ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
12. Mai 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

69

 

*

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 ( 1 )

149

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt warden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

178

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EU) 2021/695 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist eines der Ziele der Union, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass der Europäische Forschungsraum (EFR) gestärkt wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (FuI) zu unterstützen, um die strategischen Prioritäten der Union zu verwirklichen, die letztendlich darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2)

Um bei der Verfolgung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und den Mehrwert der FuI-Investitionen der Union zu maximieren, sollte die Union über „Horizont Europa“ — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm“) in FuI investieren. Das Programm sollte die Hervorbringung, die bessere Verbreitung und die Weitergabe exzellenter Erkenntnisse und hochwertiger Technologien in der Union unterstützen, Talente auf allen Ebenen zu gewinnen und zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union beitragen, kooperative Verbindungen erleichtern und die Wirkung von FuI auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien stärken, die Einführung und Verbreitung innovativer und nachhaltiger Lösungen in der Wirtschaft der Union — insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) — und in der Gesellschaft unterstützen und verstärken, die globalen Herausforderungen — einschließlich des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen — bewältigen, Arbeitsplätze schaffen und das Wirtschaftswachstum stärken und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit fördern sowie die Attraktivität der Union im Bereich FuI stärken. Das Programm sollte alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen, fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen stärken sowie die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten EFR optimieren.

(3)

Das Programm sollte für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) festgelegt werden, jedoch unbeschadet der Fristen, die in der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (5) festgelegt sind.

(4)

Mit dem Programm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe wäre es erforderlich, dass Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen.

(5)

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Programms unter Berücksichtigung des Exzellenzgrundsatzes sollte mit dem Programm darauf abgezielt werden, unter anderem die kooperativen Verbindungen in Europa zu stärken und so zur Verringerung der Kluft im FuI-Bereich beizutragen.

(6)

Um zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen, sollten die im Rahmen dieses Programms unterstützten Tätigkeiten im Einklang mit dem Innovationsprinzip gegebenenfalls innovationsfreundliche Rechtsvorschriften nutzen und anregen, um eine schnellere und intensivere Umwandlung der erheblichen Wissensgüter der Union in Innovationen zu unterstützen.

(7)

Die Konzepte „offene Wissenschaft“, „offene Innovation“ und „Offenheit gegenüber der Welt“ sollten sicherstellen, dass die Investitionen der Union in FuI in Exzellenz münden und Wirkung zeigen, und zugleich die Interessen der Union wahren.

(8)

Offene Wissenschaft, einschließlich des offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten sowie der optimalen Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, besitzen das Potenzial, die Qualität, die Wirkung und den Nutzen der Wissenschaft zu steigern. Sie besitzen auch das Potenzial, die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu beschleunigen, indem sie deren Zuverlässigkeit, Effizienz und Genauigkeit erhöht und deren Verständlichkeit für die Gesellschaft erleichtert sowie ihre Reaktion auf gesellschaftliche Herausforderungen verbessert. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten einen offenen Zugang zu in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewähren. Gleichermaßen sollte sichergestellt werden, dass die Begünstigten einen offenen Zugang zu Forschungsdaten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ gewähren, wobei die Möglichkeit von Ausnahmen unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Begünstigten gewährleistet sein muss. Besonderes Augenmerk sollte auf den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsdaten gelegt werden, der im Einklang mit den Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ erfolgen sollte, insbesondere durch die durchgängige Einbeziehung von Datenmanagementplänen. Die Begünstigten sollten gegebenenfalls die von der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft und der Europäischen Dateninfrastruktur gebotenen Möglichkeiten nutzen und sich an weitere Grundsätze und Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft halten. Die Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft sollte in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern gefördert werden.

(9)

Die Begünstigten des Programms, insbesondere KMU, sind angehalten, die einschlägigen bestehenden Instrumente der Union zu nutzen, etwa den Europäischen Helpdesk für Fragen des geistigen Eigentums, der KMU und andere Teilnehmer am Programm dabei unterstützt, ihre Rechte des geistigen Eigentums sowohl zu schützen als auch durchzusetzen.

(10)

Bei der Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollte auf die Notwendigkeit eingegangen werden, eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu schaffen und die exzellenzbasierte Beteiligung aller Mitgliedstaaten in der gesamten Union zu fördern, auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit sowie im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (6) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Im Zuge der Durchführung des Programms sollten die Verfolgung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und das Eintreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Agenda 2030 zur Verwirklichung ihrer drei Dimensionen — wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension — gestärkt werden.

(11)

Die durch das Programm geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und internationalen Verpflichtungen der Union beitragen.

(12)

Das Programm sollte von der Komplementarität mit bestehenden einschlägigen europäischen Fahrplänen und Strategien für FuI sowie gegebenenfalls mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse profitieren, sofern der entsprechende FuI-Bedarf in der strategischen Planung des Programms ermittelt wird.

(13)

Durch das Programm sollte sichergestellt werden, dass bei der öffentlichen Förderung von FuI Transparenz und Rechenschaftspflicht herrschen, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(14)

Mit dem Programm sollten FuI-Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften unterstützt werden. Dazu gehört die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse in diesem Bereich und die Nutzung neuer Ergebnisse und Fortschritte aus den Sozial- und Geisteswissenschaften zur Steigerung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung des Programms. In der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ sollten die Sozial- und Geisteswissenschaften in allen Clustern vollständig integriert werden. Neben der Förderung der Sozial- und Geisteswissenschaften bei Projekten sollte die Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften auch durch die Einbeziehung — wann immer dies angemessen ist — von unabhängigen externen Sachverständigen aus Bereichen der Sozial- und Geisteswissenschaften in Sachverständigenausschüsse und Bewertungsgremien und durch die fristgerechte Beobachtung von Sozial- und Geisteswissenschaften in geförderten Forschungsmaßnahmen und die Berichterstattung darüber unterstützt werden. Insbesondere sollte der Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften im gesamten Programm überwacht werden.

(15)

Das Programm sollte einen ausgewogenen Ansatz zwischen Forschung einerseits und Innovation andererseits sowie zwischen Bottom-up-Finanzierung (forschungs- oder innovationsorientierter Ansatz) und Top-down-Finanzierung (anhand strategisch festgelegter Prioritäten) verfolgen, der sich nach der Art der beteiligten FuI-Gemeinschaften, nach Art und Zweck der durchgeführten Tätigkeiten und nach den angestrebten Wirkungen richtet. Die Kombination dieser Faktoren sollte die Wahl des für die einschlägigen Teile des Programms am besten geeigneten Ansatzes bestimmen, wobei alle Teile zu sämtlichen allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms beitragen.

(16)

Die Gesamtmittel für den Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ des Programms sollten mindestens 3,3 % des Gesamthaushalts des Programms betragen und sollten in erster Linie in den Ausweitungsländern niedergelassenen Rechtsträgernzugutekommen.

(17)

Exzellenzinitiativen sollten darauf abzielen, die FuI-Exzellenz in den förderfähigen Ländern zu stärken, einschließlich durch die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Managementfähigkeiten im Bereich FuI sowie durch Preisgelder, durch Stärkung von Innovationssystemen sowie der Schaffung von FuI-Netzwerken, auch auf der Grundlage von durch unionsfinanzierten Forschungsinfrastrukturen. Um eine Finanzierung im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ des Programms beantragen zu können, müssen die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass die Projekte mit nationalen und/oder regionalen FuI-Strategien verbunden sind.

(18)

Es sollte möglich sein, ein Verfahren des „schnellen Wegs zu FuI“ (Fast Track to Research and Innovation), bei dem die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr als sechs Monate betragen sollte, anzuwenden, um kleinen kollaborativen Konsortien, die in unterschiedlichen Bereichen von der Grundlagenforschung bis hin zur Marktanwendung tätig sind, einen schnelleren Zugang zu Fördermitteln nach dem Bottom-up-Ansatz zu ermöglichen.

(19)

Mit dem Programm sollten alle Phasen der FuI — insbesondere im Rahmen von Verbundprojekten — unterstützt werden sowie gegebenenfalls bei Missionen und europäischen Partnerschaften. Die Grundlagenforschung ist ein wesentliches Mittel und eine wichtige Voraussetzung für die Steigerung der Fähigkeit der Union, die besten Wissenschaftler zu gewinnen und damit zu einem globalen Exzellenzzentrum zu werden. Es sollte für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung im Programm gesorgt werden. In Verbindung mit Innovationen wird dieses ausgewogene Verhältnis die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie Wachstum und Beschäftigung fördern.

(20)

Die Erfahrung zeigt, dass Aufgeschlossenheit gegenüber Diversität in jeder Hinsicht der Schlüssel zu exzellenten Leistungen in der Wissenschaft ist, da die Wissenschaft von der Vielfalt profitiert. Diversität und Inklusivität tragen zu Exzellenz in kooperativer FuI bei: Fachbereichs- und sektorübergreifende Zusammenarbeit im gesamten EFR führt zu besserer Forschung und hochwertigeren Projektvorschlägen, kann ein höheres Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz bewirken sowie den Nutzen von Innovation fördern und bringt Europa somit voran.

(21)

Damit das Programm seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre, interdisziplinäre und transdisziplinäre Ansätze als zentrale Faktoren für bedeutende wissenschaftliche Fortschritte gelegt werden.

(22)

Die im Rahmen der Säule „Wissenschaftsexzellenz“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden und sollten die Wissenschaftsexzellenz fördern. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, neue FuI-Talente und angehende Forscher anzuziehen und gleichzeitig den EFR zu stärken, die Abwanderung von Hochqualifizierten zu verhindern und den Austausch von Hochqualifizierten zu fördern.

(23)

Das Programm sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die besten Talente und bestqualifizierten Kräfte anzuwerben, und dabei der Realität eines sehr intensiven internationalen Wettbewerbs Rechnung tragen.

(24)

Die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ sollte über Cluster von FuI-Tätigkeiten eingerichtet werden, um die Integration in den jeweiligen Themenbereichen zu maximieren und gleichzeitig ein hohes und nachhaltiges Maß an Wirkung für die Union in Bezug auf die eingesetzten Ressourcen zu gewährleisten. Er würde die interdisziplinäre, sektorübergreifende, politikbereichsübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union fördern. Die Organisation ehrgeiziger, breit angelegter Initiativen in Form von FuI-Missionen würde es dem Programm ermöglichen, transformative und systemische Auswirkungen auf die Gesellschaft zur Unterstützung der Nachhaltigkeitsziele zu entfalten, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit und Wissenschaftsdiplomatie. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Säule sollten sich auf die gesamte Bandbreite von FuI-Tätigkeiten erstrecken, um zu gewährleisten, dass die Union in strategisch festgelegten Prioritäten weiterhin führend bleibt.

(25)

Das Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ sollte einen wesentlichen Beitrag zur Forschung im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, darunter auch zum Kulturerbe der Union, leisten und insbesondere die Schaffung eines gemeinsamen virtuellen Kooperationsraumes für das europäische Kulturerbe ermöglichen.

(26)

Die umfassende und frühzeitige Einbeziehung aller Arten von Unternehmen in das Programm, von Einzelunternehmern und KMU bis hin zu Großunternehmen, dürfte wesentlich zur Verwirklichung der Programmziele und insbesondere zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union beitragen. Eine solche Einbeziehung der Wirtschaft sollte damit einhergehen, dass ihre Beteiligung an Maßnahmen mindestens in dem Maße unterstützt wird, wie es nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Rahmenprogramm „Horizont 2020“ (im Folgenden "Horizont 2020") vorgesehen war.

(27)

Die Maßnahmen des Programms würden wesentlich zur Erschließung des Potenzials der strategischen Sektoren der Union beitragen, einschließlich Schlüsseltechnologien, die den Zielen der Strategie für die Industriepolitik der Union entsprechen.

(28)

Konsultationen mit mehreren Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, sollten zu den Perspektiven und Prioritäten beitragen, die im Rahmen der strategischen Planung festgelegt wurden. Dies sollte zur regelmäßigen Annahme von strategischen FuI-Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten führen, um den Inhalt der Arbeitsprogramme vorzubereiten.

(29)

Zur Förderung einer bestimmten Maßnahme sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms das Resultat spezifischer vorheriger Projekte sowie dem Stand der Wissenschaft, der Technologie und der Innovation auf nationaler Ebene, auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene sowie den maßgeblichen politischen, marktbezogenen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(30)

Es ist wichtig, die Wirtschaft der Union insbesondere durch Investitionen in Schlüsseltechnologien, auf denen die Unternehmen von morgen aufbauen, dabei zu unterstützen, bei Innovation, Digitalisierung und Klimaneutralität eine weltweite Führungsposition beizubehalten oder einzunehmen. Die Maßnahmen des Programms sollten Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angehen und in angemessener und transparenter Weise Investitionen fördern, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen, und einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen sowie für eine Rendite der öffentlichen Investitionen sorgen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, um Anreize für Innovationen zu schaffen und übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(31)

Mit dem Programm sollten FuI auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung sozialer Innovationen und Konzepte verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (Technological Readiness Level — TRL) sollten wie im Horizont 2020 bei der Einstufung von Tätigkeiten im Bereich der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition der Arten von Maßnahmen, die in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbar sind, berücksichtigt werden. Es sollten keine Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, bei denen die Tätigkeiten TRL 8 übersteigen. Im Rahmen des Arbeitsprogramms sollte es möglich sein, für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ Finanzhilfen für die Produktbewertung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorzusehen.

(32)

Das Programm sollte auf einem Ausgabenniveau, das mindestens verhältnismäßig dem Ausgabenniveau von Horizont 2020 entspricht, zu den Zielen der Raumfahrtpolitik beitragen.

(33)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2018 mit dem Titel „Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation“, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Bewertung der Umsetzung von Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm (8) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2017 mit dem Titel „Von der Zwischenbewertung von Horizont 2020 zum Neunten Rahmenprogramm“ wurde eine Reihe von Empfehlungen für das Programm ausgesprochen, einschließlich der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse. Diese Empfehlungen bauen auf den Erfahrungen aus Horizont 2020 sowie auf den Beiträgen der Unionsorgane und der Interessenträger auf. Diese Empfehlungen schließen den Vorschlag von folgenden Maßnahmen ein: den Austausch von Hochqualifizierten zu fördern und die Offenheit von FuI-Netzwerken zu erleichtern; ehrgeiziger zu investieren, um eine kritische Masse zu erreichen und die Wirkung zu maximieren; bahnbrechende Innovationen zu unterstützen; FuI-Investitionen der Union vorrangig in Bereichen mit hohem Mehrwert zu tätigen, insbesondere durch Missionsorientierung, eine umfassende, sachkundige und frühzeitige Bürgerbeteiligung und umfassende Kommunikation; die Finanzierungslandschaft der Union zu rationalisieren, um das FuI-Potenzial einschließlich der Forschungsinfrastrukturen in der gesamten Union umfassend zu nutzen, wie durch die Straffung des Spektrums von europäischen Partnerschaftsinitiativen und Kofinanzierungsplänen; mehr und konkrete Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Union zu entwickeln, insbesondere durch die Überwindung sich nicht ergänzender Interventionslogiken und der Komplexität der verschiedenen Fördermaßnahmen und anderen Verordnungen und auch mit dem Ziel, zur Mobilisierung des unzureichend genutzten FuI-Potenzials in der gesamten Union beizutragen; die internationale Zusammenarbeit zu stärken und sich in Bezug auf die Beteiligung von Drittländern offener zu zeigen; und auf der Grundlage der bei der Durchführung von Horizont 2020 gesammelten Erfahrungen weitere Vereinfachungen vorzunehmen.

(34)

Angesichts der besonderen Aufmerksamkeit, die der Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen Politikbereiche der Union gewidmet werden muss, sollten Synergien zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union angestrebt werden, und zwar von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Was die Förderung von FuI-Tätigkeiten betrifft, so sollten die Synergien eine größtmögliche Harmonisierung der Regeln, einschließlich der Förderfähigkeitsregeln, ermöglichen. Um Doppelarbeit oder Überschneidungen zu vermeiden, die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken und den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern, sollte es möglich sein, Synergien insbesondere durch alternative, kombinierte, kumulative Förderung und Mittelübertragungen zu fördern.

(35)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms durchgeführt werden, um den beispiellosen Folgen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Diese zusätzlichen Mittel sollten ausschließlich Maßnahmen im Bereich FuI zugewiesen werden, die auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise, und insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen, ausgerichtet sind.

(36)

Damit die Finanzierung durch die Union die größtmögliche Wirkung erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen und Verpflichtungen der Union leisten kann, sollte es der Union möglich sein, private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufzubauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, KMU, Hochschulen, Forschungsorganisationen, FuI-Interessenträgern, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen, die FuI-Tätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein.

(37)

Es sollte möglich sein, dass — je nach Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats — die Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß diesem Programm gelten. Ungeachtet dieser Möglichkeit müssen jedoch sämtliche Bestimmungen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“)und den fondsspezifischen Verordnungen für diese Beteiligungen gelten, eingehalten werden.

(38)

Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnerschaften und den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene stärken, unter anderem durch die Bündelung von FuI-Programmen und grenzübergreifenden Investitionen in FuI, die sowohl für die Bürger als auch für die Unternehmen von beiderseitigem Nutzen sind, wobei jedoch der Schutz der Interessen der Union in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss.

(39)

Die Leitinitiativen zu "Künftigen und neu entstehenden Technologien" (Future and Emerging Technologies — FET) (im Folgenden „FET-Leitinitiativen“) haben sich als wirksames und effizientes Instrument erwiesen, das im Rahmen eines gemeinsamen und koordinierten Vorgehens der Union und ihrer Mitgliedstaaten einen Nutzen für die Gesellschaft bringt. Die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“ und zur Quantentechnologie durchgeführten Tätigkeiten, die im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden, werden unter dem Programm durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Arbeitsprogramm weiter unterstützt . Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“ von Horizont 2020 unterstützt werden, werden in die strategische Planung des Programms einfließen und einen fachlichen Beitrag zu der Arbeit in Bezug auf Missionen, kofinanzierte und/oder ko-programmierte europäische Partnerschaften und reguläre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leisten.

(40)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC) wird auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung für die Politik der Union zur Verfügung stellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den Erfordernissen der Politik der Union und den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte auch künftig zusätzliche Ressourcen erwirtschaften.

(41)

Mit der Säule „Innovatives Europa“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Bereitstellung der integrierten Unterstützung eingeführt werden, um den Bedürfnissen der Unternehmer und des Unternehmertums gerecht zu werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen sowie die strategische Autonomie der Union zu fördern und zugleich eine offene Wirtschaft zu erhalten. Dabei sollte eine einzige Anlaufstelle geboten werden, um alle Arten von Innovatoren und innovativen Unternehmen, wie KMU — einschließlich neugegründeter Unternehmen und in Ausnahmefällen kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung —, die auf Unionsebene und auf internationaler Ebene über Expansionspotenzial verfügen, anzuziehen und zu unterstützen. Mit der Säule sollten schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater Investoren, bereitgestellt werden. Zur Erreichung dieser Ziele sollte ein Europäischer Innovationsrat (European Innovation Council — EIC) eingerichtet werden. Die Säule sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und die europäischen Innovationsysteme im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch europäische Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren.

(42)

Zum Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten sollte ein „neugegründetes Unternehmen“ als ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus, einschließlich dieser neugegründeten Unternehmen, die als Ableger-Unternehmen von Forschungstätigkeiten an Hochschulen gegründet wurden, verstanden werden, dessen Ziel es ist, innovative Lösungen und skalierbare Geschäftsmodelle zu finden und das eigenständig im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) ist; ein „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ sollte als ein Unternehmen verstanden werden, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das zwischen 250 und 3 000 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet; und ein „kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ sollte als ein Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung verstanden werden, das bis zu 499 Beschäftigte hat.

(43)

Die politischen Ziele des Programms werden auch durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien der InvestEU-Programme angegangen, wodurch Synergien zwischen den beiden Programmen gefördert werden.

(44)

Der EIC sollte gemeinsam mit anderen Programmbereichen des Programms alle Innovationsformen — von inkrementellen über bahnbrechende bis hin zu disruptiven Innovationen — fördern, wobei besonderes Augenmerk auf marktschaffende Innovationen zu legen ist. Ziel des EIC sollte es sein, über seine Instrumente — Pathfinder und Accelerator — mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf bahnbrechenden, disruptiven und technologieintensiven Innovationen, die das Potenzial haben, zu marktschaffenden Innovationen zu werden, zu ermitteln, zu entwickeln und einzuführen. Der EIC sollte durch eine kohärente und gestraffte Unterstützung das derzeitige Vakuum im Bereich der öffentlichen Unterstützung und privaten Investitionen für bahnbrechende Innovationen füllen. Die Instrumente des EIC erfordern spezielle rechtliche und verwaltungstechnische Funktionen, um seinen Zielen Rechnung tragen zu können, insbesondere in Bezug auf die Markteinführungsmaßnahmen.

(45)

Der Accelerator soll das „Tal des Todes“ zwischen Forschung, Vermarktung vor der Massenproduktion und Expansion von Unternehmen überbrücken. Der Accelerator wird Vorhaben mit hohem Potenzial unterstützen, die solch hohe technologische, wissenschaftliche, finanzielle, Management- oder Marktrisiken aufweisen, dass sie noch nicht als bankfähig gelten und daher keine nennenswerten Investitionen vom Markt erhalten können und ergänzt somit das Programm „InvestEU“.

(46)

Der Accelerator sollte in seinen Mischfinanzierungs- und Beteiligungsfinanzierungsformen in enger Synergie mit dem Programm „InvestEU“ Projekte von KMU, darunter neugegründete Unternehmen, und in Ausnahmefällen von kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung finanzieren, die entweder noch keine Erträge erwirtschaften können, noch nicht rentabel sind oder noch keine ausreichenden Investitionen anziehen können, um den Geschäftsplan des jeweiligen Projekts umfassend umzusetzen. Solche förderfähigen Einrichtungen würden als nicht bankfähig gelten, auch wenn ein Teil ihres Investitionsbedarfs von einem oder mehreren Investoren, etwa einer Privatbank oder einer öffentlichen Bank, einem Family Office, einem Risikokapitalfonds oder einem Business Angel, hätte bereitgestellt werden können oder bereitgestellt werden könnte. So sollen mit dem Accelerator ein Marktversagen überwunden und vielversprechende, aber noch nicht bankfähige Einrichtungen finanziert werden, die sich mit bahnbrechenden, marktschaffenden Innovationsprojekten beschäftigen. Diese Projekte könnten, sobald sie bankfähig sind, im Rahmen des Programms „InvestEU“ finanziert werden.

(47)

Zwar sollte der Haushalt des Accelerators in erster Linie durch Mischfinanzierung verteilt werden, jedoch sollte für die Zwecke von Artikel 48 die Unterstützung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, jener entsprechen, die für den Haushalt des KMU-Instruments von Horizont 2020 festgelegt wurde.

(48)

Das EIT sollte in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) und durch die Ausweitung des Regionalen Innovationsschemas des EIT bestrebt sein, diejenigen Innovationssysteme zu stärken, die globale Herausforderungen angehen. Dies sollte durch die Förderung der Integration von Innovation, Forschung, Hochschulbildung und Unternehmertum erreicht werden. Im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (im Folgenden „EIT-Verordnung“) und seiner im Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027 genannten strategischen Innovationsagenda sollte das EIT im Rahmen seiner Tätigkeiten Innovationen fördern und die Unterstützung für die Integration der Hochschulbildung in das Innovationssystem deutlich intensivieren, insbesondere durch Stimulierung der unternehmerischen Bildung sowie Förderung einer starken außerdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen und durch Ermittlung potenzieller Kompetenzen für künftige Innovatoren, die für die Bewältigung globaler Herausforderungen von Bedeutung sind und auch fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Innovationsfähigkeiten umfassen. Die vom EIT bereitgestellten Förderregelungen sollten EIC-Begünstigten zugutekommen, und aus den KICs des EIT hervorgegangene neugegründete Unternehmen sollten einen vereinfachten und damit schnelleren Zugang zu EIC-Maßnahmen haben. Wenngleich sich das EIT aufgrund seines Schwerpunkts auf Innovationssystemen natürlich in die Säule „Innovatives Europa“ einfügt, sollte es im Bedarfsfall auch die anderen Säulen unterstützen. Unnötige Doppelarbeit zwischen den KICs und anderen Instrumenten in demselben Bereich, insbesondere anderen europäischen Partnerschaften, sollten vermieden werden.

(49)

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt miteinander konkurrieren, sollten gewährleistet und beibehalten werden, da dies eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg aller Arten von Innovationen, einschließlich bahnbrechender, disruptiver und inkrementeller Innovationen, sind und insbesondere einer großen Zahl kleiner und mittlerer Innovatoren ermöglichen, ihre FuI-Kapazität auszubauen und die Vorteile ihrer Investition zu nutzen und einen Marktanteil zu erringen.

(50)

Das Programm sollte für die Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und von Initiativen auf der Grundlage der Interessen der Union, beiderseitigen Nutzens, internationaler Verpflichtungen, der Wissenschaftsdiplomatie und — so weit wie möglich — der Gegenseitigkeit sorgen. Die internationale Zusammenarbeit sollte darauf ausgerichtet sein, die Exzellenz in FuI, die Attraktivität, die Kapazität zur Erhaltung der besten Talente und die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, die globalen Herausforderungen einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris zu bewältigen und die Außenpolitik der Union zu unterstützen. Es sollte ein Ansatz zur allgemeinen Offenheit gegenüber internationalen Beteiligungen und gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit verfolgt werden, unter anderem durch angemessene Förderfähigkeit von Einrichtungen, die in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen niedergelassen sind. Die Union sollte bestrebt sein, weiterhin internationale Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern im Bereich FuI abzuschließen. Gleichzeitig sollte die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm, insbesondere für die kooperativen Teile, im Einklang mit den jeweiligen Assoziierungsabkommen und mit Schwerpunkt auf dem Mehrwert für die Union gefördert werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge der assoziierten Länder auf das Programm sollte die Kommission den Grad der Beteiligung der Rechtsträger dieser Drittländer an den verschiedenen Programmbereichen des Programms berücksichtigen.

(51)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und die Vorteile der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung so weit wie möglich zu verstärken, sollte das Programm alle gesellschaftlichen Akteure, wie etwa die Bürger und die Organisationen der Zivilgesellschaft, in die gemeinsame Konzipierung und Gestaltung von Agenden im Bereich der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (Responsible Research and Innovation — RRI) und Inhalt sowie durch Verfahren, bei denen die Bedenken, Bedürfnisse und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft berücksichtigt werden, einbeziehen, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich macht und die Beteiligung von Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft an den Tätigkeiten des Programms erleichtert. Dies sollte über das gesamte Programm und durch gezielte Tätigkeiten im Rahmen des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ erfolgen. Das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft im FuI-Bereich sollte an Öffentlichkeitsarbeit geknüpft werden, um dafür zu sorgen, dass das Programm von der Öffentlichkeit dauerhaft unterstützt wird. Durch das Programm sollten zwischen Wissenschaft, Technologie, Kultur und Kunst bestehende Hindernisse beseitigt und Synergien gefördert werden, um eine neue Qualität nachhaltiger Innovationen sicherzustellen. Die Maßnahmen, die zur besseren Einbindung der Bürger und der Zivilgesellschaft in die unterstützten Projekte ergriffen wurden, sollten überwacht werden.

(52)

Gegebenenfalls sollte das Programm die besonderen Merkmale der gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannten Gebiete in äußerster Randlage entsprechend der vom Rat begrüßten Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ berücksichtigen.

(53)

Die im Zuge des Programms entwickelten Tätigkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Artikeln 8 und 157 AEUV darauf abzielen, geschlechtsspezifische Verzerrungen und Ungleichheiten zu beseitigen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern und die Gleichstellung von Frauen und Männern in FuI zu fördern, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Geschlechterdimension sollte in die FuI-Inhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. Zusätzlich sollten die Tätigkeiten im Rahmen des Programms darauf ausgerichtet sein, Ungleichheiten zu beseitigen sowie bei allen Aspekten von FuI die Gleichstellung und Vielfalt in Bezug auf Alter, Behinderung, Rasse und ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung sowie sexuelle Ausrichtung zu fördern.

(54)

Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Verteidigungsforschung durch die Union in der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Europäischer Verteidigungsfonds) festgelegt werden, in der auch die Regeln für die Beteiligung an der Verteidigungsforschung definiert sind. Die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds durchzuführenden Tätigkeiten sollten ausschließlich auf Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich ausgerichtet sein, während die im Rahmen des gemäß dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (11) eingerichteten spezifischen Programms (im Folgenden „spezifisches Programm“) und des EIT durchgeführten Tätigkeiten ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet sein sollten. Unnötige Doppelarbeit sollte vermieden werden.

(55)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Programms festgesetzt, für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (12) bildet. Diese Finanzausstattung umfasst einen Betrag von 580 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtete spezifische Programm und für das EIT, im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten (13) umfasst.

(56)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständige.

(57)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, sind jedoch nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründeten Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(58)

Im Rahmen des gesamten Programms sollte kontinuierlich versucht werden, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern. Die Kommission sollte ihre Instrumente und Leitlinien weiter vereinfachen, so dass sie den Begünstigten einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand abverlangen. Insbesondere sollte die Kommission die Herausgabe einer Kurzfassung der Leitlinien in Erwägung ziehen.

(59)

Die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die sich zunehmend aus der Konvergenz der digitalen und physischen Technologien ergebenden Möglichkeiten erfordern eine Intensivierung der Investitionstätigkeit. Das Programm sollte diese Anstrengungen unterstützen, indem die Ausgaben für die zentralen FuI-Tätigkeiten im digitalen Bereich im Vergleich zu Horizont 2020 deutlich angehoben werden (15). Damit dürfte gewährleistet sein, dass Europa bei FuI im digitalen Bereich Weltspitze bleibt.

(60)

Die Quantenforschung im Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ im Rahmen der Säule II sollte angesichts ihrer entscheidenden Rolle beim digitalen Wandel Vorrang erhalten, insbesondere indem die wissenschaftliche Führungsrolle und Exzellenz Europas im Bereich Quantentechnologien gestärkt werden, sodass die im Jahr 2018 vorgesehene Mittelausstattung erreicht werden kann.

(61)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(62)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(63)

Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (22) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(64)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten des Programms zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

(65)

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V in Bezug auf die Wirkungspfad-Indikatoren zu erlassen, falls dies für notwendig erachtet wird, wie auch zur Festlegung von Ausgangs- und Zielwerten sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(66)

Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und dem Weltraumprogramm der Union werden zur Förderung eines weltweit wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Weltraumsektors beitragen, Europas Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren und geschützten Umfeld unterstützen und die Rolle Europas als globaler Akteur stärken. Exzellente Forschung, bahnbrechende Lösungen und nachgelagerte Nutzer des Programms werden durch Daten und Dienstleistungen, die über das Weltraumprogramm der Union bereitgestellt werden, unterstützt.

(67)

Kohärenz und Synergien zwischen dem Programm und Erasmus+ werden die Übernahme von Forschungsergebnissen in Ausbildungsmaßnahmen fördern, den Innovationsgeist in das Bildungssystem hineintragen und dafür sorgen, dass Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die aktuellsten FuI-Tätigkeiten gestützt sind. In dieser Hinsicht wird das Programm — als Folgemaßnahme zu den im Rahmen von Erasmus+ im Zeitraum 2014-2020 eingeleiteten Pilotprojekten in Bezug auf europäische Hochschulen — gegebenenfalls synergetisch die Unterstützung ergänzen, die im Rahmen von Erasmus+ den europäischen Hochschulen bereitgestellt wird.

(68)

Um die Wirkung des Programms in Bezug auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union zu steigern, sollten Synergien mit Programmen und Instrumenten gefördert und angestrebt werden, mit denen auf neu entstehende Bedürfnisse der Union reagiert werden soll, unter anderem mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang, der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem EU4Health-Programm.

(69)

Die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse sollten die Erfordernisse des Programms angemessen widerspiegeln und die von den verschiedenen Interessenträgern sowie im Rahmen der mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger durchgeführten Zwischenbewertung von Horizont 2020 vorgebrachten Bedenken und Empfehlungen berücksichtigen.

(70)

Durch im gesamten Programm geltende gemeinsame Vorschriften sollte ein kohärenter Rahmen gewährleistet werden, der die Beteiligung an Programmen vereinfacht, die aus dem Haushalt des Programms finanziell unterstützt werden, einschließlich der Beteiligung an Programmen, die von Fördereinrichtungen wie dem EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. Es sollte möglich sein, spezielle Regeln zu beschließen, wobei solche Ausnahmen jedoch auf die Fälle beschränkt werden sollten, in denen sie unbedingt notwendig und ausreichend gerechtfertigt sind.

(71)

Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen — einschließlich des Völkerrechts — und einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013 (24) sowie mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Bei Forschungstätigkeiten sollte ferner Artikel 13 AEUV Rechnung getragen werden; der Einsatz von Tieren in der Forschung sowie Tierversuche sollten reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden.

(72)

Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte das Programm im Einklang mit Artikel 13 der Charta die Achtung der akademischen Freiheit in allen Ländern fördern, denen seine Mittel zugutekommen.

(73)

Gemäß den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern und von internationalen Organisationen auf der Grundlage beiderseitigen Nutzens und der Interessen der Union gefördert werden. Die Durchführung des Programms sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, sollte es möglich sein, die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Programms ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder — zusätzlich zu letzteren — auf Rechtsträger mit Sitz in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern zu beschränken. Bei jedem Ausschluss von in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, sollte einerseits berücksichtigt werden, welche Risiken die Einbeziehung dieser Rechtsträger darstellen würde, und andererseits, welchen Nutzen ihre Teilnahme erbringen würde.

(74)

Das Programm erkennt an, dass der Klimawandel eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen darstellt, und spiegelt die große Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wider. Entsprechend sollte das Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unions-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes sollte angemessen in die FuI-Inhalte integriert werden und in allen Phasen des Forschungszyklus erfolgen.

(75)

Die Kommission sollte im Zusammenhang mit dem Wirkungspfad mit Bezug zum Klimaschutz über die Ergebnisse, Innovationen und aggregierten geschätzten Auswirkungen von klimarelevanten Projekten Bericht erstatten, unter anderem aufgeschlüsselt nach den Teilen des Programms und den Arten der Durchführung. Bei der Durchführung ihrer Analyse sollte die Kommission die langfristigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten und Vorteile für die Unionsbürger aus den Tätigkeiten des Programms berücksichtigen, einschließlich der Einführung innovativer Lösungen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, der geschätzten Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Unternehmensgründungen, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit, sauberer Energie, Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Luft-, Boden- und Wasserqualität. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung sollten veröffentlicht und im Kontext der Ziele der Union im Bereich Klima und Energie bewertet werden sowie in die anschließende strategische Planung sowie in die künftigen Arbeitsprogramme einfließen.

(76)

Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollten FuI-Tätigkeiten im Rahmen des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, in 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel Rechnung zu tragen ist.

(77)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(78)

Es ist möglich, dass die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang Unbefugter zu sensiblen Ergebnissen negative Auswirkungen auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben. Für die Behandlung von vertraulichen Daten und von Verschlusssachen sollte daher das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (25), gelten.

(79)

Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regel, nach der ein Konsortium mindestens einen Rechtsträger aus einem Mitgliedstaat umfassen muss, als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Maßnahmenarten des Programms.

(80)

Es ist notwendig, die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Programms festzulegen. Finanzhilfen sollten die Hauptform der Unterstützung im Rahmen des Programms darstellen. Sie sollten unter Berücksichtigung aller Formen von in der Haushaltsordnung festgelegten Beiträgen umgesetzt werden, einschließlich Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen oder Stückkosten, wobei weitere Vereinfachungen in Betracht gezogen werden. In der Finanzhilfevereinbarung sollten die Rechte und Pflichten der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Koordinators, festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung der Musterfinanzhilfevereinbarungen und allen anschließenden wesentlichen Änderungen an ihnen, unter anderem im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung für die Begünstigten, sollte für eine enge Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gesorgt werden.

(81)

Die in dieser Verordnung genannten Fördersätze werden als Höchstsätze ausgewiesen, damit dem Kofinanzierungsgrundsatz entsprochen wird.

(82)

Gemäß der Haushaltsordnung sollte das Programm die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten für die Personalkosten und die Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, auch für große Forschungsinfrastrukturen im Sinne von Horizont 2020, bilden. Die Möglichkeit der Verwendung von Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, die nach den üblichen Buchführungspraktiken der Begünstigten berechnet werden und bei denen die tatsächlich anfallenden direkten und indirekten Kosten kombiniert werden, sollte allen Begünstigten offenstehen. In diesem Zusammenhang sollten die Begünstigten die Möglichkeit haben, die tatsächlich anfallenden indirekten Kosten, die auf der Grundlage von Zuweisungsschlüsseln berechnet werden, in diese Stückkosten für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(83)

Das derzeitige System der Erstattung der tatsächlichen Personalkosten sollte auf der Grundlage der im Rahmen von Horizont 2020 entwickelten projektabhängigen Vergütung weiter vereinfacht werden und weiter an die Haushaltsordnung angeglichen werden, um die Unterschiede in der Vergütung bei den Forschern der Union, die an dem Programm beteiligt sind, zu verringern.

(84)

Der aufgrund von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der Teilnehmer-Garantiefonds, umbenannt in „auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus“ (im Folgenden „Mechanismus“) fortgeführt und auf andere Fördereinrichtungen, insbesondere auf Initiativen nach Artikel 185 AEUV, ausgeweitet werden. Es sollte möglich sein, den Mechanismus auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme auszuweiten. Auf der Grundlage genauer Überwachung der möglichen negativen Erträge der im Rahmen des Mechanismus getätigten Investitionen sollte die Kommission geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, damit der Mechanismus seine Interventionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fortsetzen und den Beitrag bei Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten zurückzahlen kann.

(85)

Es sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten diese Ergebnisse schützen, nutzen, verbreiten und gegebenenfalls Zugang zu diesen Ergebnissen gewähren. Größeres Augenmerk sollte auf die Nutzung dieser Ergebnisse gelegt werden, und die Kommission sollte die Möglichkeiten der Begünstigten zur Nutzung der Ergebnisse, insbesondere in der Union, ermitteln und dazu beitragen, diese zu maximieren. Bei der Nutzung der Ergebnisse sollte den Grundsätzen dieses Programms, darunter der Förderung von Innovationen in der Union und der Stärkung des EFR, Rechnung getragen werden.

(86)

Die wichtigsten Elemente des in Horizont 2020 angewendeten Systems zur Bewertung und Auswahl von Vorschlägen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Exzellenz und gegebenenfalls auf „Wirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ sollten beibehalten werden. Die Vorschläge sollten auch weiterhin auf der Grundlage der Bewertung durch unabhängige externe Sachverständige ausgewählt werden. Das Bewertungsverfahren sollte so konzipiert sein, dass Interessenkonflikte und Befangenheit vermieden werden. Die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungsverfahrens sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls könnten in der ersten Phase der Bewertung anonymisierte Vorschläge bewertet werden. Die Kommission sollte weiterhin gegebenenfalls unabhängige Beobachter in das Bewertungsverfahren einbeziehen. Für Pathfinder-Tätigkeiten und -Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gemäß dem Arbeitsprogramm kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, die Gesamtkohärenz des Projektportfolios zu gewährleisten, sofern die Vorschläge die geltenden Schwellenwerte überschritten haben. Die Ziele und Verfahren dafür sollten im Voraus veröffentlicht werden. Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung sollten die Antragsteller Rückmeldungen über die Bewertung ihres Vorschlags erhalten, insbesondere sollten ihnen gegebenenfalls die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt werden.

(87)

Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen anderer Unionsprogramme gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung sollte — sofern möglich — für alle Teile des Programms verwirklicht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern. Eine solche Berücksichtigung sollte ausdrücklich vorgesehen werden, indem auch andere Elemente der Zuverlässigkeit, wie System- und Verfahrensprüfungen, in Betracht gezogen werden.

(88)

Spezifische Herausforderungen in den Bereichen FuI sollten durch die Verleihung von Preisgeldern angegangen werden, gegebenenfalls auch durch gemeinsame oder geteilte Preisgelder, die von der Kommission bzw. einschlägiger Fördereinrichtung zusammen mit anderen Einrichtungen der Union, assoziierten Ländern, anderen Drittländern, internationalen Organisationen oder gemeinnützigen Rechtsträgern organisiert werden. Mit den Preisgeldern sollte die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützt werden.

(89)

Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierten Stückkosten geprüft werden.

(90)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Durchführungsbeginn mit dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(91)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern zur Vermeidung von Doppelarbeit, Erreichung der kritischen Masse in Schlüsselbereichen und Optimierung des Unionsmehrwertes auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(92)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollten daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Dauer des MFR 2021-2027, die Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von FuI-Tätigkeiten für den gleichen Zeitraum festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsmittel und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Mittelfestgelegt.

(2)   Die Durchführung des Programms erfolgt durch

a)

das spezifische Programm, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtet wurde;

b)

einen Finanzbeitrag für das durch die EIT-Verordnung errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);

c)

das spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung (EU) 2021/697 eingerichtet wurde.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung mit Ausnahme der Artikel 1 und 5, des Artikels 7 Absatz 1, sowie des Artikels 12 Absatz 1.

(4)   Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, das „Programm“ und das „spezifische Programm“ auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm relevant sind.

(5)   Das EIT führt das Programm im Einklang mit seinen strategischen Zielen für den Zeitraum 2021 bis 2027, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der strategischen Planung gemäß Artikel 6 und des in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte spezifischen Programms durch.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Forschungsinfrastrukturen“ Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für Forschungsgemeinschaften zur Verfügung stellen, damit diese in ihren jeweiligen Bereichen Forschungsarbeiten durchführen und Innovationen fördern können; einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Humanressourcen, größere Ausrüstungen oder Instrumentarien, wissensbezogene Einrichtungen wie Sammlungen, Archive oder Infrastrukturen mit wissenschaftlichen Daten, Rechensysteme, Kommunikationsnetze und jede andere einzigartige und externen Nutzern zur Verfügung stehende Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich FuI unerlässlich ist; Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus, etwa für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste, genutzt werden und „an einem einzigen Standort angesiedelt“, „virtuell“ oder „verteilt“ sein;

2.

„Strategie für intelligente Spezialisierung“ die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen FuI entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Doppelarbeit und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden einschließlich jener, die die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für FuI annehmen oder darin enthalten sind und die die in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegte grundlegende Voraussetzung erfüllen;

3.

„europäische Partnerschaft“ eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erarbeitete Initiative, bei der sich die Union sowie private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen;

4.

„offener Zugang“ ein dem Endnutzer kostenfrei gewährter Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Programms hervorgegangen sind, gemäß Artikel 14 und Artikel 39 Absatz 3;

5.

„offene Wissenschaft“ ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht und die in Artikel 14 aufgeführten Elemente umfasst;

6.

„Mission“ ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel: i) innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel zu erreichen, das durch einzelne Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, ii) gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung zu entfalten und iii) für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung in Europa und ein breites Spektrum von Unionsbürgern von Relevanz zu sein;

7.

„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, und die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

8.

„Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung umfassen kann;

9.

„Zugangsrecht“ das Recht, Ergebnisse oder Grundlagen gemäß den gemäß dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen;

10.

„Grundlagen“ Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer bestimmten Maßnahme bereits dessen Eigentum sind und ii) von dem Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung von deren Ergebnissen notwendig angegeben wurden;

11.

„Verbreitung der Ergebnisse“ die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel, abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse, einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen unabhängig vom gewählten Medium;

12.

„Nutzung“ die Verwendung von Ergebnissen bei weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden FuI-Tätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung wie etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung, oder bei Normungstätigkeiten;

13.

„faire und angemessene Bedingungen“ geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder Grundlagen, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung;

14.

„Fördereinrichtung“ eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation, der die Kommission mit dem Programm verbundene Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat;

15.

„internationale europäische Forschungsorganisation“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, deren Hauptzweck die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa ist;

16.

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, die fähig ist, in eigenem Namen zu handeln, die Rechte ausüben und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

17.

„Ausweitungsländer“ oder „Länder mit geringer FuI-Leistung“ Länder, in denen Rechtsträger ihren Sitz haben müssen, damit sie als Koordinatoren im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ des Programms in Frage kommen; unter den Mitgliedstaaten zählen dazu Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, und zwar für die gesamte Dauer des Programms; was die assoziierten Länder betrifft, so wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV kommen ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Programmbereichs in Frage;

18.

„gemeinnütziger Rechtsträger“ ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;

19.

„Kleine oder mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ ein Kleinstunternehme, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG (27);

20.

„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 bis 6 des Anhangs an die Empfehlung 2003/361/EG berechnet;

21.

„Ergebnisse“ jede materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Informationen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie jede damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

22.

„Forschungsergebnisse“ durch eine bestimmte Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren wie Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher zugänglich gemacht werden können;

23.

„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;

24.

„strategischer FuI-Plan“ ein Durchführungsrechtsakt, mit dem eine Strategie für die Umsetzung von Inhalt aus dem Arbeitsprogramm für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren festgelegt wird, die im Anschluss an einen umfassenden obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt und mit der die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt werden;

25.

„Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms nach Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist;

26.

„Vertrag“ eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer einschlägigen Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt, und die mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird;

27.

„rückzahlbarer Vorschuss“ der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird, keinem Erwerbszweck dienen darf und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss;

28.

„Verschlusssachen“ Verschlusssachen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und von internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat;

29.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

30.

„Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa“ eine finanzielle Unterstützung für ein Programm zur Durchführung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

31.

„Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“ eine unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme im Rahmen des EIC, die aus einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

32.

„Forschungs- und Innovationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Das kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Bewertung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen;

33.

„Innovationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu nach Möglichkeit die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktbewertung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen;

34.

„ERC-Pionierforschung “ eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der eine Förderung vom Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) erhält;

35.

„Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern, die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt;

36.

„Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“ eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms von Tätigkeiten, das von Rechtsträgern aufgelegt oder durchgeführt wird, FuI-Programme verwalten oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union: ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Sensibilisierung und Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse unterstützen und jegliche geeignete finanzielle Unterstützung bereitstellen, so auch in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und öffentlichen Aufträgen sowie eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder eine Kombination dieser Elemente. Die Kofinanzierungsmaßnahme des Programms kann von diesen Rechtsträgern unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden;

37.

„Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe“ eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

38.

„Maßnahme zur Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen besteht, die durch Begünstigte erarbeitet werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

39.

„Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms, ausgenommen FuI-Tätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“ (Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten durch die Union, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht;

40.

„Anreizprämie“ eine Prämie, um Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung zu geben, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Zielwert vorgegeben wird;

41.

„Anerkennungspreis“ ein Preisgeld, mit dem Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden;

42.

„Innovations- und Markteinführungsmaßnahme“ die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC;

43.

„Indirekte Maßnahmen“ FuI-Tätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;

44.

„direkte Maßnahmen“ FuI-Tätigkeiten, die die Kommission über ihr JRC durchführt;

45.

„Auftragsvergabe“ Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung;

46.

„verbundene Stelle“ eine Stelle im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

47.

„Innovationssystem“ ein System, das auf Unionsebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern; das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Risikokapitalgeber und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen.

(48)

„projektabhängige Vergütung“ eine mit der Teilnahme einer Person an Projekten verbundene Vergütung, die der üblichen Vergütungspraxis des Begünstigten entspricht und in konsequenter Weise gezahlt wird.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der Union in FuI in Wissenschaft, Technologien, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris beizutragen, sowie den EFR zu stärken. Das Programm dient somit dazu, den Mehrwert der Union zu maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, sondern nur in Zusammenarbeit effektiv verwirklicht werden können.

(2)   Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuem Grund- und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und Unterstützung der Ausbildung und Mobilität von Forschern, die Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und die Leistung eines Beitrags zur umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen des Programms;

b)

Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von FuI bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in der bzw. in die europäische Wirtschaft — insbesondere KMU — und in der bzw. in die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen;

c)

Förderung jeder Form von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie Wissens- und Technologietransfer und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen;

d)

Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des EFR, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder mit geringer FuI-Leistung, an das Programm sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.

Artikel 4

Programmstruktur

(1)   Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind:

a)

Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ mit folgenden Programmbereichen:

i)

ERC;

ii)

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

iii)

Forschungsinfrastrukturen;

b)

Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Programmbereichen, unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der Sozial- und Geisteswissenschaften für alle Cluster:

i)

Cluster „Gesundheit“;

ii)

Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“;

iii)

Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

iv)

Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

v)

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

vi)

Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“;

vii)

direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;

c)

Säule III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Programmbereichen:

i)

EIC;

ii)

europäische Innovationssysteme;

iii)

EIT.

d)

Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ mit den folgenden Programmbereichen:

i)

Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;

ii)

Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.

(2)   Die Grundzüge der Tätigkeiten des Programms sind in Anhang I dieser Verordnung dargelegt.

Artikel 5

Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich

Bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programms durchzuführen und in der Verordnung (EU) 2021/697 festgelegt sind, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich mit Zielen und Grundzügen der Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.

Artikel 6

Strategische Planung, Durchführung und Formen der Unionsförderung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung durch die Fördereinrichtungen durchgeführt.

(2)   In dem Programm können für indirekte Maßnahmen Fördermittel in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden: jedoch stellen Finanzhilfen die Hauptform der Unterstützung im Rahmen des Programms dar. Ferner ist eine Förderung nach dem Programm ebenfalls durch Preisgelder, öffentliche Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungen sowie in Form von Beteiligungskapital im Rahmen des Accelerators möglich.

(3)   Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für die indirekten Maßnahmen.

(4)   Die wichtigsten innerhalb des Programms zu verwendenden Arten von Maßnahmen sind in Artikel 2 definiert. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Programms flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.

(5)   Das Programm unterstützt auch die direkten Maßnahmen. Sofern diese direkten Maßnahmen einen Beitrag zu den auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV geschaffenen Initiativen leisten, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.

(6)   Die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und die KICs des EIT werden durch eine transparente und strategische Planung der in dem spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten FuI-Tätigkeiten unterstützt, insbesondere für die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, und decken auch einschlägige Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ ab.

Die Kommission sorgt für die frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament, zu ergänzen durch Konsultationen von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit.

Die strategische Planung sorgt für die Angleichung an andere einschlägige Programme der Union und für die Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und steigert die Komplementarität und die Synergien mit nationalen und regionalen Förderprogrammen und -prioritäten, wodurch der EFR gestärkt wird. Mögliche Bereiche für Missionen und für institutionalisierte europäische Partnerschaften sind in Anhang VI festgelegt.

(7)   Sofern angezeigt, kann bei einigen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die der Auswahl von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen oder Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und EIC-Pathfinder dienen, ein Verfahren des sogenannten „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ („Fast Track to Research and Innovation“ — FTRI, im Folgenden "FTRI-Verfahren") vorgeschlagen werden, um kleinen kollaborativen Konsortien einen schnelleren Zugang zu Mitteln zu ermöglichen.

Eine Aufforderung im Rahmen eines FTRI-Verfahrens verfügt über folgende kumulative Merkmale:

a)

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz;

b)

eine kürzere Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe, nicht länger als sechs Monate;

c)

eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs verschiedenen und unabhängigen förderfähigen Rechtsträgern bestehen;

d)

eine maximale finanzielle Unterstützung pro Konsortium von höchstens 2,5 Mio. EUR.

Im Arbeitsprogramm wird angegeben, bei welchen Aufforderungen das FTRI-Verfahren angewendet wird.

(8)   Programmtätigkeiten werden vor allem durch offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, auch im Rahmen von Missionen und europäischen Partnerschaften, durchgeführt.

Artikel 7

Grundsätze des Programms

(1)   Bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programms und im Rahmen des EIT durchgeführt werden, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Mittelübertragungen zwischen dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programm und dem EIT zugewiesen wurde, und dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programm zugewiesen wurde, sind nicht zulässig, und unnötige Doppelarbeit zwischen den beiden Programmen sind zu vermeiden.

(2)   Mit dem Programm wird ein multidisziplinärer Ansatz sichergestellt und gegebenenfalls für die Einbeziehung der Sozial- und Geisteswissenschaften in alle Cluster und Tätigkeiten, die im Zuge des Programms entwickelt werden, gesorgt, einschließlich spezieller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu sozial-und geisteswissenschaftlichen Themen.

(3)   Die kooperativen Teile des Programms sorgen für Ausgewogenheit zwischen Tätigkeiten mit niedrigerem und höherem Technologie-Reifegrad; das erstreckt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette.

(4)   Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage gegenseitigen Nutzens, der Interessen der Union, internationaler Verpflichtungen und gegebenenfalls der Gegenseitigkeit.

(5)   Mit dem Programm werden Ausweitungsländer dabei unterstützt, ihre Beteiligung daran zu verstärken und eine breite geografische Abdeckung der Verbundprojekte zu fördern, unter anderem durch die Verbreitung wissenschaftlicher Exzellenz, die Förderung neuer kooperativer Verbindungen und der Mobilität von Intelligenz sowie durch die Umsetzung des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikel 50 Absatz 5. Diese Anstrengungen spiegeln sich in verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten — unter anderem durch die Festlegung attraktiver Gehälter für Forscher —, die mithilfe von Unionsmitteln sowie nationalen und regionalen Mitteln umgesetzt werden. Ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben, wird besonderes Augenmerk — abhängig von der Situation im jeweiligen Forschungs- und Innovationsfeld — darauf gelegt, in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beiräten und Sachverständigengruppen eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen.

(6)   Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von FuI. Es zielt darauf ab, die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu beseitigen. Insbesondere wird auf ein größtmögliches Geschlechtergleichgewicht in Bewertungs- und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Beiräten und Sachverständigengruppen geachtet.

(7)   Bei der Durchführung des Programms werden Synergien mit anderen Programmen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Programmen der Union ist in Anhang IV enthalten.

(8)   Mit dem Programm wird ein Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten geleistet und somit dazu beigetragen, dass insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden.

(9)   Bei der Durchführung des Programms ist die Kommission weiterhin bestrebt, die Verwaltung zu vereinfachen und den Aufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern.

(10)   Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen Politiken und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, werden, soweit angezeigt, mindestens 35 % der Ausgaben der im Zuge dieses Programms durchgeführten Maßnahmen für Klimaschutzziele vorgesehen. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen.

(11)   Das Programm fördert durch die Einbeziehung der Bürger und der Zivilgesellschaft gemeinsame Konzipierungs- und Gestaltungsaktivitäten.

(12)   Durch das Programm werden Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der öffentlichen Förderung von FuI-Projekten sichergestellt, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(13)   Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung stehen.

Artikel 8

Missionen

(1)   Missionen fallen unter die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, doch können sie auch von Maßnahmen, die im Rahmen anderer Teile des Programms durchgeführt werden, sowie von im Rahmen anderer Programme der Union durchgeführten ergänzenden Maßnahmen profitieren. Missionen lassen konkurrierende Lösungen zu, was zu einem europaweiten Mehrwert und europaweiter Wirkung führt.

(2)   Missionen werden gemäß dieser Verordnung und dem spezifischen Programm definiert und durchgeführt, wobei für eine aktive und frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament gesorgt wird. Die Missionen, ihre Ziele, Haushaltsmittel, Zielwerte, Anwendungsbereiche, Indikatoren und Etappenziele werden gegebenenfalls in den strategischen FuI-Plänen oder den Arbeitsprogrammen genauer ausgeführt. Die Vorschläge werden im Rahmen der Missionen nach Artikel 29 bewertet.

(3)   Während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Programms werden höchstens 10 % der jährlichen Haushaltsmittel für die Säule II im Rahmen spezieller Aufforderungen zur Durchführung der Missionen vorgesehen. Für die verbleibenden Jahre des Programms kann dieser Prozentsatz angehoben werden, sofern das Verfahren zur Auswahl und Verwaltung der Missionen positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der für Missionen veranschlagten Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms bekannt.

(4)   Missionen

a)

verwenden die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI- Inhalt und einen eindeutigen Unions-Mehrwert und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 genannten Zielen des Programms;

b)

erstrecken sich auf Bereiche von gemeinsamem europäischem Interesse, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen und dem Privatsektor, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen alle Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten;

c)

zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung;

d)

haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele, sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen;

e)

werden auf transparente Weise ausgewählt und sind insbesondere auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, aber auch realistische, Ziele und auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausgerichtet;

f)

verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Ressourcenmobilisierung sowie Hebelwirkung für zusätzliche öffentliche und private Mittel, die zur Erreichung ihres Resultats erforderlich sind;

g)

regen disziplinenübergreifend Tätigkeiten an (auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften) und beziehen Tätigkeiten unterschiedlichster Technologie-Reifegrade (TRL) ein, auch mit niedrigerem TRL;

h)

sind offen für vielfältige Bottom-up-Ansätze und -Lösungen, die den Erfordernissen von und dem Nutzen für Mensch und Gesellschaft ebenso wie dem Umstand Rechnung tragen, dass möglichst vielfältige Beiträge wichtig für ihre Verwirklichung sind;

i)

ziehen auf transparente Weise Nutzen aus Synergien mit anderen Programmen der Union sowie mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Innovationssystemen.

(5)   Die Kommission überwacht und bewertet jede Mission gemäß den Artikeln 50 und 52 und Anhang V, einschließlich der Fortschritte bei kurz-, mittel- und langfristigen Zielen; das erstreckt sich auf Durchführung, Monitoring und stufenweise Beendigung der Missionen. Eine Bewertung der ersten im Rahmen des Programms eingerichteten Missionen erfolgt spätestens 2023 und bevor ein Beschluss über neue Missionen oder die Fortführung, Beendigung oder Neuausrichtung laufender Missionen gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und umfassen zumindest eine Analyse der Auswahlverfahren für Missionen sowie ihrer Governance, ihrer Haushaltsmittel, ihres Schwerpunkts und ihrer bisherigen Leistung.

Artikel 9

Europäischer Innovationsrat

(1)   Die Kommission richtet den EIC als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle ein für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen. Der Schwerpunkt des EIC liegt hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden.

Die Tätigkeit des EIC beruht auf den folgenden Grundsätzen:

a)

ein klarer Mehrwert für die Union;

b)

Autonomie;

c)

Risikobereitschaft;

d)

Effizienz;

e)

Wirksamkeit;

f)

Transparenz;

g)

Rechenschaftspflicht.

(2)   Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, Einzelpersonen, Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen (KMU, einschließlich neugegründeter Unternehmen, und in Ausnahmefällen kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung) sowie einzelnen Begünstigten und multidisziplinären Konsortien. Mindestens 70 % der Haushaltsmittel des EIC sind für KMU einschließlich neugegründeter Unternehmen vorgesehen.

(3)   Die Aufgaben des EIC-Beirats und die Managementmerkmale des EIC sind im Beschluss (EU) 2021/764 beschrieben.

Artikel 10

Europäische Partnerschaften

(1)   Teile des Programms können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen:

a)

durch Beteiligung an europäischen Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Partnern eingerichtet werden, in der die Ziele der europäischen Partnerschaft, die Verpflichtungen der Kommission und der anderen Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, die zu erbringenden Leistungen sowie die Vorkehrungen für die Berichterstattung festgelegt werden; Sie schließen die Identifizierung von ergänzenden FuI-Tätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Programms durchgeführt werden (ko-programmierte europäische Partnerschaften);

b)

durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an einem FuI-Programm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Programms (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen;

c)

durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an FuI-Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV oder von Einrichtungen nach Artikel 187 AEUV, etwa Gemeinsame Unternehmen, oder EIT-Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe der EIT-Verordnung durchgeführt werden (institutionalisierte europäische Partnerschaften).

Institutionalisierte europäische Partnerschaften werden nur dann realisiert, wenn über andere Teile des Programms, einschließlich anderer Formen europäischer Partnerschaften, die Ziele nicht verwirklicht oder die notwendige und erwartete Wirkung nicht generiert werden könnten, und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt sind. Europäische Partnerschaften nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV befolgen — außer in hinreichend begründeten Fällen — eine zentrale Finanzverwaltung aller Finanzbeiträge. Im Fall einer zentralen Verwaltung der Finanzen werden Beiträge eines teilnehmenden Staates auf Projektebene auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs geleistet, den die in diesem teilnehmenden Staat niedergelassenen Stellen in ihren Vorschlägen beantragt haben, soweit von allen teilnehmenden Staaten nicht anderweitig vereinbart.

In den Vorschriften für solche institutionalisierten europäischen Partnerschaften werden unter anderem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren und die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, angegeben.

(2)   Europäische Partnerschaften müssen folgenden Kriterien genügen:

a)

Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen die Ziele des Programms effektiver durch eine europäische Partnerschaft erreichen werden können als durch die Union alleine und im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Programms; ein angemessener Anteil am Haushalt von Horizont Europa wird den Maßnahmen des Programms zugewiesen, die durch europäische Partnerschaften durchgeführt werden; der Großteil der Mittel in Säule II wird Maßnahmen außerhalb europäischer Partnerschaften zugewiesen;

b)

sie genügen den Grundsätzen des Unions-Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, der großen Hebelwirkung in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Unionsinitiativen, mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder mit anderen europäischen Partnerschaften und Missionen;

c)

sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm.

(3)   Europäische Partnerschaften gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden in strategischen FuI-Plänen genauer ausgeführt, bevor sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen umgesetzt werden.

(4)   Die Bestimmungen und Kriterien für Auswahl, Umsetzung, Monitoring, Bewertung und stufenweise Beendigung der europäischen Partnerschaften sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 11

Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Missionen und Partnerschaften

Bis zum 31. Dezember 2023 führt die Kommission eine Überprüfung des Anhangs VI dieser Verordnung als Teil der Gesamtüberwachung des Programms — einschließlich der Missionen und gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichteten institutionalisierten europäischen Partnerschaften — durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202786 123 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 7 953 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)

23 546 000 000 EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ für den Zeitraum 2021 bis2027, davon

i)

15 027 000 000 EUR für den ERC;

ii)

6 333 000 000 EUR für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

iii)

2 186 000 000 EUR für Forschungsinfrastrukturen;

b)

47 428 000 000 EUR für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)

6 893 000 000 EUR für das Cluster „Gesundheit“;

ii)

1 386 000 000 EUR für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“;

iii)

1 303 000 000 EUR für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

iv)

13 462 000 000 EUR für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

v)

13 462 000 000 EUR für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

vi)

8 952 000 000 EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“;

vii)

1 970 000 000 EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;

c)

11 937 000 000 EUR für die Säule III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)

8 752 000 000 EUR für den EIC;

ii)

459 000 000 EUR für Europäische Innovationssysteme;

iii)

2 726 000 000 EUR für das EIT;

d)

3 212 000 000 EUR für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)

2 842 000 000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“;

ii)

370 000 000 EUR für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.

(3)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag für das spezifische Programm nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für das EIT um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 3 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 erhöht.

(4)   Der in Absatz 3 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)

1 286 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“, davon

i)

857 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den ERC;

ii)

236 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

iii)

193 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungsinfrastrukturen;

b)

1 286 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, davon

i)

686 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“;

ii)

257 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

iii)

171 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

iv)

171 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

c)

270 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa“, davon

i)

60 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Europäische Innovationssysteme;

ii)

210 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das EIT;

d)

159 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“, davon

i)

99 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“;

ii)

60 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.

(5)   Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen. Für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii genannten Betrag und für den in Absatz 2 für den Teil „Stärkung des EFR“ genannten Gesamtbetrag darf es keine Abweichung geben.

(6)   Der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen. Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und des EIT nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der in Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und dem EIT genannte spezifische Programm auch zur Deckung von Folgendem verwendet werden:

a)

der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen,

b)

der Ausgaben für IT-Netze — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für die Verwaltung des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.

(7)   Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um in Absatz 6 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(8)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(9)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 13

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 werden die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen im Zuge des Programms unter Aufwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Beträge durchgeführt.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Beträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung. Diese zusätzlichen Beträge werden ausschließlich Maßnahmen im Bereich FuI zugewiesen, die auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen, ausgerichtet sind. Innovativen KMU wird Vorrang eingeräumt, und ihrer Einbeziehung in Verbundprojekte im Rahmen von Säule II wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)

25 % für das Cluster „Gesundheit“;

b)

25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

c)

25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

d)

25 % für den EIC.

Artikel 14

Offene Wissenschaft

(1)   Mit dem Programm wird die offene Wissenschaft als ein Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess gefördert, der auf kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere mit folgenden Elementen, die gemäß Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet werden:

a)

offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Zuge des Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen;

b)

offener Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich jener, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zugrunde liegen, nach dem Grundsatz „so offen wie möglich — so eingeschränkt wie nötig“.

(2)   Der Grundsatz der Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft wird in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern — einschließlich der Vereinbarungen, die von Fördereinrichtungen unterzeichnet wurden, die mit der indirekten Mittelverwaltung des Programms betraut wurden — unterstützt und gefördert.

(3)   Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsdaten wird nach den Grundsätzen „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ gewährleistet. Ferner wird Augenmerk auf die langfristige Bewahrung der Daten gelegt.

(4)   Weitere Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft werden unterstützt und gefördert, auch zugunsten von KMU.

Artikel 15

Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen

(1)   Das Programm wird im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Grundsatz in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.

(2)   Das Exzellenzsiegel wird im Rahmen der im Arbeitsprogramm genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten:

a)

im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und

b)

Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet,

ii)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und

iii)

sie wurden nicht allein aufgrund von Haushaltszwängen im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.

(3)   Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.

(4)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(5)   Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können - auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats - unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(6)   Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

Artikel 16

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Programm in Frage (im Folgenden "assoziierte Länder"):

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)

gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation;

ii)

Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, Achtung der Menschenrechte, unterstützt durch demokratische Institutionen;

iii)

aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger.

(2)   Die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe d muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung

a)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

b)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

c)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

d)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

(3)   Der Geltungsbereich der Assoziierung eines jeden Drittlandes mit dem Programm trägt einer Analyse des Nutzens für die Union und dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können mit Ausnahme der EWR-Länder, der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten Teile des Programms von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.

(4)   In dem Assoziierungsabkommen ist so weit wie möglich die reziproke Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder — im Einklang mit den in jenen Programmen festgelegten Bedingungen — vorzusehen.

(5)   Die für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen gewährleisten eine regelmäßige automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag, den Rechtsträger mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge wird der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Länder an jedem Teil des Programms berücksichtigt.

TITEL II

REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG UND DIE VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Fördereinrichtungen und direkte Maßnahmen der JRC

(1)   Die in diesem Titel festgelegten Regeln gelten nicht für direkte Maßnahmen der JRC.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen dürfen Fördereinrichtungen von den in diesem Titel festgelegten Regeln abweichen, ausgenommen von den Artikeln 18, 19 und 20, wenn

a)

eine solche Abweichung im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung oder zur Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an diese so vorgesehen ist; oder

b)

das für Fördereinrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung in der Beitragsvereinbarung so vorgesehen ist und wenn ihre besonderen betrieblichen Bedürfnisse oder die Art der Maßnahme das erfordern.

Artikel 18

Förderfähige Maßnahmen und ethische Grundsätze

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete:

a)

Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;

b)

Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Veränderungen vererbbar werden könnten (28);

c)

Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen.

(2)   Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden weder innerhalb noch außerhalb der Union gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Forschungstätigkeit gefördert, die in diesem Mitgliedstaat verboten ist.

Artikel 19

Ethik

(1)   Bei allen im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen sind die Grundsätze der Ethik sowie das einschlägige Unions-, nationale und internationale Recht zu beachten, einschließlich der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, den Schutz der Umwelt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(2)   Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, legen Folgendes vor:

a)

eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel, mit Einzelheiten der Durchführung und mit der zu erwartenden Wirkung der zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung von Absatz 1 sowie einer Darlegung, wie sie gewährleistet wird;

b)

eine Bestätigung, dass die Tätigkeiten dem von allen europäischen Akademien veröffentlichten Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung genügen und keine von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden;

c)

bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten eine Bestätigung, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; sowie

d)

bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, gegebenenfalls Angaben zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt werden müssen.

(3)   Vorschläge werden systematisch auf solche Maßnahmen geprüft, bei denen sich komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen stellen, sodass diese Vorschläge dann einer Ethikbewertung unterzogen werden können. Die Ethikbewertung wird von der Kommission vorgenommen, sofern diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert wurde. Alle Maßnahmen, die die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen oder menschlicher Embryonen vorsehen, werden einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden mit Unterstützung durch Ethiksachverständige durchgeführt. Die Kommission und die Fördereinrichtungen gewährleisten unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrensinhalts eine möglichst große Transparenz bei diesen Ethikverfahren.

(4)   Rechtsträger, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen vor der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten im Besitz aller Genehmigungen oder sonstigen Dokumente sein, die von den zuständigen nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder sonstigen Einrichtungen, wie Datenschutzbehörden, verbindlich vorgeschrieben sind. Diese Dokumente sind in die Unterlagen aufzunehmen und der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung auf Anfrage vorzulegen.

(5)   Gegebenenfalls werden von der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung Ethikkontrollen vorgenommen. Bei schwerwiegenden oder komplexen ethischen Fragen werden die Ethikkontrollen von der Kommission vorgenommen, sofern die Kommission diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert.

Die Ethikkontrollen werden mit Unterstützung durch Ethiksachverständige durchgeführt.

(6)   Maßnahmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten ethischen Anforderungen nicht erfüllen und somit ethisch nicht vertretbar sind, werden abgelehnt oder beendet, sobald die ethische Nichtvertretbarkeit festgestellt wurde.

Artikel 20

Sicherheit

(1)   Die im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe sowie auch allem einschlägigen Unionsrecht und allen einschlägigen nationalen Vorschriften genügen. Bei Forschungsarbeiten, die außerhalb der Union durchgeführt und bei denen Verschlusssachen verwendet oder generiert werden, ist es außerdem notwendig, zusätzlich zur Einhaltung dieser Anforderungen eine Sicherheitsvereinbarung zwischen der Union und dem Drittland zu schließen, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

(2)   Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten.

(3)   Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufwerfen.

(4)   Die Maßnahmen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsvorschriften genügen.

(5)   Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen oder Einrichtungen vor.

(6)   Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden.

(7)   Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung Sicherheitskontrollen durch.

(8)   Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, können jederzeit abgelehnt oder beendet werden.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Artikel 21

Finanzhilfen

Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die Finanzhilfen des Programms nach Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 22

Teilnahmeberechtigte Rechtsträger

(1)   Alle Rechtsträger — wo auch immer sie ihren Sitz haben, was auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern einschließt — oder internationale Organisationen können an Maßnahmen im Zuge des Programms teilnehmen, sofern die Anforderungen dieser Verordnung sowie die des Arbeitsprogramms oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfüllt sind.

(2)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen das Arbeitsprogramm etwas anderes vorsieht, sind juristische Rechtsträger, die sich zu einem Konsortium zusammenschließen, zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Programms berechtigt, sofern das Konsortium Folgendes umfasst:

a)

mindestens einen unabhängigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat und

b)

mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, von denen jeder seinen Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern hat.

(3)   ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, Maßnahmen des EIC, Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass einer dieser Rechtsträger aufgrund einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat;

(4)   Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem assoziierten Land oder — in Ausnahmefällen — in einem anderen Drittland haben können, durchgeführt werden.

(5)   Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass die Teilnahme ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz nur in einem Mitgliedstaat oder — zusätzlich zu letzteren — auf Rechtsträger mit Sitz in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern beschränkt werden kann. Jede Beschränkung der Teilnahme von Rechtsträgern, die ihren Sitz in assoziierten Ländern haben, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu garantieren, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

(6)   Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können im Arbeitsprogramm über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien hinaus weitere Kriterien festgelegt werden, beispielsweise die Anzahl und Art der Rechtsträger oder der Ort ihres Sitzes, um besondere politische Anforderungen oder die Art und Ziele der Maßnahme zu berücksichtigen.

(7)   Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, ist die Teilnahme auf einen einzigen Rechtsträger mit Sitz in der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde begrenzt, sofern nicht anderweitig mit der Verwaltungsbehörde vereinbart.

(8)   Sofern im Arbeitsprogramm so vorgesehen, kann die JRC an den Maßnahmen teilnehmen.

(9)   Die JRC, internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als in dem, in dem die anderen an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger ihren Sitz haben.

(10)   Bei ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen und sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen gelten internationale Organisationen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land als in diesem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen. Bei anderen Teilen des Programms gelten internationale Organisationen, die keine internationalen europäischen Forschungsorganisationen sind, als in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen.

Artikel 23

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Rechtsträger sind förderfähig, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben. Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, können nur Rechtsträger mit Sitz innerhalb der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde Fördermittel aus diesen Beträgen erhalten, sofern die Verwaltungsbehörde nichts anderes vereinbart.

(2)   Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland tragen die Kosten ihrer Teilnahme grundsätzlich selbst. Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie — in Ausnahmefällen — sonstigen nicht assoziierten Drittländern können jedoch Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn

a)

das Drittland in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt wird oder

b)

die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme des Rechtsträgers für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist.

(3)   Verbundene Einrichtungen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, das in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt ist.

(4)   Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Höhe der Finanzbeiträge der Union an Rechtsträger mit Sitz in assoziierten und nicht assoziierten Drittländern zur Verfügung. In Bezug auf assoziierte Länder umfasst diese Information auch Angaben zu deren finanziellem Saldo.

Artikel 24

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist bei allen Maßnahmen dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

(2)   Wenn dies zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist, können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Ausnahmefällen beschränkt werden, um Zusatztätigkeiten zu entwickeln oder weitere Partner in bereits vorhandene Maßnahmen aufzunehmen. Im Arbeitsprogramm kann zusätzlich vorsehen werden, dass Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung sich bereits ausgewählten kooperativen FuI-Maßnahmen anschließen können, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Konsortiums und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Rechtsträger aus diesen Ländern daran teilnehmen.

(3)   Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich im Falle von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder kofinanzierten Maßnahmen des Programms, die

a)

von der JRC oder von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden;

b)

gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.

(4)   Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden können. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — Informationen über den Antrag und die Bewertung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.

Artikel 25

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit:

a)

Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

b)

internationalen Organisationen;

c)

gemeinnützigen Rechtsträgern.

Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen des Artikels 22 erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten Sachverständigen zu gewährleisten.

Artikel 26

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)   Die vorkommerzielle oder öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen kann Teil oder Hauptziel von Maßnahmen sein, die von Begünstigten durchgeführt werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (29) und 2014/25/EU (30) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2)   Bei der Auftragsvergabe

a)

wird den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sowie den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Verhältnismäßigkeit gefolgt;

b)

kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“);

c)

wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt wird, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe kann gegebenenfalls und unbeschadet der in Buchstabe a aufgeführten Grundsätze das Vergabeverfahren vereinfacht oder beschleunigt werden und es kann besondere Bedingungen vorsehen, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.

(3)   Bringt ein Auftragnehmer im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervor, so ist er Eigentümer zumindest der mit den Ergebnissen verbundenen Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse in ihrem Namen zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe zu gewähren, bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer — nachdem er ihn zu den Gründen der nicht erfolgten Nutzung konsultiert hat — verpflichten, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen dem öffentlichen Auftraggeber zu übertragen.

Artikel 27

Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen wird nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft und auch nur dann, wenn der bei der Union für die Maßnahme beantragte Förderbetrag 500 000 EUR oder mehr beträgt.

(2)   Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder besteht aufgrund der Teilnahme an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus FuI-Programmen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, so überprüft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ungeachtet des Absatzes 1 auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder von Koordinatoren und zwar auch dann, wenn der Förderbetrag unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt.

(3)   Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Rechtsträgers geprüft.

(4)   Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung die Teilnahme des Antragstellers von der Vorlage einer Erklärung einer verbundenen Stelle über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig machen.

(5)   Der in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung festgelegte Beitrag zum Mechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne von Artikel 152 der Haushaltsordnung. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.

Artikel 28

Zuschlagskriterien und Auswahl

(1)   Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

a)

Exzellenz;

b)

Wirkung;

c)

Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)   Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(3)   Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien, einschließlich Gewichtungen, Schwellenwerten und gegebenenfalls Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen, werden im Arbeitsprogramm festgelegt, wobei die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt werden. Die Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen können sich unter anderem auf folgende Kriterien stützen, sind jedoch nicht auf diese beschränkt: KMU, Geschlecht und geografische Vielfalt.

(4)   Die Kommission und andere Fördereinrichtungen berücksichtigen die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, und gegebenenfalls können in der ersten Stufe der Bewertung anonymisierte Vorschläge auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien bewertet werden.

Artikel 29

Bewertung

(1)   Vorschläge werden von einem Bewertungsausschuss bewertet, der sich aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt.

Für Tätigkeiten des EIC, für Missionen und in hinreichend begründeten Fällen gemäß dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm kann der Bewertungsausschuss sich teilweise oder — bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen — teilweise oder vollständig aus Vertretern der Organe oder Einrichtungen der Union gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung zusammensetzen.

Das Bewertungsverfahren kann durch unabhängige Beobachter verfolgt werden.

(2)   Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar entsprechend

a)

den Bewertungsergebnissen,

b)

ihrem Beitrag zur Erreichung bestimmter politischer Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für Pathfinder-Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind.

Für EIC- Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind, kann der Bewertungsausschuss zudem Anpassungen der Vorschläge vorschlagen, sofern diese Anpassungen für die Kohärenz des Portfolio-Konzepts notwendig sind. Diese Anpassungen müssen mit den Bedingungen für die Teilnahme und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

(3)   Die Bewertungsverfahren sind so konzipiert, dass Interessenkonflikte und Befangenheit vermieden werden. Die Transparenz der Bewertungskriterien und der Bewertungsmethode der Vorschläge ist zu gewährleisten.

(4)   Gemäß Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung erhalten die Antragsteller Rückmeldungen in allen Phasen der Bewertung, und im Falle einer Ablehnung werden ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

(5)   Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit geringer FuI-Leistung, die erfolgreich an dem Programmbereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ teilgenommen haben, erhalten auf Anfrage eine Aufzeichnung über ihre Teilnahme, die sie Vorschlägen für die kooperativen Teile des Programms beifügen können, die sie koordinieren.

Artikel 30

Verfahren zur Überprüfung der Bewertung, Anfragen und Beschwerden

(1)   Ein Antragsteller kann die Überprüfung einer Bewertung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass das geltende Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf seinen Vorschlag angewandt wurde (31).

(2)   Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung kann sich ausschließlich auf Verfahrensaspekte der Bewertung beziehen. Die Bewertung des inhaltlichen Werts des Vorschlags unterliegt keiner Überprüfung.

(3)   Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung bezieht sich auf einen bestimmten Vorschlag und wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Bewertungsergebnisse eingereicht.

Ein Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab; sein Vorsitzender und seine Mitglieder sind Bedienstete der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung, die nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)

erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren; oder

b)

Bestätigung der ursprünglichen Bewertung.

(4)   Die Überprüfung der Bewertung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht verzögern.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für direkte Anfragen oder Beschwerden der Teilnehmer im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Programm zur Verfügung steht. Informationen darüber, wie Anfragen und Beschwerden einzureichen sind, werden online zur Verfügung gestellt.

Artikel 31

Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe

(1)   Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Zeiträume:

a)

für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)

für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens acht Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.

(2)   Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als der in Absatz 1 festgelegten festgelegt werden.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für Maßnahmen des ERC, für Missionen und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethikbewertung oder Sicherheitsprüfung unterzogen werden, verlängert werden.

Artikel 32

Durchführung der Finanzhilfe

(1)   Kommt ein Begünstigter seinen Pflichten zur technischen Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Begünstigten an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung aus Unionsmitteln gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich davon entbunden werden. Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Mechanismus auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

(2)   In der Finanzhilfevereinbarung können Etappenziele und die entsprechenden Vorfinanzierungstranchen festgelegt werden. Werden Etappenziele nicht erreicht, so kann die Maßnahme ausgesetzt, geändert oder — in hinreichend begründeten Fällen — beendet werden.

(3)   Eine Maßnahme kann auch beendet werden, wenn die erwarteten Ergebnisse aus wissenschaftlichen oder technologischen oder bei einem Accelerator auch aus wirtschaftlichen Gründen oder, bei EIC-Maßnahmen und Missionen, auch aufgrund ihrer Relevanz als Teil eines Maßnahmenportfolios ihre Bedeutung für die Union verloren haben. Die Kommission durchläuft zusammen mit dem Maßnahmenkoordinator und gegebenenfalls mit unabhängigen externen Sachverständigen ein Verfahren, bevor sie gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung entscheidet, eine Maßnahme zu beenden.

Artikel 33

Finanzhilfevereinbarung

(1)   Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung und den Begünstigten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung einer Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, unter anderem, um sie für die Begünstigten weiter zu vereinfachen, so überarbeitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten diese Musterfinanzhilfevereinbarung entsprechend.

(2)   In Finanzhilfevereinbarungen werden die Rechte und Pflichten der Begünstigten und der Kommission bzw. der einschlägigen Fördereinrichtung entsprechend dieser Verordnung festgelegt. In den Finanzhilfevereinbarungen werden ferner die Rechte und Pflichten der Rechtsträger festgelegt, die erst während der Durchführung der Maßnahme Begünstigte werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators.

Artikel 34

Fördersätze

(1)   Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)   Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme des Programms können erstattet werden, mit Ausnahme von

a)

Innovationsmaßnahmen, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können;

b)

Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms, bei denen mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten, in konkreten und hinreichend begründeten Fällen bis zu 70 % erstattet werden können.

(3)   Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte Maßnahme oder einen Teil davon eine Förderung nach Pauschalsätzen, Stückkosten oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 35

Indirekte Kosten

(1)   Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Stückkosten oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

In den Stückkosten oder Pauschalbeträgen enthaltene indirekte Kosten werden gegebenenfalls anhand des in Unterabsatz 1 genannten Pauschalsatzes berechnet, mit Ausnahme der Stückkosten für intern berechnete Waren und Dienstleistungen, die anhand der tatsächlich anfallenden Kosten nach dem üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Stückkosten angegeben werden, wenn das im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

Artikel 36

Förderfähige Kosten

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung genannten Kriterien gilt für Begünstigte mit einer projektabhängigen Vergütung, dass Personalkosten bis zu der Höhe der Vergütung geltend gemacht werden können, die die Person für die Arbeit an - von nationalen Stellen geförderten - FuI-Projekten erhalten würde, einschließlich der Sozialabgaben und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals, wie sie sich aus dem innerstaatlichen Recht oder den jeweiligen Arbeitsverträgen ergeben.

(2)   Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 192 der Haushaltsordnung gelten die aus der Nutzung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.

(4)   Die Begünstigten können die im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstandenen Kosten mithilfe ihrer üblichen Buchführungspraktiken ermitteln und geltend machen, unter Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, gemäß dieser Verordnung und Artikel 186 der Haushaltsordnung.

(5)   Abweichend von Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung ist zur Auszahlung des Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung zwingend vorgeschrieben, wenn die aus den tatsächlich angefallenen Kosten und den Stückkosten bestehenden und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren berechneten Forderungen 325 000 EUR oder mehr betragen.

Bescheinigungen über die Finanzaufstellung können gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten, unabhängigen Beamten ausgestellt werden.

(6)   Erforderlichenfalls berücksichtigt die Union in ihrem Beitrag zu Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen sämtliche zusätzlichen Kosten der Begünstigten im Zusammenhang mit Mutterschafts- oder Elternurlaub, Krankheitsurlaub, Dienstbefreiung, einer Änderung bei der einstellenden gastgebenden Einrichtung oder eine Änderung des Familienstands der Forscher während der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung in gebührender Weise.

(7)   Die Kosten im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, einschließlich der Datenmanagementpläne, können erstattet werden, wie es in der Finanzhilfevereinbarung im Einzelnen festgelegt ist.

Artikel 37

Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus

(1)   Es wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Fonds ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Zweck des Mechanismus ist es, die Risiken abzusichern, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die Begünstigte

a)

nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) der Kommission schulden;

b)

im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont 2020“ der Kommission und Einrichtungen der Union schulden;

c)

im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden.

Die Absicherung der Risiken der in Buchstabe c genannten Fördereinrichtungen kann möglicherweise im Rahmen eines indirekten Risikodeckungssystems erfolgen, das in der anwendbaren Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Fördereinrichtung festgelegt wird.

(2)   Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt spezielle Regeln für die Handhabung des Mechanismus fest.

(3)   Begünstigte leisten einen Beitrag von 5 % der Summe, mit der die Union die Maßnahme fördert. Auf der Grundlage regelmäßiger transparenter Bewertungen kann die Kommission diesen Beitrag auf 8 % anheben oder unter 5 % senken. Die Beiträge der Begünstigten zum Mechanismus werden von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und im Namen der Begünstigten an den Mechanismus entrichtet. Dieser Beitrag darf nicht über dem Betrag der ersten Vorfinanzierung liegen.

(4)   Die Beiträge der Begünstigten werden zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags zurückgezahlt.

(5)   Etwaige durch den Mechanismus generierte Erträge werden dem Mechanismus zugeschlagen. Reichen die Erträge nicht aus, so wird der Mechanismus nicht tätig und die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung zieht geschuldete Beträge unmittelbar von den Begünstigten oder Dritten ein.

(6)   Die eingezogenen Beträge stellen zweckgebundene Einnahmen des Mechanismus im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus direkt oder indirekt abgesichert werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse des Gesetzgebers von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

(7)   Der Mechanismus kann auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme ausgeweitet werden. Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Teilnahme Begünstigter anderer Programme.

Artikel 38

Eigentum und Schutzrechte

(1)   Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse. Sie sorgen dafür, dass etwaige, im Zusammenhang mit den Ergebnissen stehende Rechte ihrer Angestellten oder sonstiger Parteien in einer Art und Weise ausgeübt werden können, die mit den Pflichten des Begünstigten aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar ist.

Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehreren Begünstigten, wenn

a)

sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und

b)

es nicht möglich ist,

i)

den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen; oder

ii)

die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung, des Erhalts oder der Aufrechterhaltung des Rechtsschutzes für diese Ergebnisse aufzuteilen.

Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht anderweitig in der Vereinbarung des Konsortiums oder in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte festgelegt, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren (ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren.

(2)   Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, schützen ihre Ergebnisse in angemessener Weise, sofern der Schutz möglich und gerechtfertigt ist, und berücksichtigen dabei sämtliche einschlägigen Überlegungen, wie beispielsweise die Aussichten für eine kommerzielle Nutzung und alle sonstigen legitimen Interessen. Bei der Entscheidung über den Schutz berücksichtigen die Begünstigten auch die legitimen Interessen der anderen Begünstigten der Maßnahme.

Artikel 39

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Jeder Begünstigte, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einem anderen Rechtsträger nutzen zu lassen. Die Nutzung der Ergebnisse kann unmittelbar durch die Begünstigten erfolgen oder mittelbar vor allem durch Übertragung und Lizenzierung nach Artikel 40.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Nutzungsverpflichtungen vorsehen.

Falls die Ergebnisse nicht innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Frist genutzt werden, obwohl der Begünstigte sich nach besten Kräften bemüht, sie unmittelbar oder mittelbar zu nutzen, bietet er sie interessierten Parteien über eine geeignete, in der Finanzhilfevereinbarung genannte Internet-Plattform zur Nutzung an. Auf begründeten Antrag des Begünstigten kann er dieser Verpflichtung enthoben werden.

(2)   Die Begünstigten verbreiten ihre Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich zugänglichen Format, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Verpflichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse vorsehen, wobei die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Union zu wahren sind.

(3)   Die Begünstigten sorgen dafür, dass zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ein offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährt wird. Insbesondere stellen die Begünstigten sicher, dass sie oder die Verfasser in ausreichendem Umfang Rechte am geistigen Eigentum behalten, um ihren Verpflichtungen zum offenen Zugang nachkommen zu können.

Grundsätzlich ist zu den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ein offener Zugang zu den Forschungsdaten zu gewähren, wobei gemäß dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ die Möglichkeit von Ausnahmen gewährleistet wird und die legitimen Interessen der Begünstigten — darunter die kommerzielle Nutzung — und sonstige Einschränkungen, etwa aufgrund von Datenschutzbestimmungen, Privatsphäre, Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsinteressen der Union, Sicherheitsvorschriften oder Rechten am geistigen Eigentum, berücksichtigt werden.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Anreize oder Verpflichtungen zum Zweck der Einhaltung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft vorsehen.

(4)   Die Begünstigten verwalten alle Forschungsdaten, die durch eine Maßnahme des Programms generiert wurden, im Einklang mit den Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ und entsprechend der Finanzhilfevereinbarung und stellen einen Datenmanagementplan auf.

Das Arbeitsprogramm kann in begründeten Fällen zusätzliche Verpflichtungen zur Verwendung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft für die Speicherung von Forschungsdaten und die Zugangsgewährung zu diesen Daten vorsehen.

(5)   Begünstigte, die die Verbreitung ihrer Ergebnisse beabsichtigen, teilen das den anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten vorab mit. Die anderen Begünstigten können gegen die Verbreitung der Ergebnisse Einwände geltend machen, sofern sie nachweisen können, dass hierdurch ihre legitimen Interessen, gemessen an ihren Ergebnissen oder Grundlagen, erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen werden die Ergebnisse nicht verbreitet, außer es werden geeignete Maßnahmen zur Wahrung dieser legitimen Interessen ergriffen.

(6)   Sofern im Arbeitsprogramm nicht anderweitig angegeben, müssen die Vorschläge einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Zieht die erwartete Nutzung der Ergebnisse die Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung nach sich, muss der Plan auch eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Sieht der Plan eine Nutzung der Ergebnisse vor allem in nicht assoziierten Drittländern vor, so müssen die Rechtsträger erläutern, warum diese Nutzung dennoch als im Interesse der Union einzustufen ist.

Die Begünstigten aktualisieren den Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse gemäß der Finanzhilfevereinbarung während der Maßnahme und nach ihrem Abschluss.

(7)   Für die Zwecke des Monitorings und der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung legen die Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung alle zur Nutzung und Verbreitung ihrer Ergebnisse geforderten Informationen vor. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Begünstigten werden diese Informationen veröffentlicht.

Artikel 40

Übertragung und Lizenzierung

(1)   Die Begünstigten können das Eigentum an ihren eigenen Ergebnissen übertragen. Sie sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen auch für die neuen Eigentümer gelten und dass diese die Verpflichtungen bei einer weiteren Übertragung weitergeben.

(2)   Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart oder nach geltendem Recht unmöglich, unterrichten die Begünstigten, die beabsichtigen, das Eigentum an ihren Ergebnissen zu übertragen, alle anderen Begünstigten, die nach wie vor Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen haben, im Voraus über ihre Absicht. Die Mitteilung enthält hinreichende Angaben zum neuen Eigentümer, sodass ein Begünstigter die Auswirkungen auf seine Zugangsrechte bewerten kann.

Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart, kann ein Begünstigter Einwände gegen die Übertragung des Eigentums an Ergebnissen durch einen anderen Begünstigten erheben, wenn er nachweisen kann, dass sich diese Übertragung nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall erfolgt die Übertragung erst, wenn zwischen den betreffenden Begünstigten eine Einigung erzielt wurde. In der Finanzhilfevereinbarung werden Fristen dafür festgelegt.

(3)   Begünstigte können Lizenzen für ihre Ergebnisse oder auf andere Art das Recht zur Nutzung ihrer Ergebnisse erteilen, auch in Form ausschließlicher Rechte, sofern dies nicht die Einhaltung ihrer Verpflichtungen berührt. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Begünstigten auf ihre Zugangsrechte dazu verzichten.

(4)   Soweit gerechtfertigt, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn

a)

die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben;

b)

die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und

c)

die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht.

Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, so teilt der Begünstigte seine Absicht, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen zu übertragen oder eine Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse zu gewähren, vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung oder Lizenzierung an konkret benannte Rechtsträger zu erheben, schriftlich verzichtet werden.

Artikel 41

Zugangsrechte

(1)   Anträge auf Ausübung von Zugangsrechten und der Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte bedürfen der Schriftform.

(2)   Soweit nicht anderweitig mit dem Rechtegeber vereinbart, beinhalten Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

(3)   Vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung unterrichten die Begünstigten einander über etwaige Einschränkungen für die Gewährung des Zugangs zu ihren Grundlagen.

(4)   Nimmt ein Begünstigter nicht mehr an einer Maßnahme teil, bleibt seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsrechten davon unberührt.

(5)   Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Begünstigten vereinbaren, diesem Begünstigten das Zugangsrecht zu entziehen.

(6)   Die Begünstigten gewähren

a)

jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen;

b)

jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3, Zugang zu ihren Grundlagen: diese Zugangsrechte werden unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Begünstigten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde;

c)

jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse benötigt, Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 — zu ihren Grundlagen; diese Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.

(7)   Sofern nicht anderweitig von den Begünstigten vereinbart, gewähren sie auch einem Rechtsträger Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels — zu ihren Grundlagen, der

a)

seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat;

b)

der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines anderen Begünstigten untersteht oder unter derselben unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle wie der Begünstigte steht oder diesen Begünstigten unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; und

c)

den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten gemäß dessen Nutzungsverpflichtungen zu nutzen.

Die Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.

(8)   Ein Antrag auf Zugang für Nutzungszwecke kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, sofern die Begünstigten keine abweichenden Fristen vereinbart haben.

(9)   Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, gewähren den Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Union einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Diese Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die Grundlagen der Begünstigten.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Clusters „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ müssen Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, auch den nationalen Behörden einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen für die Entwicklung, die Durchführung und das Monitoring von deren Strategien und Programmen in diesem Bereich gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und werden aufgrund einer bilateralen Vereinbarung gewährt, in der die besonderen Bedingungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Zugangsrechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Die Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die den Antrag stellen, unterrichten alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge.

(10)   Das Arbeitsprogramm kann gegebenenfalls zusätzliche Zugangsrechte vorsehen.

Artikel 42

Besondere Bestimmungen

(1)   Für Maßnahmen des ERC und Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, Programm-Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Bestimmungen über Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie über Zugangsrechte gelten.

(2)   Die besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des offenen Zugangs und die entsprechenden Verpflichtungen nicht ändern.

Artikel 43

Preisgelder

(1)   Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die über das Programm vergebenen Anreizprämien oder Anerkennungspreise nach Titel IX der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Sofern im Arbeitsprogramm oder den Wettbewerbsregeln nichts anderes festgelegt ist, kann jeder Rechtsträger, unabhängig von seinem Sitz, an einem Wettbewerb teilnehmen.

(3)   Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann gegebenenfalls einen Wettbewerb zur Verleihung von Preisgeldern organisieren mit:

a)

anderen Einrichtungen der Union;

b)

Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

c)

internationalen Organisationen; oder

d)

gemeinnützigen Rechtsträgern.

(4)   Arbeitsprogramme oder Wettbewerbsregeln enthalten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, dem Eigentum und Zugangsrechten, einschließlich Lizenzbestimmungen.

KAPITEL III

Auftragsvergabe

Artikel 44

Auftragsvergabe

(1)   Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, erfolgt die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms nach Titel VII der Haushaltsordnung.

(2)   Die Auftragsvergabe kann auch in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder durch die öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder erfolgen. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 26.

KAPITEL IV

Mischfinanzierungsmaßnahmen und Mischfinanzierung

Artikel 45

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des „InvestEU“-Programms und des Titels X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 46

Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC

(1)   Die Komponenten „Finanzhilfe“ und „rückzahlbare Vorschüsse“ der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC unterliegen den Artikeln 34 bis 37.

(2)   Die Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung durchgeführt. Mischfinanzierung im Rahmen des EIC kann so lange gewährt werden, bis die Maßnahme als Mischfinanzierungsmaßnahme oder als Finanzierungs- und Investitionsmaßnahme, die vollständig durch die Unions-Garantie im Rahmen des „InvestEU“ Programme abgedeckt ist, finanziert werden kann. Abweichend von Artikel 209 der Haushaltsordnung gelten die Bedingungen des Absatzes 2 des genannten Artikels und insbesondere dessen Buchstaben a und d nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC.

(3)   Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa kann für eine Kofinanzierungsmaßnahme des Programms für den Fall gewährt werden, dass ein gemeinsames Programm von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung ausgewählter Maßnahmen vorsieht. Bewertung und Auswahl solcher Maßnahmen erfolgen nach den Artikeln 15, 23, 24, 27, 28 und 29. Für die Durchführungsbedingungen für eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa gelten Artikel 32 und sinngemäß Artikel 48 Absatz 10 sowie zusätzliche und gerechtfertigte, im Arbeitsprogramm festgelegte Bedingungen.

(4)   Erstattungen, einschließlich zurückgezahlter Vorschüsse und Einnahmen aus der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC gelten als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung.

(5)   Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC ist so bereitzustellen, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördert und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt.

Artikel 47

Pathfinder

(1)   Über Pathfinder werden Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt, die von Konsortien oder einzelnen Begünstigten umgesetzt werden und darauf abzielen, radikale Innovationen zu entwickeln und neue Marktchancen zu erschließen. Mit Pathfinder werden die frühesten Phasen der wissenschaftlichen, technischen oder technologieintensiven Forschung und Entwicklung unterstützt, darunter der Nachweis von Konzepten und Prototypen für die Bewertung von Technologien.

Pathfinder wird hauptsächlich durch eine offene Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit regelmäßigen jährlichen Stichtagen umgesetzt und wird auch für Herausforderungen im Wettbewerb sorgen, um zentrale strategische Ziele zu entwickeln, die technologieintensive Lösungen und radikale Denkansätze erfordern.

(2)   Die Übergangstätigkeiten im Rahmen von Pathfinder sind Forschern und Innovatoren aller Art dabei behilflich, den Weg zur kommerziellen Entwicklung in der Union, z. B. bei Demonstrationstätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Beurteilung potenzieller Geschäftsmodelle, zu entwickeln und die Gründung von Ableger-Unternehmen und neugegründeten Unternehmen zu unterstützen.

Die Veröffentlichung und der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder Übergangstätigkeiten werden unter Berücksichtigung der im Arbeitsprogramm für das betreffende Maßnahmenportfolio festgelegten Zielen und Haushaltsmitteln bestimmt.

Für jeden bereits im Rahmen von Pathfinder, und gegebenenfalls Pathfinder Übergangstätigkeiten, mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Vorschlag können zusätzliche Finanzhilfen in Form eines Festbetrags von höchstens 50 000 EUR gewährt werden, um ergänzende Tätigkeiten, darunter dringende Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, durchzuführen und die Gemeinschaft von Begünstigten des Portfolios zu verstärken, etwa indem mögliche Ableger-Unternehmen und potenzielle marktschaffende Innovationen bewertet werden oder ein Geschäftsplan entwickelt wird. Der im Rahmen des spezifischen Programms eingerichtete Programmausschuss wird darüber unterrichtet.

(3)   Für den Pathfinder gelten die Zuschlagskriterien des Artikels 28.

Artikel 48

Accelerator

(1)   Mit dem Accelerator wird im Wesentlichen bezweckt, marktschaffende Innovationen maßgeblich zu unterstützen. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.

Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten:

a)

Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen;

b)

Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben.

c)

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden.

Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:

a)

das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion;

b)

bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU;

c)

eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.

(2)   Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(3)   Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.

(4)   Vorschläge werden nach ihren individuellen Werten von unabhängigen externen Sachverständigen bewertet und infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt.

(5)   Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

a)

Exzellenz;

b)

Wirkung;

c)

das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.

(6)   Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller können die Kommission oder die Fördereinrichtungen (einschließlich der KICs des EIT), die das Programm durchführen, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt;

b)

der Vorschlag beruht auf einer innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.

(7)   Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung,

b)

der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt,

c)

die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig.

(8)   Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert.

Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.

(9)   Die Komponente „Finanzhilfe“ oder „rückzahlbarer Vorschuss“ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.

(10)   Die Durchführungsbedingungen für die Komponenten „Beteiligungskapital“ und „rückzahlbare Unterstützung“ der Unterstützung durch den Accelerator werden im Beschluss (EU) 2021/764 festgelegt.

(11)   In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.

Im Fall einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder der rückzahlbare Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten Mischfinanzierung im Rahmen des EIC bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Etappenziele.

(12)   Die Maßnahme wird gemäß dem Vertrag ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie kann auch beendet werden, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.

Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch unabhängige externe Sachverständige die Unterstützung durch den Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

KAPITEL V

Sachverständige

Artikel 49

Bestellung unabhängiger externer Sachverständiger

(1)   Unabhängige externe Sachverständigen werden durch Aufforderungen zur Interessensbekundung bestimmt und ausgewählt, oder durch Aufforderungen an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen zur Erstellung einer Bewerberdatenbank.

Abweichend von Artikel 237 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, einzelne, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige, die über die geeigneten Kompetenzen verfügen, in transparenter Weise auswählen, wenn es nicht gelungen ist, über eine Aufforderung zur Interessensbekundung geeignete unabhängige externe Sachverständige zu ermitteln.

Diese Sachverständigen erklären, dass sie unabhängig und in der Lage sind, die Ziele des Programms zu unterstützen.

(2)   Nach Artikel 237 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung erfolgt die Vergütung der unabhängigen externen Sachverständigen nach den Standardbedingungen. In gerechtfertigten und außergewöhnlichen Fällen kann insbesondere für bestimmte hochrangige Sachverständige eine über den Standardbedingungen liegende angemessene Vergütung, der die einschlägigen Marktstandards zugrunde liegen, gewährt werden. Die Vergütung wird durch die Ausgaben des Programms gedeckt.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden die Namen der unabhängigen externen Sachverständigen, die Finanzhilfeanträge bewerten und ad personam bestellt werden, mindestens einmal jährlich auf der Internetseite der Kommission oder der Fördereinrichtung unter Angabe ihres Fachgebiets veröffentlicht. Diese Daten werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

(4)   Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ergreift angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängiger externer Sachverständiger gemäß Artikel 61 und Artikel 150 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Experte, der sich bei einer Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, zu dieser speziellen Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.

(5)   Bei der Bestellung der unabhängigen externen Sachverständigen trifft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Sachverständigengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung nach Fähigkeiten, Erfahrung, Kenntnissen — auch in Form von Spezialisierung — anzustreben, insbesondere was den Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften, die geografische Vielfalt und das Geschlecht betrifft.

(6)   Gegebenenfalls wird für jeden Vorschlag eine angemessene Anzahl an unabhängigen externen Sachverständigen gewährleistet, damit die Qualität der Bewertung sichergestellt wird.

(7)   Die Information über die Höhe der Vergütung sämtlicher unabhängiger externer Sachverständiger wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt.

TITEL III

MONITORING, KOMMUNIKATION, BEWERTUNG UND KONTROLLE DES PROGRAMMS

Artikel 50

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung des Programms und seines spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Tätigkeiten des EIT. Zur Förderung von Transparenz werden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht. Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Missionen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen.

Diese Datenbank umfasst Folgendes:

a)

zeitgebundene Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele und in Anhang V festgelegten Wirkungspfade jährlich Bericht zu erstatten ist;

b)

Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Ausweitungsländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei Verbundprojekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Bewertung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Bewertungsgremien, Beiräten und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Programmen der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft;

c)

das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, durchgeführt werden können;

d)

das Ausmaß der Überzeichnung, insbesondere die Zahl von Vorschlägen und pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ihre durchschnittliche Bewertung, der Anteil an Vorschlägen oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellenwerte.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V im Hinblick auf den Einfluss der Wirkungspfade zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um die Ausgangs- und Zielwerte festzulegen, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Evaluierungs- und Überwachungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt, ohne dass den Begünstigten dadurch ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln — und zwar auch auf Ebene der an den Maßnahmen beteiligten Forscher, damit deren Laufbahn und Mobilität nachverfolgt werden können — und falls zutreffend für Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)   Die quantitativen Daten werden so weit wie möglich durch eine von der Kommission und Fördereinrichtungen der Union oder den nationalen Fördereinrichtungen vorgenommene qualitative Analyse ergänzt.

(5)   Die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Bereich werden im Rahmen der Arbeitsprogramme überwacht und geprüft.

Artikel 51

Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, einschließlich in Bezug auf Preisgelder Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden interessierten Einrichtungen bereitgestellt, damit sie Konsortien für Verbundprojekte bilden; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung gelegt. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für bestimmte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.

(3)   Außerdem legt die Kommission eine Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den FuI-Tätigkeiten des Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, mit dem Ziel, die Markteinführung zu beschleunigen und die Wirkung des Programms zu steigern.

(4)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 52

Bewertung des Programms

(1)   Die Bewertungen des Programms werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung des Programms, das nachfolgende Programm und andere forschungs- und innovationsrelevante Initiativen einfließen können.

(2)   Die Zwischenbewertung des Programms wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Durchführungsbeginn. Sie enthält eine Portfolio-Analyse und eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme und bildet gegebenenfalls die Grundlage für eine Anpassung oder Neuorientierung des Programms. Bei der Zwischenbewertung werden Wirksamkeit, Effizienz, Sachdienlichkeit, Kohärenz und Unionsmehrwert des Programms bewertet.

(3)   Zum Ende der Durchführung des Programms, jedoch nicht später als vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, schließt die Kommission eine endgültige Bewertung des Programms ab. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme.

(4)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen und legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

Artikel 53

Rechnungsprüfungen

(1)   Das Kontrollsystem für das Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen, insbesondere bei den Begünstigten anfallenden Kosten für die Verwaltung und sonstige Kontrollen. Die Regeln für Rechnungsprüfungen müssen im gesamten Programm klar, konsistent und kohärent sein.

(2)   Die Rechnungsprüfungsstrategie für das Programm stützt sich auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In die repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.

(3)   Darüber hinaus kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf kombinierte System- und Verfahrensprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Prüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und untersuchen die Systeme und Verfahren der Begünstigten, ergänzt durch Transaktionsprüfungen. Diese werden von einem zuständigen, unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsprüfungen befähigt ist. Die kombinierten System- und Verfahrensprüfungen können von der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei Ausgaben sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und von Bescheinigungen über die Finanzaufstellung verwendet werden.

(4)   Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf Rechnungsprüfungen der Verwendung der Beiträge der Union zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.

(5)   Rechnungsprüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.

(6)   Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Rechnungsprüfungen, um sicherzustellen, dass über die gesamte Laufzeit des Programms hinweg die Rechnungsprüfungsverfahren und -regeln verlässlich und einheitlich angewendet und ausgelegt werden.

Artikel 54

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 55

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 50 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 57

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Auch die Arbeitspläne und die darin vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Basisrechtsakte der entsprechenden Fördereinrichtungen festgelegt wurden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und diese Basisrechtsakte.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeführt wurden.

Artikel 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 33 und ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 124.

(2)   ABl. C 461vom 21.12.2018, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).

(6)   ABL. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(8)   ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 30.

(9)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(10)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

(11)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1).

(12)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(13)   ABl. C 444I vom 22.12.2020, S. 1.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)  Laut der Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ wurden auf der Grundlage des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ für die wichtigsten Tätigkeiten im digitalen Bereich 13 Mrd. EUR bereitgestellt.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(22)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(23)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(24)   ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.

(25)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(27)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(28)  Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

(29)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(30)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(31)  Das Verfahren wird in einem Dokument erläutert, das vor Beginn des Bewertungsverfahrens veröffentlicht wird.

(32)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412, 30.12.2006, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(34)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


ANHANG I

GRUNDZÜGE DER TÄTIGKEITEN

Die Verwirklichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erfolgt in allen Bereichen des Programms, und zwar durch die Interventionsbereiche und Grundzüge der Tätigkeiten, die in diesem Anhang und Anhang II dieser Verordnung sowie in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/764 beschrieben sind.

1.   

Säule I „Wissenschaftsexzellenz“

Diese Säule ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 4 auf Folgendes ausgerichtet: Förderung von Wissenschaftsexzellenz, Gewinnung der besten Talente für Europa, Bereitstellung angemessener Unterstützung für angehende Forscher und Unterstützung für die Schaffung und Verbreitung von Wissenschaftsexzellenz, qualitativ hochwertigen Erkenntnissen, Methoden und Fähigkeiten, Technologien und Lösungen für globale soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen. Diese Säule wird ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen.

a)

ERC: Bereitstellung attraktiver und flexibler Fördermittel, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschern — mit Schwerpunkt auf angehenden Forschern — und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland und auf der Grundlage eines unionsweiten Wettbewerbs, der ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz beruht, zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.

Interventionsbereich: Pionierforschung

b)

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen: Durch Mobilität und Austausch über Grenzen, Sektoren und Fachbereiche hinweg erwerben Forscher neue Kenntnisse und Fähigkeiten, werden die Systeme für Ausbildung und Laufbahnentwicklung verbessert und wird die Personalauswahl auf Ebene der Einrichtungen und auf nationaler Ebene strukturiert und verbessert, unter Berücksichtigung der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern; dadurch helfen die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen dabei, in ganz Europa die Grundlagen der europäischen Spitzenforschung zu schaffen, und tragen zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen sowie zur Bewältigung aktueller und zukünftiger gesellschaftlicher Herausforderungen bei.

Interventionsbereiche: Förderung von Exzellenz durch grenz-, sektor- und fachbereichsübergreifende Mobilität von Forschern; Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Ausbildung von Forschern; Förderung der Personalentwicklung und des Aufbaus von Kompetenzen innerhalb des EFR; Verbesserung und Erleichterung von Synergien; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

c)

Forschungsinfrastrukturen: Europa mit nachhaltigen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang ausstatten, die den besten Forschern aus Europa und darüber hinaus zugänglich sind. Förderung der Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen, einschließlich jener, die aus Fonds der Kohäsionspolitik finanziert werden. Dadurch wird das Potenzial der Forschungsinfrastruktur, wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation zu fördern und eine offene und exzellente Wissenschaft nach den Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ zu ermöglichen, parallel zu Tätigkeiten in damit verbundenen Politikbereichen der Union und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gestärkt.

Interventionsbereiche: Konsolidierung und Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturlandschaft; Öffnung, Integration und Vernetzung der Forschungsinfrastrukturen; Innovationspotenzial europäischer Forschungsinfrastrukturen und Maßnahmen zugunsten von Innovation und Ausbildung; Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit.

2.   

Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“

Diese Säule ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 4 ausgerichtet auf: Unterstützung der Hervorbringung und besseren Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, Technologien und nachhaltiger Lösungen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Stärkung der Wirkung von FuI in den Bereichen Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung der Politik der Union und Förderung der Übernahme innovativer Lösungen in der Industrie — insbesondere in KMU und neugegründete Unternehmen — und der Gesellschaft zur Bewältigung globaler Herausforderungen. Diese Säule wird ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen.

Die Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich spezifischer und gezielter Tätigkeiten, werden vollständig in alle Cluster integriert.

Um möglichst große Wirkung, Flexibilität und Synergien zu erzielen, werden die Tätigkeiten in den Bereichen FuI in sechs Cluster gegliedert, die über europaweite Forschungsinfrastrukturen miteinander verbunden sind und für sich genommen und zusammen einen Anreiz für interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende, grenzübergreifende und internationale Zusammenarbeit bieten werden. Säule II des Programms erfasst Tätigkeiten mit einer breiten Palette von Technologie-Reifegraden (TRL), darunter auch niedrigere TRL.

Jedes Cluster trägt zu mehreren Zielen für eine nachhaltige Entwicklung bei und viele der dieser Ziele werden von mehr als einem Cluster unterstützt.

Die FuI-Tätigkeiten werden innerhalb der folgenden Cluster sowie clusterübergreifend umgesetzt:

a)

Cluster „Gesundheit“: Verbesserung und Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger aller Altersgruppen durch die Gewinnung neuer Kenntnisse, die Entwicklung innovativer Lösungen, die Sicherstellung der Berücksichtigung — sofern relevant — der Geschlechterperspektive für die Prävention, Diagnose, Beobachtung, Behandlung und Heilung von Krankheiten sowie die Entwicklung von Gesundheitstechnologien; Minderung von Gesundheitsrisiken, Schutz der Bevölkerung und Förderung von Gesundheit und Wohlergehen, auch am Arbeitsplatz; Verbesserung der Kosteneffizienz, der Zugangsgerechtigkeit und der Nachhaltigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme; Vermeidung und Bekämpfung von armutsbedingten Krankheiten; Unterstützung und Erleichterung der Mitwirkung der Patienten und Förderung ihrer Fähigkeit, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen.

Interventionsbereiche: Gesundheit im Verlauf des gesamten Lebens; umweltbedingte und soziale Gesundheitsfaktoren; nicht übertragbare und seltene Krankheiten; Infektionskrankheiten, einschließlich armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten; Instrumente, Technologien und digitale Lösungen für Gesundheit und Pflege, einschließlich personalisierte Medizin; Gesundheitsversorgungssysteme.

b)

Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“: Stärkung der demokratischen Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Erhaltung unseres kulturellen Erbes, Ermittlung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft und Förderung eines sozioökonomischen Wandels, der zu Inklusion und Wachstum beiträgt, einschließlich Migrationssteuerung und Integration von Migranten.

Interventionsbereiche: Demokratie und Governance; Kultur, kulturelles Erbe und Kreativität; sozialer und wirtschaftlicher Wandel.

c)

Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“: Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden Sicherheitsbedrohungen, einschließlich Cyberkriminalität, sowie aus Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen ergeben.

Interventionsbereiche: katastrophenresiliente Gesellschaft; Schutz und Sicherheit; Cybersicherheit.

d)

Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“: Stärkung der Kapazitäten und Sicherung der Souveränität Europas in für Digitalisierung und Produktion wichtigen Schlüsseltechnologien sowie in der Weltraumtechnologie, entlang der gesamten Wertschöpfungskette, mit Blick auf den Aufbau einer wettbewerbsfähigen, digitalen, CO2-armen und kreislauforientierten Industrie; Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung; Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe und Bereitstellung der Grundlage für Fortschritt und Innovation im Bereich der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Interventionsbereiche: Herstellungsverfahren; digitale Schlüsseltechnologien, einschließlich Quantentechnologien; neue Grundlagentechnologien; fortgeschrittene Werkstoffe; künstliche Intelligenz und Robotik; Internet der nächsten Generation; fortgeschrittene Rechensysteme und Massendatenverarbeitung (Big Data); kreislauforientierte Industrie; CO2-arme und saubere Industrien; Weltraumtätigkeiten, einschließlich Erdbeobachtung.

e)

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“: Bekämpfung des Klimawandels, indem bessere Kenntnisse über dessen Ursachen und Verlauf, Risiken, Auswirkungen und Chancen erlangt, die Sektoren Energie und Verkehr klima- und umweltfreundlicher, effizienter und wettbewerbsfähiger, intelligenter, sicherer und tragfähiger gemacht, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energieeffizienz gefördert, die Widerstandsfähigkeit der Union gegen externe Schocks verbessert und das Sozialverhalten angesichts der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen angepasst werden.

Interventionsbereiche: Klimaforschung und Lösungen für den Klimaschutz; Energieversorgung; Energiesysteme und -netze; Gebäude und Industrieanlagen in der Energiewende; Gemeinschaften und Städte; industrielle Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor; saubere, sichere und barrierefreie Verkehrslösungen und Mobilität; intelligente Mobilität; Energiespeicherung.

f)

Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“: Umweltschutz, Wiederherstellung, nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und biologischen Land-, Binnengewässer- und Meeresressourcen zur Beendigung der Erosion der biologischen Vielfalt sowie zur Sicherung der Nahrungsmittel- und Nährstoffversorgung für alle und des Übergangs zu einer CO2-armen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer nachhaltigen Bioökonomie.

Interventionsbereiche: Umweltüberwachung; biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete; Meere, Ozeane und Binnengewässer; Lebensmittelsysteme; biobasierte Innovationssysteme in der Bioökonomie der Union; Kreislaufsysteme.

g)

Direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs: Generierung qualitativ hochwertiger wissenschaftlicher Erkenntnisse für effiziente und erschwingliche fundierte politische Strategien. Für neue Initiativen und Vorschläge für Rechtsakte der Union werden transparente, umfassende und ausgewogene Fakten benötigt, damit sie sinnvoll gestaltet werden können, während für die politische Umsetzung Daten gebraucht werden, damit sie gemessen und überwacht werden kann. Die JRC wird die Politik der Union über den gesamten Politikzyklus hinweg durch die Bereitstellung unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Hilfe unterstützen. Die JRC wird den Schwerpunkt ihrer Forschung auf die politischen Prioritäten der Union ausrichten.

Interventionsbereiche: Stärkung der Wissensgrundlage für die Politikgestaltung; globale Herausforderungen, Gesundheit; Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft; zivile Sicherheit für die Gesellschaft; Digitalisierung, Industrie und Weltraum; Klima, Energie und Mobilität; Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt; Innovation, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit; Wissenschaftsexzellenz; territoriale Entwicklung und Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen.

3.   

Säule III „Innovatives Europa“

Im Rahmen dieser Säule werden gemäß Artikel 4 durch die nachstehend ausgeführten Tätigkeiten alle Formen der Innovation einschließlich nichttechnologischer Innovation — insbesondere bei KMU einschließlich neugegründete Unternehmen — durch die Erleichterung von technologischer Entwicklung und Demonstration und Wissenstransfer gefördert und die Einführung innovativer Lösungen gestärkt. Diese Säule wird ferner zu den in Artikel 3 genannten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen. Der EIC wird überwiegend durch zwei Instrumente umgesetzt werden: Pathfinder (hauptsächlich durch kooperative Forschung umgesetzt) und Accelerator.

a)

EIC: Hauptaugenmerk auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf marktschaffenden Innovationen, jedoch auch Förderung aller Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation.

Interventionsbereiche: Pathfinder (für fortgeschrittene Forschungsarbeiten): Förderung künftiger und sich abzeichnender bahnbrechender, marktschaffender und/oder technologieintensiver Technologien; Accelerator: Schließung der Finanzierungslücke zwischen den späten Stadien von FuI-Tätigkeiten und der Markteinführung, zur effektiven Einführung bahnbrechender marktschaffender Innovationen und zum Ausbau von Unternehmen, denen der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet; weitere Tätigkeiten des EIC wie Preisgelder und Stipendien sowie Dienste, die Unternehmen einen Mehrwert bieten.

b)

Europäische Innovationssysteme

Interventionsbereiche: Zu den Tätigkeiten wird insbesondere Folgendes gehören: Aufbau — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIT — von Verbindungen mit nationalen und regionalen Akteuren der Innovation und Förderung der Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Innovationsprogramme durch Mitgliedstaaten, Regionen und assoziierte Staaten, vom Austausch von Praktiken und Kenntnissen im Bereich der Innovationsregulierung über den Ausbau persönlicher Kompetenzen für Innovation bis hin zu Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich offener oder nutzergesteuerter Innovation, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des europäischen Innovationssystems. Das sollte in Synergie unter anderem mit der Unterstützung aus EFRE für Innovationssysteme und interregionale Partnerschaften in verschiedenen Bereichen der intelligenten Spezialisierung umgesetzt werden.

c)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Interventionsbereiche (in Anhang II definiert): Nachhaltige Innovationssysteme in ganz Europa; Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa; neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern; Synergien und Mehrwert innerhalb des Programms.

4.   

Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“

Im Rahmen dieses Teils werden durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten spezifischen Zielen verfolgt. Dieser Teil wird ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen spezifischen Zielen des Programms beitragen. Dieser Teil bietet Unterstützung für das gesamte Programm, unterstützt aber vor allem Tätigkeiten, die beitragen zur Gewinnung von Talenten, zur Förderung des Austauschs von Hochqualifizierten und zur Vermeidung der Abwanderung von Hochqualifizierten, zu einem stärker wissensbasierten, innovativeren und geschlechtergerechteren Europa, das im globalen Wettbewerb an vorderster Front steht, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und somit zur europaweiten Optimierung der Stärken und des Potenzials auf nationaler Ebene in einem gut funktionierenden EFR, wo der Austausch von Wissen und hochqualifizierten Arbeitskräften frei und in ausgewogener Weise erfolgt, wo die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung umfassend verbreitet und von gut informierten Bürgern, die diese Ergebnisse verstehen und ihnen vertrauen, aufgenommen werden und der Gesellschaft insgesamt zugutekommen und wo die Politik der Union, insbesondere die FuI-Politik, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse von hoher Qualität stützt.

Dieser Teil unterstützt außerdem Tätigkeiten, die auf die Verbesserung der Qualität der Vorschläge von Rechtsträgern aus Ländern mit geringer FuI-Leistung abzielen, wie professionelle Überprüfung und Beratung vor der Einreichung von Vorschlägen, und auf die Förderung der Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen zur Unterstützung der internationalen Vernetzung, sowie Tätigkeiten, die auf die Unterstützung von Rechtsträgern aus Ländern mit geringer FuI-Leistung beim Anschluss an bereits ausgewählte Verbundprojekte abzielen, an denen noch keine Rechtsträger aus diesen Ländern beteiligt sind.

Interventionsbereiche: Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz, auch durch Teambildung, Twinning, EFR-Lehrstühle, die Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie (European Cooperation in Science and Technology, COST), Exzellenzinitiativen und Tätigkeiten zur Förderung des Austauschs von Hochqualifizierten; Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems, beispielsweise auch durch Unterstützung der Reform der nationalen FuI-Politik, durch die Bereitstellung eines attraktiven beruflichen Umfelds und durch die Unterstützung von Geschlechtergleichstellung und Bürgerwissenschaft.


ANHANG II

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT (EIT)

Bei der Durchführung der Programmtätigkeiten des EIT gilt Folgendes:

1.

Hintergrund

Wie in dem Bericht der hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Wirkung der FuI in der Union (hochrangige Lamy-Gruppe) ausdrücklich festgestellt wurde, gilt es, für die Zukunft auszubilden und in Menschen zu investieren, die den Wandel herbeiführen. Vor allem die Hochschuleinrichtungen in Europa sind aufgefordert, unternehmerisches Denken zu fördern, Grenzen zwischen den Disziplinen einzureißen und eine starke, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem akademischen Bereich und der Industrie zu institutionalisieren. Jüngsten Erhebungen zufolge ist für europäische Gründer von neugegründeten Unternehmen der Zugang zu begabten Menschen der bei Weitem wichtigste Faktor bei der Standortwahl. Unternehmerische Bildung, Ausbildungsmöglichkeiten und die Entwicklung kreativer Fähigkeiten spielen eine entscheidende Rolle dabei, künftige Innovatoren heranzuziehen und für bereits vorhandene Innovatoren bessere Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass ihre Unternehmen expandieren und mehr Erfolg haben können. Der Zugang zu unternehmerischem Talent, gepaart mit dem Zugang zu professionellen Dienstleistungen, Kapital und Märkten auf Unionsebene, und das Zusammenführen zentraler Innovationsakteure um ein gemeinsames Ziel herum sind entscheidende Faktoren für die Pflege eines Innovationssystems. Um eine kritische Masse vernetzter, unionsweiter unternehmerischer Cluster und Systeme zu erreichen, müssen die Anstrengungen unionsweit aufeinander abgestimmt werden.

Das EIT ist heute Europas größtes integriertes Innovationssystem, das Partner aus Wirtschaft, Forschung, Bildung und darüber hinaus zusammenbringt. Das EIT wird seine KICs, bei denen es sich um groß angelegte europäische Partnerschaften handelt, die sich mit bestimmten globalen Herausforderungen befassen, weiterhin unterstützen und die um sie herum bestehenden Innovationssysteme stärken. Hierzu wird es die Integration der Bildung, FuI auf höchstem Niveau unterstützen und so innovationsförderliche Rahmenbedingungen schaffen sowie in enger Synergie und Komplementarität mit dem EIC eine neue Generation von Unternehmern fördern und unterstützen und Anreize für die Gründung innovativer Unternehmen schaffen.

Europaweit bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um Systeme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen problemlos interagieren können. Innovationssysteme funktionieren nach wie vor nicht optimal, was auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen ist, z. B. auf Folgende:

a)

Die Interaktion zwischen den Innovationsakteuren wird nach wie vor durch organisatorische, regulatorische und kulturelle Barrieren zwischen ihnen behindert.

b)

Die Bemühungen, die Innovationssysteme zu stärken, brauchen Koordinierung und eine eindeutige Ausrichtung auf spezifische Ziele und Wirkungen.

Um künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigen, die mit neuen Technologien verbundenen Chancen nutzen und zu einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaftswachstum, zu Beschäftigung, zu Wettbewerbsfähigkeit und zum Wohlergehen der europäischen Bürger beitragen zu können, muss die Innovationskapazität Europas durch folgende Maßnahmen weiter gestärkt werden: Stärkung des bestehenden und Förderung der Schaffung eines neuen Umfelds, das Zusammenarbeit und Innovationen begünstigt, Stärkung der Innovationsfähigkeit des akademischen Bereichs und des Forschungssektors, Unterstützung einer neuen Generation von Unternehmern, Schaffung von Anreizen für die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen sowie Bewerkstelligung einer besseren Sichtbarkeit und Anerkennung der von der Union geförderten FuI-Tätigkeiten, insbesondere der EIT-Förderung, in der breiten Öffentlichkeit.

Die Art und das Ausmaß der Herausforderungen im Innovationsbereich erfordern den Austausch und die Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen auf europäischer Ebene durch die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Abschottung zwischen Fachbereichen und entlang der Wertschöpfungsketten muss beendet werden, und es muss ein günstiges Umfeld für einen tatsächlichen Austausch von Kenntnissen und Fachwissen sowie für die Entwicklung und Gewinnung unternehmerischer Talente geschaffen werden. Durch die Strategische Innovationsagenda des EIT werden die Kohärenz mit den Herausforderungen des Programms sowie die Komplementarität mit dem EIC sichergestellt.

2.

Interventionsbereiche

2.1.

Nachhaltige Innovationssysteme in ganz Europa

Das EIT wird gemäß der EIT-Verordnung und der Strategischen Innovationsagenda des EIT eine größere Rolle bei der Stärkung nachhaltiger, sich an Herausforderungen orientierender Innovationssysteme in ganz Europa spielen. Insbesondere wird das EIT weiterhin in erster Linie über seine KICs tätig sein, d. h. über die groß angelegten europäischen Partnerschaften, die sich mit bestimmten gesellschaftlicher Herausforderungen befassen. Es wird weiterhin die um sie herum bestehenden Innovationssysteme durch deren Öffnung und durch die Förderung der Integration von Forschung, Innovation und Bildung stärken. Darüber hinaus wird das EIT Innovationssysteme europaweit stärken, und zwar durch den Ausbau seines Regionalen Innovationsschemas (RIS). Das EIT wird mit Innovationssystemen zusammenarbeiten, die aufgrund ihrer Strategie, thematischen Ausrichtung und beabsichtigten Wirkung über ein hohes Innovationspotenzial verfügen, und zwar in enger Synergie mit Strategien und Plattformen für intelligente Spezialisierung.

Grundlinien

a)

Stärkung der Wirksamkeit der bestehenden KICs und mehr Offenheit bestehender KICs für neue Partner, wodurch langfristig der Übergang zur Eigenständigkeit ermöglicht wird, sowie Analyse der Notwendigkeit, neue KICs zu gründen, um globale Herausforderungen zu bewältigen; die spezifischen Themenbereiche sind unter Berücksichtigung der strategischen Planung in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt.

b)

Beschleunigung der Entwicklung von Regionen in Richtung Exzellenz in Ländern, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Strukturfonds und anderen einschlägigen Programmen der Union.

2.2.

Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa

Die EIT-Tätigkeiten im Bildungsbereich werden dahingehend ausgebaut, dass sie Innovationen und Unternehmergeist durch zielgerichtete allgemeine und berufliche Bildung fördern. Eine stärkere Ausrichtung auf die Entwicklung des Humankapitals wird darauf beruhen, dass die vorhandenen Bildungsprogramme der EIT KICs ausgebaut werden, damit Studierenden und Fachkräften weiterhin erstklassige Lehrpläne auf der Grundlage von Innovation, Kreativität und Unternehmertum, insbesondere im Einklang mit der der Industriestrategie und der Kompetenzstrategie der Union, geboten werden. Das kann Forscher und Innovatoren einschließen, die im Rahmen anderer Teile des Programms, insbesondere der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, gefördert werden. Das EIT unterstützt auch die Modernisierung der Hochschuleinrichtungen in ganz Europa und ihre Einbindung in Innovationssysteme, indem es ihr unternehmerisches Potenzial und ihre unternehmerischen Fähigkeiten fördert und ausbaut und sie dazu auffordert, neue Kompetenzerfordernisse besser zu antizipieren.

Grundlinien

a)

Entwicklung innovativer Lehrpläne unter Berücksichtigung der künftigen Bedürfnisse der Gesellschaft und der Wirtschaft und Entwicklung von Querschnittsprogrammen, die Studierenden, Unternehmern und Fachkräften in ganz Europa und darüber hinaus angeboten werden sollen und bei denen fach- und sektorspezifisches Wissen mit innovationsorientierten und unternehmerischen Kompetenzen, etwa High-Tech-Kompetenzen für digitale und nachhaltige Schlüsseltechnologien, kombiniert werden;

b)

Stärkung und Ausweitung des EIT-Gütesiegels zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Anerkennung von Bildungsprogrammen des EIT auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen verschiedenen Hochschuleinrichtungen, Forschungszentren und Unternehmen bei gleichzeitiger Verbesserung seiner Gesamtqualität durch Bereitstellung von Lehrplänen mit einem „Learning-by-doing“-Ansatz und von Angeboten für eine zielgerichtete unternehmerische Bildung sowie internationale, organisationsübergreifende und sektorübergreifende Mobilität;

c)

Entwicklung von innovationsbezogenen und unternehmerischen Fähigkeiten im Hochschulwesen dadurch, dass das Fachwissen der EIT-Gemeinschaft hinsichtlich der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Bildungssektor, der Forschung und Unternehmen mobilisiert und gefördert wird;

d)

Stärkung der Rolle der EIT-Alumni-Community als Vorbild für neue Studierende und als ein starkes Instrument, mit dem die Wirkung des EIT kommuniziert werden kann.

2.3.

Neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern

Das EIT erleichtert Unternehmern, Innovatoren, Forschern, Pädagogen, Studierenden und anderen Innovationsakteuren bei durchgängiger Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung die Zusammenarbeit in fachübergreifenden Teams, gibt ihnen die Möglichkeiten dazu und zeichnet sie aus, damit sie Ideen generieren und diese sowohl in inkrementelle als auch disruptive Innovationen umwandeln. Die Tätigkeiten zeichnen sich durch einen an der offenen Innovation ausgerichteten, grenzüberschreitenden Ansatz aus und konzentrieren sich auf die Berücksichtigung relevanter Tätigkeiten des Wissensdreiecks, die für deren Erfolg maßgeblich sind (z. B. können Projektförderer ihren Zugang zu besonders qualifizierten Hochschulabsolventen, zu Hauptnutzern, zu neugegründeten Unternehmen mit innovativen Ideen, zu Nicht-EU-Unternehmen mit relevanten zusätzlichen Aktivposten usw. verbessern).

Grundlinien

a)

Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Marktchancen, hinsichtlich derer die Akteure des Wissensdreiecks zusammenarbeiten, um Lösungen für globale Herausforderungen zu entwickeln;

b)

vollständige Integration der gesamten Innovationswertschöpfungskette: vom Studierenden bis zum Unternehmer, von der Idee zum Produkt, vom Labor bis zum Kunden. Das beinhaltet Unterstützung für neugegründete Unternehmen und expandierende Unternehmen;

c)

Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen und Unterstützung innovativer Unternehmen, einschließlich der technischen Hilfe für die „Feinabstimmung“ von Produkten oder Dienstleistungen, inhaltliches Mentoring, Unterstützung bei der Gewinnung von Zielkunden und der Kapitalbeschaffung, um rasch auf den Markt zu gelangen und ihr Wachstum zu beschleunigen.

2.4.

Synergien und Mehrwert innerhalb des Programms

Das EIT verstärkt seine Bemühungen, Synergien und wechselseitige Ergänzungen zwischen bestehenden KICs und mit verschiedenen Akteuren und Initiativen auf Unionsebene und auf globaler Ebene nutzbar zu machen, und baut sein Netz kooperierender Organisationen sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene aus und vermeidet dabei Doppelarbeit.

Grundlinien

a)

Enge Zusammenarbeit mit dem EIC und dem InvestEU Programm bei der wirkungsvolleren Organisation der Förderung (d. h. Finanzierung und Dienstleistungen), die innovativen Unternehmen, vor allem durch KICs, im Neugründungs- und im Expansionsstadium angeboten wird;

b)

Planung und Durchführung der EIT-Tätigkeiten mit dem Ziel, in möglichst großem Umfang Synergien und Komplementaritäten mit anderen Teilen des Programms zu realisieren;

c)

Kontaktpflege mit den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene zur Einrichtung eines strukturierten Dialogs und zur Koordinierung der Bemühungen um Synergien mit nationalen und regionalen Initiativen, einschließlich Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung „europäischer Innovationssysteme“, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, auszutauschen und zu verbreiten;

d)

Austausch und Verbreitung innovativer Praktiken und Erkenntnisse in ganz Europa und über Europa hinaus, um in Koordinierung mit anderen Teilen des Programms einen Beitrag zur Innovationspolitik in Europa zu leisten;

e)

Bereitstellung von Input zu Diskussionen über die Innovationspolitik und Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung der politischen Prioritäten der Union durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit allen relevanten Dienststellen der Kommission, anderen Unionsprogrammen und ihren Interessenträgern sowie weitere Sondierung von Möglichkeiten im Rahmen der Initiativen zur Umsetzung politischer Maßnahmen;

f)

Nutzung von Synergien mit anderen Unionsprogrammen, auch solchen, welche die Entwicklung von Humankapital und Innovationen fördern (z. B. COST, ESF+, EFRE, Erasmus+, Kreatives Europa und COSME Plus/Binnenmarkt, das InvestEU Programm);

g)

Aufbau strategischer Allianzen mit zentralen Innovationsakteuren auf Unionsebene und internationaler Ebene und Unterstützung der KICs zwecks Ausbau der Zusammenarbeit mit und der Verbindungen zu wichtigen Wissensdreieck-Partnern aus Drittländern, um neue Märkte für von den KICs unterstützte Lösungen zu erschließen und Finanzierungen sowie Talente aus dem Ausland anzuziehen; die Beteiligung von Drittländern wird mit Blick auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens gefördert.


ANHANG III

EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFTEN

Europäische Partnerschaften werden anhand folgender Kriterien ausgewählt und umgesetzt, überwacht, bewertet, schrittweise beendet oder verlängert:

1.

Auswahl

Nachweis, dass die europäische Partnerschaft durch Einbeziehung und Engagement von Partnern die entsprechenden Ziele des Programms wirksamer verwirklichen kann; insbesondere müssen deutliche Wirkungen für die Union und ihre Bürger erzielt werden, vor allem im Hinblick auf die globalen Herausforderungen und FuI-Ziele, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Nachhaltigkeit und den Beitrag zur Stärkung des EFR und gegebenenfalls internationaler Vereinbarungen.

Bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften, die nach Artikel 185 AEUV eingerichtet wurden, ist die Teilnahme von mindestens 40 % der Mitgliedstaaten Pflicht.

a)

Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der FuI-Landschaft der Union, wobei die im Rahmen des Programms geltenden Regeln möglichst weitgehend einzuhalten sind;

b)

Transparenz und Offenheit der europäischen Partnerschaft in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten und Zielen in Form der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen sowie in Bezug auf die Einbeziehung von Partnern und Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette sowie aus verschiedenen Sektoren, mit verschiedenem Hintergrund und aus verschiedenen Fachbereichen, gegebenenfalls auch von internationalen Partnern und Interessenträgern, wenn das zweckmäßig ist und die europäische Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt; eindeutige Vereinbarungen für die Förderung der Beteiligung von KMU und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere durch KMU, einschließlich durch zwischengeschaltete Organisationen;

c)

Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer gemeinsamen strategischen Vision ihres Zwecks. Diese Vision umfasst insbesondere Folgendes:

i)

Angabe messbarer, innerhalb bestimmter Fristen erwarteter Resultate, Ergebnisse und Wirkungen, einschließlich des zentralen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Werts für die Union;

ii)

Nachweis der erwarteten qualitativen und erheblichen quantitativen Hebelwirkungen, einschließlich einer Methode zur Messung der zentralen Leistungsindikatoren;

iii)

Konzepte, die für eine flexible Umsetzung sorgen und Anpassungen an sich ändernde politische, gesellschaftliche und/oder marktbedingte Erfordernisse oder wissenschaftliche Fortschritte ermöglichen, um die Kohärenz der Politik zwischen regionaler, nationaler und Unionsebene zu erhöhen;

iv)

Ausstiegsstrategie und Maßnahmen für eine stufenweise Beendigung der Teilnahme am Programm.

d)

Ex-ante-Nachweis der langfristigen Verpflichtung der Partner, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen.

Bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften, die gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichtet werden, müssen die in Form von Geld- und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Partner als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen der Europäischen Partnerschaft belaufen. Für jede solche institutionalisierte europäische Partnerschaft wird ein Teil der Beiträge anderer Partner als der Union in Form von Finanzbeiträgen geleistet. Für andere Partner als die Union und die teilnehmenden Staaten sollten die Finanzbeiträge hauptsächlich dazu dienen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Koordinierung und Unterstützung und für andere nicht wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zu decken.

2.

Durchführung

a)

Systemischer Ansatz zur Gewährleistung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Erreichung der erwarteten Wirkungen der europäischen Partnerschaft durch die flexible Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit großem Unionsmehrwert, die über gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für FuI-Tätigkeiten hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik;

b)

geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Offenheit der Initiative und ihrer Transparenz bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Prioritätensetzung und die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Informationen über die Funktionsweise der Governance, die Sichtbarkeit der Union, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich einer klaren Strategie für den offenen Zugang/die Nutzung entlang der gesamten Wertschöpfungskette; geeignete Maßnahmen zur Information von KMU und zur Förderung der Teilnahme von KMU;

c)

Koordinierung oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich FuI, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen, u. a. zur Bewältigung potenzieller Hemmnisse bei der Durchführung auf nationaler Ebene und zur Steigerung der Kostenwirksamkeit;

d)

Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzbeiträge und/oder Sachleistungen aller Partner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während der gesamten Laufzeit der Initiative;

e)

bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen, zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union.

3.

Überwachung

a)

Ein Überwachungssystem gemäß Artikel 50, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer politischer Ziele sowie die Leistungen und zentralen Leistungsindikatoren zu verfolgen, die eine Bewertung der Ergebnisse, der Auswirkungen und des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen im zeitlichen Verlauf ermöglichen;

b)

regelmäßige gezielte Berichterstattung über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die FuI-bezogenen Risiken von Privatsektorinvestitionen;

c)

detaillierte Informationen zum Bewertungsverfahren und zu den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von europäischen Partnerschaften, die in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank rechtzeitig verfügbar und zugänglich sein müssen.

4.

Bewertung, stufenweise Beendigung und Verlängerungen

a)

Bewertung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und zentrale Leistungsindikatoren, die in die in Artikel 52 genannte Bewertung des Programms einfließen, einschließlich einer Bewertung des wirksamsten politischen Interventionsmodus für künftige Maßnahmen; sowie Positionierung etwaiger Verlängerungen einer europäischen Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen Partnerschaften und in Bezug auf ihre strategischen Prioritäten;

b)

in Ermangelung einer Verlängerung geeignete Maßnahmen zur stufenweisen Beendigung der Finanzierung über das Programm nach den Bedingungen und dem Zeitplan, die mit den rechtlich verpflichteten Partnern ex-ante vereinbart wurden, unbeschadet der etwaigen Fortsetzung der transnationalen Finanzierung über nationale Programme oder andere Unionsprogramme sowie unbeschadet privater Investitionen und laufender Projekte.


ANHANG IV

SYNERGIEN MIT ANDEREN UNIONSPROGRAMMEN

Synergieeffekte mit anderen Unionsprogrammen gründen auf der Komplementarität zwischen Programmgestaltung und -zielen sowie auf der Kompatibilität der Finanzierungsregeln und -verfahren auf Durchführungsebene.

Mittel aus dem Programm dürfen nur zur Finanzierung von FuI-Tätigkeiten verwendet werden. Durch die strategische Planung wird sichergestellt, dass die Prioritäten für die verschiedenen Programme der Union aufeinander abgestimmt sind und kohärente Finanzierungsmöglichkeiten in den verschiedenen Phasen des FuI-Zyklus bestehen. Missionen und europäische Partnerschaften sollen unter anderem von Synergien mit anderen Programmen und der Politik der Union profitieren.

Die Verbreitung von Forschungsergebnissen und innovativen Lösungen, die mithilfe des Programms entwickelt wurden, soll mit Unterstützung anderer Programme der Union erleichtert werden, insbesondere durch Strategien zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Wissenstransfer, ergänzende und kumulative Fördermittel sowie flankierende politische Maßnahmen. Die Förderung der FuI-Tätigkeit erfolgt nach harmonisierten Vorschriften, die so gestaltet sind, dass sie einen Unionsmehrwert gewährleisten, Überschneidungen mit verschiedenen Programmen der Union verhindern und auf größtmögliche Effizienz und Verwaltungsvereinfachung abzielen.

Wie diese Synergien zwischen dem Programm und den verschiedenen Programmen der Union zum Tragen kommen, wird in den folgenden Absätzen genauer ausgeführt.

1.

Durch Synergien mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gemeinsame Agrarpolitik — GAP) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in der Union wird beispielsweise im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ ermittelt und sowohl in der strategischen Planung des Programms als auch in den Arbeitsprogrammen berücksichtigt;

b)

die GAP nutzt die Ergebnisse von FuI optimal und fördert die Nutzung, Umsetzung und Verbreitung innovativer Lösungen, einschließlich solcher, die im Rahmen von Projekten erarbeitet wurden, welche von den Programmen für FuI, von der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und von einschlägigen KICs des EIT finanziert wurden;

c)

der ELER unterstützt die Einführung und Verbreitung von Wissen und Lösungen, die auf die Ergebnisse des Programms zurückgehen und zu einem dynamischeren Agrarsektor und zu neuen Möglichkeiten für die Entwicklung ländlicher Gebiete führen.

2.

Durch Synergien mit dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Das Programm und der EMFAF sind eng miteinander verknüpft, da der FuI-Bedarf der Union im Bereich der Meerespolitik und der integrierten Meerespolitik in der strategischen Planung des Programms Niederschlag findet;

b)

der EMFAF unterstützt die Einführung neuartiger Technologien und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms in den Bereichen Meerespolitik und integrierte Meerespolitik erarbeitet wurden; der EMFAF fördert auch die Erhebung, Verarbeitung und Überwachung von Bodendaten und verbreitet die Ergebnisse einschlägiger Maßnahmen, die durch das Programm gefördert werden, was wiederum zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, der integrierten Meerespolitik der EU, der internationalen Meerespolitik und internationaler Verpflichtungen beiträgt.

3.

Durch Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird Folgendes sichergestellt:

a)

mit dem Ziel, den EFR zu stärken und zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen beizutragen, werden durch Regelungen für eine alternative und kumulative Förderung aus dem EFRE und dem Programm Tätigkeiten unterstützt, die eine Brücke insbesondere zwischen Strategien für intelligente Spezialisierung und Spitzenleistungen in FuI schlagen, einschließlich gemeinsamer transregionaler/transnationaler Programme und europaweiter Forschungsinfrastrukturen;

b)

der EFRE konzentriert sich unter anderem auf die Entwicklung und Stärkung von regionalen und lokalen FuI-Systemen, Netzwerken und des industriellen Wandels, einschließlich sowohl der Förderung des Aufbaus von FuI-Kapazitäten, der Übernahme von Ergebnissen als auch der Einführung neuartiger Technologien sowie innovativer und klimafreundlicher Lösungen aus den Programmen für FuI durch den EFRE.

4.

Durch Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) wird Folgendes sichergestellt:

a)

über nationale oder regionale Programme kann der ESF+ innovative Curricula, die aus dem Programm gefördert werden, allgemein einführen und ausbauen, um Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die sie angesichts der sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes benötigen;

b)

Regelungen für die Bereitstellung alternativer und kombinierter Förderung aus dem ESF+ können zur Unterstützung von Tätigkeiten des Programms genutzt werden, mit denen die Entwicklung des Humankapitals in FuI gefördert wird, um den EFR zu stärken;

c)

der ESF+ führt innovative Technologien und neue Geschäftsmodelle und -lösungen allgemein ein, insbesondere solche, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, um zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen und den Zugang der europäischen Bürger zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung zu erleichtern.

5.

Durch Synergien mit dem EU4Health-Programm wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf der EU im Gesundheitsbereich wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt;

b)

das EU4Health-Programm trägt dazu bei, die bestmögliche Nutzung von Forschungsergebnissen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, zu gewährleisten.

6.

Durch Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und im digitalen Sektor innerhalb der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt;

b)

durch die Fazilität „Connecting Europe“ werden die breitere Einführung und die Verbreitung innovativer neuer Technologien und Lösungen in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale physische Infrastrukturen unterstützt, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Programmen für FuI resultieren;

c)

der Austausch von Informationen und Daten zwischen Projekten des Programms und Projekten der CEF wird erleichtert, indem beispielsweise Technologien des Programms herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und durch die CEF weiter verbreitet werden könnten.

7.

Durch Synergien mit dem Programm „Digitales Europa“ (DEP) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Während verschiedene thematische Bereiche, die von dem Programm und dem DEP abgedeckt werden, nahe beieinanderliegen, sind die Art der zu fördernden Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse und die Interventionslogik der beiden Programme unterschiedlich und ergänzen sich gegenseitig;

b)

der FuI-Bedarf im Zusammenhang mit digitalen Aspekten des Programms wird im Zuge seiner strategischen Planung ermittelt und festgelegt; dazu gehören beispielsweise FuI für Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien, eine Verbindung digitaler Technologien mit anderen Schlüsseltechnologien und nichttechnologischen Innovationen; Unterstützung für die Expansion von Unternehmen, die bahnbrechende Innovationen einführen (bei denen es sich vielfach um eine Kombination digitaler und physischer Technologien handeln wird), und die Förderung digitaler Forschungsinfrastrukturen;

c)

bei dem DEP liegt der Schwerpunkt auf dem großflächigen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen, z. B. in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien und fortgeschrittene digitale Kompetenzen, mit dem Ziel einer unionsweiten breiten Einführung und Verbreitung kritischer bestehender oder geprüfter innovativer digitaler Lösungen innerhalb eines Unions-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (z. B. Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) oder in Fällen von Marktversagen (z. B. Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMU); das DEP wird hauptsächlich im Wege koordinierter und strategischer Investitionen mit den Mitgliedstaaten umgesetzt, insbesondere durch die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemeinsame Nutzung digitaler Kapazitäten innerhalb der Union und unionsweite Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und Normung im Rahmen der Entwicklung des digitalen Binnenmarktes;

d)

die Kapazitäten und Infrastrukturen des DEP werden der FuI-Gemeinschaft zugänglich gemacht, unter anderem für aus dem Programm geförderte Tätigkeiten, einschließlich für Erprobungs-, Versuchs- und Demonstrationszwecke in allen Sektoren und Fachbereichen;

e)

die mithilfe des Programms entwickelten neuen digitalen Technologien werden schrittweise durch das DEP übernommen und verbreitet;

f)

die Initiativen des Programms zur Entwicklung von Fertigkeits- und Kompetenzcurricula, einschließlich derjenigen, die von den einschlägigen KICs des EIT durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des DEP geförderte Maßnahmen zum Aufbau fortgeschrittener digitaler Kompetenzen ergänzt;

g)

es sind starke Koordinierungsmechanismen für die strategische Programmplanung, die Betriebsverfahren und die Leitungsstrukturen der beiden Programme vorhanden.

8.

Durch Synergien mit dem Binnenmarktprogramm wird Folgendes sichergestellt:

a)

Das Binnenmarktprogramm befasst sich mit Marktversagen, das KMU betrifft, und fördert sowohl den Unternehmergeist als auch die Gründung und das Wachstum von Unternehmen, und das Binnenmarktprogramm und die Maßnahmen des EIT und des EIC für innovative Unternehmen sind komplementär angelegt; dies gilt auch für den Bereich der Unterstützungsdienste für KMU, insbesondere dort, wo der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet;

b)

das Enterprise Europe Network kann neben weiteren bestehenden Unterstützungsstrukturen für KMU (z. B. nationale Kontaktstellen, Innovationsagenturen, Zentren für digitale Innovation, Kompetenzzentren, Gründerzentren) zur Erbringung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms, einschließlich des EIC, herangezogen werden.

9.

Durch Synergien mit dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf im Zusammenhang mit der Bewältigung von umwelt-, klima- und energiebezogenen Herausforderungen innerhalb der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt.

b)

LIFE fungiert weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der einschlägigen Politik und Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von FuI-Ergebnissen aus dem Programm, und Unterstützung für ihre Verbreitung auf nationaler, interregionaler und regionaler Ebene bieten, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Insbesondere schafft LIFE auch weiterhin Anreize für Synergien mit dem Programm, indem Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen aus dem Programm vorsehen, bei der Bewertung einen Bonus erhalten;

c)

LIFE-Standardaktionsprojekte unterstützen die Entwicklung, Erprobung oder Demonstration von für die Umsetzung der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union geeigneten Technologien und Methoden, die später in größerem Umfang und mithilfe anderer Finanzquellen, einschließlich des Programms, verbreitet werden können. Das EIT sowie der EIC können Hilfestellung geben, um neue bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu vermarkten.

10.

Durch Synergien mit Erasmus+ wird Folgendes sichergestellt:

a)

Kombinierte Ressourcen des Programms, einschließlich des EIT, und von Erasmus+ werden für die Förderung von Tätigkeiten genutzt, die auf die Stärkung, Modernisierung und Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Das Programm ergänzt die von Erasmus+ geleistete Förderung der Initiative „Europäische Hochschulen“ gegebenenfalls im Forschungsbereich als Teil der Entwicklung neuer gemeinsamer und integrierter langfristiger und dauerhafter Strategien für Bildung, FuI auf der Grundlage transdisziplinärer und sektorübergreifender Ansätze, damit das Wissensdreieck Wirklichkeit wird. Die Tätigkeiten des EIT könnten die Strategien ergänzen, die im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ umgesetzt werden sollen;

b)

das Programm und Erasmus+ fördern die Integration von Bildung und Forschung, indem sie Hochschulen die Ausarbeitung gemeinsamer Strategien für Bildung, FuI sowie Einrichtung entsprechender Netze erleichtern, die Bildungswesen, Lehrer und Ausbilder durch die neuesten Erkenntnisse und Verfahren der Forschung bereichern und allen Studierenden und Hochschulmitarbeitern, insbesondere Forschern, aktive Forschungserfahrungen bieten, sowie andere Tätigkeiten unterstützen, die die Hochschulbildung und FuI miteinander verzahnen.

11.

Durch Synergien mit dem Weltraumprogramm der Union wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf des Weltraumprogramms der Union und im vor- und nachgelagerten Bereich der Weltraumwirtschaft der Union wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt; im Rahmen des Programms durchgeführte weltraumbezogene Forschungsmaßnahmen werden in Bezug auf die Auftragsvergabe und die Förderfähigkeit von Rechtsträgern gegebenenfalls im Einklang mit dem Weltraumprogramm der Union durchgeführt;

b)

Weltraumdaten und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union als öffentliches Gut bereitgestellt werden, werden u. a. im Programm zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen in FuI genutzt, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittel und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, Atmosphäre, Land-, Küsten- und Meeresumwelt, intelligente Städte, vernetzte und automatisierte Mobilität, Sicherheit und Katastrophenmanagement;

c)

die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms fließen in die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ein und erleichtern so Forschern, Wissenschaftlern und Innovatoren den Zugang zu Copernicus-Daten; Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen und ziehen wiederum Nutzen aus den von den Copernicus-Diensten erstellten Informationen.

12.

Durch Synergien mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf in den vom NDICI und vom IPA III erfassten Bereichen wird im Zuge der strategischen Planung des Programms im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ermittelt;

b)

bei den FuI-Tätigkeiten des Programms, an denen Drittländer beteiligt sind, und bei gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit wird auf Grundlage einer gemeinsamen Festlegung der Bedürfnisse und Interventionsbereiche eine Abstimmung und Kohärenz mit parallelen Abschnitten im Rahmen des NDICI und des IPA III angestrebt, die Maßnahmen zur Markteinführung und zum Aufbau von Kapazitäten vorsehen.

13.

Durch Synergien mit dem Fonds für die innere Sicherheit und mit dem Instrument für Grenzmanagement im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf in den Bereichen Sicherheit und integriertes Grenzmanagement wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt und festgelegt;

b)

der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement unterstützen die Verbreitung innovativer neuer Technologien und Lösungen, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Programmen für FuI im Bereich Sicherheitsforschung hervorgehen.

14.

Durch Synergien mit dem Programm „InvestEU“ wird Folgendes sichergestellt:

a)

Das Programm stellt Mischfinanzierungen im Rahmen von Horizont Europa und des EIC für Innovatoren bereit, deren Projekte mit einem hohen Risiko behaftet sind und für die der Markt keine ausreichende und tragfähige Finanzierung bietet; Gleichzeitig unterstützt das Programm die effektive Bereitstellung und Verwaltung des privaten Finanzierungsanteils der Mischfinanzierung durch Fonds und Intermediäre, die vom InvestEU-Programm und anderen unterstützt werden;

b)

die Finanzierungsinstrumente für FuI und für KMU werden im Rahmen des Programms „InvestEU“ zusammengefasst; dies erfolgt insbesondere durch eine eigene thematische FuI-Komponente und durch Produkte, die im Rahmen des Politikbereichs KMU eingeführt werden, wodurch sie zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen und starke komplementäre Verknüpfungen zwischen beiden Programmen herstellen;

c)

das Programm bietet angemessene Unterstützung für die Neuausrichtung bankfähiger Projekte, die für EIC-Finanzierungen nicht infrage kommen, sodass sie gegebenenfalls über das InvestEU-Programm gefördert werden können.

15.

Durch Synergien mit dem Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems (im Folgenden „Innovationsfonds“) wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der Innovationsfonds ist gezielt auf Innovationen im Bereich CO2-arme Technologien und Prozesse ausgerichtet, darunter umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung, die erheblich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, sowie Produkte, die kohlenstoffintensive Produkte ersetzen, und soll die Gestaltung und Umsetzung von Projekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und innovative Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung anregen sowie umweltfreundlichere Produkte ermöglichen und Anreize dafür schaffen;

b)

mit dem Programm werden Mittel für die Entwicklung und Demonstration von Technologien, einschließlich bahnbrechender Lösungen, bereitgestellt, die zu den Zielen der Union in den Bereichen Klimaneutralität, Energie und industrieller Wandel beitragen können, insbesondere im Rahmen von Tätigkeiten der Säule II und der Säule III;

c)

der Innovationsfonds kann, sofern die geltenden Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt sind, die Demonstrationsphase förderfähiger Projekte unterstützen, die möglicherweise die Unterstützung aus dem Programm erhalten haben, und es werden starke komplementäre Verknüpfungen zwischen beiden Programmen hergestellt.

16.

Durch Synergien mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt, um den gerechten und fairen Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen;

b)

die Übernahme und Einführung innovativer und klimafreundlicher Lösungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, wird vorangetrieben.

17.

Durch Synergien mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung wird Folgendes sichergestellt:

a)

Das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln umfassende Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) mit dem Ziel, einschlägige Kompetenzen in Europa zu pflegen und auszubauen;

b)

das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln gemeinsame Forschungsmaßnahmen, die sich mit bereichsübergreifenden Aspekten der sicheren Nutzung nicht mit der Stromerzeugung verbundener ionisierender Strahlung in Sektoren wie Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Weltraum, Klimawandel, Sicherheit, Notfallvorsorge sowie dem Beitrag der Nuklearwissenschaft befassen.

18.

Potenzielle Synergien mit dem Europäischen Verteidigungsfonds kommen der zivilen Forschung und der Verteidigungsforschung unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zugute.

19.

Synergien mit dem Programm Kreatives Europa werden gefördert, indem der FuI-Bedarf im Bereich der Kultur- und Kreativitätspolitik im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt wird.

20.

Durch Synergien mit der Aufbau- und Resilienzfazilität wird Folgendes sichergestellt:

a)

Der FuI-Bedarf, um dazu beizutragen, die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die Gesellschaft widerstandsfähiger zu machen und besser auf die Zukunft vorzubereiten, wird im Zuge der strategischen Planung des Programms ermittelt;

b)

die Übernahme und Einführung innovativer Lösungen, insbesondere solcher, die mithilfe des Programms erarbeitet wurden, wird unterstützt.


ANHANG V

ZENTRALE WIRKUNGSPFAD-INDIKATOREN

Die Wirkungspfade und die dazugehörigen zentralen Indikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung der Fortschritte des Programms zur Verwirklichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele. Bei den Wirkungspfaden spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle, und die Pfade können in die drei folgenden komplementären Wirkungskategorien unterteilt werden, die den nicht-linearen Charakter der FuI-Investitionen widerspiegeln: wissenschaftlich, gesellschaftlich und technologisch oder wirtschaftlich. Für jede dieser Wirkungskategorien werden zur Ermittlung der Fortschritte Proxy-Indikatoren verwendet, wobei zwischen kurz-, mittel- und längerfristigen Fortschritten, auch über die Laufzeit des Programms hinaus, unterschieden wird und Möglichkeiten für Aufschlüsselungen bestehen, auch zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Diese Indikatoren werden unter Verwendung quantitativer und qualitativer Methoden erstellt. Die einzelnen Teile des Programms werden zu diesen Indikatoren in unterschiedlichem Umfang und über unterschiedliche Verfahren beitragen. Gegebenenfalls können zusätzliche Indikatoren zur Überwachung einzelner Teile des Programms herangezogen werden.

Die Mikrodaten, die den Schlüsselindikatoren für die Wirkungspfade zugrunde liegen, werden für alle Teile des Programms und für alle Durchführungsmechanismen nach einem zentral festgelegten und einheitlichen Verfahren mit der geeigneten Granularität erhoben, wobei der Berichterstattungsaufwand für die Begünstigten so gering wie möglich gehalten wird.

Zusätzlich und über die zentralen Wirkungspfad-Indikatoren hinaus werden Daten über die optimierten Ergebnisse des Programms im Hinblick auf die Stärkung des EFR, die Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten am Programm sowie die Erleichterung kooperativer Verbindungen im Bereich der europäischen FuI erhoben und echtzeitnah gemeldet, und zwar als Teil der Durchführungs- und Managementdaten gemäß Artikel 50. Das umfasst die Überwachung der kooperativen Verbindungen, Netzwerkanalysen, Daten zu Vorschlägen, Anwendungen, Teilnahmen, Projekten, Antragstellern und Teilnehmern, (einschließlich Daten zu der Art der Organisation, beispielsweise zivilgesellschaftliche Organisationen, KMU und Privatsektor), des Landes (beispielsweise spezifische Klassifizierung nach Ländergruppen wie Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer), des Geschlechts, der Rolle in dem Projekt, des wissenschaftlichen Fachbereichs oder Sektors, einschließlich Sozial- und Geisteswissenschaften, und die Überwachung des Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und der damit zusammenhängenden Ausgaben.

Indikatoren für wissenschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm wissenschaftliche Wirkung haben wird, indem hochwertige neue Kenntnisse geschaffen, das Humankapital in FuI gestärkt und die Wissensverbreitung und eine offene Wissenschaft gefördert werden. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Tabelle 1

Auf dem Weg zu wissenschaftlicher Wirkung

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Schaffung hochwertiger neuer Kenntnisse

Veröffentlichungen —

Anzahl der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Programm

Zitierhäufigkeit —

Nach Fachgebiet gewichteter Zitierindex der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Programm

Wissenschaft von Weltrang —

Anzahl und Anteil der in Peer-Reviews geprüften Veröffentlichungen aus Programm-Projekten, die einen Kernbeitrag zu den entsprechenden Wissenschaftsbereichen darstellen

Stärkung des Humankapitals in FuI

Fähigkeiten —

Anzahl der Forscher, die an Kompetenzerweiterungsmaßnahmen in Programm-Projekten beteiligt waren (Schulungen, Mentoring/Coaching, Mobilitätsmaßnahmen und Zugang zu FuI-Infrastrukturen)

Laufbahn —

Anzahl und Anteil von Programm-Forschern mit verstärkter individueller Wirkung auf ihren FuI-Bereich

Arbeitsbedingungen —

Anzahl und Anteil von Programm-Forschern, die ihre Kompetenzen erweitert und deren Arbeitsbedingungen, einschließlich ihrer Gehälter, sich verbessert haben

Förderung der Wissensverbreitung und der offenen Wissenschaft

Wissensweitergabe —

Anteil der Forschungsergebnisse aus dem Programm (offene Daten/Veröffentlichungen/Software usw.), die über offene Wissensinfrastrukturen ausgetauscht werden

Wissensverbreitung —

Anteil der Forschungsergebnisse mit offenem Zugang, die aktiv genutzt/zitiert werden

Neue Kooperationen —

Anteil der Programm-Begünstigten, die neue transdisziplinäre/transsektorale Kooperationen mit Nutzern ihrer Forschungsergebnisse mit offenem Zugang aus dem Programm aufgenommen haben

Indikatoren für gesellschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm gesellschaftliche Wirkung haben wird, indem es durch FuI die politischen Prioritäten der Union und die globalen Herausforderungen, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, nach den Grundsätzen der Agenda 2030 und den Zielen des Übereinkommens von Paris angeht, Vorteile und Wirkungen über FuI-Missionen und europäische Partnerschaften schafft, die Übernahme von Innovationen in der Gesellschaft stärkt und so letztendlich zum Wohlergehen der Menschen beiträgt. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Tabelle 2

Auf dem Weg zu gesellschaftlicher Wirkung

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Angehen politischer Prioritäten der Union und globaler Herausforderungen durch FuI

Ergebnisse —

Anzahl und Anteil der Ergebnisse, die auf das Angehen festgelegter politischer Prioritäten der Union und globaler Herausforderungen (einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Ergebnisse, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Lösungen —

Anzahl und Anteil der Innovationen und wissenschaftlichen Resultaten, die auf das Angehen festgelegter politischer Prioritäten der Union und globaler Herausforderungen (einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Innovationen und wissenschaftlicher Resultate, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Nutzen —

Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem Programm finanzierten Ergebnissen auf das Angehen festgelegter politischer Prioritäten der Union und globaler Herausforderungen (einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen), einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards) (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem Programm finanzierten klimarelevanten Ergebnissen auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris, einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards)

Nutzen und Wirkung mit FuI-Missionen erzielen

Ergebnisse von FuI-Missionen —

Ergebnisse im Rahmen spezifischer FuI-Missionen

(multidimensional: für jede festgelegte Mission)

Resultate von FuI-Missionen —

Resultate im Rahmen spezifischer FuI-Missionen

(multidimensional: für jede festgelegte Mission)

Zielerreichung der FuI-Missionen —

Im Rahmen spezifischer FuI-Missionen erreichte Ziele

(multidimensional: für jede festgelegte Mission)

Stärkung der gesellschaftlichen Übernahme von FuI

Gemeinsame Gestaltung —

Anzahl und Anteil der Programm-Projekte, bei denen Unionsbürger und Endnutzer zur gemeinsamen Gestaltung von FuI-Inhalten beitragen

Einbeziehung —

Anzahl und Anteil der teilnehmenden Rechtsträger, die nach Abschluss der Programm-Projekte Verfahren für die Einbeziehung von Bürgern und Endnutzern vorgesehen haben

FuI-Übernahme in der Gesellschaft —

Übernahme und Öffentlichkeitswirkung wissenschaftlicher Ergebnisse und innovativer Lösungen, die aus dem Programms resultieren

Indikatoren für technologische und wirtschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm technologische und wirtschaftliche Wirkung haben wird — vornehmlich in der Union —, indem es die Gründung und das Wachstum von Unternehmen, insbesondere KMU einschließlich neugegründeter Unternehmen, beeinflusst und dadurch vor allem in der Union direkt und indirekt Arbeitsplätze geschaffen werden, und indem es Investitionen in FuI mobilisiert. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Tabelle 3

Auf dem Weg zu technologischer/wirtschaftlicher Wirkung

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Innovationsgestütztes Wachstum schaffen

Innovative Ergebnisse —

Anzahl der aus dem Programm hervorgegangenen innovativen Produkte, Verfahren oder Methoden (nach Innovationsart) und Anwendungen der Rechte des geistigen Eigentums (IPR)

Innovationen —

Anzahl der aus Programm-Projekten hervorgegangenen Innovationen (nach Innovationsart), einschließlich aus vergebenen Rechten an geistigem Eigentum

Wirtschaftswachstum —

Gründung, Wachstum und Marktanteile von Unternehmen, die über das Programm Innovationen entwickelt haben

Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

Geförderte Beschäftigung —

Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und Anzahl der in teilnehmenden Rechtsträgern des Programm-Projekts erhaltenen Arbeitsplätzen (nach Beschäftigungsart)

Dauerhafte Beschäftigung —

Anstieg der Anzahl der Arbeitsplätze in VZÄ in teilnehmenden Rechtsträgern nach Abschluss des Programm-Projekts (nach Beschäftigungsart)

Beschäftigung insgesamt —

Anzahl der aufgrund der Verbreitung von Programm-Ergebnissen geschaffenen oder erhaltenen direkten und indirekten Arbeitsplätze (nach Beschäftigungsart)

Mobilisierung von FuI-Investitionen

Koinvestitionen —

Betrag der durch die ursprüngliche Programm-Investition mobilisierten öffentlichen und privaten Investitionen

Ausbau —

Betrag der öffentlichen und privaten Investitionen, die zur Nutzung oder zum Ausbau von Programm-Ergebnissen mobilisiert wurden (einschließlich ausländischer Direktinvestitionen)

Beitrag zum „3 %-Ziel“ —

Fortschritte der Union bei der Erreichung des Ziels von 3 % des BIP infolge des Programms


ANHANG VI

BEREICHE FÜR MÖGLICHE MISSIONEN UND BEREICHE FÜR MÖGLICHE INSTITUTIONALISIERTE EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFTEN AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 185 ODER 187 AEUV

Gemäß den Artikeln 8 und 12 der vorliegenden Verordnung werden in diesem Anhang die Bereiche für mögliche Missionen und mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV festgelegt.

I.

Bereiche für mögliche Missionen:

Missionsbereich 1: Anpassung an den Klimawandel, einschließlich gesellschaftlicher Wandel

Missionsbereich 2: Krebs

Missionsbereich 3: Gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer

Missionsbereich 4: Klimaneutrale und intelligente Städte

Missionsbereich 5: Bodengesundheit und Lebensmittel.

Bei jeder Mission werden die Grundsätze befolgt, die in Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

II.

Bereiche für mögliche institutionalisierte europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder Artikel187 AEUV:

Partnerschaftsbereich 1: Schnellere Entwicklung und sicherere Nutzung von Gesundheitsinnovationen für europäische Patienten sowie für die globale Gesundheit

Partnerschaftsbereich 2: Förderung von zentralen digitalen Technologien und Schlüsseltechnologien sowie ihrer Nutzung, darunter — aber nicht ausschließlich — neuartige Technologien wie künstliche Intelligenz, Photonik und Quantentechnologien

Partnerschaftsbereich 3: Führungsposition Europas in der Metrologie einschließlich eines integrierten Metrologiesystems

Partnerschaftsbereich 4: Beschleunigung der Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Umweltleistung des Flugverkehrs, der Luftfahrt und des Schienenverkehrs der Union

Partnerschaftsbereich 5: Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen

Partnerschaftsbereich 6: Wasserstofftechnologien und Speichertechnologien für nachhaltige Energie mit geringeren Umweltauswirkungen und weniger energieintensiver Produktion

Partnerschaftsbereich 7: Saubere, vernetzte, kooperative, autonome und automatisierte Lösungen für den künftigen Mobilitätsbedarf von Menschen und Gütern

Partnerschaftsbereich 8: Innovative und FuE-intensive KMU

Die Prüfung der Frage, ob eine institutionalisierte europäische Partnerschaft in einem der vorgenannten Bereiche notwendig ist, kann — im Einklang mit dem Initiativrecht der Kommission — in einen Legislativvorschlag münden. Anderenfalls kann der betreffende Partnerschaftsbereich auch durch eine europäische Partnerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung oder im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von anderen Vorschlägen im Rahmen des Programms erfasst werden.

Da die möglichen Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften breite Themengebiete abdecken, können sie nach vorheriger Bedarfsprüfung im Wege mehrerer europäischen Partnerschaften umgesetzt werden.


12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/69


VERORDNUNG (EU) 2021/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumwirtschaft der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Die Tatsache, dass neue Akteure in Erscheinung treten, sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Damit die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Raumfahrt bleibt, ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass sie den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(2)

Die Möglichkeiten, die die Raumfahrt im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, sollten insbesondere gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016 genutzt werden, wobei der zivile Charakter des Weltraumprogramms der Union (im Folgenden „Programm“) beibehalten werden sollte und die etwaigen Bestimmungen über Neutralität oder Blockfreiheit im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten geachtet werden sollten. Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft ist seit jeher mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen haben die Ausrüstung, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, sowie Weltraumdaten und -dienste einen doppelten Verwendungszweck. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union ist jedoch im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt.

(3)

Die Union hat seit Ende der 1990er-Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt: die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die am Bedarf der Unionsbürger und den Anforderungen der Politik ausgerichtet sind. Die Fortsetzung dieser Initiativen und Programme sollte sichergestellt werden und die von ihnen bereitgestellten Dienste sollten verbessert werden, damit sie dem neuen Bedarf der Nutzer entsprechen, ihre Spitzenposition bei der Entwicklung neuer Technologie und den Veränderungen im Bereich digitale Technologie und Informations- und Kommunikationstechnologie behaupten sowie politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Beobachtung von Veränderungen im Polargebiet – sowie Verkehr, Sicherheit und Verteidigung gerecht werden können.

(4)

Die Synergien zwischen dem Verkehrssektor, der Weltraumwirtschaft und der Digitalwirtschaft müssen ausgeschöpft werden, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien – wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung und Verkehrsmanagement, autonomes Fahren sowie unbemannte Fahrzeuge und Drohnen – voranzubringen und auf den Bedarf in Bezug auf sichere und nahtlose Anbindung, verlässliche Ortung, Intermodalität und Interoperabilität einzugehen. Diese Ausschöpfung von Synergien würde die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und des Verkehrssektors verbessern.

(5)

Damit alle Mitgliedstaaten und all ihre Bürger den größtmöglichen Nutzen aus dem Programm ziehen, müssen außerdem die Verwendung und die Akzeptanz der bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste gefördert und die Entwicklung von auf diesen Daten, Informationen und Diensten beruhenden nachgelagerten Anwendungen unterstützt werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Stellen insbesondere regelmäßig Informationskampagnen über den Nutzen des Programms durchführen.

(6)

Damit die Ziele der Handlungsfreiheit, der Unabhängigkeit und der Sicherheit verwirklicht werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Union über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügt und ihn sicher nutzen kann. Daher ist es unerlässlich, dass die Union einen autonomen, zuverlässigen und kosteneffizienten Zugang zum Weltraum unterstützt, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastruktur und Technologie, die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf europäischer Ebene zu bündeln. Um in einem sich rasch wandelnden Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin Zugriff auf moderne, effiziente und flexible Startinfrastrukturanlagen hat und geeignete Weltraum-Startsysteme nutzen kann. Daher sollten aus dem Programm – unbeschadet der von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) ergriffenen Maßnahmen – Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt (einschließlich neuer Entwicklungen), die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, sowie Anpassungen von Weltraumstartsystemen (einschließlich Technologieentwicklung), die für den Start von Satelliten erforderlich sind, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen, gefördert werden können. Diese Tätigkeiten sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und mit dem Ziel einer besseren Kosteneffizienz des Programms umgesetzt werden. Da es keinen gesonderten Haushalt geben wird, sollten die Maßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zum Weltraum unbeschadet der Durchführung der Programmkomponenten erfolgen.

(7)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft der Union zu stärken und die Kapazität für den Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erhöhen, sollte die Union den Aufbau, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumwirtschaft unterstützen. Die Entstehung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene durch Initiativen wie Weltraum-Plattformen, die die Weltraumwirtschaft, die Digitalwirtschaft und andere Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen, unterstützt werden. Diese Weltraum-Plattformen sollten darauf ausgerichtet sein, Unternehmertum und Kompetenzen zu fördern und gleichzeitig Synergien mit den Zentren für digitale Innovation anzustreben. Die Union sollte die Gründung und Expansion von Raumfahrtunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Raumfahrt-Start-ups kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Förderung der Nachfrage, auch bekannt als Erstvertragsansatz.

(8)

Die Wertschöpfungskette in der Weltraumwirtschaft ist allgemein in vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten strukturiert. Vorgelagerte Tätigkeiten beinhalten Tätigkeiten zum Aufbau eines funktionstüchtigen Raumfahrtsystems einschließlich Entwicklungs-, Herstellungs- und Starttätigkeiten sowie Betrieb eines solchen Systems. Nachgelagerte Tätigkeiten beinhalten Tätigkeiten zur Bereitstellung raumfahrtbezogener Dienste und Güter für die Nutzer. Auch digitale Plattformen sind ein wichtiger Aspekt der Förderung der Entwicklung in der Weltraumwirtschaft. Sie ermöglichen den Zugang zu Daten und Gütern sowie Hilfsmitteln und Speicher- und Rechenzentren.

(9)

In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms schlüssig sind.

(10)

Während einige Mitgliedstaaten traditionell über eine aktive Weltraumwirtschaft verfügen, sollte jedoch anerkannt werden, dass dieser Wirtschaftszweig in Mitgliedstaaten mit neu aufkommenden Fähigkeiten ausgebaut und zur Marktreife gebracht werden muss und die mit „New Space“ verbundenen Herausforderungen für die herkömmliche Weltraumwirtschaft bewältigt werden müssen. Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten der Weltraumwirtschaft in der gesamten Union und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in dieser Branche tätigen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

(11)

Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten an nationale und europäische Fähigkeiten, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme bereits vorhanden sind, anknüpfen und diese nutzen.

(12)

Aufgrund des Abdeckungsgebiets des Programms und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen weisen Weltraumtätigkeiten eine starke internationale Dimension auf. Die einschlägigen Stellen des Programms könnten sich – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und mit deren Einverständnis – an Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Programm und an der internationalen Zusammenarbeit beteiligen und in einschlägigen branchenspezifischen Gremien der Vereinten Nationen (VN) mitarbeiten. Mit Blick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Programm könnte die Kommission im Namen der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren, insbesondere um – unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich – die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Frequenzen für das Programm, in internationalen Foren zu vertreten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, in den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms mitarbeitet.

(13)

Internationale Zusammenarbeit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Union als globaler Akteur in der Weltraumwirtschaft sowie die Technologie und die Industrie der Union an Bedeutung gewinnt, wobei ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene gefördert werden muss, nicht vergessen werden darf, dass die Rechte und Pflichten der Parteien auf Gegenseitigkeit beruhen müssen, und im Bereich der Ausbildung zur Zusammenarbeit angeregt werden muss. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 26. Oktober 2016 dargelegten Weltraumstrategie für Europa. Die Kommission sollte im Rahmen des Programms die internationalen Bemühungen mit Initiativen – auch mithilfe wirtschaftsdiplomatischer Initiativen – unterstützen und nutzen, um die europäische Technologie und Industrie international zu fördern, beispielsweise im Rahmen des bilateralen Dialogs, von Industrieworkshops und durch Unterstützung der Internationalisierung von KMU, den Zugang zu den Weltmärkten zu verbessern und einen fairen Wettbewerb zu fördern. Die europäischen weltraumdiplomatischen Initiativen sollten mit den bestehenden Strategien, Prioritäten und Instrumenten der Union uneingeschränkt im Einklang stehen und diese ergänzen, wobei der Union zusammen mit den Mitgliedstaaten bei der Behauptung der internationalen Führungsposition eine wichtige Rolle zukommt.

(14)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms zusammen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern, einschließlich der Senkung des Aufkommens an Weltraummüll. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit der Annahme der Rechte und Pflichten aus den einschlägigen Verträgen und Konventionen der Vereinten Nationen durch die Union sondieren sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

(15)

Das Programm verfolgt ähnliche Ziele wie andere Unionsprogramme, insbesondere das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Programm „Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Programm „InvestEU“, der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Verteidigungsfonds und die Fonds gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung“). Daher sollte, sofern sich diese Programme nicht auf dieselben Kosten erstrecken, eine kumulative Finanzierung aus diesen Programmen vorgesehen werden, und zwar – soweit das gemäß den Verwaltungsmodalitäten zulässig ist – insbesondere durch Regelungen für die Zusatzfinanzierung mit Mitteln aus Unionsprogrammen, die entweder nacheinander, abwechselnd oder in Kombination, auch zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen, bereitgestellt werden, wobei Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen nach Möglichkeit gestattet werden. Während der Durchführung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union fördern, wodurch gegebenenfalls Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulative oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Außerdem sollte die Kommission für Synergien und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Programme – insbesondere Horizont Europa – und den im Rahmen des Programms entwickelten Lösungen sorgen.

(16)

Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

(17)

Die politischen Ziele des Programms würden zudem – insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung – als Bereiche behandelt, die mittels Finanzierungen und Investitionen über Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien des Programms „InvestEU“ – gefördert werden können. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(18)

Kohärenz und Synergien zwischen Horizont Europa und dem Programm sollten zur Förderung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Weltraumwirtschaft beitragen, Europas Autonomie beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren und geschützten Umfeld unterstützen und die Rolle Europas als globalen Akteurs stärken. Bahnbrechende Lösungen in Horizont Europa würden durch Daten und Dienste unterstützt, die der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft im Rahmen des Programms bereitgestellt werden.

(19)

Im Interesse eines größtmöglichen sozioökonomischen Ertrags des Programms ist es unabdingbar, dass Systeme auf dem Stand der Technik gehalten und aufgerüstet werden, um dem sich wandelnden Bedarf der Nutzer zu entsprechen, und dass in der Branche der weltraumfähigen nachgelagerten Anwendungen neue Entwicklungen stattfinden. Die Union sollte Tätigkeiten im Bereich Forschung und Technologieentwicklung bzw. die frühen Entwicklungsstadien der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktur sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit Anwendungen und Diensten, die auf den im Rahmen des Programms geschaffenen Systemen beruhen, unterstützen und auf diese Weise vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeiten fördern. Das Instrument, das sich auf Unionsebene zur Finanzierung dieser Forschungs- und Innovationstätigkeiten eignet, ist das Horizont Europa. Ein genau umrissener Teil der Entwicklungstätigkeiten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Galileo- und die EGNOS-Komponenten vorgesehen sind; das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die grundlegende Elemente wie Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger betreffen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen würden. Diese Finanzierung sollte jedoch nicht die Einrichtung und den Betrieb der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktur gefährden.

(20)

Um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft sicherzustellen, sollte das Programm den Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten unterstützen, wobei es Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu fördern gilt, damit das Potenzial der Bürger der Union in diesem Bereich voll ausgeschöpft werden kann.

(21)

Im Hinblick auf die Infrastruktur für das Programm könnte weitere Forschung und Innovation notwendig sein, die über Horizont Europa gefördert werden könnte, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der ESA in diesem Bereich anzustreben ist. Durch Synergien mit Horizont Europa sollte sichergestellt werden, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die von dem Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, würden – u. a. im Rahmen von Horizont Europa – genutzt werden, um durch Forschung und Innovation bahnbrechende Lösungen zu entwickeln, die den politischen Prioritäten der Union dienen. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa würden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die Infrastruktur im Eigentum der Union, wie Galileo, EGNOS und Copernicus, genutzt werden sollte. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, würden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(22)

Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Aufträge geschaffen oder entwickelt werden, die sie im Rahmen des Programms finanziert. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt.

(23)

Zur Förderung einer möglichst breiten Nutzung der Dienste des Programms wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass Daten, Informationen und Dienste – unbeschadet etwaiger Verpflichtungen aufgrund rechtsverbindlicher Bestimmungen – ohne Gewähr bereitgestellt werden.

(24)

Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.

(25)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (6) bilden soll.

(26)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (7) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden zusammen an einer von der Kommission festzulegenden, wirksamen, transparenten und umfassenden Methode arbeiten, mit der die Ausgaben im Rahmen aller Programme des mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele unter Berücksichtigung der Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen bewertet werden.

(27)

Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, sollten – als Teilausgleich für von der Union bereits getätigte Investitionen – an die Union fallen und für die Verwirklichung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte die Möglichkeit bestehen, in Verträgen mit privatwirtschaftlichen Einrichtungen einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

(28)

Die Haushaltsordnung findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelvergabe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(29)

Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Die Kommission kann gemäß der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen, die Unionsmittel einsetzen, zurückgreifen. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Systeme und Verfahren sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen oder Beitragsvereinbarungen festgelegt werden.

(30)

Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Der Rückgriff auf solche Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die im Rahmen des Programms vergebenen öffentlichen Aufträge, als es sich um Aufträge handelt, mit denen eine langfristige Bindung an Ausrüstung und Dienste eingegangen wird. Daher müssen für öffentliche Aufträge neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln besondere Maßnahmen vorgesehen werden. So sollte die Möglichkeit bestehen, einen Auftrag mit Bedarfspositionen zu vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Ausführung eines Auftrags einen Vertragszusatz einzuführen oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorzuschreiben, damit insbesondere auch KMU und Start-ups die Beteiligung ermöglicht wird. Schließlich kann der Auftragswert angesichts der für die Programmkomponenten typischen technologischen Unwägbarkeiten nicht immer genau veranschlagt werden; deshalb sollte die Möglichkeit bestehen, Verträge abzuschließen, in denen kein endgültiger Festpreis vorgegeben ist, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aufzunehmen.

(31)

Um die öffentliche Nachfrage und Innovation im öffentlichen Sektor zu fördern, sollte im Rahmen des Programms darauf hingewirkt werden, dass die Verwendung der Daten, Informationen und Dienste des Programms dazu beiträgt, dass Industrie und KMU auf regionaler und lokaler Ebene im Wege von weltraumbezogenen Innovationspartnerschaften gemäß Anhang I Nummer 7 der Haushaltsordnung verstärkt maßgeschneiderte Lösungen entwickeln, sodass alle Stadien von der Entwicklung bis hin zur Einführung und Anschaffung maßgeschneiderter interoperabler Weltraumlösungen für öffentliche Dienste abgedeckt werden können.

(32)

Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Raumfahrt tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, alle im AEUV und in der Haushaltsordnung vorgesehenen einschlägigen Instrumente und Verwaltungsmethoden sowie gemeinsame Vergabeverfahren zu nutzen.

(33)

Gerade bei Finanzhilfen lehrt die Erfahrung, dass bezüglich der Akzeptanz seitens der Nutzer und des Marktes sowie der allgemeinen Reichweite ein dezentraler Ansatz besser greift als ein von oben nach unten organisiertes Vorgehen seitens der Kommission. Zu den Maßnahmen, die bei neuen Marktteilnehmern sowie KMU die höchste Erfolgsrate verzeichneten, gehörten Gutscheine, mit denen Finanzhilfebegünstigte Dritte finanziell unterstützen können. Sie wurden jedoch durch die in der Haushaltsordnung vorgesehene Obergrenze für Finanzhilfen behindert. Diese Obergrenze sollte daher für das Programm angehoben werden, um mit dem wachsenden Potenzial von Marktanwendungen in der Weltraumwirtschaft Schritt halten zu können.

(34)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Finanzierungsformen und Haushaltsvollzugsarten sollten danach ausgewählt werden, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Prüfungskosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu prüfen.

(35)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (8) können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(36)

Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(37)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 (12) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(38)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder dürfen im Einklang mit ihren jeweiligen Abkommen am Programm teilnehmen, mit Ausnahme von Galileo, EGNOS, GOVSATCOM und der SST-Unterkomponente. Andere Drittländer dürfen auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft ebenfalls an dem Programm teilnehmen, mit Ausnahme von Galileo, EGNOS, GOVSATCOM und der SST-Unterkomponente. Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sollte die Teilnahme an Galileo und EGNOS gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (14) festgelegten Bedingungen offenstehen. Andere Drittländer dürfen auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft an Galileo und EGNOS teilnehmen. GOVSATCOM sollte jedem Drittland nur auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft offenstehen.

(39)

In die vorliegende Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(40)

Internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben und die Zugang zu nicht öffentlich verfügbaren SST-Diensten haben möchten, sollten eine Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV schließen müssen. Internationale Organisationen, die ihren Sitz in der Union haben und öffentliche Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber sind, sollten als SST-Hauptnutzer gelten.

(41)

Als öffentlich verfügbare Informationen für SST-Dienste sollten Informationen gelten, die ein Nutzer auf angemessener Grundlage für rechtmäßig zugänglich erachtet. SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung beruhen auf externen öffentlich zugänglichen SST-Informationen, die auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollten SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung als öffentlich verfügbare Dienste gelten und keinen Abschluss einer Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erfordern. Der Zugang zu diesen Diensten sollte auf Anfrage der potenziellen Nutzer gewährt werden.

(42)

Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Einklang mit ihren Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(43)

Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Raumfahrt aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.

(44)

Als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Da sie die Gesamtverantwortung für das Programm trägt, sollte die Kommission die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern treffen. Da die Mitgliedstaaten durch die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union im Bereich Raumfahrt gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gehindert werden, sollte die Kommission schließlich auch die Kohärenz der im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten sicherstellen.

(45)

Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und ihre Nachfolgerin wird, hat die Aufgabe, einen Beitrag zu dem Programm zu leisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Sicherheitsakkreditierung sowie Marktentwicklung und die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Daher sollte die Agentur mit bestimmten Aufgaben betraut werden, die mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehen. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur bei allen Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraumwirtschaft für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung zuständig sein. Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und EGNOS seitens der Nutzer und des Marktes sollten der Agentur außerdem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Programmkomponenten, die nicht mit Galileo und EGNOS zusammenhängen, und mit der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für alle Programmkomponenten übertragen werden. Auf diese Weise könnte die Agentur größenbedingte Kosteneinsparungen erzielen und die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage mehrerer Programmkomponenten (integrierter Anwendungen) ermöglicht werden. Die Dienst- und Nutzerakzeptanztätigkeiten, die betrauten Copernicus-Stellen von der Kommission übertragen wurden, sollten jedoch von diesen Tätigkeiten nicht berührt werden. Die Übertragung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen an die Agentur sollte andere betraute Stellen nicht an der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen hindern. Darüber hinaus sollte die Agentur die Aufgaben wahrnehmen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen im Rahmen einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung über weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm überträgt. Bei der Übertragung von Aufgaben an die Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle zur Verfügung gestellt werden.

(46)

In bestimmten hinreichend begründeten Fällen sollte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen können. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berühren.

(47)

Bei Galileo und EGNOS handelt es sich um komplexe Systeme, die eine intensive Abstimmung erfordern. Da es sich dabei um die Programmkomponenten handelt, sollte diese Abstimmung von einem Organ oder einer Einrichtung der Union vorgenommen werden. Anknüpfend an ihre in den letzten Jahren erworbene Fachkompetenz ist die Agentur die am besten geeignete Stelle für die Koordinierung sämtlicher operativer Aufgaben – mit Ausnahme der internationalen Zusammenarbeit – im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Systeme. Die Agentur sollte deshalb mit der Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo beauftragt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Agentur alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Systeme ohne fremde Hilfe wahrnehmen sollte. Sie könnte auf die Fachkompetenz anderer Stellen und insbesondere der ESA zurückgreifen. Dies sollte die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von Systemen und dem Entwurf und der Entwicklung von Teilen des Bodensegments und von Satelliten umfassen, die der ESA übertragen werden sollten. Die Übertragung von Aufgaben an andere Stellen beruht auf den Kompetenzen dieser Stellen und sollte zu keinen Überschneidungen führen.

(48)

Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfassender Fachkompetenz im Bereich Raumfahrt, die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenabkommen von 2004“) (17) geschlossen hat. Somit ist sie bei der Durchführung des Programms ein wichtiger Partner, zu dem entsprechende Beziehungen aufgebaut werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der ESA und der Agentur schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der ESA regelt, deren Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen von 2004, insbesondere dessen Artikeln 2 und 5, entspricht. Da die ESA jedoch keine Einrichtung der Union ist und nicht dem Unionsrecht unterliegt, muss in einer solchen Vereinbarung vorgesehen sein, dass die ESA geeignete Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergreift und die ihr übertragenen Aufgaben mit Blick auf die Ausführung des Haushalts mit den Beschlüssen der Kommission im Einklang stehen. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

(49)

Die Arbeitsweise des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) als autonomer europäischer Einrichtung, die den Zugriff auf – durch Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Ressourcen und Zusatzdaten verfügbare – Informationen und Dienste ermöglicht, wurde bereits bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anerkannt.

(50)

Um die Repräsentation der Nutzer in der Lenkungsstruktur von GOVSATCOM zu verankern und den Bedarf der Nutzer und die Nutzeranforderungen über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, für bestimmte Nutzergruppen als Koordinatoren fungieren. Die Agentur sollte die nutzerbezogenen Aspekte für die zivilen Nutzergruppen auf aggregierter Ebene koordinieren und kann operative Nutzung, Nachfrage, die Übereinstimmung mit den Anforderungen sowie Veränderungen bei Bedarf und Anforderungen überwachen.

(51)

Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft der Union und das Leben der Unionsbürger sowie der Tatsache, dass die Systeme und die auf ihnen beruhenden Anwendungen Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind, sollte eine zentrale Priorität des Programms darin bestehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht und aufrechterhalten wird, insbesondere zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und zwar auch in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen.

(52)

Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates (19) gewährleisten.

(53)

Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (20) bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.

(54)

Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte ein eigenes Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsmanagement sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Erstens muss der umfangreiche, einzigartige Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in größtmöglichem Umfang einbezogen werden. Zweitens sollten operative Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenskonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Drittens ist die Stelle, die für die Verwaltung aller oder eines Teils der Programmkomponenten zuständig ist, auch am besten für das Sicherheitsmanagement der ihr übertragenen Aufgaben geeignet. Die Sicherheit des Programms würde an die in den letzten Jahren bei der Durchführung von Galileo, EGNOS und Copernicus gesammelten Erfahrungen anknüpfen. Ein solides Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Aufgaben angemessen auf die verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da die Kommission für das Programm zuständig ist, sollte sie unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für die einzelnen Programmkomponenten festlegen.

(55)

Die Cybersicherheit sowohl der boden- als auch der weltraumgestützten europäischen Raumfahrtinfrastruktur ist entscheidend, um den unterbrechungsfreien Betrieb der Systeme und Dienste sicherzustellen. Daher sollte bei der Festlegung neuer Sicherheitsanforderungen entsprechend berücksichtigt werden, dass die Systeme und ihre Dienste – auch durch Einsatz neuer Technologie – vor Cyberangriffen geschützt werden müssen.

(56)

Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an die Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen entgegennimmt. Im Fall von Galileo sollte es sich bei dieser Stelle um die Galileo-Sicherheitszentrale handeln. Mit Blick auf die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/698 sollte sich die Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darauf beschränken, dem Rat oder dem Hohen Vertreter Informationen über die Sicherheitsakkreditierung des Systems zukommen zu lassen.

(57)

Angesichts der Einzigartigkeit und der Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollte die Sicherheitsakkreditierung anerkannten, etablierten Grundsätzen folgen. Daher ist es unerlässlich, dass Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfolgen, indem nach Konsens gestrebt wird und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Außerdem müssen mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unbedingt Fachleute betraut werden, die für den Bereich Akkreditierung komplexer Systeme entsprechend qualifiziert sind und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(58)

EU-Verschlusssachen („EU-VS“) sind im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (21) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (22) zu behandeln. Nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU müssen die Mitgliedstaaten die darin festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards beachten, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(59)

Um den sicheren Austausch von Informationen zu gewährleisten, sollte mit angemessenen Vereinbarungen für den Schutz von EU-VS gesorgt werden, die Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

(60)

Ein wichtiges Ziel des Programms besteht darin, unter Wahrung einer offenen Wirtschaft, einschließlich des freien und fairen Handels, und unter Nutzung der Möglichkeiten, die die Raumfahrt für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, seine Sicherheit zu gewährleisten und die strategische Autonomie über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg zu stärken. In bestimmten Fällen erfordert diese Zielsetzung, dass die nötigen Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festgelegt werden, damit der Schutz der Integrität, der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union gewährleistetet ist. Das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit und der Kosteneffizienz sollte dadurch nicht untergraben werden. Bei der Evaluierung von Rechtsträgern unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands sollte die Kommission den Grundsätzen und Kriterien der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) Rechnung tragen.

(61)

Einige Informationen im Rahmen des Programms sind jedoch, obwohl sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind, im Einklang mit bereits geltenden Unionsrechtsakten, nationalen Gesetzen oder Rechtsvorschriften – einschließlich Beschränkungen für die Verteilung – zu behandeln.

(62)

In einer wachsenden Zahl wichtiger Wirtschaftszweige, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen Satellitennavigations- und Erdbeobachtungssysteme zunehmend zum Einsatz. Das Programm sollte in Anbetracht des Nutzens der Weltraumtechnologie für diese Sektoren die Synergien zwischen diesen Sektoren ausschöpfen und die Entwicklung kompatibler Ausrüstung und einschlägiger Normen und Zertifizierungen fördern. Auch die Synergien zwischen Weltraumtätigkeiten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten nehmen zu. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union – langfristig auch in Bezug auf die Komponenten der Infrastrukturausrüstung – und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(63)

Galileo ist darauf ausgerichtet, die erste weltweite Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung aufzubauen und zu betreiben, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo arbeitet unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt damit unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation von Galileo sollte bis 2030 schrittweise – anfangs mit verringerter Betriebskapazität – eingeführt werden.

(64)

Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme, insbesondere der von Galileo ausgesendeten Signale, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten bis Ende 2026 vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören. Im Bereich Luftfahrt sollten diese Gebiete EGNOS für Flugnavigationsdienste auf allen von EGNOS unterstützten Leistungsstufen nutzen können. Das geografische Abdeckungsgebiet der von EGNOS bereitgestellten Dienste könnte – im Rahmen der technischen Durchführbarkeit und beim sicherheitskritischen Dienst auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen – auf andere Regionen der Welt ausgedehnt werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich verwendet werden können, um die Ortung von Flugzeugen in allen Flugphasen über das notwendige Ergänzungssystem, einschließlich regionaler, lokaler und bordeigener Luftfahrtelektronik, zu ermöglichen, dass jedoch nur regionale oder lokale Ergänzungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können. Der sicherheitskritische Dienst von EGNOS sollte im Einklang mit den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (in Folgenden „ICAO-Normen“) bereitgestellt werden.

(65)

Die Tragfähigkeit von Galileo und EGNOS und die Kontinuität, Verfügbarkeit, Präzision, Zuverlässigkeit und Sicherheit ihrer Dienste müssen unbedingt sichergestellt sein. Angesichts sich wandelnder Bedingungen und der rasanten Marktentwicklung sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden und neue Generationen dieser Systeme sowie die Weiterentwicklung der dazugehörigen Weltraum- und Bodensegmente vorbereitet werden.

(66)

Die Bezeichnung „kommerzieller Dienst“, die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) verwendet wird, ist nicht mehr passend, da der Dienst weiterentwickelt wurde. Stattdessen wird im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission (26) zwischen zwei gesonderten Diensten – dem Hochpräzisionsdienst und dem Authentifizierungsdienst – unterschieden.

(67)

Um die Nutzung der Dienste zu optimieren, sollten die von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch auf Nutzerebene untereinander und, soweit möglich, mit anderen Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Funknavigationsmitteln kompatibel und interoperabel sein, sofern diese Kompatibilität und Interoperabilität in einer internationalen Übereinkunft vorgeschrieben ist; das Ziel der strategischen Autonomie der Union bleibt hiervon unberührt.

(68)

Da die Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS wichtig ist und Einfluss auf deren Sicherheit hat, sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Die Einrichtung der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen, in das die Agentur auf der Grundlage ihres Zuständigkeitsbereichs gegebenenfalls einbezogen werden könnte.

(69)

Damit Galileo und EGNOS insbesondere in sensiblen Bereichen und auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen und zur strategischen Autonomie der Union beitragen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Dienste in anderen Bereichen der Unionspolitik unter anderem durch regulatorische Maßnahmen gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist. Maßnahmen zur Förderung der Nutzung dieser Dienste in allen Mitgliedstaaten stellen ebenfalls einen wichtigen Bestandteil des Verfahrens dar.

(70)

Die Programmkomponenten sollten zur Anwendung digitaler Technologie in Raumfahrtsystemen, zur Verbreitung von Daten und Diensten und zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen anregen. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf die Initiativen und Maßnahmen gerichtet werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ und ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ vorgeschlagen hat.

(71)

Copernicus sollte sicherstellen, dass Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien haben, und somit eine eigenständige Entscheidungsfindung und ein eigenständiges Handeln der Union in Bereichen wie unter anderem Umwelt, Klimawandel, Meere, maritime Tätigkeiten, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Erhaltung des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Land- und Infrastrukturüberwachung, Sicherheit sowie Digitalwirtschaft unterstützen.

(72)

Copernicus sollte auf den Tätigkeiten und Errungenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramms der Union (Copernicus) sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) – mit der das Vorläuferprogramm, das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet wurde und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden – aufbauen, ihre Fortsetzung sicherstellen und ihre Weiterentwicklung vorantreiben, wobei aktuelle Entwicklungen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen, die den Bereich Erdbeobachtung betreffen sowie Entwicklungen in den Bereichen Massendatenanalyse und künstliche Intelligenz und damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene, wie im Weißbuch der Kommission zur künstlichen Intelligenz vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ und ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ dargelegt, berücksichtigt werden. Bei der Entwicklung neuer Ressourcen sollte die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten, der ESA, der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, die über einschlägige Weltraum- und In-situ-Ressourcen verfügen, zusammenarbeiten. Copernicus sollte die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, der ESA, von EUMETSAT sowie anderer Einrichtungen für weltraumgestützte Erdbeobachtung, einschließlich kommerzieller Initiativen in der Union, möglichst weitgehend nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollte Copernicus auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten nutzen, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus effizient auf die In-situ-Datensätze zugreifen und diese effizient nutzen kann.

(73)

Copernicus sollte im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30), insbesondere den Zielen der Transparenz, der Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Diensten und der Unterstützung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, umgesetzt werden. Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen sollten frei und offen zugänglich sein.

(74)

Das Potenzial, das Copernicus insgesamt für die Gesellschaft und die Wirtschaft der Union bietet, sollte über den Kreis der unmittelbar Begünstigten hinaus, durch Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Nutzerakzeptanz, vollständig ausgeschöpft werden; hierzu sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Daten für Laien nutzbar zu machen und somit das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Wissenstransfer zu fördern.

(75)

Copernicus ist ein nutzerorientiertes Programm. Bei seiner Weiterentwicklung sollten daher die sich wandelnden Anforderungen der Copernicus-Hauptnutzer als Grundlage dienen, wobei auch der Entstehung neuer – privater oder öffentlicher – Nutzerkreise Rechnung getragen werden sollte. Copernicus sollte sich, um dem sich wandelnden Bedarf der Nutzer zu entsprechen, auf die Analyse der Optionen stützen, die sich auch im Zusammenhang mit der Durchführung und der Überwachung politischer Maßnahmen der Union bieten und die ständige, wirksame Einbeziehung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung und die Validierung von Anforderungen, erfordern.

(76)

Copernicus hat den Betrieb bereits aufgenommen. Daher muss einerseits die Kontinuität der bestehenden Infrastruktur und Dienste gewährleistet werden, anderseits sind Anpassungen erforderlich, da sich der Bedarf der Nutzer und das Marktumfeld ändern – insbesondere durch das Auftreten privater Akteure in der Raumfahrt und soziopolitische Entwicklungen, auf die zügig reagiert werden muss. Dazu muss die funktionale Struktur von Copernicus weiterentwickelt werden, damit sie besser dem Übergang von der ersten Phase der operativen Dienste hin zur Bereitstellung erweiterter und gezielterer Dienste für neue Nutzergruppen und Förderung nachgelagerter Wertschöpfungsmärkte entspricht. Zu diesem Zweck sollte im weiteren Verlauf der Umsetzung ein Ansatz verfolgt werden, der sich an der Datenwertschöpfungskette (d. h. Datenerfassung, Daten- und Informationsverarbeitung, Verteilung und Verwertung, Tätigkeiten zur Förderung der Akzeptanz seitens der Nutzer und des Marktes und des Kapazitätsaufbaus) orientiert, während im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt würden, bei denen Copernicus genutzt werden sollte.

(77)

Was die Datenerfassung betrifft, sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Raumfahrtinfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen – insbesondere für neue Beobachtungssysteme – auf den Weg zu bringen, damit besser auf die Herausforderung des globalen Klimawandels wie beispielsweise die Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen reagiert werden kann. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte das Abdeckungsgebiet der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt und die Umweltkonformitätssicherung, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft, und Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe wie beispielsweise die Überwachung von Nutzpflanzen, die Wasserwirtschaft und die erweiterte Waldbrand-Überwachung unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorherigen Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen – auch Investitionen der Mitgliedstaaten, der ESA und von EUMETSAT – mobilisieren und weitestgehend nutzen sowie neue Betriebs- und Geschäftsmodelle sondieren, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus könnte auch auf erfolgreiche Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten zurückgreifen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den sich wandelnden Bedarf der Nutzer im Sicherheitsbereich zu decken.

(78)

Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, die dazu dienen, den Bedarf sowohl des öffentlichen Sektors als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen der Union zu decken und die Möglichkeiten einer kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf europäischer, nationaler, lokaler und globaler Ebene Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre und die Luftqualität, Informationen über den Zustand und die Dynamik der Ozeane, Informationen für die Überwachung von Land- und Eisflächen zur besseren Umsetzung von Unions-, nationalen und lokalen Strategien, Informationen für die Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung und Geodaten zur Unterstützung des Notfallmanagements, auch durch Präventionstätigkeiten, Umweltkonformitätssicherung sowie Zivilschutz, auch zur Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, liefern. Die Kommission sollte feststellen, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer nachhaltigen Bereitstellung der Dienste eignen.

(79)

Bei der Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Kommission auf zuständige Stellen, einschlägige Agenturen der Union, Gruppierungen oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder auf einschlägige Einrichtungen, die für den Abschluss einer Beitragsvereinbarung infrage kommen könnten, setzen. Bei der Auswahl dieser Stellen sollte die Kommission sicherstellen, dass die Dienste störungsfrei betrieben und bereitgestellt werden und dass die betreffenden Stellen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik über Frühwarn- und Krisenüberwachungsfähigkeiten verfügen, wenn es um sicherheitsrelevante Daten geht. Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln betraut sind, sind nach Artikel 154 Absatz 2 der Haushaltsordnung verpflichtet, den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gegenüber allen Mitgliedstaaten einzuhalten. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte im Wege der einschlägigen Beitragsvereinbarungen über die Bereitstellung von Copernicus-Diensten gewährleistet werden.

(80)

Die Bereitstellung der Copernicus-Dienste dürfte der öffentlichen Akzeptanz der Dienste dienen, da Nutzer in der Lage wären, die Verfügbarkeit und die Weiterentwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten zu antizipieren. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Stellen, die Dienste bereitstellen, europaweit eng mit Copernicus-Hauptnutzergruppen zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen so weiterzuentwickeln, dass sichergestellt ist, dass der sich wandelnde Bedarf seitens des öffentlichen Sektors und der Politik gedeckt ist und Erdbeobachtungsdaten größtmögliche Akzeptanz erlangen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus weiterzuentwickeln und bei aufgerüsteten Copernicus-Diensten die Zusammenführung von Copernicus-In-situ-Daten und Weltraumdatensätzen zu ermöglichen.

(81)

Die bei Copernicus verfolgte Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten gehört gemäß Evaluierungen zu den gelungensten Aspekten der Durchführung von Copernicus und war der Grund für die starke Nachfrage nach Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, durch die sich Copernicus als einer der weltweit größten Anbieter von Erdbeobachtungsdaten etablieren konnte. Die langfristige und gesicherte Kontinuität der kostenfreien, unbeschränkten und offenen Bereitstellung von Daten und des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten muss unter allen Umständen gewährleistet werden, wenn die ambitionierten Ziele der Weltraumstrategie für Europa verwirklicht werden sollen. Die Copernicus-Daten werden in erster Linie im Interesse der Europäer erhoben; durch die kostenfreie Bereitstellung dieser Daten werden die Möglichkeiten der weltweiten Zusammenarbeit für Unternehmen und Wissenschaftler aus der Union maximiert, und es wird zu einem effektiven europäischen Raumfahrt-Ökosystem beigetragen. Sollte der Zugang zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen eingeschränkt werden, so sollte diese Einschränkung mit der Copernicus-Datenstrategie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission (31) in Einklang stehen.

(82)

Die im Rahmen von Copernicus generierten Daten und Informationen sollten vollständig, offen und kostenlos unter angemessenen Bedingungen und Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden, um ihre Nutzung und ihren Austausch zu fördern und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere deren nachgelagerten Sektor, zu stärken und dadurch für Wachstum und Beschäftigung in der Union zu sorgen. Dadurch sollten weiterhin Daten und Informationen mit hoher Kohärenz, Kontinuität, Zuverlässigkeit und Qualität bereitgestellt werden. Deshalb müssen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen unterschiedlicher Aktualität in großem Maßstab und nutzerfreundlich abgerufen, verarbeitet und ausgewertet werden können und sollte die Kommission dafür – sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten – weiterhin einen integrierten Ansatz verfolgen, der auch die Zusammenführung mit anderen Daten- und Informationsquellen ermöglicht. Die Kommission sollte demnach die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen einfach und effizient zugänglich sind und genutzt werden können, und dazu insbesondere die Nutzung der Dienste für den Zugang zu Daten und Informationen (DIAS) in den Mitgliedstaaten sowie nach Möglichkeit die Interoperabilität der vorhandenen europäischen Infrastruktur für Erdbeobachtungsdaten vorantreiben, damit Synergien mit diesen Ressourcen entstehen, sodass die Akzeptanz von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen am Markt maximiert und gefestigt wird.

(83)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit Datenanbietern Lizenzbedingungen für Daten von Dritten vereinbaren, damit diese im Rahmen von Copernicus im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den geltenden Rechten Dritter genutzt werden können. Da einige Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten haben können, dürfen in begründeten Fällen Maßnahmen für den Umgang mit Risiken und Bedrohungen für die Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten erlassen werden.

(84)

Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch nationale, regionale und lokale Behörden, KMU, Wissenschaftler und Forscher sollten im Rahmen von Tätigkeiten zur Förderung der Nutzerakzeptanz spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen wie der Copernicus Relays und der Copernicus Academies, gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten anzukurbeln und Unternehmen, insbesondere KMU und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen zu ermöglichen, damit in Europa ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten entsteht.

(85)

Im internationalen Bereich sollte Copernicus genaue und zuverlässige Informationen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie zur Unterstützung des auswärtigen Handelns und der Entwicklungszusammenarbeit der Union liefern. Copernicus sollte als europäischer Beitrag zum Globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme, zum Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten, zur Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992, zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge betrachtet werden. Die Kommission sollte eine angemessene Zusammenarbeit mit einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Meteorologie aufbauen oder pflegen.

(86)

Bei der Durchführung von Copernicus sollte die Kommission gegebenenfalls auf europäische internationale Organisationen bauen, mit denen sie bereits Partnerschaften eingegangen ist, und zwar insbesondere auf die ESA, wenn es um die Entwicklung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von Weltraumkomponenten, gegebenenfalls den Zugang zu Daten Dritter und die Durchführung spezieller Missionen geht, sofern diese Missionen nicht von anderen Stellen durchgeführt werden. Was die Durchführung spezieller Missionen oder von Teilen solcher Missionen sowie gegebenenfalls den Zugang zu den Daten beitragender Missionen betrifft, sollte die Kommission zudem auf EUMETSAT bauen, soweit diese Organisation über die entsprechende Fachkompetenz und ein entsprechendes Mandat verfügt.

(87)

Im Bereich der Dienste sollte sich die Kommission die entsprechenden Kapazitäten von Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, Frontex, des SATCEN sowie des zwischenstaatlichen Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Im Bereich der Sicherheit würde mit dem Hohen Vertreter ein umfassendes Konzept auf Unionsebene angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission war seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat Entwicklungen in Bezug auf Galileo und die SWE-Unterkomponente unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst und die globale Komponente des Copernicus-Landüberwachungsdienstes, und sie ist an der Überprüfung der Qualität und der Zweckdienlichkeit von Daten und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung beteiligt. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftlichen und technischen Empfehlungen der JRC stützen.

(88)

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU einen Rahmen zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) eingerichtet. Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, den Schutz und die Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten dar. Die SST-Unterkomponente ist daher wesentlich, um die Kontinuität der Programmkomponenten und deren Beitrag zur Politik der Union aufrechtzuerhalten. Da mit der SST-Unterkomponente eine Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll verhindert werden soll, leistet sie einen Beitrag zur Sicherstellung des nachhaltigen und garantierten Zugangs zum Weltraum sowie zu dessen nachhaltiger und garantierter Nutzung – einem globalen gemeinsamen Ziel. In diesem Zusammenhang könnte sie zur Vorbereitung europäischer Projekte zur Beseitigung von Müll aus der Erdumlaufbahn beitragen.

(89)

Die Leistungsfähigkeit und Autonomie der Fähigkeiten im Rahmen der SST-Unterkomponente sollten weiterentwickelt werden. Hierzu sollte die SST-Unterkomponente dazu führen, dass, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Objekten im Weltraum erstellt wird. Die Union könnte gegebenenfalls in Erwägung ziehen, einige ihrer Daten für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke sowie für die Forschung zur Verfügung zu stellen. Die SST-Unterkomponente sollte auch weiterhin den Betrieb und die Bereitstellung von SST-Diensten unterstützen. Da SST-Dienste nutzerorientiert sind, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit und die Übermittlung einschlägiger Informationen an öffentliche Einrichtungen und von diesen Einrichtungen – zu erfassen, sodass die Wirksamkeit des Systems unter Berücksichtigung nationaler Strategien im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr verbessert werden kann.

(90)

Die Bereitstellung von SST-Diensten sollte auf der Zusammenarbeit der Union mit den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung vorhandener und künftiger nationaler – auch mithilfe der ESA oder durch die Union entwickelter – Fachkompetenz und Ressourcen beruhen. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. Angesichts der Sensibilität der SST sollte die Kontrolle über die nationalen Sensoren und deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie die Verarbeitung der zur Bereitstellung von SST-Diensten führenden Daten weiterhin Sache der an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten sein.

(91)

Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Konsortium beteiligt sind, sollte davon ausgegangen werden, dass sie im Besitz von für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sind oder Zugang dazu haben. Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, sollten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen und den Nachweis über die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente erbringen. Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation dieser Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(92)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der Einzelheiten der Verfahren und Elemente für die Feststellung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten übertragen werden. Wurde kein gemeinsamer Vorschlag der Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, vorlegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein solcher Vorschlag die festgelegten Kriterien nicht erfüllt, so sollte die Kommission einen zweiten Schritt für die Feststellung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten einleiten können. Im Rahmen der Verfahren und Elemente für diesen zweiten Schritt sollten die abzudeckenden Umlaufbahnen festgelegt werden, und es sollte berücksichtigt werden, dass sich möglichst viele Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen müssen. Wenn diese Verfahren und Elemente die Möglichkeit bieten, dass die Kommission mehrere Vorschläge zur Abdeckung aller Umlaufbahnen auswählen kann, sollten auch geeignete Mechanismen für die Abstimmung zwischen den Gruppen von Mitgliedstaaten und eine wirksame Lösung zur Abdeckung aller SST-Dienste vorgesehen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) ausgeübt werden.

(93)

Sobald die SST-Unterkomponente eingerichtet ist, sollten die Grundsätze der Komplementarität der Tätigkeiten und der Kontinuität hochwertiger, nutzerorientierter SST-Dienste gewahrt werden und ihr die beste Fachkompetenz zugrunde gelegt werden. Unnötige Überschneidungen sollte demnach bei der SST-Unterkomponente vermieden werden. Redundanzen bei den Fähigkeiten sollten die Kontinuität, die Qualität und die Zuverlässigkeit der SST-Dienste sicherstellen. Die Tätigkeit der Sachverständigenteams sollte dazu beitragen, solche unnötigen Überschneidungen zu vermeiden.

(94)

Außerdem sollte die SST-Unterkomponente zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen, z. B. zu den Leitlinien des Weltraumausschusses zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll und den Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderen Initiativen beitragen, damit die Sicherheit, der Schutz und die Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten gewährleistet sind. Um Kollisionsrisiken zu verringern, würden im Rahmen der SST-Unterkomponente auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Beseitigung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST-Unterkomponente sollte dazu beitragen, die friedliche Nutzung und Erkundung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(95)

Bei Tätigkeiten im Rahmen der SST-, SWE- und NEO-Unterkomponenten sollte die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, vor allem mit den Vereinigten Staaten, internationalen Organisationen und anderen Dritten berücksichtigt werden, insbesondere um Kollisionen im Weltraum zu vermeiden, der Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll vorzubeugen und besser auf die Folgen extremer Weltraumwetterereignisse und erdnaher Objekte vorbereitet zu sein.

(96)

Der Sicherheitsausschuss des Rates hat die Schaffung einer Risikomanagementstruktur empfohlen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebührend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der bisherigen Arbeit – die entsprechenden Risikomanagementstrukturen und -verfahren schaffen.

(97)

Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger gefährden und zu Betriebsstörungen bei Weltraum- und Bodeninfrastruktur führen. Daher sollte im Rahmen des Programms eine SWE-Unterkomponente eingerichtet werden, um weltraumwetterbedingte Risiken und den entsprechenden Bedarf der Nutzer zu beurteilen, für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Bereitstellung von nutzerorientierten SWE-Diensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von SWE-Diensten zu verbessern. Die Kommission sollte festlegen, welchen Bereichen die operativen SWE-Dienste vorrangig bereitgestellt werden, und dabei den Bedarf der Nutzer, Risiken und technologische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch auf den Bedarf anderer Bereiche eingegangen werden. Für die Bereitstellung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene wären gezielte, koordinierte und kontinuierliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Weiterentwicklung von SWE-Diensten unterstützen, erforderlich. Die Bereitstellung von SWE-Diensten sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten beruhen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie europäischer und internationaler Organisationen und die Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(98)

Im Weißbuch der Europäischen Kommission vom 1. März 2017 über die Zukunft Europas‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten vom 25. März 2017 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die Union eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyberbedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürger schützt.

(99)

In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013 begrüßte der Europäische Rat die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der ESA. GOVSATCOM wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. GOVSATCOM sollte zur Abwehr hybrider Bedrohungen durch die EU beitragen und die EU-Strategie für maritime Sicherheit und die Arktis-Politik der EU unterstützen.

(100)

GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Die GOVSATCOM-Nutzungsfälle sollten von den einschlägigen Akteuren in drei Hauptgruppen eingeordnet werden können: Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, die die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels umfassen kann, und zentrale Infrastrukturen, die das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, digitale Infrastruktur, wie Rechenzentren und Server, kritische Infrastruktur, wie Energie, Verkehr und Wasserrückhaltebauten wie etwa Dämme, und Raumfahrtinfrastruktur umfassen kann.

(101)

Die Kapazitäten und Dienste von GOVSATCOM sollten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Deshalb muss in Bezug auf alle Bestandteile von GOVSATCOM, etwa Weltraum- und Bodentechnologie auf Komponenten-, Teilsystem- und Systemebene, Fertigungsbranchen, Eigentümer und Betreiber von Raumfahrtsystemen sowie die Standorte von Komponenten der Bodensysteme, ein geeignetes Maß an Unabhängigkeit von Dritten (Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern) gegeben sein.

(102)

Satellitenverbindungen sind eine endliche Ressource, der durch die Kapazität, die Frequenz und das geografische Abdeckungsgebiet der Satelliten Grenzen gesetzt sind. Damit GOVSATCOM kosteneffizient ist und Größenvorteile nutzen kann, muss das Verhältnis zwischen der Nachfrage durch GOVSATCOM-Nutzer und dem im Rahmen von Verträgen bereitstehenden Angebot an GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten optimiert werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, müssen GOVSATCOM-Dienste ständig überwacht und flexibel angepasst werden können.

(103)

Die operativen Anforderungen sollten auf einer Analyse der Nutzungsfälle basieren. Das Diensteportfolio sollte ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den Sicherheitsanforderungen entwickelt werden. Das Diensteportfolio sollte als Referenz für die GOVSATCOM-Dienste dienen. Damit Nachfrage und angebotene Dienste bestmöglich aufeinander abgestimmt sind, sollte das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste regelmäßig aktualisiert werden können.

(104)

In der ersten Phase von GOVSATCOM, etwa bis 2025, würden vorhandene Kapazitäten genutzt. In diesem Rahmen sollte die Kommission GOVSATCOM-Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit nationalen Systemen und Raumfahrtkapazitäten sowie von kommerziellen Satellitenkommunikations- oder Satellitendienstanbietern beziehen, wobei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen ist. In dieser ersten Phase würden die GOVSATCOM-Dienste schrittweise eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der künftigen Nachfrage ergeben, dass diese Vorgehensweise zur Deckung der sich wandelnden Nachfrage nicht ausreicht, so sollte es möglich sein zu entscheiden, zur zweiten Phase überzugehen und weitere Raumfahrtinfrastrukturen oder -kapazitäten wie erwähnt im Rahmen einer oder mehrerer öffentlich-privater Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, aufzubauen.

(105)

Um die verfügbaren Satellitenkommunikationsressourcen optimieren, in unvorhersehbaren Situationen, z. B. bei Naturkatastrophen, den Zugang sicherstellen sowie operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten gewährleisten zu können, bedarf es des notwendigen Bodensegments, wie GOVSATCOM-Plattformen und etwaige sonstige Bodenelemente. Es sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden. Zur Risikominderung kann die GOVSATCOM-Plattform mehrere Standorte umfassen. Unter Umständen sind für das Bodensegment weitere Elemente, wie Ankerstationen, erforderlich.

(106)

Für die Nutzer von Satellitenkommunikation ist die Nutzerausrüstung die wichtigste operative Schnittstelle. Das GOVSATCOM-Konzept sollte den meisten Nutzern die Weiterverwendung ihrer bestehenden Nutzerausrüstung für GOVSATCOM-Dienste ermöglichen.

(107)

Nutzer haben darauf hingewiesen, dass es im Interesse der operativen Effizienz wichtig ist, darauf hinzuarbeiten, dass die Nutzerausrüstung interoperabel ist und dass damit verschiedene Satellitensysteme genutzt werden können. In diesem Bereich ist unter Umständen noch weitere Forschung und Entwicklung erforderlich.

(108)

Auf der Durchführungsebene müssen die Aufgaben und Zuständigkeiten auf spezialisierte Einrichtungen wie die EDA, den EAD, die ESA, die Agentur und andere Agenturen der Union verteilt werden, wobei insbesondere bei nutzerbezogenen Aspekten sichergestellt werden muss, dass die verteilten Aufgaben und Zuständigkeiten der Kernfunktion der Einrichtung entsprechen.

(109)

Die zuständige GOVSATCOM-Behörde spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der Aufteilungs- und Rangfolgeregeln und der in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren durch Nutzer und andere nationale Stellen, die bei GOVSATCOM eine Funktion haben. Wenn ein Mitgliedstaat keine zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt hat, sollte er in jedem Fall eine Kontaktstelle für das Management erkannter Störversuche, die sich auf GOVSATCOM auswirken, benennen.

(110)

Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sollten GOVSATCOM-Teilnehmer werden können, sofern sie beschließen, GOVSATCOM-Nutzer zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob GOVSATCOM-Nutzer ermächtigt oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung gestellt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, könnten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, GOVSATCOM-Teilnehmer zu werden oder GOVSATCOM-Infrastruktur aufzunehmen. Das Recht der Mitgliedstaaten, nicht an GOVSATCOM teilzunehmen – auch nach ihrem nationalen Recht oder ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine Politik der Blockfreiheit und der Nichtbeteiligung an militärischen Bündnissen –, würde von der GOVSATCOM-Komponente daher nicht berührt.

(111)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der operativen Anforderungen für GOVSATCOM-Dienste und des Diensteportfolios für die GOVSATCOM-Dienste übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(112)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge für die Nutzung zusammengeführter GOVSATCOM-Satellitenkommunikationskapazitäten übertragen werden. Bei der Festlegung der genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge sollte die Kommission den operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen und einer Analyse der Risiken und der voraussichtlichen Nachfrage seitens der GOVSATCOM-Teilnehmer Rechnung tragen. Die GOVSATCOM-Dienste sollten den GOVSATCOM-Nutzern zwar grundsätzlich unentgeltlich bereitgestellt werden, doch wenn diese Analyse ergibt, dass ein Kapazitätenengpass besteht, und um Marktverzerrungen zu vermeiden, kann im Rahmen dieser genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge unter Umständen eine Preispolitik konzipiert werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(113)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Standort der Infrastruktur des GOVSATCOM-Bodensegments übertragen werden. Bei der Standortwahl sollte es der Kommission möglich sein, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(114)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS zu verwalten. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Agentur für das Europäische GNSS mit neuen Aufgaben, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung, betraut, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch im Zusammenhang mit anderen Programmkomponenten. Der Name, die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Agentur für das Europäische GNSS sollten daher entsprechend angepasst werden.

(115)

Gemäß dem Beschluss 2010/803/EU (33) hat die Agentur ihren Sitz in Prag. Das Personal der Agentur könnte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur in einem der Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 (34) der Kommission beschäftigt sein, um die in der einschlägigen Vereinbarung vorgesehenen Programmtätigkeiten durchzuführen. Damit die Agentur möglichst effizient und wirksam arbeiten kann, könnte außerdem eine begrenzte Anzahl von Bediensteten in Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Dieser Einsatz von Bediensteten an anderen Orten als dem Sitz der Agentur oder den Standorten von Galileo oder EGNOS Bodenzentren sollte nicht dazu führen, dass diesen Außenstellen Hauptaufgaben der Agentur übertragen werden.

(116)

Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht länger auf Galileo und EGNOS beschränken sollte, sollte die Agentur für das Europäische GNSS umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten, Personal und die Gültigkeit getroffener Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(117)

Aufgrund des Mandats der Agentur und der Rolle der Kommission bei der Durchführung des Programms sollte vorgesehen werden, dass bestimmte vom Verwaltungsrat gefasste Beschlüsse nur mit der Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden sollten.

(118)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten der Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und der Exekutivdirektor ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen und im öffentlichen Interesse handeln.

(119)

Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass einige Programmkomponenten auf der Nutzung sensibler oder sicherheitsrelevanter nationaler Infrastruktur beruhen werden. In diesen Fällen wäre es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig festzulegen, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen. Im Verwaltungsrat nehmen ausschließlich die Vertreter der Mitgliedstaaten, die über eine solche Infrastruktur verfügen, und ein Vertreter der Kommission an den Abstimmungen teil. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollten die Fälle, in denen dieses Verfahren zur Anwendung kommt, festgelegt werden.

(120)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.

(121)

Die Nutzung von Diensten, die auf Copernicus und Galileo basieren, wird voraussichtlich größere Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft im Allgemeinen haben. Dennoch scheinen Ad-hoc-Erhebungen und Fallstudien heute das Gesamtbild zu dominieren. Die Kommission (Eurostat) sollte als Grundlage für die systematische und maßgebliche Überwachung der Auswirkungen der Weltraumtätigkeiten der Union einschlägige statistische Erhebungen und Indikatoren festlegen.

(122)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten umgehend über die Arbeitsprogramme informiert werden.

(123)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Umschichtung von Mitteln zwischen den Ausgabenkategorien des Programmhaushalts, zum Erlass von Beitragsbeschlüssen hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen, zur Bestimmung der technischen und operativen Anforderungen, die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Programmkomponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendig sind, zur Entscheidung über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, zum Erlass der für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt erforderlichen Maßnahmen, zum Erlass der ausführlichen Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und der entsprechenden Verfahren, zur Annahme des Mehrjahresplans und der wesentlichen Leistungsindikatoren für die Entwicklung der SST-Dienste der Union, zum Erlass ausführlicher Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente, zur Auswahl der SWE-Dienste und zum Erlass der Arbeitsprogramme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte von dem Programmausschuss unterstützt werden, der in spezifischen Zusammensetzungen zusammentreten sollte.

(124)

Da die Programmkomponenten nutzerorientiert sind, müssen Nutzer bei deren Durchführung und Entwicklung, insbesondere bei der Festlegung und Validierung der Anforderungen für die Dienste, kontinuierlich und wirksam einbezogen werden. Damit der Wert für die Nutzer steigt, sollten deren Beiträge im Rahmen regelmäßiger Konsultationen mit Endnutzern des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen aktiv eingeholt werden. Zu diesem Zweck sollte eine Arbeitsgruppe (im Folgenden „Nutzerforum“) eingerichtet werden, die den Programmausschuss bei der Ermittlung der Nutzeranforderungen, der Überprüfung der Konformität der Dienste und der Ermittlung von Lücken bei den bereitgestellten Diensten unterstützt. In der Geschäftsordnung des Programmausschusses sollte die Organisationsstruktur des Nutzerforums so festgelegt sein, dass sie den Besonderheiten jeder Programmkomponente und jedes Dienstes im Rahmen der Komponenten Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten, wann immer dies möglich ist, auf der Grundlage systematischer und koordinierter Nutzerkonsultationen auf nationaler Ebene zu dem Nutzerforum beitragen.

(125)

Da es im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung erforderlich ist, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten, könnte Vertretern der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, ermöglicht werden, als Beobachter an der Arbeit des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzten Programmausschusses teilzunehmen. Aus ebendiesen Gründen könnte auch Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm, seinen Komponenten oder Unterkomponenten eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft ermöglicht werden, an der Arbeit des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen sollten nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen des Programmausschusses berechtigt sein. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegt werden.

(126)

Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, die den Copernicus-Nutzern bereitgestellt werden, hinsichtlich der Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von den genannten Daten und Informationen, zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Indikatoren, wenn dies als notwendig erachtet wird, und zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung mit Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(127)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(128)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Sicherheitsanforderungen des Programms sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission vom Programmausschuss in der besonderen Zusammensetzung „Sicherheit“ unterstützt werden. Aufgrund der Sensibilität der Sicherheitsaspekte sollte sich der Vorsitzende des Programmausschusses um Lösungen bemühen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Wenn der Programmausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, sollte die Kommission keine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms erlassen.

(129)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (36) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen. Die Agentur, die ihre eigenen Aufgaben wahrnimmt, sollte nicht an diese Fristen gebunden sein.

(130)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung des Programms ab dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(131)

Die Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie der Beschluss Nr. 541/2014/EU sollten daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet und die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt; die Agentur tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichteten Agentur für das Europäische GNSS und wird deren Nachfolgerin.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Raumfahrzeug“ ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig;

2.

„Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

3.

„erdnahe Objekte“ oder „NEO“ (Near Earth Objects) natürliche, im Sonnensystem befindliche Objekte, die sich der Erde nähern;

4.

„Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionsuntüchtig ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindlicher künstlicher Satelliten;

5.

„Weltraumwetterereignisse“ oder „SWE“ (Space Weather Events) natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums im Bereich der Sonne oder der Erde, einschließlich Sonneneruptionen, energiereicher Sonnenteilchen, Schwankungen des Sonnenwinds, koronaler Massenauswürfe, geomagnetischer Stürme und Dynamiken, Strahlungsstürme und ionosphärischer Störungen, die sich möglicherweise auf die Erde und auf weltraumgestützte Infrastrukturen auswirken;

6.

„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness) einen ganzheitlichen Ansatz – der auch umfassende Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis einschließt – für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Objekten im Weltraum, die Fragmentierung und den Wiedereintritt von Objekten im Weltraum in die Atmosphäre, Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte umfasst;

7.

„System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ oder „SST-System“ (Space Surveillance and Tracking) ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen;

8.

„SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten, beispielsweise boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit denen Objekte im Weltraum beobachtet und verfolgt und physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Umlaufgeschwindigkeit, gemessen werden können;

9.

„SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum sowie von Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der SST-Unterkomponente aus den mit SST-Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

10.

„SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind;

11.

„Rückkanaldienst“ eine Funktion des Such- und Rettungsdiensts (SAR) von Galileo; der SAR-Dienst von Galileo wird zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Definition der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beitragen;

12.

„Copernicus-Sentinels“ die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;

13.

„Copernicus-Daten“ Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Copernicus-Sentinels bereitgestellt werden;

14.

„Copernicus-Drittdaten und -informationen“ räumliche Daten und Informationen aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder zur Verfügung gestellt werden;

15.

„Copernicus-In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert sind oder bereitgestellt werden;

16.

„Copernicus-Informationen“ von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;

17.

„Copernicus-Teilnehmerstaaten“ Drittländer, die einen finanziellen Beitrag leisten und sich im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft an Copernicus beteiligen.

18.

„Copernicus-Hauptnutzer“ die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische, nationale oder regionale öffentliche Stellen in der Union oder in Copernicus-Teilnehmerstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von zivilen öffentlichen Maßnahmen wie etwa Umweltschutz-, Katastrophenschutz-, Sicherheits- – darunter auch der Sicherheit der Infrastruktur dienenden – und Gefahrenabwehrmaßnahmen befasst sind, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen und zusätzlich die Aufgabe haben, die Weiterentwicklung von Copernicus voranzutreiben;

19.

„andere Copernicus-Nutzer“ Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen;

20.

„Copernicus-Nutzer“ Copernicus-Hauptnutzer und andere Copernicus-Nutzer;

21.

„Copernicus-Dienste“ Mehrwertdienste von allgemeinem und öffentlichem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten, die über das Programm finanziert werden und Erdbeobachtungsdaten, Copernicus-In-situ-Daten und andere Zusatzdaten in verarbeitete, aggregierte und ausgewertete Informationen, die auf den Bedarf der Copernicus-Nutzer zugeschnitten sind, umwandeln;

22.

„GOVSATCOM-Nutzer“ eine Behörde, eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, eine internationale Organisation oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist;

23.

„GOVSATCOM-Plattform“ ein Betriebszentrum, das hauptsächlich dazu dient, die GOVSATCOM-Nutzer zuverlässig mit den Anbietern von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten zu vernetzen, und auf diese Weise Angebot und Nachfrage fortdauernd optimiert;

24.

„GOVSATCOM-Nutzungsfall“ ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem GOVSATCOM-Dienste benötigt werden;

25.

„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte;

26.

„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne des Artikels 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (37), wonach eine Verpflichtung zum Schutz nicht als Verschlusssache eingestufter vertraulicher Informationen besteht, die lediglich für die Kommission und für diejenigen Agenturen und Einrichtungen der Union gilt, die rechtlich zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Kommission verpflichtet sind;

27.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

28.

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und im eigenen Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

29.

„treuhänderische Stelle“ einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält.

Artikel 3

Programmkomponenten

(1)   Das Programm umfasst die folgenden Komponenten:

a)

„Galileo“, ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, aus einer Konstellation von Satelliten, Zentren und einem weltweiten Netz von Bodenstationen besteht, Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;

b)

„Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS), ein ziviles regionales Satellitennavigationssystem unter ziviler Kontrolle, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement, für Flugnavigationsdienste und für andere Verkehrssysteme verstärkt und korrigiert;

c)

„Copernicus“, ein einsatzfähiges, autonomes, nutzergesteuertes ziviles Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das sich auf vorhandene nationale und europäische Kapazitäten stützt, Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht, auf einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs beruht und – falls angezeigt – dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;

d)

„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness), das folgende Unterkomponenten umfasst:

i)

die „SST-Unterkomponente“, ein System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, die sich in der Erdumlaufbahn befinden;

ii)

die „SWE-Unterkomponente“, Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse; und

iii)

die „NEO-Unterkomponente“, die Risikoüberwachung von erdnahen Objekten, die sich der Erde nähern;

e)

„GOVSATCOM“, einen Dienst für Satellitenkommunikation unter ziviler und staatlicher Kontrolle, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten.

(2)   Das Programm umfasst zusätzliche Maßnahmen, die ihm einen effizienten und autonomen Zugang zum Weltraum sichern und – sowohl vor- als auch nachgelagert – eine innovative und wettbewerbsfähige europäische Weltraumwirtschaft fördern, das Raumfahrt-Ökosystem der Union stärken und die Union als weltweiten Akteur unterstützen.

Artikel 4

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms sind es,

a)

ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und die politischen Prioritäten der Union und die damit einhergehende, auf Fakten gestützte und unabhängige Beschlussfassung unter anderem in den Bereichen Klimawandel, Verkehr und Sicherheit zu unterstützen;

b)

den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Förderung der Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger vor- und nachgelagerter europäischer Wirtschaftszweige einschließlich KMU und Start-ups zu maximieren und auf diese Weise Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu ermöglichen und die möglichst breite Akzeptanz und Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern; gleichzeitig ist für Synergien und für die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden, zu sorgen;

c)

den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern und die Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, zu stärken;

d)

die Rolle der Union als weltweiten Akteurs in der Weltraumwirtschaft zu fördern, zur internationalen Zusammenarbeit anzuregen, die europäische Weltraumdiplomatie unter anderem im Wege der Förderung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und des fairen Wettbewerbs voranzubringen und die Position der Union bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, der Unterstützung globaler Initiativen, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, und der Sensibilisierung für den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit zu stärken;

e)

den Schutz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit bei sämtlichen Weltraumtätigkeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Aufkommens von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll und mit der Weltraumumgebung zu verbessern, indem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von Weltraummüll.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)

für Galileo und EGNOS - langfristige, dem Stand der Technik entsprechende und sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste bereitzustellen und zugleich für die Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste zu sorgen;

b)

für Copernicus - langfristig und dauerhaft präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten, -informationen und -dienste unter Rückgriff auf andere Datenquellen bereitzustellen, um so die Konzipierung, die Durchführung und die Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten und der auf den Nutzeranforderungen beruhenden Maßnahmen zu unterstützen;

c)

für die SSA - die Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll – mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Leistung und der Autonomie der Fähigkeiten im Rahmen der SST-Unterkomponente auf Unionsebene – zu stärken, SWE-Dienste bereitzustellen und die Kapazitäten im Rahmen der NEO-Unterkomponente in den Mitgliedstaaten zu kartieren und zu vernetzen;

d)

für GOVSATCOM - die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sicherzustellen;

e)

eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs zu fördern und dabei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen;

f)

die Entwicklung einer starken Weltraumwirtschaft der Union zu fördern, indem unter anderem das Raumfahrt-Ökosystem vorangebracht wird und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Unternehmertum, Kompetenzen und Kapazitätsaufbau in allen Mitgliedstaaten und Regionen der Union gestärkt werden, wobei das Augenmerk insbesondere auf KMU und Start-ups oder natürliche und juristische Personen aus der Union zu richten ist, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen.

Artikel 5

Zugang zum Weltraum

(1)   Das Programm fördert den Erwerb und die Bündelung der vom Programm benötigten Startdienste sowie – auf Anfrage – die Bündelung für Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.

(2)   Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Tätigkeiten der ESA im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern:

a)

für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technologischer Entwicklungen – von Weltraumstartsystemen, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme für den Zugang zum Weltraum, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen;

b)

Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union

(1)   Das Programm fördert den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union, indem es Folgendes unterstützt:

a)

Innovationstätigkeiten für eine optimale Nutzung von Weltraumtechnologie, -infrastruktur oder -diensten und Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz innovativer Lösungen, die das Ergebnis von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind, sowie zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, insbesondere im Wege von Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union einschließlich des Programms InvestEU;

b)

Tätigkeiten zur Förderung der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor, damit das Potenzial öffentlicher Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vollständig ausgeschöpft werden kann;

c)

das Unternehmertum – von der Anfangsphase bis zur Wachstumsphase – im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Bestimmungen über den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I und durch Rückgriff auf den Erstvertragsansatz;

d)

die Entstehung eines unternehmensfreundlichen Raumfahrt-Ökosystems im Wege der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die

i)

auf nationaler und regionaler Ebene die Akteure der Weltraum- und der Digitalwirtschaft und anderer Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen; und

ii)

die darauf abzielen, Bürgern und Unternehmen Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste zur Förderung des Unternehmertums und von Kompetenzen bereitzustellen, Synergien in nachgelagerten Wirtschaftszweigen zu stärken und die Zusammenarbeit mit den im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) aufgestellten Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Zentren für digitale Innovation zu fördern;

e)

die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen insbesondere für Fachkräfte, Unternehmer, Hochschulabsolventen und Studierende, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene, damit fortgeschrittene Kompetenzen herangebildet werden;

f)

den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachkräfte aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;

g)

Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;

h)

die Stärkung der europäischen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union im Wege der umfassenden Beteiligung von Unternehmen – insbesondere von KMU und Start-ups – an allen Programmkomponenten – insbesondere auf der Grundlage von Artikel 14 – sowie der Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene.

(2)   Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird der in Mitgliedstaaten mit einer sich neu entwickelnden Weltraumwirtschaft erforderliche Kapazitätsaufbau unterstützt, um allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten einer Beteiligung am Programm zu bieten.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm

(1)   Galileo, EGNOS und Copernicus sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen zur Teilnahme offen.

Copernicus und die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:

a)

beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)

Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

(2)   Nach Maßgabe der in einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV festgelegten Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands oder einer internationalen Organisation an Unionsprogrammen:

a)

stehen Galileo und EGNOS den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen,

b)

steht GOVSATCOM den Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sowie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen und

c)

stehen Galileo, EGNOS, Copernicus, GOVSATCOM sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, den Drittländern, die nicht bereits durch Absatz 1 erfasst sind, und internationalen Organisationen zur Teilnahme offen.

Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes:

a)

wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;

b)

werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;

c)

wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;

d)

werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(3)   Die Teilnahme an den Programmkomponenten oder -unterkomponenten, nicht jedoch der SST-Unterkomponente, steht Drittländern und internationalen Organisationen gemäß dem vorliegenden Artikel nur unter der Voraussetzung offen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen gemäß Artikel 43, gewahrt sind.

Artikel 8

Zugang zu SST-Diensten, GOVSATCOM-Diensten und zum öffentlichen regulierten Dienst von Galileo für Drittländer und internationale Organisationen

(1)   Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt, sofern sie

a)

gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu GOVSATCOM-Diensten festgelegt sind, und

b)

Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.

(2)   Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten erhalten, sofern sie

a)

gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu diesen SST-Diensten festgelegt sind, und

b)

Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.

(3)   Für den Zugang zu SST-Diensten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die öffentlich zugänglich sind, bedarf es keiner Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV. Der Zugang zu diesen Diensten wird auf Anfrage der potenziellen Nutzer gemäß Artikel 56 gewährt.

(4)   Für den Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst („PRS“) von Galileo ist Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (39) maßgeblich.

Artikel 9

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

(1)   Außer in den Fällen nach Absatz 2 ist die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:

a)

aufgrund von vollständig durch die Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,

b)

nicht vollständig durch die Union finanziert werden, oder

c)

die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften und anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und dass diese Verträge, Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen betreffend Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels sicherstellen, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU verwenden kann.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:

a)

bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden;

b)

den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.

(5)   Die Kommission sorgt mithilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten im Eigentum der Union stehenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte.

(6)   Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

a)

die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

b)

die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

c)

die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien; und

d)

die Notwendigkeit der Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste.

Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Inhabers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 4 oder die Beitragsvereinbarungen nach Artikel 32 Absatz 1 umfassen einschlägige Bestimmungen, mit denen der ESA und den anderen betrauten Stellen die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlaubt wird, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und enthalten die Bedingungen für diese Nutzung.

Artikel 10

Gewährleistung

(1)   Unbeschadet der aus den rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen wird für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen weder eine ausdrückliche noch eine implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen ordnungsgemäß über Absatz 1 unterrichtet werden.

TITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 11

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 14,880 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)

für Galileo und EGNOS: 9,017 Mrd. EUR;

b)

für Copernicus: 5,421 Mrd. EUR;

c)

für SSA und GOVSATCOM: 0,442 Mrd. EUR.

(2)   Die Kommission kann zwischen den Ausgabenkategorien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Mittel bis zu einer Obergrenze von 7,5 % der Ausgabenkategorie, die die Mittel empfängt, oder der Ausgabenkategorie, die die Mittel bereitstellt, umschichten. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mittel zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausgabenkategorien umschichten, wenn sich diese Umschichtung auf einen kumulierten Betrag von mehr als 7,5 % des Betrags beläuft, der der Ausgabenkategorie zugewiesen wurde, die die Mittel erhält, oder der Kategorie, die die Mittel bereitstellt. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, d. h. die in den Artikeln 5 und 6 genannten Tätigkeiten, werden im Rahmen der Programmkomponenten finanziert.

(4)   Die dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:

a)

Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

b)

Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;

c)

die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

d)

technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(5)   Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(6)   Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(7)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Dachverordnung festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 12

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag zur Abdeckung weiterer Elemente ausstatten, sofern diese weiteren Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirken. Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach dem vorliegenden Artikel werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 13

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   Wird der Haushalt von Copernicus im Wege der indirekten Mittelverwaltung vollzogen, so können die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Stellen gelten, soweit dies nach den Artikeln 62 und 154 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche konkrete Anpassungen dieser Beschaffungsvorschriften werden in den einschlägigen Beitragsvereinbarungen festgelegt.

TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Auftragsvergabe

Artikel 14

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1)   In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;

b)

Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;

c)

abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

d)

Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter einschließlich KMU und Start-ups gleiche Bedingungen vorfinden;

e)

Stärkung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

f)

Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Programmkomponenten und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

g)

Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

h)

Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.

(2)   Der bei der Kommission angesiedelte Vergabebeirat überprüft die Vergabeverfahren für alle Programmkomponenten und überwacht den vertragsgemäßen Vollzug der den betrauten Stellen übertragenen Unionsmittel. Gegebenenfalls wird ein Vertreter jeder der betrauten Stellen hinzugebeten.

Artikel 15

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)   Bei operativen und die Infrastruktur betreffenden Tätigkeiten kann sich der öffentliche Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen nach Maßgabe des vorliegenden Artikels entscheiden.

(2)   In den Auftragsunterlagen für Aufträge mit Bedarfspositionen sind die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand des Auftrags, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)   Ein Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst

a)

eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, und

b)

eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung.

(4)   Die Leistungen der Grundposition und die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition stellen eine schlüssige Einheit dar, wobei die Leistungen aller vorausgehenden oder darauffolgenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(5)   Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist.

Artikel 16

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

(2)   Der Preis eines Auftrags zu Selbstkostenerstattungspreisen besteht aus der Erstattung

a)

sämtlicher direkten Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Ausrüstung und Infrastruktur, die für die Auftragsausführung erforderlich sind,

b)

der indirekten Kosten,

c)

eines festgelegten Gewinns und

d)

einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil

a)

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein genauer Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(4)   In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen. Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der Preis kann nach Artikel 172 der Haushaltsordnung geändert werden.

Artikel 17

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, KMU und Start-ups und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.

(2)   Der Bieter begründet jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1.

(3)   Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Auftragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU zu ermöglichen. Bei Verträgen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den Programmausschuss nach Artikel 107 Absatz 1 über die Verwirklichung dieses Ziels in Kenntnis.

KAPITEL II

Finanzhilfen, Preisgelder und Mischfinanzierungen

Artikel 18

Finanzhilfen und Preisgelder

(1)   Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.

(2)   Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten Kosten des Begünstigten bis zu einem Höchstsatz von 25 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme genehmigen oder vorschreiben.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.

(4)   Abweichend von Artikel 204 der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 19

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen

(1)   Die Kommission oder eine im Rahmen des Programms betraute Stelle kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit den Stellen, Einrichtungen oder Personen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung veröffentlichen.

(2)   Bei gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels

a)

gelten die Regeln nach Titel VIII der Haushaltsordnung,

b)

wird eine ausgewogene Gruppe aus von jeder Seite bestellten Sachverständigen an den Evaluierungsverfahren beteiligt, und

c)

befolgen die Evaluierungsausschüsse von Artikel 150 der Haushaltsordnung.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung wird die für die Rechte des geistigen Eigentums geltende Regelung festgelegt.

Artikel 20

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)   Maßnahmen können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, welche von Begünstigten durchzuführen sind, bei denen es sich um Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (40), 2014/25/EU (41) und 2009/81/EG (42) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2)   Die Vergabeverfahren für innovative Lösungen

a)

wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, wirtschaftlichen Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;

b)

können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der am Programm teilnehmenden Drittländer befinden muss,

c)

können die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“) und

d)

sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.

(3)   Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse für den öffentlichen Auftraggeber an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Unterbleibt die gewerbliche Nutzung durch den Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten im Vertrag angegebenen Frist ab der vorkommerziellen Auftragsvergabe, so können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass dieser den öffentlichen Auftraggebern alle Eigentumsrechte an den Ergebnissen überträgt.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen des Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL III

Andere Finanzvorschriften

Artikel 22

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, dürfen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Artikel 23

Gemeinsame Auftragsvergabe

(1)   Zusätzlich zu Artikel 165 der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der ESA oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, ausrichten.

(2)   Die nach Artikel 165 der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe der Union unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.

Artikel 24

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

(1)   Sofern die Kommission dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Unionssysteme für geboten und angemessen erachtet, wendet sie für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Absatz 2 an, wobei sie berücksichtigt, dass die strategische Autonomie der Union – insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft – gefördert werden soll.

Bevor die Kommission die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendet, unterrichtet sie den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannten Programmausschuss und trägt den Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich des Anwendungsbereichs der Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen und der Gründe für diese Bedingungen umfassend Rechnung.

(2)   Die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen lauten wie folgt:

a)

Der förderfähige Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat und seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Mitgliedstaat,

b)

der förderfähige Rechtsträger verpflichtet sich, alle einschlägigen Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, und

c)

der förderfähige Rechtsträger steht nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands.

„Kontrolle“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.

„Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels das Gremium eines Rechtsträgers, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht.

(3)   Bestimmte Rechtsträger können von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, nachdem eine Beurteilung anhand der folgenden kumulativen Kriterien erfolgt ist:

a)

Für bestimmte Technologien, Güter oder Dienstleistungen, die für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt werden, stehen in den Mitgliedstaaten Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung,

b)

der Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR oder der EFTA ist und das mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 7 geschlossen hat, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Land und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld erfolgen in diesem Land oder in einem oder mehreren solcher Länder, und

c)

es werden hinreichende Maßnahmen getroffen, um den Schutz von EU-VS gemäß Artikel 43 sowie die Integrität, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Programmkomponenten, ihrer Funktionsweise und ihrer Dienste sicherzustellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann ein Rechtsträger von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, wenn er seinen Sitz in einem Drittland hat, das nicht Mitglied des EWR oder der EFTA ist, und wenn in Ländern, die Mitglied des EWR oder der EFTA sind, Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und die Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.

(4)   Die Kommission kann einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat von der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c befreien, wenn er folgende Garantien bietet:

a)

Die Kontrolle über den Rechtsträger wird nicht auf eine Weise ausgeübt, die dessen Fähigkeit, die folgenden Tätigkeiten auszuüben, einschränkt oder begrenzt:

i)

die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld durchzuführen und

ii)

Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere im Rahmen seiner Berichtserstattungspflichten;

b)

das die Kontrolle ausübende Drittland oder die die Kontrolle ausübende Einrichtung eines Drittlands verpflichtet sich, gegenüber dem Rechtsträger im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld von der Wahrnehmung von Kontrollrechten oder der Auferlegung von Berichterstattungspflichten abzusehen, und

c)

der Rechtsträger befolgt Artikel 34 Absatz 7.

(5)   Ob der Rechtsträger die Kriterien gemäß Absatz 3 Buchstabe c und die Garantien gemäß Absatz 4 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat. Die Kommission hält sich an diese Bewertung.

(6)   Die Kommission legt dem Programmausschuss gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e Folgendes vor:

a)

den Anwendungsbereich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen,

b)

die Einzelheiten zu den und die Gründe für die gemäß dem vorliegenden Artikel gewährten Befreiungen und

c)

die Beurteilung, die die Grundlage der für eine Befreiung nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels darstellt, ohne sensible Geschäftsinformationen preiszugeben.

(7)   Die Bedingungen, die in Absatz 2, die Kriterien, die in Absatz 3 und die Garantien, die in Absatz 4 festgelegt sind, werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen; im Fall einer Auftragsvergabe gelten sie für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.

(8)   Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15.9.2015 (43), der Verordnung (EU) 2019/452, des Beschlusses 2013/488/EU und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sowie der Sicherheitsüberprüfung, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsträger durchgeführt wird, die an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Zugang zu den geltenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden EU-VS erfordern.

Werden Aufträge, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben, als Verschlusssache eingestuft, so lassen die von der Kommission nach Absatz 1 anzuwendenden Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen die Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden unberührt.

Der vorliegende Artikel darf bestehende Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Einrichtungen und die Sicherheitsüberprüfung von Personal in einem Mitgliedstaat weder beeinträchtigen, noch ändern oder im Widerspruch zu ihnen stehen.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

TITEL IV

LENKUNG DES PROGRAMMS

Artikel 26

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung jeder Programmkomponente und -maßnahme beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur, der ESA und der EUMETSAT, wobei an deren jeweilige Kompetenzen angeknüpft wird und Überschneidungen bei Aufgaben und Zuständigkeiten vermieden werden;

b)

Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf jeder Programmkomponente und -maßnahme;

c)

strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;

d)

transparentes und kosteneffizientes Management;

e)

Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

f)

systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;

g)

ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.

Artikel 27

Rolle der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen. Die Mitgliedstaaten, die am Programm teilnehmen, bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung, auch indem sie sicherstellen, dass Copernicus-In-situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten Copernicus-In-situ-Daten verbessern, wobei sie den geltenden Lizenzen und Verpflichtungen Rechnung tragen.

(2)   Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur bei den Aufgaben gemäß Artikel 29 Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen, auch indem sie auf geeigneter Ebene zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste hinzuwirken.

(6)   Der Beitrag der Mitgliedstaaten zu dem Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6 beruht nach Möglichkeit, insbesondere bei Galileo, EGNOS und Copernicus, auf einer systematischen und koordinierten Konsultation von Endnutzergruppen auf nationaler Ebene.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten – anknüpfend an vorhandene Kapazitäten – bei der Entwicklung der für die Akzeptanz von Raumfahrtsystemen notwendigen In-situ-Komponenten für Copernicus und Boden-Kalibrierungsdienste und bei der Erleichterung der Nutzung von Copernicus-In-situ-Daten und Referenzdatensätzen zusammen, damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann.

(8)   Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 6.

Artikel 28

Rolle der Kommission

(1)   Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.

(2)   Die Kommission verwaltet die Programmkomponenten oder -unterkomponenten, mit denen keine andere Stelle betraut wurde, insbesondere GOVSATCOM, die NEO-Unterkomponente, die SWE-Unterkomponente und die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten.

(3)   Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.

(4)   Die Kommission schließt mit der Agentur und – in Anbetracht der Rahmenvereinbarung von 2004 – mit der ESA eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 130 der Haushaltsordnung.

(5)   Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer, einschließlich durch das Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6, und anderer Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden, und erfüllt zwingend die Anforderungen an die Rückwärtskompatibilität.

Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Unbeschadet der Aufgaben der Agentur oder anderer betrauter Stellen trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Akzeptanz und die Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten und Dienste in den öffentlichen und privaten Wirtschaftszweigen vorangetrieben und auf ein Höchstmaß gesteigert wird, auch indem sie geeignete Weiterentwicklungen der genannten Dienste, nutzerfreundliche Schnittstellen und ein stabiles langfristiges Umfeld fördert. Sie entwickelt geeignete Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Programmkomponenten. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

(7)   Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Raumfahrt, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert – falls für das Programm sachdienlich – die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Raumfahrt. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission – falls angezeigt – mit der Agentur und der ESA in deren Zuständigkeitsbereich zusammen.

(8)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 107 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge, einschließlich Unteraufträge, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen Stellen.

Artikel 29

Rolle der Agentur

(1)   Die Agentur hat die folgenden Aufgaben:

a)

Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten gemäß Titel V Kapitel II;

b)

sie nimmt Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 wahr;

c)

sie führt Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Galileo und EGNOS bereitgestellten Diensten durch, insbesondere Tätigkeiten zur Förderung der Marktakzeptanz und zur Abstimmung des Bedarfs der Nutzer;

d)

sie führt – unbeschadet der Tätigkeiten anderer betrauter Stellen und der Kommission – Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Copernicus bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten durch;

e)

sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Raumfahrt erstreckt.

(2)   Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben:

a)

Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 44;

b)

übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen für die Zwecke von Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;

c)

Durchführung von Tätigkeiten zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen auf der Grundlage der Programmkomponenten und grundlegender Elemente und integrierter Anwendungen, die auf den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Daten und Diensten beruhen, und zwar auch dann, wenn die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa bereitgestellt wurde oder wenn dies für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist;

d)

Durchführung von Tätigkeiten – ohne Auswirkungen auf Tätigkeiten von Copernicus und Copernicus-Dienste, mit denen andere Stellen betraut wurden – im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Daten, Informationen und Diensten, die von anderen Programmkomponenten als Galileo und EGNOS bereitgestellt werden;

e)

bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 6.

(3)   Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 102 Absatz 5 mit sonstigen Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von anderen betrauten Stellen im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

(4)   Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

Artikel 30

Rolle der ESA

(1)   Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA mit folgenden Aufgaben betraut:

a)

in Bezug auf Copernicus:

i)

Koordinierung der Raumfahrtkomponente und der Umsetzung der Raumfahrtkomponente sowie deren Weiterentwicklung,

ii)

Entwurf, Entwicklung und Bau der Raumfahrtinfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur und der diesbezüglichen Auftragsvergabe, soweit dieser Betrieb nicht von anderen Stellen übernommen wird, sowie

iii

gegebenenfalls Bereitstellung des Zugangs zu den Daten Dritter;

b)

in Bezug auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen sowie Entwurf und Entwicklung von Teilen des Bodensegments und von Satelliten einschließlich Erprobung und Freigabe;

c)

in Bezug auf alle Programmkomponenten: vorgelagerte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Fachbereichen der ESA.

(2)   Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen betrauten Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

(3)   Unbeschadet der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 31 kann die Kommission oder die Agentur die ESA ersuchen, unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen technisches Fachwissen und die Informationen bereitzustellen, die sie zur Wahrnehmung der ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 31

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung

(1)   Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 4

a)

enthält eine klare Festlegung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der ESA hinsichtlich der einzelnen Programmkomponenten sowie der notwendigen Koordinierungs- und Kontrollmechanismen;

b)

verpflichtet die ESA – insbesondere bei der Bearbeitung von Verschlusssachen – zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union gemäß den Sicherheitsabkommen, die die Union und ihre Organe und Agenturen mit der ESA geschlossen haben;

c)

legt die Bedingungen für die Verwaltung der der ESA anvertrauten Mittel, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge – einschließlich der Anwendung der Unionsvorschriften für die Auftragsvergabe im Namen und im Auftrag der Union oder der Anwendung der Vorschriften der betrauten Stelle im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung –, die Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;

d)

verpflichtet Sachverständige der Kommission und, soweit erforderlich, der anderen betrauten Stelle, wenn die Agentur oder die ESA für eine Auftragsvergabe gemäß der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung einen Angebotsauswertungsausschuss einrichtet, dazu, als Mitglieder an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses teilzunehmen. Die technische Unabhängigkeit des Angebotsauswertungsausschusses wird durch ihre Teilnahme nicht beeinträchtigt;

e)

enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, zu denen insbesondere gehören:

i)

ein System der vorläufigen Kostenschätzung,

ii)

die systematische Unterrichtung der Kommission oder gegebenenfalls der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie

iii)

im Falle von Diskrepanzen zwischen veranschlagten Mitteln, Leistung und Zeitplanung Korrekturmaßnahmen, mit denen die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Mittel sichergestellt wird;

f)

enthält die Grundsätze für die Vergütung der ESA für die einzelnen Programmkomponenten, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfällen und fragilen Situationen richtet und – sofern angezeigt – leistungsabhängig ist; die Vergütung deckt nur allgemeine Gemeinkosten ab, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die der ESA von der Union übertragen wurden;

g)

sieht vor, dass die ESA geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union sicherzustellen und die von der Kommission gefassten Beschlüsse in Bezug auf die einzelnen Programmkomponenten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung einzuhalten.

(2)   Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.

(3)   Die Übertragung der Aufgaben gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 an die Agentur und der Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 an die ESA erfolgt im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Beitragsvereinbarungen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Beitragsvereinbarungen frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.

Artikel 32

Rolle von EUMETSAT und sonstigen Stellen

(1)   Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 29 und 30 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der folgenden Aufgaben betrauen:

a)

der Aufrüstung, der Vorbereitung auf den Betrieb und des Betriebs der Copernicus-Raumfahrtinfrastruktur oder von Teilen davon und gegebenenfalls der Verwaltung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen, die EUMETSAT übertragen werden können;

b)

der Durchführung der Copernicus-Dienste oder von Teilen davon durch einschlägige Agenturen, Einrichtungen oder Organisation wie die Europäische Umweltagentur, Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, SATCEN und das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage; die diesen Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen übertragenen Aufgaben werden an Standorten in der Union wahrgenommen; eine Agentur, Einrichtung oder Organisation, die bereits im Begriff ist, die ihr übertragenen Aufgaben in die Union zu verlagern, darf diese Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2023 endet, weiterhin an einem Standort außerhalb der Union wahrnehmen.

(2)   Die Kriterien für die Auswahl der betrauten Stellen müssen sich insbesondere darauf beziehen, dass die Stellen in der Lage sind, die Kontinuität und gegebenenfalls die Sicherheit des Betriebs ohne Störung der Programmtätigkeiten sicherzustellen.

(3)   Soweit möglich stimmen die Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitragsvereinbarungen mit den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen für die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung überein.

(4)   Der Programmausschuss wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahrens zu dem Beitragsbeschluss im Zusammenhang mit der Beitragsvereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels konsultiert. Der Programmausschuss wird im Voraus über die Beitragsvereinbarungen, die von der Union – vertreten durch die Kommission – mit den Stellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu schließen sind, unterrichtet.

TITEL V

SICHERHEIT DES PROGRAMMS

KAPITEL I

Sicherheit des Programms

Artikel 33

Sicherheitsgrundsätze

Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,

b)

Anwendung der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Funktionen vorsehen.

Artikel 34

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

(1)   Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

a)

Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,

b)

Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

c)

Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,

d)

Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

(2)   Zum Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für jede Programmkomponente eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie bis Ende 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Programmkomponente die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt und das Funktionieren der vorhandenen, auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung nicht beeinträchtigt wird und sie berücksichtigt ebenfalls Cybersicherheitsrisiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt die Kommission eine indikative Liste von Durchführungsrechtsakten, die dem Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ vorzulegen und von diesem zu erörtern ist. Dieser Liste wird ein indikativer Zeitplan für die Vorlage dieser Durchführungsrechtsakte beigefügt.

(3)   Der für die Verwaltung einer Programmkomponente zuständigen Stelle obliegt die operative Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen. Gemäß Artikel 29 ist die Agentur die für Galileo und EGNOS zuständige Stelle.

(4)   Die Kommission legt gegebenenfalls anhand der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur zur Überwachung der Sicherheit und zur Befolgung der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen fest. Die Struktur wird gemäß den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 betrieben. Im Fall von Galileo handelt es sich bei dieser Struktur um die Galileo-Sicherheitszentrale.

(5)   Die Agentur

a)

sorgt für die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten im Einklang mit Kapitel II dieses Titels und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,

b)

gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen und den im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen,

c)

nimmt die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU übertragenen Aufgaben wahr,

d)

unterstützt die Kommission durch technisches Fachwissen und Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung benötigt.

(6)   Um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet,

a)

ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die mindestens den Maßnahmen gleichwertig sind,

i)

die zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (44) erforderlich sind; und

ii)

die zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlich sind;

b)

nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Sicherheitsakkreditierungsaufgaben wahr.

(7)   Die am Programm beteiligten Stellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms und berücksichtigen hierbei die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelten Probleme.

Artikel 35

Sicherheit der eingerichteten Systeme und Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss (GASP) 2021/698 festgelegten Verfahren anzuwenden.

KAPITEL II

Sicherheitsakkreditierung

Artikel 36

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für sämtliche Programmkomponenten.

Artikel 37

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Programmkomponenten erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a)

Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten.

b)

Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.

c)

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.

d)

Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.

e)

Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören.

f)

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der betreffenden Komponente beteiligten Interessenträgern im Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.

g)

Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung.

h)

Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die betreffende Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der betreffenden Komponente durchgeführt.

i)

Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der betreffenden Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.

j)

Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.

k)

Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Akkreditierungstätigkeiten unberührt.

Artikel 38

Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder der den anderen Gremien der Agentur zugewiesenen Zuständigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:

i)

der Umfang der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,

ii)

ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind,

iii)

die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Interessenträger,

iv)

ein mit den einzelnen Stufen der Programmkomponenten übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung von Infrastruktur, der Bereitstellung von Diensten sowie der Weiterentwicklung,

v)

die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Programmkomponenten errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten sowie für Ausrüstung, die an im Rahmen dieser Komponenten errichtete Systeme angeschlossen ist; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;

b)

Verabschiedung von Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen.

c)

Verabschiedung von Beschlüssen in Bezug auf die Netze und die Ausrüstung, die mit dem in Artikel 45 genannten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Programmkomponenten verbunden sind, und zwar ausschließlich über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsausrüstung oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;

d)

Prüfung und – mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt – Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

e)

im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

f)

Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten und den nach Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten, und Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;

g)

Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -prüfungen oder -überprüfungen nach Artikel 42 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

h)

Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten verwendet werden;

i)

Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird;

j)

Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 42 Absatz 4;

k)

Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie deren Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Beschluss über die Sicherheitsakkreditierung;

l)

auf besonderen Antrag des Rates oder des Hohen Vertreters und in enger Abstimmung mit der Kommission: Unterstützung des Rates und des Hohen Vertreters bei der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/698;

m)

Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen;

n)

Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung.

(3)   Unbeschadet der Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wird unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ein gesondertes, die Mitgliedstaaten vertretendes nachgeordnetes Gremium eingerichtet, um insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Verwaltung der Flugschlüssel des Programms;

b)

Überprüfung, Überwachung und Bewertung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung, Verteilung und Entsorgung der PRS-Schlüssel von Galileo.

Artikel 39

Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

(2)   Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls können Vertreter der ESA und Vertreter der Agentur, die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen. In Ausnahmefällen können auch Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen eingeladen werden, als Beobachter an Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen, wenn es um Themen geht, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen – vor allem, wenn die Themen die Infrastruktur in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die Bedingungen über die Teilnahme werden in den einschlägigen Übereinkünften festgelegt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Artikel 40

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Falls kein Einvernehmen entsprechend dem in Artikel 37 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsatz erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 EUV. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

Artikel 41

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission zu richten.

(2)   Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt die von der Kommission erhaltenen Informationen zur Kenntnis.

(3)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Komponenten haben könnte, beispielsweise in Bezug auf Kosten, Zeitplan oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.

(4)   Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.

(5)   Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der im Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 42

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten.

(2)   In Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht gestatten die Mitgliedstaaten den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitskontrollen, -prüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 37 Buchstabe h durchzuführen. Dieser Zugang wird ohne Diskriminierung von Angehörigen der Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit gestattet.

(3)   Die Prüfungen und Tests gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze durchgeführt:

a)

der Bedeutung der Sicherheit und eines wirksamen Risikomanagements in den kontrollierten Stellen ist Nachdruck zu verleihen;

b)

es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können.

(4)   Jeder Mitgliedstaat ist für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes für die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche oder Standorte, die akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind. Der strukturierte Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle ist im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.

KAPITEL III

Schutz von Verschlusssachen

Artikel 43

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Der Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm setzt voraus, dass eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen oder gegebenenfalls eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Unionsorgan oder der zuständigen Unionseinrichtung und den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen besteht und dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   In Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu den das Programm betreffenden EU-VS erhalten, wenn sie in diesen Drittländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einem Geheimschutzabkommen festgehalten, das sich gegebenenfalls auch auf Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft erstreckt und das zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU geschlossen wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 dürfen natürliche Personen, juristische Personen, Drittländer oder internationale Organisationen Zugang zu EU-VS erhalten, sofern dies im Einzelfall, aufgrund der Art und des Inhalts dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.

TITEL VI

Galileo und EGNOS

Artikel 44

Förderfähige Maßnahmen

Der Betrieb von Galileo und EGNOS umfasst folgende förderfähige Maßnahmen:

a)

die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der weltraumgestützten Infrastruktur, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;

b)

die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Bodeninfrastruktur, insbesondere der Bodenzentren und -stationen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission (45), sowie der Netze, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;

c)

die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch unter Berücksichtigung des Bedarfs einschlägiger Interessenträger; dies berührt nicht zukünftige Entscheidungen über die finanzielle Vorausschau der Union;

d)

die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -Empfänger;

e)

die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, insbesondere im Verkehrsbereich;

f)

die kontinuierliche Bereitstellung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und, in Ergänzung zu den Initiativen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, die Marktentwicklung dieser Dienste, insbesondere um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;

g)

die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen, auch um Kompatibilität und Interoperabilität zu ermöglichen;

h)

Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste;

i)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Koordinierung der Ausweitung des Abdeckungsgebiets dieser Dienste.

Artikel 45

Von Galileo bereitgestellte Dienste

(1)   Die von Galileo bereitgestellten Dienste umfassen:

a)

einen offenen Dienst von Galileo (Galileo Open Service – GOS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;

b)

einen Hochpräzisionsdienst (High-Accuracy Service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und über zusätzliche Daten, die in einem zusätzlichen Frequenzband übermittelt werden, hochpräzise Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

c)

einen Signalauthentifizierungsdienst (Signal Authentication Service – SAS), der auf den in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes basiert und in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;

d)

einen öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS) für auf eine hohe Betriebskontinuität angewiesene sensible Anwendungen – unter anderem im Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke, verschlüsselte Signale nutzt und ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern zur Verfügung steht; der Dienst ist für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls entsprechend autorisierte Agenturen der Union gebührenfrei. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in die gemäß Artikel 3 Absatz 5 jenes Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen; der Zugang zum PRS wird gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU geregelt;

e)

einen Notfalldienst (Emergency Service – ES), der gebührenfrei genutzt werden kann und bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten durch Aussendung von Signalen Warnungen übermittelt; der Dienst wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt;

f)

einen Zeitgebungsdienst (Timing Service – TS), der gebührenfrei genutzt werden kann und eine genaue und zuverlässige Referenzzeitangabe bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitgebungsanwendungen auf der Grundlage von Galileo und die Verwendung in kritischen Anwendungen ermöglicht wird.

(2)   Galileo leistet auch einen Beitrag

a)

zum Such- und Rettungsdienst (Search And Rescue support service – SAR) des COSPAS-SARSAT-Systems, indem es von Funkbaken gesendete Notsignale entgegennimmt und über einen Rückkanaldienst Mitteilungen an diese Baken sendet;

b)

zu unionsweit oder international standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten, die auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen arbeiten und von sicherheitskritischen Diensten genutzt werden;

c)

über das GNSS-Dienstezentrum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 zu Weltraumwetterinformationen und über die Galileo-Bodeninfrastruktur zu Frühwarndiensten, die in erster Linie dazu bestimmt sind, die Risiken zu mindern, die für Nutzer der von Galileo und anderen GNSS im Zusammenhang mit dem Weltraum bereitgestellten Dienste bestehen können.

Artikel 46

Von EGNOS bereitgestellte Dienste

(1)   Die von EGNOS bereitgestellten Dienste umfassen:

a)

einen offenen Dienst von EGNOS (EGNOS Open Service – EOS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;

b)

den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS Data Access Service – EDAS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind; dieser Dienst bietet eine bessere Leistung und liefert Daten mit einem höheren Mehrwert als der offene Dienst von EGNOS;

c)

einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life service – SoL-Dienst), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der mit hoher Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit Ortungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen bereitstellt, darunter auch Integritätswarnmeldungen an Nutzer bei einem Ausfall bei Galileo oder einem anderen GNSS oder bei einem von Galileo oder einem anderen GNSS gesendeten Toleranzüberschreitungssignal, die von EGNOS im Abdeckungsgebiet verstärkt werden, und der in erster Linie für auf Sicherheit angewiesene Nutzer – insbesondere für Flugsicherungsdienste gemäß den ICAO-Normen im Bereich der zivilen Luftfahrt oder auch in anderen Verkehrsbereichen – bestimmt ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dienste werden bis Ende 2026 vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten aller Mitgliedstaaten bereitgestellt, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören.

(3)   Das geografische Abdeckungsgebiet von EGNOS kann, soweit dies technisch möglich ist, den Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 entspricht und im Fall des SoL-Dienstes auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte erfolgt, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Bewerberländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Drittländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(4)   Die Kosten der Ausweitung des geografischen Abdeckungsgebiets von EGNOS gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Die Kommission prüft zur Finanzierung dieser Tätigkeiten andere Programme oder Instrumente. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 47

Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS

Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls Maßnahmen fest, die erforderlich sind für

a)

das Management und die Minderung der Risiken, die mit dem Betrieb von Galileo und EGNOS verbunden sind, insbesondere zur Sicherstellung der Betriebskontinuität;

b)

die Festlegung der wichtigen Entscheidungsphasen für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung von Galileo und EGNOS;

c)

die Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörenden Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und die Sicherstellung ihres Betriebs;

d)

die Bestimmung der technischen und operativen Spezifikationen im Zusammenhang mit den Diensten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c, e und f sowie Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 48

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

(1)   Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind in technischer Hinsicht miteinander kompatibel und untereinander interoperabel, auch auf Nutzerebene.

(2)   Galileo und EGNOS und die von ihnen bereitgestellten Dienste sind mit anderen Satellitennavigationssystemen und mit konventionellen Funknavigationsmitteln kompatibel und interoperabel, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen und die damit einhergehenden Bedingungen in internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

TITEL VII

COPERNICUS

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49

Umfang von Copernicus

(1)   Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen, auch von Interessenträgern wie der ESA und EUMETSAT, durchgeführt und stützt sich, sofern dies angemessen und kosteneffizient ist, auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten und trägt den Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, Rechnung, während die Möglichkeiten für europäische Nutzer maximiert werden.

(2)   Copernicus liefert ausgehend vom Bedarf der Copernicus-Nutzer und auf der Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs Daten und Informationen.

(3)   Copernicus unterstützt die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Meere, maritime Tätigkeiten, Atmosphäre, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Erhaltung des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Infrastrukturüberwachung, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand weiter abzubauen.

(4)   Copernicus beinhaltet die folgenden Elemente:

a)

Datenerfassung, einschließlich:

i)

der Entwicklung und des Betriebs der Copernicus-Sentinels;

ii)

des Zugangs zu den Daten Dritter im Zusammenhang mit der weltraumgestützten Erdbeobachtung;

iii)

des Zugangs zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;

b)

Daten- und Informationsverarbeitung durch Copernicus-Dienste, einschließlich Tätigkeiten zur Generierung mehrwertfähiger Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Katastrophenschutz- und Sicherheitsdiensten;

c)

Datenzugang und -verbreitung, einschließlich Infrastruktur und Dienste, durch die sichergestellt wird, dass Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzerfreundlich untersucht, angezeigt, abgerufen, verteilt und genutzt sowie langfristig archiviert werden können;

d)

Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung und Kapazitätsaufbau nach Artikel 28 Absatz 6, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten, Ressourcen und Dienste, die Copernicus, Copernicus-Daten und Copernicus-Dienste sowie ihm nachgelagerte Anwendungen und deren Entwicklung auf allen Ebenen vorantreiben, um den sozioökonomischen Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu maximieren, sowie die Erfassung und Analyse des Bedarfs der Copernicus-Nutzer.

(5)   Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei internationale Übereinkünfte und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

KAPITEL II

Förderfähige Maßnahmen

Artikel 50

Förderfähige Maßnahmen für die Datenerfassun g

Im Rahmen von Copernicus förderfähige Maßnahmen sind:

a)

Maßnahmen, die einer besseren Kontinuität bestehender Copernicus-Sentinel-Missionen und – im Hinblick auf die Entwicklung, den Start, die Erhaltung und den Betrieb weiterer Copernicus-Sentinels – der Ausweitung des Beobachtungsbereichs dienen, wobei insbesondere jene Kapazitäten Vorrang haben, die der Überwachung der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen dienen und die Überwachung der Polargebiete sowie innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe ermöglichen;

b)

Maßnahmen zur Bereitstellung des Zugangs zu den Copernicus-Drittdaten und -informationen, die zur Generierung von Copernicus-Diensten benötigt oder von den Organen, Agenturen und dezentralen Dienststellen der Union sowie – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – von nationalen oder regionalen öffentlichen Stellen genutzt werden;

c)

Maßnahmen zur Bereitstellung und Koordinierung des Zugangs zu Copernicus-In-situ- und anderen Zusatzdaten, die benötigt werden, um Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen zu generieren, zu kalibrieren und zu validieren, einschließlich – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – der Nutzung vorhandener nationaler Kapazitäten und der Vermeidung von Überschneidungen.

Artikel 51

Förderfähige Maßnahmen für Copernicus-Dienste

(1)   Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Copernicus-Dienste umfassen:

a)

Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste für

i)

die weltweite Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität, mit besonderem Fokus auf Europa, und über die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

ii)

die Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand und die Dynamik von Ozean-, Meeres- und Küstenökosystemen, deren Ressourcen und Nutzung;

iii)

Landüberwachung und Landwirtschaft zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Kulturerbestätten, Bodenbewegung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

iv)

Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2-Emissionen und andere Treibhausgasemissionen und -absorptionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -ereignisattribution, Informationen über Veränderungen in den Polargebieten und der Arktis sowie Indikatoren auf einschlägigen zeitlichen und räumlichen Skalen;

b)

den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung von und Abstimmung mit für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, zur Unterstützung von Katastrophenschutz- und Notfalleinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenreaktionskapazitäten) sowie Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

c)

den Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen, der Meeresüberwachung, des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)   Die Kommission sorgt, gegebenenfalls gestützt auf unabhängige externe Fachkompetenz, für die Zweckmäßigkeit der Copernicus-Dienste, indem sie

a)

die technische Durchführbarkeit und Zweckdienlichkeit der von den Nutzergruppen formulierten Anforderungen validiert;

b)

die bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nutzergruppen sowie der Ziele des Programms vorgeschlagenen oder angewandten Instrumente oder Lösungen bewertet.

Artikel 52

Förderfähige Maßnahmen für den Zugang zu und die Verbreitung von Daten und Informationen

(1)   Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung eines verbesserten Zugangs zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastruktur und Dienste zur Verbesserung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.

(2)   Werden Copernicus-Daten oder Copernicus-Informationen als sicherheitsrelevant im Sinne der Artikel 12 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 angesehen, so kann die Kommission die Beschaffung sowie die Aufsicht über den Erwerb, den Zugang und die Verbreitung dieser bzw. zu diesen Daten und Informationen einer oder mehreren treuhänderischen Stellen anvertrauen. Solche Stellen erstellen und unterhalten ein Verzeichnis der akkreditierten Nutzer und gewähren über einen getrennten Arbeitsablauf Zugang zu den Beschränkungen unterliegenden Daten.

KAPITEL III

Copernicus-Datenpolitik

Artikel 53

Copernicus-Daten- und Copernicus-Informationspolitik

(1)   Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Copernicus-Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt:

a)

Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren;

b)

die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen:

i)

die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben;

ii)

die Lizenzbedingungen für die Copernicus-Drittdaten und -informationen, die bei der Erstellung von Copernicus-Informationen verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten;

iii)

Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben;

iv)

der Schutz gegen die Gefahr einer Störung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, und der Schutz der Daten selbst werden gewährleistet;

v)

der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zur Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten besonderen Bestimmungen im Hinblick auf die Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen.

(3)   Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(4)   Die Kommission stellt im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung und in geltenden delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Copernicus-Datenpolitik Lizenzen und Vermerke für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich Zuschlagsklauseln, aus.

TITEL VIII

SONSTIGE PROGRAMMKOMPONENTEN

KAPITEL I

SSA

Abschnitt 1

SST-Unterkomponente

Artikel 54

Umfang der SST-Unterkomponente

(1)   Mit der SST-Unterkomponente werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

a)

Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und weltraumgestützten SST-Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der ESA oder vom Privatsektor der Union entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union, die der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und der Erstellung eines europäischen Katalogs von Objekten im Weltraum dienen;

b)

Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1;

c)

Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für die in Artikel 56 genannten SST-Nutzer;

d)

Überwachung und Anbahnung von Synergien mit Initiativen zur Förderung der Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von technologischen Systemen zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll sowie mit internationalen Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements.

(2)   Die SST-Unterkomponente bietet außerdem technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Rahmen zur SST-Unterstützung.

Artikel 55

SST-Dienste

(1)   Die SST-Dienste umfassen:

a)

die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

b)

die Erkennung und Beschreibung von Fragmentierungsereignissen, Bruchverhalten oder Kollisionen im Orbit;

c)

die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich Schätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts, in bzw. an dem Objekte auftreffen könnten;

d)

die Ausarbeitung von Tätigkeiten in Vorbereitung auf:

i)

die Eindämmung von Weltraummüll mit dem Ziel, dessen Entstehung zu verringern, und

ii)

das Aufräumen von Weltraummüll durch Bewirtschaftung des bestehenden Weltraummülls.

(2)   Die SST-Dienste sind kostenlos, jederzeit ohne Unterbrechung verfügbar und an den Bedarf der in Artikel 56 genannten SST-Nutzer angepasst.

(3)   Die an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die zentrale SST-Kontaktstelle nach Artikel 59 Absatz 1 können nicht haftbar gemacht werden für

a)

Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Bereitstellung von SST-Diensten,

b)

eine verzögerte Bereitstellung von SST-Diensten,

c)

ungenaue Informationen im Rahmen der Bereitstellung von SST-Diensten,

d)

Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung von SST-Diensten ergriffen wurden.

Artikel 56

SST-Nutzer

(1)   Zu den SST-Nutzern in der Union gehören:

a)

SST-Hauptnutzer: Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, die Agentur sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber mit Sitz in der Union;

b)

SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind: sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen.

SST-Hauptnutzer haben Zugang zu allen in Artikel 55 Absatz 1 genannten SST-Diensten.

SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten SST-Diensten erhalten.

(2)   Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige private Einrichtungen. Sie haben unter folgenden Bedingungen Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten:

a)

Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Zugang zu SST-Diensten erhalten;

b)

nicht in der Union ansässige private Einrichtungen können Zugang zu SST-Diensten erhalten, sofern mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen wurde, in deren Rahmen ihnen Zugang gewährt wird.

Es ist keine internationale Übereinkunft erforderlich, um auf die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten öffentlich zugänglichen SST-Dienste zuzugreifen.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und die entsprechenden Verfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 57

Beteiligung von Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1)   Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweisen:

a)

Besitz von oder Zugang zu entweder für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten SST-Sensoren und geeignetem Personal für deren Betrieb oder eigens für die SST konzipierten, für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten operativen Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten;

b)

eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)

einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt;

d)

Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung benannten Sachverständigenteams;

e)

die Regeln für den Austausch der zur Verwirklichung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele notwendigen Daten.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels ist von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.

(2)   Die Kriterien nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gelten von den an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Stellen seit dem 12. Mai 2021 Mitglied des Konsortiums sind, das gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebildet wurde.

(3)   Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission einen neuen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die ausführlichen Bestimmungen über die Verfahren und Aspekte nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58

Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der einen gemeinsamen Vorschlag vorgelegt hat, der von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 1 für konform befunden wurde, oder der von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 57 Absatz 3 ausgewählt wurde, benennt eine auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle als seine Vertreterin. Bei der benannten Konstituierenden Nationalen Stelle handelt es sich um eine Behörde oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle des Mitgliedstaats.

(2)   Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Konstituierenden Nationalen Stellen schließen eine Vereinbarung zur Begründung einer SST-Partnerschaft (im Folgenden „SST-Partnerschaftsvereinbarung“) und zur Festlegung der Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54. Die SST-Partnerschaftsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auf die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Aspekte und den Aufbau einer Risikomanagementstruktur, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und SST-Informationen gewährleistet wird.

(3)   Die Konstituierenden Nationalen Stellen entwickeln im Einklang mit einem Mehrjahresplan, den maßgeblichen wesentlichen Leistungsindikatoren und den Nutzeranforderungen auf der Grundlage der Tätigkeiten der Sachverständigenteams gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels hochwertige SST-Dienste der Union. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mehrjahresplan und die wesentlichen Leistungsindikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit vernetzen die Konstituierenden Nationalen Stellen vorhandene und mögliche zukünftige Sensoren, damit sie im Hinblick auf die Erstellung und Führung eines aktuellen gemeinsamen europäischen Katalogs koordiniert und optimiert betrieben werden können.

(5)   Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten führen eine Sicherheitsakkreditierung auf der Grundlage der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 durch.

(6)   Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten benennen Sachverständigenteams, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen SST-Tätigkeiten betraut sind. Diese Sachverständigenteams, die permanent eingerichtet sind, werden von den Konstituierenden Nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, die sie benannt haben, verwaltet und personell ausgestattet und können Sachverständige jeder Konstituierenden Nationalen Stelle aufnehmen.

(7)   Die Konstituierenden Nationalen Stellen und die Sachverständigenteams sorgen für den Schutz der SST-Daten, SST-Informationen und SST-Dienste.

(8)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente. Diese Vorschriften gelten auch für die spätere Aufnahme eines Mitgliedstaats in eine SST-Partnerschaft durch den Beitritt zur SST-Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 59

Zentrale SST-Kontaktstelle

(1)   Die zentrale SST-Kontaktstelle wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung der Konstituierenden Nationalen Stellen auf der Grundlage der höchsten Fachkompetenz in Sicherheitsfragen und bei der Bereitstellung von Diensten ausgewählt. Die zentrale SST-Kontaktstelle

a)

stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern gemäß Artikel 56 zur Verfügung zu stellen, wobei sie die angemessene Verwaltung und Rückverfolgbarkeit der Informationen gewährleistet;

b)

erstattet der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 und der Kommission Bericht über die Leistung der SST-Dienste;

c)

erfasst die Rückmeldungen, die die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 benötigt, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der SST-Nutzer sicherzustellen;

d)

unterstützt, befördert und treibt die Nutzung der SST-Dienste voran.

(2)   Die Konstituierenden Nationalen Stellen schließen die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen mit der zentralen SST-Kontaktstelle.

Abschnitt  2

SWE- und NEO-Unterkomponenten

Artikel 60

SWE-Tätigkeiten

(1)   Mit der SWE-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)

Bewertung und Ermittlung des Bedarfs der Nutzer in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden SWE-Dienste festzulegen;

b)

die Bereitstellung von SWE-Diensten für die Nutzer der SWE-Dienste gemäß dem ermittelten Bedarf der Nutzer und den technischen Anforderungen.

(2)   SWE-Dienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt diese Dienste im Wege von Durchführungsrechtsakten nach folgenden Regeln aus:

a)

Die Kommission legt auf der Grundlage des Bedarfs der SWE-Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und des Ergebnisses einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden SWE-Dienste fest;

b)

die SWE-Dienste können zu Katastrophenschutztätigkeiten beitragen und in vielen verschiedenen Bereichen, wie Raumfahrt, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation, den Schutz verbessern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Auswahl öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Bereitstellung von SWE-Diensten erfolgt über eine Ausschreibung.

Artikel 61

NEO-Tätigkeiten

(1)   Mit der NEO-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)

Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung erdnaher Objekte;

b)

Förderung der Vernetzung von Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;

c)

Entwicklung des Dienstes gemäß Absatz 2;

d)

Entwicklung eines regulären Krisenreaktionsdienstes, der in der Lage ist, neu entdeckte erdnahe Objekte zu beschreiben;

e)

Erstellung eines europäischen Katalogs erdnaher Objekte.

(2)   Die Kommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einbeziehung der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Maßnahmen der mit Fragen des Katastrophenschutzes befassten nationalen Behörden für den Fall, dass festgestellt wird, dass sich der Erde ein erdnahes Objekt nähert, einsetzen.

KAPITEL II

GOVSATCOM

Artikel 62

Umfang von GOVSATCOM

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste in einem gemeinsamen Pool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen genügen, zusammengeführt. Diese Komponente umfasst

a)

die Entwicklung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur des Bodensegments gemäß Artikel 67 und etwaiger Raumfahrtinfrastruktur gemäß Artikel 102 Absatz 2;

b)

die Beschaffung der für die Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten notwendigen staatlichen und gewerblichen Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation;

c)

Maßnahmen im Interesse einer besseren Interoperabilität und zur stärkeren Normung von GOVSATCOM-Nutzerausrüstung.

Artikel 63

GOVSATCOM- Kapazitäten und -Dienste

(1)   Die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten erfolgt gemäß dem Diensteportfolio nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und entsprechend den operativen Anforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie den GOVSATCOM-spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 und innerhalb der durch die Aufteilungs- und Rangfolgeregeln nach Artikel 66 vorgegebenen Grenzen.

Der Zugang zu den GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ist für institutionelle und staatliche GOVSATCOM-Nutzer gebührenfrei, es sei denn, die Kommission legt eine Preispolitik gemäß Artikel 66 Absatz 2 fest.

(2)   Die operativen Anforderungen, die für GOVSATCOM-Dienste gelten, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form technischer Spezifikationen für GOVSATCOM-Nutzungsfälle im Zusammenhang mit insbesondere Krisenmanagement, Überwachung und Management wichtiger Infrastruktur, einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetze, erlassen. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Anforderungen der GOVSATCOM-Nutzer und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form einer Liste mit den Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und deren Attributen, darunter geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale, erlassen. Bei dem Diensteportfolio werden vorhandene, auf dem Markt verfügbare Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren. Diese Durchführungsrechtsakte werden regelmäßig aktualisiert und beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei Dienste, die für Nutzer bereitgestellt werden, entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang haben. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die GOVSATCOM-Nutzer haben Zugang zu den im Diensteportfolio gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten. Dieser Zugang wird über die GOVSATCOM-Plattformen nach Artikel 67 Absatz 1 bereitgestellt.

Artikel 64

Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten

Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen von GOVSATCOM können von folgenden Stellen bereitgestellt werden:

a)

GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und

b)

juristischen Personen, die nach dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren gemäß Artikel 37, das im Einklang den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen durchgeführt wird, ordnungsgemäß dafür akkreditiert sind, Satellitenkommunikationskapazitäten oder -dienste bereitzustellen.

Artikel 65

GOVSATCOM-Nutzer

(1)   Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:

a)

eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,

b)

eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Stelle handelt.

(2)   GOVSATCOM-Nutzer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von einem GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein und die für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 66

Aufteilung und Rangfolge

(1)   Die Aufteilung der zusammengeführten Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter den GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und die Festlegung der diesbezüglichen Rangfolge beruhen auf einer Analyse der Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrisiken der Nutzer. Bei dieser Analyse wird der vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur und der Verfügbarkeit vorhandener Fähigkeiten sowie deren geografischem Abdeckungsgebiet auf Unions- und nationaler Ebene Rechnung getragen. Für diese Aufteilung und die Rangfolge gilt, dass GOVSATCOM-Nutzern entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang eingeräumt wird.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge der Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage in den verschiedenen GOVSATCOM-Nutzungsfällen, der Analyse der Sicherheitsrisiken in diesen Nutzungsfällen und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.

Durch die Festlegung einer Preispolitik im Rahmen dieser Bestimmungen stellt die Kommission sicher, dass der Markt durch die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten nicht verzerrt wird und dass kein Mangel an GOVSATCOM-Kapazitäten entsteht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Bei GOVSATCOM-Nutzern, die von demselben GOVSATCOM-Teilnehmer ermächtigt wurden, werden die Aufteilung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und die diesbezügliche Rangfolge vom betreffenden GOVSATCOM-Teilnehmer festgelegt und umgesetzt.

Artikel 67

Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

(1)   Zum Bodensegment gehört die Infrastruktur, die notwendig ist, um GOVSATCOM-Nutzern gemäß Artikel 66 Dienste bereitstellen zu können – insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, die im Rahmen dieser Komponente zu beschaffen sind, um GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten verbinden zu können. Das Bodensegment und sein Betrieb müssen den für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

(2)   Die Standorte der Infrastruktur des Bodensegments werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und lassen das Recht der Mitgliedstaaten, sich gegen die Aufnahme von Infrastruktur dieser Art in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, unberührt.

Artikel 68

GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen.

In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen, darf die Ermächtigung bzw. Bereitstellung den im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bestimmungen über die Neutralität oder Blockfreiheit nicht zuwiderlaufen.

(2)   Agenturen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen GOVSATCOM-Teilnehmer werden.

(3)   Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 7 GOVSATCOM-Teilnehmer werden.

(4)   Jeder GOVSATCOM-Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.

(5)   Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass

a)

die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;

b)

die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden;

c)

Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;

d)

eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieser Komponente beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

Artikel 69

Überwachung von Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM

Um das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM-Diensten zu optimieren, überwacht die Kommission kontinuierlich die Weiterentwicklung des Angebots – auch vorhandener GOVSATCOM-Kapazitäten im Orbit im Hinblick auf die Zusammenführung und Aufteilung – und der Nachfrage bei GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten, wobei sie neuen Risiken und Bedrohungen ebenso Rechnung trägt wie neuen technologischen Entwicklungen.

TITEL IX

DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Agentur

Artikel 70

Rechtsform der Agentur

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 71

Sitz und Außenstellen der Agentur

(1)   Sitz der Agentur ist Prag, Tschechien.

(2)   Das Personal der Agentur kann in einem der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder (EU) 2017/1406 genannten Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren angesiedelt werden, um dort Programmtätigkeiten durchzuführen, die in der einschlägigen Vereinbarung aufgeführt sind.

(3)   Abhängig vom Bedarf des Programms können gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Außenstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

KAPITEL II

Aufbau der Agentur

Artikel 72

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1)   Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)

dem Verwaltungsrat;

b)

dem Exekutivdirektor;

c)

dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.

(2)   Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in den internen Vorschriften der Agentur, wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten, festgelegt sind.

Artikel 73

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.

(2)   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA werden unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen bei Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

(3)   Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats und trägt dabei ihrem Kenntnisstand in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen Rechnung. Um die Kontinuität der Tätigkeiten des Verwaltungsrats sicherzustellen, bemühen sich das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

(5)   Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

(6)   Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die für eine solche Teilnahme geltenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 98 geregelt und entsprechen sie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.

Artikel 74

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.

(3)   Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.

Artikel 75

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Der Exekutivdirektor hat kein Stimmrecht.

(3)   Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(5)   Betreffen die Gespräche die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. An der Abstimmung nehmen jedoch nur Vertreter der Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und die Vertreter der Kommission teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der solche Infrastruktur besitzt, wird er von den Vertretern der Mitgliedstaaten ersetzt, die solche Infrastruktur besitzen. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann.

(6)   Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Artikel 76

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Annahme des Haushalts und der Arbeitsprogramme, die Genehmigung von Regelungen nach Artikel 98 Absatz 2 und von Sicherheitsvorschriften für die Agentur, die Annahme der Geschäftsordnung, die Einrichtung von Außenstellen und die Billigung der Aufnahmevereinbarungen gemäß Artikel 92 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)   Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über. Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a – außer bei den unter Titel V Kapitel II fallenden Themen – oder von Artikel 77 Absatz 5 können nur mit der Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.

(3)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 77

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II zugewiesen werden.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a)

Er legt bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat;

b)

er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 AEUV das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;

c)

er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;

d)

er beaufsichtigt den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b;

e)

er erlässt gemäß Artikel 94 der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (46);

f)

er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;

g)

er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;

h)

er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;

i)

er gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie den Untersuchungen des OLAF und allen internen oder externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierungsverfahren relevanten Informationen;

j)

er wird vom Exekutivdirektor zu der in Artikel 31 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und zu den in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 genannten Beitragsvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört;

k)

er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;

l)

er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;

m)

falls erforderlich billigt er auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe l;

n)

er ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der:

i)

dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (47) unterliegt und

ii)

in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

o)

er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3)   Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung der Bediensteten, die die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung ausüben, sowie der gegen sie zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Der Verwaltungsrat beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

(4)   Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 89 verlängern oder beenden.

(5)   Der Verwaltungsrat übt – außer bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II – die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Artikel 78

Exekutivdirektor

(1)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der vorliegende Absatz berührt weder die Autonomie oder Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur nach Artikel 82 noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 38 bzw. 81 übertragenen Befugnisse.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Artikel 79

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Er vertritt die Agentur und unterzeichnet die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 31 genannten Vereinbarungen;

b)

er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;

c)

er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;

d)

er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile;

e)

er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;

f)

er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;

g)

er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

h)

er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

i)

er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 85 aus;

j)

er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;

k)

er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der Struktur der Agentur im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 ausgetauscht werden;

l)

er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen, die besonderen Merkmale der verschiedenen Programmkomponenten schlagen sich in diesem Organisationsplan nieder;

m)

er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, sofern ihm diese gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 übertragen wurden;

n)

er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;

o)

mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II betrifft, stellt er mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;

p)

er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i)

Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

ii)

bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

q)

er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

r)

er erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird; der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2)   Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 84 Absatz 6 einbezogen.

Artikel 80

Verwaltungsaufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Neben den in Artikel 38 genannten Aufgaben beteiligt sich das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wie folgt an der Verwaltung der Agentur:

a)

es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

b)

es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

c)

es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach Titel II Kapitel V und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.

Artikel 81

Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(2)   Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(3)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit.

(4)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.

Artikel 82

Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit nach Artikel 37 Buchstabe i, Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, anderen Stellen der Agentur vorliegenden Informationen.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der verschiedenen Programmkomponenten in einer Weise nach, die ihre Autonomie und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Ein Bediensteter der Agentur, der unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung steht, darf nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden.

Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

(3)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet gesonderte, nachgeordnete Gremien, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein Fachgremium, das Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt und einschlägige Risikoberichte ausarbeitet, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Sachverständigengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

Artikel 83

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:

a)

Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;

b)

er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;

c)

er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;

d)

er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;

e)

er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;

f)

er vertritt die Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;

g)

er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.

(2)   Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen.

KAPITEL III

Finanzvorschriften für die Agentur

Artikel 84

Haushalt der Agentur

(1)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen einen im Haushalt der Union vorgesehenen Beitrag der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben. Die Agentur kann Ad-hoc-Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt erhalten.

(2)   Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Der Exekutivdirektor stellt für Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er klar zwischen Posten, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und Posten, die sich auf die anderen Tätigkeiten der Agentur beziehen, unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf verfassen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.

(5)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 98 vereinbart hat, den Entwurf eines einheitlichen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Voranschlag, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst.

(7)   Die Kommission leitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter.

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. Gemäß Artikel 314 AEUV hat die Kommission den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Haushaltsbehörde vorzulegen.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans hätten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 85

Ausführung des Haushaltsplans der Agentur

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Evaluierungspflichten erforderlichen Informationen.

Artikel 86

Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung

Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungslegung der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen.

Artikel 87

Finanzvorschriften für die Agentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur von der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL IV

Personelle Ressourcen der Agentur

Artikel 88

Personal der Agentur

(1)   Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.

(3)   Im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Autonomie und Unabhängigkeit der mit den Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

Artikel 89

Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Kompetenzen im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.

Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen ihrer Mitglieder zu beantworten.

(3)   Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.

(4)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen zur Sprache kommen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten nach Titel V Kapitel II beziehen.

Artikel 90

Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur

Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen gemäß Artikel 43 Absatz 2 über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen nicht.

KAPITEL V

Sonstige Bestimmungen

Artikel 91

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.

Artikel 92

Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen

(1)   Die erforderlichen Vereinbarungen über die Unterbringung der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, und über die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt. Das Sitzabkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Agentur befindet, geschlossen.

(2)   Sofern für den Betrieb einer gemäß Artikel 79 Absatz 2 eingerichteten Außenstelle der Agentur erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine Aufnahmevereinbarung geschlossen.

(3)   Die die Agentur aufnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 93

Sprachenregelung für die Agentur

(1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (48).

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 94

Regelung für den Zugang zu Dokumenten der Agentur

(1)   Für Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an.

(3)   Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV erhoben werden.

Artikel 95

Betrugsprävention durch die Agentur

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (49) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Standardbeschluss im Anhang der genannten Vereinbarung.

(2)   Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfebegünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Dies berührt nicht die Absätze 1, 2 und 3.

Artikel 96

Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen durch die Agentur

Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.

Artikel 97

Haftung der Agentur

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den Schadenersatz nach Absatz 3 zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 98

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)   Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben.

(2)   Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 43 genannten Übereinkünfte sind insbesondere Regelungen zu Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der betreffenden Drittländer und internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur zu vereinbaren; dazu gehören auch Bestimmungen über die Beteiligung an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein. Bei Bedarf umfassen sie außerdem Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der Verwaltungsrat eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig ist.

(4)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.

Artikel 99

Interessenkonflikt

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen müssen

a)

wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein,

b)

bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden,

c)

jährlich erneuert werden, und

d)

aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich, falls ein solches Interesse vorliegt, nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3)   Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

TITEL X

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 100

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig gesonderte Arbeitsprogramme sind. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen.

Die Kommission erlässt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 101

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 102

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)   Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Die Evaluierung erstreckt sich auf alle Komponenten und Maßnahmen des Programms. Bewertet wird

a)

die Leistung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste,

b)

die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms und

c)

wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von SSA und GOVSATCOM geht, die Weiterentwicklung der verfügbaren Kapazitäten, die für eine Aufteilung und Zusammenführung infrage kommen, oder, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von Galileo, Copernicus und EGNOS geht, die Weiterentwicklung der Daten und Dienste, die von Wettbewerbern bereitgestellt werden.

Für jede Programmkomponente werden im Rahmen der Evaluierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auch die Auswirkungen der Weiterentwicklungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c – einschließlich der Notwendigkeit einer Änderung der Preispolitik oder des Bedarfs an zusätzlicher Weltraum- oder Bodeninfrastruktur – bewertet.

Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

(4)   Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

(5)   Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre führt die Kommission gemäß ihren eigenen Leitlinien eine Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur durch. Die Evaluierung basiert auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Die Evaluierung bezieht sich auch auf die von der Agentur verfolgte Politik in Bezug auf Interessenkonflikte sowie die Unabhängigkeit und Autonomie des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Außerdem kann die Kommission die Leistung der Agentur evaluieren, um zu bewerten, ob sie gemäß Artikel 29 Absatz 3 mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann. Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

Ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der Agentur kein Anlass mehr dazu besteht, dass die Agentur ihre Tätigkeiten fortsetzt, so kann sie vorschlagen, die vorliegende Verordnung entsprechend zu ändern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 103

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die von anderen als den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 104

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

(1)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (50) und (EU) 2018/1725 (51) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)   Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

TITEL XI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 101 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 53 und 101 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 53 und 101 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 106

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach Artikel 105 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 107

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Programmausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Programmausschuss tritt in unterschiedlicher Zusammensetzung wie folgt zusammen:

a)

Galileo und EGNOS;

b)

Copernicus;

c)

SSA;

d)

GOVSATCOM;

e)

Zusammensetzung „Sicherheit“: sämtliche Sicherheitsaspekte des Programms, unbeschadet der Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Vertreter der ESA und der Agentur können zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden; der EAD wird ebenfalls um Beteiligung ersucht;

f)

horizontale Zusammensetzung: strategischer Überblick über die Durchführung des Programms, Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmkomponenten, bereichsübergreifende Maßnahmen und Mittelumschichtungen gemäß Artikel 11.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(5)   Im Einklang mit von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften können unter den in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der Sicherheit der Union Rechnung zu tragen ist.

(6)   Der Programmausschuss richtet im Einklang mit seiner Geschäftsordnung das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Programmausschuss in Fragen der Nutzeranforderungen, zur Weiterentwicklung der Dienste und zur Nutzerakzeptanz berät. Das Nutzerforum soll eine kontinuierliche und wirksame Einbeziehung der Nutzer sicherstellen und tritt für jede Programmkomponente in gesonderter Zusammensetzung zusammen.

TITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

(3)   Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 29 genannten Aufgaben auswirken. Die entsprechenden Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 109

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie der Beschluss Nr. 541/2014/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 110

Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen bzw. der genannte Beschluss gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Insbesondere bietet das nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gegründete Konsortium SST-Dienste bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung durch die Konstituierenden Nationalen Stellen an.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten, auch im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und der Beitragsvereinbarungen.

Artikel 111

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

(6)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(7)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(13)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(14)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(15)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

(17)   ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 64.

(18)  Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).

(19)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP des Rates (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(20)  Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(21)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(22)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(23)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

(26)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 36).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

(29)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(30)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(31)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(33)  Einvernehmlich gefasster Beschluss 2010/803/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. Dezember 2010 über den Sitz der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 15).

(34)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 45).

(35)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(36)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(37)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(38)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(39)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

(40)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(41)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(42)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(43)  Delegierter Beschluss der Kommission vom 15.9.2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von den zuständigen PRS-Behörden einzuhaltenden gemeinsamen Mindeststandards C(2015) 6123.

(44)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(45)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems (ABl. L 200 vom 1.8.2017, S. 4).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(47)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(48)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(49)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(50)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

SCHLÜSSELINDIKATOREN

Mit den Schlüsselindikatoren soll die Überwachung der Leistung des Programms im Hinblick auf dessen in Artikel 4 genannte Ziele strukturiert werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

1.   

Zu diesem Zweck werden für die jährliche Berichterstattung Daten in Bezug auf die folgenden Schlüsselindikatoren erhoben, für die in den mit den betrauten Stellen geschlossenen Vereinbarungen im Einklang mit den für die Mission geltenden Anforderungen und der erwarteten Leistung Einzelheiten der Umsetzung, wie Parameter, Zahlen sowie zugehörige Nominalwerte und Schwellenwerte, einschließlich quantitativer Daten und qualitativer Fallstudien, festgelegt werden:

1.1.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Indikator 1: Genauigkeit der Navigations- und Zeitgebungsdienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 2: Verfügbarkeit und Kontinuität der Dienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 3: Geografisches Abdeckungsgebiet der EGNOS-Dienste und Zahl der veröffentlichten EGNOS-Verfahren (sowohl APV-I als auch LPV-200)

Indikator 4: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit den Diensten von Galileo und EGNOS

Indikator 5: Anteil der Galileo- und EGNOS-fähigen Empfänger am internationalen und unionsweiten Markt für GNSS- bzw. SBAS-Empfänger (Global Navigation Satellite Systems/Satellite Based Augmentation Systems)

1.2.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Indikator 1: Zahl der Nutzer von Copernicus-Diensten, Copernicus-Daten und Daten- und Informationszugangsdiensten (DIAS) in der Union, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Gegebenenfalls Zahl der angeforderten oder erfolgten Aktivierungen von Copernicus-Diensten

Indikator 3: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit Copernicus-Diensten und DIAS

Indikator 4: Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der Copernicus-Dienste und des Datenstroms von Copernicus

Indikator 5: Zahl der im Portfolio der einzelnen Copernicus-Dienste angebotenen neuen Informationsprodukte

Indikator 6: Menge der von den Copernicus-Sentinels generierten Daten

1.3.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Indikator 1: Zahl der Nutzer von SSA-Komponenten, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

1.4.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Indikator 1: Zahl der GOVSATCOM-Nutzer, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

1.5.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

Indikator 1: Zahl der Starts für das Programm (einschließlich Aufschlüsselung nach Art des Trägersystems)

1.6.   

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Indikator 1: Zahl und Standort der Weltraum-Plattformen in der Union

Indikator 2: Anteil in der Union niedergelassener KMU am Gesamtwert der im Rahmen des Programms vergebenen Aufträge

2.   

Bei der Evaluierung gemäß Artikel 102 werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, darunter die folgenden:

2.1.   

Leistung von Wettbewerbern in den Bereichen Navigation und Erdbeobachtung

2.2.   

Nutzerakzeptanz in Bezug auf Galileo- und EGNOS-Dienste

2.3.   

Integrität der EGNOS-Dienste

2.4.   

Akzeptanz der Copernicus-Dienste bei Copernicus-Hauptnutzern

2.5.   

Zahl der Politikbereiche der Union oder der Mitgliedstaaten, die Copernicus einsetzen oder Nutzen daraus ziehen

2.6.   

Analyse der Autonomie der SST-Unterkomponente und des Grades der Unabhängigkeit der Union in diesem Bereich

2.7.   

Aktueller Stand der Vernetzung bei Tätigkeiten der NEO-Unterkomponente

2.8.   

Bewertung der GOVSATCOM-Kapazitäten im Hinblick auf den Bedarf der Nutzer gemäß den Artikeln 69 und 102

2.9.   

Zufriedenheit der Nutzer mit den SSA- und GOVSATCOM-Diensten

2.10.   

Anteil der Ariane- und Vega-Starts am Gesamtmarkt, beruhend auf öffentlich zugänglichen Daten

2.11.   

Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl neuer Unternehmen, die Unions-Weltraumdaten, -informationen und -dienste nutzen, sowie der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat)

2.12.   

Entwicklung der der Raumfahrt vorgelagerten Wirtschaftszweige der Union, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, sowie des Weltmarktanteils der europäischen Weltraumwirtschaft, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat).


12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/149


VERORDNUNG (EU) 2021/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2021

zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der geopolitische Kontext der Union hat sich im vergangenen Jahrzehnt dramatisch gewandelt. Die Lage in den Nachbarregionen Europas ist instabil, und die Union ist mit einem komplexen Umfeld voller Herausforderungen konfrontiert, in dem neue Bedrohungen wie hybride Angriffe und Cyberangriffe entstehen und auch wieder konventionellere Herausforderungen auftreten. Angesichts dieser Rahmenbedingungen halten sowohl die europäischen Bürger als auch die politischen Führungsspitzen ein stärkeres gemeinsames Vorgehen im Bereich der Verteidigung für angezeigt.

(2)

Der Verteidigungssektor ist gekennzeichnet von steigenden Kosten für Verteidigungsgüter und hohen Kosten für Forschung und Entwicklung (FuE), die die Einführung neuer Verteidigungsprogramme einschränken und sich unmittelbar auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung auswirken. Angesichts dieser Kosteneskalation sollte die Entwicklung einer neuen Generation umfassender Verteidigungssysteme und neuer Verteidigungstechnologien auf Unionsebene unterstützt werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Investitionen in Verteidigungsgüter zu stärken.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinschaftlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union und darüber hinaus zu fördern. Ferner verpflichtete sich die Kommission, die Schaffung eines stärker integrierten Verteidigungsmarkts in der Union zu unterstützen und die Einführung europäischer Verteidigungsgüter und -technologien im Binnenmarkt zu fördern, um so eine größere Unabhängigkeit von Quellen außerhalb der Union zu erreichen. Die Kommission schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen, als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen, und sollte die Zusammenarbeit während des gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützen.

(4)

Der Europäische Verteidigungsfonds sollte zu einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung beitragen und die Initiativen der Union für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsmarkts, insbesondere die 2009 erlassenen Richtlinien 2009/43/EG (3) und 2009/81/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung innerhalb der Union und die Auftragsvergabe im Verteidigungssektor, ergänzen.

(5)

Um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, sollte ein Europäischer Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes eingerichtet werden, und zwar für einen Zeitraum von sieben Jahren, um seine Laufzeit an jene des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (5) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (MFR 2021-2027) anzupassen. Ziel des Fonds ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologische Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern und somit durch die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren, nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und Universitäten in der gesamten Union sowohl in der Forschungsphase als auch in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union zu leisten. Um innovativere Lösungen zu erzielen und einen offenen Binnenmarkt zu fördern, sollte der Fonds die Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Midcap-Unternehmen) im Verteidigungssektor unterstützen und erleichtern. In der Union werden Unzulänglichkeiten bei der gemeinsamen Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik festgestellt, insbesondere mithilfe des Fähigkeitenentwicklungsplans, wohingegen in der Übergeordneten Strategischen Forschungsagenda auch die Ziele der gemeinsamen Verteidigungsforschung festgelegt werden.

Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence — CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) dienen dazu, die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zu unterstützen, damit die Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung erreicht werden. Gegebenenfalls könnte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der Prioritäten im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union in Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land an einer Teilnahme hindern, wobei unnötige Doppelungen nach Möglichkeit vermieden werden sollten.

(6)

Die mit der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten verbundene Forschungsphase ist entscheidend, da sie die Kapazitäten und die Autonomie der europäischen Industrie bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer dieser Güter stärkt. Die Forschungsphase kann mit erheblichen Risiken einhergehen, insbesondere im Zusammenhang mit der geringen Ausgereiftheit und der disruptiven Natur der Technologien. Darüber hinaus bringt die Entwicklungsphase, die üblicherweise auf die Forschungsphase folgt, auch erhebliche Risiken und Kosten mit sich, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Deshalb sollte mit dem Fonds die Verbindung zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase gestärkt werden.

(7)

Der Fonds unterstützt keine Grundlagenforschung, die stattdessen im Wege anderer Finanzierungsprogramme unterstützt werden sollte; seine Unterstützung kann jedoch auf den Verteidigungsbereich ausgerichtete grundlegende Forschung einschließen, die wahrscheinlich zu Lösungen für erkannte oder erwartete Probleme beitragen oder neue Möglichkeiten schaffen wird.

(8)

Im Rahmen des Fonds könnten Maßnahmen unterstützt werden, die sich sowohl auf neue Verteidigungsgüter und -technologien als auch auf die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich ihrer Interoperabilität, beziehen. Maßnahmen zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien sollten nur dann förderfähig sein, wenn bereits vorliegende Informationen, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, keinen Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, die die Durchführung der Maßnahme verhindern würden. Wenn Rechtsträger eine Unionsfinanzierung beantragen, sollten sie verpflichtet werden, als Nachweis dafür, dass es keine Einschränkungen gibt, die einschlägigen Informationen vorzulegen. Liegen diese Informationen nicht vor, so sollte keine Finanzierung durch die Union erfolgen.

(9)

Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung förderlich sind, sollten durch den Fonds unterstützt werden. Da disruptive Technologien auf Konzepten oder Ideen beruhen können, die nicht von den herkömmlichen Akteuren im Verteidigungsbereich stammen, sollte der Fonds ausreichende Flexibilität bei der Konsultation von Interessenträgern und der Durchführung solcher Maßnahmen ermöglichen.

(10)

Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Gütern oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das Völkerrecht verboten ist, nicht durch den Fonds unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Förderfähigkeit von Maßnahmen mit Bezug zu neuen Verteidigungsgütern oder -technologien ebenfalls den völkerrechtlichen Entwicklungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Entwicklung tödlicher autonomer Waffen, die im Hinblick auf Entscheidungen über Zielauswahl und Einsatz bei der Durchführung von Angriffen auf Menschen keiner wirksamen menschlichen Kontrolle unterliegen, im Rahmen des Fonds nicht förderfähig sein, unbeschadet der Möglichkeit, Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung von Frühwarnsystemen und Gegenmaßnahmen für Verteidigungszwecke bereitzustellen.

(11)

Die Tatsache, dass es schwierig ist, eine Einigung über harmonisierte Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und über gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsträgern. Das Fehlen solcher Anforderungen, Spezifikationen und Normen hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen, überhöhten Kosten sowie unnötigen Doppelungen geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Tätigkeiten, die zu harmonisierten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit führen, sowie Tätigkeiten zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein, besonders wenn sie die Interoperabilität fördern.

(12)

Da das Ziel des Fonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovation der Verteidigungsindustrie der Union zu unterstützen, indem gemeinschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und -technologie unter Ausnutzung von Hebeleffekten vorangetrieben und ergänzt werden sowie das Risiko der Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forschungs- und der Entwicklungsphase eines Verteidigungsguts oder einer Verteidigungstechnologie im Rahmen des Fonds förderfähig sein.

(13)

Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern und Mitgliedstaaten in der gesamten Union abzielt, sollte eine Maßnahme nur förderfähig sein, wenn sie von Rechtsträgern durchgeführt wird, die in einem Konsortium von mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, die wiederum in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, sollten während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und sollten sich nicht gegenseitig kontrollieren. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Angesichts der Besonderheiten disruptiver Technologien für die Verteidigung und von Studien könnten solche Maßnahmen von einem einzigen Rechtsträger durchgeführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, im Rahmen des Fonds eine gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergabe zu unterstützen.

(14)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (6) sind in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Einrichtungen förderfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das überseeische Land oder Gebiet verbunden ist.

(15)

Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassene Rechtsträger, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen, förderfähig sein. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollten ferner die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer sich während der gesamten Laufzeit einer Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, und die Empfänger und an einer Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer sollten ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land haben. Entsprechend sollte ein Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich jedoch in einem nicht assoziierten Drittland befinden, nicht als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig sein. Um die wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, sollten diese Förderfähigkeitskriterien abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) auch für Finanzierungen gelten, die im Wege der Auftragsvergabe gewährt werden.

(16)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und an einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger, die der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer förderfähig sein, sofern strenge Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfüllt sind. Die Teilnahme solcher Rechtsträger sollte nicht den Zielen des Fonds zuwiderlaufen. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden.

(17)

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die auf Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Solche benannten Organisationen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen können deshalb nicht durch den Fonds unterstützt werden.

(18)

Eine Finanzierung durch die Union sollte im Anschluss an gemäß der Haushaltsordnung erstellte wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen. Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen sollte es jedoch auch möglich sein, Unionsmittel gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitzustellen. Da die Vergabe von Finanzmitteln gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift, dass Finanzmittel im Anschluss an wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, darstellt, sollten diese außergewöhnlichen Umstände eng ausgelegt werden. Damit in diesem Zusammenhang Finanzhilfen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden können, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Ausschuss“) das Ausmaß bewerten, in dem die vorgeschlagene Maßnahme mit den Zielen des Fonds im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Industrie und den grenzüberschreitenden Wettbewerb in der Industrie entlang der gesamten Lieferkette übereinstimmt.

(19)

Wünscht ein Konsortium, an einer förderfähigen Maßnahme teilzunehmen, und erfolgt die Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, so sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen. Der Koordinator sollte als erster Ansprechpartner für die Beziehungen des Konsortiums mit der Kommission dienen.

(20)

Wird eine durch den Fonds unterstützte Maßnahme von einem Projektmanager geleitet, der von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ernannt wurde, so sollte die Kommission den Projektmanager vor Ausführung der Zahlung an die Empfänger zu dem Fortschritt der Maßnahme konsultieren, damit der Projektmanager gewährleisten kann, dass die Zeitpläne von den Empfängern eingehalten werden. Der Projektmanager sollte der Kommission Anmerkungen zum Fortschritt der Maßnahme übermitteln, damit die Kommission feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Veranlassung der Zahlung erfüllt wurden.

(21)

Der Fonds sollte im Interesse einer möglichst wirksamen und effizienten Umsetzung und zur Gewährleistung einer vollständigen Kohärenz mit anderen Initiativen der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission weiterhin für die Auswahl- und Vergabeverfahren verantwortlich sein, einschließlich der Ethikprüfungen und -bewertungen. In begründeten Fällen sollte es der Kommission allerdings möglich sein, Haushaltsvollzugsaufgaben für besondere, durch den Fonds unterstützte Maßnahmen den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zu übertragen, beispielsweise, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme kofinanzieren, einen Projektmanager ernannt haben, sofern die Anforderungen der Haushaltsordnung erfüllt sind. Eine solche Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben würde dabei helfen, die Verwaltung kofinanzierter Maßnahmen zu straffen, und eine reibungslose Koordinierung zwischen der Finanzierungsvereinbarung und dem Vertrag gewährleisten, der vom Konsortium und dem von den kofinanzierenden Mitgliedstaaten ernannten Projektmanager unterzeichnet wird.

(22)

Zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der geförderten Entwicklungsmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Antragsteller nachweisen, dass die nicht durch Unionsmittel gedeckten Kosten der Maßnahme durch andere Finanzierungsmittel gedeckt sind.

(23)

Den Mitgliedstaaten sollten verschiedene Arten finanzieller Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zur Verfügung stehen. Die Kommission könnte verschiedene Arten von Regelungen vorgeben, die die Mitgliedstaaten freiwillig anwenden könnten, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Entwicklung und Beschaffung unter dem Aspekt der Finanzierung zu bewältigen. Die Anwendung solcher finanziellen Regelungen könnte die Einleitung gemeinschaftlicher und grenzüberschreitender Projekte im Verteidigungsbereich weiter begünstigen und die Effizienz von Verteidigungsausgaben, auch bei durch den Fonds unterstützten Projekten, erhöhen.

(24)

Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt dieser Sektor nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie ist daher nicht in der Lage, wesentliche eigenfinanzierte FuE-Projekte im Verteidigungsbereich in Angriff zu nehmen, und die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder finanzieren oft vollumfänglich die gesamten FuE-Kosten. Zur Verwirklichung der Ziele des Fonds, insbesondere zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors sollten bei Maßnahmen, die vor der Prototypphase stattfinden, die förderfähigen Kosten bis zur vollen Höhe gedeckt sein.

(25)

Die Prototypphase ist von entscheidender Bedeutung, da die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder in dieser Phase üblicherweise über die Konsolidierung ihrer Investitionen entscheiden und den Beschaffungsprozess für ihre künftigen Verteidigungsgüter oder -technologien einleiten. Deshalb vereinbaren Mitgliedstaaten und assoziierte Länder genau in diesem Stadium die erforderlichen Zusagen, auch zur Kostenteilung und zum Eigentum an dem Projekt. Im Interesse der Glaubwürdigkeit dieser Zusagen sollte die Unterstützung aus dem Fonds normalerweise 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(26)

Für Maßnahmen nach der Prototypphase sollte eine Finanzierung von bis zu 80 % vorgesehen werden. Solche Maßnahmen, die näher an der Finalisierung von Gütern und Technologien liegen, können immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein.

(27)

Interessenträger im Verteidigungssektor sind mit besonderen indirekten Kosten konfrontiert, z. B. für die Sicherheit. Darüber hinaus bearbeiten sie einen besonderen Markt, auf dem sie — bei ausbleibender Nachfrage auf der Käuferseite — die Kosten für FuE nicht wie im zivilen Bereich überwälzen können. Daher ist die Gewährung einer Pauschalfinanzierung von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme ebenso gerechtfertigt wie die Möglichkeit, indirekte förderfähige Kosten geltend zu machen, die gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Empfänger festgelegt wurden, wenn diese Verfahren von den jeweiligen nationalen Behörden für vergleichbare Tätigkeiten im Verteidigungsbereich anerkannt werden und der Kommission durch den Empfänger mitgeteilt wurden.

(28)

Maßnahmen, an denen grenzüberschreitend tätige KMU und Midcap-Unternehmen teilnehmen, treiben die Öffnung der Lieferketten voran und tragen zur Verwirklichung der Ziele des Fonds bei. Solche Maßnahmen sollten daher für einen erhöhten Finanzierungssatz in Betracht kommen, der allen teilnehmenden Rechtsträgern zugutekommt.

(29)

Damit gewährleistet ist, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, ist es ausschlaggebend, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, gemeinsam das fertige Gut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, insbesondere durch eine zentrale Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren.

(30)

Um zu gewährleisten, dass die durch den Fonds unterstützten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert, nachfragegesteuert und mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein. In den Förderfähigkeitskriterien für Entwicklungsmaßnahmen sollte daher die Tatsache berücksichtigt werden, dass Mitgliedstaaten — etwa in einer Vereinbarung oder einer Absichtserklärung — beabsichtigen, auf koordinierte Weise das fertige Gut zu beschaffen bzw. die Technologie zu nutzen. In den Vergabekriterien für Entwicklungsmaßnahmen sollte zudem berücksichtigt werden, dass Mitgliedstaaten sich politisch oder rechtlich verpflichtet haben, das fertige Gut bzw. die fertige Technologie auf koordinierte Weise gemeinsam zu nutzen, gemeinsam sein bzw. ihr Eigentümer zu sein oder es bzw. sie gemeinsam instand zu halten.

(31)

Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union kohärent sein. Dementsprechend sollten die Beiträge der Maßnahmen zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei Verteidigungsforschung und -fähigkeiten als Vergabekriterium dienen.

(32)

Im Rahmen der SSZ-Projekte innerhalb des institutionellen Rahmens der Union entwickelte förderfähige Maßnahmen sollten eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Rechtsträgern in den verschiedenen Mitgliedstaaten kontinuierlich gewährleisten und sollten somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Fonds leisten. Wenn sie ausgewählt werden, sollten solche Maßnahmen daher für einen erhöhten Finanzierungssatz in Betracht kommen.

(33)

Die Kommission wird sonstige Tätigkeiten berücksichtigen, die im Rahmen von Horizont Europa — dem mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgestellten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation — finanziert werden, um unnötige Doppelungen zu vermeiden und eine gegenseitige Bereicherung und Synergien zwischen ziviler und verteidigungsbezogener Forschung zu gewährleisten.

(34)

Probleme der Cybersicherheit und Cyberabwehr gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik haben erkannt, dass Synergien zwischen den im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen zur Cyberabwehr und den Unionsinitiativen auf dem Gebiet der Cybersicherheit, wie sie beispielsweise in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ angekündigt wurden, hergestellt werden müssen. Insbesondere sollten Interessenträger Synergien zwischen den zivilen und verteidigungsbezogenen Aspekten der Cybersicherheit anstreben, um die Cyberabwehrfähigkeit zu erhöhen.

(35)

Es sollte ein integrierter Ansatz sichergestellt werden, indem die Tätigkeiten im Geltungsumfang der von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung eingeleiteten Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (Preparatory Action on Defence Research — PADR) sowie des durch die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (European Defence Industrial Development Programme — EDIDP) zusammengeführt werden und indem die Teilnahmebedingungen harmonisiert werden. Mit diesem integrierten Ansatz sollte ein kohärenteres Instrumentarium geschaffen, die innovativen, kooperativen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Fonds verstärkt und gleichzeitig unnötige Doppelungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit würde der Fonds auch zur besseren Nutzung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung beitragen, indem die Lücke zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors geschlossen und alle Formen der Innovation gefördert werden, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung. Darüber hinaus kann gegebenenfalls mit positiven Spillover-Effekten im zivilen Bereich gerechnet werden.

(36)

Wenn es angesichts der Besonderheiten der Maßnahme angebracht ist, sollten die Ziele des Fonds auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Fonds „InvestEU“ angegangen werden.

(37)

Die Unterstützung aus dem Fonds sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(38)

Die Wahl der Form der Finanzierung durch die Union und der Methoden der Durchführung des Fonds sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen beizutragen und Ergebnisse zu erzielen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Bei dieser Wahl sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierung und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung erwogen werden.

(39)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds und unter Berücksichtigung der ersten aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse erlassen. Die Kommission sollte bei der Erstellung der Arbeitsprogramme durch den Ausschuss unterstützt werden. Die Kommission sollte sich um Lösungen bemühen, die im Ausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. In diesem Zusammenhang sollte der Ausschuss in der Zusammensetzung der nationalen Experten für Verteidigungs- und Sicherheitsfragen zusammentreten können, um die Kommission gezielt zu unterstützen und sie dabei auch zum Schutz von Verschlusssachen im Rahmen der Maßnahmen zu beraten. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Vertreter in diesem Ausschuss zu benennen. Den Ausschussmitgliedern sollte früh und wirksam Gelegenheit geboten werden, die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zu prüfen und ihre Standpunkte zu äußern.

(40)

Die in den Arbeitsprogrammen festgelegten Kategorien sollten gegebenenfalls Funktionsanforderungen umfassen, um der Industrie zu verdeutlichen, welche Funktionen die zu entwickelnden Fähigkeiten erfüllen und welche Aufgaben sie ausführen müssen. Diese Anforderungen sollten einen klaren Hinweis auf die erwartete Leistung enthalten, allerdings nicht auf bestimmte Lösungen oder bestimmte Rechtsträger ausgerichtet sein und nicht den Wettbewerb auf Ebene der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindern.

(41)

Bei der Entwicklung der Arbeitsprogramme sollte die Kommission zudem durch angemessene Konsultation des Ausschusses gewährleisten, dass mit den vorgeschlagenen Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahmen unnötige Doppelungen vermieden werden. In diesem Zusammenhang kann die Kommission eine Vorabprüfung potenzieller Überschneidungen mit bestehenden Fähigkeiten oder bereits finanzierten Forschungs- oder Entwicklungsprojekten in der Union vornehmen.

(42)

Die Kommission sollte während des gesamten industriellen Lebenszyklus der Verteidigungsgüter und -technologien die Kohärenz der Arbeitsprogramme sicherstellen.

(43)

Durch die Arbeitsprogramme sollte auch gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

(44)

Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur im Verteidigungssektor profitieren zu können, sollte diese einen Beobachterstatus im Ausschuss erhalten. Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungsbereichs sollte sich der Europäische Auswärtige Dienst ebenfalls an dem Ausschuss beteiligen.

(45)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(46)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme und für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen übertragen werden. Dabei sollten insbesondere bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen die Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere die Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder beider für den Planungs- und Beschaffungsprozess, berücksichtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(47)

Die Kommission sollte eine Liste unabhängiger Experten erstellen. Die Sicherheitsreferenzen dieser unabhängigen Experten sollten von den jeweiligen Mitgliedstaaten bestätigt werden. Die Liste sollte nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Die unabhängigen Experten sollten auf der Grundlage ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse unter Berücksichtigung der ihnen zu übertragenden Aufgaben ausgewählt werden. Bei der Bestellung der unabhängigen Experten sollte die Kommission so weit wie möglich angemessene Maßnahmen ergreifen, um innerhalb der unabhängigen Expertengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung nach vielfältigen Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnissen, geografischer Vielfalt und Geschlecht anzustreben. Außerdem sollte eine angemessene Rotation der unabhängigen Experten und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor angestrebt werden.

(48)

Die unabhängigen Experten sollten Fragen, bei denen für sie ein Interessenkonflikt — insbesondere wegen ihrer Position zum Zeitpunkt der Bewertung — besteht, weder bewerten noch dazu beratend oder unterstützend tätig werden. So sollten sie insbesondere die gewonnenen Informationen nicht gegen das Konsortium verwenden können, das sie bewerten.

(49)

Nach der Bewertung der Vorschläge mithilfe unabhängiger Experten sollte die Kommission die im Rahmen des Fonds zu unterstützenden Maßnahmen auswählen. Die Mitgliedstaaten sollten mit einer Rangliste der ausgewählten Maßnahmen über die Ergebnisse der Bewertung und die Fortschritte bei den finanzierten Maßnahmen unterrichtet werden.

(50)

Wenn Antragsteller neue Verteidigungsgüter oder -technologien oder die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter oder -technologien vorschlagen, sollten sie sich verpflichten, ethische Grundsätze einzuhalten, wie etwa diejenigen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Menschen und dem Schutz des menschlichen Genoms, die auch im einschlägigen Unionsrecht, nationalen Recht und Völkerrecht zum Ausdruck kommen, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegebenenfalls der zugehörigen Protokolle. Die Kommission sollte die Vorschläge systematisch prüfen, um jene zu ermitteln, die gewichtige ethische Fragen aufwerfen. Gegebenenfalls sollten solche Vorschläge einer Ethikbewertung unterzogen werden.

(51)

Zur Förderung eines offenen Binnenmarkts sollten grenzüberschreitend tätige KMU und Midcap-Unternehmen ermutigt werden, als Mitglieder von Konsortien, als Unterauftragnehmer oder als sonstige Rechtsträger in der Lieferkette teilzunehmen.

(52)

Die Kommission sollte anstreben, mit den Mitgliedstaaten und der Industrie im Gespräch zu bleiben, um den Erfolg des Fonds zu sichern. In diesem Zusammenhang sollte auch das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und wichtiger Interessenträger einbezogen werden.

(53)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020) (13) bildet. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich gehalten sind und die Zusatzkosten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(54)

Die Haushaltsordnung findet auf den Fonds Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und zum finanziellem Beistand.

(55)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und legen insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure fest. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(56)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (15), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (16) und (EU) 2017/1939 (17) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(57)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (19) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von diesen Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(58)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte spätestens vier Jahre nach Beginn des Durchführungszeitraums des Fonds eine Zwischenbewertung — auch mit dem Ziel der Vorlage eventueller Vorschläge für zweckmäßige Änderungen an dieser Verordnung — erstellen. Die Kommission sollte auch eine abschließende Bewertung zum Abschluss des Durchführungszeitraums des Fonds erstellen, in der die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und — soweit zum gegebenen Zeitpunkt möglich — die Ergebnisse der Durchführung und die Auswirkungen des Fonds untersucht werden. In diesem Zusammenhang sollte der abschließende Bewertungsbericht auch einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche leisten, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist. In dem abschließenden Bericht sollten auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Midcap-Unternehmen an den im Rahmen des Fonds unterstützten Projekten sowie die Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen an der globalen Wertschöpfungskette und der Beitrag des Fonds zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten analysiert werden; darüber hinaus sollte er über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die an einzelnen Maßnahmen beteiligt waren, sowie über die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums Aufschluss geben. Die Kommission kann auch Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um auf mögliche Entwicklungen während der Durchführung des Fonds zu reagieren.

(59)

Die Kommission sollte die Durchführung des Fonds begleiten und dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte übermitteln, unter anderem darüber, wie die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung des Fonds berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die erforderlichen Begleitungsmaßnahmen einrichten. Der Bericht sollte keine vertraulichen Informationen enthalten.

(60)

Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (20) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, trägt der Fonds dazu bei, dass Klimaschutzerwägungen in den Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen seiner Zwischenbewertung erneut bewertet.

(61)

Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, trägt diese Verordnung dazu bei, dass Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der genannten Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 Rechnung zu tragen ist.

(62)

Da der Fonds nur die Forschungs- und die Entwicklungsphase im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern und -technologien unterstützen sollte, sollte die Union grundsätzlich kein Eigentum oder keine Rechte geistigen Eigentums an den Verteidigungsgütern oder -technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, haben, es sei denn, die Unionsunterstützung erfolgt im Zuge einer öffentlichen Auftragsvergabe. Bei Forschungsmaßnahmen sollten interessierte Mitgliedstaaten und assoziierte Länder jedoch in der Lage sein, die Ergebnisse geförderter Maßnahmen zu nutzen, um sich an Folgemaßnahmen der kooperativen Entwicklung zu beteiligen.

(63)

Die Unterstützung der Union sollte sich weder auf die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2009/43/EG noch auf die Ausfuhr von Gütern, Ausrüstung oder Technologien auswirken. Die Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie durch die Mitgliedstaaten ist im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (21) geregelt.

(64)

Die Verwendung vertraulicher Hintergrundinformationen, einschließlich Daten, Fachkenntnissen oder Informationen, die vor oder außerhalb der Tätigkeit des Fonds generiert wurden, oder der Zugang unbefugter Einzelpersonen zu Ergebnissen, die im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen gewonnen wurden, kann sich nachteilig auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken. Der Umgang mit vertraulichen Informationen sollte daher durch einschlägiges Unionsrecht und nationale Vorschriften geregelt werden.

(65)

Um den Schutz von Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten, sollten bei der Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen, die als Verschlusssachen eingestuft sind, die Mindeststandards zum Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss die Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (22) den von den Mitgliedstaaten ernannten unabhängigen Experten zur Beratung die Anweisungen zur Programmsicherheit, einschließlich des Leitfadens für die Sicherheitskennzeichnung, übermitteln.

(66)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67)

Die Kommission sollte den Fonds unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse, insbesondere in Bezug auf vertrauliche Informationen einschließlich Verschlusssachen, verwalten.

(68)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(69)

Die Verordnung (EU) 2018/1092 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 der Europäische Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des Fonds entspricht der Laufzeit des MFR 2021-2027.

Die vorliegende Verordnung regelt die Ziele des Fonds, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

2.

„Antragsteller“ einen Rechtsträger, der nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung einen Antrag auf Unterstützung durch den Fonds stellt;

3.

„Empfänger“ einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschluss übermittelt wurde;

4.

„Konsortium“ einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Antragstellern oder Empfängern, der einer Vereinbarung unterworfen ist und zum Zweck der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen des Fonds eingerichtet wurde;

5.

„Koordinator“ einen Rechtsträger, der Mitglied eines Konsortiums ist und von allen Mitgliedern des Konsortiums zum ersten Ansprechpartner für die Beziehungen des Konsortiums mit der Kommission ernannt wurde;

6.

„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

7.

„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

8.

„Systemprototyp“ ein Modell eines Guts oder einer Technologie, mit dem die Leistung in einem operativen Umfeld nachgewiesen werden kann;

9.

„Eignungsnachweis“ das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht und das objektive Belege dafür bietet, dass besondere Anforderungen einer Konstruktion erwiesenermaßen eingehalten wurden;

10.

„Zertifizierung“ das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bescheinigt, dass das Gut oder die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologie für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

11.

„Forschungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Forschungstätigkeiten besteht, insbesondere angewandter Forschung und gegebenenfalls grundlegender Forschung, mit dem Ziel, neue Kenntnisse zu gewinnen, und mit ausschließlicher Konzentration auf Verteidigungsanwendungen;

12.

„Entwicklungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die aus verteidigungsbezogenen Tätigkeiten, insbesondere in der Entwicklungsphase, besteht und neue Verteidigungsgüter oder -technologien oder die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter oder -technologien umfasst, nicht aber die Produktion oder den Einsatz von Waffen;

13.

„disruptive Technologie für die Verteidigung“ eine verbesserte oder vollständig neue Technologie, die zu einem radikalen Wandel führt, einschließlich eines Paradigmenwechsels in der Verteidigungstheorie und -praxis, zum Beispiel dadurch, dass bestehende Verteidigungstechnologien ersetzt oder überflüssig werden;

14.

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (23);

15.

„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3 000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG berechnet wird;

16.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

17.

„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;

18.

„Projektmanager“ einen öffentlichen Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, der durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern dauerhaft oder ad hoc für die Verwaltung multinationaler Rüstungsprojekte ernannt wurde;

19.

„Ergebnisse“ eine materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme — wie Daten, Fachkenntnisse oder Informationen — jeder Art und in jeder Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte geistigen Eigentums;

20.

„neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die durch die Tätigkeit des Fonds generiert werden;

21.

„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (24), aufweisen;

22.

„vertrauliche Informationen“ Informationen und Daten, einschließlich Verschlusssachen, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;

23.

„Sonderbericht“ das konkrete Produkt einer Forschungsmaßnahme, in dem deren Ergebnisse zusammengefasst und die Grundprinzipien, die Ziele, die Resultate, die Basiseigenschaften, die durchgeführten Tests, die möglichen Vorteile, die möglichen Verteidigungsanwendungen und der zu erwartende Verwertungsweg von der Forschung zur Entwicklung, einschließlich Informationen über das Bestehen von Rechten geistigen Eigentums, ausführlich dargelegt werden, ohne dass die Aufnahme von Informationen zu Rechten geistigen Eigentums erforderlich ist;

24.

„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten Union zu steigern, was einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union und ihrer Handlungsfreiheit leistet, indem Kooperationsmaßnahmen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern in der gesamten Union, insbesondere von KMU und Midcap-Unternehmen, gefördert werden und indem die Flexibilität der Liefer- und Wertschöpfungsketten im Verteidigungsbereich gestärkt und verbessert, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern ausgeweitet und eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des industriellen Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien gefördert wird.

(2)   Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin,

a)

kooperative Forschung zu fördern, die die Leistung künftiger Fähigkeiten in der gesamten Union erheblich steigern könnte, mit dem Ziel, Innovation zu maximieren und neue Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, einzuführen und die Ausgaben für die Verteidigungsforschung in der Union möglichst effizient zu verwenden;

b)

die gemeinschaftliche Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien zu fördern, dadurch zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beizutragen, stärkere wirtschaftliche Größenvorteile zu erreichen, das Risiko unnötiger Doppelungen zu verringern und damit die Markteinführung europäischer Verteidigungsgüter und -technologien zu fördern sowie die Fragmentierung von Verteidigungsgütern und -technologien in der Union zu reduzieren, was letztlich zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme führt und die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erhöht.

Eine solche Zusammenarbeit folgt den Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere im Kontext des Fähigkeitenentwicklungsplans gemeinsam vereinbart haben.

In dieser Hinsicht können gegebenenfalls auch regionale und internationale Prioritäten berücksichtigt werden, wenn diese den im Rahmen der GASP festgelegten sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union dienen und die Notwendigkeit, unnötige Doppelungen zu vermeiden, bedacht wird und wenn diese Prioritäten nicht die Möglichkeit der Teilnahme eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes ausschließen.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20277 953 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag teilt sich wie folgt auf:

a)

2 651 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

b)

5 302 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.

Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse zu reagieren, kann die Kommission bis zu 20 % der Mittel für Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahmen neu zuweisen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung, einschließlich der Konstruktion, Einrichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung betrieblicher IT-Systeme.

(4)   Mindestens 4 % und bis zu 8 % der Finanzausstattung nach Absatz 1 wird Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder der Vergabe von Finanzmitteln zur Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung zugewiesen.

Artikel 5

Assoziierte Länder

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, (assoziierte Länder) können sich nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am Fonds beteiligen.

Artikel 6

Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung

(1)   Die Kommission vergibt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzmittel nach offenen und öffentlichen Konsultationen über disruptive Technologien für die Verteidigung in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für diese disruptiven Technologien für die Verteidigung festgelegt.

Artikel 7

Ethik

(1)   Die im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen sind mit den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, des nationalen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vereinbar. Zudem stehen diese Maßnahmen mit den ethischen Grundsätzen in Einklang, die auch in den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, des nationalen Rechts und des Völkerrechts zum Ausdruck kommen.

(2)   Vor der Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung prüft die Kommission die Vorschläge auf der Grundlage einer von dem Konsortium vorgenommenen Ethik-Selbstbewertung, um jene zu ermitteln, die gewichtige ethische Fragen, auch im Hinblick auf die Bedingungen, zu denen die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, aufwerfen. Gegebenenfalls werden diese Vorschläge einer Ethikbewertung unterzogen.

Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten vorgenommen, die gemäß Artikel 26 ernannt wurden. Diese unabhängigen Experten haben verschiedene fachliche Hintergründe, insbesondere anerkanntes Fachwissen in der Verteidigungsethik, und sind Staatsbürgerinnen und -bürger möglichst vieler verschiedener Mitgliedstaaten.

Die Bedingungen, zu denen die Tätigkeiten mit ethisch sensiblen Fragen durchgeführt werden sollen, werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Ethikverfahren so transparent wie möglich sind, und nimmt sie in ihren Zwischenbewertungsbericht nach Artikel 29 auf.

(3)   Die an Maßnahmen teilnehmenden Rechtsträger holen vor Beginn der einschlägigen Tätigkeiten sämtliche maßgeblichen Genehmigungen oder sonstige Dokumente ein, die die zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse und andere Stellen wie Datenschutzbehörden benötigen. Diese Genehmigungen und sonstigen Dokumente sind zu verwahren und auf Anforderung der Kommission vorzulegen.

(4)   Vorschläge, die für ethisch nicht vertretbar befunden werden, werden abgelehnt.

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können in begründeten Fällen besondere Maßnahmen im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für das Auswahl- und Vergabeverfahren nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Im Rahmen des Fonds können Mittel gemäß der Haushaltsordnung durch Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe und gegebenenfalls aufgrund der Besonderheiten der Maßnahme durch Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Mischfinanzierungsmaßnahmen werden gemäß Titel X der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt.

(5)   Finanzierungsinstrumente richten sich ausschließlich an die Empfänger.

Artikel 9

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer müssen in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sein.

(2)   Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer, die zu Zwecken einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme verwendet werden, müssen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben.

(3)   Für die Zwecke der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen dürfen die Empfänger und die an einer Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer nicht unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 ist ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrollierter Rechtsträger nur dann als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gemäß seinen nationalen Verfahren genehmigt wurden. Diese Garantien können sich auf die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen des Rechtsträgers, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben, beziehen. Hält der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für zweckdienlich, so können diese Garantien auch bestimmte staatliche Rechte zur Kontrolle des Rechtsträgers betreffen.

Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie in der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, oder den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Garantien müssen auch den Artikeln 20 und 23 der vorliegenden Verordnung genügen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

a)

die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;

b)

der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Arbeitnehmer oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung vorweisen können;

c)

die Eigentumsrechte an dem bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden geistigen Eigentum und an den dabei erzielten Ergebnissen während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Empfänger verbleiben, nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind und ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, und gemäß den in Artikel 3 festgelegten Zielen weder aus der Union oder aus assoziierten Ländern ausgeführt werden noch von außerhalb der Union oder außerhalb assoziierter Länder zugänglich sind.

Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.

Die Kommission teilt dem in Artikel 34 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als förderfähig gelten.

(5)   Wenn es in der Union oder in einem assoziierten Land keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, verwenden, sofern diese Verwendung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft, den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht und den Artikeln 20 und 23 genügt.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

(6)   Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. Eine solche Zusammenarbeit muss den in Artikel 3 festgelegten Zielen entsprechen und den Artikeln 20 und 23 genügen.

Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein sonstiger Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Betriebsmitteln, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

(7)   Die Antragsteller liefern alle relevanten Informationen, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien erforderlich sind. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien möglicherweise infrage gestellt wird, so setzt der betreffende Rechtsträger die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Förderfähigkeitskriterien weiterhin erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf die Finanzierung der Maßnahme.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer“ Unterauftragnehmer, bei denen ein direktes Vertragsverhältnis zu einem Empfänger besteht, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie Unterauftragnehmer, die zu Zwecken der Durchführung der Maßnahme Zugang zu Verschlusssachen benötigen könnten. An einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer sind nicht Mitglieder des Konsortiums.

Artikel 10

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 festgelegten Zielen dienen, sind förderfähig.

(2)   Der Fonds leistet Unterstützung für Maßnahmen hinsichtlich neuer Verteidigungsgüter und -technologien und zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, sofern die Verwendung bereits vorliegender Informationen, die für die Durchführung der Optimierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Einschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, sodass die Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.

(3)   Eine förderfähige Maßnahme muss sich auf eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten beziehen:

a)

Tätigkeiten mit dem Ziel, Kenntnisse, Güter und Technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

b)

Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, um kritische Verteidigungstechnologien zu beherrschen, die Versorgungssicherheit zu verbessern oder die wirksame Verwertung der Ergebnisse für Verteidigungsgüter und -technologien zu ermöglichen;

c)

Studien, zum Beispiel Durchführbarkeitsstudien zur Untersuchung der Durchführbarkeit von neuen oder optimierten Gütern, Technologien, Prozessen, Diensten und Lösungen;

d)

Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, einschließlich aller Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld;

e)

Systemprototypisierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

f)

Testen eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

g)

Eignungsnachweis eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

h)

Zertifizierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

i)

Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien.

(4)   Die Maßnahme wird von Rechtsträgern durchgeführt, die in einem Konsortium von mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, die wiederum in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.

(5)   Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit disruptiven Technologien für die Verteidigung und nicht für Tätigkeiten nach Absatz 3 Buchstabe c.

(6)   Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Entwicklung tödlicher autonomer Waffen, die im Hinblick auf Entscheidungen über Zielauswahl und Einsatz bei der Durchführung von Angriffen auf Menschen keiner wirksamen menschlichen Kontrolle unterliegen, im Rahmen des Fonds nicht förderfähig, unbeschadet der Möglichkeit, Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung von Frühwarnsystemen und Gegenmaßnahmen für Verteidigungszwecke bereitzustellen.

Artikel 11

Auswahl- und Vergabeverfahren

(1)   Eine Finanzierung durch die Union erfolgt im Anschluss an gemäß der Haushaltsordnung erstellte wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen kann eine Finanzierung durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung erfolgen.

(2)   Die Kommission vergibt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzierung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Vergabekriterien

Jeder Vorschlag wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:

a)

seines Beitrags zu herausragender Qualität oder seines Potenzials für Disruption im Verteidigungsbereich, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;

b)

seines Beitrags zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende technologische Verbesserungen für die Zukunft oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien oder Konzepten umfasst und dass dabei unnötige Doppelungen vermieden werden;

c)

seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme nachweislich ein positives Verhältnis von Kosteneffizienz und Wirksamkeit aufweist und somit in der gesamten Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;

d)

seines Beitrags zur Autonomie der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, indem unter anderem eine größere Unabhängigkeit von Quellen außerhalb der Union sichergestellt wird und die Versorgungssicherheit erhöht wird, sowie seines Beitrags zu den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3;

e)

seines Beitrags zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette in wesentlichem Umfang an der Maßnahme teilnehmen und die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als jene in einem Konsortium zusammenarbeitenden Rechtsträger, die keine KMU oder Midcap-Unternehmen sind;

f)

der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

Artikel 13

Kofinanzierungssätze

(1)   Aus dem Fonds werden unbeschadet des Artikels 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:

a)

Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e darf die Unterstützung aus dem Fonds 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

b)

Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben f, g und h darf die Unterstützung aus dem Fonds 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Bei Entwicklungsmaßnahmen werden die Finanzierungssätze in folgenden Fällen angehoben:

a)

Für eine Maßnahme, die im Rahmen eines Projekts der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (25) begründeten SSZ entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.

b)

Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 5 Prozentpunkten.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als die Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

c)

Für eine Tätigkeit kann ein um weitere 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden, wenn mindestens 15 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit auf in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassene Midcap-Unternehmen entfallen.

Der Finanzierungssatz für eine Tätigkeit darf infolge eines Antrags nach den Buchstaben a, b und c um insgesamt höchstens 35 Prozentpunkte angehoben werden.

Die Unterstützung aus dem Fonds, einschließlich erhöhter Finanzierungssätze, darf nicht mehr als 100 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen.

Artikel 14

Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1)   Ungeachtet des Artikels 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung wird lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft, und dies auch nur dann, wenn die beantragte Finanzierung durch die Union mindestens 500 000 EUR beträgt.

Besteht jedoch Anlass, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder des Koordinators anzuzweifeln, so prüft die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller und des Koordinators, und zwar auch dann, wenn die beantragte Unterstützung durch die Union weniger als 500 000 EUR beträgt.

(2)   Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird bei Rechtsträgern, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit durch die maßgeblichen Behörden eines Mitgliedstaats garantiert wird, nicht geprüft.

(3)   Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Artikel 15

Indirekte Kosten

(1)   Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

(2)   Indirekte förderfähige Kosten können alternativ anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Empfängers auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von den nationalen Behörden für vergleichbare Tätigkeiten im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung anerkannt werden und der Kommission durch den Empfänger mitgeteilt wurden.

Artikel 16

Anwendung eines nicht an Kosten geknüpften Beitrags oder eines einmaligen Pauschalbetrags

Werden durch die Finanzhilfe der Union weniger als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme kofinanziert, so kann die Kommission Folgendes anwenden:

a)

entweder einen nicht an Kosten geknüpften Beitrag nach Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung, der auf den erzielten Ergebnissen beruht, welche anhand von vorab festgelegten Zwischenzielen oder durch Leistungsindikatoren gemessen werden,

b)

oder einen einmaligen Pauschalbetrag nach Artikel 182 der Haushaltsordnung, der auf dem Kostenvoranschlag der Maßnahme beruht, welcher von den nationalen Behörden der kofinanzierenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bereits genehmigt wurde.

Indirekte Kosten sind in den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b aufzunehmen.

Artikel 17

Vorkommerzielle Auftragsvergabe

(1)   Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie Auftraggebern bzw. öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (26) und 2014/25/EU (27) des Europäischen Parlaments und des Rates, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Verteidigungsbereich vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren, eine Finanzhilfe gewährt.

(2)   Die Vergabeverfahren gemäß Absatz 1

a)

genügen den Anforderungen dieser Verordnung;

b)

können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“);

c)

sehen vor, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, und gewährleisten, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Artikel 18

Garantiefonds

Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Beträge verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 19

Förderfähigkeitskriterien für Auftragsvergabe und Preisgelder

(1)   Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend für Preisgelder.

(2)   Abweichend von Artikel 176 der Haushaltsordnung gelten die Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Vergabe von Aufträgen für Studien gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FORSCHUNGSMAßNAHMEN

Artikel 20

Eigentum an den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen

(1)   Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, sind Eigentum der Empfänger, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht und lässt sich nicht feststellen, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, so sind die Rechtsträger gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer schließen eine Vereinbarung über die Aufteilung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte gemäß ihren Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung.

(2)   Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so ist abweichend von Absatz 1 die Union Eigentümerin der Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben auf schriftlichen Antrag das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen.

(3)   Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.

(4)   Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Forschungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum bzw. jeder Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an ein nicht assoziiertes Drittland oder an einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum bzw. eine solche Erteilung einer ausschließlichen Lizenz den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(5)   Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder haben ein Recht auf Zugang zu den Sonderberichten. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich gewährt und von der Kommission an die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder übertragen, nachdem die Kommission sichergestellt hat, dass angemessene Geheimhaltungspflichten bestehen.

(6)   Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwenden den Sonderbericht ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung durch oder für ihre Streitkräfte oder für Zwecke der militärischen Sicherheit oder des militärischen Nachrichtenwesens sowie im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme. Unter diese Verwendung fallen Studien, Bewertungen, Einschätzungen, Forschung, Design, Produktabnahme und Zertifizierung, Betrieb, Ausbildung und Entsorgung sowie die Bewertung und Ausarbeitung technischer Anforderungen für die Auftragsvergabe.

(7)   Die Empfänger gewähren den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der bestehenden Strategien und Programme der Union in deren Zuständigkeitsbereichen das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Dieses Zugangsrecht beschränkt sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

(8)   In den Finanzierungsvereinbarungen und Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentum, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und eine unlautere Bevorteilung vermieden wird. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen zur eigenen Nutzung und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne jedes Recht auf Unterlizenzvergabe zu gewähren, bzw. über das Recht, die Empfänger zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen über einen unentgeltlichen Zugang zum Sonderbericht. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, so muss er das Eigentum an den Ergebnissen an die Auftraggeber übertragen.

(9)   Diese Verordnung berührt nicht die Ausfuhr von Gütern, Ausrüstung oder Technologien zur Integration der Ergebnisse von Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, und sie hat keine Auswirkungen auf das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(10)   Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder multilateral oder im Rahmen der Union gemeinsam einen Vertrag oder mehrere Verträge mit einem oder mehreren Empfängern abgeschlossen haben, um die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, gemeinsam weiterzuentwickeln, so haben sie das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen insoweit, als diese Eigentum der Empfänger sind und für die Erfüllung des Vertrags oder der Verträge erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich und unter besonderen Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieses Recht nur für die Zwecke des Vertrags bzw. der Verträge genutzt wird und dass angemessene Geheimhaltungspflichten geschaffen werden.

TITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ENTWICKLUNGSMAßNAHMEN

Artikel 21

Zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für Entwicklungsmaßnahmen

(1)   Das Konsortium weist nach, dass die Kosten einer Maßnahme, die nicht durch eine Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen wie Beiträge der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder oder durch eine Kofinanzierung durch Rechtsträger gedeckt werden.

(2)   In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannte Tätigkeiten müssen auf harmonisierten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit beruhen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden.

(3)   Bei den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e bis h genannten Tätigkeiten weist das Konsortium durch von nationalen Behörden ausgestellte Dokumente nach, dass

a)

mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder beabsichtigen, in koordinierter Weise das fertige Gut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, gegebenenfalls auch im Wege der gemeinsamen Beschaffung;

b)

die Tätigkeit auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruht, die von den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden, welche die Maßnahme voraussichtlich kofinanzieren oder welche beabsichtigen, das fertige Gut gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie gemeinsam zu nutzen.

Artikel 22

Zusätzliche Vergabekriterien für Entwicklungsmaßnahmen

Neben den in Artikel 12 genannten Vergabekriterien berücksichtigt das Arbeitsprogramm auch Folgendes:

a)

den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;

b)

den Beitrag zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union durch den Nachweis durch die Empfänger, dass sich Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, das fertige Gut oder die fertige Technologie in koordinierter Weise gemeinsam zu nutzen, gemeinsam sein bzw. ihr Eigentümer zu sein oder es bzw. sie gemeinsam instand zu halten.

Artikel 23

Eigentum an den Ergebnissen der Entwicklungsmaßnahmen

(1)   Die Union hat weder Eigentum an den Verteidigungsgütern oder -technologien, die sich aus Entwicklungsmaßnahmen ergeben, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, noch einen Anspruch auf Rechte geistigen Eigentums an diesen Maßnahmen.

(2)   Die Ergebnisse der Entwicklungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen.

(3)   Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(4)   Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(5)   Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine Studie, so haben alle Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine unentgeltliche nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Studie.

TITEL IV

STEUERUNG, BEGLEITUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Artikel 24

Arbeitsprogramme

(1)   Der Fonds wird durch jährliche Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. In den Arbeitsprogrammen werden die Gesamtmittel für die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU festgelegt.

(2)   Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   In den Arbeitsprogrammen werden die Forschungsthemen und die Kategorien von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden sollen, detailliert aufgeführt. Diese Kategorien müssen den in Artikel 3 genannten Prioritäten im Bereich der Verteidigung entsprechen.

Mit Ausnahme des Teils des Arbeitsprogramms, der disruptiven Technologien für die Verteidigung gewidmet ist, müssen die in Unterabsatz 1 genannten Forschungsthemen und Kategorien von Maßnahmen Verteidigungsgüter und -technologien in folgenden Bereichen abdecken:

a)

Vorbereitung, Schutz, Einsatz und Durchhaltefähigkeit,

b)

Informationsmanagement und Informationsüberlegenheit, Gefechtsfeldinformationssystem (C4ISR), Cyberabwehr und Cybersicherheit sowie

c)

Gefechtseinsätze und Effektoren.

(4)   Die Arbeitsprogramme enthalten gegebenenfalls Funktionsanforderungen und Angaben zur Form der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 8, ohne dass der Wettbewerb auf der Ebene der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindert wird.

Der Übergang von Ergebnissen aus Forschungsmaßnahmen, die einen Mehrwert aufweisen und für die bereits eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wurde, in die Entwicklungsphase kann in den Arbeitsprogrammen ebenfalls berücksichtigt werden.

Artikel 25

Konsultation des Projektmanagers

Wird ein Projektmanager ernannt, so konsultiert die Kommission den Projektmanager zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten, bevor die Zahlung ausgeführt wird.

Artikel 26

Unabhängige Experten

(1)   Die Kommission benennt unabhängige Experten, die bei der Ethikprüfung und -bewertung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung und bei der Bewertung von Vorschlägen gemäß Artikel 237 der Haushaltsordnung mitwirken.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten unabhängigen Experten sind Staatsbürgerinnen und -bürger möglichst vieler verschiedener Mitgliedstaaten und werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Interessenbekundung ausgewählt; diese Aufforderungen werden mit dem Ziel der Erstellung einer Liste unabhängiger Experten an Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, andere einschlägige Regierungsstellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors gerichtet. Abweichend von Artikel 237 der Haushaltsordnung wird die Liste unabhängiger Experten nicht öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die Sicherheitsreferenzen der ernannten unabhängigen Experten werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten bestätigt.

(4)   Dem in Artikel 34 genannten Ausschuss wird die Liste unabhängiger Experten jährlich zur Kenntnis gebracht, um Transparenz hinsichtlich deren Sicherheitsreferenzen walten zu lassen. Die Kommission stellt sicher, dass unabhängige Experten Fragen, bei denen für sie ein Interessenkonflikt besteht, weder bewerten noch dazu beratend oder unterstützend tätig werden.

(5)   Die unabhängigen Experten werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse ausgewählt, die für die ihnen zu übertragenden Aufgaben relevant sind.

Artikel 27

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung

a)

gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (28) gleichwertig ist;

b)

schützt die Kommission Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444;

c)

erhalten in einem Drittland ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den den Fonds betreffenden EU-Verschlusssachen, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission und des Rates gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dem Beschluss 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist;

d)

wird die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder von einer internationalen Organisation angewandten Sicherheitsvorschriften in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft, die zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde oder zu schließen ist, und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten und

e)

dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 eine natürliche oder juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, sofern das im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.

(2)   Bei Maßnahmen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern oder beinhalten, nennt die jeweilige Fördereinrichtung in den Dokumenten zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen die Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

(3)   Um den Austausch vertraulicher Informationen einschließlich Verschlusssachen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

(4)   Über die Urheberschaft neuer Kenntnisse, die eine Verschlusssache darstellen und die im Zuge einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme gewonnen werden, entscheiden die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Empfänger niedergelassen sind. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten einen speziellen Sicherheitsrahmen für den Schutz und die Behandlung von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme beschließen, von dem sie die Kommission in Kenntnis setzen. Dieser Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme notwendigen Informationen zu haben.

Wenn diese Mitgliedstaaten keinen solchen speziellen Sicherheitsrahmen einrichten, richtet die Kommission den Sicherheitsrahmen für die Maßnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 ein.

Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss in jedem Fall vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung oder des Vertrags eingerichtet sein.

Artikel 28

Begleitung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Die Kommission begleitet die Durchführung des Fonds regelmäßig und erstattet jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat über die erzielten Fortschritte Bericht, darunter auch darüber, wie die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung des Fonds berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Begleitungsmaßnahmen ein.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Begleitung der Durchführung und der Ergebnisse des Fonds effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 29

Bewertung des Fonds

(1)   Bewertungen des Fonds werden so durchgeführt, dass die Ergebnisse rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Zwischenbewertung des Fonds erfolgt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des Durchführungszeitraums des Fonds.

Der Zwischenbewertungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 umfasst insbesondere

a)

eine Bewertung der Steuerung des Fonds, auch hinsichtlich

i)

der Bestimmungen in Bezug auf unabhängige Experten,

ii)

der Umsetzung der Ethikverfahren gemäß Artikel 7 dieser Verordnung,

b)

die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse,

c)

die Durchführungsquoten,

d)

die Ergebnisse der Projektvergabe, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen sowie des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Teilnahme,

e)

die Erstattungssätze für indirekte Kosten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung,

f)

die Beträge, die disruptiven Technologien für die Verteidigung in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zugewiesen werden, sowie

g)

die Finanzierungen, die gemäß Artikel 195 der Haushaltsordnung gewährt werden.

Die Zwischenbewertung gibt auch Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der an den einzelnen Projekten beteiligten Länder und, wenn möglich, die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums. Die Kommission kann zweckmäßige Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(3)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber am 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung vor und erstellt einen Bericht über die Durchführung des Fonds.

Der abschließende Bewertungsbericht

a)

enthält die Ergebnisse der Durchführung und, soweit möglich, die Auswirkungen des Fonds;

b)

baut auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie wichtiger Interessenträger auf und bewertet insbesondere den Fortschritt bei der Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele;

c)

leistet einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist;

d)

analysiert die grenzüberschreitende Teilnahme, auch von KMU und Midcap-Unternehmen, an Maßnahmen, die im Rahmen des Fonds durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Midcap-Unternehmen in die globale Wertschöpfungskette und den Beitrag des Fonds zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten und

e)

gibt Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 30

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich solcher, die nicht im Auftrag von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Artikel 31

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Fonds teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 32

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Möglichkeit der Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen auf Grundlage der bei den Forschungsmaßnahmen gewonnenen Ergebnisse.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3)   Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln kann auch ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU zu fördern.

TITEL V

DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Mai 2021 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachter in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht.

Der Ausschuss tritt auch in besonderen Zusammensetzungen zusammen, unter anderem um verteidigungs- und sicherheitspolitische Aspekte zu erörtern, die sich auf im Rahmen des Fonds durchgeführte Maßnahmen beziehen.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2018/1092 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen unberührt, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1092 oder der PADR eingeleitet wurden, welche für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss sowie für ihre Ergebnisse weiterhin gelten.

(2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1092 und der PADR eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über den 31. Dezember 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende der Laufzeit dieses Fonds noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 37

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(6)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).

(10)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.).

(11)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(17)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(18)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(19)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(20)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(21)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(22)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(23)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(24)  Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).

(25)  Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).

(26)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(27)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(28)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE BEI DER ERREICHUNG DER SPEZIFISCHEN ZIELE DES FONDS

Spezifische Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:

Indikator 1:

Teilnehmer

Gemessen anhand von:

Zahl der beteiligten Rechtsträger (unterteilt nach Größe, Kategorie und Niederlassungsstaat)

Indikator 2:

Kooperative Forschung

Gemessen anhand von:

2.1.

Zahl und Volumen der finanzierten Projekte

2.2.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Anteil der an KMU und Midcap-Unternehmen vergebenen Aufträge mit Angabe des Werts der Aufträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

2.3.

Anteil der Empfänger, die vor dem 12. Mai 2021 keine Forschungstätigkeiten mit Verteidigungsanwendungen durchgeführt haben

Indikator 3:

Innovative Güter

Gemessen anhand von:

3.1.

Zahl der neuen Patente, die aus den durch den Fonds unterstützten Projekten hervorgegangen sind

3.2.

Aggregierte Verteilung von Patenten zwischen KMU, Midcap-Unternehmen und Rechtsträgern, die weder KMU noch Midcap-Unternehmen sind

3.3.

Aggregierte Verteilung von Patenten pro Mitgliedstaat

Spezifische Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:

Indikator 4:

Gemeinschaftliche Fähigkeitenentwicklung

Gemessen anhand von:

Zahl und Wert der geförderten Maßnahmen zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten

Indikator 5:

Kontinuierliche Unterstützung während des gesamten FuE-Zyklus

Gemessen anhand von:

Vorliegen im Hintergrund von Rechten geistigen Eigentums oder Ergebnissen, die im Rahmen von zuvor unterstützten Maßnahmen hervorgebracht wurden

Indikator 6:

Schaffung von Arbeitsplätzen/Förderung der Beschäftigung

Gemessen anhand von:

Zahl der geförderten Arbeitnehmer in FuE im Verteidigungsbereich pro Mitgliedstaat


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/178


BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES

vom 30. April 2021

über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt warden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das europäische Globale Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“) stellt insbesondere angesichts seiner strategischen Dimension, der regionalen und globalen Abdeckung und seiner Multifunktionalität eine sensible Infrastruktur dar, deren Einrichtung und Nutzung die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten berühren können.

(2)

Wenn die internationale Lage operative Maßnahmen der Union erfordert und wenn der Betrieb des GNSS die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren könnte oder wenn eine Gefahr für den Betrieb des Systems besteht, sollte der Rat über die zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen befinden.

(3)

Aus diesem Grund hat der Rat den Beschluss 2014/496/GASP (1) angenommen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) aufgestellt und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung umfasst das Programm fünf Komponenten: ein globales Satellitennavigationssystem („Galileo“), ein regionales Satellitennavigationssystem („EGNOS“), ein Erdbeobachtungssystem („Copernicus“), ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum ergänzt durch Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte („Weltraumlageerfassung“) und einen Dienst für Satellitenkommunikation („GOVSATCOM“).

(5)

Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben der Europäer unerlässlich geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind Weltraumsysteme und -dienste selbst potenzielle Ziele von Sicherheitsbedrohungen.

(6)

Eine ganze Bandbreite potenzieller Bedrohungen der Sicherheit und der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten könnte sich aus der Einrichtung, dem Betrieb und der Nutzung jeder Komponente des Programms ergeben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/496/GASP auf diejenigen im Rahmen dieser Komponenten eingesetzten Systeme und Dienste auszuweiten, die — von dem nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ — als sicherheitsempfindlich eingestuft wurden, und dabei den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — Rechnung zu tragen.

(7)

Aus den Erfahrungen bei der Umsetzung des Beschlusses 2014/496/GASP während der letzten Jahre wurden Lehren gezogen. Das im Beschluss 2014/496/GASP vorgesehene operative Verfahren sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

(8)

Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die Mitgliedstaaten oder die Weltraumsysteme und -dienste darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) durch die Agentur oder die einschlägige Struktur, die gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Überwachung der Sicherheit eines errichteten Systems oder eines erbrachten Diensts für eine Komponente des Programms benannt wurde (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“), durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission übermittelt werden. Außerdem können auch Drittstaaten solche Informationen bereitstellen.

(9)

Die Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der Agentur, einer benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der operationellen Zuständigkeiten — die festgelegt werden muss, um auf eine Bedrohung der Union, der Mitgliedstaaten oder der im Rahmen des Programms eingerichteten Systeme und Dienste reagieren zu können — eindeutig festgelegt sein.

(10)

In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit, trägt. Im vorliegenden Beschluss sollten die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters zur Abwendung von Bedrohungen durch die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Weltraumsystemen und -diensten oder im Falle einer Bedrohung dieser Systeme oder Dienste festgelegt werden.

(11)

Dazu sind die grundlegenden Bezugsangaben für Bedrohungen in der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen, in der die wichtigsten von jeder Komponente des Programms zu bewältigenden generischen Bedrohungen aufgeführt sind, und in den jeweiligen Systemsicherheitsplänen, welche die — im Rahmen der Sicherheitsakkreditierungsprozesse für jede Komponente eingerichteten — Sicherheitsrisikoregister einschließen, enthalten. Diese grundlegenden Bezugsangaben werden als Bezugspunkte für die Ermittlung der Bedrohungen, mit denen sich dieser Beschluss im Einzelnen befasst, und für den Abschluss der operativen Verfahren zur Durchführung dieses Beschlusses dienen.

(12)

In dringenden Fällen kann es erforderlich sein, Beschlüsse innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der Informationen über eine Bedrohung zu fassen. Falls die Umstände keine Beschlussfassung durch den Rat erlauben, um eine Bedrohung abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, oder im Falle einer Bedrohung dieser Weltraumsysteme oder -dienste sollte der Hohe Vertreter befugt sein, die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. In solchen Fällen sollte der Rat umgehend informiert werden und die vorläufigen Weisungen möglichst bald überprüfen.

(13)

Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale (GSMC) gemäß den Anforderungen in Absatz 2 des vorstehend genannten Artikels und den im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen gewährleisten. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sollte der Exekutivdirektor der Agentur dafür sorgen, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen.

(14)

Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen sollten gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Sicherheitsanforderungen und den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen betrieben werden.

(15)

Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst erhalten können, der von dem — im Rahmen des Galileo-Programms errichteten — Globalen Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird. Insbesondere legt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU das GSMC als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen Behörden des öffentlichen regulierten Dienstes, dem Rat und dem Hohen Vertreter sowie den Kontrollzentren fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind,

a)

um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union (im Folgenden: „Programm“) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder

b)

wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht.

(2)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — entsprechend Rechnung zu tragen.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder gegebenenfalls eine gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“) den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihnen bekannten Aspekte, die sie als relevant erachten.

(2)   Der Hohe Vertreter unterrichtet umgehend den Rat über die Bedrohung und deren etwaige Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und auf den Betrieb der Systeme oder die Erbringung der betroffenen Dienste.

Artikel 3

(1)   Der Rat befindet auf Vorschlag des Hohen Vertreters einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Agentur oder gegebenenfalls eine benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur.

(2)   Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren Auswirkungen die Weisungen, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, auf die im Rahmen der Komponenten des Programms errichteten Systeme oder erbrachten Dienste voraussichtlich haben.

(3)   Der Vorschlag des Hohen Vertreters im Sinne von Absatz 1 umfasst eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen Weisungen.

(4)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme zu allen vorgeschlagenen Weisungen vor.

Artikel 4

(1)   Wenn eine Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 1 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe Vertreter befugt, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. Der Hohe Vertreter kann den Generalsekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes anweisen, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur diese Weisungen im Namen des Hohen Vertreters zu erteilen.

(2)   Der Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 erteilten Weisungen in Kenntnis.

(3)   Die vorläufigen Weisungen des Hohen Vertreters werden vom Rat schnellstmöglich bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(4)   Der Hohe Vertreter überprüft kontinuierlich diese vorläufigen Weisungen, ändert sie gegebenenfalls oder widerruft sie, falls nicht länger unmittelbar gehandelt werden muss. Die vorläufigen Weisungen laufen in jedem Fall vier Wochen nach ihrer Erteilung oder auf Beschluss des Rates nach Absatz 3 aus.

Artikel 5

(1)   Binnen eines Jahres nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ ausgehend von der Risiko- und Bedrohungsanalyse der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente des Programms errichtetet bzw. erbracht wurden, sicherheitssensibel ist, arbeitet der Hohe Vertreter die operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst (oder beiden) erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Dabei wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten operativen Verfahren können zuvor festgelegte Weisungen umfassen, die von der Agentur oder einer einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur gegebenenfalls umzusetzen sind.

(3)   Die operativen Verfahren werden mindestens alle zwei Jahre — insbesondere als Ergebnis eines Prozesses der Erfahrungsauswertung im Anschluss an eine jährliche Bestandsaufnahme der Umsetzung dieses Beschlusses — oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Hohen Vertreter überprüft und dem PSK zur Genehmigung vorgelegt.

(4)   Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK mindestens jährlich über die laufenden Tätigkeiten zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses.

Artikel 6

(1)   In Übereinstimmung mit den von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften — einschließlich derjenigen über die Gewährung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU — ist der Hohe Vertreter befugt, mit Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.

(2)   Ist nach diesen Vereinbarungen der Zugang zu Verschlusssachen der Union erforderlich, so bedarf die Weitergabe oder der Austausch von Verschlusssachen der Zustimmung gemäß den anwendbaren Sicherheitsvorschriften.

Artikel 7

Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen zur Unterstützung des operativen Bedrohungsmanagements. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.

Artikel 9

Der Beschluss 2014/496/GASP wird aufgehoben.

Die operativen Verfahren, die im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP für das System „Galileo“ festgelegt wurden, kommen bis zu ihrer Aktualisierung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter zur Anwendung.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (siehe Seite 69 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).