ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. September 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königsreich“) nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) sowie die Kontinuität des Betriebs der Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde und die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind, zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt hat, bis zum 30. September 2021 verlängert; ebenso verlängert wurde die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen, die diesen Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre eingerichteten zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“). |
(2) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden Frankreich und das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine internationale Vereinbarung abzuschließen, die den Vertrag von Canterbury hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit in der festen Ärmelkanal-Verbindung ergänzt. Diese Vereinbarung wurde jedoch bisher weder abgeschlossen noch wird dies voraussichtlich bald geschehen. |
(3) |
Unter diesen Umständen handelt Frankreich mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen eine grenzüberschreitende Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU aus. Frankreich hat, wie der Kommission am 1. Juni 2021 mitgeteilt und von der Kommission am 20. August 2021 genehmigt, bereits eine solche Vereinbarung bezüglich der Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen ausgehandelt. Die nach dem Recht Frankreichs und des Vereinigten Königreichs für die vorläufige Anwendung oder das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen erforderlichen internen Verfahren dürften sechs Monate nach dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen am 30. September 2021 abgeschlossen sein. |
(4) |
Sofern die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen nicht verlängert wird, damit die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen vorbehaltlich der von der Kommission vorzunehmenden Bewertungen und der Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU ausgehandelt, und die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen sowie die grenzüberschreitende Vereinbarungen hinsichtlich Genehmigungen vorläufig angewandt oder abgeschlossen werden kann, wird der Betrieb der betroffenen Eisenbahnunternehmen über die feste Ärmelkanal-Verbindung am 30. September 2021 eingestellt werden. Das würde erhebliche Störungen im Personen- und Güterverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zur Folge haben wird. |
(5) |
Es liegt daher im Interesse der Union, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen und Genehmigungen bis zum 31. März 2022 zu verlängern, indem die Verordnung (EU) 2020/2222 geändert wird. |
(6) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
(7) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sindüber das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(8) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2020/2222 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Geltung dieser Verordnung endet am 31. März 2022.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. September 2021.
(2) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(3) Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 43).
(4) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(5) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
(6) Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1702 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen, die von den Durchführungspartnern im Hinblick auf eine Deckung durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ vorgelegt werden, sind vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 zu bewerten. |
(2) |
Der Investitionsausschuss nimmt seine Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen anhand einer Bewertungsmatrix mit Indikatoren vor, die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 22 Absatz 2 ausgefüllt wird und eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Vorschläge gewährleisten soll. |
(3) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 umfasst die Bewertungsmatrix mit Indikatoren die folgenden sieben Bewertungskomponenten: den Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union, die Beschreibung der Zusätzlichkeit, die Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, den finanziellen und technischen Beitrag des Durchführungspartners, die Investitionsauswirkungen, das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition und die ergänzenden Indikatoren. |
(4) |
Um zu gewährleisten, dass der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sollten die verschiedenen Elemente, Indikatoren und Teilindikatoren, die für jede Bewertungskomponente anzugeben sind, sowie die Bewertungskriterien und die entsprechenden Gewichtungen, die von den Durchführungspartnern bei der Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungen bzw. Investitionen zu verwenden sind, festgelegt werden. |
(5) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die detaillierten Vorschriften, die die Durchführungspartner beim Ausfüllen der Bewertungsmatrix mit Indikatoren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/523 zu beachten haben, damit der Investitionsausschuss des Fonds „InvestEU“ eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
1. Allgemeine Grundsätze
Zur Bewertung der von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen verwendet der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) eingerichtete Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „InvestEU-Bewertungsmatrix“). Im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Überprüfung nimmt der Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung anhand dieser InvestEU-Bewertungsmatrix eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der von den Durchführungspartnern gestellten Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen vor.
Auszufüllen ist die InvestEU-Bewertungsmatrix von dem Durchführungspartner, der dem Investitionsausschuss einen Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition (2), einschließlich Rahmenmaßnahmen (3), vorlegt. Innerhalb der einzelnen Bewertungskomponenten sind je nach Finanzierung, Investition oder Rahmenmaßnahme unterschiedlich detaillierte Angaben zu liefern. Bei Letzteren können allgemeine Schätzungen vorgelegt werden, wie die Art der Finanzintermediäre, die geschätzte Anzahl und Art der Endempfänger, der durchschnittliche Umfang der den Endempfängern zur Verfügung zu stellenden Finanzierungen und die geschätzten Auswirkungen der Rahmenmaßnahme.
1.1. Inhalt der InvestEU-Bewertungsmatrix
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung umfasst die InvestEU-Bewertungsmatrix folgende Elemente:
a) |
Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Bezeichnung, des Endempfängers bei direkten Maßnahmen oder des Finanzintermediärs (der Finanzintermediäre) bei Maßnahmen über einen Finanzintermediär (falls bekannt, Name des Finanzintermediärs; andernfalls zumindest die Art), des Landes (der Länder) der Durchführung und einer kurzen Beschreibung der Finanzierung oder Investition; |
b) |
Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union; |
c) |
Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition; |
d) |
Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden; |
e) |
Bewertungskomponente 4 — finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners; |
f) |
Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen; |
g) |
Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition; |
h) |
Bewertungskomponente 7 — ergänzende Indikatoren. |
1.2. Bewertung der Komponenten
Für jede Finanzierung oder Investition, die dem Investitionsausschuss vorgelegt wird, ermittelt der Durchführungspartner bei den Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 eine Punktzahl und nimmt bei den Bewertungskomponenten 1, 2, 6 und 7 anhand qualitativer oder quantitativer Indikatoren, für die keine Punkte vergeben werden, eine Bewertung vor.
Für die Einstufung der Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 ist folgende Skala zu verwenden. Dieselbe Skala wird für Indikatoren und Teilindikatoren verwendet, bei denen Punkte vergeben werden.
Punkte |
Wert |
1 |
Befriedigend |
2 |
Gut |
3 |
Sehr gut |
4 |
Hervorragend |
Aufgrund der Art ihres Geltungsbereichs ist jede Bewertungskomponente, bei der Punkte vergeben werden, einzeln zu bewerten, ohne die Punktzahlen zu einer Gesamtnote zu aggregieren. Werden die Bewertungskomponenten anhand spezifischer Indikatoren und Teilindikatoren bewertet, ist die Gewichtung dieser Indikatoren und Teilindikatoren bei der Berechnung der Note der jeweiligen Bewertungskomponente zu berücksichtigen (und zu diesem Zweck die entsprechende Punktzahl mit der jeweiligen Gewichtung zu multiplizieren) (4).
Die Durchführungspartner legen eine Begründung für jede vergebene Note vor, die sich auf die in der jeweiligen Anlage beschriebene Methode und auf andere einschlägige Elemente stützt, die in der InvestEU-Verordnung, in den Investitionsleitlinien (5), in Leitliniendokumenten der Kommission wie dem Leitfaden zur Nachhaltigkeitsprüfung (6) und der Methode zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (7) enthalten sind.
Bei der Beurteilung von Finanzierungen oder Investitionen misst der Investitionsausschuss jeder Bewertungskomponente dieselbe Bedeutung bei, unabhängig davon, ob die einzelne Bewertungskomponente eine numerische Punktzahl aufweist oder sie sich aus qualitativen und quantitativen Indikatoren zusammensetzt, für die keine Punkte vergeben werden.
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung ist die vom Durchführungspartner bereitgestellte Bewertung für den Investitionsausschuss nicht bindend.
1.3. Veröffentlichung der InvestEU-Bewertungsmatrix
Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung wird die jeweilige InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die entsprechende Finanzierung oder Investition zwischen dem Durchführungspartner und dem Finanzintermediär bzw. dem Endempfänger auf der InvestEU-Website veröffentlicht. Im Falle von Rahmenmaßnahmen wird die InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung des ersten Teilprojekts veröffentlicht.
Bei der Einreichung des Antrags auf Deckung durch die EU-Garantie beim Investitionsausschuss übermittelt der Durchführungspartner die InvestEU-Bewertungsmatrix mit vollständigen Informationen zu allen Bewertungskomponenten. Die InvestEU-Bewertungsmatrix muss eine Begründung der im Rahmen der Bewertungskomponenten 1 bis 6 vorgenommenen Bewertung enthalten und über die maßgeblichen Indikatoren sowie die Indikatoren in Bewertungskomponente 7 Aufschluss geben. Daher kann die dem Investitionsausschuss vorgelegte InvestEU-Bewertungsmatrix kommerziell sensible oder vertrauliche Informationen enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen.
Spätestens zehn Geschäftstage nach Unterzeichnung der Vereinbarung über die Finanzierung oder Investition oder über das erste Teilprojekt bei Rahmenmaßnahmen legt der Durchführungspartner dem Sekretariat des Investitionsausschusses eine öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix vor, die eine Erläuterung hinsichtlich der Bewertungskomponenten 1 bis 5 und der Indikatoren in Bewertungskomponente 7 enthält und veröffentlicht wird. Diese öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix darf keine sensiblen oder vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten. Da das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition sensible Geschäftsinformationen enthält, müssen in der öffentlichen Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix keine Angaben zu Bewertungskomponente 6 gemacht werden.
2. Die InvestEU-Bewertungsmatrix
2.1. Bewertungskomponente 1 — Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union
Bei der Bewertungskomponente 1 legt der Durchführungspartner dar, inwieweit die Finanzierung bzw. Investition zu den Bereichen beiträgt, die gemäß Anhang II der InvestEU-Verordnung, gemäß den Investitionsleitlinien und gemäß den Bedingungen des jeweiligen Finanzprodukts im Rahmen von InvestEU förderfähig sind. In Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente im Sinne der Artikel 9 und 10 der InvestEU-Verordnung schließt die Bewertung die in der jeweiligen Beitragsvereinbarung festgelegten politischen Ziele ein.
Finanzierungen und Investitionen müssen mindestens in einen förderfähigen Bereich des entsprechenden Politikbereichs des einschlägigen Finanzprodukts fallen.
2.2. Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition
Bei der Bewertungskomponente 2 legt der Durchführungspartner die Hauptargumente dafür dar, warum bei der Finanzierung oder Investition das Kriterium der Zusätzlichkeit zu privaten Quellen oder zur bestehenden Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen — bzw. zu beidem — erfüllt ist. Der Durchführungspartner muss insbesondere nachweisen, dass die Finanzierung oder Investition mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung aufgeführten Merkmale aufweist (siehe Anlage 1).
2.3. Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden
Bei der Bewertungskomponente 3 legt der Durchführungspartner die Fälle von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen dar, die mit der Finanzierung oder Investition behoben werden sollen. Jede Finanzierung oder Investition muss mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung genannten Merkmale aufweisen. Der Durchführungspartner gibt an, welche(s) Merkmal(e) die Finanzierung oder Investition aufweist, und fügt die entsprechende Begründung bei (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage dieser festgestellten Merkmale bewertet der Durchführungspartner, inwieweit die Finanzierung oder Investition suboptimale Investitionsbedingungen und Investitionslücken aufgrund von Marktversagen behebt. Die Durchführungspartner benoten diese Bewertungskomponente gemäß den in Anlage 2 dargelegten Kriterien. Vorhaben, die nur ein bestimmtes Marktversagen oder eine bestimmte suboptimale Investitionsbedingung beheben, erhalten die Note „Befriedigend“, während Vorhaben, die weitere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen beheben, zusätzliche Punkte erhalten. Darüber hinaus erhalten Finanzierungen und Investitionen, die nur ein bestimmtes Marktversagen beheben, zusätzliche Punkte, je nachdem, wie bedeutend das Marktversagen ist, das sie beheben, und/oder wie stark sie auf bestimmte politische Prioritäten abstellen (siehe Anlage 2, Tabellen 1 und 2).
2.4. Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners
Im Mittelpunkt der Bewertungskomponente 4 steht der Mehrwert, den die Beteiligung des Durchführungspartners bringt und der für die Finanzierung oder Investition mit finanziellen und technischen Vorteilen verbunden ist. Die Gesamtpunktzahl bei Bewertungskomponente 4 ergibt sich aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren (siehe Anlage 3). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.
Bei der Bewertungskomponente 4 werden für die Bewertung die nachfolgend dargestellten Indikatoren herangezogen:
1. |
Finanzieller Nutzen, der durch den Eingriff des Durchführungspartners entsteht (Gewichtung der direkten Finanzierung: 12,5 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 35 %). Hiermit ist der finanzielle Nutzen gemeint, der durch die Gegenpartei des Durchführungspartners bewirkt wird, wie z. B. niedrigere Zinssätze; |
2. |
längere Laufzeit für die Finanzierung, die den Endempfängern zur Verfügung gestellt wird (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 25 %). Hiermit ist der Zeitraum gemeint, für den der Endempfänger die Finanzierung erhält; |
3. |
andere Vorteile für die Endempfänger (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 12,5 %). Hiermit sind sonstige Vorteile gemeint wie tilgungsfreie Zeiträume, mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme, die Möglichkeit, die Zinssätze anzupassen, was zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die Endempfänger beiträgt; |
4. |
„Crowding-in“ anderer Investoren und Signalwirkung (Gewichtung der direkten Finanzierung: 25 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 40 %): Hiermit ist die Katalysatorrolle des Durchführungspartners bei der Mobilisierung anderer privater oder öffentlicher Investoren und die Signalwirkung für den Markt gemeint; |
5. |
Finanzberatung und/oder Strukturierungsexpertise (sowohl für die Direktfinanzierung als auch für die Finanzierung über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): Dies umfasst alle Dimensionen der Finanzberatungs-/Strukturierungsexpertise, die der Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform) bereitstellt. Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsleistungen ein, wobei der Durchführungspartner mit seinem internen Fachwissen dazu beiträgt, die Finanzstruktur einer Finanzierung oder Investition während der Vorbereitung oder Durchführung zu verbessern, ggf. auch durch innovative Finanzierungsstrukturen; |
6. |
technische Beratung und technischer Beitrag (sowohl für Direktfinanzierungen als auch für Finanzierungen über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): alle Aspekte der technischen Beratung durch den Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform). Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsdiensten, die Einbindung externer technischer Hilfe, die vom Durchführungspartner finanziert und/oder beaufsichtigt wird, und das interne Fachwissen des Durchführungspartners ein, das zur Verbesserung einer Finanzierung oder einer Investition beiträgt, einschließlich der Investitionseignung und der Realisierung der Investitionen/Projekte/Finanzierungen. |
2.5. Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen
Bei dieser Bewertungskomponente ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren und Teilindikatoren (siehe Anlage 4). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.
2.5.1.
Die nachfolgend dargestellten Dimensionen und die daraus resultierenden Indikatoren und Teilindikatoren sind anzuwenden.
1. |
Auswirkungen auf Wirtschaft und Wachstum: Dieser Indikator spiegelt den Beitrag einer Finanzierung oder Investition zur Wirtschaftstätigkeit und zu deren nachhaltigem Wachstum im Hinblick auf sozioökonomische Kosten und sozioökonomischen Nutzen wider. Die diesem Indikator zugewiesene Punktzahl ergibt sich aus der vom Durchführungspartner berechneten volkswirtschaftlichen Rentabilität (Economic Rate of Return, ERR) der Finanzierung oder Investition (8).
Die volkswirtschaftliche Rentabilität wird nach dem bewährten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung quantifiziert. Sie berücksichtigt die sozioökonomischen Kosten und den sozioökonomischen Nutzen der Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Ausstrahlungseffekte (z. B. positive Effekte durch Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristige Vorteile für das Klima, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und/oder positive und negative Umweltauswirkungen). Es gibt jedoch auch Projekte, deren volkswirtschaftliche Rentabilität möglicherweise schwer abzuschätzen ist, oder wirtschaftliche Bewertungsmethoden, die nicht unbedingt ein numerisches Ergebnis der volkswirtschaftlichen Rentabilität gewährleisten (z. B. Multikriterienanalyse). Eine Reihe von Sektoren wird durch die Einhaltung von Normen der Union bestimmt und der primäre Fokus der Bewertung kann darin liegen, sicherzustellen, dass zur Erreichung dieser Ziele eine möglichst kostengünstige Lösung gewählt wird (z. B. Wasser- und Abfallbehandlung). Wenn die volkswirtschaftliche Rentabilität nicht quantifizierbar ist, kann die Bewertung dieses Indikators auf einer begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts (9) und seiner erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nachhaltigkeit des Wachstums beruhen. Diese qualitative Bewertung sollte mit einer Analyse der Eignung sowohl der Investitions- als auch der Betriebskosten zur Erreichung der erwarteten Ziele einhergehen, möglicherweise durch eine Minimalkostenanalyse und ein Benchmarking mit vergleichbaren Investitionen. Dieser Indikator macht [40 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus. |
2. |
Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator spiegelt den erwarteten Beitrag der Finanzierung oder Investition in Form von Arbeitsplätzen wider, die während der Laufzeit der Finanzierung oder Investition geschaffen oder gefördert werden, wobei die Höhe der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel berücksichtigt wird. Der Durchführungspartner macht ferner Angaben zur Zusammensetzung der Belegschaft des Endempfängers in Bezug auf das Geschlecht (insbesondere in Entscheidungspositionen).
Dieser Indikator macht [15 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus. |
3. |
Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung: Dieser Indikator spiegelt — soweit zutreffend — die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen (10) und -bewertungen wider, so u. a.:
Der Indikator für die Nachhaltigkeitsprüfung macht [45 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus und ergibt sich aus den Punktzahlen der folgenden zugrunde liegenden Teilindikatoren, die wie dort angegeben gewichtet werden, einschließlich der dort angegebenen zusätzlichen Punkte, die als Bonuspunkte gewährt werden können, falls der Projektträger in Zusammenarbeit mit dem Durchführungspartner zustimmt, sich an der positiven Agenda zu beteiligen, wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben:
|
Ausführlichere Informationen zu den Bewertungskriterien bezüglich der in Punkt 3 genannten Aspekte der Nachhaltigkeitsprüfung sind Anlage 4 Tabelle 2 zu entnehmen.
Bei Projekten, für die ausgehend von den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung keine Auswirkungen festgestellt werden, die eine weitere Prüfung für einen bestimmten Teilindikator erfordern, wird davon ausgegangen, dass der Indikator „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ die Note „Gut“ erhält, solange die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen gewährleistet ist und dem Investitionsausschuss die Begründung für den Verzicht auf die Prüfung vorgelegt wird. Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn positive Auswirkungen deutlich erkennbar sind oder freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeitsleistung durchgeführt werden.
Für die Teilindikatoren der „Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung“ kann ein gleichwertiges System des Durchführungspartners in der Garantievereinbarung vereinbart werden.
2.5.2.
Im Rahmen dieser Bewertungskomponente werden die Auswirkungen der entsprechenden Finanzierungen bzw. Investitionen auf den Zugang zu Finanzmitteln und die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger bewertet. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und Teilindikatoren:
1. |
Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger: Dieser Indikator spiegelt die folgenden Aspekte wider:
Dieser Indikator macht [80 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus. |
2. |
Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator basiert auf der Beschäftigung, die auf der Ebene des Endempfängers voraussichtlich gefördert wird, und zwar pro Million Euro der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel. Dieser Indikator macht [20 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus. |
2.6. Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition
Das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition wird im Einklang mit den für jedes Finanzprodukt in der Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Kriterien (siehe Anlage 5) auf der Grundlage einschlägiger Risikokennzahlen bewertet, wie dem erwarteten Verlust (Expected Loss, EL), der Spanne des erwarteten Verlusts im Rahmen des Finanzprodukts, zu dem die Finanzierung oder Investition gehört, der Transferrate, dem erwarteten internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) und dem Rating der Gegenpartei oder anderen quantitativen Informationen zu Risikoaspekten. Falls solche Risikokennzahlen in Bezug auf die in der Garantievereinbarung für die einzelnen Finanzprodukte festgelegten finanziellen Kriterien nicht verfügbar sind, ist eine qualitative Bewertung im Hinblick darauf vorzulegen, wie die Finanzierung oder Investition in das geplante Gesamtportfolio, das im Rahmen des InvestEU-Finanzprodukts unterstützt wird, passt.
2.7. Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren
Diese Bewertungskomponente enthält eine Liste von verbindlichen Indikatoren (siehe Anlage 6), für die keine Punkte vergeben werden.
Die Liste der verbindlichen Indikatoren umfasst vorgangsspezifische Indikatoren, die es dem Investitionsausschuss ermöglichen, einige zusätzliche ausführliche Informationen über spezifische Aspekte der Finanzierung oder Investition zu erhalten, wie z. B. die mobilisierten Investitionen, den Multiplikatoreffekt und andere relevante vorgangsspezifische Indikatoren, die durch das jeweilige Finanzprodukt bestimmt werden.
Die Liste kann ferner Indikatoren des Mitgliedstaats enthalten, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.
Im Falle einer Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Durchführungspartner gegebenenfalls Informationen zu den ESG-Aspekten (14) (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) bereitstellen (15). Dieser Indikator spiegelt die Rationalisierung der ESG-Aspekte durch die Finanzintermediäre bei ihrer Tätigkeit wider. Der Durchführungspartner prüft, ob der Finanzintermediär über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (oder ein gleichwertiges System) verfügt, das dem Risikoprofil hinsichtlich der Tragfähigkeit (16) seines/seiner Portfolios entspricht. Der Durchführungspartner beschreibt kurz den Umfang der auf Ebene des Finanzintermediärs durchgeführten Prüfungen und gibt an, ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem für die Höhe des Tragfähigkeitsrisikos seines Portfolios als angemessen angesehen wird (in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitel 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung). Ferner ist anzugeben, ob Lücken festgestellt wurden und ob der Finanzintermediär gegebenenfalls verpflichtet war, diese Lücken zu schließen.
(1) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(2) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung.
(3) Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein.
(4) Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 ≤ x ≤ 1,50; Gut (2): 1,51 ≤ x ≤ 2,50; Sehr gut (3): 2,51 ≤ x ≤ 3,50; Hervorragend (4): 3,51 ≤ x ≤ 4,00.
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18).
(6) Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.7.2021, S. 1).
(7) Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final).
(8) In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen.
(9) Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende „Economic Appraisal Vademecum“ für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden.
(10) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.
(11) Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes „Freiwillige positive Agenda“.
(12) Siehe Fußnote 10.
(13) Siehe Fußnote 10.
(14) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.
(15) Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar.
(16) Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung.
ANLAGE 1
Bewertungskomponente 2 — Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition
Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:
a) |
Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur; |
b) |
Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen; |
c) |
Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt; |
d) |
Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind; |
e) |
Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt — insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gewährt wird; |
f) |
Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind. |
Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.
ANLAGE 2
Bewertungskomponente 3 — Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden
Beschreibung und Begründung des Marktversagens und der suboptimalen Investitionsbedingungen, die durch die Finanzierung oder Investition behoben werden sollen, anhand der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 der InvestEU-Verordnung unter den Buchstaben a bis f dargelegten Anforderungen.
Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung (1) ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:
a) |
Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt; |
b) |
sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann; |
c) |
sie sollten Informationsasymmetrien ausgleichen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind; |
d) |
es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern; |
e) |
es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde; |
f) |
es sollte sich um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der InvestEU-Verordnung handeln. Tabelle 1 Bewertungskomponente 3 — Alle Finanzierungen und Investitionen mit Ausnahme der Finanzierungen über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen
Tabelle 2 Bewertungskomponente 3 — Finanzierung über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen Finanzierungen über Finanzintermediäre, die auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet sind, erhalten einen Punkt. Wenn die Finanzierung aus Ländern stammt, in denen die Mehrheit der Zuweisungen (> 50 % der Finanzierung oder Investition) für die Bereiche Kohäsion oder gerechter Übergang erwartet wird (2), oder bei Finanzierungen oder Investitionen, die speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft ausgerichtet sind (3), wird die Finanzierung oder Investition um einen Punkt aufgewertet. Zusätzliche Punkte werden vergeben, wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente des KMU-Ökosystems ausgerichtet ist (Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen, wirkungsorientierte Unternehmen, Start-ups oder junge Unternehmen, von Frauen geführte Unternehmen, Unternehmen, die von gefährdeten/benachteiligten Gruppen geführt werden, Junglandwirte usw.) oder auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation, Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Investitionen in ländlichen Gebieten, Kultur- und Kreativwirtschaft). Die Endnote entspricht der Summe der unter A, B, C und D erhaltenen Punkte, wie im Folgenden beschrieben.
|
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Im Falle von Rahmenmaßnahmen sollte das Kriterium auf aggregierter Ebene überprüft werden.
(3) Eine Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft finden Sie im EU-Innovationsanzeiger unter https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/innovation/scoreboards_de
ANLAGE 3
Bewertungskomponente 4 — Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners
Tabelle 1
Direktfinanzierung
Indikatoren |
Befriedigend (= 1) |
Gut (= 2) |
Sehr gut (= 3) |
Hervorragend (= 4) |
||||||||||||||||||||||
|
FVA (1) <= 5 bps |
5 bps < FVA <= 30 bps |
30 bps < FVA <= 100 bps |
FVA > 100 bps |
||||||||||||||||||||||
Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist. |
Vorrangige Tranchen. |
Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds. |
Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen. |
|||||||||||||||||||||||
|
Der Endempfänger nimmt regelmäßig Mittel mit ähnlichen Laufzeiten auf, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt weniger als 30 %. |
Der Endempfänger könnte problemlos Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 30 % und 49 %. |
Der Endempfänger könnte mit einigen Schwierigkeiten Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 50 % und 99 %. |
Der Endempfänger ist nicht in der Lage, Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufzunehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt 100 % oder mehr. |
||||||||||||||||||||||
|
Anwendbare Bewertungselemente:
|
|
||||||||||||||||||||||||
Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar. |
Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar. |
Drei bis vier der vorstehenden Elemente sind anwendbar. |
Mindestens fünf der vorstehenden Elemente sind anwendbar. |
|||||||||||||||||||||||
|
Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z. B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers); und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Maßnahmen/Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist (ohne den Durchführungspartner wird das Projekt wahrscheinlich nicht oder nicht mit der gleichen Geschwindigkeit oder im selben Umfang durchgeführt). Dies umfasst z. B. (i) die Übernahme der Rolle eines „Cornerstone“-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter. |
||||||||||||||||||||||
|
Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners. |
Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht. |
Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z. B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht. |
Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z. B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.). |
||||||||||||||||||||||
|
Die technische Kompetenz und/oder Beratungsdienste des Durchführungspartners wurden vom Endempfänger nicht benötigt. |
Die technische Beratung des Durchführungspartners sichert die Qualität der Investition durch projektspezifische Auszahlungsbedingungen, Ad-hoc-Eingriffe (z. B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Auszahlungsbedingungen). ODER Jährliche Projektfortschrittsberichte. |
Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie besser auf die politischen Ziele abzustimmen. ODER Gezielte Inputs (Technik, Wirtschaft, Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales) und wertvolle Hinweise zu Projektmerkmalen oder Gestaltungsmöglichkeiten, regelmäßige Eingriffe (z. B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Standards). ODER Gezielte Überwachung (Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales). |
Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie vollständig auf die politischen Ziele abzustimmen. ODER Die technische Hilfe des Durchführungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die technische oder wirtschaftliche Qualität der Investition, insbesondere durch spezifische technische Hilfe oder Beratungsdienste. ODER Signifikante physische Überwachung, z. B. bei komplexen Projekten oder Projekten mit hohem Risiko. |
Tabelle 2
Finanzierung über Finanzintermediäre
Indikatoren |
Befriedigend (= 1) |
Gut (= 2) |
Sehr gut (= 3) |
Hervorragend (= 4) |
||
|
Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist. |
Vorrangige Tranchen. |
Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds. |
Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen. |
||
|
Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z. B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers); und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren. |
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist. Dies umfasst z. B. (i) die Übernahme der Rolle eines „Cornerstone“-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter. |
||
|
Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners. |
Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht. |
Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z. B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht. |
Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z. B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.). |
||
|
Es wird nicht erwartet, dass der Durchführungspartner dem Intermediär technische Beratung oder den Aufbau von Kapazitäten anbietet. |
Es wird erwartet, dass der Durchführungspartner bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zugrunde liegenden Transaktionen festlegt und den Intermediär bei deren Auswahl berät oder davon ausgeht, dass der Intermediär Beratung bei der Umsetzung der Kriterien im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition benötigt. |
Der Durchführungspartner erwartet, dass er sich an der technischen Unterstützung oder Aus- und Fortbildung des Intermediärs beteiligt, um dessen Leistung oder Kapazität zur Erfüllung der Anforderungen zu verbessern (z. B. in Bezug auf Berichterstattung, Förderfähigkeit, Nachhaltigkeitsaspekte und Beschaffungsstandards). Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht. |
Es wird erwartet, dass umfangreiche technische Unterstützung oder Beratung zur Verfügung gestellt wird, um den Intermediär bei der Erschließung von Geschäftsfeldern mit besonderen Auswirkungen zu unterstützen, wie sie in den InvestEU-Politikbereichen zum Ausdruck kommen. Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht. |
(1) FVA = Financial Value Added (finanzieller Mehrwert). Dieser Wert stellt die Differenz zwischen der nächstbesten Marktalternative (alternative Finanzierungskosten) für den Endempfänger und dem Preis des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens dar. Die alternativen Finanzierungskosten des Endempfängers können durch direkte Bezugnahme auf eine liquide Anleihe oder ein kürzlich unterzeichnetes Darlehen desselben Emittenten mit einer ähnlichen Laufzeit wie die des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens ermittelt werden. Bei Kofinanzierungen ist der maßgebliche Vergleich die parallele kommerzielle Fazilität, vorausgesetzt, der Preis ist bekannt und die Strukturen sind hinreichend vergleichbar. Wenn ein solches Instrument nicht existiert, können stellvertretend von einem vergleichbaren Unternehmen begebene Anleihen/Darlehen verwendet werden. Die Marktpreise werden von den Primär- und Sekundärhandelsniveaus der ausgewählten Anleihen oder Darlehen einschließlich der annualisierten Gebühren abgeleitet. Da die Preisschwankungen bei den meisten Anleihen auf dem Sekundärmarkt sehr groß sind, sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählten alternativen Finanzierungskosten entweder längerfristige Durchschnittswerte oder die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, wenn diese voraussichtlich vorherrschen werden.
ANLAGE 4
Bewertungskomponente 5 — Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen
Tabelle 1
Direktfinanzierung
Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen |
|||||||||
|
Befriedigend (= 1) |
Gut (= 2) |
Sehr gut (= 3) |
Hervorragend (= 4) |
|||||
|
> 0 %-5 % |
5 %-7 % |
7 %-10 % |
> 10 % |
|||||
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts sowie seines erwarteten Beitrags zu Wirtschaftstätigkeit und Wachstum. |
|||||||||
|
Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) < 3 |
Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) 3-6 |
Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) 6-8 |
Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) > 8 |
|||||
Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) < 0,4 |
Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,4-0,7 |
Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,7-1,1 |
Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) > 1,1 |
||||||
(Gewichtung: 45 %) + Bonuspunkte |
|
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen. |
||||
|
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen. |
|||||
|
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen. |
Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen. |
|||||
Bonuspunkte Checkliste für die positive Agenda (Gewichtung: 22,5 % insgesamt für die drei Dimensionen) |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Falls ja, sind weitere Einzelheiten Tabelle 3 zu entnehmen. |
Tabelle 2
Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung — ausführliche Informationen (Direktfinanzierung)
|
|
Befriedigend |
Gut |
Sehr gut |
Hervorragend |
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Klima 15 % |
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt (2) (Gewichtung: 50 %) |
|
|
|
ODER
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Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen (3) des Projektträgers/Endempfängers (Gewichtung: 50 %) |
Es wurden keine signifikanten positiven Auswirkungen festgestellt. |
Es wurden einige positive Auswirkungen auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel festgestellt. |
Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Klimaschutz oder der Anpassung an den Klimawandel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
|||||||||||||||||
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Klimaleistung des Projekts ergriffen werden (Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte)) |
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
|
||||||||||||||||||||
Umwelt 15 % |
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt (50 %) |
Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen oder Risiken, die nicht vollständig eingedämmt wurden. |
Signifikante negative Auswirkungen oder Risiken wurden durch geplante Maßnahmen zur Eindämmung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt. |
Einige negative Auswirkungen oder Risiken verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. |
Keine oder nur vernachlässigbare negative Auswirkungen oder Risiken nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich). |
||||||||||||||||
Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers (Gewichtung: 50 %) |
Keine signifikanten positiven Auswirkungen. |
Einige positive Auswirkungen auf die umweltrelevanten Aspekte konnten festgestellt werden. |
Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Umweltziel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
|||||||||||||||||
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Umweltleistung des Projekts ergriffen werden (Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte)) (Bonuspunkte) |
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
|
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Soziale Dimension 15 % |
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt (Gewichtung: 50 %) |
Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen, die nicht vollständig eingedämmt oder kompensiert werden können. |
Einige signifikante negative Auswirkungen wurden durch geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt. |
Einige negative Auswirkungen verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich. |
Keine oder nur vernachlässigbare negative temporäre Auswirkungen nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich). |
||||||||||||||||
Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers (Gewichtung: 50 %) |
Keine signifikanten positiven Auswirkungen. |
Einige positive Auswirkungen auf die soziale Dimension konnten festgestellt werden. |
Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zur sozialen Dimension zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig sozialen Zielen gewidmet, sie sind der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird). |
|||||||||||||||||
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der sozialen Leistungsfähigkeit des Projekts ergriffen werden (Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte)) |
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
|
Tabelle 3
Finanzierung über Finanzintermediäre
Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen |
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Befriedigend (= 1) |
Gut (= 2) |
Sehr gut (= 3) |
Hervorragend (= 4) |
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Begrenzter voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (< Faktor 2). |
Moderater voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 2-3). |
Hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 3-5). |
Sehr hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (> Faktor 5). |
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Die Finanzierung oder Investition ermöglicht es dem/den Intermediär(en), den Endempfängern günstigere Konditionen anzubieten durch:
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Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar. |
Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar. |
Zwei bis drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar. |
Mehr als drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar. |
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Finanzierungen/Investitionen zur Unterstützung gut etablierter Intermediäre, die bestehende Finanzierungskanäle hauptsächlich auf lokaler Ebene mit begrenzter gegenseitiger Bereicherung oder Interaktion mit einem breiteren Ökosystem beibehalten. |
Finanzierungen/Investitionen zur umfassenden Unterstützung etablierter Intermediäre, zur Erweiterung oder zum Ausbau von Finanzierungskanälen über ihr lokales Ökosystem hinaus, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen. |
Ein signifikanter Teil der Finanzierungen/Investitionen soll durch die Unterstützung neuer Intermediäre, einschließlich neuer Kategorien von Intermediären, oder durch die Entwicklung alternativer Finanzierungsmechanismen oder Investitionskanäle zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 8 der InvestEU-Verordnung festgelegten politischen Ziele erfolgen. |
Die Finanzierungen/Investitionen zielen darauf ab, neuartige Eingriffe in einem Sektor im Einklang mit den in den Garantievereinbarungen definierten politischen Prioritäten oder vertikal und/oder durch die Förderung von Partnerschaften, die Entwicklung von Plattformen oder anderweitige systematische Kooperationen innerhalb eines breiteren Ökosystems zu unterstützen, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen. |
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Anzahl der Arbeitsplätze, die voraussichtlich auf der Ebene der Endempfänger gefördert werden (Gewichtung: 20 %) |
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
|
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
|
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
|
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
|
(1) Die Durchführungspartner sollten erläutern, warum keine ERR berechnet werden kann.
(2) Das Projekt in einer umfassenden Bedeutung, die z. B. einschlägige Kompensations- und Eindämmungsmaßnahmen einschließt, die eingeführt wurden, um dem Klimawandel durch Eindämmung (d. h. Treibhausgasemissionen) und Anpassung (d. h. die Bewältigung von Gefahren, Auswirkungen und Risiken des Klimawandels) Rechnung zu tragen.
(3) Wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung unter den Empfehlungen der positiven Agenda beschrieben.
(4) Bei Rahmenmaßnahmen sollte der Durchführungspartner angeben, welche Art von Nutzen bei den zugrunde liegenden Teilprojekten systematisch erzielt werden soll.
ANLAGE 5
Bewertungskomponente 6 — Finanzprofil der Finanzierung oder Investition
Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Finanzprofilindikatoren, die für Fremd- und Eigenkapitalmaßnahmen verwendet werden können. Je nach den Merkmalen der Finanzprodukte/Portfolios können unterschiedliche Indikatoren von einem Durchführungspartner bereitgestellt werden. Bei Rahmenmaßnahmen muss der Durchführungspartner Folgendes bereitstellen: den Bereich der akzeptablen Ratings der zugrunde liegenden Teilprojekte, das durchschnittliche Rating, den Bereich der Transferraten oder andere relevante Merkmale, falls verfügbar, wie z. B. der erwartete Verlust und die Laufzeit des/der zugrunde liegenden Portfolios.
Fremdkapitalmaßnahmen (1) |
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Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Finanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung) |
Erwarteter Verlust |
Transferraten |
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Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert) |
X % ≤ EL ≤ Y % |
entfällt |
|
Zugrunde liegende Parameter |
Erwarteter Verlust der Finanzierungen bzw. Investitionen Erwarteter Verlust des Finanzprodukts/Portfolios |
Anwendbare Transferrate für das betreffende Portfolio/Finanzprodukt, basierend auf dem erwarteten Verlust der Finanzierung bzw. Investition |
|
Eigenkapitalmaßnahmen |
Finanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung) |
Interner Zinsfuß (IRR), Counterparty-Rating für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden Counterparty-Rating, falls verfügbar |
|
Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert) |
X ≤ IRR oder andere relevante Parameter ≤ Y |
||
Zugrunde liegende Parameter |
Interner Zinsfuß (IRR) für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden Counterparty-Rating |
(1) Einschließlich begrenzter und unbegrenzter Garantien.
ANLAGE 6
Bewertungskomponente 7 — Ergänzende Indikatoren
Werte, die am Ende der Laufzeit der Maßnahme voraussichtlich erreicht werden (1). Für alle Finanzierungen und Investitionen:
Nur wenn zutreffend, je nach Politikbereich der Maßnahme und der Art der Maßnahme (direkte oder indirekte Maßnahme): Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ Energie:
Digitales: Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots Verkehr:
Umwelt: Die Finanzierung oder Investition trägt zur Durchführung von Plänen und Programmen bei, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“
Politikbereich „KMU“
Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“
Bei Direktmaßnahmen, falls zutreffend:
Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär: ESG-Aspekte Länderspezifische Indikatoren des Mitgliedstaats: Andere Indikatoren, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden. |
(1) Für die Berechnung dieser Indikatoren wird das für die zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren von InvestEU entwickelte technische Verfahren angewendet.
(2) Angabe, ob die Finanzierung oder Investition zu dem spezifischen Bereich beiträgt (Ja, Nein oder Nicht bekannt), und ggf. der Betrag, der voraussichtlich zu diesem Bereich beitragen wird.
24.9.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/29 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1703 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung. In den Artikeln 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind insbesondere spezifische Anforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Die Artikel 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten keine spezifischen Anforderungen an Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten daher die Anforderungen präzisiert werden, die gemäß den Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union nach Artikel 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 beim Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelten, wenn sie in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. |
(2) |
Da Gelatine und Kollagen unter die Begriffsbestimmung von „Fleischerzeugnissen“ gemäß Artikel 2 Nummer 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, dürfen nur Sendungen von Gelatine und Kollagen, die die Anforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union erfüllen, in die Union verbracht werden. In haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Gelatine und enthaltenes Kollagen stellen aufgrund der Behandlungen, denen sie während der Verarbeitung unterzogen werden, jedoch nur ein sehr geringes Tiergesundheitsrisiko dar. Aus diesem Grund sollten zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur solche Fleischerzeugnisse enthalten, in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gilt, und ihnen sollte somit keine Veterinärbescheinigung, sondern stattdessen nur eine Erklärung beigefügt werden müssen. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, eine Erklärung beigefügt sein, die von einem Unternehmer erstellt und unterzeichnet wurde. Die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen hingegen einer strengen risikomindernden Behandlung, die die Sicherheit aus tiergesundheitlicher Sicht gewährleistet. Es erscheint aber unverhältnismäßig, strenge risikomindernde Behandlungen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Ländern vorzuschreiben, die für den Eingang von Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zugelassen sind. Für diese Drittländer sollten die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Ursprungsland ausgehenden Risiko stehen und die von den zuständigen Behörden gewährten Garantien berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um den Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zuzulassen, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen gelistet sind, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zudem dahin gehend geändert werden, dass der Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zugelassen wird, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen gelistet sind, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden. |
(4) |
Milcherzeugnisse, die strengen risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, und Eiprodukte, die in haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, stellen sowohl im Hinblick auf die Tiergesundheit als auch auf die öffentliche Gesundheit nur ein begrenztes Risiko dar. Diese Waren sollten daher in die Union verbracht werden dürfen, sofern sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Tierarten und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten in die Union gelistet ist. |
(5) |
Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten beim Eingang in die Union von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die ein geringes Tiergesundheitsrisiko darstellen, zu vermeiden, sollte es dem für den Eingang der Sendungen in die Union verantwortlichen Unternehmer erlaubt sein, eine Erklärung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu unterzeichnen. |
(6) |
Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 seit dem 21. April 2021 gilt, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 162 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 163 erhält folgende Fassung: „Artikel 163 Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse (1) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung:
(3) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:
|
Artikel 2
Bezugnahmen auf den ehemaligen Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 163 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/33 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1704 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die Angaben zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen. |
(2) |
Die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 übermitteln müssen, sollten genauer spezifiziert werden. |
(3) |
Damit sichergestellt ist, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich. |
(4) |
Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 muss geändert werden, um bei Beteiligung mehr als eines Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die Verpflichtung der Zollbehörden, ihren nationalen statistischen Stellen Daten zu Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu übermitteln, auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich die Waren befinden. |
(5) |
Ferner muss Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Zollbehörden Informationen über angewandte zollrechtliche Vereinfachungen und über die beteiligten Handelsbeteiligten erhalten können. |
(6) |
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.
Artikel 2
Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen
Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
a) |
den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person; |
b) |
die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl; |
c) |
die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) zugewiesene Identifikationsnummer; |
d) |
für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:
|
Artikel 3
Angaben aus zusammenfassenden Meldungen
(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
a) |
den Besteuerungszeitraum; |
b) |
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer; |
c) |
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat; |
d) |
die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat; |
e) |
die Identifikation anschließender Lieferungen. |
(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:
a) |
den Besteuerungszeitraum; |
b) |
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber; |
c) |
die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat. |
Artikel 4
Angaben zu den Zollanmeldungen
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1..
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
ANHANG I
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(1) Nur für die Zolldatenanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
ANHANG II
„ANHANG V
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
a) |
Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben; |
b) |
Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Meldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden; |
c) |
Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (1) übermittelt werden; |
d) |
Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben; |
e) |
Informationen über Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden. |
ANHANG VI
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:
a) |
Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen; |
b) |
Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) verfügbar sind; |
c) |
Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:
|
d) |
Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
24.9.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/40 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung. |
(2) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2020 wurden in den Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung einige kleine Fehler bzw. Auslassungen festgestellt. Diese Fehler und Auslassungen sollten berichtigt und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Darüber hinaus sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in anderen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden. |
(4) |
Ferner ist es notwendig, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu ändern, um bestimmte Umstände abzudecken, die ursprünglich aus dem Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen wurden, und um bestimmte Möglichkeiten abzudecken, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, die vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 beibehalten werden sollten. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Übergang von den in diesen früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten oder um die Arten und Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs klarzustellen, für die bestimmte Anforderungen gelten sollten oder nicht gelten sollten. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte auch einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Wassertieren und von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser bestehenden Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten werden, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. |
(6) |
Darüber hinaus sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten als für lebende Wassertiere, ausgenommen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, da es keine wesentlichen tiergesundheitlichen Gründe dafür gibt, solche Erzeugnisse in den Geltungsbereich der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in dem der Geltungsbereich dieses Rechtsakts festgelegt ist, sollte daher geändert werden. |
(7) |
Die derzeit in Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Schwein“ ist nur für den Eingang dieser Tiere in die Union geeignet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4), in der Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial innerhalb der Union festgelegt sind, enthält eine andere Definition des Begriffs „Schwein“, die für Spendertiere von Zuchtmaterial geeignet ist. Daher sollte die Definition des Begriffs „Schwein“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Schweinen und Zuchtmaterial von Schweinen in die Union erfasst wird. |
(8) |
Die derzeit in Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Bünnschiff“ steht nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Bünnschiff“ gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (5). Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Definition unter Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sie mit der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 in Einklang zu bringen. |
(9) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union festgelegt, die sich im Falle von Geflügel auch auf ihren Herkunftsbestand erstrecken. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Anforderungen im Einklang mit den bis zum 21. April 2021 geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (6) nicht für den Herkunftsbestand von Eintagsküken gelten. Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692, die ab dem 21. April 2021 gilt, sollte einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Landtieren und Zuchtmaterial von Landtieren sowie von Landtieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (7) müssen Sendungen von Huftieren, ausgenommen Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach ihrer Verbringung in die Union mindestens 30 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden auf direktem Wege zu einem Schlachthof versandt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, Huftiere innerhalb der 30-tägigen Frist nach ihrem Eingang in die Union zu einem Schlachthof zu verbringen. Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diese Möglichkeit vorzusehen, da Verbringungen in diesem Zeitraum keine wesentlichen tierseuchenrechtlichen Bedenken aufwerfen. |
(11) |
Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf den Haltungszeitraum von 30 Tagen im Bestimmungsbetrieb nach dem Eingang in die Union gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die derzeit nur für Equiden gilt, die für Wettbewerbe, Rennen oder kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, auf alle Equiden ausgeweitet und der genannte Artikel entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den in dem genannten Rechtsakt festgelegten Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in die Union im Fall von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, vor. Bestimmte Anforderungen an die Transportmittel, die Transportbehälter/Container, in denen sie in die Union befördert werden, Impfungen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Desinfektion, die für Geflügel und Bruteier gelten, sollten jedoch auch für den Eingang von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelten. Die Artikel 49 und 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in die Union versandt werden, gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft worden sein. Dies ist jedoch praktisch nicht möglich und widerspricht den Anforderungen an den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit“ ohne Impfung. Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen an Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Fall gelten, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel gegen diese Krankheit geimpft wurden. |
(14) |
Brieftauben fallen unter die Begriffsbestimmung „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429. Daher gelten die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Teil II Titel 3 Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch für diese Tiere. Diese Anforderungen schränken jedoch die Möglichkeit ein, Brieftauben aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben zu dem Zweck in die Union zu verbringen, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone zurückfliegen. Darüber hinaus bergen Brieftauben, die in die Union verbracht werden, um in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückzufliegen, nicht das gleiche Tiergesundheitsrisiko wie andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um eine Ausnahme von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel für Brieftauben vorzusehen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden. |
(15) |
In Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Identifizierungsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union festgelegt. In Bezug auf die Anforderungen an Mittel zu deren Identifizierung wird auf Durchführungsrechtsakte verwiesen, die von der Kommission gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Solche Durchführungsrechtsakte wurden jedoch noch nicht erlassen, da Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorsieht, dass die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bis zum 21. April 2026 weiterhin für Verbringungen von Heimtieren dieser Arten zu anderen als Handelszwecken gilt. Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Bezug zu nehmen. |
(16) |
Aufgrund einer Auslassung enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 keine Bestimmungen über die Kontrolle von Sendungen von Zuchtmaterial vor der Versendung in die Union. Um sicherzustellen, dass Sendungen von Zuchtmaterial die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, bevor sie in die Union verbracht werden dürfen, sollte die genannte Delegierte Verordnung daher dahin gehend geändert werden, dass sie Vorschriften für die erforderlichen Untersuchungen und Kontrollen dieser Sendungen enthält. |
(17) |
Gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern in die Union verbracht werden, wenn die Spendertiere aus einem Betrieb stammen, der frei von Enzootischer Leukose der Rinder ist. Artikel 87 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung sieht eine Ausnahme für einen Betrieb vor, der nicht frei von enzootischer Rinderleukose ist, sofern die Spendertiere weniger als 2 Jahre alt sind und sofern während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren vorher kein klinischer Fall von enzootischer Rinderleukose aufgetreten ist. Diese Ausnahmeregelung sollte für Spenderrinder unabhängig von ihrem Alter gelten. Artikel 87 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(18) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen Geflügelbruteier aus Beständen stammen, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung von Bruteiern zum Versand in die Union einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden. Drittländer und Interessenträger haben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Anforderung den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Unternehmer ungerechtfertigt erhöht und ein Risiko für die biologische Sicherheit der Betriebe darstellt. Da diese Eier ihren Ursprung in zugelassenen Betrieben haben, die strenge Vorschriften über den Schutz vor biologischen Gefahren anwenden, ist es angemessen, einen längeren Zeitrahmen für die klinische Untersuchung des Herkunftsbestands der Bruteier vorzusehen, der mit den Bestimmungen für die Verbringung dieser Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (9) vergleichbar ist. Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(19) |
Teil III Titel 2 Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang bestimmter pathogenfreier Eier in die Union, einschließlich der Anforderungen an den Ursprungsbetrieb dieser Eier. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass diese Betriebe in Drittländern gemäß den für diese Betriebe in der Union geltenden Vorschriften zugelassen sein müssen. |
(20) |
Wassertiere im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 schließen gehaltene Tiere und wild lebende Tiere ein. Daher kann gestattet werden, dass Wassertiere aus Aquakulturbetrieben und aus wilden Lebensräumen in die Union verbracht werden. Somit können sie von einem „Ursprungssort“ oder von einem „Ursprungsbetrieb“ versandt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte diese Möglichkeit zulassen, und Artikel 167 Buchstaben a und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Ausnahmen von der Anforderung vor, dass bestimmte Kategorien von Wassertieren und ihre Erzeugnisse aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, das bzw. die seuchenfrei ist. In allen Fällen müssen Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, jedoch aus einem Betrieb stammen, der gemäß Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 entweder registriert oder zugelassen ist. Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um klarzustellen, dass die darin vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für Artikel 170, sondern speziell für Artikel 170 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung gilt. |
(22) |
Aufgrund einer Auslassung sollte Artikel 174 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Bezug nimmt und nicht auf Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii. |
(23) |
Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine andere Seuche als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angenommen haben. Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und Anhang XXIX der genannten Verordnung sollten geändert werden, um klarzustellen, dass Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht nur für nicht gelistete Seuchen, sondern auch für in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuchen ergreifen dürfen. |
(24) |
Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen sollten in Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Zuchtmaterial festgelegt werden, das gemäß den Richtlinien 88/407/EWG (10), 89/556/EWG (11), 90/429/EWG (12) und 92/65/EWG (13) des Rates gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird. Diese Maßnahmen sollten die Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß den genannten Richtlinien sowie die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert und befördert werden, betreffen. Außerdem sollten diese Maßnahmen die Anforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, an die Tiergesundheit der Spendertiere und an die Labortests und anderen Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial gemäß den genannten Richtlinien durchgeführt werden, betreffen. Angesichts der Bedeutung dieses Zuchtmaterials für den Tierzuchtsektor muss sichergestellt werden, dass der Handel damit nicht gestört wird. Um den fortgesetzten Eingang in die Union von Sendungen von Zuchtmaterial, das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt wurde und die Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erfüllt, sicherzustellen, sollten daher in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Die genannte Delegierte Verordnung sollte entsprechend geändert werden. |
(25) |
In Anhang III Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind unter anderem die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Equiden vor ihrem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für andere Equiden als registrierte Equiden, registrierte Equiden und den Wiedereingang nach einer vorübergehenden Ausfuhr registrierter Pferde festgelegt. Diese Haltungszeiträume sollten detaillierter sein, um auf die Risiken einzugehen, die sich aus dem Eingang nicht zur Schlachtung bestimmter Equiden, registrierter Pferde und zur Schlachtung bestimmter Equiden ergeben, sowie für den Wiedereingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(26) |
In Anhang III Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Geflügel vor dem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, aber nicht für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse festgelegt. Daher sollte auch für die Kategorie des Nutzgeflügels zur Herstellung anderer Erzeugnisse ein spezifischer Haltungszeitraum festgelegt werden. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(27) |
In Anhang XV Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier festgelegt, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 des genannten Anhangs erfüllen. Es sollte jedoch präzisiert werden, welche dieser Anforderungen für Geflügel, Bruteier und ihre Herkunftsbestände gelten. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(28) |
Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht. |
(29) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(30) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.“; |
5. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.“; |
6. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 57 erhält folgende Fassung: „Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:
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8. |
Artikel 60 Buchstabe b Ziffer vi wird Buchstabe c wie folgt:
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9. |
Artikel 62 erhält folgende Fassung: „Artikel 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union (1) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. (2) Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:
|
10. |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.“; |
11. |
Artikel 80 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
12. |
Artikel 83 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
|
13. |
nach Artikel 85 wird folgender Artikel 85a eingefügt: „Artikel 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:
|
14. |
Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Ursprungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist.“; |
15. |
Artikel 91 erhält folgende Fassung: „Artikel 91 Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.“; |
16. |
Artikel 100 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
17. |
in Artikel 102 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
|
18. |
Artikel 107 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
19. |
Artikel 110 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 111 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
|
21. |
nach Artikel 119 wird folgender Artikel 119a eingefügt: „Artikel 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:
|
22. |
Artikel 125 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
23. |
dem Artikel 154 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:
|
24. |
Artikel 167 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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26. |
in Artikel 172 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:“; |
27. |
Artikel 173 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
28. |
Artikel 174 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.“; |
29. |
Artikel 175 wird wie folgt geändert:
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30. |
Teil VII wird wie folgt geändert:
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31. |
Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).
(6) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
(10) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(11) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(12) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(13) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
ANHANG
Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
2. |
Unter Anhang VIII Nummer 1 erhält die Fußnote (**) folgende Fassung:
|
3. |
Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
|
4. |
in der Tabelle unter Anhang XXVIII Nummer 1 erhält in der dritten Zeile der Eintrag für Eiklarpulver folgende Fassung:
|
5. |
in Anhang XXIX wird die Tabelle dahin gehend geändert, dass die folgende Zeile direkt über der Zeile zur Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und ihren empfänglichen Arten eingefügt wird:
|
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/56 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1706 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2021
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 147 und Artikel 156 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3, 4 und 5 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt. |
(3) |
In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Ursprungsbetrieb, festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen festgelegt, nicht jedoch für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse. Daher sollte auch für diese Kategorie von Nutzgeflügel ein konkreter Haltungszeitraum festgelegt werden. |
(4) |
Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an die Verbringung von Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat, und Artikel 37 sieht bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, einschließlich Eintagsküken, eine Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung von Geflügel vor und enthält spezifische Anforderungen an solche Verbringungen. In den Artikeln 112 bis 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (3) sind die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel festgelegt, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Diese Anforderung ist jedoch bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, nicht in Artikel 37 der genannten Verordnung enthalten, wenn die Verbringung Eintagsküken betrifft. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Informationsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 daher auch für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten gelten. |
(5) |
Die Definition des „Auftriebs“ gemäß Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429 bezieht sich auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Haltungszeitraum, der für die betreffende Tierart zum Zweck des Versammelns von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb festgelegt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist jedoch kein spezifischer Haltungszeitraum für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere festgelegt, ausgenommen für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen, die nicht gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (4) einzeln gekennzeichnet sind, für die ein Haltungszeitraum in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission festgelegt ist. Daher ist es erforderlich, für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere, für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kein Haltungszeitraum festgelegt ist, den Haltungszeitraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Auftriebs festzulegen. Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Ursprungsbetrieb verlassen haben. |
(6) |
„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ ist in Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 definiert, und die Anforderungen an die Erteilung der Zulassung sind in Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sieht jedoch keine Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus solchen Sammelstellen in einen anderen Mitgliedstaat vor. Damit eine Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen funktionsfähig ist, müssen Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn Tiere aus mehreren Betrieben nach Verlassen des Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden. |
(7) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 müssen Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen an die Verbringung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich des Haltungszeitraums, erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Diese Verpflichtungen erschweren es jedoch, mit den Tieren für solche sportlichen Veranstaltungen zu trainieren und mit ihnen daran teilzunehmen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher geändert werden, sodass bei Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Mitführung einer Veterinärbescheinigung entfallen. |
(8) |
In Artikel 101 der Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere aus ihrem Habitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für alle Arten von Landtieren. Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind jedoch spezifischer und nur für bestimmte Tierarten relevant und sollten daher nur für diese Tiere gelten. Deswegen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 zu ändern und zu präzisieren, dass Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung nur für wild lebende Tiere der Arten gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (5) für jede spezifische Seuche gelistet sind. |
(9) |
In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche gemeldet wurde, sind jedoch restriktiver als bei Cervidae. Dieser Unterschied ist unnötig und ungerechtfertigt, und die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sollten daher berichtigt werden, sodass für diese konkrete Seuche die gleichen Untersuchungen durchgeführt werden können wie bei Cervidae. |
(10) |
Darüber hinaus ist in Anhang II Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 eine unter bestimmten Bedingungen greifende Ausnahme von der Anforderung vorgesehen, dass alle Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden, jährlich getestet werden müssen. Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 muss geändert werden, um zu präzisieren, welche der Bestimmungen aus Teil 1 Nummer 1 des genannten Anhangs im Falle einer solchen Ausnahme erfüllt sein sollten. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 enthält bestimmte Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (6), die nicht korrekt sind und daher berichtigt werden sollten. |
(12) |
Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429, mit dem die Vereinfachung der Unionsvorschriften gefördert wird, um deren Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie mit dem Ansatz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel (1) Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.“ |
3. |
In Artikel 43 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme der nicht nach Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichneten Schafe und Ziegen, gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb.“ |
4. |
In Artikel 53 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
5. |
Artikel 68 erhält folgende Fassung: „Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.“ |
6. |
Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.“ |
7. |
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 101 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
ANHANG
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Teil 1 wird wie folgt berichtigt:
|
2. |
Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1707 DER KOMMISSION
vom 22. September 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
196,7 |
32 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1708 DER KOMMISSION
vom 23. September 2021
zur Anhebung der Fangquoten für 2021 um die 2020 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. |
(2) |
Mit den Verordnungen (EU) 2018/2025 (2), (EU) 2019/1838 (3), (EU) 2019/2236 (4) und (EU) 2020/123 (5) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2020 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können. |
(3) |
Mit den Verordnungen (EU) 2020/1579 (6), (EU) 2021/90 (7), (EU) 2021/91 (8) und (EU) 2021/92 (9) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2021 festgelegt. |
(4) |
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2020 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind unter Beachtung der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2021 aufzuschlagen. |
(5) |
Für die Zwecke dieser Flexibilitätsmaßnahme wurden die Zulässigkeit der für die betreffenden Bestände beantragten Übertragungen und das Maß der Bestandsnutzung geprüft und berücksichtigt. Bei den betreffenden Beständen können demzufolge die 2020 zurückbehaltenen Quoten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf 2021 übertragen werden. |
(6) |
Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, wird für die im Anhang genannten Bestände die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeschlossen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Fangquoten, die für 2021 in den Verordnungen (EU) 2020/1579, (EU) 2021/90, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung erhöht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(2) Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).
(3) Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).
(5) Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).
(7) Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).
(9) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Bestand |
Art |
Name des Gebiets |
Endgültige Quote 2020 (1) (in Tonnen) |
Fänge 2020 (in Tonnen) |
Fänge unter besonderer Bedingung 2020 (2) (in Tonnen) |
% der endgültigen Quote |
Übertragung (in Tonnen) |
BE |
ANF/*8ABDE |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.) |
360,128 |
82,820 |
0 |
23 |
36,013 |
BE |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
2 761,522 |
1 111,675 |
82,820 |
43,25 |
276,152 |
BE |
HAD/*2AC4. |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.) |
0,445 |
0 |
0 |
0 |
0,045 |
BE |
HAD/07A. |
Schellfisch |
7a |
56,447 |
3,619 |
0 |
6,41 |
5,645 |
BE |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
236,000 |
40,005 |
0 |
16,95 |
23,600 |
BE |
HAD/6B1214 |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14 |
28,501 |
0 |
0 |
0 |
2,850 |
BE |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
127,830 |
107,184 |
0 |
83,85 |
12,783 |
BE |
HER/*04B. |
Hering |
4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D) |
4 803,427 |
10,906 |
0 |
0,23 |
480,343 |
BE |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
2,200 |
0 |
0 |
0 |
0,220 |
BE |
HER/4CXB7D |
Hering |
4c, 7d außer Blackwater-Bestand |
133,811 |
104,389 |
10,906 |
86,16 |
13,381 |
BE |
HKE/*03A. |
Seehecht |
3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C) |
6,310 |
0 |
0 |
0 |
0,631 |
BE |
HKE/*57-14 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.) |
4,544 |
0 |
0 |
0 |
0,454 |
BE |
HKE/*8ABDE |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214) |
85,327 |
0 |
0 |
0 |
8,533 |
BE |
HKE/2AC4-C |
Seehecht |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
63,674 |
25,622 |
0 |
40,24 |
6,367 |
BE |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
646,932 |
41,880 |
0 |
6,47 |
64,693 |
BE |
HKE/8ABDE. |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e |
21,412 |
14,503 |
0 |
67,73 |
2,141 |
BE |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
4,076 |
0,055 |
0 |
1,35 |
0,408 |
BE |
LEZ/2AC4-C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
9,992 |
0,859 |
0 |
8,60 |
0,999 |
BE |
MAC/*02AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
83,700 |
0 |
0 |
0 |
8,370 |
BE |
MAC/*FRO1 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
85,800 |
0 |
0 |
0 |
8,580 |
BE |
MAC/2A34. |
Makrele |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
89,447 |
73,868 |
0 |
82,58 |
8,945 |
BE |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
56,163 |
48,879 |
0 |
87,03 |
5,616 |
BE |
NEP/07. |
Kaisergranat |
7 |
3,468 |
2,795 |
0 |
80,59 |
0,347 |
BE |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 517,321 |
674,836 |
0 |
44,48 |
151,732 |
BE |
NEP/8ABDE. |
Kaisergranat |
8a, 8b, 8d und 8e |
1,155 |
0 |
0 |
0 |
0,116 |
BE |
PLE/07A. |
Scholle |
7a |
184,890 |
84,258 |
0 |
45,57 |
18,489 |
BE |
PLE/2A3AX4 |
Scholle |
4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
6 183,279 |
2 569,217 |
0 |
41,55 |
618,328 |
BE |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
8,581 |
4,612 |
0 |
53,75 |
0,858 |
BE |
SOL/07E. |
Seezunge |
7e |
69,421 |
58,017 |
0 |
83,57 |
6,942 |
BE |
SOL/24-C. |
Seezunge |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 570,085 |
240,245 |
0 |
15,30 |
157,009 |
BE |
SOL/7FG. |
Seezunge |
7f und 7g |
1 183,919 |
1 121,309 |
0 |
94,71 |
62,610 |
BE |
SOL/8AB. |
Seezunge |
8a und 8b |
330,680 |
299,178 |
0 |
90,47 |
31,502 |
BE |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
235,871 |
211,374 |
0 |
89,61 |
23,587 |
BE |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
212,388 |
127,086 |
0 |
59,84 |
21,239 |
DE |
ANF/*8ABDE |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.) |
40,180 |
0 |
0 |
0 |
4,018 |
DE |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
480,770 |
359,005 |
0 |
74,67 |
48,077 |
DE |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
126,201 |
0 |
0 |
0 |
12,620 |
DE |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
16,304 |
0 |
0 |
0 |
1,630 |
DE |
HAD/*2AC4. |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.) |
0,547 |
0 |
0 |
0 |
0,055 |
DE |
HAD/03A. |
Schellfisch |
3a |
121,727 |
12,558 |
0 |
10,32 |
12,173 |
DE |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
779,741 |
140,387 |
231,534 |
47,70 |
77,974 |
DE |
HAD/5BC6A |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a |
3,466 |
0 |
0 |
0 |
0,347 |
DE |
HAD/6B1214 |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14 |
31,239 |
0 |
0 |
0 |
3,124 |
DE |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
0,500 |
0,273 |
0 |
54,60 |
0,050 |
DE |
HER/*04B. |
Hering |
4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D) |
356,955 |
175,000 |
0 |
49,03 |
35,696 |
DE |
HER/*04-C. |
Hering |
Unionsgewässer von 4 (besondere Bedingung für HER/03A.) |
94,144 |
0 |
0 |
0 |
9,414 |
DE |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
450,412 |
26,838 |
0 |
5,96 |
45,041 |
DE |
HER/03A. |
Hering |
3a |
165,834 |
155,239 |
0 |
93,61 |
10,595 |
DE |
HER/03A-BC |
Hering |
3a |
56,666 |
0 |
0 |
0 |
5,667 |
DE |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
2 916,692 |
2 774,269 |
26,838 |
96,04 |
115,585 |
DE |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
927,872 |
835,268 |
0 |
90,02 |
92,604 |
DE |
HER/4CXB7D |
Hering |
4c, 7d außer Blackwater-Bestand |
8 649,383 |
8 421,322 |
175,000 |
99,39 |
53,061 |
DE |
HER/7G-K. |
Hering |
7g, 7h, 7j und 7k |
31,457 |
0 |
0 |
0 |
3,146 |
DE |
HKE/*03A. |
Seehecht |
3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C) |
29,680 |
3,291 |
0 |
11,09 |
2,968 |
DE |
HKE/*8ABDE |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214) |
0,020 |
0 |
0 |
0 |
0,002 |
DE |
HKE/2AC4-C |
Seehecht |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
219,785 |
137,511 |
3,291 |
64,06 |
21,979 |
DE |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
16,314 |
14,691 |
0 |
90,05 |
1,623 |
DE |
JAX/*07D. |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
266,747 |
0 |
0 |
0 |
26,675 |
DE |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
8 633,716 |
944,627 |
94,980 |
12,04 |
863,372 |
DE |
LEZ/07. |
Butte |
7 |
0,022 |
0 |
0 |
0 |
0,002 |
DE |
LEZ/2AC4-C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
5,778 |
2,249 |
0 |
38,92 |
0,578 |
DE |
MAC/*02AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
89,127 |
0 |
0 |
0 |
8,913 |
DE |
MAC/*2AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
2 058,188 |
0 |
0 |
0 |
205,819 |
DE |
MAC/*4A-EN |
Makrele |
Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
14 979,951 |
14 800,004 |
0 |
98,80 |
179,947 |
DE |
MAC/*8ABD. |
Makrele |
8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411) |
989,015 |
895,731 |
0 |
90,57 |
93,284 |
DE |
MAC/*8C910 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
6 268,850 |
0 |
0 |
0 |
626,885 |
DE |
MAC/*FRO1 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
90,970 |
0 |
0 |
0 |
9,097 |
DE |
MAC/*FRO2 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
2 104,887 |
168,707 |
0 |
8,02 |
210,489 |
DE |
MAC/8C3411 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
989,468 |
0 |
895,731 |
90,53 |
93,737 |
DE |
NEP/03A. |
Kaisergranat |
3a |
31,466 |
17,345 |
0 |
55,12 |
3,147 |
DE |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
435,277 |
258,235 |
0 |
59,33 |
43,528 |
DE |
OTH/*07D. |
Beifänge von Eberfisch und Wittling |
7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
15,793 |
0 |
0 |
0 |
1,579 |
DE |
OTH/*2A-14 |
Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
324,109 |
94,980 |
0 |
29,30 |
32,411 |
DE |
PLE/03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
97,726 |
49,454 |
0 |
50,60 |
9,773 |
DE |
PLE/03AS. |
Scholle |
Kattegatt |
12,875 |
1,947 |
0 |
15,12 |
1,288 |
DE |
PLE/2A3AX4 |
Scholle |
4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
5 428,871 |
1 388,746 |
11,548 |
25,79 |
542,887 |
DE |
PLE/3BCD-C |
Scholle |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
1 203,648 |
1 083,428 |
0 |
90,01 |
120,220 |
DE |
PLE/7DE. |
Scholle |
7d und 7e |
2,000 |
0,554 |
0 |
27,70 |
0,200 |
DE |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
8 055,142 |
6 878,514 |
0 |
85,39 |
805,514 |
DE |
POK/56-14 |
Seelachs |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
44,968 |
0 |
0 |
0 |
4,497 |
DE |
SOL/24-C. |
Seezunge |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 293,792 |
915,597 |
0 |
70,77 |
129,379 |
DE |
SOL/3ABC24 |
Seezunge |
3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24 |
26,311 |
23,752 |
0 |
90,27 |
2,559 |
DE |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
9 281,828 |
8 927,746 |
0 |
96,19 |
354,082 |
DE |
WHB/*05-F. |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14) |
3 897,007 |
2 120,256 |
0 |
54,41 |
389,701 |
DE |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
45 723,053 |
39 111,854 |
2 120,256 |
90,18 |
4 490,943 |
DE |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
237,286 |
178,425 |
35,823 |
90,29 |
23,038 |
DE |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
8,000 |
0,544 |
0 |
6,80 |
0,800 |
DK |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
15,578 |
0 |
0 |
0 |
1,558 |
DK |
HAD/03A. |
Schellfisch |
3a |
1 945,122 |
307,499 |
0 |
15,81 |
194,512 |
DK |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
1 643,265 |
553,909 |
620,727 |
71,48 |
164,327 |
DK |
HER/*04B. |
Hering |
4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D) |
449,264 |
0 |
0 |
0 |
44,926 |
DK |
HER/*04-C. |
Hering |
Unionsgewässer von 4 (besondere Bedingung für HER/03A.) |
5 851,356 |
4 750,019 |
0 |
81,18 |
585,136 |
DK |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
2 823,962 |
0 |
0 |
0 |
282,396 |
DK |
HER/03A-BC |
Hering |
3a |
6 324,353 |
913,891 |
0 |
14,45 |
632,435 |
DK |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
17 254,997 |
3 038,584 |
13 484,836 |
95,76 |
731,577 |
DK |
HER/2A47DX |
Hering |
4, 7d und Unionsgewässer von 2a |
9 821,258 |
9 804,086 |
0 |
99,83 |
17,172 |
DK |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
10 729,369 |
9 232,276 |
0 |
86,05 |
1 072,937 |
DK |
HER/4CXB7D |
Hering |
4c, 7d außer Blackwater-Bestand |
88,885 |
0 |
0 |
0 |
8,889 |
DK |
HKE/*03A. |
Seehecht |
3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C) |
259,039 |
0 |
0 |
0 |
25,904 |
DK |
HKE/03A. |
Seehecht |
3a |
3 498,148 |
503,754 |
0 |
14,40 |
349,815 |
DK |
HKE/2AC4-C |
Seehecht |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
2 590,431 |
861,680 |
0 |
33,26 |
259,043 |
DK |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
0,531 |
0,392 |
0 |
73,82 |
0,053 |
DK |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
8 682,447 |
5 544,006 |
101,936 |
65,03 |
868,245 |
DK |
LEZ/2AC4-C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
54,038 |
24,999 |
0 |
46,26 |
5,404 |
DK |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
3 016,543 |
2 944,102 |
0 |
97,60 |
72,441 |
DK |
NEP/03A. |
Kaisergranat |
3a |
11 198,756 |
3 980,089 |
0 |
35,54 |
1 119,876 |
DK |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 532,548 |
200,439 |
0 |
13,08 |
153,255 |
DK |
OTH/*2A-14 |
Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
404,578 |
101,936 |
0 |
25,20 |
40,458 |
DK |
PLE/03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
14 784,742 |
5 068,120 |
0 |
34,28 |
1 478,474 |
DK |
PLE/03AS. |
Scholle |
Kattegatt |
1 183,195 |
261,547 |
0 |
22,11 |
118,320 |
DK |
PLE/2A3AX4 |
Scholle |
4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
20 049,884 |
3 362,767 |
2 275,459 |
28,12 |
2 004,988 |
DK |
PLE/3BCD-C |
Scholle |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
5 473,160 |
2 754,146 |
0 |
50,32 |
547,316 |
DK |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
4 400,658 |
3 790,835 |
0 |
86,14 |
440,066 |
DK |
POK/56-14 |
Seelachs |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
0,361 |
0 |
0 |
0 |
0,036 |
DK |
SOL/24-C. |
Seezunge |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
723,091 |
122,816 |
0 |
16,98 |
72,309 |
DK |
SOL/3ABC24 |
Seezunge |
3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24 |
484,418 |
312,721 |
0 |
64,56 |
48,442 |
DK |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
28 441,408 |
26 509,027 |
0 |
93,21 |
1 932,381 |
DK |
WHB/*05-F. |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14) |
5 831,437 |
0 |
0 |
0 |
583,144 |
DK |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
63 233,761 |
58 126,115 |
10,827 |
91,94 |
5 096,819 |
DK |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
773,933 |
123,330 |
86,452 |
27,11 |
77,393 |
DK |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
2,210 |
2,171 |
0 |
98,24 |
0,039 |
EE |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
18,989 |
0 |
0 |
0 |
1,899 |
EE |
HER/03D.RG |
Hering |
Unterdivision 28.1 |
13 922,798 |
12 230,565 |
0 |
87,85 |
1 392,280 |
EE |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
19 057,889 |
16 377,400 |
0 |
85,94 |
1 905,789 |
EE |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
25 510,718 |
24 309,731 |
0 |
95,29 |
1 200,987 |
ES |
ANE/08. |
Sardelle |
8 |
28 447,871 |
25 558,959 |
0 |
89,84 |
2 844,787 |
ES |
ANF/*8ABDE |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.) |
143,074 |
0 |
0 |
0 |
14,307 |
ES |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
3 035,909 |
2 864,065 |
0 |
94,34 |
171,844 |
ES |
ANF/8ABDE. |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e |
1 383,530 |
744,639 |
0 |
53,82 |
138,353 |
ES |
ANF/8C3411 |
Seeteufel |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
3 681,024 |
886,073 |
0 |
24,07 |
368,102 |
ES |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
397,670 |
271,634 |
0 |
68,31 |
39,767 |
ES |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
109,700 |
25,406 |
0 |
23,16 |
10,970 |
ES |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
8,550 |
0 |
0 |
0 |
0,855 |
ES |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
41,654 |
0 |
0 |
0 |
4,165 |
ES |
HKE/*57-14 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.) |
4 670,694 |
0 |
0 |
0 |
467,069 |
ES |
HKE/*8ABDE |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214) |
3 424,552 |
0 |
0 |
0 |
342,455 |
ES |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
21 873,305 |
16 355,164 |
0 |
74,77 |
2 187,331 |
ES |
HKE/8ABDE. |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e |
14 757,734 |
8 086,758 |
0 |
54,80 |
1 475,773 |
ES |
HKE/8C3411 |
Seehecht |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
6 900,174 |
6 552,227 |
0 |
94,96 |
347,947 |
ES |
JAX/*08C. |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
12 038,172 |
9 912,610 |
0 |
82,34 |
1 203,817 |
ES |
JAX/*08C2 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
6 593,145 |
0 |
0 |
0 |
659,315 |
ES |
JAX/*09. |
Bastardmakrele |
9 (besondere Bedingung für JAX/08C.) |
1 178,295 |
0 |
0 |
0 |
117,830 |
ES |
JAX/08C. |
Bastardmakrele |
8c |
12 686,421 |
11 417,780 |
0 |
90,00 |
1 268,641 |
ES |
JAX/09. |
Bastardmakrele |
9 |
41 818,039 |
17 203,046 |
9 912,610 |
64,84 |
4 181,804 |
ES |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
7 295,096 |
1 128,397 |
244,697 |
18,82 |
729,510 |
ES |
LEZ/*8ABDE |
Butte |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für LEZ/07.) |
2 172,525 |
0 |
0 |
0 |
217,253 |
ES |
LEZ/07. |
Butte |
7 |
5 913,176 |
2 281,804 |
0 |
38,59 |
591,318 |
ES |
LEZ/56-14 |
Butte |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14 |
750,461 |
413,311 |
0 |
55,07 |
75,046 |
ES |
LEZ/8ABDE. |
Butte |
8a, 8b, 8d und 8e |
941,107 |
719,935 |
0 |
76,50 |
94,111 |
ES |
LEZ/8C3411 |
Butte |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
2 312,295 |
869,491 |
0 |
37,60 |
231,230 |
ES |
MAC/*08B. |
Makrele |
8b (besondere Bedingung für MAC/8C3411) |
3 150,964 |
0 |
0 |
0 |
315,096 |
ES |
MAC/*8ABD. |
Makrele |
8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411) |
9 379,337 |
0 |
0 |
0 |
937,934 |
ES |
MAC/*8C910 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
3 582,398 |
1 181,183 |
0 |
32,97 |
358,240 |
ES |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
3 025,000 |
1 843,816 |
1 181,183 |
100,00 |
0,001 |
ES |
MAC/8C3411 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
34 674,050 |
31 092,921 |
0 |
89,67 |
3 467,405 |
ES |
NEP/*07U16 |
Kaisergranat |
Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.) |
667,009 |
64,385 |
0 |
9,65 |
66,701 |
ES |
NEP/07. |
Kaisergranat |
7 |
1 021,656 |
31,623 |
64,385 |
9,40 |
102,166 |
ES |
NEP/5BC6. |
Kaisergranat |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b |
60,200 |
0 |
0 |
0 |
6,020 |
ES |
NEP/8ABDE. |
Kaisergranat |
8a, 8b, 8d und 8e |
146,165 |
0,050 |
0 |
0,03 |
14,617 |
ES |
OTH/*08C2 |
Beifänge von Eberfisch und Wittling |
8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
324,270 |
0 |
0 |
0 |
32,427 |
ES |
OTH/*2A-14 |
Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
430,740 |
244,697 |
0 |
56,81 |
43,074 |
ES |
SOL/7FG. |
Seezunge |
7f und 7g |
1,050 |
0,450 |
0 |
42,86 |
0,105 |
ES |
SOL/8AB. |
Seezunge |
8a und 8b |
8,000 |
7,200 |
0 |
90,00 |
0,800 |
ES |
WHB/*05-F. |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14) |
2 178,066 |
0 |
0 |
0 |
217,807 |
ES |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
3 239,633 |
623,980 |
0 |
19,26 |
323,963 |
ES |
WHB/8C3411 |
Blauer Wittling |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
39 857,581 |
22 147,942 |
0 |
55,57 |
3 985,758 |
ES |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
7,500 |
4,286 |
0 |
57,15 |
0,750 |
FI |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
34 415,928 |
31 886,256 |
0 |
92,65 |
2 529,672 |
FI |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
12 898,607 |
12 498,052 |
0 |
96,89 |
400,555 |
FR |
ANE/08. |
Sardelle |
8 |
2 698,597 |
40,836 |
0 |
1,51 |
269,860 |
FR |
ANF/*8ABDE |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.) |
2 310,961 |
0 |
0 |
0 |
231,096 |
FR |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
21 281,821 |
12 094,559 |
0 |
56,83 |
2 128,182 |
FR |
ANF/8ABDE. |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e |
8 561,348 |
3 202,831 |
0 |
37,41 |
856,135 |
FR |
ANF/8C3411 |
Seeteufel |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
58,889 |
18,538 |
0 |
31,48 |
5,889 |
FR |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
9 073,670 |
1 566,233 |
0 |
17,26 |
907,367 |
FR |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
341,134 |
136,515 |
0 |
40,02 |
34,113 |
FR |
HAD/*2AC4. |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.) |
23,957 |
0 |
0 |
0 |
2,396 |
FR |
HAD/07A. |
Schellfisch |
7a |
257,119 |
0 |
0 |
0 |
25,712 |
FR |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
1 608,101 |
146,249 |
0 |
9,09 |
160,810 |
FR |
HAD/5BC6A |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a |
231,995 |
87,114 |
0 |
37,55 |
23,200 |
FR |
HAD/6B1214 |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14 |
1 267,794 |
2,446 |
0 |
0,19 |
126,779 |
FR |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
7 537,862 |
3 840,932 |
0 |
50,96 |
753,786 |
FR |
HER/*04B. |
Hering |
4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D) |
5 743,000 |
0 |
0 |
0 |
574,300 |
FR |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
103,590 |
0 |
0 |
0 |
10,359 |
FR |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
1,002 |
0 |
0 |
0 |
0,100 |
FR |
HER/2A47DX |
Hering |
4, 7d und Unionsgewässer von 2a |
51,043 |
0 |
0 |
0 |
5,104 |
FR |
HER/4AB. |
Hering |
Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N |
13 846,976 |
12 780,213 |
0 |
92,30 |
1 066,763 |
FR |
HER/4CXB7D |
Hering |
4c, 7d außer Blackwater-Bestand |
7 687,481 |
6 973,537 |
0 |
90,71 |
713,944 |
FR |
HER/7G-K. |
Hering |
7g, 7h, 7j und 7k |
90,103 |
0,011 |
0 |
0,01 |
9,010 |
FR |
HKE/*03A. |
Seehecht |
3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C) |
57,313 |
0 |
0 |
0 |
5,731 |
FR |
HKE/*57-14 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.) |
7 288,111 |
0 |
0 |
0 |
728,811 |
FR |
HKE/*8ABDE |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214) |
3 424,570 |
0 |
0 |
0 |
342,457 |
FR |
HKE/2AC4-C |
Seehecht |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 381,635 |
1 305,008 |
0 |
94,45 |
76,627 |
FR |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
31 919,526 |
16 998,116 |
0 |
53,25 |
3 191,953 |
FR |
HKE/8ABDE. |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e |
33 098,312 |
11 649,236 |
0 |
35,20 |
3 309,831 |
FR |
HKE/8C3411 |
Seehecht |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
195,311 |
49,247 |
0 |
25,21 |
19,531 |
FR |
JAX/*07D. |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
162,514 |
85,828 |
0 |
52,81 |
16,251 |
FR |
JAX/*08C2 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
2 427,258 |
0 |
0 |
0 |
242,726 |
FR |
JAX/08C. |
Bastardmakrele |
8c |
206,015 |
0,411 |
0 |
0,20 |
20,602 |
FR |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
4 985,542 |
2 884,95 |
85,828 |
59,59 |
498,554 |
FR |
LEZ/*2AC4C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 (besondere Bedingung für LEZ/56-14) |
143,565 |
6,138 |
0 |
4,28 |
14,357 |
FR |
LEZ/*8ABDE |
Butte |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für LEZ/07.) |
2 633,577 |
462,501 |
0 |
17,56 |
263,358 |
FR |
LEZ/07. |
Butte |
7 |
7 545,798 |
3 362,219 |
462,501 |
50,69 |
754,580 |
FR |
LEZ/2AC4-C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
104,020 |
76,264 |
0 |
73,32 |
10,402 |
FR |
LEZ/56-14 |
Butte |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14 |
2 897,750 |
162,131 |
6,138 |
5,81 |
289,775 |
FR |
LEZ/8ABDE. |
Butte |
8a, 8b, 8d und 8e |
1 040,159 |
743,509 |
0 |
71,48 |
104,016 |
FR |
LEZ/8C3411 |
Butte |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
98,500 |
0,975 |
0 |
0,99 |
9,850 |
FR |
MAC/*02AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
267,481 |
0 |
0 |
0 |
26,748 |
FR |
MAC/*08B. |
Makrele |
8b (besondere Bedingung für MAC/8C3411) |
20,593 |
0 |
0 |
0 |
2,059 |
FR |
MAC/*2AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
1 370,644 |
0 |
0 |
0 |
137,064 |
FR |
MAC/*3A4BC |
Makrele |
3a und 4bc (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
568,702 |
0 |
0 |
0 |
56,870 |
FR |
MAC/*4A-EN |
Makrele |
Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
10 197,197 |
7 023,249 |
0 |
68,87 |
1 019,720 |
FR |
MAC/*8ABD. |
Makrele |
8a, 8b und 8d (besondere Bedingung für MAC/8C3411) |
2,159 |
0 |
0 |
0 |
0,216 |
FR |
MAC/*8C910 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
4 179,600 |
0 |
0 |
0 |
417,960 |
FR |
MAC/*FRO1 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
272,828 |
0 |
0 |
0 |
27,283 |
FR |
MAC/*FRO2 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
1 403,628 |
0 |
0 |
0 |
140,363 |
FR |
MAC/2A34. |
Makrele |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
1 958,917 |
1 847,787 |
0 |
94,33 |
111,130 |
FR |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
20 615,226 |
11 484,042 |
7 023,249 |
89,77 |
2 061,523 |
FR |
MAC/8C3411 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
188,621 |
122,5 |
0 |
64,95 |
18,862 |
FR |
NEP/*07U16 |
Kaisergranat |
Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.) |
157,686 |
0 |
0 |
0 |
15,769 |
FR |
NEP/07. |
Kaisergranat |
7 |
4 647,529 |
127,635 |
0 |
2,75 |
464,753 |
FR |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
79,028 |
17,440 |
0 |
22,07 |
7,903 |
FR |
NEP/5BC6. |
Kaisergranat |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b |
142,328 |
0 |
0 |
0 |
14,233 |
FR |
NEP/8ABDE. |
Kaisergranat |
8a, 8b, 8d und 8e |
4 166,955 |
2 307,013 |
0 |
55,36 |
416,696 |
FR |
OTH/*07D. |
Beifänge von Eberfisch und Wittling |
7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
8,130 |
0 |
0 |
0 |
0,813 |
FR |
OTH/*08C2 |
Beifänge von Eberfisch und Wittling |
8c (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
122,353 |
0 |
0 |
0 |
12,235 |
FR |
OTH/*2A-14 |
Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
173,537 |
0 |
0 |
0 |
17,354 |
FR |
PLE/07A. |
Scholle |
7a |
56,013 |
0 |
0 |
0 |
5,601 |
FR |
PLE/2A3AX4 |
Scholle |
4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
1 155,441 |
24,844 |
0 |
2,15 |
115,544 |
FR |
PLE/7DE. |
Scholle |
7d und 7e |
5 553,886 |
1 063,11 |
0 |
19,14 |
555,389 |
FR |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
19 734,340 |
9 782,782 |
0 |
49,57 |
1 973,434 |
FR |
POK/56-14 |
Seelachs |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
3 860,742 |
1 283,35 |
0 |
33,24 |
386,074 |
FR |
SOL/07E. |
Seezunge |
7e |
458,741 |
194,394 |
0 |
42,38 |
45,874 |
FR |
SOL/24-C. |
Seezunge |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
343,724 |
36,836 |
0 |
10,72 |
34,372 |
FR |
SOL/7FG. |
Seezunge |
7f und 7g |
63,729 |
43,565 |
0 |
68,36 |
6,373 |
FR |
SOL/8AB. |
Seezunge |
8a und 8b |
3 752,751 |
2 901,092 |
0 |
77,31 |
375,275 |
FR |
WHB/*05-F. |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14) |
3 661,363 |
495 |
0 |
13,52 |
366,136 |
FR |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
13 862,406 |
11 757,603 |
495,000 |
88,39 |
1 386,241 |
FR |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
2 131,637 |
677,414 |
0 |
31,78 |
213,164 |
FR |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
7 512,895 |
3 977,612 |
0 |
52,94 |
751,290 |
IE |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
4 268,700 |
3 749,680 |
0 |
87,84 |
426,870 |
IE |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
34,634 |
0 |
0 |
0 |
3,463 |
IE |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
0,011 |
0 |
0 |
0 |
0,001 |
IE |
HAD/07A. |
Schellfisch |
7a |
1 541,462 |
759,029 |
0 |
49,24 |
154,146 |
IE |
HAD/5BC6A |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a |
676,517 |
440,958 |
0 |
65,18 |
67,652 |
IE |
HAD/6B1214 |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14 |
966,844 |
679,481 |
0 |
70,28 |
96,684 |
IE |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
2 918,358 |
2 651,852 . |
0 |
90,87 |
266,506 |
IE |
HER/07A/MM |
Hering |
7a |
2 351,965 |
1 933,970 |
0 |
82,23 |
235,197 |
IE |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
2 998,687 |
2 703,594 |
0 |
90,16 |
295,093 |
IE |
HER/4AB. |
Hering |
Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N |
257,429 |
234,576 |
0 |
91,12 |
22,853 |
IE |
HER/7G-K. |
Hering |
7g, 7h, 7j und 7k |
750,000 |
136,828 |
0 |
18,24 |
75,000 |
IE |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
3 995,112 |
3 594,334 |
0,207 |
89,97 |
399,511 |
IE |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
20 555,568 |
17 357,985 |
0 |
84,44 |
2 055,557 |
IE |
LEZ/07. |
Butte |
7 |
3 415,371 |
1 861,256 |
0 |
54,50 |
341,537 |
IE |
LEZ/56-14 |
Butte |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14 |
950,054 |
716,278 |
0 |
75,39 |
95,005 |
IE |
MAC/*2AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
6 863,698 |
0 |
0 |
0 |
686,370 |
IE |
MAC/*4A-EN |
Makrele |
Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
50 633,347 |
15 453,633 |
0 |
30,52 |
5 063,335 |
IE |
MAC/*FRO2 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
7 017,736 |
0 |
0 |
0 |
701,774 |
IE |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
76 657,050 |
59 019,562 |
15 453,633 |
97,15 |
2 183,855 |
IE |
NEP/*07U16 |
Kaisergranat |
Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (besondere Bedingung für NEP/07.) |
1 590,483 |
1 433,368 |
0 |
90,12 |
157,115 |
IE |
NEP/07. |
Kaisergranat |
7 |
7 166,915 |
4 085,628 |
1 433,368 |
77,01 |
716,692 |
IE |
NEP/5BC6. |
Kaisergranat |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b |
237,287 |
147,202 |
0 |
62,04 |
23,729 |
IE |
PLE/07A. |
Scholle |
7a |
1 588,546 |
177,225 |
0 |
11,16 |
158,855 |
IE |
POK/56-14 |
Seelachs |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
435,457 |
125,263 |
0 |
28,77 |
43,546 |
IE |
SOL/7FG. |
Seezunge |
7f und 7g |
58,728 |
50,837 |
0 |
86,56 |
5,873 |
IE |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
43 029,787 |
39 180,089 |
0 |
91,05 |
3 849,698 |
IE |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
3 883,173 |
2 657,978 |
0 |
68,45 |
388,317 |
LT |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
749,069 |
4,153 |
0 |
0,55 |
74,907 |
NL |
ANF/*8ABDE |
Seeteufel |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für ANF/07.) |
46,591 |
0 |
0 |
0 |
4,659 |
NL |
ANF/07. |
Seeteufel |
7 |
37,230 |
4,652 |
0 |
12,50 |
3,723 |
NL |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
7,700 |
0 |
0 |
0 |
0,770 |
NL |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
1,426 |
0,204 |
0 |
14,31 |
0,143 |
NL |
HAD/03A. |
Schellfisch |
3a |
3,009 |
0,824 |
0 |
27,38 |
0,301 |
NL |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
260,505 |
90,727 |
127,330 |
83,71 |
26,051 |
NL |
HAD/5BC6A |
Schellfisch |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a |
25,426 |
23,377 |
0 |
91,94 |
2,049 |
NL |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
62,996 |
42,392 |
0 |
67,29 |
6,300 |
NL |
HER/*04B. |
Hering |
4b (besondere Bedingung für HER/4CXB7D) |
10 081,411 |
6 447,295 |
0 |
63,95 |
1 008,141 |
NL |
HER/*25B-F |
Hering |
2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-) |
940,200 |
446,187 |
0 |
47,46 |
94,020 |
NL |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
5 510,587 |
1 562,146 |
3 398,030 |
90,01 |
550,411 |
NL |
HER/2A47DX |
Hering |
4, 7d und Unionsgewässer von 2a |
92,218 |
92,126 |
0 |
99,90 |
0,092 |
NL |
HER/7G-K. |
Hering |
7g, 7h, 7j und 7k |
75,435 |
0,154 |
0 |
0,20 |
7,544 |
NL |
HKE/*03A. |
Seehecht |
3a (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C) |
14,760 |
12,920 |
0 |
87,53 |
1,476 |
NL |
HKE/*8ABDE. |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e (besondere Bedingung für HKE/571214) |
43,094 |
0 |
0 |
0 |
4,309 |
NL |
HKE/2AC4-C |
Seehecht |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
136,351 |
38,200 |
12,920 |
37,49 |
13,635 |
NL |
HKE/571214 |
Seehecht |
6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
346,132 |
134,032 |
0 |
38,72 |
34,613 |
NL |
HKE/8ABDE. |
Seehecht |
8a, 8b, 8d und 8e |
43,023 |
0 |
0 |
0 |
4,302 |
NL |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
21 318,126 |
14 065,356 |
2 336,907 |
76,94 |
2 131,813 |
NL |
LEZ/07. |
Butte |
7 |
0,457 |
0,390 |
0 |
85,34 |
0,046 |
NL |
LEZ/2AC4-C |
Butte |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
69,335 |
1,726 |
0 |
2,49 |
6,934 |
NL |
MAC/*02AN- |
Makrele |
Norwegische Gewässer von 2a (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
248,000 |
0 |
0 |
0 |
24,800 |
NL |
MAC/*3A4BC |
Makrele |
3a und 4bc (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
1 622,290 |
918,086 |
0 |
56,59 |
162,229 |
NL |
MAC/*4A-EN |
Makrele |
Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
20 383,815 |
15 673,174 |
0 |
76,89 |
2 038,382 |
NL |
MAC/*8C910 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
5 756,725 |
0 |
0 |
0 |
575,673 |
NL |
MAC/*FRO1 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.) |
254,000 |
0 |
0 |
0 |
25,400 |
NL |
MAC/*FRO2 |
Makrele |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-) |
2 841,000 |
0 |
0 |
0 |
284,100 |
NL |
MAC/2A34. |
Makrele |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
2 560,658 |
1 635,849 |
918,354 |
99,75 |
6,455 |
NL |
MAC/2CX14- |
Makrele |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
27 881,983 |
9 792,605 |
15 673,174 |
91,33 |
2 416,204 |
NL |
NEP/07. |
Kaisergranat |
7 |
2,510 |
0,003 |
0 |
0,12 |
0,251 |
NL |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
1 378,250 |
930,659 |
0 |
67,52 |
137,825 |
NL |
OTH/*07D. |
Beifänge von Eberfisch und Wittling |
7d (besondere Bedingung für JAX/2A-14) |
63,353 |
0 |
0 |
0 |
6,335 |
NL |
PLE/03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
2 515,299 |
2 111,838 |
0 |
83,96 |
251,530 |
NL |
PLE/07A. |
Scholle |
7a |
0,010 |
0 |
0 |
0 |
0,001 |
NL |
PLE/2A3AX4 |
Scholle |
4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
41 488,820 |
14 370,487 |
2 639,831 |
41,00 |
4 148,882 |
NL |
PLE/7DE. |
Scholle |
7d und 7e |
114,053 |
49,985 |
0 |
43,83 |
11,405 |
NL |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
237,735 |
180,532 |
0 |
75,94 |
23,774 |
NL |
POK/56-14 |
Seelachs |
6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
1,572 |
0,186 |
0 |
11,83 |
0,157 |
NL |
SOL/24-C. |
Seezunge |
Unionsgewässer von 2a und 4 |
13 929,930 |
6 706,835 |
0 |
48,15 |
1 392,993 |
NL |
SOL/3ABC24 |
Seezunge |
3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24 |
52,000 |
44,489 |
0 |
85,56 |
5,200 |
NL |
WHB/*05-F. |
Blauer Wittling |
Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14) |
5 658,807 |
0 |
0 |
0 |
565,881 |
NL |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
68 833,098 |
61 946,216 |
0 |
89,99 |
6 883,310 |
NL |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
993,017 |
770,641 |
9,125 |
78,52 |
99,302 |
NL |
WHG/7X7A-C |
Wittling |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
532,924 |
460,676 |
0 |
86,44 |
53,292 |
PL |
BLI/5B67- |
Blauleng |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
3,400 |
0 |
0 |
0 |
0,340 |
PL |
GHL/2A-C46 |
Schwarzer Heilbutt |
Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 |
30,800 |
0 |
0 |
0 |
3,080 |
PL |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
42 143,526 |
36 963,658 |
0 |
87,71 |
4 214,353 |
PL |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
2 819,600 |
989,350 |
25,000 |
35,97 |
281,960 |
PL |
PLE/3BCD-C |
Scholle |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
902,639 |
369,699 |
0 |
40,96 |
90,264 |
PL |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
63 519,309 |
60 607,717 |
0 |
95,42 |
2 911,592 |
PL |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
51 681,791 |
45 341,264 |
1 224,384 |
90,10 |
5 116,143 |
PT |
ANF/8C3411 |
Seeteufel |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
743,369 |
739,131 |
0 |
99,43 |
4,238 |
PT |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
0,023 |
0 |
0 |
0 |
0,002 |
PT |
JAX/08C. |
Bastardmakrele |
8c |
347,500 |
89,574 |
0 |
25,78 |
34,750 |
PT |
JAX/09. |
Bastardmakrele |
9 |
85 091,041 |
17 267,137 |
0 |
20,29 |
8 509,104 |
PT |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
0,248 |
0 |
0 |
0 |
0,025 |
PT |
LEZ/8C3411 |
Butte |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
112,063 |
105,315 |
0 |
93,98 |
6,748 |
PT |
MAC/8C3411 |
Makrele |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
5 569,390 |
4 841,746 |
34,684 |
87,56 |
556,939 |
PT |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
1,286 |
0,214 |
0 |
16,64 |
0,129 |
PT |
WHB/8C3411 |
Blauer Wittling |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
9 950,263 |
2 687,716 |
0 |
27,01 |
995,026 |
SE |
HAD/03A. |
Schellfisch |
3a |
228,687 |
57,157 |
0 |
24,99 |
22,869 |
SE |
HAD/2AC4 |
Schellfisch |
4; Unionsgewässer von 2a |
156,432 |
27,250 |
0,459 |
17,71 |
15,643 |
SE |
HER/03A. |
Hering |
3a |
16 459,076 |
10 864,988 |
5 187,389 |
97,53 |
406,699 |
SE |
HER/03A-BC |
Hering |
3a |
1 017,768 |
778,230 |
0 |
76,46 |
101,777 |
SE |
HER/1/2- |
Hering |
Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
3 272,520 |
223,483 |
2 946,903 |
96,88 |
102,134 |
SE |
HER/2A47DX |
Hering |
4, 7d und Unionsgewässer von 2a |
69,708 |
54,962 |
0 |
78,85 |
6,971 |
SE |
HER/3D-R30 |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
48 739,637 |
44 099,887 |
0 |
90,48 |
4 639,750 |
SE |
HER/4AB. |
Hering |
Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N |
7 007,631 |
6 920,034 |
71,312 |
99,77 |
16,285 |
SE |
HKE/03A. |
Seehecht |
3a |
303,150 |
37,034 |
0 |
12,22 |
30,315 |
SE |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
162,366 |
1,647 |
0 |
1,01 |
16,237 |
SE |
MAC/2A34. |
Makrele |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
3 941,910 |
3 342,000 |
346,580 |
93,57 |
253,330 |
SE |
NEP/03A. |
Kaisergranat |
3a |
4 006,618 |
1 792,927 |
0 |
44,75 |
400,662 |
SE |
PLE/03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
784,185 |
65,78 |
0 |
8,39 |
78,419 |
SE |
PLE/03AS. |
Scholle |
Kattegatt |
132,838 |
17,475 |
0 |
13,16 |
13,284 |
SE |
PLE/3BCD-C |
Scholle |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
398,173 |
19,024 |
0 |
4,78 |
39,817 |
SE |
POK/2C3A4 |
Seelachs |
3a und 4; Unionsgewässer von 2a |
508,246 |
340,73 |
0 |
67,04 |
50,825 |
SE |
SOL/3ABC24 |
Seezunge |
3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24 |
18,890 |
9,019 |
0 |
47,74 |
1,889 |
SE |
SPR/3BCD-C |
Sprotte |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
44 396,305 |
41 863,569 |
0 |
94,30 |
2 532,736 |
SE |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
85,868 |
79,339 |
0 |
92,40 |
6,529 |
SE |
WHG/2AC4. |
Wittling |
4; Unionsgewässer von 2a |
27,053 |
20,092 |
0 |
74,27 |
2,705 |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2019 auf 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(2) Besondere Bedingungen, die in den Anhängen der einschlägigen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten festgelegt sind.
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/84 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1709 DER KOMMISSION
vom 23. September 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) sind die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt. |
(3) |
Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 am 14. Dezember 2019 haben die Erfahrungen mit der praktischen Durchführung dieser Verordnung gezeigt, dass bestimmte rechtliche Bestimmungen klarer gefasst werden müssen, insbesondere was bestimmte praktische Modalitäten für die Fleischuntersuchung und anerkannte Methoden zum Nachweis mariner Biotoxine bei Muscheln anbelangt. |
(4) |
Was die praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung betrifft, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht festgelegt werden, wer die zusätzlichen praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung im Falle eines möglichen Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl durchzuführen hat. Ob der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführen sollte, ist bereits in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, ergänzt durch die Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (3), festgelegt und muss daher nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geregelt werden. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass die Anforderung des Anschneidens der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b wiederholt wird. |
(5) |
Darüber hinaus enthalten die Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Farmwild Doppelungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Familie Suidae. Die Anforderungen sollten weiter präzisiert werden, um die Durchführung der Verordnung zu erleichtern. |
(6) |
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (4) wurde mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 gestrichen. Maßnahmen bei Verstößen gegen die in jenem Artikel genannten Tierschutzvorschriften wurden durch Bestimmungen des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt. Der Verweis auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates in Artikel 44 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher gestrichen werden. |
(7) |
In Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Bedingungen für die Genusstauglichkeitskennzeichnung festgelegt. Diese Bedingungen sind bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (5) für Trichinenuntersuchungen und in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) festgelegt. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die betreffenden Formulierungen in Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durch Bezugnahmen auf die einschlägigen Verordnungen zu ersetzen. |
(8) |
Nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass, wo immer dies möglich ist, eine Methode angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden. Da für den Nachweis von PSP-Toxinen die Norm EN 14526 als alternative Methode zur Verfügung steht, die den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2010/63/EU entspricht, sollte die Anwendung des Maus-Bioassays daher eingestellt werden. |
(9) |
In Verkehr gebrachte lebende Muscheln dürfen keine marinen Biotoxine enthalten, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Grenzwerte überschreiten. In Bezug auf Pectenotoxine (PTX) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gelangt, dass es keine Berichte über schädliche Auswirkungen auf den Menschen gibt, die mit Toxinen aus der Gruppe der Pectenotoxine (PTX) in Verbindung stehen. (9) Da PTX aus den Gesundheitsnormen für lebende Muscheln in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 (10) der Kommission gestrichen wurden, sollten sie auch aus den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gestrichen werden. |
(10) |
Fischereierzeugnisse aus Aquakultur sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) und der Entscheidung 97/747/EG der Kommission (12) auf Kontaminanten und Pestizide zu untersuchen. Auch Fischereierzeugnisse aus Wildfang sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (13) getestet werden. Die geltenden Rechtsvorschriften sollten entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:“ |
2. |
In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales)“ gestrichen. |
3. |
In Artikel 24 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Es sind die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung anzuwenden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes eines der folgenden Elemente auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl hinweist:“ |
4. |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. In Fällen des Verstoßes gegen die in den Artikeln 3 bis 9 sowie 14 bis 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung überprüft der amtliche Tierarzt, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift und eine Wiederholung verhindert.“ |
6. |
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
7. |
Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
8. |
Anhang VI wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
(6) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(7) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(8) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(9) https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.1109
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1).
(11) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(12) Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
ANHANG
Anhang V und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V Kapitel I erhält folgende Fassung: „KAPITEL I VERFAHREN ZUM PSP-NACHWEIS (PARALYTIC SHELLFISH POISON)
(*1) Bestimmung von Toxinen der Saxitoxingruppe in Schalentieren — HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivatisierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation." (*2) http://www.aecosan.msssi.gob.es/en/CRLMB/web/home.html.“" |
2. |
Anhang V Kapitel III Teil A Buchstabe b wird gestrichen. |
3. |
In Anhang VI wird am Ende von Kapitel I Teil D ein neuer Absatz angefügt: „Für Fischereierzeugnisse aus Wildfang werden Vorkehrungen eingeführt, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln zu überwachen.“ |
(*1) Bestimmung von Toxinen der Saxitoxingruppe in Schalentieren — HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivatisierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation.
(*2) http://www.aecosan.msssi.gob.es/en/CRLMB/web/home.html.““
BESCHLÜSSE
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/89 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1710 DES RATES
vom 21. September 2021
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird. |
(3) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern. Nach Artikel 10 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich. |
(4) |
Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend berichtigt werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird. |
(5) |
Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollte einen Beschluss annehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. |
(6) |
Es ist daher zweckmäßig, den von der Union im Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5, KSS-6 und KSS-8 sowie der Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
DER SONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern. |
(2) |
Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend berichtigt werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird. |
(3) |
Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einträge der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Anhängen KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 sowie die Einträge in Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses aktualisiert.
Anhang KSS-8 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses aktualisiert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Partnerschaftsrat
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG I DES BESCHLUSSES Nr. 1/2021
ANHANG KSS-1
BESTIMMTE LEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET
TEIL 1
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) |
Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002) |
b) |
einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 |
c) |
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) |
d) |
Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5)) |
e) |
einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007) |
f) |
Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193)) |
g) |
Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370)) |
h) |
Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292)) |
i) |
Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351)) |
ii) MITGLIEDSTAATEN
ÖSTERREICH
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).
BELGIEN
a) |
Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987) (Inkomensvervangende tegemoetkoming/Allocation de remplacement de revenus); |
b) |
Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001) (Inkomensgarantie voor ouderen/ Revenu garanti aux personnes âgées). |
BULGARIEN
Sozialaltersrente (Artikel 89a des Sozialversicherungsgesetzbuches).
ZYPERN
a) |
Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert); |
b) |
Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001); |
c) |
Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert). |
DÄNEMARK
Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).
ESTLAND
Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).
FINNLAND
a) |
Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007); |
b) |
Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002). |
FRANKREICH
a) |
Zusatzbeihilfen:
(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit); |
b) |
Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit); |
c) |
Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte; |
d) |
Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006. |
DEUTSCHLAND
a) |
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; |
b) |
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. |
GRIECHENLAND
Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).
UNGARN
a) |
Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente); |
b) |
Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen). |
IRLAND
a) |
Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2); |
b) |
(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4); |
c) |
(beitragsunabhängige) Witwenrente, Witwerrente oder Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 6); |
d) |
Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10); |
e) |
Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970 (in der geänderten Fassung), Abschnitt 61); |
f) |
Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5). |
ITALIEN
a) |
Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969); |
b) |
Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988); |
c) |
Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988); |
d) |
Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988); |
e) |
Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990); |
f) |
Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984); |
g) |
Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995); |
h) |
Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen). |
LETTLAND
a) |
Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003); |
b) |
Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003). |
LITAUEN
a) |
Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz Nr. 1-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6 in der geänderten Fassung); |
b) |
Unterstützungszahlung (Gesetz Nr. I-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 12 in der geänderten Fassung); |
c) |
Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7 und 71, in der geänderten Fassung). |
LUXEMBURG
Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.
MALTA
a) |
Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)); |
b) |
Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)). |
NIEDERLANDE
a) |
Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong); |
b) |
Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW). |
POLEN
a) |
Gesetz über die Sozialrente (Renta socjalna) (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003; |
b) |
Ergänzendes Elterngeld (Rodzicielskie świadczenie uzupełniające Mama 4+), Gesetz über das ergänzende Elterngeld vom 31. Januar 2019 (Ustawa o rodzicielskim świadczeniu uzupełniającym); |
c) |
Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji), Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können vom 31. Juli (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji). |
PORTUGAL
a) |
Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, in der geänderten Fassung); |
b) |
Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981); |
c) |
Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, in der geänderten Fassung). |
SLOWAKEI
a) |
Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle; |
b) |
Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente. |
SPANIEN
a) |
Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982); |
b) |
Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):
|
c) |
Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982). |
SCHWEDEN
a) |
Wohngeld (Kapitel 100-103 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]); |
b) |
Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
TEIL 2
LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) |
Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992) |
b) |
Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976 |
c) |
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992) |
d) |
Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019 |
e) |
Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018) |
f) |
Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended)) |
g) |
Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352)) |
ii) MITGLIEDSTAATEN
ÖSTERREICH
Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, in der geänderten Fassung: Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).
BELGIEN
(a) |
Artikel 93 Absatz 8 und Kapitel Vbis des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994; |
(b) |
Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten); |
(c) |
Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018;
|
d) |
Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege. |
e) |
Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime. |
f) |
Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen. |
g) |
Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben. |
h) |
Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen. |
i) |
Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes). |
j) |
Artikel 215 bis des Königlichen Dekrets zur Anwendung des Gesetzes zur Pflichtversicherung für Gesundheitsversorgung und -leistungen vom 3. Juli 1996, koordiniert am 14. Juli 1994 (Artikel 215 bis Koninklijk Besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994/ Artikel 215 bis Arrêté royal du 3 juillet 1996 portant application de la loi sur l'assurance obligatoire des soins de santé et des prestations, coordonné le 14 juillet 1994). |
k) |
Artikel 12 Königliches Dekret vom 20. Juli 1971 zur Umsetzung einer Leistungsversicherung und einer Mutterschaftsversicherung für selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Artikel 12 Koninklijk Besluit van 20 juli 1971 betreffende de uitvoering houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten/ Article 12 Arrêté royal du 20 juillet 1971 relatif à la mise en place de l'assurance de prévoyance et de l'assurance maternité au profit des indépendants et des conjoints aidants). |
l) |
Art. 43/32 - 43/46 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten. |
m) |
Artikel 799 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Budget für die persönliche Grundversorgung. |
n) |
Dekret vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen. |
o) |
Gesetz vom 19. Dezember 1939 über Familienzulagen (LGAF): Familienzulage. |
p) |
Verordnung vom 10. Dezember 2020 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Ordonnantie van 10 december betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden/Ordonnance du 10 décembre 2020 relative à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées). |
q) |
Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018:
|
r) |
Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege. |
s) |
Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime. |
t) |
Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen. |
u) |
Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben. |
v) |
Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen. |
w) |
Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland. |
x) |
Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes). |
y) |
Koordiniertes Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vom 10. Juli 2008:
|
z) |
Gesetz über die Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994:
|
aa) |
Königlicher Erlass vom 18. Juli 2001 zur Festlegung der Regeln, nach denen die finanziellen Mittel, das Kontingent der Aufenthaltstage und der Preis pro Aufenthaltstag für betreute Wohninitiativen bestimmt werden: Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP). |
bb) |
Königlicher Erlass vom 31. August 2009 über Maßnahmen der Gesundheitsversorgung und der Ausgleichsversicherung für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung. |
cc) |
Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit:
|
dd) |
Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit: Artikel 726:
|
ee) |
Erlass vom 9. März 2017 über den Preis der Unterbringung und die Finanzierung bestimmter Geräte für schwere medizinisch-technische Leistungen in Krankenhäusern: Medizinisch-soziale Einrichtungen. |
ff) |
Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008: Medizinisch-soziale Einrichtungen. |
gg) |
Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003: Integrierte häusliche Pflegedienste. |
hh) |
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de mobiliteitshulpmiddelen/ Accord de collaboration du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune sur les aides à la mobilité). |
ii) |
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die einheitliche Anlaufstelle für Mobilitätshilfen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende het uniek loket voor de mobiliteitshulpmiddelen in het tweetalige gebied Brussel-Hoofdstad/Accord de coopération du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune relatif au guichet unique pour les aides à la mobilité dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale). |
BULGARIEN
a) |
Artikel 103 Sozialversicherungsgesetzbuch (член 103 от Кодекса за социално осигуряване), 1999, Titel geändert 2003. |
b) |
Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998. |
c) |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998. |
d) |
Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Закон за хората с увреждания), 2019. |
e) |
Gesetz über die persönliche Assistenz (Закон за личната помощ), 2019. |
f) |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2019. |
g) |
Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза), 2017. |
KROATIEN
a) |
Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi, OG 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17, 98/19, 64/20 und 138/20):
|
b) |
Pflegeschaftsgesetz (Zakon o udomiteljstvu OG 115/18):
|
ZYPERN
a) |
Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας). |
b) |
Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Gesetze über Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991-2011; [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011]. |
c) |
Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011). |
d) |
Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισχύσεων ‘Ησσονος Σημασίας, βαση του Κανονισμου 360/2012 για την παροχή υπηρεσιών γενικού οικονομικού συμφέροντος]. |
e) |
Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας). |
f) |
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014. |
g) |
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung. |
TSCHECHIEN
Pflegegeld nach dem Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách).
DÄNEMARK
a) |
Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service):
|
b) |
Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte):
|
c) |
Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger):
|
ESTLAND
a) |
Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016. |
b) |
Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) 1999. |
FRANKREICH
a) |
Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale). |
b) |
Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs. |
c) |
Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 des Sozialgesetzbuchs. |
d) |
Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles). |
e) |
Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles). |
DEUTSCHLAND
Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
GRIECHENLAND
a) |
Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung. |
b) |
Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997. |
c) |
Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001. |
d) |
Gesetz Nr. 4025/2011. |
e) |
Gesetz Nr. 4109/2013. |
f) |
Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127. |
g) |
Gesetz Nr. 4368/2016 Art. 334. |
h) |
Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153. |
i) |
Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY). |
UNGARN
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Personen, die Pflegeleistungen erbringen (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe, ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete).
IRLAND
a) |
Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009). |
b) |
Beihilfe für häusliche Pflege (Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act 2005), Teil 3 Kapitel 8A). |
ITALIEN
a) |
Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili). |
b) |
Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili). |
c) |
Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate). |
d) |
Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59). |
e) |
Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l'assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità). |
f) |
Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014). |
LETTLAND
a) |
Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31.10.2002. |
b) |
Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12.6.1997. |
c) |
Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009. |
d) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28. augusta noteikumi Nr. 555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28.8.2018. |
e) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003. gada 27. maija noteikumi Nr. 275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27.5.2003. |
f) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019. |
g) |
Gesetz über staatliche Sozialleistungen - Beihilfe für eine behinderte pflegebedürftige Person (Valsts sociālo pabalstu likums) 1.1.2003. |
LITAUEN
a) |
Gesetz Nr. XII-2507 der Republik Litauen vom 29. Juni 2016 über Zielausgleichszahlungen (Lietuvos Respublikos tikslinių kompensacijų įstatymas). |
b) |
Gesetz Nr. I-1343 der Republik Litauen vom 21. Mai 1996 über die Krankenversicherung (Lietuvos Respublikos sveikatos draudimo įstatymas). |
c) |
Gesetz Nr. I-552 der Republik Litauen vom 19. Juli 1994 über das Gesundheitssystem (Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas). |
d) |
Gesetz Nr. I-1367 der Republik Litauen vom 6. Juni 1996 über Gesundheitseinrichtungen (Lietuvos Respublikos sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas). |
LUXEMBURG
Leistungen, die der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Band V - Pflegeversicherung unterliegen, und zwar:
— |
Pflege und Unterstützung bei den Tätigkeiten des täglichen Lebens; |
— |
Tätigkeiten zur Unterstützung von Unabhängigkeit und Selbstständigkeit; |
— |
Tätigkeiten für die individuelle Überwachung, die Gruppenüberwachung und die nächtliche Überwachung; |
— |
Tätigkeiten zur Schulung von Pflegekräften; |
— |
Tätigkeiten zur Unterstützung bei der Hausarbeit; |
— |
Unterstützende Tätigkeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen; |
— |
Pauschalvergütung für Inkontinenzprodukte; |
— |
Hilfsmitteltechnologie und Hilfsmittelschulung; |
— |
Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Umgebung; |
— |
Pauschale Geldleistung anstelle von Sachleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens und für die Hilfe im Haushalt, die von Pflegepersonen gemäß der Zusammenfassung der Pflege und Hilfe erbracht wird; |
— |
Deckung der Rentenbeiträge der Pflegeperson; |
— |
Pauschale Geldleistungen bei bestimmten Krankheiten. |
MALTA
a) |
Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318). |
b) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati). |
c) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern). |
d) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat). |
e) |
Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a. |
f) |
Erhöhte Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. |
NIEDERLANDE
Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.
POLEN
a) |
Krankenpflegegeld (zasiłek pielęgnacyjny), Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy), Pflegeleistungen (świadczenie pielęgnacyjne), Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych). |
b) |
Pflegegeld, (zasiłek dla opiekuna) Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen für Pflegepersonen (Ustawa o ustalaniu i wypłacaniu zasiłków dla opiekunów). |
PORTUGAL
Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:
a) |
Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência). |
b) |
Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung, neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 in der geänderten Fassung (Regime especial de proteção na invalidez). |
Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:
c) |
Nationales Netz integrierter Pflegeleistungen: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006, erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015 (rede de cuidados continuados integrados). |
d) |
Integrierte kontinuierliche der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental). |
e) |
Pädiatrische Verordnung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados). |
f) |
Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell). |
RUMÄNIEN
a) |
Gesetz Nr. 448/2006 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:
|
b) |
Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:
|
SLOWENIEN
Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:
a) |
Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen). |
b) |
Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen). |
c) |
Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen). |
d) |
Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
e) |
Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
f) |
Gesetz über geistig und körperlich behinderte Menschen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen). |
g) |
Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
h) |
Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
i) |
Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
j) |
Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen). |
k) |
Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
SPANIEN
a) |
Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006 in der geänderten Fassung. |
b) |
Ministerialerlass vom 15. April 1969. |
c) |
Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung. |
d) |
Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung. |
SCHWEDEN
a) |
Pflegegeld (Kapitel 22 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
b) |
Beihilfe für außergewöhnliche Kosten (Kapitel 50 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
c) |
Beihilfe zur Unterstützung (Kapitel 51 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
d) |
Autobeihilfe (Kapitel 52 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
TEIL 3
ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)
ii) MITGLIEDSTAATEN
DÄNEMARK
a) |
Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23.9.2019. |
b) |
Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27.12.2019. |
ANHANG KSS-3
MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN
(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)
ÖSTERREICH
BELGIEN
BULGARIEN
ZYPERN
TSCHECHIEN
FRANKREICH
DEUTSCHLAND
GRIECHENLAND
UNGARN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
NIEDERLANDE
POLEN
PORTUGAL
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
SPANIEN
SCHWEDEN
ANHANG KSS-4
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)
TEIL 1
FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD
ÖSTERREICH
a) |
Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978; |
b) |
Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle; |
c) |
alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension); |
d) |
alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer; |
e) |
alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A; |
f) |
alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972. |
ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.
DÄNEMARK
Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.
IRLAND
Alle Anträge auf staatliche Rente (beitragsabhängig), Witwen- und Witwerrente und Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (beitragsabhängig).
LETTLAND
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
LITAUEN
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).
POLEN
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.
PORTUGAL
Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 in der geänderten Fassung vorgenommen wird.
SLOWAKEI
a) |
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird |
b) |
Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden. |
SCHWEDEN
a) |
Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente für 1937 oder zuvor geborene Personen (Kapitel 66 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
b) |
Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr
i) |
die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist; |
ii) |
durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden. |
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
TEIL 2
FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET
ÖSTERREICH
a) |
Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004; |
b) |
Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich; |
c) |
Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension); |
d) |
Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer; |
e) |
Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A; |
f) |
Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene; |
g) |
Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. |
BULGARIEN
Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
KROATIEN
Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der geänderten Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der geänderten Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).
DÄNEMARK
a) |
Private Altersvorsorge; |
b) |
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002); |
c) |
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009. |
ESTLAND
Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.
FRANKREICH
Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
UNGARN
Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.
LETTLAND
Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
POLEN
Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
PORTUGAL
Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 in der geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).
SLOWAKEI
Pflichtsparen für die Altersrente.
SLOWENIEN
Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
SCHWEDEN
Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
ANHANG KSS-5
LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN
I. |
Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist |
DÄNEMARK
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.
FINNLAND
Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
FRANKREICH
Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird
GRIECHENLAND
Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA)
NIEDERLANDE
Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)
Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)
SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete
SCHWEDEN
a) |
Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]) |
b) |
Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird |
II. |
Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird |
FINNLAND
Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird
DEUTSCHLAND
Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird
ITALIEN
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“)
LETTLAND
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996)
LITAUEN
a) |
Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird |
b) |
Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde |
LUXEMBURG
Hinterbliebenenrenten
SLOWAKEI
Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente
SPANIEN
Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde
SCHWEDEN
a) |
Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]) |
b) |
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]) |
III. |
Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012 |
ANHANG KSS-6
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)
ÖSTERREICH
1. |
Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden. |
2. |
Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht. |
3. |
Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen. |
4. |
In den in Artikel KSS-39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach österreichischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend. |
BULGARIEN
Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.
ZYPERN
Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.
TSCHECHIEN
1. |
Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft. |
2. |
Ungeachtet der Artikel KKS.6 und KKS.7 des vorliegenden Protokolls können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach dem Recht der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach tschechischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. |
3. |
In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen sind bei der Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Gesetz Nr. 155/1995 Slg. die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend anzuwenden. |
DÄNEMARK
1. |
|
2. |
|
3. |
Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls. |
4. |
Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss. |
FINNLAND
1. |
Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 und KSS.49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden. |
2. |
Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate. |
FRANKREICH
1. |
Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein. |
2. |
Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben. |
DEUTSCHLAND
1. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden. |
2. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten. |
3. |
Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 24i SGB Van Versicherte, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden. |
4. |
Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. |
5. |
Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt. |
6. |
In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. |
7. |
Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes. |
8. |
Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde. |
GRIECHENLAND
1. |
Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren. |
2. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben. |
IRLAND
Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
MALTA
Besondere Vorschriften für Bedienstete
a) |
Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt. |
b) |
Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“. |
NIEDERLANDE
1. |
Krankenversicherung
|
2. |
Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)
|
3. |
Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)
|
4. |
Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
|
SPANIEN
1. |
Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden. |
2. |
|
3. |
In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden. |
4. |
Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969. |
SCHWEDEN
1. |
Die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes [2010:111] zur Einführung des Sozialversicherungsgesetzes). |
2. |
Für die Berechnung des Einkommens für einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach Kapitel 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110) findet Folgendes Anwendung: Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt. |
3. |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
(1) |
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
|
(2) |
Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.
|
(3) |
Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt. |
ANLAGE KSSD-1
VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN
(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)
BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)
Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006
FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)
FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72
UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005
IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)
ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs
LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)
MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007
NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954
PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden
ANHANG II DES BESCHLUSSES Nr. 1/2021
ANHANG KSS-8:
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11
MITGLIEDSTAATEN
Österreich
Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Tschechien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Ungarn
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/123 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1711 DER KOMMISSION
vom 23. September 2021
zur Ernennung von Mitgliedern des Gremiums zur Unterstützung der Kommission bei der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglieder internationaler Investitionsgerichte
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Dezember 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 8905 final zur Einsetzung eines Gremiums zur Unterstützung der Kommission bei der Auswahl von Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglieder internationaler Investitionsgerichte sowie für Reservelisten oder andere internationale Gerichte (im Folgenden „Auswahlgremium“). |
(2) |
Gemäß dem Beschluss C(2020) 8905 final hat das Auswahlgremium die Aufgabe, ein strenges Auswahlverfahren zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz der ausgewählten Personen die höchsten Standards zur Anwendung kommen. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses C(2020) 8905 final besteht das Auswahlgremium aus vier Mitgliedern, wobei eines von der Kommission, eines vom Rat, eines von den Mitgliedstaaten und eines vom Europäischen Parlament ernannt wird. |
(4) |
Im Januar 2021 veröffentlichte die Kommission einen offenen Aufruf zur Kandidatur für das von der Kommission zu ernennende Mitglied des Auswahlgremiums (1). Das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten führten zwischenzeitlich ihre Verfahren für die Auswahl ihrer jeweiligen Kandidaten für das Auswahlgremium durch. |
(5) |
Am 17. März 2021 teilte der Präsident des Europäischen Parlaments der Präsidentin der Kommission die Namen einer Kandidatin und eines Kandidaten für das vom Parlament zu nominierende Mitglied des Auswahlgremiums mit, damit die Kommission in ihrem Ernennungsbeschluss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Auswahlgremium berücksichtigen kann. |
(6) |
Die Kommission schloss ihr Auswahlverfahren am 17. Mai 2021 ab. |
(7) |
Am 22. Juli 2021 teilte der Rat der Kommission die Namen der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten des Rats und der Mitgliedstaaten mit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Personen werden zu Mitgliedern des mit dem Beschluss C(2020) 8905 final eingesetzten Auswahlgremiums ernannt:
(1) |
Bruno SIMMA; |
(2) |
Inge GOVAERE; |
(3) |
Jan KLABBERS; |
(4) |
Pavel ŠTURMA. |
Artikel 2
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses C(2020) 8905 final werden nach Losentscheid
(1) |
Inge GOVAERE und Pavel ŠTURMA für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses ernannt; |
(2) |
Bruno SIMMA und Jan KLABBERS für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von neun Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses ernannt. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 23. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2021/january/tradoc_159356.01.2021.pdf.