ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 387

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
3. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1897 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union

1

 

*

Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1898 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 ( 1 )

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1899 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fertőd vidéki sárgarépa (g. g. A.))

77

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

78

 

*

Verordnung (EU) 2021/1901 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung ( 1 )

110

 

*

Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln ( 1 )

120

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen ( 1 )

126

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz ( 1 )

133

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1897 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über ein Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2013 paraphiert.

(2)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, sofern sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.

(3)

Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(4)

Es ist angezeigt, das Verfahren festzulegen, das in Bezug auf den Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Abkommens zu vertreten ist, befolgt werden muss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt.

Artikel 4

Die Kommission ist ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Überarbeitung des Anhangs I des Abkommens, soweit sie die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betrifft, gegebenenfalls mit notwendigen technischen Anpassungen, zu vertreten ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/3


ABKOMMEN ÜBER EINEN GEMEINSAMEN LUFTVERKEHRSRAUM

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „EU-Verträge”) und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,

einerseits,

und

DIE UKRAINE andererseits,

im Folgenden zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet,—

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zu schaffen, beruhend auf beiderseitigem Zugang zu den Luftverkehrsmärkten der Parteien bei gleichen Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung derselben Vorschriften, – auch in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvorschriften und Umwelt,

IN ANERKENNUNG des integrierten Charakters der internationalen Zivilluftfahrt und der Rechte und Pflichten der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei internationalen Luftfahrtorganisationen, insbesondere bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Europäischen Organisation für Flugsicherung sowie ihrer Rechte und Pflichten bei internationalen Übereinkünften mit Dritten und internationalen Organisationen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Beziehungen zwischen den Parteien im Bereich des Luftverkehrs, einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zu vertiefen und auf dem Rahmen der bestehenden Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um die Verbindungen zwischen den Parteien in Wirtschaft, Kultur und Verkehr auszubauen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten für den Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Luftverkehrs für die Förderung von Handel, Tourismus und Investitionen,

UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits möglich ist, zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr in Sonderabkommen zu behandeln;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Fluggästen und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines liberalisierten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugutekommen zu lassen,

IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten schrittweise zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beider Parteien zu erzielen,

IN DEM EINVERNEHMEN, dass es angemessen ist, die Regeln für den gemeinsamen Luftverkehrsraum auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu stützen, die in Anhang I zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unbeschadet der EU-Verträge sowie der Verfassung der Ukraine,

UNTER VERWEIS AUF DIE TATSACHE, dass die Ukraine beabsichtigt, in ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr die entsprechenden Anforderungen und Standards der Europäischen Union aufzunehmen, auch im Hinblick auf künftige legislative Entwicklungen in der EU,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb von Luftfahrzeugen beeinträchtigen und das Vertrauen der Reisenden in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

IN ANERKENNUNG der Vorteile, die beide Parteien aus der vollständigen Einhaltung der Regeln des gemeinsamen Luftverkehrsraums ziehen können, einschließlich der Öffnung des Marktzugangs und der Maximierung der Vorteile für die Verbraucher und die Branchen beider Parteien,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Schaffung des gemeinsamen Luftverkehrsraums und die Durchführung der für ihn geltenden Vorschriften nicht ohne Übergangsregelungen erreicht werden kann und dass dazu eine angemessene Unterstützung wichtig ist,

UNTER HERVORHEBUNG DER TATSACHE, dass Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf ihren Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen transparent und nichtdiskriminierend behandelt werden sollten, insbesondere in Fällen, wo diese Infrastrukturen begrenzt sind, einschließlich des Zugangs zu Flughäfen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihren Luftfahrtunternehmen faire und gleiche Chancen für die Erbringung der vereinbarten Luftverkehrsdienste einzuräumen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass staatliche Subventionen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung der Rechte souveräner Staaten zur Durchführung angemessener diesbezüglicher Maßnahmen,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal,

UNTER WÜRDIGUNG des laufenden Dialogs zwischen den Parteien zur Vertiefung ihrer Beziehungen in anderen Bereichen, insbesondere zur Erleichterung des Personenverkehrs,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele und Anwendungsbereich

Ziel dieses Abkommens ist die schrittweise Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, der insbesondere auf einheitlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umwelt, Verbraucherschutz und Computerreservierungssysteme sowie auf einheitlichen Vorschriften für soziale Aspekte beruht. Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die Vorschriften, technischen Anforderungen, Verwaltungsverfahren, grundlegenden Betriebsstandards, und Durchführungsvorschriften festgelegt, die zwischen den Parteien Anwendung finden.

Grundlage für diesen gemeinsamen Luftverkehrsraum sind der freie Zugang zum Luftverkehrsmarkt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.

„Vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 16 und Anhang II dieses Abkommens;

2.

„Abkommen” das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;

3.

„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen; um Zweifel auszuschließen: dies schließt Linien- und Charterdienste sowie Nurfracht-Dienste ein;

4.

„Luftfahrtunternehmen“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

5.

„zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses Abkommens zuständig sind;

6.

„Gesellschaften oder Unternehmen” juristische Personen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts einschließlich Genossenschaften und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen;

7.

„ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich

a)

aller Änderungen, die gemäß Artikel 94(a) des ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von der Ukraine als auch einem EU-Mitgliedstaat oder den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie

b)

aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen wurden, soweit diese zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl für die Ukraine als auch für einen EU-Mitgliedstaat oder die EU-Mitgliedstaaten gelten, soweit für die jeweilige Frage einschlägig;

8.

„Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“ das multilaterale Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums;

9.

„EASA” die Europäische Agentur für Flugsicherheit, errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG;

10.

„effektive Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch

a)

das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens eines Unternehmens zu nutzen,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren;

11.

„effektive Regulierungsaufsicht”, dass die zuständige Genehmigungsbehörde einer Partei, die einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erteilt hat,

a)

die Einhaltung der für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste geltenden Kriterien, auf deren Grundlage die Erteilung der Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erfolgte, seitens des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ständig überprüft, und

b)

eine angemessene Aufsicht im Hinblick auf Flug- und Luftsicherheit mindestens in Übereinstimmung mit den ICAO-Richtlinien aufrecht erhält;

12.

„EU-Verträge” den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

13.

„EU-Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

14.

„Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet ist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Anforderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, disponiert ist;

15.

„Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein Staat („gewährender Staat“) den Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, um internationale Luftverkehrsdienste zwischen dem Hoheitsgebiet des gewährenden Staates und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass solche Luftverkehrsdienste im Hoheitsgebiet des Empfängerstaates beginnen oder enden;

16.

„Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten, und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit angewandt werden;

17.

„ICAO” die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, die aufgrund des ICAO-Abkommens eingerichtet wurde;

18.

„Internationaler Luftverkehr” den Luftverkehr zwischen Punkten in mindestens zwei Staaten;

19.

„Intermodale Beförderung” die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsmitteln, entweder getrennt oder zusammen;

20.

„Maßnahme“ jede von einer Partei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

21.

„Staatsangehöriger“:

a)

im Fall der Ukraine jede natürliche Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten jede natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder

b)

jede juristische Person

i)

die sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Falle der Ukraine im Eigentum von ukrainischen Staatsangehörigen oder Unternehmen befindet und von diesen jederzeit effektiv kontrolliert wird, oder im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Staates befindet und von diesen jederzeit effektiv kontrolliert wird und

ii)

deren Hauptgeschäftssitz im Falle der Ukraine in der Ukraine oder im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in einem EU-Mitgliedstaat liegt;

22.

„Staatszugehörigkeit“ in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, ob ein Luftfahrtunternehmen Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, effektive Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;

23.

„Betriebsgenehmigung”:

a)

im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine Genehmigung, die einer Gesellschaft oder einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird, um dieser bzw. diesem die Erbringung von Luftverkehrsdiensten in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu gestatten, und

b)

im Falle der Ukraine eine Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften der Ukraine;

24.

„Preis“:

a)

Flugpreise, die für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden, sowie

b)

Luftfrachtraten, die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.

Diese Begriffsbestimmung deckt, wo anwendbar, auch die Bodenbeförderung in Verbindung mit internationalem Luftverkehr sowie die Bedingungen, denen die Anwendung von Flugpreisen und Luftfrachtraten unterliegt, ab;

25.

„Assoziierungsabkommen” das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 in Brüssel, sowie etwaige Nachfolgeinstrumente;

26.

„Hauptgeschäftssitz“ der Hauptsitz oder eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, an dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden;

27.

„gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen, die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflugverkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Die Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden Partei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten;

28.

„SESAR“ das ATM-Forschungsprogramm für den einheitlichen europäischen Luftraum, welches die technische Komponente des einheitlichen europäischen Luftraums ist und mit der in der EU eine hochleistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur geschaffen werden soll, um eine sichere und umweltfreundliche Entwicklung des Luftverkehrs zu ermöglichen;

29.

„Subvention“ einen finanziellen Beitrag, der von einer Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn

a)

mit den Maßnahmen einer Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapitalzufuhren, eine potenzielle direkte Übertragung von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insolvenz oder Versicherung;

b)

eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle auf normalerweise zu entrichtende Beträge verzichtet, diese nicht erhebt oder unangemessen kürzt;

c)

eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen erwirbt, oder

d)

eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Buchstaben a bis c genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese in keiner Weise von den Praktiken unterscheiden, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden;

und dadurch ein Vorteil gewährt wird;

30.

„Hoheitsgebiet“ für die Ukraine die Landgebiete und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter ihrer Souveränität, ihrem Schutz oder Mandat, und für die Europäische Union die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden unter den in diesen Verträgen sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen.

31.

„Transit-Abkommen” das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete International Air Services Transit Agreement;

32.

„Benutzungsgebühr” eine den Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Behörde auferlegte oder von dieser Behörde gestattete Gebühr für die Nutzung von Einrichtungen und Diensten durch Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste, Fracht und Post, die die Flugsicherung (auch im Fälle von Überflügen), die Flugverkehrskontrolle sowie die Flughafen- und Luftsicherheit betreffen.

Artikel 3

Durchführung des Abkommens

(1)   Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

(2)   Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen und/oder internationalen Übereinkünften, insbesondere das ICAO-Abkommen und das Transit-Abkommen.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 dieses Abkommens genannten Maßnahmen im Anwendungsbereich dieses Abkommens

a)

heben die Parteien alle unilateralen administrativen, technischen oder sonstigen Maßnahmen auf, die eine indirekte Einschränkung darstellen und diskriminierende Wirkung auf die Bereitstellung der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens haben könnten; und

b)

wenden die Parteien keine administrativen, technischen oder legislativen Maßnahmen an, die diskriminierende Wirkung in Bezug auf Staatsangehörige, Gesellschaften oder Unternehmen der anderen Partei bei der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens haben könnten.

Artikel 4

Nichtdiskriminierung

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatszugehörigkeit verboten.

TITEL II

REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit

(1)   Die Parteien arbeiten in jeder möglichen Weise zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen Union in ihre Rechtsvorschriften übernimmt und anwendet; dies geschieht im Wege:

a)

regelmäßiger Konsultationen im Rahmen des in Artikel 29 genannten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Auslegung der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umweltschutz, Marktzugang und zugehörige Fragen, soziale Aspekte, Verbraucherschutz und andere unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten;

b)

der Bereitstellung angemessener Unterstützung in spezifischen von den Parteien ermittelten Bereichen;

c)

Konsultationen und den Austausch von Informationen zu neuen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 dieses Abkommens.

(2)   Die Ukraine trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen Union im Einklang mit den in Artikel 33 und in dem damit verbundenen Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsregelungen in das ukrainische Recht zu übernehmen und anzuwenden.

(3)   Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über den Gemeinsamen Ausschuss über ihre jeweils zuständigen Behörden in den Bereichen Sicherheitsaufsicht, Lufttüchtigkeit, Zulassung von Luftfahrtunternehmen, Flughafenangelegenheiten, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Untersuchung von Unfällen und Störungen, Festlegung von Flugsicherungs- und Flughafengebühren.

Artikel 6

Einhaltung von Rechtsvorschriften

(1)   Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die dort anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend den Einflug in ihr Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.

(2)   Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.

Artikel 7

Flugsicherheit

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.

(2)   Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.

(3)   Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.

(4)   Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

(5)   Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang III dieses Abkommens.

(6)   Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungssysteme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

(7)   Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.

(8)   Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.

(9)   Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.

(10)   Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb

a)

die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,

b)

Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfüllt, oder

c)

Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.

(11)   Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.

(12)   Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

(13)   Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 8

Luftsicherheit

(1)   Die Ukraine übernimmt die Bestimmungen des Dokuments 30 Teil II der Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an; dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III des vorliegenden Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen. Im Kontext der in Artikel 33 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Bewertungen können Inspektoren der Europäischen Kommission als Beobachter an den von den zuständigen ukrainischen Behörden an Flughäfen durchgeführten Inspektionen im Hoheitsgebiet der Ukraine teilnehmen; die Modalitäten hierfür sind von den Parteien zu vereinbaren. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Anhang 17 des ICAO-Abkommens.

(2)   Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Parteien beigetreten sind.

(3)   Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(4)   Die Parteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Betreiber von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.

(5)   Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet effektive Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die Kontrolle von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Sicherheitskontrollen der Fracht und Post vor dem Einsteigen bzw. Einladen in das Luftfahrzeug sowie Sicherheitskontrollen für Bordvorräte und Flughafenlieferungen und Zugangskontrollen und die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen beim Betreten von Sicherheitsbereichen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind bei Bedarf anzupassen, um Schwachstellen zu beseitigen und Bedrohungen für die Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzuhalten.

(6)   Jede Partei prüft außerdem wohlwollend jedes Ersuchens der anderen Partei, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. Außer bei Notfällen, in denen dies nicht in angemessener Weise möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann gemäß Artikel 29 dieses Abkommens eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.

(7)   Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.

(8)   Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen.

(9)   Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei.

(10)   Unbeschadet des Artikels 19 dieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.

(11)   Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Notlage dies erfordert, kann eine Partei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.

(12)   Die nach Absatz 10 oder 11 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels umfassend nachkommt.

Artikel 9

Flugverkehrsmanagement

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend das Flugverkehrsmanagement, die in Anhang I Teil B dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen.

(3)   Die Parteien arbeiten auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet, und um den einheitlichen europäischen Luftraum auf die Ukraine auszudehnen mit dem Ziel, die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen.

(4)   Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum beteiligt und die zuständigen Stellen und/oder Behörden der Ukraine werden im Hinblick auf SESAR im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage durch geeignete Koordinierung einbezogen.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.

(6)   Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum zu erleichtern,

a)

trifft die Ukraine geeignete Maßnahmen, um ihre institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen Luftraum anzupassen und

b)

die Europäische Union erleichtert die Beteiligung der Ukraine an operationellen Tätigkeiten im Bereich der Flugsicherungsdienste, der Luftraumnutzung und der Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen Luftraum ergeben.

(7)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Ukraine im Rahmen des ICAO-Abkommens sowie geltender und vom ICAO-Rat genehmigter regionaler Luftverkehrsabkommen unberührt. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sollten alle nachfolgend geschlossenen regionalen Abkommen den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen.

(8)   Im Hinblick auf die Erhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus, um die Luftraumkapazität und die Effizienz des Flugverkehrsmanagements zu maximieren und unter Beachtung der in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen organisiert die Ukraine den Luftraum in ihrer Zuständigkeit entsprechend den EU-Anforderungen, die für die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke (FAB) gelten, wie in Anhang I Teil B dieses Abkommens aufgeführt.

Die Parteien arbeiten zusammen, um die mögliche Integration des Luftraums in der Zuständigkeit der Ukraine in einen FAB im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung des operationellen Nutzens einer solchen Integration zu erörtern.

(9)   Die Anerkennung der einschlägigen in Anhang IV Abschnitt 2 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit Anhang III dieses Abkommens.

Artikel 10

Umwelt

(1)   Die Parteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung der Luftfahrtpolitik an. Die Parteien erkennen an, dass ein wirksames globales, regionales, nationales und/oder lokales Handeln erforderlich ist, um die Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu minimieren.

(2)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Umwelt, die in Anhang I Teil D dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

(3)   Die Ukraine nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an; dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen.

(4)   Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet, und anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, auch im Rahmen multilateraler Diskussionen, um den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zu begegnen, und um zu gewährleisten, dass etwaige Abhilfemaßnahmen voll im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens stehen.

(5)   Dieses Abkommen schränkt nicht das Recht der zuständigen Behörden einer Partei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit angewendet werden und gänzlich mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten im Einklang stehen.

Artikel 11

Verbraucherschutz

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards zum Verbraucherschutz, die in Anhang I Teil F dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2)   Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen.

(3)   Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet.

(4)   Die Parteien arbeiten auch zusammen, um den Schutz der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verbraucherrechte zu gewährleisten.

Artikel 12

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Parteien streben einen Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit an; insbesondere durch

i)

Entwicklung von Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern von Luftfahrtprodukten beider Seiten;

ii)

Förderung und Entwicklung gemeinsamer Projekte, deren Ziel die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrssektors ist, einschließlich seiner Infrastruktur;

iii)

technische Zusammenarbeit zur Anwendung von EU-Standards;

iv)

Förderung von Chancen für Hersteller und Konstrukteure von Luftfahrtprodukten und

v)

Förderung von Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden technischen und industriellen Standards der Ukraine für die Herstellung von Luftfahrzeugen und ihren Teilen, die nicht unter Anhang I dieses Abkommens fallen.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss überwacht und erleichtert die wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 13

Computergesteuerte Buchungssysteme

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards für computergesteuerte Buchungssysteme, die in Anhang I Teil G dieses Abkommens aufgeführt sind. Die Parteien gewährleisten für die computergesteuerten Buchungssysteme der einen Partei freien Zugang zum Markt der anderen Partei.

(2)   Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen.

(3)   Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, anwendet.

Artikel 14

Soziale Aspekte

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend soziale Aspekte, die in Anhang I Teil E dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2)   Die Ukraine trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen und sie effektiv anzuwenden; dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen.

(3)   Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, anwendet.

Artikel 15

Neue Rechtsvorschriften

(1)   Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Partei unberührt, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 4 dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I dieses Abkommens genannten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.

(2)   Wenn eine Partei den Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens oder eine Änderung ihrer bestehenden Rechtsvorschriften in Erwägung zieht, unterrichtet sie die andere Partei. Auf Antrag einer Partei führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss

a)

fasst einen Beschluss zur Änderung von Anhang I dieses Abkommens, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,

b)

fasst einen Beschluss, dass die betreffenden neuen Rechtsvorschriften oder Änderungen als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder

c)

empfiehlt andere Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens, die innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden sind.

TITEL III

WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Gewährung von Rechten

(1)   Die Parteien gewähren einander gemäß den Anhängen II und III dieses Abkommens für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),

c)

beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Hoheitsgebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, sowie

d)

die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.

(2)   Aus diesem Abkommen kann nicht das Recht für ukrainische Luftfahrtunternehmen abgeleitet werden, im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ist.

Artikel 17

Betriebsgenehmigungen und technische Zulassungen

Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen einer Partei für Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen, die in der für Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen vorgeschriebenen Form und Weise eingereicht werden sollten, gewähren die zuständigen Behörden der anderen Partei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn:

a)

im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Ukraine:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in der Ukraine hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Ukraine verfügt;

ii)

die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Ukraine ausgeübt und aufrechterhalten wird und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und

iii)

sofern nach Artikel 20 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum der Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder der effektiven Kontrolle der Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt;

b)

im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, und über eine Betriebsgenehmigung gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union verfügt

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige EU-Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechthält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und

iii)

sofern nach Artikel 20 nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und/oder ihrer Staatsangehöriger oder der anderen in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Staaten und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und ihrer effektiven Kontrolle unterliegt;

c)

das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhält und

d)

die Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden.

Artikel 18

Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich der Eignung und Staatsangehörigkeit von Luftfahrtunternehmen

(1)   Nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder technischen Zulassung eines Luftfahrtunternehmens einer Partei anerkennen die zuständigen Behörden der anderen Partei die Feststellung der Eignung oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen Behörde der ersten Partei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen.

(2)   Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Partei nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder technischen Zulassung eines Luftfahrtunternehmens oder nach der Erteilung einer solchen Betriebserlaubnis oder technischen Zulassung einen spezifischen und begründeten Anlass für Bedenken haben, dass trotz der Feststellung durch die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in Artikel 17 dieses Abkommens für die Erteilung von Genehmigungen oder Erlaubnissen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, haben sie diese Behörden unverzüglich zu informieren und fundierte Begründungen für ihre Bedenken anzugeben. In diesem Fall kann jede Partei um Konsultationen, die Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden einschließen können, und/oder zusätzliche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Ersuchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Wird die Angelegenheit keiner Lösung zugeführt, kann jede Partei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen.

Artikel 19

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Betriebsgenehmigungen oder technischen Zulassungen

(1)   Die zuständigen Behörden jeder Partei können Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn

a)

im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Ukraine:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in der Ukraine hat und über kein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Ukraine verfügt

ii)

die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Ukraine ausgeübt und aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

sofern nach Artikel 20 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum der Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder der effektiven Kontrolle der Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt.

b)

im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder keine Betriebsgenehmigung gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union erhalten hat

ii)

die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen EU-Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

sofern nach Artikel 20 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und/oder ihrer Staatsangehörigen oder der anderen in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Staaten und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder von ihnen effektiv kontrolliert wird;

c)

das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat

d)

die Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8 nicht eingehalten oder nicht angewendet werden oder

e)

eine Partei die Feststellung nach Artikel 26 Absatz 5 dieses Abkommens getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.

(2)   Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c oder d dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Partei ausgeübt.

(3)   Keine Partei darf ihre in diesem Artikel festgelegten Rechte nutzen, um Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen eines Luftfahrtunternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einer oder mehreren Parteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder deren Staatsangehörigen liegt, sofern durch die betreffende Partei oder Parteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum Gegenseitigkeit gewährt wird und die betreffende Partei oder Parteien die Bedingungen des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anwenden.

Artikel 20

Investitionen in Luftfahrtunternehmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 17 und 19 dieses Abkommens ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen der Ukraine oder die effektive Kontrolle darüber durch die EU-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige oder das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union oder die effektive Kontrolle darüber durch die Ukraine und/oder deren Staatsangehörige nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses erlaubt.

(2)   In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Parteien gelten. Artikel 29 Absatz 8 dieses Abkommens gilt für diese Art von Beschlüssen nicht.

Artikel 21

Aufhebung mengenmäßiger Beschränkungen

(1)   Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden Übereinkünften schaffen die Parteien im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatzteilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für ein Luftfahrtunternehmen zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung hindert die Parteien nicht daran, solche Verbringungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder des Schutzes von geistigem, gewerblichem oder kommerziellem Eigentum zu verbieten oder einzuschränken. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 22

Kommerzielle Möglichkeiten

Ausübung der Geschäftstätigkeit

(1)

Die Parteien teilen die Auffassung, dass Hindernisse für die Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit den Nutzeffekten, die durch dieses Abkommen erzielt werden sollen, im Wege stehen würden. Die Parteien verpflichten sich daher, einen effektiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Prozess zur Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit der kommerziellen Unternehmen beider Parteien einzuleiten, wenn diese Hindernisse den kommerziellen Betrieb beeinträchtigen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Entwicklung einheitlicher Rahmenbedingungen behindern könnten.

(2)

Der Gemeinsame Ausschuss entwickelt ein Kooperationsverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit und kommerziellen Möglichkeiten, überwacht die Fortschritte bei der effektiven Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit kommerzieller Betreiber und überprüft regelmäßig Entwicklungen, erforderlichenfalls einschließlich Veränderungen im Legislativ- und Regulierungsbereich. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 dieses Abkommens kann eine Partei eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Artikels zu klären.

Vertretungen von Luftfahrtunternehmen

(3)

Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Partei Niederlassungen zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf von Luftverkehrsleistungen und für damit zusammenhängende Tätigkeiten zu errichten, einschließlich des Rechts auf Verkaufs und Ausstellung von Flugscheinen und/oder Luftfrachtbriefen, sowohl eigener Flugscheine als auch/oder Luftfrachtbriefe anderer Luftfahrtunternehmen.

(4)

Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei zu Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei hineinzubringen und dort zu unterhalten. Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der Luftfahrtunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation oder Gesellschaft oder eines im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Luftfahrtunternehmens gedeckt werden, die/das ermächtigt ist, diese Dienste im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei zu erbringen. Beide Parteien erleichtern und beschleunigen bei Bedarf die Genehmigung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes in den Niederlassungen beschäftigt werden sollen, einschließlich solcher Mitarbeiter, die bestimmte zeitlich befristete Aufgaben wahrnehmen, deren Dauer 90 Tage nicht übersteigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

Bodenabfertigung

(5)

Vorbehaltlich der in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen gilt Folgendes:

a)

Unbeschadet des Buchstabens b hat jedes Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Partei das Recht,

i)

seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbstabfertigung“) oder

ii)

für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit diese Anbieter aufgrund der Rechtsvorschriften der betreffenden Partei Zugang zum Markt haben und auf dem Markt vertreten sind;

b)

Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, Betankungsdiensten und der Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Luftfahrzeug, können die unter Buchstabe a Ziffern i und ii aufgeführten Rechte Beschränkungen im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Wo aufgrund solcher Beschränkungen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein effektiver Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten besteht, müssen alle derartigen Dienste allen Luftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung stehen;

c)

Jedes Bodenabfertigungsunternehmen einer Partei, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen handelt oder nicht, ist bezüglich der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Partei berechtigt, Bodenabfertigungsdienste für Luftfahrtunternehmen der Parteien zu erbringen, die an demselben Flughafen tätig sind, wo dies zugelassen und mit den anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

(6)

Die Zuweisung der verfügbaren Zeitnischen auf Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Parteien erfolgt nach einem unabhängigen, transparenten, nichtdiskriminierenden und zeitnahen Verfahren.

Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr

(7)

Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann sich am Verkauf von Flugbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet beteiligen. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, derartige Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungsleistungen und sonstige Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbarer Währung entsprechend den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.

(8)

Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in frei konvertierbare Währungen zu konvertieren und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften in sein Hoheitsgebiet oder das Land oder die Länder seiner Wahl zu überweisen. Die Konvertierung und die Überweisung sind ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisungen geltenden offiziellen Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen den Erstantrag auf Überweisung stellt, unverzüglich zu gestatten.

(9)

Den Luftfahrtunternehmen jeder Partei wird gestattet, örtliche Ausgaben, einschließlich für den Erwerb von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Partei in Landeswährung zu zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei können nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Partei entsprechend den dort geltenden Währungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.

Kooperationsvereinbarungen

(10)

Für die Durchführung oder das Anbieten der unter das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit

a)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Parteien,

b)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats sowie

c)

Beförderungsunternehmen des Land- oder Seeverkehrs,

sofern i) das durchführende Beförderungsunternehmen über die entsprechenden Verkehrsrechte verfügt; ii) die vermarktenden Beförderungsunternehmen über die entsprechenden Streckenrechte im Rahmen der entsprechenden bilateralen Regelungen verfügen und iii) die Vereinbarungen die Auflagen hinsichtlich Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Vereinbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Personenbeförderungsdiensten im Rahmen des Code-Sharing ist der Käufer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall bei der Abfertigung oder, falls für einen Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich ist, beim Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Beförderungsanbieter die einzelnen Abschnitte der Beförderung durchführt.

Intermodale Beförderung

(11)

Bei Personenbeförderungsdiensten werden Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten nicht einzig mit der Begründung den Rechtsvorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass diese Bodenbeförderungsdienste von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten werden. Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten können nach ihrem Ermessen Kooperationsvereinbarungen schließen. Bei Entscheidungen über eine spezifische Vereinbarung können Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten unter anderem Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche, räumliche und kapazitätsbezogene Sachzwänge in ihre Erwägungen einbeziehen.

(12)

Ungeachtet der Bestimmungen geltender Rechtsvorschriften und sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderungen der Parteien ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr unter demselben Luftfrachtbrief jede Bodenbeförderung von Fracht nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Ukraine und der Europäischen Union oder in Drittländern einsetzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu befördern. Diese Fracht hat ungeachtet der Tatsache, ob sie auf dem Boden- oder Luftweg befördert wird, Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen, einschließlich der Beförderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr. Derartige intermodalen Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irregeführt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes schließt die „Bodenbeförderung“ sowohl die Beförderung auf dem Landweg als auch dem Seeweg ein.

Leasing

(13)

Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen die vereinbarten Flugdienste mit Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzungen erbringen, die von beliebigen Luftfahrtunternehmen, einschließlich solcher aus Drittstaaten, geleast sind, sofern alle daran Beteiligten die Bedingungen erfüllen, die nach den üblicherweise von den Parteien auf solche Vorkehrungen angewendeten Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Keine Partei darf vorschreiben, dass die Luftfahrtunternehmen, die ihre Luftfahrzeuge im Leasing überlassen, über Verkehrsrechte nach diesem Abkommen verfügen müssen.

Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs eines Drittstaatsunternehmens durch ein Luftfahrtunternehmen der Ukraine oder eines Luftfahrzeugs eines Unternehmens aus einem anderen Drittstaat als den in Anhang V dieses Abkommens genannten Staaten durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines befristeten Bedarfs dienen. Eine solche Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde des anmietenden Luftfahrtunternehmens sowie durch die zuständige Behörde der anderen Partei.

Franchise-, Marken-(„Branding-“) und Handelskonzessionen

(14)

Die Luftfahrtunternehmen der Parteien haben das Recht, Vereinbarungen über Franchise-, Marken- („Branding-“) und Handelskonzessionen mit Gesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Parteien oder aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Genehmigung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den von den Parteien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten Rechtsvorschriften gelten, insbesondere Vorschriften zur Angabe des Luftfahrtunternehmens, das den Dienst durchführt.

Nacht-Stopps

(15)

Die Luftfahrtunternehmen der Parteien haben das Recht auf Nacht-Stopps an Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen Verkehr offenstehen.

Artikel 23

Zölle und Steuern

(1)   Bei Ankunft im Hoheitsgebiet einer Partei bleiben Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die

a)

durch die nationalen oder lokalen Behörden oder die Europäische Union erhoben werden und

b)

nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.

(2)   Außerdem wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Partei von den in Absatz 1 dieses Abkommens genannten Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben außer den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren das Folgende befreit:

a)

Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen,

b)

Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in das Hoheitsgebiet einer Partei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei eingeführt werden,

c)

Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in oder an einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden, auch wenn sie auf dem Teil des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen,

d)

Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Partei, die in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, auch wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen, sowie

e)

Ausrüstungen für die Flug- und Luftsicherheit zum Einsatz an Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.

(3)   Ungeachtet anderer entgegenstehender Bestimmungen hindert dieses Abkommen keine Partei daran, in nichtdiskriminierender Weise Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Hoheitsgebiet für den Verbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, das zwischen zwei Orten in seinem Hoheitsgebiet eingesetzt wird, geliefert werden.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können Vorschriften unterliegen, wonach sie unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden müssen und nicht ohne Zahlung der betreffenden Zollabgaben und Steuern überlassen werden dürfen.

(5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Partei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Partei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet der anderen Partei geschlossen hat.

(6)   Dieses Abkommen hindert die Parteien nicht daran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Hoheitsgebiets verkauft werden, an denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist.

(7)   Gepäck und Fracht in direktem Transit durch das Hoheitsgebiet einer Partei sind von Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen.

(8)   Die Bordausrüstung sowie die Materialien und Vorräte, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Partei behalten werden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebiets ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie verfügt wird, im Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.

(9)   Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen Einfuhrumsatzsteuern. Die in den zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft befindlichen jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und der Ukraine enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 24

Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten

(1)   Jede Partei gewährleistet, dass die Benutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten, von Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -diensten erheben können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzerkategorien verteilt sind. Unbeschadet Artikel 9 dieses Abkommens können diese Gebühren sich nach den Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung dieser Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden. Die Benutzungsgebühren werden von den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen der Parteien in nationaler oder ausländischer Währung festgelegt.

(2)   Jede Partei fördert oder schreibt im Einklang mit den geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften Konsultationen vor zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Vertretungsorganen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen, und gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vertretungsorgane die Informationen austauschen, die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Benutzungsgebühren im Einklang mit den Grundsätzen in Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Jede Partei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.

Artikel 25

Preisgestaltung

(1)   Die Parteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.

(2)   Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.

(3)   Sind die zuständigen Behörden einer Partei der Auffassung, dass ein Preis nicht mit den Erwägungen dieses Artikels vereinbar ist, übermitteln sie den zuständigen Behörden der betroffenen anderen Partei eine entsprechende Mitteilung und können Konsultationen mit diesen Behörden verlangen. Gegenstand der Konsultationen zwischen zuständigen Behörden können Fragen sein wie beispielsweise, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind. Diese Konsultationen müssen spätestens 30 Tage nach dem Eingang eines solchen Antrags stattfinden.

Artikel 26

Wettbewerbliches Umfeld

(1)   Im Anwendungsbereich dieses Abkommens gilt Titels IV des Assoziierungsabkommens oder eines Nachfolgeinstruments zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine – es sei denn, in diesem Abkommen sind spezifischere Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen für den Luftfahrtbereich enthalten.

(2)   Die Parteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Parteien erkennen an, dass ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage betrieben und nicht subventioniert werden.

(3)   Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Luftfahrterzeugnisse oder -dienste bevorzugen, sind mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Parteien im Luftfahrtbereich beeinträchtigen können.

(4)   Praktiken im Hinblick auf staatliche Beihilfen, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden auf der Grundlage von Kriterien bewertet, die sich aus der Anwendung der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln ergeben, insbesondere denjenigen, die in Anhang VII dieses Abkommens aufgeführt werden.

(5)   Stellt eine Partei fest, dass Bedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei bestehen, insbesondere aufgrund einer Subvention, die die fairen und einheitlichen Wettbewerbschancen ihrer Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie ihre Beobachtungen der anderen Partei vorlegen. Sie kann ferner gemäß Artikel 29 dieses Abkommens eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. Die Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang eines solchen Antrags aufgenommen werden. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so berechtigt dies die Partei, die die Konsultationen beantragt hat, Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei im Einklang mit Artikel 19 dieses Abkommens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten Auflagen zu versehen.

(6)   Die in Absatz 5 genannten Maßnahmen müssen zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie dürfen nur auf die Luftfahrtunternehmen gerichtet sein, die durch eine Subvention oder die in diesem Artikel genannten Bedingungen begünstigt werden, und präjudizieren nicht das Recht der Parteien, Maßnahmen nach Artikel 31 dieses Abkommens zu ergreifen.

(7)   Eine Partei kann sich nach Unterrichtung der anderen Partei an die zuständigen Behörden, einschließlich auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, im Hoheitsgebiet der anderen Partei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern.

(8)   Durch dieses Abkommen werden die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Parteien in keiner Weise beschränkt oder in Frage gestellt, da alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen. Alle Maßnahmen aufgrund dieses Artikels lassen die Maßnahmen dieser Behörden, die vollständig unabhängig von den aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind, unberührt.

(9)   Die Rechtsvorschriften der Parteien hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Hoheitsgebieten der Parteien werden durch diesen Artikel nicht berührt.

(10)   Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen Informationsaustausch durch.

Artikel 27

Statistik

(1)   Jede Partei übermittelt der anderen die aufgrund der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen Statistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische Informationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung des Luftverkehrsbetriebs erforderlich sein könnten.

(2)   Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Überwachung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.

TITEL IV

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Auslegung und Durchsetzung

(1)   Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

(2)   Jede Partei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich. Die Ukraine ist ebenfalls verantwortlich für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen Union für die Zivilluftfahrt in ihr Rechtssystem aufzunehmen.

(3)   Jede Partei stellt der anderen Partei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Abkommens, die die andere Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.

(4)   Handelt eine Partei im Rahmen der ihr durch das Abkommen übertragenen Befugnisse in Angelegenheiten, die wesentliche Interessen der anderen Partei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Partei betreffen, so werden die zuständigen Behörden der anderen Partei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

(5)   Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln der EU-Verträge und den in Anwendung des EU-Verträge erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachstehend „Gerichtshof”) und der Europäischen Kommission auszulegen.

Artikel 29

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

(2)   Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einstimmig gefasst und sind für die Parteien bindend. Sie werden von den Parteien gemäß ihren internen Verfahren umgesetzt. Die Parteien unterrichten einander über den Abschluss solcher Verfahren und das Inkrafttreten der Beschlüsse. Enthält ein vom Gemeinsamen Ausschuss getroffener Beschluss die an eine Partei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Ersuchen einer Partei und bei Bedarf zusammen.

(5)   Eine Partei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung des Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.

(6)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.

(7)   Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Partei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie beantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die beantragende Partei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 31 dieses Abkommens treffen.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Parteien, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einem Beschluss gelangt ist, vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 31 dieses Abkommens treffen.

(9)   Im Einklang mit Artikel 20 dieses Abkommens prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Veränderungen in Bezug auf die effektive Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Parteien.

(10)   Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zusammenarbeit der Parteien durch folgende Maßnahmen:

a)

Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens,

b)

Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens als Instrument für die Gewährleistung einheitlicher Rahmenbedingungen, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regulierungsaufwandes für kommerzielle Betreiber behindern könnten,

c)

Förderung des Austauschs auf Expertenebene zu neuen Initiativen und Entwicklungen im Legislativ- oder Regelungsbereich sowie zur Annahme neuer Instrumente des internationalen öffentlichen und privaten Luftfahrtrechts, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt, Luftverkehrsinfrastruktur (einschl. Zeitnischen), Flughäfen, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Flugverkehrsmanagement, wettbewerbliches Umfeld und Verbraucherschutz;

d)

Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner derzeitigen Anwendung, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken,

e)

Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen des Abkommens,

f)

einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang stehen,

g)

Inbetrachtziehen und Ausbau einer technischen Hilfestellung in den vom Abkommen erfassten Bereichen sowie

h)

Förderung der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Foren und Bemühung um die Erzielung koordinierter Standpunkte.

Artikel 30

Streitbeilegung und Schiedsverfahren

(1)   Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Parteien zunächst um deren Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieses Abkommens. In Fällen, wo der Gemeinsame Ausschuss im Rahmen dieses Verfahrens Beschlüsse zur Auslegung oder Anwendung der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards trifft, müssen diese Beschlüsse die Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung der einschlägigen Anforderungen und Standards sowie die Beschlüsse der Europäischen Kommission im Rahmen der betreffenden Anforderungen und Standards beachten.

(2)   Kann eine Streitigkeit bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer der Parteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgremium aus drei Schiedsrichtern verwiesen:

a)

Jede Partei ernennt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der von der anderen Partei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer 60 Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden. Hat eine Partei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann eine Partei den Präsidenten des ICAO-Rates ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen. Ist der Präsident des ICAO-Rates ein Staatsangehöriger einer der Parteien, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident des ICAO-Rates, der nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, die Ernennung vor.

b)

Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter ist Staatsangehöriger eines Drittstaates und führt den Vorsitz über das Schiedsgremium.

c)

Das Schiedsgremium gibt sich eine Verfahrensordnung und

d)

vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgremiums werden die anfänglichen Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den Parteien getragen.

(3)   Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgremium die andere Partei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(4)   Vorläufige Entscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschließende Entscheidungen im Konsens zu fassen. Wird kein Konsens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(5)   Kommt eine Partei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang dieser Entscheidung nach, kann die andere Partei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Partei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.

Artikel 31

Schutzmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Artikel 7 und 8 dieses Abkommens sowie der in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Sicherheitsbewertungen kann eine Partei geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die andere Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)   Eine Partei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, notifiziert unverzüglich die andere Partei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(3)   Die Parteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.

(4)   Unbeschadet der Artikel 7 und 8 dieses Abkommens darf die betreffende Partei bis nach Ablauf eines Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.

(5)   Die betreffende Partei notifiziert dem Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(6)   Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die den Verstoß verursachende Partei die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.

Artikel 32

Offenlegung von Informationen

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Parteien sowie sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Dritten nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für relevante Sicherheitsinformationen und Informationen über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 33

Übergangsregelungen

(1)   In Anhang III dieses Abkommens werden die für die Parteien geltenden Übergangsregelungen und entsprechenden Übergangszeiträume festgelegt.

(2)   Der schrittweise Übergang bis zur effektiven Anwendung der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen Union für die Zivilluftfahrt und die Erfüllung der in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Bedingungen durch die Ukraine unterliegen Bewertungen, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der Ukraine durchgeführt werden, und die in Bezug auf die Normeninspektionen für die Flugsicherheit von der EASA im Einklang mit den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards durchgeführt werden.

Wenn die Ukraine der Auffassung ist, dass die einschlägigen legislativen Anforderungen und Standards in die ukrainischen Rechtsvorschriften aufgenommen sind und angewendet werden, teilt sie der Europäischen Kommission mit, dass eine Bewertung durchgeführt werden sollte.

(3)   Stellt die Europäische Kommission fest, dass die Ukraine die einschlägigen Anforderungen und Standards einhält, überträgt sie die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss, damit dieser einen Beschluss fasst, wonach die Ukraine zum nächsten Übergangszeitraum übergehen kann oder alle Anforderungen erfüllt.

(4)   Stellt die Europäische Kommission fest, dass die Ukraine die einschlägigen Anforderungen und Standards nicht einhält, unterrichtet sie den Gemeinsamen Ausschuss entsprechend. Die Europäische Kommission empfiehlt der Ukraine danach spezifische Verbesserungen und legt in Absprache mit der Ukraine einen Durchführungszeitraum fest, in dem die betreffenden Mängel nach vernünftigem Ermessen behoben werden können. Vor Ablauf des Durchführungszeitraums wird durch eine zweite und gegebenenfalls weitere Bewertungen ermittelt, ob die empfohlenen Verbesserungen wirksam und zufriedenstellend umgesetzt wurden.

(5)   Stellt die Europäische Kommission fest, dass die betreffenden Mängel behoben wurden, verweist sie die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss, damit dieser einen entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 3 dieses Artikels fassen kann.

Artikel 34

Beziehung zu anderen Abkommen und/oder Vereinbarungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen und/oder Vereinbarungen zwischen den Parteien vor.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen betreffend Eigentum, Verkehrsrechte, Kapazität, Frequenzen, Muster oder Wechsel von Luftfahrzeugen, Code-Sharing und Preisgestaltung eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen der Ukraine und der Europäischen Union oder einem EU-Mitgliedstaat für die betreffenden Parteien, wenn ein solches bilaterales Abkommen und/oder eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luftfahrtunternehmen oder in anderer Hinsicht günstiger ist, und wenn gewährleistet ist, dass keine Diskriminierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen stattfindet. Das Gleiche gilt für Bestimmungen, die nicht unter dieses Abkommen fallen.

(3)   Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

Artikel 35

Finanzbestimmungen

Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens stellen die Parteien die erforderlichen Finanzmittel, auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Ausschuss, für die Anwendung des Abkommens in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten bereit.

TITEL V

INKRAFTTRETEN, ÜBERPRÜFUNG, BEENDIGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Änderungen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Partei und gemäß dem vorliegenden Artikel nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a dieses Abkommens durch Konsens beschließen, die Anhänge dieses Abkommens zu ändern.

(2)   Änderungen der Anhänge dieses Abkommens treten in Kraft, wenn die Parteien die jeweils erforderlichen internen Verfahren angeschlossen haben.

(3)   Auf Ersuchen einer Partei und im Einklang mit den einschlägigen Verfahren sowie unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses wird dieses Abkommen im Lichte der Anwendung seiner Bestimmungen überprüft, um etwaigen gegebenenfalls erforderlichen künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Etwaige sich daraus ergebende Änderungen des Abkommens treten gemäß Artikel 38 dieses Abkommens in Kraft.

Artikel 37

Beendigung

Jede Partei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu übermitteln. Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist mit beiderseitigem Einverständnis der Parteien wieder zurückgenommen.

Artikel 38

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern gemäß den jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note des diplomatischen Notenaustausches zwischen den Parteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum Zweck dieses Notenaustauschs übermittelt die Ukraine dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre diplomatische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt der Ukraine die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels kommen die Parteien überein, dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweils anwendbaren internen Verfahren oder nationalen Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note, durch die die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen nationalen Verfahren für die vorläufige Anwendung oder gegebenenfalls den Abschluss des Abkommens bestätigt haben.

(4)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union fungiert als Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 39

Registrierung bei der ICAO und beim Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden von der Ukraine nach Inkrafttreten bei der ICAO und beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 40

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Киев на дванадесети октомври две хиляди двадесет и първа година.

Hecho en Kiev, el doce de octubre de dos mil veintiuno.

V Kyjevě dne dvanáctého října dva tisíce dvacet jedna.

Udfærdiget i Kiev den tolvte oktober to tusind og enogtyve.

Geschehen zu Kiew am zwölften Oktober zweitausendeinundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne esimese aasta oktoobrikuu kaheteistkümnendal päeval Kiievis.

Έγινε στο Κίεβο, στις δώδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.

Done at Kyiv on the twelfth day of October in the year two thousand and twenty one.

Fait à Kiev, le douze octobre deux mille vingt et un.

Arna dhéanamh i gCív, an dóú lá déag de Dheireadh Fómhair an bhliain dhá mhíle fiche agus haon.

Sastavljeno u Kijevu dvanaestog listopada godine dvije tisuće dvadeset prve.

Fatto a Kiev, addì dodici ottobre duemilaventuno.

Kijevā, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada divpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų spalio dvyliktą dieną Kijeve.

Kelt Kijevben, a kétezer-huszonegyedik év október havának tizenkettedik napján.

Magħmul f'Kiev, fit-tnax-il jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.

Gedaan te Kiev, twaalf oktober tweeduizend eenentwintig.

Sporządzono w Kijowie dnia dwunastego października roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.

Feito em Kiev, em doze de outubro de dois mil e vinte e um.

Întocmit la Kiev la doisprezece octombrie două mii douăzeci și unu.

V Kyjeve dvanásteho októbra dvetisícdvadsaťjeden.

V Kijevu, dne dvanajstega oktobra leta dva tisoč enaindvajset.

Tehty Kiovassa kahdentenatoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.

Som skedde i Kiev den tolfte oktober år tjugohundratjugoett.

Учинено в Києвi дванадцятого жовтня двi тисячi двадцять першого року.

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(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG I

LISTE DER VON DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH DER ZIVILLUFTFAHRT ANGENOMMENEN ANWENDBAREN ANFORDERUNGEN UND STANDARDS, DIE IN DAS UKRAINISCHE RECHT AUFZUNEHMEN SIND

Die „anwendbaren Anforderungen und Standards” folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind in das ukrainische Recht aufzunehmen, gelten als Teil dieses Abkommens und sind anwendbar im Einklang mit diesem Abkommen und Anhang III dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt wird. Soweit erforderlich, sind in dem vorliegenden Anhang bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt.

Die anwendbaren Anforderungen und Standards der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte sind für die Parteien verbindlich und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. müssen in diese aufgenommen werden:

a)

Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sind für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Verträgen verbindlich;

b)

Nationale Rechtsvorschriften der Ukraine, die mit dem Ziel angenommen wurden, die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union umzusetzen, sind für die Ukraine verbindlich, während die Form und das Verfahren der Umsetzung von der Ukraine entschieden werden.

A.   Marktzugang und zugehörige Fragen

Nr. 1008/2008

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Anwendbare Anforderungen und Standards: Kapitel IV

Nr. 95/93

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 12, Artikel 14 und 14a Absatz 2

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist der Begriff „Kommission” durch den Begriff „Gemeinsamer Ausschuss” zu ersetzen

Nr. 96/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 25 und der Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist der Begriff „Mitgliedstaaten” durch den Begriff „EU-Mitgliedstaaten” zu ersetzen.

Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist der Begriff „Kommission” durch den Begriff „Gemeinsamer Ausschuss” zu ersetzen.

Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Absatz 2

Nr. 2009/12

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

Anwendbare Anforderungen und Standards: alle außer Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 und 14

B.   Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4, Artikel 6, und Artikel 9 bis 14

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V

Durchführungsvorschriften

Nr. 691/2010

Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 25, Anhänge I bis IV

Nr. 1794/2006

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Verordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 17, Anhänge I bis VI

Nr. 482/2008

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis II

Nr. 1034/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 19

Nr. 1035/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010

geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis V

Nr. 409/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 15

Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 9 und der Anhang

Nr. 730/2006

Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4

Nr. 255/2010

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 15

Nr. 176/2011

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Nr. 923/2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 10 und der Anhang

Nr. 1032/2006

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis V

Nr. 1033/2006

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 5 und der Anhang

Nr. 633/2007

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Sätze 2 und 3, Anhänge I bis IV

Nr. 29/2009

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis VII

Nr. 262/2009

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis VI

Nr. 73/2010

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis X

Nr. 1206/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis VII

Nr. 1207/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis IX

Nr. 1079/2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 15, Anhänge I bis V

SESAR Verordnung

Nr. 219/2007

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7, Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und der Anhang

Fluglotsenlizenzen

Nr. 805/2011

Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 32, Anhänge I bis IV

Beschlüsse der Kommission

Nr. 2011/121

Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4

Nr. 2011/2611 endgültig

Beschluss K(2011) 2611 endgültig der Kommission vom 20. Mai 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 3, Anhänge I und II

Nr. 2011/9074 endgültig

Durchführungsbeschluss K(2011) 9074 endgültig der Kommission vom 9. Dezember 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 3, Anhänge I und II

Nr. 2012/9604 final

Durchführungsbeschluss C(2012) 9604 final der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Annahme des Netzstrategieplans für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum im Zeitraum 2012–2019

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 3

C.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008 (Grundverordnung)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11, 13 bis 16, 20 bis 25, Artikel 54, 55, und 68 sowie Anhänge I bis VI

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen werden auf die Ukraine gemäß folgenden Bestimmungen angewandt:

1.

Die Ukraine überträgt der EASA keine ihrer sicherheitsbezogenen Funktionen, wie im ICAO-Abkommen und seinen Anhängen vorgesehen.

2.

Die Ukraine wird Normeninspektionen durch die EASA unterzogen, wie in Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehen.

3.

Über die Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf durch die Ukraine ausgestellte Zulassungen bzw. Zeugnisse entscheidet der Gemeinsame Ausschuss gemäß Anhang III dieses Abkommens.

4.

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 findet keine Anwendung auf von der Ukraine ausgestellte Zulassungen bzw. Zeugnisse in den Bereichen Flugbetrieb sowie die Erstbescheinigung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 748/2012 und (EG) Nr. 2042/2003).

5.

Die Europäische Kommission verfügt in der Ukraine über die ihr für Beschlüsse aufgrund von Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übertragenen Befugnisse in den Bereichen, in denen der Gemeinsame Ausschuss Artikel 11 Absatz 1 für anwendbar erklärt.

6.

Im Bereich der Lufttüchtigkeit, in dem die EASA keine Aufgaben zu erfüllen hat, kann die Ukraine Zulassungen/Zeugnisse, Lizenzen oder Genehmigungen in Anwendung eines Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen der Ukraine und einem Drittstaat ausstellen.

Nr. 748/2012

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1, 2, 8 bis 10 und der Anhang

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission vom 26. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 996/2010

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 26, ausgenommen Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 24

Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1321/2007

Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4

Nr. 1330/2007

Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis II

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 7 und der Anhang

Nr. 628/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 27

Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 13 und der Anhang

Nr. 473/2006

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C

Nr. 474/2006

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 3, Anhänge A bis B

Nr. 1178/2011

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis VII

Nr. 965/2012

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis VII

Nr. 1332/2011

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4 und der Anhang

D.   Umwelt

Nr. 2003/96

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Nr. 2006/93

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 5

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI

Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

E.   Soziale Aspekte

Nr. 1989/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

geändert durch:

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 16 und Artikel 18 bis 19

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 2 bis 3 und der Anhang

F.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 93/13

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und der Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Kommission” durch „alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums” in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 95/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 17

Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 16, Anhänge I und II

G.   Computergesteuerte Buchungssysteme

Nr. 80/2009

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 19 und die Anhänge

H.   Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 437/2003

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vergabe von Meldelandcodes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1358/2003

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 im Hinblick auf die Liste der Gemeinschaftsflughäfen

Anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III


ANHANG II

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

(1)   

Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:

a)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Alle Punkte in der Europäischen Union – alle Zwischenlandepunkte in den Gebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik (1), Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (2) oder in den in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Ländern – alle Punkte in der Ukraine – alle dahinter gelegenen Punkte;

b)

für Luftfahrtunternehmen der Ukraine: Alle Punkte in der Ukraine – alle Zwischenlandepunkte in den Gebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Ländern – alle Punkte in der Europäischen Union.

Bestehende und neue Rechte, einschließlich Rechte zur Bedienung von dahinter gelegenen Punkten im Rahmen bilateraler Abkommen oder anderer Übereinkünfte zwischen der Ukraine und EU-Mitgliedstaaten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, können ausgeübt und vereinbart werden, sofern es nicht zu einer Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen aufgrund der Staatszugehörigkeit kommt;

c)

Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sind außerdem berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen Punkten in der Ukraine durchzuführen, unabhängig davon, ob solche Flugdienste in der EU beginnen oder enden.

(2)   

Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Ukraine haben, was Luftfahrtunternehmen der Ukraine angeht, und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

(3)   

Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen

a)

Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,

b)

verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,

c)

Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Artikel 1 Buchstaben a dieses Anhangs und b sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,

d)

auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,

e)

an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,

f)

Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets einer Partei durchführen,

g)

Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen, sowie

h)

Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.

(4)   

Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens erforderlich ist.

(5)   

Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.

(6)   

Dieser Anhang unterliegt den Übergangsregelungen von Anhang III dieses Abkommens und der Ausweitung der darin vorgesehenen Rechte.


(1)  Als „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik” gelten: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und Republik Moldau, d. h. die Ukraine ist hier nicht einbezogen.

(2)  „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Parteien des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Island, die Republik Montenegro, das Königreich Norwegen, die Republik Serbien und das Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)


ANHANG III

ÜBERGANGSREGELUNGEN

ABSCHNITT 1

Übergangszeiträume

(1)

Der Übergang der Ukraine zur effektiven Anwendung aller sich aus diesem Abkommen ergebenden Bestimmungen und Bedingungen erfolgt in zwei Übergangszeiträumen.

(2)

Dieser Übergang unterliegt Bewertungen und Normeninspektionen, die von der Europäischen Kommission bzw. der EASA durchgeführt werden, sowie einem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 33 dieses Abkommens.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen, die im ersten Übergangszeitraum Anwendung finden

(1)

Während des ersten Übergangszeitraums

a)

dürfen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und von der Ukraine zugelassene Luftfahrtunternehmen unbegrenzte Verkehrsrechte zwischen allen Punkten in der Europäischen Union und allen Punkten in der Ukraine ausüben;

b)

auf der Grundlage einer Bewertung der Anwendung der einschlägigen Anforderungen und Standards der Europäischen Union durch die Ukraine und nach Unterrichtung des Gemeinsamen Ausschusses wird die Ukraine als Beobachter zu den Arbeiten des Ausschusses zugelassen, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft eingerichtet wurde, und

c)

Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c dieses Abkommens findet keine Anwendung.

(2)

Die Bedingungen für den Übergang zum zweiten Übergangszeitraum erfordern von der Ukraine Folgendes:

a)

Die Aufnahme in das nationale Recht und die Anwendung der anwendbaren Anforderungen und Standards folgender Rechtvorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit);

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben);

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen);

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb);

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt);

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 (Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen);

Richtlinie 2009/12/EG (Flughafenentgelte);

Richtlinie 96/67/EG (Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft);

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen);

Richtlinie 2000/79/EG (Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt);

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Durchführung von Luftverkehrsdiensten);

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 (Anforderungen an die Haftpflichtversicherung für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber);

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 (computergesteuerte Buchungssysteme);

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen);

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen);

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten;

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010;

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung und

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

entsprechend dem Wortlaut dieser Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Änderungen in Anhang I dieses Abkommens;

b)

die Anwendung von Betriebsgenehmigungsvorschriften, die den Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union substanziell entsprechen, und

c)

in Bezug auf die Luftsicherheit die Anwendung des ECAC-Dokuments 30, Teil II in seiner letzten anwendbaren Änderungsfassung.

ABSCHNITT 3

Bestimmungen, die im zweiten Übergangszeitraum Anwendung finden

(1)

Nach dem in Artikel 33 dieses Abkommens vorgesehenen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, mit dem bestätigt wird, dass die Ukraine alle in Abschnitt 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt,

a)

werden die einschlägigen von der Ukraine erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse, die in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens aufgeführt sind, von den EU-Mitgliedstaaten gemäß den im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) 216/2008 anerkannt;

b)

Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c dieses Abkommens findet Anwendung und

c)

auf der Grundlage einer Bewertung der Anwendung der einschlägigen Anforderungen und Standards der Europäischen Union durch die Ukraine und nach Unterrichtung des Gemeinsamen Ausschusses wird die Ukraine als Beobachter zu den Arbeiten des Ausschusses zugelassen, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, eingerichtet wurde.

(2)

Die Bedingungen für den Übergang zur vollen Anwendung dieses Abkommens erfordern von der Ukraine Folgendes:

a)

Die Aufnahme in das nationale Recht und die Anwendung aller anwendbaren Anforderungen und Standards der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind und

b)

die Organisation des Luftraums in der Zuständigkeit der Ukraine entsprechend den EU-Anforderungen, die für die Einrichtung von FAB gelten.

ABSCHNITT 4

Vollständige Anwendung des Abkommens

Nach dem in Artikel 33 dieses Abkommens vorgesehenen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, mit dem bestätigt wird, dass die Ukraine alle in Abschnitt 3 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt, gilt Folgendes:

(1)

Zusätzlich zu den in Abschnitt 2 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Verkehrsrechten

a)

dürfen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union unbegrenzte Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Ukraine, Zwischenlandepunkten im Gebiet der Europäischen Nachbarschaftspolitik und in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sowie Punkten in den in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Ländern und dahinter gelegenen Punkten ausüben, wenn der Flug zu einem Dienst gehört, mit dem ein Punkt in einem Mitgliedstaat bedient wird.

Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union dürfen außerdem unbegrenzte Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Ukraine ausüben, unabhängig davon, ob solche Flugdienste in der EU beginnen oder enden;

b)

dürfen Luftfahrtunternehmen der Ukraine unbegrenzte Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Europäischen Union, Zwischenlandepunkten im Gebiet der Europäischen Nachbarschaftspolitik und in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sowie Punkten in den in Anhang V dieses Abkommens aufgeführten Ländern und dahinter gelegenen Punkten ausüben, wenn der Flug zu einem Dienst gehört, mit dem ein Punkt in der Ukraine bedient wird.

(2)

Alle von der Ukraine erteilten einschlägigen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die in Anhang IV Abschnitt 2 dieses Abkommens aufgeführt sind, werden von den EU-Mitgliedstaaten gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen anerkannt.


ANHANG IV

LISTE DER ZULASSUNGEN BZW. ZEUGNISSE, AUF DIE IN ANHANG III DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

(1)   Flugbesatzung

Pilotenlizenzen (Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug von Lizenzen) (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Erteilung von Zeugnissen für Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Flugbegleiterbescheinigungen (Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug von Bescheinigungen) (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Tauglichkeitszeugnisse für Piloten (Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug von Zeugnissen) (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern - Qualifikation der Personen, die für diese Beurteilung zuständig sind (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen für Ausbildungsorganisationen für Piloten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen für flugmedizinische Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und Anforderungen an Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).

(2)   Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

Zulassungen für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 Anhang II Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten).

Zeugnisse für die Anbieter von Wetterdiensten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 Anhang III Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Wetterdiensten).

Zeugnisse für die Anbieter von Flugberatungsdiensten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 Anhang IV Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugberatungsdiensten).

Zeugnisse für die Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 Anhang V Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten).

Lizenzen von Fluglotsen (ATCO) und Fluglotsen in Ausbildung (Erteilung, Aussetzung und Widerruf) und entsprechende Erlaubnisse und Befugnisse (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 805/2011).

Medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Fluglotsen (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 805/2011).

Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO) (Gültigkeit, Erneuerung, Verlängerung und Verwendung) (Verordnungen (EU) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 805/2011).


ANHANG V

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 17, 19 UND 22 DIESES ABKOMMENS UND IN DEN ANHÄNGEN II UND III DIESES ABKOMMENS GENANNTEN DRITTSTAATEN

(1)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

(2)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

(3)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) sowie

(4)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


ANHANG VI

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Dieses Abkommen ist im Einklang mit den nachstehend aufgeführten Verfahrensregeln anwendbar:

(1)   BETEILIGUNG DER UKRAINE AN AUSSCHÜSSEN

Wenn die Ukraine aufgrund dieses Abkommens an einem Ausschuss beteiligt ist, der durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eingerichtet wurde, erhält sie Beobachterstatus und wird in alle einschlägigen Diskussionen einbezogen und ist aufgerufen, sich entsprechend den jeweiligen Verfahrensregeln an den Aussprachen zu beteiligen, bleibt jedoch von Sitzungen mit Abstimmungen ausgeschlossen.

In Bezug auf den Bereich des Flugverkehrsmanagements wird die Ukraine im Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum ebenfalls an allen von der Europäischen Kommission eingerichteten Gremien beteiligt, z. B. Branchenkonsultationsgremium (Industry Consultation Body – ICB) und Netzmanager (NM).

(2)   ERLANGUNG DES BEOBACHTERSTATUS IN DER EASA

Der Beobachterstatus in der EASA berechtigt die Ukraine zur Teilnahme an technischen Gruppen und Gremien der EASA, die den EU-Mitgliedstaaten und allen anderen Partnerländern im Bereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, zu den jeweils geltenden Teilnahmebedingungen. Der Beobachterstatus ist nicht mit einem Stimmrecht verbunden. Dieser Status gilt nicht für den EASA-Verwaltungsrat.

(3)   ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Parteien zu erleichtern, tauschen diese auf Antrag alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

(4)   BEZUGNAHME AUF SPRACHEN

Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Verfahren jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder die ukrainische Sprache zu verwenden. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung der englischen Sprache diese Verfahren erleichtert. Wird in einem Dokument eine Sprache verwendet, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des vorhergehenden Satzes zusammen mit dem Dokument eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union übermittelt. Beabsichtigt eine Partei, bei einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet diese Partei eine Simultanverdolmetschung ins Englische.


ANHANG VII

KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 26 DIESES ABKOMMENS

(1)   

Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:

a)

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung in Bezug auf die Herkunft der Dienste gewährt werden, sowie

b)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

(2)   

Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind ferner:

a)

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die kommerziellen Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen nicht in einer Weise verändern, die dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft, sowie

c)

Beihilfen zur Erreichung der gemäß den EU-Verordnungen über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen und sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie mit den darin niedergelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.


VERORDNUNGEN

3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/58


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1898 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Bedarf an Statistiken zu den in Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1700 enthaltenen einschlägigen Einzelthemen zu decken‚ sollte die Kommission die Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 festlegen.

(2)

Die Anzahl der nach dieser Verordnung zu erfassenden Variablen darf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien nicht um mehr als 5 % übersteigen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.


ANHANG

Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Titel der Variable

01. Technische Angaben — 15 verbindliche technische Variablen

2 fakultative technische Variablen

Angaben zur Datenerhebung

REFYEAR

Jahr der Erhebung

Angaben zur Datenerhebung

INTDATE

Bezugszeitpunkt — Datum der ersten Befragung

Angaben zur Datenerhebung

STRATUM_ID

Schicht

Angaben zur Datenerhebung

PSU

Primäre Stichprobeneinheit

Kennzeichnung

HH_ID

Haushaltskennung

Kennzeichnung

IND_ID

Einzelpersonenkennung

Kennzeichnung

HH_REF_ID

Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört

Gewichte

HH_WGHT

Gewicht des Haushalts

Gewichte

IND_WGHT

Individuelles Gewicht

Merkmale der Befragung

TIME

Dauer der Befragung

Merkmale der Befragung

INT_TYPE

Art der Befragung

Ort

COUNTRY

Wohnsitzland

Ort

GEO_NUTS1

Wohnsitzregion

Ort

GEO_NUTS2

(fakultativ)

Wohnsitzregion (fakultativ)

Ort

GEO_NUTS3

(fakultativ)

Wohnsitzregion

(fakultativ)

Ort

DEG_URBA

Grad der Verstädterung

Ort

GEO_DEV

Lage des Wohnorts

02. Personen- und Haushaltsmerkmale

– 7 erfasste Variablen,

– 1 abgeleitete Variable, — 7 fakultative Variablen

Demografie

SEX

Geschlecht

Demografie

YEARBIR

Geburtsjahr

Demografie

PASSBIR

Geburtstag vorüber

Demografie

AGE

Alter (in vollendeten Jahren)

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CITIZENSHIP

Land der primären Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CNTRYB

Geburtsland

Haushaltszusammensetzung

HH_POP

Haushaltsgröße (Anzahl der Haushaltsmitglieder)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24S (fakultativ)

Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24

(fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_25_64 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_65_MAX (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD

Anzahl der Kinder unter 16 Jahren

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_14_15

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 14 bis 15

(fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_5_13

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 5 bis 13 (fakultativ)

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_LE_4

(fakultativ)

Anzahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger (fakultativ)

03. Erwerbsbeteiligung

– 5 erfasste Variablen,

3 fakultative Variablen

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

STAPRO

Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

NACE1D

(fakultativ)

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit — Haupttätigkeit

(fakultativ)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

ISCO2D

In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_ICT

IKT-Fachkraft oder Nicht-IKT-Fachkraft

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_MAN

Arbeiter oder Angestellter

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

EMPST_WKT

(fakultativ)

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung — Haupttätigkeit (nach eigenen Angaben)

(fakultativ)

Laufzeit des Arbeitsvertrages

EMPST_CONTR

(fakultativ)

Unbefristete/befristete Tätigkeit — Haupttätigkeit

(fakultativ)

04. Bildungsstand und -hintergrund

– 1 erfasste Variable

– 1 abgeleitete Variable

Bildungsabschluss

ISCEDD

Bildungsabschluss (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe)

Bildungsabschluss

ISCED

Bildungsabschluss aggregiert

5. Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

– 1 erfasste Variable

Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

GALI

Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten

06. Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

– 1 erfasste Variable

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

HH_IQ5

Laufendes monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen insgesamt

07. Beteiligung an der Informationsgesellschaft

– 119 erfasste Variablen

– 3 abgeleitete Variablen

14 fakultative Variablen

Zugang zu IKT

IACC

Zugang des Haushalts zum Internet zu Hause (unabhängig vom Gerät)

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IU

Letzte Nutzung des Internets an einem beliebigen Ort mit einem beliebigen passenden Gerät

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IFUS

Durchschnittliche Häufigkeit der Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten

Internet-Aktivitäten

IUEM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen

Internet-Aktivitäten

IUPH1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Telefonate über das Internet (einschließlich Videoanrufen)

Internet-Aktivitäten

IUSNET

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an sozialen Netzwerken teilzunehmen (Erstellen eines Benutzerprofils, Absetzen von Mitteilungen oder anderen Beiträgen)

Internet-Aktivitäten

IUCHAT1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Sofortnachrichtendienste (Nachrichtenaustausch)

Internet-Aktivitäten

IUIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren oder Dienstleistungen zu suchen

Internet-Aktivitäten

IUNW1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen

Internet-Aktivitäten

IUPOL2

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um sich auf Websites oder in sozialen Medien zu zivilgesellschaftlichen oder politischen Themen zu äußern

Internet-Aktivitäten

IUVOTE

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an Online-Konsultationen oder Abstimmungen über zivilgesellschaftliche oder politische Themen teilzunehmen (z. B. Stadtplanung, Unterschreiben von Petitionen)

Internet-Aktivitäten

IUMUSS1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Musik zu hören (z. B. Web-Radio, Musik-Streaming) oder Musik herunterzuladen

Internet-Aktivitäten

IUSTV

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über das Internet gestreamte TV-Sendungen (live oder aus der Mediathek) von Fernsehsendern (z. B. [nationale Beispiele]) zu verfolgen

Internet-Aktivitäten

IUVOD

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-on-Demand von kommerziellen Anbietern zu schauen

Internet-Aktivitäten

IUVSS

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus Sharing-Diensten zu schauen

Internet-Aktivitäten

IUPDG

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Spiele zu spielen oder herunterzuladen

Internet-Aktivitäten

IUPCAST

(fakultativ)

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Podcasts zu hören oder herunterzuladen

(fakultativ)

Internet-Aktivitäten

IHIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen (z. B. über Verletzungen, Krankheiten, Ernährungsfragen, gesünderes Leben)

Internet-Aktivitäten

IUMAPP

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um einen Termin mit einem Arzt über eine Website oder App (z. B. eines Krankenhauses oder eines Gesundheitszentrums) zu vereinbaren

Internet-Aktivitäten

IUAPR

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um online eine persönliche Patientenakte einzusehen

Internet-Aktivitäten

IUOHC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsdienste über eine Website oder App zu nutzen, statt zum Krankenhaus oder Arzt gehen zu müssen (um z. B. eine Verordnung oder eine Online-Konsultation zu erhalten)

Internet-Aktivitäten

IUSELL

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über Websites oder Apps Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen

Internet-Aktivitäten

IUBK

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Online-Banking (einschließlich Mobile-Banking)

Internet-Aktivitäten

IUOLC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Teilnahme an einem Online-Kurs

Internet-Aktivitäten

IUOLM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Nutzung von Online-Lernmaterial mit Ausnahme vollständiger Online-Kurse (z. B. Video-Anleitungen, Webinare, elektronische Lehrbücher, Lern-Apps oder -Plattformen)

Internet-Aktivitäten

IUOCIS1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Kommunikation mit Lehrkräften oder Lernenden unter Nutzung von Audio- oder Video-Onlinetools

Internet-Aktivitäten

IUOFE

Lernaktivitäten für formale Bildung, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten teilgenommen hat (z. B. Schule oder Universität)

Internet-Aktivitäten

IUOW

Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für berufliche/arbeitsbezogene Zwecke teilgenommen hat

Internet-Aktivitäten

IUOPP

Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für private Zwecke teilgenommen hat

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIP

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Angaben zur eigenen Person zu erhalten, die von Behörden oder öffentlichen Stellen gespeichert werden

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIDB

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Informationen aus öffentlichen Datenbanken oder Registern zu erhalten (z. B. Informationen über die Verfügbarkeit von Büchern in öffentlichen Bibliotheken, Kataster, Unternehmensregister)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12IF

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Angaben zu erhalten (z. B. über Dienste, Leistungen, Ansprüche, Gesetze, Öffnungszeiten)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIX

Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten weder auf persönliche Daten oder Datenbanken noch auf Informationen über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken zugegriffen

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12FM

Herunterladen oder Ausdrucken von amtlichen Formularen durch die Auskunftsperson von einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVAPR

Terminvereinbarung oder Reservierung durch die Auskunftsperson über eine Website oder App bei Behörden oder öffentlichen Stellen (z. B. Reservierung eines Buchs in einer öffentlichen Bibliothek, Terminvereinbarung mit einem Regierungsbeamten oder einem staatlichen Gesundheitsdienstleister) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVPOST

(fakultativ)

Entgegennahme durch die Auskunftsperson von amtlichen Mitteilungen oder Dokumenten, die von Behörden über das Konto der Auskunftsperson auf einer Website oder App (gegebenenfalls Name des Dienstes im Land) von Behörden oder amtlichen Stellen übermittelt wurden (wie Bußgeldbescheide oder Rechnungen, Schreiben; Zustellung von Vorladungen, Gerichtsakten, [nationale Beispiele]) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten. Die Nutzung von E-Mail- oder SMS-gestützten Informationsnachrichten oder Mitteilungen, dass ein Dokument verfügbar ist, sollte ausgeschlossen werden (fakultativ).

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVTAX1

Einreichen der eigenen Steuererklärung der Auskunftsperson über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVODC

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um amtliche Dokumente oder Bescheinigungen zu beantragen (z. B. Abschlusszeugnis, Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Sterbeurkunden, Wohnsitzbescheinigung, Polizeiakten oder Strafregister [nationale Beispiele])

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVBE

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Leistungen oder Ansprüche geltend zu machen (z. B. Rente, Erwerbslosigkeit, Kindergeld, Anmeldung an Schulen, Universitäten [nationale Beispiele])

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVRCC

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Forderungen oder Beschwerden vorzubringen (z. B. Anzeige eines Diebstahls bei der Polizei, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beantragung eines Gerichtsverfahrens [nationale Beispiele])

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVNN

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Auskunftsperson musste keine Unterlagen anfordern oder Ansprüche geltend machen

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVLS

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — fehlende Fähigkeiten oder Kenntnisse (Auskunftsperson wusste z. B. nicht, wie Website oder App zu nutzen war, oder Nutzung war zu kompliziert)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVSEC

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Bedenken wegen Sicherheit persönlicher Daten oder keine Bereitschaft, online zu zahlen (Kreditkartenbetrug)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVEID

(fakultativ)

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Fehlen einer elektronischen Signatur oder einer aktivierten elektronischen Identifizierung (eID) oder anderer Tools zur Nutzung von eID (zur Nutzung der Dienste erforderlich) [nationale Beispiele] (fakultativ)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVOP

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — eine andere Person kümmerte sich im Namen der Auskunftsperson (z. B. Berater, Verwandte)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVOTH

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — andere Gründe

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVANYS

Interaktionen der Auskunftsperson mit Behörden

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVDU

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten —

Website oder App war schwer zu nutzen (war z. B. nicht nutzerfreundlich, Formulierung war unklar, Verfahren wurde nicht gut erklärt)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVTP

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten —

technische Probleme bei der Nutzung von Website oder App (z. B. langes Laden, Website zusammengebrochen)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVEID

(fakultativ)

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten —

Probleme bei der Nutzung der elektronischen Signatur oder elektronischen Identifizierung (eID) (fakultativ)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVPAY

(fakultativ)

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Website oder App bezahlen (z. B. wegen fehlenden Zugangs zu den erforderlichen Zahlungsmethoden) (fakultativ)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVMOB

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Smartphone oder Tablet auf den Dienst zugreifen (z. B. wegen nicht kompatibler Version des Geräts oder nicht verfügbarer Anwendungen)

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVOTH

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten —

andere Probleme

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVX

Auskunftsperson hatte keine Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten

Online-Handel

IBUY

Letzter Kauf oder letzte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über das Internet zu Privatzwecken

Online-Handel

BCLOT1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Bekleidung (auch Sportbekleidung), Schuhen oder Zubehör (wie Taschen, Schmuck) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSPG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Sportartikeln (ausgenommen Sportbekleidung) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielzeug oder Artikeln für Kinder (wie Windeln, Flaschen, Kinderwagen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFURN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Möbeln, Einrichtungszubehör (wie Teppichen oder Vorhängen) oder Gartenprodukten (wie Werkzeugen, Pflanzen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BMUSG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Musik als CD, Schallplatte usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFLMG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Filmen oder Serien als DVD, Blu-ray usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBOOKNLG

Nutzung des Internets zum Erwerb von gedruckten Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHARD1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Zubehör von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BEEQU1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Unterhaltungselektronik (wie Fernsehgeräte, Stereoanlagen, Kameras, Soundbars oder intelligente Lautsprecher, virtuelle Assistenten) oder Haushaltsgeräten (wie Waschmaschinen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BMED1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln wie Vitaminen (ausgenommen Online-Erneuerung von Verordnungen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFDR

Nutzung des Internets zur Bestellung von Lieferungen von Restaurants, Fast-food-Ketten oder Catering-Diensten von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFDS

Nutzung des Internets zum Erwerb von Lebensmitteln oder Getränken von Läden oder Anbietern von Kochboxen (von Unternehmen oder Privatpersonen) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCBW

Nutzung des Internets zum Erwerb von Kosmetika, Schönheits- oder Wellnessprodukten von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCPH

Nutzung des Internets zum Erwerb von Reinigungsmitteln oder Körperpflegeprodukten (wie Zahnbürsten, Taschentüchern, Waschmitteln, Reinigungstüchern) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBMC

Nutzung des Internets zum Erwerb von Fahrrädern, Mopeds, Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen oder ihren Ersatzteilen (auch von gebrauchten Waren) von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BOPG

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer materieller Waren von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_ANY

Nutzung des Internets zum Erwerb der aufgeführten materiellen Waren von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_DOM

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei inländischen Anbietern (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_EU

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern aus anderen EU-Ländern (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_WRLD

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern aus der übrigen Welt (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_UNK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Waren über eine Website oder App bei Anbietern, deren Herkunftsland nicht bekannt ist (Unternehmen oder Privatpersonen) in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BPG_PP

Von Privatpersonen über eine Website oder App erworbene Waren

Online-Handel

BMUSS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Musik als Streaming-Dienst oder Download über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFLMS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Filmen oder Serien als Streaming-Dienst oder Download über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BBOOKNLS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von E-Büchern, Online-Zeitschriften oder -Zeitungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BGAMES

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Spielen, die online oder als Download für Smartphones, Tablets, Computer oder Konsolen angeboten werden, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSOFTS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Computersoftware oder anderer Software als Download einschließlich Upgrades über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHLFTS

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren von Gesundheits- oder Fitness-Apps (ausgenommen kostenlose Apps) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BAPP

Nutzung des Internets zum Erwerb oder Abonnieren anderer Apps (wie Sprachenlern-, Reise-, Wetterapps, ausgenommen kostenlose Apps) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSTICK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BCTICK

Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für kulturelle oder andere Veranstaltungen (wie Kino, Konzerte, Messen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSIMC

Nutzung des Internets zum Abschluss von Internet- oder Mobilfunkverträgen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BSUTIL

Nutzung des Internets zum Abschluss von Verträgen für die Strom-, Wasser- oder Wärmeversorgung, die Abfallentsorgung oder ähnliche Dienstleistungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHHS

Nutzung des Internets zum Erwerb von Haushaltsdienstleistungen (wie Reinigung, Kinderbetreuung, Reparatur- und Gartenarbeiten — auch im Fall des Erwerbs von Privatpersonen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BHHS_PP

Nutzung des Internets zum Erwerb von Haushaltsdienstleistungen von Privatpersonen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BTPS_E

Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von einem Transportunternehmen, wie z. B. Fahrschein für örtliche Buslinien, Flug- oder Bahnticket oder Taxifahrt, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BTPS_PP

Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von einer Privatperson über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BRA_E

Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft bei Unternehmen wie Hotels oder Reisebüros über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BRA_PP

Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft von einer Privatperson über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BOTS (fakultativ)

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer Dienstleistungen (ausgenommen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

(fakultativ).

Online-Handel

BFIN_IN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Versicherungspolicen — auch von Reiseversicherungen, auch als Paket mit beispielsweise einem Flugticket — zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFIN_CR1

Nutzung des Internets zur Inanspruchnahme eines Darlehens oder Hypothekenkredits von Banken oder anderen Finanzdienstleistern zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Online-Handel

BFIN_SH1

Nutzung des Internets zum Kauf oder Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen finanziellen Vermögenswerten über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DEM

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Thermostaten, Verbrauchszählern, Leuchten, Plug-ins oder anderen mit dem Internet verbundenen Lösungen zum Energiemanagement für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DSEC

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Alarmsystemen, Rauchmeldern, Überwachungskameras, Türschlössern oder anderen mit dem Internet verbundenen Sicherheitslösungen für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DHA

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Haushaltsgeräten wie Roboter-Staubsaugern, Kühlschränken, Öfen, Kaffeemaschinen zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DVA

Nutzung eines virtuellen Assistenten in Form eines intelligenten Lautsprechers oder einer App zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DX

Auskunftsperson nutzte keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BDK

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson wusste nicht, dass es solche Geräte oder System gibt

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BNN

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson hatte keinen Bedarf an diesen Geräten oder Systemen

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCST

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Kosten zu hoch

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BLC

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — fehlende Kompatibilität mit anderen Geräten oder Systemen

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BLSK

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — mangelnde Fähigkeiten für die Nutzung solcher Geräte oder Systeme

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCPP

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken der Auskunftsperson hinsichtlich der Privatsphäre und des Schutzes von Daten, die von solchen Geräten oder Systemen generiert werden

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCSC

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit (Geräte oder System könnten z. B. gehackt werden)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCSH

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder Gesundheit (Nutzung des Geräts oder Systems könnte z. B. zu Unfall, Verletzung oder Gesundheitsproblem führen)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BOTH

Gründe, warum keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — andere Gründe

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUTV

Nutzung des Internets über ein mit dem Internet verbundenes Fernsehgerät in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUGC

Nutzung des Internets über eine mit dem Internet verbundene Spielkonsole in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUHA

Nutzung des Internets über ein mit dem Internet verbundenes Home-Audio-System oder einen intelligenten Lautsprecher in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DCS

Nutzung einer Smartwatch, eines Fitnessarmbands, von Brillen oder Headsets, Sicherheitstrackern, Zubehör, Bekleidung oder Schuhen, jeweils mit dem Internet verbunden, zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DHE

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten zur Überwachung des Blutdrucks, des Blutzuckerspiegels, des Körpergewichts (z. B. intelligente Waagen) oder anderer mit dem Internet verbundener Geräte zur gesundheitlichen und medizinischen Versorgung zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DTOY

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Spielzeug wie Roboterspielzeug (auch für pädagogische Zwecke) oder Puppen zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DCAR

Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit eingebauter drahtloser Internetverbindung zu Privatzwecken

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_USE

Auskunftsperson nutzte das Internet der Dinge

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PSEC

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Datenschutzprobleme (Gerät oder System wurde z. B. gehackt, Probleme mit dem Schutz der von diesen Geräten oder Systemen generierten Informationen über die Auskunftsperson und ihre Familie)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PSHE

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Gesundheitsprobleme (Nutzung des Geräts oder Systems führte zu einem Unfall, einer Verletzung oder einem Gesundheitsproblem)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PDU

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Schwierigkeiten bei der Nutzung des Geräts (z. B. Aufbau, Einrichtung, Anschluss, Kopplung des Geräts)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_POTH

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — andere Probleme (z. B. Verbindungsprobleme, Unterstützungsprobleme)

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PX

Auskunftsperson ist bei den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen nicht auf Probleme gestoßen

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DMOB

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Mobiltelefon oder Smartphone, das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DLT

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Laptop oder Tablet, den bzw. das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DPC

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Desktop-Computer, den sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PP

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Preis

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PHD

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Merkmale der Festplatte (Speicherplatz, Geschwindigkeit), Geschwindigkeit des Prozessors

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PECD

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — umweltgerechte Gestaltung des Geräts (z. B. langlebig, nachrüstbar und reparierbar mit weniger Material; umweltfreundliches Verpackungsmaterial usw.)

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PEG

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Möglichkeit der Verlängerung der Lebensdauer des Geräts durch den Erwerb einer Zusatzgarantie

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PEE

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Energieeffizienz des Geräts

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PTBS

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — ein vom Hersteller oder Verkäufer angebotenes Rücknahmesystem (d. h., der Hersteller oder Verkäufer übernimmt das veraltete Gerät kostenfrei oder bietet dem Kunden Rabatte beim Kauf eines anderen Geräts an)

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PX

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson berücksichtigt keines der genannten Merkmale

(fakultativ)

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PBX

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson hat keines dieser Geräte je erworben

(fakultativ)


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1899 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Fertőd vidéki sárgarépa“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Fertőd vidéki sárgarépa“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Fertőd vidéki sárgarépa“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Fertőd vidéki sárgarépa“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 283 vom 15.7.2021, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1900 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt), legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und regelt die Aussetzung des Eingangs bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang IIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Da der Begriff „zusammengesetzte Lebensmittel“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 8, Anhang II Tabelle 2 und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht im selben Sinn wie in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendet wird, sollte dieser Begriff durch „aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel“ ersetzt werden.

(3)

Um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „Ursprungsland“ in Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(4)

Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.

(5)

In Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern aufgeführt, für die gemäß Artikel 11a der genannten Verordnung eine Aussetzung des Eingangs in die Union gilt.

(6)

Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht ausdrücklich eine Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen für die in Anhang IIa aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen ist und diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn neue Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften vorliegen, sollte die Liste in Anhang IIa der genannten Verordnung ebenfalls regelmäßig überprüft werden. Daher sollte Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

(7)

Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2020 durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(8)

Insbesondere bei Sendungen von Zitronen aus der Türkei deuten die Daten aus den RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die Informationen über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen bei Sendungen von Erdnüssen aus Brasilien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu diesen beiden Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % festgelegt werden.

(9)

Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus der Türkei auf 20 % erhöht werden.

(10)

Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Jackfrüchten aus Malaysia und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda auf 50 % erhöht werden.

(11)

Aufgrund der Meldungen über das RASFF in Bezug auf eine Kontamination durch Rückstände von Ethylenoxid bei bestimmten Sendungen von Okra aus Indien sollte Ethylenoxid in die für diese Ware durchzuführenden Analysen aufgenommen werden, und die Häufigkeit der bei Okra aus Indien an den Unionsgrenzen durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf Pestizidrückstände, einschließlich Ethylenoxid, sollte auf 20 % erhöht werden.

(12)

Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten auf 20 % erhöht werden.

(13)

Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Sesamsamen aus dem Sudan auf 50 % erhöht werden.

(14)

Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Weinblättern aus der Türkei auf 50 % erhöht werden.

(15)

Bei Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien deuten die verfügbaren Informationen auf eine günstige Entwicklung hin, was die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination anbelangt. Es empfiehlt sich daher, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien auf 20 % zu verringern. Haselnüsse und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus der Türkei und aus Aserbaidschan sind aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Um eine einheitliche Risikominderung zu gewährleisten, sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien und daraus hergestellten Erzeugnissen geändert werden, um dieselben Erzeugnisse wie jene aus der Türkei und aus Aserbaidschan zu erfassen.

(16)

Sesamsamen aus Äthiopien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(17)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Äthiopien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Äthiopien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Samen in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(18)

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka unterliegen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Aflatoxine. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(19)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen dieser Ware aus Sri Lanka eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Aflatoxine untersucht wurden, und alle Ergebnisse sollten zeigen, dass die betreffenden Aflatoxin-Höchstgehalte nicht überschritten wurden. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Paprika in Anhang II genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(20)

In Bezug auf Pistazien aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(21)

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten in den Spalten „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ und „KN-Code“ in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 die Worte „einschließlich Mischungen“ und die KN-Codes für Mischungen in den Zeilen mit dem Eintrag „Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ hinzugefügt werden.

(22)

Für Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, die nicht von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die aber bereits vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung an der Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen nach harmonisierten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 unterlagen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(23)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union festgelegt.

(24)

Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen sollten das Muster der amtlichen Bescheinigung und die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

(25)

Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden.

(26)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;“.

2.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

‚Ursprungsland‘

i)

das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;

ii)

das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.“.

3.

Artikel 8 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

(4)   Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.“

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen mit Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß der vorliegenden Verordnung beiliegen, werden bis zum 13. Januar 2022 für den Eingang in die Union zugelassen.“

6.

Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

2

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

Salmonellen  (2)

50

3

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

4

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

China (CN)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

5

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

Salmonellen  (6)

20

6

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände  (3)  (7)

20

7

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände  (3)

20

8

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände  (3)  (8)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

10

ex 0710 22 00

10

9

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

 

ex 0710 80 59

20

10

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

ex 2008 97 14 ;

15

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

11

Palmöl

(Lebensmittel)

 

1511 10 90 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe  (10)

50

 

1511 90 11 ;

 

ex 1511 90 19 ;

90

 

1511 90 99

12

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (3)  (11)

50

13

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 99 90 ;

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände (3)  (12)  (22)

20

 

ex 0710 80 95

30

14

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Pestizidrückstände  (3)

10

15

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

16

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

ex 0708 20 00 ;

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (14)

50

 

ex 0710 22 00

10

17

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

18

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

19

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

20

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Malaysia (MY)

Pestizidrückstände  (3)

50

21

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen  (2)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

22

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Pakistan (PK)

Aflatoxine

50

23

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

 

ex 1207 70 00 ;

10

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

 

ex 1208 90 00 ;

10

 

ex 2008 99 99

50

24

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

25

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

26

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

27

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände  (3)  (15)

20

ex 0710 80 59

20

28

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

5

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

ex 2008 97 14 ;

15

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

29

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

 

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

20

30

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

20

31

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

20

32

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

33

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (17)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

34

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (18)  (19)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Türkei (TR)

Cyanid

50

35

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 60 99 ;

20

Uganda (UG)

Pestizidrückstände  (3)

50

 

ex 0710 80 59

20

36

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

37

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (20)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

2008 50

38

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

39

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 99 90 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

 

ex 0710 80 95

30

40

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 60 99 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

 

ex 0710 80 59

20

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (23)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Argentinien (AR)

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

2

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

ex 2008 97 14 ;

15

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

3

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (32)

10

Bangladesch (BD)

Salmonellen  (28)

50

4

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

20

 

ex 0813 50 39 ;

20

 

ex 0813 50 91 ;

20

 

ex 0813 50 99

20

5

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ägypten (EG)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

6

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Äthiopien (ET)

Aflatoxine

50

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0910

7

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Äthiopien (ET)

Salmonellen  (28)

50

ex 2008 19 19

40

 

ex 2008 19 99

40

8

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

9

Erdnüsse,in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse,in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

10

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

 

0908 11 00 ;

 

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

11

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen  (24)

10

12

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

 

0904 21 10 ;

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

 

ex 0904 22 00 ;

11; 19

 

ex 0904 21 90 ;

20

 

ex 2005 99 10 ;

10; 90

 

ex 2005 99 80

94

13

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

14

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

15

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Indien (IN)

Pentachlorphenol und Dioxine  (25)

5

16

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 60 99 ;

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände (26)  (27)

10

 

ex 0710 80 59

20

17

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen  (28)

Pestizidrückstände  (26)  (33)

20

50

ex 2008 19 19

40

 

ex 2008 19 99

40

18

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Iran (IR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

19

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

 

0904 21 10 ;

 

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

50

 

ex 0904 21 90 ;

20

 

ex 0904 22 00 ;

11; 19

 

ex 2005 99 10 ;

10; 90

 

ex 2005 99 80

94

20

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

 

ex 1207 70 00 ;

10

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

 

ex 1208 90 00 ;

10

 

ex 2008 99 99

50

21

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

ex 0709 60 99 ;

20

Pakistan (PK)

Pestizidrückstände  (26)

20

 

ex 0710 80 59

20

22

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

23

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen  (28)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

24

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

ex 2007 10 99 ;

20

 

ex 2007 99 39 ;

01; 02

 

ex 2007 99 50 ;

31

 

ex 2007 99 97

21

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

11

 

ex 2008 19 14 ;

11

 

ex 2008 97 16 ;

11

 

ex 2008 97 18 ;

11

 

ex 2008 97 32 ;

11

 

ex 2008 97 34 ;

11

 

ex 2008 97 36 ;

11

 

ex 2008 97 38 ;

11

 

ex 2008 97 51 ;

11

 

ex 2008 97 59 ;

11

 

ex 2008 97 72 ;

11

 

ex 2008 97 74 ;

11

 

ex 2008 97 76 ;

11

 

ex 2008 97 78 ;

11

 

ex 2008 97 92 ;

11

 

ex 2008 97 93 ;

11

 

ex 2008 97 94 ;

11

 

ex 2008 97 96 ;

11

 

ex 2008 97 97 ;

11

 

ex 2008 97 98 ;

11

 

ex 2008 99 28 ;

10

 

ex 2008 99 34 ;

10

 

ex 2008 99 37 ;

10

 

ex 2008 99 40 ;

10

 

ex 2008 99 49 ;

60

 

ex 2008 99 67 ;

95

 

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

25

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

26

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (26)  (29)

50

27

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen  (28)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

28

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (26)  (30)

10

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ANHANG IIa

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

Zeile

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

1

Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

0713 35 00

0713 39 00

0713 90 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände

ANHANG IV

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

nicht zutreffende Passagen werden gestrichen;

die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

I.1

Absender/Ausführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (36) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

I.2a

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.4

Zuständige örtliche Behörde

 

Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.5

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.

I.6

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

I.7

Ursprungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

I.8

Ursprungsregion

 

Entfällt.

I.9

Bestimmungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

I.10

Bestimmungsregion

 

Entfällt.

I.11

Versandort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

I.12

Bestimmungsort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

I.13

Verladeort

 

Entfällt.

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports

 

Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.

I.15

Transportmittel

 

Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an);

Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie ‚Schiff‘ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.

I.17

Begleitdokumente

 

Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.

Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

I.18

Beförderungsbedingungen

 

Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

I.19

Transportbehälter-/Container-/Plombennummer

 

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

I.20

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

I.21

Zur Durchfuhr

 

Entfällt.

I.22

Für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

I.23

Zur Wiedereinfuhr

 

Entfällt.

I.24

Gesamtzahl der Packstücke

 

Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:

Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

I.25

Gesamtmenge

 

Entfällt.

I.26

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.

I.27

Beschreibung der Sendung

 

Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (37). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen Sie ‚Endverbraucher‘ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (38) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


TEIL II — Bescheinigung

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

 

Musterbescheinigung

 

Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

II

Gesundheitsinformationen

 

Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z. B. zur Bescheinigung.

II.2a

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

II.2b

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2a angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

 

Bescheinigungsbefugte/r

 

Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.

Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)  Rückstände von Acephat.

(12)  Rückstände von Diafenthiuron.

(13)  Rückstände von Phenthoat.

(14)  Rückstände von Chlorbufam.

(15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)  Rückstände von Prochloraz.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(22)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

(23)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(24)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(25)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(26)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(27)  Rückstände von Carbofuran.

(28)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(30)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(31)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(32)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(33)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(36)  Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(37)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(38)  Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/110


VERORDNUNG (EU) 2021/1901 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ergibt sich, dass die Daten und Metadaten über Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile der Verfügbarkeit von Daten über Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung berücksichtigt wurden. Variablen zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung sollten erfasst werden, um sicherzustellen, dass EU-weite Daten für Entscheidungen im Bereich Gesundheits- und Sozialpolitik zur Verfügung stehen.

(3)

Die Kommission (Eurostat) hat gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Weltgesundheitsorganisation ein statistisches Referenzhandbuch, „System of Health Accounts 2011“ (2), erstellt, um Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Dieses Handbuch, in dem die Konzepte, Definitionen und Methoden für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung dargelegt sind, sollte zusammen mit den Leitlinien für die gemeinsame jährliche Datenerhebung die Grundlage für den detaillierten Fragebogen bilden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken im Bereich der Kosten für die Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung — dies ist eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 aufgeführten Themen für Statistiken über die Gesundheitsversorgung — festgelegt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die in Anhang II angegebenen Bereiche und auf der dort angegebenen Aggregationsebene.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.

(2)   Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.

(3)   Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Referenzmetadaten insbesondere in Bezug auf:

a)

die Datenquellen und deren Erfassungsbereich;

b)

die angewandten Erstellungsmethoden;

c)

Angaben zu den Merkmalen der nationalen Gesundheitsausgaben und der spezifischen Finanzierung der Mitgliedstaaten sowie Abweichungen von den Definitionen in Anhang I;

d)

Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, wenn sie die Grundlage für die Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung bilden;

e)

Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I genannten statistischen Konzepte.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  OECD, Eurostat und Weltgesundheitsorganisation, A System of Health Accounts 2011.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen

1.   

„Gesundheitsversorgung“ bezeichnet alle Tätigkeiten mit dem Hauptzweck, den Gesundheitszustand von Personen zu verbessern oder zu erhalten bzw. eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern und die Auswirkungen von Erkrankungen durch die Anwendung von qualifiziertem medizinischem Wissen abzuschwächen.

2.   

„Laufende Gesundheitsausgaben“ bezeichnet Ausgaben für die letzte Verwendung von Gütern und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung durch die Wohnbevölkerung, einschließlich der Güter und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung, die unmittelbar Einzelpersonen gewährt werden, und kollektiver gesundheitlicher Versorgungsleistungen.

3.   

„Funktionen der Gesundheitsversorgung“ bezeichnet die Art des Bedarfs, der mit Gesundheitsgütern und -dienstleistungen gedeckt werden soll, oder die Art des angestrebten Gesundheitsziels.

4.   

„Stationäre kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung“: „Stationäre Gesundheitsversorgung“ bezeichnet die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens stattfindende Behandlung und/oder Versorgung von stationär aufgenommenen Patienten. „Kurative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Gesundheitsleistungen, die in erster Linie auf die Linderung der Symptome oder die Verringerung der Schwere einer Erkrankung oder Verletzung oder auf die Vorbeugung gegen ihre Verschlimmerung oder gegen Komplikationen abzielen, die das Leben oder die normale Funktion gefährden könnten. „Rehabilitative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Dienstleistungen zur Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung beeinträchtigter Körperfunktionen und -strukturen, zum Ausgleich des Fehlens oder des Verlusts von Körperfunktionen und -strukturen, zur Verbesserung der Betätigung und Beteiligung sowie zur Verhinderung von Gesundheitsschäden, medizinischen Komplikationen und Risiken.

5.   

„Tagesklinische kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung“: „Tagesklinische Gesundheitsversorgung“ bezeichnet geplante medizinische und paramedizinische Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens Patienten erbracht werden, die zur Diagnose, zur Behandlung oder zu anderen Arten der Gesundheitsversorgung aufgenommen wurden und am selben Tag wieder entlassen werden. „Kurative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Gesundheitsleistungen, die in erster Linie auf die Linderung der Symptome oder die Verringerung der Schwere einer Erkrankung oder Verletzung oder auf die Vorbeugung gegen ihre Verschlimmerung oder gegen Komplikationen abzielen, die das Leben oder die normale Funktion gefährden könnten. „Rehabilitative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Dienstleistungen zur Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung beeinträchtigter Körperfunktionen und -strukturen, zum Ausgleich des Fehlens oder des Verlusts von Körperfunktionen und -strukturen, zur Verbesserung der Betätigung und Beteiligung sowie zur Verhinderung von Gesundheitsschäden, medizinischen Komplikationen und Risiken.

6.   

„Ambulante kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung“: „Ambulante Gesundheitsversorgung“ bezeichnet medizinische Leistungen und Hilfsleistungen, die einem nicht stationär aufgenommenen Patienten in einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden. „Kurative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Gesundheitsleistungen, die in erster Linie auf die Linderung der Symptome oder die Verringerung der Schwere einer Erkrankung oder Verletzung oder auf die Vorbeugung gegen ihre Verschlimmerung oder gegen Komplikationen abzielen, die das Leben oder die normale Funktion gefährden könnten. „Rehabilitative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Dienstleistungen zur Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung beeinträchtigter Körperfunktionen und -strukturen, zum Ausgleich des Fehlens oder des Verlusts von Körperfunktionen und -strukturen, zur Verbesserung der Betätigung und Beteiligung sowie zur Verhinderung von Gesundheitsschäden, medizinischen Komplikationen und Risiken.

7.   

„Häusliche kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung“: „Häusliche Gesundheitsversorgung“ bezeichnet medizinische, Hilfs- und Pflegeleistungen, die vom Patienten zu Hause unter Anwesenheit des Leistungserbringers in Anspruch genommen werden. „Kurative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Gesundheitsleistungen, die in erster Linie auf die Linderung der Symptome oder die Verringerung der Schwere einer Erkrankung oder Verletzung oder auf die Vorbeugung gegen ihre Verschlimmerung oder gegen Komplikationen abzielen, die das Leben oder die normale Funktion gefährden könnten. „Rehabilitative Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Dienstleistungen zur Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung beeinträchtigter Körperfunktionen und -strukturen, zum Ausgleich des Fehlens oder des Verlusts von Körperfunktionen und -strukturen, zur Verbesserung der Betätigung und Beteiligung sowie zur Verhinderung von Gesundheitsschäden, medizinischen Komplikationen und Risiken.

8.   

„Stationäre Langzeitpflege (Gesundheit)“: „Stationäre Pflege“ bezeichnet die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens stattfindende Behandlung und/oder Versorgung von stationär aufgenommenen Patienten. „Langzeitpflege (Gesundheit)“ bezeichnet eine Reihe medizinischer oder pflegerischer und personenbezogener Leistungen zur Unterstützung bei Aktivitäten des täglichen Lebens mit dem vorrangigen Ziel der Linderung von Schmerzen und Leiden sowie der Verringerung oder Beherrschung der Verschlechterung des Gesundheitszustands von langzeitpflegebedürftigen Patienten.

9.   

„Langzeit-Tagespflege (Gesundheit)“: „Tagespflege“ bezeichnet geplante medizinische und paramedizinische Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens Patienten erbracht werden, die zur Diagnose, zur Behandlung oder zu anderen Arten der Gesundheitsversorgung aufgenommen wurden und am selben Tag wieder entlassen werden. „Langzeitpflege (Gesundheit)“ bezeichnet eine Reihe medizinischer oder pflegerischer und personenbezogener Leistungen zur Unterstützung bei Aktivitäten des täglichen Lebens mit dem vorrangigen Ziel der Linderung von Schmerzen und Leiden sowie der Verringerung oder Beherrschung der Verschlechterung des Gesundheitszustands von langzeitpflegebedürftigen Patienten.

10.   

„Ambulante Langzeitpflege (Gesundheit)“: „Ambulante Pflege“ bezeichnet medizinische Leistungen und Hilfsleistungen, die einem nicht stationär aufgenommenen Patienten in einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden. „Langzeitpflege (Gesundheit)“ bezeichnet eine Reihe medizinischer oder pflegerischer und personenbezogener Leistungen zur Unterstützung bei Aktivitäten des täglichen Lebens mit dem vorrangigen Ziel der Linderung von Schmerzen und Leiden sowie der Verringerung oder Beherrschung der Verschlechterung des Gesundheitszustands von langzeitpflegebedürftigen Patienten.

11.   

„Häusliche Langzeitpflege (Gesundheit)“: „Häusliche Pflege“ bezeichnet medizinische, Hilfs- und Pflegeleistungen, die vom Patienten zu Hause unter Anwesenheit des Leistungserbringers in Anspruch genommen werden. „Langzeitpflege (Gesundheit)“ bezeichnet eine Reihe medizinischer oder pflegerischer und personenbezogener Leistungen zur Unterstützung bei Aktivitäten des täglichen Lebens mit dem vorrangigen Ziel der Linderung von Schmerzen und Leiden sowie der Verringerung oder Beherrschung der Verschlechterung des Gesundheitszustands von langzeitpflegebedürftigen Patienten.

12.   

„Hilfsleistungen (nicht nach Funktion spezifiziert)“ bezeichnet mit Gesundheitsversorgung oder Langzeitpflege in Zusammenhang stehende Leistungen, die nicht nach Funktion oder Erbringungsart spezifiziert sind; der Patient nimmt sie unmittelbar in Anspruch, insbesondere im Zuge eines unabhängigen Kontakts mit dem Gesundheitssystem, und sie sind nicht Teil eines Versorgungspakets; zu den Hilfsleistungen zählen u. a. Laboruntersuchungen, Dienstleistungen der diagnostischen Bildgebung, Ambulanz- und Rettungsdienste.

13.   

„Arzneimittel und sonstige medizinische Verbrauchsgüter (nicht nach Funktion spezifiziert)“ bezeichnet pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Verbrauchsgüter zur Verwendung bei der Diagnose, Heilung, Linderung oder Behandlung von Krankheiten, einschließlich rezeptpflichtiger und rezeptfreier Arzneimittel; Funktion und Art der Leistungserbringung werden nicht spezifiziert.

14.   

„Therapeutische Hilfsmittel und sonstige medizinische Güter (nicht nach Funktion spezifiziert)“ bezeichnet langlebige medizinische Güter, darunter Orthesen zum Ausgleich bzw. zur Korrektur von Fehlbildungen und/oder Anomalien des menschlichen Körpers, orthopädische Apparate, Prothesen oder künstliche Vorrichtungen, die einen fehlenden Körperteil ersetzen, und andere prothetische Hilfsmittel, einschließlich Implantate, die die Funktionen einer fehlenden biologischen Struktur ersetzen oder ergänzen, sowie medizintechnische Geräte; Funktion und Art der Leistungserbringung werden nicht spezifiziert.

15.   

„Prävention“ bezeichnet jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Anzahl oder die Schwere von Verletzungen und Krankheiten, ihre Folgen und Komplikationen zu verringern bzw. ganz zu vermeiden.

16.   

„Governance sowie Verwaltung des Gesundheitssystems und seiner Finanzierung“ bezeichnet Dienste, die nicht unmittelbar die Gesundheitsversorgung, sondern das Gesundheitssystem betreffen, seine Funktion steuern und unterstützen und als kollektiv anzusehen sind, da sie sich nicht auf Einzelpersonen beziehen, sondern allen Nutzern des Gesundheitssystems zugutekommen.

17.   

„Sonstige Gesundheitsdienstleistungen, anderweitig nicht genannt (a. n. g.)“ umfasst alle sonstigen Gesundheitsdienstleistungen, die nicht unter HC.1 bis HC.7 fallen.

18.   

„Finanzierungssysteme der Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Finanzierungsmechanismen, durch die Personen Gesundheitsleistungen erhalten, einschließlich direkter Zahlungen der Haushalte für Güter und Dienstleistungen sowie Finanzierungen durch Dritte.

19.   

„Staatliche Systeme“ bezeichnet Finanzierungssysteme der Gesundheitsversorgung, deren Merkmale gesetzlich oder staatlich festgelegt sind; sie verfügen über ein eigenes Programmbudget und stehen unter der allgemeinen Verantwortung einer staatlichen Stelle.

20.   

„Krankenversicherungssysteme“ bezeichnet einen Finanzierungsmechanismus, der bestimmten Bevölkerungsgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung im Wege einer gesetzlich oder staatlich festgelegten Versicherungspflicht gewährleistet; der Anspruch basiert auf der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den oder im Namen des betreffenden Versicherten.

21.   

„Private Pflichtversicherungssysteme“ bezeichnet einen Finanzierungsmechanismus, der bestimmten Bevölkerungsgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung im Wege einer gesetzlich oder staatlich festgelegten Versicherungspflicht gewährleistet; der Anspruch basiert auf dem Erwerb einer privaten Krankenversicherungspolice.

22.   

„Freiwillige Krankenversicherungen“ bezeichnet Systeme, die auf dem Erwerb einer Versicherungspolice basieren und vom Staat nicht verbindlich vorgeschrieben sind; die Versicherungsprämien können direkt oder indirekt vom Staat subventioniert werden.

23.   

„Finanzierungssysteme von Einrichtungen ohne Erwerbszweck“ bezeichnet nichtobligatorische Finanzierungsmechanismen und -programme mit beitragsunabhängigem Leistungsanspruch, die auf öffentlichen, staatlichen oder betrieblichen Spenden basieren.

24.   

„Finanzierungssysteme von Unternehmen“ bezeichnet in erster Linie Systeme, über die Unternehmen ihren Arbeitnehmern Gesundheitsleistungen direkt anbieten oder diese finanzieren, ohne dass ein versicherungsähnliches System zwischengeschaltet ist.

25.   

„Selbstzahlungen der Haushalte“ bezeichnet die Direktzahlung der Güter und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung aus dem Primäreinkommen oder dem Vermögen der Haushalte, wobei der Nutzer zum Zeitpunkt des Güterkaufs oder der Nutzung der Dienstleistung zahlt.

26.   

„Ausländische Finanzierungssysteme“ bezeichnet Finanzierungsmechanismen mit Beteiligung bzw. unter Leitung von Einrichtungen, die im Ausland ansässig sind, jedoch im Namen von Gebietsansässigen Mittel sammeln und verwalten sowie Güter und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung kaufen, ohne dass ihre finanziellen Mittel durch ein wohnortgebundenes System fließen.

27.   

„Leistungserbringer“ bezeichnet Organisationen und Akteure, die Güter und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung als Haupt- oder Nebentätigkeit anbieten.

28.   

„Krankenhäuser“ bezeichnet Einrichtungen mit spezieller Lizenz, in denen vorwiegend medizinische Leistungen sowie Diagnose- und Behandlungsleistungen einschließlich ärztlicher und pflegerischer Leistungen und sonstiger Gesundheitsdienstleistungen für stationäre Patienten erbracht werden und in denen die speziellen erforderlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Patienten angeboten werden; zum Leistungsumfang können auch tagesklinische, ambulante und häusliche Gesundheitsleistungen gehören.

29.   

„Pflegeheime“ bezeichnet Einrichtungen der stationären Langzeitpflege, in denen vorwiegend Pflege, Beaufsichtigung und andere am Bedarf der Heimbewohner ausgerichtete Pflegeleistungen angeboten werden; ein wesentlicher Teil des Produktionsprozesses und der erbrachten Pflegeleistungen ist eine Mischung aus Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, wobei die Gesundheitsleistungen weitgehend als Pflegeleistungen in Kombination mit personenbezogener Versorgung erbracht werden.

30.   

„Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung“ bezeichnet Einrichtungen, in denen primär Gesundheitsleistungen unmittelbar für ambulante Patienten erbracht werden, die keine stationäre Behandlung benötigen; hierzu gehören Praxen von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten sowie Einrichtungen, die auf tagesklinische und häusliche Gesundheitsleistungen spezialisiert sind.

31.   

„Anbieter von Hilfsleistungen“ bezeichnet Einrichtungen, die spezifische ergänzende Dienstleistungen direkt für ambulante Patienten unter der Aufsicht von Gesundheitspersonal erbringen; diese Leistungen werden nicht während der Behandlung im Krankenhaus, im Pflegeheim, in ambulanten Einrichtungen oder von anderen Leistungserbringern abgedeckt.

32.   

„Einzelhändler und sonstige Anbieter medizinischer Güter“ bezeichnet Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Verkauf medizinischer Güter an die breite Öffentlichkeit für die individuelle Verwendung bzw. Nutzung im Haushalt besteht, einschließlich der mit dem Verkauf in Zusammenhang stehenden Einrichtungs- und Reparaturarbeiten.

33.   

„Anbieter von Präventivmaßnahmen“ bezeichnet Organisationen, die in erster Linie kollektive Programme und Kampagnen zur Prävention sowie Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit für bestimmte Gruppen oder die Bevölkerung als Ganzes anbieten; dazu gehören Zentren für Gesundheitsförderung und -schutz, öffentliche Gesundheitseinrichtungen sowie spezialisierte Einrichtungen, zu deren Haupttätigkeit die Erbringung primärer Präventivmaßnahmen gehört.

34.   

„Verwalter und Finanziers des Gesundheitssystems“ bezeichnet Einrichtungen, die in erster Linie für die Regulierung der Tätigkeiten von Stellen der Gesundheitsversorgung und für die allgemeine Verwaltung des Gesundheitswesens zuständig sind, einschließlich der Verwaltung der Finanzierung des Gesundheitswesens.

35.   

„Sonstige Wirtschaftszweige“ bezeichnet andere ansässige Leistungserbringer, die nicht anderweitig erfasst sind, einschließlich der privaten Haushalte als Erbringer von persönlichen häuslichen Gesundheitsleistungen für Familienangehörige, wenn sie sozialen Transferleistungen entsprechen, die zu diesem Zweck gewährt werden, sowie alle anderen Wirtschaftszweige, die als sekundäre Tätigkeit Gesundheitsleistungen erbringen.

36.   

„Ausländische Anbieter“ bezeichnet alle nicht ansässigen Einheiten, die Güter und Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung anbieten oder an Aktivitäten im Gesundheitsbereich beteiligt sind.


ANHANG II

Zu behandelnde Themen und deren Merkmale, Kreuztabellierung und Aufschlüsselung der Daten

1.

Kreuztabellierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Funktionen der Gesundheitsversorgung (HC) und Finanzierungssystemen (HF)

Alle Daten sind in Millionen Einheiten der Landeswährung anzugeben.

 

Finanzierungssysteme

HF.1.1.

HF.1.2.1

HF.1.2.2

HF.2.1

HF.2.2

HF.2.3

HF.3

HF.4

 

Funktionen der Gesundheitsversorgung

 

Staatliche Systeme

Krankenversicherungssysteme

Private Pflichtversicherungssysteme

Freiwillige Krankenversicherungen

Finanzierungssysteme von Einrichtungen ohne Erwerbszweck

Finanzierungssysteme von Unternehmen

Selbstzahlungen der Haushalte

Ausländische Finanzierungssysteme

Aktuelle Gesundheitsausgaben

HF.1-HF.4

HC.1.1; HC.2.1

Stationäre kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.2; HC.2.2

Tagesklinische kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.3; HC.2.3

Ambulante kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.4; HC.2.4

Häusliche kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.1

Stationäre Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.2

Langzeit-Tagespflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.3

Ambulante Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.4

Häusliche Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.4

Hilfsleistungen (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.5.1

Arzneimittel und sonstige medizinische Verbrauchsgüter (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.5.2

Therapeutische Hilfsmittel und sonstige medizinische Güter (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.6

Präventivmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.7

Governance sowie Verwaltung des Gesundheitssystems und seiner Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.9

Sonstige Gesundheitsdienstleistungen, anderweitig nicht genannt (a. n. g.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Gesundheitsausgaben

HC.1-HC.9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kreuztabellierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Funktionen der Gesundheitsversorgung (HC) und Leistungserbringern (HP)

Alle Daten sind in Millionen Einheiten der Landeswährung anzugeben.

 

Leistungserbringer

HP.1

HP.2

HP.3

HP.4

HP.5

HP.6

HP.7

HP.8

HP.9

 

Funktionen der Gesundheitsversorgung

 

Krankenhäuser

Pflegeheime

Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung

Anbieter von Hilfsleistungen

Einzelhändler und sonstige Anbieter medizinischer Güter

Anbieter von Präventivmaßnahmen

Verwalter und Finanziers des Gesundheitssystems

Sonstige Wirtschaftszweige

Ausländische Anbieter

Laufende Gesundheitsausgaben

HP.1-HP.9

HC.1.1; HC.2.1

Stationäre kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.2; HC.2.2

Tagesklinische kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.3; HC.2.3

Ambulante kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.1.4; HC.2.4

Häusliche kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.1

Stationäre Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.2

Langzeit-Tagespflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.3

Ambulante Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.3.4

Häusliche Langzeitpflege (Gesundheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.4

Hilfsleistungen (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.5.1

Arzneimittel und sonstige medizinische Verbrauchsgüter (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.5.2

Therapeutische Hilfsmittel und sonstige medizinische Güter (nicht nach Funktion spezifiziert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.6

Präventivmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.7

Governance sowie Verwaltung des Gesundheitssystems und seiner Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HC.9

Sonstige Gesundheitsdienstleistungen, anderweitig nicht genannt (a. n. g.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Gesundheitsausgaben

HC.1-HC.9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kreuztabellierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Leistungserbringern (HP) und Finanzierungssystemen (HF)

Alle Daten sind in Millionen Einheiten der Landeswährung anzugeben.

 

Finanzierungssysteme

HF.1.1

HF.1.2.1

HF.1.2.2

HF.2.1

HF.2.2

HF.2.3

HF.3

HF.4

 

Leistungserbringer

 

Staatliche Systeme

Krankenversicherungssysteme

Private Pflichtversicherungssysteme

Freiwillige Krankenversicherungen

Finanzierungssysteme von Einrichtungen ohne Erwerbszweck

Finanzierungssysteme von Unternehmen

Selbstzahlungen der Haushalte

Ausländische Finanzierungssysteme (nicht ansässig)

Laufende Gesundheitsausgaben

HF.1-HF.4

HP.1

Krankenhäuser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.2

Pflegeheime

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.3

Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.4

Anbieter von Hilfsleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.5

Einzelhändler und sonstige Anbieter medizinischer Güter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.6

Anbieter von Präventivmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.7

Verwalter und Finanziers des Gesundheitssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.8

Sonstige Wirtschaftszweige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HP.9

Ausländische Anbieter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Gesundheitsausgaben

HP.1-HP.9

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/120


VERORDNUNG (EU) 2021/1902 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoff der Kategorie 1A, CMR-Stoff der Kategorie 1B oder CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft.

(2)

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden (CMR-Stoffe), nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Ein CMR-Stoff kann jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind.

(3)

Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, um für Rechtssicherheit – insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden – zu sorgen und um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(4)

Diese Verordnung betrifft die Stoffe, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 (3) als CMR-Stoffe eingestuft sind, und gilt ab dem 1. März 2022.

(5)

Für den im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI) als Zinc Pyrithione geführten Stoff (T-4)-bis[1-(hydroxy-.kappa.O) pyridin-2(1H)-thionato-.kappa.S]zink, der als CMR-Stoff der Kategorie 1B (reproduktionstoxisch) eingestuft ist, wurde am 11. April 2019 ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestellt, damit der Stoff in einer Konzentration von höchstens 1 % als Anti-Schuppen-Zutat in auszuspülenden Haarmitteln verwendet werden kann. Es wurde keine Ausnahme für sonstige Verwendungen von Zinc Pyrithione beantragt.

(6)

Zinc Pyrithione ist derzeit in Eintrag 8 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als zugelassenes Konservierungsmittel in auszuspülenden Haarmitteln in einer Konzentration von bis zu 1 % und in anderen auszuspülenden Mitteln, bei denen es sich nicht um Mundpflegemittel handelt, in einer Konzentration von bis zu 0,5 % aufgeführt. Zinc Pyrithione ist auch in Eintrag 101 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Stoff mit eingeschränkter Verwendung aufgeführt und nur zugelassen, wenn er in im Haar verbleibenden Haarmitteln in einer Konzentration von höchstens 0,1 % für andere Zwecke als zur Konservierung verwendet wird.

(7)

Nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B ausnahmsweise in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Bedingungen, dass ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung stehen und die Stoffe vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety – SCCS) bewertet und für sicher befunden wurden.

(8)

Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 3. und 4. März 2020 (4) zu dem Schluss, dass Zinc Pyrithione bei Verwendung als Anti-Schuppen-Zutat in auszuspülenden Haarmitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 1 % als sicher angesehen werden kann. Da jedoch nicht festgestellt wurde, dass als Anti-Schuppen-Zutaten in auszuspülenden Haarmitteln keine geeigneten Alternativstoffe zur Verfügung stehen, sollte Zinc Pyrithione aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III sowie aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen werden. Es sollte außerdem zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(9)

Für alle anderen Stoffe außer Zinc Pyrithione, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme zur Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt. Die CMR-Stoffe, die nicht bereits in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, sollten daher der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in dem genannten Anhang hinzugefügt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beruhen auf den Einstufungen der betreffenden Stoffe als CMR-Stoffe durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 und sollten daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie diese Einstufungen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2).

(4)  Stellungnahme des SCCS zu Zinc Pyrithione (CAS-Nr. 13463-41-7) – Vorlage III – SCCS/1614/19.


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert:

1)

In Anhang II werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1658

Siliciumcarbidfasern (mit Durchmesser < 3 μm, Länge > 5 μm und Seitenverhältnis ≥ 3:1)

409-21-2

308076-74-6

206-991-8

1659

Tris(2-methoxyethoxy)vinylsilan 6-(2-Methoxyethoxy)-6-vinyl-2,5,7,10-tetraoxa-6-silaundecan

1067-53-4

213-934-0

1660

Dioctylzinndilaurat; [1]

Stannan, Dioctyl-, Bis(kokos-acyloxy)derivate [2]

3648-18-8 [1]

91648- 39-4 [2]

222-883-3 [1]

293-901-5 [2]

1661

Dibenzo[def,p]chrysen, Dibenzo[a,l]pyren

191-30-0

205-886-4

1662

Ipconazol (ISO), (1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-chlorbenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

125225-28-7

115850-69-6

115937-89-8

-

1663

Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether, Tetraethylenglycoldimethylether

143-24-8

205-594-7

1664

Paclobutrazol (ISO), (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol

76738-62-0

-

1665

2,2-Bis(brommethyl)propan-1,3-diol

3296-90-0

221-967-7

1666

2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd

80-54-6

201-289-8

1667

Diisooctylphthalat

27554-26-3

248-523-5

1668

2-Methoxyethylacrylat

3121-61-7

221-499-3

1669

Natrium N-(hydroxymethyl)glycinat [aus Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat freigesetztes Formaldehyd]

falls unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs ≥ 0,1 Gewichtsprozent beträgt

70161-44-3

274-357-8

1670

Pyrithionzink (T-4)-bis[1-(hydroxy-.kappa.O)pyridin-2(1H)-thionato-.kappa.S]zink

13463-41-7

236-671-3

1671

Flurochloridon (ISO); 3-Chlor-4-(chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on

61213-25-0

262-661-3

1672

3-(Difluormethyl)-1-methyl-N-(3‘,4’,5’-trifluorbiphenyl-2-yl)pyrazol-4-carboxamid, Fluxapyroxad

907204-31-3

-

1673

N-(hydroxymethyl)acrylamid, Methylolacrylamid [NMA]

924-42-5

213-103-2

1674

5-Fluor-1,3-dimethyl-N-[2-(4-methylpentan-2-yl)phenyl]-1H-pyrazol4-carboxamid, 2’-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5-fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid, Penflufen

494793-67-8

-

1675

Iprovalicarb (ISO); Isopropyl-[(2S)-3-methyl-1-{[1-(4-methylphenyl)ethyl]amino}-1-oxobutan-2-yl]carbamat

140923-17-7

-

1676

Dichlorodioctylstannan

3542-36-7

222-583-2

1677

Mesotrion (ISO) 2-[4-(Methylsulfonyl)- 2-nitrobenzoyl]-1,3-cyclohexandion

104206-82-8

-

1678

Hymexazol (ISO) 3-Hydroxy-5-methylisoxazol

10004-44-1

233-000-6

1679

Imiprothrin (ISO) Reaktionsmasse von: [2,4- Dioxo-(2-propyn-1-yl) imidazolidin-3-yl]methyl(1R)-cis-chrysanthemat [2,4-Dioxo-(2-propyn-1-yl) imidazolidin-3-yl] methyl(1R)-trans-chrysanthemat

72963-72-5

428-790-6

1680

Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid

80-43-3

201-279-3“.

2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 24 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„24

Wasserlösliche zinkhaltige Salze, ausgenommen Zinkphenolsulfat (Eintrag 25) und Pyrithionzink (Anhang II Eintrag X)

Zinc acetate

zinc chloride, zinc gluconate, zinc glutamate

 

 

 

1 % als Zink“.

 

 

b)

Die Einträge 83 und 101 werden gestrichen.

3)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 8 wird gestrichen.

b)

Eintrag 51 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„51

Natriumhydroxymethylaminoacetat

Sodium Hydroxymethylglycinate

70161-44-3

274-357-8

 

0,5  %

Nicht verwenden, wenn unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs ≥ 0,1 Gewichtsprozent beträgt.“

 


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/126


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1903 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission (2) werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt.

(2)

Die durch die Tätigkeiten der Agentur entstehenden Kosten werden überwiegend aus dem EU-Haushalt gedeckt; gleichwohl ist die Agentur nach Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 verpflichtet, Gebühren und Entgelte für die Ausstellung von Fahrzeug(typ)genehmigungen, einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für das europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen zu erheben. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben und erbrachten Leistungen decken.

(3)

Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 muss die Kommission die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr bewerten. Als Grundlage dafür dienen die Bewertung der früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben. Falls erforderlich, muss die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur eine Neubemessung der Gebühren und Entgelte vornehmen. Die Kommission muss die Verordnung bis spätestens 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüfen.

(4)

Im Jahr 2018, als die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 verabschiedet wurde, fehlten zuverlässige Finanzdaten, da die Agentur noch nicht mit der Bearbeitung von Anträgen begonnen hatte. Aus den Jahresberichten der Agentur gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 geht hervor, dass die Agentur in ihrer Funktion als Unionsbehörde, die für die Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 21, 20 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist, seit 2019 wiederholt ein erhebliches negatives Haushaltsungleichgewicht aufweist. Dieses Ungleichgewicht ist darauf zurückzuführen, dass die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 erhobenen Gebühren und Entgelte nicht ausreichen, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und der Erbringung von Dienstleistungen auszugleichen.

(5)

Damit die Agentur die Kosten für die Antragsbearbeitung decken konnte, musste teilweise auf den Unionshaushalt zugegriffen werden. Um einen ausgeglichen Haushalt zu erzielen, musste die Agentur darüber hinaus Tätigkeiten, die nicht durch Gebühren und Entgelte finanziert werden, deutlich reduzieren. Den jährlichen einheitlichen Programmplanungsdokumenten der Agentur ist zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation laut den Vorausschätzungen für 2021 und 2022 auch in Zukunft kaum ändern wird. Eine Überarbeitung der Gebühren- und Entgeltregelung der Agentur ist somit erforderlich.

(6)

Es erscheint notwendig, den Stundensatz zu erhöhen, der aktuell unter den Stundenkosten liegt, die der Agentur entstehen, wenn sie über Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen entscheidet. Daher sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 festgelegten Sätze geändert werden, um die jährlichen Kosten zu decken, die der Agentur durch die Antragsbearbeitung sowie dadurch entstehen, dass sie allen Antragstellern, die bei der Agentur europäische Fahrzeuggenehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für ERTMS-Projekte beantragen, die zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zur Verfügung stellt.

(7)

Die Agentur erhebt Gebühren und Entgelte ausschließlich zu einem Stundensatz, der nach dem Zeitaufwand für den Erlass ihrer Entscheidungen und die Erbringung ihrer Dienstleistungen berechnet wird. Eine Festbetragsregelung sollte eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern und die veranschlagten Kosten pro Antrag zum Nutzen aller Beteiligten vorhersehbarer zu machen. Darüber hinaus hat die Agentur seit 2019 Erfahrungen gesammelt und eine hinreichend robuste Methodik für die Berechnung der Durchschnittskosten für die Bearbeitung einzelner Anträge entwickelt. Daher sollten für die Bearbeitung von Anträgen, die Fahrzeuge oder Serien von Fahrzeugen betreffen, die als konform mit einem zuvor genehmigten Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten, Festbeträge erhoben werden.

(8)

Pflege und Weiterentwicklung der unentgeltlich verfügbaren OSS führen zu erheblichen Kosten. Deshalb sollte die Nutzung der OSS gebührenpflichtig sein, wenn der Agentur über diese Anlaufstelle Anträge übermittelt werden. Die Gebühren sollten von den Antragstellern in Festbeträgen entrichtet werden; diese sollten sich danach richten, in welchem Umfang die OSS durch die Anträge in Anspruch genommen wird (hochgeladene und gespeicherte Dokumente, genutzte Funktionen, Kommunikation), und im Verhältnis zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der betreffenden Entscheidung stehen. Auch sollte, wenn bei der Agentur die Feststellung der Konformität mit einem Fahrzeugtyp beantragt wird, die Gebühr für die Nutzung der OSS fester Bestandteil der — nach Festbeträgen bemessenen — Gesamtgebühr für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen sein.

(9)

Die Gebühren und Entgelte sollten der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Deshalb sollte eine spezielle Ermäßigung gewährt werden.

(10)

Alle Kriterien und die Methoden zur Bemessung der Höhe der Gebühren und Entgelte beruhen auf dem Grundsatz, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken müssen und sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.

(11)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 haben gezeigt, dass die Bedingungen für die Zahlung von Gebühren und Entgelten modernisiert und angepasst werden sollten, um das Risiko zu verringern, dass Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, und Antragsteller mit Sitz in Drittländern, gegen die die Agentur über keine angemessenen Mittel zur Rechtsdurchsetzung verfügt, die Beträge schuldig bleiben. Die Agentur sollte die zu zahlenden Beträge in einem frühen Stadium des Antragsverfahrens in Rechnung stellen, um das Risiko von verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen zu verringern. Sie muss Möglichkeiten der Online-Zahlung anbieten.

(12)

Da die Gebühren und Entgelte weitgehend die Personalausgaben der Agentur und die damit verbundenen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 widerspiegeln, sollten die betreffenden Beträge von der Agentur einmal pro Haushaltsjahr angepasst werden, um die Inflationsrate und die jährliche Aktualisierung der Bezüge des Agenturpersonals anhand zuverlässiger Daten berücksichtigen zu können.

(13)

Die Agentur sollte Möglichkeiten der Kosteneffizienz voll ausschöpfen und daher stets darum bemüht sein, die Verfahren zur Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EU) 2016/796 übertragenen Aufgaben zu verbessern und insbesondere den Aufgabenumfang und die verfügbaren Ressourcen miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sollte ein wirklich einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen und den Zielen der EU-Eisenbahnpolitik für eine nachhaltigere und intelligente Mobilität sowie für einen innovativen, sicheren, starken und vollständig interoperablen Eisenbahnsektor Rechnung getragen werden.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796, für die Nutzung der in Artikel 12 jener Verordnung vorgesehenen zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) durch Antragsteller für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte

(1)   Die Agentur erhebt Gebühren

a)

für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern die Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;

b)

für die Bearbeitung von Anträgen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird;

c)

für die Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.

Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge betreffen:

a)

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;

b)

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;

c)

einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;

d)

Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;

e)

Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission;

f)

Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.

(4)   Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge

(1)   Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(2)   Der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge sowie für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;

b)

der Betrag der von der Agentur erhobenen Gebühren erhöht sich um den Betrag, der von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) benannt wird und der sich aus den Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags ergibt.

(3)   Der Betrag der Gebühren für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegt ist und in dem die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 enthalten ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(4)   Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur.

(5)   Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag erhobene Betrag um 20 % ermäßigt. Eine solche Ermäßigung ist bei Antragstellung zu beantragen, wenn Festbeträge erhoben werden, und in allen anderen Fällen spätestens, bevor die Agentur eine Rechnung erstellt.

Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) erfüllen.

Der Antragsteller muss über die OSS seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und lehnt bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ab.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach

a)

ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen,

b)

der Entscheidung der Beschwerdekammer,

c)

Abschluss der erbrachten Dienstleistung,

d)

der Zurücknahme eines Antrags,

e)

einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Antragsbearbeitung führt.

Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern einen anderen Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung treffen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:

a)

Unterscheidung zwischen Gebühren oder Entgelten;

b)

Beträge, die als Festbeträge erhoben werden;

c)

falls keine Festbeträge erhoben werden, die Zahl der unter der Verantwortung der Agentur geleisteten Arbeitsstunden und der angewandte Stundensatz;

d)

gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt.“

c)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Findet auf Antragsteller Artikel 6 Absatz 3 Anwendung, so ist die Agentur berechtigt, eine Teilzahlung für die bereits bearbeiteten Teile des Antrags zu verlangen und entsprechende Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Erfolgt die geforderte Zahlung nicht innerhalb einer von der Agentur festgelegten Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, so kann die Agentur die Bearbeitung des Antrags aussetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen. Die Agentur nimmt die Bearbeitung des Antrags wieder auf, wenn die geforderte Zahlung binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung, so ist die Agentur berechtigt, den Antrag abzulehnen.“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei ausbleibender Zahlung der fälligen Beträge kann die Agentur für jeden weiteren Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen und wendet dafür die für die europäischen Agenturen geltenden Einziehungsvorschriften gemäß Erstem Teil Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 101, sowie gemäß den nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/796 erlassenen Finanzvorschriften der Agentur an.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, oder ist der Antragsteller nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen oder verfügt dort nicht über einen Sitz, so kann sie vom Antragsteller verlangen, binnen 15 Tagen nach Antragseingang eine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage zu stellen. Versäumt der Antragsteller dies, so kann die Agentur seinen Antrag zurückweisen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur einen neuen Antrag ablehnen oder die Bearbeitung eines laufenden Antrags aussetzen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger Zahlungsverpflichtungen aus früheren von der Agentur wahrgenommenen Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben oder erbrachten Dienstleistungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet alle fälligen Beträge. Wird ein laufender Antrag ausgesetzt, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4a entsprechend.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur veröffentlicht den Stundensatz und die Festbeträge nach Artikel 3 auf ihrer Website.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten auf ihrer Website. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln der Agentur einen Link zu ihrer Website, die Informationen über ihre Gebühren und Entgelte enthält.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage

a)

der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat der Agentur zu vereinbarenden Berechnungsmethode und Zugrundelegung der einschlägigen, in den Jahresberichten der Agentur verwendeten jährlichen Finanzdaten; und/oder

b)

der Inflationsrate in der Union, ermittelt nach der in Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Methode.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2024 im Hinblick auf die schrittweise Einführung weiterer Festbeträge überprüft.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 als Anhang angefügt.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


ANHANG

1.

Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 239 EUR.

2.

Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind:

Tabelle A

 

Kostengruppe OSS

Betrag (EUR)

An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf:

1.

eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung

400

2.

eine Fahrzeugtypgenehmigung

400

3.

eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

400

4.

die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung

400

5.

eine Vorbereitung (pre-engagement)

400

3.

Für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, werden folgende Festbeträge erhoben:

Tabelle B

 

Kostengruppe

Betrag (EUR)

Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur:

1.

Güterwagen und alle Fahrzeuge gemäß Anhang Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission  (1)

775

2.

a)

Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge

b)

Reisezugwagen

c)

mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur

970

3.

Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge

1 115

4.

Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

„Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“ (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt

Wert der zu berücksichtigenden Rate:

Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung


(1)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).


3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/133


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1904 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere Artikel 104 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Personen, die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel abgeben dürfen, können diese Produkte unter bestimmten Bedingungen zum Verkauf im Fernabsatz anbieten. Es sollte ein gemeinsames Logo — das einen Hyperlink zur Liste der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats enthält, in der die Einzelhändler angeführt sind, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen — angenommen werden, um die Öffentlichkeit dabei zu unterstützen, festzustellen, ob eine Website gesetzlich dazu berechtigt ist, solche Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anzubieten.

(2)

Die Gestaltung des gemeinsamen Logos für die Abgabe von Tierarzneimitteln im Fernabsatz muss sowohl eine Grafik als auch einen Hyperlink umfassen, der zu der Liste der Einzelhändler, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen, auf der Website der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats führt.

(3)

Im Einklang mit der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel vom 2. Dezember 2019 und einer gezielten Konsultation der Interessenträger per E-Mail am 26. November 2019 sollte das gemeinsame Logo nach dem Muster des entsprechenden Logos für Humanarzneimittel (2) gestaltet werden. Dieses Logo hat sich in der Praxis als wirksam erwiesen, da es der Öffentlichkeit eine Möglichkeit bietet, zu überprüfen, ob ein Einzelhändler gesetzlich berechtigt ist, Arzneimittel online zu verkaufen. Um es grafisch von dem bestehenden Logo für Humanarzneimittel abzuheben, sollte eine andere Farbe verwendet und die Buchstaben „vet“ für veterinär sollten hinzugefügt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gestaltung des gemeinsamen Logos nach Artikel 104 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 entspricht dem Muster im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 5).


ANHANG

(1)

Das gemeinsame Logo nach Artikel 1 entspricht folgendem Muster:

Image 13

(2)

Die Referenzfarben sind:

PANTONE 647 CMYK 88/50/12/0 RGB 63/107/162; PANTONE 2925 CMYK 78/28/0/0 RGB 78/138/224; PANTONE 2905 CMYK 45/10/0/0 RGB 159/195/239; PANTONE 421 CMYK 13/11/8/26 RGB 204/204/204.

(3)

In dem weißen Rechteck auf halber Höhe am linken Rand des gemeinsamen Logos erscheint die Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.

(4)

Die für das gemeinsame Logo zu verwendende Sprache wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.

(5)

Das gemeinsame Logo hat eine Breite von mindestens 90 Pixeln.

(6)

Das gemeinsame Logo ist unbeweglich.

(7)

Bei Verwendung des Logos vor einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

Image 14

(8)

Der Hyperlink gemäß Artikel 104 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 zwischen der Website des Einzelhändlers, der Tierarzneimittel im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft der Öffentlichkeit anbieten darf, und der Website, auf der die nationale Liste gemäß Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe c der genannten Verordnung bereitgestellt ist, muss dauerhaft gültig sein und in beide Richtungen funktionieren.