ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 405

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
16. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1985 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1986 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1987 des Rates vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt

5

 

*

Beschluss (EU) 2021/1988 des Rates vom 9. November 2021 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

7

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

8

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

10

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1991 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 der Kommission vom 15. November 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1994 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Moldau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1995 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Georgien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1996 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Serbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1985 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) zur Umsetzung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder dieses unterstützen.

(2)

Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1990 (3) angenommen, mit dem ein zusätzliches Benennungskriterium eingeführt wird, das die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermöglicht, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter in das Hoheitsgebiet der Union erleichtern.

(3)

Diese Änderung muss in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 berücksichtigt werden, damit das Verbot in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich umgesetzt werden kann.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Anhang I enthält außerdem eine Liste

a)

der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i)

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii)

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und

b)

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/3


VERORDNUNG (EU) 2021/1986 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2), mit der der Beschluss 2012/642/GASP umgesetzt wird, sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wurden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, darunter ein Verbot, für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bereitzustellen.

(3)

Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1989 (4) angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert und bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden.

(4)

Bestimmte Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, um die einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1l der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1l

(1)   Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i)

die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder

ii)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sie im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

(3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 1).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).


BESCHLÜSSE

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/5


BESCHLUSS (EU) 2021/1987 DES RATES

vom 9. November 2021

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 81 des Abkommens kann der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

(3)

Der Kooperationsrat hat auf seiner Tagung vom 28. September 2018 die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan für den Zeitraum 2018-2020 angenommen.

(4)

Der Kooperationsrat sollte eine Empfehlung zur Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan bis 2024 im schriftlichen Verfahren annehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Kooperationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan bis 2024 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Kooperationsrates (1).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Siehe Dokument ST 11568/1/21 REV 1 unter http://register.consilium.europa.eu.


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/7


BESCHLUSS (EU) 2021/1988 DES RATES

vom 9. November 2021

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Guido WOLF zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die deutsche Regierung hat Herrn Florian HASSLER, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Staatssekretär für politische Koordinierung und Europa im Staatsministerium Baden-Württemberg), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Florian HASSLER, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Staatssekretär für politische Koordinierung und Europa im Staatsministerium Baden-Württemberg), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/8


BESCHLUSS (GASP) 2021/1989 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2)

Der Rat hat am 24. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1031 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen, mit dem eine Reihe wirtschaftlicher Sanktionen eingeführt wurden, darunter ein Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen.

(3)

In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden.

(4)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2j des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 2j

(1)   Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

a)

die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder

b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

(3)   Die Verbote nach Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 15).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/10


BESCHLUSS (GASP) 2021/1990 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2)

Der Europäische Rat hat am 21. und 22. Oktober 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er erklärt, dass er Versuche von Drittstaaten, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, keinesfalls hinnehmen wird, jegliche hybride Angriffe an den Grenzen der EU verurteilt und bekräftigt, dass er entsprechend reagieren wird. Er hat unterstrichen, dass die EU weiterhin gegen den laufenden hybriden Angriff seitens des belarussischen Regimes vorgehen wird, auch indem sie im Einklang mit ihrem schrittweisen Ansatz so schnell wie möglich weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Rechtsträger annimmt.

(3)

Angesichts der ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien im Beschluss 2012/642/GASP geändert werden sollten, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erleichtern.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a)

Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,

b)

Personen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, oder

c)

Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i)

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii)

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

a)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,

c)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i)

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii)

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

d)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum von unter Buchstabe a, b oder c fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/12


BESCHLUSS (GASP) 2021/1991 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen.

(2)

Aufgrund eines Ersuchens des UNVIM hat der Rat am 12. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die EU-Maßnahmen zur Unterstützung des UNVIM um zwölf Monate verlängert.

(3)

Mit der Resolution 2586 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hodeidah-Abkommens (UNMHA) verlängert und angepasst, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hodeidah und die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen, das von den Konfliktparteien in Jemen am 13. Dezember 2018 geschlossen und durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrates gebilligt wurde.

(4)

Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht, nämlich um die Verlängerung des Zeitraums, in dem der gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1465 gewährte Beitrag verwendet werden kann, bis zum 28. Februar 2022, und um einen zusätzlichen Beitrag für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022.

(5)

Zur Erfüllung seines Mandats hat der UNVIM Personal an Standorte in Nachbarländern Jemens, insbesondere Dschibuti und Saudi-Arabien, entsandt.

(6)

Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM anpassen und für ein Jahr erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Union unterstützt mit diesem Beschluss das Büro des Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für Jemen und die UNMHA im Hinblick auf den Einsatz des UNVIM in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa und an anderen Standorten in Nachbarländern Jemens, soweit dies für die Umsetzung des UNVIM erforderlich ist. Zu diesem Zweck leistet die Union einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 059 838 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022 und 2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022. Der Rat überprüft diesen Bezugsrahmen bis zum 1. März 2022 unter anderem auf der Grundlage der Ausschöpfungsquote und einer Bedarfsanalyse der Kommission.“

3.

Artikel 5 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. September 2022.“

4.

Der Anhang wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Oktober 2021.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1992 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

In Anhang II Teil I der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Anforderungen an die physikalischen und mechanischen Eigenschaften (einschließlich Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Spielzeug so hergestellt wird, dass keine Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstigen Körperschäden verursacht werden können) sowie in Anhang II Teil II der genannten Richtlinie besondere Anforderungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Spielzeugsicherheit in Bezug auf die Entflammbarkeitsgefahren festgelegt. In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG sind außerdem besondere Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Darüber hinaus sind in Artikel 10 Absatz 2 die wesentlichen Sicherheitsanforderungen und in Artikel 11 Absatz 2 Anforderungen für Warnhinweise auf Spielzeug festgelegt; in Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind außerdem Warnhinweise für Spielzeug, einschließlich spezifischer Warnhinweise für chemisches Spielzeug, festgelegt.

(3)

Mit Schreiben M/445 (3) vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-2:2011+A1:2014 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission (4) veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-2:2020 angenommen.

(5)

Die harmonisierte Norm EN 71-2:2020 ist klarer und präziser als ihre Vorgängernorm EN 71-2:2011+A1:2014. Sie umfasst: weitere Begriffsbestimmungen, die besser beschreiben, für welche Spielzeuge die Spezifikationen der Norm gelten; klarere und präzisere Formulierungen; neue Spezifikationen für Verkleidungskostüme mit losem Füllmaterial; zusätzliche Spezifikationen für das Waschen oder Reinigen (oder nicht) von Verkleidungskostümen vor der Prüfung; Spezifikationen für die Prüfung kleinerer Teile des Spielzeugs durch deren Kombination sowie die Prüfung von Füllmaterial, Nähten und Verzierungen; Beispiele für Verkleidungsspielzeuge (z. B. Gesichtsmasken oder Helme) und Verkleidungskostüme sowie Hinweise, wie sie getestet werden können; Flussdiagramme, in denen gezeigt wird, wie Testproben aus Verkleidungskostümen gewonnen werden können.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN außerdem die harmonisierte Norm EN 71-3:2019 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-3:2019+A1:2021 angenommen.

(7)

Mit der harmonisierten Norm EN 71-3:2019+A1:2021 wird die aus der Richtlinie 2009/48/EG übernommene Liste der gesetzlichen Grenzwerte für die Elemente in Spielzeug aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft Aluminium, für das ab dem 20. Mai 2021 strengere Grenzwerte gelten sollten (5). Sie betrifft auch Chrom VI, für das ein früherer Grenzwert gestrichen wurde. Die mathematische Formel zur Berechnung der Chrom-VI-Migration einer Spielzeugprobe wurde an das Prüfverfahren angepasst. Alle anderen Änderungen sind redaktioneller Art.

(8)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN ferner die harmonisierte Norm EN 71-4:2013 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-4:2020 angenommen.

(9)

Die harmonisierte Norm EN 71-4:2020 ist aufgrund einer ganzen Reihe redaktioneller Änderungen klarer als die Vorgängernorm EN 71-4:2013. Außerdem wurden Piktogramme und Signalwörter der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) häufiger und konsequenter verwendet. Darüber hinaus stützen sich die Spezifikationen für kindergesicherte Behälter nun auf eine etablierte internationale Norm, die vom CEN übernommen wurde. Für bestimmte Experimentierkästen ist nun ein Augenschutz erforderlich. Schließlich wurden weitere Erläuterungen zur Begründung der Spezifikationen aufgenommen.

(10)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-13:2014 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-13:2021 angenommen.

(11)

Die Spezifikationen der harmonisierten Norm EN 71-13:2021 sind eindeutiger mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG verknüpft. Insbesondere wurden die Spezifikationen für spezifische Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften in Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG erweitert und beziehen sich deutlicher auf Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn, die bestimmte allergene Duftstoffe enthalten. Darüber hinaus basieren die Spezifikationen für kindergesicherte Verschlüsse von Behältern in den betreffenden Spielen und Koffern nun auf der internationalen Norm EN ISO 8317:2015 „Kindergesicherte Verpackungen. Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“. Das Prüfverfahren in EN ISO 8317:2015 ersetzt das frühere Prüfverfahren gemäß EN 71-13:2014. Schließlich wurden Verweise auf Rechtsvorschriften der Union, insbesondere auf die Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit, aktualisiert.

(12)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeiteten harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entsprechen. Diese vier harmonisierten Normen genügen den Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(13)

Die harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 ersetzen jeweils die harmonisierten Normen EN 71-2:2011+A1:2014, EN 71-3:2019, EN 71-4:2013 und EN 71-13:2014. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 71-2:2011+A1:2014, EN 71-3:2019, EN 71-4:2013 und EN 71-13:2014 zu verschieben.

(14)

Im Interesse der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vereinfachung sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG erarbeitet wurden, werden derzeit mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2021/867 und (EU) 2019/1728 der Kommission (7) veröffentlicht. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

(15)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 wird aufgehoben.

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/867 gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.

Ferner gilt Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1728 weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(3)  M/445 vom 9. Juli 2009 über einen Normungsauftrag an CEN und CENELEC im Rahmen der Richtlinie 2009/48/EG zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission vom 28. Mai 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 96).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1922 der Kommission vom 18. November 2019 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — von Nummer 13 in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium (ABl. L 298 vom 19.11.2019, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 16.10.2019, S. 32).


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 71-1:2014+A1:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

2.

EN 71-2:2020

Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit

3.

EN 71-3:2019+A1:2021

Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente

4.

EN 71-4:2020

Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

5.

EN 71-5:2015

Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen

6.

EN 71-7:2014+A3:2020

Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen und Prüfverfahren

7.

EN 71-8:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch

8.

EN 71-12:2016

Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe

Informationsvermerk: Die Grenzwerte in Abschnitt 4.2 Tabelle 2 Buchstabe a der Norm „EN 71-12:2016: Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe“ liegen unter den in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Werte:

Stoff

Norm EN 71-12:2016

Richtlinie 2009/48/EG

N-Nitrosamine

0,01 mg/kg

0,05 mg/kg

N-nitrosierbar

0,1 mg/kg

1 mg/kg.

9.

EN 71-13:2021

Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn

10.

EN 71-14:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

11.

EN IEC 62115:2020

Elektrische Spielzeuge – Sicherheit

EN IEC 62115:2020/A11:2020


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 71-2:2011+A1:2014

Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit

15. Mai 2022

2.

EN 71-3:2019

Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente

15. Mai 2022

3.

EN 71-4:2013

Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

15. Mai 2022

4.

EN 71-13:2014

Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn

15. Mai 2022


ANHANG III

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 71-7:2014+A2:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen und Prüfverfahren

Anmerkung: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem „ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13“ des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde.

https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf

28. November 2021

2.

EN 71-12:2013

Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe

28. November 2021

3.

EN 62115:2005

Elektrische Spielzeuge — Sicherheit (IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004)

EN 62115:2005/A2:2011 (IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)

EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011

EN 62115:2005/A11:2012

EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013

EN 62115:2005/A12:2015

21. Februar 2022


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1993 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Neuseeland Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Neuseeland Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 2. September 2021 übermittelte Neuseeland der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „My Covid Record“. Neuseeland teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Neuseeland der Kommission mit, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf- und -Testzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 19. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Neuseelands technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate von Neuseeland über ein System – das System „My Covid Record“ – ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Neuseeland die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Dazu zählen derzeit Pfizer/BioNTech COMIRNATY und Pfizer New Zealand Limited (NZBN: 9429040634296).

(7)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Antigen-Schnelltests ausstellt.

(8)

Außerdem teilte Neuseeland der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Darüber hinaus teilte Neuseeland der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Neuseeland die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung oder des Testergebnisses des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte Neuseeland in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Neuseeland so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Neuseeland über das System „My Covid Record” ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Neuseeland wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1994 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Moldau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Moldau Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Moldau Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 14. September 2021 übermittelte die Republik Moldau der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über ihr System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“. Die Republik Moldau teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Moldau der Kommission mit, dass die von ihr über das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Moldau teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 26. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Moldau technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik Moldau über ein System – das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ – ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Moldau über das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Moldau der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Dazu gehören derzeit Соmirnаtу, Vaxzevria, COVID-19 Vaccine Janssen, Spikevax, ВВIВР-СоrV, СоrоnаVас und Sputnik V.

(7)

Die Republik Moldau teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Antigen-Schnelltests ausstellt, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Moldau der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik Moldau der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Moldau die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Moldau über das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik Moldau über das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Moldau in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Moldau so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Moldau über das System „COVID-19 Vaccination Record (SIA RVC-19)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Moldau wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1995 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Georgien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Georgien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Georgien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 20. August 2021 übermittelte Georgien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Georgia e-health App“. Georgien teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Georgien der Kommission mit, dass die von Georgien über das System „Georgia e-health App“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Georgien teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 14. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Georgiens technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von Georgien über ein System – das System „Georgia e-health App“ – ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Georgien über das System „Georgia e-health App“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Georgien die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Dazu zählen derzeit Comirnaty, Vaxzevria, CoronaVac sowie Covid-19 Vaccine (Vero Cell) Inactivated von Sinopharm (Beijing Institute of Biological Products).

(7)

Georgien teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Außerdem teilte Georgien der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Darüber hinaus teilte Georgien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Georgien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Georgien über das System „Georgia e-health App“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von Georgien über das System „Georgia e-health App“ ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Georgien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Georgien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Georgien über das System „Georgia e-health App“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Georgien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1996 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Serbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Serbien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Serbien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 27. September 2021 übermittelte die Republik Serbien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Digital Green Certificate“ (digitales grünes Zertifikat). Die Republik Serbien teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Serbien der Kommission mit, dass die von ihr über das System „Digital Green Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Serbien teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 3. November 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Serbien technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik Serbien über ein System — das System „Digital Green Certificate“ — ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Serbien über das System „Digital Green Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Serbien der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty, Vaxzevria, BBIBP-CorV und Sputnik V.

(7)

Die Republik Serbien teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und für Antigen-Schnelltests ausstellt, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Serbien der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik Serbien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Serbien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Serbien über das System „Digital Green Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik Serbien über das System „Digital Green Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Serbien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Serbien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Serbien über das System „Digital Green Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Serbien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).