ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
29. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1061 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Zusammensetzung des Identifizierungscodes der Tiere für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zwecks Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere ( 1 )

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1065 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

11

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1066 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1061 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem drastischen Rückgang des Schienenverkehrs geführt.

(2)

Diese Umstände entziehen sich dem Einfluss der Eisenbahnunternehmen, die fortdauernd mit erheblichen Liquiditätsproblemen und beträchtlichen Einbußen zu kämpfen haben und denen in einigen Fällen die Insolvenz droht.

(3)

Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit war vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2180 der Kommission (2) bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden der „Bezugszeitraum“) verlängert worden.

(4)

Die während der Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung von Schienenpersonenverkehrsdiensten. Auch die Schienengüterverkehrsdienste waren betroffen, jedoch in geringerem Ausmaß. Anhand der von den Bahninfrastrukturbetreibern der Union bereitgestellten Daten lässt sich feststellen, dass die Pandemie in stärkerem Maße die Personenverkehrssparte und insbesondere den eigenwirtschaftlichen Personenverkehr getroffen hat, dessen Angebote in allen Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt wurden und der nach wie vor nicht wieder den Stand von 2019 erreicht hat. Zwischen März 2020 und Februar 2021 gingen die Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) gegenüber dem gleichen Zeitraum 2019-2020 um 11,5 % zurück, während der Rückgang der Güterverkehrsdienste 6,1 % betrug. Die gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) nahmen zwischen März 2020 und Februar 2021 gegenüber dem gleichen Zeitraum 2019-2020 um 5,9 % ab, die eigenwirtschaftlichen Personenverkehrsdienste um 33,1 %. Im vierten Quartal 2020 verringerte sich das Fahrgastaufkommen in Fahrgastkilometern um 56 %, und die Zahl der Fahrgäste ging gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 um die Hälfte zurück. Dieser Trend hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Schienenpersonenverkehrsmärkten, die Verwirklichung eines wirklich einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und letztlich auf den Übergang zu einem nachhaltigeren Verkehrssektor, in dem mehr Menschen und Güter auf der Schiene befördert werden. Der Güterverkehr in Tonnenkilometern nahm im vierten Quartal 2020 gegenüber 2019 um 5 % zu und die Menge der per Zug beförderten Tonnen stieg um 3 %.

(5)

Die Daten der Weltgesundheitsorganisation zeigen, dass die Zahl der täglich registrierten COVID-19-Fälle in Europa mit 107 253 Fällen allein am 9. Mai 2021 noch immer sehr hoch ist.

(6)

Ende April 2021 machte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Folgendes deutlich: „Im Kampf gegen COVID-19 befindet sich Europa in einer kritischen Phase. Viele Länder lockern derzeit die Beschränkungen, einige jedoch vor dem Hintergrund zunehmender Fallzahlen und neuer Mutationen bei gleichzeitig noch laufenden landesweiten Impfprogrammen.“

(7)

Der Rückgang des Schienenverkehrsaufkommens im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum hält weiter an und dürfte zumindest bis zum Ende des Impfprozesses andauern. Diese Situation ist auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen.

(8)

Der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum muss daher bis Ende Dezember 2021 verlängert werden.

(9)

Bei einer Prüfung dieser Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat während der gesamten in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Einwendungsfrist würde diese Verordnung erst nach Ablauf des derzeit in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Bezugszeitraums in Kraft treten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1429 erlassen werden und aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2180 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 37).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1062 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) enthält in Anhang VII [Teil-NCO) Unterabschnitt E Abschnitt 6 Punkte NCO.SPEC.MCF.100, NCO.SPEC.MCF.110, NCO.SPEC.MCF.120 und NCO.SPEC.MCF.125 sowie in Anhang VIII [Teil-SPO] Abschnitt 5 Punkte SPO.SPEC.MCF.100 und SPO.SPEC.MCF.125 fehlerhafte Überschriften und einen falschen Bezug.

(2)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1063 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)), das für die Zwecke dieser Verordnung infolge seiner Bewertung in Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid umbenannt wird.

(2)

Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Produktarten 3 (Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich) und 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 3 und 4 entsprechen.

(3)

Italien wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 10. September 2012 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen.

(4)

Am 6. Oktober 2020 hat der Ausschuss für Biozidprodukte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur (4) (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 angenommen.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, die Verwendung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte zu den Anträgen auf Genehmigung des Wirkstoffs Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid; Produktarten: 3 und 4; ECHA/BPC/267/2020 und ECHA/BPC/268/2020, angenommen am 6. Oktober 2020.


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs  (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Spezifische Bedingungen

Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid

IUPAC-Bezeichnung: Entfällt.

EG-Nr.: 270-325-2

CAS-Nr.: 68424-85-1

Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs: 972 g/kg Trockengewicht

1. November 2022

31. Oktober 2032

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(a)

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

(b)

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(1)

gewerbliche Verwender;

(2)

Sedimente nach Desinfektion von Fahrzeugen für Tiertransporte und Desinfektion in Brütereien nach der Vernebelung;

(3)

Boden nach Desinfektion von Fahrzeugen für Tiertransporte, Desinfektion von Schuhen und Desinfektion in Brütereien nach der Vernebelung.

(c)

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

4

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(a)

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

(b)

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(1)

gewerbliche Verwender;

(2)

Sedimente und Boden nach Desinfektion in Schlachthöfen und Metzgereien.

(c)

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

(d)

Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid darf nicht Materialien und Gegenständen beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) fallen, es sei denn, die Kommission hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid in Lebensmittel festgelegt oder es wurde gemäß der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1064 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Zusammensetzung des Identifizierungscodes der Tiere für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zwecks Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der genannten Verordnung sind die Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier in der Union festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften für registrierte und zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier. In Teil III der genannten Delegierten Verordnung sind Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere festgelegt; insbesondere enthält Teil III Titel I und II Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission (3) Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere festgelegt.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Folglich gelten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus Gründen der Klarheit sollte in Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung auf das Austrittsabkommen Bezug genommen werden.

(5)

Darüber hinaus sind in Artikel 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Vorschriften für die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL“ zu verwenden ist, oder des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch. Da die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/520 genannten ISO-Normen keine Untergliederungen für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland vorsehen, sollte die genannte Verordnung geändert werden, um festzulegen, welcher Ländercode das erste Element des Identifizierungscodes der in dieser Region des Vereinigten Königreichs gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae sein sollte.

(6)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission (4) enthält das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und legt fest, dass der zweistellige Code „XI“ zu verwenden ist, falls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen gesondert zu betrachten ist. Dieser Code sollte daher in Artikel 12 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland festgelegt werden.

(7)

Zudem wurde kein entsprechender dreistelliger Code festgelegt, der zu verwenden ist, falls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gesondert zu betrachten ist. Der dreistellige Code „899“ ist in der ISO-Norm 3166-1 numerisch nicht zugewiesen. Dieser Code sollte daher in Artikel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland festgelegt werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten (*1) zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“"

2.

Artikel 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format

i)

entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code ‚EL‘ zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code ‚XI‘ zu verwenden ist, oder

ii)

des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das ‚899‘ zu verwenden ist;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).


BESCHLÜSSE

29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/11


BESCHLUSS (GASP) 2021/1065 DES RATES

vom 28. Juni 2021

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde.

(2)

Am 30. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/955 (2) erlassen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah übereingekommen, dass die EU BAM Rafah um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte.

(4)

Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass die EU BAM Rafah unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen vorerst um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union im Sinne des Artikels 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 beläuft sich auf 2 460 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/955 des Rates vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 18).


29.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/13


BESCHLUSS (GASP) 2021/1066 DES RATES

vom 28. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) erlassen, mit dem die EUPOL COPPS ab dem 1. Juli 2013 fortgesetzt wurde.

(2)

Am 29. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/902 (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS übereingekommen, dass die EUPOL COPPS um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte.

(4)

Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen die EUPOL COPPS vorerst um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte.

(5)

Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union im Sinne des Artikels 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.“

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/902 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 30).