ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 389

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
4. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1911 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei für die spanische Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Asturien in Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, zur Änderung ihres Anhangs VIII hinsichtlich des Status seuchenfrei für die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Provinzen Huelva und Sevilla sowie die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros and Zafra in der spanischen Provinz Badajoz sowie in Portugal für die Region Alentejo und den Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo hinsichtlich ihres Status als frei von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit, zur Änderung ihres Anhangs IX hinsichtlich des Status seuchenfrei für die Ålandinseln in Finnland in Bezug auf die Infektion mit Varroa spp. und zur Änderung ihres Anhangs XIII hinsichtlich des Status seuchenfrei für Dänemark und Finnland in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1912 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Ardèche (g. g. A.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1913 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Cotnari (g. U.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1914 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Île-de-France (g. g. A.)

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1915 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Urueña (g. U.)

10

 

*

Verordnung (EU) 2021/1916 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure in die Unionsliste der Aromen ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EU) 2021/1917 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen ( 1 )

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1918 des Rates vom 28. Oktober 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Weltraumprogramm der Union) ( 1 )

19

 

*

Beschluss (EU) 2021/1919 des Rates vom 29. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der dort in Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung zu vertreten ist

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union ( ABl. L 174 vom 3.6.2020 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

Das am 25. Juni 2020 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens am 1. November 2021 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 5. Oktober 2021 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1911 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2021

zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für die spanische Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Asturien in Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, zur Änderung ihres Anhangs VIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Provinzen Huelva und Sevilla sowie die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros and Zafra in der spanischen Provinz Badajoz sowie in Portugal für die Region Alentejo und den Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo hinsichtlich ihres Status als frei von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit, zur Änderung ihres Anhangs IX hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Ålandinseln in Finnland in Bezug auf die Infektion mit Varroa spp. und zur Änderung ihres Anhangs XIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für Dänemark und Finnland in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen, legt fest, wie diese Vorschriften auf verschiedene Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind, und sieht vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt oder aberkennt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und legt die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ fest.

(3)

In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) sind Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt. Unter anderem sind in Anhang II Teil I der Verordnung Zonen aufgeführt, die frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M.caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind, in Anhang VIII Teil I der Verordnung Zonen, die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV-Infektion) sind, und in Anhang IX der Verordnung Zonen, die frei von Befall mit Varroa spp. sind, und in Anhang XIII Teil 1der Verordnung Zonen und Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose.

(4)

Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, die Anhänge II, VIII IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen aufzuführen und Gebiete zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ daher nicht mehr erfüllt sind.

(5)

Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Provinzen La Coruña, Orense und Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien erfüllt sind. Die vierte Provinz in dieser Autonomen Gemeinschaft, Pontevedra, war bereits in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als von MTBC freie Zone aufgeführt. Daher sollte die gesamte Autonome Gemeinschaft Galicien als von MTBC freie Zone ausgewiesen werden.

(6)

Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Gemeinschaft Asturien erfüllt sind. Daher ist die gesamte Autonome Gemeinschaft Asturien als von MTBC freies Gebiet auszuweisen.

(7)

Spanien meldete der Kommission einen Ausbruch einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln und anschließend weitere Ausbrüche in den Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental der Provinz Huelva, in der Region Sierra Norte in der Provinz Sevilla sowie in den Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra in der Provinz Badajoz. Da die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental in der Provinz Huelva, die Region Cazalla de la Sierra (Sierra Norte) in der Provinzu Sevilla sowie, implizit als Teile der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra alle in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt sind, sollten sie aus dieser Liste gestrichen werden.

(8)

Portugal meldete der Kommission Ausbrüche einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Region Alentejo und einen zusätzlichen Ausbruch im Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo. Da Alentejo als Ganzes und der Bezirk Santarém implizit in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als portugiesische Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt werden, sollten die Region Alentejo und der Bezirk Santarém aus dieser Liste gestrichen werden.

(9)

Finnland meldete der Kommission einen Befall mit Varroa spp. in der Gemeinde Brändö auf den Ålandinseln. Die Ålandinseln sind in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfreie Zone aufgeführt. Finnland teilte der Kommission ferner mit, dass auf der Grundlage der Daten einer epidemiologischen Untersuchung andere Gemeinden nicht von diesem Ausbruch betroffen sind. Die Gemeinde Brändö sollte aus der Liste der seuchenfreien Zonen gestrichen werden.

(10)

Dänemark hat der Kommission kürzlich Ausbrüche der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) in den Wassereinzugsgebieten Varde Å und Kolding Å sowie im Angelgewässer Hove Kalkgrav gemeldet. Diese Gebiete werden derzeit als Teil des Hoheitsgebiets Dänemarks aufgelistet, das in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfrei aufgeführt ist. Anhang XIII Teil I sollte daher geändert werden, um diese infizierten Gebiete aus dem seuchenfreien Gebiet Dänemarks auszuschließen.

(11)

Finnland hat erfolgreich ein Tilgungsprogramm für infektiöse hämatopoetische Nekrose abgeschlossen, das ein Kompartiment in Ii, Kuivaniemi und vier Zonen Virmasvesi, Nilakka, Saarijarvi und Pielinen umfasste, und anschließend eine Erklärung zur Seuchenfreiheit gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für dieses Kompartiment und diese Zonen abgegeben. Es ist daher angezeigt, diese Kompartimente und Zonen nicht länger vom IHN-freien Gebiet dieses Mitgliedstaats auszuschließen. Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Asturien“

2.

In Anhang VIII Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

a)

Folgende Gebiete werden gestrichen:

„Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln“, „Folgende Regionen der Provinz Huelva: Aracena (Sierra Oriental) und Cortegana (Sierra Occidental)“; „Folgende Region in der Provinz Sevilla der Autonomen Gemeinschaft Andalusien: Cazalla de la Sierra (Sierra Norte)“.

b)

Der Eintrag für die Autonome Gemeinschaft Extremadura erhält die folgende Fassung:

„Autonome Gemeinschaft Extremadura, mit Ausnahme der folgenden Regionen: Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra in der Provinz Badajoz“.

3.

In Anhang VIII Teil I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Regionen Algarve und Alentejo sowie des Bezirks Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo“

4.

In Anhang IX erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Finnland

Ålandinseln mit Ausnahme der Gemeinde Brändö“

5.

In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Dänemark folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet um Hove Kalkgrav bis zu einer Entfernung von 1 km zur Seenmitte und die Wassereinzugsgebiete Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å, Århus Å, Varde Å, Kolding Å“

6.

In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 11,466 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 60,013565060° Breite und 20,317617393° Länge liegen“


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1912 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Ardèche“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ardèche“ geprüft, den Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Ardèche“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 288 vom 19.7.2021, S. 20.


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1913 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Cotnari“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cotnari“ geprüft, den Rumänien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Cotnari“ (g. U.) werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 284 vom 16.7.2021, S. 20.


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1914 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Île-de-France“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Frankreich eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Île-de-France“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Île-de-France“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Île-de-France“ (g. g. A.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 290 vom 20.7.2021, S. 20.


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1915 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2021

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Urueña“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Urueña“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Urueña“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Urueña“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 139 vom 20.4.2021, S. 21.


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/11


VERORDNUNG (EU) 2021/1916 DER KOMMISSION

vom 3. November 2021

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Am 24. Februar 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure (FL-Nr. 16.130) und eines seiner Salze, nämlich sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, als Aromastoffe in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Dem Antrag zufolge sind nur dieser Stoff und sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, nicht aber andere Salze dieses Stoffs dazu bestimmt, Lebensmitteln als Aromen zugesetzt zu werden. Die Kommission meldete den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte um ein Gutachten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten (4) vom 30. November 2016 die Sicherheit des Stoffs und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes unter der FL-Nr. 16.130 bewertet. Sie wies darauf hin, dass es sich bei diesem Stoff um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt und kam zu dem Schluss, dass weder seine noch die ausschließliche Verwendung seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes in den geschätzten Aufnahmemengen Sicherheitsbedenken aufwerfen.

(6)

Angesichts des Gutachtens der Behörde ist es angezeigt, die Verwendung des Stoffs FL-Nr. 16.130 und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes als Aromastoffe unter den festgelegten Verwendungsbedingungen zuzulassen, da ihre Verwendung unter diesen Bedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Da nur das Hemisulfat-Monohydrat-Salz des betreffenden Stoffs ebenfalls dazu bestimmt ist, Lebensmitteln als Aromastoff zugesetzt zu werden, sollte aus Gründen der Klarheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Anhang I Teil A Abschnitt 2 Anmerkung 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für diesen Stoff nicht gilt.

(7)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2017;15(1):4660.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird nach dem Eintrag 16.127 folgender Eintrag für FL-Nr. 16.130 eingefügt:

„16.130

4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure

1359963-68-0

2204

 

Mindestens 99 % minimaler Test (IR NMR MS)

Anmerkung: Anhang I Teil A Abschnitt 2 Anmerkung 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gilt nicht für diesen Stoff.

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff, ausgedrückt als Summe der Carbonsäure und des Hemisulfat-Monohydrat-Salzes, ausgedrückt als Säure:

In Kategorie 1.4 — höchstens 10 mg/kg

In Kategorie 1.6.3 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 1.8 — höchstens 30 mg/kg

In den Kategorien 2.2.1 und 2.2.2 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 3 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 4.2.3 — höchstens 10 mg/kg

In Kategorie 4.2.4.1 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 4.2.4.2 — höchstens 10 mg/kg

In den Kategorien 4.2.5.1, 4.2.5.2, 4.2.5.3 und 4.2.5.4 — höchstens 30 mg/kg

In den Kategorien 5.1 und 5.2 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 5.3 — höchstens 300 mg/kg

In Kategorie 5.4 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 6.3 — höchstens 45 mg/kg

In Kategorie 7.2 — höchstens 15 mg/kg

In den Kategorien 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.3 — höchstens 15 mg/kg

In den Kategorien 8.3.4.1, 8.3.4.2 und 8.3.4.3 — höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 11.2 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 12.4 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 12.5 — höchstens 10 mg/l

In den Kategorien 14.1.2, 14.1.3 und 14.1.4 — höchstens 7 mg/l

In den Kategorien 14.1.5.1 und 14.1.5.2 — höchstens 7 mg/kg

In Kategorie 14.2.1 — höchstens 7 mg/l

In den Kategorien 14.2.2 und 14.2.5 — höchstens 10 mg/l

In Kategorie 15.1 — höchstens 30 mg/kg

In Kategorie 16, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 5 — höchstens 15 mg/kg.

 

EFSA“

4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3-oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure Hemisulfat-Monohydrat-Salz

1460210-04-1

2204.1

 

Synonyme: 3-Chinolincarbonsäure, 4-Amino-5-[2,2-dimethyl-3-[(1-methylethyl)amino]-3-oxopropoxy]-2-methyl-, Sulfat, Hydrat (2:1:2).

Mindestens 99 % minimaler Test (HPLC).


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/15


VERORDNUNG (EU) 2021/1917 DER KOMMISSION

vom 3. November 2021

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 (3) der Kommission wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Am 7. Dezember 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid (FL-Nr. 16.133) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 (4) die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des Stoffes nicht für den möglichen Zusatz des Stoffes zu transparenten Getränken gelte, in denen eine Phototransformation des Stoffes erfolgen könnte. Dieser Aromastoff sollte nur nicht transparenten Lebensmitteln zugesetzt und in lichtgeschützten Behältnissen verpackt werden.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten in der Kennzeichnung für den Verbraucher des Aromastoffes und/oder der Zubereitungen, denen dieser Aromastoff zugesetzt wurde, Angaben zu den besonderen Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung gemacht werden. Die Kennzeichnung auf den Behältnissen sollte eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“ enthalten.

(7)

Die Behörde wies ferner darauf hin, dass es sich bei dem Stoff FL Nr. 16.133 um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt.

(8)

Der Aromastoff ist nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt; daher sollte beim Inverkehrbringen die Verwendung zu diesem Zweck vermieden werden.

(9)

Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(10)

Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Aromastoff 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.

Artikel 3

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, werden bei der Kennzeichnung auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende weitere Angaben gemacht:

„Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen.“;

eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA-Journal 2018; 16(10):5421.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag für FL Nr. 16.133 eingefügt:

„16.133

2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid

1374760-95-8

2237

 

Mindestens 99 % Peakfläche (UPLC-UV, 254 nm)

1.

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff in den folgenden Lebensmittelkategorien:

In Kategorie 1.4.: Nicht transparente, aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt, die in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt sind – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 3.0.: nicht transparentes Speiseeis, einschließlich Sorbet, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 5.1.: nicht transparente Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, einschließlich Ersatzerzeugnisse und Schokoladeersatz, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 5.2.: nicht transparente Zuckerwaren, einschließlich harter und weicher Bonbons, Nugats usw., mit Ausnahme von Produkten der Kategorien 05.1, 05.3. und 05.4., in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In der Kategorie 5.3.: nicht transparenter Kaugummi, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 150 mg/kg

In Kategorie 5.4.: nicht transparente Dekorationen (z. B. für feine Backwaren), Garnierungen (außer Obst) und süße Soßen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 12.5.: nicht transparente Suppen und Brühen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 12.6.: nicht transparente Soßen und ähnliche Erzeugnisse, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 14.1.4.: nicht transparente aromatisierte Getränke, nur für Getränke auf Milchbasis, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 16.: nicht transparente Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

2.

Dieser Aromastoff ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.

3.

Folgende Angaben sind zu machen: „Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen,“. Die Behältnisse müssen lichtundurchlässig sein. Auf den Behältnissen ist bei der Kennzeichnung eine Angabe wie ‚Lichtgeschützt lagern‘ zu machen.“

 

EFSA


BESCHLÜSSE

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/19


BESCHLUSS (EU) 2021/1918 DES RATES

vom 28. Oktober 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Weltraumprogramm der Union)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem das Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) und das Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Diese Änderung betrifft nur Norwegen und Island.

(4)

Das Protokoll 31 und das Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(4)  Siehe Dokument ST 12908/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/21


BESCHLUSS (EU) 2021/1919 DES RATES

vom 29. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der dort in Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich der in seinem Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung (im Folgenden „CFSU“) wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Gemäß der CFSU nehmen die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) einen Beschluss im schriftlichen Verfahren an, die CFSU zur weiteren Stärkung ihrer Bedingungen überprüfen, um zum gemeinsamen Ziel, gegen den Klimawandel vorzugehen, beizutragen und die öffentliche Unterstützung für Kohlekraftwerke weiter schrittweise auslaufen zu lassen.

(3)

Der Beschluss zur Überprüfung der CFSU sollte mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit der Klimapolitik der Union im Einklang stehen.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen zur Klima- und Energiediplomatie — Umsetzung der externen Dimension des europäischen Grünen Deals vom 25. Januar 2021 forderte der Rat einen weltweiten Ausstieg aus Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe nach einem klaren Zeitplan und einen entschlossenen und gerechten weltweiten Umbau in Richtung Klimaneutralität, einschließlich eines Ausstiegs aus der Nutzung von Kohle ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung in der Energieerzeugung, und — als ersten Schritt — die sofortige Beendigung jeglicher Finanzierung neuer Kohleinfrastrukturen in Drittländern.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren zu einer Überprüfung der CFSU durch die Teilnehmer festzulegen, da der Beschluss der Teilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren durch die Teilnehmer in Bezug auf die Überprüfung der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung in Anhang VI des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beruht auf dem Standpunkt der Europäischen Union (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

(2)  Siehe Dokument ST 12623/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


Berichtigungen

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/23


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020 )

Seite 182, Artikel 63 Absatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„Unternehmer verbringen gehaltene Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar“

muss es heißen:

„Unternehmer verbringen gehaltene Primaten nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar“.