ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
30. Juli 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

32

 

*

Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet ( 1 )

41

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern ( 1 )

52

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1234 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

55

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen union

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1229 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „ Ein europäischer Grüner Deal“ angenommen, in der sie einen Fahrplan für eine neue Wachstumsstrategie für Europa und ehrgeizige Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels und für den Umweltschutz vorgibt. Im Einklang mit dem Ziel, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gesetzte Klimaschutzziel der Union für 2030 und die Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 auf wirksame und sozial gerechte Weise zu verwirklichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang angekündigt, um Mittel für die Bewältigung der Herausforderungen des Übergangsprozesses zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und der Klimaneutralität der Union bis 2050 bereitzustellen und dabei niemanden zurückzulassen. Die schwächsten Regionen und Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten und birgt ein erhebliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Gebieten, die derzeit von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Ferner kann er zur Verbesserung der Energiesicherheit und -resilienz beitragen. Jedoch können durch den Übergang auch kurzfristige soziale und wirtschaftliche Kosten für Gebiete entstehen, die eine aufwendige Dekarbonisierung durchlaufen und bereits infolge der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise geschwächt sind.

(2)

Die Bewältigung des Übergangs wird sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene erhebliche strukturelle Veränderungen erfordern. Damit der Übergang gelingen kann, ist es notwendig, dass er Ungleichheiten verringert, einen Nettoeffekt auf die Beschäftigung mit neuen hochwertigen Arbeitsplätzen schafft und gerecht und für alle sozial akzeptabel ist sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, dass die vom Übergang am stärksten betroffenen Gebiete, insbesondere Kohlenbergbaugebiete, unterstützt werden können, um ihre lokale Wirtschaft zu diversifizieren und neu zu beleben sowie nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer zu schaffen.

(3)

Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ angenommen, in der sie einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgeschlagen hat, der die Regionen und Sektoren in den Mittelpunkt stellt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Torf und Ölschiefer oder aufgrund ihrer Abhängigkeit von treibhausgasintensiven industriellen Verfahren am stärksten von dem Übergang betroffen sind, aber über geringere Kapazitäten zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen verfügen. Die Schaffung eines Mechanismus für einen gerechten Übergang wurde auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 bestätigt. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Säulen: einem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) mit geteilter Mittelverwaltung, einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen für betroffene Regionen. Mit diesen drei Säulen wird ergänzende Unterstützung für diese Regionen bereitgestellt, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 zu unterstützen.

(4)

Im Hinblick auf eine bessere Programmplanung und Durchführung des JTF müssen territoriale Pläne für einen gerechten Übergang erstellt werden, in denen die wichtigsten Schritte und der Zeitrahmen des Übergangsprozesses festgelegt werden und die Gebiete ermittelt werden, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind und weniger in der Lage sind, die Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen. Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlament und des Rates (5) gemeinsam mit den einschlägigen lokalen und regionalen Behörden und unter Einbeziehung aller einschlägigen Partner ausgearbeitet. Sie können im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der genannten Verordnung zusammen mit den entsprechenden aus dem JTF unterstützten Programmen geändert werden, um neue Gebiete einzubeziehen, auf die der Übergang gravierende Auswirkungen haben könnte, die zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Annahme nicht absehbar waren.

(5)

Es sollte eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden. Sie stellt die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar, mit der Investitionen der öffentlichen Stellen angesichts der Schlüsselrolle des öffentlichen Sektors bei der Behebung von Marktversagen unterstützt werden sollen. Diese Investitionen sollten dem Entwicklungsbedarf gerecht werden, der sich aus den Herausforderungen des Übergangs ergibt, die in den von der Kommission genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben wurden. Die für eine Unterstützung durch die Fazilität vorgesehenen Tätigkeiten sollten mit den Tätigkeiten in Einklang stehen, die im Rahmen der beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und diese ergänzen. Um ihre Laufzeit an den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (6) des Rates anzugleichen, sollte die Fazilität für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden.

(6)

Um die Kohäsion und die wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete zu verbessern, sollte mit der Fazilität ein breites Spektrum von nachhaltigen Investitionen abgedeckt werden, sofern diese Investitionen — wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben — dazu beitragen, dem Entwicklungsbedarf dieser Gebiete Gerecht zu werden, der durch den Übergang zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 gesetzten Klimaschutzzielen der Union für 2030 und der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 verursacht wird. Um die Wirksamkeit der Fazilität zu verbessern, sollten mit ihr förderfähige Projekte unterstützt werden können, die sich bereits in der Durchführungsphase befanden, bevor der Antrag von Begünstigten der Fazilität gestellt wurde. Die Fazilität sollte keine Investitionen unterstützen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeschlossene Tätigkeiten umfassen, könnte jedoch Investitionen in erneuerbare Energie, grüne und nachhaltige Mobilität einschließlich Förderung von umweltfreundlichem Wasserstoff, Investitionen in effiziente Fernwärmenetze, in die öffentliche Forschung und in die Digitalisierung, Umweltinfrastruktur in der intelligenten Abfall- und Wasserwirtschaft und Maßnahmen in den Bereichen nachhaltige Energie sowie Energieeffizienz und -integration unterstützen, einschließlich Renovierung und Umnutzung von Gebäuden, Stadterneuerung und -sanierung, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Sanierung und Dekontaminierung von Flächen und Ökosystemen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, der biologischen Vielfalt sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur einschließlich Pflegeeinrichtungen und Sozialwohnungen.

(7)

Die Infrastrukturentwicklung könnte auch grenzübergreifende Projekte und Lösungen umfassen, die zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Umweltkatastrophen führen, insbesondere gegenüber solchen, die durch den Klimawandel verschärft werden. Insbesondere in Gebieten mit einem umfangreichen Bedarf im Zusammenhang mit dem Übergang sollte einem umfassenden Investitionskonzept Vorrang eingeräumt werden. Investitionen in anderen Sektoren könnten ebenfalls gefördert werden, wenn sie mit den genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Durch die Förderung von Investitionen, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, sollte die Fazilität darauf abzielen, öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung der mit der Anpassung an den Übergang verbundenen territorialen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. Um Investitionen, die im Rahmen der Fazilität gefördert werden können, und die beträchtliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben — einschließlich der biologischen Vielfalt — zu ermitteln, sollte die Kommission bei der Evaluierung der Fazilität die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten heranziehen. Alle Finanzierungspartner sollten soweit anwendbar die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, heranziehen, um Transparenz bei nachhaltigen Projekten zu schaffen.

(8)

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Geschlechtergleichheit, sollten bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt werden. Gleichermaßen sollten die Begünstigten und die Kommission während der Durchführung der Fazilität auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermeiden. Die Ziele der Fazilität sollten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (8) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt werden.

(9)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(10)

Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen Regeln, Darlehenspolitik und -verfahren — bereitgestellt werden. Die Finanzausstattung der Finanzhilfekomponente, die von der Kommission in direkter Mittelverwaltung durchgeführt wird, sollte gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Diese Form der Finanzierung sollte den Projektträgern einen Anreiz dafür bieten, sich an der Fazilität zu beteiligen und dazu beizutragen, dass die Ziele der Fazilität im Verhältnis zur Höhe des Darlehens effizient erreicht werden. Die Darlehenskomponente sollte von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden. Es sollte möglich sein, die Fazilität auszuweiten, um es anderen Finanzierungspartnern zu ermöglichen, die Darlehenskomponente bereitzustellen, wenn zusätzliche Mittel für die Finanzhilfekomponente verfügbar werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fazilität erforderlich ist. In solchen Fällen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Absicht unterrichten, den Anwendungsbereich der Fazilität auszuweiten und zusätzliche Finanzierungspartner auszuwählen, wobei deren Fähigkeit, die Ziele der Fazilität zu erfüllen, ihre eigenen Mittel beizusteuern und eine angemessene geografische Abdeckung sicherzustellen, zu berücksichtigen ist.

(11)

Es sollten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzierungspartnern unterzeichnet werden. In diesen Vereinbarungen sollten die Durchführungsbestimmungen für die Evaluierung und Überwachung der Projekte festgelegt sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich näherer Bestimmungen zu Prüfungen, zur Berichterstattung und zur Kommunikation, festgelegt werden. Die Bestimmungen zur Kommunikation sollten insbesondere die Pflicht enthalten, Informationen für jedes einzelne Projekt oder für jede einzelne Darlehensregelung zu veröffentlichen, die im Rahmen der Fazilität unterstützt werden.

(12)

Durch die Fazilität sollte ein wesentlicher Beitrag zur systematischen Einbeziehung von Klimaschutzmaßnahmen geleistet werden, indem der Investitionsbedarf, der sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der am stärksten betroffenen Gebiete ergibt, angegangen wird. Die Mittel aus der Finanzhilfekomponente der Fazilität werden daher im gleichen Umfang wie der JTF zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [18] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (10), bilden.

(14)

275 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(15)

1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse aus Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(16)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung könnten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme übertragen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, den mehrjährigen Zeitplan für zweckgebundene Einnahmen mit der Durchführung der aus der Fazilität finanzierten Projekte in Einklang zu bringen.

(17)

Es sollten auch Mittel für beratende Unterstützung bereitgestellt werden, um die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von förderfähigen Projekten sowie die frühzeitige Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung durch den Begünstigten bei der Fazilität zu unterstützen. Ein Teil dieser Mittel sollte für die Unterstützung der endogenen Kapazitäten der Begünstigten aufgewendet werden, um die Nachhaltigkeit der förderfähigen Projekte sicherzustellen.

(18)

Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte — wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 über den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt — ein Mechanismus eingerichtet werden, um in einer ersten Phase nationale Anteile vorab zuzuweisen. Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftliche Wirkung der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten jedoch nach dem 31. Dezember 2025 keine nationalen Anteile mehr vorab zugewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.

(19)

Im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten spezifische Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien festgelegt werden. Diese Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien sollten der Relevanz des Projekts im Zusammenhang mit dem in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang beschriebenen Entwicklungsbedarf, dem allgemeinen Ziel der Förderung der regionalen und territorialen Konvergenz sowie der Bedeutung der Finanzhilfekomponente für die Tragfähigkeit des Projekts Rechnung tragen. In den Arbeitsprogrammen sollten darüber hinaus Gewährungskriterien für den Fall festgelegt werden, dass die Mittel für die Unterstützung der förderfähigen Projekte nicht ausreichen. Vorrang sollte gegebenenfalls anhand der entsprechenden Rangfolge von Kriterien Folgendem eingeräumt werden: Projekten in weniger entwickelten Regionen, Projekten, die einen direkten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Union leisten, und Projekten, die von öffentlichen Stellen, die Pläne zur Dekarbonisierung beschlossen haben, gefördert werden. Die mit dieser Fazilität eingeführte Unionsunterstützung sollte daher nur Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, bei denen mindestens ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang angenommen wurde. In dem Arbeitsprogramm und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten auch die von den Mitgliedstaaten vorgelegten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang berücksichtigt werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Säulen des Mechanismus sicherzustellen. Zur Optimierung der Wirkung der Fazilität und ihrer Durchführung sollten einzelne im Rahmen der Fazilität geförderte Projekte keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen erhalten; eine Ausnahme hiervon bildet die Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten. Jedoch können bei Vorhaben, die sich aus erkennbar getrennten Projekten zusammensetzen, diese Projekte gemäß den geltenden Förderfähigkeitsregeln aus verschiedenen Unionsprogrammen unterstützt werden.

(20)

Zur Optimierung der Wirksamkeit der Unionsunterstützung und zur Vermeidung der Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln sollte die Unterstützung im Rahmen der Fazilität nur für Projekte gewährt werden, die nicht genügend eigene Einnahmen erwirtschaften, mit denen ihre Investitionskosten gedeckt werden können. Diese Einnahmen sollten Einnahmen (ausgenommen Haushaltsübertragungen) umfassen, die unmittelbar mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, wie Verkäufe, Gebühren oder Mautgebühren sowie zunehmende Einsparungen, die durch die Modernisierung bestehender Vermögenswerte erzielt werden.

(21)

Da die Finanzhilfekomponente dem unterschiedlichen Entwicklungsbedarf der Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte, ist diese Unterstützung zugunsten weniger entwickelten Regionen entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen in der Regel über geringere öffentliche Investitionskapazitäten verfügen, sollten die für Darlehen an solche Stellen angewandten Finanzhilfesätze vergleichsweise höher sein.

(22)

Um eine wirksame Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, beratende Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten zu leisten. Eine solche Unterstützung sollte über die InvestEU-Beratungsplattform für förderfähige Projekte und für die Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung geleistet werden; dabei sollte Begünstigten mit einer geringeren Verwaltungskapazität oder Begünstigten in weniger entwickelten Regionen besondere Aufmerksamkeit gelten. Es sollte auch möglich sein, eine solche Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme zu gewähren.

(23)

Um die Wirksamkeit der Fazilität und ihre Fähigkeit, ihre Ziele zu erreichen, zu messen und um die Vorbereitung einer möglichen Verlängerung über 2027 hinaus zu unterstützen, sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit, Bestimmungen über eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung aufzunehmen, durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischenevaluierungsberichte darüber vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte diese Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.

(24)

Um die Durchführung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig eingesetzt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Garantien festgelegt werden, die in die Finanzhilfevereinbarungen aufzunehmen sind. In diesem Sinne sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befugt sein, jegliche Unterstützung der Union zu kürzen oder einzustellen, wenn bei der Durchführung des Projekts keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden. Die Haushaltsordnung findet auf die Fazilität Anwendung. Um eine kohärente Durchführung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, sollte die Haushaltsordnung für die Finanzhilfekomponente und für die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel für beratende Unterstützung gelten.

(25)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) ermächtigt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und diese verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten -der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(26)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung und die Fortschritte der Fazilität zu überwachen sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(27)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse hinsichtlich der Arbeitsprogramme sowie der Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

(28)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, Investitionen zu fördern, die nicht genügend Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens mit direkter Mittelverwaltung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) zur Unterstützung öffentlicher Stellen für die Dauer des MFR 2021-2027eingerichtet, bei der Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt mit Darlehen von Finanzierungspartnern kombiniert werden, und es werden die Ziele der Fazilität festgelegt. Darin wird die Finanzhilfekomponente im Rahmen der Fazilität geregelt, insbesondere die Mittelausstattung, die Formen der Unionsunterstützung und die Bestimmungen zur Förderfähigkeit.

Mit der Fazilität werden die Gebiete der Union unterstützt, die aufgrund des Übergangs zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 schwerwiegende soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen bewältigen müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verwaltungsvereinbarung“ ein Rechtsinstrument zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einem Finanzierungspartner, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Fazilität gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;

2.

„Begünstigter“ einen Rechtsträger, der in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen ist, mit dem die Kommission im Rahmen der Fazilität eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hat;

3.

„Finanzierungspartner“ die EIB, andere internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und Finanzinstitute — einschließlich privater Finanzinstitutionen —, mit denen die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität unterzeichnet;

4.

„Projekt“ jede Maßnahme, die von der Kommission als für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität förderfähig eingestuft wird, die darauf abzielt, eine unteilbare Aufgabe einer genau definierten ökonomischen oder technischen Art durchzuführen, mit einem vorab festgelegten Ziel und einem bestimmten Zeitraum, in dem sie durchzuführen und abzuschließen ist;

5.

„territorialer Plan für einen gerechten Übergang“ einen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 erstellten und von der Kommission genehmigten Plan;

6.

„Darlehensregelung“ ein Darlehen, das einem Begünstigten von Finanzierungspartnern zur Finanzierung mehrerer vorab festgelegter Projekte im Rahmen der Fazilität gewährt wird.

7.

„weniger entwickelte Region“ eine weniger entwickelte Region nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel der Fazilität ist die Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, zugunsten der Gebiete der Union, die in den ausgearbeiteten Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ausgewiesen sind.

(2)   Das spezifische Ziel der Fazilität besteht darin, die Investitionen des öffentlichen Sektors zu erhöhen, die dem Entwicklungsbedarf der in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ermittelten Gebieten Rechnung tragen, indem die Finanzierung von Projekten erleichtert wird, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

(3)   Im Hinblick auf das in Absatz 2 genannte spezifische Ziel dient diese Verordnung auch dazu, zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte geleistet wird, einschließlich der Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten vor der Einreichung des Antrags. Diese beratende Unterstützung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform geleistet, die mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/523 der Europäischen Union und des Rates (19) eingerichtet wurde.

Artikel 4

Bereichsübergreifende Grundsätze

(1)   Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Geschlechtergleichheit, werden bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt.

(2)   Die Begünstigten und die Kommission vermeiden während der Durchführung der Fazilität Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird gegebenenfalls bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der förderfähigen Projekte berücksichtigt.

(3)   Die Ziele der Fazilität werden im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert:

a)

Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 250 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und

b)

zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1 275 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden, und bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 000 EUR aus dem Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017, bereitgestellt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mittel und zweckgebundenen Einnahmen können durch Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder von anderen als den nach dem AEUV oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen ergänzt werden. Diese Finanzbeiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

(4)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten Mittel aus dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(5)   Ein Betrag von bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Mittel kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, z. B. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich in Verbindung mit betrieblichen Informations- und Technologiesystemen, sowie für Verwaltungsausgaben und Gebühren der Finanzierungspartner.

(6)   Mittel bis zu einem Betrag von 35 000 000 EUR, die in den in Absatz 1 genannten Mitteln enthalten sind, werden für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereitgestellt; davon werden mindestens 10 000 000 EUR zur Unterstützung der Verwaltungskapazitäten der Begünstigten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, verwendet.

(7)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

KAPITEL II

UNIONSUNTERSTÜTZUNG

Artikel 6

Form der Unionsunterstützung und Ausführungsmethode

(1)   Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in Form von Finanzhilfen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt.

(2)   Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt.

Artikel 7

Verfügbarkeit von Mitteln

(1)   Die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 genannten Mittel werden nach Abzug einer Rückstellung für technische und administrative Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 5 zur Finanzierung von Projekten gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet.

(2)   Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte in einem Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführten nationalen Anteile nicht überschreiten.

(3)   Bei Finanzhilfen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, die ab dem 1. Januar 2026veröffentlicht werden, wird die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt, bis die verbleibenden Mittel ausgeschöpft sind. Bei der Gewährung solcher Finanzhilfen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Planbarkeit der Investitionen und die Förderung der regionalen Konvergenz zu gewährleisten, wobei weniger entwickelten Regionen gemäß den in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Gewährungskriterien besondere Aufmerksamkeit gilt.

Artikel 8

Verwaltungsvereinbarungen mit Finanzierungspartnern

Vor der Durchführung der Fazilität mit einem Finanzierungspartner wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzierungspartner unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt, welche Bestimmungen zur Prüfung und zur Kommunikation sowie insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen für jedes im Rahmen der Fazilität finanzierte Projekt und zum Anwendungsbereich der Darlehensregelungen enthalten.

KAPITEL III

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Förderfähige Projekte

(1)   Für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität kommen nur Projekte in Betracht, die zu den in Artikel 3 genannten Zielen beitragen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Projekte erzielen eine messbare Wirkung und beinhalten gegebenenfalls Outputindikatoren bei der Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, und kommen Gebieten zugute, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, auch wenn die Projekte nicht in diesen Gebieten durchgeführt werden;

b)

die Projekte erhalten keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen;

c)

die Projekte erhalten im Rahmen der Fazilität ein Darlehen von einem Finanzierungspartner und

d)

die Projekte erwirtschaften nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können Projekte, die im Rahmen der Fazilität Unionsunterstützung erhalten, für ihre Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung auch beratende Unterstützung und technische Hilfe von anderen Unionsprogrammen erhalten.

(3)   Mit der Fazilität werden keine Tätigkeiten unterstützt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 ausgeschlossen sind.

Artikel 10

Förderfähige Personen und Einrichtungen

Ungeachtet der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien können sich nur Rechtsträger, die in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen sind, als potenzielle Begünstigte im Rahmen dieser Verordnung bewerben.

KAPITEL IV

FINANZHILFEN

Artikel 11

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bereitgestellt.

(2)   Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in weniger entwickelten Regionen darf der Finanzhilfebetrag 25 % des vom Finanzierungspartner bereitgestellten Darlehens im Rahmen der Fazilität nicht übersteigen.

(3)   Die Auszahlung einer gewährten Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen, die an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fortschritte bei der Durchführung geknüpft sind.

Artikel 12

Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung der wirtschaftlich bedeutendste Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen nicht unterzeichnet wurde und der Abschluss eines solchen Vertrags in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

(2)   Wird die Unionsunterstützung mit Darlehensregelungen kombiniert oder ist kein Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen vorgesehen, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

In diesem Fall kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, und die entsprechenden ausgezahlten Beträge gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen zurückfordern.

KAPITEL V

BERATENDE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 13

Beratende Unterstützung

(1)   Die beratende Unterstützung nach dieser Verordnung wird gemäß den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

(2)   Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht und werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 finanziert.

KAPITEL VI

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 14

Arbeitsprogramme

(1)   Die Fazilität wird mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt werden.

(2)   Die Arbeitsprogramme umfassen Gewährungskriterien, die dann gelten, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung für förderfähige Projekte die verfügbaren Mittel überschreitet. Diese Kriterien schließen gegebenenfalls Prioritäten ein für

a)

Projekte, die von Begünstigten in weniger entwickelten Regionen gefördert werden,

b)

Projekte, die einen direkten Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele der Union für 2030 und des Klimaneutralitätsziels der Union bis spätestens 2050 leisten, und

c)

Projekte, die von Begünstigten gefördert werden, die Pläne zur Dekarbonisierung angenommen haben.

(3)   Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB

(1)   Die Kommission legt die Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Bedingungen für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als die der EIB müssen den Zielen der Fazilität entsprechen.

(3)   Insbesondere berücksichtigt die Kommission bei der Auswahl der Finanzierungspartner die Fähigkeit, als potentielle Finanzierungspartner

a)

zu gewährleisten, dass ihre Darlehenspolitik den Umwelt- oder Sozialstandards der Union, den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 entspricht;

b)

genügend eigene Mittel beizusteuern, um eine größtmögliche Wirkung der Finanzhilfe der Union zu erzielen;

c)

eine angemessene geografische Abdeckung der Fazilität sicherzustellen und die Finanzierung einzelner kleinerer Projekte zu ermöglichen;

d)

die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen;

e)

Transparenz und eine angemessene Sichtbarkeit der einzelnen, durch die Fazilität finanzierten Projekte sicherzustellen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der Finanzierungspartner, die gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewählt wurden.

Artikel 16

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung der Fazilität und ihre Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu überwachen sind, sind im Anhang II festgelegt.

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren wirksam, effizient und rechtzeitig erfasst werden. Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission die Daten zu diesen Indikatoren im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen bzw. den Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung.

(3)   Bis zum 31. Oktober jeden Kalenderjahres, beginnend mit 2022, gibt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Fazilität heraus. Dieser Bericht enthält Informationen über den Stand der Durchführung der Fazilität in Bezug auf ihre Ziele, Bedingungen und Leistungsindikatoren.

(4)   Wird in dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht festgestellt, dass die Indikatoren in Anhang II keine angemessene Bewertung der Fazilität zulassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren zu ändern.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Evaluierungen der Durchführung der Fazilität und ihrer Fähigkeit, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden rechtzeitig durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Eine Zwischenevaluierung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und ein Zwischenevaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. In der Zwischenevaluierung wird insbesondere bewertet;

a)

in welchem Umfang die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität zur Deckung des Bedarfs der Regionen, die die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang durchführen, beigetragen hat;

b)

wie den in Artikel 4 genannten bereichsübergreifenden Grundsätzen Rechnung getragen wurde;

c)

ob eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen ist;

d)

wie die Bestimmungen der Förderfähigkeit des Artikels 9 angewandt und die Verpflichtungen zur Sichtbarkeit umgesetzt wurden;

e)

auf der Grundlage der durch die Fazilität unterstützten Projekte wird ferner das Ausmaß beurteilt, in dem die Fazilität zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Umweltzielen beigetragen hat, wobei die in der genannten Verordnung vorgesehenen, anwendbaren Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind.

Dem Zwischenevaluierungsbericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, in dem insbesondere möglichen Anpassungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit Rechnung getragen wird.

(3)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und langfristigen Auswirkungen der Fazilität vor, der auch die in Absatz 2 bestimmten Gegenstände abdeckt.

Artikel 18

Prüfungen

(1)   Prüfungen der Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität, die von Personen oder Stellen — auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

(2)   Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission und den benannten Rechnungsprüfern im Einklang mit ihren entsprechenden und Finanzhilfevereinbarungen und Verwaltungsvereinbarung alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung, die diese beiden benötigen, um ihren Prüfungsaufgaben nachzukommen.

(3)   Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität wird im Einklang mit Artikel 287 AEUV vom Rechnungshof durchgeführt. Für diese Zwecke wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben erforderlichen Unterlagen oder Informationen gewährt, einschließlich zu allen Informationen über die Evaluierungen der Anträge und ihrer Ergebnisse, gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen durch gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die im Rahmen der Fazilität geleisteten Unionsunterstützung, insbesondere bei der Bekanntmachung der Projekte und ihrer Ergebnisse, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die finanzierten Projekte und die Ergebnisse dieser Projekte durch. Dies beinhaltet insbesondere, die Mitgliedstaaten von der Absicht der Kommission, andere Finanzierungspartner als die EIB zur Teilnahme an der Fazilität zuzulassen, zu unterrichten und die Mitgliedstaaten über veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterrichten, wie auch das Bewusstsein über die technische und administrative Unterstützung der Antragsteller zu schärfen. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte und aktualisiert diese regelmäßig.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 373 vom 4.11.2020, S. 1.

(2)  ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2021.

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(20)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).


ANHANG I

Finanzierungsinstrumente, aus denen Rückzahlungen für die Fazilität verwendet werden können

A.   Eigenkapitalinstrumente:

Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43);

Technologietransfer-Pilotprojekt (TTP): Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Maßnahmen der Tätigkeit „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Maßnahme „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 (C(2007) 531);

Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84);

Fazilität für Wachstum und innovative KMU (GIF): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1);

COSME-Eigenkapitalfazilität für Wachstum (COSME EFG): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965);

EaSI-Investitionen zum Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B.   Garantieinstrumente:

KMU-Bürgschaftsfazilität ’98 (SMEG98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43);

KMU-Bürgschaftsfazilität ’01 (SMEG01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84);

KMU-Bürgschaftsfazilität ’07 (SMEG07): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

Risikoteilungsinstrumente:

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299);

EaSI-Bürgschaftsinstrument: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238);

COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33);

InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965);

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221);

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50);

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C.   Risikoteilungsinstrumente:

InnovFin:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129);

Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D.   Zweckgebundene Anlageinstrumente:

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Fonds commun de placements — Fonds d’investissements spécialisés (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

Fonds Marguerite:

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) (C(2010)941);

Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).


ANHANG II

Zentrale Leistungsindikatoren (1)

1.   

Volumen der gewährten Finanzhilfen

2.   

Volumen der unterzeichneten Darlehen

2.1.

Einzeldarlehen

2.2.

Darlehensregelungen

3.   

Insgesamt mobilisierte Investitionen, aufgeschlüsselt nach

3.1.

Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

3.2.

Umfang der mobilisierten öffentlichen Finanzierungen

4.   

Anzahl der unterstützten Projekte, aufgeschlüsselt nach

4.1.

Land

4.2.

NUTS-2-Region

4.3.

Für einen gerechten Übergang unterstütztes Gebiet

5.   

Anzahl der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte

6.   

Anzahl der Projekte nach Sektor

6.1.

Verkehr

6.2.

Soziale Infrastruktur

6.3.

Öffentliche Versorgungsleistungen (Wasser, Abwasser, Fernwärme, Energie, Abfallwirtschaft)

6.4.

Direkte Unterstützung zur Erleichterung des Übergangs zur Klimaneutralität (erneuerbare Energien, Dekarbonisierung, Energieeffizienz)

6.5.

Umweltziele

6.6.

Städtische Infrastruktur und Wohnraum

6.7.

Andere

7.   

Minderung der Treibhausgasemissionen (gegebenenfalls)

8.   

Schaffung von Arbeitsplätzen (gegebenenfalls)


(1)  Alle Indikatoren sind gegebenenfalls nach Region aufzuschlüsseln. Alle personenbezogenen Daten sind gegebenenfalls nach Geschlecht aufzuschlüsseln.


30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/20


VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union

(kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde mehrfach und erheblich geändert (5). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union zu vereinfachen, muss sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats.

(3)

Für Zahlungsinstrumente wie Schecks, die hauptsächlich oder ausschließlich in Papierform bestehen, empfiehlt es sich nicht, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden, da sie sich naturgemäß nicht so effizient bearbeiten lassen wie elektronische Zahlungen.

(4)

Der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte sollte für Zahlungen gelten, die in Papierform oder in bar ausgelöst oder abgeschlossen und im Zuge der Zahlungsausführungskette elektronisch verarbeitet werden, außer für Schecks; er sollte auch für alle Entgelte gelten, die direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden sind, einschließlich von Entgelten, die mit einem Vertrag in Zusammenhang stehen. Indirekte Entgelte sind unter anderem Entgelte für die Einrichtung eines Dauerauftrags oder Entgelte für die Benutzung von Zahlungskarten oder von Debit- oder Kreditkarten, die für innerstaatliche und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge innerhalb der Union identisch sein sollten.

(5)

Um eine Fragmentierung der Zahlungsverkehrsmärkte zu verhindern, empfiehlt es sich, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden. Deshalb sollte für jede Kategorie grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge eine Inlandszahlung bestimmt werden, die die gleichen oder sehr ähnliche Merkmale wie der grenzüberschreitende Zahlungsvorgang aufweist. Für die Bestimmung der Inlandszahlung, die einer grenzüberschreitenden Zahlung entspricht, sollten unter anderem folgende Kriterien herangezogen werden können: die Art und Weise der Auftragserteilung, der Ausführung und des Abschlusses der Zahlung, der Automatisierungsgrad, eine etwaige Zahlungsgarantie, der Status des Kunden und die Beziehung zum Zahlungsdienstleister oder das benutzte Zahlungsinstrument gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Diese Kriterien sollten nicht als erschöpfend betrachtet werden.

(6)

Die zuständigen Behörden sollten Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Zahlungen erstellen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Kommission sollte — gegebenenfalls mit Unterstützung des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses — angemessene Orientierungen geben und die zuständigen Behörden unterstützen.

(7)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und Ungleichheiten zu vermeiden, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zwischen Zahlungsdienstnutzern im Euro-Währungsgebiet und solchen in nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten bestehen, muss dafür gesorgt werden, dass Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für entsprechende Inlandszahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist. Ein Zahlungsdienstleister gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem er dem Zahlungsdienstnutzer seine Dienste erbringt.

(8)

Währungsumrechnungsentgelte sind ein bedeutender Kostenfaktor bei grenzüberschreitenden Zahlungen, bei denen im Mitgliedstaat des Zahlers und im Mitgliedstaat des Zahlungsempfängers unterschiedliche Währungen verwendet werden. Gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/2366 müssen die Entgelte und der verwendete Wechselkurs transparent sein, Artikel 52 Nummer 3 der genannten Richtlinie legt die Informationspflichten in Bezug auf die unter einen Rahmenvertrag fallenden Zahlungsvorgänge fest, und Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie umfasst die Informationspflichten für die Parteien, die Währungsumrechnungsdienste an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten. Es bedarf zusätzlicher Maßnahmen, um die Verbraucher vor überhöhten Entgelten für die Währungsumrechnung zu schützen und sicherzustellen, dass die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie benötigen, um die günstigste Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen zu können.

(9)

Die umzusetzenden Maßnahmen sollten angemessen, geeignet und kostengünstig sein. Gleichzeitig sollte in Situationen, in denen der Zahler unterschiedlichen Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gegenübersteht, durch die bereitgestellten Informationen ein Vergleich ermöglicht werden, damit der Zahler eine sachkundige Entscheidung treffen kann.

(10)

Um Vergleichbarkeit zu erreichen, sollten die Währungsumrechnungsentgelte für alle kartengebundenen Zahlungen in der gleichen Weise ausgedrückt werden, nämlich als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB). Bei einer Umrechnung zwischen zwei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen muss ein Aufschlag möglicherweise auf einem Umrechnungskurs beruhen, der sich aus zwei Kursen der EZB ableitet.

(11)

Gemäß den in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten allgemeinen Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte sollten die Anbieter von Währungsumrechnungen die Informationen über ihre Währungsumrechnungsentgelte vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenlegen. Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten, sollten Informationen über ihre Entgelte für diese Dienste in einer klaren und verständlichen Weise zur Verfügung stellen, z. B. durch Anzeige ihrer Entgelte am Schalter oder in digitaler Form am Terminal oder auf dem Bildschirm bei Online-Einkäufen. Zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Informationen sollten diese Parteien vor Auslösung der Zahlung ausdrückliche Informationen über den Betrag, der in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung an den Zahlungsempfänger zu zahlen ist, und den Gesamtbetrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist, zur Verfügung stellen. Der zu zahlende Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung sollte den Preis der zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen widerspiegeln und wird möglicherweise an der Kasse und nicht am Zahlungsterminal angezeigt. Die vom Zahlungsempfänger verwendete Währung ist im Allgemeinen die Landeswährung; nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann diese jedoch in einigen Fällen eine andere Währung der Union sein. Der Gesamtbetrag, den der Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen hat, sollte sich aus dem Preis der Waren oder Dienstleistungen und den Währungsumrechnungsentgelten zusammensetzen. Darüber hinaus sollten beide Beträge auf der Quittung oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dokumentiert werden.

(12)

Hinsichtlich Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollte der Zahler, wenn ein Währungsumrechnungsdienst an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle angeboten wird, die Möglichkeit haben, diesen Dienst abzulehnen und stattdessen in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu bezahlen.

(13)

Um es den Zahlern zu ermöglichen, die Entgelte für die Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu vergleichen, sollten die Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht nur vollständig vergleichbare Informationen über die anwendbaren Entgelte für die Währungsumrechnung in die Geschäftsbedingungen ihres Rahmenvertrags aufnehmen, sondern diese Informationen auch auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform, insbesondere auf ihren Kunden-Websites, auf ihren Homebanking-Websites und in ihren mobilen Banking-Anwendungen, in einer leicht verständlichen und zugänglichen Weise zugänglich machen. Dies würde der Entwicklung von Vergleichswebsites dienen, um den Verbrauchern den Preisvergleich auf Reisen oder beim Einkauf im Ausland zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Zahlungsdienstleister der Zahler die Zahler an die anwendbaren Währungsumrechnungsentgelte erinnern, wenn eine kartengebundene Zahlung in einer anderen Währung erfolgt, indem sie allgemein verfügbare und leicht zugängliche elektronische Kommunikationskanäle wie SMS-Nachrichten, E-Mails oder Push-Benachrichtigungen über die mobile Banking-Anwendung des Zahlers nutzen. Zahlungsdienstleister sollten sich mit den Zahlungsdienstnutzern auf den elektronischen Kommunikationskanal einigen, über den sie die Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte bereitstellen, wobei sie berücksichtigen sollten, über welchen Kanal sie den Zahler am effektivsten erreichen. Zahlungsdienstleister sollten auch Anträge von Zahlungsdienstnutzern annehmen, in denen sie auf den Erhalt der elektronischen Nachrichten mit Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte verzichten.

(14)

Regelmäßige Erinnerungen sind angebracht, wenn sich der Zahler für längere Zeit im Ausland aufhält, z. B. wenn der Zahler entsandt wird, im Ausland studiert oder wenn der Zahler eine Karte regelmäßig für Online-Einkäufe in der Landeswährung verwendet. Eine Verpflichtung zu solchen Erinnerungen würde sicherstellen, dass der Zahler bei der Auswahl der verschiedenen Währungsumrechnungsmöglichkeiten informiert ist.

(15)

Die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge durch die Zahlungsdienstleister sollte vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung der internationalen Nummer eines Zahlungskontos (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC) gefördert werden. Deshalb sollten den Zahlungsdienstnutzern von den Zahlungsdienstleistern hinreichende Informationen über die IBAN und die BIC des betreffenden Kontos bereitgestellt werden.

(16)

Um eine kontinuierliche, zeitnahe und effiziente Bereitstellung der Zahlungsbilanzstatistiken im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass frei verfügbare Zahlungsdaten wie IBAN, BIC und die Beträge der Zahlungsvorgänge oder grundlegende, aggregierte Zahlungsdaten für verschiedene Zahlungsinstrumente noch erfasst werden können, sofern die Datenerfassung die automatisierte Zahlungsverarbeitung nicht behindert und vollständig automatisiert werden kann. Diese Verordnung berührt nicht die Meldepflichten für andere Regelungszwecke, wie beispielsweise zur Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung, oder für steuerliche Zwecke.

(17)

Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister diese Verordnung einhalten.

(18)

Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister vorsehen. Zudem sollten zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen benannt werden.

(19)

Zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen müssen in der Union aktiv zusammenarbeiten, damit grenzübergreifende Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung reibungslos und zügig beigelegt werden können. Diese Zusammenarbeit sollte in Form einer wechselseitigen Erteilung von Auskünften über das Recht oder die Rechtspraxis innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder gegebenenfalls in Form einer Abgabe oder Übernahme von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erfolgen können.

(20)

Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

(21)

Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf andere Währungen als den Euro würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Zahlungsvorgänge eindeutige Vorteile bieten. Es sollte ein Anmeldeverfahren vorgesehen werden, das es auch Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ermöglicht, diese Verordnung auf grenzüberschreitende Zahlungen in ihrer Landeswährung anzuwenden.

(22)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Regelung, durch die die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro an die Kosten für inländische Zahlungsvorgänge in Landeswährungen angeglichen werden, und über die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Informationspflichten über die Währungsumrechnung vorlegen. Die Kommission sollte auch weitere Möglichkeiten — und die technische Durchführbarkeit dieser Möglichkeiten — prüfen, die Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union auszudehnen und die Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte weiter zu verbessern, sowie die Möglichkeit, die Option der Währungsumrechnung durch andere Parteien als den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu deaktivieren und zu aktivieren.

(23)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen und über die Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten innerhalb der Union festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 für grenzüberschreitende Zahlungen, die in Euro oder einer Landeswährung der Mitgliedstaaten getätigt werden, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ihren Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf ihre Landeswährung auszudehnen, mitgeteilt haben.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gelten die Artikel 4 und 5 für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen, die auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist, und eine Währungsumrechnung beinhalten.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Zahlungsdienstleister vornehmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

2.

„Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind;

3.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

4.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

5.

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 32 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene Ausnahme gewährt hat;

6.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

7.

„Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

8.

„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

9.

„Entgelt“ jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer erhebt und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister oder eine Partei, die Währungsumrechnungen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringt, von einem Zahlungsdienstnutzer für eine Währungsumrechnung erhebt, oder eine Kombination aus beidem;

10.

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

11.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) ist;

13.

„Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;

14.

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

15.

„Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

Artikel 3

Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

(1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.

(2)   Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 13 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.

(3)   Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen. Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.

Artikel 4

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

(1)   In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Nummer 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.

(2)   Zahlungsdienstleister machen den Aufschlagnach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen:

a)

den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist;

b)

den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.

(4)   Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5)   Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.

(6)   Der Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw. die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt.

Der Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit, auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu verzichten.

Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(7)   Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen

(1)   Wird eine Währungsumrechnung vom Zahlungsdienstleister des Zahlers im Zusammenhang mit einer Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angeboten, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung des Zahlungsdienstleisters getätigt wird, so informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 52 Nummer 3 der genannten Richtlinie vor Auslösung des Zahlungsvorgangs in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

(2)   Vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers mit. Der Zahlungsdienstleister muss auch den geschätzten dem Zahlungsempfänger zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitteilen.

Artikel 6

Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

(1)   Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die internationale Nummer eines Zahlungskontos (IBAN) des Zahlungsdienstnutzers und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Zahlungsdienstleisters mit.

Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an.

Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.

(2)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angebracht, der entsprechenden BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

(3)   Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Lieferant von Waren bzw. ein Dienstleister, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Union seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

Artikel 7

Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen keine zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden vor.

(2)   Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die zuständigen Behörden betrifft, die ihr nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

Artikel 9

Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

(2)   Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 10 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

Artikel 10

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten vor. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen benannt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Einrichtungen betrifft, die ihr nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

Artikel 11

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die in den Artikeln 8 und 10 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Vorschriften und Maßnahmen betrifft, die ihr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Artikel 13

Anwendung auf andere Währungen als den Euro

Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit.

Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf die Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats wird 14 Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Artikel 14

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

a)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Zahlungsdienstleister Artikel 3 dieser Verordnung, anwenden;

b)

eine Bewertung der Entwicklung der Volumen und Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und in Euro seit dem Datum der Annahme der Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), das heißt dem 19. März 2019;

c)

eine Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 dieser Verordnung auf die Entwicklung der Währungsumrechnungsentgelte und der anderen Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowohl für die Zahler als auch für die Zahlungsempfänger;

d)

eine Bewertung der geschätzten Auswirkungen der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einbeziehung der Währungen aller Mitgliedstaaten;

e)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Anbieter von Währungsumrechnungen die in den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und im nationalen Rechtzur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Nummer 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Informationspflichten anwenden und ob mit diesen Vorschriften die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte erhöht wird;

f)

eine Bewertung der Frage, ob und inwieweit Anbieter von Währungsumrechnungen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Nummer 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben;

g)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kommunikationskanäle und -technologien, die von Anbietern von Währungsumrechnungen genutzt werden oder ihnen zur Verfügung stehen und durch die die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte weiter erhöht werden kann, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob es bestimmte Kanäle gibt, die Zahlungsdienstleister für die Übermittlung der in Artikel 4 genannten Informationen anbieten müssten; diese Analyse umfasst auch eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit der gleichzeitigen Offenlegung der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Informationen vor Auslösung jedes Zahlungsvorgangs für alle an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verfügbaren Währungsumrechnungsmöglichkeiten;

h)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der Möglichkeit für die Zahler, die von einer anderen Partei als dem Zahlungsdienstleister des Zahlers angebotene Option der Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu sperren und ihre Präferenzen in dieser Hinsicht zu ändern;

i)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, bei der Erbringung von Währungsumrechnungen in Bezug auf einen einzelnen Zahlungsvorgang den zum Zeitpunkt der Auslösung des Zahlungsvorgangs geltenden Wechselkurs bei der Abwicklung und Abrechnung des Zahlungsvorgangs anzuwenden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021. Die Kommission kann für die Erstellung ihres Berichts von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Absatz 1 erhobene Daten verwenden und hat darin die Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsvorgänge zu berücksichtigen, wobei insbesondere zwischen an einem Geldautomaten und an der Verkaufsstelle ausgelösten Zahlungsvorgängen unterschieden wird.

Artikel 15

Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 65 vom 25.2.2021, S. 4.

(2)  ABl. C 56 vom 16.2.2021, S. 43.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(5)  Siehe Anhang I.

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(7)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

 

Verordnung (EU) Nr. 260/2012

des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(Nur hinsichtlich der in Artikel 17 enthaltenen Verweisungen auf die Artikel 2,3,4, 5 7 und 8)

Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 3b

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

ANHANG I

ANHANG II


30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/32


VERORDNUNG (EU) 2021/1231 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. und auf ihrer 42. Jahrestagung in den Jahren 2019 bzw. 2020 eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen.

(2)

Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (beispielsweise den Kapitän des Schiffes). Neue Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (Conservation and Enforcement Measures — CEM) sind in Kraft getreten, die für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich sind. Sie sind in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind.

(3)

Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher angepasst werden, um die NAFO-Maschenmessnormen anzuwenden, die von der NAFO verwendete Begriffsbestimmung für Fischereifahrzeuge einzuführen, damit die Kontroll- und Durchsetzungsbehörden der Union mit anderen NAFO-Vertragsparteien kompatibel zusammenarbeiten können, und um den Informationsfluss zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem NAFO-Exekutivsekretär zu verbessern.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA) unter anderem den Auftrag, die operative Koordinierung der Fischereikontroll- und -inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme wie der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte zu unterstützen. Daher sollte die EFCA die Stelle sein, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung erhält und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.

(5)

Das CEM-Verfahren für die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informationen an die Kontroll- und Überwachungsinternetseite (Monitoring, Control and Surveillance, MCS) der NAFO beinhaltet, die an den NAFO-Exekutivsekretär zu übermittelnden Informationen zu senden. Daher müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/833 aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen und die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der einschlägigen Informationen zu verwendenden Kanäle zu präzisieren.

(6)

Ferner ist es notwendig, die CEM-Bestimmungen zum Schutz des Grönlandhais (Somniosus microcephalus) einzuführen, die Bestimmungen der Chartervereinbarungen an die Bestimmungen der CEM anzugleichen und zu präzisieren, dass die Hafenstaatvertragspartei den Inspektoren einer anderen Vertragspartei ihre Zustimmung zu deren Entsendung erteilen muss.

(7)

Einige Bestimmungen der CEM werden wahrscheinlich auf den NAFO-Jahrestagungen geändert, da neue technische Maßnahmen für die sich verändernde Bestandsbiomasse und eine Überprüfung der Gebietsbeschränkungen für die Grundfischereitätigkeiten eingeführt werden. Um künftige Änderungen der CEM rasch in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission vor Beginn der Fangsaison gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über die Regulierung von Maschenöffnungen, Sortiergittern und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen und über Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

„Fischereifahrzeug“ jedes Unionsschiff, das für Fischereitätigkeiten ausgerüstet oder bestimmt ist oder diese ausübt, einschließlich der Verarbeitung von Fisch, Umladungen oder jeder anderen Tätigkeit zur Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten der Versuchsfischerei oder von Forschungseinsätzen;“

b)

folgende Nummer wird angefügt:

„31.

„MCS-Internetseite“ die Kontroll- und Überwachungsinternetseite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die der Union keine Quote gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden „Quote ‚Sonstige‘“), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote ‚Sonstige‘ befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so teilt sie das dem NAFO-Exekutivsekretär mit.“

3.

In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

„d)

schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;

e)

schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;“

4.

In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Der Union wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt,

b)

es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratorium) oder“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Kabeljau in der Division 3M

(1)   Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1 250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord:

a)

Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division 3M nur in Häfen, die gemäß Artikel 39 bezeichnet sind, anlanden oder umladen;

b)

mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division 3M und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden;

c)

jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung oder Umladung von Kabeljaufängen aus der Division 3M in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1 250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements.

(3)   Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.“

b)

Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Bestätigung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder“

7.

In Artikel 12 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(9)   Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) im Regelungsbereich ist verboten.

(10)   Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um ungewollte Fänge und die Sterblichkeit so gering wie möglich zu halten und lebende Grönlandhaie so freizusetzen, dass sie den geringstmöglichen Schaden erleiden.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung gemäß Anhang III.A der CEM (siehe Punkt 10 des Anhangs dieser Verordnung) gemessen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA);“

9.

In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Fischereifahrzeuge, die eine gezielte Schleppnetzfischerei auf Kabeljau in Division 3M betreiben, müssen ein Sortiergitter mit einem Mindestabstand von 55 mm verwenden, um die Anzahl der Fänge kleinerer Kabeljaufische zu verringern. Das Sortiergitter muss an der oberen Seitenwand des Schleppnetzes, vor dem Steert, platziert werden.“

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten

(1)   Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“

11.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Chartervereinbarungen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich, charternde Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und ‚Flaggenstaat-Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist.

(2)   Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden, gechartertes Schiff‘) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Flaggenstaat-Vertragspartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;

b)

die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenstaat-Vertragspartei in einem Kalenderjahr beschränkt;

c)

die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und

d)

bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

(3)   Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.

(4)   Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

(5)   Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

(6)   Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung.

(6a)   Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis.

(6b)   Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen:

a)

Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;

b)

frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;

c)

Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;

d)

eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder -lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und

e)

die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

(6c)   Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.

(7)   Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:

a)

Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

b)

Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

c)

Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;

d)

Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

(8)   Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.“

12.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Fänge jedes Hols für jede Division genau erfasst werden;“.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps für jede Division erfasst wird;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

jeder Eingang gemäß Artikel 24 erfasst wird; und“

iii)

Der folgende neue Buchstabe wird angefügt:

„e)

wenn die Produktion am Tag einer Inspektion erfolgt ist, einem Inspektor auf Anfrage die Angaben zu den an diesem Tag verarbeiteten Fängen zur Verfügung gestellt wird.“

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC, sofern nicht anderweitig in einem COX-Bericht angegeben; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit ‚0‘ anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung) gemeldet; falls sie nicht in Anhang I.C der CEM erfasst sind, wird die Aquatic Sciences and Fisheries Information System List of Species for Fishery Statistics (ASFIS)-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke verwendet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.“

d)

In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn alle Fänge gemäß Absatz 6 gemeldet wurden.“

13.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den in Absatz 11 Buchstabe e genannten täglichen Beobachterbericht.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes bereit:

a)

spätestens 24 Stunden vor dem Einsatz eines Beobachters an Bord eines Fischereifahrzeugs den Namen des Fischereifahrzeugs und das internationale Funkrufzeichen sowie den Namen und (gegebenenfalls) Identifizierungsdaten des betreffenden Beobachters;

b)

innerhalb von 20 Tagen nach der Ankunft des Schiffes im Hafen den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;

c)

bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Pflichten.“

c)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Die Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 7 machen müssen, werden der EFCA mit der Kommission in Kopie übermittelt. Die EFCA stellt sicher, dass diese Angaben unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt werden, damit sie auf der MCS-Internetseite eingestellt werden können.“

14.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission bezeichnete Inspektoren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die EFCA im Rahmen der Regelung über die Inspektoren in Kenntnis.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten gemäß seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden, und die CEM gelten in vollem Umfang.“

15.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

übermittelt den Überwachungsbericht der EFCA, die ihn unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes übermittelt;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär und an die Kommission weiterleitet.“

16.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

erfassen die Zusammenfassungen sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in den entsprechenden Abschnitten des Inspektionsberichts;“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

übermittelt, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, den Bericht über die Inspektion auf See an die EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet;“

17.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

jeden Beobachter an Bord über den Verstoß unterrichten.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben in dem Abschnitt Verstöße des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EFCA legt den Inspektionsbericht dem NAFO-Exekutivsekretär vor.“

18.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Befischung der Quote ‚Sonstige‘ ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und die EFCA unter Verstoß gegen Artikel 5;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 18;“

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder Netzgröße, unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;“

iv)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Ausbleiben der Meldungen über die Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 25;“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet ‚falsche Erfassung der Fänge‘ eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und der Hafenstaatsvertragspartei, wenn diese nicht identisch sind, können Inspektoren einer anderen Vertragspartei oder eines anderen Mitgliedstaats an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen,“

19.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär die Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden in der Form einer Ersetzung der Liste spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung eingestellt.

(2)   Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Information über die vorherige Anfragefrist an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.

(3)   Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 41, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.“

b)

Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Schiffes unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird die Einfahrt des Schiffes genehmigt, so sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA übermittelt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.

(9)   Wird die in Artikel 41 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, so übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem NAFO-Exekutivsekretär eine Kopie des annullierten Antrags auf vorherige Kontrolle mit Kopie an die Kommission und die EFCA.“

c)

Absatz 17 erhält folgende Fassung:

„(17)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion.“

20.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich

Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,

a)

übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,

b)

bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,

c)

bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und

d)

übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —

i)

unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und

ii)

legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.“

21.

In Artikel 50 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„i)

Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2;

j)

technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sowie technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder Absatz 3a;

k)

Gebietsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen für Grundfischereitätigkeiten gemäß Artikel 18.“

22.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 44 erhält folgende Fassung:

„44.

Anhang IV.H der CEM betreffend Inspektionen, genannt in Artikel 39 Absatz 11;“

b)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„45.

Anhang II.H der CEM über das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu der MCS-Internetseite für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 279.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/41


VERORDNUNG (EU) 2021/1232 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften zur Gewährleistung des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beim Datenaustausch im Bereich der elektronischen Kommunikation. Die Richtlinie präzisiert und ergänzt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(2)

Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Bis zum 21. Dezember 2020 galt die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5). An diesem Tag wurde die Richtlinie 2002/21/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfasst auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie. Die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie, die Nachrichtenübermittlung (im Folgenden „Messaging“) und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, wurden daher zum 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG einbezogen.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten niedergelegt.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden „Kinderrechtsübereinkommen“) und Artikel 24 Absatz 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. In Artikel 3 Absatz 2 des Kinderrechtsübereinkommens und Artikel 24 Absatz 1 der Charta wird ferner auf den Anspruch von Kindern auf einen den Schutz und die Fürsorge hingewiesen, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.

(5)

Der Schutz der Kinder, sowohl online als auch offline, ist eine der Prioritäten der Union. Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verletzungen der Menschen- und Grundrechte dar, insbesondere der Rechte der Kinder auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, wie im Kinderrechtsübereinkommen und in der Charta verankert. Die Digitalisierung hat viele Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich gebracht, sie geht aber auch mit Problemen einher wie der Zunahme des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet. Am 24. Juli 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ (im Folgenden „Strategie“) an. Die Strategie zielt darauf ab, auf Unionsebene wirksam gegen das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorzugehen.

(6)

Im Einklang mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) regelt die vorliegende Verordnung nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigem Einverständnis erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen.

(7)

Einige Anbieter bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Anbieter“) — wie Webmail und Messaging — setzen bereits freiwillig spezielle Technologien ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, zu melden, indem entweder der Inhalt, wie Bilder und Text, oder die Verkehrsdaten zu einer Kommunikation, in einigen Fällen unter Verwendung historischer Daten, durchsucht werden. Für derartige Tätigkeiten könnten bei Bildern und Videos die Hash-Technologie und bei der Analyse von Text oder Verkehrsdaten Klassifikatoren und künstliche Intelligenz verwendet werden. Bei Verwendung der Hash-Technologie wird das Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern gemeldet, wenn ein positiver Treffer angezeigt wird, d. h. eine Übereinstimmung, die sich aus einem Vergleich zwischen einem Bild oder einem Video und einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (sog. „Hash“) aus einer von einer Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, betriebenen Datenbank ergibt und die verifiziertes Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern enthält. Bei diesen Anbietern handelt es sich um nationale Hotlines für die Meldung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und auch um Organisationen, die sich in der Union und in Drittländern befinden, die sich dafür einsetzen, Kinder zu identifizieren, die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verringern sowie die Viktimisierung von Kindern zu verhindern. Derartige Organisationen könnten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Derartige freiwillige Maßnahmen leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Ermöglichung der Identifizierung und Rettung von Opfern, deren Grundrechte auf Menschenwürde und körperliche und geistige Unversehrtheit schwer verletzt werden. Derartige freiwillige Maßnahmen sind auch für die Verringerung der Weiterverbreitung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und als Beitrag zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern sowie zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern von Bedeutung.

(8)

Trotz ihres legitimen Ziels bedeuten die freiwilligen Maßnahmen von Anbietern zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten aller Nutzer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Nutzer“). Eine Beschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, lässt sich nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, dass die Anbieter bestimmte Technologien zu einer Zeit nutzten, als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch nicht unter die Definition von „elektronischen Kommunikationsdiensten“ fielen. Derartige Beschränkungen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta sind solche Beschränkungen gesetzlich vorzusehen und müssen den Wesensgehalt der Rechte auf Privat- und Familienleben und auf Schutz personenbezogener Daten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wenn solche Beschränkungen dauerhaft mit einer allgemeinen und unterschiedslosen Überwachung und Analyse der Kommunikation aller Nutzer verbunden sind, wird damit gegen das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verstoßen.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter durch freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben und zur Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten unterlag bis zum 20. Dezember 2020 nur der Verordnung (EU) 2016/679. Die Richtlinie (EU) 2018/1972, die bis zum 20. Dezember 2020 umgesetzt werden musste, bewirkte, dass die Anbieter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen. Um solche freiwilligen Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2020 weiterhin nutzen zu können, sollten die Anbieter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verordnung (EU) 2016/679 wird weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die mittels solcher freiwilligen Maßnahmen erfolgt.

(10)

Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben sowie der Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern dient. Ohne solche nationalen Rechtsvorschriften können sich die Anbieter bis zur Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens für die Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern auf Unionsebene nicht mehr auf die Verordnung (EU) 2016/679 berufen, um über den 21. Dezember 2020 hinaus weiterhin freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten und zu dessen Meldung anzuwenden sowie zur Entfernung des Online-Materials über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu ergreifen. Die vorliegende Verordnung bietet zwar keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter zum alleinigen Zweck der Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben und der Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten, aber sie sieht eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG vor. Die vorliegende Verordnung legt zusätzliche Schutzvorkehrungen fest, die von den Anbietern einzuhalten sind, wenn sie sich darauf berufen wollen.

(11)

Die Verarbeitung von Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung könnte die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nach sich ziehen. Die Verarbeitung von Bildern und Videos durch besondere technische Mittel, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglicht, gilt als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

(12)

Die vorliegende Verordnung sieht eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Die freiwillige Nutzung von Technologien zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten durch Anbieter in dem Umfang, der erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen, fällt in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung, sofern diese Nutzung die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und unterliegt daher den Schutzvorkehrungen und Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679.

(13)

Die Richtlinie 2002/58/EG wurde auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG Rechtsvorschriften erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Kommunikations- und Verkehrsdaten gemäß der genannten Richtlinie zu beschränken, und der Erlass solcher Rechtsvorschriften birgt ein erhebliches Risiko der Fragmentierung, die sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte. Daher sollte die vorliegende Verordnung auf Artikel 114 AEUV gestützt werden.

(14)

Da Daten im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsvorgängen, an denen natürliche Personen beteiligt sind, gewöhnlich als personenbezogene Daten einzustufen sind, sollte diese Verordnung auch auf Artikel 16 AEUV gestützt werden, der eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr bildet.

(15)

Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Anbieter allein zu dem Zweck, sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen, soweit diese Verarbeitung in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahme fällt.

(16)

Die Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, sollten nach dem Stand der Technik in der Branche am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen. Diese Technologien sollten nicht zum systematischen Filtern und Durchsuchen von Text in Kommunikationsinhalten verwendet werden, es sei denn, es geht ausschließlich darum, Muster zu erkennen, die auf mögliche konkrete Verdachtsgründe für sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet hindeuten, und sie sollten keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation zulassen. Bei Technologien, die zur Erkennung von Versuchen der Kontaktaufnahme zu Kindern eingesetzt werden, sollten solche konkreten Verdachtsgründe auf objektiv ermittelten Risikofaktoren wie Altersunterschied und wahrscheinliche Beteiligung eines Kindes an der durchsuchten Kommunikation beruhen.

(17)

Es sollten geeignete Verfahren und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen Beschwerden bei Anbietern einlegen können. Solche Verfahren und Mechanismen sind insbesondere dann relevant, wenn Inhalte, die keinen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet darstellen, entfernt oder den Strafverfolgungsbehörden oder einer Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, gemeldet wurden.

(18)

Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit so weit wie möglich zu gewährleisten, sollte die für die Zwecke dieser Verordnung verwendete Technologie dem Stand der Technik in der Branche entsprechen, die Zahl und das Verhältnis der Fehler (falsch positive Ergebnisse) so gering wie möglich halten und sollte erforderlichenfalls etwaige Fehler, die dennoch auftreten können, unverzüglich berichtigen.

(19)

Die Inhaltsdaten und Verkehrsdaten sowie die personenbezogenen Daten, die bei der Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten verarbeitet bzw. generiert werden, und der Zeitraum, in dem die Daten im Falle der Ermittlung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet anschließend gespeichert werden, sollten auf das für die Ausübung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Alle Daten sollten unverzüglich und unwiderruflich gelöscht werden, sobald sie für einen der in dieser Verordnung genannten Zwecke nicht mehr unbedingt erforderlich sind, einschließlich der Fälle, in denen kein Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet besteht, auf jeden Fall aber spätestens 12 Monate nach dem Datum der Aufdeckung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, relevante Inhalts- und Verkehrsdaten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG zu speichern. Diese Verordnung lässt die Auferlegung etwaiger rechtlicher Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Daten nach Unionsrecht oder nationalem Recht, die für Anbieter gelten, unberührt.

(20)

Diese Verordnung hindert einen Anbieter, der den Strafverfolgungsbehörden sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemeldet hat, nicht daran, von diesen Behörden eine Empfangsbestätigung der Meldung zu verlangen.

(21)

Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die im Rahmen der Ausnahme nach der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten sollten die Anbieter bis zum 3. Februar 2022 und danach bis zum 31. Januar jedes Jahres Berichte veröffentlichen und der gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannten zuständigen Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) und der Kommission vorlegen. Diese Berichte sollten die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung, einschließlich die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die spezifischen Gründe, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht werden, die Gründe, die für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht werden, gegebenenfalls die Zahl der aufgedeckten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet, wobei zwischen Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und Kontaktaufnahmen zu Kindern unterschieden wird, die Anzahl der Fälle, in denen ein Nutzer eine Beschwerde beim internen Beschwerdemechanismus eingereicht oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, und das Ergebnis solcher Beschwerden und gerichtlichen Verfahren, Anzahl und Anteil der mit verschiedenen verwendeten Technologien aufgetretenen Fehler (falsch positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angewandten Datenschutzvorkehrungen und die Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden, umfassen.

(22)

Um die Aufsichtsbehörden bei ihren Aufgaben zu unterstützen, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss auffordern, Leitlinien zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Datenverarbeitung, die in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahme fällt, bereitzustellen. Wenn die Aufsichtsbehörden beurteilen, ob eine bewährte oder neue Technologie, die verwendet werden soll, dem Stand der Technik in der Branche entspricht, am wenigsten in die Privatsphäre eingreift und auf einer angemessenen Rechtsgrundlage gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzt wird, sollten diese Leitlinien insbesondere den Aufsichtsbehörden bei der Beratung im Rahmen des in jener Verordnung vorgesehenen Verfahrens der vorherigen Konsultation behilflich sein.

(23)

Die vorliegende Verordnung beschränkt das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und weicht insofern von der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemachten Vorgabe ab, dass für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre dieselben Vorschriften gelten wie für alle anderen elektronischen Kommunikationsdienste; dies erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, Missbrauch von Kindern im Internet in den genannten Diensten aufzuspüren und es den Strafverfolgungsbehörden oder Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, zu melden und Online-Material über den sexuellen Missbrauch von Kindern aus diesen Diensten zu entfernen. Die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung sollte daher auf drei Jahre ab ihrem Geltungsbeginn befristet werden, damit die für die Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Wird der langfristige Rechtsrahmen vor diesem Tag angenommen und in Kraft treten, sollte dieser langfristige Rechtsrahmen die vorliegende Verordnung aufheben.

(24)

In Bezug auf alle anderen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen, sollten Anbieter den in der genannten Richtlinie festgelegten besonderen Verpflichtungen und folglich den Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen der gemäß der genannten Richtlinie benannten zuständigen Behörden unterliegen.

(25)

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist ein wichtiges Instrument, um die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicherzustellen. Jede Schwächung der Verschlüsselung könnte unter Umständen von böswilligen Dritten missbräuchlich ausgenutzt werden. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte daher so ausgelegt werden, dass sie die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verbietet oder abschwächt.

(26)

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, ist ein in Artikel 7 der Charta verankertes Grundrecht. Es ist somit auch eine Voraussetzung für eine sichere Kommunikation zwischen Opfern von sexuellem Missbrauch von Kindern und einem vertrauenswürdigen Erwachsenen oder Organisationen, die im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern tätig sind, sowie für die Kommunikation zwischen Opfern und ihren Rechtsanwälten.

(27)

Diese Verordnung sollte die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach nationalem Recht unberührt lassen, wie etwa die Vorschriften über den Schutz der beruflichen Kommunikation zwischen Ärzten und ihren Patienten, zwischen Journalisten und ihren Quellen oder zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten — insbesondere, da die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten von zentraler Bedeutung ist, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte als wesentlichem Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte auch nationale Vorschriften über Register von Behörden oder Organisationen, die Personen in Notlagen Beratung anbieten, unberührt lassen.

(28)

Die Anbieter sollten der Kommission die Namen der Organisationen mitteilen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie potenziellen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß der vorliegenden Verordnung melden. Während es in der alleinigen Verantwortung der Anbieter liegt, die als für die Datenverarbeitung Verantwortliche fungieren, zu beurteilen, mit welchen Dritten sie personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 austauschen können, sollte die Kommission Transparenz in Bezug auf die Übermittlung potenzieller Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet gewährleisten, indem sie auf ihrer Website eine Liste der Organisationen veröffentlicht, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und ihr mitgeteilt wurden. Diese öffentliche Liste sollte leicht zugänglich sein. Es sollte den Anbietern auch möglich sein, diese Liste zu nutzen, um relevante Organisationen im weltweiten Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu ermitteln. Diese Liste sollte nicht die Verpflichtungen der Anbieter berühren, die als für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 fungieren, einschließlich ihrer Verpflichtung, jede Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 durchzuführen, und ihrer Verpflichtung, alle Pflichten gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung zu erfüllen.

(29)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung bereitzustellenden Statistiken sind wichtige Indikatoren für die Bewertung der Politik, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Auswirkungen der sekundären Viktimisierung anzuerkennen, die mit der Weitergabe von Bildern und Videos von Opfern sexuellen Missbrauchs von Kindern einhergehen, die möglicherweise schon seit Jahren im Umlauf sind und in solchen Statistiken nicht vollständig erfasst werden.

(30)

Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Anforderung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrnehmen bzw. ausüben zu können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden über solche ausreichenden Ressourcen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen.

(31)

Hat ein Anbieter vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt und die Aufsichtsbehörden in Bezug auf eine Technologie konsultiert, sollte er gemäß der vorliegenden Verordnung nicht verpflichtet sein, eine zusätzliche Datenschutz-Folgenabschätzung oder Konsultation durchzuführen, sofern die Aufsichtsbehörden angegeben haben, dass die Verarbeitung von Daten durch diese Technologie kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte oder dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Maßnahmen zur Minderung eines solchen Risikos ergriffen hat.

(32)

Die Nutzer sollten das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn ihre Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zum Zwecke der Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet in nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, der Meldung dieses Missbrauchs und der Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus diesen Diensten verletzt wurden, beispielsweise wenn die Inhalte oder die Identität eines Nutzers einer Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, oder den Strafverfolgungsbehörden gemeldet wurden oder wenn die Inhalte eines Nutzers entfernt oder sein Konto gesperrt oder ein einem Nutzer angebotener Dienst eingestellt wurde.

(33)

Im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG und dem Grundsatz der Datenminimierung sollte die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten auf die Inhaltsdaten und die damit verbundenen Verkehrsdaten in dem Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des Zwecks dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.

(34)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung sollte sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG genannten Datenkategorien erstrecken, die für die Verarbeitung sowohl personenbezogener als auch nicht personenbezogener Daten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes verarbeitet werden.

(35)

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG, ohne eine Fragmentierung des Binnenmarktes herbeizuführen. Darüber hinaus würden höchstwahrscheinlich nicht alle Mitgliedstaaten rechtzeitig nationale Rechtsvorschriften erlassen können. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Sie führt eine vorübergehende und streng begrenzte Ausnahme von der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen ein, um zu gewährleisten, dass sie nicht über das für die Verwirklichung des festgelegten Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

(36)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angehört und gab am 10. November 2020 seine Stellungnahme ab —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das alleinige Ziel haben, den Anbietern bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Anbieter“) zu ermöglichen, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 spezielle Technologien für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten in dem Maße zu verwenden, in dem dies unbedingt erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bei ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

2.

„Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern“:

a)

Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU;

b)

pornografische Darbietung im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU;

3.

„Kontaktaufnahme zu Kindern“ jede vorsätzliche Handlung, die eine Straftat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2011/93/EU darstellt;

4.

„sexueller Missbrauch von Kindern im Internet“„Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern“ und „Kontaktaufnahme zu Kindern“.

Artikel 3

Anwendungsbereich der Ausnahme

(1)   Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für die Vertraulichkeit von Kommunikation, bei der auch personenbezogene und andere Daten durch die Anbieter im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste verarbeitet werden, sofern:

a)

die Verarbeitung

i)

unbedingt erforderlich ist, damit eine spezielle Technologie zum alleinigen Zweck der Aufdeckung und Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und der Meldung dieses Materials an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, sowie zur Aufdeckung der Kontaktaufnahme zu Kindern und ihrer Meldung an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, verwendet werden kann;

ii)

verhältnismäßig ist und auf Technologien beschränkt bleibt, die von Anbietern zu dem unter Ziffer i genannten Zweck verwendet werden

iii)

auf Inhaltsdaten und damit verbundene Verkehrsdaten beschränkt ist, die für den unter Ziffer i genannten Zweck unbedingt erforderlich sind;

iv)

auf das, was für den unter Ziffer i genannten Zweck unbedingt erforderlich ist, beschränkt ist;

b)

die für den unter Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes genannten Zweck verwendete Technologie dem Stand der Technik in der Branche entspricht und am wenigsten in die Privatsphäre eingreift, auch im Hinblick auf den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679, und, soweit sie zum Durchsuchen von Text in Kommunikation verwendet wird, nicht in der Lage ist, den wesentlichen Inhalt der Kommunikation zu erschließen, sondern lediglich Muster erkennen kann, die auf einen möglichen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet hindeuten;

c)

in Bezug auf jede spezielle Technologie, die zu dem unter Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes genannten Zweck verwendet wird, eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein Verfahren der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung durchgeführt wurden;

d)

im Hinblick auf neue Technologien, d. h. Technologien, die zur Aufdeckung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern verwendet werden und die vor dem 2. August 2021 von keinem Anbieter im Zusammenhang mit Diensten, die für Nutzer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Nutzer“) in der Union erbracht wurden, verwendet worden sind, sowie im Hinblick auf Technologien, die zur Ermittlung möglicher Kontaktaufnahmen zu Kindern verwendet werden, erstattet der Anbieter der zuständigen Behörde Bericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der schriftlichen Empfehlungen, die gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 von der gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der genannten Verordnung benannten zuständigen Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Konsultation abgegeben wurden, nachzuweisen.

e)

die verwendeten Technologien an sich hinreichend zuverlässig sind, da sie die Fehlerquote bei der Erkennung von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet darstellen, weitestmöglich begrenzen, und bei gelegentlich auftretenden Fehlern deren Folgen unverzüglich berichtigen;

f)

die zur Aufdeckung von Mustern einer möglichen Kontaktaufnahme zu Kindern verwendeten Technologien auf die Verwendung geeigneter Schlüsselindikatoren und objektiv ermittelter Risikofaktoren wie Altersunterschiede und die wahrscheinliche Beteiligung eines Kindes an der durchsuchten Kommunikation beschränkt sind und das Recht auf Überprüfung durch einen Menschen wahrt.

g)

die Anbieter

i)

interne Verfahren eingeführt haben, um Missbrauch von, unbefugten Zugriff auf und unbefugte Weitergabe von personenbezogenen und anderen Daten zu verhindern;

ii)

menschliche Aufsicht über und erforderlichenfalls menschliche Eingriffe in die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten mit Hilfe von Technologien, die unter diese Verordnung fallen, gewährleisten;

iii)

sicherstellen, dass Material, das zuvor nicht als Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern oder als Kontaktaufnahme zu Kindern identifiziert wurde, nicht ohne vorherige Bestätigung durch einen Menschen an Strafverfolgungsbehörden oder Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, gemeldet wird;

iv)

geeignete Verfahren und Beschwerdemechanismen eingeführt haben, um sicherzustellen, dass Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist Beschwerden bei ihnen einreichen können, um ihre Sichtweise darzulegen;

v)

die Nutzer in klarer, deutlicher und verständlicher Weise darüber informieren, dass sie sich im Einklang mit dieser Verordnung auf die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer berufen, und zwar ausschließlich für den in Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes genannten Zweck, sowie die hinter den Maßnahmen, die sie im Rahmen der Ausnahmeregelung ergriffen haben, stehende Logik und die Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, dass personenbezogene Daten an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, weitergegeben werden;

vi)

die Nutzer über Folgendes informieren, wenn ihre Inhalte entfernt oder ihr Konto gesperrt oder ein ihnen angebotener Dienst eingestellt wurde:

1.

die Möglichkeiten, bei ihnen Beschwerde einzulegen;

2.

die Möglichkeit, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen; und

3.

das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf;

vii)

bis zum 3. Februar 2022 und danach bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Verarbeitung personenbezogener Daten veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission vorlegen, einschließlich über:

1.

die Art und Menge der verarbeiteten Daten;

2.

den spezifischen Grund, der für die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht wird;

3.

den Grund, der für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht wird;

4.

die Zahl der aufgedeckten Fälle von Missbrauch von Kindern im Internet, wobei zwischen Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und Kontaktaufnahmen zu Kindern zu unterscheiden ist;

5.

die Zahl der Fälle, in denen Nutzer Beschwerden über den internen Beschwerdemechanismus oder bei einer Justizbehörde eingereicht haben, und das Ergebnis dieser Beschwerden;

6.

die Anzahl und der Anteil der mit verschiedenen verwendeten Technologien aufgetretenen Fehler (falsch positive Ergebnisse);

7.

die Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote und die erreichte Fehlerquote;

8.

die Aufbewahrungsregeln und die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angewandten Datenschutzvorkehrungen;

9.

die Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Daten gemäß dieser Verordnung ausgetauscht wurden;

h)

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet die Inhaltsdaten und damit verbundenen Verkehrsdaten, die für die Zwecke gemäß Buchstabe a Ziffer i verarbeitet werden, und die bei einer solchen Verarbeitung generierten personenbezogenen Daten auf sichere Weise gespeichert werden, und zwar ausschließlich für die folgenden Zwecke:

i)

um den mutmaßlichen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden oder Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, zu melden;

ii)

das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren oder die Bereitstellung des Dienstes für den betroffenen Nutzer auszusetzen oder zu kündigen;

iii)

eine eindeutige, unumkehrbare digitale Signatur (sog. „Hash“) von Daten, die zuverlässig als Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern identifiziert wurden, zu erstellen;

iv)

dem betroffenen Nutzer die Möglichkeit zu geben, beim Anbieter Beschwerde einzulegen oder verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet einzulegen; oder

v)

Anfragen der zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu beantworten und ihnen die zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gemäß der Richtlinie 2011/93/EU erforderlichen Daten zu übermitteln;

i)

die Daten nicht länger gespeichert werden, als es für den unter Buchstabe h genannten relevanten Zweck unbedingt erforderlich ist, und in keinem Fall länger als 12 Monate ab dem Datum der Ermittlung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet;

j)

jeder begründete und überprüfte Verdachtsfall auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet unverzüglich den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden oder den Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, gemeldet wird.

(2)   Bis zum 3. April 2022 gilt die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung nicht für Anbieter, die

a)

vor dem 2. August 2021 eine spezielle Technologie zu dem unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Zweck eingesetzt haben, ohne ein Verfahren der vorherigen Konsultation in Bezug auf diese Technologie abgeschlossen zu haben;

b)

vor dem 3. September 2021 ein Verfahren der vorherigen Konsultation einleiten; und

c)

im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Konsultation gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

(3)   Bis zum 3. April 2022 gilt die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Bedingung nicht für Anbieter, die

a)

vor dem 2. August 2021 eine der unter Absatz 1 Buchstabe d genannten Technologien eingesetzt haben, ohne ein Verfahren der vorherigen Konsultation in Bezug auf diese Technologie abgeschlossen zu haben;

b)

vor dem 3. September 2021 ein Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d einleiten; und

c)

im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe d ordnungsgemäß mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

Artikel 4

Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

Bis zum 3. September 2021 und gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss, Leitlinien bereitzustellen, um die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung für bestehende und auch neue Technologien, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zweck eingesetzt wird, mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht.

Artikel 5

Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG haben Nutzer das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verletzt wurden.

Artikel 6

Aufsichtsbehörden

Die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden überwachen die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung im Rahmen ihrer in jenem Kapitel genannten Zuständigkeiten und Befugnisse.

Artikel 7

Öffentliche Liste mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen

(1)   Bis zum 3. September 2021 teilen die Anbieter der Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen mit, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß dieser Verordnung melden. Anbieter teilen der Kommission regelmäßig etwaige Änderungen dieser Liste mit.

(2)   Bis zum 3. Oktober 2021 veröffentlicht die Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und die ihr gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden. Die Kommission hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 8

Statistiken

(1)   Bis zum 3. August 2022 und danach jährlich machen die Mitgliedstaaten Berichte mit Statistiken zu folgenden Aspekten öffentlich zugänglich und legen sie der Kommission vor:

a)

die Gesamtzahl der Berichte über festgestellten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet, die den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden von Anbietern und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, übermittelt wurden, wobei zwischen der absoluten Zahl der Fälle und jenen Fällen, die mehrmals gemeldet werden, sowie nach der Art des Anbieters, in dessen Diensten sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt wurde, unterschieden wird, sofern solche Daten vorhanden sind,

b)

die Zahl der Kinder, die im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 3 ermittelt wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,

c)

die Zahl der verurteilten Täter.

(2)   Die Kommission führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken zusammen und berücksichtigt sie bei der Erstellung des Durchführungsberichts gemäß Artikel 9.

Artikel 9

Durchführungsbericht

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken erstellt die Kommission bis zum 3. August 2023 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2)   Im Durchführungsbericht bewertet die Kommission insbesondere:

a)

die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben b, c und d,

b)

die Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahme, einschließlich einer Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken,

c)

Entwicklungen des technischen Fortschritts in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen und das Ausmaß, in dem derartige Entwicklungen die Genauigkeit verbessern und die Zahl und das Verhältnis der Fehler (falsch positive Ergebnisse) verringern.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 3. August 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 63.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2021.

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(7)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


RICHTLINIEN

30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/52


RICHTLINIE (EU) 2021/1233 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin gültig bleiben und qualifizierten Besatzungsmitgliedern ein angemessener Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines anderen als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eingeräumt wird. Diese Übergangsmaßnahmen gelten jedoch außer für die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG des Rates (4) genannten Rheinschifferpatente nicht für von Drittländern ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die derzeit von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Anforderungen oder internationalen Übereinkünften, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 galten, anerkannt werden.

(2)

In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher festgelegt.

(3)

Da das Verfahren für die Anerkennung von Drittlandsurkunden darauf beruht, dass die Systeme zur Erteilung von Befähigungszeugnissen des antragstellenden Drittlands geprüft werden, um zu ermitteln, ob die für die Ausstellung der in dem Antrag genannten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher geltenden Anforderungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, ist es unwahrscheinlich, dass das Anerkennungsverfahren vor dem 17. Januar 2022 abgeschlossen wird.

(4)

Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es notwendig, Übergangsmaßnahmen vorzusehen, mit denen für ausreichend Zeit gesorgt wird, damit Drittländer ihre Anforderungen an die Anforderungen der genannten Richtlinie angleichen können und die Kommission deren System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen bewerten und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 5 der genannten Richtlinie erlassen kann. Mit diesen Maßnahmen würde auch für Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte, die in der Binnenschifffahrt tätig sind, Rechtssicherheit gewährleistet. In Anbetracht dieser Ziele ist es angezeigt, den Stichtag für die Gültigkeit der unter diese Übergangsmaßnahmen fallenden Drittlandsurkunden auf den um zwei Jahre verlängerten Termin für die Umsetzung der genannten Richtlinie festzulegen.

(5)

Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die Übergangsmaßnahmen für von Drittländern ausgestellte und von den Mitgliedstaaten anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nicht über den 17. Januar 2032 hinaus gelten. Zudem sollte die Anerkennung dieser Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher auf die Binnenwasserstraßen der Union beschränkt sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegen sind.

(6)

Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Befähigungszeugnisse zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf Zeugnisse aus Drittländern die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Anforderungen auch die Anforderungen betreffend den Austausch bestehender Zeugnisse gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie umfassen.

(7)

Um für in der Binnenschifffahrt tätige Unternehmen und Arbeitnehmer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Richtlinie (EU) 2017/2397 entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Mitgliedstaaten, in denen die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist, nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Diese Ausnahmeregelung sollte für die vorliegende Richtlinie entsprechend gelten.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich umsetzen können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2017/2397 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften eines Drittlandes, deren Anforderungen — einschließlich der Anforderungen gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 — mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, vorbehaltlich des Verfahrens und der Bedingungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.“

2.

In Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16. Januar 2018 galten, vor dem 18. Januar 2024 von einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin anerkennen. Die Anerkennung ist auf die Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 gilt für die vorliegende Richtlinie entsprechend.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 87.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.

(3)  Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

(4)  Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/55


BESCHLUSS (EU) 2021/1234 DES RATES

vom 13. Juli 2021

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Thailand über ein Abkommen über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 7. Januar 2021 paraphiert.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/373 des Rates (2) wurde das Abkommen am 7. Mai 2021 unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Zustimmung vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2021/373 des Rates vom 22. Februar 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 3.3.2021, S. 1).

(3)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/57


ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH THAILAND NACH ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT) 1994 ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE EUROPÄISCHE UNION, einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH THAILAND, andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN ERWÄGUNG des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV der aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Mitteilung der Änderung an die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Mitglieder“) mit dem Dokument G/SECRET/42/Add.2)

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Das Ziel dieses Abkommens besteht in der Vereinbarung der Aufteilungsmengen für alle Zollkontingente und die daraus resultierenden quantitativen Verpflichtungen der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich, bei denen das Königreich Thailand Verhandlungs- und Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, wie im Schreiben der Europäischen Union vom 25. Februar 2019 ausgeführt.

Artikel 2

Grundsatz und Methode der Aufteilung der Zollkontingente

Das Königreich Thailand stimmt dem Grundsatz und der Methode der Aufteilung der aufgeführten quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Europäischen Union einschließlich des Vereinigten Königreichs zu, wonach die Europäische Union ohne das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Anteil dieser Menge übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

Artikel 3

Zollkontingente der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren die in der letzten Spalte des Anhangs dieses Abkommens aufgeführte Menge für bestimmte Zollkontingente der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich, die ab dem 1. Januar 2021 oder ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste CLXXV der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Europäischen Union fällt.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und anderen WTO-Mitgliedern mit Rechten nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die betreffenden Erga-omnes-Zollkontingente. Die Europäische Union verpflichtet sich, mit dem Königreich Thailand Konsultationen aufzunehmen, falls das Ergebnis dieser Verhandlungen die im Dokument G/SECRET/42/Add.2 festgelegten Anteile ändern würde.

(3)   Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

Schlussklauseln

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren notifiziert haben. Es gilt ab diesem Zeitpunkt.

(2)   Diese Vereinbarung stellt ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994 dar.

(3)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Брюксел на седми май две хиляди двадесет и първа година.

Hecho en Bruselas, el siete de mayo de dos mil veintiuno.

V Bruselu dne sedmého května dva tisíce dvacet jedna.

Udfærdiget i Bruxelles den syvende maj to tusind og enogtyve.

Geschehen zu Brüssel am siebten Mai zweitausendeinundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne esimese aasta maikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.

Done at Brussels on the seventh day of May in the year two thousand and twenty one.

Fait à Bruxelles, le sept mai deux mille vingt et un.

Sastavljeno u Bruxellesu sedmog svibnja godine dvije tisuće dvadeset prve.

Fatto a Bruxelles, addì sette maggio duemilaventuno.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada septītajā maijā.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų gegužės septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonegyedik év május havának hetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-seba jum ta’ Mejju fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.

Gedaan te Brussel, zeven mei tweeduizend eenentwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego maja roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.

Feito em Bruxelas, em sete de maio de dois mil e vinte e um.

Întocmit la Bruxelles la șapte mai două mii douăzeci și unu.

V Bruseli siedmeho mája dvetisícdvadsaťjeden.

V Bruslju, sedmega maja dva tisoč enaindvajset.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.

Utfärdat i Bryssel den sjunde maj år tjugohundratjugoett.

Image 1


ANHANG

Liste der Zollkontingente der EU für das Königreich Thailand nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (ab dem 1. Januar 2021)

 

Nummer gemäß der Mitteilung G/SECRET/42/Add.2 der EU

HS-Code

Warenbezeichnung

Derzeitiges Zugeständnis in EU-Liste CLXXV (EU-28)

Lieferland

Endgültiges Zugeständnis der EU (in Tonnen)

1

029

0210 99 39

Geflügelfleisch, gesalzen

92 610

Königreich Thailand

81 968

2

052

0714 10 00

Maniok

5 750 000

Königreich Thailand

3 096 027

3

055

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

5 000

Sonstige Länder ohne China

4 985

4

074

1006 10

Paddy-Reis

7

Erga omnes

5

5

075

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

1 634

Erga omnes

1 416

6

076

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

63 000

Erga omnes

36 731

7

077

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

4 313

Königreich Thailand

3 663

8

078

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

1 200

Königreich Thailand

1 019

9

078

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

25 516

Erga omnes

22 442

10

079

1006 40 00

Bruchreis

1 000

Erga omnes

1 000

11

080

1006 40 00

Bruchreis

31 788

Erga omnes

26 581

12

081

1006 40 00

Bruchreis

100 000

Erga omnes

93 709

13

085

1108 14 00

Maniokstärke

8 000

Erga omnes

6 632

14

086

1108 14 00

Maniokstärke

2 000

Erga omnes

1 658

15

089

1602 32 11

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

340

Sonstige Länder ohne Brasilien

236

16

090

1602 32 19

Hühnerfleisch, gegart

160 033

Königreich Thailand

53 866

17

091

1602 32 30

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

14 000

Königreich Thailand

2 435

18

092

1602 32 90

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

2 100

Königreich Thailand

1 940

19

093

1602 39 21

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

10

Königreich Thailand

10

20

094

1602 39 29

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

13 500

Königreich Thailand

8 572

21

095

1602 39 85

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

600

Königreich Thailand

300

22

096

1602 39 85

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

600

Königreich Thailand

278

23

105

1901 90 99

1904 30 00

1904 90 80

1905 90 20

Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

191

Erga omnes

191

24

106

1902 11 00

1902 19 10

1902 19 90

1902 20 91

1902 20 99

1902 30 10

1902 30 90

1902 40 10

1902 40 90

Teigwaren

532

Erga omnes

497

25

107

1905 90 10

1905 90 20

1905 90 30

1905 90 45

1905 90 55

1905 90 60

1905 90 90

Backwaren

409

Erga omnes

409

26

005

0304 89 90

Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

200

Erga omnes

200

27

007

1604 20 50

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken): Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

865

Erga omnes

631

28

008

1604 20 50

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken): Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

1 410

Königreich Thailand

423

29

009

1604 20 70

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken): Thunfische, echte Boniten und andere Fische der Gattung Euthynnus

742

Erga omnes

742

30

010

1604 20 70

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken): Thunfische, echte Boniten und andere Fische der Gattung Euthynnus

1 816

Königreich Thailand

1 816

31

011

1605 21 10

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2 kg (ausg. nur geräuchert und in luftdicht verschlossenen Behältnissen)

500

Erga omnes

474

 

 

1605 21 90

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2 kg (ausg. nur geräuchert und in luftdicht verschlossenen Behältnissen)

 

 

 

 

 

1605 29 00

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen (ausg. geräuchert)