ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
24. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1018 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 ( 1 )

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1019 des Rates vom 22. Juni 2021 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2021

9

 

*

Beschluss(EU) 2021/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens — EGF/2020/005 BE/Swissport)

12

 

*

Beschluss (EU) 2021/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands — EGF/2020/003 DE/GMH Guss

14

 

*

Beschluss (EU) 2021/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags der Niederlande — EGF/2020/004 NL/KLM

16

 

*

Beschluss (EU) 2021/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrag Finnlands — EGF/2020/007 FI/Finnair

18

 

*

Beschluss (EU) 2021/1024 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

20

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1025 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

22

 

*

Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

24

 

*

Beschluss (EU) 2021/1027 des Rates vom 22. Juni 2021 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 der Kommission vom 21. Juni 2021 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) ( ABl. L 84 vom 31.3.2016 )

42

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (GASP) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 188 vom 28.5.2021 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1017 DER KOMMISSION

vom 15. April 2021

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 19. Februar 2021 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2021 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Lettland und die Niederlande der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2022 einen bestimmten Anteil ihrer für das Kalenderjahr 2021 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

(4)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Portugal und die Slowakei der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2022 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2021 bereitzustellen.

(5)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, damit die jährlichen nationalen Obergrenzen und die jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Beschlüssen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Lettlands, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands entsprechen. Außerdem muss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dahin gehend angepasst werden, dass die jährliche Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten ebenfalls diesen Beschlüssen entspricht.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anwendung der Verordnung für das Jahr 2021 betreffen, insbesondere in Hinblick auf die rechtzeitige Festsetzung von Obergrenzen für bestimmte Direktzahlungsregelungen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und die Änderungen sollten ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


ANHANG I

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Spalte für 2022 folgende Fassung:

 

„2022

Belgien

82 800 894

Bulgarien

284 028 644

Tschechien

267 027 708

Dänemark

136 972 060

Deutschland

1 387 301 738

Estland

88 031 648

Irland

311 641 628

Griechenland

651 537 600

Spanien

1 081 564 825

Frankreich

2 008 001 070

Kroatien

276 679 401

Italien

1 355 921 375

Zypern

23 770 514

Lettland

142 745 173

Litauen

195 495 162

Luxemburg

11 626 644

Ungarn

384 539 149

Malta

19 334 497

Niederlande

129 378 369

Österreich

520 024 752

Polen

1 004 725 539

Portugal

455 640 620

Rumänien

967 049 892

Slowenien

110 170 192

Slowakei

234 975 909

Finnland

354 551 956

Schweden

211 889 741

EU-27 insgesamt

12 697 426 700

Technische Hilfe

30 272 220

Insgesamt

12 727 698 920 “


ANHANG II

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2021 folgende Fassung:

Kalenderjahr

„2021

Belgien

494 926

Bulgarien

788 626

Tschechien

848 107

Dänemark

802 001

Deutschland

4 620 753

Estland

190 715

Irland

1 186 282

Griechenland

1 797 077

Spanien

4 800 590

Frankreich

6 736 440

Kroatien

364 968

Italien

3 628 529

Zypern

47 648

Lettland

314 055

Litauen

569 965

Luxemburg

33 432

Ungarn

1 305 715

Malta

5 244

Niederlande

661 382

Österreich

677 582

Polen

3 360 049

Portugal

680 873

Rumänien

1 891 805

Slowenien

131 530

Slowakei

417 082

Finnland

515 713

Schweden

685 676 “

2.

In Anhang III erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2021 folgende Fassung:

Kalenderjahr

„2021

Belgien

494,9

Bulgarien

789,3

Tschechien

847,1

Dänemark

801,3

Deutschland

4 620,8

Estland

190,7

Irland

1 186,3

Griechenland

1 981,1

Spanien

4 859,1

Frankreich

6 736,4

Kroatien

365,0

Italien

3 622,5

Zypern

47,6

Lettland

313,8

Litauen

570,0

Luxemburg

33,4

Ungarn

1 275,5

Malta

5,2

Niederlande

661,3

Österreich

677,6

Polen

3 345,3

Portugal

681,0

Rumänien

1 891,8

Slowenien

131,5

Slowakei

415,3

Finnland

515,7

Schweden

685,7“


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1018 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2021

zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen global systemrelevante Institute (G-SRI) jährlich die Werte der Indikatoren offenlegen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Ermittlungsmethode ergibt. In der auf der Grundlage von Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission (3) sind einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung von G-SRI festgelegt. Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben.

(2)

In Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU sind die Kriterien für die Ermittlung von G-SRI festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission (5) ist die Methodik für diese Ermittlung festgelegt und sind Unterkategorien von G-SRI definiert. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission (6) geändert, um den überarbeiteten internationalen Standards für die Ermittlung von G-SRI, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) im Juli 2018 angenommen hat, (7) Rechnung zu tragen. Diese überarbeiteten internationalen Standards, und insbesondere die Anforderung der Verwendung eines einheitlichen Formats für Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich das Bewertungsergebnis von G-SRI ergibt, sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (8) niederschlagen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Artikel 434a in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, technische Durchführungsstandards zu erlassen, um einheitliche Offenlegungsformate für die Informationen festzulegen, die für eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Anforderungen benötigt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission wurde auf der Grundlage dieses Artikels 434a erlassen und enthält neue Anforderungen, die die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 festgelegten Anforderungen ersetzen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Um einen nahtlosen Übergang von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem gleichen Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637, d. h. ab dem 28. Juni 2021. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. vor dem Datum ihres Geltungsbeginns am 28. Juni 2021, in Kraft treten.

(6)

Der Basler Ausschuss veröffentlichte im Dezember 2019 den konsolidierten Basler Rahmen, einschließlich aktualisierter Offenlegungspflichten nach Säule 3 (9), die durch die Verordnung (EU) 2019/876 größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Umsetzung dieser Änderungen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 geschaffen. Deshalb sollten G-SRI Informationen über die Werte der Indikatoren, die zur Bestimmung ihres Bewertungsergebnisses verwendet werden, in einem Säule 3-Bericht offenlegen, der mit dieser Verordnung im Einklang steht.

(7)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(8)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637

In die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

„Artikel 6a

Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz

(1)   Global systemrelevante Institute legen die Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis ergibt, unter Verwendung des in Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einheitlichen Offenlegungsformats offen, das die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Erhebung der Indikatorwerte verwenden, mit Ausnahme jeglicher gemäß jenem Artikel erhobener Zusatzdaten und Zusatzinformationen.

(2)   Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.“

Artikel 2

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14).

(4)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 10).

(7)  Basler Rahmen — SCO40: Global systemrelevante Banken.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1).

(9)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, DIS Disclosure requirements, Dezember 2019.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


BESCHLÜSSE

24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/9


BESCHLUSS (EU) 2021/1019 DES RATES

vom 22. Juni 2021

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Juni 2021 einen Vorschlag vor, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2021 und — falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht — ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2021 festgelegt sind.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission am 6. April 2021 für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates (4) wurden die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2021 auf 3 700 000 000 EUR für die Kommission, und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEFgemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2021 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank gezahlt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 13).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2021 (in EUR)

Insgesamt

EIB

Kommission

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

4 224 051,00

38 991 240,00

43 215 291,00

BULGARIEN

0,21853

284 089,00

2 622 360,00

2 906 449,00

TSCHECHIEN

0,79745

1 036 685,00

9 569 400,00

10 606 085,00

DÄNEMARK

1,98045

2 574 585,00

23 765 400,00

26 339 985,00

DEUTSCHLAND

20,57980

26 753 740,00

246 957 600,00

273 711 340,00

ESTLAND

0,08635

112 255,00

1 036 200,00

1 148 455,00

IRLAND

0,94006

1 222 078,00

11 280 720,00

12 502 798,00

GRIECHENLAND

1,50735

1 959 555,00

18 088 200,00

20 047 755,00

SPANIEN

7,93248

10 312 224,00

95 189 760,00

105 501 984,00

FRANKREICH

17,81269

23 156 497,00

213 752 280,00

236 908 777,00

KROATIEN

0,22518

292 734,00

2 702 160,00

2 994 894,00

ITALIEN

12,53009

16 289 117,00

150 361 080,00

166 650 197,00

ZYPERN

0,11162

145 106,00

1 339 440,00

1 484 546,00

LETTLAND

0,11612

150 956,00

1 393 440,00

1 544 396,00

LITAUEN

0,18077

235 001,00

2 169 240,00

2 404 241,00

LUXEMBURG

0,25509

331 617,00

3 061 080,00

3 392 697,00

UNGARN

0,61456

798 928,00

7 374 720,00

8 173 648,00

ΜΑLTA

0,03801

49 413,00

456 120,00

505 533,00

NIEDERLANDE

4,77678

6 209 814,00

57 321 360,00

63 531 174,00

ÖSTERREICH

2,39757

3 116 841,00

28 770 840,00

31 887 681,00

POLEN

2,00734

2 609 542,00

24 088 080,00

26 697 622,00

PORTUGAL

1,19679

1 555 827,00

14 361 480,00

15 917 307,00

RUMÄNIEN

0,71815

933 595,00

8 617 800,00

9 551 395,00

SLOWENIEN

0,22452

291 876,00

2 694 240,00

2 986 116,00

SLOWAKEI

0,37616

489 008,00

4 513 920,00

5 002 928,00

FINNLAND

1,50909

1 961 817,00

18 109 080,00

20 070 897,00

SCHWEDEN

2,93911

3 820 843,00

35 269 320,00

39 090 163,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

19 082 206,00

176 143 440,00

195 225 646,00

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

130 000 000,00

1 200 000 000,00

1 330 000 000,00


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/12


BESCHLUSS(EU) 2021/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2021

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens — EGF/2020/005 BE/Swissport)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 22. Dezember 2020 stellte Belgien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Swissport in Belgien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 719 224 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 719 224 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2021.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/14


BESCHLUSS (EU) 2021/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2021

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands — EGF/2020/003 DE/GMH Guss

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 15. Dezember 2020 stellte Deutschland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei GMH Guss GmbH in Deutschland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 081 706 EUR für den Antrag Deutschlands bereitzustellen.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 081 706 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2021.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


24.6.2021   

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L 224/16


BESCHLUSS (EU) 2021/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2021

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags der Niederlande — EGF/2020/004 NL/KLM

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 22. Dezember 2020 stellten die Niederlande einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei KLM Royal Dutch Airlines in den Niederlanden. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 5 019 218 EUR für den Antrag der Niederlande bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 5 019 218 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2021.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


24.6.2021   

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L 224/18


BESCHLUSS (EU) 2021/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2021

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrag Finnlands — EGF/2020/007 FI/Finnair

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, (1) insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 30. Dezember 2020 stellte Finnland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Finnair Oyj und einem Subunternehmer in Finnland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 752 360 EUR für den Antrag Finnlands bereitzustellen.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 752 360 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2021.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021-2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/20


BESCHLUSS (EU) 2021/1024 DES RATES

vom 18. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2009/908/EU (2) hat der Rat Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses 2009/881/EU des Europäischen Rates festgelegt. Die Vorbereitungsgremien, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz, sind, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2009/881/EU des Europäischen Rates vorgesehen, in Anhang III des Beschlusses 2009/908/EU aufgeführt.

(2)

Gemäß Anhang III des Beschlusses 2009/908/EU zählt die Arbeitsgruppe „Rechtsinformatik“ zu den Vorbereitungsgremien des Rates, deren Vorsitz vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen wird.

(3)

Angesichts der Erfahrungen der Arbeitsgruppe „Rechtsinformatik“ und der Art der von ihr ausgeführten Aufgaben sollte der Vorsitz dieser Arbeitsgruppe vom halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz wahrgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2009/908/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III des Beschlusses 2009/908/EU wird der Wortlaut „Gruppe „Rechtsinformatik““ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEÃO


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.

(2)  Beschluss 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28).


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/22


BESCHLUSS (GASP) 2021/1025 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) angenommen, der einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens für die Durchführung der in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Projekte vorsieht.

(2)

Am 16. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/795 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 angenommen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 10. August 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 26. März 2021 hat das Büro der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (United Nations Office for Disarmament Affairs, UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte zuständig ist, um eine weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums jenes Beschlusses um acht Monate ersucht. Durch die beantragte Verlängerung wäre das UNODA in der Lage, die VN-Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats zu unterstützen, weiter zu einer laufenden umfassenden Überprüfung beizutragen, den gemäß Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrats bis zum Ende seines laufenden Mandats am 28. April 2022 weiterhin zu unterstützen und die Verluste durch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Projekte abzufedern.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. April 2022 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2017/809 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 25. April 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/795 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 14).


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/24


BESCHLUSS (GASP) 2021/1026 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen diejenigen, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (2), auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (3) folgte.

Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP (4), 2012/166/GASP (5), 2013/726/GASP (6), (GASP) 2015/259 (7), (GASP) 2017/2302 (8), (GASP) 2017/2303 (9) und (GASP) 2019/538 (10) des Rates.

(4)

Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist die Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich.

(5)

Es bedarf weiterer Unterstützung der Union für das Programm für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der OVCW, mit dem die Kapazität der OVCW verbessert werden soll, um ein angemessenes Maß an Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit zur Bewältigung aktueller und sich abzeichnender Herausforderungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit aufrechtzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung bestimmter Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union ein Projekt der OVCW mit folgenden Zielen:

Ausbau der IKT-Infrastruktur entsprechend dem institutionellen Rahmen der OVCW für die Betriebskontinuität mit besonderem Schwerpunkt auf Abwehrfähigkeit; und

Gewährleistung der Governance für den privilegierten Zugriff sowie der physischen, logischen und kryptografischen Informationsverwaltung und -trennung für alle strategischen Netze und Missionsnetze der OVCW.

(2)   Im Kontext des Absatzes 1 handelt es sich bei den von der Union unterstützten Maßnahmen des Projekts der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen gemäß Kapitel III der EU-Strategie stehen, um folgende Maßnahmen:

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für laufende Bemühungen um Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit im Rahmen von OVCW-Operationen an mehreren Standorten;

Entwicklung einer maßgeschneiderten Lösung für die lokale oder cloud-gestützte Integration und Konfiguration von Systemen mit den IKT-Systemen der OVCW und von Lösungen für die Verwaltung des privilegierten Zugriffs (Privileged Access Management/PAM); und

Initiierung und Erprobung von PAM-Lösungen.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 151 823 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird, und anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).

(2)  Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).

(4)  Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).

(5)  Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

(6)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(7)  Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).

(8)  Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der OVCW im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 49).

(9)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates OVCW über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).

(10)  Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

1.   Hintergrund

Die OVCW ist verpflichtet, eine Infrastruktur zu unterhalten, die eine den Klassifizierungen des privilegierten Zugriffs, geeigneten Abwicklungsprozessen und bestehenden Bedrohungen entsprechende Informationshoheit ermöglicht und gleichzeitig gegen sich abzeichnende Risiken gewappnet ist. Die OVCW ist nach wie vor ständig mit schwerwiegenden und sich abzeichnenden Risiken in Bezug auf die Cybersicherheit und Cyberabwehrfähigkeit konfrontiert. Die OVCW ist Angriffsziel hochqualifizierter, sehr gut ausgestatteter und hochmotivierter Akteure. Von diesen Akteuren gehen nach wie vor häufige Angriffe auf die Vertraulichkeit und Integrität der Informationsressourcen und Infrastrukturanlagen der OVCW aus. Um den Bedenken Rechnung zu tragen, die durch jüngste Cyberangriffe, aktuelle politische Erwägungen und die COVID-19-Krise hervorgehoben wurden, und die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art der Arbeit der OVCW hinsichtlich der Erfüllung des Mandats des CWÜ ergeben, müssen unbedingt entscheidende Investitionen in technische Fähigkeiten vorgenommen werden.

Im Rahmen des Sonderfonds der OVCW für Cybersicherheit, Betriebskontinuität und physische Infrastruktursicherheit hat die OVCW 47 Maßnahmen zur Bewältigung der in jüngster Zeit aufgetretenen Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit für ihr Programm für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung (im Folgenden „OVCW-Programm“) konzipiert. Das OVCW-Programm orientiert sich an den bewährten Verfahren, die von Einrichtungen wie der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gefördert werden, oder verwendet Konzepte im Zusammenhang mit der europäischen Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS) in den Bereichen Telekommunikation und Verteidigung. Insgesamt deckt das OVCW-Programm folgende Themenbereiche ab: Netze für Verschlusssachen und andere Netze, Politik und Governance, Aufdeckung und Reaktion, Betrieb und Wartung sowie Telekommunikation. Grundsätzlich ist das OVCW-Programm so konzipiert, dass die OVCW in die Lage versetzt werden soll, sehr gut ausgestattete und/oder staatlich finanzierte Angreifer an der Erreichung ihrer Ziele zu hindern und von externen und internen Bedrohungen ausgehenden Risiken sowohl aus menschlicher als auch aus technischer Sicht zu mindern. Die Unterstützung der Union ist als Projekt mit drei Maßnahmen strukturiert, das zwei der 47 Maßnahmen des OVCW-Programms entspricht.

2.   Zweck des Projekts

Übergeordnetes Ziel des Projekts ist es sicherzustellen, dass das OVCW-Sekretariat die Kapazität besitzt, um ein angemessenes Maß an Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit zur Bewältigung wiederkehrender und sich abzeichnender Verteidigungsherausforderungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit in den Hauptquartieren und zugehörigen Einrichtungen der OVCW aufrechtzuerhalten, damit die OVCW ihr Mandat erfüllen und das CWÜ wirksam umgesetzt werden kann.

3.   Ziele

Ausbau der IKT-Infrastruktur im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der OVCW für die Betriebskontinuität, mit besonderem Schwerpunkt auf Abwehrfähigkeit;

Gewährleistung der Governance des privilegierten Zugriffs sowie der physischen, logischen und kryptografischen Informationsverwaltung und -trennung für alle strategischen Netze und Missionsnetze.

4.   Ergebnisse

Folgende Ergebnisse, zu denen das Projekt beiträgt, werden erwartet:

Sicherstellung, dass die IKT-Ausrüstung und die IKT-Dienste eine robuste Systemzuverlässigkeit (hybride/geografische Redundanz) bieten und eine bessere Verfügbarkeit von IKT-Systemen und -Diensten zur Unterstützung der Betriebskontinuität erleichtern;

Minimierung der Fähigkeit jedes einzelnen Faktors oder einzelnen Person, der Vertraulichkeit und Integrität von Informationen oder Systemen innerhalb der OVCW zu schaden.

5.   Maßnahmen

5.1.   Maßnahme 1 — Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für laufende Bemühungen um Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit im Rahmen von OVCW-Operationen an mehreren Standorten

Diese Maßnahme zielt darauf ab, günstige Rahmenbedingungen für eine reibungslose Umsetzung der Betriebskontinuitätsplanung der OVCW im Zusammenhang mit Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit zu schaffen. Dies wird durch die Verbesserung der Infrastruktur erreicht- eine neue Architektur und/oder Archivierung für die Betriebskontinuität der OVCW über mehrere Standorte hinweg. Außerdem soll die Integration der Governance des privilegierten Zugriffs in die Verfahren der Betriebskontinuitätsplanung und -reaktion noch stärker erleichtert und unterstützt werden.

5.2.   Maßnahme 2 — Entwicklung einer maßgeschneiderten Lösung für die lokale und cloud-gestützte Integration und Konfiguration von Systemen mit den IKT-Systemen der OVCW und Entwicklung von Lösungen für die Verwaltung des privilegierten Zugriffs (Privileged Access Management/PAM)

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Umsetzung der günstigen Rahmenbedingungen in ein maßgeschneidertes Konzept für die lokale und die cloud-gestützte Integration und Konfiguration von Systemen mit den IKT-Systemen der OVCW und den PAM-Lösungen. Dies dürfte die Effizienz der Infrastruktur der IKT-Systeme steigern und zur Entwicklung eines integrierten PAM-Systems für kritische Anlagen führen, das Abschreckung und Aufdeckung ermöglicht und angemessene Fähigkeiten zur Bedrohungssuche verfügt.

5.3.   Maßnahme 3 — Initiierung und Erprobung von PAM-Lösungen

Diese Maßnahme baut auf der geschaffenen Infrastruktur und den PAM-Lösungen auf, die konzipiert wurden, um die Integration und Konfiguration von der Theorie in die Praxis umzusetzen. Die Systeme müssen kartiert, profiliert und in bestehende Systeme eingebettet werden, wobei die damit verbundenen politischen und menschlichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Danach findet eine gründliche Erprobung während der Umsetzung und über einen gewissen Zeitraum hinweg statt, um die Robustheit des Systems zu überprüfen und abzusichern (alle neuen Systeme verfügen über eine starke Authentifizierung für Nutzer und Geräte, über eine angemessene Klassifizierung und einen angemessenen Schutz der Informationen und über ein fortschrittliches System zur Vermeidung von Datenverlusten), wodurch das OVCW-Sekretariat in die Lage versetzt wird, Lücken zu erkennen und weitestmöglich Abhilfe zu schaffen.

6.   Laufzeit

Die geschätzte Gesamtlaufzeit der im Rahmen dieses Projekts finanzierten Umsetzung wird voraussichtlich 24 Monate betragen.

7.   Begünstigte

Begünstigte des Projekts sind das Personal des Technischen Sekretariats der OVCW, politische Entscheidungsgremien, nachgeordnete Stellen und die Interessenträger des CWÜ einschließlich der Vertragsstaaten.

8.   Öffentlichkeitswirkung für die EU

Die OVCW ergreift im Rahmen angemessener Sicherheitserwägungen alle geeigneten Maßnahmen, um öffentlich bekannt zu machen, dass dieses Projekt von der Union finanziert wird.


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/29


BESCHLUSS (EU) 2021/1027 DES RATES

vom 22. Juni 2021

zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und gemäß den Artikeln 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Gemäß Artikel 73 des Statuts sind die Bedingungen dieser Sicherung in einer gemeinsamen Regelung festgelegt, die im gegenseitigen Einvernehmen aller Organe, das der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union am 13. Dezember 2005 festgestellt hat, ausgearbeitet wurden.

(2)

Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission ist für die Feststellung und Abwicklung der finanziellen Ansprüche der Beamten und Bediensteten der Kommission und, aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen, einiger anderer Organe und Einrichtungen der Union zuständig.

(3)

Im Einklang mit der am 3. Mai 2019 zwischen dem PMO und dem Generalsekretariat des Rates geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ist das PMO für die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche, der Ruhegehaltsansprüche und des Arbeitslosengelds der Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zuständig. In diesen Bereichen übt das PMO im Einklang mit Beschluss (EU) 2019/792 des Rates (3) bestimmte Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle aus.

(4)

In der Dienstleistungsvereinbarung vom 3. Mai 2019 ist unter anderem vorgesehen, dass der Umfang der vom PMO angebotenen Dienstleistungen ausgeweitet werden kann, um die Verwaltung der Sicherung der Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen abzudecken. Da die Bedingungen in Bezug auf diese Sicherung für alle Organe gleich sind und das PMO über die erforderlichen Kapazitäten und Erfahrungen verfügt, ist es angezeigt, das PMO mit diesen Dienstleistungen zu beauftragen.

(5)

Damit die Übertragung dieser Dienstleistungen wirksam ist, sollte der Rat das PMO mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge mit den Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse beauftragen.

(6)

Um Rechtssicherheit für die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen an die Europäische Kommission zu richten sind. Für den selben Zweck sollte klargestellt werden, dass in diesem Zusammenhang Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Kommission zu richten sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission wird in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates mit der Ausübung der Befugnisse, die mit dem Statut der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sind, beauftragt, soweit es um die Anwendung von Artikel 73 des Statuts sowie der Artikel 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen geht.

(2)   Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten sind gemäß Artikel 90c des Status bzw. gemäß den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen an die Anstellungsbehörde oder die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle der Kommission zu richten. Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten sind gemäß Artikel 91a des Statuts und gemäß den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen gegen die Kommission zu richten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 4.

(3)  Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 3).


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1028 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2021

zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2)

Vor der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems müssen Maßnahmen für die technische Umsetzung des Systems erlassen werden.

(3)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen des ETIAS-Informationssystems ergänzt werden. Auf der Grundlage der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in der Lage sein, die physische Architektur des ETIAS-Informationssystems sowie die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen und das ETIAS-Informationssystem zu entwickeln.

(4)

Die technische Entwicklung und Implementierung des ETIAS-Informationssystems sollte sich auch darauf erstrecken, wie Behörden künftig auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, diese ändern und löschen.

(5)

Was den Zugang von Grenzbehörden zur Ermittlung des Status einer Reisegenehmigung an den Grenzen, den Zugang von Einwanderungsbehörden zur Verifizierung der Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Zugang der zentralen Zugangsstellen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen zur Abfrage von Datensätzen zur Unterstützung der Risikobewertung betrifft, so sollte dieser Zugang über eine technische Schnittstelle gewährt werden, die die Anbindung der nationalen Grenzinfrastrukturen, der zentralen Zugangsstellen, der nationalen Systeme der Einwanderungsbehörden und anderer EU-Informationssysteme oder nationaler Systeme an das ETIAS-Zentralsystem ermöglicht. Die von eu-LISA entwickelten technischen Spezifikationen sollten ein Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) mit der Beschreibung der technischen Schnittstelle zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und anderen EU-Informationssystemen und nationalen Systemen umfassen.

(6)

Ab der Inbetriebnahme des mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen Europäischen Suchportals sollten die von den Grenzbehörden, Einwanderungsbehörden oder zentralen Zugangsstellen durchgeführten Suchabfragen über das Europäische Suchportal erfolgen.

(7)

Der Zugang zum Zwecke der manuellen Bearbeitung von Anträgen — einschließlich für Europol, wenn die Agentur den nationalen ETIAS-Stellen Stellungnahmen unterbreitet — sowie der Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Änderung und Löschung von Daten sollten über eine von eu-LISA hierfür entwickelte Software gewährt werden. Diese Software sollte von Europol auch verwendet werden, um Zugang zu Daten im ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu beantragen. Es sollte festgelegt werden, wie die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sich authentifizieren müssen und der Zugang zur Software erfolgt.

(8)

Ordnungsgemäß ermächtigte Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol sollten sich unter Verwendung von Nutzer-Tätigkeitsprofilen („user job profiles“) in die Software einloggen. Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sollten in der Lage sein, Nutzern Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile zuzuweisen oder Tätigkeitsprofile mittels in der Software vordefinierter Rollen und Berechtigungen anzupassen, um sowohl der Art und Weise Rechnung zu tragen, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Mitgliedstaaten die ETIAS-Zentralstelle bzw. die nationalen ETIAS-Stellen einrichten und betreiben werden, als auch die Europol-Arbeitsmethoden entsprechend widerzuspiegeln.

(9)

In der Software sollte im Voraus festgelegt werden, welche vordefinierten Rollen und Berechtigungen inkompatibel sind, um zu verhindern, dass Nutzer Tätigkeitsprofile anlegen, bei denen nicht kompatible Rollen und Berechtigungen kombiniert werden. Um Aufgaben zu trennen und zu vermeiden, dass die Nutzer einander widersprechende Verantwortlichkeiten haben, sollten Berechtigungen für die Bearbeitung von Anträgen weder mit Berechtigungen für die Änderung und Löschung von Daten noch mit Berechtigungen im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren kombiniert werden.

(10)

Im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen, insbesondere dem Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, sollten Nutzer der Software nur solche Daten einsehen können, die den Berechtigungen für ihr jeweiliges Tätigkeitsprofil entsprechen. Demzufolge könnten den Nutzern je nach verwendetem Tätigkeitsprofil unterschiedliche Ansichten angezeigt werden.

(11)

Die Software sollte über allgemeine Funktionen verfügen, die die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu sowie der Änderung und Löschung von Daten unterstützen.

(12)

Darüber hinaus sollte die Software eine Reihe spezifischer Funktionen umfassen, die die Nutzer bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Änderung von Daten sowie bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen, die bei der automatisierten Antragsbearbeitung zu einem Treffer geführt haben, unterstützen.

(13)

Im Rahmen dieser spezifischen Funktionen sollte den Nutzern stets klar angezeigt werden, wie viel Zeit ihnen bleibt, um die für sie jeweils maßgeblichen Fristen in den verschiedenen Phasen der Antragsprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 einzuhalten.

(14)

Darüber hinaus sollten die nationalen ETIAS-Stellen während der manuellen Bearbeitung von Anträgen bei der Bewertung von Risiken durch weitere spezifische Funktionen unterstützt werden. Die Software sollte die Extraktion begrenzter, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten ermöglichen, um den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage anderer EU-Informationssysteme oder -Datenbanken (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac) oder von Informationen in den zugrunde liegenden nationalen Systemen im Zusammenhang mit den bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffern zu erleichtern. Das ETIAS-Informationssystem sollte so entwickelt werden, dass Datensätze automatisch erstellt und von den nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bewertung von Anträgen gemäß Artikel 26 oder Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240 extrahiert werden können. Es ist notwendig, diese Funktionen sowie diejenigen Datenelemente zu bestimmen, die je nach dem bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffer automatisch als Teil der Datensätze vorbereitet werden sollten. Darüber hinaus muss die Software über spezifische Funktionen verfügen, die die Extraktion von Daten im Kontext nationaler Rechtsmittelverfahren und das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sowie die Erfassung von Daten im Zusammenhang mit nationalen Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Die spezifischen Funktionen der Software für das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sollten es nicht ermöglichen, die der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zugrunde liegende Begründung hochzuladen.

(15)

eu-LISA sollte den Mitgliedstaaten Zugangsdaten zuweisen, die es ihnen ermöglichen, dem ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zentralen Zugangsstellen sowie Grenz- und Einwanderungsbehörden eine oder mehrere Rolle(n) oder ein oder mehrere Nutzer-Tätigkeitsprofil(e) einzurichten.

(16)

Angesichts der Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in ihrer Funktion als für die Verarbeitung von Daten verantwortliche Stelle gemäß Artikel 3 Nummer 8 der genannten Verordnung und eu-LISA in ihrer Funktion als für das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems verantwortliche Stelle eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführen.

(17)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(18)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt, und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (4); Irland beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(19)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (6) des Rates genannten Bereich gehören.

(20)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (8) des Rates genannten Bereich gehören.

(21)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(22)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(24)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ (ETIAS) im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf

(1)

den Zugang zu Daten gemäß den Artikeln 22 bis 29, den Artikeln 33 bis 44 und den Artikeln 47 bis 53 der genannten Verordnung;

(2)

die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Rolle“ einen Satz von Berechtigungen, der mit einem bestimmten Zweck der Verarbeitung von Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) verbunden ist;

b)

„Tätigkeitsprofil“ (job profile) eine oder mehrere Tätigkeitsfunktionen (job functions), die eine oder mehrere Rolle(n) abdecken;

c)

„Nutzer“ einen ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle, einer nationalen ETIAS-Stelle, von Europol oder einer zentralen Zugangsstelle sowie Grenz- oder Einwanderungsbehörden mit den einer oder mehreren Rollen oder Tätigkeitsprofilen zugewiesenen Zugangsdaten;

d)

„Berechtigung“ das Recht, einen Datenverarbeitungsvorgang durchzuführen.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SOFTWARE

Artikel 3

Authentifizierungssystem und Zugangsmanagement

(1)   Mit Ausnahme des Zugangs zu den Einträgen der Überwachungsliste, auf den der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments (11) Anwendung findet, erfolgt der Zugang zu den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten durch die Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Software (im Folgenden „Software“).

(2)   Bei der Entwicklung der Software hat eu-LISA die Aufgabe,

a)

ein Authentifizierungssystem für das Einloggen in die Software festzulegen;

b)

Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol bereitzustellen.

(3)   Die Software stellt der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol die technischen Mittel zur Verfügung, um

a)

neue Rollen zu erstellen und bestehende Rollen zu ändern oder zu löschen;

b)

Zugangsdaten einzurichten, die es den Nutzern ermöglichen, Datenverarbeitungsvorgänge entsprechend den zugewiesenen Rollen durchzuführen;

c)

innerhalb ihrer jeweiligen Organisation die Zuweisung von Standardrollen an die Nutzer und die Verwaltung dieser Rollen zu regeln.

(4)   Die von der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol erstellten oder geänderten Rollen sind nur für die ETIAS-Zentralstelle, die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol sichtbar.

(5)   Die Software verhindert, dass Nutzern inkompatible Rollen zugewiesen werden. Sie stellt sicher, dass Nutzer mit mehreren Tätigkeitsprofilen jeweils nur ein Tätigkeitsprofil gleichzeitig verwenden können und zwischen den Tätigkeitsprofilen wechseln können, ohne sich ausloggen zu müssen.

(6)   Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sind dafür zuständig, den Nutzern innerhalb ihrer Organisation über die Software Tätigkeitsprofile zuzuweisen. Jedes Tätigkeitsprofil, jede Rolle und jede Berechtigung kann mehreren Nutzern innerhalb derselben Organisation zugewiesen werden.

(7)   Die Nutzer können Pseudonyme verwenden. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene oder innerhalb von Europol ermöglichen.

(8)   Das Authentifizierungssystem und die Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile gemäß Absatz 2 sowie die Verhinderung einer Zuweisung inkompatibler Rollen gemäß Absatz 4 sind Teil der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Artikel 4

Allgemeine Softwarefunktionen

(1)   Die Software muss mindestens über die folgenden Funktionen verfügen, die die Nutzer beim Zugang zu sowie bei der Änderung und Löschung von Daten unterstützen:

a)

die Möglichkeit, einen vorgegebenen Satz von Filtern zu verwenden, um die Anzeige der Daten für jedes in der Software eingeloggte Tätigkeitsprofil anzupassen;

b)

die automatische Speicherung der dem Antragsdatensatz hinzugefügten Daten oder gegebenenfalls von Entwürfen von Datenänderungen im Antragsdatensatz und das Ausloggen des Nutzers nach einer vordefinierten Inaktivitätszeit;

c)

die Möglichkeit, den Zugang zu einem Treffer durch einen anderen Nutzer für einen begrenzten Zeitraum zu sperren, einschließlich der sichtbaren Kennzeichnung solcher gesperrten Treffer für andere Nutzer;

d)

die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, Fortschritte bei der Bearbeitung eines Antrags zu speichern;

e)

die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, gegebenenfalls unrichtige Daten oder eine Verarbeitung unter Verletzung der Verordnung (EU) 2018/1240 jederzeit zu kennzeichnen und zu erfassen;

f)

die Ermöglichung der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den Nutzern der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und Europol;

g)

die automatische Löschung vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses zum Zeitpunkt des Abschlusses der manuellen Bearbeitung durch die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen;

h)

die Verhinderung der Sichtbarkeit vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses für andere Nutzer als diejenigen derselben Stelle oder Europol;

i)

die Funktion, die der ETIAS-Zentralstelle die Bearbeitung von Europol-Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m dieses Beschlusses gestattet;

j)

die Möglichkeit, das Abrufen von Daten im Falle von Ersuchen betroffener Personen zu erleichtern, einschließlich Vorlagen für Antworten an die betroffenen Personen, gegebenenfalls mit einer Übersicht über die an den Daten vorgenommenen Änderungen, einer Auswahl der personenbezogenen Daten oder Begründungen gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1240;

k)

im Falle der Änderung einer Reisegenehmigung auf der Grundlage eines Antrags des Inhabers einer Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Möglichkeit für die Nutzer, den Inhaber der Reisegenehmigung darüber zu informieren, dass eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wurde.

(2)   eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der allgemeinen Softwarefunktionen in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Artikel 5

Spezifische Softwarefunktionen

(1)   Die Software verfügt über mindestens die folgenden spezifischen Funktionen zur Unterstützung der Nutzer beim Zugriff auf Daten gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Verordnung (EU) 2018/1240:

a)

eine Funktion zur Anzeige von Antragsdatensätzen basierend auf der Zeit, die bis zum nächsten Schritt der manuellen Bearbeitung verbleibt (Standardanzeige), sowie weitere Filter für die Anpassung der nutzerspezifischen Anzeige der Antragsdatensätze:

i)

Zeitpunkt des Beginns der Phase der manuellen Bearbeitung;

ii)

alle erforderlichen Konsultationsersuchen und die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen (standardmäßig sortiert nach den Konsultationsersuchen mit der geringsten verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf);

iii)

nächster Schritt der manuellen Bearbeitung durch die konsultierte oder für den Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle;

iv)

Art des Treffers oder Frage zum Hintergrund, durch die die manuelle Bearbeitung ausgelöst wird;

v)

Art des Antrags (d. h. Antrag aus humanitären Gründen oder internationalen Verpflichtungen oder normaler Antrag);

vi)

gekennzeichnete Anträge, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen oder ad hoc zu bearbeiten sind;

vii)

für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Art der Stellungnahme, die von den konsultierten nationalen ETIAS-Stellen oder Europol übermittelt wurde, einschließlich der Angabe, ob sie fristgemäß eingegangen ist oder nicht;

b)

eine Funktion zur Berechnung und eindeutigen Anzeige der verbleibenden Zeit sowie Warnhinweise zu den Fristen für die manuelle Antragsbearbeitung, einschließlich im Falle der Konsultation der nationalen ETIAS-Stellen oder von Europol;

c)

eine Management-Dashboard-Funktion für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol mit einem Überblick über den aktuellen Stand der mit der manuellen Bearbeitung verbundenen Vorgänge;

d)

eine Funktion zur Kennzeichnung eines Antrags, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf oder ad hoc zu bearbeiten ist;

e)

eine Funktion zur Anforderung einer Benachrichtigung über die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats bezüglich eines Antrags, zu dem eine nationale ETIAS-Stelle konsultiert wurde;

f)

eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle und den nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, vorläufige Notizen zum Antragsdatensatz hinzuzufügen oder solche Notizen zu löschen;

g)

Funktionen zur Unterstützung der nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 26 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240:

i)

für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen des Dossiers, des Datensatzes oder der Ausschreibung, die einen Treffer in den abgefragten EU-Informationssystemen ergeben haben, zu ermöglichen, und wenn zusätzliche mit dem Treffer verbundene Informationen in einem EU-Informationssystem gemäß dem genannten Artikel in einem nationalen Informationssystem oder einer Datenbank gespeichert sind, um die Abfrage dieses nationalen Systems oder der Datenbank zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;

ii)

für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: Antworten des Antragstellers nach Artikel 17 Absätze 4 und 6 der genannten Verordnung, „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;

iii)

für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“ und die „nationale Identifikationsnummer“ des Eintrags in der Überwachungsliste, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung des in dem genannten Absatz aufgeführten Risikos zu unterstützen;

iv)

für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“ und „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;

v)

eine Funktion, die es Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, das Ergebnis der Bewertung der in Artikel 26 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Risiken hochzuladen;

h)

eine Funktion, die es in Fällen, in denen ein nationales Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, ermöglicht, die diesbezüglich erforderlichen Daten zu extrahieren und im ETIAS-Zentralsystem zu erfassen, dass ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, zusammen mit den entsprechenden Referenznummern des nationalen Rechtsmittelverfahrens und dem Ergebnis des Verfahrens;

i)

eine Funktion, die es ermöglicht, die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu extrahieren und Übersetzungen dieser Unterlagen in den Antragsdatensatz hochzuladen und zu speichern;

j)

eine Funktion, die es ermöglicht, im Nachgang zu den Ergebnissen nationaler Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 Folgemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Änderung oder Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem oder gegebenenfalls der Erteilung einer neuen Reisegenehmigung;

k)

eine Funktion für die Zuweisung von Antragsdatensätzen und die Begrenzung oder Ermöglichung ihrer Sichtbarkeit für bestimmte Nutzer innerhalb derselben nationalen ETIAS-Stelle oder innerhalb der ETIAS-Zentralstelle, um eine Koordinierung zwischen den Nutzern zu ermöglichen;

l)

eine Funktion, die es Europol ermöglicht, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 von der ETIAS-Zentralstelle an Europol übermittelte Daten zu extrahieren;

m)

eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle ermöglicht, Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu erhalten, um Anträge Europols auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten ohne Einsicht in die Suchparameter des Europol-Antrags oder die Suchergebnisse zu bearbeiten und Europol über die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu unterrichten;

n)

eine Funktion, die es Europol ermöglicht, einen Datensatz mit den Daten zu extrahieren, die sich aus dem Antrag auf Datenabfrage gemäß Buchstabe m ergeben;

o)

eine Funktion für die Zuweisung von Anträgen auf Datenabfrage an bestimmte Nutzer innerhalb von Europol;

p)

eine Funktion, die es Nutzern der ETIAS-Zentralstelle oder der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, gleichzeitig an verschiedenen Treffern innerhalb desselben Antragsdatensatzes zu arbeiten und in Fällen, in denen für die betreffende Stelle mehr als ein Treffer zu einem Antragsdatensatz ermittelt wurde, die Konsolidierung einer Stellungnahme zu koordinieren;

q)

eine Funktion, mit der sichergestellt wird, dass nur ein Nutzer innerhalb der ETIAS-Zentralstelle oder einer nationalen ETIAS-Stelle in einem Antragsdatensatz gleichzeitig an demselben Treffer arbeiten kann;

r)

eine Funktion, die es ermöglicht, eine erteilte Reisegenehmigung zum Zwecke der Annullierung und Aufhebung manuell abzurufen.

(2)   Die unter Buchstabe q genannte Funktion ermöglicht es den Nutzern, Treffer zu sehen, an denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gearbeitet werden kann. Nutzer mit den entsprechenden Zugangsdaten sind in der Lage, den Inhalt des Treffers jederzeit einzusehen.

(3)   eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der spezifischen Softwarefunktionen gemäß Absatz 1, das Format der Daten in den extrahierten Datensätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben g, l, m und n und den technischen Ansatz für das Führen von Aufzeichnungen über alle in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Datenverarbeitungsvorgänge in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der genannten Verordnung.

KAPITEL III

ZUGANG, ÄNDERUNG, LÖSCHUNG UND VORZEITIGE LÖSCHUNG

Artikel 6

Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung für die Zwecke des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1)   Für die Zwecke des Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die Software der ETIAS-Zentralstelle oder den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten. Folgende Suchfelder stehen zur Verfügung:

a)

Nachname (Familienname);

b)

Vorname(n);

c)

Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

d)

Antragsnummer;

e)

Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;

f)

Geburtsdatum;

g)

Geschlecht;

h)

Zeitraum.

(2)   Um das Abrufen des Antragsdatensatzes zu erleichtern, ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Suchfeldern entsprechen.

(3)   Sind die in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Daten nicht verfügbar, so ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den Suchfeldern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h entsprechen. Die Software ermöglicht den Nutzern die Abfrage, wenn die einem der Suchfelder b, e oder g entsprechenden Daten fehlen. Die Angabe von Daten, die Suchfeld h entsprechen, ist fakultativ.

(4)   Für Suchabfragen gemäß Absatz 2 gelten folgende Regeln:

a)

Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Suchfelder werden im exakten Modus abgefragt;

b)

alle anderen in Absatz 1 genannten Suchfelder werden im inexakten Modus abgefragt.

(5)   Der Antragsdatensatz wird zusammen mit etwaigen verknüpften Antragsdatensätzen und gemäß den für die jeweiligen Nutzer festgelegten Berechtigungen und Rollen angezeigt.

(6)   Für die Zwecke der Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht eine Softwarefunktion den Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen, gleichzeitig Suchabfragen durchzuführen und mehrere Antragsdatensätze abzurufen. Die Software ermöglicht es den Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Verordnung, den nationalen ETIAS-Stellen strukturierte Informationen mit den in Absatz 1 genannten Suchfeldern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die betreffenden Suchabfragen.

(7)   Bevor Änderungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, fordert die Software den Nutzer auf, die Änderung oder Löschung durch Eingabe seiner Nutzerdaten zu bestätigen.

KAPITEL IV

ZUGANG ZU DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKE

Artikel 7

Zugang zu Daten durch Europol

(1)   Anträge auf Zugang zu Daten durch Europol gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind über die Software zu übermitteln.

(2)   Im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 füllt Europol ein Formular mit den Daten gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aus. Europol gibt an, welche Daten gegebenenfalls im inexakten Modus abgefragt werden können.

(3)   Die in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte spezialisierte Europol-Stelle, die für die Vorabprüfung von Anträgen zuständig ist, nimmt in den Antrag ihre Bewertung auf, ob der Antrag alle Bedingungen des Absatzes 2 jenes Artikels erfüllt. Es darf technisch nicht möglich sein, den Antrag ohne die Bewertung an die ETIAS-Zentralstelle zu übermitteln.

(4)   Das ETIAS-Zentralsystem verhindert automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten. Das ETIAS-Zentralsystem verhindert auch automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten, wenn die spezialisierte Europol-Stelle nicht angegeben hat, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen einschlägigen Begründungen vorgelegt und überprüft wurden. Die spezialisierte Europol-Stelle gibt in dem Antrag an, dass die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden.

Artikel 8

Zugang zu Daten durch die zentralen Zugangsstellen

(1)   Die zentralen Zugangsstellen fragen das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten über das mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal ab. Die in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

(2)   Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die zentralen Zugangsstellen betriebsbereit ist, werden Suchabfragen direkt über das ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(3)   Geht ein Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden ein, so überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind, und bestätigt dies.

(4)   Gegebenenfalls überprüft die zentrale Zugangsstelle im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1240, ob der Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung aufgeführten Daten gerechtfertigt ist, und bestätigt dies.

(5)   Wenn die zentrale Zugangsstelle auf das ETIAS-Zentralsystem zugreift, verhindert das ETIAS-Zentralsystem automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten.

Das ETIAS-Zentralsystem kann die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten nur abrufen, wenn die zentrale Zugangsstelle bestätigt hat, dass der Zugang zu diesen Daten gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist.

Abweichend von Absatz 3 müssen die zentralen Zugangsstellen in Ausnahmefällen angeben können, dass der Antrag einen dringenden Fall betrifft, und in der Lage sein, den Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden unverzüglich zu bearbeiten. Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Überprüfungen und Bestätigungen werden im Einklang mit Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 nachträglich durchgeführt.

KAPITEL V

ZUGANG ZU DATEN DURCH GRENZ- UND EINWANDERUNGSBEHÖRDEN ZU ÜBERPRÜFUNGSZWECKEN

Artikel 9

Zugang zu Daten durch Grenzbehörden an den Außengrenzen

(1)   Die Grenzbehörden greifen auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen.

Die Grenzbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der folgenden Daten der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments abfragen zu können:

a)

Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen;

b)

Geburtsdatum; Geschlecht; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;

c)

Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

d)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments.

Alle in Unterabsatz 2 aufgeführten Daten werden zur Durchführung der Suchabfrage verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.

(2)   Bei Suchabfragen anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten werden die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

(3)   Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen die Grenzbehörden in der Lage sein, auf das ETIAS-Zentralsystem zuzugreifen, um zusätzliche Angaben abzufragen, die dem Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der genannten Verordnung hinzugefügt wurden. Zu diesem Zweck haben die Grenzbehörden über das Europäische Suchportal Zugang, um anhand der in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystems durchzuführen.

Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Grenzbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(4)   Bei Suchabfragen gemäß Absatz 3 werden die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

Artikel 10

Zugang zu Daten durch Einwanderungsbehörden

(1)   Die Einwanderungsbehörden haben über das Europäische Suchportal Zugang, um mittels Abfragen im ETIAS-Zentralsystem zu prüfen oder verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, und diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 haben die Einwanderungsbehörden Zugang, um anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e jener Verordnung genannten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen.

Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung verwendet werden. Diese Suchabfragen können im inexakten Modus durchgeführt werden.

Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Einwanderungsbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(2)   Bei Suchabfragen gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

(3)   Die Einwanderungsbehörden haben ebenfalls Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zum Zweck der Rückkehr gemäß den in Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen.

Die Einwanderungsbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten abzufragen.

Die in Absatz 1 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.

(4)   Bei Suchabfragen im Einklang mit den Absätzen 1 und 3 werden die in Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben. Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k jener Verordnung genannten Daten werden nur ausgegeben, wenn das „Geburtsdatum“ bei der Suche verwendet wurde.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  C(2021) 4123.


Berichtigungen

24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/42


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016 )

1.

Der Ausdruck „Drittlandsgebiet“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2.

Der Ausdruck „-drittlandsgebiet“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „-gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

3.

Der Ausdruck „Territorium“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

4.

Der Ausdruck „Herkunftsbetrieb“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsbetrieb“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

5.

Der Ausdruck „Herkunfts-“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungs-“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

6.

Der Ausdruck „Herkunftsmitgliedstaat“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsmitgliedstaat“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

7.

Der Ausdruck „Herkunftsort“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsort“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

8.

Der Ausdruck „Herkunftsdrittland“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsdrittland“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

9.

Seite 94, Artikel 129:

Anstatt:

„Artikel 129

Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.“

muss es heißen:

„Artikel 129

Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.“

10.

Seite 102, Artikel 147 Buchstabe b Ziffer v:

Anstatt:

„v)

sie wurden in einem Drittland bzw. -gebiet zurückgewiesen;“

muss es heißen:

„v)

sie wurden in einem Drittland bzw. Gebiet zurückgewiesen;“.

11.

Seite 110, Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;“

muss es heißen:

„a)

den Ursprungszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;“.

12.

Seite 128, Artikel 195:

Anstatt:

„Artikel 195

Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 191, 192 und 193 erfüllen.“

muss es heißen:

„Artikel 195

Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 191, 192 und 193 erfüllen.“

13.

Seite 136, Artikel 214 Buchstabe a Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

sie wurden in einem Drittland oder -gebiet zurückgewiesen;“

muss es heißen:

„iv)

sie wurden in einem Drittland oder Gebiet zurückgewiesen;“.

14.

Seite 144, Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 230. Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervor unberührt;“

muss es heißen:

„a)

Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 230 Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt;“.

15.

Seite 153, Artikel 242 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

einem benachbarten Drittland oder -gebiet;“

muss es heißen:

„a)

einem benachbarten Drittland oder Gebiet;“.


24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/45


Berichtigung der Durchführungsverordnung (GASP) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 28. Mai 2021 )

Seite „Inhalt“ und Seite 18, Titel:

Anstatt:

„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (GASP) 2021/848 DES RATES vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien“

muss es heißen:

„DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/848 DES RATES vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien“.