ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
31. August 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1417 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1139 hinsichtlich der Spezifikationen für die Anlandeverpflichtung in Bezug auf Lachs in der Ostsee für den Zeitraum 2021-2023

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Sanktionsvorschriften im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahmen

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1419 der Kommission vom 24. August 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (Nagykunsági birspálinka)

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 der Kommission vom 30. August 2021 über Abzüge von den Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

10

 

*

Verordnung (EU) 2021/1421 der Kommission vom 30. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1416 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2021

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, um Flüge aus einem Drittland aus dem Emissionshandelssystem der Union (EU-EHS) auszuschließen. Diese Bestimmungen sollen eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlands für die Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen gewährleisten.

(2)

Im Dezember 2020 wurde eine Einigung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erzielt. (2) Das Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/2252 des Rates (3) unterzeichnet und auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates (4) genehmigt. Das Abkommen wurde bis zu seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2021 (5) vorläufig angewandt. Das Abkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei über ein wirksames System zur Bepreisung von CO2-Emissionen, das den Luftverkehr abdeckt, verfügen muss und dass Flüge von Flugplätzen im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu Flugplätzen im Vereinigten Königreich unter das EU-EHS fallen. Nach Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gilt die Ausnahmeregelung in Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, wonach die Mitgliedstaaten die Anforderungen der genannten Richtlinie in Bezug auf Emissionen von bestimmten Flügen von und zu Flugplätzen in Ländern außerhalb des EWR als erfüllt betrachten sollten, nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

(3)

Daher muss die Richtlinie 2003/87/EG geändert werden, um Flüge von Flugplätzen im Vereinigten Königreich zu Flugplätzen im EWR aus dem EU-EHS auszuschließen. Um die Stabilität hinsichtlich der Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern im EU-EHS zu wahren, sollte der Ausschluss von Flügen von Flugplätzen im Vereinigten Königreich zu Flugplätzen im EWR die Bestimmungen nicht berühren, nach denen bestimmte Luftverkehrstätigkeiten auf der Grundlage vorgegebener Schwellenwerte (Anzahl der Flüge oder Emissionsmenge je Betreiber) aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden.

(4)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da das Abkommen vom 1. Januar 2021 an vorläufig angewandt wurde, sollte diese Verordnung für Emissionen seit diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird in der Spalte „Tätigkeiten“ der Tabelle der zweite Absatz des Eintrags „Luftverkehr“ wie folgt geändert:

1.

Buchstabe j Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Flüge, die unter den Buchstaben l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.“

2.

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter den Buchstaben l und m genannten Flügen);“

3.

Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)

Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).

(3)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(4)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(5)  Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2560).


31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1417 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1139 hinsichtlich der Spezifikationen für die Anlandeverpflichtung in Bezug auf Lachs in der Ostsee für den Zeitraum 2021-2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Lachsfischereien in der Ostsee seit dem 1. Januar 2015.

(3)

Wird kein Mehrjahresplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellt, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung befugt, Rückwurfpläne mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu erlassen, die zunächst für drei Jahre gelten und um weitere drei Jahre verlängert werden können. Grundlage solcher Rückwurfpläne müssen gemeinsame Empfehlungen sein, die von Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet wurden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission (3) wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasste eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung insbesondere für Lachs, bei dem hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 lief am 31. Dezember 2017 aus. Die genannte Ausnahme für Ostseelachs wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission (4) erneuert, die am 31. Dezember 2020 auslief.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 werden ein Mehrjahresplan für die in der Ostsee befischten Bestände aufgestellt und die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für diese Bestände, einschließlich Lachs, festgelegt. Mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung in Bezug auf hohe Überlebensraten zu ergänzen.

(6)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Am 12. Mai 2020 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (5) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag dazu geleistet. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 8. September 2020 und am 16. März 2021 aktualisiert.

(7)

In der geänderten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission für Lachs, der mit bestimmten stationären Fanggeräten gefangen wird, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin gelten sollte. Sie bietet einen Anreiz, bei der Fischerei auf andere Arten als Lachs selektivere und schonendere Fanggeräte einzusetzen. Darüber hinaus würde die Ausnahme möglicherweise die Beifänge von Vögeln und Säugetieren verringern. In einigen Regionen würde dies auch die Quotenverwaltung erleichtern und den Schutz der Wildlachsbestände ermöglichen, indem der gefangene Wildlachs freigesetzt und nur Zuchtlachs zurückbehalten wird. Fangkörbe/Fischfallen sollten jedoch nicht mehr ausgenommen werden, und in Bezug auf Ponton-Hebefallen sollten nur solche einbezogen werden, die mit einem knotenlosen Fangsack („Vittjanpåse“) ausgestattet sind. Darüber hinaus wird in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme für Lachs auf 8 % der jährlichen Fänge aus der Quote jedes Mitgliedstaats zu begrenzen, um etwaige negative Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Bestand weiter zu verringern. Schließlich wurde im Rahmen der Konsultation der Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur hervorgehoben, dass die Ausnahme wie in der gemeinsamen Empfehlung erwähnt Lachs betreffen sollte, der in allen Fischereien mit dem einschlägigen stationären Fanggerät gefangen wird.

(8)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die mit der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft (6). Der STECF erinnerte an seine frühere Bewertung (7) für Netzfallen und Reusen und wies darauf hin, dass weitere Informationen erforderlich seien, um die Überlebensannahmen für Fangkörbe/Fischfallen und Großreusen zu bestätigen. Auf dieser Grundlage enthält die aktualisierte gemeinsame Empfehlung keine Fangkörbe/Fischfallen mehr. Darüber hinaus erklärten die Mitgliedstaaten, dass die zuvor übermittelten Daten auch Großreusen umfassten, auch wenn Großreusen in der einschlägigen Studie nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, und dass weitere Studien durchgeführt würden. Die Mitgliedstaaten haben sich daher verpflichtet, vor Ablauf dieses delegierten Rechtsakts mehr Informationen über die Überlebensraten von Lachs vorzulegen, der in Großreusen gefangen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass der STECF in seiner früheren Bewertung festgestellt hat, dass Großreusen in ähnlicher Weise wie Netzfallen und Reusen betrieben werden und dass sich die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, weitere Forschungsarbeiten durchzuführen, sollte die Ausnahme weiterhin gelten. Was Ponton-Hebefallen angeht, so wies der STECF darauf hin, dass mit einem knotenlosen Fangsack ausgestattete Ponton-Hebefallen möglicherweise schonender sein könnten als Fallen ohne einen solchen Fangsack. Die Ergebnisse zeigen, dass die Überlebensrate von Lachs, der mit Ponton-Hebefallen gefangen wird, die mit einem knotenlosen Fangsack ausgestattet sind, bei 52 % lag, obwohl die Überlebensrate in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen möglicherweise erheblich höher sein könnte. Weitere Forschungsprojekte sind im Gange.

(9)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1139 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Auf der Grundlage der Bewertung des STECF sollte diese Ausnahme jedoch nur zeitlich begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig vor Ablauf dieser Verordnung die vom STECF vorgeschlagenen einschlägigen zusätzlichen Informationen und Daten vorlegen.

(10)

Aus diesen Gründen sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf drei Jahre begrenzt werden, um eine aktualisierte Bewertung der Ausnahme und der Entwicklung der betreffenden Fischereien zu gewährleisten.

(11)

Da die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission gewährte Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften und gilt für die Pflicht zur Anlandung von Lachs, der im Zeitraum 2021-2023 in der Ostsee gefangen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

„Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 3

Ausnahmen für Arten mit hohen Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme für Arten mit hohen Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Lachs, der mit Reusen, Großreusen und allen anderen Arten von Netzfallen gefangen wird, mit Ausnahme von Ponton-Hebefallen ohne knotenlosen Fangsack.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 wird auf 8 % der gesamten jährlichen Lachsfänge aus der Lachsquote jedes Mitgliedstaats begrenzt.

(3)   Der gemäß der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme gefangene Lachs wird unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

Bis zum 1. Mai 2023 übermitteln die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, der Kommission zusätzliche wissenschaftliche Informationen, die eine Bewertung der Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensrate beim Rückwurf von Lachs ermöglichen, der mit Großreusen und Ponton-Fallen mit einem knotenlosen Fangsack gefangen wird, einschließlich Informationen über die Sterblichkeit nach der Freisetzung.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission vom 21. November 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 1).

(5)  „Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH für eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung in der Ostsee im Hinblick auf die Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22-32)“, übermittelt am 12. Mai 2020. Aktualisierte Fassungen vom 8. September 2020, übermittelt am 15. September 2020, und vom 16. März 2021.

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/6176f9ad-0855-4985-b7de-64685862b6cb.

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf/e29cf181-8d63-40ef-8050-6d980b12528f?version=1.4&download=true.


31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1418 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Sanktionsvorschriften im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 77 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission (3), wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte Anspruch hat, auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und nicht ermittelte Tiere mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 der genannten Verordnung eindeutig identifiziert werden können. Die eindeutige Identifizierung von Tieren betrifft jedoch nur Rinder, Schafe und Ziegen. Ferner werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nur dann angewendet, wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten, ohne sich auf den Fall zu beziehen, dass drei oder weniger Rinder, Schafe und Ziegen als nicht ermittelt gelten, die nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert werden können.

(2)

Die zweite Bedingung aus Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 schließt daher alle Tierarten außer Rinder, Schafe und Ziegen, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 fallen, von der Ausnahmeregelung bezüglich der Anwendung von Verwaltungssanktionen aus.

(3)

Aus diesem Grund ist es angezeigt, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 so zu ändern, dass die Anforderung der eindeutigen Identifizierung nur für Rinder, Schafe und Ziegen gilt.

(4)

Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht keine Sanktionen für den Fall vor, dass bis zu drei Rinder, Schafe und Ziegen, die als nicht ermittelt gelten, nicht eindeutig identifiziert werden können, was bedeutet, dass diese Tiere nicht mehr mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert und nachverfolgt werden können. Dies führt dazu, dass weniger schwerwiegende Verstöße, die sich allein auf die Zahl der nicht ermittelten Tiere beziehen, Sanktionen nach sich ziehen würden, während Verstöße, die schwerwiegender sind, weil sie Tiere (Rinder, Schafe und Ziegen) betreffen, die nicht identifiziert werden können, keine Folgen nach sich ziehen würden.

(5)

Daher sollten auch Verwaltungssanktionen für schwerwiegendere Verstöße vorgesehen werden, wenn nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen unabhängig von ihrer Zahl nicht eindeutig mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert werden können.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Analog zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/841 sollte die vorliegende Verordnung für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge gelten, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren (ABl. L 186 vom 27.5.2021, S. 12).


31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1419 DER KOMMISSION

vom 24. August 2021

zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Nagykunsági birspálinka“)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag Ungarns vom 18. Oktober 2016 auf Eintragung der geografischen Angabe „Nagykunsági birspálinka“ gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geprüft.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wurde Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.

(3)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie nach Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen.

(5)

Die Angabe „Nagykunsági birspálinka“ sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geografische Angabe „Nagykunsági birspálinka“ wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die Bezeichnung „Nagykunsági birspálinka“ gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  ABl. C 184 vom 12.5.2021, S. 19.


31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1420 DER KOMMISSION

vom 30. August 2021

über Abzüge von den Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2020 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates (2),

Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (3),

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates (4) und

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (5).

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2021 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (6),

Verordnung (EU) 2021/90 des Rates (7),

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates (8) und

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (9).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2020 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2021 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 der Kommission (10) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2006 der Kommission (11) sehen für bestimmte Mitgliedstaaten und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2020 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2020 verfügbare Quote, sodass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2021 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden.

(7)

Portugal hat 2019 seine Quote für Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N (ALB/AN05N) überfischt. Der daraus resultierende Abzug von 1 271,026 Tonnen war 2020 anwendbar. Auf Antrag Portugals wurde der fällige Abzug gleichmäßig auf zwei Jahre (2020 und 2021) verteilt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 wurde die erste Hälfte des Abzugs, nämlich 635,513 Tonnen, auf die portugiesische Quote für 2020 angewandt. Daher sollte die verbleibende Menge von 635,513 Tonnen von der portugiesischen Quote für 2021 abgezogen werden.

(8)

Was Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 betrifft, hat Dänemark seine zulässige Gesamtfangmenge in den Unionsgewässern des Bewirtschaftungsgebiets 2r gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2020/123 im Jahr 2020 überschritten, sodass Abzüge vorgenommen werden müssen. 2021 wurden für Sandaal in diesen Gewässern nur sehr geringe Fangmengen zugestanden, um die Abundanz von Sandaal zu überwachen. Mit den besagten Abzügen aber kann das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) empfohlene Überwachungssystem (12) zur Bewirtschaftung von Sandaal nicht aufrechterhalten werden. Deswegen sollten die Abzüge für die 2020 von Dänemark im Bewirtschaftungsgebiet 2r überfischten Quoten 2021 für das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3r vorgenommen werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abzüge von Fangquoten sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission (13) bei den spanischen Quoten für 2021 vorzunehmen sind.

(10)

Da Quoten in Tonnen angegeben werden, sollten auf Überfischung zurückzuführende Mengen von weniger als einer Tonne unberücksichtigt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Fangquoten, die für 2021 in den Verordnungen (EU) 2020/1579, (EU) 2021/90, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekürzt.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(9)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 der Kommission vom 2. September 2020 über Abzüge von den Fangquoten für 2020 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 288 vom 3.9.2020, S. 21).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2020 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2020 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 1).

(12)  ICES. 2021. Sandaal (Ammodytes spp.) in den Divisionen 4.b-c und in der Unterdivision 20, Sandaal-Gebiet 2r (zentrale und südliche Nordsee). Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2021. ICES-Gutachten 2021, san.sa.2r, https://doi.org/10.17895/ices.advice.7673.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1).


ANHANG

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2021 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2020 (in kg)

Zulässige Anlandungen 2020 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1)

Gesamtfänge 2020 (Menge in kg)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3),  (4)

Verbleibender Abzug aus dem/den Vorjahr(en) (5) (Menge in kg)

Abzüge 2021 (Menge in kg)

DE

HER

4AB

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

39 404 000

18 997 930

20 355 612

107,15 %

1 357 682

/

/

/

1 357 682

DE

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

23 416 000

21 146 443

22 858 079

108,09 %

1 711 636

/

/

/

1 711 636

DK

COD

1N2AB

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

1 606

Nicht zutreffend

1 606

1,00

/

/

1 606

DK

DGS

15X14

Dornhai

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

/

/

4 718

Nicht zutreffend

4 718

1,00

/

/

4 718

DK

HER

03A

Hering

3a

10 309 000

7 482 731

7 697 049

102,86 %

214 318

/

/

/

214 318

DK

HER

4AB

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

59 468 000

75 652 933

81 089 507

107,19 %

5 436 574

/

/

/

5 436 574

DK

MAC

2A34

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer der Gebiete 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

19 998 000

17 987 493

18 625 387

103,55 %

637 894

/

/

/

637 894

DK

MAC

2A4A-N

Makrele

Norwegische Gewässer der Gebiete 2a und 4a

14 453 000

13 507 878

13 531 201

100,17 %

23 323

/

/

/

23 323

DK

POK

1N2AB

Seelachs

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

7 800

88 733

1 137,60  %

80 933

1,00

/

/

80 933

DK

PRA

N1GRN

Eismeergarnele

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

1 400 000

2 800 000

2 818 891

100,67 %

18 891

/

/

/

18 891

DK

SAN

234_2R

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 2r

59 106 000

56 042 763

57 756 024

103,06 %

1 713 261  (7)

/

/

/

1 713 261  (7)

ES

COD

1/2B

Kabeljau

1 und 2b

11 688 000

9 576 615

9 581 250

100,05 %

4 635

/

/

/

4 635

ES

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

22 402

Nicht zutreffend

22 402

1,00

A

/

33 603

ES

OTH

1N2AB

Andere Arten

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

22 078

Nicht zutreffend

22 078

1,00

/

/

22 078

ES

RJU

9-C

Perlrochen

Unionsgewässer des Gebiets 9

15 000

15 000

21 072

140,48 %

6 072

1,00

/

2 067

8 139

EE

COD

1N2AB

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

300 000

316 377

105,46 %

16 377

/

/

/

16 377

FR

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

8 988

Nicht zutreffend

8 988

1,00

/

/

8 988

FR

NEP

08C

Kaisergranat

8c

0

0

5 342

Nicht zutreffend

5 342

1,00

/

/

5 342

FR

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantik

/

/

1 225

Nicht zutreffend

1 225

1,00

C

/

2 450

IE

ALB

AN05N

Nördlicher Weißer Thun

Atlantik, nördlich von 5° N

2 891 010

2 743 260

2 938 449

107,12 %

195 189

/

C (6)

/

195 189

LV

HER

3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

4 253 000

6 135 144

6 138 817

100,06 %

3 673

/

C (6)

/

3 673

LV

SPR

3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

29 073 000

28 618 753

28 635 182

100,06 %

16 429

/

C (6)

/

16 429

NL

HER

4AB

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

51 717 000

50 896 907

51 002 687

100,21 %

105 780

/

/

/

105 780

NL

WHB

8C3411

Blauer Wittling

8c, 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

/

/

12 235

Nicht zutreffend

12 235

1,00

/

/

12 235

PL

HER

1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

593 000

1 226 015

1 329 820

108,47 %

103 805

/

/

/

103 805

PL

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

1 649 000

4 724 236

5 185 187

109,76 %

460 951

/

/

/

460 951

PT

ALB

AN05N

Nördlicher Weißer Thun

Atlantik, nördlich von 5° N

2 273 970

1 638 457

1 595 315

97,37 %

-43 142  (8)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

635 513  (9)

635 513  (9)

PT

ALF

3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

164 000

155 278

158 601

102,14 %

3 323

/

A (6)

/

3 323

PT

BET

ATLANT

Großaugenthun

Atlantik

3 058 330

3 058 330

3 069 582

100,37 %

11 252

/

C (6)

/

11 252

PT

HKE

8C3411

Seehecht

8c, 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

2 614 000

1 996 154

2 135 737

106,99 %

139 583

/

C (6)

/

139 583

PT

SWO

AS05N

Schwertfisch

Atlantik, südlich von 5° N

299 030

299 030

309 761

103,59 %

10 731

/

/

/

10 731


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2019 auf 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren.

(6)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(7)  Vom Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3r abzuziehen.

(8)  Da Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht auf den ALB/AN05N-Bestand anwendbar ist, kann diese ungenutzte Menge nicht dazu verwendet werden, die verbleibende Hälfte des 2021 fälligen Abzugs zu verringern.

(9)  Auf Antrag Portugals wird der aufgrund von im Jahr 2019 erfolgter Überfischung 2020 fällige Abzug von 1 271 026 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2020 und 2021) verteilt.


31.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/17


VERORDNUNG (EU) 2021/1421 DER KOMMISSION

vom 30. August 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Die COVID-19-Pandemie stellte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock dar, der Maßnahmen erforderlich machte, um die negativen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen so weit wie möglich abzumildern.

(3)

Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Maßnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen im Rahmen privater oder öffentlicher Moratorien.

(4)

Am 28. März 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16), die mit der Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission (3) angenommen wurden.

(5)

Am 31. März 2021 veröffentlichte das IASB Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16).

(6)

Mit der Änderung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse werden die optionalen, befristeten COVID-19-bezogenen Entlastungen für Leasingnehmer bei Leasingverträgen mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2021 fällige Zahlungen auf Leasingverträge mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2022 fällige Zahlungen ausgeweitet.

(7)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse den 1. April 2021 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit dieser COVID-19-bezogenen operativen Entlastungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen ab dem 1. April 2021 für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission vom 9. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 20).


ANHANG

Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021

Änderung an IFRS 16

Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse

Paragraph 46B wird geändert. Die Paragraphen C1C und C20BA-C20BC werden angefügt.

LEASINGNEHMER

Bewertung

Folgebewertung

Änderung von Leasingverhältnissen

46B

Der praktische Behelf in Paragraph 46A gilt nur für Mietkonzessionen, die eine unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie sind, und nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Veränderung bei den Leasingzahlungen führt dazu, dass das geänderte Entgelt für das Leasingverhältnis im Wesentlichen gleich hoch wie oder niedriger als das Entgelt für das Leasingverhältnis unmittelbar vor der Veränderung ist,

b)

eine etwaige Verringerung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich zum oder vor dem 30. Juni 2022 fällig sind (eine Mietkonzession, die zu verringerten Leasingzahlungen bis zum 30. Juni 2022 und erhöhten Leasingzahlungen nach dem 30. Juni 2022 führt, würde diese Voraussetzung beispielsweise erfüllen) und

c)

die übrigen Vertragsbedingungen des Leasingverhältnisses erfahren keine wesentliche Veränderung.

Anhang C

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

C1C

Mit der Veröffentlichung von Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 im März 2021 wurden der Paragraph 46B geändert und die Paragraphen C20BA-C20BC angefügt. Leasingnehmer haben diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, und zwar auch auf Abschlüsse, die am 31. März 2021 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Covid-19-bezogene Mietkonzessionen für Leasingnehmer

C20BA

Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Paragraph C1C) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem er die Änderung erstmals anwendet, als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen.

C20BB

In der Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 erstmals anwendet, ist er nicht zu den in IAS 8 Paragraph 28 (f) verlangten Angaben verpflichtet.

C20BC

Gemäß Paragraph 2 dieses Standards hat ein Leasingnehmer den praktischen Behelf in Paragraph 46A auf ähnlich ausgestaltete Verträge und unter ähnlichen Umständen konsistent anzuwenden, unabhängig davon, ob der Vertrag deshalb für den praktischen Behelf in Frage kam, weil der Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (siehe Paragraph C1A) oder Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Paragraph C1C) angewandt hat.