ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/2048 DES RATES
vom 23. November 2021
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates (3) läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus. |
(2) |
Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe, wodurch die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden konnten, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen. |
(3) |
Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Kontinentaleuropa, eine besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 15,5 % im Jahr 2020 in Spanien und 7,1 % über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den Mitgliedstaaten (Eurostat, 2021). |
(4) |
Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab. |
(5) |
Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten, zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen, für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen, Innovationen zu fördern, die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren, und sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen. |
(6) |
Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die Aussetzungen für Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe einschließen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden. |
(8) |
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
(9) |
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.
Diese Investitionsgüter sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.
Artikel 2
Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 4
(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dem in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwölf Monaten, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben wird, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
(3) Hat der Rat keinen endgültigen Beschluss erlassen, dass die Aussetzung endgültig innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von zwölf Monaten aufgehoben werden sollte, so werden die Sicherheiten freigegeben.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
Investitionsgüter zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):
4011 20 |
8418 61 00 |
8519 20 |
9006 30 00 |
4011 30 00 |
8418 69 00 |
8701 |
9006 53 |
4011 70 00 |
8418 91 00 |
8702 |
9006 59 |
4011 80 00 |
8418 99 |
8704 21 |
9007 10 00 |
4011 90 00 |
8427 |
8704 22 |
9007 20 00 |
5608 |
8431 20 00 |
8704 23 |
9008 50 00 |
6403 40 00 |
8441 40 00 |
8704 31 |
9010 10 00 |
6403 51 05 |
8450 11 90 |
8704 32 |
9011 20 90 |
6403 59 05 |
8450 12 00 |
8704 41 |
9030 33 20 |
6403 91 05 |
8450 19 00 |
8704 42 |
9106 |
6403 99 05 |
8450 20 00 |
8704 43 |
9107 00 00 |
8415 |
8450 90 00 |
8704 51 |
9207 |
8418 30 80 |
8472 30 00 |
8704 52 |
9506 91 90 |
8418 40 80 |
8479 90 |
8704 60 |
9507 10 00 |
8418 50 |
8501 |
8704 90 00 |
9507 20 90 |
|
|
8705 |
9507 30 00 |
(1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).
ANHANG II
Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):
3901 |
5208 |
5507 00 00 |
7601 |
3902 10 00 |
5209 |
5508 10 10 |
7607 20 |
3903 11 00 |
5210 |
5508 20 10 |
8529 90 |
3903 19 00 |
5212 |
5509 |
8706 00 |
3904 10 00 |
5401 10 12 |
5510 |
8707 |
3906 10 00 |
5401 10 14 |
5512 |
8708 |
4407 21 |
5401 20 10 |
5513 |
8714 |
4407 22 |
5402 |
5514 |
9002 90 00 |
4407 23 |
5403 |
5515 |
9006 91 00 |
4407 25 |
5404 11 00 |
5516 |
9007 91 00 |
4407 26 |
5404 90 |
5603 94 |
9007 92 00 |
4407 29 |
5407 |
5604 10 00 |
9008 90 00 |
4407 99 40 |
5408 |
6001 |
9010 90 80 |
4410 |
5501 |
6002 |
9104 00 00 |
4412 |
5502 |
6217 90 |
9108 |
5108 |
5503 |
6305 |
9109 |
5110 00 00 |
5504 |
6309 00 00 |
9110 |
5111 |
5505 |
6406 |
9111 |
5112 |
5506 |
7326 90 |
9112 |
5205 |
|
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9114 |
(1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2049 DER KOMMISSION
vom 24. November 2021
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2022 aus. |
(4) |
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
(5) |
Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 8. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
(7) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
(8) |
Am 8. August 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Cypermethrin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach Erörterungen mit den Mitgliedstaaten wurde die Behörde von der Kommission mit der Prüfung zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen betraut, die nicht Gegenstand der Schlussfolgerung der Behörde waren. In ihrer am 4. Oktober 2019 veröffentlichten Erklärung zu Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Cypermethrin (7) erläuterte die Behörde den Umfang der erforderlichen Abdriftreduktion und die nötigen Maßnahmen zum Nachweis eines geringen Risikos für die Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen. Am 24.-25. Januar 2019 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin vor. |
(9) |
Was die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (8) festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften anbelangt, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass Cypermethrin auf Grundlage der in der Schlussfolgerung der Behörde zusammengefassten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu betrachten ist. |
(10) |
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
(11) |
Die repräsentativen Verwendungszwecke sind Sprühanwendungen im Freien, für welche die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Schutz für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, sicherzustellen. In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Cypermethrin enthält, wurde daher festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, wenn geeignete Bedingungen und Einschränkungen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung vorgesehen werden. |
(12) |
Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden. |
(13) |
Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Cypermethrin um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Da Cypermethrin ein Gemisch aus acht Isomeren ist und einen signifikanten Anteil nicht aktiver Isomere enthält, erfüllt der Stoff die Bedingung in Anhang II Nummer 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. |
(14) |
Die Genehmigung für Cypermethrin als Substitutionskandidat sollte daher erneuert werden. |
(15) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern. |
(16) |
Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu stärken, dass Cypermethrin keine endokrinschädlichen Eigenschaften hat, sollten die Antragsteller eine aktualisierte Bewertung vorlegen, und zwar in Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und entsprechend den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung sowie entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (9). |
(17) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(18) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission (10) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Cypermethrin bis zum 31. Oktober 2022 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin wird gemäß Anhang I erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA Journal 2018;16(8):5402. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance cypermethrin. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de
(7) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5822
(8) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).
(9) Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5311
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 20).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Zulassung |
Befristung der Zulassung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||||||||||||
Cypermethrin CAS-Nr. 52315-07-8 CIPAC-Nr. 332 |
(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate oder (RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate |
920 g/kg cis:trans: 40/60 bis 60/40 Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten: Hexan: 5 g/kg |
1. Februar 2022 |
31. Januar 2029 |
Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden. Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:
Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG (2) und 2009/128/EG (3) zu ergänzen. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
Der Antragsteller übermittelt Folgendes:
Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
(2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(3) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Teil A wird Eintrag Nr. 103 zu Cypermethrin gestrichen. |
(2) |
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:
|
(*1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(*2) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). “
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2050 DER KOMMISSION
vom 24. November 2021
zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) (Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke). |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie zog ferner den Schluss, dass diese Zubereitung nicht haut-/augenreizend und kein Hautallergen ist, jedoch als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2021;19(6):6620.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||
4b1822i |
Evonik Operations GmbH |
Bacillus velezensis CECT 5940 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 mit mindestens: —1 × 109 KBE/g Zusatzstoff fest |
Masttruthühner Zuchttruthühner Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) |
- |
1 × 109 |
- |
|
15.12.2031 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis CECT 5940 |
|||||||||||||||
Analysemethode (1): Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784); Kennzeichnung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2051 DER KOMMISSION
vom 24. November 2021
zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, vertreten durch Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104, vormals als Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 bezeichnet, als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung nicht haut- oder augenreizend und kein Hautallergen ist, jedoch angesichts der proteinartigen Natur der aktiven Substanzen als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Demzufolge sollte die Verwendung des Produkts gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2021; 19(4):6535.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||
4b1827i |
Danisco Animal Nutrition, vertreten durch Genencor International B.V. |
Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 mit mindestens 2,5 x 109 KBE/g Zusatzstoff (insgesamt) mit einer Bakterienkonzentration von mindestens 8,3 x 108 je Stamm/g Zusatzstoff. Fest |
Masttruthühner |
- |
7,5 × 107 |
- |
|
15. Dezember 2031 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 |
|||||||||||||||
Analysemethode (1) Bestimmung und Auszählung von Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln
|
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2052 DER KOMMISSION
vom 24. November 2021
zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte die technischen Eigenschaften der Datensätze über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie das Ad-hoc-Thema 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird. |
(2) |
Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der EU bereitgestellt. Auf politischer Ebene herrscht großer Bedarf an detaillierten Informationen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot. Das Ad-hoc-Thema zur Energieeffizienz von Haushalten ist – insbesondere hinsichtlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung zur Bekämpfung der Energiearmut – von entscheidender Bedeutung. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die technischen Merkmale der Datensätze im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich der Einzelthemen Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie das Ad-hoc-Thema 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf Folgendes:
(a) |
die Kennung der Variable, |
(b) |
die Bezeichnung der Variable, |
(c) |
das Modalitätslabel und den Modalitätscode, |
(d) |
die Erhebungseinheit, |
(e) |
die Art der Erhebung, |
(f) |
den Bezugszeitraum. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG
Technische Merkmale der Variablen
Kennung der Variable |
Bezeichnung der Variable |
Modalitätscode |
Modalitätslabel |
Erhebungseinheit |
Art der Erhebung |
Bezugszeitraum |
Einzelthema: Merkmale des Arbeitsplatzes |
||||||
PL230 |
Öffentlicher/privater Beschäftigungssektor |
1 |
Öffentlich |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Derzeitig |
2 |
Privat |
|||||
3 |
Gemischt |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PL230_F |
Öffentlicher/privater Beschäftigungssektor (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL032≠1) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PW100 |
Arbeitszufriedenheit |
0-10 |
Überhaupt nicht zufrieden bis vollkommen zufrieden |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
99 |
Weiß nicht |
|||||
PW100_F |
Arbeitszufriedenheit (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL032≠1) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PL260 |
Gewöhnlich pro Woche geleistete Arbeitsstunden |
1-99 |
Zahl der Stunden |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Einkommensbezugszeitraum |
PL260_F |
Gewöhnlich pro Woche geleistete Arbeitsstunden (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL211≠1-4) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PL130 |
Größe der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit |
1-9 |
Genaue Anzahl der Personen, wenn zwischen 1 und 9 |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Derzeitig |
10 |
10 bis 19 Personen |
|||||
11 |
20 bis 49 Personen |
|||||
12 |
50 bis 249 Personen |
|||||
13 |
250 und mehr Personen |
|||||
14 |
Genaue Zahl unbekannt, aber weniger als 10 Personen |
|||||
15 |
Genaue Zahl unbekannt, aber 10 oder mehr Personen |
|||||
PL130_F |
Größe der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL032≠1) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
Einzelthema: Erwerbsstatus |
||||||
PL035 |
Hat in der letzten Woche mindestens eine Stunde gearbeitet |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Letzte Woche |
2 |
Nein |
|||||
PL035_F |
Hat in der letzten Woche mindestens eine Stunde gearbeitet (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (RB081≠16-74) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PL025 |
Steht für eine Arbeit zur Verfügung |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
PL025_F |
Steht für eine Arbeit zur Verfügung (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL035=1) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PL020 |
Aktiv auf Arbeitssuche |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte vier Wochen |
2 |
Nein |
|||||
PL020_F |
Aktiv auf Arbeitssuche (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL035=1) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PL120 |
Grund, warum weniger als 30 Stunden gearbeitet wurde |
1 |
Schulische oder berufliche Aus- oder Fortbildung |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Derzeitig |
2 |
Eigene Krankheit oder Behinderung |
|||||
3 |
Möchte länger arbeiten, findet aber keine Tätigkeit(en) oder Arbeit(en) mit mehr Stunden |
|||||
4 |
Wünscht keine längere Arbeitszeit |
|||||
5 |
Arbeitszeit in (allen) Tätigkeit(en) wird als Vollzeitarbeit angesehen |
|||||
6 |
Hausarbeit, Betreuung von Kindern oder anderen Personen |
|||||
7 |
Sonstige Gründe |
|||||
PL120_F |
Grund, warum weniger als 30 Stunden gearbeitet wurde (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL032≠1 oder (PL032=1 und PL060 + PL100 >30)) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplan ung“ nicht erhoben) |
|||||
PL280 |
Dauer der Anmeldung von Arbeitslosigkeit |
1 |
Gesamter Zeitraum |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Zeitraum der Arbeitslosigkeit während des Einkommensbezugszeitraums |
2 |
Teil des Zeitraums |
|||||
3 |
Überhaupt nicht angemeldet |
|||||
PL280_F |
Dauer der Anmeldung von Arbeitslosigkeit (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PL211≠5 oder RB081≠16-74) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
Einzelthema: Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung |
||||||
PE030 |
Jahr, in dem die höchste Bildungsstufe erreicht wurde |
|
Jahr (vierstellig) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Derzeitig |
PE030_F |
Jahr, in dem die höchste Bildungsstufe erreicht wurde (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PE041 = 000) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PE050 |
Unter- oder abgebrochene Ausbildung |
1 |
Ja, einmal |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder zwischen 16 und 34 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Lebensdauer |
2 |
Ja, mehrfach |
|||||
3 |
Nein |
|||||
PE050_F |
Unter- oder abgebrochene Ausbildung (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (RB081 ≠16-34 oder hat nie eine Schule besucht) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
Einzelthema: Einzelangaben zur Wohnsituation, einschließlich Unterversorgung und unterstellte Miete |
||||||
HS160 |
Probleme mit der Wohnung: zu dunkel, zu wenig Tageslicht |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
HS160_F |
Probleme mit der Wohnung: zu dunkel, zu wenig Tageslicht (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HS170 |
Lärmbelästigung durch Nachbarn oder von der Straße |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
HS170_F |
Lärmbelästigung durch Nachbarn oder von der Straße (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC020 |
Wohnfläche in Quadratmetern |
0-999 |
Quadratmeter |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts oder Register |
Derzeitig |
HC020_F |
Wohnfläche in Quadratmetern (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC080 |
Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung |
1 |
Sehr unzufrieden |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Unzufrieden |
|||||
3 |
Zufrieden |
|||||
4 |
Sehr zufrieden |
|||||
HC080_F |
Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HY030 |
Unterstellte Miete |
0-99 999 999,99 |
Betrag (in Landeswährung) |
Haushalt |
Geschätzt |
Einkommensbezugszeitraum |
HY030_F |
Unterstellte Miete (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HH040 |
Undichtes Dach, Feuchtigkeit in den Wänden/Böden/im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Boden |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
HH040_F |
Undichtes Dach, Feuchtigkeit in den Wänden/Böden/im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Boden (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HS140 |
Finanzielle Belastung durch Wohnkosten insgesamt |
1 |
Große Belastung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Geringe Belastung |
|||||
3 |
Überhaupt keine Belastung |
|||||
HS140_F |
Finanzielle Belastung durch Wohnkosten insgesamt (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (keine Wohnkosten) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HS180 |
Verschmutzung, Ruß oder sonstige Umweltprobleme |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
HS180_F |
Verschmutzung, Ruß oder sonstige Umweltprobleme (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HS190 |
Kriminalität, Gewalt oder Vandalismus in der Umgebung |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nein |
|||||
HS190_F |
Kriminalität, Gewalt oder Vandalismus in der Umgebung (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HH081 |
Wohnung verfügt über Bad oder Dusche (FAKULTATIV) |
1 |
Ja, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Ja, zur gemeinsam Nutzung |
|||||
3 |
Nein |
|||||
HH081_F |
Wohnung verfügt über Bad oder Dusche (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
HH091 |
Toilette mit Wasserspülung im Haus, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt bestimmt (FAKULTATIV) |
1 |
Ja, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Ja, zur gemeinsam Nutzung |
|||||
3 |
Nein |
|||||
HH091_F |
Toilette mit Wasserspülung im Haus, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt bestimmt (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
Einzelthema: Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen |
||||||
PT220 |
Art des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Privathaushalt |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt |
|||||
PT220_F |
Art des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT230 |
Anwesenheit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Nein, sie lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihr. |
|||||
3 |
Nein, sie lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt. |
|||||
4 |
Nein, verstorben |
|||||
PT230_F |
Anwesenheit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“ |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT240 |
Anwesenheit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Nein, er lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihm. |
|||||
3 |
Nein, er lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt. |
|||||
4 |
Nein, verstorben |
|||||
PT240_F |
Anwesenheit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“ |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT070 |
Staatsangehörigkeit des Vaters (FAKULTATIV) |
99 |
Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code) Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
PT070_F |
Staatsangehörigkeit des Vaters (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PT100 |
Staatsangehörigkeit der Mutter (FAKULTATIV) |
99 |
Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code) Weiß nicht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
PT100_F |
Staatsangehörigkeit der Mutter (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PT110 |
Höchster Bildungsstand des Vaters |
1 |
Niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich) |
|||||
3 |
Hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss) |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT110_F |
Höchster Bildungsstand des Vaters (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT120 |
Höchster Bildungsstand der Mutter |
1 |
Niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich) |
|||||
2 |
Hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss) |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT120_F |
Höchster Bildungsstand der Mutter (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT130 |
Erwerbsstatus des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Unselbstständig erwerbstätig |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Selbstständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige) |
|||||
3 |
Arbeitslos |
|||||
4 |
Im Ruhestand oder Vorruhestand |
|||||
5 |
Erledigung von Hausarbeiten |
|||||
6 |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme |
|||||
7 |
Sonstige Nichterwerbsperson |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT130_F |
Erwerbsstatus des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT160 |
Erwerbsstatus der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Unselbstständig erwerbstätig |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Selbstständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige) |
|||||
3 |
Arbeitslos |
|||||
4 |
Im Ruhestand oder Vorruhestand |
|||||
5 |
Erledigung von Hausarbeiten |
|||||
6 |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme |
|||||
7 |
Sonstige Nichterwerbsperson |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT160_F |
Erwerbsstatus der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT150 |
Haupttätigkeit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) |
|
ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT150_F |
Haupttätigkeit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-4 |
Nicht zutreffend, Vater nicht unselbstständig erwerbstätig |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PT180 |
Haupttätigkeit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) |
|
ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT180_F |
Haupttätigkeit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-4 |
Nicht zutreffend, Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig |
|||||
-5 |
Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben) |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PT210 |
Wohnstatus, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Eigentümer |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Mieter |
|||||
3 |
Mietfreies Wohnen |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT210_F |
Wohnstatus, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT190 |
Finanzielle Lage des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Sehr schlecht |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Schlecht |
|||||
3 |
Relativ schlecht |
|||||
4 |
Relativ gut |
|||||
5 |
Gut |
|||||
6 |
Sehr gut |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
PT190_F |
Finanzielle Lage des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
21 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT260 |
Wurden die schulischen Grundbedürfnisse (Bücher und Ausstattung für die Schule) erfüllt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Nein, aus finanziellen Gründen |
|||||
3 |
Nein, aus anderen Gründen |
|||||
PT260_F |
Wurden die schulischen Grundbedürfnisse (Bücher und Ausstattung für die Schule) erfüllt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT270 |
Tägliche Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch (bzw. vegetarische Entsprechung), als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Nein, aus finanziellen Gründen |
|||||
3 |
Nein, aus anderen Gründen |
|||||
PT270_F |
Tägliche Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch (bzw. vegetarische Entsprechung), als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PT280 |
Einwöchiger Jahresurlaub außer Hause, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war |
2 |
Nein, aus finanziellen Gründen |
|||||
3 |
Nein, aus anderen Gründen |
|||||
PT280_F |
Einwöchiger Jahresurlaub außer Hause, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-6 |
Nicht in der Altersklasse (25-59) |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
Einzelthema: Wohnungsnot (einschließlich Mietprobleme) und Gründe dafür |
||||||
PHD01 |
Erfahrung der Wohnungsnot in der Vergangenheit |
1 |
Ja, vorübergehender Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren) |
Lebensdauer |
2 |
Ja, Aufenthalt in einer Notunterkunft oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft |
|||||
3 |
Ja, Aufenthalt in einer Wohnung, die nicht als Dauerwohnstätte dient |
|||||
4 |
Ja, obdachlos bzw. auf der Straße |
|||||
5 |
Nein |
|||||
PHD01_F |
Erfahrung der Wohnungsnot in der Vergangenheit (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PHD07 |
Zeitraum der Wohnungsnot (FAKULTATIV) |
1 |
In den letzten 5 Jahren |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren) |
Lebensdauer |
2 |
Vor mehr als 5 Jahren |
|||||
PHD07_F |
Zeitraum der Wohnungsnot (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PHD01=5) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PHD02 |
Dauer der letzten Erfahrung der Wohnungsnot (FAKULTATIV) |
|
Dauer (Anzahl der Monate) |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung |
Lebensdauer |
PHD02_F |
Dauer der letzten Erfahrung der Wohnungsnot (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PHD01=5) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
PHD03 |
Hauptursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit |
1 |
Beziehungs- oder Familienprobleme |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren) |
Lebensdauer |
2 |
Gesundheitliche Probleme |
|||||
3 |
Arbeitslosigkeit |
|||||
4 |
Ende des Mietvertrags |
|||||
5 |
Unbewohnbare Unterkunft |
|||||
6 |
Nach einem längeren Aufenthalt in einer Einrichtung entlassen und kein Zuhause |
|||||
7 |
Finanzielle Probleme/Unzureichendes Einkommen |
|||||
8 |
Sonstige |
|||||
PHD03_F |
Hauptursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PHD01=5) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PHD05 |
Behebung der Wohnungsnot |
1 |
Bestehende, neue oder erneut eingegangene Familien- oder Partnerbeziehung |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren) |
Lebensdauer |
2 |
Gesundheitliche Probleme behoben |
|||||
3 |
Beschäftigung gefunden |
|||||
4 |
Einzug in eine Sozialwohnung oder subventionierte Wohnung |
|||||
5 |
Sonstige |
|||||
6 |
Wohnungsnot besteht fort |
|||||
PHD05_F |
Behebung der Wohnungsnot (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (PHD01=5) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
PHD06 |
Mietprobleme |
1 |
Ja |
Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson |
Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) |
Letzte 12 Monate |
2 |
Nein |
|||||
PHD06_F |
Mietprobleme (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-2 |
Entfällt (HH021≠1,2,5) |
|||||
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
Ad-hoc-Thema 2023 – Energieeffizienz von Haushalten |
||||||
HC001 |
Verwendete Heizung |
1 |
Fernwärmenetz/Fernheizung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts oder Register |
Derzeitig |
2 |
Zentralheizung Einzelanlage |
|||||
3 |
zur Wärmeerzeugung |
|||||
4 |
Nicht fest installierte Heizung |
|||||
5 |
Überhaupt keine Heizung |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
HC001_F |
Verwendete Heizung (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC002 |
Hauptenergiequelle |
1 |
Elektrizität |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts oder Register |
Derzeitig |
2 |
Gas (Erdgas oder Propan) |
|||||
3 |
Erdöl |
|||||
4 |
Biomasse |
|||||
5 |
Stückholz |
|||||
6 |
Kohle |
|||||
7 |
Erneuerbare Energie |
|||||
8 |
Sonstige |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
HC002_F |
Hauptenergiequelle (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC003 |
Renovierung (Wärmedämmung, Fenster oder Heizung) |
1 |
Ja – drei oder mehr Maßnahmen |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Letzte 5 Jahre |
2 |
Ja – zwei Maßnahmen |
|||||
3 |
Ja – eine Maßnahme |
|||||
4 |
Nein |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
HC003_F |
Renovierung (Wärmedämmung, Fenster oder Heizung) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC060 |
Unvermögen, die Wohnung im Winter angenehm warm zu halten |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Üblicher |
2 |
Nein |
|||||
HC060_F |
Unvermögen, die Wohnung im Winter angenehm warm zu halten (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
HC070 |
Unvermögen, die Wohnung im Sommer angenehm kühl zu halten (FAKULTATIV) |
1 |
Ja |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Üblicher |
2 |
Nein |
|||||
HC070_F |
Unvermögen, die Wohnung im Sommer angenehm kühl zu halten (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht |
|||||
HC004 |
Fenstertyp (FAKULTATIV) |
1 |
Nur Einfachverglasung |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts |
Derzeitig |
2 |
Nur Doppelverglasung |
|||||
3 |
Nur Dreifachverglasung |
|||||
4 |
Einfach- und Doppel-/Dreifachverglasung gemischt |
|||||
5 |
Doppel-/Dreifachverglasung gemischt |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
HC004_F |
Fenstertyp (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Ausgefüllt |
|
|
|
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
|||||
HC005 |
Baujahr (FAKULTATIV) |
1 |
Vor 1945 |
Haushalt |
Auskunftsperson des Haushalts oder Register |
Derzeitig |
2 |
1946-1960 |
|||||
3 |
1961-1980 |
|||||
4 |
1981-2000 |
|||||
5 |
2001-2020 |
|||||
6 |
2021 oder danach |
|||||
99 |
Weiß nicht |
|||||
HC005_F |
Baujahr (FAKULTATIV) (Kennzeichen) |
1 |
Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben |
|
|
|
2 |
Aus Verwaltungsdaten erhoben |
|||||
3 |
Unterstellt |
|||||
4 |
Quelle nicht ermittelbar |
|||||
-1 |
Fehlt |
|||||
-7 |
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) |
|||||
-8 |
Entfällt (Variable nicht erhoben) |
BESCHLÜSSE
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/55 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2053 DER KOMMISSION
vom 8. November 2021
über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen die branchenspezifischen Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In diesem Arbeitsplan (2) hat die Kommission die Herstellung von Metallerzeugnissen als vorrangige Branche identifiziert. |
(3) |
Das branchenspezifische Referenzdokument sollte anhand bewährter Umweltmanagementpraktiken für die Branche (3) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen der Branche identifizieren, und zwar in drei Hauptbereichen, die aus Sicht der Hersteller die wichtigsten Umweltaspekte der Metallerzeugnisse herstellenden Unternehmen abdecken. Diese Hauptbereiche sind sektorübergreifende Fragen, Optimierung der Anlagen und Herstellungsverfahren. Sofern möglich und sinnvoll sollten je bewährter Umweltmanagementpraktik auch konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte angegeben werden. |
(4) |
Damit in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Organisationen, Umweltgutachter, nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Akteure genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Herstellung von Metallerzeugnissen vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden. |
(5) |
Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 25. März 2022.
Brüssel, den 8. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2).
(3) Antonopoulos I., Canfora P., Gaudillat P., Dri M., Eder P., Best Environmental Management Practice in the Fabricated Metal Products manufacturing sector, EUR 30025 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-14299-7, doi:10.2760/894966, JRC119281; https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/inline-files/JRC_BEMP_fabricated_metal_product_manufacturing_report.pdf
ANHANG
Inhaltsverzeichnis
1. |
EINLEITUNG | 58 |
2. |
GELTUNGSBEREICH | 60 |
3. |
BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON METALLERZEUGNISSEN | 64 |
3.1. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen | 64 |
3.1.1. |
Anwendung wirksamer Methoden für das Umweltmanagement | 64 |
3.1.2. |
Zusammenarbeit und Kommunikation entlang der Wertschöpfungskette und über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg | 65 |
3.1.3. |
Energiemanagement | 66 |
3.1.4. |
Umweltverträgliches und ressourcenschonendes Chemikalienmanagement | 66 |
3.1.5. |
Biodiversitätsmanagement | 67 |
3.1.6. |
Wiederaufbereitung und qualitative Sanierung hochwertiger und/oder in großen Serien hergestellter Produkte und Bauteile | 68 |
3.1.7. |
Link zu den BVT-Merkblättern, die für Hersteller von Metallerzeugnissen relevant sind | 69 |
3.2. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung | 69 |
3.2.1. |
Effiziente Belüftung | 69 |
3.2.2. |
Optimale Beleuchtung | 70 |
3.2.3. |
Umweltoptimierung von Kühlsystemen | 71 |
3.2.4. |
Rationelle und effiziente Nutzung von Druckluft | 71 |
3.2.5. |
Nutzung erneuerbarer Energien | 72 |
3.2.6. |
Regenwassersammler | 73 |
3.3. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren | 73 |
3.3.1. |
Auswahl ressourceneffizienter Metallbearbeitungsflüssigkeiten | 73 |
3.3.2. |
Verringerung des Kühlschmierstoffverbrauchs bei der Metallverarbeitung | 74 |
3.3.3. |
Inkrementelle Blechumformung als Alternative zum Formenbau | 74 |
3.3.4. |
Verringerung des Energieverbrauchs von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus | 75 |
3.3.5. |
Erhaltung des Materialwerts für Metallrückstände | 75 |
3.3.6. |
Mehrdirektionales Schmieden | 76 |
3.3.7. |
Hybridbearbeitung als Methode zur Verringerung des Energieverbrauchs | 76 |
3.3.8. |
Einsatz einer vorausschauenden Steuerung für das Klimamanagement in Lackierkabinen | 77 |
4. |
EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN | 78 |
1. EINLEITUNG
Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission.
Maßgeblicher Rechtsrahmen
Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet:
|
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); |
|
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Die branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten.
Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments
Das EMAS basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die Herstellung von Metallerzeugnissen zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken.
Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen.
Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten.
Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen, die in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätig sind, bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.
Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden?
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen:
1. |
Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. |
2. |
Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4):
|
Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.
Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten.
Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009).
Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann.
Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisation nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann.
Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments
Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 enthält eine Einführung in den rechtlichen Rahmen von EMAS und enthält Informationen darüber, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese auch angegeben. Leistungsrichtwerte konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken festgelegt werden, da in manchen Bereichen entweder nur begrenzt Daten zur Verfügung standen oder die spezifischen Bedingungen der einzelnen Unternehmen und/oder Anlagen (Art der hergestellten Produkte, die von kleinen Prototypen und Produkten mit komplexer Geometrie, in kleinen oder großen Serien hergestellten Produkten bis hin zu großen und kleinen Komponenten reichen, Vielfalt der unterschiedlichen Herstellungsverfahren in den verschiedenen Produktionseinrichtungen usw.) derart unterschiedlich sind, dass ein Leistungsrichtwert keinen Sinn machen würde. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung der Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 enthält schließlich eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten.
2. GELTUNGSBEREICH
Dieses Referenzdokument befasst sich mit der Umweltleistung der Herstellung von Metallerzeugnissen. Dieses Dokument betrifft Unternehmen, die in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätig sind, und insbesondere Unternehmen, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft):
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NACE-Abteilung 24 (*)„Metallerzeugung und -bearbeitung“
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NACE-Abteilung 25 „Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Ausrüstungen)“ (einschließlich aller Tätigkeiten) |
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NACE-Abteilung 28 (**)„Maschinenbau“
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NACE-Abteilung 29 (**)„Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“
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NACE-Abteilung 32 (**)„Herstellung von sonstigen Waren“
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NACE-Abteilung 33 „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“
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Dieses Referenzdokument ist in drei Hauptkapitel (Tabelle 2-1) unterteilt, die aus Sicht der Hersteller die wichtigsten Umweltaspekte der Metallerzeugnisse herstellenden Unternehmen abdecken.
Tabelle 2-1
Aufbau des Referenzdokuments für die Herstellung von Metallerzeugnissen und bedeutendste behandelte Umweltaspekte
Abschnitt |
Beschreibung |
Bedeutendste behandelte Umweltaspekte |
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In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die Herstellern Orientierungshilfen dafür bieten, wie sie einen Rahmen für ökologische Nachhaltigkeit in ihre bestehenden Geschäftsmodelle und Managementsysteme integrieren können, um ihre Umweltauswirkungen zu verringern. |
Standortmanagement |
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Diese bewährten Umweltmanagementpraktiken bieten Orientierungshilfen, wie die Umweltleistung der unterstützenden Prozesse in Produktionseinrichtungen, wie Beleuchtung oder Belüftung, insgesamt verbessert werden kann. |
Technische Gebäudeausrüstung und Wartung |
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In diesem Abschnitt sind Praktiken zur Verbesserung der Umweltleistung der wesentlichen Betriebsvorgänge bei der Produktion enthalten. |
Produktionsprozesse |
Die jeweils in Tabelle 2-2 und Tabelle 2-3 dargestellten direkten und indirekten Umweltaspekte wurden als relevanteste Auswirkungen in dieser Branche ausgewählt. Die von den jeweiligen Unternehmen zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen.
Tabelle 2-2
Die bedeutendsten direkten Umweltaspekte und damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen, auf die in diesem Dokument eingegangen wird
Prozesse |
Bedeutendste direkte Umweltaspekte |
Damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen |
Unterstützende Prozesse |
Management, Beschaffung, Lieferkettenmanagement, Qualitätskontrolle |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Abfall: Nicht gefährlich |
Logistik, Bereitstellung, Lagerung, Verpackung |
Rohstoffe Energie Treibhausgasemissionen Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Landnutzung Biodiversität Abfall: Nicht gefährlich |
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Emissionsbehandlung |
Energie Verbrauchsmaterialien Emissionen in Gewässer Emissionen in die Luft Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich |
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Technische Gebäudeausrüstung und Wartung |
Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in Gewässer Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich Landnutzung Biodiversität |
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Herstellungsverfahren |
Gießereien |
Rohstoffe Energie Abfall: Gefährlich |
Formen |
Rohstoffe Energie Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich |
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Metallpulver |
Rohstoffe Energie Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich |
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Wärmebehandlung |
Rohstoffe Energie Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich Treibhausgase (einschließlich F-Gasen, z. B. aus der Kühlung) |
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Abschaffung |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in Gewässer Emissionen in die Luft Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Nicht gefährlich |
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Additivverfahren |
Rohstoffe Energie Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich |
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Verformung |
Rohstoffe Energie Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich |
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Verbindung |
Rohstoffe Energie Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Nicht gefährlich |
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Oberflächenbehandlung |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in Gewässer Emissionen in die Luft Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich |
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Montage |
Energie Verbrauchsmaterialien Lärm, Geruch, Vibrationen usw. Abfall: Gefährlich |
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Produktdesign und Infrastrukturplanung |
Produktdesign |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft |
Infrastrukturplanung (auf Anlagenebene) |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft Emissionen in Gewässer Abfall: Nicht gefährlich Landnutzung Biodiversität |
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Prozessplanung (auf Anlagenebene) |
Rohstoffe Energie Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft Emissionen in Gewässer Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich |
Tabelle 2-3
Die bedeutendsten indirekten Umweltaspekte und damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen, auf die in diesem Dokument eingegangen wird
Tätig-keiten |
Bedeutendste indirekte Umweltaspekte |
Damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen |
Vorgelagerte Tätigkeiten |
Rohstoffgewinnung und Metallherstellung |
Rohstoffe Energie und damit zusammenhängende Treibhausgasemissionen Wasser Verbrauchsmaterialien Emissionen in Gewässer Emissionen in die Luft |
Herstellung von Werkzeugen und Ausrüstung |
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Nachgelagerte Tätigkeiten |
Nutzungs- und Wartungsphase |
Rohstoffe Energie und damit zusammenhängende Treibhausgasemissionen Verbrauchsmaterialien Emissionen in die Luft Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich |
Ende der Lebensdauer |
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Abfallwirtschaft |
Die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Metallerzeugnissen verbundenen Umweltaspekte der in den Geltungsbereich dieses Dokuments fallenden NACE-Codes, die in den Referenzdokumenten über die besten verfügbaren Techniken (BVT) (7) sowie von EU-Rechtsvorschriften, politischen Instrumenten und Leitlinien für bewährte Verfahren abgedeckt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Dokuments.
3. BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON METALLERZEUGNISSEN
3.1. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen
Dieser Abschnitt ist relevant für Hersteller von Metallerzeugnissen.
3.1.1. Anwendung wirksamer Methoden für das Umweltmanagement
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, wirksame Methoden für das Umweltmanagement zu verwenden, um die Prozessplanung und das Produktdesign in der Herstellungsphase zu optimieren und die Umweltauswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu verringern. Dieser Rahmen umfasst zwei Ebenen:
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die strategische Ebene, die die Anwendung von Konzepten wie der Kreislaufwirtschaft und Ansätzen des Lebenszyklusdenkens impliziert, |
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und die operative Ebene mit dem Einsatz von Instrumenten, mit denen eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung, wie schlankes Management und Bestandsabbau, sichergestellt werden kann. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Unternehmen, einschließlich KMU, angewendet werden. Fehlende interne technische Kenntnisse und erforderliche Personalschulungen können die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis einschränken.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.1.2. Zusammenarbeit und Kommunikation entlang der Wertschöpfungskette und über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, mit anderen Unternehmen der Branche, mit Unternehmen anderer Branchen und entlang der gesamten Wertschöpfungskette zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann wie folgt organisiert werden:
— |
nachhaltige Beschaffung von Materialien und anderen Hilfsmitteln, die benötigt werden, und Nutzung erneuerbarer Energien für Betriebsvorgänge; |
— |
Optimierung der Ressourcen durch die gemeinsame Nutzung von Energie und/oder Ressourcen in einem Symbiose-Netz der Branche; |
— |
systematische Einbeziehung der Interessenträger in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Produkte und in die Verbesserung der Umweltleistung der bestehenden Produkte. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Unternehmen der Branche jeder Größe, einschließlich KMU, angewendet werden.
Fehlende interne technische Kenntnisse und erforderliche Personalschulungen sorgen für zusätzliche Kosten, die für einige Unternehmen, insbesondere für KMU, ein erhebliches Hindernis darstellen können.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||||||||
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3.1.3. Energiemanagement
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Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für die Optimierung des Energieverbrauchs Energiemanagementpläne umzusetzen, die eine systematische und detaillierte Überwachung des Energieverbrauchs an allen Produktionsstätten auf Prozessebene sowie folgende Elemente umfassen:
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Der Aktionsplan kann auf einem standardisierten oder individuellen Format wie ISO 50001 beruhen oder Teil eines globalen Umweltmanagementsystems wie EMAS sein. |
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.
Fehlende unternehmensinterne Fachkenntnisse, insbesondere in kleineren Unternehmen, können die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis einschränken. Darüber hinaus können eine unsachgemäße Einbindung der Elemente des Energiemanagementsystems und eine unzureichende Kommunikation innerhalb der Organisation die Leistung und Wirksamkeit des bestehenden Energiemanagementsystems beeinträchtigen.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||
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3.1.4. Umweltverträgliches und ressourcenschonendes Chemikalienmanagement
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Mengen an Chemikalien, die für Herstellungsverfahren verwendet werden, zu optimieren, die Menge an zu entsorgenden Chemikalien zu verringern und gefährliche Chemikalien soweit wie möglich durch umweltfreundlichere Alternativen zu ersetzen.
Zur Erreichung dieser Ziele können Hersteller von Metallerzeugnissen folgende Maßnahmen ergreifen:
— |
Überprüfung des derzeitigen Chemikalieneinsatzes und des Chemikalienmanagements vor Ort; |
— |
Überwachung des Chemikalieneinsatzes auf der Ebene einzelner Chemikalien (und nicht mehrerer Chemikalien zusammen) und Fokus auf die wichtigsten eingesetzten Chemikalien; |
— |
möglichst reduzierter Chemikalieneinsatz, z. B. durch eine Änderung der Herstellungsverfahren, einen effizienteren Chemikalieneinsatz, die Einführung von Geschäftsmodellen, bei denen die Anreize von Chemikalienlieferanten und -nutzern aufeinander abgestimmt werden, um Anreize für die Verringerung des Chemikalienvolumens zu schaffen; |
— |
Vermeidung gefährlicher Chemikalien und Ersetzung durch Alternativen mit geringeren Umweltauswirkungen; |
— |
Verringerung chemischer Abfälle und Abflüsse, z. B. durch Wiederverwendung oder Recycling von Chemikalien; gegebenenfalls Rückgriff auf externes Fachwissen, z. B. durch teilweise oder vollständige Auslagerung des Chemikalienmanagements. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.
Die Einführung des beschriebenen Chemikalienmanagementsystems erfordert ein gewisses technisches Fachwissen, das insbesondere für KMU ein erhebliches Hindernis darstellen kann.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||
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3.1.5. Biodiversitätsmanagement
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, direkte und indirekte Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und der Herstellungsverfahren vor Ort zu berücksichtigen, indem folgende Maßnahmen ergriffen werden:
— |
Bewertung der direkten Auswirkungen durch eine Überprüfung vor Ort und die Ermittlung von Hotspots; |
— |
Durchführung einer Ökosystem-Management-Überprüfung zur Ermittlung der Auswirkungen von Ökosystemleistungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette; |
— |
Zusammenarbeit mit einschlägigen (lokalen) Interessenträgern, um Probleme möglichst zu begrenzen; |
— |
Messung der Auswirkungen durch Festlegung und Überwachung relevanter Parameter; |
— |
regelmäßige Berichterstattung zum Austausch von Information über die Bemühungen des Unternehmens. |
Anwendbarkeit
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Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. |
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Die Umsetzung der einzelnen Bestandteile der bewährten Umweltmanagementpraxis erfordert ein Engagement der Führungsebene. Es ist nicht möglich, die direkten Vorteile der Umsetzung der einzelnen Bestandteile dieser bewährten Umweltmanagementpraxis zu quantifizieren. Ebenso ist es nicht möglich, eine direkte Kapitalrendite im Zusammenhang mit der Anwendung der einzelnen Bestandteile der bewährten Umweltmanagementpraxis zu berechnen. Diese beiden Punkte können insbesondere für KMU ein erhebliches Hindernis darstellen. Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
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3.1.6. Wiederaufbereitung und qualitative Sanierung hochwertiger und/oder in großen Serien hergestellter Produkte und Bauteile
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Bei der Wiederaufbereitung wird ein Produkt zerlegt, Bauteile werden wiederhergestellt oder ersetzt und einzelne Teile und das ganze Produkt werden getestet, um sicherzustellen, dass das Produkt den gleichen Qualitätsstandards genügt wie die aktuell hergestellten neuen Produkte, und es wird mit einer entsprechenden Garantie vertrieben. Bei sanierten Produkten handelt es sich um gebrauchte Produkte, die bei ihrem ersten Inverkehrbringen den damaligen Qualitätsstandards entsprachen und diese nach der Sanierung wieder erreichen, aber unter dem Niveau der Qualitätsstandards des gleichen heute hergestellten Produkts zurückbleiben. |
|
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Möglichkeiten für die Wiederaufbereitung oder die Sanierung gebrauchter Metallerzeugnisse zu berücksichtigen und diese Produkte für die Wiederverwendung auf den Markt zu bringen, wenn ökologische Vorteile unter dem Gesichtspunkt des gesamten Lebenszyklus nachgewiesen werden. Die aufbereiteten oder sanierten Produkte erreichen mindestens das Qualitätsniveau, dem sie entsprachen, als sie neu auf den Markt gebracht wurden, und werden mit einer entsprechenden Garantie verkauft. |
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.
Für die Wiederaufbereitung oder die Sanierung entstehen den Unternehmen unter Umständen Betriebskosten, die aber im Vergleich zur Herstellung hochwertiger Produkte/Komponenten/Teile und großer Serien sicherlich aufgewogen werden.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||
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3.1.7. Link zu den BVT-Merkblättern, die für Hersteller von Metallerzeugnissen relevant sind
Die bewährte Umweltmanagementpraxis für in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Unternehmen besteht darin, die einschlägigen BVT (10) zu konsultieren, die in den jeweiligen BVT-Merkblättern beschrieben sind, um relevante Umweltfragen zu ermitteln, die mit den Techniken behoben werden können, und gegebenenfalls die Techniken umzusetzen.
Anwendbarkeit
Die in den einschlägigen BVT-Merkblättern beschriebenen BVT können von großen Unternehmen, die unter die Richtlinie über Industrieemissionen (11) fallen, angewendet werden.
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis ist für KMU sehr relevant (unterhalb des Schwellenwerts der Richtlinie über Industrieemissionen). Fehlende technische Fachkenntnisse oder Kapazitäten (bei KMU) können jedoch ein Hindernis darstellen.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
(i23) Berücksichtigung relevanter BVT |
Entfällt |
3.2. Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung
Dieser Abschnitt behandelt Umweltmanagementpraktiken für unterstützende Prozesse und ist für die Hersteller von Metallerzeugnissen relevant.
3.2.1. Effiziente Belüftung
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Effizienz des Belüftungssystems zu verbessern und seinen Energieverbrauch zu verringern, und zwar durch folgende Maßnahmen:
— |
Durchführung einer Studie über die Produktionsstätte, einschließlich Gebäuden und Verfahren; |
— |
Erfassung der Quellen von Wärme, Feuchtigkeit und Schadstoffen in Innenraumluft; |
— |
Beseitigung dieser Quellen, z. B. durch wirksame Instandhaltungsmaßnahmen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen oder Isolierung einer Quelle durch Luftdruckdifferenz; |
— |
Festlegung des tatsächlichen (derzeitigen und künftigen) Bedarfs an Belüftung; |
— |
Durchführung einer Prüfung des bestehenden Belüftungssystems, um den ermittelten Bedarf mit dem derzeitigen System zu vergleichen; |
— |
Neukonzipierung des Belüftungssystems, um seinen Energieverbrauch zu verringern und die Energierückgewinnung zu verbessern (12); Nutzung der rückgewonnenen Wärme zum Antrieb von Kühlanlagen (Klimaanlage oder Heizungs- oder Vorwärmungsanlagen), Installation von Anlagen zur Nutzung örtlicher erneuerbarer Ressourcen (Solarthermie- oder Fotovoltaikanlagen für den Betrieb der Kühlsysteme) und Verringerung des Luftzufuhrvolumens (wodurch der Energieverbrauch für Heizung oder Kühlung verringert wird). Ein bedarfsgesteuertes Belüftungssystem kann so konzipiert werden, dass Spitzenlastzeiten vermieden werden und ein energieeffizienterer Betrieb mit kleineren Geräten ermöglicht wird. |
Ein ähnlicher Ansatz kann auch für neue Systeme umgesetzt werden, wobei die Anforderungen an das jeweilige Gebäude und die Verfahren festgelegt werden, wodurch weitere Möglichkeiten zur Verringerung des Verbrauchs entstehen, da die Konzipierung beeinflusst werden kann.
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Unzureichende interne technische Fachkenntnisse können manchmal auch ein Hindernis für die Umsetzung aller einzelnen Elemente dieser bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.
Die Sicherheit des Personals der Produktionseinrichtung muss der Energieeffizienz des vorhandenen Belüftungssystems gegenübergestellt werden.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.2.2. Optimale Beleuchtung
Um in neuen und bestehenden Produktionsstätten für eine optimale Beleuchtung zu sorgen, muss eine Beleuchtungsstudie durchgeführt werden, um den tatsächlichen (derzeitigen und künftigen) Lichtbedarf zu bestimmen und einen Beleuchtungsplan zu erstellen, damit eine optimale Beleuchtungslösung (Lichtsysteme, Leuchtkörper, Leuchten, Tageslicht usw.) ausgelotet werden können.
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass Hersteller von Metallerzeugnissen bestehende und neue Beleuchtungssysteme optimieren, und zwar durch die folgenden Maßnahmen:
— |
maximale Tageslichtnutzung; |
— |
Installation anwesenheitsgesteuerter Beleuchtungssysteme an wichtigen Stellen, die die Beleuchtung steuern; |
— |
getrennte Überwachung des Energieverbrauchs für die Beleuchtung; |
— |
Auswahl der energieeffizientesten Leuchten, die im Hinblick auf ihre geschätzte Nutzungsdauer und den Installationsbereich am besten geeignet sind; |
— |
regelmäßige Reinigungen und Instandhaltungen des Beleuchtungssystems. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist jedoch besser für neu errichtete Produktionsstätten oder instandgesetzte Produktionslinien geeignet.
Die natürliche Beleuchtung ist ein wichtiger Bestandteil effizienter Beleuchtungssysteme, aufgrund der örtlichen natürlichen Gegebenheiten kann die Nutzung natürlichen Lichts jedoch beschränkt sein. Die Nutzung natürlichen Lichts kann auch aufgrund von architektonischen Zwängen in bestehenden Produktionsstätten beschränkt sein.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||||
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Entfällt |
3.2.3. Umweltoptimierung von Kühlsystemen
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Energieeffizienz und die allgemeine Umweltleistung der Kühlsysteme für die Maschinenhallen der Produktionsstätte zu verbessern, und zwar durch folgende Maßnahmen:
— |
Bemühungen um eine Verringerung des Kühlbedarfs; |
— |
Durchführung einer Prüfung des bestehenden Kühlsystems, um den ermittelten Bedarf mit dem derzeitigen Kühlsystem zu vergleichen; |
— |
Neukonzipierung des Kühlsystems mit Schwerpunkt auf maximaler Energie- und Wassereffizienz und der Verringerung der Treibhausgasemissionen auf ein Mindestmaß |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden, ist aber besser für neu gebaute oder renovierte Produktionsstätten geeignet.
Die Umsetzung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis kann jedoch Unterstützung externer Partner erfordern, was insbesondere für KMU ein mögliches Hindernis darstellen kann.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||
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Entfällt |
3.2.4. Rationelle und effiziente Nutzung von Druckluft
Die bewährte Umweltmanagementpraxis für Hersteller von Metallerzeugnissen besteht darin, den Energieverbrauch im Zusammenhang mit der Verwendung von Druckluft in den Herstellungsverfahren zu senken, und zwar durch folgende Maßnahmen:
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Bestandsaufnahme und Bewertung der Nutzung von Druckluft. Wenn ein Teil der Druckluft für ineffiziente Anwendungen oder in ungeeigneter Weise eingesetzt wird, sind vielleicht andere technische Lösungen besser für die Zwecke geeignet oder effizienter. Falls für bestimmte Anwendungen ein Wechsel von Druckluftwerkzeugen zu strombetriebenen Werkzeugen in Betracht gezogen wird, ist eine sachgerechte Beurteilung durchzuführen, die nicht nur den Stromverbrauch, sondern alle Umweltaspekte sowie die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Anwendung berücksichtigt. |
|
Optimierung des Druckluftsystems durch:
|
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist jedoch besser für neue oder instandgesetzte Produktionslinien geeignet.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||
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3.2.5. Nutzung erneuerbarer Energien
Die bewährte Umweltmanagementpraxis für in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Unternehmen besteht darin, für ihre Verfahren erneuerbare Energie zu verwenden, und zwar durch folgende Maßnahmen:
— |
Einkauf von Strom aus zuverlässigen Quellen erneuerbarer Energieträger oder eigene Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen; |
— |
Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. Solarthermie, einschließlich konzentrierter Solarthermie, Geothermie oder Wärmepumpen, die auch mit erneuerbarem Strom betrieben werden können, z. B. mit Fotovoltaik, nachhaltiger Biomasse und Biogas aus Abfall); |
— |
Installation von Energiespeichersystemen, einschließlich thermischer Speicher als Ergänzung zu Umgebungswärme aus Solarthermie und Geothermie, gegebenenfalls auch gekoppelt mit Wärmepumpen für die Wärme- und Kälteerzeugung, um eine höhere Eigennutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermöglichen. |
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.
Die eigene Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und deren Einbeziehung in die Fertigungsprozesse hängen in hohem Maße von den technologischen Besonderheiten der durchgeführten Herstellungsverfahren und der tatsächlichen Nachfrage, z. B. Hochtemperaturprozesse, ab.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.2.6. Regenwassersammler
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Süßwasserverbrauch in Produktionsstätten zu verringern, indem Regenwasser in den verschiedenen Herstellungs- oder Nebenprozessen gesammelt und verwendet wird. Ein solches System sammelt Regenwasser aus einem Sammelgebiet (oftmals vom Dach der Produktionseinrichtung oder des Parkplatzes), verfügt über ein Wasserzuführungssystem, um es in einem Speichertank und einem Verteilungssystem (Rohrleitungen und Pumpen) zu sammeln, um es zu den Endverbrauchspunkten zu pumpen.
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie eignet sich besser für neu gebaute oder nachgerüstete Anlagen, insbesondere für Anlagen, in denen das gesammelte Regenwasser als Prozesswasser verwendet werden kann. Im Falle einer Nachrüstung können die Gebäudemerkmale ein Hindernis für die Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.
Der geografische Standort hat einen erheblichen Einfluss auf die Relevanz dieser bewährten Umweltmanagementpraxis (z. B. Niederschlagsmenge, Wasserknappheit vor Ort). In bestimmten Regionen ist die bewährte Umweltmanagementpraxis gesetzlich vorgeschrieben, um Überschwemmungen zu verhindern und den Verbrauch von Grundwasser zu verringern.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren
Dieser Abschnitt befasst sich mit den Verfahren für die Kernfertigungsprozesse und ist für die Hersteller von Metallerzeugnissen relevant.
3.3.1. Auswahl ressourceneffizienter Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, ressourceneffiziente Metallbearbeitungsflüssigkeiten auszuwählen, und zwar durch folgende Maßnahmen:
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Durchführung systematischer wissenschaftlich fundierter gründlicher Bewertungen der verfügbaren Metallbearbeitungsflüssigkeiten, und zwar anhand eines breiten Spektrums von Kriterien, einschließlich ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte, unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus der Flüssigkeiten und der hergestellten Produkte. |
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Suche nach verfügbaren Metallbearbeitungsflüssigkeiten, die gleichzeitig für verschiedene Zwecke (z. B. Schmierung, Zerspanung, Reinigung) verwendet werden können oder nach geeigneter Rückgewinnung und/oder Reformulierung mehrfach verwendet werden können. |
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht auch darin, die Leistung der ausgewählten Metallbearbeitungsflüssigkeiten während oder nach ihrer Anwendung mittels eines Überwachungssystems zu bewerten und zu kontrollieren.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Der Mangel an unternehmensinternen Fachkenntnissen kann jedoch ein Hindernis darstellen, insbesondere in KMU.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.2. Verringerung des Kühlschmierstoffverbrauchs bei der Metallverarbeitung
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Einsatz von Kühlschmierstoffen bei Metallverarbeitungs- und -formungsvorgängen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies kann durch die Anwendung von Techniken wie kryogene Kühlung oder durch Hochdruckkühlschmierstoffe erreicht werden. Diese Techniken führen zu einer Verringerung des Abfallaufkommens, einer höheren Gesamteffizienz der Verfahren und folglich zu einem geringeren Energieverbrauch sowie zu einer verlängerten Lebensdauer des Werkzeugs.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Aufgrund der Energieintensität ist sie eher für kleine Serien oder Prototypen sowie für neue oder modernisierte Anlagen als für die Nachrüstung in einem laufenden Prozess geeignet.
Die Energieintensität ist jedoch ein Parameter, der auf Einzelfallbasis sorgfältig geprüft werden muss. Dies kann in Verbindung mit einem Mangel an internen technischen Fachkenntnissen und Fachwissen ein erhebliches Hindernis für die Anwendung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.3. Inkrementelle Blechumformung als Alternative zum Formenbau
Für die Herstellung von kleinen Serien besteht die bewährte Umweltmanagementpraxis darin, als Alternative zum Formenbau die inkrementelle Blechumformung anzuwenden. Dadurch wird die Herstellung komplexer Produkte mit höherer Materialeffizienz ermöglicht.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Die inkrementelle Blechumformung kann für eine Vielzahl von Materialien eingesetzt werden und ist besser für komplexe Produktgeometrien sowie für kleine Serien und Prototypen geeignet. Unternehmen können jedoch vor dem Wechsel zur Technik der inkrementellen Blechumformung eine Lebenszyklusanalyse durchführen, um die Vorteile für die Umwelt auszuloten.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.4. Verringerung des Energieverbrauchs von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieverbrauch von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus zu verringern, indem die Maschinen entweder manuell oder automatisch ausgeschaltet (und wieder eingeschaltet) werden (Umprogrammierung des Steuerungssystems) oder energieeffizientere Maschinen erworben werden, in die ein „grüner“ Standby-Betriebsmodus (mit sehr geringem Energieverbrauch) integriert ist. Maschinen mit dieser Betriebsweise umfassen häufig mehrere Komponenten, die einzeln abgeschaltet werden können, anstatt die gesamte Maschine einfach in den Standby-Betriebsmodus zu stellen. Ein weiterer Ansatz besteht darin, die Dauer des Standby-Betriebsmodus zu verkürzen, insbesondere bei Maschinen mit hohem Energieverbrauch während des Stillstands, indem die Produktionsplanung optimiert wird.
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis ist in allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, allgemein anwendbar.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.5. Erhaltung des Materialwerts für Metallrückstände
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Materialwert durch die Nachbearbeitung von Metallschrott (Metallspäne) zu erhalten, insbesondere durch zwei Aspekte der Verarbeitung von Metallrückständen:
— |
Trennung der Ströme von Metallrückständen, um einen hohen Reinheitsgrad zu gewährleisten, der eine weitere Verwertung und ein Recycling in einer höheren Qualität ermöglicht; |
— |
Rückgewinnung und Trennung von Schneidöl und Metall, z. B. durch Pressen von Späne in Briketts. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden, ist jedoch eher für die Produktion großer Serien geeignet.
Das Volumen der Bearbeitungsrückstände von Material muss erheblich sein, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit zu gewährleisten.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.6. Mehrdirektionales Schmieden
Beim Schmieden komplexer Produkte mit stark variierendem Querschnitt besteht die bewährte Umweltmanagementpraxis darin, mehrdirektionales Schmieden anzuwenden. Dadurch wird die Funkenbildung erheblich verringert, da ein Werkstück aus mehreren Raumrichtungen in einer Presse umgeformt wird, was dazu führt, dass weniger Material durch Nachbearbeitung entfernt werden muss.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist besonders für komplexe Bauteile und Nischenprodukte sowie für Unternehmen mit großen Produktionsserien geeignet. Das mehrdirektionale Schmieden kann für eine breite Palette von Materialien (Aluminium, Kupfer, Magnesium, Titan) angewendet werden.
Die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis kann jedoch aufgrund dessen eingeschränkt sein, dass spezielle Schmiedewerkzeuge und technisches Wissen erworben werden müssen, die zu hohen Investitionskosten führen können.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.7. Hybridbearbeitung als Methode zur Verringerung des Energieverbrauchs
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass Hersteller von Metallerzeugnissen die Hybridbearbeitung nutzen, wenn dadurch der Gesamtenergiebedarf für die Bearbeitung pro einzelnes Teil/Produkt/Bauteile erheblich gesenkt werden kann, indem zwei oder mehr verschiedene Herstellungsverfahren zu einer neuen Lösung zusammengefasst werden, bei der die Vorteile jedes einzelnen Verfahrens synergistisch genutzt werden können.
Eine Kombination aus verschiedenen Herstellungsverfahren, z. B. Fräsen und Bohren, kann im Vergleich zum Einsatz herkömmlicher Bearbeitungstechnologien mehr Freiheit bei der Gestaltung und Herstellung von Teilen, Produkten und Bauteilen ermöglichen.
Anwendbarkeit
Die Hybridbearbeitung kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist besonders für Produktionsstätten mit neuen Maschinen geeignet. Die Hybridbearbeitung ist für die Herstellung von Teilen/Produkten/Bauteilen mit komplexen Geometrien sehr relevant.
Eine Kombination aus relativ hohen Investitionskosten und dem Mangel an unternehmensinternen Fachkenntnissen bzw. Kapazitäten, die für die Umsetzung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis erforderlich sind, könnte ihre Anwendbarkeit insbesondere in KMU einschränken.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||||
|
|
3.3.8. Einsatz einer vorausschauenden Steuerung für das Klimamanagement in Lackierkabinen
Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieverbrauch der Heizung, Lüftung und Klimatisierung in Lackierkabinen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, indem ein System der vorausschauenden Steuerung eingeführt wird, das auf rückblickender und vorausschauender Steuerung beruht und mit einem Fenster von Werten arbeitet. Mit einem solchen System kann die Geschwindigkeit, mit der die Farbe trocknet, konstant gehalten werden, ohne dass dafür die Temperatur und Feuchtigkeit in der Lackierkabine auf einem gleichen Wert gehalten werden müssen, wie es bei herkömmlichen Steuerungssystemen der Fall ist. Das Funktionsprinzip besteht darin, nur die Differenz zwischen dem Grenzwert für den Dampfanteil, der von der Luft absorbiert werden kann (der je nach Temperatur schwankt) und der Wasserdampfmenge, die sich bereits in der Luft befindet, konstant zu halten.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis ist für Unternehmen mit großen Produktionsserien, großen Lackierkabinen oder mehreren Lackierkabinen geeignet.
Die vollständige und wirksame Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis erfordert Folgendes:
— |
qualifiziertes Personal mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen Lacktrocknung und Lackqualitätskontrolle; |
— |
Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage; |
— |
zuverlässige und kontinuierliche Datenüberwachung (Sensoren, Messungen usw.) und vorhandene Automatisierungssysteme (vor Ort). |
Die Erfüllung der oben genannten erhöhten Anforderungen in Verbindung mit fehlendem unternehmensinternem Fachwissen und hohen Investitionskosten stellt ein Hindernis für die Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis, insbesondere für KMU, dar.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||
|
|
4. EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN
Tabelle 4.1 enthält eine Auswahl wesentlicher Umweltleistungsindikatoren für die Herstellung von Metallerzeugnissen samt den entsprechenden Richtwerten und einem Hinweis auf die jeweiligen bewährten Umweltmanagementpraktiken. Es handelt sich um eine Untergruppe aller in Abschnitt 3 genannten Indikatoren.
Tabelle 4.1
Wesentliche Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen
Indikator |
Übliche Maßeinheit |
Hauptziel-gruppe |
Kurzbeschreibung |
Empfoh-lene Mindest-ebene für die Überwa-chung |
Zuge-höriger EMAS-Kern-indikator (14) |
Leistungsrichtwert |
Bewährte Umwelt-management-praxis (15) |
||||||
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Aspekte |
|||||||||||||
Ressourceneffizienz |
kg Fertigerzeugnisse/kg Materialeinsatz |
Hersteller von Metall-erzeugnissen |
Menge der fertigen hergestellten Produkte geteilt durch die Menge der Materialien, die für die Herstellung der fertigen Produkte benötigt werden. Die Ergebnisse dieses Indikators können bei der Anwendung von Konzepten wie Lebenszyklusdenken, schlankes Management und Kreislaufwirtschaft behilflich sein, um das Potenzial für Umweltverbesserungen bei der Herstellung bestehender oder neuer Metallerzeugnisse zu bewerten. |
Standort |
Material-effizienz |
Systematische Berücksichtigung des Lebenszyklus-konzepts, des schlanken Managements und der Kreislauf-wirtschaft bei allen strategischen Entscheidungen |
3.1.1, 3.3.3, 3.3.6, 3.3.7 |
||||||
Erfassung der Materialflüsse und ihrer Umweltrelevanz |
J/N |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator bezieht sich auf die Erfassung aller Materialflüsse, die für die Herstellung von Metallerzeugnissen verwendet werden, um deren Umweltrelevanz zu ermitteln. |
Anlage |
Material-effizienz |
Die Entwicklung neuer Produkte wird im Hinblick auf Umweltverbesserungen bewertet. |
3.1.1 |
||||||
Prozentsatz der Waren und Dienstleistungen, die umweltzertifiziert sind oder nachweislich geringere Umweltauswirkungen haben. |
% |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Anzahl der hergestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen mit nachweislich geringeren Umweltauswirkungen geteilt durch die Gesamtzahl der hergestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen. |
Anlage |
Material-effizienz |
Alle erworbenen Waren und Dienstleistungen erfüllen die von dem Unternehmen festgelegten Umweltkriterien. |
3.1.2 |
||||||
Verwendung von Nebenprodukten, Restenergie oder anderen Ressourcen anderer Unternehmen. |
kg Material anderer Unternehmen/kg gesamte Betriebsmittel; MJ Energie, die von anderen Unternehmen zurückgewonnen wird/MJ Gesamtenergieverbrauch |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator bezieht sich auf die Menge der für die Herstellung von Produkten oder Teilen verwendeten Nebenprodukte oder Restenergie anderer Unternehmen geteilt durch die Gesamtmenge oder den Energie-Input. |
Unternehmen |
Material-effizienz |
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur effizienteren Nutzung von Energie und Ressourcen auf systemischer Ebene. |
3.1.2 |
||||||
Systematische Einbeziehung der Interessenträger mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der Umweltleistung |
J/N |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator bezieht sich darauf, ob die Interessenträger entlang der gesamten Wertschöpfungskette systematisch in die Entwicklung neuer Produkte oder Teile mit verbesserter Umweltleistung einbezogen werden. |
Unternehmen |
Material-effizienz |
Strukturierte Einbeziehung der Interessenträger in die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte. |
3.1.2 |
||||||
Energieüberwachungssystem auf Prozessebene |
J/N |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator betrifft die Durchführung einer systematischen und detaillierten Überwachung des Energieverbrauchs in allen Produktionsstätten auf Prozessebene. |
Standort |
Energie-effizienz |
Die kontinuierliche Energieüberwachung auf Prozessebene wurde implementiert und sorgt für Verbesserungen der Energieeffizienz |
3.1.3 |
||||||
Menge der verwendeten Chemikalien und ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für einzelne verwendete Chemikalien |
kg/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Gesamtmenge der einzelnen Chemikalien, die in den Herstellungsverfahren verwendet werden, geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile. Die Verwendung von Chemikalien wird regelmäßig überprüft, um Möglichkeiten für eine Ersetzung auszuloten, und Chemikalien werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft. |
Standort |
Material-effizienz |
Regelmäßige Überprüfung (mindestens einmal jährlich) des Einsatzes von Chemikalien zur Verringerung ihres Einsatzes und zur Sondierung von Möglichkeiten für eine Ersetzung |
3.1.4 |
||||||
Umsetzung eines Aktionsplans zur Biodiversität am Standort in allen Produktionseinrichtungen |
J/N |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator betrifft die Frage, ob in allen Produktionseinrichtungen ein Aktionsplan zur Biodiversität eingeführt wurde. |
Standort |
Bio-diversität |
Für alle relevanten Standorte (einschließlich Produktionsstätten) wird ein Aktionsplan zur Biodiversität ausgearbeitet und umgesetzt, um die Biodiversität vor Ort zu schützen und zu verbessern. |
3.1.5 |
||||||
Treibhausgasemissionen, die bei der Wiederaufbereitung/Sanierung eines Produkts im Vergleich zur Herstellung eines neuen Produkts eingespart wurden, wobei anzugeben ist, ob die Anwendungsbereiche 1, 2 und/oder 3 erfasst wurden |
Treibhausgas-emissionen, die bei der Wiederauf-bereitung/Sanierung eines Produkts entstehen/CO2-Äquivalente eines neuen Produkts |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Treibhausgasemissionen, die im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung oder Sanierung eines Produkts eingespart wurden, geteilt durch die CO2-Äquivalente, die bei der Entwicklung eines neuen Produkts entstehen. Dieser Indikator erfasst Treibhausgasemissionen der Anwendungsbereiche 1, 2 und 3. |
Standort |
Emissionen |
Das Unternehmen bietet wiederaufbereitete/sanierte Produkte mit Ökobilanz-geprüften, nachgewiesenen ökologischen Vorteilen |
3.1.6 |
||||||
Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung |
|||||||||||||
Bedarfsgesteuertes Belüftungssystem |
J/N |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Dieser Indikator betrifft die Installation und den Betrieb bedarfsgesteuerter Belüftungssysteme in den Produktionseinrichtungen. |
Anlage |
Energie-effizienz |
Ein bedarfsgesteuertes Belüftungssystem wird umgesetzt, um den Energieverbrauch von HLK-Anlagen zu verringern |
3.2.1 |
||||||
Effektives Luftvolumen, das aus dem Gebäude entnommen wurde |
m3/Stunde m3/Schicht m3/Produktionscharge |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Aus dem Gebäude entnommenes Luftvolumen pro Stunde ODER pro Schicht ODER pro Produktionscharge |
Standort |
Energie-effizienz |
Entfällt |
3.2.1 |
||||||
Energieverbrauch der Lichttechnik |
kWh/Jahr/m2 beleuchteter Boden |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Energieverbrauch der installierten Lichttechnik in der Produktionseinrichtung geteilt durch die Fläche des beleuchteten Bodens der Produktionseinrichtung pro Jahr. |
Anlage |
Energie-effizienz |
Entfällt |
3.2.2 |
||||||
Energieverbrauch für die Kühlung |
kWh/Jahr kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Energieverbrauch des Kühlsystems in der Produktionseinrichtung pro Jahr ODER geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder Fertigteile |
Anlage |
Energie-effizienz |
Entfällt |
3.2.3 |
||||||
Wasserverbrauch bei der Kühlung (Leitungswasser/Regenwasser/Oberflächenwasser) |
m3/Jahr |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Vom Kühlsystem in der Produktionseinrichtung verbrauchtes Wasser pro Jahr. Die Art des Wassers ist ebenfalls anzugeben, z. B. Leitungswasser/Regen-wasser. |
Anlage |
Wasser |
Entfällt |
3.2.3 |
||||||
Stromverbrauch für jeden am Endverbrauchspunkt gelieferten Standardkubikmeter Druckluft mit einem bestimmten Druckniveau |
kWh/m3 |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Stromverbrauch des Druckluftsystems (einschließlich Stromverbrauch der Kompressoren, Trockner und Sekundärantriebe) pro Standardkubikmeter gelieferter Druckluft mit einem bestimmten Druckniveau |
Anlage |
Energie-effizienz |
Der Stromverbrauch des Druckluftsystems liegt unter 0,11 kWh/m3 gelieferter Druckluft, bei großen Anlagen, die mit einem Überdruck von 6,5 bar arbeiten, und bei einem normierten Volumenstrom von 1013 mbar und 20 °C sowie Druckschwankungen, die 0,2 bar nicht überschreiten. |
3.2.4 |
||||||
Luftleckindex |
Nummer |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Der Luftleckindex (Air Leakage Index) wird berechnet, wenn alle Luftverbraucher abgeschaltet sind. Er errechnet sich für jeden einzelnen Kompressor als die Summe seiner Betriebszeit multipliziert mit der Kapazität des jeweiligen Kompressors, dividiert durch die Gesamt-Standby-Zeit und die Gesamtleistung des Kompressors in der Anlage und wird ausgedrückt in:
wobei: ti(cr) die Betriebszeit des Kompressors (Min.) ist, wenn alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind (Standby-Betriebsmodus des Druckluftsystems); Ci(cr) die Kapazität des Kompressors (Nl/Min.) ist, der für die Zeit ti(cr) eingeschaltet wird, während alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind; t(sb) die Gesamtdauer (Min.) ist, während der sich die installierte Druckluftausrüstung im Standby-Betriebsmodus befindet; C(tot) die Summe der Leistung (Nl/Min.) aller Kompressoren im Druckluftsystem ist. |
Anlage |
Energie-effizienz |
Nachdem alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind, bleibt der Netzdruck stabil und die Kompressoren (im Standby-Betriebsmodus) wechseln nicht in den Lastzustand. |
3.2.4 |
||||||
Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern (aus Eigenerzeugung oder Einkauf) am Gesamtstromverbrauch |
% |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Strom aus erneuerbaren Energieträgern aus Eigenerzeugung oder Einkauf geteilt durch den Gesamtstromverbrauch innerhalb der Anlage. Eingekaufter Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird in diesem Indikator nur berechnet, wenn er aus zusätzlichen zuverlässigen Quellen erworben wird (d. h. nicht bereits für eine andere Organisation oder im Strommix des Netzes verrechnet). |
Standort |
Energie-effizienz |
Der gesamte Strombedarf wird durch selbst erzeugte erneuerbare Energie oder eingekauften Strom aus zuverlässigen Quellen erneuerbarer Energie im Rahmen einer langfristigen Strom-einkaufsvereinbarung gedeckt. |
3.2.5 |
||||||
Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern am gesamten Wärmeverbrauch |
% |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Wärme aus erneuerbaren Energieträgern (z. B. Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Biomasse und Biogas aus Abfällen, Strom aus erneuerbaren Energieträgern, vorzugsweise örtlich im Rahmen der Eigenerzeugung oder nach einem auf erneuerbaren Energien basierenden gemeinschaftlichen Ansatz erzeugt) geteilt durch den gesamten Wärmeverbrauch des Standorts |
Standort |
Energie-effizienz |
Die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern, die vor Ort erzeugt wird, ist in geeignete Herstellungsverfahren integriert. |
3.2.5 |
||||||
Anteil des Regenwasserverbrauchs am Gesamtwasserverbrauch |
% |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Gesamtmenge des Regenwassers, das für standortinterne oder Nebenprozesse verwendet wird, geteilt durch die Gesamtmenge des in den Produktionsstätten für standortinterne oder Nebenprozesse verbrauchten Wassers. |
Standort |
Wasser |
Regenwasser wird gesammelt und als Prozesswasser in Herstellungs- und Nebenprozessen verwendet. |
3.2.6 |
||||||
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren |
|||||||||||||
Gesamtmenge der pro Jahr erworbenen Metallbearbeitungsflüssigkeiten |
kg/Jahr l/Jahr |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Menge der in den Herstellungsverfahren der Produktionsstätte eingesetzten Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro Jahr. |
Standort |
Material-effizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt: - Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt - Ressourceneffizienz - Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt |
3.3.1 |
||||||
Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt |
kg (oder l)/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Menge der Metallbearbeitungsflüssigkeiten, die in den Herstellungsverfahren verwendet wird, geteilt durch die Anzahl der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile |
Standort |
Material-effizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:
|
3.3.1 |
||||||
Verbrauch von Kühlschmierstoffen pro verarbeitetes Teil |
l/verarbeitetes Teil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Menge der in den Herstellungsverfahren/Betriebsvorgängen verbrauchten Kühlschmierstoffe pro hergestelltes Teil. |
Standort |
Material-effizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:
|
3.3.2 |
||||||
Energieverbrauch |
kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Energieverbrauch in der Produktionseinrichtung für die Herstellung von Produkten oder Teilen geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile. |
Anlage |
Energie-effizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:
|
3.1.3, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.7 |
||||||
Für einzelne relevante Maschinen: Energieverbrauch während des Stillstands: Gesamtenergieverbrauch pro Maschine während des Stillstands |
kWh/Stunde |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Energiemenge, die von den Maschinen während des Stillstands pro Stunde verbraucht wird |
Anlage |
Energie-effizienz |
Alle Metallbearbeitungsmaschinen verfügen entweder über einen grünen Standby-Betriebsmodus oder sind mit einer Kennzeichnung versehen, aus der hervorgeht, wann sie manuell ausgeschaltet werden sollten |
3.3.4 |
||||||
Rückgewonnenes Öl |
l Öl/Jahr |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Menge des aus den Herstellungsverfahren rückgewonnenen Schneidöls pro Jahr |
Anlage |
Material-effizienz |
Dreh- und Schleifspäne weisen einen Öl-/Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 2 % bzw. 8 % auf |
3.3.5 |
||||||
Für das Schmiedeverfahren benötigte Gesamtenergie |
kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil |
Hersteller von Metallerzeugnissen |
Für das Schmiedeverfahren benötigte Gesamtenergie geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder Fertigteile |
Anlage |
Material-effizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:
|
3.3.6 |
||||||
Energieverbrauch für Lackierarbeiten |
kWh/m2 der beschichteten/lackierten Fläche |
Hersteller von Metall-erzeugnissen |
Energieverbrauch für das Lackieren der Produkte/Teile geteilt durch die Oberfläche der beschichteten oder lackierten hergestellten Produkte oder Teile. |
Standort |
Energieeffizienz |
Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:
|
3.3.8 |
(1) Der Wissenschafts- und Politikbericht kann über folgende JRC-Website abgerufen werden: https://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/fab_metal_prod.html. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Umweltmanagementpraktiken und deren Anwendbarkeit, zu ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung und zu Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Wissenschafts- und Politikbericht dokumentierten Feststellungen. Alle Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten finden sich ebenfalls in diesem Bericht.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).
(4) Gemäß Anhang IV Abschnitt B Buchstabe f der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln.“ Anhang IV Abschnitt C Nummer 3 lautet „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind. Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern.“
(5) Eine ausführliche Beschreibung jeder bewährten Praxis mit praktischen Empfehlungen für deren Anwendung ist im „Bericht über bewährte Praktiken“ der JRC zu finden, der online veröffentlicht wird unter: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/BEMP_FabMetProd_BackgroundReport.pdf. Organisationen, die mehr über die in diesem Referenzdokument beschriebenen bewährten Praktiken erfahren möchten, sollten diesen Bericht konsultieren.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). HINWEIS: NACE steht für Nomenclature statistique des Activités économiques dans la Communauté Européenne (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft).
(*) Nur kleinere Betriebsvorgänge (deutlich unter den Schwellenwerten der Richtlinie über Industrieemissionen mit wesentlich unterschiedlichen Herstellungsverfahren, z. B. viel mehr manuelle als automatisierte Prozesse).
(**) Diese Tätigkeiten werden insofern erfasst, als die betroffenen Waren hauptsächlich aus Metall bestehen.
(7) Informationen zu den Referenzdokumenten über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) sind abrufbar unter: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/index.html.
(8) Die Arbeitsleistung (in den Indikatoren ausgedrückt als kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil) kann auf unterschiedliche Weise ausgedrückt werden: Anzahl der Teile, kg der Produkte usw., je nach Art der Produkte und ihrer Homogenität/Heterogenität. Die Unternehmen können geeignete Parameter wählen, um die Arbeitsleistung auszudrücken.
(9) Unternehmen, die Abfallmaterialien für Energiezwecke verwenden, d. h. Wärmeerzeugung durch andere Unternehmen, müssen über geeignete und wirksame Systeme zur Emissionsbehandlung verfügen, um die Luftverschmutzung zu vermeiden.
(10) Alle bestehenden BVT-Merkblätter können unter folgendem Link abgerufen werden: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/
(11) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:de:PDF.
(12) Zum Beispiel Rückgewinnung von Heizenergie für die Gebäudeheizung mit Wärmetauschern.
(13) Der Luftleckindex (Air Leakage Index) wird berechnet, wenn alle Luftverbraucher abgeschaltet sind. Er errechnet sich für jeden einzelnen Kompressor als die Summe seiner Betriebszeit multipliziert mit der Kapazität des jeweiligen Kompressors, dividiert durch die Gesamt-Standby-Zeit und die Gesamtleistung des Kompressors in der Anlage.
(14) Die EMAS-Kernindikatoren sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (Abschnitt C Nummer 2) aufgeführt.
(15) Die Zahlen beziehen sich auf die Abschnitte in diesem Dokument.
25.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 420/87 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2054 DER KOMMISSION
vom 8. November 2021
über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen die branchenspezifischen Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In diesem Arbeitsplan (2) hat die Kommission den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) als vorrangige Branche identifiziert. |
(3) |
Das branchenspezifische Referenzdokument für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste sollte bewährte Praktiken im Umweltmanagement für alle Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten, einschließlich Telekommunikationsbetreibern, IKT-Beratungsunternehmen, Datenverarbeitungs- und Datenhostingunternehmen, Softwareentwicklern und -anbietern, Broadcast- und Rundfunkanbietern sowie Installateuren von IKT-Ausrüstung und -Standorten, darlegen. Sofern möglich und sinnvoll sollten je bewährter Umweltmanagementpraktik auch konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte angegeben werden. |
(4) |
Im Wege dieser bewährten Umweltmanagementpraktiken für den Sektor (3) sollten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen in vier Hauptbereichen identifiziert werden. Diese Hauptbereiche, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die Bemühungen aller Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten am besten unterstützen, sind bereichsübergreifende Fragen, Datenzentren, elektronische Kommunikationsnetze sowie Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltleistung in anderen Sektoren. |
(5) |
Damit Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste, Umweltgutachter, nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Akteure genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden. |
(6) |
Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 25. März 2022.
Brüssel, den 8. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2).
(3) Canfora P., Gaudillat P., Antonopoulos I., Dri M., Best Environmental Management Practice in the Telecommunications and ICT Services sector, EUR 30365 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-21574-5, doi:10.2760/354984, JRC121781; https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC121781
ANHANG
Inhalt
1. |
EINLEITUNG | 90 |
2. |
GELTUNGSBEREICH | 92 |
3. |
BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN SEKTOR TELEKOMMUNIKATIONS- UND IKT-DIENSTE | 96 |
3.1. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen | 96 |
3.1.1. |
Bestmögliche Nutzung eines Umweltmanagementsystems | 96 |
3.1.2. |
Beschaffung nachhaltiger IKT-Produkte und -Dienste | 97 |
3.1.3. |
Optimierung des Energieverbrauchs von Endgeräten | 98 |
3.1.4. |
Nutzung von Energie aus erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Quellen | 99 |
3.1.5. |
Ressourceneffizienz von IKT-Geräten durch Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling von Abfällen | 99 |
3.1.6. |
Minimierung des Datenverkehrs durch umweltfreundliche Software | 100 |
3.2. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren | 101 |
3.2.1. |
Einführung eines Energiemanagementsystems für Rechenzentren (einschließlich Messung, Überwachung und Verwaltung von IKT- und anderen Geräten) | 101 |
3.2.2. |
Festlegung und Umsetzung einer Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung | 102 |
3.2.3. |
Verbesserung des Luftstrommanagements und -designs | 103 |
3.2.4. |
Verbesserung des Kühlmanagements | 103 |
3.2.5. |
Überprüfung und Anpassung der Temperatur- und Feuchtigkeitseinstellungen | 104 |
3.2.6. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die Auswahl und den Einsatz von neuen Geräten für Rechenzentren | 105 |
3.2.6.1. |
Auswahl und Einsatz umweltfreundlicher Geräte für Rechenzentren | 105 |
3.2.7. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für den Neubau oder die Renovierung von Rechenzentren | 106 |
3.2.7.1. |
Planung neuer Rechenzentren | 106 |
3.2.7.2. |
Nutzung der Abwärme des Rechenzentrums | 106 |
3.2.7.3. |
Planung des Rechenzentrums und des physischen Grundrisses | 107 |
3.2.7.4. |
Auswahl des geografischen Standorts des neuen Rechenzentrums | 107 |
3.2.7.5. |
Nutzung alternativer Wasserquellen | 108 |
3.3. |
Bewährte Umweltmanagementpraktiken für elektronische Kommunikationsnetze | 109 |
3.3.1. |
Verbesserung des Energiemanagements bestehender Netze | 109 |
3.3.2. |
Verbesserung des Risikomanagements für elektromagnetische Felder durch Bewertung und Transparenz der Daten | 110 |
3.3.3. |
Auswahl und Einsatz energieeffizienterer Geräte für elektronische Kommunikationsnetze | 111 |
3.3.4. |
Installation und Aufrüstung von Telekommunikationsnetzen | 112 |
3.3.5. |
Verringerung der Umweltauswirkungen beim Bau oder der Aufrüstung von Telekommunikationsnetzen | 113 |
3.4. |
Verbesserung der Energie- und Umweltleistung in anderen Sektoren („umweltfreundliche Gestaltung durch IKT“) | 114 |
3.4.1. |
Umweltfreundliche Gestaltung durch IKT | 114 |
4. |
EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE SCHLÜSSELINDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG | 115 |
1. EINLEITUNG
Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission.
Maßgeblicher Rechtsrahmen
Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet:
|
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); |
|
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Die branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten.
Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments
Das EMAS basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken.
Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der JRC geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen.
Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten.
Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der Telekommunikations- und IKT-Dienstleistungsbranche bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.
Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden?
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen:
1. |
Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. |
2. |
Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4):
|
Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.
Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten.
Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009).
Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann.
Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisation nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann.
Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments
Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 enthält eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS und enthält Informationen darüber, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese auch angegeben. Da in einigen Bereichen entweder nur begrenzte Daten verfügbar oder die spezifischen Bedingungen jedes Unternehmens und/oder jedes Standorts (z. B. Umgebungs- und Klimabedingungen für Rechenzentren, Zugänglichkeit von entlegenen Basisstationen usw.) so unterschiedlich sind, dass ein Leistungsrichtwert nicht sinnvoll wäre, konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken Leistungsrichtwerte angegeben werden. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung aller Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 enthält schließlich eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten.
2. GELTUNGSBEREICH
Dieses Referenzdokument befasst sich mit der Umweltleistung des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste (6). Die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken wurden als bewährte Praktiken ermittelt, die die Bemühungen aller Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten (Telekommunikationsbetreiber, IKT-Beratungsunternehmen, datenverarbeitende und Hosting-Unternehmen, Softwareentwickler und -anbieter, Rundfunkanstalten, Installateure von IKT-Ausrüstung und -Standorten usw.) unterstützen können. Große Organisationen, die große Datenmengen über ihre Kunden, Lieferketten und/oder Produkte speichern und verarbeiten (z. B. öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Universitäten, Banken), können auch mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken finden, die für ihre Tätigkeiten relevant sind.
Die Unternehmen und die Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste, für die dieses Dokument gilt, sind nachstehend aufgeführt:
|
Nur bestimmte Unterkategorien des Verlagswesens (NACE-Code 58):
|
|
Alle Unterkategorien des Telekommunikationswesens (NACE-Code 61):
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Alle Unterkategorien der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (NACE-Code 62):
|
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Nur bestimmte Unterkategorien der Informationsdienstleistungen (NACE-Code 63):
|
Neben dieser Kernzielgruppe können auch andere Arten von Organisationen, die den NACE-Codes zugeordnet sind, aber nicht unter die oben aufgeführten NACE-Abschnitte fallen, mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken finden, die aufgrund ihrer zunehmenden Digitalisierung von Bedeutung sind:
— |
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) (NACE-Code 58.1) über das Internet |
— |
Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik (NACE-Code 59) |
— |
Rundfunkveranstalter (über das Internet) (NACE-Code 60) |
— |
Korrespondenz- und Nachrichtenbüros (NACE-Code 63.91) |
— |
Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g. (NACE-Code 63.99) |
Sonstige Organisationen, die anderen NACE-Abschnitten zugeordnet sind und große Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und/oder Telekommunikationsinfrastrukturen als wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit verwalten oder betreiben, können auch mehrere relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken finden. Einige Beispiele sind Organisationen, die unter folgende Codes fallen:
— |
Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE-Code 18.20) |
— |
Call Center (NACE-Code 82.20) |
— |
Architektur- und Ingenieurbüros (NACE-Code 71.1) |
— |
Technische, physikalische und chemische Untersuchung (NACE-Code 71.20) |
— |
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin (NACE-Code 72.1) |
— |
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten (NACE-Code 91.0) sowie große Organisationen, die große Datenmengen über ihre Kunden, Lieferketten und/oder Produkte speichern und verarbeiten, wie öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Universitäten, Banken, Hersteller, Einzelhändler und andere Dienstleistungsunternehmen. |
Der Sektor der Telekommunikations- und IKT-Dienste, so wie er in diesem Bericht definiert wurde, deckt nur einen bestimmten Teil der Wertschöpfungskette dieser Dienstleistungen und zugehörigen Geräte ab. Durch diese Entscheidung sollten Überschneidungen mit anderen Dokumenten über bewährte Praktiken vermieden werden:
— |
Die Herstellung von IKT-Geräten (NACE-Code 26.1, 26.2, 26.3 und 26.8), der Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (NACE-Code 46.5), die Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. (NACE-Code 33.20) sowie das Recycling, die Wiederverwendung und die Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (NACE-Code 95.1) werden im Bericht über bewährte Praktiken für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie (7) behandelt. |
— |
Der Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (NACE-Codes 47.1 und 47.4) wird im Bericht über bewährte Praktiken für den Einzelhandel (8) berücksichtigt. |
Dieses Dokument deckt die Kerntätigkeiten von Organisationen ab, die in der Telekommunikations- und IKT-Dienstleistungsbranche tätig sind. Neben der direkten Verwaltung von IKT-Vermögenswerten umfassen die Kerntätigkeiten auch die Beziehungen zu den wichtigsten Interessenträgern, auch wenn sie sich auf Praktiken beschränken, die Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten selbst umsetzen können (z. B. Festlegung von Umweltkriterien bei der Beschaffung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Bereitstellung von Informationen für Kunden über den Energieverbrauch der ihnen bereitgestellten Geräte).
Die Verwaltung der Büros und des allgemeinen Unternehmensverkehrs wird auch nicht berücksichtigt, da diese bei allen Arten von Organisationen übereinstimmt und nicht nur für Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste typisch ist. Darüber hinaus werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken für Mobilität (Geschäftsreisen und Pendeln von Arbeitnehmern) und Nachhaltigkeitspraktiken in Büros bereits im Dokument über bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung (9) dargelegt. In diesen Bereichen wurde keine für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste spezifischen bewährten Umweltmanagementpraktiken ermittelt.
Die Herstellung von, der Handel mit und das Recycling von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik werden in diesem Bericht nicht berücksichtigt, da sie in den Dokumenten über bewährte Umweltmanagementpraktiken für andere Sektoren behandelt werden.
In diesem Bericht wird unterschieden zwischen
— |
bewährten Umweltmanagementpraktiken, mit denen die Umweltauswirkungen von Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste minimiert werden, was als Praktiken zur „umweltfreundlichen Gestaltung der IKT“ bezeichnet wird; |
— |
bewährten Umweltmanagementpraktiken, die Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste umsetzen können, um die Umweltauswirkungen anderer Sektoren, die über jene des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste hinausgehen, zu minimieren („umweltfreundliche Gestaltung durch IKT“). |
Abbildung 1 liefert einen Überblick über den Geltungsbereich der bewährten Umweltmanagementpraktiken für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste.
Abbildung 1: Überblick über den Geltungsbereich des Dokuments
Die wesentlichen Umweltaspekte und damit zusammenhängenden Umweltbelastungen im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste sind Tabelle 1 zu entnehmen. Diese Umweltaspekte wurden als die wichtigsten in dem Sektor ausgewählt und werden in diesem Dokument behandelt. Mit welchen Umweltaspekten sich bestimmte Organisationen befassen müssen, ist jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen.
Tabelle 1
Bedeutendste Umweltaspekte und -belastungen für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste
Dienstleistung/Tätigkeit |
Bedeutendste Umweltaspekte |
Wichtigste Umweltbelastungen |
||||||||||||||||||||||
Rechenzentrum |
|
|
||||||||||||||||||||||
Geräte der Endnutzer |
|
|
||||||||||||||||||||||
Telekommunikationsinfrastruktur und -netze |
|
|
||||||||||||||||||||||
Rundfunkdienste |
|
|
Die Zuordnung der bewährten Umweltmanagementpraktiken dieses Referenzdokuments ist Tabelle 2 zu entnehmen.
Tabelle 2
Struktur des Dokuments
Abschnitt |
Beschreibung |
||
|
In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die von allen Akteuren des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste umgesetzt werden können (Einführung eines Umweltmanagementsystems, Einführung einer umweltorientierten Beschaffungspolitik, Vermeidung von und Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen usw.). |
||
|
Bei diesen bewährten Umweltmanagementpraktiken liegt der Fokus auf spezifischen Praktiken für Rechenzentren (Kühlungs- und Luftstrommanagement, Server-Virtualisierung usw.), auf die im technischen Bericht zur Informationstechnik CLC/TR 50600-99-1 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) Bezug genommen wird. |
||
|
Dieser Abschnitt enthält Praktiken zum besseren Management bestehender kabelgebundener und drahtloser Netze (in Bezug auf Energieverbrauch und elektromagnetische Felder), zur Installation von Netzwerkausrüstung mit besserer Energieeffizienz und zur Verringerung der Auswirkungen beim Bau oder bei der Aufrüstung von Netzinfrastrukturen. |
||
|
In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die zeigen, wie IKT die Umweltauswirkungen in anderen Branchen verringern kann, und zwar auf der Grundlage realer Beispiele von Unternehmen, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind. |
3. BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN SEKTOR TELEKOMMUNIKATIONS- UND IKT-DIENSTE
3.1. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen
Dieser Abschnitt befasst sich mit bereichsübergreifenden Maßnahmen, die von allen Arten von Organisationen im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste auf verschiedenen Ebenen (Rechenzentren, Telekommunikationsnetze, Endgeräte usw.) umgesetzt werden können.
3.1.1. Bestmögliche Nutzung eines Umweltmanagementsystems
IKT-Einrichtungen haben durch Energieverbrauch, Wasserverbrauch und Abfallaufkommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist insbesondere wichtig, dass Unternehmen, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind, Umweltauswirkungen überwachen und ein Umweltmanagementsystem einführen, um diese Auswirkungen systematisch zu minimieren. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:
Festlegung des IKT-Bedarfs der Organisation und Prüfung vorhandener IKT-Geräte, -Dienste und -Software;
Messung, Überwachung und Management der Umweltleistung von IKT-Geräteinfrastrukturen und -Einrichtungen;
Festlegung von Zielen und Aktionsplänen auf der Grundlage von Leistungsvergleichen und bewährten Praktiken;
Sicherstellung, dass die festgelegten Ziele und Aktionspläne Teil einer wirksamen unternehmensweiten Umweltpolitik werden, wie z. B. einer Energieeffizienzstrategie.
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Unternehmen und Organisationen des Sektors angewendet werden. Die dem Prozess zugewiesenen Ressourcen und Mittel müssen jedoch an die Größe und die Umweltauswirkungen des Standorts oder des Unternehmens angepasst werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen müssen die erforderlichen Anstrengungen bewertet und überprüft werden.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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|
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3.1.2. Beschaffung nachhaltiger IKT-Produkte und -Dienste
Die Auswahl und der Einsatz von IKT-Produkten und -Diensten muss auf einer integrierten Strategie beruhen, damit ihre inhärenten Umweltauswirkungen wie ihr Energieverbrauch und die Verwendung spezifischer Materialien wie seltene Metalle und Chemikalien berücksichtigt werden können. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte der IKT-Ausrüstung und des Bedarfs bei der Vorbereitung des Beschaffungsprozesses; |
— |
Aufnahme der erforderlichen spezifischen Umweltkriterien in die Ausschreibung; |
— |
Bereitstellung von Schulungen und Anleitungen für Endnutzer bei der Einführung von IKT-Lösungen, damit sie die Produkte und Dienste optimal nutzen können; |
Festlegung von Energie- und Umweltleistungskriterien für IKT-Geräte, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern.
Anwendbarkeit
Die Umsetzung einer Richtlinie für die Beschaffung nachhaltiger IKT-Dienste und -Produkte ist in jedem Unternehmen anwendbar, erfordert jedoch spezifische Kompetenzen im Bereich Nachhaltigkeit. Große Organisationen können mehr Einfluss auf ihre Zulieferer nehmen, doch KMU können erheblichen Einfluss auf lokale Anbieter ausüben.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
3.1.3. Optimierung des Energieverbrauchs von Endgeräten
Durch gezielte Maßnahmen des Strommanagements besteht ein großes Potenzial, den Energieverbrauch von Endgeräten, die in den Büros und Einrichtungen von Unternehmen eingesetzt werden, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind, zu reduzieren. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:
|
Umsetzung technischer Lösungen:
|
|
Umsetzung organisatorischer Lösungen:
|
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann sowohl von großen als auch von kleinen Unternehmen angewendet werden, obwohl Techniken, die auf der individuellen Sensibilisierung der Nutzer beruhen, für KMU eher geeignet sein können als Techniken, die auf der Einführung automatischer Steuerungen beruhen, die für große Unternehmen besser geeignet sind. Die Umsetzung des Strommanagements hängt von der Bereitschaft der Unternehmensleitung ab, die allgemeinen Energieeinsparziele zu erreichen und die Umweltleistung zu verbessern. Sie hängt auch von der Bereitschaft der Mitarbeiter, die Maßnahmen zum Strommanagement umzusetzen, sowie von der Unterstützung durch die IT- und Beschaffungsabteilung ab.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.1.4. Nutzung von Energie aus erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Quellen
IKT-Einrichtungen weisen aufgrund des intensiven Energieverbrauchs einen großen CO2-Fußabdruck auf. Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Biomasse, Solar- und Windenergie und geothermische Kühlsysteme reduzieren ihren CO2-Fußabdruck erheblich. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Erwerb von umweltfreundlichem Strom von Dritten; |
— |
eigene Erzeugung von Strom entweder vor Ort oder außerhalb des Standorts; |
— |
effiziente Speicherung von Strom vor Ort. |
Anwendbarkeit
Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen des Sektors, einschließlich KMU, angewendet werden. Der geografische Standort der Einrichtung und ihre Größe können sich jedoch auf ihre Anwendbarkeit auswirken.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
||||||||||||
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3.1.5. Ressourceneffizienz von IKT-Geräten durch Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling von Abfällen
Ressourceneffizienz und eine angemessene Abfallbewirtschaftung sind im IKT-Sektor wichtig, da spezifische Materialien verwendet werden, die am Ende der Nutzungsdauer ordnungsgemäß entsorgt werden müssen, um Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Außerdem bietet sich dadurch ein enormes Potenzial zur Begrenzung des Ressourcenabbaus durch Recycling. Es können spezifische Abfallbewirtschaftungstechniken eingeführt werden, um die Abfallbewirtschaftung in jeder Phase der Abfallhierarchie in Unternehmen des IKT-Sektors zu verbessern. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Ausarbeitung eines Plans zur Vermeidung von Abfällen; |
— |
Förderung des auf einer vollständigen Lebenszyklusanalyse beruhenden Ökodesigns durch die Beschaffung; |
— |
Verlängerung des Lebenszyklus von Geräten und Verringerung der Obsoleszenz von IKT-Ausrüstung; |
— |
Einführung von Systemen, um die Wiederverwendung von IKT-Geräten zu ermöglichen; |
— |
Gewährleistung einer rückverfolgbaren Sammlung und ordnungsgemäßen Sortierung von IKT-Geräten am Ende ihrer Nutzungsdauer. |
Anwendbarkeit
|
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann grundsätzlich von allen Arten von Unternehmen in diesem Sektor angewendet werden. In der Praxis können kleine Unternehmen einige Vorgänge im Bereich der Abfallbewirtschaftung auslagern. Das Eigentumsmodell des Geräts bestimmt auch die verfügbaren Optionen in Bezug auf die Ressourceneffizienz. Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
|
3.1.6. Minimierung des Datenverkehrs durch umweltfreundliche Software
Software ist zwar kein direkter Stromverbraucher, hat aber großen Einfluss auf die Energieeffizienz der IKT-Hardware, auf der sie betrieben wird. Bei einem Großteil der Software-Codes wird der Energieverbrauch jedoch nicht berücksichtigt. Dabei gibt es Möglichkeiten, Software zu optimieren, das Volumen der verarbeiteten und übermittelten Daten zu reduzieren und letztlich den Energieverbrauch der Hardware zu senken.
Die bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf Maßnahmen ausgerichtet, die entweder bei der Entwicklung neuer Software oder beim Upgrade bestehender Software für Server und Netzwerke umgesetzt werden können, wobei sowohl mobile Anwendungen (für Smartphones und Tablets) als auch Computersoftware (für Laptop und Desktop-PC) sowie Webportale und webbasierte Anwendungen berücksichtigt werden. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Auswahl oder Entwicklung energieeffizienterer Software, die den Energieverbrauch von IKT-Geräten während des Betriebs minimiert; |
— |
Entwicklung von bedarfsadaptiver Software auf der Grundlage der Bewertung des Endnutzerbedarfs, um einen übermäßigen Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu vermeiden und die Nutzungsdauer bestehender IKT-Geräte zu verlängern; |
— |
Überwachung des Energieverbrauchs von Software, um die tatsächliche Leistung der erworbenen Software zu beurteilen oder um die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz vorhandener Software zu bewerten; |
— |
Bewertung der Umweltauswirkungen von Software durch eine vollständige Lebenszyklusanalyse in der Entwicklungsphase und durch Leistungsmessung (CPU, RAM und Energieverbrauch) in der Nutzungsphase; |
— |
Upgrade vorhandener Software zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz. |
Anwendbarkeit
Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind, angewendet werden, unabhängig davon, ob Unternehmen eigene Softwarelösungen entwickeln oder Lösungen von anderen erwerben.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.2. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren
Dieser Abschnitt befasst sich mit Praktiken, mit denen die Umweltleistung der Betriebsvorgänge in Rechenzentren verbessert wird. Viele der in diesem Kapitel beschriebenen Techniken können auch in Telekommunikationszentralen umgesetzt werden.
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechenzentren und viele verschiedene Möglichkeiten, diese zu kategorisieren; zur Unterscheidung von Rechenzentren können aber die folgenden Merkmale herangezogen werden: Größe des Rechenzentrums (bestimmt durch die physische Fläche, die Anzahl der Server und/oder die Kapazität); ihr geografischer Standort; Zweck oder Art des Betreibers (z. B. Rechenzentren eines Unternehmens, gemeinsame Nutzung (Co-Location) (11), Co-Hosting oder Einrichtungen von Netzbetreibern); ihre Qualitätsstufen (Tier 1 bis 4). All diese Merkmale wirken sich auf die Anwendbarkeit der folgenden bewährten Umweltmanagementpraktiken auf verschiedene Rechenzentren aus.
3.2.1. Einführung eines Energiemanagementsystems für Rechenzentren (einschließlich Messung, Überwachung und Verwaltung von IKT- und anderen Geräten)
Der Energieverbrauch von Rechenzentren ist für einen großen Teil ihrer Umweltauswirkungen verantwortlich. Es ist es daher wichtig, dass Betreiber von Rechenzentren einen klaren und ausführlichen Überblick über den Energieverbrauch auf den entsprechenden Granularitätsstufen haben und systematisch alle Möglichkeiten zu dessen Verringerung ausschöpfen. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Einführung eines Energiemanagementsystems (z. B. ISO 50001 oder im Rahmen des EMAS); |
— |
Prüfung bestehender Geräte und Dienste, um sicherzustellen, dass alle Bereiche, in denen Optimierungs- und Konsolidierungspotenzial besteht, ermittelt werden, um nicht genutzte Kapazitäten zu maximieren, bevor in neues Material investiert wird; |
— |
Installation von Geräten zur Messung des Energieverbrauchs und der Umweltparameter auf verschiedenen Ebenen (auf der Ebene von Reihen, Schränken, Racks oder IKT-Geräten); |
— |
Überwachung und Berichterstattung über die wichtigsten Leistungsindikatoren zur Geräteauslastung, zum Energieverbrauch und zu Umweltbedingungen. |
Anwendbarkeit
Es gelten allgemeine Hinweise zur Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren. Die meisten bewährten Praktiken für das Energiemanagement sind eher für lokale, mittlere und große Rechenzentren geeignet.
Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte
Umweltleistungsindikatoren |
Leistungsrichtwerte |
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3.2.2. Festlegung und Umsetzung einer Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung
Eine wichtige Maßnahme zur Verringerung des Energieverbrauchs von Rechenzentren besteht darin, die auf den Laufwerken gespeicherte Datenmenge und die für den Betrieb von Anwendungen, Datenbanken und Diensten erforderliche Rechenkapazität zu minimieren, indem die Anzahl der betriebenen Geräte (Server und Speichergeräte) reduziert wird. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:
— |
Umsetzung einer wirksamen Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung, um den Anteil der gespeicherten Daten, die entweder unnötig sind, dupliziert wurden oder auf die kein schneller Zugriff erforderlich ist, zu verringern; |