ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 398

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1947 der Kommission vom 10. November 2021 zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1948 der Kommission vom 10. Novembber 2021 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 der Kommission vom 10. November 2021 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge ( 1 )

19

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen ( 1 )

21

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe ( 1 )

23

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe ( 1 )

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1954 des Rates vom 9. November 2021 zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

27

 

*

Beschluss (EU) 2021/1955 des Rates vom 9. November 2021 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission ( ABl. L 325 vom 16.12.2019 )

29

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 150 vom 7.6.2019 )

32

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen ( ABl. L 211 vom 15.6.2021 )

51

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein ( ABl. L 295 vom 18.8.2021 )

53

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ( ABl. L 60 vom 2.3.2013 )

54

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) ( ABl. L 206 vom 11.6.2021 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1947 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Definition des geografischen Gebiets ist eines der Themen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission (2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE“) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.

(2)

Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, muss die Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten präzisiert werden.

(3)

Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) (3) entsprechen.

(4)

Die Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission (4) und die Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission (5) sollten daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 erhält der Begriff „Wirtschaftsgebiet“ die Bedeutung gemäß den Nummern 2.05 und 2.06, Kapitel 2 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, und der in diesen Nummern verwendete Begriff „geografisches Gebiet“ umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Beschluss 91/450/EWG, Euratom und die Verordnung (EG) Nr. 109/2005 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 3).


ANHANG

Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten:

das Gebiet des Königreichs Belgien,

das Gebiet der Republik Bulgarien,

das Gebiet der Tschechischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

das Gebiet der Republik Estland,

das Gebiet Irlands,

das Gebiet der Hellenischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Spanien,

das Gebiet der Französischen Republik, außer den in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet der Republik Kroatien,

das Gebiet der Italienischen Republik,

das Gebiet der Republik Zypern,

das Gebiet der Republik Lettland,

das Gebiet der Republik Litauen,

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

das Gebiet Ungarns,

das Gebiet der Republik Malta,

das Gebiet des Königreichs der Niederlande, außer den in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die seiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet der Republik Österreich,

das Gebiet der Republik Polen,

das Gebiet der Portugiesischen Republik,

das Gebiet Rumäniens,

das Gebiet der Republik Slowenien,

das Gebiet der Slowakischen Republik,

das Gebiet der Republik Finnland,

das Gebiet des Königreichs Schweden.


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1948 DER KOMMISSION

vom 10. Novembber 2021

über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen ist einer der Aspekte, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission (2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE“) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.

(2)

Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, muss die Definition der Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten präzisiert werden.

(3)

Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) (3) entsprechen.

(4)

Die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission (4) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission (5) sollten daher aufgehoben werden.

(5)

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (6) werden die Begriffe „Steuerpflichtiger“, „Nichtsteuerpflichtiger“ und „steuerbefreite Tätigkeiten“ verwendet, die auch für die Zwecke dieses Rechtsakts verwendet werden sollten.

(6)

Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten wird im ESVG 2010 nicht ausdrücklich festgelegt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Bei der Berechnung von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 werden Rückzahlungen der bei Käufen entrichteten Mehrwertsteuer an Nichtsteuerpflichtige oder an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im ESVG 2010 als sonstige laufende Transfers (D.7) oder als Vermögenstransfers (D.9) behandelt, und nicht als wären sie abziehbare Mehrwertsteuer.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Begriff „Steuerpflichtiger“ die Bedeutung, die in Artikel 9 bis Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt ist, und unter dem Begriff „steuerbefreite Tätigkeiten“ werden die in Artikel 132 bis Artikel 137 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verstanden.

Artikel 2

Die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 6).

(6)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1949 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen sind einer der Aspekte, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission (2) aufgeführt sind, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE“) gewährleistet werden soll, die in jedem Überprüfungszyklus behandelt werden müssen.

(2)

Damit die BNE-Daten zuverlässig, erschöpfend und vergleichbar sind, müssen die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen präzisiert werden.

(3)

Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den einschlägigen Definitionen und Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) (3) entsprechen.

(4)

Die Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission (5) sollten daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/516 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze für die Berechnung der Wohnungsdienstleistungen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an.

Zur Bestimmung relevanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten ziehen zur Berechnung der unterstellten Mieten die tatsächlichen Mieten heran, die für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig sind, und legen dabei Verträge zugrunde, die sich auf von Privateigentümern vermietete Wohnungen beziehen.

Sie können auch Mieten für möblierte Wohnungen verwenden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars vermindert worden sind.

Mitgliedstaaten mit einem kleinen privaten Mietsektor können ausnahmsweise auf entsprechend erhöhte öffentliche Mieten zurückgreifen, um die Grundlage für unterstellte Mieten zu erweitern.

Artikel 3

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwenden.

Die Verwendung der Nutzerkostenmethode zur Berechnung des Produktionswerts von Eigentümerwohnungen bedarf keiner Begründung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und,

(b)

wenn (a) erfüllt ist und der Anteil der gesamten gemieteten Wohnungen – Markt- und Nichtmarktwohnungen – am gesamten Wohnungsbestand mehr als 10 % beträgt, dann liegt der Unterschied zwischen marktüblichen und sonstigen bezahlten Mieten über dem Faktor drei.

Artikel 4

Mitgliedstaaten, die anhand eines Basisjahrs arbeiten, schreiben das Ergebnis für ein gegebenes Basisjahr fort, indem sie geeignete Mengen-, Preis- und Qualitätsindikatoren verwenden.

Artikel 5

Für Wohnungsdienstleistungen wenden die Mitgliedstaaten die detaillierten Grundsätze im Anhang auf die Schätzung des Produktionswerts, der Vorleistungen und der Transaktionen mit der übrigen Welt an.

Artikel 6

Die Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission vom 18. Juli 1995 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung bei der Anwendung des Artikels 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 59).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).


ANHANG

Grundsätze, die von den Mitgliedstaaten bei der Schätzung der Produktion, der Vorleistungen und der Transaktionen mit der übrigen Welt in Bezug auf Wohnungsdienstleistungen anzuwenden sind

1.   PRODUKTION VON WOHNUNGSDIENSTLEISTUNGEN

1.1.   Grundmethoden

Vereinbarungsgemäß umfasst die Produktion von Wohnungsdienstleistungen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht nur die von Mietwohnungen, sondern auch die von Eigentümerwohnungen erbrachten Dienstleistungen. Bezüglich der Bewertung der Produktion von Wohnungsdienstleistungen ist in Anhang A Abschnitt 3.75 des durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingerichteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) Folgendes festgelegt: „Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in der geschätzten Höhe des Mietbetrags (1) zu bewerten, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfelds usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind.“ Grundsätzlich stehen für die Berechnung des Werts von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz mehrere Verfahren zur Verfügung:

Die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten, bei der Daten über den in mehrere Schichten untergliederten Wohnungsbestand mit Daten über die in jeder Schicht gezahlten tatsächlichen Mieten kombiniert werden.

Die Nutzerkostenmethode, bei der die Vorleistungen, die Abschreibungen, die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der Subventionen sowie der Nettobetriebsüberschuss getrennt berechnet werden. Der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen ergibt sich aus der Summe dieser Komponenten.

Die Selbstbewertungsmethode, bei der die Eigentümer selbst aufgefordert werden, eine hypothetische Miete für ihre eigengenutzten Wohnungen zu schätzen.

Behördliche Bewertungsmethoden, bei denen eine hypothetische Miete von Dritten, wie beispielsweise von Regierungsbehörden zu Steuerzwecken, geschätzt wird.

Die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten ist die bevorzugte Methode. Sie kann auch dazu dienen, den Wert aller tatsächlichen Mieten anhand einer Stichprobe tatsächlicher Mieten zu schätzen sowie den Wert von Wohnungsdienstleistungen aus Wohnungen zu schätzen, die mietfrei oder verbilligt überlassen werden (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 1.4.1).

Die Nutzerkostenmethode sollte nur unter bestimmten Bedingungen und auch nur bei jenen Schichten des Wohnungsbestands zum Einsatz kommen, für die Angaben über tatsächliche Mieten fehlen oder statistisch unzuverlässig sind.

Die Selbstbewertungsmethode sollte vermieden werden, da die Schätzung durch sie stark subjektiv beeinflusst wird, was die Ergebnisse sehr ungenau werden lässt.

Behördliche Bewertungsmethoden können zu verzerrten Ergebnissen führen, insbesondere wenn sie zu Steuerzwecken gebraucht werden. In manchen Fällen können jedoch für einige Schichten Ergebnisse vorliegen, die anhand objektiver Bewertungsverfahren erzielt wurden. Diese Ergebnisse können durchaus herangezogen werden, wenn sich die Objektivität des Verfahrens und die Vergleichbarkeit seiner Ergebnisse nachweisen lassen.

Bei der Schichtungsmethode werden Daten über die tatsächlichen Wohnungsmieten genutzt, um den Mietwert des gesamten Wohnungsbestands zu ermitteln. Dies kann als Hochrechnungsverfahren auf der Grundlage des Produkts aus Preis und Menge interpretiert werden. Dabei ist eine Schichtung des Wohnungsbestands erforderlich, um ein zuverlässiges Ergebnis zu erhalten und um relative Preisunterschiede angemessen zu berücksichtigen. Anschließend wird die durchschnittliche tatsächliche Miete je Schicht kombiniert mit allen Wohnungen in der jeweiligen Schicht. Falls die vorliegenden Daten aus Stichprobenerhebungen stammen, bezieht sich die Hochrechnung sowohl auf einen Teil der Mietwohnungen als auch auf sämtliche Eigentümerwohnungen. Die detaillierte Berechnung von Schichtenmieten erfolgt üblicherweise für ein Basisjahr und wird dann für die laufenden Jahre fortgeschrieben.

Die Miete, die bei der Schichtungsmethode auf Eigentümerwohnungen entfällt, ist definiert als die Miete, die auf dem privaten Wohnungsmarkt für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig ist. Zur Ermittlung der unterstellten Mieten sind die Mieten für unmöblierte Wohnungen aus allen Verträgen des privaten Wohnungsmarkts heranzuziehen. Auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, sind zu berücksichtigen.

Falls die Daten von den Mietern stammen, kann es erforderlich sein, die erhobenen Mieten um die spezifischen Mietzuschüsse zu erhöhen, die direkt an die Vermieter gezahlt werden. Ist der beschriebene Stichprobenumfang für die erhobenen Mieten nicht groß genug, können zur Hochrechnung auch die für möblierte Wohnungen erhobenen Mieten verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars bereinigt wurden. Ausnahmsweise können auch erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen herangezogen werden. Verbilligte Mieten für Wohnungen, die Verwandten oder Arbeitnehmern überlassen werden, sollten unberücksichtigt bleiben (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitte 1.2.3 und 1.4.1).

Die Schichtungsmethode kann auch dazu dienen, auf alle Mietwohnungen hochzurechnen. Die Durchschnittsmiete für die vorstehende Hochrechnung auf Eigentümerwohnungen kann bei einigen Segmenten des Mietmarkts unzulässig sein. So können sich beispielsweise verminderte Mieten für möblierte Wohnungen oder erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen als ungeeignet für die Berechnung der jeweils tatsächlich vermieteten Wohnungen erweisen. Insbesondere bei den tatsächlich gemieteten Wohnungen, die möbliert sind, sind die Möbelkosten tatsächlich Teil der Miete und sollten in die Berechnungen für die Produktion einbezogen werden. Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass man tatsächlich vermietete, möblierte Wohnungen oder Sozialwohnungen getrennt schichtet und mit geeigneten Durchschnittsmieten kombiniert. Grundsätzlich sollte die Miete keine Nebenkosten für Heizung, Wasser, Strom usw. enthalten.

Lassen die Datenquellen dies nicht zu, muss Kohärenz zwischen Mieten und Vorleistungen gewährleistet sein (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 2).

Fehlt bei manchen Schichten von Eigentümerwohnungen eine repräsentative tatsächliche Miete, lässt sich das Problem meistens durch die Anwendung von Hochrechnungs- oder Regressionsverfahren lösen.

Als Alternative zur konventionellen Schichtungsmethode, bei der die Durchschnittsmieten für jede Schicht hochgerechnet werden, bietet sich der Einsatz von hedonischen Regressionsverfahren an. Kurz gesagt, werden dabei die Stichprobendaten für Mietwohnungen herangezogen, um jedem Wohnungsmerkmal (Größe, Lage, mit/ohne Balkon usw.) einen Preis zuzuordnen. Zur Ermittlung des Produktionswerts wird jedes Merkmal (einer repräsentativen Stichprobe) des Wohnungsbestands mit dem hedonischen Preis des betreffenden Merkmals multipliziert. Mit Regressionsverfahren lassen sich mehr Variablen einbeziehen. Diese Verfahren sind besonders effektiv, wenn in einigen Schichten nicht genügend Mieten erhoben wurden.

In dem Extremfall, dass alle Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt werden oder es gar keinen entwickelten Mietwohnungsmarkt gibt, hilft dies natürlich nicht weiter. Zur objektiven Bewertung sollte in solchen Fällen die Nutzerkostenmethode eingesetzt werden. Die Nutzerkostenmethode sollte nur auf Eigentümerwohnungen angewandt werden.

Einzelheiten zur Nutzerkostenmethode

Die Nutzerkostenmethode sollte nur dann verwendet werden, wenn die Schichtungsmethode auf der Grundlage tatsächlicher Mieten ausfällt, weil der Mietwohnungsmarkt nicht repräsentativ ist.

Entsprechend üblicher Praxis ist dies der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Volumenmessung (Anzahl oder Quadratmeter der Wohnungen) privater Mietwohnungen macht weniger als 10 % des Gesamtvolumens (Anzahl oder Quadratmeter der Wohnungen) von Wohnungen aus, und (2) wenn (1) erfüllt ist und der Anteil der gesamten Mietwohnungen – Markt- und Nichtmarktwohnungen – am Gesamtwohnungsbestand mehr als 10 % beträgt, liegt der Unterschied zwischen marktüblichen und sonstigen bezahlten Mieten über dem Faktor drei. Selbst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich ein Mitgliedstaat trotzdem für die Schichtungsmethode entscheiden, sofern die Qualität der Ergebnisse dies rechtfertigt. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, sollte die Schichtungsmethode angewandt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass für wesentliche Teile des Wohnungsbestands keine repräsentativen Marktvermietungen verfügbar sind und dass die Nutzerkostenmethode zu besser vergleichbaren Ergebnissen führt. Wenn dies gerechtfertigt ist, kann die Nutzerkostenmethode für den gesamten Wohnungsbestand oder Teile davon angewandt werden. Bei der Entscheidung über die Aufteilung des Wohnbestands in die Teile, auf die die Nutzerkostenmethode bzw. die Schichtungsmethode angewandt wird, sollten auch Faktoren wie Datenbeschränkungen und die landesspezifische Situation berücksichtigt werden.

Bei der Nutzerkostenmethode ergibt sich der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen aus der Summe von Vorleistungen, Abschreibungen, sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen und Nettobetriebsüberschuss. Bei eigengenutzten Wohnungen wird für Arbeiten, die von den Eigentümern selbst ausgeführt werden, kein Arbeitseinsatz eingerechnet (2). Erfahrungsgemäß stellen die Abschreibungen und der Nettobetriebsüberschuss die beiden größten Posten dar, die jeweils 30-40 % des Produktionswerts ausmachen.

Die Abschreibungen sollten anhand eines Perpetual-Inventory-Modells (PIM) oder anderer zulässiger Verfahren berechnet werden. Für eigengenutzte Wohngebäude sollte eine eigene Schätzung vorliegen.

Um den Nettobetriebsüberschuss zu erhalten, ist eine konstante reale Jahresertragsrate von 2,5 % auf den Nettowert des eigengenutzten Wohnungsbestands zu jeweiligen Preisen (Wiederbeschaffungspreis) anzuwenden. Die reale Ertragsrate von 2,5 % wird auf den Bestandswert zu jeweiligen Preisen angewandt, da der Anstieg des jeweiligen Werts der Wohnungen bereits im PIM berücksichtigt worden ist. Die gleiche Ertragsrate sollte auf den Wert des Grundstücks zu jeweiligen Preisen angewandt werden, auf dem die Eigentümerwohnungen stehen.

Eine jährliche Erhebung des Grundstückswerts zu jeweiligen Preisen mag sich als schwierig erweisen. Ausgehend von einer Analyse der Zusammensetzung der Kosten für neue Häuser und die dazu gehörenden Grundstücke lässt sich in unterschiedlichen Schichten das Verhältnis von Grundstücks- zu Gebäudewert ermitteln.

Grundsatz 1:

Zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen wenden die Mitgliedstaaten die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an, entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression. Bei Eigentümerwohnungen bedeutet dies, dass die tatsächlichen Mieten vergleichbarer Mietwohnungen herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen können bei fehlenden oder statistisch unzuverlässigen Angaben über tatsächliche Mieten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwendet werden. Eine zusätzliche Begründung für die Berechnung des Produktionswerts von Eigentümerwohnungen mit der Nutzerkostenmethode ist nicht erforderlich, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: 1) Privat gemietete Wohnungen machen weniger als 10 % des Wohnungsbestands aus, und 2), wenn 1) erfüllt ist und der Anteil der gesamten gemieteten Wohnungen – Markt- und Nichtmarktwohnungen – am gesamten Wohnungsbestand mehr als 10 % beträgt, liegt der Unterschied zwischen marktüblichen und sonstigen bezahlten Mieten über dem Faktor drei.

1.2.   Schichtung des Wohnungsbestands

1.2.1.   Bestimmungsgrößen der Mieten

Eine erste Gruppe von Variablen, die die Höhe der Miete beeinflussen, sind die Wohnungs- und Gebäudemerkmale. Hierbei ist zunächst die Größe der Wohnung von entscheidender Bedeutung, sowohl hinsichtlich der Wohnfläche als auch der Zahl der Räume. Je größer eine Wohnung ist, desto höher wird die Miete sein. Andererseits sinkt üblicherweise die Quadratmetermiete mit der Wohnungsgröße. Bei manchen Wohnungskategorien allerdings (z. B. Apartments in Großstädten) kann das Verhältnis von Quadratmeterpreis zu Wohnungsgröße eine U-förmige Kurve beschreiben. Die Ausstattung einer Wohnung ist in diesem Zusammenhang ein weiterer wichtiger Faktor. Hierbei wäre eine Vielzahl von Variablen zu berücksichtigen, z. B. Badezimmer, Balkon/Terrasse, spezielle Fußböden oder Tapeten, Kamin, Zentralheizung, Klimaanlage, Spezialverglasung der Fenster oder andere Maßnahmen des Lärmschutzes sowie der Wärmedämmung, aber relevant ist auch der Schnitt der Wohnung. Im Zusammenhang mit dem Gebäude können weitere Faktoren von Bedeutung sein, beispielsweise eine Garage, ein Fahrstuhl, ein Swimmingpool, ein (Dach-)Garten oder die Lage einer Wohnung innerhalb des Gebäudes. Auch die Art der Baulichkeiten (Einzelhaus, Reihenhaus, Wohnung), die Architektur, das Alter oder die Anzahl der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes können sich auf die Höhe der Miete auswirken.

Eine zweite Gruppe von Variablen bezieht sich auf Umfeldfaktoren. Allgemein bekannt ist der Mietunterschied zwischen einer vergleichbaren Wohnung in der Stadt und auf dem Lande. Auch können die Entfernung zu einem wirtschaftlichen Zentrum oder die Art der Landschaft (flaches Land, Gebirge) durchaus von Bedeutung sein. Weitere Faktoren des Wohnumfelds, die sich auf die Höhe der tatsächlichen Miete auswirken können, sind beispielsweise die Aussicht, umgebende Grünflächen, Verkehrsanbindung und -infrastruktur, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen oder das Ansehen und die Sicherheit eines Wohngebiets.

Eine weitere Gruppe von Variablen lässt sich unter der Überschrift sozioökonomische Faktoren zusammenfassen. Beispielsweise unterliegen die Mieten in den meisten Mitgliedstaaten regulativen Eingriffen von Seiten der Regierung, wie Mietpreisbindungen oder Mietzuschüsse. Ferner können auch das Alter des Mietvertrags, die Art des Vertrags (zeitlich begrenzt, unbegrenzt), die Anzahl der Bewohner pro Wohnung (Wohngemeinschaften), die Eigentümerart (öffentliche Hand, Wohnungsbaugesellschaften, Privatpersonen, Arbeitgeber) oder die Mietenpolitik des Vermieters dazuzählen.

Sicherlich gibt es noch weitere Variablen, die sich auf die Mieten auswirken können. Aber allein die Erfassung der oben genannten Faktoren dürfte schon zu einer Überfrachtung der Fragebögen führen. Deshalb könnte auch die Verwendung von Immobilienwerten für Schichtungszwecke in Betracht gezogen werden. Hierbei ist der Grundgedanke, dass der Immobilienwert einer Wohnung alle wichtigen Merkmale widerspiegelt. Der Immobilienwert wird damit als implizites Schichtungsmerkmal betrachtet. Wenn man den Immobilienwert einer Wohnung zur tatsächlichen Miete ins Verhältnis setzt, dann könnte dies ein durchaus gangbarer Ansatz sein, insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen Mietwohnungen einen geringeren Anteil des Gesamtwohnungsbestands ausmachen. Sollte sich diese Relation außerdem als stabil erweisen, könnte sie als Ansatz zur Bestimmung des Mietwerts von solchen Wohnungen dienen, die nur im Eigentümersektor vorkommen. Zudem wird bei der Nutzung der Immobilienwerte die Verwendung „physischer“ Schichtungskriterien nicht ausgeschlossen; sie können auch miteinander kombiniert werden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Immobilienwerte die fehlenden „physischen“ Schichtungskriterien widerspiegeln. Auf jeden Fall aber müssen die für die Mietenberechnung verwendeten Immobilienwerte auf einer objektiven, für ein aktuelles Bezugsjahr erstellten Bewertung beruhen.

In der Praxis unterscheidet sich die Schichtung von einem Mitgliedstaat zum anderen sowohl im Hinblick auf die Zahl der Schichten als auch auf die genauen Kriterien für ihre Abgrenzung. Wenngleich dies auf den ersten Blick etwas beunruhigend wirkt, sollte betont werden, dass bestimmte Grundkriterien wie Größe und Lage einer Wohnung fast überall verwendet werden. Außerdem kann die Bedeutung sonstiger Merkmale von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, und die Mitgliedstaaten selbst sind am besten in der Lage, signifikante Kriterien zu bestimmen.

Grundsatz 2:

Für Schichtungszwecke verwenden die Mitgliedstaaten wichtige Wohnungsmerkmale. Hierbei können Wohnungs- und Gebäudemerkmale, Umfeldfaktoren der Wohnung oder sozioökonomische Faktoren genutzt werden. Die Verwendung von aktuellen Immobilienwerten ist ebenfalls akzeptabel, wenn diese auf einer objektiven Bewertung basieren.

1.2.2.   Auswahl der Schichtungskriterien

Angesichts der sehr unterschiedlichen Kriterien, die sich auf die Wohnungsmiete auswirken können, besteht die erste Aufgabe in der Auswahl der hauptsächlichen Einflussfaktoren. Eine Form der Ermittlung signifikanter Variablen besteht dabei in der tabellarischen Analyse der verfügbaren statistischen Informationen. Zur Ermittlung einer objektiven Maßzahl dürfte die Varianz der tatsächlichen Mieten innerhalb einer Schicht nützlich sein. Dadurch würde ein Anreiz dafür geschaffen, die Schichtung zu verbessern, indem man die Schichten so wählt, dass die Varianz innerhalb einer Schicht minimiert wird. Es wird deshalb empfohlen, die Varianz je Schicht zumindest in den Fällen zu berechnen, in denen die Schichtung sich sowohl auf die Ermittlung der Höhe der tatsächlichen als auch der unterstellten Mieten auswirkt.

Eine ausgefeiltere Herangehensweise bieten komplexere statistische Verfahren, wie die (multiple) Regressionsanalyse. Ein solches Verfahren ermöglicht es, den Einfluss einer bestimmten Variablen abzuschätzen, sodass die Unterschiede zwischen den Mieten auf bestimmte Kriterien zurückzuführen sind. Dabei kann der Erklärungsgehalt einer Variablen mit Hilfe des Korrelationskoeffizienten quantifiziert werden. Ferner lässt sich eine Rangordnung der Kriterien entsprechend ihrer Bedeutung aufstellen. Dies dürfte hilfreich sein bei der Frage, in welchen Fällen eine detailliertere Schichtung erforderlich ist. Die Kombination der wichtigsten Variablen im Rahmen einer multiplen Regressionsanalyse verdeutlicht schließlich ihre Gesamtaussagekraft. Die Nutzung komplexerer statistischer Verfahren zur Bestimmung der signifikanten Einflussgrößen ist als effiziente Möglichkeit zur Schichtung des Wohnungsbestands anzusehen. Zudem kann die Regressionsanalyse direkt, z. B. in Form hedonischer Modelle, zur Schätzung der Mieten eingesetzt werden. Zusätzlich bieten solche Verfahren die Möglichkeit, die Durchschnittsmiete in Schichten zu bestimmen, in denen keine Mietinformationen vorliegen (unbesetzte Schichten).

Daneben hat die Auswahl der Schichtungskriterien anhand von komplexeren statistischen Methoden den Vorteil, dass auf die Festlegung einheitlicher Kriterien für alle Mitgliedstaaten verzichtet werden kann. Um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, genügt es, eine Rangordnung der wichtigsten Kriterien für jeden Mitgliedstaat zu ermitteln und den erforderlichen Grad der Gesamtaussagekraft festzulegen. Natürlich ist eine derartige Regressionsanalyse in hohem Maß von dem zur Verfügung stehenden statistischen Material abhängig. Aber selbst bei begrenzten statistischen Informationen könnte hierdurch ein Anreiz für künftige Verbesserungen gegeben sein.

Da die Informationen über die unterschiedlichen Mieteinflussgrößen vor allem von der Entwicklung der Basisstatistiken abhängen, kann sich die Anwendung komplexerer statistischer Verfahren zurzeit als schwierig erweisen. Deshalb wird eine Standardmethode empfohlen, d. h. die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle aus den tabellarischen Analysen gewonnenen signifikanten Kriterien. Als Minimum sind Größe und Lage der Wohnung sowie zumindest ein weiteres wichtiges Wohnungsmerkmal zur Schichtung des Wohnungsbestands zu verwenden. Diese Schichtung sollte mindestens 30 Schichten ergeben. Die Untergliederung des Wohnungsbestands sollte sinnvoll und repräsentativ für den Gesamtwohnungsbestand sein. Auch ein komplexeres statistisches Verfahren kann zur Auswahl der wichtigen erklärenden Variablen für die Schichtung genutzt werden.

In der Praxis mag es ein Mitgliedstaat vorziehen, weniger oder andere als die von der Standardmethode vorgesehenen Variablen zu verwenden. Dies ist durchaus möglich, sofern durch (multiple) Regressionsanalyse ein annehmbarer Grad an Gesamtaussagekraft nachgewiesen werden kann. Als Schwelle wird ein Korrelationskoeffizient von mindestens 0,7 empfohlen, damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Dieser Schwellenwert bezieht sich auf eine große Stichprobe, wobei Nullmieten, verbilligte Mieten und Ausreißer vorher entfernt wurden.

Grundsatz 3:

Zur Bestimmung signifikanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren. Als Minimum sind Größe und Lage der Wohnung sowie zumindest ein weiteres wichtiges Wohnungsmerkmal zu verwenden. Ein Minimum von 30 Schichten ist zu bilden, wobei mindestens drei Wohnungsgrößen und zwei Schichten für die Lage der Wohnung zu unterscheiden sind. Die Verwendung von weniger oder anderen Variablen ist akzeptabel, wenn vorher nachgewiesen wurde, dass der (multiple) Korrelationskoeffizient 0,7 erreicht.

1.2.3.   Tatsächliche und unterstellte Mieten

Die unterstellten Mieten werden ausgehend von den erhobenen tatsächlichen Mieten ermittelt. Für diese Berechnung ist die Miete definiert als der Preis, der für das Recht, eine unmöblierte Wohnung zu nutzen, fällig ist. Damit sie dieser Definition entsprechen, müssen die erhobenen Mieten unter Umständen bearbeitet werden.

Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. sind aus den Mieten herauszurechnen, auch wenn dies in der Praxis manchmal schwierig sein kann. In Übereinstimmung mit den Bewertungsregeln des ESVG 2010 sollte der Produktionswert von Wohnungsdienstleistungen zu Herstellungspreisen angegeben werden.

Bestimmte staatliche Unterstützungen spielen für die erhobenen Mieten wahrscheinlich eine wichtige Rolle. Beispielsweise hat ein spezifischer Haushalt als Verbraucher Anspruch auf Transferleistungen der öffentlichen Hand (z. B. Wohngeld), die jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen direkt an den Vermieter ausgezahlt werden. Je nach Informationsquelle können somit die Angaben zur tatsächlichen Miete variieren. In den Fällen, in denen der Mieter die Informationsquelle darstellt, kann es sich deshalb als erforderlich erweisen, die bereits ermittelte tatsächliche Miete durch Hinzufügen etwaiger spezifischer Mietzuschüsse zu korrigieren.

Zusätzlich erfordert die Verwendung der tatsächlichen Mieten die Klärung einiger fundamentaler Fragen, die Auswirkungen auf die Harmonisierung der Angaben haben. Zunächst ist die Frage zu klären, ob für die Berechnung der unterstellten Mieten alle tatsächlichen Mieten oder nur solche aus Neuverträgen herangezogen werden sollten. Je nach Zweck können verschiedene theoretische Argumente vorgebracht werden, die für die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten aus Neuverträgen, aus im Baujahr abgeschlossenen Verträgen oder aus „Durchschnittsverträgen“ sprechen. Unter Anwendung der allgemeinen Regel, Mieten für gleichartige Wohnungen zu verwenden, ist zu folgern, dass eine Begrenzung der Berechnungsgrundlage ausschließlich auf Mieten aus Neuverträgen ausgeschlossen ist. Angesichts der Tatsache, dass man im Bereich der Mietwohnungen mit „Durchschnittsmieten“ arbeitet, sollte der gleiche Ansatz auch auf Eigentümerwohnungen Anwendung finden. Außerdem würde ein anderer Lösungsweg in vielen Mitgliedstaaten wahrscheinlich große Schwierigkeiten bei der Anwendung der Schichtungsmethode bereiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Berechnung der unterstellten Mieten die durchschnittlichen tatsächlichen Mieten aus allen Verträgen herangezogen werden sollten. Infolgedessen sollten auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, in die Berechnung der Durchschnittsmieten einfließen.

Die zweite Frage bezieht sich auf das Problem, ob Mieten staatlicher Wohnungen zur Berechnung der unterstellten Mieten herangezogen werden können. Da sich Eigentümerwohnungen in den meisten Fällen in Privatbesitz befinden, sollten im Prinzip nur die tatsächlich gezahlten Mieten im privaten Sektor für die Berechnung der unterstellten Mieten verwendet werden. Reicht jedoch die Anzahl der tatsächlichen Privatmieten für die Berechnung der unterstellten Mieten nicht aus, kommen ausnahmsweise auch Mieten staatlicher Wohnungen dafür in Frage, vorausgesetzt sie wurden angemessen erhöht, sodass sie stellvertretend für Privatmieten herangezogen werden können.

Als nächste Frage wäre zu klären, ob auch die für möblierten Wohnraum gezahlten Mieten dazu dienen können, die Basis für die Berechnung der unterstellten Mieten zu erweitern. Prinzipiell ist bei der Berechnung des unterstellten Mietwerts für Eigentümerwohnraum von unmöblierten Wohnungen auszugehen. Deshalb ist es nicht möglich, die Mieten für möblierten Wohnraum direkt einzubeziehen. Um zu vermeiden, dass man mit zu hohen Mietbeträgen rechnet, sollten diese Mieten um den Betrag für die Nutzung des Mobiliars vermindert werden.

Grundsatz 4:

Zur Berechnung der unterstellten Mieten definiert sich die Miete als jener Betrag, der für das Recht, eine unmöblierte Wohnung zu nutzen, fällig ist. Falls der Mieter die Informationsquelle darstellt, kann es erforderlich sein, die erhobene Miete um die spezifischen Mietzuschüsse zu erhöhen, die aus verwaltungstechnischen Gründen direkt an den Vermieter gezahlt werden. Zur Berechnung unterstellter Mieten sind die tatsächlichen Mieten aus allen Verträgen auszuwerten, die sich auf von Privateigentümern vermietete, unmöblierte Wohnungen beziehen. Falls aus statistischen Gründen erforderlich, kommen ausnahmsweise auch Mieten staatlicher Wohnungen dafür in Frage, vorausgesetzt sie wurden angemessen erhöht, sodass sie stellvertretend für Privatmieten herangezogen werden können. Ebenso können Mieten für möblierte Wohnungen, nach Abschlag für die Möblierung, als Vergleichsmieten verwendet werden.

1.3.   Quellen für das Basisjahr und Fortschreibungsmethoden

1.3.1.   Wohnungsbestand

Wesentlich für die Berechnung nach der Schichtungsmethode sind die Angaben zum Wohnungsbestand. Sie dienen als Bezugspopulation für Hochrechnungsverfahren. Allgemein ausgedrückt besteht der Wohnungsbestand aus allen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Auf weitere Einzelheiten wird in dem Teil über Sonderprobleme eingegangen. Die wichtigsten Quellen zur Ermittlung des Wohnungsbestands sind Wohnungszählungen, behördliche Gebäuderegister oder Volkszählungen. Dann wird die für das Basisjahr ermittelte Zahl fortgeschrieben, um den Bestand für das laufende Jahr zu schätzen.

Was den Wohnungsbestand im Basisjahr betrifft, so scheinen Wohnungszählungen besonders dann sehr unproblematisch und vollständig zu sein, wenn sie zusammen mit einer Volkszählung durchgeführt werden. Behördliche Gebäuderegister hängen weitgehend von rechtlichen Verfahren ab, sodass unklar sein kann, ob beispielsweise Erweiterungen, Verbesserungen, Umwandlungen und Abrisse von Wohnungen richtig erfasst werden. Die Verwendung der von den Haushalten bei einer Volkszählung gelieferten Daten als Grundlage für die Ermittlung des Wohnungsbestands kann zu Problemen führen, weil die Gefahr besteht, dass Zweitwohnungen/Zweithäuser, die zum Zählungstermin nicht bewohnt werden, in den Ergebnissen untererfasst sind.

Grundsatz 5:

Für die Ermittlung des Wohnungsbestands im Basisjahr werten die Mitgliedstaaten als Ausgangsbasis entweder eine Wohnungszählung oder eine Volkszählung oder ein behördliches Gebäuderegister aus. Da eine Wohnungszählung normalerweise den höchsten Grad an Vollständigkeit aufweist, sind bei Verwendung von behördlichen Gebäuderegistern und von Volkszählungen intensive und sorgfältige Kontrollen durchzuführen, um vollständige Daten zu erhalten.

1.3.2.   Tatsächliche Mieten

Das zweite Grundelement für die Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen nach der Schichtungsmethode sind die tatsächlich im Mietsektor gezahlten Mieten. Die Daten über die im Basisjahr tatsächlich gezahlten Mieten können entweder aus einer Zählung (z. B. einer Volkszählung) oder aus einer Stichprobenerhebung, wie der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte oder einer spezifischen Mieterhebung, stammen. Im ersten Fall werden die tatsächlichen Mieten vermutlich voll erfasst, und die Berechnungen haben lediglich Auswirkungen auf die Höhe der unterstellten Mieten. Verwendet man Stichprobenerhebungen, so wirken sich die Berechnungen auf die Höhe sowohl der tatsächlichen als auch der unterstellten Mieten aus. Natürlich ergibt ein Zensus eine breite Basis für zuverlässige Informationen. Normalerweise werden jedoch auch die Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen als recht zuverlässig angesehen, besonders im Hinblick auf lebensnotwendige Güter. Unterschiedliche Antwortausfallquoten sind jedoch bei dieser Art von Erhebung ein allgemeines Problem. Wenn die Wohnung mehr als Luxusgut denn als ein lebenswichtiges Gut angesehen wird, so hätte dieses Problem unerwünschte Auswirkungen auf die Ergebnisse der Mietberechnung, die neutralisiert werden müssten. Ein weiteres Problem mit der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen ist, zumindest in einigen Mitgliedstaaten, die geringe Stichprobengröße, die die Möglichkeit einer Schichtung der Mieten einschränken kann. Auf jeden Fall sollten zusätzlich verfügbare Quellen so weit wie möglich ebenfalls ausgewertet werden. Dies könnte beispielsweise in Mitgliedstaaten der Fall sein, in denen ein hoher Anteil der Wohnungen von der öffentlichen Hand kontrolliert wird und Wohnungsmakler Abrechnungen vorlegen müssen. Des Weiteren sollte zur ständigen Verbesserung der Ergebnisse nach Alternativen zu bestehenden Quellen, wie z. B. spezifische Mieterhebungen, gesucht werden.

Grundsatz 6:

Die Mitgliedstaaten werten zur Ableitung der tatsächlichen Mieten je Schicht die umfangreichsten und zuverlässigsten Quellen aus, wie Volkszählungen oder Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der Haushalte. Alternative Quellen sind zu prüfen, um die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit, besonders aber die Schichtung zu verbessern.

1.3.3.   Fortschreibung von Basisjahrergebnissen

Nur wenige Mitgliedstaaten verfügen über die jährlichen Informationen, die erforderlich sind, um den Produktionswert von eigengenutzten Wohnungen jedes Jahr komplett neu zu berechnen. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Ergebnisse eines bestimmten Jahres als Bezugswert verwendet und danach mit Hilfe von Indikatoren fortgeschrieben, um die Zahlen für das jeweils laufende Jahr zu schätzen. Für diese Fortschreibung kann ein kombinierter Indikator auf die (Gesamt-) Produktion des Basisjahres angewandt werden oder es können auch der Wohnungsbestand und die Schichtenmieten getrennt fortgeschrieben werden. Auch wenn im Allgemeinen ähnliche Ergebnisse erwartet werden können, besteht doch die Möglichkeit, dass sich durch strukturelle Verschiebungen, z. B. beim Verhältnis zwischen Miet- und Eigentümerwohnungen, Unterschiede ergeben. Außerdem würde eine getrennte Rechnung Plausibilitätskontrollen ermöglichen.

Was die verwendeten Indikatoren angeht, so wird der Mengenindex meist aus der Produktion der Bauindustrie abgeleitet. Der Preisindikator dagegen basiert häufig auf dem Preisindex für gezahlte Mieten aus dem Verbraucherpreisindex. Dies kann dann zu Verzerrungen führen, wenn die Hypothese, wonach unterstellte Mieten in ihrer Entwicklung der Gesamtbewegung folgen, etwa aufgrund von staatlichen Mietkontrollen, nicht zutrifft. Es erscheint deshalb besser, für die Fortschreibung unterstellter Mieten, wie im Basisjahr einen Preisindex zu verwenden, der die Mietentwicklung für private Mietwohnungen widerspiegelt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Preisindizes normalerweise Preissteigerungen aufgrund von Qualitätsänderungen ausschließen. Daher müssen die Preisindizes durch einen Qualitätsindikator ergänzt werden, der Verbesserungen widerspiegelt.

Schließlich erscheint es zweckmäßig, die Auswirkungen struktureller Veränderungen auf die Ergebnisse dadurch zu minimieren, dass die Fortschreibungszeiträume begrenzt werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die Periodizität der einschlägigen Basisstatistiken, so erscheint es angemessen, alle zehn Jahre, d. h. in Übereinstimmung mit dem normalen Abstand zwischen den Volkszählungen, ein neues Basisjahr für den Wohnungsbestand einzuführen. Außerdem sollte auch für das Preiselement (Miete je Schicht) mindestens alle fünf Jahre, d. h. in Übereinstimmung mit der normalen Periodizität für Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte, ein neues Basisjahr eingeführt werden.

Grundsatz 7:

Falls es nicht möglich ist, jedes Jahr eine komplette Neuberechnung der Produktion von Wohnungsdienstleistungen durchzuführen, können die Mitgliedstaaten das Ergebnis für ein gegebenes Basisjahr fortschreiben, indem sie geeignete Mengen-, Preis- und Qualitätsindikatoren verwenden. Die Fortschreibung des Wohnungsbestands und der Durchschnittsmiete ist getrennt für jede Schicht vorzunehmen. Bei der Fortschreibung wird unterschieden nach tatsächlichen und unterstellten Mieten. Falls erforderlich, kann die Anzahl der Schichten für die Fortschreibung einen geringeren Umfang als im Basisjahr haben. Um die unterstellten Mieten für Eigentümerwohnungen fortzuschreiben, ist generell ein Preisindex anzuwenden, der die Entwicklung von privaten Mieten widerspiegelt. Auf jeden Fall sollte der Zeitraum zwischen zwei Basisjahren beim Wohnungsbestand zehn Jahre und beim Preiselement fünf Jahre nicht überschreiten oder durch geeignete Maßnahmen ein vergleichbarer Qualitätsstandard erreicht werden.

1.4.   Sonderprobleme

1.4.1.   Mietfreie und mietverbilligte Wohnungen

Beim Sammeln von Daten über tatsächliche Mieten werden manchmal Nullwerte bzw. sehr niedrige Werte festgestellt. Im Fall von mietfreien Wohnungen führt dies zu der merkwürdigen Situation, dass die Wohnungsdienstleistung tatsächlich erbracht wird, jedoch ohne (sichtbare) Zahlung. In solchen Fällen erscheint es zweckmäßig, die beobachteten tatsächlichen Nullmieten zu korrigieren. Für verbilligte Wohnungen wäre eine analoge Lösung logisch.

Neben Eingriffen der öffentlichen Hand gibt es auch andere Ursachen, warum man mietfreie oder mietverbilligte Wohnungen feststellen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber gehörende Wohnung bewohnt und dafür eine verbilligte oder eine Nullmiete zahlt. Dies kann alle Arten von Arbeitnehmern betreffen, einschließlich Haus- oder Wachpersonal. In solchen Fällen ist die tatsächliche Miete zu korrigieren und die Differenz zwischen der tatsächlichen und einer vergleichbaren Miete als Sachleistung (siehe Anhang A Abschnitte 4.04-4.06 ESVG 2010) zu behandeln. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Wohnungen Verwandten oder Freunden mietfrei oder verbilligt überlassen werden. In diesem Fall kann die Korrektur erfolgen, indem man diese Wohnungen einfach aus dem Mietsektor herausnimmt und in den Bereich der eigengenutzten Wohnungen einstellt. Eine ähnliche Korrektur scheint auch im Fall von Mieterdarlehen sinnvoll, d. h. wenn der Mieter für einen längeren Zeitraum als üblich die Miete vorauszahlt, die Vorauszahlung aber nicht als Miete erfasst wird.

Grundsatz 8:

Bei mietfreien und mietverbilligten Wohnungen ist die festgestellte tatsächliche Miete so zu korrigieren, dass sie die volle Wohnungsdienstleistung umfasst. Weder Nullmieten noch verbilligte Mieten dürfen unkorrigiert zur Berechnung der unterstellten Mieten verwendet werden. Daher sollten bei der Berechnung sowohl der tatsächlichen als auch der unterstellten Mieten Berichtigungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Produktionswert die gesamte erbrachte Wohnungsdienstleistung widerspiegelt.

1.4.2.   Freizeitwohnungen

Als Freizeitwohnungen gelten alle Arten von zu Freizeitzwecken genutztem Wohnraum, und zwar sowohl das nahe gelegene Wochenendhaus, das viele Male im Jahr für kürzere Zeiträume genutzt wird, als auch die weiter entfernt gelegene Ferienwohnung, die für längere Zeiträume, dafür aber nur wenige Male im Jahr bewohnt wird. Auf den ersten Blick erscheinen vermietete Freizeitwohnungen unproblematisch, da die tatsächlich gezahlte Miete als Maßzahl für die Produktion verwendet wird. Liegen jedoch die Daten für tatsächliche Mieten auf Monatsbasis vor, so kann die Hochrechnung auf das ganze Jahr zu Überbewertungen führen, wenn keine zusätzlichen Informationen über die durchschnittlichen Nutzungszeiten zur Verfügung stehen.

Der logischste Ansatz bei der Berechnung der unterstellten Miete für eigengenutzte Freizeitwohnungen besteht darin, diese Immobilien zu schichten und jeweils die durchschnittliche Jahresmiete von tatsächlich vermieteten ähnlichen Unterkünften heranzuziehen. Die Jahresmiete spiegelt dabei implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider. Bei Schwierigkeiten kann eine Ersatzmethode angewendet werden. Hierbei werden die Angaben über Freizeitwohnungen in einer Schicht zusammengefasst und die durchschnittliche Jahresmiete für tatsächlich vermietete Freizeitwohnungen auf die eigengenutzten Freizeitwohnungen übertragen. Drittens erscheint es akzeptabel, in den Fällen, in denen Freizeitwohnungen nur einen unbedeutenden Anteil des Gesamtwohnungsbestands ausmachen oder sie nicht von anderen Wohnungen getrennt werden können, die volle Jahresmiete für gewöhnliche Wohnungen in der jeweiligen Regionalschicht zugrunde zu legen. Auch bei entfernt gelegenen Ferienwohnungen erscheinen diese Verfahren vernünftig, wenn man berücksichtigt, dass sie dem Eigentümer stets zur Verfügung stehen und auch von seinen Freunden oder Verwandten kostenlos genutzt werden.

In Ausnahmefällen, in denen die Angaben über tatsächliche Mieten für bestimmte Schichten von Freizeitwohnungen fehlen oder statistisch unzuverlässig sind, können andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode genutzt werden. In den Fällen, in denen die Nutzerkostenmethode als einzig praktikable Methode für diesen Wohnungstyp verwendet wird, muss zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit eine begründete Annahme der durchschnittlichen Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass die Ferienwohnungen dem Eigentümer stets ganzjährig zur Verfügung stehen. In den Fällen, in denen eine Annahme über die durchschnittliche Nutzungsdauer gerechtfertigt ist, ist darauf hinzuweisen, dass plausible Ergebnisse in dem Sinne sichergestellt werden müssen, dass alle Kosten im Rahmen der Nutzerkostenmethode durch den Produktionswert abgedeckt werden. Dies lässt sich erreichen, indem eine Anpassung vorgenommen wird, um die durchschnittliche Nutzungsdauer nur an den Nettobetriebsüberschuss anzupassen.

Grundsatz 9:

Als Freizeitwohnungen gelten alle Arten von zu Freizeitzwecken genutztem Wohnraum, wie das nahe gelegene Wochenendhaus oder die weiter entfernt gelegene Ferienwohnung. Um die Produktion von Dienstleistungen aus dem Besitz von Freizeitwohnungen zu schätzen, sollte vorzugsweise die durchschnittliche Jahresmiete für gleichartige Objekte verwendet werden. Die Jahresmiete spiegelt dabei implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider. Auch wenn eine Schichtung wünschenswert erscheint, können Freizeitwohnungen in einer Schicht zusammengefasst werden. Falls Freizeitwohnungen nur einen sehr geringen Teil des Wohnungsbestands ausmachen, kann die komplette Jahresmiete von normalen Wohnungen in der jeweiligen Regionalschicht angesetzt werden. In dem begründeten Ausnahmefall, dass die Angaben über tatsächliche Mieten für bestimmte Schichten von Freizeitwohnungen fehlen oder statistisch unzuverlässig sind, können andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode genutzt werden.

1.4.3.   Timesharing-Wohnungen

Bei Timesharing-Eigentum verkauft ein Immobilienmakler das Recht, einen festgelegten Zeitraum im Jahr in einer bestimmten Wohnung zu verbringen, die in einem Feriengebiet liegt, und übernimmt die Verwaltung dieses Besitzes. Das Recht wird durch ein Zertifikat verbrieft, das nach der Erstzahlung ausgegeben wird. Das Zertifikat kann zum Marktpreis gehandelt werden. Zur Deckung der Verwaltungskosten müssen periodische Zahlungen geleistet werden.

Aus dieser Beschreibung lässt sich folgern, dass die Erstzahlung als Investition behandelt werden sollte, da das ausgegebene Zertifikat einer Aktie gleichkommt. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass nach dem Gesetz zumindest eines Mitgliedstaats der Käufer effektiv ein Recht erwirbt. Es wäre daher wohl sinnvoll, die Erstzahlung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei den immateriellen Vermögenswerten zu buchen. Des Weiteren wäre es logisch, die Dienstleistung der mietfreien Unterkunft als Dividende zu behandeln, die der Immobilienmakler in Form einer Sachleistung zahlt.

Das grundlegende Problem besteht darin, dass von der zeitanteilig genutzten Unterkunft effektiv eine Dienstleistung erbracht wird, die nicht als volkswirtschaftlicher Produktionswert erfasst wird. Hier ist logischerweise eine Korrektur erforderlich. Zunächst einmal bedeutet der Vorschlag, die periodische Zahlung als Näherungswert zu akzeptieren, implizit, dass für die Unterkunftsdienstleistung keine Korrektur vorgenommen wird, denn die periodische Zahlung wird für eine andere Dienstleistung entrichtet, und zwar die Verwaltung. Eine weitere theoretische Möglichkeit könnte darin bestehen, die Erstzahlung als eine Vorauszahlung für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und sie über die einschlägigen Nutzungszeiträume zu verteilen. Abgesehen von den statistischen Problemen, dieses Modell in die Praxis umzusetzen, scheint hier ein Widerspruch in rechtlicher Hinsicht zu bestehen, da damit implizit vom Kauf einer Dienstleistung anstatt dem Erwerb eines Anlagewerts ausgegangen wird.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, aus den tatsächlichen Jahresmieten für gleichartige Unterkünfte (für Selbstversorger) einen Näherungswert abzuleiten. Für diese Lösung spricht die Tatsache, dass Timesharing-Wohnungen in Feriengebieten liegen und neben tatsächlich vermieteten Ferienwohnungen bestehen. Falls Schwierigkeiten auftreten, sind die beiden anderen Lösungen für Freizeitwohnungen auch auf Timesharing-Wohnungen anwendbar. Die unterstellte Miete sollte von einer Nettogröße ausgehen, damit Kosten, die bereits durch die periodische Zahlung abgedeckt sind, nicht doppelt gezählt werden.

Grundsatz 10:

Bei Timesharing-Wohnungen gelten die gleichen Verfahren wie für Freizeitwohnungen.

1.4.4.   Untervermietung

In den meisten Mitgliedstaaten wohnen zahlreiche Studenten in einzelnen Zimmern, die an sie vermietet werden. Oftmals werden Zimmer auch an andere jüngere Leute vermietet oder an Personen, die sich aus beruflichen Gründen nicht an ihrem Heimatort aufhalten. Ist das Zimmer Teil einer Mietwohnung, wird es also untervermietet, so besteht eigentlich kein größeres Problem. Die Miete für das Zimmer kann als Beitrag zur tatsächlichen Hauptmiete betrachtet werden, also als Übertragung zwischen Haushalten. Ist das Zimmer jedoch Teil einer Eigentümerwohnung, so käme es zu einer Doppelzählung, wenn sowohl die vom Untermieter für das Zimmer gezahlte Miete als auch die für die gesamte Wohnung unterstellte Miete berücksichtigt würden. Die korrekte Lösung wäre wohl, die tatsächlich vom Untermieter gezahlte Miete für den von ihm bewohnten prozentualen Anteil der Wohnung zu berücksichtigen und für den Rest eine Miete zu unterstellen. Dies dürfte jedoch an der praktischen Umsetzung scheitern. Man könnte stattdessen die Miete als eine Übertragung behandeln, die dem Zweck dient, die Ausgaben für die Wohnung zu teilen. Dies käme insoweit dem ersten Fall nahe, als die tatsächliche Miete für das Zimmer als Beitrag zu der unterstellten Hauptmiete betrachtet wird. Eine Folge dieser Vorgehensweise wäre, dass eine Korrektur erforderlich ist, wenn der Haushaltssektor nach Gruppen untergliedert wird.

Eine weitere Frage lautet, wie die Untervermietung mehrerer Zimmer zu behandeln ist. In diesem Fall wurde vorgeschlagen, dass der Begriff Zimmervermietung nur angewendet werden kann, wenn der Eigentümer oder Hauptmieter seine Wohnung auch weiterhin selbst nutzt. Andernfalls ist die Untervermietung als eine eigenständige gewerbliche Aktivität zu betrachten (Wohnungsdienstleistung oder Pension).

Grundsatz 11:

Mieten, die für einzelne Zimmer einer Wohnung gezahlt werden, sind als Beitrag zur Hauptmiete zu betrachten, solange der Eigentümer oder der Hauptmieter selbst weiterhin die Wohnung bewohnt.

1.4.5.   Leer stehender Wohnraum

Zunächst gilt eine vermietete Wohnung immer als genutzt, auch wenn der Mieter es vorzieht, woanders zu leben. Zweitens spiegelt die jährliche Miete implizit die durchschnittliche Nutzungszeit wider, was auch der für Freizeitwohnungen und Timesharing-Unterkünfte vereinbarten allgemeinen Lösung entspricht. Damit beschränkt sich das Problem leer stehenden Wohnraums auf den Teil aller nicht vermieteten Wohnungen, die nicht vom Eigentümer genutzt werden, d. h. zum Verkauf oder zur Vermietung stehende Wohnungen. Da in diesen Fällen keine Dienstleistung erbracht wird, sollte eine Nullmiete eingestellt werden.

Die erforderlichen Informationen zur Bestimmung, ob eine nichtvermietete Wohnung leer steht oder nicht, können auf Angaben des Eigentümers oder der Nachbarn beruhen. Fehlen solche Informationen, kann das Vorhandensein von Möbeln als Hinweis für die Wohnungsnutzung dienen. Unmöblierte Wohnungen können dagegen als leer stehend betrachtet werden, da nur schwer vorstellbar ist, dass tatsächlich eine Wohnungsdienstleistung erbracht wird. Als leer stehend sollten auch Wohnungen gelten, die wegen nicht geleisteter Zahlungen zurückgenommen werden, oder Wohnungen, die für einen kurzen Zeitraum leer stehen, weil ein Wohnungsmakler nicht sofort einen neuen Mieter findet. Als Grenzfall ist eine leer stehende Wohnung anzusehen, die voll möbliert ist und vom Eigentümer unverzüglich genutzt werden kann. Hier könnte argumentiert werden, dass keine Wohnungsdienstleistung erbracht wird, solange der Eigentümer nicht tatsächlich in der Wohnung wohnt. Da dieser Fall jedoch mit einer vermieteten, aber leer stehenden Wohnung vergleichbar ist, scheint es angemessen, eine Miete anzusetzen. Deshalb werden möblierte Eigentümerwohnungen generell als genutzt eingestuft.

Auch wenn eine Wohnung leer steht, entstehen Kosten, wie beispielsweise laufende Ausgaben für Instandhaltung, Strom, Versicherungsprämien, Abgaben usw. Sie sollten den Vorleistungen, den sonstigen Produktionsabgaben usw. zugeschlagen werden. Wie bei einem Unternehmen, das keine Dienstleistungen produziert, kann dies zu einer negativen Wertschöpfung führen.

In den Fällen, in denen die Nutzerkostenmethode verwendet wird, sollten leere Wohnungen korrekt vom Rest des Wohnungsbestands unterschieden werden, so dass der Produktionswert bei den Berechnungen nicht implizit beeinflusst wird, indem alle Kostenkomponenten wie Abschreibungen und Nettobetriebsüberschuss berücksichtigt werden. Auf den ersten Blick könnte der Fall leerer Wohnungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen aufgrund des ähnlichen impliziten Effekts auf die Produktion durch den Ansatz der Summe aller Kosten, der für die nichtmarktbestimmten Sektoren, die Sozialwohnungen bereitstellen, relevant ist, Anlass zur Sorge geben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Auswirkungen in diesem Fall äußerst unbedeutend sein werden. Darüber hinaus kann eine leere Wohnung im Zusammenhang mit Sozialwohnungen immer als bewohnt betrachtet werden, da sie vom Eigentümer (Staat oder private Organisationen ohne Erwerbszweck) zur Erfüllung der Funktion des Sozialschutzes genutzt werden kann.

Grundsatz 12:

Für eine nicht vermietete Wohnung, die zum Verkauf oder zur Vermietung steht, ist eine Nullmiete anzusetzen. Eine möblierte Eigentümerwohnung wird generell als genutzt betrachtet.

1.4.6.   Garagen

Da Garagen als Teil der Bruttoanlageinvestitionen zu betrachten sind, ist es zweckmäßig, nicht nur die Dienstleistungen von vermieteten Garagen im volkswirtschaftlichen Produktionswert zu berücksichtigen, sondern auch einen unterstellten Produktionswert für eigengenutzte Garagen zu berechnen. In beiden Fällen stellt die Garage ein Komfortelement der Wohnung dar, wie jede andere Einrichtung auch. Außerdem sollten auch überdachte und andere Stellplätze einbezogen werden, da sie wohl dieselbe Funktion haben.

Gemäß Anhang A Abschnitt 3.75 des ESVG 2010 gilt: „Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen.“

In der Regel verfügen mehr eigengenutzte Wohnungen über eine Garage als Mietwohnungen. Diese strukturelle Differenz berücksichtigt man am besten dadurch angemessen, dass man das Vorhandensein einer Garage als Schichtungsmerkmal verwendet.

Grundsatz 13:

Für Zwecke des eigenen Konsums genutzte Garagen und Stellplätze erbringen Dienstleistungen, die den Wohnungsdienstleistungen zuzuschlagen sind.

2.   VORLEISTUNGEN

Die Vorleistungen müssen mit dem Produktionswert vereinbar sein. Übereinstimmend mit der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sind die Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. sowie der Großteil der bei Wohnungen anfallenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten getrennt zu erfassen und fallen somit nicht unter die Produktion der Wohnungsdienstleistungen.

In der Praxis müssen allerdings diverse Kosten sowie Instandhaltung und Reparatur als Teil der Mietdienstleistungen angesehen werden, da sie nicht herausgerechnet werden können. Die Höhe des BNE dürfte aber nicht davon berührt werden, wenn eine einheitliche Bruttobehandlung für Vorleistungen und Produktion angewandt wird.

Bei Reparatur und Instandhaltung sind drei Kategorien zu unterscheiden. Als Erstes sind die Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen zu nennen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen; sie sind in den Bruttoanlageinvestitionen enthalten (ESVG 2010, Anhang A, Abschnitt 3.129).

Die zweite Kategorie umfasst die Ausgaben privater Haushalte für die Innenausstattung, Instandhaltung und Reparatur eigener Wohnungen, wenn derartige Ausgaben normalerweise von Mietern nicht übernommen werden; sie sind Teil der Vorleistungen bei der Erbringung von Wohnungsdienstleistungen (ESVG 2010, Anhang A, Abschnitt 3.96).

Die dritte Kategorie beinhaltet die Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn diese Leistungen üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen sind. Diese Kategorie fällt nicht unter die Produktion (ESVG 2010, Anhang A, Abschnitt 3.09). Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten sollten direkt als Endverbrauch der privaten Haushalte erfasst werden. Laut Anhang A Abschnitt 3.95 des ESVG 2010 umfassen die Konsumausgaben der privaten Haushalte auch das Material für kleine Reparaturen und Renovierung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten normalerweise sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden.

Das bedeutet, dass die Vorleistungen bei Eigentümerwohnungen die gleichen Arten von normaler Instandhaltung und Reparatur umfassen sollten, wie ein Vermieter sie auch bei ähnlichen Mietwohnungen zu den Vorleistungen zählen würde. Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung, wie sie üblicherweise von Mietern statt Vermietern übernommen werden, sollten sowohl bei Mietern als auch bei Bewohnern eigenen Wohnraums als Konsumausgaben der privaten Haushalte behandelt werden.

Die Vorleistungen in Form von normaler Instandhaltung und Reparatur bei eigengenutzten Wohnungen lassen sich aus unmittelbaren statistischen Quellen wie Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte entnehmen. Stellt sich heraus, dass das Verhältnis von Vorleistungen zu Produktion bei eigengenutzten Wohnungen stark von jenem im Mietsektor abweicht, sollte man den Gründen dafür nachgehen. Liegt die Ursache für die Abweichung in qualitativen Unterschieden, z. B. einem unterschiedlichen Umfang regelmäßiger Instandhaltung bei ansonsten ähnlichen Wohnungen, dann sollten die unterstellten Mieten dementsprechend angepasst werden.

Zu den Vorleistungen sollten auch die indirekt erfassten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) gemäß Anhang A Kapitel 14 ESVG 2010gehören. Dazu gehören Vorleistungen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit Wohnungsbaukrediten.

Wie in Abschnitt 1.4.5 ausgeführt, können leere Wohnungen Vorleistungen verursachen. Ganz generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppelzählung von Vorleistungen im Fall von Arbeitgeberwohnungen vermieden werden sollte.

Grundsatz 14:

Die Vorleistungen sind im Einklang mit der Definition des Produktionswerts der Wohnungsvermietung zu ermitteln. Generell sollten beide Posten keine Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. enthalten. Wird aus praktischen Gründen ein anderes Verfahren vorgezogen, so ist dies akzeptabel, sofern die Höhe des BIP bzw. BNE davon unberührt bleibt.

3.   TRANSAKTIONEN MIT DER ÜBRIGEN WELT

Gemäß den Bestimmungen des ESVG 2010 (Anhang A Abschnitte 1.63 und 2.29) gelten gebietsfremde Einheiten als fiktive gebietsansässige Einheiten, wenn sie Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden sind, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, jedoch nur hinsichtlich der Transaktionen mit diesen Grundstücken oder Gebäuden.

Dies bedeutet, dass eine Dienstleistung aus einer Wohnung, deren Eigentümer ein Gebietsfremder ist, in die Produktion der Volkswirtschaft des Landes einbezogen wird, in dem die Wohnung liegt. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, ist ein Export von Wohnungsdienstleistungen zu buchen, und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss wird als an die übrige Welt geleistetes Primäreinkommen gebucht (ESVG 2010, Anhang A Abschnitte 3.173 und 4.60).

Besitzen Gebietsansässige Wohnungen im Ausland, gilt gemäß ESVG 2010, Anhang A Abschnitt 3.75: „Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht.“

Im Allgemeinen ergeben sich kaum Probleme, wenn der einem Gebietsfremden gehörende Besitz an einen Gebietsansässigen vermietet wird, da dann ein Geldstrom verzeichnet und in die Zahlungsbilanz aufgenommen wird. Nur Wohnungen im Besitz von ausländischen Gebietsansässigen, die von diesen auch bewohnt werden, müssten getrennt ausgewiesen werden. Die Staatsangehörigkeit eines Eigentümers eigengenutzten Wohnraums reicht nicht aus, um einen Gebietsansässigen von einem Gebietsfremden zu unterscheiden. Ferienhäuser im Besitz ausländischer Gebietsansässiger spielen dabei wohl die größte Rolle, und es wäre hilfreich, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten sich untereinander über die Anzahl gebietsfremder Eigentümer verständigen könnten. Allerdings herrscht allgemein ein Mangel an Daten über gebietsfremde Eigentümer eigengenutzten Wohnraums. Bei Gebietsansässigen mit Ferienhäusern im Ausland ist die Datenlage leider noch dürftiger. Um Ungereimtheiten zu vermeiden, sollte ein Mitgliedstaat, der ein Primäreinkommen für von gebietsfremden Eigentümern genutzte Wohnungen abzieht, gleichzeitig ein Primäreinkommen für Wohnungen im Ausland hinzufügen, die im Besitz Gebietsansässiger sind und von ihnen genutzt werden.

Ein besonderer Punkt betrifft in diesem Zusammenhang die Timesharing-Immobilien. Da solche Objekte in der gleichen Buchungsperiode von Gebietsansässigen unterschiedlicher Länder genutzt werden können, erscheint eine direkte Zuordnung zum Herkunftsland fast unmöglich. Vergleichbare Ergebnisse lassen sich jedoch anhand eines praktikableren Ansatzes gewinnen. Dabei wird zunächst die (unterstellte) Wertschöpfung der Timesharing-Immobilie dem Ursprungsland des verwaltenden Unternehmens zugeordnet. Anschließend kann dieses Unternehmen gebeten werden, Aufschluss über die Ursprungsländer der Timesharing-Eigentümer zu geben; diese Informationen können als Aufteilungsschlüssel dienen.

Grundsatz 15:

Entsprechend dem ESVG 2010 tragen alle Wohnungen auf dem Wirtschaftsgebiet eines Mitgliedstaats zu seinem BIP bei. Der von Gebietsfremden als Grundstücks- und Gebäudeeigentümer in diesem Mitgliedstaat erzielte Nettobetriebsüberschuss ist als Vermögenseinkommen an die übrige Welt zu buchen und daher vom BIP abzuziehen, um das BNE zu erhalten (und umgekehrt). Dieser Nettobetriebsüberschuss gilt als Nettobetriebsüberschuss aus tatsächlicher und unterstellter Wohnungsvermietung. Ein Mitgliedstaat, der ein Vermögenseinkommen für von gebietsfremden Eigentümern genutzte Wohnungen abzieht, sollte gleichzeitig ein Vermögenseinkommen für Wohnungen im Ausland hinzufügen, die im Besitz Gebietsansässiger sind und von ihnen genutzt werden.


(1)  Um die Kohärenz mit dem ESVG 2010 sicherzustellen, wird im gesamten Text der Begriff „Miete“ verwendet.

(2)  Es wäre denkbar, dass Eigentümer eigengenutzter Wohnungen einzeln oder zu mehreren Hauspersonal beschäftigen, ohne dazu andere statistische Einheiten wie Wohnungsbaugenossenschaften oder professionelle Hausverwaltungen einzuschalten. Trifft dies zu, sollte der Produktionswert nach der Nutzerkostenmethode einen Zuschlag für Arbeitnehmerentgelt enthalten.


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/19


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1950 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.

(3)

Die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte wurden neu festgesetzt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG müssen die in jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte angepasst werden.

(4)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG überprüft die Kommission auch die in Artikel 8 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte bei gleichzeitiger Überarbeitung der in der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Schwellenwerte. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, mit der die Richtlinie 2004/17/EG aufgehoben wurde, muss die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar überprüfen. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(5)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Buchstabe a wird „428 000 EUR“ ersetzt durch „431 000 EUR“;

2.

in Buchstabe b wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(5)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1951 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/23/EU soll es allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um sicherzustellen, dass der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegte Schwellenwert für Konzessionen dem im Übereinkommen festgelegten Schwellenwert für Konzessionen entspricht, muss der in der Richtlinie festgelegte Schwellenwert geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(4)

Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 350 000 EUR“ durch den Betrag „5 382 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


11.11.2021   

DE

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L 398/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1952 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Damit die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte den im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerten entsprechen, muss der in dieser Richtlinie festgelegte Schwellenwert neu festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU muss die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar neu festsetzen. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(4)

Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“;

b)

unter Buchstabe b wird „139 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“;

c)

unter Buchstabe c wird „214 000 EUR“ ersetzt durch „215 000 EUR“.

2.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“;

b)

unter Buchstabe b wird „214 000 EUR“ ersetzt durch „215 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


11.11.2021   

DE

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L 398/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1953 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen. Da der Wert der nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berechneten Schwellenwerte sich vom Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte unterscheidet, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte neu festzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(4)

Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Buchstabe a wird „428 000 EUR“ ersetzt durch „431 000 EUR“;

2.

in Buchstabe b wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


BESCHLÜSSE

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/27


BESCHLUSS (EU) 2021/1954 DES RATES

vom 9. November 2021

zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Sophie GRENADE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die belgische Regierung hat Frau Miranda ULENS, Secrétaire générale de l’ABVV-FGTB, Federation Générale du Travail de Belgique (Generalsekretärin der Gewerkschaft ABVV-FGTB), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Miranda ULENS, Secrétaire générale de l’ABVV-FGTB, Federation Générale du Travail de Belgique (Generalsekretärin der Gewerkschaft ABVV-FGTB), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/28


BESCHLUSS (EU) 2021/1955 DES RATES

vom 9. November 2021

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Markus LINHART zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die österreichische Regierung hat Herrn Bernhard BAIER, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Gemeinderat der Stadt Linz), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Bernhard BAIER, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Gemeinderat der Stadt Linz), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


Berichtigungen

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/29


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 16. Dezember 2019 )

1.

Seite 19, Anhang I Spalte „Gegenstand“, Zeile „UN-Regelung Nr.“ 48

Anstatt:

„Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen“

muss es heißen:

„Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen“.

2.

Seite 25, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“

Anstatt:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1 mit einer Höchstmasse ...“

muss es heißen:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1 mit einer Höchstmasse ...“.

3.

Seite 25, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A25 Seitenaufprall“

Anstatt:

„Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, ...“

muss es heißen:

„Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, ...“.

4.

Seite 26, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A27 Heckaufprall“

Anstatt:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1. ...“

muss es heißen:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1. ...“.

5.

Seite 26, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „B8 Sichtfeld nach vorn“

Anstatt:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1“

muss es heißen:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1“.

6.

Seite 28, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge“

Anstatt:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1.“

muss es heißen:

„Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1.“

7.

Anhang II, Seite 31 Anmerkungen zur Tabelle, Buchstaben A, B, C, D

Anstatt:

„A

:

Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:6. Juli 2022

B

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:6. Juli 2022 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Juli 2024

C

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:7. Juli 2024 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Juli 2026

D

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:7. Januar 2026 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Januar 2029

X

:

Das fragliche Bauteil oder die fragliche selbständige technische Einheit eignet sich den Angaben gemäß für die Fahrzeugklassen.“

muss es heißen:

„A

:

Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 6. Juli 2022

B

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 6. Juli 2022 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2024

C

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2024 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2026

D

:

Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Januar 2029

X

:

Das fragliche Bauteil oder die fragliche selbstständige technische Einheit eignet sich den Angaben gemäß für die Fahrzeugklassen.“

8.

Seite 32, Anhang II Fußnote 4

Anstatt:

„(4)

Folgende Fahrzeuge sind ausgenommen:

Sattelzugmaschinen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen, jedoch nicht über 8 Tonnen;

Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

Gelenkbusse der Fahrzeugklasse M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

Geländefahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3;

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3; und

Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Achsen“

muss es heißen:

„(4)

Folgende Fahrzeuge sind ausgenommen:

Sattelzugmaschinen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen, jedoch nicht über 8 Tonnen;

Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

Gelenkbusse der Fahrzeugklasse M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

Geländefahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3;

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3; und

Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Achsen“.

9.

Seite 35, Anhang III Nummer 2 Buchstabe f

Anstatt:

„i)

Die Tabelle ‚Teil I: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1‘ wird wie folgt geändert:“

muss es heißen:

„i)

Die Tabelle ‚Teil I: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1‘ wird wie folgt geändert:“.

10.

Seite 36, Anhang III Nummer 2 Buchstabe f

Anstatt:

„ii)

Die Tabelle ‚Teil II: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1‘ wird wie folgt geändert:“

muss es heißen:

„ii)

Die Tabelle ‚Teil II: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1‘ wird wie folgt geändert:“.

11.

Seite 37, Anhang III Nummer 4 Buchstabe c Ziffer iv

Anstatt:

„iv)

Der folgende Punkt wird zugefügt: ‚5. Die Punkte 1 bis 4. kommen auch auf Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zur Anwendung, …‘“

muss es heißen:

„iv)

Der folgende Punkt wird hinzugefügt: ‚5. Die Punkte 1 bis 4 kommen auch auf Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zur Anwendung, …‘“.


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/32


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019 )

1.

Seite 16, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer xv, Artikel 4 Absatz 1 neue Nummer 135

Anstatt:

„(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;“

muss es heißen:

„(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;“.

2.

Seite 18, Artikel 6, neuer Absatz 1a Unterabsatz 1

Anstatt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegte Anforderung auf Einzelbasis ein.“

muss es heißen:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.“

3.

Seite 20, Artikel 11, neuer Absatz 3a Unterabsatz 1

Anstatt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G- SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

muss es heißen:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

4.

Seite 21, neuer Artikel 12a Unterabsätze 2 und 3

Anstatt:

„Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

muss es heißen:

„Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

5.

Seite 21, ersetzter Artikel 13 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

muss es heißen:

„(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

6.

Seite 22, ersetzter Artikel 16

Anstatt:

„Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

muss es heißen:

„Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Verschuldensquote gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

7.

Seite 23, neuer Artikel 18 Absatz 7 Satz 1

Anstatt:

„(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

muss es heißen:

„(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist, oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

8.

Seite 23, neuer Artikel 22

Anstatt:

„Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten ihrer Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

muss es heißen:

„Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

9.

Seite 34, neuer Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“

muss es heißen:

„LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus:

Image 1
;

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“.

10.

Seite 37, Artikel 1 Nummer 35

Anstatt:

„35.

In Artikel 76 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)

Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

(2)

Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

(…)““

muss es heißen:

„35.

In Artikel 76 erhalten die Überschrift und die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Artikel 76

Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(…)

(2)   Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

(…)“.“

11.

Seite 38, ersetzter Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4

Anstatt:

„Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

muss es heißen:

„Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

12.

Seite 42, ersetzter Artikel 82

Anstatt:

„Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

(…)

c)

die betreffenden Instrumente sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“

muss es heißen:

„Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

(…)

c)

die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“.

13.

Seite 43, neuer Artikel 92a Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“

muss es heißen:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“.

14.

Seite 44, neuer Artikel 92a Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

muss es heißen:

„(3)   Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI-Einheit resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

15.

Seite 68, neuer Artikel 279a Absatz 1 Buchstabe a, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„T

=

das Ablaufdatum der Option; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich dem letzten dieser Daten; das Ablaufdatum wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“

muss es heißen:

„T

=

der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“.

16.

Seite 70, neuer Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a, Formel

Anstatt:

Image 2

dabei gilt:

R

=

der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

S

=

der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und

E

=

der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird.“

muss es heißen:

Image 3

dabei gilt:

R

=

der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

S

=

der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird;

E

=

der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und ‚Ein Geschäftsjahr‘ = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention.“.

17.

Seite 73, neuer Artikel 280a Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 4

muss es heißen:

Image 5

“.

18.

Seite 75, neuer Artikel 280c Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 6

muss es heißen:

Image 7

“.

19.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 3, Formel

Anstatt:

Image 8

muss es heißen:

Image 9
“.

20.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 10

muss es heißen:

Image 11

“.

21.

Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„AddOn(Einheitk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;“

muss es heißen:

„AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;“.

22.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 12

muss es heißen:

Image 13
“.

23.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 14

muss es heißen:

Image 15
“.

24.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Formel

Anstatt:

Image 16

muss es heißen:

Image 17

“.

25.

Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„AddOnTypkj

=

der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’;

Image 18

=

der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ’k’; wenn der Warenreferenztyp ’k’ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt

Image 19
; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt
Image 20
; und“

muss es heißen:

„AddOnTypekj

=

der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’;

Image 21

=

der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ’k’; wenn der Warenreferenztyp ’k’ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt

Image 22
; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt
Image 23
; und“.

26.

Seite 89, neuer Artikel 325a Absatz 2 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“

muss es heißen:

„c)

alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“.

27.

Seite 93, neuer Artikel 325f Absatz 8, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

Sb=∑kWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc=∑kWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sbund Sceine negative Gesamtsumme von

Image 24
, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“

muss es heißen:

„Sb=∑kWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc=∑kWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von

Image 25
, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“.

28.

Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 4, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

muss es heißen:

„Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

29.

Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 5, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vi (.)

=

der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

muss es heißen:

„Vi (.)

=

die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

30.

Seite 101, neuer Artikel 325s Absatz 1, Formel

Anstatt:

Image 26

muss es heißen:

Image 27

“.

31.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 1

Anstatt:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält im Adjustmentlong-Term ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

muss es heißen:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

32.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 2, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

(…)

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält im Adjustmentshort-Term ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

muss es heißen:

„Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

(…)

Adjustmentshort

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

33.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 4

Anstatt:

„(4)   Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

a)

Im Fall von Schuldtiteln entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert des Schuldtitels;

b)

im Fall von Derivaten, denen eine Schuldverschreibung zugrunde liegt, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag des Derivats.“

muss es heißen:

„(4)   Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

a)

Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;

b)

im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.“

34.

Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:

 

JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

 

JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; und

V

=

der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals oder im Falle von Derivaten mit zugrunde liegenden Eigenkapitaltiteln der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Eigenkapitaltitels des Derivats.“

muss es heißen:

„(5)   Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:

 

JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}

 

JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

P&Lshort

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

35.

Seite 105, neuer Artikel 325w Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Wie Institute die JTD-Beträge für verschiedene Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel berechnen müssen;“

muss es heißen:

„a)

Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;“.

36.

Seite 109, neuer Artikel 325ad Absatz 4, Formel

Anstatt:

Image 28

muss es heißen:

Image 29

“.

37.

Seite 121, Artikel 325ay, Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)   Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter rkl wie folgt festgelegt:“

muss es heißen:

„(1)   Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:“.

38.

Seite 124, neuer Artikel 325bb Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)   Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen wie folgt:“

muss es heißen:

„(1)   Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:“.

39.

Seite 125, neuer Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c, einleitender Teil

Anstatt:

„c)

das Institut berechnet für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ’t’ nach folgender Formel:

Image 30

muss es heißen:

„c)

Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ’t’ nach folgender Formel:

Image 31
“.

40.

Seite 127, neuer Artikel 325bd Absatz 4, einleitender Teil

Anstatt:

„(4)   Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition wie folgt berechnet:“

muss es heißen:

„(4)   Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:“.

41.

Seite 148, ersetzter Artikel 411 Nummer 4

Anstatt:

„4.

’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzinstituten, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“

muss es heißen:

„4.

’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“.

42.

Seite 158, neuer Artikel 428k Absatz 3, einleitender Teil

Anstatt:

„(3)   Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

muss es heißen:

„(3)   Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

43.

Seite 159, neuer Artikel 428l, einleitender Teil

Anstatt:

„Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

44.

Seite 159, neuer Artikel 428l Buchstabe d

Anstatt:

„d)

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“

muss es heißen:

„d)

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“.

45.

Seite 169, neuer Artikel 428al, Absatz 3, einleitender Teil

Anstatt:

„(3)   Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

muss es heißen:

„(3)   Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

46.

Seite 169, neuer Artikel 428am, einleitender Teil

Anstatt:

„Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

47.

Seite 169, neuer Artikel 428am, Buchstabe b

Anstatt:

„b)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“

muss es heißen:

„b)

Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“.

48.

Seite 175, ersetzter Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Ein abgeleitetes Instrument, das gemäß Absatz 4 Buchstabe d als außerbilanzieller Posten angesehen wird, aber nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in dem genannten Buchstaben festgelegten Behandlung;“

muss es heißen:

„a)

Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;“.

49.

Seite 176, neuer Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Anstatt:

„d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen und Förderdarlehen darstellen;“

muss es heißen:

„d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;“.

50.

Seite 178, neuer Artikel 429a Absatz 2 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“.

51.

Seite 209, neuer Artikel 461a Absatz 1

Anstatt:

„Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

muss es heißen:

„Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ai, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

52.

Seite 209, neuer Artikel 462

Anstatt:

„(…)

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(…)

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

muss es heißen:

„(…)

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(…)

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

53.

Seite 210, ersetzter Artikel 494 Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)   Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G- SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“

muss es heißen:

„(1)   Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“.

54.

Seite 211, neuer Artikel 494a Absatz 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

die in Artikel 63 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“

muss es heißen:

„a)

die in Artikel 63 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“.

55.

Seite 211, neuer Artikel 494b Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

muss es heißen:

„(3)   Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

56.

Seite 213, ersetzter Artikel 500 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des kumulierten Betrags sämtlicher beobachteter Ausfälle ab dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“

muss es heißen:

„c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“.

57.

Seite 213, ersetzter Artikel 501 Absatz 1, Begriffsbestimmungen

Anstatt:

„E*

=

der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.“

muss es heißen:

„E* ist

a)

entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

b)

oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.“

58.

Seite 218, Artikel 510, neuer Absatz 8

Anstatt:

„(8)   Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, (…).“

muss es heißen:

„(8)   Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, es sei denn, (…).“


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/51


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 211 vom 15. Juni 2021 )

Seite 31, Artikel 1:

Anstatt:

„Artikel 1

Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I.

(2)   Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vollständig auf einer einzigen Webpage ihrer Webseiten oder aber gesondert auf separaten Webpages veröffentlicht.

(3)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar entweder am Anfang oder am Ende der Webpage.“

muss es heißen:

„Artikel 1

Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vollständig auf einer einzigen Webpage ihrer Webseiten oder aber gesondert auf separaten Webpages veröffentlicht.

(2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar entweder am Anfang oder am Ende der Webpage.“

Seite 35, Anhang I, dritter Haftungsausschluss-Absatz:

Anstatt:

Haftungsausschluss: Die nachstehende Liste der nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden, ist nicht erschöpfend, und [Name der zuständigen Behörde] haftet nicht für etwaige Auslassungen in dieser Liste. Die Überwachung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen obliegt nicht [Name der zuständigen Behörde]. Die Anwendbarkeit dieser Anforderungen und anderer rechtlicher Anforderungen sollte vor dem Vertrieb [eines OGAW/eines AIF/eines OGAW oder eines AIF] bzw. vor der Investition in [einen OGAW/einen AIF/einen OGAW oder einen AIF] geprüft werden. Bei Unsicherheit sollten diejenigen, die OGAW oder AIF vertreiben oder in sie investieren, unabhängigen Rat hinsichtlich der für ihre individuelle Situation geltenden Anforderungen einholen.“

muss es heißen:

Haftungsausschluss: Die in diesem Mustertext enthaltene Liste der nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden, ist nicht erschöpfend, und [Name der zuständigen Behörde] haftet nicht für etwaige Auslassungen in dieser Liste. Die Überwachung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen obliegt nicht [Name der zuständigen Behörde]. Die Anwendbarkeit dieser Anforderungen und anderer rechtlicher Anforderungen sollte vor dem Vertrieb [eines OGAW/eines AIF/eines OGAW oder eines AIF] bzw. vor der Investition in [einen OGAW/einen AIF/einen OGAW oder einen AIF] geprüft werden. Bei Unsicherheit sollten diejenigen, die OGAW oder AIF vertreiben oder in sie investieren, unabhängigen Rat hinsichtlich der für ihre individuelle Situation geltenden Anforderungen einholen.“


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/53


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 18. August 2021 )

Auf Seite 15, Anhang, Nummer 5 Buchstabe a, geänderter Abschnitt A in Kapitel V von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Absatz 1 Buchstaben m und n:

Anstatt:

„m)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe b Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;

n)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe b Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;“

muss es heißen:

„m)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;

n)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;“.


11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 2. März 2013 )

Seite 94, Anhang I „Fahrzeugeinstufung“, Reihe Unterklasse L1e-A, Spalte 3 „Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse“ Nummer 10

Anstatt:

„(10)

die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und“

muss es heißen:

„(10)

die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von ≤ 25 km/h unterbrochen und“.

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/55


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 206 vom 11. Juni 2021 )

Seite 25, Anhang I Teil I — Allgemeine Anmerkungen zu Anhang I:

Anstatt:

„4.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. …“

muss es heißen:

„4.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. …“

Seite 42, Anhang I Teil I — Begriffsbestimmungen:

Anstatt:

„‚Kommunikationskanalsteuerung‘ (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.“

muss es heißen:

„‚Kommunikationskanalsteuerung‘ (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Die ‚Kommunikationskanalsteuerung‘ ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.“

Seite 142, Anhang I Teil III — Kategorie 1, 1C450 (Fortsetzung) Buchstabe b Nummer 1:

Anstatt:

„1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,“

muss es heißen:

„1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-) Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,“.

Seite 209, Anhang I Teil V — Kategorie 3, 3A, Anmerkung 2, Anmerkung:

Anstatt:

Anmerkung

:

Wenn der Hersteller oder Ausführer den Erfassungsstatus der anderen für die Endbenutzung vorgesehenen Ware nicht festlegen kann, richtet sich die Erfassung der integrierten Schaltungen nach den Unternummern 3A001.a.3. bis 3A001.a.9. und 3A001.a.12. bis 3A001.a.1.4.

muss es heißen:

Anmerkung

:

Wenn der Hersteller oder Ausführer den Erfassungsstatus der anderen für die Endbenutzung vorgesehenen Ware nicht festlegen kann, richtet sich die Erfassung der integrierten Schaltungen nach den Unternummern 3A001.a.3. bis 3A001.a.9. und 3A001.a.12. bis 3A001.a.14.

Seite 275, Anhang I Teil VII — Kategorie 5, Teil 1, 5A001 (Fortsetzung) Buchstabe g, Technische Anmerkung:

Anstatt:

Technische Anmerkung:

Der Begriff ‚herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender)‘ kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobilfunk-Basisstationen beziehen.

muss es heißen:

Technische Anmerkung:

Der Begriff herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobilfunk-Basisstationen beziehen.

Seite 357, Anhang I Teil VIII — Kategorie 6, 6C004 Buchstabe a:

Anstatt:

„a.

durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) bedampfte ‚Substratrohlinge‘ mit einer der folgenden Eigenschaften:“

muss es heißen:

„a.

Zinkselenid (ZnSe) und Zinksulfid (ZnS) ‚Substratrohlinge‘, hergestellt mittels chemischer Gasphasenabscheidung (Chemical Vapor Deposition — CVD), mit einer der folgenden Eigenschaften:“

Seite 406, Anhang I Teil XI — Kategorie 9, 9A116, Buchstabe b:

Anstatt:

„b.

Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder ablativemMaterial;“

muss es heißen:

„b.

Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder ablativem Material;“.

Seite 437, Anhang II Teil F, Chemikalien, Teil 1 — Güter, 1C450.b, Nummer 1:

Anstatt:

„1.

andere als die von der LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl- Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,“

muss es heißen:

„1.

andere als die von der LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-) Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,“.