ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 445I |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2192 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen. |
(2) |
Am 14. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates (3) angenommen, mit dem eine Person benannt wurde, die an Handlungen beteiligt ist, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, und die enge, auch finanzielle Verbindungen zur Wagner Group hat. |
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 bekräftigte der Europäische Rat sein Engagement für den Stabilisierungsprozess in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und forderte Fortschritte beim inklusiven und unter libyscher Eigenverantwortung geführten politischen Dialog und den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner. |
(4) |
Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Landes bedrohen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang sollte eine an solchen Handlungen beteiligte Person in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
(6) |
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 16).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 7).
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
„23. |
KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich (Александр Сергеевич КУЗНЕЦОВ) |
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group Rufzeichen: Ratibor Geburtsdatum: 8. Oktober 1977 Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch ID Wagner Group: M-0271 Geschlecht: männlich |
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. |
13.12.2021“ |
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2193 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Angesichts der Involvierung der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in der Ukraine vertritt der Rat die Ansicht, dass drei Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„201. |
Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN (Дмитрий Валерьевич УТКИН) |
Funktion(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group; Geschäftsführer von Concord Management and Consulting Dienstgrad: Oberstleutnant (russisches Militär) Rufzeichen: Vagner/Wagner Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970 ID Wagner Group: M-0209 Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: Russisch Anschrift: Pskov, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in die Ukraine. In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group war er persönlich im Kampfgebiet in der Ukraine anwesend, um die Aktivitäten der Mitglieder der Wagner Group zu koordinieren und zu planen. Aufgrund seiner Führungsposition ist er deshalb für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedroht haben, verantwortlich und hat diese aktiv durchgeführt. |
13.12.2021 |
202. |
Denis Yurievich KHARITONOV (Денис Юрьевич ХАРИТОНОВ) |
Funktion(en): Stellvertretender Regionalleiter der Sektion Astrakhan der Freiwilligenunion des Donezkbeckens; Mitglied der Duma des Oblast Astrakhan; Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 16.3.1980 Geburtsort: Oblast Astrakhan, Russische SFSR Staatsangehörigkeit: Russisch Reisepass-Nr.: 76 2759110 Ausgestellt vom Innenministerium (MWD) 30001 Gültig bis: 10.3.2030 Anschrift: Dorf Ilyinka, Oblast Astrakhan, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Denis Kharitonov ist stellvertretender Regionalleiter der Sektion Astrakhan der Freiwilligenunion des Donezkbeckens, Mitglied der Duma des Oblast Astrakhan und Söldner der Wagner Group. Er kämpfte im Donezkbecken im separatistischen Steppe-Bataillon, wo er das Kommando über ein Platoon mit einer tragbaren Flugabwehrraketenvorrichtung führte. Er gab zu, dass er im Donezkbecken persönlich einen ukrainischen Hubschrauber und zwei Su-25-Flugzeuge abgeschossen hat. Er erhielt den Orden der Russischen Föderation „Für Verdienste um das Vaterland“. Außerdem erhielt er interne Auszeichnungen der Wagner Group sowie Auszeichnungen des Leiters der Freiwilligenunion des Donezkbeckens und ehemaligen Premierministers der sogenannten „Volksrepublik Donezk“, Alexander Borodai (der gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates restriktiven Maßnahmen unterliegt). Dadurch hat er aktiv Handlungen unterstützt und politische Maßnahmen umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
13.12.2021 |
203. |
Sergey Vladimirovich SHCHERBAKOV (Сергей Владимирович ЩЕРБАКОВ) |
Funktion(en): Freier Mitarbeiter des russischen GRU und Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 21.7.1981 Staatsangehörigkeit: Russisch Anschrift: Eventuell: Astrakhan, Rayon Kirovskiy, Raskolnikova 11 app. 5, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Sergey Shcherbakov ist freier Mitarbeiter des russischen GRU und Söldner der Wagner Group. Er kämpfte im Donezkbecken für die prorussischen Separatistentruppen als Mitglied einer mit einer tragbaren Flugabwehrraketenvorrichtung ausgestatteten Militäreinheit im prorussischen separatistischen Steppe-Bataillon, die einen ukrainischen Hubschrauber und zwei Su-25-Flugzeuge im Donezkbecken abgeschossen hat. Dadurch hat er aktiv Handlungen unterstützt und politische Maßnahmen umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
13.12.2021“ |
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2194 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. |
(3) |
Die Wagner Group, eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, leistet einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad in Syrien, insbesondere durch Ausbildung und Leitung syrischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen. |
(4) |
Der Rat ist der Auffassung, dass zwei Personen, die an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt sind, sowie drei Unternehmen, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes sind, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
|
2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
|
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2195 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen. |
(2) |
In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Bekenntnis für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt bekräftigt. Die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterstreicht die Entschlossenheit der Union, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
(3) |
Am 2. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/372 (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 (3) angenommen, mit denen vier russische Staatsangehörige benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie für die weitverbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich sind. |
(4) |
Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/481 (4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 (5) angenommen, mit denen elf Personen und vier Organisationen benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland, einschließlich Folter, außergerichtlicher Tötungen, Verschwindenlassen oder systematischen Einsatzes von Zwangsarbeit, verantwortlich sind. |
(5) |
Die Union ist weiterhin zutiefst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in verschiedenen Teilen der Welt, wie Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, die von der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik begangen werden. |
(6) |
Angesichts der internationalen Dimension und der Tragweite der Tätigkeiten der Wagner Group sowie ihrer destabilisierenden Wirkung in diesen Ländern ist die Union der Auffassung, dass die Handlungen der Wagner Group die in Artikel 21 EUV verankerten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untergraben, insbesondere das Ziel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern. |
(7) |
In diesem Zusammenhang sollten drei Personen und eine Organisation in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(8) |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.
(2) Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1).
(4) Beschluss (GASP) 2021/481 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 25).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 1).
ANHANG
1.
Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:
|
Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) |
Namen |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„16. |
Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN |
Дмитрий Валерьевич Уткин (russische Schreibweise) |
Position(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group Dienstgrad: Oberstleutnant (Reserve) Rufzeichen: Vagner, Wagner ID Wagner Group: M-0209 Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970 Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Anschrift: Pskov, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in verschiedene Länder. In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Gruppe begangen wurden, unter anderem Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. Dies umfasst die Folter eines syrischen Deserteurs bis zu dessen Tod durch vier Mitglieder der Wagner Group im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien. Nach Angaben eines ehemaligen Mitglieds der Wagner Group hat Dimitriy Utkin persönlich angeordnet, den Deserteur bis zum Tod zu foltern und diese Tat zu filmen. |
13.12.2021 |
17. |
Stanislav Evgenievitch DYCHKO |
Станислав Евгеньевич Дычко (russische Schreibweise) |
Position(en): Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 1990 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Stanislav Dychko, ein ehemaliger Mitarbeiter der Polizei von Stawropol, ist ein Söldner der Wagner Group. Gemeinsam mit drei weiteren Söldnern der Wagner Group war er an der Folter eines syrischen Deserteurs im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien, bis zu dessen Tod beteiligt. Daher ist er für schwere Menschenrechtsverstöße in Syrien verantwortlich. |
13.12.2021 |
18. |
Valery (Valeriy) Nikolaevich ZAKHAROV |
Валерий Николаевич Захаров (russische Schreibweise) |
Position(en): Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik ID Wagner Group: M-5658 Geburtsdatum: 12.1.1970 Geburtsort: Leningrad, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Valery Zakharov, ein ehemaliges Mitglied der russischen Staatssicherheit (FSB), ist Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt innerhalb der Führungsstruktur der Wagner Group eine Schlüsselposition ein und unterhält enge Verbindungen zu den russischen Behörden. Aufgrund seiner einflussreichen Position in der Zentralafrikanischen Republik und seiner Führungsrolle innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Wagner Group in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, unter anderem außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. Dies umfasst die Ermordung von drei russischen Journalisten im Jahr 2018, für deren Sicherheit Valery Zakharow verantwortlich war. |
13.12.2021“ |
2.
Der folgende Eintrag wird in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:
|
Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) |
Namen |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„5. |
Wagner Group alias Vagner Group |
Группа Вагнера (russische Schreibweise) |
|
Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawonischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeny Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen. Die Wagner Group ist für schwere Menschenrechtsverstöße in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik verantwortlich, darunter Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. |
13.12.2021“ |
BESCHLÜSSE
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/2196 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Angesichts der Involvierung der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, insbesondere im Donezkbecken, vertritt der Rat die Ansicht, dass drei Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„201. |
Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN (Дмитрий Валерьевич УТКИН) |
Funktion(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group; Geschäftsführer von Concord Management and Consulting Dienstgrad: Oberstleutnant (russisches Militär) Rufzeichen: Vagner/Wagner Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970 ID Wagner Group: M-0209 Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: Russisch Anschrift: Pskov, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in die Ukraine. In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group war er persönlich im Kampfgebiet in der Ukraine anwesend, um die Aktivitäten der Mitglieder der Wagner Group zu koordinieren und zu planen. Aufgrund seiner Führungsposition ist er deshalb für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedroht haben, verantwortlich und hat diese aktiv durchgeführt. |
13.12.2021 |
202. |
Denis Yurievich KHARITONOV (Денис Юрьевич ХАРИТОНОВ) |
Funktion(en): Stellvertretender Regionalleiter der Sektion Astrakhan der Freiwilligenunion des Donezkbeckens; Mitglied der Duma des Oblast Astrakhan; Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 16.3.1980 Geburtsort: Oblast Astrakhan, Russische SFSR Staatsangehörigkeit: Russisch Reisepass-Nr.: 76 2759110 Ausgestellt vom Innenministerium (MWD) 30001 Gültig bis: 10.3.2030 Anschrift: Dorf Ilyinka, Oblast Astrakhan, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Denis Kharitonov ist stellvertretender Regionalleiter der Sektion Astrakhan der Freiwilligenunion des Donezkbeckens, Mitglied der Duma des Oblast Astrakhan und Söldner der Wagner Group. Er kämpfte im Donezkbecken im separatistischen Steppe-Bataillon, wo er das Kommando über ein Platoon mit einer tragbaren Flugabwehrraketenvorrichtung führte. Er gab zu, dass er im Donezkbecken persönlich einen ukrainischen Hubschrauber und zwei Su-25-Flugzeuge abgeschossen hat. Er erhielt den Orden der Russischen Föderation ‚Für Verdienste um das Vaterland‘. Außerdem erhielt er interne Auszeichnungen der Wagner Group sowie Auszeichnungen des Leiters der Freiwilligenunion des Donezkbeckens und ehemaligen Premierministers der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘, Alexander Borodai (der gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates restriktiven Maßnahmen unterliegt). Dadurch hat er aktiv Handlungen unterstützt und politische Maßnahmen umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
13.12.2021 |
203. |
Sergey Vladimirovich SHCHERBAKOV (Сергей Владимирович ЩЕРБАКОВ) |
Funktion(en): Freier Mitarbeiter des russischen GRU und Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 21.7.1981 Staatsangehörigkeit: Russisch Anschrift: Eventuell: Astrakhan, Rayon Kirovskiy, Raskolnikova 11 app. 5, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Sergey Shcherbakov ist freier Mitarbeiter des russischen GRU und Söldner der Wagner Group. Er kämpfte im Donezkbecken für die prorussischen Separatistentruppen als Mitglied einer mit einer tragbaren Flugabwehrraketenvorrichtung ausgestatteten Militäreinheit im prorussischen separatistischen Steppe-Bataillon, die einen ukrainischen Hubschrauber und zwei Su-25-Flugzeuge im Donezkbecken abgeschossen hat. Dadurch hat er aktiv Handlungen unterstützt und politische Maßnahmen umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
13.12.2021“ |
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/17 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/2197 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 angenommen. |
(2) |
In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Bekenntnis für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt bekräftigt. Die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterstreicht die Entschlossenheit der Union, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
(3) |
Am 2. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/372 (2) angenommen, mit dem vier russische Staatsangehörige benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie für die weitverbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich sind. |
(4) |
Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/481 (3) angenommen, mit dem elf Personen und vier Organisationen benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland, einschließlich Folter, außergerichtlicher Tötungen, Verschwindenlassen oder systematischen Einsatzes von Zwangsarbeit, verantwortlich sind. |
(5) |
Die Union ist weiterhin zutiefst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in verschiedenen Teilen der Welt, wie Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, die von der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik begangen werden. |
(6) |
Angesichts der internationalen Dimension und der Tragweite der Tätigkeiten der Wagner Group sowie ihrer destabilisierenden Wirkung in diesen Ländern ist die Union der Auffassung, dass die Handlungen der Wagner Group die in Artikel 21 EUV verankerten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untergraben, insbesondere das Ziel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern. |
(7) |
In diesem Zusammenhang sollten drei Personen und eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(8) |
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(2) Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6).
(3) Beschluss (GASP) 2021/481 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 25).
ANHANG
1.
Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 aufgenommen:
|
Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) |
Namen |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„16. |
Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN |
Дмитрий Валерьевич Уткин (russische Schreibweise) |
Position(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group Dienstgrad: Oberstleutnant (Reserve) Rufzeichen: Vagner, Wagner ID Wagner Group: M-0209 Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970 Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Anschrift: Pskov, Russische Föderation Geschlecht: männlich |
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in verschiedene Länder. In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Gruppe begangen wurden, unter anderem Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. Dies umfasst die Folter eines syrischen Deserteurs bis zu dessen Tod durch vier Mitglieder der Wagner Group im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien. Nach Angaben eines ehemaligen Mitglieds der Wagner Group hat Dimitriy Utkin persönlich angeordnet, den Deserteur bis zum Tod zu foltern und diese Tat zu filmen. |
13.12.2021 |
17. |
Stanislav Evgenievitch DYCHKO |
Станислав Евгеньевич Дычко (russische Schreibweise) |
Position(en): Söldner der Wagner Group Geburtsdatum: 1990 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Stanislav Dychko, ein ehemaliger Mitarbeiter der Polizei von Stawropol, ist ein Söldner der Wagner Group. Gemeinsam mit drei weiteren Söldnern der Wagner Group war er an der Folter eines syrischen Deserteurs im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien, bis zu dessen Tod beteiligt. Daher ist er für schwere Menschenrechtsverstöße in Syrien verantwortlich. |
13.12.2021 |
18. |
Valery (Valeriy) Nikolaevich ZAKHAROV |
Валерий Николаевич Захаров (russische Schreibweise) |
Position(en): Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik ID Wagner Group: M-5658 Geburtsdatum: 12.1.1970 Geburtsort: Leningrad, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Valery Zakharov, ein ehemaliges Mitglied der russischen Staatssicherheit (FSB), ist Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt innerhalb der Führungsstruktur der Wagner Group eine Schlüsselposition ein und unterhält enge Verbindungen zu den russischen Behörden. Aufgrund seiner einflussreichen Position in der Zentralafrikanischen Republik und seiner Führungsrolle innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Wagner Group in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, unter anderem außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. Dies umfasst die Ermordung von drei russischen Journalisten im Jahr 2018, für deren Sicherheit Valery Zakharow verantwortlich war. |
13.12.2021“ |
2.
Der folgende Eintrag wird in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 aufgenommen:
|
Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) |
Namen |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„5. |
Wagner Group alias Vagner Group |
Группа Вагнера (russische Schreibweise) |
|
Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawonischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeny Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen. Die Wagner Group ist für schwere Menschenrechtsverstöße in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik verantwortlich, darunter Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen. |
13.12.2021“ |
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2198 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen. |
(2) |
Am 14. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 (2) angenommen, mit dem eine Person benannt wurde, die an Handlungen beteiligt ist, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, und die enge, auch finanzielle Verbindungen zur Wagner Group hat. |
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 bekräftigte der Europäische Rat sein Engagement für den Stabilisierungsprozess in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und forderte Fortschritte beim inklusiven und unter libyscher Eigenverantwortung geführten politischen Dialog und den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner. |
(4) |
Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Landes bedrohen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang sollte eine an solchen Handlungen beteiligte Person in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
(6) |
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
(2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 16).
ANHANG
1. |
In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:
|
2. |
In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:
|
13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 445/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2199 DES RATES
vom 13. Dezember 2021
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. |
(3) |
Die Wagner Group, eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, leistet einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad in Syrien, insbesondere durch Ausbildung und Leitung syrischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen. |
(4) |
Der Rat ist der Auffassung, dass zwei Personen, die an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt sind, sowie drei Unternehmen, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes sind, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
|
2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
|