ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1203 DES RATES
vom 19. Juli 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates (1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu gewährleisten. |
(2) |
Die Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen in der Union hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Um die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten, sollten die Einfuhrzölle auf Patagonische Kalmare, Heringe in Salzlake, gefrorene Filets und Lappen von Heringen, Filets von Rotbarsch sowie gefrorenen Fisch verschiedener Arten im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt werden. |
(3) |
Das Handels- und Kooperationsabkommen (2) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „TCA“) wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt. Im TCA ist ein zollfreier, quotenfreier Zugang für Fischereierzeugnisse mit Ursprung vorgesehen. Die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs (OCT) sind jedoch nicht länger mit der EU assoziiert und erhalten für ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Union keine Zollermäßigungen mehr. |
(4) |
Hinzu kommt, dass die Zusatzprotokolle mit Island (3) und Norwegen (4), in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, am 30. April 2021 ausgelaufen sind. Da die Verhandlungen über neue Kontingente vor Ablauf der Zusatzprotokolle nicht abgeschlossen waren, kann dies zu einer Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union führen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2020/1706 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf den Wegfall der Präferenzregelung für die OCT und die Folgen des Auslaufens der Zusatzprotokolle mit Norwegen und Island auszugleichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2020/1706 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODGORŠEK
(1) Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3).
(2) Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(3) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 18).
(4) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 22).
ANHANG
Der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1706 werden folgende Einträge hinzugefügt:
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Beschreibung |
Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1) |
Kontingents-zollsatz |
Kontingentszeitraum |
„09.2508 |
ex 0307 43 35 |
10 |
Kalmare der Art Loligo gahi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
75 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2509 |
ex 1604 12 91 |
13 93 |
Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt |
15 000 (Nettoabtropfgewicht) |
0 % |
1.5.2021-30.4.2022 |
ex 1604 12 99 |
16 17 |
7 500 (Nettoabtropfgewicht) |
0 % |
1.5.2022-31.10.2022 |
||
09.2510 |
ex 0303 51 00 |
10 20 |
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (*1) |
10 000 |
0 % |
1.5.2021-30.4.2022 |
5 000 |
|
1.5.2022-31.10.2022 |
||||
09.2512 |
|
|
Fisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt: |
3 300 |
0 % |
1.5.2021-30.4.2022 |
0303 55 30 |
10 |
Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi) |
1 650 |
0 % |
1.5.2022-31.10.2022 |
|
ex 0303 55 90 |
95 |
andere Fische der Gattung Trachurus, ausgenommen Trachurus trachurus, Trachurus murphyi und Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus) |
||||
|
0303 56 00 |
10 |
Offiziersbarsch (Rachycentron canadum) |
|
|
|
0303 69 90 |
10 |
Fische sonstiger Arten |
||||
0303 89 90 |
11 21 30 91 |
|||||
0303 82 00 |
10 |
Rochen (Rajidae) |
||||
0303 89 55 |
10 |
Goldbrasse (Sparus aurata) |
||||
09.2513 |
0304 86 00 |
20 |
Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
25 000 |
0 % |
1.5.2021-30.4.2022 |
ex 0304 99 23 |
10 20 |
Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (*1) |
12 500 |
0 % |
1.5.2022-31.10.2022 |
|
09.2514 |
0304 49 50 |
10 |
Filets von Rotbarsch (Sebastes spp.), frisch oder gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt |
1 300 |
0 % |
1.5.2021-30.4.2022 |
650 |
0 % |
1.5.2022-31.10.2022“ |
(1) Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.
(*1) Vom 15. Februar bis zum 15. Juni kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1204 DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Antrags- und Auswahlverfahren für den Innovationsfonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (2) wird die Funktionsweise des Innovationsfonds geregelt. Sie sieht ein zweistufiges Antragsverfahren vor, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst. |
(2) |
Das zweistufige Antragsverfahren bietet den Vorteil, den Verwaltungsaufwand für Projektträger in der ersten Phase zu verringern, verlängert aber den Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Bereitstellung von Finanzmitteln für ausgewählte Projekte. Die Erfahrungen mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der eine hohe Zahl von Anträgen für Projekte mit unterschiedlicher Projektreife einging, haben gezeigt, dass dieser Zeitraum verkürzt werden muss, um ausgereifte Projekte rechtzeitig unterstützen zu können. Eine Verkürzung dieses Zeitraums wäre auch deshalb von Vorteil, weil in der Phase der wirtschaftlichen Erholung Investitionen in den Ausbau sauberer Technologien rasch mobilisiert werden müssen. |
(3) |
Daher ist es nötig, ein einstufiges Antragsverfahren vorzusehen, das den Vollantrag ohne die Phase der Interessenbekundung umfasst. Die Kommission sollte bei der Entscheidung über die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwischen dem zweistufigen Antragsverfahren und dem einstufigen Antragsverfahren wählen können. |
(4) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 ist eine Unterstützung bei der Projektentwicklung für Projekte vorgesehen, die das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführte Kriterium der Projektreife nicht erfüllen, aber das Potenzial haben, es zu erfüllen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 kann die Unterstützung bei der Projektentwicklung nur in Form einer Finanzhilfe gewährt werden. Um die Weiterentwicklung solcher Projekte zu erleichtern, sollte diese Unterstützung auch in Form von technischer Hilfe gewährt werden können. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Es werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt: „Artikel 12a Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren (1) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus. (2) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte. (3) Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festgelegten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls das in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Eignungskriterium, nicht jedoch das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Unterstützung bei der Projektentwicklung durch die Kommission gewährt wird, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren. (4) Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 3 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. Artikel 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.“. |
5. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Unterstützung bei der Projektentwicklung wird von der Kommission oder der Durchführungsstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 12a Absatz 3 in Form einer Finanzhilfe oder in Form technischer Hilfe gewährt.“. |
6. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Projektträger unterbreiten in dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgelegten Plan für den Wissensaustausch ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen.“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1205 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2021
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1141 (3) geändert. |
(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1141 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Polen sowie bei Wildschweinen in Deutschland gekommen. |
(6) |
Im Juli 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Powiaten Działdowski, Górowski, Mielecki, Słubicki und Trzebnicki in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen II als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(7) |
Ferner wurde im Juli 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Powiat Tarnowski in Polen in einem derzeit nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit nicht in dem genannten Anhang aufgeführte und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in Polen in diesem Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden. |
(8) |
Außerdem wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in diesem Anhang als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete Deutschlands, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Gebieten befinden, die in Sperrzonen II aufgeführt sind und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(9) |
Darüber hinaus wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Deutschland, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(10) |
Im Juni und Juli 2021 wurden auch mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Sachsen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in diesem Anhang als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete Deutschlands, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Gebieten befinden, die in Sperrzonen II aufgeführt sind und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(11) |
Ferner wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I und II aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete Deutschlands, die derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzonen I und II aufgeführt sind, in diesem Anhang nun als Sperrzonen III aufgeführt werden. |
(12) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Polen sowie bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln. |
(13) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
(14) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1141 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 55).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung“. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Gebiete in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen
|
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
— |
in the regional unit of Drama:
|
— |
in the regional unit of Xanthi:
|
— |
in the regional unit of Rodopi:
|
— |
in the regional unit of Evros:
|
— |
in the regional unit of Serres:
|
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
— |
Pāvilostas novada Vērgales pagasts, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Grobiņas novada Medzes, Grobiņas un Gaviezes pagasts. Grobiņas pilsēta, |
— |
Rucavas novada Rucavas pagasts, |
— |
Nīcas novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
— |
Palangos miesto savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403250, 403350, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404570, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko-pomorskim:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie kujawsko - pomorskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie opolskim:
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w województwie zachodniopomorskim:
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w województwie małopolskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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the whole district of Snina, |
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the whole district of Medzilaborce, |
— |
the whole district of Stropkov, |
— |
the whole district of Svidník, except municipalities included in part II, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
— |
in the district of Levice, the municipalities of Ipeľské Úľany, Plášťovce, Dolné Túrovce, Stredné Túrovce, Šahy, Tešmak, |
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in part II, |
— |
the whole district of Banska Bystrica, except municipalities included in part II, |
— |
in the district of Liptovsky Mikulas – municipalities of Pribylina, Jamník, Svatý Štefan, Konská, Jakubovany, Liptovský Ondrej, Beňadiková, Vavrišovo, Liptovská Kokava, Liptovský Peter, Dovalovo, Hybe, Liptovský Hrádok, Važec, Východná, Kráľova Lehota, Nižná Boca, Vyšná Boca, Malužiná, Liptovská Porúbka, Liptovský Ján, Uhorská Ves, Podtureň, Závažná Poruba, Liptovský Mikuláš, Pavčina Lehota, Demänovská Dolina, Gôtovany, Galovany, Svätý Kríž, Lazisko, Dúbrava, Malatíny, Liptovské Vlachy, Liptovské Kľačany, Partizánska Ľupča, Kráľovská Ľubeľa, Zemianska Ľubeľa, |
— |
in the district of Ružomberok, the municipalities of Liptovská Lužná, Liptovská Osada, Podsuchá, Ludrová, Štiavnička, Liptovská Štiavnica, Nižný Sliač, Liptovské Sliače, |
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the whole district of Banska Stiavnica, |
— |
the whole district of Žiar nad Hronom. |
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
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the whole region of Yambol, |
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the whole region of Stara Zagora, |
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the whole region of Pernik, |
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the whole region of Kyustendil, |
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the whole region of Plovdiv, |
— |
the whole region of Pazardzhik, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
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the whole region of Sofia Province, |
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the whole region of Blagoevgrad, |
— |
the whole region of Razgrad, |
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the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III, |
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the whole region of Silistra, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Ruse, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Pleven, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Targovishte, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Shumen, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Sliven, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Vidin, excluding the areas in Part III. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Bundesland Sachsen:
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3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
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Ādažu novads, |
— |
Aizputes novada Aizputes, Cīravas un Lažas pagasts, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes pilsēta, |
— |
Aglonas novads, |
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
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Alsungas novads, |
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Alūksnes novads, |
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Amatas novads, |
— |
Apes novads, |
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Auces novads, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
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Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
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Carnikavas novads, |
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Cēsu novads |
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Cesvaines novads, |
— |
Ciblas novads, |
— |
Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
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Dobeles novads, |
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Dundagas novads, |
— |
Durbes novads, |
— |
Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
— |
Garkalnes novads, |
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Grobiņas novada Bārtas pagasts, |
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Gulbenes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
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Jaunpils novads, |
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Jēkabpils novads, |
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Jelgavas novads, |
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Kandavas novads, |
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Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
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Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
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Krāslavas novads, |
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Krimuldas novads, |
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Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Padures, Rumbas, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Turlavas, Gudenieku un Snēpeles pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
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Lubānas novads, |
— |
Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mālpils novads, |
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Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
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Mērsraga novads, |
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Naukšēnu novads, |
— |
Neretas novads, |
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Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novads, |
— |
Pārgaujas novads, |
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Pāvilostas novada Sakas pagasts, Pāvilostas pilsēta, |
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Pļaviņu novads, |
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Preiļu novads, |
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Priekules novads, |
— |
Priekuļu novads, |
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Raunas novads, |
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republikas pilsēta Daugavpils, |
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republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
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republikas pilsēta Rēzekne, |
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republikas pilsēta Valmiera, |
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Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
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Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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Rucavas novada Dunikas pagasts, |
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Rugāju novads, |
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Rundāles novads, |
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Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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Saldus novads, |
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Saulkrastu novads, |
— |
Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novada Raņķu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes, |
— |
Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
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Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
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Vaiņodes novada Vaiņodes pagasts un Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem autoceļa P116, P106, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Ventspils novads, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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Birštono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
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Biržų rajono savivaldybė, |
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Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
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Ignalinos rajono savivaldybė, |
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Jonavos rajono savivaldybė, |
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Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Raudonės, Šimkaičių, Skirsnemunės, Smalininkų, Veliuonos ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
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Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
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Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Ežerėlio, Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos, Užliedžių, Vilkijos, ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Gudžiūnų, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių, Surviliškio, Šėtos, Truskavos, Vilainių ir Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę ir rytus nuo kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
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Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
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Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų, Stalgėnų, Nausodžio, Plungės miesto, Šateikių ir Kulių seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Betygalos, Girkalnio, Kalnujų, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių miesto, Raseinių, Šiluvos, Viduklės seniūnijos, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybės: Aleksandrijos, Ylakių, Lenkimų, Mosėdžio, Skuodo ir Skuodo miesto seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
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Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
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Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie zachodniopomorskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
— |
the whole district of Gelnica, |
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the whole district of Poprad |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
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the whole district of Levoča, |
— |
the whole district of Kežmarok |
— |
in the whole district of Michalovce, |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
the whole district of Sobrance, |
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné, |
— |
the whole district of Prešov, |
— |
in the whole district of Sabinov, |
— |
in the district of Svidník, the whole municipalities of Dukovce, Želmanovce, Kuková, Kalnište, Lužany pri Ondave, Lúčka, Giraltovce, Kračúnovce, Železník, Kobylince, Mičakovce, |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
— |
the whole district of Lučenec, |
— |
the whole district of Poltár |
— |
the whole district of Zvolen, |
— |
the whole district of Detva, |
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in the district of Krupina the whole municipalities of Senohrad, Horné Mladonice, Dolné Mladonice, Čekovce, Lackov, |
— |
In the district of Banska Bystica, the whole municipalites of Kremnička, Malachov, Badín, Vlkanová, Hronsek, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Môlča Oravce, Čačín, Čerín, Bečov, Sebedín, Dúbravica, Hrochoť, Poniky, Strelníky, Povrazník, Ľubietová, Brusno, Banská Bystrica, |
— |
the whole district of Brezno. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
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the whole region of Gabrovo, |
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the whole region of Lovech, |
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the whole region of Montana, |
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the Pleven region:
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the Ruse region:
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the Shumen region:
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the Silistra region:
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the Sliven region:
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the Targovishte region:
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the Vidin region,
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the Veliko Tarnovo region:
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— |
the whole region of Vratza, |
— |
in Varna region:
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— |
in Burgas region:
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2. Germany
The following restricted zones III in Germany:
Bundesland Brandenburg:
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Bundesland Sachsen:
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3. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
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Aizputes novada Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
— |
Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, |
— |
Skrundas novada Rudbāržu, Nīkrāces pagasts, Raņķu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasts (izņemot pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes), Skrundas pilsēta, |
— |
Vaiņodes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Seredžiaus ir Juodaičių seniūnijos, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Čekiškės seniūnija, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Pernaravos seniūnija ir Josvainių seniūnijos pietvakarinė dalis tarp kelio Nr. 229 ir Nr. 2032, |
— |
Plungės rajono savivaldybė: Alsėdžių, Babrungo, Paukštakių, Platelių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos ir Ariogalos miesto seniūnijos, |
— |
Skuodo rajono savivaldybės: Barstyčių, Notėnų ir Šačių seniūnijos. |
6. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie opolskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie małopolskim:
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7. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Bistrița Năsăud, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
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Județul Suceava |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Argeș, |
— |
Judeţul Olt, |
— |
Judeţul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Maramureş. |
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
— |
In the district of Lučenec: Lučenec a jeho časti, Panické Dravce, Mikušovce, Pinciná, Holiša, Vidiná, Boľkovce, Trebeľovce, Halič, Stará Halič, Tomášovce, Trenč, Veľká nad Ipľom, Buzitka (without settlement Dóra), Prša, Nitra nad Ipľom, Mašková, Lehôtka, Kalonda, Jelšovec, Ľuboreč, Fiľakovské Kováče, Lipovany, Mučín, Rapovce, Lupoč, Gregorova Vieska, Praha, |
— |
In the district of Poltár: Kalinovo, Veľká Ves, |
— |
the whole district of Trebišov |
RICHTLINIEN
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/45 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1206 DER KOMMISSION
vom 30. April 2021
zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (1), insbesondere Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2014/90/EU müssen die Konformitätsbewertungsstellen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen, um notifizierte Stellen zu werden. |
(2) |
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025 entsprechen. |
(3) |
In der Norm EN ISO/IEC 17025 sind die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, an die Unparteilichkeit und an die einheitliche Arbeitsweise von Laboratorien festgelegt. |
(4) |
Im Jahr 2017 veröffentlichte die ISO eine überarbeitete Fassung der Norm EN ISO/IEC 17025 und zog die vorherige Fassung der Norm zurück, die während eines dreijährigen Übergangszeitraums bis November 2020 weiter angewendet werden konnte. |
(5) |
Der Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17025 in der Richtlinie 2014/90/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III Nummer 19 der Richtlinie 2014/90/EU wird der Verweis auf die Norm „EN ISO/IEC 17025:2005“ durch einen Verweis auf „EN ISO/IEC 17025:2017“ ersetzt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31 Januar 2022 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
BESCHLÜSSE
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/47 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1207 DES RATES
vom 19. Juli 2021
zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, braucht die Union Vorreiter in den Bereichen Klima und Ressourcen, die bis 2030 die ersten kommerziellen Anwendungen bahnbrechender Technologien in Schlüsselbranchen entwickeln, sowie eine CO2-freie Stahlerzeugung bis 2030. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2003/76/EG des Rates (2) muss die Kommission das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl so verwalten, dass ein langfristiger Ertrag gewährleistet ist. In der Entscheidung 2003/77/EG (3) des Rates sind die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung dieses Vermögens festgelegt. Nach Maßgabe des Artikels 2 der Entscheidung 2003/77/EG muss die Kommission diese Leitlinien überprüfen oder ergänzen sowie eine Neubewertung ihrer Funktionsweise und Wirksamkeit vornehmen. |
(3) |
Um sinnvolle Unterstützung für vielversprechende Kooperationsforschungsprojekte bereitzustellen, deren kritische Masse ausreicht und deren Mehrwert für die Union groß genug ist, um die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit und Sicherheit sowie die Arbeitsbedingungen in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu verbessern, muss dafür gesorgt werden, dass bis zum Jahr 2027 Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung nach der Definition und Festlegung des Artikels 2 der Entscheidung 2003/76/EG zur Finanzierung solcher Projekte geleistet werden. Diese Zahlungen sollten aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens bis zu dem Jahresbetrag finanziert werden, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (4) festgelegt wurde. |
(4) |
Die Erfahrungen, die im letzten Fünfjahreszeitraum der Umsetzung der Finanzleitlinien (2012-2017) gesammelt wurden, und die Entwicklung der Bedingungen an den Finanzmärkten zeigen, dass es einer Anpassung dieser Leitlinien bedarf. |
(5) |
Das nach den Entnahmen bis 2027 verbleibende Vermögen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung entsprechend der Entscheidung 2003/76/EG sollte auf der Grundlage eines längerfristigen Anlagehorizonts verwaltet werden, um eine weitere Diversifizierung zu ermöglichen. |
(6) |
Im Durchschnitt ist die Anlage eines großen Teils des Vermögens auf längere Sicht mit höheren erwarteten Renditen vereinbar, wobei die Möglichkeit erhöhter kurzfristiger Schwankungen zu berücksichtigen ist. Gleichwohl sollten die Anlagen darauf abzielen, einen ausreichenden Betrag an liquiden Mitteln für die jährlichen Zahlungen sicherzustellen, die von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen 2003/76/EG und 2008/376/EG angefordert werden. |
(7) |
Die Finanzleitlinien sollten einen flexibleren Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und geeignete Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele festlegen. |
(8) |
Die Klassen von Vermögenswerten sollten nicht für sich allein, sondern bezüglich ihrer Funktion betrachtet werden, die sie in einem diversifizierten Portfolio erfüllen. Eine Diversifizierung zwischen den Klassen von Vermögenswerten führt historisch gesehen zu höheren Renditen bei gleichem Risiko. Die Korrelation zwischen Vermögenswerten ist wichtig, um Entscheidungen über die Portfoliostruktur im Zusammenhang mit dem Gesamtanlagerisiko und der Rendite zu treffen. |
(9) |
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollten auf der Grundlage einer Anlagestrategie verwaltet werden, die in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung und einer strategischen Benchmark unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikotoleranz der Vermögenswerte zum Ausdruck kommt. Die Benchmark bietet den Vermögensverwaltern langfristige Orientierung bei Anlagen, und zwar in Form von Strukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Klassen von Vermögenswerten. |
(10) |
Die Finanzleitlinien sollten Anlagen in hochliquide auf US-Dollar lautende Anleihen, die von staatlichen, supranationalen und kommunalen Stellen und Regierungsbehörden begeben werden, ermöglichen, um für eine stärkere Diversifizierung zu sorgen und gleichzeitig die Risiken von Verlusten aufgrund von Wechselkursschwankungen — in angemessenem Umfang — abzusichern. Die Kommission sollte vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission über Investitionen in andere Vermögenswerte entscheiden können, die auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften oder anderer Mitgliedstaaten lauten. Diese Entscheidungen sollten sich auf einen umfassend begründeten Nachweis der Vorteile der betreffenden Anlage in Bezug auf die Wertentwicklung des Vermögens stützen. Die Finanzleitlinien sollten das Spektrum der infrage kommenden Anlagen erweitern, um die Möglichkeit eines diversifizierten Engagements in breiten Marktindizes, bestimmten geografischen Sektoren und bestimmten Klassen von Vermögenswerten zu bieten. |
(11) |
Die Finanzleitlinien sollten andere Finanzierungsinstrumente wie Futures, Forwards und Swaps für die Verwaltung von Risiken, etwa Zins- und Währungsrisiken, zulassen. |
(12) |
Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung und sollten bei Anlageentscheidungen beachtet werden. Die Entscheidung 2003/77/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass Investitionspraktiken, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, eingeführt werden, indem sowohl ein Positiv-Screening zur Förderung der Berücksichtigung ESG-bezogener Erwägungen bei der Auswahl der Anlagen als auch ein Negativ-Screening in Form einer Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Geldanlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten vorgesehen wird. |
(13) |
Der Jahresbericht der Kommission an die Mitgliedstaaten über die entsprechend den Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten sollte Angaben zur Strukturierung in Bezug auf die verschiedenen Klassen von Vermögenswerten enthalten. Ferner sollte im Jahresbericht jede größere Änderung der strategischen Portfoliostrukturierung erläutert werden. |
(14) |
Die Entscheidung 2003/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Angesichts der strukturellen Verbindung zur Entscheidung 2003/76/EG sollte diese Änderung erst ab dem Tag des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2021/1208 (5) gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/77/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem Jahresbetrag finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (*1) festgelegt wurde. (*1) Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).“" |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2021/1208.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODGORŠEK
(1) Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
(3) Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).
(4) Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).
(5) Beschluss (EU) 2021/1208 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).
ANHANG
Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
1. VERWENDUNG DER MITTEL
Das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht benötigt werden, um den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachzukommen, werden diese Vermögenswerte im Einklang mit dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt, um Renditen zu erzielen, die dazu verwendet werden können, die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden dazu eingesetzt, im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu leisten. Diese Zahlungen erfolgen aus den Nettoeinnahmen, die aus den Anlagen erzielt werden. Reichen diese Nettoeinnahmen für die jährliche Mittelzuweisung nicht aus, so werden sie durch die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ergänzt. Nach 2027 wird das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
2. ANLAGEHORIZONT, ANLAGEZIEL UND RISIKOTOLERANZ
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden mit dem Ziel angelegt, den Vermögenswert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden.
Das Vermögen wird gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet.
Zur Verwirklichung des Anlageziels wird eine umsichtige Anlagestrategie verfolgt, die auf einem hohen Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.
Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden.
Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl gemessen wird.
Die Anlagestrategie und die Benchmark werden von der Kommission vorgeschlagen und mit dem Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission vereinbart.
Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme.
Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl berücksichtigt.
3. GRUNDSÄTZE DER PORTFOLIOSTRUKTURIERUNG UND INFRAGE KOMMENDE ANLAGEN
Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert sollte das Engagement sein.
Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird ausschließlich investiert in
a) |
auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte, |
b) |
festverzinsliche Wertpapiere und |
c) |
regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital. |
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den im vorstehenden Absatz genannten Klassen von Vermögenswerten auf:
a) |
Einlagen; |
b) |
Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); |
c) |
Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien); |
d) |
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können; |
e) |
Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) (4) festgelegten Grundsatz; |
f) |
umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen; |
g) |
Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten. |
Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl können ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve in hochliquide auf US-Dollar lautende Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie im vorstehenden Absatz festgelegt.
Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig sind.
4. ÖKOLOGISCHE, SOZIALE, GOVERNANCE-BEZOGENE UND MORALISCHE ERWÄGUNGEN
Es gelten die nachstehenden ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Kriterien (ESG-Faktoren):
a) |
Die Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erfolgt gemäß dem politischen Ziel der Union, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit in dem Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Vermögenskapitals vereinbar ist; |
b) |
die Umsetzung der Anlagepolitik erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind; |
c) |
die Kommission kann die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konsultieren; |
d) |
die Kommission überwacht das ESG-Profil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und erstattet im Rahmen des in Nummer 7 (Verwaltungsverfahren) genannten Jahresberichts darüber Bericht. |
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten werden aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossen:
a) |
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, für die, nach Kenntnis der Kommission, mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die
|
b) |
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, die nach Kenntnis der Kommission mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften:
|
5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER UNION
Die Nettoeinnahmen aus der Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils dieser Vermögenswerte werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6. RECHNUNGSLEGUNG
Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.
7. VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neu gefassten Vorschriften und Verfahren durch.
Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten.
(1) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
(2) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/54 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1208 DES RATES
vom 19. Juli 2021
zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll (Nr. 37) über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß Artikel 97 des genannten Vertrags am 23. Juli 2002 abgelaufen. Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Union übergegangen. |
(2) |
Nach dem Protokoll (Nr. 37) gilt der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, das die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“ erhält, und nach Abschluss der Abwicklung als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“. |
(3) |
Ferner sieht das Protokoll (Nr. 37) vor, dass die Erträge aus diesem Vermögen, das als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet wird, im Einklang mit Protokoll (Nr. 37) und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, verwendet werden. |
(4) |
Am 1. Februar 2003 hat der Rat die Entscheidung 2003/76/EG (2) angenommen, in der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls (Nr. 37) festgelegt werden. |
(5) |
Aufgrund der niedrigen Zinssätze gehen die Einnahmen für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor rasch zurück. Dies führt dazu, dass das für die Durchführung einer jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Programm“) zur Verfügung stehende kritische Mindestniveau der Haushaltsmittel möglicherweise nicht erreicht wird. Ein kritischer Mindesthaushalt für die Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist erforderlich, damit das Programm sinnvolle Unterstützung für aussichtsreiche Kooperationsforschungsprojekte bieten kann, die über die kritische Masse und den Unionsmehrwert zur Verbesserung der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen und zur Verringerung der Umweltauswirkungen in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, verfügen. |
(6) |
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl zu fördern, die bis 2030 zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen. Zu diesem Zweck hat sich die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob ein Teil der Mittel im Rahmen der EGKS in Abwicklung verwendet werden kann. |
(7) |
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Investitionsplan für den Grünen Deal war die Kommission der Ansicht, dass zur Erreichung der Unionsziele die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl notwendig ist, damit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, und nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl genutzt werden kann. |
(8) |
Die Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor sollte unter der Bedingung gestattet werden, dass Reserven gebildet werden, um die Erfüllung der begrenzten verbleibenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus unvorhersehbaren Verbindlichkeiten ergeben, und unter der Bedingung dass ein angemessener Teil des Vermögens, der für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht mehr benötigt wird, zur Erzielung von Erträgen investiert wird. |
(9) |
Die Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl könnte erforderlich sein, um dem Forschungsfonds eine jährliche Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR bis zum Jahr 2027 zu gewähren. Diese Mittelzuweisung wird wie folgt verwendet: Mit 40 Mio. EUR pro Jahr wird die kooperative Forschung im Kohle- und Stahlsektor finanziert, und mit den verbleibenden 71 Mio. EUR werden bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, sowie Forschungsprojekte finanziert, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu veräußern, beschränkt sich auf die Finanzierung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Haushaltsjahre 2021-2027. |
(10) |
Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte daher nicht nur durch die Nettoeinnahmen aus den Anlagen finanziert werden, sondern gegebenenfalls auch aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Betrag. |
(11) |
Die Bestimmungen, in denen das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens festgelegt wird, und jene, in denen das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Programm festgelegt wird, sollten gestrichen werden, da sie unter Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls (Nr. 37) fallen und daher redundant sind. |
(12) |
Der in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG genannte Glättungsmechanismus sollte abgeschafft werden, da es sich um ein überholtes Instrument handelt. |
(13) |
In Artikel 1 des Beschlusses 2003/76/EG sollte ein neuer Absatz eingefügt werden, mit dem die Abschreibung von Forderungen auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegten Grundsätze ermöglicht wird. |
(14) |
Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/76/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Kommission nimmt in den nachfolgend genannten Fällen eine Abschreibung der Forderungen auch ohne Ausschöpfung aller oben genannten Abhilfemöglichkeiten vor:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Das Vermögen wird von der Kommission so verwaltet, dass bis zum Jahr 2027 eine jährliche Mittelzuweisung für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Höhe von 111 Mio. EUR zur Finanzierung der Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, beibehalten wird, nämlich 40 Mio. EUR zur Finanzierung der kooperativen Forschung in diesen Sektoren und 71 Mio. EUR zur Finanzierung der Forschung für bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, und zur Finanzierung von Forschungsprojekten, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bewältigt werden soll. Nach dem Jahr 2027 wird das Vermögen von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Das Vermögen wird mit dem Ziel angelegt, seinen Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen. (2) Die jährliche Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR setzt sich aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und, wenn diese Einnahmen unzureichend sind, aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zusammen.“ |
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlagetransaktionen und Vermögensverwaltungsoperationen gemäß Artikel 2 werden alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der Union, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 318 AEUV und der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) jährlich erstellt. (2) Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Haushaltsordnung geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar. (*1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“" |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 5 wird Absatz 2 gestrichen. |
6. |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PODGORŠEK
(1) Zustimmung vom 7. Juli 2021 (noch nicht in Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Berichtigungen
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/58 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )
Seite 163, Erwägungsgrund 27:
Anstatt:
„… Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)(im Folgenden ‚Interreg-Verordnung‘)...
muss es heißen:
„… Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden ‚Interreg-Verordnung‘)...
Seite 164, Erwägungsgrund 29:
Anstatt:
„… und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)(im Folgenden ‚JTF-Verordnung‘) Anwendung finden sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)(im Folgenden ‚EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung‘) noch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)(im Folgenden ‚ESF+-Verordnung‘) Anwendung finden.
muss es heißen:
„… und die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)(im Folgenden ‚JTF-Verordnung‘) Anwendung finden sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden ‚EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung‘) noch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden ‚ESF+-Verordnung‘) Anwendung finden.
22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/60 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 49, Artikel 62 Absatz 1:
Anstatt:
„1. |
Der Titel erhält folgende Fassung:
‚Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012‘“ |
muss es heißen:
„1. |
Der Titel erhält folgende Fassung:
‚Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012‘“ |