ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
31. Mai 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/859 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/860 der Kommission vom 23. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf einen Anhang der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/861 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes und zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen für die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EU) 2021/862 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen EG-Düngemitteltyps in Anhang I ( 1 )

74

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

76

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

82

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/865 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rooibos/Red Bush (g. U.))

88

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

94

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission vom 28. Mai 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

96

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt ( ABl. L 188 vom 28.5.2021 )

101

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/859 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung festlegen.

(2)

Die Anzahl der zu erfassenden Variablen sollte die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung nicht um mehr als 5 % übersteigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.


ANHANG

Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Bezeichnung der Variable

01. Technische Angaben

- 12 technische Variablen

Ort

COUNTRY

Wohnsitzland

REGION

Wohnsitzregion

DEG_URB

Grad der Verstädterung

Angaben zur Datenerhebung

REFYEAR

Jahr der Befragung

REFMONTH

Monat der Befragung

REFDAY

Tag der Befragung

Kennzeichnung

RESPID

Eindeutige Kennung

Gewichte

RESPWEIGHT

Gewichtungsfaktor für Einzelpersonen

NFEACTWEIGHT_5

Gewichtungsfaktor für die Einzelheiten zu 5 Aktivitäten des nichtformalen Lernens

NFEACTWEIGHT_2

Gewichtungsfaktor für 2 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivitäten des nichtformalen Lernens

Merkmale der Befragung

INTMETHOD

Verwendeter Befragungsmodus

INTPART

Art der Beteiligung an der Erhebung

02. Personen- und Haushaltsmerkmale

- 14 erhobene Variablen

- 1 abgeleitete Variable

Haushaltszusammensetzung

HHNBPERS_tot

Gesamtanzahl der Haushaltsangehörigen (einschließlich Auskunftsperson)

HHNBPERS_0_13

Haushaltsangehörige im Alter von 0-13 Jahren

HHNBPERS_14_24

Haushaltsangehörige im Alter von 14-24 Jahren (einschließlich Auskunftsperson)

HHNBPERS_25plus

Haushaltsangehörige im Alter von mindestens 25 Jahren (einschließlich Auskunftsperson)

HHTYPE

Art des Haushalts

MARSTADEFACTO

Partner leben im selben Haushalt

Demografie

SEX

Geschlecht

BIRTHYEAR

Geburtsjahr

BIRTHPASS

Geburtstag vorüber

AGE

Alter (in vollendeten Jahren)

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CITIZEN

Land der primären Staatsangehörigkeit

BIRTHPLACE

Geburtsland

BIRTHFATHER

Geburtsland des Vaters

BIRTHMOTHER

Geburtsland der Mutter

Dauer des Aufenthalts im Land

RESTIME

Dauer des Aufenthalts im Wohnsitzland (in vollendeten Jahren)

03. Bildungsstand und -hintergrund

- 21 erhobene Variablen

Bildungsabschluss

HATLEVEL

Bildungsabschluss (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe)

Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

HATFIELD

Fachrichtung des höchsten erreichten Bildungsabschlusses

HATYEAR

Jahr, in dem der höchste Bildungsabschluss erreicht wurde

DROPEDUC

Formale Bildung oder Ausbildung aufgegeben

DROPEDUCLEVEL

Stufe der aufgegebenen formalen Bildung oder Ausbildung

Bildungsgrad

HATFATHER

Bildungsabschluss des Vaters der Auskunftsperson

HATMOTHER

Bildungsabschluss der Mutter der Auskunftsperson

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGMOTH1

Code der ersten Muttersprache

LANGMOTH2

Code der zweiten Muttersprache

LANGUSED

Neben der Muttersprache verwendete Sprache(n)

LANGUSED_1

Code der ersten Sprache

LANGUSED_2

Code der zweiten Sprache

LANGUSED_3

Code der dritten Sprache

LANGUSED_4

Code der vierten Sprache

LANGUSED_5

Code der fünften Sprache

LANGUSED_6

Code der sechsten Sprache

LANGUSED_7

Code der siebten Sprache

LANGBEST1

Am besten beherrschte Sprache (neben der Muttersprache)

LANGLEVEL1

Sprachniveau in der am besten beherrschten Sprache (neben der Muttersprache)

LANGBEST2

Am zweitbesten beherrschte Sprache (neben der Muttersprache)

LANGLEVEL2

Sprachniveau in der am zweitbesten beherrschten Sprache (neben der Muttersprache)

04. Erwerbsbeteiligung

- 7 erhobene Variablen

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

FTPT

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung – Haupttätigkeit (nach eigenen Angaben)

JOBSTAT

Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit

JOBISCO

In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf

LOCNACE

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit

Laufzeit des Arbeitsvertrags

PERMJOB

Unbefristete/befristete Tätigkeit – Haupttätigkeit

Betriebsgröße

LOCSIZEFIRM

Größe der örtlichen Einheit – Haupttätigkeit

05. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

- 2 erhobene Variablen

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

EMP12M

Beschäftigung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 12 Monate

JOBTIME

Jahr der Aufnahme der Tätigkeit für den derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbstständiger in der Haupttätigkeit

06. Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

- 196 erhobene Variablen

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

SEEKINFO

In den letzten 12 Monaten nach Informationen über Lernmöglichkeiten gesucht (formale und nichtformale Bildung und Ausbildung)

GUIDE

Orientierungshilfe durch Einrichtungen/Organisationen in den letzten 12 Monaten in Bezug auf Lernen

GUIDE_1

Beratung zu Lernmöglichkeiten (einschließlich Unterstützung bei der Suche nach Informationen und der Bewerbung für Lernmöglichkeiten)

GUIDE_2

Einschätzung/Beurteilung individuellen Lernbedarfs auf der Grundlage professioneller Tests und/oder Interviews

GUIDE_3

Beratung/Hilfe in Bezug auf Verfahren zur Validierung/Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen oder Vorkenntnissen

GUIDESOURCE

Quelle der Orientierungshilfe zum Lernen in den letzten 12 Monaten

GUIDESOURCE_1

Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung (Schule, Kolleg, Universität, Aus- und Weiterbildungszentrum, Einrichtung für Erwachsenenbildung, Validierungsstelle)

GUIDESOURCE_2

Öffentliche Arbeitsverwaltung

GUIDESOURCE_3

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

GUIDESOURCE_4

Andere Einrichtungen/Organisationen

GUIDEINTER

Art der Interaktion für die Orientierungshilfe zum Lernen in den letzten 12 Monaten

GUIDEINTER_1

Interaktion mit einer Person: persönlich, Skype, Telefon, E-Mail, spezifische Websites usw.

GUIDEINTER_2

Interaktion ohne Person: Bots/Webroboter, automatische Online-Anwendungen sofern sie interaktiv nutzbar sind

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

FED

Teilnahme an formaler Bildung und Ausbildung (Studierende oder Auszubildende) in den vergangenen 12 Monaten

FEDNUM

Anzahl der Aktivitäten im Bereich der formalen Bildung und Ausbildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDSTARTYEAR

Startjahr der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDSTARTMONTH

Startmonat der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDMAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDLEVEL

Stufe der letzten formalen Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme, an der teilgenommen wurde

FEDCOMP

Abschluss der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDFIELD

Fachrichtung der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDWORKTIME

Jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung während der bezahlten Arbeitszeit

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPLACE

Unterrichtsort der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDONMAT

Bereitstellung von Lernmitteln online für die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDONTEA

Online-Interaktion mit Lehrpersonen für die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDONPAR

Online-Interaktion mit anderen Teilnehmern bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDREASON_01a

Um meine Arbeit besser zu machen

FEDREASON_01b

Um meine Aufstiegschancen zu verbessern

FEDREASON_02

Um die Wahrscheinlichkeit, meine Arbeit zu verlieren, zu verringern

FEDREASON_03

Um meine Chancen, eine Arbeit zu finden oder die Stelle/den Beruf zu wechseln, zu erhöhen

FEDREASON_04

Um ein Unternehmen zu gründen

FEDREASON_05

Ich war zur Teilnahme verpflichtet

FEDREASON_06_7

Um mein Wissen/meine Fertigkeiten in Bezug auf mein eigenes allgemeines Interesse und Neugierde zu verbessern

FEDREASON_08

Um eine Qualifikation zu erlangen

FEDREASON_09

Um neue Leute kennen zu lernen/Spaß zu haben

FEDREASONMAIN

Hauptgrund für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDNBHOURS

Anzahl der Unterrichtsstunden der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDPAID

Bezahlung der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDPAIDBY

Finanzierungsquelle für die teilweise oder gesamte Bezahlung für die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDPAIDBY_1

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

FEDPAIDBY_2

Öffentliche Arbeitsverwaltung

FEDPAIDBY_3

Andere öffentliche oder private Einrichtungen

FEDPAIDBY_4

Haushaltsmitglied oder Verwandte/r

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDUSEA

Derzeitige Nutzung der durch die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung gewonnenen Fertigkeiten oder Kenntnisse

FEDOUTCOME

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

FEDOUTCOME_1

Eine (neue) Arbeit finden

FEDOUTCOME_3

Höheres Gehalt/höherer Lohn

FEDOUTCOME_2

Beförderung am Arbeitsplatz

FEDOUTCOME_4

Neue Aufgaben

FEDOUTCOME_5

Bessere Leistung bei der derzeitigen Arbeit

FEDOUTCOME_6

Persönliche Vorteile (andere Leute kennenlernen, Auffrischung oder Erwerb von Fertigkeiten in allgemeinen oder spezifischen Bereichen usw.)

FEDOUTCOME_7

Noch kein Ergebnis

FEDOUTCOMEMAIN

Wichtigstes Ergebnis der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFE

Teilnahme an nichtformaler Bildung und Ausbildung in den vergangenen 12 Monaten

NFECOURSE

Kurse

NFEWORKSHOP

Workshops und Seminare

NFEGUIDEDJT

Betriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz

NFELESSON

Privatunterricht

NFENUM

Anzahl der Aktivitäten der nichtformalen Bildung und Ausbildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_TYPE

Art der ersten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT01_MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der ersten Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens

NFEACT01_PURP

Zweck der ersten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT01_WORKTIME

Erste Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens während der bezahlten Arbeitszeit

NFEACT01_PAIDBY

Erste vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber teilweise oder vollständig bezahlte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT02_TYPE

Art der zweiten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT02_MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der zweiten Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens

NFEACT02_PURP

Zweck der zweiten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT02_WORKTIME

Zweite Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens während der bezahlten Arbeitszeit

NFEACT02_PAIDBY

Zweite vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber teilweise oder vollständig bezahlte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT03_TYPE

Art der dritten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT03_MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der dritten Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens

NFEACT03_PURP

Zweck der dritten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT03_WORKTIME

Dritte Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens während der bezahlten Arbeitszeit

NFEACT03_PAIDBY

Dritte vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber teilweise oder vollständig bezahlte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT04_TYPE

Art der vierten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT04_MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der vierten Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens

NFEACT04_PURP

Zweck der vierten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT04_WORKTIME

Vierte Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens während der bezahlten Arbeitszeit

NFEACT04_PAIDBY

Vierte vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber teilweise oder vollständig bezahlte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT05_TYPE

Art der fünften Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT05_MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) bei Beginn der fünften Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens

NFEACT05_PURP

Zweck der fünften Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEACT05_WORKTIME

Fünfte Aktivität im Bereich des nichtformalen Lernens während der bezahlten Arbeitszeit

NFEACT05_PAIDBY

Fünfte vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber teilweise oder vollständig bezahlte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFERAND1

Code der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFERAND1_TYPE

Art der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEFIELD1

Fachrichtung der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPROVIDER1

Anbieter der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFECERT1

Qualifikation nach der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFERAND2

Code der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFERAND2_TYPE

Art der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEFIELD2

Fachrichtung der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPROVIDER2

Anbieter der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFECERT2

Qualifikation nach der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPLACE1

Unterrichtsort der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEONMAT1

Bereitstellung von Lernmitteln online für die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich der formalen Bildung

NFEONTEA1

Online-Interaktion mit Lehrpersonen für die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich der formalen Bildung

NFEONPAR1

Online-Interaktion mit anderen Teilnehmern bei der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPLACE2

Unterrichtsort der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEONMAT2

Bereitstellung von Lernmitteln online für die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich der formalen Bildung

NFEONTEA2

Online-Interaktion mit Lehrpersonen für die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich der formalen Bildung

NFEONPAR2

Online-Interaktion mit anderen Teilnehmern bei der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEINITIA1

Initiator der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEREASON1

Gründe für die Teilnahme an der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEREASON1_01a

Um meine Arbeit besser zu machen

NFEREASON1_01b

Um meine Aufstiegschancen zu verbessern

NFEREASON1_02

Um die Wahrscheinlichkeit, meine Arbeit zu verlieren, zu verringern

NFEREASON1_03

Um meine Chancen, eine Arbeit zu finden oder die Stelle/den Beruf zu wechseln, zu erhöhen

NFEREASON1_04

Um ein Unternehmen zu gründen

NFEREASON1_13

Aufgrund organisatorischer und/oder technischer Veränderungen am Arbeitsplatz

NFEREASON1_11

Vom Arbeitgeber oder dem voraussichtlichen Arbeitgeber oder gesetzlich verlangt

NFEREASON1_06_7

Um mein Wissen/meine Fertigkeiten in Bezug auf mein eigenes allgemeines Interesse und Neugierde zu verbessern

NFEREASON1_08

Um eine Qualifikation zu erlangen

NFEREASON1_09

Um neue Leute kennen zu lernen/Spaß zu haben

NFEREASON1_10

Aus gesundheitlichen Gründen

NFEREASON1_12

Um Freiwilligenarbeit besser zu machen

NFEREASONMAIN1

Hauptgrund für die Teilnahme an der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEINITIA2

Initiator der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEREASON2

Gründe für die Teilnahme an der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEREASON2_01a

Um meine Arbeit besser zu machen

NFEREASON2_01b

Um meine Aufstiegschancen zu verbessern

NFEREASON2_02

Um die Wahrscheinlichkeit, meine Arbeit zu verlieren, zu verringern

NFEREASON2_03

Um meine Chancen, eine Arbeit zu finden oder die Stelle/den Beruf zu wechseln, zu erhöhen

NFEREASON2_04

Um ein Unternehmen zu gründen

NFEREASON2_13

Aufgrund organisatorischer und/oder technischer Veränderungen am Arbeitsplatz

NFEREASON2_11

Vom Arbeitgeber oder dem voraussichtlichen Arbeitgeber oder gesetzlich verlangt

NFEREASON2_06_7

Um mein Wissen/meine Fertigkeiten in Bezug auf mein eigenes allgemeines Interesse und Neugierde zu verbessern

NFEREASON2_08

Um eine Qualifikation zu erlangen

NFEREASON2_09

Um neue Leute kennen zu lernen/Spaß zu haben

NFEREASON2_10

Aus gesundheitlichen Gründen

NFEREASON2_12

Um Freiwilligenarbeit besser zu machen

NFEREASONMAIN2

Hauptgrund für die Teilnahme an der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFENBHOURS1

Anzahl der Unterrichtsstunden der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPAID1

Bezahlung der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPAIDBY1

Finanzierungsquelle für die teilweise oder gesamte Bezahlung für die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich des formalen Lernens

NFEPAIDBY1_1

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

NFEPAIDBY1_2

Öffentliche Arbeitsverwaltung

NFEPAIDBY1_3

Andere öffentliche oder private Einrichtungen

NFEPAIDBY1_4

Haushaltsmitglied oder Verwandte/r

NFEPAIDVAL1

Ausgaben für die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des nichtformalen Lernens

NFENBHOURS2

Anzahl der Unterrichtsstunden der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPAID2

Bezahlung der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEPAIDBY2

Finanzierungsquelle für die teilweise oder gesamte Bezahlung für die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität im Bereich des formalen Lernens

NFEPAIDBY2_1

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

NFEPAIDBY2_2

Öffentliche Arbeitsverwaltung

NFEPAIDBY2_3

Andere öffentliche oder private Einrichtungen

NFEPAIDBY2_4

Haushaltsmitglied oder Verwandte/r

NFEPAIDVAL2

Ausgaben für die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des nichtformalen Lernens

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFESKILLSMAIN1

Wichtigste durch die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des nichtformalen Lernens erworbene Fertigkeiten

NFEUSEA1

Derzeitige Nutzung der durch die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des formalen Lernens gewonnenen Fertigkeiten oder Kenntnisse

NFEOUTCOME1

Ergebnisse der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEOUTCOME1_1

Eine (neue) Arbeit finden

NFEOUTCOME1_3

Höheres Gehalt/höherer Lohn

NFEOUTCOME1_2

Beförderung am Arbeitsplatz

NFEOUTCOME1_4

Neue Aufgaben

NFEOUTCOME1_5

Bessere Leistung bei der derzeitigen Arbeit

NFEOUTCOME1_6

Persönliche Vorteile (andere Leute kennenlernen, Auffrischung oder Erwerb von Fertigkeiten in allgemeinen oder spezifischen Bereichen usw.)

NFEOUTCOME1_7

Noch kein Ergebnis

NFEOUTCOMEMAIN1

Wichtigstes Ergebnis der ersten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFESKILLSMAIN2

Wichtigste durch die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des nichtformalen Lernens erworbene Fertigkeiten

NFEUSEA2

Derzeitige Nutzung der durch die zweite nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität des formalen Lernens gewonnenen Fertigkeiten oder Kenntnisse

NFEOUTCOME2

Ergebnisse der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

NFEOUTCOME2_1

Eine (neue) Arbeit finden

NFEOUTCOME2_3

Höheres Gehalt/höherer Lohn

NFEOUTCOME2_2

Beförderung am Arbeitsplatz

NFEOUTCOME2_4

Neue Aufgaben

NFEOUTCOME2_5

Bessere Leistung bei der derzeitigen Arbeit

NFEOUTCOME2_6

Persönliche Vorteile (andere Leute kennenlernen, Auffrischung oder Erwerb von Fertigkeiten in allgemeinen oder spezifischen Bereichen usw.)

NFEOUTCOME2_7

Noch kein Ergebnis

NFEOUTCOMEMAIN2

Wichtigstes Ergebnis der zweiten nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktivität des nichtformalen Lernens

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

WANT

Wunsch (mehr) an allgemeiner und beruflicher Bildung teilzunehmen

NONEED

Kein Bedarf an (weiterer) allgemeiner und beruflicher Bildung

DIFFTYPE

Gründe, nicht (mehr) an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung teilzunehmen

DIFFTYPE_01

Voraussetzungen

DIFFTYPE_02

Kosten

DIFFTYPE_03a

Mangelnde Unterstützung durch Arbeitgeber

DIFFTYPE_03b

Mangelnde Unterstützung durch öffentliche Verwaltung

DIFFTYPE_04

Zeitplan

DIFFTYPE_05

Entfernung

DIFFTYPE_07

Familiäre Verpflichtungen

DIFFTYPE_08a

Gesundheit

DIFFTYPE_08b

Alter

DIFFTYPE_09

Sonstige persönliche Gründe

DIFFTYPE_10

Keine geeignete Aktivität im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung (Angebot)

DIFFTYPE_12

Frühere negative Lernerfahrung

DIFFTYPE_13

Kurs ausgebucht

DIFFTYPE_14

Nicht genug Anmeldungen

DIFFMAIN

Hauptgrund für die Nichtteilnahme an (mehr) Aktivitäten im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

Informelles Lernen

INF

Teilnahme an informellem Lernen in den letzten 12 Monaten

INFFAMILY

Lernen von einem Familienmitglied, Freund oder Kollegen

INFMATERIAL

Lernen durch Printmedien (Bücher, Fachzeitschriften usw.)

INFDEVICE

Lernen mithilfe des Computers (mit oder ohne Internetnutzung)

INFMUSEUM

Lernen durch Führungen in Museen, historischen oder natürlichen oder Industrieanlagen

INFLIBRARIES

Lernen durch den Besuch von Lernzentren (einschließlich Bibliotheken)

INFPURP

Zweck des informellen Lernens in den letzten 12 Monaten

07. Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

- 2 erhobene Variablen

Behinderung und andere Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

GENHEALTH

Selbstwahrnehmung des allgemeinen Gesundheitszustands

GALI

Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten (Global Activity Limitation Indicator – GALI)

08. Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

- 1 erhobene Variable

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

HHINCOME

Derzeitiges Nettomonatseinkommen des Haushalts


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/19


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/860 DER KOMMISSION

vom 23. März 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf einen Anhang der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (2)angenommen wurde.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EU) 2019/833 erlassen, um die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in das Unionsrecht aufzunehmen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) 2019/833 durch eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ergänzt.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 durch von der NAFO bei ihrer Jahrestagung 2019 angenommene überarbeitete Anhänge geändert.

(5)

Auf ihrer Jahrestagung im September 2020 änderte die NAFO Anhang I.E Teil VI ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang mit der Liste der Indikatorarten empfindlicher Meeresökosysteme (VME). Dieser Anhang ist für die Union mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 verbindlich.

(6)

Diese Änderungen sollten auch in das Unionsrecht aufgenommen werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 34 I vom 6.2.2020, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 5).


ANHANG

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission erhält folgende Fassung:

„3.

Teil VI des Anhangs I.E der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 21, in Artikel 21 Absatz 2 und in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/833

VI. Liste der VME-Indikatorarten

Gebräuchliche Bezeichnung und FAO ASFIS-3-ALPHA CODE

Taxon

Familie

FAO ASFIS-3-ALPHA CODE

Große Schwämme

(PFR — Porifera)

Asconema foliatum

Rossellidae

ZBA

Aphrocallistes Beatrix

Aphrocallistidae

 

Asbestopluma (Asbestopluma) ruetzleri

Cladorhizidae

ZAB (Asbestopluma)

Axinella sp.

Axinellidae

 

Chondrocladia grandis

Cladorhizidae

ZHD (Chondrocladia)

Cladorhiza abyssicola

Cladorhizidae

ZCH (Cladorhiza)

Cladorhiza kenchingtonae

Cladorhizidae

ZCH (Cladorhiza)

Craniella spp.

Tetillidae

ZCS (Craniella spp.)

Dictyaulus romani

Euplectellidae

ZDY (Dictyaulus)

Esperiopsis villosa

Esperiopsidae

ZEW

Forcepia spp.

Coelosphaeridae

ZFR

Geodia barrette

Geodiidae

 

Geodia macandrewii

Geodiidae

 

Geodia parva

Geodiidae

 

Geodia phlegraei

Geodiidae

 

Haliclona sp.

Chalinidae

ZHL

Iophon piceum

Acarnidae

WJP

Isodictya palmata

Isodictyidae

 

Lissodendoryx (Lissodendoryx) complicata

Coelosphaeridae

ZDD

Mycale (Mycale) lingua

Mycalidae

 

Mycale (Mycale) loveni

Mycalidae

 

Phakellia sp.

Axinellidae

 

Polymastia spp.

Polymastiidae

ZPY

Stelletta normani

Ancorinidae

WSX (Stelletta)

Stelletta tuberosa

Ancorinidae

WSX (Stelletta)

Stryphnus fortis

Ancorinidae

WPH

Thenea muricata

Pachastrellidae

ZTH (Thenea)

Thenea valdiviae

Pachastrellidae

ZTH (Thenea)

Weberella bursa

Polymastiidae

 

 

 

 

 

Schwarze Korallen (AQZ — Antipatharia)

Stichopathes sp.

Antipathidae

QYX

Leiopathes cf. expansa

Leiopathidae

 

Leiopathes sp.

Leiopathidae

 

Plumapathes sp.

Myriopathidae

 

Bathypathes cf. patula

Schizopathidae

 

Parantipathes sp.

Schizopathidae

 

Stauropathes arctica

Schizopathidae

SQW

Stauropathes cf. punctata

Schizopathidae

 

Telopathes magnus

Schizopathidae

 

 

 

 

 

Steinkorallen (CSS — Scleractinia)

Enallopsammia rostrata*

Dendrophylliidae

FEY

Lophelia pertusa*

Caryophylliidae

LWS

Madrepora oculata*

Oculinidae

MVI

Solenosmilia variabilis*

Caryophylliidae

RZT

 

 

 

 

Kleine gorgonische Korallen

(GGW)

Acanella arbuscula

Isididae

KQL (Acanella)

Anthothela grandiflora

Anthothelidae

WAG

Chrysogorgia sp.

Chrysogorgiidae

FHX

Metallogorgia melanotrichos*

Chrysogorgiidae

 

Narella laxa

Primnoidae

 

Radicipes gracilis

Chrysogorgiidae

CZN

Swiftia sp.

Plexauridae

 

 

 

 

 

Große gorgonische Korallen

(GGW)

Acanthogorgia armata

Acanthogorgiidae

AZC

Calyptrophora sp.*

Primnoidae

 

Corallium bathyrubrum

Coralliidae

COR (Corallium)

Corallium bayeri

Coralliidae

COR (Corallium)

Iridogorgia sp.*

Chrysogorgiidae

 

Keratoisis cf. siemensii

Isididae

 

Keratoisis grayi

Isididae

 

Lepidisis sp.*

Isididae

QFX (Lepidisis)

Paragorgia arborea

Paragorgiidae

BFU

Paragorgia johnsoni

Paragorgiidae

BFV

Paramuricea grandis

Plexauridae

PZL (Paramuricea)

Paramuricea placomus

Plexauridae

PZL (Paramuricea)

Paramuricea spp.

Plexauridae

PZL (Paramuricea)

Parastenella atlantica

Primnoidae

 

Placogorgia sp.

Plexauridae

 

Placogorgia terceira

Plexauridae

 

Primnoa resedaeformis

Primnoidae

QOE

Thouarella (Euthouarella) grasshoffi*

Primnoidae

 

 

 

 

 

Seefedern (NTW — Pennatulacea)

Anthoptilum grandiflorum

Anthoptilidae

AJG (Anthoptilum)

Distichoptilum gracile

Protoptilidae

WDG

Funiculina quadrangularis

Funiculinidae

FQJ

Halipteris cf. christii

Halipteridae

ZHX (Halipteris)

Halipteris finmarchica

Halipteridae

HFM

Halipteris sp.

Halipteridae

ZHX (Halipteris)

Kophobelemnon stelliferum

Kophobelemnidae

KVF

Pennatula aculeata

Pennatulidae

QAC

Pennatula grandis

Pennatulidae

 

Pennatula sp.

Pennatulidae

 

Protoptilum carpenteri

Protoptilidae

 

Umbellula lindahli

Umbellulidae

 

Virgularia mirabilis

Virgulariidae

 

 

 

 

 

Zylinderrosen

Pachycerianthus borealis

Cerianthidae

WQB

 

 

 

 

Moostierchen (BZN — Bryozoa)

Eucratea loricata

Eucrateidae

WEL

 

 

 

 

Seelilien (CWD — Crinoidea)

Conocrinus lofotensis

Bourgueticrinidae

WCF

Gephyrocrinus grimaldii

Hyocrinidae

 

Trichometra cubensis

Antedonidae

 

 

 

 

 

Manteltiere (SSX — Ascidiacea)

Boltenia ovifera

Pyuridae

WBO

Halocynthia aurantium

Pyuridae

 

 

 

 

 

Es ist unwahrscheinlich, dass sie in Schleppnetzen beobachtet werden; nur Beobachtungen vor Ort:

Große Xenophyophoren

Syringammina sp.

Syringamminidae“

 


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/861 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2021

zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes und zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen für die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung (Erhebung über die Erwachsenenbildung) zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes und die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen festlegen.

(2)

Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten statistische Klassifikationen für Gebietseinheiten, Bildungsniveau, Beschäftigung und Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS (2)‚ ISCED (3)‚ CLA (4), ISCO (5) und NACE (6) kompatibel sind. Für Sprachniveaus sollten sie den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats nutzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden für die Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung (Erhebung über die Erwachsenenbildung) die technischen Angaben für den Datensatz sowie die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden;

2.

„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;

3.

„Bezugszeitpunkt“ den Zeitpunkt für das erste Interview.

Artikel 3

Beschreibung der Variablen

Die Variablen und die technischen Merkmale für die Datenübermittlung sind im Anhang dargelegt und beziehen sich auf:

1.

Themen und Einzelthemen der Variablen;

2.

Kennungen und Bezeichnungen der Variablen;

3.

Kategoriecodes und Labels der Variablen;

4.

Filter der Variablen.

Artikel 4

Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

(1)   Die Zielgesamtheit des Bereichs Allgemeine und berufliche Bildung umfasst alle Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren, die normalerweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.

(2)   Die Daten für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung werden für eine Stichprobe von Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren oder eine Stichprobe von Haushalten gesammelt, in denen höchstens zwei zufällig ausgewählte Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren pro Haushalt als Beobachtungseinheit interviewt werden. Werden mehr als zwei Personen pro Haushalt interviewt, ist das hinreichend zu begründen.

(3)   Proxy-Befragungen sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 5

Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte

(1)   Der Bezugszeitraum, für den die Daten über Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Die zu anderen Themen gesammelten Daten beziehen sich auf die Situation zum Bezugszeitpunkt, sofern für eine bestimmte Variable nichts anderes angegeben ist.

(2)   Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren zum Bezugszeitpunkt.

Artikel 6

Anforderungen an die Stichprobe

Die Datenerfassung basiert auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben. Der Stichprobenumfang wird gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Genauigkeitsanforderungen festgelegt.

Artikel 7

Auswahl von Aktivitäten des nichtformalen Lernens nach dem Zufallsprinzip

(1)   Für Auskunftspersonen, die an mehr als fünf Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden fünf dieser Aktivitäten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, um Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber zu erheben.

(2)   Für Auskunftspersonen, die an mehr als zwei Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden zwei Aktivitäten (im Anhang NFERAND1 und NFERAND2) ausgewählt, zu denen ausführliche Informationen gesammelt werden. Diese zwei Aktivitäten sind nach dem Zufallsprinzip aus jenen auszuwählen, zu denen Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber gesammelt werden.

Artikel 8

Datenerhebungszeiträume und -methoden

(1)   Die Befragungen zur Erhebung von Informationen für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung finden alle 6 Jahre zwischen dem 1. Juli und dem 31. März statt. Der erste Befragungszeitraum beginnt am 1. Juli 2022.

(2)   Soweit möglich sollte der nationale Feldarbeitszeitraum nicht länger als 6 Monate sein.

(3)   Die Daten werden mit computergestützten Methoden wie computergestützten persönlichen Befragungen (CAPI), computergestützten telefonischen Befragungen (CATI) und computergestützten Internetbefragungen (CAWI) erhoben. Etwaige Ausnahmen sind hinreichend zu begründen.

Artikel 9

Gemeinsame Standards für die Gewichtung

(1)   Als Bezugsgesamtheit für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung im Alter zwischen 18 und 69 Jahren, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.

(2)   Gewichtungsfaktoren für Einzelpersonen sind unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Auswahl und zuverlässiger externer Daten zur Verteilung der zu befragenden Bevölkerung in Bezug auf Geschlecht, Altersgruppen (18-24, 25-34, 35-54, 55-69) und Bildungsabschluss (ISCED-Stufen 0-2, 3-4, 5-8) zu berechnen. Nach Möglichkeit sind auch andere Eigenschaften wie Haupterwerbsstatus, Beruf und Region zu berücksichtigen.

Artikel 10

Formate für die Übermittlung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten in elektronischer Form, die den im Anhang dargelegten technischen Merkmalen der Variablen entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Übermittlung eine Vorprüfung der Mikrodaten vor und halten die Validierungsregeln gemäß den Merkmalen für die Codierung und die Filterbedingungen ein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren zusätzliche Validierungsregeln für die Annehmbarkeit der übermittelten Daten.

(3)   Revidierte Daten werden — unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen — in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten und Metadaten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten und die zentrale Eingangsstelle.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011),

http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (verfügbar auf Englisch und Französisch).

(4)  Klassifizierung von Lernaktivitäten, Ausgabe 2016,

https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-GQ-15-011 (verfügbar auf Englisch).

(5)  Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung zu erfassende Variablen und technische Merkmale für die Datenübermittlung

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Code oder Wert

Bezeichnung/Kategorie der Variable

Filter/Anmerkungen

Technische Angaben

Ort

COUNTRY

 

WOHNSITZLAND

Alle

 

 

 

2-stellig

Wohnsitzland (Ländercode SCL GEO)

 

Technische Angaben

Ort

REGION

 

WOHNSITZREGION

Alle

 

 

 

4-stellig

NUTS-2-Region – Kodierung nach NUTS auf zweistelliger Ebene

 

Technische Angaben

Ort

DEG_URB

 

GRAD DER VERSTÄDTERUNG

Alle

 

 

 

1

Städte

 

 

 

 

2

Kleinere Städte und Vororte

 

 

 

 

3

Ländliche Gebiete

 

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

REFYEAR

 

JAHR DER BEFRAGUNG

Alle

 

 

 

4-stellig

Die vier Stellen des Jahrs, in dem die Befragung stattfand

 

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

REFMONTH

 

MONAT DER BEFRAGUNG

Alle

 

 

 

01-12

Nummer des Monats, in dem die Befragung stattfand (2-stellig)

 

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

REFDAY

 

TAG DER BEFRAGUNG

Alle

 

 

 

01-31

Nummer des Tags, an dem die Befragung stattfand (2-stellig)

 

Technische Angaben

Kennzeichnung

RESPID

 

EINDEUTIGE KENNUNG

Alle

 

 

 

numerisch

Identifizierungscode der einzelnen Einträge

 

Technische Angaben

Gewichte

RESPWEIGHT

 

GEWICHTUNGSFAKTOR FÜR EINZELPERSONEN

Alle

 

 

 

numerisch

Gewichtungsfaktor für Einzelpersonen (mit 3 durch einen Punkt abgetrennten Dezimalstellen)

 

Technische Angaben

Gewichte

NFEACTWEIGHT_5

 

GEWICHTUNGSFAKTOR FÜR DIE EINZELHEITEN ZU 5 AKTIVITÄTEN DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

numerisch

Gewichtungsfaktor für die 5 Aktivitäten nichtformalen Lernens, für die Einzelheiten erfragt werden (mit 3 durch einen Punkt abgetrennten Dezimalstellen)

 

 

 

 

0

NFENUM = 0

 

Technische Angaben

Gewichte

NFEACTWEIGHT_2

 

GEWICHTUNGSFAKTOR FÜR 2 NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄTEN DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

numerisch

Gewichtungsfaktor für die in NFERAND1 und NFERAND2 ausgewählten Aktivitäten des nichtformalen Lernens (mit 3 durch einen Punkt abgetrennten Dezimalstellen)

 

 

 

 

0

NFENUM = 0

 

Technische Angaben

Merkmale der Befragung

INTMETHOD

 

VERWENDETER BEFRAGUNGSMODUS

Alle

 

 

 

1

Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI)

 

 

 

 

2

Computergestützte persönliche Befragung (CAPI)

 

 

 

 

3

Computergestützte telefonische Befragung (CATI)

 

 

 

 

4

Computergestützte Internetbefragung (CAWI)

 

 

 

 

5

Sonstiges

 

Technische Angaben

Merkmale der Befragung

INTPART

 

ART DER BETEILIGUNG AN DER ERHEBUNG

Alle

 

 

 

1

Direkte Beteiligung

 

 

 

 

2

Indirekte Beteiligung

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

(HHNBPERS)

 

GRÖßE DES HAUSHALTS

Alle

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HHNBPERS_tot

1-98

Gesamtanzahl der Haushaltsangehörigen (einschließlich Auskunftsperson)

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HHNBPERS_0_13

0-98

Haushaltsangehörige im Alter von 0-13 Jahren

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HHNBPERS_14_24

0-98

Haushaltsangehörige im Alter von 14-24 Jahren (einschließlich Auskunftsperson)

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HHNBPERS_25plus

0-98

Haushaltsangehörige im Alter von mindestens 25 Jahren (einschließlich Auskunftsperson)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HHTYPE

 

ART DES HAUSHALTS

Alle

 

 

 

1

Einpersonenhaushalt

 

 

 

 

2

Alleinerziehende(r) mit wenigstens einem Kind unter 25 Jahren

 

 

 

 

3

Alleinerziehende(r) mit Kindern, die alle über 25 Jahre alt sind

 

 

 

 

4

Kinderloses Paar

 

 

 

 

5

Paar mit wenigstens einem Kind unter 25 Jahren

 

 

 

 

6

Paar mit Kindern, die alle mindestens 25 Jahre alt sind

 

 

 

 

7

Sonstige Haushaltsart

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

HHINCOME

 

DERZEITIGES NETTOMONATSEINKOMMEN DES HAUSHALTS

Alle

 

 

 

1

Gruppe mit einem niedrigeren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

 

 

 

 

2

Gruppe mit einem niedrigen bis mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

 

 

 

 

3

Gruppe mit einem mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

 

 

 

 

4

Gruppe mit einem mittleren bis höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

 

 

 

 

5

Gruppe mit einem höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

SEX

 

GESCHLECHT

Alle

 

 

 

1

Männlich

 

 

 

 

2

Weiblich

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

BIRTHYEAR

 

GEBURTSJAHR

Alle

 

 

 

4-stellig

Geburtsjahr 4-stellig

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

BIRTHPASS

 

GEBURTSTAG VORÜBER

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

AGE

 

ALTER (IN VOLLENDETEN JAHREN)

Alle

 

 

 

18-69

 

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CITIZEN

 

LAND DER PRIMÄREN STAATSANGEHÖRIGKEIT

Alle

 

 

 

2-stellig

Land der primären Staatsangehörigkeit (Ländercode SCL GEO)

 

 

 

 

STLS

Staatenlos

 

 

 

 

FOR

Ausländische Staatsangehörigkeit, Land aber unbekannt

 

 

 

 

RNC

Anerkannte Nichtstaatsangehörige

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

BIRTHPLACE

 

GEBURTSLAND

Alle

 

 

 

2-stellig

Geburtsland (Ländercode SCL GEO)

 

 

 

 

FOR

Im Ausland geboren, Land aber unbekannt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Dauer des Aufenthalts im Land

RESTIME

 

DAUER DES AUFENTHALTS IM WOHNSITZLAND (IN VOLLENDETEN JAHREN)

Alle

 

 

 

99

Ist in diesem Land geboren und hat nie mehr als 1 Jahr ununterbrochen im Ausland gelebt

 

 

 

 

00

Ist seit weniger als 1 Jahr im Land, doch beabsichtigt, insgesamt mindestens 1 Jahr zu bleiben

 

 

 

 

01-69

Anzahl der in diesem Land verbrachten Jahre (seit der letzten Verlegung des üblichen Aufenthaltsorts in dieses Land)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

MARSTADEFACTO

 

PARTNER LEBEN IM SELBEN HAUSHALT

Alle

 

 

 

1

Person lebt mit einem rechtlich anerkannten oder De-facto-Partner zusammen

 

 

 

 

2

Person lebt nicht mit einem rechtlich anerkannten oder De-facto-Partner zusammen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss

HATLEVEL

 

BILDUNGSABSCHLUSS (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe)

Alle

 

 

 

000

Keine formale Bildung oder unter ISCED-Stufe 1

 

 

 

 

100

ISCED-Stufe 1 – Primarbereich

 

 

 

 

200

ISCED-Stufe 2 – Sekundarbereich I

 

 

 

 

342

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend – Teilabschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

343

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend – Abschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

344

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend – Abschluss der Bildungsstufe, mit unmittelbarem Zugang zum Tertiärbereich

 

 

 

 

349

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend – ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zum tertiären Bereich

 

 

 

 

352

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend – Teilabschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

353

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend – Abschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

354

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend – Abschluss der Bildungsstufe, mit unmittelbarem Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

359

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend – ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zum tertiären Bereich

 

 

 

 

392

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt – Teilabschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

393

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt – Abschluss der Bildungsstufe, ohne unmittelbaren Zugang zum Tertiärbereich

 

 

 

 

394

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt – Abschluss der Bildungsstufe, mit unmittelbarem Zugang zum tertiären Bereich

 

 

 

 

399

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt – ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zum tertiären Bereich

 

 

 

 

440

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend

 

 

 

 

450

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

 

 

 

 

490

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht-tertiärer Bereich – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

540

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – allgemeinbildend

 

 

 

 

550

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – berufsbildend

 

 

 

 

590

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

600

ISCED-Stufe 6 – Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

700

ISCED-Stufe 7 – Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

800

ISCED-Stufe 8 – Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

HATFIELD

 

FACHRICHTUNG DES HÖCHSTEN ERREICHTEN BILDUNGSABSCHLUSSES

HATLEVEL = 342-800

 

 

 

00

Allgemeine Bildungsprogramme und Qualifikationen

 

 

 

 

01

Erziehungswissenschaften

 

 

 

 

02

Kunst und Geisteswissenschaften

 

 

 

 

03

Sozialwissenschaften, Journalistik und Informationswissenschaft

 

 

 

 

04

Wirtschaft, Verwaltung und Rechtswissenschaft

 

 

 

 

05

Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

 

 

 

06

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

 

 

 

 

07

Ingenieurwesen, Fertigung und Bauwesen

 

 

 

 

08

Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft, Fischereiwirtschaft und Veterinärwissenschaft

 

 

 

 

09

Gesundheit und soziale Dienste

 

 

 

 

10

Dienstleistungen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

HATYEAR

 

JAHR, IN DEM DER HÖCHSTE BILDUNGSABSCHLUSS ERREICHT WURDE

HATLEVEL = 100-800

 

 

 

4-stellig

Jahr, in dem der höchste Bildungsabschluss erreicht wurde

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

DROPEDUC

 

FORMALE BILDUNG ODER AUSBILDUNG AUFGEGEBEN

Alle

 

 

 

1

Ja, einmal

 

 

 

 

2

Ja, mehrfach

 

 

 

 

3

Nein

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

DROPEDUCLEVEL

 

STUFE DER AUFGEGEBENEN FORMALEN BILDUNG ODER AUSBILDUNG

DROPEDUC = 1 oder 2

 

 

 

10

ISCED-Stufe 1 – Primarbereich

 

 

 

 

20

ISCED-Stufe 2 – Sekundarbereich I

 

 

 

 

34

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend

 

 

 

 

35

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend

 

 

 

 

39

ISCED-Stufe 3 Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

44

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend

 

 

 

 

45

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

 

 

 

 

49

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht-tertiärer Bereich – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

54

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – allgemeinbildend

 

 

 

 

55

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – berufsbildend

 

 

 

 

59

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

60

ISCED-Stufe 6 – Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

70

ISCED-Stufe 7 – Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

80

ISCED-Stufe 8 – Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

MAINSTAT

 

HAUPTERWERBSSTATUS (NACH EIGENEN ANGABEN)

Alle

 

 

 

10

Erwerbstätig

 

 

 

 

20

Erwerbslos

 

 

 

 

32

Im Ruhestand

 

 

 

 

33

Arbeitsunfähig aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme

 

 

 

 

31

Studierender, Schüler

 

 

 

 

35

Erfüllung häuslicher Verpflichtungen

 

 

 

 

34

Pflichtwehrdienst oder -zivildienst

 

 

 

 

36

Sonstiges

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

EMP12M

 

BESCHÄFTIGUNG ZU EINEM BELIEBIGEN ZEITPUNKT INNERHALB DER LETZTEN 12 MONATE

MAINSTAT = 20-36

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

FTPT

 

VOLL- ODER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG – HAUPTTÄTIGKEIT (NACH EIGENEN ANGABEN)

MAINSTAT = 10

 

 

 

1

Vollzeittätigkeit

 

 

 

 

2

Teilzeittätigkeit

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

JOBSTAT

 

BESCHÄFTIGUNGSSTATUS IN DER HAUPTTÄTIGKEIT

MAINSTAT = 10

 

 

 

11

Selbstständig mit Arbeitnehmern

 

 

 

 

12

Selbstständig ohne Arbeitnehmer

 

 

 

 

20

Arbeitnehmer

 

 

 

 

30

Mithelfender Familienangehöriger (unbezahlt)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Laufzeit des Arbeitsvertrags

PERMJOB

 

UNBEFRISTETE/BEFRISTETE TÄTIGKEIT – HAUPTTÄTIGKEIT

JOBSTAT = 20

 

 

 

1

Befristeter Vertrag

 

 

 

 

2

Unbefristete Tätigkeit

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

JOBISCO

 

IN DER HAUPTTÄTIGKEIT AUSGEÜBTER BERUF

MAINSTAT = 10

 

 

 

4-stellig

Kodierung nach ISCO-08 auf der zweistelligen Ebene

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

LOCNACE

 

WIRTSCHAFTSZWEIG DER ÖRTLICHEN EINHEIT – HAUPTTÄTIGKEIT

MAINSTAT = 10

 

 

 

3-stellig

NACE Rev. 2 Code (zweistellige Ebene)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Erwerbsbeteiligung

Betriebsgröße

LOCSIZEFIRM

 

GRÖßE DER ÖRTLICHEN EINHEIT – HAUPTTÄTIGKEIT

MAINSTAT = 10

 

 

 

1-9

Genaue Anzahl der Personen, wenn zwischen 1 und 9

 

 

 

 

10

10 bis 19 Personen

 

 

 

 

11

20 bis 49 Personen

 

 

 

 

12

50 bis 249 Personen

 

 

 

 

13

250 und mehr Personen

 

 

 

 

14

Genaue Zahl unbekannt, aber weniger als 10 Personen

 

 

 

 

15

Genaue Zahl unbekannt, aber 10 oder mehr Personen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

JOBTIME

 

JAHR DER AUFNAHME DER TÄTIGKEIT FÜR DEN DERZEITIGEN ARBEITGEBER ODER ALS SELBSTSTÄNDIGER IN DER HAUPTTÄTIGKEIT

MAINSTAT = 10

 

 

 

4-stellig

Jahr der Aufnahme der Tätigkeit für den derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbstständiger in der Haupttätigkeit

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsgrad

HATFATHER

 

BILDUNGSABSCHLUSS DES VATERS DER AUSKUNFTSPERSON

Alle

 

 

 

1

Höchstens Sekundarbereich I

 

 

 

 

2

Sekundarbereich II

 

 

 

 

3

Tertiärer Bereich

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt (Vater unbekannt)

 

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsgrad

HATMOTHER

 

BILDUNGSABSCHLUSS DER MUTTER DER AUSKUNFTSPERSON

Alle

 

 

 

1

Höchstens Sekundarbereich I

 

 

 

 

2

Sekundarbereich II

 

 

 

 

3

Tertiärer Bereich

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt (Mutter unbekannt)

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

BIRTHFATHER

 

GEBURTSLAND DES VATERS

Alle

 

 

 

2-stellig

Geburtsland des Vaters (Ländercode SCL GEO)

 

 

 

 

FOR

Vater im Ausland geboren, Geburtsland des Vaters aber unbekannt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt (Vater unbekannt)

 

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

BIRTHMOTHER

 

GEBURTSLAND DER MUTTER

Alle

 

 

 

2-stellig

Geburtsland der Mutter (Ländercode SCL GEO)

 

 

 

 

FOR

Mutter im Ausland geboren, Geburtsland der Mutter aber unbekannt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt (Mutter unbekannt)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

SEEKINFO

 

IN DEN LETZTEN 12 MONATEN NACH INFORMATIONEN ÜBER LERNMÖGLICHKEITEN GESUCHT (formale und nichtformale Bildung und Ausbildung)

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDE

 

ORIENTIERUNGSHILFE DURCH EINRICHTUNGEN/ORGANISATIONEN IN DEN LETZTEN 12 MONATEN IN BEZUG AUF LERNEN

Alle

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDE_1

 

Beratung zu Lernmöglichkeiten (einschließlich Unterstützung bei der Suche nach Informationen und der Bewerbung für Lernmöglichkeiten)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDE_2

 

Einschätzung/Beurteilung individuellen Lernbedarfs auf der Grundlage professioneller Tests und/oder Interviews

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDE_3

 

Beratung/Hilfe in Bezug auf Verfahren zur Validierung/Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen oder Vorkenntnissen

 

 

 

 

 

Jede GUIDE_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDESOURCE

 

QUELLE DER ORIENTIERUNGSHILFE ZUM LERNEN IN DEN LETZTEN 12 MONATEN

GUIDE = 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDESOURCE_1

 

Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung (Schule, Kolleg, Universität, Aus- und Weiterbildungszentrum, Einrichtung für Erwachsenenbildung, Validierungsstelle)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDESOURCE_2

 

Öffentliche Arbeitsverwaltung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDESOURCE_3

 

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDESOURCE_4

 

Andere Einrichtungen/Organisationen

 

 

 

 

 

Jede GUIDESOURCE_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDEINTER

 

ART DER INTERAKTION FÜR DIE ORIENTIERUNGSHILFE ZUM LERNEN IN DEN LETZTEN 12 MONATEN

GUIDE = 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDEINTER_1

 

Interaktion mit einer Person: persönlich, Skype, Telefon, E-Mail, spezifische Websites usw.

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

GUIDEINTER_2

 

Interaktion ohne Person: Bots/Webroboter, automatische Online-Anwendungen sofern sie interaktiv nutzbar sind

 

 

 

 

 

Jede GUIDEINTER_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

FED

 

TEILNAHME AN FORMALER BILDUNG UND AUSBILDUNG (STUDIERENDE ODER AUSZUBILDENDE) IN DEN VERGANGENEN 12 MONATEN

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

FEDNUM

 

ANZAHL DER AKTIVITÄTEN IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG UND AUSBILDUNG

FED = 1

 

 

 

0

Keine (FED = 2)

 

 

 

 

1-99

Zahl der Aktivitäten

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDSTARTYEAR

 

STARTJAHR DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

4-stellig

Die 4 Stellen des Jahres, in dem die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung begonnen wurde

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDSTARTMONTH

 

STARTMONAT DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

01-12

Nummer des Monats, in dem die jüngste Aktivität im Bereich der formalen Bildung begonnen wurde (2-stellig)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDMAINSTAT

 

HAUPTERWERBSSTATUS (NACH EIGENEN ANGABEN) BEI BEGINN DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Erwerbstätig

 

 

 

 

2

Erwerbslos

 

 

 

 

3

Nicht Teil der Erwerbsbevölkerung

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDLEVEL

 

STUFE DER LETZTEN FORMALEN BILDUNGS- ODER AUSBILDUNGSMASSNAHME, AN DER TEILGENOMMEN WURDE

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

10

ISCED-Stufe 1 – Primarbereich

 

 

 

 

20

ISCED-Stufe 2 – Sekundarbereich I

 

 

 

 

34

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – allgemeinbildend

 

 

 

 

35

ISCED-Stufe 3 – Sekundarbereich II – berufsbildend

 

 

 

 

39

ISCED-Stufe 3 Sekundarbereich II – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

44

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend

 

 

 

 

45

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend

 

 

 

 

49

ISCED-Stufe 4 – Postsekundarer, nicht-tertiärer Bereich – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

54

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – allgemeinbildend

 

 

 

 

55

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – berufsbildend

 

 

 

 

59

ISCED-Stufe 5 – Kurzes tertiäres Bildungsprogramm – Ausrichtung unbekannt

 

 

 

 

60

ISCED-Stufe 6 – Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

70

ISCED-Stufe 7 – Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

80

ISCED-Stufe 8 – Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDCOMP

 

ABSCHLUSS DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Nein, habe vor dem erwarteten Ende abgebrochen

 

 

 

 

2

Nein, Aktivität läuft noch

 

 

 

 

3

Ja, abgeschlossen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDFIELD

 

FACHRICHTUNG DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDLEVEL = 34-80

 

 

 

1

Allgemeine Bildungsprogramme und Qualifikationen

 

 

 

 

2

Erziehungswissenschaften

 

 

 

 

3

Kunst

 

 

 

 

4

Geisteswissenschaften

 

 

 

 

5

Spracherwerb

 

 

 

 

6

Literatur und Linguistik

 

 

 

 

7

Sozial- und Verhaltenswissenschaften

 

 

 

 

8

Journalistik und Informationswissenschaft

 

 

 

 

9

Wirtschaft und Verwaltung

 

 

 

 

10

Rechtswissenschaft

 

 

 

 

11

Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

 

 

 

12

Computernutzung

 

 

 

 

13

Design und Verwaltung von Datenbanken und Netzwerken Entwicklung und Analyse von Software und Anwendungen

 

 

 

 

14

Ingenieurwesen und Ingenieurberufe, Fertigung und Verarbeitung

 

 

 

 

15

Architektur und Bauwesen

 

 

 

 

16

Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft, Fischereiwirtschaft und Veterinärwissenschaft

 

 

 

 

17

Gesundheit

 

 

 

 

18

Soziale Dienste

 

 

 

 

19

Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf, Dienstleistungen im Bereich Hygiene und Arbeitsschutz

 

 

 

 

20

Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Dienstleistungen im Bereich Verkehr

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPLACE

 

UNTERRICHTSORT DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Vollständig online

 

 

 

 

2

Überwiegend online

 

 

 

 

3

Überwiegend vor Ort

 

 

 

 

4

Vollständig vor Ort

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDONMAT

 

BEREITSTELLUNG VON LERNMITTELN ONLINE FÜR DIE JÜNGSTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDONTEA

 

ONLINE-INTERAKTION MIT LEHRPERSONEN FÜR DIE JÜNGSTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDONPAR

 

ONLINE-INTERAKTION MIT ANDEREN TEILNEHMERN BEI DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON

 

GRÜNDE FÜR DIE TEILNAHME AN DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_01a

 

Um meine Arbeit besser zu machen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_01b

 

Um meine Aufstiegschancen zu verbessern

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_02

 

Um die Wahrscheinlichkeit, meine Arbeit zu verlieren, zu verringern

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_03

 

Um meine Chancen, eine Arbeit zu finden oder die Stelle/den Beruf zu wechseln, zu erhöhen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_04

 

Um ein Unternehmen zu gründen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_05

 

Ich war zur Teilnahme verpflichtet

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_06_7

 

Um mein Wissen/meine Fertigkeiten in Bezug auf mein eigenes allgemeines Interesse und Neugierde zu verbessern

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_08

 

Um eine Qualifikation zu erlangen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASON_09

 

Um neue Leute kennen zu lernen/Spaß zu haben

 

 

 

 

 

Jede FEDREASON_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDREASONMAIN

 

HAUPTGRUND FÜR DIE TEILNAHME AN DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDREASON = 1

 

 

 

4-stellig

Code des Grundes von 01a bis 09 entsprechend der Variable FEDREASON

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

FEDWORKTIME

 

JÜNGSTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG WÄHREND DER BEZAHLTEN ARBEITSZEIT

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Nur während der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

2

Überwiegend während der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

3

Überwiegend außerhalb der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

4

Nur außerhalb der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

5

In diesem Zeitraum nicht erwerbstätig

FEDMAINSTAT ≠ 1

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDNBHOURS

 

ANZAHL DER UNTERRICHTSSTUNDEN DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

4-stellig

Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAID

 

BEZAHLUNG DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Vollständig selbst bezahlt

 

 

 

 

2

Teilweise selbst und teilweise von jemand anderem bezahlt

 

 

 

 

3

Vollständig von jemand anderem bezahlt

 

 

 

 

4

Kostenlose Aktivität

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAIDBY

 

FINANZIERUNGSQUELLE FÜR DIE TEILWEISE ODER GESAMTE BEZAHLUNG FÜR DIE JÜNGSTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDPAID = 2 oder 3

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAIDBY_1

 

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAIDBY_2

 

Öffentliche Arbeitsverwaltung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAIDBY_3

 

Andere öffentliche oder private Einrichtungen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

FEDPAIDBY_4

 

Haushaltsmitglied oder Verwandte/r

 

 

 

 

 

Jede FEDPAIDBY_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDUSEA

 

DERZEITIGE NUTZUNG DER DURCH DIE JÜNGSTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG GEWONNENEN FERTIGKEITEN ODER KENNTNISSE

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

1

Sehr stark

 

 

 

 

2

Ziemlich stark

 

 

 

 

3

Sehr gering

 

 

 

 

4

Überhaupt nicht

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME

 

ERGEBNISSE DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDNUM ≥ 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_1

 

Eine (neue) Arbeit finden

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_3

 

Höheres Gehalt/höherer Lohn

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_2

 

Beförderung am Arbeitsplatz

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_4

 

Neue Aufgaben

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_5

 

Bessere Leistung bei der derzeitigen Arbeit

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_6

 

Persönliche Vorteile (andere Leute kennenlernen, Auffrischung oder Erwerb von Fertigkeiten in allgemeinen oder spezifischen Bereichen usw.)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOME_7

 

Noch kein Ergebnis

 

 

 

 

 

Jede FEDOUTCOME_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

FEDOUTCOMEMAIN

 

WICHTIGSTES ERGEBNIS DER JÜNGSTEN AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

FEDOUTCOME = 1

 

 

 

1-stellig

Code des Ergebnisses von 1 bis 7 entsprechend der Variable FEDOUTCOME

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFE

 

TEILNAHME AN NICHTFORMALER BILDUNG UND AUSBILDUNG IN DEN VERGANGENEN 12 MONATEN

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFECOURSE

 

KURSE

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEWORKSHOP

 

WORKSHOPS UND SEMINARE

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEGUIDEDJT

 

BETRIEBLICHE WEITERBILDUNG AM ARBEITSPLATZ

MAINSTAT = 10 oder EMP12M = 1

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFELESSON

 

PRIVATUNTERRICHT

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFENUM

 

ANZAHL DER AKTIVITÄTEN DER NICHTFORMALEN BILDUNG UND AUSBILDUNG

NFE = 1

 

 

 

0

Keine (NFE = 2)

 

 

 

 

1-99

Zahl der Aktivitäten

 

 

 

 

 

KENNZEICHNUNG DER AKTIVITÄTEN DES NICHTFORMALEN LERNENS (BIS ZU 5)

 

 

 

(NFEACT01)

 

01 — Kennzeichnung der 1. Aktivität

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_TYPE

 

ART DER AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Kurse

 

 

 

 

2

Workshops und Seminare

 

 

 

 

3

Betriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz

MAINSTAT = 10 oder EMP12M = 1

 

 

 

4

Privatunterricht

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_MAINSTAT

 

HAUPTERWERBSSTATUS (NACH EIGENEN ANGABEN) BEI BEGINN DER AKTIVITÄT IM BEREICH DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Erwerbstätig

 

 

 

 

2

Erwerbslos

 

 

 

 

3

Nicht Teil der Erwerbsbevölkerung

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_PURP

 

ZWECK DER AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Überwiegend arbeitsplatzbezogen

 

 

 

 

2

Überwiegend nicht arbeitsplatzbezogen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_WORKTIME

 

AKTIVITÄT IM BEREICH DES NICHTFORMALEN LERNENS WÄHREND DER BEZAHLTEN ARBEITSZEIT

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Nur während der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

2

Überwiegend während der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

3

Überwiegend außerhalb der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

4

Nur außerhalb der bezahlten Arbeitszeit

 

 

 

 

5

In diesem Zeitraum nicht erwerbstätig

NFEACT01_MAINSTAT ≠ 1

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT01_PAIDBY

 

VOM ARBEITGEBER ODER VORAUSSICHTLICHEN ARBEITGEBER TEILWEISE ODER VOLLSTÄNDIG BEZAHLTE AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

 

 

(NFEACT02)

 

02 — Kennzeichnung der 2. Aktivität

NFENUM ≥ 2

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT02_TYPE

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT02_MAINSTAT

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT02_PURP

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT02_WORKTIME

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT02_PAIDBY

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

 

 

(NFEACT03)

 

03 – Kennzeichnung der 3. Aktivität

NFENUM ≥ 3

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT03_TYPE

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT03_MAINSTAT

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT03_PURP

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT03_WORKTIME

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT03_PAIDBY

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

 

 

(NFEACT04)

 

04 – Kennzeichnung der 4. Aktivität

NFENUM ≥ 4

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT04_TYPE

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT04_MAINSTAT

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT04_PURP

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT04_WORKTIME

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT04_PAIDBY

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

 

 

(NFEACT05)

 

05 – Kennzeichnung der 5. Aktivität

NFENUM ≥ 5

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT05_TYPE

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT05_MAINSTAT

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT05_PURP

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT05_WORKTIME

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEACT05_PAIDBY

 

Kodiert als (NFEACT01)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFERAND1

 

CODE DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

01-05

Identifizierungscode der 1. Aktivität

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFERAND1_TYPE

 

ART DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1-4

Code gemäß NFEACTxx_TYPE für die erste nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Aktivität

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEFIELD1

 

FACHRICHTUNG DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1a

Grundlegende Bildungsprogramme und Qualifikationen

 

 

 

 

1b

Lesen, Schreiben und Rechnen

 

 

 

 

1c

Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung

 

 

 

 

2

Erziehungswissenschaften

 

 

 

 

3

Kunst

 

 

 

 

4

Geisteswissenschaften

 

 

 

 

5

Spracherwerb

 

 

 

 

6

Literatur und Linguistik

 

 

 

 

7

Sozial- und Verhaltenswissenschaften

 

 

 

 

8

Journalistik und Informationswissenschaft

 

 

 

 

9

Wirtschaft und Verwaltung

 

 

 

 

10

Rechtswissenschaft

 

 

 

 

11

Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

 

 

 

12

Computernutzung

 

 

 

 

13

Design und Verwaltung von Datenbanken und Netzwerken Entwicklung und Analyse von Software und Anwendungen

 

 

 

 

14

Ingenieurwesen und Ingenieurberufe, Fertigung und Verarbeitung

 

 

 

 

15

Architektur und Bauwesen

 

 

 

 

16

Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft, Fischereiwirtschaft und Veterinärwissenschaft

 

 

 

 

17

Gesundheit

 

 

 

 

18

Soziale Dienste

 

 

 

 

19

Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf, Dienstleistungen im Bereich Hygiene und Arbeitsschutz

 

 

 

 

20

Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Dienstleistungen im Bereich Verkehr

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFESKILLSMAIN1

 

WICHTIGSTE DURCH DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS ERWORBENE FERTIGKEITEN

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

IT-Kompetenzen (allgemein und Fachkenntnisse)

 

 

 

 

2

Managementkompetenzen

 

 

 

 

3

Teamfähigkeit

 

 

 

 

4

Kompetenzen im Umgang mit Kunden/Patienten/Lernenden

 

 

 

 

5

Problemlösungsfertigkeiten

 

 

 

 

6

Büro- und Verwaltungskenntnisse

 

 

 

 

7

Fremdsprachenkenntnisse

 

 

 

 

8

Technische und/oder praktische Kompetenzen

 

 

 

 

9

Kommunikationsfähigkeiten

 

 

 

 

10

Rechen- und/oder Lese- und Schreibkompetenz

 

 

 

 

11

Kompetenzen im Bereich Gesundheit und Sicherheit

 

 

 

 

12

Kompetenzen in den Bereichen Kreativität, Musik, Handwerk, Kochen, Gärtnern

 

 

 

 

13

Kompetenzen im Bereich mentale Stärke, interpersonelle Kompetenzen oder Selbsterkenntnis

 

 

 

 

14

Körperlichen Fähigkeiten

 

 

 

 

15

Sonstiges

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPLACE1

 

UNTERRICHTSORT DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Vollständig online

 

 

 

 

2

Überwiegend online

 

 

 

 

3

Überwiegend vor Ort

 

 

 

 

4

Vollständig vor Ort

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEONMAT1

 

BEREITSTELLUNG VON LERNMITTELN ONLINE FÜR DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEONTEA1

 

ONLINE-INTERAKTION MIT LEHRPERSONEN FÜR DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEONPAR1

 

ONLINE-INTERAKTION MIT ANDEREN TEILNEHMERN BEI DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Häufig

 

 

 

 

2

Manchmal

 

 

 

 

3

Nie

 

 

 

 

4

Keine anderen Teilnehmer

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEINITIA1

 

INITIATOR DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1 und

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

 

 

 

1

Vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber vorgeschlagen

 

 

 

 

2

Vom Arbeitgeber oder voraussichtlichen Arbeitgeber vorgeschrieben

 

 

 

 

3

Von der öffentlichen Arbeitsverwaltung vorgeschlagen

 

 

 

 

4

Von der öffentlichen Arbeitsverwaltung vorgeschrieben

 

 

 

 

5

Selbst

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1

 

GRÜNDE FÜR DIE TEILNAHME AN DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_01a

 

Um meine Arbeit besser zu machen

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_01b

 

Um meine Aufstiegschancen zu verbessern

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_02

 

Um die Wahrscheinlichkeit, meine Arbeit zu verlieren, zu verringern

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_03

 

Um meine Chancen, eine Arbeit zu finden oder die Stelle/den Beruf zu wechseln, zu erhöhen

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_04

 

Um ein Unternehmen zu gründen

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_13

 

Aufgrund organisatorischer und/oder technischer Veränderungen am Arbeitsplatz

arbeitsplatzbezogene Aktivität (NFEACTxx_PURP = 1)

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_11

 

Vom Arbeitgeber oder dem voraussichtlichen Arbeitgeber oder gesetzlich verlangt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_06_7

 

Um mein Wissen/meine Fertigkeiten in Bezug auf mein eigenes allgemeines Interesse und Neugierde zu verbessern

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_08

 

Um eine Qualifikation zu erlangen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_09

 

Um neue Leute kennen zu lernen/Spaß zu haben

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_10

 

Aus gesundheitlichen Gründen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASON1_12

 

Um Freiwilligenarbeit besser zu machen

 

 

 

 

 

Jede NFEREASON1_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEREASONMAIN1

 

HAUPTGRUND FÜR DIE TEILNAHME AN DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFEREASON1 = 1

 

 

 

4-stellig

Code des Grundes von 01a bis 13 entsprechend der Variable NFEREASON1

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFENBHOURS1

 

ANZAHL DER UNTERRICHTSSTUNDEN DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

4-stellig

Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAID1

 

BEZAHLUNG DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Vollständig selbst bezahlt

 

 

 

 

2

Teilweise selbst und teilweise von jemand anderem bezahlt

 

 

 

 

3

Vollständig von jemand anderem bezahlt

 

 

 

 

4

Kostenlose Aktivität

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDBY1

 

FINANZIERUNGSQUELLE FÜR DIE TEILWEISE ODER GESAMTE BEZAHLUNG FÜR DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT IM BEREICH DES FORMALEN LERNENS

NFEPAID1 = 2 oder 3

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDBY1_1

 

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDBY1_2

 

Öffentliche Arbeitsverwaltung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDBY1_3

 

Andere öffentliche oder private Einrichtungen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDBY1_4

 

Haushaltsmitglied oder Verwandte/r

 

 

 

 

 

Jede NFEPAIDBY1_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

NFEPAIDVAL1

 

AUSGABEN FÜR DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFEPAID1 = 1 oder 2 oder (NFEPAID1 = 3 und NFEPAIDBY1_4 = 1)

 

 

 

 

In EUR

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFEPROVIDER1

 

ANBIETER DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Einrichtung der formalen Bildung

 

 

 

 

2

Einrichtungen für nichtformale Bildung und Ausbildung

 

 

 

 

4

Arbeitgeber oder voraussichtlicher Arbeitgeber

 

 

 

 

11

Andere öffentliche oder private Einrichtung

 

 

 

 

8

Privatperson

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFECERT1

 

QUALIFIKATION NACH DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Ja, vom Arbeitgeber oder dem voraussichtlichen Arbeitgeber oder von einem Berufsverband verlangt oder gesetzlich vorgeschrieben

 

 

 

 

2

Ja, weder vom Arbeitgeber oder vom voraussichtlichen Arbeitgeber oder von einem Berufsverband verlangt noch gesetzlich vorgeschrieben

 

 

 

 

3

Nein (Teilnahmebestätigung)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEUSEA1

 

DERZEITIGE NUTZUNG DER DURCH DIE ERSTE NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTE AKTIVITÄT DES FORMALEN LERNENS GEWONNENEN FERTIGKEITEN ODER KENNTNISSE

NFENUM ≥ 1

 

 

 

1

Sehr stark

 

 

 

 

2

Ziemlich stark

 

 

 

 

3

Sehr gering

 

 

 

 

4

Überhaupt nicht

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1

 

ERGEBNISSE DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFENUM ≥ 1

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_1

 

Eine (neue) Arbeit finden

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_3

 

Höheres Gehalt/höherer Lohn

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_2

 

Beförderung am Arbeitsplatz

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_4

 

Neue Aufgaben

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_5

 

Bessere Leistung bei der derzeitigen Arbeit

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_6

 

Persönliche Vorteile (andere Leute kennenlernen, Auffrischung oder Erwerb von Fertigkeiten in allgemeinen oder spezifischen Bereichen usw.)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOME1_7

 

Noch kein Ergebnis

 

 

 

 

 

Jede NFEOUTCOME1_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

NFEOUTCOMEMAIN1

 

WICHTIGSTES ERGEBNIS DER ERSTEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

NFEOUTCOME1 = 1

 

 

 

1-stellig

Code des Ergebnisses von 1 bis 7 entsprechend der Variable NFEOUTCOME1

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

NFERAND2

 

CODE DER ZWEITEN NACH DEM ZUFALLSPRINZIP AUSGEWÄHLTEN AKTIVITÄT DES NICHTFORMALEN LERNENS

Variablen und Kodierung analog zu NFERAND1

NFENUM ≥ 2

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

WANT

 

WUNSCH (MEHR) AN ALLGEMEINER UND BERUFLICHER BILDUNG TEILZUNEHMEN

Alle

 

 

 

1

Person nahm an formaler oder nichtformaler Bildung und Ausbildung teil, wünschte jedoch keine weitere Teilnahme

FEDNUM ≥ 1 oder NFENUM ≥ 1

 

 

 

2

Person nahm an formaler oder nichtformaler Bildung und Ausbildung teil und wünschte eine weitere Teilnahme

FEDNUM ≥ 1 oder NFENUM ≥ 1

 

 

 

3

Person nahm nicht an formaler oder nichtformaler Bildung und Ausbildung teil und wünschte auch keine Teilnahme

FEDNUM = 0 und NFENUM = 0

 

 

 

4

Person nahm nicht an formaler oder nichtformaler Bildung und Ausbildung teil, wünschte jedoch eine Teilnahme

FEDNUM = 0 und NFENUM = 0

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

NONEED

 

KEIN BEDARF AN (WEITERER) ALLGEMEINER UND BERUFLICHER BILDUNG

WANT = 1 oder 3

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE

 

GRÜNDE, NICHT (MEHR) AN FORMALER UND NICHTFORMALER BILDUNG UND AUSBILDUNG TEILZUNEHMEN

(WANT = 2 oder 4) oder NONEED = 2

 

 

 

 

Liste der Antworten (Mehrfachnennungen möglich):

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_01

 

Voraussetzungen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_02

 

Kosten

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_03a

 

Mangelnde Unterstützung durch Arbeitgeber

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_03b

 

Mangelnde Unterstützung durch öffentliche Verwaltung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_04

 

Zeitplan

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_05

 

Entfernung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_07

 

Familiäre Verpflichtungen

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_08a

 

Gesundheit

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_08b

 

Alter

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_09

 

Sonstige persönliche Gründe

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_10

 

Keine geeignete Aktivität im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung (Angebot)

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_12

 

Frühere negative Lernerfahrung

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_13

 

Kurs ausgebucht

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFTYPE_14

 

Nicht genug Anmeldungen

 

 

 

 

 

Jede DIFFTYPE_x-Variable wird kodiert: 1 falls ausgewählt, 2 falls nicht ausgewählt, -1 falls „keine Angabe“, -2 für „entfällt“

 

 

 

 

0

Keine der obenstehenden Antworten

 

 

 

 

1

Mindestens eine der obenstehenden Antworten ausgewählt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

DIFFMAIN

 

HAUPTGRUND FÜR DIE NICHTTEILNAHMEN AN (MEHR) AKTIVITÄTEN IM BEREICH ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

DIFFTYPE = 1

 

 

 

3-stellig

Code des Grunds von 01 bis 14 entsprechend der Variable DIFFTYPE

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INF

 

TEILNAHME AN INFORMELLEM LERNEN IN DEN LETZTEN 12 MONATEN

Alle

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFFAMILY

 

LERNEN VON EINEM FAMILIENMITGLIED, FREUND ODER KOLLEGEN

 

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFMATERIAL

 

LERNEN DURCH PRINTMEDIEN (BÜCHER, FACHZEITSCHRIFTEN USW.)

 

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFDEVICE

 

LERNEN MITHILFE DES COMPUTERS (MIT ODER OHNE INTERNETNUTZUNG)

 

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFMUSEUM

 

LERNEN DURCH FÜHRUNGEN IN MUSEEN, HISTORISCHEN ODER NATÜRLICHEN ODER INDUSTRIEANLAGEN

 

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFLIBRARIES

 

LERNEN DURCH DEN BESUCH VON LERNZENTREN (EINSCHLIESSLICH BIBLIOTHEKEN)

 

 

 

 

1

Ja

 

 

 

 

2

Nein

 

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Informelles Lernen

INFPURP

 

ZWECK DES INFORMELLEN LERNENS IN DEN LETZTEN 12 MONATEN

INF = 1

 

 

 

1

Mindestens eine Aktivität des informellen Lernens ist arbeitsplatzbezogen

 

 

 

 

2

Nicht arbeitsplatzbezogen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

(LANGMOTHER)

 

MUTTERSPRACHE(N)

Alle

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGMOTH1

3-stellig

Code der ersten Sprache (ISO 639 alpha-3)

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGMOTH2

3-stellig

Code der zweiten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine)

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED

 

NEBEN DER MUTTERSPRACHE VERWENDETE SPRACHE(N)

Alle

 

 

 

0-99

Anzahl der anderen Sprachen

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_1

3-stellig

Code der ersten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_2

3-stellig

Code der zweiten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_3

3-stellig

Code der dritten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_4

3-stellig

Code der vierten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_5

3-stellig

Code der fünften Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_6

3-stellig

Code der sechsten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGUSED_7

3-stellig

Code der siebten Sprache (ISO 639 alpha-3) oder 000 (keine) oder -1

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGBEST1

 

AM BESTEN BEHERRSCHTE SPRACHE (NEBEN DER MUTTERSPRACHE)

LANGUSED ≥ 1

 

 

 

3-stellig

Code der ersten Sprache (ISO 639 alpha-3)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGLEVEL1

 

SPRACHNIVEAU IN DER AM BESTEN BEHERRSCHTEN SPRACHE (NEBEN DER MUTTERSPRACHE)

LANGBEST1 ≠ -1, -2

 

 

 

0

Kaum Sprachkenntnisse

 

 

 

 

1

Anfänger (elementare Sprachverwendung)

 

 

 

 

2

Mäßig fortgeschritten (selbstständige Sprachverwendung)

 

 

 

 

3

Fortgeschritten (kompetente Sprachverwendung)

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

 

 

 

-2

Entfällt

 

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGBEST2

 

AM ZWEITBESTEN BEHERRSCHTE SPRACHE (NEBEN DER MUTTERSPRACHE)

Kodiert als LANGBEST1

LANGUSED ≥ 2

Bildungsstand und -hintergrund

Selbst angegebene Fertigkeiten

LANGLEVEL2

 

SPRACHNIVEAU IN DER AM ZWEITBESTEN BEHERRSCHTEN SPRACHE (NEBEN DER MUTTERSPRACHE)

Kodiert als LANGLEVEL1

LANGBEST2 ≠ -1, -2

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Behinderung und andere Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

GENHEALTH

 

SELBSTWAHRNEHMUNG DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDS

Alle

 

 

 

1

Sehr gut

 

 

 

 

2

Gut

 

 

 

 

3

Mittelmäßig (weder gut noch schlecht)

 

 

 

 

4

Schlecht

 

 

 

 

5

Sehr schlecht

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Behinderung und andere Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

GALI

 

GESUNDHEITSBEDINGTE EINSCHRÄNKUNGEN BEI AKTIVITÄTEN (GLOBAL ACTIVITY LIMITATION INDICATOR – GALI)

Alle

 

 

 

1

Stark eingeschränkt

 

 

 

 

2

Mäßig eingeschränkt

 

 

 

 

3

Nicht eingeschränkt

 

 

 

 

-1

Keine Angabe

 


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/74


VERORDNUNG (EU) 2021/862 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen EG-Düngemitteltyps in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Hersteller von wässriger Kaliumformiatlösung hat über die schwedischen Behörden bei der Kommission die Aufnahme dieses Stoffs als neuen Düngemitteltyp in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beantragt. Die wässrige Kaliumformiatlösung wurde entwickelt, um eine bessere Kaliumaufnahme über die Blätter von Pflanzen wie Obst und Gemüse, die einen hohen Bedarf an diesem Primärnährstoff haben, zu ermöglichen.

(2)

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene wässrige Kaliumformiatlösung erfüllt die Anforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Daher sollte dieser Stoff in die Liste der EG-Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

 

In der Tabelle in Abschnitt C.1 wird nach Eintrag 7 folgender Eintrag angefügt:

„8

Wässrige Kaliumformiatlösung

Erzeugnis, das durch Reaktion von Kaliumhydroxid, Formaldehyd, Butyraldehyd und Ameisensäure und anschließende Trennung und Verdampfung gewonnen wird

50 % Kaliumformiat

28 % K2O

Kalium angegeben als wasserlösliches K2O

27 % Formiat

 

Wasserlösliches Kaliumoxid“


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/863 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung der aus Marokko versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V. eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Marokko, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390081, 7019400081, 7019590081 und 7019900081) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 (3) zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführten Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht insbesondere Folgendes hervor:

(7)

Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Ägypten und Marokko in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert.

(8)

Diese Veränderung scheint sich aus einer Praxis zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, nämlich aus dem Versand der betroffenen Ware über Marokko in die Union, ob nach gewissen Montagevorgängen oder der Fertigstellung in Marokko oder nicht.

(9)

Darüber hinaus deuten die Nachweise darauf hin, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praxis die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(10)

Schließlich deuten die Beweise darauf hin, dass die zu untersuchende Ware und/oder Teile davon nach wie vor in den Genuss der Subventionierung kommen. Denn die zu untersuchende Ware und ihre Teile werden von Unternehmen in China und Ägypten, die den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbare Subventionen für die Produktion und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden zu untersuchenden Ware erhalten, hergestellt und nach Marokko ausgeführt.

(11)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(13)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(14)

Die Behörden Marokkos, der Volksrepublik China und Ägyptens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

a)   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(15)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(16)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive (4)“ (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(17)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(18)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(19)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

(20)

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unterhttps://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(21)

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

(22)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi:https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:TRADE-GFF-AC@ec.europa.eu

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(23)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Anträge auf Befreiung

(24)

Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(25)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Marokko, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China und Ägypten, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Marokko und der Fragebogen für Einführer stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung:https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2528. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(26)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(27)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Marokko Befreiungen von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(28)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte daher voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(29)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(30)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(31)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(32)

Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(33)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

(34)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar:http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(35)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(36)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(37)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(38)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen:http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereiht werden und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390081, 7019400081, 7019590081 und 7019900081), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/82


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/864 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung der aus Marokko versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V. eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Marokko, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390081, 7019400081, 7019590081 und 7019900081) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht Folgendes hervor:

(8)

Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Ägypten und Marokko in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Marokko in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Marokko zurückzugehen. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montagevorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit — oder kurz vor — der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurden. Außerdem enthält der Antrag ausreichende Nachweise dafür, dass auf Teile aus der Volksrepublik China und Ägypten 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der montierten Ware entfallen und der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt.

(10)

Darüber hinaus deuten die Nachweise darauf hin, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praxis die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.

(11)

Schließlich deuten die Nachweise darauf hin, dass die Ausfuhrpreise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(14)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Die Behörden Marokkos, der Volksrepublik China und Ägyptens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

a)   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(16)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(17)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive (3)“ (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(18)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(19)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(20)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

(21)

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(22)

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

(23)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-GFF-AC@ec.europa.eu

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(24)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Anträge auf Befreiung

(25)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(26)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Marokko, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China und Ägypten, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Marokko und der Fragebogen für Einführer stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2527. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(27)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(28)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Marokko Befreiungen von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(29)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte daher voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(30)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(31)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(32)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(33)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(34)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet.

(35)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(36)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(37)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(38)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(39)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 eingereiht werden und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019390081, 7019400081, 7019590081 und 7019900081), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(3)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/88


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/865 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Rooibos“/„Red Bush“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Südafrikas auf Eintragung des Namens „Rooibos“/„Red Bush“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 7. September 2020 ging bei der Kommission vonseiten des Vereinigten Königreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 16. September 2020 übermittelte die Kommission Südafrika den Einspruch und die Einspruchsbegründung des Vereinigten Königreichs.

(3)

Die Kommission prüfte den Einspruch des Vereinigten Königreichs und befand ihn für zulässig. In dem Einspruch wird geltend gemacht, dass die Eintragung des Namens „Rooibos“/„Red Bush“ nicht den Bedingungen gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entspreche, da die vorgeschlagene Beschreibung des Erzeugnisses und der Rohstoffe widersprüchlich sei. Der Einspruch macht ferner geltend, dass die vorgeschlagenen Vorschriften für die Kennzeichnung von „Rooibos“/„Red Bush“ nicht spezifisch genug seien und im Widerspruch zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Bedingungen stünden.

(4)

Mit Schreiben vom 22. September 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Südafrika und das Vereinigte Königreich erzielten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Einigung, die Südafrika der Kommission am 11. November 2020 übermittelte.

(6)

Südafrika und das Vereinigte Königreich kamen zu dem Schluss, dass der Schutz des Namens „Rooibos“/„Red Bush“ (g. U.) mit einigen Änderungen am Einzigen Dokument gewährt werden sollte, einschließlich einer durchgängigen Bezugnahme auf zehn Aromen im gesamten Dokument, wobei die Bezugnahmen auf Aspirathin und Nothofagin um den Hinweis erweitert werden sollten, dass diese gemäß dem südafrikanischen g. A.-Ursprungsschutz kontrolliert werden, sowie überarbeiteter Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses.

(7)

Da der Inhalt der zwischen Südafrika und dem Vereinigten Königreich erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.

(8)

Am 7. September 2020 ging bei der Kommission ein Einspruch mit entsprechender Einspruchsbegründung vonseiten des Schweizer Verbands „Tea, Spices and related products (IGTG)“ ein.

(9)

Die Kommission prüfte den Einspruch des IGTG und befand ihn für unzulässig, da keiner der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Gründe in der vom IGTG eingereichten Einspruchsbegründung dargelegt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 teilte die Kommission dem IGTG mit, dass sie dem IGTG keine Aufforderung zur Aufnahme geeigneter Konsultationen mit Südafrika übermitteln werde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Kommission zog der IGTG seinen Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Rooibos“/„Red Bush“ (g. U.) zurück.

(10)

Daher sollte die Ursprungsbezeichnung „Rooibos“/„Red Bush“ (g. U.) in das Register eingetragen werden. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Rooibos“/„Red Bush“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ ausgewiesen. Das konsolidierte Einzige Dokument ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 190 vom 8.6.2020, S. 46.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


ANHANG

„ROOIBOS“/„RED BUSH“

EU-Nr.: PDO-ZA-2427 — 21.8.2018

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Rooibos“/„Red Bush“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Südafrika

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Name „Rooibos“/„Red Bush“ darf nur zur Bezeichnung der getrockneten Blätter und Stängel von 100 % reinem „Rooibos“/„Red Bush“ verwendet werden, die vom Aspalathus linearis stammen und in dem geografischen Gebiet angebaut oder gesammelt wurden, das im vorliegenden Antrag beschrieben wird.

„Rooibos“/„Red Bush“ wird in zwei Formen angeboten: als a) oxidierte und b) grüne (nicht oxidierte) getrocknete Blätter und Stängel vom Aspalathus linearis.

(a)

Sofern es sich um oxidierte getrocknete Blätter und Stängel vom Aspalathus linearis handelt, hat „Rooibos“/„Red Bush“ eine charakteristische Farbe, die von Hellbraun und Gelb bis zu einem leuchtenden Ziegelrot reicht. Es können außerdem hellere Stöckchen (getrocknete Stücke von Stängeln) vorkommen, die unter das übrige Produkt gemischt sind. Der Feuchtigkeitsgehalt von „Rooibos“/„Red Bush“ liegt unter 10 %.

(b)

Beim grünen (nicht oxidierten) „Rooibos“/„Red Bush“ handelt es sich um die nicht oxidierten getrockneten Blätter und Stängel der Pflanze Aspalathus linearis. Der grüne (nicht oxidierte) „Rooibos“/„Red Bush“ weist keinerlei Spuren einer Bräunung oder Oxidation auf. Die Blätter des grünen (nicht oxidierten) „Rooibos“/„Red Bush“ haben eine dominierende hellgrüne Farbe, er enthält auch rötlich-braune Stückchen von dünnen Stängeln und weiße holzige Teile. Der Feuchtigkeitsgehalt von grünem (nicht oxidiertem) „Rooibos“/„Red Bush“ liegt unter 5 %.

Aroma und Geschmack von „Rooibos“/„Red Bush“ werden durch einen sensorischen Test ermittelt, der von einem ausgebildeten Prüfer durchgeführt wird. Aroma und Geschmack verschiedener Chargen von „Rooibos“/„Red Bush“ können Unterschiede aufweisen, aber durch die Analyse einer großen Stichprobenreihe konnten folgende Aromen in verschiedenen Anteilen in „Rooibos“/„Red Bush“ nachgewiesen werden.

Aroma

süß

Honig

Karamell

fruchtig

Zitruspflanzen

Beeren

Aprikosenkonfitüre

holzig

buschig/stängelig

rauchig/verbrannt

blumig

Fynbos

Parfüms

würzig

Zimt

Geschmack und Mundgefühl

Grundgeschmäcker

süß

bitter

sauer

Mundgefühl

weich und sanft

adstringierend

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der einzige für „Rooibos“/„Red Bush“ verwendete Rohstoff sind die frisch geernteten Blätter und Stängel vom Aspalathus linearis.

Sie enthalten 0,02 % bis 1,16 % Aspalathin und bis zu 0,4 % Nothofagin. Aspelathin und Nothofagin werden gemäß dem südafrikanischen g. A.-Ursprungsschutz kontrolliert.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Bei der Erzeugung von „Rooibos“/„Red Bush“ müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet folgende Schritte erfolgen:

(a)

Samen der Pflanze Aspalathus linearis werden von lokalen Samensammlern eingesammelt, oft aus Ameisenhaufen. Die Sammler liefern die Samen an die Landwirte. Es handelt sich hierbei um eine uralte Tradition, die bis heute gepflegt wird und ein wichtiger Bestandteil des Rooibos-Anbaus ist, wie wir in heute kennen.

(b)

Er wird kommerziell angebaut oder wächst wild.

(c)

Er wird auf den kultivierten Feldern (entweder mechanisch oder von Hand) oder in der wilden Natur (nur von Hand) geerntet.

(d)

Er wird in einem Tee-Hof verarbeitet und getrocknet. Der Tee-Hof kann Teil des Guts sein oder auch nicht, er muss aber in dem bezeichneten Gebiet liegen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Rooibos“/„Red Bush“ kann mit Tees, Aufgüssen und anderen Erzeugnissen gemischt werden, unabhängig davon, ob das Erzeugnis zum menschlichen Verzehr gedacht ist. Die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse muss den geltenden Vorschriften für die Produktkennzeichnung in dem Gebiet entsprechen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Als geografisches Gebiet der Erzeugung, Trocknung und Oxidation von „Rooibos“/„Red Bush“ gilt:

(a)

In der Provinz Westkap die Gemeinden Bergrivier, Breede Valley, Cape Agulhas, Cederberg, City of Cape Town, Drakenstein, Langeberg, Matzikamma, Overstrand, Saldanha Bay, Stellenbosch, Swartland, Swellendam, Theewaterskloof und Witzenberg.

(b)

In der Provinz Nordkap die Gemeinde Hantam.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Geografisches Gebiet

Der Geschmack und die spezifische Zusammensetzung von „Rooibos“/„Red Bush“ steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Klima des Anbaugebiets. Kalte, feuchte Winter, Wachstum im Frühjahr und Frühsommer, und anschließend die Reifung und Akkumulation von Polyphenolen, wenn das Wetter wärmer und trockener wird. Daraus folgt, dass Aspalathus linearis, sollte er in einem anderen Klima angebaut werden, aufgrund einer geringeren Polyphenol-Akkumulation nicht dieselben Charakteristika aufweisen wird wie „Rooibos“/„Red Bush“. Um diesen Kausalzusammenhang zu verstehen, ist es wichtig zu begreifen, wie sich Aspalathus linearis an das einzigartige Klima, die Böden und die Geografie dieses Gebiets angepasst hat.

Das geografische Gebiet, in dem „Rooibos“/„Red Bush“ von Natur aus vorkommt, ist für trockene, heiße Sommer und kalte, feuchte Winter bekannt. Tatsächlich wurde am 27. Oktober 2015 in Vredendal eine Temperatur von 48,3 °C gemessen, die höchste auf der Erde gemessene Oktobertemperatur. Die Niederschlagsmenge in diesem Gebiet liegt zwischen 380 mm und 635 mm pro Jahr, und der Niederschlag fällt überwiegend in den Wintermonaten mit gelegentlichen Schauern im Frühsommer und Spätherbst. Die langen, heißen Sommermonate sind extrem trocken. Die Böden des Gebiets stammen vom Tafelbergsandgestein, das nährstoffarme, raue, sandige Böden mit pH-Werten zwischen 4,5 und 5,5 hervorbringt. Tafelbergsandgestein besteht überwiegend aus quarzitischem Sandstein, der sich vor 510 Millionen bis 400 Millionen Jahren gebildet hat. Es ist die härteste und witterungsbeständigste Schicht der Kap-Supergruppe.

„Rooibos“/„Red Bush“ hat einige einzigartige Merkmale entwickelt (etwa die Form und Beschichtung der Blätter usw.), um sich an dieses raue Klima anzupassen. Neben einem Netz seitlicher Wurzeln, die selbst geringste Niederschlagsmengen nutzen können, verfügt die Pflanze über eine lange Pfahlwurzel, die bis zu zwei Meter herabreicht und ihr dabei hilft, in den trockenen Sommermonaten Feuchtigkeit zu finden und Wasser zu erreichen. Die Seitenwurzeln ermöglichen der Pflanze die Phosphorgewinnung aus einem der phosphorärmsten Böden weltweit.

Eines der größten Geheimnisse der Anpassung von „Rooibos“/„Red Bush“ an dieses raue Klima liegt in seiner symbiotischen Beziehung zu den Stickstoff fixierenden Bakterien auf seinen Wurzeln. Die Bakterien auf den Wurzeln des Hülsenfrüchtlers Aspalathus linearis wandeln Stickstoffdioxid in einem als Stickstoff-Fixierung bekannten Prozess in biologisch verwertbaren Ammoniak um. Die Pflanze nimmt den Stickstoff auf und profitiert davon im Austausch für die Nahrung, die sie den Bakterien liefert. Dieser Prozess ist bei Hülsenfrüchtlern üblich; im Fall von Aspalathus linearis ist jedoch einzigartig, dass die einheimischen Knöllchenbakterien von Natur aus säuretolerant sind und dass die Pflanze bis zu einem gewissen Grad die Fähigkeit aufweist, den pH-Wert in ihrem Wurzelballen so zu ändern, dass sie die symbiotische Ansiedlung und die Verfügbarkeit von Nährstoffen für das Pflanzenwachstum in diesem ansonsten unfruchtbaren sauren Boden fördern kann. Die Fachliteratur vermerkt, dass nur sehr wenige Symbiosen derart saure Böden und einen solchen Nährstoffmangel tolerieren und zugleich in so hohem Maße Stickstoff fixieren können, wie dies bei Aspalathus linearis der Fall ist.

Die Erzeuger von „Rooibos“/„Red Bush“ nutzen die heißen und trockenen Sommer, um das geerntete Material auf natürliche Weise zu trocknen. „Rooibos“/„Red Bush“ wird jedes Jahr während der heißen Sommermonate geerntet und unmittelbar nach der Ernte in der Sonne getrocknet. Die starke Sonne und der Regenmangel ermöglichen eine natürliche Trocknung von „Rooibos“/„Red Bush“, während der Oxidationsprozess optimal gesteuert werden kann.

Das Eingreifen des Menschen

Obwohl die Region Cape Floral (mit ihrer charakteristischen „Fynbos“-Vegetation) das kleinste der sechs Florenreiche der Welt bildet, ist sie dasjenige mit der größten Diversität, und sie ist ein weltweit fast einzigartiges Gebiet, was Vielfalt, Dichte und Zahl der endemischen Pflanzenarten anbelangt. Gleichwohl ist Aspalathus linearis eine der wenigen Pflanzen, die den Übergang von der Wild- zur Kulturpflanze geschafft haben, und es ist bis heute eine der wenigen wirtschaftlich wichtigen Fynbos-Pflanzen — ein Ergebnis menschlichen Eingreifens.

Vor nahezu 250 Jahren berichtete der schwedische Naturforscher Carl Thunberg während seiner Afrika-Reisen im Jahre 1772, dass er den Einheimischen begegnet sei und dass diese „Rooibos“/„Red Bush“ zu einem Getränk verarbeiteten. Blätter und Stängel von „Rooibos“/„Red Bush“ wurden in den Bergen gesammelt und in Taschen aus Sackleinen gepackt, die auf dem Rücken von Eseln die steilen Abhänge hinabgetragen wurden. Damals wurden die heute noch üblichen grundlegenden Verfahren zur Verarbeitung von „Rooibos“/„Red Bush“ entwickelt (zuerst werden die Blätter und Stängel des „Rooibos“/„Red Bush“ gehackt und gequetscht, dann wird der Tee nachbereitet, indem man ihn in Haufen „schwitzen“ lässt, ehe man ihn schließlich ausbreitet und in der Sonne trocknen lässt).

Um 1930 begann sich der Arzt und Naturfreund Le Fras Nortier aus Clanwilliam für den „wilden Buschtee“ zu interessieren und begann mit „Rooibos“/„Red Bush“ zu experimentieren. Es war aufgrund der geringen Größe schwierig, „Rooibos“/„Red Bush“-Samen zu finden, weswegen Nortier Einheimische, z. T. seine Patienten bat, im Sandboden nach den Samen zu suchen und sie für ihn zu sammeln. Eine Khoi-Frau brachte ihm eine Streichholzschachtel voller Samen, und später erfuhr Nortier ihr Geheimnis. Die Frau folgte den Ameisen, die die Samen von „Rooibos“/„Red Bush“ in ihre Nester schleppten. Dann brach sie die Nester auf und sammelte den Samen ein, wobei sie immer einige für die Ameisen zurückließ, damit der Stamm überleben konnte. Diese Sammelmethode wird immer noch von einigen Samensammlern angewandt.

Bei seinen Versuchen, die Samen zu reproduzieren, entdeckte Nortier, dass sie nur dann keimen, wenn man sie vorher aufbricht — wodurch man die Wirkung von Bränden in den Bergen imitiert. Nortier baute die ersten Pflanzen auf der Farm Klein Kliphuis nahe Clanwilliam an. Dabei entdeckte er, dass die Saat am besten im Januar ausgebracht wird und die winzigen Keimlinge am besten nach einem starken Regen pikiert werden, wenn mit weiterem Regen zu rechnen ist. Nortier regte außerdem örtliche Farmer an, „Rooibos“/„Red Bush“ anzubauen, und bestärkte sie darin.

Diese Praktiken des Samensammelns kommen bis heute zum Einsatz, und Aspalathus linearis wird unter Trockenlandbedingungen angebaut, da die Pflanze an trockene, heiße Sommer angepasst ist. Die Umweltbedingungen beeinflussen die chemische Zusammensetzung von „Rooibos“/„Red Bush“ und insbesondere den Gehalt und die Art der Phenole im Endprodukt. Erzeuger von „Rooibos“/„Red Bush“ haben ihre Bodenbewirtschaftung und Anbaupraktiken an die rauen Bedingungen der Region angepasst. Beispielsweise ist keine Feuerrodung von Flächen für den Anbau möglich, da die organischen Stoffe im Boden dadurch zerstört würden. Weiterhin spielen Deckpflanzen in verschiedenen Stadien des Anbauverfahrens eine wichtige Rolle, und eine minimale oder konservierende Bodenbearbeitung ist gängige Praxis.

Die Ernte erfolgt in den trockenen Sommermonaten zwischen November und Mai, und 20 % des Pflanzenmaterials müssen auf der Pflanze belassen werden. Das frisch geerntete Material muss binnen 72 Stunden nach der Ernte im Tee-Hof eintreffen, und die Blätter und Stängel werden dann mit einer mechanischen Schneidemaschine auf 1 mm bis 10 mm Länge zerschnitten. Beim oxidierten „Rooibos“/„Red Bush“ wird das frisch zerschnittene Material anschließend auf dem Zement- oder Steinboden des Hofs in zeilenförmigen Haufen der Sonne ausgesetzt. Die Reihen werden befeuchtet, die Blätter gequetscht und die Reihen regelmäßig gewendet, bis die richtige Konsistenz erreicht ist, worauf die Blätter in einer dünnen Lage im Tee-Hof zum Trocknen ausgebreitet werden. Beim nicht oxidierten (grünen) „Rooibos“/„Red Bush“, werden die Blätter und Stängel sofort in einer dünnen Lage im Tee-Hof ausgebreitet, nachdem sie in 1 mm bis 10 mm große Stücke zerkleinert wurden.

Das Verfahren des Tee-Hofs wird oft als Kunstform bezeichnet und gehört zu den kritischsten Phasen des Herstellungsverfahrens von „Rooibos“/„Red Bush“, die besonderes Know-how und Fachkenntnisse voraussetzen. Der Tee-Erzeuger beobachtet dabei genau die Farbe und Textur sowie den Feuchtigkeitsgehalt des Tees, bis die gewünschte seifige Griffigkeit erreicht ist. Ein typisches Verfahren besteht darin, eine Handvoll feuchten, gequetschten Tees zu nehmen und die Hand fest zur Faust zu ballen, worauf zwischen den Fingern ein dünnes Rinnsal hervortritt, wenn der Feuchtigkeitsgehalt stimmt.

Spezialisierte Sortierer bewerten die Qualität des „Rooibos“/„Red Bush“ nach einer Reihe von Faktoren wie der Farbe der trockenen und aufgegossenen Blätter, der Intensität, Farbe und Transparenz des Aufgusses sowie nach Aroma und Geschmack. Ausgebildete Jurys für die Geschmacksprüfung bewerten Aroma und Geschmack. Ein „Sensorisches Rad“ wurde entwickelt und bietet ein wertvolles Instrument für die Verständigung zwischen den Erzeugern von „Rooibos“/„Red Bush“, den Verarbeitern, den spezialisierten Sortierern, den Händlern, Herstellern von Aromastoffen, den Importeuren und den Verbrauchern. Als Hilfe bei der Auslegung der beschreibenden Merkmale wurde außerdem ein vorläufiges sensorisches Lexikon für einige dieser Bezeichnungen entwickelt.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die einzigartigen sensorischen Charakteristika (oder Aromen und Mundgefühl) von „Rooibos“/„Red Bush“ wurden oben beschrieben. Die beschreibenden Merkmale basieren auf der Analyse eines großen Probensatzes und erfassen den sensorischen Fingerabdruck von „Rooibos/Red Bush“.

Die einzigartigen sensorischen Charakteristika von „Rooibos“/„Red Bush“ sind der komplexen Phenolchemie von Aspalathus linearis zuzuschreiben. Die Einmaligkeit der Zusammensetzung der Flavonoide in „Rooibos“/„Red Bush“ besteht darin, dass die Pflanze Aspalathin und Aspalalinin, wie auch seltene Zusammensetzungen von Nothofagin und Enolischen Glucosiden aus der Phenylbrenztraubensäure enthält. Während die meisten Flavonoide im Pflanzenreich allgegenwärtig sind, wurde Aspalathin bislang nur in Aspalathus linearis gefunden und erzeugt dessen einzigartige sensorische Merkmale.

Im vorhergehenden Abschnitt wurde erwähnt, dass die Verwendung getrockneter Blätter von „Rooibos“/„Red Bush“ als Tee erstmals vor fast 250 Jahren dokumentiert wurde. Seitdem hat sein fruchtiger, süßer Geschmack das koffeinfreie, tanninarme Getränk zu einer kulturellen Ikone Südafrikas gemacht. Im Jahr 2005 durchgeführte Umfragen ergaben, dass der „Rooibos“/„Red Bush“-Tee in einer informellen Siedlung in Südafrika zu den zehn am häufigsten konsumierten Lebensmitteln gehört.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)


31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/94


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/866 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juni 2018 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 (2) über handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) an, in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union vorgesehen ist.

(2)

Insbesondere führte die Kommission im Namen der Union zusätzliche Zölle auf die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren ein, wobei folgendes Vorgehen festgelegt wurde:

a)

Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren, wie in Anhang I festgelegt, traten am 21. Juni 2018 in Kraft und sollten solange angewandt werden, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen;

b)

die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren, wie in Anhang II festgelegt, war ab dem 1. Juni 2021 vorgesehen oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber der Union einstellen.

(3)

Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (3) setzte die Kommission im Namen der Union im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 für Waren, die in Anhang I und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 aufgeführt sind, aus. Dieser Schritt ermöglichte die Erhebung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr der in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.

(4)

Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 sieht vor, dass die Kommission die genannte Verordnung im Namen der Union ändern kann, falls sie dies für angemessen hält, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(5)

Am 17. Mai 2021 veröffentlichten die Union und die Vereinigten Staaten eine Gemeinsame Erklärung, in der sie sich darauf einigten, einen Weg zu finden, um die WTO-Streitigkeiten infolge der Anwendung von Zöllen auf Einfuhren aus der EU durch die USA gemäß Section 232 zu beenden. In diesem Zusammenhang sollte die Union die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle auf die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren aussetzen, da dies ein wichtiger Schritt zur beidseitigen Aufhebung restriktiver Maßnahmen ist und dadurch die Zeit und die Voraussetzungen geschaffen werden, die für eine politische Lösung dieser Frage erforderlich sind.

(6)

Der Zeitraum der Aussetzung sollte bis zum 30. November 2021 gelten, was für die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Zwecke als ausreichend angesehen wird.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 kann die Kommission in dringlichen Fällen sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen handelspolitische Maßnahmen ausgesetzt werden, wenn diese Aussetzung mit der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme zusammenhängt. Im Hinblick auf das in Erwägungsgrund 5 dargelegte Ziel, die Zeit und die notwendigen Voraussetzungen für die Lösung dieser Frage zu schaffen, ist die sofortige Anwendung der vorliegenden Verordnung gerechtfertigt; zu diesem Zweck ist es erforderlich, die bevorstehende Anwendung des Anhangs II auszusetzen, sodass auf die in Anhang II aufgeführten Waren während des für die Erreichung der betreffenden Ziele erforderlichen Zeitraums keine zusätzlichen Wertzölle gelten.

(8)

Diese Verordnung berührt nicht die im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten ausgesetzte Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 für beide in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886, aufgeführten Waren. Diese Aussetzung der WTO-Verpflichtungen gilt weiterhin, während mit dieser Verordnung die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle ausgesetzt wird.

(9)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt die Kommission diese Verordnung spätestens 14 Tage nach ihrer Annahme dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ zur Stellungnahme vor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EU setzt die Anwendung zusätzlicher Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren bis einschließlich 30. November 2021 aus.

Die Zölle gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 gelten daher ab einschließlich 1. Dezember 2021.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50. geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1843 und die Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 14).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).


BESCHLÜSSE

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/96


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/867 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. In Anhang II Teil IV der Richtlinie 2009/48/EG sind auch besondere Anforderungen festgelegt, um zu gewährleisten, dass Spielzeug ein hohes Maß an Schutz vor elektrischen Gefahren, die von einer Stromquelle ausgehen, bietet.

(3)

Mit Schreiben M/445 (3) vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A2:2018 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission (4) veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 angenommen.

(5)

Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 enthält eine aktualisierte Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Verwendung einer Reihe von Farbstoffen, die in den Tabellen A.1 und A.2 des Anhangs A dieser Norm aufgeführt sind, wobei den neuesten Spezifikationen und Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (5) Rechnung getragen wird. In der Liste der zur Verwendung in Fingerfarben zugelassenen Konservierungsstoffe in Tabelle B.1 in Anhang B der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A3:2020 wird die zulässige Höchstkonzentration von Climbazol im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten im Addendum zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (6) auf 0,2 % gesenkt.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-12:2013 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe“, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 angenommen.

(7)

Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 sieht verbesserte Prüfverfahren für N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe in Elastomeren vor, insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit, (häufig krebserzeugende) N-Nitrosamine selbst in niedrigen Konzentrationen zu erkennen, sowie praktische Prüfdetails, was zu einer einheitlicheren Anwendung der Prüfmethode führt. Die Norm enthält auch alternative Möglichkeiten zur Messung und Identifizierung von in bestimmten Spielzeugen möglicherweise vorhandenen N-Nitrosaminen. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf die zu prüfenden Materialien und die Dauer der Migrationsstufe für Elastomere, die der Kernbestandteil der entsprechenden Prüfmethode für diese Spielzeugmaterialien ist, erweitert.

(8)

Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 62115:2005 „Elektrische Spielzeuge — Sicherheit“ und die diesbezüglichen Änderungen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht wurden. Daraufhin wurden die harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 angenommen.

(9)

Die überarbeitete Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 sehen die Aufnahme weiterer Warnhinweise vor, um eine bessere Information der Verbraucher über die Gefahren im Zusammenhang mit dem Verschlucken von Batterien in Münzform zu gewährleisten. Die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit von Batterien in Münz- und Knopfform werden aktualisiert, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, und es werden neue Anforderungen für Spielzeug, das mit Haushaltsgeräten, einschließlich Computern, verbunden ist, hinzugefügt, um die Nutzer vor Stromschlägen zu schützen. Außerdem werden die Kriterien für reduzierte Prüfungen geändert, um vereinfachte Anforderungen für elektrische Spielzeuge mit geringer Leistung zu ermöglichen, und es werden weitere Anforderungen an die Sicherheit von LED in Spielzeug festgelegt, um das Risiko einer Augenverletzung möglichst gering zu halten. Die Norm enthält nun neue Anforderungen, um Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung von ferngesteuertem elektrischem Aufsitzspielzeug zu begegnen. Ferner wird der Batterietyp festgelegt, der für die Prüfung von ohne Batterien bereitgestelltem elektrischem Spielzeug verwendet werden soll, um die Reproduzierbarkeit der Prüfungen aufgrund der Zunahme verfügbarer Batterietypen zu verbessern. Des Weiteren ist die Kategorisierung der allgemeinen Prüfbedingungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Prüfbedingungen für jeden Spielzeugtyp und seine Stromversorgung geeignet sind.

(10)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht. Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(11)

Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A2:2018. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A3:2020 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A2:2018 zu verschieben.

(12)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-12:2016 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht. Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Tabelle 2 Buchstabe a der harmonisierten Norm EN 71-12:2016 geht jedoch über die Anforderungen in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie hinaus, indem ein Grenzwert für N-Nitrosamine von 0,01 mg/kg anstelle von 0,05 mg/kg und ein Grenzwert für N-nitrosierbare Stoffe von 0,1 mg/kg anstatt von 1 mg/kg festgelegt wird. Da es sich bei den in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten um die einzuhaltenden Grenzwerte handelt, ist es notwendig, bei der Veröffentlichung der Norm EN 71-12:2016 einen Informationsvermerk hinzuzufügen.

(13)

Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-12:2013. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-12:2016 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-12:2013 zu verschieben.

(14)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit Cenelec, ob die von Cenelec ausgearbeitete harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entsprechen. Die harmonisierten Normen EN IEC 62115:2020 und EN IEC 62115:2020/A11:2020 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(15)

Die harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 ersetzen die harmonisierte Norm EN 62115:2005 und ihre diesbezüglichen Änderungen. Daher ist es notwendig, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 62115:2005 und ihre diesbezüglichen Änderungen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN IEC 62115:2020 und ihrer Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 62115:2005 und ihrer diesbezüglichen Änderungen zu verschieben.

(16)

Im Interesse der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vereinfachung sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG erarbeitet wurden, werden derzeit mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht. Daher ist es erforderlich, den Beschluss (EU) 2019/1728 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

(17)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 wird aufgehoben.

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1728 gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(3)  M/445 vom 9. Juli 2009 über einen Normungsauftrag an CEN und CENELEC im Rahmen der Richtlinie 2009/48/EG zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 16.10.2019, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(6)  Die Stellungnahme zu Climbazol (P64) Ref. SCCS/1506/13.


ANHANG I

Nr.

Fundstelle der Norm

1.

EN 71-1:2014+A1:2018: Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

2.

EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

3.

EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente

4.

EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

5.

EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen

6.

EN 71-7:2014+A3:2020: Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren

7.

EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch

8.

EN 71-12:2016 Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe

Informationsvermerk: Die Grenzwerte in Abschnitt 4.2 Tabelle 2 Buchstabe a der Norm „EN 71-12:2016: Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe“ liegen unter den in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Werte:

Stoff

Norm EN 71-12:2016

Richtlinie 2009/48/EG

N-Nitrosamine

0,01 mg/kg

0,05 mg/kg

N-nitrosierbar

0,1 mg/kg

1 mg/kg

9.

EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug — Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn

10.

EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

11.

EN IEC 62115:2020 Elektrische Spielzeuge — Sicherheit

EN IEC 62115:2020/A11:2020


ANHANG II

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 71-7:2014+A2:2018 Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren

Anmerkung: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem „ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13“ des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde.

https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf

28. November 2021

2.

EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe

28. November 2021

3.

EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge — Sicherheit

IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004

EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013

EN 62115:2005/A11:2012

EN 62115:2005/A12:2015

EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011

EN 62115:2005/A2:2011

IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)

21. Februar 2022


Berichtigungen

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/101


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 188 vom 28. Mai 2021 )

Auf der Umschlagseite, Inhaltsverzeichnis, und Seite 100, Titel des Beschlusses:

Anstatt:

„Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt“

muss es heißen:

„Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt“.

Auf Seite 102, Schlussformel:

Anstatt:

„Brüssel, den 25. Mai 2021 “

muss es heißen:

„Brüssel, den 26. Mai 2021 “.