ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1888 DES RATES
vom 27. Oktober 2021
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen. |
(2) |
Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei gewährleistet ist. |
(3) |
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitikdarauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — „MSY“) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne fest. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Plans waren die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 des Plans aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die spätestens im Jahr 2022 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden. |
(7) |
Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) veröffentlichte am 28. Mai 2021 sein jährliches Gutachten für die Bestände in der Ostsee. Er hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 54 % des Grenzreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands („Blim“) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefststand. Der ICES veröffentlichte daher im vierten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung von Hering in der westlichen Ostsee. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Sollten die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee gemäß des ICES-Gutachtens festgesetzt werden, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Hering in der westlichen Ostsee zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Erlaubnis der Fortsetzung der Fischerei auf andere Bestände einerseits und andererseits der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für den Bestand zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Hering in der westlichen Ostsee festzusetzen. Bei Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden, sowie bei kleinen Küstenfischern mit bestimmtem passivem Fanggerät sollte jedoch gezielt Hering in der westlichen Ostsee befischt werden dürfen. Die Höhe der TAC sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit nicht zu erhöhen und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen. |
(8) |
Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit besserer Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee weiterhin unter Blim und ist seit 2020 weiter zurückgegangen. Der ICES veröffentlichte daher im dritten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Dorsch in der östlichen Ostsee. Seit 2019 wurden in der Union strenge Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee geschlossen und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) in anderen Fischereien zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere, operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Laichsaison sowie eines Verbots der Freizeitfischerei im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen unverändert beizubehalten. |
(9) |
Für Dorsch in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Referenzwert lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher wurden in den letzten Jahren immer strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen. Im Jahr 2021 beschloss der ICES, eine eingehendere Abschätzung der Lage des Bestands vorzunehmen, und verschob daher sein Gutachten bis zum 10. September 2021. Diese Abschätzung ergab, dass die Biomasse für Dorsch in der westlichen Ostsee weniger als die Hälfte der vorherigen Schätzung ausmacht und seit mehr als 10 Jahren überwiegend unter Blim gelegen hat. Die derzeitige Biomasse beläuft sich schätzungsweise auf die Hälfte von Blim. Die Rekrutierung ist seit 2018 historisch niedrig. Der ICES schätzt, dass die Biomasse des Bestands mit einer Wahrscheinlichkeit von 53 % im Jahr 2023 selbst bei einigen Fängen Blim leicht überschreiten könnte. In diesem Fall sollten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 Abhilfemaßnahmen ergriffen und die Fangmöglichkeiten so festgesetzt werden, dass der betreffende Bestand schnell wieder einen Wert oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Die empfohlenen Fangmengen sind so gering, dass sie nicht zugleich eine gezielte Fischerei und die unvermeidbaren Beifänge in anderen Fischereien, insbesondere beim Grundfischfischfang auf Plattfisch, ermöglichen können. Daher ist es angezeigt, eine TAC festzusetzen, die auf unvermeidbare Beifänge in anderen Fischereien beschränkt ist, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden, mit Ausnahme von Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen in Form von Sperrzeiten während der Laichsaison und Beschränkungen der Freizeitfischerei ergriffen. Angesichts der weiteren erheblichen Verschlechterung des Bestands ist es angebracht, die Sperrzeit während der Laichsaison vom 15. Januar bis zum 31. März zu verlängern, um den Zeitraum abzudecken, während dessen der Dorsch sich vor dem Laichen versammelt. Eine weitere Ausnahme von der Sperrzeit während der Laichsaison sollte für Fischereifahrzeuge eingeführt werden, die in der ICES-Unterdivision 22 in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m mit Dredgen Muscheln fangen, da diese Fangtätigkeit außerhalb der Laichgründe des Dorschs erfolgt und sehr geringe Beifänge von Dorsch aufweist. Hinsichtlich der Freizeitfischerei war der ICES anders als in den Vorjahren wegen des geringen Umfangs der empfohlenen Gesamtfangmenge nicht in der Lage, zwischen kommerziellen Fängen und Freizeitfängen zu unterscheiden. Angesichts des Zustands des Bestands ist es notwendig, die Fangbegrenzung auf die Mindestmenge zu senken, um die vom ICES empfohlenen Fangmengen einzuhalten. Zudem ist es angebracht, die Freizeitfischerei nicht länger von der Sperrzeit während der Laichsaison auszunehmen. |
(10) |
2020 schätzte der ICES, dass die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands zurückgegangen war, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen („Btrigger“). 2021 war die Biomasse nach Schätzungen des ICES noch weiter zurückgegangen und liegt nun nahe bei Blim. Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzulegen. |
(11) |
Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang in der Schollenfischerei. Sprotte wird in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese Wechselwirkungen zwischen den Arten zu berücksichtigen. |
(12) |
In Bezug auf Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22-31 hatte der ICES bereits seit mehreren Jahren angegeben, dass der Zustand der Flussbestände sehr heterogen war. Um den Sachverständigen mehr Zeit zu geben, diesen Unterschieden besser Rechnung zu tragen, beschloss der ICES, sein Gutachten bis zum 15. September 2021 zu verschieben. Gemäß der Empfehlung des ICES, sollten alle kommerziellen Fänge und Freizeitfänge im Hauptbecken, bei denen es sich naturgemäß um gemischte Fischereien handelt, wo Lachs aus gesunden und schwachen Flussbeständen gefangen wird, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden. Der ICES ist jedoch der Auffassung, dass die bestehende gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt werden könnte. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der ansonsten möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Erlaubnis der Fortsetzung der Fischerei einerseits und andererseits der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für den Bestand zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Lachs in den genannten Gebieten festzusetzen; dies gilt mit Ausnahme von Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden, und von Küstenfischereien nördlich von 59°30′N im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August. Angesichts des ICES-Gutachtens ist es angezeigt, weitere, operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Verwendung von Langleinen jenseits von vier Seemeilen sollte verboten werden, da es sich in der Regel um ein Fanggerät für Lachs handelt. Darüber hinaus sollte in Gebieten, in denen gewerbliche Fischerei nicht erlaubt ist, pro Fischer und Tag nur ein gekennzeichneter Lachs in der Freizeitfischerei an Bord behalten werden dürfen. Schließlich sollten zur Vermeidung von Falschmeldungen aller an Bord behaltenen Fischarten ganz angelandet werden, um sie eindeutig identifizieren zu können. |
(13) |
Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität verringert werden. |
(14) |
Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten. |
(15) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben. |
(16) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird. |
(17) |
Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Bestands an Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee unter Blim liegt und 2022 lediglich Beifang, wissenschaftliche Fischerei und, im Fall von Hering in der westlichen Ostsee, bestimmte kleine Küstenfischer zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten, die einen Quotenanteil an den betreffenden TAC haben, außerdem verpflichtet, 2022 für diese Bestände die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2022 die Fänge die festgesetzten TACs für Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee nicht überschreiten. Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse von nahezu allen Beständen in Lachsflüssen südlich von 59°30′N unter den Grenzreferenzpunkt für die Erzeugung von Smolt („Rlim“) liegen und 2022 in jenem Gebiet lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, sind die betreffenden Mitgliedstaaten darüber hinaus eine ähnliche Verpflichtung hinsichtlich jahresübergreifender Flexibilität in Bezug auf Lachsfänge im Hauptbecken im Jahr 2022 eingegangen. |
(18) |
Das Fischwirtschaftsjahr für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fangtätigkeiten am 1. November 2021 beginnen können, muss auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 eine vorläufige TAC festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am 8. Oktober 2021 veröffentlichten ICES-Gutachten festgesetzt werden. |
(19) |
In der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (6) bezieht sich die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in der Nordsee auf die Gewässer der Gebiete 3a und 4; die Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; die Unionsgewässer der Gebiete 3b und 3c sowie der Unterdivisionen 22-32 im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (7). Im Jahr 2021 haben die Konsultationen unter den Küstenstaaten über Makrele jedoch nicht zu einer Einigung über Zugangsregelungen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Norwegen geführt. Daher hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee. |
(20) |
Im Jahr 2021 hat die Union die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über Fangmöglichkeiten und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte TACs für 2021, einschließlich für Makrele, abgeschlossen, was es der Union ermöglicht, ihre Fangquote für Makrele in den Gewässern des Vereinigten Königreichs zu befischen. Folglich sollten die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten entsprechend geändert werden, um den Abgrenzungen der Fanggebiete in den Gewässern der Nordsee gegenüber den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union Rechnung zu tragen. |
(21) |
Im Jahr 2021 hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee. Die in der Verordnung (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangmöglichkeiten für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a und die Dänemark zugeteilte Quote von 13 359 Tonnen sollten in den Gewässern der Union und den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der Nordsee gefischt werden können. In der Tabelle mit den entsprechenden Fangmöglichkeiten sollte eine Fußnote eingefügt werden, damit Dänemark im Rahmen dieser Quote in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der Nordsee fischen kann. Das Vereinigte Königreich wurde in Bezug auf diese Möglichkeit konsultiert und hat keine Einwände gegen diese Vorgehensweise vorgebracht, wonach jene Quote ab dem 12. Oktober 2021 in jenen Gewässern des Vereinigten Königreichs befischt werden kann. |
(22) |
Gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (8) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde, die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 gefischt wird. Am 5. Oktober 2021 wurde die Union von den grönländischen Behörden darüber informiert, dass der ICES in einem Gutachten für die Saison 2021/2022 für Lodde eine Menge von 904 200 Tonnen als TAC angegeben hat. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und die Vereinbarung zwischen Grönland, Island und Norwegen in Bezug auf Lodde hat die Regierung Grönlands eine Quote von 135 630 Tonnen festgesetzt. Grönland möchte der Union im Einklang mit dem Durchführungsprotokoll 69 623 Tonnen Lodde anbieten, was 7,7 % der gesamten TAC entspricht. Diese TAC sollte nun auf dieser Grundlage festgesetzt werden. Außerdem haben Grönland, Island und Norwegen in ihrer Rahmenvereinbarung über die Erhaltung und Bewirtschaftung von Lodde eine neue Regelung für die Fangsaison vereinbart. Die Änderung der Fangsaison, die sich nun auf den Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022 erstreckt, muss also auch berücksichtigt werden. |
(23) |
Die Kommission erteilt Fischereifahrzeugen unter venezolanischer Flagge Fanggenehmigungen, damit sie in den Gewässern der Union vor der Küste von Französisch-Guayana Schnapper fischen können. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll während des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Jahren die Kontinuität der Fangtätigkeiten unter bestimmten Bedingungen sichergestellt werden. |
(24) |
Die Verordnung (EU) 2021/92 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(25) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die Ostsee ab dem 1. Januar 2022 gelten. Die in der Verordnung (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangbeschränkungen sollten daher auch ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 gelten. Angesichts der Notwendigkeit, nachhaltige Fangtätigkeiten fortzuführen und die entsprechende Fischerei rechtzeitig für den Start der Fangsaison zu beginnen, sollten die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für Fangbeschränkungen für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee und für Lodde in grönländischen Gewässern der der ICES-Untergebiete 5 und 14 ab dem 12. Oktober 2021 bzw. dem 15. Oktober 2021 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten entweder noch nicht ausgeschöpft worden sind oder durch die vorliegende Verordnung erhört werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2021/92 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Untergebieten; |
2. |
„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; |
3. |
„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC; |
4. |
„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
Artikel 4
TACs und Aufteilung
Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.
Artikel 5
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
c) |
zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; |
d) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
e) |
Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 7
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch
(1) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.
(2) Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:
a) |
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; |
b) |
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; |
c) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden. |
(3) Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.
(4) Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:
a) |
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; |
b) |
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; |
c) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden; |
d) |
Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 m beträgt, mit Dredgen Muscheln fangen. |
(5) Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.
Artikel 8
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-26
(1) In der Freizeitfischerei darf in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 31. März, wenn die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten wird.
(2) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.
(3) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Artikel 9
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22-31
(1) Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22-31 verboten. Jedes gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:
a) |
Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Fischer pro Tag an Bord behalten werden; |
b) |
alle an Bord behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden. |
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59°30′N vom 1. Mai bis zum 31. August ohne Einschränkungen in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien gestattet.
(4) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Artikel 10
Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22–32
(1) Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22-32vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.
(2) Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22-31 verboten.
(3) Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Artikel 11
Flexibilität
(1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.
Artikel 12
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) 2021/92
Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
|
(2) |
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 folgende Fassung:
|
(3) |
In Anhang V Teil B wird die folgende Fußnote zu Venezuela in die Tabelle mit der Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, aufgenommen:
|
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Abweichend von Unterabsatz 2:
a) |
gelten Artikel 13 Nummer 1 Buchstaben a, b und e und Nummer 3 ab dem 1. Januar 2021; |
b) |
gilt Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c ab dem 12. Oktober 2021; |
c) |
gilt Artikel 13 Nummer 2 vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022; |
d) |
gilt Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe d vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(6) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(7) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(8) ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.
(9) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
ANHANG
TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN
In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.
Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.
Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Clupea harengus |
HER |
Hering |
Gadus morhua |
COD |
Dorsch |
Pleuronectes platessa |
PLE |
Scholle |
Salmo salar |
SAL |
Atlantischer Lachs |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
Tabelle 1
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivisionen 30-31 (HER/30/31.) |
|
Finnland |
91 287 |
|
Analytische TAC |
|
Schweden |
20 058 |
|
||
Union |
111 345 |
|
||
TAC |
111 345 |
|
||
|
Tabelle 2
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivisionen 22-24 (HER/3BC+24) |
|
Dänemark |
110 |
(1) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
435 |
(1) |
||
Finnland |
0 |
(1) |
||
Polen |
103 |
(1) |
||
Schweden |
140 |
(1) |
||
Union |
788 |
(1) |
||
TAC |
788 |
(1) |
||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann. |
Tabelle 3
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 (HER/3D-R30) |
|
Dänemark |
1 180 |
|
Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. |
|
Deutschland |
313 |
|
||
Estland |
6 028 |
|
||
Finnland |
11 766 |
|
||
Lettland |
1 488 |
|
||
Litauen |
1 566 |
|
||
Polen |
13 367 |
|
||
Schweden |
17 945 |
|
||
Union |
53 653 |
|
||
TAC |
Entfällt |
Tabelle 4
Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivision 28.1 (HER/03D.RG) |
|
Estland |
22 026 |
|
Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. |
|
Lettland |
25 671 |
|
||
Union |
47 697 |
|
||
TAC |
47 697 |
|
Tabelle 5
Art: |
Dorsch Gadus morhua |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32.) |
|
Dänemark |
137 |
(1) |
Vorsorgliche TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
54 |
(1) |
||
Estland |
13 |
(1) |
||
Finnland |
10 |
(1) |
||
Lettland |
51 |
(1) |
||
Litauen |
33 |
(1) |
||
Polen |
159 |
(1) |
||
Schweden |
138 |
(1) |
||
Union |
595 |
(1) |
||
TAC |
Entfällt |
|||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. |
Tabelle 6
Art: |
Dorsch Gadus morhua |
Gebiet: |
Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24) |
|
Dänemark |
214 |
(1) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
104 |
(1) |
||
Estland |
5 |
(1) |
||
Finnland |
4 |
(1) |
||
Lettland |
18 |
(1) |
||
Litauen |
11 |
(1) |
||
Polen |
57 |
(1) |
||
Schweden |
76 |
(1) |
||
Union |
489 |
(1) |
||
TAC |
489 |
(1) |
||
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. |
Tabelle 7
Art: |
Scholle Pleuronectes platessa |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (PLE/3BCD-C) |
|
Dänemark |
6 483 |
|
Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. |
|
Deutschland |
720 |
|
||
Polen |
1 358 |
|
||
Schweden |
489 |
|
||
Union |
9 050 |
|
||
TAC |
9 050 |
|
Tabelle 8
Art: |
Atlantischer Lachs Salmo salar |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) |
|
Dänemark |
13 223 |
(1)(2) |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
1 471 |
(1)(2) |
||
Estland |
1 344 |
(1)(2)(3) |
||
Finnland |
16 488 |
(1)(2) |
||
Lettland |
8 411 |
(1)(2) |
||
Litauen |
989 |
(1)(2) |
||
Polen |
4 011 |
(1)(2) |
||
Schweden |
17 874 |
(1)(2) |
||
Union |
63 811 |
(1)(2) |
||
TAC |
Entfällt |
|||
(1) |
In Stückzahl ausgedrückt. |
|||
(2) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59°30′N in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen. |
|||
(3) |
Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32). |
Tabelle 9
Art: |
Atlantischer Lachs Salmo salar |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivision 32 (SAL/3D32.) |
|
Estland |
969 |
(1) |
Vorsorgliche TAC |
|
Finnland |
8 486 |
(1) |
||
Union |
9 455 |
(1) |
||
TAC |
Entfällt |
|||
(1) |
In Stückzahl ausgedrückt. |
Tabelle 10
Art: |
Sprotte Sprattus sprattus |
Gebiet: |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (SPR/3BCD-C) |
|
Dänemark |
24 852 |
|
Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. |
|
Deutschland |
15 745 |
|
||
Estland |
28 859 |
|
||
Finnland |
13 010 |
|
||
Lettland |
34 855 |
|
||
Litauen |
12 608 |
|
||
Polen |
73 969 |
|
||
Schweden |
48 045 |
|
||
Union |
251 943 |
|
||
TAC |
Entfällt |
|
29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/20 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1889 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2021
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die COVID-19-Pandemie führt infolge der deutlich sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen immer noch zu einem deutlich niedrigeren Luftverkehrsaufkommen. Berichten von Eurocontrol zufolge war das Luftverkehrsaufkommen im EWR in der ersten Jahreshälfte 2021 mit etwa 38 % des Niveaus im entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 relativ stabil, Tendenz steigend. Eurocontrol geht auf der Grundlage seines mit größter Wahrscheinlichkeit eintretenden Szenarios davon aus, dass das Luftverkehrsaufkommen im Jahresdurchschnitt 2021 50 % und im Jahr 2022 72 % erreichen wird. |
(2) |
Solche Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende und von der Nachfrage abhängige freiwillige oder obligatorische Annullierung von Flugdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist. |
(3) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 müssen Luftfahrtunternehmen mindestens 80 % der ihnen zugewiesenen Abfolgen von Zeitnischen nutzen, wenn sie ihre angestammten Rechte für diese Zeitnischenabfolge nicht verlieren wollen (die sogenannte „Use-it-or-lose-it“-Regel). Angesichts der COVID-19-Krise und zum Schutz der finanziellen Solidität von Luftfahrtunternehmen sowie zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden, wurde die „Use-it-or-lose-it“-Regel vom 1. März 2020 bis zum 28. März 2021 ausgesetzt. |
(4) |
Angesichts der anhaltenden Folgen der COVID-19-Krise für den Luftverkehr änderte die Union am 16. Februar 2021 die Verordnung (EWR) Nr. 95/93, um die Luftfahrtunternehmen auch während der Sommerflugplanperiode 2021 von der „Use-it-or-lose-it“-Regel zu befreien, indem die Regel nochmals vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 verlängert wurde. |
(5) |
Nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Zeiträume zu erlassen, in denen die „Use-it-or-lose-it“-Regel nach Artikel 10a Absatz 3 ausgesetzt wird. |
(6) |
Zudem ist die Kommission nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Nutzungsraten der Zeitnischen innerhalb einer Spanne zwischen 30 % bis 70 % zu ändern, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den sich abzeichnenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Luftverkehrsaufkommen zu begegnen. |
(7) |
Trotz eines leichten Anstiegs ist das Luftverkehrsaufkommen im ersten Halbjahr 2021 mit durchschnittlich etwa 38 % des entsprechenden Zeitraums im Jahr 2019 nach wie vor niedrig. Auch wenn es schwierig ist, den Erholungspfad des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft die Situation anhalten und die Lücke zwischen dem Niveau von 2021 und dem von 2019 stetig kleiner wird. Auf der Basis der 4-Jahresprognose von Eurocontrol vom 21. Mai 2021 ist mit größter Wahrscheinlichkeit von dem Szenario einer erfolgreichen Impfkampagne bis 2022 auszugehen, bei dem das jährliche Luftverkehrsaufkommen 2021 bzw. 2022 ein Niveau von durchschnittlich 50 % bis 72 % des entsprechenden Niveaus im Jahr 2019 erreichen wird. Den monatlichen Eurocontrol-Prognosen für 2021 und den verfügbaren Eurocontrol-Daten zum Jahresdurchschnitt 2022 zufolge dürfte der Luftverkehr in der Winterflugplanperiode 2021/2022 verglichen mit 2019 auf ein Niveau von 70 % ansteigen. |
(8) |
Die von der Weltgesundheitsorganisation und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zusammengestellten Daten belegen, dass der anhaltende Rückgang des Luftverkehrs eine Folge der Auswirkungen der COVID-19-Krise ist. Die verfügbaren Daten zeigen, dass zwischen der Entwicklung der Infektionszahlen und den Reaktionen der Mitgliedstaaten und Drittländer auf diese Entwicklung ein Zusammenhang dahingehend besteht, dass die erlassenen Maßnahmen sich auf den Luftverkehr auswirken und damit zu dessen Rückgang führen. Diese Maßnahmen, die kurzfristig erlassen und wieder aufgehoben werden können, tragen zu einem Klima der Unsicherheit bei und beeinträchtigen das Verbrauchervertrauen und das Buchungsverhalten. |
(9) |
Angesichts der steigenden Zahl von COVID-19-Fällen und der möglichen Verbreitung neuer Varianten ist von einer hohen Anzahl von Annullierungen infolge der COVID-19-Krise in der kommenden Winterflugplanperiode (vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022) auszugehen, wenn die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die ihnen 2019 zugewiesenen Zeitnischen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 voll auszuschöpfen. |
(10) |
Daher ist es notwendig, den in Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitraum vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 zu verlängern. |
(11) |
Die Nachfrage nach Reisen in der Winterflugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 könnte trotz der Fortschritte der Impfkampagnen, der größeren Sicherheit bei Reisen und der Rücknahme der Reisebeschränkungen durch die Länder niedrig bleiben. Eine anhaltend geringe Nachfrage während der Winterflugplanperiode könnte auf langfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und im Verbraucherverhalten hinweisen. Daher sollten durch die Zeitnischennutzungsrate einerseits unbeabsichtigte negative Folgen für die finanzielle Situation der Luftfahrtunternehmen und für die Umwelt durch leere oder fast leere Flüge, die nur zur Wahrung der angestammten Rechte durchgeführt werden, vermieden werden und andererseits die Luftfahrtunternehmen Anreize erhalten, die Flughafenkapazitäten effizient zu nutzen oder in diesem Sinne Zeitnischen an andere Nutzer abzugeben. |
(12) |
Die Nutzungsrate sollte zudem so festgelegt werden, dass ein Mindestmaß an Diensten garantiert wird und so das Verbrauchervertrauen erhöht, die Flughafenkapazitäten in der Winterflugplanperiode 2021/2022 effizient genutzt und eine zuverlässige Konnektivität sichergestellt werden. |
(13) |
Die Zeitnischennutzungsrate sollte auch längerfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und beim Verbraucherverhalten berücksichtigen, damit sich der Markt schrittweise an die veränderte Nachfrage anpassen kann und Kapazitäten für die Winterflugplanperiode 2022/2023 frei werden. Einige Luftfahrtunternehmen haben im Laufe des Jahres 2020 und Anfang 2021 bereits ad hoc Zeitnischen genutzt, ohne jedoch Anrechte auf diese Zeitnischen geltend machen zu können. |
(14) |
Daher sollte die Zeitnischennutzungsrate für die Winterflugplanperiode 2021/2022 auf 50 % festgesetzt werden. |
(15) |
Auch wenn allgemein davon ausgegangen wird, dass die Luftfahrtunternehmen mit steigender Nachfrage auch wieder ihren Flugbetrieb aufnehmen, beinhaltet ein niedrigerer Schwellenwert die Gefahr, dass manche Luftfahrtunternehmen an einigen Flughäfen ihren Betrieb nur mit einem Mindestmaß aufrechterhalten, um ihre angestammten Rechte an diesen Zeitnischen zu behalten — mit Nachteilen für Wettbewerber, Flughafenbetreiber und Verbraucher. Die potenzielle Freigabe von Flughafenkapazitäten aufgrund dieser neuen Nutzungsrate dürfte zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Betriebs und Streckennetzes der Luftfahrtunternehmen führen, was bei einer höheren Nutzungsrate der Fall wäre. |
(16) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere für die Zeitnischenkoordinatoren und die Luftfahrtunternehmen, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:
„(3) Hat ein Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Zeitnischen, die dem Koordinator nicht zur Neuzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 2a zur Verfügung gestellt wurden, im Zeitraum vom 28. März 2021 bis zum 26. März 2022 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die betreffende Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator zu mindestens 50 % während der Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 und zu 50 % während der Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 genutzt hat, hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.
Für den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraum liegt die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a genannte Nutzungsrate bei 50 % sowohl für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 als auch für die Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/23 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1890 DER KOMMISSION
vom 2. August 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. |
(2) |
Von 2018 bis 2020 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) die UNECE-Normen für Gemüsepaprika (2018 und 2020), Tafeltrauben (2019 und 2020) sowie Äpfel und Birnen (2020) überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UNECE-Normen angepasst werden. |
(3) |
Diese Anpassung sollte auch in der Erwägung erfolgen, dass diese überarbeiteten UNECE-Normen den Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Beschlusses (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNECE (UNECE-WP.7) zu vertretenden Standpunkt (3) erfolgreich zur Genehmigung vorgelegt wurden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) zur Verabschiedung von Vorschlägen für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 303 vom 18.11.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 3
TEIL A
Allgemeine Vermarktungsnorm
Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse. |
1. Mindesteigenschaften
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
2. Mindestreifeanforderungen
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, dürfen aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.
3. Toleranzen
In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestqualitätsanforderungen nicht genügen. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
4. Kennzeichnung
Jedes Packstück (1) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Ursprung
Vollständiger Name des Ursprungslandes (2). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL B
Spezielle Vermarktungsnormen
TEIL 1: VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von starker Glasigkeit, ausgenommen Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „V“ gekennzeichnet sind, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.
C. Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (3) und einen unverletzten Stiel besitzen.
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
— |
3/4 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, |
— |
1/2 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, |
— |
1/3 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C, |
— |
keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D. |
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
sehr leichte Schalenfehler, |
— |
sehr leichte Berostung (4):
|
ii) Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale (5) aufweisen.
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
— |
1/2 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, |
— |
1/3 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, |
— |
1/10 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C, |
— |
keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D. |
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
ein leichter Farbfehler, |
— |
leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, |
— |
leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Berostung (6):
|
Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2, |
— |
Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Berostung (7):
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert (8) des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:
|
b) |
für nach dem Gewicht sortierte Früchte:
|
Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit „M“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert (9) von mindestens 12° Brix aufweisen.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
— |
5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen, |
— |
10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen. |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (10) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. |
— |
Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten. |
— |
Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname (11) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden. |
— |
Bei Mutanten, die Sortenschutz haben, darf der Name dieser Sorte den Namen der Ausgangssorte ersetzen. Bei Mutanten, die keinen Sortenschutz haben, darf der Name dieser Mutante nur zusammen mit dem Namen der Ausgangssorte angegeben werden. |
— |
„Minisorte“, falls zutreffend. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (12) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. |
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
a) |
bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts; |
b) |
bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten
Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.
Legende:
M |
= |
Minisorte |
R |
= |
Berostungssorte |
V |
= |
Glasigkeit |
* |
= |
Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben keinen Sortenschutz. |
Sorte |
Mutante |
Synonyme |
Handelsmarken |
Färbungsgruppe |
Zusätzliche Angaben |
African Red |
|
|
African Carmine ™ |
B |
|
Akane |
|
Tohoku 3, Primerouge |
|
B |
|
Alkmene |
|
Early Windsor |
|
C |
|
Alwa |
|
|
|
B |
|
Amasya |
|
|
|
B |
|
Ambrosia |
|
|
Ambrosia ® |
B |
|
Annurca |
|
|
|
B |
|
Ariane |
|
|
Les Naturianes ® |
B |
|
Arlet |
|
Swiss Gourmet |
|
B |
R |
AW 106 |
|
|
Sapora ® |
C |
|
Belgica |
|
|
|
B |
|
Belle de Boskoop |
|
Schone van Boskoop, Goudreinette |
|
D |
R |
|
Boskoop rouge |
Red Boskoop, Roter Boskoop, Rode Boskoop |
|
B |
R |
|
Boskoop Valastrid |
|
|
B |
R |
Berlepsch |
|
Freiherr von Berlepsch |
|
C |
|
|
Berlepsch rouge |
Red Berlepsch, Roter Berlepsch |
|
B |
|
Bonita |
|
|
|
A |
|
Braeburn |
|
|
|
B |
|
|
Hidala |
|
Hillwell ® |
A |
|
|
Joburn |
|
Aurora ™, Red Braeburn ™, Southern Rose ™ |
A |
|
|
Lochbuie Red Braeburn |
|
|
A |
|
|
Mahana Red Braeburn |
|
Redfield ® |
A |
|
|
Mariri Red |
|
Eve ™, Aporo ® |
A |
|
|
Royal Braeburn |
|
|
A |
|
Bramley's Seedling |
|
Bramley, Triomphe de Kiel |
|
D |
|
Cardinal |
|
|
|
B |
|
Caudle |
|
|
Cameo ®, Camela® |
B |
|
|
Cauflight |
|
Cameo ®, Camela® |
A |
|
CIV323 |
|
|
Isaaq ® |
B |
|
CIVG198 |
|
|
Modi ® |
A |
|
Civni |
|
|
Rubens ® |
B |
|
Collina |
|
|
|
C |
|
Coop 38 |
|
|
Goldrush ®, Delisdor ® |
D |
R |
Coop 39 |
|
|
Crimson Crisp ® |
A |
|
Coop 43 |
|
|
Juliet ® |
B |
|
Coromandel Red |
|
Corodel |
|
A |
|
Cortland |
|
|
|
B |
|
Cox's Orange Pippin |
|
Cox orange, Cox's O.P. |
|
C |
R |
Cripps Pink |
|
|
Pink Lady ®, Flavor Rose ® |
C |
|
|
Lady in Red |
|
Pink Lady ® |
B |
|
|
Rosy Glow |
|
Pink Lady ® |
B |
|
|
Ruby Pink |
|
|
B |
|
Cripps Red |
|
|
Sundowner ™, Joya ® |
B |
|
Dalinbel |
|
|
Antares ® |
B |
R |
Dalitron |
|
|
Altess ® |
D |
|
Delblush |
|
|
Tentation ® |
D |
|
Delcorf |
|
|
Delbarestivale ® |
C |
|
|
Celeste |
|
|
B |
|
|
Bruggers Festivale |
|
Sissired ® |
A |
|
|
Dalili |
|
Ambassy ® |
A |
|
|
Wonik* |
|
Appache ® |
A |
|
Delcoros |
|
|
Autento ® |
A |
|
Delgollune |
|
|
Delbard Jubilé ® |
B |
|
Delicious ordinaire |
|
Ordinary Delicious |
|
B |
|
Discovery |
|
|
|
C |
|
Dykmanns Zoet |
|
|
|
C |
|
Egremont Russet |
|
|
|
D |
R |
Elise |
|
De Roblos, Red Delight |
|
A |
|
Elstar |
|
|
|
C |
|
|
Bel-El |
|
Red Elswout ® |
C |
|
|
Daliest |
|
Elista ® |
C |
|
|
Daliter |
|
Elton ™ |
C |
|
|
Elshof |
|
|
C |
|
|
Elstar Boerekamp |
|
Excellent Star ® |
C |
|
|
Elstar Palm |
|
Elstar PCP ® |
C |
|
|
Goedhof |
|
Elnica ® |
C |
|
|
Red Elstar |
|
|
C |
|
|
RNA9842 |
|
Red Flame ® |
C |
|
|
Valstar |
|
|
C |
|
|
Vermuel |
|
Elrosa ® |
C |
|
Empire |
|
|
|
A |
|
Fengapi |
|
|
Tessa ® |
B |
|
Fiesta |
|
Red Pippin |
|
C |
|
Fresco |
|
|
Wellant ® |
B |
R |
Fuji |
|
|
|
B |
V |
|
Aztec |
|
Fuji Zhen ® |
A |
V |
|
Brak |
|
Fuji Kiku ® 8 |
B |
V |
|
FUCIV51 |
|
SAN-CIV ® |
A |
V |
|
Fuji Fubrax |
|
Fuji Kiku ® Fubrax |
B |
V |
|
Fuji Supreme |
|
|
A |
V |
|
Fuji VW |
|
King Fuji ® |
A |
V |
|
Heisei Fuji |
|
Beni Shogun ® |
A |
V |
|
Raku-Raku |
|
|
B |
V |
Gala |
|
|
|
C |
|
|
Alvina |
|
|
A |
|
|
ANABP 01 |
|
Bravo ™ |
A |
|
|
Baigent |
|
Brookfield ® |
A |
|
|
Bigigalaprim |
|
Early Red Gala ® |
A |
|
|
Devil Gala |
|
|
A |
|
|
Fengal |
|
Gala Venus |
A |
|
|
Gala Schnico |
|
Schniga ® |
A |
|
|
Gala Schnico Red |
|
Schniga ® |
A |
|
|
Galafresh |
|
Breeze ® |
A |
|
|
Galaval |
|
|
A |
|
|
Galaxy |
|
Selekta ® |
B |
|
|
Gilmac |
|
Neon ® |
A |
|
|
Imperial Gala |
|
|
B |
|
|
Jugala |
|
|
B |
|
|
Mitchgla |
|
Mondial Gala ® |
B |
|
|
Natali Gala |
|
|
B |
|
|
Regal Prince |
|
Gala Must ® |
B |
|
|
Royal Beaut |
|
|
A |
|
|
Simmons |
|
Buckeye ® Gala |
A |
|
|
Tenroy |
|
Royal Gala ® |
B |
|
|
ZoukG1 |
|
Gala One® |
A |
|
Galmac |
|
|
Camelot ® |
B |
|
Gloster |
|
|
|
B |
|
Golden 972 |
|
|
|
D |
|
Golden Delicious |
|
Golden |
|
D |
|
|
CG10 Yellow Delicious |
|
Smothee ® |
D |
|
|
Golden Delicious Reinders |
|
Reinders ® |
D |
|
|
Golden Parsi |
|
Da Rosa ® |
D |
|
|
Leratess |
|
Pink Gold ® |
D |
|
|
Quemoni |
|
Rosagold ® |
D |
|
Goldstar |
|
|
Rezista Gold Granny ® |
D |
|
Gradigold |
|
|
Golden Supreme ™, Golden Extreme ™ |
D |
|
Gradiyel |
|
|
Goldkiss ® |
D |
|
Granny Smith |
|
|
|
D |
|
|
Dalivair |
|
Challenger ® |
D |
|
Gravensteiner |
|
Gravenstein |
|
D |
|
GS 66 |
|
|
Fräulein ® |
B |
|
HC2-1 |
|
|
Easy pep’s! Zingy ® |
A |
|
Hokuto |
|
|
|
C |
|
Holsteiner Cox |
|
Holstein |
|
C |
R |
Honeycrisp |
|
|
Honeycrunch ® |
C |
|
Horneburger |
|
|
|
D |
|
Idared |
|
|
|
B |
|
|
Idaredest |
|
|
B |
|
|
Najdared |
|
|
B |
|
Ingrid Marie |
|
|
|
B |
R |
Inored |
|
|
Story ®, LoliPop ® |
A |
|
James Grieve |
|
|
|
D |
|
Jonagold |
|
|
|
C |
|
|
Early Jonagold |
|
Milenga ® |
C |
|
|
Dalyrian |
|
|
C |
|
|
Decosta |
|
|
C |
|
|
Jonagold Boerekamp |
|
Early Queen ® |
C |
|
|
Jonagold Novajo |
Veulemanns |
|
C |
|
|
Jonagored |
|
Morren’s Jonagored ® |
C |
|
|
Jonagored Supra |
|
Morren’s Jonagored ® Supra ® |
C |
|
|
Red Jonaprince |
|
Wilton’s ®, Red Prince ® |
C |
|
|
Rubinstar |
|
|
C |
|
|
Schneica |
Jonica |
|
C |
|
|
Vivista |
|
|
C |
|
Jonathan |
|
|
|
B |
|
Karmijn de Sonnaville |
|
|
|
C |
R |
Kizuri |
|
|
Morgana ® |
B |
|
Ladina |
|
|
|
B |
|
La Flamboyante |
|
|
Mairac ® |
B |
|
Laxton's Superb |
|
|
|
C |
R |
Ligol |
|
|
|
B |
|
Lobo |
|
|
|
B |
|
Lurefresh |
|
|
Redlove ® Era ® |
A |
|
Lureprec |
|
|
Redlove ® Circe ® |
A |
|
Luregust |
|
|
Redlove ® Calypso ® |
A |
|
Luresweet |
|
|
Redlove ® Odysso ® |
A |
|
Maigold |
|
|
|
B |
|
Maribelle |
|
|
Lola ® |
B |
|
MC38 |
|
|
Crimson Snow ® |
A |
|
McIntosh |
|
|
|
B |
|
Melrose |
|
|
|
C |
|
Milwa |
|
|
Diwa ®, Junami ® |
B |
|
Minneiska |
|
|
SweeTango ® |
B |
|
Moonglo |
|
|
|
C |
|
Morgenduft |
|
Imperatore |
|
B |
|
Mountain Cove |
|
|
Ginger Gold ™ |
D |
|
Mored |
|
|
Joly Red ® |
A |
|
Mutsu |
|
Crispin |
|
D |
|
Newton |
|
|
|
C |
|
Nicogreen |
|
|
Greenstar ® |
D |
|
Nicoter |
|
|
Kanzi ® |
B |
|
Northern Spy |
|
|
|
C |
|
Ohrin |
|
Orin |
|
D |
|
Paula Red |
|
|
|
B |
|
Pinova |
|
|
Corail ® |
C |
|
|
RoHo 3615 |
|
Evelina ® |
B |
|
Piros |
|
|
|
C |
|
Plumac |
|
|
Koru ® |
B |
|
Prem A153 |
|
|
Lemonade ®, Honeymoon ® |
C |
|
Prem A17 |
|
|
Smitten ® |
C |
|
Prem A280 |
|
|
Sweetie™ |
B |
|
Prem A96 |
|
|
Rockit ™ |
B |
M |
R201 |
|
|
Kissabel ® Rouge |
A |
|
Rafzubin |
|
|
Rubinette ® |
C |
|
|
Frubaur |
|
Rubinette ® Rossina |
A |
|
|
Rafzubex |
|
Rubinette ® Rosso |
A |
|
Rajka |
|
|
Rezista Romelike ® |
B |
|
Regalyou |
|
|
Candine ® |
A |
|
Red Delicious |
|
Rouge américaine |
|
A |
|
|
Campsur |
|
Red Chief ® |
A |
|
|
Erovan |
|
Early Red One ® |
A |
|
|
Evasni |
|
Scarlet Spur ® |
A |
|
|
Stark Delicious |
|
|
A |
|
|
Starking |
|
|
C |
|
|
Starkrimson |
|
|
A |
|
|
Starkspur |
|
|
A |
|
|
Topred |
|
|
A |
|
|
Trumdor |
|
Oregon Spur Delicious ® |
A |
|
Reine des Reinettes |
|
Gold Parmoné, Goldparmäne |
|
C |
V |
Reinette grise du Canada |
|
Graue Kanadarenette, Renetta Canada |
|
D |
R |
RM1 |
|
|
Red Moon ® |
A |
|
Rome Beauty |
|
Belle de Rome, Rome, Rome Sport |
|
B |
|
RS1 |
|
|
Red Moon ® |
A |
|
Rubelit |
|
|
|
A |
|
Rubin |
|
|
|
C |
|
Rubinola |
|
|
|
B |
|
Šampion |
|
Shampion, Champion, Szampion |
|
B |
|
|
Reno 2 |
|
|
A |
|
|
Šampion Arno |
Szampion Arno |
|
A |
|
Santana |
|
|
|
B |
|
Sciearly |
|
|
Pacific Beauty ™, NZ Beauty |
A |
|
Scifresh |
|
|
Jazz ™ |
B |
|
Sciglo |
|
|
Southern Snap ™ |
A |
|
Scilate |
|
|
Envy ® |
B |
|
Sciray |
|
GS48 |
|
A |
|
Scired |
|
|
NZ Queen |
A |
R |
Sciros |
|
|
Pacific Rose ™, NZ Rose |
A |
|
Senshu |
|
|
|
C |
|
Shinano Gold |
|
|
Yello ® |
D |
|
Spartan |
|
|
|
A |
|
SQ 159 |
|
|
Natyra ®, Magic Star ® |
A |
|
Stayman |
|
|
|
B |
|
Summerred |
|
|
|
B |
|
Sunrise |
|
|
|
A |
|
Sunset |
|
|
|
D |
R |
Suntan |
|
|
|
D |
R |
Sweet Caroline |
|
|
|
C |
|
TCL3 |
|
|
Posy ® |
A |
|
Topaz |
|
|
|
B |
|
Tydeman's Early Worcester |
|
Tydeman's Early |
|
B |
|
Tsugaru |
|
|
|
C |
|
UEB32642 |
|
|
Opal ® |
D |
|
WA 2 |
|
|
Sunrise Magic ™ |
A |
|
WA 38 |
|
|
Cosmic Crisp ™ |
A |
|
Worcester Pearmain |
|
|
|
B |
|
Xeleven |
|
|
Swing ® natural more |
A |
|
York |
|
|
|
B |
|
Zari |
|
|
|
B |
|
Zouk 16 |
|
|
Flanders Pink ®, Mariposa ® |
B |
|
Zouk 31 |
|
|
Rubisgold ® |
D |
|
Zouk 32 |
|
|
Coryphée ® |
A |
|
TEIL 2: VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:
— |
Zitronen der Art Citrus limon (L.) Burm. f. und ihre Hybriden, |
— |
Mandarinen der Art Citrus reticulata Blanco, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow), Clementinen (Citrus clementina hort. ex Tanaka), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Tanaka) der genannten Arten und ihrer Hybriden, |
— |
Orangen der Art Citrus sinensis (L.) Osbeck und ihre Hybriden. |
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von beginnender Welke und innerer Austrocknung, |
— |
frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.
Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
— |
Mindestsaftgehalt, |
— |
Mindest-Zucker-Säureverhältnis (13), |
— |
Färbung. |
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
|
Mindestsaftgehalt (Prozent) |
Mindest-Zucker-Säure-Verhältnis |
Färbung |
Zitronen |
20 |
|
Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen. |
Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden |
|||
Satsumas |
33 |
6,5 :1 |
Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein. |
Clementinen |
40 |
7,0 :1 |
|
Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden |
33 |
7,5 :1 (14) |
|
Orangen |
|||
Blutorangen |
30 |
6,5 :1 |
Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. |
Gruppe der Navelorangen |
33 |
6,5 :1 |
|
Andere Sorten |
35 |
6,5 :1 |
|
Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung |
33 |
|
|
Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung |
45 |
|
Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen „entgrünt“ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.
C. Klasseneinteilung
Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
leichte Farbfehler, einschließlich leichten Sonnenbrands, |
— |
leichte, sich weiterentwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen, |
— |
leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge, |
— |
leichte vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind, |
— |
leichte teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Farbfehler, einschließlich Sonnenbrand, |
— |
sich weiterentwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen, |
— |
während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge, |
— |
vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind, |
— |
vernarbte oberflächliche Veränderungen der Schale, |
— |
raue Schale, |
— |
eine leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen und eine teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.
A. Mindestgröße
Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:
Frucht |
Durchmesser (mm) |
Zitronen |
45 |
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden |
45 |
Clementinen |
35 |
Orangen |
53 |
B. Gleichmäßigkeit
Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:
a) |
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
|
b) |
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
|
Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:
Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.
c) |
Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.
Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Frucht |
Durchmesser (mm) |
Zitronen |
43 |
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden |
43 |
Clementinen |
34 |
Orangen |
50 |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.
Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses (16) Papier zu verwenden.
Die Verwendung beliebiger Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks (17), ist untersagt.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (18) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Zitronen”, „Mandarinen” oder „Orangen”, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
„Mischung von Zitrusfrüchten“ oder eine gleichwertige Bezeichnung und die gebräuchlichen Namen der verschiedenen Arten im Falle einer Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten, |
— |
bei Orangen der Name der Sorte und/oder bei Navelorangen und Orangen der Sorte „Valencia“ der Name der entsprechenden Sortengruppe, |
— |
bei Satsumas und Clementinen obligatorisch der gebräuchliche Name der Art und wahlfrei der Name der Sorte, |
— |
bei anderen Mandarinen und ihren Hybriden obligatorisch der Name der Sorte, |
— |
bei Zitronen wahlfrei der Name der Sorte. |
— |
„mit Kernen“ im Fall von Clementinen mit mehr als zehn Kernen, |
— |
„kernlos“ (wahlfrei, kernlose Zitrusfrüchte können gelegentlich Kerne enthalten). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland (19) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
Bei Mischungen von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Art anzugeben. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe ausgedrückt als:
|
— |
falls zutreffend, Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz (aber ohne Stiel), |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig, |
— |
gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Mindestreifeanforderungen
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen.
Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2° Brix (20) oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5° Brix21 zu erreichen.
C. Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. |
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. |
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. |
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen. |
ii) Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen), |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2, |
— |
kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung. |
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist, |
— |
mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung, |
— |
leichte Quetschungen. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.
Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
— |
10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g, |
— |
15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g, |
— |
20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g, |
— |
40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (21) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Kiwis“ und/oder „Actinidia“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei), |
— |
Farbe des Fruchtfleisches oder gleichwertige Angabe, wenn nicht grün. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (22) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe, ausgedrückt als Mindest- und Höchstgewicht der Frucht, |
— |
Stückzahl (wahlfrei). |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 4: VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für:
— |
Salate aus
|
— |
krause Endivie der aus Cichorium endivia var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und |
— |
Eskariol der aus Cichorium endivia var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten, |
die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.
Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, |
— |
prall, |
— |
nicht geschossen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.
Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
gut geformt, |
— |
fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen, |
— |
frei von Frostschäden. |
Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.
Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
ii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ziemlich gut geformt, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können. |
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
leichte Verfärbung, |
— |
leichte Schäden durch Schädlinge. |
Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.
Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) Salate
— |
40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt, |
— |
100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 g und weniger als 300 g wiegt, |
— |
150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 g und weniger als 450 g wiegt, |
— |
300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt. |
b) Krause Endivie und Eskariol
— |
300 g. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
ii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (23) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Kopfsalat“, „Bataviasalat“, „Eissalat“, „Römischer Salat“, „Schnittsalat“ (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat“, „Lollo bionda“ oder „Lollo rossa“), „krause Endivie“, „Eskariol“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
gegebenenfalls „aus geschütztem Anbau“ oder eine gleichwertige Angabe, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei), |
— |
„Mischung aus Salaten/Endivien“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn es sich um eine Mischung aus Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben handelt. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Sorten, Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland (24) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
bei Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Sorte, des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe, ausgedrückt als Mindestgewicht je Stück oder als Stückzahl. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 5: VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von Rissen in der Stielgrube, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Früchte müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Der Refraktometerwert des Fruchtfleisches sollte mindestens 8° Brix betragen. (25)
C. Klasseneinteilung
Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die Früchte dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, |
— |
leichte Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, einschließlich gespaltener Steine, sofern die Stielgrube geschlossen und das Fruchtfleisch gesund ist, |
— |
Farbfehler, |
— |
leicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 2 cm2, |
— |
Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
— |
56 mm oder 85 g in der Klasse Extra, |
— |
51 mm oder 65 g in den Klassen I und II. |
Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.
Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
c) |
bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen. |
Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.
|
|
Durchmesser |
oder |
Gewicht |
||
|
Code |
von |
bis |
von |
bis |
|
|
|
(mm) |
(mm) |
(g) |
(g) |
|
|
|
|
|
|
||
1 |
D |
51 |
56 |
65 |
85 |
|
2 |
C |
56 |
61 |
85 |
105 |
|
3 |
B |
61 |
67 |
105 |
135 |
|
4 |
A |
67 |
73 |
135 |
180 |
|
5 |
AA |
73 |
80 |
180 |
220 |
|
6 |
AAA |
80 |
90 |
220 |
300 |
|
7 |
AAAA |
> 90 |
> 300 |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (26) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Farbe des Fruchtfleisches, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (27) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser (in mm) oder Mindest- und Höchstgewicht (in g) bzw. als Größencode, |
— |
Stückzahl (wahlfrei). |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 6: VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:
— |
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, |
— |
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. |
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Birnen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.
C. Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale (28) aufweisen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Der Stiel muss unversehrt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
ii) Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. (29)
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
sehr leichte raue Berostung, |
— |
leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2. |
Der Stiel kann leicht beschädigt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte raue Berostung, |
— |
Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
— |
5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen, |
— |
10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen. |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (30) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Birnen”, wenn der Inhalt der Packung von außen nicht sichtbar ist. |
— |
Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten. |
Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname (31) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (32) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. |
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
a) |
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts; |
b) |
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, wahlfrei durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
Legende:
L |
= |
Großfrüchtige Sorte |
SP |
= |
Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. |
Sorte |
Synonyme |
Handelsmarken/Handelsnamen |
Größe |
Abbé Fétel |
Abate Fetel |
|
L |
Abugo o Siete en Boca |
|
|
SP |
Akςa |
|
|
SP |
Alka |
|
|
L |
Alsa |
|
|
L |
Alexandrine Douillard |
|
|
L |
Amfora |
|
|
L |
Angelys |
|
Angys ® |
L |
Bambinella |
|
|
SP |
Bay 6474 |
|
Alessia ® |
L |
Bergamotten |
|
|
SP |
Beurré Alexandre Lucas |
Lucas |
|
L |
Beurré Bosc |
Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander |
|
L |
Beurré Clairgeau |
|
|
L |
Beurré d’Arenberg |
Hardenpont |
|
L |
Beurré Giffard |
|
|
SP |
Beurré précoce Morettini |
Morettini |
|
SP |
Blanca de Aranjuez |
Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla |
|
SP |
Bon Rouge |
|
Victoria Blush |
L |
Cape Rose |
|
Cheeky ® |
L |
Carusella |
|
|
SP |
Castell |
Castell de Verano |
|
SP |
Celina |
|
QTee ® |
L |
Cepuna |
|
Migo ® |
L |
CH201 |
|
Fred ® |
L |
Colorée de Juillet |
Bunte Juli |
|
SP |
Comice rouge |
|
|
L |
Concorde |
|
|
L |
Condoula |
|
|
SP |
Coscia |
Ercolini |
|
SP |
Curé |
Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana |
|
L |
D’Anjou |
|
|
L |
Deveci |
|
|
L |
Dita |
|
|
L |
D. Joaquina |
Doyenné de Juillet |
|
SP |
Doyenné d’hiver |
Winterdechant |
|
L |
Doyenné du Comice |
Comice, Vereinsdechant |
|
L |
Dpp1 |
|
Flare ™, Cape Fire ® |
L |
Erika |
|
|
L |
Etrusca |
|
|
SP |
Falstaff |
|
|
L |
Flamingo |
|
|
L |
Forelle |
|
Vermont Beauty |
L |
Général Leclerc |
|
Amber Grace ™ |
L |
Gentile |
|
|
SP |
Golden Russet Bosc |
|
|
L |
Gräfin Gepa |
|
Saxonia ®, Early Desire ® |
L |
Grand Champion |
|
|
L |
H2-169 |
|
Ambrosia ® |
L |
Harovin Sundown |
|
Cold Snap ® |
L |
Harrow Delight |
|
|
L |
Jeanne d’Arc |
|
|
L |
Joséphine |
|
|
L |
Kieffer |
|
|
L |
Klapa Mīlule |
|
|
L |
Leonardeta |
Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon |
|
SP |
Lombacad |
|
Cascade ® |
L |
Moscatella |
|
|
SP |
Mramornaja |
|
|
L |
Mustafabey |
|
|
SP |
Nojabrskaja |
Novemberbirne |
Xenia ®, Novembra ® |
L |
Packham’s Triumph |
Williams d’Automne |
|
L |
Passe Crassane |
Passa Crassana |
|
L |
PE2UNIBO |
|
Early Giulia ® |
L |
PE3UNIBO |
|
Debby Green ® |
L |
Perita de San Juan |
|
|
SP |
Pérola |
|
|
SP |
Pitmaston |
Williams Duchesse |
|
L |
Précoce de Trévoux |
Trévoux |
|
SP |
Président Drouard |
|
|
L |
Rode Doyenne van Doorn |
|
Sweet Sensation ®, Sweet Dored ® |
L |
Rosemarie |
|
Sempre |
L |
Santa Maria |
Santa Maria Morettini |
|
L |
Spadoncina |
Agua de Verano, Agua de Agosto |
|
SP |
Suvenirs |
|
|
L |
Taylors Gold |
|
|
L |
Thimo |