ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
3. September 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1435 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. August 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1250 (EUTM RCA/1/2021)

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1436 der Kommission vom 31. August 2021 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6156)  ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

3.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


BESCHLUSS (GASP) 2021/1435 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 26. August 2021

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1250 (EUTM RCA/1/2021)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/610 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union die geeigneten Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA), einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte, zu fassen.

(2)

Am 1. September 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/1250 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Paulo Manuel SIMOES das NEVES de ABREU zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM RCA angenommen.

(3)

Am 7. Juli 2021 haben die französischen Militärbehörden vorgeschlagen, Brigadegeneral Jacques LANGLADE DE MONTGROS als Nachfolger von Brigadegeneral Paulo Manuel SIMÕES DAS NEVES DE ABREU mit Wirkung vom 14. September 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM RCA zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss ist am 19. Juli 2021 übereingekommen, dem PSK zu empfehlen, diesen Vorschlag zu billigen.

(5)

Es sollte ein Beschluss über die Ernennung von Brigadegeneral Jacques LANGLADE DE MONTGROS gefasst werden. Zudem sollte der Beschluss (GASP) 2020/1250 aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Jacques LANGLADE DE MONTGROS wird mit Wirkung vom 14. September 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2020/1250 wird mit Wirkung vom 14. September 2021 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. August 2021.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1250 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. September 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1113 (EUTM RCA/2/2020) (ABl. L 290 vom 4.9.2020, S. 14).


3.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1436 DER KOMMISSION

vom 31. August 2021

zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6156)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere neue nationale Ausnahmen sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2)

Die Kommission hat diese Anträge geprüft bzw. überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Ausnahmen sollten daher genehmigt werden.

(3)

Da Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG deshalb angepasst werden sollten, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie zu ersetzen.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2021

Für die Kommission

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO

=

Straße

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–a–BE–2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–a–BE–3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 4-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–a–BE–4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG. alle Vorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 1.7.1.4. e)).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

DK Dänemark

RO–a–DK–2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. august 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–a–DK–3

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

DE Deutschland

RO–a–DE–1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE–2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungsdokument und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungsdokument ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungsdokument nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE–3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE–5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

IE Irland

RO–a–IE–1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungsdokuments gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE–4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE–5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii)gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2023

RO–a–IE–6

Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g)

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE–7

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

ES Spanien

RO–a–ES-1

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, des MEGC, des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der Großzettel muss nicht an Containern, mit denen Versandstücke befördert werden, angebracht werden, wenn diese ausschließlich im Straßenverkehr befördert werden. Diese Befreiung gilt nicht für die Klassen 1 und 7.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 8.

Anmerkungen: Wird ein anderer Container als ein Tankcontainer nur im Straßenverkehr verwendet und steht er nicht mit einem intermodalen Beförderungsvorgang in Zusammenhang, erfüllt er die Funktion eines Wechselbehälters. Für Wechselbehälter, mit denen verpackte Güter befördert werden, sind keine Gefahrzettel erforderlich, ausgenommen für die Klassen 1 und 7.

Daher wurde es als zweckmäßig erachtet, Container, die als Wechselbehälter ausschließlich im Straßenverkehr verwendet werden, von der Pflicht zur Anbringung von Großzetteln (Placards) zu befreien, ausgenommen Container, mit denen Güter der Klassen 1 und 7 befördert werden.

Mit dieser Befreiung werden Container in Bezug auf Sicherheitsbedingungen Wechselbehältern gleichgestellt; es gibt keinen Grund, mehr Anforderungen an Container als an Wechselbehälter zu stellen, da sie aufgrund ihres spezifischen Designs und Baus mehr Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Übrigen gelten für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an und die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 5.3 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

FR Frankreich

RO–a–FR–2

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR–5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR–6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungsdokument mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungsdokument mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR–7

Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚Echantillons destinés à l'analyse‘) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l'arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres

Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

RO–a–FR-8

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2 Beförderung von nicht medizinischen pharmazeutischen Erzeugnissen, die für Apotheken und Krankenhäuser bestimmt sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen müssen nicht mit einem Kennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Nummer 6.1.3 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie gefährliche Güter in geringen Mengen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I, paragraphe 3.10.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist strikt auf Unternehmen beschränkt, die pharmazeutische Erzeugnisse an Apotheken und Krankenhäuser liefern. Im Rahmen ihrer Tätigkeit packen die Unternehmen Waren hauptsächlich in begrenzten Mengen aus. Diese Erzeugnisse werden dann in dicht verschlossene Außenverpackungen (Kunststoff- oder Pappschachteln) verpackt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

HU Ungarn

RO–a–HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

RO–a–HU-2

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Innenverpackung muss nicht mit einem Kennzeichen gemäß Abschnitt 6.1.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet sein, wenn sie gefährliche Güter enthält, die ursprünglich gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 3.4 der Richtlinie 2008/68/EG verpackt waren und in einer Menge gemäß Anhang I der nationalen Rechtsvorschriften befördert wurden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Anmerkungen: Die Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

AT Österreich

RO–a–AT-1

Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden.

Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren.

Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km.

Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein.

Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: „Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM from 5.7.2019, BGBl. II Nr. 203/2019“.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

PT Portugal

RO–a–PT-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Beschluss Nr. 2053/2015 vom 9. November 2015.

Deliberação n.o 2053/2015, de 9 de novembro

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FI Finnland

RO–a–FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße und Regierungserlass zum Gefahrguttransport auf der Straße (194/2002)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FI–2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FI-3

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 kg netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RO–a–SE-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Kontext der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om visa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 02-2003

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-8

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-10

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, die Fahrerbescheinigung sowie die Bezettelung und/oder Kennzeichnung von Versandstücken.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogations 10-2012, 12-2012, 24-2013, 31-2013, 07-2014, 08-2014, 09-2014 und 38-2014.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-11

Betrifft: Sammlung von Butan-Propan-Flaschen ohne konforme Kennzeichnung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln versehen sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Sammlung von Gasflaschen, die UN 1965 enthielten, müssen fehlende Gefahrzettel nicht ersetzt werden, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Muster 2.1).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 14-2016.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-12

Betrifft: Beförderung von UN 3509 in bedeckten Schüttgut-Containern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: UN 3509 muss in geschlossenen Schüttgut-Containern befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 15-2016

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-13

Betrifft: Beförderung von DOT-Gasflaschen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.2.3.4 bis 6.2.3.9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen gemäß Kapitel 6.2 des ADR hergestellt und geprüft werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gasflaschen, die nach den Vorschriften des US-Verkehrsministeriums (Department of Transportation, DOT) gebaut und geprüft wurden, können für die Beförderung einer begrenzten Anzahl von Gasen verwendet werden, die in einer der Ausnahme beigefügten Liste aufgeführt sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation BWV01-2017

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15.8.2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zwischen zwei oder mehr gesonderten Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, kann die Beförderung mit einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, wobei bestimmte Bedingungen gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10. juni 2017 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen nahe beieinander gelegenen Privatgeländen befördert werden, aber dennoch eine sehr begrenzte Entfernung auf einer öffentlichen Straße zurückgelegt werden muss (z. B. Überqueren einer Straße). Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und nur weniger strenge Vorschriften finden Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

RO–bi–DK-5

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.11, 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10/06/2017 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten verbunden, sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen, die mit den betreffenden gefährlichen Gütern umgehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

(a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

(b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen der Anhänge A und B entspricht;

(c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.

Anforderungen an die Tankcontainer

1.1

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.

Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.

Betriebliche Vorschriften

3.1

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, sodass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

RO–bi–DE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

IE Irland

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungsdokuments für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungsdokuments und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungsdokument mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungsdokument mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-8

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter

(a)

zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder

(b)

zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen,

sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56.

Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-DK–3.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind und die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, dürfen noch verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift soll für die örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Sie gilt nur für die Tankfahrzeuge, die gemäß 6.8.2.1.20 umgebaut und entsprechend den folgenden Kriterien angepasst worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5.

2.

Die Tanks müssen die Anforderungen der Abschnitte 6.8.2.1.28, 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 erfüllen.

Im Feld ‚Anmerkungen‘ der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs ist Folgendes anzugeben: „GÜLTIG BIS 30.6.2021“.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2023

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren – anstatt innerer – Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE–8.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-5

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

RO–bi–FR-6

Betrifft: Beförderung von Abfällen, die freies Asbest enthalten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsanweisung P002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung von Abfällen mit freiem Asbest (UN 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) oder UN 2590 ASBEST, CHRYSOTIL) aus Baustellen:

die Abfälle werden auf Kipplastwagen befördert;

die Abfälle werden in große Containersäcke (Faltsäcke mit den Abmessungen der Ladefläche) verpackt, die dicht verschlossen sind, damit während des Transports keine Asbestfasern entweichen können;

die Containersäcke sind so ausgelegt, dass sie den unter normalen Transportbedingungen und beim Entladen auf der Deponie auftretenden Belastungen standhalten;

die sonstigen Bedingungen des ADR werden erfüllt.

Diese Transportbedingungen erscheinen besonders geeignet für die Beförderung großer Abfallmengen, die bei Straßenbauarbeiten oder der Entfernung von Asbest aus Gebäuden entstehen. Die Bedingungen sind zudem für die Endlagerung der Abfälle in zugelassenen Deponien geeignet und erleichtern das Beladen, sodass die Arbeiter im Vergleich zu den Bedingungen der Verpackungsanweisung P002 in Kapitel 4.1.4 des ADR besser vor dem Asbest geschützt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

HU Ungarn

RO–bi–HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

NL Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladen und Handhabung; Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und gefährlicher Abfälle aus Unternehmen in geeigneten Verpackungen mit einem maximalen Fassungsraum von 60 l. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen und Betriebe ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, müssen, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung‚ UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–PT–3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE–8.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungsdokument für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 Buchstabe a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FI-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regierungserlass über eine Bescheinigung für Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (401/2011)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen des ADR durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist; und

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 des ADR-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher müssen für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder bezettelt. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vgl. Richtlinie 96/49/EG Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

(a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

(b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

(c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

(d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen in Tanks beladene Fahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und bezettelt werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang SSondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-13

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DK-4.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i (örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027“

(2)

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn

RA

=

Eisenbahn

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE-2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwagen von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RA-a-SE-1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts und des Øresunds andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Maj 2017.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Maj 2017.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

DE Deutschland

RA–bi–DE–2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RA–bi–DE-3

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

SE Schweden

RA–bi–SE–1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 der RID-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Schiene, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bii–DE-1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser, in Eisenbahnkesselwagen, RID-Tanks).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitsanforderungen angepasst werden. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Notfallbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahmezulassung Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/97.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

RA–bii–DE-2

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2024“.

(3)

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

„III.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn

IW

=

Binnenwasserstraßen

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

IW-bi-DE-1

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027“.