ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 420

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
25. November 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2048 des Rates vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2050 der Kommission vom 24. November 2021 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) (Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH) ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2051 der Kommission vom 24. November 2021 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, vertreten durch Genencor International B.V.) ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission vom 24. November 2021 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

55

 

*

Beschluss (EU) 2021/2054 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2055 der Kommission vom 23. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/182 zwecks Festlegung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für das Jahr 2022 nach Mitgliedstaat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8271)

123

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

126

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

129

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ( ABl. L 165 vom 18.6.2013 )

132

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1986 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( ABl. L 405 vom 16.11.2021 )

133

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus ( ABl. L 405 vom 16.11.2021 )

134

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2048 DES RATES

vom 23. November 2021

zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates (3) läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus.

(2)

Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe, wodurch die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden konnten, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen.

(3)

Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Kontinentaleuropa, eine besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 15,5 % im Jahr 2020 in Spanien und 7,1 % über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den Mitgliedstaaten (Eurostat, 2021).

(4)

Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab.

(5)

Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten, zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen, für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen, Innovationen zu fördern, die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren, und sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen.

(6)

Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 3903 19, 5603 94, 5604 10, 7326 90, 7607 20, 8441 40 und 8479 90. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die Aussetzungen für Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe einschließen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.

(7)

Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden.

(8)

Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.

Diese Investitionsgüter sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.

Artikel 2

Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die derzeit in den KN-Codes des Anhangs II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.

Artikel 3

Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 4

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dem in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwölf Monaten, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben wird, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

(3)   Hat der Rat keinen endgültigen Beschluss erlassen, dass die Aussetzung endgültig innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von zwölf Monaten aufgehoben werden sollte, so werden die Sicherheiten freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Investitionsgüter zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):

4011 20

8418 61 00

8519 20

9006 30 00

4011 30 00

8418 69 00

8701

9006 53

4011 70 00

8418 91 00

8702

9006 59

4011 80 00

8418 99

8704 21

9007 10 00

4011 90 00

8427

8704 22

9007 20 00

5608

8431 20 00

8704 23

9008 50 00

6403 40 00

8441 40 00

8704 31

9010 10 00

6403 51 05

8450 11 90

8704 32

9011 20 90

6403 59 05

8450 12 00

8704 41

9030 33 20

6403 91 05

8450 19 00

8704 42

9106

6403 99 05

8450 20 00

8704 43

9107 00 00

8415

8450 90 00

8704 51

9207

8418 30 80

8472 30 00

8704 52

9506 91 90

8418 40 80

8479 90

8704 60

9507 10 00

8418 50

8501

8704 90 00

9507 20 90

 

 

8705

9507 30 00


(1)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).


ANHANG II

Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die derzeit unter die folgenden KN-Codes fallen (1):

3901

5208

5507 00 00

7601

3902 10 00

5209

5508 10 10

7607 20

3903 11 00

5210

5508 20 10

8529 90

3903 19 00

5212

5509

8706 00

3904 10 00

5401 10 12

5510

8707

3906 10 00

5401 10 14

5512

8708

4407 21

5401 20 10

5513

8714

4407 22

5402

5514

9002 90 00

4407 23

5403

5515

9006 91 00

4407 25

5404 11 00

5516

9007 91 00

4407 26

5404 90

5603 94

9007 92 00

4407 29

5407

5604 10 00

9008 90 00

4407 99 40

5408

6001

9010 90 80

4410

5501

6002

9104 00 00

4412

5502

6217 90

9108

5108

5503

6305

9109

5110 00 00

5504

6309 00 00

9110

5111

5505

6406

9111

5112

5506

7326 90

9112

5205

 

 

9114


(1)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2049 DER KOMMISSION

vom 24. November 2021

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2022 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 8. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 8. August 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Cypermethrin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach Erörterungen mit den Mitgliedstaaten wurde die Behörde von der Kommission mit der Prüfung zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen betraut, die nicht Gegenstand der Schlussfolgerung der Behörde waren. In ihrer am 4. Oktober 2019 veröffentlichten Erklärung zu Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Cypermethrin (7) erläuterte die Behörde den Umfang der erforderlichen Abdriftreduktion und die nötigen Maßnahmen zum Nachweis eines geringen Risikos für die Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen. Am 24.-25. Januar 2019 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin vor.

(9)

Was die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (8) festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften anbelangt, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass Cypermethrin auf Grundlage der in der Schlussfolgerung der Behörde zusammengefassten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu betrachten ist.

(10)

Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(11)

Die repräsentativen Verwendungszwecke sind Sprühanwendungen im Freien, für welche die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Schutz für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, sicherzustellen. In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Cypermethrin enthält, wurde daher festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, wenn geeignete Bedingungen und Einschränkungen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung vorgesehen werden.

(12)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(13)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Cypermethrin um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Da Cypermethrin ein Gemisch aus acht Isomeren ist und einen signifikanten Anteil nicht aktiver Isomere enthält, erfüllt der Stoff die Bedingung in Anhang II Nummer 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(14)

Die Genehmigung für Cypermethrin als Substitutionskandidat sollte daher erneuert werden.

(15)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(16)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu stärken, dass Cypermethrin keine endokrinschädlichen Eigenschaften hat, sollten die Antragsteller eine aktualisierte Bewertung vorlegen, und zwar in Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und entsprechend den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung sowie entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (9).

(17)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission (10) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Cypermethrin bis zum 31. Oktober 2022 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2018;16(8):5402. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance cypermethrin. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(7)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5822

(8)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(9)  Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5311

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 20).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 332

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

920 g/kg

cis:trans: 40/60 bis 60/40

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Hexan: 5 g/kg

1. Februar 2022

31. Januar 2029

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:

Es müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff außerhalb der Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 μg/l betragen;

nur Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhandensein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

die technische Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffs.

Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG (2) und 2009/128/EG (3) zu ergänzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;

2.

die relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

4.

die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt Folgendes:

die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Dezember 2022,

die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 15. Dezember 2023 und

die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 103 zu Cypermethrin gestrichen.

(2)

In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

„14

Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 332

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

920 g/kg

cis:trans: 40/60 bis 60/40

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Hexan: 5 g/kg

1. Februar 2022

31. Januar 2029

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:

Es müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff außerhalb der Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 μg/l betragen;

nur Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhandensein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

die technische Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffs.

Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG (*1) und 2009/128/EG (*2) zu ergänzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;

2.

die relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

4.

die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt Folgendes:

die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Dezember 2022,

die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 15. Dezember 2023 und

die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.


(*1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(*2)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). “


25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2050 DER KOMMISSION

vom 24. November 2021

zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) (Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke).

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie zog ferner den Schluss, dass diese Zubereitung nicht haut-/augenreizend und kein Hautallergen ist, jedoch als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021;19(6):6620.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1822i

Evonik Operations GmbH

Bacillus velezensis CECT 5940

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 mit mindestens:

—1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

fest

Masttruthühner

Zuchttruthühner

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke

Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke)

-

1 × 109

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril und Monensin-Natrium.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

15.12.2031

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis CECT 5940

Analysemethode  (1):

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784);

Kennzeichnung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2051 DER KOMMISSION

vom 24. November 2021

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, vertreten durch Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104, vormals als Bacillus amyloliquefaciens PTA-6507, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50013 und Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50104 bezeichnet, als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung nicht haut- oder augenreizend und kein Hautallergen ist, jedoch angesichts der proteinartigen Natur der aktiven Substanzen als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus velezensis NRRL B-50013 und Bacillus velezensis NRRL B-50104 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Demzufolge sollte die Verwendung des Produkts gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021; 19(4):6535.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1827i

Danisco Animal Nutrition, vertreten durch Genencor International B.V.

Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 mit mindestens 2,5 x 109 KBE/g Zusatzstoff (insgesamt) mit einer Bakterienkonzentration von mindestens 8,3 x 108 je Stamm/g Zusatzstoff.

Fest

Masttruthühner

-

7,5 × 107

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Lasalocid-A-Natrium, Monensin-Natrium und Diclazuril.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

15. Dezember 2031

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104

Analysemethode  (1)

Bestimmung und Auszählung von Bacillus velezensis PTA-6507, Bacillus. velezensis NRRL B-50013 und Bacillus. velezensis NRRL B-50104 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln

Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren nach Wärmebehandlung — EN 15784


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2052 DER KOMMISSION

vom 24. November 2021

zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte die technischen Eigenschaften der Datensätze über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie das Ad-hoc-Thema 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird.

(2)

Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der EU bereitgestellt. Auf politischer Ebene herrscht großer Bedarf an detaillierten Informationen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot. Das Ad-hoc-Thema zur Energieeffizienz von Haushalten ist – insbesondere hinsichtlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung zur Bekämpfung der Energiearmut – von entscheidender Bedeutung.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale der Datensätze im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich der Einzelthemen Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie das Ad-hoc-Thema 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf Folgendes:

(a)

die Kennung der Variable,

(b)

die Bezeichnung der Variable,

(c)

das Modalitätslabel und den Modalitätscode,

(d)

die Erhebungseinheit,

(e)

die Art der Erhebung,

(f)

den Bezugszeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Technische Merkmale der Variablen

Kennung der Variable

Bezeichnung der Variable

Modalitätscode

Modalitätslabel

Erhebungseinheit

Art der Erhebung

Bezugszeitraum

Einzelthema: Merkmale des Arbeitsplatzes

PL230

Öffentlicher/privater Beschäftigungssektor

1

Öffentlich

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Derzeitig

2

Privat

3

Gemischt

99

Weiß nicht

PL230_F

Öffentlicher/privater Beschäftigungssektor (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL032≠1)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PW100

Arbeitszufriedenheit

0-10

Überhaupt nicht zufrieden bis vollkommen zufrieden

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Derzeitig

99

Weiß nicht

PW100_F

Arbeitszufriedenheit (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL032≠1)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PL260

Gewöhnlich pro Woche geleistete Arbeitsstunden

1-99

Zahl der Stunden

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Einkommensbezugszeitraum

PL260_F

Gewöhnlich pro Woche geleistete Arbeitsstunden (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL211≠1-4)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PL130

Größe der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit

1-9

Genaue Anzahl der Personen, wenn zwischen 1 und 9

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Derzeitig

10

10 bis 19 Personen

11

20 bis 49 Personen

12

50 bis 249 Personen

13

250 und mehr Personen

14

Genaue Zahl unbekannt, aber weniger als 10 Personen

15

Genaue Zahl unbekannt, aber 10 oder mehr Personen

PL130_F

Größe der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL032≠1)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Einzelthema: Erwerbsstatus

PL035

Hat in der letzten Woche mindestens eine Stunde gearbeitet

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Letzte Woche

2

Nein

PL035_F

Hat in der letzten Woche mindestens eine Stunde gearbeitet (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (RB081≠16-74)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PL025

Steht für eine Arbeit zur Verfügung

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Derzeitig

2

Nein

PL025_F

Steht für eine Arbeit zur Verfügung (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL035=1)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PL020

Aktiv auf Arbeitssuche

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Letzte vier Wochen

2

Nein

PL020_F

Aktiv auf Arbeitssuche (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL035=1)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PL120

Grund, warum weniger als 30 Stunden gearbeitet wurde

1

Schulische oder berufliche Aus- oder Fortbildung

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Derzeitig

2

Eigene Krankheit oder Behinderung

3

Möchte länger arbeiten, findet aber keine Tätigkeit(en) oder Arbeit(en) mit mehr Stunden

4

Wünscht keine längere Arbeitszeit

5

Arbeitszeit in (allen) Tätigkeit(en) wird als Vollzeitarbeit angesehen

6

Hausarbeit, Betreuung von Kindern oder anderen Personen

7

Sonstige Gründe

PL120_F

Grund, warum weniger als 30 Stunden gearbeitet wurde (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL032≠1 oder (PL032=1 und PL060 + PL100 >30))

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplan ung“ nicht erhoben)

PL280

Dauer der Anmeldung von Arbeitslosigkeit

1

Gesamter Zeitraum

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Zeitraum der Arbeitslosigkeit während des Einkommensbezugszeitraums

2

Teil des Zeitraums

3

Überhaupt nicht angemeldet

PL280_F

Dauer der Anmeldung von Arbeitslosigkeit (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PL211≠5 oder RB081≠16-74)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Einzelthema: Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

PE030

Jahr, in dem die höchste Bildungsstufe erreicht wurde

 

Jahr (vierstellig)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Derzeitig

PE030_F

Jahr, in dem die höchste Bildungsstufe erreicht wurde (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PE041 = 000)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PE050

Unter- oder abgebrochene Ausbildung

1

Ja, einmal

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder zwischen 16 und 34 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Lebensdauer

2

Ja, mehrfach

3

Nein

PE050_F

Unter- oder abgebrochene Ausbildung (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Entfällt (RB081 ≠16-34 oder hat nie eine Schule besucht)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Einzelthema: Einzelangaben zur Wohnsituation, einschließlich Unterversorgung und unterstellte Miete

HS160

Probleme mit der Wohnung: zu dunkel, zu wenig Tageslicht

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nein

HS160_F

Probleme mit der Wohnung: zu dunkel, zu wenig Tageslicht (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HS170

Lärmbelästigung durch Nachbarn oder von der Straße

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nein

HS170_F

Lärmbelästigung durch Nachbarn oder von der Straße (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC020

Wohnfläche in Quadratmetern

0-999

Quadratmeter

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts oder Register

Derzeitig

HC020_F

Wohnfläche in Quadratmetern (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC080

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

1

Sehr unzufrieden

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Unzufrieden

3

Zufrieden

4

Sehr zufrieden

HC080_F

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HY030

Unterstellte Miete

0-99 999 999,99

Betrag (in Landeswährung)

Haushalt

Geschätzt

Einkommensbezugszeitraum

HY030_F

Unterstellte Miete (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HH040

Undichtes Dach, Feuchtigkeit in den Wänden/Böden/im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Boden

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nein

HH040_F

Undichtes Dach, Feuchtigkeit in den Wänden/Böden/im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Boden (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HS140

Finanzielle Belastung durch Wohnkosten insgesamt

1

Große Belastung

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Geringe Belastung

3

Überhaupt keine Belastung

HS140_F

Finanzielle Belastung durch Wohnkosten insgesamt (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (keine Wohnkosten)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HS180

Verschmutzung, Ruß oder sonstige Umweltprobleme

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nein

HS180_F

Verschmutzung, Ruß oder sonstige Umweltprobleme (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HS190

Kriminalität, Gewalt oder Vandalismus in der Umgebung

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nein

HS190_F

Kriminalität, Gewalt oder Vandalismus in der Umgebung (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HH081

Wohnung verfügt über Bad oder Dusche (FAKULTATIV)

1

Ja, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Ja, zur gemeinsam Nutzung

3

Nein

HH081_F

Wohnung verfügt über Bad oder Dusche (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

HH091

Toilette mit Wasserspülung im Haus, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt bestimmt (FAKULTATIV)

1

Ja, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Ja, zur gemeinsam Nutzung

3

Nein

HH091_F

Toilette mit Wasserspülung im Haus, zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt bestimmt (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

Einzelthema: Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen

PT220

Art des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Privathaushalt

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt

PT220_F

Art des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT230

Anwesenheit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Nein, sie lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihr.

3

Nein, sie lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt.

4

Nein, verstorben

PT230_F

Anwesenheit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT240

Anwesenheit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Nein, er lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihm.

3

Nein, er lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt.

4

Nein, verstorben

PT240_F

Anwesenheit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT070

Staatsangehörigkeit des Vaters (FAKULTATIV)

99

Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code)

Weiß nicht

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

PT070_F

Staatsangehörigkeit des Vaters (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PT100

Staatsangehörigkeit der Mutter (FAKULTATIV)

99

Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code)

Weiß nicht

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

PT100_F

Staatsangehörigkeit der Mutter (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PT110

Höchster Bildungsstand des Vaters

1

Niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich)

3

Hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss)

99

Weiß nicht

PT110_F

Höchster Bildungsstand des Vaters (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT120

Höchster Bildungsstand der Mutter

1

Niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich)

2

Hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss)

99

Weiß nicht

PT120_F

Höchster Bildungsstand der Mutter (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT130

Erwerbsstatus des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Unselbstständig erwerbstätig

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Selbstständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige)

3

Arbeitslos

4

Im Ruhestand oder Vorruhestand

5

Erledigung von Hausarbeiten

6

Arbeitsunfähigkeit aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme

7

Sonstige Nichterwerbsperson

99

Weiß nicht

PT130_F

Erwerbsstatus des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT160

Erwerbsstatus der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Unselbstständig erwerbstätig

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Selbstständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige)

3

Arbeitslos

4

Im Ruhestand oder Vorruhestand

5

Erledigung von Hausarbeiten

6

Arbeitsunfähigkeit aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme

7

Sonstige Nichterwerbsperson

99

Weiß nicht

PT160_F

Erwerbsstatus der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-5

Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT150

Haupttätigkeit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV)

 

ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

99

Weiß nicht

PT150_F

Haupttätigkeit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-4

Nicht zutreffend, Vater nicht unselbstständig erwerbstätig

-5

Nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PT180

Haupttätigkeit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV)

 

ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

99

Weiß nicht

PT180_F

Haupttätigkeit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-4

Nicht zutreffend, Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig

-5

Nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PT210

Wohnstatus, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Eigentümer

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person) oder Register

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Mieter

3

Mietfreies Wohnen

99

Weiß nicht

PT210_F

Wohnstatus, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT190

Finanzielle Lage des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Sehr schlecht

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Schlecht

3

Relativ schlecht

4

Relativ gut

5

Gut

6

Sehr gut

99

Weiß nicht

PT190_F

Finanzielle Lage des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

21

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT260

Wurden die schulischen Grundbedürfnisse (Bücher und Ausstattung für die Schule) erfüllt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Nein, aus finanziellen Gründen

3

Nein, aus anderen Gründen

PT260_F

Wurden die schulischen Grundbedürfnisse (Bücher und Ausstattung für die Schule) erfüllt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT270

Tägliche Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch (bzw. vegetarische Entsprechung), als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Nein, aus finanziellen Gründen

3

Nein, aus anderen Gründen

PT270_F

Tägliche Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch (bzw. vegetarische Entsprechung), als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PT280

Einwöchiger Jahresurlaub außer Hause, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder ausgewählten Auskunftspersonen (falls zutreffend) im Alter von 25 bis 59 Jahren

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

2

Nein, aus finanziellen Gründen

3

Nein, aus anderen Gründen

PT280_F

Einwöchiger Jahresurlaub außer Hause, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Einzelthema: Wohnungsnot (einschließlich Mietprobleme) und Gründe dafür

PHD01

Erfahrung der Wohnungsnot in der Vergangenheit

1

Ja, vorübergehender Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren)

Lebensdauer

2

Ja, Aufenthalt in einer Notunterkunft oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft

3

Ja, Aufenthalt in einer Wohnung, die nicht als Dauerwohnstätte dient

4

Ja, obdachlos bzw. auf der Straße

5

Nein

PHD01_F

Erfahrung der Wohnungsnot in der Vergangenheit (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PHD07

Zeitraum der Wohnungsnot (FAKULTATIV)

1

In den letzten 5 Jahren

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren)

Lebensdauer

2

Vor mehr als 5 Jahren

PHD07_F

Zeitraum der Wohnungsnot (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PHD01=5)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PHD02

Dauer der letzten Erfahrung der Wohnungsnot (FAKULTATIV)

 

Dauer (Anzahl der Monate)

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung

Lebensdauer

PHD02_F

Dauer der letzten Erfahrung der Wohnungsnot (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PHD01=5)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

PHD03

Hauptursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit

1

Beziehungs- oder Familienprobleme

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren)

Lebensdauer

2

Gesundheitliche Probleme

3

Arbeitslosigkeit

4

Ende des Mietvertrags

5

Unbewohnbare Unterkunft

6

Nach einem längeren Aufenthalt in einer Einrichtung entlassen und kein Zuhause

7

Finanzielle Probleme/Unzureichendes Einkommen

8

Sonstige

PHD03_F

Hauptursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PHD01=5)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PHD05

Behebung der Wohnungsnot

1

Bestehende, neue oder erneut eingegangene Familien- oder Partnerbeziehung

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren)

Lebensdauer

2

Gesundheitliche Probleme behoben

3

Beschäftigung gefunden

4

Einzug in eine Sozialwohnung oder subventionierte Wohnung

5

Sonstige

6

Wohnungsnot besteht fort

PHD05_F

Behebung der Wohnungsnot (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PHD01=5)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

PHD06

Mietprobleme

1

Ja

Alle derzeitigen Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren oder (gegebenenfalls) die ausgewählte Auskunftsperson

Persönliche Befragung (in Ausnahmefällen Proxy-Befragung bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung einer Person)

Letzte 12 Monate

2

Nein

PHD06_F

Mietprobleme (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-2

Entfällt (HH021≠1,2,5)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

Ad-hoc-Thema 2023 – Energieeffizienz von Haushalten

HC001

Verwendete Heizung

1

Fernwärmenetz/Fernheizung

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts oder Register

Derzeitig

2

Zentralheizung Einzelanlage

3

zur Wärmeerzeugung

4

Nicht fest installierte Heizung

5

Überhaupt keine Heizung

99

Weiß nicht

HC001_F

Verwendete Heizung (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC002

Hauptenergiequelle

1

Elektrizität

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts oder Register

Derzeitig

2

Gas (Erdgas oder Propan)

3

Erdöl

4

Biomasse

5

Stückholz

6

Kohle

7

Erneuerbare Energie

8

Sonstige

99

Weiß nicht

HC002_F

Hauptenergiequelle (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC003

Renovierung (Wärmedämmung, Fenster oder Heizung)

1

Ja – drei oder mehr Maßnahmen

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Letzte 5 Jahre

2

Ja – zwei Maßnahmen

3

Ja – eine Maßnahme

4

Nein

99

Weiß nicht

HC003_F

Renovierung (Wärmedämmung, Fenster oder Heizung) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC060

Unvermögen, die Wohnung im Winter angenehm warm zu halten

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Üblicher

2

Nein

HC060_F

Unvermögen, die Wohnung im Winter angenehm warm zu halten (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

HC070

Unvermögen, die Wohnung im Sommer angenehm kühl zu halten (FAKULTATIV)

1

Ja

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Üblicher

2

Nein

HC070_F

Unvermögen, die Wohnung im Sommer angenehm kühl zu halten (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben) erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht

HC004

Fenstertyp (FAKULTATIV)

1

Nur Einfachverglasung

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts

Derzeitig

2

Nur Doppelverglasung

3

Nur Dreifachverglasung

4

Einfach- und Doppel-/Dreifachverglasung gemischt

5

Doppel-/Dreifachverglasung gemischt

99

Weiß nicht

HC004_F

Fenstertyp (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Ausgefüllt

 

 

 

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)

HC005

Baujahr (FAKULTATIV)

1

Vor 1945

Haushalt

Auskunftsperson des Haushalts oder Register

Derzeitig

2

1946-1960

3

1961-1980

4

1981-2000

5

2001-2020

6

2021 oder danach

99

Weiß nicht

HC005_F

Baujahr (FAKULTATIV) (Kennzeichen)

1

Im Rahmen einer Umfrage/Befragung erhoben

 

 

 

2

Aus Verwaltungsdaten erhoben

3

Unterstellt

4

Quelle nicht ermittelbar

-1

Fehlt

-7

Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der „rotierenden Mehrjahresplanung“ nicht erhoben)

-8

Entfällt (Variable nicht erhoben)


BESCHLÜSSE

25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/55


BESCHLUSS (EU) 2021/2053 DER KOMMISSION

vom 8. November 2021

über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen die branchenspezifischen Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In diesem Arbeitsplan (2) hat die Kommission die Herstellung von Metallerzeugnissen als vorrangige Branche identifiziert.

(3)

Das branchenspezifische Referenzdokument sollte anhand bewährter Umweltmanagementpraktiken für die Branche (3) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen der Branche identifizieren, und zwar in drei Hauptbereichen, die aus Sicht der Hersteller die wichtigsten Umweltaspekte der Metallerzeugnisse herstellenden Unternehmen abdecken. Diese Hauptbereiche sind sektorübergreifende Fragen, Optimierung der Anlagen und Herstellungsverfahren. Sofern möglich und sinnvoll sollten je bewährter Umweltmanagementpraktik auch konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte angegeben werden.

(4)

Damit in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Organisationen, Umweltgutachter, nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Akteure genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Herstellung von Metallerzeugnissen vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden.

(5)

Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 25. März 2022.

Brüssel, den 8. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2).

(3)  Antonopoulos I., Canfora P., Gaudillat P., Dri M., Eder P., Best Environmental Management Practice in the Fabricated Metal Products manufacturing sector, EUR 30025 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-14299-7, doi:10.2760/894966, JRC119281; https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/sites/default/files/inline-files/JRC_BEMP_fabricated_metal_product_manufacturing_report.pdf


ANHANG

Inhaltsverzeichnis

1.

EINLEITUNG 58

2.

GELTUNGSBEREICH 60

3.

BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON METALLERZEUGNISSEN 64

3.1.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen 64

3.1.1.

Anwendung wirksamer Methoden für das Umweltmanagement 64

3.1.2.

Zusammenarbeit und Kommunikation entlang der Wertschöpfungskette und über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg 65

3.1.3.

Energiemanagement 66

3.1.4.

Umweltverträgliches und ressourcenschonendes Chemikalienmanagement 66

3.1.5.

Biodiversitätsmanagement 67

3.1.6.

Wiederaufbereitung und qualitative Sanierung hochwertiger und/oder in großen Serien hergestellter Produkte und Bauteile 68

3.1.7.

Link zu den BVT-Merkblättern, die für Hersteller von Metallerzeugnissen relevant sind 69

3.2.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung 69

3.2.1.

Effiziente Belüftung 69

3.2.2.

Optimale Beleuchtung 70

3.2.3.

Umweltoptimierung von Kühlsystemen 71

3.2.4.

Rationelle und effiziente Nutzung von Druckluft 71

3.2.5.

Nutzung erneuerbarer Energien 72

3.2.6.

Regenwassersammler 73

3.3.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren 73

3.3.1.

Auswahl ressourceneffizienter Metallbearbeitungsflüssigkeiten 73

3.3.2.

Verringerung des Kühlschmierstoffverbrauchs bei der Metallverarbeitung 74

3.3.3.

Inkrementelle Blechumformung als Alternative zum Formenbau 74

3.3.4.

Verringerung des Energieverbrauchs von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus 75

3.3.5.

Erhaltung des Materialwerts für Metallrückstände 75

3.3.6.

Mehrdirektionales Schmieden 76

3.3.7.

Hybridbearbeitung als Methode zur Verringerung des Energieverbrauchs 76

3.3.8.

Einsatz einer vorausschauenden Steuerung für das Klimamanagement in Lackierkabinen 77

4.

EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN 78

1.   EINLEITUNG

Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission.

Maßgeblicher Rechtsrahmen

Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet:

 

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

 

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Die branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten.

Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments

Das EMAS basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die Herstellung von Metallerzeugnissen zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken.

Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen.

Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten.

Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen, die in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätig sind, bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.

Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen:

1.

Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b):

Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind.

2.

Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4):

a)

Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die für die Berichterstattung über die Umweltleistung zu verwendenden Indikatoren (4) entscheiden.

Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden.

b)

Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden.

Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen.

Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen.

Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.

Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten.

Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009).

Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann.

Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisation nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann.

Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments

Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 enthält eine Einführung in den rechtlichen Rahmen von EMAS und enthält Informationen darüber, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese auch angegeben. Leistungsrichtwerte konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken festgelegt werden, da in manchen Bereichen entweder nur begrenzt Daten zur Verfügung standen oder die spezifischen Bedingungen der einzelnen Unternehmen und/oder Anlagen (Art der hergestellten Produkte, die von kleinen Prototypen und Produkten mit komplexer Geometrie, in kleinen oder großen Serien hergestellten Produkten bis hin zu großen und kleinen Komponenten reichen, Vielfalt der unterschiedlichen Herstellungsverfahren in den verschiedenen Produktionseinrichtungen usw.) derart unterschiedlich sind, dass ein Leistungsrichtwert keinen Sinn machen würde. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung der Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 enthält schließlich eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten.

2.   GELTUNGSBEREICH

Dieses Referenzdokument befasst sich mit der Umweltleistung der Herstellung von Metallerzeugnissen. Dieses Dokument betrifft Unternehmen, die in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätig sind, und insbesondere Unternehmen, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft):

 

NACE-Abteilung 24 (*)„Metallerzeugung und -bearbeitung“

 

24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl (24.20)

 

24.3 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl (24.31–24.34)

 

24.5 Gießereien (24.51–24.54)

 

NACE-Abteilung 25 „Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Ausrüstungen)“ (einschließlich aller Tätigkeiten)

 

NACE-Abteilung 28 (**)„Maschinenbau“

 

28.1 Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (einschließlich nur 28.14 und 28.15)

 

NACE-Abteilung 29 (**)„Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“

 

29.3 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen (29.32)

 

NACE-Abteilung 32 (**)„Herstellung von sonstigen Waren“

 

32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen (32.11–32.13)

 

32.2 Herstellung von Musikinstrumenten (32.20)

 

32.3 Herstellung von Sportgeräten (32.30)

 

32.4 Herstellung von Spielwaren (32.40)

 

32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien (32.50)

 

NACE-Abteilung 33 „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“

 

33.1 Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (33.11-33.12 (**))

Dieses Referenzdokument ist in drei Hauptkapitel (Tabelle 2-1) unterteilt, die aus Sicht der Hersteller die wichtigsten Umweltaspekte der Metallerzeugnisse herstellenden Unternehmen abdecken.

Tabelle 2-1

Aufbau des Referenzdokuments für die Herstellung von Metallerzeugnissen und bedeutendste behandelte Umweltaspekte

Abschnitt

Beschreibung

Bedeutendste behandelte Umweltaspekte

3.1.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Querschnittsthemen

In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die Herstellern Orientierungshilfen dafür bieten, wie sie einen Rahmen für ökologische Nachhaltigkeit in ihre bestehenden Geschäftsmodelle und Managementsysteme integrieren können, um ihre Umweltauswirkungen zu verringern.

Standortmanagement

3.2.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung

Diese bewährten Umweltmanagementpraktiken bieten Orientierungshilfen, wie die Umweltleistung der unterstützenden Prozesse in Produktionseinrichtungen, wie Beleuchtung oder Belüftung, insgesamt verbessert werden kann.

Technische Gebäudeausrüstung und Wartung

3.3.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die Herstellungsverfahren

In diesem Abschnitt sind Praktiken zur Verbesserung der Umweltleistung der wesentlichen Betriebsvorgänge bei der Produktion enthalten.

Produktionsprozesse

Die jeweils in Tabelle 2-2 und Tabelle 2-3 dargestellten direkten und indirekten Umweltaspekte wurden als relevanteste Auswirkungen in dieser Branche ausgewählt. Die von den jeweiligen Unternehmen zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen.

Tabelle 2-2

Die bedeutendsten direkten Umweltaspekte und damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen, auf die in diesem Dokument eingegangen wird

Prozesse

Bedeutendste direkte Umweltaspekte

Damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen

Unterstützende Prozesse

Management, Beschaffung, Lieferkettenmanagement, Qualitätskontrolle

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Abfall: Nicht gefährlich

Logistik, Bereitstellung, Lagerung, Verpackung

Rohstoffe

Energie

Treibhausgasemissionen

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Landnutzung

Biodiversität

Abfall: Nicht gefährlich

Emissionsbehandlung

Energie

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in Gewässer

Emissionen in die Luft

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich

Technische Gebäudeausrüstung und Wartung

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in Gewässer

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich

Landnutzung

Biodiversität

Herstellungsverfahren

Gießereien

Rohstoffe

Energie

Abfall: Gefährlich

Formen

Rohstoffe

Energie

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich

Metallpulver

Rohstoffe

Energie

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich

Wärmebehandlung

Rohstoffe

Energie

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich

Treibhausgase (einschließlich F-Gasen, z. B. aus der Kühlung)

Abschaffung

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in Gewässer

Emissionen in die Luft

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Nicht gefährlich

Additivverfahren

Rohstoffe

Energie

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich

Verformung

Rohstoffe

Energie

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich

Verbindung

Rohstoffe

Energie

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Nicht gefährlich

Oberflächenbehandlung

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in Gewässer

Emissionen in die Luft

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Nicht gefährlich, gefährlich

Montage

Energie

Verbrauchsmaterialien

Lärm, Geruch, Vibrationen usw.

Abfall: Gefährlich

Produktdesign und Infrastrukturplanung

Produktdesign

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Infrastrukturplanung (auf Anlagenebene)

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Emissionen in Gewässer

Abfall: Nicht gefährlich

Landnutzung

Biodiversität

Prozessplanung (auf Anlagenebene)

Rohstoffe

Energie

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Emissionen in Gewässer

Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich


Tabelle 2-3

Die bedeutendsten indirekten Umweltaspekte und damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen, auf die in diesem Dokument eingegangen wird

Tätig-keiten

Bedeutendste indirekte Umweltaspekte

Damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen

Vorgelagerte Tätigkeiten

Rohstoffgewinnung und Metallherstellung

Rohstoffe

Energie und damit zusammenhängende Treibhausgasemissionen

Wasser

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in Gewässer

Emissionen in die Luft

Herstellung von Werkzeugen und Ausrüstung

Nachgelagerte Tätigkeiten

Nutzungs- und Wartungsphase

Rohstoffe

Energie und damit zusammenhängende Treibhausgasemissionen

Verbrauchsmaterialien

Emissionen in die Luft

Abfall: Gefährlich, nicht gefährlich

Ende der Lebensdauer

Abfallwirtschaft

Die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Metallerzeugnissen verbundenen Umweltaspekte der in den Geltungsbereich dieses Dokuments fallenden NACE-Codes, die in den Referenzdokumenten über die besten verfügbaren Techniken (BVT) (7) sowie von EU-Rechtsvorschriften, politischen Instrumenten und Leitlinien für bewährte Verfahren abgedeckt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Dokuments.

3.   BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON METALLERZEUGNISSEN

3.1.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen

Dieser Abschnitt ist relevant für Hersteller von Metallerzeugnissen.

3.1.1.   Anwendung wirksamer Methoden für das Umweltmanagement

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, wirksame Methoden für das Umweltmanagement zu verwenden, um die Prozessplanung und das Produktdesign in der Herstellungsphase zu optimieren und die Umweltauswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu verringern. Dieser Rahmen umfasst zwei Ebenen:

 

die strategische Ebene, die die Anwendung von Konzepten wie der Kreislaufwirtschaft und Ansätzen des Lebenszyklusdenkens impliziert,

 

und die operative Ebene mit dem Einsatz von Instrumenten, mit denen eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung, wie schlankes Management und Bestandsabbau, sichergestellt werden kann.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Unternehmen, einschließlich KMU, angewendet werden. Fehlende interne technische Kenntnisse und erforderliche Personalschulungen können die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis einschränken.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i1)

Ressourceneffizienz (kg Fertigerzeugnis/kg Materialeinsatz (alternativ: kg erzeugte Abfälle/kg Materialeinsatz für den Fall, dass die Menge der Fertigerzeugnisse nicht bekannt ist))

(i2)

Erfassung der Materialflüsse und ihrer Umweltrelevanz (J/N)

(i3)

Energieverbrauch vor Ort (kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil (8))

(i4)

Treibhausgasemissionen (Anwendungsbereich 1, 2 und 3) (kg CO2-Äquivalent/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(i5)

Wasserverbrauch (l Wasser/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(b1)

Systematische Berücksichtigung des Lebenszyklusdenkens, des schlanken Managements und der Kreislaufwirtschaft bei allen strategischen Entscheidungen.

(b2)

Die Entwicklung neuer Produkte wird im Hinblick auf Umweltverbesserungen bewertet

3.1.2.   Zusammenarbeit und Kommunikation entlang der Wertschöpfungskette und über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, mit anderen Unternehmen der Branche, mit Unternehmen anderer Branchen und entlang der gesamten Wertschöpfungskette zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann wie folgt organisiert werden:

nachhaltige Beschaffung von Materialien und anderen Hilfsmitteln, die benötigt werden, und Nutzung erneuerbarer Energien für Betriebsvorgänge;

Optimierung der Ressourcen durch die gemeinsame Nutzung von Energie und/oder Ressourcen in einem Symbiose-Netz der Branche;

systematische Einbeziehung der Interessenträger in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Produkte und in die Verbesserung der Umweltleistung der bestehenden Produkte.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Unternehmen der Branche jeder Größe, einschließlich KMU, angewendet werden.

Fehlende interne technische Kenntnisse und erforderliche Personalschulungen sorgen für zusätzliche Kosten, die für einige Unternehmen, insbesondere für KMU, ein erhebliches Hindernis darstellen können.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i6)

Prozentsatz der Waren und Dienstleistungen (% des Gesamtwerts), die umweltzertifiziert sind oder nachweislich geringere Umweltauswirkungen haben.

(i7)

Verwendung von Nebenprodukten (9), Restenergie oder anderen Ressourcen anderer Unternehmen (kg Material anderer Unternehmen/kg gesamte Betriebsmittel; MJ Energie, die von anderen Unternehmen gewonnen wurde/MJ Gesamtenergieverbrauch).

(i8)

Systematische Einbeziehung der Interessenträger mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der Umweltleistung (z. B. Produktdesign, nachhaltige Beschaffung, Zusammenarbeit für eine bessere Abfallbewirtschaftung) (J/N)

(i9)

Erwerb gebrauchter Maschinen oder Verwendung von Maschinen bei anderen Unternehmen (J/N)

(i10)

Menge der Verpackungsabfälle (kg Verpackungsabfälle/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(b3)

Alle erworbenen Waren und Dienstleistungen erfüllen die von dem Unternehmen festgelegten Umweltkriterien.

(b4)

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur effizienteren Nutzung von Energie und Ressourcen auf systemischer Ebene

(b5)

Strukturierte Einbeziehung der Interessenträger in die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte.

3.1.3.   Energiemanagement

 

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für die Optimierung des Energieverbrauchs Energiemanagementpläne umzusetzen, die eine systematische und detaillierte Überwachung des Energieverbrauchs an allen Produktionsstätten auf Prozessebene sowie folgende Elemente umfassen:

Umsetzung einer Energiestrategie und eines detaillierten Aktionsplans;

Sicherstellung der Verpflichtung des oberen Managements;

Festlegung ehrgeiziger und erreichbarer Ziele und kontinuierliche Verbesserung;

Messung der Leistung und Bewertung auf Prozessebene;

Kommunikation über Energiefragen in der gesamten Organisation;

Schulung und Förderung des aktiven Engagements des Personals;

Investitionen in energieeffiziente Ausrüstungen und Berücksichtigung der Energieeffizienz bei Beschaffungsverfahren.

 

Der Aktionsplan kann auf einem standardisierten oder individuellen Format wie ISO 50001 beruhen oder Teil eines globalen Umweltmanagementsystems wie EMAS sein.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.

Fehlende unternehmensinterne Fachkenntnisse, insbesondere in kleineren Unternehmen, können die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis einschränken. Darüber hinaus können eine unsachgemäße Einbindung der Elemente des Energiemanagementsystems und eine unzureichende Kommunikation innerhalb der Organisation die Leistung und Wirksamkeit des bestehenden Energiemanagementsystems beeinträchtigen.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i11)

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt (kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil).

(i12)

Energieüberwachungssystem auf Prozessebene (J/N)

(b6)

Die kontinuierliche Energieüberwachung auf Prozessebene wurde implementiert und sorgt für Verbesserungen der Energieeffizienz

3.1.4.   Umweltverträgliches und ressourcenschonendes Chemikalienmanagement

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Mengen an Chemikalien, die für Herstellungsverfahren verwendet werden, zu optimieren, die Menge an zu entsorgenden Chemikalien zu verringern und gefährliche Chemikalien soweit wie möglich durch umweltfreundlichere Alternativen zu ersetzen.

Zur Erreichung dieser Ziele können Hersteller von Metallerzeugnissen folgende Maßnahmen ergreifen:

Überprüfung des derzeitigen Chemikalieneinsatzes und des Chemikalienmanagements vor Ort;

Überwachung des Chemikalieneinsatzes auf der Ebene einzelner Chemikalien (und nicht mehrerer Chemikalien zusammen) und Fokus auf die wichtigsten eingesetzten Chemikalien;

möglichst reduzierter Chemikalieneinsatz, z. B. durch eine Änderung der Herstellungsverfahren, einen effizienteren Chemikalieneinsatz, die Einführung von Geschäftsmodellen, bei denen die Anreize von Chemikalienlieferanten und -nutzern aufeinander abgestimmt werden, um Anreize für die Verringerung des Chemikalienvolumens zu schaffen;

Vermeidung gefährlicher Chemikalien und Ersetzung durch Alternativen mit geringeren Umweltauswirkungen;

Verringerung chemischer Abfälle und Abflüsse, z. B. durch Wiederverwendung oder Recycling von Chemikalien; gegebenenfalls Rückgriff auf externes Fachwissen, z. B. durch teilweise oder vollständige Auslagerung des Chemikalienmanagements.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.

Die Einführung des beschriebenen Chemikalienmanagementsystems erfordert ein gewisses technisches Fachwissen, das insbesondere für KMU ein erhebliches Hindernis darstellen kann.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i13)

Für einzelne verwendete Chemikalien ist die Menge der verwendeten Chemikalie (kg/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil) und ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) anzugeben

(i14)

Menge der erzeugten (gefährlichen) chemischen Abfälle (kg/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(b7)

Regelmäßige Überprüfung (mindestens einmal jährlich) des Einsatzes von Chemikalien zur Verringerung ihres Einsatzes und zur Sondierung von Möglichkeiten für eine Ersetzung

3.1.5.   Biodiversitätsmanagement

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, direkte und indirekte Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und der Herstellungsverfahren vor Ort zu berücksichtigen, indem folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Bewertung der direkten Auswirkungen durch eine Überprüfung vor Ort und die Ermittlung von Hotspots;

Durchführung einer Ökosystem-Management-Überprüfung zur Ermittlung der Auswirkungen von Ökosystemleistungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette;

Zusammenarbeit mit einschlägigen (lokalen) Interessenträgern, um Probleme möglichst zu begrenzen;

Messung der Auswirkungen durch Festlegung und Überwachung relevanter Parameter;

regelmäßige Berichterstattung zum Austausch von Information über die Bemühungen des Unternehmens.

Anwendbarkeit

 

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.

 

Die Umsetzung der einzelnen Bestandteile der bewährten Umweltmanagementpraxis erfordert ein Engagement der Führungsebene. Es ist nicht möglich, die direkten Vorteile der Umsetzung der einzelnen Bestandteile dieser bewährten Umweltmanagementpraxis zu quantifizieren. Ebenso ist es nicht möglich, eine direkte Kapitalrendite im Zusammenhang mit der Anwendung der einzelnen Bestandteile der bewährten Umweltmanagementpraxis zu berechnen. Diese beiden Punkte können insbesondere für KMU ein erhebliches Hindernis darstellen.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i15)

Anzahl an Kooperationsprojekten mit Interessenträgern, um Probleme im Zusammenhang mit der Biodiversität anzusprechen (Nein)

(i16)

In oder in der Nähe von Schutzgebieten: Größe der Flächen mit einem biodiversitätsfreundlichen Management im Vergleich zur Gesamtfläche der Unternehmensstandorte (%)

(i17)

Inventur von Grundstücken und sonstigen Flächen, die sich im Besitz des Unternehmens befinden, von ihm gemietet oder verwaltet werden, in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert (Gebiet, m2)

(i18)

Vorhandene Verfahren/Werkzeuge, um Rückmeldungen in Bezug auf die Biodiversität von Kunden, Interessenträgern und Lieferanten zu analysieren (J/N)

(i19)

Umsetzung eines Aktionsplans zur Biodiversität am Standort in allen Produktionseinrichtungen (J/N)

(i20)

Gesamtgröße der wiederhergestellten Lebensräume und/oder Flächen (vor Ort oder sowohl vor Ort als auch außerhalb des Standorts) zum Ausgleich von Schäden an der Biodiversität, die das Unternehmen (m2) im Vergleich zu den vom Unternehmen genutzten Flächen verursacht hat (m2)

(b8)

Für alle relevanten Standorte (einschließlich Produktionsstätten) wird ein Aktionsplan zur Biodiversität ausgearbeitet und umgesetzt, um die Biodiversität vor Ort zu schützen und zu verbessern

3.1.6.   Wiederaufbereitung und qualitative Sanierung hochwertiger und/oder in großen Serien hergestellter Produkte und Bauteile

 

Bei der Wiederaufbereitung wird ein Produkt zerlegt, Bauteile werden wiederhergestellt oder ersetzt und einzelne Teile und das ganze Produkt werden getestet, um sicherzustellen, dass das Produkt den gleichen Qualitätsstandards genügt wie die aktuell hergestellten neuen Produkte, und es wird mit einer entsprechenden Garantie vertrieben. Bei sanierten Produkten handelt es sich um gebrauchte Produkte, die bei ihrem ersten Inverkehrbringen den damaligen Qualitätsstandards entsprachen und diese nach der Sanierung wieder erreichen, aber unter dem Niveau der Qualitätsstandards des gleichen heute hergestellten Produkts zurückbleiben.

 

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Möglichkeiten für die Wiederaufbereitung oder die Sanierung gebrauchter Metallerzeugnisse zu berücksichtigen und diese Produkte für die Wiederverwendung auf den Markt zu bringen, wenn ökologische Vorteile unter dem Gesichtspunkt des gesamten Lebenszyklus nachgewiesen werden. Die aufbereiteten oder sanierten Produkte erreichen mindestens das Qualitätsniveau, dem sie entsprachen, als sie neu auf den Markt gebracht wurden, und werden mit einer entsprechenden Garantie verkauft.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.

Für die Wiederaufbereitung oder die Sanierung entstehen den Unternehmen unter Umständen Betriebskosten, die aber im Vergleich zur Herstellung hochwertiger Produkte/Komponenten/Teile und großer Serien sicherlich aufgewogen werden.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i21)

Prozentsatz der Rohstoffe, die bei der Wiederaufbereitung/Sanierung im Vergleich zur Herstellung eines neuen Produkts eingespart wurden (kg Material, das zur Wiederaufbereitung bzw. Sanierung verwendet wurde/kg Material für neues Produkt)

(i22)

Treibhausgasemissionen, die bei der Wiederaufbereitung/Sanierung eines Produkts im Vergleich zur Herstellung eines neuen Produkts eingespart wurden (CO2-Äquivalente bei der Wiederaufbereitung bzw. Sanierung/CO2-Äquivalente neuer Produkte), wobei anzugeben ist, ob die Anwendungsbereiche 1, 2 und/oder 3 erfasst wurden

(b9)

Das Unternehmen bietet wiederaufbereitete/sanierte Produkte mit per Lebenszyklusanalyse verifizierten, nachgewiesenen ökologischen Vorteilen

3.1.7.   Link zu den BVT-Merkblättern, die für Hersteller von Metallerzeugnissen relevant sind

Die bewährte Umweltmanagementpraxis für in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Unternehmen besteht darin, die einschlägigen BVT (10) zu konsultieren, die in den jeweiligen BVT-Merkblättern beschrieben sind, um relevante Umweltfragen zu ermitteln, die mit den Techniken behoben werden können, und gegebenenfalls die Techniken umzusetzen.

Anwendbarkeit

Die in den einschlägigen BVT-Merkblättern beschriebenen BVT können von großen Unternehmen, die unter die Richtlinie über Industrieemissionen (11) fallen, angewendet werden.

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis ist für KMU sehr relevant (unterhalb des Schwellenwerts der Richtlinie über Industrieemissionen). Fehlende technische Fachkenntnisse oder Kapazitäten (bei KMU) können jedoch ein Hindernis darstellen.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i23) Berücksichtigung relevanter BVT

Entfällt

3.2.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung

Dieser Abschnitt behandelt Umweltmanagementpraktiken für unterstützende Prozesse und ist für die Hersteller von Metallerzeugnissen relevant.

3.2.1.   Effiziente Belüftung

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Effizienz des Belüftungssystems zu verbessern und seinen Energieverbrauch zu verringern, und zwar durch folgende Maßnahmen:

Durchführung einer Studie über die Produktionsstätte, einschließlich Gebäuden und Verfahren;

Erfassung der Quellen von Wärme, Feuchtigkeit und Schadstoffen in Innenraumluft;

Beseitigung dieser Quellen, z. B. durch wirksame Instandhaltungsmaßnahmen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen oder Isolierung einer Quelle durch Luftdruckdifferenz;

Festlegung des tatsächlichen (derzeitigen und künftigen) Bedarfs an Belüftung;

Durchführung einer Prüfung des bestehenden Belüftungssystems, um den ermittelten Bedarf mit dem derzeitigen System zu vergleichen;

Neukonzipierung des Belüftungssystems, um seinen Energieverbrauch zu verringern und die Energierückgewinnung zu verbessern (12); Nutzung der rückgewonnenen Wärme zum Antrieb von Kühlanlagen (Klimaanlage oder Heizungs- oder Vorwärmungsanlagen), Installation von Anlagen zur Nutzung örtlicher erneuerbarer Ressourcen (Solarthermie- oder Fotovoltaikanlagen für den Betrieb der Kühlsysteme) und Verringerung des Luftzufuhrvolumens (wodurch der Energieverbrauch für Heizung oder Kühlung verringert wird). Ein bedarfsgesteuertes Belüftungssystem kann so konzipiert werden, dass Spitzenlastzeiten vermieden werden und ein energieeffizienterer Betrieb mit kleineren Geräten ermöglicht wird.

Ein ähnlicher Ansatz kann auch für neue Systeme umgesetzt werden, wobei die Anforderungen an das jeweilige Gebäude und die Verfahren festgelegt werden, wodurch weitere Möglichkeiten zur Verringerung des Verbrauchs entstehen, da die Konzipierung beeinflusst werden kann.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Unzureichende interne technische Fachkenntnisse können manchmal auch ein Hindernis für die Umsetzung aller einzelnen Elemente dieser bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.

Die Sicherheit des Personals der Produktionseinrichtung muss der Energieeffizienz des vorhandenen Belüftungssystems gegenübergestellt werden.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i24)

Effektives Luftvolumen, das aus dem Gebäude entnommen wurde (m3/Stunde, m3/Schicht oder m3/Produktionscharge)

(i25)

Bedarfsgesteuertes Belüftungssystem (J/N)

(i26)

Energieverbrauch für die Belüftung pro m3 des Gebäudes (kWh/m3 des Gebäudes)

(i27)

Energieverbrauch zum Heizen oder zur Kühlung der für die Belüftung verwendeten Luft pro m3 des Gebäudes (kWh/m3 des Gebäudes)

(b11)

Bedarfsgesteuertes Belüftungssystem wird umgesetzt, um den Energieverbrauch von HLK-Anlagen zu verringern

3.2.2.   Optimale Beleuchtung

Um in neuen und bestehenden Produktionsstätten für eine optimale Beleuchtung zu sorgen, muss eine Beleuchtungsstudie durchgeführt werden, um den tatsächlichen (derzeitigen und künftigen) Lichtbedarf zu bestimmen und einen Beleuchtungsplan zu erstellen, damit eine optimale Beleuchtungslösung (Lichtsysteme, Leuchtkörper, Leuchten, Tageslicht usw.) ausgelotet werden können.

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass Hersteller von Metallerzeugnissen bestehende und neue Beleuchtungssysteme optimieren, und zwar durch die folgenden Maßnahmen:

maximale Tageslichtnutzung;

Installation anwesenheitsgesteuerter Beleuchtungssysteme an wichtigen Stellen, die die Beleuchtung steuern;

getrennte Überwachung des Energieverbrauchs für die Beleuchtung;

Auswahl der energieeffizientesten Leuchten, die im Hinblick auf ihre geschätzte Nutzungsdauer und den Installationsbereich am besten geeignet sind;

regelmäßige Reinigungen und Instandhaltungen des Beleuchtungssystems.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist jedoch besser für neu errichtete Produktionsstätten oder instandgesetzte Produktionslinien geeignet.

Die natürliche Beleuchtung ist ein wichtiger Bestandteil effizienter Beleuchtungssysteme, aufgrund der örtlichen natürlichen Gegebenheiten kann die Nutzung natürlichen Lichts jedoch beschränkt sein. Die Nutzung natürlichen Lichts kann auch aufgrund von architektonischen Zwängen in bestehenden Produktionsstätten beschränkt sein.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i28)

Nutzung von Tageslicht, soweit möglich (J/N)

(i29)

Anteil der von Sensoren gesteuerten Beleuchtung (Bewegungssensoren, Tageslichtsensoren) (%)

(i30)

Energieverbrauch der Lichttechnik (kWh/Jahr/m2 beleuchteten Bodens)

(i31)

Installierte Lichtleistung (kW/m2 beleuchteten Bodens)

(i32)

Anteil der LED-Leuchten/Energiesparlampen (%)

(i33)

Durchschnittliche Effizienz von Leuchten in der gesamten Anlage (lm/W)

Entfällt

3.2.3.   Umweltoptimierung von Kühlsystemen

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Energieeffizienz und die allgemeine Umweltleistung der Kühlsysteme für die Maschinenhallen der Produktionsstätte zu verbessern, und zwar durch folgende Maßnahmen:

Bemühungen um eine Verringerung des Kühlbedarfs;

Durchführung einer Prüfung des bestehenden Kühlsystems, um den ermittelten Bedarf mit dem derzeitigen Kühlsystem zu vergleichen;

Neukonzipierung des Kühlsystems mit Schwerpunkt auf maximaler Energie- und Wassereffizienz und der Verringerung der Treibhausgasemissionen auf ein Mindestmaß

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden, ist aber besser für neu gebaute oder renovierte Produktionsstätten geeignet.

Die Umsetzung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis kann jedoch Unterstützung externer Partner erfordern, was insbesondere für KMU ein mögliches Hindernis darstellen kann.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i34)

TEWI-Wert des Kühlsystems (CO2 e)

(i35)

Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) der verwendeten Kältemittel (CO2 e)

(i36)

Energieverbrauch für die Kühlung (kWh/Jahr; kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(i37)

Wasserverbrauch (Leitungswasser/Regenwasser/Oberflächenwasser) zur Kühlung (m3/Jahr; m3/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

Entfällt

3.2.4.   Rationelle und effiziente Nutzung von Druckluft

Die bewährte Umweltmanagementpraxis für Hersteller von Metallerzeugnissen besteht darin, den Energieverbrauch im Zusammenhang mit der Verwendung von Druckluft in den Herstellungsverfahren zu senken, und zwar durch folgende Maßnahmen:

 

Bestandsaufnahme und Bewertung der Nutzung von Druckluft. Wenn ein Teil der Druckluft für ineffiziente Anwendungen oder in ungeeigneter Weise eingesetzt wird, sind vielleicht andere technische Lösungen besser für die Zwecke geeignet oder effizienter. Falls für bestimmte Anwendungen ein Wechsel von Druckluftwerkzeugen zu strombetriebenen Werkzeugen in Betracht gezogen wird, ist eine sachgerechte Beurteilung durchzuführen, die nicht nur den Stromverbrauch, sondern alle Umweltaspekte sowie die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Anwendung berücksichtigt.

 

Optimierung des Druckluftsystems durch:

Identifizierung und Beseitigung von Leckagen unter Einsatz geeigneter Steuerungstechnologie, wie etwa Ultraschallmessgeräte für Luftlecke, die versteckt liegen oder schwer zugänglich sind;

bessere Anpassung von Angebot und Nachfrage von Druckluft innerhalb der Produktionseinrichtung, d. h. Anpassung von Druckluft, Volumen und Qualität an den Bedarf der verschiedenen Endnutzungsgeräte sowie gegebenenfalls Produktion von Druckluft an einem den Verbrauchszentren jeweils nahegelegenen Ort durch die Wahl dezentralisierter Einheiten statt einer großen zentralisierten Kompressorversorgung für alle Anwendungen;

Produktion von Druckluft mit geringerem Druck durch Senkung der Druckverluste im Verteilungsnetz und gegebenenfalls durch Hinzufügung von Druckverstärkern nur bei solchen Geräten, die höheren Druck erfordern als die meisten Anwendungen;

Planung des Druckluftsystems auf der Grundlage der Jahresdauerlinie, um die Versorgung bei Grund-, Spitzen- und Mittellast mit minimalem Energieverbrauch gewährleisten zu können;

Auswahl hocheffizienter Komponenten für das Druckluftsystem, wie etwa hocheffiziente Kompressoren, frequenzgeregelte Antriebe und Luftentfeuchter mit integrierter Kühllagerung;

nach erfolgter Optimierung der vorgenannten Punkte: Rückgewinnung der Abwärme des Kompressors bzw. der Kompressoren durch Installation eines Plattenwärmetauschers innerhalb des Ölkreislaufs der Kompressoren; die rückgewonnene Wärme kann für eine Vielzahl verschiedener Anwendungen genutzt werden, z. B. für das Trocknen von Produkten, die Regeneration des Absorptionstrockners, die Raumheizung, die Kühlung über den Betrieb einer Absorptionskältemaschine oder zur Umwandlung der rückgewonnenen Wärme in mechanische Energie im organischen Rankine-Kreisprozess (Organic Rankine Cycle, ORC).

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist jedoch besser für neue oder instandgesetzte Produktionslinien geeignet.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i38)

Stromverbrauch pro Standardkubikmeter gelieferter Druckluft mit einem bestimmten Druckniveau am Endverbrauchspunkt (kWh/m3)

(i39)

Luftleckindex (13)

(b12)

Der Stromverbrauch des Druckluftsystems liegt unter 0,11 kWh/m3 gelieferter Druckluft, bei großen Anlagen, die mit einem Überdruck von 6,5 bar arbeiten, und bei einem normierten Volumenstrom von 1013 mbar und 20 °C sowie Druckschwankungen, die 0,2 bar nicht überschreiten.

(b13)

Nachdem alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind, bleibt der Netzdruck stabil und die Kompressoren (im Standby-Betrieb) wechseln nicht in den Lastzustand.

3.2.5.   Nutzung erneuerbarer Energien

Die bewährte Umweltmanagementpraxis für in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Unternehmen besteht darin, für ihre Verfahren erneuerbare Energie zu verwenden, und zwar durch folgende Maßnahmen:

Einkauf von Strom aus zuverlässigen Quellen erneuerbarer Energieträger oder eigene Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. Solarthermie, einschließlich konzentrierter Solarthermie, Geothermie oder Wärmepumpen, die auch mit erneuerbarem Strom betrieben werden können, z. B. mit Fotovoltaik, nachhaltiger Biomasse und Biogas aus Abfall);

Installation von Energiespeichersystemen, einschließlich thermischer Speicher als Ergänzung zu Umgebungswärme aus Solarthermie und Geothermie, gegebenenfalls auch gekoppelt mit Wärmepumpen für die Wärme- und Kälteerzeugung, um eine höhere Eigennutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermöglichen.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden.

Die eigene Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und deren Einbeziehung in die Fertigungsprozesse hängen in hohem Maße von den technologischen Besonderheiten der durchgeführten Herstellungsverfahren und der tatsächlichen Nachfrage, z. B. Hochtemperaturprozesse, ab.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i40)

Anteil des (selbst erzeugten oder eingekauften) Stroms aus erneuerbaren Energieträgern am gesamten Stromverbrauch (%)

(i41)

Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern am gesamten Wärmeverbrauch (%)

(b14)

Der gesamte Stromverbrauch wird durch selbst erzeugte erneuerbare Energie oder eingekauften Strom aus zuverlässigen Quellen erneuerbarer Energie im Rahmen einer langfristigen Stromeinkaufs-vereinbarung gedeckt.

(b15)

Die Nutzung von erneuerbarer Wärme, die vor Ort erzeugt wird, ist in geeignete Herstellungsverfahren integriert.

3.2.6.   Regenwassersammler

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Süßwasserverbrauch in Produktionsstätten zu verringern, indem Regenwasser in den verschiedenen Herstellungs- oder Nebenprozessen gesammelt und verwendet wird. Ein solches System sammelt Regenwasser aus einem Sammelgebiet (oftmals vom Dach der Produktionseinrichtung oder des Parkplatzes), verfügt über ein Wasserzuführungssystem, um es in einem Speichertank und einem Verteilungssystem (Rohrleitungen und Pumpen) zu sammeln, um es zu den Endverbrauchspunkten zu pumpen.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie eignet sich besser für neu gebaute oder nachgerüstete Anlagen, insbesondere für Anlagen, in denen das gesammelte Regenwasser als Prozesswasser verwendet werden kann. Im Falle einer Nachrüstung können die Gebäudemerkmale ein Hindernis für die Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.

Der geografische Standort hat einen erheblichen Einfluss auf die Relevanz dieser bewährten Umweltmanagementpraxis (z. B. Niederschlagsmenge, Wasserknappheit vor Ort). In bestimmten Regionen ist die bewährte Umweltmanagementpraxis gesetzlich vorgeschrieben, um Überschwemmungen zu verhindern und den Verbrauch von Grundwasser zu verringern.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i42)

Anteil der Regenwassernutzung am Gesamtwasserverbrauch (%)

(b16)

Regenwasser wird gesammelt und als Prozesswasser in Herstellungs- und Nebenprozessen verwendet

3.3.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren

Dieser Abschnitt befasst sich mit den Verfahren für die Kernfertigungsprozesse und ist für die Hersteller von Metallerzeugnissen relevant.

3.3.1.   Auswahl ressourceneffizienter Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, ressourceneffiziente Metallbearbeitungsflüssigkeiten auszuwählen, und zwar durch folgende Maßnahmen:

 

Durchführung systematischer wissenschaftlich fundierter gründlicher Bewertungen der verfügbaren Metallbearbeitungsflüssigkeiten, und zwar anhand eines breiten Spektrums von Kriterien, einschließlich ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte, unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus der Flüssigkeiten und der hergestellten Produkte.

 

Suche nach verfügbaren Metallbearbeitungsflüssigkeiten, die gleichzeitig für verschiedene Zwecke (z. B. Schmierung, Zerspanung, Reinigung) verwendet werden können oder nach geeigneter Rückgewinnung und/oder Reformulierung mehrfach verwendet werden können.

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht auch darin, die Leistung der ausgewählten Metallbearbeitungsflüssigkeiten während oder nach ihrer Anwendung mittels eines Überwachungssystems zu bewerten und zu kontrollieren.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Der Mangel an unternehmensinternen Fachkenntnissen kann jedoch ein Hindernis darstellen, insbesondere in KMU.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i43)

Gesamtmenge der pro Jahr erworbenen Metallbearbeitungsflüssigkeiten (kg (oder l)/Jahr)

(i44)

Gesamtmenge der pro Jahr rückgewonnenen Metallbearbeitungsflüssigkeiten (kg (oder l)/Jahr)

(i45)

Anzahl der verschiedenen im Unternehmen verwendeten Metallbearbeitungsflüssigkeiten (Gesamtzahl der Metallbearbeitungsflüssigkeiten)

(i46)

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt (kg (oder l)/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metall-bearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.2.   Verringerung des Kühlschmierstoffverbrauchs bei der Metallverarbeitung

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Einsatz von Kühlschmierstoffen bei Metallverarbeitungs- und -formungsvorgängen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies kann durch die Anwendung von Techniken wie kryogene Kühlung oder durch Hochdruckkühlschmierstoffe erreicht werden. Diese Techniken führen zu einer Verringerung des Abfallaufkommens, einer höheren Gesamteffizienz der Verfahren und folglich zu einem geringeren Energieverbrauch sowie zu einer verlängerten Lebensdauer des Werkzeugs.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Aufgrund der Energieintensität ist sie eher für kleine Serien oder Prototypen sowie für neue oder modernisierte Anlagen als für die Nachrüstung in einem laufenden Prozess geeignet.

Die Energieintensität ist jedoch ein Parameter, der auf Einzelfallbasis sorgfältig geprüft werden muss. Dies kann in Verbindung mit einem Mangel an internen technischen Fachkenntnissen und Fachwissen ein erhebliches Hindernis für die Anwendung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis darstellen.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i47)

Verbrauch von Kühlschmierstoffen pro verarbeitetes Teil (l/Teil)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.3.   Inkrementelle Blechumformung als Alternative zum Formenbau

Für die Herstellung von kleinen Serien besteht die bewährte Umweltmanagementpraxis darin, als Alternative zum Formenbau die inkrementelle Blechumformung anzuwenden. Dadurch wird die Herstellung komplexer Produkte mit höherer Materialeffizienz ermöglicht.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Die inkrementelle Blechumformung kann für eine Vielzahl von Materialien eingesetzt werden und ist besser für komplexe Produktgeometrien sowie für kleine Serien und Prototypen geeignet. Unternehmen können jedoch vor dem Wechsel zur Technik der inkrementellen Blechumformung eine Lebenszyklusanalyse durchführen, um die Vorteile für die Umwelt auszuloten.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i11)

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt (kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(i1)

Ressourceneffizienz (kg Fertigerzeugnis/kg Materialeinsatz)

(i48)

Umweltvorteile der Umstellung auf die inkrementelle Blechumformung, belegt durch eine vollständige Lebenszyklusanalyse oder eine vereinfachte Lebenszyklusanalyse auf der Grundlage einer semiquantitativen Analyse (J/N)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt.

3.3.4.   Verringerung des Energieverbrauchs von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieverbrauch von Metallbearbeitungsmaschinen im Standby-Betriebsmodus zu verringern, indem die Maschinen entweder manuell oder automatisch ausgeschaltet (und wieder eingeschaltet) werden (Umprogrammierung des Steuerungssystems) oder energieeffizientere Maschinen erworben werden, in die ein „grüner“ Standby-Betriebsmodus (mit sehr geringem Energieverbrauch) integriert ist. Maschinen mit dieser Betriebsweise umfassen häufig mehrere Komponenten, die einzeln abgeschaltet werden können, anstatt die gesamte Maschine einfach in den Standby-Betriebsmodus zu stellen. Ein weiterer Ansatz besteht darin, die Dauer des Standby-Betriebsmodus zu verkürzen, insbesondere bei Maschinen mit hohem Energieverbrauch während des Stillstands, indem die Produktionsplanung optimiert wird.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis ist in allen Arten von Unternehmen der Branche, einschließlich KMU, allgemein anwendbar.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i11)

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt (kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(i49)

Für einzelne relevante Maschinen: Gesamtenergieverbrauch pro Maschine und Jahr (kWh/Jahr)

(i50)

Für einzelne relevante Maschinen: Gesamtenergieverbrauch pro Maschine während des Stillstands (kWh/Stunde)

(i51)

Prozentanteil der Maschinen mit einer Kennzeichnung Abschalten/nicht Abschalten (%)

(b18)

Alle Metallbearbeitungs-maschinen verfügen entweder über einen grünen Standby-Betriebsmodus oder über eine Kennzeichnung, aus der hervorgeht, wann sie manuell ausgeschaltet werden sollten

3.3.5.   Erhaltung des Materialwerts für Metallrückstände

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Materialwert durch die Nachbearbeitung von Metallschrott (Metallspäne) zu erhalten, insbesondere durch zwei Aspekte der Verarbeitung von Metallrückständen:

Trennung der Ströme von Metallrückständen, um einen hohen Reinheitsgrad zu gewährleisten, der eine weitere Verwertung und ein Recycling in einer höheren Qualität ermöglicht;

Rückgewinnung und Trennung von Schneidöl und Metall, z. B. durch Pressen von Späne in Briketts.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden, ist jedoch eher für die Produktion großer Serien geeignet.

Das Volumen der Bearbeitungsrückstände von Material muss erheblich sein, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit zu gewährleisten.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i52)

Rückgewonnenes Öl (l Öl/Jahr)

(i53)

Effizienz der Ölressourcen (% des Öls in Briketts oder Separatorendurchsatz)

(b19)

Dreh- und Schleifspäne weisen einen Öl-/Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 2 % bzw. 8 % auf

3.3.6.   Mehrdirektionales Schmieden

Beim Schmieden komplexer Produkte mit stark variierendem Querschnitt besteht die bewährte Umweltmanagementpraxis darin, mehrdirektionales Schmieden anzuwenden. Dadurch wird die Funkenbildung erheblich verringert, da ein Werkstück aus mehreren Raumrichtungen in einer Presse umgeformt wird, was dazu führt, dass weniger Material durch Nachbearbeitung entfernt werden muss.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist besonders für komplexe Bauteile und Nischenprodukte sowie für Unternehmen mit großen Produktionsserien geeignet. Das mehrdirektionale Schmieden kann für eine breite Palette von Materialien (Aluminium, Kupfer, Magnesium, Titan) angewendet werden.

Die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis kann jedoch aufgrund dessen eingeschränkt sein, dass spezielle Schmiedewerkzeuge und technisches Wissen erworben werden müssen, die zu hohen Investitionskosten führen können.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i54)

Prozentsatz der erzeugten Funken pro Fertigteil (%)

(i55)

Für das Schmiedeverfahren benötigte Gesamtenergie (Energieeinsatz zum Schmieden kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(i1)

Ressourceneffizienz (kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil/kg Materialeinsatz)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.7.   Hybridbearbeitung als Methode zur Verringerung des Energieverbrauchs

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass Hersteller von Metallerzeugnissen die Hybridbearbeitung nutzen, wenn dadurch der Gesamtenergiebedarf für die Bearbeitung pro einzelnes Teil/Produkt/Bauteile erheblich gesenkt werden kann, indem zwei oder mehr verschiedene Herstellungsverfahren zu einer neuen Lösung zusammengefasst werden, bei der die Vorteile jedes einzelnen Verfahrens synergistisch genutzt werden können.

Eine Kombination aus verschiedenen Herstellungsverfahren, z. B. Fräsen und Bohren, kann im Vergleich zum Einsatz herkömmlicher Bearbeitungstechnologien mehr Freiheit bei der Gestaltung und Herstellung von Teilen, Produkten und Bauteilen ermöglichen.

Anwendbarkeit

Die Hybridbearbeitung kann allgemein von allen Arten von Unternehmen in dieser Branche, einschließlich KMU, angewendet werden. Sie ist besonders für Produktionsstätten mit neuen Maschinen geeignet. Die Hybridbearbeitung ist für die Herstellung von Teilen/Produkten/Bauteilen mit komplexen Geometrien sehr relevant.

Eine Kombination aus relativ hohen Investitionskosten und dem Mangel an unternehmensinternen Fachkenntnissen bzw. Kapazitäten, die für die Umsetzung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis erforderlich sind, könnte ihre Anwendbarkeit insbesondere in KMU einschränken.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i1)

Ressourceneffizienz (kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil/kg Materialeinsatz)

(i11)

Energieverbrauch (kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.8.   Einsatz einer vorausschauenden Steuerung für das Klimamanagement in Lackierkabinen

Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieverbrauch der Heizung, Lüftung und Klimatisierung in Lackierkabinen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, indem ein System der vorausschauenden Steuerung eingeführt wird, das auf rückblickender und vorausschauender Steuerung beruht und mit einem Fenster von Werten arbeitet. Mit einem solchen System kann die Geschwindigkeit, mit der die Farbe trocknet, konstant gehalten werden, ohne dass dafür die Temperatur und Feuchtigkeit in der Lackierkabine auf einem gleichen Wert gehalten werden müssen, wie es bei herkömmlichen Steuerungssystemen der Fall ist. Das Funktionsprinzip besteht darin, nur die Differenz zwischen dem Grenzwert für den Dampfanteil, der von der Luft absorbiert werden kann (der je nach Temperatur schwankt) und der Wasserdampfmenge, die sich bereits in der Luft befindet, konstant zu halten.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis ist für Unternehmen mit großen Produktionsserien, großen Lackierkabinen oder mehreren Lackierkabinen geeignet.

Die vollständige und wirksame Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis erfordert Folgendes:

qualifiziertes Personal mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen Lacktrocknung und Lackqualitätskontrolle;

Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage;

zuverlässige und kontinuierliche Datenüberwachung (Sensoren, Messungen usw.) und vorhandene Automatisierungssysteme (vor Ort).

Die Erfüllung der oben genannten erhöhten Anforderungen in Verbindung mit fehlendem unternehmensinternem Fachwissen und hohen Investitionskosten stellt ein Hindernis für die Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraxis, insbesondere für KMU, dar.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

(i56)

Energieverbrauch bei Lackierarbeiten (kWh/m2 der beschichteten/lackierten Oberfläche)

(b17)

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

4.   EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN

Tabelle 4.1 enthält eine Auswahl wesentlicher Umweltleistungsindikatoren für die Herstellung von Metallerzeugnissen samt den entsprechenden Richtwerten und einem Hinweis auf die jeweiligen bewährten Umweltmanagementpraktiken. Es handelt sich um eine Untergruppe aller in Abschnitt 3 genannten Indikatoren.

Tabelle 4.1

Wesentliche Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen

Indikator

Übliche Maßeinheit

Hauptziel-gruppe

Kurzbeschreibung

Empfoh-lene Mindest-ebene für die Überwa-chung

Zuge-höriger EMAS-Kern-indikator  (14)

Leistungsrichtwert

Bewährte Umwelt-management-praxis  (15)

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Aspekte

Ressourceneffizienz

kg Fertigerzeugnisse/kg Materialeinsatz

Hersteller von Metall-erzeugnissen

Menge der fertigen hergestellten Produkte geteilt durch die Menge der Materialien, die für die Herstellung der fertigen Produkte benötigt werden.

Die Ergebnisse dieses Indikators können bei der Anwendung von Konzepten wie Lebenszyklusdenken, schlankes Management und Kreislaufwirtschaft behilflich sein, um das Potenzial für Umweltverbesserungen bei der Herstellung bestehender oder neuer Metallerzeugnisse zu bewerten.

Standort

Material-effizienz

Systematische Berücksichtigung des Lebenszyklus-konzepts, des schlanken Managements und der Kreislauf-wirtschaft bei allen strategischen Entscheidungen

3.1.1,

3.3.3,

3.3.6,

3.3.7

Erfassung der Materialflüsse und ihrer Umweltrelevanz

J/N

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator bezieht sich auf die Erfassung aller Materialflüsse, die für die Herstellung von Metallerzeugnissen verwendet werden, um deren Umweltrelevanz zu ermitteln.

Anlage

Material-effizienz

Die Entwicklung neuer Produkte wird im Hinblick auf Umweltverbesserungen bewertet.

3.1.1

Prozentsatz der Waren und Dienstleistungen, die umweltzertifiziert sind oder nachweislich geringere Umweltauswirkungen haben.

%

Hersteller von Metallerzeugnissen

Anzahl der hergestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen mit nachweislich geringeren Umweltauswirkungen geteilt durch die Gesamtzahl der hergestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen.

Anlage

Material-effizienz

Alle erworbenen Waren und Dienstleistungen erfüllen die von dem Unternehmen festgelegten Umweltkriterien.

3.1.2

Verwendung von Nebenprodukten, Restenergie oder anderen Ressourcen anderer Unternehmen.

kg Material anderer Unternehmen/kg gesamte Betriebsmittel;

MJ Energie, die von anderen Unternehmen zurückgewonnen wird/MJ Gesamtenergieverbrauch

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator bezieht sich auf die Menge der für die Herstellung von Produkten oder Teilen verwendeten Nebenprodukte oder Restenergie anderer Unternehmen geteilt durch die Gesamtmenge oder den Energie-Input.

Unternehmen

Material-effizienz

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur effizienteren Nutzung von Energie und Ressourcen auf systemischer Ebene.

3.1.2

Systematische Einbeziehung der Interessenträger mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der Umweltleistung

J/N

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator bezieht sich darauf, ob die Interessenträger entlang der gesamten Wertschöpfungskette systematisch in die Entwicklung neuer Produkte oder Teile mit verbesserter Umweltleistung einbezogen werden.

Unternehmen

Material-effizienz

Strukturierte Einbeziehung der Interessenträger in die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte.

3.1.2

Energieüberwachungssystem auf Prozessebene

J/N

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator betrifft die Durchführung einer systematischen und detaillierten Überwachung des Energieverbrauchs in allen Produktionsstätten auf Prozessebene.

Standort

Energie-effizienz

Die kontinuierliche Energieüberwachung auf Prozessebene wurde implementiert und sorgt für Verbesserungen der Energieeffizienz

3.1.3

Menge der verwendeten Chemikalien und ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für einzelne verwendete Chemikalien

kg/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Gesamtmenge der einzelnen Chemikalien, die in den Herstellungsverfahren verwendet werden, geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile.

Die Verwendung von Chemikalien wird regelmäßig überprüft, um Möglichkeiten für eine Ersetzung auszuloten, und Chemikalien werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft.

Standort

Material-effizienz

Regelmäßige Überprüfung (mindestens einmal jährlich) des Einsatzes von Chemikalien zur Verringerung ihres Einsatzes und zur Sondierung von Möglichkeiten für eine Ersetzung

3.1.4

Umsetzung eines Aktionsplans zur Biodiversität am Standort in allen Produktionseinrichtungen

J/N

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator betrifft die Frage, ob in allen Produktionseinrichtungen ein Aktionsplan zur Biodiversität eingeführt wurde.

Standort

Bio-diversität

Für alle relevanten Standorte (einschließlich Produktionsstätten) wird ein Aktionsplan zur Biodiversität ausgearbeitet und umgesetzt, um die Biodiversität vor Ort zu schützen und zu verbessern.

3.1.5

Treibhausgasemissionen, die bei der Wiederaufbereitung/Sanierung eines Produkts im Vergleich zur Herstellung eines neuen Produkts eingespart wurden, wobei anzugeben ist, ob die Anwendungsbereiche 1, 2 und/oder 3 erfasst wurden

Treibhausgas-emissionen, die bei der Wiederauf-bereitung/Sanierung eines Produkts entstehen/CO2-Äquivalente eines neuen Produkts

Hersteller von Metallerzeugnissen

Treibhausgasemissionen, die im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung oder Sanierung eines Produkts eingespart wurden, geteilt durch die CO2-Äquivalente, die bei der Entwicklung eines neuen Produkts entstehen.

Dieser Indikator erfasst Treibhausgasemissionen der Anwendungsbereiche 1, 2 und 3.

Standort

Emissionen

Das Unternehmen bietet wiederaufbereitete/sanierte Produkte mit Ökobilanz-geprüften, nachgewiesenen ökologischen Vorteilen

3.1.6

Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung

Bedarfsgesteuertes Belüftungssystem

J/N

Hersteller von Metallerzeugnissen

Dieser Indikator betrifft die Installation und den Betrieb bedarfsgesteuerter Belüftungssysteme in den Produktionseinrichtungen.

Anlage

Energie-effizienz

Ein bedarfsgesteuertes Belüftungssystem wird umgesetzt, um den Energieverbrauch von HLK-Anlagen zu verringern

3.2.1

Effektives Luftvolumen, das aus dem Gebäude entnommen wurde

m3/Stunde

m3/Schicht

m3/Produktionscharge

Hersteller von Metallerzeugnissen

Aus dem Gebäude entnommenes Luftvolumen pro Stunde ODER

pro Schicht ODER

pro Produktionscharge

Standort

Energie-effizienz

Entfällt

3.2.1

Energieverbrauch der Lichttechnik

kWh/Jahr/m2 beleuchteter Boden

Hersteller von Metallerzeugnissen

Energieverbrauch der installierten Lichttechnik in der Produktionseinrichtung geteilt durch die Fläche des beleuchteten Bodens der Produktionseinrichtung pro Jahr.

Anlage

Energie-effizienz

Entfällt

3.2.2

Energieverbrauch für die Kühlung

kWh/Jahr

kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Energieverbrauch des Kühlsystems in der Produktionseinrichtung pro Jahr ODER

geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder Fertigteile

Anlage

Energie-effizienz

Entfällt

3.2.3

Wasserverbrauch bei der Kühlung (Leitungswasser/Regenwasser/Oberflächenwasser)

m3/Jahr

Hersteller von Metallerzeugnissen

Vom Kühlsystem in der Produktionseinrichtung verbrauchtes Wasser pro Jahr.

Die Art des Wassers ist ebenfalls anzugeben, z. B. Leitungswasser/Regen-wasser.

Anlage

Wasser

Entfällt

3.2.3

Stromverbrauch für jeden am Endverbrauchspunkt gelieferten Standardkubikmeter Druckluft mit einem bestimmten Druckniveau

kWh/m3

Hersteller von Metallerzeugnissen

Stromverbrauch des Druckluftsystems (einschließlich Stromverbrauch der Kompressoren, Trockner und Sekundärantriebe) pro Standardkubikmeter gelieferter Druckluft mit einem bestimmten Druckniveau

Anlage

Energie-effizienz

Der Stromverbrauch des Druckluftsystems liegt unter 0,11 kWh/m3 gelieferter Druckluft, bei großen Anlagen, die mit einem Überdruck von 6,5 bar arbeiten, und bei einem normierten Volumenstrom von 1013 mbar und 20 °C sowie Druckschwankungen, die 0,2 bar nicht überschreiten.

3.2.4

Luftleckindex

Nummer

Hersteller von Metallerzeugnissen

Der Luftleckindex (Air Leakage Index) wird berechnet, wenn alle Luftverbraucher abgeschaltet sind. Er errechnet sich für jeden einzelnen Kompressor als die Summe seiner Betriebszeit multipliziert mit der Kapazität des jeweiligen Kompressors, dividiert durch die Gesamt-Standby-Zeit und die Gesamtleistung des Kompressors in der Anlage und wird ausgedrückt in:

Image 1

wobei: ti(cr) die Betriebszeit des Kompressors (Min.) ist, wenn alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind (Standby-Betriebsmodus des Druckluftsystems); Ci(cr) die Kapazität des Kompressors (Nl/Min.) ist, der für die Zeit ti(cr) eingeschaltet wird, während alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind; t(sb) die Gesamtdauer (Min.) ist, während der sich die installierte Druckluftausrüstung im Standby-Betriebsmodus befindet; C(tot) die Summe der Leistung (Nl/Min.) aller Kompressoren im Druckluftsystem ist.

Anlage

Energie-effizienz

Nachdem alle Luftverbraucher ausgeschaltet sind, bleibt der Netzdruck stabil und die Kompressoren (im Standby-Betriebsmodus) wechseln nicht in den Lastzustand.

3.2.4

Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern (aus Eigenerzeugung oder Einkauf) am Gesamtstromverbrauch

%

Hersteller von Metallerzeugnissen

Strom aus erneuerbaren Energieträgern aus Eigenerzeugung oder Einkauf geteilt durch den Gesamtstromverbrauch innerhalb der Anlage.

Eingekaufter Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird in diesem Indikator nur berechnet, wenn er aus zusätzlichen zuverlässigen Quellen erworben wird (d. h. nicht bereits für eine andere Organisation oder im Strommix des Netzes verrechnet).

Standort

Energie-effizienz

Der gesamte Strombedarf wird durch selbst erzeugte erneuerbare Energie oder eingekauften Strom aus zuverlässigen Quellen erneuerbarer Energie im Rahmen einer langfristigen Strom-einkaufsvereinbarung gedeckt.

3.2.5

Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern am gesamten Wärmeverbrauch

%

Hersteller von Metallerzeugnissen

Wärme aus erneuerbaren Energieträgern (z. B. Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Biomasse und Biogas aus Abfällen, Strom aus erneuerbaren Energieträgern, vorzugsweise örtlich im Rahmen der Eigenerzeugung oder nach einem auf erneuerbaren Energien basierenden gemeinschaftlichen Ansatz erzeugt) geteilt durch den gesamten Wärmeverbrauch des Standorts

Standort

Energie-effizienz

Die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern, die vor Ort erzeugt wird, ist in geeignete Herstellungsverfahren integriert.

3.2.5

Anteil des Regenwasserverbrauchs am Gesamtwasserverbrauch

%

Hersteller von Metallerzeugnissen

Gesamtmenge des Regenwassers, das für standortinterne oder Nebenprozesse verwendet wird, geteilt durch die Gesamtmenge des in den Produktionsstätten für standortinterne oder Nebenprozesse verbrauchten Wassers.

Standort

Wasser

Regenwasser wird gesammelt und als Prozesswasser in Herstellungs- und Nebenprozessen verwendet.

3.2.6

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Herstellungsverfahren

Gesamtmenge der pro Jahr erworbenen Metallbearbeitungsflüssigkeiten

kg/Jahr

l/Jahr

Hersteller von Metallerzeugnissen

Menge der in den Herstellungsverfahren der Produktionsstätte eingesetzten Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro Jahr.

Standort

Material-effizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

- Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

- Ressourceneffizienz

- Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.1

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

kg (oder l)/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Menge der Metallbearbeitungsflüssigkeiten, die in den Herstellungsverfahren verwendet wird, geteilt durch die Anzahl der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile

Standort

Material-effizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.1

Verbrauch von Kühlschmierstoffen pro verarbeitetes Teil

l/verarbeitetes Teil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Menge der in den Herstellungsverfahren/Betriebsvorgängen verbrauchten Kühlschmierstoffe pro hergestelltes Teil.

Standort

Material-effizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.2

Energieverbrauch

kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Energieverbrauch in der Produktionseinrichtung für die Herstellung von Produkten oder Teilen geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder der Fertigteile.

Anlage

Energie-effizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.1.3,

3.3.3,

3.3.4,

3.3.7

Für einzelne relevante Maschinen: Energieverbrauch während des Stillstands: Gesamtenergieverbrauch pro Maschine während des Stillstands

kWh/Stunde

Hersteller von Metallerzeugnissen

Energiemenge, die von den Maschinen während des Stillstands pro Stunde verbraucht wird

Anlage

Energie-effizienz

Alle Metallbearbeitungsmaschinen verfügen entweder über einen grünen Standby-Betriebsmodus oder sind mit einer Kennzeichnung versehen, aus der hervorgeht, wann sie manuell ausgeschaltet werden sollten

3.3.4

Rückgewonnenes Öl

l Öl/Jahr

Hersteller von Metallerzeugnissen

Menge des aus den Herstellungsverfahren rückgewonnenen Schneidöls pro Jahr

Anlage

Material-effizienz

Dreh- und Schleifspäne weisen einen Öl-/Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 2 % bzw. 8 % auf

3.3.5

Für das Schmiedeverfahren benötigte Gesamtenergie

kWh/kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil

Hersteller von Metallerzeugnissen

Für das Schmiedeverfahren benötigte Gesamtenergie geteilt durch die Menge der Fertigerzeugnisse oder Fertigteile

Anlage

Material-effizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.6

Energieverbrauch für Lackierarbeiten

kWh/m2 der beschichteten/lackierten Fläche

Hersteller von Metall-erzeugnissen

Energieverbrauch für das Lackieren der Produkte/Teile geteilt durch die Oberfläche der beschichteten oder lackierten hergestellten Produkte oder Teile.

Standort

Energieeffizienz

Das Unternehmen erzielt eine kontinuierliche (d. h. jährliche) Verbesserung der Umweltleistung, die sich in einer Verbesserung mindestens der folgenden Indikatoren niederschlägt:

Energieverbrauch pro hergestelltes Produkt

Ressourceneffizienz

Verbrauch von Metallbearbeitungsflüssigkeiten pro hergestelltes Produkt

3.3.8


(1)  Der Wissenschafts- und Politikbericht kann über folgende JRC-Website abgerufen werden: https://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/fab_metal_prod.html. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Umweltmanagementpraktiken und deren Anwendbarkeit, zu ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung und zu Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Wissenschafts- und Politikbericht dokumentierten Feststellungen. Alle Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten finden sich ebenfalls in diesem Bericht.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(4)  Gemäß Anhang IV Abschnitt B Buchstabe f der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln.“ Anhang IV Abschnitt C Nummer 3 lautet „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind. Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern.“

(5)  Eine ausführliche Beschreibung jeder bewährten Praxis mit praktischen Empfehlungen für deren Anwendung ist im „Bericht über bewährte Praktiken“ der JRC zu finden, der online veröffentlicht wird unter: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/BEMP_FabMetProd_BackgroundReport.pdf. Organisationen, die mehr über die in diesem Referenzdokument beschriebenen bewährten Praktiken erfahren möchten, sollten diesen Bericht konsultieren.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). HINWEIS: NACE steht für Nomenclature statistique des Activités économiques dans la Communauté Européenne (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft).

(*)  Nur kleinere Betriebsvorgänge (deutlich unter den Schwellenwerten der Richtlinie über Industrieemissionen mit wesentlich unterschiedlichen Herstellungsverfahren, z. B. viel mehr manuelle als automatisierte Prozesse).

(**)  Diese Tätigkeiten werden insofern erfasst, als die betroffenen Waren hauptsächlich aus Metall bestehen.

(7)  Informationen zu den Referenzdokumenten über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) sind abrufbar unter: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/index.html.

(8)  Die Arbeitsleistung (in den Indikatoren ausgedrückt als kg Fertigerzeugnis oder Fertigteil) kann auf unterschiedliche Weise ausgedrückt werden: Anzahl der Teile, kg der Produkte usw., je nach Art der Produkte und ihrer Homogenität/Heterogenität. Die Unternehmen können geeignete Parameter wählen, um die Arbeitsleistung auszudrücken.

(9)  Unternehmen, die Abfallmaterialien für Energiezwecke verwenden, d. h. Wärmeerzeugung durch andere Unternehmen, müssen über geeignete und wirksame Systeme zur Emissionsbehandlung verfügen, um die Luftverschmutzung zu vermeiden.

(10)  Alle bestehenden BVT-Merkblätter können unter folgendem Link abgerufen werden: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/

(11)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:de:PDF.

(12)  Zum Beispiel Rückgewinnung von Heizenergie für die Gebäudeheizung mit Wärmetauschern.

(13)  

Image 2
Der Luftleckindex (Air Leakage Index) wird berechnet, wenn alle Luftverbraucher abgeschaltet sind. Er errechnet sich für jeden einzelnen Kompressor als die Summe seiner Betriebszeit multipliziert mit der Kapazität des jeweiligen Kompressors, dividiert durch die Gesamt-Standby-Zeit und die Gesamtleistung des Kompressors in der Anlage.

(14)  Die EMAS-Kernindikatoren sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (Abschnitt C Nummer 2) aufgeführt.

(15)  Die Zahlen beziehen sich auf die Abschnitte in diesem Dokument.


25.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/87


BESCHLUSS (EU) 2021/2054 DER KOMMISSION

vom 8. November 2021

über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen die branchenspezifischen Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In diesem Arbeitsplan (2) hat die Kommission den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) als vorrangige Branche identifiziert.

(3)

Das branchenspezifische Referenzdokument für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste sollte bewährte Praktiken im Umweltmanagement für alle Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten, einschließlich Telekommunikationsbetreibern, IKT-Beratungsunternehmen, Datenverarbeitungs- und Datenhostingunternehmen, Softwareentwicklern und -anbietern, Broadcast- und Rundfunkanbietern sowie Installateuren von IKT-Ausrüstung und -Standorten, darlegen. Sofern möglich und sinnvoll sollten je bewährter Umweltmanagementpraktik auch konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte angegeben werden.

(4)

Im Wege dieser bewährten Umweltmanagementpraktiken für den Sektor (3) sollten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen in vier Hauptbereichen identifiziert werden. Diese Hauptbereiche, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die Bemühungen aller Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten am besten unterstützen, sind bereichsübergreifende Fragen, Datenzentren, elektronische Kommunikationsnetze sowie Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltleistung in anderen Sektoren.

(5)

Damit Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste, Umweltgutachter, nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Akteure genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden.

(6)

Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 25. März 2022.

Brüssel, den 8. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2).

(3)  Canfora P., Gaudillat P., Antonopoulos I., Dri M., Best Environmental Management Practice in the Telecommunications and ICT Services sector, EUR 30365 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-21574-5, doi:10.2760/354984, JRC121781; https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC121781


ANHANG

Inhalt

1.

EINLEITUNG 90

2.

GELTUNGSBEREICH 92

3.

BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN SEKTOR TELEKOMMUNIKATIONS- UND IKT-DIENSTE 96

3.1.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen 96

3.1.1.

Bestmögliche Nutzung eines Umweltmanagementsystems 96

3.1.2.

Beschaffung nachhaltiger IKT-Produkte und -Dienste 97

3.1.3.

Optimierung des Energieverbrauchs von Endgeräten 98

3.1.4.

Nutzung von Energie aus erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Quellen 99

3.1.5.

Ressourceneffizienz von IKT-Geräten durch Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling von Abfällen 99

3.1.6.

Minimierung des Datenverkehrs durch umweltfreundliche Software 100

3.2.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren 101

3.2.1.

Einführung eines Energiemanagementsystems für Rechenzentren (einschließlich Messung, Überwachung und Verwaltung von IKT- und anderen Geräten) 101

3.2.2.

Festlegung und Umsetzung einer Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung 102

3.2.3.

Verbesserung des Luftstrommanagements und -designs 103

3.2.4.

Verbesserung des Kühlmanagements 103

3.2.5.

Überprüfung und Anpassung der Temperatur- und Feuchtigkeitseinstellungen 104

3.2.6.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die Auswahl und den Einsatz von neuen Geräten für Rechenzentren 105

3.2.6.1.

Auswahl und Einsatz umweltfreundlicher Geräte für Rechenzentren 105

3.2.7.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für den Neubau oder die Renovierung von Rechenzentren 106

3.2.7.1.

Planung neuer Rechenzentren 106

3.2.7.2.

Nutzung der Abwärme des Rechenzentrums 106

3.2.7.3.

Planung des Rechenzentrums und des physischen Grundrisses 107

3.2.7.4.

Auswahl des geografischen Standorts des neuen Rechenzentrums 107

3.2.7.5.

Nutzung alternativer Wasserquellen 108

3.3.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für elektronische Kommunikationsnetze 109

3.3.1.

Verbesserung des Energiemanagements bestehender Netze 109

3.3.2.

Verbesserung des Risikomanagements für elektromagnetische Felder durch Bewertung und Transparenz der Daten 110

3.3.3.

Auswahl und Einsatz energieeffizienterer Geräte für elektronische Kommunikationsnetze 111

3.3.4.

Installation und Aufrüstung von Telekommunikationsnetzen 112

3.3.5.

Verringerung der Umweltauswirkungen beim Bau oder der Aufrüstung von Telekommunikationsnetzen 113

3.4.

Verbesserung der Energie- und Umweltleistung in anderen Sektoren („umweltfreundliche Gestaltung durch IKT“) 114

3.4.1.

Umweltfreundliche Gestaltung durch IKT 114

4.

EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE SCHLÜSSELINDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG 115

1.   EINLEITUNG

Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission.

Maßgeblicher Rechtsrahmen

Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet:

 

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

 

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Die branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten.

Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments

Das EMAS basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken.

Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der JRC geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen.

Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten.

Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der Telekommunikations- und IKT-Dienstleistungsbranche bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.

Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen:

1.

Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b):

Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind.

2.

Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4):

a)

Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die für die Berichterstattung über die Umweltleistung zu verwendenden Indikatoren (4) entscheiden.

Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden.

b)

Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden.

Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen.

Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen.

Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.

Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten.

Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009).

Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann.

Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisation nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann.

Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments

Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 enthält eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS und enthält Informationen darüber, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese auch angegeben. Da in einigen Bereichen entweder nur begrenzte Daten verfügbar oder die spezifischen Bedingungen jedes Unternehmens und/oder jedes Standorts (z. B. Umgebungs- und Klimabedingungen für Rechenzentren, Zugänglichkeit von entlegenen Basisstationen usw.) so unterschiedlich sind, dass ein Leistungsrichtwert nicht sinnvoll wäre, konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken Leistungsrichtwerte angegeben werden. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung aller Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 enthält schließlich eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten.

2.   GELTUNGSBEREICH

Dieses Referenzdokument befasst sich mit der Umweltleistung des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste (6). Die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken wurden als bewährte Praktiken ermittelt, die die Bemühungen aller Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten (Telekommunikationsbetreiber, IKT-Beratungsunternehmen, datenverarbeitende und Hosting-Unternehmen, Softwareentwickler und -anbieter, Rundfunkanstalten, Installateure von IKT-Ausrüstung und -Standorten usw.) unterstützen können. Große Organisationen, die große Datenmengen über ihre Kunden, Lieferketten und/oder Produkte speichern und verarbeiten (z. B. öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Universitäten, Banken), können auch mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken finden, die für ihre Tätigkeiten relevant sind.

Die Unternehmen und die Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste, für die dieses Dokument gilt, sind nachstehend aufgeführt:

 

Nur bestimmte Unterkategorien des Verlagswesens (NACE-Code 58):

 

58.21 Verlegen von Computerspielen

 

58.29 Verlegen von sonstiger Software

 

Alle Unterkategorien des Telekommunikationswesens (NACE-Code 61):

 

61.1 Leitungsgebundene Telekommunikation

 

61.2 Drahtlose Telekommunikation

 

61.3 Satellitentelekommunikation

 

61.9 Sonstige Telekommunikation

 

Alle Unterkategorien der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (NACE-Code 62):

 

62.01 Programmierungstätigkeiten

 

62.02 Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

 

62.03 Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte

 

62.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

Nur bestimmte Unterkategorien der Informationsdienstleistungen (NACE-Code 63):

 

63.11 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

 

63.12 Webportale

Neben dieser Kernzielgruppe können auch andere Arten von Organisationen, die den NACE-Codes zugeordnet sind, aber nicht unter die oben aufgeführten NACE-Abschnitte fallen, mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken finden, die aufgrund ihrer zunehmenden Digitalisierung von Bedeutung sind:

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) (NACE-Code 58.1) über das Internet

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik (NACE-Code 59)

Rundfunkveranstalter (über das Internet) (NACE-Code 60)

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros (NACE-Code 63.91)

Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g. (NACE-Code 63.99)

Sonstige Organisationen, die anderen NACE-Abschnitten zugeordnet sind und große Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und/oder Telekommunikationsinfrastrukturen als wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit verwalten oder betreiben, können auch mehrere relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken finden. Einige Beispiele sind Organisationen, die unter folgende Codes fallen:

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE-Code 18.20)

Call Center (NACE-Code 82.20)

Architektur- und Ingenieurbüros (NACE-Code 71.1)

Technische, physikalische und chemische Untersuchung (NACE-Code 71.20)

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin (NACE-Code 72.1)

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten (NACE-Code 91.0) sowie große Organisationen, die große Datenmengen über ihre Kunden, Lieferketten und/oder Produkte speichern und verarbeiten, wie öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Universitäten, Banken, Hersteller, Einzelhändler und andere Dienstleistungsunternehmen.

Der Sektor der Telekommunikations- und IKT-Dienste, so wie er in diesem Bericht definiert wurde, deckt nur einen bestimmten Teil der Wertschöpfungskette dieser Dienstleistungen und zugehörigen Geräte ab. Durch diese Entscheidung sollten Überschneidungen mit anderen Dokumenten über bewährte Praktiken vermieden werden:

Die Herstellung von IKT-Geräten (NACE-Code 26.1, 26.2, 26.3 und 26.8), der Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (NACE-Code 46.5), die Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. (NACE-Code 33.20) sowie das Recycling, die Wiederverwendung und die Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (NACE-Code 95.1) werden im Bericht über bewährte Praktiken für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie (7) behandelt.

Der Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (NACE-Codes 47.1 und 47.4) wird im Bericht über bewährte Praktiken für den Einzelhandel (8) berücksichtigt.

Dieses Dokument deckt die Kerntätigkeiten von Organisationen ab, die in der Telekommunikations- und IKT-Dienstleistungsbranche tätig sind. Neben der direkten Verwaltung von IKT-Vermögenswerten umfassen die Kerntätigkeiten auch die Beziehungen zu den wichtigsten Interessenträgern, auch wenn sie sich auf Praktiken beschränken, die Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten selbst umsetzen können (z. B. Festlegung von Umweltkriterien bei der Beschaffung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Bereitstellung von Informationen für Kunden über den Energieverbrauch der ihnen bereitgestellten Geräte).

Die Verwaltung der Büros und des allgemeinen Unternehmensverkehrs wird auch nicht berücksichtigt, da diese bei allen Arten von Organisationen übereinstimmt und nicht nur für Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste typisch ist. Darüber hinaus werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken für Mobilität (Geschäftsreisen und Pendeln von Arbeitnehmern) und Nachhaltigkeitspraktiken in Büros bereits im Dokument über bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung (9) dargelegt. In diesen Bereichen wurde keine für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste spezifischen bewährten Umweltmanagementpraktiken ermittelt.

Die Herstellung von, der Handel mit und das Recycling von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik werden in diesem Bericht nicht berücksichtigt, da sie in den Dokumenten über bewährte Umweltmanagementpraktiken für andere Sektoren behandelt werden.

In diesem Bericht wird unterschieden zwischen

bewährten Umweltmanagementpraktiken, mit denen die Umweltauswirkungen von Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste minimiert werden, was als Praktiken zur „umweltfreundlichen Gestaltung der IKT“ bezeichnet wird;

bewährten Umweltmanagementpraktiken, die Organisationen des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste umsetzen können, um die Umweltauswirkungen anderer Sektoren, die über jene des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste hinausgehen, zu minimieren („umweltfreundliche Gestaltung durch IKT“).

Abbildung 1 liefert einen Überblick über den Geltungsbereich der bewährten Umweltmanagementpraktiken für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste.

Image 3

Abbildung 1: Überblick über den Geltungsbereich des Dokuments

Die wesentlichen Umweltaspekte und damit zusammenhängenden Umweltbelastungen im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste sind Tabelle 1 zu entnehmen. Diese Umweltaspekte wurden als die wichtigsten in dem Sektor ausgewählt und werden in diesem Dokument behandelt. Mit welchen Umweltaspekten sich bestimmte Organisationen befassen müssen, ist jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen.

Tabelle 1

Bedeutendste Umweltaspekte und -belastungen für den Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste

Dienstleistung/Tätigkeit

Bedeutendste Umweltaspekte

Wichtigste Umweltbelastungen

Rechenzentrum

IKT-Ausrüstung (Server, Speichergeräte usw.)

Software (Prozessoren)

Heizung, Lüftung und Klimatisierung (HLK)

Energieversorgung

Gebäude

Energie- und Wasserverbrauch

Anfall von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Abwasser

Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung und Leckagen von Kältemitteln

Geräte der Endnutzer

IKT-Geräte (Computer, periphere Geräte usw.)

Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Energieverbrauch bei der Stromversorgung von Hardware

Anfall von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung

Telekommunikationsinfrastruktur und -netze

Gebäude (Zentralen, Basisstationen usw.)

Knoten (Antennen, Satelliten, Router usw.)

Verbindungen (Kabel, Fasernetze, Festnetzanschlüsse usw.)

Terminals (Telefone, Computer, Modems usw.)

Software (Prozessoren usw.)

Stromverbrauch von Netzwerkausrüstung und Kühlsystemen

Kraftstoffverbrauch im Zusammenhang mit dem Transport

Anfall von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Erzeugung elektromagnetischer Wellen

Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung

Veränderungen der Landschaft und der Lebensräume aufgrund des Baus von Infrastrukturen

Rundfunkdienste

Gebäude (Basisstationen)

Sender (Antennen, Satelliten usw.)

Verbindungen (Kabel, Fasernetze usw.)

Terminals (Radios, Fernsehgeräte usw.)

Software (Prozessoren)

Energieverbrauch

Anfall von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Erzeugung elektromagnetischer Wellen

Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung

Veränderungen der Landschaft und der Lebensräume

Die Zuordnung der bewährten Umweltmanagementpraktiken dieses Referenzdokuments ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2

Struktur des Dokuments

Abschnitt

Beschreibung

3.1.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen

In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die von allen Akteuren des Sektors Telekommunikations- und IKT-Dienste umgesetzt werden können (Einführung eines Umweltmanagementsystems, Einführung einer umweltorientierten Beschaffungspolitik, Vermeidung von und Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen usw.).

3.2.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren

Bei diesen bewährten Umweltmanagementpraktiken liegt der Fokus auf spezifischen Praktiken für Rechenzentren (Kühlungs- und Luftstrommanagement, Server-Virtualisierung usw.), auf die im technischen Bericht zur Informationstechnik CLC/TR 50600-99-1 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) Bezug genommen wird.

3.3.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken für elektronische Kommunikationsnetze

Dieser Abschnitt enthält Praktiken zum besseren Management bestehender kabelgebundener und drahtloser Netze (in Bezug auf Energieverbrauch und elektromagnetische Felder), zur Installation von Netzwerkausrüstung mit besserer Energieeffizienz und zur Verringerung der Auswirkungen beim Bau oder bei der Aufrüstung von Netzinfrastrukturen.

3.4.

Bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der Umweltleistung in anderen Branchen („umweltfreundliche Gestaltung durch IKT“)

In diesem Abschnitt werden Praktiken beschrieben, die zeigen, wie IKT die Umweltauswirkungen in anderen Branchen verringern kann, und zwar auf der Grundlage realer Beispiele von Unternehmen, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind.

3.   BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN SEKTOR TELEKOMMUNIKATIONS- UND IKT-DIENSTE

3.1.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken für bereichsübergreifende Fragen

Dieser Abschnitt befasst sich mit bereichsübergreifenden Maßnahmen, die von allen Arten von Organisationen im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste auf verschiedenen Ebenen (Rechenzentren, Telekommunikationsnetze, Endgeräte usw.) umgesetzt werden können.

3.1.1.   Bestmögliche Nutzung eines Umweltmanagementsystems

IKT-Einrichtungen haben durch Energieverbrauch, Wasserverbrauch und Abfallaufkommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist insbesondere wichtig, dass Unternehmen, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind, Umweltauswirkungen überwachen und ein Umweltmanagementsystem einführen, um diese Auswirkungen systematisch zu minimieren. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:

Festlegung des IKT-Bedarfs der Organisation und Prüfung vorhandener IKT-Geräte, -Dienste und -Software;

Messung, Überwachung und Management der Umweltleistung von IKT-Geräteinfrastrukturen und -Einrichtungen;

Festlegung von Zielen und Aktionsplänen auf der Grundlage von Leistungsvergleichen und bewährten Praktiken;

Sicherstellung, dass die festgelegten Ziele und Aktionspläne Teil einer wirksamen unternehmensweiten Umweltpolitik werden, wie z. B. einer Energieeffizienzstrategie.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Unternehmen und Organisationen des Sektors angewendet werden. Die dem Prozess zugewiesenen Ressourcen und Mittel müssen jedoch an die Größe und die Umweltauswirkungen des Standorts oder des Unternehmens angepasst werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen müssen die erforderlichen Anstrengungen bewertet und überprüft werden.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

 

 

Einführung eines Verwaltungssystems für Vermögenswerte (Asset Management), z. B. ISO 55001-zertifiziert (J/N)

Anteil der Betriebsvorgänge mit fortschrittlichem Umweltmanagementsystem (% der Einrichtungen/Betriebsvorgänge), z. B. EMAS-geprüft, ISO 14001-zertifiziert

Anteil der Betriebsvorgänge zur Messung und Überwachung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie der Abfallbewirtschaftung

Anteil der Mitarbeiter, die mindestens einmal Informationen über Umweltziele und Schulungen zu einschlägigen Umweltmanagementmaßnahmen erhalten haben

Verwendung von Energieeffizienzindikatoren (J/N)

Erzeugung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (in kg oder Tonnen) pro Umsatzeinheit (EUR)

Verwendung von Effizienzindikatoren für Wasser (J/N)

Gesamte Kohlendioxidemissionen (in tCO2-Äq.) für die Anwendungsbereiche 1 und 2 (10)

Ausgeglichene Gesamtkohlenstoffemissionen (in tCO2-Äq.)

Kohlenstoffemissionen (in tCO2-Äq.) für die Anwendungsbereiche 1 und 2 pro Umsatzeinheit (EUR)

Das Unternehmen verfügt über ein globales und integriertes Verwaltungssystem für Vermögenswerte, z. B. ISO 55001-zertifiziert

Bei 100 % der Betriebsvorgänge wird ein fortschrittliches Umweltmanagementsystem umgesetzt, z. B. EMAS-geprüft oder ISO 14001-zertifiziert

Bei 100 % der Betriebsvorgänge wird der Energie- und Wasserverbrauch sowie die Abfallbewirtschaftung gemessen und überwacht

Das Unternehmen hat Klimaneutralität (Anwendungsbereich 1 und 2) erreicht, unter anderem durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und CO2-Kompensation, nachdem es alle Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz unternommen hat

3.1.2.   Beschaffung nachhaltiger IKT-Produkte und -Dienste

Die Auswahl und der Einsatz von IKT-Produkten und -Diensten muss auf einer integrierten Strategie beruhen, damit ihre inhärenten Umweltauswirkungen wie ihr Energieverbrauch und die Verwendung spezifischer Materialien wie seltene Metalle und Chemikalien berücksichtigt werden können. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:

Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte der IKT-Ausrüstung und des Bedarfs bei der Vorbereitung des Beschaffungsprozesses;

Aufnahme der erforderlichen spezifischen Umweltkriterien in die Ausschreibung;

Bereitstellung von Schulungen und Anleitungen für Endnutzer bei der Einführung von IKT-Lösungen, damit sie die Produkte und Dienste optimal nutzen können;

Festlegung von Energie- und Umweltleistungskriterien für IKT-Geräte, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern.

Anwendbarkeit

Die Umsetzung einer Richtlinie für die Beschaffung nachhaltiger IKT-Dienste und -Produkte ist in jedem Unternehmen anwendbar, erfordert jedoch spezifische Kompetenzen im Bereich Nachhaltigkeit. Große Organisationen können mehr Einfluss auf ihre Zulieferer nehmen, doch KMU können erheblichen Einfluss auf lokale Anbieter ausüben.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

Anteil der vom Unternehmen erworbenen Produkte oder Dienste, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen (z. B. EU-Umweltzeichen, beste Energieeffizienzklasse, Energy-Star-Umweltzeichen, TCO-Umweltzeichen usw.)

Nutzung der Gesamtbetriebskosten als Kriterium in der Ausschreibung (J/N)

Anteil der vom Unternehmen erworbenen Geräte, die international anerkannten bewährten Verfahren oder Anforderungen entsprechen (z. B. EU-Verhaltenskodizes)

Anteil der vom Unternehmen gekauften Verpackungen, die aus recyceltem Material bestehen oder mit dem Gütesiegel des Forest Stewardship Council (FSC) ausgezeichnet sind

Anteil der Gewichtung von Umweltkriterien in Ausschreibungen

Anteil der Lieferanten, die über ein Umweltmanagementsystem oder Energiemanagementsystem verfügen (z. B. EMAS-geprüft, ISO 14001- oder ISO 50001-zertifiziert)

Anteil der IKT-Produkte und -Dienste, die das Unternehmen Kunden bereitstellt, für die Umweltinformationen für Endnutzer verfügbar sind

Alle von dem Unternehmen erworbenen IKT-Geräte verfügen über ein Umweltzeichen nach dem ISO-Typ I (z. B. EU-Umweltzeichen, Blauer Engel) (falls vorhanden) oder über das Energy-Star-Umweltzeichen oder erfüllen bei der Beschaffung die Bestimmungen der EU für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen (sofern vorhanden)

Alle von dem Unternehmen erworbenen Breitbandgeräte erfüllen die Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Breitbandgeräte

100 % der vom Unternehmen erworbenen Verpackungen bestehen aus recyceltem Material oder wurden mit dem FSC-Gütesiegel ausgezeichnet

10 % der Gewichtung des Angebots entfallen auf die Umweltleistung beim Erwerb von IKT-Geräten

Für 100 % der Produkte und Dienste, die das Unternehmen anbietet, stehen entsprechende Umweltinformationen für Endnutzer zur Verfügung

Nutzung der Gesamtbetriebskosten als Kriterium für Ausschreibungen

3.1.3.   Optimierung des Energieverbrauchs von Endgeräten

Durch gezielte Maßnahmen des Strommanagements besteht ein großes Potenzial, den Energieverbrauch von Endgeräten, die in den Büros und Einrichtungen von Unternehmen eingesetzt werden, die im Sektor Telekommunikations- und IKT-Dienste tätig sind, zu reduzieren. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:

 

Umsetzung technischer Lösungen:

Installation von Geräten, die in Bezug auf die Energieeffizienz und die Funktionen entsprechend den Anforderungen der Nutzer geeignet sind;

geeignete Konfiguration der Geräte, um unnötige Funktionen auszuschalten und den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten;

Durchführung regelmäßiger Energieaudits zur Überprüfung der Konfiguration von Geräten und abgeschalteten Geräten;

Entwicklung von Stromsparlösungen unter Verwendung verschiedener Arten von Stromsparfunktionen (manuelle Einstellung, Standardeinstellung, Einstellung durch Software) oder unter Verwendung spezieller Geräte (intelligente Steckerleisten usw.);

 

Umsetzung organisatorischer Lösungen:

Bewertung der individuellen Nutzerakzeptanz;

Sensibilisierung der Nutzer.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann sowohl von großen als auch von kleinen Unternehmen angewendet werden, obwohl Techniken, die auf der individuellen Sensibilisierung der Nutzer beruhen, für KMU eher geeignet sein können als Techniken, die auf der Einführung automatischer Steuerungen beruhen, die für große Unternehmen besser geeignet sind. Die Umsetzung des Strommanagements hängt von der Bereitschaft der Unternehmensleitung ab, die allgemeinen Energieeinsparziele zu erreichen und die Umweltleistung zu verbessern. Sie hängt auch von der Bereitschaft der Mitarbeiter, die Maßnahmen zum Strommanagement umzusetzen, sowie von der Unterstützung durch die IT- und Beschaffungsabteilung ab.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

Energieverbrauch in den Büroräumen (kWh) pro Umsatzeinheit oder Anzahl der Arbeitsplätze oder Beschäftigten, die vor Ort arbeiten (wenn möglich ohne HLK und Beleuchtung)

Anteil der IKT-Endgeräte, die bei der Installation mit optimalen Stromsparfunktionen konfiguriert wurden

Anteil der IKT-Endgeräte, die in angemessenen regelmäßigen Abständen (z. B. jährlich, nur einmal während der Nutzungsdauer des Produkts usw.) in Bezug auf Stromsparfunktionen überprüft wurden

Anteil des Personals, das mindestens einmal zum Thema Energieeinsparungen geschult wurde

Alle IKT-Endgeräte wurden bei der Installation mit optimalen Stromsparfunktionen konfiguriert

Alle IKT-Endgeräte wurden mindestens einmal während ihrer Nutzungsdauer in Bezug auf Stromsparfunktionen überprüft

Das gesamte Personal wurde mindestens einmal zum Thema Energieeinsparungen geschult

3.1.4.   Nutzung von Energie aus erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Quellen

IKT-Einrichtungen weisen aufgrund des intensiven Energieverbrauchs einen großen CO2-Fußabdruck auf. Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Biomasse, Solar- und Windenergie und geothermische Kühlsysteme reduzieren ihren CO2-Fußabdruck erheblich. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:

Erwerb von umweltfreundlichem Strom von Dritten;

eigene Erzeugung von Strom entweder vor Ort oder außerhalb des Standorts;

effiziente Speicherung von Strom vor Ort.

Anwendbarkeit

Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann allgemein von allen Arten von Unternehmen des Sektors, einschließlich KMU, angewendet werden. Der geografische Standort der Einrichtung und ihre Größe können sich jedoch auf ihre Anwendbarkeit auswirken.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

Anteil des gekauften Stroms aus erneuerbaren Quellen (mit Herkunftsnachweis) am gesamten Stromverbrauch (%)

Anteil des vor Ort erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen am Gesamtstromverbrauch (%)

Renewable Energy Factor (REF, Anteil erneuerbarer Energien) gemäß EN 50600-4-3

Carbon Usage Efficiency (CUE, CO2-Nutzungseffizienz) = Emissionen aus dem Energieverbrauch der Einrichtung in CO2-Äquivalenten (kgCO2-Äq.)/Gesamtenergieverbrauch der IKT (kWh)

Kohlenstoffgehalt der verbrauchten Energie = Emissionen aus dem Energieverbrauch der Einrichtung in CO2-Äquivalenten (kgCO2-Äq.)/Gesamtenergieverbrauch (kWh)

100 % des verbrauchten Stroms stammt aus erneuerbaren Quellen (entweder gekauft oder vor Ort erzeugt)

3.1.5.   Ressourceneffizienz von IKT-Geräten durch Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling von Abfällen

Ressourceneffizienz und eine angemessene Abfallbewirtschaftung sind im IKT-Sektor wichtig, da spezifische Materialien verwendet werden, die am Ende der Nutzungsdauer ordnungsgemäß entsorgt werden müssen, um Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Außerdem bietet sich dadurch ein enormes Potenzial zur Begrenzung des Ressourcenabbaus durch Recycling. Es können spezifische Abfallbewirtschaftungstechniken eingeführt werden, um die Abfallbewirtschaftung in jeder Phase der Abfallhierarchie in Unternehmen des IKT-Sektors zu verbessern. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:

Ausarbeitung eines Plans zur Vermeidung von Abfällen;

Förderung des auf einer vollständigen Lebenszyklusanalyse beruhenden Ökodesigns durch die Beschaffung;

Verlängerung des Lebenszyklus von Geräten und Verringerung der Obsoleszenz von IKT-Ausrüstung;

Einführung von Systemen, um die Wiederverwendung von IKT-Geräten zu ermöglichen;

Gewährleistung einer rückverfolgbaren Sammlung und ordnungsgemäßen Sortierung von IKT-Geräten am Ende ihrer Nutzungsdauer.

Anwendbarkeit

 

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann grundsätzlich von allen Arten von Unternehmen in diesem Sektor angewendet werden. In der Praxis können kleine Unternehmen einige Vorgänge im Bereich der Abfallbewirtschaftung auslagern. Das Eigentumsmodell des Geräts bestimmt auch die verfügbaren Optionen in Bezug auf die Ressourceneffizienz.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

Anteil der Einrichtungen oder Standorte mit einem geprüften Bewirtschaftungssystem ohne Abfallerzeugung oder mit einem zertifizierten Verwaltungssystem für Vermögenswerte (% der Einrichtungen/Standorte)

Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer von IKT-Geräten für verschiedene Produktgruppen (z. B. Server, Router, Endgeräte)

Anteil der IKT-Abfälle aus eigenen Betriebsvorgängen, die zur Wiederverwendung oder Aufbereitung verwertet oder dem Recycling zugeführt werden

Anteil der Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder IKT-Abfälle, die zur Wiederverwendung oder Aufbereitung verwertet oder dem Recycling zugeführt werden

Menge der IKT-Abfälle, die auf Deponien verbracht werden (t)

100 % der Einrichtungen verfügen über ein zertifiziertes Bewirtschaftungssystem ohne Abfallerzeugung oder ein zertifiziertes Verwaltungssystem für Vermögenswerte

90 % der eigenen IKT-Geräte werden zur Wiederverwendung oder Aufbereitung verwertet oder dem Recycling zugeführt

30 % der IKT-Geräte von Kunden werden zurückgenommen und zur Wiederverwendung oder Aufbereitung verwertet oder dem Recycling zugeführt (für Unternehmen des IKT-Sektors, die Kunden Geräte zur Verfügung stellen)

Keine IKT-Abfälle werden auf Deponien verbracht

3.1.6.   Minimierung des Datenverkehrs durch umweltfreundliche Software

Software ist zwar kein direkter Stromverbraucher, hat aber großen Einfluss auf die Energieeffizienz der IKT-Hardware, auf der sie betrieben wird. Bei einem Großteil der Software-Codes wird der Energieverbrauch jedoch nicht berücksichtigt. Dabei gibt es Möglichkeiten, Software zu optimieren, das Volumen der verarbeiteten und übermittelten Daten zu reduzieren und letztlich den Energieverbrauch der Hardware zu senken.

Die bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf Maßnahmen ausgerichtet, die entweder bei der Entwicklung neuer Software oder beim Upgrade bestehender Software für Server und Netzwerke umgesetzt werden können, wobei sowohl mobile Anwendungen (für Smartphones und Tablets) als auch Computersoftware (für Laptop und Desktop-PC) sowie Webportale und webbasierte Anwendungen berücksichtigt werden. Die bewährte Umweltmanagementpraxis umfasst folgende Maßnahmen:

Auswahl oder Entwicklung energieeffizienterer Software, die den Energieverbrauch von IKT-Geräten während des Betriebs minimiert;

Entwicklung von bedarfsadaptiver Software auf der Grundlage der Bewertung des Endnutzerbedarfs, um einen übermäßigen Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu vermeiden und die Nutzungsdauer bestehender IKT-Geräte zu verlängern;

Überwachung des Energieverbrauchs von Software, um die tatsächliche Leistung der erworbenen Software zu beurteilen oder um die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz vorhandener Software zu bewerten;

Bewertung der Umweltauswirkungen von Software durch eine vollständige Lebenszyklusanalyse in der Entwicklungsphase und durch Leistungsmessung (CPU, RAM und Energieverbrauch) in der Nutzungsphase;

Upgrade vorhandener Software zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz.

Anwendbarkeit

Die bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Arten von Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind, angewendet werden, unabhängig davon, ob Unternehmen eigene Softwarelösungen entwickeln oder Lösungen von anderen erwerben.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

Anteil der Standorte, die die bewährten Praktiken des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren oder die empfohlenen Praktiken nach CLC/TR 50600-99-1 in Bezug auf die Entwicklung und die Einführung neuer IT-Dienste umgesetzt haben

Menge der übertragenen Daten im Verhältnis zur Softwarenutzung (Bit/Webseitenaufruf oder Bit/Minute der Nutzung einer mobilen Anwendung)

Anteil neu erworbener Software, bei der die Energieeffizienz als Auswahlkriterium bei der Beschaffung berücksichtigt wurde (%)

Anteil neu entwickelter Software, bei der die Energieeffizienz als Entwicklungskriterium berücksichtigt wurde (%)

Anteil an Software, die an den Bedarf angepasst ist

Anteil bestehender Software, die für eine bessere Energieeffizienz ein Upgrade erfahren hat oder einer Codeüberprüfung unterzogen wurde (%)

Anteil der Software, deren Energieeffizienz bewertet oder überwacht wurde (%)

Anteil der Software, für die eine vollständige Lebenszyklusanalyse durchgeführt wurde

Anteil der Softwareentwickler (Mitarbeiter), die im Bereich energieeffiziente Software geschult wurden (%)

In allen Rechenzentren wurden die bewährten Praktiken des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren oder die empfohlenen Praktiken nach CLC/TR 50600-99-1 in Bezug auf die Entwicklung und die Einführung neuer IT-Dienste umgesetzt

Alle Mitarbeiter (Softwareentwickler) wurden im Bereich energieeffiziente Software geschult

Mindestens ein Projekt zur Verringerung des Datenverkehrs durch umweltfreundliche Software wurde im Laufe eines Jahres umgesetzt

3.2.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren

Dieser Abschnitt befasst sich mit Praktiken, mit denen die Umweltleistung der Betriebsvorgänge in Rechenzentren verbessert wird. Viele der in diesem Kapitel beschriebenen Techniken können auch in Telekommunikationszentralen umgesetzt werden.

Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechenzentren und viele verschiedene Möglichkeiten, diese zu kategorisieren; zur Unterscheidung von Rechenzentren können aber die folgenden Merkmale herangezogen werden: Größe des Rechenzentrums (bestimmt durch die physische Fläche, die Anzahl der Server und/oder die Kapazität); ihr geografischer Standort; Zweck oder Art des Betreibers (z. B. Rechenzentren eines Unternehmens, gemeinsame Nutzung (Co-Location) (11), Co-Hosting oder Einrichtungen von Netzbetreibern); ihre Qualitätsstufen (Tier 1 bis 4). All diese Merkmale wirken sich auf die Anwendbarkeit der folgenden bewährten Umweltmanagementpraktiken auf verschiedene Rechenzentren aus.

3.2.1.   Einführung eines Energiemanagementsystems für Rechenzentren (einschließlich Messung, Überwachung und Verwaltung von IKT- und anderen Geräten)

Der Energieverbrauch von Rechenzentren ist für einen großen Teil ihrer Umweltauswirkungen verantwortlich. Es ist es daher wichtig, dass Betreiber von Rechenzentren einen klaren und ausführlichen Überblick über den Energieverbrauch auf den entsprechenden Granularitätsstufen haben und systematisch alle Möglichkeiten zu dessen Verringerung ausschöpfen. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:

Einführung eines Energiemanagementsystems (z. B. ISO 50001 oder im Rahmen des EMAS);

Prüfung bestehender Geräte und Dienste, um sicherzustellen, dass alle Bereiche, in denen Optimierungs- und Konsolidierungspotenzial besteht, ermittelt werden, um nicht genutzte Kapazitäten zu maximieren, bevor in neues Material investiert wird;

Installation von Geräten zur Messung des Energieverbrauchs und der Umweltparameter auf verschiedenen Ebenen (auf der Ebene von Reihen, Schränken, Racks oder IKT-Geräten);

Überwachung und Berichterstattung über die wichtigsten Leistungsindikatoren zur Geräteauslastung, zum Energieverbrauch und zu Umweltbedingungen.

Anwendbarkeit

Es gelten allgemeine Hinweise zur Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken für Rechenzentren. Die meisten bewährten Praktiken für das Energiemanagement sind eher für lokale, mittlere und große Rechenzentren geeignet.

Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte

Umweltleistungsindikatoren

Leistungsrichtwerte

KPIDCEM Global KPI for Data Centre (allgemeiner wesentlicher Leistungsindikator für Rechenzentren) gemäß ETSI-Norm

Anteil der Einrichtungen, die über ein ISO 50001-zertifiziertes oder EMAS-geprüftes Energiemanagementsystem verfügen oder den EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren oder die empfohlenen Praktiken nach CLC/TR 50600-99-1 umsetzen

Anteil von IKT-, Kühlungs- oder Energiesystemen mit spezifischen Messgeräten (zur Messung der Nutzung, des Energieverbrauchs, der Temperatur- oder der Feuchtigkeitsbedingungen)

Anteil der Mitarbeiter, die im Laufe eines Jahres Informationen über Energieziele oder Schulungen zu einschlägigen Energiemanagementmaßnahmen erhalten haben

Der KPIDCP für bestehende Rechenzentren ist gleich oder kleiner als 1,5

Alle Rechenzentren verfügen über ein Energiemanagementsystem, das ISO 50001-zertifiziert oder EMAS-geprüft ist, oder setzen die im EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren empfohlenen Mindestpraktiken oder die empfohlenen Praktiken nach CLC/TR 50600-99-1 um

3.2.2.   Festlegung und Umsetzung einer Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung

Eine wichtige Maßnahme zur Verringerung des Energieverbrauchs von Rechenzentren besteht darin, die auf den Laufwerken gespeicherte Datenmenge und die für den Betrieb von Anwendungen, Datenbanken und Diensten erforderliche Rechenkapazität zu minimieren, indem die Anzahl der betriebenen Geräte (Server und Speichergeräte) reduziert wird. Die bewährte Praxis umfasst folgende Maßnahmen:

Umsetzung einer wirksamen Richtlinie zum Datenmanagement und zur Datenspeicherung, um den Anteil der gespeicherten Daten, die entweder unnötig sind, dupliziert wurden oder auf die kein schneller Zugriff erforderlich ist, zu verringern;