ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 448

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
15. Dezember 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2222 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2223 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2224 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2225 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission vom 14. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2231 des Rates vom 9. Dezember 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

64

 

*

Beschluss (EU) 2021/2232 des Rates vom 14. Dezember 2021 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

66

 

*

Beschluss (EU) 2021/2233 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8893)

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2222 DER KOMMISSION

vom 30. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 5 derselben,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/818 und (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Zu diesem Rahmen gehört eine ganze Reihe von Komponenten und Hilfsmitteln zur Unterstützung der Interoperabilität, unter anderem ein Zentralspeicher für Berichte und Statistiken (im Folgenden der „zentrale Speicher“). Im zentralen Speicher werden anonymisierte Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Detektor für Mehrfachidentitäten gespeichert, um systemübergreifende statistische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.

(3)

Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) ist für die Einrichtung, den Betrieb und das Hosting des zentralen Speichers sowie für dessen Betriebsmanagement zuständig.

(4)

Damit der zentrale Speicher systemübergreifende statistische Daten liefern kann, müssen detaillierte Regeln für seinen Betrieb, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie Sicherheitsvorschriften festgelegt werden.

(5)

eu-LISA sollte ein Tool zur Datenanonymisierung entwickeln, das als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers verhindert, dass Einzelpersonen anhand der statistischen Daten des zentralen Speichers identifiziert werden können. Der Anonymisierungsprozess sollte automatisiert ablaufen.

(6)

Der kontrollierte und gesicherte Zugriff sollte nur den entsprechend ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden, Unionsorgane und Unionsagenturen gewährt werden, damit diese die Daten und Statistiken des zentralen Speichers einsehen können. Zu diesem Zweck sollte eu-LISA ein Berichterstattungstool als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers entwickeln. Das Personal von eu-LISA sollte keinen direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, die in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind.

(7)

Damit der Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den entsprechenden EU-Informationssystemen für einschlägige statistische Zwecke zurückverfolgt werden kann, sollte für jeden derartigen Vorgang eine eindeutige Referenznummer im zentralen Speicher geführt werden. Es sollte ausgeschlossen sein, dass diese Nummer für den Abruf von Informationen aus den Identitätsdateien verwendet wird.

(8)

Die technische Lösung, in der der zentrale Speicher untergebracht ist, sollte am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort implementiert werden, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit verfügbar ist.

(9)

Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(10)

Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (3). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11)

Für Island und Norwegen stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) fallen.

(13)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) fallen.

(14)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(15)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 17. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„statistische Daten“ bezeichnet Daten, die anonymisiert sind und ausschließlich für die Erstellung statistischer Berichte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 (11), (EU) 2018/1240 (12), (EU) 2018/1860 (13), (EU) 2018/1861 (14), (EU) 2018/1862 (15) und (EU) 2019/816 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden;

2.

„(statistische) Berichte“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung statistischer Daten, die vom zentralen Speicher in automatisierter Weise nach einem vorab festgelegten Regelwerk erstellt und im zentralen Speicher gespeichert werden;

3.

„anpassbare Berichte“ bezeichnet statistische Berichte, die auf Grundlage der statistischen Daten im zentralen Speicher nach spezifischen, von einem Nutzer ad hoc festgelegten Regeln extrahiert und im zentralen Speicher gespeichert werden;

4.

„sensible Identitätsdaten“ sind alle folgenden Daten oder eine Kombination davon, anhand derer Personen identifiziert werden können:

a)

Name, Vorname, Nachname, Familienname, Rufnamen, Aliasnamen einer Person, deren Daten in einem EU-Informationssystem gespeichert werden können;

b)

Nummer des Reisedokuments;

c)

Anschrift (Straße, Hausnummer);

d)

Telefonnummer, IP-Adresse;

e)

E-Mail-Adresse;

f)

biometrische Daten.

Artikel 2

Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen

(1)   Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert.

(2)   Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/818 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann.

(3)   Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durch eu-LISA überwacht werden kann.

(4)   Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird.

(5)   Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten:

a)

Berichte gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten:

i)

gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;

ii)

gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde;

iii)

auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung;

iv)

auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung;

v)

Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung;

vi)

Berichte über die Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung.

b)

Berichte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 mit den folgenden Statistiken über die Einträge im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) und die ECRIS-Referenzimplementierung:

i)

anpassbare Berichte und Statistiken über die Erfassung, Speicherung und den Austausch von Informationen, die anhand des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige aus den Strafregistern entnommen wurden;

ii)

gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken.

(6)   Die in Absatz 2 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge.

(7)   Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen.

(8)   Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen.

Artikel 3

Datenregister und Berichterstattungstool

(1)   Der zentrale Speicher arbeitet mit einer technischen Lösung, durch die Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gehostet werden.

(2)   Die technische Lösung enthält ein Berichterstattungstool, das so konfiguriert ist, dass es die in Artikel 2 genannten Berichte und anpassbaren Berichte erstellen, pflegen und ausführen kann.

(3)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Erstellung von Betriebsberichten und technischen Berichten sowie deren Abruf durch den Nutzer.

(4)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Bereitstellung systemübergreifender statistischer Daten und analytischer Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität, wenn dies nach dem Unionsrecht vorgesehen ist.

(5)   Sämtliche Berichte werden mithilfe der technischen Lösung verwaltet. In der technischen Lösung sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität zu treffen, damit die Anforderungen des Sicherheitsplans gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 erfüllt werden.

(6)   Die technische Lösung wird am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert.

Artikel 4

Datenextraktion

Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/818 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 62 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben.

Artikel 5

Tool zur Datenanonymisierung

(1)   Die aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Daten werden mithilfe eines Datenanonymisierungstools anonymisiert. Im zentralen Speicher dürfen nur anonymisierte Daten gespeichert werden.

(2)   Das Tool zur Datenanonymisierung erkennt sensible Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen und anonymisiert sie im Wege eines automatisierten Prozesses, bevor die statistischen Daten im zentralen Speicher gespeichert werden. Der Anonymisierungsprozess ist unumkehrbar.

Artikel 6

Zugang

(1)   Der Zugang zum zentralen Speicher durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete wird im Einklang mit Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 gewährt und geregelt.

(2)   Der zentrale Speicher ist für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union entsprechend ihren Zugangsrechten nach dem Unionsrecht über eine sichere Netzverbindung (TESTA) zugänglich.

(3)   Nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der zuständigen Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/818 erhalten Zugang zu dem Tool nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die zuständigen Behörden haben mithilfe von Nutzerprofilen Zugang zum zentralen Speicher. eu-LISA führt ein Verzeichnis der Nutzerprofile. Eine Behörde kann je nach ihren Zugangsrechten über mehrere Profile verfügen.

(5)   Der Zugriff auf den zentralen Speicher ist zu protokollieren. Die protokollierten Informationen müssen mindestens das Folgende enthalten:

a)

einen Zeitstempel;

b)

die Behörde;

c)

die Art des jeweiligen Berichts.

(6)   Auf nationaler Ebene, bei der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und bei Europol werden Protokolle geführt, die die Identifizierung der Nutzer ermöglichen, die auf den zentralen Speicher zugreifen. eu-LISA führt Protokolle über sämtliche Zugriffsvorgänge. Die Protokolle werden ein Jahr lang im zentralen Speicher archiviert und dann automatisch gelöscht.

(7)   Etwaige Aufgabenkollisionen im zentralen Speicher sind zu identifizieren und der Zugang ist nach den folgenden Prinzipien zu gewähren:

a)

Kenntnis nur, wenn nötig;

b)

Zugang mit minimaler Berechtigung;

c)

Aufgabentrennung.

(8)   In den nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 erstellten Berichten über die Datenqualität ist ein Tool enthalten, mit dem die Mitgliedstaaten eu-LISA Rückmeldungen über die Behebung der aufgetretenen Probleme geben können.

Artikel 7

Datenauftragsverarbeiter

Für die Zwecke der Anonymisierung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 übernimmt eu-LISA die Funktion des Datenauftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 8

Sonstige Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit

(1)   Die Daten des zentralen Speichers dürfen nur für Berichterstattungs- und Statistikzwecke abgefragt werden.

(2)   eu-LISA ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Integrität der Daten im zentralen Speicher zu gewährleisten. Alle Änderungen an den Daten müssen zum Zwecke der Überprüfung rückverfolgbar sein.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(2)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(9)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(16)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2223 DER KOMMISSION

vom 30. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 5 derselben,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Zu diesem Rahmen gehört eine ganze Reihe von Komponenten und Hilfsmitteln zur Unterstützung der Interoperabilität, unter anderem ein Zentralspeicher für Berichte und Statistiken (im Folgenden der „zentrale Speicher“). Im zentralen Speicher werden anonymisierte Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Detektor für Mehrfachidentitäten gespeichert, um systemübergreifende statistische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.

(3)

Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) ist für die Einrichtung, den Betrieb und das Hosting des zentralen Speichers sowie für dessen Betriebsmanagement zuständig.

(4)

Damit der zentrale Speicher systemübergreifende statistische Daten bereitstellen kann, müssen detaillierte Regeln für seinen Betrieb, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie Sicherheitsvorschriften festgelegt werden.

(5)

eu-LISA sollte ein Tool zur Datenanonymisierung entwickeln, das als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers verhindert, dass Einzelpersonen anhand der statistischen Daten des zentralen Speichers identifiziert werden können. Der Anonymisierungsprozess sollte automatisiert ablaufen.

(6)

Der kontrollierte und gesicherte Zugang sollte nur den entsprechend ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden, Unionsorgane und Unionsagenturen gewährt werden, damit diese die Daten und Statistiken des zentralen Speichers einsehen können. Zu diesem Zweck sollte eu-LISA ein Berichterstattungstool als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers entwickeln. Das Personal von eu-LISA sollte keinen direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, die in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind.

(7)

Damit der Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den entsprechenden EU-Informationssystemen für einschlägige statistische Zwecke zurückverfolgt werden kann, sollte im zentralen Speicher für jeden derartigen Vorgang eine eindeutige Referenznummer geführt werden. Es sollte ausgeschlossen sein, dass diese Nummer für den Abruf von Informationen aus den Identitätsdateien verwendet wird.

(8)

Die technische Lösung, in der der zentrale Speicher untergebracht ist, sollte am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert werden, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit verfügbar ist.

(9)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(10)

Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (3). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) fallen.

(13)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) fallen.

(14)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(15)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 17. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„statistische Daten“ bezeichnet Daten, die anonymisiert sind und ausschließlich für die Erstellung statistischer Berichte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 (11), (EU) 2018/1240 (12), (EU) 2018/1860 (13), (EU) 2018/1861 (14), (EU) 2018/1862 (15) und (EU) 2019/816 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden;

2.

„(statistische) Berichte“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung statistischer Daten, die vom zentralen Speicher in automatisierter Weise nach einem vorab festgelegten Regelwerk erstellt und im zentralen Speicher gespeichert werden;

3.

„anpassbare Berichte“ bezeichnet statistische Berichte, die auf Grundlage der statistischen Daten im zentralen Speicher nach spezifischen, von einem Nutzer ad hoc festgelegten Regeln extrahiert und im zentralen Speicher gespeichert werden;

4.

„sensible Identitätsdaten“ sind alle folgenden Daten oder eine Kombination davon, anhand derer Personen identifiziert werden können:

a)

Name, Vorname, Nachname, Familienname, Rufnamen, Aliasnamen einer Person, deren Daten in einem EU-Informationssystem gespeichert werden können;

b)

Nummer des Reisedokuments;

c)

Anschrift (Straße, Hausnummer);

d)

Telefonnummer, IP-Adresse;

e)

E-Mail-Adresse;

f)

biometrische Daten.

Artikel 2

Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen

(1)   Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert.

(2)   Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann.

(3)   Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch eu-LISA überwacht werden kann.

(4)   Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird.

(5)   Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten:

a)

Berichte gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Einreise-/Ausreisesystems enthalten:

i)

anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, die Verweigerung der Einreise und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen;

ii)

tägliche Statistiken über Aufenthaltsüberzieher, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wurde, Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung entzogen oder verlängert wurde, und Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;

iii)

anpassbare Berichte und Statistiken über die Datenqualität gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und regelmäßige Statistiken, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.

b)

Berichte gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) enthalten:

i)

tägliche Statistiken über Anzahl und Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung für ungültig erklärt oder aufgehoben wurde;

ii)

anpassbare Berichte und Statistiken, um die Bewertung von Risiken in den Bereichen Sicherheit und illegale Einwanderung sowie von hohen Epidemierisiken zu verbessern, die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Reisegenehmigungen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern;

iii)

statistische Daten zur ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 92 Absatz 4 der genannten Verordnung;

iv)

regelmäßige Statistiken um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und der Betrieb des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.

c)

Berichte nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken enthalten:

i)

des Einreise-/Ausreisesystems, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

ii)

des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung, die auf ungewöhnlich hohe Raten der Verweigerung von Reisegenehmigungen hindeuten, weil eine bestimmte Gruppe von Reisenden mit einem Sicherheitsrisiko, dem Risiko der illegalen Einwanderung oder einem hohen Epidemierisiko belastet ist;

iii)

des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung und des Einreise-/Ausreisesystems, die auf Zusammenhänge zwischen den durch das Antragsformular erhobenen Informationen und der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Reisende oder der Verweigerung der Einreise hinweisen.

d)

Berichte nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 mit täglichen, monatlichen und jährlichen Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;

e)

Berichte gemäß Verordnung (EU) 2018/1861, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten:

i)

gemäß Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;

ii)

gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie sowie darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde;

iii)

auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;

iv)

auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;

v)

Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;

vi)

Berichte über Probleme mit der Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860.

(6)   Die in Absatz 2 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge.

(7)   Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen.

(8)   Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen.

Artikel 3

Datenregister und Berichterstattungstool

(1)   Der zentrale Speicher arbeitet mit einer technischen Lösung, durch die Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gehostet werden.

(2)   Die technische Lösung enthält ein Berichterstattungstool, das so konfiguriert ist, dass es die in Artikel 2 genannten Berichte und anpassbaren Berichte erstellen, pflegen und ausführen kann.

(3)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Erstellung von Betriebsberichten und technischen Berichten sowie deren Abruf durch den Nutzer.

(4)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Bereitstellung systemübergreifender statistischer Daten und analytischer Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität, wenn dies nach dem Unionsrecht vorgesehen ist.

(5)   Sämtliche Berichte werden mit der technischen Lösung verwaltet. In der technischen Lösung sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität zu treffen, damit die Anforderungen des Sicherheitsplans gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 erfüllt werden.

(6)   Die technische Lösung wird am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert.

Artikel 4

Datenextraktion

Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 66 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben.

Artikel 5

Tool zur Datenanonymisierung

(1)   Die aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Daten werden mithilfe eines Datenanonymisierungstools anonymisiert. Im zentralen Speicher dürfen nur anonymisierte Daten gespeichert werden.

(2)   Das Tool zur Datenanonymisierung erkennt sensible Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen und anonymisiert sie im Wege eines automatisierten Prozesses, bevor die statistischen Daten im zentralen Speicher gespeichert werden. Der Anonymisierungsprozess ist unumkehrbar.

Artikel 6

Zugang

(1)   Der Zugang zum zentralen Speicher durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete wird im Einklang mit Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 gewährt und geregelt.

(2)   Der zentrale Speicher ist für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union entsprechend ihren Zugangsrechten nach dem Unionsrecht über eine sichere Netzverbindung (TESTA) zugänglich.

(3)   Nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der zuständigen Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/817 erhalten Zugang zu dem Tool nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die zuständigen Behörden haben mithilfe von Nutzerprofilen Zugang zum zentralen Speicher. eu-LISA führt ein Verzeichnis der Nutzerprofile. Eine Behörde kann je nach ihren Zugangsrechten über mehrere Profile verfügen.

(5)   Der Zugriff auf den zentralen Speicher ist zu protokollieren. Die protokollierten Informationen müssen mindestens das Folgende enthalten:

a)

einen Zeitstempel;

b)

die Behörde;

c)

die Art des jeweiligen Berichts.

(6)   Auf nationaler Ebene, bei der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und bei Europol werden Protokolle geführt, die die Identifizierung der Nutzer ermöglichen, die auf den zentralen Speicher zugreifen. eu-LISA führt Protokolle über sämtliche Zugriffsvorgänge. Die Protokolle werden ein Jahr lang im zentralen Speicher archiviert und dann automatisch gelöscht.

(7)   Etwaige Aufgabenkollisionen im zentralen Speicher sind zu identifizieren, und der Zugang ist nach den folgenden Prinzipien zu gewähren:

a)

Kenntnis nur, wenn nötig;

b)

Zugang mit minimaler Berechtigung;

c)

Aufgabentrennung.

(8)   In den nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 erstellten Berichten über die Datenqualität ist ein Tool enthalten, mit dem die Mitgliedstaaten eu-LISA Rückmeldungen über die Behebung der aufgetretenen Probleme geben können.

Artikel 7

Datenauftragsverarbeiter

Für die Zwecke der Anonymisierung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 übernimmt eu-LISA die Funktion des Datenauftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 8

Sonstige Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit

(1)   Die Daten des zentralen Speichers dürfen nur für Berichterstattungs- und Statistikzwecke abgefragt werden.

(2)   eu-LISA ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Integrität der Daten im zentralen Speicher zu gewährleisten. Alle Änderungen an den Daten müssen zum Zwecke der Überprüfung rückverfolgbar sein.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Die vorliegende Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(9)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(16)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2224 DER KOMMISSION

vom 16. November 2021

zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/818 und der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Rahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Im Sinne einer besseren Datenqualität und harmonisierter Qualitätsanforderungen ist es erforderlich, die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, die in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, festzulegen.

(3)

Diese Maßnahmen sollten von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) unter Berücksichtigung der für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden spezifischen Bestimmungen implementiert und bewertet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte eu-LISA von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten werden.

(4)

Anhand der Mechanismen und Verfahren für die Datenqualitätskontrolle sollte die Konformität der Eingabedaten mit den Sperrregeln und unverbindlichen Regeln, die auf die zugrunde liegenden EU-Informationssysteme, den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten Anwendung finden, bestimmt werden. eu-LISA sollte sicherstellen, dass die Datenqualitätsregeln stets dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten zu erreichen.

(5)

eu-LISA sollte für jeden Qualitätskontrollindikator die Zweckmäßigkeit des für die Speicherung der Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten notwendigen Mindestqualitätsstandards bestimmen und bewerten. Die Datenqualitätsstandards sollten die automatische Ermittlung offenbar unrichtiger oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen, damit der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die betreffenden Daten überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen kann.

(6)

Es sollten Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen eingerichtet werden, um auf Grundlage der Datenqualitätsstandards eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit und Konformität der in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten sicherzustellen.

(7)

eu-LISA sollte zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Erstellung von Datenanalyseberichten für die Mitgliedstaaten sicherstellen. Diese Berichte sollten vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gemäß den Bestimmungen der delegierten Verordnung 2021/2222 (3) der Kommission erstellt werden.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (10) des Rates genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 30. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Interoperabilitätsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Qualitätskontrolle der in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gespeicherten Daten festgelegt.

(2)   Ferner werden in der Verordnung Einzelheiten zu den gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und den Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten, insbesondere von biometrischen Daten, in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegt.

(3)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen lassen etwaige im Unionsrecht festgelegte spezifische Bestimmungen über die Datenqualität betreffend EU-Informationssysteme unberührt.

(4)   Die Verordnung findet auf die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eingabedaten“ Daten, die zum Zwecke der Speicherung in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 Qualitätskontrollen unterzogen werden;

b)

„Datenbereinigungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um im Einklang mit dem Unionsrecht die geplante Löschung von in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente gespeicherten Daten sicherzustellen;

c)

„Problemerkennungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um Daten zu ermitteln, die nicht den Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen;

d)

„Sperrregeln“ Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Datenspeicherung, Datennutzung oder beides bedingen. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die erfüllt sein müssen, bevor Daten im System erfasst werden dürfen. Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im EU-Informationssystem bzw. in der EU-Interoperabilitätskomponente unterbunden;

e)

„unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Relevanz der Eingabedaten, ihre optimale Nutzung oder beides bedingen. Unverbindliche Regeln unterbinden nicht die Eingabe und Speicherung nicht konformer Eingabedaten. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die vor der Erfassung der Daten im System erfüllt sein sollten. Nicht mit einer unverbindlichen Regel konforme Eingabedaten werden mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung im EU-Informationssystem oder in der EU-Interoperabilitätskomponente erfasst.

Artikel 3

Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle

(1)   Daten, die im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(2)   Daten, die in den EU-Informationssystemen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Regeln für Datenqualitätskontrollmechanismen in diesen Systemen einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen werden gemäß den Regeln für die Datenqualitätskontrolle in diesen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten ausgelöst.

(4)   Damit die Konformität der Eingabedaten mit den für diese Daten geltenden Sperrregeln oder unverbindlichen Regeln bestimmt werden kann, müssen die in Absatz 3 genannten Datenqualitätskontrollmechanismen den Bestimmungen gemäß Abschnitt 1 des Anhangs entsprechen.

(5)   Sollen Eingabedaten in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 erfasst werden, so wird mittels der Datenqualitätskontrollmechanismen anhand der Datenqualitätsstandards der einzelnen Indikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit diesen konform sind. Nach Maßgabe dieser Bewertung weisen die Datenqualitätskontrollmechanismen den Eingabedaten nach dem Verfahren gemäß den Abschnitten 2 und 3 des Anhangs eine Datenqualitätsklassifikation zu.

(6)   Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sind Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Eindeutigkeit und Konsistenz.

(7)   eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß den Verfahren des Artikels 5.

(8)   Im Einklang mit Abschnitt 4 des Anhangs prüfen die Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Gültigkeit und ihre Konformität mit den Qualitätsanforderungen.

Artikel 4

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle für die Erfassung und Speicherung von Daten

(1)   Zur Verbesserung der Datenqualität werden Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle eingerichtet, um die Erfassung und Speicherung von Daten zu unterstützen, die den für die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 geltenden Datenqualitätsanforderungen entsprechen. Die Daten werden im Einklang mit den für diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden Datenqualitätsregeln erfasst und gespeichert.

(2)   Für die Zwecke der Erfassung von Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durch ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter führen die automatischen Qualitätskontrollmechanismen eine Prüfung anhand der gemeinsamen Qualitätsindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs durch.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen ermöglichen die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Datenqualität in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.

Artikel 5

Verfahren für Datenqualitätskontrollindikatoren, -standards und -mechanismen

(1)   eu-LISA stellt sicher, dass die Datenqualitätsregeln dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zu erreichen.

(2)   Ferner implementiert eu-LISA die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt eu-LISA die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818; eu-LISA wird diesbezüglich von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten.

(4)   Folgende Datenqualitätskontrollverfahren finden Anwendung:

a)

eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Datenqualitätsindikator gemäß Abschnitt 2 des Anhangs.

b)

Den Standards für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 6 genannten Datenqualitätsindikatoren werden Werte zugeordnet. Je nach Datenkategorie können für jeden Indikator nach Maßgabe des betreffenden Standards unterschiedliche Werte zugeordnet werden.

c)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Werte und Standards und ändert sie, falls sie nicht mehr angemessen sind.

d)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Datenqualitätskontrollmechanismen, die die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln ermöglichen, und ändert diese gegebenenfalls.

e)

Im Hinblick auf etwaige Änderungen der Datenqualitätsstandards und der zugehörigen Werte und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen gemäß den Buchstaben c und d dieses Absatzes konsultiert eu-LISA die für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zuständigen Beratergruppen.

(5)   eu-LISA stützt sich im Hinblick auf etwaige Änderungen der Werte der Datenqualitätsstandards und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen auf die Bewertung der Funktionsweise der Datenqualitätskontrollmechanismen.

Artikel 6

Berichte über Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818

(1)   Die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Berichte werden vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gemäß den Bestimmungen der delegierten Verordnung 2021/2222 erstellt.

(2)   Die Berichte enthalten keine personenbezogenen Daten und umfassen mindestens die folgenden Informationsmetriken zur Qualität der Daten, die mit einem oder mehreren zu diesen Zwecken entwickelten Tools extrahiert wurden:

a)

für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren:

(1)

Vollständigkeit (%);

(2)

Genauigkeit (%);

(3)

Eindeutigkeit (%);

(4)

Aktualität (%);

(5)

Datenkonsistenz (%);

b)

Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%);

c)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%);

d)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%);

e)

Ergebnisse des Datenbereinigungsmechanismus;

f)

Ergebnisse des Problemerkennungsmechanismus;

g)

Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen;

h)

Liste der 10 häufigsten Probleme für jede der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien;

i)

die von den 10 häufigsten Qualitätsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   eu-LISA entwickelt zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und die wöchentliche Erstellung der in diesem Artikel genannten Berichte.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(2)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)  Delegierte Verordnung 2021/2222 der Kommission vom 30. September 2021zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken. (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.)

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

ABSCHNITT 1

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle zu erfassender Daten

Die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten zu erfassenden Daten unterliegen Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle, die auf Sperrregeln und unverbindlichen Regeln nach Artikel 2 basieren. Diese in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten implementierten Regeln bestimmen, ob die Erfassung und Speicherung von Eingabedaten erlaubt oder unterbunden wird. Die Sperregeln und unverbindlichen Regeln beruhen auf folgenden Parametern: Länge, Format, Typ, Konformität mit den Qualitätsstandards, Semantik, Wiederholung und Syntax.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für zu erfassende Daten – allgemeine Erwägungen

Der Qualitätsüberprüfung unterliegende Eingabedaten werden anhand der Datenqualitätsregeln bewertet, die in den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten definiert sind (siehe Abschnitt 1). Wenn die für die Eingabedaten geltenden Regeln die Erfassung und Speicherung nicht unterbinden, messen die Datenqualitätskontrollmechanismen die Qualität der Eingabedaten anhand der jeweils anwendbaren Datenqualitätsindikatoren.

Die Datenqualitätskontrollmechanismen messen die Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden relevanten Indikator. Die Datenqualitätskontrollmechanismen berücksichtigen bei der Berechnung des relativen Gewichts jedes Indikators in Bezug auf die Gesamtqualität der Eingabedaten einen Gewichtungskoeffizienten.

Zu diesem Zweck werden die Datenqualitätskontrollmechanismen so angepasst, dass sie für eine einzige Datenerhebung in einem Datensatz oder für eine Datenbank gelten.

Nach Anwendung des Gewichtungskoeffizienten auf die Eingabedaten erstellen die Datenqualitätskontrollmechanismen ein Eingabedatenprofil, das die Ergebnisse der Anwendung der Indikatorstandards enthält, z. B. numerische Werte zur Bewertung der Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden Indikator.

Tabelle 1 enthält den Mindestsatz von Datenqualitätsindikatoren, z. B. Indikatoren, die im Einklang mit den von den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten angewandten Regeln immer für Eingabedaten gelten. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren: Vollständigkeit, Genauigkeit, Konsistenz, Aktualität, Eindeutigkeit.

Tabelle 1

Liste der Mindestdatenqualitätsindikatoren

Indikator

Beschreibung

Hauptanwendungs-bereich

Maßeinheit

Vollständigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Werte für alle erwarteten Attribute und betreffenden Anforderungen aufweisen. Messung, ob alle obligatorischen Daten vorliegen und die datenbank- oder sektorspezifischen Listen den festgelegten Anforderungen entsprechen.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Datenvollständigkeitsquote: Verhältnis der Zahl der bereitgestellten Datenzellen zur Zahl der erforderlichen Datenzellen

Genauigkeit

Grad, zu dem bei den Eingabedaten die Schätzwerte mit den unbekannten tatsächlichen Werten übereinstimmen, und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische und biometrische Daten

Stichprobenfehlerquoten, „Unit-Non-Response“-Quote, „Item-Non-Response“-Quote, Fehlerquoten bei der Datenerfassung usw.

Konsistenz

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Attribute aufweisen, die kohärent und nicht widersprüchlich sind. Messung, inwieweit ein Datensatz den festgelegten Geschäftsregeln entspricht, die zwischen diesen Daten gelten (keine widersprüchlichen Dateninhalte), und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische Daten

Prozentsatz

Aktualität

Grad, zu dem die Eingabedaten bis zu einem vordefinierten Datum oder einer vordefinierten Zeit, die die Gültigkeit der Daten oder ihren Nutzungskontext bedingen, bereitgestellt werden. Messung, wie aktuell die Daten sind und ob die erforderlichen Daten bis zum erforderlichen Zeitpunkt bereitgestellt werden können.

Alphanumerische und biometrische Daten

„Time lag - final“ (Zeitverzögerung): Zahl der Tage ab dem letzten Referenzdatum bis zu dem Tag, an dem die Eingabedaten bereitgestellt werden

Eindeutigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten nicht in demselben EU-Informationssystem oder derselben EU-Interoperabilitätskomponente dupliziert werden.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Prozentualer Anteil der nicht duplizierten Dateneinheiten

Der Genauigkeitsindikator für biometrische Daten berücksichtigt auch die Auflösung. Die Auflösung bezeichnet den Grad, zu dem die Eingabedaten die erforderliche Zahl von Punkten oder Pixeln pro Längeneinheit enthalten. Einheit zur Anzeige der Pixel auf dem Bildschirm: Einheit pi für den Druck, dot pi für Ausgabesysteme. Pixel eins oder mehrere Bits (Farbpalette z. B.: 16 Farben 4b, 256 8b, 16b 65k, 24b 16,5 Mio.).

ABSCHNITT 3

Datenqualitätsklassifizierung

Nach der Entwicklung des Eingabedatenprofils nach Maßgabe von Abschnitt 2 werden die Eingabedaten einer Datenqualitätsklassifizierung zugeordnet. Es gibt folgende Datenqualitätsklassifizierungen:

a)

„gute Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf.

b)

„geringe Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer unverbindlichen Regel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

c)

„abgelehnt“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer Sperrregel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

Werden Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft, so werden die Daten ohne Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert.

Werden Eingabedaten als „geringe Qualität“ eingestuft, so werden die Daten mit einem Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert. Ein Warnhinweis gibt darüber Auskunft, dass die Eingabedaten berichtigt werden müssen und warum die Eingabedaten nicht mit den geltenden Datenqualitätsindikatoren konform sind. Soweit möglich, enthält der Hinweis eine Angabe zu dem Datenfeld (den Datenfeldern) oder dem Dateninhalt (den Dateninhalten) mit dem festgestellten Datenqualitätsproblem, oder beide Angaben, sowie zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft werden können.

ABSCHNITT 4

Überwachung der Datenqualität

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 8 werden zwei Arten von Mechanismen angewandt:

a)

Datenbereinigungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, bei denen der verbleibende Speicherzeitraum kürzer ist als der Zeitraum, der gemäß den Rechtsvorschriften für das jeweilige EU-Informationssystem oder die jeweilige EU-Interoperabilitätskomponente gilt. Die Datenbereinigungsmechanismen unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat über die geplante Löschung der Daten und ermöglichen es ihm, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

b)

Problemerkennungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, die eine oder mehrere Datenqualitätsregeln oder -standards für die Datenqualitätsindikatoren nicht mehr erfüllen. Im Zuge solcher Kontrollen erhält die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gegebenenfalls einen Warnhinweis oder eine Nachricht mit der Angabe, warum die Daten nicht mehr einer oder mehreren Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen. Soweit möglich, enthält der Warnhinweis Angaben zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten den neuen Regeln oder Standards entsprechen. Solche Kontrollen dürfen keinesfalls zur automatischen Löschung von in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten führen. Auf neue Daten, die während des laufenden Betriebs der Problemerkennungsmechanismen in einem EU-Informationssystem oder einer Interoperabilitätskomponente erfasst werden, finden die Problemerkennungsmechanismen keine Anwendung.

eu-LISA kann beschließen, dass nach der Überarbeitung der Datenqualitätsregeln oder -standards in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen anzuwenden sind.

eu-LISA kann die für das betreffende EU-Informationssystem oder die betreffende EU-Interoperabilitätskomponente zuständige Beratergruppe bezüglich der Frage konsultieren, ob in dem betreffenden System oder der betreffenden Komponente in dem für deren Zwecke erforderlichen Umfang Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen angewendet werden sollen.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2225 DER KOMMISSION

vom 16. November 2021

zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Rahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Im Sinne einer besseren Datenqualität und harmonisierter Qualitätsanforderungen ist es erforderlich, die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, die in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, festzulegen.

(3)

Diese Maßnahmen sollten von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) unter Berücksichtigung der für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden spezifischen Bestimmungen implementiert und bewertet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte eu-LISA von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten werden.

(4)

Anhand der Mechanismen und Verfahren für die Datenqualitätskontrolle sollte die Konformität der Eingabedaten mit den Sperrregeln und unverbindlichen Regeln, die auf die zugrunde liegenden EU-Informationssysteme, den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten Anwendung finden, bestimmt werden. eu-LISA sollte sicherstellen, dass die Datenqualitätsregeln stets dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten zu erreichen.

(5)

eu-LISA sollte für jeden Qualitätskontrollindikator die Zweckmäßigkeit des für die Speicherung der Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten notwendigen Mindestqualitätsstandards bestimmen und bewerten. Die Datenqualitätsstandards sollten die automatische Ermittlung offenbar unrichtiger oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen, damit der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die betreffenden Daten überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen kann.

(6)

Es sollten Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen eingerichtet werden, um auf Grundlage der Datenqualitätsstandards eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit und Konformität der in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten sicherzustellen.

(7)

eu-LISA sollte zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Erstellung von Datenanalyseberichten für die Mitgliedstaaten sicherstellen. Diese Berichte sollten vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 (3) der Kommission erstellt werden.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (10) des Rates genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 30. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Interoperabilitätsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Qualitätskontrolle der in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gespeicherten Daten festgelegt.

(2)   Ferner werden in der Verordnung Einzelheiten zu den gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und den Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten, insbesondere von biometrischen Daten, in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 festgelegt.

(3)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen lassen etwaige im Unionsrecht festgelegte spezifische Bestimmungen über die Datenqualität betreffend EU-Informationssysteme unberührt.

(4)   Die Verordnung findet auf die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eingabedaten“ Daten, die zum Zwecke der Speicherung in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 Qualitätskontrollen unterzogen werden;

b)

„Datenbereinigungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um im Einklang mit dem Unionsrecht die geplante Löschung von in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente gespeicherten Daten sicherzustellen;

c)

„Problemerkennungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um Daten zu ermitteln, die nicht den Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen;

d)

„Sperrregeln“ Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Datenspeicherung, Datennutzung oder beides bedingen. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die erfüllt sein müssen, bevor Daten im System erfasst werden dürfen. Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im EU-Informationssystem bzw. in der EU-Interoperabilitätskomponente unterbunden.

e)

„unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Relevanz der Eingabedaten, ihre optimale Nutzung oder beides bedingen. Unverbindliche Regeln unterbinden nicht die Eingabe und Speicherung nicht konformer Eingabedaten. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die vor der Erfassung der Daten im System erfüllt sein sollten. Nicht mit einer unverbindlichen Regel konforme Eingabedaten werden mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung im EU-Informationssystem oder in der EU-Interoperabilitätskomponente erfasst.

Artikel 3

Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle

(1)   Daten, die im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(2)   Daten, die in den EU-Informationssystemen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Regeln für Datenqualitätskontrollmechanismen in diesen Systemen einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen werden gemäß den Regeln für die Datenqualitätskontrolle in diesen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten ausgelöst.

(4)   Damit die Konformität der Eingabedaten mit den für diese Daten geltenden Sperrregeln oder unverbindlichen Regeln bestimmt werden kann, müssen die in Absatz 3 genannten Datenqualitätskontrollmechanismen den Bestimmungen gemäß Abschnitt 1 des Anhangs entsprechen.

(5)   Sollen Eingabedaten in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 erfasst werden, so wird mittels der Datenqualitätskontrollmechanismen anhand der Datenqualitätsstandards der einzelnen Indikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit diesen konform sind. Nach Maßgabe dieser Bewertung weisen die Datenqualitätskontrollmechanismen den Eingabedaten nach dem Verfahren gemäß den Abschnitten 2 und 3 des Anhangs eine Datenqualitätsklassifikation zu.

(6)   Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sind Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Eindeutigkeit und Konsistenz.

(7)   eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß den Verfahren des Artikels 5.

(8)   Im Einklang mit Abschnitt 4 des Anhangs prüfen die Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Gültigkeit und ihre Konformität mit den Qualitätsanforderungen.

Artikel 4

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle für die Erfassung und Speicherung von Daten

(1)   Zur Verbesserung der Datenqualität werden Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle eingerichtet, um die Erfassung und Speicherung von Daten zu unterstützen, die den für die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geltenden Datenqualitätsanforderungen entsprechen. Die Daten werden im Einklang mit den für diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden Datenqualitätsregeln erfasst und gespeichert.

(2)   Für die Zwecke der Erfassung von Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter führen die automatischen Qualitätskontrollmechanismen eine Prüfung anhand der gemeinsamen Qualitätsindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs durch.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen ermöglichen die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Datenqualität in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817.

Artikel 5

Verfahren für Datenqualitätskontrollindikatoren, -standards und -mechanismen

(1)   eu-LISA stellt sicher, dass die Datenqualitätsregeln dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 zu erreichen.

(2)   Ferner implementiert eu-LISA die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt eu-LISA die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817; eu-LISA wird diesbezüglich von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten.

(4)   Folgende Datenqualitätskontrollverfahren finden Anwendung:

a)

eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Datenqualitätsindikator gemäß Abschnitt 2 des Anhangs.

b)

Den Standards für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 6 genannten Datenqualitätsindikatoren werden Werte zugeordnet. Je nach Datenkategorie können für jeden Indikator nach Maßgabe des betreffenden Standards unterschiedliche Werte zugeordnet werden.

c)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Werte und Standards und ändert sie, falls sie nicht mehr angemessen sind.

d)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Datenqualitätskontrollmechanismen, die die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln ermöglichen, und ändert diese gegebenenfalls.

e)

Im Hinblick auf etwaige Änderungen der Datenqualitätsstandards und der zugehörigen Werte und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen gemäß den Buchstaben c und d dieses Absatzes konsultiert eu-LISA die für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 zuständigen Beratergruppen.

(5)   eu-LISA stützt sich im Hinblick auf etwaige Änderungen der Werte der Datenqualitätsstandards und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen auf die Bewertung der Funktionsweise der Datenqualitätskontrollmechanismen.

Artikel 6

Berichte über Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817

(1)   Die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Berichte werden vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 erstellt.

(2)   Die Berichte enthalten keine personenbezogenen Daten und umfassen mindestens die folgenden Informationsmetriken zur Qualität der Daten, die mit einem oder mehreren zu diesen Zwecken entwickelten Tools extrahiert wurden:

a)

für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren:

1.

Vollständigkeit (%);

2.

Genauigkeit (%);

3.

Eindeutigkeit (%);

4.

Aktualität (%);

5.

Datenkonsistenz (%);

b)

Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%);

c)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%);

d)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%);

e)

Ergebnisse des Datenbereinigungsmechanismus;

f)

Ergebnisse des Problemerkennungsmechanismus;

g)

Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen;

h)

Liste der 10 häufigsten Probleme für jede der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien;

i)

die von den 10 häufigsten Qualitätsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   eu-LISA entwickelt zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und die wöchentliche Erstellung der in diesem Artikel genannten Berichte.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Delegierte Verordnung 2021/2223 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

ABSCHNITT 1

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle zu erfassender Daten

Die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten zu erfassenden Daten unterliegen Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle, die auf Sperrregeln und unverbindlichen Regeln nach Artikel 2 basieren. Diese in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten implementierten Regeln bestimmen, ob die Erfassung und Speicherung von Eingabedaten erlaubt oder unterbunden wird. Die Sperregeln und unverbindlichen Regeln beruhen auf folgenden Parametern: Länge, Format, Typ, Konformität mit den Qualitätsstandards, Semantik, Wiederholung und Syntax.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für zu erfassende Daten — allgemeine Erwägungen

Der Qualitätsüberprüfung unterliegende Eingabedaten werden anhand der Datenqualitätsregeln bewertet, die in den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten definiert sind (siehe Abschnitt 1). Wenn die für die Eingabedaten geltenden Regeln die Erfassung und Speicherung nicht unterbinden, messen die Datenqualitätskontrollmechanismen die Qualität der Eingabedaten anhand der jeweils anwendbaren Datenqualitätsindikatoren.

Die Datenqualitätskontrollmechanismen messen die Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden relevanten Indikator. Die Datenqualitätskontrollmechanismen berücksichtigen bei der Berechnung des relativen Gewichts jedes Indikators in Bezug auf die Gesamtqualität der Eingabedaten einen Gewichtungskoeffizienten.

Zu diesem Zweck werden die Datenqualitätskontrollmechanismen so angepasst, dass sie für eine einzige Datenerhebung in einem Datensatz oder für eine Datenbank gelten.

Nach Anwendung des Gewichtungskoeffizienten auf die Eingabedaten erstellen die Datenqualitätskontrollmechanismen ein Eingabedatenprofil, das die Ergebnisse der Anwendung der Indikatorstandards enthält, z. B. numerische Werte zur Bewertung der Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden Indikator.

Tabelle 1 enthält den Mindestsatz von Datenqualitätsindikatoren, z. B. Indikatoren, die im Einklang mit den von den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten angewandten Regeln immer für Eingabedaten gelten. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren: Vollständigkeit, Genauigkeit, Konsistenz, Aktualität, Eindeutigkeit.

Tabelle 1

Liste der Mindestdatenqualitätsindikatoren

Indikator

Beschreibung

Hauptanwendungs-bereich

Maßeinheit

Vollständigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Werte für alle erwarteten Attribute und betreffenden Anforderungen aufweisen. Messung, ob alle obligatorischen Daten vorliegen und die datenbank- oder sektorspezifischen Listen den festgelegten Anforderungen entsprechen.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Datenvollständigkeitsquote: Verhältnis der Zahl der bereitgestellten Datenzellen zur Zahl der erforderlichen Datenzellen

Genauigkeit

Grad, zu dem bei den Eingabedaten die Schätzwerte mit den unbekannten tatsächlichen Werten übereinstimmen, und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische und biometrische Daten

Stichprobenfehlerquoten, „Unit-Non-Response“-Quote, „Item-Non-Response“-Quote, Fehlerquoten bei der Datenerfassung usw.

Konsistenz

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Attribute aufweisen, die kohärent und nicht widersprüchlich sind. Messung, inwieweit ein Datensatz den festgelegten Geschäftsregeln entspricht, die zwischen diesen Daten gelten (keine widersprüchlichen Dateninhalte), und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische Daten

Prozentsatz

Aktualität

Grad, zu dem die Eingabedaten bis zu einem vordefinierten Datum oder einer vordefinierten Zeit, die die Gültigkeit der Daten oder ihren Nutzungskontext bedingen, bereitgestellt werden. Messung, wie aktuell die Daten sind und ob die erforderlichen Daten bis zum erforderlichen Zeitpunkt bereitgestellt werden können.

Alphanumerische und biometrische Daten

„Time lag — final“ (Zeitverzögerung): Zahl der Tage ab dem letzten Referenzdatum bis zu dem Tag, an dem die Eingabedaten bereitgestellt werden

Eindeutigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten nicht in demselben EU-Informationssystem oder derselben EU-Interoperabilitätskomponente dupliziert werden.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Prozentualer Anteil der nicht duplizierten Dateneinheiten

Der Genauigkeitsindikator für biometrische Daten berücksichtigt auch die Auflösung. Die Auflösung bezeichnet den Grad, zu dem die Eingabedaten die erforderliche Zahl von Punkten oder Pixeln pro Längeneinheit enthalten. Einheit zur Anzeige der Pixel auf dem Bildschirm: Einheit pi für den Druck, dot pi für Ausgabesysteme. Pixel eins oder mehrere Bits (Farbpalette z. B.: 16 Farben 4b, 256 8b, 16b 65k, 24b 16,5 Mio.).

ABSCHNITT 3

Datenqualitätsklassifizierung

Nach der Entwicklung des Eingabedatenprofils nach Maßgabe von Abschnitt 2 werden die Eingabedaten einer Datenqualitätsklassifizierung zugeordnet. Es gibt folgende Datenqualitätsklassifizierungen:

a)

„gute Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf.

b)

„geringe Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer unverbindlichen Regel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

c)

„abgelehnt“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer Sperrregel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

Werden Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft, so werden die Daten ohne Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert.

Werden Eingabedaten als „geringe Qualität“ eingestuft, so werden die Daten mit einem Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert. Ein Warnhinweis gibt darüber Auskunft, dass die Eingabedaten berichtigt werden müssen und warum die Eingabedaten nicht mit den geltenden Datenqualitätsindikatoren konform sind. Soweit möglich, enthält der Hinweis eine Angabe zu dem Datenfeld (den Datenfeldern) oder dem Dateninhalt (den Dateninhalten) mit dem festgestellten Datenqualitätsproblem, oder beide Angaben, sowie zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft werden können.

ABSCHNITT 4

Überwachung der Datenqualität

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 8 werden zwei Arten von Mechanismen angewandt:

a)

Datenbereinigungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, bei denen der verbleibende Speicherzeitraum kürzer ist als der Zeitraum, der gemäß den Rechtsvorschriften für das jeweilige EU-Informationssystem oder die jeweilige EU-Interoperabilitätskomponente gilt. Die Datenbereinigungsmechanismen unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat über die geplante Löschung der Daten und ermöglichen es ihm, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

b)

Problemerkennungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, die eine oder mehrere Datenqualitätsregeln oder -standards für die Datenqualitätsindikatoren nicht mehr erfüllen. Im Zuge solcher Kontrollen erhält die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gegebenenfalls einen Warnhinweis oder eine Nachricht mit der Angabe, warum die Daten nicht mehr einer oder mehreren Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen. Soweit möglich, enthält der Warnhinweis Angaben zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten den neuen Regeln oder Standards entsprechen. Solche Kontrollen dürfen keinesfalls zur automatischen Löschung von in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten führen. Auf neue Daten, die während des laufenden Betriebs der Problemerkennungsmechanismen in einem EU-Informationssystem oder einer Interoperabilitätskomponente erfasst werden, finden die Problemerkennungsmechanismen keine Anwendung.

eu-LISA kann beschließen, dass nach der Überarbeitung der Datenqualitätsregeln oder -standards in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen anzuwenden sind.

eu-LISA kann die für das betreffende EU-Informationssystem oder die betreffende EU-Interoperabilitätskomponente zuständige Beratergruppe bezüglich der Frage konsultieren, ob in dem betreffenden System oder der betreffenden Komponente in dem für deren Zwecke erforderlichen Umfang Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen angewendet werden sollen.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2226 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen für einige Medizinprodukte in elektronischer Form statt in Papierform könnte von Vorteil sein. Umweltbelastung kann dadurch vermieden und die Kosten für die Medizinprodukteindustrie können verringert werden, während gleichzeitig das Sicherheitsniveau beibehalten oder angehoben wird.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission (2) wurden Bedingungen festgelegt, unter denen Gebrauchsanweisungen für unter die Richtlinie 90/385/EWG des Rates (3) und die Richtlinie 93/42/EWG des Rates (4) fallende Medizinprodukte in elektronischer Form anstatt in Papierform zur Verfügung gestellt werden können. Die beiden Richtlinien des Rates wurden aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2017/745 ersetzt. Die Vorschriften hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen sollten daher an die neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 und an die technischen Entwicklungen auf diesem Gebiet angepasst werden.

(3)

Die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung zu stellen, sollte auf bestimmte Medizinprodukte und Zubehör beschränkt werden, die zu einer Verwendung unter spezifischen Bedingungen bestimmt sind. Aus Gründen der Sicherheit und Effizienz sollten die Nutzer immer die Möglichkeit haben, auf Anforderung die Gebrauchsanweisungen auf Papier zu erhalten.

(4)

Um potenzielle Gefahren so weit wie möglich auszuschließen, sollte der Hersteller anhand einer besonderen Risikobewertung feststellen, ob es sinnvoll ist, die Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form statt in Papierform bereitzustellen.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Nutzer uneingeschränkten Zugang zu den elektronischen Gebrauchsanweisungen haben, und um die Übermittlung von Aktualisierungen zu erleichtern, sollten die Gebrauchsanweisungen über die Website des Herstellers in einer oder mehreren Amtssprache der Union abrufbar sein, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Medizinprodukt für den Nutzer oder Patienten zur Verfügung gestellt wird.

(6)

Zur Wahrung von Sicherheit und Kohärenz sollten Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form, die zusätzlich zur Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls von dieser Verordnung erfasst werden, was die geringeren Anforderungen an ihren Inhalt und ihre Websites angeht.

(7)

Die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form bereitzustellen, sollte die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Implantationsausweisen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/745 unberührt lassen.

(8)

Da die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl von den Herstellern als auch von den Benannten Stellen gewahrt werden muss, sollten Websites, die elektronische Gebrauchsanweisungen enthalten, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genügen.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen an die neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 angepasst werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission aufgehoben werden. Sie sollte jedoch weiterhin für Produkte gelten, die während der Übergangsfrist gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Medizinprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Hersteller die in Anhang I Kapitel III Nummer 23.4 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Angaben in der Gebrauchsanweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/745 in elektronischer Form gemäß Anhang I Kapitel III Nummer 23.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/745 bereitstellen dürfen.

Außerdem werden darin bestimmte Anforderungen an den Inhalt von und die Websites für Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form festgelegt, die zusätzlich zur Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkte.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„elektronische Gebrauchsanweisungen“ bezeichnet Gebrauchsanweisungen, die in elektronischer Form vom Produkt selbst angezeigt werden, auf einem elektronischen Speichermedium enthalten sind, das vom Hersteller zusammen mit dem Produkt geliefert wird, oder die über eine Software oder auf einer Website bereitgestellt werden;

(2)

„professionelle Nutzer“ bezeichnet Personen, die die Medizinprodukte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer professionellen Gesundheitsdienstleistung nutzen;

(3)

„fest installierte Medizinprodukte“ bezeichnet Produkte und deren Zubehör, die dazu bestimmt sind, an einem bestimmten Ort in einer Gesundheitseinrichtung montiert, befestigt oder auf sonstige Art angebracht zu werden, die ohne die Verwendung von Werkzeugen oder Instrumenten nicht von diesem Ort entfernt oder abmontiert werden können und die nicht eigens zur Verwendung in einer mobilen Einrichtung der Gesundheitsversorgung bestimmt sind.

Artikel 3

(1)   Hersteller können für folgende Produkte elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen:

a)

Implantierbare und aktive implantierbare Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745

b)

Fest installierte Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745

c)

Medizinprodukte und Zubehör gemäß der Verordnung (EU) 2017/745, in die ein System zur Anzeige der Gebrauchsanweisung eingebaut ist

(2)   Hersteller können für Medizinprodukte gemäß Absatz 1 unter folgenden Bedingungen elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen:

a)

Medizinprodukte und Zubehör sind ausschließlich für die Verwendung durch professionelle Nutzer bestimmt und

b)

mit einer Verwendung durch andere Personen muss nach vernünftigem Ermessen nicht gerechnet werden.

(3)   Für Software gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 können die Hersteller elektronische Gebrauchsanweisungen mithilfe der Software selbst und nicht in Papierform bereitstellen.

Artikel 4

(1)   Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3, die den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst:

a)

Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs

b)

Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll

c)

Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird

d)

Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung

e)

Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden

f)

Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Softwarefehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist

g)

Vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind

h)

Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen

i)

Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält

j)

Bewertung der Kompatibilität der Website bei der Darstellung der elektronischen Gebrauchsanweisung auf verschiedenen Geräten, die zur Anzeige dieser Gebrauchsanweisung verwendet werden könnten

k)

Gegebenenfalls Verwaltung der verschiedenen Versionen der Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 8

(2)   Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert.

Artikel 5

Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 können den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen:

(1)

Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform.

(2)

Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt.

(3)

Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war.

(4)

Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird.

(5)

Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach.

(6)

Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen.

(7)

Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist.

(8)

Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war.

(9)

Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit.

(10)

Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit.

(11)

Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt dem Nutzer oder Patienten zur Verfügung gestellt wird.

(12)

Es sind wirksame Systeme und Verfahren vorhanden, um sicherzustellen, dass die Nutzer der Produkte nach dem Herunterladen der Gebrauchsanweisung von der Website über Aktualisierungen oder Korrekturmaßnahmen in Bezug auf diese informiert werden können.

(13)

Alle herausgegebenen historischen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen sind auf der Website verfügbar.

Artikel 6

(1)   Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird.

Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Medizinprodukten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen.

Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird.

(2)   Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann.

Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern.

(3)   Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes:

a)

Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information

b)

Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells

c)

Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website

d)

Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist

(4)   Ist bei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Produkten und Zubehör ein Teil der Gebrauchsanweisung zur Weitergabe an den Patienten bestimmt, darf dieser nicht in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(5)   Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden.

Artikel 7

(1)   Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt.

(2)   Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen:

a)

Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann.

b)

Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt.

c)

Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten.

d)

Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679.

e)

Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen.

f)

Auf der Website finden sich alle früheren Versionen der in elektronischer Form herausgegebenen Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 13 sowie das jeweilige Veröffentlichungsdatum.

Artikel 8

Gegebenenfalls wird die Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Verpflichtungen von einer Benannten Stelle im Rahmen des anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/745 überprüft.

Artikel 9

Elektronische Gebrauchsanweisungen, die zusätzlich zu vollständigen Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung gestellt werden, müssen dem Inhalt der Gebrauchsanweisungen in Papierform entsprechen.

Werden solche Gebrauchsanweisungen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat diese Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und f zu genügen.

Artikel 10

Die Verordnung (EU) Nr. 207/2012 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch für Produkte, die gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, weiterhin bis zum 26. Mai 2024.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 207/2012 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28).

(3)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(4)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission

Diese Verordnung

 

 

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2227 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Schulung, Prüfung und Befähigungsprüfung für den Erwerb von Pilotenlizenzen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an den Erwerb von Berechtigungen für Anflüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) bis zu Entscheidungshöhen von weniger als 200 Fuß und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (3) enthält detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb, einschließlich der Anforderungen an die Betreiber, regelmäßige Prüfungen und Überprüfungen ihrer Besatzungsmitglieder durchzuführen. Jene Verordnung wird derzeit mit Blick auf die neuesten Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den Allwetterflugbetrieb geändert. Mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 soll auch im Zusammenhang mit Aspekten der Pilotenausbildung ein umfassender Rahmen für IFR-Anflüge bei geringer Sicht geschaffen werden. Daher sollten die entsprechenden Anforderungen an IFR-Anflüge bei geringer Sicht in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen bzw. durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 dort ersetzt werden, wo dies erforderlich ist.

(3)

Da einmotorige Hubschrauber nun auch für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln zugelassen werden, sollten die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber überarbeitet werden, damit sie den neuen Hubschraubermustern besser gerecht werden und flexibler eingesetzt werden können. Die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber und die entsprechende Ausbildung sollten so konzipiert sein, dass sie den Instrumentenflug sowohl in einmotorigen Hubschraubern als auch in mehrmotorigen Hubschraubern abdecken, damit für die Umwandlung einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Hubschrauber in eine Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber keine zusätzliche Ausbildung mehr absolviert werden muss.

(4)

Heute gelten die anspruchsvolleren Teil-FCL-Bestimmungen für die Ausbildung von Piloten für Hubschrauber mit mehreren Piloten auch für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind. Aufgrund dieses zusätzlichen Aufwands wird fast der gesamte Hubschrauberbetrieb in solchen für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubern mit nur einem Piloten durchgeführt, sofern nicht aufgrund betrieblicher Anforderungen der Betrieb mit mehreren Piloten vorgeschrieben ist. Folglich geht der Sicherheitsvorteil des Fliegens mit einem Kopiloten verloren. Damit dies nicht passiert, sollten die Anforderungen und Berechtigungen für den Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten überarbeitet werden, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Für einen sicheren Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, sollten geeignete Anforderungen festgelegt werden.

(5)

Da bisher nur mehrmotorige Hubschrauber für Hubschrauberflüge nach Instrumentenflugregeln eingesetzt wurden, wurden die bestehenden Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber in mehrmotorigen Hubschraubern erworben. Aus diesem Grund und angesichts des künftigen Einsatzes einmotoriger Hubschrauber für Flüge nach Instrumentenflugregeln sollten Übergangsbestimmungen eingeführt werden, die es Piloten, die derzeit Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber besitzen, ermöglichen, die damit verbundenen Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber zu nutzen.

(6)

Den Ausbildungsorganisationen sollte für die Anpassung ihrer Ausbildungsprogramme ausreichend Zeit eingeräumt werden.

(7)

Auch sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um bestimmte veraltete oder fehlerhafte Querverweise zu berichtigen und einige Bestimmungen klarer zu fassen.

(8)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 2/2021 (4) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie haben weiterhin Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer EIR nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.825(g);“;

b)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei Beantragung der Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835 wird ihnen eine vollständige Anrechnung auf die Ausbildungsanforderungen nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835(c)(2)(i) und (iii) gewährt und“;

c)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sie haben weiterhin Anspruch auf die vollständige Anrechnung, wie sie für EIR-Inhaber in Anhang I (Teil-FCL) festgelegt ist.“

2.

Folgender Artikel 4d wird eingefügt:

„Artikel 4d

Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber

Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt:

(1)

Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen.

(2)

Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten.“

3.

Folgender Artikel 4e wird eingefügt:

„Artikel 4e

Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind:

a)

Sie sind Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilten Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung, darunter auch der Rechte zur Ausbildung bzw. Prüfung mit dem betreffenden Hubschraubermuster,

b)

sie haben die Ausbildung nach Teil-FCL Punkt FCL.735.H abgeschlossen,

c)

sie verfügen über Erfahrung im Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten auf einem Niveau, das für die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats annehmbar ist.

(2)   Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen.“

4.

In Artikel 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Organisationen für die Pilotenausbildung, die Schulungen für die IR(H) anbieten, müssen ihr Ausbildungsprogramm bis zum 30. Oktober 2023 an Anhang I anpassen.“

5.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(4)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:

a)

Die Begriffsbestimmung für „Betrieb mit mehreren Piloten“ erhält folgende Fassung:

„‚Betrieb mit mehreren Piloten‘ (Multi-pilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist.“.

b)

Die Begriffsbestimmung für „Luftfahrzeug mit mehreren Piloten“ erhält folgende Fassung:

„‚Luftfahrzeug mit mehreren Piloten‘ (Multi-pilot aircraft):

Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;

bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.“

c)

Die Begriffsbestimmung für „Luftfahrzeug mit einem Piloten“ erhält folgende Fassung:

„‚Luftfahrzeug mit einem Piloten‘ (single-pilot aircraft):

Bei Flugzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist;

bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.“

2.

Punkt FCL.060(b)(1) erhält folgende Fassung:

„(1)

als PIC oder als Kopilot, sofern er in den vorangegangenen 90 Tagen mindestens drei Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, als steuernder Pilot absolviert hat. Die drei Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten oder einem Piloten absolviert werden und“.

3.

Punkt FCL.510.H erhält folgende Fassung:

FCL.510.H ATPL(H) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung

Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen Inhaber einer CPL(H) sein.

b)

Sie müssen eine Ausbildung in MCC nach Punkt FCL.735.H erhalten haben.

c)

Sie müssen als Hubschrauberpiloten mindestens 1 000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:

(1)

350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten,

(2)

i)

250 Stunden als PIC oder

ii)

100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder

iii)

250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden.

(3)

200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht,

(4)

30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie

(5)

100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.

Von den 1 000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.

d)

Die Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe c angerechnet.

e)

Die in Buchstabe c verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.

f)

Antragstellern für eine ATPL(H) muss die Erfüllung der in Buchstabe b genannten Anforderung vollständig angerechnet werden, wenn sie Punkt FCL.720.H(a)(2)(ii) genügen und zusätzlich eine Ausbildung bei einer ATO mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.735.H zum Nachweis des erforderlichen Standards absolviert haben.“

4.

Punkt FCL.605 erhält folgende Fassung:

FCL.605 IR — Rechte und Bedingungen

a)

Rechte

Die Rechte der Inhaber einer IR beinhalten das Fliegen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln, einschließlich PBN-Betrieb, mit einer Mindestentscheidungshöhe von:

(1)

nicht weniger als 200 ft (60 m),

(2)

weniger als 200 ft (60 m), sofern sie dazu nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechtigt sind.

b)

Bedingungen

(1)

Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus.

(2)

Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten ausüben zu können, müssen Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen.“

5.

Punkt FCL.620 IR erhält folgende Fassung:

FCL.620 IR — Praktische Prüfung

Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.“

6.

Nach der Überschrift „KAPITEL 2 — Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie“ wird folgender Punkt FCL.620.A eingefügt:

FCL.620.A IR(A) — Praktische Prüfung

a)

Für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Punkts als einmotoriges Flugzeug.

b)

Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR(A) für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben.“

7.

Punkt FCL.630.H erhält folgende Fassung:

FCL.630.H IR(H) — Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster

Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet.“

8.

Nach der Überschrift „KAPITEL 4 — Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie“ wird folgender Punkt FCL.620.As eingefügt:

FCL.620.As IR(As) — Praktische Prüfung

Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden.“

9.

Punkt FCL.725(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Betrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten

(1)

Bei einem Piloten, der bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzt, gelten die Theorieanforderungen als bereits erfüllt, wenn er einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellt.

(2)

Dieser Pilot muss eine zusätzliche Flugausbildung für die jeweils andere Betriebsform auf dem betreffenden Muster nach Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist. Diese Ausbildung muss bei einer der folgenden Organisationen absolviert werden:

i)

einer ATO,

ii)

einer Organisation, für die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gilt und die berechtigt ist, eine solche Ausbildung entweder auf der Grundlage einer Genehmigung oder — im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten — einer Erklärung durchzuführen.

(3)

Außer bei Hubschraubern mit einem Piloten muss die Betriebsform in die Lizenz eingetragen werden.

(4)

Im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten gilt insgesamt Folgendes:

i)

Wurde eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung in einem technisch nicht komplizierten Hubschrauber mit einem Piloten nur im Betrieb mit mehreren Piloten absolviert, ist eine Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten mit der Musterberechtigung in der Lizenz zu vermerken. Dieser Vermerk muss entfernt werden, wenn der Antragsteller eine Befähigungsüberprüfung abschließt, die die erforderlichen Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs umfasst.

ii)

In allen anderen Fällen muss die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden. Der Pilot ist berechtigt, die mit der Musterberechtigung verbundenen Rechte wie folgt auszuüben:

A)

im Betrieb mit einem Piloten, sofern die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung entweder

(1)

im Betrieb mit einem Piloten abgeschlossen wurde oder

(2)

im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen wurde und zusätzliche Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs enthielt,

B)

im Betrieb mit mehreren Piloten unter allen folgenden Bedingungen:

(1)

der Pilot erfüllt Punkt FCL.720.H(a)(2),

(2)

die Rechte werden nur nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgeübt,

(3)

die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung wurde im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen.“.

10.

Punkt FCL.720.H wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:“;

b)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1.

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„a)

Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen“.

2.

Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie nachweisen.“;

3.

In Nummer 2 wird Ziffer iii gestrichen.

c)

In Buchstabe b erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat:“;

d)

In Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss“.

11.

Punkt FCL.905.TRI(a)(5) wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

eine MCC-Ausbildung, sofern 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.“;

b)

Ziffer iii wird gestrichen.

12.

Punkt FCL.910.TRI(c) wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Zur Erweiterung der Rechte eines TRI(H) auf den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubermuster muss der Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder mindestens 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem betreffenden Muster absolviert haben.“

b)

Eine neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„(3)

Vor der Erweiterung der Rechte eines TRI(H) von Hubschraubern, die für einen Piloten zugelassen sind, auf Hubschrauber, die für mehrere Piloten zugelassen sind, muss der Inhaber Punkt FCL.915.TRI(d)(3) genügen.“

13.

Punkt FCL.915.TRI(d) erhält folgende Fassung:

„d)

für TRI(H):

(1)

für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

i)

250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben oder

ii)

Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein;

(2)

für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

i)

500 Stunden als Pilot von Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC in mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, oder

ii)

Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein und 100 Flugstunden als Pilot in mehrmotorigen Hubschraubern absolviert haben;

(3)

für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird.“.

14.

Punkt FCL.915.IRI(b)(3) erhält folgende Fassung:

„(3)

um Rechte für die Ausbildung auf mehrmotorigen Hubschraubern erwerben zu können, die Anforderungen der Punkte FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI.(d)(2) erfüllen;“.

15.

Punkt FCL.905.SFI(d)(2) erhält folgende Fassung:

„(2)

die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.“.

16.

Punkt FCL.915.SFI(e) wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie;“;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;“;

c)

Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„(5)

im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.“.

17.

Punkt FCL.915.MCCI(b) erhält folgende Fassung:

„b)

mindestens

(1)

im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;

(2)

im Falle von Hubschraubern 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern.“.

18.

Punkt FCL.1005.TRE(b)(2) erhält folgende Fassung:

„(2)

Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist;“.

19.

Punkt FCL.1010.TRE(b)(6) erhält folgende Fassung:

„(6)

Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten auf Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber

i)

mindestens 100 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben oder

ii)

mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.“

20.

Punkt FCL.1010.SFE(b) wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)

im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;

(4)

im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.“;

b)

Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„(5)

sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.“

21.

Anlage 3 Abschnitt I Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Antragsteller die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen.“

22.

Anlage 6 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Ein IR(H)-Lehrgang muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon

a)

bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) absolviert werden können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in einem FNPT I(H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder

b)

bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, FNPT II/III oder FFS absolviert werden können.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten.“

b)

Nummer 8 wird gestrichen.

c)

Nummer 9.1 wird zu Nummer „8.1“.

d)

Nummer 9.2 wird zu Nummer „8.2“.

e)

Nummer 9.3 wird zu Nummer „8.3“.

f)

Nummer 10 wird zu Nummer 9, und Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, anormalen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start,

Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,

Strecken-IFR-Verfahren,

Warteverfahren,

Instrumentenanflüge nach definierten Minima,

Fehlanflugverfahren,

Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;“.

23.

Anlage 8 Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Hubschrauber

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist:

gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für:

Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH)

Hubschrauber mit einem Piloten (SPH) desselben Musters, einschließlich der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten (*1)

Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten

Rechte für den Betrieb mit einem Piloten auf demselben Muster (*1)

24.

Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift vor Nummer 13 und Nummer 13 erhalten folgende Fassung:

„BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND FÜR ATPL

13.

Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten muss mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden. Ein weiterer Antragsteller oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wird ein Luftfahrzeug verwendet, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter.“

2.

Der Einleitungssatz in Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Antragstellern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:“;

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Antragsteller alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Antragsteller mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Antragsteller, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen.“

2.

In Nummer 6 der Tabelle nach Buchstabe j werden die Worte „Allgemeine Anmerkungen: Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß), z. B. CAT II/III-Betrieb.“ vor der Überschrift „Abschnitt 6“, der darauffolgende Abschnitt 6 sowie die Worte nach Abschnitt 6 „ANMERKUNG: CAT II/III-Betrieb ist gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen durchzuführen.“ gestrichen.

c)

In Abschnitt C werden nach Nummer 12 folgende Überschrift und Nummer 13 angefügt:

„HUBSCHRAUBER MIT EINEM PILOTEN

13.

Antragsteller für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten müssen

a)

— wenn Rechte für den Betrieb mit einem Piloten beantragt werden —die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit einem Piloten absolvieren,

b)

— wenn Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden — die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten absolvieren,

c)

— wenn Rechte sowohl für den Betrieb mit einem Piloten als auch für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden — die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten und zusätzlich die folgenden Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten absolvieren:

(1)

für einmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.6 und 2.6.1 Autorotationssinkflug und Autorotationslandung,

(2)

für mehrmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.4 und 2.4.1 Triebwerkausfälle kurz vor und kurz nach Erreichen des TDP,

(3)

für IR-Rechte zusätzlich zu Nummer 1 bzw. 2 einen Anflug nach Abschnitt 5, es sei denn, die Kriterien von Anlage 8 dieses Anhangs sind erfüllt,

d)

zur Aufhebung einer Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten aufgrund einer Musterberechtigung für technisch nicht komplizierte Hubschrauber mit einem Piloten eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die die Manöver und Verfahren nach Buchstabe c Nummer 1 oder 2 umfasst.“

d)

Abschnitt D wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2.

Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„(6a)

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.“

3.

In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung

6.

Gebrauch der Zusatzausrüstung

 

P

→“

 

 

 

e)

Abschnitt E wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2.

Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„(6a)

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.“

3.

In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung

6.

Gebrauch der Zusatzausrüstung

 

P

→“

 

 

 

 


(*1)  Sofern innerhalb der vorangegangenen 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden.“


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2228 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht eine Genehmigung für die Anwendung von Aufschlägen vor, begrenzt solche Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe aber auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission (2) wurde der ab 2021 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2020 festgesetzt.

(4)

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission im Einklang mit den Artikeln 32, 67 und 74 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aktualisierte Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Datenwerte vom 30. Juni 2021 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2021 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.

(6)

Der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union muss daher aktualisiert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Kommission den mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich überprüfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0072 EUR pro Minute festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 18).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2229 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grunderordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung der aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 3. November 2021 von TECH-FAB Europe e.V. eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus der Türkei, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390083, 7019400083, 7019590083 und 7019900083) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführten Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht insbesondere Folgendes hervor:

(7)

Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Ägypten und der Türkei in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert.

(8)

Diese Veränderung scheint sich aus einer Praxis zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, nämlich aus dem Versand der betroffenen Ware über die Türkei in die Union, ob nach gewissen Montagevorgängen oder der Fertigstellung in der Türkei oder nicht.

(9)

Darüber hinaus deuten die Nachweise darauf hin, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praxis die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(10)

Schließlich deuten die Beweise darauf hin, dass die zu untersuchende Ware und/oder Teile davon nach wie vor in den Genuss der Subventionierung kommen. Denn die zu untersuchende Ware und ihre Teile werden von Unternehmen in China und Ägypten, die den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbare Subventionen für die Produktion und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden zu untersuchenden Ware erhalten, hergestellt und in die Türkei ausgeführt.

(11)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(13)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(14)

Die Behörden der Türkei, der Volksrepublik China und Ägyptens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

a)   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(15)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(16)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive (3)“ (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(17)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(18)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(19)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFFTU-AC@ec.europa.eu

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(20)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Anträge auf Befreiung

(21)

Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(22)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Türkei, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China und Ägypten, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in der Türkei und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2572. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(23)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 für die Volksrepublik China beziehungsweise Ägypten eingeführten Zoll „für alle übrigen Unternehmen“ nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(24)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der Türkei Befreiungen von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(25)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte daher voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(26)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(27)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(28)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(29)

Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(30)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet.

(31)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(32)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(33)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(34)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(35)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereiht werden und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390083, 7019400083, 7019590083 und 7019900083), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(3)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2230 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung der aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 3. November 2021 von TECH-FAB Europe e.V. eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus der Türkei, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390083, 7019400083, 7019590083 und 7019900083) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) (3).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht Folgendes hervor:

(8)

Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Ägypten und der Türkei in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über die Türkei in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in der Türkei zurückzugehen. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montagevorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit — oder kurz vor — der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurden. Außerdem enthält der Antrag ausreichende Nachweise dafür, dass auf Teile aus der Volksrepublik China und Ägypten 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der montierten Ware entfallen und der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt.

(10)

Darüber hinaus deuten die Nachweise darauf hin, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praxis die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(11)

Schließlich deuten die Nachweise darauf hin, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(14)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Die Behörden der Türkei, der Volksrepublik China und Ägyptens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

a)   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(16)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(17)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (4) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(18)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(19)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(20)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFFTU-AC@ec.europa.eu

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(21)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Anträge auf Befreiung

(22)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(23)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Türkei, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China und Ägypten, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in der Türkei und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2571. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(24)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 für die Volksrepublik China beziehungsweise Ägypten eingeführten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(25)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der Türkei Befreiungen von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(26)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte daher voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(27)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(28)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(29)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(30)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(31)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

(32)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(33)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(34)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(35)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(36)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereiht werden und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390083, 7019400083, 7019590083 und 7019900083), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(3)  ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


BESCHLÜSSE

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/64


BESCHLUSS (EU) 2021/2231 DES RATES

vom 9. Dezember 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (1) durch die Union geschlossen und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 35 VGV hat der Regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden. Artikel 35 VGV ermächtigt den Lenkungsausschuss auch, Beschlüsse zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans zu fassen.

(3)

Der Lenkungsausschuss soll während seiner Sitzung im Dezember 2021 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2022 annehmen.

(4)

Der vorgeschlagene Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2022 ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Er deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, technische Hilfe und die Organisation von Konferenzen und Sitzungen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da ein solcher Beschluss für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft betreffend den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2022 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Regionalen Lenkungsausschusses (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HOJS


(1)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).

(2)  Siehe Dokument ST 14006/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/66


BESCHLUSS (EU) 2021/2232 DES RATES

vom 14. Dezember 2021

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2021,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“).

(2)

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

(3)

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Zusammensetzung des Ausschusses in geografischer Hinsicht ausgewogen und zudem repräsentativ für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist.

(4)

Daher sollten die Mitglieder des Ausschusses sowie sein Vorsitzender ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. März 2022 ernannt:

 

Herr Allan ROSAS zum Vorsitzenden

 

Herr Frank CLARKE

 

Frau Julia LAFFRANQUE

 

Frau Maria Eugénia MARTINS DE NAZARÉ RIBEIRO

 

Frau Barbara POŘÍZKOVÁ

 

Frau Silvana SCIARRA

 

Herr Vassilios SKOURIS

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/67


BESCHLUSS (EU) 2021/2233 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8893)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (1)‚ insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 21. November 2019 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann.

(3)

Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben einen Beschluss darüber fassen soll, welche der in Anhang 10-A (Liste der Namen, die als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien geschützt werden sollen) aufgeführten Namen in Anhang 10-B (geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufgelistet werden.

(4)

Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B vereinbaren, die von jeder Vertragspartei geschützt werden sollen.

(5)

Die Republik Singapur hat das Verfahren für den Schutz von zwei Namen („Bardolino Superiore“, „Tiroler Speck“) in ihrem Hoheitsgebiet, die in Anhang 10-A des Abkommens aufgeführt waren und deren Schutz als geografische Angaben der Union beantragt wurde, abgeschlossen.

(6)

Die Republik Singapur hat das Verfahren für den Schutz von einem Namen („Saint-Emilion Grand Cru“) in ihrem Hoheitsgebiet, der nicht in Anhang 10-A des Abkommens aufgeführt war und dessen Schutz als geografische Angabe der Union beantragt wurde, abgeschlossen.

(7)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sollte der Name „Scotch Whisky“ gemäß Artikel 10.18 des Abkommens aus der Liste der Namen in Anhang 10-B des Abkommens gestrichen werden.

(8)

Der Name „Polish Cherry“ ist in der Union nicht mehr geschützt und sollte aus dem Anhang 10-A des Abkommens gestrichen werden.

(9)

Daher sollten die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens geändert werden, indem diese drei zusätzlichen Namen als geschützte geografische Angaben der Union in Anhang 10-B aufgenommen und zwei der Namen aus Anhang 10-A gestrichen werden. Die Namen „Scotch Whisky“ und „Polish Cherry“ sollten ebenfalls gemäß dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses aus Anhang 10-B bzw. Anhang 10-A gestrichen werden, und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(10)

Um so bald wie möglich den Verpflichtungen nach Artikel 10.17 Absatz 3 und Artikel 10.18 des Abkommens nachzukommen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Die Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur werden gemäß dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Der in der ersten Sitzung des Handelsausschusses von der Union zu vertretende Standpunkt beruht auf diesem Beschlussentwurf. Geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs des Handelsausschusses können die die Europäische Union im Handelsausschuss vertretenden Personen ohne weiteren Beschluss der Kommission zustimmen.

Artikel 2

Die die Europäische Union im Handelsausschuss vertretenden Personen werden ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).


ANHANG

ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. X/2021 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU–SINGAPUR

vom [Datum]

zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur‚ insbesondere auf Artikel 10.17 Absatz 3 und Artikel 10.18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 21. November 2019 in Kraft.

(2)

Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben einen Beschluss darüber fasst, welche der in Anhang 10-A (Liste der Namen, die als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien geschützt werden sollen) aufgeführten Namen in Anhang 10-B (geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufgelistet werden.

(3)

Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B vereinbaren, die von jeder Vertragspartei geschützt werden sollen.

(4)

Die Republik Singapur hat das Verfahren für den Schutz von zwei Namen („Bardolino Superiore“, „Tiroler Speck“) in ihrem Hoheitsgebiet, die in Anhang 10-A des Abkommens aufgeführt waren und deren Schutz als geografische Angaben der Union beantragt wurde, abgeschlossen.

(5)

Die Republik Singapur hat das Verfahren für den Schutz von einem Namen („Saint-Emilion Grand Cru“) in ihrem Hoheitsgebiet, der nicht in Anhang 10-A des Abkommens aufgeführt war und dessen Schutz als geografische Angabe der Union beantragt wurde, abgeschlossen.

(6)

Gemäß Artikel 10.18 des Abkommens und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sollte der Name „Scotch Whisky“ aus der Liste der Namen in Anhang 10-B des Abkommens gestrichen werden.

(7)

Der Name „Polish Cherry“ ist in der Union nicht mehr geschützt und sollte aus dem Anhang 10-A des Abkommens gestrichen werden.

(8)

Daher sollten die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens geändert werden, indem diese drei zusätzlichen Namen als geschützte geografische Angaben der Union in Anhang 10-B aufgenommen und zwei der Namen aus Anhang 10-A gestrichen werden. Die Namen „Scotch Whisky“ und „Polish Cherry“ sollten ebenfalls aus Anhang 10-B bzw. Anhang 10-A gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.


ANHANG

„ANHANG 10-A

LISTE DER NAMEN, DIE ALS GEOGRAFISCHE ANGABE IM GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN

ABSCHNITT A

Geografische Angaben der Union

 

Mitgliedstaat

Geografische Angabe

Warenbezeichnung oder Erzeugnisklasse (1)

1.

Tschechische Republik

Budějovické pivo

Bier

2.

Tschechische Republik

Budějovický měšt'anský var

Bier

3.

Deutschland

Mittelrhein

Wein

4.

Deutschland

Rheinhessen

Wein

5.

Deutschland

Rheingau

Wein

6.

Deutschland

Mosel

Wein

7.

Deutschland

Franken

Wein

8.

Deutschland

Bayerisches Bier

Bier

9.

Deutschland

Hopfen aus der Hallertau

Andere Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (Gewürze usw.) – Hopfen

10.

Deutschland

Schwarzwälder Schinken

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

11.

Deutschland

Bremer Klaben

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

12.

Griechenland

Ρετσίνα Αττικής (Retsina of Attiki)

Wein

13.

Griechenland

Σάμος (Samos)

Wein

14.

Spanien

Utiel-requena

Wein

15.

Spanien

Pacharán navarro

Spirituose

16.

Spanien

Sierra Mágina

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

17.

Spanien

Aceite del Baix Ebre-Montsía / Oli del Baix Ebre-Montsía

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

18.

Spanien

Aceite del Bajo Aragón

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

19.

Spanien

Antequera

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

20.

Spanien

Priego de Córdoba

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

21.

Spanien

Sierra de Cádiz

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

22.

Spanien

Sierra de Segura

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

23.

Spanien

Sierra de Cazorla

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

24.

Spanien

Siurana

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

25.

Spanien

Aceite de Terra Alta / Oli de Terra Alta

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

26.

Spanien

Estepa

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) – Olivenöl

27.

Spanien

Guijuelo

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken

28.

Spanien

Jamón de Teruel

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) – Schinken

29.

Spanien

Salchichón de Vic / Llonganissa de Vic

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) – Wurst

30.

Spanien

Mahón-Menorca

Käse

31.

Spanien

Cítricos Valencianos / Cîtrics Valencians

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet – Zitrusfrucht

32.

Spanien

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck – Nugat

33.

Spanien

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

34.

Spanien

Azafrán de la Mancha

Andere Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (Gewürze usw.) – Safran

35.

Frankreich

Moselle

Wein

36.

Frankreich

Alsace

Wein

37.

Italien

Pecorino Sardo

Käse

38.

Italien

Cappero di Pantelleria

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

39.

Italien

Kiwi Latina

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

40.

Italien

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

41.

Italien

Pesca e nettarina di Romagna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

42.

Italien

Pomodoro di Pachino

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

43.

Italien

Dolcetto d'Alba

Wein

44.

Italien

Campania

Wein

45.

Italien

Veneto

Wein

46.

Österreich

Steirischer Kren

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

47.

Polen

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

Spirituose

48.

Portugal

Bairrada

Wein

49.

Portugal

Alentejo

Wein

50.

Rumänien

Cotnari

Wein

51.

Rumänien

Coteşti

Wein

52.

Rumänien

Panciu

Wein

53.

Rumänien

Recaş

Wein

54.

Rumänien

Odobeşti

Wein

55.

Slowakei

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

ABSCHNITT B

Geografische Angaben Singapurs

ANHANG 10-B

GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT A

Geografische Angaben der Union

 

Mitgliedstaat

Geografische Angabe

Warenbezeichnung oder Erzeugnisklasse (2)

1.

Zypern

Κουμανδαρία

Wein

2.

Zypern

Ζιβανία/Τζιβανία/

Ζιβάνα/Zivania

Spirituose

3.

Tschechische Republik

České pivo

Bier

4.

Tschechische Republik

Českobudějovické pivo

Bier

5.

Tschechische Republik

Žatecký chmel

Andere Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (Gewürze usw.) – Hopfen

6.

Deutschland

Korn/Kornbrand (3)

Spirituose

7.

Deutschland

Münchener Bier

Bier

8.

Deutschland

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) – Wurst

9.

Deutschland

Aachener Printen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

10.

Deutschland

Nürnberger Lebkuchen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

11.

Deutschland

Lübecker Marzipan

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

12.

Dänemark

Danablu

Käse

13.

Irland

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

Spirituose

14.

Irland

Irish Cream

Spirituose

15.

Griechenland

Ούζο / Ouzo (4)

Spirituose

16.

Griechenland

Ελιά Καλαμάτας / Elia Kalamatas

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet – Tafeloliven

17.

Griechenland

Μαστίχα Χίου / Masticha Chiou

Natürliche Gummis und Harze – Kaugummi

18.

Griechenland

Φέτα / Feta

Käse

19.

Spanien

Málaga

Wein

20.

Spanien

Rioja

Wein

21.

Spanien

Jerez / Xérès / Sherry /

Jerez-Xérès-Sherry

Wein

22.

Spanien

Manzanilla - Sanlúcar de Barrameda / Manzanilla

Wein

23.

Spanien

La Mancha

Wein

24.

Spanien

Cava

Wein

25.

Spanien

Navarra

Wein

26.

Spanien

Valencia

Wein

27.

Spanien

Somontano

Wein

28.

Spanien

Ribera del Duero

Wein

29.

Spanien

Penedès

Wein

30.

Spanien

Bierzo

Wein

31.

Spanien

Empordà

Wein

32.

Spanien

Priorat

Wein

33.

Spanien

Rueda

Wein

34.

Spanien

Rías Baixas

Wein

35.

Spanien

Jumilla

Wein

36.

Spanien

Toro

Wein

37.

Spanien

Valdepeñas

Wein

38.

Spanien

Cataluña / Catalunya

Wein

39.

Spanien

Alicante

Wein

40.

Spanien

Brandy de Jerez

Spirituose

41.

Spanien

Baena

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl

42.

Spanien

Les Garrigues

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl

43.

Spanien

Jabugo

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

44.

Spanien

Queso Manchego

Käse

45.

Frankreich

Beaujolais

Wein

46.

Frankreich

Bordeaux

Wein

47.

Frankreich

Bourgogne

Wein

48.

Frankreich

Chablis

Wein

49.

Frankreich

Champagne

Wein

50.

Frankreich

Graves

Wein

51.

Frankreich

Médoc

Wein

52.

Frankreich

Saint-Emilion

Wein

53.

Frankreich

Sauternes

Wein

54.

Frankreich

Haut-Médoc

Wein

55.

Frankreich

Côtes du Rhône

Wein

56.

Frankreich

Languedoc / Coteaux du Languedoc

Wein

57.

Frankreich

Côtes du Roussillon

Wein

58.

Frankreich

Châteauneuf-du-Pape

Wein

59.

Frankreich

Côtes de Provence

Wein

60.

Frankreich

Margaux

Wein

61.

Frankreich

Touraine

Wein

62.

Frankreich

Anjou

Wein

63.

Frankreich

Pays d'Oc

Wein

64.

Frankreich

Val de Loire

Wein

65.

Frankreich

Cognac

Spirituose

66.

Frankreich

Armagnac

Spirituose

67.

Frankreich

Calvados

Spirituose

68.

Frankreich

Comté

Käse

69.

Frankreich

Reblochon / Reblochon de Savoie

Käse

70.

Frankreich

Roquefort

Käse

71.

Frankreich

Camembert de Normandie

Käse

72.

Frankreich

Brie de Meaux

Käse

73.

Frankreich

Emmental de Savoie

Käse

74.

Frankreich

Pruneaux d'Agen

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet — getrocknete Pflaumen

75.

Frankreich

Huîtres de Marennes Oléron

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus – Austern

76.

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Ente

77.

Frankreich

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

78.

Frankreich

Huile d'olive de Haute-Provence

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl

79.

Frankreich

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence

Etherisches Öl - Lavendel

80.

Frankreich

Saint-Emilion Grand Cru

Wein

81.

Italien

Aceto balsamico tradizionale di Modena

Andere Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (Gewürze usw.) – Würzsoßen

82.

Italien

Aceto Balsamico di Modena

Andere Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (Gewürze usw.) – Würzsoßen

83.

Italien

Cotechino Modena

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

84.

Italien

Zampone Modena

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

85.

Italien

Bresaola della Valtellina

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

86.

Italien

Mortadella Bologna

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

87.

Italien

Prosciutto di Parma

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

88.

Italien

Prosciutto di San Daniele

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

89.

Italien

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

90.

Italien

Provolone Valpadana

Käse

91.

Italien

Taleggio

Käse

92.

Italien

Asiago

Käse

93.

Italien

Fontina

Käse

94.

Italien

Gorgonzola

Käse

95.

Italien

Grana Padano

Käse

96.

Italien

Mozzarella di Bufala Campana

Käse

97.

Italien

Parmigiano Reggiano

Käse

98.

Italien

Pecorino Romano

Käse

99.

Italien

Pecorino Toscano

Käse

100.

Italien

Arancia Rossa di Sicilia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

101.

Italien

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

102.

Italien

Grappa

Spirituose

103.

Italien

Chianti

Wein

104.

Italien

Marsala

Wein

105.

Italien

Asti

Wein

106.

Italien

Barbaresco

Wein

107.

Italien

Barolo

Wein

108.

Italien

Acqui / Brachetto d'Acqui

Wein

109.

Italien

Brunello di Montalcino

Wein

110.

Italien

Vino nobile di Montepulciano

Wein

111.

Italien

Bolgheri Sassicaia

Wein

112.

Italien

Franciacorta

Wein

113.

Italien

Lambrusco di Sorbara

Wein

114.

Italien

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Wein

115.

Italien

Montepulciano d’Abruzzo

Wein

116.

Italien

Soave

Wein

117.

Italien

Sicilia

Wein

118.

Italien

Toscano / Toscana

Wein

119.

Italien

Conegliano – Prosecco / Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco

Wein

120.

Italien

Bardolino Superiore

Wein

121.

Österreich

Tiroler Speck

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

122.

Ungarn

Tokaj / Tokaji

Wein

123.

Ungarn

Törkölypálinka

Spirituose

124.

Ungarn

Pálinka

Spirituose

125.

Ungarn

Szegedi téliszalámi / Szegedi szalámi

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

126.

Österreich

Jägertee / Jagertee / Jagatee

Spirituose

127.

Österreich

Inländerrum

Spirituose

128.

Polen

Polska Wódka/Polish Vodka

Spirituose

129.

Portugal

Queijo S. Jorge

Käse

130.

Portugal

Madeira / Vinho da Madeira / Madère / Vin de Madère / Madeira Wine / Madeira Wein / Madera / Vino di Madera / Madeira Wijn

Wein

131.

Portugal

Porto / vinho do Porto / Port / Port Wine / vin de Porto / Oporto / Portvin / Portwein / Portwijn

Wein

132.

Portugal

Douro

Wein

133.

Portugal

Dão

Wein

134.

Portugal

Vinho Verde

Wein

135.

Rumänien

Dealu Mare

Wein

136.

Rumänien

Murfatlar

Wein

137.

Rumänien

Târnave

Wein

138.

Finnland

Suomalainen Vodka/ Finsk Vodka / Vodka of Finland

Spirituose

139.

Finnland

Suomalainen Marjalikööri /Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Frutlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

Spirituose

140.

Schweden

Svensk Vodka/ Swedish Vodka

Spirituose

ABSCHNITT B

Geografische Angaben Singapurs


(1)  Entsprechend der Klassifizierung der geografischen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(2)  Entsprechend der Klassifizierung der geografischen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)  Erzeugnis Deutschlands, Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft).

(4)  Erzeugnis Griechenlands oder Zyperns.