ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
24. September 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind ( 1 )

29

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI ( 1 )

33

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ( 1 )

40

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union ( 1 )

56

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1707 der Kommission vom 22. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1708 der Kommission vom 23. September 2021 zur Anhebung der Fangquoten für 2021 um die 2020 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 der Kommission vom 23. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 1 )

84

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1710 des Rates vom 21. September 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkts

89

 

*

Beschluss (EU) 2021/1711 der Kommission vom 23. September 2021 zur Ernennung von Mitgliedern des Gremiums zur Unterstützung der Kommission bei der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglieder internationaler Investitionsgerichte

123

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. September 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königsreich“) nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) sowie die Kontinuität des Betriebs der Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde und die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind, zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt hat, bis zum 30. September 2021 verlängert; ebenso verlängert wurde die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen, die diesen Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre eingerichteten zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“).

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden Frankreich und das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine internationale Vereinbarung abzuschließen, die den Vertrag von Canterbury hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit in der festen Ärmelkanal-Verbindung ergänzt. Diese Vereinbarung wurde jedoch bisher weder abgeschlossen noch wird dies voraussichtlich bald geschehen.

(3)

Unter diesen Umständen handelt Frankreich mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen eine grenzüberschreitende Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU aus. Frankreich hat, wie der Kommission am 1. Juni 2021 mitgeteilt und von der Kommission am 20. August 2021 genehmigt, bereits eine solche Vereinbarung bezüglich der Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen ausgehandelt. Die nach dem Recht Frankreichs und des Vereinigten Königreichs für die vorläufige Anwendung oder das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen erforderlichen internen Verfahren dürften sechs Monate nach dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen am 30. September 2021 abgeschlossen sein.

(4)

Sofern die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen nicht verlängert wird, damit die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen vorbehaltlich der von der Kommission vorzunehmenden Bewertungen und der Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU ausgehandelt, und die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen sowie die grenzüberschreitende Vereinbarungen hinsichtlich Genehmigungen vorläufig angewandt oder abgeschlossen werden kann, wird der Betrieb der betroffenen Eisenbahnunternehmen über die feste Ärmelkanal-Verbindung am 30. September 2021 eingestellt werden. Das würde erhebliche Störungen im Personen- und Güterverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zur Folge haben wird.

(5)

Es liegt daher im Interesse der Union, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen und Genehmigungen bis zum 31. März 2022 zu verlängern, indem die Verordnung (EU) 2020/2222 geändert wird.

(6)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sindüber das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2020/2222 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Geltung dieser Verordnung endet am 31. März 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. September 2021.

(2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 43).

(4)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1702 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen, die von den Durchführungspartnern im Hinblick auf eine Deckung durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ vorgelegt werden, sind vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 zu bewerten.

(2)

Der Investitionsausschuss nimmt seine Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen anhand einer Bewertungsmatrix mit Indikatoren vor, die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 22 Absatz 2 ausgefüllt wird und eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Vorschläge gewährleisten soll.

(3)

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 umfasst die Bewertungsmatrix mit Indikatoren die folgenden sieben Bewertungskomponenten: den Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union, die Beschreibung der Zusätzlichkeit, die Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, den finanziellen und technischen Beitrag des Durchführungspartners, die Investitionsauswirkungen, das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition und die ergänzenden Indikatoren.

(4)

Um zu gewährleisten, dass der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sollten die verschiedenen Elemente, Indikatoren und Teilindikatoren, die für jede Bewertungskomponente anzugeben sind, sowie die Bewertungskriterien und die entsprechenden Gewichtungen, die von den Durchführungspartnern bei der Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungen bzw. Investitionen zu verwenden sind, festgelegt werden.

(5)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierten Vorschriften, die die Durchführungspartner beim Ausfüllen der Bewertungsmatrix mit Indikatoren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/523 zu beachten haben, damit der Investitionsausschuss des Fonds „InvestEU“ eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.


ANHANG

1.   Allgemeine Grundsätze

Zur Bewertung der von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen verwendet der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) eingerichtete Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „InvestEU-Bewertungsmatrix“). Im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Überprüfung nimmt der Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung anhand dieser InvestEU-Bewertungsmatrix eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der von den Durchführungspartnern gestellten Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen vor.

Auszufüllen ist die InvestEU-Bewertungsmatrix von dem Durchführungspartner, der dem Investitionsausschuss einen Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition (2), einschließlich Rahmenmaßnahmen (3), vorlegt. Innerhalb der einzelnen Bewertungskomponenten sind je nach Finanzierung, Investition oder Rahmenmaßnahme unterschiedlich detaillierte Angaben zu liefern. Bei Letzteren können allgemeine Schätzungen vorgelegt werden, wie die Art der Finanzintermediäre, die geschätzte Anzahl und Art der Endempfänger, der durchschnittliche Umfang der den Endempfängern zur Verfügung zu stellenden Finanzierungen und die geschätzten Auswirkungen der Rahmenmaßnahme.

1.1.   Inhalt der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung umfasst die InvestEU-Bewertungsmatrix folgende Elemente:

a)

Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Bezeichnung, des Endempfängers bei direkten Maßnahmen oder des Finanzintermediärs (der Finanzintermediäre) bei Maßnahmen über einen Finanzintermediär (falls bekannt, Name des Finanzintermediärs; andernfalls zumindest die Art), des Landes (der Länder) der Durchführung und einer kurzen Beschreibung der Finanzierung oder Investition;

b)

Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union;

c)

Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition;

d)

Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden;

e)

Bewertungskomponente 4 — finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners;

f)

Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen;

g)

Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition;

h)

Bewertungskomponente 7 — ergänzende Indikatoren.

1.2.   Bewertung der Komponenten

Für jede Finanzierung oder Investition, die dem Investitionsausschuss vorgelegt wird, ermittelt der Durchführungspartner bei den Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 eine Punktzahl und nimmt bei den Bewertungskomponenten 1, 2, 6 und 7 anhand qualitativer oder quantitativer Indikatoren, für die keine Punkte vergeben werden, eine Bewertung vor.

Für die Einstufung der Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 ist folgende Skala zu verwenden. Dieselbe Skala wird für Indikatoren und Teilindikatoren verwendet, bei denen Punkte vergeben werden.

Punkte

Wert

1

Befriedigend

2

Gut

3

Sehr gut

4

Hervorragend

Aufgrund der Art ihres Geltungsbereichs ist jede Bewertungskomponente, bei der Punkte vergeben werden, einzeln zu bewerten, ohne die Punktzahlen zu einer Gesamtnote zu aggregieren. Werden die Bewertungskomponenten anhand spezifischer Indikatoren und Teilindikatoren bewertet, ist die Gewichtung dieser Indikatoren und Teilindikatoren bei der Berechnung der Note der jeweiligen Bewertungskomponente zu berücksichtigen (und zu diesem Zweck die entsprechende Punktzahl mit der jeweiligen Gewichtung zu multiplizieren) (4).

Die Durchführungspartner legen eine Begründung für jede vergebene Note vor, die sich auf die in der jeweiligen Anlage beschriebene Methode und auf andere einschlägige Elemente stützt, die in der InvestEU-Verordnung, in den Investitionsleitlinien (5), in Leitliniendokumenten der Kommission wie dem Leitfaden zur Nachhaltigkeitsprüfung (6) und der Methode zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (7) enthalten sind.

Bei der Beurteilung von Finanzierungen oder Investitionen misst der Investitionsausschuss jeder Bewertungskomponente dieselbe Bedeutung bei, unabhängig davon, ob die einzelne Bewertungskomponente eine numerische Punktzahl aufweist oder sie sich aus qualitativen und quantitativen Indikatoren zusammensetzt, für die keine Punkte vergeben werden.

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung ist die vom Durchführungspartner bereitgestellte Bewertung für den Investitionsausschuss nicht bindend.

1.3.   Veröffentlichung der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung wird die jeweilige InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die entsprechende Finanzierung oder Investition zwischen dem Durchführungspartner und dem Finanzintermediär bzw. dem Endempfänger auf der InvestEU-Website veröffentlicht. Im Falle von Rahmenmaßnahmen wird die InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung des ersten Teilprojekts veröffentlicht.

Bei der Einreichung des Antrags auf Deckung durch die EU-Garantie beim Investitionsausschuss übermittelt der Durchführungspartner die InvestEU-Bewertungsmatrix mit vollständigen Informationen zu allen Bewertungskomponenten. Die InvestEU-Bewertungsmatrix muss eine Begründung der im Rahmen der Bewertungskomponenten 1 bis 6 vorgenommenen Bewertung enthalten und über die maßgeblichen Indikatoren sowie die Indikatoren in Bewertungskomponente 7 Aufschluss geben. Daher kann die dem Investitionsausschuss vorgelegte InvestEU-Bewertungsmatrix kommerziell sensible oder vertrauliche Informationen enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

Spätestens zehn Geschäftstage nach Unterzeichnung der Vereinbarung über die Finanzierung oder Investition oder über das erste Teilprojekt bei Rahmenmaßnahmen legt der Durchführungspartner dem Sekretariat des Investitionsausschusses eine öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix vor, die eine Erläuterung hinsichtlich der Bewertungskomponenten 1 bis 5 und der Indikatoren in Bewertungskomponente 7 enthält und veröffentlicht wird. Diese öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix darf keine sensiblen oder vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten. Da das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition sensible Geschäftsinformationen enthält, müssen in der öffentlichen Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix keine Angaben zu Bewertungskomponente 6 gemacht werden.

2.   Die InvestEU-Bewertungsmatrix

2.1.   Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union

Bei der Bewertungskomponente 1 legt der Durchführungspartner dar, inwieweit die Finanzierung bzw. Investition zu den Bereichen beiträgt, die gemäß Anhang II der InvestEU-Verordnung, gemäß den Investitionsleitlinien und gemäß den Bedingungen des jeweiligen Finanzprodukts im Rahmen von InvestEU förderfähig sind. In Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente im Sinne der Artikel 9 und 10 der InvestEU-Verordnung schließt die Bewertung die in der jeweiligen Beitragsvereinbarung festgelegten politischen Ziele ein.

Finanzierungen und Investitionen müssen mindestens in einen förderfähigen Bereich des entsprechenden Politikbereichs des einschlägigen Finanzprodukts fallen.

2.2.   Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition

Bei der Bewertungskomponente 2 legt der Durchführungspartner die Hauptargumente dafür dar, warum bei der Finanzierung oder Investition das Kriterium der Zusätzlichkeit zu privaten Quellen oder zur bestehenden Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen — bzw. zu beidem — erfüllt ist. Der Durchführungspartner muss insbesondere nachweisen, dass die Finanzierung oder Investition mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung aufgeführten Merkmale aufweist (siehe Anlage 1).

2.3.   Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Bei der Bewertungskomponente 3 legt der Durchführungspartner die Fälle von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen dar, die mit der Finanzierung oder Investition behoben werden sollen. Jede Finanzierung oder Investition muss mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung genannten Merkmale aufweisen. Der Durchführungspartner gibt an, welche(s) Merkmal(e) die Finanzierung oder Investition aufweist, und fügt die entsprechende Begründung bei (siehe Anlage 2).

Auf der Grundlage dieser festgestellten Merkmale bewertet der Durchführungspartner, inwieweit die Finanzierung oder Investition suboptimale Investitionsbedingungen und Investitionslücken aufgrund von Marktversagen behebt. Die Durchführungspartner benoten diese Bewertungskomponente gemäß den in Anlage 2 dargelegten Kriterien. Vorhaben, die nur ein bestimmtes Marktversagen oder eine bestimmte suboptimale Investitionsbedingung beheben, erhalten die Note „Befriedigend“, während Vorhaben, die weitere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen beheben, zusätzliche Punkte erhalten. Darüber hinaus erhalten Finanzierungen und Investitionen, die nur ein bestimmtes Marktversagen beheben, zusätzliche Punkte, je nachdem, wie bedeutend das Marktversagen ist, das sie beheben, und/oder wie stark sie auf bestimmte politische Prioritäten abstellen (siehe Anlage 2, Tabellen 1 und 2).

2.4.   Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

Im Mittelpunkt der Bewertungskomponente 4 steht der Mehrwert, den die Beteiligung des Durchführungspartners bringt und der für die Finanzierung oder Investition mit finanziellen und technischen Vorteilen verbunden ist. Die Gesamtpunktzahl bei Bewertungskomponente 4 ergibt sich aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren (siehe Anlage 3). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.

Bei der Bewertungskomponente 4 werden für die Bewertung die nachfolgend dargestellten Indikatoren herangezogen:

1.

Finanzieller Nutzen, der durch den Eingriff des Durchführungspartners entsteht (Gewichtung der direkten Finanzierung: 12,5 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 35 %). Hiermit ist der finanzielle Nutzen gemeint, der durch die Gegenpartei des Durchführungspartners bewirkt wird, wie z. B. niedrigere Zinssätze;

2.

längere Laufzeit für die Finanzierung, die den Endempfängern zur Verfügung gestellt wird (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 25 %). Hiermit ist der Zeitraum gemeint, für den der Endempfänger die Finanzierung erhält;

3.

andere Vorteile für die Endempfänger (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 12,5 %). Hiermit sind sonstige Vorteile gemeint wie tilgungsfreie Zeiträume, mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme, die Möglichkeit, die Zinssätze anzupassen, was zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die Endempfänger beiträgt;

4.

„Crowding-in“ anderer Investoren und Signalwirkung (Gewichtung der direkten Finanzierung: 25 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 40 %): Hiermit ist die Katalysatorrolle des Durchführungspartners bei der Mobilisierung anderer privater oder öffentlicher Investoren und die Signalwirkung für den Markt gemeint;

5.

Finanzberatung und/oder Strukturierungsexpertise (sowohl für die Direktfinanzierung als auch für die Finanzierung über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): Dies umfasst alle Dimensionen der Finanzberatungs-/Strukturierungsexpertise, die der Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform) bereitstellt. Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsleistungen ein, wobei der Durchführungspartner mit seinem internen Fachwissen dazu beiträgt, die Finanzstruktur einer Finanzierung oder Investition während der Vorbereitung oder Durchführung zu verbessern, ggf. auch durch innovative Finanzierungsstrukturen;

6.

technische Beratung und technischer Beitrag (sowohl für Direktfinanzierungen als auch für Finanzierungen über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): alle Aspekte der technischen Beratung durch den Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform). Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsdiensten, die Einbindung externer technischer Hilfe, die vom Durchführungspartner finanziert und/oder beaufsichtigt wird, und das interne Fachwissen des Durchführungspartners ein, das zur Verbesserung einer Finanzierung oder einer Investition beiträgt, einschließlich der Investitionseignung und der Realisierung der Investitionen/Projekte/Finanzierungen.

2.5.   Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

Bei dieser Bewertungskomponente ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren und Teilindikatoren (siehe Anlage 4). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.

2.5.1.   Direktfinanzierung

Die nachfolgend dargestellten Dimensionen und die daraus resultierenden Indikatoren und Teilindikatoren sind anzuwenden.

1.

Auswirkungen auf Wirtschaft und Wachstum: Dieser Indikator spiegelt den Beitrag einer Finanzierung oder Investition zur Wirtschaftstätigkeit und zu deren nachhaltigem Wachstum im Hinblick auf sozioökonomische Kosten und sozioökonomischen Nutzen wider. Die diesem Indikator zugewiesene Punktzahl ergibt sich aus der vom Durchführungspartner berechneten volkswirtschaftlichen Rentabilität (Economic Rate of Return, ERR) der Finanzierung oder Investition (8).

Die volkswirtschaftliche Rentabilität wird nach dem bewährten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung quantifiziert. Sie berücksichtigt die sozioökonomischen Kosten und den sozioökonomischen Nutzen der Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Ausstrahlungseffekte (z. B. positive Effekte durch Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristige Vorteile für das Klima, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und/oder positive und negative Umweltauswirkungen). Es gibt jedoch auch Projekte, deren volkswirtschaftliche Rentabilität möglicherweise schwer abzuschätzen ist, oder wirtschaftliche Bewertungsmethoden, die nicht unbedingt ein numerisches Ergebnis der volkswirtschaftlichen Rentabilität gewährleisten (z. B. Multikriterienanalyse). Eine Reihe von Sektoren wird durch die Einhaltung von Normen der Union bestimmt und der primäre Fokus der Bewertung kann darin liegen, sicherzustellen, dass zur Erreichung dieser Ziele eine möglichst kostengünstige Lösung gewählt wird (z. B. Wasser- und Abfallbehandlung).

Wenn die volkswirtschaftliche Rentabilität nicht quantifizierbar ist, kann die Bewertung dieses Indikators auf einer begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts (9) und seiner erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nachhaltigkeit des Wachstums beruhen. Diese qualitative Bewertung sollte mit einer Analyse der Eignung sowohl der Investitions- als auch der Betriebskosten zur Erreichung der erwarteten Ziele einhergehen, möglicherweise durch eine Minimalkostenanalyse und ein Benchmarking mit vergleichbaren Investitionen.

Dieser Indikator macht [40 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

2.

Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator spiegelt den erwarteten Beitrag der Finanzierung oder Investition in Form von Arbeitsplätzen wider, die während der Laufzeit der Finanzierung oder Investition geschaffen oder gefördert werden, wobei die Höhe der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel berücksichtigt wird. Der Durchführungspartner macht ferner Angaben zur Zusammensetzung der Belegschaft des Endempfängers in Bezug auf das Geschlecht (insbesondere in Entscheidungspositionen).

Dieser Indikator macht [15 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

3.

Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung: Dieser Indikator spiegelt — soweit zutreffend — die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen (10) und -bewertungen wider, so u. a.:

Das Projekt, einschließlich etwaiger Kompensations- oder Eindämmungsmaßnahmen, hat dem InvestEU-Screening zufolge keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf eine der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Klima, Umwelt und Soziales);

das Projekt wirkt sich positiv auf Klima, Umwelt und/oder Soziales aus.

Der Indikator für die Nachhaltigkeitsprüfung macht [45 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus und ergibt sich aus den Punktzahlen der folgenden zugrunde liegenden Teilindikatoren, die wie dort angegeben gewichtet werden, einschließlich der dort angegebenen zusätzlichen Punkte, die als Bonuspunkte gewährt werden können, falls der Projektträger in Zusammenarbeit mit dem Durchführungspartner zustimmt, sich an der positiven Agenda zu beteiligen, wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben:

i)

Klimaaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition auf das Klima wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es im Zusammenhang mit dem Projekt negative dauerhafte oder temporäre Auswirkungen auf das Klima gibt, sowohl in Bezug auf den Klimaschutz (Treibhausgasemissionen) als auch auf die Anpassung an den Klimawandel (Auswirkungen auf das Klima, Gefahren und Risiken), und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie diese klimabezogenen Belange gehandhabt werden (d. h. Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren oder das Restrisiko der Folgen des Klimawandels und der Gefahren auf ein akzeptables Niveau zu senken);

ob von den Projekten positive Auswirkungen auf das Klima ausgehen (11) und wie groß diese sind.

ii)

Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt wider, dass für Projekte unterhalb des im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerts freiwillige Klimaprüfungen durchgeführt und Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Klimarisiken ergriffen werden.

iii)

Umweltaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Finanzierung oder Investition wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es negative dauerhafte oder temporäre Umweltauswirkungen gibt und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie mit den umweltbezogenen Auswirkungen und Risiken umgegangen wird (Restrisiken nach der Umsetzung von Eindämmungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen);

ob von den Projekten positive Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen (12) und wie groß diese sind.

iv)

Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.

v)

Soziale Aspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen sozialen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition wider.

Der Durchführungspartner prüft:

ob es negative dauerhafte oder temporäre soziale Auswirkungen gibt und ob und wie diese eingedämmt oder kompensiert werden;

wie mit diesen Auswirkungen und Risiken in Bezug auf soziale Aspekte umgegangen wird (Restrisiken nach der Einführung von Eindämmungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen);

ob von dem Projekt positive soziale Auswirkungen ausgehen (13) und wie groß diese sind.

vi)

Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.

Ausführlichere Informationen zu den Bewertungskriterien bezüglich der in Punkt 3 genannten Aspekte der Nachhaltigkeitsprüfung sind Anlage 4 Tabelle 2 zu entnehmen.

Bei Projekten, für die ausgehend von den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung keine Auswirkungen festgestellt werden, die eine weitere Prüfung für einen bestimmten Teilindikator erfordern, wird davon ausgegangen, dass der Indikator „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ die Note „Gut“ erhält, solange die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen gewährleistet ist und dem Investitionsausschuss die Begründung für den Verzicht auf die Prüfung vorgelegt wird. Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn positive Auswirkungen deutlich erkennbar sind oder freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeitsleistung durchgeführt werden.

Für die Teilindikatoren der „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ kann ein gleichwertiges System des Durchführungspartners in der Garantievereinbarung vereinbart werden.

2.5.2.   Finanzierung über Finanzintermediäre

Im Rahmen dieser Bewertungskomponente werden die Auswirkungen der entsprechenden Finanzierungen bzw. Investitionen auf den Zugang zu Finanzmitteln und die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger bewertet. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und Teilindikatoren:

1.

Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger: Dieser Indikator spiegelt die folgenden Aspekte wider:

i)

Umfang der den Endempfängern vom Finanzintermediär zur Verfügung gestellten Finanzmittel, bezogen auf die von InvestEU geförderte Finanzierung (d. h. Hebelfinanzierung) (Gewichtung: 30 %);

ii)

Nutzen für die Endempfänger (Gewichtung: 30 %): Dieser Indikator erfasst eine Reihe von Vorteilen, die für den Endempfänger entstehen;

iii)

erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem (Gewichtung: 20 %), verbesserter Wettbewerb/verbesserte Diversifizierung in Bezug auf Finanzierungsquellen/neue Waren/neue Intermediäre.

Dieser Indikator macht [80 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

2.

Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator basiert auf der Beschäftigung, die auf der Ebene des Endempfängers voraussichtlich gefördert wird, und zwar pro Million Euro der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel.

Dieser Indikator macht [20 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

2.6.   Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition

Das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition wird im Einklang mit den für jedes Finanzprodukt in der Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Kriterien (siehe Anlage 5) auf der Grundlage einschlägiger Risikokennzahlen bewertet, wie dem erwarteten Verlust (Expected Loss, EL), der Spanne des erwarteten Verlusts im Rahmen des Finanzprodukts, zu dem die Finanzierung oder Investition gehört, der Transferrate, dem erwarteten internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) und dem Rating der Gegenpartei oder anderen quantitativen Informationen zu Risikoaspekten. Falls solche Risikokennzahlen in Bezug auf die in der Garantievereinbarung für die einzelnen Finanzprodukte festgelegten finanziellen Kriterien nicht verfügbar sind, ist eine qualitative Bewertung im Hinblick darauf vorzulegen, wie die Finanzierung oder Investition in das geplante Gesamtportfolio, das im Rahmen des InvestEU-Finanzprodukts unterstützt wird, passt.

2.7.   Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren

Diese Bewertungskomponente enthält eine Liste von verbindlichen Indikatoren (siehe Anlage 6), für die keine Punkte vergeben werden.

Die Liste der verbindlichen Indikatoren umfasst vorgangsspezifische Indikatoren, die es dem Investitionsausschuss ermöglichen, einige zusätzliche ausführliche Informationen über spezifische Aspekte der Finanzierung oder Investition zu erhalten, wie z. B. die mobilisierten Investitionen, den Multiplikatoreffekt und andere relevante vorgangsspezifische Indikatoren, die durch das jeweilige Finanzprodukt bestimmt werden.

Die Liste kann ferner Indikatoren des Mitgliedstaats enthalten, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.

Im Falle einer Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Durchführungspartner gegebenenfalls Informationen zu den ESG-Aspekten (14) (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) bereitstellen (15). Dieser Indikator spiegelt die Rationalisierung der ESG-Aspekte durch die Finanzintermediäre bei ihrer Tätigkeit wider. Der Durchführungspartner prüft, ob der Finanzintermediär über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (oder ein gleichwertiges System) verfügt, das dem Risikoprofil hinsichtlich der Tragfähigkeit (16) seines/seiner Portfolios entspricht. Der Durchführungspartner beschreibt kurz den Umfang der auf Ebene des Finanzintermediärs durchgeführten Prüfungen und gibt an, ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem für die Höhe des Tragfähigkeitsrisikos seines Portfolios als angemessen angesehen wird (in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitel 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung). Ferner ist anzugeben, ob Lücken festgestellt wurden und ob der Finanzintermediär gegebenenfalls verpflichtet war, diese Lücken zu schließen.


(1)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(2)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung.

(3)  Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein.

(4)  Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 ≤ x ≤ 1,50; Gut (2): 1,51 ≤ x ≤ 2,50; Sehr gut (3): 2,51 ≤ x ≤ 3,50; Hervorragend (4): 3,51 ≤ x ≤ 4,00.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18).

(6)  Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.7.2021, S. 1).

(7)  Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final).

(8)  In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen.

(9)  Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende „Economic Appraisal Vademecum“ für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden.

(10)  In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

(11)  Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes „Freiwillige positive Agenda“.

(12)  Siehe Fußnote 10.

(13)  Siehe Fußnote 10.

(14)  In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

(15)  Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar.

(16)  Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung.


ANLAGE 1

Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition

Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:

a)

Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;

b)

Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

c)

Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt;

d)

Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;

e)

Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt — insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gewährt wird;

f)

Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.

Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.


ANLAGE 2

Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Beschreibung und Begründung des Marktversagens und der suboptimalen Investitionsbedingungen, die durch die Finanzierung oder Investition behoben werden sollen, anhand der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 der InvestEU-Verordnung unter den Buchstaben a bis f dargelegten Anforderungen.

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung (1) ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;

b)

sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;

c)

sie sollten Informationsasymmetrien ausgleichen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;

d)

es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern;

e)

es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;

f)

es sollte sich um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der InvestEU-Verordnung handeln.

Tabelle 1

Bewertungskomponente 3 — Alle Finanzierungen und Investitionen mit Ausnahme der Finanzierungen über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Indikator

Befriedigend (= 1)

Gut (= 2)

Sehr gut (= 3)

Hervorragend (= 4)

Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Übliche Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am unteren Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie (ii) eines anderen relevanten Marktversagens.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das im mittleren Bereich des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie von (ii) mindestens zwei weiteren relevanten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am oberen Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen, die beispielhaft oder transformativ sind, indem sie mehrere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen durch disruptive Innovation/Technologie oder Ausstrahlungseffekte beheben.


Tabelle 2

Bewertungskomponente 3 — Finanzierung über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Finanzierungen über Finanzintermediäre, die auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet sind, erhalten einen Punkt. Wenn die Finanzierung aus Ländern stammt, in denen die Mehrheit der Zuweisungen (> 50 % der Finanzierung oder Investition) für die Bereiche Kohäsion oder gerechter Übergang erwartet wird (2), oder bei Finanzierungen oder Investitionen, die speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft ausgerichtet sind (3), wird die Finanzierung oder Investition um einen Punkt aufgewertet. Zusätzliche Punkte werden vergeben, wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente des KMU-Ökosystems ausgerichtet ist (Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen, wirkungsorientierte Unternehmen, Start-ups oder junge Unternehmen, von Frauen geführte Unternehmen, Unternehmen, die von gefährdeten/benachteiligten Gruppen geführt werden, Junglandwirte usw.) oder auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation, Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Investitionen in ländlichen Gebieten, Kultur- und Kreativwirtschaft). Die Endnote entspricht der Summe der unter A, B, C und D erhaltenen Punkte, wie im Folgenden beschrieben.

A.

Zugang zu Finanzmitteln (Befriedigend = 1)

B.

Wenn die Finanzierung oder Investition in einem Bereich der Kohäsion/des gerechten Übergangs liegt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition) oder speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft abzielt, wird ein Punkt hinzugefügt.

C.

Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER

Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.

D.

Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten ausgerichtet ist (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER

Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Im Falle von Rahmenmaßnahmen sollte das Kriterium auf aggregierter Ebene überprüft werden.

(3)  Eine Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft finden Sie im EU-Innovationsanzeiger unter https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/innovation/scoreboards_de


ANLAGE 3

Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

Tabelle 1

Direktfinanzierung

Indikatoren

Befriedigend (= 1)

Gut (= 2)

Sehr gut (= 3)

Hervorragend (= 4)

1.

Finanzielle Vorteile, die durch den Eingriff des Durchführungspartners entstehen (Gewichtung: 12,5 %)

FVA  (1) <= 5 bps

5 bps < FVA <= 30 bps

30 bps < FVA <= 100 bps

FVA > 100 bps

Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist.

Vorrangige Tranchen.

Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds.

Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen.

2.

Längere Laufzeit (Gewichtung: 25 %)

Der Endempfänger nimmt regelmäßig Mittel mit ähnlichen Laufzeiten auf, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt weniger als 30 %.

Der Endempfänger könnte problemlos Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 30 % und 49 %.

Der Endempfänger könnte mit einigen Schwierigkeiten Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 50 % und 99 %.

Der Endempfänger ist nicht in der Lage, Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufzunehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt 100 % oder mehr.

3.

Andere Vorteile für die Endempfänger

(Gewichtung: 12,5 %)

Anwendbare Bewertungselemente:

a)

Flexibilität des in Anspruch genommenen Kreditbetrags,

b)

Tilgungsverläufe,

c)

Länge des Bereitstellungszeitraums für Auszahlungen,

d)

Länge des tilgungsfreien Zeitraums,

e)

Möglichkeit der Umstellung/Änderung der Zinssätze,

f)

Länge der Zinsbindung,

g)

Finanzierungen in Landeswährung innerhalb der EU,

h)

Beitrag zur Diversifizierung und Stabilität der Finanzierung des Endempfängers,

i)

nachrangige Position,

j)

sonstige, noch zu bestimmende Kriterien (z. B. Anforderungen an Sicherheiten, wie sie sich im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition ergeben können).

Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar.

Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar.

Drei bis vier der vorstehenden Elemente sind anwendbar.

Mindestens fünf der vorstehenden Elemente sind anwendbar.

4.

„Crowding-in“ und Signalwirkung

(Gewichtung: 25 %)

Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z. B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers);

und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Maßnahmen/Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist (ohne den Durchführungspartner wird das Projekt wahrscheinlich nicht oder nicht mit der gleichen Geschwindigkeit oder im selben Umfang durchgeführt). Dies umfasst z. B. (i) die Übernahme der Rolle eines „Cornerstone“-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter.

5.

Finanzielle Beratungs- und/oder Strukturierungskompetenz

(Gewichtung: 12,5 %)

Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners.

Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.

Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z. B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.

Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z. B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.).

6.

Technische Beratung und technischer Beitrag

(Gewichtung: 12,5 %)

Die technische Kompetenz und/oder Beratungsdienste des Durchführungspartners wurden vom Endempfänger nicht benötigt.

Die technische Beratung des Durchführungspartners sichert die Qualität der Investition durch projektspezifische Auszahlungsbedingungen, Ad-hoc-Eingriffe (z. B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Auszahlungsbedingungen).

ODER

Jährliche Projektfortschrittsberichte.

Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie besser auf die politischen Ziele abzustimmen.

ODER

Gezielte Inputs (Technik, Wirtschaft, Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales) und wertvolle Hinweise zu Projektmerkmalen oder Gestaltungsmöglichkeiten, regelmäßige Eingriffe (z. B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Standards).

ODER

Gezielte Überwachung (Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales).

Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie vollständig auf die politischen Ziele abzustimmen.

ODER

Die technische Hilfe des Durchführungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die technische oder wirtschaftliche Qualität der Investition, insbesondere durch spezifische technische Hilfe oder Beratungsdienste.

ODER

Signifikante physische Überwachung, z. B. bei komplexen Projekten oder Projekten mit hohem Risiko.


Tabelle 2

Finanzierung über Finanzintermediäre

Indikatoren

Befriedigend (= 1)

Gut (= 2)

Sehr gut (= 3)

Hervorragend (= 4)

1.

Finanzielle Vorteile, die durch den Eingriff des Durchführungspartners entstehen

(Gewichtung: 35 %)

Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist.

Vorrangige Tranchen.

Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds.

Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen.

2.

„Crowding-in“ und Signalwirkung

(Gewichtung: 40 %)

Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z. B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers);

und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren.

Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist. Dies umfasst z. B. (i) die Übernahme der Rolle eines „Cornerstone“-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter.

3.

Finanzielle Beratungs- und Strukturierungskompetenz

(Gewichtung: 12,5 %)

Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners.

Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.

Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z. B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.

Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z. B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.).

4.

Technische Beratung und technischer Beitrag

(Gewichtung: 12,5 %)

Es wird nicht erwartet, dass der Durchführungspartner dem Intermediär technische Beratung oder den Aufbau von Kapazitäten anbietet.

Es wird erwartet, dass der Durchführungspartner bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zugrunde liegenden Transaktionen festlegt und den Intermediär bei deren Auswahl berät oder davon ausgeht, dass der Intermediär Beratung bei der Umsetzung der Kriterien im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition benötigt.

Der Durchführungspartner erwartet, dass er sich an der technischen Unterstützung oder Aus- und Fortbildung des Intermediärs beteiligt, um dessen Leistung oder Kapazität zur Erfüllung der Anforderungen zu verbessern (z. B. in Bezug auf Berichterstattung, Förderfähigkeit, Nachhaltigkeitsaspekte und Beschaffungsstandards). Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht.

Es wird erwartet, dass umfangreiche technische Unterstützung oder Beratung zur Verfügung gestellt wird, um den Intermediär bei der Erschließung von Geschäftsfeldern mit besonderen Auswirkungen zu unterstützen, wie sie in den InvestEU-Politikbereichen zum Ausdruck kommen. Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht.


(1)  FVA = Financial Value Added (finanzieller Mehrwert). Dieser Wert stellt die Differenz zwischen der nächstbesten Marktalternative (alternative Finanzierungskosten) für den Endempfänger und dem Preis des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens dar. Die alternativen Finanzierungskosten des Endempfängers können durch direkte Bezugnahme auf eine liquide Anleihe oder ein kürzlich unterzeichnetes Darlehen desselben Emittenten mit einer ähnlichen Laufzeit wie die des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens ermittelt werden. Bei Kofinanzierungen ist der maßgebliche Vergleich die parallele kommerzielle Fazilität, vorausgesetzt, der Preis ist bekannt und die Strukturen sind hinreichend vergleichbar. Wenn ein solches Instrument nicht existiert, können stellvertretend von einem vergleichbaren Unternehmen begebene Anleihen/Darlehen verwendet werden. Die Marktpreise werden von den Primär- und Sekundärhandelsniveaus der ausgewählten Anleihen oder Darlehen einschließlich der annualisierten Gebühren abgeleitet. Da die Preisschwankungen bei den meisten Anleihen auf dem Sekundärmarkt sehr groß sind, sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählten alternativen Finanzierungskosten entweder längerfristige Durchschnittswerte oder die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, wenn diese voraussichtlich vorherrschen werden.


ANLAGE 4

Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

Tabelle 1

Direktfinanzierung

Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

 

Befriedigend (= 1)

Gut (= 2)

Sehr gut (= 3)

Hervorragend (= 4)

1.

wirtschaftliche und wachstumsbezogene Auswirkungen (ERR)

(Gewichtung: 40 %)

ODER

Qualitative Bewertung  (1)

> 0 %-5 %

5 %-7 %

7 %-10 %

> 10 %

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts sowie seines erwarteten Beitrags zu Wirtschaftstätigkeit und Wachstum.

2.

Auswirkungen auf die Beschäftigung

(Gewichtung: 15 %)

Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) < 3

Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) 3-6

Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) 6-8

Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) > 8

Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) < 0,4

Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,4-0,7

Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,7-1,1

Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) > 1,1

3.

Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung

(Gewichtung: 45 %) + Bonuspunkte

a.

Klima

(Gewichtung: 15 %)

Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.

Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen.

b.

Umwelt

(Gewichtung: 15 %)

Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.

Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt,

äußerst substanzielle positive Auswirkungen.

c.

Soziale Dimension

(Gewichtung: 15 %)

Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.

Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt,

signifikante positive Auswirkungen.

Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt,

äußerst substanzielle positive Auswirkungen.

Bonuspunkte

Checkliste für die positive Agenda

(Gewichtung: 22,5 % insgesamt für die drei Dimensionen)

entfällt

entfällt

entfällt

Falls ja, sind weitere Einzelheiten Tabelle 3 zu entnehmen.


Tabelle 2

Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung — ausführliche Informationen (Direktfinanzierung)

 

 

Befriedigend

Gut

Sehr gut

Hervorragend

Klima

15 %

Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt  (2)

(Gewichtung: 50 %)

Es gibt einige signifikante Aspekte des Klimaschutzes und/oder der Anpassung an den Klimawandel, die nicht vollständig eingedämmt oder kompensiert werden können.

Das Projekt ist mit hohen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel verbunden, und es werden einige Maßnahmen zur Eindämmung durchgeführt, die diese Risiken teilweise kompensieren.

Signifikante negative Auswirkungen wurden durch geplante Maßnahmen zur Eindämmung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.

Das Projekt ist mit mittleren Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel verbunden, und es werden Maßnahmen zur Eindämmung durchgeführt, die diese Risiken teilweise kompensieren.

Einige negative Auswirkungen verbleiben auch nach der Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es werden keine weiteren Maßnahmen für notwendig erachtet.

Das Projekt birgt mittlere oder hohe Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und diese werden eingedämmt und gut gesteuert.

Keine oder nur vernachlässigbare negative Auswirkungen nach Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich), das Projekt birgt geringe Risiken in Bezug auf den Klimawandel.

ODER

Hohe oder mittlere Risiken, die vollständig eingedämmt werden.

Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen  (3) des Projektträgers/Endempfängers

(Gewichtung: 50 %)

Es wurden keine signifikanten positiven Auswirkungen festgestellt.

Es wurden einige positive Auswirkungen auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel festgestellt.

Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Klimaschutz oder der Anpassung an den Klimawandel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Klimaleistung des Projekts ergriffen werden

(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))

Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:

Sicherung der Klimaverträglichkeit (Anpassung und/oder Eindämmung) für Direktfinanzierungsprojekte unterhalb des Schwellenwerts

Umwelt

15 %

Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt

(50 %)

Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen oder Risiken, die nicht vollständig eingedämmt wurden.

Signifikante negative Auswirkungen oder Risiken wurden durch geplante Maßnahmen zur Eindämmung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.

Einige negative Auswirkungen oder Risiken verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Keine oder nur vernachlässigbare negative Auswirkungen oder Risiken nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich).

Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers

(Gewichtung: 50 %)

Keine signifikanten positiven Auswirkungen.

Einige positive Auswirkungen

auf die umweltrelevanten Aspekte konnten festgestellt werden.

Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Umweltziel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Umweltleistung des Projekts ergriffen werden

(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))

(Bonuspunkte)

Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:

der Projektträger/Endempfänger ergreift freiwillige Maßnahmen, um die Umweltleistung des Projekts zu verbessern, u. a. durch die Umsetzung von Maßnahmen zur weiteren Eindämmung/Kompensation negativer Auswirkungen

Soziale Dimension

15 %

Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt

(Gewichtung: 50 %)

Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen, die nicht vollständig eingedämmt oder kompensiert werden können.

Einige signifikante negative Auswirkungen wurden durch geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.

Einige negative Auswirkungen verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

Keine oder nur vernachlässigbare negative temporäre Auswirkungen nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich).

Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers

(Gewichtung: 50 %)

Keine signifikanten positiven Auswirkungen.

Einige positive Auswirkungen auf die soziale Dimension konnten festgestellt werden.

Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zur sozialen Dimension zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig sozialen Zielen gewidmet, sie sind der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).

Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der sozialen Leistungsfähigkeit des Projekts ergriffen werden

(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))

Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:

der Projektträger/Endempfänger ergreift freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der sozialen Leistungsfähigkeit des Projekts


Tabelle 3

Finanzierung über Finanzintermediäre

Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

 

Befriedigend (= 1)

Gut (= 2)

Sehr gut (= 3)

Hervorragend (= 4)

1.

Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger (Gewichtung: 80 %)

a.

Umfang der Finanzierung, die der Finanzintermediär den Endempfängern im Zusammenhang mit der von InvestEU geförderten Finanzierung voraussichtlich zur Verfügung stellen wird

(Gewichtung: 30 %)

Begrenzter voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (< Faktor 2).

Moderater voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 2-3).

Hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 3-5).

Sehr hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (> Faktor 5).

b.

Nutzen für die Endempfänger (4)

(Gewichtung: 30 %)

Die Finanzierung oder Investition ermöglicht es dem/den Intermediär(en), den Endempfängern günstigere Konditionen anzubieten durch:

a)

Flexibilität bei der Inanspruchnahme,

b)

Tilgungsverläufe

c)

Länge des Bereitstellungszeitraums für Auszahlungen,

d)

Länge des tilgungsfreien Zeitraums,

e)

längere Laufzeiten,

f)

Finanzierungen in Landeswährung innerhalb der EU,

g)

Beitrag zur Diversifizierung und Stabilität der Finanzierung des Endempfängers,

h)

erhöhte Verfügbarkeit von alternativen Fremd- und/oder Eigenkapitalfinanzierungen außerhalb des Bankensektors,

i)

nachrangige Position,

j)

Anforderungen an die Sicherheiten,

k)

Übertragung des finanziellen Vorteils durch den Intermediär an den Endempfänger,

l)

sonstige, noch zu bestimmende Kriterien (die sich im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition ergeben können).

 

Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar.

Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar.

Zwei bis drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar.

Mehr als drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar.

c.

Erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem

(Gewichtung: 20 %)

Finanzierungen/Investitionen zur Unterstützung gut etablierter Intermediäre, die bestehende Finanzierungskanäle hauptsächlich auf lokaler Ebene mit begrenzter gegenseitiger Bereicherung oder Interaktion mit einem breiteren Ökosystem beibehalten.

Finanzierungen/Investitionen zur umfassenden Unterstützung etablierter Intermediäre, zur Erweiterung oder zum Ausbau von Finanzierungskanälen über ihr lokales Ökosystem hinaus, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen.

Ein signifikanter Teil der Finanzierungen/Investitionen soll durch die Unterstützung neuer Intermediäre, einschließlich neuer Kategorien von Intermediären, oder durch die Entwicklung alternativer Finanzierungsmechanismen oder Investitionskanäle zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 8 der InvestEU-Verordnung festgelegten politischen Ziele erfolgen.

Die Finanzierungen/Investitionen zielen darauf ab, neuartige Eingriffe in einem Sektor im Einklang mit den in den Garantievereinbarungen definierten politischen Prioritäten oder vertikal und/oder durch die Förderung von Partnerschaften, die Entwicklung von Plattformen oder anderweitige systematische Kooperationen innerhalb eines breiteren Ökosystems zu unterstützen, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen.

2.

Beschäftigung (Gewichtung: 20 %)

Anzahl der Arbeitsplätze, die voraussichtlich auf der Ebene der Endempfänger gefördert werden

(Gewichtung: 20 %)

Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:

bei Garantien: weniger als 50,

bei Eigenkapital: weniger als 5.

Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:

bei Garantien: zwischen 50 und 100,

bei Eigenkapital: zwischen 5 und 10.

Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:

bei Garantien: zwischen 100 und 175,

bei Eigenkapital: zwischen 10 und 15.

Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:

bei Garantien: über 300,

bei Eigenkapital: über 15.


(1)  Die Durchführungspartner sollten erläutern, warum keine ERR berechnet werden kann.

(2)  Das Projekt in einer umfassenden Bedeutung, die z. B. einschlägige Kompensations- und Eindämmungsmaßnahmen einschließt, die eingeführt wurden, um dem Klimawandel durch Eindämmung (d. h. Treibhausgasemissionen) und Anpassung (d. h. die Bewältigung von Gefahren, Auswirkungen und Risiken des Klimawandels) Rechnung zu tragen.

(3)  Wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung unter den Empfehlungen der positiven Agenda beschrieben.

(4)  Bei Rahmenmaßnahmen sollte der Durchführungspartner angeben, welche Art von Nutzen bei den zugrunde liegenden Teilprojekten systematisch erzielt werden soll.


ANLAGE 5

Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition

Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Finanzprofilindikatoren, die für Fremd- und Eigenkapitalmaßnahmen verwendet werden können. Je nach den Merkmalen der Finanzprodukte/Portfolios können unterschiedliche Indikatoren von einem Durchführungspartner bereitgestellt werden. Bei Rahmenmaßnahmen muss der Durchführungspartner Folgendes bereitstellen: den Bereich der akzeptablen Ratings der zugrunde liegenden Teilprojekte, das durchschnittliche Rating, den Bereich der Transferraten oder andere relevante Merkmale, falls verfügbar, wie z. B. der erwartete Verlust und die Laufzeit des/der zugrunde liegenden Portfolios.

Fremdkapitalmaßnahmen  (1)

 

Beispiel 1

Beispiel 2

Finanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung)

Erwarteter Verlust

Transferraten

Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert)

X % ≤ EL ≤ Y %

entfällt

Zugrunde liegende Parameter

Erwarteter Verlust der Finanzierungen bzw. Investitionen

Erwarteter Verlust des Finanzprodukts/Portfolios

Anwendbare Transferrate für das betreffende Portfolio/Finanzprodukt, basierend auf dem erwarteten Verlust der Finanzierung bzw. Investition

Eigenkapitalmaßnahmen

Finanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung)

Interner Zinsfuß (IRR), Counterparty-Rating für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden

Counterparty-Rating, falls verfügbar

Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert)

X ≤ IRR oder andere relevante Parameter ≤ Y

Zugrunde liegende Parameter

Interner Zinsfuß (IRR) für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden

Counterparty-Rating


(1)  Einschließlich begrenzter und unbegrenzter Garantien.


ANLAGE 6

Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren

Werte, die am Ende der Laufzeit der Maßnahme voraussichtlich erreicht werden (1).

Für alle Finanzierungen und Investitionen:

a)

Hebel- und Multiplikatoreffekte

b)

Höhe der mobilisierten Investitionen

c)

Geschätzte [Anzahl] der angestrebten Endempfänger

d)

Investitionen zur Förderung von Klimazielen (2)

e)

Investitionen zur Förderung von Umweltzielen (2)

f)

Investitionen zur Förderung der Digitalisierung (2)

g)

Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels (2)

h)

Investitionen zur Förderung des gerechten Übergangs (2)

i)

Investitionen für die Bereitstellung entscheidender Infrastruktur (2)

j)

Investitionen in Cybersicherheit, Weltraum und Verteidigung (2)

k)

Im Falle einer Kombination mit anderen Mitteln der Union Angabe der nicht rückzahlbaren Komponente oder der Komponente des Finanzinstruments aus anderen Programmen der Union (2)

l)

Gegebenenfalls weitere projektspezifische Indikatoren, die für das Finanzprodukt der Finanzierung oder Investition erforderlich sind

Nur wenn zutreffend, je nach Politikbereich der Maßnahme und der Art der Maßnahme (direkte oder indirekte Maßnahme):

Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“

Energie:

a)

Zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer und sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energien (in MW)

b)

Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch

c)

Geschätzte durch das/die Projekt(e) bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))

d)

Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent

e)

Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur

Digitales:

Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots

Verkehr:

a)

Die Finanzierung oder Investition ist grenzüberschreitend und/oder trägt zu Projekten mit fehlenden Verbindungen bei (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)

b)

Die Finanzierung oder Investition trägt zur Digitalisierung des Verkehrs bei, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

c)

Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

d)

Die Finanzierung oder Investition trägt zur Verkehrssicherheit bei

Umwelt:

Die Finanzierung oder Investition trägt zur Durchführung von Plänen und Programmen bei, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden

Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“

a)

Anzahl der Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen

b)

Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

Politikbereich „KMU“

a)

Anzahl der unterstützten Unternehmen

b)

Zuteilungsvolumen für KMU/Midcaps [in %], wenn es zum Übermittlungszeitpunkt hinreichend geschätzt werden kann

Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“

a)

Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

b)

Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft

c)

Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung

Bei Direktmaßnahmen, falls zutreffend:

a)

Beginn und Ende der Arbeiten

b)

Investitionskosten des Projekts

c)

Geschlechterverhältnis:

i)

im Management-Team des Endempfängers;

ii)

der Beschäftigten;

iii)

in der Trägerschaft (Unternehmertum).

Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär:

ESG-Aspekte

Länderspezifische Indikatoren des Mitgliedstaats: Andere Indikatoren, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.


(1)  Für die Berechnung dieser Indikatoren wird das für die zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren von InvestEU entwickelte technische Verfahren angewendet.

(2)  Angabe, ob die Finanzierung oder Investition zu dem spezifischen Bereich beiträgt (Ja, Nein oder Nicht bekannt), und ggf. der Betrag, der voraussichtlich zu diesem Bereich beitragen wird.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1703 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung. In den Artikeln 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind insbesondere spezifische Anforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Die Artikel 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten keine spezifischen Anforderungen an Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten daher die Anforderungen präzisiert werden, die gemäß den Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union nach Artikel 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 beim Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelten, wenn sie in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind.

(2)

Da Gelatine und Kollagen unter die Begriffsbestimmung von „Fleischerzeugnissen“ gemäß Artikel 2 Nummer 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, dürfen nur Sendungen von Gelatine und Kollagen, die die Anforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union erfüllen, in die Union verbracht werden. In haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Gelatine und enthaltenes Kollagen stellen aufgrund der Behandlungen, denen sie während der Verarbeitung unterzogen werden, jedoch nur ein sehr geringes Tiergesundheitsrisiko dar. Aus diesem Grund sollten zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur solche Fleischerzeugnisse enthalten, in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gilt, und ihnen sollte somit keine Veterinärbescheinigung, sondern stattdessen nur eine Erklärung beigefügt werden müssen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, eine Erklärung beigefügt sein, die von einem Unternehmer erstellt und unterzeichnet wurde. Die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen hingegen einer strengen risikomindernden Behandlung, die die Sicherheit aus tiergesundheitlicher Sicht gewährleistet. Es erscheint aber unverhältnismäßig, strenge risikomindernde Behandlungen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Ländern vorzuschreiben, die für den Eingang von Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zugelassen sind. Für diese Drittländer sollten die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Ursprungsland ausgehenden Risiko stehen und die von den zuständigen Behörden gewährten Garantien berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um den Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zuzulassen, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen gelistet sind, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zudem dahin gehend geändert werden, dass der Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zugelassen wird, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen gelistet sind, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

(4)

Milcherzeugnisse, die strengen risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, und Eiprodukte, die in haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, stellen sowohl im Hinblick auf die Tiergesundheit als auch auf die öffentliche Gesundheit nur ein begrenztes Risiko dar. Diese Waren sollten daher in die Union verbracht werden dürfen, sofern sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Tierarten und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten in die Union gelistet ist.

(5)

Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten beim Eingang in die Union von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die ein geringes Tiergesundheitsrisiko darstellen, zu vermeiden, sollte es dem für den Eingang der Sendungen in die Union verantwortlichen Unternehmer erlaubt sein, eine Erklärung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu unterzeichnen.

(6)

Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 seit dem 21. April 2021 gilt, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 162 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 162

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der spezifischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist:

a)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten;

b)

nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten:

c)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten;“.

2.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

a)

Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder:

in der Union gewonnen wurden, oder

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse ohne verpflichtende spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist;

ii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, auch für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.

iii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

b)

Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

a)

wird nur in den Fällen den Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen beigefügt, in denen die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;

b)

wird von dem für den Eingang der zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

a)

Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte;

oder

b)

Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.“

Artikel 2

Bezugnahmen auf den ehemaligen Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 163 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1704 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die Angaben zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

(2)

Die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 übermitteln müssen, sollten genauer spezifiziert werden.

(3)

Damit sichergestellt ist, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.

(4)

Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 muss geändert werden, um bei Beteiligung mehr als eines Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die Verpflichtung der Zollbehörden, ihren nationalen statistischen Stellen Daten zu Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu übermitteln, auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich die Waren befinden.

(5)

Ferner muss Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Zollbehörden Informationen über angewandte zollrechtliche Vereinfachungen und über die beteiligten Handelsbeteiligten erhalten können.

(6)

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

Artikel 2

Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen

Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)

den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person;

b)

die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;

c)

die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) zugewiesene Identifikationsnummer;

d)

für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:

i)

die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben wird;

ii)

den Besteuerungszeitraum.

Artikel 3

Angaben aus zusammenfassenden Meldungen

(1)   Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)

den Besteuerungszeitraum;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer;

c)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;

d)

die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

e)

die Identifikation anschließender Lieferungen.

(2)   Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:

a)

den Besteuerungszeitraum;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;

c)

die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

Artikel 4

Angaben zu den Zollanmeldungen

Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1..

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


ANHANG I

1.

Allgemeine Informationen

1.1.

Art der Anmeldung

1.2.

Art der zusätzlichen Anmeldung

1.3.

Verfahren

1.4.

Zusätzliche(s) Verfahren

1.5.

Datum der Annahme der Zollanmeldung

2.

Bewilligungen

2.1.

Im Falle der zentralen Zollabwicklung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist: Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung

3.

Beteiligte

3.1.

Kennnummer des Ausführers

3.2.

Kennnummer des Einführers

3.3.

Kennnummer des Käufers

3.4.

Kennnummer des Empfängers (1)

4.

Zollwertangaben/Abgaben

4.1.

Rechnungswährung

4.2.

Präferenz (Zollpräferenzbehandlung)

5.

Länder

5.1.

Code für das Bestimmungsland

5.2.

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

5.3.

Code für das Ursprungsland

5.4.

Code für das Präferenzursprungsland

5.5.

Im Falle der zentralen Zollabwicklung: entweder der Code der Zollstelle der Gestellung oder der Code des Mitgliedstaats, in dem die Waren gestellt werden

6.

Nämlichkeit der Waren

6.1.

Eigenmasse (kg)

6.2.

Besondere Maßeinheiten

6.3.

Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur

6.4.

Warennummer — TARIC-Code

6.5.

Warencode HS6, wenn TARIC oder Kombinierte Nomenklatur nicht verfügbar sind

7.

Angaben zum Transport

7.1.

Container

7.2.

Verkehrszweig an der Grenze

7.3.

Inländischer Verkehrszweig

8.

Statistische Angaben

8.1.

Art des Geschäfts

8.2.

Statistischer Wert


(1)  Nur für die Zolldatenanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG II

„ANHANG V

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

a)

Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;

b)

Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Meldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;

c)

Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (1) übermittelt werden;

d)

Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;

e)

Informationen über Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

ANHANG VI

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:

a)

Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen;

b)

Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) verfügbar sind;

c)

Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:

i)

die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder

ii)

für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht oder

iii)

die bei ihnen in Anwendung von Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingingen.

d)

Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

(2)

Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2020 wurden in den Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung einige kleine Fehler bzw. Auslassungen festgestellt. Diese Fehler und Auslassungen sollten berichtigt und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Darüber hinaus sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in anderen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden.

(4)

Ferner ist es notwendig, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu ändern, um bestimmte Umstände abzudecken, die ursprünglich aus dem Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen wurden, und um bestimmte Möglichkeiten abzudecken, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, die vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 beibehalten werden sollten. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Übergang von den in diesen früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten oder um die Arten und Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs klarzustellen, für die bestimmte Anforderungen gelten sollten oder nicht gelten sollten.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte auch einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Wassertieren und von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser bestehenden Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten werden, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde.

(6)

Darüber hinaus sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten als für lebende Wassertiere, ausgenommen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, da es keine wesentlichen tiergesundheitlichen Gründe dafür gibt, solche Erzeugnisse in den Geltungsbereich der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in dem der Geltungsbereich dieses Rechtsakts festgelegt ist, sollte daher geändert werden.

(7)

Die derzeit in Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Schwein“ ist nur für den Eingang dieser Tiere in die Union geeignet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4), in der Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial innerhalb der Union festgelegt sind, enthält eine andere Definition des Begriffs „Schwein“, die für Spendertiere von Zuchtmaterial geeignet ist. Daher sollte die Definition des Begriffs „Schwein“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Schweinen und Zuchtmaterial von Schweinen in die Union erfasst wird.

(8)

Die derzeit in Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Bünnschiff“ steht nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Bünnschiff“ gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (5). Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Definition unter Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sie mit der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 in Einklang zu bringen.

(9)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union festgelegt, die sich im Falle von Geflügel auch auf ihren Herkunftsbestand erstrecken. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Anforderungen im Einklang mit den bis zum 21. April 2021 geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (6) nicht für den Herkunftsbestand von Eintagsküken gelten. Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692, die ab dem 21. April 2021 gilt, sollte einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Landtieren und Zuchtmaterial von Landtieren sowie von Landtieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (7) müssen Sendungen von Huftieren, ausgenommen Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach ihrer Verbringung in die Union mindestens 30 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden auf direktem Wege zu einem Schlachthof versandt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, Huftiere innerhalb der 30-tägigen Frist nach ihrem Eingang in die Union zu einem Schlachthof zu verbringen. Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diese Möglichkeit vorzusehen, da Verbringungen in diesem Zeitraum keine wesentlichen tierseuchenrechtlichen Bedenken aufwerfen.

(11)

Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf den Haltungszeitraum von 30 Tagen im Bestimmungsbetrieb nach dem Eingang in die Union gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die derzeit nur für Equiden gilt, die für Wettbewerbe, Rennen oder kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, auf alle Equiden ausgeweitet und der genannte Artikel entsprechend geändert werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den in dem genannten Rechtsakt festgelegten Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in die Union im Fall von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, vor. Bestimmte Anforderungen an die Transportmittel, die Transportbehälter/Container, in denen sie in die Union befördert werden, Impfungen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Desinfektion, die für Geflügel und Bruteier gelten, sollten jedoch auch für den Eingang von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelten. Die Artikel 49 und 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in die Union versandt werden, gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft worden sein. Dies ist jedoch praktisch nicht möglich und widerspricht den Anforderungen an den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit“ ohne Impfung. Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen an Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Fall gelten, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel gegen diese Krankheit geimpft wurden.

(14)

Brieftauben fallen unter die Begriffsbestimmung „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429. Daher gelten die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Teil II Titel 3 Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch für diese Tiere. Diese Anforderungen schränken jedoch die Möglichkeit ein, Brieftauben aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben zu dem Zweck in die Union zu verbringen, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone zurückfliegen. Darüber hinaus bergen Brieftauben, die in die Union verbracht werden, um in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückzufliegen, nicht das gleiche Tiergesundheitsrisiko wie andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um eine Ausnahme von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel für Brieftauben vorzusehen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden.

(15)

In Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Identifizierungsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union festgelegt. In Bezug auf die Anforderungen an Mittel zu deren Identifizierung wird auf Durchführungsrechtsakte verwiesen, die von der Kommission gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Solche Durchführungsrechtsakte wurden jedoch noch nicht erlassen, da Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorsieht, dass die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bis zum 21. April 2026 weiterhin für Verbringungen von Heimtieren dieser Arten zu anderen als Handelszwecken gilt. Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Bezug zu nehmen.

(16)

Aufgrund einer Auslassung enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 keine Bestimmungen über die Kontrolle von Sendungen von Zuchtmaterial vor der Versendung in die Union. Um sicherzustellen, dass Sendungen von Zuchtmaterial die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, bevor sie in die Union verbracht werden dürfen, sollte die genannte Delegierte Verordnung daher dahin gehend geändert werden, dass sie Vorschriften für die erforderlichen Untersuchungen und Kontrollen dieser Sendungen enthält.

(17)

Gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern in die Union verbracht werden, wenn die Spendertiere aus einem Betrieb stammen, der frei von Enzootischer Leukose der Rinder ist. Artikel 87 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung sieht eine Ausnahme für einen Betrieb vor, der nicht frei von enzootischer Rinderleukose ist, sofern die Spendertiere weniger als 2 Jahre alt sind und sofern während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren vorher kein klinischer Fall von enzootischer Rinderleukose aufgetreten ist. Diese Ausnahmeregelung sollte für Spenderrinder unabhängig von ihrem Alter gelten. Artikel 87 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen Geflügelbruteier aus Beständen stammen, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung von Bruteiern zum Versand in die Union einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden. Drittländer und Interessenträger haben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Anforderung den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Unternehmer ungerechtfertigt erhöht und ein Risiko für die biologische Sicherheit der Betriebe darstellt. Da diese Eier ihren Ursprung in zugelassenen Betrieben haben, die strenge Vorschriften über den Schutz vor biologischen Gefahren anwenden, ist es angemessen, einen längeren Zeitrahmen für die klinische Untersuchung des Herkunftsbestands der Bruteier vorzusehen, der mit den Bestimmungen für die Verbringung dieser Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (9) vergleichbar ist. Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Teil III Titel 2 Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang bestimmter pathogenfreier Eier in die Union, einschließlich der Anforderungen an den Ursprungsbetrieb dieser Eier. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass diese Betriebe in Drittländern gemäß den für diese Betriebe in der Union geltenden Vorschriften zugelassen sein müssen.

(20)

Wassertiere im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 schließen gehaltene Tiere und wild lebende Tiere ein. Daher kann gestattet werden, dass Wassertiere aus Aquakulturbetrieben und aus wilden Lebensräumen in die Union verbracht werden. Somit können sie von einem „Ursprungssort“ oder von einem „Ursprungsbetrieb“ versandt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte diese Möglichkeit zulassen, und Artikel 167 Buchstaben a und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)

Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Ausnahmen von der Anforderung vor, dass bestimmte Kategorien von Wassertieren und ihre Erzeugnisse aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, das bzw. die seuchenfrei ist. In allen Fällen müssen Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, jedoch aus einem Betrieb stammen, der gemäß Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 entweder registriert oder zugelassen ist. Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um klarzustellen, dass die darin vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für Artikel 170, sondern speziell für Artikel 170 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung gilt.

(22)

Aufgrund einer Auslassung sollte Artikel 174 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Bezug nimmt und nicht auf Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii.

(23)

Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine andere Seuche als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angenommen haben. Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und Anhang XXIX der genannten Verordnung sollten geändert werden, um klarzustellen, dass Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht nur für nicht gelistete Seuchen, sondern auch für in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuchen ergreifen dürfen.

(24)

Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen sollten in Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Zuchtmaterial festgelegt werden, das gemäß den Richtlinien 88/407/EWG (10), 89/556/EWG (11), 90/429/EWG (12) und 92/65/EWG (13) des Rates gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird. Diese Maßnahmen sollten die Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß den genannten Richtlinien sowie die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert und befördert werden, betreffen. Außerdem sollten diese Maßnahmen die Anforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, an die Tiergesundheit der Spendertiere und an die Labortests und anderen Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial gemäß den genannten Richtlinien durchgeführt werden, betreffen. Angesichts der Bedeutung dieses Zuchtmaterials für den Tierzuchtsektor muss sichergestellt werden, dass der Handel damit nicht gestört wird. Um den fortgesetzten Eingang in die Union von Sendungen von Zuchtmaterial, das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt wurde und die Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erfüllt, sicherzustellen, sollten daher in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Die genannte Delegierte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

(25)

In Anhang III Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind unter anderem die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Equiden vor ihrem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für andere Equiden als registrierte Equiden, registrierte Equiden und den Wiedereingang nach einer vorübergehenden Ausfuhr registrierter Pferde festgelegt. Diese Haltungszeiträume sollten detaillierter sein, um auf die Risiken einzugehen, die sich aus dem Eingang nicht zur Schlachtung bestimmter Equiden, registrierter Pferde und zur Schlachtung bestimmter Equiden ergeben, sowie für den Wiedereingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(26)

In Anhang III Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Geflügel vor dem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, aber nicht für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse festgelegt. Daher sollte auch für die Kategorie des Nutzgeflügels zur Herstellung anderer Erzeugnisse ein spezifischer Haltungszeitraum festgelegt werden. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(27)

In Anhang XV Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier festgelegt, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 des genannten Anhangs erfüllen. Es sollte jedoch präzisiert werden, welche dieser Anforderungen für Geflügel, Bruteier und ihre Herkunftsbestände gelten. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(28)

Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht.

(29)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 6 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„(6)   Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:“;

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.“;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

‚Schwein‘ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae zum Zwecke des Eingangs eines Tieres in die Union oder ein Tier der Art Sus scrofa zum Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial in die Union;“;

b)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

‚Bünnschiff‘ ein ‚Bünnschiff‘ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (*1);

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).“;"

3.

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Falle von Landtieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben kommen;“;

4.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.“;

5.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.“;

6.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

i)

das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

ii)

der Herkunftsbestand des Geflügels, ausgenommen Eintagsküken, wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

iii)

sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Ursprungsdrittland oder -gebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;“;

c)

Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Salmonella Pullorum und — im Falle von Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;“;

d)

folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

die Eintagsküken kommen von Bruteiern, die vor der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert wurden.“;

7.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

b)

wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

c)

sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.“;

8.

Artikel 60 Buchstabe b Ziffer vi wird Buchstabe c wie folgt:

„c)

entlassen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne.“;

9.

Artikel 62 erhält folgende Fassung:

„Artikel 62

Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

(1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.

(2)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen;

b)

sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

c)

sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

d)

sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

e)

sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird.

(3)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:

a)

es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden;

b)

sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden.“;

10.

Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.“;

11.

Artikel 80 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist:

i)

bei Rindern, Schafen und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten;

ii)

bei Schweinen und Equiden während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten;“;

12.

Artikel 83 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde;“;

13.

nach Artikel 85 wird folgender Artikel 85a eingefügt:

„Artikel 85a

Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen;

b)

eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden:

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und

Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;

ii)

die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind.“;

14.

Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Ursprungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist.“;

15.

Artikel 91 erhält folgende Fassung:

„Artikel 91

Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.“;

16.

Artikel 100 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 102 Buchstabe a festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;“;

17.

in Artikel 102 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„a)

Die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die“;

18.

Artikel 107 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sie wurden entweder:

i)

einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt,

oder

ii)

sie wurden:

monatlichen klinischen Untersuchungen unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurden — die letzte Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von 31 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union —, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt;

einer Beurteilung ihres derzeitigen Gesundheitsstatus unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union auf der Grundlage von aktuellen Informationen des Unternehmers und von Dokumentenprüfungen der in dem Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsunterlagen zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich neu auftretender Seuchen und der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, durchgeführt wurde.“;

19.

Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Artikeln 101, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;“;

c)

unter Buchstabe e Ziffer ii erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Salmonella Pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;“;

d)

folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

die Bruteier müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert worden sein.“;

20.

Artikel 111 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union durchgängig in Betrieben gehalten wurden, die

den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß Anforderungen zugelassen sind, die denjenigen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;“;

21.

nach Artikel 119 wird folgender Artikel 119a eingefügt:

„Artikel 119a

Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

a)

eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen;

b)

eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

i)

die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

ii)

die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

iii)

die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind.“;

22.

Artikel 125 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand zum Wildverarbeitungsbetrieb mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;“;

23.

dem Artikel 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

a)

aus einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere dort mindestens 3 Monate vor der Melkung verblieben sind; oder

b)

aus einem Mitgliedstaat.“;

24.

Artikel 167 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Die Tiere wurden von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;

b)

bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist;“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

von der Verladung am Ursprungsort bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert;“;

25.

Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

i)

‚Fisch für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘;

ii)

‚Weichtiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘;

iii)

‚Krebstiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘.“;

26.

in Artikel 172 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:“;

27.

Artikel 173 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Union bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde.“;

28.

Artikel 174 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.“;

29.

Artikel 175 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 175

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen gegen andere gelistete Seuchen als die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung haben genehmigen lassen, treffen Maßnahmen, um die Einschleppung dieser Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in diese Mitgliedstaaten von Sendungen von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zu verhindern.“;

30.

Teil VII wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift von Teil VII erhält folgende Fassung:

„TEIL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“;

b)

Nach der Überschrift von Teil VII und vor Artikel 183 wird folgender Artikel 182a eingefügt:

„Artikel 182a

Übergangsmaßnahmen

(1)   Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG (*2), 89/556/EWG (*3), 90/429/EWG (*4) und 92/65/EWG (*5) des Rates zugelassen wurden, gelten als zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Ansonsten gelten für sie die Vorschriften gemäß Artikel 82 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 233 der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG an die Spendertierarten genügen.

(3)   Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG nach der Art der Spendertiere gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 83 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(*2)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)."

(*3)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)."

(*4)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)."

(*5)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).“;"

c)

in Artikel 184 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Anwendung“;

31.

Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(10)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

(11)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

(12)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

(13)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).


ANHANG

Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle 1 erhalten in der dritten, vierten und fünften Zeile die Einträge für Equiden außer registrierte Equiden, registrierte Equiden und registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden, folgende Fassung:

Tierart und Tierkategorie

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

„Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

15 Tage

Registrierte Pferde

40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

15 Tage

Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden

bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen

Nicht festgelegt

während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr

Zur Schlachtung bestimmte Equiden

90 Tage

30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)

30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)“;

b)

Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Zeile erhält der Eintrag für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern folgende Fassung:

Kategorie von Vögeln

Der Haltungszeitraum gilt für

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder --gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

„Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen

TS

3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind“;

ii)

in der fünften Zeile erhält der Eintrag für Eintagsküken folgende Fassung:

Kategorie von Vögeln

Der Haltungszeitraum gilt für

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder — gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

„Eintags-küken

TS

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

Seit dem Schlupf

HB

3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

–“;

2.

Unter Anhang VIII Nummer 1 erhält die Fußnote (**) folgende Fassung:

„(**)

Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.“;

3.

Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;

b)

der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;

c)

Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;

d)

Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

i)

bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;

ii)

bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

e)

die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.“;

4.

in der Tabelle unter Anhang XXVIII Nummer 1 erhält in der dritten Zeile der Eintrag für Eiklarpulver folgende Fassung:

Eiprodukt

Behandlung

 

Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

„Eiklarpulver

67 °C

20 Std.

54,4 °C

50,4 Std.“;

5.

in Anhang XXIX wird die Tabelle dahin gehend geändert, dass die folgende Zeile direkt über der Zeile zur Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und ihren empfänglichen Arten eingefügt wird:

„Koi-Herpes-Viruserkrankung

Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission“.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/56


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1706 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2021

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 147 und Artikel 156 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3, 4 und 5 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.

(3)

In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Ursprungsbetrieb, festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen festgelegt, nicht jedoch für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse. Daher sollte auch für diese Kategorie von Nutzgeflügel ein konkreter Haltungszeitraum festgelegt werden.

(4)

Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an die Verbringung von Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat, und Artikel 37 sieht bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, einschließlich Eintagsküken, eine Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung von Geflügel vor und enthält spezifische Anforderungen an solche Verbringungen. In den Artikeln 112 bis 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (3) sind die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel festgelegt, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Diese Anforderung ist jedoch bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, nicht in Artikel 37 der genannten Verordnung enthalten, wenn die Verbringung Eintagsküken betrifft. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Informationsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 daher auch für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(5)

Die Definition des „Auftriebs“ gemäß Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429 bezieht sich auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Haltungszeitraum, der für die betreffende Tierart zum Zweck des Versammelns von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb festgelegt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist jedoch kein spezifischer Haltungszeitraum für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere festgelegt, ausgenommen für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen, die nicht gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (4) einzeln gekennzeichnet sind, für die ein Haltungszeitraum in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission festgelegt ist. Daher ist es erforderlich, für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere, für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kein Haltungszeitraum festgelegt ist, den Haltungszeitraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Auftriebs festzulegen. Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Ursprungsbetrieb verlassen haben.

(6)

„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ ist in Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 definiert, und die Anforderungen an die Erteilung der Zulassung sind in Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sieht jedoch keine Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus solchen Sammelstellen in einen anderen Mitgliedstaat vor. Damit eine Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen funktionsfähig ist, müssen Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn Tiere aus mehreren Betrieben nach Verlassen des Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden.

(7)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 müssen Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen an die Verbringung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich des Haltungszeitraums, erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Diese Verpflichtungen erschweren es jedoch, mit den Tieren für solche sportlichen Veranstaltungen zu trainieren und mit ihnen daran teilzunehmen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher geändert werden, sodass bei Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Mitführung einer Veterinärbescheinigung entfallen.

(8)

In Artikel 101 der Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere aus ihrem Habitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für alle Arten von Landtieren. Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind jedoch spezifischer und nur für bestimmte Tierarten relevant und sollten daher nur für diese Tiere gelten. Deswegen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 zu ändern und zu präzisieren, dass Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung nur für wild lebende Tiere der Arten gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (5) für jede spezifische Seuche gelistet sind.

(9)

In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche gemeldet wurde, sind jedoch restriktiver als bei Cervidae. Dieser Unterschied ist unnötig und ungerechtfertigt, und die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sollten daher berichtigt werden, sodass für diese konkrete Seuche die gleichen Untersuchungen durchgeführt werden können wie bei Cervidae.

(10)

Darüber hinaus ist in Anhang II Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 eine unter bestimmten Bedingungen greifende Ausnahme von der Anforderung vorgesehen, dass alle Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden, jährlich getestet werden müssen. Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 muss geändert werden, um zu präzisieren, welche der Bestimmungen aus Teil 1 Nummer 1 des genannten Anhangs im Falle einer solchen Ausnahme erfüllt sein sollten.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 enthält bestimmte Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (6), die nicht korrekt sind und daher berichtigt werden sollten.

(12)

Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429, mit dem die Vereinfachung der Unionsvorschriften gefördert wird, um deren Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie mit dem Ansatz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;“

2.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel

(1)   Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;

d)

die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;

e)

im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;

f)

die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;

g)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.“

3.

In Artikel 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme der nicht nach Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichneten Schafe und Ziegen, gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb.“

4.

In Artikel 53 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Tiere, die nach Verlassen ihres Ursprungsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.“

5.

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat

Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.“

6.

Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.“

7.

Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

8.

Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„c)

Tiere von für die relevanten Seuchen gelisteten Arten kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:“

b)

In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,“

Artikel 2

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).


ANHANG

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt berichtigt:

1.

Teil 1 wird wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Elemente, die einen Teil des Überwachungsprogramms vor der Verbringung gemäß Nummer 1 darstellen, wurden mindestens 24 Monate lang in dem in Nummer 1 genannten Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wenn bei den Ziegen, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Ziegen oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Ziegen gewonnen wurden.“

2.

Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wenn bei den Camelidae, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Camelidae oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Camelidae gewonnen wurden.“


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1707 DER KOMMISSION

vom 22. September 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

196,7

32

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1708 DER KOMMISSION

vom 23. September 2021

zur Anhebung der Fangquoten für 2021 um die 2020 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.

(2)

Mit den Verordnungen (EU) 2018/2025 (2), (EU) 2019/1838 (3), (EU) 2019/2236 (4) und (EU) 2020/123 (5) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2020 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.

(3)

Mit den Verordnungen (EU) 2020/1579 (6), (EU) 2021/90 (7), (EU) 2021/91 (8) und (EU) 2021/92 (9) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2021 festgelegt.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2020 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind unter Beachtung der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2021 aufzuschlagen.

(5)

Für die Zwecke dieser Flexibilitätsmaßnahme wurden die Zulässigkeit der für die betreffenden Bestände beantragten Übertragungen und das Maß der Bestandsnutzung geprüft und berücksichtigt. Bei den betreffenden Beständen können demzufolge die 2020 zurückbehaltenen Quoten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf 2021 übertragen werden.

(6)

Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, wird für die im Anhang genannten Bestände die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeschlossen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten, die für 2021 in den Verordnungen (EU) 2020/1579, (EU) 2021/90, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(9)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Mitgliedstaat

Bestand

Art

Name des Gebiets

Endgültige Quote 2020 (1) (in Tonnen)

Fänge 2020 (in Tonnen)

Fänge unter besonderer Bedingung 2020 (2) (in Tonnen)

% der endgültigen Quote

Übertragung (in Tonnen)

BE

ANF/*8ABDE

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.)

360,128

82,820

0

23

36,013

BE

ANF/07.

Seeteufel

7

2 761,522

1 111,675

82,820

43,25

276,152

BE

HAD/*2AC4.

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.)

0,445

0

0

0

0,045

BE

HAD/07A.

Schellfisch

7a

56,447

3,619

0

6,41

5,645

BE

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

236,000

40,005

0

16,95

23,600

BE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

28,501

0

0

0

2,850

BE

HAD/7X7A34

Schellfisch

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

127,830

107,184

0

83,85

12,783

BE

HER/*04B.

Hering

4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

4 803,427

10,906

0

0,23

480,343

BE

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

2,200

0

0

0

0,220

BE

HER/4CXB7D

Hering

4c, 7d außer Blackwater-Bestand

133,811

104,389

10,906

86,16

13,381

BE

HKE/*03A.

Seehecht

3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

6,310

0

0

0

0,631

BE

HKE/*57-14

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.)

4,544

0

0

0

0,454

BE

HKE/*8ABDE

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214)

85,327

0

0

0

8,533

BE

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von 2a und 4

63,674

25,622

0

40,24

6,367

BE

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

646,932

41,880

0

6,47

64,693

BE

HKE/8ABDE.

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e

21,412

14,503

0

67,73

2,141

BE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

4,076

0,055

0

1,35

0,408

BE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4

9,992

0,859

0

8,60

0,999

BE

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

83,700

0

0

0

8,370

BE

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

85,800

0

0

0

8,580

BE

MAC/2A34.

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

89,447

73,868

0

82,58

8,945

BE

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

56,163

48,879

0

87,03

5,616

BE

NEP/07.

Kaisergranat

7

3,468

2,795

0

80,59

0,347

BE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von 2a und 4

1 517,321

674,836

0

44,48

151,732

BE

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

8a, 8b, 8d und 8e

1,155

0

0

0

0,116

BE

PLE/07A.

Scholle

7a

184,890

84,258

0

45,57

18,489

BE

PLE/2A3AX4

Scholle

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

6 183,279

2 569,217

0

41,55

618,328

BE

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

8,581

4,612

0

53,75

0,858

BE

SOL/07E.

Seezunge

7e

69,421

58,017

0

83,57

6,942

BE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von 2a und 4

1 570,085

240,245

0

15,30

157,009

BE

SOL/7FG.

Seezunge

7f und 7g

1 183,919

1 121,309

0

94,71

62,610

BE

SOL/8AB.

Seezunge

8a und 8b

330,680

299,178

0

90,47

31,502

BE

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

235,871

211,374

0

89,61

23,587

BE

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

212,388

127,086

0

59,84

21,239

DE

ANF/*8ABDE

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.)

40,180

0

0

0

4,018

DE

ANF/07.

Seeteufel

7

480,770

359,005

0

74,67

48,077

DE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

126,201

0

0

0

12,620

DE

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

16,304

0

0

0

1,630

DE

HAD/*2AC4.

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.)

0,547

0

0

0

0,055

DE

HAD/03A.

Schellfisch

3a

121,727

12,558

0

10,32

12,173

DE

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

779,741

140,387

231,534

47,70

77,974

DE

HAD/5BC6A

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

3,466

0

0

0

0,347

DE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

31,239

0

0

0

3,124

DE

HAD/7X7A34

Schellfisch

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

0,500

0,273

0

54,60

0,050

DE

HER/*04B.

Hering

4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

356,955

175,000

0

49,03

35,696

DE

HER/*04-C.

Hering

Unionsgewässer von 4 (besondere Bedingung für HER/03A.)

94,144

0

0

0

9,414

DE

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

450,412

26,838

0

5,96

45,041

DE

HER/03A.

Hering

3a

165,834

155,239

0

93,61

10,595

DE

HER/03A-BC

Hering

3a

56,666

0

0

0

5,667

DE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

2 916,692

2 774,269

26,838

96,04

115,585

DE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

927,872

835,268

0

90,02

92,604

DE

HER/4CXB7D

Hering

4c, 7d außer Blackwater-Bestand

8 649,383

8 421,322

175,000

99,39

53,061

DE

HER/7G-K.

Hering

7g, 7h, 7j und 7k

31,457

0

0

0

3,146

DE

HKE/*03A.

Seehecht

3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

29,680

3,291

0

11,09

2,968

DE

HKE/*8ABDE

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214)

0,020

0

0

0

0,002

DE

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von 2a und 4

219,785

137,511

3,291

64,06

21,979

DE

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

16,314

14,691

0

90,05

1,623

DE

JAX/*07D.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

266,747

0

0

0

26,675

DE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

8 633,716

944,627

94,980

12,04

863,372

DE

LEZ/07.

Butte

7

0,022

0

0

0

0,002

DE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4

5,778

2,249

0

38,92

0,578

DE

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

89,127

0

0

0

8,913

DE

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

2 058,188

0

0

0

205,819

DE

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

14 979,951

14 800,004

0

98,80

179,947

DE

MAC/*8ABD.

Makrele

8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

989,015

895,731

0

90,57

93,284

DE

MAC/*8C910

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

6 268,850

0

0

0

626,885

DE

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

90,970

0

0

0

9,097

DE

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

2 104,887

168,707

0

8,02

210,489

DE

MAC/8C3411

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

989,468

0

895,731

90,53

93,737

DE

NEP/03A.

Kaisergranat

3a

31,466

17,345

0

55,12

3,147

DE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von 2a und 4

435,277

258,235

0

59,33

43,528

DE

OTH/*07D.

Beifänge von Eberfisch und Wittling

7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

15,793

0

0

0

1,579

DE

OTH/*2A-14

Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

324,109

94,980

0

29,30

32,411

DE

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

97,726

49,454

0

50,60

9,773

DE

PLE/03AS.

Scholle

Kattegatt

12,875

1,947

0

15,12

1,288

DE

PLE/2A3AX4

Scholle

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

5 428,871

1 388,746

11,548

25,79

542,887

DE

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

1 203,648

1 083,428

0

90,01

120,220

DE

PLE/7DE.

Scholle

7d und 7e

2,000

0,554

0

27,70

0,200

DE

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

8 055,142

6 878,514

0

85,39

805,514

DE

POK/56-14

Seelachs

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

44,968

0

0

0

4,497

DE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von 2a und 4

1 293,792

915,597

0

70,77

129,379

DE

SOL/3ABC24

Seezunge

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

26,311

23,752

0

90,27

2,559

DE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

9 281,828

8 927,746

0

96,19

354,082

DE

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

3 897,007

2 120,256

0

54,41

389,701

DE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

45 723,053

39 111,854

2 120,256

90,18

4 490,943

DE

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

237,286

178,425

35,823

90,29

23,038

DE

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

8,000

0,544

0

6,80

0,800

DK

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

15,578

0

0

0

1,558

DK

HAD/03A.

Schellfisch

3a

1 945,122

307,499

0

15,81

194,512

DK

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

1 643,265

553,909

620,727

71,48

164,327

DK

HER/*04B.

Hering

4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

449,264

0

0

0

44,926

DK

HER/*04-C.

Hering

Unionsgewässer von 4 (besondere Bedingung für HER/03A.)

5 851,356

4 750,019

0

81,18

585,136

DK

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

2 823,962

0

0

0

282,396

DK

HER/03A-BC

Hering

3a

6 324,353

913,891

0

14,45

632,435

DK

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

17 254,997

3 038,584

13 484,836

95,76

731,577

DK

HER/2A47DX

Hering

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

9 821,258

9 804,086

0

99,83

17,172

DK

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

10 729,369

9 232,276

0

86,05

1 072,937

DK

HER/4CXB7D

Hering

4c, 7d außer Blackwater-Bestand

88,885

0

0

0

8,889

DK

HKE/*03A.

Seehecht

3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

259,039

0

0

0

25,904

DK

HKE/03A.

Seehecht

3a

3 498,148

503,754

0

14,40

349,815

DK

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von 2a und 4

2 590,431

861,680

0

33,26

259,043

DK

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

0,531

0,392

0

73,82

0,053

DK

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

8 682,447

5 544,006

101,936

65,03

868,245

DK

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4

54,038

24,999

0

46,26

5,404

DK

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

3 016,543

2 944,102

0

97,60

72,441

DK

NEP/03A.

Kaisergranat

3a

11 198,756

3 980,089

0

35,54

1 119,876

DK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von 2a und 4

1 532,548

200,439

0

13,08

153,255

DK

OTH/*2A-14

Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

404,578

101,936

0

25,20

40,458

DK

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

14 784,742

5 068,120

0

34,28

1 478,474

DK

PLE/03AS.

Scholle

Kattegatt

1 183,195

261,547

0

22,11

118,320

DK

PLE/2A3AX4

Scholle

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

20 049,884

3 362,767

2 275,459

28,12

2 004,988

DK

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

5 473,160

2 754,146

0

50,32

547,316

DK

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

4 400,658

3 790,835

0

86,14

440,066

DK

POK/56-14

Seelachs

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

0,361

0

0

0

0,036

DK

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von 2a und 4

723,091

122,816

0

16,98

72,309

DK

SOL/3ABC24

Seezunge

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

484,418

312,721

0

64,56

48,442

DK

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

28 441,408

26 509,027

0

93,21

1 932,381

DK

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

5 831,437

0

0

0

583,144

DK

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

63 233,761

58 126,115

10,827

91,94

5 096,819

DK

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

773,933

123,330

86,452

27,11

77,393

DK

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

2,210

2,171

0

98,24

0,039

EE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

18,989

0

0

0

1,899

EE

HER/03D.RG

Hering

Unterdivision 28.1

13 922,798

12 230,565

0

87,85

1 392,280

EE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

19 057,889

16 377,400

0

85,94

1 905,789

EE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

25 510,718

24 309,731

0

95,29

1 200,987

ES

ANE/08.

Sardelle

8

28 447,871

25 558,959

0

89,84

2 844,787

ES

ANF/*8ABDE

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.)

143,074

0

0

0

14,307

ES

ANF/07.

Seeteufel

7

3 035,909

2 864,065

0

94,34

171,844

ES

ANF/8ABDE.

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e

1 383,530

744,639

0

53,82

138,353

ES

ANF/8C3411

Seeteufel

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

3 681,024

886,073

0

24,07

368,102

ES

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

397,670

271,634

0

68,31

39,767

ES

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

109,700

25,406

0

23,16

10,970

ES

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

8,550

0

0

0

0,855

ES

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

41,654

0

0

0

4,165

ES

HKE/*57-14

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.)

4 670,694

0

0

0

467,069

ES

HKE/*8ABDE

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214)

3 424,552

0

0

0

342,455

ES

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

21 873,305

16 355,164

0

74,77

2 187,331

ES

HKE/8ABDE.

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e

14 757,734

8 086,758

0

54,80

1 475,773

ES

HKE/8C3411

Seehecht

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

6 900,174

6 552,227

0

94,96

347,947

ES

JAX/*08C.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

12 038,172

9 912,610

0

82,34

1 203,817

ES

JAX/*08C2

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

6 593,145

0

0

0

659,315

ES

JAX/*09.

Bastardmakrele

9 (besondere Bedingung für JAX/08C.)

1 178,295

0

0

0

117,830

ES

JAX/08C.

Bastardmakrele

8c

12 686,421

11 417,780

0

90,00

1 268,641

ES

JAX/09.

Bastardmakrele

9

41 818,039

17 203,046

9 912,610

64,84

4 181,804

ES

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

7 295,096

1 128,397

244,697

18,82

729,510

ES

LEZ/*8ABDE

Butte

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für LEZ/07.)

2 172,525

0

0

0

217,253

ES

LEZ/07.

Butte

7

5 913,176

2 281,804

0

38,59

591,318

ES

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

750,461

413,311

0

55,07

75,046

ES

LEZ/8ABDE.

Butte

8a, 8b, 8d und 8e

941,107

719,935

0

76,50

94,111

ES

LEZ/8C3411

Butte

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 312,295

869,491

0

37,60

231,230

ES

MAC/*08B.

Makrele

8b (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

3 150,964

0

0

0

315,096

ES

MAC/*8ABD.

Makrele

8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

9 379,337

0

0

0

937,934

ES

MAC/*8C910

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

3 582,398

1 181,183

0

32,97

358,240

ES

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

3 025,000

1 843,816

1 181,183

100,00

0,001

ES

MAC/8C3411

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

34 674,050

31 092,921

0

89,67

3 467,405

ES

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.)

667,009

64,385

0

9,65

66,701

ES

NEP/07.

Kaisergranat

7

1 021,656

31,623

64,385

9,40

102,166

ES

NEP/5BC6.

Kaisergranat

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

60,200

0

0

0

6,020

ES

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

8a, 8b, 8d und 8e

146,165

0,050

0

0,03

14,617

ES

OTH/*08C2

Beifänge von Eberfisch und Wittling

8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

324,270

0

0

0

32,427

ES

OTH/*2A-14

Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

430,740

244,697

0

56,81

43,074

ES

SOL/7FG.

Seezunge

7f und 7g

1,050

0,450

0

42,86

0,105

ES

SOL/8AB.

Seezunge

8a und 8b

8,000

7,200

0

90,00

0,800

ES

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

2 178,066

0

0

0

217,807

ES

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

3 239,633

623,980

0

19,26

323,963

ES

WHB/8C3411

Blauer Wittling

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

39 857,581

22 147,942

0

55,57

3 985,758

ES

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

7,500

4,286

0

57,15

0,750

FI

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

34 415,928

31 886,256

0

92,65

2 529,672

FI

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

12 898,607

12 498,052

0

96,89

400,555

FR

ANE/08.

Sardelle

8

2 698,597

40,836

0

1,51

269,860

FR

ANF/*8ABDE

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.)

2 310,961

0

0

0

231,096

FR

ANF/07.

Seeteufel

7

21 281,821

12 094,559

0

56,83

2 128,182

FR

ANF/8ABDE.

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e

8 561,348

3 202,831

0

37,41

856,135

FR

ANF/8C3411

Seeteufel

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

58,889

18,538

0

31,48

5,889

FR

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

9 073,670

1 566,233

0

17,26

907,367

FR

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

341,134

136,515

0

40,02

34,113

FR

HAD/*2AC4.

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.)

23,957

0

0

0

2,396

FR

HAD/07A.

Schellfisch

7a

257,119

0

0

0

25,712

FR

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

1 608,101

146,249

0

9,09

160,810

FR

HAD/5BC6A

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

231,995

87,114

0

37,55

23,200

FR

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

1 267,794

2,446

0

0,19

126,779

FR

HAD/7X7A34

Schellfisch

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

7 537,862

3 840,932

0

50,96

753,786

FR

HER/*04B.

Hering

4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

5 743,000

0

0

0

574,300

FR

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

103,590

0

0

0

10,359

FR

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

1,002

0

0

0

0,100

FR

HER/2A47DX

Hering

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

51,043

0

0

0

5,104

FR

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

13 846,976

12 780,213

0

92,30

1 066,763

FR

HER/4CXB7D

Hering

4c, 7d außer Blackwater-Bestand

7 687,481

6 973,537

0

90,71

713,944

FR

HER/7G-K.

Hering

7g, 7h, 7j und 7k

90,103

0,011

0

0,01

9,010

FR

HKE/*03A.

Seehecht

3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

57,313

0

0

0

5,731

FR

HKE/*57-14

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.)

7 288,111

0

0

0

728,811

FR

HKE/*8ABDE

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214)

3 424,570

0

0

0

342,457

FR

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von 2a und 4

1 381,635

1 305,008

0

94,45

76,627

FR

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

31 919,526

16 998,116

0

53,25

3 191,953

FR

HKE/8ABDE.

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e

33 098,312

11 649,236

0

35,20

3 309,831

FR

HKE/8C3411

Seehecht

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

195,311

49,247

0

25,21

19,531

FR

JAX/*07D.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

162,514

85,828

0

52,81

16,251

FR

JAX/*08C2

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

2 427,258

0

0

0

242,726

FR

JAX/08C.

Bastardmakrele

8c

206,015

0,411

0

0,20

20,602

FR

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

4 985,542

2 884,95

85,828

59,59

498,554

FR

LEZ/*2AC4C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4 (besondere Bedingung für LEZ/56-14)

143,565

6,138

0

4,28

14,357

FR

LEZ/*8ABDE

Butte

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für LEZ/07.)

2 633,577

462,501

0

17,56

263,358

FR

LEZ/07.

Butte

7

7 545,798

3 362,219

462,501

50,69

754,580

FR

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4

104,020

76,264

0

73,32

10,402

FR

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

2 897,750

162,131

6,138

5,81

289,775

FR

LEZ/8ABDE.

Butte

8a, 8b, 8d und 8e

1 040,159

743,509

0

71,48

104,016

FR

LEZ/8C3411

Butte

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

98,500

0,975

0

0,99

9,850

FR

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

267,481

0

0

0

26,748

FR

MAC/*08B.

Makrele

8b (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

20,593

0

0

0

2,059

FR

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

1 370,644

0

0

0

137,064

FR

MAC/*3A4BC

Makrele

3a und 4bc (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

568,702

0

0

0

56,870

FR

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

10 197,197

7 023,249

0

68,87

1 019,720

FR

MAC/*8ABD.

Makrele

8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

2,159

0

0

0

0,216

FR

MAC/*8C910

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

4 179,600

0

0

0

417,960

FR

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

272,828

0

0

0

27,283

FR

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

1 403,628

0

0

0

140,363

FR

MAC/2A34.

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

1 958,917

1 847,787

0

94,33

111,130

FR

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

20 615,226

11 484,042

7 023,249

89,77

2 061,523

FR

MAC/8C3411

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

188,621

122,5

0

64,95

18,862

FR

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.)

157,686

0

0

0

15,769

FR

NEP/07.

Kaisergranat

7

4 647,529

127,635

0

2,75

464,753

FR

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von 2a und 4

79,028

17,440

0

22,07

7,903

FR

NEP/5BC6.

Kaisergranat

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

142,328

0

0

0

14,233

FR

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

8a, 8b, 8d und 8e

4 166,955

2 307,013

0

55,36

416,696

FR

OTH/*07D.

Beifänge von Eberfisch und Wittling

7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

8,130

0

0

0

0,813

FR

OTH/*08C2

Beifänge von Eberfisch und Wittling

8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

122,353

0

0

0

12,235

FR

OTH/*2A-14

Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

173,537

0

0

0

17,354

FR

PLE/07A.

Scholle

7a

56,013

0

0

0

5,601

FR

PLE/2A3AX4

Scholle

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

1 155,441

24,844

0

2,15

115,544

FR

PLE/7DE.

Scholle

7d und 7e

5 553,886

1 063,11

0

19,14

555,389

FR

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

19 734,340

9 782,782

0

49,57

1 973,434

FR

POK/56-14

Seelachs

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

3 860,742

1 283,35

0

33,24

386,074

FR

SOL/07E.

Seezunge

7e

458,741

194,394

0

42,38

45,874

FR

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von 2a und 4

343,724

36,836

0

10,72

34,372

FR

SOL/7FG.

Seezunge

7f und 7g

63,729

43,565

0

68,36

6,373

FR

SOL/8AB.

Seezunge

8a und 8b

3 752,751

2 901,092

0

77,31

375,275

FR

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

3 661,363

495

0

13,52

366,136

FR

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

13 862,406

11 757,603

495,000

88,39

1 386,241

FR

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

2 131,637

677,414

0

31,78

213,164

FR

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

7 512,895

3 977,612

0

52,94

751,290

IE

ANF/07.

Seeteufel

7

4 268,700

3 749,680

0

87,84

426,870

IE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

34,634

0

0

0

3,463

IE

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

0,011

0

0

0

0,001

IE

HAD/07A.

Schellfisch

7a

1 541,462

759,029

0

49,24

154,146

IE

HAD/5BC6A

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

676,517

440,958

0

65,18

67,652

IE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

966,844

679,481

0

70,28

96,684

IE

HAD/7X7A34

Schellfisch

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 918,358

2 651,852 .

0

90,87

266,506

IE

HER/07A/MM

Hering

7a

2 351,965

1 933,970

0

82,23

235,197

IE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

2 998,687

2 703,594

0

90,16

295,093

IE

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

257,429

234,576

0

91,12

22,853

IE

HER/7G-K.

Hering

7g, 7h, 7j und 7k

750,000

136,828

0

18,24

75,000

IE

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

3 995,112

3 594,334

0,207

89,97

399,511

IE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

20 555,568

17 357,985

0

84,44

2 055,557

IE

LEZ/07.

Butte

7

3 415,371

1 861,256

0

54,50

341,537

IE

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

950,054

716,278

0

75,39

95,005

IE

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

6 863,698

0

0

0

686,370

IE

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

50 633,347

15 453,633

0

30,52

5 063,335

IE

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

7 017,736

0

0

0

701,774

IE

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

76 657,050

59 019,562

15 453,633

97,15

2 183,855

IE

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.)

1 590,483

1 433,368

0

90,12

157,115

IE

NEP/07.

Kaisergranat

7

7 166,915

4 085,628

1 433,368

77,01

716,692

IE

NEP/5BC6.

Kaisergranat

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

237,287

147,202

0

62,04

23,729

IE

PLE/07A.

Scholle

7a

1 588,546

177,225

0

11,16

158,855

IE

POK/56-14

Seelachs

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

435,457

125,263

0

28,77

43,546

IE

SOL/7FG.

Seezunge

7f und 7g

58,728

50,837

0

86,56

5,873

IE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

43 029,787

39 180,089

0

91,05

3 849,698

IE

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

3 883,173

2 657,978

0

68,45

388,317

LT

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

749,069

4,153

0

0,55

74,907

NL

ANF/*8ABDE

Seeteufel

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.)

46,591

0

0

0

4,659

NL

ANF/07.

Seeteufel

7

37,230

4,652

0

12,50

3,723

NL

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

7,700

0

0

0

0,770

NL

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

1,426

0,204

0

14,31

0,143

NL

HAD/03A.

Schellfisch

3a

3,009

0,824

0

27,38

0,301

NL

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

260,505

90,727

127,330

83,71

26,051

NL

HAD/5BC6A

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

25,426

23,377

0

91,94

2,049

NL

HAD/7X7A34

Schellfisch

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

62,996

42,392

0

67,29

6,300

NL

HER/*04B.

Hering

4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

10 081,411

6 447,295

0

63,95

1 008,141

NL

HER/*25B-F

Hering

2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

940,200

446,187

0

47,46

94,020

NL

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

5 510,587

1 562,146

3 398,030

90,01

550,411

NL

HER/2A47DX

Hering

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

92,218

92,126

0

99,90

0,092

NL

HER/7G-K.

Hering

7g, 7h, 7j und 7k

75,435

0,154

0

0,20

7,544

NL

HKE/*03A.

Seehecht

3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

14,760

12,920

0

87,53

1,476

NL

HKE/*8ABDE.

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214)

43,094

0

0

0

4,309

NL

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von 2a und 4

136,351

38,200

12,920

37,49

13,635

NL

HKE/571214

Seehecht

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

346,132

134,032

0

38,72

34,613

NL

HKE/8ABDE.

Seehecht

8a, 8b, 8d und 8e

43,023

0

0

0

4,302

NL

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

21 318,126

14 065,356

2 336,907

76,94

2 131,813

NL

LEZ/07.

Butte

7

0,457

0,390

0

85,34

0,046

NL

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von 2a und 4

69,335

1,726

0

2,49

6,934

NL

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

248,000

0

0

0

24,800

NL

MAC/*3A4BC

Makrele

3a und 4bc (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

1 622,290

918,086

0

56,59

162,229

NL

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

20 383,815

15 673,174

0

76,89

2 038,382

NL

MAC/*8C910

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

5 756,725

0

0

0

575,673

NL

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

254,000

0

0

0

25,400

NL

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

2 841,000

0

0

0

284,100

NL

MAC/2A34.

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

2 560,658

1 635,849

918,354

99,75

6,455

NL

MAC/2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

27 881,983

9 792,605

15 673,174

91,33

2 416,204

NL

NEP/07.

Kaisergranat

7

2,510

0,003

0

0,12

0,251

NL

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von 2a und 4

1 378,250

930,659

0

67,52

137,825

NL

OTH/*07D.

Beifänge von Eberfisch und Wittling

7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

63,353

0

0

0

6,335

NL

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

2 515,299

2 111,838

0

83,96

251,530

NL

PLE/07A.

Scholle

7a

0,010

0

0

0

0,001

NL

PLE/2A3AX4

Scholle

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

41 488,820

14 370,487

2 639,831

41,00

4 148,882

NL

PLE/7DE.

Scholle

7d und 7e

114,053

49,985

0

43,83

11,405

NL

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

237,735

180,532

0

75,94

23,774

NL

POK/56-14

Seelachs

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

1,572

0,186

0

11,83

0,157

NL

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von 2a und 4

13 929,930

6 706,835

0

48,15

1 392,993

NL

SOL/3ABC24

Seezunge

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

52,000

44,489

0

85,56

5,200

NL

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

5 658,807

0

0

0

565,881

NL

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

68 833,098

61 946,216

0

89,99

6 883,310

NL

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

993,017

770,641

9,125

78,52

99,302

NL

WHG/7X7A-C

Wittling

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

532,924

460,676

0

86,44

53,292

PL

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

3,400

0

0

0

0,340

PL

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

30,800

0

0

0

3,080

PL

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

42 143,526

36 963,658

0

87,71

4 214,353

PL

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

2 819,600

989,350

25,000

35,97

281,960

PL

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

902,639

369,699

0

40,96

90,264

PL

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

63 519,309

60 607,717

0

95,42

2 911,592

PL

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

51 681,791

45 341,264

1 224,384

90,10

5 116,143

PT

ANF/8C3411

Seeteufel

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

743,369

739,131

0

99,43

4,238

PT

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

0,023

0

0

0

0,002

PT

JAX/08C.

Bastardmakrele

8c

347,500

89,574

0

25,78

34,750

PT

JAX/09.

Bastardmakrele

9

85 091,041

17 267,137

0

20,29

8 509,104

PT

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

0,248

0

0

0

0,025

PT

LEZ/8C3411

Butte

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

112,063

105,315

0

93,98

6,748

PT

MAC/8C3411

Makrele

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

5 569,390

4 841,746

34,684

87,56

556,939

PT

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

1,286

0,214

0

16,64

0,129

PT

WHB/8C3411

Blauer Wittling

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

9 950,263

2 687,716

0

27,01

995,026

SE

HAD/03A.

Schellfisch

3a

228,687

57,157

0

24,99

22,869

SE

HAD/2AC4

Schellfisch

4; Unionsgewässer von 2a

156,432

27,250

0,459

17,71

15,643

SE

HER/03A.

Hering

3a

16 459,076

10 864,988

5 187,389

97,53

406,699

SE

HER/03A-BC

Hering

3a

1 017,768

778,230

0

76,46

101,777

SE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

3 272,520

223,483

2 946,903

96,88

102,134

SE

HER/2A47DX

Hering

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

69,708

54,962

0

78,85

6,971

SE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

48 739,637

44 099,887

0

90,48

4 639,750

SE

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

7 007,631

6 920,034

71,312

99,77

16,285

SE

HKE/03A.

Seehecht

3a

303,150

37,034

0

12,22

30,315

SE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

162,366

1,647

0

1,01

16,237

SE

MAC/2A34.

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

3 941,910

3 342,000

346,580

93,57

253,330

SE

NEP/03A.

Kaisergranat

3a

4 006,618

1 792,927

0

44,75

400,662

SE

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

784,185

65,78

0

8,39

78,419

SE

PLE/03AS.

Scholle

Kattegatt

132,838

17,475

0

13,16

13,284

SE

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

398,173

19,024

0

4,78

39,817

SE

POK/2C3A4

Seelachs

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

508,246

340,73

0

67,04

50,825

SE

SOL/3ABC24

Seezunge

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

18,890

9,019

0

47,74

1,889

SE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

44 396,305

41 863,569

0

94,30

2 532,736

SE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

85,868

79,339

0

92,40

6,529

SE

WHG/2AC4.

Wittling

4; Unionsgewässer von 2a

27,053

20,092

0

74,27

2,705


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2019 auf 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(2)  Besondere Bedingungen, die in den Anhängen der einschlägigen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten festgelegt sind.


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1709 DER KOMMISSION

vom 23. September 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) sind die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3)

Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 am 14. Dezember 2019 haben die Erfahrungen mit der praktischen Durchführung dieser Verordnung gezeigt, dass bestimmte rechtliche Bestimmungen klarer gefasst werden müssen, insbesondere was bestimmte praktische Modalitäten für die Fleischuntersuchung und anerkannte Methoden zum Nachweis mariner Biotoxine bei Muscheln anbelangt.

(4)

Was die praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung betrifft, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht festgelegt werden, wer die zusätzlichen praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung im Falle eines möglichen Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl durchzuführen hat. Ob der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführen sollte, ist bereits in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, ergänzt durch die Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (3), festgelegt und muss daher nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geregelt werden. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass die Anforderung des Anschneidens der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b wiederholt wird.

(5)

Darüber hinaus enthalten die Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Farmwild Doppelungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Familie Suidae. Die Anforderungen sollten weiter präzisiert werden, um die Durchführung der Verordnung zu erleichtern.

(6)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (4) wurde mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 gestrichen. Maßnahmen bei Verstößen gegen die in jenem Artikel genannten Tierschutzvorschriften wurden durch Bestimmungen des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt. Der Verweis auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates in Artikel 44 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher gestrichen werden.

(7)

In Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Bedingungen für die Genusstauglichkeitskennzeichnung festgelegt. Diese Bedingungen sind bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (5) für Trichinenuntersuchungen und in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) festgelegt. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die betreffenden Formulierungen in Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durch Bezugnahmen auf die einschlägigen Verordnungen zu ersetzen.

(8)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass, wo immer dies möglich ist, eine Methode angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden. Da für den Nachweis von PSP-Toxinen die Norm EN 14526 als alternative Methode zur Verfügung steht, die den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2010/63/EU entspricht, sollte die Anwendung des Maus-Bioassays daher eingestellt werden.

(9)

In Verkehr gebrachte lebende Muscheln dürfen keine marinen Biotoxine enthalten, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Grenzwerte überschreiten. In Bezug auf Pectenotoxine (PTX) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gelangt, dass es keine Berichte über schädliche Auswirkungen auf den Menschen gibt, die mit Toxinen aus der Gruppe der Pectenotoxine (PTX) in Verbindung stehen. (9) Da PTX aus den Gesundheitsnormen für lebende Muscheln in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 (10) der Kommission gestrichen wurden, sollten sie auch aus den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gestrichen werden.

(10)

Fischereierzeugnisse aus Aquakultur sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) und der Entscheidung 97/747/EG der Kommission (12) auf Kontaminanten und Pestizide zu untersuchen. Auch Fischereierzeugnisse aus Wildfang sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (13) getestet werden. Die geltenden Rechtsvorschriften sollten entsprechend geändert werden.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:“

2.

In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales)“ gestrichen.

3.

In Artikel 24 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Es sind die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung anzuwenden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes eines der folgenden Elemente auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl hinweist:“

4.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei anderem Schalenwild, das nicht unter die Buchstaben a und b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;“

5.

Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   In Fällen des Verstoßes gegen die in den Artikeln 3 bis 9 sowie 14 bis 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung überprüft der amtliche Tierarzt, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift und eine Wiederholung verhindert.“

6.

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei als Haustiere gehaltenen Huftieren und Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, und bei frei lebendem Großwild, das einer Fleischuntersuchung unterzogen wurde, angebracht wird und nur, wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären; die Untersuchungen erfolgen dabei gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625. Das Kennzeichen darf jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 bzw. Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 6.2 und 6.3 und Teil II Nummern 7.2 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angebracht werden, bevor die Ergebnisse einer Trichinen- und/oder TSE-Untersuchung vorliegen.“

7.

Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang VI wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(7)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(9)  https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.1109

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1).

(11)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(12)  Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

Anhang V und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V Kapitel I erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

VERFAHREN ZUM PSP-NACHWEIS (PARALYTIC SHELLFISH POISON)

A.

Der Gehalt der PSP-Toxine im ganzen Körper oder in den genießbaren Körperteilen von Muscheln wird unter Anwendung des in der Norm EN 14526 (*1)beschriebenen oder eines anderen international anerkannten und validierten Verfahrens ohne Verwendung eines lebenden Tiers bestimmt.

B.

Mit dem oben genannten Verfahren müssen mindestens folgende Verbindungen bestimmt werden können:

a)

Die Toxine Carbamoyl-Saxitoxin, Neosaxitoxin (NEO), Gonyautoxin 1 und 4 (GTX1 und GTX4; Summe der Isomere) und Gonyautoxin 2 und 3 (GTX2und GTX3; Summe der Isomere);

b)

die Toxine N-Sulfocarbamoyl (B1), Gonyautoxin-6 (B2), N-Sulfocarbamoyl-Gonyautoxin 1 und 2 (C1 und C2; Summe der Isomere), N-Sulfocarbamoyl-Gonyautoxin 3 und 4 (C3 und C4; Summe der Isomere);

c)

die Toxine Decarbamoyl-Saxitoxin (dcSTX), Decarbamoyl-Neosaxitoxin (dcNEO), Decarbamoyl-Gonyautoxin 2 und 3 (Summe der Isomere).

B.1.

Entstehen neue Analoga der genannten Toxine, für die ein Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) festgelegt wurde, so werden diese in die Analyse einbezogen.

B.2.

Die Gesamttoxizität wird in μg STX-2HCl-Äquivalenten/kg ausgedrückt und anhand von TEF berechnet, wie in der jüngsten EFSA-Stellungnahme oder dem FAO-WHO-Bericht empfohlen; dies erfolgt auf Vorschlag des Europäischen Referenzlaboratoriums für marine Biotoxine und von dessen Netz nationaler Referenzlaboratorien und nach Zustimmung der Europäischen Kommission. Die verwendeten TEF werden auf der Website des Europäischen Referenzlaboratoriums für marine Biotoxine (*2) veröffentlicht.

C.

Bei Anfechtung der Ergebnisse gilt das in der Norm EN 14526 beschriebene Verfahren gemäß Buchstabe A als Referenzverfahren.

(*1)  Bestimmung von Toxinen der Saxitoxingruppe in Schalentieren — HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivatisierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation."

(*2)  http://www.aecosan.msssi.gob.es/en/CRLMB/web/home.html.“"

2.

Anhang V Kapitel III Teil A Buchstabe b wird gestrichen.

3.

In Anhang VI wird am Ende von Kapitel I Teil D ein neuer Absatz angefügt:

„Für Fischereierzeugnisse aus Wildfang werden Vorkehrungen eingeführt, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln zu überwachen.“


(*1)  Bestimmung von Toxinen der Saxitoxingruppe in Schalentieren — HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivatisierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation.

(*2)  http://www.aecosan.msssi.gob.es/en/CRLMB/web/home.html.““


BESCHLÜSSE

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/89


BESCHLUSS (EU) 2021/1710 DES RATES

vom 21. September 2021

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde.

(2)

Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern. Nach Artikel 10 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich.

(4)

Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend berichtigt werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird.

(5)

Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollte einen Beschluss annehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den von der Union im Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5, KSS-6 und KSS-8 sowie der Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

DER SONDERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.

(2)

Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend berichtigt werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird.

(3)

Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Anhängen KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 sowie die Einträge in Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses aktualisiert.

Anhang KSS-8 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses aktualisiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Partnerschaftsrat

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.


ANHANG I DES BESCHLUSSES Nr. 1/2021

ANHANG KSS-1

BESTIMMTE LEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET

TEIL 1

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002)

b)

einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995

c)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)

d)

Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5))

e)

einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007)

f)

Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193))

g)

Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370))

h)

Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292))

i)

Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351))

ii)   MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).

BELGIEN

a)

Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987) (Inkomensvervangende tegemoetkoming/Allocation de remplacement de revenus);

b)

Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001) (Inkomensgarantie voor ouderen/ Revenu garanti aux personnes âgées).

BULGARIEN

Sozialaltersrente (Artikel 89a des Sozialversicherungsgesetzbuches).

ZYPERN

a)

Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);

b)

Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001);

c)

Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

ESTLAND

Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).

FINNLAND

a)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);

b)

Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002).

FRANKREICH

a)

Zusatzbeihilfen:

i)

des Invaliditäts-Sonderfonds; und

ii)

des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte;

(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

b)

Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

c)

Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;

d)

Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006.

DEUTSCHLAND

a)

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;

b)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

UNGARN

a)

Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);

b)

Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen).

IRLAND

a)

Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);

b)

(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);

c)

(beitragsunabhängige) Witwenrente, Witwerrente oder Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 6);

d)

Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);

e)

Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970 (in der geänderten Fassung), Abschnitt 61);

f)

Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).

ITALIEN

a)

Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

b)

Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

c)

Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

d)

Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

e)

Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);

f)

Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

g)

Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);

h)

Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

LETTLAND

a)

Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);

b)

Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

LITAUEN

a)

Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz Nr. 1-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6 in der geänderten Fassung);

b)

Unterstützungszahlung (Gesetz Nr. I-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 12 in der geänderten Fassung);

c)

Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7 und 71, in der geänderten Fassung).

LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

MALTA

a)

Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));

b)

Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

NIEDERLANDE

a)

Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);

b)

Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

POLEN

a)

Gesetz über die Sozialrente (Renta socjalna) (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003;

b)

Ergänzendes Elterngeld (Rodzicielskie świadczenie uzupełniające Mama 4+), Gesetz über das ergänzende Elterngeld vom 31. Januar 2019 (Ustawa o rodzicielskim świadczeniu uzupełniającym);

c)

Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji), Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können vom 31. Juli (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji).

PORTUGAL

a)

Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, in der geänderten Fassung);

b)

Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981);

c)

Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, in der geänderten Fassung).

SLOWAKEI

a)

Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;

b)

Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.

SPANIEN

a)

Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);

b)

Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):

i)

Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Titel VI Kapitel II der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und

ii)

Die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;

c)

Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

SCHWEDEN

a)

Wohngeld (Kapitel 100-103 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

b)

Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 2

LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992)

b)

Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976

c)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992)

d)

Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019

e)

Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018)

f)

Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended))

g)

Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352))

ii)   MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, in der geänderten Fassung: Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).

BELGIEN

(a)

Artikel 93 Absatz 8 und Kapitel Vbis des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994;

(b)

Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten);

(c)

Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018;

Titel II Geldleistungen, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming):

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 77-83, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für Schwerstabhängige;

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 84-90 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für pflegebedürftige ältere Menschen;

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 91-94 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Haushalt für Grundversorgung;

d)

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.

e)

Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.

f)

Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.

g)

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

h)

Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.

i)

Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).

j)

Artikel 215 bis des Königlichen Dekrets zur Anwendung des Gesetzes zur Pflichtversicherung für Gesundheitsversorgung und -leistungen vom 3. Juli 1996, koordiniert am 14. Juli 1994 (Artikel 215 bis Koninklijk Besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994/ Artikel 215 bis Arrêté royal du 3 juillet 1996 portant application de la loi sur l'assurance obligatoire des soins de santé et des prestations, coordonné le 14 juillet 1994).

k)

Artikel 12 Königliches Dekret vom 20. Juli 1971 zur Umsetzung einer Leistungsversicherung und einer Mutterschaftsversicherung für selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Artikel 12 Koninklijk Besluit van 20 juli 1971 betreffende de uitvoering houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten/ Article 12 Arrêté royal du 20 juillet 1971 relatif à la mise en place de l'assurance de prévoyance et de l'assurance maternité au profit des indépendants et des conjoints aidants).

l)

Art. 43/32 - 43/46 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.

m)

Artikel 799 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Budget für die persönliche Grundversorgung.

n)

Dekret vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen.

o)

Gesetz vom 19. Dezember 1939 über Familienzulagen (LGAF): Familienzulage.

p)

Verordnung vom 10. Dezember 2020 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Ordonnantie van 10 december betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden/Ordonnance du 10 décembre 2020 relative à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées).

q)

Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018:

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 140-153 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung: Finanzierung von Pflegeheimen;

Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung und Artikel 54-72 des Dekrets vom 6. Juli 2018 über die Übernahme der Sektoren psychiatrische Pflegeheime, Initiativen für betreutes Wohnen, Rehabilitationsvereinbarungen, Rehabilitationszentren und multidisziplinäre Beratungsteams für Palliativmedizin in Bezug auf die Finanzierung von psychiatrischen Pflegeheimen und Initiativen für betreutes Wohnen (Decreet van 6 juli 2018 betreffende de overname van de sectoren psychiatrische verzorgingstehuizen, initiatieven van beschut wonen, revalidatieovereenkomsten, revalidatieziekenhuizen en multidisciplinaire begeleidingsequipes voor palliatieve verzorging voor wat betreft de financiering van de psychiatrische verzorgingstehuizen en de initiatieven van beschut wonen);

Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 105-135 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 betreffend Mobilitätshilfen;

r)

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.

s)

Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.

t)

Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.

u)

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

v)

Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.

w)

Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland.

x)

Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).

y)

Koordiniertes Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vom 10. Juli 2008:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 170;

Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 6;

z)

Gesetz über die Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP): Artikel 34, 11e: von MSP erbrachte Leistungen;

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 26, 34, 11° und 12°, 37 Absatz 12 und 69 Absatz 4;

Raucherentwöhnung: Artikel 34 Absatz 1 Ziffer 24 (sieht vor, dass die Gesundheitsleistungen Hilfe und medikamentöse Unterstützung zur Raucherentwöhnung umfassen);

aa)

Königlicher Erlass vom 18. Juli 2001 zur Festlegung der Regeln, nach denen die finanziellen Mittel, das Kontingent der Aufenthaltstage und der Preis pro Aufenthaltstag für betreute Wohninitiativen bestimmt werden: Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP).

bb)

Königlicher Erlass vom 31. August 2009 über Maßnahmen der Gesundheitsversorgung und der Ausgleichsversicherung für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.

cc)

Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit:

Leistungen von psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 43/7. [6];

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 43/7 [4];

Zentren für die funktionelle Rehabilitation Artikel 43/7 [3]; Pflege, die durch die Langzeitpflege zur Rehabilitation erforderlich ist, die in den Rehabilitationsvereinbarungen mit einer Einrichtung zur funktionellen Rehabilitation gemäß Artikel 43/2 Absatz 1, 11 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit vorgesehen ist;

Einrichtungen für die Aufnahme und Unterbringung von älteren Menschen: Artikel 334 bis 410;

Pflegeheime: Artikel 411 bis 418;

Integrierte Gesundheitsverbände: Artikel 419 bis 433;

Psychische Gesundheit: Artikel 539 bis 624;

Unterstützung für Familien und ältere Menschen: Artikel 219-260;

Raucherentwöhnung: Artikel 43/7 [9];

Mobilitätshilfen: Artikel 43/7. [1]; Erlass der wallonischen Regierung vom 11. April 2019 zur Festlegung der Nomenklatur der Leistungen und Maßnahmen gemäß Artikel 43/7 Absatz 1 des Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit und Artikel 10/8 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit;

Palliativmedizin: Artikel 491/4 und s;

dd)

Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit: Artikel 726:

Kurzzeitpflege, stationäre Pflegedienste (SRA), stationäre Nachtpflege (SRNA), betreutes Wohnen (SLS): Artikel 1192 bis 1314;

Unterstützungsleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens: Artikel 726;

Dienste, die Entlastungspflege für pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderungen organisieren: Artikel 831/1;

Dienstleistungen zur Unterstützung in der Familienpflege: Artikel 477;

Unterstützungsleistungen für Erwachsene: Artikel 552 Absatz 2;

Frühförderung: Artikel 552 Absatz 1;

Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Integration: Artikel 630;

Dienste, die Gebärdensprachdolmetschen anbieten: Artikel 831/77;

Individuelle Integrationshilfe: Artikel 784;

Funktionelle Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen: Artikel 832;

Spezialisierte Aufnahmedienste für junge Menschen, Jugendwohndienste (SRJ): Artikel 1314/97 bis 1314/187;

Tagespflege für Erwachsene (SAJA): Artikel 1314/1 bis 1314/96;

ee)

Erlass vom 9. März 2017 über den Preis der Unterbringung und die Finanzierung bestimmter Geräte für schwere medizinisch-technische Leistungen in Krankenhäusern: Medizinisch-soziale Einrichtungen.

ff)

Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008: Medizinisch-soziale Einrichtungen.

gg)

Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003: Integrierte häusliche Pflegedienste.

hh)

Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de mobiliteitshulpmiddelen/ Accord de collaboration du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune sur les aides à la mobilité).

ii)

Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die einheitliche Anlaufstelle für Mobilitätshilfen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende het uniek loket voor de mobiliteitshulpmiddelen in het tweetalige gebied Brussel-Hoofdstad/Accord de coopération du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune relatif au guichet unique pour les aides à la mobilité dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale).

BULGARIEN

a)

Artikel 103 Sozialversicherungsgesetzbuch (член 103 от Кодекса за социално осигуряване), 1999, Titel geändert 2003.

b)

Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998.

c)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998.

d)

Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Закон за хората с увреждания), 2019.

e)

Gesetz über die persönliche Assistenz (Закон за личната помощ), 2019.

f)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2019.

g)

Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза), 2017.

KROATIEN

a)

Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi, OG 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17, 98/19, 64/20 und 138/20):

Garantierte Mindestleistung (zajamčena minimalna naknada);

Wohngeld (naknada za troškove stanovanja);

Recht auf Treibstoffkosten (pravo na troškove ogrjeva);

Unterstützung für bedürftige Energieverbraucher (naknada za ugroženog kupca energenata);

Einmalige Unterstützungszahlung;

Zulage für den persönlichen Bedarf des Begünstigten einer Unterkunft (naknada za osobne potrebe korisnika smještaja);

Bildungsentschädigung (naknada u vezi s obrazovanjem);

Invaliditätsbeihilfe (osobna invalidnina);

Pflegegeld (doplatak za pomoć i njegu);

Pflegezuschuss für einen pflegenden Elternteil oder eine Betreuungsperson (naknada za status roditelja njegovatelja ili njegovatelja);

Leistungen für Arbeitssuchende (naknada do zaposlenja);

b)

Pflegeschaftsgesetz (Zakon o udomiteljstvu OG 115/18):

Betreuungsgeld (opskrbnina);

Pflegegeld (naknada za rad udomitelja).

ZYPERN

a)

Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας).

b)

Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Gesetze über Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991-2011; [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011].

c)

Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011).

d)

Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισχύσεων ‘Ησσονος Σημασίας, βαση του Κανονισμου 360/2012 για την παροχή υπηρεσιών γενικού οικονομικού συμφέροντος].

e)

Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας).

f)

Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014.

g)

Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung.

TSCHECHIEN

Pflegegeld nach dem Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách).

DÄNEMARK

a)

Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service):

Beihilfe für die Pflege naher Angehöriger, die zu Hause sterben möchten (Vederlag til pasning af nærtstående, der ønsker at dø i eget hjem);

Hilfe zur Deckung des Verdienstausfalls für Personen, die zu Hause ein Kind unter 18 Jahren mit einer erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder einer schweren chronischen oder langwierigen Erkrankung betreuen (Hjælp til dækning af tabt arbejdsfortjeneste til personer, som passer et barn under 18 med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse i hjemmet);

Deckung zusätzlicher Kosten für Kinder und Jugendliche mit erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen oder mit schweren chronischen oder langwierigen Erkrankungen (Dækning af merudgifter til børn og unge med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse);

Persönliche Hilfe und Pflege, „Pflegetestamente“ und Kontaktperson für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit besonderen sozialen Problemen (Personlig hjælp og pleje, »plejetestamenter« og kontaktperson for voksne med nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller med særlige sociale problemer);

Hilfsmittel, Hilfe bei der Einrichtung von Wohnungen für Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderungen (Hjælpemidler, hjælp til indretning af bolig for personer med varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne);

Pflege eines nahen Verwandten mit Behinderung oder schwerer, auch unheilbarer, Erkrankung in der häuslichen Umgebung (Pasning af nærtstående med handicap eller alvorlig, herunder uhelbredelig, lidelse i hjemmet);

b)

Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte):

Zuschuss zu den Kosten einer Wohnung in privaten Wohnungsbaugenossenschaften, die für körperlich schwer behinderte Menschen geeignet sind (Støtte til udgifter til bolig i private andelsboligforeninger, der er egnet for stærkt bevægelseshæmmede);

c)

Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger):

Zugang für behinderte Menschen zu verschiedenen Arten von Wohnungen, die durch das Gesetz geregelt sind (Adgang for handicappede til boligtyper omfattet af loven).

ESTLAND

a)

Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016.

b)

Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) 1999.

FRANKREICH

a)

Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).

b)

Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.

c)

Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 des Sozialgesetzbuchs.

d)

Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

e)

Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

DEUTSCHLAND

Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

GRIECHENLAND

a)

Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung.

b)

Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997.

c)

Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001.

d)

Gesetz Nr. 4025/2011.

e)

Gesetz Nr. 4109/2013.

f)

Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127.

g)

Gesetz Nr. 4368/2016 Art. 334.

h)

Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153.

i)

Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY).

UNGARN

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Personen, die Pflegeleistungen erbringen (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe, ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete).

IRLAND

a)

Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009).

b)

Beihilfe für häusliche Pflege (Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act 2005), Teil 3 Kapitel 8A).

ITALIEN

a)

Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).

b)

Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).

c)

Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).

d)

Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).

e)

Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l'assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).

f)

Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014).

LETTLAND

a)

Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31.10.2002.

b)

Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12.6.1997.

c)

Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009.

d)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28. augusta noteikumi Nr. 555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28.8.2018.

e)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003. gada 27. maija noteikumi Nr. 275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27.5.2003.

f)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019.

g)

Gesetz über staatliche Sozialleistungen - Beihilfe für eine behinderte pflegebedürftige Person (Valsts sociālo pabalstu likums) 1.1.2003.

LITAUEN

a)

Gesetz Nr. XII-2507 der Republik Litauen vom 29. Juni 2016 über Zielausgleichszahlungen (Lietuvos Respublikos tikslinių kompensacijų įstatymas).

b)

Gesetz Nr. I-1343 der Republik Litauen vom 21. Mai 1996 über die Krankenversicherung (Lietuvos Respublikos sveikatos draudimo įstatymas).

c)

Gesetz Nr. I-552 der Republik Litauen vom 19. Juli 1994 über das Gesundheitssystem (Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas).

d)

Gesetz Nr. I-1367 der Republik Litauen vom 6. Juni 1996 über Gesundheitseinrichtungen (Lietuvos Respublikos sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas).

LUXEMBURG

Leistungen, die der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Band V - Pflegeversicherung unterliegen, und zwar:

Pflege und Unterstützung bei den Tätigkeiten des täglichen Lebens;

Tätigkeiten zur Unterstützung von Unabhängigkeit und Selbstständigkeit;

Tätigkeiten für die individuelle Überwachung, die Gruppenüberwachung und die nächtliche Überwachung;

Tätigkeiten zur Schulung von Pflegekräften;

Tätigkeiten zur Unterstützung bei der Hausarbeit;

Unterstützende Tätigkeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen;

Pauschalvergütung für Inkontinenzprodukte;

Hilfsmitteltechnologie und Hilfsmittelschulung;

Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Umgebung;

Pauschale Geldleistung anstelle von Sachleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens und für die Hilfe im Haushalt, die von Pflegepersonen gemäß der Zusammenfassung der Pflege und Hilfe erbracht wird;

Deckung der Rentenbeiträge der Pflegeperson;

Pauschale Geldleistungen bei bestimmten Krankheiten.

MALTA

a)

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318).

b)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati).

c)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern).

d)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat).

e)

Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a.

f)

Erhöhte Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b.

NIEDERLANDE

Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

POLEN

a)

Krankenpflegegeld (zasiłek pielęgnacyjny), Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy), Pflegeleistungen (świadczenie pielęgnacyjne), Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych).

b)

Pflegegeld, (zasiłek dla opiekuna) Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen für Pflegepersonen (Ustawa o ustalaniu i wypłacaniu zasiłków dla opiekunów).

PORTUGAL

Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:

a)

Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência).

b)

Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung, neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 in der geänderten Fassung (Regime especial de proteção na invalidez).

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:

c)

Nationales Netz integrierter Pflegeleistungen: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006, erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015 (rede de cuidados continuados integrados).

d)

Integrierte kontinuierliche der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental).

e)

Pädiatrische Verordnung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados).

f)

Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell).

RUMÄNIEN

a)

Gesetz Nr. 448/2006 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:

Entschädigungen, die Personen mit Behinderungen gewährt werden, nämlich das monatliche ergänzende persönliche Entgelt für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen und das monatliche Entgelt für Erwachsene mit Behinderungen, vorgesehen in Artikel 58 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt für Erwachsene mit schwerer Sehbehinderung gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen; Monatliche Verpflegungszulage für von HIV/AIDS betroffenen Kindern gemäß Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

b)

Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:

Monatliche Verpflegungszulage gemäß Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen.

SLOWENIEN

Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:

a)

Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen).

b)

Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen).

c)

Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen).

d)

Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

e)

Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

f)

Gesetz über geistig und körperlich behinderte Menschen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen).

g)

Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

h)

Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

i)

Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

j)

Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen).

k)

Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

SPANIEN

a)

Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006 in der geänderten Fassung.

b)

Ministerialerlass vom 15. April 1969.

c)

Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung.

d)

Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung.

SCHWEDEN

a)

Pflegegeld (Kapitel 22 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)

Beihilfe für außergewöhnliche Kosten (Kapitel 50 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

c)

Beihilfe zur Unterstützung (Kapitel 51 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

d)

Autobeihilfe (Kapitel 52 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 3

ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)

ii)   MITGLIEDSTAATEN

DÄNEMARK

a)

Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23.9.2019.

b)

Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27.12.2019.

ANHANG KSS-3

MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN

(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)

ÖSTERREICH

BELGIEN

BULGARIEN

ZYPERN

TSCHECHIEN

FRANKREICH

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

UNGARN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SPANIEN

SCHWEDEN

ANHANG KSS-4

FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET

(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)

TEIL 1

FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD

ÖSTERREICH

a)

Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978;

b)

Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle;

c)

alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension);

d)

alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)

alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)

alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.

ZYPERN

Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.

IRLAND

Alle Anträge auf staatliche Rente (beitragsabhängig), Witwen- und Witwerrente und Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (beitragsabhängig).

LETTLAND

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

LITAUEN

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

POLEN

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.

PORTUGAL

Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 in der geänderten Fassung vorgenommen wird.

SLOWAKEI

a)

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird

b)

Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.

SCHWEDEN

a)

Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente für 1937 oder zuvor geborene Personen (Kapitel 66 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)

Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr

i)

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

ii)

durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

TEIL 2

FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET

ÖSTERREICH

a)

Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;

b)

Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;

c)

Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);

d)

Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)

Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)

Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;

g)

Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

BULGARIEN

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

KROATIEN

Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der geänderten Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der geänderten Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).

DÄNEMARK

a)

Private Altersvorsorge;

b)

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);

c)

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.

ESTLAND

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

FRANKREICH

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

UNGARN

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

LETTLAND

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

POLEN

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 in der geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).

SLOWAKEI

Pflichtsparen für die Altersrente.

SLOWENIEN

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

SCHWEDEN

Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

ANHANG KSS-5

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN

I.

Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

FINNLAND

Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

FRANKREICH

Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA)

NIEDERLANDE

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)

Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete

SCHWEDEN

a)

Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

b)

Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird

II.

Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird

DEUTSCHLAND

Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“)

LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996)

LITAUEN

a)

Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird

b)

Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde

LUXEMBURG

Hinterbliebenenrenten

SLOWAKEI

Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente

SPANIEN

Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde

SCHWEDEN

a)

Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

b)

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

III.

Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit

Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012

ANHANG KSS-6

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)

ÖSTERREICH

1.

Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

2.

Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.

Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

4.

In den in Artikel KSS-39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach österreichischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.

BULGARIEN

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.

ZYPERN

Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

TSCHECHIEN

1.

Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.

2.

Ungeachtet der Artikel KKS.6 und KKS.7 des vorliegenden Protokolls können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach dem Recht der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach tschechischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

3.

In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen sind bei der Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Gesetz Nr. 155/1995 Slg. die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend anzuwenden.

DÄNEMARK

1.

a)

Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit, die jedes Jahr erneut anfällt.

b)

Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war.

c)

Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Staates geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

2.

a)

Ungeachtet des Artikels KSS.7 dieses Protokolls haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf eine dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich des Artikels KSS.5 dieses Protokolls gilt Artikel KSS.8 dieses Protokolls nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.

b)

Die in Buchstabe a genannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.

3.

Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls.

4.

Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

FINNLAND

1.

Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 und KSS.49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

2.

Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

FRANKREICH

1.

Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

2.

Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

DEUTSCHLAND

1.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.

2.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

3.

Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 24i SGB Van Versicherte, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

4.

Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

5.

Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

6.

In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

7.

Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.

8.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

GRIECHENLAND

1.

Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

2.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

IRLAND

Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

MALTA

Besondere Vorschriften für Bedienstete

a)

Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt.

b)

Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“.

NIEDERLANDE

1.

Krankenversicherung

a)

In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieses Protokolls unter Leistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern; und

ii)

soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige von im aktiven Dienst tätigen Soldaten, die in einem anderen Staat wohnen, und Personen, die in einem anderen Staat wohnen und nach diesem Protokoll Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben, wobei die Kosten von den Niederlanden getragen werden.

b)

Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) eintragen lassen.

c)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.

d)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

e)

Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

f)

Für die Zwecke der Artikel KSS.21 bis KSS.27 dieses Protokolls werden neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieses Protokolls, folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz),

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz),

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit),

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz),

Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen),

Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren,

Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)

Für die Zwecke von Artikel KSS.16 Absatz 1 dieses Protokolls haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

2.

Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)

a)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war,

in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.

b)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.

c)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

d)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

e)

Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:

Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Staates als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staates werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt.

f)

Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist.

g)

In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach ebendiesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.

Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

h)

Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten- oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist.

i)

Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.

3.

Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)

a)

Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel KSS.46 Absatz 3 dieses Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

in den Niederlanden wohnhaft war; oder

zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte; oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

b)

Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.

c)

Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

d)

In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls bereits begonnen hat.

Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

4.

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten,

nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten,

nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken,

nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten,

nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

SPANIEN

1.

Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.

2.

a)

Gemäß Artikel KSS.51 Absatz 1 Buchstabe c wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf diese Zeiten angewandt.

b)

Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

3.

In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden.

4.

Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

SCHWEDEN

1.

Die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes [2010:111] zur Einführung des Sozialversicherungsgesetzes).

2.

Für die Berechnung des Einkommens für einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach Kapitel 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110) findet Folgendes Anwendung: Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

3.

a)

Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Kapitel 82 des Sozialversicherungsgesetzes [2010:110]) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Staaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Staaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b)

Bei der Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht vorliegen auch die während des Referenzzeitraums in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1)

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:

a)

die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder

b)

die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in den Artikeln KSS.44 bis KSS.55 dieses Protokolls als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

1.

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

a)

einer verheirateten Frau oder

b)

einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

2.

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

a)

von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder

b)

von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

(2)

Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.

1.

Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

2.

Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gilt Folgendes:

a)

hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und führt die Anwendung von Nummer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

b)

zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.

3.

Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

(3)

Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt.

ANLAGE KSSD-1

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN

(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)

BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)

Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006

FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)

FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005

IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)

ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs

LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)

MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007

NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954

PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003

SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden


ANHANG II DES BESCHLUSSES Nr. 1/2021

ANHANG KSS-8:

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11

MITGLIEDSTAATEN

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Zypern

Tschechien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden


24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/123


BESCHLUSS (EU) 2021/1711 DER KOMMISSION

vom 23. September 2021

zur Ernennung von Mitgliedern des Gremiums zur Unterstützung der Kommission bei der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglieder internationaler Investitionsgerichte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Dezember 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 8905 final zur Einsetzung eines Gremiums zur Unterstützung der Kommission bei der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglieder internationaler Investitionsgerichte sowie für Reservelisten oder andere internationale Gerichte (im Folgenden „Auswahlgremium“).

(2)

Gemäß dem Beschluss C(2020) 8905 final hat das Auswahlgremium die Aufgabe, ein strenges Auswahlverfahren zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz der ausgewählten Personen die höchsten Standards zur Anwendung kommen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses C(2020) 8905 final besteht das Auswahlgremium aus vier Mitgliedern, wobei eines von der Kommission, eines vom Rat, eines von den Mitgliedstaaten und eines vom Europäischen Parlament ernannt wird.

(4)

Im Januar 2021 veröffentlichte die Kommission einen offenen Aufruf zur Kandidatur für das von der Kommission zu ernennende Mitglied des Auswahlgremiums (1). Das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten führten zwischenzeitlich ihre Verfahren für die Auswahl ihrer jeweiligen Kandidaten für das Auswahlgremium durch.

(5)

Am 17. März 2021 teilte der Präsident des Europäischen Parlaments der Präsidentin der Kommission die Namen einer Kandidatin und eines Kandidaten für das vom Parlament zu nominierende Mitglied des Auswahlgremiums mit, damit die Kommission in ihrem Ernennungsbeschluss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Auswahlgremium berücksichtigen kann.

(6)

Die Kommission schloss ihr Auswahlverfahren am 17. Mai 2021 ab.

(7)

Am 22. Juli 2021 teilte der Rat der Kommission die Namen der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten des Rats und der Mitgliedstaaten mit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden zu Mitgliedern des mit dem Beschluss C(2020) 8905 final eingesetzten Auswahlgremiums ernannt:

(1)

Bruno SIMMA;

(2)

Inge GOVAERE;

(3)

Jan KLABBERS;

(4)

Pavel ŠTURMA.

Artikel 2

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses C(2020) 8905 final werden nach Losentscheid

(1)

Inge GOVAERE und Pavel ŠTURMA für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses ernannt;

(2)

Bruno SIMMA und Jan KLABBERS für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von neun Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses ernannt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2021/january/tradoc_159356.01.2021.pdf.