ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Das oben genannte Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik, das am 27. Juli 2020 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 1. August 2021 in Kraft getreten.
VERORDNUNGEN
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/2 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1810 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2021
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyprodinil in Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Cyprodinil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyprodinil für die Anwendung bei Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(5) |
Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Im Hinblick auf die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, wurde nachgewiesen, dass kein Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme besteht. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass wegen der geringen akuten Toxizität des Wirkstoffs keine akute Referenzdosis festgelegt werden muss. |
(6) |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die vorgeschlagene Änderung der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyprodinil in blueberries, cranberries, currants and gooseberries. EFSA Journal 2021;19(3):6499.
ANHANG
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Cyprodinil folgende Fassung:
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Code Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1) |
Cyprodinil (R) (F) |
||
(1) |
(2) |
(3) |
||
0100000 |
FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE |
|
||
0110000 |
Zitrusfrüchte |
0,02 (*1) |
||
0110010 |
Grapefruits |
|
||
0110020 |
Orangen |
|
||
0110030 |
Zitronen |
|
||
0110040 |
Limetten |
|
||
0110050 |
Mandarinen |
|
||
0110990 |
Sonstige (2) |
|
||
0120000 |
Schalenfrüchte |
|
||
0120010 |
Mandeln |
0,02 (*1) (+) |
||
0120020 |
Paranüsse |
0.04 |
||
0120030 |
Kaschunüsse |
0.04 |
||
0120040 |
Esskastanien |
0.04 |
||
0120050 |
Kokosnüsse |
0.04 |
||
0120060 |
Haselnüsse |
0.04 |
||
0120070 |
Macadamia-Nüsse |
0.04 |
||
0120080 |
Pekannüsse |
0.04 |
||
0120090 |
Pinienkerne |
0.04 |
||
0120100 |
Pistazien |
0,02 (*1) |
||
0120110 |
Walnüsse |
0.04 |
||
0120990 |
Sonstige (2) |
0.04 |
||
0130000 |
Kernobst |
2 |
||
0130010 |
Äpfel |
|
||
0130020 |
Birnen |
|
||
0130030 |
Quitten |
|
||
0130040 |
Mispeln |
|
||
0130050 |
Japanische Wollmispeln |
|
||
0130990 |
Sonstige (2) |
|
||
0140000 |
Steinobst |
2 |
||
0140010 |
Aprikosen |
|
||
0140020 |
Kirschen (süß) |
|
||
0140030 |
Pfirsiche |
|
||
0140040 |
Pflaumen |
|
||
0140990 |
Sonstige (2) |
|
||
0150000 |
Beeren und Kleinobst |
|
||
0151000 |
|
3 |
||
0151010 |
Tafeltrauben |
|
||
0151020 |
Keltertrauben |
|
||
0152000 |
|
5 |
||
0153000 |
|
|
||
0153010 |
Brombeeren |
3 |
||
0153020 |
Kratzbeeren |
0,02 (*1) |
||
0153030 |
Himbeeren (rot und gelb) |
3 |
||
0153990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0154000 |
|
|
||
0154010 |
Heidelbeeren |
8 |
||
0154020 |
Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren |
8 |
||
0154030 |
Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) |
8 |
||
0154040 |
Stachelbeeren (grün, rot und gelb) |
8 |
||
0154050 |
Hagebutten |
3 |
||
0154060 |
Maulbeeren (schwarz und weiß) |
3 |
||
0154070 |
Azarole/Mittelmeermispel |
3 |
||
0154080 |
Holunderbeeren |
3 |
||
0154990 |
Sonstige (2) |
3 |
||
0160000 |
Sonstige Früchte mit |
|
||
0161000 |
|
|
||
0161010 |
Datteln |
0,02 (*1) |
||
0161020 |
Feigen |
0,02 (*1) |
||
0161030 |
Tafeloliven |
0,02 (*1) |
||
0161040 |
Kumquats |
0,02 (*1) |
||
0161050 |
Karambolen |
0,02 (*1) |
||
0161060 |
Kakis/Japanische Persimonen |
2 |
||
0161070 |
Jambolans |
0,02 (*1) |
||
0161990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0162000 |
|
0,02 (*1) |
||
0162010 |
Kiwis (grün, rot, gelb) |
|
||
0162020 |
Lychees (Litschis) |
|
||
0162030 |
Passionsfrüchte/Maracujas |
|
||
0162040 |
Stachelfeigen/Kaktusfeigen |
|
||
0162050 |
Sternäpfel |
|
||
0162060 |
Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis |
|
||
0162990 |
Sonstige (2) |
|
||
0163000 |
|
|
||
0163010 |
Avocadofrüchte |
1 |
||
0163020 |
Bananen |
0,02 (*1) |
||
0163030 |
Mangos |
0,02 (*1) |
||
0163040 |
Papayas |
0,02 (*1) |
||
0163050 |
Granatäpfel |
5 |
||
0163060 |
Cherimoyas |
0,02 (*1) |
||
0163070 |
Guaven |
1,5 |
||
0163080 |
Ananas |
0,02 (*1) |
||
0163090 |
Brotfrüchte |
0,02 (*1) |
||
0163100 |
Durianfrüchte |
0,02 (*1) |
||
0163110 |
Saure Annonen/Guanabanas |
0,02 (*1) |
||
0163990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0200000 |
GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN |
|
||
0210000 |
Wurzel- und Knollengemüse |
|
||
0211000 |
|
0,02 (*1) |
||
0212000 |
|
0,02 (*1) |
||
0212010 |
Kassawas/Kassaven/Manioks |
|
||
0212020 |
Süßkartoffeln |
|
||
0212030 |
Yamswurzeln |
|
||
0212040 |
Pfeilwurz |
|
||
0212990 |
Sonstige (2) |
|
||
0213000 |
|
|
||
0213010 |
Rote Rüben |
1,5 |
||
0213020 |
Karotten |
1,5 |
||
0213030 |
Knollensellerie |
0,3 |
||
0213040 |
Meerrettiche/Kren |
1,5 |
||
0213050 |
Erdartischocken |
0,02 (*1) |
||
0213060 |
Pastinaken |
1,5 |
||
0213070 |
Petersilienwurzeln |
1,5 |
||
0213080 |
Rettiche |
0,3 |
||
0213090 |
Haferwurz/Purpur-Bocksbart |
1,5 |
||
0213100 |
Kohlrüben |
0,02 (*1) |
||
0213110 |
Weiße Rüben |
0,02 (*1) |
||
0213990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0220000 |
Zwiebelgemüse |
|
||
0220010 |
Knoblauch |
0.07 |
||
0220020 |
Zwiebeln |
0,3 |
||
0220030 |
Schalotten |
0.07 |
||
0220040 |
Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln |
0,8 |
||
0220990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0230000 |
Fruchtgemüse |
|
||
0231000 |
|
|
||
0231010 |
Tomaten |
1,5 |
||
0231020 |
Paprikas |
1,5 |
||
0231030 |
Auberginen/Eierfrüchte |
1,5 |
||
0231040 |
Okras/Griechische Hörnchen |
0,02 (*1) |
||
0231990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0232000 |
|
0,5 |
||
0232010 |
Schlangengurken |
|
||
0232020 |
Gewürzgurken |
|
||
0232030 |
Zucchinis |
|
||
0232990 |
Sonstige (2) |
|
||
0233000 |
|
0,6 |
||
0233010 |
Melonen |
|
||
0233020 |
Kürbisse |
|
||
0233030 |
Wassermelonen |
|
||
0233990 |
Sonstige (2) |
|
||
0234000 |
|
0,02 (*1) |
||
0239000 |
|
0,02 (*1) |
||
0240000 |
Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) |
|
||
0241000 |
|
2 |
||
0241010 |
Broccoli |
|
||
0241020 |
Blumenkohle |
|
||
0241990 |
Sonstige (2) |
|
||
0242000 |
|
|
||
0242010 |
Rosenkohle/Kohlsprossen |
0,02 (*1) |
||
0242020 |
Kopfkohle |
0,7 |
||
0242990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0243000 |
|
0,02 (*1) |
||
0243010 |
Chinakohle |
|
||
0243020 |
Grünkohle |
|
||
0243990 |
Sonstige (2) |
|
||
0244000 |
|
0,02 (*1) |
||
0250000 |
Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten |
|
||
0251000 |
|
15 |
||
0251010 |
Feldsalate |
|
||
0251020 |
Grüne Salate |
|
||
0251030 |
Kraussalate/Breitblättrige Endivien |
|
||
0251040 |
Kressen und andere Sprossen und Keime |
|
||
0251050 |
Barbarakraut |
|
||
0251060 |
Salatrauken/Rucola |
|
||
0251070 |
Roter Senf |
|
||
0251080 |
Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) |
|
||
0251990 |
Sonstige (2) |
|
||
0252000 |
|
15 |
||
0252010 |
Spinat |
|
||
0252020 |
Portulak |
|
||
0252030 |
Mangold |
|
||
0252990 |
Sonstige (2) |
|
||
0253000 |
|
0,02 (*1) |
||
0254000 |
|
0,02 (*1) |
||
0255000 |
|
0,06 |
||
0256000 |
|
40 |
||
0256010 |
Kerbel |
|
||
0256020 |
Schnittlauch |
|
||
0256030 |
Sellerieblätter |
|
||
0256040 |
Petersilie |
|
||
0256050 |
Salbei |
|
||
0256060 |
Rosmarin |
|
||
0256070 |
Thymian |
|
||
0256080 |
Basilikum und essbare Blüten |
|
||
0256090 |
Lorbeerblätter |
|
||
0256100 |
Estragon |
|
||
0256990 |
Sonstige (2) |
|
||
0260000 |
Hülsengemüse |
|
||
0260010 |
Bohnen (mit Hülsen) |
2 |
||
0260020 |
Bohnen (ohne Hülsen) |
0,08 |
||
0260030 |
Erbsen (mit Hülsen) |
2 |
||
0260040 |
Erbsen (ohne Hülsen) |
0,08 |
||
0260050 |
Linsen |
0,2 |
||
0260990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0270000 |
Stängelgemüse |
|
||
0270010 |
Spargel |
0,02 (*1) |
||
0270020 |
Kardonen |
0,02 (*1) |
||
0270030 |
Stangensellerie |
30 |
||
0270040 |
Fenchel |
4 |
||
0270050 |
Artischocken |
4 |
||
0270060 |
Porree |
0,02 (*1) |
||
0270070 |
Rhabarber |
2 |
||
0270080 |
Bambussprossen |
0,02 (*1) |
||
0270090 |
Palmherzen |
0,02 (*1) |
||
0270990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0280000 |
Pilze, Moose und Flechten |
0,02 (*1) |
||
0280010 |
Kulturpilze |
|
||
0280020 |
Wilde Pilze |
|
||
0280990 |
Moose und Flechten |
|
||
0290000 |
Algen und Prokaryonten |
0,02 (*1) |
||
0300000 |
HÜLSENFRÜCHTE |
|
||
0300010 |
Bohnen |
0,2 |
||
0300020 |
Linsen |
0,02 (*1) |
||
0300030 |
Erbsen |
0,1 |
||
0300040 |
Lupinen |
0,1 |
||
0300990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0400000 |
ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE |
|
||
0401000 |
Ölsaaten |
|
||
0401010 |
Leinsamen |
0,02 (*1) |
||
0401020 |
Erdnüsse |
0,02 (*1) |
||
0401030 |
Mohnsamen |
0,02 (*1) |
||
0401040 |
Sesamsamen |
0,02 (*1) |
||
0401050 |
Sonnenblumenkerne |
0,02 (*1) |
||
0401060 |
Rapssamen |
0,02 |
||
0401070 |
Sojabohnen |
0,02 (*1) |
||
0401080 |
Senfkörner |
0,02 (*1) |
||
0401090 |
Baumwollsamen |
0,02 (*1) |
||
0401100 |
Kürbiskerne |
0,02 (*1) |
||
0401110 |
Saflorsamen |
0,02 (*1) |
||
0401120 |
Borretschsamen |
0,02 (*1) |
||
0401130 |
Leindottersamen |
0,02 (*1) |
||
0401140 |
Hanfsamen |
0,02 (*1) |
||
0401150 |
Rizinusbohnen |
0,02 (*1) |
||
0401990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0402000 |
Ölfrüchte |
0,02 (*1) |
||
0402010 |
Oliven für die Gewinnung von Öl |
|
||
0402020 |
Ölpalmenkerne |
|
||
0402030 |
Ölpalmenfrüchte |
|
||
0402040 |
Kapok |
|
||
0402990 |
Sonstige (2) |
|
||
0500000 |
GETREIDE |
|
||
0500010 |
Gerste |
4 |
||
0500020 |
Buchweizen und anderes Pseudogetreide |
0,02 (*1) |
||
0500030 |
Mais |
0,02 (*1) |
||
0500040 |
Hirse |
0,02 (*1) |
||
0500050 |
Hafer |
4 |
||
0500060 |
Reis |
0,02 (*1) |
||
0500070 |
Roggen |
0,5 |
||
0500080 |
Sorghum |
0,02 (*1) |
||
0500090 |
Weizen |
0,5 |
||
0500990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) |
||
0600000 |
TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT |
|
||
0610000 |
Tees |
0,1 (*1) |
||
0620000 |
Kaffeebohnen |
0,1 (*1) |
||
0630000 |
Kräutertees aus |
|
||
0631000 |
|
0,1 (*1) |
||
0631010 |
Kamille |
|
||
0631020 |
Hibiskus |
|
||
0631030 |
Rose |
|
||
0631040 |
Jasmin |
|
||
0631050 |
Linde |
|
||
0631990 |
Sonstige (2) |
|
||
0632000 |
|
0,1 (*1) |
||
0632010 |
Erdbeere |
|
||
0632020 |
Rooibos |
|
||
0632030 |
Mate |
|
||
0632990 |
Sonstige (2) |
|
||
0633000 |
|
1,5 (+) |
||
0633010 |
Baldrian |
(+) |
||
0633020 |
Ginseng |
(+) |
||
0633990 |
Sonstige (2) |
(+) |
||
0639000 |
|
0,1 (*1) |
||
0640000 |
Kakaobohnen |
0,1 (*1) |
||
0650000 |
Johannisbrote/Karuben |
0,1 (*1) |
||
0700000 |
HOPFEN |
0,1 (*1) |
||
0800000 |
GEWÜRZE |
|
||
0810000 |
Samengewürze |
0,1 (*1) |
||
0810010 |
Anis/Anissamen |
|
||
0810020 |
Schwarzkümmel |
|
||
0810030 |
Sellerie |
|
||
0810040 |
Koriander |
|
||
0810050 |
Kreuzkümmel |
|
||
0810060 |
Dill |
|
||
0810070 |
Fenchel |
|
||
0810080 |
Bockshornklee |
|
||
0810090 |
Muskatnuss |
|
||
0810990 |
Sonstige (2) |
|
||
0820000 |
Fruchtgewürze |
0,1 (*1) |
||
0820010 |
Nelkenpfeffer |
|
||
0820020 |
Szechuanpfeffer |
|
||
0820030 |
Kümmel |
|
||
0820040 |
Kardamom |
|
||
0820050 |
Wacholderbeere |
|
||
0820060 |
Pfeffer (schwarz, grün und weiß) |
|
||
0820070 |
Vanille |
|
||
0820080 |
Tamarinde |
|
||
0820990 |
Sonstige (2) |
|
||
0830000 |
Rindengewürze |
0,1 (*1) |
||
0830010 |
Zimt |
|
||
0830990 |
Sonstige (2) |
|
||
0840000 |
Wurzel- und Rhizomgewürze |
|
||
0840010 |
Süßholzwurzeln |
1,5 (+) |
||
0840020 |
Ingwer (10) |
|
||
0840030 |
Kurkuma |
1,5 (+) |
||
0840040 |
Meerrettich/Kren (11) |
|
||
0840990 |
Sonstige (2) |
1,5 (+) |
||
0850000 |
Knospengewürze |
0,1 (*1) |
||
0850010 |
Nelken |
|
||
0850020 |
Kapern |
|
||
0850990 |
Sonstige (2) |
|
||
0860000 |
Blütenstempelgewürze |
0,1 (*1) |
||
0860010 |
Safran |
|
||
0860990 |
Sonstige (2) |
|
||
0870000 |
Samenmantelgewürze |
0,1 (*1) |
||
0870010 |
Muskatblüte |
|
||
0870990 |
Sonstige (2) |
|
||
0900000 |
ZUCKERPFLANZEN |
0,02 (*1) |
||
0900010 |
Zuckerrübenwurzeln |
|
||
0900020 |
Zuckerrohre |
|
||
0900030 |
Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte |
|
||
0900990 |
Sonstige (2) |
|
||
1000000 |
ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE |
|
||
1010000 |
Waren von |
(+) |
||
1011000 |
|
0,02 (*1) (+) |
||
1011010 |
Muskel |
(+) |
||
1011020 |
Fett |
(+) |
||
1011030 |
Leber |
(+) |
||
1011040 |
Nieren |
(+) |
||
1011050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
(+) |
||
1011990 |
Sonstige (2) |
(+) |
||
1012000 |
|
|
||
1012010 |
Muskel |
0,02 (*1) (+) |
||
1012020 |
Fett |
0,02 (*1) (+) |
||
1012030 |
Leber |
0,05 (+) |
||
1012040 |
Nieren |
0,05 (+) |
||
1012050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,02 (*1) (+) |
||
1012990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) (+) |
||
1013000 |
|
|
||
1013010 |
Muskel |
0,02 (*1) (+) |
||
1013020 |
Fett |
0,02 (*1)(+) |
||
1013030 |
Leber |
0,05 (+) |
||
1013040 |
Nieren |
0,05 (+) |
||
1013050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,02 (*1) (+) |
||
1013990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) (+) |
||
1014000 |
|
|
||
1014010 |
Muskel |
0,02 (*1)(+) |
||
1014020 |
Fett |
0,02 (*1) (+) |
||
1014030 |
Leber |
0,05 (+) |
||
1014040 |
Nieren |
0,05 (+) |
||
1014050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,02 (*1) (+) |
||
1014990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) (+) |
||
1015000 |
|
|
||
1015010 |
Muskel |
0,02 (*1) (+) |
||
1015020 |
Fett |
0,02 (*1) (+) |
||
1015030 |
Leber |
0,05 (+) |
||
1015040 |
Nieren |
0,05 (+) |
||
1015050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,02 (*1) (+) |
||
1015990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) (+) |
||
1016000 |
|
0,02 (*1) (+) |
||
1016010 |
Muskel |
(+) |
||
1016020 |
Fett |
(+) |
||
1016030 |
Leber |
(+) |
||
1016040 |
Nieren |
|
||
1016050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
(+) |
||
1016990 |
Sonstige (2) |
(+) |
||
1017000 |
|
|
||
1017010 |
Muskel |
0,02 (*1) (+) |
||
1017020 |
Fett |
0,02 (*1) (+) |
||
1017030 |
Leber |
0,05 (+) |
||
1017040 |
Nieren |
0,05 (+) |
||
1017050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,02 (*1) (+) |
||
1017990 |
Sonstige (2) |
0,02 (*1) (+) |
||
1020000 |
Milch |
0,02 (*1) (+) |
||
1020010 |
Rinder |
(+) |
||
1020020 |
Schafe |
(+) |
||
1020030 |
Ziegen |
(+) |
||
1020040 |
Pferde |
|
||
1020990 |
Sonstige (2) |
|
||
1030000 |
Vogeleier |
0,02 (*1) (+) |
||
1030010 |
Huhn |
(+) |
||
1030020 |
Ente |
(+) |
||
1030030 |
Gans |
(+) |
||
1030040 |
Wachtel |
(+) |
||
1030990 |
Sonstige (2) |
(+) |
||
1040000 |
Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7) |
0,05 (*1) |
||
1050000 |
Amphibien und Reptilien |
0,02 (*1) |
||
1060000 |
Wirbellose Landtiere |
0,02 (*1) |
||
1070000 |
Wildlebende Landwirbeltiere |
0,02 (*1) |
||
1100000 |
ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8) |
|
||
1200000 |
AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8) |
|
||
1300000 |
VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9) |
|
Cyprodinil (R) (F)
(R) |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Cyprodinil – Code 1000000, ausgenommen 1020000, 1040000: Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei), ausgedrückt als Cyprodinil); Cyprodinil – 1020000: Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei und konjugiert), ausgedrückt als Cyprodinil) |
(F) |
Fettlöslich |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analyse- und/oder Bestätigungsmethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.
0120010 Mandeln
0633000 c) Wurzeln
0633010 Baldrian
0633020 Ginseng
0633990 Sonstige (2)
0840010 Süßholzwurzeln
0840030 Kurkuma
0840990 Sonstige (2)
1000000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE
1010000 Waren von
1011000 a) Schweinen
1011010 Muskel
1011020 Fett
1011030 Leber
1011040 Nieren
1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1011990 Sonstige (2)
1012000 b) Rindern
1012010 Muskel
1012020 Fett
1012030 Leber
1012040 Nieren
1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1012990 Sonstige (2)
1013000 c) Schafen
1013010 Muskel
1013020 Fett
1013030 Leber
1013040 Nieren
1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1013990 Sonstige (2)
1014000 d) Ziegen
1014010 Muskel
1014020 Fett
1014030 Leber
1014040 Nieren
1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1014990 Sonstige (2)
1015000 e) Einhufern
1015010 Muskel
1015020 Fett
1015030 Leber
1015040 Nieren
1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1015990 Sonstige (2)
1016000 f) Geflügel
1016010 Muskel
1016020 Fett
1016030 Leber
1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1016990 Sonstige (2)
1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren
1017010 Muskel
1017020 Fett
1017030 Leber
1017040 Nieren
1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1017990 Sonstige (2)
1020000 Milch
1020010 Rinder
1020020 Schafe
1020030 Ziegen
1030000 Vogeleier
1030010 Huhn
1030020 Ente
1030030 Gans
1030040 Wachtel
1030990 Sonstige (2)“
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1811 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2021
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) |
Am 18. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kalziumsilizium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind. |
(4) |
Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller keine zollamtliche Erfassung, und die Kommission stellte fest, dass die Anforderungen unter Buchstabe d nicht erfüllt waren, da zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde. Daten von Eurostat zufolge ging die Menge der Einfuhren aus China in den ersten vier Monaten (März bis Juni 2021) nach der Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den gleichen Monaten im Untersuchungszeitraum um 86 % zurück. Monatsweise betrachtet gingen die durchschnittlichen Einfuhren aus China in den ersten vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 74 % zurück. Die Kommission führte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum durch. |
1.2. Interessierte Parteien
(5) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um sich an der Untersuchung zu beteiligen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(6) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(7) |
In dieser Phase der Untersuchung wurden keine Anhörungen beantragt. |
1.3. Stellungnahmen zur Einleitung
(8) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl ein, in denen die Einstellung der Untersuchung beantragt wurde. |
(9) |
Eurofer brachte vor, die schwache Leistung des Wirtschaftszweigs der Union sei in erster Linie auf den Rückgang der Stahlproduktion und nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, weshalb im Antrag kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe dargestellt werden können. Der Antragsteller habe auch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang die Hersteller von Kalziumsilizium mit denselben Maschinen noch andere Ferrolegierungen herstellen können. Darüber hinaus habe der Antragsteller andere Faktoren, die neben den gedumpten Einfuhren zur Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnten, wie die COVID-19-Pandemie und den Zusammenhang zu Stahlüberkapazitäten, nicht angemessen analysiert. Auch könne der angebliche Anstieg der Einfuhren aus der VR China nicht mit den Einfuhrdaten von Eurostat/COMEXT für den KN-Code 7202 99 80 in Einklang gebracht werden. Aus diesen Daten sei bei den Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum kein Anstieg erkennbar gewesen, während die Einfuhren aus Brasilien deutlich stärker zugenommen hätten. Des Weiteren brachten Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl im Hinblick auf die Rentabilität vor, dass deren Rückgang die logische Folge der schwersten Wirtschaftskrise in mehr als zehn Jahren sei. Eurofer zufolge sei die schlechte Leistung des Antragstellers eher auf die allgemeine wirtschaftliche Lage als auf die Einfuhren zurückzuführen. Insbesondere sei hinsichtlich der Kosten anzumerken, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers die Energiekosten im Untersuchungszeitraum gesunken seien und daher nicht zum Kostenanstieg beigetragen haben könnten. Aufgrund der geringeren Stahlnachfrage seien auch die Fixkosten nicht gestiegen. Der Wirtschaftsvereinigung Stahl zufolge müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die chinesischen Hersteller von Legierungselementen aufgrund niedrigerer Energie- und Arbeitskosten und eigener Rohstoffquellen über spürbare komparative Kostenvorteile bei der Herstellung von Legierungen verfügten. All dies zeige, dass der Rückgang der Rentabilität nicht die Folge der Einfuhren aus der VR China sei, sondern die logische Folge der allgemeinen Wirtschaftslage und der COVID-19-Pandemie. |
(10) |
Im Antrag wurde die Preisunterbietung anhand bestimmter Geschäftsvorgänge aus den besten Informationen ermittelt, die dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Eurofer kritisierte diese Methode und wies auch darauf hin, dass bei der Preisunterbietung berücksichtigt werden müsse, ob die Verkäufe in loser Schüttung oder als Fülldraht erfolgten. |
(11) |
Die Analyse der Kommission bestätigte, dass keines der genannten Elemente, ob sachlich richtig oder nicht, ausreichte, um die Schlussfolgerung infrage zu stellen, dass hinreichende Beweise im Antrag darauf hindeuteten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Union gelangten und die Unionshersteller durch sie eine bedeutende Schädigung erleiden. Diese Aspekte waren auf der Grundlage der besten Beweise, über die der Antragsteller damals verfügte, ermittelt worden und hinreichend repräsentativ und zuverlässig. Darüber hinaus wurden die Vorbringen von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl im Laufe der Untersuchung eingehend geprüft und werden im Folgenden näher behandelt. |
(12) |
Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs erbracht hat und somit die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind. |
1.4. Stichprobenverfahren
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung bei bestimmten Arten interessierter Parteien möglicherweise eine Stichprobe bilden werde. |
1.4.1. Unionshersteller
(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie den beiden einzigen ihr bekannten Unionsherstellern, nämlich OFZ, a.s. und Ferropem, Fragebogen zur Verfügung stellen werde. Unabhängig davon forderte die Kommission auch andere potenzielle Unionshersteller auf, innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit ihr Kontakt aufzunehmen und einen Fragebogen anzufordern. |
(15) |
Kein anderer Unionshersteller kontaktierte die Kommission. Daher wird davon ausgegangen, dass die zwei erwähnten Unionshersteller 100 % des Wirtschaftszweigs der Union bilden. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(16) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
(17) |
Vier unabhängige Einführer (Affival SAS, Coftech GmbH, Sider Trading SpA, SKW Stahl-Metallurgie GmbH) übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die Kommission forderte die vier Unternehmen auf, den Fragebogen für Einführer auszufüllen. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(18) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(19) |
Drei ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.5. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(20) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
(21) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absatz 2a und Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund versandte die Kommission einen zusätzlichen Fragebogen zu diesem Thema an die chinesische Regierung. |
(22) |
Die an die Unionshersteller, unabhängigen Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online (3) bereitgestellt. |
(23) |
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den beiden Unionsherstellern, zwei Unionseinführern (Affival und Coftech), zwei Verwendern (AFV Acciaierie Beltrame S.p.A. und Filo d.o.o.) und den drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern (Ningxia Ketong New Material Co., Ltd., Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd. mit dem verbundenen Handelsunternehmen Overseas Metallurgy Co., Ltd. und Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co., Ltd.). |
(24) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (4) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch: |
Unionshersteller
— |
OFZ, a.s., Istebné, Slowakei |
— |
Ferropem, Chambéry, Frankreich |
Einführer
— |
Affival SAS, Solesmes, Frankreich |
Ausführende Hersteller in der VR China
— |
Ningxia Ketong New Material Technology Co., Ltd. (im Folgenden „Ketong“) |
— |
Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd. und das verbundene Handelsunternehmen Overseas Metallurgy Co., Ltd. (im Folgenden „Shun Tai“) |
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Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Shenghua“). |
1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(25) |
Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(26) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Legierung oder eine chemische Verbindung, die mindestens 16 % Kalzium, mindestens 45 % Silizium, weniger als 14 % Eisen und höchstens 10 % eines anderen Elements enthält, auch in Massenladungen, in Säcken oder Stahlfässern verpackt, in Flachstahlblechen (oder Fülldraht) gestellt oder in einer anderen Darreichung, mit Ursprung in der VR China und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) (im Folgenden „betroffene Ware“). Die übliche Bezeichnung lautet Kalziumsilizium (im Folgenden auch „CaSi“). |
(27) |
Kalziumsilizium wird bei der Herstellung von Spezialmetalllegierungen verwendet. CaSi-Legierungen werden bei der Herstellung von Edelstahl als Desoxidations- und Entschwefelungsmittel verwendet. |
2.2. Gleichartige Ware
(28) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(29) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
(30) |
Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(31) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
(32) |
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China daher auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Kalziumsilizium eingesetzten Inputs zu übermitteln. Drei ausführende Hersteller aus der VR China übermittelten die maßgeblichen Angaben. |
(33) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort zu den angeforderten Informationen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
(34) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung nannte die Kommission Brasilien als mögliches repräsentatives Land, um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
(35) |
Am 7. Mai 2021 informierte die Kommission in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Auflistung aller Produktionsfaktoren, wie Rohstoffe, Arbeit und Energie, die bei der Herstellung von Kalziumsilizium eingesetzt werden. Darüber hinaus bestimmte die Kommission Brasilien und Argentinien als mögliche repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen vom Antragsteller und von den ausführenden Herstellern Ketong und Shenghua ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 93 bis 119 ausführlich analysiert. |
(36) |
Am 14. Juni 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das relevante Unternehmen Rima Industrial S.A. (im Folgenden „Rima Industrial“) im repräsentativen Land ermitteln wird. Im zweiten Vermerk wurden auch die zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Stellungnahmen zum zweiten Vermerk gingen vom Antragsteller und von den ausführenden Herstellern Ketong und Shenghua ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 122 bis 136 ausführlich analysiert. |
3.2. Normalwert
(37) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
(38) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
(39) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung, wie in Erwägungsgrund 33 erläutert, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(40) |
In der jüngsten Untersuchung betreffend Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China (5), dessen Hersteller ebenso wie die Hersteller von Kalziumsilizium der Ferrolegierungsbranche angehören, stellte die Kommission fest, dass in dieser Branche nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen. Die Kommission gelangte in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen auch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt ist. |
(41) |
Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (6). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Ferrosiliciumsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (7) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (8) zu beeinflussen. Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (9). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (10). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen bei den Lohnkosten im Ferrosiliciumsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (11) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (12), fest. Aufgrund der großen Ähnlichkeit der eingesetzten Inputs und des Herstellungsverfahrens treffen diese Feststellungen weitgehend auch für den Kalziumsiliziumsektor zu, der ebenfalls Teil der Ferrolegierungsbranche ist. |
(42) |
Wie in ihrer Untersuchung zum Ferrosiliciumsektor in der VR China prüfte die Kommission in der aktuellen Untersuchung, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag und der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
(43) |
Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag auf den Bericht, insbesondere auf Verzerrungen im Energiesektor und bei bestimmten mineralischen Inputs. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine Studie zu durch den Staat verursachten Marktverzerrungen im chinesischen Ferrolegierungs- und Ferrosiliciumsektor vor. Dieser Studie zufolge unterliegt der chinesische Ferrolegierungssektor tiefgreifenden staatlichen Vorgaben und Eingriffen nach staatlichem Ermessen; außerdem wurde in der Studie festgestellt, dass die chinesischen Unternehmen in dieser Branche „in einem verzerrten Marktumfeld tätig sind, in dem eine Strukturierung des Inlandsmarkts durch Wettbewerbskräfte und eine Angleichung an die Weltmärkte nicht zugelassen wird“. Diese Studie wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Von keiner interessierten Partei, einschließlich der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller, gingen Stellungnahmen zu dieser Studie ein. Der Antrag enthielt auch Verweise auf die OECD-Datenbank der Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe. |
(44) |
Im Kalziumsiliziumsektor besteht weiterhin ein gewisses Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Die Untersuchung ergab, dass Shenghua, einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, zu 65 % im Eigentum der Shaanxi Metallurgical & Mining Group Co. steht, die wiederum eine Tochtergesellschaft der staatseigenen Shanxi Non-ferrous Metals Holding Group Co. ist (13). Shenghua selbst räumt ein, dass es weiterhin dem Einfluss der staatseigenen Unternehmensgruppe unterliege und von der starken Unterstützung der Regierung profitiere (14). Darüber hinaus befinden sich die beiden anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zwar offenbar in Privateigentum, aber einer von ihnen — Ningxia Shun Tai Smelting — scheint auch enge Beziehungen zu den lokalen Behörden zu unterhalten: Das Unternehmen hat seinen Sitz im Industriepark von Zhongwei, wo für ansässige Unternehmen zahlreiche Sonderregelungen wie ermäßigte Steuern oder Strompreise gelten (15). Auf der Website des Industrieparks heißt es außerdem: „Das Projekt von Ningxia Shun Tai Smelting, bei dem Kalziumsiliziumlegierungen im Schmelz-Reduktionsofen hergestellt werden und die Abwärme zur Stromerzeugung genutzt wird, ist ein bedeutendes Investitionsfördervorhaben der Stadtverwaltung von Zhongwei“. |
(45) |
Da keine weiteren chinesischen Ausführer der untersuchten Ware an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatlichen Kalziumsiliziumherstellern nicht weitergehend ermittelt werden. |
(46) |
Darüber hinaus wurde durch die Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung bestätigt, dass der Stromsektor, der den wichtigsten Produktionsfaktor bei der Herstellung von Kalziumsilizium darstellt, in der VR China nach wie vor zu einem erheblichen Teil im Staatseigentum steht. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, ist der Strommarkt in China durch eine starke Beteiligung staatseigener Unternehmen an verschiedenen Stufen der Versorgungskette gekennzeichnet, wobei sich im Jahr 2017 rund 50 % der Erzeugungskapazität in Staatsbesitz befanden und das gesamte Übertragungsnetz im Eigentum zweier staatseigener Unternehmen steht (16). |
(47) |
Zu der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und mindestens einem Unternehmen, das die untersuchte Ware herstellt, bestehen. Der Geschäftsführer von Shenghua, der auch 35 % der Gesellschaftsanteile hält, übt gleichzeitig die Funktion eines Parteisekretärs aus (17). |
(48) |
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Kalziumsiliziumsektor unterliegen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Wie in jedem anderen Wirtschaftszweig in der VR China sind auch diese Hersteller gezwungen, Aktivitäten für den Parteiaufbau zu organisieren und eine enge Verbindung zur Kommunistischen Partei und ihrer Ideologie aufrechtzuerhalten. Das folgende Beispiel veranschaulicht den beschriebenen Trend immer stärkerer Eingriffe der chinesischen Regierung im Kalziumsiliziumsektor: Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Shenghua umfangreiche Aktivitäten für den Parteiaufbau durchgeführt hat. Auf der Website des Herstellers wird besonders explizit auf den Beitrag des Unternehmens zum Parteiaufbau und die Rolle der Kommunistischen Partei innerhalb des Unternehmens eingegangen: „Am 17. Juli hielt das CCP-Komitee der Shaanxi Shenghua Metallurgical Chemical Co., Ltd. die vierte Studiensitzung der Zentralgruppe des Parteikomitees ab. Den Vorsitz führte der Parteisekretär und Geschäftsführer Wei Xinhua. An der Sitzung nahmen Mitglieder des Parteikomitees, Vertreter der nichtparteilichen Gremien sowie Sekretäre der Parteizweigstellen teil. In der Sitzung stellte Yang Hui, stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, die Schulungsmaterialien zum Thema ‚Die Rechtsgrundlage der Kommunistischen Partei Chinas: Das Parteistatut vom 19. Parteitag der Kommunistischen Partei Chinas‘ vor und moderierte eine gemeinsame Besprechung der Rede des Vorsitzenden der Metallurgischen Gruppe auf der Ersten Ehrungskonferenz mit dem Motto ‚Aufruf zur Anpassung an den Fortschritt und zur Weiterentwicklung der Verhüttungsindustrie mit vereinten Kräften‘. Die Teilnehmer tauschten sich darüber aus, wie sie ihre Pflichten als Parteimitglieder erfüllen und ihre Aufgaben wahrnehmen können. […] [Wei Xinhua] trug mehrere Anforderungen an das Führungsteam und die Parteimitglieder vor: 1. Sich selbst kontinuierlich durch gründliche Lektüre des Parteistatuts verbessern, […] 2. Ideologie und Überzeugung stärken, sich unerschütterlich der Führung des Parteikomitees des Unternehmens unterstellen, den ‚Yan‘an Spirit‘ und den ‚Nail Spirit‘ weitertragen und die eigene Energie auf Aufgaben konzentrieren, mit denen man seine Pflichten erfüllt und gute Arbeit für das Unternehmen leistet. […] 4. Die durch die eigene Arbeitsweise hervorgerufenen Probleme im Einklang mit dem Parteistatut und der Parteidisziplin ermitteln und beheben. Alle Zweigstellen müssen gute Arbeit im Bereich der ideologischen Bildung der Parteimitglieder und -kader leisten und deren Parteigeist stärken; […] Das Disziplinarkomitee des Unternehmens und die Disziplinar- und Aufsichtsstelle müssen ihre Aufsichtsaufgaben streng erfüllen“ (18). |
(49) |
Ferner wurde festgestellt, dass für den Kalziumsiliziumsektor politische Maßnahmen bestehen, durch die inländische Hersteller begünstigt oder der Markt auf andere Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird. |
(50) |
Dieser Wirtschaftszweig ist ebenso wie andere Teile des Ferrolegierungssektors, die wichtig für die Stahlproduktion sind, für die chinesische Regierung von großer Bedeutung. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass der Sektor in der Ausgabe 2020 des von der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform (im Folgenden „NDRC“) herausgegebenen „Katalogs der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Provinzen“ (19) als geförderter Wirtschaftszweig in der Provinz Ningxia ausgewiesen ist. |
(51) |
Auch im Hinblick auf die für die Herstellung von Kalziumsilizium benötigten Inputs wurden auf verschiedenen Ebenen zahlreiche Pläne, Direktiven und andere Dokumente herausgegeben. Letztere verdeutlichen den Umfang der staatlichen Einflussnahme auf die Märkte für diese Inputs. |
(52) |
Was Strom anbelangt, auf den, wie die Kommission im Bericht festgestellt hat, der größte Anteil der Inputkosten entfällt, so sind die Strompreise in der VR China nicht marktorientiert und unterliegen ebenfalls nennenswerten Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und beim direkten Stromeinkauf) (20). Wenngleich der Energiemarkt in China eine Reihe von Veränderungen und Reformen durchlaufen hat (21), sind einige Preise, die für das Energiesystem von Bedeutung sind, noch immer nicht marktorientiert. Die Regierung räumt ein, dass die Preise nach wie vor weitgehend vom Staat kontrolliert werden: „Das derzeitige Strompreismanagement beruht nach wie vor auf staatlichen Preisen. Preisberichtigungen aufgrund von Kostenänderungen erfolgen häufig mit zeitlicher Verzögerung und es ist schwierig, die Stromnutzungskosten rechtzeitig und angemessen anzupassen […]. Ein wirksamer Wettbewerbsmechanismus für den Verkauf von Strom wurde noch nicht eingerichtet, die Markttransaktionen zwischen Stromerzeugungsunternehmen und -verbrauchern sind begrenzt und es ist schwierig, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation einzubeziehen“ (22). Diese staatlich bedingte Marktschwäche ist der Grund für weitere Versuche, den Markt zu steuern, wie eine Reihe von Verwaltungsdokumenten zeigt, die in der Folge entstanden sind. So veröffentlichte die NDRC im November 2020 eine Mitteilung zur Förderung der Unterzeichnung mittel- bis langfristiger Stromverträge im Jahr 2021 (23). Dem Dokument zufolge ist insbesondere „sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht weniger als 80 % der durchschnittlichen Mengen in den drei Vorjahren beträgt“, und in Bezug auf die Preisgestaltung „ein Mechanismus für den Ausgleich von Abweichungen […] in den lokalen Marktvorschriften einzurichten, der bei Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bereitgestellten Strommenge angewendet wird“, sowie „der Mechanismus für den mittel- und langfristigen Transaktionspreis zu verbessern“. Weiter heißt es: „Von allen Gemeinden sind die von der Regierung genehmigten Preise für die Stromübertragung und -verteilung strikt einzuhalten“. Die Mitteilung enthält auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Fortschritte bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt werden können, oder der verstärkten Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung von Verträgen (24). Darüber hinaus veröffentlichte der Staatsrat im Januar 2021 eine Stellungnahme der NDRC, die sich mit der Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom und Wärme in Städten befasst, wodurch eine hochwertige Entwicklung des Wirtschaftszweigs gefördert werden soll. Das Dokument enthält spezifische Bestimmungen bezüglich der staatlichen Preisgestaltung: „Bei Vorhaben, für die staatliche Preise oder staatlich gesteuerte Preise gelten, ist die Kostenzusammensetzung in angemessener Weise zu bestimmen, die Überwachung und Überprüfung der Kosten zu stärken, der Preisbildungsmechanismus zu verbessern und das Preisniveau auf einer wissenschaftlichen Grundlage festzusetzen“. Hinsichtlich der wesentlichen Ziele der Mitteilung wird insbesondere auf den Mechanismus der staatlichen Inputs in Bezug auf die Preisgestaltung sowie auf die sektorale Differenzierung der Preisbildungsmethoden verwiesen: „Bis 2025 müssen klare Ergebnisse bei der Neuordnung und Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme erzielt werden. Es muss eine Grundlage für einen wissenschaftlich basierten, standardisierten und transparenten Preisbildungsmechanismus geschaffen und der Mechanismus der staatlichen Inputs weiter verbessert werden. Die Preisbildungsmethoden für verbundene Sektoren, die Methoden für die Kostenüberwachung und -überprüfung, das Preisverhalten und die standardmäßige flächendeckende Erfassung von Versorgungsleistungen sowie die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Wasser, Strom, Wärme und anderen Produkten und Dienstleistungen müssen erheblich verbessert werden“ (25). |
(53) |
Ein weiterer Rohstoff, der zur Herstellung von Kalziumsilizium verwendet wird, ist Steinkohle. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, unterliegt der Kohlemarkt in der VR China Verzerrungen, die insbesondere auf Subventionierung (26) und die Steuerung und Kontrolle der Erschließung von Kohlevorkommen (27) zurückzuführen sind. Darüber hinaus hatte die Kommission in ihrer Untersuchung betreffend Mononatriumglutamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien festgestellt, dass der Staat auf Provinzebene, insbesondere in der Provinz Shandong, in die Marktkräfte im chinesischen Kohlesektor eingreift, indem er die Versorgungs-, Lokalisierungs- und Industriemuster mit Planungsdokumenten reguliert (28). In der laufenden Untersuchung wies die Kommission weitere staatliche Eingriffe nach. Im Mai 2021 veröffentlichten die staatliche Energieregulierungsbehörde (National Energy Administration, NEA) und die NDRC eine gemeinsame Mitteilung über Steuerungsmaßnahmen für die Produktionskapazitäten und Genehmigungskriterien bei der Kohleförderung mit dem Ziel, die Kohleförderkapazitäten zu regulieren und entsprechende Abbaugrenzen durchzusetzen, die auf der Grundlage der Mitteilung errechnet wurden (29). Ein weiteres Beispiel für weitreichende staatliche Regulierungstätigkeiten auf dem Kohlemarkt ist die von der NDRC im Dezember 2020 veröffentlichte Mitteilung über die Sicherstellung der Unterzeichnung und Durchführung mittel- und langfristiger Kohleverträge im Jahr 2021 (30). In der Mitteilung wird ausdrücklich das Ziel hervorgehoben, den Einfluss und die Aufsicht des Staates im Vertragsprozess zu stärken: „die Rolle der Regierung unterstützen, den Systemausbau gezielt verstärken, die Transaktionsbestimmungen verbessern, die Kreditaufsicht stärken, die einschlägigen Akteure dahin gehend anleiten, dass sie für die allgemeine Lage sensibilisiert werden, soziale Verantwortung übernehmen, die Vertragsdurchführung vereinheitlichen und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarkts sicherstellen“. Die Mitteilung enthält auch Vorgaben zur „Stärkung der Selbstdisziplin. Sämtliche einschlägigen Industrieverbände sollen die Unternehmen dazu anleiten, ihre Selbstdisziplin zu stärken, die Bedingungen mittel- und langfristiger Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen und die Angebots- und Nachfragesituation des Marktes und die vorteilhafte Position der Branche nicht dafür zu nutzen, unausgewogene Verträge zu schließen. Großunternehmen sollen eine Vorbildfunktion einnehmen, Vertragsunterzeichnungen selbst regulieren, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen stärker ins Bewusstsein rücken, selbst aktiv werden, um soziale Verantwortung für die Sicherung der Versorgung und stabile Preisen zu übernehmen, und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarktes auf nationaler Ebene fördern“. Besonders hervorzuheben ist hier die klare Vorgabe, bei der Vertragsunterzeichnung die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt nicht auszunutzen. Im April 2021 veröffentlichte die NDRC eine weitere Mitteilung über die Überwachung und Steuerung der im Jahr 2021 unterzeichneten mittel- und langfristigen Kohleverträgen, die darauf abzielt, die Erfüllung von Kaufverträgen besser zu überwachen und die Kohleversorgung sicherzustellen (insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der vorstehend genannten Mitteilung Nr. 902). Auf dieser Grundlage sollten die einschlägigen Parteien insbesondere sicherstellen, dass die monatliche Erfüllungsquote mindestens 80 % und die vierteljährliche und jährliche Erfüllungsquote mindestens 90 % betragen (31). |
(54) |
Der staatliche Interventionismus auf dem Kohlemarkt zeigt sich auch in der jüngsten Entscheidung, den Probebetrieb vormals stillgelegter Kohlebergwerke um ein weiteres Jahr zu verlängern, um die Produktion und das Angebot zu erhöhen und so dem Preisanstieg bei dem Rohstoff entgegenzuwirken (nachdem die Produktion der Bergwerke zuvor ausgesetzt worden war) (32). |
(55) |
Darüber hinaus sind noch zwei weitere wichtige Rohstoffe für die Herstellung von Kalziumsilizium — Quarzit und Kalkstein — Gegenstand des 13. Fünfjahresplans für mineralische Rohstoffe, der es dem Staat ermöglicht, die wichtigsten Märkte für mineralische Rohstoffe in der VR China in praktisch allen Bereichen zu steuern (33). Zudem bestätigte die Untersuchung, dass Quarzit (HS-Code 250590) in der VR China im Jahr 2019 laut dem OECD-Verzeichnis der Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe (Ausgabe 2020) einer nicht automatischen Ausfuhrlizenzpflicht unterlag (34), die die Ausfuhrtätigkeit potenziell beschränken und dadurch den Markt verzerren könnte. |
(56) |
Die vorstehenden Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Kalziumsiliziumsektors mit einem breiten Spektrum an politischen Instrumenten und Direktiven steuert und praktisch jeden funktionalen Aspekt des Sektors kontrolliert. Diese staatlichen Vorgaben und Eingriffe betreffen auch die wichtigsten Inputs, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden. Beispielsweise hat Shenghua bestätigt, dass es bei seiner Geschäftstätigkeit die Dokumente der Zentralplanung und zentralstaatliche Strategien befolgt, wie in seinen Unternehmenszielen beschrieben: „Bis zum Ende des 13. Fünfjahresplans sollen Projekte wie Produktionslinien für hochreines Calciummetall, industrielles Silizium in chemischer Qualität, Mikrowellentechnologie in der Metallurgie u. a. aufgebaut und in Betrieb genommen werden“. Das Unternehmen erklärt auch sein Ziel, „sich aktiv an die neue Normalität der nationalen Wirtschaftsentwicklung anzupassen, die neue Richtung der Reformpolitik auf der Angebotsseite genau zu erfassen, die Verantwortung für eine sichere und umweltfreundliche Produktion ernsthaft zu übernehmen und sich im Hinblick auf seine führende Position in der Branche für Kalziumsiliziumlegierungen auf die Führung, die Kompetenzen und die wissenschaftliche Forschung der Shaanxi Nonferrous Group zu stützen“ (35). |
(57) |
Über die angeführten Punkte hinaus kommen Kalziumsiliziumhersteller auch in den Genuss verschiedener Formen staatlicher Unterstützung, was eindeutig auf staatliche Interessen in diesem Sektor hinweist. Im Rahmen der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass Ningxia Shun Tai Smelting aufgrund seines Firmensitzes im Industriepark Zhongwei Unterstützung erhielt (siehe Erwägungsgrund 44), während das Unternehmen Ketong im Jahr 2020 als Technologiezentrum für Unternehmen in der Autonomen Region anerkannt wurde. In diesem Zusammenhang hieß es in einem lokalen Medienbericht: „In Einklang mit den einschlägigen Vorschriften erhält das auf Ebene der Autonomen Region tätige Technologiezentrum für Unternehmen, das erstmals als solches anerkannt wurde, eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1 Mio. Renmimbi“ (36). Auch andere lokale Medien berichteten über die Unterstützung des Unternehmens seitens der Provinz: „Die zuständige Person im Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der Autonomen Region erklärte, dass in unserem Bezirk der Strukturwandel, der ökologische Wandel, der intelligente Wandel und der technologische Wandel der Industrieunternehmen nachdrücklich gefördert werden, indem schwerpunktmäßig die Industriekette ausgebaut wird und auch der ökologische Wandel, der intelligente Wandel und der technologische Wandel als entscheidende Instrumente unterstützt werden, während gleichzeitig die strukturelle Anpassung und die Produktaufwertung in der Rohstoffindustrie gefördert werden. […] In Bezug auf Speziallegierungsmaterialien unterstützt unsere Region die Entwicklung von Hochtemperaturlegierungen, korrosionsbeständigen Legierungen, ultrahochfesten Legierungen und anderen Materialien mit besonderen Eigenschaften und besonderen Funktionen. Mithilfe von Unternehmen wie Shengyan Industrial, Ketong New Materials und Jun Magnetic New Materials werden Durchbrüche in Kerntechnologien erzielt, mit denen Legierungsmaterialien mit besonderen Anforderungen wie Hochtemperaturbeständigkeit, hohe Festigkeit und hohe Korrosionsbeständigkeit entwickelt werden, die im Bereich Edelstahl und Spezialstahl weitverbreitet sind“ (37). |
(58) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung von Kalziumsilizium und die Herstellung der dabei eingesetzten Hauptrohstoffe zählen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
(59) |
In der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür erlangt, dass die in Erwägungsgrund 41 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Kalziumsiliziumsektor sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde. |
(60) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 41 dargelegt, ist der Kalziumsiliziumsektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl direkt (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der dabei eingesetzten Hauptrohstoffe) als auch indirekt (durch den Zugang zu Kapital oder Inputs von Unternehmen, die ebenfalls dem Arbeitsrechtssystem der VR China unterliegen) auf den Sektor aus. |
(61) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Kalziumsiliziumsektor nicht den in Erwägungsgrund 41 dargelegten staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung unterliegen würde. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
(62) |
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Kalziumsilizium diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
(63) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Kalziumsilizium zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), da sie ebenfalls Verzerrungen unterliegen, indem ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. |
(64) |
Die chinesische Regierung legte keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vor. Allerdings übermittelten die ausführenden Hersteller Ketong und Shenghua eine Reihe von Stellungnahmen. |
(65) |
Ketong brachte vor, dass die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehene Methode zur Ermittlung des Normalwerts nicht mit dem Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden „WTO-Beitrittsprotokoll“), dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und der maßgeblichen Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums vereinbar sei und daher nicht angewandt werden sollte. |
(66) |
Als ersten Punkt führte Ketong an, dass Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls zwar Ausnahmen von der in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und im Antidumping-Übereinkommen festgelegten Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts und der Vergleichbarkeit der Preise zulasse, doch dass diese Ausnahmeregelungen zeitlich begrenzt gewesen und am 11. Dezember 2016 ausgelaufen seien. Seit dem 12. Dezember 2016 dürfe die EU von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts für Hersteller im Ausfuhrland nicht mehr abweichen und nur noch die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland berücksichtigen, sofern in WTO-Übereinkommen einschließlich dem Antidumping-Übereinkommen keine abweichenden Regelungen vorgesehen seien. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, wonach die Verwendung von Daten zu einem geeigneten repräsentativen Land zulässig ist, stehe im Widerspruch zu den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen und insbesondere zu ihrer Verpflichtung nach Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls für China. |
(67) |
Zudem sei es nach Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens nicht zulässig, zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts andere Informationen als diejenigen im Ausfuhrland zu verwenden. Auch unter außergewöhnlichen Umständen, die eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts erforderten, müssten die Daten zu den Herstellkosten, den VVG-Kosten und den Gewinnen bei den Quellen im Ausfuhrland eingeholt werden. Das Konzept der nennenswerten Verzerrungen komme im Antidumping-Übereinkommen auch gar nicht vor. |
(68) |
Als zweiten Punkt führte Ketong an, das WTO-Rechtsmittelgremium habe in seinem Bericht zur Sache European Union — Anti-dumping measures on biodiesel from Argentina (38) festgestellt, dass die Union gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe, indem sie als Grundlage für die Berechnung der Herstellkosten der untersuchten Ware nicht die Aufzeichnungen der untersuchten Hersteller herangezogen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellten Verzerrungen in Argentinien, die eine Differenz zwischen den Inlandspreisen und den Weltmarktpreisen des Hauptrohstoffs der betroffenen Ware verursachten, für sich genommen nach Artikel 2.2.1.1 keine ausreichende Grundlage dar, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten, oder um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware unberücksichtigt zu lassen. |
(69) |
Auch Shenghua brachte vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei. |
(70) |
Erstens komme der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht vor, wonach die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig sei, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden. Das Antidumping-Übereinkommen enthalte keinen Artikel, demzufolge es zulässig wäre, für die Ermittlung des Normalwerts Daten aus einem Drittland heranzuziehen, die keine Aussage zu den Preisen oder dem Kostenniveau im Ausfuhrland treffen könnten. Somit schreibe das Antidumping-Übereinkommen vor, dass der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten ermittelt wird, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln. Daher könne der Preis, der auf der Grundlage der Preise im repräsentativen Land rechnerisch ermittelt wurde, nicht das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegeln. |
(71) |
Als zweiten Punkt führte Shenghua an, dass selbst dann, wenn der Begriff der nennenswerten Verzerrungen mit dem WTO-Recht im Einklang stünde, der rechnerische Wert in Übereinstimmung mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Auslegung durch das WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache DS473 EU — Biodiesel zu berechnen sei. Auf die nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland müsse entweder die Definition für nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigte Verkäufe oder die Definition für eine „besondere Marktlage“ zutreffen. Wenngleich der Begriff des „normalen Handelsverkehrs“ im Antidumping-Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert werde, sehe Artikel 2.2.1 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass Verkäufe einer Ware nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden können, „wenn […] diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die […] nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund brachte Shenghua vor, dass der Antragsteller nicht bewiesen habe, dass das Vorliegen der angeblichen nennenswerten Verzerrungen entweder unter die Kategorie der nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigten Verkäufe oder unter eine „besondere Marktlage“ falle. |
(72) |
Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von Ketong und Shenghua zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO erinnert die Kommission daran, dass in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls, die noch nicht außer Kraft getreten sind, bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. |
(73) |
Was die Streitsache EU — Biodiesel anbelangt, bezog sich die maßgebliche Entscheidung nicht auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern auf eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Die Kommission ist der Ansicht, dass das WTO-Recht in der Auslegung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache EU — Biodiesel die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlaubt, die allerdings gebührend zu berichtigen sind, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. |
(74) |
Was das Vorbringen angeht, dass vom Antragsteller keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, so betrafen die Rechtsgrundlage und die zugrunde liegenden Beweise im Antrag die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Wie in Punkt 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt wird, war die Kommission der Auffassung, dass die im Antrag enthaltenen Beweise für nennenswerte Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung ausreichten, um die Untersuchung einzuleiten. Weitere Beweisanforderungen entsprechend den Behauptungen dieser Partei sind in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgesehen. |
(75) |
Daher wies die Kommission die Vorbringen von Ketong und Shenghua zurück. |
(76) |
Ketong brachte vor, dass diejenigen seiner Kosten- oder Preiselemente, für die eine Verzerrung von der Kommission nicht nachgewiesen wurde, nicht angepasst oder auf einer anderen Grundlage ermittelt werden sollten. |
(77) |
Shenghua brachte vor, dass es, wenn die Kommission die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung beschließen sollte, unangemessen sei, alle Kostenfaktoren durch Daten aus anderen Quellen zu ersetzen, da nach dem Wortlaut der Bestimmung nur die nachweislich verzerrten Herstell- und Verkaufskosten durch unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zu ersetzen seien. Insbesondere habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass die Arbeitskosten im Kalziumsiliziumsektor der VR China verzerrt seien, weshalb die Kommission die von den ausführenden Herstellern angegebenen effektiven Arbeitskosten hätte heranziehen müssen. Es sei nicht angemessen gewesen, die Arbeitskosten durch die Kosten in einem Drittland zu ersetzen, da diese von mehreren Faktoren beeinflusst würden, wie der Angebots- und Nachfragebeziehung auf dem betreffenden Markt, dem Grad der Automatisierung der Produktion und dem Rohstoffpreisniveau in der Region, in der die Hersteller ansässig waren. Zudem würden die Arbeitskosten nicht nur zwischen verschiedenen Ländern, sondern auch zwischen den einzelnen chinesischen Herstellern variieren. Das Gleiche treffe auch auf Energie, VVG-Kosten und Gewinne zu. |
(78) |
Hinsichtlich des Vorbringens, zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hätten keine Beweise für Verzerrungen bei den Arbeitskosten vorgelegen, verweist die Kommission auf ihre Argumentation in den Erwägungsgründen 41 und 63. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nennenswerte Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Wenngleich die Kommission einräumt, dass sich die Lohnkosten zwischen Ländern oder sogar zwischen Sektoren unterscheiden können, stellte die Kommission als Ergebnis ihrer Untersuchung fest, dass der Arbeitsmarkt in der VR China landesweit von Verzerrungen betroffen war. Die dem chinesischen Arbeitsmarkt innewohnenden Probleme einschließlich des Fehlens regierungsunabhängiger Gewerkschaften und der Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem wirken sich für alle Wirtschaftsbeteiligten verzerrend auf die Lohnbildung in der VR China aus. Die Tatsache, dass die Lohnkosten in anderen Ländern unterschiedlich sein oder innerhalb der VR China variieren könnten, ändert nichts an dieser Feststellung. |
(79) |
Im Zuge der Untersuchung stellte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 51 bis 55 ausführlich dargelegt, ferner fest, dass die Märkte für die von den Kalziumsilizium-Herstellern in der VR China verwendeten Inputs von zahlreichen nennenswerten Verzerrungen betroffen waren, und zwar nicht nur von spezifischen, sondern auch von sektorübergreifenden Verzerrungen. Gleiches gilt für die Hersteller der grundlegenderen Inputs und der Rohstoffe, die bei der Herstellung von Kalziumsilizium verwendet werden. Daher stellte die Kommission fest, dass alle Kosten der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Inputs, einschließlich Energie, in der VR China verzerrt waren. Der von Shenghua vorgebrachte Umstand, dass zwischen verschiedenen Ländern Unterschiede bei den Energiekosten bestehen, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Verzerrung der Energiepreise in der VR China. |
(80) |
Diesbezüglich lässt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zwar die Heranziehung von Inlandskosten — auch für Arbeit und Energie — zu, soweit positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind, aber das Dossier enthält keinen Nachweis, wonach die landesweiten Verzerrungen im Falle der Kalziumsiliziumhersteller nicht zutreffen. Dementsprechend konnten bei der Ermittlung des Normalwerts keine Inlandskosten herangezogen werden. |
(81) |
Bezüglich VVG-Kosten und Gewinnen wies die Kommission darauf hin, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln darf. Die Kommission betonte, dass letztere Bestimmung auch ausdrücklich vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne enthalten muss. Weist die Kommission im Zuge ihrer Untersuchung auf der Grundlage sämtlicher im Dossier enthaltenen Beweise das Bestehen nennenswerter Verzerrungen nach, die die betroffene Ware im Ausfuhrland betreffen, folgt daraus, dass die VVG-Kosten der ausführenden Hersteller von diesen Verzerrungen ebenfalls betroffen sind. |
(82) |
Daher wurden die Vorbringen von Ketong und Shenghua zurückgewiesen. |
(83) |
Shenghua brachte weiter vor, dass es auch bei Verwendung von Daten aus anderen Quellen unangemessen wäre, Daten aus einem Drittland als unverzerrten Preis heranzuziehen. Angesichts der Absicht der Kommission, bei den Einfuhrpreisen des repräsentativen Landes auf die Datenbank Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA-Datenbank“) zurückzugreifen, sei zu berücksichtigen, dass Shenghua im Untersuchungszeitraum alle Rohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt gekauft habe. Daher solle die Kommission eine zuverlässigere und angemessenere Datenquelle heranziehen und unabhängig von der Datenquelle angemessene Berichtigungen (z. B. für Lieferkosten) vornehmen, um sicherzustellen, dass der angeblich unverzerrte Preis den gleichen Kaufbedingungen unterliege wie die von Shenghua gekauften Rohstoffe. |
(84) |
In Bezug auf dieses Argument stellte die Kommission fest, dass sie aus den in den Erwägungsgründen 41 bis 63 dargelegten Gründen bei der laufenden Untersuchung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwendet. Daher ist die Kommission verpflichtet, unverzerrte Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land heranzuziehen, um sicherzustellen, dass die zugrunde gelegten Kosten nicht durch Verzerrungen beeinflusst sind und auf ohne Weiteres verfügbaren Daten wie den Einfuhrdaten in der GTA-Datenbank beruhen. Da Shenghua keine Daten zur Stützung seines Vorbringens hinsichtlich gebührender Berichtigungen (z. B. für höhere Lieferkosten) vorgelegt hat, wird davon ausgegangen, dass die Einfuhrwerte des repräsentativen Landes die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllen und eine angemessene Schätzung des Preises im repräsentativen Land, einschließlich der Lieferkosten, liefern. Darüber hinaus betrachtete die Kommission die eingeführten Inputs als verlässliche Ersatzgröße, da sie mit den Preisen auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes konkurrieren. Würden nicht alle Lieferkosten bei einer Einfuhr berücksichtigt, entspräche der dann entstehende Preis nicht dem unverzerrten Preis auf dem Markt des repräsentativen Landes. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(85) |
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Wechselspiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.3. Repräsentatives Land
3.3.1. Allgemeine Bemerkungen
(86) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
|
(87) |
Wie in den Erwägungsgründen 35 und 36 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.3.2. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(88) |
Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Kasachstan, Malaysia und Mexiko als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h. all diese Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft. |
(89) |
Es gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein, die die Ähnlichkeit des wirtschaftlichen Entwicklungsstands der von der Kommission ermittelten Länder mit der VR China betrafen. |
(90) |
Ketong wies darauf hin, dass auch Russland von der Weltbank wie die VR China als „Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft worden sei, und ersuchte die Kommission, die Auswahl dieses Land als repräsentatives Land ebenfalls zu prüfen. Da die Kommission in Russland jedoch keinen Hersteller von Kalziumsilizium gefunden hat, für den öffentlich zugängliche Finanzinformationen vorlagen, aus denen der Normalwert für die untersuchte Ware rechnerisch ermittelt werden könnte, hat sie dieses Land nicht weiter geprüft. |
3.3.3. Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(91) |
Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission Brasilien und Argentinien als Länder, in denen bekanntermaßen Kalziumsilizium hergestellt wird. Im gleichen Vermerk nannte die Kommission außerdem Kasachstan, Malaysia und Mexiko als Länder, in denen Ferrolegierungen hergestellt werden, ein Wirtschaftszweig, der in Bezug auf Produktionsverfahren und Produktionsfaktoren dem Kalziumsiliziumsektor äußerst ähnlich ist und herangezogen werden könnte, wenn keine geeigneten Daten aus den Ländern, die Kalziumsilizium herstellen, verfügbar sind. Es gingen Stellungnahmen von Ketong, Shenghua und dem Antragsteller ein. |
(92) |
Die Kommission ermittelte zwei Hersteller von Kalziumsilizium in Brasilien und einen Hersteller in Argentinien, für die öffentlich zugängliche Finanzinformationen vorlagen. Neuere Finanzdaten (d. h. für 2019) lagen jedoch nur für den argentinischen Hersteller und einen der beiden brasilianischen Hersteller (Rima Industrial S.A.) vor. |
(93) |
Der Antragsteller nahm zur Kenntnis, dass Brasilien weiterhin als mögliches repräsentatives Land infrage kam, und unterstützte dessen potenzielle Auswahl, wie im Antrag bereits vorgeschlagen. |
(94) |
Sowohl Shenghua als auch Ketong brachten in ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk vor, dass Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land sein könne, da die Einfuhrmengen mehrerer Rohstoffe (wie Elektrodenpaste und Silikatgestein/Quarzit) gering und somit nicht repräsentativ seien. |
(95) |
Bei Elektrodenpaste entsprachen die Einfuhren nach Brasilien jedoch mindestens 10 % des dokumentierten Verbrauchs in China und werden daher als repräsentativ betrachtet. Bei Quarzit betrachtete die Kommission die geringe Einfuhrmenge nach Brasilien als nicht repräsentativ und zog daher den von den Unionsherstellern gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis als geeigneten Vergleichswert heran. |
(96) |
Shenghua brachte vor, dass der Strompreis in Brasilien zu hoch sei, und ersuchte die Kommission, Brasilien aus diesem Grund nicht als repräsentatives Land auszuwählen. |
(97) |
Die Kommission stellte fest, dass in den in der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Auswahl des repräsentativen Landes nirgends erwähnt wird, dass die Preise für Versorgungsleistungen innerhalb einer bestimmten Spanne liegen müssen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(98) |
In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Ketong vor, dass der Strommarkt in Brasilien verzerrt sei, weil (i) die brasilianische Regierung der Mehrheitseigner des Stromerzeugers Eletrobrás sei und (ii) die brasilianische Regierung den Strompreis über die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica (im Folgenden „ANEEL“) reguliere. Aus diesem Grund sei Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land. |
(99) |
Die Kommission stellte fest, dass Ketong keine Beweise dafür erbrachte, dass die staatliche Beteiligung an Eletrobrás den Strommarkt in Brasilien verzerrt hat oder insbesondere dass sie sich im Untersuchungszeitraum auf die Hersteller von Kalziumsilizium hinsichtlich des von ihnen gezahlten Preises für Strom ausgewirkt hat. Beispielsweise befinden sich zwar 52 % der Aktien von Eletrobrás in Staatsbesitz, aber die übrigen Aktien werden öffentlich gehandelt. Dieser Aspekt wird in Erwägungsgrund 133 auf der Grundlage zusätzlicher Beweise, die von interessierten Parteien übermittelt wurden, sowie in Erwägungsgrund 152 weiter geprüft. |
(100) |
Shenghua brachte vor, Brasilien sei ein stark geschützter Markt und ein Land, das auf eine „große Zahl potenziell handelsbeschränkender Maßnahmen“ zurückgegriffen habe, was von der Kommission in ihrer Bewertung der brasilianischen Einfuhrbeschränkungen (40) bestätigt worden sei. |
(101) |
In ihrem ersten Vermerk gab die Kommission an, dass in Brasilien keine Handelsverzerrungen festgestellt wurden, die sich auf die wichtigsten Inputs für die Herstellung von Kalziumsilizium auswirken würden. Shenghua legte keine Beweise für das Bestehen solcher Verzerrungen in Bezug auf Kalziumsilizium und/oder die wichtigsten Produktionsfaktoren vor. Das Vorbringen wurde als unbegründet angesehen und daher zurückgewiesen. |
(102) |
Ketong wandte ferner ein, dass die von der Kommission ermittelten brasilianischen Hersteller in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig seien und dass ihre Kosten, Einnahmen und Gewinne daher nicht denen eines Kalziumsiliziumherstellers entsprächen. |
(103) |
Im ersten Vermerk räumte die Kommission ein, dass die brasilianischen Hersteller neben der Herstellung und dem Verkauf von Kalziumsilizium noch andere Tätigkeiten ausübten und dass ihre Finanzberichterstattung keine Zuordnung der Finanzergebnisse zu den einzelnen Waren ermöglichte. Die Kommission stellte klar, dass dies die Repräsentativität der Unternehmen aber nicht an sich beeinträchtigt und sie daher die Finanzergebnisse auf Unternehmensebene für die Festlegung der Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinne heranziehen kann. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. |
(104) |
Shenghua brachte vor, dass die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen Unternehmens für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts weder zuverlässig noch repräsentativ seien. |
(105) |
Die Kommission stellte fest, dass Shenghua keine Gründe dafür angab, warum die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen Herstellers für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig oder repräsentativ wären. Auch benannte Shenghua keine anderen Hersteller in Brasilien, für die öffentliche Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar sind und die daher in den Datensatz aufgenommen werden könnten. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
(106) |
Ketong brachte weiter vor, dass es nicht angemessen sei, Finanzdaten von Dun & Bradstreet heranzuziehen, da diese nicht detailliert genug seien, um die für die genaue Berechnung einer Dumpingspanne erforderlichen Informationen zu liefern. |
(107) |
Die Kommission bestätigte, dass Global Financials von Dun & Bradstreet die Datenbank ist, aus der sie unternehmensspezifische Finanzberichte und -kennzahlen zu Unternehmen in möglichen repräsentativen Ländern abruft. Sie erläuterte in diesem Zusammenhang, dass sich bei den in der Datenbank von Dun & Bradstreet verwendeten Begriffen „direkte Kosten“ auf die Kosten der verkauften Waren (im Folgenden „Umsatzkosten“) und „indirekte Kosten“ auf Betriebskosten beziehen. Entgegen dem Vorbringen von Ketong verfügt die Kommission daher über hinreichend detaillierte Daten, um die einschlägigen Informationen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranziehen zu können. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
(108) |
Sowohl Shenghua als auch Ketong brachten vor, Argentinien sei kein geeignetes repräsentatives Land, da bei Schwelkoks als einem der wichtigsten Produktionsfaktoren Handelsverzerrungen bestehen würden, worauf die Kommission bereits im ersten Vermerk hingewiesen habe. |
(109) |
Die Kommission stimmte zu, dass die Handelsverzerrungen (in diesem Fall die Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrsteuer) die geringe Menge der Einfuhren von Schwelkoks nach Argentinien erklären könnten und die Verwendung des Einfuhrpreises als Vergleichswert daher womöglich ungeeignet ist. |
(110) |
Ketong brachte ferner vor, dass die Kommission, wenn sie den Markt für viele der Inputs in China als verzerrt betrachtet, auch den argentinischen Markt als verzerrt ansehen müsse, da viele der wichtigsten Inputs in Argentinien ihren Ursprung in China hätten. |
(111) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da entgegen dem Vorbringen von Ketong der überwiegende Teil der Inputs, mit Ausnahme von Schwelkoks, aus anderen Ländern als China nach Argentinien eingeführt wurde. Im ersten Vermerk stellte die Kommission fest, dass nur sehr wenige Schwelkokseinfuhren nach Argentinien ihren Ursprung nicht in China hatten. Daher vertrat die Kommission zu jenem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Einfuhrmenge an Schwelkoks nach Argentinien nicht repräsentativ war. Auf Schwelkoks entfallen etwa 10 % der Herstellkosten der betroffenen Ware. |
(112) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, dass Argentinien die Kriterien für die Auswahl als repräsentatives Land zu diesem Zeitpunkt nicht erfülle, da sich den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge der einzige Hersteller der betroffenen Ware in diesem Land in einer Verlustsituation befunden habe. |
(113) |
Die Kommission stimmte zu, dass die Daten des einzigen argentinischen Herstellers von CaSi, dessen Finanzdaten öffentlich zugänglich sind, nicht als Vergleichswert für eine Gewinnspanne herangezogen werden konnten, da das Unternehmen 2019 Verluste machte. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Finanzdaten für 2020 vorliegen, wird die Kommission Argentinien als repräsentatives Land gegebenenfalls erneut in Betracht ziehen. |
(114) |
Ketong bat die Kommission, Russland als repräsentatives Land auszuwählen, das von der Weltbank wie die VR China als „Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft worden sei und wo es eine Kalziumsiliziumproduktion mit mindestens einem Hersteller, Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC, gebe. |
(115) |
Die Kommission prüfte das Vorbringen von Ketong bezüglich der Auswahl von Russland als geeignetes repräsentatives Land. Sie prüfte die von Ketong übermittelten jüngsten Finanzdaten zu dem russischen Hersteller von Ferrolegierungen, Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC, der seiner Website zufolge angeblich auch Kalziumsilizium herstellt. Die Daten bezogen sich auf das Jahr vor dem Untersuchungszeitraum. Da diese Daten einen Gewinn nahe Null und sehr niedrige VVG-Kosten aufzeigten, hielt die Kommission diese Daten für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für nicht repräsentativ. |
(116) |
Da die Kommission keine repräsentativen Finanzdaten für andere mögliche Hersteller von Kalziumsilizium in Russland finden konnte und Ketong auch keine solchen Daten vorlegte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Russland in dieser Phase der Untersuchung kein geeignetes repräsentatives Land war. |
(117) |
Shenghua und Ketong brachten vor, dass aus den in den Erwägungsgründen 94, 96, 98, 100, 102, 104, 106, 108, 110 und 112 genannten Gründen weder Brasilien noch Argentinien geeignete repräsentative Länder seien, und schlugen der Kommission angesichts der weltweit begrenzten Herstellung von Kalziumsilizium vor, stattdessen Daten der Hersteller von Ferrolegierungen und/oder Siliciummetall zu verwenden, da diese Waren eine ähnliche Kostenstruktur wie Kalziumsilizium aufweisen würden. Sie schlugen dafür Kasachstan vor, das zu den größten Ferrolegierungserzeugern gehöre und wo es mehrere Hersteller gebe, deren VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden könnten. |
(118) |
Die Kommission stellte fest, dass Kasachstan angesichts des Vorhandenseins von Ländern mit Kalziumsiliziumproduktion zu diesem Zeitpunkt nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne der Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen war, da Kasachstan kein Hersteller von Kalziumsilizium ist und keine einschlägigen öffentlichen Daten verfügbar sind. |
(119) |
Ketong brachte ferner vor, dass die GTA-Daten über Kasachstan und Russland hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit schlechter seien als die Daten des ITC (International Trade Centre), weshalb letztere anstelle ersterer verwendet werden sollten. Da die Kommission keines dieser Länder als repräsentatives Land heranzuziehen gedenkt, wurde dieses Vorbringen in dieser Phase der Untersuchung nicht weiter geprüft. |
(120) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit dem zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und Finanzdaten von Rima industrial S. A. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. |
(121) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentativem Land und von Rima Industrial S.A. als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von Ketong, Shenghua und dem Antragsteller ein. |
(122) |
Der Antragsteller befürwortete die Auswahl Brasiliens als repräsentatives Land, während er Kasachstan, Argentinien und Russland aufgrund ihrer Nichteignung als repräsentative Länder ablehnte. Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsteller die neuesten verfügbaren Finanzdaten der beiden bekannten brasilianischen CaSi-Hersteller vor, wie sie im amtlichen Mitteilungsblatt Jornal Minas Gerais veröffentlicht wurden (41) (42). Des Weiteren führte der Antragsteller an, das russische Unternehmen Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC habe, auch wenn auf seiner Website von angeblicher CaSi-Herstellung die Rede sei, in den letzten sechs Jahren einschließlich des Untersuchungszeitraums kein CaSi hergestellt und beabsichtige dies auch in naher Zukunft nicht. |
(123) |
Shenghua wiederholte sein Vorbringen, dass die Strompreise in Brasilien zu hoch seien und Brasilien daher nicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden sollte. Die Feststellung der Kommission, die in der Grundverordnung festgelegten Auswahlkriterien würden an keiner Stelle vorsehen, dass die Preise für Versorgungsleistungen innerhalb einer bestimmten Spanne liegen müssten, damit ein Land als repräsentatives Land ausgewählt werden könne (siehe Erwägungsgrund 97), stehe nicht im Einklang mit der Grundverordnung und dem Antidumping-Übereinkommen der WTO, wonach die Kommission in Fällen, in denen sie nicht die Verkaufspreise oder -kosten der Unternehmen im Ursprungsland zugrunde legt, angemessene Ersatzdaten zur Ermittlung des Normalwerts verwenden müsse. |
(124) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sie, wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, bei der Auswahl eines repräsentativen Landes die maßgeblichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zugrunde legt. Sämtliche dieser Kriterien sind im Falle von Brasilien erfüllt. Die Tatsache, dass die Strompreise in Brasilien höher sind als in anderen Ländern, ist kein Grund für den Ausschluss Brasiliens als geeignetes repräsentatives Land. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. |
(125) |
Ketong brachte vor, die Kommission habe Russland als repräsentatives Land allein aus dem Grund abgelehnt, dass die Gewinnspanne und die VVG-Kosten von Kluchevsky Ferroalloy Plant im Jahr 2019 nicht repräsentativ (d. h. zu niedrig) gewesen seien. Außerdem sei die Gewinnspanne nicht Teil der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehenen Prüfung für die Auswahl eines repräsentativen Landes, sondern müssten die Daten lediglich ohne Weiteres verfügbar sein. Da aus der rechtlichen Bestimmung keine zusätzliche „Repräsentativitätsprüfung“ abgeleitet werden könne, stelle eine solche Prüfung kein Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit eines repräsentativen Landes dar. Doch selbst wenn die Gewinnspanne in die Prüfung einbezogen würde, sei nicht klar, warum Rima Industrial S.A. mit einer Gewinnspanne von lediglich 3 % die bessere Wahl sein sollte als Kluchevsky Ferroalloy Plant, dessen Gewinnspanne niedrig sei, aber immer noch im positiven Bereich liege. |
(126) |
Die Kommission wies den Einwand zurück. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne einschließen. Die Kommission betrachtet eine Gewinnspanne nahe Null nicht als „angemessenen Betrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung. |
(127) |
Des Weiteren führte Ketong an, die für Russland verfügbaren Daten seien aus mehreren Gründen höherwertig als die Daten zu Brasilien. Erstens seien die Tätigkeiten von Rima Industrial stärker diversifiziert, während sich Kluchevsky Ferroalloy Plant auf Ferrolegierungen konzentriere. Zweitens habe die Kommission ihre Erklärung, dass die in der Datenbank von Dun & Bradstreet angegebenen direkten Kosten von Rima Industrial den Umsatzkosten entsprächen und die indirekten Kosten den Betriebskosten, nicht mit Belegen gestützt. Hingegen lasse sich anhand der Daten von Kluchevsky Ferroalloy Plant prüfen, was in den verschiedenen Kostenkategorien eingeschlossen ist. Drittens lägen für Kluchevsky Ferroalloy Plant detailliertere Angaben zu den VVG-Kosten vor. |
(128) |
Wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, erhielt die Kommission für die beiden von ihr ermittelten brasilianischen Hersteller Zugang zu aktuelleren Finanzdaten. Diesen Daten zufolge verzeichnete Rima Industrial S.A. im Jahr 2020 Verluste. Bozel Brasil S.A. hingegen erzielte im Jahr 2020 Gewinne. Wie im ersten Vermerk bereits angekündigt, verwendete die Kommission die nunmehr verfügbaren Daten von 2020. Da einerseits ein Unternehmen, das keine Gewinne erzielt, nicht repräsentativ für die Lage auf dem Inlandsmarkt ist, und andererseits Bozel Brasil S.A. fast ausschließlich Kalziumsilizium herstellt, wurden von der Kommission die Daten von Bozel Brasil herangezogen. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen. |
(129) |
Darüber hinaus wiederholte Ketong sein Vorbringen, dass die Quarziteinfuhren nach Brasilien möglicherweise nicht repräsentativ seien, während die Statistiken des ITC zu Quarziteinfuhren nach Russland einen zuverlässigen Vergleichswert für den Preis von Quarzit für den industriellen Einsatz liefern würden. |
(130) |
Wie in den Erwägungsgründen 90 und 115 erläutert, sah die Kommission Russland nicht als geeignetes repräsentatives Land an. Was den Vergleichswert für Quarzit anbelangt, so zog die Kommission, da es in Brasilien keine repräsentativen Einfuhrmengen gab, den Quarzitpreis auf dem Unionsmarkt heran, wie in Erwägungsgrund 95 erläutert. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. |
(131) |
Des Weiteren brachte Ketong vor, dass die Kommission, wenn sie Brasilien als repräsentatives Land auswähle, die genauesten und unverzerrtesten Stromkosten für Brasilien verwenden müsse. Es sei zu beachten, dass Strom in Brasilien in zwei unterschiedlichen Vertragskontexten vermarktet werde: auf dem regulierten Markt (Ambiente de Contratação Regulado, im Folgenden „ACR“) und auf dem freien Markt (Ambiente de Contratação Livre, im Folgenden „ACL“). Der repräsentative Preis für industrielle Stromverbraucher sei der Preis auf dem ACL-Markt und nicht der auf dem ACR-Markt, da industrielle Abnehmer hauptsächlich Strom auf dem ACL-Markt kaufen würden. Dies treffe insbesondere für große industrielle Stromverbraucher einschließlich Kalziumsiliziumherstellern zu. Es sei angemessenerweise anzunehmen, dass ein Kalziumsiliziumhersteller mit einem Strombedarf von weit über 3 MW (die Leistungsaufnahme eines einzigen Ofens liegt bei mehr als 20 MW) Strom direkt vom Stromerzeuger zu einem Vorzugspreis auf dem ACL-Markt kaufen würde. Die von der Kommission im zweiten Vermerk zugrunde gelegten Strompreise des Unternehmens EDP Brasil würden jedoch den Stromtarif auf dem ACR-Markt widerspiegeln, der nicht repräsentativ für die von großen Industriekunden wie CaSi-Hersteller gezahlten Strompreise sei. Der Stromtarif von EDP Brasil sei der von der Regulierungsbehörde ANEEL regulierte Höchstpreis und nicht der tatsächliche Preis, zu dem Strom verkauft werde. Zur Stützung dieses Vorbringens legte Ketong eine Pressemitteilung vor, der zufolge ANEEL die Preisobergrenze für die für Dezember 2020 geplante Stromauktion genehmigt habe. Da die Betriebsdaten von EDP Brasil belegen würden, dass der von den Kunden von EDP Brasil tatsächlich gezahlte Preis (sowohl auf dem ACR- als auch auf dem ACL-Markt) unter dem Tarif liege, seien diese Daten von der Kommission zu verwenden. |
(132) |
Die Kommission wies darauf hin, dass die Strompreise auf dem ACL-Markt bilateral vereinbart und nicht veröffentlicht werden (43). Außerdem müssen die Verbraucher, wenn sie Strom auf dem ACL-Markt kaufen, zwei Verträge unterzeichnen: einen mit dem Stromerzeuger, der für die Herstellung des Stroms verantwortlich ist, und einen weiteren Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur (Übertragungsleitungen) mit dem Verteilerunternehmen (44). Im Allgemeinen schließt der Stromtarif die Kosten für Erzeugung, Übertragung, Verteilung, sektorale Abgaben und Steuern ein. Die von Ketong angegebenen Strompreise aus dem Jahresbericht von EDP Brasil umfassen nur den Strompreis für die Stromerzeugung (Wasserkraft und thermische Energie), der nicht den Endverbraucherpreis darstellt und daher nicht als Vergleichswert herangezogen werden kann. |
(133) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass Ketong keine Beweise für seine Vermutung vorgelegt hat, dass die Hersteller von Kalziumsilizium über den ACL-Markt und nicht über den ACR-Markt mit Strom versorgt werden. Zudem gibt es keine Belege dafür, dass die von der Kommission verwendeten Tarife, die sie der Website von EDP Brasil — einem Privatunternehmen — entnommen hat, nicht die von den Verbrauchern gezahlten Tarifen sind, sondern in Wirklichkeit eine Preisobergrenze darstellen, wie von Ketong behauptet. Die von Ketong dazu vorgelegten Beweise stützen diese Behauptung nicht. In der vorgelegten Pressemitteilung heißt es lediglich, dass ANEEL die Preisobergrenze heraufgesetzt habe. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass der durchschnittliche Stromtarif für industrielle Verwender im Untersuchungszeitraum 391 R$/MWh betrug, während in dem von Ketong vorgelegten Jahresbericht von EDP Brasil für industrielle Verwender im letzten Quartal 2020 ein Stromtarif von 508 R$/MWh angegeben ist, was deutlich über dem von der Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts herangezogenen Tarif liegt. Da im Dossier keine geeigneten alternativen Daten vorliegen, beschloss die Kommission vorläufig, die von EDP Brasil veröffentlichten Tarife zugrunde zu legen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. |
(134) |
Ketong brachte vor, dass — falls die Kommission die Finanzdaten von Dun & Bradstreet zu Rima Industrial verwenden sollte, die in ungenauer und allgemeiner Form vorlägen, weshalb nicht ermittelt werden könne, welche Kosten in den „indirekten Kosten“ enthalten sind — eine Berichtigung des Ausfuhrpreises um die Verkaufskosten nicht angezeigt sei, da ebendiese Kosten im rechnerisch ermittelten Normalwert enthalten seien. |
(135) |
Wie in Erwägungsgrund 128 dargelegt, wird die Kommission die Jahresabschlüsse von Bozel Brasil S.A. verwenden. Daher ist dieses Vorbringen nicht mehr relevant. |
(136) |
Shenghua wiederholte sein Vorbringen, dass Kasachstan als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt werden sollte. Die Kommission solle Länder mit Ferrolegierungsproduktion einbeziehen, da die Kalziumsiliziumproduktion ausschließlich in Argentinien und Brasilien angesiedelt sei und die Kommission Argentinien ausgeschlossen habe, während Shenghua, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, Brasilien aufgrund der hohen Strompreise für ungeeignet halte. |
(137) |
Da es in Brasilien Hersteller gibt, zu denen öffentliche Finanzinformationen verfügbar sind, ist es nicht erforderlich, Länder mit Ferrolegierungsproduktion wie Kasachstan in Betracht zu ziehen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. |
3.3.4. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(138) |
Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente zum Zeitpunkt der vorläufigen Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.3.5. Schlussfolgerung
(139) |
Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte. |
3.4. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(140) |
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
(141) |
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung GTA-Daten heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 151 und 152 näher erläutert, für die Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und ohne Weiteres verfügbare Quellen zu den Arbeitskosten in Brasilien und zur Ermittlung der unverzerrten Stromkosten ohne Weiteres verfügbare Quellen zu den gewerblichen Stromverteilungstarifen, wie von einem Stromanbieter veröffentlicht, heranziehen wird. |
3.5. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.5.1. Produktionsfaktoren
(142) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Zuge der Fernabgleiche eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für Kalziumsilizium
|
(143) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Methodik zur Ermittlung dieses Wertes wird ausführlich in Erwägungsgrund 154 erläutert. |
3.5.1.1. Rohstoffe und Ausschuss-/Nebenprodukte
(144) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 85 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft nach Brasilien stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren (mehr als 98 % der Gesamteinfuhren nach Brasilien). Im GTA werden Einfuhrwerte für Brasilien auf FOB-Stufe angegeben. Um zu den CIF-Einfuhrwerten für Brasilien zu gelangen, wurden die FOB-Werte um 3,1 % erhöht, was der Differenz zwischen den durchschnittlichen CIF- und den durchschnittlichen FOB-Ausfuhrpreisen für Kalziumsilizium im Untersuchungszeitraum entspricht, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China gemeldet wurden. |
(145) |
Da keine Daten zu den Einfuhren nach Brasilien und kein angemessener unverzerrter internationaler Kohlepreis vorliegen, sah die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis für bitumenhaltige Steinkohle als geeigneten Vergleichswert an. |
(146) |
Da die Quarziteinfuhren nach Brasilien aufgrund ihrer geringen Menge als nicht repräsentativ angesehen wurden und da kein unverzerrter internationaler Quarzitpreis verfügbar war, betrachtete die Kommission den von den Unionsherstellern gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis als geeigneten Vergleichswert. |
(147) |
Ein ausführender Hersteller gab auch Quarzsand als Produktionsfaktor an. Bei diesem Produktionsfaktor machten die tatsächlichen Kosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur einen geringfügigen Teil der gesamten direkten Herstellkosten im Untersuchungszeitraum aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an. |
(148) |
Auf die Nebenprodukte Mikrosilika (Einreihung im HS als Schlacke) und feinstgefälltes Kalziumsilikatpulver, ein Abfallprodukt, das unter demselben HS-Code wie Kalziumsilizium eingereiht wird, entfielen jeweils weniger als 1 % der Gesamtherstellkosten. Da im Untersuchungszeitraum keine Schlacken nach Brasilien eingeführt wurden, ermittelte die Kommission den Vergleichspreis für dieses Nebenprodukt anhand des Verhältnisses zwischen seinem Inlandsverkaufswert in der VR China und den Materialgesamtkosten und wandte dieses Verhältnis auf die berechneten unverzerrten Materialgesamtkosten an. Der resultierende Betrag wurde dann durch die tatsächliche Verkaufsmenge dividiert, um den unverzerrten Stückpreis zu ermitteln, wie in Tabelle 1 in Erwägungsgrund 142 dargestellt. Für das andere Nebenprodukt, die Kalziumsiliziumabfälle, berichtigte die Kommission den Vergleichspreis, indem sie das Verhältnis zwischen dem Verkaufspreis des Nebenprodukts und dem Inlandsverkaufspreis für Kalziumsilizium in der VR China auf den Vergleichspreis für Kalziumsilizium aus dem repräsentativen Land anwandte. Der daraus resultierende berichtigte Vergleichswert ist in Tabelle 1 angegeben. |
(149) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt. |
(150) |
Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.5.1.2. Arbeit
(151) |
Arbeit ist ein wichtiger Produktionsfaktor, auf den etwa 5 % bis 10 % der gesamten direkten Herstellkosten entfallen. Bei der Ermittlung der Löhne in Brasilien stützte sich die Kommission auf die Statistiken der IAO. Die IAO-Statistiken (49) enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Brasilien im Jahr 2020. Die Kommission berechnete die Arbeitskosten eines Arbeitgebers in Brasilien anhand öffentlich zugänglicher Quellen (50) zu den Arbeitskosten in Brasilien. |
3.5.1.3. Strom
(152) |
Die Kommission verwendete den aktuellsten ohne Weiteres verfügbaren Strompreis (Stand von August 2021), der von EDP Brasil in Rechnung gestellt wird (51). Dieser Preis wurde inflationsbereinigt, um einen Preis für 2020 zu erhalten. Anhand der verfügbaren Informationen lässt sich ermitteln, welche Preise die gewerblichen Verwender für Strom und für die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) zahlten. Sie lieferten sogar noch weitere Einzelheiten zu den Preisen, die gewerbliche Verwender bei der Wahl von nach Tageszeit des Stromverbrauchs differenzierten Tarifen zahlten (modalidade tarifaria verde). Es ist anzumerken, dass die Regulierungsbehörde ANEEL (52) die Stromversorger in Brasilien zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land fallweise verpflichtet, ihre Tarife um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen. ANEEL verwendet dazu ein Flaggensystem (53) (Grün, Gelb, Rot Stufe 1, Rot Stufe 2), das anzeigt, ob der Strompreis wie vom Lieferanten vorgeschlagen beibehalten werden sollte (Grün) oder ob er um 0,01343 BRL/kWh (Gelb), 0,04169 BRL/kWh (Rot Stufe 1) oder 0,06243 BRL/kWh (Rot Stufe 2) erhöht werden muss (Daten von 2020). Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und sind für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil (54) ohne Weiteres verfügbar. Im Untersuchungszeitraum stand das Flaggensystem überwiegend auf Grün. Nur im Januar 2020 stand die Flagge auf Gelb und im Dezember 2020 auf Rot Stufe 2, weshalb die Stromtarife geringfügig angehoben werden mussten. Diese Erhöhungen wirkten sich insgesamt nur geringfügig auf den Tarif aus. |
3.5.1.4. Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(153) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
(154) |
Die Herstellgemeinkosten und die Abschreibungskosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
(155) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten der Bozel Brasil S.A. für 2020 gemäß Auszug aus dem Jornal Minas Gerais (55). |
3.5.2. Berechnung des Normalwerts
(156) |
Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
(157) |
Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von jedem der Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese vom Antragsteller angegebenen Verbrauchsraten wurden während des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land, wie in Tabelle 1 erläutert. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der Nebenprodukte. |
(158) |
Anschließend addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten und Abschreibungskosten, wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln. |
(159) |
Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Bozel Brasil S.A. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 11,98 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 18,96 %. |
(160) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.6. Ausfuhrpreis
(161) |
Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ein verbundenes Unternehmen außerhalb der Union ab. |
(162) |
Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. |
3.7. Vergleich
(163) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. |
(164) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verladekosten und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Händleraufschläge sowie Bankgebühren vorgenommen. |
3.8. Dumpingspannen
(165) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(166) |
Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
|
(167) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt wurden. |
(168) |
Im vorliegenden Fall machten die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 57,5 % der Gesamteinfuhren im UZ aus. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in der Höhe der höchsten individuellen Dumpingspanne festzusetzen, die für einen repräsentativen Warentyp eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelt wurde. |
(169) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(170) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union produziert. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(171) |
Da für die Schadensbeurteilung vorrangig die Daten von nur zwei Unionsherstellern herangezogen wurden, sind die für die Schadensanalyse verwendeten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. Die Indizes basieren jedoch auf den tatsächlichen Daten und nicht auf den Spannen. |
(172) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum lag in einem Bereich von etwa 1 313 Tonnen bis 1 590 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union und insbesondere anhand der Antworten der mitarbeitenden Unionshersteller auf die Antidumping-Fragebogen. Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, entfielen auf die zwei mitarbeitenden Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
4.2. Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
(173) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission im Zusammenhang mit integrierten Unionsherstellern die nachgelagerte Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware. |
(174) |
Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Kalziumsilizium und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war. Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. |
(175) |
Die Kommission stellte fest, dass 7,6 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum für den Eigenverbrauch bestimmt waren, wie in Tabelle 2 angegeben. Der Eigenverbrauch als Anteil am Gesamtverbrauch war über den Bezugszeitraum hinweg mit einem Anstieg von nur 3 % verhältnismäßig stabil. In diesem Zusammenhang wurde das Kalziumsilizium vom betreffenden Hersteller zur Herstellung nachgelagerter Ferrolegierungen verwendet, sodass keine tatsächlichen in Rechnung gestellten Verkäufe stattfanden. |
(176) |
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow. |
(177) |
Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Diese übrigen Wirtschaftsindikatoren sind Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist. |
4.3. Unionsverbrauch
(178) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt zu den Kalziumsiliziumeinfuhren hinzuaddierte. Die Unionsverkäufe wurden anhand der Antworten der Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen ermittelt. Die Einfuhrzahlen wurden von den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingeholt, wie in Abschnitt 4.4.1. beschrieben. |
(179) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
|
(180) |
Der gesamte Unionsverbrauch und der Verbrauch auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und lagen im Untersuchungszeitraum noch bei der Hälfte des ursprünglichen Niveaus. Der Rückgang des Verbrauchs war darauf zurückzuführen, dass im Bezugszeitraum die Einfuhren um rund 25 % und die Inlandsverkäufe in der Union um rund 75 % zurückgingen, wie in Tabelle 6 bzw. Tabelle 12 angegeben. Ein wesentlicher Grund für den erheblichen Rückgang des Verbrauchs war die sinkende Rohstahlproduktion, da Kalziumsilizium ein Input für die Stahlerzeugung ist und die Stahlerzeugung der bei Weitem größte Markt für Kalziumsilizium ist und da die Stahlindustrie teilweise weniger Kalziumsilizium kaufte, weil sie zunächst ihre Lagerbestände aufbrauchte. |
4.4. Einfuhren aus der VR China
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(181) |
Im Antrag wurden Einfuhrstatistiken von Eurostat für die KN-Codes 7202 99 80 und 2850 00 60 zugrunde gelegt und auf der Grundlage der Einfuhrpreise berichtigt, um andere Waren als die untersuchte Ware auszuschließen. Die Qualität der in dieser Phase der Untersuchung verwendeten Einfuhrdaten (hinsichtlich Mengen und Preisen) wurde von Eurofer in seiner Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung kritisiert. Dies waren jedoch die zuverlässigsten Beweise, die zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung standen. Im Rahmen der laufenden Untersuchung konnten jedoch genauere Einfuhrdaten beschafft werden, in denen die eingeführte Ware für jede Einfuhranmeldung beschrieben wurde, die bei den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurde. Die Kommission forderte bei Frankreich, Italien, Slowenien und Spanien — dem Antrag zufolge die vier Mitgliedstaaten mit den höchsten Einfuhrmengen — ausführliche Informationen über die Einfuhren an, die unter die KN-Codes 7202 99 80 und 2850 00 60 eingereiht werden. Anschließend ermittelte die Kommission für drei dieser Mitgliedstaaten (Frankreich, Slowenien und Spanien) auf der Grundlage einer Analyse der Warenbeschreibung in den von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die Einfuhrmengen und -preise für Kalziumsilizium. Bei Italien, dem Mitgliedstaat mit der vierthöchsten Einfuhrmenge, lagen die übermittelten Daten nicht in dem vorgeschriebenen Format vor, sodass sich die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung auf die Daten im Antrag stützen musste. Aus dem Antrag ging hervor, welcher prozentuale Anteil in jedem Jahr des Bezugszeitraums auf diese vier Mitgliedstaaten entfiel. Diese prozentualen Anteile legte die Kommission bei der Berechnung der Einfuhrmengen zugrunde. |
(182) |
Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhren aus der VR China im Vergleich zur Verbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 2 ermittelt. |
(183) |
Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
(184) |
Nach einem leichten Anstieg der Einfuhren um 6 % zwischen 2017 und 2018 gingen die Einfuhren aus China von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum kontinuierlich um insgesamt 27 % zurück. Jedoch nahm der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 2017 und 2020 kontinuierlich um insgesamt 57 % zu. Damit war zwar ein Rückgang der Einfuhren aus China zu verzeichnen, der jedoch deutlich weniger ausgeprägt war als der Rückgang des Verbrauchs in der EU. |
4.4.2. Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(185) |
Die Kommission ermittelte die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der nationalen Zolldaten zu den Einfuhren von Kalziumsilizium aus der VR China wie in Erwägungsgrund 181 ausgeführt. Bei diesen Preisen handelte es sich um CIF-Preise. |
(186) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
|
(187) |
Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2017 und 2018 und zwischen 2018 und 2019 um jeweils 6 %, gingen dann aber von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum drastisch um 15,5 % zurück und erreichten ein Preisniveau, das 5 % unter dem Niveau von 2017 lag. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China unter den Verkaufspreisen der Union, wobei die Differenz im UZ zwischen 15 % und 30 % betrug. |
(188) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
|
(189) |
Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen für Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen wurden. Bei dieser Analyse nach Warentypen wurde berücksichtigt, ob die Verkäufe in loser Schüttung oder als Fülldraht erfolgten, wie Eurofer in seiner in Erwägungsgrund 9 erläuterten Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung ausführte. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 10,6 %. Da es sich bei der untersuchten Ware um einen Rohstoff handelt, wurde dies als erhebliche Preisunterbietungsspanne angesehen. Bei allen Warentypen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde eine Preisunterbietung festgestellt. Diese Einfuhren machten etwa 57 % der Gesamteinfuhren aus. |
4.5. Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
(190) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(191) |
Bei der Ermittlung der Schädigung wurden alle Indikatoren ausgehend von den beiden mitarbeitenden Unionsherstellern bewertet, auf die, wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfiel. |
4.5.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(192) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(193) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2017 bis 2020 drastisch um 91 % zurück, während die Kapazität um 3 % zunahm, womit sich die Kapazitätsauslastung um 91 % verringerte. |
(194) |
Im Wirtschaftszweig der Union wird Kalziumsilizium mit Öfen hergestellt, die auch zur Herstellung anderer Ferrolegierungen verwendet werden können. Unter diesen Gegebenheiten erfolgte die Herstellung von Kalziumsilizium in der Union im Bezugszeitraum nicht kontinuierlich, da die Unionshersteller ihre Gewinne optimieren oder Verluste minimieren können, indem sie mit denselben Öfen die jeweils vorteilhafteste Ware herstellen. |
(195) |
Als weitere Gründe für Produktionsunterbrechungen wurden technische Probleme mit Produktionsanlagen und grundlegende Wartungsarbeiten ermittelt. Damit er seine Hauptabnehmer auch in Zeiten der Nichtproduktion beliefern konnte, griff der Wirtschaftszweig der Union auf Lagerbestände und gelegentlich auf Einkäufe zurück. |
(196) |
Die Produktion war im Jahr 2019 niedrig und besonders niedrig im Untersuchungszeitraum, als erhebliche Mengen von Niedrigpreiseinfuhren an Kalziumsilizium, hauptsächlich aus der VR China, eine Preiserhöhung seitens der Hersteller verhinderte, während die Nachfrage in der Union durch die verminderte Stahlproduktion und die COVID-19-Pandemie geringer war. |
(197) |
Darüber hinaus bestanden hohe Energiepreise, auf die ein erheblicher Teil der Herstellkosten entfällt. Da Ferropem in den Jahren 2018 und 2019 Kalziumsiliziumbestände aufgebaut hatte, beschloss das Unternehmen, die Produktion im Jahr 2020 erheblich zu verringern. |
(198) |
Derzeit setzt Ferropem ein umfangreiches Programm zur Umstrukturierung seiner Tätigkeiten um. In Bezug auf Kalziumsilizium hat FerroGlobe (die Muttergesellschaft von Ferropem) seine Absicht erklärt, die Produktion der betroffenen Ware in der Union fortzuführen, und setzt derzeit zwei diesbezügliche Projekte um. |
(199) |
Der andere Unionshersteller (OFZ) erklärte, dass er über erhebliche Kapazitätsreserven verfüge, die zur Steigerung der Unionsproduktion genutzt werden könnten, sofern auf dem Markt faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. |
(200) |
Die für den Wirtschaftszweig der Union angegebene Produktionskapazität basiert auf der Kapazität der Öfen, die im Bezugszeitraum für die Herstellung von Kalziumsilizium verwendet wurden. Wie von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl in ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung angemerkt, sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Öfen auch zur Herstellung anderer Waren verwendet wurden, was der Grund dafür ist, dass die in Tabelle 5 dargestellte Kapazitätsauslastung (die sich nur auf Kalziumsilizium bezieht) im gesamten Bezugszeitraum niedrig ist. Trotzdem könnte die für die Union angegebene Produktionskapazität kurzfristig deutlich erhöht werden, indem Kalziumsilizium mit den Öfen hergestellt wird, die im Bezugszeitraum für die Herstellung anderer Ferrolegierungen verwendet wurden. Der geringe Anstieg der Produktionskapazität im Bezugszeitraum war auf Effizienzsteigerungen zurückzuführen. |
(201) |
Daher wurde in der Untersuchung der Schluss gezogen, dass die in Tabelle 5 angegebene Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union einen Anhaltspunkt für die im Bezugszeitraum herrschenden Bedingungen liefert, die Kapazität jedoch kurzfristig erheblich gesteigert werden kann. |
4.5.3. Verkaufsmenge und Marktanteil
(202) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(203) |
Die vorstehende Tabelle zeigt die Verkaufsmenge der Unionshersteller aus der eigenen Produktion. Die Menge der Verkäufe auf dem freien Markt in der Union ging von 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 75 % zurück. Die geringeren Verkaufsmengen waren eine Folge des in Tabelle 5 dargestellten erheblichen Rückgangs der Produktion. |
(204) |
Zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union etwa die Hälfte seines Marktanteils. Der Rückgang des Marktanteils war zwar nicht so ausgeprägt wie der Rückgang der Verkaufsmengen, ist aber auf das Anhalten erheblicher Einfuhren, insbesondere aus der VR China, zurückzuführen. |
4.5.4. Wachstum
(205) |
Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur erhebliche Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile. Somit wurde die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowohl absolut als auch relativ gesehen eindeutig geschwächt. |
4.5.5. Beschäftigung und Produktivität
(206) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(207) |
Die Zahl der Beschäftigten schwankte im Bezugszeitraum, was damit zu erklären ist, dass bestimmte Mitarbeiter in Zeiten fluktuierender Produktion auf die Herstellung anderer Waren umgeschichtet wurden. Insgesamt sank die Zahl der in der Kalziumsiliziumproduktion beschäftigten Mitarbeiter in VZÄ im Bezugszeitraum um 73 %. |
(208) |
Die Produktivität stieg zwischen 2017 und 2018 um 11 %, verringerte sich dann zwischen 2018 und 2019 um 21 % und ging von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum noch einmal deutlich um 63 % zurück. Unter Einbeziehung der in Tabelle 7 dargestellten Schwankungen des Beschäftigungsniveaus folgt die Entwicklung im Wesentlichen derjenigen der Produktion, die im Bezugszeitraum erheblich zurückging. |
4.5.6. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(209) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
(210) |
Dies ist die einzige Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.7. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(211) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union (in EUR/Tonne)
|
(212) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die unabhängige Abnehmer auf dem freien Markt der Union bezahlten, stiegen zwischen 2017 und 2018 um 14 % und hielten sich 2019 auf diesem Niveau, bevor sie im Untersuchungszeitraum um 8 % sanken. Die Preise im Untersuchungszeitraum waren um 5 % höher als im Jahr 2017. In den Jahren 2018 und 2019 deckten sich die steigenden Verkaufspreise mit den steigenden Kosten. Da die Verkaufsmengen erheblich zurückgingen, stagnierten die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt im Jahr 2019 zunächst, bevor sie im Jahr 2020 deutlich sanken. Die Preise der Unionshersteller wurden durch die anhaltenden erheblichen Niedrigpreiseinfuhren aus China, die eine Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt verhinderten, negativ beeinflusst. |
(213) |
Die Herstellstückkosten erhöhten sich zwischen 2017 und 2020 kontinuierlich um mehr als 50 %. Diese Kostensteigerungen waren großteils auf den erheblichen Produktionsrückgang im Untersuchungszeitraum zurückzuführen, dessen Ursachen in den Erwägungsgründen 193 bis 197 dargelegt wurden. Insbesondere bedingt durch die niedrigen Produktionsniveaus in den Jahren 2019 und 2020 mussten die Fixkosten (z. B. Abschreibungen) bei geringeren Produktionsmengen gedeckt werden, was zu höheren Herstellstückkosten führte. Darüber hinaus erhöhten sich bestimmte Herstellkosten, etwa für Energie. |
4.5.8. Arbeitskosten
(214) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)
|
(215) |
Die Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2017 und 2018 um 22 % und gingen dann von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum um 27 % zurück. Diese Schwankungen sind auf erhebliche Unterschiede bei der Produktionsmenge und den Arbeitsquoten der beiden Unionshersteller zurückzuführen. |
4.5.9. Lagerbestände
(216) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(217) |
Die Schlussbestände stiegen von 2017 bis 2019 kontinuierlich an, bevor sie von 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erheblich zurückgingen. Die Unionshersteller produzierten im Bezugszeitraum nicht durchgängig, sondern trafen ihre Produktionsentscheidungen in Abhängigkeit von der Marktlage für Kalziumsilizium und andere Ferrolegierungen und den vorhandenen Lagerbeständen an Kalziumsilizium. Dementsprechend sind die Lagerbestände nach Zeiten der Produktion in der Regel höher und verringern sich in Zeiträumen, in denen die Hersteller bei Verkäufen auf ihre Lagerbestände zurückgreifen. |
(218) |
Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen während des gesamten Bezugszeitraums an, was insbesondere auf den in Tabelle 4 dargestellten erheblichen Produktionsrückgang zurückzuführen ist. |
4.5.10. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(219) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(220) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Verkäufe aus der Eigenproduktion der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Jahr 2018 hielt sich die Rentabilität auf ähnlichem Niveau wie 2017, da auf Kostensteigerungen mit höheren Verkaufspreisen reagiert wurde, wodurch der Wirtschaftszweig der Union Gewinne zwischen 9,7 % und 12,5 % des Umsatzes erzielte. Aufgrund niedrigerer Verkaufsmengen, stagnierender Marktpreise und weiterer Kostensteigerungen ging die Rentabilität im Jahr 2019 jedoch auf ein Niveau zwischen 0,9 % und 2,7 % zurück. Im Jahr 2020 sanken die Marktpreise bei weiter zurückgehenden Produktions- und Verkaufsmengen, während die Kosten erneut stiegen, was zu sehr hohen Verlusten führte. Eurofer zweifelte unter Verweis auf Jahresberichte von FerroGlobe die Richtigkeit der im Antrag angegebenen Gewinnspannen an. Die angegebenen Gewinnspannen beziehen sich jedoch auf die Verkäufe der Produktionseinheiten (Ferropem und OFZ) und ausschließlich auf Kalziumsilizium, während die zitierten Berichte die Rentabilität aller von FerroGlobe hergestellten Waren betreffen. |
(221) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow war 2017 und im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen positiv und in den Jahren 2018 und 2019 deutlich negativ. Dieser Trend entsprach im Allgemeinen den Veränderungen bei den Schlussbeständen. Als die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum zurückgingen, war der Cashflow positiv, da Verkäufe aus Lagerbeständen erfolgten, während in den Jahren 2018 und 2019, als die Schlussbestände zunahmen, der Cashflow aus Verkäufen zurückging. |
(222) |
Die durchschnittlichen Investitionen im Bezugszeitraum waren mit weniger als 600 000 EUR pro Jahr gering. Die höheren Investitionen im Jahr 2019 stehen im Einklang mit der geringen Kapazitätssteigerung im Jahr 2020. |
(223) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Während der Nettobuchwert der Investitionen im Bezugszeitraum leicht zunahm, war der dramatische Rückgang der Kapitalrendite in den Jahren 2019 und 2020 hauptsächlich auf den erheblichen Rückgang der Rentabilität in diesen Jahren zurückzuführen. |
(224) |
Im Bezugszeitraum waren zwar keine großen Investitionen geplant, aber die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller hätten sich in diesem Zeitraum verschlechtert, da ihre Rentabilität zurückging. |
4.5.11. Schlussfolgerung zur Schädigung
(225) |
Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwar um 22 % zurück, gewannen aber angesichts eines Rückgangs des Verbrauchs um 50 % erhebliche Marktanteile. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum deutlich zu (von 38,7 % auf 60,8 %). Darüber hinaus waren die Preise der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum konstant niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum unterboten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit ihren Einfuhrpreisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 10,6 %. Aufgrund des durch Einfuhren aus China bedingten Abwärtsdrucks auf die Preise war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. |
(226) |
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich aus einer Kombination aus Mengen- und Preiseffekten. Viele Mengenindikatoren wiesen im Bezugszeitraum einen deutlich negativen Trend auf: Die Produktion sank um 91 %, die Kapazitätsauslastung um 91 %, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt um 75 % und der Marktanteil der Union um 25 Prozentpunkte. Darüber hinaus ging die Beschäftigung um 73 % zurück, die durchschnittlichen Arbeitskosten sanken um 11 % und die Produktivität um 67 %. |
(227) |
Die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um nur 5 % gegenüber einem Anstieg der Kosten um 51 %. Dies hatte dramatische Auswirkungen auf Rentabilität und Kapitalrendite, die sich von vertretbaren Niveaus in den Jahren 2017 und 2018 zu einer Situation mit erheblichen Verlusten entwickelten. Die Investitionen lagen im gesamten Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. |
(228) |
Nur sehr wenige Indikatoren zeigten eine positive Entwicklung. Aufgrund von Verbesserungen bei der Produktionseffizienz war bei der Produktionskapazität ein leicht positiver Trend zu verzeichnen. Kalziumsilizium wird normalerweise aus Lagerbeständen verkauft, und es war offensichtlich, dass die Entwicklungen von Cashflow und Lagerbeständen eng miteinander verknüpft waren. Als 2018 und 2019 Lagerbestände aufgebaut wurden, war der Cashflow negativ, während er sich im Jahr 2020, als die Produktion zurückging und größere Mengen aus Lagerbeständen verkauft wurden, in den positiven Bereich verbesserte. Der relativ geringe Eigenverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 3 % zu, was sich jedoch nur geringfügig auf die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs auswirkte. |
(229) |
Zusammengefasst ging der Verbrauch auf dem Unionsmarkt rasch zurück, wobei der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht halten konnte. Im gesamten Bezugszeitraum gab es erhebliche Einfuhren aus der VR China, deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Ende 2019 und im Jahr 2020 waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht mehr kostendeckend, weshalb er seine Produktion und Verkäufe erheblich absenkte. Der größte Unionshersteller verringerte seine Produktion im Jahr 2020 erheblich und tätigte seine Verkäufe im Untersuchungszeitraum überwiegend aus Lagerbeständen. Da diese Situation nicht tragfähig war, arbeitete er einen Umstrukturierungsplan aus, der die mögliche Schließung des für die Kalziumsiliziumherstellung genutzten Standorts vorsah. |
(230) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
5. SCHADENSURSACHE
(231) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren sind die Auswirkungen des gesunkenen Verbrauchs aufgrund des Nachfragerückgangs in der Stahlindustrie, Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, gestiegene Produktionskosten in der Union, die Auswirkungen der Einfuhren zur Deckung der Nachfrage und des Eigenverbrauchs. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(232) |
Die Menge der Einfuhren aus der VR China ging von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum um 22 % zurück (siehe Tabelle 3). Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der VR China jedoch um 57 %, d. h. von 38,7 % auf 60,8 %. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Tatsächlich gingen im selben Zeitraum die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (siehe Tabelle 6) um 75 % zurück, und sein Anteil auf dem freien Markt fiel von 50,5 % auf 25,1 %, was einem Rückgang um 50 % entspricht. |
(233) |
Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 5 % (siehe Tabelle 4). Demgegenüber stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im gleichen Zeitraum um 6 % an. Die Einfuhren aus der VR China, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt immer präsenter wurden, erfolgten zu Preisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich unterboten wurden. |
(234) |
Zudem verhinderte der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck in erheblichem Maße eine Preiserhöhung, was sich darin zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich lagen die Herstellkosten, wie aus Tabelle 8 hervorgeht, im UZ um mehr als 20 % über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Bis 2019 führte diese Verhinderung von Preiserhöhungen dazu, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf unter 3 % fiel, was eindeutig ein untragbares Niveau darstellt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 ging die Menge der Einfuhren aus der VR China um nur 6 % zurück, doch ihr Marktanteil stieg von 38,7 % auf 55,3 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 50,5 % auf 29,5 % fiel. Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2017 und 2019 um 34 % gewannen die Einfuhren aus der VR China zulasten des Wirtschaftszweigs der Union weitere Marktanteile. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Preise der Einfuhren aus der VR China um 12 % (Tabelle 4), während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwar noch stärker, nämlich um 14 %, aber deutlich weniger als die Herstellkosten (27 %) stiegen. Somit erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2019 eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren. |
(235) |
Im Jahr 2020 gingen die chinesischen Preise gegenüber 2019 um weitere 16 % zurück, und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg von 55 % auf 61 %, was einer Zunahme um 10 % entspricht. Im selben Zeitraum senkte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um 8,2 %, während seine Herstellkosten um 19 % stiegen und sein Marktanteil um 15 % (von 29,5 % auf 25,1 %) zurückging. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und führte dazu, dass seine Rentabilität im Untersuchungszeitraum stark in den negativen Bereich absank. |
(236) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Rückgang des Verbrauchs
(237) |
Die in Tabelle 2 dargestellte Entwicklung des Verbrauchs wurde von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl in ihren Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung als Hauptursache für die Schädigung angesehen. Der Verbrauch ging im Bezugszeitraum um 50 % zurück. Diese Entwicklung spiegelte die geringere Nachfrage im wichtigsten Verbrauchersektor (der Stahlindustrie) wider. Die Stahlindustrie kaufte weniger Kalziumsilizium ein, indem sie auf ihre Lagerbestände an Kalziumsilizium zurückgriff, während die Rohstahlproduktion im Bezugszeitraum um 18 % zurückging. |
(238) |
Im Jahr 2018, als sich der Kalziumsiliziumverbrauch im Vergleich zu 2017 um 14 % verringerte, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Geschäftstätigkeit noch an diesen Rückgang anpassen, sodass die Rentabilität der Verkäufe von Kalziumsilizium bei über 10 % gehalten wurde. Im Jahr 2019 jedoch wurde die Lage für den Wirtschaftszweig der Union untragbar, da seine Produktion und Verkäufe infolge der Durchdringung mit Einfuhren aus der VR China auf ein Niveau absanken, mit dem er seine steigenden Stückkosten nicht mehr decken konnte. Im Jahr 2020, das den Beginn der COVID-19-Pandemie markierte, ging der Verbrauch noch einmal um 25 % zurück. |
(239) |
Sowohl Eurofer als auch die Wirtschaftsvereinigung Stahl brachten vor, dass der Rückgang der Rohstahlproduktion der Hauptgrund für die Schädigung der Kalziumsiliziumindustrie sei und nicht die Einfuhren aus der VR China. |
(240) |
Doch während der Marktanteil der VR China trotz des rückläufigen Verbrauchs um 57 % (von 38,7 % auf 60,8 %) stieg, gingen im Wirtschaftszweig der Union Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil, Rentabilität, Beschäftigung und Kapitalrendite stärker zurück als der Verbrauch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Marktdurchdringung durch die VR China zu niedrigen Preisen hinsichtlich dieser Schadensindikatoren erhebliche Schäden verursacht hat. |
(241) |
Daher hob der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf. Darüber hinaus hatte die COVID-19-Pandemie, wie von Eurofer angegeben, ihre ersten Auswirkungen im Jahr 2020, während eine Schädigung bereits 2019 entstanden war. Daher sollte die COVID-19-Pandemie als verschärfender Faktor im Jahr 2020 betrachtet werden. |
5.2.2. Anstieg der Herstellkosten
(242) |
Der Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hat zwei wesentliche Ursachen. Zum einen stiegen die bei der Herstellung von Kalziumsilizium anfallenden Stromkosten, die einen erheblichen Teil der Herstellkosten ausmachen (bis zu 40 % im Bezugszeitraum), beim größten Unionshersteller im Bezugszeitraum um mehr als 30 % an. |
(243) |
Zum anderen stiegen infolge der geringeren Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auch die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum erheblich an. Dies liegt darin begründet, dass die Fixkosten mit geringeren Produktions- und Verkaufsmengen gedeckt wurden mussten, wodurch sich der Fixkostenanteil je Stück in den Herstellstückkosten erhöhte. |
(244) |
Eurofer brachte vor, dass es dem Geschäftsbericht von FerroGlobe für das zweite Quartal 2020 zufolge Kostensenkungen aufgrund einer Senkung der Energiepreise gegeben habe. Dieser Geschäftsbericht bezieht sich jedoch auf FerroGlobe, das in mehreren Ländern tätig ist, und nicht speziell auf den Standort von Ferrropem, an dem die Kalziumsiliziumherstellung erfolgt. Daher konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden. |
(245) |
Im Jahr 2018 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz gestiegener Stromkosten, seine Gewinnspannen über 10 % zu halten, da er diese Kostensteigerungen an seine Abnehmer weitergeben konnte. Im Jahr 2019 hingegen konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks der Einfuhren aus der VR China, die ab 2019 den Markt beherrschten (mit einem Marktanteil von 55 %) und als Preisführer auftraten, seine Preise nicht mehr erhöhen. Zu diesem Zeitpunkt war der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, seine Preise an diese niedrigen Einfuhrpreise anzupassen. Dies trug zu der Entscheidung bei Ferropem bei, die Produktion im Jahr 2020 erheblich zu verringern. |
(246) |
Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass der Anstieg der Herstellkosten keine Ursache für die Schädigung war. Diese ist vielmehr auf die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zurückzuführen, deren Anteil am Unionsmarkt sich trotz des sinkenden Verbrauchs zulasten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte und die den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben. |
5.2.3. Käufe von Kalziumsilizium statt eigener Produktion
(247) |
Der Wirtschaftszweig der Union kaufte im Bezugszeitraum Kalziumsilizium von Anbietern außerhalb der Union (hauptsächlich aus Argentinien). Die Kommission prüfte daher, ob die Entscheidung, Kalziumsilizium einzuführen, den Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen auf Produktion und Verkäufe und somit auf die Rentabilität geschädigt hatte. Diese Einfuhren, die im gesamten Bezugszeitraum schwankten und 15 % der Gesamtverkäufe in diesem Zeitraum ausmachten, wurden in der Regel getätigt, wenn technische Probleme mit Produktionsanlagen in der Union bestanden und Kundenaufträge zu erfüllen waren. Somit dienten sie dem Wirtschaftszweig der Union zur Abdeckung der Nachfrage, weshalb nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Hinzu kommt, dass derartige Käufe im UZ, als der Wirtschaftszweig der Union die größte Schädigung erlitt, nicht getätigt wurden. |
5.2.4. Herstellung anderer Waren statt Herstellung von Kalziumsilizium
(248) |
Eurofer wies darauf hin, dass eine Umstellung der Produktion auf andere Waren die Kalziumsiliziumherstellung verhindern würde, da der Wirtschaftszweig der Union Kalziumsilizium mit denselben Anlagen herstelle wie andere Waren. |
(249) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Unionshersteller auch bei Berücksichtigung dieser anderen Ferrolegierungen im gesamten Bezugszeitraum über Kapazitätsreserven verfügten. Daher ist klar, dass die Herstellung anderer Waren kein Hindernis für die Herstellung von Kalziumsilizium darstellte und im Bezugszeitraum keine indirekte Ursache für die Schädigung war. |
5.2.5. Einfuhren aus Drittländern
(250) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Einfuhren aus Drittländern
|
(251) |
Die Einfuhren aus Brasilien nahmen im Bezugszeitraum um 30 % zu. Ihr Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 4,4 % auf 11,5 %. Bei den Preisen lagen diese Einfuhren im Zeitraum 2017–2019 auf ähnlichem Niveau wie die Einfuhren aus der VR China, unterboten die chinesischen Preise im Jahr 2020 jedoch um 10 %. Die brasilianischen Einfuhren sollten daher als Faktor angesehen werden, der insbesondere im Jahr 2020 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Auf diesen Aspekt gingen Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl auch in ihren Stellungnahmen zum Antrag ein. |
(252) |
Da die Menge dieser Einfuhren jedoch nie mehr als einem Fünftel der Einfuhren aus China entsprach, ist offensichtlich, dass die Einfuhren aus der VR China ein wichtigerer Schadensfaktor waren. |
(253) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus Argentinien, einschließlich der Käufe eines Unionsherstellers bei einem verbundenen Unternehmen, erfolgten jedoch im gesamten Bezugszeitraum nicht zu Mengen und Preisen, die eine Schädigung verursachten, und ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 247 erläutert, die Nachfrage in Zeiten bestehender technischer Probleme abzudecken. |
(254) |
Demzufolge waren die Einfuhren aus Brasilien, wenngleich sie in erheblichen Mengen und zu niedrigen Preisen erfolgten, nicht signifikant genug, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren von Kalziumsilizium aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen. |
5.2.6. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(255) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
|
(256) |
Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 46 % zurück, was deutlich weniger war als der Rückgang der Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt um 75 % im selben Zeitraum. |
(257) |
Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg im Jahr 2018 zunächst um 25 %. Dieses Niveau hielt sich 2019, bevor es auf einen Wert zurückging, der im Untersuchungszeitraum immer noch deutlich über dem Niveau von 2017 lag (+ 14 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren war etwas niedriger als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Jahr 2017 hätte erzielen können, aber anschließend blieben die Preise für Ausfuhren und Inlandsverkäufe im restlichen Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau. |
(258) |
Angesichts der Mengen und des Preisniveaus der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Ausfuhrverkäufe nicht so stark verschlechterten wie die Verkäufe auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 6), kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, dies aber nur in geringem Maße. |
5.2.7. Eigenverbrauch
(259) |
Der Wirtschaftszweig der Union verwendete die betroffene Ware für den Eigenbedarf zur Herstellung anderer nachgelagerter Ferrolegierungen. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, nahm der Eigenverbrauch in den Jahren 2018 und 2019 zu, im Bezugszeitraum jedoch nur um 3 %. Außerdem machte der Eigenverbrauchsmarkt im Bezugszeitraum weniger als 10 % des Gesamtmarktes aus. |
(260) |
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Entwicklungen auf dem Eigenverbrauchsmarkt keine wesentliche Auswirkung auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(261) |
Die gedumpten Einfuhren aus China verursachten in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund der massiven Marktdurchdringung zulasten des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Mit seinen Preisen unterbot der steigende Marktanteil der Einfuhren den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich, verursachte erheblichen Preisdruck und verhinderte auf dem Markt die Preiserhöhungen, die erforderlich gewesen wären, um angemessene Gewinne zu erzielen. |
(262) |
Auch andere Faktoren wirkten sich auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Der wichtigste dieser Faktoren war der Verbrauchsrückgang aufgrund der schwächeren Nachfrage der Stahlindustrie. Da beim Wirtschaftszweig der Union jedoch Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil und Rentabilität weitaus stärker zurückgingen als der Verbrauch (50 %), während der Marktanteil der VR China trotz des rückläufigen Verbrauchs um 57 % (von 38,7 % auf 60,8 %) stieg, wurde der Schluss gezogen, dass der Verbrauchsrückgang lediglich ein beitragender Schadensfaktor war. Die Hauptursache für die Schädigung waren die Einfuhren aus der VR China, die den Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum zu niedrigen Preisen erheblich durchdrungen hatten. |
(263) |
Daneben wirkten sich auch die Einfuhren aus Brasilien und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf den Wirtschaftszweig waren jedoch sehr begrenzt, da die Einfuhren aus Brasilien zwar zu ähnlichen Preisen wie die Einfuhren aus der VR China, aber in viel geringeren Mengen getätigt wurden. Die massiven Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die weit unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, sind der Hauptgrund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen verlor und seine Preise nicht entsprechend seinen Herstellkosten erhöhen konnte, was zu erheblichen Verlusten führte. |
(264) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. |
(265) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigt sich deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Herstellkosten, Rentabilität und Kapitalrendite. |
6. HÖHE DER MAßNAHMEN
(266) |
Im vorliegenden Fall machten die Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ihre Zielpreisunterbietungsspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 275 bis 281). |
6.1. Zielpreisunterbietungsspanne
(267) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte. |
(268) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
(269) |
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. In den Jahren 2017 und 2018, bevor der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, lag die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 9,7 % und 12,5 % des Umsatzes, wie in Tabelle 11 dargestellt. Diese Gewinnspanne wurde in dieser Untersuchung als der Grundgewinn zugrunde gelegt, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. |
(270) |
Da einer der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum keine nennenswerten Mengen an Kalziumsilizium produzierte, wurden seine Kosten für die Ermittlung des Zielpreises nicht als zuverlässig und angemessen angesehen. Da die Verkäufe dieses Herstellers weitgehend aus Lagerbeständen aus der Produktion von 2019 erfolgten, wurden die Herstellkosten des Jahres 2019 für diese Untersuchung als angemessen angesehen. |
(271) |
Auf dieser Grundlage liegt der nicht schädigende Preis zwischen 1 650 EUR/Tonne und 1 750 EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 9,7 % bis 12,5 % auf die gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt. |
(272) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Ausgehend von den Beweisen, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verfügbar waren, stellte die Kommission fest, dass dem Wirtschaftszweig der Union diesbezüglich keine zusätzlichen Kosten entstehen. |
(273) |
Danach ermittelte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
(274) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 168).
|
(275) |
Da die so berechnete Zielpreisunterbietungsspanne niedriger war als die Dumpingspanne, führte die Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung erforderliche Prüfung durch. |
6.2. Ermittlung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
6.2.1. Verzerrungen des Rohstoffangebots
(276) |
Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in der VR China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge unterliegt Strom, auf den 20 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in der VR China einem Doppelpreissystem. Daher erstreckte sich die Untersuchung der Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf die Untersuchung der mutmaßlichen Verzerrungen und etwaiger anderer Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in der VR China. |
(277) |
Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, einschließlich Energie, die jeder der mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet hat. Als wichtigste Rohstoffe wurden die Rohstoffe betrachtet, die voraussichtlich mindestens 17 % der Produktionskosten der betroffenen Ware ausmachen. Die Kommission stellte fest, dass Strom der einzige Rohstoff ist, auf den mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. |
(278) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob Strom durch ein Doppelpreissystem oder eine andere Maßnahme nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung verzerrt wird. Zu diesem Zweck zog die Kommission die im Antrag enthaltenen Informationen sowie die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen heran. Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, übersandte die Kommission einen diesbezüglichen Fragebogen an die chinesische Regierung. Die chinesische Regierung ließ diesen Fragebogen unbeantwortet. Daraufhin teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit Schreiben vom 31. März 2021 mit, dass sie nach Artikel 18 der Grundverordnung gegebenenfalls die diesbezüglich verfügbaren Fakten zugrunde legen müsse. Auch auf dieses Schreiben antwortete die chinesische Regierung nicht. |
(279) |
Im Antrag behauptete der Antragsteller, dass der Strompreis in den nördlichen Provinzen der VR China durch ein Doppelpreissystem verzerrt werde. Zur Stützung dieser Behauptung enthielt der Antrag einen Vergleich der Strompreise in den nördlichen Provinzen der VR China, in denen die wichtigsten Ausführer von CaSi ansässig sind, und des Ausfuhrpreises für Strom, der aus denselben Provinzen ausgeführt wird; dabei zeigte sich, dass die letzteren Preise durchgängig wesentlich höher sind. |
(280) |
Die Untersuchung deckte keine Beweise für ein Doppelpreissystem oder eine andere der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung genannten Maßnahmen in der VR China auf. Darüber hinaus ist keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den im Antrag genannten nördlichen Regionen ansässig. Zwei mitarbeitende ausführende Hersteller gaben an, Strom zum Marktpreis in ihrer Provinz zu kaufen; einer von ihnen legte Beweise dafür vor, dass die Stromtarife in seiner Region deutlich höher sind als die im Antrag angegebenen Preise. |
(281) |
Auf der Grundlage der in dieser Phase der Untersuchung vorliegenden Beweise und der besonderen Umstände dieses Falls gelangte die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass der Strom keiner Verzerrung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag. |
6.3. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(282) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
|
7. UNIONSINTERESSE
(283) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender wie Hersteller von Fülldraht und Stahlindustrie. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(284) |
Auf den Wirtschaftszweig der Union entfallen 100 % der Unionsproduktion in dieser Untersuchung. Eine Kombination von Faktoren, darunter die zunehmende Marktdurchdringung mit Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, führte im Jahr 2019 zu schwierigen Marktbedingungen, die sich 2020 durch die weitere Durchdringung mit diesen Einfuhren und den Verbrauchsrückgang, der teilweise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war, noch weiter verschlechterten. Der Wirtschaftszweig der Union erlitt erhebliche Einbrüche bei Produktion, Verkaufsmengen, Beschäftigung und Rentabilität. |
(285) |
Ferropem als größter Unionshersteller sah sich gezwungen, mit der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans zu beginnen, der eine mögliche Schließung des Hauptstandorts für Kalziumsilizium in Chateau Feuillet vorsah. Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China würde es Ferropem ermöglichen, die Produktion von Kalziumsilizium an einem anderen Standort in der Union wieder aufzunehmen. Die Beschäftigung am Standort Chateau Feuillet betrug rund 250 VZÄ, von denen ein erheblicher Teil im Bezugszeitraum mit Kalziumsilizium zusammenhing. |
(286) |
Die Maßnahmen würden die Marktbedingungen für beide Unionshersteller verbessern, da sie ihnen helfen würden, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, und da der Preisdruck wegfiele, wenn die Preise der Einfuhren aus der VR China aufgrund der Antidumpingzölle höher wären. Die Maßnahmen würden Ferropem auch die Umsetzung seines Umstrukturierungsplans erleichtern. |
(287) |
Ein Verzicht auf Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union gefährden, da ein Anhalten der untragbaren Situation, die in den Jahren 2019 und 2020 auf dem Markt bestand, die künftige Produktion von Kalziumsilizium in der Union gefährden würde. |
(288) |
Darüber hinaus wäre auch die Rentabilität und sogar die Existenz der Produktion anderer Ferrolegierungen bedroht, soweit für diese Waren dieselben Anlagen wie für Kalziumsilizium genutzt werden. Dies liegt daran, dass die Standorte der Ferrolegierungsproduktion auf die Aufteilung der Fixkosten angewiesen sind, damit die Herstellstückkosten niedrig und die Standorte somit rentabel sind. |
(289) |
Die Einführung von Maßnahmen läge eindeutig im Interesse sowohl der Kalziumsiliziumindustrie als auch des Weiteren Ferrolegierungssektors. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und der Hersteller von Fülldrähten
(290) |
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Einfuhren aus allen Ländern um Pulver oder Stücke handelte, die in der Union vor dem Verkauf an die größte Endverwenderindustrie — die Stahlindustrie — üblicherweise zu Fülldrahtprodukten verarbeitet wurden. Daher wird das Interesse der Hersteller von Fülldrähten hier zusammen mit dem der Einführer berücksichtigt. |
(291) |
Wie bereits dargelegt, wurden nach der Entscheidung, kein Stichprobenverfahren anzuwenden, von zwei Einführern Antworten auf den Fragebogen übermittelt. Dabei handelte es sich um Affival SAS in Frankreich und Coftech GmbH in Deutschland. Ein anderer Hersteller von Fülldrähten, Filo D.o.o. in Slowenien, übermittelte einen Verwenderfragebogen, da er selbst keine direkten Einfuhren tätigte. |
(292) |
Die Untersuchung ergab, dass die Hersteller von Fülldrähten auch andere Waren in Form von Fülldrähten herstellen. Der Umsatz, den die genannten mitarbeitenden Unternehmen mit Waren, die Kalziumsilizium enthalten, erzielten, lag im Vergleich zum Gesamtumsatz zwischen unter 10 % und fast 50 %. |
(293) |
Die Hersteller von Fülldrähten beziehen Kalziumsilizium aus dem betroffenen Land, aus anderen Drittländern und vom Wirtschaftszweig der Union. Ihre größten Bedenken sind, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China den Kalziumsiliziummarkt in der Union stören und die Einfuhren aus einer ihrer wichtigsten Bezugsquellen einschränken könnten. |
(294) |
Es sei jedoch noch einmal angemerkt, dass weltweit noch andere Bezugsquellen verfügbar sind, im Bezugszeitraum vor allem Brasilien und Argentinien, und dass mit den Maßnahmen der faire Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zum Vorteil aller Akteure auf diesem Markt wiederhergestellt werden soll. Die Nichteinführung von Maßnahmen könnte die Versorgung der beiden Unionshersteller mit Kalziumsilizium gefährden, was für alle Beteiligten in der Kalziumsiliziumlieferkette zum Nachteil wäre. |
7.3. Interesse der Verwender
(295) |
Aus den Angaben im Antrag geht hervor, dass die wichtigste Verwenderindustrie der Stahlsektor ist. Kalziumsilizium wird jedoch auch in Gießereien und im Chemiesektor verwendet. |
(296) |
Nur ein Stahlhersteller, AFV Acciaierie Beltrame S.p.A., füllte einen Fragebogen aus. Darüber hinaus gaben Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl Stellungnahmen ab, die für die Untersuchung relevant waren. |
(297) |
Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht im Interesse der Union liege und dass es keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gebe. Die wichtigsten Bedenken bezogen sich auf die Lieferverfügbarkeit für den Stahlsektor. Der Wirtschaftszweig der Union habe nie mehr als 42 % des sichtbaren Verbrauchs der Union gedeckt. |
(298) |
Die von einem der Unionshersteller veröffentlichten Kapazitätszahlen würden außerdem belegen, dass die Menge an freien Kapazitäten begrenzt sei. Daher sei es höchst fraglich, ob der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, die Verwender zu versorgen, wenn Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der VR China erhoben würden. |
(299) |
Darüber hinaus gebe es keine alternative Quelle, mit der die Mengen aus China ersetzt werden könnten, und würden in der Union bereits Zölle auf Einfuhren aus China erhoben. |
(300) |
In diesem Zusammenhang brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, er streite nicht ab, dass es Raum für verschiedene Bezugsquellen geben sollte, solange diese Einfuhren zu fairen Preisen getätigt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt würden die Preise der Einfuhren aus der VR China jedoch auf einem schädigenden Niveau liegen, was die Produktion in der Union gefährde. |
(301) |
Hinsichtlich der Bezugsquellen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es derzeit mehrere Bezugsquellen gibt, darunter die Unionshersteller, die über umfangreiche Kapazitätsreserven verfügen, sowie Einfuhren aus China, Brasilien und Argentinien. Es liegt jedoch nicht im Interesse der Union, weiterhin zu gestatten, dass gedumpte Einfuhren aus der VR China die Existenz der Kalziumsiliziumindustrie der Union bedrohen, die traditionell einen großen Teil des Unionsmarktes versorgt hat. Ohne Maßnahmen würden sich eindeutig Versorgungsprobleme für die Stahlindustrie ergeben, da die Produktion in der Union unter Umständen nicht mehr möglich ist. |
(302) |
Die Kommission prüfte auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Stahlindustrie. Dem Antragsteller zufolge würde die Wiederherstellung fairer Marktbedingungen für die nachgelagerte Industrie keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Aus den Informationen in der Antwort von AFV Acciaierie Beltrame S.p.A. ging hervor, dass Käufe von Kalziumsilizium einen sehr geringen Teil seiner Kosten ausmachen (weniger als 0,5 %). Die Einführung von Maßnahmen gegenüber der Stahlindustrie wird daher nur geringfügige finanzielle Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig haben. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(303) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(304) |
Auf der Grundlage der vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
(305) |
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 275 erläutert. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
(306) |
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
|
(307) |
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten. |
(308) |
Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
(309) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
(310) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(311) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
9. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(312) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
(313) |
Es gingen keine Stellungnahmen zu der Richtigkeit der Berechnungen ein. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(314) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(315) |
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Kalziumsilizium, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) und mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
VR China |
Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd., Industriezone Hongguozi, Bezirk Huinong, Stadt Shizuishan, Provinz Ningxia |
31,5 % |
C721 |
VR China |
Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd., Industriepark Zhongwei, Stadt Zhongwei, Provinz Ningxia |
43,3 % |
C722 |
VR China |
Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd., Öko-Industriepark Yangxian, Stadt Hanzhong, Provinz Shaanxi |
32,8 % |
C723 |
VR China |
Alle übrigen Unternehmen |
50,6 % |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 60).
(3) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514
(4) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2).
(6) Ebd., Erwägungsgründe 54 bis 60 und 111 bis 115.
(7) Ebd., Erwägungsgründe 61 bis 64.
(8) Ebd., Erwägungsgründe 66 bis 69. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch „Kommunistische Partei“ oder kurz „CCP“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Kalziumsilizium und die Anbieter ihrer Inputs.
(9) Ebd., Erwägungsgründe 70 bis 80.
(10) Ebd., Erwägungsgründe 81 bis 86.
(11) Ebd., Erwägungsgründe 87 bis 90.
(12) Ebd., Erwägungsgründe 91 bis 110.
(13) Siehe Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/ (aufgerufen am 3. August 2021). „Das Unternehmen wird von Shaanxi Nonferrous Metallurgical Mining kontrolliert, einer Tochtergesellschaft des staatlichen Großkonzerns Shaanxi Nonferrous Group. Das Unternehmen, zu dem ein auf Provinzebene anerkanntes unternehmensinternes Technologiezentrum gehört, ist umfassend in den Bereichen Verhüttung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen und Ferrolegierungen, einschließlich FuE und Ausfuhrhandel, tätig. Es gilt als nationales ‚High-Tech-Unternehmen‘ und auf Ebene der Provinz Shaanxi als ‚Vorzeigeunternehmen für technologische Innovation‘ und ‚Unternehmen, das Qualitätsmaßstäbe setzt‘; außerdem ist es führendes Mitglied der chinesischen Industrievereinigung für den Ferrolegierungssektor und des Provinzinstituts Shaanxi für Metalle.“
(14) Siehe insbesondere folgenden Auszug: „Die Shaanxi Shenghua Metallurgical & Chemical Co., Ltd. wurde im November 2007 gegründet. Nach einer Umstrukturierung der Vermögenswerte im Jahr 2013 wurde sie eine Tochtergesellschaft von Shaanxi Nonferrous Metals. Unter der starken Führung des Konzernunternehmens und mit umfassender Unterstützung der Regierung und der gesamten Gesellschaft haben alle Kader und Mitarbeiter des Unternehmens gemeinsam durch harte Arbeit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen erzielt und den ersten Preis beim Shaanxi Science and Technology Award und viele andere Auszeichnungen errungen […]. Das Unternehmen gehört zur vierten Gruppe der vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zugelassenen Ferrolegierungsunternehmen und ist zu Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten berechtigt“. http://sxshyh.cn/index/index/about
(15) Siehe Website des Industrieparks — Artikel 68: „Unternehmen, die sich in Gebieten ansiedeln, die von der Autonomen Region als Industrieparks mit hoher Kapazität ausgewiesen sind, können die regelmäßig von der Autonomen Region gewährten Stromvergünstigungen in Anspruch nehmen“. http://www.gdsnxsh.com/h-nd-226.html (aufgerufen am 3. August 2021).
(16) Im Jahr 2017 entfielen 45,5 % der Produktion auf die fünf größten Stromerzeuger (Huaneng, Huadian, Guodian, Datang und State Power Investment). Bei Einberechnung der übrigen staatseigenen Stromerzeuger wie China Yangtze Power Co. Ltd und CGN würde der Anteil vermutlich über 50 % liegen. Quelle: http://www.wusuobuneng.cn/archives/22266 (aufgerufen am 25. August 2017). Den Daten für das Jahr 2015 im Statistischen Jahrbuch Chinas 2016 (vom Staatlichen Amt für Statistik der VR China) zufolge befanden sich 97 % der aggregierten Erzeugung und Bereitstellung von Strom und Wärme in Staatsbesitz (97 % nach Vermögenswerten und 83 % nach Zahl der Unternehmen). Siehe Bericht, S. 218.
(17) http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/lingdaotuandui/
(18) Siehe den Beitrag vom 20. Juli 2020 auf der Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/xinwenzixun/gongsixinwen/301.html (zuletzt aufgerufen am 27. Juli 2021). Bezüglich der Tätigkeiten zum Parteiaufbau gibt es noch weitere Belege dieser Art. Siehe auch den Bericht über eine andere Sitzung im Februar 2018: „Gastgeber der Veranstaltung war der Parteisekretär und Geschäftsführer des Unternehmens, Genosse Wei Xinhua. In der Sitzung moderierte Genosse Yang Hui, stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, Sekretär des Disziplinarausschusses und Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees der Shenghua Metallurgical Chemical Industry Co., Ltd., die Diskussion zum Sonderthema ‚Unausgewogene und unzureichende Entwicklung‘ der Nonferrous Metals Group, wobei er Zweck und Bedeutung der Diskussion wie folgt erläuterte: Das Ziel besteht darin, den Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas im Einklang mit den Dokumenten und Vorgaben des Parteikomitees der Nonferrous Metals Group Corporation und des Parteikomitees der Metallurgical Group, ausgehend von den Aspekten Parteiaufbau, Produktion und Betrieb, internes Kontrollmanagement, Reformen und Innovationen, konsequent umzusetzen, die Symptome und Ursachen der unternehmensinternen Entwicklungsungleichgewichte und -mängel sorgfältig zu analysieren sowie Lösungen und Maßnahmen vorzuschlagen“. http://www.sxshyh.com/html/dangqungongzuo/dangjiangongzuo/2018/0205/211.html (aufgerufen am 27. Juli 2021).
(19) Siehe Abschnitt IX.5 des Katalogs. https://www.ndrc.gov.cn/yjzxDownload/20200812xbdqgllcyfzml.pdf (aufgerufen am 3. August 2021).
(20) Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.
(21) Beispielsweise wurde durch Reformen im Jahr 2002 die Stromerzeugung von den Übertragungs- und Verteilungsnetzen losgelöst, und die beiden Bereiche werden seitdem von getrennten Unternehmen betrieben.
(22) Stellungnahmen des Zentralkomitees der CPP und des Staatsrats zur Vertiefung der Reform des Energiesektors, herausgegeben im März 2015.
(23) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201202_1252094.html?code=&state=123 (aufgerufen am 3. August 2021).
(24) Insbesondere: „Die lokalen Verwaltungen erstatten der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatlichen Energieregulierungsbehörde in Abstimmung mit der Abordnung der nationalen Energiebehörde zeitnah Bericht über die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge sowie über relevante Fragen und stellen sicher, dass die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge mit dem Spotstrom in Verbindung steht.“
(25) http://www.gov.cn/zhengce/content/2021-01/06/content_5577440.htm (aufgerufen am 3. August 2021).
(26) Bericht, Kapitel 10.
(27) Bericht, Kapitel 12, S. 269.
(28) Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 63), Erwägungsgrund 81.
(29) Abrufbar auf der Website der NEA unter: www.nea.gov.cn/2021-05/18/c_139953498.htm (aufgerufen am 3. August 2021).
(30) Mitteilung der SKER Nr. 902 (2020) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201207_1252389.html?code=&state=123 (aufgerufen am 5. August 2021).
(31) Mitteilung 338 (2021) www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202104/t20210429_1278643.html (aufgerufen am 3. August 2021).
(32) Siehe Beitrag auf der Website der Nasdaq (Original von Reuters Beijing Newsroom). „China grants one-year trial extensions at 15 coal mines to boost output“ (China genehmigt einjährige Verlängerung des Probezeitraums für 15 Kohlebergwerke um ein Jahr, um die Produktion anzukurbeln), 4. August 2021, https://www.nasdaq.com/articles/china-grants-one-year-trial-extensions-at-15-coal-mines-to-boost-output-2021-08-04.
(33) Bericht, Abschnitt 12.3.1.1. Im Rahmen des Plans sind Kalkstein und Quarzit insbesondere Gegenstand von Anhang 4, in dem Auslegungsstandards für den Mindestumfang des Abbaus wichtiger Mineralien festgelegt sind.
(34) Abrufbar unter: https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials.
(35) Siehe Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/.
(36) Siehe Beitrag in der Zeitung Ningxia News: „Ningxia Autonomous Region adds 5 more enterprise technology centers“ (Autonome Region Ningxia fügt der Liste fünf weitere Technologiezentren für Unternehmen hinzu), 27. Oktober 2020, http://www.nxnews.net/sz/nxdj/202010/t20201027_6904926.html (aufgerufen am 6. August 2021).
(37) Siehe Beitrag in der Zeitung Ningxia Daily: „Ningxia strengthens, extends and expands the supply chain and to create an upgraded raw material industry“ (Ningxia stärkt, verlängert und erweitert die Lieferkette zur Aufwertung der Rohstoffindustrie), 11. September 2020, http://nx.cnr.cn/xwdd/20200911/t20200911_525250053.shtml (aufgerufen am 5. August 2021).
(38) European Union — Anti-dumping measures on Biodiesel from Argentina, Bericht des Rechtsmittelgremiums, WT/DS473/AB/R, Rn. 6.23.
(39) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(40) https://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/brazil/
(41) https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-25#caderno-jornal
(42) https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-13#caderno-jornal
(43) https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2019/Brazil_Country_Profile/155_CountryProf_Brazil_EN_WEB.pdf (Seite 31).
(44) ACR e ACL: as diferenças entre os ambientes de contratação (esferaenergia.com.br)
(45) Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 145 erläutert.
(46) Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 146 erläutert.
(47) Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 148 erläutert.
(48) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).
(49) https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=2007202804813928&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=ejmgka3iz_63#!%40%40%3F_afrWindowId%3Dejmgka3iz_63%26_afrLoop%3D2007202804813928%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dejmgka3iz_119
(50) https://www.jornalcontabil.com.br/quanto-custa-um-funcionario-aprenda-a-calcular/ oder https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee.
(51) http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a)
(52) http://www.aneel.gov.br/a-aneel
(53) http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias
(54) http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria
(55) https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-13#caderno-jornal
(56) Die hier in Tabelle 3 angegebenen Einfuhrmengen wurden extrapoliert. Auf die vier Mitgliedstaaten entfielen 82,6 % im Jahr 2017, 72,7 % im Jahr 2018, 95,2 % im Jahr 2019 und 94,8 % im Untersuchungszeitraum.
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1812 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2021
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung der Untersuchung
(1) |
Am 17. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, der am 4. Januar 2021 von der Graphite Cova GmbH, der Showa Denko Carbon Holding GmbH und der Tokai ErftCarbon GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Grafitelektrodensysteme im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllt sind. |
(4) |
Wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt, besteht eine dieser Anforderungen darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in der VR China gingen in den vier Monaten nach der Einleitung (1. März bis 30. Juni 2021) gegenüber dem Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2020) um 59,1 % zurück. Die Daten nach der Einleitung wurden mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren aus der VR China für den Untersuchungszeitraum verglichen. Die Datenquellen sind die Comext-Datenbank (Eurostat) und die Surveillance-Datenbank. Es wurde eine Berichtigung vorgenommen, um abzuleiten, welche Waren nicht unter die Warendefinition fallen (siehe Erwägungsgrund 187). |
(5) |
Es erfolgte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war. |
1.3. Interessierte Parteien
(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China, ihr bekannte Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(7) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
(8) |
Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“), Eurofer, Misano, Sangraf, Trasteel und die Antragsteller beantragten eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen. Sie stellten diese Anträge fristgerecht und erhielten Gelegenheit zur Anhörung. |
(9) |
Mehrere interessierte Parteien nahmen zur Einleitung des Verfahrens Stellung. Die Stellungnahmen betrafen insbesondere die Warendefinition, die Warenkennnummer, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die Schadensursache und das Unionsinteresse. Was Letzteres betrifft, so ist das Unionsinteresse kein relevantes Kriterium zur Beurteilung, ob ein Antrag die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Artikel 5 der Grundverordnung rechtfertigt. Daher wurden diese Stellungnahmen in Bezug auf Vorbringen zur Einleitung des Verfahrens nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen, die nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist für Stellungnahmen eingingen, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht berücksichtigt und werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt. Vorbringen in Bezug auf die Warendefinition und Anträge auf Ausklammerung von Waren wurden in Abschnitt 2.3 dieser Verordnung behandelt. |
(10) |
Was die Vorbringen zur Schädigung und zur Schadensursache anbelangt, so haben die Antragsteller auf der Grundlage von TARIC-Daten den Anstieg der Einfuhren aus China und den Rückgang ihrer Preise belegt. Sie haben gezeigt, dass die Preise dieser Einfuhren erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Sie machten ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der EU durch die niedrigeren Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen sei, seine eigenen Preise unter die Herstellkosten zu senken. Dies führte zu einem Rückgang der Verkäufe und der Rentabilität und führte somit zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs. Ausgehend von den Angaben des Wirtschaftszweigs haben die Antragsteller weiter veranschaulicht, dass die Unionshersteller ab Mitte 2019 ihre Produktion und ihre Kapazitätsauslastung erheblich zurückgefahren haben, dass sie ihre Preise erheblich gesenkt haben und dass ihre Verkäufe und Gewinne erheblich zurückgegangen sind. |
(11) |
Mehrere interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass die chinesischen Hersteller auf dem Markt für Elektroden in UHP-Qualität nicht sehr präsent seien. China sei hauptsächlich auf dem Markt für HP- und SHP-Qualität tätig, auf dem der Wirtschaftszweig der Union nicht in ausreichenden Mengen produziere. Dies habe angeblich den Kausalzusammenhang unterbrochen. Die Antragsteller legten jedoch ausreichende Belege dafür vor, dass die chinesischen Einfuhren zunehmend auch Waren in UHP-Qualität enthielten, was durch die Untersuchung bestätigt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
1.5. Stichprobenverfahren
(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien möglicherweise in die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgenommen werden. |
1.5.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion und der Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union, wobei auch die geografische Lage der Unionshersteller berücksichtigt wurde. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 55 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als 65 % des Verkaufs der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu der vorläufig ausgewählten Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.5.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(14) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. |
(15) |
Zehn unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern. Auf die Stichprobe entfielen 64 % der von den mitarbeitenden Einführern gemeldeten Gesamtverkäufe der untersuchten Ware und 34,7 % der geschätzten Gesamtmenge der Einfuhren der untersuchten Ware aus der Volksrepublik China. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.5.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(16) |
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(17) |
Sechsunddreißig ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Darüber hinaus verkauften die ausgewählten Unternehmen erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China. Diese Stichprobe umfasste 33 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Europäische Union im Untersuchungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 24). Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.6. Individuelle Ermittlung
(18) |
Zwölf ausführende Hersteller in dem betroffenen Land beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, darunter auch die drei oben genannten in die Stichprobe einbezogenen Hersteller. Abgesehen von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hat allerdings kein ausführender Hersteller den Fragebogen fristgerecht ausgefüllt und zurückgeschickt. Daher konnte kein Antrag auf individuelle Ermittlung geprüft werden. |
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(19) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
(20) |
Darüber hinaus legten die Antragsteller im Antrag ausreichende Belege für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Rohstoff-Verzerrungen ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund ersuchte die Kommission die chinesische Regierung um zusätzliche Informationen. |
(21) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (3) bereitgestellt. |
(22) |
Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, drei unabhängigen Einführern, acht Verwendern und drei ausführenden Herstellern. Die Sangraf Italy übermittelte zunächst einen Verwender-Fragebogen. Schließlich wurde die Sangraf Italy aber als Hersteller, und als solcher als Teil des Wirtschaftszweigs der Union, eingeordnet (siehe Erwägungsgründe 183 und 184). |
(23) |
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die vorläufigen Feststellungen benötigte. (4) Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien: Unionshersteller
Ausführende Hersteller in der VR China
|
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(24) |
Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Waren
(25) |
Bei Einleitung der Untersuchung wurde die betroffene Ware definiert als Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, sowie für diese Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010, 8545110015, 8545909010 und 8545909015) eingereiht werden. |
(26) |
Im Anschluss an den Antrag auf Ausklammerung von Nippeln aus der Warendefinition (siehe Abschnitt 2.3) überarbeitete die Kommission die Warendefinition und definierte die betroffene Ware als Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden. |
(27) |
Grafitelektroden sind Verbrauchsgüter, die hauptsächlich bei der Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen verwendet werden. Als solches sind Grafitelektroden ein wesentlicher Bestandteil der weltweiten Recyclingindustrie, da sie das einzige Produkt sind, das die zum Schmelzen von Schrott erforderliche Energie leiten und der dafür erforderlichen Hitze standhalten kann. Grafitelektroden tragen daher durch die Reduzierung des Einsatzes von Rohstoffen und durch die Reduzierung der Menge unbehandelter Abfälle zur Eindämmung des Klimawandels bei. |
2.2. Gleichartige Waren
(28) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
|
(29) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition und zum Antrag auf Ausklammerung von Waren
(30) |
Vier Vorbringen zur Warendefinition gingen bei einem Unionshersteller (Sangraf Italy), einem Verwender (NLMK Verona), einem unabhängigen Einführer (CTPS Srl) und der CCCME ein. |
(31) |
Die Sangraf Italy beantragte, die Nippel (oder Verbindungsstifte) von der Untersuchung auszuklammern, da in der Union keine Nippel mehr hergestellt würden. Die Sangraf brachte vor, dass das Unternehmen diese nicht bei seinen Wettbewerbern kaufen könne. |
(32) |
Es sei daran erinnert, dass Nippel ein integraler und notwendiger Bestandteil eines Grafitelektrodensystems sind. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Nippel andere Eigenschaften aufweisen als Grafitelektrodenkörper. Die Kommission nahm ferner zur Kenntnis, dass in der Union keine Nippel mehr hergestellt werden und es keinen eigenständigen wettbewerbsfähigen Markt für Nippel gibt. Die Nippel werden entweder fest an der Grafitelektrode angebracht an den Endverwender (die Stahlhersteller) verkauft, oder gelegentlich werden sie auch als Ersatzteil an den Endverwender verkauft. Die Nippel sind jedoch jeweils speziell für einen bestimmten Grafitelektrodenkörper geeignet und werden von den Anbietern von Grafitelektrodensystemen nicht an andere Anbieter solcher Systeme verkauft. |
(33) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Warendefinition als Grafitelektroden definiert werden sollte, auch mit Nippeln, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt. |
(34) |
Die NLMK Verona, ein Stahlhersteller, beantragte die Ausklammerung von Elektroden mit einem Durchmesser von 350 mm aus der Warendefinition. Die NLMK macht geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union kein stabiles Angebot an Elektroden mit einem solchen Durchmesser biete, da sich der Wirtschaftszweig der Union auf Elektroden mit größerem Durchmesser konzentriere, die rentabler seien. Die COMAP SAS, ein Einführer von Grafitelektroden, brachte ähnliche Argumente für kleine Elektroden (Durchmesser zwischen 130 und 250 mm) vor. Die CCCME beantragte ebenfalls die Ausklammerung von Elektroden mit einem Durchmesser von weniger als 450 mm. |
(35) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Grafitelektroden unabhängig von ihrer Größe dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. |
(36) |
Die CTPS Srl, ein unabhängiger Einführer, beantragte die Ausklammerung von HP-Elektroden (5) aus der Warendefinition. Die CTPS Srl brachte vor, in der Union würden nicht genügend HP-Elektroden hergestellt. Darüber hinaus weist die CTPS Srl darauf hin, dass sich HP- und UHP-Elektroden hinsichtlich ihrer Rohstoffe, ihrer technischen Eigenschaften und ihrer Verwendung unterschieden. Die Misano S.p.A. hat in ihrer Stellungnahme ähnliche Argumente vorgebracht. Die CCCME brachte ähnliche Einwände vor und beantragte die Ausklammerung von Grafitelektroden, die keine UHP-Elektroden sind. |
(37) |
Die Antragsteller brachten hingegen vor, dass es keine klare Unterscheidung zwischen den Qualitätsstufen von Grafitelektroden gebe. Es gibt keinen offiziellen Industriestandard, der eine klare Unterscheidung zwischen HP- und UHP-Grafitelektroden ermöglichen würde. Darüber hinaus brachten sie vor, dass bei einigen Größen die unterschiedlichen Elektroden-Qualitätsstufen untereinander austauschbar eingesetzt werden könnten. |
(38) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Elektroden dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen und dass es bei der Verwendung der verschiedenen Qualitäten ein gewisses Maß an Überschneidungen gibt; in jedem Fall beruht die Beschreibung der Qualitätsstufe weitgehend auf einer Selbsterklärung des Herstellers, da es keinen allgemein anerkannten Industriestandard für die Qualitätseinstufung gibt. Eine Ausklammerung einer dieser Qualitätsstufen würde daher die Wirksamkeit von Antidumpingmaßnahmen untergraben und eine mögliche Umgehung erleichtern. Die Anträge auf Ausklammerung von Elektroden der Qualitätsstufen HP und Nicht-UHP wurden daher abgelehnt. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(39) |
Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
(40) |
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Grafitelektroden eingesetzten Inputs zu übermitteln. Zweiunddreißig ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben. |
(41) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. |
(42) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen Mexiko als mögliches geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung infrage kommen könnte. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
(43) |
Am 22. März 2021 veröffentlichte die Kommission den ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „erster Aktenvermerk“ (6)), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Grafitelektroden eingesetzt werden. Drei mögliche repräsentative Länder wurden analysiert: Mexiko, Malaysia und die Russische Föderation. Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission Mexiko als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu dem ersten Aktenvermerk von der Fangda Carbon New Material Co., LTD., der Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD., den ausführenden Herstellern, vertreten durch die CCCME, sowie vom Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association). |
(44) |
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 17. Juni 2021 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“ (7)) (der erste Aktenvermerk und der zweite Aktenvermerk werden zusammen als die „Aktenvermerke“ bezeichnet). Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie Mexiko als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres zugänglichen Jahresabschlüsse eines in Mexiko im Geschäft mit nicht tonhaltigen feuerfesten Materialien tätigen Herstellers ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu dem zweiten Aktenvermerk von der Fangda Carbon New Material Co., LTD., von der Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD, von den durch die CCCME vertretenen ausführenden Herstellern sowie vom Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association). |
(45) |
Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dienen könne, auszuwählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4 genauer dargelegt. |
3.2. Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(46) |
Nach Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sandte die Kommission der chinesischen Regierung zwei Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antworten. Die Kommission teilte der chinesischen Regierung durch Verbalnote am 15. Juni 2020 mit, dass sie beabsichtigte, hinsichtlich des möglichen Vorliegens im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verstehender nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt für Grafitelektroden sowie hinsichtlich des möglichen Vorliegens von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung die Bestimmung des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.3. Normalwert
(47) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
(48) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
(49) |
In ihren Stellungnahmen zu den Aktenvermerken machten die Fangda Carbon New Material Co., LTD., die Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD und die von der CCCME vertretenen ausführenden Hersteller Folgendes geltend:
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(50) |
Insbesondere wiesen die Parteien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO darauf hin, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen nicht vorkomme. Sie brachten vor, dass die in Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens festgelegte Methode zur Ermittlung des Normalwerts die Verwendung anderer Informationen als derjenigen im Ausfuhrland nicht erlaube und dass das Antidumping-Übereinkommen nichts enthalte, was zuließe, die Kosten und Preise des ausführenden Herstellers oder der im Ausfuhrland bestehenden Kosten und Preise außer Acht zu lassen und sie stattdessen durch angeblich unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem sogenannten geeigneten repräsentativen Land zu ersetzen. Die Parteien verwiesen ferner auf die WTO-Streitfälle DS473 Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien – und DS494 Europäische Union – Kostenanpassungsmethoden und bestimmte Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland –, wobei sie daran erinnerten, dass nach diesen Entscheidungen die Untersuchungsbehörden nicht befugt sind, für die Berechnung der Kosten zur Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware – wenn der Inlandspreis im Ausfuhrland nicht herangezogen werden kann – die in den Aufzeichnungen des Ausführers/Herstellers angegebenen Kosten anhand eines Vergleichswerts zu bewerten, der keinen Bezug zu den Herstellkosten im Ursprungsland aufweist. |
(51) |
Was das angebliche Fehlen von Beweisen für „nennenswerte Verzerrungen“ betrifft, so vertraten die Parteien erstens die Auffassung, dass der die VR China betreffende Länderbericht (im Folgenden „Bericht“) (8) nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Beweise von hinreichender Beweiskraft genüge, da er von der Kommission erstellt worden sei, um die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern, und dass er daher bewusst keine tatsächlichen Umstände, Elemente und Schlussfolgerungen enthalte, die diesem Zweck zuwiderlaufen oder ihn abschwächen würden. Darüber hinaus ist der Bericht nach Ansicht der Parteien veraltet und daher nicht in der Lage, die angeblichen Verzerrungen im Untersuchungszeitraum oder in Bezug auf die untersuchte Ware widerzuspiegeln. Darüber hinaus werde in dem Bericht nicht konkret auf den Grafitelektrodensektor eingegangen, was seine Relevanz für diese Untersuchung infrage stellt. Zweitens brachten die Parteien vor, dass der chinesische Grafitelektrodensektor stark marktorientiert sei, dass staatseigene Unternehmen dort nur in begrenztem Umfang präsent seien und dass diese nach den Prinzipien des Marktes und nach kommerziellen Grundsätzen tätig seien, ohne dass ihnen durch die chinesische Regierung spezifische Vorschriften oder Strategien vorgegeben würden; dadurch solle die Produktion bzw. die Ausfuhr von Grafitelektroden „gefördert“ werden. |
(52) |
Die Parteien brachten daher vor, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht anwenden solle, sondern stattdessen die in der VR China gemeldeten Inlandspreise und -kosten akzeptieren solle. Sollte die Kommission Artikel 2 Absatz 6a dennoch anwenden, waren die Parteien der Auffassung, dass die Bewertung für jeden ausführenden Hersteller und jeden Produktionsfaktor getrennt erfolgen solle. |
(53) |
Abschnitt 3.3.1 enthält die Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die konkreten Stellungnahmen der Parteien zum angeblichen Mangel an Beweisen in Bezug auf nennenswerte Verzerrungen im Grafitelektrodensektor in China. In Bezug auf die allgemeine Behauptung, dass der Bericht zweckorientiert und deshalb nicht unparteiisch und objektiv sei, stellte die Kommission zunächst fest, dass es sich bei diesem Bericht um ein umfassendes Dokument handelt, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auch auf chinesische Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und sonstige von der chinesischen Regierung veröffentlichte offizielle politische Dokumente, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, auf akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 ohne Weiteres zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, sie zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen. Da die Parteien – außer dem Hinweis auf die abstrakten Mängel des Berichts in Bezug auf seine Beweiskraft – keine Gegenargumente zum Inhalt und zu den Beweisen des Berichts vorgebracht haben, muss die Kommission diese Argumentation zurückzuweisen. Ebenso wenig kann der Argumentation gefolgt werden, dass der Bericht zu veraltet und zu allgemein sei, um die angeblichen Verzerrungen im Untersuchungszeitraum oder in Bezug auf die untersuchte Ware widerspiegeln zu können. Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die sich auf größere Bereiche der chinesischen Wirtschaft oder auf das gesamte Land beziehen, können nicht allein deshalb als irrelevant angesehen werden, weil die untersuchte Ware möglicherweise nicht ausdrücklich erwähnt wird. Ebenso sind sie, solange die geltenden Rechtsvorschriften und die Regierungspolitik in Kraft bleiben, für diese Untersuchung relevant, unabhängig davon, wann sie erlassen wurden oder ob im Bericht Bezug auf sie genommen wird. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass sich die Analyse in Abschnitt 3.3.1 auf eine Reihe von Quellen stützt; der Bericht ist also nur eines von mehreren Beweismitteln. |
(54) |
Was die Argumente der Parteien bezüglich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCME zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Zunächst stellt die Kommission fest, dass die WTO-Entscheidungen in den Streitfällen DS473 und DS494 nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine spezifische Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betrafen. In jedem Fall erlaubt das WTO-Recht in der Auslegung durch das WTO-Panel und das WTO-Rechtsmittelgremium in DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 Absatz 6a die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In Bezug auf den Streitfall DS494 ruft die Kommission weiter in Erinnerung, dass sowohl die Union als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind noch nicht endgültig und haben deshalb nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch Beschlüsse der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. |
(55) |
Was das Vorbringen der Parteien betrifft, dass das Vorliegen von Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller und für jeden Produktionsfaktor individuell beurteilt werden sollte, erinnert die Kommission daran, dass sie, sobald festgestellt wurde, dass es aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es nur dann zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Anhand der verfügbaren Beweise über die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller konnten jedoch keine Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware als unverzerrt ermittelt werden. Dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben. |
(56) |
Aus den obigen Gründen und wie im Folgenden weiter dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.3.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.3.1.1.
(57) |
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
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(58) |
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben. |
(59) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ |
(60) |
Gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte die Kommission den Bericht, in dem das Vorliegen erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft aufgezeigt wird, darunter auch spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wesentlichen Produktionsfaktoren (wie etwa Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) sowie in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien). Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. |
(61) |
Der Antrag enthielt zusätzliche Informationen zu den Feststellungen des Berichts. Es wurden zusätzliche Quellen zitiert, darunter auch der US-Bericht über die Einhaltung der WTO-Regeln durch China aus dem Jahr 2019 (9), der auf Verzerrungen auf verschiedenen Ebenen der chinesischen Wirtschaft hindeutet. In dem Antrag wurde ferner betont, dass der Grafitelektrodensektor von Behörden anderer Länder untersucht wurde, die Unregelmäßigkeiten in diesem Sektor festgestellt hatten. (10) In dem Antrag wurde ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei zahlreichen wichtigen Grafitelektrodenherstellern um staatseigene Unternehmen handele, darunter: Sinosteel Engineering & Technology (früher Sinosteel Jilin Carbon), Shanxi Jinneng Group, Henan General Machinery, Jilin Songjiang Carbon und Kaifeng Carbon. In dem Antrag wurde ferner darauf hingewiesen, dass es Initiativen zur Gründung großer Grafitelektrodenhersteller in China gibt; so schlossen sich z. B. die Shanghai Baosteel Chemical, eine Tochtergesellschaft der Baosteel Group, und der führende private Grafitelektrodenhersteller Fangda Carbon Manufacturing zusammen, um die Baofang Carbon Materials Technology zu gründen, ein Gemeinschaftsunternehmen, das vorhat, in der Wirtschafts- und Technikentwicklungszone Lanzhou in der Provinz Gansu jährlich 100 000 Tonnen UHP-Grafitelektroden herzustellen. (11) Die Fangda Carbon betont in ihrem Geschäftsbericht, dass sie – obwohl sie sich in Privatbesitz befindet – ihre Tätigkeiten eng mit den Zielen der chinesischen Regierung abstimmt (ihre „normalen Geschäftstätigkeiten stehen in engem Zusammenhang mit der nationalen Politik“); des Weiteren betont die Fangda Carbon, dass „sich das Unternehmen stark auf das Ziel konzentrieren wird, das weltweit erste und größte führende CO2-Unternehmen aufzubauen, (...) dass das Unternehmen den Geist des 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas vollständig umsetzen wird“ und dass das Unternehmen sicherstellen würde, dass es „den Leitlinien des von Xi Jinping ausgerufenen neuen Zeitalters des Sozialismus chinesischer Prägung folgen wird“. (12) |
(62) |
In dem Antrag wird ferner erläutert, dass selbst Unternehmen in Privatbesitz häufig unter direktem Einfluss der Regierung stünden; so hält z. B. die kommunale Sparte der SASAC eine Minderheitsbeteiligung an Fushun Carbon, dem größten Grafitelektrodenhersteller in Liaoning, was bedeutet, dass sie direkten Einfluss auf das Unternehmen hat. Ebenso hält eine staatseigene Investmentgesellschaft, die CITIC, eine Minderheitsbeteiligung an Heifei Carbo, einem wichtigen Grafitelektrodenhersteller. |
(63) |
In dem Antrag wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass es sich bei den Herstellern des Hauptrohstoffs Nadelkoks ebenfalls weitgehend um staatseigene Unternehmen handelt. Dem Antrag zufolge ist der größte Hersteller von Nadelkoks auf Erdöl- und Kohlebasis in China die CNPC Jinzhou Petrochemical Company, eine Tochtergesellschaft der PetroChina, deren einziger kontrollierender Anteilseigner die China National Petroleum Corporation ist, ein großes staatseigenes Unternehmen, das von der SASAC verwaltet wird. Auch die Shanghai Baosteel Chemical, eine Tochtergesellschaft des staatseigenen Unternehmens China Baowu Steel Group, ist ein führender Hersteller von Nadelkoks. |
(64) |
In dem Antrag wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die großen Grafitelektrodenhersteller, seien es staatseigene Unternehmen oder private Unternehmen, Mitglied des chinesischen Verbands der Kohlestoffindustrie seien, der unmittelbar von der SASAC und dem Ministerium für zivile Angelegenheiten beaufsichtigt werde. Ziel dieser Organisation ist es, den Grundsätzen der Partei zu folgen und die vom 19. Nationalkongress der Kommunistischen Partei festgelegten Hauptziele und zentralen Aufgaben umzusetzen. |
(65) |
Der Antrag enthielt ferner eine Reihe von Beispielen für persönliche Verbindungen zwischen dem Management der Grafitelektrodenhersteller und der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“), einschließlich der Präsenz von Parteimitgliedern im höheren Management der Grafitelektrodenherstellern – darunter die Fushun Carbon, die Fangda Carbon und die CIMM Group – und auch im höheren Management der Unternehmen, welche die Hauptrohstoffe produzieren, wie z. B. die Ansteel Chemical und die Shaanxi Coal and Chemical Industry Group. |
(66) |
In dem Antrag wurde auch auf eine erhebliche Kapazitätsausweitung in der Inneren Mongolei hingewiesen. (13) |
(67) |
Der Antrag enthält ferner Leitlinien zur Entwicklung der Grafitelektrodenindustrie, darunter auch: die Fassung 2013 und 2019 des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur – eine Durchführungsmaßnahme zum Beschluss Nr. 40, der die Herstellung von Ultrahochleistungs-Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr unterstützt; den Katalog der wichtigsten Produkte und Dienstleistungen strategischer aufstrebender Industrien und die Klassifizierung strategischer aufstrebender Industrien aus dem Jahr 2018, in der Grafitelektroden in den Bestimmungen zu „neuen Werkstoffen“ enthalten sind; den 13. Fünfjahresplan für die chemische Industrie der Provinz Shanxi; den 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Neuen Werkstoffindustrie und den 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Industrie- und Informationsentwicklung; den Fünfjahresplan 2019–2025 für West-Henan; den innermongolischen Durchführungsplan für die hochwertige Entwicklung aufstrebender Industrien in der Autonomen Region; den Durchführungsplan für das Projekt zum Aufbau einer nationalen Basis neuer Werkstoffe in der Provinz Liaoning oder Bauplan zur Stärkung der Industrie der Provinz Heilongjiang und Made in China 2025. Eine Reihe von Dokumenten zielen auf Nadelkoks ab, darunter der Katalog für die Ausrichtung der Umstrukturierung der Industrie und der Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur von 2019 und auf Provinzebene. Der 13. Fünfjahresplan von Shanxi für die Entwicklung der neuen Werkstoffindustrie zielt direkt auf Nadelkoks ab, der als geförderter Wirtschaftszweig definiert ist. Darüber hinaus zielt der 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Entwicklung von Industrie und Information in Bezug auf sein Ziel, die Transformation der traditionellen Wirtschaftszweige und die Entwicklung potenzieller Wirtschaftszweige zu beschleunigen, auf Nadelkoks ab. |
(68) |
Wie in Erwägungsgrund 46 erwähnt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
(69) |
Von den in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern gingen Stellungnahmen hierzu ein. Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, brachten die ausführenden Hersteller vor, dass der chinesische Grafitelektrodensektor stark marktorientiert sei, dass staatseigene Unternehmen dort nur in begrenztem Umfang präsent seien und dass diese nach den Prinzipien des Marktes und nach kommerziellen Grundsätzen tätig seien, ohne dass ihnen durch die chinesische Regierung spezifische Vorschriften oder Strategien vorgegeben würden; dadurch solle die Produktion bzw. die Ausfuhr von Grafitelektroden „gefördert“ werden. |
(70) |
Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Bestehens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Belege, einschließlich der in dem Bericht – der auf Quellen basiert, die ohne Weiteres verfügbar sind – enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betroffenen Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind. |
3.3.1.2.
(71) |
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Dieses Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat die Aufgabe, die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ (14) zu gewährleisten. Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (15) |
(72) |
Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz: „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (16) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet. |
(73) |
Der chinesische Staat betreibt eine interventionistische Wirtschaftspolitik und verfolgt damit Ziele, die eher der von der Kommunistischen Partei vorgegebenen politischen Agenda entsprechen, als dass sie die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln würden. (17) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regulierungsumfeld. |
(74) |
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen präsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und dadurch die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (18) |
(75) |
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an den industriepolitischen Zielen der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (19) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (20) |
(76) |
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regulierungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (21) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung erhebliche Kontrolle und erheblichen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (22) |
(77) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit dem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen der effektiven Ressourcenallokation nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. (23) |
3.3.1.3.
(78) |
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. |
(79) |
Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf – insbesondere staatseigene – Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (24) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, einschließlich Finanzmittel. (25) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Grafitelektrodensektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.3.1.4 genauer eingegangen. |
(80) |
Insbesondere im Grafitelektrodensektor hat die chinesische Regierung, wie im Antrag dargelegt und in Erwägungsgrund 61 beschrieben, nach wie vor einen erheblichen Anteil an Staatseigentum. Die Untersuchung bestätigte, dass eine große Zahl von Unternehmen, einschließlich der im Antrag genannten Unternehmen, tatsächlich staatseigene Unternehmen sind und dass zwar keine offiziellen Informationen über die genaue Aufteilung zwischen Privatunternehmen und staatseigenen Unternehmen vorliegen, die Präsenz staatseigener Unternehmen im Grafitelektrodensektor jedoch erheblich ist; zu ihnen gehören unter anderem die folgenden Unternehmen: Shanxi Jinneng Group Co., Ltd., Henan General Machinery, Kaifeng Carbon. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass in diesem Sektor Gemeinschaftsunternehmen zwischen privaten und staatlichen Unternehmen präsent sind, wie z. B. die Baofang Carbon Material Technology (die zu 51 % von der staatseigenen Baowu-Gruppe und zu 49 % von der Fangda Carbon New Materials Co., LTD beherrscht wird (26)) oder die Fushun Carbon (zu 65,5 % im Besitz der Fangda Carbon New Materials Co., LTD und zu 34,5 % im Besitz der Fushun Longsheng State-owned Capital Operation Group Co., Ltd.). |
(81) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass verschiedene staatseigene Unternehmen, wie z. B. die CNPC Jinzhou Petrochemical (27) und die Shanghai Baosteel (28), an der Herstellung von Nadelkoks beteiligt sind, einem wesentlichen Rohstoff zur Herstellung von Grafitelektroden. Darüber hinaus ist ein weiteres staatseigenes Unternehmen, Ordos Weiyi Hightech Materials (29), eine Tochtergesellschaft von Baotou, an einem Kapazitätsausweitungsprojekt für Nadelkoks in der Inneren Mongolei beteiligt. |
(82) |
Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Grafitelektrodenindustrie und der erheblichen Präsenz staatseigener Unternehmen in diesem Sektor, wie auch in vorgelagerten Bereichen, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Grafitelektrodensektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt. |
3.3.1.4.
(83) |
Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten (30) ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (31) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch erhebt die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, den „Patriotismus“ an die oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (32) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (33) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft und in allen Sektoren, so auch für die Hersteller von Grafitelektroden und die Lieferanten der entsprechenden Inputs. |
(84) |
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (34) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt. (35) |
(85) |
Insbesondere im Grafitelektrodensektor befinden sich, wie bereits erwähnt, viele der Hersteller in Staatseigentum und erklären sich bereit, die industriepolitischen Vorgaben der Regierung zu befolgen und die führende Rolle der Kommunistischen Partei anzuerkennen. So betonen die staatseigene Handelsgesellschaft Hersteller Henan General Machinery und der Hersteller Kaifeng Carbon schon seit einigen Jahren, wie wichtig die Leitlinien der Kommunistischen Partei seien, wobei die Henan General Machinery erklärte, dass das Unternehmen sich vom wissenschaftlichen Entwicklungskonzept leiten lasse und dass es den Geist des 18. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas zutiefst umsetzen werde (36), und die Kaifeng Carbon berichtete bereits im Jahr 2016 über den ersten erfolgreichen Parteikongress des Unternehmens (37). Der Einfluss des Staates und der Partei ist jedoch nicht auf staatseigene Unternehmen begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmen in Privatbesitz, was bestätigt, dass der im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebene Einfluss der Kommunistischen Partei im Privatsektor wächst. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auch der Vorstandsvorsitzende der Fangda Carbon New Materials Co., LTD Mitglied der Kommunistischen Partei ist. (38) Darüber hinaus erklärt das Unternehmen in Bezug auf Maßnahmen zum Aufbau der Partei, dass die Fangda Carbon als eines der weltweit führenden Kohlenstoffunternehmen die Unternehmenskultur aktiv umsetze und dabei den „Aufbau der Partei als die Seele“ dieses Vorhabens ansehe. Im Laufe der Jahre habe sich das Unternehmen stark auf die Strategie zur Weiterentwicklung des Unternehmens konzentriert, nämlich „eine starke Partei aufzubauen, um starkes Wachstum zu erzielen“, und habe dabei unbeirrt den Aufbau der Partei in die Produktion und den Geschäftsbetrieb des Unternehmens integriert; außerdem habe das Unternehmen starke positive Energie sammeln können, um eine gesunde und rasche Entwicklung des Unternehmens zu ermöglichen. […] Im Laufe der Jahre habe die Fangda Carbon den Aufbau der Parteiorganisation kontinuierlich gestärkt. [...] Der Parteiausschuss des Unternehmens habe die Auszeichnung „National Pioneer for Advanced Grassroots Party Organization“ (Nationaler Pionier einer fortschrittlichen Parteibasisorganisation) [...] erhalten. (39) Auch das zur Zhongze Group gehörende Unternehmen Jilin Carbon Co. LTD führt aus, dass Parteiorganisationen auf allen Ebenen der Zhongze Group aktiv eine Reihe von Aktivitäten zum Parteiaufbau durchführten, um den 99. Jahrestag der Gründung der Kommunistischen Partei Chinas zu feiern, [...] was die Entschlossenheit, die Überzeugung und die Verantwortung privatwirtschaftlicher Unternehmen zeige, sich stets an die Führungsvorgaben der Partei zu halten, um den Aufbau einer sozialistischen Wirtschaft zu unterstützen. Alle Unternehmen der Zhongze Group hätten stets gute Parteiaufbauarbeit geleistet; dies umfasse Tätigkeiten wie die Entwicklung von Parteilektionen, die Organisation von Parteigeschichtslektionen und die Einrichtung fortgeschrittener Modelle zur Vererbung des roten Gens und Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bestrebungen. (40) |
(86) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Satzung des Verbands der chinesischen Kohlenstoffindustrie, d. h. des Branchenverbands des Grafitelektrodensektors, dem die Fangda Carbon New Materials Co., LTD als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender angehört und dem auch die Liaoning Dantan Technology Group als Mitglied und Ständiger Geschäftsführer angehört (41), unmissverständlich besagt, dass der eigentliche Zweck des Verbands darin bestehe, die Parteilinie, die Leitlinien und die Politik der Partei umzusetzen, und dass der Verband sich generell an die Vorgaben der Kommunistischen Partei Chinas halte und entsprechend den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas die Organisation der Kommunistischen Partei Chinas etabliere, Parteiaktivitäten entwickle und die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation schaffe (42). |
(87) |
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (43) Die staatliche Präsenz in Betrieben – unter anderem in staatseigenen Betrieben – im Grafitelektrodensektor und in anderen Sektoren (wie z. B. dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, die Preise und Kosten zu beeinflussen. |
3.3.1.5.
(88) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht den Marktkräften entsprechend zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, welche die Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig bestimmt hat. (44) |
(89) |
Die Grafitelektrodenindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Grafitelektroden geht, bestätigt. |
(90) |
Wie im Antrag und in Erwägungsgrund 67 dargelegt, gibt es zahlreiche politische Leitlinien für die Grafitelektrodenindustrie und für Nadelkoks, den Hauptrohstoff zur Herstellung von Grafitelektroden. Die Recherchen der Kommission bestätigten die diesbezüglichen Angaben in dem Antrag. Beispielsweise sind Grafitelektroden in Abschnitt VIII.2 des NDRC-Leitfadens für Industrieanpassungen aus dem Jahr 2019 als geförderte Industrie aufgeführt. Diese Bestimmung bezieht sich auf „Ultrahochleistungselektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr, mikroporöse und ultramikroporöse Kohlenstoffsteine für Hochöfen, Spezialgrafit (hohe Festigkeit, hohe Dichte, hohe Reinheit, hoher Modul), Grafitkathoden (guter Qualität) sowie die interne Entwicklung und Herstellung von Grafitierungsöfen“ (45). In demselben Abschnitt des Leitfadens ist auch Nadelkoks aufgeführt: „Ressourcennutzung flüssiger Entschwefelungsabfälle, fortschrittliche Aufbereitung und Wiederverwendung von Kokereiabwasser, Kohlenteer und kohlenstoffbasierten Materialien, Nadelkoks aus Kohlepech, wertschöpfende Nutzung von Kokereigas, Rohgas und zirkulierendem Ammoniak usw.“ Ebenso stellt auf Provinzebene die Beschleunigung der Transformation und die Modernisierung der Kohleindustrie eine der ausgewiesenen Prioritäten des 13. Fünfjahresplans der Provinz Shanxi zur Industrie- und Informationsentwicklung dar. Nach diesem Plan, der sich sowohl auf Grafitelektroden als auch auf Nadelkoks bezieht, sollte die Provinz „aktiv an der Weiterentwicklung von Chemikalien für die Weiterverarbeitung von Waschöl, Phenolöl, Naphthalinöl, Anthracenöl und anderen Fraktionen arbeiten und sich dabei auf die Förderung von Nadelkoks auf Pechbasis und Ultrahochleistungsgrafitelektroden, Spezialruß, Nukleargrafit und Kohlenstoffmaterialien auf Pechbasis mit hohem Mehrwert wie Kohlenstofffasern konzentrieren. Sie sollte den Aufbau hoher Produktionskapazitäten fördern.“ (46) Ein Beispiel auf kommunaler Ebene ist das Industriegebiet Xishe in der Wirtschaftsentwicklungszone Jishan in Datong (Shanxi), wo ein neu gebautes UHP-Grafitelektrodenprojekt mit einer Jahresleistung von 60 000 Tonnen Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr mit einer Gesamtinvestition von 1,2 Mrd. RMB als regionales Schlüsselprojekt gilt. (47) Die Recherchen der Kommission bestätigten auch, dass der Fünfjahresplan für West-Henan zur Transformation und Modernisierung der Industrie und zum Bau von Vorführgebieten (48), der innermongolische Durchführungsplan zur hochwertigen Entwicklung aufstrebender Industrien in der Autonomen Region (49), der Durchführungsplan für das Projekt zum Aufbau einer nationalen Basis neuer Werkstoffe in der Provinz Liaoning (50) sowie der Bauplan zur Stärkung der Industrie der Provinz Heilongjiang (51) zu den industriepolitischen Dokumenten gehören, die auf den Grafitelektrodensektor abzielen. |
(91) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die im Grafitelektrodensektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, das von der staatlichen Politik vorgegebene Ziel der Unterstützung aufstrebender Industrien zu erfüllen, darunter auch die Produktion von Nadelkoks als Hauptrohstoff zur Herstellung der betroffenen Ware. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
3.3.1.6.
(92) |
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor notorisch niedrig; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus spielt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke und aktive Rolle und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (52) |
(93) |
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (53) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten ihren Grund und Boden unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (54) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (55) |
(94) |
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Grafitelektroden den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen uneingeschränkt auch auf den Grafitelektrodensektor zutreffen. |
(95) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenzrecht und das Eigentumsrecht im Grafitelektrodensektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt werden, auch in Bezug auf die betroffene Ware. |
3.3.1.7.
(96) |
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (56) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (57) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem eingeschränkt, das den Zugang zum gesamten Spektrum der Sozialleistungen und anderer Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung. (58) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor. |
(97) |
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Grafitelektrodensektor nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegen würde. Somit gibt es im Grafitelektrodensektor bei den Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder der wichtigsten Rohstoffe für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die diese Regelungen des Arbeitsrechtssystems der VR China ebenfalls gelten). |
3.3.1.8.
(98) |
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen. |
(99) |
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (59) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (60); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (61) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (62) |
(100) |
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. |
(101) |
Zum Beispiel hat die chinesische Regierung erst vor Kurzem klargestellt, dass sogar Entscheidungen privater Geschäftsbanken der Aufsicht der Kommunistischen Partei unterliegen und im Einklang mit der nationalen Politik stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Bezug auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen. (63) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (64). |
(102) |
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (65) |
(103) |
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (66) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten von staatseigenen Unternehmen, von großen, gut vernetzten Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. |
(104) |
Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen. |
(105) |
Drittens ist festzustellen, dass trotz der im Oktober 2015 erreichten Liberalisierung des Nominalzinses die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel. (67) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (68) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz. |
(106) |
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst – was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte – oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps (Schulden-Swaps)), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. |
(107) |
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. |
(108) |
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Grafitelektrodensektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
3.3.1.9.
(109) |
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts. |
(110) |
Die Kommission erinnert daran, dass zur Herstellung von Grafitelektroden eine Reihe von Inputs benötigt wird, wie z. B. Petrolkoks, Nadelpetrolkoks, Nadelpechkoks und Elektrizität (siehe Abschnitt 2.1). Nach den Belegen im Dossier ist die VR China einer der größten Hersteller von Nadelkoks – dem wichtigsten Rohstoff im Prozess zur Herstellung von Grafitelektroden, und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bezogen den Großteil ihrer Inputs aus der VR China (d. h. mehr als 70 % des Einkaufswerts). Wenn die Hersteller von Grafitelektroden diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu Bedingungen, die durch diese Verzerrungen gekennzeichnet sind. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
(111) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Grafitelektroden zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
3.3.1.10.
(112) |
Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und im Grafitelektrodensektor im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Ausgangsmaterial-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitwirkung seitens der chinesischen Regierung wies die Kommission die Argumente der ausführenden Hersteller, dass keine nennenswerten Verzerrungen bestünden (siehe Erwägungsgrund 69), zurück und gelangte zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
(113) |
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.3.2. Repräsentatives Land
3.3.2.1.
(114) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
|
(115) |
Wie in den Erwägungsgründen 43 und 44 dargelegt, erstellte die Kommission zwei Aktenvermerke für das Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und nahm sie in das Dossier auf. In diesen Aktenvermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. Die Bewertung der Kommission kann wie folgt zusammengefasst werden. |
3.3.2.2.
(116) |
Im ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren ermittelte die Kommission die Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China. Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank diese Länder auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ ein. Es wurde jedoch festgestellt, dass die untersuchte Ware nur in drei Ländern, nämlich Malaysia, Mexiko und Russland, in nennenswertem Umfang hergestellt wird. |
(117) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachten die CCCME und die Fangda Carbon New Material Co. vor, dass die ausgewählten Länder Malaysia, Mexiko und Russland nicht als repräsentative Länder geeignet seien, und empfahlen andere mögliche Länder, insbesondere die Ukraine und Indien. Beide Parteien wiesen darauf hin, dass die Kommission in einem kürzlich durchgeführten Verfahren Indien als repräsentatives Land gewählt habe. (70) |
(118) |
Was die von den Parteien erwähnte Untersuchung betrifft, so zog die Kommission Indien als repräsentatives Land heran, da die von dieser Untersuchung betroffene Ware offenbar nur in Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurde. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelte, bei der es um die Frage ging, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe wahrscheinlich wäre, war die Kommission der Auffassung, dass Indien unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise als Grundlage für die Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten dienen könne. |
(119) |
Des Weiteren enthalten die Aktenvermerke einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen. Keine der beiden Parteien hat die Informationen nach dem Standard und mit der Detailgenauigkeit vorgelegt, die im genannten Anhang vorgeschrieben sind. |
(120) |
Die Kommission stellte fest, dass Indien und die Ukraine nach der Klassifizierung der Weltbank einen niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen als die VR China, während Malaysia, Mexiko und Russland einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen wie die VR China. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung, dem zufolge der Normalwert auf der Grundlage der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland ermittelt werden muss, wurden diese Länder als geeignete potenzielle repräsentative Länder angesehen, und es gab keinen Grund, Länder mit einem niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie z. B. Indien und die Ukraine in Betracht zu ziehen. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
3.3.2.3.
(121) |
Im ersten Aktenvermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die betroffene Ware hergestellt wird, nämlich Malaysia, Mexiko und Russland, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von den Herstellern der betroffenen Ware. |
(122) |
In Bezug auf die Russische Föderation lagen die Abschlüsse der ermittelten Hersteller nur für das Jahr 2019 vor. Darüber hinaus verzeichnete ein Unternehmen in Russland Verluste. Darüber hinaus stellte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine Reihe von Verzerrungen auf dem russischen Markt fest, die sich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirkten und die Eignung Russlands als repräsentatives Land untergruben. |
(123) |
Was Malaysia betrifft, so stammten die ohne Weiteres zugänglichen Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2017 und waren deshalb im Vergleich zum Untersuchungszeitraum veraltet. Außerdem gab es in Malaysia zwei Ausfuhrbeschränkungen; diese wirkten sich zwar nur unwesentlich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware aus, machten jedoch ungefähr 1 % der bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angefallenen Herstellkosten von Grafitelektroden aus. In der Zwischenzeit erhielt die Kommission Zugang zum öffentlich verfügbaren Abschluss der Showa Denko Malaysia für das Jahr 2020 (71), aber das Unternehmen verzeichnete in diesem Jahr Verluste. Da es in diesem Land keinen rentabel arbeitenden Hersteller gab, der für den Untersuchungszeitraum ohne Weiteres zugängliche Daten vorlegen konnte, hielt die Kommission Malaysia folglich nicht für ein geeignetes repräsentatives Land. |
(124) |
In Bezug auf Mexiko ermittelte die Kommission einen Hersteller, nämlich die GrafTech Mexico S.A. de C.V. (im Folgenden „GrafTech Mexico“). Zwar war der Jahresabschluss des Unternehmens nicht ohne Weiteres verfügbar, doch die Kommission ermittelte den Geschäftsbericht 2020 der GrafTech Group (im Folgenden: „GrafTech International“), der den Konzernabschluss des Unternehmens enthielt. Vor diesem Hintergrund schienen dies – alles in allem – die besten ohne Weiteres verfügbaren Daten zu sein. Des Weiteren stellte die Kommission in ihrem ersten Aktenvermerk fest, dass in Mexiko Einfuhranforderungen an Grafitelektroden (Zolltarifnummern 8545 11 und 8545 90) in Form von Kennzeichnungsanforderungen bestehen. Diese Kennzeichnungsanforderungen sind jedoch nicht produktspezifisch, sondern gelten für alle nach Mexiko eingeführten Waren. Die einschlägige mexikanische Vorschrift (72) enthält allgemeine Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kennzeichnungen die Verbraucher oder Endverbraucher bei Einfuhren aus Drittländern nicht irreführen und als solche keine Einfuhrbeschränkung darstellen. Diese Anforderungen wirken sich daher nicht wesentlich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware aus. |
(125) |
Im Anschluss an den ersten Aktenvermerk wandten die Fangda Carbon New Materials Co., Ltd., die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die CCCME in ihren Stellungnahmen ein, dass die GrafTech Mexico eine ungeeignete Option sei. Erstens seien, da es sich bei den einzigen verfügbaren Abschlüssen um Konzernabschlüsse handele, in die nicht nur die mexikanische Gesellschaft, sondern auch die anderen Tochtergesellschaften weltweit mit einbezogen würden, in diese Konzernabschlüsse Unternehmen aus Ländern mit einbezogen, von denen man nicht sagen könne, dass sie auf demselben Entwicklungsstand wie China seien, und diese Konzernabschlüsse würden, für den Fall, dass Mexiko für die Zwecke dieser Untersuchung als repräsentatives Land ausgewählt würde, auch nicht die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn in Mexiko widerspiegeln. Darüber hinaus brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. vor, dass – wenn Mexiko als repräsentatives Land ausgewählt würde – der Gewinn der GrafTech International Ltd berichtigt werden müsse, um die mit dem Grafitelektrodengeschäft erzielte Gewinnspanne angemessen widerzuspiegeln, da die Höhe des Konzerngewinns der GrafTech International Ltd übermäßig hoch sei, was auf den vollständig vertikal integrierten Charakter des Betriebs der GrafTech zurückzuführen sei, bei dem das Unternehmen sein Petroleumnadelkoks selbst herstelle, um nicht auf Drittlieferanten angewiesen zu sein. Schließlich stellte die CCCME die allgemeine Objektivität der von der GrafTech Mexico vorgelegten Daten infrage, da die GrafTech International Ltd eine Partei sei, die den Antrag unterstütze. |
(126) |
Schließlich brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. eine Anmerkung allgemeinerer Natur vor, nämlich dass die Rentabilität für 2020 aufgrund des zyklischen Charakters dieses Wirtschaftszweigs und der Auswirkungen der weltweiten Pandemie im Vergleich zu 2019 deutlich sinken werde. Solange die Finanzdaten des Einzelabschlusses der GrafTech Mexico für das Jahr 2020 nicht vorlägen, erfülle Mexiko daher nicht das Kriterium eines geeigneten repräsentativen Landes gemäß Artikel 2 Absatz 6a. |
(127) |
Wie im ersten Aktenvermerk dargelegt, fand die Kommission den Konzernabschluss der GrafTech International Ltd im Internet. Im ersten Aktenvermerk ging es um den Abschluss für das Geschäftsjahr 2019 (73) und im zweiten Aktenvermerk um den für das Geschäftsjahr 2020 (74). |
(128) |
In Bezug auf das Vorbringen, dass in den Konzernabschluss der GrafTech International Ltd. Unternehmen mit einbezogen seien, welche die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn in Mexiko nicht widerspiegelten, lässt sich festhalten, dass die hinsichtlich der GrafTech International Ltd. zur Verfügung stehenden Daten spezifisch für die Herstellung der untersuchten Ware sind, da die einzige Ware, die der Konzern herstellt, Grafitelektroden sind. Mit anderen Worten spiegeln die konsolidierten Finanzdaten des Konzerns sowohl die Leistung der Grafitelektrodenproduktion als auch die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den mit Grafitelektroden erzielten Gewinn wider, da der Konzern außer Grafitelektroden keine anderen Waren herstellt. Auch hat die GrafTech International ltd. im Untersuchungszeitraum Gewinne erwirtschaftet. Des Weiteren ist die GrafTech Mexico auch ein Unternehmen ähnlicher Größe wie die chinesischen Unternehmen und produziert die betroffene Ware auch in bedeutender Menge. |
(129) |
Schließlich konnten die Daten anderer in Erwägung gezogener Hersteller aus anderen Ländern aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen werden, und keine der Parteien, die im Anschluss an den ersten Aktenvermerk Stellungnahmen einreichten, schlug Alternativen vor. |
(130) |
Angesichts dieser Stellungnahmen beschloss die Kommission jedoch, auch zu untersuchen, ob es in Mexiko Hersteller in derselben oder in ähnlichen Warenkategorien gibt wie die untersuchte Ware. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass der im Konzernabschluss 2020 der GrafTech International ausgewiesene Gewinn tatsächlich außergewöhnlich hoch war (35,5 % gemessen am Umsatz). Unter den mexikanischen Herstellern, die Waren aus denselben oder ähnlichen Kategorien wie die untersuchte Ware herstellen, ermittelte die Kommission zu diesem Zeitpunkt nur ein Unternehmen, das über Daten für 2020 verfügte. Dabei handelt es sich um die Reotix Materiales Refractarios S.A. de C.V (im Folgenden: „Reotix Materiales Refractarios“), eine Gesellschaft, die im Geschäft mit nicht tonhaltigen feuerfesten Materialien tätig ist. Der von diesem Unternehmen erzielte Gewinn belief sich 2020 auf 4,7 %. Da zu diesem Zeitpunkt keine anderen zuverlässigen, ohne Weiteres verfügbaren Daten vorlagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es vertretbar ist, davon auszugehen, dass dieser Gewinn von einem Hersteller der untersuchten Ware in Mexiko erzielt werden kann. |
(131) |
Andererseits wurden die VVG-Kosten der Reotix Materiales Refractarios gemessen am Umsatz mit 39,0 % ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kommission für sinnvoller, sich auf die im Geschäftsbericht 2020 der GrafTech International Ltd ausgewiesenen VVG-Kosten zu stützen, die gemessen am Umsatz 5,9 % betrugen, da diese sich auf die betroffene Ware bezogen, und zum Teil auf die GrafTech Mexico. |
(132) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung anderer zuverlässiger Daten war die Kommission der Auffassung, dass die Höhe der VVG-Kosten der GrafTech International Ltd und der von der Reotix Materiales Refractarios erzielte Gewinn unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind. |
(133) |
In ihrer Reaktion auf den zweiten Aktenvermerk hatten sich die CCCME, die Fangda Carbon New Material Co., LTD und die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd gegen die Verwendung der VVG-Kosten der GrafTech International Ltd ausgesprochen, da sie aus den konsolidierten Finanzdaten verschiedener Unternehmen aus Ländern mit unterschiedlichem Einkommensniveau stammten, darunter auch Länder mit hohem Einkommen, ohne jedoch Argumente vorzubringen, die im Vergleich zu den nach dem ersten Aktenvermerk vorgebrachten ähnlichen Argumenten neu waren, oder einschlägige Belege vorzulegen. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die CCCME und die Fangda Carbon New Material Co., LTD den Beschluss der Kommission unterstützten, einen angemessenen Gewinn zu verwenden. |
(134) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen und keine anderen ohne Weiteres verfügbaren Daten vorgelegt wurden, kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Quellen, die sie für die VVG-Kosten und den Gewinn heranzuziehen beabsichtigte, unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind. |
3.3.2.4.
(135) |
Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung. |
3.3.2.5.
(136) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
(137) |
Die Fangda Carbon New Materials Co., Ltd., die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die CCCME betonten in ihren Stellungnahmen, dass ein alternatives viertes repräsentatives Land gefunden werden müsse. Keine dieser Parteien schlug jedoch ein alternatives repräsentatives Land vor. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen festgestellt hat, dass von allen Ländern mit einer mit der VR China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklung nur Mexiko, Malaysia und Russland die untersuchte Ware herstellen. Darüber hinaus war Mexiko das einzige dieser drei Länder, in dem die einschlägigen Daten ohne Weiteres verfügbar waren. |
(138) |
Angesichts dieser Feststellungen und aller in ihrer Gesamtheit berücksichtigten relevanten Fakten beschloss die Kommission vorläufig, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und das in Mexiko ansässige Unternehmen GrafTech Mexico nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen. |
3.3.3. Zur Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren verwendete Quellen
(139) |
Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anhand von anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden. |
(140) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Im gleichen Vermerk führte die Kommission schließlich noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden. |
(141) |
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
(142) |
Anschließend brachte die Kommission im zweiten Aktenvermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem beantworteten Fragebogen übermittelt hatten, auf den neuesten Stand. |
(143) |
Im zweiten Aktenvermerk schlug die Kommission vor, zur Ermittlung des Preises von Petrolkoks (HS 2713 12) anstelle des mexikanischen Einfuhrpreises die malaysischen Einfuhrdaten heranzuziehen, nachdem die ausführenden Hersteller und der Europäische Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association) darauf hingewiesen hatten, dass die Statistiken über die Einfuhren von Petrolkoks nach Mexiko die Qualitätsstufe von Nadelkoks, wie er bei der Herstellung von Grafitelektrodensystemen verwendet wird, nicht ausreichend widerspiegelten. |
(144) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachten mehrere Parteien vor, die Kommission solle zur Ermittlung des Preises für Petrolkoks (HS 2713 12) nicht die malaysischen Einfuhrdaten heranziehen, da die in den malaysischen Statistiken angegebene Menge sehr gering und nicht repräsentativ sei. |
(145) |
Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und beschloss, den Vergleichswert für Petrolkoks vorläufig auf der Grundlage des mexikanischen Einfuhrpreises festzulegen. |
(146) |
In ihrem zweiten Aktenvermerk teilte die Kommission ferner mit, dass es keine Einfuhren von Steinkohlenteer (HS 2708 20) nach Mexiko gibt, und beschloss daher, Malaysia für die Festlegung dieses Vergleichswerts heranzuziehen. |
(147) |
Die Kommission stellte fest, dass die Parteien in ihren Stellungnahmen zum zweiten Aktenvermerk keine Einwände gegen diese Entscheidung erhoben. |
(148) |
Eine Partei brachte vor, die Methode zur Ermittlung des mexikanischen CIF-Einfuhrpreises sei nicht korrekt, da die Kommission dasselbe Frachtkostenverhältnis auf der Grundlage eines einzigen HS-Codes (d. h. 2713) für jedes Ausfuhrland und für alle Vergleichswerte zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus sei der verwendete Datensatz veraltet, da das letzte verfügbare Geschäftsjahr das Jahr 2016 sei. |
(149) |
Die Partei behauptete zwar, die Methode sei nicht korrekt, schlug aber keine Alternativlösung vor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schätzung nach wie vor die genaueste ist, die ihr zur Verfügung steht. |
(150) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
|
3.3.3.1.
(151) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die kein Mitglied der WTO sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Abschnitt 3.3.1). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Im Falle Mexikos hatte der Ausschluss der Einfuhren aus der VR China und einigen Nicht-WTO-Mitgliedern keine nennenswerten Auswirkungen, da die übrigen Einfuhren immer noch rund 99 % der Gesamteinfuhrmengen in das repräsentative Land ausmachten. In Malaysia machten bei den Einfuhren von Pechkoks aus Steinkohlenteer die Einfuhren aus der VR China 55 % der Gesamteinfuhren aus. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde gegebenenfalls um Einfuhrzölle berichtigt. |
(152) |
Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, behandelte die Kommission diese Produktionsfaktoren, wie in Erwägungsgrund 166 erläutert, als Betriebsstoffe. |
(153) |
Die Kommission gab die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt zur Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.3.3.2.
(154) |
Die Kommission nutzte die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Informationen über das durchschnittliche Monatseinkommen der Arbeitnehmer und die tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit pro Beschäftigtem in Mexiko im Jahr 2020 liefern. Das Monatseinkommen beinhaltet nicht die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungskosten und Steuern. Diese Informationen stehen in der OECD-Bibliothek für das betreffende Jahr zur Verfügung. (76) |
3.3.3.3.
(155) |
Der Strompreis in Mexiko wird von der mexikanischen Stromkommission veröffentlicht. Die Kommission verwendete die im Amtsblatt von Mexiko veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer. |
(156) |
Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. vor, dass die Strompreise in Mexiko nach oben verzerrt seien und daher gesenkt werden sollten, da die Erschließung erneuerbarer Energiequellen durch den mexikanischen Staat untergraben werde. |
(157) |
Die Kommission stellte fest, dass die Partei außer vagen Behauptungen keine Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.3.3.4.
(158) |
Die Kommission zog den von der Comisión Reguladora de Energía in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlichten Gaspreis für industrielle Abnehmer in Mexiko (77) heran. Sie verwendete die den Untersuchungszeitraum abdeckenden Daten zu den Gaspreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Gigajoule. |
3.3.3.5.
(159) |
Die Kommission analysierte die Buchführungspraktiken der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle. Infolgedessen berichtigte die Kommission die rechnerisch ermittelten Herstellkosten entsprechend den Bilanzierungspraktiken der einzelnen Unternehmen in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle. |
3.3.3.6.
(160) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
(161) |
Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
(162) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten der GrafTech International Ltd (für die VVG-Kosten) und auf die Finanzdaten der Reotix Materiales Refractarios (für die Gewinne). |
3.3.4. Berechnung des Normalwerts
(163) |
Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
(164) |
Zur Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt und ausführt, ersetzte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller die Produktionsfaktoren, die sowohl von verbundenen als auch unabhängigen Parteien bezogen wurden, durch die in der obigen Tabelle aufgeführten Produktionsfaktoren. |
(165) |
Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von den einzelnen Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte. |
(166) |
Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 152 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
(167) |
Schließlich addierte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückt und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandt wurden (d. h. die VVG-Kosten beliefen sich auf 12,0 % und der Gewinn auf 8,9 %). |
(168) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.4. Ausfuhrpreis
(169) |
Die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. führte ihre gesamte Produktion der betroffenen Ware über zwei verbundene Händler in China aus. Ein weiterer ausführender Hersteller, Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd., der zum Konzern Fangda Carbon New Materials Co., Ltd. gehört, führte nur einen Teil seiner Produktion der betroffenen Ware über einen verbundenen Händler in China aus. Dagegen verkaufte die Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd. nur direkt an Abnehmer in der Union. |
(170) |
Daher war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung für alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. |
3.5. Vergleich
(171) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. |
(172) |
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen und Zollabgaben. |
(173) |
Da die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd. – die zum Konzern Fangda Carbon New Materials Co., Ltd. gehört – ihre Waren über einen verbundenen Händler in China ausführten, berichtigte die Kommission die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, da diese Händler als Vermittler auf Provisionsbasis tätig waren. Die Berichtigung umfasste die VVG-Kosten und den Gewinn des Händlers. |
3.6. Dumpingspannen
(174) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(175) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
(176) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet. |
(177) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 21,6 %. |
(178) |
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden. |
(179) |
Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur etwa 62 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für einen Warentyp ermittelt wurde, der von dem ausführenden Hersteller mit der höchsten festgestellten Dumpingspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 66,5 %. |
(180) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(181) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf Unternehmen oder Konzernen in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(182) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 164 460 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 55 % der gesamten Produktionsmenge und mehr als 65 % der Verkäufe gleichartiger Ware in der Union. |
(183) |
Die Antragsteller beantragten, die Sangraf Italy aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszunehmen, da die Sangraf Italy und das mit ihr verbundene Unternehmen Sangraf Henan aus der VR China beide vollständig von der in Hongkong ansässigen Gaoshuo-Gruppe (Hongkong) beherrscht werden, die letztlich im Eigentum der Sanergy Group Limited steht, die auf den Kaimaninseln gegründet wurde. |
(184) |
Die Untersuchung ergab, dass die Sangraf Italy Nippel von einem mit ihr verbundenen Unternehmen in der VR China einführte, die Grafitelektrodenkörper jedoch in Narni (Italien) herstellte. Die Sangraf hat auch nachgewiesen, dass sie in der EU mit einem gewissen Maß an operativer Autonomie tätig ist. Die Sangraf Italy wird von Italien aus geleitet, während der Konzern (Sangraf International) von den USA aus geführt wird. Vom Blickwinkel der Beteiligung her betrachtet, ist die letztlich beherrschende Holdinggesellschaft auf den Kaimaninseln eingetragen. Die Sangraf Italy ist auch Vollmitglied des Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverbands (European Carbon and Graphite Association). |
(185) |
Auf der Grundlage dieser Erwägungen wurde die Sangraf Italy im Einklang mit Artikel 4 der Grundverordnung als Teil des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. Der Antrag auf Ausschluss der Sangraf Italy aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union wurde daher abgelehnt. |
4.2. Unionsverbrauch
(186) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen und der von Eurostat gemeldeten Einfuhrmengen (TARIC-Ebene). |
(187) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch (in Tonnen)
|
(188) |
Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch an Grafitelektroden um 25 % zurück. In den Jahren 2017 und 2018 war aufgrund der hohen Nachfrage der Stahlindustrie der Union, die sich von der Stahlkrise erholte, ein hoher Verbrauch zu verzeichnen. Darüber hinaus haben die Stahlhersteller aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs bei Grafitelektroden aus Angst vor einem weiteren Anstieg Lagerbestände von Grafitelektroden aufgebaut. Nach den Zahlen des Verbands der europäischen Stahlhersteller Eurofer erreichte die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen im Vergleich zu 2018 im Jahr 2019 einen Tiefpunkt (-6,6 %). Die Nachfrage nach Grafitelektroden ging zurück. Da der Preis für Grafitelektroden stark sank, war der Aufbau von Lagerbeständen für die nachgelagerte Industrie nicht mehr erforderlich. Infolgedessen haben die Stahlhersteller ihre Grafitelektrodenbestände abgebaut. Infolge der COVID-19-Pandemie fiel die Nachfrage im Jahr 2020 noch weiter. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(189) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Comext-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Einfuhrdaten und der Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt ermittelt. |
(190) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
(191) |
Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs nahmen die Einfuhren aus der VR China zulasten des Wirtschaftszweigs der Union zu. Die Menge der Einfuhren aus China nahm im Bezugszeitraum um 12 % zu, und ihr Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum um 49 % auf 35,8 % (+ 11,8 Prozentpunkte). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 6,4 Prozentpunkte von 60,0 % im Jahr 2017 auf 53,6 % im Jahr 2020 (Tabelle 5). Der Marktanteil anderer Länder verringerte sich im Bezugszeitraum auf 10,6 % (- 5,3 Prozentpunkte) (Tabelle 11). |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(192) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank Comext. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelt. |
(193) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
|
(194) |
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China liegen seit 2019 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 50 %, während die Herstellkosten für den Wirtschaftszweig der Union laut den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Daten stiegen (siehe Tabelle 7). Anfangs stiegen die Einfuhrpreise auf ein sehr hohes Niveau, erreichten ihren Höchststand im Jahr 2018 und gingen dann stark zurück. Nach dem Höchststand der Preise im Jahr 2018 war dieser Preisrückgang bei den Einfuhren aus der VR China stärker ausgeprägt als der Rückgang der Verkaufspreise der Union. |
(195) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
|
(196) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 51,2 %. Es wurde festgestellt, dass die Unionspreise durch sämtliche Einfuhren, bei denen eine Übereinstimmung bestand, unterboten wurden. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(197) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(198) |
Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
(199) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der in der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union enthaltenen Daten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
(200) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(201) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(202) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(203) |
Die Produktionsmenge nahm im Bezugszeitraum um 30 % ab. Die Produktion folgte genau den Schwankungen des Verbrauchs: hohe Nachfrage im Zeitraum 2017–2018, Nachfragerückgang im Jahr 2019 (Abbau von Lagerbeständen), weiterer und stärkerer Nachfragerückgang im Jahr 2020 (COVID-19-Pandemie). |
(204) |
Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 15 %. Dies ist zum Teil auf die Sangraf Italy zurückzuführen, die ihren Betrieb 2018 aufgenommen hat. Der Wirtschaftszweig der Union investierte generell in den Aufbau von Kapazitäten. Der Wirtschaftszweig der Union ging davon aus, dass die positive Marktsituation zu Beginn des Bezugszeitraums andauern würde und die Nachfrage weiter steigen würde. |
(205) |
Die beiden oben genannten Trends (Produktionsrückgang, Kapazitätssteigerung) führten zu einem erheblichen Rückgang der Kapazitätsauslastung (- 35 %). Im Untersuchungszeitraum fiel die Kapazitätsauslastungsrate auf ein sehr niedriges Niveau (55,8 %). |
4.4.2.2.
(206) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(207) |
Die Verkäufe stiegen zwischen 2017 und 2018 und gingen dann im Zeitraum 2018–2020 zurück. Der allgemeine Trend entspricht der Entwicklung des Verbrauchs. Allerdings war der Rückgang der Verkäufe (- 33 %) im Bezugszeitraum stärker ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs (- 25 %). |
(208) |
Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 6,4 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil anderer Drittländer als der VR China ging um 5,3 Prozentpunkte zurück. Der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile an Einfuhren aus der VR China; deren Marktanteil stieg im selben Zeitraum um 11,8 Prozentpunkte. |
4.4.2.3. Wachstum
(209) |
Die BIP-Wachstumsrate der Union (27 Länder) lag im Zeitraum 2017–2019 bei + 2,2 % (Eurostat (78)). 2020 lag sie bei - 6 % (Eurostat (79)). Die Rohstahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen in der Union war vor dem COVID-19-Ausbruch rückläufig: 68 497 Tonnen im Jahr 2017, 69 781 Tonnen im Jahr 2018, 65 171 Tonnen im Jahr 2019 (Quelle: Eurofer). Die Nachfrage und die Produktion von Grafitelektroden folgten diesem Trend. Im Zusammenhang mit dem rückläufigen Verbrauch verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen, sondern auch Marktanteile, wie in Erwägungsgrund 208 erläutert. |
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(210) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
|
(211) |
Die Beschäftigung in diesem Sektor entwickelte sich ähnlich wie die Produktion und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt und stieg zwischen 2017 und 2018 um 13 %. Dies ist zum Teil auf die Sangraf Italy zurückzuführen, die ihren Betrieb 2018 aufgenommen hat. Die Beschäftigung folgte dann weiter einem ähnlichen Trend wie Produktion und Verbrauch und ging von 2018 bis zum Ende des Bezugszeitraums zurück, allerdings langsamer als Produktion und Verbrauch. Insgesamt stieg die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 7 %. |
(212) |
In Anbetracht dessen fiel in einer Situation, in der die Produktion im Bezugszeitraum um 30 % zurückging, die Produktivität. Die Produktionskapazität sank im Bezugszeitraum um 34 %. |
4.4.2.5.
(213) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
(214) |
Grafitelektroden waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, und gegenüber Einfuhren von Grafitelektroden aus Indien sind nach wie vor Antidumpingmaßnahmen in Kraft. |
(215) |
Frühere Untersuchungen haben gezeigt, dass sich das frühere Dumping dauerhaft negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hat. Aus diesen Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von früherem Dumping erholt hatte. Vielmehr zeigten die Ergebnisse der letzten Interimsüberprüfung, die im Oktober 2020 eingestellt wurde, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2017 und 2018 nur vorübergehend gut gewesen war und dass keine Notwendigkeit bestand, die Maßnahmen gegen Indien aufzuheben. (80) |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
(216) |
Bei der Betrachtung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der mikroökonomischen Indikatoren stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Unionsproduktion der gleichartigen Ware (insbesondere ein Unionshersteller, die GrafTech, mit rund 50 % der Gesamtverkäufe und mehr als 50 % der Gesamtproduktion (81)) vom direkten Wettbewerb auf dem Markt abgeschirmt war, während der andere Teil (die beiden anderen Unionshersteller der Stichprobe) den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China direkt ausgesetzt war (siehe Abschnitt 4.3). |
(217) |
Diese Situation war auf das Bestehen langfristiger Verträge zurückzuführen, die der größte einzelne Unionshersteller von Grafitelektroden (die GrafTech) nach einer Periode außergewöhnlich hoher Preise in den Jahren 2017–2018 mit seinen Abnehmern geschlossen hatte. Bei diesen Verträgen handelt es sich um Kaufverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (sogenannte Take-or-pay-Verträge), bei denen die GrafTech eine bestimmte Menge an Lieferungen zu einem festgelegten Preis garantierte, und der Käufer sich verpflichtete, die vereinbarten Warenmengen zu dem vereinbarten Festpreis abzunehmen, vorbehaltlich verschiedener vertraglicher Rechte und Pflichten. Die Laufzeit dieser Verträge betrug drei bis fünf Jahre. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der GrafTech-Verkäufe im Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser langfristigen Verträge (im Folgenden „LTA“) erfolgte. Nach bestem Wissen der Kommission profitiert kein anderer Unionshersteller von ähnlichen LTA. In Anbetracht der Laufzeit der langfristigen Verträge stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Verträge vorübergehender Natur sind. |
(218) |
Daher prüfte die Kommission im Hinblick auf die richtige Einschätzung des wirtschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Teilen des Wirtschaftszweigs der Union im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung (82) auf dieselbe Weise auf der einen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs, der als vom direkten Wettbewerb mit den Einfuhren abgeschirmt angesehen wurde, und auf der anderen Seite den Teil, der dem Wettbewerbsdruck der Einfuhren ausgesetzt war, sowie den Wirtschaftszweig insgesamt. |
4.4.3.1.
(219) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union
|
(220) |
Die Verkaufspreise stiegen 2018 und 2019 sehr stark, bevor sie dann 2020 massiv fielen. 2020 lagen die Verkaufspreise jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie 2017 (+ 170 %). |
(221) |
Dank der bestehenden langfristigen Verträge konnte die GrafTech France im UZ trotz des allgemeinen Preisrückgangs, von dem der Rest des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschirmt war, ein hohes Preisniveau aufrechterhalten ([25-50] % über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der Verkaufsmengen der GraftTech France, die nicht Gegenstand von LTA waren, sowie der Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, schätzte die Kommission, dass der Durchschnittspreis auf dem „freien“ Markt rund [20-40] % unter dem durchschnittlichen in der Union erzielten Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt lag. Dementsprechend spiegelt der durchschnittliche Verkaufspreis der Union im UZ die Preiswettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt nicht genau wider, die durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erheblich beeinflusst wurde. |
(222) |
Im Zeitraum 2017–2019 stiegen die Verkaufspreise von Grafitelektroden weltweit an. Dies war das Ergebnis eines Marktungleichgewichts mit einem Anstieg der weltweiten Nachfrage und einem Angebot, das nicht mit der Nachfrage Schritt halten konnte. Als Hauptgrund für den Nachfrageanstieg wurde die weltweite Verschiebung innerhalb der Stahlindustrie angeführt, weg von Hochöfen und hin zu Elektrolichtbogenöfen, bei denen Grafitelektroden zum Einsatz kommen. Als Hauptgrund für die Verzögerung bei der weltweiten Versorgung wurde angeführt, dass staatlich angeordnet worden sei, chinesische Grafitelektrodenwerke zu schließen, um sie für eine umweltfreundlichere Produktion umzubauen. Diese Schließungen seien zeitlich mit einer gestiegenen Binnennachfrage nach Grafitelektroden durch chinesische Stahlhersteller und einem neuen Wettbewerb um Nadelkoks (den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Grafitelektroden) seitens der Industrie für Lithium-Ionen-Batterien zusammengefallen. |
(223) |
Der Preis für Nadelkoks stieg von 2017 bis Mitte 2019 kontinuierlich und erheblich an. Er stieg um das ungefähr Neunfache von rund 500 USD pro Tonne auf etwa 4 500 USD pro Tonne. Diese Volatilität der Preise für Grafitelektroden und ihre Rohstoffe veranlasste einen Teil des Wirtschaftszweigs, langfristige Verträge zu schließen, wie in Erwägungsgrund 217 dargelegt. Die Preise für Nadelkoks bewegten sich dann wieder zurück auf ein normales Niveau, aber die Kosten und Preise für Grafitelektroden blieben höher als im Jahr 2017. Im UZ lagen die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wieder auf einem Niveau, das näher am langfristigen Durchschnitt lag. Dies hing mit einer Kombination verschiedener Faktoren zusammen: einem Rückgang des Preises für Nadelkoks, einem Nachfragerückgang im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und dem erhöhten Preisdruck aufgrund des Wettbewerbs durch Niedrigpreiseinfuhren aus China. Wie bereits erwähnt (Erwägungsgründe 216 bis 218), wirkte sich diese Situation jedoch nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union gleichermaßen aus. Der nicht durch LTA abgeschirmte Teil des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete im UZ einen erheblichen Rückgang der Verkaufspreise von - [48-60] %, während die Verkaufspreise der GrafTech France nur um - [15-35] % sanken. |
(224) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Herstellkosten um 242 %. Dies stand im Zusammenhang mit dem Anstieg der Preise für die wichtigsten Rohstoffe: Nadelkoks, wie oben erwähnt. Die Arbeitskosten blieben über diesen Zeitraum stabil (siehe Tabelle 8). Der Energiepreis (einschließlich Strom) zog an, was bis zu einem gewissen Grad zum Anstieg der Herstellkosten beitrug. |
4.4.3.2.
(225) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(226) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2018 um 10 %, gefolgt von einem Rückgang um 3 %; im UZ entwickelten sie sich weiterhin rückläufig und erreichten ein Niveau von 1 % über dem Niveau von 2017. |
(227) |
Bei der Beurteilung der Entwicklung der Arbeitskosten für die verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs und den Wirtschaftszweig insgesamt stellte die Kommission im Bezugszeitraum keine wesentlichen Unterschiede in der Kostenentwicklung fest. |
4.4.3.3.
(228) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
|
(229) |
Die Lagerbestände nahmen sowohl nominal (+ 33 %) als auch als Prozentsatz der Produktion (+ 80 %) zu. Dies hing mit dem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sowohl auf dem Unionsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten zusammen. Der Wirtschaftszweig wies darauf hin, dass er ein gewisses Produktionsvolumen aufrechterhalten müsse und daher nicht in der Lage sei, die Produktion entsprechend dem Absatzrückgang zu drosseln. |
(230) |
Bei der separaten Prüfung des Teils des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, stellte die Kommission fest, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum stärker zunahmen ([5–15] Prozentpunkte über der durchschnittlichen Lagerbestandszunahme). Eine separate Prüfung der GrafTech France ergab genau das Gegenteil: deren Lagerbestände stiegen weniger stark an ([5–15] Prozentpunkte unter der durchschnittlichen Lagerbestandszunahme). Dies zeigt ferner, dass das Bestehen von langfristigen Verträgen erhebliche positive Auswirkungen auf die Wirtschaftsindikatoren nur eines einzigen Unionsherstellers hatte (und immer noch hat). |
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(231) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)
|
(232) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum schossen die Gewinne in den Jahren 2018–2019 in die Höhe, bevor sie drastisch fielen und alle Unionshersteller außer der GrafTech France zweistellige Verluste zu verzeichnen hatten. Die außergewöhnlich hohen Gewinne der Jahre 2018–2019 hängen mit der ganz besonderen Lage dieser Jahre zusammen, die durch Marktungleichgewichte gekennzeichnet ist, die für die Hersteller von Grafitelektroden sehr günstig waren. Im Jahr 2020 kehrte sich vor dem Hintergrund des plötzlichen Nachfragerückgangs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durch den verstärkten Wettbewerb seitens der chinesischen Exporte die Lage vollständig um, und die Gewinne erreichten ihren Tiefststand. |
(233) |
Insgesamt stieg die Rentabilität der Verkäufe in der Union von + 8,0 % im Jahr 2017 auf + 16,1 % im Untersuchungszeitraum. Die Lage ist jedoch für die einzelnen Teile des Wirtschaftszweigs höchst unterschiedlich. |
(234) |
Zunächst analysierte die Kommission die Lage desjenigen Teils des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge abgeschlossen hatte und daher vollständig der veränderten Marktdynamik, einschließlich gestiegener Mengen gedumpter Einfuhren aus China, ausgesetzt war. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unter diese Kategorie fallen, verzeichneten im Bezugszeitraum einen drastischen Rückgang ihrer Rentabilität von + [5-15] % im Jahr 2017 auf [- 10 bis - 20] % im UZ. |
(235) |
Anschließend prüfte die Kommission die GrafTech France. Dieses Unternehmen profitiert von langfristigen Verträgen und verzeichnete dementsprechend im UZ immer noch hohe Gewinne. Die Kommission stellte jedoch fest, dass ein Teil der Grafitelektroden der GrafTech France auch auf dem freien Markt verkauft wurde. Die Preise für diese Transaktionen waren deutlich niedriger als die Preise für ihre Transaktionen im Rahmen ihrer langfristigen Verträge. Bei einem PCN für PCN vorgenommenen Vergleich der Preise der Nicht-LTA-Transaktionen der GrafTech France mit den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stellte sich heraus, dass einige Transaktionen höhere Preise und einige niedrigere Preise aufwiesen. Im Durchschnitt lagen die Preise dieser Transaktionen sehr nahe an den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Preise bei diesen Geschäften auf dem freien Markt mit den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichbar waren. Der Wettbewerbsdruck der Niedrigpreiseinfuhren aus China war daher auch bei der GrafTech France spürbar, nämlich in den Bereichen, in denen sie nicht durch langfristige Verträge vor dem Wettbewerb abgeschirmt war. |
(236) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich der GrafTech France, am Ende des UZ verschlechterte, was sich insbesondere in den Rentabilitätszahlen für das vierte Quartal des UZ zeigte, die deutlich unter der für diesen Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblichen Gewinnspanne liegen. Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die Lage des Teils des Wirtschaftszweigs verschlechtert hat, der nicht durch langfristige Verträge geschützt ist. |
(237) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein enormer Anstieg im Zeitraum 2018–2019, gefolgt von einem drastischen Rückgang im Jahr 2020. Hier spielen dieselben Erklärungsfaktoren eine Rolle. Bei der Untersuchung des Cashflows für die verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs der Union gelten dieselben Feststellungen für die Unterschiede zwischen der GrafTech France (hoher Cashflow) und dem Rest des Wirtschaftszweigs der Union (negativer Cashflow). |
(238) |
Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum (+ 47 %). Die hohen Gewinne der Jahre 2018–2019 ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, in seine Produktionsanlagen zu investieren. Nach dem COVID-19-Ausbruch haben sich die Investitionen gegen Ende des Bezugszeitraums erheblich verlangsamt. |
(239) |
Bei der Analyse der verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs konnte kein klares Muster beobachtet werden. Die GrafTech France tätigte in der Mitte des betreffenden Zeitraums höhere Investitionen, während der Rest des Wirtschaftszweigs zum Ende des Zeitraums mehr investierte. |
(240) |
Die Kapitalrendite (ROI) entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein enormer Anstieg im Zeitraum 2018–2019, gefolgt von einem drastischen Rückgang im Jahr 2020. |
4.4.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
(241) |
Die wichtigsten makroökonomischen Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ: Die Verkaufsmenge der Union ging um 33 % zurück, die Produktion um 30 %, und der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile. Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes stiegen die Einfuhrmengen aus China im Bezugszeitraum um 12 %; ihr Marktanteil nahm um 49 % zu und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen seit 2019 durchweg deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. |
(242) |
In Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren ergab sich bei einer Betrachtung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt ein gemischtes Bild: Die Rentabilität der Verkäufe in der Union stieg von + 8,0 % auf + 16,1 % und der Cashflow stieg um + 116 %, doch die Lagerbestände (+ 33 %) und die Kapitalrendite (von +17,8 % auf - 3,9 %) verschlechterten sich beide erheblich. |
(243) |
Diese aggregierten Zahlen verschleiern jedoch eine sehr unterschiedliche Situation, die sich auf die Marktdynamik und das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den verschiedenen Herstellern in der Union auswirkt. Aus den in den Erwägungsgründen 216 bis 218 dargelegten Gründen prüfte die Kommission auf der einen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte und auf dem freien Markt tätig ist (und also einem fortwährenden Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren ausgesetzt ist), und auf der anderen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit seinen Kunden im Zeitraum 2017-2018 langfristige Verträge geschlossen hatte (d. h. die GrafTech), getrennt voneinander. |
(244) |
Bei zweien der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die keine langfristigen Verträge mit ihren Abnehmern geschlossen hatten, verschlechterten sich alle Mikroindikatoren erheblich: Die Rentabilität der Verkäufe in der Union ging von [5–10] % im Jahr 2017 auf - [10–20] % im Jahr 2020 zurück, die Lagerbestände stiegen (+ [30–60] %), die Kapitalrendite sank von [20–50] % auf - [200–250] % und der Cashflow ging zurück (- [220–260] %). |
(245) |
Andererseits war die Lage des dritten in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers GrafTech France anders und außergewöhnlich. Die GrafTech France verzeichnete im UZ hohe Gewinne und einen hohen Cashflow. |
(246) |
In diesem Zusammenhang hat die Untersuchung gezeigt, welche Rolle die langfristigen Verträge zwischen der GrafTech France und ihren Abnehmern spielen. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der GrafTech-France-Verkäufe im Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser langfristigen Verträge erfolgte. Infolgedessen lagen die Preise der GrafTech France im Untersuchungszeitraum deutlich über den Preisen ihrer Wettbewerber. Eine Auswirkung dieser langfristigen Verträge war, dass die Verkaufspreise der GrafTech France von den wettbewerbsbestimmten Unions-Marktpreisen entkoppelt wurden. Aufgrund der langfristigen Verträge, die sie mit ihren Abnehmern geschlossen hatte, war die GrafTech France und die GrafTech allgemein nämlich tatsächlich größtenteils vor externen Faktoren wie dem Nachfragerückgang und dem zunehmenden Wettbewerb durch Niedrigpreiseinfuhren aus China geschützt. |
(247) |
Dies war jedoch eine vorübergehende Ausnahmesituation, da einige der langfristigen Verträge bereits ausgelaufen sind und die meisten der verbleibenden langfristigen Verträge Ende 2022 auslaufen werden. |
(248) |
Im vierten Quartal des Untersuchungszeitraums war jedoch bereits eine weitere Verschlechterung zu beobachten, da die Rentabilitätszahlen (Durchschnitt der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einschließlich der GrafTech France) auf 2,6 % zurückgingen. Sobald alle langfristigen Verträge ausgelaufen sind, wird die GrafTech ihr Geschäft unter denselben Marktbedingungen betreiben müssen wie die anderen Unionshersteller. |
(249) |
In einem weiteren Schritt untersuchte die Kommission das wirtschaftliche Verhältnis zwischen dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, auf der einen Seite und dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit seinen Kunden langfristige Verträge geschlossen hatte (d. h. GrafTech France), auf der anderen Seite, um festzustellen, ob der gesündere Teil des Wirtschaftszweigs Gefahr laufen würde, dieselbe negative Entwicklung zu durchlaufen, die im Bezugszeitraum bereits im anderen Teil des Wirtschaftszweigs und im Wirtschaftszweig der Union insgesamt zu beobachten war. |
(250) |
Was die Produktion betrifft, so teilten alle drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Kommission mit, dass sie dieselbe Elektrodenqualität (UHP-Elektroden) herstellten. Die Bandbreite der von diesen drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierten Grafitelektroden deckte Durchmesser von 500 bis 720 mm und eine Länge von mehr als 1 651 cm (und insbesondere über 1 951 cm) ab. Die drei Hersteller produzierten in großen Mengen Elektroden mit einem Durchmesser im Bereich von 600 mm und 700 mm. Die Kommission konnte zwischen dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, und der GrafTech France keine Unterschiede im Produktionsmuster feststellen. |
(251) |
Betrachtet man die Kosten, so beliefen sich die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ auf rund 5 000 EUR. Zwischen den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern wurde kein nennenswerter Unterschied festgestellt. Ihre Herstellkosten lagen allesamt in einer Größenordnung von ± 10 % um diesen Durchschnitt. |
(252) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass die GrafTech France bei dem Teil ihrer Verkäufe, der nicht unter die langfristigen Verträge fiel, ihre Ware zu Preisen verkaufte, die sehr nahe an denen des restlichen Wirtschaftszweigs lagen (siehe Erwägungsgrund 235). In den Bereichen, in denen die GrafTech France nicht durch langfristige Verträge abgeschirmt war, bekam daher auch sie den Druck der Niedrigpreiseinfuhren aus China deutlich zu spüren. |
(253) |
Daher ist die außerhalb der langfristigen Verträge auf dem Unionsmarkt verkaufte Produktion repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Dies liegt daran, dass die einzigen Elemente, durch die sich ein einziger Unionshersteller vom übrigen Wirtschaftszweig der Union unterscheidet, die langfristigen Verträge sind. Die Entlastung, von der dieser Hersteller aufgrund seiner langfristigen Verträge profitiert, ist jedoch vorübergehender Natur und spiegelt nicht die allgemeine Marktdynamik im Untersuchungszeitraum wider, die durch einen anhaltenden Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China gekennzeichnet ist. Ohne die langfristigen Verträge leidet sogar die GrafTech France unter den gedumpten Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 235). Angesichts der Tatsache, dass die langfristigen Verträge der GrafTech France bald auslaufen werden, kann davon ausgegangen werden, dass die GrafTech France die gleichen negativen Entwicklungen durchlaufen wird, die bereits für den anderen Teil des Wirtschaftszweigs der Union und somit für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt festgestellt wurden. |
(254) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase des Verfahrens zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Der gewinnbringende Teil des Wirtschaftszweigs wird nicht in der Lage sein, den nicht gewinnbringenden Teil, der unter einem enormen Wettbewerbsdruck durch Niedrigpreiseinfuhren aus China leidet, positiv zu beeinflussen. Betrachtet man die Daten für das vierte Quartal des Untersuchungszeitraums, so ist außerdem bereits eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu beobachten. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Abwärtstrends verstärken werden, sobald die langfristigen Verträge der GrafTech auslaufen – auch angesichts des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren zu Preisen, welche die Unionspreise durchweg erheblich unterboten, und des Anstiegs der Produktionskapazität in der VR China in den letzten Jahren. |
5. SCHADENSURSACHE
(255) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren waren die COVID-19-Pandemie, das Ende der Krise in den Jahren 2017–2018, die Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsverbrauch. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(256) |
Die Menge der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 12 % von 42 256 Tonnen im Jahr 2017 auf 47 429 Tonnen im Jahr 2020. Im selben Zeitraum stieg ihr Marktanteil um 49 % und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Diese steigenden Einfuhren wurden in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums (2019–2020) zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dies hatte im Untersuchungszeitraum erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, der einen Rückgang seiner Verkäufe von 118 025 Tonnen im Jahr 2018 auf 91 949 Tonnen im Jahr 2019 und auf 70 970 Tonnen im Jahr 2020 zu verzeichnen hatte. Dies führte zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit Ausnahme des einen einzigen Herstellers mit langfristigen Verträgen: 2017 wurden noch Gewinne erwirtschaftet (+ [5–10] %), während 2020 hohe Verluste (- [10–20] %) und die daraus folgende Verschlechterung anderer Finanzindikatoren, wie z B. Lagerbestände, Kapitalrendite und Cashflow, verkraftet werden mussten. |
(257) |
Angesichts der Gleichzeitigkeit der Entwicklungen ist dies daher eine Bestätigung dafür, dass die gestiegenen Einfuhren von zu gedumpten Preisen verkauften Grafitelektroden mit Ursprung in China zu der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben. Weitere Faktoren werden unter 5.2 behandelt. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Die COVID-19-Pandemie
(258) |
Niedrigpreiseinfuhren von Grafitelektroden aus der VR China werden bereits seit 2019 verzeichnet. In den Jahren 2019 und 2020 betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China 57 % bzw. 51 % des Durchschnittspreises aller anderen Einfuhren (ohne China). Seit 2019 (d. h. schon vor der Pandemie) nehmen die chinesischen Einfuhren zu, während sich der Verbrauch in der Union rückläufig entwickelt. Dies führte zu einem stetigen Anstieg der Einfuhren aus der VR China seit 2018, auch gemessen am Marktanteil. Daher ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Rückgang des Verbrauchs aufgrund der Pandemie nicht schwächer geworden. |
5.2.2. Ende der Hochphase 2017–2019
(259) |
Nach dem Ende der im Zeitraum 2017–2019 erreichten Höchststände entwickelten sich sowohl die Inlands- als auch die Einfuhrpreise rückläufig. Wie bereits erwähnt, gingen die chinesischen Preise jedoch schneller zurück als der Durchschnitt der Einfuhren aus Drittländern ohne China (- 50 % im Jahr 2019 und - 57 % im Jahr 2020 gegenüber - 12 % bzw. - 51 %). Daher trug der weltweite Preisrückgang nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. |
5.2.3. Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union
(260) |
Die Anlagen einiger Unionshersteller sind zwar vielleicht nicht auf dem allerneuesten Stand, aber der Wirtschaftszweig ist dynamisch und hat seine Investitionen erhöht, um seine Kapazitäten auszubauen, seine Produktionsanlagen anzupassen und die neueste Technologie zu erwerben. Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. |
5.2.4. Einfuhren aus Drittländern
(261) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
|
(262) |
Der Marktanteil der Drittländer (ohne das betroffene Land) war gering (rund 10–11 %) und blieb im Zeitraum 2018–2020 stabil. Dies bedeutet, dass er in absoluten Mengen proportional zum Rückgang des Unionsverbrauchs zurückging. |
(263) |
Die Preise der Einfuhren aus Drittländern (ohne das betroffene Land) bewegten sich im Bezugszeitraum im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum lagen die Preise jedoch um 31 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; dies war das niedrigste Niveau, das – relativ gesehen – im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erreicht wurde. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China, die 2020 erheblich zurückgingen und im Untersuchungszeitraum um 65 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Preise variieren jedoch je nach Spezifikation der Elektroden, und auch wenn der Vergleich der Durchschnittspreise einige Anhaltspunkte liefert, kann ein solcher Vergleich keinen Preisvergleich auf der Grundlage der Warenkennnummer ersetzen. |
(264) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, da sie zu deutlich höheren Preisen als die Einfuhren aus der VR China erfolgten. |
5.2.5. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(265) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
|
(266) |
Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich zurück (- 24 % im Bezugszeitraum). Der Wirtschaftszweig der Union wies auf den Wettbewerb durch die chinesischen Ausfuhren hin, der nicht nur auf dem Inlandsmarkt, sondern auch auf Drittlandsmärkten herrsche. |
(267) |
Insgesamt wies die Ausfuhrleistung eine ähnliche Entwicklung auf wie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, doch gingen die Ausfuhrverkäufe relativ gesehen weniger stark zurück als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung beitrug. |
5.2.6. Verbrauch
(268) |
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ging der Unionsverbrauch an Grafitelektroden im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Dies stand im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, deren Auswirkungen in Erwägungsgrund 258 analysiert werden. Gleichzeitig waren die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt um 33 % rückläufig. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. |
5.2.7. Eigenverbrauch
(269) |
Aus den von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelten Informationen geht hervor, dass keine Verkäufe an verbundene Unternehmen in der Union erfolgten, wohingegen es Verkäufe an verbundene Unternehmen in Drittländern gab. Diese Verkäufe machten – je nach betrachtetem Jahr– mengenmäßig zwischen 5 und 11 % der Gesamtverkäufe aus. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchs für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wenn überhaupt, dann nur eine begrenzte Rolle spielte. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(270) |
Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen seit 2019 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die Untersuchung ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 51,2 %. Im selben Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Hersteller aus der VR China. Im Bezugszeitraum nahm die Menge der Einfuhren aus China um 12 % zu, ihr Marktanteil stieg um 49 % und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Diese zunehmende Marktpräsenz wirkte sich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von seinem Höchststand von 65,2 % im Jahr 2018 auf 53,6 % im Jahr 2020 zurück. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
(271) |
Die Auswirkungen aller bekannter Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. |
(272) |
Die COVID-19-Pandemie und der damit verbundene Rückgang des Grafitelektrodenverbrauchs in der Union und weltweit wirkten sich negativ auf die Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union aus, wurden jedoch als vorübergehender Faktor betrachtet. Vor der Pandemie und am Ende des Bezugszeitraums verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Es bestand auch eine Asymmetrie, da sich die Einfuhren aus China trotz des Wirtschaftsabschwungs nicht verringerten. Im Gegenteil, sie stiegen in den Jahren 2018–2020 kontinuierlich an, obwohl der Verbrauch sich in diesem Zeitraum rückläufig entwickelte. |
(273) |
Das Ende der Krise im Zeitraum 2017–2018, die Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus anderen Ländern konnten im Hinblick auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union höchstens sehr begrenzte Auswirkungen haben. |
(274) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. |
6. UNIONSINTERESSE
(275) |
Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und Händler, Verwender und Endverbraucher. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(276) |
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Konzernen, die in der Union Grafitelektroden herstellen. Alle Konzerne arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. |
(277) |
Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre. |
(278) |
Ein Teil des Wirtschaftszweigs ist zwar aufgrund langfristiger Verträge vorübergehend vor gedumpten Einfuhren aus China abgeschirmt, die meisten dieser Verträge werden jedoch spätestens Ende 2022 auslaufen. Angesichts des weltweiten Preisverfalls für Grafitelektroden seit 2019 ist eine Verlängerung, zumindest unter den derzeitigen Bedingungen, unwahrscheinlich. |
(279) |
Ein Verzicht auf Maßnahmen würde wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität führen, die bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bis auf einen bereits negativ war, der vorübergehend vor den Auswirkungen gedumpter Einfuhren geschützt ist, da er mit seinen Abnehmern im Zeitraum 2017-2018 langfristige Verträge geschlossen hat. Ein Verzicht auf Maßnahmen könnte zur Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. |
(280) |
Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(281) |
Zehn unabhängige Einführer, auf die 63 % der Menge der Einfuhren aus der VR China entfallen, übermittelten einen Stichprobenfragebogen. Der gewogene Durchschnitt des Gewinns der in die Stichprobe einbezogenen Einführer betrug im Untersuchungszeitraum rund 4 %. |
(282) |
Diese Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Sie wandten ein, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, die bestehende Nachfrage und Produktvielfalt in der Union abzudecken, insbesondere bei Elektroden mit geringem Durchmesser (bis zu 400–450 mm). Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass die Möglichkeiten der Umstellung auf andere Bezugsquellen marginal seien. Die Grafitelektrodenhersteller aus Drittländern verfügten in der Regel über ihre eigenen Vertriebsabteilungen und stünden in direktem Kontakt mit den Abnehmern in der Union. |
(283) |
Die Kommission stellte fest, dass die Qualitätskontrolle der Grafitelektroden und die erbrachten technischen Dienstleistungen zu den wichtigsten Pluspunkten der Einführer in der Union gehörten. Es ist daher wahrscheinlich, dass ein Teil der zusätzlichen Kosten auf die Endverwender von Grafitelektroden abgewälzt werden kann. Die Kommission war daher der Auffassung, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zwar auf die Ergebnisse der Unionseinführer auswirken könnte, allerdings nur in begrenztem Maße. |
(284) |
Daher ist zu erwarten, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer insgesamt begrenzt sein werden und die positiven Effekte der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen werden. |
6.3. Interesse der Verwender
(285) |
Fünfzehn Verwender meldeten sich als interessierte Parteien, und es gingen Fragebogen von acht Verwendern ein. Diese Verwender vertreten hauptsächlich die Stahlindustrie der Union. Die nachgelagerten Branchen (und insbesondere die Stahlindustrie) sind in Bezug auf Umsatz und Beschäftigung größer als die Grafitelektrodenindustrie. Nach den Zahlen des Verbands der europäischen Stahlhersteller Eurofer beschäftigte die Stahlindustrie im Jahr 2019 330 000 Mitarbeiter direkt und 1 620 000 Menschen indirekt. |
(286) |
Die Verwender äußerten Bedenken, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben könnte. Die Kosten für Grafitelektroden werden auf 1 % bis 5 % der Herstellkosten von Stahl geschätzt. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Herstellkosten der Stahlhersteller haben werden. |
(287) |
Darüber hinaus berichteten die Antragsteller und die Presse, dass die Stahlpreise stiegen, da die Nachfrage das Angebot übersteige. Dies kann es der Stahlindustrie ermöglichen, etwaige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise an die nachgelagerten Verwender weiterzugeben. |
(288) |
Die Stahlindustrie der Union brachte ferner vor, dass die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nicht in der Lage gewesen seien, die Nachfrage zu befriedigen. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedoch über ausreichende Kapazitätsreserven. Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Union von 255 500 Tonnen auf 294 900 Tonnen (+ 15 %). Die Kapazitätsauslastung betrug im Untersuchungszeitraum lediglich 55,6 %. Andere Länder, wie z. B. Indien, Mexiko, Russland und die USA, sind mögliche alternative Bezugsquellen, allerdings sind sie auf dem Unionsmarkt noch nicht richtig etabliert. Auf diese vier Länder entfielen im Jahr 2020 zusammen 11 % der Lieferungen in der Union. |
(289) |
Die Kommission gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wahrscheinlich begrenzt sein werden und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen werden. |
6.4. Andere Faktoren
(290) |
Des Weiteren tragen Grafitelektroden zum Umweltziel der Union und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels bei. Grafitelektroden sind ein wesentlicher Bestandteil von Elektrolichtbogenöfen, mit denen Stahl recycelt wird. Elektrolichtbogenöfen produzieren Stahl mit geringeren CO2-Emissionen im Vergleich zur herkömmlichen Stahlproduktionsmethode mit Hochöfen. |
(291) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Maßnahmen hätte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in einem angeblich stark konzentrierten Wirtschaftszweig. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es in der Union fünf Konzerne gibt, die den Markt beliefern. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Sangraf Italy ein neuer Unionshersteller ist (wobei darauf hingewiesen wird, dass die Anlagen nicht neu sind, sondern zuvor von der SGL Group betrieben wurden). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Union zu erwarten sind. |
6.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(292) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China einzuführen. |
7. HÖHE DER MAßNAHMEN
(293) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
(294) |
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission somit zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Dann prüfte sie, ob dieser Zollsatz unter Berücksichtigung der angeblichen Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung zur Beseitigung der Schädigung geeignet wäre. |
7.1. Zielpreisunterbietungsspanne
(295) |
Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten – einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen – zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen. |
(296) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:
|
(297) |
Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
(298) |
Die Antragsteller legten in ihrem Antrag eine Zielgewinnspanne von 8 % zugrunde, vertraten jedoch die Auffassung, dass dies eine konservative Schätzung sei und dass eine höhere Gewinnspanne zu erwarten sei, wenn keine schädigenden Einfuhren stattfinden. |
(299) |
In der vorausgegangenen Untersuchung betreffend die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen aus Indien kam die Kommission zu dem Schluss, dass – zum Zwecke der Berechnung der Schadensspanne – die Gewinnspanne, bei der angemessenerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt, wenn kein schädigendes Dumping stattfindet, auf 8 % festgesetzt werden sollte. Dies war auch der Gewinn, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Jahr 2017 erzielten. |
(300) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Gewinnspanne gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2c auf 8 % festgelegt. |
(301) |
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in einem Bereich von 0 bis 42 EUR pro Tonne, die für die betroffenen, in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung. |
(302) |
Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten zur Sicherstellung der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der geschätzten EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Anwendung der Maßnahmen (2021 bis 2025) erworben werden müssen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich im Zeitraum von 2021 bis 2025 aus einem Anstieg der Strompreise im Zusammenhang mit dem EU-EHS und den prognostizierten Preisen der EUA ergeben. |
(303) |
Die Quelle für diese EUA-Preisprognosen ist ein Auszug von Bloomberg New Energy Finance vom 30. Juli 2021. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für diesen Zeitraum beträgt 55 EUR pro Tonne erzeugtem CO2. |
(304) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware. |
(305) |
Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
(306) |
In Anbetracht der geringen Mitarbeit der chinesischen Ausführer, wie in Erwägungsgrund 179 erläutert, hielt die Kommission es für angemessen, die residuale Spanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, die für einen Warentyp ermittelt wurde, der vom ausführenden Hersteller mit der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Die auf diese Weise berechnete residuale Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf 153,6 % festgesetzt. |
(307) |
Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle.
|
7.2. Verzerrungen bei den Rohstoffen
(308) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher wurden bei dieser Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die angeblich vorliegenden Verzerrungen untersucht, um zu bewerten, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde. |
(309) |
Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die festgestellten Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(310) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
(311) |
Auf die Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. |
(312) |
Die Kommission verglich die in Erwägungsgrund 307 angegebenen Zielpreisunterbietungsspannen mit den ebenfalls dort angegebenen Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgesetzt. |
(313) |
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
|
(314) |
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
(315) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (83). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass diese Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(316) |
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
(317) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
(318) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(319) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
9. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(320) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
(321) |
Es gingen Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen ein. Die Stellungnahmen der Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd und der Fangda Carbon New Material Co., Ltd hatten, was die Richtigkeit der Berechnungen anbelangt, keine Auswirkungen. Darüber hinaus gaben die Unternehmen Misano S.p.A. und COMAP SAS (ein Einführer und ein Verwender der betroffenen Ware) nach der Vorunterrichtung allgemeine Stellungnahmen ab, die sich nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen bezogen. Diese Stellungnahmen werden daher erst im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(322) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(323) |
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger – auch mit Nippeln –, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
VR China |
Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd |
24,5 % |
C731 |
VR China |
Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd |
17,5 % |
C732 |
VR China |
Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd |
24,5 % |
C733 |
VR China |
Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen |
21,6 % |
|
VR China |
Alle übrigen Unternehmen |
66,5 % |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 3).
(3) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2515
(4) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(5) Grafitelektroden werden in der Regel mit verschiedenen Qualitätsstufen bezeichnet: Regel- oder Normalleistung (Regular Power, „RP“), Hochleistung (High Power, „HP“) und Ultrahochleistung (Ultra-high Power, „UHP“). RP-Grafitelektroden sind minderwertige Grafitelektroden, die hauptsächlich für reguläre Hochöfen verwendet werden, während HP- und UHP-Grafitelektroden hauptsächlich zur Stahlherstellung in Elektrolichtbogenöfen mit höherer Stromdichte eingesetzt werden.
(6) Eingetragenes Dokument t21.002670.
(7) Eingetragenes Dokument t21.004605.
(8) „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.
(9) Handelsbeauftragter der Vereinigten Staaten, „2019 Report on China’s WTO Compliance“ (Bericht 2019 über die Einhaltung der WTO-Regeln durch China), März 2020.
(10) In dem Antrag wurden die folgenden Untersuchungen anderer Behörden angeführt: Außenhandelssekretär des brasilianischen Entwicklungsministeriums, Resolução No. 19, 08.04.2009; Ministerium der indischen Regierung für Handel und Industrie, Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von „Grafitelektroden aller Durchmesser“ mit Ursprung in der VR China oder die aus der VR China ausgeführt wurden, endgültige Feststellungen, 19. November 2014; US-Handelsministerium, Eighth Administrative Review of Small Diameter Graphite Electrodes from the PRC: Surrogate Values for the Preliminary Result (Achte administrative Überprüfung von Grafitelektroden mit kleinem Durchmesser aus der VR China: Ersatzwerte für das vorläufige Ergebnis), 5. März 2018, A-570-929.
(11) Xinhua Silk Road, „100,000 tons ultra-high power graphite electrode project settled in Lanzhou, Gansu“ (Projekt über 100 000 Tonnen UHP-Grafitelektroden in Lanzhou, Gansu, angesiedelt) 21. August 2018, https://www.imsilkroad.com/news/p/107255.html.
(12) Siehe Geschäftsbericht 2018 der Fangda Carbon.
(13) Mining News Agency, Is China’s Inner Mongolia Region becoming Manufacturing Hub for Graphite Electrode Industry? (Wird die Innere Mongolei zum Fertigungszentrum für die Grafitelektrodenindustrie?), https://www.miningnewspro.com/news/230134/is-china%E2%80%99s-inner-mongolia-region-becoming-manufacturing-hub-for-graphite-electrode-industry; SteelMint’s China Roadshow: Precious Insights into Graphite Electrodes and Needle Coke – SteelMint Events (Die China-Roadshow von SteelMint: Wertvolle Einblicke – Grafitelektroden und Nadelkoks – Veranstaltungen von SteelMint),https://www.steelmintevents.com/blog/steelmints-china-roadshow-precious-insights-into-graphite-electrodes-and-needle-coke/.
(14) Bericht – Kapitel 2, S. 6–7.
(15) Bericht – Kapitel 2, S. 10.
(16) Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).
(17) Bericht – Kapitel 2, S. 20-21.
(18) Bericht – Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.
(19) Bericht – Kapitel 6, S. 120-121.
(20) Bericht – Kapitel 6, S. 122-135.
(21) Bericht – Kapitel 7, S. 167-168.
(22) Bericht – Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.
(23) Bericht – Kapitel 2, S. 15–16, Bericht – Kapitel 4, S. 50 und 84, Bericht – Kapitel 5, S. 108–109.
(24) Bericht – Kapitel 3, S. 22–24, und Kapitel 5, S. 97–108.
(25) Bericht – Kapitel 5, S. 104-109.
(26) Siehe zum Beispiel: Asian Metal, Baosteel Chemical and Fangda Carbon jointly construct graphite electrode project (Asian Metal, Baosteel Chemical und Fangda Carbon bauen gemeinsam ein Grafitelektrodenprojekt auf), http://www.asianmetal.com/news/data/1440613/Baosteel%20Chemical%20and%20Fangda%20Carbon%20jointly%20construct%20graphite%20electrode%20project (abgerufen am 2. August 2021).
(27) Siehe: http://www.cnpc.com.cn/cnpc/lyxgdt/201912/74dfc55f14f84da189c03c7654d143c5.shtml (abgerufen am 15. September 2021) Jinzhou Petrochemical’s needle coke quality keeps improving (Die Qualität des Nadelkoks der Jinzhou Petrochemical verbessert sich weiter), veröffentlicht am 19. Dezember 2019 in den China National Petroleum News.
(28) Siehe: https://www.sohu.com/a/282104808_120065805 (abgerufen am 4. August 2021).
(29) Siehe: https://www.sohu.com/a/314213234_120054226 (abgerufen am 4. August 2021).
(30) Bericht – Kapitel 5, S. 100-101.
(31) Bericht – Kapitel 2, S. 26.
(32) Bericht – Kapitel 2, S. 31-32.
(33) Abrufbar unter Reuters, Exclusive: In China, the Party’s push for influence inside foreign firms stirs fears (Exklusiv: Das Drängen der Partei in China auf Einflussnahme innerhalb von ausländischer Unternehmen schürt Ängste), https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).
(34) Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt abgerufen am 10. März 2021).
(35) Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (Chinesische Kommunistische Partei beansprucht mehr Kontrolle über Privatunternehmen), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j.
(36) Siehe: http://www.hngcmc.com/index.php?m=content&c=index&a=show&catid=27&id=451, „Innovative development year“ (Innovatives Entwicklungsjahr), veröffentlicht am 28. Februar 2013 und abrufbar auf der Website von Henan General Machinery (abgerufen am 15. September 2021).
(37) Siehe: http://www.kfcc.com.cn/news/newsInfo.asp?ID=110, „The Company’s first Party members’ congress was a success“ (Der erste Parteimitgliederkongress des Unternehmens war ein Erfolg), veröffentlicht am 28. Dezember 2016, abrufbar auf der Website von Kaifeng Carbon (abgerufen am 15. September 2021)
(38) Siehe: www.https://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCI_CorpManagerInfo.php?stockid=600516&Pcode=30033806&Name=%B5%B3%CE%FD%BD%AD, Informationsvermerk zu Herrn Dang Xijiang, Vorsitzender der Fangda Carbon New Materials, veröffentlicht von der Nachrichtenwebsite sina.com.cn (abgerufen am 15. September 2021).
(39) Siehe: http://www.fdtsgs.com/htm/202011/13_1830.htm, „Party Building guides and fosters development“ (Der Aufbau der Partei lenkt und fördert die Entwicklung), auf der Website der Fangda Carbon New Materials am 25. November 2020, (abgerufen am 15. September 2021).
(40) Siehe: http://www.jlts.cn/Html/NewsView.asp?ID=1367&SortID=13 (abgerufen am 2. August 2021).
(41) Siehe: http://www.chinacarbon.org.cn/huiyuan.html (abgerufen am 2. August 2021).
(42) Siehe Ziffer 2 und 3 der Satzung, abrufbar unter: http://www.chinacarbon.org.cn/zhangcheng.html (abgerufen am 2. August 2021).
(43) Bericht – Kapitel 14.1 bis 14.3.
(44) Bericht – Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.
(45) Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 30. Juli 2021).
(46) Siehe: https://www.jcgov.gov.cn/zwgk/wjgg/sxwj/201611/t20161125_137333.shtml (abgerufen am 30. Juli 2021).
(47) Siehe: http://www.dt.gov.cn/dtzww/sxyw/202106/42ef183ea0ab4ab084a2dadc8fd5c7b5.shtml (abgerufen am 30. Juli 2021).
(48) Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/jgsj/zxs/sjdt/202004/P020200401627899644473.pdf (abgerufen am 3. August 2021). Dieser Plan wurde im Antrag als Fünfjahresplan 2019–2025 für West-Henan bezeichnet.
(49) Siehe: http://www.nmg.gov.cn/zwgk/zfxxgk/zfxxgkml/zzqzfjbgtwj/202012/t20201208_315136.html (abgerufen am 3. August 2021).
(50) Siehe: http://www.ln.gov.cn/zwgkx/zfwj/szfbgtwj/zfwj2011_136268/201901/t20190122_3424162.html (abgerufen am 3. August 2021).
(51) Siehe: https://www.hlj.gov.cn/zwfb/system/2019/07/02/010903336.shtml (abgerufen am 3. August 2021).
(52) Bericht – Kapitel 6, S. 138-149.
(53) Bericht – Kapitel 9, S. 216.
(54) Bericht – Kapitel 9, S. 213-215.
(55) Bericht – Kapitel 9, S. 209-211.
(56) Bericht – Kapitel 13, S. 332-337.
(57) Bericht – Kapitel 13, S. 336.
(58) Bericht – Kapitel 13, S. 337-341.
(59) Bericht – Kapitel 6, S. 114-117.
(60) Bericht – Kapitel 6, S. 119.
(61) Bericht – Kapitel 6, S. 120.
(62) Bericht – Kapitel 6, S. 121, 122, 126–128 und 133–135.
(63) Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022). http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt abgerufen am 3. April 2021). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. Darüber hinaus wird in Abschnitt II des Plans die organische Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle angestrebt: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
(64) Siehe die „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, die am 15. Dezember 2020 herausgegeben wurde. http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).
(65) Siehe IMF Working Paper „Resolving China's Corporate Debt Problem“ “ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.
(66) Bericht – Kapitel 6, S. 121, 122, 126–128 und 133–135.
(67) Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019 (OECD-Erhebungen zur Wirtschaft: China 2019), OECD Publishing, Paris. S. 29.
https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en.
(68) Siehe: http://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).
(69) World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(70) Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154), Erwägungsgrund 111.
(71) Die Daten zu diesem Unternehmen waren auf der folgenden Website abrufbar: https://www.crif.com.my/. Auf dieser Website finden sich öffentlich zugängliche Finanzdaten von in Malaysia registrierten Unternehmen; die Daten dieser Website stammen aus dem SSM, dem nationalen Register für Unternehmen und Firmen in Malaysia. Der Bericht ist jedoch urheberrechtlich geschützt und kann vorerst nicht in das einsehbare Dossier aufgenommen werden; er kann aber gegen eine geringe Gebühr erworben werden.
(72) NORMA Oficial Mexicana NOM-024-SCFI-2013, Información comercial para empaques, instructivos y garantías de los productos electrónicos, eléctricos y electrodomésticos, abrufbar unter: dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5309980&fecha=12/08/2013.
(73) Geschäftsbericht 2019 abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/282965219/files/doc_financials/2019/q4/843539-GrafTech-Bookmarked-Annual-Report.pdf.
(74) Geschäftsbericht 2020 abrufbar unter: https://s2.q4cdn.com/282965219/files/doc_financials/2020/q4/2020-Graftech-Bookmarked-Annual-Report.pdf, abgerufen am 16.6.2021.
(75) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(76) Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/ (zuletzt abgerufen am 28. März 2021).
(77) Abrufbar unter https://www.cre.gob.mx//IPGN/index.html (zuletzt abgerufen am 28. März 2021).
(78) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00115/default/table?lang=de
(79) Ebenda.
(80) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1605 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2020 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien.
(81) In der Union produzieren die GrafTech France und die GrafTech Iberica für die GrafTech. Die Zahlen in diesem Erwägungsgrund beziehen sich auf beide zusammen.
(82) Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan, WT/DS184/AB/R, Rn. 195 – 205.
(83) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller
Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
Volksrepublik China |
ANSHAN CARBON CO., LTD |
C 735 |
Volksrepublik China |
ASAHI FINE CARBON DALIAN CO., LTD |
C 736 |
Volksrepublik China |
DALIAN JINGYI CARBON CO., LTD |
C 738 |
Volksrepublik China |
DATONG YU LIN DE GRAPHITE NEW MATERIAL CO., LTD |
C 739 |
Volksrepublik China |
DECHANG SHIDA CARBON CO., LTD |
C 740 |
Volksrepublik China |
Fushun Jinly Petrochemical Carbon Co., Ltd |
C 741 |
Volksrepublik China |
FUSHUN ORIENTAL CARBON CO., LTD |
C 742 |
Volksrepublik China |
Fushun Xinxinda Furnace Charge Factory |
C 743 |
Volksrepublik China |
Henan Sangraf Carbon Technologies Co., Limited |
C 744 |
Volksrepublik China |
Jiangsu Jianglong New Energy Technology Co., Ltd |
C 746 |
Volksrepublik China |
JILIN CARBON CO., LTD |
C 747 |
Volksrepublik China |
Jilin City Chengxin Carbon Co., Ltd |
C 748 |
Volksrepublik China |
JILIN CITY ZHAOCHEN CARBON CO., LTD |
C 749 |
Volksrepublik China |
Kaifeng Pingmei New Carbon Materials Technology Co., Ltd |
C 750 |
Volksrepublik China |
LIAONING SINCERE CARBON NEW MATERIAL CO., LTD |
C 751 |
Volksrepublik China |
LIAOYANG CARBON CO., LTD |
C 752 |
Volksrepublik China |
LIAOYANG SHOUSHAN CARBON FACTORY |
C 753 |
Volksrepublik China |
LINGHAI HONGFENG CARBON PRODUCTS CO., LTD |
C 754 |
Volksrepublik China |
MEISHAN SHIDA NEW MATERIAL CO., LTD |
C 755 |
Volksrepublik China |
SHANDONG ASAHI GRAPHITE NEW MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD |
C 756 |
Volksrepublik China |
SHANDONG BASAN GRAPHITE NEW MATERIAL PLANT |
C 757 |
Volksrepublik China |
SHANXI JUXIAN GRAPHITE NEW MATERIALS CO., LTD |
C 758 |
Volksrepublik China |
SHANXI SINSAGE CARBON MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD |
C 759 |
Volksrepublik China |
TIANJIN KIMWAN CARBON TECHNOLOGY AND DEVELOPMENT CO., LTD |
C 760 |
Volksrepublik China |
XINGHE COUNTY MUZI CARBON CO., LTD |
C 762 |
BESCHLÜSSE
15.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/109 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1813 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinsichtlich der harmonisierten Normen für Luftfahrt-Bodengeräte, Krane, Bergbaugeräte und andere Maschinen, zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/27 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. |
(2) |
Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden „Auftrag“) zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen. |
(3) |
Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die neue harmonisierte Norm EN 1459-5:2020 über Sicherheitsanforderungen für zugehörige Schnittstellen für Stapler mit veränderlicher Reichweite sowie die neue harmonisierte Norm EN 16808:2020 über Sicherheitsanforderungen für manuelle Elevatoren in der Erdöl-, petrochemischen und Erdgasindustrie. |
(4) |
Auf der Grundlage des Auftrags haben das CEN und das Cenelec die bestehenden harmonisierten Normen überarbeitet, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C092/01 der Kommission (4) im Amtsblatt der Europäischen Union‚ Reihe C, veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der folgenden neuen harmonisierten Normen: EN 12312-7:2020 (besondere Anforderungen für Luftfahrt-Bodengeräte), EN 13586:2020 (Zugangsanforderungen für Krane), EN 15011:2020 (Brücken- und Portalkrane), EN 15571:2020 (Sicherheitsanforderungen von Flächenschleifmaschinen), EN 16564:2020 (Anforderungen an Brücken-Säge-/Fräsmaschinen einschließlich numerischer Steuerungsversionen), EN 1804-1:2020 (Ausbaugestelle und Sicherheitsanforderungen für hydraulischen Schreitausbau), EN 1804-2:2020 (Stempel und Zylinder für hydraulischen Schreitausbau), EN 1804-3:2020 (hydraulische und elektro-hydraulische Steuerungen für hydraulischen Schreitausbau), EN 1837:2020 (maschinenintegrierte Beleuchtung), EN 1974:2020 (Sicherheits- und Hygieneanforderungen für Nahrungsmittelmaschinen), EN 81-40:2020 (Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen), EN 1175:2020 (elektrische/elektronische Anforderungen für Flurförderzeuge), EN 12312-3:2017+A1:2020 (Förderbandwagen), EN ISO 16092-2:2020 (Sicherheitsanforderungen für mechanische Pressen), EN ISO 16092-4:2020 (Sicherheitsanforderungen für pneumatische Pressen), EN 16307-1:2020 (zusätzliche Anforderungen für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lasten- und Personentransportfahrzeugen), EN 16808:2020 (manuelle Elevatoren), EN ISO 19085-10:2019/A11:2020 (Baustellenkreissägemaschinen), EN ISO 20430:2020 (Spritzgießmaschinen), EN IEC 62841-2-6:2020 (besondere Anforderungen für handgeführte Hämmer mit einer Änderung der EN IEC 62841-2-6:2020/A11:2020) sowie EN ISO 11553-1:2020 (Anforderungen an die Lasersicherheit mit einer Änderung der EN ISO 11553-1:2020/A11:2020). |
(5) |
Darüber hinaus entwickelten das CEN und das Cenelec auf der Grundlage des Auftrags die EN 12999:2011+A2:2018, deren Referenz in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 der Kommission (5) enthalten ist, weiter zu EN 12999:2020 für Ladekrane, um die Norm an den technischen Fortschritt anzupassen. |
(6) |
Das CEN und das Cenelec änderten darüber hinaus die Normen EN 16851:2017 für Leichtkransysteme und EN 16486:2014 für Verdichter, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C092/01 veröffentlicht wurden, jeweils zu EN 16851:2017+A1:2020 für Leichtkransysteme bzw. zu EN 16486:2014+A1:2020 für Verdichter. |
(7) |
Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec überprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten Normen dem Auftrag entsprechen. |
(8) |
Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Auftrags ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen entsprechen den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und erfüllen ihren Zweck. Es ist daher angezeigt, die Referenzen dieser Normen zusammen mit den Referenzen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(9) |
Die Referenz der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 der Kommission (6) im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung, durch die die Konformitätsvermutung der Norm in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach den Nummern 1.2.2 und 3.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG ausgeschlossen wurde, veröffentlicht. |
(10) |
Die Norm EN 474-1:2006+A4:2013 wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 mit Wirkung vom 19. September 2020 gestrichen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 sollte daher aufgehoben werden. |
(11) |
Das CEN verbesserte die Norm in der Fassung EN 474-1:2006+A5:2018. In der neuen Version wurde jedoch nicht auf die Bedenken in Bezug auf die Sicht eingegangen, die sich aus dem Zusammenspiel der Norm EN 474-1:2006+A5:2018 mit Teil 5 der EN 474 ergeben, der spezifische Anforderungen an Hydraulikbagger enthält. Die Norm EN 474-1:2006+A5:2018 erfüllte daher nicht vollständig die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.2.2 und 3.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 wurde die harmonisierte Norm mit einer neuen Einschränkung in Bezug auf ihre Anwendung hinsichtlich der Anforderungen der Norm EN 474-5:2006+A3:2013 an Hydraulikbagger im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(12) |
Das CEN hat die EN 474-1 weiter verbessert und eine geänderte Fassung der harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A6:2019 vorgelegt. Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die Norm EN 474-1:2006+A6:2019 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.2.2 und 3.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt, und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einschränkung im Hinblick auf den Abschnitt „Sicht“ der Norm aufgehoben werden könnte. |
(13) |
Bei der Prüfung der Norm EN 474-1 äußerten die Vertreter des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses jedoch neue Bedenken hinsichtlich der in Anhang B Abschnitt 2 der Norm vorgesehenen Schnellwechseleinrichtung, die die Befestigung unterschiedlicher Werkzeuge an Erdbaumaschinen ermöglicht. Von den Mitgliedstaaten wurden insbesondere zahlreiche schwere Verletzungen und auch Todesfälle festgestellt, die auf eine fehlerhafte Verriegelung von Werkzeugen und das Fehlen eines aktiven Warnsystems oder eines aktiven Überwachungssystems für das Bedienpersonal zurückzuführen sind, wenn die Maschine mit falsch befestigten Werkzeugen (Tieflöffeln, Greifern und Rüttelplatten) betätigt wird. Besonders hoch ist die Zahl der Unfälle bei bestimmten Maschinen wie Baggern, bei denen täglich die unterschiedlichen Anbauwerkzeuge ausgewechselt werden. |
(14) |
Nach Prüfung der Norm EN 474-1:2006+A6:2019 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Norm nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Nummern 1.2.2 und 3.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt, nämlich das Erfordernis der Integration der Sicherheit, und dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere gefährdete Personen handhaben kann. Die Norm EN 474-1:2006+A6:2019 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung für die Fälle, in denen sie in Verbindung mit den Teilen EN 474-4:2006+A2:2012 Anforderungen für Baggerlader und EN 474-5:2006+A3:2013 Anforderungen für Hydraulikbagger angewandt wird, veröffentlicht werden. |
(15) |
Mit der harmonisierten Norm EN 62841-4-1:2020 über besondere Anforderungen an handgeführte Kettensägen wurde die harmonisierte Norm EN 60745-2-13:2009 wesentlich geändert. Handgeführte Kettensägen, die unter die Normen EN 62841-4-1:2020 und EN 60745-2-13:2009 fallen, sind Maschinen, die in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt sind und ein strengeres Zertifizierungsverfahren durchlaufen müssen, an dem eine benannte Stelle beteiligt ist, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, die alle geltenden grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdeckt. Da die Konstruktion von Kettensägen, die unter die harmonisierte Norm EN 62841-4-1:2020 fallen, erheblich geändert werden muss und da die harmonisierte Norm EN 60745-2-13:2009 nach dem 3. September 2022 keine Konformitätsvermutung mehr vorsieht, ist eine Reihe von Herstellern möglicherweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten. Es ist daher angezeigt, das Datum der Streichung der Referenz der harmonisierten Norm EN 60745-2-13:2009 ausnahmsweise um weitere 8 Monate zu verschieben. Der Eintrag zur harmonisierten Norm EN 60745-2-13:2019 in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 der Kommission (7) wurde die Referenz der harmonisierten Norm EN ISO 3743-2:2019 über Verfahren für Sonder-Hallräume in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 aufgenommen. Die Referenz der vorherigen Fassung dieser Norm, EN ISO 3743-2:2009, wurde jedoch mit der Mitteilung 2018/C092/01 veröffentlicht und ist noch nicht gestrichen worden. Da die Norm EN ISO 3743-2:2009 nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entspricht, sollte die Referenz dieser Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Norm EN ISO 3743-2:2019 vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Referenz der harmonisierten Norm EN ISO 3743-2:2009 zu verschieben. |
(17) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit Einschränkungen gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG ausgearbeitet wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen, die von CEN und Cenelec ersetzt, überarbeitet oder geändert wurden, in den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 aufgenommen werden. |
(18) |
In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, die ab dem in diesem Anhang genannten Datum aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu streichen sind. |
(19) |
Aufgrund der Arbeiten des CEN und des Cenelec wurden im Rahmen des Auftrags der Kommission die folgenden harmonisierten und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Normen überarbeitet: EN 12312-7:2005+A1:2009, EN 13155:2003+A2:2009, EN 13586:2004+A1:2008, EN 15011:2011+A1:2014, EN 15571:2014, EN 15746-2:2010+A1:2011, EN 1804-1:2001+A1:2010, EN 1804-2:2001+A1:2010, EN 1804-3:2006+A1:2010, EN 1837:1999+A1:2009, EN 1974:1998+A1:2009, EN 60745-2-6:2010, EN IEC 62841-2-6:2020, EN ISO 11553-1:2008, EN ISO 11553-1:2020, EN 1175-1:1998+A1:2010, EN 1175-2:1998+A1:2010, EN 1175-3:1998+A1:2010, EN 12312-3:2017, EN 13411-1:2002+A1:2008, EN 13411-2:2001+A1:2008, EN 13411-3:2004+A1:2008, EN 13411-4:2011, EN 13411-5:2003+A1:2008, EN 13411-6:2004+A1:2008, EN 13411-7:2006+A1:2008, EN 13411-8:2011, EN 16307-1:2013+A1:2015, EN 16486:2014, EN 201:2009 und EN 81-40:2008. Daher ist es erforderlich, die Referenzen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen und diese Referenzen in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 aufzunehmen. |
(20) |
Da die harmonisierte Norm EN 12999:2011+A2:2018 überarbeitet wurde, muss die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 veröffentlichte Referenz auch entsprechend gestrichen werden. Diese Referenz sollt daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses gestrichen werden. |
(21) |
Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der neuen, überarbeiteten oder geänderten Normen vorzubereiten, ist es erforderlich, die Streichung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 12999:2011+A2:2018, EN 1175-1:1998+A1:2010, EN 1175-2:1998+A1:2010, EN 1175-3:1998+A1:2010, EN 12312-3:2017, EN 12312-7:2005+A1:2009, EN 13411-1:2002+A1:2008, EN 13411-2:2001+A1:2008, EN 13411-3:2004+A1:2008, EN 13411-4:2011, EN 13411-5:2003+A1:2008, EN 13411-6:2004+A1:2008, EN 13411-7:2006+A1:2008, EN 13411-8:2011, EN 13586:2004+A1:2008, EN 15011:2011+A1:2014, EN 16307-1:2013+A1:2015, EN 16486:2014, EN 16851:2017, EN 1804-1:2001+A1:2010, EN 1804-2:2001+A1:2010, EN 1804-3:2006+A1:2010, EN 1837:1999+A1:2009, EN 1974:1998+A1:2009, EN 201:2009, EN 60745-2-6:2010, EN 81-40:2008, EN ISO 11553-1:2008 und EN ISO 3743-2:2009 zu verschieben. |
(22) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(23) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang III wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 15. April 2023.
Brüssel, den 14. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
(3) Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 der Kommission vom 7. Januar 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Referenz der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 „Erdbaumaschinen“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 4 vom 8.1.2015, S. 24).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 der Kommission vom 2. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 3.3.2021, S. 12).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Zeile 10 wird gestrichen, |
2. |
folgende Zeile 10a wird eingefügt:
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3. |
folgende Zeilen werden angefügt:
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ANHANG II
In Anhang II erhält Zeile 1 folgende Fassung:
„1. |
EN 474-1:2006+A6:2019 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen Hinweis: In Bezug auf Anhang B.2 — Schnellkupplungen begründet die harmonisierte Norm EN 474-1:2006+A6:2019 keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Absätze 1.2.2 und 3.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG, wenn sie in Verbindung mit EN 474-4:2006+A2:2012 über Anforderungen für Baggerlader und EN 474-5:2006+A3:2013 über Anforderungen für Hydraulikbagger angewandt wird. |
C“ |
ANHANG III
Anhang III wird wie folgt geändert:
1. |
Zeile 73 erhält folgende Fassung:
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2. |
folgende Zeilen werden angefügt:
|