ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
3. Mai 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


VERORDNUNG (EU) 2021/690 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 173 und 338,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der Union. Seit seiner Gründung hat er einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet, und er sollte weiterhin allen Bürgern und Unternehmen gleichermaßen von Nutzen sein. Er hat für Unternehmen in der Union, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), neue Chancen und Größenvorteile geschaffen und ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Der Binnenmarkt hat zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen und den Verbrauchern eine größere Auswahl hochwertiger Produkte und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen geboten. Er ist weiterhin ein Motor für den Aufbau eines stärker integrierten Marktes und einer stärkeren, ausgewogeneren und faireren Wirtschaft. Er ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Union und ihr größter Trumpf in einer zunehmend globalisierten Welt sowie ein zentrales Element, um den ökologischen und digitalen Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft als Reaktion auf den zunehmenden Druck des Klimawandels zu vollziehen.

(2)

Der Binnenmarkt muss kontinuierlich an ein sich rasch wandelndes Umfeld der digitalen Revolution und der Globalisierung angepasst werden. Die neue Ära der digitalen Innovation bietet Unternehmen und Privatpersonen nach wie vor Chancen und schafft neue Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Geschäftsmodelle sowie Möglichkeiten für die effiziente Erstellung hochwertiger Statistiken. Sie stellt aber auch eine Herausforderung in Bezug auf die Regulierung, die Durchsetzung, den Verbraucherschutz und die Sicherheit dar.

(3)

Ein umfangreiches Regelwerk der Union liegt dem Funktionieren des Binnenmarkts zugrunde. Es betrifft insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, die Normung, die gegenseitige Anerkennung, die Konformitätsbewertung, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung. Es besteht auch aus Vorschriften in Bezug auf Unternehmen, Handel und Finanztransaktionen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die Erstellung europäischer Statistiken und die Förderung eines fairen Wettbewerbs. Dieses umfangreiche Regelwerk der Union schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen der Verbraucher und der Unternehmen unerlässlich sind.

(4)

Dennoch bleiben diskriminierende, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Hindernisse bestehen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen, und es treten neue Hindernisse auf. Vorschriften zu beschließen ist nur ein erster Schritt; genauso wichtig ist es, dafür zu sorgen, dass sie ihre Wirkung erzielen. Die derzeitigen Herausforderungen bei der Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die geringe Zahl grenzüberschreitender öffentlicher Aufträge schränken die Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher ein. Der Abbau solcher Hindernisse ist letztlich eine Frage des Vertrauens der Bürger in die Union und in ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erzielen sowie Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und gleichzeitig das öffentliche Interesse zu schützen.

(5)

Vormals gab es getrennte Programme für Maßnahmen der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen sowie im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel. Einige zusätzliche Tätigkeiten wurden direkt im Rahmen der Haushaltslinien des Binnenmarkts finanziert. Nun gilt es, eine Straffung der verschiedenen Maßnahmen vorzunehmen und die Synergien zwischen ihnen auszuschöpfen sowie einen flexibleren, transparenteren, einfacheren und anpassungsfähigeren Rahmen für die Finanzierung von Tätigkeiten zu schaffen, mit denen ein reibungslos funktionierender nachhaltiger Binnenmarkt verwirklicht werden soll. Daher sollte ein neues Programm aufgestellt werden, in dem die vormals im Rahmen dieser anderen Programme und anderer einschlägiger Haushaltslinien finanzierten Tätigkeiten zusammengeführt werden. Dieses Programm sollte auch neue Initiativen umfassen‚ mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und zugleich Überschneidungen mit verwandten Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollen.

(6)

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) waren Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das vorherige Europäische Statistische Programm fielen, indem ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen. Fachliche Unabhängigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

(7)

Es ist daher angebracht, ein Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, der Normung, der Marktüberwachung und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm, im Folgenden „Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an jene des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (6) anzugleichen.

(8)

Das Programm sollte die Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union unterstützen, die das Fundament für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bilden. Es sollte darüber hinaus die Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen unterstützen, um alle Akteure des Binnenmarkts zu befähigen, darunter Unternehmen, Bürger — einschließlich Verbraucher — und Arbeitnehmer, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden. Zu diesem Zweck sollte das Programm darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, den Aufbau von Kapazitäten und die Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, darunter den in der Tourismusbranche tätigen, zu fördern. Die Nachhaltigkeit von Unternehmen ist wichtig für den Erhalt ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und trägt zum Übergang zu einer wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigeren Union bei, der mit Digitalisierung und dem Eintreten für eine nachhaltige Wirtschaftsweise einhergehen sollte. Das Programm sollte auch die Durchsetzung der Verbraucherschutz- und Sicherheitsvorschriften fördern. Es sollte außerdem Unternehmen und Privatpersonen für ihre Rechte sensibilisieren, indem ihnen die richtigen Instrumente, geeignete Informationen und sachgerechte Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung in der Union verstärkt wird. Darüber hinaus sollte das Programm darauf abzielen, die regulatorische und administrative Zusammenarbeit zu verbessern — insbesondere durch Schulungsprogramme, den Austausch bewährter Verfahren und den Aufbau von Wissens- und Kompetenzgrundlagen, einschließlich der Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Entwicklung unionsweiter und internationaler Normen sowie einer Rechtsetzung von hoher Qualität — auch durch breite Einbeziehung der Interessenträger — zu unterstützen, die der Durchführung des Unionsrechts zugrunde liegen.

Dies sollte auch den Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung umfassen, womit zur Transparenz und zum reibungslosen Funktionieren der Kapitalmärkte der Union und zur Verbesserung des Anlegerschutzes beigetragen würde. Das Programm sollte ferner darauf abzielen, die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen, die für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Schutz des Wohls von Mensch und Tier sowie Lebens- und Futtermittelsicherheit sorgen und zugleich die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung achten und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Außerdem sollte das Programm die Erstellung hochwertiger europäischer Statistiken gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiter ausgeführten Grundsätzen fördern.

(9)

Ein moderner Binnenmarkt, der sich auf die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens gründet, fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute. Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte Unternehmen in der Union bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg, dem Angebot einer breiteren Dienstleistungspalette zu besseren Preisen und der Wahrung hoher Standards zugunsten der Verbraucher und Arbeitnehmer unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Programm dazu beitragen, die Entwicklungen im Binnenmarkt besser zu überwachen und die verbleibenden diskriminierenden, ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse zu ermitteln und zu beseitigen, und es sollte gewährleisten, dass der Regelungsrahmen allen Formen der Innovation gerecht werden kann, einschließlich neuer technologischer Entwicklungen und Verfahren, innovativer Geschäftsmodelle im Dienstleistungssektor, kollaborativer und sozialer Wirtschaftsmodelle, sozialer Innovation und nichttechnologischer Innovation.

(10)

Die regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und — in Bereichen ohne derartige Unionsvorschriften — durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, sodass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dem freien Warenverkehr unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden dürfen. Hat der betreffende Mitgliedstaat Gründe, sich dem Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen, so kann er eine Beschränkung auferlegen, sofern eine solche Beschränkung nichtdiskriminierend ist, durch Ziele des legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist — wie in Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) niedergelegt — oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als zwingender Grund des öffentlichen Interesses anerkannt ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Bei nicht korrekter Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, etwa wenn ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt werden, wird Unternehmen der Marktzugang in anderen Mitgliedstaaten erschwert. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Die Annahme der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wird den wirtschaftlichen Nutzen in diesem Bereich voraussichtlich steigern. Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern, um sein Potenzial voll auszuschöpfen. Es sollte auch darauf abzielen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen, und zwar durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen, durch die Unterstützung der in der Verordnung (EU) 2019/515 genannten Produktinfostellen und durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den für die gegenseitige Anerkennung zuständigen Behörden.

(11)

Angesichts des sich rasch verändernden Umfelds der digitalen Revolution gibt es neue Herausforderungen in den Bereichen Regulierung und Durchsetzung, die Themen wie Cybersicherheit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Internet der Dinge oder künstliche Intelligenz sowie die entsprechenden ethischen Normen betreffen. Strenge Vorschriften zu Produktsicherheit und Klarheit bezüglich der Haftung sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Unionsbürger — einschließlich Verbraucher — und Unternehmen im Falle eines Schadens angemessenen Schutz genießen. Daher sollte das Programm zur raschen Anpassung und besseren Durchsetzung eines Produkthaftungssystems der Union beitragen, das Innovationen fördert und gleichzeitig die Sicherheit der Nutzer gewährleistet.

(12)

Das Inverkehrbringen von nicht mit dem Unionsrecht konformen Produkten, einschließlich aus Drittländern eingeführter Produkte, stellt ein Risiko für Unionsbürger — einschließlich Verbraucher — sowie für andere Endnutzer dar. Wirtschaftsteilnehmer, die konforme Produkte auf konventionellem oder elektronischem Wege verkaufen, werden mit einem verzerrten Wettbewerb durch diejenigen konfrontiert, die die Vorschriften missachten, entweder aus Unkenntnis, absichtlich — zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils — oder infolge der Fragmentierung der Marktüberwachung innerhalb der Union. Die Marktüberwachungsbehörden sind häufig mit zu geringen Mitteln ausgestattet und können nur innerhalb der Landesgrenzen tätig werden, während Unternehmer unions- oder gar weltweit agieren. Vor allem im Bereich des Online-Handels haben die Marktüberwachungsbehörden erhebliche Probleme dabei, aus Drittländern eingeführte nichtkonforme Produkte zurückzuverfolgen, um die in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln.

Außerdem haben sie aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten erhebliche Probleme dabei, Risikobewertungen und Prüfungen vorzunehmen. Daher sollte das Programm auf die Verbesserung der Konformität von Produkten abzielen, indem das Bewusstsein für die geltenden Produktsicherheitsvorschriften der Union gestärkt wird, die Konformitätsprüfungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verschärft werden und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden gefördert wird. Darüber hinaus sollte das Programm zur Konsolidierung des bestehenden Rahmens für Marktüberwachungstätigkeiten beitragen, gemeinsame Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, den Informationsaustausch verbessern und die Konvergenz und stärkere Integration der Marktüberwachungstätigkeiten fördern. Zu diesem Zweck sollte das Programm insbesondere sicherstellen, dass die neuen Anforderungen, die mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführt wurden, strikt durchgesetzt werden, um den Verkauf nichtkonformer Produkte an Verbraucher sowie andere Endnutzer zu verhindern. Das Programm sollte daher die Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union stärken, zu einer einheitlicheren Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten beitragen und den Mitgliedstaaten die Vorteile des Binnenmarkts im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit gleichermaßen zugutekommen lassen.

(13)

Das Programm enthält zwar keine Ziele und Maßnahmen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, doch sollte bedacht werden, dass gefälschte Produkte häufig nicht die Anforderungen des Unionrechts bezüglich Produktsicherheit und Verbraucherschutz erfüllen und eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, insbesondere wenn diese Produkte über das Internet erworben werden. Das Programm sollte daher die Synergien mit anderen Unionsprogrammen auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement eingerichteten Instrument für Zollkontrollausrüstung, verstärken.

(14)

Um die Konformität von Kategorien harmonisierter Produkte mit einem höheren inhärenten Risiko zu erleichtern, hat die Union ein System für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt, mit dem deren Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft werden. Es ist unabdingbar, dass die Konformitätsbewertungsstellen zuverlässig und kompetent sind, da sie überprüfen, ob Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die größte Herausforderung besteht nun darin, zu gewährleisten, dass das Akkreditierungssystem weiterhin auf dem neuesten Stand ist und dass es mit gleichbleibender Stringenz in der gesamten Union umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte das Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konformitätsbewertungsstellen die für sie geltenden regulatorischen Anforderungen — beispielsweise Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — weiterhin erfüllen, insbesondere durch die Nutzung der Akkreditierung. Ebenso sollte das Programm Maßnahmen unterstützen, mit denen das europäische Akkreditierungssystem, insbesondere in neuen Politikbereichen, durch die Förderung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Europäischen Kooperation für die Akkreditierung weiter ausgebaut wird.

(15)

Da die Verbrauchermärkte mit der Entwicklung von Online-Handel und Online-Reisedienstleistungen keine Grenzen kennen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der Union dasselbe hohe Schutzniveau genießen, wenn Waren und Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Verkauf über das Internet stattfindet. Daher sollte das Programm gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen in Drittländern unterstützen können, z. B. im Hinblick auf den Austausch von Informationen über nichtkonforme Produkte.

(16)

Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Ausgabe öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu leisten. Wenn Aufträge nach dem „besten Preis-Leistungs-Verhältnis“ vergeben werden, schließt dies die Anwendung von Bewertungskriterien ein, mit denen nicht nur das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, sondern auch das vorteilhafteste Angebot im Hinblick auf den größten öffentlichen Mehrwert ermittelt wird. Sofern dies geltendem Unionsrecht entspricht, sollten Umweltaspekte, Aspekte des fairen Handels und soziale Aspekte Berücksichtigung finden und sollte bei großen Infrastrukturprojekten die Aufteilung öffentlicher Aufträge in Lose gefördert werden. Die Richtlinien 2014/23/EU (10), 2014/24/EU (11) und 2014/25/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das reibungslose Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union ausmachen, was Behörden, Unternehmen und Bürgern einschließlich Verbrauchern zugutekommt. Ordnungsgemäß durchgeführte Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind ein entscheidendes Instrument zur Stärkung des Binnenmarkts sowie zur Förderung des Wachstums der Unternehmen in der Union und der Arbeitsplätze in der Union. Daher sollten mit dem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, einen leichteren und besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten für KMU — insbesondere durch Beratungsdienste und Schulungen —, mehr Transparenz, Integrität und bessere Daten, die Förderung der Digitalisierung der Auftragsvergabe und der gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten —, die Verbesserung der Datenerfassung und -auswertung, unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools, sowie die Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Bezugnahme auf europäische und internationale Normen, die Bereitstellung von Leitlinien, den Abschluss vorteilhafter Handelsabkommen, die Stärkung der Zusammenarbeit nationaler Behörden und die Einleitung von Pilotprojekten gewährleisten.

(17)

Damit die Ziele des Programms erreicht und Erleichterungen für Bürger und Unternehmen erzielt werden, müssen zunehmend digitalisierte und vollständig zugängliche, nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden. Auch die Bemühungen um eine elektronische Verwaltung und elektronische Behördendienste müssen unter Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes und eines angemessenen Schutzes der Privatsphäre verstärkt werden. Dies bedeutet, dass die öffentlichen Verwaltungen diese öffentlichen Dienste gemeinsam mit Bürgern und Unternehmen aufbauen müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten im Binnenmarkt die Verfügbarkeit aktueller, präziser und leicht verständlicher Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern. Dies bedeutet, dass vereinfachte Informationen über die Verwaltungsformalitäten erhältlich sein sollten. Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung grenzübergreifender Probleme unverzichtbar. Außerdem sollten Behörden bei ihren Bemühungen zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt werden, z. B. durch die Vernetzung nationaler Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise sowie die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Austauschs von Informationen darüber, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Die bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts spielen in dieser Hinsicht bereits eine wichtige Rolle, und ihre Qualität, Sichtbarkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit sollten weiter verbessert werden. Das Programm sollte daher die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das zum Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors werden sollte, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger.

(18)

Das Programm sollte die Entwicklung des Regelungsrahmens der Union auf den Gebieten Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung sowie Vertragsrecht unterstützen, um Unternehmen, insbesondere KMU, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Akteuren Schutz zu bieten und um auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Darüber hinaus sollte es die angemessene Evaluierung, Durchführung und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands gewährleisten‚ Interessenträger informieren und unterstützen und den Informationsaustausch in diesem Bereich fördern. Das Programm sollte die Initiativen der Kommission zur Unterstützung eines klaren und geeigneten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und für Innovationen weiter unterstützen. Diese Initiativen sind notwendig, um die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf Haftung, Sicherheit, Ethik und Privatsphäre vor dem Hintergrund neuer Technologien, wie des Internets der Dinge, künstlicher Intelligenz, Robotik und 3D-Druck, zu erhöhen. Das Programm sollte auf die Förderung der Entwicklung datengesteuerter Geschäftstätigkeit abzielen, da eine solche Geschäftstätigkeit für die Leistung der Wirtschaft der Union im globalen Wettbewerb entscheidend sein wird.

(19)

Das Programm sollte auch die korrekte und vollständige Umsetzung und Anwendung — seitens der Mitgliedstaaten — des Rechtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung und die Entwicklung künftiger politischer Strategien zur Bewältigung neuer Herausforderungen in diesen Bereichen fördern. Darüber hinaus sollten einschlägige Tätigkeiten internationaler Organisationen von europäischem Interesse unterstützt werden, beispielsweise der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(20)

Die Verwirklichung des Ziels der Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Finanzstabilität und der Kapitalmarktunion, einschließlich der nachhaltigen Finanzierung, hängt in hohem Maße von faktengestützten politischen Maßnahmen der Union ab. Bei der Verwirklichung dieses Ziels sollte die Kommission eine aktive Rolle übernehmen, indem sie die Finanzmärkte und die Finanzstabilität fortlaufend überwacht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die Mitgliedstaaten beurteilt, prüft, ob die bestehenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und bei Auftreten neuer Risiken potenzielle Handlungsfelder ermittelt, all dies unter laufender Einbeziehung der Interessenträger während des gesamten Politikzyklus. Diese Tätigkeiten beruhen auf Analysen, Studien, Schulungsmaterial, Erhebungen, Konformitätsbewertungen, Evaluierungen und hochwertigen Statistiken und werden durch IT-Systeme und Kommunikationsmittel unterstützt.

(21)

Der AEUV sieht ein System von Regeln vor, mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird. Das Programm sollte zur Wettbewerbspolitik der Union beitragen, unter anderem indem die Zusammenarbeit mit Netzwerken sowie nationalen Behörden und Gerichten verbessert und verstärkt und die internationale Zusammenarbeit ausgebaut wird sowie indem sichergestellt wird, dass eine größere Gruppe von Interessenträgern erreicht wird, wenn es darum geht, die Rechte, Vorteile und Pflichten, die sich aus der Wettbewerbspolitik der Union ergeben, zu vermitteln und zu erläutern. Außerdem sollte das Programm dazu beitragen, die Analyse und Bewertung von Marktentwicklungen zu verbessern, unter anderem durch den Einsatz branchenspezifischer Untersuchungen und anderer Marktuntersuchungsinstrumente sowie durch einen systematischen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Dies sollte zu einem fairen Wettbewerb und gleichen Wettbewerbsbedingungen — auch auf globaler Ebene — beitragen und Unternehmen, insbesondere KMU, und Verbraucher befähigen, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu kommen.

(22)

Das Programm muss insbesondere die radikalen Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen, die sich aus dem laufenden ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft und des Unternehmensumfelds ergeben, insbesondere durch die exponentielle Zunahme der Menge und Nutzung von Daten, unter Berücksichtigung des steigenden Rückgriffs von Unternehmen auf künstliche Intelligenz, Massendaten-Algorithmen sowie andere IT-Instrumente und anderes IT-Fachwissen. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke unterstützt und eine umfassendere und intensivere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichten fördert, da ein unverfälschter Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend von den Maßnahmen der Genannten abhängen. Angesichts der besonderen Rolle, die der Wettbewerbspolitik bei der Verhinderung von Schaden für den Binnenmarkt durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jenseits der Grenzen der Union zukommt, sollte das Programm gegebenenfalls auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden unterstützen. Schließlich ist eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, damit mehr Bürger und Unternehmen die Vorteile eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt in vollem Umfang nutzen können. Dies sollte die Bemühungen unterstützen, den Unionsbürgern die Vorteile der Wettbewerbspolitik der Union besser aufzuzeigen, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Gruppen und einschlägigen Interessenträgern. Es ist davon auszugehen, dass bei der Durchführung des Programmteils mit Bezug zum Wettbewerb Flexibilität erforderlich sein wird, um dem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, der durch dynamische und rasche Entwicklungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinflusst wird, deren Tempo und Umfang schwer abzuschätzen sind. Diese Entwicklungen betreffen insbesondere die Bereiche Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Algorithmen, Massendaten, Cybersicherheit und forensische Technologie.

(23)

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts ist von größter Bedeutung. KMU sind der Motor der Unionswirtschaft. Sie machen 99,8 % aller Unternehmen in der Union und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus und tragen ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in allen Branchen mit einer regionalen und lokalen Dimension und damit zur Schaffung eines sozialen Zusammenhalts bei. KMU spielen eine wesentliche Rolle bei der Modernisierung der Industrie und dem ökologischen und digitalen Wandel in der Wirtschaft, einschließlich der Verwirklichung der Klimaneutralität. Das Programm sollte deshalb ihre Bemühungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Entwicklung umweltfreundlicher hochwertiger Produkte und Dienstleistungen unterstützen. Damit sollte das Programm auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU auf dem Weltmarkt beitragen.

(24)

KMU haben Herausforderungen gemein, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Zu diesen Herausforderungen zählen die Beschaffung von Finanzmitteln, die Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Einführung von kreativen Lösungen und Innovationen, unter anderem durch öffentliche Auftragsvergabe, sowie der Zugang zu globalen Märkten und Wertschöpfungsketten, um so ihre Internationalisierungstätigkeiten auszubauen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise angehen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Das Programm sollte auch den besonderen Bedürfnissen bestimmter Arten von KMU wie Kleinstunternehmen, im Dienstleistungsbereich tätigen KMU und im Handwerk tätigen KMU sowie aus Selbstständigen bestehenden KMU, Mitgliedern freier Berufe und sozialwirtschaftlichen Unternehmen Rechnung tragen. Sozialwirtschaftliche Unternehmen in der Union umfassen verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinigungen ohne Erwerbszweck, Stiftungen, Sozialunternehmen und andere Unternehmensformen. Da ihr Schwerpunkt in erster Linie auf der Schaffung gemeinsamer Werte und sozialer Auswirkungen für die Menschen und nicht auf der Gewinnerzielung liegt, können sie als Motor für soziale Innovation, transparente Unternehmensführung und Solidarität fungieren, indem sie den Großteil ihrer Gewinne oder Überschüsse in ihre Ziele investieren. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die spezifischen Bedürfnisse potenzieller neuer Unternehmer wie Jungunternehmer und Unternehmerinnen, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen gelegt werden.

(25)

Das Programm sollte KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Verordnung auf KMU sollte die Kommission alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, einschließlich der öffentlichen und privaten Organisationen der Mitgliedstaaten, die KMU vertreten, sowie der Einrichtungen der Mitgliedstaaten zur Handelsförderung.

(26)

Mit dem Programm sollte eine Kultur der Innovation unterstützt und gefördert werden, indem industrielle Ökosysteme geschaffen werden, in denen Unternehmensgründungen und das Wachstum von KMU gefördert werden können, mit Schwerpunkt auf allen KMU, die den Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels und eines zunehmend von Wettbewerb geprägten und sich immer schneller wandelnden Umfelds gewachsen sind. Das Programm sollte darauf abzielen, die Einführung von Innovationen zu unterstützen, indem neue kollaborative Geschäftsmodelle, die Vernetzung, die Wissensweitergabe und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen gefördert werden, auch im Rahmen europäischer Partnerschaften unter Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken.

(27)

Bei der Aufstellung von Arbeitsprogrammen zur Bereitstellung von Unterstützung für KMU sollten die strategischen Bestimmungen der KMU-Strategie und des Small Business Act sowie das in der KMU-Leistungsüberprüfung beschriebene Umfeld, in dem KMU tätig sind, berücksichtigt werden. Dem Netz der KMU-Beauftragten sollte ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(28)

Viele Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit den Problemen von KMU beim Zugang zu Finanzmitteln zu tun. Diese Probleme entstehen, da es für KMU schwierig ist, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen, und sie über zu geringe Vermögenswerte als Sicherheit für Kreditgeber (d. h. Sicherheiten/Bürgschaften) verfügen oder da sie die Mechanismen zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten, die auf Unionsebene, nationaler Ebene oder lokaler Ebene bereits bestehen, nicht kennen. Zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Finanzierung rühren daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und sich deshalb unter anderem mit Tätigkeiten zur Einführung von Innovationen, mit Digitalisierung und mit Internationalisierung sowie mit der Weiterqualifizierung und Umschulung ihrer Beschäftigten befassen müssen. Ein eingeschränkter Zugang zu Finanzmitteln wirkt sich negativ auf die Gründung von Unternehmen, auf deren Wachstum und Überlebensraten sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, rentable Unternehmen im Zuge einer Geschäftsnachfolge zu übernehmen.

(29)

Der Fachkräftemangel stellt eines der Haupthindernisse für das Wachstum von Unternehmen in der Union dar. Zur Förderung des Unternehmertums in der Union und zur Unterstützung des Wachstums von KMU und ihres digitalen und ökologischen Wandels sollte durch das Programm der Zugang zu Kompetenzen und Mentoring-Programmen für KMU und insbesondere die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Technologie, Unternehmensführung und Management gefördert und erleichtert werden. Dabei sollte sich die Kommission mit Initiativen im Rahmen anderer Unionsprogramme sowie nationaler und regionaler Programme abstimmen, um Synergien zu erhöhen und Überschneidungen zu vermeiden.

(30)

Um Marktversagen zu überwinden und sicherzustellen, dass KMU, einschließlich Start-ups und Scale-ups, weiterhin ihre Rolle als Fundament der Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft wahrnehmen können, benötigen KMU mehr Unterstützung in Form der Fremd- und Eigenkapitalinstrumente, die im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ des durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Fonds „InvestEU“ geschaffen wurden. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Kreditbürgschaftsfazilität hat einen erwiesenen Mehrwert und dürfte einen positiven Beitrag für mindestens 500 000 KMU leisten. Mehr Aufmerksamkeit könnte darauf gerichtet werden, bei den potenziellen Begünstigten das Bewusstsein für die Verfügbarkeit des Programms „InvestEU“ für KMU zu erhöhen.

(31)

Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten darauf abzielen, ihre politischen Ziele nicht nur mittels Finanzhilfen, sondern auch durch einen leichteren Zugang zu Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ des Fonds „InvestEU“ zu verwirklichen, und sollten Synergien mit anderen Unionsprogrammen verbessern. Alle Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(32)

Das Programm sollte KMU während ihres gesamten Lebenszyklus effektive Unterstützung zur Verfügung stellen, indem KMU von der Hilfe bei der Suche nach Partnern für gemeinsame Projekte bis zur Vermarktung und zum Marktzugang sowie beim Kapazitätsaufbau Beistand erhalten und die Zusammenarbeit in Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken gefördert wird. Es sollte auch den ökologischen und digitalen Wandel von KMU unterstützen und auf den einzigartigen Kenntnissen und dem Fachwissen aufbauen, die in Bezug auf KMU entwickelt wurden, sowie auf langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Unionsakteuren sowie nationalen und regionalen Akteuren. Diese Unterstützung sollte auf der Erfahrung des Enterprise Europe Network (EEN) als zentraler Anlaufstelle für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und für den Ausbau ihres Geschäfts im Binnenmarkt und darüber hinaus aufbauen. Das EEN wird für andere Unionsprogramme unter Nutzung von deren Finanzmitteln weiterhin Dienste erbringen, insbesondere für das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichtete Programm „Horizont Europa“. Darüber hinaus sollte das EEN eine stärkere Beteiligung von KMU an der Entwicklung von Initiativen der Binnenmarktpolitik, wie dem öffentlichen Auftragswesen und Normungsverfahren, erleichtern. Das EEN sollte die Zusammenarbeit mit Europäischen Digitalen Innovationszentren gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Programm „Digitales Europa“ und mit der InvestEU-Beratungsplattform verbessern. Zudem sollte das erfolgreiche Mentoring-Programm — Erasmus für junge Unternehmer — weiterhin das Instrument bleiben, mit dem neuen oder angehenden Unternehmern Geschäfts- und Managementerfahrungen ermöglicht werden, indem sie mit einem erfahrenen Unternehmer aus einem anderen Land als Partner zusammengebracht werden und von ihm lernen können, wodurch ihre unternehmerischen Fähigkeiten erweitert werden. Die geografische Reichweite des Programms sollte ausgeweitet werden und das Programm sollte Unternehmern mehr Möglichkeiten bieten, Partner zu finden, gegebenenfalls in Ergänzung zu anderen Initiativen der Union.

(33)

Zusätzliche Anstrengungen sollten darauf verwendet werden, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Initiativen des Programms zugänglicher zu machen, indem die Kosten, die KMU aufgrund komplizierter Antragsverfahren und Teilnahmeanforderungen entstehen, verringert werden. In diesem Zusammenhang sollte das EEN für KMU, die am Zugang zu Unionsmitteln interessiert sind, die Hauptinformationsstelle sein, also als zentrale Anlaufstelle fungieren, und ihnen maßgeschneiderte Beratung bieten. Es ist wichtig, an die Erfahrungen im Rahmen bestehender Maßnahmen zur Unterstützung von KMU anzuknüpfen, aber angesichts der sich wandelnden Bedingungen für KMU im Binnenmarkt zugleich offen zu bleiben für die Anpassung dieser Maßnahmen, insbesondere derjenigen in Bezug auf die Digitalisierung und den Verwaltungsaufwand.

(34)

Da Cluster ein günstiges und widerstandsfähiges Unternehmensumfeld bieten, sind sie ein strategisches Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Expansion von KMU. Sie können den ökologischen und digitalen Wandel der Industrie, einschließlich Dienstleistungen, erleichtern und durch die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen stärken. Es ist wichtig, dass gemeinsame Clusterinitiativen eine kritische Masse erreichen, da dies das Wachstum von KMU beschleunigen wird. Durch die Verbindung spezieller industrieller Ökosysteme werden mit Clustern neue Geschäftschancen für KMU geschaffen und werden diese besser in die strategischen Wertschöpfungsketten der Union und die globalen strategischen Wertschöpfungsketten integriert. Mit Unterstützung der Europäischen Plattform für Cluster-Zusammenarbeit und ihres Europäischen Wissenszentrums für Ressourceneffizienz sollte die Entwicklung transnationaler und interregionaler Partnerschaftsstrategien und die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten gefördert werden. Im Rahmen dieser Unterstützung sollte KMU ferner dabei geholfen werden, sich mit KMU aus Drittländern zusammenzuschließen. Eine nachhaltige Partnerschaft sollte durch die Bereitstellung einer Anschlussfinanzierung gefördert werden, sofern die Etappenziele in Bezug auf Leistung und Beteiligung erreicht werden. Die direkte Unterstützung von KMU sollte über Clusterorganisationen Folgendem zugutekommen: Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien, neuer Geschäftsmodelle, CO2-armer und ressourcenschonender Lösungen, von Kreativität und von Design, der Verbesserung der Qualifikationen, der Anwerbung von Talenten, der schnelleren Entwicklung des Unternehmertums und der Internationalisierung. Weitere spezialisierte Akteure der KMU-Unterstützung sollten in diese direkte Unterstützung von KMU eingebunden werden, um den industriellen Wandel und die Umsetzung von Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu erleichtern. Das Programm sollte daher zu den Innovationszentren der Union, insbesondere ihren digitalen Innovationszentren, und zu den Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik und von Horizont Europa beitragen und Verbindungen zu ihnen aufbauen. Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programm Erasmus+ könnten ebenfalls ausgelotet werden.

(35)

Das Programm sollte dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Unternehmen, insbesondere KMU, und Universitäten, Forschungszentren und sonstigen Einrichtungen, die an der Schaffung und Verbreitung von Wissen mitwirken, zu stärken. Diese Beziehungen könnten dazu beitragen, die Fähigkeit von Unternehmen zur Bewältigung der durch die neuen internationalen Rahmenbedingungen bedingten strategischen Herausforderungen zu verbessern.

(36)

KMU sind aufgrund ihrer geringeren Größe mit spezifischen Wachstumshindernissen konfrontiert. Für sie ist es besonders schwierig, zu wachsen und bestimmte Geschäftstätigkeiten auszuweiten. Auf der Grundlage der Erfolge des KMU-Instruments und der Unions-Clusterprojekte für neue industrielle Wertschöpfungsketten im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Programms „Horizont 2020“ sowie der damit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollte das Programm KMU in allen entscheidenden Phasen ihrer Entwicklung Unterstützung für Expansionstätigkeiten bieten, einschließlich Unterstützung bei der Internationalisierung, der Einführung von Innovationen und Vermarktungstätigkeiten. Diese Unterstützung würde die Unterstützung durch den Europäischen Innovationsrat im Rahmen von Horizont Europa ergänzen, die — neben der Unterstützung für alle Arten von Innovationen, einschließlich inkrementeller Innovationen — in erster Linie auf bahnbrechende und disruptive Innovationen und somit auf innovative KMU ausgerichtet sein wird und insbesondere auf marktschaffende Innovationen abstellen wird.

(37)

Kreativität und alle Formen der Innovation, einschließlich Innovationen zugunsten einer höheren Ressourcen- und Energieeffizienz, sind für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten der Union von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen Katalysatoren für die Modernisierung der Unternehmens- und Industriebranchen dar und tragen zu einem intelligenten und integrativen nachhaltigen Wachstum bei. Jedoch sind KMU noch sehr zurückhaltend bei ihrer Einführung. Das Programm sollte daher gezielte Maßnahmen, Netzwerke und Partnerschaften für kreativitätsgetragene Innovation unterstützen, um KMU in die Lage versetzen, den ökologischen und digitalen Wandel in allen industriellen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zu bewältigen.

(38)

Europäische Normen spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt. Sie sind von vitalem Interesse für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU. Außerdem sind europäische Normen ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Rechtsetzung und der politischen Strategien der Union in einer Reihe von Schlüsselbereichen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels, wie Energie, Klimawandel und Umweltschutz, Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Nutzung und Recycling von Ressourcen, Innovation, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie Bevölkerungsalterung, und leisten damit einen positiven Beitrag zur Gesellschaft insgesamt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass zur Maximierung dieses Beitrags Normen schneller und rechtzeitiger ausgearbeitet werden müssen und mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derjenigen, die Verbraucher vertreten, besser einzubeziehen.

(39)

Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geregelt und über eine langjährige öffentlich-private Partnerschaft umgesetzt, die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung sowie der Ziele der allgemeinen und bereichsspezifischen Normungspolitik der Union von grundlegender Bedeutung ist.

(40)

Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung und die nichtfinanzielle Berichterstattung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Finanzmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts vor dem Hintergrund der Bankenunion und der Kapitalmarktunion von grundlegender Bedeutung.

(41)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sind die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards Board) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses nur dann in das Unionsrecht zu übernehmen — damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Union notiert sind, sie anwenden können —, wenn die IFRS den Anforderungen der genannten Verordnung genügen, einschließlich der Anforderung, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) vermitteln und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen auf transparente und der demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegende Weise entwickelt werden. Daher spielen die IFRS für das Funktionieren des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts in Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb im Rahmen des Programms angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

(42)

Angesichts der Rolle, die die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group — EFRAG) bei der Beurteilung der Frage spielt, ob die IFRS den Anforderungen des Unionsrechts und der Politik der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechen, muss die Union außerdem eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb im Rahmen des Programms zu dieser Finanzierung beitragen. Die fachliche Arbeit der EFRAG sollte sich auf die fachliche Beratung der Kommission hinsichtlich der Übernahme der IFRS sowie des geeigneten Maßes an Unionsbeteiligung an der Ausarbeitung dieser IFRS konzentrieren und sicherstellen, dass die Interessen der Union beim internationalen Normungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Diese Interessen sollten das „Vorsichtsprinzip“, die Beibehaltung des Erfordernisses eines „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes“ gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sowie die Wahrung des europäischen öffentlichen Interesses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 umfassen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der IFRS auf die Finanzstabilität und die Wirtschaft. Das europäische Laboratorium für Unternehmensberichterstattung (European Corporate Reporting Lab) wurde als Teil der EFRAG eingerichtet, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung zu fördern. Es bietet ein Forum, in dem sich Unternehmen und Investoren über bewährte Verfahren, insbesondere im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, austauschen können. Aufbauend auf dieser Arbeit sollte die EFRAG auch zur Entwicklung von Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung beitragen.

(43)

Im Bereich der verpflichtenden Abschlussprüfung wurde 2005 das Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (International Federation of Accountants — IFAC), eingesetzt. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der Internationalen Abschlussprüfungsstandards (International Standards on Auditing — ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie insbesondere gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erarbeitet wurden. Angesichts der möglichen Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass diese die Anforderungen der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen, ist es wichtig, im Rahmen des Programms angemessene Finanzierungsregelungen für das PIOB festzulegen.

(44)

Die Union trägt dazu bei, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird, die Position der Verbraucher gestärkt wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die politischen Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger als Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und dabei ihre Sicherheit und ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und der Wettbewerb im Binnenmarkt somit fair ist. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen und fundierten Entscheidungen zu befähigen, sie zu solchen Entscheidungen zu ermutigen und sie darin zu unterstützen und so zu einer nachhaltigen sowie energie- und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen.

(45)

Das Programm sollte darauf abzielen, Verbraucher, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden für die Rechtsvorschriften der Union zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit zu sensibilisieren. Außerdem sollte es die Position der Verbraucher und Verbraucherverbände auf nationaler Ebene und auf Unionsebene stärken. Erreicht werden sollte dies insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Verbraucherverbands (Bureau Européen des Unions de Consommateurs — BEUC), der als langjährig etablierte und anerkannte Nichtregierungsorganisation zur Vertretung der Verbraucherinteressen in allen relevanten Politikbereichen der Union agiert und dadurch imstande ist, bessere Synergien zur Stärkung des Verbraucherschutzes aufzubauen. Erreicht werden sollte dies insbesondere auch durch die Unterstützung der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation — ANEC), die die Verbraucherinteressen in Bezug auf Fragen der Normung vertritt. Besondere Beachtung sollte dabei neuen Bedürfnissen des Marktes in Bezug auf die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs zukommen, indem insbesondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen durch eine bessere Information der Verbraucher über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten irreführende Praktiken des geplanten Verschleißes und andere irreführende Praktiken wie falsche Umweltangaben bekämpft werden. Besondere Beachtung sollte ferner der Vermeidung der Schwachstellen und der Bewältigung der Herausforderungen zukommen, die durch die Digitalisierung der Wirtschaft — beispielsweise in Bezug auf vernetzte Produkte, das Internet der Dinge, künstliche Intelligenz und den Einsatz von Algorithmen — und durch die Entwicklung neuer Konsummuster und Geschäftsmodelle entstehen. Das Programm sollte Maßnahmen zur Entwicklung relevanter Informationen über Märkte, einschließlich der Veröffentlichung der EU-Verbraucherbarometer, unterstützen.

(46)

Das Programm sollte die zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich derjenigen, die für die Überwachung der Produktsicherheit zuständig sind und die vor allem über das Schnellwarnsystem der Union für gefährliche Produkte zusammenarbeiten. Es sollte außerdem die Durchsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Drittländern und in der Union unterstützen. Das Programm sollte auch den Zugang aller Verbraucher und Händler zu einer effektiven außergerichtlichen Streitbeilegung, zur Online-Streitbeilegung sowie zu Informationen über das Verfahren, um sich Klagen auf Abhilfe anzuschließen, gewährleisten.

(47)

Durch das Programm sollte auch das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt werden, das Verbrauchern dabei hilft, ihre Verbraucherrechte in der Union geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend — ob online oder auf Reisen — Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im Europäischen Wirtschaftsraum erwerben. Das aus 29 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union seit mehr als 15 Jahren gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt seither seinen Mehrwert in Bezug auf die Stärkung des Vertrauens von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt unter Beweis. Es bearbeitet mehr als 120 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine Informationstätigkeiten in der Presse und im Internet. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke in der Union zur Unterstützung der Bürger dar, und die meisten seiner Zentren verfügen über Kontaktstellen für Beratung zu Aspekten des Binnenmarktrechts, etwa der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25). Evaluationen haben die Bedeutung einer Fortsetzung der Tätigkeiten der Zentren bekräftigt. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren kann auch eine wichtige Quelle von Informationen über Herausforderungen und Probleme der Verbraucher auf lokaler Ebene sein, die für die Politikgestaltung der Union und für den Schutz der Interessen der Verbraucher von Belang sind. Außerdem wird beabsichtigt, dass das Netzwerk Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern ausarbeitet.

(48)

Die Richtlinien 98/6/EG (26), 2005/29/EG (27), 2011/83/EU (28), (EU) 2019/2161 (29) und (EU) 2020/1828 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erlassen, um unter anderem die Gleichbehandlung der Verbraucher im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf grenzüberschreitende Fragen wie den Verkauf nichtkonformer Produkte im Kraftfahrzeugsektor, unterschiedliche Qualitätsstandards für Produkte oder die Probleme von Fluggästen bei der Annullierung von Flügen oder bei großen Flugverspätungen zu gewährleisten. Mit diesen Richtlinien sollen außerdem die Durchsetzungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten gestärkt, die Produktsicherheit erhöht, die internationale Zusammenarbeit verbessert und neue Möglichkeiten für Rechtsbehelfe, insbesondere im Rahmen von Verbandsklagen durch qualifizierte Einrichtungen, geschaffen werden. Im Mai 2017 führte die Kommission eine Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der Union durch, die die Notwendigkeit offenlegte, Vorschriften besser durchzusetzen und die Einlegung von Rechtsmitteln durch Verbraucher im Falle von Verletzungen von Verbraucherrechten zu erleichtern. Vor dem Hintergrund dieser Eignungsprüfung sollte die Unterstützung der vollständigen Umsetzung dieser Richtlinien und Maßnahmen und die Förderung ihrer grenzübergreifenden Durchsetzung daher Priorität haben.

(49)

Die Bürger sind vom Funktionieren der Finanzmärkte besonders betroffen und sollten daher umfassender über die diesbezüglichen Rechte, Risiken und Vorteile informiert werden. Die Finanzmärkte stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarkts dar und bedürfen eines soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, der nicht nur Finanzstabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, darunter Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Mitglieder und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Das Programm sollte einen Beitrag dazu leisten, die Fähigkeit der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen zur Teilnahme an der Politikgestaltung zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung und Verbreitung verständlicher, vollständiger und nutzerfreundlicher Informationen über Produkte, die an den Finanzmärkten angeboten werden.

(50)

Das Programm sollte daher auch weiterhin die speziellen Tätigkeiten unterstützen, die in dem Programm für den Aufbau von Kapazitäten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen in die Gestaltung der Unionspolitik für den Zeitraum 2017-2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) vorgesehen sind, mit dem das Pilotprojekt und die vorbereitende Maßnahme der Jahre 2012-2017 fortgeführt wurden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass sich politische Entscheidungsträger der Standpunkte anderer Interessenträger als professioneller Finanzmarktakteure bewusst sind und dass die Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen besser vertreten werden. Im Rahmen des Programms sollten dessen Methodik sowie bewährte Verfahren zur Verbesserung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen kontinuierlich weiterentwickelt werden, um Aspekte zu ermitteln, die für die Politikgestaltung der Union relevant sind, und um sicherzustellen, dass die Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen geschützt werden. Dies sollte die politischen Strategien im Bereich der Finanzdienstleistungen verbessern, insbesondere diejenigen mit dem Ziel eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die anstehenden Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung und eines größeren Finanzwissens.

(51)

Im Rahmen des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme der Jahre 2012-2017 vergab die Kommission nach einer jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen an zwei Organisationen. Bei den beiden Organisationen handelt es sich um „Finance Watch“, im Jahr 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet, und um „Better Finance“, das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anlegern und Aktionären seit 2009. Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/826 eingerichteten Programms für den Aufbau von Kapazitäten wurde festgelegt, dass diese beiden Organisationen die alleinigen Begünstigten sind. Es ist daher erforderlich, die Kofinanzierung dieser Organisationen im Rahmen des Programms fortzusetzen. Diese Finanzierung sollte jedoch von einer gründlichen Evaluierung der Wirksamkeit und der Auswirkungen, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele erreicht wurden, abhängen. Falls in diesem Zusammenhang andere potenzielle Begünstigte auftreten, zu deren vorrangigen Zielen und Tätigkeiten die Interessensvertretung von Verbrauchern und Endnutzern auf Unionsebene gehört und die durch ihre Mitglieder eine breite geografische Abdeckung und ein breites Spektrum von Interessen vorweisen können, sollte ihnen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen offenstehen.

(52)

Ein hohes Gesundheitsschutzniveau im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ist notwendig, um Verbraucher zu schützen und ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen. Eine sichere und nachhaltige Lebensmittelversorgungskette stellt eine Voraussetzung für das Funktionieren der Gesellschaft und des Binnenmarkts dar. Die Verhinderung grenzüberschreitender Gesundheitskrisen und Lebensmittelskandale ist von größter Bedeutung, da diese das Funktionieren des Binnenmarkts durch Beeinträchtigung des Personen- und Warenverkehrs sowie der Produktion und des Verbrauchs stören. Daher sollten mit dem Programm konkrete Maßnahmen unterstützt werden, wie etwa die Schaffung von Notfallmaßnahmen für Krisensituationen mit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzengesundheit.

(53)

Allgemeines Ziel des Unionsrechts im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ist es, ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette zu wahren, die Verbesserung des Tierwohls zu unterstützen, zu einem hohen Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und einem hohen Umweltschutzniveau, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und unter Berücksichtigung von Situationen, die durch mögliche Auswirkungen des Klimawandels in den Mitgliedstaaten ausgelöst werden, beizutragen und zugleich die Nachhaltigkeit der Lebens- und Futtermittelproduktion zu verbessern und zur Ernährungssicherheit und zu erschwinglichen Preisen beizutragen, die Lebensmittelverschwendung zu verringern, die Qualitätsstandards bei Produkten unionsweit zu erhöhen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Lebens- und Futtermittelindustrie der Union und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu steigern, auch durch Impulse für Forschung und Innovation.

(54)

Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden. Insbesondere sollten abweichend von dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegten Grundsatz des Rückwirkungsverbots die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein, einschließlich Kosten, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten sich anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten für Überwachungs-, Präventions- und Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, eines Mitgliedstaats oder seiner überseeischen Länder und Gebiete sowie für Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union sollten ebenfalls förderfähig sein.

(55)

In Anbetracht der zunehmenden Globalisierung im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sind amtliche Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden, auch in Bezug auf Einfuhren. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme sind von entscheidender Bedeutung, um entlang der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau sowie das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Tierwohl zu gewährleisten. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Europäischen Union mit einem Finanzbeitrag dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission gebilligten Arbeitsprogramme ergeben, und ein solcher Finanzbeitrag kann auch nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzen- und Tiergesundheit zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) von den Mitgliedstaaten mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen, sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert für die Union darstellen und dass im Rahmen des Programms ausreichende Mittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen. Da außerdem die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit entsprechender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu einschlägigen, von den zuständigen Behörden organisierten Austauschprogrammen leisten.

(56)

Antimikrobielle Resistenzen sind ein zunehmendes Gesundheitsproblem in der Union und weltweit. Daher sollte es möglich sein, Maßnahmen zur Unterstützung der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Programms zu kofinanzieren.

(57)

Im Rahmen des Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten gestützte Entscheidungsfindung. Europäische Statistiken sollten zeitnah verfügbar sein und zur Umsetzung der im AEUV genannten politischen Strategien der Union beitragen, insbesondere einer verstärkten und integrierten wirtschaftspolitischen Steuerung, der sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Kohäsion, der nachhaltigen Entwicklung, der Agrarpolitik, der sozialen Dimension Europas und der Globalisierung.

(58)

Europäische Statistiken sind für die Entscheidungsfindung in der Union sowie für die Messung der Leistung und der Auswirkungen von Initiativen der Union unerlässlich. Daher ist es wichtig, die fortgesetzte Bereitstellung und Entwicklung europäischer Statistiken mit einem unionsweiten, über eine Binnenmarktperspektive hinausgehenden Ansatz sicherzustellen, um alle Tätigkeiten und Politikbereiche der Union abzudecken, einschließlich der Befähigung von Unternehmen und Bürgern zu fundierten Entscheidungen.

(59)

Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt der Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 spezifischen Anforderungen, insbesondere denjenigen der genannten Verordnung, in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze sowie die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seiner Verwaltung, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission (Eurostat) und der Einrichtung und Umsetzung der Programmplanung für die statistischen Tätigkeiten.

(60)

Der Entwurf des Programmteils betreffend den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt.

(61)

Die Union und die Mitgliedstaaten sind entschlossen, bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eine Vorreiterrolle einzunehmen. Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 fördern die Union und die Mitgliedstaaten ein stärkeres, nachhaltigeres, inklusiveres, sichereres und wohlhabenderes Europa. Das Programm sollte einen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 leisten, auch durch Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung und indem zu diesem Zweck eine klare und erkennbare Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eingegangen wird.

(62)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollte dieses Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. In diesem Zusammenhang sollten mit dem Programm Tätigkeiten gefördert werden, die den Klima- und Umweltnormen sowie den Prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) nicht erheblich beeinträchtigen.

(63)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (35), bildet.

(64)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (36) sieht die Zusammenarbeit in den Bereichen, die Bestandteil des Programms sind, zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, andererseits vor. Es sollte auch möglich sein, das Programm für die Teilnahme von beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und anderen Drittländern zu öffnen. Darüber hinaus sollte das Programm im Bereich der europäischen Statistiken nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (37) der Schweiz offenstehen.

(65)

Drittländer, die Mitglieder des EWR sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(66)

Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(67)

Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und früheren Haushaltslinien durchgeführten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen insbesondere auf eine Stärkung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Außerdem sollten Aufstellungen voraussichtlicher Tätigkeiten in Bezug auf spezifische Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz oder spezifischer Tätigkeiten aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, etwa spezifischer Tätigkeiten in den Bereichen Normung, Marktüberwachung, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, in das Programm aufgenommen werden.

(68)

Es ist erforderlich, bestimmte Kategorien förderfähiger Einrichtungen sowie diejenigen Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sein sollten, festzulegen.

(69)

Angesichts der zunehmenden Vernetzung und Digitalisierung der globalen Wirtschaft sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsteilnehmer in bestimmte Tätigkeiten einzubeziehen.

(70)

Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben. Da es für einige der spezifischen Ziele notwendig sein könnte, förderfähige Kosten in völler Höhe zu finanzieren, sollte es möglich sein, von Artikel 190 der Haushaltsordnung abzuweichen.

(71)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. In solchen Fällen wären die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten zwar grundsätzlich nicht förderfähig, doch sollte eine Förderung angesichts des verspäteten Inkrafttretens dieses Programms und zur Vermeidung von Störungen bei der Bereitstellung von Unionsmitteln, die den Interessen der Union zuwiderlaufen könnten, ausnahmsweise möglich sein. Sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität erforderlich ist, sollten daher für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 die Kosten einer bereits begonnenen Maßnahme ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein, selbst wenn diese Kosten vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind. Aus denselben Gründen und unter denselben Bedingungen und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung sollten die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten im Falle von Betriebskostenzuschüssen förderfähig sein.

(72)

Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Programms die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist.

(73)

Das Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den Binnenmarkt Rechnung getragen wird, wie dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ bekräftigt wurde.

(74)

Das Programm sollte Synergien fördern, wobei Überschneidungen mit verwandten Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollten. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Programme „Customs“ und „Fiscalis“, die durch die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) bzw. eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich eingerichtet wurden, ergänzen; diese zielen ebenfalls darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen und zu verbessern.

(75)

Mit dem Programm sollten Synergien, die Komplementarität und die Zusätzlichkeit gefördert werden, die sich im Hinblick auf die KMU und die Unterstützung des Unternehmertums im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erzielen lassen. Außerdem wird der Politikbereich „KMU“ des Fonds „InvestEU“ die Unterstützung durch Kredit- und Beteiligungsfinanzierung garantieren, um den Zugang und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU zu verbessern. Durch das Programm sollten auch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichteten Weltraumprogramm im Hinblick auf Anreize für KMU, bahnbrechende Innovationen und andere im Rahmen des genannten Programms entwickelte Lösungen zu nutzen, angestrebt werden.

(76)

Durch das Programm sollten Synergien mit Horizont Europa, das auf die Förderung von Forschung und Innovationen abzielt, gefördert werden. Dies sollte insbesondere die Komplementarität mit den Maßnahmen des künftigen Europäischen Innovationsrates für innovative Unternehmen sowie die Unterstützung der Dienstleistungen für KMU, insbesondere über das EEN, betreffen.

(77)

Mit dem Programm sollten Synergien und die Komplementarität mit dem Programm „Digitales Europa“, das auf die Förderung der Digitalisierung der Unionswirtschaft und des öffentlichen Sektors bei gleichzeitiger Erhöhung der Cybersicherheit abzielt, gefördert werden.

(78)

Darüber hinaus sollte das Programm Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) eingerichteten Programm „Justiz“ anstreben‚ mit dem die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums für die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme unterstützt werden soll, da dies eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer fairen und kosteneffizienten Unionswirtschaft darstellt.

(79)

Das Programm sollte Synergien mit dem Programm Erasmus+, mit dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (41) eingerichteten Programm für das Europäische Solidaritätskorps und mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus im Bereich der Mobilität von Arbeitskräften und Jugendlichen, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, fördern.

(80)

Schließlich könnten beispielsweise Maßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit im Falle von Tier- und Pflanzengesundheitskrisen durch marktbasierte Interventionen im Rahmen der Programmplanung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union ergänzt werden.

(81)

Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen und eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne sich mit privaten Finanzierungen zu überschneiden oder diese zu verdrängen.

(82)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ausgeübt werden. Für die Annahme von Arbeitsprogrammen zur Durchführung der Maßnahmen, die zur Stärkung der Position der Verbraucher beitragen, sollte das Beratungsverfahren angewendet werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zu Maßnahmen, die zur Wettbewerbsfähigkeit von KMU beitragen, bzw. für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Durchführung der Maßnahmen, die zu einem hohen Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beitragen, und zur Festlegung niedrigerer Kofinanzierungssätze, falls dies für Maßnahmen im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit und den jährlichen und mehrjährigen Tier- und Pflanzengesundheitsprogrammen erforderlich ist, sowie für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Durchführung der Maßnahmen, die zur Lebens- und Futtermittelsicherheit beitragen, sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

(83)

Wo sich Synergien zwischen spezifischen Zielen des Programms erreichen lassen, könnten die erforderlichen Bestimmungen im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsprogramms durchgeführt werden.

(84)

Die Formen der Unionsfinanzierung und die Methoden der Durchführung des Programms sollten auf der Grundlage ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere des Mehrwerts für die Union, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.

(85)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die erzielten Fortschritte sowie die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der Maßnahmen und Ergebnisse des Programms eingerichtet werden. Diese Überwachung und diese Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird.

(86)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (43) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte einen Zwischenevaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen, über die Ergebnisse und Auswirkungen, über die Effizienz der Ressourcennutzung und über den Mehrwert für die Union sowie einen abschließenden Evaluierungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen, die Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sowie über die Synergien mit anderen Programmen erstellen.

(87)

Im Rahmen des Programms sollten messbare Leistungsindikatoren zur Überwachung der Unterstützung von KMU verwendet werden. Abhängig von der Verfügbarkeit von Informationen und soweit erforderlich sollten anhand dieser Indikatoren die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms hinsichtlich seiner spezifischen Ziele und spezifischen Zielgruppen (z. B. Frauen, Jugendliche und Senioren) gemessen werden. Insbesondere ist es wichtig, im Rahmen der Überwachung die Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels, der Internationalisierung und der Innovation zu messen. Darüber hinaus sollten bei der Überwachung kontextbezogene Indikatoren berücksichtigt werden, die nicht dazu dienen, die Leistung des Programms zu messen, sondern einen Überblick über das Umfeld geben, in dem KMU tätig sind.

(88)

Eine nicht abschließende Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (45), der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) Bezug genommen wird.

(89)

Um durch Tierseuchen verursachte Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tierzucht oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu erlassen. Um künftigen Entwicklungen in Bezug auf die Einrichtungen Rechnung zu tragen, denen im Rahmen des Programms im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene eine Finanzhilfe gewährt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste dieser Einrichtungen zu erlassen. Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zur Messung der Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Interessenträger und Verbraucherverbände sollten ebenfalls einbezogen werden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(90)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (48) sind natürliche Personen und Einrichtungen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig.

(91)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (50), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (51) und (EU) 2017/1939 (52) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(92)

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(93)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (54). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch die Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (55). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen; jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission muss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

(94)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält die Vorschriften für die Erstellung von Statistiken gemäß dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung und sieht vor, dass die nationalen statistischen Ämter, andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten.

(95)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Programms für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für den Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2021-2027, von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(96)

Mit dem Programm sollte auch für eine bessere Sichtbarkeit und Kohärenz des Binnenmarkts der Union, für eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, und für Maßnahmen im Bereich der europäischen Statistik zugunsten der Unionsbürger, Unternehmen und Verwaltungen gesorgt werden.

(97)

Da Änderungsbestimmungen von Rechtsakten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ihre Wirkung verlieren und die Änderungen, die durch sie in anderen Rechtsakten eingeführt werden, zu diesem Zeitpunkt Teil dieser Rechtsakte werden, hat die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) keine Auswirkungen auf die Änderungen, die durch ihre Änderungsbestimmungen bereits in anderen Rechtsakten eingeführt wurden, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) und der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (58) in Bezug auf die Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 bestehen bleibt.

(98)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung zwischen den Programmen der Jahre 2014-2020 in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, Verbraucherschutz, Kunden und Endnutzer von Finanzdienstleistungen, Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013, die Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (59), die Verordnung (EU) 2017/826, die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (60), die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 eingerichtet wurden, und dem vorliegenden Programm zu gewährleisten, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Evaluierung der Erfolge der vorangegangenen Programme betrifft, und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Ab dem 1. Januar 2028 sollten die Mittelzuweisungen für technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abdecken, die bis zum Ende des Programms nicht abgeschlossen sind.

(99)

Aufgrund des verspäteten Inkrafttretens dieser Verordnung ist es weder möglich, die Fristen für die Annahme der Arbeitsprogramme im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für die Vorlage der Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme 2021 und 2022 seitens der Mitgliedstaaten einzuhalten, noch kann die Kommission die Frist für die Billigung dieser Programme einhalten. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel in den Jahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollten diese Fristen für die Jahre 2021 und 2022 nicht gelten.

(100)

Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, und des Verbraucherschutzes, für die Verwaltung der Ausgaben im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für den Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (Binnenmarktprogramm, im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms entspricht der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.

Mit der vorliegenden Verordnung werden ferner die Ziele des Programms und die förderfähigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen sowie das Steuerungssystem des Programms festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2.

„europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden;

3.

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

4.

„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

5.

„Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken“ Strukturen oder organisierte Gruppen unabhängiger Parteien in Form von Organisationen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit, der Vernetzung und des Lernens von Gruppen von Unternehmen unterstützen und darauf ausgelegt sind, spezialisierte und maßgeschneiderte Unterstützungsdienste für Unternehmen, insbesondere für KMU, anzubieten oder zu bündeln, um unter anderem Innovations- und Internationalisierungstätigkeiten anzuregen, auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und des Austauschs von Kenntnissen und Fachwissen.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin,

a)

das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, zu schützen und ihre Position zu stärken, durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und unter Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sowie durch Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union;

b)

hochwertige, vergleichbare, zeitnahe und verlässliche europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, die die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen und Bürgern, politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen, Wissenschaftlern und den Medien dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin,

a)

die Effizienz des Binnenmarkts zu erhöhen, unter anderem vor dem Hintergrund des digitalen Wandels, indem

i)

die Vermeidung und Beseitigung diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Hindernisse erleichtert und die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen unterstützt werden, einschließlich durch die Verbesserung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, des Gesellschaftsrechts, des vertraglichen und außervertraglichen Rechts, der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, des freien Kapitalverkehrs und der Vorschriften über Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, unter anderem durch die Entwicklung nutzerorientierter Steuerungsinstrumente;

ii)

eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union unterstützt wird, damit gewährleistet ist, dass nur sichere und konforme Produkte, die ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer bieten, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, einschließlich Produkten, die über das Internet verkauft werden, und damit eine größere Homogenität der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union erreicht und die Kapazitäten dieser Marktüberwachungsbehörden erhöht werden;

b)

die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU zu stärken und Zusätzlichkeit auf Unionsebene durch Maßnahmen zu erzielen, die

i)

unterschiedliche Formen der Unterstützung für KMU sowie für Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken, auch in der Tourismusbranche, bereitstellen, um so das Wachstum, die Expansion und die Gründung von KMU zu fördern;

ii)

den Marktzugang erleichtern, auch durch die Internationalisierung von KMU;

iii)

das Unternehmertum und den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen fördern;

iv)

ein günstiges Unternehmensumfeld für KMU fördern, den digitalen Wandel von KMU unterstützen und neue Geschäftsmöglichkeiten für KMU, auch für sozialwirtschaftliche KMU und KMU mit innovativen Geschäftsmodellen, fördern;

v)

die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Ökosysteme und Sektoren sowie die Entwicklung industrieller Wertschöpfungsketten fördern;

vi)

die Modernisierung der Industrie fördern und damit zu einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Wirtschaft beitragen;

c)

einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die

i)

die Finanzierung der europäischen Normung und die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger an der Erarbeitung europäischer Normen erlauben;

ii)

die Entwicklung hochwertiger internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung unterstützen, deren Eingliederung in das Unionsrecht erleichtern und die Innovation und Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung fördern;

d)

die Verbraucherinteressen zu fördern und ein hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch —

i)

im Hinblick auf Verbraucher —

Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Verbraucherrechte nach dem Unionsrecht;

Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit, insbesondere für die schutzbedürftigsten Verbraucher, um Fairness, Transparenz und Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern;

Sicherstellung, dass die Verbraucherinteressen in der digitalen Welt angemessen berücksichtigt werden;

Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie von Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, mit besonderem Augenmerk auf Problemen, die sich aus bestehenden und neuen Technologien ergeben;

Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Normen in der gesamten Union; wirksame Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken;

Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen haben und sachdienliche Informationen über Märkte und Verbraucherrechte erhalten, und Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch Sensibilisierung für spezifische Merkmale und die Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen; —

ii)

im Hinblick auf Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen —

stärkere Einbindung von Verbrauchern, anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen und Vertretern der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen;

Förderung eines besseren Verständnisses der Finanzbranche und der verschiedenen Kategorien gewerblich angebotener Finanzprodukte;

Gewährleistung des Schutzes der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden;

e)

in den Bereichen Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu einem hohen Gesundheits- und Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen, unter anderem durch Prävention, Erkennung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, einschließlich mittels Notfallmaßnahmen im Falle schwerwiegender Krisensituationen und unvorhersehbarer Ereignisse mit Auswirkungen auf die Tier- oder Pflanzengesundheit, und durch Unterstützung der Verbesserung des Tierwohls, der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Entwicklung einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Verbrauchs von Lebensmitteln sowie durch Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern auf diesen Gebieten;

f)

zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige europäische Statistiken gemäß den Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durch ein verstärktes Europäisches Statistisches System gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und durch vertiefte Partnerschaften innerhalb dieses Systems und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfältiger Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien zu entwickeln, zu erstellen, zu verbreiten und zu vermitteln sowie eine nationale und, falls möglich, regionale Aufschlüsselung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programmes beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20274 208 041 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)

451 569 500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel;

b)

105 461 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Ziel;

c)

1 000 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel;

d)

220 510 500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel;

e)

198 500 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel;

f)

1 680 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel;

g)

552 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, insbesondere für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch sowie den Einsatz und die Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente. Um die höchstmögliche Verfügbarkeit des Programms für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Programms zu gewährleisten, dürfen die Gesamtkosten der administrativen und technischen Unterstützung 5 % des Wertes der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht übersteigen.

(4)   Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(5)   Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.

(6)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(7)   Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in Artikel 26 der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf den Fonds, aus dem sie ursprünglich übertragen wurden, rückübertragen werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

KAPITEL II

FINANZHILFEN

Artikel 7

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele sind förderfähig.

(2)   Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele förderfähig:

a)

Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen für die Befähigung aller Akteure des Binnenmarkts, einschließlich Unternehmen, Bürger, Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden, durch transparenten Informationsaustausch und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere in Bezug auf die geltenden Unionsvorschriften und die Rechte von Unternehmen, Bürgern und Verbrauchern sowie durch den Austausch und die Verbreitung von bewährten Verfahren, Fachwissen, Kenntnissen und innovativen Lösungen, auch durch Maßnahmen, die über das SOLVIT-Netzwerk und das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren durchgeführt werden;

b)

Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern und Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Vertretern der Sozialpartner und Unternehmensvertretern aus der Union, insbesondere den Vertretern von KMU, erlauben, sich in politische Debatten und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit nationaler und unionsweiter Vertretungsorganisationen;

c)

Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktsicherheit;

d)

Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie für dessen rasche Anpassung, um die Union in die Lage zu versetzen, sich erfolgreich im globalen Wettbewerb zu behaupten, sowie Unterstützung bei der Bewältigung der sich aufgrund der Digitalisierung ergebenden Probleme, auch durch

i)

Datenerhebung und -auswertung;

ii)

Untersuchungen zum Funktionieren des Binnenmarkts, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen;

iii)

die Durchführung von Demonstrationstätigkeiten und Pilotprojekten;

iv)

Kommunikationstätigkeiten;

v)

die Entwicklung spezieller IT-Instrumente, um das transparente und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und betrügerische Praktiken im Internet zu bekämpfen und zu verhindern.

(3)   Maßnahmen, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1020 darstellen und der Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele dienen, sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

a)

Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität;

b)

Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Prüfungen im Bereich der Konformität, auch im Zusammenhang mit vernetzten Produkten und Produkten, die über das Internet verkauft werden;

c)

Unterstützung von Marktüberwachungsstrategien, der Gewinnung von Fachwissen und Erkenntnissen, von Prüfkapazitäten und -einrichtungen, Peer-Reviews, Schulungsprogrammen, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für Marktüberwachungsbehörden.

(4)   Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

a)

Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU, einschließlich Informationen, Mentoring, Aus- und Weiterbildung, Mobilität, grenzüberschreitender Zusammenarbeit und Beratungsdienste;

b)

Erleichterung des Zugangs von KMU sowie von Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken zu Märkten innerhalb und außerhalb der Union in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der genannten Einrichtungen während ihres gesamten Lebenszyklus bei der Bewältigung globaler ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung sowie Stärkung der Führungsrolle des Unternehmertums und der Industrie der Union in globalen Wertschöpfungsketten;

c)

Unterstützung der Arbeit des Enterprise Europe Network (EEN) bei der Bereitstellung integrierter unternehmensunterstützender Dienstleistungen für KMU in der Union, einschließlich Unterstützung dieser KMU bei der Suche nach Geschäftspartnern und Finanzmitteln, insbesondere aus den Programmen „InvestEU“, „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“, Erleichterung der Einführung von Innovationen durch KMU, ihrer Internationalisierung und ihres ökologischen und digitalen Wandels sowie Unterstützung von KMU beim Zugang zu Fachwissen in den Bereichen Digitales, Umwelt, Klima, Energie- und Ressourceneffizienz, um es ihnen zu erleichtern, Chancen im Binnenmarkt und in Drittländern zu erkunden, unter Vermeidung sich überschneidender Tätigkeiten durch enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass im Falle der Nutzung des EEN zur Erbringung von Dienstleistungen — darunter Beratungsdienste und Dienstleistungen zum Kapazitätsaufbau — im Rahmen anderer Unionsprogramme die genannten Dienstleistungen aus diesen anderen Unionsprogrammen zu finanzieren sind;

d)

Abbau von Markthindernissen und Verwaltungsaufwand und Schaffung eines günstigen Unternehmensumfelds, um KMU zu befähigen, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen;

e)

Förderung der Entwicklung und des Wachstums von Unternehmen, auch durch die Förderung technischer, digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, einer nachhaltigen Unternehmensführung sowie der Produkt- und Prozessentwicklung, um den ökologischen und digitalen Wandel in den industriellen Ökosystemen und den Wertschöpfungsketten des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors durchgehend zu unterstützen;

f)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen und Unterstützung der Entwicklung von Kreativität und der Einführung jeglicher Formen von Innovationen durch KMU, der Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, der Übernahme neuer Geschäftsmodelle und von Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch die strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiativen;

g)

Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfelds und einer unternehmerischen Kultur, auch durch Mentoring- und Mobilitätsprogramme zur Verbesserung von Kenntnissen, Fertigkeiten, technologischen Kapazitäten und Unternehmensführung sowie durch Unterstützung für Start-ups, unternehmerische Nachhaltigkeit und Scale-ups bei bestimmten Projekten, auf der Grundlage marktorientierter Möglichkeiten, mit besonderem Augenmerk auf den spezifischen Bedürfnissen potenzieller neuer Unternehmer sowie auf den Bedürfnissen der Mitglieder unterrepräsentierter Gruppen.

(5)   Maßnahmen, die Tätigkeiten nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 darstellen und der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels dienen, sind förderfähig.

(6)   Die Maßnahmen zur Unterstützung von Tätigkeiten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung und zur Kontrolle dieser Normungsprozesse sowie zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.

(7)   Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels förderfähig:

a)

Verbesserung der Sensibilisierung, der digitalen Kompetenz und der lebenslangen Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte, auch in Bezug auf Fragen, die sich aus der technologischen Entwicklung und der Digitalisierung ergeben, einschließlich der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher;

b)

Erleichterung des Zugangs für Verbraucher und Händler zu einer effektiven außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Online-Streitbeilegung sowie zu Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe;

c)

Unterstützung einer stärkeren Durchsetzung der Verbraucherrechte durch die zuständigen Behörden, auch in Situationen, in denen Händler in Drittländern niedergelassen sind, insbesondere durch effiziente Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen;

d)

Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltleistung von Produkten, etwa deren Haltbarkeit und Merkmale des Ökodesigns, sowie Förderung der Geltendmachung von Verbraucherrechten und der verfügbaren Rechtsbehelfe in Bezug auf irreführende Praktiken.

(8)   Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.

(9)   Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.

Artikel 9

Förderfähige Einrichtungen

(1)   Die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Förderfähigkeit gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Vorbehaltlich der Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Einrichtungen im Rahmen des Programms förderfähig:

a)

Rechtsträger mit Sitz in

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet oder

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland gemäß Artikel 5;

b)

nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen;

c)

ausnahmsweise Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sofern die Teilnahme dieser Rechtsträger an der Maßnahme den Zielen des Programms entspricht und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die in Gebieten von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in denen die Verträge gelten.

(3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, können an folgenden Maßnahmen teilnehmen:

a)

Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels;

b)

Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels.

Die an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen teilnehmenden Einrichtungen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten, es sei denn, ihre Teilnahme ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck.

(4)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen förderfähig.

(5)   Jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland, das dem EWR angehört, kann eine Einrichtung infolge eines transparenten Verfahrens als förderfähig bei Maßnahmen benennen, die der Stärkung des Verbraucherschutzes durch Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels dienen und in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren stehen. Bei der genannten Einrichtung kann es sich um Folgendes handeln:

a)

eine Einrichtung ohne Erwerbszweck;

b)

eine öffentliche Einrichtung.

(6)   Bei folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind Drittländer förderfähig:

a)

Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen bzw. einer der im Arbeitsprogramm nach Artikel 16 aufgeführten Pflanzenschädlinge im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden;

b)

Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union ergriffen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um dem Auftreten neuer Tierseuchen und Zoonosen, die nicht unter die in diesem Anhang genannten Rechtsakte der Union fallen, Rechnung zu tragen.

Außer bei Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht mit dem Programm assoziierte Länder ihre Teilnahme an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen grundsätzlich selbst finanzieren.

(7)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:

a)

nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

b)

bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der Statistik tätige Einrichtungen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes handelt;

c)

Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu fördern.

Artikel 10

Benannte Begünstigte

(1)   Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:

a)

bei Maßnahmen der Akkreditierung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde;

b)

bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020;

c)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen;

d)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB);

e)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und jeweils durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten;

f)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels „Finance Watch“ und „Better Finance“ unter den folgenden jährlich zu prüfenden Voraussetzungen:

i)

es handelt sich nach wie vor um Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Gewerbe und Unternehmen unabhängig sind;

ii)

sie stehen in keinem Interessenkonflikt und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union und anderer Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen;

g)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels

i)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren verbundenen Stellen, den Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625, den Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) und den einschlägigen internationalen Organisationen sowie den nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und den nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mit angemessenen finanziellen Mitteln auszustatten, und unter der Voraussetzung, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Leistung dieser nationalen Referenzlaboratorien bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen Mehrwert für die Union darstellen, und dass im Rahmen des Programms ausreichende Mittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen;

ii)

im Falle der in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen den zuständigen Behörden von Drittländern;

h)

bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Einrichtungen zu erlassen, denen im Rahmen des Programms eine Finanzhilfe gewährt werden kann.

Artikel 11

Evaluierung des Vorschlags und Gewährungskriterien

(1)   Die Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung und insbesondere auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(2)   Die Evaluierungsausschüsse bewerten die Vorschläge anhand von Gewährungskriterien wie Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen, Budget und Kosteneffizienz.

Artikel 12

Kofinanzierungsvorschriften

(1)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme aus dem Programm finanziert werden.

(2)   Bei Finanzhilfen für Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für die finanzielle Unterstützung Dritter und bis zu 90 % der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Bei Maßnahmen des EEN im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für zusätzliche Koordinierungs- und Netzwerkkosten und bis zu 60 % der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Darüber hinaus werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Zulieferungsverträge, die finanzielle Unterstützung Dritter sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

(3)   Bei Finanzhilfen, die dem PIOB zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels gewährt werden, wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.

(4)   Bei Finanzhilfen, die dem ANEC gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e gewährt werden, können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.

(5)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.

Bei den in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen beläuft sich der Kofinanzierungssatz auf 50 % der förderfähigen Kosten, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a)

Der Satz beträgt 75 % der förderfähigen Kosten für

i)

grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Pflanzenschädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen, zu tilgen oder ihnen vorzubeugen;

ii)

Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

b)

Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung kann der Satz 100 % der förderfähigen Kosten betragen, wenn die mit dem Unionsbeitrag unterstützten Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Pflanze in der Union sowie deren Eindämmung betreffen und

i)

darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass es zu Verlusten von Menschenleben oder zu umfassenderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Union insgesamt kommt,

ii)

spezifische, für die Union insgesamt unerlässliche Aufgaben darstellen, wie von der Kommission in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 4 festgelegt, oder

iii)

in Drittländern durchgeführt werden.

c)

Die Kofinanzierungssätze werden niedriger angesetzt, falls dies aufgrund fehlender Mittel, aufgrund einer unzureichenden Durchführung des Programms oder der Notfallmaßnahme oder aufgrund des Auslaufens der Kofinanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen erforderlich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 Buchstabe c dieses Absatzes spiegelt der Umfang der Kürzung der Kofinanzierungssätze die Bedeutung der Gründe für einen niedrigeren Satz wider. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung niedrigerer Kofinanzierungssätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.

Artikel 13

Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Programmen und Notfallmaßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien für förderfähige Kosten gilt für die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen nach Anhang I Nummern 1.4.1 und 1.4.2 zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels entstehen, Folgendes:

a)

Sie sind nach Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung förderfähig;

b)

sie sind ab dem Zeitpunkt des vermuteten Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings förderfähig, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt.

Vor der Finanzhilfeantragstellung ist der Kommission gemäß Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2016/429 und den auf der Grundlage des Artikels 23 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften das Auftreten der Tierseuche bzw. gemäß Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings zu melden.

(2)   Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können die förderfähigen Kosten nach Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für Finanzhilfen in Betracht kommen, wenn sie die in Artikel 186 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Artikel 14

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Maßnahmen, denen das Exzellenzsiegel im Rahmen dieses Programms verliehen wurde, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

(3)   Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Unionsprogrammen unterstützt werden. In einem solchen Fall dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht werden.

(4)   Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann entsprechend dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, für jedes betreffende Programm anteilig berechnet werden.

KAPITEL III

MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN

Artikel 15

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen des Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG, ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Artikel 16

Durchführung des Programms

(1)   Das Programm wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.

Die Arbeitsprogramme dienen der Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 und der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 8. Die Arbeitsprogramme enthalten im Einzelnen

a)

den für jede Maßnahme vorgesehenen Richtbetrag und gegebenenfalls den Gesamtrichtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung;

b)

die wichtigsten Evaluierungskriterien für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 und den höchstmöglichen Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 12.

Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(2)   Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels durch Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 und Anhang I werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres angenommen, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Initiativen zur Überarbeitung der Prioritäten, werden gemäß den Artikeln 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und in enger und koordinierter Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems durchgeführt.

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Bei der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels legt die Kommission zusammen mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren relevante kontextbezogene Indikatoren vor, die der KMU-Leistungsüberprüfung, den Informationsblättern zum Small Business Act und anderen einschlägigen Quellen entnommen sind.

(3)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IV hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 18

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit ihre Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt bis vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Die Kommission erstellt einen Zwischenevaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.

(3)   Was die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung Internationaler Rechnungslegungsstandards sowie die Tätigkeit des PIOB und der EFRAG im Allgemeinen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen den Zwischenevaluierungsbericht und den abschließenden Evaluierungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen und macht sie öffentlich zugänglich. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge für Folgemaßnahmen beigefügt.

(6)   Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 konsultiert die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu denjenigen Teilen des Zwischenevaluierungsberichts und des abschließenden Evaluierungsberichts, die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betreffen, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Die Kommission konsultiert den Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik zu dem Teil des abschließenden Evaluierungsberichts, der Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diesen annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordn ung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation in einer nutzerfreundlichen Weise durch, um die Verbraucher, die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die durch das Programm zur Verfügung gestellten Mittel sowie für seine Maßnahmen und Ergebnisse zu sensibilisieren.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Maßnahmen und Ergebnisse, die die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, und (EU) Nr. 652/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakten eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 nicht abgeschlossen sind.

(4)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten bereits begonnener Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während eines begrenzten Zeitraums erforderlich ist.

Abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung sind die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten im Falle von Betriebskostenzuschüssen förderfähig, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten dieses Programms erforderlich ist.

(5)   Die in Artikel 16 Absatz 4 und in Anhang I Nummer 2.1 festgelegten Fristen gelten nicht für Programme, die sich auf die Jahre 2021 und 2022 erstrecken.

Artikel 25

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 40.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 259.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(10)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(12)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(13)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(14)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(16)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L … vom 12.5.2021).

(17)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L … vom 11.5.2021).

(18)  Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(22)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(23)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(24)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(25)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(26)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(27)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(28)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).

(30)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(31)  Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 17).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(35)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(36)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(37)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

(38)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L … vom 12.5.2021).

(40)  Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L … vom 5.5.2021).

(41)  Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(42)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(43)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(44)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(45)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(46)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(47)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(48)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(49)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(50)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(51)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(52)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(53)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(54)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(55)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(56)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(57)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(58)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(59)  Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

(60)  Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).

(61)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(62)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).


ANHANG I

FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE E GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS IN BEZUG AUF DIE BEREICHE PFLANZEN, TIERE, LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL

Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind förderfähig:

1.

Durchführung von Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit.

1.1.

Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit, die infolge der amtlichen Bestätigung des Auftretens einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen, infolge der amtlichen Bestätigung des Auftretens von Pflanzenschädlingen oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der Union getroffen werden müssen.

Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, und ihre Anwendung muss den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts entsprechen.

1.2.

In Bezug auf Notfälle im Bereich Pflanzengesundheit folgende Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen einen Schädlingsbefall in einem bestimmten Gebiet:

a)

Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Unionsquarantäneschädling, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß den nach Artikel 28 Absatz 1 oder 3 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

b)

von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Schädling, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;

c)

zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter den Buchstaben a und b der vorliegenden Nummer genannten Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

1.3.

Eine Unionsfinanzierung kann auch für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.3.1.

Schutz- oder Präventionsmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Gebiets ergriffen werden, sowie Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union ergriffen werden;

1.3.2.

in diesem Anhang genannte Maßnahmen, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die bei der Bekämpfung des Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings eng zusammenarbeiten;

1.3.3.

das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln zum Zwecke der Bekämpfung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats das Anlegen eines solchen Vorrats in diesem Mitgliedstaat für erforderlich hält;

1.3.4.

das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln oder der Erwerb von Impfstoffdosen, wenn das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für die Union darstellen könnte;

1.3.5.

bei Verdacht auf den Ausbruch einer Tierseuche oder auf das Auftreten von Pflanzenschädlingen erforderlichenfalls verstärkte Kontrollen und eine strengere Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen;

1.3.6.

Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens von bekannten sowie von neu auftretenden, zuvor unbekannten Tierseuchen und Pflanzenschädlingen.

1.4.

Förderfähige Kosten

1.4.1.

Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit entstehen, können für eine Finanzierung in Betracht kommen:

a)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert, den diese Tiere gehabt hätten, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

b)

Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere und damit zusammenhängende Transportkosten;

c)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

d)

Kosten für die Reinigung, Desinsektion und Desinfektion von Betrieben und Ausrüstung auf der Grundlage der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;

e)

Kosten für den Transport und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und — sofern diese nicht desinfiziert werden kann — verseuchter Ausrüstung;

f)

Kosten für Erwerb, Lagerung, Verwaltung oder Ausgabe von Impfstoffen und Ködern sowie Kosten der Impfung an sich, sofern die Kommission solche Maßnahmen beschließt oder genehmigt;

g)

Kosten für Transport und Entsorgung der Tierkörper;

h)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Kosten serologischer und virologischer Überwachungstests und von Tests vor Verbringungen in Sperrzonen sowie sonstige für die Tilgung der Seuche unabdingbare Kosten.

1.4.2.

Notfallmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit entstehen, können für Finanzhilfen in Betracht kommen:

a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, für Probenahmen und für Labortests;

b)

Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

c)

Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

d)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 17, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, begrenzt auf den Marktwert, den diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gehabt hätten, wenn sie nicht von den genannten Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Restwert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen; und

e)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis d genannten bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer gemäß Buchstabe c ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

2.

Durchführung jährlicher und mehrjähriger nationaler Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme

2.1.

Jährliche und mehrjährige nationale Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen sowie von Pflanzenschädlingen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts durchgeführt werden.

Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen für eine Finanzierung in Betracht kommen, werden in dem in Artikel 16 genannten Arbeitsprogramm festgelegt.

Nationale Programme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt, das dem vorgesehenen Durchführungszeitraum vorausgeht.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten nationalen Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b)

den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c)

den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme und

d)

etwaige vorläufige Bedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

Die Kommission billigt die nationalen Programme und die entsprechende Finanzierung bis zum 31. Januar jedes Jahres im Wege einer Finanzhilfevereinbarung in Bezug auf die durchgeführten Maßnahmen und entstandenen Kosten.

Nach Vorlage der finanziellen Zwischenberichte durch die Begünstigten bis zum 31. August des Durchführungsjahres kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Förderzeitraum ändern.

2.2.

Förderfähige Kosten

2.2.1.

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Tiergesundheitsprogramme entstehen, können für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen:

a)

Kosten für Probenahmen von Tieren;

b)

Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)

Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;

ii)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert, den diese Tiere gehabt hätten, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

d)

Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere;

e)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

f)

Kosten für Erwerb, Lagerung, Verabreichung, Verwaltung oder Ausgabe von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern;

g)

Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion des Betriebs und der Ausrüstung auf der Grundlage der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers und

h)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis g bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Für die Zwecke des Buchstaben c ist der Restwert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.

Für die Zwecke des Buchstaben d ist der Restwert hitzebehandelter, nicht bebrüteter Eier von der Entschädigung abzuziehen.

2.2.2.

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Pflanzengesundheitsprogramme entstehen, können für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen:

a)

Kosten für Probenahmen;

b)

Kosten für visuelle Untersuchungen;

c)

Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)

Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

ii)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

d)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, für Probenahmen und für Labortests;

e)

Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

f)

Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

g)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 17, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, begrenzt auf den Marktwert, den diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gehabt hätten, wenn sie nicht von den genannten Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Restwert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen; und

h)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Die Entschädigung der Betreiber und Eigentümer gemäß Buchstabe f ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

2.3.

Stellt das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen wahrscheinlich eine Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union dar und soll die Union vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden oder sind Schutzmaßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union erforderlich, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten von Drittländern in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Alternativ kann unter denselben Umständen und für dasselbe Ziel eine Unionsfinanzierung unmittelbar den zuständigen Behörden von Drittländern gewährt werden.

2.4.

Im Bereich der Pflanzengesundheitsprogramme kann den Mitgliedstaaten für folgende Maßnahmen eine Unionsfinanzierung gewährt werden:

a)

Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Folgendem geprüft wird:

Unionsquarantäneschädlingen sowie Anzeichen und Symptomen eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 47 bis 77 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen wurden;

prioritären Schädlingen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

b)

Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von nicht unter Buchstabe a genannten Schädlingen geprüft wird, die ein neues Risiko für die Union darstellen könnten und deren Eindringen oder Ausbreitung erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet der Union haben könnte;

c)

Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Unionsquarantäneschädling, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß den nach Artikel 28 Absatz 1 oder 3 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

d)

von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Schädling, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;

e)

zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter den Buchstaben c und d der vorliegenden Nummer genannten Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen und die unter Buchstabe f der vorliegenden Nummer genannten Eindämmungsmaßnahmen erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind;

f)

Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den in einem befallenen Gebiet, in dem dieser Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

In den Arbeitsprogrammen nach Artikel 16 Absatz 4 ist die Liste der Pflanzenschädlinge festzulegen, die unter diese Maßnahmen fallen.

3.

Durchführung von Pflanzengesundheitsprogrammen zur Schädlingsbekämpfung in den Gebieten in äußerster Randlage der Union nach Artikel 355 Absatz 1 AEUV, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen, im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Diese Programme betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der dort geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung in diesen Regionen erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um Unionsvorschriften oder um nationale Vorschriften handelt.

4.

Tätigkeiten zur Unterstützung der Verbesserung des Tierwohls, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Tierschutznormen und der Rückverfolgbarkeit, auch während Tiertransporten.

5.

Unterstützung für Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625 und die Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012.

6.

Erlangung einer Akkreditierung für Prüf- und Diagnosemethoden in nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit, während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Benennung des Europäischen Referenzlaboratoriums des betreffenden Gebiets, soweit erforderlich und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1.

7.

Durchführung koordinierter Kontrollprogramme sowie Organisation der Erfassung von Informationen und Daten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625.

8.

Tätigkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs.

9.

Tätigkeiten zur Förderung der Nachhaltigkeit in Lebensmittelerzeugung und -verbrauch, einschließlich kurzer Lieferketten.

10.

Entwicklung von Datenbanken und computergestützten Informationsmanagementsystemen, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Rechtsvorschriften, die mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängen, erforderlich sind und erwiesenermaßen einen Mehrwert für die gesamte Union bieten, sowie Einführung neuer Technologien zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten.

11.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen zuständig sind, sowie sonstiger an der Behandlung oder Prävention von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen beteiligter Parteien gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625.

12.

Zahlung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten infolge einer Benennung durch die Kommission zur Unterstützung ihrer Experten gemäß Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 entstehen.

13.

Durchführung technischer und wissenschaftlicher Arbeiten, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften in dem Bereich, der mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängt, und zur Anpassung dieser Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind, einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten, die zur Prävention des Auftretens von neu aufkommenden Pflanzenschädlingen und Tierseuchen erforderlich sind.

14.

Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen, die darauf abzielen, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte spezifische Ziel zu verwirklichen, zur Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Ziel.

15.

Durchführung von Projekten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit denen durch den Einsatz innovativer Techniken und Protokolle die effiziente Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels verbessert werden soll.

16.

Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsinitiativen der Union und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Verbesserungen, Konformität und Nachhaltigkeit bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Lebensmitteln sicherzustellen, einschließlich der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Tätigkeiten zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug, sowie weiterer Initiativen, die zu einem hohen Gesundheitsniveau für Pflanzen und Tiere sowie zu Lebens- und Futtermittelsicherheit beitragen, im Rahmen der Durchführung der Vorschriften im Bereich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels.

17.

Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere relevante Gegenstände, die aus Drittländern stammen und an einer Grenze der Union ankommen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).


ANHANG II

FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE F GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS BEZÜGLICH EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Für die Umsetzung der politischen Strategien der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem versetzen europäische Statistiken die europäischen Bürger in die Lage, den demokratischen Prozess sowie die Debatte über den gegenwärtigen Stand und die Zukunft der Union zu verstehen und sich an ihnen zu beteiligen.

Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und insbesondere unter Bezugnahme auf die fachliche Unabhängigkeit statistischer Ämter und die anderen statistischen Grundsätze gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung soll das Programm den allgemeinen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2021-2027 vorgeben. Europäische Statistiken sind nach diesem Rahmen und gemäß den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Dieser Rahmen sollte die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien in enger und koordinierter Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) einhalten.

Die in diesem Rahmen entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken tragen zur Umsetzung der politischen Strategien der Union bei, wie sie im AEUV festgelegt sind und sich in den strategischen Prioritäten der Kommission niederschlagen.

Mit dem Programm wird das ESS danach streben, sein Exzellenzniveau im Statistikbereich aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Durch die Jahresarbeitsprogramme soll ebenso das bestmögliche Ergebnis erzielt werden, wobei die verfügbaren Ressourcen auf regionaler Ebene, auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zu berücksichtigen sind.

Kontinuierliche Forschung und Innovation werden als wichtige Triebkräfte für die Modernisierung der europäischen Statistiken und die Verbesserung ihrer Qualität angesehen. Investitionen im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms sollten daher vorrangig auf die Entwicklung neuer Methoden und Verfahrensweisen sowie auf die Erkundung neuer Datenquellen für die Erstellung von Statistiken ausgerichtet sein.

Zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Wirtschafts- und Währungsunion, Globalisierung und Handel

1.

Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Untermauerung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und, soweit möglich, der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Instruments für technische Unterstützung sowie zur Untermauerung des jährlichen Zyklus der Union zur wirtschaftspolitischen Überwachung und Steuerung;

2.

Bereitstellung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren;

3.

Bereitstellung von Statistiken und methodischer Anleitung zur statistischen Behandlung von Investitions- und Haushaltsinstrumenten bei der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz, der Finanzstabilität und der Entstehung von Arbeitsplätzen;

4.

Bereitstellung von Statistiken für die Zwecke der Eigenmittel und der Dienst- und Versorgungsbezüge der Unionsbediensteten;

5.

bessere Messung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, ausländischer Direktinvestitionen, globaler Wertschöpfungsketten und der Auswirkungen der Globalisierung auf die Volkswirtschaften der Union.

Binnenmarkt, Innovation und digitaler Wandel

1.

Bereitstellung hochwertiger und verlässlicher Statistiken für den Binnenmarkt und Schlüsselbereiche in Innovation und Forschung;

2.

Bereitstellung von mehr und aktuelleren Statistiken über die kollaborative Wirtschaft und die Auswirkungen der Digitalisierung auf Unternehmen in der Union und auf Unionsbürger;

3.

Bereitstellung von Statistiken zur Unterstützung der europäischen Verteidigungspolitik, vorbehaltlich entsprechender Durchführbarkeitsstudien und unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilität statistischer Daten.

Die soziale Dimension Europas

1.

Bereitstellung hochwertiger, aktueller und verlässlicher Statistiken zur Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Kompetenzpolitik der Union, einschließlich Statistiken zu Arbeitsmarkt, Beschäftigung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Einkommen, Lebensbedingungen, Armut, Ungleichheit, Sozialschutz, geschlechtsspezifischer Gewalt, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Satellitenkonten zu Kompetenzen;

Ist die Entwicklung neuer Statistiken erforderlich, so müssen die Verfügbarkeit von Daten und die Durchführbarkeit der Erstellung von Statistiken über Satellitenkonten zu Kompetenzen und über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen des ESS weiter geprüft werden;

2.

Bereitstellung von Statistiken im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

3.

Ausweitung von Migrationsstatistiken, insbesondere zur Lage und zur Integration von Migranten sowie zum Bildungsbedarf und zum Qualifikationsniveau von Asylbewerbern;

4.

Entwicklung modernisierter Volks- und Wohnungszählungsprogramme und Bevölkerungsstatistiken für die Zeit nach 2021;

5.

Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung von Prognosen und Aufschlüsselungen in Bezug auf die Unionsbevölkerung.

Nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen und Umwelt

1.

Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung;

2.

Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Untermauerung des europäischen Grünen Deals, einschließlich Weiterentwicklung der Statistiken zur Unterstützung der Energiestrategie, der Kreislaufwirtschaft, klimabezogener Statistiken und der Kunststoffstrategie;

Ist die Entwicklung neuer Statistiken und Indikatoren für die im vorstehenden Absatz genannten Themenbereiche erforderlich, so müssen die Verfügbarkeit von Daten und die Durchführbarkeit der Erstellung von Statistiken und Indikatoren im Rahmen des ESS weiter geprüft werden;

3.

Bereitstellung wichtiger Umweltstatistiken und -indikatoren, unter anderem in den Bereichen Abfall, Wasser, biologische Vielfalt, Wälder, Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie umweltökonomische Gesamtrechnungen;

4.

Bereitstellung von Güter- und Personenverkehrsstatistiken zur Unterstützung der politischen Strategien der Union;

5.

Entwicklung weiterer Indikatoren zur Überwachung der Intermodalität und der Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger;

6.

Bereitstellung aktueller und relevanter Daten für die Belange der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der mit Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierwohl zusammenhängenden Politikbereiche.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1.

Bereitstellung aktueller und umfassender statistischer Indikatoren für Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, der Städte und der ländlichen Gebiete der Union, um die Wirksamkeit der Raumentwicklungspolitik zu überwachen und zu evaluieren sowie die territorialen Auswirkungen der sektorbezogenen Politik zu evaluieren;

2.

zunehmende Nutzung von Geodaten und systematische Integration und Einbindung des Geoinformationsmanagements in die Statistikerstellung;

3.

Prüfung im Rahmen des ESS, ob es möglich ist, Folgendes bereitzustellen und anschließend dessen Entwicklung zu unterstützen:

a)

Indikatoren zur Bekämpfung von Geldwäsche;

b)

Indikatoren zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung;

c)

Statistiken über Polizei und Sicherheit.

Bessere Kommunikation europäischer Statistiken und ihrer Werte durch ihre Förderung als vertrauenswürdige Quelle bei der Bekämpfung von Desinformation

1.

Systematische Förderung europäischer Statistiken als vertrauenswürdiger Belegquelle sowie Erleichterung der Nutzung europäischer Statistiken durch Faktenüberprüfer, Wissenschaftler und Behörden bei der Bekämpfung von Desinformation;

2.

Verstärkung des bestehenden Dialogs mit den Erstellern und den Nutzern europäischer Statistiken, um die Nutzung europäischer Statistiken zu verbessern und zu fördern, indem Maßnahmen zur Verbesserung der statistischen Kompetenz zum Nutzen der Unionsbürger, einschließlich Unternehmern, festgelegt und umgesetzt werden;

3.

Erleichterung des Zugangs zu und des Verständnisses von Statistiken für Nutzer, unter anderem durch ansprechende und interaktive Visualisierungen, genauer zugeschnittene Dienste wie Daten auf Abruf und Analysen per Selbstbedienung;

4.

Weiterentwicklung und Überwachung des Qualitätssicherungsrahmens für europäische Statistiken, auch durch Peer-Reviews der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die Mitgliedstaaten;

5.

Bereitstellung des Zugangs zu Mikrodaten für Forschungszwecke gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unter Wahrung der höchsten Standards beim Datenschutz und bei der statistischen Geheimhaltung.

Nutzung der Datenrevolution und Übergang zu vertrauenswürdigen intelligenten Statistiken

1.

Intensivierung der Nutzung neuer digitaler Datenquellen in einem Umfeld mit vielfachen Quellen, um nahezu in Echtzeit mit vertrauenswürdigen, zwecktauglichen Algorithmen neue intelligente Statistiken zu erstellen;

2.

Entwicklung neuartiger Ansätze für die Nutzung von Daten in privater Hand durch die Einführung von Verfahren der datenschutzfreundlichen Rechentechnik und der abgesicherten Mehrparteienberechnung;

3.

Förderung von Spitzenforschung und Innovation in amtlichen Statistiken, unter anderem durch die Nutzung von Kooperationsnetzen und durch das Angebot europäischer Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik.

Erweiterte Partnerschaften und statistische Zusammenarbeit

1.

Stärkung der Partnerschaft mit dem ESS und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken;

2.

Förderung von Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Dateninhabern und dem Technologiesektor, um den Zugang zu Daten für statistische Zwecke, die Integration von Daten aus verschiedenen Quellen und den Einsatz modernster Technologien zu erleichtern;

3.

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung neuer Datenquellen, die Datenanalyse und die Förderung der statistischen Kompetenz;

4.

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern im Interesse weltweiter amtlicher Statistiken.


ANHANG III

LISTE DER TIERSEUCHEN UND ZOONOSEN

1.

Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429;

2.

Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG;

3.

transmissible spongiforme Enzephalopathien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.


ANHANG IV

INDIKATOREN

Ziel

Indikator

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziele

1.

Anzahl der neuen Beschwerden im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.

Index für Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen.

3.

Anzahl der Besuche auf dem Portal „Ihr Europa“.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegtes Ziel

1.

Anzahl der Fälle von Nichteinhaltung von Vorschriften im Bereich Waren, einschließlich Verkäufe über das Internet.

2.

Anzahl gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegtes Ziel

1.

Anzahl der KMU, Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken sowie Organisationen zur Unterstützung von Unternehmen, die aus dem Programm unterstützt werden, insbesondere im Hinblick auf Internationalisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit.

2.

Anzahl der unterstützten Unternehmen, die Unternehmenspartnerschaften eingegangen sind.

3.

Anzahl der Unternehmer, die Mentoring- und Mobilitätsprogramme nutzen, darunter Jungunternehmer, neue Unternehmer und Unternehmerinnen sowie andere spezifische Zielgruppen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i festgelegtes Ziel

1.

Anteil der durch die Mitgliedstaaten als nationale Normen umgesetzten europäischen Normen an den geltenden europäischen Normen insgesamt.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii festgelegtes Ziel

1.

Prozentsatz der von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i festgelegtes Ziel

1.

Index der Verbraucherlage.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii festgelegtes Ziel

1.

Anzahl der Positionspapiere und Reaktionen von Begünstigten bei öffentlichen Konsultationen im Bereich Finanzdienstleistungen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgelegtes Ziel

1.

Anzahl der erfolgreich durchgeführten nationalen Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme, einschließlich der Anzahl der erfolgreich durchgeführten Notfallmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und Tierseuchen.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgelegtes Ziel

1.

Wirkung der im Internet veröffentlichten Statistiken: Anzahl der Erwähnungen im Internet sowie positive/negative Meinungen.


3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/48


VERORDNUNG (EU) 2021/691 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) sowie den Artikeln 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wahren. Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV zielt die Union darauf ab, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, die Gleichstellungsperspektive bei der Umsetzung der Fonds zu berücksichtigen. Die Ziele der Unionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des Unionsziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

(2)

Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt ist es für die Union notwendig, sich für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung zu wappnen, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Säule soll für den durch diese Verordnung eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

(3)

Am 20. Juni 2017 billigte der Rat den Standpunkt der Union zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen — wirtschaftlich, sozial, ökologisch — auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im Politikrahmen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente.

(4)

Im Februar 2018 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Es ist von entscheidender Bedeutung, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung und dem Übergang hin zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft anzugehen, und dies unter vollständiger Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens, das im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Haushaltsflexibilität wird ein wichtiger Grundsatz des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR 2021 bis 2027“) sein. Flexibilitätsmechanismen werden bestehen bleiben, damit die Union zügiger reagieren kann und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind.

(5)

In ihrem „Weißbuch zur Zukunft Europas vom 1. März 2017“ zeigt sich die Kommission besorgt über isolationistische Bewegungen und wachsende Zweifel an den Vorteilen des offenen Handels und an der sozialen Marktwirtschaft der Union allgemein.

(6)

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ vom 10. Mai 2017 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und den Verlust von Arbeitsplätzen für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Die Vorteile eines offeneren Handels werden zwar anerkannt, allerdings stellt die Kommission fest, dass geeignete Mittel erforderlich sind, um die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auszugleichen. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die durch diese Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technologischen und ökologischen Veränderungen diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem Wirtschaftswachstum und technischer Fortschritt von entsprechenden Sozialschutzmaßnahmen und aktiver Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit flankiert werden.

(7)

In ihrem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen vom 28. Juni 2017 hebt die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen hervor und stellt fest, dass es daher eine zentrale Priorität ist, in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit zu investieren.

(8)

Die Globalisierung, der technologische Wandel und der Klimawandel werden die Verflechtungen der Volkswirtschaften der Welt und ihre gegenseitige Abhängigkeit wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser Veränderungen. Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Vorteile des Wandels ist die Unterstützung von entlassenen und von Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern von größter Bedeutung. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet werden soll und auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine reaktive Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“ vom 13. Dezember 2013 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Es bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den damit einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mittels geeigneter Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unionsmittel und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können.

(9)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Laufzeit des MFR von 2007 bis 2013 eingerichtet wurde, (im Folgenden „Fonds“)sollte die Union in die Lage versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

(10)

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) — wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 dargelegt — erweitert, damit auch Arbeitnehmer unterstützt werden können, die ihren Arbeitsplatz als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verloren haben.

(11)

Für die Laufzeit des MFR 2014 bis 2020 wurde der Anwendungsbereich des Fonds mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erneut dahin gehend erweitert, dass Entlassungen nicht nur infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Überdies wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass unter anderem Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, im Rahmen des Fonds ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.

(12)

Als Reaktion auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass Entlassungen infolge eines solchen Austritts in den Anwendungsbereich des Fonds fallen würden. Da der Austritt des Vereinigten Königreichs nunmehr mit einem Austrittsabkommen erfolgt ist, fand diese Verordnung keine Anwendung.

(13)

Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des Fonds durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß er seine Ziele erreicht hat. Daraus ging hervor, dass der Fonds ein wirksames Instrument ist, dank dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der Fonds einen Unionsmehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte, was bedeutet, dass die Unterstützung durch den Fonds nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöhte, sondern auch deren Wirkungsgrad. Überdies haben Interventionen des Fonds eine hohe Sichtbarkeit und führen der Öffentlichkeit den Mehrwert der Intervention für die Union unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Schwierigkeiten festgestellt. Das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel wurde als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen auslöste. Der Hauptgrund, weswegen Mitgliedstaaten entmutigt wurden, eine Unterstützung aus dem Fonds zu beantragen, waren Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte schlicht fehlendes Personal sein: die Mitgliedstaaten können derzeit nur dann technische Hilfe beantragen, wenn sie bereits Unterstützung aus dem Fonds umsetzen. Da Entlassungen unerwartet auftreten können, ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren können und dazu in der Lage sind, einen Antrag ohne Verzögerungen einzureichen. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um die wirksame und effektive Umsetzung von EGF-Fällen sicherzustellen. Außerdem wurde der Schwellenwert von 500 Entlassungen als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete.

(14)

Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen von offenem Handel und wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen — wie etwa asymmetrischen wirtschaftlichen Schocks, technologischem Wandel, Digitalisierung, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarkts sowie anderer Faktoren, wie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in Erwägung der Tatsache, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in Notlagen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, sollte er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des MFR gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ vom 2. Mai 2018 einschließlich ihres Anhangs keine Anwendung finden.

(15)

Um den unionsübergreifenden Charakter des EGF zu erhalten, sollte die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums bestimmt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 200 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in branchenspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Branchen innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte die Antragstellung auch im Fall einer geringeren Zahl von Entlassungen möglich sein. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Unterstützung aus dem EGF nicht später als zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums stellen. Um eine Finanzierungslücke aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnung nach dem 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Frist jedoch zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt werden.

(16)

Da der EGF ein für größere Umstrukturierungen konzipierter Fonds ist, sollte er bei Entlassungen im öffentlichen Sektor infolge von Haushaltskürzungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Jedoch sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer von Unternehmen, die auf einem Wettbewerbsmarkt tätig sind und Waren oder Dienstleistungen für von Haushaltskürzungen betroffene öffentlich finanzierte Stellen liefern oder erbringen, aus dem EGF zu unterstützen. Auch Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Haushaltskürzungen aufgegeben haben, sollte es möglich sein, aus dem EGF unterstützt zu werden.

(17)

Um die Solidarität der Union mit arbeitslosen Arbeitnehmern zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz des EGF, der ein reaktiver Fonds ist, an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+, der ein proaktiver Fonds ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat angepasst werden, in jedem Fall aber mindestens 60 % betragen.

(18)

Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung des EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.

(19)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz bei der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. Das täglich aktualisierte Europäische Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen verfolgt die Berichterstattung über größere Umstrukturierungen in der gesamten Union auf der Grundlage eines Netzwerks nationaler Korrespondenten. Es könnte dazu beitragen, potenzielle Interventionsfälle frühzeitig zu ermitteln.

(20)

Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche Begünstigte des EGF im Sinne dieser Verordnung gelten.

(21)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und sie dabei zugleich auf eine grünere und digitalere europäische Wirtschaft vorbereiten. Die Unterstützung sollte auch darauf abstellen, Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen zu fördern, auch mittels Genossenschaften. Die Maßnahmen sollten den voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in koordinierte Pakete personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen. Arbeitgeber könnten dazu angehalten werden, sich zusätzlich zu den Maßnahmen, zu denen sie aufgrund nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verpflichtet sind, an der nationalen Kofinanzierung der aus dem EGF geförderten Maßnahmen zu beteiligen.

(22)

Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, mit dem die Wiedereingliederung der zu unterstützenden Begünstigten erleichtert werden soll, sollten die Mitgliedstaaten die Ziele der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt berücksichtigen. Besonderes Augenmerk sollte auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gelegt werden, indem die Weiterbildung und Umschulung von Frauen in diesen Bereichen gefördert wird. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten sich die Mitgliedstaaten ferner für eine stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts einsetzen, um so zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles beizutragen.

(23)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitaler Kompetenz der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen als ein horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen in Betracht gezogen werden.

(24)

Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums eine neue, nachhaltige Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte gegebenenfalls den Ursachen der Entlassungen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen sollte mit dem Übergang zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sein.

(25)

Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit pflegebedürftigen Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Menschen zählen, besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Dennoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Säule verankert sind, gewahrt und gefördert werden.

(26)

Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen einer Frist unterliegen. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union sollten bestrebt sein, Anträge so zügig wie möglich zu bearbeiten.

(27)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Bearbeitung des Antrags laufend informieren und sollte sie soweit möglich weiter in die Durchführung von Maßnahmen einbinden.

(28)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte zur Verfügung stehen, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen.

(29)

Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten und die Akteure des EGF sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren, indem sie die Öffentlichkeit darüber informieren. Transparenz- und Kommunikationsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf genauen und aktuellen Informationen basieren. Um den EGF zu fördern und seinen Mehrwert im Rahmen des Unionshaushalts nachzuweisen, sollte das von den Mitgliedstaaten entwickelte Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials und aller damit zusammenhängenden bereits bestehenden Rechte erteilt werden.

(30)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Ausgaben entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen erbringt, oder ab dem Tag, an dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, für einen Finanzbeitrag des EGF in Betracht kommen.

(31)

Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten jedes Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

(32)

Der MFR 2021 bis 2027 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (10) legen den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(33)

Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

(34)

KMU sind das Rückgrat der Wirtschaft der Union. Daher sind die Förderung des Unternehmertums und die Unterstützung von KMU von entscheidender Bedeutung für Wirtschaftswachstum, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und soziale Integration. Die Union fördert aktiv das Unternehmertum, indem sie Menschen dazu ermutigt, ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Im Falle größerer Umstrukturierungen sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer bei der Gründung ihres eigenen Unternehmens zu unterstützen. Im Falle der Schließung eines Unternehmens sollte es auch möglich sein, entlassene Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen.

(35)

Mit Blick auf Transparenz und Information sollten die Mitgliedstaaten in den Schlussberichten Einzelheiten über etwaige staatliche Beihilfen oder Unionsmittel offenlegen, die das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entlassen hat, in den letzten fünf Jahren vor dem Schlussbericht erhalten hat. Diese Anforderung sollte jedoch nicht für Kleinstunternehmen oder KMU, insbesondere Jungunternehmen (Start-ups) und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups), gelten, damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird, insbesondere bei branchenbezogenen EGF-Anträgen, an denen mehr als ein Kleinstunternehmen oder KMU beteiligt ist.

(36)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte der EGF auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EGF in der Praxis enthalten.

(37)

Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission eine kontinuierliche Überwachung der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung von Evaluierungen unterstützen, indem sie die ihnen vorliegenden einschlägigen Daten zur Verfügung stellen.

(39)

Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Diese sollte im sechsten Monat nach Ende des Durchführungszeitraums eingeleitet werden und sollte für mindestens vier Wochen zur Teilnahme offenstehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung der Befragung der Begünstigten unterstützen, indem sie die Teilnahme der Begünstigten dadurch fördern, dass sie die entsprechende Aufforderung zur Teilnahme und mindestens eine Erinnerung übersenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen Bemühungen, die Begünstigten zu kontaktieren, unterrichten. Die Kommission sollte die erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Fälle zu gewährleisten, sollte die Kommission das Muster für die Befragung der Begünstigten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwerfen, und sie sollte Übersetzungen in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitstellen.

(40)

Im Einklang mit dem Ziel der Beseitigung von Ungleichheiten und der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sollten Analysen und Berichte im Zusammenhang mit dem EGF nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen enthalten.

(41)

In einem Anhang zu dieser Verordnung sollte eine Liste von Indikatoren aufgeführt werden, anhand derer die Inanspruchnahme des EGF und insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele überwacht werden können. Erforderlichenfalls kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Indikatoren vorlegen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF-Interventionen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter dieser Interventionen widerspiegeln.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (15) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu untersuchen und zu verfolgen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF Bericht erstatten. In allen Fragen im Zusammenhang mit mutmaßlichem oder festgestelltem Betrug sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA zusammenarbeiten.

(44)

Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobewertung zwecks Zugang und Analyse der relevanten Daten umfasst, und die Kommission sollte seine Nutzung im Hinblick auf eine generelle Anwendung durch alle Mitgliedstaaten fördern.

(45)

Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionsaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(46)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Unionshaushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist.

(47)

Um eine bessere Überwachung der Inanspruchnahme des EGF zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, sowie der Daten, die von den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — und zur Rückforderung gezahlter Beträge — einschließlich Verzugszinsen — übermittelt werden müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Durchführung der Befragungen der Begünstigten und des Formats zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(49)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten. Die Kommission sollte das Haushaltsverfahren jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung einleiten.

(51)

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) für den Zeitraum des MFR 2021 bis 2027 eingerichtet.

Darin werden die Ziele des EGF, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 6.

(2)   Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Artikel 2

Auftrag und Ziele

(1)   Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Der EGF ist ein reaktiver Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer — unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses —, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

(2)

„Selbstständiger“ eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;

(3)

„Begünstigter“ eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

(4)

„Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

(5)

„Durchführungszeitraum“ den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 4

Interventionskriterien

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten entlassener Arbeitnehmer und Selbstständiger stellen.

(2)   Im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;

c)

innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.

(3)   Bei kleinen Arbeitsmärkten wird ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel — vor allem, wenn KMU beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat — auch dann als zulässig betrachtet, wenn die unter Absatz 2 genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. In solchen Fällen weist der antragstellende Mitgliedstaat darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen gilt Absatz 3 auch für Arbeitsmärkte, die nicht den kleinen Arbeitsmärkten zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

(5)   Der EGF darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Beschäftigte des öffentlichen Sektors aufgrund von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaats entlassen werden.

Artikel 5

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:

a)

dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates (18) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt,

b)

dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber,

c)

dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung oder des vertragsmäßigen Endes des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses,

d)

dem Zeitpunkt, an dem die Überlassung des Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen endet,

e)

bei Selbstständigen dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4.

Artikel 6

Förderfähige Begünstigte

Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 7 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket“) anbieten. Als förderfähige Begünstigte können folgende Personen gelten:

a)

entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bezugszeiträume;

b)

entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 außerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums, d. h. sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.

Arbeitnehmer und Selbstständige gemäß Absatz 1 Buchstabe b gelten als förderfähige Begünstigte, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

(2)   Angesichts der Bedeutung der Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, ist die Vermittlung solcher Kompetenzen als ein horizontales Element für die Ausarbeitung von koordinierten Paketen in Betracht zu ziehen. Der Weiterbildungsbedarf und das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Kompetenzen jedes Begünstigten anzupassen.

Das koordinierte Paket kann Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Wandel zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

(3)   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen dürfen passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen.

(4)   Das koordinierte Paket wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten bzw. ihren Vertretern oder gegebenenfalls den Sozialpartnern geschnürt.

(5)   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 8

Anträge

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist wird zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 ausgesetzt.

(3)   Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.

(4)   Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt —, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(5)   Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen.

(6)   Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.

Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung festlegt. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.

(7)   Ein Antrag enthält Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie der Berechnungsmethode;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf diese Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

Erläuterungen dazu, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten gefördert werden, einschließlich Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind, und Informationen zu den Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bereits getroffen haben;

d)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung der Arbeitnehmer geführt haben;

e)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Branchen, die Entlassungen vornehmen;

f)

eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde;

g)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

h)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte;

i)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

m)

die Quellen der nationalen Vorfinanzierung oder nationalen Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 9

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF darf nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(2)   Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich solcher Maßnahmen, die auch eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten, im Einklang mit den im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen.

(3)   Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der erhaltenen anderweitigen finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt.

(5)   Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, keine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten.

Artikel 10

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile des Durchführungszeitraums sind und während diesem gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum EGF und während der verschiedenen Phasen des Durchführungszeitraums.

Artikel 11

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

(2)   Vorbehaltlich des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.

(3)   Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung durch.

Führt die Kommission die technische Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, so gewährleistet sie ein transparentes Verfahren zur Benennung des Dritten, der gemäß der Haushaltsordnung mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben betraut ist. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sowie die Öffentlichkeit über den zu diesem Zweck ausgewählten Auftragnehmer.

(4)   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Anleitung für die Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme, Überwachung und Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Anleitung über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Task Forces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

Artikel 12

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft der Unionsmittel bekannt, stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält und heben den Mehrwert der Intervention für die Union hervor; dazu stellen sie kohärente, wirksame und gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen bereit, einschließlich gezielter Information für die Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die Öffentlichkeit.

Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß Anhang IX der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027“) zusammen mit dem einfachen Hinweis zur Finanzierung „kofinanziert durch die Europäische Union“.

(2)   Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Anleitung für die Einreichung von Anträgen, Beispiele für förderfähige Maßnahmen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3)   Die Kommission fördert die umfassende Verbreitung bestehender bewährter Verfahren und führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Bürger und Arbeitnehmer der Union, einschließlich der Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen haben, für den EGF zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und dass der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird, um für den EGF zu werben oder zwecks Berichterstattung über die Nutzung des Unionshaushalts. Diese Verpflichtung darf den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, erhebliche zusätzliche Kosten bzw. erheblichen Verwaltungsaufwand zu tragen.

Mit der Lizenz werden der Union die in Anhang I aufgeführten Rechte gewährt.

(4)   Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern diese mit den Zielen gemäß Artikel 2 zusammenhängen.

Artikel 13

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Beurteilung vor und schlägt einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Die Kommission beendet ihre Beurteilung und übermittelt ihren Vorschlag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 6 festgesetzten Frist.

(2)   Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027, oder beträgt 60 %, je nachdem, welcher Satz höher ist.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

(4)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mit.

Artikel 14

Zeitraum der Förderfähigkeit

(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen er die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 tätigt.

(2)   Der Mitgliedstaat beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

(3)   Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die mindestens zwei Jahre dauert, so kommen die Gebühren für diesen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Betracht, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet werden.

(4)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind bis zum Ende der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 im Rahmen der EGF Kofinanzierung förderfähig.

Artikel 15

Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen sechs Wochen nach der Übermittlung des Vorschlags der Kommission an sie, ob der EGF in Anspruch genommen wird.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(2)   Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.

(3)   Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, und

b)

eine Begründung der im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagenen Beträge.

Artikel 16

Unzureichende Mittel

Abweichend von den in den Artikeln 8 und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.

Artikel 17

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4)   Während der Durchführung der im koordinierten Paket enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat kann Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 2 umschichten. Sofern eine solche Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führt, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Artikel 18

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 19

Indikatoren

(1)   Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des EGF zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt. Mit diesen Indikatoren verbundene personenbezogen Daten werden auf der Grundlage dieser Verordnung und ausschließlich zu den darin festgelegten Zwecken erhoben. Die Verarbeitung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des EGF effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 20

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sieben Monate nach Ende des Durchführungszeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des betreffenden Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält:

a)

Art der Maßnahmen und Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen Unionsfonds, insbesondere dem ESF+, sowie — falls möglich — Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit Maßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden;

b)

Namen der Stellen, die das koordinierte Paket in dem Mitgliedstaat ausgeführt hat;

c)

Indikatoren gemäß Anhang II Nummern 1 und 2;

d)

Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen — es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen oder KMU — in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; und

e)

eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.

(2)   Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet, abschließend festsetzt.

Artikel 21

Zweijahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Maßnahmen vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge. In dem Bericht werden zudem Anträge aufgeführt, die aufgrund nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder aufgrund fehlender Mittel mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

(2)   Der Bericht wird auch dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt.

Artikel 22

Evaluierungen

(1)   Auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission folgende Evaluierungen durch:

a)

eine Halbzeitevaluierung bis zum 30. Juni 2025; und

b)

eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.

(3)   Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 enthalten nach Branche und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge.

(4)   Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.

(5)   Die Befragungen der Begünstigten dienen der Erhebung von Daten über die wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten oder — für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben — über die Qualität dieser Beschäftigung, wie z. B. der Änderung der Arbeitszeit, der Art des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet), des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe gegenüber der vorherigen Beschäftigung, und über die Branche, in der die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat. Diese Angaben werden nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau und Berufserfahrung aufgeschlüsselt.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Zeitpunkt und die Art und Weise der Durchführung der Befragung der Begünstigten sowie das zu verwendende Muster festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Management und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie mindestens folgende Schritte:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Überwachungsdaten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung der koordinierten Pakete betraut sind, vorgeschrieben ist;

c)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

d)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden;

e)

sie beugen Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — vor, decken diese auf und berichtigen sie und fordern gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen zurück.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in die bei der Kommission eingereichte Rechnungslegung aufgenommenen Ausgaben sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu berichtigen und darüber Bericht zu erstatten. Solche Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger der Mittel gemäß Anhang XVII der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt sind. Im Anschluss an eine solche Mitteilung gibt jener Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt sind und deren Funktion.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge zurück, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen diese Beträge an die Kommission zurück. Wird der Betrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht innerhalb der eingeräumten Frist zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

(5)   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder -bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens zwölf Arbeitstagen vornehmen. Die Kommission macht dem betreffenden Mitgliedstaat darüber Mitteilung, damit sie von ihm die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(6)   Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(7)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format festgelegt ist, damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sichergestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 24

Rückforderung des Finanzbeitrags

(1)   Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets unter dem Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 15, so fordert die Kommission den entsprechenden Betrag zurück, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2)   Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat entweder die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder aber seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, nimmt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedstaats einen Beschluss an, um die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Finanzbeitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert wird.

Der betreffende Mitgliedstaat fordern jegliche Beträge zurück, die infolge einer Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wird der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von jenem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

Artikel 25

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 6 wird der Kommission für die Laufzeit des EGF übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ende dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weiterhin Anwendung, bis die in jenem Buchstaben genannte Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des EGF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische e Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem EGF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, mit der Ausnahme von Artikel 15, der ab dem 3. Mai 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 82.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 239.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) (ABl. L 279I vom 31.10.2019, S. 4).

(10)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

Mit der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Lizenz werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:

(1)

interner Gebrauch, nämlich das Recht, das betreffende Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit zu vervielfältigen, zu kopieren und den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;

(2)

die Vervielfältigung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

(3)

die öffentliche Wiedergabe des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;

(4)

die öffentliche Verbreitung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit (bzw. von Kopien davon) in jedweder Form;

(5)

die Speicherung und Archivierung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit;

(6)

die Vergabe von Unterlizenzen für die Rechte am Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit an Dritte.


ANHANG II

GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR EGF-ANTRÄGE (nach Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1)

Alle personenbezogenen Daten (1) sind nach Geschlecht (männlich, weiblich, nicht-binär (2)(3) aufzuschlüsseln.

(1)

Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Begünstigte

a)

Arbeitslose*,

b)

Nichterwerbspersonen*,

c)

Arbeitnehmer*,

d)

Selbstständige*,

e)

unter 30-jährig*,

f)

über 54-jährig*,

g)

mit Sekundarbildung (Unterstufe) oder weniger (ISCED 0-2)*,

h)

mit Sekundarbildung (Oberstufe) (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*;

i)

mit tertiärer Bildung (ISCED 5-8)*.

Die Gesamtzahl der Begünstigten ist automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus (4) zu errechnen.

(2)

Gemeinsame längerfristige Ergebnisindikatoren für Begünstigte

a)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben bzw. selbstständig erwerbstätig sind*,

b)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine Qualifikation erlangt haben*,

c)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*.

Diese Daten beziehen sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren in Absatz 1 angegeben. Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl.


(1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Artikel 4, 6 und 9, stehen.

(2)  Entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(3)  Bei Daten, die zu den mit einem * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Ihre Verarbeitung ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

(4)  Arbeitslose, Nichterwerbspersonen, Arbeitnehmer, Selbstständige.