ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 ( 1 ) |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1878 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
26.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1873 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2021
über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Technische Probleme bei der Züchtung, die auf komplexe genetische Hintergründe oder die langsame oder technisch komplizierte Fortpflanzung der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze zurückzuführen sind, müssen durch Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten angegangen werden. Nach Gewährung des Sortenschutzes für diese Art und diese Artengruppen dauert es Jahre, bis die Pflanzen vermehrt worden sind und ein Bestand gebildet worden ist, der ausreicht, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend ist die Zeit, während der der Inhaber des Sortenschutzes aufgrund dieses Schutzes Einkünfte erzielen kann, begrenzt. Um Investitionen in die Forschung und Entwicklung für Sorten dieser Art und dieser Artengruppen zu fördern, ist es notwendig, die Dauer des Sortenschutzes zu verlängern und Anreize für die Züchtung zu schaffen, damit neue Sorten entwickelt werden, um den Bedürfnissen der Landwirte und Verbraucher gerecht zu werden und die Auswirkungen des Klimawandels anzugehen. Für die Rentabilität dieser Investitionen ist mehr Zeit erforderlich, als dies für die überwältigende Mehrheit anderer Arten — z. B. landwirtschaftliche Nutzpflanzen — gilt, welche häufig eine kürzere Lebensdauer und ein größeres und breiteres Verbraucherspektrum aufweisen. |
(2) |
Für die Rentabilität der Markteinführung und -aufnahme einer neuen Sorte der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze ist mehr Zeit erforderlich als bei anderen Arten, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich bei einer derartigen neuen Sorte ihr Handelswert erst langfristig erkennen lässt. Aus diesen Gründen ist eine angemessene Wiedererwirtschaftung der Investitionen in Forschung und Entwicklung erst in einem relativ späten Stadium des Schutzes dieser Art und dieser Artengruppen im Vergleich zu anderen Arten möglich. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (3) wurde — als einzige und ausschließliche Form gemeinschaftsrechtlicher gewerblicher Schutzrechte für Pflanzensorten — ein gemeinschaftliches Sortenschutzsystem geschaffen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung dauert der gemeinschaftliche Sortenschutz bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreißigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. |
(4) |
Um ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das eine angemessene Wiedererwirtschaftung ermöglicht, empfiehlt es sich, die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung sollte für Rechte, die vor dem, am oder nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, gelten. |
(5) |
Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verlängerung für alle gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze gelten. |
(6) |
Der Verlängerungszeitraum sollte verringert werden, wenn vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nationale Eigentumsrechte an diesen Sorten in einem Mitgliedstaat wirksam waren und es den Züchtern daher bereits möglich war, ihre Sorten auszuwerten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
(1) Die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird für die Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unberührt.
Artikel 2
Verringerung der Verlängerung
Bei Pflanzensorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dauer um den längsten Zeitraum in vollen Kalenderjahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationales Sortenschutzrecht bzw. nationale Sortenschutzrechte für dieselbe Sorte bestand bzw. bestanden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. LOGAR
(1) ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 86.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2021.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1874 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2021
zur Berichtigung der deutschen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (2) enthält Fehler in Anhang III Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a und Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e, die den Sinn des Textes verändern. |
(2) |
Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (3) enthält ähnliche Fehler in Anhang III Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a und Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e, die den Sinn des Textes verändern. |
(3) |
Die deutschen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).
BESCHLÜSSE
26.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/6 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1875 DES RATES
vom 22. Oktober 2021
über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trat am 1. Mai 2021 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 494 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) vereinbart, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsam genutzte Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden. Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) erzielt werden kann. |
(3) |
Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für gemeinsam bewirtschaftete Bestände festzulegen. |
(4) |
Die Kommission sollte die jährlichen Konsultationen im Namen der Union und auf der Grundlage der Standpunkte der Union führen, die der Rat gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen festlegt. |
(5) |
Die regelmäßige und umfassende Beteiligung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien an den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sollte durch eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union gewährleistet werden. |
(6) |
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu unterrichten. |
(7) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. |
(8) |
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 schreibt vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des MSY-Niveaus liegt. |
(9) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss das Fischereimanagement dem Ziel kohärent sein, einen guten ökologischen Zustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu erreichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sollte die Union Rückwürfe schrittweise einstellen, indem sie unter anderem Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang und zur Vermeidung und weitestmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. |
(10) |
Gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trifft die Union Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. |
(11) |
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe der in den Artikeln 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Ziele und Grundsätze handelt, und unter anderem die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützt und dazu beiträgt. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht auch vor, dass die Bestimmungen über die Außenpolitik in Teil VI der genannten Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 218 AEUV erlassen werden. |
(12) |
In Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie Bestimmungen in Bezug auf Übereinkünfte über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung festgelegt. |
(13) |
Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neuen Entwicklungen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor den oder während der jährlichen Konsultationen vorgelegt werden, Rechnung zu tragen, sollten Bestimmungen für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union bei diesen Konsultationen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union im Einklang stehen. |
(14) |
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2021/1765 des Rates (5) kann die Union die Protokollierung der von den Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten Angelegenheiten anstreben. |
(15) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da das Ergebnis dieser Konsultationen in Unionsrecht umgesetzt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände, einschließlich Tiefseebestände, gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Die Festlegung des Standpunkts der Union gemäß Absatz 1 erfolgt jährlich gemäß Artikel 2.
Artikel 2
(1) Die regelmäßige und umfassende Beteiligung des Rates während der gesamten jährlichen Konsultationen wird durch eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission sichergestellt.
(2) Vor Beginn der jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und während ihrer gesamten Dauer ergreift die Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen Gutachten und anderen verfügbaren einschlägigen Informationen im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien im Anhang Rechnung trägt. Der Standpunkt spiegelt sich in dem schriftlichen Protokoll wider, in dem die Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, die sich aus den Konsultationen nach Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben, dokumentiert werden.
(3) Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor den jährlichen Konsultationen und, soweit erforderlich, während dieser Konsultationen ein schriftliches Dokument, das auf den in Absatz 2 genannten Gutachten und Informationen basiert, mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Details des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen. Der Rat wird sich während des gesamten Prozesses weiter mit der Angelegenheit befassen und die Kommission übermittelt dem Rat rechtzeitig vor einer Unterzeichnung des in Absatz 2 genannten schriftlichen Protokolls den Standpunkt der Union zur Billigung der ausführlichen Ergebnisse der jährlichen Konsultationen.
(4) Das in diesem Artikel genannte Verfahren umfasst Koordinierungssitzungen vor Ort, Präsentationen, Nachbesprechungen und Diskussionen, die umfassende Einbeziehung der nationalen Delegationen in die jährlichen Konsultationen, auch als Teil der Unionsdelegation, sowie erforderlichenfalls Fachsitzungen.
(5) Falls es der Union im Laufe der jährlichen Konsultationen nicht möglich ist, eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich zu erzielen, und damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung tragen kann, befasst die Kommission den Rat mit der Angelegenheit.
(6) Ist es angezeigt, die TACs nach Abschluss der jährlichen Konsultationen in dem Jahr oder den Jahren, für die sie beschlossen wurden, zu ändern, so legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Informationen und im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien im Anhang ein neues schriftliches Dokument vor, in dem die Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union zu einer solchen Änderung dargelegt sind, damit die Details des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts vor der Unterzeichnung des schriftlichen Protokolls erörtert und gebilligt werden können.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2027. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 30. Juni 2023 statt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(5) Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 135).
ANHANG
IM NAMEN DER UNION BEI DEN JÄHRLICHEN KONSULTATIONEN MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZU VERTRETENDER STANDPUNKT ZUR EINIGUNG AUF ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wird die Union
a) |
sich dafür einsetzen, dass die vereinbarten Fangmöglichkeiten mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vereinbar sind; |
b) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
c) |
sich um Übereinstimmung und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu anderen Drittländern und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen verfolgt, und Übereinstimmung mit ihren anderen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung und Forschung und Innovation, gewährleisten; |
d) |
dafür sorgen, dass die TACs und andere funktional damit verbundene Maßnahmen in einer Weise festgesetzt werden, die mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vereinbar ist, und allen vom Sonderausschuss für Fischerei festgelegten Maßnahmen oder Leitlinien in vollem Umfang Rechnung tragen; |
e) |
sicherstellen, dass die TACs gemeinsam und im Einklang mit dem Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegt werden, die Fischereien langfristig umweltverträglich zu gestalten und auf eine Art und Weise durchzuführen, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens, einschließlich des Kernziels der GFP, nämlich des MSY, sowie der geltenden Mehrjahrespläne, im Einklang steht; |
f) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; |
g) |
darauf hinwirken, dass für die Unionsflotte nichtdiskriminierende Vorschriften gelten, die auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach dem Unionsrecht gelten; |
h) |
die Festlegung von Zeitplänen für die jährlichen Konsultationen über Fangmöglichkeiten anstreben; |
i) |
sich um Übereinstimmung mit dem Umweltrecht der Union, insbesondere mit der Richtlinie 2008/56/EG, sowie mit anderen Politikbereichen der Union bemühen. |
2. LEITLINIEN
Die Union unternimmt alle Anstrengungen, um mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage des nachstehend dargelegten Ansatzes eine Einigung über die Fangmöglichkeiten (TACs und funktional damit verbundene Maßnahmen) zu erzielen.
Dabei arbeitet die Kommission während der jährlichen Konsultationen eng mit dem Rat zusammen, um
a) |
anzustreben, TACs auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festzusetzen und damit eine Befischung auf MSY-Niveau zu erreichen; |
b) |
anzustreben, TACs im Rahmen des Vorsorgeansatzes für Fischereien festzusetzen, für die keine wissenschaftlichen Gutachten über die Befischung auf MSY-Niveau vorliegen; |
c) |
anzustreben, eine Überfischung der betreffenden Bestände zu verhindern, indem TACs auf einem Niveau festgesetzt werden, das dem früherer Jahre entspricht, wenn keine wissenschaftlichen Gutachten vorliegen; |
d) |
anzustreben, verschiedene wissenschaftliche Gutachten für die Festsetzung der TACs zu berücksichtigen, auch wenn in diesen Gutachten MSY- und Vorsorgegutachten kombiniert werden, wenn das von dem Gutachten abgedeckte Gebiet und die Bewirtschaftungsgebiete nicht genau übereinstimmen oder wenn die TACs mehrere Arten umfassen, und einen angemessenen Weg auszuarbeiten, wie Gutachten berücksichtigt werden können, wenn die TACs für Rochen festgesetzt werden; |
e) |
anzustreben, TACs mit MSY-Bewertung und FMSY-Gutachten im Einklang mit dem MSY-Ziel der GFP und den geltenden Mehrjahresplänen festzusetzen; gestatten die Mehrjahrespläne die Nutzung der vom Internationalen Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea — ICES) vorgegebenen FMSY-Spannen, so sollte die Union versuchen, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, sofern die in den Mehrjahresplänen festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
f) |
anzustreben, TACs auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes festzusetzen, die dem im wissenschaftlichen Gutachten des ICES enthaltenen Kerngutachten entsprechen, mit Vorsorgeempfehlung für i) Beifangbestände (im Rahmen von Mehrjahresplänen); ii) Zielbestände (im Rahmen von Mehrjahresplänen), für die der ICES nur eine Vorsorgeempfehlung vorlegt; und iii) TACs mit mehrjährigen Vorsorgeempfehlungen, bei denen Stabilität angestrebt werden sollte; |
g) |
anzustreben, der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere wenn es schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden, auch bei TACs mit einem Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen für Ziel- oder Beifangarten; die Union sollte gegebenenfalls im Rahmen der Mehrjahrespläne bestrebt sein, die Höhe der TACs durch Abhilfemaßnahmen in den jeweiligen Meeresbecken zu ergänzen; |
h) |
anzustreben, TACs für wissenschaftliche Zwecke oder Überwachungszwecke im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten festzusetzen; |
i) |
anzustreben, Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht in Bezug auf bestimmte Arten und Bestände zu schaffen; |
j) |
anzustreben, auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten eine Einigung bezüglich der Arten anzustreben, deren Fang verboten ist, einschließlich des allgemeinen Verbots der Fischerei auf Tiefseehaie; |
k) |
anzustreben, sich über die Methode und die Anwendung der Anpassungen der vereinbarten TACs nach Anwendung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge (Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und aufgrund hoher Überlebensraten) zu einigen; die Union sollte sich um die höchstmögliche Anzahl vereinbarter Vorgehensweisen für solche Ausnahmen auf eine Weise bemühen, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 steht; |
l) |
anzustreben, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES eine Einigung über das Konzept für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschs zu erzielen; |
m) |
anzustreben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere Artikel 15 Absätze 8 und 9, weitere funktional mit den TACs verbundene Maßnahmen zu vereinbaren, insbesondere in Bezug auf die geltenden besonderen Bedingungen und die gebietsübergreifende Flexibilität; |
n) |
anzustreben, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit Artikel 499 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Bestände ermitteln, die für die Zwecke der Festsetzung vorläufiger TACs als „Sonderbestände“ anzusehen sind, falls die jährlichen Konsultationen nicht rechtzeitig gemäß Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgeschlossen werden können. |
o) |
anzustreben, gemeinsame Ersuchen an den ICES zu vereinbaren, wenn ein Bedarf an zusätzlichen Gutachten erkennbar ist; |
p) |
anzustreben, dafür Sorge tragen, dass die Höhe der TACs — im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten — rechtzeitig vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres für Sandaal, Sprotte und Stintdorsch in der Nordsee festgesetzt wird, falls das Fischwirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht; |
q) |
anzustreben, den bestehenden vorläufigen Quotentauschmechanismus beibehalten, bis der Sonderausschuss für Fischerei einen dauerhaften Mechanismus eingerichtet hat. |
26.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1876 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2021
über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Die jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten wurden im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) angepasst. |
(2) |
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die jährliche Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2019, die der Kommission im März 2021 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden. |
(3) |
Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der jährlichen Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden. |
(4) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
(2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).
(4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2019 (Tonnen Kohlendioxidäquivalent) |
Belgien |
72 013 554 |
Bulgarien |
25 814 515 |
Tschechien |
60 543 276 |
Dänemark |
32 050 593 |
Deutschland |
444 262 722 |
Estland |
6 208 760 |
Irland |
45 579 575 |
Griechenland |
44 744 947 |
Spanien |
201 878 747 |
Frankreich |
336 358 317 |
Kroatien |
16 058 241 |
Italien |
274 938 773 |
Zypern |
4 377 563 |
Lettland |
8 650 111 |
Litauen |
14 298 998 |
Luxemburg |
9 239 043 |
Ungarn |
44 894 942 |
Malta |
1 427 261 |
Niederlande |
97 096 843 |
Österreich |
50 218 754 |
Polen |
209 084 930 |
Portugal |
41 527 062 |
Rumänien |
75 211 340 |
Slowenien |
10 809 900 |
Slowakei |
20 087 964 |
Finnland |
29 643 287 |
Schweden |
31 679 703 |
Vereinigtes Königreich |
329 100 245 |
26.10.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1877 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2021
über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat bereits mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Programm Erasmus+ zu verstärken und auszuweiten. Ferner wurde in den Konsultationen zur Zwischenevaluierung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Programms Erasmus+ (2014-2020) und zu dessen Nachfolgerprogramm (4) die Notwendigkeit der Kontinuität im Hinblick auf den Geltungsbereich, den Aufbau und die Durchführungsmechanismen von Erasmus+ unterstrichen. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit einer Reihe von Verbesserungen festgestellt, wie etwa einer Umgestaltung des Programms Erasmus+, sodass es inklusiver, einfacher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist. |
(2) |
Sowohl in der Erasmus+-Verordnung als auch in der Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps ist vorgesehen, dass die Kommission einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für Menschen mit geringeren Chancen ausarbeitet (5). In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps in Bezug auf einige der Zielgruppen (Menschen mit geringeren Chancen im Programm Erasmus+ und junge Menschen mit geringeren Chancen im Programm des Europäischen Solidaritätskorps), der gemeinsamen Durchführungsstrukturen der beiden Programme und der Ähnlichkeiten in der Finanzierungsstruktur sollte ein gemeinsamer Rahmen für Inklusionsmaßnahmen geschaffen werden. |
(3) |
Der Rahmen für Inklusionsmaßnahmen sollte die Interventionsbereiche für globale Herausforderungen gemäß Anhang III Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie den Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2021-2024 berücksichtigen. Organisationen wie Stellen, die Finanzhilfen im Rahmen der Programme erhalten, kommt bei Verwirklichung von Inklusion eine Schlüsselrolle zu, insbesondere in Bezug auf die Organisationsentwicklung, den Erwerb und Aufbau von mehr Kapazitäten für die Umsetzung von Inklusionsprojekten und Barrierefreiheitsanforderungen, die Förderung von Inklusion in der gesamten Organisation sowie die Kontaktaufnahme zu den Teilnehmenden und ihre Unterstützung vor, während und nach dem Projekt. |
(4) |
In einigen Fällen nehmen Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen seltener an den Programmen teil, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder sei es wegen der höheren Teilnahmekosten, die ihre besondere Situation mit sich bringt, was bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist. In solchen Fällen könnte ihre Teilnahme durch eine gezielte finanzielle Unterstützung erleichtert werden. |
(5) |
Mangelndes Bewusstsein für die Verfügbarkeit gezielter Maßnahmen für Menschen mit geringeren Chancen kann zu einer geringeren Beteiligung dieser Zielgruppen führen. Größere Anstrengungen sind erforderlich, um ihr Bewusstsein dafür zu schärfen, welche Möglichkeiten es gibt und wie sie darauf zugreifen können, und um ihren Informationsstand hierüber zu verbessern. |
(6) |
Organisationen sind aufgefordert, Maßnahmen im Bereich Inklusion und Vielfalt entsprechend ihren Bedürfnissen und jenen ihrer Gemeinschaft zu gestalten. Personal, das sich speziell mit Fragen der Inklusion und Vielfalt und mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen beschäftigt, kann von der Zusammenarbeit mit Peers aus anderen Organisationen profitieren, um Menschen mit geringeren Chancen zu unterstützen. Verschiedene Formen der Unterstützung, z. B. Schulungen, Peer-Learning und Job Shadowing, können organisiert werden, um zum Ausbau der Kapazitäten in dieser Hinsicht beizutragen. |
(7) |
Ein starker unterstützender Ansatz für Teilnehmende mit geringeren Chancen ist bei der Beseitigung von Hindernissen für ihre uneingeschränkte Teilnahme an den Programmen von entscheidender Bedeutung. |
(8) |
Inklusion und Vielfalt sind Teil der Kriterien für die Auswahl der Förderanträge und für die Zuweisung der finanziellen Unterstützung. Qualitativ hochwertige Projekte, die sich aktiv mit Inklusion und Vielfalt befassen und auf Teilnehmende mit geringeren Chancen abzielen, können bei der Gewährung von Finanzhilfen bevorzugt werden. |
(9) |
Menschen mit geringeren Chancen sollten in ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld angesprochen werden, indem der Ansatz auf ihren spezifischen Informationsbedarf und auf ihre Erfordernisse für Barrierefreiheit zugeschnitten wird. Ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Bereitstellung von Informationen für unterrepräsentierte Gruppen ist die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, die mit diesen Zielgruppen arbeiten, und die Einbeziehung der Nutzer auf lokaler und regionaler Ebene. |
(10) |
Gezielte Monitoring-Aktivitäten sollten, ausgehend von einer Reihe spezifischer Indikatoren, qualitative und quantitative Daten liefern, um schrittweise einen noch strategischeren und zielorientierteren Einsatz der im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel zu unterstützen. |
(11) |
Inklusionsmaßnahmen können im nationalen Kontext bereits bestehen. Komplementarität und Synergien mit den durch diesen Rahmen eingeführten Maßnahmen können dazu beitragen, Teilnehmende mit geringeren Chancen wirksamer zu erreichen und zu unterstützen. |
(12) |
Der Beschluss und die darauf basierenden Aktionspläne für Integration sollten mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (7) anerkannt wurden, in Einklang stehen. Ferner sollten sie die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Nichtdiskriminierung gewährleisten und die Anwendung von Artikel 21 der Charta fördern. |
(13) |
Die an dem Prozess, um die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps inklusiver und vielfältiger zu gestalten, beteiligten Akteure sind heterogen und tragen zur Entwicklung von Ideen und neuen oder verbesserten Mechanismen bei und agieren als wichtige Multiplikatoren für die Bemühungen im Bereich Inklusion und Vielfalt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ein Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps geschaffen.
(2) Der Beschluss legt die Ziele des Rahmens, die durchzuführenden Maßnahmen und die entsprechenden Mechanismen fest.
Artikel 2
Ziele des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen
(1) Allgemeines Ziel des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen ist es, Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zu den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu erleichtern, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Beseitigung der Zugangshindernisse getroffen werden, und — wie im Anhang dargelegt — eine Grundlage für weitere Leitlinien für die Umsetzungspraxis zu schaffen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Programme ungeachtet etwaiger Barrieren allen Menschen zugänglich sein müssen, besteht die Zielsetzung darin, niemanden zurückzulassen und einen Beitrag zu inklusiveren Gesellschaften zu leisten.
(2) Mit dem Rahmen für Inklusionsmaßnahmen werden vier spezifische Ziele verfolgt:
a) |
durchgängige Berücksichtigung von Inklusion und Vielfalt als bereichsübergreifende Priorität und Leitprinzip; |
b) |
Gewährleistung, dass bei der Programmgestaltung und der finanziellen Ausstattung der Maßnahmen inklusive Merkmale und Mechanismen vorgesehen werden und dass in allen Phasen der Programmverwaltung ein Schwerpunkt auf Inklusion und Vielfalt gelegt wird; |
c) |
Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses davon, welche Personen als Menschen mit geringeren Chancen zu betrachten sind, und Förderung einer positiven Wahrnehmung von Vielfalt; |
d) |
Unterstützung begünstigter Organisationen, damit diese hochwertigere, auf Inklusion und Vielfalt abzielende Projekte ausarbeiten und bei der Gestaltung und Durchführung der Projekte Inklusion und Vielfalt stärker berücksichtigen können. |
(3) Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine nicht erschöpfende Liste der Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat und ergreifen wird, um Orientierungshilfen für die Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen im Rahmen der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu geben.
KAPITEL II
INKLUSIONSMAßNAHMEN
Artikel 3
Lernformate
Die Programme bieten flexible und leicht zugängliche Lernformate, die es ermöglichen, große Zielgruppen anzusprechen und so die Integration von Menschen mit geringeren Chancen in allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und solidarische Tätigkeiten zu verstärken.
Artikel 4
Unterstützung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen
Es werden Mechanismen eingerichtet und hinreichend finanziert, um Teilnehmende mit geringeren Chancen vor, während und nach ihrer Beteiligung an den Programmen angemessen vorzubereiten bzw. zu unterstützen; dies umfasst beispielsweise vorbereitende Besuche, sprachliche Unterstützung sowie eine verstärkte Betreuung in Form von Mentoring und Coaching.
Artikel 5
Unterstützung von Organisationen
Es werden Mechanismen eingerichtet, um
a) |
Organisationen bei der Verwirklichung von Inklusion zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Organisationsentwicklung, der Barrierefreiheit und der Interaktion mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen vor, bei und nach dem Projekt. Dies kann in Form von Unterstützungsaktivitäten für das Personal umgesetzt werden, das unmittelbar mit Inklusion und Vielfalt in Organisationen befasst ist, etwa Schulungen und Angebote für die thematische Vernetzung, um bei der Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen zusammenzuarbeiten und für inklusive Auswahlverfahren zu sorgen; |
b) |
Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Schlüsselaufgabe zu unterstützen, potenzielle Teilnehmende mit geringeren Chancen anzusprechen und sie für die verschiedenen Möglichkeiten und Unterstützungsmechanismen, die die Programme ihnen bieten, zu sensibilisieren. |
Artikel 6
Finanzielle Unterstützung
(1) Die Programme bieten Teilnehmenden mit geringeren Chancen eine angemessene finanzielle Unterstützung und tragen so zur Beseitigung der Barrieren bei, die sie daran hindern, sich in gleichberechtigter Weise mit anderen Teilnehmenden an den Programmaktivitäten zu beteiligen. Hierfür wird geprüft, welche Mechanismen am besten für die Gewährung einer solchen Unterstützung geeignet sind.
(2) Im Rahmen der Programme werden Organisationen, die mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen arbeiten, verstärkt finanziell unterstützt, um den zusätzlichen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die sie zur wirksamen Einbindung dieser Zielgruppen in ihre Projektaktivitäten unternehmen.
Artikel 7
Auswahlverfahren
Bei der Gewährung von Finanzhilfen können hochwertige Projekte, die sich aktiv mit der Inklusion und der Einbindung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen befassen, Vorrang erhalten.
Artikel 8
Benutzerfreundlichkeit der Programmunterlagen
Es wird sichergestellt, dass die Antragsunterlagen und die Referenzdokumente für die Programme benutzerfreundlich, barrierefrei und in verschiedenen Sprachen verfügbar sind. Die Unterlagen sind klar strukturiert und in einfacher Sprache verfasst, sodass sie den Bedürfnissen von Menschen mit geringeren Chancen gerecht werden.
Artikel 9
Schulungsmaßnahmen
Im Rahmen der Programme können Mittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden, die auf die Inklusion von Menschen mit geringeren Chancen abzielen und die sich unter anderem an Fachleute, Menschen aus der Praxis, Mitarbeitende der Organisationen und Teilnehmende richten. Ziel dieser Schulungsmaßnahmen ist es, Möglichkeiten für den Austausch vorbildlicher Verfahren zu schaffen, Kompetenzen aufzubauen und innovative Ideen für Inklusionsmaßnahmen zu fördern.
Artikel 10
Unterstützender Ansatz
Die Programme leisten qualitative Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen; dies erfolgt über die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps, die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) sowie über Strukturen wie das SALTO-Ressourcenzentrum für Inklusion und Vielfalt (Support, Advanced Learning and Training Opportunities — Inclusion and Diversity).
Artikel 11
Kommunikationsaktivitäten
Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu den Möglichkeiten der Programme und den Mechanismen zur Inklusionsunterstützung müssen gegebenenfalls an die einzelnen Kategorien von Teilnehmenden mit geringeren Chancen und an den jeweiligen nationalen und sektorspezifischen Kontext angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die durchführenden Organisationen ermutigt, geeignetes und barrierefreies Informationsmaterial bereitzustellen, verschiedene Kanäle für Information und Öffentlichkeitsarbeit einzurichten, bewährte Verfahren auszutauschen und proaktiv Organisationen anzusprechen, die in den Bereichen Inklusion und Vielfalt aktiv sind. Diese Aufgaben werden insbesondere von den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps wahrgenommen. Um die Durchführung dieser Aufgaben zu unterstützen, benennen die nationalen Agenturen Beauftragte für Inklusion und Vielfalt.
KAPITEL III
MONITORING UND BERICHTERSTATTUNG
Artikel 12
Monitoring
(1) Während der Laufzeit der Programme werden relevante Daten erhoben, insbesondere durch die Kommission, die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA; hierfür werden verschiedene Quellen verwendet, etwa die IT-Tools zur Unterstützung der Durchführung der Programme oder Teilnehmendenbefragungen.
(2) Die Kommission führt die Monitoring-Aufgaben mit Unterstützung durch die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA und mittels Ad-hoc-Analysen aus, und zwar unter Beachtung der für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten geltenden Datenschutzvorschriften und -verfahren.
Artikel 13
Aktionspläne für die Inklusion
(1) Die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps entwickeln Aktionspläne für die Inklusion, die fester Bestandteil ihrer Arbeitsprogramme sind, sich auf den vorliegenden Rahmen für Inklusionsmaßnahmen stützen und insbesondere die im nationalen Kontext relevanten spezifischen Herausforderungen für den Zugang zu den Programmen berücksichtigen. Sie erstatten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Aktionspläne für die Inklusion Bericht.
(2) Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.
(3) Erforderlichenfalls übermittelt die Kommission den nationalen Agenturen Empfehlungen und Anmerkungen zu deren Aktionsplänen für die Inklusion, um das Konzept, die Umsetzung und die inhaltliche Nachbereitung dieser Aktionspläne zu verbessern.
Artikel 14
Berichterstattung
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen der Zwischenevaluierung der Programme sowie der jährlichen Berichterstattung.
Artikel 15
Komplementarität und Synergien
(1) Bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen können die nationalen Agenturen für Komplementarität mit bestehenden nationalen Maßnahmen zur Förderung der Inklusion sorgen, damit die Bemühungen eine größtmögliche Wirkung bei den Teilnehmenden mit geringeren Chancen haben.
(2) Es werden Synergien mit anderen Finanzierungen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angestrebt, um eine größere Wirkung zu erzielen und Menschen mit geringeren Chancen stärker zu unterstützen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Partizipative Gestaltung
(1) Die Durchführung dieser Maßnahmen zur inklusiveren und vielfältigeren Gestaltung der Programme stützt sich auf einen partizipativen Ansatz; dies erfordert einen ständigen Dialog mit einschlägigen Interessenträgern, insbesondere mit internationalen und nationalen Organisationen und Netzwerken im Bereich Inklusion und Vielfalt, mit Fachleuten, Menschen aus der Praxis und den Teilnehmenden selbst, mit den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps sowie mit der EACEA, den SALTO-Ressourcenzentren, dem Erasmus+-Ausschuss und Vertreterinnen und Vertretern der anderen Organe der Union.
(2) Dieser Dialog kann in unterschiedlichster Form geführt werden; das Spektrum reicht von europäischen Veranstaltungen über Ad-hoc-Arbeitsgruppen und gezielten Konsultationen bis hin zu Schulungen und Vernetzungsangeboten — physisch, online oder in Hybridform.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1. Im Folgenden „Erasmus+-Verordnung“.
(2) ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32. Im Folgenden „Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps“. Die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps werden im Folgenden zusammen als „die Programme“ bezeichnet.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(4) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013(ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).
(5) Die Definitionen der Begriffe „Menschen mit geringeren Chancen“ gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Erasmus+-Verordnung und „junge Menschen mit geringeren Chancen“ gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps stimmen weitgehend überein. In diesem Beschluss werden sie auch „Teilnehmende mit geringeren Chancen“ genannt.
(6) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(7) Im Folgenden „Charta“.
ANHANG
Leitlinien für die Durchführung der Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps
Die Kommission kann in Absprache mit den Interessenträgern die Durchführungsmodalitäten der in diesem Beschluss festgelegten Inklusionsmaßnahmen in Form von Durchführungsleitlinien, die während der gesamten Laufzeit der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 auszuarbeiten und zu aktualisieren sind, weiterentwickeln.
Die folgenden Leitlinien können im Rahmen der regulären Programmlaufzeit entwickelt und schrittweise angepasst werden:
1. |
Referenzdokumente zu den Programmen: Die Kommission kann den Interessenträgern Leitlinien zu den Durchführungsmodalitäten von Maßnahmen zur Förderung von Inklusion und Vielfalt zur Verfügung stellen, etwa in Dokumenten wie der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und in Programmleitfäden, in Leitlinien für Sachverständige, die Projektvorschläge bewerten, sowie in Antragsformularen und anderen technischen Dokumenten wie der Strategie für Inklusion und Vielfalt (1). |
2. |
Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung der nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps: Die nationalen Agenturen geben im Rahmen ihres regelmäßigen Bewertungsverfahrens Auskünfte über die Auswirkungen ihrer nationalen Pläne im Bereich Inklusion und Vielfalt und darüber, wie sie zu den übergeordneten Zielen der Programme in Bezug auf Inklusion und Vielfalt auf Unionsebene beitragen. |
3. |
Kommunikationsmaterialien und strategische Leitlinien: Die Kommission kann neben den Referenzdokumenten zu den Programmen weitere Leitfäden mit nützlichen Empfehlungen, Erfolgsgeschichten und bewährten Verfahren entwickeln, die sich an die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), begünstigte Organisationen und potenzielle Teilnehmer mit geringeren Chancen richten, um die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Inklusion und Vielfalt qualitativ zu unterstützen und das Bewusstsein für die verschiedenen Möglichkeiten zu schärfen. Diese Materialien und Leitlinien werden gemeinsam mit den Interessenträgern aus diesem Bereich entwickelt. |
Die Kommission sorgt, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden Durchführungsstrukturen, für eine große Reichweite der in Unterabsatz 2 Nummer 3 genannten Materialien. Dies erfolgt über die einschlägigen Websites, sozialen Medien und sonstigen Kommunikationsformen, damit die Sichtbarkeit und das Bewusstsein von potenziellen Begünstigten und Teilnehmern mit geringeren Chancen gewährleistet und das aktive Engagement dieser potenziellen Begünstigten und Teilnehmer mit geringeren Chancen in den Prozess, die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps gemeinsam inklusiver und vielfältiger zu gestalten, gefördert wird.
(1) https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/implementation-guidelines-erasmus-and-european-solidarity-corps-inclusion-and-diversity_de
26.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1878 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2021
zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1083 der Kommission vom 14. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen und der Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission benennt das Register, das mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu betraut wird, auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren wird von der Kommission in zwei Phasen organisiert, wobei die Kommission zunächst die Zulässigkeit der Antragsteller prüft und dann die Rangfolge der zulässigen Antragsteller anhand der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 festgelegten Auswahlkriterien festlegt. |
(2) |
Der derzeit laufende Vertrag über die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu zwischen der Kommission und dem Register wurde am 10. Oktober 2014 für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen und 2019 um weitere drei Jahre verlängert. Seine Geltungsdauer endet am 12. Oktober 2022. |
(3) |
Die Kommission veröffentlichte am 1. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung hinsichtlich der Auswahl des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu (2021-026011), mit der sie Unternehmen und Einrichtungen aufforderte, sich als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu zu bewerben. |
(4) |
Die Aufforderung endete am 18. Mai 2021, und es gingen fünf Anträge ein. |
(5) |
In der ersten Phase des Auswahlverfahrens prüfte die Kommission, ob keine Ausschlusskriterien zutrafen und ob die Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllten. Vier Anträge wurden als unzulässig abgelehnt. Die Liste der zulässigen Antragsteller wurde am 9. Juli 2021 veröffentlicht, und die Kommission informierte jeden Antragsteller über die Ergebnisse der ersten Verfahrensphase. |
(6) |
In der zweiten Verfahrensphase bewertete die Kommission die zulässigen Antragsteller und legte anhand der Auswahlkriterien eine Rangfolge fest. Die Kommission prüfte die Anträge und erstellte aus den Einzelnoten jedes Antrags einen Notenspiegel. Die Qualität der Anträge wurde im Einklang mit Abschnitt 3.2 der Aufforderung anhand der Qualität der gebotenen Dienstleistungen sowie des zur Wahrnehmung der Aufgaben des Registers vorgeschlagenen angemessenen Niveaus personeller und technischer Ressourcen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Einhaltung der Vorschriften bewertet. Bei der Prüfung der Anträge wurde die Kommission auch von unabhängigen externen Sachverständigen unterstützt. |
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Die Kommission legte die Rangfolge der Antragsteller fest. Der erstplatzierte Antragsteller, das Europäische Register für Internetdomänen (European Registry for Internet Domains, EURid), sollte als Register für die Domäne oberster Stufe .eu benannt und zu Verhandlungen über die Unterzeichnung des Vertrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen eingeladen werden. Für einen solchen Vertrag gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 der Kommission (3) festgelegten Grundsätze. |
(8) |
Sollten die Vertragsverhandlungen zwischen dem benannten Register und der Kommission ohne Vertragsschluss abgebrochen werden, so wird die Kommission gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 den nächstplatzierten Antragsteller als Register benennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Europäische Register für Internetdomänen (European Registry for Internet Domains, EURid) wird gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/517 und vorbehaltlich des Artikels 2 als Register für die Domäne oberster Stufe .eu benannt und mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu betraut.
Artikel 2
Das Europäische Register für Internetdomänen (EURid) wird aufgefordert, einen Vertrag zu schließen, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu durch das Register gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/517 überwacht.
Sollten die Vertragsverhandlungen zwischen dem Europäischen Register für Internetdomänen (EURid) und der Kommission ohne Vertragsschluss enden, so wird der nächstplatzierte Antragsteller gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 als Register benannt.
Der Dienstleistungskonzessionsvertrag hat eine anfängliche Laufzeit von fünf Jahren und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.
Artikel 3
Der Durchführungsbeschluss 2014/207/EU der Kommission (4) wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25.
(2) ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Festlegung der Grundsätze, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schließenden Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und dem Register für die Domäne oberster Stufe .eu aufzunehmen sind (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 52).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/207/EU der Kommission vom 11. April 2014 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 41).