ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 258

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
20. Juli 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138

14

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1190 der Kommission vom 15. Juli 2021 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema IKT-Nutzung und E-Commerce für das Bezugsjahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1191 der Kommission vom 19. Juli 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clopyralid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142

42

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1193 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340

46

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1194 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1135

48

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 der Kommission vom 19. Juli 2021 über die harmonisierten Normen für In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates

50

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1196 der Kommission vom 19. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite, drahtlose industrielle Anwendungen und Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


RICHTLINIE (EU) 2021/1187 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer interoperabler Netze in der Union im Dienste ihrer Bürgerinnen und Bürger festgelegt, mit dem Ziel, den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrs- und Mobilitätsraum beizutragen, und dadurch den Binnenmarkt zu stärken. Das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) umfasst eine Struktur auf zwei Ebenen, die aus dem Gesamtnetz und aus dem Kernnetz besteht. Das Gesamtnetz gewährleistet die Anbindung aller Regionen der Union, während das Kernnetz aus den Elementen des Gesamtnetzes besteht, die von größter strategischer Bedeutung für die Union sind. In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sind verbindliche Ziele für die Fertigstellung festgelegt — Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 und des Gesamtnetzes bis 2050 —, wobei insbesondere der Aufbau der grenzüberschreitenden Verbindungen priorisiert, die Interoperabilität verbessert und ein Beitrag zu einer multimodalen Integration des Verkehrs in der Union geleistet werden soll.

(2)

Ungeachtet der Notwendigkeit der Fertigstellung des TEN-V und des dafür notwendigen verbindlichen Zeitplans hat die Erfahrung gezeigt, dass viele Investitionen zur Fertigstellung des TEN-V mit mehrfachen, unterschiedlichen und komplexen Genehmigungsverfahren, grenzüberschreitenden Vergabeverfahren und anderen Verfahren konfrontiert sind. Dies gefährdet die termingerechte Durchführung der Vorhaben und führt in vielen Fällen zu erheblichen Verzögerungen und höheren Kosten. Zudem können Unsicherheiten für Vorhabenträger und potenzielle private Investoren entstehen und könnten in manchen Fällen sogar dazu führen, dass Vorhaben nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden. Ziel dieser Richtlinie ist, diese Probleme anzugehen und die zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V durch harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre einzelstaatlichen Pläne und Programme gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Blick auf den Aufbau des TEN-V aufstellen.

(3)

Diese Richtlinie sollte für Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben gelten, einschließlich der Verfahren im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie sollte allerdings die Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie die Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts sowie einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne unberührt lassen. Um die Effizienz der Genehmigungsverfahren zu steigern und hochwertige Projektunterlagen zu gewährleisten, sollten die Vorhabenträger die Vorbereitungsarbeit wie Vorstudien und Berichte vor Beginn des Genehmigungsverfahrens durchführen. Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, gelten.

(4)

Diese Richtlinie sollte für Vorhaben gelten, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind, sowie für andere Vorhaben für die Kernnetzkorridore mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 Euro. Vorhaben, die diesen Betrag übersteigen, sind oftmals von strategischer Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und tragen zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 bei. Die Kernnetzkorridore werden durch die jeweiligen Anpassungen in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Karten des Kernnetzes in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ausgewiesen. Die technische Grundlage für die Karten bildet das interaktive geografische und technische Informationssystem für das TEN-V (TENtec), das die Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes in einem höheren Detailgrad abbildet.

(5)

Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, da ihre Einführung nicht auf das Kernnetz beschränkt ist.

(6)

Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie im Interesse eines einheitlichen Ansatzes für Verkehrsinfrastrukturvorhaben allerdings auf andere Vorhaben für das Kernnetz und das Gesamtnetz anwenden, darunter Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Veröffentlichung von Listen der einzelnen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, durch nationale Behörden könnte Vorhabenträgern größere Transparenz in Bezug auf laufende und künftige Arbeiten am TEN-V verschaffen.

(7)

Angesichts der unterschiedlichen Umweltprüfungen, die im einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht vorgesehen sind und die für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben im Kernnetz erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten — soweit machbar und angemessen — ein vereinfachtes Verfahren einführen, das die Anforderungen dieses Unionsrechts und nationalen Rechts erfüllt, um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele einer stärkeren Straffung der Maßnahmen beizutragen.

(8)

Gegebenenfalls sollte Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Vorrang eingeräumt werden. Zu einer vorrangigen Behandlung können kürzere Fristen, gleichzeitige Verfahren oder engere Zeitrahmen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zählen, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen wie Umweltmaßnahmen, mit denen negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhütet, verringert oder ausgeglichen werden sollen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erreicht werden. In den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für die Wirtschaft vorrangig behandelt. Besteht im nationalen Recht eine solche vorrangige Behandlung, so sollte sie automatisch auf Vorhaben angewendet werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten. Während dieses Testzeitraums sollte der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, die Testverfahren auf andere Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(9)

Um ein klares Management des gesamten Verfahrens zu ermöglichen und eine Anlaufstelle für Vorhabenträger zu schaffen, sollten Vorhaben für die Kernnetzkorridore durch effiziente Genehmigungsverfahren unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, entsprechend ihrer nationalen Rechtsrahmen und Verwaltungsstrukturen und der Art der betroffenen Vorhaben, eine oder mehrere Behörden benennen. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Behörden benennt, sollte er dafür sorgen, dass nur eine einzige Behörde für ein bestimmtes Vorhaben und ein bestimmtes Genehmigungsverfahren benannt wird.

(10)

Durch die Benennung einer Behörde, die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist, sollte die Komplexität der Verfahren verringert, ihre Effizienz verbessert und ihre Transparenz erhöht werden. Dadurch sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden, wo dies erforderlich ist. Mit den Verfahren sollte eine echte Zusammenarbeit zwischen den Vorhabenträgern und der benannten Behörde gefördert werden.

(11)

Die benannte Behörde kann unter anderem mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und der Genehmigung — im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — von besonderen Vorhaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Kernnetzes im Falle von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betraut werden.

(12)

Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren sollte die Erfüllung der Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte nicht zu niedrigeren Standards für die Vermeidung, Verhütung, Verringerung oder den Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt führen.

(13)

Angesichts der Dringlichkeit der Fertigstellung des Kernnetzes sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist für Verfahren einhergehen, die zum Erlass einer Genehmigungsentscheidung für den Bau der Verkehrsinfrastruktur führen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren anregen und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Die Frist für das Genehmigungsverfahren sollte in hinreichend begründeten Fällen, auch wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder es für den Schutz der Umwelt erforderlich ist, verlängert werden können. Die Verlängerung könnte beispielsweise als Zeitraum oder durch Bezugnahme auf ein Datum oder ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft festgelegt werden. Die verlängerte Frist sollte sich insbesondere nicht auf die Zeiträume erstrecken, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist, beispielsweise wenn dieser die im nationalen Recht festgelegten Fristen oder die von der benannten Behörde festgelegten vorläufigen Fristen nicht eingehalten hat oder wenn der Vorhabenträger mit ungebührlicher Verzögerung gehandelt hat.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass Rechtsbehelfe, mit denen die materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Genehmigungsentscheidung angefochten wird, so effizient wie möglich bearbeitet werden.

(15)

TEN-V-Infrastrukturvorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stehen im Hinblick auf die Koordinierung der Genehmigungsverfahren vor besonderen Herausforderungen. Daher sollten die benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren aufzustellen, soweit eine solche Koordinierung ihrer Zeitpläne und eine solche Festlegung eines gemeinsamen Zeitplans in Anbetracht des Vorbereitungsstands oder des Reifegrads des Vorhabens machbar und angemessen ist; diese Faktoren hängen hauptsächlich vom Vorhabenträger sowie insbesondere vom Zeitpunkt ab, zu dem der Vorhabenträger der benannten Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten das Vorhaben angezeigt hat.

(16)

Die in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten Europäischen Koordinatoren sollten über die entsprechenden Verfahren unterrichtet werden, um die Synchronisierung und den Abschluss der Verfahren im Hinblick auf die rechtzeitige Verwirklichung des Kernnetzes bis 2030 zu erleichtern.

(17)

Wird das TEN-V im Einklang mit den indikativen Karten der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 auf Drittländer ausgedehnt, so sollten diese Drittländer aufgefordert werden, gegebenenfalls ähnliche Vorschriften wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen anzuwenden.

(18)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge für grenzüberschreitende Vorhaben sollte im Einklang mit den Verträgen und, soweit erforderlich, mit der Richtlinie 2014/24/EU (6) oder der Richtlinie 2014/25/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Um eine effiziente Fertigstellung der grenzüberschreitenden Kernnetzvorhaben zu gewährleisten, sollte die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Abweichend vom Unionsrecht im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sollte grundsätzlich das nationale Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die gemeinsame Stelle ihren Sitz hat. Es sollte weiterhin möglich sein, das anzuwendende nationale Recht in einem zwischenstaatlichen Abkommen festzulegen. Wenn eine Zweigstelle einer gemeinsamen Stelle die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt, so sollte diese Zweigstelle dem nationalen Recht eines der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen, etwa dem nationalen Recht, das auf die gemeinsame Stelle anwendbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten derzeitige Strategien für die Vergabe von Aufträgen weiterhin für eine gemeinsame Stelle gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie errichtet wurde.

(19)

Die Kommission ist nicht systematisch an der Genehmigung einzelner Vorhaben beteiligt. In einigen Fällen unterliegen jedoch bestimmte Aspekte der Vorbereitung des Vorhabens der Freigabe auf Unionsebene. Ist die Kommission an den Verfahren beteiligt, räumt sie Vorhaben der Union Vorrang ein und gewährleistet den Vorhabenträgern Sicherheit. In einigen Fällen könnte eine Genehmigung staatlicher Beihilfen erforderlich sein. Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren sollten die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, Vorhaben im Kernnetz, die sie als vorrangig erachten, durch Anwendung berechenbarerer Fristen im Rahmen des Portfolio-Ansatzes oder der einvernehmlichen Planung zu bearbeiten.

(20)

Die Durchführung von Infrastrukturvorhaben im Kernnetz sollte auch durch Leitlinien der Kommission unterstützt werden, die für mehr Klarheit bei der Durchführung bestimmter Arten von Vorhaben unter Beachtung des Besitzstands der Union sorgen. Hierzu sieht beispielsweise die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2017 mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“ Leitlinien vor und schafft mehr Klarheit im Hinblick auf die Einhaltung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9). Um für die Verwendung öffentlicher Gelder das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten, sollte für Vorhaben direkte Unterstützung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge geleistet werden.

(21)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des TEN-V, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, den Rahmen der Genehmigungsverfahren für TEN-V-Vorhaben durch harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene zu stärken, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Richtlinie nicht für Genehmigungsverfahren gelten, die vor dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet wurden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Genehmigungsverfahren, die erforderlich sind für die Genehmigung der Durchführung von

a)

Vorhaben, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang sind;

b)

sonstigen Vorhaben in den gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermittelten Kernnetzkorridoren mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 EUR,

mit Ausnahme von Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation im Sinne der Artikel 31 und 33 jener Verordnung zusammenhängen.

Diese Richtlinie gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen grenzüberschreitender Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf andere Vorhaben zu dem Kern- und dem Gesamtnetz anzuwenden, einschließlich der in Absatz 1 genannten Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung mit.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Genehmigungsentscheidung“ bezeichnet die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind — gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — mit der Feststellung darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.

2.

„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.

3.

„Vorhaben“ bezeichnet einen Entwurf für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.

4.

„Grenzüberschreitendes Vorhaben“ bezeichnet ein Vorhaben, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.

5.

„Vorhabenträger“ bezeichnet die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens beantragt, oder die Behörde, die ein Vorhaben anstößt.

6.

„Benannte Behörde“ bezeichnet die Behörde, die die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß dieser Richtlinie erleichtert.

7.

„Gemeinsame Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten einvernehmlich eingerichtet wurde, um die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben zu erleichtern, einschließlich gemeinsame Behörden, die von benannten Behörden eingerichtet wurden, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, gemeinsame Behörden einzurichten.

Artikel 3

Vorrangstatus

(1)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der benannten Behörde — mit Ausnahme von Gerichten — den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben Vorrang einräumen.

(2)   Sofern nach nationalem Recht besondere Genehmigungsverfahren für vorrangige Vorhaben bestehen, gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ziele, Anforderungen und Fristen dieser Richtlinie, dass die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben nach diesen Verfahren bearbeitet werden. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten, wobei sie nicht verpflichtet sind, diese Verfahren auch auf Vorhaben im Anwendungsbereich dieser Richtlinie anzuwenden.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Haushaltsbeschlüsse.

Artikel 4

Benannte Behörde

(1)   Bis zum 10. August 2023 benennt jeder Mitgliedstaat auf der geeigneten Verwaltungsebene die Behörden, die als benannte Behörde tätig werden sollen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann je nach Vorhaben oder Kategorie von Vorhaben, Verkehrsträger oder geografisch abgegrenztem Gebiet gegebenenfalls unterschiedliche Behörden als benannte Behörde benennen. In diesem Fall stellt der Mitgliedstaat sicher, dass es nur eine benannte Behörde für ein bestimmtes Vorhaben und ein bestimmtes Genehmigungsverfahren gibt.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Vorhabenträgern leicht zugängliche Informationen über die Identität der benannten Behörde für ein bestimmtes Vorhaben zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis zum Erlass der Genehmigungsentscheidung übertragen.

Ist die benannte Behörde nach Unterabsatz 1 zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so überprüft sie, ob alle für den Erlass der Genehmigungsentscheidung erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen eingeholt wurden, und teilt dem Vorhabenträger die Genehmigungsentscheidung mit.

(5)   Ist die benannte Behörde nicht zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vorhabenträger der Erlass der Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis erteilen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und unbeschadet der in jenem Absatz genannten Frist von vier Jahren vorläufige Fristen für die unterschiedlichen Zwischenschritte des Genehmigungsverfahrens festzulegen.

(7)   Die benannte Behörde

a)

ist in dem Verfahren, das für ein bestimmtes Vorhaben zu einer Genehmigungsentscheidung führt, die Anlaufstelle für Informationen für den Vorhabenträger und für andere an dem Verfahren beteiligte einschlägige Behörden;

b)

stellt dem Vorhabenträger — wenn sie nach nationalen Recht hierzu verpflichtet ist — die in Artikel 6 Absatz 4 genannte ausführliche Antragsübersicht bereit, einschließlich Informationen zu den vorläufigen Fristen für die Genehmigungsverfahren im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist von vier Jahren;

c)

überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 4;

d)

gibt dem Vorhabenträger — sofern von ihm beantragt — Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.

Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auch bei der Klärung der Frage Orientierungshilfe leisten, welche zusätzlichen Informationen und/oder Unterlagen vorgelegt werden sollten, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Anzeige abgelehnt wurde.

(8)   Absatz 7 lässt die Zuständigkeit anderer an dem Genehmigungsverfahren beteiligter Behörden sowie die dem Vorhabenträger gegebene Möglichkeit unberührt, sich für die besonderen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die Teil der Genehmigungsentscheidung sind, an die einzelnen Behörden zu wenden.

Artikel 5

Dauer des Genehmigungsverfahrens

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein Genehmigungsverfahren vor, einschließlich der Fristen im Rahmen dieses Verfahrens, die ab Beginn des Genehmigungsverfahrens vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Unter Beachtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den verfügbaren Zeitraum in verschiedene Phasen zu untergliedern.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen und erstreckt sich nicht auf die Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe umzusetzen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats festzulegen, dass das Genehmigungsverfahren durch den Erlass eines besonderen nationalen Gesetzgebungsakts abgeschlossen werden muss; in diesem Fall darf das Verfahren für den Erlass jenes Gesetzgebungsakts abweichend von Absatz 1 einen Zeitraum von vier Jahren überschreiten, sofern die vorbereitenden Arbeiten, auf deren Grundlage der nationale Gesetzgebungsakt erlassen wird, innerhalb jenes Zeitraums beendet werden. Die vorbereitenden Arbeiten gelten als beendet, wenn der jeweilige nationale Gesetzgebungsakt dem nationalen Parlament vorgelegt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung des in Absatz 1 genannten Vierjahreszeitraums gewährt werden kann. Die Dauer der Verlängerung wird von Fall zu Fall bestimmt, hinreichend begründet und dient ausschließlich dazu, das Genehmigungsverfahren abzuschließen und die Genehmigungsentscheidung zu erlassen. Wurde eine solche Verlängerung gewährt, so ist der Vorhabenträger über die Gründe für die Gewährung zu unterrichten. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum nach einer Verlängerung gemäß Absatz 4 nicht eingehalten wurde und die Verzögerung auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist.

Artikel 6

Gestaltung des Genehmigungsverfahrens

(1)   Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde oder gegebenenfalls der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten gemeinsamen Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.

(2)   Um die Beurteilung der Reife des Vorhabens zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten die für die Anzeige eines Vorhabens erforderliche Informationstiefe und die entsprechenden Unterlagen festlegen, die der Vorhabenträger bei der Anzeige eines Vorhabens vorzulegen hat. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so wird die Anzeige spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abgelehnt.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben allgemeine Informationen erhalten, die gegebenenfalls verkehrsträgerspezifisch angepasst werden und Information über die Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, enthalten.

Diese Informationen enthalten für jede Genehmigung, jeden Beschluss oder jede Stellungnahme Folgendes:

a)

allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;

b)

geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen und

c)

die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.

Diese Informationen haben für alle relevanten Vorhabenträger leicht zugänglich zu sein, insbesondere über elektronische oder physische Informationsportale.

(4)   Zur Erleichterung einer erfolgreichen Anzeige können die Mitgliedstaaten die benannte Behörde verpflichten, auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine ausführliche Antragsübersicht zu erstellen, die die folgenden, auf das einzelne Vorhaben angepassten Informationen umfasst:

a)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und geltende Fristen oder — falls keine Fristen gesetzt wurden — vorläufige Fristen;

b)

den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;

c)

eine Liste der Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die der Vorhabenträger gemäß Unionsrecht und nationalem Recht im Verlauf des Genehmigungsverfahrens einholen muss;

d)

die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die im Hinblick auf die jeweiligen Verpflichtungen, auch in der förmlichen Phase der öffentlichen Konsultation, zu beteiligen sind.

(5)   Die ausführliche Antragsübersicht behält während des Genehmigungsverfahrens ihre Gültigkeit. Jede Änderung an der ausführlichen Antragsübersicht ist hinreichend zu begründen.

(6)   Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die die in Absatz 4 genannten Elemente ergänzen.

(7)   Hat der Vorhabenträger die vollständigen Antragsunterlagen für das Vorhaben eingereicht, so wird die Genehmigungsentscheidung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist getroffen.

(8)   Am Genehmigungsverfahren beteiligte Behörden teilen der benannten Behörde mit, dass die erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen, Stellungnahmen oder Genehmigungsentscheidungen erteilt, erlassen bzw. abgegeben wurden.

Artikel 7

Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

(1)   Bei Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.

(2)   Für grenzüberschreitende Vorhaben kann eine gemeinsame Behörde eingerichtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten Europäischen Koordinatoren Informationen über die Genehmigungsverfahren erhalten und dass die Europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.

(4)   Wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten, so unterrichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder ergreifen wollen, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.

Artikel 8

Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben

(1)   Werden bei einem grenzüberschreitenden Vorhaben die Vergabeverfahren von einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Stelle das nationale Recht eines Mitgliedstaats anwendet; abweichend von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU bestimmt sich dieses Recht gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU, sofern zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall die Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats auf die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführten Vergabeverfahren vorsehen.

(2)   Wird die Vergabe öffentlicher Aufträge von einer Zweigstelle einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle das nationale Recht eines der Mitgliedstaaten anwendet. Diesbezüglich können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zweigstelle das auf die gemeinsame Stelle anwendbare nationale Recht anzuwenden hat.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Vorhaben, deren Genehmigungsverfahren vor dem 10. August 2023 begonnen wurde.

(2)   Artikel 8 gilt nur für solche Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 10. August 2023 ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.

(3)   Artikel 8 gilt nicht für eine gemeinsame Stelle, die vor dem 9. August 2021 eingerichtet wurde, wenn die Vergabeverfahren dieser Stelle weiterhin unter das zu diesem Zeitpunkt für ihre Vergabeverfahren geltende Recht fallen.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Erstmals bis zum 10. Februar 2027 und danach in regelmäßigen Abständen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Richtlinie und über ihre Ergebnisse Bericht.

(2)   Dem Bericht werden die Informationen zugrunde gelegt, die von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre und erstmals bis zum 10. August 2026 in Bezug auf Folgendes vorzulegen sind: die Zahl der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren, die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren, die Zahl der Genehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie die Einrichtung gemeinsamer Behörden im Berichtszeitraum.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. August 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 269.

(2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 91.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 576) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 273 vom 8.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(7)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(8)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


ANHANG

Vorermittelte Abschnitte grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen in den Kernnetzkorridoren [in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannt]

Kernnetzkorridor „Atlantik“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Évora–Mérida

Eisenbahn

Vitoria-Gasteiz–San Sebastián–Bayonne–Bordeaux

Aveiro–Salamanca

Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro)

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Interoperable Strecken auf der Iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Ostsee–Adria“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Katowice/Opole–Ostrava–Brno

Katowice–Žilina

Bratislava–Wien

Graz–Maribor

Venezia–Trieste–Divača–Ljubljana

Eisenbahn

Katowice–Žilina

Brno–Wien

Straße

Fehlende Verbindungen

Gloggnitz–Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel

Graz–Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel

Koper–Divača

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Barcelona–Perpignan

Eisenbahn

Lyon–Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken

Nice–Ventimiglia

Venezia–Trieste–Divača–Ljubljana

Ljubljana–Zagreb

Zagreb–Budapest

Budapest–Miskolc–Grenze UA

Lendava–Letenye

Straße

Vásárosnamény–Grenze UA

Fehlende Verbindungen

Almería–Murcia

Eisenbahn

Interoperable Strecken auf der Iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Perpignan–Montpellier

Koper–Divača

Rijeka–Zagreb

Milano–Cremona–Mantova–Porto Levante/Venezia–Ravenna/Trieste

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor „Nordsee–Ostsee“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Tallinn–Rīga–Kaunas–Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Świnoujście/Szczecin–Berlin

Eisenbahn und Binnenwasserstraßen

Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL

Straße

Fehlende Verbindungen

Kaunas–Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Warszawa/Idzikowice–Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe

Nord-Ostsee-Kanal

Binnenwasserstraßen

Berlin–Magdeburg–Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle

Rhein, Waal

Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal

Kernnetzkorridor „Nordsee–Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Brussel oder Bruxelles–Luxembourg–Strasbourg

Eisenbahn

Terneuzen–Gent

Binnenwasserstraßen

Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete

Rhein-Schelde-Korridor

Fehlende Verbindungen

Albertkanaal/Kanaal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Dresden–Praha/Kolín

Eisenbahn

Wien/Bratislava–Budapest

Békéscsaba–Arad–Timișoara

Craiova–Calafat–Vidin–Sofia–Thessaloniki

Sofia–Grenze RS/Grenze MK

Grenze TR–Alexandroupoli

Grenze MK–Thessaloniki

Ioannina–Kakavia (Grenze AL)

Straße

Drobeta Turnu Severin/Craiova–Vidin–Montana

Sofia–Grenze RS

Hamburg–Dresden–Praha–Pardubice

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Igoumenitsa–Ioannina

Eisenbahn

Praha–Brno

Thessaloniki–Kavala–Alexandroupoli

Timişoara–Craiova

Kernnetzkorridor „Rhein–Alpen“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Zevenaar–Emmerich–Oberhausen

Eisenbahn

Karlsruhe–Basel

Milano/Novara–Grenze CH

Basel–Antwerpen/Rotterdam–Amsterdam

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Genova–Tortona/Novi Ligure

Eisenbahn

Zeebrugge–Gent

Kernnetzkorridor „Rhein–Donau“

Grenzüberschreitende Verbindungen

München–Praha

Eisenbahn

Nürnberg–Plzeň

München–Mühldorf–Freilassing–Salzburg

Strasbourg–Kehl–Appenweier

Hranice–Žilina

Košice–Grenze UA

Wien–Bratislava/Budapest

Bratislava–Budapest

Békéscsaba–Arad–Timișoara–Grenze RS

București–Giurgiu–Rousse

Donau (Kehlheim–Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete

Binnenwasserstraßen

Zlín–Žilina

Straße

Timișoara–Grenze RS

Fehlende Verbindungen

Stuttgart–Ulm

Eisenbahn

Salzburg–Linz

Craiova–București

Arad–Sighișoara–Brașov–Predeal

Kernnetzkorridor „Skandinavien–Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Verbindungen

Grenze RU–Helsinki

Eisenbahn

København–Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung

München–Wörgl–Innsbruck–Fortezza–Bolzano–Trento–Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken

Göteborg–Oslo

København–Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung

Eisenbahn/Straße


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1188 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Februar 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt, (im Folgenden „Liste“) festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.

(4)

Der Rat hat, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, die Liste überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASADI Assadollah, geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

EL HAJJ, Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD, Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr. 488555.

12.

ȘANLI, Dalokay (alias Sinan), geboren am 13.10.1976 in Pülümür (Türkei).

13.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

14.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad).

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas).

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ (Revolutionäre Linke), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).

20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1189 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/848 gestattet es Unternehmern, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Qualitäts-, Gesundheits- und Identitätsanforderungen an CAC-, Standard- oder kommerzielle Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG (2), 66/402/EWG (3), 68/193/EWG (4), 98/56/EG (5), 2002/53/EG (6), 2002/54/EG (7), 2002/55/EG (8), 2002/56/EG (9), 2002/57/EG (10), 2008/72/EG (11) und 2008/90/EG des Rates (12) oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten zu erfüllen. Sie besagt außerdem, dass die Vermarktung den von der Kommission festgelegten harmonisierten Anforderungen entsprechen sollte.

(2)

Um den Bedürfnissen von Unternehmern und Verbrauchern von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material hinsichtlich der Identität, Gesundheit und Qualität dieses Materials nachzukommen, sollten Vorschriften über die Beschreibung, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität, die Verpackung und Kennzeichnung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und gegebenenfalls die Erhaltung dieses Materials durch die Unternehmer sowie die Aufzeichnungen, die von diesen Unternehmern aufzubewahren sind, festgelegt werden.

(3)

Um die Anpassung von ökologischem/biologischem heterogenem Material an unterschiedliche agrarökologische Bedingungen zu fördern, sollte die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material für die Zwecke der Erforschung und Entwicklung dieses Materials von den Anforderungen der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Ferner sollten spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt werden, um die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Kontrollen bei Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material vermarkten, sicherzustellen.

(5)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist gekennzeichnet durch seine hohe phänotypische und genetische Vielfalt und seine Dynamik bei der Weiterentwicklung und Anpassung an bestimmte Wachstumsbedingungen. Im Gegensatz zu Saatgutmischungen, die jährlich auf der Grundlage von Sorten neu erstellt werden, oder synthetischen Sorten, die durch Kreuzung einer festgelegten Gruppe von Elternmaterialien erzeugt werden, die wiederholt kreuzbestäubt werden, um eine stabile Population zu rekonstruieren, oder zu Erhaltungs- und Amateursorten, einschließlich Landsorten gemäß der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission (13) und der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission (14), soll sich ökologisches/biologisches heterogenes Material aufgrund wiederholter natürlicher und menschlicher Auslese an verschiedene biotische und abiotische Stressfaktoren anpassen und sich daher im Laufe der Zeit verändern.

(6)

Es sollten Vorschriften hinsichtlich der Identifizierung von Saatgutpartien von ökologischem/biologischem heterogenem Material festgelegt werden, um die besonderen Merkmale dieses Materials zu berücksichtigen. Die Vorschriften hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Qualität, wie zum Beispiel hinsichtlich der Gesundheit, technischen Reinheit und Keimfähigkeit, sollten die gleichen Standards gewährleisten wie für die niedrigste Kategorie von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (CAC-, Standard-, Handels- oder zertifizierte Kategorie) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG. Solche Vorschriften sind im Interesse der Anwender dieses ökologischen/biologischen heterogenen Materials — Landwirte und Gärtner — erforderlich, die sich auf die angemessene Qualität und Identität des Materials verlassen können sollten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material diese Standards erfüllen kann.

(7)

Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, Saatgut von ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, das die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt, um eine größere Flexibilität bei der Vermarktung dieses Materials zu gewährleisten. Damit die Anwender jedoch fundierte Entscheidungen treffen können, sollte der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material angeben.

(8)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegt die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die entsprechend der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) durchgeführt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die für die amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die mit ökologischem/biologischem heterogenem Material handeln, zuständigen Behörden benennen, um die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion sicherzustellen. Ökologisches/biologisches heterogenes Material sollte risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Die Kontrollen der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der Pflanzengesundheit sowie der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechend amtlicher Prüfprotokolle in Laboratorien durchgeführt werden, die von den zuständigen Behörden entsprechend den einschlägigen internationalen Standards benannt wurden.

(9)

Die Unternehmer sollten die erforderlichen Unterlagen aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit, Pflanzengesundheitskontrollen und das bestmögliche Management des unter ihrer Kontrolle befindlichen ökologischen/biologischen heterogenen Materials zu gewährleisten.

(10)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist nicht stabil, und daher sind die derzeitigen Methoden für die Prüfung der Einheitlichkeit und der Stabilität, die für die Sortenregistrierung verwendet werden, nicht angemessen. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von ökologischem/biologischem heterogenem Material sollte infolgedessen durch die Beschreibung seiner Produktionsverfahren und seiner phänotypischen und agronomischen Eigenschaften sichergestellt werden.

(11)

Es sollten Vorschriften für die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials festgelegt werden, um die Identität und Qualität zu gewährleisten, wenn eine solche Erhaltung möglich ist.

(12)

Diese Verordnung sollte ebenso wie die Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt; dies umfasst Saatgut von landwirtschaftlichen und Gemüsearten, Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, Rebenvermehrungsmaterial und Vermehrungsmaterial von Obstarten im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG, 2008/90/EG.

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das für die Erforschung und Entwicklung von ökologischem/biologischem heterogenem Material bestimmt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ökologisches/biologisches heterogenes Material“ eine pflanzliche Gesamtheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848, die nach den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung erzeugt wird;

2.

„Elternmaterial“ Pflanzenmaterial, dessen Kreuzung oder Vermehrung zu ökologischem/biologischem heterogenem Material geführt hat;

3.

„Kleinpackungen“ Verpackungen, die Saatgut bis zu den in Anhang II vorgesehenen Höchstmengen enthalten.

Artikel 3

Erzeugung und Vermarktung innerhalb der Union von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf in der Union nur erzeugt oder vermarktet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Es erfüllt die Anforderungen an:

a)

die Identität gemäß Artikel 5,

b)

die gesundheitliche und technische Reinheit und die Keimfähigkeit gemäß Artikel 6,

c)

die Verpackung und Kennzeichnung gemäß Artikel 7;

2.

die Beschreibung umfasst die Elemente gemäß Artikel 4;

3.

es unterliegt den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9;

4.

es wird von Unternehmern erzeugt oder vermarktet, die die Anforderungen an Informationen gemäß Artikel 8 erfüllen; und

5.

es wird in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhalten.

Artikel 4

Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials

(1)   Die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

i)

der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist;

ii)

der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe;

iii)

aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale;

b)

eine Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;

c)

eine Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe c verwendet;

d)

eine Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c;

e)

einen Verweis auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse;

(2)   das in Absatz 1 genannte Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden:

a)

Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem ökologischem/biologischem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist, was Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht;

b)

On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist;

c)

jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von ökologischem/biologischem heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

Artikel 5

Anforderungen an die Identität von Saatgutpartien von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:

1.

das Elternmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;

2.

das Land der Züchtung oder der Erzeugung;

3.

die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.

Artikel 6

Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erfüllt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (16) und der anderen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf das Auftreten von und die Maßnahmen gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.

(2)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Futterpflanzenarten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/401/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 66/401/EWG und

b)

Anhang II Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 66/401/EWG.

(3)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Getreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/402/EWG,

b)

die dritte, sechste, zehnte, dreizehnte, sechzehnte, zwanzigste und einundzwanzigste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 2 Buchstabe A und Anhang II Nummer 2 Buchstabe B der genannten Richtlinie,

c)

die letzte Spalte in der Tabelle in Anhang II Nummer 3 der genannten Richtlinie,

d)

die dritte und sechste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 4 der genannten Richtlinie.

(4)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Reben im Sinne der Richtlinie 68/193/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Abschnitte 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang I Abschnitt 8 Nummer 6 der Richtlinie 68/193/EWG,

b)

Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG, mit Ausnahme von Nummer 1 Ziffer 1.

(5)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Zierpflanzen im Sinne der Richtlinie 98/56/EG gilt Artikel 3 der Richtlinie 93/49/EWG (17).

(6)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Betarüben im Sinne der Richtlinie 2002/54/EG gelten Anhang I Buchstabe A Ziffer 1, Buchstabe B Ziffer 2 und Buchstabe B Ziffer 3 der genannten Richtlinie.

(7)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Gemüsearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG gelten Anhang II Nummern 2 und 3 der genannten Richtlinie.

(8)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Pflanzkartoffeln im Sinne der Richtlinie 2002/56/EG gelten die Bestimmungen für die niedrigste Kategorie von Pflanzkartoffeln in Anhang I Nummer 3 und in Anhang II.

(9)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Öl- und Faserpflanzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2002/57/EG,

b)

die Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 4 Buchstabe A, mit Ausnahme der Anforderungen an Basissaatgut von Brassica ssp. und Sinapis alba, sowie die letzte Spalte der Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.

(10)   Für die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut im Sinne der Richtlinie 2008/72/EG gelten die Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission (18).

(11)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung im Sinne der Richtlinie 2008/90/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Artikel 23, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, sowie die Artikel 24, 26, 27 und 27a der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission (19),

b)

Anhänge I, II und III sowie die Anforderungen an CAC-Material in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

(12)   Die Absätze 2 bis 11 gelten nur hinsichtlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen für anderes Vermehrungsmaterial, jedoch nicht hinsichtlich der Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie der Anforderungen an die Feldbesichtigung in Bezug auf Sortenechtheit und Sortenreinheit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material.

(13)   Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 12 dürfen Unternehmer Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

Artikel 7

Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das nicht in Kleinpackungen verpackt ist, muss in Verpackungen oder Behältnissen verpackt sein, die so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

(2)   Der Unternehmer bringt auf Verpackungen oder Behältnissen mit Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

Dieses Etikett:

a)

ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, unbenutzt und gut sichtbar;

b)

enthält die Angaben gemäß Anhang I dieser Verordnung;

c)

ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

(3)   Anstelle der Verwendung eines Etiketts können die Angaben gemäß Anhang I direkt auf der Verpackung oder dem Behältnis aufgedruckt oder beschriftet sein. In diesem Fall findet Absatz 2 Buchstabe c keine Anwendung.

(4)   Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in verschlossenen und gekennzeichneten Verpackungen und Behältnissen an Endanwender in unmarkierten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Anhang II festgelegten Höchstmengen verkauft werden, sofern der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

Artikel 8

Anforderungen an die von den Unternehmern aufzubewahrenden Informationen

(1)   Jeder Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt oder vermarktet, muss:

a)

eine Kopie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Notifizierung, eine Kopie der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgelegten Erklärung und gegebenenfalls eine Kopie des gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung erhaltenen Zertifikats aufbewahren;

b)

die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen heterogenen Materials im Produktionssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gewährleisten, indem er Informationen aufbewahrt, die die Identifizierung der Unternehmer, die das Elternmaterial des ökologischen/biologischen heterogenen Materials geliefert haben, erlauben.

Der Unternehmer bewahrt diese Unterlagen fünf Jahre lang auf.

(2)   Der Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt, das zur Vermarktung bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

a)

den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes notifizierte ökologische/biologische heterogene Material verwendet wird; die Art der Technik, die gemäß Artikel 4 zur Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;

b)

die Charakterisierung des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4;

c)

den Ort der Züchtung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials und den Ort der Erzeugung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Artikel 5;

d)

die Erzeugungsfläche für das ökologische/biologische heterogene Material und die erzeugte Menge.

(3)   Die zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG haben Zugang zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die beauftragten Stellen, wenn die zuständigen Behörden Kontrollaufgaben gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen haben, führen risikobasierte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 10 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Die Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit erfolgt nach den geltenden Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung.

Artikel 10

Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials

Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/848 notifiziert hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Notifizierung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt. Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.

Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material nicht mehr vermarktet wird.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(3)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(4)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(5)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(6)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

(8)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(9)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(10)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(11)  Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

(12)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(13)  Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

(14)  Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44).

(15)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(17)  Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).

(18)  Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19).

(19)  Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).


ANHANG I

ANGABEN, DIE AUF DEM ETIKETT DER VERPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND

A.   Das Etikett enthält die folgenden Angaben:

1.

Bezeichnung des heterogenen Materials sowie den Vermerk „Ökologisches/biologisches heterogenes Material“;

2.

„EU-Norm“;

3.

Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode;

4.

Erzeugerland;

5.

Referenznummer des für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmers;

6.

Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „verschlossen“;

7.

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

8.

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl bei Saatgut — ausgenommen Kleinpackungen;

9.

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

10.

Angaben zu den Pflanzenschutzmitteln, mit denen das Pflanzenvermehrungsmaterial behandelt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

11.

Keimfähigkeit, wenn das ökologische/biologische heterogene Material gemäß Artikel 6 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt.

B.   Die Bezeichnung gemäß Buchstabe A Nummer 1 darf den Anwendern keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erkennung oder der Reproduktion bereiten und darf nicht:

a)

mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar sein, unter der eine andere Sorte oder ökologisches/biologisches heterogenes Material derselben Art oder einer eng verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Pflanzensorten oder einer Liste mit ökologischem/biologischem heterogenem Material eingetragen ist;

b)

mit anderen Bezeichnungen identisch oder verwechselbar sein, die üblicherweise für die Vermarktung von Waren verwendet werden oder die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften freigehalten werden müssen;

c)

sie darf nicht irreführend oder verwirrend hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität des ökologischen/biologischen heterogenen Materials oder der Identität des Züchters sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG II

SAATGUT-HÖCHSTMENGEN IN KLEINPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 5

Art

Nettohöchstmasse des Saatguts (kg)

Futterpflanzen

10

Rüben

10

Getreide

30

Öl- und Faserpflanzen

10

Pflanzkartoffeln

30

Gemüsesaatgut:

 

Hülsenfrüchte

5

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

0,5

Alle anderen Gemüsearten

0,1


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1190 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2021

zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der korrekten Umsetzung des in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Themas „IKT-Nutzung und E-Commerce“ sollte die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufgliederungen sowie die Frist für die Datenübermittlung spezifizieren, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce erstellt werden können.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken Metadaten und Qualitätsberichte bereitstellen. Daher müssen für diese Berichte die Modalitäten, Inhalte und Fristen festgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten gemäß den technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Bezugsjahr 2022 nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der jährliche Metadatenbericht zum Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2022 übermittelt.

Der jährliche Qualitätsbericht zum Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2022 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.


ANHANG

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“

Obligatorisch/fakultativ

Anwendungsbereich (Filter)

Variable

Obligatorische Variablen

i)

für alle Unternehmen:

(1)

Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(2)

durchschnittliche Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3)

Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (ohne Umsatzsteuer)

(4)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben

(5)

Beschäftigung von IKT-Fachleuten

(6)

Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr

(7)

Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr

(8)

Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr;

(9)

Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Support für Bürosoftware, Entwicklung oder Support für EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch eigene Lohn- und Gehaltsempfänger (einschließlich der Beschäftigten von Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(10)

Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Unterstützung für Bürosoftware, Entwicklung oder Unterstützung von EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch externe Dienstleister im vorausgegangenen Kalenderjahr

(11)

Einsatz von Industrierobotern

(12)

Einsatz von Service-Robotern

(13)

Anwendung von Maßnahmen, die sich im Unternehmen auf Folgendes auswirken: Menge des zum Drucken und Kopieren verwendeten Papiers

(14)

Anwendung von Maßnahmen, die sich im Unternehmen auf Folgendes auswirken: Energieverbrauch der IKT-Ausrüstung

(15)

Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit von IKT-Diensten oder IKT-Ausrüstung durch das Unternehmen bei deren Auswahl (z. B. Energieverbrauch)

(16)

Entsorgung von IKT-Ausrüstung (wie Computer, Monitore, Mobiltelefone) bei Sammlung/Recycling von Elektroschrott (einschließlich der Entsorgung über Einzelhändler), wenn sie nicht mehr verwendet wird

(17)

Aufbewahrung von IKT-Ausrüstung (wie Computer, Monitore, Mobiltelefone) im Unternehmen, wenn sie nicht mehr genutzt wird (z. B. für Ersatzteile, aus Angst vor Offenlegung sensibler Informationen)

(18)

Verkauf, Rückgabe an ein Leasingunternehmen oder Spende von IKT-Ausrüstung (wie Computer, Bildschirme, Mobiltelefone), wenn sie nicht mehr genutzt wird

ii)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben:

(19)

Internetanschluss: Nutzung einer beliebigen Art von Festnetzanschluss

(20)

Durchführung von Sitzungen per Videokonferenz

(21)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) durch Beschäftigte auf das E-Mail-System des Unternehmens

(22)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) durch Beschäftigte auf Dokumente des Unternehmens (wie Dateien, Tabellen, Präsentationen, Diagramme, Fotos)

(23)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) von Beschäftigten auf Geschäftsanwendungen oder Software des Unternehmens (z. B. Zugang zu Buchhaltung, Verkauf, Bestellungen, CRM (ausgenommen Anwendungen für die interne Kommunikation))

(24)

Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über die unternehmenseigenen Websites oder Apps (auch Extranets) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(25)

Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über Websites oder Apps von E-Commerce-Marktplätzen, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(26)

EDI-Verkäufe (Entgegennahme von mittels Nachrichten über den elektronischen Datenaustausch (EDI) getätigten Bestellungen) von Waren oder Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(27)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung durch sicheres Passwort (z. B. Mindestlänge, Verwendung von Nummern und Sonderzeichen, regelmäßige Änderung)

(28)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung für den Zugang zum IKT-System des Unternehmens mittels biometrischer Verfahren (z. B. Authentifizierung auf der Grundlage von Fingerabdrücken, Sprach- oder Gesichtserkennung)

(29)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung auf der Grundlage einer Kombination von mindestens zwei Authentifizierungsmechanismen (d. h. Kombination aus z. B. benutzerdefiniertem Passwort, Einmalpasswort (OTP), über Sicherheitstoken generierter oder über Smartphone empfangener Code, biometrische Methode (z. B. auf der Grundlage von Fingerabdrücken, Sprach- oder Gesichtserkennung)

(30)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Verschlüsselung von Daten, Dokumenten oder E-Mails

(31)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Datensicherung an einem gesonderten Ort (einschließlich Sicherung in einer Cloud)

(32)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Kontrolle des Netzzugangs (Verwaltung der Nutzerrechte im Unternehmensnetz)

(33)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: VPN (Virtual Private Network, weitet das Privatnetz über ein öffentliches Netz aus, um sicheren Datenaustausch über ein öffentliches Netz zu ermöglichen);

(34)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Sicherheitsüberwachungssystem – mit Ausnahme der Nutzung einer eigenständigen Anti-Virus-Software –, mit dem verdächtige Aktivitäten in den IKT-Systemen erkannt und das Unternehmen entsprechend informiert wird,

(35)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Erstellung von Protokolldateien, die Analysen nach IKT-Sicherheitsvorfällen ermöglichen

(36)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Risikobewertung, d. h. regelmäßige Bewertung von Wahrscheinlichkeit und Folgen von IKT-Sicherheitsvorfällen

(37)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Sicherheitsprüfungen (z. B. Durchführung von Penetrationstests, Tests der Sicherheitsalarmsysteme, Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen, Tests der Backupsysteme)

(38)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über freiwillige Schulungen oder intern verfügbare Informationen (z. B. Informationen im Intranet)

(39)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über verpflichtende Schulungen oder die Konsultation vorgeschriebener Informationsmaterialien

(40)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über einen Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag)

(41)

Verfügbarkeit von Dokumenten über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit, z. B. Dokumente zu IKT-Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten über die Schulung von Beschäftigten in der IKT-Nutzung, IKT-Sicherheitsmaßnahmen, Bewertung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen, Pläne für die Aktualisierung von IKT-Sicherheitsdokumenten

(42)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Nichtverfügbarkeit von IKT-Diensten aufgrund von Hard- oder Softwarefehlern

(43)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Nichtverfügbarkeit von IKT-Diensten aufgrund von Angriffen von außen, z. B. Ransomware-Angriffe, Denial-of-Service-Angriffe

(44)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Vernichtung oder Verfälschung von Daten aufgrund von Hard- oder Softwarefehlern

(45)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Vernichtung oder Verfälschung von Daten durch eine Infektion mit Schadsoftware oder unbefugtes Eindringen

(46)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Offenlegung vertraulicher Daten durch unerlaubtes Eindringen, Pharming, Phishing-Angriffe, absichtliche Handlungen der eigenen Lohn- und Gehaltsempfänger

(47)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Offenlegung vertraulicher Daten aufgrund unabsichtliche Handlungen der eigenen Lohn- und Gehaltsempfänger

(48)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der IKT-Sicherheit, z. B. Sicherheitsprüfungen, sicherheitsbezogene IKT-Schulungen, Behebung von IKT-Sicherheitsvorfällen (mit Ausnahme von Upgrades vorgefertigter Software) durch die eigenen Lohn- und Gehaltsempfänger des Unternehmens (einschließlich der Beschäftigten von Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen)

(49)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der IKT-Sicherheit, etwa Sicherheitsprüfungen, sicherheitsbezogene IKT-Schulungen, Behebung von IT-Sicherheitsvorfällen (mit Ausnahme von Upgrades vorgefertigter Software) durch externe Dienstleister

(50)

Verfügbarkeit einer Versicherung bei IKT-Sicherheitsvorfällen

iii)

für Unternehmen, die eine beliebige Art eines festen Internetanschlusses nutzen:

(51)

maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten Internetverbindung, in den Spannen: [0 Mbit/s, < 30 Mbit/s], [30 Mbit/s, < 100 Mbit/s], [100 Mbit/s, < 500 Mbit/s], [500 Mbit/s, < 1 Gbit/s], [≥ 1 Gbit/s]

iv)

für Unternehmen, die Sitzungen per Videokonferenz durchführen

(52)

Bestehen von IKT-Sicherheitsleitlinien für die Durchführung von Sitzungen per Videokonferenz über das Internet, z. B. Passwortpflicht, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

(53)

Verfügbarkeit von Leitlinien zur Bevorzugung von Sitzungen per Videokonferenz über das Internet anstelle von Geschäftsreisen

v)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern oder Selbstständigen mit Fernzugriff auf das E-Mail-System des Unternehmens

(54)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Fernzugriff auf das E-Mail-System des Unternehmens haben

vi)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern oder Selbstständigen mit Fernzugriff auf die Dokumente, Geschäftsanwendungen oder Software des Unternehmens

(55)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Fernzugriff auf die Dokumente, Geschäftsanwendungen oder Software des Unternehmens haben

vii)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern oder Selbstständigen mit Fernzugriff auf das E-Mail-System der Unternehmen oder auf Dokumente des Unternehmens oder auf Geschäftsanwendungen oder Software des Unternehmens

(56)

Bestehen von IKT-Sicherheitsleitlinien für den Fernzugriff, wie die Verpflichtung, Videositzungen passwortgeschützt abzuhalten, Verbot der Nutzung von öffentlichem WLAN für die Arbeit, Nutzung des VPN, Anforderungen an den Datenschutz

viii)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(57)

Wert von Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen oder Prozentsatz des durch Web-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen generierten Gesamtumsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr

(58)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an private Verbraucher (Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)) generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(59)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an andere Unternehmen (Handel zwischen Unternehmen (B2B)) und an den öffentlichen Sektor (Handel mit Behörden (B2G)) generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

ix)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr über firmeneigene Websites oder Apps und über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden:

(60)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, der durch Verkäufe über die firmeneigenen Websites oder Apps generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(61)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, der über von mehreren Unternehmen für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzten Websites oder Apps elektronischer Marktplätze generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

x)

für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen getätigt haben:

(62)

Wert der EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen oder Prozentsatz des Gesamtumsatzes durch EDI-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

xi)

für Unternehmen, die im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben, diese einzustellen:

(63)

schwer zu besetzende offene Stellen für IKT-Fachleute

xii)

für Unternehmen, die über Dokumente über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit verfügen

(64)

aktuelle Definition oder Überprüfung der Dokumente des Unternehmens über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit: in den letzten zwölf Monaten, vor mehr als zwölf Monaten und bis zu 24 Monaten, vor mehr als 24 Monaten

xiii)

für Unternehmen, die Industrie- oder Service-Roboter einsetzen

(65)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: hohe Arbeitskosten

(66)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personal

(67)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz

(68)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: Gewährleistung einer hohen Genauigkeit oder standardisierten Qualität der Prozesse und/oder der produzierten Waren und Dienstleistungen

(69)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: Erweiterung der Palette der vom Unternehmen produzierten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

(70)

Gründe, die die Entscheidung über den Einsatz von Robotern im Unternehmen beeinflusst haben: steuerliche oder sonstige staatliche Anreize

Fakultative Variablen

i)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben:

(1)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die ein vom Unternehmen zur Verfügung gestelltes tragbares Gerät nutzen, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglicht

ii)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(2)

Web-Verkäufe an Kunden im Land des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3)

Web-Verkäufe an Kunden in anderen Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(4)

Web-Verkäufe an Kunden in der übrigen Welt im vorausgegangenen Kalenderjahr

iii)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen an Kunden in mindestens zwei der folgenden geografischen Gebiete: im Inland, in anderen Mitgliedstaaten, in der übrigen Welt im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(5)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden im Inland generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(6)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden in anderen Mitgliedstaaten generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(7)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden in der übrigen Welt generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

iv)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(8)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: hohe Kosten bei Lieferung oder Rücksendung von Produkten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(9)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: Schwierigkeiten im Umgang mit Beschwerden oder Streitfällen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(10)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: Anpassung der Produktbeschriftung für den Verkauf in anderen Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(11)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: mangelnde Fremdsprachenkenntnisse bei der Kommunikation mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(12)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: Einschränkungen von Geschäftspartnern des Unternehmens beim Verkauf in bestimmten Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(13)

Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten: Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuersystem in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Unsicherheit in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung in verschiedenen Ländern) im vorausgegangenen Kalenderjahr

v)

für Unternehmen mit schwer zu besetzenden offenen Stellen für IKT-Fachleute, wenn sie im vorausgegangenen Kalenderjahr IKT-Spezialisten einstellen wollten:

(14)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund fehlender Bewerbungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(15)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder, von den Bewerbern in Aus- und/oder Weiterbildung erworbener einschlägiger IKT-Qualifikationen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(16)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder einschlägiger Berufserfahrung der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr

(17)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr

 

vi)

für Unternehmen mit Industrie- oder Service-Robotern

(18)

Zahl der vom Unternehmen eingesetzten Industrie- und Service-Roboter


Maßeinheit

Absolute Zahlen, außer im Fall der Merkmale, die sich auf den Umsatz in der Landeswährung beziehen (in Tausend), oder des Prozentsatzes am (Gesamt-)Umsatz

Statistische Grundgesamtheit

Erfasste Wirtschaftszweige:

NACE-Abschnitte C bis J, L bis N und Gruppe 95.1

Erfasste Größenklassen:

Unternehmen mit zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen. Die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen ist fakultativ.

Untergliederungen

Untergliederung der Wirtschaftszweige

für die Berechnung nationaler Aggregate

Aggregate von NACE-Abschnitten und -Gruppe C+D+E+F+G+H+I+J+L+M+N+95.1, D+E

NACE-Abschnitte: C, F, G, H, I, J, L, M, N

NACE-Abteilungen: 47, 55

Aggregate von NACE-Abteilungen: 10+11+12+13+14+15+16+17+18, 19+20+21+22+23, 24+25, 26+27+28+29+30+31+32+33

Aggregat der Abteilungen und Gruppen: 26.1+26.2+26.3+26.4+26.8+46.5+58.2+61+62+63.1+95.1

nur für den Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten

NACE-Abschnitte: D, E

NACE-Abteilungen: 19, 20, 21, 26, 27, 28, 45, 46, 61, 72, 79

NACE-Gruppe: 95.1

Aggregate von NACE-Abteilungen: 10+11+12, 13+14+15, 16+17+18, 22+23, 29+30, 31+32+33, 58+59+60, 62+63, 69+70+71, 73+74+75, 77+78+80+81+82

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: 10+, 10-49, 50-249, 250+; fakultativ: 0-9, 0-1, 2-9

Übermittlungsfrist für die Daten

5. Oktober 2022


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1191 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2021

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clopyralid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/64/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Clopyralid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Clopyralid gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission läuft am 30. April 2022 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clopyralid gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 31. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Sie hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 6. Juli 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Clopyralid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 24. März 2021 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Clopyralid vorgelegt.

(9)

Was die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (7) festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften anbelangt, so geht aus der Schlussfolgerung der Behörde hervor, dass Clopyralid in Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse höchstwahrscheinlich kein endokriner Disruptor ist, da keine toxischen Wirkungen auf endokrine Organe festgestellt wurden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Clopyralid nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften einzustufen ist.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung wurden eingehend geprüft.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Clopyralid enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Risikobewertung für die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clopyralid basiert auf dem repräsentativen Verwendungszweck als Herbizid bei Wintergetreide und Weideland. Zwar ist es in Anbetracht dieser Risikobewertung nicht erforderlich, die Beschränkung auf eine Verwendung als Herbizid beizubehalten, jedoch sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/566 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Clopyralid bis zum 30. April 2022 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung vor diesem Zeitpunkt gelten.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des Wirkstoffs Clopyralid wird nach Maßgabe des Anhangs I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl und Trinexapac (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 110).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2018;16(8):5389. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/566 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Mepanipyrim, Metarhizium anisopliae (var. anisopliae) Stamm BIPESCO 5/F52, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61 (vormals „S. griseoviridis“), Trichoderma asperellum (vormals „T. harzianum“) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals „T. viride“) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Clopyralid

CAS-Nr. 1702-17-6

CIPAC-Nr. 455

3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid oder 3,6dichloropicolinic acid

≥ 950 g/kg

1. Oktober 2021

30. September 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zu Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

das mögliche Vorhandensein von Clopyralid-Rückständen in Folgekulturen;

die mögliche Übertragung von Clopyralid-Rückständen über den Kompost oder die Gülle von Tieren, deren Futtermittel aus behandelten Gebieten stammen, damit anfällige Kulturen nicht geschädigt werden;

den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser vor.

Der Antragsteller legt diese Information innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag 129 zu Clopyralid gestrichen;

2.

in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„147

Clopyralid

CAS-Nr. 1702-17-6

CIPAC-Nr. 455

3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid oder 3,6dichloropicolinic acid

≥ 950 g/kg

1. Oktober 2021

30. September 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zu Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

das mögliche Vorhandensein von Clopyralid-Rückständen in Folgekulturen;

die mögliche Übertragung von Clopyralid-Rückständen über den Kompost oder die Gülle von Tieren, deren Futtermittel aus behandelten Gebieten stammen, damit anfällige Kulturen nicht geschädigt werden;

den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser vor.

Der Antragsteller legt diese Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


BESCHLÜSSE

20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/42


BESCHLUSS (GASP) 2021/1192 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. Februar 2021 den Beschluss (GASP) 2021/142 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, (im Folgenden „Liste“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4)

In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2021/142 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2021/142 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 14).


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASADI Assadollah, geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

EL HAJJ, Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD, Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr. 488555.

12.

ȘANLI, Dalokay (alias Sinan), geboren am 13.10.1976 in Pülümür (Türkei).

13.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

14.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad).

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas).

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ (Revolutionäre Linke), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/46


BESCHLUSS (GASP) 2021/1193 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. August 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1340 (1) zur Ernennung von Herrn Johann SATTLER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. August 2021.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 festgelegt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Johann SATTLER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2023 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu verlängern oder zu beenden.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/1340 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 beläuft sich auf 12 800 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig einen Zwischenbericht und bis zum 31. Mai 2023 einen umfassenden Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 10).


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/48


BESCHLUSS (GASP) 2021/1194 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1135

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juli 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1135 (1) zur Ernennung von Herr Tomáš SZUNYOG zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. August 2021.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 festgelegt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Tomáš SZUNYOG als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo wird bis zum 31. August 2023 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher verlängert wird oder endet.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2020/1135 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 beläuft sich auf 6 600 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig einen Zwischenbericht und bis zum 31. Mai 2023 einen umfassenden Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Beschluss (GASP) 2020/1135 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 25).


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1195 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2021

über die harmonisierten Normen für In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die den einschlägigen harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den Anforderungen der genannten Verordnung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 der Kommission (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für In-vitro-Diagnostika, die zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgearbeitet worden waren, sowie mit der Ausarbeitung neuer harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746.

(3)

Auf Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 formulierten Normungsauftrags überarbeitete das CEN die bestehenden harmonisierten Normen EN ISO 11135:2014, EN ISO 11137-1:2015, EN ISO 11737-2:2009 und EN ISO 25424:2011 mit dem Ziel, den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Normen an die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 anzupassen. Dies resultierte in der Annahme der neuen harmonisierten Normen EN ISO 11737-2:2020 und EN ISO 25424:2019 sowie der Änderungen EN ISO 11135:2014/A1:2019 bis EN ISO 11135:2014 und EN ISO 11137-1:2015/A2:2019 bis EN ISO 11137-1:2015.

(4)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN überarbeiteten bzw. ausgearbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 formulierten Auftrag entsprechen.

(5)

Die harmonisierten Normen EN ISO 11737-2:2020 und EN ISO 25424:2019 sowie die Änderungen EN ISO 11135:2014/A1:2019 bis EN ISO 11135:2014 und EN ISO 11137-1:2015/A2:2019 bis EN ISO 11137-1:2015 entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14.4.2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).


ANHANG

Nr.

Norm

1.

EN ISO 11135:2014

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Ethylenoxid — Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Lenkung der Anwendung eines Sterilisationsverfahrens für Medizinprodukte (ISO 11135:2014)

EN ISO 11135:2014/A1:2019

2.

EN ISO 11137-1:2015

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Strahlen — Teil 1: Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Lenkung der Anwendung eines Sterilisationsverfahrens für Medizinprodukte (ISO 11137-1:2006, einschließlich Amd 1:2013)

EN ISO 11137-1:2015/A2:2019

3.

EN ISO 11737-2:2020

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Mikrobiologische Verfahren — Teil 2: Prüfungen der Sterilität bei der Definition, Validierung und Aufrechterhaltung eines Sterilisationsverfahrens (ISO 11737-2:2019)

4.

EN ISO 25424:2019

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd — Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsverfahren für Medizinprodukte (ISO 25424:2018)


20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1196 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite, drahtlose industrielle Anwendungen und Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der „Auftrag“).

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 303 258 V1.1.1 für drahtlose industrielle Anwendungen.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 302 066-2 V1.2.1, EN 302 208 V3.1.1, EN 302 609 V2.1.1, EN 303 204 V2.1.2 und EN 303 276 V1.1.1, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind (4). Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 302 066 V2.2.1 für Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, EN 302 208 V3.3.1 für Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, EN 302 609 V2.2.1 für Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, EN 303 204 V3.1.1 für netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite und EN 303 276 V1.2.1 für Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN 303 204 V3.1.1 und EN 303 276 V1.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Die harmonisierte Norm EN 302 066 V2.2.1 ermöglicht im letzten Satz des neunten Absatzes von Abschnitt 6.2.5 und im zehnten und elften Absatz von Abschnitt 6.2.5 eine subjektive Auslegung und Definition der in dieser harmonisierten Norm festgelegten Spezifikationen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8)

In der Empfehlung 74-01 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation über unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen (ERC-Empfehlung 74-01 (2019)) werden Anforderungen an die effiziente Nutzung von Funkfrequenzbereichen festgelegt. Tabelle 6 der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) sieht vor, dass der Schutz bis zum Frequenzbereich von 694 MHz reichen sollte. Tabelle 2 der harmonisierten Norm EN 302 208 V3.3.1 steht nicht im Einklang mit der ERC-Empfehlung 74-01, da der in dieser Tabelle angegebene Grenzwert von dem in der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) angegebenen Grenzwert abweicht. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die harmonisierte Norm EN 302 609 V2.2.1 enthält in Tabelle 3 Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frequenzbereiche für den Messempfänger. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Die Abschnitte 4.2.8.2, 4.2.9.3 und 4.2.10.3 der harmonisierten Norm EN 303 258 V1.1.1 enthalten keine Prüfverfahren zum Nachweis der Einhaltung der in diesen Abschnitten festgelegten Spezifikationen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 der Kommission (5) sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU mit Einschränkungen gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen der Normen EN 303 204 V3.1.1 und EN 303 276 V1.2.1 in Anhang I und die Referenzen der Normen EN 302 066 V2.2.1, EN 302 208 V3.3.1, EN 302 609 V2.2.1 und EN 303 258 V1.1.1 in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 aufgenommen werden.

(12)

Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen EN 302 066-2 V1.2.1, EN 302 208 V3.1.1, EN 302 609 V2.1.1, EN 303 204 V2.1.2 und EN 303 276 V1.1.1 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (6) entfernt werden, da sie überarbeitet wurden. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen sind. Daher sollten die genannten Referenzen in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(13)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 302 066 V2.2.1, EN 302 208 V3.3.1, EN 302 609 V2.2.1, EN 303 204 V3.1.1 und EN 303 276 V1.2.1 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 302 066-2 V1.2.1, EN 302 208 V3.1.1, EN 302 609 V2.1.1, EN 303 204 V2.1.2 und EN 303 276 V1.1.1 aufzuschieben.

(14)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert;

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert;

3.

Anhang III wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46).

(6)  ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114.


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„10

EN 303 204 V3.1.1

Ortsfeste Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) für Datennetze; Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen von bis zu 500 mW e.r.p.; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

11

EN 303 276 V1.2.1

Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5 852  MHz bis 5 872  MHz und/oder 5 880  MHz bis 5 900  MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum“.


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„10

EN 302 066 V2.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung (GPR/WPR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

im neunten Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm der Satz: „Bei Emissionsmessungen könnte auch eine Kombination aus Doppelkegelantennen und einer Anordnung log-periodischer Dipolantennen (allgemein als „log-periodische Antennen“ bezeichnet) verwendet werden, um das gesamte Frequenzband von 30 MHz bis 1 000  MHz abzudecken)“;

zehnter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm;

elfter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm.

11

EN 302 208 V3.3.1

Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU in Tabelle 2 dieser harmonisierten Norm erhält der Grenzwert „692 MHz“ folgende Fassung: „694 MHz“.

12

EN 302 609 V2.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen für Euroloop-Kommunikationssysteme; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU gilt Folgendes:

in der zweiten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert „29 090  MHz“ als ‚27 090  MHz‘ zu verstehen;

in der dritten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert „29 100  MHz“ als „27 100  MHz“ zu verstehen.“

13

EN 303 258 V1.1.1

Drahtlose industrielle Anwendungen (WIA); Geräte, die im Frequenzbereich von 5 725  MHz bis 5 875  MHz mit einem Leistungspegel von bis zu 400 mW arbeiten; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis: Die Konformität mit dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit den Abschnitten 4.2.8.2, 4.2.9.3 und 4.2.10.3 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.“.


ANHANG III

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Entfernung

„17

EN 302 066-2 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Bildgebende Systeme für boden- und wandsondierende Radaranwendungen (GPR/WPR); Teil 2: Harmonisierte EN, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der R&TTE-Richtlinie enthält

20. Januar 2023

18

EN 302 208 V3.1.1

Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

19

EN 302 609 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen für Euroloop-Kommunikationssysteme; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

20. Januar 2023

20

EN 303 204 V2.1.2

Netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen bis zur 500 mW; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

21

EN 303 276 V1.1.1

Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5 852  MHz bis 5 872  MHz und/oder 5 880  MHz bis 5 900  MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023“