ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
28.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Investitionen in Lernmobilität für alle, unabhängig von ihrem Hintergrund und ihren Mitteln, sowie in Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren, und werden angesichts der raschen und tiefgreifenden Veränderungen infolge der technologischen Revolution und der Globalisierung immer wichtiger. Ferner leisten solche Investitionen einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte und zu einer demokratischeren Union. |
(2) |
In ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission ihre Vision dargelegt, wonach bis 2025 ein europäischer Bildungsraum geschaffen werden soll, in dem das Lernen nicht durch Grenzen gehemmt wird. In der Mitteilung wurde eine Vision für eine Union formuliert, in der es zur Norm wird, dass man Zeit — zum Studieren und Lernen in jeglicher Form — in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in der es gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in der sich die Menschen ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt in hohem Maße bewusst sind. In diesem Zusammenhang hat die Kommission unterstrichen, dass es notwendig ist, das bewährte Programm Erasmus+ für alle bestehenden Zielgruppen von Lernenden zu stärken, um Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen. |
(3) |
Die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend für die Zukunft der Union spiegelt sich in der Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ wider. In dieser Mitteilung wurde betont, dass die Zusagen, die die Mitgliedstaaten auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum vom 17. November 2017 in Göteborg gemacht haben, eingehalten werden müssen, unter anderem durch die vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte (4), die am 17. November 2017 vom Europäischem Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, und ihres Grundsatzes 1, der sich auf die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen bezieht. In der genannten Mitteilung wurde unterstrichen, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, auch durch ein substanziell gestärktes, inklusives und erweitertes Programm Erasmus+, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 gefordert hatte. |
(4) |
Grundsatz 1 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht vor, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. In der europäischen Säule sozialer Rechte wird zudem darauf hingewiesen, wie wichtig eine hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung und die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle sind. |
(5) |
Im Rahmen der am 16. September 2016 unterzeichneten Erklärung von Bratislava haben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten betont, dass sie entschlossen sind, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 haben die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission versprochen, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können und die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert. |
(6) |
Im Bericht der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Zwischenevaluierung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Programms Erasmus+ (2014-2020) (im Folgenden „Programm 2014-2020“) wurde festgestellt, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung und zu Synergien bei der Verwaltung des Programms geführt hat, aber abschließend festgehalten, dass weitere Verbesserungen notwendig sind, um die Effizienzgewinne des Programms 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur genannten Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich für Kontinuität im Hinblick auf den Geltungsbereich, den Aufbau und die Durchführungsmechanismen des Programms Erasmus+ plädiert, gleichzeitig jedoch eine Reihe von Verbesserungen gefordert, etwa dass dafür gesorgt werden sollte, dass das Programm Erasmus+ inklusiver, einfacher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist. Außerdem sprachen sich die Mitgliedstaaten und Interessenträger dafür aus, den integrierten Charakter des Programms Erasmus+ und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ (6) hat das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms 2014-2020 begrüßt und die Kommission aufgefordert, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im Programm Erasmus+ gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger haben außerdem betont, dass die internationale Dimension des Programms Erasmus+ weiter gestärkt werden sollte. |
(7) |
Bei der öffentlichen Konsultation im Jahr 2018 zu Unionsmitteln in den Bereichen Werte und Mobilität wurden die zentralen Forderungen des Berichts über die Zwischenevaluierung des Programms 2014-2020 bestätigt, wobei unterstrichen wurde, dass das künftige Programm inklusiver gestaltet, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität eingeräumt und der Schwerpunkt vermehrt auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben gelegt werden müsse. |
(8) |
In ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2018 mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ hat die Kommission gefordert, mehr in Menschen zu investieren und den Schwerpunkt beim nächsten Finanzrahmen stärker auf die Jugend zu legen. In der genannten Mitteilung stellte die Kommission fest, dass das Programm Erasmus+ eines der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme ist. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ hat die Kommission die Rolle des Programms Erasmus+ bei der Verbesserung der Resilienz der Union und der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen anerkannt. Zudem hat sie bekräftigt, dass sie für eine erhebliche Stärkung des Programms Erasmus+ eintritt. Dies würde es mehr Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen, und würde es dem Programm ermöglichen, den Schwerpunkt auf Inklusion zu legen sowie darauf, mehr Menschen mit geringeren Chancen zu erreichen. |
(9) |
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, Erasmus+, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, (im Folgenden „Programm“) als Nachfolgeprogramm des Programms 2014-2020 aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms 2014-2020, das alle Lernkontexte — ob formal, nichtformal oder informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte verstärkt werden, um flexible Lernpfade zu fördern und es den Menschen dadurch zu ermöglichen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und zu verbessern, die für die individuelle Entwicklung erforderlich sind, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen und dessen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. |
(10) |
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (7) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen. |
(11) |
Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind, von zentraler Bedeutung. Ein derartiger Ansatz sollte durch eine effektive bereichsübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden. Indem ein derartiger Ansatz verfolgt wird, sollte das Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport aufweisen, auch zu den politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung, während gleichzeitig Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union verstärkt bzw. neu entwickelt werden sollten. |
(12) |
Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Im Nachgang zu ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. September 2020 über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 bekräftigt, dass das Programm Erasmus+ weiterhin maßgeblich dazu beiträgt, die Ziele einer allgemeinen und beruflichen Bildung und eines lebenslanges Lernens von hoher Qualität und in inklusiver Form zu erreichen und die Union auf den digitalen und ökologischen Wandel vorzubereiten. Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur aktualisierten Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 aufgestellt wurde, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 (8) beitragen kann, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten, Schlüsselkompetenzen und Kenntnissen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Unterstützung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und sozialem Zusammenhalt im Zentrum steht. Mit dem Programm sollte ein Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsplans für digitale Bildung geleistet werden, der in der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ aufgestellt wurde. Mit dem Programm sollte auf den notwendigen digitalen Wandel in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport reagiert werden. Das Programm sollte ferner die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der Pariser Erklärung vom 17. März 2015 zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung unterstützen. |
(13) |
Im Einklang mit der EU-Jugendstrategie 2019-2027 (9), dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen“ beruht, sollte das Programm qualitätsvolle Jugendarbeit, Instrumente und Systeme für die Ausbildung von Jugendarbeitern, die Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie qualitative Ansätze zur Stärkung von Jugendorganisationen unterstützen. Das Programm sollte einen inklusiven und breit angelegten EU-Jugenddialog unterstützen, dessen Prioritäten sich an den Bedürfnissen junger Menschen orientieren. |
(14) |
Das Programm sollte den einschlägigen Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport berücksichtigen, der den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich bildet. Der einschlägige Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport und die im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf dem Breitensport liegen, da Sport bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit eine wichtige Rolle spielt. Das Programm sollte die Lernmobilität des Personals im Sportbereich unterstützen, in erster Linie im Breitensport. Nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich, einschließlich Personen mit einer dualen Laufbahn im Sport und außerhalb des Sports, kann ebenfalls den Lerneffekt und den Wissenstransfer für Personal und Organisationen im Breitensport verbessern. Deshalb sollte es möglich sein, über das Programm Lernmobilitätsmöglichkeiten für nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich zu unterstützen, wenn die Teilnahme solchen Personals dem Breitensport nützt. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport, eine nachhaltige Entwicklung sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch den Sport zu fördern. Gemeinnützige Sportveranstaltungen, die durch das Programm unterstützt werden, sollten eine europäische Dimension und eine europaweite Wirkung haben. |
(15) |
Im Rahmen des Programms sollten alle Lernbereiche unterstützt werden können, und es sollte insbesondere dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es Aktivitäten unterstützt, die Menschen helfen, sich die Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen anzueignen, die sie in zukunftsorientierten Lernbereichen und Disziplinen wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Künste und Technik (MINKT), Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse, Design und Architektur benötigen, sowie digitale Kompetenz und Medienkompetenz zu erwerben. Innovation kann durch sämtliche Lernmobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt verwaltet werden. |
(16) |
Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und von Horizont Europa für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Horizont Europa wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative „Europäische Hochschulen“ ergänzen, und zwar im Rahmen der Entwicklung neuer gemeinsamer und integrierter langfristiger und nachhaltiger Strategien für Bildung, Forschung und Innovation. Synergien mit Horizont Europa werden die Integration von Bildung und Forschung insbesondere in Hochschuleinrichtungen fördern. |
(17) |
Neue und aufstrebende Technologien bieten erhebliche Lern- und Austauschmöglichkeiten und haben sich während der COVID-19-Pandemie als besonders wichtig erwiesen. Neben der physischen Lernmobilität, die nach wie vor die zentrale Maßnahme des Programms ist, sollten virtuelle Formate wie virtuelles Lernen gefördert werden, um die physische Lernmobilität zu ergänzen oder zu unterstützen, Personen, die nicht in der Lage sind, sich von ihrem Wohnsitzland in ein anderes Land zu begeben, substanzielle Lernmöglichkeiten zu eröffnen oder den Austausch durch innovative Lernformate zu fördern. Gegebenenfalls sollte die virtuelle Zusammenarbeit im Rahmen des Programms gefördert werden. Die Kommission sollte, sofern möglich und angemessen, sicherstellen, dass die im Rahmen des Programms entwickelten Instrumente für virtuelles Lernen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
(18) |
Bei der Verwirklichung seiner Ziele sollte das Programm inklusiver werden, indem die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen verbessert wird. Eine Reihe von Maßnahmen könnte dazu beitragen, dass mehr Menschen mit geringeren Chancen am Programm teilnehmen, unter anderem eine bessere und gezieltere Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation, Beratung und Unterstützung, vereinfachte Verfahren, flexiblere Formate der Lernmobilität und mehr Zusammenarbeit mit kleinen Organisationen, insbesondere mit erstmals unterstützten Organisationen und lokal verankerten Basisorganisationen, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten. Es ist wichtig, zu erkennen, dass eine niedrige Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen ist und vom jeweiligen Kontext abhängt. Daher sollten — innerhalb eines unionsweiten Rahmens solcher Maßnahmen zur Steigerung der Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen — Aktionspläne für Inklusion ausgearbeitet und auf die Zielgruppen und die besonderen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat zugeschnitten werden. |
(19) |
In einigen Fällen nehmen Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen seltener am Programm teil, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder sei es wegen der höheren Teilnahmekosten, die ihre besondere Situation mit sich bringt, was bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist. In solchen Fällen könnte ihre Teilnahme durch eine gezielte finanzielle Unterstützung erleichtert werden. Die Kommission sollte daher sicherstellen, dass derartige Maßnahmen der finanziellen Unterstützung, unter anderem durch mögliche Anpassung der Zuschüsse auf nationaler Ebene, eingeführt werden. Zusätzliche Kosten, die durch Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion entstehen, sollten nicht als Grund für die Ablehnung einer Bewerbung herangezogen werden können. |
(20) |
Damit das Programm für erstmals unterstützte Organisationen und für Organisationen mit geringer Verwaltungskapazität zugänglicher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist, sollte eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, um die Programmverfahren auf der Durchführungsebene zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollten die IT-Systeme des Programms benutzerfreundlich sein, sodass die Möglichkeiten, die das Programm bietet, leicht zugänglich sind. Ebenso sollten die Verfahren für die Durchführung des Programms kohärent und einfach sein, wobei es qualitätsvolle Unterstützungsmaßnahmen und Informationen geben sollte. Zu diesem Zweck sollten regelmäßig Treffen des Netzwerks der nationalen Agenturen organisiert werden. |
(21) |
In ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission unterstrichen, dass Bildung, Kultur und Sport bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte in den jüngsten Generationen eine wichtige Funktion haben. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen und der Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und demokratischer Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken. Es verstärkt das Gefühl, Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu sein, und fördert interkulturelles Lernen, kritisches Denken und bürgerschaftliches Engagement bei Menschen aller Altersgruppen. Wer an Lernmobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen, um seine Erfahrungen zu teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten im Rahmen des Programms gefördert werden. |
(22) |
Mit dem Programm sollten nur Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt werden, die einen potenziellen europäischen Mehrwert aufweisen. Der Begriff „europäischer Mehrwert“ ist weit auszulegen; europäischer Mehrwert kann sich auf unterschiedliche Weise manifestieren, zum Beispiel wenn die Maßnahmen oder Aktivitäten transnationalen Charakter haben, insbesondere was die Lernmobilität und Zusammenarbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen systemischen Wirkung anbelangt, Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene ergänzen oder fördern oder zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union beitragen. |
(23) |
Die internationale Dimension des Programms sollte gestärkt werden und darauf abzielen, mehr Möglichkeiten für Lernmobilität, Zusammenarbeit und politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Lernmobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und den Sport ausgeweitet werden. Um die Wirkung dieser Aktivitäten zu erhöhen, sollten die Synergien zwischen dem Programm und den Unionsinstrumenten für das auswärtige Handeln, wie dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (IPA III), verstärkt werden. Die Unionsinstrumente für das auswärtige Handeln sollten darauf ausgerichtet sein, insbesondere für Einzelpersonen und Organisationen aus Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, mehr Möglichkeiten zu schaffen, indem insbesondere der Kapazitätsaufbau in diesen Ländern, die Kompetenzentwicklung und der direkte Austausch zwischen den Menschen unterstützt und zugleich mehr Möglichkeiten für Zusammenarbeit, Lernmobilität und politischen Dialog geboten werden. |
(24) |
Die grundlegende Architektur des Programms 2014-2020, das in drei Kapitel, nämlich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, gegliedert und um drei Leitaktionen herum strukturiert war, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die Maßnahmen, die mit dem Programm gefördert werden, zu straffen und zu rationalisieren. Auch sollten Stabilität und Kontinuität bei den Verwaltungs- und Durchführungsmethoden gewährleistet werden. Insgesamt sollten mindestens 75 % des Budgets des Programms von den nationalen Agenturen in indirekter Mittelverwaltung ausgeführt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Lernmobilität in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports sowie Kooperationspartnerschaften, einschließlich kleinerer Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Für Maßnahmen, an denen unionsweite Netzwerke und europäische Organisationen im Rahmen der Leitaktionen 2 und 3 beteiligt sind, mit Ausnahme kleinerer Partnerschaften, sollten gegebenenfalls besondere Regelungen für die direkte Mittelverwaltung vorgesehen werden. |
(25) |
Mit diesem Programm sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Lernmobilität, der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen, der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit sowie der Jean-Monnet-Maßnahmen durchgeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten diese Maßnahmen und deren Beschreibungen, einschließlich der Aktivitäten, die im Rahmen dieser Maßnahmen im Laufe des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden könnten, festgelegt werden. |
(26) |
Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität ausbauen, vor allem in den Bereichen, in denen das Programm die größten Effizienzgewinne erzielen könnte, um so die Reichweite dieser Möglichkeiten zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch Ausbau und Erleichterung der Lernmobilität für Hochschulstudierende, Schüler, Lernende in der Erwachsenenbildung und Lernende in der beruflichen Bildung — wie Lehrlinge und Praktikanten —, auch zu Zwecken der Fortbildung und Umschulung, geschehen. Vor Kurzem graduierte Hochschulabsolventen und Personen, die vor Kurzem eine Qualifikation im Bereich der beruflichen Bildung erworben haben, sollten an Lernmobilität teilnehmen können. Die Teilnahme von vor Kurzem graduierten Hochschulabsolventen an Lernmobilität sollte auf objektiven Kriterien beruhen, und Gleichbehandlung sollte gewährleistet werden. Die Lernmobilitätsmöglichkeiten für junge Menschen, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, sollten ebenfalls ausgeweitet werden, damit sie mehr junge Menschen erreichen. Auch die Lernmobilität von Personal in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Lernmobilitätsmöglichkeiten sollten verschiedene Formen annehmen können, einschließlich Praktika, Lehrlingsausbildungen, Jugendaustausch- und Schulaustauschprogramme, Lehrtätigkeiten und der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung, und sie sollten auf dem spezifischen Bedarf der verschiedenen Sektoren beruhen. Das Programm sollte für mehr Qualität bei Lernmobilität sorgen, einschließlich Qualität im Sinne der Grundsätze, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (11) und den Empfehlungen des Rates vom 28. Juni 2011 (12), 20. Dezember 2012 (13), 15. März 2018 (14), 26. November 2018 (15) und 24. November 2020 (16) genannt werden. |
(27) |
Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Lernmobilität und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Hochschulstudierenden an Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren, beispielsweise durch die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis, vorantreibt. Dabei sollte die Kommission die besagte Initiative insbesondere für Hochschulstudierende, die am Programm teilnehmen, entwickeln. Die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis könnte ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Lernmobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Hochschulstudierende zum Zwecke des Austauschs zu empfangen und zu entsenden und zugleich die Qualität der Lernmobilität von Hochschulstudierenden zu verbessern, und zudem den Zugang der Studierenden zu verschiedenen Diensten, etwa Bibliotheken, Verkehrsmitteln und Unterkunft, schon vor ihrer physischen Ankunft in der empfangenden Einrichtung ermöglicht. |
(28) |
Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, am demokratischen Leben Europas teilzuhaben, unter anderem indem es Aktivitäten, die zur politischen Bildung beitragen, sowie Teilhabeprojekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen, sich in dieser einzubringen, und damit das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas, einschließlich der Grundrechte, sowie die europäische Geschichte und Kultur schärfen, junge Menschen und Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringen und zum Prozess der europäischen Integration beitragen. |
(29) |
Aufbauend auf der Auswertung und Weiterentwicklung der Initiative DiscoverEU, die 2018 als vorbereitende Maßnahme auf den Weg gebracht wurde, sollte das Programm jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, alle Zielorte in Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Junge Menschen, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen und nichtformalen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste kürzere Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ihr Gefühl der Zugehörigkeit zur Union zu stärken und ihnen zu ermöglichen, deren kulturelle und sprachliche Vielfalt zu entdecken. Die Teilnehmenden sollten anhand klarer und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die durchführenden Stellen sollten Maßnahmen fördern, die sicherstellen, dass die Initiative DiscoverEU inklusiv und geografisch ausgewogen ist, sowohl was die vergebenen Reisetickets als auch die besuchten Mitgliedstaaten betrifft, und die Aktivitäten mit einer ausgeprägten Lerndimension unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte das Programm durch gezielte Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen vor Reiseantritt und Veranstaltungen für junge Menschen auch die Wahl weniger besuchter Mitgliedstaaten und Regionen in Randlage fördern. Andere Verkehrsmittel sollten in Betracht gezogen werden, wenn es keine Bahnverbindung gibt oder eine Bahnfahrt sehr umständlich wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Bestimmungsortes. Ziel der Initiative DiscoverEU sollte es sein, Verbindungen zu relevanten lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Initiativen wie der Maßnahme der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für die Freiwilligenarbeit und den Europäischen Umwelthauptstädten aufzubauen. |
(30) |
Das Erlernen von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis und zur Mobilität innerhalb und außerhalb der Union bei; zugleich sind Sprachkompetenzen wichtige Fertigkeiten für Alltag und Beruf. Daher sollte das Programm das Erlernen von Fremdsprachen — gegebenenfalls auch nationaler Gebärdensprachen — fördern, unter anderem durch die umfassendere Nutzung von Online-Tools, da das E-Learning beim Erlernen von Sprachen zusätzliche Vorteile im Hinblick auf Zugang und Flexibilität bieten kann. Um einen breiten und inklusiven Zugang zum Programm zu gewährleisten, sollte gleichzeitig Mehrsprachigkeit ein wesentlicher Grundsatz bei der Durchführung des Programms sein. |
(31) |
Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, und dadurch die entscheidende Rolle der Einrichtungen und Organisationen bei der Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, anerkennen und die Einrichtungen und Organisationen bei der umfassenden Nutzung ihres Innovationspotenzials sowie ihres kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, unterstützen. |
(32) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 hat der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission aufgefordert, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der Herausbildung „Europäischer Hochschulen“ bis 2024, bestehend aus nach dem Bottom-up-Prinzip errichteten Hochschulnetzwerken in der gesamten Union. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, das Zusammenwirken von Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, unter anderem durch die Initiative „Europäische Hochschulen“. Das Programm sollte diese Europäischen Hochschulen bei der Entwicklung gemeinsamer langfristiger Strategien für qualitätsvolle Bildung, Forschung und Innovation sowie von Diensten für die Gesellschaft unterstützen. |
(33) |
Das Kommuniqué von Brügge vom 7. Dezember 2010 zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011-2020 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Strategien für ein krisenfestes, inklusives und nachhaltiges Wachstum“ hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung auf regionaler Ebene mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz zu fördern, die in die lokalen und regionalen Strategien für nachhaltiges Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen. |
(34) |
Benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit können bei der Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend in der Union eine wichtige Rolle spielen. Um die Nutzung von Aktivitäten der virtuellen Zusammenarbeit zu intensivieren, sollte das Programm eine systematischere und kohärentere Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und Online-Plattformen für Hochschulbildung und gegebenenfalls von weiteren neu entstehenden Online-Plattformen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend fördern. |
(35) |
Das Programm sollte im Einklang mit einschlägigen Rahmen und Instrumenten der Union dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, um die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch und die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen. Auch der Bologna-Prozess sollte mit dem Programm unterstützt werden. |
(36) |
Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Teilnehmender des Programms Erasmus+ nutzen und entsprechende Aktivitäten, insbesondere von Erasmus+-Alumni-Netzwerken, Botschaftern und EuroPeers, unterstützen, indem sie ermutigt werden, für das Programm zu werben, um die Teilnahme zu erhöhen. |
(37) |
Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, zum Beispiel aus dem öffentlichen Dienst, dem Privatsektor, der Landwirtschaft oder aus Unternehmen, Lernmobilitätsmöglichkeiten erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen können, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, sowohl persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln — vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln — als auch beruflich, einschließlich durch Erwerb arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen. Das Programm sollte als Einstiegspunkt für Unionsmechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Lerndimension dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmende vereinfachen. Die Ausweitung von Projekten des Programms sollte erleichtert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Trägern von Projekten des Programms zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die Kohäsionsfonds und durch die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit, Medien und Kultur sowie Freiwilligentätigkeit zu entwickeln. Hochwertigen Projektvorschlägen, die aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen des Programms finanziert werden können, sollte auf der Grundlage einer begrenzten Anzahl von Kriterien ein Exzellenzsiegel verliehen werden können. Mit dem Exzellenzsiegel wird die Qualität des Vorschlags anerkannt und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“) oder des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „Europäischer Sozialfonds Plus“) vereinfacht. |
(38) |
Es ist wichtig, das Lehren, das Lernen und die Forschung auf dem Gebiet der europäischen Integration, einschließlich der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, anzuregen und Debatten über diese Fragen mit Unterstützung durch Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich und in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung anzustoßen, insbesondere durch Schulung von Lehrkräften und Personal. Die Stärkung eines Gefühls der Zugehörigkeit zu und Verbundenheit mit Europa ist besonders wichtig, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer gemeinsamen europäischen Identität sind, infrage gestellt werden und die Bürger sich kaum engagieren. Das Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz in der europäischen Integrationsforschung beitragen. Der Erfolg der im Rahmen von Jean-Monnet-Maßnahmen geförderten Einrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Programmziele sollte regelmäßig überwacht und evaluiert werden. Ein Austausch zwischen diesen und anderen Einrichtungen auf nationaler oder transnationaler Ebene sollte unter vollständiger Wahrung ihrer akademischen Freiheit gefördert werden. |
(39) |
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (17) umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen, ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden. Dabei sollten auch entsprechende Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Programms auf die Umwelt, erfasst werden. |
(40) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (18), bildet. Im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten (19) umfasst diese Finanzausstattung einen Betrag von 0,5 Milliarden EUR zu konstanten Preisen von 2018. |
(41) |
Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung der Mindestzuweisungen nach Sektor für die folgenden Sektoren festgelegt werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen: Hochschulbildung, berufliche Bildung, Schulbildung und Erwachsenenbildung. |
(42) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. |
(43) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden. Bei der Zuweisung der Haushaltsmittel für die Durchführung der von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen sollte eine angemessene Unterstützung für die Betriebskosten der nationalen Agenturen in Form einer Verwaltungsgebühr vorgesehen werden, um eine wirksame und nachhaltige Durchführung der delegierten Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten. Bei der Durchführung des Programms sollten die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden. |
(44) |
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet überdies die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms in indirekter Mittelverwaltung umzusetzen. Rechtsträger aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe der Arbeitsprogramme und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms könnten besondere Regelungen für die Teilnahme von Rechtsträgern aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden. |
(45) |
In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ sollte das Programm die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß dem genannten Artikel berücksichtigen. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch finanzielle Unterstützung von Lernmobilität. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und evaluiert werden. |
(46) |
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (22) sind in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässige natürliche Personen und Stellen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem entsprechenden überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Die Teilnahme dieser Länder und Gebiete am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden. |
(47) |
Gemäß der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. In den Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung der Programme notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen und alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. |
(48) |
Um die Fortschritte bei der Programmdurchführung zu bewerten und etwaige Verbesserungen daran vorzunehmen, sollte die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen. Dieser Zwischenevaluierung sollte eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt werden, und die bei letzterer Evaluierung gewonnenen einschlägigen Erkenntnisse sollten in die Zwischenevaluierung einfließen. Im Rahmen der Zwischenevaluierung ist es besonders wichtig, dass neben der allgemeinen Wirksamkeit und Gesamtleistung des Programms auch die Umsetzung neuer Initiativen sowie der eingeführten Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen gründlich bewertet werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle Evaluierungen übermitteln. |
(49) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Daher sollten durch entsprechende delegierte Rechtsakte angenommene Bestimmungen nicht zu erheblichen Zusatzbelastungen für die Mitgliedstaaten führen. Die Überwachungsanforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
(50) |
Die Möglichkeiten und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden, und die Hauptzielgruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und gegebenenfalls eine Vielzahl anderer Zielgruppen wie Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste, Kulturorganisationen, Unternehmen und Stiftungen sollten dabei berücksichtigt werden. An Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten alle mit der Durchführung des Programms befassten Stellen mitwirken, und sie sollten gegebenenfalls die Unterstützung anderer einschlägiger Interessenträger haben. Ferner sollte die Kommission in allen Phasen des Programmzyklus regelmäßig mit einem breiten Spektrum an Interessenträgern, einschließlich an dem Programm teilnehmender Organisationen, zusammenarbeiten, um den Austausch von bewährten Verfahren und Projektergebnissen zu erleichtern und Rückmeldungen zum Programm einzuholen. Die nationalen Agenturen sollten eingeladen werden, an diesem Prozess teilzunehmen. |
(51) |
Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationsaktivitäten zu erzielen, sollten die im Rahmen dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Mittel auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese Prioritäten mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen. |
(52) |
Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung dieser Verordnung sollte das Programm so weit wie möglich auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Programms 2014-2020 benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt, etwa im Falle schwerwiegender Mängel oder mangelhafter Leistungen der betreffenden nationalen Agentur. |
(53) |
Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten diese unabhängigen Prüfstellen nach Möglichkeit dieselben sein, die im Rahmen des Programms 2014-2020 benannt worden waren. |
(54) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die den Zugang zum Programm verhindern oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. |
(55) |
Das System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und die geeignete Ausführlichkeit aufweisen. Diese Daten sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist. |
(56) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden. |
(57) |
Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten in größtmöglichem Umfang vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Lernmobilität im Rahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben freizustellen; Finanzhilfen, die natürlichen Personen von Rechtsträgern des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts gewährt werden, sollten in gleicher Weise behandelt werden. |
(58) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (26), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (27) und (EU) 2017/1939 (28) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
(59) |
Es ist notwendig, die Komplementarität und Kohärenz der Programmmaßnahmen — einschließlich jener, die keinen transnationalen oder internationalen Charakter aufweisen — mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und mit anderen Aktivitäten der Union zu gewährleisten, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. |
(60) |
Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften des Programms 2014-2020 den Mitgliedstaaten und den Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Nutzung von Synergien zwischen dem genannten Programm und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa unterstützen, doch wurde dieses Potenzial bisher nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene begrenzt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung dieser verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und zusammenarbeiten. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten ermöglichen, um insbesondere zu gewährleisten, dass gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen eingeführt werden. |
(61) |
Um mit den vollständig oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union, einschließlich der in geteilter Mittelverwaltung eingesetzten Fonds, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der kumulativen Finanzierung einer Maßnahme aus dem Programm und einem anderen Programm der Union, sofern diese kumulative Finanzierung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig im Rahmen des Programms und im Rahmen eines anderen Programms der Union geltend zu machen. |
(62) |
Um den Entwicklungen in den betreffenden Bereichen gegebenenfalls Rechnung zu tragen und um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern, indem die Beschreibung der Programmmaßnahmen ergänzt wird, und um Anhang II dieser Verordnung hinsichtlich der Leistungsindikatoren des Programms zu ändern sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(63) |
Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm 2014-2020 ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht abgeschlossen wurden. |
(64) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Insbesondere zielt diese Verordnung darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta zu fördern. Im Einklang mit Artikel 13 der Charta sollte auch sichergestellt werden, dass die Länder, die Mittel aus dem Programm erhalten, die akademische Freiheit achten. |
(65) |
Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Erfolgt der Beitrag der Union in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, so sollte die Höhe der finanziellen Unterstützung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Einklang mit der Haushaltsordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland sowie der Reisekosten, angepasst werden. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(66) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch dann nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu den Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung in einem solchen Fall innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. |
(67) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des transnationalen Wesens des Programms, des großen Umfangs und des breiten geografischen Anwendungsbereichs der finanzierten Lernmobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension des Programms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(68) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. |
(69) |
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Erasmus+, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet.
Darin werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens — ob formal, nichtformal oder informell — während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder Aktualisierung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft in persönlicher, staatsbürgerlicher, kultureller, sozialer oder beschäftigungsbezogener Hinsicht führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie andere Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade; |
2. |
„Lernmobilität“ den physischen Ortswechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; |
3. |
„virtuelles Lernen“ den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Teilnehmenden eine sinnvolle transnationale oder internationale Lernerfahrung ermöglichen; |
4. |
„nichtformales Lernen“ Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden; |
5. |
„informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein; |
6. |
„junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren; |
7. |
„Breitensport“ körperliche Freizeitaktivitäten, die regelmäßig auf nicht professioneller Ebene durch Menschen aller Altersgruppen zu Gesundheits-, Bildungs- oder sozialen Zwecken ausgeübt werden; |
8. |
„Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktoranden- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind, sowie Personen, die vor Kurzem einen Abschluss an einer solchen Einrichtung erworben haben; |
9. |
„Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens auf allen Ebenen erfüllen; dies schließt Professoren, Lehrkräfte einschließlich Vorschullehrkräfte, Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Personal im Sportbereich, in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätiges Personal, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere regelmäßig im Bereich der Lernunterstützung tätige Praktiker ein; |
10. |
„Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Unterweisungs-, Trainings- oder Verwaltungsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen; |
11. |
„Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen, sowie Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen oder eine Qualifikation im Rahmen eines solchen Programms erworben haben; |
12. |
„Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken eine Einrichtung besuchen, die allgemeine Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II anbietet, sowie Personen, die außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden; |
13. |
„Erwachsenenbildung“ jede Form der nichtberuflichen Bildung für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell; |
14. |
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat ist; |
15. |
„Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen; |
16. |
„gemeinsamer Erasmus-Mundus-Masterabschluss“ einen von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen integrierten Studiengang, im Rahmen dessen ein einziger oder mehrere Abschlüsse erworben werden, die von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie in den Ländern, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben, offiziell anerkannt werden; |
17. |
„international“ eine Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist; |
18. |
„virtuelle Zusammenarbeit“ jede Form der Zusammenarbeit unter Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Förderung und Unterstützung einschlägiger Programmmaßnahmen; |
19. |
„Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung, oder eine vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird; |
20. |
„transnational“ eine Maßnahme, an der mindestens zwei Länder beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind; |
21. |
„Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung, die von informellen Gruppen junger Menschen oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem Ansatz des nichtformalen oder informellen Lernens beruht; |
22. |
„Jugendarbeiter“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Entwicklung ihrer Kompetenzen unterstützen; dazu gehören Personen, die Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit planen, leiten, koordinieren und durchführen; |
23. |
„EU-Jugenddialog“ den Dialog zwischen jungen Menschen und Jugendorganisationen und politischen und anderen Entscheidungsträgern sowie Sachverständigen, Forschern und gegebenenfalls weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft; er dient als Plattform für den kontinuierlichen Gedankenaustausch und die kontinuierliche Rücksprache über die Prioritäten junger Menschen und alle für junge Menschen relevante Bereiche; |
24. |
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt; |
25. |
„Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds, wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einer Diskriminierung führen könnten, mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie keinen effektiven Zugang zu Möglichkeiten im Rahmen des Programms haben; |
26. |
„nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig sind; |
27. |
„nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig sind; |
28. |
„erstmals unterstützte Organisation“ eine Organisation oder Einrichtung, die weder als Koordinator noch als Partner zuvor Unterstützung im Rahmen einer bestimmten durch das Programm oder das Programm 2014-2020 unterstützten Maßnahme erhalten hat. |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung von Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt, zur Anregung von Innovationen und zur Stärkung der europäischen Identität und des bürgerschaftlichen Engagements beizutragen. Das Programm ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der Umsetzung der strategischen europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich ihrer sektorspezifischen Zielsetzungen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.
(2) Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele gefördert:
a) |
die Lernmobilität von Einzelpersonen und Gruppen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und Gleichstellung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
b) |
nichtformale und informelle Lernmobilität und die aktive Teilhabe junger Menschen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Jugendbereich; |
c) |
die Lernmobilität von Personal im Sportbereich sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Sportbereich. |
(3) Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt, die im Wesentlichen entweder transnationalen oder internationalen Charakter haben:
a) |
Lernmobilität („Leitaktion 1“), |
b) |
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und |
c) |
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“). |
Außerdem werden die Ziele des Programms mittels der in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt.
Die im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen sind in den Kapiteln II (Allgemeine und berufliche Bildung), III (Jugend) und IV (Sport) festgelegt. Die Beschreibung dieser Maßnahmen ist in Anhang I enthalten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den genannten Anhang zu ändern, indem die Beschreibung der Maßnahmen erforderlichenfalls ergänzt wird, um den Entwicklungen in den betreffenden Bereichen Rechnung zu tragen.
Artikel 4
Europäischer Mehrwert
(1) Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Programmziele beitragen.
(2) Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch
a) |
ihren transnationalen Charakter, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit, womit eine nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll; |
b) |
ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene; |
c) |
ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union. |
KAPITEL II
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
Artikel 5
Lernmobilität
(1) Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:
a) |
die Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal; |
b) |
die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung; |
c) |
die Lernmobilität von Schülern und Schulpersonal; |
d) |
die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung. |
(2) Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Artikel 6
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; |
b) |
Exzellenzpartnerschaften, insbesondere Europäische Hochschulen, Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterabschlüsse; |
c) |
Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas; |
d) |
benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und für die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, und lernmobilitätsbegünstigende Instrumente, einschließlich der Initiative für einen europäischen Studierendenausweis. |
Artikel 7
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
die Ausarbeitung und Umsetzung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenden der Union, auch mit Unterstützung des Eurydice-Netzwerks oder der Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen, und die Unterstützung des Bologna-Prozesses; |
b) |
Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (30); |
c) |
politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind; |
d) |
Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; |
e) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; |
f) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm. |
Artikel 8
Jean-Monnet-Maßnahmen
Das Programm fördert Lehre, Lernen, Forschung und Debatten zu Angelegenheiten der europäischen Integration, einschließlich zu den künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, mittels folgender Maßnahmen:
a) |
der Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung; |
b) |
der Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
c) |
Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza. |
KAPITEL III
JUGEND
Artikel 9
Lernmobilität
(1) Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:
a) |
die Lernmobilität junger Menschen; |
b) |
Jugendaktivitäten; |
c) |
Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU; |
d) |
die Lernmobilität von Jugendarbeitern. |
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Artikel 10
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; |
b) |
Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas; |
c) |
benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit. |
Artikel 11
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
die Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, gegebenenfalls mit Unterstützung durch das Jugend-Wiki-Netzwerk; |
b) |
Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass; |
c) |
politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, des EU-Jugenddialogs und der Unterstützung des Europäischen Jugendforums; |
d) |
Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen, einschließlich der Unterstützung für das Eurodesk-Netzwerk; |
e) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; |
f) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm. |
KAPITEL IV
SPORT
Artikel 12
Lernmobilität
(1) Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Lernmobilität von Personal im Sportbereich.
(2) Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Artikel 13
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:
a) |
Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; |
b) |
gemeinnützige Sportveranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports und zur Förderung von Themen, die für den Breitensport von Bedeutung sind, beitragen sollen. |
Artikel 14
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:
a) |
die Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung; |
b) |
politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Sportbereich tätig sind; |
c) |
Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; |
d) |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; |
e) |
Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm. |
KAPITEL V
INKLUSION
Artikel 15
Inklusionsstrategie
Die Kommission arbeitet bis zum 29. November 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen sowie Leitlinien für die Durchführung solcher Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für Inklusion ausgearbeitet und bilden diese einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen. Die Kommission überwacht die Umsetzung dieser Aktionspläne für Inklusion regelmäßig.
Artikel 16
Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Sinne der Inklusion
(1) Die Kommission stellt gegebenenfalls sicher, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen, eingeführt werden, um die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen, insbesondere solchen, die aus finanziellen Gründen an der Teilnahme gehindert werden, zu erleichtern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.
(2) Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, passt die Kommission die Finanzhilfen zur Förderung von Lernmobilität im Rahmen des Programms erforderlichenfalls an oder ermächtigt die nationalen Agenturen erforderlichenfalls zu einer solchen Anpassung.
(3) Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen nicht als Begründung dafür dienen, einen Antrag im Rahmen des Programms abzulehnen.
KAPITEL VI
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 24 574 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1 700 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.
(3) Der in Absatz 1 festgelegte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:
a) |
20 396 420 000 EUR, d. h. 83 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die wie folgt zugewiesen werden:
|
b) |
2 531 122 000 EUR, d. h. 10,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Maßnahmen im Jugendbereich; |
c) |
466 906 000 EUR, d. h. 1,9 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 12, 13 und 14 genannten Maßnahmen im Sportbereich; |
d) |
mindestens 810 942 000 EUR, d. h. 3,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, als Beitrag zu den Betriebskosten der nationalen Agenturen; und |
e) |
368 610 000 EUR, d. h. 1,5 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für Programmunterstützung. |
(4) Die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt anteilig nach der in Absatz 3 festgelegten vorläufigen Aufteilung.
(5) Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Beträgen ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) bereitgestellt, um die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Dieser Beitrag wird gemäß den Verordnungen zur Schaffung der genannten Instrumente finanziert.
(6) Die von den nationalen Agenturen zu verwaltenden Mittel werden auf der Grundlage der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten im jeweiligen Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung zugewiesen. Die Kommission präzisiert diese Kriterien und die ihnen zugrunde liegenden Formeln in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22. Die Formeln werden so gestaltet, dass nach Möglichkeit eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der zugewiesenen Mittel möglichst gering gehalten werden. Die Mittel werden auf Grundlage der Leistung zugewiesen, um eine effiziente und wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten.
(7) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(8) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Artikel 18
Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
(1) Das Programm wird in kohärenter Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
KAPITEL VII
TEILNAHME AM PROGRAMM
Artikel 19
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
d) |
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
|
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Länder dürfen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen, wenn sie alle Pflichten erfüllen, die in dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Artikel 20
Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer
In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln 9 bis 14 genannten Programmmaßnahmen auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.
Artikel 21
Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
(1) Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, zur Teilnahme offen.
(2) Bei Auswahlrunden unter direkter und indirekter Mittelverwaltung können Mitglieder des Evaluierungsausschusses gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.
(3) Bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
(4) Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.
KAPITEL VIII
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 22
Arbeitsprogramm
Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer für die von der nationalen Agentur zu verwaltenden Maßnahmen. Die Kommission legt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren im Einklang mit den Zielen des Programms erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Begünstigte von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 24
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms vor. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung des Programms wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms, einschließlich hinsichtlich neuer Initiativen und der Umsetzung von Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen, bewertet.
(3) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.
(4) Die Kommission legt gegebenenfalls und auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(5) Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und Wirkung des Programms vor.
(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die gemäß diesem Artikel vorgenommenen Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.
KAPITEL IX
INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 25
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine konsistente Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem jeweiligen Land.
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
(3) Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden für die Zwecke der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus+“.
(4) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission stellt sicher, dass die Programmergebnisse gegebenenfalls öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern.
(5) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen.
KAPITEL X
VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 26
Nationale Behörde
(1) Bis zum 29. Juni 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person bzw. welche Personen rechtlich dazu befugt sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird eine nationale Behörde während der Laufzeit des Programms ersetzt, so teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Visa oder Aufenthaltstiteln einschließt.
(3) Bis zum 29. August 2021 benennt die nationale Behörde für die Laufzeit des Programms eine nationale Agentur. Eine nationale Behörde darf kein Ministerium als nationale Agentur benennen. Nationale Behörden können mehr als eine nationale Agentur benennen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den nationalen Agenturen zu erleichtern, wodurch die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser genutzt werden können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur. Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi und Artikel 154 Absätze 1 bis 5 der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.
(4) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle nach Artikel 29.
(5) Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen oder auf von der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 29 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Programm 2014-2020 benannt wurde, so beschränkt sich die die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt.
(6) Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.
(7) Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen — insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur — trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.
(8) Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, sodass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.
(9) Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur.
(10) Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.
(11) In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, erstattet die nationale Behörde der Kommission die ausstehenden Mittel.
(12) Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet sie die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission förmlich konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.
(13) Im Falle eines Widerrufs nach Absatz 12 führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, anvertraut wurden, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(14) Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.
Artikel 27
Nationale Agentur
(1) Die nationale Agentur
a) |
besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil eines Rechtsträgers mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; |
b) |
verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, sodass eine effiziente und wirksame Programmverwaltung und eine wirtschaftliche Ausführung der Unionsmittel gewährleistet sind; |
c) |
verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung, das Vertragsmanagement und die Haushaltsführung einzuhalten; |
d) |
bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die der Höhe der Unionsmittel entsprechen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird. |
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
(3) Die nationale Agentur verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken. Gibt es in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mehr als eine nationale Agentur, so verfügen diese nationalen Agenturen zusammen über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken.
(4) Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Finanzhilfevereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Programmmaßnahme.
(5) Die nationale Agentur erstattet der für sie zuständigen nationalen Behörde und der Kommission jährlich gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.
(6) Die nationale Agentur überträgt ihr übertragene Aufgaben bezüglich der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission nicht an Dritte. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.
(7) Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, so trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(8) Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Programm 2014-2020 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgelaufen sind.
Artikel 28
Europäische Kommission
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
(2) Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung nach Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Benennung mit Auflagen, so kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.
(3) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:
a) |
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Programmmaßnahmen, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde; |
b) |
einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe auf Grundlage der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden; |
c) |
gegebenenfalls zusätzliche Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe d, Artikel 11 Buchstabe d und Artikel 14 Buchstabe c. |
(4) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem die Kommission das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur förmlich gebilligt hat.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.
(6) Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(7) Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen sicher, dass die zur Durchführung des Programms eingerichteten Verfahren kohärent und einfach sind und dass die Informationen von hoher Qualität sind. Diesbezüglich werden regelmäßig Treffen mit dem Netzwerk der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen mit dem Programm assoziierten Drittländern zu gewährleisten.
(8) Die Kommission stellt sicher, dass die IT-Systeme, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, in angemessener Weise rechtzeitig so entwickelt werden, dass sie leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind. Das Programm unterstützt die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung solcher IT-Systeme.
Artikel 29
Unabhängige Prüfstelle
(1) Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 155 Absatz 1 der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
(2) Die unabhängige Prüfstelle
a) |
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen; |
b) |
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden; |
c) |
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört; insbesondere ist die unabhängige Prüfstelle funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört. |
(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie über die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur ausstellt.
Artikel 30
Grundsätze des Kontrollsystems
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission ist für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(3) Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen erhalten, welche sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 verwaltet. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.
(4) Die Kommission gewährleistet die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des OLAF.
Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL XI
KOMPLEMENTARITÄT
Artikel 32
Kumulative und alternative Finanzierung
(1) Bei der Durchführung des Programms wird die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.
(2) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(3) Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie im Rahmen dieses Programms aufgrund der Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden:
a) |
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet, |
b) |
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und |
c) |
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. |
KAPITEL XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 23 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 34
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Gegebenenfalls können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Aktivitäten und die zugrunde liegenden im Jahr 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.
(4) Um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können erforderlichenfalls über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms 2014-2020 durchgeführten und den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194.
(2) ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 49.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 965) und Stellungnahme des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(6) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 31.
(7) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(8) Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).
(9) ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.
(10) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(11) Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5).
(12) Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 — Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern (ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1).
(13) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
(14) Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).
(15) Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1).
(16) Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).
(17) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(18) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(19) ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 1.
(20) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(21) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(22) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(23) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(24) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(26) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(27) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(28) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(29) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(30) Insbesondere der gemeinsame Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass), der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA), das Europäische Netzwerk der Informationszentren in der europäischen Region und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung in der Europäischen Union sowie das Euroguidance-Netzwerk.
ANHANG I
BESCHREIBUNG DER IN DEN KAPITELN II, III UND IV GENANNTEN MAßNAHMEN
1. LEITAKTION 1 — LERNMOBILITÄT
1.1. |
Lernmobilität: kurz- oder langfristige Mobilität, allein oder in der Gruppe, zu diversen Themenbereichen und Fächern, einschließlich zukunftsorientierter Felder wie Digitalisierung, Klimawandel, saubere Energien und künstliche Intelligenz; |
1.2. |
Jugendaktivitäten: Aktivitäten mit dem Ziel, junge Menschen zu unterstützen, sich in der Zivilgesellschaft zu engagieren und zu lernen, sich in dieser einzubringen, für die gemeinsamen Werte Europas zu sensibilisieren und den Dialog zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern; |
1.3. |
DiscoverEU: eine Aktivität im Bereich der informellen und nichtformalen Bildung mit einer ausgeprägten Lernkomponente und einer inklusiven Dimension in Form von Lernerfahrungen und Reisen durch Europa, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Union zu stärken und es den Teilnehmenden zu ermöglichen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas zu entdecken. |
2. LEITAKTION 2 — ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
2.1. |
Kooperationspartnerschaften: vielfältige Kooperationsaktivitäten, die von Organisationen und Einrichtungen aus verschiedenen Ländern gemeinsam durchgeführt werden, insbesondere mit dem Ziel, neue Ideen und Verfahrensweisen auszutauschen und zu entwickeln, Verfahren und Methoden auszutauschen und miteinander zu vergleichen sowie Partnerschaften in Netzwerken zu entwickeln und auszubauen. Diese Maßnahme umfasst auch kleinere Partnerschaften, die speziell darauf ausgerichtet sind, durch Aktivitäten mit geringeren Finanzhilfebeträgen, von kürzerer Dauer und mit einfacheren administrativen Anforderungen einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu fördern; |
2.2. |
Exzellenzpartnerschaften: vielfältige Partnerschaftsprojekte und Netzwerke von Einrichtungen und Anbietern der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, Exzellenz und eine verstärkte internationale Dimension zu fördern sowie langfristige Strategien zur Qualitätsverbesserung auf Systemebene in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung — insbesondere durch gemeinsam erarbeitete innovative Verfahren und pädagogische Konzepte, ein hohes Niveau an eingebetteter Mobilität und einen deutlichen Schwerpunkt auf Interdisziplinarität — zu entwickeln, und zwar:
Im Rahmen der unter Nummer 2.2 genannten Maßnahme können auch Partnerschaftsprojekte und Zusammenschlüsse zur Förderung von Exzellenz in den Bereichen Schulbildung und Erwachsenenbildung unterstützt werden. |
2.3. |
Innovationspartnerschaften: Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend mit dem Ziel der Entwicklung innovativer Verfahren, und zwar:
|
2.4. |
gemeinnützige Sportveranstaltungen: Veranstaltungen, die entweder in einem Land oder zur gleichen Zeit in mehreren Ländern stattfinden, um für die Rolle des Sports in verschiedenen Bereichen wie der sozialen Inklusion, der Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivitäten zu sensibilisieren; |
2.5. |
Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. |
3. LEITAKTION 3 — UNTERSTÜTZUNG DER POLITIKENTWICKLUNG UND DER POLITISCHEN ZUSAMMENARBEIT
3.1. |
Ausarbeitung und Umsetzung der allgemeinen und der sektorspezifischen politischen Agenden der Union; darunter ist ein breites Spektrum von Aktivitäten zur Inspiration und Unterstützung von Maßnahmen und Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu verstehen, unter anderem europäische politische Agenden und Strategien für die verschiedenen Bildungsbereiche sowie für den Bereich Jugend und Sport, einschließlich Aktivitäten zur Unterstützung der politischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Diese Maßnahme umfasst auch die Unterstützung des Erprobens von Maßnahmen auf europäischer Ebene, die Unterstützung von Aktivitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen in verschiedenen Themenbereichen und die Unterstützung der Wissensgewinnung, einschließlich in Form von Erhebungen und Studien; |
3.2. |
Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern, einschließlich Aktivitäten, die auf Folgendes abzielen: Erleichterung der Übertragung von Studienleistungen, Förderung der Qualitätssicherung, Förderung der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens, einschließlich Kompetenzmanagement und entsprechender Beratung, und Unterstützung relevanter Stellen, Netzwerke und Instrumente, durch die ein Austausch im Bereich der Transparenz und Anerkennung erleichtert wird; |
3.3. |
politischer Dialog in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sowie Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich eines breiten Spektrums von Aktivitäten wie Konferenzen und anderen Arten von Veranstaltungen, Unterstützung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Unterstützung der Arbeitsweise des EU-Jugenddialogs, unionsweiter Netzwerke und europäischer Organisationen, die das allgemeine Interesse der Union verfolgen; |
3.4. |
Maßnahmen, die zur qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen, einschließlich Unterstützung für Aktivitäten und Einrichtungen wie Ressourcenzentren, Informationsnetzwerke und Bildungs- und Kooperationsaktivitäten, durch die die Durchführung des Programms verbessert, die Kapazitäten nationaler Agenturen aufgebaut und die strategische Umsetzung gefördert sowie das Potenzial ehemaliger Teilnehmender des Programms Erasmus+ und anderer Multiplikatoren als positiver Vorbilder nutzbar gemacht wird; |
3.5. |
Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union, einschließlich Unterstützung für Aktivitäten zur Förderung von Synergien und Komplementaritäten mit anderen Instrumenten auf nationaler und auf Unionsebene und zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Strukturen zur Durchführung solcher Instrumente; |
3.6. |
Aktivitäten zur Bekanntmachung und Sensibilisierung mit dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über das Programm und die Politik der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu informieren. |
4. JEAN-MONNET-MAßNAHMEN
4.1. |
Die Jean-Monnet-Maßnahme im Bereich der Hochschulbildung: Unterstützung für Hochschuleinrichtungen innerhalb und außerhalb der Union durch Jean-Monnet-Module, -Lehrstühle und -Exzellenzzentren und durch Jean-Monnet-Projekte und -Vernetzungsaktivitäten; |
4.2. |
die Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung: Aktivitäten mit dem Ziel, Kenntnisse über Angelegenheiten der Union in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung wie Schulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung zu fördern; |
4.3. |
Unterstützung der in Artikel 8 Buchstabe c genannten Einrichtungen. |
ANHANG II
INDIKATOREN
Die Messungen quantitativer Indikatoren werden gegebenenfalls nach Land, Geschlecht und Art der Maßnahme und Aktivität aufgeschlüsselt.
1. |
Zu überwachende Bereiche
|
2. |
Zu messende Parameter
|
28.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/34 |
VERORDNUNG (EU) 2021/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind. |
(2) |
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die einer Minderheit angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), welche gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, niedergelegt sind, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 bzw. 13 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert. |
(3) |
In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen hat. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ werden die Ziele für den Kultur- und Kreativsektor dargelegt. Ziel ist es, die Kultur und die kulturelle Vielfalt in den Dienst des sozialen Zusammenhalts und des Wohlergehens der Gesellschaft zu stellen, indem die grenzüberschreitende Dimension des Kultur- und Kreativsektors sowie sein Wachstumspotenzial gefördert wird, zu kulturbasierter Kreativität in den Bereichen Bildung und Innovation zu ermutigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum anzuregen und die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken. Das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) wird zusammen mit anderen Unionsprogrammen und -fonds die neue europäische Agenda für Kultur unterstützen. Der Eigenwert der Kultur und des künstlerischen Ausdrucks sollte erhalten und gefördert werden, und das künstlerische Schaffen sollte im Mittelpunkt des Programms stehen. Dies steht auch im Einklang mit dem Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind. |
(5) |
Um diesen gemeinsamen Raum der kulturellen Vielfalt für die Völker in Europa zu stärken, ist es wichtig, die länderübergreifende Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke, Sammlungen und Produkte, indem der Dialog und der kulturelle Austausch begünstigt wird, sowie die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden zu fördern. |
(6) |
Die Bewahrung und Aufwertung des kulturellen Erbes erleichtern die freie Teilhabe am kulturellen Leben im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Daher spielt das kulturelle Erbe beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft, bei den Prozessen der nachhaltigen Entwicklung und bei der Förderung der kulturellen Vielfalt eine wichtige Rolle. |
(7) |
Die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler sowie Kulturschaffenden, einem florierenden und widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor und der Fähigkeit der Künstler sowie Kulturschaffenden, Werke zu schaffen, innovativ zu gestalten, herzustellen und einem größeren und vielfältigeren europäischen Publikum zugänglich zu machen. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem trägt die Förderung von Kreativität und neuem Wissen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Anregung von Innovationen in den industriellen Wertschöpfungsketten bei. Die reiche kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union ist für das europäische Projekt von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig zeichnet sich der europäische Kultur- und Kreativmarkt durch geografische Besonderheiten, sprachliche Besonderheiten oder beiden aus, die zu einer Marktfragmentierung führen können. Daher sind kontinuierliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kultur- und Kreativsektor in vollem Umfang vom Binnenmarkt der Union und insbesondere vom digitalen Binnenmarkt profitiert. |
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Der digitale Wandel bedeutet einen Paradigmenwechsel für den Kultur- und Kreativsektor. Er hat Gewohnheiten, Beziehungen sowie Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert. Dies bringt einige Herausforderungen mit sich. Gleichzeitig bietet der digitale Wandel dem Kultur- und Kreativsektor neue Chancen im Hinblick auf die Schaffung, die Verbreitung und den Zugang zu europäischen Werken, was der europäischen Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Das Programm sollte den Kultur- und Kreativsektor ermutigen, diese Chancen zu nutzen. |
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Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen, wobei zum einen der Eigenwert und künstlerische Wert von Kultur und zum anderen der wirtschaftliche Wert des Sektors — einschließlich seines umfassenderen Beitrags zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation — zu beachten sind. Das Programm sollte auch die positiven Auswirkungen der Kultur auf den interkulturellen Dialog, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Wissensverbreitung berücksichtigen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, ein vielfältiges Publikum zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch den fortschreitenden digitalen Wandel — beispielsweise die Veränderungen bei der Medienproduktion und -nutzung und die wachsende Bedeutung globaler Plattformen für die Verbreitung von Inhalten — noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden. |
(10) |
Wie durch die gemäß Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffene Aktion der Union für die Kulturhauptstädte Europas (im Folgenden „Aktion Kulturhauptstädte Europas“) beispielhaft gezeigt, spielt der Kultur- und Kreativsektor eine wichtige Rolle bei der Stärkung und Wiederbelebung von Gebieten der Union. Damit ist der Kultur- und Kreativsektor ein wesentlicher Faktor, der dem Qualitätstourismus und der regionalen, lokalen und städtischen Entwicklung in der gesamten Union Auftrieb verleiht. |
(11) |
Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines Aktionsbereichs für den audiovisuellen Sektor (im Folgenden „Aktionsbereich MEDIA“), eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors (im Folgenden „Aktionsbereich Kultur“) sowie eines sektorübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden. |
(12) |
Mit dem Programm sollten Maßnahmen und Tätigkeiten mit einem europäischen Mehrwert unterstützt werden, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen, sich für die Bürgerinnen und Bürger Europas positiv auswirken und die Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und des länderübergreifenden Austauschs innerhalb des Kultur- und Kreativsektors fördern. Durch solche Maßnahmen und Tätigkeiten trägt das Programm zur Festigung der europäischen Identität und der europäischen Werte bei und fördert die kulturelle und sprachliche Vielfalt. |
(13) |
Musik in allen ihren Formen und Ausprägungen, insbesondere zeitgenössische Musik und Live-Musik, ist ein wichtiger Bestandteil der Kultur-, Kunst- und Wirtschaftslandschaft der Union und ihres Erbes. Sie dient dem sozialen Zusammenhalt und ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung. Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte der Musiksektor deshalb beachtet werden. |
(14) |
Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte die Vernetzung kreativer Gemeinschaften gefördert und die grenzüberschreitende und multidisziplinäre Zusammenarbeit unter Nutzung verschiedener Kompetenzen, z. B. künstlerischer, kreativer, digitaler und technologischer Kompetenzen begünstigt werden. |
(15) |
Im Rahmen des sektorübergreifenden Aktionsbereichs sollen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt und die gemeinsamen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, bewältigt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. In diesem Zusammenhang tragen die Kontaktstellen für das Programm zur Verwirklichung der Programmziele und zur Programmdurchführung bei. |
(16) |
Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Sektor erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts durch die Richtlinien (EU) 2019/789 (5) und (EU) 2019/790 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäische Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung. Die Richtlinien (EU) 2019/789 und (EU) 2019/790 sollen dafür sorgen, dass die europäischen Akteure im audiovisuellen Sektor besser in der Lage sind, Werke zu schaffen, zu finanzieren, herzustellen und zu verbreiten, die in den verschiedenen Medien, beispielsweise Fernsehen, Kino, Video-on-Demand deutlich sichtbar und für das Publikum in einem offeneren und stärker wettbewerbsorientierten Markt innerhalb und außerhalb Europas verfügbar und attraktiv sind. Diese Richtlinien haben zudem zum Ziel, einen gut funktionierenden Markt für Kulturschaffende und Rechteinhaber, insbesondere für Presseveröffentlichungen und Online-Plattformen, zu schaffen und eine faire Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu gewährleisten, wobei diese Aspekte im gesamten Programm berücksichtigt werden sollten. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen ist darüber hinaus eine größere Unterstützung angezeigt, insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. Da sich die Marktbedingungen und die Akteure im audiovisuellen Sektor stets weiterentwickeln, sollten im Rahmen der Durchführung des Programms spezifische Kriterien für die Bestimmung eines unabhängigen Produktionsunternehmens festgelegt werden. |
(17) |
An dem Programm sollten sich möglichst viele im Kultur- und Kreativsektor tätige Organisationen beteiligen können und sie sollten unabhängig von ihrer geografischen Herkunft einen möglichst breiten Zugang zum Programm haben. Das Programm sollte diese Organisationen und die besten Talente unterstützen, wo auch immer sie sich befinden, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Der Aktionsbereich MEDIA sollte den Unterschieden zwischen den Ländern in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb audiovisueller Inhalte und die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte und diesbezügliche Verbrauchergewohnheiten sowie insbesondere ihren sprachlichen und geografischen Besonderheiten Rechnung tragen, um fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Beteiligung und die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten auszuweiten und europäischen Talenten, wo auch immer sie sich befinden, zu helfen, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten ebenfalls berücksichtigt werden. |
(18) |
Die Sonderaktionen des Programms, wie die durch den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffene Aktion der Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (im Folgenden „Europäisches Kulturerbe-Siegel“), die Europäischen Tage des Kulturerbes, europäische Preise für zeitgenössische Musik, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Aktionsbereich Kultur sollten die Vernetzungsaktivitäten der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten unterstützt werden. Auch sollte in Betracht gezogen werden, die europäischen Preise auf neue Bereiche und Sektoren, insbesondere das Theater, auszudehnen. |
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Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer Gemeinschaften. Vor dem Hintergrund der Probleme im Zusammenhang mit der Migration und der Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur eine entscheidende Rolle zu, denn sie bietet Möglichkeiten für den interkulturellen Dialog und trägt zur Integration von Migranten sowie Geflüchteten bei, indem sie diesen hilft, sich als Teil der Aufnahmegesellschaften zu fühlen, und sie fördert die Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften. |
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Um zu einer inklusiven Gesellschaft beizutragen, sollte das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen und Menschen aus nachteiligen Verhältnissen, fördern und ausweiten. |
(21) |
Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa“ sollte ein neuer integrierter Ansatz für die Gestaltung einer hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, der in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Dabei sollte der Schwerpunkt nicht nur auf städtische Gebiete, sondern auch auf die Anbindung von Randgebieten und ländlichen Gebieten gelegt werden. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern. |
(22) |
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die künstlerische Freiheit sind wesentliche Voraussetzungen eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors. Insbesondere die Nachrichtenmedien benötigen ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld. Zusammen mit der Richtlinie 2010/13/EU sollte das Programm daher ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld fördern, indem es Querverbindungen und bereichsübergreifende Aktivitäten zur Unterstützung der Nachrichtenmedien begünstigt. Mit dem Programm sollten Fachkräfte im Bereich der neuen Medien unterstützt und die Entwicklung kritischen Denkens bei den Bürgerinnen und Bürgern durch Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden. |
(23) |
Mit ihm sollte außerdem das Interesse geweckt und der Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken verbessert werden, insbesondere durch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung, einschließlich Filmkompetenz. |
(24) |
Die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur kann zu einem besser vernetzten, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union beitragen, da hiermit die Entwicklung von Kompetenzen und die Lernkurve im Kultur- und Kreativsektor beschleunigt, das interkulturelle Bewusstsein erweitert und länderübergreifende gemeinsame schöpferische Tätigkeiten, Koproduktionen und die Verbreitung von Werken gefördert werden. |
(25) |
Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollten die Kooperationsprojekte, insbesondere kleinere Projekte, im Mittelpunkt des Aktionsbereichs Kultur stehen. Daher sollte die Kommission die Teilnahme am Programm erleichtern, indem sie die bürokratischen Verfahren vor allem in der Antragsphase erheblich vereinfacht und bei kleineren Projekten höhere Kofinanzierungssätze zulässt. |
(26) |
Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV sollten die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen bei allen Maßnahmen des Programms berücksichtigt und, sofern erforderlich, geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. Frauen sind als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen, Künstlerinnen oder Publikum aktiv am Kultur- und Kreativsektor beteiligt. Es kommt allerdings seltener vor, dass Frauen in kulturellen, künstlerischen und kreativen Einrichtungen Entscheidungspositionen bekleiden. Daher sollten mit dem Programm weibliche Talente gefördert werden, um die künstlerische und berufliche Laufbahn von Frauen zu fördern. |
(27) |
Unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018 (10) gebilligt hat, und der Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2017 zu einer Strategie der EU für die internationalen Kulturbeziehungen sollten europäische Förderprogramme — und insbesondere das Programm — der Bedeutung der Kultur in internationalen Beziehungen und ihrer Rolle bei der Förderung europäischer Werte durch spezielle und gezielte Maßnahmen Rechnung tragen, die so konzipiert sind, dass sie einen deutlichen Einfluss der Union auf der Weltbühne bewirken. |
(28) |
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente sicherstellen, dass die Wirkung des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018, das die Kultur vor allem durch einen partizipativen Governance-Ansatz erfolgreich und effizient in andere Politikbereiche integriert hat, anhält, indem sie so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des europäischen Kulturerbes genutzt, ein stärker integriertes Konzept für seine Bewahrung und Wertsteigerung entwickelt und seine dauerhafte Erhaltung, Regenerierung und adaptive Wiederverwendung sowie die Förderung seiner Werte durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsaktivitäten unterstützt werden. Im Kultursektor sollte darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, Künstlern sowie Kulturschaffenden und Kunsthandwerkern, die über Fertigkeiten in traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restauration von Kulturerbe verfügen, Unterstützung zu gewähren. Vor allem im audiovisuellen Sektor sind dem Kulturerbe angehörende Werke eine wichtige Quelle der Erinnerung und kulturellen Vielfalt und bieten potenzielle Marktchancen. In diesem Zusammenhang tragen audiovisuelle Archive und Bibliotheken zur Bewahrung und Wiederverwendung sowie neuen Marktentwicklungen für dem Kulturerbe angehörende Werke bei. |
(29) |
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ sollte die Union auf ihre Stärken setzen, insbesondere auf ihre Vielfalt, ihre Talente, ihre Werte, ihre Lebensweise und ihre Innovations- und Schaffenskraft. |
(30) |
Der Erfolg des Programms beruht auf der Entwicklung innovativer und erfolgreicher Projekte, aus denen bewährte Verfahren im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor abgeleitet werden. Solche Erfolgsgeschichten sollten möglichst unterstützt werden, da mit ihnen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden. |
(31) |
An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen auch Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie die strategischen Partner der Union teilnehmen können. |
(32) |
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (11) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(33) |
Drittländer sollten sich bemühen, am gesamten Programm teilzunehmen. Allerdings sollten Drittländer, die die Bedingungen für die Teilnahme an dem Aktionsbereich MEDIA und dem sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen, aber am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, Kontaktstellen für das Programm in ihrem Land einrichten und unterstützen können und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor stimulieren. |
(34) |
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei die besondere Lage des audiovisuellen Marktes in dem jeweiligen Land und der Grad der Integration in den Rahmen der europäischen audiovisuellen Politik zu berücksichtigen sind. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Ziele sollten regelmäßig überwacht werden. Ferner sollte die Teilnahme an Maßnahmen, die über den Aktionsbereich MEDIA finanziert werden, im Einzelfall in den relevanten Arbeitsprogrammen festgelegt werden. |
(35) |
Das Programm sollte die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Organisationen wie der Unesco, dem Europarat, einschließlich Eurimages und die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (im Folgenden „Informationsstelle“), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum fördern. Das Programm sollte auch die Erfüllung der Verpflichtung der Union im Hinblick auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die kulturelle Dimension, unterstützen. Was den audiovisuellen Sektor anbelangt, so sollte das Programm gewährleisten, dass die Union weiter einen Beitrag zur Arbeit der Informationsstelle leistet. |
(36) |
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem „Grundsatz der Schadensvermeidung“ entsprechen. Entsprechende Maßnahmen sollten — ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern — während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden. |
(37) |
Zur Vereinfachung und Effizienz sollte es der Kommission möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Die Kommission sollte den Begünstigten einen vorläufigen Zeitplan für die Bindung der einzelnen Jahrestranchen mitteilen. |
(38) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts. |
(39) |
Der „LUX — der Europäische Publikumsfilmpreis des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie“ hat sich als ein besonderer europäischer Preis etabliert, mit dem europäische Filme unterstützt und verbreitet werden, die die europäische Identität und die europäischen Werte über nationale Grenzen hinweg widerspiegeln und sich auf die Zusammenarbeit mit einer Gemeinschaft renommierter Filmschaffender und europäischer Filmorganisationen und -netzwerke stützen. |
(40) |
Seit seiner Gründung hat das Jugendorchester der Europäischen Union einzigartige Expertise bei der Förderung des Zugangs zu Musik sowie des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und der Verständigung durch Kultur erworben und gleichzeitig die internationale Karriereentwicklung und Ausbildung junger Musiker gefördert. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das durch eine Entschließung des Europäischen Parlaments geschaffen wurde und kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Dieser besondere Beitrag zur kulturellen Vielfalt und Identität Europas sollte beispielsweise dadurch anerkannt werden, dass Maßnahmen vorgesehen werden, bei denen sich das Jugendorchester der Europäischen Union und ähnliche europäische kulturelle Einrichtungen um eine Teilnahme bewerben können. Solchen Einrichtungen sollte eine mehrjährige Finanzierung gewährt werden, um die Stabilität ihrer Arbeit zu gewährleisten. |
(41) |
Organisationen des Kultur- und Kreativsektor, die einen großen Teil Europas abdecken und im Rahmen ihrer Aktivitäten direkte kulturelle Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger Europas erbringen und die somit möglicherweise direkten Einfluss auf die europäische Identität haben, sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. |
(42) |
Um die effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten einen europäischen Mehrwert gewährleisten. Ferner ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten komplementär sind. Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in eng miteinander verbundenen Politikbereichen sollten angestrebt werden — wobei sicherzustellen ist, dass potenzielle Begünstigte die unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten kennen — sowie mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union. |
(43) |
Die finanzielle Unterstützung sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. |
(44) |
Es ist wichtig, dass mit dem Programm die strukturellen Herausforderungen des europäischen Kultur- und Kreativsektors angegangen werden, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden. Das Programm erfasst auch die grundlegende Rolle, die die europäische Kultur und die europäischen Medien für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und ihre Befähigung, fundierte Entscheidungen zu treffen, spielen. Das Programm sollte zusammen mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union und „NextGenerationEU“ die kurzfristige Erholung des Kultur- und Kreativsektors unterstützen, seine langfristige Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessern, sodass er potenzielle größere Krisen künftig bestmöglich bewältigen kann, und seinen digitalen und ökologischen Wandel begleiten. |
(45) |
Die politischen Ziele dieses Programms werden insbesondere auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten (13) Programms „InvestEU“ 2021-2027 verfolgt, die unter anderem weiterhin kleinen und mittleren Unternehmen und Organisationen des Kultur- und Kreativsektors den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern. |
(46) |
Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Programms sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl der fraglichen Projekte sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen Maßnahmen erforderlich ist, Mitglieder der Ausschüsse, die solche Vorschläge bewerten (im Folgenden „Evaluierungsausschüsse“), können externe Sachverständige sein. Bei der Auswahl der externen Sachverständigen sollte auf deren beruflichen Hintergrund und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den entsprechenden Ausschüssen geachtet werden. |
(47) |
Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen. Eine solche Überwachung und die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollte sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern. |
(48) |
Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Erhebung und Analyse von Daten und der Messung der Wirkung kulturpolitischer Maßnahmen sollte die Kommission helfen, Fakten und statistische Daten über die Trends und Entwicklungen im Kultur- und Kreativsektor zu sammeln, indem sie auf ihr Fachwissen und das Fachwissen anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen zurückgreift, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die erhobenen Daten Bericht erstatten. |
(49) |
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (14) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen. |
(50) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (15) bilden soll. |
(51) |
Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, auch für Dritte, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. |
(52) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung, insbesondere des Antragsverfahrens, zugunsten aller Beteiligten sowie das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden. |
(53) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
(54) |
Es sollte möglich sein, qualitätsvolle Vorschläge für Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, aber aufgrund von Haushaltszwängen nicht in seinem Rahmen finanziert werden können, auf der Grundlage spezifischer Kriterien mit einem Exzellenzsiegel auszuzeichnen. Durch die Auszeichnung mit einem Exzellenzsiegel wird die Qualität des Vorschlags anerkannt und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Europäischen Sozialfonds Plus vereinfacht. Bei Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden könnten, sollten die entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zusätzliche Informationen enthalten. |
(55) |
In Anbetracht des Artikels 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der Union“ sollte dem besonderen Beitrag der in jenem Artikel genannten Regionen zur kulturellen Vielfalt der Union sowie ihrer Rolle bei der Förderung des Austauschs — auch durch Mobilität — und der Zusammenarbeit mit Menschen und Organisationen aus Drittländern, insbesondere aus ihren Nachbarländern, Rechnung getragen werden. Gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates (21) und unter Berücksichtigung des Beitrags der überseeischen Länder und Gebiete zum internationalen kulturellen Einfluss der Union können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Programmziele und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Dadurch sollten die Menschen die Möglichkeit erhalten, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. |
(56) |
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Entwicklung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und die Überprüfung der Indikatoren des Programms zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(57) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. |
(58) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. |
(59) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden. Insbesondere sollten die Fristen, wie in dieser Verordnung vorgesehen, verhältnismäßig sein und den Ausschussmitgliedern frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. |
(60) |
Es sollte sichergestellt werden, dass das mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) aufgestellte Programm Kreatives Europa 2014-2020 (im Folgenden „Programm 2014-2020“) ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden. |
(61) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf die Gleichheit von Frauen und Männern und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden, wie sie in den Artikeln 21 und 23 der Charta verankert sind, zu gewährleisten. Diese Verordnung steht außerdem in Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. |
(62) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(63) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. |
(64) |
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet.
Darin werden die Programmziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren,
diese Sektoren umfassen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst (einschließlich Theater und Tanz), Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst; |
2. |
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, sofern sie eigenem Namen handelt, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
3. |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren. |
Artikel 3
Programmziele
(1) Die allgemeinen Programmziele lauten:
a) |
Wahrung, Entwicklung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des europäischen Kultur- und Spracherbes; |
b) |
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Potenzials des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors. |
(2) Die spezifischen Programmziele lauten:
a) |
Förderung der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die Schaffung europäischer Werke zu unterstützen und die wirtschaftliche, soziale und externe Dimension des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die Innovation und Mobilität in diesem Sektor zu stärken; |
b) |
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Skalierbarkeit, der Zusammenarbeit, der Innovation und der Nachhaltigkeit, auch durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor; |
c) |
Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms sowie Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft und der Medienkompetenz und somit der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, des interkulturellen Dialogs und der sozialen Inklusion. |
(3) Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche:
a) |
„Aktionsbereich Kultur“ für den europäischen Kultur- und Kreativsektor mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors; |
b) |
„Aktionsbereich MEDIA“ für den audiovisuellen Sektor; |
c) |
„sektorübergreifender Aktionsbereich“ für Maßnahmen auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors. |
(4) In Anerkennung des Eigenwerts und des wirtschaftlichen Werts von Kultur werden die Programmziele durch Maßnahmen mit europäischer Mehrwert verfolgt. Der europäische Mehrwert wird unter anderem durch Folgendes gewährleistet:
a) |
den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen und so die gemeinsamen europäischen Wurzeln und die kulturelle Vielfalt Europas fördern; |
b) |
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit — auch im Wege der Mobilität — zwischen Organisationen und Fachkräften des Kultur- und Kreativsektors und das Potenzial einer solchen Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, einschließlich des digitalen Wandels, sowie zur Förderung des Zugangs zur Kultur, der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und des interkulturellen Dialogs; |
c) |
die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mit der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht; |
d) |
die Schaffung fairerer Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen mit europäischem Mehrwert im Aktionsbereich MEDIA, die den Besonderheiten der einzelnen Länder, insbesondere was die Produktion und den Vertrieb von Inhalten und den Zugang dazu, die Größe und die Besonderheiten ihrer Märkte und ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt betrifft, Rechnung tragen, und zwar so, dass die Beteiligung von Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ausgeweitet und die Zusammenarbeit zwischen solchen Ländern verstärkt wird. |
(5) Bei der Verwirklichung der Programmziele sollen Inklusion, Gleichstellung, Vielfalt und Teilhabe gefördert werden, welche gegebenenfalls durch besondere Anreize erreicht werden, die
a) |
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, Angehörige von Minderheiten und Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen Zugang zum Kultur- und Kreativsektor erhalten, und ihre aktive Beteiligung an diesem Sektor begünstigen, und zwar sowohl beim kreativen Prozess als auch bei der Publikumsentwicklung, und |
b) |
die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere als Antrieb für Kreativität, Wirtschaftswachstum und Innovation, fördern. |
Artikel 4
Maßnahmen des Programms
Mit dem Programm werden Maßnahmen unterstützt, die mit den Prioritäten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und den Beschreibungen in Anhang I im Einklang stehen.
Artikel 5
Aktionsbereich Kultur
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich Kultur auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
a) |
Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der grenzüberschreitenden Dimension der Schaffung, Verbreitung und Bekanntmachung europäischer Werke sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors; |
b) |
Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an Kultur sowie Verbesserung der Publikumsbeteiligung und -entwicklung in ganz Europa; |
c) |
Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Verbesserung der sozialen Inklusion sowie des interkulturellen Dialogs durch Kultur und Kulturerbe; |
d) |
Verbesserung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors —einschließlich der Fähigkeit von Personen, die in diesem Sektor arbeiten — zur Förderung von Talenten, zur Innovation, zur Generierung von Wohlstand und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum; |
e) |
Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung; |
f) |
Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Kleinstorganisationen, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können; |
g) |
Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kultur. |
(2) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt.
Artikel 6
Aktionsbereich MEDIA
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
a) |
Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, wodurch zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ermutigt wird; |
b) |
Ausbau der Verbreitung, der Bekanntmachung und des Online-Vertriebs und Kinoverleihs von europäischen audiovisuellen Werken in der Union und auf internationaler Ebene im neuen digitalen Umfeld, auch durch innovative Geschäftsmodelle; |
c) |
Bekanntmachung europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Werke im Bereich des kulturellen Erbes, und Unterstützung von Maßnahmen zur Publikumsbeteiligung und -erweiterung in allen Altersgruppen, insbesondere aber des jüngeren Publikums, in ganz Europa und darüber hinaus. |
(2) Zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Maßnahmen ergriffen, um die Entwicklung, die Produktion, die Bekanntmachung und die Verbreitung europäischer Werke, sowie Maßnahmen zur Förderung der Zugänglichkeit zu diesen Werken mit dem Ziel, ein vielfältiges Publikum in Europa und darüber hinaus zu erreichen, sodass eine Anpassung an neue Marktentwicklungen erreicht und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU flankiert wird.
(3) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt.
Artikel 7
Sektorübergreifender Aktionsbereich
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der sektorübergreifende Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
a) |
Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Förderung der Rolle der Kultur bei der sozialen Inklusion und der Zusammenarbeit bei der künstlerischen Freiheit, der Verbesserung der Sichtbarkeit des Programms und der Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen des Programms; |
b) |
Förderung innovativer Ansätze für die Schaffung von Inhalten, für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten sowie den Zugang dazu, in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors und anderen Sektoren, auch unter Berücksichtigung des digitalen Wandels, wobei sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden; |
c) |
Förderung von sektorübergreifenden Aktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz, auch in einem digitalen Umfeld; |
d) |
Unterstützung der Einrichtung von Kontaktstellen für das Programm in den Teilnehmerländern und der Aktivitäten der Kontaktstellen und Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor. |
(2) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt.
Artikel 8
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1 842 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 600 000 000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.
(3) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:
a) |
mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur); |
b) |
mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); |
c) |
bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich). |
(4) Die indikative Aufteilung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:
a) |
mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur); |
b) |
mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); |
c) |
bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich). |
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt —, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.
(7) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, können unter den Bedingungen auf das Programm übertragen werden, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegt sind. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes der Haushaltsordnung. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(8) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Diese Mittelbindungen dürfen 40 % des in Absatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.
Artikel 9
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie zur Finanzierung beitragen:
a) |
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
d) |
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
|
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA sowie am sektorübergreifenden Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen.
(3) In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Länder, die uneingeschränkt am Programm 2014-2020 teilgenommen haben, können vorläufig uneingeschränkt am Programm teilnehmen, wenn sie nachweisen können, dass sie konkrete Schritte unternommen haben, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 2010/13/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung, anzugleichen.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Länder können über den 31. Dezember 2022 hinaus am Programm teilnehmen, sofern sie der Kommission den Nachweis erbringen, dass sie die in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen erfüllt haben.
(6) Zugang zu den Maßnahmen, die der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Priorität entsprechen, erhalten Länder, die ausnahmsweise am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, aber die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Teilnahme am Aktionsbereich MEDIA und am sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen.
Artikel 10
Andere Drittländer
Wenn es im Interesse der Union liegt, kann das Programm die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 9 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 finanziert werden.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
(1) Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen.
(2) Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA bei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich.
Artikel 12
Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor
Um eine solidere Faktengrundlage in Bezug auf die Entwicklung des Kultur- und Kreativsektors zu erhalten und seinen Beitrag zur europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu messen und zu analysieren, erhebt die Kommission geeignete Daten und Informationen unter Nutzung ihres Fachwissens sowie des Fachwissens des Europarates, der OECD, der Unesco und gegebenenfalls einschlägiger Forschungseinrichtungen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die erhobenen Daten. Die Kommission teilt Interessenträgern relevante Erkenntnisse über die erhobenen Daten mit.
Artikel 13
Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Durchführung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Im Rahmen des Programms sind auch Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
(4) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).
(5) Bei im Kultur- und Kreativsektor tätigen Stellen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt dieses Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 15
Arbeitsprogramme
(1) Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den jährlichen Arbeitsprogrammen wird angegeben, welcher Betrag jeder Maßnahme zugewiesen wird, und gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.
(2) Die Kommission legt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
FINANZHILFEN UND FÖRDERFÄHIGE STELLEN
Artikel 16
Finanzhilfen
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Um eine ordnungsgemäße Bewertung der Anträge zu gewährleisten, können Mitglieder der Bewertungsausschüsse externe Sachverständige sein. Die externen Sachverständigen müssen über einen beruflichen Hintergrund in dem bewerteten Bereich und gegebenenfalls über Kenntnisse des geografischen Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, verfügen.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.
(4) Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung festgelegt.
Artikel 17
Förderfähige Stellen
(1) Die Förderfähigkeitskriterien gemäß diesem Artikel gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Die folgenden Stellen dürfen am Programm teilnehmen, sofern sie im Kultur- und Kreativsektor tätig sind:
a) |
Rechtsträger mit Sitz in:
|
b) |
nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger; |
c) |
internationale Organisationen. |
(3) Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise am Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
(4) Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 gedeckt werden.
KAPITEL III
SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄT
Artikel 18
Komplementarität
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von gesellschaftlichen Randgruppen und Minderheiten, Forschung, Technologie und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 19
Kumulierte und alternative Förderung
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds nach der Dachverordnung für 2021-2027, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig berechnet werden.
(2) Ein im Rahmen des Programms förderfähiges Projekt kann mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, gemäß Artikel 2 Nummer 45 der Dachverordnung für 2021-2027 für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen im Rahmen dieses Programms:
a) |
es wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet, |
b) |
es erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und |
c) |
es darf aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. |
Ein Projekt, das mit dem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausgezeichnet wurde, kann gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 20
Überwachung und Berichterstattung
(1) In Anhang II sind qualitative und quantitative Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung der Bestimmungen eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgen.
(4) Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 21
Evaluierung
(1) Die Kommission führt rechtzeitig Evaluierungen durch, die auf den regelmäßigen Datenerhebungen und Konsultationen von Interessenträgern und Begünstigten basieren, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, wird die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen, die unter anderem auf externe und unabhängige Analysen gestützt sein wird. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der Evaluierung einen Bericht über die Zwischenevaluierung vorlegen.
(3) Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2029, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms auf der Grundlage externer und unabhängiger Expertise durch. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der abschließenden Evaluierung einen Bericht über die abschließende Evaluierung vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen gemäß Absätze 2 und 3 zusammen mit ihren Anmerkungen zu diesen Evaluierungen.
(5) Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und eine angemessene Ausführlichkeit aufweisen. Die Empfänger von Unionsmitteln übermitteln der Kommission diese Daten und Informationen in einer Weise, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist. So werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 22
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) und unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIA finanzierten Maßnahmen des in Anhang III genannten Logos des Aktionsbereichs MEDIA.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 24
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss „Kreatives Europa“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Der Ausschuss „Kreatives Europa“ kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die individuellen Aktionsbereiche des Programms zu behandeln.
Artikel 25
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Unionsmittel zur Deckung von in Artikel 8 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben für Hilfe in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2) ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 37.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 934) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (ABl. C 169 vom 5.5.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82).
(6) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
(7) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
(9) Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).
(10) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 253.
(11) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(12) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(13) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(15) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(17) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(18) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(19) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(20) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(21) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(22) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).
(25) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN DES PROGRAMMS
ABSCHNITT 1
AKTIONSBEREICH KULTUR
Zur Umsetzung der in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs Kultur werden unter anderem mit dem Ziel, eine stärkere Verbreitung europäischer Werke in einem digitalen und mehrsprachigen Umfeld — gegebenenfalls im Wege von Übersetzungen — über Medien jedweder Art zu erreichen die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten, einschließlich etwaiger höherer Kofinanzierungssätze für kleinere Projekte, in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden.
Horizontale Maßnahmen:
Die horizontalen Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, den gesamten Kultur- und Kreativsektor, mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors, bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf europäischer Ebene zu unterstützen. Mit den horizontalen Maßnahmen werden insbesondere länderübergreifende Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit, Vernetzung, Mobilität und Internationalisierung, unter anderem durch Aufenthaltsprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Festivals kofinanziert. Die folgenden horizontalen Maßnahmen werden durch das Programm unterstützt:
a) |
Länderübergreifende Kooperationsprojekte, mit denen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors sämtlicher Größen — einschließlich Kleinst- und kleiner Organisationen — und aus unterschiedlichen Ländern zur Durchführung von sektoralen oder sektorübergreifenden Aktivitäten zusammengebracht werden; |
b) |
europäische Netzwerke von Organisationen des Kultur- und Kreativsektors aus unterschiedlichen Ländern; |
c) |
europaweite Plattformen für den Kultur- und Kreativsektor; |
d) |
grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern und Akteuren des Kultur- und Kreativsektors sowie länderübergreifende Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke; |
e) |
Unterstützung von Organisationen des Kultur- und Kreativsektors, auch im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können; |
f) |
Politikentwicklung, Zusammenarbeit und Umsetzungsmaßnahmen im Kulturbereich, durch Bereitstellung von Daten und den Austausch bewährter Verfahren oder Pilotprojekte und Anreize zur Förderung der Geschlechtergleichstellung. |
Sektorspezifische Maßnahmen:
Um dem gemeinsamen Bedarf in der Union gerecht zu werden, werden im Kultur- und Kreativsektor mit folgenden, sektorspezifischen Maßnahmen jene Bereiche, vor allem die Musikbranche, unterstützt, deren Besonderheiten oder besondere Herausforderungen einen gezielteren Ansatz erfordern, der die horizontalen Maßnahmen ergänzt.
a) |
Unterstützung der Musikbranche: Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, einschließlich Live-Aufführungen, insbesondere in Bezug auf den Vertrieb und die Bekanntmachung aller musikalischen Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungsmaßnahmen, Teilnahme an und Zugang zu Musik sowie Publikumsentwicklung für die europäische Musik in ihrer Gesamtheit sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse. Diese Maßnahmen werden auf den im Rahmen der Initiative „Music Moves Europe“ gewonnenen Erfahrungen und Kenntnissen aufbauen und diese weiterhin unterstützen; |
b) |
Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation und zur grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur innerhalb und außerhalb Europas, einschließlich in Bibliotheken, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autoren und Übersetzer sowie länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung in diesem Sektor; gezielte Maßnahmen zur Förderung der Übersetzung von Literatur und — soweit möglich — die Anpassung von Literatur in barrierefreie Formate für Menschen mit Behinderungen; |
c) |
Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors für eine hochwertig bebaute Umwelt: gezielte Maßnahmen zur Förderung der Mobilität, des Kapazitätsaufbaus und der Internationalisierung der Akteure im Architektur- und Kulturerbesektor, Förderung der Baukultur, des Peer-Learnings und der Publikumsbeteiligung zur Verbreitung von Qualitätsgrundsätzen für zeitgenössische Architektur und Kulturerbemaßnahmen; Unterstützung der nachhaltigen Erhaltung, die Regenerierung und adaptive Wiederverwendung des Kulturerbes und die Förderung seiner Werte durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsaktivitäten; |
d) |
Unterstützung anderer Sektoren des kreativen Schaffens, wenn ein spezifischer Bedarf festgestellt wird, einschließlich gezielter Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte des nachhaltigen Kulturtourismus und des Design- und Modesektors sowie Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren des kreativen Schaffens außerhalb der Union. |
Spezifische Maßnahmen, um die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und den interkulturellen Dialog zu stimulieren:
a) |
finanzielle Unterstützung für die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“; |
b) |
finanzielle Unterstützung für das Europäisches Kulturerbe-Siegel und für Vernetzungsaktivitäten der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten; |
c) |
Kulturpreise der Union; |
d) |
Europäische Tage des Kulturerbes; |
e) |
Unterstützung von europäischen kulturellen Einrichtungen wie Orchestern, die junge, vielversprechende Künstler schulen und fördern und einen inklusiven Ansatz mit großer geografischer Reichweite verfolgen, oder von Stellen, die für die Bürgerinnen und Bürgern der Union direkte kulturelle Dienstleistungen mit großer geografischer Reichweite erbringen. |
ABSCHNITT 2
AKTIONSBEREICH MEDIA
Zur Umsetzung der in Artikel 6 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA werden — unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/1808 und der Unterschiede zwischen den Ländern in Bezug auf Produktion, Vertrieb und Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte sowie in Bezug auf die Größe und die Besonderheiten ihrer betreffenden Märkte und sprachlichen Vielfalt — die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden:
a) |
Entwicklung audiovisueller Werke durch europäische unabhängige Produktionsgesellschaften, die eine Vielzahl von Formaten (wie Spielfilme, Kurzfilme, Serien, Dokumentarfilme und narrative Videospiele) und Genres abdecken und sich an verschiedene Zielgruppen, einschließlich Kinder und Jugendliche, richten; |
b) |
Produktion von innovativen und qualitätsvollen TV-Inhalten und seriellen Erzählungen für verschiedene Zielgruppen durch europäische unabhängige Produktionsgesellschaften; |
c) |
Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und unter Einsatz von Datenanalysen, um den Bekanntheitsgrad, die Sichtbarkeit, den grenzüberschreitenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern; |
d) |
Unterstützung des internationalen Vertriebs und der internationalen Verbreitung von ausländischen europäischen Werken auf allen Plattformen (wie Kinos, Internet), und zwar sowohl kleiner als auch größerer Produktionen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien und durch Förderung der Verwendung von Untertiteln, Synchronisation und gegebenenfalls Audiodeskriptionsinstrumenten; |
e) |
Unterstützung des mehrsprachigen Online-Zugangs zu TV-Kulturprogrammen mithilfe von Untertiteln; |
f) |
Unterstützung von Vernetzungsaktivitäten von Fachleuten des audiovisuellen Sektors, einschließlich Kulturschaffender, und des Austauschs zwischen Unternehmen zur Entwicklung und Förderung von Talenten im europäischen audiovisuellen Sektor und zur Erleichterung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer und internationaler gemeinsamer schöpferischen Tätigkeiten und Koproduktionen; |
g) |
Unterstützung der Tätigkeiten europäischer Akteure des audiovisuellen Sektors bei Branchenveranstaltungen und -messen in Europa und anderen Teilen der Welt; |
h) |
Unterstützung der Sichtbarkeit und Reichweite europäischer Filme und audiovisueller Werke für ein breites europäisches Publikum über nationale Grenzen hinweg, insbesondere für junge Menschen und Multiplikatoren, auch durch die Ausrichtung von Vorführungen und Kommunikations-, Verbreitungs- und Werbeaktivitäten zur Unterstützung europäischer Filmpreise, insbesondere des „LUX — der Europäische Publikumsfilmpreis des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie“; |
i) |
Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und -beteiligung, einschließlich Aktivitäten der Filmbildung, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten; |
j) |
Schulungs- und Mentoring-Aktivitäten zur Verbesserung der Fähigkeit von Fachleuten des audiovisuellen Sektors zur Anpassung an neue kreative Prozesse, Marktentwicklungen und digitale Technologien, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette auswirken; |
k) |
ein Netzwerk oder Netzwerke europäischer Video-on-Demand-Anbieter, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Werke zeigen; |
l) |
europäische Festivals und ein Netzwerk europäischer Festivals oder Netzwerke europäischer Festivals, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen, unter Wahrung ihrer Identität und Einzigartigkeit; |
m) |
Netz europäischer Kinobetreiber mit großer geografischer Reichweite, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen und damit die Rolle europäischer Kinos bei der Verbreitung europäischer Werke fördern; |
n) |
spezifische Maßnahmen für eine ausgewogenere Beteiligung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor, einschließlich Studien, Mentoring, Schulungen und Vernetzungsaktivitäten; |
o) |
Unterstützung des politischen Dialogs, innovativer politischer Maßnahmen und des Austauschs bewährter Verfahren, u. a. durch Analysetätigkeiten und Bereitstellung zuverlässiger Daten; |
p) |
länderübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten und Vernetzung zwischen dem audiovisuellen Sektor und politischen Entscheidungsträgern. |
ABSCHNITT 3
SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH
Zur Umsetzung der in Artikel 7 genannten Prioritäten des sektorübergreifenden Aktionsbereichs werden die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden:
Maßnahmen der politischen Zusammenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit:
a) |
zur Unterstützung der Politikentwicklung, dem grenzüberschreitenden Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning- und Sensibilisierungsaktivitäten, Vernetzung und regelmäßiger sektorübergreifender Dialog zwischen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und politischen Entscheidungsträgern; |
b) |
zur Unterstützung sektorübergreifender analytischer Tätigkeiten; |
c) |
zur Förderung der grenzüberschreitenden politischen Zusammenarbeit und Politikentwicklung im Hinblick auf die Rolle der sozialen Inklusion durch Kultur; |
d) |
zur Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und die vom Programm abgedeckten Themen, Förderung der an die Bürgerinnen und Bürger gerichteten Öffentlichkeitsarbeit und Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen über die nationale Ebene der Mitgliedstaaten hinaus. |
Maßnahmen des „Labors für kreative Innovationen“:
a) |
zur Unterstützung neuer Formen der kreativen Arbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, beispielsweise durch experimentelle Ansätze und die Nutzung innovativer Technologien; |
b) |
zur Förderung innovativer sektorübergreifender Konzepte und Instrumente, die möglichst auch eine Dimension der Mehrsprachigkeit und eine soziale Dimension umfassen, zur Erleichterung der Verbreitung, der Bekanntmachung und der Monetarisierung von Kultur und Kreativität sowie des Zugangs zu Kultur und Kreativität erleichtern, einschließlich des kulturellen Erbes. |
Maßnahmen der „Kontaktstellen“:
a) |
zur Bekanntmachung des Programms auf nationaler Ebene und zur Bereitstellung von Informationen über die verschiedenen Arten finanzieller Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen, und zur Unterstützung der Akteure des Kultur- und Kreativsektors bei der Beantragung von Unterstützung unter dem Programm, auch durch Information über die Anforderungen und Verfahren bei den verschiedenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und durch Austausch bewährter Verfahren; |
b) |
zur Unterstützung potenzieller Begünstigter beim Antragsverfahren und des Peer-Monitorings für neue Programmteilnehmer, zur Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austausches bewährter Verfahren zwischen Fachleuten, Einrichtungen, Plattformen und Netzwerken in und zwischen den Politikbereichen und Sektoren, die unter das Programm fallen; |
c) |
zur Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse des Programms in geeigneter Form bei den Bürgerinnen und Bürgern und den Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bekannt gemacht bzw. verbreitet werden. |
Bereichsübergreifende Maßnahmen zur Förderung der Nachrichtenmedien:
a) |
Begleiten des strukturellen und technologischen Wandels im Mediensektor durch Förderung eines unabhängigen und pluralistischen Medienumfelds, auch durch Unterstützung einer unabhängigen Beobachtung zur Beurteilung von Risiken und Herausforderungen für den Medienpluralismus und die Medienfreiheit und durch Sensibilisierungsaktivitäten; |
b) |
Förderung hoher Qualitätsstandards im Bereich der Medienproduktion durch Unterstützung der Zusammenarbeit, digitaler Kompetenzen, eines grenzüberschreitenden kollaborativen Journalismus und hochwertiger Inhalte, die somit zu einer Berufsethik im Journalismus beitragen; |
c) |
Förderung der Medienkompetenz, sodass die Bürgerinnen und Bürger ein kritisches Verständnis und eine kritische Nutzung der Medien entwickeln, und Unterstützung der Weitergabe und des Austauschs von Kenntnissen über politische Strategien und Verfahren im Bereich Medienkompetenz; |
d) |
einschließlich spezifische Maßnahmen für eine ausgewogenere Beteiligung der Geschlechter im Nachrichtenmediensektor. |
ANHANG II
GEMEINSAME QUALITATIVE UND QUANTITATIVE WIRKUNGSINDIKATOREN DES PROGRAMMS
Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften, einschließlich des Herkunftslands der begünstigten Organisationen.
Qualitative Belege für auf die Programmunterstützung zurückzuführende Erfolgsgeschichten im Bereich der künstlerischen, unternehmerischen und technologischen Innovation.
Indikatoren
Aktionsbereich Kultur:
Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften.
Zahl der Künstler sowie der Akteure des Kultur- und Kreativsektors, die dank der Unterstützung des Programms über die Landesgrenzen hinausgingen, aufgeschlüsselt nach dem Herkunftsland und einschließlich des Frauenanteils.
Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms erstellte europäische kulturelle und kreative Werke zugegriffen haben, einschließlich Werken aus anderen Ländern als ihrem eigenen.
Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, die auf gesellschaftliche Randgruppen ausgerichtet sind.
Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, an denen Organisationen aus Drittländern beteiligt sind.
Aktionsbereich MEDIA:
Zahl der Menschen, die auf audiovisuelle Werke, die durch das Programm unterstützt wurden zugegriffen haben, die aus anderen europäischen Ländern als ihrem eigenen stammen.
Zahl der Teilnehmer an vom Programm unterstützten Lernaktivitäten, die nach eigener Aussage ihre Kompetenzen verbessern und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern konnten, einschließlich des Frauenanteils.
Zahl, Budget und geografischer Ursprung der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt, geschaffen und verbreitet wurden, sowie der Koproduktionen mit Partnern aus Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten.
Zahl der audiovisuellen Werke in weniger verbreiteten Sprachen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt, produziert und verbreitet wurden.
Zahl der Menschen, die auf großen Märkten durch Business-to-Business-Werbeaktivitäten erreicht wurden.
Sektorübergreifender Aktionsbereich:
Zahl und Umfang der aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften (zusammengesetzter Indikator sowohl für Maßnahmen des Labors für kreative Innovationen als auch für bereichsübergreifende Maßnahmen, die den Nachrichtenmediensektor unterstützen).
Zahl der von den Kontaktstellen organisierten Werbeveranstaltungen oder -aktivitäten für das Programm.
Zahl der und Teilnehmer an Maßnahmen des Labors für kreative Innovationen und bereichsübergreifende Maßnahmen, die den Nachrichtenmediensektor unterstützen, einschließlich des Frauenanteils.
ANHANG III
AKTIONSBEREICH MEDIA
Das Logo des Aktionsbereichs MEDIA sieht folgendermaßen aus:
28.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/61 |
VERORDNUNG (EU) 2021/819 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen. |
(2) |
Die regelmäßigen unabhängigen Evaluierungen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zeigen, dass wesentliche Änderungen erforderlich sind, um das EIT-Modell und die ihm zugrunde liegenden Verfahren weiter zu verbessern. Darüber hinaus wurden bei der Zwischenevaluierung und der Ex-ante-Folgenabschätzung des EIT eine Reihe verbesserungswürdiger Bereiche ermittelt, unter anderem das Finanzierungsmodell der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC), die Integration der KIC in lokale Innovationssysteme, die Offenheit und Transparenz der KIC und die Überwachung durch das EIT. Diese Verordnung bietet auch Gelegenheit, diese Aspekte in Angriff zu nehmen. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung dafür, eine solide Basis für Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa sicherzustellen. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung sind jedoch auch gemeinsame Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich. |
(4) |
Das EIT wurde errichtet, um die bestehenden Strategien und Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene zu ergänzen, indem es die Integration der Elemente des Wissensdreiecks — Hochschulbildung, Forschung und Innovation — in der gesamten Union fördert. |
(5) |
Das EIT sollte zur Stärkung der Innovationskapazität der Union und der Mitgliedstaaten beitragen, um große gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und so zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit in der Union beizutragen. |
(6) |
Das EIT sollte — über seine KIC — darauf abzielen, Innovationssysteme in der gesamten Union auf offene und transparente Weise zu stärken. Zu diesem Zweck sollte das EIT Vernetzung, Integration und Zusammenarbeit ermöglichen und fördern sowie Synergien zwischen den verschiedenen Innovationsgemeinschaften in ganz Europa fördern. Das EIT zielt ferner darauf ab, die strategischen Prioritäten der Union umzusetzen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union beizutragen, einschließlich derer, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal, vom 27. Mai 2020 zum EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan (im Folgenden „Europäischer Aufbauplan“), vom 19. Februar 2020 zu einer europäischen Datenstrategie, vom 10. März 2020 zu einer KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und vom 10. März 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa genannt werden, und derer im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus sollte das EIT zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, beitragen, indem es die Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) und das Pariser Übereinkommen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5) vereinbart wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), einhält, und zur Verwirklichung des Übergangs zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 beitragen. Dieser Übergang wird nur durch einen Forschungs- und Innovationsschub möglich sein, was die Notwendigkeit unterstreicht, günstige Bedingungen und Investitionen zur Verbesserung der Wissensbasis und der Forschungs- und Innovationskapazität Europas, insbesondere in Bezug auf grüne, klimafreundliche Technologien und Innovationen, zu verstärken. |
(7) |
Das EIT sollte die Offenheit der KIC verbessern, um die kooperativen Verbindungen zu stärken und Synergien zwischen verschiedenen Innovationsgemeinschaften in Europa zu schaffen und dadurch die geografische Vielfalt und Mobilität von Talenten zu erleichtern. |
(8) |
Die prioritären Bereiche und der Finanzbedarf des EIT für einen Zeitraum von sieben Jahren, der den jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) abdeckt, sollten in einer Strategischen Innovationsagenda (SIA) festgelegt werden. Die SIA sollte auf „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“) abgestimmt werden, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, auch in Bezug auf Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung und andere Anforderungen der genannten Verordnung, und die strategische Planung von Horizont Europa sollte dabei berücksichtigt werden. Mit der SIA sollten Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen des MFR und mit anderen einschlägigen Initiativen, Strategien und Instrumenten der Union sowie nationalen und regionalen Initiativen, Strategien und Instrumenten geschaffen und gefördert werden, insbesondere solchen in den Bereichen Forschung und Innovation, Bildung und Kompetenzentwicklung, nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung. Angesichts der Bedeutung der SIA für die Innovationspolitik der Union und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen auf die Union sollte die SIA vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission angenommen werden. Dieser Vorschlag der Kommission sollte sich auf einen Beitrag des EIT stützen. Dieser Beitrag sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden. |
(9) |
Die Krise infolge des Ausbruchs von COVID-19 hat erhebliche Störungen in den Gesundheits- und Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten verursacht. Die Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der Krise erfordert die Zusammenarbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Das EIT und die KIC sollten flexibel auf bestehende sowie neue und unerwartete Herausforderungen und Prioritäten reagieren und in der Lage sein, Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um ihre Systeme angemessen zu unterstützen. Insbesondere sollten das EIT und die KIC zu den Innovationsanstrengungen beitragen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Einklang mit den Prioritäten des europäischen Grünen Deals, des Europäischen Aufbauplans, der neuen Industriestrategie für Europa und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu bewältigen, wobei Synergien mit anderen Initiativen und Partnerschaften der Union sicherzustellen sind. |
(10) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die Tätigkeiten des EIT langfristigen strategischen Herausforderungen gewidmet sein, insbesondere in trans- und interdisziplinären Bereichen, einschließlich der Entwicklung innovativer nicht-technologischer Lösungen als notwendige Ergänzung zu technologieorientierten Innovationsaktivitäten. Dabei sollte das EIT den regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft sowie Forschungseinrichtungen, Innovationszentren, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Hochschuleinrichtungen und Industrievertretern fördern. |
(11) |
Das EIT sollte mithilfe der KIC dem Transfer seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Unternehmertum auf das Unternehmensumfeld und deren kommerzieller Nutzung Vorrang verleihen und die Innovations- und unternehmerischen Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen sowie die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen komplementär zum Europäischen Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) sowie zu anderen relevanten Teilen von Horizont Europa und dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programm „InvestEU“ unterstützen. |
(12) |
Das EIT sollte seine Tätigkeit im Rahmen von auf Spitzenleistungen ausgerichteten, institutionalisierten Europäischen Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, einschließlich KMU und öffentlichen Unternehmen sowie lokalen Behörden, Sozialunternehmen, einschlägigen gemeinnützigen Organisationen und anderen Beteiligten entfalten. Angesichts des innovativen Charakters bestimmter Unternehmen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen, ihre Organisation oder ihre Produktionsmethoden sollten die Förderung des sozialen Unternehmertums und ein stärkeres Engagement von KMU und Sozialunternehmen angestrebt werden, um deren aktive Teilhabe sicherzustellen. Diese Partnerschaften sollten darauf abzielen, durch die Mobilisierung von Mitteln aus anderen öffentlichen und privaten Quellen finanziell tragfähig zu werden und ein möglichst breites Spektrum einschlägiger neuer Partner anzuziehen und einzubinden. Sie sollten vom Verwaltungsrat im Einklang mit den in der SIA festgelegten prioritären Bereichen und Zeitplänen ausgewählt und als KIC benannt werden, wobei die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten zur Bewältigung sich abzeichnender globaler und sozialer Herausforderungen zu berücksichtigen sind. Sie sollten im Einklang mit dieser Verordnung und den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften auf der Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen, transparenten und auf Spitzenleistungen ausgerichteten Verfahrens ausgewählt werden. Die erste derartige KIC, die so bald wie möglich im Jahr 2022 oder 2023 eingeführt werden sollte, sollte die Kultur- und Kreativwirtschaft betreffen, die zweite, die 2026 eingeführt werden sollte, den Bereich Wasser-, Meeres- und maritime Wirtschaftszweige und Systeme. |
(13) |
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der KIC ist es erforderlich, spezielle Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC festzulegen, die von den Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa und für die Verbreitung der Ergebnisse abweichen. Ebenso könnten für die KIC-Mehrwertaktivitäten gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung nötig sein. |
(14) |
Der Verwaltungsrat sollte die Tätigkeiten des EIT lenken und überwachen und für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten der KIC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 und der SIA zuständig sein. Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats sollte die Kommission für eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft sowie für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Abdeckung sorgen, wobei Exzellenz ein Leitprinzip sein sollte. |
(15) |
Das EIT sollte eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige externe Evaluierungen der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen jeder KIC organisieren, einschließlich ihrer Fortschritte im Hinblick auf finanzielle Tragfähigkeit, Kosteneffizienz und Offenheit für neue Mitglieder. Diese Evaluierungen sollten Interimsüberprüfungen für die ersten drei Jahre des Partnerschaftsabkommens und die drei Jahre nach einer etwaigen Verlängerung, umfassende Bewertungen, die vor Ablauf des siebten Jahres des Partnerschaftsabkommens durchgeführt werden, und abschließende Überprüfungen vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens umfassen. Der Verwaltungsrat sollte gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die KIC ergreifen. |
(16) |
Das EIT sollte die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Korrekturmaßnahmen informieren. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten sollte den Verwaltungsrat und den Direktor in strategisch wichtigen Fragen beraten und das EIT und die KIC beraten und Erfahrungen mit ihnen austauschen. Das EIT sollte die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten organisieren. |
(17) |
Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft und deren Innovationsvermögen und unternehmerische Kapazität zu steigern, sollten das EIT und die KIC in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der Union, und darüber hinaus für sich zu gewinnen, beispielsweise durch Förderung ihrer Mobilität. |
(18) |
Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen und den leistungsabhängigen Finanzbeitrag des EIT zu den KIC festschreiben. Um den Verwaltungsaufwand für die KIC zu begrenzen und für längerfristige Planungsressourcen und -tätigkeiten zu sorgen, sollte das EIT mit den KIC mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren oder, wenn dies für angemessener erachtet wird, jährliche Finanzhilfevereinbarungen schließen. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollte das EIT in der Lage sein, für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein solches Partnerschaftsabkommen zu schließen und dieses vorbehaltlich einer positiven Leistung und positiver Ergebnisse der Interimsüberprüfung und der umfassenden Bewertung der KIC um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren zu verlängern. Nach Ablauf des Partnerschaftsabkommens können das EIT und die KIC eine Kooperationsvereinbarung schließen, um die aktive Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten. |
(19) |
Die Hochschulbildung muss als wesentlicher Bestandteil des Wissensdreiecks gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung sollten im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Akkreditierungsverfahren über die KIC akademische Grade und Abschlüsse vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können. Darüber hinaus sollte das EIT die Förderung von akademischen Graden und Abschlüssen mit EIT-Gütesiegel stärken, um ihre Anerkennung außerhalb der EIT-Gemeinschaft zu verbessern und ihre Nutzung auf Programme für lebenslanges Lernen, berufliche Bildung, Qualifizierung, Umschulung und Weiterqualifizierung auszuweiten. Mit seinen Aktivitäten und seiner Arbeit sollte das EIT im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) dazu beitragen, die Mobilität von Studierenden, Forschern und Personal zu fördern, und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Mentoring und Coaching bieten. |
(20) |
Um die Haftung des EIT zu regeln und seine Offenheit und Transparenz sicherzustellen, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. Entsprechende Regeln für die Organisation und die Funktionsweise des EIT sollten in dessen Satzung festgeschrieben werden. |
(21) |
Das EIT sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und zur Gewährleistung seiner funktionellen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von nationalen Behörden und äußerem Druck seinen Haushalt selbst verwalten; seine Einnahmen sollten einen Beitrag der Union umfassen. |
(22) |
Es wird erwartet, dass die Industrie sowie der Finanz- und der Dienstleistungssektor wesentlich zum Haushalt der KIC beitragen werden. Die KIC sollten insbesondere das Ziel verfolgen, den Anteil der Beiträge aus privaten Quellen und aus mit ihren Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen so weit wie möglich zu steigern und finanzielle Tragfähigkeit anzustreben und spätestens vor Ablauf der 15 Jahre dauernden finanziellen Unterstützung durch das EIT zu erreichen. Die KIC und ihre Partnerorganisationen sollten bekannt machen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen des EIT erfolgen und dass sie einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten. Darüber hinaus sollte die Transparenz der Finanzierungen verbessert werden, indem öffentlich zugängliche Informationen darüber, welche Projekte finanziert werden, sowie über die Zuweisung der Mittel bereitgestellt werden. |
(23) |
Für den Finanzbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß der Haushaltsordnung durch den Rechnungshof erfolgen. |
(24) |
Das EIT sollte sich nach besten Kräften um einen reibungslosen Übergang zwischen den MFR-Zeiträumen bemühen, insbesondere für laufende Tätigkeiten. |
(25) |
Die Einnahmen des EIT sollten den Beitrag der Union aus dem Finanzbeitrag aus Horizont Europa umfassen. Diese Einnahmen sollten außerdem Beiträge aus anderen privaten und öffentlichen Quellen umfassen können. |
(26) |
Das EIT ist eine von der Union geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 70 der Haushaltsordnung und sollte dementsprechend seine Finanzregelung festlegen. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (10) für das EIT gelten. |
(27) |
Das EIT sollte einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen, der die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Tätigkeiten beschreibt. Außerdem sollte das EIT auf der Grundlage der SIA und im Einklang mit seiner Finanzregelung ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der geplanten Initiative im Hinblick auf die jährliche und mehrjährige Programmplanung erstellen, das es dem EIT gestattet, auf interne und externe Entwicklungen in den Bereichen Forschung, Gesellschaft, Technologie, Hochschulbildung und Innovation und anderen relevanten Bereichen zu reagieren. Dieses einheitliche Programmplanungsdokument sollte dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt werden. |
(28) |
Seit seiner Gründung profitiert das EIT vom Fachwissen seiner Mitarbeiter. Aufgrund des geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sind einige der Verträge der Mitarbeiter jedoch ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgelaufen. Um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden und angesichts der Bedeutung von Fachwissen für den Erfolg der Tätigkeiten des EIT liegt es im besten Interesse des EIT, innerhalb des geltenden Rechtsrahmens alle Anstrengungen zu unternehmen, um qualifiziertes Personal anzuziehen und zu halten. |
(29) |
Die Kommission sollte — insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der SIA — unabhängige, externe Evaluierungen der Funktionsweise des EIT, einschließlich der durch die KIC verwalteten Tätigkeiten, einleiten. Bei diesen Evaluierungen sollte untersucht werden, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht; zudem sollten die Aktivitäten des EIT und der KIC abgedeckt werden. Dabei sollten der Unionsmehrwert des EIT, die unionsweite Wirkung und die Auswirkungen der Tätigkeiten des Regionalen Innovationsschemas (RIS), die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Sichtbarkeit, die Verbreitung der Ergebnisse, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und die Frage, ob sie mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und diese ergänzen, einschließlich etwaiger Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, beurteilt werden. Diese Evaluierungen sollten in die Bewertungen von Horizont Europa einfließen, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden. |
(30) |
Das EIT sollte sich nach besten Kräften bemühen, die Terminologie im Zusammenhang mit der Struktur der einzelnen KIC zu straffen, um die Erkennbarkeit des EIT weiter zu vereinfachen und zu verstärken. |
(31) |
Um zur Beseitigung von Innovationsunterschieden in Europa beizutragen, sollte das EIT — insbesondere durch das RIS — wie in der SIA genauer ausgeführt die Innovationskapazität von Ländern und Regionen unterstützen, sich darum bemühen, Innovationssysteme zu stärken, um globale Herausforderungen zu bewältigen, und neue Partnerorganisationen in die KIC integrieren. |
(32) |
Die KIC, die als Innovationstreiber fungieren, sollten die Prioritäten der Strategien der Mitgliedstaaten für intelligente Spezialisierung berücksichtigen und deren Innovationsfähigkeit verbessern, indem sie den regionalen Fähigkeiten und Stärken, Möglichkeiten und Schwächen sowie lokalen Akteuren und ihren Tätigkeiten und Märkten in vollem Umfang Rechnung tragen. |
(33) |
Starke Synergien zwischen dem EIT und dem EIC sind unbedingt zu fördern. Die KIC sollten die Gründung innovativer Unternehmen in enger Synergie mit dem EIC fördern und gleichzeitig Doppelarbeit vermeiden, und die EIT-Begünstigten sollten zusätzlich zu den von den KIC bereitgestellten Diensten Unterstützung durch die EIC-Instrumente beantragen können. Insbesondere Start-up-Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial, die von den KIC unterstützt werden, sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 einen vereinfachten und damit schnelleren Zugang zu EIC-Maßnahmen haben, damit sie rasch expandieren können, während die EIC-Begünstigten von Förderregelungen des EIT profitieren sollten. Um Abschottung zu vermeiden und Synergien und Zusammenarbeit zu fördern, sollten das EIT und der EIC einen gegenseiti-gen und systematischen Informationsaustausch vorsehen. Der Verwaltungsrat sollte Mitglieder des EIC-Rats gegebenenfalls als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen können. |
(34) |
Um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 die Kontinuität der Tätigkeiten des EIT und der KIC sicherzustellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten, und bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(35) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) errichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Innovation“ den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche, wirtschaftliche oder ökologische Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, sodass daraus neue Produkte, Prozesse, Dienstleistungen oder Unternehmens-, Organisations- und Sozialmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind; |
2. |
„Wissens- und Innovationsgemeinschaft“ oder „KIC“ eine groß angelegte institutionalisierte Europäische Partnerschaft — im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 — von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern im Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 beizutragen; |
3. |
„Kolokationszentrum“ einen auf offene und transparente Weise eingerichteten physischen Knotenpunkt, der Verbindungen und aktive Zusammenarbeit zwischen Akteuren des Wissensdreiecks fördert und als Anlaufstelle für den Wissensaustausch fungiert, über die die Partner der KIC Zugang zu Einrichtungen und zum Fachwissen erhalten, das sie benötigen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen; |
4. |
„RIS-Knotenpunkt“ einen von einer KIC eingerichteten und als fester Bestandteil zu ihr gehörenden physischen Knotenpunkt in einem Mitgliedstaat oder in einem vom RIS vorgesehenen assoziierten Land, der als Anlaufstelle für die Tätigkeiten der KIC und für die Mobilisierung und Einbeziehung von lokalen Akteuren des Wissensdreiecks in die Tätigkeiten der KIC dient; |
5. |
„Partnerorganisation“ eine juristische Person, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Anbieter beruflicher Bildung, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitute, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen; |
6. |
„Forschungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen; |
7. |
„Hochschuleinrichtung“ oder „HSE“ eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse insbesondere auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen; |
8. |
„EIT-Gemeinschaft“ das EIT und die aktive Gemeinschaft von Einzelpersonen und juristischen Personen, die von der Unterstützung oder vom Finanzbeitrag des EIT profitiert haben oder profitieren; |
9. |
„Strategische Innovationsagenda“ oder „SIA“ ein Dokument, in dem die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für künftige Initiativen, dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens, Ziele, wichtigste Maßnahmen, Funktionsweise, erwartete Ergebnisse und die Auswirkungen des EIT sowie eine Einschätzung des Ressourcenbedarfs für die Laufzeit von Horizont Europa und des MFR dargelegt sind; |
10. |
„Regionales Innovationsschema“ oder „RIS“ ein Schema, das die Integration des Wissensdreiecks und die Innovationskapazität von Ländern (und Regionen in diesen Ländern), die im Europäischen Innovationsanzeiger nach der SIA als „mäßige“ oder „bescheidene“ Innovatoren eingestuft sind, und von den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fördert, insbesondere durch Anwerbung und Integration neuer Partner in die KIC und Überbrückung regionaler Unterschiede, wodurch das Innovationsgefälle verringert wird; |
11. |
„Forum der Interessenträger“ eine Plattform, die Vertretern der Unionsorgane, nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht; |
12. |
„KIC-Geschäftsplan“ ein der Finanzhilfevereinbarung beigefügtes Dokument, das für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren die Ziele der KIC, die Art und Weise, wie sie erreicht werden sollen, die erwarteten Ergebnisse, die geplanten KIC-Mehrwertaktivitäten und den damit verbundenen Finanzbedarf und die entsprechenden Finanzmittel, einschließlich der Maßnahmen zur Erreichung finanzieller Tragfähigkeit und zur Steigerung der Offenheit der KIC für neue Partner aus der gesamten Union, beschreibt; |
13. |
„KIC-Mehrwertaktivitäten“ Aktivitäten von Partnerorganisationen gemäß dem KIC-Geschäftsplan, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen (einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC) und den übergeordneten Zielen des EIT dienen; |
14. |
„KIC-übergreifende Aktivitäten“ Aktivitäten, mit denen darauf abgezielt wird, die Zusammenarbeit und die Synergien zwischen KIC zu verbessern, einen stärker interdisziplinären Ansatz zu fördern und eine kritische Masse unter den KIC zu schaffen, um auf Themen von gemeinsamem Interesse einzugehen; |
15. |
„Kooperationsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem EIT und einer KIC mit dem Ziel, dass die KIC nach dem Auslaufen des Partnerschaftsabkommens ein aktives Mitglied der EIT-Gemeinschaft bleibt; in der Vereinbarung sind die Bedingungen für den Zugang zu wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für spezifische Aktivitäten und transnationale Aktivitäten mit hohem Unionsmehrwert enthalten; |
16. |
„finanzielle Tragfähigkeit“ die Fähigkeit einer KIC, ihre Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks unabhängig von Beiträgen des EIT zu finanzieren. |
Artikel 3
Auftrag und Ziele
(1) Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in der Union und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Union und der Mitgliedstaaten gestärkt wird, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft gegenübersieht. Zu diesem Zweck fördert das EIT Synergien, Integration und Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau, auch durch Förderung des Unternehmergeistes, und stärkt damit auf offene und transparente Weise die Innovationssysteme in der gesamten Union. Das EIT setzt ferner die strategischen Prioritäten der Union um und trägt zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union, einschließlich des europäischen Grünen Deals, des Europäischen Aufbauplans, der europäischen Datenstrategie, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und der neuen Industriestrategie für Europa, und derer im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus trägt es zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, indem es die Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris befolgt, und zur Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 bei.
(2) Für den Haushaltszeitraum 2021–2027 trägt das EIT unter uneingeschränkter Berücksichtigung seiner strategischen Planung zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele von Horizont Europa bei.
Artikel 4
SIA
(1) In der SIA werden im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Zielen und Prioritäten von Horizont Europa die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für den betreffenden Siebenjahreszeitraum festgelegt; sie enthält eine Bewertung der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen des EIT, dessen Einbindungsmaßnahmen und dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. Die SIA steht im Einklang mit den Berichterstattungs-, Überwachungs- und Evaluierungsanforderungen sowie sonstigen in der Verordnung (EU) 2021/695 dargelegten Anforderungen und trägt den Ergebnissen der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen unabhängigen Evaluierung des EIT gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung Rechnung.
(2) Die SIA berücksichtigt die strategische Planung von Horizont Europa, um Kohärenz mit den Herausforderungen dieses Programms und Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten EIC sicherzustellen, und benennt und fördert zweckdienliche Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen für Forschung und Innovation, Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen, eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung.
(3) Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des jeweiligen MFR.
(4) Das EIT erstellt nach Konsultation der bestehenden KIC und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen einen Beitrag zum Vorschlag der Kommission über die SIA und unterbreitet ihn der Kommission. Der Beitrag des EIT wird veröffentlicht.
(5) Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 AEUV angenommen.
Artikel 5
Die Organe des EIT und die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten
(1) Die Organe des EIT sind die in diesem Absatz genannten.
Ein Verwaltungsrat setzt sich aus hochrangigen Mitgliedern mit nachgewiesener Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft zusammen. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der KIC, unter anderem das Ergreifen angemessener Abhilfemaßnahmen bei unzureichender Leistung der KIC, sowie für weitere strategische Entscheidungen. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats werden Kriterien in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit berücksichtigt. Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
Ein Exekutivausschuss setzt sich aus ausgewählten Mitgliedern, die alle drei Komponenten des Wissensdreiecks vertreten, und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Ausführung seiner Aufgaben und bereitet in Abstimmung mit dem Direktor die Sitzungen des Verwaltungsrats vor.
Ein Direktor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Der Direktor fungiert als der gesetzliche Vertreter des EIT und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich.
Eine interne Auditstelle arbeitet völlig unabhängig und unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen. Die interne Auditstelle berät den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie allen sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird.
(2) Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT in Anhang I wiedergegeben.
(3) Es wird eine Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten eingerichtet.
Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land zusammen.
Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät den Verwaltungsrat und den Direktor
a) |
zur Verlängerung oder Beendigung des Partnerschaftsabkommens des EIT mit den KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6; |
b) |
zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit jeder KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6 und |
c) |
zu anderen Fragen von strategischer Bedeutung für das EIT als den unter den Buchstaben a und b genannten, indem sie diesbezügliche Erfahrungen austauscht. |
Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät ferner die KIC und tauscht Erfahrungen mit ihnen aus.
Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten wird regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Abhilfemaßnahmen unterrichtet. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ebnet den Weg für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung von KIC-Tätigkeiten.
Artikel 6
Aufgaben
Zur Verwirklichung seines Auftrags und seiner Ziele gemäß Artikel 3 nimmt das EIT mindestens folgende Aufgaben wahr:
a) |
Es ermittelt im Einklang mit der SIA die wichtigsten Prioritäten und Tätigkeiten und setzt diese nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 um; |
b) |
es sorgt für Offenheit gegenüber potenziellen neuen Partnerorganisationen (insbesondere KMU und neu entstehenden Exzellenzzentren) und sensibilisiert und gewinnt diese Organisationen über bestehende Informationsnetzwerke und Strukturen, auch über die RIS, für die Teilnahme an seinen unionsweiten Tätigkeiten; |
c) |
es wählt und benennt KIC gemäß Artikel 9 und legt durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen deren Rechte und Pflichten fest, beaufsichtigt die KIC und bietet ihnen in Gestalt geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierlicher Überwachung und regelmäßiger externer Evaluierung ihrer Tätigkeit im Einklang mit Artikel 11 angemessene Unterstützung und strategische Anleitung an und trifft gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen; |
d) |
es lenkt die Umsetzung des RIS, auch durch Einführung von RIS-Knotenpunkten durch die KIC; |
e) |
es sorgt für angemessene Koordinierung und erleichtert die Kommunikation und die thematische Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen KIC und fordert zur Einreichung von Vorschlägen für KIC-übergreifende Aktivitäten und gemeinsame Dienstleistungen auf; |
f) |
es sorgt für die flächendeckende Einführung von akademischen Graden und Abschlüssen mit EIT-Gütesiegel durch die KIC, stärkt deren Förderung außerhalb der EIT-Gemeinschaft und weitet sie auf Programme für lebenslanges Lernen aus; |
g) |
es fördert die Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks, einschließlich zwischen den einzelnen KIC und in der gesamten Union, unter anderem durch das RIS, im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers und fördert die Offenheit der KIC für neue Mitglieder durch Einbindungsmaßnahmen; |
h) |
es fördert die weite Verbreitung, Kommunikation und Nutzung der Ergebnisse und Chancen, die sich aus der EIT-Gemeinschaft ergeben, um die Bekanntheit, die Sichtbarkeit und das Wissen über das EIT in der gesamten Union zu steigern und zur Beteiligung an den Tätigkeiten der EIT-Gemeinschaft anzuregen; |
i) |
es unterstützt die KIC bei der Entwicklung einer wirksamen Strategie für finanzielle Tragfähigkeit zur Mobilisierung von Mitteln aus anderen öffentlichen und privaten Quellen; |
j) |
es fördert Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation, insbesondere durch Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner; |
k) |
es fördert fachübergreifende Innovationskonzepte über alle Wirtschaftszweige hinweg, auch durch die Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen, durch eine durch Gestaltung bewirkte Nachhaltigkeit und Klimaneutralität, durch organisatorische Konzepte, durch Unternehmergeist und durch neue Geschäftsmodelle; |
l) |
es sorgt für Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen, gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695; |
m) |
es fördert die Diskussion und den Austausch und die Verbreitung von Fachwissen und Know-how zwischen KIC in Bezug auf innovative Modelle für Rechte des geistigen Eigentums mit dem Ziel, Wissenstransfer und Wissensverbreitung sowohl im Rahmen der KIC als auch in der gesamten Union zu fördern; |
n) |
es stellt die notwendige Unterstützung bereit und fördert Synergien mit den KIC für die Entwicklung innovativer Lösungen; |
o) |
es organisiert mindestens alle zwei Jahre regelmäßige Sitzungen eines Forums der Interessenträger, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Strategien und Zielen der Union für Innovation, Forschung und Bildung sowie gegebenenfalls auch zu anderen Strategien und Zielen der Union auszutauschen und zu erörtern und allen Interessenträgern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen; |
p) |
es organisiert die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten mindestens zweimal jährlich, unabhängig von den Sitzungen des Forums der Interessenträger; |
q) |
es erleichtert den Aufbau von Einrichtungen für gemeinsame Dienste der EIT-Gemeinschaft; |
r) |
es fördert die langfristige Vernetzung der RIS-Knotenpunkte und Kolokationszentren in den Mitgliedstaaten, um ihre Zusammenarbeit innerhalb der EIT-Gemeinschaft und mit den lokalen Innovationssystemen zu erleichtern; |
s) |
es überwacht die Durchführung der von den KIC durchzuführenden Tätigkeiten, die auf die Entwicklung der unternehmerischen und innovativen Kapazitäten seiner Mitgliedorganisationen, insbesondere von Hochschuleinrichtungen, Anbietern beruflicher Bildung, KMU und Start-up-Unternehmen, und deren Integration in Innovationssysteme in der gesamten Union ausgerichtet sind und im Einklang mit dem Ansatz des Wissensdreiecks stehen; |
t) |
es konzipiert in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Konsultation der KIC, startet und koordiniert eine Pilotinitiative zur Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials von Hochschuleinrichtungen und ihre Integration in Innovationssysteme (Pilotinitiative im Hochschulbereich) und lässt sie von den KIC durchführen. |
Artikel 7
KIC
(1) Die KIC befassen sich mindestens mit Folgendem:
a) |
Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit Mehrwert für die Union, einschließlich der Förderung der Gründung innovativer Start-up-Unternehmen und der Entwicklung innovativer Unternehmen in Komplementarität mit dem EIC und dem Programm InvestEU, unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen; |
b) |
innovationsorientierter und auf den Ergebnissen aus der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Forschung, Erprobung, Entwicklung von Prototypen und Demonstration in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem, ökologischem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht, einschließlich derer in Bezug auf die Gesundheit und den digitalen Markt; |
c) |
Aus- und Weiterbildungstätigkeiten insbesondere auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Bereichen, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem und sozioökologischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerkbildung derjenigen fördern, die in den Genuss von Aus- und Weiterbildungstätigkeiten des EIT, auch denjenigen mit EIT-Gütesiegel, kommen; |
d) |
Maßnahmen als Teil der Pilotinitiative im Hochschulbereich, damit die Hochschuleinrichtungen besser in Innovationswertschöpfungsketten und -systeme integriert und mit anderen wichtigen Innovationsakteuren aus dem Wissensdreieck zusammengeführt werden, wodurch ihre Innovations- und ihre unternehmerischen Kapazitäten verbessert werden; |
e) |
Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der Innovation mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors, sowie Organisationen des öffentlichen Sektors und des dritten Sektors, sofern relevant; |
f) |
Aktivitäten des RIS, die vollständig in die mehrjährige Strategie der KIC integriert und mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 verbunden werden, um die Innovationskapazität zu stärken und nachhaltige Innovationssysteme aufzubauen und damit die Unterschiede und die Kluft in der Innovationsleistung in der gesamten Union zu verringern; |
g) |
gegebenenfalls Bemühen um Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen, insbesondere dem EIC, anderen europäischen Partnerschaften und Aufgaben von Horizont Europa; |
h) |
Mobilisieren von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen, insbesondere in dem Bestreben, im Einklang mit Artikel 18 einen wachsenden Anteil ihres Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch die eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen; |
i) |
auf entsprechendes Ersuchen dem Bereitstellen von Informationen über aufgrund der Tätigkeiten der KIC entwickelte Forschungs- und Innovationsleistungen und -ergebnisse und zugehörige Rechte des geistigen Eigentums und über die entsprechenden Erfinder. |
(2) Unbeschadet der Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC legen die KIC weitgehend nach eigenem Ermessen ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden fest, solange damit Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des EIT und der KIC erzielt werden, wobei sie die strategische Planung von Horizont Europa und die strategische Ausrichtung des EIT, wie sie in der SIA und durch den Verwaltungsrat festgelegt wurden, berücksichtigen.
Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:
a) |
Sie treffen interne transparente organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden, |
b) |
sie stellen durch entsprechende Fördermaßnahmen und mit eindeutigen und transparenten Beitritts- und Austrittskriterien, einschließlich öffentlicher Ausschreibungen, sicher, dass sie unionsweit potenziellen neuen Partnerorganisationen offenstehen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst; |
c) |
sie legen interne Vorschriften, einschließlich Verhaltenskodizes, fest, die sicherstellen, dass sie offen und transparent arbeiten; |
d) |
sie erstellen ihre Geschäftspläne und setzen sie um; |
e) |
sie legen Strategien für die Erreichung einer finanziellen Tragfähigkeit fest und setzen sie um. |
(3) Die KIC können Maßnahmen und Initiativen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ergreifen, insbesondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit von Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sowie von Studierenden, Forschenden und Beschäftigten zu erhöhen.
(4) Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einem Partnerschaftsabkommen, einer Finanzhilfevereinbarung oder — gemäß Artikel 12 — einer Kooperationsvereinbarung.
Artikel 8
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Es gelten die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse von Horizont Europa. Abweichend von diesen Regeln gilt:
a) |
Die Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC sind in Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt; |
b) |
für die KIC-Mehrwertaktivitäten können gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung gelten. |
Artikel 9
Auswahl und Benennung der KIC
(1) Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren als KIC ausgewählt und benannt. Es gelten die Bedingungen und Kriterien der Verordnung (EU) 2021/695, unter anderem von Artikel 28 Absatz 3, sowie die Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften. Der Verwaltungsrat kann diese Kriterien weiter präzisieren, indem er Kriterien für die Auswahl von KIC bestimmt und veröffentlicht, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz bei der Bewältigung weltweiter Herausforderungen und der Erzielung von Ergebnissen bei politischen Prioritäten der Union beruhen.
(2) Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA; dabei berücksichtigt es die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten.
(3) Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei unabhängigen Partnerorganisationen, darunter mindestens eine Hochschuleinrichtung, eine Forschungseinrichtung und ein Privatunternehmen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen.
(4) Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein.
(5) Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Das EIT unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unverzüglich über diese Kriterien und Verfahren.
Artikel 10
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC
Das EIT organisiert, ausgehend von Indikatoren und Überwachungsbestimmungen, die unter anderem in der Verordnung (EU) 2021/695 und in der SIA festgelegt sind, und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige externe Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC, einschließlich des Fortschritts der KIC auf dem Weg zu finanzieller Tragfähigkeit, Kosteneffizienz und Offenheit für neue Mitglieder.
Die Ergebnisse solcher Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.
Artikel 11
Dauer, Verlängerung und Ende von Partnerschaftsabkommen
(1) Abweichend von Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann das EIT für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Partnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.
(2) Das EIT führt auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überwachung der KIC im Einklang mit Artikel 10 unter der Aufsicht des Verwaltungsrats Interimsüberprüfungen der Leistung und der Tätigkeiten der KIC in Bezug auf die ersten drei Jahre der Laufzeit des Partnerschaftsabkommens durch.
Wenn Partnerschaftsabkommen verlängert werden, führt das EIT derartige Interimsüberprüfungen in Bezug auf die ersten drei Jahre nach der Verlängerung durch.
Die Interimsüberprüfungen werden vom Verwaltungsrat veröffentlicht.
(3) Das EIT führt vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Jahren unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und mit der Unterstützung unabhängiger externer Experten eine umfassende Bewertung der Leistung und der Tätigkeiten jeder einzelnen KIC durch.
(4) Nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten kann der Verwaltungsrat das Partnerschaftsabkommen um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren verlängern oder die Gewährung des Finanzbeitrags des EIT einstellen und das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC auf der folgenden Grundlage nicht verlängern:
a) |
auf der Grundlage des Ergebnisses einer Interimsüberprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 und |
b) |
auf der Grundlage des Ergebnisses einer umfassenden Bewertung gemäß Absatz 3. |
Das EIT unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sieben Jahren verlängert wird.
(5) Wenn der Verwaltungsrat im Einklang mit Absatz 4 beschließt, ob das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC verlängert werden soll, berücksichtigt er die in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Europäischen Partnerschaften und — in Bezug auf die KIC — die folgenden Aspekte:
a) |
ihre Relevanz für die globalen Herausforderungen für die Union, |
b) |
ihren Unionsmehrwert und ihre Relevanz in Bezug auf die Ziele des EIT, |
c) |
die Verwirklichung ihrer Ziele, |
d) |
ihre Bemühungen um die Abstimmung ihrer Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen, |
e) |
ihre Fähigkeit zur Aufnahme neuer Mitglieder, |
f) |
ihre Erfolge bei der Gewinnung neuer Mitglieder aus der ganzen Union, |
g) |
ihre Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung, |
h) |
ihre Bemühungen und Ergebnisse in Bezug auf die Planung und Umsetzung geschlechtersensibler Maßnahmen und Tätigkeiten und |
i) |
ihre Fähigkeit, nachhaltige Innovationssysteme zu entwickeln, und den erreichten Grad finanzieller Tragfähigkeit. |
(6) Falls bei der kontinuierlichen Überwachung, einer Interimsüberprüfung oder der umfassenden Bewertung einer KIC gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels mangelhafte Fortschritte in in Artikel 10 genannten Bereichen oder das Fehlen eines Unionsmehrwerts festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Abhilfemaßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung des Finanzbeitrags des EIT oder die Beendigung des Partnerschaftsabkommens.
(7) Das EIT führt vor dem Ablauf eines Partnerschaftsabkommens unter der Aufsicht des Verwaltungsrats eine abschließende Überprüfung der Leistung und der Tätigkeiten der jeweiligen KIC durch. Vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer abschließenden Überprüfung vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens kann das EIT eine Kooperationsvereinbarung mit einer KIC schließen.
Artikel 12
Kooperationsvereinbarung
(1) Die Laufzeit, der Inhalt und die Struktur einer Kooperationsvereinbarung werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung einer eingehenden unabhängigen Untersuchung festgelegt. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Bemühungen der jeweiligen KIC, finanzielle Tragfähigkeit zu erreichen, die erwirtschafteten Einnahmen und die Finanzplanung der KIC bewertet. Bei dieser Bewertung werden darüber hinaus jegliche Aktivitäten ermittelt, deren Fortsetzung aufgrund fehlender Ressourcen gefährdet sein könnte.
(2) Die Kooperationsvereinbarung enthält:
a) |
Bestimmungen über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Fortführung der Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks sowie der Pflege des Systems und des Netzwerks der KIC, |
b) |
Bedingungen für die Verwendung der EIT-Marke und die Teilnahme an den EIT Awards und anderen vom EIT organisierten Initiativen, |
c) |
Bedingungen für die Beteiligung an Hochschul- und Berufsbildungsaktivitäten, einschließlich der Verwendung des EIT-Gütesiegels für Programme für allgemeine und berufliche Bildung und der Beziehungen zur EIT-Alumni-Gemeinschaft, |
d) |
Bedingungen für die Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für einige spezifische Aktivitäten, einschließlich KIC-übergreifender Aktivitäten und gemeinsamer Dienstleistungen, |
e) |
Bedingungen für zusätzliche Unterstützung durch das EIT für Aktivitäten der länderübergreifenden Koordinierung zwischen den Kolokationszentren mit einem hohen Unionsmehrwert. |
(3) Wenn keine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, darf eine KIC die EIT-Marke nicht für ihre Aktivitäten verwenden.
Artikel 13
Akademische Grade und Abschlüsse
(1) Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbietern beruflicher Bildung nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.
(2) Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung auf,
a) |
gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln und auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung oder einem einzelnen Anbieter beruflicher Bildung vergeben werden können; |
b) |
bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten; |
c) |
das EIT-Gütesiegel bei ihrer beruflichen Bildung und ihren Abschlüssen zu fördern und bekannt zu machen; |
d) |
unterschiedliche Strategien zu entwickeln, um die wirksame Zusammenarbeit mit Innovationssystemen und Unternehmen und den Unternehmergeist zu fördern; |
e) |
Programme zu schaffen, deren Schwerpunkt auf lebenslangem Lernen und Zertifizierung liegt; |
f) |
einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und geschlechtersensiblen Ansätzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere in Bereichen, in denen Frauen noch immer unterrepräsentiert sind, wie den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik; |
g) |
Folgendes zu berücksichtigen:
|
Artikel 14
Operative Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene
(1) Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach und sorgt dabei im Wege der Abstimmung dafür, dass seine Tätigkeiten in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, die auf Unionsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.
(2) Darüber hinaus bemüht sich das EIT auch um Synergieeffekte und Komplementaritäten, indem es Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung trägt, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.
Die Kommission bietet dem EIT die erforderliche Unterstützung bei der Schaffung geeigneter Synergieeffekte und Komplementaritäten mit anderen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Tätigkeiten sowie mit anderen Initiativen und Programmen der Union und vermeidet dabei Doppelarbeit.
Die Kommission gibt gegenüber dem EIT Empfehlungen dazu ab, wie der Verwaltungsaufwand für KIC verringert werden kann.
Artikel 15
Rechtsstatus
(1) Das EIT ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2) Das dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das EIT Anwendung.
Artikel 16
Haftung
(1) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.
(2) Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.
(3) Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder sein Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.
(5) Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die im Einklang mit den Artikeln 263 und 265 AEUV gegen das EIT erhoben werden.
Artikel 17
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1) Das EIT und die KIC sorgen dafür, dass ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT und die KIC richten hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über ihre Aktivitäten und die von ihnen gebotenen Möglichkeiten — insbesondere in Bezug auf offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — abgerufen werden können.
(2) Das EIT und die KIC stellen detaillierte Informationen über von ihnen veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung, einschließlich Informationen über ihre Evaluierungsprozesse und über die Ergebnisse dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Diese Informationen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 zeitnah und in durchsuchbarer und nachverfolgbarer Form in den einschlägigen gemeinsamen Online-Datenbanken der von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte zur Verfügung gestellt.
(3) Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 23 Absatz 1 genannte spezifische Finanzregelung sowie die in Artikel 9 dargelegten Kriterien für die Auswahl der KIC.
(4) Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein einheitliches Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 19.
(5) Unbeschadet der Absätze 6 und 7 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.
(6) Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 339 AEUV.
Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).
(7) Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).
Artikel 18
Finanzierung der KIC
(1) Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:
a) |
durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine wesentliche Finanzierungsquelle, |
b) |
durch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, anderen Drittstaaten oder öffentlichen Stellen in diesen Mitgliedstaaten oder Staaten, |
c) |
durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, |
d) |
durch Einnahmen, die die KIC durch ihr eigenes Vermögen und durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften, |
e) |
aus Vermögen, |
f) |
durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nach nationalem Recht gegründeten Einrichtungen, |
g) |
durch einen Finanzbeitrag des EIT, |
h) |
durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten. |
(2) Die Bedingungen für den Zugang zum Finanzbeitrag des EIT werden in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.
(3) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können — vorbehaltlich einer angemessenen Überwachung des geschätzten Finanzbedarfs der KIC, der jährlich festzulegen ist — über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
(4) Der EIT-Finanzbeitrag zu den KIC kann in der Anfangsphase des Lebenszyklus einer KIC bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken. Dieser Beitrag wird nach und nach entsprechend den in der SIA festgelegten Finanzierungssätzen gesenkt.
(5) Die KIC und ihre Partnerorganisationen können Unionsmittel beantragen, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Union und im Einklang mit den jeweiligen Regeln. Eine solche Finanzierung darf keine Kosten decken, die bereits im Rahmen eines anderen Unionsprogramms finanziert werden.
(6) Beiträge von Partnerorganisationen zur Finanzierung der KIC werden entsprechend den in Absatz 4 genannten Finanzierungssätzen festgelegt und spiegeln die Strategie der KIC im Hinblick auf die Erreichung finanzieller Tragfähigkeit wider.
(7) Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Zuweisungsverfahren für die Gewährung seines Finanzbeitrags an die KIC ein. Dieses Verfahren umfasst die Bewertung der Geschäftspläne und der Leistung der KIC, die durch die kontinuierliche Überwachung im Einklang mit Artikel 10 und gemäß der SIA festgestellt wird.
Artikel 19
Programmplanung und Berichterstattung
(1) Das EIT genehmigt ein einheitliches Programmplanungsdokument auf der Grundlage der SIA im Einklang mit seiner in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung mit
a) |
einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Initiativen des EIT und der KIC, |
b) |
einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen, |
c) |
einer Schätzung des Personalbedarfs, der sich aus neuen Aufgaben ergibt, |
d) |
geeigneten qualitativen und quantitativen Methoden, Instrumenten und Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten des EIT und der KIC unter Anwendung eines wirkungsorientierten und leistungsbasierten Ansatzes, |
e) |
anderen in seiner Finanzregelung festgelegten Komponenten. |
(2) Das EIT beschließt einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht, der umfassende Informationen zu den Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und zum EIT-Beitrag zu den Zielen von Horizont Europa sowie zu den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen Innovation, Forschung und Bildung enthält. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht bewertet die Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen — einschließlich des Beitrags des EIT zum im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes, aufgeschlüsselt nach KIC — und die allgemeine Funktionsweise des EIT. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst darüber hinaus weitere ausführliche Informationen gemäß der Finanzregelung des EIT.
Der Direktor legt den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 29. Mai 2022 und danach jährlich den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vor.
Artikel 20
Überwachung und Evaluierung des EIT
(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung gemäß seiner Finanzregelung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der Evaluierungen werden veröffentlicht.
(2) Die Kommission nimmt unterstützt von unabhängigen externen Experten und unter Berücksichtigung der Standpunkte von Interessenträgern rechtzeitig eine Zwischenevaluierung und eine abschließende Evaluierung des EIT und der KIC vor. Diese Evaluierungen fließen in die Bewertungen von Horizont Europa gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.
Diese Evaluierungen dienen der Überprüfung, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht, und berücksichtigen Tätigkeiten des EIT und der KIC. Im Rahmen der Evaluierungen werden der Unionsmehrwert des EIT, die Wirkung in der gesamten Union und die Wirkung von RIS-Tätigkeiten, die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der vom EIT durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Kohärenz und deren Komplementarität mit der einschlägigen Unionspolitik bzw. mit relevanten nationalen Politiken, einschließlich der Synergieeffekte mit anderen Teilen von Horizont Europa, insbesondere mit den anderen Europäischen Partnerschaften, mit Aufträgen und mit dem EIC, beurteilt.
Bei der Zwischenevaluierung werden darüber hinaus unter anderem die Ergebnisse und Auswirkungen der Pilotinitiative im Hochschulbereich, die Wirksamkeit der Strategien der KIC für finanzielle Tragfähigkeit und die Zusammenarbeit zwischen dem EIT und Durchführungsstellen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa bewertet. In diesem Zusammenhang fließen die Evaluierungen des EIT in die Bewertungen von Horizont Europa ein, auch mit Blick auf eine systematische Bewertung der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa, insbesondere im Hinblick auf die einzige Anlaufstelle für Innovationen.
(3) Die Kommission kann mit Unterstützung durch unabhängige, auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählte externe Experten weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, um die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele zu prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren zu ermitteln. Durch diese weiteren Evaluierungen trägt die Kommission dem Verwaltungsaufwand für das EIT und die KIC umfassend Rechnung.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen bei der Durchführung der Programme und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.
Artikel 21
Der Haushalt des EIT
(1) Die Einnahmen des EIT bestehen aus einem Beitrag der Union. Sie können außerdem auch Beiträge aus anderen privaten und öffentlichen Quellen umfassen.
Der Beitrag der Union wird aus einem Finanzbeitrag aus Horizont Europa in Höhe von 2 726 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zuzüglich eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 210 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Zeitraum 2021–2027 geleistet.
Das EIT kann zusätzliche Finanzmittel aus anderen Programmen der Union erhalten.
(2) Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird aus dem in Absatz 1 genannten Unionsbeitrag geleistet.
Artikel 22
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts des EIT
(1) Inhalt und Struktur des Haushalts des EIT werden im Einklang mit dessen Finanzregelung festgelegt. Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt. Der Haushalt des EIT muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(2) Der Direktor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
(3) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und übermittelt sie als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zu dem in der Finanzregelung des EIT festgelegten Datum dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(4) Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen. Der Haushalt des EIT wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(6) Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt des EIT unterliegen demselben Verfahren.
Artikel 23
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Haushaltsordnung fest. Dabei ist das Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität gebührend zu berücksichtigen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.
(2) Der Finanzbeitrag zum EIT aus Horizont Europa sowie aus anderen Programmen der Union wird gemäß den Bestimmungen dieser Programme festgelegt.
(3) Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.
(4) Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.
Artikel 24
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung auf das EIT.
(2) Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.
(3) Alle Beschlüsse des EIT und alle von ihm geschlossenen Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass das OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.
Artikel 25
Auflösung des EIT
Eine etwaige Auflösung des EIT erfolgt unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC enthalten einschlägige Vorschriften.
Artikel 26
Überprüfung
Bis zum 31. Dezember 2026 unterbreitet die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Evaluierungen gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung, die sie für erforderlich hält, insbesondere in Bezug auf den Auftrag und die Ziele des EIT gemäß Artikel 3 und im Hinblick auf eine Verlängerung der Laufzeit des Haushalts des EIT über den in Artikel 3 und 21 festgelegten Zeitraum hinaus im Einklang mit dem einschlägigen Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation.
Artikel 27
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird mit Wirkung vom 28. Mai 2021 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 3 und 5, des Artikels 6 Absatz 1 sowie der Artikel 7, 14, 17 und 19 der genannten Verordnung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 28
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 3, 4 und 6, Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 8, 9, 18 und 21 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.
(3) Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).
(4) Siehe Anhang II.
(5) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(6) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(8) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(9) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(13) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(14) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
(15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUTS
ABSCHNITT 1
ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS
(1) |
Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Kommission auf transparente Weise ernannten Mitgliedern, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft widerspiegeln. Diese Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Die Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Kommission kann die Amtszeit auf Vorschlag des Verwaltungsrats einmal um zwei Jahre verlängern.
Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats bemüht sich die Kommission nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung (einschließlich beruflicher Bildung), Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie um die Berücksichtigung des Umfelds für Bildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union. Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission eine Auswahlliste von Kandidaten zum Zweck der Ernennung eines bzw. mehrerer Mitglieder. Die Kandidaten auf der Auswahlliste werden auf der Grundlage des Ergebnisses eines vom EIT eingeleiteten transparenten und offenen Verfahrens ausgewählt. Die Kommission ernennt das Mitglied bzw. die Mitglieder nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats. Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied ernannt. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden. Die Kommission ernennt bis zum 29. November 2022 drei zusätzliche Mitglieder des Verwaltungsrats, damit die Zahl seiner Mitglieder 15 beträgt. Die vor dem 28. Mai 2021 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Mandat bis zum Ende aus; eine Wiederernennung ist nicht möglich. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, insbesondere um dessen Integrität zu wahren. |
(2) |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein. |
(3) |
Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied des EIC-Rats oder andere Interessenträger als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. |
(4) |
Der Verwaltungsrat übt seine Zuständigkeiten unter der Aufsicht der Kommission zum Zwecke der Durchführung des Auftrags des EIT und der Erreichung seiner Ziele gemäß Artikel 3 aus. |
ABSCHNITT 2
AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS
(1) |
In Ausübung seiner Aufgabe zur Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT und der KIC trifft der Verwaltungsrat strategische Entscheidungen. Er soll insbesondere folgende Entscheidungen treffen:
|
(2) |
Zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten strategischen Entscheidungen trifft der Verwaltungsrat die folgenden verfahrensbezogenen und betrieblichen Entscheidungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Aktivitäten des EIT erforderlich sind. Er entscheidet insbesondere über
|
(3) |
Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die das Personal des EIT und seine Beschäftigungsbedingungen betreffen, gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1) (im Folgenden „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen“), insbesondere
|
ABSCHNITT 3
ARBEITSWEISE DES VERWALTUNGSRATS
(1) |
Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. |
(2) |
Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil, seine Zustimmung ist jedoch in den Fällen gemäß Nummer 5 erforderlich. Er hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Verwaltungsrats vorzuschlagen. |
(3) |
Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil. |
(4) |
Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und n, Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben e und j sowie Beschlüsse gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats. |
(5) |
Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben c, e, g, h, j und m, Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 Buchstabe a erfordern die Zustimmung der Kommission, die vom Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat erteilt wird. |
(6) |
Der Verwaltungsrat holt die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ein, bevor er Beschlüsse über die Verlängerung oder Beendigung der Partnerschaftsabkommen mit den KIC gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben h und k und über den Abschluss der Kooperationsvereinbarung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe g fasst.
Die in Absatz 1 genannte Stellungnahme ist für den Verwaltungsrat nicht bindend. Sie wird unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ersuchen darum abgegeben. |
(7) |
Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder oder auf Antrag des Vertreters der Kommission einberufen werden. |
ABSCHNITT 4
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS
(1) |
Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. |
(2) |
Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die vier Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder ausgewählt und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft wider. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. |
(3) |
Der Exekutivausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats in Zusammenarbeit mit dem Direktor vor. |
(4) |
Der Verwaltungsrat kann den Exekutivausschuss ersuchen, die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des Verwaltungsrats zu beaufsichtigen und zu überwachen. |
(5) |
Der Exekutivausschuss bereitet die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für die SIA sowie seine Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Darüber hinaus bereitet der Exekutivausschuss die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, den Entwurf des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und den Entwurf des Jahresabschlusses und der Bilanz vor, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden. |
(6) |
Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
(7) |
Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil. Der Vertreter der Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Exekutivausschusses vorzuschlagen. |
(8) |
Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil. |
(9) |
Die Mitglieder des Exekutivausschusses handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein. Sie erstatten dem Verwaltungsrat regelmäßig über die angenommenen Beschlüsse und über die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben Bericht. |
ABSCHNITT 5
DER DIREKTOR
(1) |
Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Der Direktor ist Bediensteter des EIT und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt. |
(2) |
Er wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das EIT durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. |
(3) |
Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit auf einen Vorschlag der Kommission, der die Bewertung der Leistungen des Direktors und die besten Interessen sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EIT berücksichtigt, einmal um bis zu vier Jahre verlängern. Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(4) |
Der Direktor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden. |
(5) |
Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet diesem kontinuierlich Bericht über die Entwicklung der Tätigkeiten des EIT und aller in seine Verantwortung fallenden Tätigkeiten. |
(6) |
Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
(7) |
Der Direktor nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden und in dessen Zuständigkeit fallen. |
ABSCHNITT 6
PERSONAL DES EIT UND ABGEORDNETE NATIONALE EXPERTEN
(1) |
Das Personal des EIT wird direkt vom EIT eingestellt. Für das Personal des EIT gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen und die zu deren Durchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen. Dieser Absatz gilt für Personal, das am 28. Mai 2021 vom EIT eingestellt wird, unabhängig vom Anfangsdatum des jeweiligen Arbeitsvertrags. |
(2) |
Nationale Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgeordnet werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abordnung von nationalen Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden. |
ANHANG II
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG
Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 294/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 7 |
- |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Nummer 8 |
- |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 9a |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 11 |
- |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 13 |
- |
Artikel 2 Nummer 14 |
- |
Artikel 2 Nummer 15 |
- |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und d |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
- |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
- |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 6 Buchstaben a, b und c und Buchstabe e |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d |
- |
- |
Artikel 6 Buchstabe d |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und f |
Artikel 6 Buchstaben f und g |
- |
Artikel 6 Buchstaben h und i |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g bis i |
Artikel 6 Buchstaben j, k und l |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j |
- |
- |
Artikel 6 Buchstaben m und n |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 6 Buchstaben o und p |
- |
Artikel 6 Absatz Buchstaben q bis t |
Artikel 5 Absatz 2 |
- |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
- |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
- |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g |
- |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben h und i |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
- |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
- |
Artikel 8 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1a |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
- |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 7a |
Artikel 10 |
Artikel 7b Absatz 1 |
- |
Artikel 7b Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
- |
Artikel 11 Absatz 2 |
- |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7b Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 4 |
- |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 7b Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 6 |
- |
Artikel 11 Absatz 7 |
- |
Artikel 12 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe aa |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b |
- |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c bis f |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 9 Absätze1 und 2 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 |
Artikel 16 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
- |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 13 Absätze 2 bis 7 |
Artikel 17 Absätze 3 bis 8 |
Artikel 14 Absatz 1 |
- |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 |
- |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 6 |
- |
- |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 14 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2a |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 1 |
- |
- |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2a |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 18 |
- |
Artikel 19 Absatz 1 |
- |
- |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 |
- |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 |
- |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 4 |
- |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 6 |
- |
Artikel 20 Absatz 7 |
- |
Artikel 20 Absatz 8 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 9 |
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 10 |
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1a |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 21 Absatz 4 |
- |
Artikel 22 |
Artikel 24 |
Artikel 22a |
Artikel 25 |
Artikel 23 |
- |
- |
Artikel 26 |
- |
Artikel 27 |
Artikel 24 |
Artikel 28 |
Anhang |
Anhang I |
- |
Anhang II |
- |
Anhang III |
BESCHLÜSSE
28.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/91 |
BESCHLUSS (EU) 2021/820 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere Artikel 4, sieht die Annahme einer Strategischen Innovationsagenda (SIA) vor. |
(2) |
In der SIA sollten die prioritären Bereiche und die Strategie des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) für den betreffenden Siebenjahreszeitraum im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt werden, die zentralen Maßnahmen des EIT festgelegt werden und eine Bewertung der erwarteten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des EIT, ihrer Outreach-Aktivitäten und ihrer Fähigkeit zur Schaffung eines optimalen innovationsrelevanten Mehrwerts enthalten sein. In der SIA sollten die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung und der regelmäßigen unabhängigen Evaluierung des EIT berücksichtigt werden. |
(3) |
Die SIA sollte auch die strategische Planung von „Horizont Europa“, dem mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“), berücksichtigen, zweckdienliche Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen einschlägigen Initiativen, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene schaffen und fördern und Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der Union, einschließlich derjenigen, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal, vom 27. Mai 2020 über den EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan (Europäischer Aufbauplan), vom 19. Februar 2020 über eine europäische Datenstrategie, vom 10. März 2020 über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und vom 10. März 2020 über eine neue Industriestrategie für Europa genannt werden, und derjenigen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. |
(4) |
Die SIA sollte eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen für die künftigen Tätigkeiten des EIT umfassen. Sie sollte auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des betreffenden mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) enthalten. |
(5) |
Um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 die Kontinuität der Tätigkeiten des EIT und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) sicherzustellen, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(6) |
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(7) |
Der Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (im Folgenden „SIA 2021–2027“) wird wie im Anhang dargelegt angenommen.
Artikel 2
Die SIA 2021–2027 wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/819 umgesetzt.
Artikel 3
Der Beschluss Nr. 1312/2013/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.
(3) Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(5) Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892).
ANHANG
DIE STRATEGISCHE INNOVATIONSAGENDA DES EUROPÄISCHEN INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUTS FÜR DEN ZEITRAUM VON 2021 BIS 2027
Inhaltsverzeichnis
1. |
Einleitung | 94 |
1.1. |
Hintergrund | 94 |
1.2. |
Die zentralen Herausforderungen | 95 |
1.3. |
Einordnung innerhalb von Horizont Europa | 97 |
2. |
Die Latte höher legen: Strategie und Ziele des EIT für den Zeitraum 2021–2027 | 98 |
3. |
Förderung des Innovationstalents und des Innovationspotenzials Europas: Wichtigste Massnahmen | 98 |
3.1. |
Unterstützung existierender KIC | 98 |
3.2. |
Erhöhung der regionalen Wirkung von KIC | 99 |
3.3. |
Gründung neuer KIC | 100 |
3.4. |
Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials im Hochschulbereich | 101 |
3.5. |
Bereichsübergreifende Tätigkeiten des EIT | 102 |
3.5.1. |
Kommunikation und Verbreitung | 102 |
3.5.2. |
Bewährte Verfahren ermitteln und mit Interessenträgern austauschen | 103 |
3.5.3. |
Internationale Zusammenarbeit und globale Outreach-Aktivitäten | 103 |
3.6. |
Gewährleistung der Funktionsweise: Modus Operandi | 104 |
3.6.1. |
Operatives Modell der KIC | 104 |
3.6.2. |
Finanzierungsmodell der KIC | 105 |
3.6.3. |
Verringerung des Verwaltungsaufwands | 106 |
3.6.4. |
Beziehungen zwischen EIT und KICS nach Ende der Partnerschaftsvereinbarung | 106 |
3.7. |
Synergien und Komplementarität mit anderen Programmen der Union | 106 |
4. |
Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise | 108 |
5. |
Ressourcen | 108 |
5.1. |
Finanzbedarf | 108 |
5.2. |
Wirkung (Überwachung und Evaluierung) | 109 |
5.2.1. |
Berichterstattung und Überwachung | 109 |
5.2.2. |
Evaluierung, Interimsüberprüfung und umfassende Überprüfung | 111 |
Anhang 1 | 112 |
Anhang 2 | 115 |
1. EINLEITUNG
Diese Strategische Innovationsagenda beschreibt die prioritären Bereiche und die Strategie des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) für den Zeitraum 2021–2027 (im Folgenden „SIA 2021–2027“). Sie definiert die Ziele des EIT, die zentralen Maßnahmen, den Modus Operandi, die erwarteten Ergebnisse und die Auswirkungen und enthält eine Schätzung der benötigten Ressourcen. Mit der SIA 2021–2027 wird sichergestellt, dass das EIT mit Horizont Europa kohärent ist.
Der SIA 2021–2027 liegt eine von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung zugrunde. Die Strategie berücksichtigt den vom EIT erstellten Entwurf der SIA, der der Kommission am 20. Dezember 2017 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt wurde. Sie spiegelt ferner die Verordnung (EU) 2021/695 wider, insbesondere die Schlüsselrolle des EIT als Teil der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa und seinen Beitrag zur Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen, wie festgelegte Zielwerte und Verpflichtungen für die Klimaschutzziele und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, sowie zu Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ und Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von Horizont Europa. Die SIA 2021–2027 fußt auf der Arbeit des EIT und den Erfahrungen der letzten Jahre sowie auf den Ergebnissen einer umfassenden Konsultation der wichtigsten Interessenträger.
Die SIA 2021-2027 berücksichtigt die Strategische Planung von Horizont Europa, um die Kohärenz mit den Aktivitäten im Rahmen von Horizont Europa sowie Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und die Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der Union sicherzustellen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Aufbauplan, der europäischen Datenstrategie, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und der neuen Industriestrategie für Europa und derjenigen im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer strategischen Autonomie Europas bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus trägt sie zur Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen, einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, bei, indem die Grundsätze des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (2) befolgt werden und bis spätestens 2050 eine treibhausgasneutrale Wirtschaft erreicht wird. Sie zielt auch darauf ab, die Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und nationalen und regionalen Förderprogrammen und -prioritäten zu erhöhen.
1.1. Hintergrund
Das EIT wurde 2008 mit dem Ziel gegründet, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem es das Innovationsvermögen der Union und der Mitgliedstaaten stärkt. Es bereitete den Weg für die Integration von Hochschulbildung, Forschung und Innovation (Wissensdreieck), wobei es einen Schwerpunkt auf unternehmerische Begabung, Unternehmensgründungen und Innovationskompetenzen legte.
Seit seiner Einrichtung hat sich das EIT durch die Integration des Wissensdreiecks nach und nach als einzigartiges Instrument für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen etabliert. Das EIT arbeitet vor allem mit Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) (3). Derzeit gibt es acht KIC, die auf den Gebieten Klimawandel, digitaler Wandel, Energie, Lebensmittel, Gesundheit, Rohstoffe, urbane Mobilität und Mehrwert in der Fertigung tätig sind.
Jede KIC war bislang in fünf bis zehn Kolokationszentren (Co-location centres, CLC ) (4) organisiert, die als geografische Knotenpunkte dienen, die auch einen physischen Raum für die lokale Interaktion innerhalb des Innovationssystems und für die praktische Integration des Wissensdreiecks bieten. CLC sind entsprechend dem jeweiligen nationalen und regionalen Innovationskontext aufgebaut und organisiert und können sich auf ein europaweites Netz bestehender Labors, Büros oder Standorte eines KIC-Partners stützen.
Die KIC koordinieren Aktivitäten des Wissensdreiecks in Form von
a) |
Aktivitäten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit einer starken unternehmerischen Komponente, um die nächste Generation talentierter Fachkräfte auszubilden, u. a. durch die Gestaltung und Umsetzung von Programmen, insbesondere auf Master- und Promotionsebene, die mit dem EIT-Gütesiegel ausgezeichnet werden, einem Gütesiegel, das vom EIT an das Bildungsprogramm einer KIC vergeben wird, das den spezifischen Qualitätskriterien entspricht, unter anderem mit Blick auf die unternehmerische Bildung und innovative Lehrpläne nach einem „Learning-by-doing“-Ansatz, wobei die bildungspolitische Agenda des EIT für die Entwicklung unternehmerisch orientierter und kompetenter Innovatoren entscheidend ist, woraus sich die Bedeutung der Programme und Tätigkeiten zur Entwicklung von unternehmerischen und digitalen Kompetenzen und zur Umschulung und Weiterqualifizierung des Personals unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens ergibt; |
b) |
forschungs- und innovationsfördernden Aktivitäten zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Produkte, Verfahren, Technologien, Dienstleistungen und nichttechnologischer Lösungen, die einer besonderen Geschäftsidee oder einer sozialen Zielsetzung entsprechen; |
c) |
Aktivitäten der Unternehmensgründung und -förderung, wie Accelerator-Programme, um Unternehmern dabei zu helfen, ihre Ideen in erfolgreiche Unternehmungen umzusetzen und den Wachstums- und Entwicklungsprozess zu beschleunigen. |
Der Fokus auf der Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen durch die Integration des Wissensdreiecks, das die Aktivitäten im Bereich der Hochschulbildung in die Innovationswertschöpfungskette einbindet, ist ein unterscheidendes Merkmal des EIT im Vergleich zu anderen Innovationsinstrumenten.
Der Ansatz des EIT trägt zum Aufbau von Resilienz, zur Erhöhung der Nachhaltigkeit und zur Entstehung inkrementeller und disruptiver Innovationen bei und hilft, Marktversagen entgegenzuwirken, die Transformation von Wirtschaftszweigen voranzutreiben und die Gründung von Start-up-Unternehmen, aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu unterstützen. Das EIT begünstigt die Schaffung langfristiger Geschäftsstrategien zur Bewältigung globaler Herausforderungen und fördert Rahmenbedingungen, ohne die ein gut funktionierendes Innovationssystem nicht weiter wachsen könnte und Innovationen nicht entstehen könnten. In der Verordnung (EU) 2021/819 ist das Ziel vorgesehen, dass die KIC finanziell auf eigenen Füßen stehen (5), was ein Alleinstellungsmerkmal ist, durch das auf Unternehmertum und Ergebnisse ausgerichtete Innovation geschaffen werden soll. Die KIC müssen daher Strategien zur Generierung von Einnahmen entwickeln und umsetzen, um ihr Innovationssystem und die Aktivitäten des Wissensdreiecks über den von den Finanzhilfevereinbarungen abgedeckten Zeitraum hinaus zu erhalten.
Das EIT bietet so eine dynamische Plattform für die Einrichtung, den Ausbau, die Überwachung und die Unterstützung von KIC mit starken Netzwerkeffekten und positiven Folgewirkungen . Die KIC der ersten Generation (EIT Digital, EIT Climate-KIC und EIT InnoEnergy), die 2009 eingerichtet wurden, sind fest etabliert und erfahren; ihre Partnerschaftsvereinbarungen laufen entsprechend der maximalen Laufzeit im Jahr 2024 aus. Eine zweite und eine dritte Generation von KIC (EIT Health und EIT Raw Materials, 2014 eingerichtet, und EIT Food, 2016 eingerichtet) reifen heran. Die beiden KIC EIT Urban Mobility und EIT Manufacturing wurden im Dezember 2018 eingerichtet und nahmen ihre Tätigkeit im Jahr 2019 auf.
Bis 2019 waren mehr als 600 Unternehmen, 250 Hochschuleinrichtungen (6) und 200 Forschungseinrichtungen (7) sowie mehr als 50 zivilgesellschaftliche Organisationen und Behörden an den acht KIC beteiligt.
Vor dem Hintergrund fortbestehender regionaler Unterschiede bei der Innovationsleistung in Europa hat das EIT 2014 ein Regionales Innovationsschema (RIS) (8) gestartet, um seine regionale Reichweite auf die als bescheidene und mäßige Innovatoren geltenden Länder auszuweiten. Dank des RIS hat das EIT seine Aktivitäten in ganz Europa ausgebaut und bietet Ländern (und Regionen in diesen Ländern), deren Innovationsleistung im Europäischen Innovationsanzeiger als bescheiden und mäßig eingestuft ist, die Möglichkeit, Wissensdreiecksmaßnahmen als Teil einer KIC-Gemeinschaft zu entwickeln.
Das EIT konnte seine Reaktionsfähigkeit bewahren und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 Governance-Grundsätze und -Regeln für die erfolgreiche Verwaltung seiner KIC unter dem Dach von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde, entwickeln. Dank seiner operationellen Unabhängigkeit konnte es eine Reihe von Neuerungen bei der Verwaltung seiner Begünstigten erproben und wirksam umsetzen, wie kompetitive Finanzierungsmechanismen, Ziele für die finanzielle Tragfähigkeit und spezifische zentrale Leistungsindikatoren.
1.2. Die zentralen Herausforderungen
In den letzten Jahren hat sich das Innovationstempo dramatisch erhöht. Die Innovation formt ganze Wirtschaftszweige um, bringt vorhandene Geschäftsmodelle durcheinander und schafft gleichzeitig ungekannte Möglichkeiten. Angesichts einer globalen Wirtschaftsordnung im Wandel und des zunehmenden internationalen Wettbewerbs muss die Union unter anderem alle Talente einbeziehen, die Beteiligung von Frauen steigern und eine rasche Übertragung der Ergebnisse von Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf den Markt und die Gesellschaft fördern, um das Innovationspotenzial in der gesamten Union zu steigern. Partizipatives Design, Zusammenarbeit und Co-Creation über Fachbereiche hinweg sowie zwischen Hochschulbildung, Forschung und Wirtschaft sind so wichtig wie nie zuvor, um zur Bewältigung globaler Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Verlust an biologischer Vielfalt, der nicht nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, dem digitalen und sozialen Wandel und der demografischen Entwicklung sowie der Zukunft der Gesundheitsversorgung und der Ernährung beizutragen.
Erstens hatte die Ausbreitung von COVID-19 große Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften, da sie die Wirtschaftstätigkeiten beeinträchtigte und sich auf die Gesundheitssysteme, die Arbeitsplätze und das Wohlbefinden auswirkte. Zur Bewältigung der Krise wird eine Kombination aus kurzfristigen und vorausschauenden Maßnahmen benötigt, mit denen die Volkswirtschaften und Interessenträger unmittelbare Unterstützung erhalten und zugleich die für die Erholung erforderlichen Bedingungen geschaffen werden.
Daher ist es wichtig, krisenbedingte Herausforderungen, einschließlich des Zugangs zu Finanzmitteln, zu ermitteln und anzugehen, um wieder Vertrauen unter allen Interessenträgern aufzubauen, sowie die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zu fördern, mit denen die Auswirkungen der Krise auf die Gesellschaft gemindert werden. Zugleich sind Programme zur Förderung von Innovation, der Gründung und Aufwertung von Unternehmen, unternehmerischen Kompetenzen und Innovationskompetenzen von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union auf den richtigen Weg zu bringen und eine rasche Erholung anzutreiben.
Es hat sich gezeigt, dass stärkere Innovationssysteme schneller und entschlossener auf Krisen reagieren. Um die Erholung zu beschleunigen und künftige Notfälle besser angehen zu können, ist es unerlässlich, in die Verbesserung der Koordinierungskapazitäten innerhalb von Innovationssystemen zu investieren, damit deren Resilienz und Reaktionsfähigkeit zur raschen Bereitstellung der erforderlichen Lösungen gesteigert werden können.
Mittel- und langfristig müssen sich alle KIC an die Auswirkungen des Schocks anpassen und sicherstellen, dass sie agil und flexibel sind, um neue Chancen zu ermitteln und wahrzunehmen. Dank ihres „ortsbezogenen“ Ansatzes tragen die KIC durch die CLC und die RIS-Zentren (10) europaweit dazu bei, die lokalen Innovationssysteme zu stärken, unter anderem durch die Förderung einer engeren Interaktion zwischen den Akteuren des Wissensdreiecks und durch die Förderung besser abgestimmter Beziehungen zwischen Finanzinstituten und öffentlichen Einrichtungen sowie zu den Bürgern.
Zweitens werden die heutigen Gesellschaften und Volkswirtschaften zunehmend von den Kompetenzen und der Fähigkeit der Menschen und Organisationen getragen, Ideen in neuartige Produkte, Verfahren, Dienstleistungen, Unternehmen und Gesellschaftsmodelle zu verwandeln. Innovationskompetenz, eine unternehmerische Kultur, die Markteinführung innovativer Lösungen und gesteigerte Investitionen in Bildung, Forschung und Innovation sind heute alles entscheidend, wenn der Union der Übergang zu einer wettbewerbsfähigen, digitalen, klimaneutralen und integrativen Gesellschaft gelingen soll. Die fachübergreifende Zusammenarbeit und interdisziplinäres Lernen sowie das Innovationspotenzial der Hochschulen in der gesamten Union müssen dringend gestärkt werden. Das EIT ist besonders geeignet, um dies im Rahmen von Horizont Europa zu erreichen.
Drittens ist die räumliche Nähe einer der wichtigsten Innovationsfaktoren. Initiativen zur Entwicklung von Innovationsnetzen und zur Bereitstellung von Dienstleistungen im Sinne der Schaffung, Vermittlung und Weitergabe von Wissen spielen eine entscheidende Rolle dabei, Interaktionen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft, Behörden und Einzelpersonen zu fördern. Die Forschungs- und Innovationsleistungen, wie sie im jährlichen Europäischen Innovationsanzeiger zum Ausdruck kommen, variieren erheblich innerhalb der Union. Eine inklusive und vor Ort verankerte Innovation mit besonderem Augenmerk auf der verstärkten Einbindung von KMU und Organisationen der Solidarwirtschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die Aktivitäten des EIT sind gut geeignet, um die lokalen Innovationssysteme mit einer starken europäischen Dimension zu stärken und neue Modelle für eine nachhaltige Wirtschaft bereitzustellen. Die Aktivitäten des EIT und der KIC müssen erst noch enger mit regionalen Strategien und Strategien für eine intelligente Spezialisierung (11) verbunden werden.
Viertens erfordern dynamische Innovationssysteme eine Mischung aus Wissen, Investitionen, Infrastruktur und Talent. Es bedarf Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen europäischer Forschung, Bildung und Innovation sowie starker Synergien, damit die begrenzten Mittel auf angemessene und effiziente Weise investiert werden und andere Finanzierungsquellen erschlossen werden, um so finanzielle Tragfähigkeit zu erreichen. Die Stärkung der Integration des Wissensdreiecks durch KIC, unter anderem durch die Beteiligung neuer Partner in anderen Branchen, Ländern und Regionen, ist ein bewährtes Mittel, um ein innovationsfreundliches Umfeld zu schaffen, und ist ein Leitziel des EIT.
1.3. Einordnung innerhalb von Horizont Europa
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 setzt sich die Kommission entschieden dafür ein, das Innovationspotenzial Europas weiter auszubauen, um in der Lage zu sein, auf die künftigen Herausforderungen zu reagieren. Die besondere Rolle des EIT bei der Förderung der Innovation durch die Zusammenführung von Wirtschaft, Bildung, Forschung, Behörden und Zivilgesellschaft wird gestärkt, indem das Institut in die Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa eingebettet wird. Die Verordnung (EU) 2021/695 spiegelt den wachsenden Ehrgeiz der Union im Bereich der Innovation und die Notwendigkeit wider, diesen Ansprüchen gerecht zu werden.
Durch die strategische Planung von Horizont Europa soll für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 gesorgt werden. Das EIT trägt zum strategischen Koordinierungsverfahren für die europäischen Partnerschaften bei. Das EIT arbeitet weiterhin eng mit anderen Durchführungsstellen der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa zusammen und bemüht sich nach besten Kräften, zu einer zentralen Anlaufstelle für Innovation beizutragen.
Das EIT stärkt die Innovationssysteme, die zur Bewältigung globaler Herausforderungen beitragen, indem es die Integration des Wissensdreiecks in den thematischen Tätigkeitsbereichen der KIC fördert.
Starke Synergien, unter anderem durch Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zwischen den Durchführungsstellen der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa sind erforderlich. Das EIT und der Europäische Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) führen komplementäre Aktivitäten durch, um die Förderung für innovative Unternehmen, einschließlich Dienstleistungen für die beschleunigte Entwicklung von Start-ups (business acceleration) und Schulungen, zu straffen.
Das EIC kann KIC-geförderten Start-ups mit hohem Wachstumspotenzial helfen, rasch zu expandieren. So können insbesondere die innovativsten KIC-geförderten Unternehmen einen vereinfachten und daher schnelleren Zugang zu EIC-Maßnahmen, insbesondere zu Unterstützung durch den EIC-Accelerator und die finanzielle Unterstützung der mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten InvestEU-Programme in Anspruch nehmen. Außerdem erleichtert das EIT den Zugang von EIC-Begünstigten zu den Innovationssystemen der KIC und einschlägigen Akteuren des Wissensdreiecks. So können sich die EIC-Begünstigten aktiv an den KIC-Aktivitäten beteiligen und die Dienstleistungen der KIC in Anspruch nehmen.
Das EIT sorgt auch für Kohärenz mit der Komponente der europäischen Innovationssysteme der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa. Das EIT wird sich aktiv an den Aktivitäten des in dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (13) genannten EIC-Forums beteiligen und Verbindungen zwischen der EIT-Gemeinschaft (14) und einschlägigen Tätigkeiten zur Unterstützung von Innovationssystemen herstellen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Kohärenz und Komplementarität zwischen Maßnahmen des EIT und des EIC sicherzustellen.
Das EIT wird auch stärkere Synergien zwischen seinen Maßnahmen und den Programmen und Initiativen im Rahmen der Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ von Horizont Europa schaffen, um die Übertragung von Wissen aus der wissenschaftlichen Grundlagenforschung auf konkrete Anwendungen zu beschleunigen, die der Gesellschaft zugutekommen. Vor allem mit Blick auf die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und den Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) wirkt das EIT an der Entwicklung von Innovationskompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten bei den MSCA-Stipendiaten und den ERC-Finanzhilfeempfängern in allen Phasen ihrer Laufbahn mit. Diese Zusammenarbeit bleibt freiwillig und darf den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten nicht erhöhen.
Das EIT leistet einen Beitrag zur Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von Horizont Europa und ergänzt einschlägige Aktivitäten zur Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen und zur Förderung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der Union auf globaler Ebene. Vor allem durch die KIC strebt das EIT an, zu stärkeren Synergien mit einschlägigen Missionen und thematischen Clustern sowie anderen europäischen Partnerschaften beizutragen und diese sicherzustellen, indem es unter anderem nachfrageseitige Maßnahmen unterstützt und Verwertungsleistungen anbietet, die den Technologietransfer fördern und die Vermarktung der erzielten Ergebnisse beschleunigen.
Das EIT prüft potenzielle Synergien zwischen dem Programmteil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa, einschließlich der Teambildungs- und Partnerschaftsaktivitäten, und den von ihm geförderten Outreach-Aktivitäten. So können Zieleinrichtungen des Programmteils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa und der Outreach-Aktivitäten des EIT das Fachwissen und die Unterstützung des EIT in Anspruch nehmen.
2. DIE LATTE HÖHER LEGEN: STRATEGIE UND ZIELE DES EIT FÜR DEN ZEITRAUM 2021–2027
Im Zeitraum 2021–2027 setzt das EIT die Unterstützung der KIC fort, um die Innovationssysteme zu stärken, die zur Bewältigung globaler und gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen, und zwar in vollständiger Komplementarität mit Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen. Dazu fördert es die Integration von Hochschulbildung, Forschung und Innovation, um ein innovationsfreundliches Umfeld zu schaffen, eine neue Generation von Unternehmern zu fördern und zu unterstützen und auch zur Beseitigung des Geschlechtergefälles bei Unternehmerinnen und Unternehmern sowie zur Anregung der Gründung neuer innovativer Unternehmen, mit besonderem Augenmerk auf KMU, in enger Synergie und Komplementarität mit dem EIC beizutragen.
Besondere Aufmerksamkeit wird einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und geschlechtersensiblen Ansätzen gewidmet, insbesondere in Bereichen, in denen Frauen noch immer unterrepräsentiert sind, etwa Informations- und Kommunikationstechnologien, Naturwissenschaften, Technik, Informatik und Mathematik. Dabei wird das EIT auf Grundlage der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Interventionsbereiche insbesondere
(1) |
nachhaltige Innovationssysteme europaweit stärken; |
(2) |
Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens fördern, unter anderem durch die Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen europaweit; |
(3) |
neue Lösungen für globale Herausforderungen auf den Markt bringen und |
(4) |
Synergien und Mehrwert innerhalb von Horizont Europa sicherstellen. |
Im Einklang mit den Herausforderungen, denen das EIT gegenübersteht, und um einen Beitrag zu seinen allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/819 und damit zur wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Wirkung von Horizont Europa zu leisten, verfolgt das EIT im Zeitraum 2021–2027 folgende spezifischen Ziele:
a) |
Erhöhung der Offenheit, Wirkung und Transparenz der KIC und Integration des Wissensdreiecks in der gesamten Union; |
b) |
Stärkung der unternehmerischen Fähigkeiten und des Innovationspotenzials in der Hochschulbildung europaweit durch Förderung und Unterstützung des institutionellen Wandels in Hochschuleinrichtungen und die Integration von Hochschuleinrichtungen in Innovationssysteme; |
c) |
Stärkung der regionalen und lokalen Reichweite des EIT und der KIC, insbesondere durch die Einbeziehung einer größeren Bandbreite an Interessenträgern, um unterschiedliche Innovationsleistungen auszugleichen und die Verbreitung von Wissen und Innovation in der gesamten Union zu fördern. |
Das EIT kann bei Bedarf mit der erforderlichen Flexibilität auf die COVID-19-Krise und etwaige künftige Krisen reagieren, indem es einschlägige Initiativen in seine Strategie integriert, um zum Schutz der Innovationssysteme beizutragen und den Interessenträgern des EIT zu helfen, sich auf den Wirtschaftsaufschwung vorzubereiten.
3. FÖRDERUNG DES INNOVATIONSTALENTS UND DES INNOVATIONSPOTENZIALS EUROPAS: WICHTIGSTE MASSNAHMEN
Bei der EIT-Strategie für 2021–2027 liegt der Fokus auf Maßnahmen, mit denen ein Unionsmehrwert geschaffen und zur Erreichung der Ziele von Horizont Europa beigetragen wird. Erstens fördert das EIT die Innovationskapazität und die Innovationssysteme in der gesamten Union weiter, indem die KIC unterstützt, weiterentwickelt, offen für neue Partnerschaften, transparenter und in stärkerer Übereinstimmung mit den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung gestaltet und ausgebaut werden. Zweitens steuert das EIT auf der Grundlage seiner Erfahrungen mit der Integration des Wissensdreiecks die Förderung und die Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und des Innovationspotenzials im Hochschulbereich, umgesetzt durch die KIC, weiter. Drittens unternimmt das EIT dank wirksamerer übergreifender Maßnahmen alle notwendigen Anstrengungen, damit sein Bekanntheitsgrad und seine Wirkung auf Unionsebene verstärkt werden. Außerdem verbessert das EIT seine Funktionsweise, um seine Effektivität, seine Effizienz und seine Wirkung zu steigern, etwa in Bereichen wie Anleitung für die KIC, damit sie finanziell tragfähig werden, Offenheit, Outreach, Transparenz, Qualität und Nachhaltigkeit seiner eigenen Aktivitäten und der Aktivitäten der KIC, stärkere Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen und ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern.
3.1. Unterstützung existierender KIC
Das EIT stärkt die Innovationssysteme, indem es die Unterstützung der bereits bestehenden KIC bei der Bewältigung globaler Herausforderungen durch die Integration des Wissensdreiecks auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fortsetzt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll ein großer Teil der Haushaltsmittel des EIT für die Unterstützung der KIC verwendet werden, und das EIT entwickelt seine Plattform für den Start, den Ausbau und die Überwachung der KIC weiter.
Das EIT sorgt dafür, dass die KIC weiterhin finanzielle Tragfähigkeit anstreben und öffentliche und private Investitionen mobilisieren, um spätestens 15 Jahre nach deren Start finanzielle Unabhängigkeit von der EIT-Finanzhilfe zu erlangen, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf Maßnahmen zur Integration des Wissensdreiecks liegt.
Das EIT gewährleistet, dass die KIC eine Strategie für die Zusammenarbeit und die Schaffung von Schnittstellen und Synergien mit den einschlägigen europäischen Partnerschaften, Missionen und dem EIC sowie anderen einschlägigen Unions- und internationalen Initiativen und Programmen entwickeln und umsetzen. Zusätzlich zu der finanziellen Unterstützung überwacht das EIT die KIC auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse strategisch und bietet ihnen Orientierungshilfen. Auf der Grundlage der u. a. in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeführten Indikatoren begleitet und analysiert das EIT die Leistung‚ die Hebelinvestitionen und die verschiedenen qualitativen und quantitativen Auswirkungen der KIC.
Das EIT bemüht sich nach besten Kräften, die Terminologie im Zusammenhang mit der Struktur der einzelnen KIC zu straffen, um die Erkennbarkeit des EIT weiter zu vereinfachen und zu verstärken.
Das EIT legt Bereiche für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den KIC zu Themen von strategischer und politischer Bedeutung fest und fördert diese Zusammenarbeit. Das EIT stärkt die Koordination zwischen KIC in Bereichen von gemeinsamem Interesse, insbesondere durch die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den KIC und ihrer Zusammenarbeit (KIC-übergreifende Aktivitäten) (15) in bestimmten Themenbereichen und zu übergeordneten Fragen. KIC-übergreifende Aktivitäten haben das größte Potenzial, wenn schon mehrere KIC sich mit den gleichen politischen Prioritäten der Union befassen, es jedoch noch keine eigene KIC gibt. Die Durchführung spezieller gemeinsamer Maßnahmen von gemeinsamem Nutzen durch mehrere KIC-Gemeinschaften birgt ein hohes Potenzial für Synergien und interdisziplinäre Vorteile. Das EIT fördert solche Aktivitäten und beteiligt sich aktiv an der Festlegung von Inhalt und Struktur KIC-übergreifender Aktivitäten. Es überwacht die Durchführung KIC-übergreifender Aktivitäten sowie die erzielten Ergebnisse, um diese Aktivitäten letztlich zum Bestandteil der mehrjährigen KIC-Strategien zu machen. Das EIT fördert ferner den Aufbau KIC-übergreifender gemeinsamer Dienste zur Bewältigung operativer Aufgaben, die allen KIC gemeinsam sind.
3.2. Erhöhung der regionalen Wirkung von KIC
Das EIT verstärkt seine regionale Wirkung dank einer größeren Offenheit und des inklusiven Vorgehens der KIC gegenüber einer großen Bandbreite von potenziellen Partnern und Interessenträgern, einer stärkeren Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse und einer besser strukturierten regionalen Strategie der KIC. Jede KIC muss eine regionale Strategie als festen Bestandteil ihrer Geschäftspläne erstellen und umsetzen, deren Ziel darin besteht, das Verhältnis zu den nationalen, regionalen und lokalen Innovationsakteuren (einschließlich KMU) zu stärken. Soweit relevant, weisen die KIC Verknüpfungen mit Strategien für intelligente Spezialisierung und mit den Aktivitäten der thematischen Plattformen und interregionalen Initiativen nach, u. a. mit den Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds). Das EIT überwacht kontinuierlich die Umsetzung dieser Strategien, einschließlich der Hebelwirkung auf die ESI-Fonds.
Die mehrjährige Strategie und der Geschäftsplan der KIC sollen einen sogenannten „ortsbezogenen“, auf den CLC und RIS-Zentren beruhenden Innovationsansatz umfassen, damit die Rolle der KIC als Türöffner für den Zugang zu einer KIC-Gemeinschaft und die Interaktion mit den Partnern vor Ort sowie mit weiteren lokalen Innovationsakteuren genutzt wird.
Das EIT überwacht, wie die CLC und RIS-Zentren funktionieren und sich in die lokalen Innovationssysteme integrieren.
Das EIT trägt dafür Sorge, dass die RIS-Aktivitäten so eingesetzt werden, dass potenzielle neue Partner gewonnen werden, die einen Mehrwert für die KIC bedeuten, und dass sie die Integration dieser Partner erleichtern und so die unionsweite Präsenz des EIT fördern, und dass sie umfassend in die mehrjährige Strategie der KIC integriert sind. Die Teilnahme am RIS, das vom EIT gesteuert und von den KIC umgesetzt wird, erfolgte bisher auf freiwilliger Basis. Ab 2021 werden die RIS-Tätigkeiten verpflichtend und zu einem festen Bestandteil der mehrjährigen Strategien der KIC. Das EIT sorgt dafür, dass die RIS-Aktivitäten eine Brücke zu einschlägigen Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung schlagen.
Die KIC verstärken diese Integration durch die Einrichtung von RIS-Zentren. Ein RIS-Zentrum wird nach einer eingehenden Analyse der Bedürfnisse und einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet. Es ist Teil der KIC-Struktur und dient als Zentrum ihrer Tätigkeiten. Ziel ist, die lokalen Akteure des Wissensdreiecks zu mobilisieren und in die Tätigkeiten der KIC einzubeziehen, Synergien auf lokaler Ebene zu schaffen, Finanzierungs- und Zusammenarbeitsmöglichkeiten zu ermitteln und die aktive Integration in Systeme zu fördern. Im Einklang mit der KIC-Erweiterungsstrategie könnten RIS-Zentren den Weg zur Einrichtung eines CLC in der Zielregion ebnen.
Das EIT berät und unterstützt weiterhin die KIC bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer mehrjährigen RIS-Strategien. Mit den RIS-Aktivitäten wird weiterhin die Innovationskapazität von Ländern (und Regionen in diesen Ländern), deren Innovationsleistung dem Europäischen Investitionsanzeiger zufolge bescheiden und mäßig ist, sowie der Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt, um ihre Integration in die KIC-Gemeinschaften zu fördern. Folgende Länder und Regionen kommen für RIS-Tätigkeiten in Frage (RIS-Länder und -Regionen):
(1) |
Länder (und Regionen in diesen Ländern), die in mindestens einem der drei Jahresberichte des Europäischen Innovationsanzeigers der nachstehend genannten Jahre als „bescheidene“ oder „mäßige“ Innovatoren eingestuft wurden:
|
(2) |
Gebiete in äußerster Randlage. |
Mindestens 10 % und höchstens 15 % der finanziellen Mittel des EIT für bestehende und neue KIC sind der Durchführung von RIS-Aktivitäten vorbehalten, damit die Zahl der KIC-Partner aus den Zielregionen erhöht werden kann. Im Rahmen des RIS geförderte Aktivitäten haben zum Ziel:
(1) |
dazu beizutragen, die Innovationskapazität regionaler und lokaler Systeme in der Union durch Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus und eine engere Interaktion zwischen lokalen Innovationsakteuren (Cluster, Netzwerke, Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, und Anbietern beruflicher Bildung und KMU) sowie die Tätigkeiten dieser Akteure zu verbessern, |
(2) |
das Ziel zu unterstützen, neue Partner in den KIC zu gewinnen und lokale Innovationssysteme an europaweite Innovationssysteme anzubinden, und |
(3) |
zusätzliche private und öffentliche Finanzmittel zu mobilisieren, wobei den ESI-Fonds besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte. |
3.3. Gründung neuer KIC
Um zur Bewältigung neuer und sich abzeichnender globaler Herausforderungen beizutragen, leitet das EIT offene und transparente Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Schaffung neuer KIC in vorrangigen Bereichen ein, die aus strategisch wichtigen Themenbereichen und auf der Grundlage von Kriterien ausgewählt werden, welche unter anderem die Relevanz für die politischen Prioritäten der Union im Hinblick auf das Vorgehen gegen globale und gesellschaftliche Problemstellungen sowie ihr Potenzial und ihren Mehrwert in Bezug auf das EIT-Modell zum Ausdruck bringen. Die neuen KIC werden in Abhängigkeit von der Strategischen Planung von Horizont Europa und der dem EIT für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zugewiesenen Mittel gegründet. Die einschlägigen Auswahlkriterien für die europäischen Partnerschaften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 werden in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die KIC aufgenommen und bei der Bewertung berücksichtigt.
Auf der Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsrates und einer entsprechenden Analyse wird vorgeschlagen, 2022 oder 2023 möglichst bald eine erste neue KIC im Bereich der Kultur- und Kreativbranchen und Kultur- und Kreativwirtschaft (Cultural and Creative Sectors and Industries, CCSI) zu gründen, für die 2021 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, sofern dies machbar ist. Dieser vorrangige Bereich weist die größte Komplementarität mit den acht bereits existierenden KIC des EIT und den potenziellen prioritären Bereichen anderer europäischer Partnerschaften auf, die im Rahmen von Horizont Europa entstehen sollen. Eine Zusammenfassung der Herausforderungen in den CCSI und der erwarteten Wirkung der künftigen KIC ist in Anhang 1 enthalten.
Eine zweite neue KIC im Bereich Wasser-, Meeres- und maritime Sektoren und Ökosysteme (WMM) soll dem Vorschlag zufolge 2026 ins Leben gerufen werden, wobei die entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2025 veröffentlicht werden soll. Die Kommission führt bis 2024 mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger eine Ex-ante-Analyse durch, um die Relevanz des Bereichs WMM zu evaluieren. Falls die Analyse zu einer negativen Schlussfolgerung führt, kann die Kommission eine Änderung der SIA 2021–2027 vorschlagen, bei der sie dem Beitrag des Verwaltungsrats und der strategischen Planung von Horizont Europa Rechnung trägt. Eine Zusammenfassung der Herausforderungen im WMM-Bereich und der erwarteten Wirkung der künftigen KIC ist in Anhang 2 enthalten.
Andere neue KIC können ausgewählt werden, wenn die zusätzlichen Mittelzuweisungen zu denen des EIT verfügbar werden, und berücksichtigen den Beitrag des Verwaltungsrats, die strategische Planung von Horizont Europa und die Kriterien für die Auswahl der europäischen Partnerschaften, insbesondere Offenheit, Transparenz, Unionsmehrwert, Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung, Kohärenz und Synergien.
3.4. Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials im Hochschulbereich
In Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit den KIC konzipiert das EIT eine Pilotinitiative zur Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials im Hochschulbereich und der Integration von Hochschulen in Innovationssysteme (Pilotinitiative im Hochschulbereich) und lässt sie ab 2021 von den KIC durchführen. Mit seinem Modell der Integration des Wissensdreiecks überwindet das EIT die anhaltende Kluft zwischen Hochschulen, Forschung und Innovation. Das EIT und die KIC sind vor allem dank ihres besonderen Fokus auf Innovation und unternehmerischer Bildung wichtige Instrumente für die Entwicklung des Humankapitals. Die Wirkung des EIT wird jedoch über die KIC-Partner hinaus ausgeweitet.
Die Hochschulen in ganz Europa müssen möglichst inklusiv und mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis einen stärker auf Innovation und Unternehmertum ausgerichteten Ansatz der Bildung, Forschung und der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und dem weiteren regionalen und lokalen Innovationssystem, einschließlich der Zivilgesellschaft, öffentlicher Einrichtungen und Organisationen der Solidarwirtschaft, verfolgen, was mit einer klaren Strategie, einer Methodologie und entsprechenden Ressourcen erreicht werden kann.
Die Aktivitäten der KIC in Verbindung mit der Pilotinitiative im Hochschulbereich werden durch offene und transparente Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt, die auf die Stärkung des Innovationspotenzials der Hochschulen abzielen und insbesondere auf Hochschuleinrichtungen ausgerichtet sind, die keine KIC-Partner in den Innovationswertschöpfungsketten und -systemen in der Union sind. Die Maßnahmen betreffen in erster Linie den Kapazitätsaufbau von Hochschuleinrichtungen, u. a.:
(1) |
den Austausch und die Anwendung bewährter Verfahren in der Integration des Wissensdreiecks, z. B. organisatorisches Lernen, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, Coaching und Mentoring, |
(2) |
die Ausarbeitung von Aktionsplänen für den Umgang mit festgestelltem Handlungsbedarf in Bereichen wie Innovationsmanagement, Gründung und Entwicklung von Start-up-Unternehmen, Technologietransfer einschließlich der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums, nachhaltige und klimaneutrale Gestaltung, Personal- und Organisationsmanagement, Integration der Geschlechterperspektive in die Innovation und Zusammenarbeit mit lokalen Interessensträgern und der Zivilgesellschaft und |
(3) |
Umsetzung der Aktionspläne zum Aufbau von Innovationspotenzial sowie entsprechender Folgemaßnahmen. |
Diese Aktivitäten betreffen weitere Akteure des Wissensdreiecks wie Anbietern beruflicher Bildung, Forschungs- und Technologieorganisationen, KMU und Start-up-Unternehmen und ergänzen die Maßnahmen des EIT im Bildungsbereich, die einer der Kernbestandteile der KIC-Aktivitäten zur Integration des Wissensdreiecks sind . Das EIT soll eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den KIC im Rahmen der Pilotinitiative im Hochschulbereich fördern. Die in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmenden Auswahlkriterien sind so gestaltet, dass der Großteil der Mittel für Hochschuleinrichtungen außerhalb der KIC aufgewendet wird. Ziel der Pilotinitiative im Hochschulbereich ist, dass die Wirkung des EIT über die KIC hinausgeht und zum Kernauftrag des EIT — Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Wettbewerbsfähigkeit durch die Stärkung der Innovationskapazität der Mitgliedstaaten — beiträgt, was auch im Einklang mit den Zielen von Horizont Europa stünde, die unternehmerischen Kompetenzen und Innovationskompetenz in einer Perspektive des lebenslangen Lernens, u. a. durch die Stärkung des Potenzials der Hochschuleinrichtungen in ganz Europa, zu stärken.
Die EIT-Unterstützung baut auch auf politischen Initiativen wie HEInnovate (16) und RIIA (17) auf, die sich in zahlreichen Hochschuleinrichtungen und Mitgliedstaaten in der gesamten Union bewährt haben. Das EIT konzipiert seine Unterstützungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Konsultation der KIC, um die uneingeschränkte Kohärenz und Komplementarität mit einschlägigen Aktivitäten im Rahmen von Horizont Europa, Erasmus+, geschaffen mit der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), und anderen Programmen der Union zu gewährleisten.
Die Einzelheiten der Umsetzungs- und Durchführungsverfahren werden in den ersten drei Jahren ausgearbeitet und verfeinert und werden in dieser Pilotphase zunächst überwacht und bewertet . Die Bewertung der Pilotphase wird von unabhängigen externen Sachverständigen durchgeführt, und die Ergebnisse werden der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt. Der Verwaltungsrat entscheidet auf der Grundlage dieser Bewertung, ob die Pilotinitiative im Hochschulbereich entweder fortgesetzt und ausgebaut oder eingestellt werden soll.
Der Verwaltungsrat lenkt und beaufsichtigt die Durchführung und Überwachung der Aktivitäten der KIC. Geachtet wird insbesondere auf einen offenen und inklusiven Ansatz, um über die KIC-Partner hinaus weitere Hochschuleinrichtungen zu gewinnen und so einen größeren geografischen Anwendungsbereich zu erreichen, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen in Bereichen, in denen sie zu wenig vertreten sind, und auf die Verknüpfung mit dem RIS, einschlägigen thematischen Plattformen und Strategien zur intelligenten Spezialisierung und der Fazilität für Politikunterstützung, falls angemessen.
Das EIT stärkt das EIT-Gütesiegel und weitet seinen Geltungsbereich über die KIC hinaus auf Hochschuleinrichtungen aus, die an der Maßnahme teilnehmen. Mit der Beteiligung von Akteuren des gesamten Wissensdreiecks bemüht sich das EIT, seine Unterstützung für die Entwicklung des Innovationspotenzials in der Hochschulbildung an das EIT-Gütesiegel zu binden, das derzeit an die Bildungsprogramme der KIC vergeben wird.
Das EIT weitet das EIT-Gütesiegel auch auf Maßnahmen des lebenslangen Lernens wie Mentoring, Berufsbildungs-, Qualifizierungs-, Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme sowie offene Online-Lehrveranstaltungen aus, die sich an einen größeren Kreis von Studierenden, erwachsenen Lernenden und Einrichtungen, einschließlich Berufsbildungseinrichtungen, — über die KIC hinaus — richten. Die Anwendung des Gütesiegels über die EIT-Gemeinschaft hinaus dürfte eine stärker strukturierende Wirkung auf allen Ebenen (Studierende, Programme, Einrichtungen) zeigen.
Das EIT überwacht die Vergabe und Ausweitung des EIT-Gütesiegels an bzw. auf Bildungs- und Berufsbildungsprogramme der KIC und lotet einen wirksameren Qualitätssicherungsmechanismus aus, einschließlich der Anerkennung und Akkreditierung des EIT-Gütesiegels durch externe Anbieter.
Damit die Pilotinitiative im Hochschulbereich erfolgreich ist, bietet das EIT konkrete Leitlinien, Fachkenntnisse und Coachingmaßnahmen für die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und visiert Zielhochschuleinrichtungen aus ganz Europa an, wobei besonderes Augenmerk auf Hochschuleinrichtungen aus Ländern (und Regionen in diesen Ländern), die bescheidene und mäßige Innovatoren sind, sowie aus anderen Regionen mit geringer Leistung, die ihr Innovationspotenzial und ihren Innovationsfußabdruck vergrößern und ihre Strategien für eine intelligente Spezialisierung stärken möchten, gelegt wird.
3.5. Bereichsübergreifende Tätigkeiten des EIT
3.5.1. Kommunikation und Verbreitung
Das EIT und die KIC bemühen sich, ihre Kommunikation und ihren Bekanntheitsgrad zu verbessern und zu steigern, und verfolgen im Hinblick auf ihre größten Interessenträger in den Mitgliedstaaten und darüber hinaus eine verbesserte Markenstrategie im Einklang mit dem Kommunikationskonzept, das in Bezug auf Horizont Europa Anwendung findet. Aufgrund der wachsenden Anzahl an KIC und der Pilotinitiative im Hochschulbereich intensiviert das EIT seine Bemühungen um die stärkere Anerkennung der Unionsunterstützung als Qualitätsmarke für Innovation . Dieses Markenmanagement und eine verbesserte Kommunikation vor allem gegenüber der Öffentlichkeit und den nationalen und regionalen Behörden sind von entscheidender Bedeutung, da die Innovationen, die aus dem EIT hervorgehen, die konkrete Wirkung von Investitionen der Union durch Horizont Europa zeigen.
Das EIT bemüht sich, bestehende Informationsnetze der Union verstärkt zu nutzen und ihre Aktivitäten zu koordinieren, um potenziellen KIC-Partnern bessere Beratung und Orientierung bieten zu können. Diese stärkere Nutzung und Koordinierung kann die Unterstützung nationaler und regionaler Behörden bei der Ermittlung der erforderlichen Synergien mit den mehrjährigen Strategien der KIC umfassen. Um eine möglichst weite Bekanntmachung und eine bessere Kenntnis der Möglichkeiten zu gewährleisten, die das EIT bietet, stärkt das EIT Leitlinien und Unterstützung in Aspekten, die die europaweite Teilnahme an KIC betreffen, unter Nutzung bestehender Informationsnetzwerke und Strukturen in ganz Europa, insbesondere der in der Verordnung (EU) 2021/695 genannten nationalen Kontaktstellen.
Damit möglichst viele Interessenträger des Wissensdreiecks auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene über alle Aufforderungen und Projekte des EIT (und der KIC) informiert sind, werden diese auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 auf dem Portal „Funding and tender opportunities“ veröffentlicht.
Das EIT organisiert mindestens zweimal jährlich regelmäßige Treffen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaten und der mit der Kommission verbundenen Stellen, um eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsfluss mit den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß über die Leistung, die Ergebnisse und die Aktivitäten des EIT und der KIC auf dem Laufenden gehalten. Darüber hinaus steht die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten dem EIT in strategisch wichtigen Fragen beratend zur Seite. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten wird außerdem zusammen mit dem EIT die Verknüpfung der EIT-geförderten Aktivitäten mit nationalen oder regionalen Programmen und Initiativen, einschließlich möglicher nationaler und regionaler Kofinanzierungen dieser Aktivitäten, und die Förderung entsprechender Synergien angemessen unterstützen und Informationen über diese Kofinanzierungsmöglichkeiten teilen.
Das EIT verbessert den Bekanntheitsgrad seiner Maßnahmen in der Öffentlichkeit und der EIT-Gemeinschaft durch das Forum der Interessenträger (19), die EIT-Awards und die EIT-Alumni-Community (20) weiter, mit dem Ziel, die Interaktion zwischen europäischen Akteuren des Wissensdreiecks zu fördern und die besonders vielversprechenden Innovatoren und Unternehmer in Europa auszuzeichnen.
Das EIT bietet der EIT-Alumni-Community (in Zusammenarbeit mit dem EIT-Alumni-Ausschuss) weiterhin Orientierungshilfen und strategische Beratung, um die unternehmerische und gesellschaftliche Wirkung sowie die kontinuierliche Teilnahme ihrer Mitglieder an EIT-geförderten Aktivitäten zu maximieren. Im Zeitraum 2021–2027 wird die EIT-Alumni-Community weiter wachsen, und die Alumni werden an Maßnahmen zur Förderung des Innovationspotenzials von Hochschuleinrichtungen teilnehmen.
3.5.2. Bewährte Verfahren ermitteln und mit Interessenträgern austauschen
Das EIT sorgt für die Identifizierung, Kodifizierung, den wirksamen Austausch und die Verbreitung von Erkenntnissen und bewährten Verfahren, die aus EIT-finanzierten Aktivitäten hervorgehen, und setzt sich zu diesem Zweck mit den mitgliedstaatlichen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene, mit der Kommission und dem Europäischen Parlament — insbesondere dessen Lenkungsgruppe zur Zukunft von Wissenschaft und Technologie — in Verbindung, damit ein strukturierter Dialog und koordinierte Maßnahmen ermöglicht werden. Die KIC und die Projekte zur Förderung von Innovation und unternehmerischer Kompetenz an den Hochschuleinrichtungen dürften eine wertvolle Quelle für Erkenntnisse und experimentelles Lernen für politische Entscheidungsträger auf dem Gebiet der Forschung, Innovation und Hochschulbildung sowie in verschiedenen Themenbereichen sein.
Bisher wurden die im Rahmen der KIC erarbeiteten bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnisse nicht ausreichend gebündelt oder kodifiziert oder wirksam verbreitet. Das EIT baut seine Rolle als Innovationsinstitut aus, das in der Lage ist, innovative Praktiken, Erkenntnisse und Ergebnisse aus den EIT-finanzierten Aktivitäten (Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Forschungs- und Innovationsförderung und des Unternehmertums) zu ermitteln, zu analysieren, zu kodifizieren und zu verbreiten sowie deren Verwertung in der Praxis zu gewährleisten. Diese Tätigkeit des EIT baut auf den Verknüpfungen und Synergien mit den anderen Initiativen im Rahmen von Horizont Europa auf, insbesondere dem EIC, den Missionen und den Europäischen Partnerschaften.
3.5.3. Internationale Zusammenarbeit und globale Outreach-Aktivitäten
Das EIT arbeitet unter Aufsicht des Verwaltungsrates und im Benehmen mit den jeweiligen Dienststellen der Kommission ein Grundkonzept der internationalen Zusammenarbeit des EIT und der KIC aus, das mit dem Konzept der internationalen Zusammenarbeit von Horizont Europa im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 und mit anderen einschlägigen Maßnahmen der Union in Einklang steht. Das EIT strebt eine größere Wirkung seiner Aktivitäten durch internationale Kooperation an und koordiniert die internationalen EIT-finanzierten Aktivitäten der KIC. Der Schwerpunkt liegt auf einer engen Abstimmung mit den einschlägigen politischen Zielen sowie den Forschungs- und Innovationsprioritäten der Union und der Gewährleistung eines Unionsmehrwerts. Wird eine physische Präsenz der EIT-Gemeinschaft in einem Drittstaat als erforderlich erachtet, um die Wirkung zu steigern und die Zielsetzungen effizienter erreichen zu können, sorgt das EIT für die Koordinierung des Einsatzes und setzt Anreize für gemeinsame KIC-Maßnahmen.
Bei der internationalen Zusammenarbeit und den globalen Outreach-Aktivitäten konzentriert sich das EIT in Zusammenarbeit mit der Kommission auf die wirksame Bewältigung globaler Herausforderungen, indem es einen Beitrag zu einschlägigen internationalen Initiativen und den Nachhaltigkeitszielen leistet sowie Zugang zu Talenten und ein größeres Angebot von und eine stärkere Nachfrage nach innovativen Lösungen gewährleistet. Das EIT überwacht diese Aktivitäten genau und trägt dafür Sorge, dass sie mit dem Konzept der internationalen Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 und mit anderen einschlägigen Maßnahmen der Union im Einklang stehen.
3.6. Gewährleistung der Funktionsweise: Modus Operandi
Dieses Kapitel umfasst eine Reihe von Maßnahmen mit dem Ziel, die Funktionsweise des EIT und der KIC zu überarbeiten und zu verbessern. Ein wirksamer, gestärkter und strategischer Verwaltungsrat überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen auf EIT-Ebene und gewährleistet mithilfe der notwendigen Anreize und Kontrollen, unter anderem durch das Verfahren der leistungsbasierten Mittelzuweisung, dass die KIC diese Maßnahmen ebenfalls umsetzen.
3.6.1. Operatives Modell der KIC
Das EIT trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung der KIC in vollem Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgt und dass die acht bestehenden KIC die neuen Umsetzungskriterien für europäische Partnerschaften gemäß jener Verordnung nach und nach anwenden. Daher stellt das EIT den KIC stärkere operative Leitlinien bereit und überwacht dauerhaft die Leistung der KIC zur Gewährleistung der Einhaltung der Grundsätze der soliden Haushaltsführung und der verantwortungsvollen Verwaltung, der Überwachungs- und Bewertungsgrundsätze gemäß der Verordnung (EU) 2021/819 und der Grundsätze und Kriterien für die europäischen Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 sowie zur Angleichung an die aus den Prioritäten und Indikatoren von Horizont Europa erwachsenden Anforderungen, um ihre Leistung und Wirkung auf der Grundlage einer langfristigen Zusammenarbeitsstrategie zwischen dem EIT und den KIC zu maximieren. Bei KIC, die eine unzureichende Leistung erbringen, mangelhafte Ergebnisse oder nicht die erwartete Wirkung erzielen oder keinen Unionsmehrwert aufweisen, sind angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Das EIT sorgt dafür, dass die Maßnahmen zu Gewährleistung der Offenheit der KIC für neue Mitglieder und der Transparenz während der Umsetzung insbesondere durch die Annahme und Anwendung transparenter, klarer und konsistenter Beitritts- und Austrittskriterien für neue Mitglieder, die einen Mehrwert für die Partnerschaften erzeugen, und anderer Bestimmungen wie transparenter Verfahren zur Ausarbeitung der Geschäftspläne sowie durch die systematische Überwachung der Aktivitäten der KIC verbessert werden. Die KIC führen ihre Aktivitäten vollständig transparent aus, u. a. durch offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Ermittlung und Auswahl ihrer Projekte, Partner und andere Aktivitäten, und bleiben offene und dynamische Partnerschaften, denen neue Partner in der gesamten Union, darunter zunehmend KMU und Start-up-Unternehmen, die einen Mehrwert für die Partnerschaft bieten, auf der Grundlage von Exzellenz und Innovationsrelevanz beitreten können. Um die Konzentration der Finanzierung zu begrenzen und zu gewährleisten, dass die Aktivitäten der KIC ein möglichst breites Netz von Partnern umspannen, werden das Verfahren für die Erstellung ihres Geschäftsplans (einschließlich der Festlegung der Prioritäten, der Auswahl der Aktivitäten und der Zuweisung der Mittel) und die verbundenen Finanzierungsentscheidungen transparenter und inklusiver gestaltet. In den mehrjährigen Strategien der KIC wird der Ausbau der Partnerschaft angegangen, einschließlich der Einrichtung neuer CLC, für die der Verwaltungsrat angemessene Haushaltsmittel zuweisen soll. Bei den Entscheidungen über die Finanzierung berücksichtigt der Verwaltungsrat die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der in den mehrjährigen Strategien angegebenen Ziele erreicht wurden, etwa die Anzahl der CLC. Die KIC nutzen häufiger kompetitive Finanzierungsmechanismen und erhöhen vor allem den Anteil der Ausschreibungen für Projekte, die auch Dritten offenstehen. Alle diese Maßnahmen werden die Zahl der Einrichtungen, die an den Aktivitäten der KIC teilnehmen, erhöhen. Schließlich legen die KIC in ihrer regelmäßigen Berichterstattung über die Beteiligung neuer Partner als ein Element ihrer leistungsbasierten Finanzierung Rechenschaft ab.
Da die KIC entlang der gesamten Innovationskette tätig sind, achten sie in ihrem Geschäftsplan auf ein durchgehend ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Seiten des Wissensdreiecks und verbundenen Tätigkeiten. Das EIT überwacht die Tätigkeiten der KIC, damit sie mittels einer schlanken, effizienten und kostenwirksamen Struktur umgesetzt werden, die die Verwaltungs-, Management- und Gemeinkosten auf ein Minimum beschränkt. Das EIT sorgt dafür, dass die KIC ihre erwartete Wirkung durch ein breites Spektrum von Aktivitäten entfalten, die im Geschäftsplan der KIC beschrieben sind und die Erreichung ihrer Ziele wirksam unterstützen, einschließlich ihrer potenziellen Wirkung auf Innovationssysteme auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Die Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen KIC-Partner wird sichergestellt, indem die tatsächlichen Beiträge der Partner im Vergleich zu den ursprünglichen Zusagen regelmäßig überwacht werden. Das EIT sorgt dafür, dass die KIC über ein Risikomanagementsystem für den Fall verfügen, dass einige Partner nicht in der Lage sind, ihren ursprünglichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Interesse der finanziellen Tragfähigkeit ihrer Aktivitäten erschließen die KIC eine große Bandbreite von Einnahme- und Investitionsquellen. Zu diesem Zweck sorgen die KIC dafür, dass die Bedingungen für den Zugang zur Partnerschaft für viele verschiedene potenzielle Partner attraktiv bleiben. Etwaige Mitglieds- oder Unterrichtskosten sollten kein Hindernis für die Beteiligung einschlägiger Partner an einer KIC darstellen, insbesondere im Hinblick auf KMU, Start-up-Unternehmen und Studierende.
3.6.2. Finanzierungsmodell der KIC
Dank eines schlanken und vereinfachten Finanzierungsmodells ist davon auszugehen, dass das EIT die Wirkung der KIC und ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele des EIT und von Horizont Europa erhöht und die KIC-Partner zu mehr Engagement motiviert. Um den Mehrwert seiner Unterstützung zu steigern, überarbeitet das EIT sein Finanzierungsmodell. Das EIT bemüht sich nach besten Kräften um einen reibungslosen Übergang zwischen den MFR-Zeiträumen, insbesondere für die laufenden Tätigkeiten. Die Verbesserungen, die das EIT vornehmen muss, betreffen drei Bereiche:
Erstens senkt das EIT schrittweise seinen Finanzierungssatz für KIC-Mehrwertaktivitäten (21), um zusätzlich zu den Beiträgen ihrer Partner die Quote der privaten und öffentlichen Investitionen zu erhöhen. Dank des überarbeiteten Finanzierungsmodells wird erwartet, dass den KIC der Übergang zur finanziellen Tragfähigkeit erleichtert wird. Es ist zu erwarten, dass das Modell Anreize für KIC schaffen wird, über die Dauer der Partnerschaftsvereinbarungen den Anteil der EIT-Mittel an ihren Geschäftsplänen schrittweise zu senken und gleichzeitig den Anteil der Koinvestitionen aus anderen Quellen zu steigern. Für die verschiedenen Phasen des KIC-Lebenszyklus (Start-up-Phase, Anlaufphase, Reifephase, Auslaufen der EIT-Finanzhilfe) gelten die abnehmenden EIT-Finanzierungssätze für KIC-Mehrwertaktivitäten in der folgenden Tabelle:
|
Start-up-Phase |
Anlaufphase |
Reifephase |
Auslaufen der EIT-Finanzhilfe |
Jahre |
1–4 |
5–7 |
8–11 |
12–15 |
EIT-Finanzierungssatz |
bis 100 % |
bis 80 % |
bis 70 % |
bis 50 % in Jahr 12, danach Senkung um 10 % pro Jahr |
Abbildung 1: EIT-Finanzierungssätze im Zeitraum 2021–2027
Die Tätigkeiten einiger KIC könnten aufgrund ihrer Besonderheiten zusätzliche Anreize erfordern, damit sie ausgeführt werden können. Zu diesem Zweck könnte der Verwaltungsrat beschließen, günstigere Finanzierungsbedingungen für KIC-übergreifende Aktivitäten, RIS-Aktivitäten und die Pilotinitiative für Hochschulbildung anzuwenden.
Zweitens sorgt das EIT dafür, dass das Verfahren für die Vergabe der Finanzhilfen nach einem leistungsbasierten Modell erfolgt. Die Verwendung mehrjähriger Zuschüsse soll so stark wie möglich ausgeweitet werden. Die EIT-Mittel werden unmittelbar an Fortschritte in den in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/819 aufgeführten Bereichen und bei den in den Geschäftsplänen der KIC festgelegten Ziele gebunden und könnten gekürzt, geändert oder gestrichen werden, wenn keine Ergebnisse vorliegen. Das EIT schafft unter anderem stärkere Anreize für die KIC, sich um neue Partner zu bemühen, und führt Korrekturmaßnahmen durch, die vor allem auf der individuellen Leistung der KIC beruhen, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen.
Drittens stellt das EIT vor dem Auslaufen der ersten sieben Jahre der Laufzeit der Aktivitäten einer KIC gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/819 strenge Regeln für die Stärkung des Mechanismus für umfassende Bewertungen auf. Diese umfassende Bewertung, die mithilfe unabhängiger externer Experten durchgeführt wird, steht im Einklang mit der bewährten internationalen Praxis und den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Überwachung und Evaluierung der europäischen Partnerschaften. Sie erfolgt vor dem Auslaufen der ersten sieben Jahre der Laufzeit. Auf der Grundlage der umfassenden Bewertung beschließt der Verwaltungsrat, entweder den Finanzbeitrag zu einer KIC fortzusetzen, zu ändern oder zu beenden (d. h. die Partnerschaftsvereinbarung mit dieser KIC nicht zu verlängern) und die Mittel anderen Aktivitäten mit besseren Leistungen zuzuweisen. Der Verwaltungsrat holt vor Erlass dieses Beschlusses die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ein.
3.6.3. Verringerung des Verwaltungsaufwands
Das EIT intensiviert seine Bemühungen um eine Vereinfachung, um unnötigen Verwaltungsaufwand für die KIC zu verringern und es ihnen zu ermöglichen, ihre Geschäftspläne und ihre mehrjährigen Strategien möglichst flexibel und effizient umzusetzen. Zu einer solchen Vereinfachung kann die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die relevanten KIC-Aktivitäten gehören. Um eine bessere Ressourcenplanung insbesondere für die Innovationsaktivitäten zu ermöglichen und um ein stärkeres Engagement und langfristige Investitionen der an den KIC-Aktivitäten teilnehmenden Partner zu erreichen, wird das EIT außerdem im Rahmen der jeweiligen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen — einschließlich Bestimmungen zur leistungsbasierten Finanzierung, wenn dies angezeigt ist — mit den KIC unterzeichnen. Diese mehrjährigen Finanzhilfevereinbarungen dürfen 3 Jahre nicht überschreiten.
3.6.4. Beziehungen zwischen EIT und KICs nach Ende der Partnerschaftsvereinbarung
Das EIT legt die allgemeinen Grundsätze für die Beziehungen zu den KIC nach dem Ende der Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 geschaffenen Rahmen für europäische Partnerschaften fest. Auf der Grundlage einer eingehenden unabhängigen Studie, die bis Ende 2023 durchgeführt werden soll, legt das EIT in enger Zusammenarbeit mit der Kommission den Gesamtrahmen für seine Beziehungen zu den KIC fest, deren Partnerschaftsvereinbarung im Programmplanungszeitraum 2021–2027 beendet wird oder ausläuft. Diese eingehende unabhängige Studie umfasst eine Bewertung der Bemühungen der KIC um finanzielle Nachhaltigkeit, der erzielten Einnahmen und der finanziellen Aussichten der KIC, außerdem werden in ihr alle Tätigkeiten ermittelt, deren Fortführung aufgrund fehlender Ressourcen gefährdet sein könnte. Bei einem positiven Ergebnis einer abschließenden Überprüfung kann das EIT mit einer KIC (22) eine Kooperationsvereinbarung abschließen, um die aktive Zusammenarbeit mit ihr auch nach Beendigung der Partnerschaftsvereinbarung fortzusetzen.
Die Kooperationsvereinbarung enthält:
a) |
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Fortführung der Aktivitäten des Wissensdreiecks sowie Pflege des Systems und des Netzwerks der KIC; |
b) |
Bedingungen für die Verwendung der EIT-Marke und Teilnahme an den EIT-Awards und anderen vom EIT veranstalteten Initiativen ; |
c) |
Bedingungen für die Beteiligung an Hochschul- und Ausbildungsaktivitäten, einschließlich der Verwendung des EIT-Gütesiegels für allgemeine und berufliche Bildungsprogramme und der Beziehungen zur EIT-Alumni-Gemeinschaft; |
d) |
Bedingungen für die Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für einige spezifische Aktivitäten, einschließlich KIC-übergreifender Aktivitäten und gemeinsamer Dienstleistungen; |
e) |
Bedingungen für zusätzliche Unterstützung durch das EIT für transnationale Koordinierungstätigkeiten der CLC mit einem hohen Unionsmehrwert. |
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer eingehenden unabhängigen Studie legt der Verwaltungsrat Laufzeit, Inhalt und Struktur der Kooperationsvereinbarung fest, einschließlich der spezifischen Tätigkeiten der KIC, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e unterstützt werden können. Die KIC sind berechtigt, sich gemäß den in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich der Teilnahme an wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an den Tätigkeiten des EIT zu beteiligen.
3.7. Synergien und Komplementarität mit anderen Programmen der Union
Aufgrund seines breiten Aktionsradius und seiner besonderen Rolle als integraler Bestandteil von Horizont Europa ist das EIT gut aufgestellt, um Synergien zu schaffen und unter Vermeidung von Überschneidungen Komplementarität mit anderen Programmen der Union oder -Instrumenten herzustellen, beispielsweise indem es die KIC bei der Planung und Durchführung ihrer Aktivitäten stärker unterstützt. Es wird erwartet, dass das EIT mittel- bis langfristig zu Synergien beitragen wird, und zwar unter anderem in den folgenden Bereichen:
Erasmus+
— |
Das EIT ist bestrebt, Synergien zwischen Erasmus+ und den EIT-Communities zu schaffen. Die Zusammenarbeit hat darauf abzuzielen, Erasmus-Studierenden, die an KIC-Partnerhochschuleinrichtungen studieren, die Teilnahme an KIC-Sommerkursen oder anderen einschlägigen Schulungsmaßnahmen (z. B. zur unternehmerischen Initiative oder zum Innovationsmanagement) und die Aufnahme von Kontakten mit dem Alumni-Netz der KIC zu ermöglichen. |
— |
Die Kooperationsaktivitäten können auch die Durchführung von Schulungen durch das EIT oder die KIC für akademisches Personal (von allen Hochschuleinrichtungen, nicht nur der KIC) umfassen, die die Einbindung von Unternehmertum und Innovation in die Lehrpläne betreffen, sowie die Erprobung, Annahme und Verbreitung innovativer Verfahren, die im Rahmen der Erasmus+-Netze entwickelt wurden (wie die Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen), durch die KIC und umgekehrt. |
— |
Es sind Synergien mit der Initiative Europäische Hochschulen zu schaffen, die dazu beitragen könnten, den Bildungsaktivitäten des EIT durch Mainstreaming eine systemische Wirkung zu verleihen. |
Programm „Digitales Europa“, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (23)
— |
Die KIC und insbesondere die CLC arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/694 mit den europäischen Drehscheiben für digitale Innovation zusammen, um den digitalen Wandel der Industrie und in den Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu unterstützen. |
— |
Es wird geprüft, wie die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ entwickelten Infrastrukturen und Kapazitäten (z. B. Datenquellen und Bibliotheken von Algorithmen für künstliche Intelligenz und Hochleistungsrechenzentren in den Mitgliedstaaten) von den KIC für die Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie für Erprobungs- und Demonstrationszwecke in Innovationsprojekten genutzt werden können. |
Kohäsionsfonds (insbesondere Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, eingerichtet durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, und Europäischer Sozialfonds Plus, eingerichtet durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+))
— |
Die KIC fördern durch die CLC und ihre RIS-Zentren die regionale und regionenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Wissensdreiecks und den Verwaltungsbehörden und nutzen dabei die Synergien mit der interregionalen Zusammenarbeit und interregionalen Investitionen entlang der Wertschöpfungsketten in den vorrangigen Bereichen der Strategien für eine intelligente Spezialisierung und der Arbeit der thematischen Plattformen für intelligente Spezialisierung. Eine solche Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden kann dazu führen, dass KIC-Aktivitäten in die operationellen Programme aufgenommen werden. Das EIT prüft auch, ob es durch den Austausch bewährter Verfahren zu den Kompetenzentwicklungsinitiativen der Kohäsionsfonds beitragen kann. |
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Das EIT fördert die Zusammenarbeit zwischen den relevanten KIC und den Plattformen für intelligente Spezialisierung, um Synergien zwischen EIT-Mitteln, Kohäsionsmitteln und anderen Programmen der Union, nationalen und regionalen Programmen zu schaffen. Ziel ist es, eine breitere Präsenz der Tätigkeiten des EIT in der gesamten Union zu erreichen, die Verbindungen zu Strategien für intelligente Spezialisierung zu stärken und das RIS besser zu nutzen, um die ESI-Fonds in den Tätigkeiten des EIT und der KIC zu mobilisieren. |
Programm „InvestEU“
— |
Die KIC des EIT bemühen sich um die Zusammenarbeit mit der InvestEU-Plattform für Investitionsberatung, um den KIC-geförderten Unternehmungen bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten technische Unterstützung und Hilfeleistung bieten zu können. |
— |
Die KICs bemühen sich darum, zum InvestEU-Portal beizutragen, um in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen und unter Nutzung von Synergien mit dem EIC Kontakte zwischen Investoren sowie Finanzintermediären und KIC-geförderten Unternehmungen herzustellen. |
Programm „Kreatives Europa“, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (24)
Das Programm „Kreatives Europa“ ist unter anderem für die Aktivitäten eines neuen KIC im Bereich der CCSI von Bedeutung. In Bereichen wie kreative Kompetenzen, Arbeitsplätze und Geschäftsmodelle sind starke Synergien und Komplementarität mit dem Programm „Kreatives Europa“ zu erzeugen.
Binnenmarktprogramm, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (25)
Die KICs streben die Zusammenarbeit mit dem Enterprise Europe Network (EEN) und seinen Sektorgruppen an, um die B-2-B-Zusammenarbeit, den Technologietransfer und Innovationspartnerschaften für Unternehmer zu fördern, die ihre Aktivitäten in der Union und darüber hinaus im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/690 ausbauen möchten. Die EEN-Organisationen werden bei ihren KMU-Kunden für die KIC-Aktivitäten des EIT werben. Das EIT prüft Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Mobilitätsprogrammen für junge Unternehmer, in deren Rahmen sie ihre unternehmerischen Kompetenzen verbessern können
4. BEWÄLTIGUNG DER DURCH DIE COVID-19-PANDEMIE AUSGELÖSTEN KRISE
Wichtige soziale, wirtschaftliche, ökologische und technologische Veränderungen infolge der COVID-19-Krise erfordern die Zusammenarbeit aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Das EIT sollte durch eine kohärente Reaktion auf die COVID-19-Krise zu den notwendigen Innovationsanstrengungen beitragen.
Das EIT wird sicherstellen, dass die KIC im Einklang mit den Prioritäten des Aufbauplans für Europa, dem europäischen Grünen Deal, der neuen Industriestrategie für Europa und den Nachhaltigkeitszielen innovative Lösungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterstützen und voranbringen und so zur Erholung der europäischen Gesellschaften und der Wirtschaft beitragen und deren Nachhaltigkeit und Resilienz stärken.
Das EIT sollte insbesondere sicherstellen, dass die KIC die erforderliche Flexibilität an den Tag legen können, damit sie sich an die steigenden Anforderungen infolge der COVID-19-Krise und an neue und unerwartete Herausforderungen und Prioritäten anpassen können. Unter der Aufsicht und Kontrolle des EIT könnten die KIC zweckmäßige Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer Systeme, insbesondere ihrer Partner und Begünstigten und über ihre bestehenden Gemeinschaften hinaus, ergreifen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz von Kleinstunternehmen, KMU und Start-ups sowie von Studierenden, Forschern, Unternehmern und Arbeitnehmern, die besonders hart von der COVID-19-Krise getroffen wurden, gerichtet werden.
Die KIC werden ferner aufgefordert, Synergien mit anderen Initiativen und Partnerschaften der Union zu nutzen, um die Stärke der Innovationssysteme in Europa zu unterstützen.
Bei der Anpassung an die neue Situation können die KIC innovative kollaborative Werkzeuge, Instrumente sowie Informations- und Unterstützungsdienste nutzen, um die Zusammenarbeit und Interaktion innerhalb ihrer Gemeinschaften sicherzustellen.
Das EIT, das Synergien mit anderen Programmen und Agenturen der Union anstrebt, kann Initiativen vorschlagen, die auf der Integration des Wissensdreiecks zur Unterstützung von Innovationssystemen in der Union beruhen. Zu diesem Zweck kann das EIT neue KIC-übergreifende Tätigkeiten zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Krise ergeben, fördern.
5. RESSOURCEN
5.1. Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des EIT beläuft sich für den Zeitraum 2021–2027 auf 2 965 000 000 EUR, die sich auf die drei folgenden Hauptkomponenten aufteilen: 1) Ausgaben für die acht bestehenden KIC (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei drei dieser KIC die Partnerschaftsvereinbarungen 2024 auslaufen) und die Einrichtung zweier neuer KIC (eines 2022 oder 2023 und ein weiteres 2026); 2) Verwaltungsausgaben des EIT und 3) die Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten und Ausgaben, die für die Verwaltung und Durchführung der Tätigkeiten des EIT sowie für die Bewertung der Fortschritte zu seinen Ziele gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 erforderlich sind.
Rund 2 854 000 000 EUR (96 % der Gesamtmittelausstattung des EIT) sollen der Finanzierung bestehender und neuer KIC dienen; davon entfallen
a) |
mindestens 10 % und höchstens 15 % auf das RIS; |
b) |
höchstens 7 % auf KIC-übergreifende Tätigkeiten, einschließlich Unterstützung für KIC, deren Partnerschaftsvereinbarung ausgelaufen ist oder beendet wurde; |
c) |
höchstens 3 % auf eine dreijährige Pilotinitiative zur Hochschulbildung. |
Durch die Einführung eines schrittweise abnehmenden EIT-Finanzierungssatzes dürften die KIC weitere 1 500 000 000 EUR an öffentlichen und privaten Mitteln mobilisieren. Die Mittel für die Gründung zweier neuer KIC (eines so früh wie möglich im Jahre 2022 oder 2023 und ein weiteres 2026) sind mit rund 300 000 000 EUR veranschlagt. Sollten zusätzliche Haushaltsmittel neben denen des EIT verfügbar werden, kann das EIT auch noch weitere KIC ins Leben rufen.
Das EIT bleibt eine schlanke und dynamische Organisation. Die Ausgaben für die Verwaltung des EIT, die die notwendigen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten abdecken, dürfen im Durchschnitt 3 % des EIT-Budgets nicht überschreiten. Ein Teil der Verwaltungsausgaben wird von Ungarn durch die Bereitstellung von Büroräumen bis Ende 2029 gedeckt. Darüber hinaus werden große Anstrengungen unternommen, um die Verwaltungskosten der KIC zu senken‚ die in jedem Fall auf einem angemessenen Minimum gehalten werden müssen.
5.2. Wirkung (Überwachung und Evaluierung)
Die Messung der Wirkung des EIT dürfte im nächsten Programmplanungszeitraum auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse, der bisherigen Erfahrungen und der Notwendigkeit, seine Verfahren auf die von Horizont Europa abzustimmen, kontinuierlich verbessert werden. Das EIT wendet gemäß Artikel 10, 11 und 20 der Verordnung (EU) 2021/819 einen Rahmen für die Evaluierung, die Berichterstattung und die Überwachung an, der die Kohärenz mit dem Gesamtkonzept von Horizont Europa sicherstellt und gleichzeitig Flexibilität bietet. Vor allem wird die Rücksprache zwischen Kommission, EIT und KIC verbessert, um die Ziele in konsequenter, kohärenter und effizienter Weise zu verfolgen.
5.2.1. Berichterstattung und Überwachung
Das EIT verbessert sein aktuelles Überwachungssystem und führt einen Rahmen für die Berichterstattung und die Überwachung ein, der auch zentrale Leistungsindikatoren umfasst, die mit den zentralen Wirkungspfaden von Horizont Europa in Einklang stehen. Die Überwachung der operativen Leistung der KIC einschließlich ihrer Verwaltungsausgaben und ihrer Ergebnisse sowie die Berichterstattung darüber gehören zu den Hauptaufgaben des EIT und werden in Zusammenarbeit mit den gemeinsamen zentralen Diensten von Horizont Europa innerhalb der Kommission durchgeführt. Die Systeme für die Berichterstattung und die Überwachung von KICs werden in das allgemeine Überwachungssystem von Horizont Europa integriert, vor allem durch die Umsetzung gemeinsamer Datenmodelle, einschließlich Datenerfassung in der Datenbank von Horizont Europa. Die Kommission ist an der Ausarbeitung aller relevanten Wirkungs- und Überwachungsindikatoren und -instrumente beteiligt, die vom EIT entwickelt oder angewandt werden, um die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungssystem von Horizont Europa sicherzustellen; dies umfasst unter anderem die Wirkungspfad-Indikatoren, die Kriterien für europäische Partnerschaften und die strategische Planung von Horizont Europa. Der Verwaltungsrat richtet kontinuierliche Überwachungsverfahren ein und legt Verfahren zur Zwischenprüfung und umfassenden Bewertung fest, einschließlich eines soliden Satzes quantitativer und qualitativer Indikatoren und der zugehörigen Ausgangswerte und Ziele. Das EIT berücksichtigt zudem die Methode des Innovationsradars von Horizont Europa und prüft, wie das Innovationsradar von den KIC zur Verbesserung seiner Überwachungstätigkeiten genutzt werden könnte.
Die Ergebnisse dieser Überwachung fließen in das Verfahren zur Aufstellung der mehrjährigen Geschäftspläne der KIC ein und bestimmen die Mittelzuweisungen im Rahmen der leistungsbasierten Finanzierung der KIC-Aktivitäten durch das EIT und die Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC als Begünstigten. Es ist davon auszugehen, dass darüber hinaus die Ergebnisse der Überwachung der KIC in das strategische Koordinierungsverfahren für die europäischen Partnerschaften einfließen werden.
Von den Aktivitäten des EIT und der KIC wird erwartet, dass sie folgende Wirkung erzielen:
(1) |
Wirkung auf Technologie, Wirtschaft und Innovation, indem die Gründung und das Wachstum von Unternehmen sowie die Schaffung neuer innovativer Lösungen zur Bewältigung globaler Herausforderungen beeinflusst werden, wodurch direkt und indirekt Arbeitsplätze geschaffen und weitere öffentliche und private Investitionen mobilisiert werden; |
(2) |
Wirkung auf Wissenschaft und Bildung, indem das Humankapital in den Bereichen Forschung und Innovation gestärkt wird, innovative und unternehmerische Fähigkeiten sowohl beim Einzelnen als auch auf Ebene der Organisationen ausgebaut werden und die Generierung und Verbreitung von Wissen und Innovation in der Gesellschaft gefördert wird; |
(3) |
Wirkung auf die Gesellschaft, auch durch die Umsetzung systemischer Lösungen innerhalb der EIT-Gemeinschaft und über sie hinaus sowie durch KIC-überschreitende Aktivitäten, indem den politischen Prioritäten der Union in den Bereichen Klimawandel (wie Eindämmung, Anpassung und Widerstandsfähigkeit), Energie, Rohstoffe, Gesundheit, Mehrwert in der Fertigung, digitale Wirtschaft, urbane Mobilität, Lebensmittel, Kultur und Kreativität oder Wasser durch innovative Lösungen und die Zusammenarbeit mit Bürgern und Endnutzern Rechnung getragen und die Akzeptanz innovativer Lösungen durch die Gesellschaft verbessert wird. |
Das EIT sorgt für die Entwicklung spezifischer gesellschaftlicher Indikatoren in den Tätigkeitsbereichen der KIC und führt die regelmäßige Überwachung im Einklang mit dem Rahmen von Horizont Europa in Bezug auf die gesellschaftlichen Auswirkungen durch.
Die in Absatz 3 genannten Wirkungen werden unter anderem anhand der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Indikatoren für die Wirkungspfade gemessen.
Das EIT und die Kommission arbeiten im Zuge der Entwicklung des Indikatorrahmens für Horizont Europa weitere Indikatoren aus, wie z. B. für die gesellschaftliche Wirkung in den Tätigkeitsbereichen der KICs. Sie spiegeln den übergeordneten Ansatz wider, nach dem die europäischen Partnerschaften zur wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung beitragen sollen. Die Angleichung der Wirkungsindikatoren an Horizont Europa zielt darauf ab, die Fortschritte bei der Erreichung der festgesetzten Ziele über einen gewissen Zeitraum hinweg zu überwachen und so eine Faktengrundlage für den Vergleich der Ergebnisse und der Wirkung der KIC gegenüber Horizont Europa zu schaffen. Außerdem sorgt das EIT dafür, dass das Überwachungssystem die Fortschritte in Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten des KIC-Modells erfasst, wie die Integration des Wissensdreiecks und die unternehmerischen Kompetenzen. So soll anhand der Indikatoren für die bildungsbezogenen Tätigkeiten des EIT (einschließlich der Aktivitäten zur Kapazitätsförderung bei Hochschuleinrichtungen) beispielsweise Folgendes erfasst werden:
(1) |
der Kompetenzerwerb der Arbeitskräfte, die Einbindung der Hochschuleinrichtungen und die Kapazitätsverbesserung (kurzfristig); |
(2) |
der Berufsweg und die Rolle und Leistungen der Hochschuleinrichtung in den lokalen Innovationssystemen (mittelfristig) und |
(3) |
die Arbeitsbedingungen und die Rolle und Leistungen der Hochschuleinrichtung in den lokalen Innovationssystemen (langfristig). |
Die kontinuierliche Überwachung der KIC erfolgt auf effiziente Weise und erstreckt sich unter anderem auf Folgendes:
(1) |
Fortschritte auf dem Weg zu finanzieller Nachhaltigkeit, insbesondere durch Mobilisierung neuer Finanzierungsquellen für Investitionen; |
(2) |
Fortschritte im Hinblick auf unionsweite Präsenz, Offenheit und transparente Steuerung; |
(3) |
wirksame Beschleunigung der Geschäftstätigkeit (d. h. Gründung und Unterstützung wachstumsstarker Unternehmungen); |
(4) |
Verwaltungs- und Leitungskosten jeder KIC; |
(5) |
der Betrieb von CLC und den RIS-Zentren und -Einrichtungen und deren Integration in die lokalen Innovationssysteme; |
(6) |
die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der erweiterten Verwendung des EIT-Gütesiegels. |
Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von zentralen Leistungsindikatoren und Zielwerten, die vom EIT im Zeitraum 2021–2027 überwacht werden sollten. Diese Indikatoren liefern Anhaltspunkte für die wichtigsten Inputs und Outputs, um das Erreichen der Hauptziele des EIT für 2021–2027 zu überwachen; dazu gehören die Förderung der Innovation und des Unternehmertums durch bessere Bildung, die Stärkung seiner regionalen und lokalen Wirkung und Offenheit gegenüber potenziellen Partnern und Interessenträgern, die Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben, die Einrichtung neuer CLC und die Markteinführung innovativer Lösungen für globale Herausforderungen.
EIT-Management-Indikatoren |
Ziel 2023 (Referenzjahr 2020) |
Ziel 2027 (Referenzjahr 2020) |
Zahl der Einrichtungen/Organisationen, die an Aktivitäten des EIT und der KIC teilnehmen |
Steigerung um 20 % |
Steigerung um 50 % |
Zahl der auf den Markt gebrachten Innovationen (Produkte und Dienstleistungen) |
1 500 |
4 000 |
Zahl der an Aktivitäten des EIT und der KIC beteiligten Hochschulen |
285 |
680 |
Zahl der an Bildungsaktivitäten des EIT und der KICs beteiligten Studierenden |
8 500 |
25 500 |
Zahl der geförderten Start-ups |
300 |
700 |
KIC-Finanzierung |
700 Mio. EUR |
1 500 Mio. EUR |
Zahl der Einrichtungen/Organisationen von außerhalb der Regionen der KIC-CLC, die an Aktivitäten des EIT und der KIC teilnehmen |
Steigerung um 50 % |
Steigerung um 100 % |
Zur Verbesserung von Offenheit und Transparenz stellt das EIT sicher, dass alle von ihm in seinem internen Überwachungssystem erfassten Projektdaten und die Ergebnisse der KIC vollständig zugänglich sind und in das allgemeine Datenverwaltungssystem von Horizont Europa eingebunden werden. Das EIT sorgt dafür, dass detaillierte Informationen über seine Monitoring- und Evaluierungsverfahren rechtzeitig zur Verfügung gestellt und in der Horizont-Europa-Datenbank zugänglich gemacht werden. Außerdem erstellt das EIT einen gesonderten Bericht über die quantitative und qualitative Wirkung, der auch die zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträge umfasst.
5.2.2. Evaluierung, Interimsüberprüfung und umfassende Überprüfung
Die EIT-Aktivitäten, einschließlich der von den KICs verwalteten Tätigkeiten, werden von der Kommission im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/819 und (EU) 2021/695 regelmäßig unabhängig evaluiert.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/819 werden bei der Zwischenbewertung unter anderem die Ergebnisse und Auswirkungen der Pilotinitiative zur Hochschulbildung, die Wirksamkeit der Strategien der KIC für finanzielle Tragfähigkeit, die Auswirkungen der RIS-Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen dem EIT und den Durchführungsstellen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa bewertet. In dieser Hinsicht werden bei den Evaluierungen des EIT insbesondere die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der Unionsmehrwert der Tätigkeiten des EIT, unter anderem mittels der KIC, bewertet. Sie werden von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger durchgeführt und fließen in die von der Kommission durchgeführten Evaluierungen von Horizont Europa ein, auch im Hinblick auf eine systemische Bewertung der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa, insbesondere im Hinblick auf die zentrale Anlaufstelle für Innovation.
Jede KIC wird vom EIT mit Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige unter Aufsicht des Verwaltungsrats vor Ablauf des siebten Jahres der Partnerschaftsvereinbarung umfassend überprüft und vor ihrem Auslaufen abschließend überprüft. Anhand der Ergebnisse einer umfassenden Überprüfung entscheidet der Verwaltungsrat, ob die Partnerschaftsvereinbarung über den ursprünglichen Zeitraum von sieben Jahren hinaus verlängert wird, während die Ergebnisse der abschließenden Überprüfung als Grundlage für die Aushandlung einer möglichen Kooperationsvereinbarung dienen. Bei diesen Evaluierungen berücksichtigt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/819 die in der Verordnung (EU) 2021/695 für die Europäischen Partnerschaften festgelegten Kriterien für die Durchführung, Überwachung und Bewertung der europäischen Partnerschaften, das Erreichen der Ziele der KIC und ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen, ihren Grad der finanziellen Tragfähigkeit, ihre Fähigkeit, sich gegenüber neuen Mitgliedern offen zu zeigen, die Transparenz ihrer Steuerung und ihre Erfolge bei der Gewinnung neuer Mitglieder im Rahmen des in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/819 genannten Beitrags der Union, den Unionsmehrwert und die Relevanz im Hinblick auf die Ziele des EIT.
Ferner führt das EIT im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/819 unter der Aufsicht des Verwaltungsrats Interimsüberprüfungen der Leistungen und Tätigkeiten der KIC durch, die sich auf die ersten drei Jahre der Laufzeit der Partnerschaftsvereinbarung (d. h. die Start-up-Phase der KIC) und im Fall einer Verlängerung auf die drei Jahre nach ihrer Verlängerung (d. h. die Reifephase) erstrecken. Diese Überprüfungen beruhen auf der kontinuierlichen Überwachung durch das EIT. Sie sollen es dem EIT-Verwaltungsrat erleichtern, frühzeitig Hinweise auf die Leistung der KIC in Bezug auf deren Strategie und Ziele sowie auf die Einhaltung der Vorgaben des Verwaltungsrats zu erhalten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/819 ergreift der Verwaltungsrat geeignete Korrekturmaßnahmen, falls bei der fortlaufenden Überwachung, einer Interimsüberprüfung oder der umfassenden Überprüfung einer KIC unzureichende Fortschritte in den in Artikel 10 der genannten Verordnung genannten Bereichen oder das Fehlen eines Unionsmehrwerts festgestellt werden. Die Korrekturmaßnahmen können in Form der Senkung, Änderung oder Streichung des EIT-Finanzbeitrags, der Beendigung einer Partnerschaftsvereinbarung, verbindlicher Empfehlungen in Bezug auf die Aktivitäten der KIC oder in Form von Vorschlägen für die Anpassung ihrer Umsetzungsmodelle und operativen Modelle erfolgen.
Die Ergebnisse dieser Interimsüberprüfungen und Evaluierungen werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, außerdem wird im Rahmen der strategischen Koordinierungsverfahren für die europäischen Partnerschaften über sie Bericht erstattet.
Anhang 1
Informationen zur KIC Kultur- und Kreativbranchen und Kultur- und Kreativwirtschaft (Cultural and Creative Sectors and Industries, CCSI)
I. Die Herausforderung
Eine KIC CCSI (26) kann eine horizontale Lösung für eine Reihe neuer Herausforderungen bieten, die von dauerhafter Art sind und durch Bildungs-, Forschungs- und Innovationstätigkeiten bewältigt werden können. Diese Herausforderungen lassen sich in vier Gruppen einteilen:
(1) |
Kreativität, kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa; |
(2) |
europäische Identität und Kohäsion; |
(3) |
Beschäftigung, wirtschaftliche Widerstandskraft und intelligentes Wachstum in Europa und |
(4) |
Europa als globaler Akteur. |
Die Kreativität und die kulturelle Vielfalt der Menschen in Europa brauchen widerstandsfähige und robuste CCSI. Dieser Wirtschaftszweig ist jedoch aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs durch globale Akteure und angesichts des digitalen Wandels mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert.
— |
Produzenten, Urheber, Vertriebsunternehmen, Rundfunkanbieter, Kinos, Theater und alle Arten von Kulturorganisationen und -unternehmen müssen innovativ sein, um neue Zielgruppen für sich zu gewinnen und zu erweitern und um neue Prozesse, Dienstleistungen, Inhalte und Gepflogenheiten zu entwickeln, die einen gesellschaftlichen Wert darstellen. |
— |
Der Mangel an unternehmerischen und Querschnittskompetenzen in den Kultur- und Kreativbranchen (27) betrifft sowohl neu entstehende Teilbranchen als auch traditionelle Branchen, die einen tiefgreifenden digitalen Wandel durchlaufen. Diese Kompetenzen sind notwendig für die Innovation und angesichts der Veränderungen des Arbeitsmarktes der Branche von entscheidender Bedeutung. |
— |
Das Kulturerbe ist ein unstrittiger Ausdruck kultureller Identität, ein wichtiges öffentliches Gut und eine Innovationsquelle und bietet eine gute Rendite und beträchtliche wirtschaftliche Einnahmen, sein Potenzial ist jedoch noch nicht ausgeschöpft. Als Katalysator für eine nachhaltige, auf das Kulturerbe ausgerichtete Regenerierung und als wichtiger Impuls für Bildung und lebenslanges Lernen, mit dem die Zusammenarbeit und der soziale Zusammenhalt gefördert werden, dürfte die KIC CCSI für das Kulturerbe von großem Nutzen sein. |
Die gesellschaftlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der europäischen Identität und dem Zusammenhalt lassen sich als das Fehlen von „Brücken“ zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft und zwischen verschiedenen Territorien beschreiben. Dieser Aspekt umfasst Themen wie soziale Ausgrenzung, die Notwendigkeit engerer kultureller Bindungen, den Schutz der Sprachenvielfalt und der Minderheitensprachen und die Entwicklung eines gemeinsamen Gefühls der Zugehörigkeit auf der Grundlage unserer kulturellen Vielfalt und unseres gemeinsamen Erbes; diese ließen sich durch eine stärker inklusive und zugängliche Beteiligung der Gemeinschaft, Innovationen in den Bereichen Design, Architektur und Nutzung des öffentlichen Raumes sowie durch die kulturbasierte gesellschaftliche Innovation angehen. Dazu gehören insbesondere folgende Herausforderungen:
— |
Es gibt nur eine begrenzte Zusammenarbeit zwischen Forschern sowie zwischen Forschung und Wirtschaft und zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors und der Solidarwirtschaft; Forschung und Entwicklung werden nicht ausreichend koordiniert und weisen unnötige Überschneidungen auf, Methoden, Ergebnisse und bewährte Verfahren werden nicht ausgetauscht. |
— |
Kreativcluster und Innovationszentren sind nicht ausreichend integriert. |
— |
Ein erheblicher Teil der regionalen Prioritäten für eine intelligente Spezialisierung betrachtet die Kultur aus unterschiedlichen Blickwinkeln (z. B. kulturelles Erbe, Kreativunternehmen und Kunst); |
— |
angesichts der wichtigen Rolle von Kultur und Künsten für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Städte und Regionen und ihrer Fähigkeit, weiter zur Behandlung von Fragen der Ungleichheit in Europa beizutragen, hat eine KIC CCSI ein erhebliches Potenzial. |
Aktuelle Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und dem intelligenten Wachstum in Europa betreffen sozioökonomische Themen aus Gesellschaft und Wirtschaft wie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit), die Verbesserung der Kompetenzen und des Arbeitsumfelds und den globalen Wettbewerb.
— |
Es besteht eine hohe Marktkonzentration: 2013 fanden rund 50 % des Gesamtumsatzes und der Wertschöpfung im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich statt. |
— |
Globalisierung, Digitalisierung und technologische Innovation wirken sich stark auf die europäische Wirtschaft aus. Diese Entwicklungen haben die Art und Weise verändert, wie Künstler ihre Werke erstellen und vertreiben und mit ihrem Publikum interagieren; sie stellen die traditionellen Geschäftsmodelle der CCSI infrage und haben die Erwartungen und das Verhalten der Verbraucher grundlegend verändert. Darüber hinaus hat die zunehmende Macht außereuropäischer Hersteller von Inhalten enorme Auswirkungen auf die traditionelle Wertschöpfungskette gehabt. |
— |
Bei kreativen, kulturellen und künstlerischen Produktionen besteht häufig die Herausforderung, mit ihren Leistungen und Produkten Geld zu verdienen, wodurch hochprekäre Arbeitsbereiche entstehen. Es müssen neue innovative Wege zur Unterstützung kleinster, kleiner und mittlerer kreativer und kultureller Organisationen und Unternehmen gefunden werden. |
Die Rolle Europas als globaler Akteur umfasst auch die Notwendigkeit, die europäischen kulturellen Inhalte stärker zu verbreiten. Europa muss im weltweiten digitalen Wettrennen um die Entwicklung neuer Technologien (z. B. künstliche Intelligenz, Internet der Dinge, Blockchain) wettbewerbsfähig bleiben; die CCSI sind dabei ein wichtiger Erzeuger von Inhalten, Produkten und Dienstleistungen. Zudem tragen die CCSI (z. B. Design und Architektur) auf globaler Ebene aktiv zur nachhaltigen Entwicklung bei und fördern umweltfreundliche Innovationen. Kulturelle Inhalte (Literatur, Film und Kunst) können über ihren Eigenwert hinaus das Bewusstsein für Umweltprobleme schärfen und die Öffentlichkeit informieren.
II. Relevanz und Wirkung
Eine KIC CCSI wird dank eines ganzheitlichen und integrierten Ansatzes zur Bewältigung sämtlicher in Abschnitt I genannten Herausforderungen beitragen. Da eine solche KIC fast alle Bereiche des täglichen Lebens, der Gesellschaft und der Wirtschaft abdeckt, dürfte sie eine höchst relevante wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkung ausüben, da sie strategische Möglichkeiten für wirtschaftliche, technische und soziale Innovation schafft. Sie dürfte auch dazu beitragen, dass Hochschuleinrichtungen im Bereich Kunst eine aktivere Rolle bei der Entwicklung hybrider Kompetenzen und eines Unternehmergeistes spielen, die den Bedürfnissen der Industrie besser gerecht werden.
Kulturbasierte und von Kreativität getriebene Innovationen fördern die europäische Wettbewerbsfähigkeit entweder direkt durch die Entstehung neuer Unternehmen und Arbeitsplätze oder indirekt durch die Schaffung sektorübergreifender Vorteile für die Gesamtwirtschaft, die Verbesserung der Lebensqualität und die Stärkung der Attraktivität Europas. Die Kultur- und Kreativbranchen (z. B. das Kulturerbe und die Kunst) gelten zunehmend als neue Quelle für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung. In diesen Branchen sind bereits mehr als 12 Millionen Menschen in der Union beschäftigt, d. h. mehr als 7,5 % aller Beschäftigten in der Union. Das Kulturerbe ist ein wesentlicher Bestandteil der Kultur- und Kreativbranchen und trägt wesentlich zur Attraktivität der Regionen, Städte und ländlichen Gebiete Europas bei. Es ist ein Motor für Investitionen der Privatwirtschaft, für die Talentgewinnung, für die Gründung von Unternehmen und für die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen.
Der Beitrag von Kultur und Kreativität zur Innovation wird in zunehmendem Maße durch nichttechnologische Faktoren wie Kreativität, Design und neue organisatorische Abläufe oder Geschäftsmodelle vorangetrieben. Insbesondere weisen die Branchen mit deutlich ausgeprägten eigenen Wertschöpfungsketten (d. h. Musikbranche, Kunst, Design, Mode, audiovisuelle Medien, Videospiele und Architektur ) in wirtschaftlicher Hinsicht ein hohes Innovationspotenzial auf und können Innovationen in anderen Bereichen der Wirtschaft anstoßen.
Die Kultur und die Teilnahme an kulturellen Aktivitäten wirken sich unmittelbar auf das Wohlbefinden der Menschen und auf die soziale Inklusion aus. Die Kultur- und Kreativwirtschaft stärkt die gesellschaftlichen Werte der Identität, der Demokratie und der Teilhabe. Kultur hat ein großes Potenzial, das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa zu stärken, wo die Vielfalt einen Vorteil darstellt. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Entstehung von Resilienz, für sozialen Zugang, gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Verhinderung von Radikalisierung und die Gleichstellung der Geschlechter sowie um die politischen Unwägbarkeiten und die Notwendigkeit der Einheit in Europa zu bewältigen.
Eine KIC CCSI soll Möglichkeiten der Vernetzung, der Zusammenarbeit, der gemeinsamen Gestaltung und der Weitergabe von Know-how zwischen der Bildung, der Forschung, der Wirtschaft und Organisationen des öffentlichen Sektors und der Solidarwirtschaft schaffen — sowohl innerhalb der Kultur- und Kreativbranchen als auch mit anderen Bereichen der Gesellschaft und der Wirtschaft. Sie wird
— |
als Katalysator für Bottom-up- und Top-down-Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene dienen. Sie wird die notwendigen Rahmenbedingungen für die Gründung und den Ausbau neuer Unternehmungen in innovativen Systemen schaffen; |
— |
Forschenden und Studierenden in vielen Fachbereichen (u. a. Künste, Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie angewandte Naturwissenschaften) und Unternehmern der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie anderer Branchen das Wissen und die Kompetenzen bieten, die notwendig sind, um innovative Lösungen zu finden und sie in neue kulturelle, gesellschaftliche und geschäftliche Möglichkeiten umzuwandeln und |
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die gegenseitige Bereicherung mit anderen Wirtschafts- und Industriezweigen fortsetzen und als Innovationsbeschleuniger fungieren. |
III. Synergien und Komplementaritäten mit vorhandenen Initiativen
Eine KIC CCSI würde zahlreiche andere Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Hauptsynergien, die auf Unionsebene erwartet werden, werden in diesem Abschnitt beschrieben.
Eine KIC CCSI sollte starke Synergien mit einschlägigen politischen Initiativen im Rahmen von Horizont Europa schaffen, insbesondere in Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit dem Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ und seinen Interventionsbereichen „Kulturerbe und Demokratie“. Eine künftige KIC CCSI könnte außerdem wertvolle horizontale Inputs durch verschiedene Aktivitäten bieten, die im Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Fertigungstechnologien, wo der Entwicklungsbedarf neuer Technologien stark von den CCSI abhängt. Ferner könnte die KIC andere Programmteile von Horizont Europa, die Maßnahmen der KIC „EIT Digital“ und die im Rahmen anderer Programme der Union wie dem Programm „InvestEU“, Erasmus+, dem Programm „Kreatives Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder die in den Kohäsionsfonds vorgesehenen Maßnahmen effizient ergänzen.
Das Programm „Kreatives Europa“ wird für die Aktivitäten einer KIC CCSI besonders relevant sein. Das Programm „Kreatives Europa“ wählt Stränge und spezielle Aufforderungen aus, die einige der Herausforderungen der Kultur- und Kreativbranche widerspiegeln (z. B. Kompetenzen und Beschäftigung sowie Geschäftsmodelle) und hat den Zweck, starke Synergieeffekte und Komplementaritäten zu erzeugen. Im Rahmen des Programms „InvestEU“ dürften außerdem angesichts des beschränkten Zugangs der Kultur- und Kreativbranchen zu Finanzmitteln Synergien mit dem Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Kultur- und Kreativprojekten entstehen, der Finanzintermediären Garantien bietet.
Durch die Plattform für intelligente Spezialisierung zur industriellen Modernisierung (S3-Strategie) wurde eine Reihe von Strategien aus dem Bereich Forschung und Innovation mit Schwerpunkt auf den CCSI ermittelt, die neuen Verbindungen zwischen lokalem Kapital, potenziellen Märkten und gesellschaftlichen Herausforderungen durch die Beteiligung einer großen Bandbreite von unternehmerischen Akteuren nachgehen. Eines der Hauptanliegen der S3-Strategie ist die Förderung neuer Partnerschaften zwischen Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Behörden, die die Einrichtung neuer Kooperationsplattformen erfordert.
IV. Schlussfolgerung
Eine KIC CCSI ist am besten geeignet, um die in diesem Anhang beschriebenen großen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen. Kreativität ist eine der Hauptantriebskräfte für Innovation, und eine KIC CCSI ist in der Lage, das Potenzial künstlerischer, kulturbasierter Kreativität freizusetzen und einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit, des Wohlstands und des intelligenten Wachstums Europas zu leisten.
Anhang 2
Informationen zur KIC Wasser-, Meeres- und maritime Wirtschaftszweige und Ökosysteme (Water, Marine and Maritime Sectors and Ecosystems, WMM)
Dieser Anhang gibt einen Überblick über den Bereich WMM zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der SIA 2021–2027. Vor der Gründung einer KIC WMM führt die Kommission eine Analyse durch, um die Entwicklung der wissenschaftlichen, technologischen und sozioökonomischen Trends widerzuspiegeln und Folgendes sicherzustellen:
(1) |
vollständige Ausrichtung an der strategischen Planung für Horizont Europa; |
(2) |
vollständige Erfüllung der Kriterien für europäische Partnerschaften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 und |
(3) |
Kohärenz mit bestehenden Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich Europäischer Partnerschaften und Missionen. |
I. Die Herausforderung
Meere, Ozeane und Binnengewässer spielen für das Leben, die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, für die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, kritische Ökosystemleistungen, Energie aus erneuerbaren Quellen und andere Ressourcen sowie klimabezogene Dynamiken und die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine zentrale Rolle. In den letzten 100 Jahren haben die übermäßige Nutzung und die fehlerhafte Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen die Süßwasser- und Meeresökosysteme stark belastet. Daher stellt der Aufbau einer kreislauforientierten und nachhaltigen blauen Wirtschaft, die sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelt und auf der sicheren Verfügbarkeit von Wasser in akzeptabler Menge und Qualität sowie auf gesunden und funktionierenden Süßwasser- und Meeresökosystemen beruht, eine Herausforderung dar. Diese Herausforderung erstreckt sich hauptsächlich auf 1) Wasserknappheit, Dürre und Überschwemmungen, 2) Schädigung der Meeres- und Süßwasserökosysteme und 3) die kreislauforientierte und nachhaltige blaue Wirtschaft.
1. Wasserknappheit, Dürre und Überschwemmungen
Der anhaltende Klimawandel und die übermäßige Süßwasserentnahme erhöhen die Schwere und Häufigkeit von Wasserknappheit und Dürre. Ohne innovative Methoden und Technologien zur Sammlung, Vorhersage, Vorbereitung und Verbreitung von Informationen und Lösungen in Bezug auf die Sicherheit von Gewässern, potenzielle Bedrohungen und die Minderung von Risiken ist die Union schweren wirtschaftlichen und sozialen Schädigungen ausgesetzt. Wasserknappheit geht mit Druck auf die Böden einher, der auf die Notwendigkeit zurückzuführen ist, die Erzeugung von Biomasse, die Kohlenstoffbindung und die Ausdehnung unberührter Gebiete zu steigern, um die Dekarbonisierungs- und Biodiversitätsziele zu erreichen. Aus der Folgenabschätzung der Kommission (28) geht hervor, dass die Umstellung der Eiweißproduktion auf Aquakultur ohne Fütterung und auf eine integrierte multitrophe Aquakultur und Aquaponik den Druck auf Böden und Süßwasser verringern könnte.
2. Schädigung der Meeres- und Süßwasserökosysteme
Die Küsten-, Meeres- und Süßwasserökosysteme sind durch direkte menschliche Einwirkung und die Beschleunigung des Klimawandels unter Druck geraten. Zu den Schäden zählen der Verlust an biologischer Vielfalt, die Erschöpfung der Fischbestände, die Schädigung des Meeresbodens, auch durch den Einsatz schädlicher Geräte wie Fanggerät, Hindernisse in Flussbetten, Verschmutzung durch Eutrophierung und die Ansammlung von Abfällen im Meer, einschließlich einer großen Menge an Fanggerät und Mikroplastik, die in den Ozeanen entsorgt werden. Ein eingeschränktes ökologisches Gleichgewicht beeinträchtigt nicht nur die Biodiversitätsziele, sondern schädigt auch die Gemeinschaften und Unternehmen, die auf sauberes Wasser und gesunde Ökosysteme angewiesen sind. Der globale Markt für Waren und Dienstleistungen zur Messung und Eindämmung der Schädigungen wächst und ist in hohem Maße wettbewerbsfähig. Innovationen, mit denen die Meeres-, Küsten- und Süßwasserressourcen gestärkt, wiederhergestellt und wiedergewonnen werden können, sowie Innovationen in Bezug auf nachhaltige Fanggeräte und -methoden sind von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union und für die Förderung von Beschäftigung und Wachstum in der gesamten Union.
3. Die kreislauforientierte und nachhaltige blaue Wirtschaft
Der Aufbau einer Kreislaufwirtschaft schützt nicht nur die menschliche Gesundheit und die Ressourceneffizienz, sondern ist auch ein Motor für nachhaltiges Wachstum. Das geplante beispiellose Wachstum der Offshore-Windenergieerzeugung und anderer innovativer Meeresenergietechnologien, die den Umweltschutz nicht beeinträchtigen dürfen, bietet Chancen sowohl für die Wiedergewinnung an biologischer Vielfalt (z. B. künstliche Riffe und Austernbänke) als auch für neue Tätigkeiten, bei denen der Raum und Strom aus erneuerbaren Quellen genutzt werden, wie Aquakultur und Wasserstoffelektrolyse. Aquakultur ohne Fütterung ist in der Lage, überschüssige Nährstoffe, die andernfalls zu Eutrophierung führen würden, zu rezyklieren. Neue Ziele für die Verringerung der Emissionen und die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe im Seeverkehr erfordern Innovationen in den Bereichen Antrieb und Logistik. Durch die Wiederverwendung von Abwasser werden Engpässe verhindert, die durch den Klimawandel noch verschärft werden können.
II. Relevanz und Wirkung
Eine KIC WMM wird dank eines ganzheitlichen und integrierten Ansatzes zur Bewältigung sämtlicher in Abschnitt I genannten Herausforderungen beitragen. Der hier behandelte Bereich verfügt über eine relativ gut ausgebaute Wissensbasis und über ein hohes Marktpotenzial. Europäische Länder haben in den letzten 15 Jahren mehr wissenschaftliche Publikationen zum Thema Wasserwissenschaften und -technologie erstellt als die Vereinigten Staaten von Amerika und der Rest der Welt zusammen. Darüber hinaus ist die Union zusammen mit China und den Vereinigten Staaten von Amerika eine der führenden maritimen Volkswirtschaften. Den jüngsten Zahlen aus dem Jahr 2018 zufolge beschäftigten die etablierten Branchen der blauen Wirtschaft mehr als 5 Millionen Menschen in der Union, erwirtschafteten einen Umsatz von 750 Mrd. EUR und erzielten eine Bruttowertschöpfung von 218 Mrd. EUR. Es sind jedoch eine eindeutige Aufsplitterung der Anstrengungen und fehlende Verknüpfungen zwischen Bildungs-, Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu verzeichnen. So arbeiten beispielsweise weniger als 20 % der Forschungs- und Entwicklungsorganisationen im Bereich der Wasserwissenschaften wirksam mit Branchen oder Unternehmen zusammen.
Neu entstehende innovative Branchen (wie Biotechnologie und Offshore-Energieerzeugung) eröffnen neue Marktchancen für neue Technologien und neue Unternehmen und Möglichkeiten zur Schaffung hochqualifizierter Arbeitsplätze. Diese Branchen und der technologische Wandel der traditionelleren meeresbezogenen Branchen erfordern interdisziplinäre Ansätze und neue Bildungsformen über Fachgebietsgrenzen hinweg. Insbesondere die akademischen Programme sind tendenziell recht breit angelegt, während in den Branchen spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt werden. Darüber hinaus decken die Lehrpläne in Bereichen wie Ingenieurwesen, Stadtplanung und Architektur Fragen im Zusammenhang mit Ökologie, Meerestechnik und Wasserbewirtschaftung nicht ausreichend ab.
Die Einrichtung einer KIC WMM soll einen echten Beitrag zur Stärkung der Innovationssysteme und zur Förderung der Zusammenarbeit im gesamten Wissensdreieck leisten, um die Einführung neuer Technologien und Konzepte zu beschleunigen und die Entwicklung nachhaltigerer Produkte und Methoden, insbesondere in Bezug auf Fanggeräte, zu fördern. Die Schaffung einer gesamteuropäischen multidisziplinären Gemeinschaft von Partnern des Wissensdreiecks würde dazu beitragen, die Vision der blauen Wirtschaft zu fördern und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Meeresforschung und -technologie zu steigern. Eine solche Gemeinschaft würde dazu beitragen, innovative Projekte der blauen Wissenschaft und Te