ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 359

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
11. Oktober 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 im Hinblick auf eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor

98

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1786 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 im Hinblick auf eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 vorgesehene Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor

100

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1787 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von Getreide im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

103

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

105

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1789 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für flexible Sprinklerschläuche mit Endstücken und andere Bauprodukte ( 1 )

117

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1783 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittstaaten ergeben. Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch dürfen nur getroffen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 27 der genannten Verordnung mindestens gleichwertig sind, und ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

(2)

Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden, nach Möglichkeit gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung Kooperationsvereinbarungen mit den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern zu treffen.

(3)

Wenn die zuständigen Behörden neue Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden treffen oder bestehende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden aktualisieren, haben sie nach Möglichkeit das gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 festgelegte Muster zu verwenden.

(4)

Um ein Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, das mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Einklang steht, sollte jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer in voller Übereinstimmung mit der genannten Verordnung erfolgen. Ein Weg, über den personenbezogene Daten zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden von Drittländern ausgetauscht werden können, sind Verwaltungsvereinbarungen mit geeigneten Garantien im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, die für natürliche Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten beinhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR wurde eine solche Verwaltungsvereinbarung von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ausgearbeitet (3)und in einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) (4) befürwortet. Die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung wurde von allen Finanzaufsichtsbehörden im EWR und einer Reihe von Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR unterzeichnet. Angesichts des breiten institutionellen Konsenses über den in der ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten bietet sich diese Verwaltungsvereinbarung als Modell für künftige ähnliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern an, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben. Allerdings müssten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung als Modell nutzen, immer noch die Genehmigung durch die Datenschutzbehörde nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einholen.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Da sich die technischen Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMA den Standardentwurf weder zur öffentlichen Konsultation gestellt noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.

(7)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kooperationsvereinbarungen

Das Muster, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Möglichkeit zu verwenden ist, ist dieser Verordnung als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Übermittlung personenbezogener Daten

Verlangen die zuständigen Behörden geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern in Form einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wird diese Verwaltungsvereinbarung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getroffenen Kooperationsvereinbarung als Anhang beigefügt und wird Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verwaltungsvereinbarung für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen jeder der in Anhang A aufgeführten Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) und jeder der in Anhang B aufgeführten Behörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/administrative_arrangement_aa_for_the_transfer_of_personal_data_between_eea_and_non-eea_authorities.pdf

(4)  Stellungnahme 4/2019 zu dem Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-board-art-64/opinion-42019-draft-aa-between-eea-and-non-eea_de

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Drittländern

1.   Einführung

Beschreibung der Rechtsgrundlage, die die einzelnen unterzeichnenden Behörden berechtigt, Informationen auszutauschen, um ihre Aufgaben im Hinblick auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch zu erfüllen.

Erklärung, wonach sich die unterzeichnenden Behörden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bilden, und nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarungen gegenseitig Amtshilfe leisten können.

2.   Begriffsbestimmungen

Sinnvolle Liste der Begriffsbestimmungen für die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe.

3.   Inhalt der zu leistenden Amtshilfe

Beschreibung der Art von Amtshilfe, die im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geleistet werden soll, z. B.:

a)

Einholung von Daten, die sich bei der ersuchten Unterzeichnerbehörde befinden;

b)

Einholung von Erklärungen oder Informationen von beliebigen Personen;

c)

Einholung von Dokumenten von Personen oder Unternehmen, insbesondere auch durch Prüfungen vor Ort;

d)

Einholung von Datenverkehrsaufzeichnungen, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen Justizbehörde, je nach Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

e)

Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung des Einfrierens oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

f)

Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung der vorübergehenden Einstellung von Handlungen, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch verstoßen, im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;

4.   Allgemeine Bestimmungen — Verweigerung der Amtshilfe

Aufstellung der Fälle, in denen Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden können, z. B.:

a)

wenn das Ersuchen nicht gemäß der Vereinbarung gestellt wird;

b)

wenn das Ersuchen der das Ersuchen erhaltenden Unterzeichnerbehörde gegen innerstaatliches Recht verstoßende Handlungen abverlangen würde;

c)

wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Rechtsraums beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus oder anderen schwerwiegenden Straftaten;

d)

wenn ein Stattgeben geeignet wäre, die eigene Untersuchung der das Ersuchen erhaltenden Behörde, deren eigene Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

e)

wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Rechtsraums anhängig ist;

f)

wenn im ersuchten Rechtsraum gegen dieselben Personen wegen derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Die Amtshilfe wird nicht aufgrund der Tatsache verweigert, dass die Art des untersuchten Verhaltens für die das Ersuchen erhaltenden Behörde keinen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch darstellt.

5.   Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.

6.   Zulässige Verwendung von Informationen

Beschreibung der Regelungen für die zulässige Verwendung der Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wobei namentlich geregelt sein muss, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrnehmung der Aufgaben der Unterzeichnerbehörden, d. h. der Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch, dienen müssen. Die ausgetauschten Informationen dürfen einzig und allein für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke verwendet werden.

Will eine Unterzeichnerbehörde die im Rahmen der Vereinbarung erteilten Auskünfte zu anderen als den in diesem Abschnitt genannten Zwecken verwenden, muss sie dafür die vorherige Zustimmung der ersuchten Unterzeichnerbehörde einholen.

7.   Vertraulichkeitsvorschriften

Beschreibung der Vertraulichkeitsregelungen für sämtliche Informationen, die offengelegt, empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden. Die Beschreibung muss Folgendes umfassen:

a)

Alle im Rahmen der Vereinbarungen zwischen den Unterzeichnern ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, müssen als vertraulich gelten und müssen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, es sei denn, ihre Weitergabe wird von der die Informationen bereitstellenden Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich;

b)

die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die eine Tätigkeit bei den Unterzeichnern oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die bzw. den eine der Unterzeichner ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung des Unterzeichners tätigen Prüfer und Sachverständigen. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats, oder aufgrund einer Rechtsvorschrift des betreffenden Drittlands, die den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats zumindest gleichwertig ist.

Die ausgetauschten Informationen dürfen an keine andere Behörde oder Stelle weitergegeben werden, es sei denn, der Unterzeichner, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, hat seine vorherige Zustimmung erteilt.

8.   Allgemeine Bestimmungen — Benennung einer Kontaktstelle

Um die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen zu erleichtern, werden von den Unterzeichnerbehörden Kontaktstellen benannt.

9.   Allgemeine Bestimmungen — Revisionsklausel

Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarungen wird von den Unterzeichnerbehörden regelmäßig überprüft, damit der Anwendungsbereich oder die Funktionsweise der Vereinbarungen erweitert oder verändert werden können, falls dies für notwendig erachtet wird.

10.   Weitere Bestimmungen — Sonstiges


(1)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1784 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. August 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (Aluminium Flat-Rolled Products, im Folgenden „AFRPs“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. (2)

1.2.   Vorläufige Maßnahmen

(2)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 15. März 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Korrektheit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelten Stellungnahmen. (3) Die Kommission prüfte alle Stellungnahmen und berichtigte, soweit zutreffend, Fehler in den Berechnungen.

(3)

Am 12. April 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

1.3.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen der Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, mehrere Verwender im Fahrzeug-Wärmetauscher-Sektor und ein nachgelagerter Verwender, ein Verwender im Foliensektor, zwei Verwender im Elektrolytkondensatorensektor, ein Verwender im Aluminiumverbundplattensektor, ein Verwender im Jalousiensektor und sein Lieferant, ein unabhängiger Händler, ein Einführer, der Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA), die Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Zwei ausführende Hersteller baten um weitere Einzelheiten zur Berechnung ihrer Schadensspannen und erhielten die angeforderten Informationen.

(5)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Die Kommission führte Anhörungen mit den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, den Antragstellern, Unternehmen B, zwei Verwendern im Fahrzeug-Wärmetauscher-Sektor, einem Verwender im Foliensektor, einem Verwender im Aluminiumelektrolytkondensatoren-Sektor, einem unabhängigen Händler, einem unabhängigen Einführer und einem Verband unabhängiger Vertreiber (Euranimi) durch. Auf Anfrage der Nanshan Group (im Folgenden „Nanshan“) wurde diese von der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren angehört.

(6)

Die Kommission schlug vor, Parteien anzuhören, die entgegengesetzte Interessen vertreten und die im Sektor flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher (im Folgenden „AHEX AFRPs“) tätig sind, d. h. Valeo Systèmes Thermiques SAS und verbundene Unternehmen (im Folgenden „Valeo“) und einen Unionshersteller. Die letztgenannte Partei stimmte einer Teilnahme jedoch nicht zu. Valeo bedauerte das Verhalten des Unionsherstellers und brachte vor, dass seine Argumentation zu (nicht) bestehenden Kapazitäten auf dem Unionsmarkt einen höheren Stellungswert als Beweis haben sollte, da Valeo selbst die Konfrontation mit dem betreffenden Unionshersteller nicht verweigert habe.

(7)

Valeo bestätigte, dass Anhörungen von Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, nur möglich sind, wenn beide Parteien einer solchen Anhörung zustimmen. Wie in Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehen, ist die Tatsache, dass eine Partei die Teilnahme an einer solchen Anhörung verweigert, für diese nicht abträglich. Valeos Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(8)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit zur Anhörung. Die Kommission führte Anhörungen mit den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, zwei Verwendern im Fahrzeug-Wärmetauscher-Sektor und einem unabhängigen Einführer durch. Auch Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd. (im Folgenden „Jiangsu Alcha“) wurde von der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren angehört.

(9)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Diesbezüglich vertrat sie die Auffassung, dass es sich bei dem Unternehmen Nilo Asia PTE Ltd/Lodec Metall-Handel Niederlassung Bremen der O. Wilms GmbH (im Folgenden „Nilo“), das sich als unabhängiger Einführer präsentiert hatte, tatsächlich um einen Händler handelt. Vor diesem Hintergrund wurde die Fragebogenantwort dieses Unternehmens für die endgültigen Feststellungen nicht berücksichtigt. Allerdings wurde dieses Unternehmen nach wie vor als interessierte Partei betrachtet und es arbeitete weiter an der Untersuchung mit.

(10)

Angesichts dessen, dass interessierte Parteien genügend Zeit hatten, zu den Stellungnahmen anderer Parteien Stellung zu nehmen, mit Ausnahme der Antworten auf Informationsersuchen durch die Kommission, berücksichtigte die Kommission keine Beiträge, die nach dem 17. Juni 2021 vorgelegt wurden, für ihre endgültigen Feststellungen.

(11)

Am 13. Juli 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Zudem fanden am 13. August 2021 und am 3. September 2021 zusätzliche Unterrichtungen der interessierten Parteien statt (im Folgenden „erste zusätzliche Unterrichtung“ bzw. „zweite zusätzliche Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, in der sie zu der endgültigen und zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(12)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi Metalli S.p.a. (im Folgenden „Airoldi“) vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da es nicht die Gelegenheit gehabt habe, zu Dokumenten Stellung zu nehmen, die einen Tag vor der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zum nichtvertraulichen Dossier hinzugefügt und beim Dokument zur allgemeinen Unterrichtung berücksichtigt worden seien. Auf dieser Grundlage beantragte es die Rücknahme des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung.

(13)

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass, wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, mit Ausnahme des Dokuments t21.004671, alle Beiträge, auf die sich Airoldi bezieht, für das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung angesichts ihrer nicht fristgerechten Einreichung nicht berücksichtigt wurden. Aus Erwägungsgrund 527 geht hervor, dass die Vorbringen in Dokument t21.004671 gleicher Art wie die Vorbringen anderer interessierten Parteien, einschließlich Airoldi, sind. Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass es sich um keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Airoldi handelte. Zudem hatte Airoldi nach der endgültigen Unterrichtung die Gelegenheit, zu den nicht fristgerecht eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, auf die Airoldi in seinem Beitrag verwies.

(14)

Am 28. Juli 2021 forderte die Kommission die Unionshersteller, Einführer, Verwender und ihre Verbände auf, Informationen über die Entwicklungen nach dem UZ zu übermitteln, um zu gegebener Zeit eine Bewertung nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu ermöglichen.

(15)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – in dieser Verordnung berücksichtigt.

1.4.   Stichprobenverfahren

(16)

In Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung zog die Kommission eine Stichprobe aus drei Unionsherstellern heran, auf die 35 % der Unionsproduktion entfielen. Die Grundlage für diesen Prozentsatz bildeten die Daten der EU-28.

(17)

Wie in Abschnitt 1.9 vorgesehen, beruhen die endgültigen Feststellungen dieser Untersuchung auf den Daten der EU-27. Wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt, wurden zudem gewisse Waren aus der Warendefinition ausgeklammert. Auf dieser Grundlage entfielen über 38 % der Unionsproduktion auf die drei Unionshersteller. Daher war die Stichprobe nach wie vor repräsentativ.

1.5.   Ersuchen um Anonymität

(18)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller ein Ersuchen um Anonymität. Die Begründung für dieses Ersuchen war, dass diese interessierte Partei Bedenken hatte, dass eine direkte öffentliche Beteiligung ihre Interessen in anderen Ländern gefährden könnte. Auf der Grundlage der in dem sensiblen Ersuchen genannten Punkte wurde dem Ersuchen um Anonymität stattgegeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(19)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, wurde Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.7.   Kontrollbesuch

(20)

Neben den in Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung dargelegten Fernabgleichen führte die Kommission einen zusätzlichen Fernabgleich des Verwenders Amcor Flexibles Singen GmbH (im Folgenden „Amcor“) aus Singen, Deutschland durch.

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(21)

Ein Ausführer, Southwest Aluminium (Group) Co., Ltd (im Folgenden „SWA“), brachte vor, dass der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt worden und nicht mit den anderen Jahren des Bezugszeitraums vergleichbar sei.

(22)

Die Kommission berücksichtigte die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in ihrer Analyse und ging auf diesbezügliche Stellungnahmen in Abschnitt 5.1.2.2 der vorläufigen Verordnung und Abschnitt 5.2.2 der vorliegenden Verordnung ein. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum UZ und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.9.   Änderung des geografischen Anwendungsbereichs

(24)

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) nicht mehr Teil der Europäischen Union. Daher liegen dieser Verordnung Daten zur Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich (im Folgenden „EU-27“) zugrunde. Aus diesem Grund forderte die Kommission den Antragsteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, bestimmte Teile ihrer ursprünglichen Fragebogenantworten mit Daten nur für die EU-27 zu übermitteln. Die angeforderten Daten wurden vom Antragsteller und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelt. Da der Unterschied zwischen den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichten makroökonomischen Indikatoren und den makroökonomischen Daten für die EU-27 auf den Ausschluss der Daten eines einzigen Herstellers im Vereinigten Königreich zurückzuführen ist, werden in bestimmten Tabellen der vorliegenden Verordnung Spannen angegeben, damit keine vertraulichen Informationen über diesen Hersteller offengelegt werden.

(25)

In Bezug auf das Dumping wurden bei der Berechnung der endgültigen Dumpingspannen nur die in der EU-27 getätigten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berücksichtigt.

(26)

Schließlich erkundigte sich die Kommission für die Bewertung des Unionsinteresses auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Fragebotenantworten, die von unabhängigen Einführern und Verwendern übermitteln wurden, d. h. Nova Trading S.A., Airoldi, TitanX Engine Cooling AB (im Folgenden „TitanX“), Multilaque SAS, Valeo, Unternehmen A und Amcor, und erhielt gegebenenfalls aktualisierte Daten.

(27)

Am 12. Januar 2021 unterrichtete die Kommission Unternehmen und Vereinigungen aus dem Vereinigten Königreich in Form eines Aktenvermerks (5) ,, dass sie nicht mehr als interessierte Parteien in Handelsschutzverfahren gelten. Auf diesen Aktenvermerk reagierte keine der interessierten Parteien.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Änderung der Warendefinition, um die Anwendung zweier verschiedener Antidumpingzölle auf dieselbe Ware zu vermeiden

(28)

Die Untersuchung ergab, dass es bei den Antidumpingmaßnahmen gegenüber AFRPs und den Antiumgehungsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien, die durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 (6) auferlegt wurden, eine geringfügige Überschneidung bei der Warendefinition der beiden TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 gibt. Obwohl die Überschneidung sehr geringfügig ist und sich nur auf Rollen (Coils) von 0,03 mm bis 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten bezieht, wäre es rechtswidrig, zwei verschiedene Antidumpingzölle auf dieselbe Ware gleichzeitig und kumulativ anzuwenden. Deshalb entschied die Kommission, die Warendefinition für die betroffenen Maßnahmen zu berichtigen, um dieses Problem zu lösen, und die Rollen von 0,03 mm bis 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten auszuklammern. Diese Berichtigung wirkt sich nicht maßgeblich auf die Analyse der Untersuchungsfeststellungen aus.

(29)

Infolgedessen wurden Waren aus Aluminium, die unter TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingestuft werden, aus der Warendefinition ausgeklammert.

2.2.   Vorbringen zur Warendefinition

(30)

Wie in den Erwägungsgründen 61 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegt, übermittelten mehrere Parteien Anträge auf Ausklammerung von Waren; diese bezogen sich auf die folgenden Waren: plattierte Rohre, plattierte Bleche, plattiertes und nicht plattiertes Vormaterial (Finstock) für die Herstellung von hartgelöteten Wärmetauschern aus Aluminium für Fahrzeuge und für die Herstellung von Batteriekühlern für Elektrofahrzeuge (im Folgenden „AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher“); Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten (Aluminium Composite Panels, im Folgenden „ACPs“); lithografische Bleche; Batteriebleche; zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien mit einer Dicke von 30 bis 60 μm (aluminium converter foil of gauge 30 to 60 microns, im Folgenden „ACF-30-60“) und AFRPs für die Herstellung von Lamellen für Jalousien.

(31)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen mehrere Parteien Stellung zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, auf die im folgenden Abschnitt eingegangen wird. Zudem reichten vier zusätzliche Verwender, nämlich Amcor, Hitachi ABB Power grids (im Folgenden „Hitachi“), TDK Foil Italy S.p.A. (im Folgenden „TDK IT“) und TDK Hungary Components Kft (im Folgenden „TDK HU“), weitere Ausnahmeersuchen für die folgenden Waren ein: Folienvorwalzband, AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von Leistungstransformatoren und AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumelektrolytkondensatoren.

2.2.1.   AFRPs für Fahrzeug-Wärmetauscher

2.2.1.1.   Verfahrensfragen

(32)

Valeo machte geltend, dass die von dem Verband European Aluminium (im Folgenden „EA“) und Unternehmen B eingereichten Beiträge zur vorläufigen Unterrichtung mit Ausnahme des Dokuments t21.003825 nicht fristgerecht eingegangen seien. Auf der Grundlage der Abschnitte 7.ii und 8.ii der Einleitungsbekanntmachung brachte Valeo vor, dass die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Beiträgen anderer Parteien und die Frist zur Vorlage neuer Sachverhalte zeitlich zusammenfielen; sie hätte auf den 10. Mai 2021 festgelegt werden sollen. Auf dieser Grundlage brachte Unternehmen B vor, dass die von EA und Unternehmen B nach dieser Frist vorgelegten Beiträge für die endgültigen Feststellungen nicht berücksichtigt werden sollten.

(33)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschnitt 8 letzter Absatz und Abschnitt 5.7 letzter Absatz der Einleitungsbekanntmachung zufolge hatte die Kommission EA und Unternehmen B aufgefordert, zusätzliche Informationen (7) in Form von Aktualisierungen von bereits übermittelten Informationen oder sachdienlichen Nachweisen hinsichtlich bestimmter Vorbringen und Informationen vorzulegen. Die zusätzlichen Informationen waren für die angemessene Bewertung der Vorbringen anderer Parteien notwendig. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Stellungnahmen von EA hatte die Kommission nach Eingang eines hinreichend begründeten Ersuchens eine Verlängerung der Frist bis zum 28. Mai 2021 gewährt. (8) Diese Stellungnahmen gingen somit innerhalb der gesetzten Frist ein.

(34)

Am 11. Juni 2021 nahm Valeo zu den Dokumenten 21.003825, t21.004224, t21.004298 und t21.004304 der anderen Parteien Stellung. Da diese Dokumente auf TRON mehr als sieben Tage vor dem Beitrag von Valeo zur Verfügung standen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass er nicht fristgerecht eingereicht wurde.

(35)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte Valeo vor, dass die Begründung der Kommission, seine Stellungnahmen vom 11. Juni als nicht fristgerecht eingereicht einzustufen, widersprüchlich und unbegründet sei und Valeos Verteidigungsrechte verletze. Insbesondere argumentierte es, dass die Kommission die Beiträge zwar als nicht fristgerecht eingereicht einstufe, jedoch trotzdem auf seine Stellungnahmen eingegangen sei, sodass Valeo nicht in der Lage war nachzuvollziehen, ob die Stellungnahmen insgesamt als zulässig eingestuft und von der Kommission berücksichtigt wurden. Zudem verwies Valeo auf die Art von Dokumenten, die von EA und Unternehmen B eingereicht wurden, d. h. „Stellungnahmen“, „Anhörungsbericht/Beitrag“, „Beitrag“ und „Gegenargumentationen“. Es brachte vor, dass die in Nummer 8.ii der Einleitungsbekanntmachung genannte siebentägige Frist, um zu den von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelten Informationen Stellung zu nehmen, nicht für seinen Beitrag gelte, die Gegenargumentationen zu Gegenargumentationen und Stellungnahmen zu neu eingereichten Informationen enthielten.

(36)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die siebentägige Frist nach Nummer 8.ii der Einleitungsbekanntmachung sowohl für Stellungnahmen zu den Beiträgen anderer Parteien als auch für Gegenargumentationen zu den Stellungnahmen anderer Parteien galt. In dieser konkreten Hinsicht bestätigte die Kommission, dass der Beitrag von Valeo nicht fristgerecht eingereicht wurde. Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, berücksichtigte die Kommission auf jeden Fall alle Beiträge, die bis zum 17. Juni 2021 eingingen. In Anbetracht dessen, dass die Kommission also die Stellungnahmen von Valeo vom 11. Juni berücksichtigt hat und Valeo die Gelegenheit gab, zu den diesbezüglichen Feststellungen der Kommission Stellung zu nehmen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Valeo nicht verletzt wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(37)

Valeo argumentierte zudem, dass Unternehmen B angeblich eine sehr großzügige und unangemessen lange Verlängerung der siebentägigen Frist gewährt worden sei. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gegenargumentation von Unternehmen B innerhalb der siebentägigen Frist für Stellungnahmen zu den Stellungnahmen anderer Parteien eingereicht wurden, sobald diese im offenen Dossier verfügbar waren, und es wurde keine Fristverlängerung gewährt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

Valeo argumentierte außerdem, dass die Kommission auf bestimmte Dokumente verweise, die nicht im Dossier veröffentlicht wurden und brachte vor, dass es sich dabei um eine Verletzung seiner Verfahrensrechte handele, da es den Beitrag von EA (t21.004221) als nicht fristgerecht eingereicht, unzulässig und deshalb nicht für eine Gegenargumentation geeignet erachte. Zudem verwies Valeo auf Nummer 9 der Einleitungsbekanntmachung und machte geltend, dass EA auf willkürliche und diskriminierende Weise bevorzugt worden sei, als seine Frist, um zu den Stellungnahmen anderer Parteien Stellung zu nehmen, um 18 Tage verlängert wurde, während anderen Parteien im Allgemeinen Fristverlängerungen von sieben Tagen gewährt worden seien.

(39)

Es wurde festgestellt, dass Valeos Vorbringen hinsichtlich der Verfügbarkeit bestimmter Dokumente gerechtfertigt war, da diese Dokumente den Parteien bei der endgültigen Unterrichtung versehentlich nicht als Teil des offenen Dossiers zur Verfügung gestellt wurden. Diese Dokumente wurden inzwischen in das offene Dossier aufgenommen. Hinsichtlich des Vorbringens von Valeo zur Unzulässigkeit der Stellungnahmen und seiner Bewertung dieser Stellungnahmen stellte die Kommission fest, dass Valeo ausreichend Zeit hatte, um zu den Stellungnahmen anderer Parteien, einschließlich des Beitrags von EA, Stellung zu nehmen, und dass Valeo tatsächlich zu anderen Beiträgen, die mehrere Tage nach dem Beitrag von EA eingereicht wurden, Stellung genommen hat. Zudem bewertet die Kommission jeden Antrag auf Fristverlängerung einzeln, da die Gründe zur Beantragung einer Fristverlängerung unternehmensbezogen sind, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von EA vorgebrachten Umstände derart waren, dass die beantragte Fristverlängerung gerechtfertigt war. Tatsächlich wies die Kommission keinen Antrag auf Fristverlängerung im Rahmen der Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung zurück. Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie EA nicht auf willkürliche und diskriminierende Art und Weise bevorzugt hat. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(40)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte Valeo die Kommission auf, seine Beiträge vom 11. Juni bis zum 11. Juli 2021 (9) zu berücksichtigen. Die Kommission stimmte zu und berücksichtigte diese Stellungnahmen.

(41)

Im gleichen Sinne brachte TitanX vor, dass nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Antwort auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, die von Unternehmen B eingereichten Stellungnahmen (10) nicht fristgerecht eingereicht worden seien und nicht hätten geprüft werden können. Es forderte die Kommission auf, ihre Feststellungen auf die von den interessierten Parteien bis zum 10. Mai 2021 übermittelten Informationen zu stützen. Sollte die Kommission ihre Feststellungen auf die nicht fristgerechte Einreichung von Unternehmen B stützen, brachte TitanX vor, dass die Kommission auch die Informationen berücksichtigen sollte, die es eingereicht habe, um die Argumente von Unternehmen B zu widerlegen. Zudem brachte TitanX vor, dass der Beitrag von Unternehmen B die Verteidigungsrechte anderer interessierter Parteien verletze, da es die Dokumente, die es widerlegte, oder das Unternehmen, auf das sich diese Stellungnahmen bezogen, nicht angegeben habe.

(42)

In diesem Kontext und wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, hat die Kommission Beiträge, die nach dem 17. Juni eingereicht wurden, nicht für ihre endgültige Unterrichtung berücksichtigt. Um die Verteidigungsrechte aller interessierten Parteien zu gewährleisten, wurden jedoch die Stellungnahmen von TitanX, die am 21. Juni 2021 eingereicht wurden, gegebenenfalls als Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung berücksichtigt. Deshalb bestätigte die Kommission, dass sie alle von den interessierten Parteien eingereichten Beiträge bei dieser Verordnung berücksichtigt hat.

(43)

Hinsichtlich der Verteidigungsrechte vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Beitrag von Unternehmen B die Verteidigungsrechte anderer Parteien nicht verletzt hat. Vielmehr wurde durch den Beitrag von Unternehmen B, in dem andere interessierte Parteien nicht einzeln genannt wurden, gewährleistet, dass Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung für ein der oder beide Parteien nachteilig sein könnte, nicht offengelegt wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl an Parteien bei dieser Untersuchung, die im AHEX-AFRP-Sektor tätig sind, begrenzt ist, und in Anbetracht dessen, dass die von Unternehmen B eingereichten Stellungnahmen ausreichend spezifisch sind, um anderen Parteien ein angemessenes Verständnis ihres Inhalts zu ermöglichen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Stellungnahmen die Verteilungsrechte der interessierten Parteien nicht verletzt haben. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.2.1.2.   Prüfung der Vorbringen

(44)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von drei Verwendern, CLEPA ACEA, BMW, einem nicht in der Stichprobe einbezogenen Ausführer, Shanghai Huafon Aluminium Corporation (im Folgenden „Huafon“), und EA ein.

(45)

Verschiedene Parteien führten an, dass AHEX AFRPs und andere unter die Warendefinition fallenden AFRPs verschiedenen Warenklassen angehörten, da sie unterschiedliche Eigenschaften hinsichtlich Legierungen und verschiedene Forschung und Entwicklungs- sowie Validierungsverfahren aufwiesen. Der ausführende Hersteller Huafon brachte vor, dass 95 % der HVACR- (11) und anderer Anwendungen Löten nicht als Verbindungstechnik für AFRPs für Wärmetauscher einsetzten und aus einem anderen Herstellungsverfahren stammten. Er brachte auch vor, dass Wärmetauscher-Anwendungen im HVACR- und anderen Segmenten keinen plattierten Finstock und keine plattierten Rohre einsetzen. Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass es sich bei einem sehr hohen Anteil europäischer AFRP-Verkäufe um Standardwaren (wie im Antrag definiert) handele, was im Widerspruch zur Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung stehe, dass die meisten AFRPs je nach Anwendung oder Anforderungen der betreffenden Endverwender eigene Spezifikationen auswiesen. Huafon fügte hinzu, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, die einzigartigen Waren zu liefern, die es ausführe.

(46)

Diese Parteien brachten auch vor, dass diese Unterschiede der Austauschbarkeit entgegenstünden.

(47)

Die Kommission verwies auf ihre Erstbewertung, dass AHEX AFRPs dieselben grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen wie andere AFRPs, die Gegenstand der Untersuchung sind (siehe Erwägungsgründe 67 und 68 der vorläufigen Verordnung). Zudem ähneln diese Waren den AFRPs für Wärmetauscher, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sind. Sie werden für andere Anwendungen wie HVACR eingesetzt, die aus ähnlichen Legierungen bestehen (ob plattiert oder nicht) und die auf derselben Herstellungsausrüstung hergestellt werden. Wie in Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung dargestellt und von EA bestätigt, handelt es sich bei AHEX AFRPs nicht um die einzigen Waren, die an Tier-1-Automobilzulieferer verkauft werden (die größten auf dem Markt), die, wie viele anderen Waren, ein Forschung und Entwicklungs- sowie Validierungsverfahren durchlaufen müssen.

(48)

Die Vorbringen von Huafon hinsichtlich HVACR waren nicht belegt. Auf jeden Fall geht aus den Nachweisen im Dossier hervor, dass AHEX AFRPs und HVACR AFRPs dieselben grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen und dass sie auf derselben Herstellungsausrüstung hergestellt werden. Zudem widersprechen öffentlich verfügbare Quellen (12) dem Vorbringen, dass bei HVACR AFRPs Löten nicht als Verbindungstechnik eingesetzt wird. Zudem hat Huafon keine sachdienlichen Nachweise hinsichtlich des Vorbringens erbracht, dass es sich bei einem sehr hohen Anteil europäischer AFRP-Verkäufe um Standardwaren handelt, oder dass seine Waren nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt oder durch andere Waren ersetzt werden könnten.

(49)

Was die Austauschbarkeit betrifft, verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung. Ähnlich wie andere unter die Warendefinition fallende Waren sind AHEX AFRPs unter Umständen nicht mit anderen AFRPs austauschbar, da sie je nach Anwendung oder Anforderungen des betreffenden Endverwenders eigene Spezifikationen aufweisen. Wie von EA dargelegt, macht sie dies jedoch nicht einzigartig und dies bedeutet nicht, dass sie nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen wie andere Waren, die ebenfalls unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Diesbezüglich brachte EA auch vor, dass AHEX AFRPs mit anderen AFRPs für Wärmetauscher austauschbar seien, da ihre chemische Zusammensetzung und/oder ihre Spezifikationen innerhalb der für die spezifische Anwendung einschlägigen technischen Toleranzen ähnlich seien. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(50)

TitanX und Valeo brachten vor, dass die Kommission im Einklang mit der vorliegenden Rechtsprechung (13) dem Vorliegen angeblich identischer grundlegender materieller, technischer und chemischer Eigenschaften der beiden Warenklassen keine entscheidende Bedeutung beimessen sollte. Dieselben Parteien brachten auch vor, die Kommission habe es versäumt, zu erläutern, welche anderen Elemente ausschlaggebend seien, um auf das Vorliegen der gleichen grundlegenden Eigenschaften beider Warenklassen zu schließen.

(51)

Zunächst muss daran erinnert werden, dass in der Grundverordnung das Konzept der „betroffenen Ware“ nicht direkt definiert wird und dass die Kommission in diesem Bereich erheblichen Ermessensspielraum hat, sofern „die Voraussetzung hinsichtlich der Homogenität der Ware bei der Auslegung der Grundverordnung nicht völlig außer Acht gelassen [wird]“. (14) Zudem wird in der Rechtsprechung, auf die sich die interessierten Parteien stützen, angegeben, dass die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften zwar natürlich wichtig sind, allerdings nicht unbedingt Priorität haben. Es bestehen tatsächlich eine Reihe Faktoren, auf die sich die Kommission stützen kann, allerdings handelt es sich dabei um Richtwerte und die Kommission ist verpflichtet, die betroffene Ware auf der Grundlage aller dieser Kriterien zu bestimmen. Wichtig ist, dass sich daraus zwangsläufig ergibt, dass Waren, die nicht identisch sind, zusammen unter derselben Definition der betroffenen Ware aufgeführt werden können, und die Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, dass eine bestimmte Ware in die Warendefinition aufgenommen wurde, auf der Grundlage der Eigenschaften der betroffenen Ware nach der Definition der Kommission zu erfolgen hat. (15) In der Analyse im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission nicht allein auf die Tatsache, dass AHEX AFRPs dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie andere AFRPs. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass:

1)

AHEX AFRPs zur Warengruppe der AFRPs für Wärmetauscher gehören, zu der nicht nur Fahrzeug-Wärmetauscher gehören, sondern auch Wärmetauscher für HAVACR- und andere Anwendungen, und dass diese Waren plattiert oder unplattiert sein können,

2)

die Arten von Legierungen, die für AHEX AFRPs verwendet werden, anderen Legierungen, die für unter die Warendefinition fallende AFRPs verwendet werden, sehr ähnlich sind,

3)

AHEX AFRPs mit demselben Herstellungsverfahren hergestellt werden, wie in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung beschrieben, und großenteils dieselben Ausrüstungen wie bei anderen AFRPs eingesetzt werden,

4)

es sich nicht um ein Nischenerzeugnis handelt,

5)

sie ähnlich anderer unter die Warendefinition fallender AFRPs an Tier-1-Automobilzulieferer verkauft werden und/oder ein Validierungsverfahren durchlaufen und

6)

ihr Preis nicht erheblich höher war als der der anderen unter die Warendefinition für AFRPs fallenden Waren.

(52)

Deshalb wurde das Vorbringen von TitanX und Valeo zurückgewiesen.

(53)

Verschiedene Parteien brachten vor, dass die Bewertung der Produktionskapazität der Union durch die Kommission auf unzutreffenden Tatsachen beruhe und nicht begründet sei. Sie gaben an, dass die Schlussfolgerungen nicht durch vorliegende Nachweise gestützt oder unzureichend begründet seien und dass andere interessierte Parteien zu diesen Daten nicht Stellung nehmen könnten.

(54)

TitanX und Valeo brachten vor, dass sich die Kommission nicht auf die Entscheidung der GD COMP hinsichtlich des Erwerbs von Impexmetal durch Gränges hätte stützen sollen, da bei dieser Entscheidung davon ausgegangen worden sei, dass es noch andere Lieferanten gebe, darunter auch chinesische Hersteller, und dass sich die Lage auf dem Markt für AHEX AFRPs wesentlich geändert habe, da es EU-Lieferanten an verfügbaren Kapazitäten mangele und chinesische Lieferanten nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine geeignete Alternative mehr darstellten.

(55)

Die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfügt, um die derzeitige Nachfrage zu erfüllen, wie in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beruht nicht ausschließlich auf dem Beschluss der Kommission hinsichtlich der Fusion zwischen Gränges und Impexmetal (16). Sie stützte sich tatsächlich auch auf andere Informationen (17), die bereits im Dossier erfasst waren, als die Kommission ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zog (und die von dem vorhergehenden Beschluss der Kommission bestätigt wurden). Zudem stützte sie sich auf zusätzliche Informationen, die nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelt wurden und die vorläufige Bewertung der Kommission bestätigten und stützten. Es sei darauf hingewiesen, dass interessierte Parteien Gelegenheit hatten, zu diesen neuen Informationen Stellung zu nehmen. (18)

(56)

Valeo brachte auch vor, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung die umfangreichen Informationen, die auf einen Mangel an verfügbaren Kapazitäten hindeuteten, nicht berücksichtigt habe. Valeo und TitanX übermittelten zusätzliche Dokumente in Form von E-Mail-Auszügen, die auf erhöhte Vorlaufzeiten und Kapazitätsprobleme hindeuteten. Diesbezüglich argumentierte der Wirtschaftszweig der Union, dass die geringfügig erhöhten Vorlaufzeiten und die vorübergehenden Kapazitätsprobleme mit der plötzlichen und starken Erholung nach der COVID-19-Pandemie zusammenhingen. Dies habe zu einer allgemeinen Erhöhung der Nachfrage geführt. Andere Faktoren, wie eine Knappheit an Containern in der VR China, hätten auch zu einer weiteren Erhöhung der Nachfrage in der EU beigetragen. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte ferner, dass die angeforderten Mengen die vereinbarten Mengen überstiegen und diese erhöhte Nachfrage angesichts der Lage nach der COVID-19-Pandemie nicht sofort erfüllt werden könne, ohne die Beschäftigtenzahl zu erhöhen. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass er hierzu mittelfristige Planbarkeit in Form unterzeichneter Verträge statt Sofortbestellungen benötige, um die erwarteten Mengen und benötigte Beschäftigtenzahl ermitteln zu können. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte auch zufriedenstellende Erklärungen, die darauf hinwiesen, dass bestimmte, von Verwendern übermittelte E-Mail-Auszüge dahin gehend falsch ausgelegt werden könnten, als dass sie auf einen strukturbedingten Kapazitätsmangel hindeuteten, der Engpass jedoch nur vorübergehend sei.

(57)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Valeo vor, dass es ihm nicht angelastet werden könne, dass es Mengen angefragt habe, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgingen, und dass aufgrund der stark steigenden Nachfrage im E-Mobilitäts-Sektor ein wachsender Bedarf an AHEX AFRPs bestehe. Valeo fügte zudem hinzu, dass die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, sich schnell an die steigende Nachfrage anzupassen, das deutlichste Anzeichen der erheblichen und strukturellen Kapazitätsengpässe des Wirtschaftszweigs der Union seien.

(58)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch wenn Behauptungen über Entwicklungen nach dem UZ berücksichtigt würden, der Wirtschaftszweig der Union sich an die steigende Nachfrage angepasst hat und dass die Kapazitätsengpässe nur vorübergehender Natur waren. Tatsächlich wiesen diese Behauptungen darauf hin, dass Verwender neue Verträge mit dem Wirtschaftszweig der Union aushandelten. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(59)

Zudem argumentierte der Wirtschaftszweig der Union, dass die wichtigsten Verwender von AHEX AFRPs, die einen Kapazitätsmangel anführten, keine Aufforderungen zur Angebotsabgabe bezüglich weiterer Mengen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden vertraglichen Mengen an die Mehrheit der Lieferanten von AHEX AFRPs geliefert werden sollten, abgegeben hätten. Dieses Vorbringen spricht gegen einen Mangel an verfügbaren Kapazitäten. Auf jeden Fall stellte die Kommission fest, dass es aufgrund der Informationen im Dossier scheint, dass bestimmte Verwender zusätzliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Union beziehen könnten oder deren Bezug planen. Dementsprechend wies die Kommission das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union verfüge nicht über ausreichend Produktionskapazitäten, zurück.

(60)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte Valeo, dass die Tatsache, dass es keine Aufforderungen zur Angebotsabgabe abgegeben habe, mit den zahlreichen Absagen zusammenhing, die es erhalten habe, und daher von einer negativen Reaktion ausgegangen sei. Zudem argumentierte Valeo, dass es in Verhandlungen mit einem Unionshersteller über die Lieferung von AHEX AFRPs stehe.

(61)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Stellungnahme von Valeo spekulativ war und nicht als sachdienlicher Nachweis im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Angebotsabgabe berücksichtigt werden kann. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Verhandlung, auf die Valeo verwies, sich nicht auf zusätzliche Mengen bezog, sondern auf eine Vertragsverlängerung nach dem UZ, und deshalb wurden diese Behauptungen zurückgewiesen.

(62)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, brachte TitanX vor, dass die Bedingungen seines neuen Vertrages ungünstiger seien als die früherer Verträge und dass der neue Vertrag die durch Inkrafttreten der vorläufigen Antidumpingzölle verursachten Probleme nicht löse. Es argumentierte zudem, dass der neue Vertrag die Versorgungsprobleme nicht vollständig löse, da TitanX weiterhin für einen bestimmten Zeitraum Waren zu künstlich erhöhten Preisen aus der VR China beziehen müsse.

(63)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, wiederholte Valeo, dass die Unionshersteller nicht die Kapazität hätten, die gesamte Nachfrage der EU nach AHEX AFRPs zu erfüllen, und übermittelte sensible Dokumente, in denen bestimmte Kapazitätsprobleme und Geschäftsverhalten beschrieben wurden.

(64)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TitanX vor, dass die Kapazitätsprobleme des Wirtschaftszweigs der Union angesichts ihrer Dauer nicht als vorübergehend angesehen werden könnten. Es berichtete, dass andere jüngste Ereignisse sich auf seine Lieferkette auswirkten, und beschwerte sich über das opportunistische und missbräuchliche Verhalten bestimmter großer Unionshersteller.

(65)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Valeo vor, dass die von der Kommission bei ihrer Begründung, um Valeos Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Kapazitäten (Erholung nach der COVID-19-Pandemie, Frachtkosten und Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen) zu widerlegen, auf viele Fälle, die im Dossier dokumentiert seien und auf chronische und systemische Kapazitätsprobleme der Unionshersteller hinwiesen, nicht eingehe.

(66)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch bei Berücksichtigung von Behauptungen über die Entwicklungen nach dem UZ die von TitanX und Valeo beschriebene Lage angesichts ihrer Dauer nicht systemischer, chronischer oder struktureller Natur war, sondern eine vorübergehende Situation darstellte, bis der Wirtschaftszweig der Union sich an die neue Marktlage vor dem Hintergrund einer starken wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie angepasst hat. Dies wird auch von der in Erwägungsgrund 61 beschriebenen Lage belegt, die auf ein vorübergehendes Problem im Zusammenhang mit der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen hinweist. Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage der Nachweise während des UZ und wies dieses Vorbringen zurück.

(67)

Hinsichtlich der anderen Fragen, auf die verwiesen wird, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese, auch bei Berücksichtigung von Informationen über die Entwicklungen nach dem UZ, im Allgemeinen keine unüblichen Entwicklungen von Geschäftsbeziehungen darstellen, sondern eher Verhandlungspraktiken in einer Zeit von Spannungen auf dem Markt. Daher bleiben die auf der Grundlage der Nachweise während des UZ getroffenen Feststellungen unverändert. Auf jeden Fall sollte, wie in Erwägungsgrund 552 dargelegt, daran erinnert werden, dass der Zweck der Antidumpingmaßnahmen die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist, was normalerweise zu höheren Preisen auf dem Unionsmarkt führt.

(68)

Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, machte die Kommission zudem keine Gründe wie Frachtkosten und Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen geltend, um das Vorbringen von Valeo hinsichtlich fehlender Kapazitäten zu widerlegen. Wie in Erwägungsgrund 152 dargelegt, wurden diese Faktoren zur Erläuterung des jüngsten Preisanstiegs, nicht der fehlenden Kapazitäten herangezogen. Vielmehr stützte sich die Kommission auf die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie, um die aktuelle Marktlage zu begründen. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(69)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Valeo zudem vor, dass die Kommission nicht alle Nachweise im Dossier berücksichtigt habe und keine ausreichende und kohärente Begründung für ihre Feststellungen zu den Kapazitäten für AHEX AFRPs übermittelt habe. Es fügte hinzu, dass die Kommission verpflichtet sei, alle sich widersprechenden Daten im Dossier zu berücksichtigen und zu entscheiden, welche davon die höchste Beweiskraft haben. Insbesondere beschwerte Valeo sich zunächst über die angeblich „sehr“ mangelhaften öffentlich zugänglichen Zusammenfassungen bestimmter Dokumente (19), die die Kommission für ihre Feststellungen herangezogen habe. Diesbezüglich vertrat Valeo die Auffassung, dass die Verwendung dieser unkenntlich gemachten Informationen eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Valeo darstelle. Zudem brachte Valeo vor, dass die vom Wirtschaftszweig der Union gemeldete Auslastung der Produktionskapazität von 54 % für AHEX AFRPs im Jahr 2020 im Widerspruch zu den angeblich „vorübergehenden“ Kapazitätsproblemen im ersten Teil des Jahres 2021 stünde, und nicht durch die „plötzliche und starke Erholung nach der COVID-19-Pandemie“ erklärt werden könne. Diesbezüglich machte Valeo eine selbstverschuldete Schädigung geltend, da der Wirtschaftszweig der Union angeblich 2021 nicht in der Lage gewesen sei, zu liefern, während er 2020 diese niedrige Kapazitätsauslastung gehabt habe.

(70)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, sondern war der Ansicht, dass sie alle einschlägigen Nachweise im Dossier berücksichtigt hatte, um auf der Grundlage einer ausreichenden und kohärenten Begründung sinnvolle und unparteiische Schlüsse ziehen zu können. Zunächst ging die Kommission davon aus, dass die allgemein einsehbare Fassung der Dokumente, auf die sie sich stützte, eine Zusammenfassung der sensiblen Informationen enthielt, die allen interessierten Parteien ein angemessenes Verständnis ermöglichte. Die Kommission stellte zudem fest, dass Valeo keine überarbeitete allgemein einsehbare Fassung dieser Dokumente angefordert hat. Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Valeo nicht verletzt wurden. Hinsichtlich der Kapazitätsauslastung und der behaupteten selbst verschuldeten Schädigung ist zunächst anzumerken, dass sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 117 dargelegt, nicht auf den Beitrag von EA gestützt hat, in dem eine Kapazitätsauslastung für das Jahr 2020 von 54 % angegeben ist, um die Produktionskapazität zu bewerten, sondern auf die Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Union. Zudem sei angemerkt, dass sich der von Valeo beschriebene Widerspruch auf zwei verschiedene Jahre bezieht (2020 und 2021), in denen die wirtschaftliche Lage sich erheblich unterschied, was zu sehr unterschiedlichen Wachstums- und Nachfrageraten hinsichtlich AFRPs führte.

(71)

Außerdem erhob TitanX Einwände gegen einige Stellungnahmen von Unternehmen B hinsichtlich angeblicher Schwierigkeiten – aufgrund von Faktoren wie Knappheit an Containern oder Lieferschwierigkeiten bei chinesischen Lieferanten –, Waren aus der VR China zu beziehen. Es erhob auch Einwände gegen Stellungnahmen, dass die Versorgungslage von Unternehmen B sich gebessert habe und dass Hersteller von Wärmetauschern nicht ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, zusätzliche Bezugsquellen von anderen Unionsherstellern zu finden, oder dass die angefragten Mengen für das Jahr 2022 niedriger als im Jahr 2021 sein würden.

(72)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die nicht belegten und widersprüchlichen Behauptungen von Unternehmen B und die anschließenden Gegenargumentationen durch TitanX auf unternehmensspezifische Elemente in einer Geschäftsbeziehung bezogen, die die Kommission nicht prüfen konnte.

(73)

Valeo argumentierte zudem, dass EA die Kommission hinsichtlich der verfügbaren Kapazitäten mit unrichtigen diesbezüglichen Beiträgen in die Irre geführt habe. EA brachte vor, die Behauptungen von Valeo hinsichtlich seiner Beiträge seien unrichtig und inakzeptabel. Zudem seien diese Behauptungen nicht mit Nachweisen im offenen Dossier belegt. Die Kommission bestätigte die Stellungnahme von EA und wies das diesbezügliche Vorbringen von Valeo zurück.

(74)

Verschiedene interessierte Parteien brachten vor, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichen würden, um den projizierten Anstieg der Nachfrage zu decken, der durch die Umstellung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf elektrische/hybride Fahrzeuge bis 2026 angetrieben wird. In diesem Zusammenhang vertrat ACEA die Auffassung, dass der Anstieg der Nachfrage die Kapazitätsprobleme verschlimmern würde.

(75)

TitanX brachte vor, dass es einen Mangel an verfügbaren Kapazitäten für die Lieferung von AHEX AFRPs für die Herstellung von Kühllösungen für den Antriebsstrang für Nutzfahrzeuge gebe. Die Nachfrage nach einer solchen Ware dürfte 2021 wachsen und dieser Trend dürfte 2022 anhalten.

(76)

Diesbezüglich übermittelten Valeo und der Wirtschaftszweig der Union ihren projizierten Verbrauch hinsichtlich AHEX AFRPs bis 2026. Diese Projektionen beruhten auf einer Reihe leichter Fahrzeuge pro herzustellenden Motortyp und auf dem Gewicht, das AHEX AFRPs für jeden Motortypen ausmachen (Verbrennungsmotor, elektrisch, Vollhybrid, Plug-in-Hybrid, Mildhybrid etc.).

(77)

Auf der Grundlage der Projektion des Wirtschaftszweigs der Union dürfte sich der Verbrauch von/die Nachfrage nach AHEX AFRPs von [195-215] (20) Tausend Tonnen im Jahr 2019 auf [220-270] Tausend Tonnen im Jahr 2026 erhöhen, was einem Gesamtanstieg von 28 % entspricht. In seinen detaillierten Berechnungen gab der Wirtschaftszweig der Union auf transparente Weise das Gewicht der AHEX AFRPs pro Fahrzeug (auf der Grundlage von Marktinformationen, die von Mitgliedern von EA bereitgestellt wurden) an, sowie die erwartete Produktionsmenge von Fahrzeugen nach Motortyp (auf der Grundlage von DuckerFrontier/LMC Automotive (21), August 2020). Valeo merkte seinerseits nur an, dass die verfügbare Gesamtkapazität der Union im Zeitraum von 2021 bis 2027 im Durchschnitt um 17 % niedriger sein werde als die Nachfrage, ohne weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, zu denen die Parteien Stellung nehmen könnten.

(78)

Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, reichte Valeo seinen Beitrag vom 11. Juni 2021 nicht fristgerecht ein und ein Teil der Stellungnahmen bezog sich auf ein Dokument über Kapazitäts- und Lieferprojektionen (22), das EA vor der vorläufigen Unterrichtung in das Dossier aufgenommen hatte und auf das Valeo bereits Zugriff hatte.

(79)

In seinen anderen Stellungnahmen stimmte Valeo den Verbrauchsmengen für das Jahr 2019 zu und vertrat die Auffassung, dass diese auch für das Jahr 2021 galten. Valeo vertrat jedoch die Auffassung, dass die Aufteilung der Produktionsmenge zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und anderen hybriden Fahrzeugen (etwa 50 % zu 50 %) seitens EA falsch sei, da der Anteil an Hybridfahrzeugen im Jahr 2026 viel höher sein werde (etwa 73 % zu 27 %). Diesbezüglich verwies Valeo auf IHS Markit, ein Marktinformationsunternehmen, das angeblich von der gesamten Automobilindustrie konsultiert wird und das Valeo in seinen Projektionen herangezogen hat. (23) Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Informationen von IHS stammten. Auf jeden Fall waren die Berechnungen des Anteils der Verbrennungsmotoren im Jahr 2026 durch Valeo auf der Grundlage der Projektion von EA unrichtig. Tatsächlich lautet die Projektion von EA, dass 40 % (und nicht 50 %) der Produktion auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor entfallen wird. Zudem ist das Vorbringen von Valeo, dass die Projektion von EA zur Gesamtproduktion im Jahr 2026 im Bereich von 16 Millionen Fahrzeugen liege, ebenfalls nicht korrekt, da EA für diesen Zeitraum eine Gesamtproduktion von etwa 20 Millionen gemeldet hat.

(80)

Im Rahmen der Suche nach anderen Informationsquellen konsultierte die Kommission einen von der Boston Consulting Group (im Folgenden „BCG“) veröffentlichten Artikel (24), der von CLEPA übermittelt wurde und in dem bestätigt wurde, dass der Anteil der Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren steigen werde. Dieser Quelle zufolge wird der projizierte Marktanteil der Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Diesel und Benzin) im Jahr 2025 auf 36 % fallen; d. h. sehr viel näher an den Zahlen von EA als an denen von Valeo. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass die Projektionen von EA zu den künftigen Marktentwicklungen hinsichtlich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor den aktuellen Erwartungen bezüglich künftiger Entwicklungen in den nächsten fünf Jahren eher entsprechen.

(81)

Valeo brachte auch vor, dass EA die Auffassung vertrete, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Hybridfahrzeuge benötigten die gleiche Menge an AHEX AFRPs, was angeblich einen Widerspruch zu den zwischen Unternehmen B und Valeo ausgetauschten Informationen darstelle, die auf ein höheres Gewicht und einen höheren Bedarf an AHEX AFRPs für Hybridfahrzeuge als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor hindeuteten.

(82)

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass EA bei dem Verbrauch von AHEX AFRPs zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Hybridfahrzeugen unterschieden hat und die Auffassung vertrat, dass Hybridfahrzeuge im Durchschnitt mehr AHEX AFRPs benötigen würden als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Zweitens können die Informationen, die zwischen dem Unionshersteller Unternehmen B und Valeo ausgetauscht wurden, nicht als repräsentativ für den tatsächlichen Unterschied zwischen Standardfahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Hybridfahrzeugen angesehen werden. Tatsächlich beziehen sich diese Informationen nur auf eine bestimmte Ware, bei der AHEX AFRPs verwendet werden (Kühler), und die genannten Mengen machen nur einen geringfügigen Teil des Einkaufsvolumens von Valeo für das Jahr 2019 oder den UZ aus. Die Auswirkung der Größenordnung des Vorhabens und ein möglicher Anstieg der vom nachgeschalteten OEM-Verwender bestellten Stückzahl konnten auch nicht ermittelt werden. Drittens ergab die Untersuchung, dass das Gewicht der AHEX AFRPs je nach Modell variieren wird, abhängig von der Art des Hybridfahrzeugs (Mild-/Plug-in-/Vollhybrid). Tatsächlich werden für Mildhybridfahrzeuge nur geringfügig mehr AHEX AFRPs benötigt als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und auf sie wird bis 2026 ein großer Anteil der Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor entfallen. Auf dieser Grundlage und da keine weiteren Stellungnahmen hinsichtlich der je Fahrzeugtyp notwendigen Menge an AHEX AFRPs eingingen, befand die Kommission, dass die Schätzung von EA hinsichtlich des anteiligen Verbrauchs für verschiedene Fahrzeugtypen angemessen war.

(83)

Was bestehende Kapazitäten und zusätzliche Investitionen in Kapazitäten anbelangt, brachten einige Parteien vor, dass die Kommission die Daten des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers Elval nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union hochrechnen sollte. Valeo brachte auch vor, dass auf der Grundlage außerordentlich genauer und konservativer Daten der von Unternehmen B vorgelegte Investitionsplan nicht ausreiche, um die auf der Grundlage der Verbrauchsprojektion prognostizierte Nachfrage nach AHEX AFRPs für den Zeitraum von 2022 bis 2025 zu decken. Seinerseits brachte CLEPA vor, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen zum Kapazitätsausbau nicht durch stichhaltige Beweise oder ausreichende Begründung belegt habe. Valeo brachte auch vor, dass die Stellungnahme von Unternehmen B, dass es sich aktuell der Höchstkapazitätsauslastung des Maschinenparks nähere, in direktem Widerspruch zur im Dokument t21.004224 gemeldeten Kapazitätsauslastung stünde, in dem Unternehmen B eine prognostizierte Kapazitätsauslastung von [80-88 %] für 2021 angibt.

(84)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Kommission die Daten von Elval nicht auf den Wirtschaftszweig der Union hochgerechnet, sondern diese Daten nur für Elval in Betracht gezogen hat. Zudem stützte sich Valeo hinsichtlich der Daten von Unternehmen B auf eine unrichtige Annahme in Verbindung mit der Zuteilung von Produktionskapazität zu AHEX AFRPs. Tatsächlich betrachtete es die Zurechnung von [60-70 %] zu Wärmetauschern, die nur für 2021 gilt, für den gesamten Zeitraum von 2022 bis 2026, während Unternehmen B angab, dass die zusätzlich installierte Kapazität abhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen Wärmetauschern zugerechnet, aber zumindest entsprechend steigender Nachfrage angesetzt werde. Dadurch unterschätzte Valeo die Installation zusätzlicher Kapazitäten für Wärmetauscher um [30-40 %].

(85)

Auf die Stellungnahme von CLEPA hin forderte die Kommission den Wirtschaftszweig der Union auf, die bereits im Dossier verfügbaren sensiblen Informationen in Form von Fragebogenantworten, beim Kontrollbesuch vorgelegten Unterlagen und anderen sensiblen Dokumenten mit zusätzlichen verfügbaren Nachweisen an andere Parteien zu ergänzen sowie bestimmte Zahlen zu erläutern und bestimmte Berichtigungen vorzunehmen. Die von EA (25) und Unternehmen B (26) übermittelten zusätzlichen Informationen bestätigen die vorläufigen Feststellungen.

(86)

Zudem konnte die Kommission keinen Widerspruch zwischen der prognostizierten Kapazitätsauslastung und der Stellungnahme von Unternehmen B erkennen. Tatsächlich gibt Unternehmen B entgegen dem Vorbringen von Valeo nicht an, dass es voll ausgelastet sei, sondern dass es sich aktuell dieser Kapazitätsauslastung nähere, während sich die prognostizierte Kapazitätsauslastung von [80-88 %] auf das Jahr 2021 insgesamt beziehe; d. h., die Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt (wenn sich Unternehmen B aktuell der Vollauslastung nähert) sollte nicht extrapoliert und mit einer Prognose für das gesamte Jahr verglichen werden.

(87)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission die folgenden Angebots- und Nachfrageprognosen für die Jahre 2021 bis 2026 zusammengestellt hat.

Tabelle 1

Angebot und Nachfrage für AHEX AFRPs in der EU (in 1 000 Tonnen)

 

Prognose 2021

Prognose 2026 ohne Einfuhren aus der VR China

Prognose 2026 mit Einfuhren aus der VR China

Prognose 2026 von Valeo ohne Einfuhren aus der VR China

Prognose 2026 von Valeo mit Einfuhren aus der VR China

Nachfrage

[200-220]

[265-275]

[265-275]

[295-315]

[295-315]

Einfuhren aus China

[20-30]

 

[20-30]

 

[20-30]

Einfuhren aus der Türkei

[15-25]

[15-25]

[15-25]

[15-25]

[15-25]

Kapazitäten der Union

[180-200]

[180-200]

[180-200]

[195-215]

[180-200]

Zusätzliche Kapazitäten

 

[50-70]

[50-70]

[50-70]

[50-70]

Überschuss (Mangel)

[15-25]

[5-10]

[25-35]

– [10-20]

[5-15]

% der Nachfrage

9,5  %

2,3  %

11,7  %

– 5,5  %

2,7  %

(88)

Die Quellen für diese Werte sind im Folgenden dargestellt. In dieser Tabelle wurde die Nachfrage anhand des projizierten Verbrauchs von EA (27) ermittelt, angepasst an die von BCG vorgenommene Aufteilung in Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Der durch Valeo projizierte Verbrauch (28) wurde wie vorgelegt gemeldet.

(89)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, reichte Valeo überarbeitete Prognosen auf der Grundlage eines Marktberichts des Forschungsunternehmens IHS Markit vom Mai 2021 ein. Auf der Grundlage dieses Berichts und Valeos Hochrechnungen des Gewichts der AHEX AFRPs pro Automotortyp brachte Valeo vor, dass die Nachfrage 2026 nach dem erwarteten Anstieg in der Automobilproduktion und der Beschleunigung des Elektrifizierungstrends [320-350] Tausend Tonnen erreichen werde. Auf dieser Grundlage brachte es vor, dass EA in seiner Nachfrageprojektion die künftige Nachfrage noch mehr unterschätze, und wiederholte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die aktuelle Nachfrage zu erfüllen, und reichte diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz ein. Valeo wiederholte zudem, dass die geplanten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichten, um die künftige Nachfrage zu erfüllen.

(90)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob Valeo zudem aus verschiedenen Gründen Einwände dagegen, dass die Kommission sich bei der Abweisung von Valeos Schätzungen künftiger Nachfrage nach AHEX AFRPs auf den Artikel von BCG stütze, und vertrat die Auffassung, dass die Nachfrageschätzung der Kommission veraltet sei und angesichts der neuen übermittelten Prognose überarbeitet werden sollte.Zudem verwies Valeo auf das Legislativpaket „Fit für 55“ im Rahmen des europäischen Grünen Deals als wichtige Entwicklung, die in anderen Prognosen nicht berücksichtigt wurde und insbesondere Vorschläge enthalte, die auf eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen und der durchschnittlichen Emissionen neuer Automobile um 55 % ab 2030 und 100 % ab 2035 im Vergleich zu 2021 abzielten. Vor diesem Hintergrund argumentierte es, dass die Nachfrageprojektion in Tabelle 1 und Erwägungsgrund 87 veraltet sei und dass künftige Projektionen infolge des Grünen Deals erheblich höher sein würden. Vor diesem Hintergrund forderte Valeo die Kommission auf, seine Nachfrageprognose auf der Grundlage des Berichts von IHS Markit vom Mai 2021 heranzuziehen, der einen schnelleren Anstieg der künftigen Nachfrage nach AHEX AFRPs aufzeige als die Berichte, die vorher von Valeo oder EA eingereicht worden seien. Zudem argumentierte Valeo, dass IHS Markit eine bessere Quelle sei als Ducker und LMC Automotive (im Folgenden „LMC“), die aktueller (zum Zeitpunkt der Einreichung) und anderen Parteien zugänglich (durch aussagekräftige nichtvertrauliche Fassungen oder bei Kauf) sei.

(91)

Auf Valeos wiederholtes Vorbringen (siehe Erwägungsgrund 89), dass der Wirtschaftszweig der Union die aktuelle Nachfrage nicht erfüllen könne, wurde in den Erwägungsgründen 64 bis 66 eingegangen.

(92)

Im Anschluss an die Stellungnahmen von Valeo hinsichtlich des Vorliegens aktuellerer Informationen wurde EA aufgefordert, eine aktualisierte Nachfrageprognose einzureichen. Die von EA übermittelte Nachfrageprognose beruhte auf zwei Quellen: die Prognose für die Produktion leichter Nutzfahrzeuge von IHS Markit vom 5. Juli 2021 und DuckerFrontier (Mai 2021) auf der Grundlage von LMC Automotive Q1/2021. Die Daten von IHS Markit waren sehr detailliert und enthielten die prognostizierten Produktionsmengen pro Herstellungsland, was die Bestimmung der in der Union herzustellenden Mengen ermöglichte. Der Datensatz von LMC Automotive Q1/2021 bezog sich nicht nur auf den Unionsmarkt und wurde auf der Grundlage der Produktionsprognose von IHS Markit vom 5. Juli 2021 nach unten korrigiert, damit er der EU-27 entspricht. Zudem wurden die Daten von LMC Automotive auch zur Ermittlung der Aufteilung der unterschiedlichen Motortypen herangezogen. Auf der Grundlage dieser aktualisierten Statistik und auf der Grundlage des Gewichts der AHEX AFRPs pro Automotortyp prognostizierte EA, dass die Nachfrage von [188-195] Tausend Tonnen im Jahr 2019 auf [222-263] Tausend Tonnen im Jahr 2026 steigen wird.

(93)

Im Anschluss an den Beitrag von EA brachte Valeo vor, dass die Untergrenze für 2026 unter der von der Kommission in Tabelle 1 geschätzten Nachfrage liege und dass dieser Wert in Anbetracht des erwarteten Anstiegs der Nachfrage infolge der Elektrifizierung im Automobilsektor unlogisch sei.

(94)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sich die jüngste Projektion von EA, entgegen früherer Nachfrageprojektionen, ausschließlich auf die EU-27 bezog, was erklärt, warum hier von einem niedrigeren Niveau ausgegangen wird, obwohl ein erheblicher Anstieg der Nachfrage aufgezeigt wird. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Schätzung von EA logisch ist, weil sie einen Anstieg der Nachfrage im Zeitraum von 2019 bis 2026 im Einklang mit dem Elektrifizierungstrend aufzeigte.

(95)

Valeo brachte zudem vor, dass die von EA verwendeten Quellen der Ankündigung der Kommission des Grünen Deals „Fit für 55“ vom 14. Juli 2021 vorausgehen und dass diese Ankündigung EA zwar bekannt war, der Verband dieses Element jedoch bei seiner Schätzung der Nachfrage nicht berücksichtigt habe. Auf dieser Grundlage argumentierte es, dass EA nicht nach besten Kräften mitgearbeitet habe. Zudem forderte Valeo die Kommission auf, die künftige Nachfrage entweder auf der Grundlage des in Erwägungsgrund 90 erwähnten Berichts von IHS Markit – nach dessen Korrektur nach oben, um die Auswirkungen des Grünen Deals zu berücksichtigen – oder anhand der neu eingereichten (29) aktualisierten Statistik von LMC Automotive vom 29. Juli 2021, in der die Auswirkungen des Grünen Deals angeblich berücksichtigt wurden, zu schätzen. Auf dieser Grundlage erreichte die Nachfrageschätzung von Valeo für das Jahr 2026 [340-380] Tausend Tonnen.

(96)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass EA nach besten Kräften mitgearbeitet hat und er die jüngsten Statistiken von IHS Markit verwendet hat, die ihm zur Verfügung standen. Auf jeden Fall ist IHS Markit nach Ansicht von Valeo und eines „führenden Branchenverbands“ eine bessere Quelle als Ducker und LMC. Zudem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von EA übermittelten Informationen ausreichend aktuell waren, um die künftige Nachfrage so genau wie möglich zu schätzen. Zudem hat Valeo keine Nachweise übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Ankündigung hinsichtlich des Grünen Deals von Forschungsunternehmen wie IHS Markit oder LMC nicht vorhergesehen wurde, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass diese solche Berichte regelmäßig erstellen und dass die Ankündigung hinsichtlich des Grünen Deals nur formalisiert hat, was Marktexperten schon vorher vorhergesehen hatten. (30) Wie von Valeo angegeben, wären genaue künftige Prognosen zudem auf jeden Fall Gegenstand von Verhandlungen mit OEM-Abnehmern, um den künftigen Bedarf festzustellen.

(97)

Zudem berücksichtigte die Kommission die jüngsten von Valeo übermittelten Prognosen, wies diese jedoch zurück, da die Analyse der von Valeo übermittelten Informationen (siehe Erwägungsgründe 89 und 95), die mit zugrunde liegenden Daten in den Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung belegt waren, ergab, dass seine Nachfrageschätzungen (unabhängig davon, ob auf der Grundlage der Daten von IHS Markit oder LMC) zu hoch angesetzt waren, da sie sich nicht auf Motoreinbau oder Automobilproduktion in der Union bezogen, sondern auch Motoreinbau oder Automobilproduktion in anderen Ländern wie dem Vereinigten Königreich, Russland und der Türkei enthielten. Tatsächlich wurde in den von Valeo verwendeten Berichten von IHS Markit der jährliche Motoreinbau in der Union für den Zeitraum 2021 bis 2026 um mehr als 18 % zu hoch angesetzt. Während die eingereichten Berichte von LMC keine Unterscheidung nach Land der Automobilproduktion zuließen, bezogen sie sich deutlich auf einen größeren geografischen Anwendungsbereich als die Union, da sie GUS-Staaten und vermutlich andere Länder wie das Vereinigte Königreich und die Türkei enthalten, in denen große Mengen an Automobilen hergestellt werden. Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass der geografische Anwendungsbereich dieser Statistik zu weit gefasst war und nicht herangezogen werden sollte, um die Nachfrage nach AHEX AFRPs in der Union zu bewerten. Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von EA prognostizierte Nachfrage (siehe Erwägungsgrund 103) angemessener war, da sie sich nur auf die EU bezog und auf einem ausreichend aktuellen Bericht von IHS Markit beruhte, der, wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, von Valeo als bessere Quelle angesehen wird als Ducker und LMC.

(98)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TitanX vor, dass die Nachfrageprognose der Kommission veraltet sei und Nutzfahrzeuge nicht berücksichtige. Es verwies auf den europäischen Grünen Deal und die angekündigten Legislativvorschläge mit dem Ziel, Treibhausgasemissionen im Allgemeinen und insbesondere im Automobilsektor zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund brachte es vor, dass die neuen Treibhausgasemissionsziele die Geschwindigkeit der Elektrifizierung in der Automobilindustrie beschleunigen und zu einer erhöhten Nachfrage nach AHEX AFRPs führen werden. Diesbezüglich forderte es die Kommission auf, die Nachfrageprognose von Valeo, wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt, zu berücksichtigen.

(99)

Hinsichtlich des Vorbringens von TitanX in Bezug auf Nutzfahrzeuge berücksichtigte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, nur 85 % der durchschnittlichen für den Transport bestimmten Liefermengen in die EU, um konservativ nur die Nachfrage nach leichten Fahrzeugen zu bewerten. Deshalb beinhalteten die restlichen 15 % die Lieferungen, die für Nutzfahrzeuge bestimmt sind. Da keine Informationen, die auf andere diesbezügliche Schlussfolgerungen hindeuten, und keine Nachweise hinsichtlich der künftigen Nachfrage nach Nutzfahrzeugen verfügbar sind, wurde davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichend Kapazitäten verfügt, um die Nachfrage für diesen Sektor zu erfüllen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(100)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung erhoben Valeo und CLEPA Einwände gegen den Ansatz der Kommission, die Automobilproduktion in Ländern wie der Türkei, Russland und dem Vereinigten Königreich aus ihren Berechnungen auszuschließen. Diesbezüglich argumentierte Valeo auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken und seinen eigenen Unterlagen, dass erhebliche Mengen an Wärmetauscherbestandteilen nach Russland, in die Türkei und das Vereinigte Königreich ausgeführt würden. Es argumentierte zudem, dass in diesen Ländern nur geringe Mengen an Wärmetauscherbestandteilen hergestellt würden und sie deshalb in hohem Maße auf Einfuhren aus der Union angewiesen seien. Seinerseits brachte CLEPA vor, dass die Fahrzeugproduktion außerhalb der Union einen großen Anteil der Produktion durch Automobillieferanten in der EU ausmache und dass außerhalb der EU nur begrenzte Kapazitäten für die Herstellung von Fahrzeug-Wärmetauschern zur Verfügung stünden. CLEPA machte zudem geltend, dass der Anteil von Bestandteilen oder hoher Wertschöpfung aus der EU in Fahrzeugen, die im Vereinigten Königreich, Russland oder der Türkei hergestellt werden, erheblich sei. Deshalb brachte CLEPA vor, dass Ausfuhren erhebliche Einnahmen für die Automobilzulieferer in der EU generierten, und dass die Produktion der Automobilzulieferer nicht nur nach Automobilproduktion in der EU selbst ermittelt werden sollte, sondern auch auf der Grundlage einer größeren Region. Auf dieser Grundlage argumentierten Valeo und CLEPA, dass die Nachfrage nach AHEX AFRPs auf dem tatsächlichen Bedarf der Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern beruhen sollte, unabhängig von der Bestimmung ihrer Waren. Zudem argumentierte Valeo, dass das Unionsinteresse nicht ordnungsgemäß analysiert werde, wenn die Fahrzeug-Wärmetauscher, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nicht berücksichtigt würden.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, bestätigte die Kommission das Vorliegen von Ausfuhren von Wärmetauscherbestandteilen durch bestimmte Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern. Die Kommission teilte jedoch die Auffassung nicht, dass die Automobilproduktion in diesen Ländern insgesamt für die Bewertung der Nachfrage in der EU berücksichtigt werden sollte. Tatsächlich wurde das Vorbringen, dass diese Länder in hohem Maße auf Einfuhren aus der Union angewiesen seien, nicht durch sachdienliche Nachweise belegt. Wie von Valeo bestätigt, bezogen sich die Eurostat-Statistiken nicht ausschließlich auf Fahrzeug-Wärmetauscher, sondern auch auf andere Waren. Obwohl Valeo die Verfügbarkeit von Produktionskapazitäten für Fahrzeug-Wärmetauscher in diesen Ländern bestätigte, bezifferte es die Produktionskapazität der inländischen Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern, auf die es sich bezog, nicht. Zudem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass diese Märkte von anderen inländischen Lieferanten von Fahrzeug-Wärmetauschern (31) als den von Valeo genannten oder durch Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern außerhalb der EU versorgt werden. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass Valeo nicht nachgewiesen hat, dass in der Union ansässige Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern diese Länder in einem Ausmaß versorgen, dass diese Märkte in hohem Maße auf die Unionshersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern angewiesen wären. Zudem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vorbringen von CLEPA nicht ausreichend spezifisch waren, da sie sich nicht unmittelbar auf Fahrzeug-Wärmetauscher bezogen, sondern auf die Ausfuhrtätigkeiten von Automobilzulieferern im Allgemeinen.

(102)

Anhand der im Dossier verfügbaren Informationen erkannte die Kommission das Vorliegen bestimmter Geschäftsbeziehungen zwischen in der Union ansässigen Herstellern von Fahrzeug-Wärmetauschern und Automobilherstellern in Ländern wie Russland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich an. In Anbetracht fehlender spezifischer Informationen, die die Ermittlung der Ausfuhren von Fahrzeug-Wärmetauschern in diese Länder ermöglichen, war die Kommission jedoch nicht in der Lage, ihre Feststellungen auf den von Valeo in seiner prognostizierten Nachfrage nach AHEX AFRPs genannten geografischen Anwendungsbereich zu stützen. Auf jeden Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Nachfrage auf dem Unionsmarkt vor allem auf der Automobilproduktion in der Union beruhen sollte, insbesondere angesichts des Grünen Deals, der sich ausschließlich auf die Union bezieht. Zudem wäre es dem Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der Analyse der Nachfrage (in Erwägungsgrund 127) und des Angebots (in Tabelle 1) nach wie vor möglich, zusätzliche Mengen, die für die Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Fahrzeug-Wärmetauschern erforderlich sind, zu liefern. Außerdem können Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern in der Union eine Genehmigung zur Einfuhr von AFRPs im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs beantragen, die, wenn sie von den Zollbehörden im Einklang mit den Zollvorschriften gewährt wird, ihnen dann die Ausfuhr der daraus entstehenden Fahrzeug-Wärmetauscher ermöglichen, ohne dass dafür Antidumpingzölle gelten. Daher wären der Aufwand für und die finanziellen Auswirkungen auf die Ausfuhrtätigkeiten der Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern sehr begrenzt. Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen von Valeo und CLEPA zurückgewiesen und die Kommission ging davon aus, dass das Unionsinteresse ordnungsgemäß bewertet wurde.

(103)

Am 12. August 2021 übermittelte EA eine aktualisierte Nachfrageprognose für AHEX AFRPs auf der Grundlage eines detaillierteren Berichts über die Produktion leichter Nutzfahrzeuge von IHS Markit, in dem die Motortypen angegeben waren. Der Bericht wurde gleichzeitig mit dem Bericht vom 5. Juli 2021 (siehe Erwägungsgrund 91) veröffentlicht, und die beiden Berichte stimmten überein. Auf dieser Grundlage erhöhte sich das untere Ende der Prognose von EA von 222 auf 232 Tausend Tonnen. Die Prognose von EA auf der Grundlage von DuckerFrontier/LMC Automotive Q1/2021 blieb unverändert bei 263 Tausend Tonnen.

(104)

Beim Vergleich der Aufteilung nach Motortyp des Berichts vom 5. Juli 2021 von IHS Markit mit dem Bericht vom 29. Juli 2021 von LMC, stellte die Kommission fest, dass die Daten von LMC, bei denen angeblich das Legislativpaket „Fit für 55“ berücksichtigt wurde, mit 40 % nach wie vor einen viel größeren Anteil für Verbrennungsmotoren für das Jahr 2026 prognostizierten als die Daten von IHS Markit vom 5. Juli (22 %), die vor der Ankündigung des Legislativpakets „Fit für 55“ veröffentlicht und von EA in seiner Projektion herangezogen wurden.

(105)

Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass es schwierig war, die Höhe der Nachfrage nach AHEX AFRPs für das Jahr 2026 mit einem hohen Grad an Genauigkeit vorauszusehen, da nach wie vor eine Reihe an Unsicherheiten hinsichtlich der Durchführung des Legislativpakets „Fit für 55“ bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Elektrifizierung der Mobilität und der Produktion leichter Nutzfahrzeuge. Auf jeden Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Prognosen von EA zur Nachfrage, ungeachtet dessen, ob auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten von IHS Markit wie von Valeo empfohlen oder auf den höheren Werten der LMC-Daten, angemessen waren.

(106)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte Valeo vor, dass die Bemerkungen der Kommission hinsichtlich der LMC-Daten vom 29. Juli 2021 unrichtig seien. Valeo wies darauf hin, dass sich die LMC-Daten nicht nur auf die EU-27 bezögen, sondern auch die langsamere Elektrifizierung der Automobilindustrie in der Türkei und Russland berücksichtigten, die auf das Fehlen von Rechtsvorschriften ähnlich des Grünen Deals zurückzuführen sei. Auf dieser Grundlage brachte Valeo vor, dass die LMC-Daten vollständig und zuverlässig seien, und die Kommission hätte sie deshalb berücksichtigen sollen. Zudem brachte es vor, dass die Kommission keine einschlägigen Daten hinsichtlich des Anteils an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, Elektro- und Hybridfahrzeugen vorgelegt habe und dass die Kommission die LMC-Daten bei ihrer Bewertung der prognostizierten Nachfrage nach AHEX AFRPs deshalb berücksichtigen sollte, weil IHS Markit zwar die maßgeblichste Quelle sei, die LMC-Daten aber die einzigen Daten im Dossier seien, die die Auswirkungen der Ankündigung des Grünen Deals beziffern.

(107)

Da keine LMC-Daten pro Herstellungsland vorlagen, war die Kommission nicht in der Lage, die Stellungnahmen von Valeo hinsichtlich einer langsameren Elektrifizierung in Russland und der Türkei, die angeblich von LMC berücksichtigt wurde, zu bestätigen. Wie in den Erwägungsgründen 97 und 101 dargelegt, ging die Kommission auf jeden Fall davon aus, dass der geografische Anwendungsbereich der LMC-Daten für die Bewertung der Binnennachfrage nicht angemessen war; dass die von EA übermittelten Informationen ausreichend aktuell waren, um die künftige Nachfrage zu schätzen; und dass Hinweise darauf vorliegen, dass Marktexperten die Ankündigung des Grünen Deals vorhergesehen hatten. Zudem hat Valeo keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorging, dass die Ankündigung des Grünen Deals von Forschungsunternehmen wie IHS Markit nicht vorausgesehen wurde. Da keine angemessenen LMC-Daten vorlagen, d. h. beschränkt auf die EU-27, ging die Kommission davon aus, dass die Daten von IHS Markit vom 5. Juli die aktuellsten und geeignetsten zur Bewertung der Nachfrage nach AHEX AFRPs für das Jahr 2026 waren. Zudem stellt die Kommission fest, dass Valeo IHS logischerweise nicht als maßgeblichere Quelle als LMC ansehen und dann von der Kommission verlangen kann, die LMC-Daten zu verwenden, insbesondere wenn der geografische Anwendungsbereich nicht angemessen ist. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(108)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung übermittelte Valeo zudem neue Simulationen hinsichtlich der Kapazitäts- und Investitionsprojektionen des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der LMC-Daten vom 29. Juli 2021. Valeo brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die künftige Nachfrage im Zeitraum von 2021 bis 2027 zu erfüllen, sogar wenn Automobilproduktionsmengen um 18 % verringert würden.

(109)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass diese neuen Simulationen nach Ablauf der Frist, um zur endgültigen Unterrichtung Stellung zu nehmen, eingereicht wurden, und dass die zusätzliche Unterrichtung sich nicht auf die Kapazitäten oder Investitionen der Union bezogen. Auf dieser Grundlage konnten diese Informationen nicht berücksichtigt werden. Auf jeden Fall konnten die LMC-Daten, wie in Erwägungsgrund 107 dargestellt, nicht akzeptiert werden. Zudem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die prognostizierte Nachfrage für die EU-27 auf der Grundlage der LMC-Daten, auch um 18 % reduziert, nach wie vor erheblich zu hoch angesetzt ist. Tatsächlich entsprach nach den aktuellsten Daten von IHS Markit vom 5. Juli 2021 im Zeitraum von 2021 bis 2027 die Produktion in Nicht-EU-Ländern nicht 18 %, sondern zwischen 26,8 % und 30,5 % der Automobilproduktion in der EU. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(110)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachten Valeo und CLEPA vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, die Nachfrage der Union sollte durch die prognostizierten Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union und die prognostizierten Einfuhren aus Drittländern erfüllt werden, von der fehlenden Begründung beeinträchtigt und von keinen quantitativen Analysen gestützt sei. Insbesondere brachte Valeo vor, dass die zusätzliche Unterrichtung, entgegen dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, keine Zusammenfassung enthalten habe, die Tabelle 1 gleichwertig wäre, und so Valeo nicht in der Lage gewesen sei, seine Verteidigungsrechte ordnungsgemäß auszuüben und zur ausreichenden Kapazität der EU, um die Nachfrage nach AHEX AFRPs zu erfüllen, Stellung zu nehmen. Zudem brachte Valeo vor, dass die zusätzliche Unterrichtung nicht auf die „Duzende von E-Mails und anderen von Valeo eingereichten Nachweise“ hinsichtlich der wiederholten Verweigerung der Unionshersteller, ausreichende Mengen an AHEX AFRPs zu liefern, eingehe. Valeo brachte vor, dass dadurch, dass diese Nachweise nicht ordnungsgemäß bewertet wurden, die zusätzliche Unterrichtung durch nicht ausreichende Begründung und einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen beeinträchtigt werde.

(111)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Dokument zur zusätzlichen Unterrichtung ausreichend detaillierte Informationen über die Beiträge im Anschluss an das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung enthielt und dass die Parteien sich problemlos auf die ursprünglichen Beiträge der Parteien beziehen könnten. Wie in den Erwägungsgründen 92 und 98 dargelegt, enthielt das Dokument zur zusätzlichen Unterrichtung zudem die jüngste prognostizierte Nachfrage nach AHEX AFRPs im Einklang mit dem Vorbringen von EA. Die Kommission hatte Informationen herangezogen, die den Parteien zur Verfügung standen, und Valeo hätte die prognostizierte Nachfrage für das Jahr 2026 aus Tabelle 1 einfach mit den Informationen aus dem Dokument zur zusätzlichen Unterrichtung, die sich auch auf die Beiträge von EA bezogen, ersetzen können. Daher ging die Kommission davon aus, dass die zusätzliche Unterrichtung die erforderliche Begründung und quantitative Analyse enthielt. Hinsichtlich der Verteidigungsrechte von Valeo vertrat die Kommission die Auffassung, dass die zusätzliche Unterrichtung ausreichend detailliert war, um Valeo in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Zudem enthielt die zusätzliche Unterrichtung keine neuen Informationen hinsichtlich der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union, die nicht bereits im offenen Dossier verfügbar waren.

(112)

Die Kommission vertrat zudem die Auffassung, dass die von Valeo hinsichtlich der Versorgungsschwierigkeiten vorgelegten Nachweise keine zusätzliche Unterrichtung rechtfertigten, da es sich nicht um neue Informationen handelte. Die Vorbringen wurden bereits in Erwägungsgrund 91 behandelt.

(113)

Zudem brachte Valeo vor, dass die Feststellungen in der zusätzlichen Unterrichtung unlogisch und nicht ausreichend und angemessen begründet seien. Da die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichend Kapazitäten verfüge, um eine Nachfrage von [295-315] (32) Tausend Tonnen zu erfüllen, sei er nicht in der Lage, eine höhere Nachfrage von bis zu [340-380] (33) Tausend Tonnen auf der Grundlage der Projektionen von Valeo zu decken. Auf dieser Grundlage machte es geltend, dass die Kommission die Auswirkungen des Grünen Deals nicht berücksichtige.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die jüngsten Nachfrageprojektionen von Valeo nicht auf einem angemessenen geografischen Anwendungsbereich beruhten und die Automobilproduktion in der Union und infolgedessen auch die Nachfrage auch AHEX AFRPs in der Union dort deutlich zu hoch angesetzt sei. Auf der Grundlage der jüngsten prognostizierten Automobilproduktionszahlen und unter Anwendung eines angemessenen geografischen Anwendungsbereichs, wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Schätzungen von EA von 232 bis 263 Tausend Tonnen angemessen waren. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der geschätzten Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus Drittländern gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Kapazitäten verfügbar sein werden, um die erhöhte Nachfrage zu befriedigen, ungeachtet dessen, ob Einfuhren aus der VR China auf dem Markt bleiben oder nicht. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(115)

Einfuhren von AHEX AFRPs aus China beruhten auf dem Beitrag von Valeo. Einfuhren aus der Türkei wurden auf der Grundlage der Kontrollunterlage Nr. 11 von EA bewertet, in der Lieferungen im selben Format dargestellt sind wie in Dokument t21.004336. Für einen konservativen Ansatz wurden nur 85 % der durchschnittlichen für den Transport bestimmten Liefermengen in die EU für die Jahre 2017 bis 2019 berücksichtigt, um AHEX AFRPs zu berechnen, die nicht für leichte Fahrzeuge bestimmt waren.

(116)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte Valeo Zweifel über die Einfuhrmengen aus der Türkei, gab jedoch keine Gründe dafür an und legte auch keine Nachweise vor, um diese Vorbringen zu belegen. Wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt, wurde diese Einfuhrmenge auf der Grundlage der Lieferungen aus der Türkei in die EU, die EA gemeldet wurden, konservativ bewertet. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(117)

Die Kapazität der Union beruhte auf dem Beitrag von EA hinsichtlich Lieferungen von AFRPs für die Herstellung von Wärmetauschern im Transportsektor. Hierbei handelt es sich um einen eher konservativen Ansatz, da die tatsächliche Produktion und Kapazitäten viel höher als die Lieferungen sein könnten. Im gleichen Sinne wurden nur 85 % der durchschnittlichen für den Transport bestimmten Liefermengen in die EU für die Jahre 2017 bis 2019 berücksichtigt, um AHEX AFRPs zu berechnen, die nicht für leichte Fahrzeuge bestimmt waren. Die Kapazitätsangabe von Valeo stammt aus demselben Beitrag.

(118)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EA vor, dass die Kommission sich nicht auf Lieferdaten hätte verlassen sollen, die den Verkäufen entsprächen, sondern auf die Kapazitäten in Höhe von [400-450] Tausend Tonnen im UZ, die der Kommission übermittelt worden seien. (34)

(119)

Im Anschluss an diese Stellungnahmen brachten Valeo und TitanX vor, dass die gemeldeten Kapazitäten im nichtvertraulichen Dossier nicht enthalten seien, dass die verspätete Übermittlung dieser Informationen ihnen nicht ermöglicht habe, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen, und dass die Informationen keine aussagekräftige Erklärung zur verwendeten Methodik enthalten hätten, außer dass die Informationen von Mitgliedern von EA erhoben worden seien. Zudem stellten sie den Zusammenhang zwischen dem Beitrag, auf den EA verwies, und bestimmten vorherigen Beiträgen in Frage. (35) Außerdem hätten die gemeldeten Kapazitäten die Validierung von großen Herstellern von Wärmetauschern berücksichtigen sollen. Auf dieser Grundlage machten sie geltend, dass ihre Verteidigungsrechte durch die fehlenden detaillierten Erklärungen im offenen Dossier verletzt worden seien. Zudem brachten Valeo und TitanX vor, dass die gemeldeten Kapazitäten angesichts der niedrigen Kapazitätsauslastung, die für den UZ gemeldet wurde, und der anschließenden vorübergehenden Kapazitätsprobleme in der ersten Hälfte des Jahres 2021 unrealistisch seien, was angeblich ein opportunistisches und missbräuchliches Preisverhalten des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge habe. Auf dieser Grundlage unterstützen Valeo und TitanX den Ansatz der Kommission im Hinblick auf Kapazitäten.

(120)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von EA angegebene Kapazität nicht der Kapazität Rechnung trägt, die normalerweise anderen von dem Wirtschaftszweig der Union hergestellten AFRPs für Wärmetauscher oder anderen Waren, die mit derselben Ausrüstung hergestellt werden, zugewiesen wird. Da die Kommission sich für ihre Feststellungen nicht auf Dokument t21.004414 stützte, ging sie nicht davon aus, dass die Verteidigungsrechte von Valeo und TitanX verletzt waren, obwohl sie einräumte, dass die nichtvertrauliche Fassung des Dokuments keine aussagekräftige Zusammenfassung des sensiblen Inhalts enthielt. Auf dieser Grundlage und um Produktionskapazität auf konservativer Grundlage zu melden, bestätigte die Kommission ihren Ansatz und stützte ihre geschätzten Kapazitäten auf die Lieferungen in der Union. Das Vorbringen von EA wurde daher zurückgewiesen.

(121)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung argumentierte Valeo, dass im Einklang mit der Methode der Kommission zur Bewertung der Marktnachfrage, AHEX AFRPs, die letztendlich für die Automobilproduktion in Nicht-EU-Ländern bestimmt sind, bei der Bewertung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union ausgeschlossen werden sollten.

(122)

Wie in Erwägungsgrund 117 dargelegt, wurden die Kapazitäten der Union auf der Grundlage der für den Unionsmarkt bestimmten Lieferungen konservativ bewertet. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Indikator die Menge, die der Wirtschaftszweig der Union an den Unionsmarkt liefern konnte, konservativ widerspiegelt, ging die Kommission nicht davon aus, dass diese Menge nach unten korrigiert werden sollte, um den Anteil an Fahrzeug-Wärmetauschern zu berücksichtigen, der in Nicht-EU-Länder ausgeführt und aus AFRPs hergestellt wurde, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wurden. Auf jeden Fall hat Valeo nicht die Menge der in der Union hergestellten und in Nicht-EU-Länder ausgeführten Wärmetauschern übermittelt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(123)

Zusätzliche Kapazitäten, die nach der Projektion des Wirtschaftszweigs der Union hinzugefügt werden sollten, wurden sowohl auf der Grundlage des bereits in Erwägungsgrund 88 erwähnten Beitrags von Valeo, des Beitrags von Unternehmen B zu diesem spezifischen Thema, gestützt auf konkrete Nachweise zu Investitionsvorhaben (36) und auf die geprüften Informationen der in die Stichprobe einbezogenen betroffenen Unionshersteller festgestellt.

(124)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte Valeo Zweifel hinsichtlich der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in zusätzliche Kapazitäten für die Jahre 2022 und 2023 und behauptete, dass diese aufgrund von Probeläufen, Ausrüstungsoptimierung und der Behebung von Engpässen erst 2024 voll funktionsfähig seien. Valeo äußerte auch Zweifel hinsichtlich der Zuordnung der Investition zu AHEX AFRPs.

(125)

Diese Vorbringen waren jedoch nicht belegt. Auf jeden Fall gab der Wirtschaftszweig der Union an, dass sich seine Kapazitäten im Einklang mit der Marktnachfrage entwickeln werden und dass die zusätzlichen Kapazitäten AHEX AFRPs zugeordnet würden, sofern faire Marktbedingungen herrschen.

(126)

Auf der Grundlage dieser konservativen Prognose vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichend Kapazitäten verfüge, um die derzeitige Nachfrage zu erfüllen, und dass ausreichend Kapazitätsreserven vorhanden sind. Hinsichtlich künftiger Nachfrage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der zusätzlichen Kapazitäten das Angebot ausreichen wird, um die Erhöhung der Nachfrage auszugleichen, unbeschadet dessen, ob Einfuhren aus der VR China auf dem Markt bleiben. Auf jeden Fall kann davon ausgegangen werden, dass einige Einfuhren aus der VR China zu nicht schädigenden Preisen erfolgen würden.

(127)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die Nachfrage für das Jahr 2026 auf der Grundlage der Daten von IHS Markit vom 5. Juli 2021 für die EU-27 und von Valeos interner Schätzung des Gewichts der AHEX AFRPs pro Automotortyp, trotzdem niedriger wäre als das auf dem Unionsmarkt verfügbare Material, ungeachtet dessen, ob dieses vom Wirtschaftszweig der Union geliefert oder von Drittländern bezogen wird.

(128)

Bei der Betrachtung der Verbrauchsprognose von Valeo und der gleichzeitigen Berichtigung der zusätzlichen projizierten Kapazitäten, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es zu einer Materialknappheit kommen würde, sollten Einfuhren aus der VR China komplett eingestellt werden. Diese Knappheit wäre jedoch viel geringer (5,5 %) als von Valeo für den Zeitraum von 2022 bis 2027 (17 %) oder für das Jahr 2026 (21,7 %) vorhergesehen. Auf jeden Fall würde diese Knappheit wegfallen, sollten Einfuhren aus der VR China in denselben Mengen fortgesetzt werden. Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen hinsichtlich Kapazität, Investitionen und Materialknappheit angesichts der erhöhten Nachfrage zurückgewiesen.

(129)

Die Verwender und ihr Verband, unterstützt durch ACEA, brachten vor, dass die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen angesichts des Mangels an verfügbaren Kapazitäten nicht zutreffend bewertet habe. Sie brachten vor, dass auch wenn Kapazitäten vorhanden wären, die Validierung ein kurzfristiges Hindernis darstellen würde und dass sie nicht in der Lage wären, Einfuhren aus der VR China rasch durch das europäische Angebot zu ersetzen. Auf dieser Grundlage brachten sie auch vor, dass sie einem erheblichen kommerziellen Risiko und dem Verlust von Geschäftsmöglichkeiten ausgesetzt seien. Diesbezüglich führte CLEPA auch an, dass bei bestimmten globalen Abnehmerprojekten, bei denen die gleichen Teile hergestellt werden, der gleiche Materialinput notwendig sei, um die Kohärenz der Programmleistung sicherzustellen. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Belegen hinsichtlich AHEX AFRPs untermauert. Im gleichen Sinne brachte ACEA vor, dass die Höhe der vorläufigen Maßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der Herstellkosten führen würde.

(130)

Valeo gab an, dass ein rascher Ersatz nicht möglich sei, da nach seiner Angebotsprognose 2021 für AHEX AFRPs validierte chinesische Legierungen auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar und keine alternativen Bezugsquellen vorhanden seien. Valeo und mehrere andere Parteien brachten zudem vor, dass doppelte Beschaffungsquellen (d. h., die gleiche Ware wird gleichzeitig von mehr als einem Lieferanten bezogen) von Abnehmern häufig nicht akzeptiert würden.

(131)

Die Kommission stellte fest, dass Valeo mehrere bestimmte Legierungen, die einen wichtigen Anteil seiner Käufe ausmachten, in den letzten Jahren von einem Unionshersteller bezogen und diese dann mit Waren aus der VR China mit denselben technischen Spezifikationen ersetzt hat. Zudem hat die Kommission Nachweise im Dossier dafür, dass der entsprechende Unionshersteller über die notwendigen Kapazitäten verfügt, um diese bestimmte Ware zu liefern, und keine komplett neue Validierung vom Verwender benötigt. Außerdem beruhten die Behauptungen von Valeo auf einer Angebotsprognose 2021, obwohl die für den Untersuchungszeitraum (2019 und 2020) bereitgestellten Informationen dieses Vorbringen nicht belegen. Infolgedessen wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass die betreffenden Legierungen nicht mehr vom Unionsmarkt bezogen werden könnten.

(132)

Den Nachweisen im Dossier zufolge benötigen bestimmte Abnehmer doppelte Bezugsquellen und bestimmte Verwender finden alternative Lösungen für ihre Käufe von AHEX AFRPs, wenn sie Lieferprobleme haben. Dies wird auch durch die Datenbank der Angebotsprognosen von Valeo für die Jahre 2019 und 2020 belegt, die darauf hindeutet, dass ein erheblicher Anteil des aus China gelieferten Materials in diesen Jahren eine zweite validierte Quelle in der EU hatte. Doppelte Bezugsquellen deuten weiter darauf hin, dass die gleichen Legierungen und Materialien gleichzeitig für chinesische Lieferanten und Lieferanten aus der Union validiert sind.

(133)

EA bestätigte zudem, dass die Verlagerung von Bezugsquellen in China hin zu Bezugsquellen in der Union bereits 2021 erfolgte, auch durch einige große Abnehmer. Zudem gab er an, dass die meisten Materialien, die derzeit aus China eingeführt werden, ursprünglich vom Wirtschaftszweig der Union geliefert wurden, bevor er durch kostengünstige Lieferanten ersetzt wurde. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union die Einfuhren aus der VR China rasch ersetzen kann. Zudem gab EA an, dass die Verlagerung von Lieferanten nicht langwierig und kostspielig ist, sondern das Ergebnis eines Normalisierungsprozesses der Preisgestaltung nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen.

(134)

Im Hinblick auf gleichwertige Legierungen brachte Valeo zudem vor, dass der Grund für die Diskrepanz zwischen 2019/2020 und 2021 mit dem Bezug und der Entwicklung von Batteriekühlblechen zusammenhänge, und behauptete, dass diese Informationen für die Bewertung der Auswirkung der Validierung entscheidend seien. Hinsichtlich doppelter Beschaffungsquellen brachte Valeo vor, dass trotz der Berichtigung durch die Kommission für weniger als [VERTRAULICH] % der aus der VR China bezogenen AHEX AFRPs eine zweite in der EU validierte Quelle bestehe.

(135)

Im Hinblick auf Ersatz und Validierung sei zunächst daran erinnert, dass gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Daten nach dem UZ Verwender von AHEX AFRPs im Bezugszeitraum und auch danach den Großteil ihrer AFRPs in der EU gekauft haben.

(136)

Hinsichtlich gleichwertiger Legierungen sei angemerkt, dass während Daten nach dem UZ nicht unberücksichtigt bleiben sollten, die Feststellungen dieser Untersuchung hauptsächlich auf Daten aus dem Untersuchungszeitraum beruhen sollten. Die verfügbaren Informationen über einen Verwender ergaben, dass der überwiegende Teil der gekauften Legierungen für die Jahre 2019 und 2020 ein Äquivalent in der EU hatte. Im Jahr 2021 nahm der Prozentsatz der in der VR China gekauften Legierungen mit einem Äquivalent in der EU infolge der Entwicklung der AFRPs für Batteriekühlbleche aus der VR China ab, wobei auf sie nach wie vor mehr als die Hälfte der aus der VR China gekauften Mengen entfiel. Angesichts der Rekordzahlen im UZ und der jüngsten Daten wies die Kommission das Vorbringen von Valeo, dass „validierte chinesische Legierungen auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar seien“, zurück.

(137)

Im Hinblick auf doppelte Bezugsquellen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Nachweise im Dossier, auf die in Erwägungsgrund 132 verwiesen wird, und der erhebliche Anteil an AHEX AFRPs mit doppelten Bezugsquellen ausreichende Nachweise darstellen, um das Vorbringen zu widerlegen, dass „doppelte Bezugsquellen häufig nicht von Abnehmern akzeptiert würden“.

(138)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte TitanX, dass seine Fähigkeit, AHEX AFRPs von anderen Herstellern zu beziehen, erheblich durch Validierungshindernisse, die kurzfristig nicht zu überwinden seien, beeinträchtigt sei. Mangels neuer diesbezüglicher Beweiselemente oder Stellungnahmen zu den Feststellungen der Kommission wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(139)

Die Verwender und ihr Verband, unterstützt von ACEA, brachten auch vor, dass sich die Lage des US-Markts von der Lage in der EU unterscheide, da es in der EU oder anderen Ländern keine verfügbaren Kapazitäten gebe und dass das administrative Überprüfungsverfahren in den USA mehr Flexibilität aufweise, die in der Grundverordnung keine Entsprechung finde.

(140)

Wie in den Erwägungsgründen 126 und 127 dargelegt, gelangte die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichend Kapazitäten verfügt, um die aktuelle und künftige Nachfrage zu erfüllen, sofern marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(141)

Zweitens wird in der Grundverordnung –auch wenn sich die Gesetze in den USA und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU davon unterscheiden – das Vorliegen von Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 vorgesehen, die unter bestimmten Umständen eine Überprüfung dieser Maßnahmen rechtfertigen. In Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung ist auch vorgesehen, dass Antidumpingzölle erstattet werden können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(142)

Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen hinsichtlich Validierung, Ersatz, doppelte Bezugsquellen und Unterschiede zum US-Markt zurückgewiesen.

(143)

Die Verwender und ihr Verband brachten auch vor, dass die Zölle erhebliche Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage hätten und dass sie angesichts ihrer finanziellen Lage die Kostenerhöhung in Verbindung mit erheblichen Antidumpingzöllen oder Validierungskosten nicht auffangen können. Der Verwender MAHLE GmbH (im Folgenden „Mahle“) fügte hinzu, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass er vor COVID-19 gewinnbringend gearbeitet habe.

(144)

EA gab an, dass die Höhe der Antidumpingmaßnahmen angemessen sei und für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen könne, um so normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen.

(145)

Die Kommission stellte fest, dass die Höhe der endgültigen Maßnahmen niedriger als die der vorläufigen Maßnahmen ist. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Verbraucher ihre AHEX AFRPs hauptsächlich aus der EU bezogen. Auf dieser Grundlage vertrat sie die Auffassung, dass sich die Maßnahmen nur begrenzt auf die finanzielle Lage der Verwender auswirken würden. Was Mahle betrifft, war die Kommission angesichts der fehlenden Fragebogenantwort nicht in der Lage, die Auswirkung der Maßnahmen auf seine finanzielle Lage zu beurteilen. Bei den von Valeo bereitgestellten Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen wurden einige Defizite festgestellt und ihre Auswirkung wurde zu hoch angesetzt. Die Untersuchung ergab auch, dass ein erheblicher Anteil der Verkaufsmengen des Verwenders an AHEX AFRPs, die aus der VR China bezogen wurden, in Länder außerhalb der EU ausgeführt wurden. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass diese Einfuhren unter den Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs fallen können und so die Zahlung der Antidumpingzölle vermieden und die Auswirkungen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten verringert werden können. Wie sich zudem aus den Erwägungsgründen 130 bis 133 ergibt, könnten die Verwender Validierungskosten vermeiden, indem sie Material, das derzeit in der VR China bezogen wird, von validierten Lieferanten in der EU beziehen oder indem sie zusätzliche Mengen von chinesischen auf europäische Quellen für AHEX AFRPs, bei denen doppelte Bezugsquellen bestehen, verlagern. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(146)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TitanX vor, dass die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen fehlerhaft sei, da die Antidumpingmaßnahmen sogar mit niedrigeren Zöllen erhebliche finanzielle Folgen für seine Geschäfte haben würden. Diesbezüglich übermittelte es Berechnungen, die die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Rentabilität aufzeigten.

(147)

Nach der Analyse dieser Berechnungen stellte sich heraus, dass TitanX seine Folgeabschätzung nicht auf die Einführung der Maßnahmen beschränkt hatte. Tatsächlich hatte es auch einen Preisanstieg auf dem Unionsmarkt in seinen Berechnungen für den Untersuchungszeitraum und für den Zeitraum im Anschluss an den Untersuchungszeitraum berücksichtigt. Jedoch gab es diese Preisanstiege entweder nicht im UZ oder sie hätten nicht für den gesamten Zeitraum im Anschluss an den Untersuchungszeitraum berücksichtigt werden sollen. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass TitanX die Auswirkungen der Maßnahmen zu hoch angesetzt hat. Auf jeden Fall wurden die Auswirkungen der Maßnahmen und des Preisanstiegs nicht als erheblich angesehen.

(148)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen sollte berücksichtigt werden, dass das Vorliegen von Antidumpingmaßnahmen darauf abzielt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, um so fairen Handel zu ermöglichen. Wie in Erwägungsgrund 447 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen den Interessen der im Sektor der Fahrzeug-Wärmetauscher tätigen Verwender nicht zuwiderlaufen würde. Zudem sei angemerkt, dass die Höhe der Antidumpingmaßnahmen in der endgültigen Unterrichtung nach unten korrigiert wurde.

(149)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Valeo vor, dass die Kommission nicht über die Tatsachen unterrichtet habe, auf denen ihre Begründung des Vorbringens beruhe, dass Valeos Berechnungen bestimmte Fehler enthielten und die Auswirkungen der Maßnahmen zu hoch ansetzten. Diesbezüglich übermittelte es eine überarbeitete Rentabilitätsanalyse und brachte vor, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität für jeden Standort von Valeo bewertet werden müsse, an dem Fahrzeug-Wärmetauscher hergestellt würden, und dass es irrelevant sei, die Rentabilität der gesamten Valeo Group heranzuziehen.

(150)

Die Kommission bestätigte, dass die Berechnungen von Valeo die Auswirkungen der Maßnahmen zu hoch ansetzten. Beispielsweise wurde dabei nicht berücksichtigt, dass Valeo, wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, auf Einfuhren von AFRPs im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zurückgreifen könnte, um die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen zu verringern. Daher bestätigte die Kommission ihre Bewertung nach Erwägungsgrund 145, d. h., dass die Maßnahmen nur eine beschränkte Auswirkung auf die finanzielle Lage der Verwender haben werden.

(151)

CLEPA und Mahle brachten vor, dass die Höhe der Preise entgegen der Analyse der Kommission zur verfügbaren Kapazität in der vorläufigen Verordnung angeblich um 30 % gestiegen sei. Mahle brachte auch vor, dass eine hohe Nachfrage nach Folienvorwalzband bestehe und ein Mangel an Produktionskapazität herrsche. Angesichts des angeblichen Mangels an verfügbaren Produktionskapazitäten und der Einführung von Antidumpingzöllen brachte Mahle seine Bedenken hinsichtlich eines strukturellen Preisanstiegs zum Ausdruck. Mehrere Parteien brachten vor, dass die Zölle sich nachteilig auf die Lieferkette auswirken würden. CLEPA brachte vor, dass die Verbreitung von Elektrofahrzeugen und die wirtschaftliche Erholung die Kapazitätsmängel verstärken und die Erholung und Entwicklung einer starken europäischen Automobilindustrie gefährden würden, nachdem Einnahmen und Gewinnspannen in den letzten Jahren einen Rückgang verzeichnet haben. Außerdem würden die AHEX-Hersteller Gefahr laufen, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Abnehmern nicht erfüllen zu können oder ihre Gewinnspannen durch die erhöhten Kosten zunichtegemacht zu finden. Valeo fügte hinzu, dass die Elektrifizierung durch die Automobilindustrie der EU nicht erfolgen könne, ohne die Käufe vom Wirtschaftszweig der Union mit Einfuhren aus der VR China zu ergänzen. Nach Ansicht von Mahle würde durch die Einführung von Antidumpingzöllen ein Wettbewerbsnachteil für EU-Automobilzulieferer entstehen. Das Unternehmen wiederholte, dass es nicht in der Lage sei, den erwarteten Preisanstieg an seine Abnehmer weiterzugeben. BMW gab an, dass die Einführung von Maßnahmen angesichts der langwierigen und kostspieligen Verfahren zur Materialvalidierung, die erforderlich sind, um zu anderen Lieferanten zu wechseln, zu einer Unterbrechung der Lieferkette des Unternehmens führen würde. Schließlich brachte ACEA vor, dass die Automobilindustrie bereits verschiedenen anderen Maßnahmen unterliege, die zusätzliche finanzielle Belastungen der Erstausrüster zur Folge haben, beispielsweise Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse, die die Wettbewerbsfähigkeit auf den Inlands- und Ausfuhrmärkten beeinträchtigen.

(152)

EA gab an, dass der jüngste Preisanstieg auf mehrere Faktoren zurückzuführen sei, z. B. auf einen Anstieg der Rohstoffpreise für Legierungen und Brammen, eine Knappheit an Containern für den internationalen Seeverkehr, einen Anstieg der Frachtkosten sowie eine starke und plötzliche Erhöhung der Nachfrage in allen Industriesektoren nach der COVID-19-Pandemie. Zudem vertrat EA die Auffassung, dass, während die Preise wahrscheinlich von der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beeinflusst wurden, der Preisanstieg nicht unbedingt mit einem Kapazitätsmangel in Verbindung gebracht werden könne und nicht als strukturelles Problem angesehen werden sollte, sondern als vorübergehende Situation, die sich auflösen dürfte, sobald sich die Angebots- und Nachfragesituation nach den anfänglichen Spannungen auf dem Markt normalisiert. In diesem Kontext gab EA auch an, dass die Höhe der Antidumpingmaßnahmen für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen sollte, um so normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Zudem machte EA geltend, dass die Kapazität kein Problem darstelle, wenn es um die Unterstützung der Entwicklung der Elektrifizierung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf AHEX AFRPs gehe, da bestimmte zusätzliche Kapazitäten bereits eingerichtet worden seien oder schrittweise eingerichtet würden, damit der Wirtschaftszweig der Union die steigende Nachfrage erfüllen könne.

(153)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sich die endgültigen Maßnahmen nur beschränkt auf die finanzielle Lage der Verwender auswirken werden. Wie in den Erwägungsgründen 131 bis 133 dargelegt, kann der Wirtschaftszweig der Union relativ rasch für Ersatz der Einfuhren aus China sorgen, da bestimmte validierte Unionshersteller bereits in der Vergangenheit AHEX AFRPs geliefert haben und da doppelte Bezugsquellen in der EU bestehen. Zudem ist es nach der Analyse in den Erwägungsgründen 87 bis 127 wahrscheinlich, dass die derzeitige und künftige Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union für die wachsende Nachfrage ausreichen wird. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses für den Ausschluss von AHEX AFRPs sprechen.

(154)

EA behauptete, dass bestimmte Verwender niedrigpreisige AFRPs aus China verwendeten, um gegenüber anderen Herstellern, die europäisches Material nutzen, wettbewerbsfähig zu sein, was zu einem Preisverfall auf dem Unionsmarkt führe. Vor diesem Hintergrund könne EA nicht nachvollziehen, wie ein Verwender einen Kapazitätsmangel geltend machen könne, wenn laut der jüngsten Umfrage von EA nur sehr wenige Unionshersteller eine Anfrage für zusätzliche Mengen im Jahr 2021 neben den in den bestehenden Verträgen gesicherten Mengen erhalten hätten. Der Verband fügte hinzu, dass bei dem angeblichen künftigen Kapazitätsmangel angesichts der steigenden Nachfrage die zusätzlich durchgeführten oder angekündigten Kapazitätserweiterungen von zwei anderen Unionsherstellern außer Acht gelassen würden.

(155)

Diesbezüglich brachte Valeo vor, dass das Vorbringen von EA, dass Verwender von AHEX AFRPs, einschließlich Valeo, zum Preisverfall durch chinesische Lieferanten beitragen, unzutreffend sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens übermittelte Valeo einen Auszug der historischen Entwicklung der Preise und Mengen von AHEX AFRPs, die Valeo von 2017 bis 2022 von Unionsherstellern geliefert wurden. Zudem wiederholte Valeo, dass langfristige Vereinbarungen nötig seien, um eine reibungslose Versorgung der Automobil-Erstausrüster sicherzustellen, und dass die Unionshersteller absichtlich nicht bereit seien zu liefern oder nicht über die erforderliche Kapazität verfügten. Valeo wies auch auf jüngste Lieferverzögerungen bei einem Unionshersteller hin.

(156)

EA brachte auch vor, dass jegliche Kapazitätsengpässe auf Dumpingpraktiken zurückzuführen seien, die die Unionshersteller daran hinderten, Kapazitäten für die Herstellung von AHEX AFRPs zu bereitzustellen. Hinsichtlich der jüngsten Lieferverzögerungen wird auf Erwägungsgrund 56 verwiesen, in dem EA diese Verzögerungen erläutert hat.

(157)

Hinsichtlich des Preisverfalls wurden die von Valeo in der Gegenargumentation übermittelten Nachweise als lückenhaft und deshalb nicht aussagekräftig eingestuft. Tatsächlich beruht die Analyse von Valeo auf einer beschränkten Anzahl an Lieferanten aus der Union und die Schlussfolgerungen beruhen auf einem Zeitraum, der über den Bezugszeitraum hinausreicht, der im Juni 2020 endet und somit von dieser Untersuchung (Einleitung, Einführung von vorläufigen Maßnahmen) beeinflusst sein könnte. Zudem wird die Entwicklung der Nachfrage nicht berücksichtigt. Vielmehr ergibt sich aus der Fragebogenantwort von Valeo, dass der relative Anteil der Käufe aus der VR China zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum gestiegen ist. Wie in Abschnitt 7.1 dargelegt, wurden zudem erhebliche Zielpreisunterbietungsspannen festgelegt, womit das Vorliegen des Preisverfalls bestätigt wurde. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen von Valeo zurückgewiesen.

(158)

Hinsichtlich der Treibhausgasemissionsziele brachte CLEPA vor, dass Maßnahmen Investitionen in Innovationen einschränken könnten, mit denen die von der Europäischen Union gesetzten digitalen und grünen Ziele verfolgt werden, und insbesondere die Entwicklung einer europäischen Lieferkette für Fahrzeugbatterien einschränken würden.

(159)

Wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, dürften die Maßnahmen angesichts des Anteils an AHEX AFRPs, die aus der VR China bezogen werden, und der Höhe der Maßnahmen eine nur eingeschränkte Auswirkung auf die Verwender haben. Deshalb sollten sie nur eine eingeschränkte Auswirkung auf die dargelegten Investitionen haben.

(160)

In diesem Zusammenhang wies EA darauf hin, dass der Kauf von europäischen AFRPs den Fahrzeug- und Automobilindustrien helfen würde, ihren CO2-Fußabdruck zu verkleinern, und verwies auf die Erwägungsgründe 78, 451 und 452 der vorläufigen Verordnung, in denen vorläufig der Schluss gezogen worden sei, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die erhöhte Verwendung von Recyclingmaterial und durch Erzeugung von um fast ein Dreifaches weniger CO2 bei der Herstellung von AFRPs als die VR China zur Erlangung der Emissionsziele der Union beitrage.

(161)

EA stellte auch die Denkweise bestimmter Verwender von AHEX AFRPs in Frage, die diese aus der VR China bezögen, da dies angesichts des geringeren CO2-Fußabdrucks der Erzeugung von Primäraluminium in der EU dem Ziel der EU zuwiderlaufe, den europäischen Grünen Deal zu erreichen. Der Verband verwies auch auf bisherige Erfahrungen im Sektor für Solarpaneele, der unter den gedumpten Einfuhren litt, nachdem er einer kurzfristigen „chinesischen Versorgungsstrategie“ den Vorrang gab, statt eine gesunde Wertschöpfungskette in der EU zu fördern.

(162)

Diesbezüglich brachte Valeo vor, dass es nur begrenzte Mengen Material mit Ursprung in der VR China beziehe und darunter keine billigen und umweltbelastenden AHEX AFRPs. Valeo argumentierte weiter, dass es mit dieser Strategie die revolutionäre Elektrifizierung der Mobilität und dabei auch die Umweltziele der EU unterstütze.

(163)

Valeo legte keine Nachweise hinsichtlich des CO2-Fußabdrucks seiner Lieferanten oder andere Nachweise vor, die die diesbezügliche Bewertung der Kommission widerlegten. Während Valeo zwar begrenzte Mengen AHEX AFRPs aus dem betroffenen Land beziehe, sei der Anteil seiner Käufe aus der VR China in den letzten Jahren gestiegen.

(164)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TitanX vor, dass die neuen Treibhausgasemissionsziele der Kommission und die Rolle, die die Automobilindustrie der EU spielen werde, den Ausschluss von AHEX AFRPs aus Gründen des Unionsinteresses rechtfertige.

(165)

Diesbezüglich wird auf die Erwägungsgründe 160 und 161 verwiesen, in denen bestätigt wird, dass der Kauf von AFRPs in der EU die Fahrzeug- und Automobilindustrien bei der Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks unterstützen würde.

(166)

In Anbetracht dieser detaillierten Analyse bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in Abschnitt 2.3.1 der vorläufigen Verordnung und schloss AHEX AFRPs nicht von dieser Untersuchung aus.

2.2.2.   Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACPs

(167)

Wie in Abschnitt 2.3.2 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und ACPs aus der Warendefinition ausgeklammert. EA brachte vor, dass die Definition der vorläufig befreiten Waren nicht ausreichend spezifisch sei. Seiner Ansicht nach hatte der Verwender Unternehmen A keine detaillierten technischen Informationen bereitgestellt, die es anderen Parteien ermöglicht hätten, aussagekräftig Stellung zu nehmen, sodass seine Verteidigungsrechte einschränkt wurden.

(168)

Unternehmen A antwortete, dass die Definition ausreichend spezifisch sei und legte Nachweise dafür vor, dass bestimmte Unionshersteller nicht in der Lage seien, Waren nach diesen Spezifikationen herzustellen. Auf dieser Grundlage kam es zu dem Schluss, dass die technischen Eigenschaften auf eine sehr spezifische Ware schließen ließen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beiträge von EA und Unternehmen A aussagekräftig waren, ein angemessenes Verständnis der sensiblen Informationen ermöglichten und dass die Verteidigungsrechte beider Parteien gewahrt wurden.

(169)

EA brachte weiter vor, dass Unternehmen A seinen Antrag nicht fristgerecht eingereicht habe. Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen A den Antrag in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens eingereicht hatte. Er war auch hinreichend begründet und so rechtzeitig eingereicht, dass die Kommission alle einschlägigen Informationen einholen konnte, um aussagekräftige Schlussfolgerungen zu ziehen.

(170)

EA erhob Einwände gegen die vorläufige Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über die Kapazitäten für die Herstellung der notwendigen Mengen der befreiten Ware zu den geforderten Qualitäts- und technischen Standards verfügt habe. Er übermittelte Erklärungen von fünf Unionsherstellern, die vorbrachten, dass sie über die einschlägige Ausrüstung zur Herstellung der vorläufig befreiten Ware verfügten, mit meist einer Beschränkung der Breite, und fügte hinzu, dass andere Hersteller die vorläufig befreite Ware in der EU herstellen könnten. Zudem übermittelte EA Erklärungen von vier Herstellern von ACPs, wonach sie das befreite Material in ausreichenden Mengen beziehen könnten und deshalb nicht mit denselben Problemen konfrontiert seien wie Unternehmen A.

(171)

Unternehmen A räumte ein, dass bestimmte Hersteller in der EU in der Lage seien, die befreite Ware herzustellen. Es betonte jedoch, dass es nicht in der Lage sei, diese in ausreichender Menge in der EU zu beziehen. Aufgrund der Lieferengpässe und der daraus folgenden längeren Vorlaufzeiten in der EU und anderen Ländern sei es notwendig, bestimmte Mengen der befreiten Ware aus der VR China zu beziehen. Es begründete sein Vorbringen mit zusätzlichen sachdienlichen Nachweisen und verwies auf die bereits vorgelegten Nachweise, die belegten, dass bestimmte Hersteller aufgrund von technischen Einschränkungen nicht in der Lage seien, die befreite Ware herzustellen, oder nicht in der Lage seien, sie in ausreichenden Mengen zu beziehen.

(172)

Zudem argumentierte Unternehmen A, dass einige der Erklärungen der Unionshersteller unrichtig seien, da sie die vorläufig befreite Ware nicht liefern könnten, oder dass sie auf andere Waren spezialisiert seien. Seiner Auffassung nach bestätigen diese Erklärungen, dass europäische Hersteller nicht vorhaben, in zusätzliche Kapazitäten zu investieren.

(173)

EA widersprach Unternehmen A und gab an, dass der Unionsmarkt über ausreichend Kapazitäten verfüge. Er brachte außerdem vor, dass die verzögerten Lieferungen mit Bestellungen zusammenhingen, die über die Vereinbarungen hinausgingen. Hinsichtlich der Verzögerungen stellte die Kommission fest, dass die Nachweise im Dossier bestätigten, dass bestimme Unionshersteller, die die technischen Anforderungen von Unternehmen A nicht erfüllten, diesem die nichtkonformen Lieferungen erstatten mussten und deshalb Unternehmen A nicht beliefern können. Deshalb hatte Unternehmen A keine andere Wahl, als zusätzliche Mengen bei anderen Lieferanten anzufragen.

(174)

Unternehmen A gab an, dass vier der fünf Hersteller von ACPs aufgrund von historischen, geografischen, vertraglichen Umständen oder Beteiligungs-/Eigentumsverhältnissen über eine garantierte Bezugsquelle verfügten und dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einschränkung des Wettbewerbs durch einen anderen ACP-Hersteller in der EU hätten. Unternehmen A argumentierte zudem, dass die neun Unternehmen, die Erklärungen abgegeben hätten, Mitglieder von EA seien; einige von ihnen seien auch im Exekutivausschuss von EA vertreten, was kaum Zweifel an ihrem Standpunkt zum Antrag auf Ausklammerung lasse.

(175)

Unternehmen A brachte zudem vor, dass die Erklärungen der ACP-Hersteller mit der Begründung zurückgewiesen werden sollten, dass sie nicht als interessierte Parteien eingetragen seien, an der Untersuchung nicht mitarbeiteten und ihre Erklärungen nicht mit Beweisen untermauerten.

(176)

Die Kommission bestätigte, dass die Erklärungen bestimmter AFRP-Hersteller nicht durch ausreichende Nachweise untermauert waren. Sie stellte zudem fest, dass sie ihre technischen Kapazitäten nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Während einige AFRP-Hersteller tatsächlich in der Lage sind, die befreite Ware herzustellen, konnten andere ihre Erklärungen nicht mit zusätzlichen im Dossier enthaltenen Informationen begründen. Vielmehr sind diese Hersteller nicht in der Lage, die Anforderungen der Spezifikation des Unternehmens A zu erfüllen und lieferten AFRPs mit anderen Eigenschaften als die befreite Ware.

(177)

EA brachte vor, dass die befreite Ware praktisch die gesamte Palette an Farben abdecke und dass die Menge der nach Artikel 2.2 der vorläufigen Verordnung befreiten Ware deutlich mehr als die in der vorläufigen Verordnung genannten 2 % und eher [300 000-600 000] (37) Tonnen ausmache. Nach der vorläufigen Unterrichtung reichte EA eine Schätzung für den Verbrauch von Aluminiumcoils zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils ein, wenn sie im Anschluss bei der Herstellung von ACPs verwendet werden. Diese Schätzung beläuft sich auf [52 000-68 000] (38) Tonnen; d. h. nahe an der Schätzung der Kommission in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung. Unternehmen A erklärte, die Verbrauchsschätzung der Kommission entspreche nicht der für die ACP-Herstellung verwendeten befreiten Ware, da die spezifischen technischen Merkmale dieser Ware sehr streng seien und einige ACP-Hersteller beschichtete AFRPs verwendeten. Gleichzeitig erklärte Unternehmen A, dass sein Verbrauch für die Herstellung von ACPs niedriger sei als die jüngste Schätzung von EA. Da der Verbrauch in der EU nicht nur auf die von Unternehmen A getätigten Käufe beschränkt ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung enthaltene Schätzung den Verbrauch von AFRPs zur Herstellung von ACPs im Allgemeinen angemessen wiedergibt.

(178)

Auf das Vorbringen von Unternehmen A hinsichtlich eines allgemeinen Kapazitätsengpasses hin argumentierte EA, dass es keinen strukturellen Kapazitätsengpass in der EU gebe, was von der in der vorläufigen Verordnung gemeldeten Kapazitätsauslastungsrate belegt werde, und dass die derzeitigen Versorgungsschwierigkeiten mit der COVID-19-Pandemie zusammenhingen.

(179)

Unternehmen A erklärte außerdem, dass die Einführung von Antidumpingzöllen angesichts des mangelnden Angebots auf dem Unionsmarkt seine Tätigkeit beeinträchtigen und seine Rentabilität gefährden würde.

(180)

Die Kommission bestätigte, dass Unternehmen A mit erheblichen Versorgungsschwierigkeiten hinsichtlich der vorläufig befreiten Ware konfrontiert war. Wie von Unternehmen A bestätigt, sind den Herstellungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union qualitative und technische Grenzen gesetzt. Zudem beabsichtigen bestimmte integrierte Unionshersteller (die sowohl AFRPs als auch beschichtete Coils und ACPs herstellen), ihre Belieferung von Unternehmen A aus Wettbewerbsgründen und/oder vertikaler Integration einzuschränken. Diese beiden wichtigsten Faktoren beschränken die Verfügbarkeit der befreiten Ware auf dem Unionsmarkt. Die Informationen im Dossier deuten außerdem darauf hin, dass Quellen außerhalb der EU keine ausreichende Alternative hinsichtlich Menge oder Qualität darstellen. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass Unternehmen A nicht in der Lage ist, die vorläufig befreite Ware in ausreichender Menge auf dem Unionsmarkt oder von anderen Quellen zu beziehen.

(181)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der vorläufigen Verordnung soll die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware vom vorläufigen Antidumpingzoll befreit sein, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten eingeführt wird. Diesbezüglich legte weder Unternehmen A noch ein anderer Verwender auf dem Markt ausreichend Nachweise dafür vor, dass es/er von den Einfuhren von ARFPs für die Herstellung von beschichteten Coils während des UZ direkt betroffen war. Zudem ergab die Untersuchung, dass der Verbrauch von AFRPs im Sektor für beschichtete Coils viel höher als im ACP-Sektor war. Deshalb besteht das Risiko, dass die technischen Eigenschaften der vorläufig befreiten Ware in diesem Sektor die Norm werden und diese Ware in höheren Mengen eingeführt wird, was den Wirtschaftszweig der Union schädigen kann. Während Unternehmen A Schwierigkeiten beim Bezug von AFRPs in ausreichenden Mengen für die Herstellung von beschichteten Coils hat, kann es trotzdem einen erheblichen Teil seines Bedarfs in der EU decken.

(182)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass sich die technischen Eigenschaften der vorläufig befreiten Ware je nach Verwendung, also für die Herstellung von beschichteten Coils oder die Herstellung von Aluminiumverbundplatten, unterscheiden.

(183)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, wiederholte EA sein Vorbringen hinsichtlich der Verfügbarkeit der betreffenden Ware in der Union und verwies auf die makroökonomischen Daten, die auf Ersuchen der Kommission hin übermittelt wurden und die angeblich belegten, dass der Unionsmarkt über ausreichend Kapazitäten verfügt. Zudem brachte er vor, dass die Beschreibung der Ware von AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs und AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils identisch sei und dass durch die vorläufige Beschreibung der Ware eine Überschneidung und Verwechslung der beiden Waren entstanden seien. Er wiederholte zudem sein Vorbringen hinsichtlich der Größe des Markts für beschichtete Coils, das bereits in Erwägungsgrund 177 dargelegt ist, und gab an, dass Unternehmen A die betreffende Ware viele Jahre lang in der Union bezogen habe, und verwies auf die Stellungnahmen anderer ACP-Hersteller, die bereits in Erwägungsgrund 170 genannt und in den Erwägungsgründen 175 und 176 behandelt wurden. Zudem verwies EA auf andere Bezugsquellen, ohne diese genauer zu nennen.

(184)

Diesbezüglich sei zunächst angemerkt, dass festgestellt wurde, dass die von EA übermittelten makroökonomischen Daten unrichtig waren, und diese wurden von der Kommission bei der Festlegung endgültiger Schadensindikatoren im Einklang mit den im Dossier verfügbaren Informationen zu technischen Kapazitäten angepasst.

(185)

EA hat bei seinem Vorbringen hinsichtlich des Unterschieds zwischen AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs und AFRPs zur Verwendung in beschichteten Coils die jüngste Beschreibung der Ware nach Artikel 2 Absatz 2 nicht berücksichtigt. Zudem wurde festgestellt, dass angesichts dessen, dass der von Unternehmen A gestellte Antrag auf Ausklammerung auf der Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) („Zollkodex der Union“) beruht, die Tatsache, dass diese Waren dieselbe Beschreibung haben, als irrelevant betrachtet wurde. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(186)

Die Tatsache, dass Unternehmen A die betreffende Ware viele Jahre lang in der Union bezogen hat, wurde nicht als Widerspruch zur Bewertung der Kommission angesehen, dass die betreffende Ware auf dem Unionsmarkt nicht in ausreichenden Mengen verfügbar war. Mangels genauerer Informationen über andere Bezugsquellen wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(187)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Unternehmen A vor, dass das Verfügbarkeitsproblem sowohl bei AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils als auch bei AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs gegeben sei, und wiederholte seinen Antrag, dass AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils von der Erhebung von Antidumpingzöllen befreit sein sollten. Zudem wiederholte es, dass bestimmte Lieferanten aus der Union nicht der Lage seien, die vereinbarten Mengen zu liefern, oder Qualitätsprobleme hinsichtlich der befreiten AFRPs hätten.

(188)

Die Kommission räumte zwar ein, dass das Verfügbarkeitsproblem bei beiden Anwendungen bestand, hatte aber bereits in Erwägungsgrund 181 klargestellt, warum die Befreiung nicht für AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils gelten sollte. Da keine weitere Stellungnahme hierzu erfolgte, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(189)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte EA die Entscheidung der Kommission, die von bestimmten Unionsherstellern hinsichtlich der befreiten Ware gemeldeten Produktionskapazitäten zu verringern, in Frage und brachte vor, dass bestimmte Begrenzungen im Hinblick auf Außenbreite diese Verringerung der Produktionskapazitäten nicht rechtfertigten. Zudem behauptete EA, dass sogar die verringerten Produktionskapazitäten, die die Kommission korrigiert habe, ausreichen würden, um den Unionsmarkt mit den notwendigen Mengen zu versorgen. EA brachte zudem vor, dass die mangelnden alternativen Bezugsquellen außerhalb der EU nicht von den anderen Parteien verfügbaren Nachweisen im Dossier belegt seien und nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung nicht hätten berücksichtigt werden sollen. Schließlich wiederholte EA sein Vorbringen, dass alle anderen ACP-Hersteller in der Union erklärt hätten, dass sie in der Lage seien, die erforderlichen Mengen in der Union zu beziehen.

(190)

Nach den Stellungnahmen von EA bestätigte Unternehmen A die Richtigkeit der Bewertung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union für AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs durch die Kommission, ungeachtet der Begrenzungen der Außenbreite, und verwies erneut auf Qualitätsprobleme. Wie in der EA übermittelten gesonderten Unterrichtung erläutert, wurden die von EA übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der befreiten Ware auf der Grundlage der Beiträge anderer Parteien korrigiert, die belegten, dass diese Hersteller nicht die erforderlichen Spezifikationen erfüllten oder die betreffende Ware nicht herstellten. Wie in den Erwägungsgründen 174 bis 180 dargelegt, wird zwar nicht bestritten, dass bestimmte Hersteller von AFRPs tatsächlich in der Lage sind, die befreite Ware herzustellen, jedoch wünschen bestimmte integrierte Unionshersteller (die alle AFRPs, beschichtete Coils und ACPs herstellen) ihre Lieferungen an Unternehmen A aus Wettbewerbsgründen und/oder vertikaler Integration einzuschränken, was wiederum zu unzureichender Verfügbarkeit auf dem Unionsmarkt führt. Hinsichtlich Quellen außerhalb der EU sei darauf hingewiesen, dass die Informationen im Dossier nicht in einer nichtvertraulichen Fassung zusammengefasst werden konnten, ohne Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, die für die betroffenen Parteien nachteilig hätten sein können. Auf jeden Fall legte EA keine Nachweise vor, die das Vorliegen verfügbarer Kapazitäten in Nicht-EU-Ländern belegten. Schließlich wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass andere ACP-Hersteller angeblich ihre AFRPs in der Union beziehen können, nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission steht, die auf nicht ausreichende Verfügbarkeit der betreffenden Ware und Qualitätsanforderungen hindeuten. Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen von EA zurückgewiesen.

(191)

Auf dieser Grundlage bestätige die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen, dass es im Interesse der Union liege, die betreffende Ware von den Antidumpingzöllen zu befreien, aber die Befreiung auf AFRPs zu beschränken, die bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten verwendet werden.

2.2.3.   Lithografische Bleche und Batteriebleche

(192)

Nach der vorläufigen Unterrichtung focht Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. (im Folgenden „Xiamen Xiashun“) die Ablehnung seines Antrags an, der in den Erwägungsgründen 89 bis 92 der vorläufigen Verordnung behandelt wird, wonach lithografische Bleche und Batteriebleche aus der Untersuchung ausgeklammert werden sollten. Es brachte vor, dass diese Waren sich nicht von den unter Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Waren unterscheiden, die bereits in der Einleitungsbekanntmachung aus der Untersuchung ausgeklammert wurden. Die bereits ausgeklammerten Waren weisen dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften auf, da sie ähnlich wie andere AFRPs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium bestehen.

(193)

Xiamen Xiashun wiederholte zudem die Vorbringen in Erwägungsgrund 89 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich der materiellen und chemischen Eigenschaften, Dicke, Herstellungsverfahren und Anwendung.

(194)

EA bestätigte, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter dieselbe Warendefinition fallen und dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften wie andere AFRPs aufweisen, da sie ähnlich wie andere AFRPs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium bestehen. Sie seien das Ergebnis desselben Herstellungsverfahrens wie andere AFRPs. EA brachte zudem vor, dass sie Teil des Antrags waren, weil sie von einer Reihe von Unionsherstellern hergestellt werden, die mit den niedrigen gedumpten und schädigenden Preisen aus China konfrontiert waren.

(195)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Warendefinition dieser Untersuchung von den Antragstellern korrekt festgelegt wurde, da die Waren abgedeckt wurden, für die ausreichend Beweise gedumpter Einfuhren vorlagen, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung neuer Erkenntnisse wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(196)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun die in der Anfangsphase der Untersuchung eingereichten Vorbringen. In Ermangelung neuer Erkenntnisse und da diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 89 bis 92 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden und die weiteren Vorbringen von Xiamen Xiashun in Erwägungsgrund 195, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(197)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden alle anderen Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.3.3. der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.4.   ACF-30-60

(198)

Der ursprüngliche Antrag von Nanshan, ACF-30-60 aus der Warendefinition auszuklammern, wurde in den Erwägungsgründen 93 bis 102 der vorläufigen Verordnung behandelt. Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte Nanshan sein Vorbringen, dass sich die untersuchte Ware und ACF-30-60 aufgrund einer Reihe von Faktoren wie grundlegende technische und materielle Eigenschaften, Endverwendung und -anwendung, Herstellungsverfahren und Vertriebskanäle unterschieden. Es wiederholte auch, dass diese Waren nicht untereinander austauschbar seien und nicht miteinander im Wettbewerb stünden. Es argumentierte, dass nach der ständigen Rechtsprechung (40) bei der Beurteilung, ob eine Ware sich von anderen Waren, die Gegenstand einer Untersuchung sind, unterscheidet, keiner der Faktoren maßgeblicher als die anderen sei. Es gab auch an, dass auf dem ACF-Markt in der Union aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Unionshersteller in den nächsten Monaten hohe Engpässe bestehen würden.

(199)

Als Reaktion auf die Stellungnahme von Nanshan brachte EA vor, dass diese AFRPs in der EU hergestellt werden oder hergestellt werden können und unter die Beschreibung der Ware fallen.

(200)

Hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen ACF-30-60 und den anderen Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte zunächst daran erinnert werden, dass ACF-30-60 unter die Warendefinition in den Erwägungsgründen 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung fallen. Zunächst weisen ACF-30-60 und andere Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf, sodass die Ware in den Geltungsbereich der Untersuchung fällt. Zudem hat die Kommission in ihrer vorläufigen Bewertung ihre Bewertung nicht auf einen bestimmten Faktor beschränkt, sondern sie stützte sich auf mehrere Faktoren wie grundlegende Eigenschaften, Funktion, Herstellungsverfahren und Endverwendung, um zu beurteilen, ob ACF-30-60 Gegenstand der Untersuchung ist. Das Vorbringen hinsichtlich der beschränkten Verfügbarkeit von ACF-30-60 auf dem Unionsmarkt wurde nicht durch ausreichende Belege untermauert.

(201)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan sein Vorbringen aus dem vorläufigen Stadium. Es gab auch an, dass die Eigenschaften der beiden Seiten der betreffenden Ware unterschiedlich seien, was zu einem anderen Herstellungsverfahren auf modernsten Ausrüstungen und zu einer anderen Endverwendung führe. Zudem brachte Nanshan vor, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aufgrund einer starken Verknappung des Angebots in der Union nachteilig auf Verwender auswirken werde. Nanshan belegte dieses Vorbringen mit Stellungnahmen von Verwendern, die für die letzten Monate (nach dem UZ) und die folgenden Monate Schwierigkeiten beim Bezug meldeten. Diesbezüglich wies es auch darauf hin, dass ein Unionshersteller die Herstellung der betreffenden Ware eingestellt habe, um sich auf andere Waren zu konzentrieren. In Ermangelung alternativer Bezugsquellen behauptete Nanshan, dass chinesische Einfuhren für nicht integrierte Verwender entscheidend seien.

(202)

Diesbezüglich wird auf die Erwägungsgründe 93 bis 102 der vorläufigen Verordnung und auf Erwägungsgrund 200 der vorliegenden Verordnung verwiesen, in denen die ursprünglichen Vorbringen von Nanshan behandelt werden. Zudem stellte die Kommission fest, dass ACF-30-60 nicht die einzige Ware ist, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Seiten mit unterschiedlichen Eigenschaften hat, da AFRPs für Wärmetauscher dieses Merkmal auch aufweisen.

(203)

Auch bei Berücksichtigung von Elementen nach der UZ kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Nanshan und zwei Verwendern beschriebene Lage nicht auf einen strukturellen Kapazitätsmangel hindeutete, sondern auf eine vorübergehende Lage aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie, als die Nachfrage sich in einem kurzen Zeitraum deutlich erhöhte, sodass sich der Wirtschaftszweig der Union nun an die neue Marktlage anpassen muss. Vor diesem Hintergrund wurde nicht davon ausgegangen, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die Endverwender nachteilig auswirken würde. Auf jeden Fall übermittelten die Verwender, die eine Stellungnahme abgegeben haben, keine Fragebogenantworten. Deshalb konnte nicht beurteilt werden, in welchem Umfang sich die Maßnahmen auf sie auswirken würden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(204)

Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.3.4 der vorläufigen Verordnung.

2.2.5.   AFRPs für die Herstellung von Lamellen für Jalousien

(205)

Der ursprüngliche Antrag von OPL System AB (im Folgenden „OPL“), Lamellen für Jalousien aus der Warendefinition auszuklammern, wurde in den Erwägungsgründen 103 bis 104 der vorläufigen Verordnung behandelt.

(206)

OPL wiederholte, dass der Wirtschaftszweig der Union AFRPs nach den Spezifikationen von OPL weder herstelle noch in der Lage sei, diese herzustellen. Es betonte, dass die Verwendung von Ware mit geringerer Qualität seine Ausrüstung beschädigen würde, und die Fertigware würde den Anforderungen seiner Abnehmer nicht entsprechen.

(207)

OPL verwies auf die Einwände gegen sein Zollkontingent für 2016 von vier verschiedenen Unionsherstellern, die angeblich keine AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herstellen und auch nicht dazu in der Lage sind. Diesbezüglich brachte es vor, dass keines der vier Unternehmen OPL Proben zur Verfügung stelle, obwohl mit einigen von ihnen Handelsbeziehungen bestünden. Diese Vorbringen wurden allerdings nur für eines der betreffenden Unternehmen durch Belege untermauert. Gleichzeitig argumentierte OPL, dass keiner der Unionshersteller in der Lage sei, die betreffende Ware herzustellen. Mit der Ausnahme eines Herstellers hat OPL jedoch innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung bzw. innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu den Stellungnahmen anderer Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung keine Beweise für die Behauptung vorgelegt, es habe Lieferungen angefordert oder die Unionshersteller hätten sich geweigert zu liefern und/oder angegeben, dass sie nicht in der Lage seien, die betreffende Ware herzustellen.

(208)

EA wiederholte, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herzustellen und reichte Erklärungen ein, dass bestimmte Unionshersteller in der Lage seien, die betreffende Ware zu liefern. Er stellte auch das Vorbringen in Zweifel, dass OPL mehrere Unionshersteller kontaktiert habe, und gab an, dass kein Hersteller im Wirtschaftszweig der Union in letzter Zeit eine Angebotsanfrage erhalten habe oder dass Verhandlungen nicht abgeschlossen seien.

(209)

Während die von einem Unionshersteller abgegebenen Erklärungen angezweifelt werden können, stellte die Kommission fest, dass mindestens ein Unionshersteller in der Lage ist, AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herzustellen.

(210)

Die von OPL innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegten Nachweise hinsichtlich der Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, AFRPs herzustellen, und die Tatsache, dass es die Unionshersteller kontaktiert hat, bezieht sich nur auf einen Unionshersteller, und die Vorbringen von OPL sind überwiegend nicht durch Belege untermauert. Zudem bezogen sich die für den betreffenden Hersteller vorgelegten Nachweise auf einen Zeitraum nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. In Anbetracht der möglichen Auswirkungen dieser vorläufigen Maßnahmen auf das Verhalten der Marktteilnehmer betrachtete die Kommission diesen Nachweis nicht als hinreichend zuverlässigen Beweis dafür, dass dieser Hersteller die Herstellung oder Lieferung verweigert, sobald die endgültigen Maßnahmen eingeführt und die normalen Marktbedingungen wieder vollständig herstellt sind. Tatsächlich sei es angemessen zu erwarten, dass die Unionshersteller, sobald die Kommission vorläufige Maßnahmen einführt, beschließen könnten, keine langfristigen Vertragsbeziehungen einzugehen, bis geklärt ist, ob und in welcher Höhe endgültige Zölle eingeführt werden. Zudem wurde zwar in den Beiträgen behauptet, dass Unionshersteller entweder OPL nicht beliefern wollten oder nicht in der Lage dazu waren, allerdings wurden dafür keine Nachweise vorgelegt. Auf jeden Fall kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass angesichts der Höhe der endgültigen Maßnahmen Einfuhren aus der VR China fortgesetzt werden.

(211)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, übermittelte OPL mehrere E-Mail-Korrespondenzen mit Unionsherstellern, bei denen angefragt wurde, ob sie die AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herstellen könnten. Auf dieser Grundlage brachte OPL vor, dass mit Ausnahme eines Unionsherstellers, der bereit sei, AFRPs probehalber zu liefern, kein Unionshersteller in der Lage sei, AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herzustellen.

(212)

Die Untersuchung ergab, dass die von OPL erlangte Schlussfolgerung, Unionshersteller seien nicht in der Lage, AFRPs nach den Spezifikationen von OPL herzustellen, nicht von Nachweisen belegt wird, da die E-Mail-Korrespondenzen darauf hindeuten, dass bestimmte Hersteller bereit waren, mit OPL eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Zudem schien es, dass die von OPL geforderten Spezifikationen hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung strenger waren als die in seinem Antrag auf Ausklammerung genannten Spezifikationen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(213)

Auf dieser Grundlage wurde OPLs Antrag auf Ausklammerung zurückgewiesen und die Kommission bestätigte ihre Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.3.5 der vorläufigen Verordnung.

2.2.6.   AFRPs zur Verwendung bei Transformatoren

(214)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Hitachi vor, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nachteilig auf den umfassenden Elektrizitätssektor in der EU auswirke. Es brachte vor, dass mehrere seiner AFRP-Lieferanten Kapazitätsengpässen ausgesetzt seien, was zu einer Materialknappheit auf dem Unionsmarkt führe. Hitachi gab auch an, dass diese Entwicklung zeitlich mit der Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegen AFRPs mit Ursprung in der VR China zusammenfalle. Infolgedessen brachte es vor, dass es Verzögerungen bei der Herstellung ausgesetzt sei, was sich wiederum in Kürze auf die Lieferungen auswirken werde. Zudem werde die Nachfrage nach AFRPs im Sektor der Leistungstransformatoren infolge der Entwicklung des Rechtsrahmens in diesem Sektor steigen. (41) Auf dieser Grundlage beantragte es eine Befreiung der Transformatorenindustrie von den Antidumpingmaßnahmen. Es brachte zudem vor, dass solche Befreiungen Herstellern von Getränkedosen sowie Fahr-und Luftfahrzeugen bereits gewährt wurden. Es argumentierte, dass auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und angesichts des Anteils der AFRPs an den Enderzeugnissen eine ähnliche Befreiung für den Transformatorensektor gewährt werden sollte.

(215)

EA brachte vor, dass die derzeitigen Kapazitäts- und Lieferprobleme nicht mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen zusammenhingen, da sie direkt mit der massiven wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stünden. Der Verband brachte weiter vor, dass es sich hierbei um ein weltweites Phänomen handele, das auch viele Industrien beeinträchtige, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten. Er fügte zudem hinzu, dass Verwender von AFRPs in der EU, die durch langfristige Verträge ausreichende Mengen von europäischen Herstellern gesichert hätten, keine Lieferprobleme hätten.

(216)

Die Kommission stellte fest, dass keines der Vorbringen von Hitachi durch Belege untermauert war, mit Ausnahme der Änderung des Rechtsrahmens. Zudem stellte die Kommission unter Berücksichtigung des Antrags auf Befreiung und des Vorbringens hinsichtlich Nichtdiskriminierung klar, dass Hersteller von Getränkedosen, Fahr- und Luftfahrzeugen nie Gegenstand der Untersuchung waren. Deshalb wurden diese Waren auch nicht befreit. Daher kann die Kommission den von Hitachi geäußerten Vorwurf einer Diskriminierung nicht nachvollziehen. Auf jeden Fall kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass angesichts der Höhe der endgültigen Maßnahmen Einfuhren aus der VR China fortgesetzt werden. Daher wies die Kommission diesen Antrag zurück.

2.2.7.   AFRPs zur Verwendung bei Aluminiumelektrolytkondensatoren

(217)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die Verwender TDK IT und TDK HU Stellung und forderten den Ausschluss von Hochspannungs- und Niederspannungs-Anodenaluminium, Tab-Folie und Kathodenaluminiumfolie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumelektrolytkondensatoren aus dem Gegenstand der Untersuchung. Sie brachten vor, dass diese AFRPs andere materielle, technische und chemische Eigenschaften hätten (Reinheit, Legierungen, kristallografische Struktur und oxidierende Eigenschaften), dass sie spezifische Produktionstechnologien (kein Schmelzen) benötigten und dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über die Produktionskapazität für diese Ware verfüge. Zudem würden diese Waren nur zur Herstellung von Aluminiumelektrolytkondensatoren verwendet, seien teurer, und die eingeführten Mengen machten nur einen kleinen Teil des AFRP-Verbrauchs der EU aus. Ihrer Ansicht nach würde die Befreiung dieser Waren den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen, während sich Antidumpingmaßnahmen nachteilig auf seine finanziellen Ergebnisse auswirken würden.

(218)

EA brachte vor, dass die betreffenden AFRPs innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) hergestellt werden könnten und unter die Beschreibung der Ware fielen. Er fügte hinzu, dass diese Ware in der EU hergestellt werde und dass einige Hersteller vorhätten, ihre Herstellung wieder aufzunehmen.

(219)

Als Reaktion auf den Beitrag von EA stellte TDK IT infrage, dass die betreffenden AFRPs in der EU verfügbar seien. Es brachte weiter vor, dass diese bestimmten Waren seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 nicht mehr erhältlich seien, und verwies auf eine Erklärung eines Unionsherstellers. Es brachte zudem vor, dass die vom Wirtschaftszweig der Union in der Vergangenheit gelieferten AFRPs am unteren Ende der akzeptablen Qualität gelegen hätten und dass die Kundennachfrage nun hochwertigere Waren erfordere, die dieser Hersteller nicht habe herstellen können, als er seine Produktion eingestellt habe. Es fügte hinzu, dass das Material bei Wiederaufnahme der Herstellung ein langes doppeltes Validierungsverfahren durchlaufen müsste (mit TDK und seinen Abnehmern), bevor es wieder verwendet werden könnte.

(220)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, wiederholte EA sein Vorbringen hinsichtlich der Verfügbarkeit der betreffenden Ware in der Union oder im EWR. Der Verband fügte hinzu, dass der Wirtschaftszweig der Union die Herstellung der betreffenden Ware in der Union aufgrund unlauteren Wettbewerbs vonseiten der chinesischen ausführenden Hersteller habe einstellen müssen. Er gab an, dass mehrere Hersteller in der Union in der Lage wären, den Unionsmarkt mit diesen Waren zu versorgen, wenn faire Wettbewerbsbedingungen herrschen würden. Auf dieser Grundlage gelangte er zu dem Schluss, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, diese Waren mit Ursprung in China zu befreien, da diese Befreiung die unfaire Lage fortbestehen lassen und die jüngsten Bemühungen der Unionshersteller, diese Waren in der Union herzustellen, deutlich untergraben würde.

(221)

Im Anschluss an die Stellungnahmen von EA, die nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, eingingen, brachte TDK HU vor, dass die Waren, die es einführe, sich von den von TDK IT eingeführten Waren unterschieden, und zwar hinsichtlich Verarbeitung und Qualität, Wert, Zolltarif-Code und Endverwendung. Es behauptete zudem, dass es sich bei zwei Waren nicht um gleichartige Ware handele, da es sich bei der von TDK IT eingeführten Ware um Folie aus Rohaluminium, die für die Weiterverarbeitung bestimmt sei, handele, während es sich bei der von TDK HU eingeführten Ware um bereits verarbeitete Ware handele, die zum Einbau in Aluminiumelektrolytkondensatoren ohne weitere Verarbeitung bestimmt sei.

(222)

Zudem fügte es hinzu, dass die Stellungnahmen von EA nur auf Folien aus Aluminium mit sehr hohem Reinheitsgrad zur Verwendung bei der Herstellung von Hochspannungs-Anodenaluminium und Tab-Folie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumelektrolytkondensatoren verwiesen und nicht auf Folien aus Aluminium und Folien aus Nieder-/Hochspannungs-Anodenaluminium, die von TDK HU eingeführt werden, und dass EA keine aussagekräftigen und begründeten Nachweise hinsichtlich der aktuellen oder künftigen Verfügbarkeit der letzteren von TDK HU eingeführten Ware vorgelegt habe.

(223)

TDK HU gab zudem an, dass die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union oder im EWR hergestellt werden könne, hinsichtlich der Eigenschaften nicht der Ware entspreche, die es verwende.

(224)

Im Anschluss an die in Erwägungsgrund 220 wiedergegebene Stellungnahme von EA brachte TDK IT vor, dass die Hersteller, die angeblich in der Lage seien, die betreffende Ware herzustellen, entweder die erforderlichen Qualitätsstandards nicht erfüllten oder die untersuchte Ware nicht herstellten, sondern Brammen, d. h. Halbzeug zur Verwendung bei der Herstellung der untersuchten Ware.

(225)

TDK IT machte zudem geltend, dass die Stellungnahmen von EA zum unlauteren Wettbewerb vage und nicht durch Nachweise belegt seien, und dass der einschlägige Markt nicht preis-, sondern qualitätsorientiert sei. Zudem bestritt es die Stellungnahmen von EA zum Unionsinteresse aufgrund einer fehlenden wirksamen und stabilen Bezugsquelle auf dem Unionsmarkt. Dies würde zu höheren Kosten führen und die Effizienz der nachgelagerten Verwender untergraben.

(226)

Nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, unterstützte der deutsche Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (im Folgenden „ZVEI“) die Vorbringen von TDK HU und TDK IT zur fehlenden Verfügbarkeit der Ware in der Union und bestand auf der Notwendigkeit, ein stabiles Angebot für ihre Abnehmer in den Automobil- und Industrieelektroniksektoren zu gewährleisten, und darauf, dass sich die Maßnahmen negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nicht-EU-Lieferanten auswirken würden. Neben China gab ZVEI Japan als weitere Bezugsquelle für die betreffende Ware an.

(227)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte TDK HU vor, dass die Kommission seine Vorbringen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren, die es im vorläufigen Stadium benötige, nicht geprüft habe. Es wiederholte, dass die Waren, die es verwende, seit etwa fünf Jahren nicht in der EU hergestellt würden. Konkreter behauptete es, dass Folien aus Kathodenaluminium und Niederspannungs-Anodenaluminium nicht in der EU hergestellt würden und dass zwar bestimmte Folien aus Hochspannungs-Anodenaluminium in der EU hergestellt würden, diese aber seine materiellen, chemischen und technischen Spezifikationen nicht erfüllten. Zudem brachte es vor, dass hohe Investitionen (sowohl zeitlich als auch finanziell) erforderlich wären, um die Herstellung in der EU wieder aufzunehmen.

(228)

TDK HU argumentierte auch, dass die Unionshersteller seinem Antrag auf Ausklammerung nicht auf der Grundlage aussagekräftiger und begründeter Einwände widersprochen hätten. Es argumentierte, dass EA die von TDK IT und TDK HU eingeführten Waren, die angeblich unterschiedlich sind, verwechselt und nicht nachgewiesen habe, dass die von TDK HU benötigte Ware bereits hergestellt werde oder bald würde. Auf dieser Grundlage brachte es vor, dass die Kommission die Beiträge von TDK HU und EA nicht hinreichend detailliert bewertet habe und deshalb seinen Antrag im vorläufigen Stadium nicht unparteiisch und fair behandelt habe.

(229)

Zudem machte TDK HU geltend, dass die Kommission die Möglichkeit der Anwendung der Endverwendung nach Artikel 254 des Zollkodex der Union nicht bewertet habe. Nach Auffassung von TDK HU würde die Anwendung der Endverwendung dem Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung verursachen, sondern in der EU ansässige Kondensatorenhersteller tatsächlich unterstützen.

(230)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte TDK IT, dass die von ihm verwendete Ware einen hohen Reinheitsgrad benötige, was die Ware im Hinblick auf technische Eigenschaften einzigartig und nicht vergleichbar mit anderen flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mache. Diesbezüglich verwies es auf eine Drittquelle. (42) Zudem brachte TDK IT vor, dass in der Union hergestellte Folie aus Aluminium mit hohem Reinheitsgrad nicht geeignet oder nicht vorhanden sei, sodass die Einführung von Antidumpingzöllen die Versorgung mit Folie aus Aluminium mit hohem Reinheitsgrad unterbrechen und Störungen auf dem Unionsmarkt verursachen würde, da sich der einzige Unionshersteller 2018 wegen der schlechten Qualität seiner Ware aus dem Markt zurückgezogen habe, und es würde zwei bis drei Jahre dauern, bis die Produktion wieder aufgenommen würde. Schließlich behauptete TDK IT, dass der einzige Unionshersteller von Folie aus Aluminium mit hohem Reinheitsgrad im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung arbeite und deshalb die von TDK IT verwendete Ware nicht besitze.

(231)

Auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass die betreffenden AFRPs unter die in der Einleitungsbekanntmachung und in den Erwägungsgründen 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition fallen. Sie weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf wie andere AFRPs, da sie ähnlich wie andere AFRPs zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium bestehen. Zudem weisen die meisten AFRPs je nach Anwendung oder Anforderungen der betreffenden Endverbraucher eigene Spezifikationen auf. Die Tatsache, dass die betreffenden AFRPs über einen bestimmten Reinheitsgrad verfügen, aus bestimmten Legierungen hergestellt wurden, eine spezifische kristallografische Struktur oder bestimmte oxidierende Eigenschaften aufweisen, bedeutet nicht, dass sie nicht dieselben grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen wie andere AFRPs.

(232)

Was das Herstellungsverfahren betrifft, stellte die Kommission fest, dass die betreffenden AFRPs größtenteils aus demselben Herstellungsverfahren hervorgehen, wie in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung beschrieben, und größtenteils dieselben Produktionsanlagen wie bei anderen AFRPs eingesetzt werden. Die Tatsache, dass für die betreffenden AFRPs spezifische Produktionsanlagen verwenden werden, ist keine Besonderheit, da für die anderen AFPRs, die unter die Warendefinition fallen, auch spezielle Produktionsanlagen verwendet werden (Plattierungsstation, Zerteilanlage).

(233)

Die Kommission stellte auch fest, dass es unterschiedliche Auffassungen zur Verfügbarkeit dieser Ware auf dem Unionsmarkt gibt, und sie war nach den im Dossier enthaltenen Informationen nicht überzeugt, dass ein langfristiges strukturelles Risiko der Verknappung des Angebots besteht. Auf jeden Fall kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass angesichts der Höhe der endgültigen Maßnahmen Einfuhren aus der VR China fortgesetzt werden.

(234)

Die Kommission bedauert, dass TDK IT und TDK HU keine Fragebogenantworten als Verwender übermittelten und sich erst nach der vorläufigen Unterrichtung als interessierte Parteien registrierten. Vor diesem Hintergrund konnte die Kommission das Vorbringen und die Lage dieser Unternehmen nur auf der Grundlage der von ihnen im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung bereitgestellten unvollständigen Informationen bewerten. Die Kommission erhielt also keine Fragebogenantworten und nicht rechtzeitig ausreichende Informationen, die sie prüfen konnte, und war deshalb nicht in der Lage, den Anteil der AFRPs an den Gesamtherstellkosten der beiden Unternehmen und die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf deren Geschäfte und Rentabilität zu bewerten.

(235)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt TDK HU die Tatsache, dass die Kommission nicht rechtzeitig ausreichende Informationen erhalten habe und dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen und seine Lage zu bewerten, weil es innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zur vorläufigen Unterrichtung der Kommission Stellung genommen habe und drei weitere Beiträge übermittelt habe, die alle aussagekräftige Informationen über seine Tätigkeit enthielten. Im gleichen Sinne bedauerte TDK HU, dass die Kommission, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, das Unternehmen nicht kontaktiert habe, um zusätzliche Informationen/Begründungen anzufordern, um den Antrag zu bewerten und Widersprüche aufzuklären.

(236)

Wie in Nummer 5.5 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, innerhalb von 37 Tagen nach dem Tag der Einleitung dieses Verfahrens Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses entweder frei formuliert oder durch Ausfüllen des allen Parteien ab dem Tag der Einleitung zur Verfügung stehenden Fragebogens zu übermitteln. In Nummer 5.5 der Einleitungsbekanntmachung ist zudem festgelegt, dass die übermittelten Informationen nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Übermittlung durch Beweise belegt sind.

(237)

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass keines der beiden Unternehmen Informationen über die Bewertung des Unionsinteresses innerhalb der 37-tägigen Frist übermittelte. Zweitens übermittelten weder TDK HU noch TDK IT einen ausgefüllten Verwenderfragebogen, der es der Kommission ermöglicht hätte, die Informationen, die sie für erforderlich hielt, rechtzeitig zu erheben, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, die erhaltenen Informationen zu prüfen und die Vorbringen auf der Grundlage der geprüften Informationen zu bewerten. Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission nur über lückenhafte ungeprüfte Informationen, die nicht fristgerecht übermittelt wurden, und die sich vom in der Fragebogenantwort geforderten Standarddatensatz deutlich unterscheiden. Diese Informationen ermöglichten keine ordnungsgemäße Bewertung der möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Tätigkeiten von TDK HU oder TDK IT. In Ermangelung einer fristgerecht übermittelten Fragebogenantwort ging die Kommission davon aus, dass die Beweislast bei den Unternehmen liegt, die nach der vorläufigen Unterrichtung Anträge stellen, und nicht bei der Kommission, die die Parteien von Beginn an aufgefordert hat, an der Untersuchung mitzuarbeiten (siehe Nummer 5.5 der Einleitungsbekanntmachung).

(238)

Infolgedessen fehlten der Kommission wesentliche Informationen über die Verfügbarkeit der betreffenden Ware innerhalb und außerhalb der Union und sie war auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die betreffende Ware bereits aus anderen Ländern bezogen wird oder werden könnte. Deshalb konnte die Kommission die Möglichkeit der Anwendung der Endverwendung nach Artikel 254 des Zollkodex der Union auch nicht bewerten.

(239)

Insgesamt und in Bezug auf die Vorbringen von TDK HU und TDK IT, die in den Erwägungsgründen 227 und 228 wiedergegeben sind, ging die Kommission davon aus, dass sie durch die fehlenden Fragebogenantworten, die normalerweise Informationen zu Faktoren wie Bezugsquellen, Einkäufe, Verkäufe innerhalb und außerhalb der Union sowie Anteil der untersuchten Ware an den Gesamtkosten und der Rentabilität enthalten, nicht in der Lage war, eine aussagekräftige Bewertung der Vorbringen von TDK HU und TDK IT auf der Grundlage eines Standardsatzes an fristgerecht übermittelten ausreichenden Informationen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sorgfältig und unparteiisch gehandelt hat, da sie auf alle Vorbringen und Stellungnahmen eingegangen ist, für die ausreichende Informationen verfügbar waren. Die gleiche Logik gilt für das in Erwägungsgrund 229 dargelegte Vorbringen von TDK HU.

(240)

Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen von TDK HU und TDK IT zurückgewiesen.

2.2.8.   Folienvorwalzband

(241)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahm der Verwender Amcor Stellung und beantragte aus Gründen des Unionsinteresses eine Ausnahmeregelung für die Endverwendung von Folienvorwalzband. Er brachte vor, dass er aufgrund der angeblich beschränkten Kapazitäten des Rohstoffs in der EU und in der ganzen Welt Schwierigkeiten beim Bezug von Folienvorwalzband habe. Xiamen Xiashun unterstützte den Antrag von Amcor. Zudem brachte das Unternehmen vor, dass es sich bei Folienvorwalzband und anderen AFRPs um unterschiedliche Ware handele, da diese unterschiedliche materielle und technische Eigenschaften, Herstellungsverfahren, Endverwendungen und -anwendungen aufwiesen.

(242)

EA antwortete, dass sich Amcor nicht rechtzeitig ausreichende Mengen in Europa gesichert habe und dass seine Lage nur ein kurzfristiges Problem sei, da der Markt die derzeitige hohe Nachfrage im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie nicht erwartet habe. Er brachte zudem vor, dass die Lage von Amcor nicht mit der anderer Folienhersteller verglichen werden sollte, da Amcors Kerngeschäftstätigkeit die Herstellung von Verpackungen und nicht Aluminiumwalzen sei.

(243)

Nach Auffassung der Kommission waren die Vorbringen hinsichtlich unterschiedlicher materieller und technischer Eigenschaften, Herstellungsverfahren, Endverwendungen und -anwendungen nicht durch Belege untermauert. Zudem hatte Amcor trotz der Ankündigung der Maßnahmen keine Erhöhung der vertraglichen Mengen von seinen Lieferanten aus der Union gefordert und auch nicht versucht, mit anderen potenziellen EU-Lieferanten einen mittelfristigen Vertrag zu schließen. Zudem sind die endgültigen Antidumpingzölle niedriger als die vorläufigen, und die juristische Person „Amcor Singen Rolling GmbH“ wäre nach wie vor relativ rentabel, auch wenn Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Tatsächlich erwirtschaftete das Unternehmen während des und vor dem UZ ausreichend Gewinne; es gibt deutliche Hinweise darauf, dass es die Kosten des Zolls ganz oder teilweise auf seinen Abnehmer übertragen könnte; und nachgelagerte Ausfuhrtätigkeiten ermöglichen die Einfuhr der betroffenen Ware im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs. Zudem wurden jüngst Antidumpingzölle auf Einfuhren zur Weiterverarbeitung bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der VR China (43) eingeführt, die zu seinem nachgelagerten Produktportfolio gehören. Schließlich war Amcor das einzige Unternehmen, das sich als interessierte Partei registriert, Stellung genommen und eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke beantragt hat, obwohl es viele im Foliensektor tätige Unternehmen gibt. Daher schien es, dass andere Verwender im Sektor diese Bedenken nicht teilten. Auf dieser Grundlage wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(244)

Nach der endgültigen Unterrichtung beschwerte sich Amcor, dass die Kommission seinen Antrag auf Ausklammerung von Folienvorwalzband aus der Warendefinition in dieser Unterrichtung nicht behandelt habe. Im Rahmen derselben Stellungnahmen zog Amcor seinen Antrag auf Ausklammerung von Folienvorwalzband aus der Warendefinition und Ausnahmeregelung zurück. Zudem brachte Amcor vor, dass es entgegen der Feststellung der Kommission mit Unionsherstellern Kontakt aufgenommen habe, um Folienvorwalzband von ihnen zu beziehen.

(245)

In Anbetracht der Stellungnahmen von Amcor und insbesondere des Zurückziehens des Antrags, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht notwendig war, Amcors Antrag auf Ausklammerung der Ware zu bewerten. Hinsichtlich Amcors Kontaktaufnahme mit Unionsherstellern sei angemerkt, dass Amcor zwar zu Unionsherstellern Kontakt aufgenommen hat, dieser Kontakt sich jedoch auf eine nur geringe Anzahl von Herstellern beschränkte. Also wurde der überwiegende Teil der Unionshersteller, die eine zuverlässige alternative Bezugsquelle sein könnten, nicht kontaktiert. Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen von Amcor zurückgewiesen.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass seine Beiträge hinsichtlich der unterschiedlichen Eigenschaften von Folienvorwalzband in den Erwägungsgründen 303 und 306 der vorläufigen Verordnung, auf die die Kommission verwies, nicht ausreichend behandelt worden seien. Insbesondere verwies Xiamen Xiashun auf die unterschiedlichen Legierungen, chemischen Zusammensetzungen und technischen Spezifikationen wie Dicke, Vergütung und Herstellungsverfahren. Zudem machte derselbe Ausführer geltend, dass andere Faktoren wie Warengruppe, Art der Legierung und Herstellungsverfahren bei der Bewertung des Antrags auf Ausklammerung hinsichtlich AHEX AFRPs berücksichtigt worden seien, und dass bei der Bewertung von Folienvorwalzband die gleichen Erwägungen zu berücksichtigen seien.

(247)

Die Kommission konnte diesem Vorbringen nicht zustimmen. In den in den Erwägungsgründen 303 bis 306 der vorläufigen Verordnung genannten Elementen wurde das Vorbringen von Xiamen Xiashun behandelt und es wurde genau auf die Tatsache verwiesen, dass sie „aus den gleichen oder ähnlichen Legierungen hergestellt [wurden] und die gleiche oder ähnliche Endbearbeitung, Vergütung und Dicke wie andere AFRPS [aufweisen]“. Zudem ist Folienvorwalzband das Ergebnis desselben Herstellungsverfahrens wie das anderer AFRPs, wie in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(248)

In Anbetracht dessen, dass die Beweislast bei den Parteien liegt, die eine Ausklammerung beantragen, sei angemerkt, dass anders als bei AHEX AFRPs Xiamen Xiashun keine spezifischen Vorbringen zu Faktoren wie Warengruppe übermittelt hat. Auf dieser Grundlage hat die Kommission diese Aspekte für den Antrag von Xiamen Xiashun hinsichtlich Folienvorwalzband nicht bewertet. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.   Vorbringen hinsichtlich der Warenkennnummer (Product Control Number, im Folgenden „PCN“)

(249)

Xiamen Xiashun argumentierte, dass die in dieser Untersuchung verwendete PCN-Struktur keine Bestimmung von Folienvorwalzband getrennt von den anderen Waren mit anderen Eigenschaften und insbesondere Verwendungszwecken, die sich erheblich von denen des Folienvorwalzbands unterschieden, ermögliche. Seiner Auffassung nach sei die Verwendung der PCN-Struktur zur Bestimmung des Normalwerts, zur Ermittlung der Preise der Unionshersteller für Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung und für den daraus folgenden Vergleich mit seinen ausgeführten Modellen wie ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen und deshalb unrichtig. Insbesondere brachte es vor, dass es Anscheinsbeweise für einen angeblichen Preisunterschied zwischen Folie für Pilfer-Proof-Verschlüsse und Folienvorwalzband vorgelegt habe, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, das Vorliegen solcher angeblicher Preisunterschiede zu untersuchen. Zudem erkundigte es sich, ob eines der Modelle, die es ausführe, mit Wärmeschutzblechen für Fahrzeuge verglichen worden sei.

(250)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie bei der Erstellung der Warenkennnummer über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, um einen fairen Vergleich zwischen den ausgeführten Waren und den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren ziehen zu können. Bei der Erstellung der PCN wurde in diesem Fall der faire Vergleich in vollem Umfang sichergestellt.

(251)

Zunächst enthält die vorläufige Verordnung (44) die Schlussfolgerung, dass Folienvorwalzband dieselben grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften aufweist wie andere AFRPs und dass es unter die Warendefinition fällt. Zweitens verkauften die in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen an Folienvorwalzband zu ähnlichen Preisen wie Folie für Pilfer-Proof-Verschlüsse, was bestätigt, dass keine bedeutenden Preisunterschiede zwischen diesen beiden Waren vorliegen. Die Untersuchung bestätigte zudem, dass AFRPs für Wärmeschutzbleche für Fahrzeuge nicht mit dem Modell verglichen wurden, das Xiamen Xiashun ausführt.

(252)

Nach der endgültigen Unterrichtung beschwerte sich derselbe Ausführer, dass die Kommission keine Daten zu den Preisen für den Verkauf von Folienvorwalzband von den Unionsherstellern erhoben habe, um diese mit seinen Ausfuhrpreisen vergleichen zu können. Diesbezüglich gab er an, dass die Kommission diese Informationen deshalb nicht erhoben habe, weil Xiamen Xiashun keine Nachweise für den angeblichen Preisunterschied vorgelegt habe. Zudem gab er an, dass die Kommission diese Sache untersuchen hätte sollen, um einen objektiven und fairen Vergleich zu gewährleisten und forderte die Kommission auf, die Preisspanne für Folie für Pilfer-Proof-Verschlüsse, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wird, zur Untermauerung seiner Stellungnahme offenzulegen Außerdem forderte er die Kommission auf zu bestätigen, dass das Folienvorwalzband von Xiamen Xiashun zum Zweck der Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung nicht mit einer anderen Art von AFRPs verglichen wurde.

(253)

Es sollte zuerst klargestellt werden, dass die Kommission die erforderlichen Informationen auf der Grundlage ihrer üblichen Praxis erhob, nämlich durch Aufforderung von — in diesem Fall — in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den Fragebogen für Unionshersteller auszufüllen, d. h., in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller mussten eine Auflistung von Verkäufen nach Geschäftsvorgängen übermitteln, in der die Warentypen aufgeführt sind, unter Anwendung einer bestehenden PCN-Struktur, in die Folienvorwalzband eingereiht werden kann. Die vom Wirtschaftszweig der Union erhobenen Informationen enthalten Verkäufe von Folienvorwalzband. Daher konnte die Kommission diesem Vorbringen, dass sie keine Daten zu den Preisen für den Verkauf von Folienvorwalzband von den Unionsherstellern erhoben habe, nicht zustimmen.

(254)

Zweitens legte Xiamen Xiashun, wie in Erwägungsgrund 333 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei der Übermittlung seines Vorbringens oder zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren keine Belege für den angeblichen Preisunterschied zwischen den verschiedenen Anwendungen (Finstock, Pilfer-Proof-Verschlüsse und lithografische Bleche) vor. Auf jeden Fall untersuchte die Kommission die Sache wie in Erwägungsgrund 251 dargelegt und bestätigte, dass zwischen den beiden Waren kein wesentlicher Preisunterschied vorlag.

(255)

Im Hinblick auf das Ersuchen von Xiamen Xiashun nach weiteren Einzelheiten sei angemerkt, dass der Preisunterschied zwischen Pilfer-Proof-Verschlüssen und Folienvorwalzband, den der Wirtschaftszweig der Union berechnete, je nach Abnehmer des Folienvorwalzbands zwischen 0 und 10 % lag, und im Durchschnitt weniger als [2-6] (45) % betrug. Hinsichtlich des Antrags auf Ausnahmeregelung von Xiamen Xiashun wurden von ihm keine Anscheinsbeweise vorgelegt, dass unterschiedliche Endverwendungen für bestimmte PCNs wesentliche Preisunterschiede zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund ging die Kommission davon aus, dass die PCNs die einschlägigen Eigenschaften der AFRPs angemessen widerspiegelten, sodass ein fairer Vergleich gewährleistet war, und wies die Vorbringen von Xiamen Xiashun zurück.

(256)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die PCN-Struktur die Eigenschaften von Folienvorwalzband angemessen wiedergibt und so einen fairen Vergleich dieser Ware mit anderen Waren, die dieselbe PCN-Struktur aufweisen, ermöglicht. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.4.   Schlussfolgerung

(257)

Die Kommission bestätigte ihre in den Erwägungsgründen 60 bis 105 der vorläufigen Verordnung, in der in Erwägungsgrund 191 enthaltenen überarbeiteten Fassung, dargelegten Schlussfolgerungen.

3.   DUMPING

(258)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen der Antragsteller, die chinesische Regierung, die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und Airoldi Stellung zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.

3.1.   Normalwert

3.1.1.   Nennenswerte Verzerrungen

(259)

Die chinesische Regierung und Xiamen Xiashun nahmen Stellung zu der Frage nennenswerter Verzerrungen in China.

(260)

Zunächst brachte die chinesische Regierung vor, dass der Inhalt des Berichts über China und die Art und Weise seiner Verwendung schwerwiegende sachliche und rechtliche Mängel aufwiesen. Der chinesischen Regierung zufolge entspricht der Inhalt nicht den Tatsachen, ist einseitig und realitätsfern. In der Arbeitsunterlage seien die legitimen Wettbewerbsvorteile chinesischer Unternehmen und die normalen institutionellen Unterschiede zwischen China und Europa als Grundlage für die Feststellung nennenswerter Marktverzerrungen angesehen worden. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission durch die Annahme des von der heimischen Industrie eingereichten Untersuchungsantrags auf der Grundlage des Länderberichts ihrem Wirtschaftszweig unlautere Vorteile verschafft habe, was einem Urteil vor dem Prozess gleichkomme. Zudem führte die chinesische Regierung an, dass das Ersetzen von Untersuchungen durch Berichte nicht mit dem grundlegenden Rechtsgedanken von Fairness und Gerechtigkeit vereinbar sei.

(261)

In Erwiderung auf die Behauptung zu sachlichen Mängeln im Länderbericht stellte die Kommission fest, dass der Länderbericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung hat seit der Veröffentlichung des Berichts im Dezember 2017 keine derartigen Widerlegungen oder Stellungnahmen zum Inhalt des Berichts und den dort enthaltenen Beweismitteln abgegeben.

(262)

In Bezug auf das Argument der chinesischen Regierung, das nahelegt, die Herausgabe eines Länderberichts ersetze die eigentliche Untersuchung, wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn sie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend erachtet, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann. Die Feststellung bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. Das Vorliegen und die Auswirkungen erheblicher Verzerrungen werden nicht, wie von der chinesischen Regierung behauptet, zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern erst nach einer eingehenden Untersuchung bestätigt, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wird.

(263)

Zweitens merkte die chinesische Regierung an, dass die Kommission nur für einige ausgewählte Länder Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen herausgegeben habe, was ausreiche, um Bedenken hinsichtlich der Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung aufzuwerfen. Darüber hinaus habe die Kommission, so die chinesische Regierung, niemals einen klaren und vorhersehbaren Standard für die Auswahl der Länder oder Branchen veröffentlicht, für die Berichte herausgegeben werden.

(264)

Die Kommission erinnerte daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein Länderbericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Bei Annahme der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission in Bezug auf China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission hat auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland veröffentlicht und schließt nicht aus, dass weitere Berichte folgen werden. Da die meisten Handelsschutzuntersuchungen China betrafen und es ernsthafte Hinweise auf Verzerrungen in dem Land gab, war China das erste Land, für das die Kommission einen Bericht verfasste. Russland ist das Land mit der zweithöchsten Zahl von Handelsschutzuntersuchungen, weshalb es objektive Gründe für die Kommission gab, Berichte über die beiden Länder in dieser Reihenfolge zu erstellen.

(265)

Zudem sind die Berichte, wie oben dargelegt, nicht zwingend erforderlich, um Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben, jedoch sind die Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und ebenso wenig ist gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Vielmehr genügen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Somit verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(266)

Drittens fügte die chinesische Regierung im Hinblick auf die Inländerbehandlung hinzu, dass der Begriff der Marktverzerrung oder entsprechende Normen in den Rechtsvorschriften der EU über den Binnenmarkt oder den Wettbewerb mit Ausnahme der Grundverordnungen nicht vorhanden seien. Daher sei die Kommission weder nach dem Völkerrecht noch nach den Rechtsvorschriften und Praktiken im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für den Binnenmarkt oder die Wettbewerbsregulierung befugt, die Verzerrungen in China zu untersuchen.

(267)

Die Kommission stützte sich bei ihrer Methodik für diese Untersuchung auf Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Es ist rechtlich irrelevant, dass andere europäische Gesetze das Konzept nennenswerter Verzerrungen nicht kennen, da es für den Antidumping-Bereich spezifisch ist, für den Regeln nach dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „ADA“) gelten. Im Rahmen von Einfuhrmaßnahmen besteht nach dem Antidumping-Übereinkommen keine Anforderung, die Bedingungen des inländischen Markts einer Bewertung zu unterziehen, die über die vorgeschriebene Analyse der Schädigung hinausgeht. Auf jeden Fall ist der Unionsmarkt ein freier Markt, der von intensivem Wettbewerb geprägt ist, insbesondere aufgrund der strengen Beihilfe- und Wettbewerbsgesetze der EU. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(268)

Darüber hinaus erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission diskriminierende Regeln und Standards gegenüber chinesischen Unternehmen angewandt habe, wenn diese sich in ähnlichen Situationen wie die EU-Unternehmen befunden hätten, darunter unfaire Standards für die Beweisführung und Beweislast. Gleichzeitig habe die Kommission nicht bewertet, ob es in der EU oder in den Mitgliedstaaten Marktverzerrungen gebe. Durch diese verschiedenen Praktiken würde die Zuverlässigkeit und Legitimität der Analyse und der Schlussfolgerungen der Kommission zu den Kernfragen der Antidumpinguntersuchungen in Bezug auf Dumping und Schadensberechnung erheblich beeinträchtigt. Dies reiche somit aus, um Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäß den WTO-Regeln aufzuwerfen.

(269)

Die chinesische Regierung hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die EU-Unternehmen von vergleichbaren Verzerrungen wie ihre chinesischen Wettbewerber betroffen sind und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden. In jedem Fall ist der Begriff der nennenswerten Verzerrungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts für die Feststellung des Dumpings maßgeblich, für den Wirtschaftszweig der Union im spezifischen Kontext der Antidumpinguntersuchungen dagegen rechtlich irrelevant. Daher wurde dieses Vorbringen als unbegründet und rechtlich irrelevant betrachtet.

(270)

Viertens wandte die chinesische Regierung ein, dass die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit Artikel 2.2 des ADA vereinbar seien, das eine erschöpfende Liste von Umständen enthalte, unter denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden könne, und dass nennenswerte Verzerrungen nicht dazugehörten. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land oder von internationalen Preisen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auch nicht mit Artikel VI:1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2 des ADA, insbesondere Artikel 2.2.1.1, vereinbar sei. Zudem argumentierte die chinesische Regierung, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach den WTO-Regeln die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne zugrunde gelegt werden müssten. In Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei jedoch der Umfang der Datenquellen auf die Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land oder auf auf internationaler Ebene gewonnene Preise, Kosten oder Vergleichswerte ausgedehnt worden. Dies gehe nach Ansicht der chinesischen Regierung über den Anwendungsbereich der WTO-Regeln hinaus. Unabhängig davon, ob Artikel 2 Absatz 5 der EU-Grundverordnung mit den WTO-Regeln im Einklang stehe oder nicht, solle die Kommission daher bei sogenannten „Marktverzerrungen“ den Normalwert nicht auf der Grundlage der Ermächtigung in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermitteln.

(271)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union vereinbar ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass, im Einklang mit der Klarstellungen des Rechtsmittelgremiums in der Rechtssache DS473 EU – Biodiesel (Argentinien), die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(272)

Die chinesische Regierung beanstandete, dass die Kommission in diesem Fall die Aufzeichnungen der chinesischen Ausführer direkt außer Acht gelassen habe, was nicht mit Artikel 2.2.1.1 des ADA vereinbar sei. Die chinesische Regierung argumentierte, dass das Rechtsmittelgremium in der Rechtssache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) und das Panel in der Rechtssache DS494 EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland) festgestellt hätten, dass die Untersuchungsbehörde gemäß Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens zur Ermittlung der Herstellkosten der untersuchten Hersteller die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers heranziehen sollten, sofern diese — innerhalb akzeptabler Grenzen — allen tatsächlichen Kosten, die dem jeweiligen Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, genau und zuverlässig entsprächen.

(273)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Streitsachen DS473 und DS494 nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betrafen, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in der vorliegenden Untersuchung darstellt. Diese Streitsachen bezogen sich zudem auf andere Sachverhalte als den das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen betreffenden Sachverhalt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(274)

Schließlich führte die chinesische Regierung an, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in diesem Fall mit zweierlei Maß gemessen habe. Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission sich geweigert, die Kostendaten der chinesischen Ausführer anzuerkennen, mit der Begründung, es gebe auf dem chinesischen Markt nennenswerte Marktverzerrungen, sie habe jedoch die Daten des repräsentativen Landes anerkannt und sie als Ersatz für die Daten der chinesischen Hersteller verwendet, ohne zu bewerten, ob diese Ersatzdaten von Marktverzerrungen betroffen sein könnten. Dies ist nach Auffassung der chinesischen Regierung ein Beweis für ein „Messen mit zweierlei Maß“. Die chinesische Regierung argumentierte, dass mit diesem Ansatz die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Kosten in dem ausgewählten repräsentativen Land nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus sei es so unmöglich, die Kosten der Hersteller im Ursprungsland angemessen widerzuspiegeln.

(275)

Zudem fügte die chinesische Regierung hinzu, dass es der chinesischen Regierung zufolge in der EU und den Mitgliedstaaten Entwicklungsinitiativen gebe, die den Fünfjahresplänen in China ähnelten, so unter anderem die neue Industriestrategie und das deutsche Projekt „Industrie 4.0“. Offiziellen Quellen zufolge profitierte die europäische Aluminiumindustrie auf dem Binnenmarkt von 2017 bis 2020 von mehr als 200 verschiedenen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der EU bereitgestellt und von der Kommission genehmigt wurden.

(276)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie im Rahmen der Untersuchung geprüft hat, ob es im Dossier Informationen gibt, die auf das Vorliegen von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern hindeuten, insbesondere auch in Bezug auf die wichtigsten Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, z. B. ob sie Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus haben alle Parteien während der Untersuchung hinreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob die von der Kommission in Betracht gezogenen potenziellen repräsentativen Länder geeignet sind. Insbesondere veröffentlicht die Kommission zwei Aktenvermerke zur Eignung der möglichen repräsentativen Länder und eine vorläufige Auswahl eines für die Untersuchung geeigneten Landes. Diese Aktenvermerke werden allen Parteien zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Auch in diesem Fall hatten die chinesische Regierung und alle anderen Parteien die Möglichkeit nachzuweisen, dass die in Betracht gezogenen möglichen repräsentativen Länder von nennenswerten Verzerrungen betroffen und daher für die Untersuchung nicht geeignet waren.

(277)

Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Die Kostenstruktur und die Preisbildungsmechanismen auf anderen Märkten, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit allgemeiner und unbegründeter finanzieller Unterstützung, wie die angeblich in der EU gewährte allgemeine und unbegründete Unterstützung, sind im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise maßgeblich (auch nicht, wenn sie bestehen würden, was nicht zutrifft (46)). Daher war dieses Vorbringen unbegründet und wurde zurückgewiesen.

(278)

Xiamen Xiashun übermittelte eine Reihe von Stellungnahmen hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen.

(279)

Zunächst bemerkte Xiamen Xiashun in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung, dass auf einen Internetartikel verwiesen wird, in dem steht, dass Xiamen Xiashun aktiv die Parteiaufbau- und Gewerkschaftsarbeit fördere. Xiamen Xiashun gab an, dass dieser Artikel so ausgelegt werden sollte, dass er nur bedeutet, dass Xiamen Xiashun denjenigen seiner Arbeiter, die Gewerkschaftsmitglieder sind, die Möglichkeit gebe, ihre Gewerkschaftsarbeit im Unternehmen durchzuführen, unabhängig davon, ob sie Parteimitglieder sind oder nicht. Allerdings betonte Xiamen Xiashun, dass der Begriff „Entscheidungsfindung“ nicht bedeute, dass die Partei- oder Gewerkschaftsmitglieder Einfluss auf die Geschäftsleitung und Steuerung des Unternehmens, die Preisbildung für Rohstoffeinkäufe oder Warenverkäufe haben. Infolgedessen könne auf der Grundlage dieses Wortlauts keine Schlussfolgerung hinsichtlich staatlicher Kontrolle oder Marktverzerrungen gezogen werden.

(280)

Zudem lehnte Xiamen Xiashun die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung ab, und erklärte, dass die Tatsache, dass es im Unternehmen Parteimitglieder gebe, nicht bedeute, dass diese das Unternehmen kontrollieren. Xiamen Xiashun gab an, dass es gesetzlich verpflichtet sei, Parteimitgliedern zu erlauben, parteiaufbauende Maßnahmen durchzuführen, das bedeute aber nicht, dass die Parteimitglieder Einfluss auf das Unternehmen nehmen können. Es fügte hinzu, dass jedem erlaubt sei, einer Religion oder einer politischen Partei seiner Wahl anzugehören, und diese habe keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Unternehmens. Zudem betonte es, dass die Tatsache, dass im Unternehmen parteiaufbauende Maßnahmen durchgeführt werden, nicht bedeute, dass Mitglieder der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) in der Geschäftsleitung des Unternehmens seien. Schließlich erklärte Xiamen Xiashun, dass die Übersetzung der Kommission des Begriffs „parteiaufbauend“ falsch sei, da sich die Tätigkeiten der Mitglieder der Kommunistischen Partei im Unternehmen hauptsächlich auf Auseinandersetzung mit der Politik der Regierung, Abgabe von Meinungen und Ratschlägen an ihre Parteiorganisation und manchmal sogar auf reine Unterhaltungsmaßnahmen beziehen. Es fügte hinzu, dass in den Unterlagen kein Hinweis darauf enthalten sei, dass die Kommunistische Partei die jeweiligen Unternehmen kontrolliere. Xiamen Xiashun wiederholte diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung.

(281)

Die Kommission stellte fest, dass zunächst die Tätigkeiten des innerhalb von Xiamen Xiashun aktiven Parteikomitees im in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung zitierten Artikel deutlich als „Entscheidungsfindung“ beschrieben werden. In dem Artikel wird der Begriff „Entscheidungsfindung“ weder analysiert noch detailliert ausgelegt. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a erster und zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, zwei Sachverhalte auf das Vorliegen von Verzerrungen in einem Land hindeuten, und zwar: die „Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,“ und die „staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen“. Die Beteiligung des Parteikomitees an der „Entscheidungsfindung“ von Xiamen Xiashun erfüllt beide Kriterien. Die Anforderung, dass die staatliche Präsenz im Unternehmen Preise und Kosten beeinflusst, bedeutet nicht, dass der Staat die Preise oder die verkaufte Ware direkt festlegt, sondern dass das Unternehmen aufgrund der Präsenz und Beteiligung der Parteimitglieder im Unternehmen von günstigerer Behandlung und Unterstützung von den Behörden ausgehen kann, was sich indirekt auf Kosten und Preise auswirkt. Zudem ist die Präsenz der Mitglieder der Kommunistischen Partei im Unternehmen und die Tatsache, dass das Unternehmen parteiaufbauende Maßnahmen und eine Beteiligung bei der „Entscheidungsfindung“ ermöglicht, ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Unternehmen nicht unabhängig vom Staat ist und im Einklang mit der Politik der Kommunistischen Partei und nicht mit den Marktkräften handeln muss, und nicht wie von Xiamen Xiashun nach der endgültigen Unterrichtung behauptet, nur eine Vermutung. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(282)

Während tatsächlich jeder Beschäftigte das Recht hat, einer Religion oder politischen Partei seiner Wahl anzugehören, ist die Lage in China anders, da es sich bei China um einen Einparteienstaat handelt und die Kommunistische Partei für den Staat und seine Regierung steht. (47) Deshalb entspricht die Präsenz von Mitgliedern der Kommunistischen Partei in einem Unternehmen, die regelmäßig „parteiaufbauende“ Maßnahmen durchführen und Rechte bei der „Entscheidungsfindung“ haben, wie in den Erwägungsgründen 279 und 281 dargelegt, einer staatlichen Präsenz im Unternehmen. Hinsichtlich der Maßnahmen des Parteikomitees möchte die Kommission zunächst erklären, dass die „parteiaufbauenden“ Maßnahmen von der Kommission im Sinne von „Maßnahmen zur Stärkung des Parteigeistes im Unternehmen“ oder „Entwicklung von parteibezogenen Maßnahmen, um die Gesamtführung der Partei sicherzustellen“, und zwar im Einklang mit den offiziellen Leitlinien (48), verwendet werden. Die Kommission erinnert daran, dass sie bereits in Erwägungsgrund 281 dargelegt hat, dass die Parteikomitees, die im Unternehmen präsent sind, aufgrund der engen Verbindung zwischen dem Staat und der Kommunistischen Partei in China, mindestens eine indirekte, zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkung haben.

(283)

Zweitens bestritt Xiamen Xiashun die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung, dass Xiamen Xiashun von den landesweiten Verzerrungen hinsichtlich Arbeit betroffen ist. Xiamen Xiashun argumentierte, dass seine Löhne erheblich höher als die seiner Wettbewerber seien. Zudem erklärte Xiamen Xiashun, dass die den ausführenden Herstellern auferlegte Beweislast, die angebliche de facto Vermutung des Vorliegens „nennenswerter Verzerrungen“ zu widerlegen, so schwer geworden sei, dass sie unmöglich von einem einzelnen Unternehmen erfüllt werden könne. Xiamen Xiashun erklärte, was dies in der Praxis bedeutet: i) Es sei absolut unklar, wie und auf der Grundlage welcher Nachweise ein einzelnes Unternehmen die Vermutung widerlegen sollte, dass seine Kostenpositionen, wie Arbeitskosten, verzerrt seien und ii) sogar falls konkrete Beweise dafür vorliegen würden, dass vergleichsweise erhebliche Unterschiede bei den Kosten der verschiedenen ausführenden Hersteller bestünden, würde dies die Kommission nicht dazu veranlassen, ihre auf Anscheinsbeweisen beruhende Feststellung hinsichtlich des Vorliegens „nennenswerter Verzerrungen“ in Frage zu stellen.

(284)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Löhne in China, wie in Abschnitt 3.3.1.7 der vorläufigen Verordnung festgestellt, unter anderem durch die Einschränkungen der Mobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem (hukou) sowie aufgrund des Fehlens unabhängiger Gewerkschaften und von Kollektivverhandlungen verzerrt werden. Da die Feststellungen der Kommission in Abschnitt 3.3.1.7 auf das Vorliegen horizontaler, landesweiter Verzerrungen des chinesischen Arbeitsmarkts hindeuten, führte die Schwere dieser Verzerrungen zu der Schlussfolgerung, dass Löhne in China nicht zuverlässig sind. Das Dossier enthält keine Informationen, auf deren Grundlage positiv festgestellt werden könnte, dass die inländischen Arbeitskosten dieses ausführenden Herstellers nicht von den Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt beeinflusst wurden. Zunächst hat der ausführende Hersteller keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese horizontalen Verzerrungen seine Arbeitskosten nicht beeinflussen, zum Beispiel indem er belegt, dass seine Beschäftigten nicht von dem Haushaltsregistrierungssystem betroffen waren, dass es unabhängige Gewerkschaften gab und dass Kollektivverhandlungen stattfanden. Zudem lagen keine Nachweise dafür vor, dass seine Löhne höher waren als die seiner Wettbewerber, da es diesbezüglich keine Daten übermittelte.

(285)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass es argumentiert habe, dass seine Löhne erheblich höher als die seiner Wettbewerber seien. Das Unternehmen bezog sich auf eine Stellungnahme durch einen der Prüfer der Kommission im Rahmen des Fernabgleichs, der überrascht gewesen sei, dass die Löhne von Xiamen Xiashun so hoch seien. Dies führte zu einem Ersuchen um weitere Informationen zur Höhe der Löhne, woraufhin Xiamen Xiashun Informationen zur Zufriedenheit der Prüfer übermittelt habe. Das Unternehmen machte deshalb geltend, dass die Kommission über alle notwendigen Daten verfüge, um die Löhne von Xiamen Xiashun ermitteln und vergleichen zu können. Die Kommission wiederholt, dass es sich bei der tatsächlichen Höhe der Löhne eines jeden mitarbeitenden ausführenden Herstellers um vertrauliche Informationen handelt. Auf jeden Fall ändert dieses Vorbringen die bereits in der endgültigen Unterrichtung genannte Schlussfolgerung nicht, dass eine bestimmte Höhe der Löhne im Vergleich zu den Löhnen der Wettbewerber im selben Bereich nicht an sich ein Hinweis darauf ist, dass die horizontalen landesweiten Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt in der VR China die Höhe der Löhne dieses ausführenden Herstellers nicht beeinträchtigen würden. Anders ausgedrückt, sogar wenn die Löhne dieses ausführenden Herstellers höher als die seiner Wettbewerber sind, ist das kein Hinweis darauf, dass diese Höhe der Löhne nicht von den Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt in der VR China beeinträchtigt wird.

(286)

Im Hinblick auf das Vorbringen, dass es für ausführende Hersteller unmöglich sei, eine angebliche de facto Vermutung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen zu widerlegen, die nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt wurde, widerspricht die Kommission nachdrücklich dieser unbegründeten Behauptung. Zunächst gibt es keine angebliche de facto Vermutung, da die Kommission in jeder Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die die untersuchte Ware und die betroffenen ausführenden Hersteller beeinträchtigen, unter Berücksichtigung aller im Dossier enthaltenen Nachweise auf einheitlicher Weise eingehend beurteilt. Zudem analysiert die Kommission Vorbringen, dass horizontale Verzerrungen bestimmte inländische Kosten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht beeinträchtigten, eingehend, wie aus der Länge der Analyse in dieser und allen anderen Untersuchungen hinsichtlich der VR China deutlich hervorgeht. Wären im Dossier Nachweise dafür enthalten gewesen, dass die landesweiten Verzerrungen auf dem chinesischen Arbeitsmarkt keine Auswirkung auf Xiamen Xiashun hatten, würde die Kommission sicherlich die Arbeitskosten des Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung verwenden.

(287)

Drittens erklärte Xiamen Xiashun und wiederholte nach der endgültigen Unterrichtung, dass die Tatsache, dass die Kommission die Arbeitskosten der chinesischen ausführenden Hersteller systematisch außer Acht lasse, ein Beweis dafür sei, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit Artikel 2.2, 2.2.1.1 und 2.2.2 des ADA unvereinbar ist. Dies liege daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung Kosten und Preise systematisch nicht berücksichtigt würden, ohne dass geprüft werde, ob die in Artikel 2.2 des ADA festgelegten Bedingungen erfüllt seien.

(288)

Die Kommission erinnert daran, dass bei jeder Untersuchung alle Parteien nach Artikel 2 Absatz 6a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Gelegenheit haben, Nachweise zu sämtlichen einschlägigen Informationen vorzulegen, einschließlich der Behauptung, dass bestimmte Produktionsfaktoren nicht verzerrt sind. Wie in den Erwägungsgründen 284 und 286 dargelegt, lehnt die Kommission die Arbeitskosten der chinesischen ausführenden Hersteller nicht systematisch ab, sondern analysiert die Daten in jedem Fall, in dem eine Partei vorbringt, dass Verzerrungen nicht bestehen, eingehend, um zu prüfen, ob sich nennenswerte Verzerrungen auf einen ausführenden Hersteller auswirken. Derselbe Ansatz gilt für VVG-Kosten und Gewinne. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(289)

Viertens erklärte Xiamen Xiashun, dass die Kommission in Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung angebe, dass die Tatsache, dass Xiamen Xiashun bestimmte Auszeichnungen oder offizielle Anerkennungen erhalten habe, bedeute, dass das Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen müsse, um diese zu erhalten, einschließlich der Befolgung der offiziellen Linie der chinesischen Regierung und der Einhaltung der offiziellen Regierungsstrategien und -politiken. Xiamen Xiashun betonte, dass es sich bei diesen Anerkennungen lediglich um Ehrungen handele, die das Unternehmen erhalten habe, und dass es zwar bestimmte Anforderungen erfüllen müsse, aber nicht von der Regierung kontrolliert werde. Xiamen Xiashun fügte hinzu, dass im Dossier keine Nachweise dafür enthalten seien, dass es von der Regierung angewiesen wurde, Kaufpreise für Rohstoffe oder Verkaufspreise für Ware entgegen den Marktbedingungen festzusetzen. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte Xiamen Xiashun, dass die Kommission nicht angebe, auf welche Weise Xiamen Xiashun strikt dem Kurs der Regierung gefolgt sei oder ob es von der im Zusammenhang mit diesen Auszeichnungen erhaltenen direkten oder indirekten staatlichen Unterstützung profitiert habe. Nach Auffassung von Xiamen Xiashun ergaben die übermittelten Daten oder die Überprüfung durch die Kommissionsbediensteten nichts, was die Kommission daraus schließen ließe, dass das Unternehmen strikt dem Kurs der Regierung gefolgt sei oder entsprechend davon profitiert habe.

(290)

Wie bereits von der Kommission in Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bedeuten die von Xiamen Xiashun erhaltenen Auszeichnungen und Ehrungen nicht nur die Anerkennung der Leistung des Unternehmens, sondern erfordern auch, dass das Unternehmen mit der offiziellen Politik der Regierung konform geht. Wie aus den Zitaten in Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, erhalten nur die Unternehmen, die strikt dem Kurs der Regierung folgen, die von Xiamen Xiashun erhaltenen Auszeichnungen, beispielsweise den Titel Backbone-Unternehmen von der Provinz Fujian. Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte Xiamen Xiashun keine Nachweise, um diese Schlussfolgerungen zu widerlegen.

(291)

Fünftens erklärte Xiamen Xiashun, dass die Kommission in Erwägungsgrund 205 der vorläufigen Verordnung dargelegt habe, Xiamen Xiashun habe mit einem staatseigenen Unternehmen ein Joint Venture gegründet, und zu dem Schluss gelangt sei, dass das Unternehmen mit dem chinesischen Staat eng zusammenarbeite und dass die landesweiten Verzerrungen auch seine Lieferanten beträfen. Xiamen Xiashun gab an, dass es weltweit sehr häufig vorkomme, dass Privatunternehmen mit staatseigenen Unternehmen oder Behörden Geschäfte tätigen, und dies bedeute nicht, dass die jeweils andere Partei die Kontrolle über ihr Unternehmen an die Regierung übergeben müsse. Bei Xiamen Xiashun werde der Joint Venture mit dem staatseigenen Unternehmen allein im Einklang mit der Satzung und dem chinesischen Gesellschaftsrecht betrieben. Xiamen Xiashun betonte, dass im Dossier keine Nachweise dafür enthalten seien, dass die Regierung die Preisbildung bei Waren, Angebot und Nachfrage von Rohstoffen sowie den täglichen Betrieb des Joint Venture kontrolliere und steuere.

(292)

Obwohl die Kommission einräumt, dass Joint Ventures zwischen privaten und staatseigenen Unternehmen weltweit häufig vorkommen, ist die Rolle der staatseigenen Unternehmen in China sehr spezifisch (siehe Abschnitt 3.3.1.3 der vorläufigen Verordnung). Eine zusätzliche maßgebliche Darstellung der verzerrenden Auswirkungen der staatseigenen Unternehmen in China auf Preise und Kosten ist ein Zitat aus einem Artikel, der auf der offiziellen Website des chinesischen Staats veröffentlicht wurde, in dem es heißt: „Private Unternehmen haben in vielerlei Hinsicht von der großen Entwicklung staatseigener Unternehmen bei Kerntechnologien und strategischen Industriezweigen profitiert und wurden dadurch unterstützt, unter anderen bei Preisinklusivität, Übernahme von Fachkräften, Technologietransfer mit Ausstrahlungseffekten und Rettungskapital.“ (49) Die im Artikel genannten Begriffe „profitieren“, „Unterstützung“, „Preisinklusivität“ und „Rettungskapital“ weisen deutlich auf die verzerrende Auswirkung der Zusammenarbeit zwischen den staatseigenen und privaten Unternehmen auf dem chinesischen Markt hin. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun seine Stellungnahmen, übermittelte allerdings keine Nachweise, um die Schlussfolgerungen der Kommission zu widerlegen.

(293)

Airoldi nahm Stellung zum Bericht. Zunächst führte Airoldi an, dass das fragliche Dokument nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein Bericht sei und von der Europäischen Kommission förmlich angenommen werden müsse. Ferner müsse der Bericht öffentlich zugänglich gemacht und aktualisiert werden. Daher weise das in der vorliegenden Untersuchung herangezogene und auf der Internetseite der GD HANDEL veröffentlichte Dokument, das nicht aktualisiert worden sei und eine einfache Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen darstelle, nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale auf, um als förmlicher Bericht der Europäischen Kommission zu gelten. Zudem müsse ein solcher Bericht nach institutionellem Recht der EU in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus forderte Airoldi die GD HANDEL auf, dem Unternehmen eine italienische Fassung dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen und die Ausgabe des Amtsblatts zu nennen, in dem es veröffentlicht wurde. Gleichzeitig wies Airoldi darauf hin, dass der Bericht über China auf der Internetseite der GD HANDEL nur in englischer Sprache vorliege. Aus diesem Grund sei der Bericht über China unrechtmäßig und dürfe nicht berücksichtigt werden.

(294)

Airoldi gab eine Reihe von Gründen an, aus denen ihm der Bericht in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt werden sollte. Zunächst brachte Airoldi vor, dass Verordnung Nr. 1/1958 (EWG) des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft europäischen Unternehmen und Bürgern das Recht gewähre, eine Ausfertigung eines Schriftstücks oder Zugang zu dem Schriftstück in ihren nationalen Amtssprachen zu erhalten, bei denen es sich um die Amtssprachen der Europäischen Union handele. Zweitens stehe der Bericht mit Artikel 2 der Grundverordnung im Zusammenhang und verweise spezifisch darauf. Es handele sich deshalb um ein Schriftstück, in dem die materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Artikels der Grundverordnung umgesetzt werden, und müsse deshalb in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Drittens stelle das Fehlen einer italienischen Fassung des Berichts, bei dem es sich um den wichtigsten Beweis in diesem Fall handele, einen Verstoß gegen Verordnung Nr. 1/1958 in Verbindung mit Artikeln 21, 22 und 41 der Charta der Grundrechte dar. Airoldi zufolge hat es auf der Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften das Recht, Zugang zum Bericht in italienischer Sprache zu erlangen: Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem der Achtung der Menschenrechte und dem Diskriminierungsverbot große Bedeutung zukommt; Artikel 3 EUV, in dem steht: die EU „wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“; Artikel 165 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem betont wird, „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten,“ unter strikter Achtung der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen (Artikel 165 Absatz 1 AEUV). Schließlich argumentierte Airoldi, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierung wegen der Sprache (Artikel 21) verbiete und der Union eine Pflicht hinsichtlich der Vielfalt der Sprachen auferlege (Artikel 22). Die erste Verordnung aus dem Jahr 1958, in der die Sprachen festgelegt werden, die in der ehemaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwendet werden, wurde nach darauffolgenden Beitritten zur EU geändert, und legt gemeinsam mit Artikel 55 Absatz 1 EUV die Amtssprachen der Europäischen Union fest.

(295)

Die Kommission stellte fest, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für die Berichte über nennenswerte Verzerrungen vorgeschrieben noch ein Kanal für die Veröffentlichung festgelegt wird. Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei dem Bericht um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument handelt, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es ist somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wird, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft.

(296)

Da die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format vorschreiben, in dem ein Länderbericht veröffentlicht werden muss, noch den Kanal für seine Veröffentlichung, entspricht die Veröffentlichung des Berichts über China in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, d. h. einer Art von Dokument, das weder eine Übersetzung in alle europäischen Sprachen noch eine förmliche Veröffentlichung im Amtsblatt erfordert, den einschlägigen Vorschriften. Auf jeden Fall stimmte die Kommission dem Argument nicht zu, dass in diesem Fall die Verteidigungsrechte von Airoldi beeinträchtigt waren, weil es keine italienische Übersetzung des Berichts erhalten hat. Tatsächlich hat es diese Frage erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung aufgeworfen und Airoldi und seine Anwälte haben bis dahin sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgreich und ausgiebig in Englisch kommuniziert. Die Kommission erinnerte an die Natur dieses Dokuments, das keine Durchführungsverordnung ist, und bekräftigte ihren Standpunkt.

(297)

In Bezug auf das Argument, dass der Bericht veraltet sei, rief die Kommission in Erinnerung, dass bislang keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Bericht veraltet ist. Im Gegenteil stellte die Kommission fest, dass insbesondere die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und für die untersuchte Ware geltenden Rechtsvorschriften im UZ noch relevant waren, und dass weder Airoldi noch andere Parteien nachgewiesen haben, dass dies nicht mehr der Fall war.

3.1.2.   Repräsentatives Land

(298)

In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Türkei als repräsentatives Land aus. Die Details der für die Auswahl angewandten Methodik wurden im ersten und zweiten Aktenvermerk dargelegt, die den Parteien im offenen Dossier am 5. Oktober 2020 bzw. am 25. November 2020 zur Verfügung gestellt wurden (im Folgenden „erster Aktenvermerk“ und „zweiter Aktenvermerk“), sowie in den Erwägungsgründen 225 bis 267 der vorläufigen Verordnung.

(299)

Airoldi führte an, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Seiner Auffassung nach waren die Parteien durch die von der Kommission in der vorläufigen Untersuchung bereitgestellten Informationen nicht in der Lage, nachzuvollziehen, welche Daten, Schlussfolgerungen und welche Methodik aus der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen extrapoliert wurden und in welchem Stadium des Verfahrens dies stattfand.

(300)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Erwägungsgrund 226 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Methodik zur Auswahl des repräsentativen Landes im ersten und im zweiten Aktenvermerk detailliert erläutert, die allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurden. Zudem hatte die Kommission in den Erwägungsgründen 225 bis 267 der vorläufigen Verordnung die Gründe für die Wahl der Türkei als geeignetes Land erläutert und dort auch dargelegt, welche Vergleichswerte verwendet wurden, um den Normalwert rechnerisch zu ermitteln. Die Kommission vertrat deshalb die Auffassung, dass die den Parteien bereitgestellten Informationen diese in die Lage versetzten, sämtliche Einzelheiten nachzuvollziehen, einschließlich der Frage, welche Daten, Schlussfolgerungen und welche Methodik aus der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen extrapoliert worden waren. Daher wies sie dieses Vorbringen zurück.

(301)

Nach der endgültigen Unterrichtung fügte Airoldi hinzu, dass der Zusammenhang zwischen den beiden Untersuchungen (der aktuellen und der zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen) Gegenstand konkreter Feststellungen der Anhörungsbeauftragten gewesen sei, die schriftlich klargestellt habe, dass die Daten einer Untersuchung nicht mit den Daten einer anderen Untersuchung verglichen und nicht für diese verwendet werden könnten. Deshalb verletze die Verwendung der Daten über Aluminiumstrangpresserzeugnisse Airoldis Vertrauensschutz und seine Verteidigungsrechte. Auf dieser Grundlage beantragte Airoldi, dass die Daten aus der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen nicht für die aktuelle Untersuchung zu flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen herangezogen werden sollten. Airoldi beantragte zudem eine zusätzliche Unterrichtung über die Methode zum „Import“ von Daten aus der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen.

(302)

Die Kommission stellte fest, dass im Bericht der Anhörungsbeauftragten erwähnt wurde, dass die beiden Untersuchungen nicht parallel laufen würden und keine Parallelen zwischen den beiden Fällen gezogen werden könnten. Dies bezog sich auf die Tatsache, dass die Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen mehrere Monate vorher angefangen hatte. Das bedeutete, dass die endgültige Unterrichtung vom 22. Dezember 2020 vor dem Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stattgefunden hat. Demzufolge beruhte die vorläufigen Schadensanalyse im Fall der Aluminiumstrangpresserzeugnisse auf Daten der EU-28, während die Untersuchung von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen von Beginn an nur auf Daten der EU-27 beruhte. Daher vertrat die Anhörungsbeauftragte nicht die Auffassung, dass Daten von einem Fall niemals für einen anderen Fall verwendet werden können.

(303)

Die Kommission stellte zudem fest, dass sich die Daten aus dem Verfahren über Aluminiumstrangpresserzeugnisse, die auch im jetzigen Verfahren verwendet wurden, ausschließlich auf die Höhe der Gewinne und VVG-Kosten der Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen im repräsentativen Land bezogen, das für beide Verfahren ausgewählt wurde, nämlich die Türkei. Diese Daten sind definitionsgemäß „ohne Weiteres verfügbar“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung, also öffentlich zugänglich, und keine spezifischen Daten, die im Sinne des Artikels 19 Absatz 6 der Grundverordnung eingingen. Zudem prüfte und aktualisierte die Kommission für die endgültige Unterrichtung die verfügbaren Daten zu Herstellern von Aluminiumstrangpresserzeugnissen im repräsentativen Land, um sicherzustellen, dass sie sich möglichst genau mit dem Untersuchungszeitraum dieses Verfahrens decken.

(304)

Die Kommission erläuterte in der vorläufigen Verordnung detailliert, dass sie, in Ermangelung ohne Weiteres verfügbarer Daten von Herstellern der betroffenen Ware im repräsentativen Land, der Türkei, dazu berechtigt war, Daten aus einem sehr ähnlichen Sektor heranzuziehen, für den Informationen über VVG-Kosten und Gewinne verfügbar waren. Zudem legte die Kommission entgegen der Behauptung von Airoldi und wie in Erwägungsgrund 300 dargelegt im ersten und zweiten Aktenvermerk und in der vorläufigen Verordnung eine detaillierte Erläuterung über ihre Methode zum „Import“ und der Verarbeitung der einschlägigen Daten vor. Die Detail- und Informationstiefe ermöglichte es allen Parteien, die Gründe zu verstehen, die zum Schluss führten, dass die Daten über VVG-Kosten und Gewinne der Unternehmen im Sektor für Aluminiumstrangpresserzeugnisse unter den gegebenen Umständen den geeignetsten Vergleichswert darstellten. Die Kommission ging davon aus, dass keine zusätzliche Unterrichtung notwendig war und wies das Vorbringen deshalb zurück.

(305)

Airoldi brachte auch vor, dass die Kommission die Türkei zu Unrecht als geeignetes repräsentatives Land gewählt habe. Seiner Auffassung nach hat die Tatsache, dass die Türkei in einer Zollunion mit der Europäischen Union ist, die Bewertung des Dumpings, die nach der Grundverordnung durchzuführen ist, beeinflusst. Airoldi vertrat zudem die Auffassung, dass die Türkei die Sozial- und Umweltschutzstandards nicht erfüllen könne.

(306)

Die Türkei wurde aufgrund der Verfügbarkeit und Qualität der Daten als das am besten geeignete repräsentative Land angesehen. Die Tatsache, dass eine Zollunion mit der Türkei besteht, hat die Eignung der Türkei als repräsentatives Land zur Ermittlung unverzerrter Preise und Kosten nicht unterminiert. In Anbetracht der Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 229 bis 243 der vorläufigen Verordnung und da kein Vorbringen vorlag, das diese Feststellungen entkräften würde, war eine Analyse in Bezug auf die Sozial- und Umweltschutzstandards nicht gerechtfertigt.

(307)

Nach der vorläufigen Unterrichtung fochten Xiamen Xiashun, Nanshan und Airoldi die Entscheidung der Kommission, die Daten von Unternehmen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen, als Vergleichswert für VVG-Kosten und Gewinne zu verwenden, an. Ihrer Auffassung nach seien Aluminiumstrangpresserzeugnisse nicht mit AFRPs vergleichbar und es gebe wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Waren hinsichtlich ihrer Verwendung, Herstellkosten und Produktionsfaktoren. Xiamen Xiashun argumentierte zudem, dass die Unterschiede die Gewinne und VVG-Kosten der Unternehmen beeinflussten und deshalb sollten die Gewinne und VVG-Kosten der Unternehmen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellten, nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Nanshan und Xiamen Xiashun wiederholten nach der endgültigen Unterrichtung dasselbe Vorbringen. Insbesondere verwies Xiamen Xiashun auf eine Verordnung der Kommission, in der die Kommission ihre Bewertung eines ähnlichen Sektors auf Ähnlichkeiten beim Herstellungsverfahren, bei den Produktionsfaktoren und den Herstellkosten stützte. (50) Das Unternehmen argumentierte zudem, dass die Tatsache, dass beide Waren von denselben Unternehmen hergestellt würden, keine Rolle spiele.

(308)

In Ermangelung von Daten über eine angemessene Höhe von VVG-Kosten und Gewinnen der Hersteller der betroffenen Waren in möglichen repräsentativen Ländern nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Gedankenstrich der Grundverordnung, kann die Kommission gegebenenfalls auch Hersteller berücksichtigen, die eine Ware in derselben allgemeinen Kategorie und/oder im selben allgemeinen Sektor wie die untersuchte Ware herstellen. Unter diesen Umständen müssen, auch wenn bestimmte Eigenschaften, Endverwendungen, Herstellungsverfahren und Herstellkosten möglicherweise nicht gleich sind, diese Aspekte insgesamt betrachtet werden, um festzustellen, ob eine Ware oder ein Sektor in dieselbe allgemeine Kategorie und/oder in denselben allgemeinen Sektor fällt wie die untersuchte Ware. Der Fall der Polyvinylalkohole, auf den diese Parteien verwiesen, bestätigt, dass die Kommission auch dort alle einschlägigen Faktoren im Zusammenhang mit der betroffenen Ware sowie den nächsten vor- und nachgelagerten Waren abgewägt hat, und auf dieser Grundlage die ähnlichste Ware ausgewählt hat. Auf jeden Fall erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Kommission einfach entsprechende Herstell- und Verkaufskosten sowie eine angemessene Höhe der VVG-Kosten und Gewinne in einem geeigneten repräsentativen Land ermitteln muss, ohne dass die Verwendung von Unternehmen vorgeschrieben wird, die genau die gleiche Ware wie die betroffene Ware herstellen.

(309)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse und Aluminiumstrangpresserzeugnisse trotz ihrer unterschiedlichen Formen und anderer von Xiamen Xiashun genannter Unterschiede aus dem gleichen grundlegenden Rohstoff, nämlich Aluminium, hergestellt werden. Außerdem werden Strangpresserzeugnisse und flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse als Aluminiumhalbzeug angesehen und gehören somit zur selben allgemeinen Warenkategorie. Wie in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden sowohl Aluminiumstrangpresserzeugnisse als auch flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse in einigen Fällen in demselben Unternehmen oder innerhalb desselben Konzerns hergestellt. Dies gilt beispielsweise für einen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Nanshan.

(310)

Zudem fallen sowohl Aluminiumstrangpresserzeugnisse als auch flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse in dieselbe allgemeine Kategorie „Metallerzeugung und -bearbeitung“ und werden beide unter demselben NACE-Code eingereiht (NACE-Code 24), einer Warenkategorie, zu der auch flachgewalzte und Strangpresserzeugnisse gehören (Codes 24.42 und 24.53). (51) Diese Kategorie wurde auch verwendet, um einen Vergleichswert für Arbeitskosten festzulegen (siehe Erwägungsgrund 260 der vorläufigen Verordnung).

(311)

Noch wichtiger ist, dass die ausführenden Hersteller, obwohl sie die Wahl von Aluminiumstrangpresserzeugnissen kritisierten, keine anderen gegenüber der AFRP-Herstellung möglichst ähnlichen Waren und/oder Sektoren in einem geeigneten repräsentativen Land vorschlugen, für die verfügbare Finanzdaten und angemessene Gewinne vorgelegen hätten. Nach Auffassung der Kommission waren die in dieser Untersuchung verwendeten Unternehmen repräsentativ für eine deutliche Verbindungen zur betroffenen Ware aufweisende breitere Gruppe von Aluminiumerzeugnissen, zu denen auch gewalzte Erzeugnisse gehören. Wie in Erwägungsgrund 310 dargelegt, stellten die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet betrachteten Unternehmen häufig mehr als eine Ware her. In diesem Fall waren die Finanzdaten der ermittelten Hersteller von Strangpresserzeugnisse nur auf aggregierter Ebene verfügbar. Daher sind die für Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen verfügbaren Finanzdaten nicht nur streng begrenzt für die Lage auf dem Markt für Strangpresserzeugnisse repräsentativ, sondern auch was den Markt einer breiteren Warengruppe, einschließlich gewalzter Erzeugnisse, betrifft. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück und hielt daran fest, dass die Daten zu den VVG-Kosten und Gewinnen von Unternehmen im Sektor für Aluminiumstrangpresserzeugnisse einen geeigneten Vergleichswert darstellten.

3.1.3.   Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

(312)

Die Kommission legte die Einzelheiten zu den Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen hat, in den Erwägungsgründen 244 bis 267 der vorläufigen Verordnung dar. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung reichten mehrere Parteien Vorbringen zu den verschiedenen Quellen ein, die zur Bestimmung des Normalwerts herangezogen worden waren.

3.1.3.1.   Rohstoff

(313)

Jiangsu Alcha brachte vor, dass die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts eines seiner Produktionsfaktoren, nämlich von Draht aus Aluminium, den Normalwert von Titan-Kohlenstoff-Draht zugrunde gelegt habe, der teurer sei.

(314)

Die Kommission erinnerte daran, dass der HS-Code für diesen Produktionsfaktor, HS 7605, vom Unternehmen selbst bereitgestellt wurde. Sie stellte zudem fest, dass sich die entsprechende Beschreibung des HS-Codes im Auszug aus der GTA-Datenbank, der den Parteien gemeinsam mit dem Aktenvermerk vom 5. Oktober 2020 übermittelt wurde, auf Titan-Kohlenstoff-Draht bezog. Nach der Kombinierten Nomenklatur (52) entsprach der HS-Code jedoch Draht aus Aluminium, oder einem Draht, bei dem Aluminium ein bestimmender Bestandteil ist. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass sich der HS-Code und der entsprechende Ersatzwert, der zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Jiangsu Alcha herangezogen wurde, trotz einer unrichtigen Beschreibung des Codes in der GTA-Datenbank auf Draht aus Aluminium bezog und deshalb richtig war.

(315)

Nanshan vertrat die Auffassung, dass der Ansatz der Kommission, die GTA-Datenbank heranzuziehen, nicht angemessen sei, da genauere Ersatzwerte öffentlich verfügbar seien. Das Unternehmen befand, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung „unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte“ als Ersatzwerte heranziehen sollte. Nanshan widersprach insbesondere den GTA-Werten für Kesselkohle, Aluminiumoxidpulver, warm- und kaltgewalzte Coils und warmgewalzte Bleche. Das Unternehmen schlug vor, alternative Vergleichspreise auf der Grundlage des IHS-Berichts über Kesselkohle (53) (für Kesselkohle), der Abrechnungspreise an der Londoner Metallbörse (54) (im Folgenden „LME“) (für Aluminiumoxidpulver) und des CRU-Berichts (für warm- und kaltgewalzte Coils und Bleche) zu verwenden.

(316)

In seiner Reaktion auf die Stellungnahme von Nanshan lehnte der Antragsteller die Verwendung der von Nanshan vorgeschlagenen alternativen Vergleichspreise ab. Er stellte fest, dass im Gegensatz zu den GTA-Preisen, die von Nanshan vorgeschlagenen Quellen nicht widerspiegelten, was der Hersteller in der Türkei für den Produktionsfaktor tatsächlich bezahlen würde. Seiner Auffassung nach handelte es sich bei den Daten der drei Quellen um Indikatoren (beim IHS-Bericht über Kesselkohle), Indizes (bei den LME-Preisen) oder Vergleichspreise (beim CRU-Bericht), die Marktdynamiken widerspiegeln. Zudem enthielten diese Indikatoren, Indizes oder Preise keine der verschiedenen Aufschläge, die die Parteien zusätzlich zu den Preisen berechnen könnten.

(317)

Hinsichtlich Kesselkohle wiederholte Nanshan, dass die eingeführten Mengen nach GTA aus lediglich zwei Ländern stammten. Aus diesem Grund habe nur wenig Datenmaterial vorgelegen, das nicht ausreiche, um den Energiegehalt der Kohle zu ermitteln. Seiner Auffassung nach hätte die Kommission Daten aus dem IHS-Bericht über Kesselkohle heranziehen sollen. Nanshan reichte nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dasselbe erneut Vorbringen ein.

(318)

Die Kommission blieb bei ihrer Auffassung, dass keine stichhaltigen Nachweise dafür vorlagen, dass der Preis in der GTA-Datenbank nicht repräsentativ für einen Marktpreis oder eine bestimmte Art Kohle war oder dass der Preis in der Datenbank bei einer höheren Einfuhrmenge wesentlich anders ausgefallen wäre. Deshalb bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 258 und 259 der vorläufigen Verordnung, dass der Preis für die Einfuhren von Kohle in die Türkei auf der Grundlage der GTA-Datenbank ein angemessener Vergleichspreis für Kesselkohle ist.

(319)

Hinsichtlich Aluminiumoxidpulver vertrat Nanshan die Auffassung, dass die GTA-Datenbank hauptsächlich Daten zu Einfuhren von nichtmetallurgischem Aluminiumoxid enthalte, da es aus Ländern in die Türkei eingeführt werde, die keine Hersteller von metallurgischem Aluminiumoxid seien. (55) Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Preise der verschiedenen Aluminiumoxidarten sehr unterschiedlich seien und die in der GTA-Datenbank ausgewiesene Aluminiumoxidart zu einem außergewöhnlich hohen Ersatzwert führe. Nanshan schlug stattdessen vor, den LME-Abrechnungspreis für Aluminiumoxidpulver zu verwenden.

(320)

Die Kommission untersuchte das Vorbringen und sah es als begründet an. In Anbetracht der von Nanshan vorgebrachten Gründe vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Preis von Aluminiumoxidpulver, das in die Türkei eingeführt wurde, für den von Nanshan verwendeten Produktionsfaktor nicht repräsentativ war.

(321)

Aufgrund der im Dossier enthaltenen Nachweise und der von den Parteien übermittelten Informationen konnte die Kommission jedoch nicht zu dem Schluss gelangen, dass die LME-Preise tatsächlich dem unverzerrten Marktpreis entsprachen. Nanshan zufolge spiegelte der LME-Preis den Marktwert von Aluminiumoxidpulver wider, während der Antragsteller die Auffassung vertrat, dass es sich bei diesen Preisen nur um Indizes handele, zu denen die Parteien unterschiedliche Aufschläge hinzurechneten. Deshalb entschied die Kommission in Anbetracht der in Erwägungsgrund 317 beschriebenen spezifischen Zweifel — auch wenn die LME nicht allgemein als Quelle zur Ermittlung eines angemessenen Vergleichswerts ausscheidet —, den Vergleichswert für Aluminiumoxidpulver auf der Grundlage des Vergleichswerts für Aluminiumflüssigkeit zu ermitteln, indem die Nanshan tatsächlich entstandenen Verarbeitungskosten abgezogen wurden. Auf jeden Fall bestand kein nennenswerter Unterschied zwischen dem verwendeten Wert und dem LME-Preis.

(322)

Nanshan wiederholte seine Stellungnahme zur Verwendung von Vergleichswerten für kaltgewalzte Coils, warmgewalzte Coils und warmgewalzte Bleche. Seiner Auffassung nach enthielten die Einfuhren dieser Waren in die Türkei Waren, die für Flugzeugteile und die Automobilindustrie verwendet werden, die aus der Warendefinition ausgeklammert waren. Die sich daraus ergebenden Vergleichswerte seien deshalb unverhältnismäßig hoch. Alternativ schlug Nanshan vor, für einige Mitgliedstaaten der Union, die im CRU-Bericht vorkommen, die Preise auf dem Unionsmarkt zu verwenden. Die Türkei führte erhebliche Mengen gewalzter Erzeugnisse aus der Union ein, weshalb die Preise in der Türkei seiner Auffassung nach von den in der Union angewandten Preisen stark beeinflusst seien. Infolgedessen stimmten die türkischen Inlandspreise mit den Unionspreisen überein und die Preise im CRU-Bericht wären seiner Auffassung nach ein repräsentativer Vergleichswert zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gewesen.

(323)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen, dass die Preise in der Union in diesem Fall einen angemessenen Vergleichswert für diese spezifischen Produktionsfaktoren darstellen würden. Sie vertrat allerdings die Auffassung, dass sie die im CRU-Bericht enthaltenen Werte nicht heranziehen konnte. Die im Bericht verwendeten Warenkategorien waren nicht klar angegeben und der Bericht schien keine Preise in Verbindung mit warmgewalzten Coils zu enthalten. Der Kommission lagen auch keine Informationen darüber vor, ob und in welcher Höhe die Parteien diesen Preisen Aufschläge hinzurechnen. Aus diesem Grund entschied die Kommission, sich auf die tatsächlichen und geprüften Verkaufspreisdaten für warmgewalzte Coils, kaltgewalzte Coils und warmgewalzte Bleche zu berufen, die sie von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern in dieser Untersuchung erhalten hat. Diese Daten stellen repräsentative und sehr genaue Daten in Verbindung mit dem Verkauf dieser Waren innerhalb des UZ in der Union dar. Die Kommission legte daher den einschlägigen Vergleichswert für jeden dieser Produktionsfaktoren auf der Grundlage der geprüften Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf der Stufe ab Werk fest.

(324)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan, dass die Kommission die Preise aus dem CRU-Bericht direkt hätte verwenden können, da es sich um Preise tatsächlicher Geschäfte, einschließlich Aufschläge handelte. Es argumentierte, dass in dem Bericht der Preis für den Rohstoff zur Herstellung von kaltgewalzten Coils genannt werde. Da es sich bei dem Rohstoff zur Herstellung von kaltgewalzten Coils um warmgewalzte Coils handele, hätte die Kommission diesen Preis des Rohstoffs als Vergleichswert für warmgewalzte Coils heranziehen sollen. Zudem stelle der Bericht seiner Auffassung nach eine zuverlässige Informationsquelle dar, da auch in anderen Rechtssystemen auf ihn verwiesen wurde, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(325)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie die Verwendung des CRU-Berichts nicht als solchen zurückgewiesen hat und dass sie auch dem Vorbringen stattgegeben hat, dass Unionspreise einen repräsentativen Vergleichswert darstellen. Jedoch standen der Kommission die tatsächlichen und geprüften Verkaufspreisdaten für die drei Kategorien der Produktionsfaktoren (warmgewalzte Coils, kaltgewalzte Coils und warmgewalzte Bleche) zur Verfügung, die repräsentative und richtige Daten im Zusammenhang mit den Verkäufen dieser Waren im UZ in der Union darstellten. Deshalb vertrat sie die Auffassung, dass die Verwendung dieser Daten einen geeigneteren Vergleichswert als die Verwendung der Preise aus dem CRU-Bericht darstellte.

(326)

Die Kommission teilte auch die Auffassung nicht, dass die Preise für warmgewalzte Coils dem Bericht direkt zu entnehmen sind. Der Bericht verwies nur auf Rohstoffe für kaltgewalzte Coils ohne anzugeben, auf welches Stadium des Herstellungsverfahrens und auf welchen Rohstoff Bezug genommen wurde. (56) Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung von geprüften Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf der Stufe ab Werk als Vergleichswert für jeden dieser Produktionsfaktoren genauer war, da sich der Preis, der als Vergleichswert herangezogen werden sollte, eindeutig auf den richtigen Produktionsfaktor bezog. Daher wies sie dieses Vorbringen zurück.

(327)

Nanshan kritisierte auch den Vergleichswert für Schrott. Seiner Auffassung nach sollte der Vergleichspreis für Schrott auf der Grundlage des Vergleichswerts für Aluminiumbarren ermittelt werden. Nanshan wiederholte nach der endgültigen Unterrichtung dasselbe Vorbringen.

(328)

In der vorläufigen Verordnung hat die Kommission ihre Methodik dargelegt und erklärt, warum sie sich dafür entschieden hat, den Vergleichswert aus der GTA-Datenbank und nicht den Vergleichswert für Aluminiumbarren heranzuziehen. Da Nanshan keine neuen Nachweise darüber bereitstellte, warum die Kommission nicht den Wert aus der GTA-Datenbank heranziehen sollte, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück und hielt an ihren Feststellungen aus den Erwägungsgründen 254 und 255 der vorläufigen Verordnung fest.

(329)

Nanshan und Xiamen Xiashun argumentierten zudem, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung ausdrücklich die Auffassung vertreten habe, dass der Preis eines der wichtigsten Rohstoffe, Aluminiumbarren, im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unverzerrt sei und dass sie festgestellt habe, dass der von den in der Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlte Einkaufspreis für Barren „nicht wesentlich unter dem repräsentativen internationalen Referenzpreis“ (57) liege. Daher hätte die Kommission den von dem ausführenden Hersteller für den Barren tatsächlich gezahlten Preis heranziehen sollen statt eines Ersatzwerts (Vergleichswerts).

(330)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Berechnung des Normalwerts und die Bewertung im Zusammenhang mit der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls verschiedene Analysen auf der Grundlage verschiedener Artikel der Grundverordnung darstellten. Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. Nach diesem Artikel stellte die Kommission fest, dass der Aluminiumsektor in der VR China von nennenswerten Verzerrungen betroffen war (Erwägungsgründe 223 und 224 der vorläufigen Verordnung) und deshalb der Normalwert auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt werden musste.

(331)

Andererseits hat die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung geprüft, „ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen.” Die Kommission hat im Einklang mit diesem Artikel geprüft, ob der Preis von Rohstoff (in diesem Fall eines Barrens) „deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten liegt“. Obwohl die Schlussfolgerungen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Lage des betreffenden Landes beruhen und viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, unterliegt die Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung größeren Beschränkungen und wird im Kontext der Ermittlung der Anwendbarkeit einer der Regel des niedrigeren Zolls durchgeführt. Deshalb wirkte sich das Ergebnis der Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht auf die Schlussfolgerungen der Kommission in den Erwägungsgründen 223 und 224 der vorläufigen Verordnung aus. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(332)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan sein Vorbringen. Es argumentierte, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Verzerrungen positiv festgestellt werden können und die Bewertung für jeden ausführenden Hersteller getrennt durchgeführt werden sollte. Dazu würden Nachweise benötigt, dass Aluminiumbarren zu Preisen eingekauft würden, die nicht den Vergleichspreis widerspiegeln. Nanshan wies darauf hin, dass sein Einkaufspreis über dem LME-Preis liege und deshalb seiner Auffassung nach positiv festgestellt werden könne, dass der Preis nicht verzerrt war.

(333)

Xiamen Xiashun wiederholte, dass wenn aufgrund von nennenswerten Verzerrungen Inlandspreise und -kosten nicht verwendet werden könnten, in dem Artikel auch auf entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land oder auf „auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte“ verwiesen wird. Es argumentierte zudem, dass die Kommission anerkannt habe, dass die chinesischen Inlandspreise für Aluminiumbarren den Preisen auf den repräsentativen internationalen Märkten ähnelten, und dass dies auch bedeuten müsse, dass nennenswerte Verzerrungen die Höhe der Priese der Barren nicht beeinträchtigten. Dementsprechend gebe es keinen Grund, die tatsächlichen von Xiamen Xiashun gezahlten Preise mit Einfuhrpreisen in die Türkei zu ersetzen.

(334)

Die Kommission erinnerte daran, dass die nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung erlangten Schlussfolgerungen auf mehreren Faktoren beruhten. Dazu gehört eine Bewertung der möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Elemente (staatliche Strategien, Eingriffe in den Markt durch Behörden, staatliche Präsenz in Unternehmen usw.). Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die Lage im Land berücksichtigt werden. Dagegen bewertet die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nur das Preisniveau eines bestimmten Inputs auf dem Inlandsmarkt und ob das Preisniveau dieses Inputs im Inland deutlich niedriger als ein internationaler Vergleichswert liegt, um zu gewährleisten, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt wird. Der Vergleich inländischer und internationaler Preise nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung hat einen anderen Sinn und Kontext als die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Das Dossier enthielt keine Nachweise, die eine positive Feststellung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung belegten, dass der Preis von Aluminiumbarren, die von einem oder mehreren ausführenden Herstellern eingekauft wurden, nicht von den nennenswerten Verzerrungen beeinträchtigt wurde, und deshalb war die Verwendung inländischer Barrenpreise vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Hinsichtlich der Quelle der unverzerrten Preise der Produktionsfaktoren wird in der Grundverordnung erläutert, dass dies entweder ein geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung sein kann oder durch Verweis auf auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung ermittelt wird. Das Dossier enthielt keine Nachweise und es gab keine anderen überzeugenden Gründe dafür, Letzteres dem Ersteren bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts vorzuziehen. Daher hielt die Kommission daran fest, dass sich das Ergebnis der Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht auf die von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung erlangten Schlussfolgerungen auswirkt und dass sich die Kommission richtigerweise auf Preise in einem geeigneten repräsentativen Land gestützt hat. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(335)

Nanshan und Xiamen Xiashun argumentierten zudem, dass die Kommission keine Einfuhrzölle auf Vormaterialien anwenden sollte, die die ausführenden Hersteller selbst herstellten oder in der VR China einkauften. Die Anwendung des Einfuhrzolls laufe dem Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zuwider, die tatsächlichen Kosten nachzubilden, die ein Unternehmen in einem Land mit nicht-verzerrenden Wirtschaftsbedingungen theoretisch getragen hätte. Im dritten Absatz dieser Bestimmung sei vorgeschrieben, dass „diese Bewertung für jeden Ausführer und Hersteller einzeln durchgeführt [wird]“. Dazu gehöre nach Auffassung von Nanshan, dass der Normalwert nicht abstrakt berechnet werden könne, sondern auf der konkreten Lage der untersuchten Unternehmen beruhen müsse. Nanshan verwies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019, in der die Kommission erwähnt habe, dass das Ziel dieses Artikels darin bestehe, „in einem potenziellen repräsentativen Land unverzerrte Zahlen für alle oder möglichst viele der von den mitarbeitenden chinesischen Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren sowie unverzerrte Beträge für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln“. (58) Infolgedessen vertrat Nanshan die Auffassung, dass die Einbeziehung der Einfuhrzölle für Rohstoffe, die chinesische Unternehmen im Inland gekauft hätten, nach dem Sinn (und Zweck) dieser Bestimmung nicht als angemessen angesehen werden könne. Xiamen Xiashun argumentierte zudem, dass die Einfuhrzölle die Mehrwertsteuer ausgleichen sollten, die von den Ausfuhrländern nicht erhoben werde, sodass der Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis, auf den die Mehrwertsteuer erhoben werde, vergleichbar sei. Daher sollten Einfuhrzölle bei der Berechnung des Normalwerts nicht hinzugerechnet werden.

(336)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun, dass die Kommission den Einfuhrzoll bei der Berechnung des Vergleichswerts nicht berücksichtigen sollte. Zudem argumentierte es, dass die Einfuhrzölle von der untersuchenden Behörde der Vereinigten Staaten nicht hinzugefügt wurden. Die Kosten im repräsentativen Land müssten den Kostenelementen in China entsprechen, wo für lokal hergestellte Waren keine Einfuhrzölle erhoben würden. Daher sollten Einfuhrzölle nicht berücksichtigt werden.

(337)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung den Normalwert auf der Grundlage der unverzerrten Kosten und Preise in einem repräsentativen Land ermitteln kann, in diesem Fall die Türkei. Sofern keine Daten zu Inlandspreisen in den möglichen repräsentativen Ländern verfügbar sind (was auch hier der Fall ist), werden Daten zu Einfuhrpreisen angewandt, die für die Kommission ohne Weiteres verfügbar sind. Um zu einem angemessenen Näherungswert zu gelangen, der einen unverzerrten Inlandspreis im Inlandsmarkt des ausgewählten repräsentativen Landes repräsentiert, müssen die ermittelten Einfuhrpreise durch Hinzurechnen der einschlägigen Einfuhrzölle berichtigt werden, weil diese den tatsächlichen Preis auf dem Inlandsmarkt beeinflussen. Die Praxis der untersuchenden Behörde der Vereinigten Staaten ist für die Feststellungen nach der Grundverordnung nicht relevant, da der entsprechende Rechtsrahmen und die Praktiken unterschiedlich sind. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.1.3.2.   Arbeitskräfte

(338)

Jiangsu Alcha brachte vor, dass die zur Ermittlung des Normalwerts im vorläufigen Stadium herangezogenen Vergleichskosten für Arbeit (60,08 RMB/Stunde) im Widerspruch zum Wert von 42,21 RMB/Stunde stünden, der in Erwägungsgrund 248 der vorläufigen Verordnung genannt werde.

(339)

Die Kommission stellte klar, dass es sich bei dem Wert von 42,21 RMB/Stunde in Erwägungsgrund 248 der vorläufigen Verordnung um einen Schreibfehler handelt. Der richtige Vergleichswert für Arbeitskosten, der bei den vorläufigen Berechnungen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurde, betrug 60,08 RMB/Stunde. Daher war die vorläufige Berechnung der Dumpingspanne richtig.

(340)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung focht Nanshan die Entscheidung der Kommission an, die Arbeitskosten auf der Grundlage des NACE-Codes für die Wirtschaftstätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) zu ermitteln. Seiner Auffassung nach hätte die Kommission für drei Unternehmen der Gruppe, die der Herstellung der betroffenen Ware vorgelagert seien, die Arbeitskosten nach Code C25.50 (Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen) (59) heranziehen sollen, da seiner Auffassung nach die Walzphase der wichtigste Schritt im Herstellungsverfahren der untersuchten Ware ist.

(341)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass sich die Tätigkeiten der ausführenden Hersteller (sowie der Unionshersteller) je nach Integrationsgrad unterschieden – bei einigen Unternehmen wie Nanshan begann das Herstellungsverfahren auf der Stufe von Aluminiumoxidpulver, während einige andere, zum Beispiel Jiangsu Alcha, in einigen Fällen kaltgewalzte Coils zur Weiterverarbeitung einkauften. Deshalb unterschied sich der Umfang der Tätigkeiten der Unternehmen.

(342)

Zweitens enthielt der NACE-Code C24, den die Kommission zur Ermittlung der Arbeitskosten herangezogen hat, Tätigkeiten zum Raffinieren von Metall in Barren. (60) Zudem enthielt der NACE-Code C24.42 insbesondere die Erzeugung von Aluminium, einschließlich die Herstellung von Aluminiumfolie (61) (einschließlich der Phase des Walzens). Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass zur Ermittlung des Vergleichswerts für Arbeitskosten der NACE-Code C24 geeigneter war. Daher wies sie dieses Vorbringen zurück.

(343)

Nanshan argumentierte zudem, dass sich der von der Kommission verwendete Wechselkurs von den Kursen unterscheide, die die Kommission selbst dem ausführenden Hersteller als Anhang zum Fragebogen übermittelt habe, der für die Zwecke der Untersuchung herangezogen werden sollte, und daher seien die Vergleichswerte überhöht gewesen. Die Kommission untersuchte das Vorbringen und sah es als begründet an. Sie hat deshalb die Werte auf der Grundlage der im Fragebogen genannten Wechselkurse neu berechnet. Der neue Vergleichswert beträgt 59,97 RMB/Stunde.

3.1.3.3.   Strom

(344)

Nanshan brachte vor, dass die Kommission zur Ermittlung des Vergleichswerts für Strom die Eurostat-Daten heranziehen hätte sollen, die genauer als die von der Kommission herangezogenen türkischen nationalen Daten seien, da die Mehrwertsteuer und andere erstattungsfähige Steuern ausgeschlossen waren.

(345)

Die Kommission prüfte das Vorbringen und stellte fest, dass die Eurostat-Daten im Hinblick auf die Türkei auf Daten beruhten, die aus der türkischen nationalen Statistik stammten, wenn auch anders dargestellt. Entgegen den verfügbaren Daten aus der türkischen nationalen Statistik deckten die öffentlich verfügbaren Eurostat-Daten allerdings den gesamten Untersuchungszeitraum ab. Die Kommission gab deshalb dem Vorbringen statt und ermittelte den Vergleichswert für Strom auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Eurostat-Daten.

(346)

Nanshan argumentierte zudem, dass die Kommission nur ein einziges Verbrauchsband für alle Unternehmen von Nanshan betrachtet habe, obwohl die von jedem Unternehmen des Konzerns verbrauchten Strommengen unterschiedlich gewesen seien. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und berechnete den Normalwert erneut auf der Grundlage der einschlägigen Vergleichswerte, die jeweils dem Verbrauch eines jeden Unternehmens des Konzerns entsprachen.

3.1.3.4.   Erdgas

(347)

Nanshan brachte vor, dass die Kommission zur Ermittlung des Vergleichswerts für Erdgas die Eurostat-Daten heranziehen hätte sollen, die seiner Auffassung nach genauer als die von der Kommission herangezogenen türkischen nationalen Daten seien, da die Mehrwertsteuer und andere erstattungsfähige Steuern ausgeschlossen waren.

(348)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es keine Grundlage dafür gab anzunehmen, dass die türkischen nationalen Daten unrichtig waren. Diese Daten, die den gesamten Untersuchungszeitraum abdeckten, wurden direkt von den türkischen Behörden bereitgestellt und im Gegensatz zu den Eurostat-Daten wurden auch Informationen und Preise in der erforderlichen Maßeinheit (m3) übermittelt. In diesen Daten waren auch keine Steuern wie Mehrwertsteuer enthalten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(349)

Nanshan argumentierte zudem, dass die Kommission nur ein einziges Verbrauchsband für alle Unternehmen von Nanshan betrachtet habe. Jedoch seien die von den Unternehmen im Konzern verbrauchten Mengen Erdgas unterschiedlich. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und berechnete den Normalwert erneut auf der Grundlage der einschlägigen Vergleichswerte, die jeweils dem Verbrauch eines jeden Unternehmens des Konzerns entsprachen.

3.1.3.5.   Wasser

(350)

Nanshan argumentierte, dass die Kommission die Kosten für Wasser in der Region Istanbul zur Ermittlung des Vergleichswerts für Wasser hätte ausschließen sollen. Das Unternehmen betonte, dass sich keines der Unternehmen, deren Daten zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne herangezogen wurden, in dieser Region befinde.

(351)

Die Kommission bewertete die öffentlich verfügbaren Daten neu, die sie ursprünglich zur Ermittlung des Vergleichswerts herangezogen hatte. (62) Sie stellte fest, dass sich entgegen dem Vorbringen von Nanshan, keine der zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten für Wasser herangezogenen Tarife speziell auf die Region Istanbul bezog. Genauer gesagt handelte es sich bei einem öffentlich verfügbaren Tarif für Wasser um einen Tarif, der im gesamten Land von Industriekunden gezahlt wird, und bei zwei weiteren handelte es sich um spezifische Tarife für zwei (von vielen) Industriegebieten in der Türkei. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der geeignetste Tarif als Vergleichswert zur Ermittlung der Kosten für Wasser für Industriekunden der Tarif hinsichtlich des Durchschnitts der Tarife für Industriekunden in der Türkei ist, ohne die Tarife, die für die beiden Industriegebiete gelten.

3.1.3.6.   VVG-Kosten und Gewinne

(352)

In seiner Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen brachte Nanshan vor, dass die Kommission zur Ermittlung des Vergleichswerts für unverzerrte VVG-Kosten eines von mehreren von Nanshan genannten Unternehmen, die angeblich die untersuchte Ware herstellten, hätte auswählen sollen statt die Unternehmen aus dem Sektor für Aluminiumstrangpresserzeugnisse. Die Kommission habe zudem veraltete Daten aus dem Jahr 2018 herangezogen.

(353)

Die Kommission konnte für keines der sechs von Nanshan aufgeführten Unternehmen aktuelle öffentlich verfügbare Finanzdaten finden. Zudem hielt die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 307 bis 311 genannten Gründen und da keine alternative Finanzdaten vorliegen, daran fest, dass Daten für Unternehmen, die im Sektor für Aluminiumstrangpresserzeugnisse tätig sind, einen angemessenen Vergleichswert darstellen.

(354)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung fochten Xiamen Xiashun und Nanshan auch die Entscheidung der Kommission an, die Daten eines türkischen Herstellers von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, „PMS Metal“ (63), nicht zu berücksichtigen, weil die Gewinne nahe an der Kostendeckungsschwelle lagen. Dies widerspreche dem Ansatz der Kommission in der Untersuchung zu Aluminiumstrangpresserzeugnissen, bei dem die Kommission bei der Ermittlung eines angemessenen Werts für VVG-Kosten und Gewinne alle rentablen Unternehmen berücksichtigte, unabhängig von ihrer Gewinnspanne, solange sie nur keine Verluste machten. (64) Xiamen Xiashun wiederholte nach der endgültigen Unterrichtung dasselbe Vorbringen. Für Xiamen Xiashun sei die Tatsache, dass ein Unternehmen nur geringe Gewinne erwirtschafte, kein ausreichender Grund, dieses auszuschließen. Es argumentierte zudem, dass es keine Grundlage dafür gab, davon auszugehen, dass der Durchschnitt der Gewinne mehrerer Unternehmen repräsentativer sei als die Daten eines einzigen Unternehmens. Außerdem argumentierte es, dass die Kommission Daten aus dem Jahr 2018 verwendet habe, aber gleichzeitig die Verwendung der Daten von PMS Metal, die sich mit dem UZ überschnitten, ablehnte.

(355)

Die Kommission erinnerte daran, dass der im ersten Aktenvermerk genannte türkische Hersteller zu dem Zeitpunkt das einzige Unternehmen mit öffentlich verfügbaren Daten war. Bei den verfügbaren Daten handelte es sich zudem nicht um vollständige Jahresabschlüsse und sie überschnitten sich nur teilweise mit dem UZ. Auf der Grundlage all dieser Elemente zusammengenommen und der Tatsache, dass die Gewinne dieses Unternehmens sehr nahe an der Kostendeckungsschwelle lagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Daten nicht als repräsentativ für den Sektor angesehen werden konnten.

(356)

Zudem stellte die Kommission fest, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ muss. Ein Gewinn nahe der Kostendeckung kann nicht als angemessen angesehen werden. Die Zugrundelegung zusammengefasster und gewogener Finanzdaten einer Gruppe von Unternehmen ist grundsätzlich für den Zweck der Ermittlung angemessener Werte für VVG-Kosten und Gewinn geeigneter als die Untersuchung der Leistungen eines einzigen Herstellers. Deshalb stand der Ausschluss einzelner Unternehmen nach Ansicht der Kommission nicht im Widerspruch zu ihrem Ansatz, einen gewichteten Durchschnitt mehrerer Unternehmen zu berechnen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen und die Gewinne ausweisen. Dagegen wurde ihr gewichteter Durchschnitt als repräsentativ für Unternehmen, die in dem Sektor tätig sind, angesehen, da die Daten die finanzielle Lage mehrerer Unternehmen widerspiegelten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(357)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Nanshan außerdem, dass die Kommission Daten von Asaş Aluminyum aus der anderen laufenden Untersuchung hinsichtlich zur Weiterverarbeitung bestimmter Aluminiumfolie verwenden könnte. Nanshan wiederholte auch, dass die Kommission ihre Feststellungen auf die jüngsten Daten stützten sollte.

(358)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie in der genannte Untersuchung Daten von Asaş Aluminyum nicht berücksichtigt hat, weil die Gewinne des Unternehmens im Jahr 2019 nahe der Kostendeckungsschwelle lagen. (65) Aus den in Erwägungsgrund 357 erläuterten Gründen hielt die Kommission daran fest, dass die Daten von Unternehmen, deren Gewinne nahe der Kostendeckungsschwelle liegen, nicht als angemessener Vergleichswert herangezogen werden können.

(359)

Der in der vorläufigen Verordnung verwendete Gesamtwert von VVG-Kosten und Gewinn basierte auf Daten für das Jahr 2018. Die Kommission prüfte, ob für 2019 neuere Daten für VVG-Kosten und Gewinn im repräsentativen Land zur Verfügung standen. Diese Daten waren nur für drei der fünf vorläufig ausgewählten Unternehmen verfügbar und zeigten, dass der Gesamtwert von VVG-Kosten und Gewinn im Jahr 2019 nur geringfügig gestiegen ist. Dies hätte keine spürbare Auswirkung auf den rechnerisch ermittelten Normalwert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass keine weiteren Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Werten für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinn eingingen, hielt die Kommission an diesen Werten fest.

3.1.4.   Produktionsfaktoren und Informationsquellen

(360)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:

Tabelle 2

Produktionsfaktoren und Informationsquellen

Rohstoffe

Rohstoffcodes in der Türkei

Wert

Einheiten

Informationsquelle

Aluminiumlegierungen

760120800000

14,01

CNY/kg

GTA

Aluminiumoxidpulver

Entfällt

2,38

CNY/kg

GTA/Unternehmensdaten

Aluminiumbarren

760110

12,73

CNY/kg

GTA

Flüssiges Aluminium

760110000000 – Verarbeitungskosten

12,20

CNY/kg

GTA/Unternehmensdaten

Aluminiumfluorid

282612

10,37

CNY/kg

GTA

Aluminiumschrott

760200190000

11,01

CNY/kg

GTA

Aluminiumbrammen

760120200000

13,91

CNY/kg

GTA

Kathodenkupfer

740329

39,47

CNY/kg

GTA

Kaltgewalzte Coils

Entfällt

18,40

CNY/kg

Wirtschaftszweig der Union

Warmgewalzte Coils

Entfällt

18,15

CNY/kg

Wirtschaftszweig der Union

Warmgewalzte Platten

Entfällt

20,31

CNY/kg

Wirtschaftszweig der Union

Magnesiumbarren

810411

19,50

CNY/kg

GTA

Schmelzmittel (Kupfer)

740329

39,47

CNY/kg

GTA

Schmelzmittel (Eisen)

720299300000

720299800000

10,88

CNY/kg

GTA

Schmelzmittel (Mangan)

811100

15,59

CNY/kg

GTA

Petrolkoks

271311

0,42

CNY/kg

GTA

Pech

270810

3,82

CNY/kg

GTA

Walzöl

271012110000

3,17

CNY/kg

GTA

Kesselkohle

270119000000

0,59

CNY/kg

GTA

Titan-Kohlenstoff-Draht

760521

21,77

CNY/kg

GTA

Zinkbarren

790111

15,93

CNY/kg

GTA

Schnell schmelzendes Silikonmittel

280469

18,38

CNY/kg

GTA

Eisenmittel

732690

37,13

CNY/kg

GTA

Chrommittel

811221

54,20

CNY/kg

GTA

Aluminiumschlacken

262040

7,59

CNY/kg

GTA

Altöl

340399

33,3

CNY/kg

GTA

Arbeit

 

Arbeit

Entfällt

59,97

CNY/Stunde

Türkische nationale Daten

Strom

 

Strom

Entfällt

0,48 -0,59  (66)

CNY/KWh

Eurostat

Erdgas

Entfällt

1,93 -2,00  (67)

CNY/m3

Türkische nationale Daten

Wasser

Entfällt

13,89

CNY/m3

Türkische nationale Daten

Nebenprodukt/Abfall

 

Aluminiumschrott

760200190000

11,01

CNY/kg

GTA

3.1.5.   Berechnung des Normalwerts

(361)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 268 bis 276 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(362)

Nanshan brachte erneut vor, dass der Normalwert für die Gruppe auf konsolidierte Weise berechnet werden sollte, d. h., die Kommission sollte nur erwägen, die Preise der Produktionsfaktoren, die die Gruppe zu Beginn des Herstellungsverfahrens von einer nicht verbundenen Partei bezogen hatte, durch die Vergleichspreise zu ersetzen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Unternehmen der Gruppe, trotz der Tatsache, dass sie rechtlich eigenständige Rechtsträger seien, aus wirtschaftlicher Sicht doch Teil einer einzigen Einheit seien, da i) sie vom selben Unternehmen kontrolliert würden und innerhalb der Gruppe erhebliche Überschneidungen beim Verwaltungsrat und auf Führungsebene gäbe, ii) sie im selben Industriegebiet angesiedelt seien und iii) das Herstellungsverfahren sehr integriert sei, wobei der Output eines Unternehmens den Input eines anderen darstelle. Darüber hinaus würden die einzelnen Unternehmen auch für die unabhängigen Abnehmer als eine einzige Einheit erscheinen, mit einer einzigen Website, einer einzigen Marke und einem einzigen Kontaktzentrum. Nanshan brachte vor, dass das Konzept nicht auf Handelsschutzrecht beschränkt sei und verwies auf mehrere Gerichtsverfahren, in denen das Konzept einer einzigen wirtschaftlichen Einheit weiter ausgeführt wurde. Seiner Auffassung nach führen die Feststellungen der Kommission zu Diskriminierung, da diese die Unterschiede zwischen den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht berücksichtigen. Als Beispiel nannte es das Unternehmen Xiamen Xiashun, für das die niedrigste Dumpingspanne gilt. Nanshan zufolge sei dies darauf zurückzuführen, dass Xiamen Xiashun die untersuchte Ware aus Aluminiumbarren als dieselbe juristische Person herstellt.

(363)

Nach Auffassung von Nanshan würden durch die Methode auch die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung verletzt, die auf „entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land“ verweisen. Nach Auffassung von Nanshan handele es sich bei den entsprechenden Herstellkosten nicht um die für Zwischenprodukte, sondern die für die ersten in der Produktionskette von Aluminium verwendeten Rohstoffe, nämlich Bauxit und Kohle. Nanshan vertrat die Auffassung, die Kommission sei durch die Bestimmung lediglich ermächtigt, die Kosten für Material von unabhängigen Lieferanten außer Acht zu lassen.

(364)

Die Kommission hat das Vorbringen und die Nachweise im Dossier neu bewertet. Wie in Erwägungsgrund 272 der vorläufigen Verordnung dargelegt, besteht die bewährte Methode der Kommission jedoch darin, den Normalwert (und die Dumpingspanne) für jedes untersuchte Unternehmen, bei dem es sich um einen ausführenden Hersteller handelt, einzeln zu ermitteln. Ob die verschiedenen Unternehmen eines Konzerns eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, ist nach Auffassung der Kommission nicht relevant für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf der Grundlage einer anderen Methode. Sollte festgestellt werden, dass Preise und Kosten in China hinsichtlich der betroffenen Ware sowie ihrer Inputs verzerrt waren, würde sich dies auch auf die Inputs vom verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns auswirken. Daher sollten diese Inputs vor diesem Hintergrund berichtigt werden, unbeschadet dessen, ob sie von einem verbundenen Lieferanten bezogen wurden. Außerdem hielt die Kommission die Methode nicht für diskriminierend, da sie ihrer Ansicht nach dem tatsächlichen Aufbau des Konzerns und die Tatsache widerspiegelt, dass die Unternehmen innerhalb des Konzerns eigenständige juristische Personen sind. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den „entsprechenden“ Herstellkosten nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung um die Kosten handelt, die jede der juristischen Personen einzeln trägt, und die nennenswerten Verzerrungen unterliegen. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück.

(365)

Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen und die Methode der Berechnung des Normalwerts wie in den Erwägungsgründen 268 bis 276 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(366)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan sein Vorbringen, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die Unternehmen der Gruppe das Konzept einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anwenden hätte sollen. Es argumentierte, dass die Kommission dieses Konzept bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in früheren Fällen bereits angewandt habe. Es verwies insbesondere auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/957 der Kommission (68). Zudem ging Nanshan davon aus, dass die Gruppe alle einschlägigen Kriterien erfülle. Seiner Auffassung nach würde die Kommission durch Berücksichtigung nur der Produktionsfaktoren von unabhängigen Parteien und ohne die Eigenbedarfsverkäufe zwischen den verbundenen Unternehmen alle verzerrten Produktionsfaktoren der Gruppe abdecken. Schließlich wiederholte Nanshan, dass es die Methode der Kommission als diskriminierend betrachte, weil sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, da nicht berücksichtigt würde, dass die Gruppe vertikal integriert sei.

(367)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der genannte Beschluss keinen einschlägigen Präzedenzfall darstellt. Zunächst stellte sie fest, dass in dem Beschluss der Kommission das Vorbringen, das Konzept einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzuwenden, in der Sache zurückgewiesen wurde. Zudem unterschieden sich der Rechtsrahmen und die Sachlage. In der Sache Terephthalsäure bezog sich das Vorbringen auf einen Rohstofflieferanten und der ausführende Hersteller forderte für die Berechnung des Normalwerts den Abzug des Gewinns seines Lieferanten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei den Unternehmen von Nanshan, die verlangt hatten, als eine einzige wirtschaftliche Einheit behandelt zu werden, um Hersteller der betroffenen Ware, für die die Kommission einzelne Dumpingspannen bestimmen musste. Wie in Erwägungsgrund 272 der vorläufigen Verordnung erläutert, ermittelt die Kommission für jede untersuchte Einheit, die einen ausführenden Hersteller vertritt, separat einen Normalwert (und eine Dumpingspanne). Die Kommission hielt es deshalb für angemessen, den rechnerisch ermittelten Normalwert auf Produktionsfaktoren von verschiedenen juristischen Personen von Nanshan einzeln zu stützen.

3.2.   Ausfuhrpreis

(368)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 277 und 279 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

3.3.   Vergleich

(369)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 280 bis 283 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(370)

Xiamen Xiashun brachte vor, dass die Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für einen seiner Abnehmer die tatsächlich angefallenen Kreditkosten berücksichtigen und diese nicht auf der Grundlage der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechnen hätte sollen. Das Unternehmen argumentierte, dass seine Beziehung zu diesem Abnehmer, anders als bei anderen Abnehmern, einem Vertrag mit seiner Bank unterliege, im Rahmen dessen die Bank dem Unternehmen nur die tatsächlich angefallenen Kreditkosten berechne.

(371)

Die Kommission prüfte das Vorbringen. Die Kreditkosten stellten einen der in den Preisverhandlungen angesprochenen Punkte dar, und der (Ausfuhr-)Preis wurde festgelegt, als die Bedingungen ausgehandelt waren. Deshalb wurde die Festlegung des Preisniveaus von den ausgehandelten Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, beeinflusst, und so auch die Festlegung des Ausfuhrpreises. Zudem wäre der Preis nicht rückwirkend geändert worden, wenn bei einem bestimmten Geschäft ein Unterschied zwischen den ausgehandelten und den tatsächlichen Zahlungsbedingungen bestanden hätte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(372)

Jiangsu Alcha brachte vor, dass die Berechnung seiner Dumpingspanne auf der falschen PCN-Struktur beruhe und erhebliche Fehler enthalte. Insbesondere führte Jiangsu Alcha im Rahmen der Vorunterrichtung an, dass die Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne von Jiangsu Alcha auf der Grundlage einer veralteten PCN-Struktur bereitgestellte Informationen herangezogen habe und nicht die (berichtigte) PCN-Struktur, die den Parteien im Aktenvermerk vom 9. September 2020 übermittelt worden sei. Die Kommission hätte nach der Vorunterrichtung und vor Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen auf den Fehler eingehen und die Berechnungen berichtigen sollen. Dadurch, dass die Kommission keine berichtigten Berechnungen vorgelegt habe, liege ein Verstoß gegen Artikel 19a Absatz 1 der Grundverordnung vor.

(373)

Die Kommission hielt an ihrer dem Unternehmen nach der Vorunterrichtung übermittelten Auffassung fest, dass die Möglichkeit der Berichtigung der Berechnungen bei der Vorunterrichtung nach Artikel 19a der Grundverordnung auf die Richtigkeit der Berechnungen sowie auf Flüchtigkeitsfehler bei der Addition, Subtraktion oder anderen arithmetischen Funktionen, Übertragungsfehler, Doppelerfassungen, die Anwendung von nicht einheitlichen Maßeinheiten oder von Umrechnungskursen und ähnliche Arten von Flüchtigkeitsfehlern beschränkt ist. Die Überprüfung der richtigen PCN-Struktur des Unternehmens hätte eine weitere Prüfung der Ausfuhrdaten des Unternehmens erfordert und hing daher nicht mit der Richtigkeit der Berechnungen und der Art der Fehler, die nach der Vorunterrichtung berichtigt werden können, zusammen.

(374)

Daher prüfte die Kommission das Vorbringen gemeinsam mit den anderen Vorbringen nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung. Sie bestätigte, dass die ursprüngliche Klassifizierung der Warentypen durch Jiangsu Alcha nicht richtig war. Die Kommission ersetzte deshalb die unrichtigen PCN-Codes durch die richtigen Codes. Auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte diese Änderung keine Auswirkungen. Die Kommission berichtigte jedoch die Berechnungen der Zielpreisunterbietungsspanne entsprechend (siehe Erwägungsgründe 564 bis 566).

(375)

Nanshan vertrat zudem die Auffassung, dass die VVG-Kosten und Gewinne der türkischen Unternehmen Zulagen beispielsweise für Transport und Versicherung enthielten. Deshalb sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung und zur Sicherstellung eines fairen Vergleichs Berichtigungen vornehmen.

(376)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass zunächst im Dossier keine Informationen enthalten waren, die zu der Schlussfolgerung führten, dass die VVG-Kosten und Gewinne der türkischen Unternehmen Transport- und Versicherungskosten enthielten und dass die Werte deshalb andere Kosten enthielten als die entsprechenden Werte, die bei den chinesischen ausführenden Herstellern berücksichtigt wurden. Daher hatte die Kommission keine Grundlage für eine solche Berichtigung. Da keine Nachweise zu den Unterschieden vorlagen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Werte der VVG-Kosten und Gewinne der türkischen Unternehmen und der chinesischen ausführenden Hersteller auf demselben Niveau liegen und einen fairen Vergleich ermöglichen.

3.4.   Dumpingspannen

(377)

In Anbetracht dessen, dass die Kommission einige Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen Unterrichtung eingereicht wurden, akzeptiert hat, hat sie die Dumpingspannen entsprechend neu berechnet.

(378)

Wie in Erwägungsgrund 289 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war die Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Fall gering. Nach den Änderungen der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land, wie in Abschnitt 4.5 dargelegt, wurde diese Schlussfolgerung bestätigt, da auf die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum nur etwa 65 % der Gesamtausfuhren in die Union entfielen. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Händler in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen vom ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne ermittelt wurde. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 88 %.

(379)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

72,1  %

Nanshan Group

55,5  %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

23,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

44,5  %

Alle übrigen Unternehmen

88,0  %

(380)

Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen, einschließlich Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen, die von den interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, wurden den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mitgeteilt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Vorbemerkung

(381)

Wie in den Erwägungsgründen 291 bis 293 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden vorläufige Feststellungen auf der Grundlage der EU-28 gemacht, mit Ausnahme der Berechnung der Preisunterbietungsspanne. Die endgültigen Feststellungen dieser Untersuchung beruhten jedoch auf den Daten der EU-27 (siehe Abschnitt 1.9). Wie in Erwägungsgrund 292 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller der untersuchten Ware im Bezugszeitraum im Vereinigten Königreich tätig und seine Daten wurden herangezogen, um vorläufige Makroindikatoren auf der Grundlage der EU-28 zu ermitteln. Aus diesem Grund und um die Vertraulichkeit der Daten dieses Herstellers zu gewährleisten, wurden bestimmte Makroindikatoren für die endgültigen Feststellungen als Spannen angegeben.

(382)

Zudem wurden nach den Schlussfolgerungen zur Warendefinition die Daten über AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs, wie in Artikel 2 Absatz 2 beschrieben, bei der Schadensanalyse nicht berücksichtigt.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(383)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1 792 606 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der Daten von EA zur Unionsproduktion, die auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit Informationen der Unionshersteller, einschließlich der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, abgeglichen wurden. Wie in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 17 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die nach den Änderungen 38 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

(384)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und anderen Änderungen hinsichtlich der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 294 und 295 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(385)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholten TitanX und Valeo ihre Vorbringen, dass die AHEX AFRPs eine eigene Schadensanalyse erforderten, da diese Waren nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen. Sie brachten zudem vor, dass EA getrennte Mikro- und Makroindikatoren für diesen Sektor bereitstellen sollte. Ebenso brachte Huafong vor, dass die Kommission aufgrund des angeblichen Preisunterschieds zwischen AFRPs für Wärmetauscher und anderen Waren eine segmentspezifische Analyse in Bezug auf AHEX AFRPs hätte durchführen sollen.

(386)

Da keine neuen Punkte angesprochen wurden und diese Vorbringen bereits in der vorläufigen Verordnung behandelt wurden, wird auf die Erwägungsgründe 300 bis 302 verwiesen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(387)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun, dass für den angeblichen Preisunterschied zwischen Folie für Pilfer-Proof-Verschlüsse und Folienvorwalzband eine segmentspezifische Analyse erforderlich sei und verwies erneut auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST (69).

(388)

Wie in Erwägungsgrund 251 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass entgegen dem Vorbringen von Xiamen Xiashun zwischen dem Preis von Folie für Pilfer-Proof-Verschlüsse und dem Preis von Folienvorwalzband kein erheblicher Unterschied vorliegt. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass eine segmentspezifische Analyse nicht gerechtfertigt ist.

(389)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun, dass es sich bei Folienvorwalzband um eine spezifische Ware handele, die nicht mit anderen AFRPs vermischt werden sollte. Das Unternehmen übermittelte auch zusätzliche Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, wonach das Fehlen des Namens von Xiamen Xiashun auf der Liste der bekannten ausführenden Hersteller eine eingehendere Prüfung der Frage nach sich hätte ziehen sollen, ob der Antragsteller tatsächlich beabsichtige, auf Folienvorwalzband abzuzielen; der Antragsteller habe diese Ware im Antrag als besondere Warenkategorie ausgewiesen.

(390)

Derselbe Ausführer fügte hinzu, dass, wenn seine Waren mit anderen AFRPs verglichen würden und das in Erwägungsgrund 390 angeführte Nichtvorhandensein eines erheblichen Preisunterschieds nicht mit Belegen untermauert werden könne, dies die Aussage der Kommission in Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung („Im Gegensatz zum Bericht des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST gibt es im vorliegenden Fall ferner keinen signifikanten Preisunterschied zwischen Folienvorwalzband und anderen AFRPs, der diese Ware eindeutig von anderen AFRPs unterschieden hätte“) entkräften würde. Xiamen Xiashun brachte zudem vor, dass entgegen der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission in demselben Bericht des Rechtsmittelgremiums bei wesentlichen Preisunterschieden zwischen zwei Segmenten eine segmentierte Analyse gefordert werde.

(391)

Zudem fügte Xiamen Xiashun hinzu, dass der Preis für Folienvorwalzband, im Gegensatz zu dem anderer AFRPs, der aufgrund von nachfrageorientierten Faktoren Schwankungen unterworfen sei, abgesehen von den Effekten der LME nur geringfügig schwanke. Außerdem wiederholte dieser Ausführer sein Vorbringen, bei Folienvorwalzband handele es sich um einen Rohstoff für das Folienwalzen, d. h. nicht um ein Endprodukt, und Folienvorwalzband unterscheide sich von allen anderen üblichen Blechen und Platten, die Gegenstand dieser Untersuchung seien.

(392)

Das Vorbringen hinsichtlich des Fehlens des Namens von Xiamen Xiashun im Antrag wurde bereits in Erwägungsgrund 304 der vorläufigen Verordnung behandelt, und die Kommission teilte die Auffassung nicht, dass sie das Vorbringen von Xiamen Xiashun nicht eingehend geprüft habe. Es wurde auf die verschiedenen Aspekte dieses Vorbringens eingegangen und die Kommission führte zusätzliche Untersuchungsarbeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union durch, die dieselben PCNs einkauften wie die von Xiamen Xiashun ausgeführten (siehe Erwägungsgründe 251 und 390). Zudem wurde Folienvorwalzband im Antrag nicht als besondere Warenkategorie ausgewiesen. Vielmehr wurde die Ware als einer der Hauptwarentypen, die Gegenstand des Antrags waren, genannt, auf derselben Ebene wie Bleche und Coils, Platten oder Finstock.

(393)

Im Hinblick auf den Verweis auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST sei zunächst angemerkt, dass es nicht relevant ist, ob die Waren von Xiamen Xiashun mit anderen Waren verglichen wurden, da Xiamen Xiashun nicht nachgewiesen hat, dass diese Waren eindeutig zu einem anderen Warensegment gehören (siehe Erwägungsgründe 303 bis 306 der vorläufigen Verordnung) oder dass zwischen Folienvorwalzband und anderen unter denselben Warencode eingereihten AFRPs wesentliche Preisunterschiede bestehen. Tatsächlich untermauerte Xiamen Xiashun sein Vorbringen nicht mit einschlägigen Belegen, wohingegen die Untersuchung ergab, dass zwischen Folienvorwalzband und anderen unter demselben Warencode eingereihten AFRPs keine wesentlichen Preisunterschiede bestehen. Zweitens ist der in Erwägungsgrund 255 dargelegte Preisunterschied nicht mit der Preisdifferenz vergleichbar, die in der Sache HP-SSST festgestellt wurde, in der die Preisunterschiede 100 % oder 200 % ausmachten (siehe Erwägungsgrund 302 der vorläufigen Verordnung). In Anbetracht dessen, dass die Umstände anders liegen, d. h., dass Folienvorwalzband nicht zu einem anderen Warensegment gehört und kein wesentlicher Preisunterschied besteht, hat die Kommission nicht im Widerspruch zu dem im Bericht des Rechtsmittelgremiums über HP-SSST verfolgten Ansatz gehandelt.

(394)

Im Hinblick auf die Preisschwankungen sei zunächst angemerkt, dass das Vorbringen von Xiamen Xiashun nicht durch einschlägige Belege untermauert war. Auf jeden Fall ergab die Untersuchung, dass Folienvorwalzband, ähnlich wie andere AFRPs, beispielsweise AHEX AFRPs oder AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs, üblicherweise im Rahmen von mittel- bis langfristigen Verträgen verkauft wird, bei denen der Umwandlungspreis nur geringfügig schwankt, wenn überhaupt. Trotzdem geht aus den Nachweisen im Dossier hervor, dass sich Änderungen der Marktbedingungen auf Folienvorwalzband und andere AFRPs, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, gleichermaßen auswirken werden, wenn die Verträge erneuert werden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich bei Folienvorwalzband um einen Rohstoff handele, wird auf Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem dieses Vorbringen bereits behandelt wurde. Im Hinblick auf den Vergleich mit gewöhnlichen Blechen und Platten wurde davon ausgegangen, dass durch die PCN eine Unterscheidung zwischen diesen Waren und Folienvorwalzband möglich war, da durch die PCN Faktoren wie Dicke und Form der AFRPs festgelegt wurden.

(395)

Aus den vorstehenden Gründen wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(396)

Nach der endgültigen Unterrichtung nahm Xiamen Xiashun Stellung zur Entwicklung bestimmter Makroindikatoren für Folienvorwalzband-AFRPs, die vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt wurden. Da die Kommission sich für ihre endgültigen Feststellungen nicht auf diese Informationen stützte, wurde auf diese Stellungnahmen nicht eingegangen.

(397)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte Airoldi erneut eine segmentspezifische Analyse zur Unterscheidung zwischen wärmebehandelten Erzeugnissen (harten Legierungen) und nicht wärmebehandelten Erzeugnissen (weichen Legierungen) und fügte hinzu, dass die Breite der Platten und Bleche von entscheidender Bedeutung sei, um die Marktlage zu definieren. Vor diesem Hintergrund brachte das Unternehmen vor, dass die Unionshersteller in Bezug auf die Breite der Platten/Bleche an ihre Grenzen stießen und fügte hinzu, dass es in der EU an Produktionskapazität und Rohstoffen für wärmebehandelte Aluminiumplatten fehle, weshalb 2019 erhebliche Mengen dieser Waren aus der VR China, Ägypten und Norwegen eingeführt worden seien.

(398)

Da im Zusammenhang mit der Forderung nach einer segmentspezifischen Analyse des Unterschieds zwischen harten und weichen Legierungen keine neuen Elemente vorgebracht wurden, wurden die vorläufigen Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 308 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Hinsichtlich der Breite der Bleche/Platten legte Airoldi keine Nachweise dafür vor, dass bei Blechen/Platten über 1 500 mm ein Lieferengpass vorlag. Aus dem Dossier geht hervor, dass mindestens zwei Unionshersteller über die Ausrüstung verfügen, um Bleche/Platten mit Breiten von über 1 500 mm oder sogar 2 000 mm herzustellen. Sogar wenn der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, die betreffende Ware in ausreichenden Mengen herzustellen, gäbe es doch Hersteller in anderen Drittländern wie etwa der Türkei, die in der Lage sind, diese herzustellen und den Unionsmarkt mit der Ware zu beliefern. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(399)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 296 bis 308 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.   Unionsverbrauch

4.4.1.   Unionsverbrauch auf dem freien Markt

(400)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Daten zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt nach European Aluminium und der Einfuhrdaten nach Eurostat wie in Abschnitt 4.5.1 dargelegt.

(401)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich in der EU-27 wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

2,35 -2,5  Mio.

2,4 -2,5  Mio.

2,3 -2,35  Mio.

2,1 -2,2  Mio.

Index

100

102

97

90

Eigenbedarfsmarkt

19 347

29 987

34 953

33 204

Index

100

155

181

172

Freier Markt

2,35 -2,45  Mio.

2,35 -2,45  Mio.

2,25 -2,35  Mio.

2,05 -2,2  Mio.

Index

100

101

97

89

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(402)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum um 11 % zurück. Von 2017 bis 2018 verzeichnete der Unionsmarkt einen Zuwachs um 1 % von rund 2,35 auf 2,45 Mio. Tonnen, bevor er 2019 einen Rückgang um 4 Prozentpunkte aufwies und im Untersuchungszeitraum weiter rückläufig war und 2,1-2,2 Mio. Tonnen erreichte. Der Gesamtverbrauch in der Union folgte einer ähnlichen Entwicklung mit einem geringfügigen Anstieg im Jahr 2018, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2019, der sich im Untersuchungszeitraum als Folge der COVID-19-Pandemie fortsetzte, mit einem Gesamtrückgang von 10 % im Bezugszeitraum. Infolgedessen werden nach den Änderungen der Einfuhrstatistiken die Feststellungen zu der Entwicklung des Verbrauchs in Abschnitt 4.4 der vorläufigen Verordnung bestätigt, während der Rückgang sich geringfügig verstärkt hat.

(403)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Einführer, Airoldi, vor, dass der Verbrauch unterschätzt worden sei, die Herstellung in der Union 5,6-5,8 Mio. Tonnen betrage und sich die Einfuhren aus der VR China nicht auf 10 % belaufen könnten.

(404)

Airoldi belegte seine Vorbringen allerdings nicht mit einschlägigen Belegen. Auf jeden Fall scheint Airoldis Vorbringen hinsichtlich der Produktionsmenge sich auf ein breiteres Warenspektrum zu beziehen, zu dem auch Waren gehören, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(405)

Nach der endgültigen Unterrichtung focht SWA die Zahlen zum Unionsverbrauch nach Tabelle 3 an und behauptete, dass der „Referenzmarkt“ bei über 3,6 Mio. Tonnen liege. Airoldi stimmte dieser Stellungnahme zu.

(406)

Da keine Belege oder Berechnungen vorgelegt wurden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(407)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte Xiamen Xiashun die Kommission auf, zu erläutern, ob und wie die überarbeitete Einfuhrstatistik bei der Berechnung des Unionsverbrauchs der untersuchten Ware berücksichtigt worden sei. Das Unternehmen erbat eine Klarstellung darüber, wie die Zahlen zum Unionsverbrauch sich in dem Zeitraum zwischen der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung verändert hätten. Xiamen Xiashun stellte zudem infrage, dass die Daten zum Eigenbedarfsmarkt unverändert geblieben seien.

(408)

Diesbezüglich wird auf die Erwägungsgründe 383 und 384 verwiesen, in denen erwähnt wird, dass die Kommission ihre endgültigen Feststellungen auf die Daten der EU-27 stützt, und dass bestimmte AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs aus der Warendefinition ausgeschlossen wurden. Zudem berücksichtigte die Kommission auch die Stellungnahme von Xiamen Xiashun nach Erwägungsgrund 390. Ferner wird auf Erwägungsgrund 413 hinsichtlich des aktiven Veredelungsverkehrs verwiesen. Es sei außerdem angemerkt, dass in der endgültigen Unterrichtung diesbezüglich fälschlicherweise auf Abschnitt 4.2 statt auf Abschnitt 4.5.1 verwiesen wurde.

(409)

Die in den Erwägungsgründen 383 und 384 dargelegten Änderungen wirkten sich nicht auf die Informationen über den Eigenbedarfsmarkt aus.

4.5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.5.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(410)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass die Kommission die Einfuhrmengen und -preise nicht richtig bewertet habe, da die verwendete Methode Waren, die unter ex-Codes fallen, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, nicht ausschließe.

(411)

Wie in Erwägungsgrund 320 der vorläufigen Verordnung dargelegt, setzte die Kommission ihre Untersuchung hinsichtlich Einfuhren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs, und insbesondere unter KN-Code 7606 11 99, fort. Die Untersuchung ergab, dass sich ein großer Anteil dieser Einfuhren nicht auf die untersuchte Ware bezog. Daher wurden diese Einfuhren aus der Berechnung der Einfuhrstatistiken ausgeschlossen.

(412)

In Anbetracht einiger der erhaltenen Stellungnahmen bewertete die Kommission zudem die Einfuhrstatistiken neu und ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage der berichtigten Eurostat-Daten anhand der den interessierten Parteien erläuterten und im Dossier verfügbaren Methode. (70) Vor diesem Hintergrund klammerte sie auch Waren, die von dem endgültigen Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 2 befreit waren, aus. Die Kommission prüfte und bestätigte die Schätzungen des Antragstellers hinsichtlich des Anteils der betroffenen Ware an den Mengen und Werten, die unter den in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen KN-Codes, geändert durch die Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung, eingeführt wurden. (71)

(413)

Nach der endgültigen Unterrichtung erbat Xiamen Xiashun Klarstellung darüber, wie die Kommission die Richtigkeit der statistischen Daten geprüft habe, die sie zur Bewertung der Einfuhren aus dem betroffenen Land herangezogen hat, und insbesondere die Richtigkeit der von EA verwendeten Marktinformationen. Zudem stellte es in Frage, wie EA Zugriff auf Informationen bei Einfuhren auf TARIC-Ebene erhalten konnten und beschwerte sich über die in vieler Hinsicht angesprochene Vertraulichkeit. Insgesamt gab Xiamen Xiashun an, dass es nicht in der Lage sei, auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen Stellung zu nehmen und seine Verteidigungsrechte auszuüben. Zudem verwies Xiamen Xiashun auf die verspätete Übermittlung der Informationen.

(414)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Kommission bei der Bewertung der Richtigkeit der erhaltenen Informationen über einen Ermessungsspielraum verfügt. Auf jeden Fall geht aus dem offenen Dossier hervor, dass EA die Einfuhrstatistik (72) im Anschluss an Ersuchen der Kommission (73) zum ersten Mal übermittelt hat. Im Anschluss an diese Übermittlung analysierte die Kommission die erhaltenen Informationen, indem sie die Rationalität der von EA für jeden KN-Code vorgenommen Annahmen und Berichtigungen bewertete und sicherstellte, dass sich die eingereichten Informationen ausschließlich auf den Gegenstand der Untersuchung im Einklang mit den verschiedenen TARIC-Codes bezogen, die bei Einleitung und im Lauf des Verfahrens eingerichtet wurden. Als Reaktion auf die Stellungnahmen (74) der Kommission übermittelte EA eine erste überarbeitete vertrauliche Fassung seiner Einfuhrstatistik. (75) Im Anschluss an die zusätzlichen vertraulichen Stellungnahmen der Kommission (76) übermittelte EA eine überarbeitete Einfuhrstatistik, in der die Stellungnahmen der Kommission berücksichtigt waren. Diese Statistik wurde dem Dossier zusammen mit Erläuterungen der angewandten Methode hinzugefügt. Diese in Erwägungsgrund 414 dargelegten Daten wurden im Anschluss zur Ermittlung der Einfuhren der untersuchten Ware verwendet. Auf dieser Grundlage ging die Kommission davon aus, dass sie sie die von EA übermittelte Einfuhrstatistik mit der nötigen Sorgfalt bewertet hat. Die Informationen auf Ebene der TARIC-Codes erhielt EA im Anschluss an ein begründetes Ersuchen nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung. (77)

(415)

Im Hinblick auf die Ausübung der Verteidigungsrechte vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von EA übermittelten Informationen ausreichend detailliert waren, um ein angemessenes Verständnis der sensiblen Informationen und der angewandten Methode zu ermöglichen. (78) Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass keine der interessierten Parteien zur Qualität der nichtvertraulichen Fassung der übermittelten Informationen Stellung genommen hat, bevor diese zur Ermittlung der Einfuhrmengen und -preise verwendet wurden. Hinsichtlich der angeblich verspäteten Übermittlung der Informationen wird auf Erwägungsgrund 416 verwiesen, in dem die Reihenfolge der Informationsersuchen und -übermittlungen dargestellt wird und aus dem hervorgeht, dass EA die Informationen im Anschluss auf das Ersuchen der Kommission übermittelt hat. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(416)

Zusätzlich zur Analyse der Gesamteinfuhren untersuchte die Kommission separat auch die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung, da Letztere im vorliegenden Fall einen erheblichen Anteil ausmachten.

(417)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die EU-27 entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

100 888

172 249

201 928

171 240

Index

100

171

200

170

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung (in Tonnen)

14 855

29 254

26 099

22 162

Index

100

197

176

149

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung (in Tonnen)

86 033

142 995

175 829

149 078

Index

100

166

204

173

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem freien Markt (in %)

4,1 -4,5  %

7-7,4  %

8,7 -8,9  %

8,0 -8,4  %

Index

100

168

207

190

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung auf dem freien Markt (in %)

0,4 -0,8  %

1-1,4  %

0,9 -1,3  %

0,9 -1,3  %

Index

100

194

182

167

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung (in %)

3,5 -3,9  %

5,8 -6,2  %

7,5 -7,9  %

6,9 -7,3  %

Index

100

164

212

194

Quelle: EA, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und Eurostat.

(418)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land haben sich zwischen 2017 und 2019 verdoppelt und beliefen sich auf 201 928 Tonnen, bevor sie zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 15,2 % zurückgingen. Die Gesamteinfuhren von AFRPs aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 70 %.

(419)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung stiegen 2018 deutlich an und erreichten 29 254 Tonnen, bevor sie 2019 leicht und im Untersuchungszeitraum in erheblich größerem Umfang zurückgingen. Insgesamt stiegen die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren von AFRPs aus China im Bezugszeitraum um 49 %.

(420)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne aktive Veredelung verzeichneten zwischen 2017 und 2019 einen deutlichen Anstieg von 86 033 Tonnen auf 175 829 Tonnen. Im Untersuchungszeitraum sanken sie um 26 751 Tonnen. Insgesamt stiegen diese Einfuhren im Bezugszeitraum um 73 %.

(421)

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg zunächst von 4,1-4,5 % im Jahr 2017 auf 8,7-9,1 % im Jahr 2019, sodass er sich in die entgegengesetzte Richtung als der Verbrauch im selben Zeitraum entwickelte. Im UZ fiel der Marktanteil leicht auf 8-8,4 %. Insgesamt stieg der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 3,9 Prozentpunkte, was einem Anstieg von 90 % entspricht.

(422)

Der Marktanteil der im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg von 0,4-0,8 % im Jahr 2017 auf 0,9-1,3 % im UZ.

(423)

Der Marktteil der Einfuhren ohne aktive Veredelung aus dem betroffenen Land stieg von 3,5-3,9 % im Jahr 2017 auf 7,5-7,9 % im Jahr 2019. Im UZ sank der Marktanteil der Einfuhren ohne aktive Veredelung infolge eines Rückgangs dieser Einfuhren und eines noch größeren Rückgangs des Verbrauchs auf 6,9-7,3 %. Insgesamt vergrößerte sich dieser Marktanteil im Bezugszeitraum um 94 %.

(424)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi vor, dass die Kommission bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der aktiven Veredelung vorgenommen habe und behauptete, dass nur Einfuhren, die im Anschluss ausgeführt würden, bei der Einfuhrstatistik und den Schadensberechnungen hätten berücksichtigt werden sollen.

(425)

Diesbezüglich wurde davon ausgegangen, dass alle Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung berücksichtigt werden sollten, ungeachtet der „Art der aktiven Veredelung“. Wie in Erwägungsgrund 491 dargelegt, wirkten sich diese Einfuhren tatsächlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in dem Sinne aus, dass sie den Einbußen bei den Verkaufs- und Produktionsmengen entsprechen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.5.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(426)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten, wobei die in Erwägungsgrund 414 beschriebene Methode angewandt wurde.

(427)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die EU-27 entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

UZ

Alle Einfuhren

2 426

2 370

2 266

2 235

Index

100

98

93

92

Aktive Veredelung

2 313

2 303

2 275

2 182

Index

100

100

98

94

Einfuhren ohne aktive Veredelung

2 445

2 384

2 265

2 243

Index

100

98

93

92

LME Aluminium 3 Monate — Ask (in EUR/Tonne) (79)

1 752

1 791

1 617

1 535

Index

100

102

92

88

Einfuhrpreis (alle) abzüglich LME Aluminium 3 Monate — Ask (in EUR/Tonne)

673

579

649

700

Index

100

86

96

104

Quelle: Eurostat, LME.

(428)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China sanken im Bezugszeitraum um 8 % von 2 426 EUR/Tonne auf 2 235 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 9 dargestellten Verkaufspreisen der Union.

(429)

Die Preise von Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung folgten einem anhaltenden Abwärtstrend und gingen während des Bezugszeitraums um 6 % zurück.

(430)

Der Preis der Einfuhren ohne aktive Veredelung entwickelte sich ähnlich, sank kontinuierlich, ausgehend von 2 445 EUR/Tonne im Jahr 2017, und erreichte im UZ 2 243 EUR (– 8 %).

(431)

Im Jahr 2018 fiel der Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entgegen der Entwicklung LME-Aluminiumpreises (+ 2 %) um 2 %. Dieser Zeitraum fällt mit dem Zeitraum zusammen, in dem Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich stiegen. Der Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land abzüglich des LME-Aluminiumpreises ging im Jahr 2018 zunächst um 14 % zurück und stieg dann im Jahr 2019 und im UZ wieder an, sodass insgesamt ein Anstieg um 4 % zu verzeichnen war.

(432)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahm Jiangsu Alcha Stellung zur Berechnung seiner Zielpreisunterbietungsspanne wie in Erwägungsgrund 374 angegeben Stellung. Im Anschluss an diese Stellungnahmen und geringfügigen Änderungen hinsichtlich der Höhe der Gewinne von unabhängigen Einführern in der EU, die zur Ermittlung des Ausfuhrpreises im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung herangezogen wurde, wurde die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern überarbeitet und liegt nun für Einfuhren auf den Unionsmarkt aus dem betroffenen Land zwischen 4,4 % und 9,3 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 7 %.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(433)

Wie in Abschnitt 1.9 vorgesehen, musste der geografische Anwendungsbereich dieser Untersuchung geändert werden. Aus diesem Grund übermittelten der Antragsteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bestimmte Teile ihrer ursprünglichen Fragebogenantworten mit Daten nur für die EU-27. In Anbetracht der vorläufigen Befreiung bestimmter AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs wurden der Antragsteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zudem aufgefordert, Daten zu übermitteln, in denen die AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs im Sinne des Artikels 2 Abschnitt 2 gesondert aufgeführt sind.

(434)

Daher stützte die Kommission ihre endgültige Schädigungsfeststellungen auf die EU-27, nach Ausschluss der Daten zu den AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von ACPs im Sinne des Artikels 2 Abschnitt 2.

(435)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi vor, dass die Informationen im Antrag von EA nicht sorgfältig geprüft worden und unrichtig seien.

(436)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Frist für Stellungnahmen zum Antrag, wie unter Nummer 5.2 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, 37 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgelaufen ist. Daher wurde dieses Vorbringen angesichts der nicht fristgerechten Einreichung zurückgewiesen. Auf jeden Fall ist das rechtliche Kriterium nach Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung nicht die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Beweise als solche, sondern die Frage, ob genügend Beweise für die Einleitung der Untersuchung vorliegen. (80) Letztendlich hat Airoldi keine Nachweise vorgelegt, die die Feststellung der Kommission widerlegen, dass im Antrag genügend Beweise enthalten waren, um die Untersuchung einzuleiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(437)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

2-2,1  Mio.

2-2,1  Mio.

1,9 -2 Mio.

1,7 -1,8  Mio.

Index

100

100

98

89

Produktionskapazität (in Tonnen)

2,2 -2,25  Mio.

2,25 -2,3  Mio.

2,23 -2,28  Mio.

2,23 -2,28  Mio.

Index

100

103

102

102

Kapazitätsauslastung

91,3  %

88,7  %

87,4  %

79,8  %

Index

100

97

96

87

Quelle: EA und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(438)

Im Bezugszeitraum sank die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 11 %, während die Produktionskapazität um 2 % stieg. Infolgedessen ging die Kapazitätsauslastung um 13 % von 91,3 % im Jahr 2017 auf 79,8 % im Untersuchungszeitraum zurück.

(439)

Xiamen Xiashun brachte vor, dass der Rückgang bei der Kapazitätsauslastung der deutlichste Rückgang im Untersuchungszeitraum gewesen sei und im Zusammenhang mit einem Rückgang der Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum stünde. Es brachte vor, dass die Kapazitätsauslastung ohne den Rückgang bei den Einfuhren 78 % erreicht hätte. Xiamen Xiashun brachte vor, dass die verringerte Kapazität mit einem Rückgang der Ausfuhrmengen zusammenhing.

(440)

Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum von 91,3 % auf 79,8 %. Auch wenn die Auswirkungen des Rückgangs der Ausfuhrmengen neutralisiert würde, d. h., wenn Ausfuhren im Untersuchungszeitraum auf gleicher Höhe geblieben wären, wäre die Kapazitätsauslastung trotzdem auf 82,7 % gefallen, bzw. um 9 % weniger als im Jahr 2017. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(441)

Nach der endgültigen Unterrichtung erbat Xiamen Xiashun Klarstellung hinsichtlich des Unterschieds zwischen den in der vorläufigen Verordnung und den in der endgültigen Unterrichtung dargestellten Daten bezüglich Tabelle 6 — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, und zog in Zweifel, dass die Unterschiede sich nur auf die in den Erwägungsgründen 435 und 436 dargelegten Berichtigungen beziehen.

(442)

Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass sich die Unterschiede auf die genannten Berichtigungen und die Korrekturen der Makroindikatoren von EA (siehe Erwägungsgrund 190) beziehen. Auf jeden Fall folgen die in den beiden Dokumenten enthaltenen Trends derselben Entwicklung.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(443)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Gesamtverkaufsmengen auf dem Unionsmarkt – sowohl freier Markt als auch Eigenbedarf (in Tonnen)

1,55 -1,6  Mio.

1,52 -1,56  Mio.

1,48 -1,52  Mio.

1,38 -1,42  Mio.

Index

100

98

95

88

Verkaufsmengen auf dem freien Unionsmarkt (in Tonnen)

1,55 -1,6  Mio.

1,52 -1,56  Mio.

1,47 -1,51  Mio.

1,35 -1,39  Mio.

Index

100

98

95

88

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und Eigenbedarf (in Tonnen)

18 000 -20 000

28 000 -30 000

34 000 -36 000

32 000 -34 000

Index

100

155

181

172

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und Eigenbedarf in % der Gesamtverkäufe

0,6 -1 %

1-1,4  %

1,3 -1,7  %

1,4 -1,8  %

Index

100

152

186

191

Verkäufe auf dem freien Markt

1,56 -1,58  Mio.

1,52 -1,54  Mio.

1,46 -1,48  Mio.

1,34 -1,36  Mio.

Index

100

97

94

86

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

66,6 -67 %

63,8 -64,2  %

64,4 -64,8  %

64,6 -65 %

Index

100

96

97

97

Quelle: EA, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und Eurostat.

(444)

Die Gesamtverkäufe in der EU wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf (– 12 %) und waren 2019 bereits um 5 % gesunken.

(445)

Wie in Erwägungsgrund 298 der vorläufigen Verordnung erläutert, war ein sehr kleiner Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt. Auf diesen Teil entfielen nicht mehr als 1,6 % des Unionsverbrauchs.

(446)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um mehr als 200 000 Tonnen zurück. Während der Verbrauch im Jahr 2018 auf seinen höchsten Stand gestiegen war (+ 2 %), verzeichneten diese Verkäufe bereits einen Abwärtstrend (– 2 %), der sich 2019 und im Untersuchungszeitraum fortsetzte. Insgesamt sanken die Verkäufe auf dem freien Markt der EU um 14 %.

(447)

Der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt ging von 66,6-67 % im Jahr 2017 auf 64,6-65 % im Untersuchungszeitraum zurück. Nach einem Rückgang um 4 % im Jahr 2018, erholte er sich danach leicht, wodurch der Gesamtrückgang des Marktanteils 3 % betrug.

4.6.2.3.   Wachstum

(448)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(449)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum in der EU-27 wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ))

8 800 -9 000

8 300 -8 500

8 400 -8 600

8 000 -8 200

Index

100

97

98

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

233

238

232

222

Index

100

102

100

95

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(450)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück, da der Wirtschaftszweig der Union versuchte, seine Nachhaltigkeit zu sichern und sich an den Bedingungen auf dem Inlandsmarkt zu orientieren.

(451)

Infolgedessen verbesserte sich die Produktivität im Jahr 2018 zunächst geringfügig von 222 auf 238 Tonnen/VZÄ, ehe sie aufgrund der Verringerung der Produktionsmenge wieder zurückging. Insgesamt verschlechterte sich die Produktivität im Bezugszeitraum um 5 %.

4.6.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(452)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(453)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(454)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten und ihre Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

LME Aluminium 3 Monate — Ask

1 752

1 791

1 617

1 535

Index

100

102

92

88

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

2 812

2 912

2 776

2 703

Index

100

104

99

96

Umwandlungspreis (durchschnittlicher Verkaufsstückpreis abzüglich LME Aluminium 3 Monate — Ask (in EUR/Tonne)

1 060

1 121

1 159

1 168

Index

100

106

109

110

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 726

2 872

2 782

2 750

Index

100

105

102

101

Umwandlungskosten der Produktion (in EUR/Tonne)

974

1 081

1 165

1 216

Index

100

111

120

125

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und LME.

(455)

Die Verkaufspreise für unabhängige Parteien (freier Markt) auf dem Unionsmarkt stiegen von zunächst 2 812 EUR/Tonne auf 2 912 EUR/Tonne im Jahr 2018. 2019 gingen diese Preise dann um 5 Prozentpunkte zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum auf 2 703 EUR/Tonne sanken.

(456)

Die entsprechenden Herstellstückkosten entwickelten sich ähnlich, wobei sie erst um 5 % auf 2 872 EUR/Tonne stiegen, und dann im UZ schrittweise auf 2 750 EUR/Tonne fielen, mit einem Gesamtanstieg von 1 % im Bezugszeitraum.

(457)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass der Preis der Einfuhren aus der VR China abzüglich des 3-Monats-Aluminiumreferenzpreises der LME (im Folgenden „chinesischer Umwandlungspreis“) im Bezugszeitraum gestiegen sei, während der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union abzüglich des 3-Monats-Aluminiumreferenzpreises der LME (im Folgenden „Umwandlungspreis des Wirtschaftszweigs der Union“) stetig zugenommen habe, wodurch sich die Feststellung der Kommission, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Einklang mit der Entwicklung des LME-Aluminiumpreises einem Abwärtstrend folgten, als gegenstandslos erwiesen habe.

(458)

Aus Tabelle 9 geht hervor, dass der Umwandlungspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 10 % anstieg. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 355 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union den Produktmix anpasste, um die Verkäufe von Waren mit hoher Wertschöpfung zu steigern. In Anbetracht dieser Entwicklung und wie in Erwägungsgrund 356 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stiegen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls (siehe Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung und Tabelle 9 der vorliegenden Verordnung). Aus dieser Tabelle geht hervor, dass sich die Umwandlungskosten des Wirtschaftszweigs der Union (d. h. die Herstellkosten abzüglich des LME-Aluminiumpreises) im Bezugszeitraum schrittweise erhöhten, insgesamt um 25 %. Wie bereits in Erwägungsgrund 371 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeigen der Anstieg der Umwandlungskosten um 25 % und der Anstieg der Umwandlungspreise um lediglich 10 %, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Preisdrucks nicht in der Lage war, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen.

(459)

Die Tatsache, dass der chinesische Umwandlungspreis stieg, zeigt, dass die chinesischen Ausführer schrittweise immer mehr Waren mit hoher Wertschöpfung in die EU ausgeführt haben, die im starken Wettbewerb mit dem Wirtschaftszweig der Union standen. Wie in Erwägungsgrund 434 erläutert, wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 7 % unterboten. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(460)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass das Argument hinsichtlich des Preisdrucks in der vorläufigen Verordnung angesichts des geringen Anstiegs der Herstellkosten (+ 1 % im Bezugszeitraum) und des gleichzeitigen Anstiegs des Umwandlungspreises des Wirtschaftszweigs der Union (+ 10 %) unbegründet sei.

(461)

Im Hinblick auf dieses Vorbringen sollte der Umwandlungspreis des Wirtschaftszweigs der Union mit den entsprechenden Kosten verglichen werden, d. h. mit den Umwandlungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die ebenfalls abzüglich des LME-Aluminiumpreises ausgewiesen sind. Wie in Erwägungsgrund 460 dargelegt, ergibt dieser Vergleich, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Preisdrucks nicht in der Lage war, den erwarteten Preisanstieg im Zusammenhang mit seinen Waren mit hoher Wertschöpfung, auf die er umstellte, zu erreichen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(462)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

UZ

(in EUR)

70 384

72 541

72 670

73 567

Index

100

103

103

105

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(463)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 5 %.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(464)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

63 184

66 711

65 132

65 386

Index

100

106

103

103

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

8,1  %

8,5  %

8,3  %

8,5  %

Index

100

105

108

113

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(465)

Die Schlussbestände blieben während des gesamten Bezugszeitraums auf einem angemessenen Niveau. Da die Branche für AFRPs im Allgemeinen auftragsbezogen herstellt, ist dieser Indikator bei der Schadensanalyse insgesamt von geringerer Bedeutung.

(466)

Der prozentuale Anteil der Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, zeigt insgesamt einen Anstieg, der hauptsächlich auf den Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen ist.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(467)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

3,1  %

1,4  %

– 0,2  %

– 1,8  %

Index

100

45

– 7

– 58

Cashflow (in EUR)

98 921 097

84 961 572

92 987 311

45 112 501

Index

100

86

94

46

Investitionen (in EUR)

63 432 410

73 035 666

155 492 227

137 829 861

Index

100

115

245

217

Kapitalrendite

12,4  %

7,6  %

4,1  %

– 2,5  %

Index

100

61

33

-20

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(468)

Die Rentabilität folgte im Bezugszeitraum einem Abwärtstrend und fiel von 3,1 % im Jahr 2017 auf – 1,8 % im Untersuchungszeitraum.

(469)

Wie in den Erwägungsgründen 457, 458 und 460 dargelegt, nahmen die Kosten der Unionshersteller stärker zu als ihre Preise, was zu einer Abnahme der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Preisdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen Während des gesamten Bezugszeitraums waren die chinesischen Preise durchweg niedrig und lagen deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabellen 5 und 9), wodurch Preiserhöhungen, die vor dem Hintergrund einer Änderung des Produktmixes (mehr Waren mit hoher Wertschöpfung) zu erwarten gewesen wären, nur eingeschränkt möglich waren. Somit wurde eine Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe verhindert und die Rentabilität sank. Der Preisdruck hielt auch im Untersuchungszeitraum weiter an. Die chinesischen Preise stiegen zwar leicht an, blieben aber dennoch weit unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Dies belegen auch die erheblichen Preisunterbietungsspannen (siehe Erwägungsgrund 434).

(470)

Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität. Über den gesamten Bezugszeitraum verringerte sich der Cashflow um 54 %.

(471)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 117 %. Sie wurden dadurch befördert, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller ihre Investitionspläne umsetzten. Die Investitionen wurden mit dem Ziel getätigt, die Effizienz zu steigern sowie auf Waren mit hoher Wertschöpfung und stärkerer Kundenorientierung umzustellen. Dies wurde von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern als wesentlich angesehen, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben und in der Lage zu sein, mit den neuesten Produktentwicklungen Schritt zu halten und qualitativen Waren anzubieten.

(472)

Nilo verwies auf Erwägungsgrund 415 der vorläufigen Verordnung und brachte vor, dass Nachweise fehlten, die darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union dynamisch sei und seine Investitionen erheblich gesteigert habe. Es gab auch an, dass sich die Investitionen in die Fabriken der EU eher auf Instandhaltung als auf neue Herstellungsanlagen bezögen, während die chinesischen Aluminiumhersteller in zusätzliche Kapazitäten mit europäischen Ausrüstungen investiert hätten.

(473)

Diesbezüglich wird auf Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung und auf Tabelle 12 der vorliegenden Verordnung verwiesen, aus denen hervorgeht, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Beträge in die untersuchte Ware investiert hat. Wie in Erwägungsgrund 473 dargelegt, tätigte der Wirtschaftszweig der Union Investitionen nicht nur in Instandhaltung, sondern vor allem in Effizienzgewinne, Waren mit hoher Wertschöpfung und Kundenorientierung. Dies belegen auch die Stellungnahmen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller über diese Investitionen. (81)

(474)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte SWA vor, dass die Unionshersteller jahrelang systematisch ein positives Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) erwirtschaftet hätten und nicht von chinesischen Einfuhren geschädigt worden seien. Airoldi stimmte dieser Stellungnahme zu.

(475)

In Ermangelung einschlägiger Belege zu diesem EBITDA und dem Zusammenhang mit den Verkäufen der untersuchten Ware an unabhängige Abnehmer in der Union musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(476)

Die Kapitalrendite entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ von 12,4 % im Jahr 2017 auf – 2,5 % im UZ. Diese Entwicklung folgt der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

4.7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(477)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von AFRPs aus China erheblich, sowohl absolut (+ 70 %) als auch relativ (+ 3,9 Prozentpunkte beim Marktanteil), während der Verbrauch in der EU um 10 % zurückging. Der Anstieg der Einfuhren betraf sowohl die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung als auch die Einfuhren ohne aktive Veredelung. Die Preise der Einfuhren aus der VR China waren im gesamten Bezugszeitraum konstant niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum lagen die Einfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Durchschnitt 7 % unter den Unionspreisen. Neben der spezifischen Preisunterbietung, die bezüglich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konstatiert wurde, stellte die Kommission auch fest, dass die chinesischen Preise während des gesamten Bezugszeitraums durchweg niedrig waren und erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabellen 4 und 8). Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Umwandlungspreise analog zum Anstieg der Umwandlungskosten zu erhöhen

(478)

Die meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Nur die Kapazität und Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt und der Eigenbedarf wiesen eine positive Entwicklung auf. Auch die meisten mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der EU, Herstellkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Lediglich bei den Investitionen zeigte sich ein positiver Trend, nachdem die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Investitionen tätigten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten und mit den neuesten Produktentwicklungen Schritt halten zu können. Mit Ausnahme der Rentabilität entwickelten sich zudem die gleichen Schadensindikatoren ebenfalls negativ, wenn der Zeitraum von 2017 bis 2019 betrachtet wird, d. h. vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie.

(479)

Der Wirtschaftszweig der Union passte seinen Produktmix an, um sich im Bezugszeitraum bessere Margen bei Waren mit höherer Wertschöpfung zu sichern und gleichzeitig ausreichende Mengen zu halten, um seine Fixkosten zu senken. Vor diesem Hintergrund stiegen natürlich die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus dem Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2018 ziehen und musste seine Fixkosten bei einer geringeren Produktionsmenge (– 11 %) senken, was zu einem Gesamtanstieg der Herstellkosten (+ 1 %) führte, während der 3-Monats-Aluminiumpreis der LME gesunken war (– 12 %). In Bezug auf die Verkaufspreise sah sich der Wirtschaftszweig der Union auch auf den Märkten mit höherer Wertschöpfung einem harten Wettbewerb ausgesetzt und konnte seine Preise nicht auf das erwartete Niveau anheben (– 4 %). Angesichts der Kosten- und Preisentwicklung verschlechterte sich die Rentabilität schrittweise und geriet bereits 2019 in die Verlustzone, bevor sich die Lage im Untersuchungszeitraum verschärfte.

(480)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte ACEA die Kommission nachdrücklich auf, die Entwicklung des Aluminiumpreises nach dem Ende des Untersuchungszeitraums bei der Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen.

(481)

Da die Analyse der Schädigung auf den Bezugszeitraum nach Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung beschränkt ist, wurde dieses Vorbringen als ungültig angesehen und deshalb zurückgewiesen.

(482)

Wie in Abschnitt 1.9 erläutert, gehörten zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eine Revision der mikro- und makroökonomischen Indikatoren und einiger anderer Daten. Zudem wurden bestimmte Waren, die von dem endgültigen Antidumpingzoll im Sinne des Artikels 2 Abschnitt 2 befreit sind, nicht bewertet. Die Unterschiede zwischen den Tabellen 3 bis 12 der vorläufigen Verordnung und den Tabellen 2 bis 11 der vorliegenden Verordnung sind jedoch sowohl im Hinblick auf die Einheiten als auch bezüglich der Trends unerheblich. Die Preisunterbietungsspannen blieben beträchtlich. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs und die Ausklammerung bestimmter Waren die Schlussfolgerung zur Schädigung in der vorläufigen Verordnung nicht ändert.

(483)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi vor, dass Schadensindikatoren wie Produktion und Rentabilität nicht den öffentlich zugänglichen Informationen im Zusammenhang mit bestimmten Unionsherstellern entsprächen.

(484)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass sich die öffentlich zugänglichen Informationen, auf die Airoldi verwies, nicht auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinsichtlich der in dieser Untersuchung betroffenen Waren bezogen, sondern auf eine viel breitere Warendefinition, einschließlich Märkte außerhalb der Europäischen Union. In einigen Fällen bezogen sich die Informationen auch auf die Leistung der Gruppe, zu der der Unionshersteller gehörte, auf internationaler Ebene. Im Hinblick auf den Unterschied bei der Warendefinition und dem geografischen Anwendungsbereich, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(485)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(486)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die schlechte Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf einige Indikatoren nicht auf Einfuhren aus China zurückgeführt werden könne, deren Marktanteil, wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt, nur von 5,5 % auf 8,5 % gestiegen sei, und somit unter 10 % bleibe, wenn die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung ausgeschlossen würden, sondern auf hohen Herstellkosten und schleppender Nachfrage innerhalb und außerhalb der EU.

(487)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Schadensanalyse auf einer ganzheitlichen Bewertung aller Indikatoren beruht. Wie in Erwägungsgrund 423 dargestellt, steigen Einfuhren aus dem betroffenen Land sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen, und das in einem Zeitraum, in dem der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rückgang begriffen war. Dementsprechend folgten die Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht der Entwicklung des Verbrauchs in einem Zeitraum, in dem die Nachfrage abnahm und so der Druck auf den Wirtschaftszweig der Union stieg. Zudem wurden diese Einfuhren zu schädigenden Preisen getätigt, wie durch die Höhe der ermittelten Preisunterbietungsspannen belegt, wodurch wiederum ein Preisdruck entstand. Wie in den Erwägungsgründen 458 bis 460 dargelegt, stiegen die Herstellkosten infolge der Umstellung des Wirtschaftszweigs der Union auf Waren mit höherer Wertschöpfung und der Einbußen bei den Verkaufsmengen im Zusammenhang mit den höheren Einfuhren aus dem betroffenen Land, wobei die Fixkosten je Stück des Wirtschaftszweigs der Union stiegen. Angesichts dieser Elemente wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(488)

Xiamen Xiashun brachte vor, dass die Kommission zwar der Auffassung sei, dass die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung die Schädigung verursachten, sie jedoch keine diesbezüglichen Nachweise vorlegte. Es brachte zudem vor, dass die Entwicklung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union der Entwicklung der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung entspreche.

(489)

Es ist zunächst anzumerken, dass wie aus Tabelle 4 ersichtlich, die Menge der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung nach unten korrigiert wurde und diese macht nun einen begrenzten Anteil an den Einfuhren aus dem betroffenen Land aus. Zweitens stiegen die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung im Bezugszeitraum und wurden zu Preisen getätigt, die unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer lag. Auf jeden Fall wirkten sich diese Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in dem Sinne aus, dass sie den Einbußen bei den Verkaufs- und Produktionsmengen entsprechen. Dementsprechend hätten diese zusätzlichen Mengen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Fixkosten bei einer größeren Menge zu senken und so die Kosten- und Gewinnlage zu verbessern. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(490)

Obwohl sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nach Tabelle 14 ähnlich wie die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der aktiven Veredelung entwickelt hat, können der absolute Anstieg von 2017 bis 2019 und der Rückgang im UZ nicht mit der Entwicklung der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung im selben Zeitraum verglichen werden. Tatsächlich sind die Änderungen der ausgeführten Mengen viel bedeutender. Zudem bedeutet die Tatsache, dass bestimmte AFRPs im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt werden nicht, dass die ausgeführte Ware auch Gegenstand dieser Untersuchung ist. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(491)

Xiamen Xiashun brachte vor, dass Einfuhren aus der VR China nach dem Untersuchungszeitraum weiter fielen und dass Einfuhrpreise sich im selben Zeitraum positiv entwickelten.

(492)

Da die Analyse der Schädigung auf den Bezugszeitraum nach Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung beschränkt ist, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(493)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte SWA vor, dass die Kommission Marktforschungsdaten von Harbour oder CRU analysieren hätte sollen und dass sie dann den Schluss gezogen hätte, dass die Märkte seit über zehn Jahren vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt sind und die Vorschriften eingehalten haben. Airoldi stimmte dieser Stellungnahme zu.

(494)

Da dieses Vorbringen vage war und die Marktforschungsdaten, auf die verwiesen wurde, nicht enthielt, wurde es zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Nachfragerückgang

(495)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte Xiamen Xiashun sein Vorbringen, dass der Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen der Unionshersteller mit dem Rückgang des Verbrauchs, insbesondere im Untersuchungszeitraum, zusammenhänge. Xiamen Xiashun brachte zudem vor, dass sich die Kommission bei der Bewertung der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt auf die Entwicklung um Jahr 2019 konzentrierte und die Entwicklung im UZ nicht berücksichtigte, nämlich hinsichtlich Einfuhren aus anderen Ländern.

(496)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 390 und 391 der vorläufigen Verordnung dargelegt und von den aktualisierten Einfuhrstatistiken bestätigt, wird daran erinnert, dass Einfuhren aus der VR China sich von 2017 bis 2019 mehr als verdoppelt haben. Während der Verbrauch im Jahr 2019 abnahm, stiegen Einfuhren aus der VR China weiter an und wirkten sich somit negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus, wie durch viele Indikatoren belegt. Während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 8,7-9,1 % im Jahr 2019 auf 8-8,4 % im UZ leicht fiel, stiegen Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum insgesamt um 70 % und blieben im UZ auf einem hohen Niveau. Sogar wenn Einfuhren aus der VR China im UZ zu höheren Preisen getätigt worden wären, wurde festgestellt, dass diese Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 7 % unterboten. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass der Verbrauch im UZ rückläufig war und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, jedoch kann dieses Element den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben, wenn die steigenden Einfuhren aus dem betroffenen Land, die auf den Unionsmarkt zu Preisen gelangen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten und die Auswirkungen, die diese Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union von 2017 bis 2019 und im UZ berücksichtigt werden.

(497)

Während Einfuhren aus Drittländern ihren Marktanteil im UZ erhöhen konnten, entwickelt sich im Bezugszeitraum negativ (– 1,9 Prozentpunkte). Wie in Erwägungsgrund 505 dargelegt, lag zudem der Durchschnittspreis dieser Einfuhren stets deutlich über den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben.

(498)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass Produktion, Kapazitätsauslastung und Verkäufe erst deutlich gefallen seien als auch der Verbrauch deutlich gesunken sei, d. h. im UZ. Auf dieser Grundlage ging das Unternehmen davon aus, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und den wirtschaftlichen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union abschwäche.

(499)

Wie in Erwägungsgrund 498 dargelegt, haben sich die Einfuhren aus der VR China von 2017 bis 2019 mehr als verdoppelt, was sich auf die überwiegende Mehrheit der Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung und Verkäufe, aber auch auf andere Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Arbeitskosten negativ auswirkte. Die Auswirkung machte sich vor dem Rückgang des Verbrauchs im UZ bemerkbar. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(500)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 386 bis 391 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.2.   COVID-19-Pandemie

(501)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 392 bis 395 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(502)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

681 508

686 669

602 672

567 027

Index

100

101

88

83

Marktanteil

28,7 -29,1  %

28,5 -28,9  %

26,3 -26,7  %

26,8 -27,2  %

Index

100

99

92

93

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 002

3 028

2 894

2 846

Index

100

101

96

95

Davon aus der Schweiz

Menge (in Tonnen)

123 024

115 185

109 955

95 944

Index

100

94

89

78

Marktanteil

5-5,4  %

4,6 -5 %

4,6 -5 %

4,4 -4,8  %

Index

100

92

92

88

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 016

3 130

2 873

2 891

Index

100

104

95

96

Davon aus der Türkei

Menge (in Tonnen)

116 677

117 864

130 681

128 634

Index

100

101

112

110

Marktanteil

4,8 -5,2  %

4,7 -5,1  %

5,5 -5,9  %

5,9 -6,3  %

Index

100

100

116

124

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 552

2 642

2 432

2 361

Index

100

104

95

93

Quelle: Eurostat.

(503)

Im Bezugszeitraum fielen Einfuhren aus anderen Ländern als dem betroffenen Land um 17 %; ihr Marktanteil ging von 28,7-29,1 % auf 26,8-27,2 % zurück. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren lag stets deutlich über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land.

(504)

Die Einfuhren aus der Schweiz gingen im Bezugszeitraum um 22 % zurück. Ihr Marktanteil entwickelte sich ebenfalls negativ (– 0,6 %). Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der Schweiz fiel zwar, lag jedoch über dem Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land.

(505)

Die Einfuhren aus der Türkei nahmen im Bezugszeitraum um 10 % zu. Ihr Marktanteil entwickelte sich ebenfalls positiv (+ 1,2 %). Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der Türkei fiel ebenfalls, lag jedoch deutlich über dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land.

(506)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 396 bis 402 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.4.   Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union

(507)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 403 bis 407 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.5.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(508)

Die Mengen und Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Parteien entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in 1 000  Tonnen)

350-360

380-390

400-410

340-350

Index

100

109

114

96

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 819

2 956

2 860

2 758

Index

100

105

101

98

Quelle: Eurofer (Mengen) und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller (Durchschnittspreise).

(509)

Die Unionshersteller steigerten die Ausfuhrmengen von 2017 bis 2019, bevor diese im UZ deutlich sanken. Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet fielen die Ausfuhrmengen um 4 %, wobei sie auch im Jahr 2019 unter dem Wert von 2 Mio. Tonnen blieben. Insgesamt machten die vom Wirtschaftszweig der Union ausgeführten Mengen weniger als 6 % seiner Verkaufsmenge auf dem freien Markt der Union aus.

(510)

Wie in Erwägungsgrund 413 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird vor dem Hintergrund der Anteile der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an den Gesamtwerten seiner Produktion und seiner Verkäufe und angesichts der hohen Preise seiner Ausfuhren in Drittländer und ihrer stabilen Menge der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

(511)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 408 bis 413 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.6.   Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union

(512)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die Erhöhung des Umwandlungspreises durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unter dem Anstieg der Umwandlungskosten der Produktion lag, möglicherweise von anderen Faktoren als Einfuhren aus China verursacht wurde, zum Beispiel veraltete Herstellungsausrüstung und nicht ausreichende Produktionslinien. Diesbezüglich fügte es hinzu, dass die späten Investitionen in Effizienzgewinne verhindert haben, dass der Wirtschaftszweig sich mit einem erheblichen Rückgang des Verbrauchs konfrontiert sah.

(513)

Die Kommission hat diese Elemente berücksichtigt und ging in den Erwägungsgründen 414 bis 421 der vorläufigen Verordnung auf diesbezügliche Stellungnahmen ein. Im Hinblick auf das Vorbringen zu den Investitionen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Investitionen in Effizienzgewinne und Waren mit höherer Wertschöpfung wie in Tabelle 12 und Erwägungsgrund 473 dargelegt, es dem Wirtschaftszweig ermöglichte, die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu begrenzen; diese konnten jedoch der allgemeinen Erhöhung der Einfuhren und des Marktanteils durch chinesische Einfuhren im Bezugszeitraum nicht entgegenwirken.

(514)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 414 bis 421 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.7.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(515)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 422 und 423 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.8.   LME-Aluminiumpreis

(516)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 424 bis 426 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(517)

Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der geprüften Faktoren — ob getrennt oder gemeinsam betrachtet — dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 427 und 428 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(518)

Keine Partei bestritt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 429 bis 433 der vorläufigen Verordnung wurden somit bestätigt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(519)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Einführer Airoldi vor, dass sich der Wirtschaftszweig der Union trotz eines Marktanteils der Unionshersteller zwischen 80 und 85 % und angesichts eines Marktanteils der Einfuhren aus dem betroffenen Land von etwa 4-5 % auf handelspolitische Schutzinstrumente stütze, um seine Stellung auf dem Markt zu stärken. Airoldi forderte zudem eine Analyse der Wettbewerbslage auf dem Unionsmarkt angesichts der angeblich niedrigen Anzahl an Wirtschaftsbeteiligten auf dem Unionsmarkt und der Tatsache, dass Einfuhren aus der VR China angeblich aus dem Markt ausgeschlossen wurden. Airoldi verwies zudem auf eine Reihe von Argumenten hinsichtlich Strangpresserzeugnissen.

(520)

Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, entgegen der Stellungnahme dieses unabhängigen Einführers und Tabelle 7 zufolge, deutlich unter den angegebenen 80-85 % lag und im UZ tatsächlich 64,6-65 % betrug. Desgleichen lag der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land deutlich über den angegebenen 4-5 % und stieg von 4,1-4,5 % im Jahr 2017 auf 8,0-8,4 % im UZ. Wie in Erwägungsgrund 458 der vorläufigen Verordnung dargelegt, enthält das Dossier jedoch keine Hinweise auf ein gegenwärtiges oder künftiges wettbewerbswidriges Verhalten oder ein Oligopol des Wirtschaftszweigs der Union. Demzufolge hat die Kommission kein höherrangiges Interesse an der Durchführung einer solchen Analyse festgestellt.

(521)

Während Antidumpingmaßnahmen eine bedeutsame Auswirkung auf den Markt haben können, bedeutet dies nicht, dass eine bestimmte Ware nicht mehr auf den Unionsmarkt gelangen kann. Der Zweck der Anwendung von Antidumpingzöllen ist nicht, die Einfuhren aus dem betroffenen Land auszuschließen, sondern für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, um so normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Da sich diese Untersuchung nicht auf Strangpresserzeugnisse bezieht, wurden Vorbringen hinsichtlich dieser Erzeugnisse in dieser Verordnung nicht behandelt.

(522)

Der Händler Nilo und der Verwender Airoldi brachten zudem vor, dass die Lage nach dem UZ von einem Preisanstieg und einer vorübergehenden Verknappung des Materials geprägt sei, ein paar wenige Hersteller begünstige und andere Unternehmen in der Union wie Einführer und Händler vom Markt verdränge. Diese Parteien legten jedoch keine Nachweise dafür vor, dass Einführer und Händler aus dem Markt verdrängt wurden. Aus den vorstehenden Gründen wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(523)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi vor, dass es entgegen der Feststellung der Kommission ihr eine detaillierte Preisliste und eine detaillierte Übersicht der Dynamik des Aluminiummarkts übermittelt habe.

(524)

Auch wenn unbestritten ist, dass Airoldi die Preisinformationen übermittelt hat, waren die im Dossier verfügbaren Informationen zu Einführern und Händlern, die aus dem Markt verdrängt werden, vage und stützten sich nicht auf Belege aus denen hervorging, dass die Dynamik des Aluminiummarkts sich geändert hat und dass beispielsweise der Marktanteil oder der Umfang der Tätigkeit von Einführern/Servicezentren sich deutlich verändert hat. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(525)

Der Händler Nilo, der Einführer Airoldi und der Verwender Overland srl (im Folgenden „Overland“) verwiesen auf Verzerrungen des Markts, die zu Lieferengpässen, großen Lieferverzögerungen und ungewöhnlichen Preisanstiegen (LME- und Verarbeitungspreise) führten, die von den Verwendern zu tragen waren. Der Ausführer Henan Xindatong Aluminum Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Xindatong“) verwies auch auf wesentliche Preisanstiege nach dem UZ. Airoldi gab an, dass diese Lage mit verschiedenen Faktoren zusammenhänge (Anstieg des Aluminiumverbrauchs in den letzten 20 Jahren, Preisdruck nach oben vonseiten der europäischen Hersteller von Primäraluminium, Einleitung dreier verschiedener Antidumpingverfahren hinsichtlich Aluminiumerzeugnisse zwischen 2019 und 2020, bezogen auf etwa 1 000 000 Tonnen mit Ursprung in der VR China), einschließlich der Einführung vorläufiger Maßnahmen und fehlender Produktionskapazitäten in der EU. Airoldi und Nilo gaben zudem an, dass der Unionsmarkt von den Einfuhren aus der VR China abhängig sei und ein Mangel an Kapazitäten in der EU und anderen Ländern (der Türkei, Südafrika, der Schweiz) vorliege, der die Erholung und das Wachstum in der EU verlangsame. Der Ausführer Xindatong verwies auch auf den Mangel verfügbarer Kapazitäten in Drittländern. Airoldi fügte noch hinzu, dass die massive Verknappung auf dem Markt zu Produktionsausfällen führte und dass das Risiko der Marktabschirmung erheblich sei und nicht unterschätzt werden sollte. Es brachte vor, dass alle europäischen Unternehmen bei der Erholung von der COVID-19-Krise gleichermaßen unterstützt werden sollten. Aus diesen Gründen brachte Airoldi vor, dass die Untersuchung ausgesetzt oder einfach eingestellt werden sollte.

(526)

Diesbezüglich gab EA eine Einschätzung zum Preisanstieg, den geringfügig längeren Vorlaufzeiten und den vorübergehenden Kapazitätsproblemen ab. Sie erläuterte, dass diese Lage auf die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei; d. h., die Verwender seien nun bereit, AFRPs einzukaufen, und zwar nicht nur um die aktuell erhöhte Nachfrage zu erfüllen, sondern auch um ihre gesunkenen Lagerbestände wieder auf ein normales Niveau zu bringen. EA verwies auch auf mehrere anderen Faktoren, wie den Anstieg der Rohstoffpreise für Legierungen und Brammen, eine Knappheit an Containern, einen Anstieg der Frachtkosten, eine verzögerte Wirkung der höheren SHFE (82)-Preise im Vergleich zu LME-Preisen zuzüglich Aufschläge, eine Erhöhung der Handelshemmnisse gegenüber chinesischen Einfuhren von AFRPs weltweit und den plötzlichen und starken Anstieg der Nachfrage nach der COVID-19-Pandemie in allen Industriezweigen. Zudem vertrat EA die Auffassung, dass während die Preise wahrscheinlich von der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beeinflusst worden seien, der Preisanstieg nicht auf einen strukturellen Kapazitätsmangel zurückzuführen sei, sondern auf ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das sich nach den anfänglichen Spannungen auf dem Markt, zu denen die Untersuchung beigetragen hat, voraussichtlich wieder normalisieren werde. EA gab zudem an, dass diese Lage nicht nur den Aluminiumsektor oder ausschließlich den Unionsmarkt betreffe, und dass sich auch andere Sektoren, beispielsweise Halbleiter, Späne, Stahl, Farben und Holz, mit vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten und Preiserhöhungen konfrontiert seien. Diesbezüglich verwies EA auf die Möglichkeit, die Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen.

(527)

Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch bei Berücksichtigung der Behauptungen über die Entwicklung nach dem UZ, die von Nilo, Airoldi und Overland beschriebene Lage nicht auf einen strukturbedingten Kapazitätsmangel hindeutete, sondern auf eine vorübergehende Situation nach der COVID-19-Pandemie, geprägt von einer starken wirtschaftlichen Erholung und Nachfrage, mit vielen Nebenwirkungen (Preisanstieg bei Rohstoffen und Transport), die die Preise beeinflussen. Diese Erholung konnte nicht vorhergesehen werden und der Markt bedurfte einiger Zeit, um sich anzupassen, bis die wirtschaftliche Erholung und das wirtschaftliche Wachstum sich normalisieren und Angebot und Nachfrage wieder im Gleichgewicht stehen. Hinsichtlich der Abhängigkeit von Einfuhren aus der VR China wird zudem daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 523 dargelegt, der Zweck der Anwendung von Antidumpingzöllen nicht darin besteht, die Einfuhren aus dem betroffenen Land auszuschließen, sondern für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, um so normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen, dass die aktuelle Lage mit einem strukturellen Kapazitätsmangel zusammenhängt, zurückgewiesen.

(528)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nilo, dass der Unionsmarkt Schwierigkeiten mit Materialknappheit, verzögerten Lieferungen und Preisanstiegen habe, die Auswirkungen auf den nachgelagerten Wirtschaftszweig haben.

(529)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Airoldi, dass die angeblich ungenügende Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, zusammen mit der starken Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu Materialknappheit, verzögerten Lieferungen und Preisanstiegen seit dem Ende des Untersuchungszeitraum geführt haben. Auf dieser Grundlage brachte Airoldi vor, dass es nicht im Interesse des nachgelagerten Wirtschaftszweigs läge, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, da dies die Versorgungslage der Verwender verschlechtern würde, während der Wirtschaftszweig der Union von den Zöllen, Mängeln, Verzögerungen und Preisanstiegen sowie Gewinnen zulasten der gesamten europäischen Industrie profitieren würde.

(530)

In Ermangelung neuer Faktoren im Zusammenhang mit diesen beiden Vorbringen wird auf Erwägungsgrund 529 verwiesen, in dem die Kommission das Vorliegen von Materialknappheit und eines Preisanstiegs bestätigt, jedoch nicht zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen strukturbedingten Kapazitätsmangel handelt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(531)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 434 bis 437 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

6.3.   Interesse der Verwender

(532)

Die Stellungnahmen von Nilo und Airoldi nach der vorläufigen Unterrichtung im Hinblick auf die Verwender stimmten mit denen zu unabhängigen Einführern überein, die bereits in Abschnitt 6.2 behandelt wurden.

(533)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte SWA vor, dass die Untersuchung einigen wenigen Wirtschaftsbeteiligten die vollständige Kontrolle über die Rohstofflieferanten gewährt habe und dass dies dem nachgelagerten Wirtschaftszweig und Millionen von Arbeitern schädigen würde. Es behauptete auch, dass eine Materialknappheit vorliege und dass die Umwandlungspreise um 75 % bis 140 % gestiegen seien. Zudem forderte es die Kommission auf, den Zeitraum nach dem UZ zu untersuchen, um zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Aussetzung der betreffenden Antidumpingzölle zu gelangen. Airoldi stimmte dieser Stellungnahme zu.

(534)

In Ermangelung einschlägiger Belege von diesem Ausführer wurde sein Vorbringen zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, hat die Kommission um Informationen über den Zeitraum nach dem UZ ersucht, um die mögliche Aussetzung der Maßnahmen zu gegebener Zeit zu untersuchen.

6.3.1.   Bautätigkeiten

(535)

Unternehmen A nahm Stellung zu seinem Ausnahmeersuchen für bestimmte Waren. Dies wird in Abschnitt 2.2.2 behandelt.

(536)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Unternehmen A vor, dass es versucht habe, seine Lieferungen für das Jahr 2022 sicherzustellen und weiterhin Versorgungsschwierigkeiten hinsichtlich der befreiten AFRPs sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU habe, und dass sich der starke Preisanstieg aufgrund des Lieferengpasses in der EU sehr nachteilig auf seine Tätigkeiten im Bereich ACPs und beschichtete Coils ausgewirkt habe. Unternehmen A verwies außerdem auf die jüngste Ankündigung Russlands, dass ein neuer Zoll (83) auf Aluminiumausfuhren eingeführt werden würde. In Anbetracht des großen Anteils an Primäraluminium mit Ursprung in Russland, der in die Union eingeführt wird, brachte Unternehmen A vor, dass Unionshersteller mit Versorgungsschwierigkeiten und erhöhten Kosten konfrontiert würden, was zu einem zusätzlichen Preisanstieg führen werde.

(537)

Hinsichtlich der Versorgungsschwierigkeiten wird auf Abschnitt 2.2.2 verwiesen, in dem das Ausnahmeersuchen von Unternehmen A behandelt wurde. Im Hinblick der Einführung eines neuen Ausfuhrzolls in Russland bestätigte die Kommission, dass dies zu einem zusätzlichen Preisanstieg führen könnte. Die Kommission geht allerdings auch davon aus, dass dieser Faktor allgemeiner Art war und sich angesichts des hohen Anteils russischer Ausfuhren von Primärstoffen in die EU und in Nicht-EU-Länder auf die Wirtschaftsbeteiligten weltweit auswirken würde. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(538)

Ungeachtet wiederholter Aufforderungen übermittelte Multilaque SAS keine Antwort auf die Anforderung ergänzender Informationen durch die Kommission. Auf dieser Grundlage konnte die Fragebogenantwort nicht verwendet werden.

6.3.2.   Folienvorwalzband

(539)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass die Kommission die Interessen der Verwender von Folienvorwalzband nicht berücksichtigt habe. Allerdings verwies es nicht auf spezifische Argumente von Verwendern in diesem Sektor. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(540)

Nach der vorläufigen Unterrichtung reichte Amcor ein Ausnahmeersuchen für bestimmte Waren ein, das in Abschnitt 2.2.8 analysiert wird.

6.3.3.   Wärmetauscher aus Aluminium (AHEX AFRPs)

(541)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachen TitanX, Valeo und CLEPA vor, dass die Kommission das von Verwendern von AHEX AFRPs vorgebrachte Interesse nicht angemessen bewertet habe, da auf CLEPA und Verwender von AHEX AFRPs mehr als 50 % des Verbrauchs dieser Ware entfielen, die Verwender von AHEX AFRPs mehr Arbeitnehmer beschäftigten als der Wirtschaftszweig der Union und der Nichtausschluss der AHEX AFRPs ein Hemmnis für den Übergang zur Elektrifizierung im Segment der leichten Nutzfahrzeuge der Automobilindustrie darstelle. Diesbezüglich fügte Valeo noch hinzu, dass ACEA und BMW den Ausschluss der AHEX AFRPs aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen befürwortet hätten.

(542)

Während CLEPA an der Untersuchung durch Stellungnahmen und Unterstützung der Vorbringen von TitanX und Valeo zur Warendefinition mitgearbeitet hat, waren TitanX und Valeo die einzigen zwei Verwender in diesem Sektor, die durch Übermittlung von Fragebogenantworten und Stellungnahmen uneingeschränkt bei der Untersuchung mitgearbeitet haben. Auf jeden Fall wird auf die in Erwägungsgrund 543 dargelegten Stellungnahmen der Parteien in Abschnitt 2.2.1 eingegangen.

(543)

Auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen hin übermittelte TitanX eine angepasste Fragebogenantwort. In dieser Fragebogenantwort nahm es nicht Stellung zu der Einführung von Maßnahmen und wiederholte sein Ersuchen auf den Ausschluss von AHEX AFRPs aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen. Das Ersuchen wird in Abschnitt 2.3.1 der vorläufigen Verordnung analysiert. Stellungnahmen zu dieser Ware werden in Abschnitt 2.2.1 behandelt.

(544)

Mahle brachte vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Hersteller von Wärmetauschern außerhalb der EU sei nicht gründlich geprüft worden und machte geltend, dass ein chinesischer Lieferant Automobilwerke in der EU mit Wärmetauschern versorge. Diesbezüglich brachte CLEPA vor, dass die Hersteller von Wärmetauscher im direkten Wettbewerb mit anderen Herstellern in der Region stünden; d. h. Marokko und die Ukraine. Da diese Vorbringen jedoch nicht mit sachdienlichen Nachweisen untermauert wurden, wurden sie zurückgewiesen.

(545)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Valeo, dass Verwender von AHEX AFRPs mehr zur Beschäftigung beitragen würden als die Aluminiumindustrie der EU und eine wichtige Rolle bei der Elektrifizierung des Automobilsektors in der Union spielen werden. Auf dieser Grundlage brachte es vor, dass AHEX AFRPs nicht auszuklammern, dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(546)

Wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, ging die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen nur eine beschränkte Auswirkung auf die finanzielle Lage der Verwender haben werden. Infolgedessen und auch unter Beachtung der hinsichtlich des Interesses der europäischen Industrie erlangten Schlussfolgerungen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch wenn die Verwender von AHEX AFRPs mehr zur Beschäftigung beitragen als der Wirtschaftszweig der Union, es dem Unionsinteresse nicht zuwiderliefe, AHEX AFRPs nicht aus dieser Untersuchung auszuklammern. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

6.3.4.   Andere Wirtschaftszweige

(547)

Von Verwendern, die in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind, gingen im Anschluss auf die vorläufige Unterrichtung keine Stellungnahmen ein.

6.3.5.   Schlussfolgerung zum Verwenderinteresse

(548)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgrund 449 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

6.4.   Sonstige Interessen

(549)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass sich die kürzlich eingeleiteten Antidumping- und Antisubventionsfälle hinsichtlich Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China gegen die neue Industriestrategie und die vorgesehenen neuen Ziele für den ökologischen und digitalen Wandel richteten. Die chinesische Regierung gab zudem an, dass nur fairer und freier Handel die nachhaltige Entwicklung der Wirtschaftszweige der Union gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Wirtschafts- und Handelspartnern verbessern könne. Schließlich machte die chinesische Regierung geltend, dass Einfuhren aus der VR China die Förderung von Energieeinsparungen und Innovationen in den entsprechenden Wirtschaftszweigen der Union unterstützten, was wiederum das Ziel des ökologischen Wandels fördere.

(550)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Zweck der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen nicht darin bestehe, Einfuhren aus diesem Land vom Unionsmarkt auszuschließen, sondern — vorausgesetzt, die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt — für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, um so fairen Handel zwischen Wirtschaftspartner zu ermöglichen. Die Höhe der Maßnahmen wurde zudem nach unten korrigiert und wird nicht als prohibitiv angesehen. Auf dieser Grundlage wurde nicht davon ausgegangen, dass sich die Einführung von Maßnahmen gegen die neue Industriestrategie und die vorgesehenen neue Ziele für den ökologischen und digitalen Wandel richtet, da Einfuhren aus der VR China nach wie vor auf den Unionsmarkt gelangen und zu den neuen Zielen des ökologischen und digitalen Wandels beitragen können.

(551)

Andere Vorbringen hinsichtlich der neuen Ziele des ökologischen und digitalen Wandels werden in Unterabschnitt 2.2.1 behandelt.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(552)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bestätigte die Kommission angesichts der überarbeiteten Höhe der Maßnahmen die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 459 der vorläufigen Verordnung.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(553)

Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung bewertete die Kommission die Entwicklung der Einfuhrmengen im Vorunterrichtungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 2), um der zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, die sich ergeben würde, falls in diesem Zeitraum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, eintreten würde. Den Daten von Eurostat sowie der Datenbank Surveillance 2 zufolge ergab ein Vergleich der Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit denen des Vorunterrichtungszeitraums keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren. Daher waren die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Schadensspanne nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt, und es wurde keine Berichtigung der Schadensspanne vorgenommen.

(554)

Nach der endgültigen Unterrichtung focht Xiamen Xiashun die Hinzufügung künftiger Umweltkosten zum Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union durch die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung an. Das Unternehmen argumentierte, dass Xiamen Xiashun ebenso wie die Union einem Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) unterliegen werde, nämlich ab 2022 dem chinesischen Emissionshandelssystem. Es brachte zudem vor, dass es die Performance Standard-Zertifizierung der Aluminium Stewardship Initiative erhalten habe. Deshalb entstünden ihm Befolgungskosten aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und den Klimaschutzverpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzübereinkommen. Infolgedessen brachte Xiamen Xiashun vor, dass ihm dieselben Umweltkosten entstünden wie den Unionsherstellern, was sich in den Preisen der Ausfuhren in die Union widerspiegeln werde, und deshalb sollten zu dem nicht schädigenden Preis keine künftigen Umweltkosten hinzugerechnet werden.

(555)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die Tatsache, dass China sein eigenes EHS anwenden wird oder dass Xiamen Xiashun Umweltkosten entstehen, ist für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung nicht relevant; nach dieser Bestimmung müssen bei der Festlegung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union unter anderem künftige Umweltkosten berücksichtigt werden.

(556)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte Nanshan ein, dass die von der Kommission angewandte Zielgewinnspanne von 6 % nicht den Gewinn widerspiegele, der vernünftigerweise von diesem Wirtschaftszweig erwirtschaftet werden könne, und verwies auf die Gewinnspanne von 5,2 %, die der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2016 erwirtschaftet habe. (84) Zudem behauptete Nanshan, dass die Zielgewinnspanne nicht auf die Input-Kosten angewandt werden sollte, sondern nur auf die Verarbeitungskosten, und zwar weil der LME-Preis nicht zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt werde, sondern der Verkäufer die Kosten an den Käufer weitergebe. Diesbezüglich brachte das Unternehmen vor, dass die Verhandlungen auf die Verarbeitungskosten beschränkt seien.

(557)

Was dies anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass die zum Zweck der Berechnung der Zielpreisunterbietung verwendete Zielpreisspanne im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c ermittelt wurde. Im Hinblick auf die Elemente, auf die die Zielgewinnspanne angewandt werden muss, wird in Artikel 7 Absatz 2c eindeutig auf eine Gewinnspanne verwiesen, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen erforderlich ist. Infolgedessen sollte die Zielgewinnspanne auf alle Kostenelemente und nicht nur auf die Verarbeitungskosten angewandt werden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(558)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 462 bis 475 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

(559)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, wurden die Erwägungsgründe 476 bis 480 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3.   Endgültige Maßnahmen

(560)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in diesem Abschnitt dargestellten Gründen sollten Antidumpingzölle im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls festgesetzt werden.

(561)

Die Kommission ermittelte die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt (EU-27) verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(562)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Jiangsu Alcha vor, dass die Unterrichtung über die Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen mangelhaft gewesen seien, da die Zielpreise und die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Mengen für alle PCNs mit Ausnahme einer einzigen als vertraulich gekennzeichnet worden seien, und das Unternehmen seine Verteidigungsrechte nicht habe ausüben können. Es forderte zudem zusätzliche Informationen zu den Berichtigungen an, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Jiangsu Alcha brachte vor, dass die für die Berechnung der vorläufigen Maßnahmen herangezogene PCN-Struktur die PCN-Vergleichbarkeit nicht ausreichend gewährleistet habe, und stellte die in der EU geltenden Wettbewerbsbedingungen in Frage. Wie in Erwägungsgrund 374 dargelegt, brachte Jiangsu Alcha vor, dass die Kommission für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne von Jiangsu Alcha übermittelte Informationen verwendet habe, die auf einer veralteten PCN-Struktur beruhten.

(563)

Im Anschluss an das Ersuchen von Jiangsu Alcha stellte die Kommission Spannen für die Zielpreisunterbietungsspanne und die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union bereit, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurden, sowie zusätzliche Erläuterungen zu den durchgeführten Berichtigungen und die vollständige Liste von PCNs des Wirtschaftszweigs der Union. Jiangsu Alcha gab jedoch an, dass die zusätzlichen Informationen seien überholt, da sie angeblich auf falschen Tatsachen beruhten, und dass seine Stellungnahmen zur PCN-Struktur nicht berücksichtigt worden seien.

(564)

Im Anschluss an die Stellungnahme von Jiangsu Alcha zu PCNs prüfte die Kommission das Vorbringen gemeinsam mit anderen nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Vorbringen. Sie bestätigte, dass die ursprüngliche Klassifizierung der Warentypen durch Jiangsu Alcha nicht richtig war. Die Kommission ersetzte deshalb die unrichtigen PCN-Codes mit den richtigen Codes und berechnete die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne für diesen Ausführer neu.

(565)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jiangsu Alcha vor, dass die Kommission nicht genügend Daten im Zusammenhang mit den Zahlen des Wirtschaftszweigs der Union offengelegt habe, da sie vollständige Einzelheiten nur für die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung einer einzigen PCN offengelegt habe. Es beschwerte sich, dass die Kommission für die anderen PCNs große Spannen für den Zielpreis und die Zielpreisunterbietungsspannen angewandt habe, die nicht als aussagekräftige Unterrichtung betrachtet werden können. Zudem gab Jiangsu Alcha an, dass es durch den fehlenden Zugriff auf die Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf PCN-Ebene nicht in der Lage sei, dazu Stellung zu nehmen, ob die Berechnung fair sei. Diesbezüglich forderte es die Kommission auf, die Anzahl an Herstellern für jede PCN anzugeben. Zudem verwies Jiangsu Alcha auf einen möglichen Unterschied bei der Handelsstufe, Provisionen und anderen Verkaufskosten. Auf dieser Grundlage machte es geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden waren, und forderte eine aussagekräftigere zusätzliche Unterrichtung, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

(566)

Die endgültige Unterrichtung wurde entsprechend der gängigen Praxis der Kommission vorgenommen, um die Vertraulichkeit der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten sicherzustellen. In Anbetracht der Größe der Stichprobe konnten die Daten im Zusammenhang mit PCNs, die nur von einem oder zwei Unionshersteller hergestellt und verkauft wurden, nicht offengelegt werden, ohne sensible Daten offenzulegen. Aus denselben Gründen kann die Kommission Jiangsu Alcha die Anzahl der Hersteller, die eine bestimmte PCN verkaufen, nicht mitteilen. Deshalb konnte die Kommission den Zielpreis und die Zielpreisunterbietungsspannen nur anhand von Spannen angeben. Es wird daran erinnert, dass die Kommission diese Methode bereits in der vorläufigen Unterrichtung angewandt hatte, im Anschluss an Jiangsu Alchas Antrag auf eine zusätzliche Unterrichtung (siehe Erwägungsgrund 565). Diesbezüglich hatte Jiangsu Alcha zur Ausführlichkeit der zusätzlichen vorläufigen Unterrichtung zu den Schadensberechnungen nicht Stellung genommen.

(567)

In Hinblick auf andere Aspekte der Berechnungen (Handelsstufe, Provision, Verkaufskosten) sei angemerkt, dass Provisionen und Verkaufskosten bei den Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung bereits berücksichtigt wurden. Angesichts der Warentypen, die Jiangsu Alcha in die Union ausführt, d. h. AHEX AFRPs, die für Automobilzulieferer bestimmt sind, war die Stellungnahme zur Handelsstufe nicht gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(568)

Jiangsu Alcha erbat zudem zusätzliche Informationen zur rechnerischen Ermittlung der Spannen und insbesondere Informationen darüber, wer diese festgelegt hat.

(569)

Die in der endgültigen Unterrichtung angegebenen Spannen wurden von der Kommission auf der Grundlage der sensiblen Informationen rechnerisch ermittelt, die für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung verwendet wurden; d. h., sie beruhen auf dem Zielpreis und der Zielpreisunterbietungsspanne, die anhand der in den Erwägungsgründen 462 bis 473 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode berechnet wurden.

(570)

Jiangsu Alcha brachte vor, dass die PCNs, die es ausführte, von einer begrenzten Anzahl an Unionshersteller hergestellt würden und die Daten eines angeblich ineffizienten Unionsherstellers den Zielpreis für den Wirtschaftszweig der Union verfälschen sowie die Zielpreisunterbietungsspanne unfair künstlich erhöhen könnten. Diesbezüglich übermittelte es alternative Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen auf der Grundlage eines einfachen (nicht gewichteten) Durchschnitts der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspannen pro Einheit und forderte die Kommission auf, die Berechnung der Zielpreisunterbietung auf dieser Grundlage zu wiederholen und so die angeblich unfairen Faktoren aus von Jiangsu Alcha und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkauften sehr unterschiedlichen Mengen zu eliminieren. Es übermittelte auch eine Berechnung der Zielpreisunterbietung auf der Grundlage der Höchstwerte der Spanne und erbat Klarstellungen zur verwendeten Spanne.

(571)

Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen auf einer Stichprobe von Unionsherstellern beruhte. Jiangsu Alcha nahm weder zur Stichprobe Stellung noch reichte es Nachweise hinsichtlich der angeblichen Ineffizienz der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ein. Es ist zudem anzumerken, dass mit Ausnahme von zwei PCNs alle von Jiangsu Alcha ausgeführten PCNs mit einer PCN abgeglichen werden konnten, die von mindestens einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in erheblichen Mengen verkauft wurde. Die von Jiangsu Alcha angewandte und vorgeschlagene Methode des einfachen Durchschnitts wurde als fehlerhaft angesehen, da dabei die Ausfuhrmengen nicht berücksichtigt wurden und so das Ausfuhrverhalten nicht richtig wiedergegeben wird. Die anderen von Jiangsu Alcha beschriebene Methode (Höchstwerte der Spanne) wurde auch nicht für geeignet gehalten, da damit die Mindestwerte außer Acht gelassen werden und so das Ausfuhrverhalten nicht richtig wiedergegeben wird. In Anbetracht der Vertraulichkeit der Zahlen, die in Spannen angegeben sind, konnte die Kommission die geforderte Klarstellung nicht vornehmen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(572)

Im gleichen Sinne brachte CLEPA vor, dass der Preisunterschied zwischen in der EU hergestellten und eingeführten AHEX AFRPs die Höhe der vorläufigen Maßnahmen nicht rechtfertige. Valeo brachte vor, dass die von der Kommission hinsichtlich der Art von Coils vorgenommenen Berichtigungen unrealistisch seien und zu unrichtigen Ergebnissen führten.

(573)

Die Kommission berücksichtigte berechtigte Stellungnahmen hinsichtlich Ausfuhren von AHEX AFRPs und berichtigte die Zielpreisunterbietungsspanne entsprechend.

(574)

Nach der endgültigen Unterrichtung erbat EA eine Klarstellung zum Rückgang der Zielpreisunterbietungsspanne von Jiangsu Alcha. Er beanstandete auch, dass die Zielpreisunterbietungsspanne, anders als die Dumpingspanne, die auf ähnlichem Niveau geblieben sei, erheblich gefallen sei. Zudem verwies er auf die Stellungnahmen von CLEPA und Valeo zur Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne und beanstandete, wie dies bei der Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne berücksichtigt wurde.

(575)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Ersatz der unrichtigen PCNs die Ermittlung des Ausfuhrpreises und des Normalwerts gleichermaßen beeinträchtigte, sodass die entsprechende Dumpingspanne hier nicht beeinträchtigt wurde. Im Hinblick auf die Schadensspanne betraf das PCN-Problem nur Jiangsu Alcha und nicht den Wirtschaftszweig der Union, sodass die Berichtigung der PCN eine deutliche Änderung der Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne für diesen ausführenden Hersteller ergab. Die Stellungnahmen von CLEPA und Valeo zur Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne wirkten sich auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne nicht aus.

(576)

Im Anschluss an die Stellungnahme von EA zur endgültigen Unterrichtung bestätigte Jiangsu Alcha die Klarstellung der Kommission.

(577)

Im Anschluss an das Ersuchen von Xiamen Xiashun stellte die Kommission Spannen für die Zielpreisunterbietungsspanne und die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union bereit, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurden, sowie zusätzliche Erläuterungen zu den durchgeführten Berichtigungen und die vollständige Liste von PCNs des Wirtschaftszweigs der Union.

(578)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte Nanshan die Übermittlung zusätzlicher Informationen in Form der Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurden, sowie zusätzliche Erläuterungen zu den durchgeführten Berichtigungen und die vollständige Liste von PCNs des Wirtschaftszweigs der Union. Zudem forderte es die Angabe der Berechnung seiner Zielpreisunterbietungsspanne ohne Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung und einer Spanne für die Zielpreisunterbietungsspanne per PCN.

(579)

Daraufhin stellte die Kommission Spannen für die Zielpreisunterbietungsspanne und die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union bereit, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurden, sowie zusätzliche Erläuterungen zu den durchgeführten Berichtigungen und die vollständige Liste von PCNs des Wirtschaftszweigs der Union. Die alternative Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne ohne Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde aufgrund dessen nicht bereitgestellt, weil diese Informationen nicht Teil der Informationen waren, die die Kommission als Grundlage ihrer Feststellungen herangezogen hat. Die Kommission stellte allerdings fest, dass der Anteil an Verkäufen über verbundene Unternehmen sehr gering ist, somit wäre die Auswirkung der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung – wenn überhaupt – sehr gering.

(580)

Trotz der übermittelten zusätzlichen Informationen und im Hinblick auf die in den Erwägungsgründen 592 bis 597 dargelegte Berichtigung brachte Nanshan vor, dass es auch den Zielpreis für andere PCNs erhalten sollte, die sich nur hinsichtlich der Legierung unterschieden, um es zu ermöglichen, zur durchgeführten Berichtigung aussagekräftig Stellung zu nehmen.

(581)

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung, nach dem die Kommission nur die Nachweise angeben muss, die sie für ihre Schlussfolgerungen herangezogen hat, vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass diese Informationen angegeben werden sollten. Auf jeden Fall wurde davon ausgegangen, dass Nanshan die Informationen erhalten hat, die die Kommission für ihre endgültigen Schlussfolgerungen herangezogen hat.

(582)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Nanshan vor, dass die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle falsch berechnet habe, da sie sich zu diesem Zweck auf Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung gestützt habe, um die Einfuhrpreise von Nanshan zu ermitteln. Insbesondere bezog es sich auf spezifische Abschnitte der Urteile des Gerichts in den Sachen T-383/17 (85) und T-301/16 (86). Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie beschlossen hat, die VVG-Kosten und Gewinnspanne für die Weiterverkäufe der betroffenen Ware durch [das verbundene Unternehmen des Antragstellers in der EU] an unabhängige Abnehmer abzuziehen, um den Ausfuhrpreise dieser Ware im Rahmen der Schädigungsfeststellung zu ermitteln.

(583)

Die Kommission stellte fest, dass die von Nanshan in der Rechtssache T-383/17 genannten Feststellungen für den vorliegenden Fall nicht relevant sind, da sie sich nur auf die Preisunterbietungsberechnungen beziehen, die im Rahmen der Untersuchung, die Gegenstand dieses Urteils ist, durchgeführt wurden. (87) Im Hinblick auf die Rechtssache T-301/16 stellte das Gericht — obwohl Nanshan auf die Feststellungen des Gerichts zur Preisunterbietung verwies (Rn. 188 des Urteils) — fest, dass die Preisunterbietungsberechnungen sich auf die Schadensspanne auswirken könnten (Rn. 194). Im Gegensatz zur Untersuchung, die Gegenstand dieses Urteils ist, stützte die Kommission im vorliegenden Fall ihre Berechnungen der Zielpreisunterbietung jedoch auf eine andere Methode zur Ermittlung des nicht schädigenden Unionspreises. Während in der Rechtssache T-301/16 der nichtschädigende Preis auch Kosten der verbundenen Vertriebsunternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller enthielt, beruhte der nicht schädigende Preis im vorliegenden Fall auf den Herstellkosten der Unionshersteller zuzüglich einer Zielgewinnspanne, wobei jegliche Kosten ihrer verbundenen Vertriebsunternehmen ausgeschlossen waren. Demzufolge und im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache T-301/16, besteht im vorliegenden Fall keine Asymmetrie zwischen den für Nanshan ermittelten Einfuhrpreisen, bei denen die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Einführers in der Union nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung abgezogen wurden, und dem ermittelten Zielpreis für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der weder VVG-Kosten noch Gewinne ihrer verbundenen Vertriebsunternehmen enthält. Im Gegensatz zum Sachverhalt in der Rechtssache T-301/16, wobei fast alle Verkäufe des betreffenden Ausführers über verbundene Einführer getätigt wurden, betraf im vorliegenden Fall die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nur [25-35] % der Ausfuhrmengen von Nanshan (88) und weniger als 20 % aller Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden über verbundene Unternehmen getätigt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(584)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan sein Vorbringen und gab an, dass seine Verkäufe über verbundene Einführer nicht sehr niedrig seien und dass die Kommission die Rechtsprechung des Gerichts in Rechtssachen T-107/08 (89), T-383/17 und T-301/16 nicht außer Acht lassen könne, weil die Auswirkungen der Verletzung angeblich geringfügig wären. Es stützte seine Begründung auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in der Rechtsordnung der Union, der in Artikel 263 AEUV verankert ist.

(585)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kommission die Rechtsprechung des Gerichts nicht außer Acht gelassen hat, weil die Auswirkungen der Berichtigung sehr geringfügig wären. Vielmehr verweigerte die Kommission die Bereitstellung der in Erwägungsgrund 580 ersuchten Informationen aufgrund dessen, dass diese Informationen nicht Teil der Informationen waren, die sie für ihre Feststellungen herangezogen hatte und dass die etwaige Auswirkung einer solchen Berichtigung sehr geringfügig wäre.

(586)

Nanshan verwies auch auf Rn. 199 der Rechtssache T-383/17 und behauptete, dass in dieser Sache nicht zwischen der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne unterschieden wurde, und dies wäre nur logisch, da die Zielpreisunterbietungsspanne gemäß anderen Entscheidungen des Gerichts (90) darauf abziele, die Preislage des Wirtschaftszweigs der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, ohne gedumpte Einfuhren zu ermitteln. Es fügte hinzu, dass die Zielpreisunterbietungsspanne der von der Kommission gewählte rechnerische Weg sei, den Preisdruck und die Verhinderung der Preiserhöhung zu bewerten und infolgedessen die Höhe zu bewerten, die geeignet sei, die von den gedumpten Einfuhren des ausführenden Herstellers in den Wirtschaftszweig der Union verursachte Schädigung zu beseitigen. (91)

(587)

Zunächst wurde gegen dieses Urteil vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt. (92) Daher sind die Feststellungen des Urteils zu der Frage, auf die sich der Einwand von Hansol bezieht, nicht endgültig. Zudem sei angemerkt, dass sich der zitierte Abschnitt auf Preise bezieht, die zwischen einem Unternehmen und seinen Abnehmern ausgehandelt wurden, nicht auf Preise in einem Zwischenstadium. In Anbetracht dessen, dass die bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung herangezogenen Zielpreise als solche nicht ausgehandelt werden können, sondern tatsächlich dem fiktiven Preis entsprechen, zu dem der Wirtschaftszweig der Union ohne die gedumpten Einfuhren in der Lage wäre, zu verkaufen, kann der Zielpreis nicht als ausgehandelter Preis angesehen werden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(588)

Nanshan brachte zudem vor, dass die Tatsache, dass die den verbundenen Vertriebsunternehmen entstandenen Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Zielpreises nicht berücksichtigt wurden, für die Bewertung, ob die Kommission die Rechtsprechung des Gerichts bei ihren Berechnungen der Zielpreisunterbietung außer Acht gelassen habe, irrelevant sei, da diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Zielpreises nicht berücksichtigt werden sollten. Insbesondere gab das Unternehmen an, dass die Kommission den Zielpreis auf der Grundlage des „Nettogewinns vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union im Jahr 2016“ rechnerisch ermittelt habe und dass dieser Zielpreis den Preis wiedergebe, zu dem der Wirtschaftszweig der Union im Idealfall an seine ersten unabhängigen Abnehmer verkaufen würde und der alle Preisgestaltungselemente bis zu diesen ersten unabhängigen Abnehmern beinhalte. Nanshan fügte deshalb hinzu, dass die den verbundenen Vertriebsunternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entstandenen Kosten deshalb nicht berücksichtigt hätten werden sollen.

(589)

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Kommission, entgegen dem Vorbringen von Nanshan und wie in Erwägungsgrund 467 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Zielgewinnspanne nach den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung und nicht auf der Grundlage des vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2016 erwirtschafteten Gewinns ermittelt hat. Zudem wurde der Zielpreis unter Anwendung der Zielgewinnspanne auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ohne die den verbundenen Vertriebsunternehmen entstandenen Kosten rechnerisch ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(590)

Zudem brachte Nanshan vor, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, bei den Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen einen Vergleich vorzunehmen, der den Großteil der Verkäufe des ausführenden Herstellers enthält. Es gab zudem an, dass eine Übereinstimmung zwischen den ausgeführten Waren von Nanshan und der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkaufen Waren 65 % der Verkäufe von Nanshan ausmachen würde, ohne eine PCN zu vergleichen, für die eine Berichtigung erforderlich sei. Nanshan verwies auch auf das Rechtsmittelgremium in China – GOES (93) sowie auf das Panel in der Sache China – Automobile (US) (94) und brachte vor, dass die Kommission ihren Vergleich auf vergleichbare Ware beschränken sollte. Es fügte hinzu, dass die Ausfuhrverkäufe einer PCN, die nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werde, den Wirtschaftszweig der Union auch nicht unterbieten oder schädigen könnten. Es fügte zudem hinzu, dass die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (95) untersucht habe und verwies auf Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung, nachdem die Feststellung einer Schädigung sich auf eindeutige Beweise stützt und eine objektive Prüfung erfordert.

(591)

Nach der zitierten WTO-Rechtsprechung ist die untersuchende Behörde verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den betreffenden Einfuhren und der inländischen gleichartigen Ware sicherzustellen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass nur „identische“ oder „austauschbare“ Waren verglichen werden sollten. Zudem wird gemäß der WTO-Rechtsprechung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, Berichtigungen vorzunehmen, um einen genauen und stichhaltigen Vergleich sicherzustellen.

(592)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies Nanshan auf andere WTO-Panels (96) und behauptete, dass eine Behörde nach dieser Rechtsprechung bei der Ermittlung der Schädigung keine nicht vergleichbaren Preise vergleichen dürfe, nachdem sie diese berichtigt habe, um sie vergleichbar zu machen. Es fügte hinzu, dass durch den Vergleich von Waren, die nicht miteinander im Wettbewerb stünden, die Anforderung an die untersuchende Behörde, eine objektive Prüfung eindeutiger Beweise vorzunehmen, nicht erfüllt sei, und argumentierte, dass die Ware des Wirtschaftszweigs der Union, die bei der Berechnung der Preisunterbietung verwendet wurde, andere Endverwendungen habe als die von Nanshan ausgeführt Ware, mit der sie verglichen wurde.

(593)

Die Kommission ging davon aus, dass Nanshan die zitierten WTO-Panels nicht richtig ausgelegt hat und dass es wichtige Teile der Berichte ausgelassen hat. Tatsächlich wird im Panelbericht China – Röntgenausrüstung in Rn. 7.51 erwähnt, dass „wenn Preisvergleiche als Teil einer Preisunterbietungsanalyse vorgenommen werden …, die untersuchende Behörde berücksichtigen [muss], ob die Preise tatsächlich vergleichbar sind. … eine Art, die Unterschiede der verschiedenen Waren, die verglichen werden, zu berücksichtigen, wäre, entsprechende Berichtigungen vorzunehmen. … in vielen Fällen werden entsprechende Berichtigungen Preisvergleichbarkeit nach Artikel 3.2 gewährleisten“. Dadurch wurde die Methode der Kommission bestätigt, Berichtigungen vorzunehmen, um Preisvergleichbarkeit zu gewährleisten. Dies wurde auch im Panelbericht China — Masthähnchen in Rn. 7.479 bestätigt: „die Preisvergleichbarkeit muss immer dann geprüft werden, wenn ein Preisvergleich im Rahmen einer Preisunterbietungsanalyse vorgenommen wird, aber es ist auch anzuerkennen, dass notwendige Berichtigungen unbedingt von den tatsächlichen Umständen des Falles sowie den Nachweisen, die der Behörde vorgelegt wurden, abhängen.“ Zudem ist in Rn. 7.483 vorgeschrieben, dass „die Behörde Berichtigungen vornehmen [muss], um entsprechenden Unterschieden bei materiellen oder anderen Eigenschaften der Ware Rechnung zu tragen und diese zu bereinigen.“. Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass die Kommission im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung gehandelt hat, als sie die entsprechenden Berichtigungen vorgenommen hat, um die Unterschiede zu berücksichtigen und die Preisvergleichbarkeit zu gewährleisten. Tatsächlich hat die Kommission durch die Preisanpassung von 2,7 % im vorliegenden Fall einen gültigen und richtigen Vergleich zwischen den Waren des Wirtschaftszweigs der Union und den von Nanshan ausgeführten Waren gewährleistet. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(594)

Hinsichtlich der Entsprechungen in Prozent berücksichtigte die Kommission die PCNs mit der höchsten Ausfuhrmenge, um sicherzustellen, dass das Ausfuhrverhalten von Nanshan in der Höhe seiner Zielpreisunterbietungsspanne richtig widerspiegelt wird. Dadurch hat sie eine Zielpreisunterbietungsspanne für eine PCN berechnet, für die eine Berichtigung erforderlich war. Im Einklang mit dem Panelbericht, China – GOES (97) stellte die Kommission sicher, dass die Preise, die sie für ihren Vergleich heranzog, ordnungsgemäß vergleichbar waren und führte wie beschrieben eine angemessene Berichtigung durch. Vor diesem Hintergrund wurde davon ausgegangen, dass die Kommission eine sorgfältige und unparteiische Bewertung des vorliegenden Falles auf der Grundlage eindeutiger Beweise vorgenommen hat.

(595)

Nanshan brachte zudem vor, dass die Preisberichtigung von 2,7 %, die vorgenommen wurde, um eine von Nanshan in die EU eingeführte PCN (kaltgewalztes Coil) mit einer vom Wirtschaftszweig der Union verkauften PCN (warmgewalztes Coil) zu vergleichen, nicht ausreichend sei. Diesbezüglich verwies es auf einen angeblichen CRU-Bericht, der auf einen Preisunterschied von 25 % zwischen kalt- und warmgewalzten Coil hindeutete. Es fügte hinzu, dass die für diese PCN berechnete Zielpreisunterbietungsspanne nicht der durchschnittlichen Zielpreisunterbietungsspanne für die entsprechenden PCNs entsprach. Auf dieser Grundlage forderte es die Kommission auf, die Höhe der Berichtigung und die entsprechenden Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsberechnungen zu prüfen. Vor dem gleichen Hintergrund gab Nanshan an, dass die Kommission die Berichtigung, statt auf PCNs, die sich bei der Dicke unterscheiden, vielmehr auf PCNs stützen sollte, die sich nur hinsichtlich der verwendeten Legierungen unterscheiden, da Dicke einer der Hauptfaktoren bei der Bestimmung des Preises der untersuchten Ware sei.

(596)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die angewandte Methodik ihrer gewöhnlichen Verfahrensweise entspricht. Zweitens konnte sie den von Nanshan mit Verweis auf einen CRU-Bericht geltend gemachten Preisunterschied von 25 % zwischen kalt- und warmgewalzten Waren nicht bestätigen. Während sich die Preisreferenz für kaltgewalzte Coils tatsächlich auf eine durchschnittliche CRU-Notierung für den UZ bezog, konnte die angebliche CRU-Quelle für warmgewalzte Coils nicht ermittelt werden. Entgegen dem Vorbringen von Nanshan lag diese angebliche Preisreferenz nicht als solche vor und war das Ergebnis mehrerer Berichtigungen und Annahmen, die nicht überprüft werden konnten, und sich nur geringfügig auf einen ungefähren Referenzpreis für warmgewalzte Coils beziehen. Es war zudem nicht deutlich, dass der berechnete Preis für warmgewalzte Waren sich auf dieselbe Art der Legierung bezog. Drittens bestätigten die internen Unterlagen von Nanshan den behaupteten Preisunterschied zwischen warm- und kaltgewalzten Coils nicht. Zudem wurde festgestellt, dass die Höhe des Prozentsatzes der Zielpreisunterbietungsspanne im selben Bereich lag, auch wenn die Berichtigung nach der von Nanshan vorgeschlagenen Methode (Unterschiede bei den Legierungen) vorgenommen wird, d. h. 3 Prozentpunkte mehr oder weniger als der berechnete Prozentsatz, was bestätigt, dass die für diese bestimmte PCN festgestellte Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne unter Anwendung der Methodik der Kommission für den Preisunterschied repräsentativ war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der ermittelte Ausfuhrpreis für diese PCN der niedrigste aller von Nanshan in die EU ausgeführten PCNs war und im Durchschnitt um [10-20] % niedriger als der durchschnittliche Ausfuhrpreis von Nanshan. Dies erklärt auch, warum die für diese PCN festgestellte Zielpreisunterbietungsspanne höher als die der entsprechenden PCNs war. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(597)

Es ist anzumerken, dass die Stellungnahmen von Nanshan zur vorläufigen Unterrichtung von Xindatong nach Ablauf der Frist, um zu Informationen Stellung zu nehmen, die von anderen interessierten Parteien als Reaktion auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen unterstützt wurden.

(598)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Nanshan, dass die Berichtigung von 2,7 %, die auf den Zielpreis angewandt wurde, nicht ausreiche. Nanshan verwies auf einen Vergleich von Normalwerten, die von der Kommission für warm- und kaltgewalzte Erzeugnisse rechnerisch ermittelt wurden, auf einen Vergleich des Ausfuhrpreises von Nanshan für ähnliche warm- und kaltgewalzte Erzeugnisse, auf den angeblichen CRU-Bericht und auf einen Bericht der US ITC. Im Hinblick auf die Berichtigungen auf der Grundlage der von Nanshan vorgeschlagenen Methode brachte das Unternehmen vor, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie den Preis dieser PCNs berichtigt habe und gab an, dass diese Berechnungen für Nanshan deshalb irrelevant seien. Schließlich machte Nanshan geltend, dass der Ausfuhrpreis für diese PCN deshalb der niedrigste gewesen sei, weil diese PCN nur von Nanshan Europe verkauft werde und deshalb von der angeblich unrechtmäßigen Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung beeinträchtigt sei.

(599)

Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorzunehmende Berichtigung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union auf den auf dem Unionsmarkt festgestellten Preisunterschieden beruhen sollte, da Zielpreise grundsätzlich den Preis widerspiegeln sollten, den der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren auf dem Inlandsmarkt erreichen sollte. Aus diesem Grund wurde der Verweis auf Unterschiede beim Normalwert, die im betroffenen Land gelten, nicht als zuverlässig angesehen. Zudem wurde festgestellt, dass es sich bei den Ausfuhrpreisen von Nanshan um gedumpte Preise handelte (siehe Abschnitt 3.4). Deshalb wurde auch der Verweis auf Unterschiede bei gedumpten Ausfuhrpreisen nicht als zuverlässig angesehen.

(600)

In Ermangelung neuer Informationen oder Gegenargumentationen hinsichtlich des angeblichen CRU-Berichts, wurden die Feststellungen der Kommission bestätigt. Im Hinblick auf den Verweis auf den ITC-Bericht ist zwar unklar, wie Nanshan den Preisunterschied berechnet hat, da die Berechnungen keine Formeln enthielten, die es der Kommission ermöglicht hätten, nachzuvollziehen, wie der Vergleich vorgenommen wurde, jedoch stellte die Kommission fest, dass die herangezogenen Daten sich auf den Zeitraum von 2011 bis 2015 bezogen, was einen erheblichen Unterschied zum UZ oder dem Bezugszeitraum darstellt. Hinsichtlich der von Nanshan vorgeschlagenen Methode ist anzumerken, dass die Kommission tatsächlich dieselbe Methode für die Berechnung der Berichtigung im Einklang mit dem Vorschlag von Nanshan in seinen Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung abgebildet hat. Diesbezüglich ging die Kommission nicht davon aus, dass diese Berechnungen irrelevant waren. Stattdessen bestätigten sie die Feststellung der Kommission hinsichtlich der Höhe der Zielpreisunterbietung bei dieser bestimmten PCN. Im Hinblick auf den Ausfuhrpreis der betreffenden PCN ist anzumerken, dass der Ausfuhrpreis dieser PCN, sogar wenn die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht angewandt würde, weit unter dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis anderer von Nanshan ausgeführten PCNs liegen würde, ungeachtet des verwendeten Vertriebskanals, und auch unter den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der PCNs, die ausschließlich von Nanshan Europe ausgeführt werden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(601)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Nanshan vor, dass die Kommission eine Berichtigung aufgrund der Handelsstufe hätte vornehmen sollen, da [95-100] % seiner Ausfuhrverkäufe in die EU für Händler bestimmt gewesen seien, denen Nanshan niedrigere Preise berechne als Endverwendern. Zur Begründung des Vorbringens verglich Nanshan den CIF-Einheitspreis derselben PCN, die an Händler und Endverwender verkauft wird. Nanshan machte geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union die untersuchte Ware vorwiegend an Endverwender verkaufe.

(602)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die von Nanshan an Händler und Endverwender verkauften Mengen dieser bestimmten PCN nicht vergleichbar waren, da die Verkäufe an Endverwender unerheblich waren und deshalb nicht zum Zweck eines aussagekräftigen Vergleichs herangezogen werden können. Zudem hat Nanshan, entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung, keine Nachweise erbracht, die anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen belegen. Zum Beispiel hat Nanshan keine Nachweise dafür vorgelegt, dass ihm zusätzliche Kosten für seine Verkäufe an Endverwender entstanden sind, wie Marketing- oder Kundendienstaufwand, die einen höheren Verkaufspreis für Endverwender rechtfertigen würden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(603)

Airoldi brachte vor, dass in Anbetracht des Anstiegs der LME- und Transportpreise, die chinesischen Preise für AFRPs durch die Einführung von Wertzöllen über den aktuellen europäischen Preisen liegen würden und so ein Ungleichgewicht im Kontext angeblicher fehlender Produktionskapazität entstehen würde.

(604)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ein Wertzoll die geeignetste Form von Zoll war, um die dem Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum entstandene Schädigung zu beseitigen und verwies auf ihre Schlussfolgerungen zu Interessensabwägungen in Erwägungsgrund 554.

(605)

Wie in Erwägungsgrund 380 dargelegt, wurden hinsichtlich der residualen Spanne die Feststellungen in den Erwägungsgründen 289 und 473 der vorläufigen Verordnung, dass die Mitarbeit gering sei, bestätigt. Daher setzte die Kommission die residuale Spanne auf Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne für einen durch den ausführenden Hersteller mit der höchsten festgestellten Zielpreisunterbietungsspanne in repräsentativen Mengen in der EU-27 verkauften Warentyp fest. Auf dieser Grundlage und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu den Berechnungen der Zielpreisunterbietung wurde die residuale Zielpreisunterbietungsspanne auf 24,6 % festgesetzt.

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Zielpreisunterbietungsspanne

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

72,1  %

14,3  %

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

55,5  %

19,1  %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

23,7  %

21,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

44,5  %

19,0  %

Alle übrigen Unternehmen

88,0  %

24,6  %

(606)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

14,3  %

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd., Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,1  %

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

19,0  %

Alle übrigen Unternehmen

24,6  %

(607)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln daher die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(608)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (98) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(609)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(610)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(611)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(612)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(613)

Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten nach Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen normalerweise freigegeben werden.

(614)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung kann die Kommission jedoch unter bestimmten Umständen auch beschließen, die vorläufigen Zölle nicht zu vereinnahmen. Im vorliegenden Fall würde die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle — aus denselben Gründen, die auch zur vorübergehenden Aussetzung führten (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission (99), im Folgenden „Aussetzungsbeschluss“) — eine weitere ungerechtfertigte Belastung, insbesondere für EU-Einführer und -Verwender, verursachen, ohne dem Wirtschaftszweig der Union eine zusätzliche Entlastung zu verschaffen. Daher beschloss die Kommission, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll nicht endgültig zu vereinnahmen.

(615)

Nach der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekundeten ein Händler und vier Verwender ihre Unterstützung für die Absicht der Kommission, die vorläufigen Zölle nicht zu vereinnahmen, während EA und Elval dies ablehnten.

(616)

Erstens wandte EA ein, dass die Frist von einem Arbeitstag für Stellungnahmen zu diesem Punkt seine Verteidigungsrechte verletze. Zweitens könne der Verband nicht nachvollziehen, wie die Kommission zu einem Zeitpunkt, zu dem sie die Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union zu ihrer Absicht, die Maßnahmen auszusetzen, noch nicht einmal erhalten habe, zu dem Schluss kommen könne, die vorläufigen Antidumpingzölle zu erstatten. Drittens sei die Absicht, die vorläufigen Zölle nicht zu vereinnahmen, ebenfalls unrechtmäßig gewesen, da der Aussetzungsbeschluss selbst mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei und eine Verletzung der Verfahrensrechte bewirke. Der dritte Kommentar wurde auch von Elval unterstützt.

(617)

In Bezug auf den ersten Punkt stellte die Kommission fest, dass weder in der Grundverordnung noch in Abschnitt 6 der Einleitungsbekanntmachung eine spezifische Frist für weitere Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen festgelegt ist, sondern der Kommission vielmehr ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der Frist belassen wird. Angesichts der mit der Untersuchung verbundenen zeitlichen Zwänge und des minimalen zu kommentierenden Inhalts (zwei Erwägungsgründe von weniger als einer Seite) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die eintägige Frist durchaus angemessen war. De facto konnten alle interessierten Parteien innerhalb der gesetzten Frist zu diesem einfachen Punkt Stellung nehmen. Daher liegt keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor.

(618)

Zum zweiten Punkt stellte die Kommission fest, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, die Stellungnahmen interessierter Parteien zum Aussetzungsbeschluss abzuwarten, bevor die Absicht offengelegt wird, die vorläufigen Zölle nicht zu vereinnahmen. Die Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die vorläufigen Zölle nicht endgültig zu vereinnahmen, greift der endgültigen Entscheidung der Kommission weder in dieser Angelegenheit noch in Bezug auf die Aussetzung der Maßnahmen vor. Beide Rechtsaktentwürfe wurden ordnungsgemäß offengelegt und hätten gegebenenfalls nach den Stellungnahmen geändert werden können.

(619)

Zum dritten Punkt stellte die Kommission fest, dass EA die Nichtvereinnahmung der vorläufigen Zölle als solche nicht beanstandet hat, sondern nur die Verknüpfung mit dem Entwurf des Aussetzungsbeschlusses. Da die Kommission in dem gesonderten Aussetzungsbeschluss, in dem alle eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, zu dem Schluss kam, dass alle ihr zur Verfügung stehenden Elemente für eine solche Aussetzung sprechen, ist das dritte Vorbringen gegenstandslos.

(620)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einführung der vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf den Umfang der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Entspannung der Lage bewirkte. Angesichts der niedrigeren Einfuhrmengen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Nichtvereinnahmung der vorläufigen Zölle weder den Wirtschaftszweig der Union schädigen noch die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen untergraben würde.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(621)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (100) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(622)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,

in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm,

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122088), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129293), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920092), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199094) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

14,3  %

C610

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,1  %

C611

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4  %

C612

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

19,0  %

 

Alle übrigen Unternehmen

24,6  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:

Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.

Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.

Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware ist von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und die folgenden technischen Eigenschaften aufweist:

Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils

Warmgewalzte Coils

Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)

Breiten: 800 mm bis 2 050 mm

Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm

Dickentoleranz: +/– 0,01 mm

Breitentoleranz: + 1,50/– 0,00 mm

Legierungen: 5005, 3105

Zustand: h14, h16, h24, h26

Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm

(3)   Die Ausklammerungen gemäß Absatz 1 Gedankenstriche 3 und 4 und die Befreiung gemäß Absatz 2 unterliegen den Bedingungen, die in den Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (101) (Zollkodex der Union).

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden nicht vereinnahmt.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5.

(3)  Siehe Erwägungsgründe 488 und 489 der vorläufigen Verordnung.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 12. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

(5)  t21.000389.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 17).

(7)  Siehe Dokumente t21.004505 und t21.004607.

(8)  Siehe Dokument t21.004606.

(9)  Dokumente t21.004496, t21.004676, t21.005226, t21.005296.

(10)  Dokument t21.004304 vom 2. Juni 2021.

(11)  Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik (Heating Ventilation Air Conditioning Refrigeration, im Folgenden „HVACR“).

(12)  http://www.eurofoil.com/our_products/automotive_industrial.html

(13)  Photo USA Electronic Graphic/Rat, Rechtssache T-394/13, EU:T:2014:964, Rn. 41.

(14)  Portmeirion Group UK, Rechtssache C-232/14, EU:C 2016:180, Rn. 40-47.

(15)  Yingli Energy (China) /Rat, Rechtssache T-160/14, EU:T:2017:125, Rn. 111-114.

(16)  Sache M.9560 — Gränges/Impexmetal; Beschluss der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) und nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 23.9.2020 (C(2020) 6652 final), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/mergers/cases1/202050/m9560_488_3.pdf.

(17)  Siehe Dokument t21.000866.

(18)  Siehe Dokument t21.004336.

(19)  t21.000866 und t21.004336.

(20)  In Anbetracht der Sensibilität einiger Zahlen wurden sie in Spannen dargelegt.

(21)  LMC definiert sich selbst als den führenden eigenständigen und ausschließlich automobilspezifischen globalen Prognose- und Marktinformationsanbieter für Automobilverkäufe, -produktion, -antriebsstränge und -elektrifizierung.

(22)  Siehe Dokument t21.001354.

(23)  Quelle: IHS – 2020M06.

(24)  https://www.bcg.com/publications/2021/why-evs-need-to-accelerate-their-market-penetration

(25)  Siehe Dokument t21.004336.

(26)  Siehe Dokument t21.004298.

(27)  Siehe Dokument t21.001354.

(28)  Siehe Dokument t21.003632.

(29)  Siehe Dokument T21.005701.

(30)  Ducker, The Electrification Trend’s Impact on the Aluminum Industry (Die Auswirkungen des Elektrifizierungstrends auf die Aluminiumindustrie), https://ducker.com/the-electrification-trends-impact-on-the-aluminum-industry/.

(31)  Die Kommission ermittelte die folgenden Hersteller von Fahrzeug-Wärmetauschern in der Türkei, Russland und dem Vereinigten Königreich: www.yetsan.com.tr, https://www.denso.com/tr/en/about-us/company-information/dntr/, https://www.akg-turkey.com/en/akg-group/about-akg-turkey/, https://www.oris.com.tr/, https://www.hanonsystems.com/En/Company/Network#tab1-3 und https://karyergroup.com/ (Türkei); https://www.ugmk.com/en/activities/radiators/, http://www.trm-nn.ru/ru/produktciya/ und https://luzar.ru/en/about/ (Russland); https://www.mahle.com/en/about-mahle/locations/great-britain.jsp; https://www.denso.com/uk/en/about-us/company-information/dmuk/ und https://www.alutec.co.uk/ (Vereinigtes Königreich).

(32)  Siehe Tabelle 1, vorletzte Spalte.

(33)  Siehe Erwägungsgrund 99.

(34)  Siehe Dokument t21.004414.

(35)  T21.000610, t21.000866 und t21.004336.

(36)  Siehe Dokument t21.004298.

(37)  Vertrauliche Informationen wurden von der interessierten Partei in Spannen dargestellt.

(38)  Vertrauliche Informationen wurden von der interessierten Partei in Spannen dargestellt.

(39)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(40)  JingAo Solar Co. Ltd., verbundene Rechtssachen T-158/14, T-161/14 und T-163/14, EU:T:2017:126, Rn. 93.

(41)  Ökodesign-Verordnung 2019/1783 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107).

(42)  Nagata, Aluminium Electrolytic Capacitor with Liquid Electrolyte Cathode (Aluminiumelektrolytkondensatoren mit flüssiger Elektrolytkathode), S. 120-137.

(43)  ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142.

(44)  Erwägungsgründe 303 bis 306.

(45)  Spanne, die zur Gewährleistung der Vertraulichkeiten der Informationen verwendet wurde.

(46)  Siehe z. B. Urteil vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache C-301/16 P, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui), EU:C:2018:132, Rn. 56.

(47)  In einem Artikel auf der Website der Zentralen Disziplinar- und Inspektionskommission heißt es: „Nach chinesischer historischer Tradition war ‚Regierung‘ immer schon ein weitgefasstes Konzept mit unendlichen Verantwortungen. Unter der Führung der Partei teilen sich die Partei und die Regierung die Arbeit, und es besteht keine Trennung zwischen Partei und Regierung. Unbeschadet dessen, ob es sich um den Nationalen Volkskongress, die Politische Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes oder um ‚eine Regierung mit zwei Häusern‘ handelt, sie müssen alle die Entscheidungen und Vereinbarungen des Zentralkomitees der Partei durchführen, dem Volk gegenüber Rechenschaft abgeben und von diesem überwacht werden. Alle Gremien, die staatliche Befugnisse unter der alleinigen Führung der Partei ausführen, gehören in die Kategorie allgemeine Regierung“, abrufbar unter: https://www.ccdi.gov.cn/special/zmsjd/zm19da_zm19da/201802/t20180201_163113.html (zuletzt aufgerufen am 16. Juni 2021).

(48)  Siehe zum Beispiel die Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära vom 15. September 2020. Abschnitt II.4: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“, Abschnitt III.6: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“, Abschnitt VII.26: „Verbesserung der Führungsorgane und -mechanismen. Parteikomitees auf allen Ebenen müssen sich darauf verlassen, dass die Führungsgruppen der Einheitsfront Mechanismen für die Koordination der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor aufbauen und verbessern, und die Arbeit regelmäßig auf koordinierte Art und Weise prüfen, planen und fördern. Wir müssen es den Arbeitsgruppen der Einheitsfront in den Parteikomitees ermöglichen, ihre führenden und koordinierenden Rollen vollständig zu erfüllen und wir müssen die Verbände für Industrie und Handel bei ihrer Arbeit im privaten Sektor unterstützen.“ Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm.

(49)  Siehe Artikel mit dem Titel „Die Rolle staatseigener Unternehmen ist unersetzlich“, veröffentlicht am 29. November 2018, abrufbar unter: http://www.gov.cn/xinwen/2018-11/29/content_5344296.htm.

(50)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1), Erwägungsgrund 190.

(51)  https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000

(52)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=GA

(53)  Eingereicht als Anhang 1 der Stellungnahme von Nanshan zum ersten Aktenvermerk (t.20.0006989).

(54)  Londoner Metallbörse: Historische Daten für bar abgerechneten Futures (lme.com).

(55)  Bei dem zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Aluminiumoxid handelt es sich um metallurgisches Aluminiumoxid.

(56)  Bei dem Rohstoff für den Verarbeitungsschritt vor warmgewalzten Coils kann es sich auch um Aluminiumbarren handeln.

(57)  Erwägungsgrund 479 der vorläufigen Verordnung.

(58)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63), Erwägungsgrund 122.

(59)  Europa - RAMON - Klassifikation.

(60)  Europa - RAMON - Nomenklatur Detailansicht.

(61)  Europa - RAMON - Nomenklatur Detailansicht.

(62)  Geschäftskosten — Investitionen in der Türkei.

(63)  P.M.S. Metal Profil Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (Anhang IIIa des Aktenvermerks vom 5. Oktober 2020).

(64)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China, (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8), Erwägungsgrund 171.

(65)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142), Erwägungsgrund 182.

(66)  Verbrauchsabhängig.

(67)  Verbrauchsabhängig.

(68)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/957 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 144 vom 6.6.2017, S. 21), Erwägungsgründe 37-41.

(69)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, China – Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from Japan; China – Measures imposing anti-dumping duties on high-performance stainless steel seamless tubes („HP-SSST“) from the European Union (China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus Japan; China — Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl („HP-SSST“) aus der Europäischen Union), WT/DS454/AB/R; WT/DS460/AB/R, Rn. 5.5212.

(70)  Dokument t21.004724 vom 22. Juni 2021.

(71)  ABl. C 36 vom 2.2.2021, S. 18.

(72)  Dokument t21.004414 vom 9. Juni 2021.

(73)  Dokument t21.005709 vom 20. Mai 2021 und t21.004937 vom 25. Mai 2021.

(74)  Dokument t21.005708 mit E-Mail-Korrespondenz vom 9. und 10. Juni 2021.

(75)  Dokument t21.005704 vom 12. Juni 2021.

(76)  Dokument t21.005705 vom 15. Juni 2021.

(77)  Dokument t21.005708 mit E-Mail-Korrespondenz vom 9. und 10. Juni 2021.

(78)  Siehe Dokument t21.004724 vom 22. Juni 2021

(79)  Wie in Erwägungsgrund 329 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gibt die 3-Monats-Notierung von Aluminium der Londoner Metallbörse (EUR/Tonne) den Preis für Aluminium als Rohstoff an und wird häufig als Bezugspunkt für die Aushandlung des endgültigen Preises von AFRPs verwendet.

(80)  Siehe Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles Ltd., T-67/14, EU:T:2017:481, Rn. 99.

(81)  https://www.elval.com/en/media-elvals-new-tandem-mill-has-successfully-initiated-operations; https://aludium.com/aludium-alicante-invests-in-the-future/; aufgerufen am 20. Juni 2021.

(82)  Shanghai Futures Exchange (SHFE).

(83)  P. Desai, Russia's aluminium export tax fuels price surge on spot market (Russlands Ausfuhrzoll auf Aluminium führt zu einem starken Preisanstieg auf dem Spotmarkt), Reuters, 7. Juli 2021, abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-metals-aluminium-russia-graphic/russiasaluminium- export-tax-fuels-price-surge-on-spot-market-idUSKCN2ED10H, abgerufen am on 30. Juli 2021.

(84)  Siehe Antrag, S. 30.

(85)  Rechtssache T-383/17, Hansol Paper Co. Ltd/Europäische Kommission, Urteil des Gerichts vom 2. April 2020, EU:T:2020:139, Rn. 196, 199, 201, 203 und 205.

(86)  Rechtssache T-301/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, Urteil des Gerichts vom 10. April 2019, EU:T:2019:234, Rn. 188.

(87)  Dies ergibt sich aus Rn. 164 bis 169 dieses Urteils, in denen es heißt, dass sich die vom Kläger vorgebrachten Argumente auf das Vorliegen einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs beziehen (Artikel 1 und 3 der Grundverordnung) und nicht auf den Umfang, um den die Schadensspanne unter der Dumpingspanne lag oder wie die Zielpreisunterbietungsspanne berechnet wurde.

(88)  Nanshan hatte eine höhere Einfuhrmenge über verbundene Unternehmen (etwa [30-50] %), jedoch nur [25-35] % seiner Gesamteinfuhren wurden tatsächlich für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung herangezogen, da der Rest nicht den von dem Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen entsprach.

(89)  Rechtssache T-107/08, Transnational Company „Kazchrome“ AO und ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission, EU:T:2011:704.

(90)  Rechtssache T-443/11, Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, EU:T:2014:774, Rn. 245; Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers’ Association (EFMA)/Rat der Europäischen Union, EU:T:1999:273, Rn. 60.

(91)  Panelbericht, Russland – Nutzfahrzeuge, WT/DS479/R, Rn. 7.61.

(92)  Rechtssache T-383/17, Hansol Paper Co. Ltd/Europäische Kommission, Urteil des Gerichts vom 2. April 2020, EU:T:2020:139.

(93)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, China – GOES, WT/DS414/AB/R, vom 18. Oktober 2012, Rn. 200.

(94)  Panelbericht, China – Automobile, WT/DS339/R, WT/DS340/R, WT/DS342/R vom 18. Juli 2008, Rn. 7.227.

(95)  Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, Rechtssache T-835/17, Eurofer, EU:T:2020:96, Rn. 143.

(96)  Panelberichte, China – X-Ray Equipment (China — Röntgenausrüstung), WT/DS425/R, Rn. 7.50 und China – Broiler Products (China — Masthähnchen), WT/DS427/R, Rn. 7.476.

(97)  Panelbericht, China – GOES (DS414), WT/DS414/R, vom 15. Juni 2012, Rn. 7.530.

(98)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(99)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (siehe Seite 105 dieses Amtsblatts).

(100)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(101)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Southwest Aluminium (Group) Co., Ltd

C613

Jiangsu Dingsheng New Materials Joint-Stock Co., Ltd

C614

Shanghai Huafon Aluminium Corporation

C615

Alnan Aluminium Inc.

C616

Yinbang Clad Material Co., Ltd.

C617

Jiangsu Metcoplus Industry Intl. Co., Ltd.

C618

Dalishen Aluminum CO., Ltd

C619

Binzhou Hongbo Aluminium Foil Technology Co., Ltd.

C620

Yong Jie New Material Co., Ltd.

C621

Chalco Ruimin Co., Ltd.

C622

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.

C623

Jiangyin Dolphin Pack Limited Company

C624

Henan Xindatong Aluminum Industry Co., Ltd.

C625

Zhejiang Yongjie Aluminum Co., Ltd.

C626

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

C627

Zhengzhou Guandong Aluminum Industry Co., Ltd.

C628


11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1785 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2021

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 im Hinblick auf eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission (2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Insbesondere gibt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) abzuweichen, um in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor vorzunehmen.

(2)

Durch diese Flexibilität sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre nationalen Stützungsprogramme so früh wie erforderlich zu ändern. Der Grund hierfür war die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die bereits bestehenden Maßnahmen öfter anzupassen, aber auch, wie in Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 dargelegt, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufzunehmen, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen.

(3)

Neben den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in Artikel 3 bzw. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (4) genannten befristeten außergewöhnlichen Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall“ und „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ in ihre nationalen Stützungsprogramme aufzunehmen. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung wurden diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen jedoch nicht ausdrücklich unter den in Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 aufgeführten Maßnahmen genannt.

(4)

Aus Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 4 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 geht eindeutig hervor, dass Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sinngemäß für die Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall“ bzw. „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ gilt. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen so eng wie möglich den Vorschriften folgen, die für die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen gelten. Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 enthält jedoch eine vorübergehende Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, durch die die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Maßnahmen in ihre nationalen Stützungsprogramme aufnehmen oder diese ändern können. Um sicherzustellen, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen in gleicher Weise durchgeführt werden wie jede andere bestehende Stützungsmaßnahme, gilt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 auch für die „Destillation von Wein im Krisenfall“ und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“. Dies sollte klargestellt werden, indem ausdrücklich auf diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen Bezug genommen wird.

(5)

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass es dem eigentlichen Zweck dieser Maßnahmen, nämlich der dringenden Stützung des Weinmarkts im Krisenfall, zuwiderliefe, wenn die „Destillation von Wein im Krisenfall“ und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 blieben. Die Mitgliedstaaten speziell in Bezug auf diese beiden Maßnahmen an einer Änderung ihre nationalen Stützungsprogramme zu hindern, während dies für jede andere Maßnahme zugelassen wäre, stünde im Widerspruch zu der klaren Absicht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Maßnahmen so früh und so oft wie erforderlich anzuwenden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 vorgenommen haben, nicht benachteiligt werden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600

Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (*1) erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 40).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).


11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1786 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2021

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 im Hinblick auf eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 vorgesehene Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission (2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Insbesondere gibt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) abzuweichen, um in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor vorzunehmen.

(2)

Durch diese Flexibilität sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre nationalen Stützungsprogramme so früh wie erforderlich zu ändern. Der Grund hierfür war die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die bereits bestehenden Maßnahmen öfter anzupassen, aber auch, wie in Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 dargelegt, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufzunehmen, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen.

(3)

Neben den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in Artikel 3 bzw. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (4) genannten befristeten außergewöhnlichen Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall“ und „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ in ihre nationalen Stützungsprogramme aufzunehmen. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung wurden diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen jedoch nicht ausdrücklich unter den in Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 aufgeführten Maßnahmen genannt.

(4)

Aus Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 4 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 geht eindeutig hervor, dass Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sinngemäß für die Maßnahmen „Destillation von Wein im Krisenfall“ bzw. „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ gilt. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen so eng wie möglich den Vorschriften folgen, die für die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen gelten. Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 enthält jedoch eine vorübergehende Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, durch die die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Maßnahmen in ihre nationalen Stützungsprogramme aufnehmen oder diese ändern können. Um sicherzustellen, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen in gleicher Weise durchgeführt werden wie jede andere bestehende Stützungsmaßnahme, gilt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 auch für die „Destillation von Wein im Krisenfall“ und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“.

(5)

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass es dem eigentlichen Zweck dieser Maßnahmen, nämlich der dringenden Stützung des Weinmarkts im Krisenfall, zuwiderliefe, wenn die „Destillation von Wein im Krisenfall“ und die „Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall“ außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 blieben. Die Mitgliedstaaten speziell in Bezug auf diese beiden Maßnahmen an einer Änderung ihre nationalen Stützungsprogramme zu hindern, während dies für jede andere Maßnahme zugelassen wäre, stünde im Widerspruch zu der klaren Absicht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Maßnahmen so früh und so oft wie erforderlich anzuwenden.

(6)

Mit Wirkung vom 4. Mai 2020 berichtigt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission (5) daher Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600, indem ausdrücklich auf die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 Bezug genommen wird.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission (6) wurde die Anwendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 eingeführten Maßnahmen jedoch für das Haushaltsjahr 2021 verlängert, indem Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung ersetzt wurde. In dieser Bestimmung wird auch nicht auf die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten außergewöhnlichen Maßnahmen Bezug genommen. Daher ist auch diese Bestimmung zu berichtigen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9)

Damit die Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 vorgenommen haben, nicht benachteiligt werden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der einschlägigen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78

Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78, der den Wortlaut in Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 ersetzt, erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (*1) erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 40).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 im Hinblick auf eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor (siehe Seite 98 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 5).


BESCHLÜSSE

11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/103


BESCHLUSS (EU) 2021/1787 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen”) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

(2)

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen Getreiderats können beschließen, diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu ändern.

(3)

Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen. In diesem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von ‚Getreide‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“.

(4)

Gemäß dem Entwurf einer Definition und Klassifizierung von Waren der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 1994 (Definition and Classification of Commodities (draft) sind „Hülsenfrüchte […] einjährige Leguminosen, deren Hülsen jeweils zwischen 1 und 12 Körner oder Samen unterschiedlicher Größe, Form und Farbe hervorbringen, die sowohl als Nahrungs- als auch als Futtermittel verwendet werden.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ in dem Übereinkommen zu vertreten ist, da die Ausweitung der vom Internationalen Getreiderat abgedeckten Erzeugnisse durch die Aufnahme von Hülsenfrüchten in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Interesse der Union ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretende Standpunkt besteht darin, für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens zu stimmen, mit der gemäß dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 14. Mai 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ aufgenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).


11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1788 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2021

über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. August 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (Aluminium Flat-Rolled Products — im Folgenden „AFRPs“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. (2)

(2)

Am 12. April 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(3)

Am 13. Juli 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Darüber hinaus erhielten die interessierten Parteien am 13. August 2021 (im Folgenden „erste zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“) und am 3. September 2021 (im Folgenden „zweite zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“) weitere Unterrichtungen. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung und zu den zusätzlichen Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten.

(4)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten Airoldi Metalli S.p.a. (im Folgenden „Airoldi“), Valeo Systèmes Thermiques SAS (im Folgenden „Valeo“) und verbundene Unternehmen sowie TitanX Engine Cooling AB (im Folgenden „TitanX“) Informationen über eine Änderung der Marktbedingungen, die nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019–30. Juni 2020, im Folgenden „UZ“) eingetreten war, und gaben an, dass diese Änderungen die Aussetzung der Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen würden.

(5)

Am 28. Juli 2021 beschloss die Kommission von Amts wegen, die interessierten Parteien in der Union aufzufordern, bis zum 12. August 2021 ihre Stellungnahme zu der Möglichkeit, die endgültigen Maßnahmen zeitnah auszusetzen, einzureichen. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ihr Verband wurden zudem aufgefordert, Informationen über bestimmte Schadensindikatoren für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu übermitteln. Es gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von European Aluminium (im Folgenden „EA“), von 12 Verwendern und von ihrem Verband sowie von fünf Einführern und ihrem Verband Stellungnahmen ein. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und European Aluminium (im Folgenden „EA“) übermittelten auch die geforderten Informationen zu bestimmten Indikatoren. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme richtete EA am 20. August 2021 zudem ein Schreiben an die Kommission, in dem sich der Verband gegen eine mögliche Aussetzung der Maßnahmen aussprach. Euranimi und Airoldi übermittelten ihre Stellungnahmen zu dem Schreiben von EA.

(6)

Die Kommission gab am 1. September 2021 ihre Absicht bekannt, die Maßnahmen für neun Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung auszusetzen, und forderte die Parteien auf, bis zum 6. September 2021 dazu Stellung zu nehmen.

(7)

Nach der Bekanntgabe behauptete EA, dass die in Erwägungsgrund 5 genannte Beantwortungsfrist für das Ersuchen um Stellungnahme nicht mit Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung vereinbar sei, da den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und EA lediglich 15 Tage für die Beantwortung eingeräumt worden seien, anstatt der in dieser Bestimmung genannten 30 Tage.

(8)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Artikel 6 Absatz 2 im Gegensatz zu dem, was im Zusammenhang mit Untersuchungen wie denen nach Artikel 5, Artikel 11 Absatz 2 oder 3 der Grundverordnung gilt, für Untersuchungen nach Artikel 14 Absatz 4, in denen die Kommission prüft, ob Zölle ausgesetzt werden sollten, keine Anwendung findet. Artikel 14 Absatz 4 enthält keinen Verweis auf besondere Fristen oder andere diesbezügliche Bestimmungen der Grundverordnung. Die Kommission hielt die Frist für die Übermittlung der angeforderten Informationen angesichts des begrenzten Umfangs (sechs frei zu beantwortende Fragen und nur eine begrenzte Anzahl von Indikatoren im Vergleich zu einem Standard-Fragebogen) und des erfassten Zeitraums (zwölf Monate) für angemessen. Des Weiteren versuchte die Kommission, dem Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf eine Fristverlängerung nachzukommen, indem sie den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zwei bis vier zusätzliche Arbeitstage (je nach Art der Informationen) für die Übermittlung ihrer vollständigen Antworten einräumte. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union genügend Zeit hatte, um die angeforderten Informationen vorzulegen, und wies das Vorbringen zurück.

(9)

Nach der Unterrichtung brachten EA und Elval Halcor S.A. (im Folgenden „Elval“) vor, dass die antragstellenden Parteien für die Verwender und Einführer in der Union nicht repräsentativ seien. Sie argumentierten, dass es sich bei einem Verfahren zur Aussetzung von Antidumpingzöllen um ein anderes besonderes Verfahren handele, für das dieselben Verfahrensrechte und -garantien gelten sollten wie für Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen. Sie wandten insbesondere ein, dass der Jahresverbrauch von AFRPs durch die beiden Verwender, die die Aussetzung beantragten, weniger als 5 % des Unionsmarktes ausmache und dass ein Beschluss über die Aussetzung in keinem Verhältnis zu ihrer Repräsentativität auf dem gesamten Unionsmarkt stünde.

(10)

EA brachte ferner vor, dass die Kommission nicht dafür gesorgt habe, dass EA über den Inhalt dieser Anträge informiert wurde, und damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dafür Sorge zu tragen, dass alle Parteien rechtzeitig Zugang zu denselben Informationen haben. Die Anträge seien entweder verspätet eingereicht oder vage formuliert worden (ohne Bezug auf Artikel 14 Absatz 4) und nicht durch Nachweise untermauert. Mit dieser Begründung behauptete EA, dass die Kommission aufgrund ihrer unzureichenden Verwaltung den Parteien die Möglichkeit vorenthalten habe, die Vorbringen bestimmter Antragsteller zu widerlegen, und somit Letztere bevorzugt habe. Zudem hätten die Anträge auf Aussetzung der „Beschwerdestelle“ vorgelegt werden müssen, um festzustellen, ob sie die Kriterien für eine Prüfung erfüllen. Auf dieser Grundlage erklärte EA, der Verband sei unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 2 diskriminierend behandelt worden, da er von den Anträgen keine Kenntnis gehabt habe.

(11)

Die Kommission wies diese Vorbringen entschieden zurück. Im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung sind in Artikel 14 Absatz 4 für die Beantragung der Aussetzung der endgültigen Maßnahmen keine rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Repräsentativität einer Partei — etwa in Form eines Prozentsatzes — vorgesehen. Im Gegenteil, in diesem Artikel ist die Möglichkeit für die Kommission vorgesehen, eine solche Angelegenheit von Amts wegen zu prüfen. Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, hat die Kommission von Amts wegen mit der Erhebung von Informationen begonnen, um zu entscheiden, ob eine Aussetzung gemäß Artikel 14 Absatz 4 angemessen ist. In jedem Fall handelt es sich bei den betreffenden Verwendern und Einführern um einen weitaus größeren Anteil, als von EA insgesamt und in Bezug auf den Anteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land dargestellt wurde. Außerdem wird in Artikel 14 Absatz 4 weder darauf hingewiesen, dass die betroffenen Parteien ihren Antrag auf Aussetzung bei der „Beschwerdestelle“ einreichen müssen, noch wird in dieser Bestimmung ein besonderes internes Verfahren für die Kommissionsdienststellen vorgeschrieben, nach dem zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 4 erfüllt sind. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(12)

Bezüglich des Zugangs zu den Anträgen auf Aussetzung ist in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung nicht vorgesehen, dass die Parteien zu den Anträgen auf Aussetzung Stellung nehmen können. Die Kommission vertrat in jedem Fall die Auffassung, dass EA nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen der Kommission, in denen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (siehe Erwägungsgrund 367 der endgültigen Unterrichtung), und nach der Aufforderung der Kommission, zur möglichen Aussetzung der endgültigen Maßnahmen Stellung zu nehmen (siehe Erwägungsgrund 5), ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

(13)

Ferner hatte EA die Möglichkeit, zu den Anträgen auf Aussetzung Stellung zu nehmen, nachdem Airoldi am 30. Juli 2021 eine Stellungnahme und Valeo am 27. August 2021 eine angepasste Stellungnahme eingereicht hatten, in denen die Aussetzung der genannten Maßnahmen beantragt wurden (vgl. Erwägungsgrund 4). Die Kommission war außerdem der Auffassung, dass sich diese Anträge auf Aussetzung im Wesentlichen auf andere Vorbringen stützten, die von den antragstellenden Parteien im Laufe der Untersuchung bereits vorgelegt wurden. EA hatte also reichlich Gelegenheit, zu diesen Vorbringen Stellung zu nehmen. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass diese Elemente auf vorübergehend geänderte Marktbedingungen hindeuteten, denen der Wirtschaftszweig der Union während der Untersuchung selbst Rechnung getragen hatte (vgl. Erwägungsgrund 528 der endgültigen Verordnung).

(14)

EA fügte hinzu, dass die Frist von drei Arbeitstagen für die Abgabe von Stellungnahmen das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens noch verschlimmere, und behauptete, dass die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zur Unterrichtung über die Aussetzung einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung darstellen würde. Zudem sei der Antrag auf Fristverlängerung ohne angemessene Begründung abgelehnt worden. Die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen hätte mindestens zehn Tage betragen müssen.

(15)

Die Kommission war der Auffassung, dass Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 4 nicht anwendbar ist. In Artikel 14 Absatz 4 wird im Zusammenhang mit Stellungnahmen tatsächlich nicht auf Artikel 20 Absatz 5 verwiesen, und im Gegensatz zu anderen Artikeln der Grundverordnung wird nicht angegeben, wie viele Tage für die Anhörung des Wirtschaftszweigs der Union zur Verfügung stehen müssen. Nach Artikel 14 Absatz 4 muss die Kommission dem Wirtschaftszweig der Union lediglich „Gelegenheit zur Stellungnahme“ geben; eine verbindliche Frist ist dafür nicht vorgesehen. Dem Wirtschaftszweig der Union standen drei Arbeitstage zur Verfügung, um aussagekräftige Stellungnahmen abzugeben.

(16)

Die Kommission hatte bereits in ihrem Fragebogen vom 28. Juli nach dem Standpunkt des Wirtschaftszweigs der Union zur Möglichkeit einer Aussetzung gefragt und in ihre Unterrichtung vom 1. September einen Abschnitt über den Standpunkt des Wirtschaftszweigs der Union aufgenommen. Vor diesem Hintergrund erschien die Frist von drei Arbeitstagen für die Abgabe von Stellungnahmen zu der von der Kommission durchgeführten Bewertung der zuvor übermittelten Informationen und Ansichten nicht unangemessen. Folglich war eine Fristverlängerung nicht gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(17)

Am 8. September 2021 wiederholte EA seine Bedenken in einer Anhörung vor der Anhörungsbeauftragten und bat sie um die operationelle Feststellung, dass die Kommission aufgrund erheblicher Verfahrensfehler sowie inhaltlicher Fehler im Beschlussentwurf rechtlich daran gehindert sei, zu dem Zeitpunkt einen solchen Beschluss über die Aussetzung zu fassen. Nach einer kontradiktorischen Anhörung kam die Anhörungsbeauftragte zu dem Schluss, dass Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung keine spezifischen Fristen oder Verfahrensvorschriften enthält, gegen die angeblich verstoßen worden sei. Sie wies ferner darauf hin, dass EA seit Erhalt des Fragebogens vom 28. Juli eindeutig über eine mögliche Aussetzung informiert war. Zudem empfahl sie der Kommission, ein wirksames Überwachungssystem für die Zeit nach der Beschlussfassung einzurichten, damit die Kommission schnell auf veränderte Gegebenheiten reagieren kann.

(18)

Am 11. Oktober 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission (4) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) ein. Die Antidumpingzollsätze liegen zwischen 14,3 % und 24,6 %.

(19)

Nachdem die Kommission anhand der verfügbaren Informationen ermittelt hatte, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gerechtfertigt war, prüfte sie zudem, ob die Aussetzung der für die betroffene Ware eingeführten Antidumpingmaßnahmen unter den in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Bedingungen gerechtfertigt wäre.

2.   ERMITTLUNG DER GEÄNDERTEN MARKTBEDINGUNGEN

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht.

(21)

Die Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Verordnung geführt hat, ergab, dass die chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum (2017-Juni 2020) um 70 % gestiegen waren und erhebliche Einbußen bei der Produktion (– 11 %), dem Verkauf (– 14 %), dem Marktanteil (– 3 %) und der Rentabilität (von 3,1 % im Jahr 2017 auf – 1,8 % im Untersuchungszeitraum) für den Wirtschaftszweig der Union zur Folge hatten. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung erlitten hatte.

(22)

Die zweite Hälfte des Untersuchungszeitraums fiel auch mit der COVID-19-Pandemie zusammen, bei der es zu einer Verlangsamung der Wirtschaft und folglich zu einem Nachfragerückgang und einer Verringerung von Kapazität, Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union kam. Die Kommission stellte jedoch fest, dass dieses Element den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren nicht abschwächt, da die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China bereits zwischen 2017 und 2019 — also vor der COVID-19-Pandemie — erheblich zugenommen und zur Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren geführt hatten. Im Rahmen der genannten Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung endgültiger Zölle auf die Einfuhren von AFRPs mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die damals verfügbaren Informationen darauf hinwiesen, dass sich die Lage nach der COVID-19-Pandemie vorübergehend auf die Preise auswirkte und dass eine solche Erholung nicht vorhersehbar war; zudem würde der Markt eine gewisse Zeit brauchen, um sich anzupassen, bis sich die Wirtschaft erholte, das Wachstum normalisierte und Angebot und Nachfrage wieder im Gleichgewicht standen.

(23)

Die Analyse der zusätzlichen Informationen, die die Kommission angefordert hatte, um zeitnah eine mögliche Aussetzung der Zölle zu prüfen, ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum erheblich verbessert hatte. Im ersten Halbjahr des Jahres 2021 stiegen die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien in der Union im Vergleich zum Untersuchungszeitraum um mehr als 55 % und im Vergleich zu 2017 — dem besten Jahr im Bezugszeitraum — um 34 % an. Auch die Produktionsmenge und die Produktionskapazität entwickelten sich im selben Zeitraum positiv und stiegen im Vergleich zu 2017 um 11 % bzw. 25 % an. Die durchschnittlichen Preise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union stiegen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zu 2017 um 2,4 % und im Vergleich zum Untersuchungszeitraum um 6,5 % an. Die Rentabilität belief sich im ersten Halbjahr 2021 auf 1,9 %, während der Wirtschaftszweig der Union im UZ Verluste verzeichnete (– 1,8 %). Ferner legten mehrere interessierte Parteien Nachweise dafür vor, dass die Unionshersteller die nachgefragten Waren nicht liefern konnten, weil sie für 2021 und zumindest für die erste Hälfte des Jahres 2022 ihre Kapazitätsgrenze für Aufträge erreicht hatten. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum insgesamt verbessert hatte.

(24)

Nach der Unterrichtung brachte EA vor, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der Höhe der im Jahr 2021 erzielten Gewinne immer noch eine bedeutende Schädigung erleide. Darüber hinaus verwiesen EA und Elval auf die Leistung der Valeo Group (5) im ersten Halbjahr 2021 (in Bezug auf das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, die Verkäufe, den Cashflow und die Auftragseingänge) sowie auf die Aussichten für das Jahr 2021. Auf dieser Grundlage argumentierten sie, dass sich die Verwenderindustrie in einem gesunden Zustand befinde, ganz im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union, der sich in einer wesentlich prekäreren Lage befinde.

(25)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ auf der Grundlage einer Prüfung der verschiedenen in Erwägungsgrund 23 genannten Schadensindikatoren und nicht allein auf der Höhe der Gewinne erfolgte. Wenn das erste Halbjahr 2021 mit dem Untersuchungszeitraum verglichen wird, zeigen im vorliegenden Fall alle Indikatoren, für die die Kommission Informationen für die Zeit nach dem UZ angefordert hat, eine deutliche Verbesserung. Dasselbe gilt für den Vergleich der Daten des ersten Halbjahres 2021 mit denen von 2017, mit Ausnahme der Kapazitätsauslastung und der Rentabilität. Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union seit dem Ende des Untersuchungszeitraums einen positiven Trend aufwies, über dem Stand von 2018 lag und sich allmählich dem Gewinnniveau von 2017 näherte, dem höchsten im Bezugszeitraum. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass der positive Trend bei den Gewinnen durch die Aussetzung der Maßnahmen beeinträchtigt würde.

(26)

Die Kommission hielt den Verweis auf die Leistung und die Aussichten der Valeo Group für unangemessen, da sich die entsprechenden Daten weder auf den Sektor, in dem die untersuchten Waren verwendet werden, noch ausschließlich auf die Tätigkeiten in der EU bezogen. Die Kommission war zudem nicht der Ansicht, dass die Leistung der Valeo Group für die Verwenderindustrie, zu der auch Wirtschaftsteilnehmer aus vielen anderen Sektoren (Baugewerbe, Verpackung und andere Industrieanwendungen) gehören, repräsentativ ist. Sie stellte ferner fest, dass die Annahme, die Valeo Group sei repräsentativ für die Verwenderindustrie, dem Vorbringen von EA in Erwägungsgrund 9 widerspricht. Aus den dargelegten Gründen wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(27)

Die Analyse der Stellungnahmen, die von den verschiedenen Parteien auf Aufforderung der Kommission hin eingingen, ergab, dass diese Entwicklungen nach dem UZ auf mehrere Faktoren zurückzuführen sind.

(28)

Die Nachfrage innerhalb und außerhalb der Union stieg aufgrund der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise an. Außerdem wandten sich die Verwender, die zuvor in der VR China einkauften, nach der Einleitung der Untersuchung dem Wirtschaftszweig der Union zu, wodurch sich ein zusätzlicher Anstieg der Nachfrage ergab.

(29)

Der Wirtschaftszweig der Union baute seine Kapazität nach dem Untersuchungszeitraum zwar aus, war aber in den letzten Monaten nicht in der Lage, diese gestiegene Nachfrage zu befriedigen, was zum Teil auf den früheren Kapazitätsabbau zurückzuführen ist. Überdies war die Zeit nach dem UZ durch einen vorübergehenden Mangel an Aluminium-Halbfertigerzeugnissen und Primäraluminium gekennzeichnet (Streik, Produktionsausfälle innerhalb oder außerhalb der Union, hohe Nachfrage nach russischen Aluminiumplatten).

(30)

Insgesamt führten die vorübergehend geänderten Marktbedingungen im ersten Halbjahr 2021 zu einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. In der Praxis führte dies aufgrund des Anstiegs des Aluminiumpreises an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange — im Folgenden „LME“) (über 10 % zwischen dem UZ und dem darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum), der Aluminiumprämie (über 13 % zwischen dem UZ und dem darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum) und der Weiterverarbeitungsgebühren zu einer deutlichen Verlängerung der Vorlaufzeiten (von vier bis zwölf Wochen in normalen Zeiten auf sechs bis zehn Monate) und einem erheblichen Anstieg der Preise von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen. Der Anstieg der Aluminiumprämie wurde auch durch die Ankündigung eines 15%igen Ausfuhrzolls auf russisches Primäraluminium beeinflusst.

(31)

Die Kommission hat jedoch die folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Der Wirtschaftszweig der Union wird sich auch während des Aussetzungszeitraums bemühen, sein Angebot durch eine weitere Steigerung der Produktion und der Kapazität sowie durch eine verbesserte Kapazitätsauslastung zu erhöhen,

der Mangel an Aluminium-Halbfertigerzeugnissen und Primäraluminium wurde hauptsächlich durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht,

die Dauer des starken plötzlichen und unerwarteten Nachfrageanstiegs ist ungewiss; im Laufe der Zeit wird der Anstieg voraussichtlich zurückgehen, und

der Ausfuhrzoll auf russisches Primäraluminium wird voraussichtlich im Dezember 2021 auslaufen.

(32)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte EA vor, dass die Daten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Aussetzung getroffen wurde, nicht überprüft worden seien und sich auch nicht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier befänden.

(33)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vorliegenden Informationen, einschließlich der Stellungnahmen zur möglichen Aussetzung der endgültigen Maßnahmen, die nach dem in Erwägungsgrund 5 erwähnten Auskunftsersuchen der Kommission übermittelt wurden, keinen Zweifel an der Lage auf dem Unionsmarkt nach dem UZ und an den vorübergehend geänderten Marktbedingungen ließen. Diese Stellungnahmen und die beigefügten Nachweise, darunter die Erklärung eines gemessen an der Verkaufsmenge wichtigen Unionsherstellers, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen könne, untermauerten die Vorbringen der mitarbeitenden Parteien. Sie bestätigten lediglich die Ergebnisse der Untersuchung, die auf ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach dem UZ hindeuteten, wie es vom Wirtschaftszweig der Union erwartet wurde (siehe Erwägungsgrund 528 der endgültigen Verordnung). Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihr Beschluss auf verlässlichen Tatsachen beruht, und wies dieses Vorbringen zurück. Eine absolute Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollbesuchen zur Anerkennung der übermittelten Daten besteht jedenfalls nicht, wenn sich die Kommission von deren Zuverlässigkeit überzeugen kann.

(34)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten EA und Elval vor, dass es kein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gebe. In diesem Zusammenhang argumentierten EA und Elval, dass der Anstieg von Produktion, Kapazität und Verkäufen in der Union in der Zeit nach dem UZ belege, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, den Markt zu bedienen. Außerdem würden durch diese Zahlen die Steigerung des Angebots und die Kapazität für ein noch größeres Angebot beziffert. Die in Erwägungsgrund 29 erwähnte Schlussfolgerung der Kommission, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht in der Lage gewesen, die gestiegene Nachfrage in den letzten Monaten zu decken, werde nicht durch die vorliegenden Fakten gestützt, auf die sich der Beschluss über die Aussetzung gründe.

(35)

EA brachte insbesondere vor, die in Erwägungsgrund 29 erwähnte Einschätzung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität zuvor verringert habe, stehe im Widerspruch zu den Feststellungen in Tabelle 6 der endgültigen Verordnung, die auf einen leichten Kapazitätsrückgang zwischen 2018 und dem UZ hinweise. Somit habe die Kommission die Entwicklung der Produktionskapazität in der Union offensichtlich falsch eingeschätzt; die Produktionskapazität sei nach dem Untersuchungszeitraum um weitere 15 % gestiegen, was zu einer Kapazitätsreserve von 490 000 Tonnen pro Jahr geführt habe. EA brachte ferner vor, dass es neben China noch viele andere Bezugsquellen gebe.

(36)

Die Kommission wies die Vorbringen von EA aus mehreren Gründen zurück. Zum einen handelte es sich bei der für den Bezugszeitraum und insbesondere für den Untersuchungszeitraum angegebenen Kapazität um die theoretische Kapazität. Die theoretische Kapazität war höher als die aktive Kapazität/Kapazität auf der Beschäftigungsebene, da der tatsächliche Kapazitätsrückgang, der z. B. durch den Beschäftigungsabbau infolge der Ausgangsbeschränkungen der COVID-19-Pandemie verursacht wurde, sowie der von einigen großen Unionsherstellern gemeldete Rückgang nicht berücksichtigt wurden. So berichtete der Wirtschaftszweig der Union, dass er die Zahl der Schichten während der COVID-19-Pandemie reduzierte und dass die Unternehmen — als sich die Nachfrage wieder erholte — mehr Zeit benötigten, um das erforderliche Personal wieder einzustellen und zu schulen, um die verfügbaren Kapazitäten zu nutzen. Zum anderen ist das in Erwägungsgrund 31 erwähnte Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auch auf den Mangel an Aluminium-Halbfertigerzeugnissen und Primäraluminium zurückzuführen, wodurch die tatsächlich verfügbare Kapazität verringert wird. Zudem räumte der Wirtschaftszweig der Union selbst ein, dass es ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gab (siehe Erwägungsgrund 528 der endgültigen Verordnung). Dieses vorübergehende Ungleichgewicht wurde auch von mehreren interessierten Parteien in ihren Antworten auf die Auskunftsersuchen zur Aussetzung und in ihren Stellungnahmen zur Unterrichtung bestätigt, die darauf hinwiesen, dass sich die Vorlaufzeiten nach dem Untersuchungszeitraum deutlich verlängert hatten und dass die Unionshersteller für 2021 und zumindest für die erste Hälfte des Jahres 2022 ihre Kapazitätsgrenze für Aufträge erreicht hatten (siehe Erwägungsgründe 23 und 30). Einige der oben genannten Faktoren, z. B. die längeren Vorlaufzeiten, werden auch von unabhängigen Marktquellen bestätigt. (6) Nach den vorliegenden Informationen gibt es außerdem in anderen Ländern keine verfügbaren Kapazitätsreserven, und EA hat keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Auf dieser Grundlage war die Kommission der Auffassung, dass ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zutreffend war, und wies das Vorbringen von EA zurück.

(37)

EA bestritt auch die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union in den letzten Monaten nicht in der Lage gewesen ist, die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. EA verwies insbesondere auf die zunehmenden Auftragseingänge bei allen AFRPs (einschließlich der Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind) Ende 2020/Anfang 2021 sowie auf den Anstieg der Produktionsmenge und die Zunahme der Lieferungen im ersten und zweiten Quartal 2021 für die untersuchte Ware. Der Auftragseingang sei seit dem zweiten Quartal 2021 auf ein Niveau zurückgegangen, das dem des ersten Quartals 2020 ähnlich sei, was auf eine Stabilisierung der Nachfrage hindeute, und dieser Indikator stelle die beste Schätzung für die rasche Veränderung der Nachfrage nach dem UZ dar. Der Wirtschaftszweig der Union sei in der Lage gewesen, rasch auf den wirtschaftlichen Aufschwung nach der COVID-19-Pandemie zu reagieren und die gestiegene Nachfrage zu befriedigen.

(38)

In diesem Zusammenhang sollte zunächst darauf hingewiesen werden, dass die von EA erwähnten Auftragseingänge einen viel größeren warenbezogenen und räumlichen Geltungsbereich abdecken als die vorliegende Untersuchung. Sie können daher nicht direkt mit der Produktions- und Verkaufsentwicklung der untersuchten Ware verglichen werden. Die entsprechenden Auftragseingänge entsprechen etwa dem Doppelten der gesamten Verkaufsmenge der untersuchten Ware durch den Wirtschaftszweig der Union in der Union. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Vergleich von Indikatoren, die sich in Bezug auf den warenbezogenen und räumlichen Geltungsbereich und die Menge so stark unterscheiden, nicht zielführend ist. Aus denselben Gründen des unterschiedlichen warenbezogenen und geografischen Geltungsbereichs und der unterschiedlichen Mengen wurde der Verweis auf die Entwicklung der Auftragseingänge im zweiten Quartal 2021, d. h. ein vorausschauender Indikator für die künftige Produktion und die künftigen Lieferungen, als Begründung für die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die untersuchte Ware in der Zeit nach dem Ende des UZ zu liefern, nicht als angemessen erachtet.

(39)

Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass das Vorbringen von EA, der Wirtschaftszweig der Union könne die derzeitige Nachfrage der letzten Monate decken, im Widerspruch zu der in Erwägungsgrund 528 der endgültigen Verordnung erwähnten Behauptung von EA, wonach ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestehe, sowie zu den zahlreichen in den Unterlagen enthaltenen Nachweisen steht, die auf verlängerte Vorlaufzeiten, die Unmöglichkeit, über vertragliche Vereinbarungen hinauszugehen, und die Tatsache hindeuten, dass bestimmte Unionshersteller für 2021 und zumindest für die erste Hälfte des Jahres 2022 ihre Kapazitätsgrenze für Aufträge erreicht hatten. Aus den dargelegten Gründen wies die Kommission das Vorbringen von EA zurück.

(40)

Im Anschluss an die Untersuchung äußerte EA Zweifel an der Feststellung der Kommission, dass sich die Vorlaufzeiten, wie in Erwägungsgrund 30 erwähnt, verlängert hatten, und ersuchte um Angabe der Quelle, die für diese Schlussfolgerung herangezogen wurde. EA brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht aufgefordert worden sei, solche Informationen vorzulegen, und dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu diesen Vorbringen Stellung zu nehmen.

(41)

In den Stellungnahmen, in die interessierte Parteien Einsicht nehmen können und die von bestimmten Verwendern und Einführern auf die in Erwägungsgrund 5 genannte Aufforderung der Kommission hin eingereicht wurden, wird auf die längeren Vorlaufzeiten hingewiesen. Einige von ihnen wurden durch vertrauliche Nachweise in Form von E-Mail-Korrespondenz untermauert und durch die CRU-Veröffentlichung über Aluminiumerzeugnisse vom 5. August 2021 bestätigt. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit hatte, sich zu den Stellungnahmen anderer Parteien zu äußern. Der Wirtschaftszweig der Union legte jedoch keine Nachweise vor, die diese längeren Vorlaufzeiten widerlegten. Im Gegenteil: Wie in Erwägungsgrund 528 der endgültigen Verordnung erwähnt, hatte der Wirtschaftszweig der Union bereits eingeräumt, dass es solche verlängerten Vorlaufzeiten gab. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(42)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten EA und Elval vor, dass sich die Entwicklung des Aluminiumpreises und der Aluminiumprämie nur teilweise im durchschnittlichen Verkaufspreis an unabhängige Abnehmer in der Union niedergeschlagen habe und dass der Wirtschaftszweig der Union einen Teil der Preiserhöhung aufgefangen habe; ein Anstieg um 2,4 % zwischen 2017 und dem ersten Halbjahr 2021 sei angemessen und keine Rechtfertigung für die Feststellung geänderter Marktbedingungen.

(43)

Die Kommission erkannte an, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg des Aluminiumpreises und der Aluminiumprämie nicht vollständig an die Abnehmer weitergeben hatte. Um jedoch die Preise nach dem UZ auf aussagekräftige Art und Weise mit denen im UZ vergleichen zu können, sollten nach Auffassung der Kommission insbesondere die Preise zwischen dem Ende der Untersuchung und dem jüngsten Zeitraum verglichen werden. Ausgehend davon errechnete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, eine Preiserhöhung von 6,5 % zwischen dem Untersuchungszeitraum und dem ersten Halbjahr 2021. In Anbetracht der Tatsache, dass der Preisdurchschnitt im UZ angesichts der Entwicklung an der LME höher war als der Preis am Ende des UZ, wurde die konservative Preiserhöhung von 6,5 % als erheblich angesehen. Da die meisten Verkäufe auf der Grundlage langfristiger Verträge abgewickelt werden, wurde die Auffassung vertreten, dass eine solche Preiserhöhung das Ausmaß der zu erwartenden Preiserhöhung angesichts der von verschiedenen interessierten Parteien vorgelegten Nachweise für Preiserhöhungen nicht vollends widerspiegelt. Angesichts dessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die berechnete Preiserhöhung die Feststellung vorübergehend geänderter Marktbedingungen rechtfertigte, und wies das Vorbringen von EA zurück.

(44)

Nach der Unterrichtung brachte EA vor, dass die Kommission die Nachfrage- und Angebotslage für AHEX-AFRPs für den Zeitraum 2021–2026 bewertet habe und dass eine solche Bewertung erst recht eine Untersuchung der Lage nach dem UZ umfasse, wonach die voraussichtliche Nachfrage durch die erwartete Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union und die erwarteten Einfuhren aus Drittländern gedeckt werden könne.

(45)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Erwägungsgrund 56 der endgültigen Verordnung erwähnt, räumte der Wirtschaftszweig der Union selbst ein, dass es im Zusammenhang mit der plötzlichen und starken Erholung nach COVID-19 vorübergehende Kapazitätsprobleme gab. Darüber hinaus legten Verwender im Sektor flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher (im Folgenden „AHEX-AFRPs“) sowohl im Rahmen der Hauptuntersuchung als auch im Rahmen der Untersuchung zur Aussetzung Nachweise dafür vor, dass nach dem Untersuchungszeitraum ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(46)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sich die Marktbedingungen nach dem Bezugszeitraum der endgültigen Verordnung tatsächlich geändert haben. Die geänderten Marktbedingungen waren (im Gegensatz zu strukturellen Veränderungen) jedoch vorübergehender Natur und es ist wahrscheinlich, dass sich Angebot und Nachfrage nach der vorübergehenden Aussetzung der Maßnahmen wieder angleichen werden.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG IM FALLE EINER AUSSETZUNG

(47)

Der erhebliche Anstieg der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hat zu einem bedeutenden Anstieg des Marktanteils geführt, da die Einfuhren aus der VR China deutlich zurückgegangen sind. In Anbetracht der Nachfrage, der Tatsache, dass viele Verwender auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewichen sind, und der Art der Verträge (sehr wenige Spotaufträge) ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer neunmonatigen Aussetzung der Maßnahmen erhebliche Geschäftseinbußen zugunsten der chinesischen Ausführer erleiden würde.

(48)

Die Kommission war außerdem der Ansicht, dass die neunmonatige Aussetzung den Verwendern, die den Ausschluss bestimmter Waren beantragten, eine zusätzliche Frist einräumen würde, um die Unionshersteller (erneut) zu validieren und gegebenenfalls einen reibungslosen Übergang von einer chinesischen zu einer Lieferquelle der Union zu gewährleisten.

(49)

Wenngleich der Sektor noch nicht das Gewinnniveau von 2017 erreicht hat, dürfte der im Jahr 2021 eingeleitete positive Trend noch eine Weile anhalten, bis sich die Marktbedingungen an die Lage nach COVID-19 angepasst haben. Tatsächlich erreichten die auf das Jahr gerechneten Auftragseingänge (7) des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Quartal 2021 den höchsten Stand seit 2015. Die auf das Jahr gerechneten Auftragseingänge im zweiten Quartal 2021 waren niedriger als im ersten Quartal, aber immer noch auf dem Niveau von 2017/2018. Wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, meldeten mehrere Unionshersteller nach Angaben mehrerer Verwender, dass sie bereits bis mindestens zum ersten Halbjahr 2022 ausgebucht seien. Dies gibt Sicherheit hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union in den kommenden Monaten. Da die meisten Verkäufe auf der Grundlage von Verträgen abgewickelt werden, die Preismechanismen enthalten, wird die Höhe der Einnahmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch einen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in der VR China während des Zeitraums der Aussetzung der Maßnahmen beeinträchtigt, da diese Mengen die Nachfrage decken werden, die der Wirtschaftszweig der Union derzeit weitgehend nicht decken kann. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Preise für Rohstoffe und Fertigerzeugnisse vertrat die Kommission schließlich die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der in den meisten Verträgen vorgesehenen Mechanismen für die Preisfestlegung in der Lage war, Preiserhöhungen erforderlichenfalls an seine Abnehmer weiterzugeben. Der weitverbreitete Einsatz von Absicherungsmechanismen zur Berücksichtigung der Entwicklung der Rohstoffpreise ist eine weitere Garantie dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht erheblich unter den Preisschwankungen bei den Rohstoffen leiden wird. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Maßnahmen die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union in den kommenden Monaten nicht beeinträchtigen wird.

(50)

Nach der Unterrichtung brachte EA vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen habe, indem sie die Maßnahmen im Rahmen eines übereilten Untersuchungsverfahrens unter Missachtung der Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Verfahren, eine verantwortungsvolle Verwaltung und eine Überprüfung des Sachverhalts ausgesetzt habe. Der drohende Schaden für den Wirtschaftszweig der Union wäre zudem klar absehbar, da die Unionshersteller ihre Preise auf ein verlustbringendes Niveau senken müssten, um mit den gedumpten Einfuhren aus China konkurrieren zu können, und Marktanteile an chinesische Hersteller verlieren würden. Außerdem würde die Aussetzung die Nutzung der ungenutzten Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen sowie zu Unsicherheit und mangelnder Sichtbarkeit führen, wodurch Investitionsentscheidungen angepasst würden, Arbeitsplätze verloren gingen und weniger Umsatz und Gewinn erzielt würden. Zur Unterstützung dieses Vorbringens legte EA eine Erklärung eines Unionsherstellers vor, in der dieser sich auf ein angebliches Preisangebot für eine Lieferung im Januar 2022 bezog.

(51)

Die Kommission wies das Vorbringen von EA, sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Verfahren, eine verantwortungsvolle Verwaltung und eine Überprüfung des Sachverhalts vernachlässigt, zurück. In diesem Zusammenhang wird auf die Erwägungsgründe 9 bis 14, in denen die Kommission die Einwendungen zu den Rechten der interessierten Parteien widerlegt hat, sowie auf Erwägungsgrund 33 in Bezug auf die Überprüfungsaspekte verwiesen.

(52)

Im Zusammenhang mit der Bewertung des Sachverhalts stellte die Kommission fest, dass EA die in den Erwägungsgründen 47 bis 49 dargelegten Erwägungen der Kommission in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung während des Aussetzungszeitraums weder bestritten noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat. In Bezug auf den angeblich vorhersehbaren drohenden Schaden (vgl. Erwägungsgrund 49) vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch einen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in der VR China während des Zeitraums der Aussetzung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würde, da diese Mengen die Nachfrage decken würden, die der Wirtschaftszweig der Union derzeit weitgehend nicht decken kann. Außerdem war die Aussage eines Unionsherstellers nach Auffassung der Kommission nicht aussagekräftig für die Auswirkungen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union während des Aussetzungszeitraums.

(53)

Entscheidend ist, dass die Aussetzung der Maßnahmen auf einen Zeitraum von neun Monaten begrenzt ist und die Maßnahmen schnell wieder in Kraft gesetzt werden können, wenn Einfuhren mit Ursprung in China in erhöhten Mengen in die Union gelangen und den Wirtschaftszweig der Union schädigen. Aus den dargelegten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(54)

Nach der Unterrichtung brachte Elval vor, dass der Beschluss über die Aussetzung im Widerspruch zu den Feststellungen in der endgültigen Unterrichtung stehe. In der endgültigen Unterrichtung sei der Schluss gezogen worden, dass die Unionshersteller bereits über einen längeren Zeitraum geschädigt worden waren. Der Beschluss über die Aussetzung würde Einfuhren aus China begünstigen und der Lieferkette künftig erheblichen Schaden zufügen.

(55)

Nach Auffassung der Kommission war dieser Einwand unbegründet, da der Analysezeitraum für die Hauptuntersuchung (2017–Juni 2020) und derjenige für den Beschluss über die Aussetzung (Juli 2020–Juni 2021) voneinander abwichen und die Kommission daher auf der Grundlage der für jeden Zeitraum berücksichtigten Daten zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen kann. Ferner gelangte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 47 bis 49 erwähnt, zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Maßnahmen die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union in den kommenden Monaten auf der Grundlage der für den Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 beobachteten positiven Trends nicht beeinträchtigen würde. In Ermangelung genauerer Angaben wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Angesichts des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung während der neun Monate unwahrscheinlich ist.

4.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(57)

Auf das Ersuchen der Kommission hin, zu einer möglichen Aussetzung der Maßnahmen Stellung zu nehmen, machte der Wirtschaftszweig der Union geltend, dass der Anstieg der Nachfrage vorübergehend sei und dass es Anzeichen für einen Konjunkturrückgang gebe, insbesondere im Automobilsektor. Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, dass die Aussetzung der Maßnahmen zu massiven Lagerbeständen führen und die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben würde. Infolgedessen würde die Aussetzung der Maßnahmen die eingeleiteten Sanierungsbemühungen gefährden.

(58)

In Anbetracht der Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum, der erwarteten Kapazitätsauslastung und der Auftragsbücher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung den Wirtschaftszweig der Union nicht beeinträchtigen und die eingeleiteten Sanierungsbemühungen nicht gefährden wird.

(59)

Überdies war die Kommission der Auffassung, dass angesichts des derzeitig hohen Preisniveaus und der großen Nachfrage innerhalb und außerhalb der Union nur ein begrenztes Risiko von Lagerbildung von Einfuhren aus China besteht. Der erhebliche Anstieg der Seefrachtkosten, der auf die Erholung nach der COVID-19-Krise folgte, macht die Lagerbildung ebenfalls weniger attraktiv.

(60)

Vor allem aber können die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rasch wieder in Kraft gesetzt werden, sollten die Einfuhren mit Ursprung in China in erhöhten Mengen in die Union gelangen und den Wirtschaftszweig der Union schädigen. Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware überwachen und unverzüglich auf eine etwaige Änderung der in diesem Beschluss beschriebenen Lage reagieren, soweit es zweckdienlich erscheint.

(61)

In diesem Sinne wird der Zugang zum offenen Dossier über TRON auch nach der Annahme der Entwürfe der Durchführungsrechtsakte verfügbar bleiben, damit neue Beiträge zeitnah vorgelegt werden können.

5.   UNIONSINTERESSE

(62)

Nach der Unterrichtung brachte EA vor, die Kommission habe es versäumt, festzustellen, dass die Aussetzung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union liege, indem sie die Folgen der Anwendung oder Nichtanwendung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union selbst und im Interesse der nachgeschalteten Verwender bewertete. Zudem führte EA an, dass jeder Versuch, diesen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu beheben, willkürlich wäre und gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren verstoßen würde.

(63)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Bei einer Bewertung nach Artikel 14 Absatz 4 steht naturgemäß die Beurteilung des Interesses der Union im Vordergrund. In diesem Zusammenhang bewertete die Kommission das Interesse der Union, indem sie das Interesse der nachgeschalteten Verwender auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 30 und 48 genannten Elemente gegen das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgründe 49 und 54) abwog, das mit der Wahrscheinlichkeitsanalyse zusammenhängt. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Maßnahmen im Interesse der Union liegt. Folglich führte die Kommission eine Analyse des Interesses der Union durch, wie in Artikel 14 Absatz 4 vorgeschrieben. Es wird auch auf frühere Beschlüsse über die Aussetzung verwiesen (8), in denen die Kommission denselben Ansatz verfolgte. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

6.   VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER AUSSETZUNG UND DER EINFÜHRUNG VON MAßNAHMEN

(64)

Nach der Unterrichtung brachte EA vor, dass es keine rechtliche Verpflichtung gebe, die Erhebung der Zölle zum gleichen Zeitpunkt auszusetzen wie zum Zeitpunkt der Einführung der Zölle, die sich aus dem Abschluss der gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleiteten Untersuchung ergeben. Gleichzeitig schmälere eine solche Praxis seine Rechte als interessierte Partei.

(65)

Die Kommission stimmte dem Ausgangspunkt des Vorbringens von EA zu. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 liegt es im Ermessen der Kommission, wann sie eine Aussetzung der Maßnahmen beschließt. Daher besteht keine Verpflichtung, die Zölle am selben Tag auszusetzen, an dem die Untersuchung, die die Einführung der Zölle zur Folge hatte, eingestellt wird. Dieses Ermessen hindert die Kommission jedoch auch nicht daran, die Maßnahmen noch am Tag ihrer Einführung auszusetzen. Dies bedeutet, dass die Kommission, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 4 erfüllt sind, über ein uneingeschränktes Ermessen hinsichtlich des geeigneten Zeitpunkts für ein Tätigwerden in diesem Bereich verfügt. Wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen angemessen waren und dass die Rechte von EA als interessierte Partei nicht beeinträchtigt wurden.

(66)

Im Anschluss an die Unterrichtung bekräftigte EA, dass der Beschluss über die Aussetzung nicht mit dem Interesse der Union begründet werde, und brachte vor, dass der Hauptgrund für den Beschluss über die Aussetzung offensichtlich der Wille sei, einen alternativen Ansatz für die erfolglosen Anträge mehrerer Verwender, bestimmte Unterkategorien von AFRPs aus der Warendefinition auszuschließen, zu finden. In diesem Zusammenhang verwies EA auf den Aussetzungsantrag von Valeo. Außerdem würde die Aussetzung den Markt für Lieferungen gedumpter Waren öffnen, und zwar nicht nur für die Waren, für die ein Ausschluss beantragt wurde, sondern auch für andere unter die Warendefinition fallende Waren.

(67)

Die Kommission wies diesen Einwand von EA zurück. Wie in Erwägungsgrund 63 erwähnt, begründet die Kommission den Beschluss zur Aussetzung der Maßnahmen mit dem Interesse der Union, das sich auf vorübergehend geänderte Marktbedingungen und die Tatsache stützt, dass ein Wiederauftreten der Schädigung bei Aussetzung der Maßnahmen nicht wahrscheinlich ist. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die vorübergehende Veränderung der Marktbedingungen nicht ausschließlich für bestimmte Warenunterkategorien von AFRPs gilt, sondern für den AFRP-Markt insgesamt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(68)

Nach der Unterrichtung brachten EA und Elval vor, dass mit der Aussetzung signalisiert werde, dass die Kommission die Einfuhren von Aluminium auf Kohlebasis mit hohem CO2-Fußabdruck nicht zugunsten umweltfreundlicherer Unionshersteller einschränke und dass dieser Beschluss die Bemühungen der Wirtschaftszweige der Union, die Ziele des Grünen Deals zu erreichen, durch den Verlust von Investitionen gefährde.

(69)

Die Kommission teilte die Auffassung von EA nicht und stellte fest, dass der Beschluss, die Maßnahmen auszusetzen, im Interesse der Union getroffen wurde, um auf vorübergehend geänderte Marktbedingungen zu reagieren und dafür zu sorgen, dass Angebot und Nachfrage kurzfristig wieder ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage war die Kommission nicht der Auffassung, dass die Aussetzung die Bemühungen der Wirtschaftszweige der Union und insbesondere des Wirtschaftszweigs der Union für AFRPs gefährden würde, da die Kommission — wie in Erwägungsgrund 54 erwähnt — zu dem Schluss gelangte, dass ein Wiederauftreten der Schädigung infolge der vorübergehenden Aussetzung der Maßnahmen nicht wahrscheinlich ist. Zudem wird der Beschluss über die Aussetzung genau überwacht, damit er unverzüglich aufgehoben werden kann, wenn eine solche Aussetzung dazu genutzt wird, die Einfuhrmengen in einer Weise zu erhöhen, dass sie den Wirtschaftszweig der Union während des Aussetzungszeitraums weiter schädigen würden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.   STELLUNGNAHMEN ANDERER PARTEIEN

(70)

Nach der Unterrichtung brachten die Verwender Valeo, TitanX, Airoldi und TDK Hungary Components Kft (im Folgenden „TDK HU“), der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. (im Folgenden „Xiamen Xiashun“), der Verband EURANIMI und der Einführer O. Wilms GmbH (im Folgenden „Nilo“) ihre Unterstützung für die Aussetzung der Maßnahmen zum Ausdruck.

(71)

Einige dieser Parteien beanstandeten die neunmonatige Dauer der Aussetzung mit der Begründung, dass mehr Zeit erforderlich sei, um die in den Erwägungsgründen 30 und 31 genannten vorübergehend geänderten Marktbedingungen anzugehen, da dies voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten zu bewältigen sei. Sie führten insbesondere an, dass die fraglichen Marktbedingungen nicht nur vorübergehend sein könnten, sondern auch noch lange nach Ablauf des Zeitraums von neun Monaten andauern könnten. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei dem Zeitraum von neun Monaten um die in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehene Höchstdauer handelt. Nur wenn nach Ablauf dieses Zeitraums alle in demselben Artikel genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind, kann der Zeitraum verlängert werden.

(72)

Nach der Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass der Vorschlag für eine Aussetzung und insbesondere die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 30 zum derzeitigen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Union bestätigten, dass für Folienvorwalzband eine segmentspezifische Analyse hätte durchgeführt werden müssen und dass Folienvorwalzband in der Folge aus der Warendefinition der endgültigen Maßnahmen ausgeschlossen werden sollte. Die Kommission verwies zunächst auf ihre Feststellungen in Abschnitt 2.2.8 der endgültigen Verordnung, wonach eine segmentspezifische Analyse nicht gerechtfertigt ist, und lehnte den Antrag auf Ausschluss dieser Ware ab. Das von der Kommission festgestellte derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage betrifft die untersuchte Ware insgesamt und nicht einen bestimmten Warentyp, z. B. Folienvorwalzband; zudem wurde der Zeitraum nach dem UZ in der endgültigen Verordnung nicht analysiert. Die Kommission stellte ferner fest, dass das fragliche Ungleichgewicht nur vorübergehend ist und daher am besten durch die Aussetzung der Maßnahmen behoben werden kann. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Nach der Unterrichtung stimmten mehrere Verwender und Einführer den Feststellungen der Kommission in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 23 bis 28 erwähnte vorübergehende Änderung der Marktbedingungen, ihrer Bewertung hinsichtlich des begrenzten Risikos einer Lagerbildung (siehe Erwägungsgrund 59) und ihrer Schlussfolgerung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung während des Aussetzungszeitraums (Erwägungsgrund 54) zu. So verwiesen mehrere Verwender insbesondere auf die Tatsache, dass nach dem UZ neue langfristige Verträge mit Unionsherstellern geschlossen wurden, die in Verbindung mit den anderen positiven Entwicklungen auf dem Markt (Anstieg der Nachfrage und der Kapazitätsauslastung sowie verbesserte Rentabilität) ein Wiederauftreten der Schädigung verhindern würden. Außerdem bezweifelten mehrere Verwender, dass während der Aussetzung zusätzliche Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union verfügbar würden, und brachten vor, dass der fragliche Zeitraum möglicherweise nicht ausreiche, um das Validierungsverfahren abzuschließen.

(74)

In Bezug auf die Feststellungen zur zusätzlichen Kapazität vertrat die Kommission die Auffassung, dass die offensichtliche Verlangsamung des Automobilsektors dem Wirtschaftszweig der Union in den kommenden Monaten die Möglichkeit geben wird, mehr Kapazitäten für die Herstellung der untersuchten Ware vorzusehen und somit ein neues Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu schaffen.

(75)

Zu dem Vorbringen, die Zeit reiche nicht aus, um das Validierungsverfahren abzuschließen, stellte die Kommission fest, dass einige große Verwender — wie in Erwägungsgrund 133 der endgültigen Verordnung ausgeführt — die Aussetzung der Maßnahmen nicht abwarteten, um von chinesischen Lieferanten auf Unionshersteller umzusteigen, und daher bereits die (erneute) Validierung der Unionshersteller eingeleitet haben. Überdies verwies die Kommission auf ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 136 und 137 der endgültigen Verordnung zum Vorliegen gleichwertiger Legierungen bzw. zur doppelten Beschaffung. Außerdem kaufen die meisten Verwender den Großteil ihrer AFRPs in der Union und unterhalten daher bereits Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Unionsherstellern. Diese Faktoren untermauern die Feststellung, dass der Aussetzungszeitraum einen reibungslosen Übergang von Lieferanten aus der VR China auf Unionshersteller im Hinblick auf die Validierung oder erneute Validierung von Unionsherstellern ermöglichen wird. Es ist somit wahrscheinlich, dass die (erneute) Validierung weniger Zeit in Anspruch nimmt als ein vollständiges neues Validierungsverfahren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(76)

Nach der Unterrichtung brachte TDK HU vor, dass das Problem der mangelnden Kapazität der untersuchten Ware, die für die Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren verwendet wird, auch nach Ablauf des Zeitraums von neun Monaten bestehen bleiben werde, da es derzeit keine Unionsproduktion dieses spezifischen Warentyps gebe. Darüber hinaus sei es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein werde, eine solche Produktion einzurichten, und das Validierungsverfahren könnte viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Kommission stellte fest, dass die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 217 bis 240 der endgültigen Verordnung auch für die Feststellungen in diesem Beschluss gelten. Vor allem aber wurden keine neuen Nachweise vorgelegt, die die darin gezogenen Schlussfolgerungen entkräften würden, wonach die Kommission in Ermangelung von Antworten auf den Fragebogen und den dazugehörigen erforderlichen Nachweisen nicht in der Lage war, die Anträge von TDK HU und den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage eines Standardsatzes ausreichender und rechtzeitig eingereichter Informationen aussagekräftig zu bewerten. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(77)

Angesichts des vorübergehenden Charakters der geänderten Marktbedingungen in Bezug auf Nachfrage und Angebot und insbesondere des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt sowie der Aussichten des Wirtschaftszweigs der Union für die kommenden Monate wird die Auffassung vertreten, dass die Schädigung im Zusammenhang mit den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge der Aussetzung wahrscheinlich nicht wieder auftreten wird. Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Union liegt, die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten auszusetzen.

(78)

Sollte sich die Lage, die zur Aussetzung geführt hat, zu einem späteren Zeitpunkt ändern, kann die Kommission die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen unverzüglich aufheben. Auf Empfehlung der Anhörungsbeauftragten in der Anhörung vom 8. September 2021 beschloss die Kommission ferner, ein operationelles Überwachungssystem für die Zeit nach der Beschlussfassung einzurichten, in dessen Rahmen interessierte Parteien die Kommission regelmäßig auf einschlägige Entwicklungen auf dem Markt aufmerksam machen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(5)  https://www.valeo.com/wp-content/uploads/2021/07/PR_Valeo_H1_2021_Results_EN.pdf (aufgerufen am 8. September 2021).

(6)  CRU Aluminium Products Monitor, Bericht von August 2021.

(7)  Die Auftragseingänge sind ein Mittel zur Bewertung künftiger Einnahmen, da er der Menge der innerhalb eines bestimmten Buchungszeitraums bearbeiteten Aufträge entspricht. Im vorliegenden Fall ist dieser Indikator nicht auf die EU beschränkt und umfasst auch Waren außerhalb der Warendefinition.

(8)  ABl. L 126 vom 13.2.2010 in Erwägungsgrund 10 und ABl. L 120 vom 15.5.2009 in Erwägungsgrund 7.


11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/117


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1789 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für flexible Sprinklerschläuche mit Endstücken und andere Bauprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 14 Europäische Bewertungsdokumente erstellt und angenommen.

(3)

Die von den Technischen Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Bauprodukte:

flexibler Sprinklerschlauch mit Endstücken;

Brettschichtholz mit rechteckigem Querschnitt aus Radialschnitt-Stämmen;

im Zug-Prüflastverfahren geprüftes keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke, das zu Brettschichtholz und Balkenschichtholz verarbeitet werden kann;

Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung über die volle Querschnittshöhe;

Schalldämmplatten/Trockenestrich und lastabtragende Streifen aus Wellkarton gefüllt mit Quarzsand;

Vergussmasse für Bitumen und bituminöse Mischungen aus Gummigranulatpulver;

Polymermakrofasern mit Basaltfaserbewehrung für die Verwendung in Beton;

geflanschte Steuerventile;

Ankerschienen;

Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse;

mechanische Dübel zur Verwendung in Beton;

drehmomentgesteuerte Spreizdübel für den Einsatz in Beton mit variabler Nutzungsdauer bis zu 50 Jahren;

nachträglich eingebaute Befestigungsmittel in Beton unter ermüdungsrelevanter zyklischer Beanspruchung;

nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmmaterialien und — mitunter — Beton.

(4)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(5)

Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission (2) veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78).


ANHANG

Im Anhang werden die folgenden Zeilen in fortlaufender Folge gemäß der Reihenfolge der Referenznummern eingefügt:

„100012-00-1106

Flexibler Sprinklerschlauch mit Endstücken

130348-00-0304

Brettschichtholz mit rechteckigem Querschnitt aus Radialschnitt-Stämmen

130484-00-0304

Im Zug-Prüflastverfahren geprüftes keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke, das zu Brettschichtholz und Balkenschichtholz verarbeitet werden kann

130661-00-0304

Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung über die volle Querschnittshöhe

210134-00-1202

Schalldämmplatten/Trockenestrich und lastabtragende Streifen aus Wellkarton gefüllt mit Quarzsand

230145-00-0105

Vergussmasse für Bitumen und bituminöse Mischungen aus Gummigranulatpulver

260067-00-0301

Polymermakrofasern mit Basaltfaserbewehrung für die Verwendung in Beton

280004-00-0702

Geflanschte Steuerventile

330008-03-0601

Ankerschienen

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚EAD 330008-02-0601‘)

330087-01-0601

Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚EAD 330087-00-0601‘)

330232-01-0601

Mechanische Dübel zur Verwendung in Beton

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚EAD 330232-00-0601‘)

330232-01-0601 -v01

Drehmomentgesteuerte Spreizdübel für den Einsatz in Beton mit variabler Nutzungsdauer bis zu 50 Jahren

330250-00-0601

Nachträglich eingebaute Befestigungsmittel in Beton unter ermüdungsrelevanter zyklischer Beanspruchung

340309-00-0305

Nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien und — mitunter — Beton

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚ETAG 009‘)“.