ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
23. September 2021


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1489]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1490]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1491]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1492]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1493]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1494]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1495]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1496]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1497]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1498]

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1499]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1500]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1501]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1502]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1503]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1504]

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1505]

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 239/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1506]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1507]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1508]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1509]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1510]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1511]

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1512]

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1513]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1514]

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 250/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1515]

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1516]

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 252/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1517]

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1518]

51

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 254/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1519]

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 255/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1520]

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1521]

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 258/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens [2021/1522]

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1523]

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 260/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1524]

62

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 261/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2021/1525]

64

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2018 [2021/1526]

65

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 222/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1489]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/719 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32018 D 0719: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/719 der Kommission vom 14. Mai 2018 (ABl. L 120 vom 16.5.2018, S. 15)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/719 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda HelenSLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M.HOFF

MikołajKARŁOWSKI


(1)  ABl. L 120 vom 16.5.2018, S. 15.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 223/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1490]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662 der Kommission vom 27. April 2018 zur Benennung des Referenzlabors der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit und zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 5 a (Richtlinie 2005/94/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32018 D 0662: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662 der Kommission vom 27. April 2018 (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134)“

2.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 48 (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/136 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„49.

32018 D 0662: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662 der Kommission vom 27. April 2018 zur Benennung des Referenzlabors der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit und zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134)

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/662 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 224/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1491]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/597 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 3.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 L 0597: Richtlinie (EU) 2018/597 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) Nr. 2018/597 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 4.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 225/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1492]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2174 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32017 D 2174: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2174 der Kommission vom 20. November 2017 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 28)“

2.

In Teil 4.1 wird unter der Anpassung in Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Folgendes angefügt:

„d)

in Anhang E, Teil 2, Eintrag II.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden nach den Wörtern ,die Union‘ die Wörter ,oder Norwegen‘ angefügt.“

3.

In Teil 8.1 erhält der Text von Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgende Fassung:

„15.

392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), geändert durch:

1 94 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst in ABl. L 1, vom 1.1.1995, S. 15)

395 D 0176: Entscheidung 95/176/EG der Kommission vom 6. April 1995 (ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23)

32001 D 0298: Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63)

32002 R 1282: Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3)

32002 R 1802: Verordnung (EG) Nr. 1802/2002 der Kommission vom 10. Oktober 2002 (ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 21)

1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

32003 R 1398: die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission vom 5. August 2003 (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 3)

32004 L 0068: Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321), berichtigt in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128

32003 R 0998: Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

32007 D 0265: Entscheidung 2007/265/EG der Kommission vom 26. April 2007 (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17)

32008 L 0073: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40), geändert durch:

32009 D 0436: Entscheidung 2009/436/EG des Rates vom 5. Mai 2009 (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 43)

32010 R 0176: Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14)

32010 D 0270: Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56)

32010 D 0684: Beschluss 2010/684/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 62)

32012 D 0112: Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51)

32014 R 0846: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 (ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 5)

32013 L 0031: Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107)

32013 D 0518: Durchführungsbeschluss 2013/518/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 14)

32017 D 2174: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2174 der Kommission vom 20. November 2017 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 28)

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Schweden‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

b)

In Artikel 10 a wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Norwegen kann die gleichen Bestimmungen anwenden wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten.‘;

c)

In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

‚f)

Für Norwegen gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 1998, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen.‘;

d)

in Anhang E, Teil 2, Eintrag II.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden nach den Wörtern ,die Union‘ die Wörter ,oder Norwegen‘ angefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2174 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 28.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 226/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1493]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32018 R 0969: Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 12)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/969 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 12.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 227/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2021/1494]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Sp. z o. o.) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Zulassung von Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (fest) und Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (flüssig) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003, (EG) Nr. 479/2006 und (EU) Nr. 349/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 269/2012, (EU) Nr. 1230/2014 und (EU) 2016/2261 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1zq (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission) und 1zzu (Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32018 R 1039: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 der Kommission vom 23. Juli 2018 (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 3)“

2.

Unter den Nummern 1zzzzzc (Verordnung (EU) Nr. 349/2010 der Kommission), 68 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 269/2012 der Kommission), 120 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1230/2014 der Kommission) und 180 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2261 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„,geändert durch:

32018 R 1039: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 der Kommission vom 23. Juli 2018 (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 3)“

3.

Nach Nummer 259 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/346 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„260.

32018 R 0982: Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.) ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 13.

261.

32018 R 0983: Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Sp. z o. o.) (ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 17)

262.

32018 R 1039: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Zulassung von Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (fest) und Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (flüssig) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003, (EG) Nr. 479/2006 und (EU) Nr. 349/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 269/2012, (EU) Nr. 1230/2014 und (EU) 2016/2261 (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/982, (EU) 2018/983 und (EU) 2018/1039 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 13.

(2)  ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 17.

(3)  ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 3.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 228/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1495]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der EU-Referenzlaboratorien für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0192: Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 15)“

2.

In Kapitel II wird unter Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0192: Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 15)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0192: Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 15)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/192 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 15.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 229/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1496]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/1980 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis von PSP (Paralytic Shellfish Poison) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.2 werden unter Nummer 134 (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) und in Teil 6.2 unter Nummer 53 (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32017 R 1973: Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 21)

-

32017 R 1980: Verordnung (EU) 2017/1980 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 8)“

2.

In Kapitel II werden unter Nummer 31k (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32017 R 1973: Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 21)

32017 R 1980: Verordnung (EU) 2017/1980 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 8)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzzk (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32017 R 1973: Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 21)

32017 R 1980: Verordnung (EU) 2017/1980 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 8)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/1973 und (EU) 2017/1980 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 21.

(2)  ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 8.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 230/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1497]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/415 der Kommission vom 16. März 2018 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Pferdepest und zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/35/EWG des Rates, des Anhangs II der Richtlinie 2000/75/EG des Rates und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 3.1 wird unter den Nummern 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates) und 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0415: Verordnung (EU) 2018/415 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 18)“

2.

In Kapitel I Teil 1.1 werden unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapitel II unter Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32018 R 0415: Verordnung (EU) 2018/415 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 18)

-

32018 R 0455: Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 4)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32018 R 0415: Verordnung (EU) 2018/415 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 18)

-

32018 R 0455: Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 4)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/415 und (EU) 2018/455 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 18.

(2)  ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 4.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 231/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1498]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0828: Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/828 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 232/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1499]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/627 der Kommission vom 20. April 2018 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0627: Verordnung (EU) 2018/627 der Kommission vom 20. April 2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 57)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/627 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 57.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

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L 337/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1500]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1011 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungsmengen von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„–

32018 R 0991: Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 9)

32018 R 1011: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1011 der Kommission vom 17. Juli 2018 (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 4)

32018 R 1018: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 9)“

2.

Nach Nummer 135 (Verordnung (EU) 2018/199 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„136.

32018 R 0991: Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 9)

137.

32018 R 1011: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1011 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungsmengen von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 4)

138.

32018 R 1018: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 9)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/991, (EU) 2018/1011 und (EU) 2018/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 9.

(2)  ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 4.

(3)  ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 9.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 234/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1501]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1293 der Kommission vom 26. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels „Lactit“ (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„-

32018 R 1032: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9)

-

32018 R 1293: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1293 der Kommission vom 26. September 2018 (ABl. L 243 vom 27.9.2018, S. 2)“.

2.

Nach Nummer 138 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„139.

32018 R 1032: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9)

140.

32018 R 1293: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1293 der Kommission vom 26. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels „Lactit“ (ABl. L 243 vom 27.9.2018, S. 2)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1032 und (EU) 2018/1293 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2018, S. 2.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 235/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1502]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 der Kommission vom 10. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1123 der Kommission vom 10. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 1-Methylnicotinamidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1132 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung der Änderung der Bezeichnung und der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift des neuartigen Lebensmittels synthetisches Zeaxanthin gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1133 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von getrockneten oberirdischen Teilen von Hoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32018 R 1122: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 der Kommission vom 10. August 2018 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 36)

32018 R 1123: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1123 der Kommission vom 10. August 2018 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 41)

32018 R 1132: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1132 der Kommission vom 13. August 2018 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 15)

32018 R 1133: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1133 der Kommission vom 13. August 2018 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 18)“

2.

Nach Nummer 140 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1293 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„141.

32018 R 1122: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 der Kommission vom 10. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 36)

142.

32018 R 1123: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1123 der Kommission vom 10. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 1-Methylnicotinamidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 41)

143.

32018 R 1132: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1132 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung der Änderung der Bezeichnung und der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift des neuartigen Lebensmittels synthetisches Zeaxanthin gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 15)

144.

32018 R 1133: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1133 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von getrockneten oberirdischen Teilen von Hoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 18)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1122, (EU) 2018/1123, (EU) 2018/1132 und (EU) 2018/1133 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 36.

(2)  ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 41.

(3)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 15.

(4)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 18.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 236/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1503]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12b (Verordnung (EU) 2017/12 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12c.

32018 R 0782: Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda HELEN SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 237/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1504]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/520 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Solvent Naphtha (Schwerbenzol/Lösungsbenzol), leicht aromatisch, hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„–

32018 R 0520: Durchführungsverordnung (EU) 2018/520 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 9)

32018 R 0523: Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/520 und (EU) 2018/523 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda HELEN SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 9.

(2)  ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 238/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1505]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „ähnliches Arzneimittel“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15n (Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 0781: Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission vom 29. Mai 2018 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 239/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1506]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1298 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassung an die Inflationsrate der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32018 R 1298: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1298 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 240/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1507]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen –

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 0895: Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 241/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1508]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzzzm

32018 R 1129: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 4)

12zzzzzn

32018 R 1130: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 8)

12zzzzzo

32018 R 1131: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 12)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1129, (EU) 2018/1130 und (EU) 2018/1131 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 4.

(2)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 8.

(3)  ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 12.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 242/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1509]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32015 L 0720: Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/720 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*)*.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 243/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1510]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzm (Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1zzn.

32018 D 0771: Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1511]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4 (Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5.

32018 R 0608: Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 247/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1512]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)“.

ii)

die folgenden Anpassungen werden angefügt:

„k)

In den Fällen gemäß Nummer 31h dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

l)

In Artikel 52 Absatz 3 werden nach den Wörtern „dem Rat“ die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten“ und in Artikel 77f Absatz 1 nach den Wörtern „den Rat“ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuss der EFTA“ eingefügt.

m)

In Artikel 65a werden nach dem Wort „EIOPA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

n)

In Artikel 70 gelten Verweise auf „Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ und „Zentralbanken der ESZB“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

o)

In Artikel 138 Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten das Wort „EIOPA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ und die Wörter „wie von der EIOPA festgelegt“ durch die Wörter „wie von der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen der EIOPA festgelegt“ ersetzt.

p)

Informationen mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten oder deren Behörden gemäß Artikel 172 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 260 Absatz 5 Buchstabe e ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörden, die sie mitgeteilt haben, von der EIOPA nicht oder gegebenenfalls nur für die Zwecke weitergeben, für die diese Behörden ihre Zustimmung erteilt haben.

q)

In Artikel 308b Absatz 15 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 23. Mai 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2018 vom 5. Dezember 2018‘ ersetzt.“

2.

Unter den Nummern 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)“.

3.

In Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„,geändert durch:

32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/51/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

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L 337/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1513]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1z (Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1za.

32018 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 249/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1514]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 werden die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(4)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

‚Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in folgendem Sinne, zumindest in schweren Fällen:

i)

im Falle von Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden,

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,

die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;

ii)

im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50 000 EURO festzusetzen ist.’”

2.

Der Text von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) wird gestrichen.

3.

Nach Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„23bb.

32016 R 1675: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1)“

4.

Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(4)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

(5)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten

zu dem Beschluss Nr. 249/2018 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Richtlinie (EU) 2015/849 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zu dem Beschluss Nr. 249/2018 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) ohne gegenseitige Vereinbarung über einen entsprechenden Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten aufgenommen. Dennoch gelten die im EWR-Abkommen, insbesondere in Erwägungsgrund 4 und Artikel 1, verankerten Grundsätze der Gegenseitigkeit und Homogenität auch in vollem Umfang für den gegenseitigen Schutz vor Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne des Beschlusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 250/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1515]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2015/847 wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummer 23ba (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32015 R 0847: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Abweichend von den Artikeln 4 und 6 werden bei Geldtransfers in Schweizer Franken in Liechtenstein sowie aus und nach Liechtenstein innerhalb seiner Währungsunion mit der Schweiz die nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Angaben erhoben und auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, müssen jedoch nicht wie in den Artikeln 4 und 6 vorgesehen unverzüglich mit den Geldtransfers übermittelt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2022 endet.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 23d (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/847 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  ABl. L 337 vom 17.9.2021, S. 42.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1516]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1675 der Kommission) Folgendes angefügt:

„,geändert durch:

32018 R 0105: Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1)

32018 R 0212: Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/105 und (EU) 2018/212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(3)  ABl. L 337 vom 17.9.2021, S. 42.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 252/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1517]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32018 R 1467: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1467 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)  ABl. L 337 vom 17.9.2021, S. 42.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 253/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1518]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„29bb.

32014 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 254/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1519]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32015 R 1604: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1604 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 255/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2021/1520]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32016 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13)“

2.

Nach Nummer 29bb (Delegierte Verordnung (EU) 382/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„29bc.

32016 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 257/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1521]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge XIII und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)“

Artikel 2

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)“

2.

Nach Nummer 32fg (Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„32fh.

32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 10 werden nach den Wörtern ‚gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates‘ eingefügt.

b)

In den Artikeln 4 und 14 sind Bezugnahmen auf das ,einschlägige Unionsrecht‘ und ,Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts‘ als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens zu verstehen.

c)

In Artikel 16:

i)

werden in Absatz 1 Buchstabe a nach den Wörtern ‚gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden‘ folgende Wörter angefügt:

‚oder die in einem EFTA-Staat ansässig sind und von diesem EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden‘

ii)

werden in Absatz 2 die Wörter ,in einem Mitgliedstaat ansässig‘ durch die Wörter ,im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig‘ ersetzt;

iii)

wird Absatz 6 folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Zwecke dieses Artikels übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission alle einschlägigen Informationen, die sie von einem EFTA-Staat gemäß Unterabsatz 1 oder Artikel 14 erhält.‘“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 258/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens [2021/1522]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 22 (Richtlinie 98/59/EG des Rates), 24 (Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 27 (Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 32d (Richtlinie 2001/23/EG des Rates) und 32f (Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

,„geändert durch:

32015 L 1794: Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1)“

2.

Nach Nummer 32l (Richtlinie 2014/112/EU des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32m.

32015 L 1794: Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1794 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 259/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1523]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1) wurde mit dem Beschluss Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)

25 Mitgliedstaaten (im Folgenden die „beteiligten Mitgliedstaaten“) und die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union haben die Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen (3) und alle Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union haben die Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht (4) (im Folgenden „Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung“) geschlossen.

(3)

Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5) sieht vor, dass für die Europäische Kommission die Möglichkeit besteht, gemeinsame Vergabeverfahren mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Bewerberländern der Union durchzuführen, wenn diese Möglichkeit speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist.

(4)

Zu diesem Zweck haben die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, beschlossen, gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren mit der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Auktionsplattformen zu bestellen und gemäß Artikel 24 dieser Verordnung eine Auktionsaufsicht nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne von Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu ernennen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Beteiligung der EFTA-Staaten an gemeinsamen Vergabeverfahren wird dadurch untermauert, dass sie Vertragsparteien der Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung werden. Gemäß den Bestimmungen der Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung, die die Möglichkeit vorsehen, dass EFTA-Staaten der gemeinsamen Maßnahme beitreten, ist die Kommission befugt, im Namen jedes Mitgliedstaats ein Abkommen mit den EFTA-Staaten über deren Beitritt zu den Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung zu schließen

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32017 R 1902: Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 13)“

2.

Die Anpassungen.in Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) erhalten folgende Fassung:

„a)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 22 Absatz 7 erster Satz folgende Fassung:

‚Die EFTA-Staaten übermitteln Namen und Kontaktangaben des Auktionators (der Auktionatoren) an die EFTA-Überwachungsbehörde, die die Daten an die Kommission weiterleitet.‘;

b)

In Artikel 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

‚Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teil.‘;

c)

In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teil.‘;

d)

Artikel 30 bis 32 gelten nicht für die EFTA-Staaten.

e)

In Artikel 52 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zu ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten aufgeteilt.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1902 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

(3)  https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/auctioning/docs/en_cap_en.pdf

(4)  https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/auctioning/docs/en_am_en.pdf

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(6)  ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 13.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 260/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2021/1524]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32fh (Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„32fha.

32015 D 2398: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 145)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2398 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018 vom 5. Dezember 2018 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 332 vom 18.12.2015, S 145.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  ABl. L 337 vom 17.9.2021, S 42.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/64


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 261/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2021/1525]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z6 (Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18z7.

32018 R 0255: Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 12)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/255 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda Helen SLETNES

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Hege M. HOFF

Mikołaj KARŁOWSKI


(1)  ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 12.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 245/2018 [2021/1526]

wurde zurückgezogen und ist daher hinfällig.