ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
5. Mai 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/728 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2021/17)

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/729 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2021/18)

5

 

*

Beschluss (EU) 2021/730 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EU) 2021/728 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2021/17)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betreiber systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS), die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, haben sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS die höchsten anwendbaren Standards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (1) einhalten. Die Einhaltung dieser Standards durch das jeweilige SIPS wird von einer einzigen Zentralbank des Eurosystems überwacht, die zu diesem Zweck als zuständige Behörde benannt wird. Im Falle von SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllen, sollte die Überwachung von der Europäischen Zentralbank (EZB) als benannte zuständige Behörde durchgeführt werden. Bei solchen SIPS kann es jedoch unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein, die Einhaltung der Standards von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwachen zu lassen, um von den Kenntnissen der jeweiligen nationalen Zentralbank über das beaufsichtigte Unternehmen und deren zuvor etablierten Beziehung mit dem beaufsichtigten Unternehmen zu profitieren und die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anzuerkennen.

(2)

Zahlungssysteme werden als SIPS eingestuft (auch „ermitteln“ genannt), wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Kriterien in Bezug auf Größe, Marktanteil, grenzüberschreitende Tätigkeit und Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen für andere Finanzmarktinfrastrukturen erfüllen. Rasche technologische Entwicklungen in Verbindung mit sich ändernden Verbraucherpräferenzen können jedoch zu grundlegenden Änderungen bei der Art und Weise, wie Zahlungen erfolgen, führen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, alle möglicherweise relevanten Faktoren von systemischer Bedeutung zu berücksichtigen. Daher sollte eine zusätzliche, flexible und zukunftsorientierte Methodik für die Einstufung von Zahlungssystemen als SIPS eingeführt werden, um sicherzustellen, dass solche Zahlungssysteme den höchsten anwendbaren Überwachungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) unterliegen.

(3)

Damit sichergestellt ist, dass Verfahrensgarantien sowohl vor als auch nach Erlass eines Beschlusses des EZB-Rats zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS bestehen, sollten in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Zu diesen Verfahren gehört eine schriftliche Mitteilung der EZB bei der Einleitung eines Einstufungsverfahrens, in der die Gründe für ihre Entscheidung, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen, aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Rechte des Systembetreibers auf Akteneinsicht, auf Anhörung und auf Beantragung einer internen Überprüfung des Beschlusses, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegt werden.

(4)

Die Geschäftstätigkeit von SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so weit wie möglich die Kontinuität gewahrt und häufige Neueinstufungen von Zahlungssystemen vermieden werden, sollte ein Zahlungssystem nicht mehr als SIPS eingestuft werden, wenn es die Kriterien für die Einstufung als SIPS in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen nicht erfüllt. Die Beibehaltung des SIPS-Status für die Dauer eines solchen Zeitraums könnte jedoch unangebracht sein, wenn es unwahrscheinlich ist, dass das System die Kriterien für die Einstufung als SIPS bei der nächsten Überprüfung erfüllen wird. Daher sollte auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Neueinstufung auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung bestehen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der EZB-Rat erlässt einen begründeten Beschluss, mit dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt), ihre jeweiligen Betreiber und die zuständigen Behörden bestimmt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.“

b)

Folgender Absatz 3-a wird eingefügt:

„(3-a)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 2 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln“ genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

a)

Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt.

b)

Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird.“

c)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob diese Zahlungssysteme weiterhin die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllen. Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss wird aufgehoben, wenn

a)

bei zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, oder

b)

bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, und der SIPS-Betreiber zur Zufriedenheit des EZB-Rats nachweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das SIPS diese Kriteirien bis zur nächsten Überprüfung erfüllen wird.“

d)

Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„(3b)   Der Betreiber des Zahlungssystems hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschlusses zur Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS eine Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat zu beantragen. Der Antrag hat alle ergänzenden Informationen zu enthalten und muss schriftlich beim EZB-Rat gestellt werden. Ein begründeter Beschluss des EZB-Rats zu einem solchen Antrag wird dem Betreiber des Zahlungssystems schriftlich mitgeteilt. In der schriftlichen Mitteilung muss der betreffende Betreiber über sein im Vertrag festgelegtes Recht auf gerichtliche Überprüfung belehrt werden. Erlässt der EZB-Rat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluss, so gilt der Antrag auf Überprüfung als abgelehnt.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚zuständige Behörde‘:

a)

die nationale Zentralbank des Eurosystems, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde; oder

b)

wenn es sich um ein Zahlungssystem handelt, das ein SIPS ist, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii genannten Kriterien erfüllt, entweder

i)

die EZB oder

ii)

sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank des Eurosystems, wenn die betreffende nationale Zentralbank während eines Zeitraums von fünf oder mehr Jahren unmittelbar vor Erlass des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschlusses als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde.“

3.

Folgende Artikel 2a bis 2d werden eingefügt:

„Artikel 2a

Schriftliche Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

Die EZB teilt dem Betreiber des Zahlungssystems ihre Absicht mit, ein Verfahren zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS im Einklang mit Artikel 1 einzuleiten. In der schriftlichen Mitteilung sind alle wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe im Zusammenhang mit einer möglichen Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS anzugeben.

Artikel 2b

Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

Nach Eingang der in Artikel 2a genannten schriftlichen Mitteilung hat der Betreiber des Zahlungssystems das Recht, Einsicht in Akten, Dokumente oder sonstige Unterlagen der EZB zu nehmen, die als Grundlage für die Einstufung des Zahlungssystems als SIPS dienen. Dieses Recht gilt nicht für Informationen, die gegenüber der EZB, einer nationalen Zentralbank oder anderen Dritten, einschließlich anderer Organe oder Einrichtungen der Union, als vertraulich gelten.

Artikel 2c

Recht auf Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

(1)   In der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 2a ist eine Frist vorzusehen, innerhalb derer der Betreiber des Zahlungssystems zu den in der schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen schriftlich Einwände vorbringen oder Stellung nehmen kann. Diese Frist muss mindestens 30 Arbeitstage ab Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betreiber des Zahlungssystems betragen.

(2)   Die EZB kann dem Betreiber des Zahlungssystems auf Anfrage die Gelegenheit geben, im Rahmen einer mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen. Es ist ein schriftliches Protokoll dieser Anhörung zu erstellen und von allen Parteien zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls wird allen Parteien zur Verfügung gestellt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die Gelegenheit zu geben, zu den in der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen Einwände vorzubringen oder Stellung zu nehmen, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens für das Finanzsystem als erforderlich angesehen wird.

Artikel 2d

Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

(1)   Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe angegeben werden, auf die der Beschluss der EZB gestützt ist.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 2c Absatz 3 hat die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss ausschließlich auf Tatsachen und rechtliche Gründe zu stützen, zu denen der Betreiber des Zahlungssystems Stellung nehmen konnte.“

4.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB erlässt einen Beschluss zu den Verfahren und Bedingungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse. Im Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie diese Befugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.“

5.

Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die EZB erlässt einen Beschluss zu dem Verfahren, das einzuhalten ist, wenn Korrekturmaßnahmen angeordnet werden. In dem Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie dieses Verfahren einzuhalten ist, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).


BESCHLÜSSE

5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/5


BESCHLUSS (EU) 2021/729 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. April 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2021/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Hierzu gehört auch, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung oder zur Verhinderung der Wiederholung dieser Nichteinhaltung anordnen kann. Der Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (2) wurde gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) erlassen und enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren, nach denen SIPS-Betreibern Korrekturmaßnahmen angeordnet werden können.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwacht wird. Auf diese Weise werden die Kenntnisse der betreffenden nationalen Zentralbank in Bezug auf das beaufsichtigte System sowie die bereits bestehende Beziehung genutzt und darüber hinaus wird die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anerkannt.

(3)

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) sollte daher geändert werden, um das Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen klarzustellen, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Kriterien erfüllt.

(4)

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden.

b)

Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, die das betreffende Verfahren einleitet, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn das betreffende Verfahren von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam eingeleitet wird.

c)

Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen.

d)

Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Sind sowohl die EZB als auch eine NZB gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) als zuständige Behörden benannt, nimmt entweder das Beschlussorgan der EZB oder das Beschlussorgan der NZB – je nachdem, welche der beiden Zentralbanken als benannte zuständige Behörde das betreffende Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme eingeleitet hat – einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Wurde das Verfahren von beiden zuständigen Behörden gemeinsam eingeleitet, so nehmen die Beschlussorgane beider Zentralbanken den Beschluss an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)(ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34).


5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/7


BESCHLUSS (EU) 2021/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. April 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Einige dieser Befugnisse sind in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) aufgeführt, auf deren Grundlage die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25) (2) erlassen hat, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Ausübung dieser Überwachungsbefugnisse durch die zuständigen Behörden im Einzelnen festgelegt sind.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwacht wird. Auf diese Weise werden die Kenntnisse der betreffenden nationalen Zentralbank in Bezug auf das beaufsichtigte System sowie die bereits bestehende Beziehung genutzt und darüber hinaus wird die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anerkannt.

(3)

Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher geändert werden, um klarzustellen, wie die betreffenden Überwachungsbefugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllt.

(4)

Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden.

b)

Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Befugnis gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, welche die betreffende Befugnis ausübt, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn die betreffende Befugnis von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam ausgeübt wird.

c)

Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen.

d)

Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers bzw. eines unabhängigen Gutachters gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.

(2)  Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 16).