ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1816 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2021
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware in Form einer festen homogenen, weißen Masse, bestehend aus raffiniertem, gebleichtem, desodoriertem Palmöl, das teilweise hydriert wurde, mit kleinen Mengen von Sorbitantristearat (E 492), Lecithin (E 322), gemischten Tocopherolen (E 306) und Zitronensäure (E 330). Sie ist in Säcken zu 20 kg verpackt und wird in der Lebensmittelindustrie verwendet (z. B. als Kakaobutterersatz). |
1517 90 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1517 , 1517 90 und 1517 90 99 . Eine Einreihung in die Position 1516 ist ausgeschlossen, da das Palmöl durch Zusatz von Emulgatoren und Zitronensäure weiterverarbeitet wurde und daher den wesentlichen Charakter eines teilweise hydrierten Palmöls der Position 1516 verloren hat (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1516 , letzter Absatz, zweiter Satz). Folglich ist die Ware als andere genießbare Zubereitung aus einem pflanzlichen Fett in den KN-Code 1517 90 99 einzureihen. |
BESCHLÜSSE
18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368/4 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1817 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 13. Oktober 2021
zur Ernennung von zwei Richtern am Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und infolge der Ernennung von Herrn Zoltán CSEHI und Frau Octavia SPINEANU-MATEI zu Richtern am Gerichtshof sollten zwei Richter am Gericht für die verbleibende Amtszeit von Herrn Zoltán CSEHI und Frau Octavia SPINEANU-MATEI, d. h. bis zum 31. August 2022, ernannt werden. |
(2) |
Als Kandidaten für die frei gewordenen Stellen sind Herr Krisztián KECSMÁR und Herr Ion GÂLEA vorgeschlagen worden. |
(3) |
Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme zur Eignung dieser Kandidaten für das Amt eines Richters am Gericht abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zu Richtern am Gericht ernannt:
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Herr Krisztián KECSMÁR, |
— |
Herr Ion GÂLEA. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2021.
Der Präsident
I. JARC
18.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 368/5 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1818 DES RATES
vom 15. Oktober 2021
über die Einleitung der militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates vom 12. Juli 2021 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) (1),
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Juli 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1143 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) angenommen. |
(2) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ist am 28. September 2021 übereingekommen, dass der Missionsplan, einschließlich der Einsatzregeln, der EUTM Mozambique gebilligt werden sollte. |
(3) |
Auf Empfehlung des Befehlshabers der Mission sollte die EUTM Mozambique am 15. Oktober 2021 eingeleitet werden. |
(4) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich nicht an der Finanzierung der EUTM Mozambique — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Missionsplan, einschließlich der Einsatzregeln, der EUTM Mozambique wird gebilligt.
Artikel 2
Die EUTM Mozambique wird am 15. Oktober 2021 eingeleitet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. CIGLER KRALJ