ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/1 |
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021–2027 trägt im Kontext des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris (5) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, wonach Anstrengungen unternommen werden, die Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) genannten Prioritäten umgesetzt werden; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden. |
(2) |
Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, doch nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang oder sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in Regionen größer, die stark von fossilen Brennstoffen zur energetischen Nutzung — insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer — oder treibhausgasintensiven Industrien abhängig sind. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt. |
(3) |
Damit der Übergang gelingen kann und für alle sozial akzeptabel ist, muss er gerecht und inklusiv sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und deren Regionen die möglichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Auswirkungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu. |
(4) |
Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 ergänzen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und das Anstreben hoher sozialer und ökologischer Standards sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Union bis 2050, insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten, zu bewältigen. |
(5) |
Mit dieser Verordnung sollte der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet werden, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF hat das Ziel, die negativen Auswirkungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abzumildern und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang zu fördern. Im Einklang mit dem einzelnen spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die Abmilderung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft. Das einzelnen spezifische Ziel des JTF wird auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) definierten politischen Zielen aufgeführt. |
(6) |
Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als Unionsstrategie für nachhaltiges Wachstum und der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll der JTF dazu beitragen, dass Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden, und dass auf das Ziel hingearbeitet wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Diese Mittel sollten zusammen mit den freiwillig aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) übertragenen Mitteln in vollem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang sollten aus dem JTF Tätigkeiten unterstützt werden, die den Klima- und Umweltnormen und -prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht erheblich beeinträchtigen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, der mit dem Weg zur Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050 vereinbar ist, sicherstellen. |
(7) |
Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. |
(8) |
Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt für alle Mitgliedstaaten eine Herausforderung dar. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor Kurzem waren oder die infolge des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch die am stärksten von dem Übergangsprozess betroffenen Gebiete im Mittelpunkt stehen, und diese Verteilung sollte berücksichtigen, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft aufzubringen. |
(9) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständigung und schreiben die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(10) |
Um eine wirksame Verwendung der Mittel des JTF zu gewährleisten, sollte der Zugang zu diesen Mitteln für Mitgliedstaaten, die sich noch nicht zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben, auf 50 % der nationalen Mittelzuweisung beschränkt werden, wobei die restlichen 50 % bei Eingehen einer entsprechenden Verpflichtung für die Programmplanung verfügbar gemacht werden. Hat sich ein Mitgliedstaat Hat sich ein Mitgliedstaat jeweils zum 31. Dezember eines Jahres beginnend mit dem Jahr 2022 nicht zu dem Ziel verpflichtet bis 2050 eine klimaneutrale Union zu verwirklichen, sollte — im Interesse der Fairness und Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten — die Mittelbindung für diesen Mitgliedstaat im jeweils darauffolgenden Jahr für das vorherige Jahr vollständig aufgehoben werden. |
(11) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (11) und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen des JTF Aufbau- und Resilienzmaßnahmen durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. |
(12) |
In der vorliegenden Verordnung sollen die Arten von Investitionen genannt werden, für die Unterstützung für Ausgaben aus dem JTF gewährt werden könnte. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima-, umwelt- und sozialpolitischen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, welche die jeweilige lokale Wirtschaft unterstützen, indem sie deren endogenes Wachstumspotenzial im Einklang mit den jeweiligen Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls einschließlich eines nachhaltigen Tourismus, anregen. Investitionen müssen langfristig nachhaltig sein und dabei alle Ziele des europäischen Grünen Deals berücksichtigen. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Abfallverbrennung sollte nicht unterstützt werden, da sich diese auf der unteren Stufe der Abfallhierarchie der Kreislaufwirtschaft befindet. Beratungsdienste, die zur Durchführung von aus dem JTF geförderten Maßnahmen beitragen, sollten förderfähig sein. Die Renaturierung von Standorten, die Entwicklung von grüner Infrastruktur und die Wasserbewirtschaftung sollten im Rahmen eines Projekts zur Wiederherstellung von Flächen unterstützt werden können. Bei der Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen sollten aus dem JTF Investitionen unterstütz werden können, wie beispielsweise jene, die auch zur Verringerung der Energiearmut beitragen, vor allem durch die Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnungsbestands. Aus dem JTF sollte auch die Entwicklung innovativer Speichertechnologien unterstützt werden können. |
(13) |
Um den am stärksten von den Auswirkungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte aus dem JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung, einschließlich Aus- und Weiterbildung, der betroffenen Beschäftigten gefördert werden, unabhängig davon, ob sie noch beschäftigt sind oder ihren Arbeitsplatz aufgrund des Übergangs verloren haben. Mit dem JTF sollte ihnen dabei geholfen werden, sich auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten. Aus dem JTF sollte auch jede angemessene Form von Unterstützung für Arbeitsuchende bereitgestellt werden, um ihnen unter anderem bei der Arbeitssuche und ihrer aktiven Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Alle Arbeitsuchenden, die ihren Arbeitsplatz in Sektoren verloren haben, die vom Übergang in einer unter den territorialen Plan für einen gerechten Übergang fallenden Region betroffen sind, sollten mittels des JTF förderfähig sein, auch wenn die Arbeitnehmer, die entlassen wurden, nicht in dieser Region ansässig sind. Bürgerinnen und Bürger, die von Energiearmut bedroht sind, sollten gebührend berücksichtigt werden, insbesondere bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. |
(14) |
Unterstützung für Tätigkeiten im Bereich Bildung und soziale Eingliederung sowie Unterstützung für soziale Infrastruktur für Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen und in Ausbildungszentren sollte zulässig sein, sofern diese Tätigkeiten in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang angemessen begründet sind. Bei der Altenpflege sollte der Grundsatz der Förderung der Betreuung in der lokalen Gemeinschaft beibehalten werden. Soziale und öffentliche Dienstleistungen in diesen Bereichen könnten den Investitionsmix ergänzen. Jede Unterstützung in diesen Bereichen sollte eine angemessene Begründung in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang voraussetzen und sollte den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte entsprechen. |
(15) |
Um die besondere Situation und die besondere Rolle der Frauen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft anzugehen, sollte die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden. Die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, deren Unternehmergeist sowie gleiche Entlohnung spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Chancengleichheit. Der JTF sollte auch schutzbedürftigen Gruppen, die unverhältnismäßig stark von den negativen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, wie etwa Arbeitnehmer mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Identität der Bergbaugemeinschaften und die Kontinuität vergangener und künftiger Gemeinschaften müssen gewahrt werden. Dabei muss besonderes Augenmerk auf ihr materielles und immaterielles Bergbauerbe, einschließlich ihrer Kultur, gelegt werden. |
(16) |
Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF Unternehmen und wirtschaftliche Interessenträger, auch durch produktive Investitionen in Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (12) (KMU), unterstützen. Unter produktiven Investitionen sollten Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen sein, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch die mit dem Übergang verbundenen Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung oder den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Bezugswerten für die kostenlose Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind. |
(17) |
Zur Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen von aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen zuzuweisen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Grundlage durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. In einem solchen Fall sollten die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind. |
(18) |
Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1060 über Partnerschaft und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen festgelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Gemeinden und Städte an der Ausführung der Mittel des JTF beteiligt werden und dass ihren in diesem Zusammenhang bestehenden Bedürfnissen Rechnung getragen wird. |
(19) |
In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegt wurden oder Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete unter Berücksichtigung von Abwanderungsrisiken im Einzelnen dargelegt und die Art der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Ebene der Begünstigten des Plans zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Wo solche Gebiete ermittelt werden, sollte den Besonderheiten von Inseln, Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, in denen die geografischen und sozioökonomischen Merkmale möglicherweise einen anderen Ansatz zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft erfordern, zusätzliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Nur Investitionen, die den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten, aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten, Programme sein. |
(20) |
Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden. |
(21) |
Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel nach Mitgliedstaat festlegen kann. |
(22) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten aufgrund eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der Gebiete bzw. eines Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete und der begrenzten Finanzmittel, über die Mitgliedstaaten und Gebiete verfügen, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(23) |
Mit Blick auf die Annahme dieser Verordnung nach Beginn des Programmzeitraums und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den JTF auf koordinierte und gleichmäßige Weise durchzuführen und um seine sofortige Durchführung zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
Artikel 2
Spezifisches Ziel
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Artikel 3
Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
(1) Aus dem JTF wird das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Mitgliedstaaten unterstützt.
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
(3) Die in Absatz 2 genannten Mittel können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel nach Maßgabe des anwendbaren Basisrechtsakts aufgestockt werden.
(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel, einschließlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen festgelegt wird.
Artikel 4
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 — durchgeführt.
Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bestimmt, stellt dieser Betrag externe zweckgebundene Einnahmen für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird ergänzend zu den in Artikel 3 genannten Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2023 wie folgt bereitgestellt:
— |
2021: 2 000 000 000 EUR; |
— |
2022: 4 000 000 000 EUR; |
— |
2023: 4 000 000 000 EUR. |
Aus den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln wird ein Betrag von 15 600 000 EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.
(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen, wird in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
(4) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/1060 für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
(5) Die Zahlungen für Programme werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des JTF zugeordnet, wobei mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitteln begonnen wird, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 5
Grüner Vergütungsmechanismus
(1) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten nationalen Anteile auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(2) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel nach der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Methode, auf der Grundlage der Veränderung von Treibhausgas-Emissionen der Industrieanlagen der Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2018 bis zum letzten Jahr, für das Daten vorliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) übermittelt wurden, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Veränderung der Treibhausgas-Emissionen jedes Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Treibhausgas-Emissionen nur derjenigen Regionen auf NUTS-Ebene 3 aggregiert werden, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden.
Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:
a) |
für Mitgliedstaaten, die eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird die von jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der Treibhausgas-Emissionen berechnet, indem die Höhe der Treibhausgas-Emissionen des letzten Bezugsjahres als Prozentsatz der 2018 beobachteten Treibhausgas-Emissionen ausgedrückt wird; für Mitgliedstaaten, die keine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird dieser Prozentsatz auf 100 % festgesetzt; |
b) |
der endgültige Anteil jedes Mitgliedstaats wird ermittelt, indem die sich aus Buchstabe a ergebenden nationalen Anteile gemäß Anhang I durch die sich aus Buchstabe a ergebenden Prozentsätze geteilt werden und |
c) |
das Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe b wird neu skaliert, damit die Summe 100 % ergibt. |
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die zusätzlichen Mittel in ihre Programme auf und reichen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Programmänderung ein.
Artikel 6
Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.
Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.
Artikel 7
Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
(1) Hat sich ein Mitgliedstaat nicht zur Umsetzung des Ziels verpflichtet, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, so werden nur 50 % der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 festgelegten jährlichen Zuweisungen für diesen Mitgliedstaat für die Programmplanung zur Verfügung gestellt und in die Prioritäten aufgenommen.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die verbleibenden 50 % der jährlichen Zuweisungen nicht in die Prioritäten aufgenommen. In solchen Fällen enthalten die aus dem JTF unterstützten und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichten Programme nur 50 % der jährlichen JTF-Zuweisungen aus der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der genannten Verordnung. In der Tabelle gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der genannten Verordnung werden die für die Programmplanung verfügbaren Zuweisungen und die Zuweisungen, die nicht in die Programmplanung aufgenommen werden dürfen, getrennt ausgewiesen.
(2) Programme mit einer JTF-Priorität oder Änderungen daran werden von der Kommission nur dann genehmigt, wenn die Anforderungen des in der Programmplanung enthaltenen Zuweisungsanteils gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Sobald sich ein Mitgliedstaat zur Umsetzung des Ziels verpflichtet hat bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, kann er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 einen Antrag auf Änderung jedes aus dem JTF unterstützten Programms einreichen und die nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen, für die keine Mittelbindungen aufgehoben wurden, einbeziehen.
(4) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Mittelbindungen zu den nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen werden nicht für Zahlungen verwendet und nicht in die Grundlage für die Berechnung der Vorfinanzierung gemäß Artikel 90 der genannten Verordnung einbezogen, bis sie für die Programmplanung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt werden.
Abweichend von Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Mittelbindungen für das vorangegangene Jahr, die sich auf nicht in die Programmplanung aufgenommene Zuweisungen beziehen, für das folgende Jahr vollständig aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat sich bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres ab 2022 nicht verpflichtet hat, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen.
Artikel 8
Anwendungsbereich der Unterstützung
(1) Aus dem JTF werden nur Tätigkeiten unterstützt, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Durchführung der gemäß Artikel 11 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 werden aus dem JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten unterstützt:
a) |
produktive Investitionen in KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung, Modernisierung und Umstellung der Wirtschaft führen; |
b) |
Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, die zu neuen Arbeitsplätzen führen; |
c) |
Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien; |
d) |
Investitionen in den Einsatz von Technologien sowie in Systeme und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, einschließlich Energiespeichertechnologien, und in die Verringerung der Treibhausgasemissionen; |
e) |
Investitionen in erneuerbare Energie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien, und in Energieeffizienz, auch für die Zwecke der Minderung der Energiearmut; |
f) |
Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur; |
g) |
Instandsetzung und Modernisierung von Fernwärmenetzen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernwärmenetzen und Investitionen in die Wärmeproduktion, sofern die Fernwärmeanlagen ausschließlich durch erneuerbare Energiequellen beliefert werden; |
h) |
Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität; |
i) |
Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird; |
j) |
Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling; |
k) |
Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden; |
l) |
Unterstützung Arbeitssuchender bei der Arbeitssuche; |
m) |
aktive Eingliederung von Arbeitssuchenden; |
n) |
technische Hilfe; |
o) |
sonstige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich — in hinreichend begründeten Fällen — von Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11. |
Darüber hinaus können aus dem JTF in Gebieten, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltzielen beitragen, wenn ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und wenn sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Artikel 9
Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
c) |
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (18), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen; |
d) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe. |
Artikel 10
Planung der JFT-Mittel
(1) Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb von Programmen bereitgestellt.
Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
(2) Eine Priorität bzw. Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des Betrags der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel nicht übersteigen.
(3) Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:
a) |
85 % für weniger entwickelte Regionen; |
b) |
70 % für Übergangsregionen; |
c) |
50 % für stärker entwickelte Regionen. |
Artikel 11
Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines oder mehrere betroffene Gebiete der NUTS-3-Ebene der Kommission, oder für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Anpassung von Beschäftigten oder den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
(2) Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:
a) |
eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans der wichtigen Etappen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 im Einklang mit der neuesten Fassung des Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans; |
b) |
eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Übergangsprozess nach Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten; |
c) |
eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die als am stärksten negativ betroffen ermittelten Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der Abwanderungsrisiken und der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten; |
d) |
eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, einschließlich des erwarteten Beitrags im Bereich der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; |
e) |
eine Bewertung der Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen; |
f) |
eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen: Partnerschaftsvereinbarungen, geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen und zuständige Stellen; |
g) |
eine Beschreibung der Art der geplanten Vorhaben und ihres erwarteten Beitrags zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs; |
h) |
bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde; |
i) |
bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind; |
j) |
Synergien und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und |
k) |
Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang. |
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 und, falls zutreffend, die Europäischen Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds einbezogen.
(4) Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten einschlägigen territorialen Strategien und den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen.
Erfordert die Aktualisierung eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgenommen.
(5) Beabsichtigen Mitgliedstaaten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in Anspruch zu nehmen, so sind in ihren territorialen Plänen für einen gerechten Übergang die Sektoren und Themenbereichen aufzuführen, die im Rahmen dieser Säulen für eine Unterstützung in Aussicht genommen werden.
Artikel 12
Indikatoren
(1) Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist, programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
(3) Unterstützt eine JTF-Priorität die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l oder m genannten Tätigkeiten‚ so werden Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer nur dann übermittelt, wenn alle den jeweiligen Teilnehmer betreffenden, gemäß Anhang III erforderlichen Daten verfügbar sind.
Artikel 13
Finanzkorrekturen
Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Artikel 14
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 290 vom 1.9.2020, S. 1.
(2) ABl. C 311 vom 18.9.2020, S. 55 und ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.
(3) ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 74.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2021.
(5) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(6) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(7) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(8) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
(12) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(13) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(17) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(18) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
ANHANG I
MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
|
Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union |
Zuweisungen aus MFR-Mitteln |
Gesamtzuweisungen |
Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag |
Belgien |
95 |
71 |
166 |
0,95 % |
Bulgarien |
673 |
505 |
1 178 |
6,73 % |
Tschechien |
853 |
640 |
1 493 |
8,53 % |
Dänemark |
46 |
35 |
81 |
0,46 % |
Deutschland |
1 288 |
966 |
2 254 |
12,88 % |
Estland |
184 |
138 |
322 |
1,84 % |
Irland |
44 |
33 |
77 |
0,44 % |
Griechenland |
431 |
324 |
755 |
4,31 % |
Spanien |
452 |
339 |
790 |
4,52 % |
Frankreich |
535 |
402 |
937 |
5,35 % |
Kroatien |
97 |
72 |
169 |
0,97 % |
Italien |
535 |
401 |
937 |
5,35 % |
Zypern |
53 |
39 |
92 |
0,53 % |
Lettland |
100 |
75 |
174 |
1,00 % |
Litauen |
142 |
107 |
249 |
1,42 % |
Luxemburg |
5 |
4 |
8 |
0,05 % |
Ungarn |
136 |
102 |
237 |
1,36 % |
Malta |
12 |
9 |
21 |
0,12 % |
Niederlande |
324 |
243 |
567 |
3,24 % |
Österreich |
71 |
53 |
124 |
0,71 % |
Polen |
2 000 |
1 500 |
3 500 |
20,00 % |
Portugal |
116 |
87 |
204 |
1,16 % |
Rumänien |
1 112 |
834 |
1 947 |
11,12 % |
Slowenien |
134 |
101 |
235 |
1,34 % |
Slowakei |
239 |
179 |
418 |
2,39 % |
Finnland |
242 |
182 |
424 |
2,42 % |
Schweden |
81 |
61 |
142 |
0,81 % |
EU-27 |
10 000 |
7 500 |
17 500 |
100,00 % |
Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)
ANHANG II
MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
1.
Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
|
Bezug: Artikel 6
|
2.
Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1.
Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
Textfeld [12000] |
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:
|
2.2.
Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Textfeld [6000] |
|
2.3.
Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und PlänenBezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
Textfeld [6000] |
|
2.4.
Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren.
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5
|
3.
Governance-MechanismenBezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f
Textfeld [5000] |
3.1.
Partnerschaft
|
3.2.
Überwachung und Evaluierung
|
3.3.
Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben |
4.
Programmspezifische Output- oder ErgebnisindikatorenBezug: Artikel 12 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
|
Tabelle 1.
Outputindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.
Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG III
GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG (1)
Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR) |
|
Outputs |
Ergebnisse |
RCO 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) (*1) RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung RCO 05 — unterstützte Start-up-Unternehmen RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 121 — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCR 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) (*1) RCR 03 — KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte |
RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden |
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen |
RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen |
RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (*1) |
RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (*1) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen |
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) |
RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
RCO 36 –grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert (*2) RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung (*2) |
|
RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer (2) (3) |
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Outputs |
Ergebnisse |
EECO 01 — Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*2) EECO 02 — Langzeitarbeitslose (*2) EECO 03 — Nichterwerbstätige (*2) EECO 04 — Erwerbstätige, auch Selbstständige (*2) EECO 05 — Anzahl der Kinder unter 18 Jahren (*2) EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren (*2) EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber (*2) EECO 08 — Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*2) EECO 09 — Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*2) EECO 10 — Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*2) EECO 11 — Gesamtzahl der Teilnehmer (4) |
EECR 01 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*2) EECR 02 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*2) EECR 03 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*2) EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige (*2) |
(1) Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen Fonds-spezifischen Verordnungen enthalten sind.
(*1) Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.
(*2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
(3) Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nicht-binäre Personen, gemäß dem nationalen Recht).
Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisse zu erheben oder zu melden.
Wenn dies sachdienlich ist, können Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe der Maßnahmen gemeldet werden.
Bei der Erhebung von Daten aus Registern oder gleichwertigen Quellen können die Mitgliedstaaten nationale Definitionen verwenden.
(4) Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/21 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der Säule orientieren. Um zur Umsetzung der Säule beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen. |
(2) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (im Folgenden „Europäisches Semester“) den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte, die mit Unionsmitteln oder nationalen Mitteln gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren. Zudem sollten sie auch dazu beitragen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Programme bereitgestellt wird, die von der Union gegebenenfalls über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Gegenstand der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, den ESF+, den mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den mit der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Programm „InvestEU“ (im Folgenden "Programm "InvestEU"") unterstützt werden, zu maximieren. |
(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates (7) wurden überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut dieser Leitlinien wurde an die Grundsätze der Säule angeglichen; damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit Europas ebenso wie die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessert, Arbeitsplätze geschaffen und der soziale Zusammenhalt verbessert werden. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und der einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absätze 2 und 4 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zu den Mitteilungen der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“, vom 30. September 2020 mit dem Titel „Europäischer Bildungsraum“ und vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ sowie den Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade, vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma. |
(4) |
Am 20. Juni 2017 nahm der Rat Schlussfolgerungen mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ an. Darin hob der Rat hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „VN-Nachhaltigkeitsziele“) und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union – auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beseitigt werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 4), die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 5), ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (VN-Nachhaltigkeitsziel 8) und Ungleichheit verringert wird (VN-Nachhaltigkeitsziel 10). |
(5) |
Die jüngsten anhaltenden Entwicklungen haben die strukturellen Herausforderungen verschärft, die sich aus der Globalisierung der Wirtschaft, den sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, dem technologischen Wandel, dem Bevölkerungsrückgang, der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung ergeben, sowie die Herausforderungen, die auf ein wachsendes Missverhältnis zwischen Nachfrage nach und Angebot an Kompetenzen und Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zurückzuführen sind. Der ökologische und der digitale Wandel und die Umgestaltung der industriellen Ökosysteme in Europa werden wahrscheinlich viele neue Chancen mit sich bringen, wenn sie mit dem richtigen Angebot an Kompetenzen und beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen einhergehen. Angesichts der sich verändernden Gegebenheiten in der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen, Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen investiert und auf inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik setzt und dabei zugleich den Aspekten der wirtschaftlichen und industriellen Nachhaltigkeit und der Arbeitskräftemobilität Rechnung trägt und die Schaffung eines geschlechtergerechten Arbeitsmarkts anstrebt. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement vorgegeben; insbesondere werden in der genannten Verordnung die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, Überwachung und Evaluierung sowie für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung aus dem ESF+ infrage kommen können. |
(7) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Gesamthaushalts der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“), einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die Kofinanzierung von Finanzhilfen kann in Form von Eigenmitteln der Begünstigten, von Projekteinnahmen oder von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter bereitgestellt werden. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, die Haushaltsordnung. |
(8) |
Die Formen der Unionsfinanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte dabei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen einschließlich Pauschalbeträgen erfolgen. |
(9) |
Um die Finanzierungslandschaft effizienter zu gestalten und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtete Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte zwei Komponenten umfassen: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“), die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu verringern und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten. |
(10) |
Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität im Hinblick auf die Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme, zur Förderung der sozialen Inklusion, zur Erleichterung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen ebenso wie der Beitrag zur Beseitigung der Armut nicht nur in geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sondern im Falle von auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente auch in direkter und indirekter Mittelverwaltung. |
(11) |
Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des ESF+ festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (13), bildet. Diese Verordnung sollte die Mittelzuweisung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und die Mittelzuweisung für im Rahmen der EaSI-Komponente durchzuführende Maßnahmen festgelegt werden. |
(12) |
Um die Umsetzung der spezifischen und operativen Ziele der EaSI-Komponente zu erleichtern, sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe wie Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aus dem ESF+ unterstützt werden, während Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten zu den im Rahmen der EaSI-Komponente förderfähigen Maßnahmen gehören sollten. |
(13) |
Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern, und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere von jungen Menschen – vor allen durch die Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie –, von Langzeitarbeitslosen, von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen und von Nichterwerbstätigen ermöglichen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die ausgewogene Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern durch Maßnahmen fördern, die u. a. gleiche Arbeitsbedingungen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten, einschließlich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ darauf abzielen, eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung zu schaffen, um den Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und den Bedürfnissen einer alternden Erwerbsbevölkerung zu begegnen. |
(14) |
Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, unter anderem durch die Förderung des digitalen Lernens, die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens und die berufliche Weiterbildung der Lehrkräfte, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, insbesondere grundlegender Kompetenzen wie unter anderem Gesundheitskompetenz, Medienkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Sprachkompetenz, digitale Kompetenz und Kompetenzen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern, um so die uneingeschränkte Teilhabe aller an der Gesellschaft zu erleichtern, und zur Wettbewerbsfähigkeit, u. a. durch Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, sowie zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem nachhaltige Initiativen, die in größerem Maßstab umgesetzt werden können, in diesen Bereichen unterstützt, die auf verschiedene Zielgruppen, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, abgestimmt sind. Erreichen ließe sich eine derartige Begünstigung und Unterstützung und ein derartiger Beitrag z. B. durch E-Learning, berufspraktische Ausbildungen, Praktika, duale Ausbildungssysteme und Lehrlingsausbildungen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial und Vermittlungsmethoden auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen und Zertifikaten aus der Wirtschaft. |
(15) |
Unterstützung aus dem ESF+ sollte dafür genutzt werden, den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung mit besonderem Augenmerk auf Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere die Lehrlingsausbildung, bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung; hierfür sollten auch entsprechende Sport- und Kulturangebote genutzt werden. Der ESF+ sollte Lernenden mit entsprechendem Bedarf gezielte Unterstützung bieten und Ungleichheiten im Bildungsbereich, u. a. die digitale Kluft, verringern, frühzeitigen Schulabbruch verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern, die Verbindungen zu nichtformalem und informellem Lernen stärken und die Lernmobilität für alle und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern. |
(16) |
Der ESF+ sollte flexible Möglichkeiten für den Ausbau von Kompetenzen und den Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen durch alle fördern, insbesondere unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und Kompetenzen für die grüne Wirtschaft und für industrielle Ökosysteme im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“. Im Einklang mit der europäischen Agenda für Kompetenzen und der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade (15) sollte der ESF+ flexible Bildungswege‚ einschließlich kurzer gezielter modularer Schulungen, die gut zugänglich sind und zu bescheinigten Lernergebnissen führen, unterstützen, um Menschen Kompetenzen zu vermitteln, die an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts und der industriellen Ökosysteme angepasst sind sowie dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der Innovation und sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen, um Umschulungen und Weiterqualifizierungen zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit, berufliche Übergänge, geografische und branchenübergreifende Mobilität zu fördern sowie insbesondere geringqualifizierte Menschen, Menschen mit Behinderungen und schlecht qualifizierte Erwachsene zu unterstützen. Der ESF+ sollte auch die Bereitstellung von Hilfen für Einzelpersonen im Hinblick auf integrierte Kompetenz, einschließlich beschäftigter, selbstständiger und arbeitsloser Personen, durch Instrumente wie individuelle Lernkonten erleichtern. |
(17) |
Synergien mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – das durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden „Horizont Europa“) eingerichtet wurde, sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden. |
(18) |
Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, zur Beseitigung der Armut beizutragen, unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, und die soziale Inklusion fördern, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich angegangen werden. Für eine derartige Unterstützung bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, und zwar insbesondere zugunsten marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma, Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Obdachloser, Kinder und älterer Menschen. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ dazu eingesetzt werden, den frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen zu verbessern, die den Zugang zu Wohnraum und patientenorientierter Pflege, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, erleichtern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme beitragen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Personen, um insbesondere die Zugänglichkeit derartiger Systeme zu verbessern – auch für Menschen mit Behinderungen. |
(19) |
Durch den ESF+ sollte zur Beseitigung der Armut beigetragen werden, indem nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt werden, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen sollte gefördert werden. Da angestrebt wird, auf Unionsebene insgesamt mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorzusehen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen sollte nicht die bestehenden Sozialleistungen ersetzen, die ihnen im Rahmen der nationalen Sozialsysteme oder gemäß nationalem Recht gewährt werden. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die zur Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt ist. |
(20) |
Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ – ergänzend zu den im Rahmen des AMIF, des ELER und der übrigen Unionsfonds finanzierten Maßnahmen, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, – Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, gewähren, wozu gegebenenfalls auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können. |
(21) |
Angesichts der Bedeutung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sollte der ESF+ Synergien und Komplementarität mit dem Programm EU4Health gewährleisten, das durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtet wurde, und der Anwendungsbereich des ESF+ sollte den Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen einschließen. |
(22) |
Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen, Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen und damit zur Beseitigung der Armut beitragen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige, in den Anwendungsbereich des ESF+ fallende Investitionen angegangen werden sollten, wobei zugleich der Säule, dem sozialen Scoreboard der Indikatoren, in der nach der Annahme der im Aktionsplan für die Säule sozialer Rechte festgelegten neuen Ziele überarbeiteten Form, und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union – wie dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EFRE, dem EU4Health-Programm, der Aufbau- und Resilienzfazilität, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), dem EMFAF, Erasmus+, dem AMIF, Horizont Europa, dem EFRE, dem Programm „Digitales Europa“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), dem Programm „InvestEU“, dem Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), dem Europäischen Solidaritätskorps, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), und dem Instrument für technische Unterstützung, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) – sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind. |
(23) |
Durch die Unterstützung der in der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele, unter anderem durch den Beitrag zum politischen Ziel „ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, trägt der ESF+ weiterhin zu Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung bei, um die Säule umzusetzen. Mit dem Fonds werden die in Artikel 28 jener Verordnung genannten Instrumente unterstützt, womit auch zur Verwirklichung des politischen Ziels „ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen“, das in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannt wird, beigetragen wird, unter anderem durch Maßnahmen zur Verringerung der Armut und zur sozialen Inklusion, die den Besonderheiten der städtischen, der ländlichen und der Küstenregionen Rechnung tragen, um so die sozioökonomischen Ungleichheiten in Städten und Regionen zu beseitigen. |
(24) |
Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der Säule angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen. |
(25) |
Um die anhaltend hohe Kinderarmut in der Union zu bekämpfen und im Einklang mit Grundsatz 11 der Säule, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie für Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ bereitstellen, die eine Einplanung von Ressourcen für Maßnahmen zur direkten Unterstützung von Kindern im Hinblick auf ihren gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erlauben. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, sollten mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. Vorhaben, die zu dieser Anforderung an die thematische Konzentration beitragen, sollten auf die Anforderung an die thematische Konzentration für die soziale Inklusion in Höhe von 25 % anrechenbar sein, sofern sie im Rahmen der entsprechenden spezifischen Ziele bereitgestellt werden. |
(26) |
Um nach einer schweren Krise einen inklusiven wirtschaftlichen Aufschwung zu erleichtern und die Jugendbeschäftigung in einer sich wandelnden Arbeitswelt und angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der Kompetenzen von jungen Menschen, unter anderem durch die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Jugendgarantie, investieren. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 geförderten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in hochwertige Beschäftigung und Ausbildung fördern sowie in frühzeitige Prävention und wirksame Einbeziehungsmaßnahmen investieren und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, sowie in angemessene Kapazitäten in den Arbeitsverwaltungen, damit junge Menschen eine maßgeschneiderte und ganzheitliche Unterstützung sowie zielgerichtetere Angebote erhalten. Durch die vollständige Eingliederung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den ESF+ wird sich die Durchführung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen wirksamer und effizienter gestalten und wird der Anwendungsbereich auf strukturelle Maßnahmen und Reformen ausgeweitet werden, wodurch eine bessere Abstimmung zwischen der Unterstützung aus Unionsmitteln und der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie sichergestellt wird. Der Ausbau bestehender Kompetenzen sowie der Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen sollten jungen Menschen dabei helfen, die Chancen wachsender Branchen zu nutzen, sie auf den Wandel der Arbeitswelt vorbereiten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem ökologischen Wandel und der Umgestaltung der industriellen Ökosysteme der Union ergeben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. |
(27) |
Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des der Beitrittsakte von 1994 (25) beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland, Norwegen und Schweden haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen dünn besiedelten Gebiete Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der Unionsprogramme. Angesichts der ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben – etwa Entvölkerung –, bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung. |
(28) |
Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt eine gute Regierungsführung und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung dafür bereitstellen, dass eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sichergestellt ist. Diese Beteiligung sollte die relevanten Stellen umfassen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, der Grundrechte, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung zuständig sind. Mitgliedstaaten, für die eine länderspezifische Empfehlung zum Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner oder Organisationen der Zivilgesellschaft vorliegt, sollten aufgrund ihres besonderen Bedarfs in diesem Bereich mindestens 0,25 % der ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Zwecke bereitstellen. |
(29) |
Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann sowie innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; somit ist die besondere Unterstützung durch den ESF+ gerechtfertigt. Unternehmen der Sozialwirtschaft könnten eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung sozialer Innovationen und bei der Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz spielen. Der Begriff „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte mit den Begriffsbestimmungen, wie sie im nationalen Recht und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa festgelegt sind, im Einklang stehen. Um das Lernen voneinander und den Austausch von Wissen und Verfahren zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten außerdem darin bestärkt werden, ihre transnationalen Kooperationsmaßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung und soziale Inklusion im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ fortzuführen. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gefördert werden, was auch die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und die Laufbahnentwicklung einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung im Einklang mit Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des am 13. Dezember 2006 in New York angenommenen Übereinkommens der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Der ESF+ sollte dazu beitragen, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu fördern, um die Integration in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung und damit auch ihre Inklusion in allen Lebensbereichen zu verbessern. Die Förderung einer derartigen Zugänglichkeit sollte bei allen Aspekten und in allen Phasen der Ausarbeitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden. |
(31) |
Alle Vorhaben sollten unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ausgewählt und durchgeführt werden. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass Beschwerden, einschließlich Beschwerden im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Charta, zeitnah geprüft werden, und sie sollte den Beschwerdeführer im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichten. |
(32) |
Um den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren, sollten die Berichtspflichten möglichst einfach gehalten werden. Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten können, Daten aus den Registern zu beziehen. |
(33) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wahrnehmen. Die Würde und die Achtung der Privatsphäre der Endempfänger von Vorhaben im Rahmen des spezifischen Ziels „Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion“ sollten gewährleistet sein. Um eine Stigmatisierung zu vermeiden, sollten Personen, die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung erhalten, nicht verpflichtet sein, sich auszuweisen, wenn sie die Unterstützung erhalten oder wenn sie an Umfragen zu den am stärksten benachteiligten Personen teilnehmen, die vom ESF+ profitiert haben. |
(34) |
Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, wodurch Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden können. Es sollte möglich sein und gefördert werden, dass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit sonstigen Quellen Ideen auf lokaler Ebene getestet werden und die Ideen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab weiterverfolgt oder auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden. |
(35) |
Der ESF+ enthält Bestimmungen, durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nicht diskriminierende Weise erreicht werden soll, indem die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte insbesondere durch grenzübergreifende Partnerschaften erleichtert und für mehr Transparenz bei arbeitsmarktrelevanten Informationen sorgt Die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme sollte in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen, mit dem Ziel, freie Stellen dort zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. |
(36) |
Der mangelnde Zugang zu Finanzierung für Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft ist insbesondere für die arbeitsmarktfernsten Personen eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen. Die vorliegende Verordnung sollte im Rahmen der EaSI-Komponente Bestimmungen enthalten, die auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems abzielen, um das Angebot an Finanzierung zu erhöhen und den Zugang dazu für soziale Unternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. Unternehmen der Sozialwirtschaft sollten – falls eine entsprechende Begriffsbestimmung nach nationalem Recht vorliegt – unabhängig von ihrem rechtlichen Status als soziales Unternehmen im Sinne der EaSI-Komponente betrachtet werden, soweit diese Unternehmen der Begriffsbestimmung eines sozialen Unternehmens gemäß dieser Verordnung entsprechen. |
(37) |
Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, könnten eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierungen sowie innovative und komplementäre Ansätze zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut, zur Senkung der Arbeitslosigkeit und als Beitrag zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele anbieten. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls zweckmäßig und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die im Widerspruch zu den Idealen der Union steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere in solche Maßnahmen, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen. |
(38) |
In Bezug auf die Entwicklung sozialer Infrastrukturen und damit verbundener Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Sozialwohnungen, Kinderbetreuung und Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Dienste zur Unterstützung des Übergangs von der Versorgung in Einrichtungen zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft – auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – sind im Rahmen der EaSI-Komponente Orientierungshilfen notwendig. |
(39) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der VN über Klimaänderungen (27) geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung ermittelt und im Rahmen der Halbzeitevaluierung erneut bewertet. |
(40) |
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (28) können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der EaSI-Komponente und der Regelungen, die für den mit den überseeischen Ländern oder Gebieten verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(41) |
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, könnten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (29) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(42) |
Es ist angezeigt, die Indikatoren für die Berichterstattung im Rahmen der EaSI-Komponente festzulegen. Diese Indikatoren sollten ergebnisorientiert, objektiv und leicht abzurufen sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der EaSI-Komponente am gesamten ESF+ stehen. Sie sollten die operativen Ziele und Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der EaSI-Komponente abdecken, ohne dass entsprechende Zielvorgaben festgelegt werden müssen. |
(43) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (31), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (32) und (EU) 2017/1939 (33) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
(44) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(45) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, die Förderung der sozialen Inklusion und der Beitrag zur Beseitigung der Armut, sowie die im Rahmen der EaSI-Komponente verfolgten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(47) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ausgeübt werden. |
(48) |
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission für die Dauer von längstens 18 Monaten Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und gleichzeitig die Ziele des ESF+ wahren; Änderungen der Anforderungen an die thematische Konzentration sollten hiervon jedoch ausgenommen sein. Des Weiteren sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände der Kommission ohne Ausschussverfahren übertragen werden, da der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt geregelt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Eignung der vorübergehenden Maßnahmen bewerten. Hält die Kommission es aufgrund der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände für notwendig, die vorliegende Verordnung zu ändern, so sollten die Anforderungen an die thematische Konzentration im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen oder der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vom Anwendungsbereich der Änderung ausgenommen sein, da junge Menschen und die am stärksten benachteiligten Personen häufig am stärksten von solchen Krisensituationen betroffen sind. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zielgruppen auch weiterhin eine angemessene Unterstützung erhalten. |
(49) |
Bei der Verwaltung des ESF+ sollte die Kommission von einem Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt werden. Damit der ESF+-Ausschuss über alle erforderlichen Informationen verfügen und ein breites Spektrum an Standpunkten von maßgeblichen Interessenträgern einholen kann, sollte es ihm möglich sein, Vertreter ohne Stimmrecht einzuladen, sofern die Tagesordnung der Sitzung deren Teilnahme erfordert, einschließlich Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft. |
(50) |
Um sicherzustellen, dass den Besonderheiten jeder ESF+-Komponente weiterhin Rechnung getragen wird, sollte der ESF+-Ausschuss Arbeitsgruppen für jede der ESF+-Komponenten einrichten. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind vom ESF+-Ausschuss festzulegen. Den Arbeitsgruppen sollte es möglich sein, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Interessenträger zu ihren Sitzungen einzuladen. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen können die Gewährleistung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung des ESF+, einschließlich der Konsultation zum Arbeitsprogramm der EaSI-Komponente, die Überwachung der Umsetzung der einzelnen ESF+-Komponenten, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb und zwischen den ESF+-Komponenten und die Förderung potenzieller Synergien mit anderen Unionsprogrammen gehören. |
(51) |
Um für mehr Transparenz bei der Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollte die Kommission die erforderlichen Verbindungen zu den einschlägigen politischen Ausschüssen herstellen, die im Sozial- und Beschäftigungsbereich tätig sind, wie etwa dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz oder dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. |
(52) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. |
(53) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sollte daher aufgehoben werden. |
(54) |
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und in Bezug auf die EaSI-Komponente rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
Teil I |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 4 |
Spezifische Ziele des ESF+ |
Artikel 5 |
Mittelausstattung |
Artikel 6 |
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung |
Teil II |
Durchführung mit geteilter Mittelverwaltung |
Kapitel I |
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung |
Artikel 7 |
Kohärenz und thematische Konzentration |
Artikel 8 |
Einhaltung der Charta |
Artikel 9 |
Partnerschaft |
Artikel 10 |
Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen |
Artikel 11 |
Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen |
Artikel 12 |
Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen |
Kapitel II |
Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 13 |
Anwendungsbereich |
Artikel 14 |
Soziale innovative Maßnahmen |
Artikel 15 |
Transnationale Zusammenarbeit |
Artikel 16 |
Förderfähigkeit |
Artikel 17 |
Indikatoren und Berichterstattung |
Kapitel III |
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
Artikel 18 |
Anwendungsbereich |
Artikel 19 |
Grundsätze |
Artikel 20 |
Inhalt der Priorität |
Artikel 21 |
Förderfähigkeit von Vorhaben |
Artikel 22 |
Förderfähigkeit von Ausgaben |
Artikel 23 |
Indikatoren und Berichterstattung |
Artikel 24 |
Prüfung |
Teil III |
Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung |
Kapitel I |
Operative Ziele |
Artikel 25 |
Operative Ziele |
Kapitel II |
Förderfähigkeit |
Artikel 26 |
Förderfähige Maßnahmen |
Artikel 27 |
Förderfähige Stellen |
Artikel 28 |
Bereichsübergreifende Grundsätze |
Artikel 29 |
Beteiligung von Drittländern |
Kapitel III |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 30 |
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 31 |
Arbeitsprogramm |
Artikel 32 |
Überwachung und Berichterstattung |
Artikel 33 |
Schutz der finanziellen Interessen der Union |
Artikel 34 |
Evaluierung |
Artikel 35 |
Prüfungen |
Artikel 36 |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Teil IV |
Schlussbestimmungen |
Artikel 37 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 38 |
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 39 |
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss |
Artikel 40 |
Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 41 |
Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente |
Artikel 42 |
Inkrafttreten |
ANHANG I |
Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung |
ANHANG II |
Gemeinsame Indikatoren für ESF+-Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels |
ANHANG III |
Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation |
ANHANG IV |
Indikatoren für die EaSI-Komponente |
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet, der zwei Komponenten umfasst: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“) und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“).
In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Arten des Haushaltsvollzugs sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens, d.h. formales, nichtformales und informelles Lernen, während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder einer Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale oder beschäftigungsbezogene Ziele führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade; |
2. |
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger ist, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit; |
3. |
„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf; |
4. |
„benachteiligte Gruppe“ eine Gruppe von Menschen in einer schwierigen Lage, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder irgendeiner Form von Diskriminierung betroffen oder bedroht sind; |
5. |
„Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jede Person in allen Lebensphasen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt, d.h. Lese- und Schreibfähigkeit, Mehrsprachigkeit, Kenntnisse in Mathematik, Wissenschaft, Technik, Kunst und Ingenieurwesen, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, Selbst- und Sozialkompetenz sowie Lernkompetenz, Kompetenz zur aktiven staatsbürgerlichen Beteiligung, unternehmerische Kompetenz, kulturelles und interkulturelles Bewusstsein und Ausdrucksfähigkeit sowie kritisches Denken; |
6. |
„am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und die Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden; |
7. |
„Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m erhalten; |
8. |
„soziale Innovation“ eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht; |
9. |
„flankierende Maßnahme“ eine zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durchgeführte Tätigkeit, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellt und zur Beseitigung der Armut beiträgt, wie Verweisung an Sozial- und Gesundheitsdienste oder Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich psychologischer Betreuung, oder Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsbudgets; |
10. |
„soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die darauf abzielen, eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse zu geben, und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in anderen – auch geografischen oder sektoralen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden, falls sich die Ergebnisse als positiv erweisen; |
11. |
„grenzübergreifende Partnerschaft“ eine Struktur der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern oder der Zivilgesellschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten; |
12. |
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR; |
13. |
„soziales Unternehmen“ ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform und einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft, das oder eine natürliche Person, die
|
14. |
„Referenzwert“ einen Wert, der zur Festlegung von Sollvorgaben für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren verwendet wird und auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht; |
15. |
„Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind; |
16. |
„Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und Einnahmen erzeugende Tätigkeiten haben; |
17. |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; |
18. |
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
19. |
„gemeinsamer Indikator für unmittelbare Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausgeschieden ist, gibt; |
20. |
„gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben gibt. |
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten ebenfalls für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.
Artikel 3
Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs
(1) Der ESF+ ist darauf ausgerichtet, Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen.
(2) Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, werden durch den ESF+ unterstützt, ergänzt und mit einem Mehrwert versehen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen, Investitionen in Kinder und junge Menschen und dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen liegt.
(3) Der Vollzug des ESF+ erfolgt
a) |
im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht (ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung), und |
b) |
im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 25 genannten Zielen entspricht (EaSI-Komponente). |
Artikel 4
Spezifische Ziele des ESF+
(1) Durch den ESF+ werden die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte, Bildung sowie soziale Inklusion, einschließlich der Bestrebungen zur Beseitigung der Armut, unterstützt, wodurch auch zu dem politischen Ziel „Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 beigetragen wird:
a) |
Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft; |
b) |
Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Antizipation des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer frühzeitigen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität; |
c) |
Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen; |
d) |
Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt; |
e) |
Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen; |
f) |
Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen; |
g) |
Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität; |
h) |
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen; |
i) |
Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten; |
j) |
Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma; |
k) |
Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die den Zugang zu Wohnraum sowie patientenorientierter Pflege einschließlich Gesundheitsversorgung verbessern; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, einschließlich Förderung des Zugangs zum Sozialschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, der Leistungsfähigkeit und der Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste; |
l) |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern; |
m) |
Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion. |
(2) Der ESF+ zielt darauf ab, durch die im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziele zu den anderen in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen beizutragen, insbesondere den Zielen in Zusammenhang mit
a) |
einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel, durch branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, durch Schulung von Wissenschaftlern, Vernetzung und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern und durch Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft; |
b) |
einem grüneren, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch an alle Menschen einschließlich der Erwerbspersonen gerichtete Weiterbildungsangebote sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie. |
(3) Falls dies unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren, wird durch den ESF+ ferner für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten Folgendes unterstützt:
a) |
die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen, ohne dass diese mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen; |
b) |
der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. |
(4) Stellt die Kommission auf den von einem betroffenen Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ gestattet ist.
(5) Die Kommission überwacht die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ ausreicht, um die Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7, mit Ausnahme der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6.
Artikel 5
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87 995 063 417 EUR zu Preisen von 2018.
(2) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87 319 331 844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175 000 000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472 980 447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) erfüllen, bereitgestellt.
(3) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675 731 573 EUR zu Preisen von 2018.
(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Artikel 6
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, die unter eines der mit dem ESF+ verfolgten Ziele fallen. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, auch in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien, und zur Förderung des Übergangs von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft umfassen.
Mit dem ESF+ verfolgen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern sowie gegen die Feminisierung der Armut und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung anzugehen.
TEIL II
DURCHFÜHRUNG MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung
Artikel 7
Kohärenz und thematische Konzentration
(1) Die Mitgliedstaaten legen bei der Programmplanung ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung den Schwerpunkt auf Interventionen, mit denen Herausforderungen begegnet wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der nationalen Reformprogramme, sowie in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die nationalen und regionalen Strategien, die für die mit dem ESF+ verfolgten Ziele relevant sind, womit zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV beigetragen wird.
Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission fördern Synergien und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit der Stellen zu gewährleisten, die für die Durchführung zuständig sind, um für kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich der spezifischen Ziele des ESF+ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie mittels gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h bis l bereit.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, stellen mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut gemäß Unterabsatz 1 bereit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis l, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m oder in hinreichend begründeten Fällen entweder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l oder im Rahmen von beiden spezifischen Zielen bereit.
Diese Mittel werden bei der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Mindestzuweisungen nicht berücksichtigt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, stellen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2027 für die Unterstützung der Strukturreformen und gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit.
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen und Strukturreformen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in Unterabsatz 2 genannte Mindestprozentsatz – sofern anwendbar – auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.
Bei der Durchführung der im vorliegenden Absatz genannten gezielten Maßnahmen und Strukturreformen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die technische Hilfe.
Artikel 8
Einhaltung der Charta
(1) Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Untersuchung von Beschwerden gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicher. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten, auch in Bezug auf Verstöße gegen die Charta.
(3) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die Charta fest, so trägt sie der Schwere des Verstoßes bei der Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergriffen werden müssen, Rechnung.
Artikel 9
Partnerschaft
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – unter anderem in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereit.
Wird der Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in einer entsprechenden länderspezifischen Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV ausdrücklich genannt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat einen angemessenen Betrag von mindestens 0,25 % seiner Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diesen Zweck bereit.
Artikel 10
Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen
Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90 %.
Artikel 11
Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen
Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 wird im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen und schließt mindestens die Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ein und kann die Unterstützung der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und l einschließen.
Artikel 12
Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen
Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines oder mehrerer der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele zur Unterstützung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten – wobei es sich um für mehrere Fonds festgelegte Prioritäten handeln kann – geplant.
KAPITEL II
Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 13
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, mit der zu den in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Zielen beigetragen wird (allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung).
Artikel 14
Soziale innovative Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder stärken Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung innovativer Konzepte in größerem Maßstab, die im Rahmen der EaSI-Komponente und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet wurden, unterstützen.
(3) Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele geplant werden.
(4) Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für solche Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für höchstens 5 % der nationalen Mittel im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.
(5) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(6) Die Kommission erleichtert den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das Lernen voneinander, die Schaffung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.
Artikel 15
Transnationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen eines jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele unterstützen.
Artikel 16
Förderfähigkeit
(1) Neben den in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nicht förderfähigen Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:
a) |
Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur und |
b) |
Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option. |
(2) Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von dem Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.
(3) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterstützen.
(4) Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen.
Artikel 17
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Programmen, denen die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zugutekommt, werden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren verwendet. Bei den Programmen können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat seine Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l zur gezielten Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 bereit, so kommen die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang II zur Anwendung.
(3) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben dieser Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die gemeldeten Werte der Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(4) Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die für 2029 eine Sollvorgabe festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Sollvorgaben für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für gemeldeten Werte der gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(5) Die Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1.1 erforderlichen Daten für die Teilnehmer vorliegen.
(6) Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, gestatten, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 die Daten aus diesen Registern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.
(7) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in den Anhängen I und II festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.
KAPITEL III
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation
Artikel 18
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziel beiträgt.
Artikel 19
Grundsätze
(1) Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die den Endempfängern über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.
Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.
Die aus einer solchen Transaktion erzielten Mengen sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Mengen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels.
Artikel 20
Inhalt der Priorität
(1) Für eine Priorität betreffend die Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels wird Folgendes festgehalten:
a) |
die Art der Unterstützung; |
b) |
die wichtigsten Zielgruppen; und |
c) |
eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme. |
(2) Bei auf die Unterstützung nach Absatz 1 und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.
Artikel 21
Förderfähigkeit von Vorhaben
(1) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.
Artikel 22
Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:
a) |
die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben; |
b) |
falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten; |
c) |
die Verwaltungs-, Transport-, Lager- und Vorbereitungskosten, die von den an der Abgabe der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 7 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel; |
d) |
die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen; und |
e) |
die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden, zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten. |
(2) Kosten für die Einführung von Gutschein- oder Kartensystemen in elektronischer oder anderer Form und die entsprechenden Betriebskosten sind im Rahmen der technischen Hilfe förderfähig, sofern sie von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle getragen werden, bei der es sich nicht um einen Begünstigten handelt, der die Gutscheine oder Karten an Endempfänger abgibt oder sofern sie nicht durch die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gedeckt sind.
(3) Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Buchstaben c und e des genannten Absatzes genannten förderfähigen Kosten.
(4) Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a) |
Schuldzinsen; |
b) |
Erwerb von Infrastruktur; und |
c) |
Kosten für Gebrauchtgüter. |
Artikel 23
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang III genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Für diese Prioritäten können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.
(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.
(3) Die Verwaltungsbehörden erstatten der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung bei den Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ erhaltenen Unterstützung, bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht, die im Vorjahr durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Muster festgelegt ist.
(5) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in Anhang III festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.
Artikel 24
Prüfung
Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase ihrer Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sei denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.
TEIL III
DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I
Operative Ziele
Artikel 25
Operative Ziele
Mit der EaSI-Komponente werden die nachstehenden operativen Ziele verfolgt:
a) |
Aufbau hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse und Herausforderungen sowie für die örtlichen Verhältnisse relevant sind; |
b) |
Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Lernens voneinander, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen, um bei der Konzeption geeigneter politischer Maßnahmen Unterstützung zu leisten; |
c) |
Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen und Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene für die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung, die Übertragung oder die Umsetzung der getesteten sozialpolitischen Innovationen in größerem Maßstab, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Projekten, die von lokalen Interessenträgern im Bereich der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt werden, in größerem Maßstab; |
d) |
Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität von Arbeitnehmern und Verbesserung der Beschäftigungschancen durch die Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte – von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung – zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern oder Grenzregionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen, z. B. schutzbedürftige Personen; |
e) |
Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die von schutzbedürftige Personen gegründet werden oder solche Personen beschäftigen; |
f) |
Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazitäten der beteiligten Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der öffentlichen Sozial- und Krankenversicherungsträger, der Zivilgesellschaft, der Mikrofinanzinstitute und der Institute, die sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten; |
g) |
Unterstützung der Entwicklung von sozialen Unternehmen und des Entstehens eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Teilnahme von Stiftungen und philanthropischen Akteuren an diesem Markt; |
h) |
Orientierungshilfe für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur, die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist; |
i) |
Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Lösungen zu beschleunigen und ihre Umsetzung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen; und |
j) |
Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen. |
KAPITEL II
Förderfähigkeit
Artikel 26
Förderfähige Maßnahmen
(1) Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele.
(2) Aus der EaSI-Komponente können folgende Maßnahmen unterstützt werden:
a) |
analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittländer, insbesondere:
|
b) |
Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:
|
c) |
Aufbau von Kapazitäten, insbesondere von:
|
d) |
Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:
|
Artikel 27
Förderfähige Stellen
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien sind die folgenden Stellen förderfähig:
a) |
Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebieten:
|
b) |
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen. |
(2) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, kommen grundsätzlich für die Kosten ihrer Teilnahme auf.
Artikel 28
Bereichsübergreifende Grundsätze
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
(2) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der EaSI-Komponente berücksichtigt.
Artikel 29
Beteiligung von Drittländern
Die EaSI-Komponente steht den folgenden Drittländern durch ein Abkommen mit der Union zur Teilnahme offen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der EaSI-Komponente, sofern diese Vereinbarung:
|
Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
KAPITEL III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 30
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs
(1) Im Rahmen der EaSI-Komponente können Mittel in allen in der Haushaltsordnung für Finanzbeiträge vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.
(2) Die EaSI-Komponente wird im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Artikel 31
Arbeitsprogramm
(1) Die EaSI-Komponente wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Inhalt dieser Arbeitsprogramme wird im Einklang mit den operativen Zielen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung und den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
(2) Die Kommission holt Fachwissen bezüglich der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme ein, indem sie die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Arbeitsgruppe konsultiert.
(3) Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung sowohl zwischen dem ESF+ und anderen relevanten Unionsinstrumenten als auch zwischen den ESF+-Komponenten.
Artikel 32
Überwachung und Berichterstattung
Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der EaSI-Komponente zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 25 genannten operativen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der EaSI-Komponente effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der EaSI-Komponente teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 34
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der EaSI-Komponente auf der Grundlage ausreichender Informationen über ihre Durchführung vor.
Die Kommission beurteilt die Leistung des Programms gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung und insbesondere dessen Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Unionsmehrwert, auch in Bezug auf die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, und misst auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der EaSI-Komponente.
Die Halbzeitevaluierung stützt sich auf die Informationen, die mittels der gemäß Artikel 32 festgelegten Überwachungsmodalitäten und Indikatoren generiert werden, sodass gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der politischen Prioritäten und der Finanzierungsprioritäten vorgenommen werden können.
(3) Bis zum 31. Dezember 2031, am Ende des Durchführungszeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der EaSI-Komponente vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Halbzeit- und der abschließenden Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 35
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen bezüglich der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen oder Einrichtungen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 36
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die EaSI-Komponente, die gemäß der EaSI-Komponente ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den der EaSI-Komponente zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele betreffen.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 7 oder Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 38
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 39
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
(3) Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.
(4) Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen einladen. Dazu können Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.
(5) Der ESF+-Ausschuss wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben.
(6) Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu
a) |
Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, zum Beispiel nationale Reformprogramme; |
b) |
Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1060, die für den ESF+ von Belang sind; |
c) |
anderen als den in Absatz 5 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden. |
Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.
(7) Der ESF+-Ausschuss setzt für jede der ESF+-Komponenten Arbeitsgruppen ein.
(8) Die Kommission konsultiert die Arbeitsgruppe, die sich mit der EaSI-Komponente befasst, zu dem Arbeitsprogramm. Sie unterrichtet diese Arbeitsgruppe darüber, inwieweit sie die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt hat. Die Arbeitsgruppe stellt sicher, dass eine Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, zum Arbeitsprogramm stattfindet.
Artikel 40
Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im Rahmen jener Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 unterstützten Programme und Vorhaben.
Artikel 41
Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Jegliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem ESF+ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Rückzahlungen aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten werden in die Finanzierungsinstrumente für den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 investiert.
(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die EaSI-Komponente.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 245.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 84.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 324) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(6) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(7) Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22).
(8) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
(13) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(14) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).
(15) Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(17) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(19) Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).
(20) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).
(22) Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).
(23) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(24) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(25) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9.
(26) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(27) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(28) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(29) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(30) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(31) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(32) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(33) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(34) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(35) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(36) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(37) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
ANHANG I
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNG AUS DER ESF+-KOMPONENTE MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
Die personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).
Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese Ergebnisse nicht erhoben oder übermittelt zu werden.
Gegebenenfalls können gemeinsame Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe des Vorhabens gemeldet werden.
1. |
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
|
2. |
Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen: Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen sind:
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. |
3. |
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt. Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. |
4. |
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt. Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden. Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für die Teilnehmer werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bis zum 31. Januar 2026 und in dem abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 der genannten Verordnung gemeldet. Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend Teilnehmer stützen sich auf eine repräsentative Stichprobe von Teilnehmern für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten spezifischen Ziele. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können. |
(1) Entsprechend dem nationalen Recht.
(*1) Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet; dies gilt nicht für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels beiträgt, hierfür ist die Gesamtzahl der Teilnehmer zu melden.
(*2) Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Dieser Indikator betrifft nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.
ANHANG II
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS
Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).
1. |
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
|
(1) Entsprechend dem nationalen Recht.
(*1) Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(*2) Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
ANHANG III
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ESF+-UNTERSTÜTZUNG ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION
1. |
Outputindikatoren
|
2. |
Gemeinsame Ergebnisindikatoren
Die Werte zu den unter Nummer 2 aufgeführten Indikatoren werden auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt. |
(1) Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.
(2) Diese Indikatoren gelten nicht für die Güter, die indirekt über Gutscheine oder Karten bereitgestellt werden.
(3) Diese Indikatoren gelten nicht für die Nahrungsmittelhilfe, die indirekt über Gutscheine oder Karten geleistet wird.
(*1) Nationale Begriffsbestimmungen können verwendet werden.
ANHANG IV
INDIKATOREN FÜR DIE EASI-KOMPONENTE
Indikatoren für die EaSI-Komponente
— |
Zahl der analytischen Tätigkeiten, |
— |
Zahl der Tätigkeiten im Bereich des Informationsaustauschs und des Lernens voneinander, |
— |
Zahl der sozialen Erprobungen, |
— |
Zahl der Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau und die Vernetzung, |
— |
Zahl der Stellenvermittlungen im Rahmen der gezielten Mobilitätsprogramme. |
Für den Indikator „Anzahl der Stellenvermittlungen im Rahmen gezielter Mobilitätsmaßnahmen“ werden die Daten nur alle zwei Jahre erhoben.
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/60 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1058 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen — insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten — Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(2) |
Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten. |
(3) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden gemeinsame Regelungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI) — festgelegt, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(4) |
Um die Regelungen für den EFRE und den Kohäsionsfonds, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 anwendbar waren, zu vereinfachen, sollten die für beide Fonds geltenden Regelungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden. |
(5) |
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) sowie den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 2017 proklamierten, nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des UNCRPD und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds unter Nutzung von Synergien mit dem ESF+ in einer Weise eingesetzt werden, dass der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert wird, und es sollten ihre Ziele verfolgt werden, um einen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, zur Beseitigung der Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion zu leisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus keinem der Fonds sollten Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation oder Ausgrenzung beitragen; mit beiden sollte ferner die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. |
(6) |
Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris von 2015, das im Anschluss an die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden die „Nachhaltigkeitsziele“) zu verwirklichen, werden beide Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Zu diesem Zweck sollen die Vorhaben im Rahmen des EFRE einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen einen Beitrag in Höhe von 37 % der Gesamtfinanzausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele bereitzustellen, den bestehende Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigten sind. Aus beiden Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verursachen und die sicherstellen, dass der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft auf dem Weg zur Verwirklichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität gelingt. In den EFRE- und den Kohäsionsfondsprogrammen sollte der Inhalt der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, berücksichtigt werden. |
(7) |
Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts haben Vorhaben im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds, die Unternehmen zugutekommen, den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV zu entsprechen. |
(8) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Sozialpartner und gegebenenfalls der Forschungseinrichtungen und Hochschulen sicher. Beim Einsatz beider Fonds sollten die Koordinierung und die Komplementarität mit dem ESF+, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“) sichergestellt werden. |
(9) |
Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung aus dem EFRE hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden. |
(10) |
Um festzulegen, welche Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus beiden Fonds aufgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einem oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten gemeinsamen politischen Ziele beitragen. |
(11) |
Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, sollte der EFRE weiterhin die Entwicklung von KMU durch Förderung ihres nachhaltigen Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Hinzu kommt in Anbetracht der möglicherweise tiefgreifenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder jeder anderen denkbaren Krisensituation in der Zukunft, die sich auf die Unternehmen und die Beschäftigung auswirken könnten, dass der EFRE die Erholung nach solchen Krisensituationen durch Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, auch durch produktive Investitionen, unterstützen sollte. |
(12) |
Investitionen aus dem EFRE sollten im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität beitragen, wobei der Schwerpunkt auf den öffentlichen Verkehrsmitteln, der geteilten Mobilität sowie auf dem Fußgänger- und Fahrradverkehr liegt. |
(13) |
Damit die Chancen des digitalen Zeitalters ergriffen werden, sollte der EFRE zur Entstehung einer inklusiven digitalen Gesellschaft beitragen, in der die durch die Digitalisierung gebotenen Möglichkeiten von Bürgern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Behörden in vollem Umfang genutzt werden. Für wirksame elektronische Behördendienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene müssen Instrumente entwickelt und Organisationsstrukturen und Abläufe überdacht werden, damit öffentliche Dienste effektiver, leichter, schneller und kostengünstiger bereitgestellt werden können. Insbesondere sollten Digital- und Telekommunikationstechnologien genutzt werden, um herkömmliche Netzwerke und Dienste — durch die Entwicklung von Projekten wie intelligente Städte und Dörfer — im Interesse der lokalen Gemeinschaften auszubauen. |
(14) |
Die im Rahmen des politischen Ziels 1 (PZ 1) geleistete Unterstützung aus dem EFRE sollte auf dem Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Strategien für intelligente Spezialisierung beruhen, die auf nationaler, regionaler oder beiden Ebenen Prioritäten setzen, um Wettbewerbsvorteile auszubauen, indem Stärken im Bereich Forschung und Innovation im Zuge eines unternehmerischen Entdeckungsprozesses weiterentwickelt und auf den Bedarf der Unternehmen und auf die benötigten Kompetenzen abgestimmt werden. Dieser Prozess sollte es unternehmerischen Akteuren, einschließlich der Industrie, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Behörden und der Zivilgesellschaft, ermöglichen, ausgehend von den prägenden Strukturen und der spezifischen Wissensbasis einer Region besonders vielversprechende Bereiche für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu ermitteln. Da der Steuerungsprozess der intelligenten Spezialisierung für die Qualität der Strategie maßgeblich ist, sollte aus dem EFRE Unterstützung für die Entwicklung und den Ausbau der für einen effizienten unternehmerischen Entdeckungsprozess notwendigen Kapazitäten und für die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Strategien für intelligente Spezialisierung bereitgestellt werden. |
(15) |
Um die Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen, sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds — unter gebührender Berücksichtigung der damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen — zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Von besonderer Bedeutung wären in diesem Zusammenhang Investitionen in Energieeffizienz, einschließlich Energieeinsparpläne, Investitionen in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß den Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Investitionen in intelligente Energiesysteme sowie Investitionen zur Katastrophenprävention und zur Förderung von biologischer Vielfalt und grüner Infrastruktur, einschließlich der Erhaltung, Aufwertung und Ausweisung von Naturschutzgebieten, und anderer Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen, beispielsweise der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können — etwa durch Wiedervernässung von Moorlandschaften, Erfassung von Deponiegasen oder Senkung der Emissionen industrieller Prozesse oder Erzeugnisse. Darüber hinaus sollten Investitionen zur Reduzierung aller Arten von Verschmutzung — wie Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Lärmbelastung und Lichtverschmutzung — unterstützt werden. |
(16) |
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne, in denen die Strategien und Maßnahmen zum Abbau von Energiearmut und Treibhausgasemissionen festgehalten sind, müssen bei der Ausarbeitung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme berücksichtigt werden. Was den Beitrag zur Verwirklichung der in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele zum Abbau der Energiearmut betrifft, so sollten aus dem EFRE im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen und Nichtwohngebäuden unterstützt werden, um zur Verwirklichung eines dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 beizutragen und dadurch eine Senkung des Energieverbrauchs zu bewirken und von Energiearmut betroffenen Haushalten somit Einsparungen zu ermöglichen. |
(17) |
Zur Verbesserung der Verkehrsverbindungen sollte mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds durch Investitionen in Infrastruktur für den Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt, den Straßenverkehr, den Seeverkehr und den multimodalen Verkehr, einschließlich Lärmreduzierungsmaßnahmen, der Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 gefördert werden. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte auch nationale, regionale und lokale, grenzüberschreitende und städtische Mobilität unterstützt werden. Dabei sollten beide Fonds der Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der bestehenden Brücken und Tunnel, Beachtung schenken. |
(18) |
In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Daher sollte der EFRE bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme demografischen Herausforderungen Beachtung schenken. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige, inklusive Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, im Interesse der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung auf der am besten geeigneten territorialen Ebene aus dem EFRE unterstützt werden, indem ein Ansatz verfolgt wird, der auf den Schutz ihrer Würde und ihrer Rechte ausgerichtet ist. |
(19) |
Um soziale Innovation und einen inklusiven Zugang zu hochwertiger Beschäftigung zu fördern, sollten aus dem EFRE sozialwirtschaftliche Einrichtungen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und soziale Unternehmen unterstützt werden. |
(20) |
Im Interesse der sozialen Inklusion und der Armutsbekämpfung — insbesondere bei marginalisierten Gemeinschaften — muss der Zugang zu Sozial-, Bildungs-, Kultur- und Erholungsdienstleistungen einschließlich Sport, samt Infrastruktur, verbessert werden, wobei den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, Kindern und älteren Menschen Rechnung zu tragen ist. |
(21) |
Mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte die sozioökonomische Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften gefördert werden, wobei dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nationalen strategischen Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma , das Maßnahmen zur Integration festlegte, einkommensschwachen Haushalten, einschließlich von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalten, und benachteiligten Personengruppen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere dürfen der EFRE der Kohäsionsfonds gemäß Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte die Bereitstellung von Sozialwohnungen unterstützen. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen der marginalisierten Roma-Gemeinschaften im Hinblick auf den Zugang zu Grundversorgungsdiensten sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven beitragen. |
(22) |
Damit die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung besser für einen sozial inklusiven Fern- und Online-Unterricht gerüstet sind, sollte der EFRE bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, den gleichberechtigten Zugang zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu verbessern, insbesondere zur Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts beitragen. Die Anstrengungen zur Gewährleistung der Kontinuität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Zugang zu erforderlichen Ausrüstungsgegenständen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und -Konnektivität für Lernende aus benachteiligten Verhältnissen oder abgelegenen Gegenden erheblich erschwert ist. In diesem Zusammenhang sollte der EFRE die Zugänglichmachung der erforderlichen IKT-Ausstattung und -Konnektivität unterstützen und so die Resilienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich des Fern- und Online-Unterrichts fördern. |
(23) |
Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf diese zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Umfang der Unterstützung aus dem EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz und der Resilienz der Gesundheitssysteme, einschließlich der Primärversorgung, sowie zur Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit der nationalen Gesundheitsstrategie stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm EU4Health und den mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten. |
(24) |
Aus dem EFRE sollte der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft oder in der Familie unterstützt und gefördert werden, und zwar durch die Unterstützung von Einrichtungen, die sich dafür einsetzen, eine Ausgrenzung von der Gemeinschaft zu verhindern, Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und eine unabhängige Lebensführung sicherzustellen. |
(25) |
Damit die Wirtschaft in denjenigen Regionen unterstützt werden kann, die stark von der Tourismus- und Kulturbranche abhängen, sollte ein darauf zugeschnittenes spezifisches Ziel formuliert werden. So könnte das Potenzial von Kultur und nachhaltigem Tourismus — unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung dieser Branchen aus dem EFRE im Rahmen anderer spezifischer Ziele — in vollem Umfang für wirtschaftliche Erholung, soziale Inklusion und soziale Innovation ausgeschöpft werden. |
(26) |
Investitionen zur Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche, kultureller Einrichtungen und von Kulturerbestätten könnten im Rahmen jedes beliebigen politischen Ziels finanziert werden, wenn sie zu den spezifischen Zielen beitragen und für die Unterstützung aus dem EFRE in Betracht kommen. |
(27) |
Nachhaltiger Tourismus erfordert ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Nachhaltigkeit. Das Konzept zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus sollte mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ im Einklang stehen. Es sollte gestützt auf einen integrierten und ganzheitlichen politischen Ansatz insbesondere der Zufriedenheit der Touristen Rechnung tragen, Respekt für die Umwelt und die kulturelle Umgebung gewährleisten sowie die sozioökonomische Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit von Reisezielen und Unternehmen sicherstellen. |
(28) |
Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger sowie die Prävention von Marginalisierung und Radikalisierung sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten, um so den Aufbau von inklusiveren und sichereren Gesellschaften zu unterstützen. |
(29) |
Damit sowohl in städtischen als auch in nicht-städtischen Gebieten für eine harmonische Entwicklung gesorgt ist, sollte mit dem EFRE im Rahmen des politischen Ziels 5 (PZ 5), gestützt auf bereichsübergreifende territoriale Strategien und mithilfe von Instrumenten für die integrierte territoriale Entwicklung, auf integrierte Weise zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung beigetragen werden. Außerdem sollte bei der Entwicklung von städtischen Gebieten besonders auf die Unterstützung funktionaler städtischer Gebiete geachtet werden, da diese wichtig sind, wenn es darum geht, über die Verwaltungsgrenzen hinweg Kooperationsbeziehungen zwischen lokalen Behörden und Partnern anzubahnen sowie Stadt-Land-Verbindungen zu stärken. |
(30) |
Nachhaltiger Tourismus sollte aus dem EFRE auf integrierte Weise unterstützt werden, insbesondere durch die Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb funktionaler Gebiete. Damit nachhaltiger Tourismus eine stärkere Wirkung auf die Wirtschaft hat, sollten Unternehmen und Behörden systematisch zusammen darauf hinarbeiten, dass in Gebieten mit einem hohen Tourismuspotenzial hochwertige Dienstleistungen auf effizientere Weise angeboten werden, wobei sicherzustellen ist, dass stabile rechtliche und behördliche Bedingungen herrschen, die einem nachhaltigen Wachstum in diesen Gebieten förderlich sind. Bei unterstützten Maßnahmen im Bereich des nachhaltigen Tourismus könnte bewährten Verfahren in diesem Bereich, wie etwa dem Konzept des Touristikbezirks, Rechnung getragen werden. |
(31) |
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die politischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds zu unterstützen sind. |
(32) |
Zur Verbesserung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Einrichtungen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten, die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für die Programmbehörden und die sektoralen oder territorialen Akteure ermöglicht werden, die die Verantwortung für die Ausführung der einschlägigen Tätigkeiten zur Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds im Rahmen aller verfolgten spezifischen Ziele tragen, wobei die in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, zu berücksichtigen sind. |
(33) |
Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern, auch mit Partnern auf lokaler und regionaler Ebene, innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ unterstützen. Die Partner könnten daher aus jeder beliebigen Region der Union stammen, aber auch aus grenzübergreifenden Regionen und Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) von einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, einer makroregionalen Strategie und einer Meeresbeckenstrategie oder einer Kombination dieser beiden Strategien erfasst werden. |
(34) |
Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen, und sollte dadurch die regionale Resilienz fördern. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele eines wettbewerbsfähigeren und intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität sowie eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität ausgerichtet sein. Mittel, die für die nachhaltige städtische Mobilität und Breitbandinvestitionen aufgewendet werden, könnten bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration teilweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Partnerschaftsvereinbarungen entscheiden, ob sie die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums auf Ebene der Regionenkategorie oder auf nationaler Ebene einhalten. Die thematische Konzentration auf nationaler Ebene sollte von drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten verwirklicht werden und sollte eine gewisse Flexibilität auf Ebene der Einzelprogramme ermöglichen. Da die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auch zur thematischen Konzentration beitragen könnte, sollten die Bedingungen für einen solchen Beitrag festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gebiete in äußerster Randlage und der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte festgelegt werden. |
(35) |
Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden. |
(36) |
Damit aus dem EFRE im Rahmen von Interreg Hilfe in Form von Investitionen in die Infrastruktur und damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des ESF+, die mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt wurden, unterstützt werden. |
(37) |
Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf Kleinstunternehmen sowie KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) beschränkt sein, mit Ausnahme von spezifischen, in dieser Verordnung festgelegten Investitionen. |
(38) |
Im Zusammenhang mit der EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen sollte klargestellt werden, dass produktive Investitionen als Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen verstanden werden sollten, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass Investitionen in andere Unternehmen als KMU unter bestimmten Bedingungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Darüber hinaus sollten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds — gestützt auf die Erfahrungen aus früheren Programmplanungszeiträumen — auch Investitionen in andere Unternehmen als KMU, darunter auch insbesondere Versorgungsunternehmen, unterstützt werden, wenn es sich dabei um Investitionen in Infrastruktur handelt, die den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Umwelt und Biodiversität, Verkehr und digitale Konnektivität sicherstellt. |
(39) |
In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich Crowdfunding, festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden sollten. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in das TEN-V und im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, unterstützt werden können. In diesem Zusammenhang dürfen aus dem Kohäsionsfonds auch Sanierungen zur kombinierten Verbesserung von Energieeffizienz und Erdbebensicherheit unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf sowie dem endogenen Potenzial Rechnung tragen und vereinfacht werden. Mit dem EFRE sollte Folgendes unterstützt werden können: Investitionen in die Infrastruktur, einschließlich für die Geschäftsinfrastruktur für KMU im Bereich Forschung und Innovation, die Wohnraumversorgung für marginalisierte Gemeinschaften und benachteiligte Bevölkerungsgruppen, einkommensschwache Haushalte und Migranten, die Kultur und das Kulturerbe, den nachhaltigen Tourismus und die für Unternehmen erbrachten Dienstleistungen, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von benachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte die gemeinsame Nutzung einer breiten Palette von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ in den Umfang der Unterstützung aufgenommen werden. |
(40) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF-Verordnung für 2021 bis 2027“). |
(41) |
Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Umfang der Unterstützung des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, unter anderem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführt sind, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie bereits finanzierten Tätigkeiten und Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17) nicht doppelt finanziert werden, es sei denn, dass die letztgenannten aufgrund der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen oder befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen zugelassen sind. Auch bestimmte Investitionen in Flughäfen, Mülldeponien, Anlagen zur Behandlung von Restabfällen oder fossile Brennstoffe sollten nicht aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden. Daher sollten aus dem EFRE gezielte Maßnahmen zur Abfederung von Umweltauswirkungen sowie zur Gefahrenabwehr und Sicherheit an regionalen Flughäfen unterstützt werden können, sofern das vorrangige Ziel der Investitionen in Bezug auf Standards der Union in den Bereichen Umwelt, Gefahrenabwehr und Sicherheit eindeutig ausgewiesen ist und den Vorschriften über staatliche Beihilfen entspricht. Wenn Investitionen der Steigerung der Kapazitäten von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen dienen, sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss als Restabfälle eingestuft werden. Im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz von effizienten Fernwärmesystemen, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) definiert sind, und im Einklang mit den in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten Zielen könnte die Modernisierung von Fernwärmenetzen unterstützt werden. Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien könnten Fernwärmekessel unterstützt werden, die mit einer Kombination aus Gas und Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. In solchen Fällen sollte die Höhe der aus beiden Fonds erhaltenen Unterstützung anhand des Anteils erneuerbarer Energie an der gesamten zum Betrieb dieser Kessel verwendeten Energie berechnet werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte hinsichtlich der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden. |
(43) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber ein Verwaltungsaufwand - insbesondere für die Mitgliedstaaten - und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen beider Fonds in der Praxis umfassen. |
(44) |
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln sollten die Mitgliedstaaten, wie im Verhaltenskodex klargestellt, die Möglichkeit haben, einen hinreichend begründeten Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben zu stellen, die von Behörden durch Kofinanzierung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Die Kommission sollte einen solchen Antrag im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und dem Verhaltenskodex prüfen. |
(45) |
Mit dem EFRE sollte auf die Schwierigkeiten reagiert werden, die sich in benachteiligten Gebieten, insbesondere ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, einschließlich des Bevölkerungsrückgangs, beim Zugang zu Grundversorgungsdiensten, einschließlich digitaler Dienstleistungen, stellen, indem die Attraktivität für Investoren, unter anderem Unternehmensinvestitionen, und die Anbindung an große Märkte verbessert wird. Dabei sollte der EFRE den spezifischen Herausforderungen bei der Entwicklung in bestimmten Insel-, Grenz- und Bergregionen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte im Rahmen des EFRE den konkreten Schwierigkeiten von Gebieten der NUTS-Ebene 3 und lokalen Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit geringer Bevölkerungsdichte im Einklang mit den Kriterien in Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, also Gebieten mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder Gebieten mit einem jährlichen durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mindestens 1 % zwischen 2007 und 2017, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob auf der lokalen Ebene spezifische freiwillige Aktionspläne für diese Gebiete erarbeitet werden sollten, um diesen demografischen Herausforderungen zu begegnen. |
(46) |
Um den größtmöglichen Beitrag dazu leisten zu können, dass die in Artikel 174 AEUV aufgeführten wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen insbesondere in Gebieten mit natürlichen oder demografischen Nachteilen wirksamer angegangen werden, sollten Maßnahmen im Bereich der territorialen Entwicklung — auch in städtischen und ländlichen Gebieten und unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen Stadt und Land — auf integrierten territorialen Strategien beruhen. Aus diesem Grund sollte die EFRE-Unterstützung in den in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Formen unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen erfolgen. Den territorialen Strategien sollte zudem ein fondsübergreifender und integrierter Ansatz zugutekommen, der den EFRE, den ESF+, den EMFAF und den ELER einbezieht. |
(47) |
Um die Resilienz von Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen zu verbessern, sollte die Unterstützung aus dem EFRE eingesetzt werden, um gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von ländlichen Gebieten, Bergregionen und entlegenen Gebieten Projekte wie intelligente Dörfer zu entwickeln, indem insbesondere neue Möglichkeiten wie dezentrale Dienste, Energielösungen und digitale Technologien und Innovationen entwickelt werden. |
(48) |
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten — einschließlich der funktionalen Stadtgebiete — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, besser zu meistern. Die Unterstützung für städtische Gebiete könnte in Form eines separaten Programms oder einer gesonderten Priorität erfolgen und dieser Unterstützung sollte ein fondsübergreifender Ansatz zugutekommen. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die indikativen Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 8 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck zuzuweisen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung. |
(49) |
Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen Stadtentwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch eine Europäische Stadtinitiative ersetzt werden, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Diese Initiative sollte alle städtischen Gebiete, auch funktionale Stadtgebiete, abdecken und der Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union dienen. Damit lokale Behörden für die Beteiligung an den thematischen Partnerschaften im Rahmen der Städteagenda gewonnen werden, sollte der EFRE Unterstützung für organisatorische Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung gewähren. Die Initiative könnte auch eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen umfassen, insbesondere die Zusammenarbeit zum Aufbau von Kapazitäten auf lokaler Ebene zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der VN. Bei der Verwaltung und Umsetzung der Europäischen Stadtinitiative sollten Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden aktiv eingebunden werden. Zu den im Rahmen eines solchen Verwaltungsmodells vereinbarten Maßnahmen könnte ein Austausch für Vertreter der regionalen und der lokalen Ebene gehören. Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative sollten dazu beitragen, dass innerhalb funktionaler städtischer Gebiete Verbindungen zwischen Stadt und Land entstehen. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig. |
(50) |
Die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten sollte durch die von der Kommission zu verwaltenden, neuen interregionalen Innovationsinvestitionen im gesamten Gebiet der Union gefördert werden. Diese Investitionen werden dadurch, dass sie der Unterstützung von Innovationsprojekten in Bereichen der intelligenten Spezialisierung — einschließlich Pilotprojekten und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten — dienen, insbesondere weniger entwickelten Regionen zugutekommen, deren Innovationsökosysteme und deren Fähigkeit, sich in größere Wertschöpfungsketten der Union zu integrieren, gestärkt werden. Außerdem sollten diese Investitionen zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, integrativen und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“, insbesondere zur Unterstützung der thematischen Plattformen für intelligente Spezialisierung in kritischen Bereichen, beitragen. |
(51) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topographische Bedingungen und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung sollte Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen sollten Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Diese Zuweisung sollte nicht den Anforderungen an die thematische Konzentration unterliegen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
(52) |
Damit bei außerordentlichen und ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben könnten, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf die Unterstützung aus dem EFRE als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Des Weiteren sollten die Durchführungsbeschlüsse für eine befristete Maßnahme für den Einsatz des EFRE als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahme beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Angemessenheit der Maßnahmen bewerten. |
(53) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, sofern gerechtfertigt gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme von Anpassungen von Anhang II zu erlassen; dieser Anhang enthält eine Liste der Indikatoren, die als Grundlage für die Übermittlung von Informationen über die Leistung der Programme an das Europäische Parlament und den Rat verwendet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(54) |
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(55) |
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes sowohl des EFRE als auch des Kohäsionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN | 71 |
Artikel 1 |
Gegenstand | 71 |
Artikel 2 |
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 3 |
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 4 |
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung | 73 |
Artikel 5 |
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE | 75 |
Artikel 6 |
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfond | 76 |
Artikel 7 |
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds | 76 |
Artikel 8 |
Indikatoren | 78 |
KAPITEL II |
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN | 78 |
Artikel 9 |
Integrierte territoriale Entwicklung | 78 |
Artikel 10 |
Unterstützung für benachteiligte Gebiete | 78 |
Artikel 11 |
Nachhaltige Stadtentwicklung | 79 |
Artikel 12 |
Europäische Stadtinitiative | 79 |
Artikel 13 |
Interregionale Innovationsinvestitionen | 80 |
Artikel 14 |
Gebiete in äußerster Randlage | 80 |
KAPITEL III |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 81 |
Artikel 15 |
Übergangsbestimmungen | 81 |
Artikel 16 |
Ausübung der Befugnisübertragung | 81 |
Artikel 17 |
Überprüfung | 82 |
Artikel 18 |
Inkrafttreten | 82 |
ANHANG I |
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 | 83 |
ANHANG II |
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 3, DIE VON DER KOMMISSION GEMÄß IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG ZU VERWENDEN SIND | 91 |
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Bezug auf das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt.
Artikel 2
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union.
(2) Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern durch Beteiligung an der Strukturanpassung der Gebiete mit Entwicklungsrückstand und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, auch durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Bewältigung von Umweltproblemen.
(3) Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (TEN-T) bei.
Artikel 3
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ“) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1“) durch:
|
b) |
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2“) durch:
|
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3“) durch:
|
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4“) durch:
|
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5“) durch:
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen. |
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützt werden, sofern diese
a) |
die Kapazität der Programmbehörden verbessern; |
b) |
die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder |
c) |
die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern. |
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
Artikel 4
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel, ausgenommen die Mittel für technische Hilfe, eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie gemäß den Absätzen 3 bis 9 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage eigens zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Gebiete separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die thematische Konzentration entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten. Jeder Mitgliedstaat gibt seine Entscheidung in seiner Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 an. Diese Entscheidung gilt für die gesamten EFRE-Mittel dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels während des gesamten Programmplanungszeitraums.
(4) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bruttonationaleinkommensrate wie folgt eingeteilt:
a) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 1“); |
b) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 75 % und unter 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 2“); |
c) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 3“). |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Bruttonationaleinkommensrate“ das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017, im Verhältnis zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.
Gebiete in äußerster Randlage werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
Inselmitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten, werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
(5) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie werden die Regionen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 nach Regionenkategorien eingestuft als
a) |
stärker entwickelte Regionen, |
b) |
Übergangsregionen, |
c) |
weniger entwickelte Regionen. |
(6) Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene die folgenden Anforderungen an die thematische Konzentration einhalten:
a) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 1 oder stärker entwickelte Regionen weisen mindestens 85 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
b) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 2 oder Übergangsregionen weisen mindestens 40 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
c) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 3 oder weniger entwickelte Regionen weisen mindestens 25 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte für die EFRE-Mittel nach Absatz 1 aggregiert für alle Regionen, die in die jeweilige Regionenkategorie fallen.
(7) Weist ein Mitgliedstaat mehr als 50 % seiner gesamten Kohäsionsfonds-Mittel, außer für technische Hilfe, dem PZ 2 zu, wie nach der Übertragung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet, , wobei die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, so kann der über die 50 % hinausgehende Teil der Zuweisung bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten, so werden die Kohäsionsfonds-Mittel, die gemäß Unterabsatz 1 bei den Anforderungen an die thematische Konzentration berücksichtigt werden, den verschiedenen Regionenkategorien anteilig auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar, ob die Kohäsionsfonds-Mittel bei den Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 40 % dieser Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 40 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(9) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 50 % dieser EFRE-Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 50 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(11) Wenn die EFRE-Zuweisung eines bestimmten Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
(12) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060.
Artikel 5
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE
(1) Aus dem EFRE werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen in Infrastruktur; |
b) |
Tätigkeiten für angewandte Forschung und für Innovation, darunter industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien; |
c) |
Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen; |
d) |
produktive Investitionen in KMU und Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze; |
e) |
Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte; |
f) |
Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden; |
g) |
Information, Kommunikation und Studien; und |
h) |
technische Hilfe. |
(2) Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden,
a) |
wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen; |
b) |
wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden; |
c) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder |
d) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden. |
(3) Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.
(4) Aus dem EFRE wird ferner der Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden, unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 2 und dem in jenem Unterabsatz Buchstabe d Ziffer v festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten.
(5) Im Rahmen von Interreg kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:
a) |
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; und |
b) |
begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057. |
(6) Aus dem EFRE kann die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU mittels Finanzhilfen unterstützt werden, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren.
(7) Stellt die Kommission auf einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE gestattet ist.
(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Anwendung des Absatzes 6 und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE ausreicht, um die Inanspruchnahme des Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission — falls das als zweckmäßig erachtet wird — Vorschläge für Änderungen der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4.
(9) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels auffordern.
Artikel 6
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird; |
b) |
Investitionen in das TEN-V; |
c) |
technische Hilfe; |
d) |
Information, Kommunikation und Studien. |
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.
Artikel 7
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; |
c) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
d) |
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde; |
e) |
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, oder in vorhandene Regionalflughäfen im Sinne von Artikel 2 Nummer 153 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in jedem der folgenden Fälle:
|
f) |
Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen
|
g) |
Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
|
h) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer
|
(2) Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung für Investitionen der Union nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii darf die folgenden Obergrenzen der gesamten Programmzuweisungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen:
a) |
für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf unter 60 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, oder für Mitgliedstaaten, deren BNE pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt und bei denen der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch bei oder über 25 % liegt, beträgt die Obergrenze 1,55 %; |
b) |
für andere als in Buchstabe a genannte Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, beträgt die Obergrenze 1 %; |
c) |
für Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf bei 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE oder darüber liegt, beträgt die Obergrenze 0,2 %. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats in Kaufkraftstandards gemessen und anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017 berechnet und als Prozentzahl des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Energieverbrauch den im Jahr 2018 gemessenen Anteil von Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer.
(4) Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii unterstützt werden, müssen von der Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 ausgewählt werden. Solche Vorhaben werden nicht schrittweise in den nächsten Programmplanungszeitraum überführt.
(5) Aus dem Kohäsionsfonds werden keine Investitionen in das Wohnungswesen unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.
(6) Überseeische Länder und Hoheitsgebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) an Interreg-Programmen teilnehmen.
Artikel 8
Indikatoren
(1) Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.
(3) Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die relevanten Anpassungen an den dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.
(5) Die Kommission bewertet, wie der strategischen Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen im Kontext der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung getragen wird, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 9
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen um.
Artikel 10
Unterstützung für benachteiligte Gebiete
Der EFRE verwendet gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Herausforderungen von benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere von ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen. Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 in ihren Partnerschaftsvereinbarungen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die demografischen Herausforderungen solcher Regionen und Gebiete zu bewältigen oder deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dieser integrierte Ansatz kann eine spezielle Mittelzusage für den genannten Zweck umfassen.
Artikel 11
Nachhaltige Stadtentwicklung
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, wird aus dem EFRE die integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien oder Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 bzw. 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt; dabei stehen städtische Gebiete einschließlich funktionaler Stadtgebiete („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen von Programmen gemäß den beiden in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Zielen im Mittelpunkt.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu schenken, insbesondere dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete. In diesem Zusammenhang werden die Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die unter den Prioritäten, die dem PZ 1 und dem PZ 2 entsprechen, eingeplant sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4 angerechnet.
(2) Mindestens 8 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer oder mehreren der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen zugewiesen.
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
In den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Beträge festgelegt.
(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
Artikel 12
Europäische Stadtinitiative
(1) Der EFRE unterstützt die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete, einschließlich funktionaler Stadtgebiete, ab und unterstützt die Urbane Agenda für die EU, darunter auch die Beteiligung lokaler Behörden an den in der Urbanen Agenda für die EU entwickelten thematischen Partnerschaften.
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst bei der nachhaltigen Stadtentwicklung die folgenden zwei Elemente:
a) |
Unterstützung innovativer Maßnahmen; |
b) |
Unterstützung von Kapazitäts- und Wissensaufbau, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit gewidmet werden, die auf den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene abzielt, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative Bericht.
(3) Das Governance-Modell für die Europäische Stadtinitiative sieht die Beteiligung von Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Städten vor und sorgt für eine angemessene Koordination und ausreichend Komplementaritäten mit dem Programm, das unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 speziell auf die nachhaltige Stadtentwicklung ausgerichtet ist.
Artikel 13
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Der EFRE unterstützt das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen.
(2) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen unterstützt die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten mit dem Potenzial, die Entwicklung von europäischen Wertschöpfungsketten anzuregen.
(3) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umfasst zwei Bereiche, mit denen Folgendes in gleichem Maße unterstützt wird:
a) |
finanzielle Unterstützung und Beratung bei Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung; |
b) |
finanzielle Unterstützung und Beratung sowie Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen. |
(4) Bis zu 2 % der Mittel können für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Lernens und der Evaluierung aufgewendet werden, um die Ergebnisse der im Rahmen der beiden Bereiche unterstützten Projekte zu nutzen und zu verbreiten.
(5) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
(6) Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch eine Expertengruppe unterstützt.
Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern von Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten sowie aus Vertretern von Organisationen aus Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft zusammen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt.
Die Expertengruppe unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines langfristigen Arbeitsprogramms und bei der Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(7) Die Kommission sorgt beim Einsatz dieses Instruments für Koordination und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit dem Aktionsbereich „Interreg C“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/1059.
(8) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
Drittländer können sich gemäß den in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (im Folgenden „Horizont Europa-Verordnung“) enthaltenen Modalitäten an diesem Instrument beteiligen.
Artikel 14
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.
(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes unterstützt:
a) |
die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfangs; |
b) |
abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen. |
Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.
(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind; |
b) |
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung; |
c) |
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben; |
d) |
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt. |
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 115.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 566) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(9) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
(10) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („Programm EU4Health“) (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(11) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(13) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(14) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(16) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(17) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(18) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(19) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(22) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
(23) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
(24) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 (1)
Tabelle 1
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE („Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg) und den Kohäsionsfonds (**)
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||||
|
|
RCO (2) 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)* (3) RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen* |
RCR (4) 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze* RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich* |
||||
|
RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen* RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung* RCO 05 — unterstützte neue Unternehmen* RCO 06 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen |
RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)* (3) RCR 03 — kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen* RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen* |
|||||
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RCO 08 — Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 96 — Interregionale Investitionen für Innovationen in Projekten der Union* |
RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit* RCR 06 — Patentanmeldungen* RCR 07 — Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern* RCR 08 — aus unterstützten Projekten hervorgegangene Publikationen |
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RCO 13 — Wert von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die für Unternehmen entwickelt wurden* RCO 14 — bei der Entwicklung von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützte öffentliche Einrichtungen* |
RCR 11 — Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen* RCR 12 — Nutzer von neuen und verbesserten digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die von Unternehmen entwickelt wurden* RCR 13 — Unternehmen mit hoher digitaler Intensität* |
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RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen* RCO 103 — unterstützte wachstumsstarke Unternehmen* |
RCR 17 — auf dem Markt überlebende neue Unternehmen* RCR 18 — KMU, die nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen* RCR 19 — Unternehmen mit höheren Umsätzen* RCR 25 — KMU mit höherem Mehrwert je Beschäftigtem* |
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RCO 16 — am unternehmerischen Entdeckungsprozess beteiligte institutionelle Akteure RCO 101 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine Fortbildung für Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (3)* |
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RCO 41 — zusätzliche Wohnstätten mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität RCO 42 — zusätzliche Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
RCR 53 — Wohnstätten mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität RCR 54 — Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
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RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks RCO 123 — Wohnstätten, die von der Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen durch mit Erdgas befeuerte Heizkessel und Heizsysteme profitieren |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (3) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen* RCR 105 — geschätzte Treibhausgasemissionen von Heizkesseln und Heizsystemen, die von festen soliden Brennstoffen auf Erdgas umgerüstet wurden |
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RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCO 97 — unterstützte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCR 32 — zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien* |
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RCO 23 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme RCO 105 — Lösungen für Stromspeicherung RCO 124 — neu gebaute oder verbesserte Leitungen für die Weiterleitung und Verteilung von Erdgas |
RCR 33 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene Nutzer RCR 34 — Einführung von Projekten für intelligente Energiesysteme |
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RCO 24 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für Naturkatastrophen* RCO 122 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten RCO 25 — neuer oder stabilisierter Hochwasserschutz von Küstengebieten sowie Fluss- und Seeufern RCO 106 — neuer oder stabilisierter Schutz vor Erdrutschen RCO 26 — Bau oder Ausbau grüner Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 27 — nationale und subnationale Strategien zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 28 — von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände abgedeckte Gebiete RCO 121 — von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser und Wald- und Flächenbrände) abgedeckte Gebiete |
RCR 35 — Bevölkerung, die von Hochwasserschutzmaßnahmen profitiert RCR 36 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände profitiert RCR 37 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser oder Wald- und Flächenbrände) profitiert RCR 96 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten profitiert* |
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RCO 30 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung RCO 31 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
RCR 41 — Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist RCR 43 — Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung |
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RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 103 — getrennt gesammelter Abfall RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
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RCO 36 — grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 37 — Von Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen abgedeckte Fläche der Natura-2000-Gebiete RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — von Systemen für die Überwachung der Luftverschmutzung abgedeckte Gebiete |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert* RCR 95 — Bevölkerung, die Zugang zu neuer oder verbesserter grüner Infrastruktur hat* RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche oder andere Aktivitäten genutzt werden |
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RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel* RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur* RCO 59 — Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) * RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
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RCO 43 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — TEN-V (5) RCO 45 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — TEN-V RCO 108 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — TEN-V RCO 47 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — TEN-V RCO 49 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — TEN-V RCO 51 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — TEN-V RCO 109 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken — TEN-V |
RCR 55 — Nutzer von neu gebauten, instandgesetzten, ausgebauten oder modernisierten Straßen pro Jahr RCR 56 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur RCR 101 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Eisenbahninfrastruktur RCR 58 — Nutzer von neu gebauten, ausgebauten, instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken pro Jahr RCR 59 — Schienengüterverkehr RCR 60 — Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen |
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RCO 44 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 46 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 110 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — außerhalb des TEN-V RCO 48 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 50 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 111 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken, in Betrieb — außerhalb des TEN-V RCO 52 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — außerhalb des TEN-V RCO 53 — neue oder modernisierte Bahnhöfe und Haltestellen* RCO 54 — neue oder modernisierte intermodale Verbindungen* |
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RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen* RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung* |
RCR 67 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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RCO 63 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
RCR 66 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
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RCO 77 — Anzahl der unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
RCR 77 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
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RCO 74 — von Projekten im Rahmen von Strategien für integrierte territoriale Entwicklung betroffene Bevölkerung* RCO 75 — unterstützte Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung* RCO 76 — integrierte Projekte für die territoriale Entwicklung RCO 80 — unterstützte Strategien für eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung* RCO 112 — an der Vorbereitung und Umsetzung von Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung beteiligte Interessenträger RCO 114 — geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten* |
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Tabelle 2
Zusätzliche gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE für Interreg
Interreg-spezifische Indikatoren |
RCO 81 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen RCO 115 — gemeinsam veranstaltete grenzübergreifende öffentliche Veranstaltungen RCO 82 — Teilnahmen an gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung der Gender-Gleichberechtigung, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion RCO 83 — gemeinsam entwickelte Strategien und Aktionspläne RCO 84 — gemeinsam entwickelte und in Projekten umgesetzte Pilotmaßnahmen RCO 116 — gemeinsam entwickelte Lösungen RCO 85 — Teilnahme an gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCO 117 — Lösungen für grenzübergreifende rechtliche oder administrative Hindernisse RCO 86 — unterzeichnete gemeinsame administrative oder rechtliche Vereinbarungen RCO 87 — grenzübergreifend kooperierende Organisationen RCO 118 — Organisationen, die im Rahmen der Mehr-Ebenen-Steuerung von makroregionalen Strategien zusammenarbeiten RCO 90 — Projekte für grenzübergreifende Innovationsnetzwerke RCO 120 — Projekte zur Unterstützung grenzübergreifender Zusammenarbeit für die Schaffung von Verflechtungen zwischen Stadt und Land |
RCR 79 — von Organisationen aufgegriffene gemeinsame Strategien und Aktionspläne RCR 104 — von Organisationen aufgegriffene bzw. ausgebaute Lösungen RCR 81 — Abschlüsse in gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCR 82 — verringerte oder behobene rechtliche oder administrative grenzübergreifende Hindernisse RCR 83 — Personen, die von gemeinsam unterzeichneten administrativen oder rechtlichen Vereinbarungen umfasst sind RCR 84 — Organisationen, die nach Projektabschluss grenzübergreifend zusammenarbeiten RCR 85 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen nach Projektabschluss |
(1) Zu verwenden für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung), für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) und für Interreg gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1059 (Interreg).
(**) Aus Gründen der Darstellung sind die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren einem spezifischen Ziel innerhalb eines politischen Ziels zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Insbesondere im Rahmen des PZ 5 können die relevanten, unter den PZ 1 bis 4 aufgelisteten gemeinsamen Indikatoren verwendet werden. Um ein umfassendes Bild der erwarteten und tatsächlichen Leistung der Programme zu erhalten, können die mit * gekennzeichneten gemeinsamen Indikatoren bei Bedarf darüber hinaus von spezifischen Zielen im Rahmen jedes der PZ 1 bis 4 verwendet werden.
(2) RCO: REGIO Common Output Indicator (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(3) Aufschlüsselung nicht für die Programmplanung, sondern erst für die Berichterstattung erforderlich.
(4) RCR: REGIO Common Result Indicator (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
ANHANG II
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 3 ZUR VERWENDUNG DURCH DIE KOMMISSION UNTER WAHRUNG IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
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CCO (1) 01 — bei der Innovation unterstützte Unternehmen CCO 02 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher |
CCR (2) 01 — kleine und mittlere Unternehmen (3) (KMU), die Produkt-, Prozess-, Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen |
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CCO 03 — bei der Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Prozesse unterstützte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen |
CCR 02 — Nutzer von neuen oder verbesserten digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen pro Jahr |
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CCO 04 — bei der Schaffung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit unterstützte KMU |
CCR 03 — in unterstützten Unternehmen geschaffene Arbeitsplätze |
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CCO 05 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
CCR 04 — Personal von KMU in Fortbildungen zur Schaffung von Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum |
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CCO 13 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
CCR 12 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
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CCO 06 — Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz |
CCR 05 — Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch |
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CCO 07 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien |
CCR 06 — zusätzlich produzierte erneuerbare Energien |
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CCO 08 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme |
CCR 07 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene zusätzliche Nutzer |
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CCO 09 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme |
CCR 08 — zusätzliche Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert |
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CCO 10 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
CCR 09 — zusätzliche Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre Abwasserbehandlung angeschlossen ist |
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CCO 11 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abfallverwertung |
CCR 10 — zusätzlich verwerteter Abfall |
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CCO 12 — Fläche der grünen Infrastruktur |
CCR 11 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert |
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CCO 16 — Ausbau und Modernisierung von Straßen- und U-Bahn-Linien |
CCR 15 — Nutzer neuer und modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr |
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CCO 14 — TEN-V Straße: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 15 — TEN-V Schiene: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
CCR 13 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur CCR 14 — Anzahl der Fahrgäste pro Jahr, die von einem verbesserten Schienenverkehr profitieren |
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CCO 22 — Straße außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 23 — Schiene außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
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CCO 17 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen |
CCR 16 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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CCO 18 — neue oder modernisierte Kapazität in Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen |
CCR 17 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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CCO 19 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen CCO 25 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung |
CCR 18 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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CCO 26 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
CCR 20 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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CCO 20 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen |
CCR 19 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitsdienste pro Jahr |
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CCO 24 — unterstützte kulturelle und touristische Stätten |
CCR 21 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten |
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CCO 21 — von den Strategien für integrierte territoriale Entwicklung abgedeckte Bevölkerung |
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(1) CCO: REGIO Core Common Output (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(2) CCR: REGIO Core Common Result (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(3) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/94 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1059 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel sowie Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei bestimmten Kategorien von Regionen besondere Aufmerksamkeit gilt, einschließlich eines konkreten Verweises auf grenzübergreifende Regionen. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und den Umfang der Unterstützung durch den EFRE. Es müssen auch besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie gegebenenfalls Partnerländer und Drittländer zwecks effektiver Programmplanung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle und Finanzverwaltung. |
(3) |
Die Förderung von Interreg ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (6) bereits unter eine Gruppenfreistellung, und besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe sind auch im Abschnitt „Regionalbeihilfen“ jener Verordnung und in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 enthalten. Unter Berücksichtigung der in 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht des geringen finanziellen Umfangs der Projekte und der geringen Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb einerseits und des hohen Mehrwerts der bestehenden Programme für den territorialen Zusammenhalt in Europa andererseits wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von ETZ-Projekten aus öffentlichen Mitteln voraussichtlich durch künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 weiter präzisiert, wodurch die Finanzierung von Interreg-Projekten aus öffentlichen Mitteln weitgehend von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen und die Durchführung dieser Projekte erheblich erleichtert wird. |
(4) |
Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels Interreg unterstützen. Dabei sollten die Grundsätze der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Dimension der Partnerschaft für ein Programm effektiv verbleibt. |
(5) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Pariser Übereinkommen umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, werden die Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreich wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollten aus den Fonds Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verursachen. |
(6) |
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden; zudem sollte er darauf abstellen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzregionen auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel "Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen" (im Folgenden „Mitteilung über Grenzregionen“) hingewiesen wurde. Infolgedessen sollten als Programmgebiete für die grenzübergreifende Zusammenarbeit diejenigen an der Grenze liegenden oder durch höchstens 150 km vom Meer getrennten Regionen und Gebiete ausgewiesen werden, in denen grenzübergreifende Interaktion effektiv stattfinden kann oder funktionale Gebiete ermittelt werden können, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete. |
(7) |
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihren Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen. |
(8) |
Der Aktionsbereich „transnationale Zusammenarbeit“ sollte unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten territorialen Entwicklung gemäß den Prioritäten der Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere Gebiete der Union erstrecken, die auf dem Festland und an Meeresbecken gelegen sind, und es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, um die Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogramme zu gewährleisten, einschließlich der bisherigen externen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Möglichkeit der Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen. |
(9) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Aktionsbereiche innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Aktionsbereich für Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs könnten mittels zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, Regionen und Drittländern zu vereinbarenden Verwaltungsmodalitäten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE, dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden "NDICI") und dem durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates (9) gefassten Übersee-Assoziationsbeschluss eingeleitet werden. |
(10) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit sollte der Aktionsbereich „Interregionale Zusammenarbeit“ durch vier spezifische Programme auf die Steigerung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden: ein Programm zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze und des Kapazitätsaufbaus unter Ausrichtung auf politische Ziele und das spezifische Interreg-Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, das auch Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ umfasst; ein Programm für den Erfahrungsaustausch und den Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1058 entwickelt wurden und die die Initiative gemäß Artikel 12 jener Verordnung ergänzen und darauf abgestimmt sind; ein Programm für den Austausch von Erfahrungen, innovativer Ansätze und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Durchführung der Interreg-Programme und die Harmonisierung und Vereinfachung der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Kooperationsmaßnahmen und zur Unterstützung der Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit („EVTZ“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und makroregionaler Strategien sowie ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die vier Programme im Rahmen des Aktionsbereichs „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen. |
(11) |
Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifikation der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde. |
(12) |
Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittländer grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen dürfte. Deshalb sollten aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden "IPA-III-Verordnung")eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPA III"), dem NDICI und dem Übersee-Assoziationsbeschluss Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der interregionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei IPA III mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden "IPA III CBC") zugeordnet sind und NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum (im Folgenden „NDICI CBC“) zugewiesen sind sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird. |
(13) |
Hauptschwerpunkt der IPA-III-Hilfen ist es, die IPA-III-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-III-Hilfen werden weiterhin die Bemühungen der IPA-III-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus umfassen die IPA-III-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement und gewährleisten den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und gemeinsame Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung. |
(14) |
Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung. |
(15) |
Die Rolle des durch Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) errichteten Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen Programmplanung und der aus dem EFRE und aus NDICI unterstützten Interreg-Programme muss weiterhin beachtet werden. |
(16) |
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete der Union in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden "ÜLG") sowie Drittländern zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ Rechnung zu tragen. Es sollte möglich sein, dass diese Zusammenarbeit in enger Partnerschaft mit Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit erfolgt. |
(17) |
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Teilnahme von ÜLG an Interreg-Programmen festlegen. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen. |
(18) |
Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Aktionsbereichen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Aktionsbereichen. |
(19) |
Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten. |
(20) |
Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen politischen Ziele an die besonderen Anforderungen von Interreg angepasst werden, um mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern a bis l der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen. |
(21) |
Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der Insel Irland und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen soll das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE in den Fällen, in denen das genannte Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und Zusammenarbeit in den betreffenden Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das genannte Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreichs als externe zweckgebundene Einnahme in das genannte Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden. |
(22) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden: als erstes Ziel die Förderung, der Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien und den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen, insbesondere durch Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, sowie als zweites Ziel die Auseinandersetzung mit Fragen der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration. |
(23) |
Damit Interreg maximale Wirkung entfaltet, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Aktionsbereichen von Interreg sollten verstärkt werden. |
(24) |
Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Begleitung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden. |
(25) |
Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in zwei von vier dieser Dimensionen der Zusammenarbeit zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Ebene der Programme als auch der Vorhaben miteinander zu kombinieren. |
(26) |
Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte wichtige und erfolgreiche Instrumente mit hohem europäischen Mehrwert, um grenzbedingte und grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und die Grenzregionen und ihre Bürger einander näherzubringen. Sie wurden bislang über Kleinprojektefonds oder ähnliche Instrumente unterstützt, wenngleich zu ihnen nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind, weshalb die Regeln für die Verwaltung dieser Fonds zu präzisieren sind. Um den Mehrwert und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten — auch im Hinblick auf die lokale und regionale Entwicklung — zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger, die oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, zu vereinfachen, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden. |
(27) |
Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Kontaktstellen, auch Antennen genannt, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den relevanten Behörden fungieren, aber insbesondere in Bezug auf Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe grenzübergreifende Interreg-Programme einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen, darunter für regionale Zweigstellen der gemeinsamen Sekretariate und Anlaufstellen, die eingerichtet werden, um näher an potenziellen Begünstigten und Partnern zu sein. |
(28) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) sollte dieser Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Finanzierung in der Praxis enthalten. |
(29) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene und für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Unions- und nationalem Recht zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollte die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (15) in die vorliegende Verordnung integriert werden. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen, eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektefonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. In diesem Zusammenhang sollte eine grenzüberschreitende juristische Person, etwa eine Euregio, eingerichtet werden und nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder Rechtspersönlichkeit haben, und regionalen und lokalen Behörden aus allen teilnehmenden Ländern sollte die Teilnahme gewährt werden. |
(31) |
Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette — also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner — weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. |
(32) |
Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden "Haushaltsordnung") muss den Erfordernissen der Interreg-Programme , insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfungsfunktion, in sektorspezifischen Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. |
(33) |
Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über die Haftung von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG für den Fall vorgesehen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. |
(34) |
Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte diese Verordnung auch für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG gelten, sofern nicht in einem speziellen Kapitel dieser Verordnung besondere Regeln festgelegt werden. Als Interreg-Programmbehörden können in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG vergleichbare Behörden agieren. Der Ausgangspunkt für die Förderfähigkeit von Ausgaben sollte an die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung durch das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG geknüpft sein. Die Auftragsvergabe für Begünstige in dem Drittland, Partnerland oder ÜLG sollte nach den Bestimmungen über die externe Auftragsvergabe gemäß der Haushaltsordnung erfolgen. Die Verfahren für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG sowie von Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG über die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union oder im Fall der Überweisung eines zusätzlichen Beitrags außer dem nationalen Kofinanzierungsbeitrag aus einem Drittland, Partnerland oder ÜLG für das Interreg-Programm sollten festgelegt werden. |
(35) |
Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sollte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen können. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind. |
(36) |
Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten. |
(37) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programmbereiche für Unterstützung sowie der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für die einzelnen Interreg-Programme übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse zur Annahme von mehrjährigen Strategiedokumenten für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstütze Interreg-Programme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sich diese Rechtsakte nur auf die technische Umsetzung dieser Bestimmungen erstrecken. Die mehrjährigen Strategiedokumente für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln unterstützte Interreg-Programme sollten gegebenenfalls ebenfalls das in der IPA-III-Verordnung und in der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte Verfahren achten. |
(38) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und Änderungen von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten gegebenenfalls die mit der IPA-III-Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden. |
(39) |
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(40) |
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraum, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interreg in koordinierter und harmonisierter Weise durchzuführen, und um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(41) |
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND INTERREG-AKTIONSBEREICHE |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Interreg-Aktionsbereiche |
ABSCHNITT II |
GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH |
Artikel 4 |
Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit |
Artikel 5 |
Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit |
Artikel 6 |
Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit |
Artikel 7 |
Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage |
Artikel 8 |
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete |
ABSCHNITT III |
MITTEL UND KOFINANZIERUNGSSÄTZE |
Artikel 9 |
EFRE-Mittel für Interreg-Programme |
Artikel 10 |
Fondsübergreifende Bestimmungen |
Artikel 11 |
Liste der Interreg-Programmmittel |
Artikel 12 |
Rückfluss von Mitteln und Einstellung |
Artikel 13 |
Kofinanzierungssätze |
KAPITEL II |
INTERREG-SPEZIFISCHE ZIELE UND THEMATISCHE KONZENTRATION |
Artikel 14 |
Interreg-spezifische Ziele |
Artikel 15 |
Thematische Konzentration |
KAPITEL III |
PROGRAMMPLANUNG |
ABSCHNITT I |
AUSARBEITUNG, GENEHMIGUNG UND ÄNDERUNG VON INTERREG-PROGRAMMEN |
Artikel 16 |
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen |
Artikel 17 |
Inhalt der Interreg-Programme |
Artikel 18 |
Genehmigung von Interreg-Programmen |
Artikel 19 |
Änderung von Interreg-Programmen |
ABSCHNITT II |
TERRITORIALE ENTWICKLUNG |
Artikel 20 |
Integrierte territoriale Entwicklung |
Artikel 21 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
ABSCHNITT III |
VORHABEN UND KLEINPROJEKTEFONDS |
Artikel 22 |
Auswahl der Interreg-Vorhaben |
Artikel 23 |
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben |
Artikel 24 |
Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen |
Artikel 25 |
Kleinprojektefonds |
Artikel 26 |
Aufgaben des federführenden Partners |
ABSCHNITT IV |
TECHNISCHE HILFE |
Artikel 27 |
Technische Hilfe |
KAPITEL IV |
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION |
ABSCHNITT I |
BEGLEITUNG |
Artikel 28 |
Begleitausschuss |
Artikel 29 |
Zusammensetzung des Begleitausschusses |
Artikel 30 |
Aufgaben des Begleitausschusses |
Artikel 31 |
Überprüfung |
Artikel 32 |
Übermittlung von Daten |
Artikel 33 |
Abschließender Leistungsbericht |
Artikel 34 |
Indikatoren für Interreg-Programme |
ABSCHNITT II |
EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION |
Artikel 35 |
Evaluierung während des Programmplanungszeitraums |
Artikel 36 |
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation |
KAPITEL V |
FÖRDERFÄHIGKEIT |
Artikel 37 |
Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben |
Artikel 38 |
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien |
Artikel 39 |
Personalkosten |
Artikel 40 |
Büro- und Verwaltungskosten |
Artikel 41 |
Reise- und Unterbringungskosten |
Artikel 42 |
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen |
Artikel 43 |
Ausrüstungskosten |
Artikel 44 |
Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten |
KAPITEL VI |
INTERREG-PROGRAMMBEHÖRDEN, VERWALTUNG, KONTROLLE UND PRÜFUNG |
Artikel 45 |
Interreg-Programmbehörden |
Artikel 46 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Artikel 47 |
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ |
Artikel 48 |
Aufgaben der Prüfbehörde |
Artikel 49 |
Vorhabenprüfung |
KAPITEL VII |
FINANZVERWALTUNG |
Artikel 50 |
Mittelbindungen |
Artikel 51 |
Zahlungen und Vorfinanzierung |
Artikel 52 |
Wiedereinziehungen |
KAPITEL VIII |
TEILNAHME VON DRITTLÄNDERN, PARTNERLÄNDERN, ÜLG ODER ORGANISATIONEN DER REGIONALEN INTEGRATION ODER UND ZUSAMMENARBEIT AN INTERREG-PROGRAMMEN MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG |
Artikel 53 |
Anwendbare Bestimmungen |
Artikel 54 |
Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben |
Artikel 55 |
Verwaltungsmethoden |
Artikel 56 |
Förderfähigkeit |
Artikel 57 |
Große Infrastrukturprojekte |
Artikel 58 |
Auftragsvergabe |
Artikel 59 |
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung |
Artikel 60 |
Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag |
KAPITEL IX |
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE INDIREKTE MITTELVERWALTUNG |
Artikel 61 |
Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage |
KAPITEL X |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 62 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 63 |
Ausschussverfahren |
Artikel 64 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 65 |
Inkrafttreten |
ANNEX |
Muster für Interreg-Programme |
Karte |
Karte des Programmgebiets |
Anlage 1 |
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Anlage 2 |
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen |
Anlage 3 |
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan |
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Interreg-Aktionsbereiche
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits.
Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme im Rahmen von Interreg (im Folgenden „Interreg-Programme“), die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem „Instrument für Heranführungshilfe“ (im Folgenden „IPA III“) und dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „NDICI“) sowie hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss 2013/755/EU festgelegten Programms im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden zusammen „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union“) werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen „Interreg-Fonds“) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation von Interreg, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/1058 gelten für die Interreg-Programme, sofern in den genannten Verordnungen oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gilt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„IPA-III-Begünstigter“ bezeichnet ein im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführtes Land oder Gebiet; |
2. |
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält oder das in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Gesamthaushalt der Union (im Folgenden "Unionshauhalt") beiträgt; |
3. |
„Partnerland“ bezeichnet einen IPA-III-Begünstigten oder — für Programme im Rahmen von Interreg A und B — ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder — für Programme im Rahmen von Interreg C und D — ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält; |
4. |
„grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder eines Interreg-Programms gegründet ist, sofern sie von territorialen Behörden oder sonstigen Einrichtungen aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern gegründet wurde; |
5. |
„Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet im Kontext der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eine Gruppe von Drittländern oder Regionen desselben geografischen Gebiets, deren Ziel eine enge Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse ist, wobei auch Mitgliedstaaten einer solchen Gruppe angehören können. |
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahingehend zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder von der Verordnung (EU) 2021/1058 die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.
Artikel 3
Interreg-Aktionsbereiche
Im Rahmen von Interreg werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Aktionsbereiche unterstützt:
(1) |
die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (im Folgenden "Interreg A"):
|
(2) |