ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/1 |
Hinweis für die Leser
Aufgrund des äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (im Folgenden „die Abkommen“), konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung nicht erfolgen. Deshalb ist es möglich, dass die am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlichten Wortlaute der Abkommen technische Fehler und Ungenauigkeiten enthielten.
Gemäß Artikel 780 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Artikel 21 des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Artikel 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie haben die Vertragsparteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen die endgültige sprachjuristische Überarbeitung des Wortlauts der Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache vorgenommen.
Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen mittels diplomatischer Noten vom 21. April 2021 als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen der Abkommen, die am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/2 |
BESCHLUSS (EU) 2021/689 DES RATES
vom 29. April 2021
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/2252 (2) über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und das Geheimschutzabkommen (im Folgenden gemeinsam „Abkommen“) wurden am 30. Dezember 2020 vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(2) |
Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen. Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und mit diesem eng verbunden, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Anwendungsbeginns und der Beendigung. Der Beschluss über den Abschluss der Abkommen sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen. |
(3) |
Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als umfassendes Abkommen mit einem Land, das aus der Union ausgetreten ist, beschließt der Rat, von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben. |
(4) |
Es ist angebracht, die Ausgestaltung der Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu vertreten sind. Sofern der Partnerschaftsrat und die Ausschüsse, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festzulegen. Ebenso sollte die Kommission, wenn sie jährliche Konsultationen in Bezug auf die Fischerei durchführt, dies auf der Grundlage von im Namen der der Union zu vertretenden Standpunkte tun, die vom Rat gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen festzulegen sind. |
(5) |
Jedem Mitgliedstaat sollte es gestattet sein, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien, die gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten. |
(6) |
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen. |
(7) |
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission befugt werden, im Falle von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Flugsicherheit, Fischerei und Programme der Union, wie im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt, Abhilfemaßnahmen wie etwa die Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder ergänzenden Abkommen zu ergreifen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten. |
(8) |
Um es der Union zu ermöglichen, rechtzeitig zu reagieren, wenn einschlägige Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, sollte die Kommission befugt werden, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der Vorteile, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Anhangs über ökologische/biologische Erzeugnisse und des Anhangs über Arzneimittel gewährt werden, zu fassen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten. |
(9) |
In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, es sei denn, in den Abkommen wird auf andere spezifische Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen, und das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV hat die Kommission den Rat im Vorfeld zu konsultieren, beispielsweise indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Schiedsgericht übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu umfassend Rechnung trägt. |
(10) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu spezifischen Angelegenheiten, die unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit schließen. |
(11) |
Es ist daher erforderlich, Rahmenbedingungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, wenn sie beschließen, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit zu schließen, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Mitgliedstaaten zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateralen Vereinbarungen oder Abkommen; dies muss auf eine Weise erfolgen, die sicherstellt, dass sie mit dem Zweck des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und dem Binnenmarkt und dem breiteren Interesse der Union Rechnung tragen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen unterrichten. |
(12) |
Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 weder für Gibraltar gilt noch auf dessen Gebiet Wirkungen entfaltet. Wie in dieser Erklärung vorgesehen, „schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus“ und werden diese gesonderten Abkommen „unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, […] der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“. |
(13) |
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. |
(14) |
Aufgrund des äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund begannen die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen. Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen mittels diplomatischer Noten als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute haben die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzt und sind diesem Beschluss beigefügt. |
(15) |
Der Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Aspekte, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
(16) |
Die Abkommen sollten genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird in Bezug auf Aspekte, die nicht unter den Euratom-Vertrag fallen, im Namen der Union genehmigt (3).
(2) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt (4).
(3) Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen, die die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen, sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Die Kommission vertritt die Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen, die gemäß den Artikeln 7 und 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, sowie in allen zusätzlichen Handelssonderausschüssen oder Sonderausschüssen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden.
Jedem Mitgliedstaat ist es gestattet, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrats und anderer gemeinsamer Gremien, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.
(2) Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung eines dieser gemeinsamen Gremien oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens erhält, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens.
Ferner wird der Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Partnerschaftsrates, des Handelspartnerschaftsausschusses, der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse sowie die Einleitung des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält Entwürfe der Protokolle sowie alle Dokumente, die mit diesen Tagungen oder der Einleitung von Verfahren in Zusammenhang stehen.
(3) Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.
(4) In den ersten fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Bericht. Der jährliche Bericht weist, soweit erforderlich, auf alle einschlägigen Entwicklungen in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in den Bereichen Subventionskontrolle und Besteuerung, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel XI des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, sowie auf alle einschlägigen Entwicklungen bezüglich des Schutzniveaus von Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt und Klima, die unter jenen Titel fallen, hin. Nach den ersten fünf Jahren erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Bericht.
Artikel 3
(1) Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der in Buchstabe a bis k dieses Absatzes aufgeführten Maßnahmen in der Union in Kraft tritt, wird jeder Beschluss der Union, solche Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen getroffen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
a) |
die Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel 34 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
b) |
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 374 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
c) |
die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
d) |
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 469 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
e) |
Ausgleichsmaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 501 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
f) |
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
g) |
die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
h) |
ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder ein Sachverständigenpanel-Verfahren gemäß Artikel 749 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
i) |
die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 773 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
j) |
die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 448 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; |
k) |
die Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen gemäß Artikel 457 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. |
(2) Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.
(3) Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.
(4) Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Falls die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ausgleichsmaßnahmen aufgrund anhaltender erheblicher Unterschiede länger als ein Jahr andauern, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Überprüfungsklausel gemäß Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu aktivieren. Die Kommission prüft das entsprechende Ersuchen zeitnah und zieht in Erwägung, im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen gegebenenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.
(6) Vor der Annahme eines spezifischen Rechtsakts über die Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und spätestens bis zum 1. Januar 2022 überprüft der Rat die im vorliegenden Artikel dargelegten Vorkehrungen.
Artikel 4
Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären, dass sich aus der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erhebliche Schwierigkeiten für sie ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Fischerei, prüft die Kommission das Ersuchen vorrangig und befasst im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so wird die Angelegenheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Überprüfungen behandelt. Bestehen diese Schwierigkeit fort, so werden die erforderlichen Schritte unternommen, um ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, mit dem die erforderlichen Änderungen am Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgenommen werden.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um
a) |
nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen; |
b) |
im Einklang mit Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Anhangs 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen; |
c) |
von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit akzeptiert; |
d) |
alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und für den Informationsaustausch mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 jenes Anhangs anzunehmen; |
e) |
die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden und gemäß Artikel 8 Absatz 3 jenes Anhangs in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten; |
f) |
für alle oder einige der in Anlage C des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 Absatz 1 jenes Anhangs ganz oder teilweise auszusetzen. |
(2) Es gilt Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:
a) |
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; |
b) |
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. |
Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.
(3) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:
a) |
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; |
b) |
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. |
Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sind befugt, mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 41 des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle oder in Bezug auf Sachverhalte, die nicht unter das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den folgenden Bedingungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:
a) |
Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben; |
b) |
das geplante Abkommen ist mit dem Unionsrecht vereinbar und darf weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen; |
c) |
das geplante Abkommen entspricht dem im AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. |
Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Artikel 8
(1) Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 oder ein bilaterales Abkommen im Sinne von Artikel 7 auszuhandeln, hält die Kommission über die Verhandlungen, die er mit dem Vereinigten Königreich über solche Vereinbarungen oder Abkommen führt, auf dem Laufenden und ersucht sie gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Nach Abschluss der Verhandlungen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den daraus resultierenden Entwurf der Vereinbarung oder des Abkommens vor. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat davon unverzüglich in Kenntnis.
(3) Spätestens drei Monate nach Erhalt des Entwurfs der Vereinbarung oder des Abkommens entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 6 Absatz 1 bzw. 3 oder aber des Artikels 7 erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat darf die fragliche Vereinbarung oder das fragliche Abkommen unterzeichnen und schließen, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder Übereinkunft oder, wenn es sich um eine vorläufig anwendbare Vereinbarung oder ein vorläufig anwendbares Abkommen handelt, binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Anwendung eine Ausfertigung der Vereinbarung oder des Abkommens.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen.
Artikel 10
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Artikel 11
Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehene(n) Notifikation(en) — einschließlich der Notifikation über den Abschluss der internen Anforderungen und Verfahren für die Zustimmung, gebunden zu sein — und die in Artikel 19 Absatz 1 in des Geheimschutzabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 12
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 13
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Zustimmung vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).
(3) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.
(4) Siehe Seite 2540 dieses Amtsblatts.
(5) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/10 |
ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
UND
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
(1) |
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zu Rechtsstaatlichkeit und zu Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie der Zusatzabkommen sind, |
(2) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse, |
(3) |
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt, |
(4) |
IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen, |
(5) |
IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der effizienten Koordinierung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Land außerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt achten, |
(6) |
AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, |
(7) |
IN ANERKENNUNG der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben, |
(8) |
ÜBERZEUGT von den Vorteilen eines berechenbaren wirtschaftlichen Umfelds, das Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien fördert und Handelsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindert und einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung förderlich ist, |
(9) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer ambitionierten, weitreichenden und ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung zugrunde liegen, und zwar durch effektive und robuste Rahmen für Subventionen und Wettbewerb und die Verpflichtung, das jeweilige hohe Schutzniveau der Vertragsparteien in den Bereichen arbeits- und sozialrechtliche Standards, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Steuern aufrechtzuerhalten, |
(10) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, einen offenen und sicheren Markt für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie für ihre Waren und Dienstleistungen durch das Angehen von ungerechtfertigten Hindernissen für Handel und Investitionen sicherzustellen, |
(11) |
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Erleichterung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher durch den digitalen Handel zukommt und dass ungerechtfertigte Hindernisse für Datenströme und den Handel, die auf elektronischem Wege ermöglicht werden, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien angegangen werden müssen, |
(12) |
IN DEM WUNSCH, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens ebenso gewährleistet wie eine Unterstützung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, einen Beitrag zum Verbraucherwohl leistet, |
(13) |
IN ERWÄGUNG der Bedeutung der grenzüberschreitenden Luft-, Straßen- und Seeverbindungen für den Passagier- und Güterverkehr und der Notwendigkeit der Gewährleistung hoher Standards bei der Erbringung von Verkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien, |
(14) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile des Handels mit und der Investitionen in Energie und Rohstoffe sowie der Bedeutung, die der Förderung einer kosteneffizienten, sauberen und sicheren Energieversorgung der Union und des Vereinigten Königreichs zukommt, |
(15) |
IN ANBETRACHT des Interesses der Vertragsparteien an der Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und zur Ausarbeitung neuer Regelungen für den Handel über Verbindungsleitungen, die robuste und effiziente Ergebnisse in allen Zeitbereichen ermöglichen, |
(16) |
IN ANBETRACHT dessen, dass die Zusammenarbeit und der Handel zwischen den Vertragsparteien in diesen Bereichen auf einem fairen Wettbewerb auf den Energiemärkten und einem nichtdiskriminierenden Netzzugang beruhen sollten, |
(17) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile nachhaltiger Energien, erneuerbarer Energien, insbesondere Offshore-Energie in der Nordsee, sowie der Energieeffizienz, |
(18) |
IN DEM WUNSCH, die friedliche Nutzung der an ihre Küsten angrenzenden Gewässer und die optimale und gerechte Nutzung der lebenden Meeresschätze in diesen Gewässern, einschließlich der fortgesetzten nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände, zu fördern, |
(19) |
IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist und dass das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein unabhängiger Küstenstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht ist, |
(20) |
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den und im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“), ausgeübt werden sollten, |
(21) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einer Vertragspartei in die andere begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, |
(22) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt in Form einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union unter fairen und angemessenen Bedingungen beiden Vertragsparteien zugutekommen wird, |
(23) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird, |
(24) |
IN DEM WUNSCH, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit bietet, |
(25) |
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind, und dass das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen als ein solches Zusatzabkommen geschlossen wird und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder anderer ergänzender Übereinkünfte ermöglicht — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL EINS
GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.
Artikel 2
Zusatzabkommen
(1) Wenn die Union und das Vereinigte Königreich weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens.
(2) Absatz 1 gilt auch für
a) |
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits und |
b) |
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits. |
Artikel 3
Treu und Glauben
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen und jedweden Zusatzabkommen ergeben.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und jedwedem Zusatzabkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen gefährden könnten.
TITEL II
AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Völkerrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, abgeschlossen zu Wien am 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln, auszulegen.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass weder dieses Abkommen noch jedwede Zusatzabkommen eine Verpflichtung begründen, die darin enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen durch die Gerichte einer der Vertragsparteien für die Gerichte der anderen Vertragspartei nicht bindend ist.
Artikel 5
Privatrechte
(1) Unbeschadet des Artikels SSC.67 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und – im Hinblick auf die Union – mit Ausnahme des Teils Drei dieses Abkommens sind die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen weder dahin gehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahin gehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.
(2) Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht kein Klagerecht gegen die jeweils andere Vertragspartei vorsehen, das auf einem Verstoß dieser anderen Vertragspartei gegen dieses Abkommen oder gegen jedwedes Zusatzabkommen gründet.
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:
a) |
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; |
b) |
„Tag“ einen Kalendertag; |
c) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
d) |
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen; |
e) |
„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich; |
f) |
„Gebiet“ oder „Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei in Bezug auf jede Vertragspartei die Gebiete, auf welche dieses Abkommen gemäß Artikel 774 Anwendung findet; |
g) |
„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und |
h) |
„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle. |
(2) Jede Bezugnahme auf die „Union“, „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist so zu verstehen, dass sie nicht die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert.
TITEL III
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 7
Partnerschaftsrat
(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs an. Der Partnerschaftsrat kann in unterschiedlicher Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.
(2) Der Vorsitz des Partnerschaftsrats wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(3) Der Partnerschaftsrat überwacht das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommens. Er überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen. Jede Vertragspartei kann dem Partnerschaftsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen vorlegen.
(4) Der Partnerschaftsrat ist befugt,
a) |
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist; |
b) |
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweden Zusatzabkommens zu unterbreiten; |
c) |
Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss anzunehmen; |
d) |
bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil Eins Titel III – oder jedweden Zusatzabkommens anzunehmen, sofern diese Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen; |
e) |
alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder jedwedes Zusatzabkommen fallen; |
f) |
einige seiner Befugnisse dem Handelspartnerschaftsausschuss oder einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe g genannten Befugnisse und Zuständigkeiten; |
g) |
durch einen Beschluss andere als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Handelssonderausschüsse und Sonderausschüsse einzurichten, Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und |
h) |
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in bestimmten Bereichen, die unter dieses Abkommen oder jedwede Zusatzabkommen fallen, zu unterbreiten. |
(5) Die Tätigkeit des Partnerschaftsrats wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Anhang ändern.
Artikel 8
Ausschüsse
(1) Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:
a) |
der Handelspartnerschaftsausschuss, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 fallen; |
b) |
der Handelssonderausschuss für Waren, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 1 und Titel VIII Kapitel 4 fallen; |
c) |
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2 und 5, unter das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und unter die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Gebühren und Abgaben, Zollwertermittlung und ausgebesserte Waren fallen; |
d) |
der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3 fallen; |
e) |
der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4 und Artikel 323 fallen; |
f) |
der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II bis IV und Titel VIII Kapitel 4 fallen; |
g) |
der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel V fallen; |
h) |
der Handelssonderausschuss für die öffentliche Auftragsvergabe, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI fallen; |
i) |
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X fallen; |
j) |
der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI und Anhang 27 fallen; |
k) |
der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der Angelegenheiten behandelt, die unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben fallen; |
l) |
der Sonderausschuss für Energie, der
|
m) |
der Sonderausschuss für Luftverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel I fallen; |
n) |
der Sonderausschuss für Flugsicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II fallen; |
o) |
der Sonderausschuss für Straßenverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Drei fallen; |
p) |
der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Vier und unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen; |
q) |
der Sonderausschuss für Fischerei, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Fünf fallen; |
r) |
der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Drei fallen, und |
s) |
der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Fünf fallen. |
(2) Im Hinblick auf Fragen in Zusammenhang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 ist der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Handelspartnerschaftsausschuss befugt,
a) |
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm dieser überträgt; |
b) |
die Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen zu überwachen; |
c) |
in den in diesem Abkommen oder in jedweden Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen; |
d) |
die Tätigkeiten der Handelssonderausschüsse nach Absatz 1 dieses Artikels zu überwachen; |
e) |
zu ermitteln, auf welche Weise Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben können, unbeschadet von Teil Sechs Titel I am besten verhindert oder behoben werden können; |
f) |
die ihm vom Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f übertragenen Befugnisse wahrzunehmen; |
g) |
andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handelssonderausschüsse durch einen Beschluss einzurichten, solche Handelssonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und |
h) |
Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen. |
(3) Die Handelssonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
a) |
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten; |
b) |
den Handelspartnerschaftsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Handelspartnerschaftsausschuss zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden; |
c) |
die zur Unterstützung der Aufgaben des Partnerschaftsrats und des Handelspartnerschaftsausschusses notwendigen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese Gremien Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen müssen; |
d) |
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist; |
e) |
unbeschadet von Teil Sechs Titel I technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedwedes Zusatzabkommens ergeben, und |
f) |
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen. |
(4) Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
a) |
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten; |
b) |
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden; |
c) |
in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen; |
d) |
technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben; |
e) |
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen; |
f) |
Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und |
g) |
gemäß Artikel 738 Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen. |
(5) Den Ausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter in den Ausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.
(6) Der Vorsitz des Handelspartnerschaftsausschusses wird von einem hochrangigen Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs mit Zuständigkeit für handelsbezogene Fragen oder ihren jeweiligen Vertretern gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(7) Der Vorsitz der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten sie mindestens einmal jährlich zusammen.
(8) Die Ausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(9) Die Tätigkeit der Ausschüsse wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt.
(10) Abweichend von Absatz 9 kann ein Ausschuss seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.
Artikel 9
Arbeitsgruppen
(1) Es werden die folgenden Arbeitsgruppen eingesetzt:
a) |
die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
b) |
die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
c) |
die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
d) |
die Arbeitsgruppe „Koordinierung der sozialen Sicherheit“ unter der Aufsicht des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit. |
(2) Die Arbeitsgruppen unterstützen – unter Aufsicht der Ausschüsse – die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit der Ausschüsse vor und übernehmen alle Aufgaben, die ihnen von diesen übertragen werden.
(3) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen, ihr Vorsitz wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt.
(4) Die Arbeitsgruppen legen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
Artikel 10
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Die vom Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einem Ausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und alle nach diesem Abkommen und jeglichen Zusatzabkommen eingesetzten Gremien, einschließlich des in Teil Sechs Titel I genannten Schiedsgerichts, bindend. Empfehlungen sind nicht bindend.
(2) Durch den Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einen Ausschuss werden in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.
Artikel 11
Parlamentarische Zusammenarbeit
(1) Das Europäische Parlament und das Parlament des Vereinigten Königreichs können eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs als Forum für einen Meinungsaustausch über die Partnerschaft einsetzen.
(2) Nach ihrer Einsetzung verfährt die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung wie folgt:
a) |
Sie kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen; dieser übermittelt daraufhin der Versammlung die erbetenen Informationen; |
b) |
sie wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet und |
c) |
sie kann Empfehlungen an den Partnerschaftsrat richten. |
Artikel 12
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft zur Durchführung dieses Abkommens und jeglicher Zusatzabkommen, insbesondere durch die Interaktion mit den in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen und dem in Artikel 14 genannten Zivilgesellschaftlichen Forum.
Artikel 13
Interne Beratungsgruppen
(1) Jede Vertragspartei konsultiert zu Fragen, die unter dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen fallen, die von ihr neu geschaffene oder bestehende interne Beratungsgruppe oder die von ihr neu geschaffenen oder bestehenden internen Beratungsgruppen, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind, darunter nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind. Jede Vertragspartei kann ihre interne Beratungsgruppe oder ihre internen Beratungsgruppen in verschiedenen Zusammensetzungen einberufen, um die Durchführung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen zu erörtern.
(2) Jede Vertragspartei zieht die von ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen vorgelegten Stellungnahmen oder Empfehlungen in Betracht. Vertreter jeder Vertragspartei bemühen sich, sich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe oder ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen mindestens einmal jährlich zu beraten. Die Sitzungen können in virtueller Form abgehalten werden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die internen Beratungsgruppen die Liste der Organisationen, die an ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen teilnehmen, sowie die Kontaktstelle für diese Gruppe oder Gruppen zu veröffentlichen.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, auch indem sie nach Möglichkeit die Kontaktdaten der Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppen austauschen.
Artikel 14
Zivilgesellschaftliches Forum
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil Zwei zu führen. Der Partnerschaftsrat nimmt operative Leitlinien für die Durchführung des Forums an.
(2) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums können in virtueller Form abgehalten werden.
(3) Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.
TEIL ZWEI
HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN
TEILBEREICH EINS
HANDEL
TITEL I
WARENVERKEHR
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN (EINSCHLIESSLICH HANDELSPOLITISCHER SCHUTZMAßNAHMEN)
Artikel 15
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und den liberalisierten Warenverkehr im Einklang mit diesem Abkommen aufrechtzuerhalten.
Artikel 16
Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei.
Artikel 17
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Dritten eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt; |
b) |
„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994; |
c) |
„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine Lizenz handelt oder nicht –, das von einer Vertragspartei für den Betrieb von Ausfuhrlizenzregelungen genutzt wird und für das als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen, die nicht für die Zollabfertigung allgemein erforderlich sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist; |
d) |
„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für die Zollabfertigung verlangten Unterlagen bei der oder den zuständigen Behörden als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; |
e) |
„Ursprungswaren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Ware, die den Ursprungsregeln des Kapitels 2 dieses Titels unterliegt; |
f) |
„Leistungsanforderung“ Anforderungen,
|
g) |
„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware die unter den HS-Kapiteln 32, 40, 84 bis 90, 94 oder 95 eingereiht ist, die
|
h) |
„Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Vorschriften gewährleistet wird. Die Ausbesserung einer Ware schließt Instandsetzung und Wartung ein, wobei der Wert der Ware durch Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionalität der Ware erhöht werden kann, schließt jedoch keinen Vorgang oder Prozess ein, bei dem
|
Artikel 18
Einreihung der Waren
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 19
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und seine Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 20
Freie Durchfuhr
Jede Vertragspartei gewährt die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den für die internationale Durchfuhr am besten geeigneten Routen für den Durchfuhrverkehr in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines anderen Drittlands. Zu diesem Zweck werden Artikel V GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Artikel V GATT 1994 die Beförderung von Energiegütern unter anderem über Pipelines oder Stromnetze einschließt.
Artikel 21
Verbot von Zöllen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verboten.
Artikel 22
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.
(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels schließt der Begriff „sonstige Abgaben gleich welcher Art“ keine Gebühren oder sonstigen Abgaben ein, die nach Artikel 23 zulässig sind.
Artikel 23
Gebühren und Formalitäten
(1) Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren für steuerliche Zwecke darstellen. Eine Vertragspartei erhebt bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben.
(2) Jede Vertragspartei kann nur dann Gebühren erheben oder die Erstattung von Kosten verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, vor allem folgende:
a) |
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag, |
b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an den Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollgesetze und anderen Zollvorschriften, |
c) |
Prüfung von Waren oder Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, und |
d) |
ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, auf einer offiziellen Website in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Informationen umfassen den Grund für die Gebühr oder Abgabe für die erbrachte Dienstleistung, die zuständige Behörde, die zu erhebenden Gebühren und Abgaben sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat. Neue oder geänderte Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die Informationen gemäß diesem Absatz veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht worden sind.
(4) Eine Vertragspartei verzichtet im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf konsularische Amtshandlung, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben.
Artikel 24
Ausgebesserte Waren
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Gebiet verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss, in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.
(3) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die vorübergehend zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
Artikel 25
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Eine Vertragspartei gewährt wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.
(2) Artikel 26 gilt für Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für wiederaufgearbeitete Waren. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
Artikel 26
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a) |
Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften, es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder |
b) |
Einfuhrlizenzverfahren, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen. |
Artikel 27
Einfuhr- und Ausfuhrmonopole
Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.
Artikel 28
Einfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, nichtdiskriminierend und transparent verwaltet werden.
(2) Eine Vertragspartei darf Lizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder aufrechterhalten, wenn keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks vernünftigerweise verfügbar sind.
(3) Eine Vertragspartei darf keine nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit dem Abkommen im Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.
(4) Die Einführung und Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „ILP-Übereinkommen“). Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(5) Jede Vertragspartei, die ein Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ändert, macht alle einschlägigen Informationen online auf einer offiziellen Website zugänglich. Diese Informationen werden, wann immer dies möglich ist, mindestens 21 Tage vor dem Tag der Anwendung des neuen oder geänderten Lizenzverfahrens und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns zur Verfügung gestellt. Diese Informationen enthalten die nach Artikel 5 des ILP-Übereinkommens erforderlichen Angaben.
(6) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt eine Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält, einschließlich der in den Artikeln 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens genannten Informationen.
(7) Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Einfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Einfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
Artikel 29
Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer dies möglich ist, 45 Tage vor dem Wirksamwerden des Verfahrens oder der Änderung, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, und gegebenenfalls auf allen einschlägigen Regierungswebsites.
(2) Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:
a) |
den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren der Vertragspartei oder der von der Vertragspartei daran vorgenommenen Änderungen; |
b) |
die Waren, die dem einzelnen Lizenzverfahren unterliegen; |
c) |
für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Lizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Aktivitätslizenz, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei; |
d) |
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können; |
e) |
die Verwaltungsstelle(n), bei der/denen ein Antrag oder andere relevante Unterlagen einzureichen sind; |
f) |
eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden; |
g) |
den Zeitraum, in dem jedes Ausfuhrlizenzverfahren wirksam wird, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird; |
h) |
wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und |
i) |
alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle des Erfordernisses der Erlangung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Erteilung. |
(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung neue Ausfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der einschlägigen Behörden-Websites.
(4) Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollregimen, einschließlich des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes nachzukommen oder unabhängige Sanktionsregelungen einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen.
Artikel 30
Zollwertermittlung
Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 31
Präferenznutzung
(1) Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern der Handelspartnerschaftsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelspartnerschaftsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.
(2) Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen über die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.
Artikel 32
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, Artikel XIX GATT 1994, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
(2) Kapitel 2 dieses Titels gilt nicht für Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen und -maßnahmen.
(3) Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung (1) in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen.
(5) Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei kann im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumpingzoll der vollen Dumpingspanne oder einem niedrigeren Betrag entspricht.
(6) Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei prüft im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei Informationen darüber, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls nicht im öffentlichen Interesse läge.
(7) Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:
a) |
eine Maßnahme nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und |
b) |
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
(8) Teil Sechs Titel I gilt nicht für die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.
Artikel 33
Nutzung der bestehenden WTO-Zollkontingente
(1) Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei können nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Absatz 2 in die andere Vertragspartei eingeführt werden. Dies schließt die Zollkontingente ein, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Europäischen Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2 und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44 eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „bestehende WTO-Zollkontingente“ diejenigen Zollkontingente, bei denen es sich um WTO-Zugeständnisse der Europäischen Union handelt, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506 in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2. geänderten Fassung vorgelegt wurde.
Artikel 34
Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Kapitel 2 dieses Titels und dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zusammen. Jede Vertragspartei ergreift geeignete und vergleichbare Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei bei der Erhebung von Zöllen auf Waren, die in das Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder in die Union verbracht werden.
(2) Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für konforme Händler nach Absatz 7 kann eine Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 vorübergehend aussetzen, wenn
a) |
die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden, und |
b) |
die andere Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wiederholt und ungerechtfertigt ablehnt oder auf andere Weise nicht erfüllt. |
(3) Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelspartnerschaftsausschuss und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelspartnerschaftsausschusses auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. In diesem Fall notifiziert die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, dem Handelspartnerschaftsausschuss unverzüglich die vorübergehende Aussetzung, einschließlich des Zeitraums, für den sie beabsichtigt, die vorübergehende Aussetzung anzuwenden.
(5) Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Verletzungen oder Umgehungen zu bekämpfen und die finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei zu schützen, und auf keinen Fall länger als sechs Monate. Die betreffende Vertragspartei überprüft die Lage fortlaufend und beendet die vorübergehende Aussetzung, wenn sie beschließt, dass die vorübergehende Aussetzung nicht mehr erforderlich ist, vor Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums. Wenn die Voraussetzungen, die zu der Aussetzung geführt haben, nach Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums fortbestehen, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die Aussetzung zu verlängern. Die Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelspartnerschaftsausschuss.
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über jede Entscheidung über vorübergehende Aussetzungen nach Absatz 4 und 5.
(7) Kann ein Einführer der einführenden Zollbehörde nachweisen, dass diese Waren den Zollvorschriften der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen geeigneten Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, so gestattet die Einfuhrvertragspartei dem Einführer ungeachtet des Absatzes 4, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zölle zurückzufordern, die über die bei der Einfuhr der Erzeugnisse geltenden Präferenzzollsätze hinausgehen.
Artikel 35
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Bei systematischen Fehlern der zuständigen Behörden oder Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Präferenzsystems bei der Ausfuhr, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels oder der Anwendung des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und wenn diese Fehler oder Probleme Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben haben, kann die Vertragspartei, die von solchen Folgen betroffen ist, den Handelspartnerschaftsausschuss ersuchen, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls Beschlüsse zur Lösung der Lage zu fassen.
Artikel 36
Kulturgut
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbrachten Kulturgütern zu erleichtern, wobei sie die Grundsätze des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut berücksichtigen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Kulturgut“: Güter, die nach den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien zu dem nationalen Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gehören, und |
b) |
„unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht“:
|
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, insbesondere durch:
a) |
Notifikation der anderen Vertragspartei, wenn sich Kulturgut in ihrem Gebiet befindet und Grund zu der Annahme besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht wurde; |
b) |
Bearbeitung von Ersuchen der anderen Vertragspartei um Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig aus dem Gebiet dieser Vertragspartei verbracht wurde; |
c) |
Verhinderung von Maßnahmen zur Umgehung der Rückgabe eines solchen Kulturguts durch alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und |
d) |
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur physischen Erhaltung von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei entfernt wurden. |
(4) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei in Fragen zuständig ist, die sich aus diesem Artikel ergeben, einschließlich der Notifikationen und Ersuchen nach Absatz 3 Buchstaben a und b.
(5) An der geplanten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden die Zollbehörden der Vertragsparteien beteiligt, die für die Verwaltung der Ausfuhrverfahren für Kulturgüter zuständig sind, soweit dies angemessen und erforderlich ist.
(6) Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Artikel.
KAPITEL 2
URSPRUNGSREGELN
ABSCHNITT 1
URSPRUNGSREGELN
Artikel 37
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.
Artikel 38
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
b) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
c) |
„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; |
d) |
„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; |
e) |
„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile; |
f) |
„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; |
g) |
„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist; |
h) |
„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau. |
Artikel 39
Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, |
b) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und |
c) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen. |
(2) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.
Artikel 40
Ursprungskumulierung
(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(2) Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.
(4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.
Artikel 41
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse, |
b) |
dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, |
c) |
dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere, |
d) |
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen, |
e) |
Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen, |
f) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
g) |
Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
i) |
Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
j) |
aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen, |
k) |
Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen, |
l) |
Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, |
m) |
dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse. |
(2) Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das
a) |
in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist, |
b) |
unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
Artikel 42
Toleranzen
(1) Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
a) |
das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder |
c) |
für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Artikel 43
Nicht ausreichende Bearbeitung
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
a) |
Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, (2) |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln von Textilien und Textilwaren, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis, |
g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen, |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Artikel 44
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
Artikel 45
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand
Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.
Artikel 46
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf
Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 47
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
a) |
mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und |
b) |
der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind. |
(2) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 48
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 49
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
a) |
Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel, |
b) |
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, |
d) |
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, |
e) |
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel, |
f) |
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und |
g) |
andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen. |
Artikel 50
Buchmäßige Trennung
(1) „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(5) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.
(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.
(7) Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.
Artikel 51
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
a) |
dasselbe ist, das ausgeführt wurde und |
b) |
während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist. |
Artikel 52
Nichtbehandlung
(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2) Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.
(3) Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
Artikel 53
Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.
ABSCHNITT 2
URSPRUNGSVERFAHREN
Artikel 54
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.
(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
a) |
eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder |
b) |
Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses. |
(3) Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.
Artikel 55
Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.
(2) Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern
a) |
der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird, |
b) |
der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und |
c) |
die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre. |
Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.
Artikel 56
Erklärung zum Ursprung
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(3) Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.
(4) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
a) |
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder |
b) |
mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden. |
(5) Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.
Artikel 57
Unstimmigkeiten
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.
Artikel 58
Gewissheit des Einführers
(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.
Artikel 59
Aufzeichnungsanforderungen
(1) Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder |
b) |
wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. |
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Artikel 60
Kleinsendungen
(1) Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für
a) |
ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird; |
b) |
ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und |
c) |
für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert. |
(2) Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:
a) |
Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen, |
b) |
aufseiten der Union:
|
c) |
für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen. |
(3) Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.
Artikel 61
Prüfung
(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.
(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und |
b) |
Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
|
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4) Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.
(5) Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.
Artikel 62
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, |
b) |
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, |
c) |
den Namen des Ausführers, |
d) |
Gegenstand und Umfang der Prüfung und |
e) |
alle einschlägigen Unterlagen. |
Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.
(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
a) |
die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar, |
b) |
eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, |
c) |
die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist, |
d) |
eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen, |
e) |
Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und |
f) |
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen. |
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.
(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.
Artikel 63
Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
a) |
innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1
|
b) |
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5
|
c) |
innerhalb von 10 Monaten (3) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2
|
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffenden Anforderungen nach diesem Kapitel nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.
Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.
Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.
(4) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.
Artikel 64
Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
Artikel 65
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 66
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.
(2) Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.
(3) Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.
(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(5) Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.
(6) Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.
(7) Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.
Artikel 67
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.
Artikel 68
Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.
KAPITEL 3
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
Artikel 69
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; |
b) |
die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern; |
c) |
sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen; |
d) |
eine größere Transparenz der SPS-Maßnahmen und ein besseres Verständnis der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern; |
e) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, bei der Förderung nachhaltiger Lebensmittelsysteme, beim Tierschutz und bei der elektronischen Zertifizierung zu verstärken; |
f) |
die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen auszubauen, um internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit zu entwickeln, und |
g) |
die Umsetzung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen durch jede Vertragspartei zu fördern. |
Artikel 70
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel enthält auch besondere Bestimmungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierschutz, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe und nachhaltige Lebensmittelsysteme.
Artikel 71
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten
a) |
die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens; |
b) |
die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen; |
c) |
die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen und |
d) |
die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen. |
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einfuhrbedingungen“ alle SPS-Maßnahmen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen, und |
b) |
„Schutzgebiet“ für einen besonders geregelten Pflanzenschädling ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet, in dem dieser Schädling, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Bedingungen nicht angesiedelt ist und in dem der Schädling nicht eingeschleppt werden darf. |
(3) Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann für die Zwecke dieses Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex, der OIE sowie dem IPPC Rechnung trägt.
(4) Bei Widersprüchen zwischen den vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder den von der Codex, der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angenommen wurden, und den Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC sind die Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC maßgebend.
Artikel 72
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dies schließt das Recht ein, Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens zu ergreifen.
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien wenden SPS-Maßnahmen an, die auf einer Risikobewertung nach den einschlägigen Bestimmungen, einschließlich Artikel 5 des SPS-Übereinkommens, beruhen, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien nutzen SPS-Maßnahmen nicht dazu, ungerechtfertigte Handelshemmnisse aufzubauen.
(3) In Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten SPS-Verfahren und Genehmigungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Verfahren und damit zusammenhängenden SPS-Maßnahmen
a) |
ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden; |
b) |
keine unnötigen, wissenschaftlich-technisch ungerechtfertigten oder übermäßig belastenden Informationsersuchen enthalten, die den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei verzögern könnten; |
c) |
nicht in einer Weise angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber dem gesamten Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Teilgebiets davon, soweit gleiche oder ähnliche SPS-Bedingungen gegeben sind, führen, und |
d) |
in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist, beschränken. |
(4) Die Vertragsparteien verwenden weder die Verfahren nach Absatz 3 noch etwaige Ersuchen um Zusatzauskünfte dazu, den Zugang zu ihren Märkten ohne wissenschaftlich-technische Rechtfertigung zu verzögern.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren, die sie in Bezug auf die Einfuhrbedingungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit vorschreibt, nicht aufwändiger oder handelsbeschränkender sind, als dies erforderlich ist, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Einhaltung dieser Bedingungen zu geben. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die negativen Auswirkungen von Verwaltungsverfahren auf den Handel minimiert werden und dass die Abfertigungsverfahren weiterhin einfach und ohne Verzögerung durchgeführt und gleichzeitig die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt werden.
(6) Die Einfuhrvertragspartei richtet keine zusätzlichen Verwaltungssysteme oder -verfahren ein, die den Handel unnötig behindern.
Artikel 74
Amtliches Bescheinigungsverfahren
(1) Verlangt die Einfuhrvertragspartei amtliche Bescheinigungen, so ist das Muster für die Bescheinigung
a) |
im Einklang mit den Grundsätzen aufzusetzen, die in den internationalen Normen der Codex, des IPPC und der OIE festgelegt sind, und |
b) |
für Einfuhren aus allen Teilen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei gültig. |
(2) Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann Sonderfälle vereinbaren, in denen das in Absatz 1 genannte Muster für Bescheinigungen nur für einen Teil oder Teile des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei erstellt wird. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.
Artikel 75
Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer jeden Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens und dieses Kapitels gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auf kohärente Weise.
(2) Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass in die andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse, wie Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Waren, den SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen.
(3) Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse genehmigungspflichtig ist. Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei ein Ersuchen an die Einfuhrvertragspartei richtet, in dem dieser zufriedenstellend und objektiv nachgewiesen wird, dass die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei erfüllt sind. Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei kann einen Genehmigungsantrag für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei stellen. Die Einfuhrvertragspartei erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für solche Anträge, wenn sie die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei nach diesem Absatz erfüllen.
(4) Die Einfuhrvertragspartei darf keine Genehmigungsanforderungen einführen, die über diejenigen hinausgehen, die am Ende der Übergangszeit gelten, es sei denn, die Anwendung solcher Anforderungen auf weitere Erzeugnisse ist gerechtfertigt, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu mindern.
(5) Die Einfuhrvertragspartei legt die Einfuhrbedingungen für alle Erzeugnisse fest und teilt diese der anderen Vertragspartei mit. Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
(6) Unbeschadet vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens beschränken sich die Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei zum Schutz vor geregelten Schädlingen und gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei.
(7) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 nimmt die Einfuhrvertragspartei bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrvertragspartei ersucht hat, nur für einen Teil oder bestimmte Teile ihres Gebiets (im Falle der Union einzelne Mitgliedstaaten) geprüft zu werden, unverzüglich die Prüfung des Antrags vor. Erhält die Einfuhrvertragspartei Ersuchen für ein spezifisches Erzeugnis aus mehr als einem Teil der Ausfuhrvertragspartei oder gehen weitere Ersuchen für ein bereits genehmigtes Erzeugnis ein, so beschleunigt die Einfuhrvertragspartei den Abschluss des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der gleichen oder ähnlichen SPS-Regelungen, die in den verschiedenen Teilen der Ausfuhrvertragspartei gelten.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle SPS-bezogenen Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden. Die Informationspflichten beschränken sich auf das, was für das Genehmigungsverfahren erforderlich ist, um bereits in der einführenden Vertragspartei vorliegende Informationen wie den Rechtsrahmen und die Prüfberichte der ausführenden Vertragspartei zu berücksichtigen.
(9) Außer in wohlbegründeten Fällen im Zusammenhang mit ihrem Schutzniveau sieht jede Vertragspartei eine Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung etwaiger Änderungen ihrer Genehmigungsverfahren und deren Anwendung vor, damit die andere Vertragspartei in die Lage versetzt wird, sich mit solchen Änderungen vertraut zu machen und sich darauf einzustellen. Jede Vertragspartei darf das Genehmigungsverfahren für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Änderungen eingereicht werden, nicht ungebührlich verlängern.
(10) Im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 bis 8 beschriebenen Verfahren werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) |
Sobald die Einfuhrvertragspartei ihre Bewertung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, um den Handel ohne ungebührliche Verzögerung zu ermöglichen. |
b) |
Die Ausfuhrvertragspartei
|
c) |
Die Einfuhrvertragspartei erstellt ein Verzeichnis der geregelten Schädlinge für Erzeugnisse oder damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Verzeichnis umfasst
|
(11) Die Einfuhrvertragspartei akzeptiert Sendungen, ohne vorzuschreiben, dass die Einfuhrvertragspartei die Konformität dieser Sendungen vor ihrem Verlassen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei überprüft.
(12) Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung spezifischer SPS-Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
(13) Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Zwecke der Einhaltung ihrer SPS-Einfuhrbestimmungen zu kontrollieren.
(14) Die Einfuhrkontrollen der Erzeugnisse, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt werden, stellen auf das SPS-Risiko ab, das mit den betreffenden Einfuhren verbunden ist. Die Einfuhrkontrollen werden nur in dem Umfang, der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, ohne ungebührliche Verzögerung und mit minimaler Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien durchgeführt.
(15) Informationen über den Anteil der bei der Einfuhr kontrollierten Erzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei werden von der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei zur Verfügung gestellt.
(16) Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbedingungen nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und darf den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen SPS-Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.
Artikel 76
Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
(1) In begründeten Fällen kann die Einfuhrvertragspartei ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe führen, die ihre Einfuhranforderungen erfüllen, welches als Bedingung für die Zulassung von Einfuhren von tierischen Erzeugnissen aus diesen Betrieben dient.
(2) Sofern nicht begründet, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier zu mindern, sind Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe nur für die Erzeugnisse erforderlich, für die dies am Ende des Übergangszeitraums erforderlich war.
(3) Die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei über ihr Verzeichnis der Betriebe, die die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen und sich auf die von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien stützen.
(4) Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erteilt die Einfuhrvertragspartei den Betrieben, die ihren Sitz im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei haben, ohne vorherige Kontrolle einzelner Betriebe und auf der Grundlage der von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien die Zulassung.
(5) Sofern die Einfuhrvertragspartei keine zusätzlichen Informationen verlangt und vorbehaltlich der von der Ausfuhrvertragspartei gebotenen Garantien, erlässt die Einfuhrvertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren die rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einfuhr aus diesen Betrieben ohne ungebührliche Verzögerung zu gestatten.
(6) Die Einfuhrvertragspartei stellt das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe öffentlich zur Verfügung.
(7) Beschließt die Einfuhrvertragspartei, das Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, die Aufnahme eines Betriebs in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu akzeptieren, abzulehnen, so teilt sie dies der Ausfuhrvertragspartei unverzüglich mit und übermittelt eine Antwort mit Informationen über die Abweichungen, die zur Ablehnung der Zulassung des Betriebs geführt haben.
Artikel 77
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz in Bezug auf SPS-Maßnahmen, die für den Handel gelten, und ergreift zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:
a) |
Sie teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich alle Änderungen ihrer SPS-Maßnahmen und Zulassungsverfahren mit, einschließlich Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die SPS-Einfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei für bestimmte Erzeugnisse zu erfüllen; |
b) |
sie vertieft das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung; |
c) |
sie tauscht – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – mit der anderen Vertragspartei Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten; |
d) |
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit; |
e) |
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen den Stand des Verfahrens für die Genehmigung bestimmter Erzeugnisse mit; |
f) |
sie informiert die andere Vertragspartei über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei; |
g) |
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft; |
h) |
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle, die im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung vorgesehen ist, und |
i) |
sie übermittelt auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung eine Risikobewertung oder ein wissenschaftliches Gutachten einer Vertragspartei, die bzw. das für dieses Kapitel von Bedeutung ist. |
(2) Wurden die Informationen in Absatz 1 von einer Vertragspartei über das zentrale Notifikationsregister der WTO oder das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften zur Verfügung gestellt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.
Artikel 78
Anpassung an regionale Bedingungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Gebietseinteilung, einschließlich krankheits- oder befallsfreier Gebiete, Schutzgebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, an und wenden es im Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen, einschließlich der Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des SPS-Übereinkommens (Beschluss G/SPS/48 der WTO/des SPS-Ausschusses) und der einschlägigen Empfehlungen, Normen und Richtlinien der OIE und des IPPC, an. Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann unter Berücksichtigung einschlägiger SPS-Übereinkommen und der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten für diese Verfahren festlegen.
(2) Die Vertragsparteien können ferner vereinbaren, in Bezug auf das Konzept der Kompartimentierung gemäß den Kapiteln 4.4 und 4.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und den Kapiteln 4.1 und 4.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere zusammenzuarbeiten.
(3) Bei der Abgrenzung oder Erhaltung von Gebieten nach Absatz 1 berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit der SPS-Kontrollen.
(4) In Bezug auf Tiere und tierische Erzeugnisse erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung der Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten krankheitsfreien Gebiete als Grundlage für die Entscheidung an, die Einfuhren unbeschadet der Absätze 8 und 9 zu gestatten oder aufrechtzuerhalten.
(5) Die Ausfuhrvertragspartei ermittelt die in Absatz 4 genannten Teile ihres Gebietes und übermittelt auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Normen der OIE oder auf eine andere Art und Weise, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(6) In Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere damit zusammenhängende Waren erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung pflanzenschutzrechtlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 8 und 9 die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete als Grundlage für Überlegungen zur Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhr an.
(7) Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der durch die Erfahrung der pflanzenschutzrechtlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(8) Die Vertragsparteien erkennen krankheitsfreie Gebiete und Schutzgebiete an, die am Ende des Übergangszeitraums vorhanden sind.
(9) Absatz 8 gilt auch für spätere Anpassungen der krankheitsfreien Gebiete und Schutzgebiete (im Falle des Vereinigten Königreichs der befallsfreien Gebiete), außer im Falle erheblicher Veränderungen der Krankheits- und Schädlingssituation.
(10) Die Vertragsparteien können Prüfungen und Überprüfungen nach Artikel 79 durchführen, um die Absätze 4 bis 9 dieses Artikels umzusetzen.
(11) Die Vertragsparteien arbeiten eng mit dem Ziel zusammen, das Vertrauen in die Verfahren zur Einrichtung von krankheits- oder befallsfreien Gebieten, befallsfreien Erzeugungsorten, befallsfreien Produktionsflächen und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sowie Schutzgebieten zu erhalten, um Unterbrechungen des Handelsverkehrs so gering wie möglich zu halten.
(12) Die Einfuhrvertragspartei stützt ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen oder Tieren der Ausfuhrvertragspartei oder Teilen davon auf die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der OIE und des IPPC bereitstellt, und trägt jedem Befund der Ausfuhrvertragspartei Rechnung.
(13) In den Fällen, in denen die Einfuhrvertragspartei den in Absatz 12 genannten Befund der Ausfuhrvertragspartei nicht anerkennt, liefert die Einfuhrvertragspartei eine objektive Rechtfertigung für diese Ablehnung und begründet sie gegenüber der Ausfuhrvertragspartei und führt auf Ersuchen Konsultationen nach Artikel 80 Absatz 2 durch.
(14) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Pflichten nach den Absätzen 4 bis 9, 12 und 13 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden. Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Anerkennung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, wenn der Status nach einem Ausbruch wiederhergestellt wurde.
(15) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Region in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen besonderen Status hat und die Kriterien des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere oder des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfüllt, so kann sie die Anerkennung dieses Status beantragen. Die Einfuhrvertragspartei kann zusätzliche Garantien hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und von Tierprodukten verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden.
Artikel 79
Audits und Überprüfungen
(1) Die Einfuhrvertragspartei kann Audits und Überprüfungen folgender Systeme durchführen:
a) |
Gesamt- oder Teilprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der anderen Vertragspartei, |
b) |
Prüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse. |
(2) Die Vertragsparteien führen diese Audits und Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE oder des IPPC durch.
(3) Für die Zwecke solcher Audits und Überprüfungen kann die Einfuhrvertragspartei Audits und Überprüfungen anhand von Auskunftsersuchen an die Ausfuhrvertragspartei oder mittels Audit- und Überprüfungsbesuchen bei der Ausfuhrvertragspartei durchführen, die Folgendes umfassen können:
a) |
Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der aufsichtlichen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, |
b) |
Kontrollen vor Ort und |
c) |
Erhebung von Informationen und Daten zur Bewertung der Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme bei der Ausfuhr von Erzeugnissen. |
(4) Die Einfuhrvertragspartei setzt die Ausfuhrvertragspartei von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der nach Absatz 1 durchgeführten Audits und Überprüfungen in Kenntnis. Die Einfuhrvertragspartei kann diese Ergebnisse veröffentlichen.
(5) Vor Beginn eines Audits oder einer Überprüfung erörtern die Vertragsparteien die Ziele und den Umfang des Audits oder der Überprüfung, die Kriterien oder Anforderungen, anhand deren die Ausfuhrvertragspartei bewertet wird, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung des Audits oder der Überprüfung, die in einem Audit- oder Überprüfungsplan festgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mindestens 30 Tage vor Beginn des Audits oder der Überprüfung einen Audit- oder Überprüfungsplan.
(6) Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu dem Entwurf des Audit- oder Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei legt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme einen schriftlichen Abschlussbericht vor.
(7) Jede Vertragspartei trägt die mit einem solchen Audit oder einer solchen Überprüfung verbundenen Kosten selbst.
Artikel 80
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:
a) |
eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus; |
b) |
das Auftreten einer neuen Tierseuche; |
c) |
eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine Tierseuche; |
d) |
ein von einer Vertragspartei festgestelltes wichtiges Problem der Lebensmittelsicherheit; |
e) |
zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung ihrer Präventionspolitik, einschließlich der Impfpolitik; |
f) |
auf Ersuchen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft, und |
g) |
wesentliche Änderungen der Funktionen eines Systems oder einer Datenbank. |
(2) Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei sollte das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung beantworten. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Konsultationen können per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, geführt werden.
Artikel 81
Notmaßnahmen
(1) Ist die Einfuhrvertragspartei der Auffassung, dass eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht, so kann sie ohne vorherige Notifikation die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich im Versand zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handelsverkehrs zu verhindern.
(2) Die Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, notifiziert der anderen Vertragspartei so bald wie möglich ihre SPS-Notmaßnahme nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Beschluss. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen prüfen.
(3) Die Einfuhrvertragspartei würdigt zeitnah die von der Ausfuhrvertragspartei übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befinden, um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern.
(4) Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird, oder in Fällen, in denen der wissenschaftliche Nachweis unzureichend ist, nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens angenommen wird.
Artikel 82
Multilaterale internationale Gremien
Die Vertragsparteien vereinbaren, in multilateralen internationalen Gremien bei der Entwicklung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Artikel 83
Umsetzung und zuständige Behörden
(1) Für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei alles Folgende:
a) |
Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO, |
b) |
die Arbeit der einschlägigen internationalen Normungsorganisationen, |
c) |
Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der Ausfuhrvertragspartei und |
d) |
von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen. |
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander unverzüglich eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede wesentliche Änderung dieser zuständigen Behörden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um dieses Kapitel wirksam umzusetzen.
Artikel 84
Zusammenarbeit beim Tierschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. Sie erkennen auch den Zusammenhang zwischen besserem Tierschutz und nachhaltigen Lebensmittelerzeugungssystemen an.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung bestmöglicher Tierschutzpraktiken sowie deren Umsetzung zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der OIE sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.
(3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Zucht, die Haltung, den Transport und die Schlachtung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und den Umgang mit ihnen.
(4) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Forschung im Bereich des Tierschutzes in Bezug auf die Tierzucht und die Behandlung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und bei der Schlachtung.
Artikel 85
Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe
(1) Die Vertragsparteien schaffen einen Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit, um die Bekämpfung der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Der Missbrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion, einschließlich der nichttherapeutischen Verwendung, kann zu einer antimikrobiellen Resistenz beitragen, die ein Risiko für das Leben von Menschen darstellen kann. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr einen grenzüberschreitenden Ansatz und ein Konzept „Eine Gesundheit“ erfordert.
(3) Zur Bekämpfung der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe bemühen sich die Vertragsparteien um eine internationale Zusammenarbeit mit regionalen oder multilateralen Arbeitsprogrammen, um den unnötigen Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern und auf die Einstellung des Einsatzes von Antibiotika als Wachstumsförderer auf internationaler Ebene hinzuarbeiten, damit die Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und im Einklang mit dem Globalen Aktionsplan bekämpft werden.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung internationaler Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen in einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, mit dem Ziel, den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung und in Tierarztpraxen zu fördern.
(5) Der Dialog nach Absatz 1 umfasst unter anderem Folgendes:
a) |
Zusammenarbeit bei der Weiterverfolgung bestehender und künftiger Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie von bestehenden und künftigen Initiativen und nationalen Plänen, die auf die Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika abzielen und sich auf die Tierproduktion und die Tierarztpraxen beziehen; |
b) |
Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen der OIE, der WHO und der Codex, insbesondere der Empfehlung CAC-RCP61/2005; |
c) |
Informationsaustausch über gute landwirtschaftliche Methoden; |
d) |
Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; |
e) |
Förderung multidisziplinärer Ansätze zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, einschließlich des Konzepts „Eine Gesundheit“ der WHO, der OIE und der Codex. |
Artikel 86
Nachhaltige Lebensmittelsysteme
Jede Vertragspartei hält ihre Dienste für Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit dazu an, mit ihren Partnern der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Erzeugungsmethoden und Lebensmittelsysteme zu fördern.
Artikel 87
Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen überwacht die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und hat die Aufgabe,
a) |
wenn möglich, unverzüglich alle von einer Vertragspartei vorgebrachten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen, Normen und Empfehlungen im Rahmen dieses Kapitels oder des SPS-Übereinkommens zu klären und anzugehen; |
b) |
die laufenden Verfahren zur Ausarbeitung neuer Regelungen zu erörtern; |
c) |
die von einer Vertragspartei geäußerten Bedenken hinsichtlich der SPS-Bedingungen und SPS-Verfahren für die Einfuhr der anderen Vertragspartei so zügig wie möglich zu erörtern; |
d) |
die SPS-Maßnahmen der Vertragsparteien, einschließlich der Zertifizierungspflichten und der Grenzabfertigungsverfahren, und ihre Anwendung regelmäßig zu überprüfen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Verfahren des Artikels 5 des SPS-Übereinkommens zu erleichtern. Jede Vertragspartei legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung und auf der Grundlage der in Anhang 10 dieses Abkommens festgelegten Kriterien geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen wird, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau; |
e) |
Meinungen, Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 84 und 85 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Wohlergehens der Tiere und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen auszutauschen; |
f) |
auf Ersuchen einer Vertragspartei zu prüfen, was unter einer erheblichen Veränderung der Krankheits- oder Schädlingssituation nach Artikel 78 Absatz 9 zu verstehen ist; |
g) |
Beschlüsse zu fassen, und zwar in Bezug auf
|
KAPITEL 4
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
Artikel 88
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.
Artikel 89
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) |
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder |
b) |
SPS-Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels 3 dieses Titels fallen. |
(3) Die Anhänge zu diesem Kapitel gelten zusätzlich zu diesem Kapitel für die in den Geltungsbereich dieser Anhänge fallenden Erzeugnisse. Eine Bestimmung in einem Anhang zu diesem Kapitel, wonach eine internationale Norm oder Organisation als relevant zu betrachten oder anzuerkennen ist, schließt nicht aus, dass eine Norm, die von einer anderen Stelle oder Organisation entwickelt wurde, als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 anzusehen ist.
Artikel 90
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
(1) Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die in diesem Kapitel und den Anhängen zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.
Artikel 91
Technische Vorschriften
(1) Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen zu geplanten technischen Vorschriften durch. Für die in diesem Absatz und in Absatz 8 genannten Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorgesehen sein.
(2) Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.
(3) Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.
(4) Die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex-Alimentarius-Kommission (Codex) entwickelten internationalen Normen sind die einschlägigen internationalen Normen im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens.
(5) Eine von anderen internationalen Organisationen entwickelte Norm kann auch als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern
a) |
sie von einer Normungsorganisationen entwickelt wurde, die bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder
|
b) |
sie im Einklang mit dem Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens (4) ausgearbeitet wurde. |
(6) Legt eine Vertragspartei einer technischen Vorschrift keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an, erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützte.
(7) Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um die Konvergenz dieser technischen Vorschriften mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderungen der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.
(8) Im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren und unbeschadet des Titels X dieses Teilbereichs stellt jede Vertragspartei bei der Erarbeitung einer wichtigen technischen Vorschrift, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, sicher, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei ermöglicht es Personen der anderen Vertragspartei, an solchen Konsultationen unter Bedingungen teilzunehmen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, und stellt die Ergebnisse dieser Konsultationen öffentlich zur Verfügung.
Artikel 92
Normen
(1) Jede Vertragspartei hält die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen sowie die regionalen Normungsorganisationen, denen eine Vertragspartei oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu an,
a) |
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen; |
b) |
einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme; |
c) |
Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden; |
d) |
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Konvergenz dieser Normen mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern; |
e) |
bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene; |
f) |
die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern und |
g) |
Informationen zwischen den Normungsorganisationen auszutauschen. |
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über
a) |
ihren jeweiligen Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften und |
b) |
ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen. |
(3) Werden Normen in einem Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Übernahme der Normen beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die Transparenzanforderungen nach Artikel 94 und Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens.
Artikel 93
Konformitätsbewertung
(1) Artikel 91 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.
(2) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so
a) |
wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen; |
b) |
betrachtet sie – als Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften – die Verwendung einer Konformitätserklärung eines Anbieters, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ohne eine obligatorische Bewertung eines Dritten ausgestellt wird, als Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften; |
c) |
macht sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so
a) |
nutzt sie gegebenenfalls die Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen. Unbeschadet ihres Rechts, Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, erkennt jede Vertragspartei die wertvolle Rolle an, die die Akkreditierung mit behördlicher Autorität und auf nichtkommerzieller Grundlage bei der Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen spielen kann; |
b) |
verwendet sie einschlägige internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
c) |
hält sie die in ihrem Gebiet ansässigen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen dazu an, allen einschlägigen geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen beizutreten, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern; |
d) |
stellt sie sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte zwischen den Konformitätsbewertungsstellen, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warengruppe benannt wurden, wählen können, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat; |
e) |
stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt; |
f) |
räumt sie den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, um Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchzuführen, einschließlich Unterauftragnehmern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, und kann von Unterauftragnehmern verlangen, dieselben Anforderungen zu erfüllen, die die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und |
g) |
veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung. |
(4) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Konformitätsbewertung von ihren benannten Regierungsbehörden durchgeführt wird, so
a) |
beschränkt die Vertragspartei die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und |
b) |
macht die Vertragspartei die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich. |
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 erkennt jede Vertragspartei die Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Übereinstimmung mit ihren technischen Vorschriften in den Warenbereichen an, für die sie dies am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tut.
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht und führt zu Informationszwecken ein Verzeichnis der in Absatz 5 genannten Warenbereiche zusammen mit den Verweisen auf die geltenden technischen Vorschriften.
(7) Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der diesem Absatz unterliegenden Warenbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, in der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
(8) Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 7 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.
Artikel 94
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.
(2) Jede Vertragspartei stellt mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung. Falls der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vor.
(3) Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so
a) |
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und |
b) |
übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen. |
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.
(5) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer jeglichen technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die beziehungsweise das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.
(7) Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.
(8) Jede Vertragspartei räumt den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung ein. Der Ausdruck „ausreichende Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nicht sachdienlich.
(9) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie vor Ende der Frist für die Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen.
(10) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.
Artikel 95
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Die technischen Vorschriften einer Vertragspartei können unter anderem oder ausschließlich verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten oder sich darauf beziehen. In solchen Fällen gelten für diese technischen Vorschriften die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.
(2) Verlangt eine Vertragspartei eine verbindliche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren, so kommen alle folgenden Bedingungen zur Anwendung:
a) |
Die Vertragspartei verlangt nur solche Informationen, die für die Verbraucher oder Verwender der Ware von Belang sind, oder Informationen, die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt. |
b) |
Die Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist mit Blick auf die Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich. |
c) |
Die Vertragspartei erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei unverzüglich und nichtdiskriminierend eine eindeutige Identifikationsnummer, falls die Vertragspartei die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt. |
d) |
Sofern die in Ziffer i, ii oder iii aufgeführten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen sind, die die Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Waren verlangt, gestattet die Einfuhrvertragspartei die Verwendung von
|
e) |
Die Vertragspartei lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich zusätzlicher Etikettierung oder Korrektur von Etikettierungen, als Alternative zur Etikettierung in dem Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland erfolgt, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und |
f) |
Die Vertragspartei ist bestrebt, die Verwendung nicht-dauerhafter oder ablösbarer Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass Etiketten oder Kennzeichnungen physisch mit der Ware verbunden werden müssen, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele gefährdet. |
Artikel 96
Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Verwender sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.
(2) Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Marktüberwachung unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass
a) |
Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und |
b) |
keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zusammen und tauschen Informationen diesbezüglich aus, die Folgendes umfassen können:
a) |
Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen, |
b) |
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung, |
c) |
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, |
d) |
Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich, |
e) |
aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz, |
f) |
normungsbezogene Tätigkeiten, |
g) |
Austausch von Bediensteten. |
(4) Der Partnerschaftsrat bemüht sich nach besten Kräften, in Anhang 16 so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem für Nichtlebensmittelerzeugnisse für Verbraucher (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichteten Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit oder deren Nachfolger in Bezug auf die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit verbundenen Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen zu schließen.
In der Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen
a) |
die Union dem Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit oder deren Nachfolgerichtlinie ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellt; |
b) |
das Vereinigte Königreich der Union ausgewählte Informationen aus seiner Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit, die gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichtet wurde, oder deren Nachfolger zur Verfügung stellt, und |
c) |
die Vertragsparteien einander über alle Folgemaßnahmen, die als Reaktion auf die ausgetauschten Informationen ergriffen wurden, unterrichten. |
(5) Der Partnerschaftsrat kann in Anhang 17 eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen treffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Absatz 4 fallen.
(6) Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.
(7) Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen vertraulich.
(8) In den Vereinbarungen nach den Absätzen 4 und 5 werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert. Der Partnerschaftsrat ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Regelungen der Anhänge 16 und 17 festzulegen oder zu ändern.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ Tätigkeiten und Maßnahmen, die von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbehörden durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden, einschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Sicherheit von Waren und ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihren Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden ergriffene Maßnahme zur Rücknahme oder zum Rückruf oder zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung einer aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ware auf ihrem Markt mit der Begründung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden, verhältnismäßig ist, dass die genauen Gründe für die Maßnahme angegeben werden und dass die Maßnahme dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mitgeteilt wird.
Artikel 97
Fachberatungen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens der anderen Vertragspartei erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben könnte, so kann sie um Fachberatungen in Bezug auf diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die fragliche Maßnahme. |
b) |
die Bestimmungen dieses Kapitels oder eines Anhangs zu diesem Kapitel, auf die sich die Bedenken beziehen, und |
c) |
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme. |
(2) Das Ersuchen einer Vertragspartei ist über die nach Artikel 99 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei einzureichen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des Ersuchens zusammen, um persönlich, per Videokonferenz oder per Telekonferenz die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und die Vertragsparteien sind bestrebt, die Angelegenheit so rasch wie möglich zu klären. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie beantragen, dass jede Sitzung innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens stattfindet. In solchen Fällen prüft die ersuchte Vertragspartei ein solches Ersuchen wohlwollend.
Artikel 98
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen, sofern dies in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, unbeschadet ihrer Beschlussfassungsautonomie und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen. Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse kann einen Meinungsaustausch über die nach diesem Artikel oder den Anhängen zu diesem Kapitel durchgeführten Kooperationsmaßnahmen führen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Vertragsparteien, Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Interesse auszuloten, auszuarbeiten und zu fördern. Diese Tätigkeiten können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; |
b) |
Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene; |
c) |
Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über völkerrechtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und |
d) |
Entwicklung von Initiativen zur Erleichterung des Handels oder Beteiligung an solchen Initiativen. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit gemäß den Anhängen zu diesem Kapitel handelt die Europäische Kommission im Namen der Union.
Artikel 99
Kontaktstellen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine für die Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2) Die Kontaktstelle übermittelt die von der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei ersuchten Informationen oder Erläuterungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Artikel 100
Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse
Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse überwacht die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels und seiner Anhänge und klärt, wenn möglich, unverzüglich alle Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels oder des TBT-Übereinkommens vorbringt, und geht sie an.
KAPITEL 5
ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
Artikel 101
Ziel
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet Zoll und Handelserleichterungen zu verstärken und gegebenenfalls ein hohes Maß an Kompatibilität zwischen ihren Zollvorschriften und -verfahren zu fördern oder aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie den Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden, die Zollvorschriften und handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, die Sicherheit der Bürger angemessen geschützt wird sowie Verbote und Beschränkungen und finanzielle Interessen der Vertragsparteien geachtet werden; |
b) |
die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe bei Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu verstärken; |
c) |
sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei nichtdiskriminierend sind und dass die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern, und |
d) |
sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden. |
Artikel 102
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und von Anhang 18 sowie des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ ist das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„ATA und Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren und das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung; |
c) |
„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; |
d) |
„Zolldatenmodell der WZO“ ist die Bibliothek von Datenkomponenten und elektronischen Vorlagen für den Austausch von Geschäftsdaten und die Erstellung internationaler Standards für Daten und Informationen, die bei der Anwendung von Vorschriften über Erleichterungen und Kontrollen im Welthandel zur Anwendung kommen, die vom Projektteam für das Zolldatenmodell der WZO von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden; |
e) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Eingang oder die Einfuhr von Waren, den Ausgang oder die Ausfuhr von Waren, die Durchfuhr von Waren und die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; |
f) |
„Informationen“ sind alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht; |
g) |
„Person“ ist eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l (5); |
h) |
„SAFE-Normenrahmen“ ist der SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, der auf der Tagung der Weltzollorganisation im Juni 2005 in Brüssel angenommen wurde und von Zeit zu Zeit überarbeitet wird, und |
i) |
„WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen“ ist das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens (Beschluss vom 27. November 2014). |
Artikel 103
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 101 unter Berücksichtigung der Ressourcen ihrer jeweiligen Behörden zu fördern. Für die Zwecke dieses Titels findet das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Anwendung.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie
a) |
Informationen über Zollrecht, die Umsetzung des Zollrechts und der Zollverfahren austauschen, insbesondere in folgenden Bereichen:
|
b) |
in den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammenarbeiten; |
c) |
die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Hilfe, erwägen und die Gewährleistung effizienter Dienste für die Wirtschaft anstreben; |
d) |
ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO ausbauen sowie Informationen austauschen oder Beratungen abhalten, um in diesen internationalen Organisationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen festzulegen; |
e) |
sich bemühen, ihre Datenanforderungen für Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren durch die Einführung gemeinsamer Standards und Datenelemente nach dem Zolldatenmodell der WZO zu harmonisieren; |
f) |
bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen, zusammenarbeiten. Soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen prüfen; soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien gegebenenfalls auch die Entwicklung kompatibler Risikokriterien und Normen, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche in Erwägung ziehen; |
g) |
Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zur Sicherung und Erleichterung des Handels gegenseitig anerkennen; |
h) |
die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen staatlichen Behörden oder Stellen im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte fördern, welche unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass höchste Standards vereinbart werden, der Zugang zu Vorteilen erleichtert und unnötige Doppelarbeit auf ein Mindestmaß reduziert werden; |
i) |
die Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden durchsetzen und ebenso Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Zollverfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums austauschen; |
j) |
soweit dies angemessen und durchführbar ist, kompatible Zollverfahren beibehalten, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers für die Zollanmeldung, und |
k) |
soweit angezeigt und angemessen, im Rahmen noch zu vereinbarender Regelungen bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden Kommunikation austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; dieser Austausch kann in der Zollausfuhr- und Zolleinfuhrerklärung enthaltene Daten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen, wobei die Möglichkeit besteht, im Rahmen von Pilotinitiativen die Entwicklung interoperabler Mechanismen zu prüfen, um Doppelarbeit bei der Übermittlung solcher Informationen zu vermeiden. Der Austausch nach diesem Buchstaben berührt nicht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, leisten die Zollbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Kapitels im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(4) Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Kapitel unterliegt der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie den in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit.
Artikel 104
Zollrechtliche und sonstige handelsbezogene Rechtsvorschriften und Verfahren
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren
a) |
mit den internationalen Rechtsinstrumenten und Normen auf den Gebieten Zoll und Handel, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des SAFE-Normenrahmens und des Zolldatenmodells der WZO, in Einklang stehen; |
b) |
den rechtmäßigen Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken durch effiziente Durchsetzung, auch bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Zollhinterziehung und Schmuggel, und durch Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern; |
c) |
auf Rechtsvorschriften beruhen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, unnötige Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, einschließlich einer Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit der Bürger und für die Achtung von Verboten und Beschränkungen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien sorgen, und |
d) |
Regeln umfassen, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt. |
Jede Vertragspartei sollte ihr Zollrecht und ihre Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Zollverfahren sollten auch in einer vorhersehbaren, kohärenten und transparenten Weise angewandt werden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
a) |
wo immer machbar Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten; |
b) |
Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen und |
c) |
Förderung der Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Inland als auch grenzübergreifend, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen. |
Artikel 105
Überlassung von Waren
(1) Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,
a) |
die die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich; |
b) |
die die vorgezogene elektronische Anmeldung und Verarbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft rasch überlassen werden können, sofern im Rahmen einer Risikoanalyse kein Risiko festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen oder andere Kontrollen durchgeführt werden müssen; |
c) |
die gegebenenfalls die Möglichkeit der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am ersten Ankunftsort vorsehen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und |
d) |
die die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, wenn eine solche Feststellung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft erfolgt und alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. |
(2) Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheit in Höhe eines noch nicht festgelegten Betrags in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen geeigneten Mittels verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit ist zu erlassen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Grenzkontrollen und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zuständigen Zoll- und sonstigen Behörden zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Handel zu erleichtern und die Überlassung von Waren zu beschleunigen.
Artikel 106
Vereinfachte Zollverfahren
(1) Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.
(2) Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten; |
b) |
periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung dieser eingeführten Waren; |
c) |
die Selbstfestsetzung und den Zahlungsaufschub von Zöllen und Abgaben bis zur Überlassung dieser eingeführten Waren und |
d) |
die Verwendung einer Sicherheit mit verringertem Wert oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit. |
(3) Entscheidet sich eine Vertragspartei, eine dieser Maßnahmen zu ergreifen, so bietet sie, sofern sie dies für angemessen und durchführbar hält, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften allen Wirtschaftsbeteiligten, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, diese Vereinfachungen an.
Artikel 107
Durchfuhr und Umladung
(1) Für die Zwecke des Artikels 20 gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet.
(3) Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzt diese um.
(4) Jede Vertragspartei stellt die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern.
(5) Jede Vertragspartei gestattet, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle in ihrem Gebiet, von der aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden, befördert werden.
Artikel 108
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem für Zollkontrollen ein oder behält dieses bei, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu verringern, das die ordnungsgemäße Umsetzung des Zollrechts verhindern, die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen oder die Sicherheit der Vertragsparteien und ihrer Bewohner, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder Verbraucher gefährden würde.
(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
(3) Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.
(4) Die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen jeder Vertragspartei sind auf Hochrisikosendungen ausgerichtet, und jede Vertragspartei beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.
(5) Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement die Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.
Artikel 109
Nachträgliche Zollkontrollen
(1) Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jede Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.
(2) Jede Vertragspartei wählt Personen oder Sendungen für nachträgliche Zollkontrollen risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden können. Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.
(3) Die im Rahmen von nachträglichen Zollkontrollen erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
(4) Die Vertragsparteien verwenden, soweit möglich, die Ergebnisse der nachträglichen Zollkontrolle für Risikomanagementzwecke.
Artikel 110
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(1) Jede Vertragspartei hält ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte aufrecht, die die in Anhang 18 genannten Kriterien erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen ihre jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Anhang 18 an.
Artikel 111
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen in Bezug auf Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.
(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen so früh wie möglich vor dem Inkrafttreten solcher Rechtsvorschriften oder Verfahren, und veröffentlicht unverzüglich alle Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren. Dazu gehören
a) |
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen; |
b) |
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen; |
c) |
die angewandten Zollsätze und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden; |
d) |
die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden; |
e) |
die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren; |
f) |
die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen; |
g) |
die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr; |
h) |
die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr; |
i) |
Einspruchsverfahren; |
j) |
die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen; |
k) |
die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten; |
l) |
Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und |
m) |
Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können. |
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Belastungen eine angemessene Zeitspanne liegt.
(4) Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Einspruchsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind; |
b) |
die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und |
c) |
Kontaktangaben zu Auskunftsstellen. |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschreibungen, Formulare, Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(5) Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder erhält diese aufrecht, die Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen und anderen handelsbezogenen Fragen innerhalb einer angemessenen Frist beantworten. Die Vertragsparteien verlangen für die Beantwortung von Anfragen keine Gebühr.
Artikel 112
Verbindliche Vorabauskünfte
(1) Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten verbindliche Vorabauskünfte, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese Vorabauskünfte werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen.
(2) Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umständen, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen, haben sich geändert.
(3) Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt.
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
a) |
die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats; |
b) |
die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und |
c) |
die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. |
(5) Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der verbindlichen Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.
(6) Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.
(7) Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer verbindlichen Vorabauskunft oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer verbindlichen Vorabauskunft vor.
(8) Jede Vertragspartei macht Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.
(9) Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf
a) |
die zolltarifliche Einreihung von Waren, |
b) |
den Ursprung der Waren und |
c) |
alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können. |
Artikel 113
Zollagenten
Nach den Zollbestimmungen und -verfahren einer Vertragspartei ist keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten oder sonstigen Agenten vorgeschrieben. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Vorschriften an.
Artikel 114
Kontrollen vor dem Versand
Eine Vertragspartei verpflichtet private Unternehmen nicht zu Kontrollen vor dem Versand im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand oder zu anderen Kontrollen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung.
Artikel 115
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, die die Einfuhr von Waren, die Ausfuhr von Waren oder die Durchfuhr von Waren betreffen, bereit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren umfassen
a) |
einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde und |
b) |
einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben. |
(3) In den Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb der in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung ergangen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Antragsteller im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder andere Rechtsbehelfe bei der Justizbehörde hat.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.
Artikel 116
Beziehungen zur Wirtschaft
(1) Jede Vertragspartei führt rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern der Wirtschaft Konsultationen über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen durch. Zu diesem Zweck erhält jede Vertragspartei geeignete Konsultationen zwischen den Verwaltungen und Vertretern der Wirtschaft aufrecht.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
Artikel 117
Vorübergehende Verwendung
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Verwendung“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlicher Art in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und innerhalb einer bestimmten Frist zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus eine Veränderung erfahren.
(2) Jede Vertragspartei gewährt die vorübergehende Verwendung unter vollständiger bedingter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder Verboten wirtschaftlicher Art, wie sie in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen sind, für die folgenden Arten von Waren:
a) |
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Waren, die zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Ausrüstung einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung bei internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind); Erzeugnisse, die während der Veranstaltung gelegentlich aus vorübergehend eingeführten Waren infolge des Vorführens von ausgestellten Maschinen oder Geräten gewonnen wurden; |
b) |
Berufsausrüstung (Ausrüstung für Presse, Rundfunk oder Fernsehen, die für Pressevertreter, Rundfunk- oder Fernsehveranstalter erforderlich ist, die das Gebiet eines anderen Landes zur Berichterstattung besuchen, um Inhalte für bestimmte Sendungen zu übertragen oder aufzuzeichnen; Filmausrüstung, die eine Person benötigt, die das Gebiet eines anderen Landes besucht, um einen bestimmten Film oder bestimmte Filme herzustellen; jede andere Ausrüstung, die für den Anruf, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit einer Person, die das Gebiet eines anderen Landes zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, soweit sie nicht für die industrielle Herstellung oder Verpackung von Waren oder (außer bei Handwerkzeugen) für die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden oder für Erdbewegungsprojekte und ähnliche Projekte verwendet werden soll; Hilfsgerät und Zubehör für die oben genannte Ausrüstung); Bauteile, die zur Reparatur von Berufsausrüstung, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist, eingeführt werden; |
c) |
Waren, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt werden, deren Einfuhr jedoch als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden, um leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder leer eingeführt werden, um gefüllt wiederausgeführt zu werden; Container, ob mit oder ohne Waren, sowie Zubehör und Ausrüstung für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Container, die entweder mit einem Container eingeführt werden, der getrennt wiederausgeführt werden soll, oder die mit einem anderen Container eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden, um mit einem Container und Komponenten wiederausgeführt zu werden, die für die Reparatur von Containern bestimmt sind, für die eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Paletten; Muster; Werbefilme; sonstige im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eingeführte Waren); |
d) |
Waren, die im Rahmen eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden (Matrizen, Blöcke, Platten, Gussformen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Waren; Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und -geräte, die zur Verwendung während eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden); Ersatzproduktionsmittel (Instrumente, Geräte und Maschinen, die einem Kunden von einem Anbieter oder Reparaturbetrieb bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden); |
e) |
Waren, die ausschließlich für bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden (wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und sonstige im Zusammenhang mit einer bildungstechnischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eingeführte Waren); Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, für das eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Wartung, Überprüfung, Eichung oder Reparatur dieser Ausrüstung bestimmt sind; |
f) |
persönliche Gebrauchsgegenstände (alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren); zu Sportzwecken eingeführte Waren (Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen oder zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigt); |
g) |
Werbematerial für den Tourismus (Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen); |
h) |
für humanitäre Zwecke eingeführte Waren (medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung und Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Transportmittel, Decken, Zelte, vorgefertigte Häuser oder andere Güter von vorrangiger Notwendigkeit, die als Hilfe für die von Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen betroffenen Personen bestimmt sind), und |
i) |
Tiere, die zu besonderen Zwecken eingeführt werden (Dressur, Ausbildung, Zucht, Hufbeschlag oder Wiegen, tierärztliche Behandlung, Überprüfungen (z. B. im Hinblick auf den Kauf), Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen, Unterhaltung (Zirkustiere usw.), Rundreisen (einschließlich Heimtiere von Reisenden), Wahrnehmung von Aufgaben (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.), Rettungseinsätze, Herdenwanderung oder Weidehaltung, Arbeits- oder Transportleistungen, medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.) |
(3) Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei ein Carnet, das von der anderen Vertragspartei für die Zwecke des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt wurde, von einem Verband, der Teil der internationalen Bürgschaftskette ist, mit einem amtlichen Vermerk versehen wurde, von den zuständigen Behörden beglaubigt wurde und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gilt.
Artikel 118
Einheitsschalter
Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Einheitsschalter (Single Window) einzurichten, der es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Unterlagen oder Daten den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.
Artikel 119
Erleichterung des Roll-on/Roll-off-Verkehrs
(1) In Anerkennung des hohen Volumens an Seeüberfahrten und insbesondere des hohen Volumens von Roll-on- und Roll-off-Verkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um diesen Verkehr sowie andere alternative Verkehrsarten zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien erkennen Folgendes an:
a) |
das Recht jeder Vertragspartei, den Handel erleichternde Zollförmlichkeiten und -verfahren für den Verkehr zwischen den Vertragsparteien innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens einzuführen, und |
b) |
das Recht der Häfen, Hafenbehörden und Betreiber, im Rahmen der Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Vertragsparteien im Einklang mit ihren Vorschriften und ihren Betriebs- und Geschäftsmodellen zu handeln. |
(3) Zu diesem Zweck
a) |
nehmen die Vertragsparteien Verfahren an oder behalten sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen, und |
b) |
verpflichten sich die Vertragsparteien, den Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des Versandverfahrens, einschließlich der Vereinfachungen des Versandverfahrens gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, zu erleichtern. |
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollbehörden auf bilateralen Seeüberfahrtsrouten zu fördern und Informationen über das Funktionieren des Hafenverkehrs zwischen ihnen und über die geltenden Regeln und Verfahren auszutauschen. Sie werden Informationen über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die von den Häfen eingeführten Verfahren zur Erleichterung dieses Verkehrs veröffentlichen und die Kenntnisse der Wirtschaftsbeteiligten darüber fördern.
Artikel 120
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für die Einhaltung des Mehrwertsteuerrechts zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.
Artikel 121
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
(1) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
a) |
führt regelmäßige Konsultationen durch und |
b) |
– in Bezug auf die Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs 18 –
|
(2) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen in Bezug auf
a) |
den Austausch zollbezogener Informationen, die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, verbindliche Vorabauskünfte, gemeinsame Konzepte für die Zollwertermittlung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels; |
b) |
die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Protokolls; |
c) |
Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anhangs 18 und |
d) |
die Konsultationsverfahren nach Artikel 63 und alle technischen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kapitels 2 dieses Titels, einschließlich Anmerkungen zu Auslegungsvermerken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung der Ursprungsregeln. |
Artikel 122
Änderungen
(1) Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:
a) |
Anhang 18, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und die Liste der Waren gemäß Artikel 117 Absatz 2 und |
b) |
das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben. |
(2) Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben kann den in Artikel 33 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben genannten Wert ändern.
TITEL II
DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 123
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ein günstiges Klima für die Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. Zu diesen Zielen zählen: Schutz der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.
(3) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Titel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Titel erwachsen.
(5) Dieser Titel gilt nicht für
a) |
Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen (6), mit Ausnahme von:
|
b) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
c) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und |
d) |
die Binnenschifffahrt. |
(6) Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 277 handelt oder nicht.
(7) Mit Ausnahme von Artikel 132 gilt dieser Titel nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
Artikel 124
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden (8); |
b) |
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“); |
c) |
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; |
d) |
„erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe h nach dem anwendbaren Recht von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird; |
e) |
„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
f) |
„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; |
g) |
„Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person; |
h) |
„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten; |
i) |
„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen; |
j) |
„Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat; |
k) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ (9)
|
l) |
„Betrieb” die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen; |
m) |
„Berufsqualifikationen“ Qualifikationen, die durch einen Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder einen anderen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden; |
n) |
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen; |
o) |
„Dienstleistung“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
p) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; |
q) |
„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte; |
r) |
„Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte. |
Artikel 125
Verweigerung von Vorteilen
(1) Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält, die
a) |
Transaktionen mit diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen verbieten oder |
b) |
verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen gewährt würden, auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die eine dieser Personen besitzt oder kontrolliert. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 auf Titel IV dieses Teilbereichs anwendbar ist, soweit er sich auf Dienstleistungen oder Investitionen bezieht, für die eine Vertragspartei die Vorteile dieses Titels verweigert hat.
Artikel 126
Überprüfung
(1) Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen an den Bestimmungen dieses Titels und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien ihre Rechtsrahmen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen, einschließlich dieses Abkommens, gemäß Artikel 776.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich gegebenenfalls um eine Überprüfung der nichtkonformen Maßnahmen und Vorbehalte, die in den Anhängen 19, 20, 21 und 22 festgelegt sind sowie der in Anhang 21 aufgeführten Aktivitäten für für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, mit dem Ziel, möglichen Verbesserungen in ihrem gegenseitigen Interesse zuzustimmen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Finanzdienstleistungen.
KAPITEL 2
LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN
Artikel 127
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet auf Maßnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:
a) |
Investoren der anderen Vertragspartei, |
b) |
erfasste Unternehmen, und |
c) |
für die Zwecke des Artikels 132, jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, das die Maßnahme einführt oder aufrechterhält. |
Artikel 128
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 129
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet
a) |
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt, und |
b) |
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt. |
Artikel 130
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(3) Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
a) |
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder |
b) |
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen. |
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 und 2 genannte „Behandlung“ keine in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittstaat geschlossen hat, oder die bloße formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen nicht die „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 und 2 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
Artikel 131
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.
Artikel 132
Leistungsanforderungen
(1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, und zwar in Bezug auf
a) |
die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, |
c) |
den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet, |
d) |
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
e) |
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, |
f) |
den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet (12), |
g) |
die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf, |
h) |
die Ansiedelung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet, |
i) |
die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen, |
j) |
das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet, |
k) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe, oder |
l) |
einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Festlegung
|
Dieser Buchstabe gilt nicht, sofern der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Vertragspartei geschlossen wird. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Lizenzvertrag“ einen Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
(2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) |
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung; |
b) |
der Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet; |
c) |
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; |
d) |
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder |
e) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(3) Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) Absatz 1 Buchstaben f und l dieses Artikels gelten nicht, sofern
a) |
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung zu verhindern oder zu beheben, oder |
b) |
eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen. |
(5) Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht ausschließt, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, die zwischen anderen Personen als einer Vertragspartei eingegangen bzw. gegeben wurden und die nicht unmittelbar oder mittelbar von dieser Vertragspartei auferlegt oder gefordert wurden.
(7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b nicht für Anforderungen gelten, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.
(8) Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.
(9) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme auferlegen oder durchsetzen, die mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) unvereinbar ist, selbst wenn diese Maßnahme von dieser Vertragspartei in Anhang 19 oder 20 aufgeführt ist.
(10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als verpflichte er eine Vertragspartei, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang 19 oder 20 zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.
(11) Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung oder Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
Artikel 133
Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen
(1) Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, soweit dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 128, 129, 130, 131 oder 132 nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.
(3) Die Artikel 129 und 130 dieses Abkommens gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 129 und 130 nicht so auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder von erfassten Unternehmen Informationspflichten, auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.
KAPITEL 3
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL
Artikel 134
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.
Artikel 135
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 136
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
Artikel 137
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 138
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
a) |
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder |
b) |
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen. |
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften oder die bloße förmliche Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
Artikel 139
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Artikeln 135, 136, 137 und 138 nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.
KAPITEL 4
EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
Artikel 140
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt.
(2) Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.
(4) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die
|
b) |
„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt werden, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen „Bona-fide-Vertrag“ mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter erfordert, die
|
c) |
„Freiberufler“ natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, die
|
d) |
„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die
|
e) |
„Führungskraft“ eine natürliche Person in Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Vorstands oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegt und zu deren Kompetenzen zumindest folgende gehören:
|
f) |
„Spezialist“ eine natürliche Person, die über Fachkenntnisse verfügt, die für die Tätigkeits-, Technik- oder Managementbereiche des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, wobei bei der Bewertung nicht nur die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau verfügt, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung in einer Art von Arbeit oder Tätigkeit, die spezifische technische Kenntnisse erfordert, einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem akkreditierten Beruf, und |
g) |
„Trainee“ eine natürliche Person mit einem Hochschulabschluss, die vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden versetzt wird und während der Versetzung bezahlt wird (18). |
(6) Der in Absatz 5 unter Buchstaben b und c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei entsprechen, in der der Vertrag ausgeführt wird.
Artikel 141
Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 21 aufgeführt sind,
a) |
ermöglicht eine Vertragspartei
|
b) |
darf eine Vertragspartei weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen in Form von zahlenmäßigen Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen für die Gesamtzahl der natürlichen Personen beibehalten oder beschließen, die in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende einreisen dürfen oder die ein Investor der anderen Vertragspartei als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt. |
(2) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für Führungskräfte und Spezialisten bis zu drei Jahre, für Trainees bis zu einem Jahr und für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
Artikel 142
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 21 gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Anhang 21 aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:
a) |
Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit; |
b) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und |
c) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 21 ist etwas anderes vorgesehen. |
(2) Sofern in Anhang 21 nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
(3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang 21 mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in ähnlichen Situationen gewährt.
(4) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
Artikel 143
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
(1) In den in Anhang 22 aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten und vorbehaltlich der dort genannten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen
a) |
erlaubt eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet, |
b) |
darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten, und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt. |
(2) Der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.
(4) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt kumulativ 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Artikel 144
Nichtkonforme Maßnahmen
Soweit die betreffende Maßnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Artikels; |
c) |
eine Änderung einer in den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht beeinträchtigt wird, oder |
d) |
jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 20 genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist. |
Artikel 145
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien machen Informationen über relevante Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 beziehen, öffentlich zugänglich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen relevanten Informationen:
a) |
Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, |
b) |
erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen, |
c) |
die Art und Weise der Antragstellung und die Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, wie z. B. bei den Konsulaten oder online, |
d) |
Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags, |
e) |
die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Buchstabe a beschriebenen Art von Genehmigung, |
f) |
Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung, |
g) |
Regeln für begleitende Angehörige, |
h) |
verfügbare Überprüfungs- oder Beschwerdeverfahren, und |
i) |
einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen. |
(3) In Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den tatsächlichen Antrag auf Erteilung der Einreiseerlaubnis, des vorübergehenden Aufenthalts und gegebenenfalls der Arbeitserlaubnis in der erstgenannten Vertragspartei auswirken.
KAPITEL 5
REGULIERUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
INTERNE REGULIERUNG
Artikel 146
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren, Formalitäten sowie technischen Normen, die sich auswirken auf
a) |
den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel, |
b) |
die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens oder |
c) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140. |
Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „technische Normen“ keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, Formalitäten sowie technische Normen im Rahmen einer Maßnahme,
a) |
die nicht mit Artikel 128 oder 129 konform ist und auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 135, Artikel 136 oder Artikel 137 konform ist und auf die in Artikel 139 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c oder mit Artikel 142 Absatz 3 oder Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c konform ist und auf die in Artikel 144 Bezug genommen wird, oder |
b) |
auf die in Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Genehmigung“ die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Genehmigung nachzuweisen, und |
b) |
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Buchstabe a zu entscheiden. |
Artikel 147
Antragstellung
Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.
Artikel 148
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.
Artikel 149
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
so weit wie möglich vorsehen, dass die Anträge auf elektronischem Wege, auch vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können, und |
b) |
Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen. |
Artikel 150
Bearbeitung der Anträge
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit durchführbar, im Voraus veröffentlicht werden, |
b) |
soweit möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben. Dieser Zeitrahmen muss, soweit durchführbar, angemessen sein, |
c) |
dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen, |
d) |
soweit möglich, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen, |
e) |
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den internen Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei als vollständig erachten, (19) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
|
f) |
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Verarbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies praktikabel ist,
|
g) |
wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitrahmen für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. |
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt (22).
Artikel 151
Gebühren
(1) Für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind und als solche die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht einschränken. Im Hinblick auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand ist jede Vertragspartei angehalten, die Zahlung von Genehmigungsgebühren auf elektronischem Wege zu akzeptieren.
(2) Für Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.
(3) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Artikel 152
Bewertung von Qualifikationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragstellers auf Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Soweit praktikabel, nimmt jede Vertragspartei Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format an und erwägt die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren.
Artikel 153
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht die Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Artikel 146 Absatz 1 genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Anforderungen, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
a) |
die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie die entsprechenden Formalitäten, |
b) |
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, |
c) |
Genehmigungsgebühren, |
d) |
anwendbare technische Normen, |
e) |
Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge, |
f) |
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen, |
g) |
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Kommentare, und |
h) |
vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags. |
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Online-Portal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden sie durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Informations- oder Unterstützungsersuchen im Rahmen des praktisch Durchführbaren nachzukommen.
Artikel 154
Technische Normen
Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und hält jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, an, offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Artikel 155
Bedingungen für die Genehmigung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmaßnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben, und die unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit einschließen können, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen einer Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Zur Vermeidung von Zweifeln gehen die Vertragsparteien davon aus, dass eine zuständige Behörde bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen kann.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
klar und unzweideutig sein, |
b) |
objektiv und transparent sein, |
c) |
im Voraus festgelegt werden, |
d) |
im Voraus bekannt gemacht werden, |
e) |
unparteiisch sein und |
f) |
leicht zugänglich sein. |
(3) Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder behält sie diese bei, so stellt sie sicher, dass
a) |
die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, welche die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt und |
b) |
die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern. |
Artikel 156
Begrenzte Anzahl von Zulassungen
Sofern die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 157
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Eine Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen vorsehen. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Artikel 158
Berufsqualifikationen
(1) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind (23).
(2) Die Berufsverbände oder Behörden, die für den betreffenden Berufssektor in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind, können gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und dem Partnerschaftsrat vorlegen. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung
a) |
des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und |
b) |
der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. das Ausmaß, in dem die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind. |
(3) Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung überprüft der Partnerschaftsrat innerhalb einer angemessenen Frist ihre Übereinstimmung mit diesem Titel. Der Partnerschaftsrat kann im Anschluss an diese Überprüfung eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und durch Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen annehmen, der als Bestandteil dieses Titels gilt (24).
(4) Eine Vereinbarung nach Absatz 3 regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen und der im Vereinigten Königreich erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf eine unter diesen Titel und Titel III dieses Teilbereichs fallende Tätigkeit beziehen.
(5) Die in Anhang 24 enthaltenen Leitlinien für Vereinbarungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten gemeinsamen Empfehlungen und vom Partnerschaftsrat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung nach Absatz 3 dieses Artikels angenommen werden soll, berücksichtigt.
ABSCHNITT 3
ZUSTELLDIENSTE
Artikel 159
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Zustelldiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zustelldienste“ Post-, Kurier-, Expresszustellungs- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen; |
b) |
„Expresszustelldienste“ die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ursprungsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen; |
c) |
„Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden; |
d) |
„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf; |
e) |
„Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von jeder Art von Anbieter von Zustelldiensten, ob öffentlich oder privat, befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen; |
f) |
„Postmonopol“ das ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft nach dem Recht dieser Vertragspartei zu erbringen, und |
g) |
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
Artikel 160
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Universaldienstverpflichtung wird in transparenter, nichtdiskriminierender und neutraler Weise gegenüber allen Anbietern, die der Verpflichtung unterliegen, gehandhabt.
(2) Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von Diensten für eingehende Expresspost auf der Grundlage des Universaldienstes, so gewährt sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Expresszustelldiensten.
Artikel 161
Finanzierung des Universaldienstes
Eine Vertragspartei erhebt keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Bereitstellung eines Zustelldienstes, der kein Universaldienst ist, zum Zwecke der Finanzierung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Dieser Artikel gilt nicht für allgemein anwendbare Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.
Artikel 162
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, der einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung des Dienstes, der einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder aus einem Postmonopol zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder |
b) |
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Verbrauchern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einem Universaldienst oder einem Postmonopol unterliegt. |
Artikel 163
Lizenzen
(1) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:
a) |
alle Anforderungen für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und |
b) |
die Bedingungen für die Lizenzen. |
(2) Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
(3) Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.
Artikel 164
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde, die rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Zustelldiensten ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldiensten oder kontrolliert sie diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Die Regulierungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in transparenter und zeitgerechter Weise und verfügen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen, um die ihnen zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Ihre Entscheidungen müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.
ABSCHNITT 4
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 165
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
Artikel 166
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; |
b) |
„Endnutzer“ einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich eines Diensteanbieters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten ist; |
c) |
„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die
|
d) |
„Zusammenschaltung“ die Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzwerken oder Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden, |
e) |
„Internationaler Mobilfunk-Roamingdienst“ einen gewerblichen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste zu nutzen, während er sich außerhalb des Gebiets befindet, in dem sich das heimische öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet; |
f) |
„Internetzugangsdienst“ einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet; |
g) |
„Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren; |
h) |
„Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann; |
i) |
„Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden; |
j) |
„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Abonnenten öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort, dieselben Rufnummern zu behalten; |
k) |
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ jedes Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; |
l) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
m) |
„Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat; |
n) |
„Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; |
o) |
„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
p) |
„Telekommunikationsregulierungsbehörde“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste beauftragt ist/sind; |
q) |
„Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt; |
r) |
„Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder eine Gruppe von Nutzern im Gebiet der Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss, und |
s) |
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt. |
Artikel 167
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die
a) |
rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsgeräten ist, |
b) |
Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind, |
c) |
unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln 169, 170, 171, 173 und 174 festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt, |
d) |
über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die unter Buchstabe c dieses Artikels genannten Aufgaben zu erfüllen, |
e) |
befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen (25) – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß Buchstabe c dieses Artikels ausüben kann, und |
f) |
ihre Befugnisse transparent und zeitnah ausübt. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden.
(3) Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
Artikel 168
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
(1) Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne vorherige förmliche Genehmigung.
(2) Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, anwendbaren Verfahren und Bedingungen, unter denen Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.
(3) Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein und müssen auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sein.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.
(5) Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt dargelegten Verpflichtungen anfallen (26).
Artikel 169
Zusammenschaltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste das Recht und – auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste – die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verhandeln.
Artikel 170
Zugriff und Nutzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder jedem erfassten Diensteanbieter der anderen Vertragspartei der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung zu angemessenen und nichtdiskriminierenden (27) Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem auf die Absätze 2 bis 5 angewandt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Diensteanbieter der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten, einschließlich privater Mietleitungen, und deren Nutzung haben und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich Absatz 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,
a) |
End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen, |
b) |
private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und |
c) |
Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit allgemein erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Erbringer von Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmer oder Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Kommunikationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen nach diesem Titel führen würden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um
a) |
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder |
b) |
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen. |
Artikel 171
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 167 Absatz 4 Beschwerde einzulegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 schließt eine Klage einer betroffenen Vertragspartei bei einer Justizbehörde nicht aus.
Artikel 172
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 173
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Die Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter nichtdiskriminierenden Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(2) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich bekannt.
Artikel 174
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
Artikel 175
Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.
(2) Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Die Vertragsparteien können sich bei der Zuteilung von Frequenzen für die kommerzielle Nutzung auf marktorientierte Ansätze stützen, z. B. auf Versteigerungsverfahren.
(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen nicht per se mit den Artikeln 128 und 135 unvereinbar sind. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
Artikel 176
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.
(2) Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in verhältnismäßiger, transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise, die wettbewerbsneutral und nicht belastender ist als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens.
(4) Beschließt eine Vertragspartei, die Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.
Artikel 177
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 178
Offener Internetzugang
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei den Benutzern dieser Dienste die Möglichkeit dazu geben,
a) |
auf Informationen und Inhalte zuzugreifen und diese zu verbreiten, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen und bereitzustellen, vorbehaltlich eines nichtdiskriminierenden, angemessenen, transparenten und verhältnismäßigen Netzmanagements, und |
b) |
Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Online-Nutzer zu ergreifen.
Artikel 179
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen gemäß den Artikeln 169, 170, 173 und 174 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.
Artikel 180
Ausländische Beteiligungen
Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten durch Niederlassung und ungeachtet des Artikels 133 darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.
Artikel 181
Internationales Mobilfunk-Roaming (28)
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste in einer Weise zusammenzuarbeiten, die dazu beitragen kann, das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien können Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunk-Roamingentgelte und technologische Alternativen zu Roamingdiensten zu verbessern, wie z. B.:
a) |
sicherstellen, dass Informationen zu Endnutzerpreisen für Endnutzer leicht zugänglich sind, und |
b) |
Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Endnutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten. |
(3) Jede Vertragspartei ermutigt die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet, Informationen über Endkundentarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste für Sprache, Daten und Textnachrichten, die ihren Endkunden bei Besuchen im Gebiet der anderen Vertragspartei angeboten werden, öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunk-Roamingdienste zu regulieren.
ABSCHNITT 5
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 182
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ im Sinne von Artikel 124 Buchstabe f Folgendes (29):
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; |
b) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und |
c) |
sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden. |
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 124 Buchstabe f auf diesen Abschnitt fällt es nicht unter „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“, wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Absatz 2 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben.
(4) Artikel 124 Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind.
Artikel 183
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
|
b) |
„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
c) |
„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird; |
d) |
„öffentliche Stelle“
|
e) |
„Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben. |
Artikel 184
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten (30), beispielsweise
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. |
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
Artikel 185
Vertrauliche Informationen
Unbeschadet des Teils Drei ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 186
Internationale Normen
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards im Finanzdienstleistungssektor für die Regulierung und Aufsicht , für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem diejenigen, die von folgenden Gremien angenommen wurden: G20; Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board); Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere dessen „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“; Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Grundsätze für das Versicherungswesen“; Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“; Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“); und Globales Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 187
Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei
(1) Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Gesetzen und in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei.
(2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 188
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass diese Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 129, 130, 137 und 138 festgelegten Pflichten einhält.
Artikel 189
Clearing- und Zahlungssysteme
Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.
ABSCHNITT 6
INTERNATIONALE SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 190
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3, 4 und Abschnitt 1 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 1, 2, 3 und 4 dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten; |
b) |
„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; |
c) |
„internationales Frachtgut“ Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird; |
d) |
„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen; |
e) |
„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
f) |
„Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
g) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland; |
h) |
„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
i) |
„Feeder-Dienstleistungen“, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut, einschließlich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen im Gebiet einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut „unterwegs“ ist, d. h. an einen Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei kommt; |
j) |
„Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und die Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
k) |
„Hafendienste“ Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstraßenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Diensteanbietern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Fahrgästen erbracht werden, und |
l) |
„Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen. |
Artikel 191
Verpflichtungen
(1) Unbeschadet nichtkonformer Maßnahmen oder anderer in den Artikeln 133 und 139 genannter Maßnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Grundlage um, indem
a) |
für Schiffe, die unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahren oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung, unter anderem in Bezug auf
|
b) |
die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Lieferanten oder Schiffe oder für Schiffe oder Lieferanten eines Drittlandes geltenden Bedingungen (einschließlich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, |
c) |
es den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit anwendbar, erlaubt wird, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats umzusiedeln, und |
d) |
es den Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde. |
(2) Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1
a) |
darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf internationale Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist, |
b) |
darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen dieser Vertragspartei stehen, |
c) |
beseitigt eine Vertragspartei alle einseitigen Maßnahmen oder alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein, und |
d) |
darf eine Vertragspartei im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen. |
ABSCHNITT 7
RECHTSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 192
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung benannter juristischer Dienstleistungen zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels auswirken.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, die Erbringung der benannten Rechtsdienstleistungen in ihrem Gebiet auf nichtdiskriminierende Weise zu regeln und zu überwachen.
Artikel 193
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„benannte Rechtsdienstleistungen“ Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, mit Ausnahme des Unionsrechts; |
b) |
„Herkunftsstaat“ die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, in dem ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat, oder, im Falle eines Rechtsanwalts, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in mehr als einer Rechtsordnung erworben hat, eine dieser Rechtsordnungen; |
c) |
„Recht des Herkunftsstaats“ das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts (31); |
d) |
„Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats“
|
e) |
„Rechtsanwalt“
|
f) |
„Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei“
|
g) |
„Rechtsdienstleistungen“
|
Zu den „Rechtsdienstleistungen“ gehören nicht die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei, Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungs-, Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die von Angehörigen der Rechtsberufe erbracht werden, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden, sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Artikel 194
Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet benannte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats dieses Rechtsanwalts gemäß den Artikeln 128, 129, 135, 137 und 143 zu erbringen.
(2) Verlangt eine Vertragspartei (der „Aufnahmestaat“) die Registrierung in ihrem Gebiet als Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei benannte Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen darf, so dürfen die Anforderungen und das Verfahren für diese Registrierung nicht
a) |
weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person aus einem Drittland gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht eines Drittlands oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung aus einem Drittland erbringt, und |
b) |
einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein. |
(3) Absatz 4 gilt für die Erbringung von benannten Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 durch Niederlassung.
(4) Eine Vertragspartei gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Zweigniederlassung zu errichten, über die benannte Rechtsdienstleistungen (33) gemäß Absatz 1 erbracht werden, und zwar in Übereinstimmung mit und unter den Bedingungen von Kapitel 2 dieses Titels. Die Anforderungen, wonach ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) einer juristischen Person eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss, bleiben unberührt.
Artikel 195
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Artikel 194 gilt nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes; oder |
c) |
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes, soweit sie nicht dazu führt, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit Artikel 194, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, beeinträchtigt wird. |
(2) Artikel 194 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den in Anhang 20 aufgeführten Vorbehalten, Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf einen Sektor, einen Teilsektor oder eine Tätigkeit übereinstimmen.
(3) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet von Anhang 22.
TITEL III:
DIGITALER HANDEL
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 196
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigte Hemmnisse für den durch elektronische Mittel ermöglichten Handel zu beseitigen und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten.
Artikel 197
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
(2) Dieser Titel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
Artikel 198
Regelungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
Artikel 199
Ausnahmen
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es den Vertragsparteien im Rahmen dieses Titels nicht untersagt ist, Maßnahmen gemäß den Artikeln 184, 412 und 415 aus den darin dargelegten Gründen des öffentlichen Interesses zu ergreifen oder beizubehalten.
Artikel 200
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 124 gelten für diesen Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt; |
b) |
„Direktmarketing-Mitteilung“ jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt; der Ausdruck umfasst mindestens elektronische Post sowie SMS und multimediale Nachrichten (SMS und MMS); |
c) |
„elektronische Authentifizierung“ ein elektronisches Verfahren, durch das Folgendes bestätigt werden kann:
|
d) |
„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ einen Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten auf elektronischem Wege ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugten Veränderungen schützt; |
e) |
„elektronisches Siegel“ von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen; |
f) |
„elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, die
|
g) |
„elektronischer Zeitstempel“ Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten; |
h) |
„elektronischer Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, bestehend aus
|
i) |
„staatliche Daten“ Daten, die sich im Besitz staatlicher Stellen aller Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse befinden oder von ihnen gehalten werden; |
j) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
k) |
„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt. |
KAPITEL 2
DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 201
Grenzüberschreitender Datenverkehr
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese
a) |
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind; |
b) |
die Lokalisierung von Daten im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt; |
c) |
die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder |
d) |
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragsparteien abhängig macht. |
(2) Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist wohlwollend zu prüfen.
Artikel 202
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
(1) Jede Vertragspartei erkennt an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
(2) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, zu erlassen oder beizubehalten, sofern das Recht der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Bedingungen (34) zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über jede in Absatz 2 genannte Maßnahme, die sie ergreift oder beibehält.
KAPITEL 3
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 203
Zölle auf elektronische Übertragungen
(1) Elektronische Übertragungen gelten als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Titel II dieses Teilbereichs.
(2) Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
Artikel 204
Keine vorherige Genehmigung
(1) Eine Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung auf elektronischem Wege allein aufgrund der Tatsache, dass eine Dienstleistung online erbracht wird, noch nimmt sie andere Vorschriften mit gleicher Wirkung an oder behält sie bei.
Eine Dienstleistung wird online erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fernmeldedienste, Rundfunkdienste, Glücksspieldienste, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen.
Artikel 205
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden können und dass ihr Recht weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge schafft noch dazu führt, dass Verträge allein aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Folgendes:
a) |
Rundfunkdienstleistungen; |
b) |
Glücksspieldienstleistungen; |
c) |
Dienstleistungen der Rechtsvertretung; |
d) |
Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen; |
e) |
Verträge, die ein persönliches Erscheinen erfordern; |
f) |
Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen; |
g) |
Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist; |
h) |
Bürgschaftsverträge, Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, oder |
i) |
Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. |
Artikel 206
Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
(1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
(2) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden,
a) |
dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen, oder |
b) |
dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
Artikel 207
Übertragung von oder Zugriff auf Quellcode
(1) Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehört.
(2) Zur Klarstellung:
a) |
Die in Artikel 199 genannten allgemeinen Ausnahmen, Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen gelten für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens angenommen oder beibehalten werden, und |
b) |
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die freiwillige Weitergabe von Quellcode oder die Gewährung des Zugangs zu diesem auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabevorgangs oder eines frei ausgehandelten Vertrags. |
(3) Dieser Artikel berührt nicht
a) |
eine Auflage eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts oder eine Auflage einer Wettbewerbsbehörde nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei, um eine Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beheben; |
b) |
eine Auflage einer Regulierungsbehörde gemäß den Gesetzen oder Vorschriften einer Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Nutzer online, vorbehaltlich von Schutzmaßnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe; |
c) |
den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und |
d) |
das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen gemäß Artikel III GPA – wie übernommen durch Artikel 277 dieses Abkommens – zu ergreifen. |
Artikel 208
Online-Verbrauchervertrauen
(1) In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel beschließt oder behält jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr bei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, durch die
a) |
betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden; |
b) |
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftsgepflogenheiten zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen; |
c) |
von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Verbrauchern klare und gründliche Informationen – auch wenn sie über Vermittler tätig werden – über ihre Identität und Kontaktdaten, über die betreffende Transaktion, einschließlich der Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen und des vollen Preises einschließlich aller anwendbaren Gebühren, sowie über die anwendbaren Verbraucherrechte bereitzustellen (im Falle von Vermittlungsdienstleistern schließt dies die Ermöglichung der Bereitstellung solcher Informationen durch den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein), und |
d) |
Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verstößen gegen ihre Rechte gewährt wird, einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ihre Verbraucherschutzbehörden oder andere einschlägige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden ist, um die Verbraucher zu schützen und das Online-Verbrauchervertrauen zu stärken.
Artikel 209
Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Benutzer wirksam vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen geschützt werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen nicht an Nutzer, die natürliche Personen sind, gesendet wird, es sei denn, sie haben im Einklang mit den Gesetzen jeder Vertragspartei ihre Zustimmung zum Empfang solcher Mitteilungen gegeben.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gestattet eine Vertragspartei natürlichen oder juristischen Personen, die nach den im Recht dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen die Kontaktdaten eines Benutzers im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen gesammelt haben, diesem Benutzer Direktmarketing-Mitteilungen für ihre eigenen ähnlichen Güter oder Dienstleistungen zu senden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie erfolgen, und die notwendigen Informationen enthalten, damit die Benutzer jederzeit und kostenlos die Einstellung der Kommunikation verlangen können.
(5) Jede Vertragspartei gewährt den Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Anbieter von Direktmarketing-Mitteilungen, die die nach den Absätzen 1 bis 4 getroffenen oder beibehaltenen Maßnahmen nicht einhalten.
Artikel 210
Offene staatliche Daten
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation beiträgt.
(2) Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bemüht sie sich, soweit dies praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Daten
a) |
in einem Format vorliegen, das ein einfaches Durchsuchen, Abrufen, Verwenden, Wiederverwenden und Weiterverteilen ermöglicht; |
b) |
in einem maschinenlesbaren und räumlich aktivierten („spatially enabled“) Format vorliegen; |
c) |
beschreibende Metadaten enthalten, die so standardisiert wie möglich sind; |
d) |
über zuverlässige, benutzerfreundliche und frei verfügbare Anwendungsprogrammierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden; |
e) |
regelmäßig aktualisiert werden; |
f) |
keinen Nutzungsbedingungen unterliegen, die diskriminierend sind oder die Wiederverwendung unnötig einschränken, und |
g) |
in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften der Vertragsparteien zum Schutz personenbezogener Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. |
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit, um Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, die die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten über die Nutzung durch den öffentlichen Sektor hinaus erweitern kann.
Artikel 211
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a) |
die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten ; |
b) |
die Behandlung von Direktmarketing-Kommunikation; |
c) |
den Schutz der Verbraucher und |
d) |
jede andere Angelegenheit, die für die Entwicklung des digitalen Handels relevant ist, einschließlich neuer Technologien. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorschriften und Garantien einer Vertragspartei für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 212
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und der Investitionen gemäß Titel II dieses Teilbereichs die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen gelten, unabhängig davon, ob sie über ein Netz – einschließlich des Internets – erbracht werden:
a) |
Beratung, Anpassung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, |
b) |
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme; |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen; |
d) |
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern und |
e) |
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden.
TITEL IV
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAßNAHMEN
Artikel 213
Ziele
Ziel dieses Titels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen.
Artikel 214
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäß den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 215
Kapitalverkehr
(1) Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Titel II dieses Teilbereichs.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander im Handelssonderausschuss zu Dienstleistungen, Investitionen und digitalem Handel, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zur Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.
Artikel 216
Maßnahmen, die Kapitalbewegungen, Zahlungen oder Transfers betreffen
(1) Die Artikel 214 und 215 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:
a) |
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte; |
b) |
Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten; |
c) |
Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen; |
d) |
strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken; |
e) |
Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder |
f) |
soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.
Artikel 217
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
(1) In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Artikel 218
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder beibehalten (35).
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) |
müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein, |
b) |
dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind, |
c) |
dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut werden; |
d) |
müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei vermeiden und |
e) |
müssen im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage nichtdiskriminierend sein. |
(3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.
(4) Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.
(6) Führt eine Vertragspartei Beschränkungen nach diesem Artikel ein oder erhält sie diese aufrecht, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel ab, sofern nicht Konsultationen in anderen Gremien stattfinden. Der Ausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a) |
Art und Umfang der Schwierigkeiten; |
b) |
Außenwirtschafts- und -handelslage und |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
(7) In den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. Alle einschlägigen statistischen Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden nach Möglichkeit anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds berücksichtigt.
TITEL V
GEISTIGES EIGENTUM
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 219
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) |
die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. |
Artikel 220
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Dieser Titel schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Titel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen.
Artikel 221
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; |
b) |
„Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde; |
c) |
„Übereinkommen von Rom“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961; |
d) |
„WIPO“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum; |
e) |
„Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien des geistigen Eigentums, die von den Artikeln 225 bis 255 dieses Abkommens und den Abschnitten 1 bis 7 von Teil II des TRIPS-Übereinkommens erfasst werden. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft; |
f) |
„Inländer“ bzw. „Staatsangehöriger“ in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde. |
Artikel 222
Völkerrechtliche Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:
a) |
des TRIPS-Übereinkommens, |
b) |
des Abkommens von Rom, |
c) |
der Berner Übereinkunft, |
d) |
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags, |
e) |
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, |
f) |
des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007, |
g) |
des am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrags, |
h) |
des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, |
i) |
der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. |
(2) Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:
a) |
dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, |
b) |
dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur. |
Artikel 223
Erschöpfung
Dieser Titel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.
Artikel 224
Inländerbehandlung
(1) In Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich, soweit zutreffend, der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schließt der Begriff „Schutz“ Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel besonders behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach Artikel 234 und Maßnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Artikel 235.
(3) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschließlich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,
a) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder |
b) |
die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. |
(4) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.
KAPITEL 2
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
Artikel 225
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
b) |
die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit; jede Vertragspartei kann vorsehen, dass dieser Punkt nicht für Gebäude oder Werke der angewandten Kunst gilt. |
Artikel 226
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Darbietungen; |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
c) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung; |
f) |
die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit. |
Artikel 227
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
b) |
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit. |
Artikel 228
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt; |
e) |
die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. |
Artikel 229
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
Artikel 230
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen.
(3) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.
(4) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(5) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(6) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmäßigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
(7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
(8) Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.
Artikel 231
Folgerecht
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.
Artikel 232
Kollektive Wahrnehmung von Rechten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen dieser Organisationen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in ihrem Gebiet niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.
Artikel 233
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 225 bis 229 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
Artikel 234
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind; |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Abschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(4) Unbeschadet des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel die Begünstigten der in Übereinstimmung mit Artikel 233 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.
Artikel 235
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Abschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, |
wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ABSCHNITT 2
MARKEN
Artikel 236
Klassifizierung von Marken
Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.
Artikel 237
Markenformen
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a) |
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und |
b) |
im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. |
Artikel 238
Rechte aus der Marke
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr
a) |
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; |
b) |
ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das Recht, Dritten zu verbieten, Waren im geschäftlichen Verkehr in die Vertragspartei, in der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren einschließlich ihrer Verpackung aus anderen Ländern oder der anderen Vertragspartei stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die von dieser Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht unterschieden werden kann.
(3) Die Berechtigung des Inhabers einer Marke gemäß Absatz 2 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Artikel 239
Registrierungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jede abschließende negative Entscheidung, die von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird – einschließlich teilweiser Ablehnungen der Eintragung –, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet ist und Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, ein System für die elektronische Anmeldung und Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken bereitzustellen.
Artikel 240
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 241
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(1) Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke – wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben – oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) |
den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt, |
b) |
Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder |
c) |
die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. |
(3) Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
Artikel 242
Verfallsgründe
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im relevanten Gebiet einer Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(3) Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(4) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) |
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde; |
b) |
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. |
Artikel 243
Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
a) |
das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, oder |
b) |
das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird. |
Artikel 244
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.
ABSCHNITT 3
MUSTER UND MODELLE
Artikel 245
Schutz eingetragener Muster und Modelle
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und die Eigenart haben. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Abschnitts.
Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit individuellem Charakter als Eigenart habend betrachten.
(2) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
(3) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat Eigenart,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. |
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Artikel 246
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschließlich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung (36).
Artikel 247
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei räumt den Inhabern eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur dann das Recht ein, die Benutzung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung durch Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in ihrem jeweiligen Gebiet erfolgt (37). Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer Vertragspartei zuerst öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 248
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschließlich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 245 Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Artikel 249
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Geschmacksmuster, einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster, auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt.
ABSCHNITT 4
PATENTE
Artikel 250
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden „Erklärung von Doha“) an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Abschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
(2) Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang des TRIPS-Übereinkommens und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.
Artikel 251
Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel (38), die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Absatz 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschließlich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien festgelegt.
(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
a) |
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, oder |
b) |
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. |
ABSCHNITT 5
SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN
Artikel 252
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
|
b) |
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) |
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, |
b) |
die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
|
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat. |
(4) Dieser Abschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) |
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung, |
b) |
Reverse Engineering bei einem Erzeugnis, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt, |
c) |
den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist, |
d) |
die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei. |
(5) Dieser Abschnitt kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schließung von Tarifvereinbarungen entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien beeinträchtigt werden.
Artikel 253
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln („Zulassung von Arzneimitteln“) vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
(3) Jede Vertragspartei stellt zudem sicher, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Absatz 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.
Artikel 254
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als „Datenschutz“ bezeichnet.
(2) Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte
a) |
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein und |
b) |
als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein. |
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde im Gebiet der Vertragspartei.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen unabhängig davon, ob sie für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden.
(5) Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.
ABSCHNITT 6
PFLANZENSORTEN
Artikel 255
Pflanzensortenschutzrechte
Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte bei Pflanzen nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der aktuellen Genfer Fassung vom 19. März 1991. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und Durchsetzung dieser Rechte zusammen.
KAPITEL 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 256
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Für die Zwecke der Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht die Rechte ein, die in Kapitel 2 Abschnitt 5 erfasst sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
a) |
müssen fair und gerecht sein, |
b) |
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen, |
c) |
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, |
d) |
müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. |
Artikel 257
Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Abschnitten 2 und 4 dieses Kapitels genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei, |
b) |
alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und |
c) |
Verbände und Vereinigungen (39), soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht. |
ABSCHNITT 2
ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG
Artikel 258
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
Artikel 259
Beweise
(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Artikel 260
Recht auf Auskunft
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismäßigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a) |
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. |
(3) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, |
b) |
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Gesetze einer Vertragspartei, die
a) |
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 261
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
(4) Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen die Justizbehörden befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
Artikel 262
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden gegebenenfalls auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Artikel 263
Gerichtliche Anordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
Artikel 264
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 262 oder Artikel 263 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 265
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes
a) |
alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschließlich Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder |
b) |
als Alternative zu Buchstabe a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(3) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 266
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 267
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.
Artikel 268
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Zum Zwecke der Anwendung der in Kapitel 3 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) |
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und |
b) |
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände. |
Artikel 269
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche in der Sache in Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
ABSCHNITT 3
ZIVILRECHTLICHE VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE BEI GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN
Artikel 270
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 252 Absatz 1 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 252 Absatz 1 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten; |
b) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen; |
c) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist; |
d) |
bestimmte erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Artikel 252 Absatz 1 verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Maßnahmen kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich des Rechts auf Verteidigung die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; |
e) |
gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. |
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmaßliche Erwerb, die mutmaßliche Nutzung oder die mutmaßliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgte,
a) |
um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken, |
b) |
um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmäßig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist, |
c) |
um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist. |
ABSCHNITT 4
RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN
Artikel 271
Grenzmaßnahmen
(1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechtsinhaber bei einer zuständigen Behörde (40) die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „verdächtige Waren“ Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen.
(2) In jeder Vertragspartei bestehen elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die Verwaltungskosten für die Erfassung oder die Bearbeitung von Anträgen keine Gebühren erheben.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen.
(5) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.
(6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können.
(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.
(8) Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren.
(9) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder dieser nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entsteht.
(10) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.
(11) Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschließlich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren.
(12) Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechtsinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
(13) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmäßigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.
(14) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.
(15) Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 272
Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Abschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 273
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Titel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, |
b) |
Erfahrungsaustausch zur Rechtsetzung bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Durchsetzung auf zentraler und subzentraler Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltung und Justizstellen, |
c) |
Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
d) |
fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal, |
e) |
Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft, |
f) |
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern, |
g) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien, |
h) |
Aufklärung und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zu Maßnahmen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, |
i) |
Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen, |
j) |
Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
(3) Die Vertragsparteien halten in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Titels direkt oder über den Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum Kontakt.
Artikel 274
Freiwillige Initiativen von Interessenträgern
Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Onlineverstößen und Verstößen auf sonstigen Märkten unter anderem dadurch zu vermindern, dass
a) |
jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern, |
b) |
die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und |
c) |
die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen durch die Interessenträger und die Beilegung ihrer Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch die Interessenträger zu fördern. |
Artikel 275
Überprüfung in Bezug auf geografische Angaben
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen früherer bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits können die Vertragsparteien gemeinsam angemessene Anstrengungen unternehmen, um Regeln für den Schutz und die wirksame interne Durchsetzung ihrer geografischen Angaben zu vereinbaren.
TITEL VI
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 276
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den Zugang der Lieferanten jeder Vertragspartei zu erweiterten Gelegenheiten zur Teilnahme an Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten und die Transparenz von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern.
Artikel 277
Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA und erfasste Vergaben
(1) Die Bestimmungen des GPA, die in Anhang 25 Abschnitt A, einschließlich der Anhänge jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA aufgeführt sind, werden als Bestandteil in diesen Titel übernommen.
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Vergaben“ Vergaben, auf die Artikel II GPA anwendbar ist, sowie in Anhang 25 Abschnitt B aufgeführte Vergaben.
(3) Im Zusammenhang mit erfassten Vergaben wendet jede Vertragspartei die in Anhang 25 Abschnitt A aufgeführten Bestimmungen des GPA sinngemäß auf Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen der jeweils anderen Vertragspartei an.
KAPITEL 2
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ERFASSTE VERGABEN
Artikel 278
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Auftragsvergabe
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Vergaben nach Möglichkeit elektronisch abwickeln.
(2) Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Vergaben elektronisch ab, wenn sie elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um
a) |
Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Auftragsvergabe zu veröffentlichen und |
b) |
die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen. |
(3) Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen die entsprechenden elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit den allgemein verbreiteten Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten kompatibel sein und dürfen den Zugang zu dem Vergabeverfahren nicht einschränken.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen elektronische Rechnungen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften empfangen und verarbeiten.
Artikel 279
Elektronische Veröffentlichung
Bekanntmachungen erfasster Vergaben einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Vergaben, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Vergaben und Vergabebekanntmachungen müssen auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
Artikel 280
Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Einreichung von Angeboten von den Lieferanten nicht verlangen, dass sie alle oder einen Teil der unterstützenden Nachweise erbringen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, in denen ein Lieferant ausgeschlossen werden kann, und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung erforderlich.
Artikel 281
Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Erfahrungen verlangen, nicht verlangen, dass diese Erfahrungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurden.
Artikel 282
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, stellt sicher, dass interessierte Lieferanten jederzeit um eine Registrierung ersuchen können. Interessierte Lieferanten, die ein Ersuchen gestellt haben, werden innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Ersuchens informiert.
Artikel 283
Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Artikel 284
Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Artikel XV Absatz 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Lieferanten nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Artikel 285
Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen während des gesamten Vergabeverfahrens ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen können, sofern diese Erwägungen mit den in Kapitel 1 und 2 festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.
Artikel 286
Interne Überprüfungsverfahren
(1) Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII Absatz 4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,
a) |
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind, |
b) |
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und |
c) |
dass der Leiter oder mindestens ein Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind. |
(2) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Lieferanten die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen. Solche Übergangsmaßnahmen nach Artikel XVIII Absatz 7 Buchstabe a GPA können zu einer Aussetzung des Vergabeverfahrens oder, wenn die Beschaffungsstelle den Vertrag bereits geschlossen hat und die jeweilige Vertragspartei eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt grundsätzlich sicher, dass, wenn ein interessierter oder teilnehmender Lieferant eine Beschwerde bei der nach Absatz 1 benannten Behörde einlegt, die Beschaffungsstelle den Vertrag so lange nicht abschließt, bis eine Entscheidung oder Empfehlung dieser Behörde bezüglich der Beschwerde und etwaiger Übergangsmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen oder eines Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden nach den Absätzen 2, 5 und 6 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Regelungen und Verfahren ergangen ist. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Vertrag dennoch in wohlbegründeten Fällen, und wenn es unvermeidlich ist, geschlossen werden kann.
(4) Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:
a) |
eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Lieferanten ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder |
b) |
eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Lieferant Beschwerde einlegen kann, was eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann. |
(5) Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII Absatz 7 Buchstabe b GPA kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
a) |
Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Vergabeverfahren, |
b) |
Wiederholung des Vergabeverfahrens ohne Änderung der Bedingungen, |
c) |
Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung, |
d) |
Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder |
e) |
Annahme sonstiger Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist. |
(6) Nach Artikel XVIII Absatz 7 Buchstabe b GPA kann jede Vertragspartei einen Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vorsehen. Diesbezüglich gilt, dass, wenn es sich beim Überprüfungsorgan der Vertragspartei nicht um ein Gericht handelt und nach Auffassung eines Lieferanten ein Verstoß gegen die internen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Kapitel 1 und 2 dieses Titels vorliegt, der betreffende Lieferant im Einklang mit den justiziellen Verfahren der Vertragspartei ein Gericht anrufen kann, unter anderem auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz.
(7) Jede Vertragspartei führt die Verfahren ein oder erhält die Verfahren aufrecht, die erforderlich sind, um die Entscheidungen oder Empfehlungen von Überprüfungsorganen effektiv umzusetzen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung getroffenen Entscheidungen effektiv durchzusetzen.
KAPITEL 3
INLÄNDERBEHANDLUNG AUßERHALB ERFASSTER VERGABEN
Artikel 287
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist die von einer Vertragspartei gemäß diesem Kapitel gewährte Behandlung
a) |
bezogen auf das Vereinigte Königreich eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des Vereinigten Königreichs in vergleichbaren Situationen gewährt wird, und |
b) |
bezogen auf einen Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des betreffenden Mitgliedstaates in dem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen gewährt wird. |
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Lieferant einer Vertragspartei, der eine juristische Person ist,
a) |
im Falle der Union eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dokument WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats – wie in Artikel 54 AEUV verankert – im Gebiet der Union verstanden werden, und |
b) |
im Falle des Vereinigten Königreichs eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt. |
Artikel 288
Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Lieferanten
(1) Im Hinblick auf eine Beschaffung darf eine Maßnahme einer Vertragspartei nicht dazu führen, dass Lieferanten der jeweils anderen Vertragspartei, die aufgrund der Gründung, des Erwerbs oder der Fortführung einer juristischen Person in ihrem Gebiet ansässig sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren, als diese Vertragspartei ihren eigenen gleichartigen Lieferanten gewährt (41).
(2) Die Anwendung der Pflicht zur Inländerbehandlung nach diesem Artikel erfolgt vorbehaltlich der Sicherheitsausnahmen und allgemeinen Ausnahmen nach Artikel III GPA, selbst wenn es sich bei der Beschaffung nicht um eine erfasste Beschaffung nach diesem Titel handelt.
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 289
Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen nach den entsprechenden Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gemäß den Verfahren nach den Artikeln 290 bis 293 ändern oder berichtigen.
Artikel 290
Änderungen
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei die Änderung eines Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B, so
a) |
teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit und |
b) |
schlägt der anderen Vertragspartei in der Mitteilung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhalten. |
(2) Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b muss eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die im Zusammenhang mit erfassten Vergaben faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.
Die Kontrolle oder der Einfluss einer Vertragspartei über bzw. auf erfasste Vergaben von Beschaffungsstellen gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.
(3) Die jeweils andere Vertragspartei kann den Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass
a) |
eine nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene ausgleichende Anpassung ausreicht, um die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder |
b) |
die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die gemäß Absatz 2 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt. |
Die jeweils andere Vertragspartei erhebt innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung schriftlich Einspruch; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie die ausgleichende Anpassung oder die Änderung angenommen hat, auch für die Zwecke von Teil Sechs Titel I.
Artikel 291
Berichtigungen
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei die Berichtigung eines Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit.
Folgende Änderungen von Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gelten als Berichtigung, sofern sie sich nicht auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel auswirken:
a) |
Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle, |
b) |
Verschmelzung zweier oder mehrerer der in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen und |
c) |
Aufspaltung einer in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der in demselben Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden. |
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung informieren, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne von Absatz 1 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.
Artikel 292
Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten
Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder die vorgeschlagenen ausgleichenden Anpassungen nach Artikel 290 bzw. die vorgeschlagene Berichtigung nach Artikel 291, so bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Einspruchs keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung oder Berichtigung ihres Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B anstrebt, die Angelegenheit in einer Streitbeilegung gemäß Teil Sechs Titel I behandeln und auf diesem Weg feststellen lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind.
Artikel 293
Änderung von Anhang 25 Abschnitt B
Widerspricht eine Vertragspartei einer Änderung nach Artikel 290 Absatz 3 bzw. einer Berichtigung nach Artikel 291 Absatz 2 nicht oder einigen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen nach Artikel 292 oder wird die Angelegenheit gemäß Teil Sechs Titel I endgültig beigelegt, so ändert der Partnerschaftsrat den entsprechenden Unterabschnitt von Anhang 25 Abschnitt B, um den entsprechenden Änderungen oder Berichtigungen bzw. den ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen.
Artikel 294
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die die Zusammenarbeit bei der internationalen Förderung der beiderseitigen Liberalisierung der Märkte für das öffentliche Auftragsvergabewesen mit sich bringen kann.
(2) Die Vertragsparteien stellen einander vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit jährliche Statistiken zu erfassten Vergaben zur Verfügung.
TITEL VII
KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
Artikel 295
Ziel
Mit diesem Titel soll dafür gesorgt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen besser in der Lage sind, Nutzen aus diesem Teilbereich zu ziehen.
Artikel 296
Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei erstellt bzw. unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website für kleine und mittlere Unternehmen, die unter anderem folgende Informationen zu diesem Teilbereich enthält:
a) |
eine Zusammenfassung dieses Teilbereichs, |
b) |
eine Beschreibung der Bestimmungen in diesem Teilbereich, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und |
c) |
alle zusätzlichen Informationen, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen, die Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen möchten, nützlich wären. |
(2) Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu Folgendem vor:
a) |
zum Wortlaut dieses Teilbereichs, |
b) |
zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei und |
c) |
zu den Websites ihrer eigenen Behörden, welche nach Einschätzung der Vertragsparteien nützliche Informationen für Personen bereitstellen, die in ihrem Gebiet Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen. |
(3) Jede Vertragspartei nimmt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu den Websites ihrer eigenen Behörden auf, die Informationen zu den folgenden Aspekten enthalten:
a) |
Zollgesetze und andere Zollvorschriften, Verfahren für Einfuhr, Ausfuhr und Transit sowie erforderliche einschlägige Formulare, Dokumente und sonstige Informationen; |
b) |
Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischen Angaben; |
c) |
technische Rechtsvorschriften erforderlichenfalls einschließlich obligatorischen Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Konformitätsbewertungsstellen, falls Konformitätsbewertungen durch Dritte gemäß Titel I Kapitel 4 obligatorisch sind; |
d) |
Gesetze und sonstige Vorschriften bezüglich gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren gemäß Titel I Kapitel 3; |
e) |
Gesetze und sonstige Vorschriften über das öffentliche Auftragsvergabewesen, eine zentrale Anlaufstelle für Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge nach Titel VI dieses Teilbereichs und andere einschlägige unter diesem Titel aufgeführte Bestimmungen; |
f) |
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und |
g) |
sonstige Informationen, die die Vertragspartei als hilfreich für kleine und mittlere Unternehmen erachtet. |
(4) Jede Vertragspartei stellt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Internetlink zu einer Datenbank bereit, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:
a) |
bezüglich zolltariflichen Maßnahmen und tarifbezogenen Informationen:
|
b) |
bezüglich nichttariflichen Maßnahmen zur Zolltarifnomenklatur:
|
(5) Jede Vertragspartei aktualisiert regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, die sie auf ihrer Website bereitstellt, um sicherzustellen, dass diese Informationen und Links auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links in einer für kleine und mittlere Unternehmen angemessenen Weise dargestellt werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7) Für den Zugang zu den gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen wird von keiner Person beider Vertragsparteien eine Gebühr erhoben.
Artikel 297
Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben wahrnimmt, und teilt der anderen Vertragspartei ihre Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2) Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien
a) |
sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung dieses Teilbereichs berücksichtigt werden und dass kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen können; |
b) |
prüfen Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen; |
c) |
stellen sicher, dass die in Artikel 296 genannten Informationen auf dem aktuellen Stand, korrekt und für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Jede Vertragspartei kann über die Kontaktstelle für kleine und mittlere Unternehmen zusätzliche Informationen vorschlagen, die die jeweils andere Vertragspartei in ihre gemäß Artikel 296 zu betreibenden Websites aufnehmen kann; |
d) |
prüfen alle Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Teilbereichs von Bedeutung sind, einschließlich
|
e) |
berichten dem Partnerschaftsrat für dessen Prüfung regelmäßig einzeln oder gemeinsam über ihre Tätigkeiten und |
f) |
betrachten im Einvernehmen der Vertragsparteien sonstige Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben und kleine und mittlere Unternehmen betreffen. |
(3) Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien üben ihre Tätigkeiten unter Nutzung von Kommunikationskanälen aus, die durch die Vertragsparteien festgelegt werden und zu denen E-Mails, Videokonferenzen oder sonstige Mittel zählen. Sie können sich, soweit erforderlich, auch treffen.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben streben die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und mit externen Organisationen an.
Artikel 298
Verhältnis zu Teil Sechs
Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Titel.
TITEL VIII
ENERGIE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 299
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird.
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) errichtet wurde; |
b) |
„Genehmigung“ die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben; |
c) |
„Systemausgleich“
|
d) |
„Verteilung“
|
e) |
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Gas in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Gas zu befriedigen; |
f) |
„Elektrizitäts-Verbindungsleitung“ eine Übertragungsleitung
|
g) |
„Energiegüter“ die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die unter dem entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) in Anhang 26 aufgeführt sind; |
h) |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person, jede juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Gruppe davon; |
i) |
„Gas-Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert oder überspannt; |
j) |
„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität; |
k) |
„Kohlenwasserstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Code in Anhang 26 aufgeführt sind; |
l) |
„Kopplungspunkt“ in Bezug auf Gas einen physischen oder virtuellen Punkt, der Einspeise-/Ausspeisesysteme der Union und des Vereinigten Königreichs verbindet oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Nutzer gelten; |
m) |
„Rohstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Kapitel in Anhang 26 aufgeführt sind; |
n) |
„erneuerbare Energie“ eine Art von Energie, einschließlich elektrischer Energie, die aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen erzeugt wird; |
o) |
„Standardkapazitätsprodukt“ in Bezug auf Gas eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt; |
p) |
„Übertragung“
|
q) |
„Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes für Elektrizität oder des Fernleitungsnetzes für Gas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas oder Elektrizität zu befriedigen; |
r) |
„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten. |
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „nichtdiskriminierend“ bzw. „Nichtdiskriminierung“ die Meistbegünstigung im Sinne der Artikel 130 und 138 und die Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 129 und 137 sowie die Behandlung unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Behandlung, die einer anderen gleichartigen Einrichtung in vergleichbaren Situationen gewährt wird.
Artikel 301
Verhältnis zu anderen Titeln
(1) Titel II Kapitel 2 und Kapitel 3 gilt für Energie und Rohstoffe. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesem Titel und Titel II dieses Teilbereichs und den Anhängen 19 bis 24 haben Titel Il dieses Teilbereichs und die Anhänge 19 bis 24 Vorrang.
(2) Für die Zwecke des Artikels 20 gilt in Fällen, in denen eine Vertragspartei ein System für den virtuellen Handel mit Erdgas oder Elektrizität über Rohrleitungen oder Stromnetze – d. h. ein System, das keine physische Identifizierung des durchgeführten Erdgases oder der durchgeleiteten Elektrizität erfordert, sondern auf einem System der Verrechnung von Einspeisungen und Ausspeisungen beruht – beibehält oder umsetzt, dass die für den internationalen Transit am besten geeigneten Routen im Sinne jenes Artikels auch den virtuellen Handel umfassen.
(3) Bei der Anwendung von Titel XI Kapitel 3 dieses Teilbereichs gilt auch Anhang 27. Titel XI Kapitel 3 dieses Teilbereichs gilt für Anhang 27. Artikel 375 gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Anhangs 27.
Artikel 302
Grundsätze
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung von berechtigten Gemeinwohlzielen wie der Sicherung der Versorgung mit Energiegütern und Rohstoffen, den Schutz der Gesellschaft, der Umwelt – einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels –, der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie der Förderung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.
KAPITEL 2
STROM UND GAS
ABSCHNITT 1
WETTBEWERB AUF DEN STROM- UND GASMÄRKTEN
Artikel 303
Wettbewerb auf Märkten und Nicht-Diskriminierung
(1) Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihr Regulierungsrahmen für die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität oder Erdgas in Bezug auf Vorschriften, Gebühren und Behandlung nichtdiskriminierend ist.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Kunden im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerhalb ihrer jeweiligen Einzelhandelsmärkte den Strom- oder Erdgaslieferanten ihrer Wahl frei wählen oder zu ihm wechseln können.
(3) Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, Qualitätsanforderungen festzulegen, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die sich auf Erdgas beziehen, auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder andere Arten von Gas, soweit dieses Gas technisch und sicher in das Erdgasnetz eingespeist und durch dieses geleitet werden kann.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für den grenzüberschreitenden Handel und berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erreichen.
Artikel 304
Bestimmungen betreffend Strom- und Gasgroßhandelsmärkte
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Großhandelspreise für Strom und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Vorschriften bezüglich der Großhandelsmärkte für Strom und Erdgas
a) |
die freie Preisbildung fördern, |
b) |
der Preisgestaltung keine technischen Grenzen setzen, die den Handel einschränken, |
c) |
den effizienten Dispatch von Stromerzeugungsanlagen, eine effiziente Energiespeicherung und Laststeuerung sowie die effiziente Nutzung des Stromnetzes ermöglichen; |
d) |
die effiziente Nutzung des Erdgasnetzes ermöglichen und |
e) |
die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen und den effizienten und sicheren Betrieb und Ausbau des Stromnetzes gewährleisten. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regelenergiemärkte so organisiert werden, dass
a) |
jedwede Diskriminierung einzelner Marktteilnehmer verhindert und allen Marktteilnehmern nichtdiskriminierender Zugang gewährt wird, |
b) |
die transparente Definition der Dienstleistungen sichergestellt wird, |
c) |
die Beschaffung von Dienstleistungen auf transparente, marktbasierte Weise erfolgt, wobei dem Aufkommen neuer Technologien Rechnung zu tragen ist, und |
d) |
Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen gewährt werden. |
Eine Vertragspartei kann entscheiden, Buchstabe c nicht anzuwenden, wenn auf dem Markt für Regelenergie nicht genügend Wettbewerb herrscht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Kapazitätsmechanismus auf den Elektrizitätsmärkten klar definiert, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist. Keine der Vertragsparteien ist verpflichtet, Kapazitäten im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an einem Kapazitätsmechanismus auf ihren Elektrizitätsmärkten zuzulassen.
(4) Jede Vertragspartei bewertet die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Gas aus erneuerbaren Quellen.
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erreichen.
Artikel 305
Verbot des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten
(1) Jede Vertragspartei untersagt Marktmanipulation und Insiderhandel auf den Großhandelsmärkten für Strom und Erdgas, einschließlich außerbörslicher Märkte, Strom- und Erdgasbörsen und Märkten für den Handel mit Strom und Erdgas, Kapazität, Regelenergie und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.
(2) Jede Vertragspartei überwacht den Handel auf diesen Märkten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten – auch im Einklang mit Artikel 318 – zusammen, um Handel auf der Grundlage von Insider-Informationen und Marktmanipulation aufzudecken und zu verhindern, und können gegebenenfalls Informationen – auch über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen – austauschen.
Artikel 306
Zugang Dritter zu Übertragungs-/Fernleitungs - und Verteilernetzen
(1) Jede Vertragspartei sorgt für die Umsetzung eines Systems für den Zugang Dritter zu ihren Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife, die objektiv und nichtdiskriminierend angewandt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 302 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Gebiet den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Tag des entsprechenden Antrags Zugang zu ihren Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzen gewähren.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen in Bezug auf den Anschluss an das Elektrizitätsnetz und dessen Nutzung behandeln.
Der Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(3) Unbeschadet berechtigter Gemeinwohlziele stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Entgelte, die die Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei für den Zugang zu den Netzen, den Anschluss an die Netze oder die Nutzung der Netze berechnen, sowie gegebenenfalls die Entgelte für den damit verbundenen Netzausbau in angemessener Weise kostenorientiert und transparent sind. Jede Vertragspartei sorgt für die Veröffentlichung der Bedingungen, Tarife und Informationen, die für die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzen und auf deren Nutzung erforderlich sein können.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 und 3 genannten Tarife und Entgelte nichtdiskriminierend auf die Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei angewendet werden.
Artikel 307
Netzbetrieb und Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ihre Aufgaben in transparenter, nichtdiskriminierender Weise wahrnehmen.
(2) Jede Vertragspartei setzt Regelungen für Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ein, die wirksam jeden Interessenkonflikt beseitigen, der dadurch entsteht, dass ein und dieselbe Person die Kontrolle über einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und einen Erzeuger oder Lieferanten ausübt.
Artikel 308
Ziele der öffentlichen Ordnung für den Zugang Dritter sowie eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 306 und 307 auf Folgendes nicht anzuwenden:
a) |
neu entstehende oder isolierte Märkte oder Netze; |
b) |
Infrastruktur, die die in Anhang 28 festgelegten Bedingungen erfüllt. |
(2) Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 303 und 304 auf Folgendes nicht anzuwenden:
a) |
kleine oder isolierte Elektrizitätsmärkte oder -netze, |
b) |
kleine, neu entstehende oder isolierte Erdgasmärkte oder -netze. |
Artikel 309
Bestehende Ausnahmen für Verbindungsleitungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Ausnahmen für Verbindungsleitungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und nach dem Gesetz zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44) in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, deren Bedingungen über den Übergangszeitraum hinausgehen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Rechtsordnung und den geltenden Bedingungen weiterhin gelten.
Artikel 310
Unabhängige Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei benennt und unterhält eine oder mehrere unabhängig arbeitende Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas, der bzw. denen folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen werden:
a) |
Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel 306 genannten Netzen oder den ihnen zugrunde liegenden Methoden; |
b) |
Gewährleistung der Einhaltung der in den Artikeln 307 und 308 genannten Regelungen; |
c) |
Fassung bindender Beschlüsse zumindest in Bezug auf die Buchstaben a und b; |
d) |
Festlegung wirksamer Rechtsbehelfe. |
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse handelt die unabhängige Regulierungsbehörde bzw. handeln die unabhängigen Regulierungsbehörden unparteiisch und transparent.
ABSCHNITT 2
HANDEL ÜBER VERBINDUNGSLEITUNGEN
Artikel 311
Effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen
(1) Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen; |
b) |
die maximale Kapazität der Stromverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, wobei Folgendes beachtet wird:
|
c) |
die Kapazitäten von Stromverbindungsleitungen nur in Notsituationen gekürzt werden dürfen und solche Kürzungen in nichtdiskriminierender Weise erfolgen; |
d) |
Informationen zur Kapazitätsberechnung veröffentlicht werden, um die Ziele dieses Artikels zu unterstützen; |
e) |
keine Netzentgelte bei einzelnen Geschäften über Stromverbindungsleitungen und keine Mindestpreise für deren Nutzung erhoben werden; |
f) |
die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern der Union und Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordiniert werden; diese Koordinierung umfasst die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen, d. h. Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiezeitbereiche, und |
g) |
die Regelungen zu Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement zur Schaffung von Bedingungen beitragen, die für den Ausbau von wirtschaftlich effizienten Stromverbindungsleitungen und entsprechenden Investitionen förderlich sind. |
(2) Die Koordinierung und Regelungen nach Absatz 1 Buchstabe f beinhalten nicht bzw. bedeuten nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement teilnehmen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Schritte, damit so bald wie möglich ein Mehrparteienvertrag geschlossen wird über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen
a) |
Übertragungsnetzbetreibern, die an dem Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission (45) teilnehmen, und |
b) |
Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs. |
(4) Mit dem in Absatz 3 genannten Mehrparteienvertrag wird angestrebt sicherzustellen,
a) |
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs gleich behandelt werden, wie ein Übertragungsnetzbetreiber in einem Land, das am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt, und |
b) |
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs nicht günstiger behandelt werden, als dies bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Fall wäre, der am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt. |
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe e kann bis zum Abschluss des Mehrparteienvertrags gemäß Absatz 3 eine Übertragungsnetznutzungsgebühr auf die geplanten Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhoben werden.
Artikel 312
Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen
(1) Für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase ergreift der Sonderausschuss für Energie vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 treffen.
(2) Empfiehlt der Sonderausschuss für Energie den Vertragsparteien nicht, solche technischen Verfahren gemäß Artikel 317 Absatz 4 durchzuführen, so fasst er Beschlüsse und spricht erforderlichenfalls Empfehlungen aus, damit die Kapazität der Stromverbindungsleitungen im Day-Ahead-Marktzeitbereich gemäß Anhang 29 zugewiesen wird.
(3) Der Sonderausschuss für Energie überprüft die Regelungen für alle Zeitbereiche und insbesondere für Regelungs- und Intraday-Zeitbereiche und kann empfehlen, dass jede Partei ihre Übertragungsnetzbetreiber auffordert, technische Verfahren gemäß Artikel 317 zur Verbesserung der Regelungen für einen bestimmten Zeitrahmen auszuarbeiten.
(4) Der Sonderausschuss für Energie überprüft laufend, ob die gemäß Absatz 1 entwickelten technischen Verfahren weiterhin den Anforderungen des Anhangs 29 entsprechen, und befasst sich unverzüglich mit allen festgestellten Problemen.
Artikel 313
Effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen
(1) Um eine effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
das maximale Kapazitätsniveau der Gasverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und unter Berücksichtigung
|
b) |
Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren für Gasverbindungsleitungen marktbasiert, transparent und nichtdiskriminierend sind und Auktionen in der Regel für die Kapazitätsvergabe an Kopplungspunkten genutzt werden. |
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
a) |
die Fernleitungsnetzbetreiber sich bemühen, gemeinsam Standardkapazitätsprodukte mit entsprechenden Einspeise- und Ausspeisekapazitäten auf beiden Seiten eines bestimmten Kopplungspunkts anzubieten, |
b) |
die Fernleitungsnetzbetreiber die Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Gasverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern der Union und den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordinieren. |
(3) Die Koordinierung nach Absatz 2 Buchstabe b beinhaltet nicht bzw. bedeutet nicht, dass die Fernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Nutzung der Gasverbindungsleitungen teilnehmen.
ABSCHNITT 3
NETZAUSBAU UND VERSORGUNGSSICHERHEIT
Artikel 314
Netzausbau
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den zeitnahen Ausbau und die Interoperabilität der Energieinfrastruktur, die ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Übertragungsnetze für Elektrizität und für die Fernleitungsnetze für Gas Netzausbaupläne aufgestellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
Artikel 315
Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung zusammen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen zeitnah Informationen über alle nach Artikel 316 ermittelten Risiken aus.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln sich die in Artikel 316 genannten Pläne gegenseitig. Für die Union können diese Pläne auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf regionaler Ebene erstellt werden.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander ohne unangemessene Verzögerung, wenn ihnen verlässliche Informationen vorliegen, dass eine Unterbrechung oder sonstige Krise in der Strom- oder Erdgasversorgung eintreten könnte, und unterrichten sich über die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen.
(5) Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend im Fall einer tatsächlichen Unterbrechung oder sonstigen Krise mit Blick auf mögliche koordinierte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Wiederherstellung.
(6) Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren für Abschätzungen der kurzfristigen und saisonalen Angemessenheit von Ressourcen aus.
(7) Die Vertragsparteien entwickeln geeignete Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung.
Artikel 316
Risikovorsorge und Notfallpläne
(1) Jede Vertragspartei beurteilt die Risiken für die Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung, einschließlich der Wahrscheinlichkeit dieser Risiken und ihrer Auswirkungen und einschließlich grenzüberschreitender Risiken.
(2) Jede Vertragspartei erstellt Pläne, um erkannten Risiken, die die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung gefährden, entgegenzuwirken, und aktualisiert diese Pläne regelmäßig. Diese Pläne enthalten die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von erkannten Risiken gemäß Absatz 1 zu beseitigen oder abzumildern, sowie die erforderlichen Maßnahmen, um sich auf eine Strom- oder Erdgasversorgungskrise vorzubereiten und deren Auswirkungen abzumildern.
(3) Die Maßnahmen in den in Absatz 2 genannten Plänen
a) |
müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein, |
b) |
dürfen den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht wesentlich verzerren und |
c) |
dürfen die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung der anderen Vertragspartei nicht gefährden. |
Im Fall einer Krise greifen die Vertragsparteien nur als letztes Mittel zu nicht marktbasierten Maßnahmen.
ABSCHNITT 4
TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 317
Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen dieses Titels zu unterstützen, einschließlich – wenn vom Sonderausschuss für Energie empfohlen – der Ausarbeitung von technischen Verfahren für die wirksame Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 311 bis 315.
Die in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 errichteten Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“) und dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) errichteten Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) einerseits und den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern für Elektrizität und Gas im Vereinigten Königreich andererseits. Diese Rahmen erstrecken sich zumindest auf die nachfolgenden Bereiche:
a) |
Strom- und Gasmärkte; |
b) |
Zugang zu den Netzen; |
c) |
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung; |
d) |
Offshore-Energie; |
e) |
Infrastrukturplanung; |
f) |
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen und |
g) |
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität. |
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber weiter.
Die in Unterabsatz 2 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit umfassen oder bedingen keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG.
(2) Der Sonderausschuss für Energie kann empfehlen, dass jede Vertragspartei ihre Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber auffordert, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten technischen Verfahren vorzubereiten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweiligen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel 310 benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs zu den technischen Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten und in jedem Fall vor Abschluss dieser technischen Verfahren einholen. Die jeweiligen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der Vertragsparteien legen diese Stellungnahmen zusammen mit dem Entwurf der technischen Verfahren dem Sonderausschuss für Energie vor.
(4) Der Sonderausschuss für Energie überprüft den Entwurf der technischen Verfahren und kann den Vertragsparteien empfehlen, diese Verfahren in ihre jeweiligen internen Regelungen aufzunehmen, wobei er die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel 310 benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich gebührend berücksichtigt. Der Sonderausschuss für Energie überwacht das wirksame Funktionieren dieser technischen Verfahren und kann empfehlen, dass diese aktualisiert werden.
Artikel 318
Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Kontakte und Verwaltungsvereinbarungen erstrecken sich zumindest auf die folgenden Bereiche:
a) |
Strom- und Gasmärkte, |
b) |
Zugang zu den Netzen, |
c) |
Verhinderung des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten, |
d) |
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung, |
e) |
Infrastrukturplanung, |
f) |
Offshore-Energie, |
g) |
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen, |
h) |
Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern und |
i) |
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität. |
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen dürfen für die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen.
KAPITEL 3
SICHERE UND NACHHALTIGE ENERGIE
Artikel 319
Erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz
(1) Jede Vertragspartei fördert die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regeln für die Lizenzvergabe oder entsprechende Maßnahmen, die für Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, notwendig und verhältnismäßig sind.
(2) Die Union bekräftigt das in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) festgelegte Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030.
Die Union bekräftigt ihre Energieeffizienzziele für 2030, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) festgelegt sind.
(3) Das Vereinigte Königreich bekräftigt
a) |
sein angestrebtes Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtendenergieverbrauch im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt; |
b) |
sein angestrebtes Ziel für den absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt. |
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angelegenheiten.
Artikel 320
Förderung erneuerbarer Energien
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen die Integration von Strom aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt erleichtert.
(2) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse werden als erneuerbare Energie nur gefördert, wenn sie strengen Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gerecht werden, wobei die Kriterien der Überprüfung unterliegen.
(3) Jede Vertragspartei legt eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme für erneuerbare Energie erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen. Diese technischen Spezifikationen berücksichtigen die Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 91, 92 und 323.
Artikel 321
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie zusammen, indem sie bewährte Verfahren austauschen und, falls angebracht, die Entwicklung von bestimmten Projekten fördern.
(2) Aufbauend auf die Nordsee-Energiekooperation ermöglichen die Vertragsparteien die Schaffung eines speziellen Forums für technische Gespräche zwischen der Europäischen Kommission, Ministerien und Behörden der Mitgliedstaaten, Ministerien und Behörden des Vereinigten Königreichs, Übertragungsnetzbetreibern und Offshore-Energieunternehmen und Interessenträgern im weiteren Sinne über den Ausbau der Offshore-Netze und das große Potenzial für erneuerbare Energien in der Nordseeregion. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich mindestens auf folgende Bereiche:
a) |
hybride und gemeinsame Projekte, |
b) |
maritime Raumplanung, |
c) |
Förderrahmen und Finanzen, |
d) |
bewährte Verfahren in der jeweiligen Onshore- und Offshore-Netzplanung, |
e) |
Austausch von Informationen zu neuen Technologien und |
f) |
Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf einschlägige Regeln, Vorschriften und technische Normen. |
Artikel 322
Offshore-Risiko und -Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und tauschen untereinander Informationen aus, damit ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bei allen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gewahrt wird.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihren für die Sicherheit und den Umweltschutz bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden. Die Regelung der Sicherheit und des Umweltschutzes bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist unabhängig von allen Funktionen im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.
Artikel 323
Zusammenarbeit bei Normen
In Übereinstimmung mit den Artikeln 92 und 98 fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden und Normungsorganisationen, um die Entwicklung internationaler Normen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie zu erleichtern und damit zu einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik beizutragen.
Artikel 324
Forschung, Entwicklung und Innovation
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie.
KAPITEL 4
ENERGIEGÜTER UND ROHSTOFFE
Artikel 325
Ausfuhrpreisgestaltung
Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energiegütern oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei keinen höheren Preis im Wege von Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisauflagen verlangen als den Preis, der für diese Energiegüter oder Rohstoffe verlangt wird, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.
Artikel 326
Regulierte Preise
Wenn eine Vertragspartei beschließt, die Preise für Strom und Erdgas für Verbraucher auf dem internen Markt zu regulieren, kann sie dies nur tun, um ein Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur, indem ein regulierter Preis erhoben wird, der klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist.
Artikel 327
Genehmigung für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen und die Erzeugung von Strom
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen oder die Elektrizitätserzeugung, so erteilt sie diese Genehmigungen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Anträge im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen und Verfahren in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 1 dieses Teilbereichs aufgestellt und veröffentlicht werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und des Artikels 301 kann jede Vertragspartei Genehmigungen für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen erteilen, ohne die Bedingungen und Verfahren für die Veröffentlichung gemäß Artikel 153 zu erfüllen bzw. einzuhalten, auf der Grundlage hinreichend begründeter Ausnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen, die von Unternehmen, denen eine Genehmigung erteilt wird, verlangt werden, dürfen nicht den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess dieser Unternehmen beeinträchtigen.
(4) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei einer Behörde, die der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, übergeordnet oder von dieser unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Genehmigung einzulegen oder zu verlangen, dass diese übergeordnete oder unabhängige Behörde die Entscheidung überprüft. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann. Die geltenden Bestimmungen für Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden veröffentlicht.
Artikel 328
Sicherheit und Integrität von Energieausrüstung und Infrastruktur
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Energieausrüstung oder Infrastruktur zu schützen und deren Integrität sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen würde.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 329
Wirksame Umsetzung und Änderungen
(1) Der Partnerschaftsrat kann die Anhänge 26 und 28 ändern. Der Partnerschaftsrat kann Anhang 27 erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung jenes Anhangs im Laufe der Zeit sicherzustellen.
(2) Der Sonderausschuss für Energie kann Anhang 29 ändern.
(3) Der Sonderausschuss für Energie kann bei Bedarf Empfehlungen abgeben, um die wirksame Umsetzung der Kapitel dieses Titels, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen.
Artikel 330
Dialog
Die Vertragsparteien richten einen regelmäßigen Dialog ein, um das Erreichen der Ziele dieses Titels zu erleichtern.
Artikel 331
Beendigung dieses Titels
(1) Die Geltungsdauer dieses Titels endet am 30. Juni 2026.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März 2027 gilt. Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Dezember 2027 sowie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in jedem Folgejahr kann der Partnerschaftsrat beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres gilt.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 509, 521 und 779.
TITEL IX
TRANSPARENZ
Artikel 332
Ziel
(1) Im Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, streben die Vertragsparteien danach, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Transparenz nach dem WTO-Übereinkommen und stützen die Bestimmungen dieses Titels auf diese Verpflichtungen.
Artikel 333
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht, und deckt auch den Fall ab, dass eine Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn das Recht einer Vertragspartei dies so verlangt.
Artikel 334
Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt für die Titel I bis VIII und Titel X bis XII dieses Teilbereichs sowie für Teilbereich Sechs.
Artikel 335
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, umgehend über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium, veröffentlicht oder anderweitig so zugänglich gemacht werden, dass jede Person sich damit vertraut machen kann.
(2) Jede Vertragspartei macht in angemessenem Umfang eine Erläuterung des Zieles und der Begründung für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen verfügbar.
(3) Jede Vertragspartei gewährt zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten ihrer Gesetze und Verordnungen eine angemessene Frist, außer wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich ist.
Artikel 336
Anfragen
(1) Jede Vertragspartei richtet geeignete und verhältnismäßige Mechanismen ein oder behält entsprechende Mechanismen bei, um Anfragen von Personen zu ihren Gesetzen oder Verordnungen beantworten zu können.
(2) Jede Vertragspartei erteilt umgehend Auskünfte und antwortet umgehend auf Fragen der anderen Vertragspartei zu einem Gesetz oder einer Verordnung – ob in Kraft oder geplant –, außer wenn ein spezifischer Mechanismus in einer anderen Bestimmung dieses Ankommens festgelegt ist.
Artikel 337
Handhabung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung
(1) Jede Vertragspartei handhabt ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.
(2) Wenn in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen eingeleitet wird, muss jede Vertragspartei
a) |
bestrebt sein, den von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und Verordnungen angemessene Mitteilung zu machen, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und einer allgemeinen Darstellung aller strittigen Fragen, und |
b) |
vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung den betreffenden Personen ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. |
Artikel 338
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Jede Vertragspartei schafft gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren – oder behält diese bei –, die es ermöglichen, Verwaltungsentscheidungen in von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten umgehend zu überprüfen und in begründeten Fällen zu korrigieren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Instanzen die Berufungs- oder Überprüfungsverfahren in nichtdiskriminierender und unparteiischer Weise durchführen. Diese Instanzen müssen unparteiisch und von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde unabhängig sein.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Parteien der in Absatz 1 genannten Verfahren angemessene Gelegenheit zur Untermauerung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Standpunkte erhalten.
(3) Gemäß ihrem Recht stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle in den in Absatz 1 genannten Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Beweise und eingereichten Nachweise oder, falls anwendbar, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zusammengestellten Unterlagen gestützt sind.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Beschlüsse von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde umgesetzt werden, vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung.
Artikel 339
Verhältnis zu anderen Titeln
Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen die spezifischen Transparenzvorschriften derjenigen Titel dieses Teilbereichs, auf die dieser Titel anwendbar ist.
TITEL X
GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN
Artikel 340
Allgemeine Grundsätze
(1) Jeder Vertragspartei steht es frei, ihren Ansatz für gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis, ihren Verfahren und Grundprinzipien (49) entsprechenden Weise festzulegen.
(2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
von ihren internen Verfahren zur Erarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen; |
b) |
Handlungen vorzunehmen, die die zeitnahe Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder |
c) |
ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen. |
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:
a) |
öffentliche Gesundheit, |
b) |
Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und Tierschutz, |
c) |
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, |
d) |
Arbeitsbedingungen, |
e) |
Umwelt und Klimawandel, |
f) |
Verbraucherschutz, |
g) |
Sozialschutz und soziale Sicherheit, |
h) |
Datenschutz und Cybersicherheit, |
i) |
kulturelle Vielfalt, |
j) |
Integrität und Stabilität des Finanzsystems und Anlegerschutz, |
k) |
Sicherheit der Energieversorgung und |
l) |
Bekämpfung der Geldwäsche. |
Zur Klarstellung gilt Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d sind die verschiedenen Modelle der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich der Rolle und Autonomie der Sozialpartner, wie in den Gesetzen und in der Praxis jeder Vertragspartei vorgesehen, weiterhin anwendbar, einschließlich der Gesetze und der Praxis betreffend Kollektivverhandlungen und die Durchsetzung von Kollektivverträgen.
(4) Regulierungsmaßnahmen dürfen kein verstecktes Handelshemmnis darstellen.
Artikel 341
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Regulierungsbehörde“
|
b) |
„Regulierungsmaßnahme“
|
Artikel 342
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel ist auf Regulierungsmaßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei in Bezug auf jede von den Titeln I bis IX, Titel XI und Titel XII dieses Teilbereichs sowie Teilbereich Sechs erfasste Angelegenheit vorgeschlagen oder erlassen werden.
(2) Die Artikel 351 und 352 sind auch auf andere allgemein anwendbare, von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Titeln erfasste Maßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen oder vorgeschlagen werden, die für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, wie Leitlinien, Strategiedokumente oder Empfehlungen.
(3) Dieser Titel ist auf die Regulierungsbehörden und Regulierungsmaßnahmen, Regulierungspraktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
(4) Alle spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Titel haben in dem Umfang, der für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist, Vorrang vor den Bestimmungen dieses Titels.
Artikel 343
Interne Koordinierung
Jede Vertragspartei verfügt über Verfahren und Mechanismen der internen Koordinierung oder Überprüfung in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde vorbereitet. Mit diesen Verfahren und Mechanismen sollte unter anderem angestrebt werden,
a) |
eine gute Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Titel vorgegebenen Praxis, zu fördern; |
b) |
unnötige Dopplungen und inkohärente Anforderungen zwischen den regulatorischen Maßnahmen der Vertragsparteien zu identifizieren und zu vermeiden; |
c) |
die Beachtung internationaler Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Investitionen sicherzustellen und |
d) |
die Berücksichtigung der Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (50), im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren zu fördern. |
Artikel 344
Beschreibung der Verfahren und Mechanismen
Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Verfahren und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Vorschriften, Leitlinien oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich der Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.
Artikel 345
Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei macht gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren wenigstens auf Jahresbasis eine Liste der geplanten größeren (51) Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde innerhalb eines Jahres vernünftigerweise vorzuschlagen oder anzunehmen erwartet, öffentlich zugänglich. Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Titel größere Regulierungsmaßnahmen darstellen.
(2) Jede Vertragspartei sollte in Bezug auf jede größere Regulierungsmaßnahme, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, so früh wie möglich Folgendes ebenfalls öffentlich zugänglich machen:
a) |
eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele sowie |
b) |
– soweit verfügbar – die geschätzte Zeit bis zu ihrer Annahme, einschließlich aller Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation. |
Artikel 346
Öffentliche Konsultation
(1) Bei der Vorbereitung einer größeren Regulierungsmaßnahme stellt jede Vertragspartei gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren sicher, dass ihre Regulierungsbehörde wie folgt vorgeht:
a) |
Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahme im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahme enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten; |
b) |
sie bietet jeder Person in nichtdiskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme, und |
c) |
sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde elektronische Kommunikationsmittel einsetzt, und ist bemüht, für die Öffentlichkeit kostenfrei verfügbare Onlinedienste aufrechtzuerhalten, um die relevanten Regulierungsmaßnahmen oder Unterlagen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Art zu veröffentlichen und Stellungnahmen in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu erhalten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in diesem Artikel genannten öffentlichen Konsultationen öffentlich zugänglich macht.
Artikel 347
Folgenabschätzung
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Absicht, sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren für von ihr vorbereitete größere Regulierungsmaßnahmen Folgenabschätzungen durchführt. Diese Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorsehen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde bei der Durchführung einer Folgenabschätzung über Verfahren und Mechanismen verfügt, die die Berücksichtigung folgender Faktoren fördern:
a) |
die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Schwierigkeit, auf deren Behebung die Regulierungsmaßnahme abzielt; |
b) |
praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Weg, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden; |
c) |
– soweit möglich und von Belang – die potenziellen sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen sowie, gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, und |
d) |
gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Alternativen im Hinblick auf einschlägige internationale Standards, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen |
(3) In Bezug auf die von den Regulierungsbehörden durchgeführten Folgenabschätzungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde einen Abschlussbericht erstellt, der die in ihrer Abschätzung berücksichtigten Faktoren und die relevanten Erkenntnisse detailliert darlegt. Soweit möglich, macht jede Vertragspartei diese Berichte spätestens dann öffentlich zuganglich, wenn der Vorschlag für eine Regulierungsmaßnahme nach Artikel 341 Buchstabe b Ziffer i Buchstabe A oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe A oder eine Regulierungsmaßnahme nach Buchstabe b Ziffer i Buchstabe B oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B jenes Artikels öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 348
Nachträgliche Bewertung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde, soweit angemessen, über Verfahren oder Mechanismen zur Durchführung periodischer nachträglicher Bewertungen der geltenden Regulierungsmaßnahmen verfügt.
(2) Bei der Durchführung einer periodischen nachträglichen Bewertung ist jede Vertragspartei bestrebt, zu prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, ihre Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötige regulatorische Belastungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde alle bestehenden Pläne für solche nachträglichen Bewertungen sowie deren Ergebnisse öffentlich zugänglich macht.
Artikel 349
Regulierungsregister
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür eingerichteten Register veröffentlicht werden, das Regulierungsmaßnahmen benennt und das online kostenlos öffentlich zugänglich ist. Das Register sollte Suchanfragen nach Regulierungsmaßnahmen nach Fundstellen/Zitaten oder nach Worten ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register periodisch.
Artikel 350
Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis
Die Vertragsparteien streben einen Informationsaustausch über ihre gute Regulierungspraxis entsprechend diesem Artikel an, auch im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.
Artikel 351
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
(1) Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis, unbeschadet ihrer Autonomie bei der eigenen Entscheidungsfindung und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufnehmen. Eine Vertragspartei kann Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ablehnen oder ihre Mitwirkung an solchen Tätigkeiten beenden. Lehnt es eine Vertragspartei ab, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, oder beendet sie diese, so sollte sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie legt einen solchen Vorschlag über die nach Artikel 353 benannte Kontaktstelle vor. Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist und teilt der vorschlagenden Vertragspartei mit, ob die vorgeschlagene Tätigkeit ihrer Ansicht nach für eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeignet ist.
(3) Bei der Festlegung von für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeigneten Tätigkeiten berücksichtigt jede Vertragspartei
a) |
die in Artikel 345 Absatz 1 genannte Liste und |
b) |
von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen. |
(4) Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei gegebenenfalls wie folgt vor:
a) |
Sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind; |
b) |
auf Ersuchen erteilt sie Auskünfte über Regulierungsmaßnahmen und sonstige allgemein anwendbare Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind und erörtert sie, und |
c) |
bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2 berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen. |
Artikel 352
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
(1) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hat folgende Aufgaben:
a) |
Verstärkung und Förderung der guten Regulierungspraxis und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien; |
b) |
Führung eines Gedankenaustauschs hinsichtlich der nach Artikel 351 vorgeschlagenen oder durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit; |
c) |
Ermutigung zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und zur Koordinierung in internationalen Gremien, unter anderem gegebenenfalls durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten. |
(2) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen kann interessierte Personen zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 353
Kontaktstellen
Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, um den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 354
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Titels.
TITEL XI
GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 355
Grundsätze und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Maßgabe dieses Abkommens Bedingungen erfordern, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und sicherstellen, dass Handel und Investitionen in einer Weise erfolgen, die einer nachhaltigen Entwicklung förderlich ist.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei sich gegenseitig bedingen und einander verstärken, und sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
(3) Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihr Bestreben, bis 2050 in ihrer gesamten Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Auffassung, dass ihre Wirtschaftsbeziehungen nur dann Vorteile in für beide Seiten befriedigender Weise erbringen können, wenn die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb langfristig Bestand haben, indem sie Handels- oder Investitionsverzerrungen verhindern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass der Zweck dieses Titels nicht darin besteht, die Standards der Vertragsparteien zu harmonisieren. Die Vertragsparteien sind entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den unter diesen Titel fallenden Bereichen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Artikel 356
Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz (52) und wissenschaftliche und technische Informationen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter diesen Titel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Schutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach diesem Titel, im Einklang steht.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit dem Vorsorgeansatz in Fällen, in denen hinreichende Gründe für die Befürchtung bestehen, dass die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit besteht, das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit nicht als Grund herangezogen werden darf, um eine Vertragspartei daran zu hindern, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.
(3) Bei der Ausarbeitung oder Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf Handel und Investitionen auswirken können, zieht jede Vertragspartei einschlägige und verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen heran.
Artikel 357
Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 356 Absatz 2. Artikel 408 und 409 gelten für Artikel 355 Absatz 3.
KAPITEL 2
WETTBEWERBSPOLITIK
Artikel 358
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die ein einziges wirtschaftliches Unternehmen bilden, unabhängig von seinem rechtlichen Status, das als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Artikel 359
Wettbewerbsrecht
(1) In Anerkennung der Grundsätze des Artikels 358 hält jede Vertragspartei ein Wettbewerbsrecht aufrecht, mit dem wirksam gegen folgende wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorgegangen wird:
a) |
Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Beschlüsse von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
b) |
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer und |
c) |
aufseiten des Vereinigten Königreichs Fusionen oder Übernahmen und aufseiten der Union Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben können. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Wettbewerbsrecht gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Eigentümerstatus.
(3) Jede Vertragspartei kann aus Gründen berechtigter Gemeinwohlziele Ausnahmen von ihrem Wettbewerbsrecht vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent und gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig sind.
Artikel 360
Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts in ihrem jeweiligen Gebiet.
(2) Jede Vertragspartei unterhält eine oder mehrere operativ unabhängige Behörden, die für die wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zuständig sind.
(3) Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht transparent und nichtdiskriminierend an und achtet dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Eigentümerstatus.
Artikel 361
Zusammenarbeit
1. Um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen und die wirksame Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zu verbessern, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden in Bezug auf die Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik und die Aktivitäten zur Rechtsdurchsetzung an.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Europäische Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde(n) des Vereinigten Königreichs andererseits um Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf ihre Durchsetzungsaktivitäten, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Transaktionen betreffen, soweit dies möglich und angemessen ist.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach den Absätzen 1 und 2 können die Europäische Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde(n) des Vereinigten Königreichs andererseits Informationen austauschen, soweit dies nach dem Recht der Vertragsparteien zulässig ist.
(4) Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels können die Vertragsparteien ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Europäischen Kommission, den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbehörde oder den Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs abschließen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen enthalten kann.
Artikel 362
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 3
SUBVENTIONSKONTROLLE
Artikel 363
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; |
b) |
„Subvention“ eine finanzielle Unterstützung, die
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gilt Folgendes:
a) |
Eine steuerliche Maßnahme gilt nur dann als spezifisch, wenn
|
b) |
ungeachtet des Buchstabens a gilt eine Subvention nicht als spezifisch, wenn sie durch Grundsätze gerechtfertigt ist, die der Konzeption der allgemeinen Regelung innewohnen; im Falle steuerlicher Maßnahmen sind Beispiele für solche inhärenten Grundsätze die Notwendigkeit, Betrug oder Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die Handhabbarkeit für die Verwaltung, die Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Grundsatz der Steuerneutralität, der progressive Charakter der Einkommensteuer und ihr Umverteilungszweck oder die Notwendigkeit, die Steuerkraft der Steuerpflichtigen zu wahren; |
c) |
ungeachtet des Buchstabens a gelten Sonderabgaben nicht als spezifisch, wenn ihre Ausgestaltung aus nichtwirtschaftlichen Gemeinwohlzielen, wie etwa der Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten oder Produkte auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu begrenzen, erforderlich ist, sofern die Gemeinwohlziele nichtdiskriminierend sind (53). |
Artikel 364
Anwendungsbereich und Ausnahmen
(1) Die Artikel 366, 367 und 374 gelten nicht für Subventionen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche nichtwirtschaftliche Ereignisse entstanden sind.
(2) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, an Endverbraucher gerichtete Subventionen sozialer Art zu gewähren.
(3) Subventionen, die vorübergehend gewährt werden, um auf nationale oder globale wirtschaftliche Notfälle zu reagieren, müssen gezielt, verhältnismäßig und wirksam sein, um Abhilfe zu schaffen. Die Artikel 367 und 374 gelten nicht für solche Subventionen.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, bei denen der einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer gewährte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren weniger als 325 000 Sonderziehungsrechte beträgt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den Bestimmungen von Teil IV oder Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft unterliegen, sowie für Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen.
(6) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den audiovisuellen Sektor betreffen.
(7) Artikel 371 gilt nicht für Subventionen, die aus Mitteln einer Vertragspartei auf supranationaler Ebene finanziert werden.
(8) Für die Zwecke von Subventionen für Luftfahrtunternehmen ist in diesem Kapitel jede Bezugnahme auf die „Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Parteien“ als eine Bezugnahme auf die „Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten“ zu verstehen, einschließlich der Luftverkehrsdienste, die nicht unter Titel I des Teilbereichs 2 fallen.
Artikel 365
Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse
(1) Subventionen, die Wirtschaftsteilnehmern gewährt werden, die mit besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, einschließlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, unterliegen Artikel 366, soweit die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze nicht die Erfüllung der dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Aufgabe wird auf transparente Art und Weise im Voraus übertragen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Betrag des Ausgleichs, der einem Wirtschaftsteilnehmer gewährt wird, der mit einer Aufgabe von öffentlichem Interesse betraut ist, auf das Maß beschränkt ist, das erforderlich ist, um die bei der Erfüllung dieser Aufgabe entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu decken, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Aufgabe zu berücksichtigen sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der gewährte Ausgleich nicht zur Quersubventionierung von Tätigkeiten verwendet wird, die nicht in den Bereich der übertragenen Aufgabe fallen. Ausgleichszahlungen von weniger als 15 Millionen Sonderziehungsrechten je Aufgabe unterliegen nicht den Verpflichtungen nach Artikel 369. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
(3) Dieses Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Gesamtausgleich für einen Wirtschaftsteilnehmer, der Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnimmt, während eines Zeitraums von drei Steuerjahren unter 750 000 Sonderziehungsrechten liegt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
Artikel 366
Grundsätze
(1) Um sicherzustellen, dass Subventionen nicht gewährt werden, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, muss jede Vertragspartei ein wirksames Subventionskontrollsystem einrichten und aufrechterhalten, das sicherstellt, dass bei der Gewährung einer Subvention folgende Grundsätze beachtet werden:
a) |
Subventionen dienen einem bestimmten Gemeinwohlziel, um ein festgestelltes Marktversagen zu beheben oder eine Gleichheitslogik wie soziale Schwierigkeiten oder Verteilungsprobleme zu beheben (im Folgenden „Ziel“); |
b) |
Subventionen sind verhältnismäßig und auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß beschränkt; |
c) |
Subventionen sollen eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Begünstigten bewirken, die der Erreichung des Ziels förderlich ist und ohne die Gewährung von Subventionen nicht erreicht würde; |
d) |
Subventionen sollten normalerweise nicht die Kosten ausgleichen, die der Begünstigte ohne Subventionen finanziert hätte; |
e) |
Subventionen sind ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, das nicht mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln erreicht werden kann; |
f) |
die positiven Beiträge der Subventionen zur Erreichung des Ziels überwiegen etwaige negative Auswirkungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wendet jede Vertragspartei gegebenenfalls die in Artikel 367 festgelegten Bedingungen an, wenn die betreffenden Subventionen wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.
(3) Es ist Sache jeder Vertragspartei, festzulegen, wie ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Ausgestaltung ihres Subventionskontrollsystems in ihr internes Recht umgesetzt werden, vorausgesetzt, jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 so in ihr Recht umgesetzt werden, dass die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Subvention nach den Grundsätzen bestimmt wird.
Artikel 367
Verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen
(1) Die in Artikel 366 Absatz 2 genannten Subventionskategorien und die dafür geltenden Bedingungen lauten wie folgt. Der Partnerschaftsrat kann diese Bestimmungen erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung des vorliegenden Artikels im Laufe der Zeit sicherzustellen.
Subventionen in Form von unbegrenzten Garantien
(2) Subventionen in Form einer Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers ohne Beschränkung des Betrags dieser Schulden und Verbindlichkeiten oder der Laufzeit dieser Garantie sind untersagt.
Rettung und Umstrukturierung
(3) Subventionen für die Umstrukturierung eines angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsteilnehmers, der keinen überzeugenden Umstrukturierungsplan aufgestellt hat, sind untersagt. Der Umstrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen im Hinblick auf eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsteilnehmers innerhalb eines angemessenen Zeitraums beruhen. Während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans darf der Wirtschaftsteilnehmer vorübergehend Liquiditätshilfe in Form von Darlehen oder Darlehensgarantien erhalten. Mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen tragen ein Wirtschaftsteilnehmer oder seine Eigentümer, Gläubiger oder neuen Investoren erhebliche Mittel oder Vermögenswerte zu den Umstrukturierungskosten bei. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein angeschlagener oder insolventer Wirtschaftsteilnehmer ein Akteur, der kurz- bis mittelfristig ohne die Subvention fast sicher seine Geschäftstätigkeit aufgeben würde.
(4) Außer unter außergewöhnlichen Umständen sollten Subventionen für die Rettung und Umstrukturierung insolventer oder angeschlagener Wirtschaftsteilnehmer nur dann zulässig sein, wenn sie zu einem Ziel von öffentlichem Interesse beitragen, indem sie soziale Härten vermeiden oder ein schwerwiegendes Marktversagen verhindern, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplatzverluste oder die Unterbrechung einer wichtigen Dienstleistung, die schwer zu reproduzieren ist. Außer im Falle unvorhersehbarer Umstände, die nicht vom Begünstigten verursacht werden, sollten sie in keinem Fünfjahreszeitraum mehr als einmal gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen an angeschlagene oder insolvente Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
(6) Unbeschadet des Artikels 184 dürfen Subventionen zur Umstrukturierung von Banken, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplans gewährt werden, der die langfristige Rentabilität wiederherstellt. Kann die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht glaubhaft nachgewiesen werden, so sind Subventionen für Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um ihre geordnete Liquidation und den Marktaustritt zu gewährleisten und gleichzeitig die Höhe der Subvention und ihre negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten.
(7) Es ist sicherzustellen, dass die gewährende Behörde für die Umstrukturierungssubvention angemessen vergütet wird und dass der Begünstigte, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der der Begünstigte angehört, einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungs- oder Liquidationskosten aus eigenen Mitteln leisten. Subventionen zur Stützung von Liquiditätsrückstellungen sind vorübergehender Natur, dürfen nicht zur Verlustabsorption verwendet werden und dürfen nicht zu einer Kapitalhilfe werden. Für die zur Stützung von Liquiditätsrückstellungen gewährten Subventionen wird der gewährenden Behörde eine angemessene Vergütung gezahlt.
Ausfuhrsubventionen
(8) Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich (54) – allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen – von der Ausfuhrleistung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen abhängig sind, sind verboten, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit
a) |
kurzfristigen Kreditversicherungen für nicht marktfähige Risiken; oder |
b) |
Ausfuhrkrediten und Ausfuhrkreditbürgschafts- oder -versicherungsprogrammen, die nach dem Subventionsübereinkommen zulässig sind, mit etwaigen Anpassungen, die für den Kontext erforderlich sind. |
(9) Für die Zwecke von Absatz 8 Buchstabe a bezeichnet „marktfähiges Risiko“ wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, in Ländern mit marktfähigem Risiko (55), sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Land vorübergehend aus der Gruppe der Länder mit marktfähigem Risiko ausgeschlossen wird, wenn es an ausreichenden privaten Marktkapazitäten aufgrund folgender Faktoren mangelt:
a) |
ein erheblicher Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität; |
b) |
eine erhebliche Verschlechterung des Ratings des Staatssektors; oder |
c) |
eine erhebliche Verschlechterung der Leistung des Unternehmenssektors. |
(10) Das vorübergehende Ausscheiden eines Landes mit marktfähigem Risiko wird, soweit eine Vertragspartei betroffen ist, im Einklang mit einem Beschluss dieser Vertragspartei auf der Grundlage der Kriterien des Absatzes 9 und nur dann wirksam, wenn diese Vertragspartei einen solchen Beschluss fasst. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses gilt als Mitteilung eines solchen vorübergehenden Ausscheidens an die andere Vertragspartei, soweit die erstgenannte Vertragspartei betroffen ist.
(11) Wenn ein subventionierter Versicherer Ausfuhrkreditversicherungen anbietet, ist jede Versicherung für marktfähige Risiken auf kommerzieller Basis anzubieten. In diesem Fall darf der Versicherer weder direkt noch indirekt Subventionen für die Versicherung marktfähiger Risiken erhalten.
Subventionen, die von der Verwendung inländischer Inhalte abhängig sind
(12) Unbeschadet der Artikel 132 und 133 sind Subventionen, die ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Verwendung inländischer Waren oder Dienstleistungen gegenüber eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden, untersagt.
Große grenzübergreifende oder internationale Kooperationsprojekte
(13) Subventionen können im Rahmen großer grenzübergreifender oder internationaler Kooperationsprojekte gewährt werden, z. B. in den Bereichen Verkehr, Energie, Umwelt, Forschung und Entwicklung sowie Ersteinführungsprojekte, um Anreize für die Entstehung und den Einsatz neuer Technologien (mit Ausnahme des verarbeitenden Gewerbes) zu schaffen. Der Nutzen solcher grenzübergreifenden oder internationalen Kooperationsprojekte darf nicht auf die Wirtschaftsteilnehmer oder den Sektor oder die teilnehmenden Staaten beschränkt sein, sondern muss durch Spillover-Effekte, die nicht ausschließlich dem Staat, der die Subvention gewährt, dem betreffenden Sektor und dem Begünstigten zugutekommen, weiter von Nutzen und Relevanz sein.
Energie und Umwelt
(14) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energiesystems und ökologischer Nachhaltigkeit an, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels, der eine existenzielle Bedrohung für die Menschheit darstellt. Unbeschadet des Artikels 366 müssen Subventionen in den Bereichen Energie und Umwelt daher darauf abzielen und Anreize für den Begünstigten schaffen, ein sicheres, erschwingliches und nachhaltiges Energiesystem und einen gut funktionierenden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu schaffen oder das Umweltschutzniveau gegenüber dem Niveau zu erhöhen, das ohne die Subvention erreicht würde. Solche Subventionen befreien den Begünstigten nicht von seinen Verpflichtungen als Verursacher nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei.
Subventionen an Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von Strecken
(15) Einem Luftfahrtunternehmen (56) werden keine Subventionen für den Betrieb von Strecken gewährt, es sei denn,
a) |
wenn gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, gemäß Artikel 365; |
b) |
in besonderen Fällen, in denen diese Mittel der Gesellschaft insgesamt zugutekommen; oder |
c) |
als Starthilfen für die Eröffnung neuer Strecken für Regionalflughäfen, sofern diese Starthilfen die Mobilität der Bürger erhöhen und die regionale Entwicklung fördern. |
Artikel 368
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.
Artikel 369
Transparenz
(1) In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank folgende Informationen öffentlich zugänglich:
a) |
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention; |
b) |
den Namen des Begünstigten der Subvention, sofern verfügbar; |
c) |
den Tag der Gewährung der Subvention, die Dauer der Subvention und etwaige andere daran geknüpfte zeitliche Grenzen, und |
d) |
die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist. |
(2) Für Subventionen in der Form von Steuermaßnahmen werden die Informationen innerhalb eines Jahres nach dem Tag veröffentlicht, zu dem die Steuererklärung fällig ist. Die Transparenzverpflichtungen für Subventionen in der Form von Steuermaßnahmen betreffen dieselben Informationen wie in Absatz 1 aufgezählt, ausgenommen die nach Buchstabe d des genannten Absatzes verlangte Angabe, die durch einen Bereich angegeben werden kann.
(3) Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 1 stellen die Vertragsparteien Subventionsinformationen nach den Absätzen 4 oder 5 zur Verfügung.
(4) Für die Union bedeutet die Einhaltung von Absatz 3 dieses Artikels, dass in Bezug auf Subventionen, die in ihrem Hoheitsgebiet gewährt oder beibehalten werden, innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention Informationen auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden, die es den interessierten Parteien ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 366 festgelegten Grundsätze zu beurteilen.
(5) Für das Vereinigte Königreich bedeutet die Einhaltung von Absatz 3, dass es sicherstellt, dass –
a) |
wenn eine interessierte Partei der gewährenden Behörde mitteilt, dass sie möglicherweise die gerichtliche Überprüfung
|
b) |
die gewährende Behörde oder die unabhängige Stelle oder Behörde dieser interessierten Partei innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags die Informationen übermittelt, die es der interessierten Partei ermöglichen, die Anwendung der Grundsätze nach Artikel 366 zu beurteilen, vorbehaltlich verhältnismäßiger Beschränkungen, mit denen ein berechtigtes Ziel wie Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit oder Rechtsprivileg verfolgt wird. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden der interessierten Partei zur Verfügung gestellt, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob sie einen Anspruch geltend macht oder die strittigen Punkte der vorgeschlagenen Forderung verstehen und richtig erkennen kann.
(6) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 372 und 373 bezeichnet der Ausdruck „interessierte Partei“ jede natürliche oder juristische Person, jeden Wirtschaftsteilnehmer oder jede Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, auf deren Interessen sich die Gewährung einer Subvention auswirken könnten, insbesondere der Begünstigte, Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem Begünstigten im Wettbewerb stehen, oder einschlägige Wirtschaftsverbände.
(7) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit oder den Zugang zu Dokumenten.
Artikel 370
Konsultationen zu Subventionskontrollen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention von der anderen Vertragspartei gewährt wurde oder dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die andere Vertragspartei beabsichtigt, eine Subvention zu gewähren, und dass die Gewährung der Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, zu erläutern, wie die in Artikel 366 festgelegten Grundsätze in Bezug auf diese Subvention eingehalten wurden.
(2) Eine Vertragspartei kann auch die in Artikel 369 Absatz 1 aufgeführten Informationen anfordern, sofern die Informationen nicht bereits auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank nach Artikel 369 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit die Informationen nicht einfach und leicht zugänglich gemacht wurden.
(3) Die andere Vertragspartei stellt die erbetenen Informationen in schriftlicher Form nicht später als 60 Tage nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Sofern erbetene Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden können, erklärt die Vertragspartei ihr Fehlen in ihrer schriftlichen Antwort.
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen nach wie vor der Auffassung, dass die von der anderen Vertragspartei gewährte oder geplante Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, so kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen im Rahmen des Handelssonderausschusses für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung ersuchen. Das Ersuchen ergeht schriftlich und enthält eine Erläuterung der Gründe, aus denen die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen ersucht hat.
(5) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung unternimmt alle Anstrengungen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Er hält seine erste Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen ab.
(6) Die Fristen für die Konsultationen nach den Absätzen 3 und 5 können von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Artikel 371
Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde oder Stelle, die in ihrem Subventionskontrollsystem eine angemessene Rolle spielt. Diese unabhängige Behörde oder Stelle verfügt bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben über die erforderlichen Garantien für ihre Unabhängigkeit und handelt unparteiisch.
(2) Die Vertragsparteien fordern ihre jeweiligen unabhängigen Behörden oder Stellen auf, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Anwendung der Artikel 363 bis 369, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsrahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien oder ihre unabhängigen Behörden oder Stellen können einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen diesen unabhängigen Behörden vereinbaren.
Artikel 372
Gerichte
(1) Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren allgemeinen und verfassungsrechtlichen Gesetzen und Verfahren sicher, dass ihre Gerichte für Folgendes zuständig sind:
a) |
die von einer gewährenden Behörde oder gegebenenfalls von der unabhängigen Behörde oder Stelle getroffenen Entscheidungen über Subventionen daraufhin zu überprüfen, ob das Recht dieser Vertragspartei zur Umsetzung von Artikel 366 eingehalten wird; |
b) |
alle sonstigen einschlägigen Entscheidungen der unabhängigen Behörde oder Stelle und jeder einschlägigen Untätigkeit zu überprüfen; |
c) |
Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, die in Bezug auf Buchstabe a oder b wirksam sind, einschließlich der Aussetzung, des Verbots oder der Anforderung eines Tätigwerdens der gewährenden Behörde, der Zuerkennung von Schadenersatz und der Rückforderung einer Subvention von ihrem Begünstigten, sofern und soweit jene Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den jeweiligen Gesetzen zur Verfügung stehen; |
d) |
Anträge interessierter Parteien in Bezug auf Subventionen, die unter dieses Kapitel fallen, entgegenzunehmen, wenn eine interessierte Partei nach dem Recht dieser Vertragspartei berechtigt ist, einen Anspruch auf eine Subvention zu erheben. |
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlichenfalls mit Zustimmung des betreffenden Gerichts im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und Verfahren der anderen Vertragspartei tätig zu werden.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 373 genannten Zuständigkeiten, Rechtsbehelfe und Eingriffsrechte aufrechtzuerhalten oder erforderlichenfalls zu schaffen, verpflichtet dieser Artikel keine der Vertragsparteien, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechte hinaus Rechte auf Maßnahmen, Rechtsbehelfe, Verfahren zu schaffen oder den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Entscheidungen ihrer jeweiligen Behörden zu erweitern.
(4) Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Rechtsakten des Parlaments des Vereinigten Königreichs, von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union durch ihre Gerichte über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Bestimmungen hinaus auszuweiten. (57)
Artikel 373
Rückforderung
(1) Jede Vertragspartei verfügt über einen wirksamen Mechanismus zur Rückforderung von Subventionen im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehen sind. (58)
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass unter der Voraussetzung, dass die interessierte Partei im Sinne des Artikels 369 eine Entscheidung über die Gewährung einer Subvention innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist vor einem Gericht angefochten hat, die Rückforderung angeordnet werden kann, wenn ein Gericht einer Vertragspartei feststellt, dass ein wesentlicher Rechtsfehler vorliegt, da
a) |
eine Maßnahme, die eine Subvention darstellte, vom Subventionsgeber nicht als Subvention behandelt wurde; |
b) |
der Subventionsgeber die Grundsätze des Artikels 366, wie sie in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurden, nicht oder in einer Weise angewandt hat, die unter dem nach dem Recht dieser Vertragspartei geltenden Überprüfungsstandard liegt; oder |
c) |
der Subventionsgeber durch seine Entscheidung, diese Subvention zu gewähren, außerhalb seiner Befugnisse gehandelt oder diese Befugnisse im Hinblick auf die Grundsätze des Artikels 366, wie er in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurde, missbraucht hat. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird die festgelegte Frist wie folgt festgelegt:
a) |
für die Union beginnt sie an dem Tag, an dem die in Artikel 369 Absätze 1, 2 und 4 genannten Informationen auf der offiziellen Website oder in der öffentlichen Datenbank bereitgestellt wurden, und muss mindestens einen Monat betragen; |
b) |
für das Vereinigte Königreich
|
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b beginnt in Bezug auf Regelungen der festgelegte Zeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes veröffentlicht werden, und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem nachfolgende Zahlungen geleistet werden, wenn
a) |
eine Subvention scheinbar nach den Bedingungen einer Regelung gewährt wird; |
b) |
der Urheber der Regelung die Informationen, die nach Artikel 369 Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Regelung zu veröffentlichen sind, öffentlich zugänglich gemacht hat und |
c) |
die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Informationen über die Regelung Informationen über die Subvention enthalten, die es interessierten Parteien ermöglichen würden, festzustellen, ob sie von der Regelung betroffen sein könnten, wobei mindestens der Zweck der Subvention, die Kategorien von Begünstigten, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Subventionsfähigkeit und die Grundlage für die Berechnung der Subvention (einschließlich etwaiger einschlägiger Bedingungen in Bezug auf Subventionsquoten oder -beträge) zu berücksichtigen sind. |
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist die Rückforderung einer Subvention nicht erforderlich, wenn eine Subvention auf der Grundlage eines Gesetzes des Parlaments des Vereinigten Königreichs, eines Rechtsakts des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder eines Rechtsakts des Rates der Europäischen Union gewährt wird.
(6) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Situationen vorzusehen, in denen die Rückforderung eine Abhilfe darstellt, die über die in diesem Artikel genannten Rechtsbehelfe hinausgeht, und zwar im Einklang mit ihrem Recht.
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Rückforderung ein wichtiges Abhilfeinstrument in jedem System der Subventionskontrolle ist. Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien im Partnerschaftsrat zusätzliche oder alternative Rückforderungsmechanismen sowie entsprechende Änderungen dieses Artikels. Im Partnerschaftsrat kann jede Vertragspartei Änderungen vorschlagen, um unterschiedliche Regelungen für ihre jeweiligen Rückforderungsmechanismen zu ermöglichen. Eine Vertragspartei prüft einen Vorschlag der anderen Vertragspartei nach Treu und Glauben und stimmt ihm zu, sofern diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass dieser Vorschlag Regelungen enthält, die mindestens ebenso wirksam zur Sicherung der Rückforderung sind wie die bestehenden Mechanismen der anderen Vertragspartei. Der Partnerschaftsrat kann dann entsprechende Änderungen an diesem Artikel vornehmen. (59)
Artikel 374
Abhilfemaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Informationen und Konsultationen über eine Subvention übermitteln, die ihrer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird. Die ersuchende Vertragspartei sollte in diesem Ersuchen alle sachdienlichen Informationen vorlegen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, einschließlich einer Beschreibung der Subvention und der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Handel oder Investitionen.
(2) Spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die erbetenen Informationen, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, die 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen gelten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Solche Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(3) Frühestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 kann die ersuchende Vertragspartei einseitig geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Beweise dafür vorliegen, dass eine Subvention der ersuchten Vertragspartei erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird.
(4) Frühestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 1 notifiziert die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen, die sie nach Absatz 3 zu ergreifen gedenkt. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt alle sachdienlichen Informationen über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, damit die Vertragsparteien eine für beide Seiten annehmbare Lösung finden können. Die ersuchende Vertragspartei darf diese Abhilfemaßnahmen frühestens 15 Tage nach Zustellung der Mitteilung dieser Maßnahmen an die ersuchte Vertragspartei ergreifen.
(5) Die von einer Vertragspartei vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen stützt sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten. Die Veränderung der Umstände, die zu einer Situation führen würde, in der die Subvention solche erheblichen negativen Auswirkungen hätte, muss eindeutig vorhersehbar sein.
(6) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Subvention oder erheblicher negativer Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien, die durch die Subvention verursacht werden, stützt sich eine Vertragspartei auf zuverlässige Beweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten und bezieht sich auf identifizierbare Waren, Dienstleister oder andere Wirtschaftsteilnehmer, gegebenenfalls auch im Falle von Subventionsregelungen.
(7) Der Partnerschaftsrat kann eine beispielhafte Liste der erheblichen negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des vorliegenden Artikels führen. Das Recht der Vertragsparteien, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt.
(8) Die gemäß Absatz 3 ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken und müssen verhältnismäßig sein, um den verursachten erheblichen negativen Auswirkungen abzuhelfen oder der ernsthaften Gefahr solcher Auswirkungen entgegenzuwirken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 kann die notifizierte Vertragspartei ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 gemäß Artikel 739 Absatz 2 die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchende Vertragspartei beantragen, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob
a) |
eine von der ersuchenden Vertragspartei ergriffene Abhilfemaßnahme nicht mit Absatz 3 oder Absatz 8 vereinbar ist, |
b) |
die ersuchende Vertragspartei nicht an den Konsultationen teilnahm, nachdem die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen vorgelegt und der Durchführung solcher Konsultationen zugestimmt hatte, oder |
c) |
versäumt wurde, eine Abhilfemaßnahme innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4 zu ergreifen oder mitzuteilen. |
Dieses Ersuchen hat auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus prüft das Schiedsgericht nicht, ob die Vertragsparteien die Artikel 366 und 367 anwenden.
(10) Das aufgrund des Ersuchens nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels errichtete Schiedsgericht führt sein Verfahren nach Artikel 760 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung.
(11) Wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
(12) Im Anschluss an die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Absatz 10 dieses Artikels verurteilt wurde, kann die Beschwerdeführerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn es feststellt, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich von Absatz 3 oder 8 dieses Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin kann Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen aussetzen, im Einklang mit dem Umfang der vom Schiedsgericht festgelegten Aussetzung von Verpflichtungen. Diese Aussetzung darf frühestens 15 Tage nach der Entscheidung erfolgen.
(13) Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere völkerrechtliche Übereinkünfte berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus einem Zusatzabkommen bestehen.
(14) Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Einführung oder Beibehaltung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware auf das für die Zwecke dieses Artikels unbedingt erforderliche oder verhältnismäßige Maß beschränkt ist,
a) |
berücksichtigt eine Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen, die nach Artikel 32 Absatz 3 angewandt oder aufrechterhalten werden, und |
b) |
kann eine Vertragspartei nach Artikel 32 Absatz 3 angewendete oder aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen. |
(15) Eine Vertragspartei darf nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme nach dem vorliegenden Artikel und eine Ausgleichsmaßnahme nach Artikel 411 anwenden, um die unmittelbar durch dieselbe Subvention verursachten Auswirkungen auf Handel oder Investitionen auszugleichen.
(16) Stellt die Vertragspartei, gegen die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist kein Ersuchen nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels, so kann sie ohne vorherigen Rückgriff auf Konsultationen nach Artikel 738 das Schiedsverfahren nach Artikel 739 einleiten, um eine Abhilfemaßnahme aus den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Gründen anzufechten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(17) Für die Zwecke des Verfahrens nach den Absätzen 9 und 16 trägt das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhilfemaßnahme unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig ist, den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 sowie der Absätze 13, 14 und 15 gebührend Rechnung.
Artikel 375
Streitbeilegung
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gilt Titel I des Sechsten Teils für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels, mit Ausnahme der Artikel 371 und 372.
(2) Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für
a) |
eine individuelle Subvention, einschließlich der Frage, ob bei einer solchen Subvention die Grundsätze des Artikels 366 Absatz 1 eingehalten wurden, mit Ausnahme der in Artikel 367 Absätze 2 bis 5 und 8 bis 12 genannten Bedingungen, und |
b) |
ob der Rückforderungsweg im Sinne von Artikel 373 in jedem Einzelfall ordnungsgemäß angewandt wurde. |
(3) Teil Sechs Titel I findet auf Artikel 374 gemäß dem genannten Artikel und Artikel 760 Anwendung.
KAPITEL 4
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE
Artikel 376
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Übereinkommen“ das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde; |
b) |
„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der Bedingungen von Angebot und Nachfrage bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden. Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten; |
c) |
„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden; |
d) |
„erfasstes Rechtssubjekt“
|
e) |
„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten; |
f) |
„Unternehmen“ ein Unternehmen wie in Artikel 124 Buchstabe g definiert; |
g) |
„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; |
h) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS; |
i) |
„besondere Rechte oder Vorrechte“ Rechte oder Vorrechte, durch die eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben geografischen Gebiet oder Produktmarkt unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden; |
j) |
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei
|
Artikel 377
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle erfassten Rechtssubjekte auf allen Zuständigkeitsebenen, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Wenn ein erfasstes Rechtssubjekt sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten ausübt, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) |
erfasste Beschaffungsstellen, die als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge 1 bis 3 jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA und des Absatzes 1 der Unterabschnitte jeder Vertragspartei in Anhang 25 Abschnitt B tätig sind und die erfassten Vergaben im Sinne von Artikel 277 Absatz 2 durchführen; |
b) |
in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen. |
(3) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf ein erfasstes Rechtssubjekt, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 100 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen.
(4) Artikel 380 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes erfasstes Rechtssubjekt, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen
a) |
Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen
|
b) |
private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen
|
c) |
zu mit diesem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt. |
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 380 nicht für die folgenden Sektoren: audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr (60) und Binnenschiffsverkehr gemäß Artikel 123 Absatz 5.
(6) Artikel 380 findet keine Anwendung, soweit ein erfasstes Rechtssubjekt einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen
a) |
jeder bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei im Einklang mit Artikel 133 Absatz 1 oder Artikel 139 Absatz 1 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert; oder |
b) |
jeder nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 einführt oder aufrechterhält. |
Artikel 378
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.
Artikel 379
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, ein erfasstes Rechtssubjekt einzurichten oder aufrechtzuerhalten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein erfasstes Rechtssubjekt nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.
Artikel 380
Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer erfassten Rechtssubjekte bei seinen kommerziellen Tätigkeiten
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen, |
b) |
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen
|
c) |
beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen
|
(2) Absatz 1 Buchstaben b und c hindern ein erfasstes Rechtssubjekt nicht daran,
a) |
beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, oder |
b) |
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht. |
Artikel 381
Regulierungsrahmen
(1) Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Standards ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,
a) |
unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen ist und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und |
b) |
unter vergleichbaren Umständen gegenüber den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen, einschließlich erfasster Rechtssubjekte, unparteiisch handelt; die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine solche Stelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet. |
Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen für eine solche Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
(3) Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nichtdiskriminierender Weise auf erfasste Rechtssubjekte an.
Artikel 382
Informationsaustausch
(1) Eine Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die kommerziellen Tätigkeiten eines Rechtssubjekts der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, nach Absatz 2 Informationen über die Geschäftstätigkeiten dieses Rechtssubjekts im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels vorzulegen.
(2) Sofern in dem Ersuchen nach Absatz 1 erläutert wird, inwiefern die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel beeinträchtigen können, und angegeben wird, welche der folgenden Kategorien von Informationen bereitgestellt werden oder bereitzustellen sind, stellt die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung:
a) |
die Eigentumsverhältnisse und die Stimmstruktur des Rechtssubjekts unter Angabe des kumulierten Prozentsatzes der Anteile und des Prozentsatzes der Stimmrechte, die die ersuchte Vertragspartei und die von ihr erfassten Rechtssubjekte kumulativ an dem Rechtssubjekt halten; |
b) |
Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei oder ihre erfassten Rechtssubjekte verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden; |
c) |
Beschreibung der Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und der Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans; |
d) |
Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, eine Beschreibung der dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung seiner höheren Führungskräfte und der Mitglieder seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans; |
e) |
Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind; |
f) |
Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt; |
g) |
zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte. |
(3) Die Absätze 1 bis 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.
(4) Stehen die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die Gründe mit, aus denen diese Informationen nicht verfügbar sind.
KAPITEL 5
BESTEUERUNG
Artikel 383
Verantwortungsvolles Handeln (Good Governance)
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere der globalen Standards für Steuertransparenz, Informationsaustausch und fairen Steuerwettbewerb. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und bekräftigen ihr Engagement für die Umsetzung der OECD-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerwesen verbessern und die Einziehung von Steuern erleichtern.
Artikel 384
Besteuerungsstandards
(1) Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau am Ende des Übergangszeitraums nicht schwächen oder unter das Niveau senken, das in den Normen und Regeln vorgesehen ist, die in der OECD am Ende des Übergangszeitraums in Bezug auf folgende Bereiche vereinbart worden sind:
a) |
Austausch von Informationen – auf Ersuchen, spontan oder automatisch – über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte zwischen Steuerbehörden und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle; |
b) |
Vorschriften über Zinsschranken, beherrschte ausländische Unternehmen und hybride Gestaltungen. |
(2) Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau in Bezug auf die öffentliche länderbezogene Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt, am Ende des Übergangszeitraums nicht abschwächen oder verringern.
Artikel 385
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 6
ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE NORMEN
Artikel 386
Begriffsbestimmung
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt in den Rechtsvorschriften und Normen einer Vertragspartei (62) in jedem der folgenden Bereiche vorgesehen ist:
a) |
Grundlegende Rechte bei der Arbeit; |
b) |
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit; |
c) |
faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards; |
d) |
Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene; oder |
e) |
Umstrukturierung von Unternehmen. |
(2) Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ ein arbeitsrechtliches und soziales Schutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten und in allen Mitgliedstaaten gilt und allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.
Artikel 387
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Arbeits- und Sozialschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ihr Arbeits- und Sozialschutzniveau nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, schwächen oder unter das am Ende des Übergangszeitraums geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass sie ihre Rechtsvorschriften und Standards nicht wirksam durchsetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte in Bezug auf andere als vorrangig eingestufte Arbeitsrechtsvorschriften nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Erhöhung ihres in diesem Kapitel genannten Arbeits- und Sozialschutzniveaus.
Artikel 388
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 387 muss jede Vertragspartei über ein System für eine wirksame interne Durchsetzung und insbesondere ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer verfügen und dieses System aufrechterhalten; sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die es Behörden und berechtigten Einzelpersonen ermöglichen, rechtzeitig gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht und gegen Sozialstandards vorzugehen; und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, sowie verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Bei der internen Umsetzung und Durchsetzung des Artikels 387 achtet jede Vertragspartei die Rolle und Autonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene, soweit relevant, im Einklang mit dem geltenden Recht und der geltenden Praxis.
Artikel 389
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 408, 409 und 410 vorgesehen sind.
KAPITEL 7
UMWELT UND KLIMA
Artikel 390
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist und den Zweck hat, die Umwelt zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umweltauswirkungen, einschließlich in jedem der folgenden Bereiche:
a) |
Industrieemissionen; |
b) |
Luftemissionen und Luftqualität; |
c) |
Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt; |
d) |
Abfallentsorgung; |
e) |
Schutz und Bewahrung der Gewässer; |
f) |
Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt; |
g) |
Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung oder Entsorgung chemischer Stoffe ergeben, oder |
h) |
Bewältigung der Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Lebensmittelerzeugung auf die Umwelt, insbesondere durch den Einsatz von Antibiotika und Dekontaminanten. |
(2) Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ ein Umweltschutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten gilt und in allen Mitgliedstaaten einheitlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Klimaschutzniveau“ das Schutzniveau hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen und des schrittweisen Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen. In Bezug auf die Treibhausgase bezeichnet dies
a) |
für die Union das gesamtwirtschaftliche 40 %-Ziel bis 2030, einschließlich des EU-Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen; |
b) |
für das Vereinigte Königreich den gesamtwirtschaftlichen Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Ziel für 2030, einschließlich des britischen Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen. |
Artikel 391
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Umwelt- und Klimaschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ihr Umweltschutzniveau oder ihr Klimaschutzniveau nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, schwächen oder unter das am Ende des Übergangszeitraums geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass sie ihr Umweltrecht oder ihr Klimaschutzniveau nicht wirksam durchsetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung des Umweltrechts in Bezug auf andere als höherrangig eingestufte umweltrechtliche Vorschriften und Klimaschutzmaßnahmen nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(4) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Ziele, soweit sie im Umweltrecht einer Vertragspartei in den in Artikel 390 aufgeführten Bereichen vorgesehen sind, am Ende des Übergangszeitraums in das Umweltschutzniveau einer Vertragspartei einbezogen. Zu diesen Zielen gehören auch solche, deren Erreichung für einen Zeitpunkt nach Ende des Übergangszeitraums vorgesehen ist. Dieser Absatz gilt auch für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
(5) Die Vertragsparteien sind weiterhin bestrebt, ihr jeweiliges Umweltschutzniveau oder ihr jeweiliges Klimaschutzniveau gemäß diesem Kapitel zu erhöhen.
Artikel 392
Bepreisung von CO2-Emissionen
(1) Jede Vertragspartei verfügt ab dem 1. Januar 2021 über ein wirksames System zur Bepreisung von CO2-Emissionen.
(2) Jedes System soll die Treibhausgasemissionen aus der Elektrizitätserzeugung, Wärmeerzeugung, Industrie und Luftfahrt abdecken.
(3) Die Wirksamkeit der jeweiligen Systeme zur Bepreisung von CO2-Emissionen der Vertragsparteien muss dem in Artikel 391 vorgesehenen Schutzniveau entsprechen.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist der Luftverkehr spätestens innerhalb von zwei Jahren einzubeziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der Anwendungsbereich des Systems zur Bepreisung von CO2-Emissionen der Union umfasst abfliegende Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in das Vereinigte Königreich.
(5) Jede Vertragspartei erhält ihr System zur Bepreisung von CO2-Emissionen aufrecht, soweit es für jede Vertragspartei ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung des Klimawandels ist, und hält in jedem Fall das in Artikel 391 vorgesehene Schutzniveau aufrecht.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bepreisung von CO2-Emissionen zusammen. Sie ziehen ernsthaft in Erwägung, ihre Systeme zur Bepreisung von CO2-Emissionen so zu verbinden, dass die Integrität dieser Systeme gewahrt bleibt und ihre Wirksamkeit erhöht werden kann.
Artikel 393
Umwelt- und Klimagrundsätze
(1) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre haben, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Umweltgrundsätze zu achten, zu denen sie sich verpflichtet hat, wie z. B. in der am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung („Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992“) und in multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das am 9. Mai 1992 in New York unterzeichnet wurde (im Folgenden „UNFCCC“), und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde, insbesondere
a) |
den Grundsatz, dass der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert werden sollte, auch durch Folgenabschätzungen, |
b) |
den Grundsatz der Vorbeugung zur Abwendung von Umweltschäden, |
c) |
den Vorsorgeansatz nach Artikel 356 Absatz 2, |
d) |
den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und |
e) |
das Verursacherprinzip. |
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf Verfahren zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Tätigkeit auf die Umwelt und schließt in Fällen, in denen bestimmte Projekte, Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung ein.
(3) Diese Verfahren umfassen gegebenenfalls und im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei die Festlegung des Umfangs eines Umweltberichts und seiner Erstellung, die Durchführung der Beteiligung und Konsultationen der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultationen im Rahmen des genehmigten Projekts oder des angenommenen Plans oder Programms.
Artikel 394
Durchsetzung
(1) Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 391 stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht sicher, dass
a) |
die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der einschlägigen Umwelt- und Klimagesetze zuständig sind, die mutmaßlichen Verstöße gegen dieses Recht, von denen sie Kenntnis erhalten, gebührend berücksichtigen; diese Behörden über angemessene und wirksame Rechtsbehelfe verfügen, einschließlich Unterlassungsklagen sowie gegebenenfalls verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, und |
b) |
nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren natürlichen und juristischen Personen mit hinreichendem Interesse zur Verfügung stehen, um gegen Verstöße gegen dieses Recht vorzugehen und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen, zu erwirken, und dass die Verfahren nicht übermäßig kostspielig sind und fair, gerecht und transparent geführt werden. |
Artikel 395
Zusammenarbeit bei Überwachung und Durchsetzung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Europäische Kommission und die Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig zusammenkommen und bei der wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimagesetze nach Artikel 391 zusammenarbeiten.
Artikel 396
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 408, 409 und 410 vorgesehen sind.
KAPITEL 8
SONSTIGE INSTRUMENTE FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 397
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.
(2) Im Licht von Absatz 1 dieses Artikels ist es das Ziel dieses Kapitels, die Integration der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihrer Arbeits- und Umweltdimension, in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu stärken und in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Kapiteln 6 und 7 zu ergänzen.
Artikel 398
Transparenz
1. Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, Transparenz als notwendiges Element zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und Informationen im Rahmen dieses Kapitels zu veröffentlichen. Im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieses Kapitels, des Titels IX und des Titels X muss jede Vertragspartei
a) |
sicherstellen, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise verwaltet werden, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden; |
b) |
sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen erhält, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für sie bereitgehalten werden, sowie die aktive Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege sicherstellen; |
c) |
die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von für dieses Kapitel relevanten Gesetzen durch ihre Behörden führen können, fördern; dies schließt im Umweltbereich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Projekten, Plänen und Programmen ein, und |
d) |
die Öffentlichkeit für ihre für dieses Kapitel relevanten Gesetze und Normen sowie für die Durchsetzungs- und Compliance-Verfahren sensibilisieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Wissen und das Verständnis der Öffentlichkeit zu verbessern; in Bezug auf Arbeitsrecht und Arbeitsnormen sind dies Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Vertreter. |
Artikel 399
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu menschenwürdiger Arbeit für alle führen kann, wie es in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 ausgedrückt ist.
(2) In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Kernarbeitsnormen gemäß der Festlegung in grundlegenden IAO-Übereinkommen zu achten, zu fördern und sie wirksam umzusetzen, und zwar:
a) |
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; |
b) |
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; |
c) |
effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat.
(4) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und gegebenenfalls Informationen über die jeweilige Situation und die Fortschritte der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder Protokollen, die von der IAO als aktuell („up-to-date“) eingestuft sind, und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte aus.
(5) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle IAO-Übereinkommen, die das Vereinigte Königreich bzw. die Mitgliedstaaten ratifiziert haben, und die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, die die Mitgliedstaaten bzw. das Vereinigte Königreich als Mitglieder des Europarats angenommen haben, umzusetzen. (63)
(6) Jede Vertragspartei fördert mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (im Folgenden „IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit“) festgelegt ist, und im Einklang mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen und anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf
a) |
würdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem mit Blick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeit, Mutterschaftsurlaub und sonstige Arbeitsbedingungen, |
b) |
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und |
c) |
Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte. |
(7) Jede Vertragspartei schützt und fördert den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. ihren jeweiligen Organisationen und mit einschlägigen Regierungsstellen.
(8) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Strategien und Maßnahmen, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie der IAO, zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
handelsbezogene Aspekte der Umsetzung grundlegender, prioritärer und weiterer als aktuell eingestufter Übereinkommen der IAO; |
b) |
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch zu Fragen wie Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, würdige Arbeit in internationalen Lieferketten, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern; |
c) |
Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen oder Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf den Arbeitsmarkt; |
d) |
Dialog und Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Bestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen Handelsabkommen sowie über ihre Umsetzung und |
e) |
jede andere für geeignet erachtete Form der Kooperation. |
(9) Bei der Ermittlung der für eine Zusammenarbeit in Betracht kommenden Bereiche und bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien alle Stellungnahmen, die von Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und von Organisationen der Zivilgesellschaft übermittelt werden.
Artikel 400
Multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der multilateralen Umwelt-Governance und multilateraler Umweltübereinkommen (MEAs) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme an und betonen, dass Politik, Regeln und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen.
(2) Im Licht des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die multilateralen Umweltübereinkommen (MEAs), Protokolle und Änderungen, die sie ratifiziert hat, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und soweit angezeigt, Informationen auszutauschen über
a) |
ihre jeweilige Situation hinsichtlich der Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, |
b) |
laufende Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkommen und |
c) |
die jeweiligen Standpunkte hinsichtlich des Beitritts zu weiteren multilateralen Umweltübereinkommen. |
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um die Ziele der multilateralen Umweltübereinkommen zu fördern, denen sie beigetreten ist. Die Parteien erinnern daran, dass Maßnahmen zur Annahme oder Umsetzung solcher multilateraler Umweltübereinkommen nach Artikel 412 gerechtfertigt sein können.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zusammen, unter anderem in multilateralen Foren, wie dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, in multilateralen Umweltübereinkommen, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der WTO. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum, einschließlich derjenigen, die auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft, des grünen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung abzielen; |
b) |
Initiativen zur Förderung umweltbezogener Waren und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse; |
c) |
die Auswirkungen von Umweltrecht und Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt; |
d) |
die Umsetzung des Anhangs 16 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt, einschließlich des Luftverkehrsmanagements, und |
e) |
sonstige handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle, Änderungen und Umsetzung. |
(6) Die Zusammenarbeit nach Absatz 5 kann einen technischen Austausch, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops umfassen.
(7) Die Vertragsparteien prüfen mit Blick auf die Planung und Durchführung ihrer Kooperationsmaßnahmen Standpunkte und Beiträge der Öffentlichkeit und der Interessenträger und können Letztere gegebenenfalls stärker in diese Maßnahmen einbinden.
Artikel 401
Handel und Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung dringender Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels im Einklang mit dem UNFCCC, mit dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris an, das am 12. Dezember 2015 von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), sowie mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie verpflichtet sich zur wirksamen Umsetzung des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris, dessen Hauptziel darin besteht, die weltweite Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; |
b) |
sie fördert die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Klimapolitiken und -maßnahmen und trägt dadurch zum Übergang zu einer geringer treibhausgasemittierenden, ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei und |
c) |
sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Behebung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Verwendung der besten verfügbaren Lösungen führen. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und, wenn geeignet, in internationalen Foren einschließlich des UNFCCC, der WTO, des am 26. August 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und der ICAO zusammen, um ihre Zusammenarbeit zu handelsbezogenen Aspekten der Politiken und Maßnahmen auf dem Gebiet des Klimawandels zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
politischen Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zum Beispiel zu Mitteln zur Förderung von Klimaresilienz, erneuerbaren Energien, Technologien mit geringen CO2-Emissionen, Energieeffizienz, nachhaltigem Verkehr, Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung, internationalen CO2-Märkten; |
b) |
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die IMO zur Umsetzung durch Schiffe, die im internationalen Handel eingesetzt werden; |
c) |
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die ICAO und |
d) |
Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonschädigenden Substanzen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll, durch Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Verbrauch und Handel, Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu ihnen, Aktualisierung der Sicherheits- und anderer relevanter Normen sowie durch Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Substanzen. |
Artikel 402
Handel und biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an, unter anderem durch die Förderung eines nachhaltigen Handels oder die Kontrolle oder Einschränkung des Handels mit gefährdeten Arten im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, und den im Rahmen dieser Übereinkommen gefassten Beschlüssen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde (im Folgenden „CITES“).
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie führt gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch; |
b) |
sie fördert die Nutzung des CITES als Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt, |
c) |
sie fördert den Handel mit Produkten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen und |
d) |
sie ergreift weiterhin Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, insbesondere durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in handelsbezogenen Fragen, die für diesen Artikel relevant sind, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Produkten auf der Grundlage natürlicher Ressourcen, Gutachten zu und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen, Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem am 29. Oktober 2010 in Nagoya angenommenen Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
Artikel 403
Handel und Wälder
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern für die Bereitstellung von Umweltfunktionen und wirtschaftlichen und sozialen Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.
(2) Im Lichte des Absatzes 1 und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie setzt die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, und die Förderung des Handels mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen fort; |
b) |
sie fördert den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit und Verbrauch von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden, und |
c) |
sie tauscht Informationen mit der anderen Vertragspartei aus über handelsbezogene Initiativen zu nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, Governance von Wäldern und zur Erhaltung der Walddeckung und kooperiert mit ihr, um die Wirkung und wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen Politiken im gemeinsamen Interesse zu maximieren.. |
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Fragen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Erhaltung von Waldflächen und des illegalen Holzeinschlags, wenn geeignet, auch in multilateralen Foren.
Artikel 404
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und -ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie verpflichtet sich zu konsequentem Handeln und gegebenenfalls zur Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht, des am 4. August 1995 in New York unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände, des am 24. November 1993 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See, des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 in Rom auf der 36. Tagung der FAO-Konferenz gebilligten Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), und zur Teilnahme an der FAO-Initiative zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe; |
b) |
sie fördert eine nachhaltige Fischerei und ein verantwortungsvolles Fischereimanagement, indem sie sich aktiv an den Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen oder Gremien, denen sie als Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, einschließlich der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), beteiligt, gegebenenfalls durch eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen der RFO, die Umsetzung ihrer Fangdokumentations- oder Bescheinigungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen; |
c) |
sie verabschiedet und pflegt ihre jeweiligen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Maßnahmen, um IUU-Erzeugnisse von den Handelsströmen auszuschließen, und arbeitet zu diesem Zweck zusammen, und |
d) |
sie fördert die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung der im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO enthaltenen Ziele und Grundsätze. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zur Erhaltung der Fischbestände und Aquakulturen bei handelsbezogenen Fragen der Fischerei- und Aquakulturpolitik sowie diese betreffenden Maßnahmen zusammen, gegebenenfalls auch im Rahmen der WTO, der RFO und anderer multilateraler Foren, um eine nachhaltige Fischerei- und Aquakulturpraxis und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Fischerei- und Aquakulturbetrieben zu fördern.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen von Teilbereich Fünf.
Artikel 405
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.
(2) Gemäß Absatz 1 fördern die Vertragsparteien weiterhin
a) |
Handels- und Investitionspolitiken, die die vier strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützen und im Einklang mit der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 stehen, unter anderem einen existenzsichernden Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen; |
b) |
Handel mit und Investitionen in umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen wie erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen; |
c) |
Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich solchen, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie Systemen für fairen und ethischen Handel und Öko-Kennzeichnungen, und |
d) |
Zusammenarbeit in multilateralen Foren in Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, spezifische Fragen der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, indem sie die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Interessenträger überprüfen, überwachen und bewerten.
Artikel 406
Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Zieles an.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie fördert die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, unter anderem indem sie unterstützende politische Rahmenbedingungen bereitstellt, welche die Aufnahme relevanter Praktiken durch Unternehmen fördern, und |
b) |
sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Folgemaßnahmen und Verbreitung relevanter internationaler Instrumente wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die Zusammenarbeit in dieser Hinsicht. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Anhänge setzen die Vertragsparteien auch Maßnahmen zur Förderung der Anwendung dieser Leitsätze um.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zur Stärkung ihrer Kooperation zu handelsbezogenen Fragen, die von diesem Artikel erfasst werden – auch in multilateralen Foren – zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Initiativen zur Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 407
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach den Artikeln 408 und 409 an.
KAPITEL 9
HORIZONTALE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 408
Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu Fragen ersuchen, die sich aus Artikel 355 Absatz 3 und aus den Kapiteln 6, 7 und 8 ergeben, indem sie der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen übermittelt. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen Gründe und Grundlage für das Ersuchen an, einschließlich der Bezeichnung der fraglichen Maßnahmen, und nennt die Bestimmungen, die sie für anwendbar hält. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen, in jedem Fall nicht später als 30 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf eine längere Frist einigen.
(2) Die Vertragsparteien treten in Konsultationen mit dem Ziel ein, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Mitarbeiter ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(3) Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel 355 Absatz 3 oder mit multilateralen Übereinkünften oder Instrumenten, auf die in den Kapiteln 6, 7 oder 8 Bezug genommen wird, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden. Sofern relevant, holen die Vertragsparteien gemeinsam den Rat dieser Organisationen oder ihrer Stellen oder anderer Experten oder Stellen ein, die ihnen geeignet erscheinen.
(4) Jede Vertragspartei kann, soweit angemessen, die Stellungnahmen der in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen oder sonstige sachkundige Beratung heranziehen.
(5) Jeder von den Vertragsparteien erreichte Beschluss wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 409
Sachverständigengruppe
(1) Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 408 nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach dem genannten Artikel bei der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen und zu beschreiben und es ist in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den Bestimmungen des einschlägigen Kapitels oder der einschlägigen Kapitel im Einklang steht.
(2) Die Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
(3) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung erstellt auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens fünf Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die bereit und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung stellt sicher, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt.
(4) Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen. Diese Personen dürfen keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein.
(5) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat der Sachverständigengruppe wie folgt:
„im Lichte der einschlägigen Bestimmungen die im Antrag auf Einsetzung der Sachverständigengruppe behandelte Angelegenheit zu prüfen und einen Bericht gemäß diesem Artikel vorzulegen, in dem Feststellungen zur Übereinstimmung der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen getroffen werden.“
(6) In Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Normen oder Übereinkünfte, die unter diesen Titel fallen, sollte die Sachverständigengruppe Informationen von der IAO oder den einschlägigen Gremien einholen, die im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichtet wurden, einschließlich aller einschlägigen verfügbaren Auslegungshinweise, Erkenntnisse oder Beschlüsse der IAO und dieser Gremien.
(7) Die Sachverständigengruppe kann um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen von Personen ersuchen, die über einschlägige Informationen oder einschlägige Kenntnisse verfügen.
(8) Die Sachverständigengruppe stellt diese Informationen jeder Vertragspartei zur Verfügung und gibt ihnen eine Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Informationen zur Einreichung ihrer Bemerkungen.
(9) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt – unter anderem zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem relevanten Kapitel oder den relevanten Kapiteln nachgekommen ist – und ihre Ergebnisse und Feststellungen begründet. Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdegegnerin, sofern die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht Empfehlungen ausspricht, diesen Empfehlungen nicht folgen muss, um die Einhaltung dieses Abkommens sicherzustellen.
(10) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Zwischenbericht später als 125 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(11) Jede Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts begründet um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(12) Nach Prüfung dieser Stellungnahmen erstellt die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht. Geht innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist kein Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als Abschlussbericht der Sachverständigengruppe.
(13) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach dem Tag ihrer Einsetzung ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht später als 195 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(14) Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(15) Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich.
(16) Wird im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe festgestellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem einschlägigen Kapitel oder den einschlägigen Kapiteln nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts unter Berücksichtigung des Berichts der Sachverständigengruppe geeignete Maßnahmen, die durchzuführen sind. Spätestens 105 Tage nach Übermittlung des Berichts an die Vertragsparteien unterrichtet die Beschwerdegegnerin ihre nach Artikel 13 eingesetzten internen Beratungsgruppen und die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss über etwaige durchzuführende Maßnahmen.
(17) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung überwacht die Folgemaßnahmen zu dem Bericht der Sachverständigengruppe. Die nach Artikel 13 eingesetzten internen Beratungsgruppen der Vertragsparteien können dem Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Bemerkungen übermitteln.
(18) Sind sich die Vertragsparteien nicht einig über das Bestehen oder die Vereinbarkeit einer Maßnahme zur Behebung der Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Sachverständigengruppe ein schriftliches Ersuchen um Entscheidung über die Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang steht. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien ihre Feststellungen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(19) Sofern in dem vorliegenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel 739 Absatz 1, Artikel 740 und die Artikel 753 bis 758 sowie die Anhänge 48 und 49 entsprechend.
Artikel 410
Sachverständigengruppe für Bereiche mit Rückschrittsverbot
(1) Artikel 409 gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Kapitel 6 und 7.
(2) Für die Zwecke solcher Streitigkeiten gelten zusätzlich zu den in Artikel 409 Absatz 19 aufgeführten Artikeln die Artikel 749 und 750 entsprechend.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über die nach Artikel 749 zulässigen Abhilfemaßnahmen verfügt, wenn die Beschwerdegegnerin beschließt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit dem Bericht der Sachverständigengruppe und mit diesem Abkommen herzustellen.
Artikel 411
Wiederherstellung des Gleichgewichts
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre künftigen Politiken und Prioritäten in Bezug auf den Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutz oder die Subventionskontrolle in einer Weise festzulegen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens, im Einklang steht. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien an, dass erhebliche Unterschiede in diesen Bereichen den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise beeinflussen können, die die Umstände verändert, die die Grundlage für den Abschluss dieses Abkommens bilden.
(2) Ergeben sich wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in den in Absatz 1 genannten Bereichen, so kann jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Solche Maßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Bewertung dieser Auswirkungen durch eine Vertragspartei stützt sich auf zuverlässige Nachweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten.
(3) Für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die gemäß Absatz 2 ergriffen werden, gelten die folgenden Verfahren:
a) |
Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Partnerschaftsrat unverzüglich über die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die sie zu ergreifen gedenkt, und übermittelt dabei alle sachdienlichen Informationen. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Notifikation als abgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Ablauf dieser Frist gemeinsam abgeschlossen. |
b) |
Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, so kann die betreffende Vertragspartei frühestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts beschließen, es sei denn, die notifizierte Vertragspartei ersucht innerhalb derselben Frist von fünf Tagen nach Artikel 739 Absatz 2 (64) um Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob die notifizierten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind. |
c) |
Das Schiedsgericht führt sein Verfahren gemäß Artikel 760 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung. Erlässt das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts frühestens drei Tage nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erlassen. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei Gegenmaßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den beschlossenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts stehen, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung trifft. Vorrang ist Gegenmaßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Buchstabe a gilt für solche Gegenmaßnahmen, die frühestens drei Tage nach Abschluss der Konsultationen erlassen werden können, entsprechend. |
d) |
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 vereinbar sind, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in der der anderen Vertragspartei notifizierten Form annehmen. |
e) |
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nicht mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Maßnahmen (65), die sie zu ergreifen beabsichtigt, um der Entscheidung des Schiedsgerichts nachzukommen. Artikel 748 Absatz 2 und die Artikel 749 (66) und 750 gelten entsprechend, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die notifizierten Maßnahmen nicht mit der Entscheidung des Schiedsgerichts in Einklang stehen. Die Verfahren nach Artikel 748 Absatz 2 und den Artikeln 749 und 750 haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der notifizierten Maßnahmen gemäß diesem Absatz. |
f) |
Wurden vor der Schiedsentscheidung gemäß Buchstabe c Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts getroffen, so werden alle nach diesem Buchstaben erlassenen Gegenmaßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Verkündung der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen. |
g) |
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen bestehen. |
h) |
Legt die notifizierte Vertragspartei kein Ersuchen nach Buchstabe b dieses Absatzes innerhalb der darin gesetzten Frist vor, so kann sie ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 das in Artikel 739 genannte Schiedsverfahren einleiten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744. |
(4) Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den von den Vertragsparteien in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen dauerhafter zu gewährleisten, kann jede Vertragspartei frühestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung der Funktionsweise dieses Teilbereichs beantragen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Überprüfung um weitere Teilbereiche dieses Abkommens ergänzt werden kann.
(5) Eine solche Überprüfung wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eingeleitet, wenn sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 von einer oder beiden Vertragsparteien häufig getroffen wurden, oder wenn eine Maßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat, für einen Zeitraum von 12 Monaten angewandt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich um Maßnahmen, die von einem Schiedsgericht nicht angefochten oder für absolut unnötig befunden wurden (Absatz 3 Buchstaben d oder h). Diese Überprüfung kann früher als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnen.
(6) Die nach Absatz 4 oder 5 beantragte Überprüfung beginnt innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag und ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.
(7) Eine Überprüfung auf der Grundlage von Absatz 4 oder 5 kann in nachfolgenden Abständen von mindestens vier Jahren nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung wiederholt werden. Hat eine Vertragspartei eine Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragt, so kann sie frühestens vier Jahre nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung oder gegebenenfalls nach Inkrafttreten eines Änderungsabkommens eine erneute Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragen.
(8) Bei der Überprüfung wird geprüft, ob das Abkommen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien gewährleistet, insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise dieses Teilbereichs, und ob infolgedessen eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(9) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, dass infolge der Überprüfung keine Maßnahmen erforderlich sind. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass nach der Überprüfung eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist, bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, in dem die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Diese Verhandlungen beschränken sich auf die in der Überprüfung festgestellten Punkte.
(10) Wird ein Änderungsabkommen nach Absatz 9 nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag geschlossen, an dem die Vertragsparteien die Verhandlungen aufgenommen haben, so kann jede Vertragspartei die Beendigung dieses Teilbereichs oder eines anderen Teilbereichs des Abkommens, der der Überprüfung hinzugefügt wurde, ankündigen, oder die Vertragsparteien können beschließen, die Verhandlungen fortzusetzen. Beendet eine Vertragspartei diesen Teilbereich, so wird der Teilbereich Drei am selben Tag beendet. Die Beendigung wird drei Monate nach dem Tag der Ankündigung wirksam.
(11) Wird dieser Teilbereich gemäß Absatz 10 dieses Artikels beendet, so wird der Teilbereich Zwei am selben Tag beendet, es sei denn, die Parteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI dieses Teilbereichs in den Teilbereich Zwei aufzunehmen.
(12) Teil Sechs Titel I gilt nicht für die Absätze 4 bis 9 dieses Artikels.
TITEL XII
AUSNAHMEN
Artikel 412
Allgemeine Ausnahmen
(1) Keine Bestimmung in Titel I Kapitel 1 und Kapitel 5, Titel II Kapitel 2, Titel III, Titel VIII und Titel XI Kapitel 4 ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die mit Artikel XX GATT 1994 vereinbar sind. Zu diesem Zweck wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich seiner diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des Handels mit Dienstleistungen führen würde, ist keine Bestimmung in Titel II, Titel III, Titel IV, Titel VIII und Titel XI Kapitel 4 dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (67), |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, |
c) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit
|
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, wenn diese Maßnahmen andernfalls mit den Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kapitel oder Titel unvereinbar sind,
a) |
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind, |
b) |
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und |
c) |
Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels fallen können. |
(4) Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Machen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung unmöglich, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorbeugenden Maßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.
Artikel 413
Besteuerung
1. Die Bestimmungen in Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII dieses Teilbereichs oder Teilbereich sechs lassen die Rechte und Pflichten der Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie des Vereinigten Königreichs aus Steuerübereinkommen unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerübereinkommen ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, das betreffende Steuerübereinkommen maßgebend. In Bezug auf ein Steuerübereinkommen zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich entscheiden die für dieses Abkommen und das betreffende Steuerübereinkommen zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und dem Steuerübereinkommen besteht. (68)
(2) Artikel 130 und 138 gelten nicht hinsichtlich eines aufgrund eines Steuerübereinkommens gewährten Vorteils.
(3) Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Ländern – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist keine Bestimmung in Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII dieses Teilbereichs, diesem Titel oder Teilbereich sechs dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
a) |
die darauf abzielen, eine gerechte und wirksame (69) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten, oder |
b) |
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden. |
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Ansässigkeit“ den Steuersitz; |
b) |
„Steuerübereinkommen“ ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, und |
c) |
„direkte Steuern“ alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals. |
Artikel 414
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder Teilbereich sechs dieses Teils aufgeführte Pflicht im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Pflicht, ist eine Maßnahme, die in Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.
Artikel 415
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder in Teilbereich sechs ist dahin gehend auszulegen, dass sie
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. |
Artikel 416
Vertrauliche Informationen
1. Mit Ausnahme von Artikel 384 ist keine Bestimmung in den Titeln I bis XII dieses Teilbereichs oder in Teilbereich sechs dieses Teils dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde, außer wenn ein Schiedsgericht im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Teil Sechs Titel I solche vertraulichen Informationen anfordert oder wenn eine Sachverständigengruppe im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 409 oder Artikel 410 solche vertraulichen Informationen anfordert. In solchen Fällen stellt das Schiedsgericht oder gegebenenfalls die Sachverständigengruppe sicher, dass die Vertraulichkeit gemäß Anhang 48 in vollem Umfang gewahrt bleibt.
2. Übermittelt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsrat oder den Ausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
TEILBEREICH ZWEI
LUFTFAHRT
TITEL I
LUFTVERKEHR
Artikel 417
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung; |
b) |
„Luftfahrtunternehmen der Union“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt; |
c) |
„Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 422 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt; |
d) |
„Flugsicherungsdienste“ Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services, AIS); |
e) |
„Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ ein einem Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die in dem Zeugnis angegebenen Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten; |
f) |
„Flugverkehrsmanagement“ die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Flugverkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind; |
g) |
„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen; |
h) |
„Feststellung der Staatszugehörigkeit“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, die Anforderungen nach Artikel 422 für Eigentumsanteile, tatsächliche Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt; |
i) |
„Zuständige Behörden“ im Falle des Vereinigten Königreichs die Behörden des Vereinigten Königreichs, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel obliegen, und bezogen auf die Union die staatlichen Stellen oder Organe der Union und der Mitgliedstaaten, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die der Union nach diesem Titel obliegen; |
j) |
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
|
k) |
„Diskriminierung“ jede ohne objektive Rechtfertigung erfolgende Differenzierung in Bezug auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, die für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten verwendet werden, oder ihre Behandlung durch Behörden, die für diese Dienste von Bedeutung ist; |
l) |
„Tatsächliche Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
|
m) |
„Feststellung der Eignung“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt, um derartige Dienste durchzuführen, und zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln, bereit ist; |
n) |
„Vollkosten“ die Kosten der erbrachten Dienste, die angemessene Beträge für Kapitalkosten und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie die Kosten für Wartung, Betrieb, Leitung und Verwaltung einschließen können; |
o) |
„ICAO“ (International Civil Aviation Organisation) die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation der Vereinten Nationen; |
p) |
„Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeübt werden; |
q) |
„Vorfeldinspektion“ eine Überprüfung durch die zuständige Stelle einer Vertragspartei oder ihre benannten Vertreter an Bord und im Umfeld eines Luftfahrzeugs der jeweils anderen Vertragspartei, bei der die Gültigkeit der Papiere des betreffenden Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder und der offensichtliche Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung kontrolliert werden; |
r) |
„Selbstabfertigung“ die Erbringung der Bodenabfertigung durch ein Luftfahrtunternehmen direkt für sich selbst oder für ein anderes Luftfahrtunternehmen,
|
s) |
„Linienverkehr“ Flugverkehr, der für Vergütung entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist; hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden; |
t) |
„Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ eine Landung zu anderen Zwecken als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr; |
u) |
„Tarif“ jeden Flugpreis, jede Frachtrate und jede Gebühr für die Beförderung von Personen, Gepäck oder Fracht (mit Ausnahme von Post) per Luftverkehr (einschließlich aller sonstigen damit verbundenen Verkehrsträger), die Luftfahrtunternehmen und ihre Vertreter erheben, sowie die Bedingungen, die für die Verfügbarkeit dieser Preise, Frachtraten und Entgelte gelten; |
v) |
„Benutzungsgebühr“ eine von Luftfahrtunternehmen erhobene Gebühr für den Betrieb bzw. die Erbringung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherungseinrichtungen (einschließlich Überflüge) oder -diensten einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, oder umweltbezogene Gebühren sowie lärmabhängige Gebühren und Gebühren für die Behandlung örtlicher Luftqualitätsprobleme an Flughäfen oder in deren Umgebung. |
Artikel 418
Festgelegte Strecken
(1) Die Union gewährt dem Vereinigten Königreich vorbehaltlich Artikel 419 für die Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:
Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet der Union – Punkte darüber hinaus.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährt der Union vorbehaltlich Artikel 419 für die Luftfahrtunternehmen der Union das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:
Punkte im Gebiet der Union – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Punkte darüber hinaus.
Artikel 419
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für ihre entsprechenden Luftfahrtunternehmen zwecks Durchführung des Luftverkehrs auf den Strecken nach Artikel 418 das Recht,
a) |
ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen, |
b) |
in ihrem Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen. |
(2) Das Vereinigte Königreich hat das Recht auf Landungen seiner Luftfahrtunternehmen im Gebiet der Union zum Zweck des Linien- und Gelegenheitsverkehrs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs und beliebigen Punkten im Gebiet der Union (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).
(3) Die Union hat das Recht auf Landungen ihrer Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs zum Zweck des Linien- und Gelegenheitsverkehrs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet der Union und beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 und unbeschadet des Absatzes 9 können die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich vorbehaltlich der jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen treffen, mit denen sie einander im Rahmen dieses Abkommens folgende Rechte einräumen:
a) |
für das Vereinigte Königreich das Recht seiner Luftfahrtunternehmen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit); |
b) |
für den betreffenden Mitgliedstaat das Recht von Luftfahrtunternehmen der Union, im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit). |
(5) Die gemäß Absatz 4 gegenseitig eingeräumten Rechte unterliegen den Bestimmungen dieses Titels.
(6) Keine Vertragspartei beschränkt einseitig Verkehrsvolumen, Kapazität, Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Streckenführung, Ursprung oder Ziel der nach den Absätzen 2, 3 und 4 erbrachten Luftverkehrsdienste oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, den oder die die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu diesem Zweck betreiben, es sei denn, dies ist aus zollbehördlichen, technischen, betrieblichen oder auf Flugverkehrsmanagement, Sicherheit, Umwelt oder Gesundheitsschutz bezogenen Gründen erforderlich und erfolgt nichtdiskriminierend oder ist in diesem Titel anders bestimmt.
(7) Aus diesem Titel kann nicht das Recht für das Vereinigte Königreich abgeleitet werden, dass seine Luftfahrtunternehmen im Gebiet eines Mitgliedstaats Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats ist.
(8) Aus diesem Titel kann nicht das Recht für die Union abgeleitet werden, dass ihre Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs ist.
(9) Vorbehaltlich der internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten Gelegenheitsverkehr über die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte hinaus zulassen, sofern es sich dabei nicht um eine verschleierte Form von Linienverkehr handelt, und können bilaterale Vereinbarungen über die Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen von Luftfahrtunternehmen sowie für diesbezügliche Entscheidungen treffen.
Artikel 420
Vereinbarungen zu Code-Sharing und Freihaltung von Sitzplatzkontingenten
(1) Luftverkehr nach Artikel 419 kann wie folgt mit Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing erfolgen:
a) |
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen (operating carrier) kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben. |
b) |
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben. |
c) |
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder ggf. nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen. |
d) |
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen. |
e) |
Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach den Buchstaben a bis d kann ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zu Freihaltung von Sitzplatzkontingenten und Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, dessen Ursprung und Ziel beide im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei liegen, sofern
|
(2) Ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, bei dem ein Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und der andere in einem Drittland liegt, sofern
a) |
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b in Bezug auf das befördernde Unternehmen erfüllt sind und |
b) |
der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das vermarktende Unternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Punkt in einem Drittland ist. |
(3) Im Zusammenhang mit jedem im Rahmen der Vereinbarungen nach diesem Artikel verkauften Flugschein wird der Käufer bei Buchung darüber informiert, von welchem Luftfahrtunternehmen die einzelnen Beförderungsabschnitte erbracht werden. Ist dies nicht möglich oder werden nach der Buchung Änderungen vorgenommen, wird dem Fluggast die Identität des befördernden Unternehmens mitgeteilt, sobald diese feststeht. In jedem Fall wird die Identität des befördernden Unternehmens oder der befördernden Unternehmen dem Fluggast bei der Abfertigung mitgeteilt, oder vor dem Einsteigen, sofern für einen Anschlussflug eine Abfertigung nicht erforderlich ist.
(4) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Vereinbarungen nach diesem Artikel von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, damit die Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen und der sonstigen Anforderungen nach diesem Abkommen überprüft wird, insbesondere im Zusammenhang mit fairem Wettbewerb, Flugsicherheit und Luftsicherheit.
(5) Vereinbarungen zu Code-Sharing oder zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten dürfen keinesfalls dazu führen, dass die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien andere Verkehrsrechte auf der Grundlage dieses Abkommens als die Verkehrsrechte nach Artikel 419 ausüben.
Artikel 421
Betriebliche Flexibilität
Die von den Vertragsparteien nach Artikel 419 Absätze 2, 3 und 4 gegenseitig gewährten Rechte schließen im Rahmen der dort festgelegten Einschränkungen alle der folgenden Vorrechte ein:
a) |
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, |
b) |
verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, |
c) |
Punkte auf der festgelegten Strecke in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, |
d) |
Verlagern des Verkehrs zwischen Luftfahrzeugen desselben Luftfahrtunternehmens an jedem beliebigen Punkt (Flugzeugwechsel) |
e) |
Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei durchführen, |
f) |
Transitverkehr im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen, |
g) |
Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren, |
h) |
mit einer Beförderungsleistung mehrere Punkte bedienen (Co-Terminalisation). |
Artikel 422
Betriebszulassungen und technische Zulassungen
(1) Mit Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung für Luftverkehr nach diesem Titel von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise gewährt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und technischen Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern
a) |
bezogen auf Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs
|
b) |
bezogen auf Luftfahrtunternehmen der Union
|
c) |
die Artikel 434 und 435 eingehalten werden und |
d) |
das Luftfahrtunternehmen den Erfordernissen entspricht, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von der Vertragspartei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise angewendet werden. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Betriebsgenehmigungen und Erlaubnisse erteilt, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe a Ziffer iii, Buchstaben c und d erfüllt sind; |
b) |
das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder einer Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird, unabhängig davon ob alleine oder gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs; |
c) |
das Luftfahrtunternehmen war an dem Tag, an dem der Übergangszeitraum endete, Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung gemäß dem Unionsrecht. |
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst der Nachweis einer wirksamen behördlichen Kontrolle unter anderem Folgendes:
a) |
Das betreffende Luftfahrtunternehmen ist Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer -erlaubnis, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und die Kriterien der Partei erfüllt, die die Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis für den internationalen Luftverkehr erteilt hat, und |
b) |
die jeweilige Vertragspartei verfügt für das betreffende Luftfahrtunternehmen über Programme für die Flugsicherheits- und Luftsicherheitsaufsicht nach ICAO-Standards und wendet sie an. |
(4) Bei der Gewährung von Betriebszulassungen und technischen Zulassungen behandeln die Vertragsparteien alle Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nichtdiskriminierend.
(5) Bei Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei erkennt die jeweils andere Vertragspartei jede von der ersten Vertragspartei festgestellte Eignung und/oder Staatszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen an, als ob ihre eigenen zuständigen Behörden dies festgestellt hätten, und überprüft dies nicht weiter, wobei die Bestimmungen nach Artikel 424 Absatz 3 davon ausgenommen sind.
Artikel 423
Betriebspläne, Programme und Flugpläne
Eine Vertragspartei kann die Mitteilung von Betriebsplänen, Programmen und Flugplänen für Luftverkehr nach diesem Titel ausschließlich zu Informationszwecken verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung, begrenzt sie den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihren Mitteilungsanforderungen und -verfahren für Luftverkehrsvermittler und Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei auf ein Mindestmaß.
Artikel 424
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen
(1) Die Union kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ergreifen, wenn
a) |
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
b) |
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 2 gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
c) |
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat; oder |
d) |
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen. |
(2) Das Vereinigte Königreich kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen der Union ergreifen, wenn
a) |
beliebige der in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
b) |
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat, oder |
c) |
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen. |
(3) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich ein Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei in einer der Situationen nach den Absätzen 1 oder 2 befindet und in diesem Zusammenhang Maßnahmen getroffen werden müssen, unterrichtet die betreffende Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei umgehend schriftlich über die Gründe, aus denen die Betriebszulassung oder technische Zulassung verweigert, ausgesetzt oder eingeschränkt werden soll, und ersucht um Konsultationen.
(4) Die entsprechenden Konsultationen beginnen so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen oder einer vereinbarten Frist ab dem Tag des Beginns der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt oder die vereinbarte Abhilfemaßnahme nicht getroffen, berechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder der betreffenden Luftfahrtunternehmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 422 und 426 sicherzustellen. Wurden Maßnahmen getroffen, um die Betriebsgenehmigung oder die technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, so kann eine Partei ein Schiedsverfahren nach Artikel 739 in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch nehmen zu müssen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kann eine Vertragspartei in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d und nach Absatz 2 Buchstaben b und c sofortige oder dringende Maßnahmen ergreifen, sofern dies aufgrund einer Notlage oder zur Verhinderung weiterer Verstöße nötig ist. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeuten weitere Verstöße, dass die Frage von Verstößen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bereits aufgebracht wurde.
(6) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen von Teilbereich Eins Titel XI, Artikel 427 Absatz 4, Artikel 434 Absätze 4, 6 und 8 und Artikel 435 Absatz 12 und das Streitbeilegungsverfahren nach Teil Sechs Titel I oder die sich daraus ergebenden Maßnahmen unberührt.
Artikel 425
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien erkennen die potenziellen Vorteile einer weiteren Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer jeweiligen Luftfahrtunternehmen an. Die Parteien kommen überein, im Sonderausschuss für Luftverkehr Optionen für die gegenseitige Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags einer der Parteien zu prüfen. Nach dieser Prüfung können die Vertragsparteien beschließen, diesen Titel zu ändern.
Artikel 426
Einhaltung von Rechtsvorschriften
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Betrieb in diesem und ihrem Ausflug aus demselben werden beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei eingehalten.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Post in Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Betriebsabläufe darin oder ihrem Ausflug aus demselben (einschließlich Vorschriften zu Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässen, Zoll und Quarantäne bzw. Postvorschriften für Post) werden durch oder für die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei beförderten Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Post bei Einflug in das, Betrieb in dem oder Ausflug aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei eingehalten.
(3) Die Vertragsparteien gestatten es den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet angemessene Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass ausschließlich Personen mit den für die Einreise in oder den Transit durch das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.
Artikel 427
Diskriminierungsverbot
(1) Unbeschadet des Titels XI von Teilbereich Eins beseitigen die Parteien in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten alle Formen von Diskriminierung, die die faire und gleiche Chance der Luftfahrtunternehmen der anderen Partei beeinträchtigen würden, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten.
(2) Eine Partei (im Folgenden „einleitende Partei“) kann gemäß den Absätzen 3 bis 6 vorgehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die fairen und gleichen Chancen ihrer Luftfahrtunternehmen, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten, durch die nach Absatz 1 verbotene Diskriminierung beeinträchtigt werden.
(3) Die einleitende Vertragspartei reicht bei der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) ein schriftliches Ersuchen um Konsultationen ein. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beginnen Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(4) Erzielen die einleitende Partei und die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 keine Einigung über die Angelegenheit, so kann die einleitende Partei gegenüber allen oder einem Teil der Luftfahrtunternehmen, denen eine nach Absatz 1 verbotene Diskriminierung zugutegekommen ist, Maßnahmen ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Verweigerung, zum Widerruf, zur Aussetzung, zur Festlegung von Bedingungen oder zur Einschränkung der Betriebsgenehmigungen oder technischen Erlaubnisse der betreffenden Luftfahrtunternehmen.
(5) Die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um die Schädigung der Luftfahrtunternehmen der einleitenden Partei zu mindern und den ungerechtfertigten Vorteil zu beseitigen, den die Luftfahrtunternehmen, gegen die sie gerichtet sind, erlangt haben.
(6) Haben Konsultationen die Frage nicht gelöst oder wurden Maßnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen, so kann eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren nach Artikel 739 in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch zu nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
(7) Ungeachtet des Absatzes 2 verfahren die Vertragsparteien nicht nach den Absätzen 3 bis 6 in Bezug auf Verhaltensweisen, die unter Titel XI von Teilbereich Eins fallen.
Artikel 428
Ausübung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Hemmnisse für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen die Vorteile zunichtemachen, die im Rahmen dieses Titels erzielt werden sollen. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, sofern die Hemmnisse den gewerblichen Flugbetrieb erschweren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Chancengleichheit im Wettbewerb beeinträchtigen.
(2) Der Sonderausschuss für Luftverkehr überwacht die Fortschritte bei der wirksamen Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen.
Artikel 429
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Rechte nach den Absätzen 2 bis 7. Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien benötigen zum Zweck der Ausübung dieser Rechte keinen Partner vor Ort.
(2) Die Vertreter von Luftfahrtunternehmen betreffend
a) |
ist die Gründung von Niederlassungen und Einrichtungen durch die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei uneingeschränkt und nichtdiskriminierend zulässig, soweit dies zur Erbringung von Diensten nach diesem Titel erforderlich ist, |
b) |
können die entsprechenden Niederlassungen und Einrichtungen unbeschadet der Flugsicherheits- und Luftsicherheitsvorschriften in Abhängigkeit des verfügbaren Platzes Einschränkungen unterliegen, sofern sie sich in Flughäfen befinden, |
c) |
erteilt eine Vertragspartei nach ihren Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die Genehmigung, diejenigen ihrer Mitarbeiter in den Bereichen Leitung, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstiges Fachpersonal in das Gebiet der genehmigenden Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen, die das Luftfahrtunternehmen vernünftigerweise für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel für notwendig erachtet. Sind Arbeitserlaubnisse für die Mitarbeiter nach diesem Absatz einschließlich Mitarbeitern, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, erforderlich, so bearbeiten die Vertragsparteien Anträge auf entsprechende Erlaubnisse vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zügig. |
(3) Die Bodenabfertigung betreffend
a) |
gestattet eine Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei abgesehen von Einschränkungen aufgrund von Flug- oder Luftsicherheitserwägungen und Einschränkungen, die anderweitig aus physischen oder betrieblichen Zwängen folgen, ohne weitere Einschränkungen die Selbstabfertigung in ihrem Gebiet, |
b) |
schreibt jede Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht die Wahl eines oder mehrerer Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten unter denjenigen vor, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienste erbracht werden, auf dem Markt vertreten sind, |
c) |
stellt die betreffende Vertragspartei, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei den freien Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten in beliebiger Weise begrenzen oder einschränken, unbeschadet Buchstabe a sicher, dass den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei alle erforderlichen Bodenabfertigungsdienste zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die nicht weniger günstig als die Bedingungen sind, zu denen sie jedem anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden. |
(4) Die Zuweisung von Zeitnischen an Flughäfen betreffend stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regelungen, Leitlinien und Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen an den Flughäfen in ihrem Gebiet transparent, wirksam, nichtdiskriminierend und rechtzeitig angewandt werden.
(5) Ausgaben vor Ort und Transfer von Geldern und Erträgen betreffend
a) |
gelten die Bestimmungen des Titels IV des Teilbereichs Eins unbeschadet des Artikels 422 für die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten, |
b) |
gewähren die Vertragsparteien einander die Vorteile nach den Buchstaben c bis e, |
c) |
kann der Verkauf und Kauf von Beförderungsdiensten und verbundenen Diensten durch die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien nach Ermessen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Pfund Sterling erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet des Vereinigten Königreichs stattfindet, oder in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet, |
d) |
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, Ausgaben vor Ort nach ihrem Ermessen in der Landeswährung zu begleichen, |
e) |
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und verbundenen Tätigkeiten, die direkt mit dem Luftverkehr zusammenhängen, erzielte Einnahmen, die die vor Ort ausgegebenen Beträge überschreiten, jederzeit auf beliebige Weise in das Land ihrer Wahl zu überweisen. Die sofortige Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung oder entsprechende Besteuerung zu dem Marktkurs gestattet, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem die Fluggesellschaft den Erstantrag auf Überweisung stellt, und abgesehen von den normalerweise von Banken für Umrechnung und Überweisung erhobenen Gebühren fallen keine Gebühren an. |
(6) Den intermodalen Verkehr betreffend
a) |
dürfen die Vertragsparteien Bodenbeförderungsanbieter im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nicht einzig mit der Begründung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Luftverkehr unterwerfen, dass diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten wird, |
b) |
– vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen und Qualifikationen in Teilbereich Eins Titel II und der zugehörigen Anhänge und in Teilbereich Drei Titel I und des zugehörigen Anhangs – dürfen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Verkehrsmittel zur Beförderung von Fracht im Land- oder Seeverkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Diese Fracht, gleichviel, ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen einschließlich Code-Sharing-Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsanbietern durchführen lassen, die Bodenbeförderung durch andere Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr eingeschlossen. Diese intermodalen Frachtdienste können als Komplettleistung und zu einem einzigen kombinierten Preis für die Luft- und Bodenbeförderung angeboten werden, sofern die Versender über die beteiligten Beförderungsdienstanbieter informiert werden. |
(7) Leasing betreffend
a) |
gewähren die Vertragsparteien einander das Recht, dass ihre Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste nach Artikel 419 auf alle der folgenden Arten anbieten dürfen:
|
b) |
können die Vertragsparteien vorschreiben, dass die Leasingvereinbarungen von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und der geltenden Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zu überprüfen, |
c) |
bemüht sich eine Vertragspartei, sofern sie eine entsprechende Genehmigung verlangt, jedoch um beschleunigte Genehmigungsverfahren und die Minimierung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden Luftfahrtunternehmen, |
d) |
bleiben die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, was das Leasing von Luftfahrzeugen durch ihre Luftfahrtunternehmen betrifft, von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt. |
Artikel 430
Steuerliche Vorschriften
(1) Mit Erreichen des Gebiets einer Vertragspartei sind Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, deren übliche Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmierstoffe, technische Verbrauchsgüter, Bodenausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), Bordvorräte (unter anderem Erzeugnisse wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) sowie sonstige ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen, Vermögensteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern, Inspektionsgebühren, Mehrwertsteuer (MwSt) und ähnlichen indirekten Steuern sowie ähnlichen Gebühren und Abgaben ausgenommen, die von den nationalen oder lokalen Behörden oder der Union erhoben werden, sofern die Ausrüstung und Güter an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.
(2) Des Weiteren sind die folgenden Güter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Steuern, Zöllen Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 ausgenommen:
a) |
Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, |
b) |
Bodenausrüstungsgegenstände und Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden, |
c) |
Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Treibstoff, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, und |
d) |
Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verwendet werden sollen. |
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und können, bis sie wieder ausgeführt oder anderweitig über sie verfügt wird, im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.
(4) Die Befreiungen von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben nach diesem Artikel werden auch in Situationen gewährt, in denen das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei Vereinbarungen mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei geschlossen hat, sofern diesen anderen Luftfahrtunternehmen von der jeweils anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden.
(5) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an denen Ein- und Aussteigen zulässig ist.
(6) Gepäck und Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben ausgenommen.
(7) Die in Absatz 2 genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden.
(8) Die in den jeweiligen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital bleiben von diesem Titel unberührt.
(9) Die Befreiung von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben schließt nicht die Gebühren ein, die auf den Kosten für Dienste beruhen, die für ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erbracht werden.
Artikel 431
Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren, die eine Vertragspartei von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten erheben kann, müssen kostenbezogen und nichtdiskriminierend sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 429 Absatz 5 stellt jede Partei sicher, dass andere als die in Absatz 1 genannten Benutzungsgebühren, die den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei auferlegt werden können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend sind und angemessen auf die Kategorien von Nutzern aufgeteilt werden. Von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei erhobene Benutzungsgebühren können den Vollkosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumfeld- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste an dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entsprechen, dürfen diese jedoch nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen erfolgen, die die betreffenden Dienste und Einrichtungen nutzen, und dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen ggf. Informationen in dem erforderlichen Umfang austauschen. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
Artikel 432
Tarife
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die freie Festlegung der Tarife auf der Grundlage des lauteren Wettbewerbs im Einklang mit diesem Titel.
(2) Die Tarife der Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei unterliegen keiner Genehmigung durch die jeweils andere Vertragspartei.
Artikel 433
Statistische Daten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Sonderausschusses für Luftverkehr zusammen, um den Austausch statistischer Informationen zum Luftverkehr nach diesem Titel zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei stellt der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen verfügbare nicht vertrauliche und nicht sensible geschäftliche statistische Daten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nach diesem Titel nichtdiskriminierend und in angemessenem Umfang bereit, soweit dies nach den entsprechenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Artikel 434
Flugsicherheit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit.
(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Zulassungen/Zeugnisse über Befähigungen und Lizenzen, die von einer Vertragspartei erteilt oder von dieser für gültig erklärt wurden und noch in Kraft sind, werden von der jeweils anderen Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden zwecks Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel anerkannt, sofern diese Zulassungen/Zeugnisse oder Lizenzen zumindest entsprechend den einschlägigen, im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und im Einklang mit diesen erteilt oder für gültig erklärt wurden.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der jeweils anderen Vertragspartei eingehaltenen und angewandten Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und deren Betrieb ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(4) Stellt eine Vertragspartei nach entsprechenden Konsultationen fest, dass die jeweils andere Vertragspartei in den Bereichen nach Absatz 2 nicht tatsächlich Sicherheitsstandards einhält und anwendet, die wenigstens den zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindeststandards nach dem Abkommen von Chicago entsprechen, meldet die erste Vertragspartei diese Feststellungen der anderen Vertragspartei mit den Maßnahmen, die für die Erfüllung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft geeignete Abhilfemaßnahmen. Versäumt die andere Vertragspartei, innerhalb von 15 Tagen oder ggf. einer anderen vereinbarten Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, stellt dies für die ersuchende Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die der Sicherheitsaufsicht der anderen Vertragspartei unterliegen, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.
(5) Luftfahrzeuge, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen bzw., im Rahmen einer Leasingvereinbarung, im Namen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben werden, können im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einer Vorfeldinspektion unterzogen werden, sofern dies keine unverhältnismäßige Verzögerung für den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht.
(6) Die Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen kann Anlass zu
a) |
ernsthaften Bedenken geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt, oder |
b) |
ernsthaften Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Einhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Sicherheitsstandards mangelt. |
Falls die Partei, die die Vorfeldinspektion oder -inspektionen durchgeführt hat, ernsthafte Bedenken im Sinne der Buchstaben a oder b geltend macht, unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Partei, die für die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen, das das Luftfahrzeug betreibt, zuständig sind, über diese Feststellungen und unterrichtet sie über die Schritte, die zur Einhaltung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden. Werden innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so stellt dies für die erste Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens, das das Luftfahrzeug betreibt, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.
(7) Wird der Zugang zur Durchführung einer Vorfeldinspektion eines Luftfahrzeugs, das von dem oder den Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, gemäß Absatz 5 verweigert, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass schwerwiegende Bedenken im Sinne von Absatz 6 bestehen, und gemäß Absatz 6 vorzugehen.
(8) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder den Betrieb einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig auszusetzen oder einzuschränken, falls die erste Vertragspartei infolge einer oder mehrerer Vorfeldinspektionen, einer Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, einer Konsultation oder anderweitig zu dem Schluss gelangt, dass im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens unverzügliches Handeln erforderlich ist. Die Vertragspartei, die entsprechende Maßnahmen trifft, informiert die jeweils andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Handeln unverzüglich darüber.
(9) Sämtliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei nach Absatz 4, 6 oder 8 getroffen werden, sind einzustellen, sobald die Grundlage für die betreffenden Maßnahmen nicht mehr besteht.
(10) Wurden Maßnahmen von einer Vertragspartei nach Absatz 4, 6 oder 8 getroffen, so kann eine Vertragspartei im Streitfall ohne vorhergehende Inanspruchnahme von Konsultationen gemäß Artikel 738 ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 739 in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
Artikel 435
Luftsicherheit
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingeschlossen.
(2) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den von der ICAO festgelegten Luftsicherheitsstandards. Sie verlangen, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet zumindest entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln. Jede Vertragspartei unterrichtet die jeweils andere Vertragspartei auf Ersuchen über alle Unterschiede zwischen ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrensweisen und den Luftsicherheitsstandards nach diesem Absatz. Jede Vertragspartei kann zur Erörterung derartiger Unterschiede jederzeit unverzügliche Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen einschließlich Besatzungen und den von diesen mitgeführten Gegenständen, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen, getroffen werden. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, dass die Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr, den Betrieb in ihrem und den Ausflug aus ihrem Gebiet durch Luftfahrzeuge eingehalten werden müssen.
(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Angelegenheiten der Luftsicherheit möglichst umfassend zusammenzuarbeiten, vorbehaltlich in gegenseitigem Einvernehmen getroffener Vereinbarungen für die sichere Übermittlung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung von Verschlusssachen, Informationen zu Bedrohungen, Schwachstellen und Risiken auszutauschen, bewährte Verfahren, Leistungs- und Erkennungsstandards für Sicherheitsausrüstung und bewährte Verfahren und Ergebnisse der Konformitätsüberwachung zu besprechen und auszutauschen und in jedem weiteren Bereich zusammenzuarbeiten, den die Vertragsparteien ggf. bestimmen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen technischen Sachverständigen bei der Entwicklung und Anerkennung von Luftsicherheitsstandards mit dem Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern, administrative Doppelarbeit zu verringern und die frühzeitige Ankündigung und vorherige Erörterung neuer Sicherheitsinitiativen und -anforderungen zu fördern.
(5) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen die Ergebnisse der von der ICAO durchgeführten Audits und die von dem geprüften Staat ergriffenen Abhilfemaßnahmen zur Verfügung, vorbehaltlich der beiderseitigen Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen für die sichere Übermittlung, Nutzung, Speicherung und Vernichtung dieser Informationen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bei den von ihnen im Gebiet einer Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen zusammenzuarbeiten, indem sie Mechanismen, einschließlich Verwaltungsvereinbarungen, für den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Sicherheitsinspektionen schaffen. Die Vertragsparteien vereinbaren die wohlwollende Prüfung von Ersuchen um Teilnahme als Beobachter an den von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen.
(7) Vorbehaltlich Absatz 9 und unter uneingeschränkter Berücksichtigung und gegenseitiger Achtung der staatlichen Souveränität kann eine Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Gebiet treffen. Die betreffende Vertragspartei berücksichtigt soweit möglich die von der jeweils anderen Vertragspartei bereits angewandten Sicherheitsmaßnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Vertragspartei eventuell vorbringt. Beide Vertragsparteien erkennen an, dass dieser Artikel in keiner Weise das Recht einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.
(8) Eine Vertragspartei kann Notmaßnahmen treffen, um eine bestimmte Sicherheitsbedrohung abzuwenden. Entsprechende Maßnahmen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Unbeschadet der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Luftsicherheit zu ergreifen, bewertet eine Vertragspartei bei der Erwägung von Sicherheitsmaßnahmen mögliche nachteilige Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr und berücksichtigt diese Auswirkungen, sofern sie nicht gesetzlich daran gehindert ist, wenn sie festlegt, welche Maßnahmen notwendig und geeignet sind, um den Sicherheitsbedenken zu begegnen.
(9) Eine Vertragspartei kann, was Flugverkehrsdienste in ihr Gebiet betrifft, keine Sicherheitsmaßnahmen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei verlangen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Bedrohung dringend die Durchführung vorübergehender Maßnahmen zusätzlich zu den im Gebiet der anderen Vertragspartei bereits bestehenden Maßnahmen erfordert, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei über die Einzelheiten dieser Bedrohung, soweit dies mit der Notwendigkeit des Schutzes von Sicherheitsinformationen vereinbar ist, und über die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die jeweils andere Vertragspartei erwägt entsprechende Vorschläge wohlwollend und kann nach Bedarf weitere für notwendig erachtete Maßnahmen treffen. Entsprechende Maßnahmen müssen verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein.
(10) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
(11) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern der Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Sofern machbar, werden entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien getroffen.
(12) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann sie sofortige Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei ersuchen. Entsprechende Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens aufgenommen. Wird innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist ab dem Tag des Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, berechtigt dies die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu treffen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn ein Notfall dies erfordert oder um eine weitere Nichteinhaltung dieses Artikels zu verhindern, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
(13) Jede nach Absatz 8 ergriffene Maßnahme wird eingestellt, wenn die betreffende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen zur Minderung der Bedrohung abgelöst wurde. Maßnahmen nach Absatz 12 werden eingestellt, sobald die andere Vertragspartei die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt. Werden Maßnahmen nach Absatz 8 oder Absatz 12 ergriffen, so kann dies im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beendet werden.
(14) Wurden Maßnahmen oder Aktionen nach Absatz 7, 8, 9 oder 12 des vorliegenden Artikels getroffen, so kann eine Vertragspartei die Streitbeilegungsbestimmungen des Teils Sechs Titel I in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744.
Artikel 436
Flugverkehrsmanagement
(1) Die Vertragsparteien und ihre jeweils zuständigen Behörden und Anbieter von Flugsicherungsdiensten arbeiten in einer Form zusammen, die den sicheren und effizienten Betrieb des Flugverkehrs in der europäischen Region stärkt. Die Vertragsparteien sind um die Interoperabilität ihrer jeweiligen Dienstleister bestrebt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Angelegenheiten der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen sowie der dafür zu entrichtenden Gebühren zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, die allgemeine Effizienz des Flugbetriebs zu optimieren, Kosten zu senken, die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Sicherheit und Kapazität der Flugverkehrsströme zwischen den bestehenden Flugverkehrsmanagementsystemen der Vertragsparteien zu stärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren Anbietern von Flugsicherungsdiensten zwecks Austauschs von Flugdaten und Koordinierung der Verkehrsströme zur Optimierung der Effizienz des Flugbetriebs zu fördern und dadurch Planbarkeit, Pünktlichkeit und Durchgängigkeit des Flugverkehrs zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, hinsichtlich ihrer Programme zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements einschließlich Forschungs-, Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten zusammenzuarbeiten, und die gegenseitige Teilnahme an Tätigkeiten der Validierung und des Nachweises mit dem Ziel der globalen Interoperabilität zu fördern.
Artikel 437
Haftung von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal („Übereinkommen von Montreal“).
Artikel 438
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wirksame und nichtdiskriminierende Maßnahmen getroffen werden, um die Interessen der Verbraucher im Luftverkehr zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören der geeignete Zugang zu Informationen, Betreuungsleistungen auch für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Erstattung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sowie wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu allen Fragen des Verbraucherschutzes, einschließlich ihrer diesbezüglich geplanten Maßnahmen.
Artikel 439
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 werden frühere Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über die Angelegenheiten dieses Titels, sofern sie noch nicht durch Unionsrecht ersetzt wurden, durch dieses Abkommen ersetzt.
(2) Das Vereinigte Königreich und ein Mitgliedstaat dürfen einander, was den Luftverkehr von, aus oder in ihren jeweiligen Gebieten betrifft, keine weiteren Rechte als die in diesem Titel ausdrücklich festgelegten Rechte gewähren, ausgenommen wie in Artikel 419 Absätze 4 und 9 bestimmt.
(3) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Titels berührt, so beraten sie im Sonderausschuss für Luftverkehr, ob dieser Titel zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
(4) Dieser Titel lässt die Gültigkeit und Anwendung bestehender und zukünftiger Luftverkehrsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich unberührt, was Gebiete unter ihrer jeweiligen Hoheit betrifft, die nicht unter Artikel 774 fallen.
(5) Von diesem Titel unberührt bleiben Rechte, die dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten nach dem am 30. April 1956 in Paris unterzeichneten Mehrseitigen Abkommen über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa zustehen, soweit diese Rechte über die in diesem Titel festgelegten Rechte hinausgehen.
Artikel 440
Aussetzung und Beendigung
(1) Die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Titels nach Artikel 749 kann frühestens ab dem ersten Tag der Flugplanperiode des Internationalen Luftverkehrsverbands (International Air Transport Association, IATA) erfolgen, die auf die Periode folgt, in der die Aussetzung mitgeteilt wurde.
(2) Bei Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel 779 oder bei Kündigung dieses Titels nach Artikel 441 oder Artikel 521 oder Artikel 509 gelten die Bestimmungen über Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieses Titels fallen, auch nach dem in Artikel 779 oder Artikel 441 oder Artikel 521 oder Artikel 509 genannten Zeitpunkt bis zum Ende der IATA-Flugplanperiode, die an diesem Tag noch läuft.
(3) Die Vertragspartei, die diesen Titel teilweise oder vollständig aussetzt oder dieses Abkommen oder diesen Titel beendet, informiert die ICAO entsprechend.
Artikel 441
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
Artikel 442
Registrierung dieses Abkommens
Dieses Abkommen und alle seine einschlägigen Änderungen werden bei der ICAO gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago registriert.
TITEL II
FLUGSICHERHEIT
Artikel 443
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) |
die gegenseitige Akzeptanz der von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der Vertragsparteien getroffenen Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikate gemäß den Anhängen dieses Titels zu ermöglichen, |
b) |
die Zusammenarbeit im Hinblick auf ein hohes Niveau der Sicherheit in der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit zu fördern, |
c) |
die multinationale Dimension der Zivilluftfahrtindustrie zu erleichtern, |
d) |
den freien Verkehr von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern. |
Artikel 444
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zugelassene Organisation“ eine juristische Person, die von der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zertifiziert wurde, um Rechte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Titels auszuüben; |
b) |
„Zertifikat“ eine Genehmigung, eine Lizenz oder eine andere Urkunde, die als Anerkennung der Konformität eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, einer Organisation oder einer juristischen oder natürlichen Person mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien ergeben, ausgestellt worden ist; |
c) |
„ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten; |
d) |
„zuständige Behörde“ eine für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zuständige Behörde oder Stelle der Union oder eines Staates, die von einer Vertragspartei für die Zwecke dieses Titels benannt wird, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:
|
e) |
„Konformitätsfeststellung“ eine aufgrund von Maßnahmen wie Prüfungen, Inspektionen, Qualifizierungen, Genehmigungen und Monitoring getroffene Feststellung, dass die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei ergeben, erfüllt werden; |
f) |
„Monitoring“ die regelmäßige Überwachung durch eine zuständige Behörde einer Vertragspartei, mit der festgestellt werden soll, ob die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei ergeben, dauerhaft erfüllt werden; |
g) |
„technisches Organ“ bei der Union die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“) oder deren Nachfolger und beim Vereinigten Königreich die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs („CAA“) oder deren Nachfolger und |
h) |
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
|
Artikel 445
Anwendungsbereich und Durchführung
(1) Die Vertragsparteien können in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:
a) |
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Monitoring ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse; |
b) |
Umweltzertifizierungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse; |
c) |
Konstruktions- und Herstellungszertifikate sowie Monitoring von Konstruktions- und Herstellungsbetrieben; |
d) |
Bescheinigungen über die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen und Monitoring von Instandhaltungsorganisationen; |
e) |
Lizenzierung und Ausbildung von Personal; |
f) |
Bewertung der Flugsimulator-Qualifikation; |
g) |
Betrieb von Luftfahrzeugen; |
h) |
Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste; sowie |
i) |
andere mit Flugsicherheit verbundene Bereiche, die den Anhängen des Abkommens von Chicago unterliegen. |
(2) Der Anwendungsbereich dieses Titels wird durch die Anhänge festgelegt, welche die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 abdecken.
(3) Der Sonderausschuss für Flugsicherheit kann Anhänge gemäß Absatz 2 nur annehmen, wenn jede Vertragspartei festgelegt hat, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systeme für die zivile Luftfahrt der anderen Vertragspartei ein hinreichend gleichwertiges Sicherheitsniveau für die Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikaten durch ihre zuständigen Behörden oder durch zugelassene Einrichtungen dieser zuständigen Behörden sicherstellen.
(4) In jedem Anhang gemäß Absatz 2 werden die Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate sowie erforderlichenfalls Übergangsregelungen erläutert.
(5) Die technischen Organe können Durchführungsverfahren für jeden einzelnen Anhang ausarbeiten. Technische Unterschiede zwischen den Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systemen der Vertragsparteien für die zivile Luftfahrt werden in den Anhängen gemäß Absatz 2 und den Durchführungsverfahren behandelt.
Artikel 446
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei akzeptiert gemäß den Bedingungen, die in den Anhängen nach Artikel 445 Absatz 2 festgelegt sind, die Konformitätsfeststellungen und Zertifikate der zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei.
(2) Aus diesem Titel ist keine gegenseitige Akzeptanz von Standards oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien abzuleiten.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befähigung aufrechterhalten und ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Titels nachkommen.
Artikel 447
Fortbestehende Regelungsbefugnis
Nichts in diesem Titel ist so auszulegen, dass die Befugnis einer Vertragspartei beschränkt wird, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit und die Umwelt festzulegen.
Artikel 448
Schutzmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei kann alle geeigneten und unmittelbaren Maßnahmen ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Titels möglicherweise die Sicherheit oder die Umwelt gefährdet, nicht mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konform ist oder anderweitig einer Anforderung im Anwendungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Titels nicht genügt.
(2) Trifft eine Vertragspartei Maßnahmen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe von Gründen.
Artikel 449
Mitteilungen
(1) Die Vertragsparteien benennen und notifizieren einander eine Kontaktstelle für Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Titels. Alle Mitteilungen müssen in englischer Sprache abgefasst sein.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander eine Liste der zuständigen Behörden und danach eine aktualisierte Liste, sobald dies erforderlich ist.
Artikel 450
Transparenz, regulatorische Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über ihre diesen Titel betreffenden Gesetze und Vorschriften und wesentliche Änderungen daran auf dem Laufenden gehalten wird.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so weit wie möglich über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards, Anforderungen und Zertifizierungssysteme, wenn sich diese Überarbeitungen auf diesen Titel auswirken können. Soweit möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung.
(3) Für die Untersuchung und Lösung von spezifischen Sicherheitsfragen können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander gestatten, als Beobachter an ihren Aufsichtstätigkeiten teilzunehmen, wie im anwendbaren Anhang dieses Titels festgelegt.
(4) Für Monitoring- und Inspektionszwecke unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlichenfalls einander mit dem Ziel, ungehinderten Zugang zu den ihrer Aufsicht unterstehenden beaufsichtigten Stellen zu gewähren.
(5) Um das kontinuierliche Vertrauen der Vertragsparteien in die Zuverlässigkeit ihrer jeweiligen Konformitätsfeststellungsverfahren sicherzustellen, kann jedes technische Organ gemäß den in den Anhängen dieses Titels genannten Verfahren als Beobachter an den Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei teilnehmen. Diese Teilnahme läuft nicht auf eine systematische Teilnahme an Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei hinaus.
Artikel 451
Austausch von Sicherheitsinformationen
Unbeschadet des Artikels 453 und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften
a) |
übermitteln die Vertragsparteien einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen über Unfälle, schwere Störungen oder Ereignisse im Zusammenhang mit den unter die Anhänge dieses Titels fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten und |
b) |
tauschen sonstige sicherheitsrelevante Informationen aus, die von den technischen Organen vereinbart werden können. |
Artikel 452
Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten über ihre technischen Organe oder zuständigen Behörden auf Ersuchen und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen zusammen und leisten einander Unterstützung bei Untersuchungen oder bei Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf angebliche oder vermutete Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Titels. Außerdem unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüglich über jede Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.
Artikel 453
Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen
(1) Jede Vertragspartei wahrt im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen. Daten und Informationen dieser Art dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur für die Zwecke dieses Titels verwendet werden.
(2) Insbesondere legen die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften nicht die aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen, geschützte Daten oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch ihren zuständigen Behörden nicht, solche Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offenzulegen. Zu diesem Zweck werden solche Daten und Informationen als vertraulich betrachtet.
(3) Eine Vertragspartei oder eine zuständige Behörde einer Vertragspartei kann beim Austausch von Daten oder Informationen mit der anderen Vertragspartei oder mit deren zuständiger Behörde angeben, welche Daten oder Informationen sie als vertraulich betrachtet und nicht offengelegt werden dürfen. Zu diesem Zweck kennzeichnet die Vertragspartei oder ihre zuständige Behörde solche Daten oder Informationen eindeutig als vertraulich.
(4) Ist eine Vertragspartei mit der Angabe der anderen Vertragspartei oder von deren zuständiger Behörde gemäß Absatz 3 nicht einverstanden, kann sie um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um die Frage zu klären.
(5) Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Titels erhaltenen Daten und Informationen gegen unerlaubte Offenlegung.
(6) Die Vertragspartei, die Daten und Informationen von der anderen Vertragspartei nach diesem Titel erhält, erwirbt durch diesen Empfang von der anderen Vertragspartei keinerlei Eigentumsrechte an diesen Daten und Informationen.
Artikel 454
Annahme und Änderung der Anhänge zu diesem Titel
Der Sonderausschuss für Flugsicherheit kann Anhang 30 dieses Titels ändern, Anhänge gemäß Artikel 445 Absatz 2 annehmen oder ändern und Anhänge streichen.
Artikel 455
Kostendeckung
Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass Gebühren oder Entgelte, die durch eine Vertragspartei oder ihr technisches Organ von juristischen oder natürlichen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten unter diesen Titel fallen, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen.
Artikel 456
Sonstige Abkommen und früher getroffene Vereinbarungen
(1) Bei Inkrafttreten des Abkommens tritt dieser Titel an die Stelle der bilateralen Luftfahrtsicherheitsabkommen oder -vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Angelegenheiten, die unter diesen Titel fallen und im Einklang mit Artikel 445 umgesetzt wurden.
(2) Die technischen Organe treffen die erforderlichen Maßnahmen, um frühere zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen erforderlichenfalls zu ändern oder zu kündigen.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 lässt dieser Titel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt.
Artikel 457
Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz
(1) Eine Vertragspartei kann ihre Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel 446 Absatz 1 ganz oder teilweise aussetzen, wenn die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Titel erheblich verletzt.
(2) Bevor eine Vertragspartei von ihrem Recht auf Aussetzung ihrer Akzeptanz-Verpflichtungen Gebrauch macht, ersucht sie um Konsultationen, um Korrekturmaßnahmen der anderen Vertragspartei zu erwirken. Bei den Konsultationen prüfen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Auswirkungen einer Aussetzung.
(3) Die Rechte nach diesem Artikel dürfen nur ausgeübt werden, wenn die andere Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach den Konsultationen keine Korrekturmaßnahmen ergreift. Nimmt eine Vertragspartei ein Recht aus diesem Artikel in Anspruch, teilt sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mit, die Akzeptanz-Verpflichtungen auszusetzen, und legt die Gründe dar.
(4) Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Tag der Mitteilung in Kraft, sofern die Vertragspartei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht.
(5) Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate, die von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei vor dem Tag des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen beziehungsweise ausgestellt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann unverzüglich aufgehoben werden, nachdem die Vertragsparteien entsprechende diplomatische Noten ausgetauscht haben.
Artikel 458
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
TEILBEREICH DREI
STRAßENTRANSPORT
TITEL I
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF DER STRAßE
Artikel 459
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, bei der Beförderung von Gütern auf der Straße eine kontinuierliche Konnektivität zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewährleisten und die für derartige Beförderungen geltenden Regeln festzulegen.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien durch einen in diesem Gebiet niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer.
Artikel 460
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewerblichen Zwecken und berührt nicht die Anwendung der von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister festgelegten Vorschriften.
(2) Jede Beförderung von Gütern auf der Straße, für die keine direkte oder indirekte Vergütung erhalten wird, durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für andere erzielt wird und die nicht mit einer beruflichen Tätigkeit verbunden ist, gilt als Beförderung von Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken.
Artikel 461
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fahrzeug“ ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, sofern es bzw. sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet wird/werden; |
b) |
„Güterkraftverkehrsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mittels eines Fahrzeugs in der Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken tätig ist; |
c) |
„Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ einen Güterkraftverkehrsunternehmer, der eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person oder eine natürliche Person einer Vertragspartei ist; |
d) |
„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist; |
e) |
„Fahrer” jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können; |
f) |
„Transit“ die Fahrt von Fahrzeugen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladung von Gütern; |
g) |
„Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet
|
Artikel 462
Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete
(1) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei
a) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchführen; |
b) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; |
c) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; |
d) |
Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fahrten durchführen. |
(2) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei können eine in Absatz 1 genannte Fahrt nur unternehmen, wenn
a) |
sie im Besitz einer gültigen Lizenz gemäß Artikel 463 sind, außer in den in Artikel 464 genannten Fällen und |
b) |
die Fahrt von Fahrern durchgeführt wird, die im Besitz eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 465 Absatz 1 sind. |
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei beladene Fahrten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durchführen, ohne in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zurückzukehren, sofern diese Fahrten auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, eine beladene Fahrt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, sofern diese
a) |
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgt und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird. |
(5) Vorbehaltlich Absatz 6 und vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können in Nordirland niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets von Irland unternehmen, sofern diese
a) |
auf eine Fahrt aus dem Hoheitsgebiet Nordirlands folgen, die nach Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist, und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der bei der Entladung von unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet von Irland durchgeführt werden. |
(6) Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs sind auf höchstens zwei Fahrten innerhalb des Gebiets der Union nach den Absätzen 3, 4 und 5 beschränkt, bevor sie in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zurückkehren.
(7) Vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer der Union bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs unternehmen, sofern diese
a) |
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Gebiet der Union folgen und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden. |
Artikel 463
Anforderungen an Unternehmer
(1) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, müssen Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Absatz 2 sein.
(2) Lizenzen werden nach dem Recht der Vertragsparteien nur an Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, die den in Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 aufgeführten Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung entsprechen.
(3) Eine beglaubigte Kopie der Lizenz wird im Fahrzeug mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten einer der Vertragsparteien auf Verlangen vorzuzeigen. Die Lizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen einem der Muster in Anhang 31 Teil A Anlage 31-A-1-3, in dem auch die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt sind. Die Lizenz muss mindestens zwei der in Anhang 31 Teil A Anlage 31-A-1-4 aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten.
(4) Güterkraftverkehrsunternehmer müssen, wenn sie eine in Artikel 462 Absätze 3 bis 7 genannte Fahrt durchführen, die Anforderungen in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 erfüllen, in dem die Anforderungen für die Entsendung von Fahrern festgelegt werden.
Artikel 464
Befreiung von Zulassungserfordernissen
Folgende Arten von Güterbeförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können ohne gültige Lizenz gemäß Artikel 463 durchgeführt werden:
a) |
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; |
b) |
Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; |
c) |
Bis zum 20. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt; |
d) |
Ab dem 21. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt; |
e) |
Die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe) bestimmten Gütern; |
f) |
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
g) |
Die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt. |
Artikel 465
Anforderungen an Fahrer
(1) Fahrer von Fahrzeugen, die Fahrten nach Artikel 462 durchführen, müssen
a) |
im Besitz eines gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 1 ausgestellten Befähigungsnachweises sein und |
b) |
die Regelungen über die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen und die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 einhalten. |
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, gilt anstelle der Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b für Tätigkeiten im internationalen Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien stattfinden, für die gesamte Fahrstrecke.
Artikel 466
Vorschriften für Fahrzeuge
(1) Die Vertragsparteien dürfen es weder ablehnen noch untersagen, dass ein Fahrzeug eine Fahrt gemäß Artikel 462 in ihren Gebieten durchführt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 1 entspricht.
(2) Fahrzeuge, die Fahrten nach Artikel 462 unternehmen, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 gebaut, eingebaut, verwendet, geprüft und kontrolliert wird.
Artikel 467
Straßenverkehrsregeln
Fahrer von Fahrzeugen, die Gütertransporte gemäß diesem Titel durchführen, erfüllen im Gebiet der anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Artikel 468
Fortentwicklung des Rechts und Sonderausschuss für Straßenverkehr
(1) Schlägt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme in einem Bereich vor, der unter Anhang 31 fällt,
a) |
unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme und |
b) |
hält die andere Vertragspartei über die Fortschritte bei der Regulierungsmaßnahme auf dem Laufenden. |
(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien findet spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens ein Meinungsaustausch im Sonderausschuss für Straßenverkehr darüber statt, ob die vorgeschlagene neue Regulierungsmaßnahme für Fahrten gemäß Artikel 462 gelten soll oder nicht.
(3) Nimmt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme gemäß Absatz 1 an, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr den Text der neuen Regulierungsmaßnahme innerhalb einer Woche nach dessen Veröffentlichung.
(4) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens zusammen, um eine neu angenommene Regulierungsmaßnahme zu erörtern, unabhängig davon, ob eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 oder 3 erfolgt ist oder eine Erörterung gemäß Absatz 2 stattgefunden hat.
(5) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann
a) |
Anhang 31 ändern, um den regulatorischen und/oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die zufriedenstellende Durchführung dieses Titels sicherzustellen, |
b) |
bestätigen, dass die durch die neue Regulierungsmaßnahme vorgenommenen Änderungen im Einklang mit Anhang 31 stehen, oder |
c) |
andere Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Titels zu gewährleisten. |
Artikel 469
Abhilfemaßnahmen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme erlassen hat, die den Anforderungen des Anhangs 31 nicht entspricht, insbesondere in Fällen, in denen der Sonderausschuss für Straßenverkehr keine Entscheidung nach Artikel 468 getroffen hat und die andere Vertragspartei dennoch die Bestimmungen der neuen Regulierungsmaßnahme auf die Kraftverkehrsunternehmer, Fahrer oder Fahrzeuge der Vertragspartei anwendet, so kann die Vertragspartei nach Notifizierung der anderen Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen, ergreifen, wenn diese Abhilfemaßnahmen
a) |
den Umfang der durch die neue von der anderen Vertragspartei angenommene und die Anforderungen in Anhang 31 nicht erfüllende Regulierungsmaßnahme zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen und |
b) |
frühestens 7 Tage, nachdem die Vertragspartei, die beabsichtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die andere Vertragspartei gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt hat, in Kraft treten. |
(2) Die angemessenen Abhilfemaßnahmen enden,
a) |
sobald die Vertragspartei, die diese Maßnahmen getroffen hat, überzeugt ist, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nach diesem Titel nachkommt, oder |
b) |
im Einklang mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts. |
(3) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 470
Besteuerung
(1) Für die Güterbeförderung gemäß diesem Titel genutzte Fahrzeuge sind von den Steuern und Abgaben befreit, die für den Besitz oder den Betrieb von Fahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Steuern oder Abgaben auf den Kraftstoffverbrauch, |
b) |
Abgaben auf die Nutzung einer Straße oder eines Straßennetzes oder |
c) |
Abgaben für die Nutzung bestimmter Brücken, Tunnel oder Fähren. |
(3) In den Hauptbehältern der Fahrzeuge und in vorübergehend eingeführten Spezialbehältern enthaltener Kraftstoff, der unmittelbar für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlagen oder sonstiger Anlagen während des Transports verwendet wird, sowie Schmierstoffe, die sich in den Kraftfahrzeugen befinden und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen, sind von Zöllen sowie von sonstigen Steuern und Abgaben wie MwSt und Verbrauchsteuern befreit und unterliegen keinen Einfuhrbeschränkungen.
(4) Die zur Reparatur eines in der einen Vertragspartei zugelassenen oder in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ersatzteile werden im Rahmen einer vorübergehenden zollfreien Einfuhr ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung eingeführt. Die ersetzten Teile unterliegen Zöllen und anderen Steuern (MwSt) und werden wiederausgeführt oder unter Aufsicht der Zollbehörden der anderen Vertragspartei zerstört.
Artikel 471
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und Artikel 137 sind in diesen Titel aufgenommen sowie Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 462 durchführen.
Artikel 472
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
TITEL II
PERSONENBEFÖRDERUNG IM STRAßENVERKEHR
Artikel 473
Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Titels ist es, für eine kontinuierliche Anbindung in Bezug auf die Beförderung von Fahrgästen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete zu sorgen, sowie die Regeln festzulegen, die für diese Beförderung gelten. Er gilt für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr, im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt die Personenbeförderung innerhalb des Gebietes einer der Vertragsparteien durch einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der in diesem Gebiet ansässig ist.
Artikel 474
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Kraftomnibusse“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern; |
b) |
„Personenverkehrsdienste“ bezeichnen Straßenverkehrsdienste für die Öffentlichkeit oder für bestimmte Kategorien von Benutzern, die gegen Bezahlung durch die beförderte Person oder den Veranstalter des Verkehrsdienstes und mit Kraftomnibussen erbracht werden; |
c) |
„Personenkraftverkehrsunternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt –, die Personenverkehrsdienste erbringt; |
d) |
„Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der auf dem Gebiet einer Vertragspartei ansässig ist; |
e) |
„Linienverkehr“ bezeichnet Personenverkehrsdienste, die regelmäßig und auf einer bestimmten Verkehrsstrecke erbracht werden und bei denen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können; |
f) |
„Sonderform des Linienverkehrs“ bezeichnet – unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt – die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß den Bedingungen für den Linienverkehr betrieben werden. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
Die Einstufung als Linienverkehr wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten den Bedürfnissen der Benutzer angepasst wird; |
g) |
„Gruppe“ bezeichnet eines der Folgenden:
|
h) |
„Interbus-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, in der Fassung durch spätere Änderungen; |
i) |
„Durchreise“ bezeichnet den Verkehr von Kraftomnibussen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen; |
j) |
„Gelegenheitsverkehr“ bezeichnet einen Verkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs handelt und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. |
Artikel 475
Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete
(1) Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen beladene Fahrten vom Gebiet einer Vertragspartei zum Gebiet der anderen Vertragspartei – mit oder ohne Durchreise durch das Gebiet eines Drittlandes – sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.
(2) Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen beladene Fahrten vom Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, zum Gebiet der gleichen Vertragspartei mit Durchreise durch das Gebiet der anderen Vertragspartei sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.
(3) Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei darf keinen Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit Ausgangs- und Endhaltestelle in dem Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben.
(4) Wenn der in Absatz 1 genannte Personenverkehrsdienst Teil eines Dienstes zum oder vom Gebiet der Vertragspartei ist, in dem der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, dürfen Fahrgäste auf der Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn die Haltestelle im Voraus gemäß den auf dem Gebiet geltenden Regeln genehmigt wurde.
(5) Wenn der in diesem Artikel genannte Personenverkehrsdienst Teil eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform eines Linienverkehrs zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich betreffend Nordirland ist, dürfen Fahrgäste in einer Vertragspartei von einem in der anderen Vertragspartei ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer aufgenommen und abgesetzt werden.
(6) Personenkraftverkehrsunternehmer, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen zeitweilig Gelegenheitsverkehr auf der Insel Irland betreiben, bei dem Fahrgäste im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden.
(7) Personenkraftverkehrsunternehmer dürfen beim Betrieb von Gelegenheitsverkehr eine beladene Fahrt vom Gebiet einer Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Gebiet einer Nichtvertragspartei des Interbus-Übereinkommens einschließlich einer Leerfahrt durchführen.
(8) Die in diesem Artikel genannten Personenverkehrsdienste werden mit Kraftomnibussen durchgeführt, die in der Vertragspartei, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist oder wohnt, zugelassen sind. Die Kraftomnibusse entsprechen den technischen Normen gemäß Anhang 2 des Interbus-Übereinkommens.
Artikel 476
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 475
(1) Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für alle Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zugänglich.
(2) Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs bedürfen einer Genehmigung nach Artikel 477 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels.
(3) Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr.
(4) Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer des bestehenden Linienverkehrs ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehenden Linienverkehr unterliegen den gleichen Regeln wie der bestehende Linienverkehr.
(5) Es gelten Abschnitt V (Sozialbestimmungen) und Abschnitt VI (Steuer- und Zollbestimmungen) sowie Anhang 1 (Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer) und Anhang 2 (Technische Normen für Omnibusse) des Interbus-Übereinkommens.
(6) Während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bedürfen Sonderformen des Linienverkehrs keiner Genehmigung, wenn sie Gegenstand eines Vertrags sind, der zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossen wurde.
(7) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Titels gemäß Artikel 475 bedarf keiner Genehmigung. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehendem Linienverkehr vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Genehmigungspflicht gemäß Abschnitt VIII des Interbus-Übereinkommens.
Artikel 477
Genehmigung
(1) Genehmigungen für Verkehrsdienste gemäß Artikel 475 werden von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist (im Folgenden „Genehmigungsbehörde“).
(2) Bei einem in der Union ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer handelt es sich bei der Genehmigungsbehörde um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ausgangspunkt oder das Ziel befindet.
(3) Bei einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 durchführen wollen, ist die Genehmigungsbehörde die zuständige Behörde, bei der der Antrag gemäß Artikel 478 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestellt wird.
(4) Die Genehmigung wird auf den Namen des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der eine Genehmigung erhalten hat, kann jedoch mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde den Verkehrsdienst von einem Unterauftragnehmer durchführen lassen, sofern diese Möglichkeit mit dem Recht der Vertragspartei konform ist. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Bei dem Unterauftragnehmer muss es sich um einen Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei handeln und er muss alle Bestimmungen dieses Titels erfüllen.
Im Falle einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die die Durchführung von Verkehrsdiensten gemäß Artikel 475 beabsichtigt, muss die Genehmigung im Namen aller Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt werden und die Namen all dieser Unternehmer müssen angegeben sein. Sie wird dem Personenkraftverkehrsunternehmer übergeben, der von den anderen Personenkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei zu diesem Zweck betraut wurde und die Genehmigung beantragt hat, und die anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erhalten beglaubigte Kopien.
(5) Unbeschadet des Artikels 479 Absatz 3 beträgt die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.
(6) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
a) |
die Art des Verkehrsdienstes; |
b) |
die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort; |
c) |
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und |
d) |
die Haltestellen und der Fahrplan. |
(7) Die Genehmigung muss dem Muster in Anhang 32 entsprechen.
(8) Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 durchführt, darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge können nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung dargelegt.
In diesem Fall muss der Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, dass zusätzlich zu den in Artikel 483 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Dokumenten eine Kopie des Vertrags zwischen dem Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Linienverkehr oder die Sonderform des Linienverkehrs durchführt, und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge zur Verfügung stellt, oder ein vergleichbares Dokument im Fahrzeug mitgeführt wird und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Artikel 478
Genehmigungsanträge
(1) Genehmigungsanträge werden vom Personenkraftverkehrsunternehmer der Vertragspartei bei der in Artikel 477 Absatz 1 genannten Genehmigungsbehörde eingereicht.
Für jeden Verkehrsdienst ist nur ein Antrag einzureichen. In den in Artikel 477 Absatz 3 genannten Fällen wird der Antrag von dem Unternehmer eingereicht, der von den anderen Unternehmern mit der Antragstellung betraut worden ist. Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu richten, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.
(2) Genehmigungsanträge sind nach dem Muster in Anhang 33 zu stellen.
(3) Der Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Genehmigungsantrag stellt, erteilt alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere die in Anhang 33 aufgeführten Dokumente.
Artikel 479
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen zuständigen Behörden – sowie den zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden – zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.
In Bezug auf die Union handelt es sich bei den zuständigen Behörden nach Unterabsatz 1 um die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden und deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten ihre Entscheidung hinsichtlich des Antrags mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, ist angemessen zu begründen. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.
Die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten ihre Bemerkungen mitteilen.
(3) Für Dienstleistungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) genehmigt wurden und für die die Genehmigung am Ende des Übergangszeitraums erlischt, gilt Folgendes:
a) |
Wenn die Beförderungsbedingungen – vorbehaltlich der für die Einhaltung von Artikel 475 erforderlichen Änderungen – den Bedingungen entsprechen, unter denen die Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilt wurde, kann die nach diesem Titel zuständige Genehmigungsbehörde dem Kraftverkehrsunternehmer auf Antrag oder nach anderem Verfahren eine entsprechende Genehmigung nach diesem Titel ausstellen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, gilt die Zustimmung der zuständigen Behörden, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, gemäß Absatz 2 als erteilt. Diese zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde jederzeit etwaige Bemerkungen mitteilen; |
b) |
bei Anwendung von Buchstabe a darf die Gültigkeitsdauer der nach diesem Titel erteilten entsprechenden Genehmigung nicht über den letzten Tag der Gültigkeit der zuvor gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilten Genehmigung hinausgehen. |
(4) Die Genehmigungsbehörde trifft spätestens sechs Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags durch den Personenkraftverkehrsunternehmer eine Entscheidung.
(5) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,
a) |
der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit der dem Antragsteller unmittelbar zur Verfügung stehenden Ausrüstung durchführen; |
b) |
der Antragsteller hat die nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften einer Vertragspartei im Bereich des Straßenverkehrs, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen; |
c) |
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt; |
d) |
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, ernsthaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt die Vertragspartei nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien mit; oder |
e) |
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Gebieten der Vertragsparteien zu befördern. |
Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei sechs Monate nach Unterrichtung des Personenkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender Verkehrsdienst aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.
Bietet ein Personenkraftverkehrsunternehmer niedrigere Preise als andere Personenkraftverkehrsunternehmer an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Personenkraftverkehrsunternehmern bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
(6) Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.
Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.
Artikel 480
Erneuerung und Änderung der Genehmigung
(1) Artikel 479 gilt für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste entsprechend.
(2) Läuft die bestehende Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab, so beträgt die Frist, innerhalb deren die in Artikel 479 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Genehmigungsbehörde ihre Zustimmung oder Anmerkungen zu dem Antrag gemäß dem genannten Artikel mitteilen, zwei Monate.
(3) Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt es, wenn die Genehmigungsbehörde die andere Vertragspartei über die Änderung unterrichtet. Änderungen der Fahrpläne oder der Fahrtintervalle, die sich auf den zeitlichen Ablauf der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien oder an den Grenzen zu Drittländern auswirken, gelten nicht als geringfügige Änderung.
Artikel 481
Erlöschen einer Genehmigung
(1) Unbeschadet des Artikels 479 Absatz 3 erlischt die Genehmigung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei vom Erlöschen der Genehmigung.
(4) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.
Artikel 482
Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen
(1) Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 erbringt, nimmt – außer im Fall höherer Gewalt – den Verkehrsdienst unverzüglich auf und trifft während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität und den Bedingungen des Artikels 477 Absatz 6 und des Anhangs 32 entspricht.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zeigt die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich an.
(3) Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 zu ändern.
Artikel 483
Im Kraftomnibus mitzuführende Unterlagen
(1) Unbeschadet des Artikels 477 Absatz 8 sind die Genehmigung für die Durchführung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 oder deren beglaubigte Kopie sowie die Betreiberlizenz des Personenkraftverkehrsunternehmers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr oder deren beglaubigte Kopie, die gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht vorgesehen sind, im Kraftomnibus mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 477 Absatz 8 dienen bei einer Sonderform des Linienverkehrs auch der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer oder dessen Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt, ebenfalls als Kontrolldokumente und sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Personenkraftverkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 475 Absatz 6 und 7 durchführen, müssen ein ausgefülltes Fahrtenblatt nach dem Muster in Anhang 34 mitführen. Fahrtenblatthefte werden von der zuständigen Behörde des Gebiets, in dem der Unternehmer zugelassen ist, oder von durch die zuständige Behörde benannten Stellen ausgegeben.
Artikel 484
Straßenverkehrsregeln
Kraftomnibusfahrer, die nach diesem Titel Fahrgäste befördern, müssen im Gebiet der anderen Vertragspartei die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten, die in dem Gebiet für den Straßenverkehr gelten.
Artikel 485
Anwendbarkeit
Die Bestimmungen dieses Titels finden ab dem Tag, an dem das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen im Vereinigten Königreich in Kraft tritt, oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls für die Union – je nachdem, welches Ereignis zuerst stattfindet – keine Anwendung mehr, ausgenommen für die Zwecke der Beförderungen nach Artikel 475 Absatz 2, Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7.
Artikel 486
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und 137 sind in diesen Titel aufgenommen und Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Verkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 475 durchführen.
Artikel 487
Sonderausschuss
Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann die Anhänge 32, 33 und 34 ändern, um rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Er kann auch Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Titels ergreifen.
TEILBEREICH VIER
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
TITEL I
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
Artikel 488
Allgemeines
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.
Artikel 489
Rechtmäßiger Wohnsitz
(1) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt für Personen, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich einen Wohnsitz haben.
(2) Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten des Bestehens eines rechtmäßigen Wohnsitzes von Personen beziehen, die unter Artikel SSC.2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen.
Artikel 490
Grenzüberschreitende Situationen
(1) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.
(2) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nicht für Personen, deren Situation sich ausschließlich auf das Vereinigte Königreich oder auf die Mitgliedstaaten beschränkt.
Artikel 491
Einwanderungsanträge
Das Recht eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt vom Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit unberührt.
TITEL II
VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
Artikel 492
Visa für Kurzaufenthalte
(1) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass beide Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß ihrem internen Recht die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte für ihre Staatsangehörigen vorsehen. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei rechtzeitig und nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden einer Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei über ihre Absicht, eine solche Visumpflicht aufzuerlegen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 781 gilt für den Fall, dass das Vereinigte Königreich beschließt, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufzuerlegen, diese Visumpflicht für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet (Common Travel Area).
TEILBEREICH FÜNF
FISCHEREI
KAPITEL 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 493
Souveräne Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und im Einklang mit diesen ausgeübt werden sollten.
Artikel 494
Ziele und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien wirken gemeinsam darauf hin, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsame Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden.
(2) Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.
(3) Die Vertragsparteien befolgen folgende Grundsätze:
a) |
Anwendung des Vorsorgeansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung; |
b) |
Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit (ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich) und optimale Nutzung gemeinsam bewirtschafteter Bestände; |
c) |
beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten (in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung, ICES) als Grundlage für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen in der Fischerei; |
d) |
Gewährleistung der Selektivität in der Fischerei zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sowie zur Verhinderung und Eindämmung von unerwünschtem Beifang; |
e) |
angemessene Berücksichtigung und Minimierung der schädlichen Auswirkungen der Befischung auf das Meeresökosystem sowie angemessene Berücksichtigung des notwendigen Erhalts der biologischen Vielfalt der Meere; |
f) |
Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien; |
g) |
Gewährleistung der Erhebung und rechtzeitigen Weitergabe vollständiger und korrekter einschlägiger Daten für den Erhalt gemeinsam bewirtschafteter Bestände und das Fischereimanagement; |
h) |
Gewährleistung der Einhaltung der Fischereierhaltungs- und managementmaßnahmen und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und |
i) |
Gewährleistung der fristgerechten Umsetzung etwaiger vereinbarter Maßnahmen in die Regelungsrahmen der Vertragsparteien. |
Artikel 495
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Teilbereichs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„AWZ“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
|
b) |
„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ ein Konzept, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden; |
c) |
„gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ Fische und Meeresfrüchte aller Art, einschließlich Weich- und Krebstieren jeder Art, die sich in den Gewässern der Vertragsparteien befinden; |
d) |
„TAC“ die zulässige Gesamtfangmenge eines Bestands (oder mehrerer Bestände) mit einer bestimmten Beschreibung, die in einem bestimmten Zeitraum gefangen werden darf; |
e) |
„nicht quotengebundene Bestände“ Bestände, die nicht im Rahmen von zulässigen Gesamtfangmengen bewirtschaftet werden; |
f) |
„Küstenmeer“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
|
g) |
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
|
h) |
„Schiff“ (einer Vertragspartei)
|
KAPITEL 2
ERHALT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 496
Fischereiwirtschaft
(1) Jede Vertragspartei beschließt über Maßnahmen, die für ihre Gewässer zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 494 Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der in Artikel 494 Absatz 3 genannten Grundsätze gelten.
(2) Eine Vertragspartei stützt die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.
Eine Vertragspartei wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht auf Schiffe der anderen Vertragspartei in ihren Gewässern an, es sei denn, sie wendet dieselben Maßnahmen auch auf ihre eigenen Schiffe an.
Unterabsatz 2 berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und der Empfehlung 18-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.
Der Sonderausschuss für Fischerei kann die Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 3 ändern.
(3) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über neue Maßnahmen nach Absatz 1, die die Schiffe der anderen Vertragspartei beeinflussen könnten, und räumt der anderen Vertragspartei ausreichend Zeit ein, um Rückmeldung zu geben oder um Klärung zu ersuchen, bevor diese Maßnahmen Anwendung finden.
Artikel 497
Genehmigungen, Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung
(1) Wenn Schiffe nach Artikel 500 und Artikel 502 Zugang zum Fischfang in den Gewässern der anderen Vertragspartei haben:
a) |
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei rechtzeitig eine Liste der Schiffe, für die sie Genehmigungen oder Lizenzen zum Fischen beantragt, und |
b) |
die andere Vertragspartei erteilt Genehmigungen oder Lizenzen für den Fischfang. |
(2) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Schiffe die für diese Schiffe in den Gewässern der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften, einschließlich der Genehmigungs- oder Lizenzbedingungen, einhalten.
KAPITEL 3
VEREINBARUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 498
Fangmöglichkeiten
(1) Zum 31. Januar jedes Jahres legen die Vertragsparteien gemeinsam den Zeitplan für Konsultationen mit Blick auf die gemeinsame Bestimmung zulässiger Gesamtfangmengen für Bestände nach Anhang 35 für das Folgejahr bzw. die Folgejahre fest. Bei diesem Zeitplan werden andere jährliche Konsultationen zwischen Küstenstaaten berücksichtigt, die mindestens eine der Vertragsparteien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien halten jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die zulässigen Gesamtfangmengen für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 festzulegen. Dazu gehört ein frühzeitiger Meinungsaustausch über die Prioritäten, sobald Gutachten über die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbaren solche TACs
a) |
auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie sonstiger einschlägiger Faktoren, u. a. gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aspekte, und |
b) |
im Einklang mit etwaigen geltenden mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden. |
(3) Die Anteile der Parteien an den TACs für die in Anhang 35 aufgeführten Bestände werden auf die Parteien entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Quotenanteilen aufgeteilt.
(4) Die jährlichen Konsultationen betreffen u. a. die folgenden Bereiche:
a) |
Übertragungen von Teilen der Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen auf die jeweils andere Vertragspartei; |
b) |
eine Liste der Bestände, die nicht befischt werden dürfen; |
c) |
die Festsetzung der TACs für Bestände, die nicht in Anhang 35 oder Anhang 36 aufgeführt sind, und die jeweiligen Anteile der Parteien an diesen Beständen; |
d) |
Maßnahmen im Rahmen des Fischereimanagements, ggf. einschließlich Fischereiaufwandsbeschränkungen; |
e) |
weitere Bestände von beiderseitigem Interesse für die Vertragsparteien, die nicht in den Anhängen zu diesem Teilbereich aufgeführt sind. |
(5) Die Vertragsparteien können Konsultationen mit dem Ziel durchführen, gemeinsam geänderte zulässige Gesamtfangmengen zu bestimmen, falls eine Vertragspartei darum ersucht.
(6) Die Delegationsleiter der Vertragsparteien fertigen schriftliche Aufzeichnungen über die Vereinbarungen an, die zwischen den Vertragsparteien im Anschluss an Konsultationen nach diesem Artikel getroffen werden, und unterzeichnen sie.
(7) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei rechtzeitig im Voraus in Kenntnis, bevor zulässige Gesamtfangmengen für die Bestände nach Anhang 37 festgelegt oder geändert werden.
(8) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien ein. Der Sonderausschuss für Fischerei entscheidet über die Einzelheiten dieses Mechanismus. Die Vertragsparteien erwägen, Übertragungen von Fangmöglichkeiten für Bestände, die unterfischt werden oder voraussichtlich unterfischt werden, über diesen Mechanismus zum Marktwert verfügbar zu machen.
Artikel 499
Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen
(1) Haben die Vertragsparteien bis zum 10. Dezember keine TAC für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabelle A oder B aufgeführten Bestand vereinbart, so nehmen sie unverzüglich wieder Konsultationen auf, um die TAC zu vereinbaren. Die Vertragsparteien beraten sich häufig, um alle möglichen Optionen für eine Einigung in möglichst kurzer Zeit auszuloten.
(2) Ist für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabellen A und B aufgeführten Bestand am 20. Dezember keine vereinbarte TAC vorhanden, so setzt jede Vertragspartei eine vorläufige TAC fest, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die TACs für Sonderbestände im Einklang mit den gemäß Absatz 5 angenommenen Leitlinien festgesetzt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Sonderbestände“
a) |
Bestände, für die das ICES-Gutachten eine TAC von Null vorsieht; |
b) |
Bestände in einer gemischten Fischerei, sofern dieser Bestand oder ein anderer Bestand in derselben Fischerei gefährdet ist, oder |
c) |
andere Bestände, die nach Auffassung der Vertragsparteien einer besonderen Behandlung bedürfen. |
(5) Der Sonderausschuss für Fischerei legt bis zum 1. Juli 2021 Leitlinien für die Festsetzung der vorläufigen TACs für Sonderbestände fest.
(6) Jedes Jahr, wenn das Gutachten des ICES über die zulässigen Gesamtfangmengen vorliegt, erörtern die Vertragsparteien vorrangig die Sonderbestände und die Anwendung etwaiger Leitlinien nach Absatz 5 über die Festsetzung vorläufiger zulässiger Gesamtfangmengen durch jede Vertragspartei.
(7) Jede Vertragspartei setzt ihren Anteil für jede der vorläufigen TACs fest, der ihren im entsprechenden Anhang festgesetzten Anteil nicht übersteigen darf.
(8) Die vorläufigen TACs und Anteile gemäß den Absätzen 2, 3 und 7 gelten, bis eine Einigung gemäß Absatz 1 erzielt wird.
(9) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre vorläufigen TACs gemäß den Absätzen 2 und 3 und ihren vorläufigen Anteil an jeder dieser TACs nach Absatz 7 mit.
Artikel 500
Zugang zu Gewässern
(1) Sofern TACs vereinbart wurden, gewährt jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei in diesem Jahr Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten. Der Zugang wird in der Höhe und unter den Bedingungen gewährt, die in diesen jährlichen Konsultationen festgelegt werden.
(2) Die Vertragsparteien können in jährlichen Konsultationen weitere spezifische Zugangsbedingungen in Bezug auf Folgendes vereinbaren:
a) |
die vereinbarten Fangmöglichkeiten; |
b) |
Mehrjahresstrategien für nicht quotengebundene Bestände, die gemäß Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe c entwickelt wurden, und |
c) |
alle von den Vertragsparteien vereinbarten technischen Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen unbeschadet des Artikels 496. |
(3) Die Vertragsparteien führen die jährlichen Konsultationen, auch über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs nach Absatz 1, nach Treu und Glauben und mit dem Ziel, ein für beide Seiten zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen den Interessen beider Vertragsparteien zu gewährleisten.
(4) Insbesondere sollten die Ergebnisse der jährlichen Konsultationen in der Regel dazu führen, dass jede Vertragspartei
a) |
Zugang zu den in Anhang 35 und Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist, gewährt; |
b) |
Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde, gewährt und |
c) |
Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g für qualifizierte Schiffe, soweit Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten, gewährt. |
Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das in vier der Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder seinen direkter Ersatz.
Die unter Buchstabe c genannten jährlichen Konsultationen können angemessene finanzielle Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien umfassen.
(5) Während der Anwendung einer vorläufigen TAC gewähren die Vertragsparteien bis zu einer vereinbarten TAC vorläufigen Zugang zu Fisch in den betreffenden ICES-Untergebieten wie folgt:
a) |
für die in Anhang 35 aufgeführten Bestände und nicht quotengebundene Bestände vom 1. Januar bis zum 31. März in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b; |
b) |
für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände vom 1. Januar bis zum 14. Februar in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstabe a und |
c) |
in Bezug auf den Zugang zu Fisch in der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen den Zugang gemäß Absatz 4 Buchstabe c vom 1. Januar bis zum 31. Januar in einer Höhe, die der durchschnittlichen monatlichen Tonnage entspricht, die in diesem Gebiet in den vorangegangenen drei Monaten gefischt wurde. |
Dieser Zugang erfolgt für jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Bestände im Verhältnis zum durchschnittlichen prozentualen Anteil des Anteils einer Vertragspartei an der jährlichen TAC, den die Schiffe dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei in den entsprechenden ICES-Untergebieten im selben Zeitraum der vorangegangenen drei Kalenderjahre gefangen haben. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen.
In Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 15. Januar, bei den in Anhang 36 aufgeführten Beständen bis zum 31. Januar und bei allen anderen Beständen bis zum 15. März die Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern mit, die ab dem 1. Februar in Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände gelten, ab dem 15. Februar für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände und ab dem 1. April für alle anderen Bestände in den betreffenden ICES-Untergebieten.
(6) Unbeschadet des Artikels 499 Absatz 1 und Absatz 8 bemühen sich die Vertragsparteien, nach Ablauf eines Monats in Bezug auf die Lage nach Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, eineinhalb Monate für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände und drei Monate für alle anderen Bestände weitere vorläufige Zugangsregelungen auf der geeigneten geografischen Ebene zu vereinbaren, um Störungen der Fangtätigkeiten so gering wie möglich zu halten.
(7) Bei der Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei die Einhaltung der in ihren Gewässern im Vorjahr geltenden Vorschriften durch einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen sowie die von der anderen Vertragspartei im Vorjahr nach Artikel 497 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen.
(8) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Anhangs 38.
Artikel 501
Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs
(1) Nach einer Notifikation einer Vertragspartei (im Folgenden „gastgebende Vertragspartei“) nach Artikel 500 Absatz 5 kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Fischereipartei“) Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern angemessen sind. Diese Auswirkungen werden anhand zuverlässiger Nachweise und nicht nur anhand von Vermutungen und entfernten Möglichkeiten gemessen. Unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Ausgleichsmaßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, kann die Fischereipartei den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen.
(2) Eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Fischereipartei der gastgebenden Vertragspartei die beabsichtigte Aussetzung gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, und in jedem Fall frühestens am 1. Februar in Bezug auf die Situation nach Artikel 500 Absatz 5 Buchstabe c, am 15. Februar in Bezug auf Anhang 36 und am 1. April für andere Bestände. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Sonderausschuss, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Fischereipartei die Aussetzung beabsichtigt, und |
b) |
die Verpflichtungen, die ausgesetzt werden sollen, und das Ausmaß der beabsichtigten Aussetzung. |
(3) Nach der Notifizierung der Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die gastgebende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 beantragen, ohne Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch zu nehmen. Das Schiedsgericht kann nur die Vereinbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen mit Absatz 1 überprüfen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(4) Sind die Voraussetzungen für das Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so werden diese unverzüglich aufgehoben.
(5) Im Anschluss an eine Entscheidung gegen die Fischereipartei im Verfahren nach Absatz 3 dieses Artikels kann die gastgebende Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn festgestellt wird, dass die Ausgleichsmaßnahmen erheblich von Absatz 1 dieses Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Absatz 1 und den einschlägigen Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die gastgebende Vertragspartei kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit dem vom Schiedsgericht festgelegten Ausmaß der Aussetzung frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.
(6) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 502
Sonderzugangsregelungen für die Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey und der Insel Man
(1) Abweichend von Artikel 500 Absatz 1 und Absätze 3 bis 7, Artikel 501 und Anhang 38 gewährt jede Vertragspartei Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern, wobei sie den tatsächlichen Umfang und die Art der Fangtätigkeit widerspiegelt, von der nachgewiesen werden kann, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020 von qualifizierenden Schiffen der anderen Vertragspartei in den Gewässern und im Rahmen von Vereinbarungen ausgeübt wurde, die am 31. Januar 2020 bestanden haben.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels und, soweit die anderen Artikel dieses Teilbereichs in Bezug auf die Zugangsregelungen nach diesem Artikel gelten, bezeichnet der Ausdruck
a) |
„qualifiziertes Schiff“ ein Schiff, das hinsichtlich der angrenzenden Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey, der Insel Man oder eines Mitgliedstaats mehr als 10 Tage in einem der drei am 31. Januar oder zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2020 endenden 12-Monats-Zeiträume in dem an dieses Gebiet angrenzenden Küstenmeer gefischt hat; |
b) |
„Schiff“ (einer Vertragspartei) in Bezug auf das Vereinigte Königreich ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt und in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man registriert ist und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen ist; |
c) |
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
|
(3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien beschließt der Partnerschaftsrat innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass dieser Artikel, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln sowie in Artikel 520 Absätze 3 bis 8 vorgesehenen Regelungen beziehen, für eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey und der Insel Man 30 Tag nach dem Beschluss keine Anwendung mehr finden.
(4) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, diesen Artikel, Artikel 503 und alle sonstigen Bestimmungen dieses Teilbereichs zu ändern, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen.
Artikel 503
Meldefristen für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen
(1) Die Union wendet für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen und in der Vogtei Guernsey oder der Vogtei Jersey registriert sind, in dem an diese Gebiete angrenzenden Küstenmeer oder in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer gefangen wurden, folgende Meldefristen an:
a) |
eine Vorabmeldung zwischen drei und fünf Stunden vor der Anlandung von frischen Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union; |
b) |
Vorabmeldung zwischen einem und drei Stunden der validierten Fangbescheinigung für die direkte Beförderung von Sendungen von Fischereierzeugnissen auf dem Seeweg vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Ort des Eingangs in das Gebiet der Union. |
(2) Ausschließlich für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fischereierzeugnisse“ alle Arten von Seefischen, Weichtieren und Krebstieren.
Artikel 504
Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete
(1) Bis zum 1. Juli 2021 holen die Vertragsparteien ein Gutachten vom ICES in Bezug auf die Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete und der vom ICES verwendeten Bewertungseinheiten für die im Anhang 35 mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände ein.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Gutachtens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Gutachten und prüfen gemeinsam Anpassungen der Bewirtschaftungsgebiete der betreffenden Bestände, um die sich daraus ergebenden Änderungen der Liste der Bestände und Anteile in Anhang 35 zu vereinbaren.
Artikel 505
Anteile an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände
(1) Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände sind in Anhang 36 dargelegt.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert den betreffenden Staaten und internationalen Organisationen ihre Anteile im Einklang mit der in Anhang 36 Tabellen A bis D festgelegten Aufteilungsvereinbarung.
(3) Spätere Änderungen dieser Anteile in Anhang 36 Tabellen C und D fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen multilateralen Gremien.
(4) Unbeschadet der Befugnisse des Partnerschaftsrates nach Artikel 508 Absatz 3 fallen alle späteren Änderungen der Anteile in Anhang 36 Tabellen A und B nach dem 30. Juni 2026 in die Zuständigkeit der einschlägigen multilateralen Gremien.
(5) Beide Vertragsparteien gehen bei der Bewirtschaftung dieser Bestände in Anhang 36 Tabellen A bis D im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Artikels 494 vor.
KAPITEL 4
REGELUNGEN DER GOVERNANCE
Artikel 506
Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung
(1) In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung dieses Teilbereichs durch eine Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) ( mit Ausnahme der mutmaßlichen Verstöße nach Absatz 2) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
a) |
den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen und |
b) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für andere Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und |
c) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Verpflichtungen im Rahmen des Teilbereichs Eins dieses Teils mit der Ausnahme von Titel XI ganz oder teilweise aussetzen. Wird der Teilbereich Eins dieses Teils insgesamt ausgesetzt, wird auch Teilbereich Drei dieses Teils ausgesetzt. |
(2) In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung der Artikel 502, 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, durch die eine Vertragspartei ("Beschwerdegegnerin") kann die andere Vertragspartei („Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
a) |
den Zugang zu ihren Gewässern im Sinne des Artikels 502 ganz oder teilweise aussetzen und |
b) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und |
c) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung anderer Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen. |
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Abhilfemaßnahmen, die die Regelungen nach Artikel 502, Artikel 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, betreffen, nicht getroffen werden, weil eine Vertragspartei die Bestimmungen dieses Teilbereichs, die nicht in Verbindung mit diesen Regelungen stehen, mutmaßlich nicht eingehalten hat.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mutmaßlichen Nichteinhaltung durch die Beschwerdegegnerin und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen.
(4) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin von der vorgeschlagenen Aussetzung in Kenntnis gesetzt hat. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
a) |
inwiefern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist; |
b) |
der Tag, ab dem die Beschwerdeführerin die Aussetzung beabsichtigt, und |
c) |
der Umfang der beabsichtigten Aussetzung. |
(5) Die Beschwerdeführerin muss innerhalb von 14 Tagen nach der in Absatz 4 genannten Mitteilung die mutmaßliche Nichteinhaltung dieses Teilbereichs durch die Beschwerdegegnerin nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfechten, indem sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 beantragt. Ein Schiedsverfahren nach dem vorliegenden Artikel wird ohne vorherige Konsultationen nach Artikel 738 eingeleitet. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(6) Die Aussetzung endet, sobald
a) |
die Beschwerdeführerin sich davon überzeugt hat, dass die Beschwerdegegnerin ihren einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nachkommt, oder |
b) |
das Schiedsgericht entschieden hat, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihre einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nicht verstoßen hat. |
(7) Im Anschluss an eine Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels kann die Beschwerdegegnerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn festgestellt wird, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels und den einschlägigen Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die Beschwerdegegnerin kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit dem vom Schiedsgericht festgesetzten Ausmaß der Aussetzung frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.
(8) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 507
Datenaustausch
Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Teilbereichs nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Artikel 508
Sonderausschuss für Fischerei
(1) Der Sonderausschuss für Fischerei kann insbesondere
a) |
ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit in Bezug auf ein nachhaltiges Fischereimanagement bieten; |
b) |
die Entwicklung mehrjähriger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen ins Auge fassen; |
c) |
Mehrjahresstrategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände gemäß Artikel 500 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln; |
d) |
Fischereimanagement- und Erhaltungsmaßnahmen in Betracht ziehen, etwa Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Selektivität der Fischerei; |
e) |
Konzepte für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, für den Austausch solcher Daten (einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung relevant sind) und für die Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erwägen; |
f) |
Maßnahmen in Betracht ziehen, damit die Einhaltung der geltenden Regeln gewährleistet ist, einschließlich gemeinsamer Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtsprogramme und Datenaustausch zur Förderung der Überwachung von Fangmöglichkeiten sowie Kontrolle und Durchsetzung; |
g) |
die Leitlinien für die Festsetzung der TACs gemäß Artikel 499 Absatz 5 entwickeln; |
h) |
die jährlichen Konsultationen vorbereiten; |
i) |
Fragen im Zusammenhang mit der Benennung von Häfen für Anlandungen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen, prüfen; |
j) |
Fristen für die Mitteilung von Maßnahmen gemäß Artikel 496 Absatz 3, die Übermittlung der Listen der Schiffe gemäß Artikel 497 Absatz 1 und die Mitteilung gemäß Artikel 498 Absatz 7 festlegen; |
k) |
ein Forum für Konsultationen nach Artikel 501 Absatz 2 und Artikel 506 Absatz 4 bereitstellen; |
l) |
Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 ausarbeiten; |
m) |
einen Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 entwickeln und |
n) |
die Anwendung und Durchführung von Artikel 502 und Artikel 503 prüfen. |
(2) Der Sonderausschuss für Fischerei kann Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen erlassen
a) |
zur Aufzeichnung von Angelegenheiten, die von den Vertragsparteien nach Konsultationen nach Artikel 498 vereinbart wurden; |
b) |
in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, l, m und n genannten Angelegenheiten; |
c) |
zur Änderung der Liste der bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 496 Absatz 2; |
d) |
in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen dieses Teilbereichs und |
e) |
über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel 510. |
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anhänge 35, 36 und 37 zu ändern.
Artikel 509
Beendigung
(1) Unbeschadet des Artikels 779 oder des Artikels 521 kann jede Vertragspartei diesen Teilbereich jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall treten der Teilbereich Eins, der Teilbereich Zwei, der Teilbereich Drei und dieser Teilbereich am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
(2) Im Falle einer Beendigung dieses Teilbereichs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, Artikel 779 oder Artikel 521 gelten die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Teilbereichs für das zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Teilbereichs laufende Jahr eingegangen sind, bis zum Jahresende fort.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann Teilbereich Zwei in Kraft bleiben, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI von Teilbereich Eins zu übernehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und unbeschadet des Artikels 779 oder des Artikels 521 gilt Folgendes:
a) |
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, so lange in Kraft, bis
|
b) |
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i kann eine Kündigung in Bezug auf eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden und Artikel 502 Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, bleiben für diejenigen Gebiete in Kraft, für die keine Kündigung ausgesprochen wurde, und |
c) |
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, für diejenigen Gebiete weiter in Kraft, für die Artikel 520 Absätze 3 bis 5 in Kraft bleibt, wenn Artikel 520 Absätze 3 bis 5 für eine oder mehrere (aber nicht alle) der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man nicht in Kraft bleibt. |
Artikel 510
Überprüfungsklausel
(1) Die Vertragsparteien überprüfen im Partnerschaftsrat gemeinsam vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums nach Artikel 1 des Anhangs 38 die Durchführung dieses Teilbereichs, um zu prüfen, ob die Regelungen, auch in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, weiter kodifiziert und gestärkt werden können.
(2) Diese Überprüfung kann in weiteren Abständen von vier Jahren nach Abschluss der ersten Überprüfung wiederholt werden.
(3) Die Vertragsparteien beschließen im Voraus über die Modalitäten der Überprüfung durch den Sonderausschuss für Fischerei.
(4) Die Überprüfung ermöglicht insbesondere, im Vergleich zu den Vorjahren Folgendes zu bewerten:
a) |
die Bestimmungen für den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern gemäß Artikel 500; |
b) |
die Anteile der TACs gemäß den Anhängen 35, 36 und 37; |
c) |
Anzahl und Umfang der Transfers im Rahmen der jährlichen Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 4 und etwaiger Übertragungen nach Artikel 498 Absatz 8; |
d) |
Schwankungen der jährlichen TACs; |
e) |
Einhaltung der Bestimmungen dieses Teilbereichs durch beide Vertragsparteien und Einhaltung der für diese Schiffe geltenden Vorschriften durch Schiffe jeder Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei; |
f) |
Art und Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Teilbereichs und |
g) |
alle sonstigen Elemente, über die die Vertragsparteien im Voraus im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei entscheiden. |
Artikel 511
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieser Teilbereich unbeschadet anderer bestehender Vereinbarungen betreffend die Fischerei durch Schiffe einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Dieser Teilbereich ersetzt alle bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen über die Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Union im dem an die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man angrenzenden Küstenmeer und über die Fischerei durch Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs, die in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man registriert sind, in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer. Fasst der Partnerschaftsrat jedoch einen Beschluss nach Artikel 502 des vorliegenden Abkommens, wonach das Abkommen für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man nicht mehr gilt, so werden die einschlägigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen für ein Gebiet oder für Gebiete, für die ein derartiger Beschluss gefasst wurde, nicht ersetzt.
TEILBEREICH SECHS
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 512
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke des von Teil Zwei, des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollbehörde“
|
b) |
„Zoll“ jeder Zoll oder jede Abgabe jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
|
c) |
„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); |
d) |
„bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam: |
e) |
„Waren einer Vertragspartei“ inländische Waren im Sinne des GATT 1994, einschließlich Ursprungswaren dieser Vertragspartei; |
f) |
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazu gehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen; |
g) |
„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems; |
h) |
„juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; |
i) |
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung oder einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form getroffen wird; (71) |
j) |
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
|
k) |
„natürliche Person einer Vertragspartei” (72):
|
l) |
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person; |
m) |
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens; |
n) |
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens und |
o) |
„WTO“ die Welthandelsorganisation. |
Artikel 513
WTO-Übereinkommen
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die WTO-Übereinkommen wie folgt bezeichnet:
a) |
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ ist das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„Antidumping-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; |
c) |
„GATS“ ist das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens; |
d) |
„GATT 1994“ ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
e) |
„GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens; (74) |
f) |
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
g) |
„Subventionsübereinkommen“ ist das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
h) |
„SPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
i) |
„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens; |
j) |
„TRIPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens und |
k) |
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
Artikel 514
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Sinne von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
Artikel 515
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
Artikel 516
WTO-Rechtsprechung
Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils werden einschlägige Auslegungen in Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden, sowie in Schiedssprüchen im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung berücksichtigt.
Artikel 517
Erfüllung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei ergreift die im Rahmen dieses Teils zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen diese Verpflichtungen bei der Ausübung der ihnen übertragenen Vollmachten einhalten.
Artikel 518
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte
(1) Wird in diesem Teil auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird in diesem Teil auf völkerrechtliche Übereinkünfte Bezug genommen oder werden völkerrechtliche Übereinkünfte in diesem Teil ganz oder teilweise übernommen, so sind, sofern nicht anders spezifiziert, diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Teils offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
Artikel 519
Aufgaben des Partnerschaftsrates in Teil Zwei
Der Partnerschaftsrat kann
a) |
Beschlüsse annehmen zur Änderung
|
b) |
Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen dieses Teils vorzulegen. |
Artikel 520
Geografischer Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und die vorübergehende Aussetzung dieser Behandlung gelten in Bezug auf die Union auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (75), die nicht unter Artikel 774 Absatz 1 Buchstabe a fallen.
(2) Unbeschadet des Artikels 774 Absätze 2, 3 und 4 gelten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Teil auch für alle Bereiche jenseits des Küstenmeers der Vertragsparteien, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, in denen die betreffende Vertragspartei nach dem Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie ihren mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt (76).
(3) Vorbehaltlich der Ausnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten Titel I Teilbereich Eins Kapitel 1, 2 und 5 sowie die Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs. Die Zollbehörden der in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig. Bezugnahmen auf „Zollbehörden“ in diesen Bestimmungen sind entsprechend zu lesen. Die Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.
(4) Artikel 110, Anhang 18 und das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten nicht für die Vogtei Jersey oder die Vogtei Guernsey.
(5) Titel I Teilbereich Eins Kapitel 3 und 4 sowie die Anhänge zu diesen Kapiteln gelten in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete. Die Behörden der in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel und der Anhänge zu diesen Kapiteln in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig und die einschlägigen Verweise sind entsprechend zu lesen. Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel und der Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Behörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.
(6) Unbeschadet des Artikels 779 und des Artikels 521 und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels bis zum früheren der beiden folgenden Zeiträume in Kraft:
a) |
Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei, oder |
b) |
das Datum, an dem Artikel 502, Artikel 503 sowie alle sonstigen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, außer Kraft treten. |
(7) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a kann eine Kündigung für eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden, und die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten weiter für die Gebiete, für die keine Kündigung erfolgt ist.
(8) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b bleiben die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels für diejenigen Gebiete in Kraft, für die Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, weiter in Kraft bleiben, wenn Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, für eine oder mehrere (aber nicht alle) der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man nicht in Kraft bleiben.
Artikel 521
Beendigung des Zweiten Teils
Unbeschadet des Artikels 779 kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft. Teilbereich Vier und das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden nicht gemäß diesem Artikel beendet.
TEIL DREI
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 522
Ziel
(1) Ziel dieses Teils ist es, eine Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
(2) Dieser Teil gilt nur für die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten, die ausschließlich zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und den Mitgliedstaaten andererseits stattfindet. Er gilt nicht für Situationen, die sich zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergeben, und er findet auch keine Anwendung auf Tätigkeiten von Behörden, die für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständig sind, wenn diese in diesem Bereich tätig werden.
Artikel 523
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat und nicht das Vereinigte Königreich ist, |
b) |
„besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die genetischen Daten, biometrischen Daten, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person, |
c) |
„genetische Daten” alle personenbezogenen Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden; |
d) |
„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; |
e) |
„Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Beschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; |
f) |
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; |
g) |
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten verteilt geführt wird; |
h) |
„Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ den nach Artikel 8 eingesetzten Ausschuss dieses Namens. |
Artikel 524
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.
(2) Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention und – im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
Artikel 525
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf dem langjährigen Engagement der Vertragsparteien zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten.
(2) Um diesem hohen Schutzniveau gerecht zu werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Teils verarbeitet werden, in den jeweiligen Datenschutzregelungen der Vertragsparteien wirksamen Garantien unterliegen, einschließlich Folgendem:
a) |
Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet, im Einklang mit den Grundsätzen der Datensparsamkeit, der Zweckbindung, der Richtigkeit und der Speicherbegrenzung; |
b) |
die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur im erforderlichen Umfang und vorbehaltlich angemessener, an die spezifischen Risiken der Verarbeitung angepasster Garantien zulässig; |
c) |
mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen wird ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; |
d) |
betroffene Personen erhalten durchsetzbare Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen; |
e) |
im Falle einer Datenschutzverletzung, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, wird die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Verletzung informiert; wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, werden die betroffenen Personen ebenfalls benachrichtigt, vorbehaltlich möglicher gesetzlich vorgesehener Beschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen; |
f) |
Weiterübermittlungen an ein Drittland sind nur unter für die Übermittlung geeigneten Bedingungen und Garantien zulässig, die sicherstellen, dass das Schutzniveau nicht untergraben wird; |
g) |
die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzgarantien und die Durchsetzung von Datenschutzgarantien werden durch unabhängige Behörden sichergestellt und |
h) |
im Fall einer Verletzung von Datenschutzgarantien verfügen die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte auf wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe. |
(3) Das Vereinigte Königreich einerseits und die Union, auch im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten, andererseits teilen dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit, welche Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der für die Zusammenarbeit nach diesem Teil geltenden Datenschutzbestimmungen zuständig sind. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils sicherzustellen.
(4) Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(5) Dieser Artikel lässt die Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Teils über die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt.
Artikel 526
Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt
(1) Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
(2) Das Vereinigte Königreich kann der Union durch schriftliche Notifikation mitteilen, dass es beabsichtigt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils in Bezug auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 2 wird am darin genannten Tag wirksam; dieser Tag darf nicht vor dem Tag liegen, ab dem der Mitgliedstaat nicht mehr an den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Unionsrechts teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
(4) Teilt das Vereinigte Königreich nach diesem Artikel durch Notifikation seine Absicht mit, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils nicht mehr anzuwenden, so tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Beendigung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils vor deren Beendigung erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, nach Wirksamwerden der Beendigung aufrechterhalten wird.
(5) Die Union teilt dem Vereinigten Königreich durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege den Tag mit, an dem der Mitgliedstaat seine Teilnahme an den betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts wieder aufnehmen wird oder ab dem ihm wieder Rechte darunter zustehen werden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teils wird an diesem Tag oder, falls später, am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem diese Notifikation erfolgt ist, wieder in Kraft gesetzt.
(6) Um die Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, teilt die Union dem Vereinigten Königreich mit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
TITEL II
AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
Artikel 527
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.
Artikel 528
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine interne Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach internem Recht befugt ist, Straftaten oder strafbare Handlungen aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; Stellen, Einrichtungen oder sonstige Einheiten, die sich insbesondere mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind keine zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieses Titels, |
b) |
„Abruf“ und „Abgleich“ im Sinne der Artikel 530, 531, 534 und 539 die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einem Staat übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten gespeichert sind, besteht, |
c) |
„automatisierter Abruf“ im Sinne von Artikel 537 ein Online-Zugriffsverfahren zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten, |
d) |
„nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten. |
e) |
„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet, |
f) |
„DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung; DNA-Fundstellendatensätze dürfen nur aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennung enthalten; DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; DNA-Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein, |
g) |
„DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person. |
h) |
„offene Spur“ ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde. |
i) |
„Notiz“ eine von einem Staat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Staates hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde. |
j) |
„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden, |
k) |
„daktyloskopische Fundstellendatensätze“ daktyloskopische Daten und eine Kennung; daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; daktyloskopische Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein, |
l) |
„Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß Anhang 39 Kapitel 3; |
m) |
„Einzelfall“ im Sinne von Artikel 530 Absatz 1 Satz 2, Artikel 534 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 537 Absatz 1 eine einzelne Ermittlungs- oder Verfolgungsakte; enthält eine solche Akte mehr als ein DNA-Profil oder ein Element daktyloskopischer Daten oder Fahrzeugregisterdaten, können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden, |
n) |
„Labortätigkeit“ alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial bezüglich DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial. |
o) |
„Ergebnisse von Labortätigkeiten“ alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen. |
p) |
„Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden Labortätigkeiten durchführen, |
q) |
„Interne Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Staat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen vornimmt. |
Artikel 529
Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien
(1) Die Staaten schaffen und führen interne DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels stellen die Staaten die Verfügbarkeit von DNA-Fundstellendatensätzen aus ihren in Absatz 1 genannten internen DNA-Analyse-Dateien sicher.
(3) Die Staaten geben die internen DNA-Analyse-Dateien, für die die Artikel 529 bis 532 und die Artikel 535, 536 und 539 gelten sowie die Bedingungen für den in Artikel 530 Absatz 1 genannten automatisierten Abruf an.
Artikel 530
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
(1) Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gestatten die Staaten den in Artikel 535 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten den Zugriff auf die DNA-Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs der DNA-Profile durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staates erfolgen.
(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datei des ersuchten Staates gespeichert sind, so übermittelt der ersuchte Staat die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, auf automatisierte Weise an die nationale Kontaktstelle des abrufenden Staates. Wenn keine Übereinstimmung gefunden werden kann, wird dies automatisch mitgeteilt.
Artikel 531
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
(1) Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gleichen die Staaten über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren mit allen DNA-Profilen aus den Fundstellendatensätzen anderer interner DNA-Analyse-Dateien im Einklang mit gegenseitig akzeptierten praktischen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten ab. Die Übermittlung und der Abgleich der DNA-Profile erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen dies nach dem internen Recht des abrufenden Staates vorgesehen ist.
(2) Stellt ein Staat in Folge des in Absatz 1 genannten Abgleichs fest, dass von einem anderen Staat übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Dateien übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des anderen Staates unverzüglich die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.
Artikel 532
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen
Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Gebiet eines ersuchten Staates aufhält, so leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils an den ersuchenden Staat, wenn
a) |
der abrufende Staat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist, |
b) |
der abrufende Staat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Gebiet des abrufenden Staates befände, und |
c) |
die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Staates vorliegen. |
Artikel 533
Daktyloskopische Daten
Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels gewährleisten die Staaten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus dem Bestand der internen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten errichtet wurden, vorhanden sind.
Artikel 534
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
(1) Die Staaten gestatten den in Artikel 535 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staates erfolgen.
(2) Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz des ersuchten Staates erfolgt durch die nationale Kontaktstelle des abrufenden Staates anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für eine eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
Artikel 535
Nationale Kontaktstellen
(1) Für die Zwecke der Datenübermittlung nach den Artikeln 530, 531 und 534 benennen die Staaten nationale Kontaktstellen.
(2) In Bezug auf die Mitgliedstaaten gelten die nationalen Kontaktstellen, die für einen analogen Datenaustausch innerhalb der Union benannt wurden, als nationale Kontaktstellen im Sinne dieses Titels.
(3) Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.
Artikel 536
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 530, 531 und 534 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem internen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe des ersuchten Staates, unbeschadet des Artikels 539 Absatz 1.
Artikel 537
Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten
(1) Die Staaten gestatten den in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten sowie zur Verfolgung anderer Verstöße, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften des abrufenden Staates fallen, und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:
a) |
Eigentümer- oder Halterdaten und |
b) |
Fahrzeugdaten. |
(2) Abrufe nach Absatz 1 dürfen nur mit einer vollständigen Fahrgestellnummer oder einem vollständigen Kennzeichens und in Übereinstimmung mit dem internen Recht des abrufenden Staates durchgeführt werden.
(3) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennen die Staaten eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen von anderen Staaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.
Artikel 538
Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
(1) Die Staaten gewährleisten, dass durch eine nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert wird, dass ihre Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, der EN ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Jeder Staat gewährleistet, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in anderen Staaten durchgeführt wurden, von seinen für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten heimischen Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt werden.
(3) Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs führen keine Abfragen und keinen automatisierten Abgleich nach den Artikeln 530, 531 und 534 durch, bevor das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen umgesetzt und angewendet hat
(4) Absätze 1 und 2 lassen die internen Rechtsvorschriften für die gerichtliche Beweiswürdigung unberührt.
(5) Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit den Text der für die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels angenommenen wesentlichen Bestimmungen.
Artikel 539
Durchführungsmaßnahmen
(1) Für die Zwecke dieses Titels stellen die Staaten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten alle Datenkategorien zum Abruf und Abgleich unter denselben Bedingungen zur Verfügung, unter denen sie den zuständigen internen Strafverfolgungsbehörden zum Abruf und Abgleich zur Verfügung stehen. Die Staaten übermitteln den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten für die Zwecke dieses Titels weitere verfügbare personenbezogene Daten und sonstige Informationen zu den Fundstellendatensätzen nach Artikel 536 unter denselben Bedingungen, unter denen sie den internen Behörden übermittelt würden.
(2) Für die Durchführung der in den Artikeln 530, 531, 534 und 537 genannten Verfahren sind in Anhang 39 technische und verfahrenstechnische Spezifikationen festgelegt.
Artikel 540
Ex-ante-Bewertung
(1) Um zu überprüfen, ob das Vereinigte Königreich die Bedingungen von Artikel 539 und Anhang 39 erfüllt hat, werden in Bezug auf das Vereinigte Königreich und unter Bedingungen und Vereinbarungen, die für das Vereinigte Königreich annehmbar sind, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf in dem nach Anhang 39 erforderlichen Umfang durchgeführt. In jedem Fall wird ein Testlauf in Bezug auf den Abruf von Daten nach Artikel 537 durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über den Bewertungsbesuch und gegebenenfalls den Testlauf nach Absatz 1 legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen personenbezogene Daten nach diesem Titel von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen.
(3) Bis zum Abschluss der Bewertung nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 bis zu dem bzw. den von der Union gemäß Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten übermitteln, jedoch nur bis zu neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann diese Frist einmalig um höchstens neun Monate verlängern.
Artikel 541
Aussetzung und Nichtanwendung
(1) Hält die Union eine Änderung dieses Titels für erforderlich, weil das Unionsrecht, das den in diesem Titel geregelten Gegenstand betrifft, wesentlich geändert wurde oder gerade wesentlich geändert wird, so kann sie das Vereinigte Königreich entsprechend notifizieren, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens in Bezug auf diesen Titel zu vereinbaren. Nach einer solchen Notifikation nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Haben die Vertragsparteien innerhalb von neun Monaten nach der Notifikation keine Vereinbarung über die Änderung dieses Titels getroffen, kann die Union beschließen, die Anwendung dieses Titels oder jeglicher Bestimmungen dieses Titels für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten vereinbaren. Haben die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums keine Einigung zur Änderung dieses Titels erzielt, so finden die ausgesetzten Bestimmungen am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Anwendung mehr, es sei denn, die Union teilt dem Vereinigten Königreich mit, dass sie keine Änderung dieses Titels mehr beabsichtigt. In diesem Fall werden die ausgesetzten Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft gesetzt.
(3) Wird eine Bestimmung dieses Titels nach diesem Artikel ausgesetzt, so tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Aussetzung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, nach Wirksamwerden der Aussetzung beibehalten wird.
TITEL III
ÜBERMITTLUNG UND VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN
Artikel 542
Gültigkeitsbereich
(1) Dieser Titel legt Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.
(2) Dieser Titel gilt für Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durchführen.
(3) Dieser Titel gilt auch für Fluggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind oder Daten speichern und Passagierflüge in das oder aus dem Vereinigten Königreich durchführen.
(4) Dieser Titel sieht auch die Zusammenarbeit der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union in Bezug auf PNR-Daten vor.
Artikel 543
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihm gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu befördern; |
b) |
„Fluggastdatensatz“ („PNR-Daten“) einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, die die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen für jede Reise durch die buchenden und beteiligten Fluggesellschaften ermöglichen, unabhängig davon, ob er in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems) zum Einchecken von Passagieren auf Flüge oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist; im Einzelnen bestehen die PNR-Daten im Sinne dieses Titels aus den in ANHANG 40 aufgeführten Elementen, |
c) |
„zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs“ die Behörde des Vereinigten Königreichs, die für den Empfang und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen dieses Abkommens zuständig ist; hat das Vereinigte Königreich mehr als eine zuständige Behörde, so stellt es eine Einheitsschaltereinrichtung für Fluggastdaten zur Verfügung, die es den Fluggesellschaften ermöglicht, PNR-Daten an eine einzige Datenübermittlungseingangsstelle zu übermitteln, und benennt eine einzige Kontaktstelle für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen nach Artikel 546, |
d) |
„PNR-Zentralstellen“ („PIUs“) die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten Stellen, die für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten zuständig sind, |
e) |
„Terrorismus“ jede in Anhang 45 aufgeführte Straftat, |
f) |
„schwere Straftat“ jede Straftat, die nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
Artikel 544
Zweck der Verwendung von PNR-Daten
(1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß diesem Titel erhaltenen PNR-Daten ausschließlich zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten und zur Überwachung der Verarbeitung von PNR-Daten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen einer natürlichen Person erforderlich ist, wie im Fall von:
a) |
Gefahr für Leib und Leben oder |
b) |
einem erheblichen Risiko für die öffentliche Gesundheit, insbesondere im Sinne international anerkannter Maßstäbe. |
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs kann PNR-Daten auch im Einzelfall verarbeiten, wenn die Offenlegung einschlägiger PNR-Daten von einem Gericht oder Verwaltungsgericht des Vereinigten Königreichs in einem Verwaltungsverfahren angeordnet wird, das in direktem Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 genannten Zwecke steht.
Artikel 545
Sicherstellung der Bereitstellung von PNR-Daten
(1) Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften nicht daran gehindert werden, PNR-Daten gemäß diesem Titel an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.
(2) Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten über autorisierte Bevollmächtigte übermitteln können, die im Namen und unter der Verantwortung einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel handeln.
(3) Das Vereinigte Königreich verlangt von den Fluggesellschaften keine PNR-Datenelemente, die die Fluggesellschaften nicht bereits für Buchungszwecke erhoben oder gespeichert haben.
(4) Das Vereinigte Königreich löscht alle Daten, die ihm von einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel übermittelt werden, nach Erhalt dieser Daten, wenn das betreffende Datenelement nicht in Anhang 40 aufgeführt ist.
Artikel 546
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gibt Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate oder den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(2) Auf Ersuchen von Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate oder der PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(3) Die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten geben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geben die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen im Einklang mit den Abkommen und Vereinbarungen über die Strafverfolgung oder den Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, Eurojust oder dem betreffenden Mitgliedstaat weitergegeben werden. Insbesondere der Informationsaustausch mit Europol nach diesem Artikel erfolgt über die für den Informationsaustausch über Europol eingerichtete gesicherte Kommunikationsleitung.
(6) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur das erforderliche Minimum an PNR-Daten nach den Absätzen 1 bis 4 weitergegeben wird.
Artikel 547
Diskriminierungsverbot
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die für die Verarbeitung von PNR-Daten geltenden Garantien für alle natürlichen Personen gleichermaßen und ohne unrechtmäßige Diskriminierung gelten.
Artikel 548
Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach diesem Titel ist untersagt. Soweit PNR-Daten, die an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt werden, besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, werden diese Daten von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gelöscht.
Artikel 549
Datensicherheit und Datenintegrität
(1) Das Vereinigte Königreich ergreift regulatorische, verfahrenstechnische oder technische Maßnahmen, um PNR-Daten vor zufälligem, unrechtmäßigem oder unberechtigtem Zugriff, vor einer solchen Verarbeitung oder vor solchem Verlust zu schützen.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird, und sorgt für den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten. In diesem Zusammenhang wird das Vereinigte Königreich:
a) |
Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentationsverfahren auf die PNR-Daten anwenden, |
b) |
den Zugriff auf PNR-Daten auf ermächtigte Bedienstete beschränken, |
c) |
PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahren, die durch Zugangskontrollen geschützt ist, und |
d) |
ein Verfahren festlegen, mit dem sichergestellt wird, dass Abfragen von PNR-Daten nach Maßgabe des Artikels 544 erfolgen. |
(3) Wird auf die PNR-Daten einer natürlichen Person unbefugt zugegriffen oder werden diese unbefugt weitergegeben, so ergreift das Vereinigte Königreich Maßnahmen, um die betreffende natürliche Person zu benachrichtigen, das Risiko eines Schadens zu mindern und Abhilfe zu treffen.
(4) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtet den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit unverzüglich über jeden bedeutenden Vorfall eines zufälligen, unrechtmäßigen oder unbefugten Zugriffs, einer solchen Verarbeitung oder eines solchen Verlusts von PNR-Daten.
(5) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass bei Verstößen gegen die Datensicherheit, insbesondere bei Verstößen, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung oder zum zufälligen Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum unbefugten Zugang sowie zu unrechtmäßigen Formen der Verarbeitung führen, wirksame und abschreckende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die auch Sanktionen umfassen können.
Artikel 550
Information der Fluggäste und Transparenz
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt auf ihrer Website Folgendes zur Verfügung:
a) |
eine Liste der Rechtsvorschriften, die die Erhebung von PNR-Daten erlauben, |
b) |
den Zweck der Erfassung von PNR-Daten, |
c) |
die Art und Weise, wie PNR-Daten geschützt werden, |
d) |
die Art und Weise und der Umfang, in dem PNR-Daten weitergegeben werden dürfen, |
e) |
Informationen über die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Vermerk und Rechtsbehelfe und |
f) |
Kontaktangaben für Anfragen. |
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit betroffenen Dritten, z. B. der Luftfahrt- und Flugreiseindustrie, zusammen, um zum Zeitpunkt der Buchung die Transparenz in Bezug auf den Zweck der Erhebung, die Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten sowie in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelfe zu verlangen, zu fördern. Die Fluggesellschaften stellen den Fluggästen klare und aussagekräftige Informationen in Bezug auf die Übermittlung von PNR-Daten gemäß diesem Titel zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Empfängerbehörde, des Zwecks der Übermittlung und des Rechts, von der Empfängerbehörde Zugang zu den übermittelten personenbezogenen Daten des Fluggastes und deren Berichtigung zu verlangen.
(3) Wurden PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 gespeichert wurden, unter den in Artikel 553 genannten Bedingungen verwendet oder wurden sie nach Artikel 555 oder Artikel 556 weitergegeben, benachrichtigt das Vereinigte Königreich die betroffenen Fluggäste schriftlich, persönlich und innerhalb einer angemessenen Frist, sobald eine solche Benachrichtigung die Ermittlungen der betroffenen Behörden nicht mehr gefährden kann, soweit die einschlägigen Kontaktinformationen der Fluggäste verfügbar sind oder unter Berücksichtigung angemessener Bemühungen abgerufen werden können. Die Benachrichtigung enthält Informationen darüber, wie die betroffene natürliche Person verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen kann.
Artikel 551
Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass jede automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten auf diskriminierungsfreien, spezifischen und verlässlichen, im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruht, damit sie
a) |
zu Ergebnissen kommen kann, die auf natürliche Personen abzielen, die im begründeten Verdacht stehen, in Terrorismus oder schwere Straftaten verwickelt oder daran beteiligt zu sein, oder |
b) |
in Ausnahmefällen die lebenswichtigen Interessen von natürlichen Personen zu schützen, wie in Artikel 544 Absatz 2 dargelegt. |
(2) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass die Datenbanken, mit denen die PNR-Daten abgeglichen werden, zuverlässig und aktuell sind und sich auf die Datenbanken beschränken, die sie in Bezug auf den in Artikel 544 festgelegten Zweck verwendet.
(3) Das Vereinigte Königreich trifft keine allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten beruhende Entscheidung, die eine natürliche Person in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Artikel 552
Speicherung von PNR-Daten
(1) Das Vereinigte Königreich speichert PNR-Daten höchstens fünf Jahre ab dem Tag, an dem es sie erhalten hat.
(2) Spätestens sechs Monate ab Übermittlung der PNR-Daten nach Absatz 1 werden alle PNR-Daten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität des Fluggasts, auf den sich die PNR-Daten beziehen, unmittelbar festgestellt werden könnte, depersonalisiert:
a) |
Namen, einschließlich Namen und Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen, |
b) |
Adressen, Telefonnummern und elektronische Kontaktinformationen des Fluggastes, der Personen, die die Flugbuchung für den Fluggast vorgenommen haben, der Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und der Personen, die im Notfall zu informieren sind, |
c) |
alle verfügbaren Zahlungs- und Abrechnungsinformationen, soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, |
d) |
Vielflieger-Eintrag; |
e) |
OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request), soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, und |
f) |
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten). |
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf PNR-Daten nur dann demaskieren, wenn dies zur Durchführung von Ermittlungen für den in Artikel 544 genannten Zweck erforderlich ist. Diese demaskierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Anzahl speziell befugter Bediensteter zugänglich sein.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 löscht das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern. Um festzustellen, ob dies erforderlich ist, ermittelt das Vereinigte Königreich objektive Anhaltspunkte, aus denen sich ableiten lässt, dass von bestimmten Fluggästen ein Risiko im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten ausgeht.
(5) Sofern keine Informationen über den genauen Abflugtag vorliegen, sollte für die Zwecke von Absatz 4 der Abflugtag als der letzte Tag des Zeitraums des maximalen rechtmäßigen Aufenthalts des betreffenden Passagiers im Vereinigten Königreich angesehen werden.
(6) Die Verwendung der nach dem vorliegenden Artikel gespeicherten Daten unterliegt den Bedingungen des Artikels 553.
(7) Eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich bewertet jährlich den Ansatz, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 anwendet.
(8) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 kann das Vereinigte Königreich PNR-Daten, die für bestimmte Maßnahmen, Überprüfungen, Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Vollstreckung von Sanktionen erforderlich sind, so lange speichern, bis diese abgeschlossen sind.
(9) Das Vereinigte Königreich löscht die PNR-Daten nach Ablauf der Speicherfrist für PNR-Daten.
(10) Absatz 11 findet aufgrund der besonderen Umstände Anwendung, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.
(11) Das Vereinigte Königreich kann für einen Übergangszeitraum, dessen Dauer in Absatz 13 vorgesehen ist, vorübergehend von Absatz 4 abweichen, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während der Übergangszeit verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Absatz 4 zu löschen sind, indem sie die folgenden zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet:
a) |
die PNR-Daten sind nur einer begrenzten Anzahl befugter Bediensteter zugänglich und nur dann, wenn dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die PNR-Daten gemäß Absatz 4 gelöscht werden sollten, |
b) |
der Antrag auf Verwendung der PNR-Daten wird abgelehnt, wenn die Daten gemäß Absatz 4 zu löschen sind, und es wird kein weiterer Zugang zu diesen Daten gewährt, wenn aus den Unterlagen nach Buchstabe d hervorgeht, dass ein früherer Antrag auf Nutzung abgelehnt wurde, |
c) |
die Löschung der PNR-Daten wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß Absatz 10 so schnell wie möglich nach besten Kräften sichergestellt und |
d) |
gemäß Artikel 554 wird Folgendes dokumentiert, und diese Unterlagen sind der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten unabhängigen Verwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen:
|
(12) Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens und erneut ein Jahr später, wenn der Übergangszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert wird:
a) |
einen Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, welche die Stellungnahme der in Artikel 525 Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dazu enthält, ob die in Absatz 11 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden, und |
b) |
die Prüfung des Vereinigten Königreichs, ob die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fortbestehen, zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden. |
(13) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um den Bericht und die Bewertung nach Absatz 12 zu prüfen. Bestehen die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fort, so verlängert der Partnerschaftsrat die in Absatz 11 genannte Übergangszeit um ein Jahr. Der Partnerschaftsrat verlängert den Übergangszeitraum unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bei der ersten Verlängerung um ein weiteres letztes Jahr, wenn darüber hinaus wesentliche Fortschritte erzielt wurden, obwohl es noch nicht möglich war, die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.
(14) Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Ablehnung einer dieser Verlängerungen durch den Partnerschaftsrat nicht gerechtfertigt war, so kann es diesen Titel unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aussetzen.
(15) Am dritten Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens finden die Absätze 10 bis 14 keine Anwendung mehr.
Artikel 553
Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf die gemäß Artikel 552 gespeicherten PNR-Daten für andere Zwecke als Sicherheits- und Grenzkontrollen, einschließlich einer Weitergabe gemäß Artikel 555 und Artikel 556 nur dann verwenden, wenn neue, auf objektiven Gründen beruhende Umstände darauf hinweisen, dass die PNR-Daten eines oder mehrerer Fluggäste einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 544 genannten Zwecke leisten könnten.
(2) Die Verwendung von PNR-Daten durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 unterliegt der vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich auf der Grundlage eines begründeten Antrags der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der innerhalb des internen Rechtsrahmens für Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wurde, ausgenommen:
a) |
in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit oder |
b) |
die Verwendung dient dazu, die Zuverlässigkeit und Aktualität der im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf deren Grundlage die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten erfolgt, zu überprüfen oder neue Modelle und Kriterien für die Verarbeitung festzulegen. |
Artikel 554
Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs protokolliert und dokumentiert jede Verarbeitung von PNR-Daten. Sie darf diese Protokollierung oder Dokumentation nur verwenden:
a) |
zu Zwecken der Selbstüberwachung und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, |
b) |
zur Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität, |
c) |
zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung und |
d) |
zur Gewährleistung der Aufsicht. |
Artikel 555
Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf keine PNR-Daten an andere öffentliche Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) |
Die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen; |
b) |
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben; |
c) |
die Weitergabe ist unter bestimmten Umständen zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich; |
d) |
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben; |
e) |
die empfangende öffentliche Behörde gewährt einen gleichwertigen Schutz wie die in diesem Titel beschriebenen Schutzmaßnahmen und |
f) |
die empfangende öffentliche Behörde gibt die PNR-Daten nicht an eine andere Einrichtung weiter, es sei denn, die Weitergabe wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß den in diesem Absatz dargelegten Bedingungen genehmigt. |
(2) Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.
Artikel 556
Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs
(1) Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an staatliche Behörden in Drittstaaten nur weitergibt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen; |
b) |
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben; |
c) |
die PNR-Daten werden nur weitergegeben, sofern dies zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich ist; |
d) |
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben und |
e) |
das Drittland, an das die PNR-Daten weitergegeben werden, hat entweder ein Abkommen mit der Union geschlossen, das einen diesem Abkommen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten sicherstellt, oder es unterliegt einem Beschluss der Europäischen Kommission gemäß dem Unionsrecht, demzufolge das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet. |
(2) In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe e kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an ein Drittland übermitteln, wenn:
a) |
der Leiter dieser Behörde oder ein eigens vom Leiter beauftragter hoher Bediensteter die Weitergabe als notwendig erachtet für die Verhütung und Untersuchung einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person und |
b) |
das Drittland gemäß einer Vereinbarung, einem Abkommen oder dergleichen eine schriftliche Zusicherung ausstellt, dass die Informationen im Einklang mit den nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen über die Verarbeitung der von der Union erhaltenen PNR-Daten geschützt sind, einschließlich der in diesem Titel festgelegten Schutzmaßnahmen. |
(3) Eine Übertragung gemäß Absatz 2 ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde nach Artikel 525 Absatz 3 auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Tag und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die empfangende Behörde, die Rechtfertigung für die Übermittlung sowie die übermittelten PNR-Daten.
(4) Gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Einklang mit Absatz 1 oder 2 PNR-Daten weiter, die gemäß diesem Titel erhoben wurden und aus einem Mitgliedstaat stammen, setzt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Behörden dieses Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Weitergabe in Kenntnis. Das Vereinigte Königreich macht die Notifikation gemäß Abkommen oder Vereinbarungen zu Strafverfolgung oder Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat.
(5) Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.
Artikel 557
Übermittlungsverfahren
Luftfahrtunternehmen übermitteln PNR-Daten ausschließlich basierend auf der „Push-Methode“ an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, eine Methode, mit der Luftfahrtunternehmen PNR-Daten an die Datenbank der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln, sowie gemäß den folgenden von Luftfahrtunternehmen einzuhaltenden Verfahren, mit denen sie:
a) |
PNR-Daten elektronisch im Einklang mit den technischen Anforderungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln oder, im Falle eines technischen Ausfalls, mit anderen geeigneten Mitteln, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen; |
b) |
PNR-Daten unter Verwendung eines gegenseitig anerkannten Nachrichtenformats übermitteln und |
c) |
PNR-Daten auf sichere Weise unter Verwendung der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen gemeinsamen Protokolle übermitteln. |
Artikel 558
Häufigkeit der Datenübermittlung
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs verpflichtet Luftfahrtunternehmen, die PNR-Daten zu übermitteln:
a) |
zunächst frühestens 96 Stunden vor der Abflugzeit des Linienflugs und |
b) |
mindestens fünfmal gemäß der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Mindestanzahl. |
(2) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erlaubt es Luftfahrtunternehmen, die Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Aktualisierungen der übermittelten PNR-Daten gemäß Buchstabe a desselben Absatzes zu begrenzen.
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert Luftfahrtunternehmen über die vorgeschriebenen Zeiten für die Übermittlungen.
(4) In bestimmten Fällen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass ein zusätzlicher Zugriff auf PNR-Daten erforderlich ist, um auf eine bestimmte Bedrohung im Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 zu reagieren, kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ein Luftfahrtunternehmen verpflichten, PNR-Daten vor, während oder nach den geplanten Übermittlungen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nutzt diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wendet das Übermittlungsverfahren gemäß Artikel 557 an.
Artikel 559
Zusammenarbeit
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen an der Kohärenz ihrer PNR-Datenverarbeitungssysteme in einer Weise, die die Sicherheit des Einzelnen im Vereinigten Königreich, in der Union und andernorts weiter verbessert.
Artikel 560
Ausnahmeverbot
Dieser Titel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er von Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten oder Drittländern abweicht, gemäß einem Instrument zur gegenseitigen Amtshilfe ein Ersuchen zu stellen oder auf ein Ersuchen zu antworten.
Artikel 561
Konsultation und Überprüfung
(1) Die Vertragsparteien setzen einander über sämtliche zu erlassenden Maßnahmen in Kenntnis, die diesen Titel betreffen.
(2) Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen dieses Titels gemäß Artikel 691 Absatz 1 achten die Vertragsparteien insbesondere auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 544. Die gemeinsamen Überprüfungen beinhalten auch eine Untersuchung, inwieweit die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs sichergestellt hat, dass die im Voraus festgelegten Modelle, Kriterien und Datenbanken gemäß Artikel 551 zuverlässig, relevant und aktuell sind; dabei werden die statistischen Angaben berücksichtigt.
Artikel 562
Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel
(1) Falls eine der Vertragsparteien die Fortsetzung der Anwendung dieses Titels nicht mehr für angemessen erachtet, kann sie der anderen Vertragspartei entsprechend ihre Absicht notifizieren, die Anwendung dieses Titels auszusetzen. Nach einer solchen Notifikation nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Wenn die Vertragsparteien innerhalb von 6 Monaten nach dieser Notifikation keine Einigung erzielt haben, kann jede der Vertragsparteien beschließen, die Anwendung dieses Titels für einen Zeitraum von 6 Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von 6 Monaten vereinbaren. Wenn die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums in Bezug auf diesen Titel keine Einigung erzielt haben, endet die Anwendung dieses Titels am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, die Vertragspartei, die die Notifikation erstellt hat, informiert die andere Vertragspartei darüber, dass sie die Notifikation zurückzieht. In diesem Fall treten die Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft.
(3) Wird dieser Titel gemäß diesem Artikel ausgesetzt, so tagt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um über die nötigen Schritte zu entscheiden, die sicherstellen sollen, dass jegliche Zusammenarbeit, die gemäß dem von der Aussetzung betroffenen Titel eingeleitet wurden, auf angemessene Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, nach dem die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, nach Inkrafttreten der Aussetzung beibehalten wird.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT BEI OPERATIVEN INFORMATIONEN
Artikel 563
Zusammenarbeit bei operativen Informationen
(1) Ziel dieses Titels ist es, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass sich die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse und soweit dies nicht in anderen Titeln dieses Teils vorgesehen ist, unter den Voraussetzungen ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig unterstützen können, indem sie sachdienliche Informationen für folgende Zwecke bereitstellen:
a) |
Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten; |
b) |
Strafvollstreckung; |
c) |
Abwehr und Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und |
d) |
Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine innerstaatliche Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach innerstaatlichem Recht dafür zuständig ist, Maßnahmen für die Absatz 1 genannten Zwecke zu ergreifen.
(3) Informationen, einschließlich Informationen über gesuchte und vermisste Personen sowie über Sachen, können von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats angefordert oder spontan einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats übermittelt werden. Informationen können auf Anfrage oder spontan bereitgestellt werden, wobei die Bedingungen des für die bereitstellende zuständige Behörde geltenden innerstaatlichen Rechts erfüllt werden müssen und deren Befugnisse nicht überschritten werden dürfen.
(4) Informationen können angefordert und erteilt werden, soweit die für die ersuchende oder die übermittelnde zuständige Behörde geltenden Bedingungen des innerstaatlichen Rechts nicht vorschreiben, dass das Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen über Justizbehörden zu erfolgen hat oder weitergeleitet werden muss
(5) In dringenden Fällen beantwortet die zuständige Behörde das Ersuchen schnellstmöglich oder stellt schnellstmöglich spontan Informationen bereit.
(6) Eine zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann in Übereinstimmung mit dem einschlägigen nationalen Recht zum Zeitpunkt des Ersuchens oder zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung des bereitstellenden Staates einholen, die Informationen in Verfahren vor einer Justizbehörde zu Beweiszwecken zu verwenden. Der bereitstellende Staat kann vorbehaltlich der in Titel VIII genannten Bedingungen und der Bedingungen des für ihn geltenden nationalen Rechts der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken vor einer Justizbehörde im ersuchenden Staat zustimmen. Auch wenn die Information spontan bereitgestellt wird, kann der bereitstellende Staat der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken in Verfahren vor einer Justizbehörde im empfangenden Staat zustimmen. Wenn nach diesem Absatz keine Zustimmung erteilt wird, dürfen die erhaltenen Informationen nicht für Beweiszwecke in Verfahren vor einer Justizbehörde verwendet werden.
(7) Die bereitstellende zuständige Behörde kann nach dem einschlägigen nationalen Recht Bedingungen für die Verwendung der bereitgestellten Informationen auferlegen.
(8) Die zuständige Behörde kann nach diesem Titel jede Art von in ihrem Besitz befindlicher Information bereitstellen, wobei die Bedingungen des für sie geltenden nationalen Rechts erfüllt sein müssen und ihre Befugnisse nicht überschritten werden dürfen. Dies darf nur dann auch Informationen aus anderen Quellen umfassen, wenn die Weiterübermittlung dieser Informationen gemäß den Regeln zulässig ist, nach denen die bereitstellende zuständige Behörde sie erhalten hat.
(9) Informationen können nach diesem Titel über jeden geeigneten Kommunikationskanal bereitgestellt werden, auch über die sichere Kommunikationsleitung für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über Europol.
(10) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung oder den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht handeln. Sie darf ferner keine anderen Befugnisse berühren, die den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder der Mitgliedstaaten nach dem geltenden innerstaatlichen oder internationalen Recht zur Verfügung stehen, um durch den Informationsaustausch für die in Absatz 1 genannten Zwecke Unterstützung zu leisten.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROPOL
Artikel 564
Ziel
Auf der Grundlage dieses Titels sollen Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs aufgebaut werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Formen der Kriminalität gemäß Artikel 566, die ein von einer Unionspolitik abgedecktes gemeinsames Interesse betreffen, zu unterstützen und zu stärken.
Artikel 565
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) (im Folgenden „Europol-Verordnung“) errichtet wurde; |
b) |
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Europol sowie im Falle des Vereinigten Königreichs eine inländische Strafverfolgungsbehörde, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig ist. |
Artikel 566
Formen der Kriminalität
(1) Die nach diesem Titel eingerichtete Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen der Kriminalität, die in der Zuständigkeit von Europol liegen und in Anhang 41 aufgeführt sind, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten.
(2) Damit im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Absatz 1 genannten Formen der Kriminalität zu beschaffen, Straftaten, die begangen werden, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen, und Straftaten, die begangen werden, um Straflosigkeit für solche Straftaten zu gewährleisten.
(3) Wird die Liste der Formen der Straftaten geändert, für die Europol nach dem Unionsrecht zuständig ist, kann der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf Vorschlag der Union den Anhang 41 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Zuständigkeit von Europol in Kraft tritt, entsprechend ändern.
Artikel 567
Umfang der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann neben dem Austausch personenbezogener Daten unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung dargelegten Aufgaben insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Austausch von Informationen wie Fachwissen; |
b) |
allgemeine Lageberichte; |
c) |
Ergebnisse von strategischen Analysen; |
d) |
Informationen über Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen; |
e) |
Informationen über Methoden der Verbrechensverhütung; |
f) |
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und |
g) |
Beratung und Unterstützung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen sowie operative Zusammenarbeit. |
Artikel 568
Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte
(1) Das Vereinigte Königreich richtet eine nationale Kontaktstelle ein, die als zentrale Anlaufstelle für den Kontakt zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs tätig ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs findet zwischen Europol und der in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstelle statt. Dies schließt jedoch den direkten Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nicht aus, sofern dies sowohl von Europol als auch von den entsprechend zuständigen Behörden als angemessen erachtet wird.
(3) Die nationale Kontaktstelle ist auch die zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten.
(4) Zur Erleichterung der nach diesem Titel eingerichteten Zusammenarbeit entsendet das Vereinigte Königreich einen oder mehrere Verbindungsbeamte an Europol. Europol kann einen oder mehrere Verbindungsbeamte in das Vereinigte Königreich entsenden.
(5) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass seine Verbindungsbeamten schnellen und, soweit technisch möglich, direkten Zugang zu den einschlägigen internen Datenbanken des Vereinigten Königreichs haben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(6) Die Anzahl der Verbindungsbeamten, die Einzelheiten ihrer Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden durch Arbeitsvereinbarungen geregelt, die zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 577 geschlossen werden.
(7) Die Verbindungsbeamten aus dem Vereinigten Königreich und die Vertreter der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können zu operativen Sitzungen eingeladen werden. Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten und Verbindungsbeamte aus Drittländern, Vertreter der zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten und Drittländern, Mitarbeiter von Europol und andere Interessenträger können an Sitzungen teilnehmen, die von den Verbindungsbeamten oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs organisiert werden.
Artikel 569
Informationsaustausch
(1) Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden muss dem Ziel und den Bestimmungen dieses Titels entsprechen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken verarbeitet.
(2) Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der personenbezogenen Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung festgelegten spezifischen Verarbeitungszwecken festgelegt werden. Hat die übermittelnde zuständige Behörde dies nicht getan, so verarbeitet die empfangende zuständige Behörde im Einvernehmen mit der übermittelnden Behörde die personenbezogenen Daten, um deren Relevanz sowie den Zweck oder die Zwecke der weiteren Verarbeitung zu ermitteln. Die zuständigen Behörden können personenbezogene Daten nur dann für einen anderen Zweck als den Zweck, zu dem sie bereitgestellt wurden, verarbeiten, wenn die übermittelnde zuständige Behörde dies genehmigt.
(3) Die zuständigen Behörden, welche die personenbezogenen Daten empfangen, geben eine Erklärung darüber ab, dass diese Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden.
(4) Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bestimmen unverzüglich, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt der personenbezogenen Daten, ob und in welchem Umfang diese personenbezogenen Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich sind, und informieren die übermittelnde Behörde entsprechend.
Artikel 570
Einschränkungen des Zugriffs auf übermittelte personenbezogene Daten und der weiteren Verwendung der Daten
(1) Die übermittelnde zuständige Behörde kann zum Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten eine allgemeine oder spezifische Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten bzw. der Nutzung dieser Daten angeben, auch in Bezug auf deren Weiterübertragung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist oder deren Weiterverarbeitung. Wird die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten deutlich, so setzt die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende zuständige Behörde entsprechend darüber in Kenntnis.
(2) Die empfangende zuständige Behörde beachtet etwaige Einschränkungen, die von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Absatz 1 für den Zugriff auf oder die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten angegeben wurden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Titel übermittelten Informationen gemäß ihrem jeweiligen Rechtsrahmen erhoben, gespeichert und übermittelt wurden. Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass bei der Erlangung dieser Informationen keine Menschenrechte verletzt wurden. Die betreffenden Informationen dürfen auch nicht übermittelt werden, wenn sie, soweit vernünftigerweise vorhersehbar, dazu verwendet werden könnten, eine Todesstrafe oder irgendeine Form grausamer oder unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.
Artikel 571
Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt notwendig und verhältnismäßig.
(2) Das Vereinigte Königreich und Europol sorgen jeweils dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterliegt, einschließlich Zugriffseinschränkungen, zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen bei Weiterübermittlungen.
Artikel 572
Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol
Im Interesse des gegenseitigen operativen Nutzens bemühen sich die Vertragsparteien, in Zukunft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich stattfinden kann, und neue Verfahren und technische Entwicklungen zu prüfen, die in der Erwägung dessen, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat ist, zu diesem Ziel beitragen könnten.
Artikel 573
Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen
(1) Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a) |
es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat; |
b) |
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben; |
c) |
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben; |
d) |
die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden. |
(2) Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a) |
Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht; |
b) |
Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind; |
c) |
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden; |
d) |
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen. |
(3) Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Informationen oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu einigen. Ohne dieses Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Bewertung der erhaltenen Informationen oder der Quelle der Informationen nicht ändern.
(4) Wenn eine zuständige Behörde Informationen ohne Beurteilung erhält, versucht sie, soweit und wo es möglich ist, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.
(5) Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, müssen die Informationen gemäß den Festlegungen in Absatz 1 Buchstabe (d) und Absatz 2 Buchstabe (d) bewertet werden.
Artikel 574
Sicherheit des Informationsaustauschs
(1) Die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Informationsaustauschs müssen gemäß diesem Titel in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 577 festgelegt sein.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die Einrichtung, Durchführung und den Betrieb einer sicheren Kommunikationsleitung mit dem Ziel des Informationsaustauschs zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs.
(3) Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 576 regeln die Nutzungsbedingungen für die sichere Kommunikationsleitung.
Artikel 575
Haftung wegen unzulässiger oder fehlerhafter Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um eine Haftung nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gegenüber einem Geschädigten zu vermeiden, können sich weder Europol noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2) Wird Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Schadenersatz aufgrund der Verwendung von Informationen seitens einer Vertragspartei auferlegt, die von der anderen Vertragspartei fehlerhaft mitgeteilt wurden, oder wegen eines Versäumnisses der anderen Vertragspartei, ihren Pflichten nachzukommen, mitgeteilt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gezahlte Betrag von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.
(3) Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß den Absätzen 1 und 2 fordern.
Artikel 576
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen, falls unter diesem Titel notwendig, muss in Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 577 zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geregelt sein.
Artikel 577
Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen
(1) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, die zur Ergänzung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels angemessen sind, müssen Gegenstand von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Europol-Verordnung sowie Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossenen Europol-Verordnung sein.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Titel und unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Mitgliedstaat nehmen Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol, in Arbeits- bzw. Verwaltungsvereinbarungen Bestimmungen zur Ergänzung und Umsetzung dieses Titels auf, die insbesondere Folgendes ermöglichen:
a) |
Konsultationen zwischen Europol und einem oder mehreren Vertreter(n) der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs über politische Themen und Fragen von gemeinsamem Interesse mit dem Zweck, ihre Ziele umzusetzen und ihre jeweiligen Tätigkeiten zu koordinieren, sowie zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs; |
b) |
die Teilnahme eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs als Beobachter an bestimmten Sitzungen der Leiter der Nationalen Europol-Stellen im Einklang mit der Verfahrensordnung dieser Sitzungen; |
c) |
die Zuordnung eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs zu operativen Analyseprojekten gemäß den Regeln der entsprechenden leitenden Organe von Europol; |
d) |
die Spezifizierung der Aufgaben von Verbindungsbeamten, ihrer Rechte und Pflichten sowie der anfallenden Kosten; oder |
e) |
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol bei Datenschutz- und Sicherheitsverstößen. |
(3) Der Inhalt der Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen darf in einem gemeinsamen Dokument festgelegt werden.
Artikel 578
Umsetzungsmitteilung
(1) Das Vereinigte Königreich und Europol stellen jeweils öffentlich ein Dokument zur Verfügung, das in verständlicher Form die Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung gemäß diesem Titel übermittelter personenbezogener Daten festlegt, einschließlich der verfügbaren Mittel zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, und sie stellen beide sicher, dass die andere Vertragspartei eine Abschrift dieses Dokuments erhält.
(2) Sofern nicht bereits vorhanden, legen das Vereinigte Königreich und Europol genaue Regeln fest, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Praxis durchgesetzt werden wird. Das Vereinigte Königreich und Europol senden der anderen Vertragspartei und den betreffenden Aufsichtsbehörden jeweils eine Abschrift dieser Regeln.
Artikel 579
Befugnisse von Europol
Dieser Titel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Europol über seine im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROJUST
Artikel 580
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Bekämpfung schwerer Verbrechen gemäß Artikel 582 einzuführen.
Artikel 581
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Eurojust“ die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) errichtet wurde; |
b) |
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust, vertreten durch das Kollegium oder ein nationales Mitglied, und im Falle des Vereinigten Königreichs eine nationale Behörde, die gemäß nationalem Recht über Zuständigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten verfügt; |
c) |
„Kollegium“ das Kollegium von Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung; |
d) |
„nationales Mitglied“ das von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandte nationale Mitglied gemäß der Eurojust-Verordnung; |
e) |
„Assistent“ eine Person, die ein nationales Mitglied und den Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder den Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung bzw. des Artikels 585 Absatz 3 unterstützen kann; |
f) |
„Verbindungsstaatsanwalt“ einen vom Vereinigten Königreich zu Eurojust abgeordneten Staatsanwalt, der hinsichtlich seines Status dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt; |
g) |
„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen von Eurojust gemäß Artikel 586 in das Vereinigte Königreich entsandten Richter; |
h) |
„Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen“ die vom Vereinigten Königreich ernannte Kontaktstelle gemäß Artikel 584, die für den Informationsaustausch zu Terrorismusfragen verantwortlich ist. |
Artikel 582
Formen der Kriminalität
(1) Die mit diesem Titel eingeführte Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen schwerer Kriminalität im Zuständigkeitsbereich von Eurojust gemäß Anhang 42, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Straftaten.
(2) Im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten zum Beschaffen der Mittel für das Begehen von Formen schwerer Kriminalität gemäß Absatz 1, Straftaten zur Erleichterung oder zum Begehen dieser schweren Verbrechen sowie Straftaten zum Erreichen der Straffreiheit bei solchen schweren Verbrechen.
(3) Wird die Liste der Formen schwerer Kriminalität geändert, die gemäß Unionsrecht in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, kann der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf Vorschlag der Union hin Anhang 42 ab dem Tag, an dem die Änderung von Eurojusts Zuständigkeit in Kraft tritt, entsprechend anpassen.
Artikel 583
Umfang der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 2 und 54 der Eurojust-Verordnung und gemäß diesem Titel zusammenarbeiten.
Artikel 584
Kontaktstellen für Eurojust
(1) Das Vereinigte Königreich richtet bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs mindestens eine Kontaktstelle für Eurojust ein oder benennt diese.
(2) Das Vereinigte Königreich benennt eine seiner Kontaktstellen als Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen.
Artikel 585
Verbindungsstaatsanwalt
(1) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel ordnet das Vereinigte Königreich einen Verbindungsstaatsanwalt an Eurojust ab.
(2) Das Mandat und die Dauer der Abordnung werden vom Vereinigten Königreich festgelegt.
(3) Der Verbindungsstaatsanwalt kann je nach Umfang der Zusammenarbeit von bis zu fünf Assistenten unterstützt werden. Erforderlichenfalls können die Assistenten den Verbindungsstaatsanwalt ersetzen oder im Namen des Verbindungsstaatsanwalts handeln.
(4) Das Vereinigte Königreich unterrichtet Eurojust über Art und Umfang der justiziellen Befugnisse des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts innerhalb des Vereinigten Königreichs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Titel. Das Vereinigte Königreich stattet seinen Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts mit der Zuständigkeit aus, in Bezug auf ausländische Justizbehörden tätig zu werden.
(5) Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts haben wie ein Staatsanwalt oder eine Person mit gleichwertigen Befugnissen nach nationalem Recht Zugang zu den Informationen, die in den nationalen Strafregistern oder in jedem anderen Register des Vereinigten Königreichs enthalten sind.
(6) Der Verbindungsstaatsanwalt und die die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts sind befugt, sich direkt an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu wenden
(7) Die Anzahl der in Absatz 3 genannten Assistenten, die Einzelheiten zu den Aufgaben der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 594 geschlossen wird.
(8) Die Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts werden von Eurojust unverletzlich aufbewahrt.
Artikel 586
Verbindungsrichter/-staatsanwalt
(1) Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Fällen, in denen Eurojust Unterstützung leistet, kann Eurojust gemäß Artikel 53 der Eurojust-Verordnung einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsenden.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aufgaben des Verbindungsrichters/-staatsanwalts, die Rechte und Pflichten des Verbindungsrichters/-staatsanwalts sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 594 geschlossen wird.
Artikel 587
Operative und strategische Sitzungen
(1) Der Verbindungsstaatsanwalt, die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts und die Vertreter anderer zuständiger Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, können auf Einladung des Präsidenten von Eurojust an Sitzungen zu strategischen Fragen und an Sitzungen zu operativen Angelegenheiten mit Zustimmung der betreffenden nationalen Mitglieder teilnehmen.
(2) Die nationalen Mitglieder, deren Stellvertreter und Assistenten, der Verwaltungsdirektor von Eurojust und das Personal von Eurojust können an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt oder die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder anderen zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, einberufen werden.
Artikel 588
Austausch nicht-personenbezogener Daten
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 593 nicht-personenbezogene Daten austauschen, soweit diese Daten für die Zusammenarbeit gemäß diesem Titel relevant sind.
Artikel 589
Austausch personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel angefordert und erhalten werden, werden von ihnen ausschließlich für die in Artikel 580 festgelegten Ziele, zu den im nachfolgenden Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken sowie gemäß den im nachfolgenden Absatz 3 genannten Einschränkungen des Zugriffs und der weiteren Verwendung verarbeitet.
(2) Die übermittelnde zuständige Behörde gibt spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten den spezifischen Zweck oder die spezifischen Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden, klar an.
(3) Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie ihrer weiteren Verarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der personenbezogenen Daten, so informiert die übermittelnde Behörde die empfangende Behörde entsprechend.
(4) Die empfangende zuständige Behörde leistet etwaigen Einschränkungen Folge, die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 für den Zugriff auf oder die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten angegeben werden.
Artikel 590
Übermittlungswege
(1) Der Informationsaustausch erfolgt folgendermaßen:
a) |
entweder zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder, falls keiner ernannt wird oder anderweitig verfügbar ist, der Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; |
b) |
wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsandt hat, zwischen dem Verbindungsrichter/-staatsanwalt und jeder zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren; oder |
c) |
direkt zwischen einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und den betreffenden nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt sowie gegebenenfalls der Verbindungsrichter/-staatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren. |
(2) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vereinbaren, in bestimmten Fällen andere Kanäle für den Informationsaustausch zu nutzen.
(3) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter auf angemessener Ebene und in Einklang mit den Gesetzen des Vereinigten Königreichs bzw. mit der Eurojust-Verordnung zum Informationsaustausch befugt sind und einer angemessenen Überprüfung unterzogen werden.
Artikel 591
Weiterübermittlung von Daten
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust dürfen keinerlei von der jeweils anderen Partei übermittelten Informationen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weiterleiten, ohne dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder Eurojust, von denen/dem jeweils die Informationen übermittelt wurden, zugestimmt haben/hat und angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen wurden.
Artikel 592
Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Weder Eurojust noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können sich zur Vermeidung von Haftung gegenüber einem Geschädigten nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2) Wird einer zuständigen Behörde Schadenersatz aufgrund ihrer Verwendung von Informationen auferlegt, die von der anderen Partei fehlerhaft übermittelt wurden oder wegen eines Versäumnisses der anderen Partei, ihren Pflichten nachzukommen, übermittelt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde gezahlte Betrag von der anderen Partei ersetzt, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.
(3) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß Absätzen 1 und 2 fordern.
Artikel 593
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, falls unter diesem Titel notwendig, wird durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 594 geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 594
Arbeitsvereinbarung
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieses Titels angemessen ist, ist Gegenstand einer Arbeitsvereinbarung, die gemäß Artikeln 47 Absatz 3 und 56 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 595
Befugnisse von Eurojust
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Eurojust über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VII
ÜBERGABE VON PERSONEN
Artikel 596
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert.
Artikel 597
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Zusammenarbeit mittels Haftbefehls erfolgt in notwendigem und verhältnismäßigem Maße, unter Berücksichtigung der Rechte der gesuchten Person und der Interessen der Opfer sowie mit Blick auf die Schwere der Tat, die Strafe, die wahrscheinlich verhängt werden wird, und die Möglichkeit eines Staates, weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen als die Übergabe der gesuchten Person zu ergreifen, insbesondere mit dem Ziel, unnötig lange Zeiten der Untersuchungshaft zu vermeiden.
Artikel 598
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Haftbefehl“ eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bezweckt; |
b) |
„Justizbehörde“ eine Behörde, die im Rahmen des internen Rechtes ein Richter, ein Gericht oder ein Staatsanwalt ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das interne Recht dies vorsieht; |
c) |
„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist; |
d) |
„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Ausstellung des Haftbefehls zuständig ist; |
Artikel 599
Anwendungsbereich
(1) Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 600, des Artikels 601 Absatz 1 Buchstaben b bis h und der Artikel 602, 603 und 604 darf ein Staat nicht die Vollstreckung eines Haftbefehls verweigern, der im Zusammenhang mit dem nachstehend aufgeführten Verhalten ausgestellt wurde, sofern dieses mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist:
a) |
Verhalten jeder Person, die dazu beiträgt, dass eine Gruppe von Personen mit gleichem Ziel eine oder mehrere Straftat(en) im Bereich Terrorismus begeht, die in den Artikeln 1 und 2 des am 27. Januar 1977 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannt sind, oder Straftat(en) in Verbindung mit illegalem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung, auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Begehung der fraglichen Straftat(en) beteiligt ist; dieser Beitrag muss vorsätzlich und in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Beteiligung zur Verwirklichung der kriminellen Aktivitäten der Vereinigung beiträgt; oder |
b) |
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45. |
(4) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:
a) |
eine der in Absatz 5 aufgeführten Straftaten, wie sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht definiert ist und |
b) |
im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
(5) Die in Absatz 4 genannten Straftaten sind:
— |
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; |
— |
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45. |
— |
Menschenhandel; |
— |
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie; |
— |
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen; |
— |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen; |
— |
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit; |
— |
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union; |
— |
Wäsche von Erträgen aus Straftaten; |
— |
Geldfälschung; |
— |
Cyberkriminalität; |
— |
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten; |
— |
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt; |
— |
vorsätzliche Tötung; |
— |
schwere Körperverletzung; |
— |
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe; |
— |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme; |
— |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; |
— |
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen; |
— |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen; |
— |
Betrug; |
— |
Erpressung und Schutzgelderpressung; |
— |
Nachahmung und Produktpiraterie; |
— |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit; |
— |
Fälschung von Zahlungsmitteln; |
— |
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern; |
— |
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen; |
— |
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen; |
— |
Vergewaltigung; |
— |
Brandstiftung; |
— |
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen; |
— |
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung und |
— |
Sabotage. |
Artikel 600
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist
Die Vollstreckung des Haftbefehls wird abgelehnt:
a) |
wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war; |
b) |
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Staat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; oder |
c) |
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund des Alters der Person für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. |
Artikel 601
Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls
(1) Die Vollstreckung des Haftbefehls kann abgelehnt werden:
a) |
wenn in einem der in Artikel 599 Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats; |
b) |
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, strafrechtlich verfolgt wird; |
c) |
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Staat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht; |
d) |
wenn die Strafverfolgung der gesuchten Person oder die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand; |
e) |
wenn die vollstreckende Justizbehörde informiert ist, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittland rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilslands nicht mehr vollstreckt werden kann; |
f) |
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach seinem internen Recht zu vollstrecken; wenn die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat notwendig ist, kann dieser die Vollstreckung des Haftbefehls erst ablehnen, nachdem die gesuchte Person der Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zugestimmt hat; |
g) |
wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die:
|
h) |
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann; |
i) |
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, im Haftbefehl ist angegeben, dass die Person im Einklang mit weiteren Verfahrensvorschriften gemäß dem internen Recht des Ausstellungsstaats:
|
(2) Wird der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer iv ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann diese Person, wenn sie von dem Inhalt des Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der betroffenen Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der betroffenen Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.
(3) Wird eine Person unter den in Absatz 1 Ziffer i Ziffer iv genannten Bedingungen übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der Person, die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens oder das Rechtsmittelverfahren wartet, entweder regelmäßig oder auf Antrag der betreffenden Person nach dem internen Recht des Entscheidungsstaats einer Prüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.
Artikel 602
Ausnahme politischer Straftaten
(1) Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine strafbare Handlung vom Vollstreckungsstaat als politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jedoch jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass Absatz 1 nur in Bezug auf Folgendes angewandt wird:
a) |
strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, |
b) |
Straftaten der Verschwörung oder der Vereinigung zur Begehung einer oder mehrerer der in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Straftaten, wenn diese Straftaten der Beschreibung des Verhaltens nach Artikel 599 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechen, und |
c) |
Terrorismus im Sinne des Anhangs 45 dieses Abkommens |
(3) Ist ein Haftbefehl von einem Staat, der eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, oder von einem Staat, in dessen Namen eine solche Notifikation abgegeben wurde, ausgestellt worden, so kann der Vollstreckungsstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 603
Ausnahme eigener Staatsangehöriger
(1) Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die gesuchte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist.
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass die jeweils eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder dass die Übergabe der jeweils eigenen Staatsangehörigen nur unter bestimmten angegebenen Bedingungen genehmigt wird. Diese Notifikation ist mit fundamentalen Grundsätzen oder der Praxis der innerstaatlichen Rechtsordnung im Vereinigten Königreich oder in dem Staat, in dessen Namen die Notifikation gemacht wurde, zu begründen. In diesem Fall kann die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten bzw. das Vereinigte Königreich innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Notifikation der anderen Vertragspartei, dass die vollstreckenden Justizbehörden des Mitgliedstaats bzw. des Vereinigten Königreichs die Übergabe ihrer Staatsangehörigen an diesen Staat verweigern können, oder die Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen genehmigt werden, den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren.
(3) In Fällen, in denen ein Staat die Vollstreckung eines Haftbefehls auf der Grundlage dessen abgelehnt hat, dass er – im Falle des Vereinigten Königreichs – eine Notifikation gemacht hat oder dass – im Falle eines Mitgliedstaats – die Europäische Union eine Notifikation in seinem Namen gemacht hat, wie in Absatz 2 vorgesehen, erwägt dieser Staat unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausstellungsstaats die Einleitung von Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Haftbefehls stehen. In Fällen, in denen eine Justizbehörde entscheidet, keine solchen Verfahren einzuleiten, muss das Opfer der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, in der Lage sein, im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht Informationen zu der Entscheidung zu erhalten.
(4) In Fällen, in denen die zuständigen Behörden eines Staates gemäß Absatz 3 Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen einleiten, stellt der Staat sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen zu ergreifen, falls diese in einem anderen Staat ansässig sind, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, in der die Verfahren durchgeführt werden.
Artikel 604
Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:
a) |
Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Ausstellungsstaat eine vom Vollstreckungsstaat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem nationalen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat. |
b) |
Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird; ist die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat erforderlich, so ist die Garantie, dass die Person zur Verbüßung der Strafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, davon abhängig, dass die gesuchte Person nach ihrer Anhörung der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat zustimmt; |
c) |
Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet. |
Artikel 605
Beteiligung der Zentralbehörde
(1) Das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit jeweils die Zentralbehörde notifizieren, die die zuständigen Justizbehörden unterstützt, wobei das Vereinigte Königreich seine eigene Zentralbehörde notifiziert und die Union die von den jeweiligen Staaten benannte Zentralbehörde oder, falls die Rechtsordnung des betreffenden Staates dies vorsieht, benannten Zentralbehörden notifiziert.
(2) Bei der Notifikation an den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach Absatz 1 können das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten angeben, dass aufgrund der Organisation des internen Justizsystems der betreffenden Staaten die zentrale(n) Behörde(n) für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle sowie für alle anderen amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle zuständig ist/sind. Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.
Artikel 606
Inhalt und Form des Haftbefehls
(1) Der Haftbefehl enthält entsprechend dem Formblatt nach Anhang 43 folgende Informationen:
a) |
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person; |
b) |
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde; |
c) |
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Artikel 599 vorliegt; |
d) |
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 599; |
e) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; |
f) |
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen und |
g) |
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. |
(2) Der Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedsstaaten handelt, können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit anzeigen, dass eine Übersetzung in eine oder mehrere der anderen Amtssprachen eines Staates akzeptiert wird.
Artikel 607
Übermittlung eines Haftbefehls
Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.
Artikel 608
Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls
(1) Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erlangen.
(2) Die ausstellende Justizbehörde kann bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation („Interpol“) beantragen, dass diese einen Haftbefehl übermittelt.
(3) Die ausstellende Justizbehörde kann den Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.
(4) Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Staaten behoben.
(5) Ist die Behörde, bei der ein Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Haftbefehl von Amts wegen der zuständigen Behörde in ihrem Staat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.
Artikel 609
Rechte der gesuchten Person
(1) Wenn eine gesuchte Person zur Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird, unterrichtet die vollstreckende Justizbehörde gemäß ihrem nationalen Recht diese Person von dem Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an den Ausstellungsstaat zustimmen kann.
(2) Eine gesuchte Person, die in Hinblick auf die Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird und die die Sprache des Haftbefehlsverfahrens nicht spricht oder versteht, hat das Recht, von einem Dolmetscher unterstützt zu werden und eine schriftliche Übersetzung in die Muttersprache der gesuchten Person oder in jede andere Sprache zu erhalten, die diese Person spricht oder versteht, dies gemäß dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats.
(3) Eine gesuchte Person hat nach der Festnahme nach Maßgabe des internen Rechts des Vollstreckungsstaats Anspruch darauf, von einem Rechtsbeistand unterstützt zu werden.
(4) Die gesuchte Person wird über ihr Recht belehrt, im Ausstellungsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, um den Rechtsbeistand im Vollstreckungsstaat in dem Haftbefehlsverfahren zu unterstützen. Dieser Absatz lässt die Fristen nach Artikel 621 unberührt.
(5) Eine gesuchte Person, die festgenommen wird, hat das Recht, zu verlangen, dass die konsularischen Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, oder, wenn es sich um eine staatenlose Person handelt, die konsularischen Behörden des Staates, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ohne unnötige Verzögerung über die Verhaftung informiert werden, und mit diesen Behörden zu kommunizieren, falls diese Person dies möchte.
Artikel 610
Inhafthaltung der gesuchten Person
Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.
Artikel 611
Zustimmung zur Übergabe
(1) Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 625 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats zu erklären.
(2) Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Staat kann bestimmen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 nach den anwendbaren Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts widerrufen werden können. In einem solchen Fall wird die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Zustimmung und dem ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 621 genannten Fristen nicht berücksichtigt Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedsstaaten handelt, können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, wobei sie die Verfahren präzisieren, nach denen der Widerruf der Zustimmung möglich ist, sowie alle Änderungen an diesen Verfahren.
Artikel 612
Vernehmung der gesuchten Person
Stimmt die festgenommene Person der Übergabe nach Maßgabe des Artikels 611 nicht zu, so hat die Person das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vernommen zu werden.
Artikel 613
Entscheidung über die Übergabe
(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Titels und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen, insbesondere nach Maßgabe des in Artikel 597 festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich des Artikels 597, der Artikel 600 bis 602 sowie der Artikel 604 und 606; sie kann unter Beachtung der Frist nach Artikel 615 eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen.
(3) Die ausstellende Justizbehörde kann jederzeit alle weiteren sachdienlichen Informationen an die vollstreckende Justizbehörde weiterleiten.
Artikel 614
Entscheidung bei Mehrfachersuchen
(1) Falls zwei oder mehr Staaten einen Europäischen Haftbefehl oder einen Haftbefehl für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt wird, von der vollstreckenden Justizbehörde getroffen, wobei alle Umstände angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die relative Schwere der Straftaten und der Ort des Begehens der Straftat, die jeweiligen Daten der Haftbefehle oder Europäischen Haftbefehle und ob sie zum Zweck der Strafverfolgung oder zu dem der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eines Mitgliedsstaats, die aus dem Unionsrecht entspringt, insbesondere aus den Prinzipien der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit, ausgestellt wurden.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 kann die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats Eurojust um Stellungnahme ersuchen.
(3) Bei Zusammentreffen eines Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.
(4) Diesen Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.
Artikel 615
Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls
(1) Ein Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person der Übergabe zustimmt, wird die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung getroffen.
(3) In den anderen Fällen erfolgt die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person.
(4) Kann in Sonderfällen der Haftbefehl nicht innerhalb der in Absatz 2 oder 3 genannten Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesen Fällen können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.
(5) Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.
(6) Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls ist zu begründen.
Artikel 616
Lage in Erwartung der Entscheidung
(1) Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde entweder
a) |
zustimmen, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 617 angehört werden soll, oder |
b) |
akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird. |
(2) Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3) Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.
Artikel 617
Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung
(1) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde. Zu diesem Zweck wird die gesuchte Person durch einen Rechtsanwalt unterstützt, der gemäß dem Recht des Ausstellungsstaats bestellt wird.
(2) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.
(3) Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Staates benennen, die an der Vernehmung der gesuchten Person teilnimmt, um die ordentliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
Artikel 618
Vorrechte und Immunitäten
(1) Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsimmunität, so beginnt die in Artikel 615 genannte Frist erst zu laufen, sobald oder wenn die vollstreckende Justizbehörde über den Umstand informiert ist, dass auf das Vorrecht oder die Immunität verzichtet wurde.
(2) Der Vollstreckungsstaat stellt sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.
(3) Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die vollstreckende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis unverzüglich auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Staats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die vollstreckende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis auszuüben.
Artikel 619
Konkurrierende internationale Verpflichtungen
(1) Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Staat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich um die Zustimmung des Drittstaats zu ersuchen, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, damit die gesuchte Person an den Staat übergeben werden kann, der den Haftbefehl ausgestellt hat. Die Fristen nach Artikel 615 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist.
(2) Bis die Entscheidung des Drittstaates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.
Artikel 620
Mitteilung der Entscheidung
Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit.
Artikel 621
Fristen für die Übergabe der Person
(1) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls.
(3) Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der Staaten entziehen, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4) Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart einen neuen Übergabetermin. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen und falls die gesuchte Person immer noch in Gewahrsam ist, wird diese Person freigelassen. Die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde nehmen miteinander Kontakt auf, sobald sich herausstellt, dass eine Person gemäß diesem Absatz freizulassen ist, und sie treffen Vereinbarungen für die Übergabe dieser Person.
Artikel 622
Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Gebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.
Artikel 623
Durchlieferung
(1) Jeder Staat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Gebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt wurden:
a) |
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, |
b) |
das Vorliegen eines Haftbefehls, |
c) |
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und |
d) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes. |
(2) Ein Staat, in dessen Namen eine Notifikation nach Artikel 603 Absatz 2 gemacht wurde, wonach seine eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten spezifizierten Bedingungen zugelassen wird, kann die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger durch sein Gebiet entsprechend ablehnen oder den gleichen Bedingungen unterwerfen.
(3) Die Staaten bezeichnen eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen.
(4) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.
(5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.
(6) Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Staat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf einen „Haftbefehl“ als Bezugnahmen auf ein „Auslieferungsersuchen“.
Artikel 624
Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft
(1) Der Ausstellungsstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen wäre.
(2) Der ausstellenden Justizbehörde werden zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 605 bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Haftbefehls gesuchten Person übermittelt.
Artikel 625
Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
(1) Das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(3) Absatz 2 dieses Artikels findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) |
wenn die Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; |
b) |
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist; |
c) |
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt; |
d) |
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann; |
e) |
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 611 erklärt hat; |
f) |
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat; die Verzichterklärung wird vor der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen; die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und |
g) |
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt. |
(4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 606 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Titel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In Fällen des Artikels 604 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.
Artikel 626
Übergabe oder weitere Auslieferung
(1) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:
a) |
wenn die gesuchte Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; |
b) |
wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls zustimmt; die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen internem Recht zu Protokoll genommen werden; die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und |
c) |
wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 625 Absatz 3 Buchstabe a, e, f oder g nicht anzuwenden ist. |
(3) Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Staat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
a) |
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 607 unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 606 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen. |
b) |
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Abkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. |
c) |
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. und |
d) |
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. |
(4) In den in Artikel 604 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Staat binden, sowie gemäß seinen internen Rechtsvorschriften zu geben.
Artikel 627
Übergabe von Gegenständen
(1) Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres internen Rechts die Gegenstände,
a) |
die als Beweisstücke dienen können oder |
b) |
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. |
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.
(3) Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Gebiet des Vollstreckungsstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsstaat herausgeben.
(4) Rechte des Vollstreckungsstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem Vollstreckungsstaat vom Ausstellungsstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos zurückzugeben.
Artikel 628
Kosten
(1) Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Gebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(2) Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Ausstellungsstaats.
Artikel 629
Verhältnis zu anderen Übereinkommen
(1) Dieser Titel ersetzt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Staaten und Drittstaaten:
a) |
das Europäische Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957, und seine Zusatzprotokolle und |
b) |
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht. |
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Übereinkommen für Gebiete der Staaten oder für Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Staat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Titel keine Anwendung findet, sind diese Übereinkommen weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den übrigen Staaten maßgebend.
Artikel 630
Überprüfung von Notifikationen
Bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung dieses Titels gemäß Artikel 691 Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien, ob die Notifikationen nach Artikel 599 Absatz 4, Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 weiterhin erforderlich sind. Werden die Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 nicht erneut vorgenommen, so werden sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam. Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 dürfen nur in den drei Monaten vor dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre erneuert oder neu gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 603 Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Artikel 631
Laufende Haftbefehle im Falle einer Nichtanwendung
Ungeachtet des Artikels 526, des Artikels 692 und des Artikels 693 finden die Bestimmungen dieses Titels Anwendung auf Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor Außerkrafttreten dieses Titels für die Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist.
Artikel 632
Anwendung auf bestehende europäische Haftbefehle
Dieser Titel gilt in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (81) von einem Staat vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, wenn die gesuchte Person nicht vor Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung festgenommen wurde.
TITEL VIII
RECHTSHILFE
Artikel 633
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, die Bestimmungen der folgenden Rechtsinstrumente zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zu erleichtern:
a) |
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959 (im Folgenden „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“), |
b) |
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet in Straßburg am 17. März 1978, und |
c) |
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001. |
(2) Dieser Titel lässt die Bestimmungen des Titels IX unberührt, welcher Vorrang vor diesem Titel hat.
Artikel 634
Definition der zuständigen Behörde
Zum Zwecke dieses Titels bezeichnet „zuständige Behörde“ jede Behörde, die zuständig ist, Rechtshilfeersuchen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle und entsprechend den jeweiligen von den Staaten an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen. „Zuständige Behörde“ bezeichnet auch Einrichtungen der Union, die gemäß Artikel 690 Buchstabe d notifiziert wurden. In Bezug auf solche Einrichtungen der Union gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend.
Artikel 635
Form eines Rechtshilfeersuchens
(1) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit übernimmt die Aufgabe, durch Annahme eines Anhangs zu diesem Abkommen ein Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen festzulegen.
(2) Wenn der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einen Beschluss nach Absatz 1 angenommen hat, ist für Rechtshilfeersuchen dieses Formblatt zu verwenden.
(3) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann das Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen nach Bedarf ändern.
Artikel 636
Bedingungen für ein Rechtshilfeersuchen
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann nur dann ein Rechtshilfeersuchen stellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das Ersuchen ist für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und |
b) |
die Ermittlungsmaßnahme oder die Ermittlungsmaßnahmen, die im Ersuchen angegeben sind, hätten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können. |
(2) Der ersuchte Staat kann sich mit dem ersuchenden Staat ins Benehmen setzen, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates der Auffassung ist, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Nach der Konsultation kann die zuständige Behörde des ersuchenden Staates beschließen, das Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen
Artikel 637
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
(1) Wann immer dies möglich ist, zieht die zuständige Behörde des ersuchten Staates den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene in Erwägung, wenn
a) |
die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Staates nicht besteht oder |
b) |
die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. |
(2) Unbeschadet der Ablehnungsgründe gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seiner Protokolle sowie gemäß Artikel 639 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die folgenden Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des ersuchten Staates stets zur Verfügung stehen müssen:
a) |
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die zuständige Behörde des ersuchten Staates im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat; |
b) |
die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates; |
c) |
eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates und |
d) |
die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse. |
(3) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann auch auf eine andere als die im Rechtshilfeersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln zum gleichen Ergebnis wie die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme führen würde.
(4) Beschließt die zuständige Behörde des ersuchten Staates, gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 auf eine andere als im Rechtshilfeersuchen angegebene Maßnahme zurückzugreifen, so unterrichtet sie zuerst die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates, die beschließen kann, das Ersuchen zurückzuziehen oder zu ergänzen.
(5) Wenn die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Staates nicht besteht oder in einem vergleichbaren Fall in diesem Staat nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme führen würde, so teilt die zuständige Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates mit, dass es nicht möglich ist, die erbetene Unterstützung zu leisten.
Artikel 638
Informationspflicht
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich in jeder beliebigen Form, wenn
a) |
es unmöglich ist, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen, weil das Ersuchen nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ist, oder |
b) |
die zuständige Behörde des ersuchten Staates bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens nicht angegeben werden konnten, um die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen. |
Artikel 639
Ne bis in idem
Die Rechtshilfe kann auch, zusätzlich zu den Gründen für eine Ablehnung, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, in Bezug auf die um Rechtshilfe ersucht wird und gegen die strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, im ersuchenden Staat laufen, von einem anderen Staat wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 640
Fristen
(1) Der ersuchte Staat entscheidet so bald wie möglich und jedenfalls nicht später als 45 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob er das Rechtshilfeersuchen erledigt, und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Ein Rechtshilfeersuchen ist so rasch wie möglich zu erledigen, spätestens aber binnen 90 Tagen, nachdem die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen wurde oder die in Artikel 636 Absatz 2 genannte Konsultation erfolgt ist.
(3) Falls im Rechtshilfeersuchen angegeben ist, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Fristen notwendig ist oder falls im Ersuchen angegeben ist, dass eine Rechtshilfemaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies vom ersuchten Staat möglichst weitgehend berücksichtigt.
(4) Wenn ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, das darauf gerichtet ist, dass gemäß Artikel 24 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates über die vorläufige Maßnahme und setzt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates so schnell wie möglich nach Eingang des Ersuchens darüber in Kenntnis. Vor der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel ergriffen wurden, gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates soweit möglich Gelegenheit, ihre Gründe für die Fortführung der Maßnahme vorzutragen.
(5) Wenn in einem bestimmten Fall die in Absatz 1 oder 2 genannte Frist oder die in Absatz 3 genannte Frist oder der dort genannte bestimmte Zeitpunkt nicht eingehalten werden können oder sich die Entscheidung über das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen gemäß Absatz 4 verzögert, informiert die zuständige Behörde des ersuchten Staates unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in jeder beliebigen Form unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und stimmt sich mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über den geeigneten Zeitpunkt für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ab.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen gelten nicht, wenn das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer der folgenden Straftaten und Zuwiderhandlungen gestellt wird, die in den Anwendungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle, wie sie im Recht des ersuchenden Staates definiert sind, fallen:
a) |
Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn keine andere Person verletzt oder tödlich verletzt wurde und wenn die Geschwindigkeit nicht signifikant überschritten wurde; |
b) |
Nichtanlegen des Sitzgurts; |
c) |
Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an einem anderen zwingenden Haltesignal; |
d) |
Nichttragen eines Schutzhelms, oder |
e) |
Benutzung eines verbotenen Fahrstreifens (wie beispielsweise die verbotene Nutzung der Notfallspur, des Sonderfahrstreifens für öffentliche Transportmittel oder eines wegen Straßenarbeiten gesperrten Fahrstreifens). |
(7) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit überprüft die Anwendung von Absatz 6. Er legt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Fristen für die Ersuchen fest, auf die Absatz 6 Anwendung findet, wobei er das Aufkommen an Ersuchen berücksichtigt. Er kann auch entscheiden, dass Absatz 6 nicht länger Anwendung findet.
Artikel 641
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1) Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können, wenn eine direkte Übermittlung gemäß deren jeweiligen Bestimmungen vorgesehen ist, Rechtshilfeersuchen auch direkt von den Staatsanwälten im Vereinigten Königreich an die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
(2) Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können in dringenden Fällen sowohl Rechtshilfeersuchen als auch spontane Informationen über Europol oder Eurojust gemäß den Bestimmungen in den jeweiligen Titeln dieses Abkommens übermittelt werden.
Artikel 642
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Wenn die zuständigen Behörden der Staaten eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden, dann unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ungeachtet der in dem Abkommen zur Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genannten gesetzlichen Grundlage dem Unionsrecht.
TITEL IX
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN
Artikel 643
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zu ermöglichen.
(2) In den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten gilt für die Bestimmungen dieses Titels Folgendes:
a) |
Sie ergänzen Artikel 13 und Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und seine Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 und |
b) |
sie ersetzen Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978. |
(3) Im Rahmen der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits verzichten alle Seiten auf das Recht, sich auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und zu Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978 zu berufen.
Artikel 644
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen wird; |
b) |
„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung; |
c) |
„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden; |
Artikel 645
Zentralbehörden
Jeder Staat benennt eine oder mehrere Zentralbehörden, die für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister gemäß diesem Titel und für den Austausch gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sind.
Artikel 646
Strafnachrichten
(1) Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Gebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich bei der Person um einen Staatsangehörigen eines anderen Staates handelt.
(2) Die zentrale Behörde jedes Staates unterrichtet die zentrale Behörde jeglichen anderen Staates über die in ihrem Gebiet ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen des betreffenden anderen Staates sowie über jede spätere Änderung oder Streichung dieser Informationen im Strafregister. Die Zentralbehörden der Staaten unterrichten einander über diese Informationen mindestens einmal pro Monat.
(3) Wird der Zentralbehörde eines Staates die Tatsache bekannt, dass eine verurteilte Person die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr als zwei anderen Staaten besitzt, so übermittelt sie die Informationen an jeden dieser Staaten, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Staates ist, in dessen Gebiet sie verurteilt wurde.
Artikel 647
Speicherung von Verurteilungen
(1) Die Zentralbehörde jedes Staates speichert alle gemäß Artikel 646 mitgeteilten Informationen.
(2) Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass in dem Fall, dass eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen gemäß Artikel 646 Absatz 2 mitgeteilt wird, eine identische Änderung oder Streichung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gespeicherten Informationen erfolgt.
(3) Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass bei der Beantwortung von Ersuchen nach Artikel 648 nur die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aktualisierten Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 648
Auskunftsersuchen
(1) Werden Informationen aus dem Strafregister eines Staates zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren auf innerstaatlicher Ebene angefordert, so kann die Zentralbehörde dieses Staates nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Staates richten.
(2) Richtet eine Person einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person nicht besitzt, so stellt diese Zentralbehörde ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, um diese Informationen und diesbezügliche Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.
Artikel 649
Antworten auf Ersuchen
(1) Antworten auf Auskunftsersuchen sind von der Zentralbehörde des ersuchten Staates so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens der Zentralbehörde des ersuchenden Staates zu übermitteln.
(2) Die Zentralbehörde jedes Staates beantwortet Ersuchen, die zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt werden, gemäß dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 müssen die Staaten bei der Beantwortung von Ersuchen betreffend die Einstellung von Personen für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, Informationen über bestehende Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderpornographie, Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke einschließlich Beihilfe, Anstiftung und Versuch im Zusammenhang mit diesen Straftaten sowie Informationen über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in ihre Antwort aufnehmen.
Artikel 650
Kommunikationskanal
Der Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen Staaten erfolgt elektronisch im Einklang mit den technischen und Verfahrensspezifikationen in Anhang 44.
Artikel 651
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
(1) Jeder Staat darf als Antwort auf sein Ersuchen gemäß Artikel 649 erhaltene personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie ersucht wurden.
(2) Wurden die Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ersucht, dürfen die gemäß Artikel 649 erhaltenen personenbezogenen Daten vom ersuchenden Staat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht ausschließlich innerhalb der Beschränkungen verwendet werden, die der ersuchte Mitgliedstaat in dem Formblatt nach Anhang 44 Kapitel 2 festgelegt hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels dürfen personenbezogene Daten, die von einem Staat als Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 649 übermittelt werden, vom ersuchenden Staat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.
(4) Jeder Staat stellt sicher, dass seine Zentralbehörden keine gemäß Artikel 646 mitgeteilten personenbezogenen Daten an Behörden von Drittländern weitergeben, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die personenbezogenen Daten werden nur auf Einzelfallbasis offengelegt; |
b) |
die personenbezogenen Daten werden Behörden offengelegt, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die die personenbezogenen Daten gemäß Buchstabe c dieses Absatzes offengelegt werden; |
c) |
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn dies erforderlich ist
|
d) |
die personenbezogenen Daten können von dem ersuchenden Drittland nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen ersucht wurden, und nur innerhalb der von dem Staat, der die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 646 mitgeteilt hat, festgelegten Grenzen verwendet werden, und |
e) |
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn die Zentralbehörde nach Beurteilung aller Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung der personenbezogenen Daten an das Drittland zu dem Schluss kommt, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um die personenbezogenen Daten zu schützen. |
(2) Dieser Artikel findet nicht auf personenbezogene Daten Anwendungen, die ein Staat im Rahmen dieses Titels erhalten hat oder die ihren Ursprung in diesem Staat haben.
TITEL X
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
Artikel 652
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Union und des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Artikel 653
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die internationalen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls zweckdienliche Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen aus.
(3) Die Vertragsparteien unterhalten ein umfassendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und überprüfen regelmäßig die Notwendigkeit, dieses System auszuweiten, wofür sie die Grundsätze und Ziele der Empfehlungen der Financial Action Task Force berücksichtigen.
Artikel 654
Transparenz in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede Person hinsichtlich einer Gesellschaft, die, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei:
In Bezug auf juristische Personen wie Stiftungen, Anstalten und Limited Liability Partnerships hat jede Vertragspartei das Recht, ähnliche Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers festzulegen oder, falls sie es wünscht, die Definition in Artikel 655 Absatz 1 Buchstabe a hinsichtlich der Form und Struktur solcher Gesellschaften anzuwenden. Hinsichtlich anderer nicht oben genannter juristischer Personen berücksichtigt jede Vertragspartei die verschiedenen Formen und Strukturen dieser Gesellschaften und die Risikostufen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften, um die angemessene Ebene der Transparenz im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Eigentum festzulegen. |
b) |
„Grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer“ sind Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie das Ausmaß der gehaltenen Anteile oder der ausgeübten Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers über die Gesellschaft; |
c) |
„zuständige Behörden“
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen auf ihrem Gebiet angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Jede Vertragspartei richtet Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu solchen Informationen haben.
(3) Jede Vertragspartei erstellt und führt ein zentrales Register mit angemessenen, aktuellen und präzisen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer. Im Fall der Union werden die zentralen Register auf der Ebene der Mitgliedstaaten eingerichtet. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf börsennotierte juristische Personen, die hinsichtlich einer angemessenen Transparenz Offenlegungspflichten unterliegen. Wird hinsichtlich einer Gesellschaft kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt, hat das Register alternative Informationen zu enthalten, wie zum Beispiel eine Aussage, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt wurde oder Angaben zur natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die der Führungsebene angehören.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem zentralen Register oder ihren zentralen Registern gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden uneingeschränkt und zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer jedem Bürger zur Verfügung gestellt werden. Begrenzte Ausnahmen für die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen im Rahmen dieses Artikels sind in Fällen möglich, in denen der wirtschaftliche Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.
(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zeitnah, effektiv und kostenlos bereitzustellen. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.
Artikel 655
Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum bei Rechtsvereinbarungen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„wirtschaftlicher Eigentümer“ den Settlor, Protektor (gegebenenfalls), Trustee, den Begünstigten oder den Kreis von Begünstigten, jede Person, die eine äquivalente Position in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung innehat mit einer Struktur oder Funktion ähnlich der eines Express Trusts, und jede andere natürliche Person, die die letztliche effektive Kontrolle über einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ausübt; |
b) |
„zuständige Behörden“
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Trustees von Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Diese Maßnahmen finden auch auf andere Rechtsvereinbarungen Anwendung, die nach Angabe jeder Vertragspartei eine mit Trusts vergleichbare Struktur oder Funktion haben.
(3) Jede Vertragspartei richtet Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden rechtzeitig Zugang zu angemessenen, präzisen und aktuellen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Express Trusts oder anderen Rechtsvereinbarungen mit einer mit Trusts vergleichbaren Struktur oder Funktion in ihrem Gebiet haben.
(4) Befinden sich die das wirtschaftliche Eigentum betreffenden Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen in einem zentralen Register, so hat der betroffene Staat sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, präzise und aktuell sind, und dass die zuständigen Behörden rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu diesen Informationen haben. Die Vertragsparteien bemühen sich, Wege in Erwägung zu ziehen, um wirtschaftliches Eigentum betreffende Informationen über Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen Privatpersonen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in diese Informationen haben.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, Informationen nach Absatz 3 zeitnah, wirksam und kostenlos an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiterzuleiten. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.
TITEL XI
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Artikel 656
Ziel und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Ziel dieses Titels ist es, eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits für die Zwecke von Ermittlungen und Verfahren zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sowie von Ermittlungen und Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren vorzusehen. Dies schließt eine anderweitige Zusammenarbeit nach Artikel 665 Absätze 5 und 6 nicht aus. Dieser Titel sieht außerdem die Kooperation mit Einrichtungen der Union vor, die die Union zum Zwecke dieses Titels benannt hat.
(2) Jeder Staat entspricht unter den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen den Ersuchen, die an ihn gerichtet sind
a) |
auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht; |
b) |
auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung. |
(3) Die Unterstützung bei Ermittlungen und die vorläufigen Maßnahmen, um die nach Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird, werden so durchgeführt, wie sie vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gestattet sind, und nach Maßgabe dieses innerstaatlichen Rechts. Bezeichnet ein Ersuchen um eine dieser Maßnahmen Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlich sind, so kommt der ersuchte Staat derartigen Ersuchen nach, selbst wenn ihm die Formvorschriften oder Verfahren nicht vertraut sind, soweit die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht.
(4) Der ersuchte Staat stellt sicher, dass die aus einem anderen Staat eingehenden Ersuchen um Ermittlung, Aufspüren, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugen mit der gleichen Dringlichkeit behandelt werden wie die im Rahmen internen Verfahren gestellten Ersuchen.
(5) Bei Ersuchen um Einziehung, Unterstützung bei Ermittlungen und vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung stellt der ersuchende Staat sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
(6) Die Bestimmungen dieses Titels gelten anstelle der Kapitel „Internationale Zusammenarbeit“ des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, unterzeichnet am 16. Mai 2005 in Warschau (im Folgenden „Übereinkommen von 2005“) und des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 1990 (im Folgenden „Übereinkommen von 1990“). Artikel 657 dieses Abkommens ersetzt die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens von 2005 und Artikel 1 des Übereinkommens von 1990. Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Verpflichtungen der Staaten nach den sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens von 2005 und des Übereinkommens von 1990.
Artikel 657
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren wegen einer oder mehreren Straftaten verhängt wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Sicherstellung“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörde“ eine Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht ein Richter, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das innerstaatliche Recht dies vorsieht; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird, oder einen diesem wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag; der Vorteil kann in jedem Vermögensgegenstand im Sinne dieses Artikels bestehen; |
f) |
umfasst der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen der ersuchende Staat der Auffassung ist, dass sie
|
Artikel 658
Verpflichtung zur Unterstützung
Die Staaten gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung und dem Aufspüren von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen können. Diese Unterstützung umfasst jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Tatwerkzeuge, Erträge oder anderer Vermögensgegenstände.
Artikel 659
Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Schließfächern
(1) Der ersuchte Staat trifft unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um in Erledigung eines von einem anderen Staat gestellten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, eines oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet befindlichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er die Angaben zu den ermittelten Konten. Diese Angaben enthalten insbesondere den Namen des Kundenkontoinhabers und die IBAN-Nummer, und, im Falle von Schließfächern, den Namen des Mieters oder eine eindeutige Identifikationsnummer.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680
a) |
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind; |
b) |
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, aus welchen Gründen er annimmt, dass das Konto von Banken im Gebiet des ersuchten Staates geführt wird, und, soweit irgend möglich, welche Banken und Konten betroffen sein können und |
c) |
nimmt der ersuchende Staat in das Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen auf, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können. |
(4) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Artikel 660
Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen
(1) Auf Ersuchen eines anderen Staates übermittelt der ersuchte Staat Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680 gibt der ersuchende Staat in seinem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(4) Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie dort für Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme gelten.
(5) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden
Artikel 661
Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen
(1) Der ersuchte Staat stellt sicher, dass er auf Ersuchen eines anderen Staates Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten ausgeführt werden, überwachen und die Ergebnisse dem ersuchenden Staat übermitteln kann.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680 gibt der ersuchende Staat in seinem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht getroffen.
(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates vereinbart.
(5) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden
Artikel 662
Spontaninformationen
Unbeschadet seiner eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann ein Staat einem anderen Staat ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge und andere Vermögensgegenstände, die der Einziehung unterliegen können, übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem empfangenden Staat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Staat ein Ersuchen nach diesem Titel stellt.
Artikel 663
Verpflichtung zum Treffen vorläufiger Maßnahmen
(1) Auf Ersuchen eines anderen Staates, der strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren oder eine Ermittlung oder ein Verfahren zum Zwecke der Einziehung eingeleitet hat, trifft der ersuchte Staat die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Sicherstellung oder Beschlagnahme, um jeden Handel mit, jede Übertragung oder jede Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 665 erhalten hat, trifft, sofern er darum ersucht wird, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(3) Geht ein Ersuchen nach diesem Artikel ein, so ergreift der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen unverzüglich und mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erledigen, und übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4) Gibt der ersuchende Staat an, dass die Sicherstellung sofort erfolgen muss, da berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, ergreift der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt des Ersuchens zu entsprechen, und übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5) Kann der ersuchte Staat die in Absatz 4 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(6) Ein Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist entbindet den ersuchten Staat nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
Artikel 664
Durchführung vorläufiger Maßnahmen
(1) Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 663 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat unaufgefordert und so rasch wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen infrage stellen oder ändern können. Der ersuchende Staat übermittelt ferner unverzüglich alle von dem ersuchten Staat erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Vor der Aufhebung einer nach Artikel 663 getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat nach Möglichkeit Gelegenheit, seine Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
Artikel 665
Verpflichtung zur Einziehung
(1) Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Gebiet befindlichen Vermögensgegenständen erhalten hat,
a) |
vollstreckt eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staates in Bezug auf diese Vermögensgegenstände oder |
b) |
leitet das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiter, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und vollstreckt diese, falls sie erlassen wird. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b haben die Staaten erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, die eingezogen werden können, im Gebiet des ersuchten Staates befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt der ersuchte Staat bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, können der ersuchende Staat und der ersuchte Staat vereinbaren, dass der ersuchte Staat die Einziehung die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags vollstrecken kann.
(5) Ein Staat arbeitet im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit einem Staat zusammen, der um die Vollstreckung von Maßnahmen, die einer Einziehung von Vermögensgegenständen entsprechen, in Fällen ersucht, in denen das Ersuchen nicht im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergangen ist, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge oder Folgendes darstellen:
a) |
andere Vermögensgegenstände, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind; |
b) |
aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind oder |
c) |
Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge. |
(6) Zu den in Absatz 5 genannten Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Beschlagnahme, den Arrest und den Verfall von Vermögensgegenständen und Guthaben durch Anträge bei Zivilgerichten zulassen.
(7) Der ersuchte Staat entscheidet unverzüglich, spätestens aber, unbeschadet des Absatzes 8, 45 Tage nach Erhalt des Ersuchens über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 672 vorliegen, ergreift der ersuchte Staat unverzüglich die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen, zumindest jedoch mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(8) Kann der ersuchte Staat die in Absatz 7 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(9) Ein Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist entbindet den ersuchten Staat nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
Artikel 666
Vollstreckung der Einziehung
(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 665 ist das Recht des ersuchten Staates maßgebend.
(2) Der ersuchte Staat ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung des ersuchenden Staates dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
(3) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates den Betrag in ihrer Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
Artikel 667
Eingezogene Vermögensgegenstände
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verfügt der ersuchte Staat über die nach den Artikeln 665 und 666 eingezogenen Vermögensgegenstände nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen innerstaatlichen Verwaltungsverfahren.
(2) Wird ein Staat auf Ersuchen eines anderen Staates nach Artikel 665 tätig, so zieht er, soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern er darum ersucht wird, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Staat zurückzugeben, damit dieser die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3) Ein Staat, der auf Ersuchen eines anderen Staates nach Artikel 665 tätig wird, verfügt nach Berücksichtigung der Rechte von Opfern auf Rückgabe von Vermögensgegenständen oder Entschädigung gemäß Absatz 2 wie folgt über den Erlös aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung:
a) |
Liegt der Betrag bei höchstens 10 000 EUR, so fließt er dem ersuchten Staat zu oder |
b) |
liegt der Betrag über 10 000 EUR, so führt der ersuchte Staat 50 % des eingezogenen Betrags an den ersuchenden Staat ab. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können der ersuchende Staat und der ersuchte Staat im Einzelfall in Erwägung ziehen, andere von ihnen für angemessen gehaltene Vereinbarungen oder Regelungen darüber zu schließen, wie über Vermögenswerte verfügt wird.
Artikel 668
Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
(1) Ein nach Artikel 665 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht des ersuchenden Staates, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als gestatte er, dass der Gesamtwert der Einziehung den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt ein Staat fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Staaten Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Artikel 669
Ersatzfreiheitsstrafe
Der ersuchte Staat darf infolge eines nach Artikel 665 gestellten Ersuchens ohne die Zustimmung des ersuchenden Staates weder eine Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme anordnen.
Artikel 670
Ablehnungsgründe
(1) Die Zusammenarbeit nach diesem Titel kann abgelehnt werden, wenn
a) |
nach Auffassung des ersuchten Staates die Durchführung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße; oder |
b) |
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates keine Straftat wäre, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre; dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in den Artikeln 658 bis 662 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst. |
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe b unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat
a) |
eine der in Artikel 599 Absatz 5 aufgeführten Straftaten gemäß dem Recht des ersuchenden Staates ist und |
b) |
im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
(3) Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 658 bis 662, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 663 und 664 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
(4) Wenn es das innerstaatliche Recht der ersuchten Staates erfordert, kann die Zusammenarbeit nach den Artikeln 658 bis 662, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 663 und 664 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates nicht zulässig wären oder wenn, in Bezug auf die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, das Ersuchen nicht von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(5) Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 665 bis 669 kann auch abgelehnt werden, wenn
a) |
das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht; |
b) |
sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 665 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates widerspräche bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
|
c) |
die Einziehung nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates wegen Verjährung nicht mehr ausgesprochen oder vollstreckt werden kann; |
d) |
unbeschadet des Artikels 665 Absätze 5 und 6 das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehung angeordnet wurde oder begehrt wird; |
e) |
die Einziehung im ersuchenden Staate entweder nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder |
f) |
das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung des ersuchten Staates in dem von dem ersuchenden Staat geführten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Beschuldigten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. |
(6) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a) |
nach Einspruch der betroffenen Person bestätigt oder verkündet wurde oder |
b) |
in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von der betroffenen Person eingelegt wurde. |
(7) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt der ersuchte Staat den Umstand, dass die betroffene Person bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die betroffene Person nach ordnungsgemäßer Ladung entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
(8) Die Staaten dürfen nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn sein innerstaatliches Recht dies erfordert, kann ein Staat verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(9) Der ersuchte Staat darf nicht
a) |
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen; |
b) |
die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe a geltend machen; oder |
c) |
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates durchgeführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine Person betreffen, die in dem Ersuchen als Täter sowohl der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche bezeichnet wird, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen. |
Artikel 671
Konsultation und Information
Wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte zur Folge hätte, konsultiert der ersuchte Staat vor seiner Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung den ersuchenden Staat und kann die Übermittlung aller erforderlichen Angaben verlangen.
Artikel 672
Aufschub
Der ersuchte Staat kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von seinen Behörden durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Artikel 673
Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor der ersuchte Staat die Zusammenarbeit nach diesem Titel ablehnt oder aufschiebt, prüft er, gegebenenfalls nach Konsultation des ersuchenden Staates, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
Artikel 674
Bekanntmachung von Schriftstücken
(1) Die Staaten gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehung betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
a) |
Personen im Ausland gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zu übersenden und |
b) |
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Übermittlungsmitgliedstaats, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch die Konsularbehörden dieses Staates oder durch die Justizbehörden einschließlich Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Bestimmungsstaates bewirken. |
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen im Ausland, die durch von im absendenden Staat angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet dieser Staat diese Personen über die nach seinem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
Artikel 675
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
(1) Der mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Artikeln 663 bis 669 befasste ersuchte Staat erkennt jede von einer Justizbehörde im ersuchenden Staat erlassene Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
a) |
die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen; |
b) |
die Entscheidung mit einer von dem ersuchten Staat in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist; |
c) |
sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates unvereinbar ist oder |
d) |
die Entscheidung entgegen den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist. |
Artikel 676
Behörden
(1) Jeder Staat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, die nach diesem Titel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Die Union kann eine Einrichtung der Union benennen, die, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Ersuchen nach diesem Titel stellen und erledigen kann. Für die Zwecke dieses Titels ist ein jedes solches Ersuchen wie ein Ersuchen eines Mitgliedstaates zu behandeln. Die Union kann zudem diese Einrichtung der Union als die Zentralbehörde bestimmen, die dafür zuständig ist, von dieser Einrichtung ausgehende Ersuchen nach diesem Titel abzusenden oder solche an diese gerichtete Ersuchen zu beantworten.
Artikel 677
Unmittelbare Kommunikation
(1) Die Zentralbehörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) In dringenden Fällen können die in diesem Titel vorgesehenen Ersuchen und Notifikationen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentralbehörde des ersuchenden Staates eine Abschrift an die zentrale Behörde des ersuchten Staates zu senden.
(3) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige nationale Behörde weiter und setzt den ersuchenden Staat unmittelbar davon in Kenntnis.
(4) Ersuchen oder Notifikationen nach den Artikeln 658 bis 662, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates übermittelt werden.
(5) Ersuchen oder Notifikationen nach diesem Titel können vor einem förmlichen Ersuchen als Entwurf von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar an solche Behörden des ersuchten Staates übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie bei Eingang zügig bearbeitet werden können und hinreichende Angaben und beigefügte Unterlagen enthalten, um die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.
Artikel 678
Form der Ersuchen und Sprachen
(1) Alle Ersuchen nach diesem Titel bedürfen der Schriftform. Sie können elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern der ersuchende Staat bereit ist, auf Ersuchen jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Notifikation und die Urschrift vorzulegen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates zu stellen, oder in einer anderen vom ersuchten Staat oder in dessen Namen nach Absatz 3 mitgeteilten Sprache.
(3) Das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten kann dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, welche Sprache oder Sprachen, zusätzlich zu der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Staates, für Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden dürfen.
(4) Ersuchen nach Artikel 663 um vorläufige Maßnahmen werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 46 gestellt.
(5) Einziehungsersuchen nach Artikel 665 werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 46 gestellt.
(6) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann die in den Absätzen 4 und 5 genannten Formblätter nach Bedarf ändern.
(7) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass die Übersetzung beigefügter Schriftstücke in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in jede andere nach Absatz 3 angegebene Sprache verlangt wird. Im Falle von Ersuchen nach Artikel 663 Absatz 4 kann eine solche Übersetzung von beigefügten Schriftstücken dem ersuchten Staat innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung des Ersuchens übermittelt werden, unbeschadet der in Artikel 663 Absatz 4 vorgegebenen Frist.
Artikel 679
Legalisation
Die nach diesem Titel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
Artikel 680
Inhalt eines Ersuchens
(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Titel muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt; |
b) |
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; |
c) |
außer im Fall eines Ersuchens um Bekanntmachung den Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); |
d) |
soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst:
|
e) |
erforderlichenfalls und soweit möglich:
|
f) |
jedes von dem ersuchenden Staat gewünschte besondere Verfahren. |
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Artikel 663 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein kann, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.
(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Artikel 665 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:
a) |
im Fall des Artikels 665 Absatz 1 Buchstabe a:
|
b) |
im Falle eines Ersuchens nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des von dem ersuchenden Staat dem Ersuchen zu Grunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es dem ersuchten Staat zu ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; |
c) |
wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht. |
Artikel 681
Mangelhafte Ersuchen
(1) Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Titels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es dem ersuchten Staat zu ermöglichen, das Ersuchen zu bearbeiten, so kann dieser Staat den ersuchenden Staat auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2) Der ersuchte Staat kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Artikel 665 gestellten Ersuchen kann der ersuchte Staat alle in den Artikeln 658 bis 664 genannten Maßnahmen anordnen.
Artikel 682
Mehrheit von Ersuchen
(1) Gehen bei dem ersuchten Staat mehrere Ersuchen nach den Artikeln 663 oder 665 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies den ersuchten Staat nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Artikel 665 zieht der ersuchte Staat eine Konsultation der ersuchenden Staaten in Erwägung.
Artikel 683
Begründungspflicht
Der ersuchte Staat hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Titel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Artikel 684
Informationen
(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über
a) |
die aufgrund eines nach diesem Titel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen; |
b) |
das endgültige Ergebnis der aufgrund eines Ersuchens nach diesem Titel getroffenen Maßnahmen; |
c) |
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Titel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird; |
d) |
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden, und |
e) |
im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach den Artikeln 658 bis 663 ergriffen worden sind, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden. |
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich über
a) |
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist, und |
b) |
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Titel nicht mehr gerechtfertigt sind. |
(3) Ersucht ein Staat um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Gebiet mehrerer Staaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt er alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Staaten davon in Kenntnis.
Artikel 685
Beschränkung der Verwendung
(1) Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2) Ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Staates dürfen die von ihm nach diesem Titel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(3) Nach diesem Titel übermittelte personenbezogene Daten dürfen von dem Staat, dem sie zugeleitet wurden, verwendet werden
a) |
für die Zwecke von Verfahren, auf die dieser Titel Anwendung findet; |
b) |
für sonstige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen; |
c) |
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder |
d) |
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Staates, es sei denn, der betreffende Staat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten. |
(4) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Titels auf andere Weise erlangt worden sind.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die vom Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat nach diesem Titel erlangt wurden und die von diesem Staat stammen.
Artikel 686
Vertraulichkeit
(1) Der ersuchende Staat kann verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Staat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Staat umgehend davon in Kenntnis.
(2) Der ersuchende Staat hat, wenn er darum ersucht wird und wenn dies den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von dem ersuchten Staat übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts hat ein Staat, der nach Artikel 662 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von dem übermittelnden Staat verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann der empfangende Staat einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt er den übermittelnden Staat umgehend davon in Kenntnis.
Artikel 687
Kosten
Der ersuchte Staat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren der ersuchende und der ersuchte Staat einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Artikel 688
Schadenersatz
(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Titel ergeben, so ziehen die betroffenen Staaten in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung des geschuldeten Schadenersatzes zu konsultieren.
(2) Ein Staat, gegen den eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, den anderen Staat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn dieser ein Interesse in der Sache haben könnte.
Artikel 689
Rechtsbehelfe
(1) Jeder Staat gewährleistet, dass die durch Maßnahmen nach den Artikeln 663 bis 666 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
(2) Die Sachgründe für die erbetenen Maßnahmen nach den Artikeln 663 bis 666 können nicht vor einem Gericht des ersuchten Staates angefochten werden.
TITEL XII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 690
Notifikationen
(1) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nehmen die Union und das Vereinigte Königreich Notifikationen nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2 und Artikel 611 Absatz 4 vor und geben, soweit dies möglich ist, an, ob keine solche Notifikation vorzunehmen ist.
Ist eine solche Notifikation oder Angabe in Bezug auf einen Staat zu dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, so kann die Notifikation in Bezug auf diesen Staat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Während dieser Übergangszeit kann jeder Staat, in Bezug auf den keine Notifikation nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2 oder Artikel 611 Absatz 4 erfolgt ist und zu dem nicht angegeben worden ist, dass eine solche Notifikation nicht erfolgen wird, von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, als wäre in Bezug auf diesen Staat eine solche Notifikation erfolgt. Im Fall von Artikel 603 Absatz 2 kann ein Staat von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten nur soweit Gebrauch machen, wie dies mit den Kriterien für die Vornahme einer Notifikation vereinbar ist.
(2) Die Notifikationen nach Artikel 599 Absatz 4, Artikel 605 Absatz 1, Artikel 606 Absatz 2, Artikel 625 Absatz 1, Artikel 626 Absatz 1, Artikel 659 Absatz 4, Artikel 660 Absatz 5 Artikel 661 Absatz 5, Artikel 670 Absatz 2 sowie Artikel 678 Absätze 3 und 7 können jederzeit erfolgen.
(3) Die Notifikationen nach Artikel 605 Absatz 1, Artikel 606 Absatz 2 und Artikel 678 Absätze 3 und 7 können jederzeit geändert werden.
(4) Die Notifikationen nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2, Artikel 605 Absatz 1, Artikel 611 Absatz 4, Artikel 659 Absatz 4, Artikel 660 Absatz 5 und Artikel 661 Absatz 5 können jederzeit zurückgezogen werden.
(5) Die Union veröffentlicht Informationen über Notifikationen des Vereinigten Königreichs nach Artikel 605 Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens teilt das Vereinigte Königreich der Union folgende Behörden mit:
a) |
die zuständige Behörde für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen von Titel III; |
b) |
die Behörde, die für die Zwecke von Titel V als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten; |
c) |
die nach Artikel 568 Absatz 1 benannte nationale Kontaktstelle; |
d) |
die Behörde, die für die Zwecke von Titel VI als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten; |
e) |
die nach Artikel 584 Absatz 1 benannte Kontaktstelle; |
f) |
die nach Artikel 584 Absatz 2 benannte Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen; |
g) |
die nach dem innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d; |
h) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 623 Absatz 3 benannte Behörde; |
i) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde; |
j) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde; |
Die Union veröffentlicht Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich in ihrem Namen oder im Namen ihrer Mitgliedstaaten die Namen folgender Behörden:
a) |
die PNR-Zentralstellen, die nach Titel III für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten von den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet oder benannt wurden; |
b) |
die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d; |
c) |
die nach Artikel 623 Absatz 3 für jeden Mitgliedstaat benannte Behörde; |
d) |
die in Artikel 634 genannte Einrichtung der Union; |
e) |
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde; |
f) |
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde; |
g) |
jede nach Artikel 676 Absatz 2 Satz 1 benannte Einrichtung der Union und die Angabe, ob die jeweilige Einrichtung auch nach dem letzten Satz dieses Absatzes als Zentralbehörde benannt ist. |
(8) Die nach Absatz 6 oder 7 vorgenommenen Notifikationen können jederzeit geändert werden. Derartige Änderungen sind dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu notifizieren.
(9) Im Hinblick auf Absatz 6 Buchstaben a, b, d, e, g, h, i und j beziehungsweise auf Absatz 7 können das Vereinigte Königreich und die Union mehr als eine Behörde notifizieren und sie können diese Notifikationen nur auf besondere Zwecke beschränken.
(10) Nimmt die Union die in diesem Artikel genannten Notifikationen vor, so gibt sie an, auf welchen ihrer Mitgliedstaaten die Notifikation Anwendung findet oder ob sie die Notifikation im eigenen Namen vornimmt.
Artikel 691
Überprüfung und Bewertung
(1) Dieser Teil wird gemeinsam nach Artikel 776 oder auf Antrag einer Vertragspartei überprüft, sofern dies einvernehmlich vereinbart wurde.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden vorab darüber, wie die Überprüfung durchgeführt werden soll und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams mit. Den Überprüfungsteams gehören Personen mit angemessener Sachkenntnis in Bezug auf die zu überprüfenden Fragen an. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen alle an der Überprüfung teilnehmenden Personen die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. Für die Zwecke dieser Überprüfungen treffen das Vereinigte Königreich und die Union Vorkehrungen für einen angemessenen Zugang zu den jeweiligen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 bezieht sich die Überprüfung insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Weiterentwicklung dieses Teils.
Artikel 692
Beendigung
(1) Unbeschadet des Artikels 779 kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
(2) Wird dieser Teil jedoch gekündigt, weil das Vereinigte Königreich oder ein Mitgliedstaat die Europäische Menschenrechtskonvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle 1, 6 oder 13 aufgekündigt hat, tritt er an dem Tag, an dem diese Aufkündigung wirksam wird, bzw., falls die Notifikation über seine Kündigung nach diesem Tag erfolgt, am fünfzehnten Tag nach dieser Notifikation außer Kraft.
(3) Wenn eine der Vertragsparteien die Kündigung gemäß diesem Artikel mitteilt, tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit nach diesem Teil vor dessen Außerkrafttreten erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist.
Artikel 693
Aussetzung
(1) Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systemische Mängel in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vor, kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systemischen Mängel, die die Aussetzung begründen, anzugeben.
(2) Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systemische Mängel in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vor, Fälle eingeschlossen, in denen diese Mängel zur Aufhebung eines einschlägigen Angemessenheitsbeschlusses geführt haben, so kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systemischen Mängel, die die Aussetzung begründen, anzugeben.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „einschlägiger Angemessenheitsbeschluss“ Folgendes:
a) |
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt; |
b) |
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) (83) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen. |
(4) In Bezug auf die Aussetzung von Titel III oder Titel X umfassen die Bezugnahmen auf einen „einschlägigen Angemessenheitsbeschluss“ auch
a) |
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (84) (Datenschutz-Grundverordnung) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt; |
b) |
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Geltungsbereich von Teil 2 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen. |
(5) Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder 2 vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, teilt der anderen Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist bzw. der gegebenenfalls nach Absatz 7 Buchstabe d verlängerten Frist auf diplomatischen Wege schriftlich mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.
(6) Notifiziert eine Vertragspartei die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1 oder 2, kann die andere Vertragspartei alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen.
(7) Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert, so wird der Partnerschaftsrat unverzüglich mit der Angelegenheit befasst. Der Partnerschaftsrat prüft die Möglichkeiten, der Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, zu gestatten, das Inkrafttreten der Aussetzung zu verschieben, ihren Anwendungsbereich einzuschränken oder die Aussetzung zurückzunehmen. Zu diesem Zweck kann der Partnerschaftsrat auf Empfehlung des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz
a) |
sich auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils verständigen, |
b) |
den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen empfehlen, |
c) |
für eine maximale Dauer von 12 Monaten an diesem Teil die geeigneten Anpassungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Gründe für die Aussetzung auszuräumen, sowie |
d) |
die in Absatz 5 genannte Frist um bis zu drei Monate verlängern. |
(8) Wenn eine der Vertragsparteien eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.
(9) Die ausgesetzten Titel werden am ersten Tag des Monats wieder in Kraft gesetzt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Kapitel wieder in Kraft zu setzen. Die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, tut dies unverzüglich, nachdem die schwerwiegenden und systembedingten Mängel seitens der anderen Vertragspartei, auf die sich die Aussetzung stützte, nicht mehr bestehen.
(10) Nachdem nach Maßgabe von Absatz 9 die Absicht notifiziert wurde, die ausgesetzten Titel wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, nach Absatz 6 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den nach Absatz 1 oder 2 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.
Artikel 694
Kosten
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten, ihre eigenen Kosten, die im Zuge der Umsetzung dieses Teils entstehen.
TITEL XIII
STREITBEILEGUNG
Artikel 695
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines schnellen, wirksamen und effizienten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über diesen Teil, einschließlich Streitigkeiten, die diesen Teil betreffen, wenn sie auf Situationen angewandt werden, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 696
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf diesen Teil (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“).
(2) Die erfassten Bestimmungen umfassen alle Bestimmungen dieses Teils, mit Ausnahme von Artikel 526 und Artikel 541, Artikel 552 Absatz 14, Artikel 562, Artikel 692, Artikel 693 und Artikel 700.
Artikel 697
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten in Bezug auf diesen Teil keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 698
Konsultationen
(1) Wenn eine Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Teil verstoßen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen die Gründe für ihr Ersuchen an, einschließlich der Handlungen oder Unterlassungen, die nach ihrem Dafürhalten den Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Beschwerdegegnerin begründen, und der erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden regelmäßig Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen.
(4) Die Konsultationen werden innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Die Beschwerdeführerin kann darum ersuchen, dass die Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats geführt werden. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 2 statt. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit oder je nach Lage des Falles der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Eine solcher Beschluss gilt als einvernehmliche Lösung im Sinne von Artikel 699.
(6) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ersuchen um Konsultationen jederzeit einseitig zurückziehen. In diesem Fall werden die Konsultationen umgehend beendet.
(7) Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich.
Artikel 699
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel 696 jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Die einvernehmliche Lösung kann durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats angenommen werden. Besteht die einvernehmliche Lösung in einer Einigung auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils seitens der Vertragsparteien, wird diese einvernehmliche Lösung durch einen Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(4) Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Artikel 700
Aussetzung
(1) Wenn der Fall eintritt, dass die Konsultationen gemäß Artikel 698 zu keiner einvernehmlichen Lösung im Sinne des Artikels 699 geführt haben und nach Auffassung der Beschwerdeführerin – vorausgesetzt, sie hat ihr Ersuchen um Konsultationen nicht gemäß Artikel 698 Absatz 6 zurückgezogen – ein schwerer Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen die Verpflichtungen aus den erfassten Bestimmungen nach Artikel 698 Absatz 2 vorliegt, kann die Beschwerdeführerin die Titel dieses Teils, auf die sich der schwere Verstoß bezieht, durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, worin der schwere Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen Verpflichtungen besteht, auf den sich die Aussetzung stützt.
(2) Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder an jedem anderen, einvernehmlich von den Vertragsparteien vereinbarten Tag vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Beschwerdeführerin teilt der Beschwerdegegnerin spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.
(3) Notifiziert die Beschwerdeführerin die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1, kann die Beschwerdegegnerin alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen.
(4) Wird eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.
(5) Die ausgesetzten Titel erlangen am ersten Tag des Monats nach dem Tag wieder Geltung, an dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Artikel wieder in Geltung zu setzen. Die Beschwerdeführerin übermittelt die Notifikation unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass der schwere Verstoß gegen Verpflichtungen, mit dem die Aufhebung begründet wurde, nicht mehr vorliegt.
(6) Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Titel gemäß Absatz 5 wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 3 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den von der Beschwerdeführerin nach Absatz 1 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.
Artikel 701
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Wochen bzw. Monaten ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
TEIL VIER
THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
GESUNDHEITSSICHERHEIT
Artikel 702
Zusammenarbeit beim Gesundheitsschutz
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr“ eine lebensbedrohende oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefährdung biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, die sich über die Grenzen mindestens eines Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs hinaus ausbreitet oder bei der ein erhebliches Risiko hierfür besteht.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede die andere Vertragspartei betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr und sind bestrebt, dies rechtzeitig zu tun.
(3) Bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr kann die Union dem Vereinigten Königreich auf dessen schriftlichen Antrag einen Ad-hoc-Zugang zu ihrem Frühwarn- und Reaktionssystem („EWRS“) im Hinblick auf diese spezielle Gefahr gewähren, um es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, relevante Informationen auszutauschen, die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu bewerten und sich in Bezug auf etwaige zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendige Maßnahmen abzustimmen. Die Union ist bestrebt, rechtzeitig auf den schriftlichen Antrag des Vereinigten Königreichs zu reagieren.
Zudem kann die Union das Vereinigte Königreich auffordern, zum Zwecke der Unterstützung des Informationsaustauschs und der Koordinierung im Zusammenhang mit der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr an einem Ausschuss teilzunehmen, der innerhalb der Union eingerichtet ist und aus Vertretern der Mitgliedstaatenzusammengesetzt ist.
Beide Vereinbarungen werden vorübergehend getroffen und gelten keinesfalls länger als dies von einer der Vertragsparteien nach Konsultation der anderen Vertragspartei für die betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr für erforderlich erachtet wird.
(4) Zum Zwecke des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs und allen gemäß Absatz 3 gestellten Anträgen bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis. Ferner bemühen sich die Kontaktstellen darum,
a) |
das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien in der Frage zu fördern, ob eine Gefahr eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellt oder nicht; |
b) |
einvernehmliche Lösungen für alle technischen Fragen herbeizuführen, die sich aus der Durchführung dieses Titels ergeben. |
(5) Das Vereinigte Königreich hält sich während der Dauer des im Zusammenhang mit einer bestimmten schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gewährten Zugangs an alle geltenden Bedingungen für die Nutzung des EWRS sowie die Geschäftsordnung des in Absatz 3 genannten Ausschusses. Wenn nach dem erläuternden Austausch zwischen den Vertragsparteien
a) |
die Union der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich die oben genannten Bedingungen oder die oben genannte Geschäftsordnung nicht einhält, kann die Union den im Zusammenhang mit der betreffenden Gefahr gewährten Zugang des Vereinigten Königreichs zum EWRS bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss beenden; |
b) |
das Vereinigte Königreich der Ansicht ist, dass es die Bedingungen oder die Geschäftsordnung nicht akzeptieren kann, kann es seine Teilnahme am EWRS in Bezug auf diese Gefahr bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss zurücknehmen. |
(6) Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Prävention und Erkennung von bestehenden und aufkommenden Gefahren für die Gesundheitssicherheit sowie der Vorbereitung und Reaktion auf derartige Gefahren in internationalen Gremien zusammen.
(7) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die entsprechende Stelle im Vereinigten Königreich, die für Überwachung, Seucheninformationen und wissenschaftliche Gutachten zu Infektionskrankheiten zuständig ist, arbeiten bei technischen und wissenschaftlichen Fragen, die im wechselseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen, zusammen und können zu diesem Zweck eine Vereinbarung schließen.
TITEL II
CYBERSICHERHEIT
Artikel 703
Dialog zu Cyberfragen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen regelmäßigen Dialog zum Austausch von Informationen über relevante politische Entwicklungen, auch in Bezug auf internationale Sicherheit, Sicherheit neuer Technologien, Internet-Governance, Cybersicherheit, Cyberabwehr und Cyberkriminalität, einzurichten.
Artikel 704
Zusammenarbeit in Cyberfragen
(1) Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien bei Cyberfragen unter Anwendung des geltenden Völkerrechts und von internationalen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten zusammen, indem sie mit dem Ziel der Förderung und des Schutzes eines offenen, freien, stabilen, friedlichen und sicheren Cyberraums bewährte Verfahren austauschen und gemeinsame praktische Maßnahmen sowie regionale vertrauensbildende Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durchführen.
(2) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, in einschlägigen internationalen Gremien und Foren zusammenzuarbeiten, und sie sind bestrebt, die globale Cyberabwehrfähigkeit zu stärken und die Fähigkeit von Drittstaaten zur wirksamen Bekämpfung von Cyberkriminalität zu verbessern.
Artikel 705
Zusammenarbeit mit dem Computer-Notfallteam – Europäische Union
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses des Computer-Notfallteams – Europäische Union (CERT-EU) arbeiten das CERT-EU und das nationale Computer-Notfallteam des Vereinigten Königreichs auf freiwilliger Basis, rechtzeitig und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zusammen, um Informationen über Instrumente und Methoden wie Techniken, Taktiken, Verfahren und bewährte Verfahren sowie allgemeine Bedrohungen und Schwachstellen auszutauschen.
Artikel 706
Beteiligung an besonderen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichteten Kooperationsgruppe
(1) Die zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs können im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit unter Gewährleistung der Unabhängigkeit des Beschlussfassungsprozesses der Union nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kooperationsgruppe, um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, in Absprache mit der Kommission an folgenden Tätigkeiten der Kooperationsgruppe teilnehmen:
a) |
Austausch bewährter Verfahren beim Aufbau von Kapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; |
b) |
Austausch von Informationen im Hinblick auf Übungen bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; |
c) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu Risiken und Vorfällen; |
d) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Sensibilisierung, Ausbildungsprogrammen und Schulungen und |
e) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Forschung und Entwicklung bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. |
(2) Jeglicher Austausch von Informationen, Erfahrungen oder bewährten Verfahren zwischen der Kooperationsgruppe und den zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.
Artikel 707
Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
(1) Um die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Autonomie des Beschlussfassungsprozesses der Union zu fördern, kann sich das Vereinigte Königreich auf Einladung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, an folgenden Tätigkeiten der ENISA beteiligen:
a) |
Kapazitätsaufbau; |
b) |
Wissen und Information und |
c) |
Sensibilisierung und Bildung. |
(2) Die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigtem Königreichs an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten der ENISA, einschließlich eines angemessenen finanziellen Beitrags, werden in Arbeitsvereinbarungen festgelegt, die der Verwaltungsrat der ENISA vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission und mit dem Einverständnis des Vereinigten Königreichs annimmt.
(3) Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der ENISA und dem Vereinigten Königreich erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.
TEIL FÜNF
TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION, GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 708
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie an Dienstleistungen im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten, insoweit als die Vertragsparteien eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs vereinbart haben.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Kohäsionsprogrammen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder ähnlichen Programmen mit demselben Ziel, die auf der Grundlage der für diese Programme geltenden Basisrechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union erfolgt.
Die Teilnahmebedingungen für die in Unterabsatz 1 genannten Programme werden in dem jeweils anwendbaren Basisrechtsakt und der auf dessen Grundlage geschlossenen Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesen Programmen vereinbaren die Vertragsparteien Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung wie Kapitel 2.
Artikel 709
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Basisrechtsakt“
|
b) |
„Finanzierungsvereinbarung“ Vereinbarungen in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß Protokoll I über Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; |
c) |
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (85) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind; |
d) |
„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, je nach Zusammenhang; |
e) |
„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird; |
f) |
„Rechtsträger des Vereinigten Königreichs“ jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen ist. |
KAPITEL 1
TEILNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 710
Einrichtung der Teilnahme
(1) Das Vereinigte Königreich nimmt an den ihm offenstehenden Programmen und Tätigkeiten der Union, die in einem Protokoll über Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt (Protokoll I) genannt sind, oder in Ausnahmefällen an Teilen dieser Programme und Tätigkeiten teil und trägt zu diesen bei.
(2) Protokoll I wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Es wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und gegebenenfalls geändert.
(3) In Protokoll I
a) |
werden die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile dieser Programme und Tätigkeiten bestimmt, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt; |
b) |
wird die Dauer der Teilnahme festgelegt, das heißt, der Zeitraum, in dem das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können; |
c) |
werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 714, spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 716 und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Solche Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen; |
d) |
werden gegebenenfalls die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu einem Programm der Union, das im Rahmen eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie durchgeführt wird, sowie spezifische Modalitäten gemäß Artikel 717 festgelegt. |
Artikel 711
Einhaltung der Programmregeln
(1) Das Vereinigte Königreich nimmt gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in Protokoll I genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
a) |
die Teilnahmeberechtigung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit; |
b) |
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch teilnahmefähige Stellen des Vereinigten Königreichs. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für teilnahmefähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen. Jede Vertragspartei kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union davon in Kenntnis setzen, dass hinreichend begründete Ausschlüsse erörtert werden sollten.
Artikel 712
Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon gemäß Artikel 708 setzt voraus, dass das Vereinigte Königreich
a) |
im Rahmen seiner internen Rechtsvorschriften alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern; |
b) |
soweit dies der Kontrolle der Behörden des Vereinigten Königreichs unterliegt, sicherstellt, dass die Bedingungen für den Zugang der unter Buchstabe a genannten Personen zu Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für britische Staatsangehörige, einschließlich etwaiger Gebühren; |
c) |
in Bezug auf die Beteiligung, die den Austausch von Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen oder den Zugang dazu umfasst, geeignete Vereinbarungen gemäß Artikel 777 geschlossen hat. |
(2) In Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon gemäß Artikel 708 verfahren die Union und ihre Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
sie unternehmen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen, um die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern; |
b) |
sie gewährleisten, soweit dies der Kontrolle der Union und der Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt, dass die unter Buchstabe a genannten Bedingungen für den Zugang von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen in der Union, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für Unionsbürger, einschließlich etwaiger Gebühren. |
(3) In Protokoll I können weitere spezifische Bedingungen in Bezug auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.
(4) Dieser Artikel lässt Artikel 711 unberührt.
(5) Dieser Artikel und Artikel 718 gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland über das einheitliche Reisegebiet.
Artikel 713
Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
(1) Vertreter oder Sachverständige des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme, Tätigkeiten oder Teile davon, an denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 708 teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Rechts der Union in Bezug auf diese Programme, Tätigkeiten oder Teile davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit beziehen, an dem bzw. der das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt. Die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder die vom Vereinigten Königreich benannten Sachverständigen dürfen bei der Abstimmung nicht anwesend sein. Das Vereinigte Königreich wird über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs auszuschließen.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den in Absatz 1 genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und Tätigkeiten dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten beziehen, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt, und die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) In Protokoll I können weitere Modalitäten für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in Protokoll I definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIERUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 714
Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Vereinigte Königreich einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.
(2) Der finanzielle Beitrag erfolgt als Summe aus:
a) |
einer Teilnahmegebühr und |
b) |
einem operativen Beitrag. |
(3) Der finanzielle Beitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet.
(4) Unbeschadet des Artikels 733 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, außer in Bezug auf die Aussetzung nach Artikel 718 Absatz 7 Buchstabe b und die Beendigung nach Artikel 720 Absatz 6 Buchstabe c. Ab dem Jahr 2028 kann die Höhe der Teilnahmegebühr vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angepasst werden.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme, Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als das Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Vereinigten Königreichs zu Marktpreisen zum BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden BIP zu Marktpreisen sind die aktuellsten zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), sobald die in Artikel 730 genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage von Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt wird.
(7) Der operative Beitrag basiert auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Der operative Beitrag zu einem Programm, einer Tätigkeit oder einem Teil davon für ein Jahr N kann in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben oder unten angepasst werden.
Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
a) |
den Betrag der Mittelbindungen, die für im Jahr N im Rahmen des erlassenen Haushaltsplans der Europäischen Union bewilligte Mittel für Verpflichtungen und für aufgehobene Mittelbindungen vorgenommen wurden und |
b) |
der am Ende des Jahres N verfügbaren in Protokoll I definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren. |
Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
Werden in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N nach den Anpassungen gemäß dem zweiten, dritten und vierten Unterabsatz ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen
a) |
den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert wurden und wettbewerbliche Vergabeverfahren betreffen,
|
b) |
dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt. |
Dieser Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge dieser Mittelbindungen.
(9) Die Union stellt dem Vereinigten Königreich auf Ersuchen Informationen über seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den auf Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Bewertung bezogenen Informationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und des Vereinigten Königreichs bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt das Vereinigte Königreich gemäß Kapitel 2 berechtigt ist.
(10) Sämtliche Beiträge des Vereinigten Königreichs oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(11) Vorbehaltlich Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2 dieses Artikels sind die Einzelbestimmungen für die Durchführung dieses Artikels in Anhang 47 enthalten. Anhang 47 kann durch den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geändert werden.
Artikel 715
Quasi-Ausschluss vom wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren
(1) Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass bestimmte Bedingungen, die in einem wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren festgelegt sind, einen Quasi-Ausschluss von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs zur Folge haben, so teilt es dies dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union vor Ablauf der Antragsfrist des betreffenden Verfahrens mit und legt eine Begründung vor.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach der Antragsfrist des betreffenden Vergabeverfahrens prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Notifikation gemäß Absatz 1, sofern die Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei dem betreffenden Vergabeverfahren mindestens 25 % niedriger ist als
a) |
die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren, die in den drei Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden und keine solche Bedingung enthielten, oder |
b) |
– sofern es keine vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren gibt – die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei allen wettbewerblichen Vergabeverfahren, die im Rahmen des Programms oder gegebenenfalls des vorhergehenden Programms in den 3 Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden. |
(3) Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union entscheidet zum Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums, ob unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 vorgelegten Begründung und der effektiven Teilnahmequote an dem betreffenden Vergabeverfahren ein Quasi-Ausschluss der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs von dem betreffenden Vergabeverfahren vorlag.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 entspricht die Teilnahmequote dem Verhältnis zwischen der Anzahl der von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingereichten Anträge und der Anzahl der Anträge, die insgesamt im Rahmen desselben Vergabeverfahrens eingereicht wurden.
Artikel 716
Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für diejenigen Programme, Tätigkeiten oder Teile davon der Union, für die in Protokoll I die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit gemäß Protokoll I beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelbestimmungen zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in Protokoll I festgelegt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit oder Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden vom Vereinigten Königreich gezahlten operativen Beitrag wie gemäß Artikel 714 Absatz 8 angepasst, ausschließlich der Unterstützungsausgaben, für denselben Zeitraum, sofern dieser Betrag positiv ist.
(3) Jeder in Absatz 2 genannte Betrag, der in jedem der beiden aufeinander folgenden Jahre 8 % des gemäß Artikel 714 Absatz 8 angepassten entsprechenden Beitrags des Vereinigten Königreichs zu dem Programm übersteigt, ist vom Vereinigten Königreich als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.
(4) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Berichtigung können in Protokoll I festgelegt werden.
Artikel 717
Finanzierung in Bezug auf Programme, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
(1) Nimmt das Vereinigte Königreich an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder einem Teil davon teil, wobei die Durchführung mithilfe eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie erfolgt, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Programmen, deren Durchführung mittels Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen des Haushalts der Union, der gemäß Titel X der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union durchgeführt wird, erfolgt, in Form von Barmitteln gezahlt. Durch den in bar gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Finanzausstattung des Finanzierungsinstruments.
(2) Nimmt das Vereinigte Königreich an einem in Absatz 1 genannten Programm teil, das von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe durchgeführt wird, so zahlt das Vereinigte Königreich, falls die Europäische Investitionsbank-Gruppe Verluste zu decken hat, die nicht durch die Garantie aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt sind, einen Prozentsatz dieser Verluste an die Europäische Investitionsbank-Gruppe, der dem Verhältnis aus dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen des Vereinigten Königreichs zur Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten, des Vereinigten Königreichs und aller anderen an diesem Programm teilnehmenden Drittländer entspricht. Das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ist das letzte verfügbare Bruttoinlandsprodukt zum 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung gemäß EUROSTAT fällig ist, sobald die in Artikel 730 genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage der von der OECD bereitgestellten Daten ermittelt wird.
(3) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere die Gewährleistung, dass das Vereinigte Königreich seinen Anteil an nicht verwendeten Beiträgen zu Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten erhält, werden in Protokoll I gegebenenfalls näher ausgeführt.
ABSCHNITT 3
AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 718
Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
(1) Die Union kann die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teile davon nach Maßgabe dieses Artikels einseitig aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Beitrag gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels nicht zahlt oder wenn das Vereinigte Königreich in Bezug auf eine der nachstehenden Bedingungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Tätigkeit oder ausnahmsweise Teilen davon vereinbart und in das Protokoll I aufgenommen wurde, galten, wesentliche Änderungen einführt und diese Änderungen sich in erheblichem Maße auf deren Durchführung auswirken:
a) |
die Bedingungen, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich und den dortigen Aufenthalt von Personen, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, gelten, die an der Durchführung dieser Programme, Tätigkeiten oder von Teilen davon mitwirken. Dies gilt insbesondere, wenn das Vereinigte Königreich eine Änderung seines internen Rechts in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dieser Personen vornimmt, die eine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat; |
b) |
die Kosten, einschließlich Gebühren, die für die in Buchstabe a genannten Personen bei der Ausführung der Tätigkeiten anfallen, die sie zur Durchführung des Programms ausführen müssen; |
c) |
die in Artikel 712 Absatz 3 genannten Bedingungen werden geändert. |
(2) Die Union notifiziert dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit auszusetzen. Die Union legt den Umfang der Aussetzung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Notifikation nicht zurückzieht, wird die Aussetzung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Aussetzung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Aussetzung.
Vor der Notifikation und Aussetzung sowie während des Aussetzungszeitraums kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Aufhebung der Aussetzung erörtern. Gelangt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums zu einer Einigung, die es ermöglicht, die Aussetzung zu vermeiden, so wird die Aussetzung nicht wirksam.
In jedem Fall tritt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
(3) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Aussetzung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Aussetzung betroffenen Programm oder der von der Aussetzung betroffenen Tätigkeit der Union oder dem von der Aussetzung betroffenen Teil davon teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(4) Die Aussetzung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(5) Sobald nach Auffassung des Vereinigten Königreichs die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, teilt es dies der Union mit und legt ihr alle einschlägigen Nachweise hierfür vor.
Die Union prüft die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen ab dieser Notifikation und kann zu diesem Zweck das Vereinigte Königreich auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen. Die Zeit, die für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Nachweise erforderlich ist, fließt nicht in den Gesamtzeitraum für die Prüfung ein.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, so teilt sie dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ohne ungebührliche Verzögerung mit, dass die Aussetzung aufgehoben wird. Die Aufhebung wird am Tag nach dem Datum der Notifikation wirksam.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme weiterhin nicht erfüllt sind, so bleibt die Aussetzung in Kraft.
(6) Das Vereinigte Königreich wird wieder als Land behandelt, das an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere wieder gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen im Rahmen dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union teilnahmeberechtigt für Vergabeverfahren der Union, die nach dem Datum, an dem die Aufhebung der Aussetzung wirksam wird, eingeleitet wurden und für solche, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, sofern die Frist für die Einreichung von Anträgen noch nicht abgelaufen ist.
(7) Wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Maßnahme oder einem Teil davon ausgesetzt, so wird der während des Aussetzungszeitraums fällige Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs wie folgt festgesetzt:
a) |
die Union berechnet den operativen Beitrag nach dem in Artikel 714 Absatz 8 Unterabsatz 5 Buchstabe a Ziffer iii beschriebenen Verfahren neu; |
b) |
die Teilnahmegebühr wird entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst. |
Artikel 719
Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
(1) Hat die Union innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 718 Absatz 2 genannten Stichtag die Aussetzung nach Artikel 718 nicht aufgehoben, so muss die Union
a) |
überprüfen, unter welchen Bedingungen sie dem Vereinigten Königreich die Fortsetzung der Teilnahme an den betreffenden Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon anbieten kann, und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der einjährigen Aussetzungsfrist vorschlagen, Protokoll I diesen Bedingungen entsprechend zu ändern. Erzielt der Sonderausschuss innerhalb eines weiteren Zeitraums von 45 Tagen keine Einigung über diese Maßnahmen, so tritt die Kündigung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes in Kraft; oder |
b) |
die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf die betreffenden Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig kündigen, wobei die Auswirkung der in Artikel 718 genannten Änderung auf die Durchführung des Programms, der Tätigkeit oder ausnahmsweise der Teile davon oder der nicht gezahlte Beitragsbetrag berücksichtigt werden. |
(2) Die Union notifiziert dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem oder mehreren Programmen oder an einer oder mehreren Tätigkeiten der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu kündigen. Die Union legt den Umfang der Kündigung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Notifikation nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Kündigung.
(3) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Kündigung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(4) Die Kündigung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem in Artikel 718 Absatz 2 genannten Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(5) Wird die Anwendung von Protokoll I oder eines Teils davon in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon beendet, so
a) |
ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten; |
b) |
wird in den darauffolgenden Jahren abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet. |
Artikel 720
Kündigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit im Falle einer wesentlichen Änderung der Programme der Union
(1) Das Vereinigte Königreich kann die Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder einem Teil davon nach Protokoll I einseitig kündigen, wenn:
a) |
der Basisrechtsakt dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union in einer Weise geändert wird, dass sich für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an diesem Programm oder dieser Tätigkeit der Union insbesondere infolge einer Änderung der Ziele des Programms oder der Tätigkeit und der entsprechenden Maßnahmen erheblich geänderte Bedingungen ergeben; oder |
b) |
der Gesamtbetrag der in Artikel 714 genannten Mittel für Verpflichtungen gegenüber der ursprünglichen Finanzausstattung des Programms oder der Maßnahme oder des Teils davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt, um mehr als 15 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens erhöht oder der Betrag der in Artikel 714 Absatz 5 genannten externen Einnahmen für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde; oder |
c) |
das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs mit hinreichender Begründung von der Teilnahme an einem Teil eines Programms oder einer Tätigkeit ausgeschlossen werden und dieser Ausschluss Mittel für Verpflichtungen betrifft, die mehr als 10 % der Mittel für Verpflichtungen ausmachen, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für ein Jahr N für dieses Programm oder diese Tätigkeit vorgesehen waren. |
(2) Zu diesem Zweck notifiziert das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union seine Absicht zur Kündigung von Protokoll I in Bezug auf das betreffende Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung der Änderung oder des erlassenen Jahreshaushalts oder des berichtigten Jahreshaushalts im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich erläutert die Gründe, aus denen es der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Teilnahme durch die Änderung wesentlich geändert werden. Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union tritt innerhalb von 45 Tagen nach dieser Notifikation zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
(3) Sofern das Vereinigte Königreich seine Notifikation nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch das Vereinigte Königreich wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag.
(4) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(5) Die Kündigung hat keinen Einfluss auf rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Stichtag eingegangen wurden. Dieses Abkommen gilt weiterhin für diese rechtlichen Verpflichtungen.
(6) Kommt es in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit zu einer Kündigung gemäß diesem Artikel,
a) |
so ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten; |
b) |
so berechnet die Union den operativen Beitrag des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 714 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer iii neu. In den darauffolgenden Jahren wird abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet; |
c) |
so wird die Teilnahmegebühr entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst. |
ABSCHNITT 4
LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON FINANZIELLEN ERHÖHUNGEN
Artikel 721
Leistungsüberprüfung
(1) Für Teile eines Programms oder einer Tätigkeit der Union, auf die der in Artikel 716 genannte Korrekturmechanismus Anwendung findet, gilt ein Leistungsüberprüfungsverfahren gemäß den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Das Vereinigte Königreich kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, das Leistungsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn der nach der Methode nach Artikel 716 Absatz 2 berechnete Betrag negativ ist und dieser Betrag mehr als 12 % der gemäß Artikel 714 Absatz 8 entsprechenden Beiträge des Vereinigten Königreichs zu dem Programm oder der Tätigkeit beträgt.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des in Absatz 2 genannten Ersuchens analysiert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die betreffenden leistungsbezogenen Daten und verabschiedet einen Bericht, in dem geeignete Maßnahmen zur Beseitigung leistungsbezogener Probleme vorgeschlagen werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden nach Verabschiedung des Berichts für einen Zeitraum von zwölf Monaten angewandt. Im Anschluss an die Anwendung der Maßnahmen werden die Leistungsdaten für den betreffenden Zeitraum herangezogen, um die Differenz zwischen den Beträgen, die für die in diesem Kalenderjahr tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder mit Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ursprünglich zu entrichten waren, und dem entsprechenden operativen Beitrag, der vom Vereinigten Königreich für dasselbe Jahr gezahlt wurde, zu berechnen.
Ist die Differenz gemäß Unterabsatz 2 negativ und übersteigt sie 16 % des entsprechenden operativen Beitrags, so kann das Vereinigte Königreich
a) |
seine Absicht notifizieren, seine Teilnahme an dem betreffenden Programm der Union oder einem Teil davon unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen vor dem vorgesehenen Kündigungstag zu beenden, und kann seine Teilnahme gemäß Artikel 720 Absätze 3 bis 6 beenden, oder |
b) |
den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, weitere Maßnahmen zur Behebung der unzureichenden Leistung zu ergreifen, die auch eine Anpassung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm der Union oder eine Anpassung der künftigen finanziellen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu diesem Programm einschließen können. |
Artikel 722
Überprüfung von finanziellen Erhöhungen
(1) Das Vereinigte Königreich kann dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union notifizieren, dass es Einwände gegen die Höhe seines Beitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union erhebt, wenn der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 714 im Vergleich zur ursprünglichen Finanzausstattung für dieses Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union um mehr als 5 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze erhöht wurde oder der Betrag der externen Einnahmen gemäß Artikel 714 Absatz 5 für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1 erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des verabschiedeten Jahreshaushaltsplans oder einer Änderung des Haushaltsplans im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Notifikation gilt unbeschadet der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs zur Zahlung seines Beitrags und der Anwendung des Anpassungsmechanismus nach Artikel 714 Absatz 8.
(3) Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union erstellt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Notifikation einen Bericht und schlägt geeignete Maßnahmen vor und entscheidet darüber. Diese Maßnahmen können die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs auf bestimmte Arten von Maßnahmen oder Vergabeverfahren oder gegebenenfalls eine Änderung von Protokoll I umfassen. Die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs wird für die Zwecke des Anpassungsmechanismus gemäß Artikel 714 Absatz 8 als Ausschluss behandelt.
(4) Sind die in Artikel 720 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt, so kann das Vereinigte Königreich seine Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union gemäß Protokoll I gemäß Artikel 720 Absätze 2 bis 6 beenden.
KAPITEL 2
WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG
Artikel 723
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in Protokoll I und in Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Protokoll II), genannt sind.
ABSCHNITT 1
SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN UND EINFORDERUNG
Artikel 724
Durchführung von Tätigkeiten zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels arbeiten die in diesem Kapitel genannten Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und sonstigen Vorschriften eng zusammen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des Vereinigten Königreichs handeln die Bediensteten und die Ermittlungsbehörden der Union im Einklang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs.
Artikel 725
Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder -verträgen und im Einklang mit den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, die Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere die Bediensteten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs sowie andere von der Europäischen Kommission beauftragte Personen, haben angemessenen Zugang zu den Standorten, Arbeiten und Dokumenten (in elektronischer Form, in Papierform oder beidem) sowie zu allen Informationen, die für die Durchführung solcher Überprüfungen und Audits gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Dieser Zugang schließt das Recht ein, physische oder elektronische Kopien und Auszüge von jeglichen Dokumenten oder den Inhalt von Datenträgern zu erhalten, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden.
(3) Das Vereinigte Königreich darf das Recht der Bediensteten und sonstigen in Absatz 2 genannten Personen, welche die in diesem Artikel genannten Aufgaben ausführen, auf Einreise in das Vereinigte Königreich und Zugang zu den Räumlichkeiten der geprüften Personen weder behindern noch erschweren.
(4) Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Maßnahme, der Aussetzung einiger oder aller Bestimmungen dieses Teils und/oder des Protokolls I oder der Beendigung dieses Abkommens können die Überprüfungen und Audits auch nach dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, zu den in den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane festgelegten Bedingungen und gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder Verträgen im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem entsprechenden Zeitpunkt der Kündigung eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 726
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind befugt, verwaltungstechnische Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Gebiet des Vereinigten Königreichs durchzuführen. Die Europäische Kommission und das OLAF handeln in Übereinstimmung mit den Rechtsakten der Union zur Regelung solcher Kontrollen, Überprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs unterrichten die Europäische Kommission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über sämtliche Fakten oder Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit, einem Betrug oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, von denen sie Kenntnis erhalten.
(3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, die Unionsmittel erhält, sowie jeder an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich, durchgeführt werden. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der vom Vereinigten Königreich benannten zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird innerhalb einer angemessenen Frist vor diesen Kontrollen und Überprüfungen über deren Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF haben Zugang zu allen Informationen und Unterlagen (in elektronischer Form oder auf Papier oder beidem) im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere können die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF einschlägige Dokumente kopieren.
(5) Die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs entscheiden von Fall zu Fall, ob Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam durchgeführt werden, auch wenn beide Parteien für die Durchführung von Untersuchungen zuständig sind.
(6) Widersetzen sich die Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte, die Gegenstand von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort sind, einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die Behörden des Vereinigten Königreichs im Einklang mit den nationalen Vorschriften die Europäische Kommission oder das OLAF, damit sie ihre Aufgaben bei der Durchführung der Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort erfüllen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen nach nationalem Recht, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln.
(7) Die Europäische Kommission oder das OLAF unterrichtet die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs über das Ergebnis solcher Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilt die Europäische Kommission oder das OLAF der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich sämtliche Fakten und Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie im Verlauf der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(8) Unbeschadet der Anwendung des Rechts des Vereinigten Königreichs kann die Europäische Kommission nach Maßgabe des Unionsrechts verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen verhängen, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen.
(9) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig Informationen aus und stimmen sich auf Ersuchen einer der Vertragsparteien dieses Abkommens untereinander ab, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Vereinigten Königreichs verboten.
(10) Das Vereinigte Königreich benennt eine Kontaktstelle, um eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern.
(11) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission oder dem OLAF und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die in den Informationsaustausch einbezogen sind, werden gemäß den geltenden Regeln geschützt.
(12) Unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 634 arbeiten die Behörden des Vereinigten Königreichs, wenn ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen oder juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen der in Protokoll I aufgeführten Programme und Tätigkeiten der Union Finanzmittel der Union erhalten, direkt oder indirekt, auch im Zusammenhang mit Dritten, die an der Ausführung solcher Unionsmittel beteiligt sind, mit den Behörden der Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten der Union zusammen, die für die Ermittlung, Verfolgung und Anklageerhebung gegen Täter und Mittäter strafbarer Handlungen gegen die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit derartigen Finanzmitteln zuständig sind, und ermöglichen ihnen, im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, die Erfüllung ihrer Pflichten.
Artikel 727
Änderungen der Artikel 708, 723, 725 und 726
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 725 und Artikel 726 ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 708 und Artikel 723 ändern, um die Anwendung dieses Kapitels auf andere Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen der Union auszuweiten.
Artikel 728
Einforderung und Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen juristischen oder natürlichen Personen, nicht jedoch Staaten, eine finanzielle Verpflichtung in Bezug auf Forderungen aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union auferlegt wird, sind im Vereinigten Königreich vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die vom Vereinigten Königreich zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Das Vereinigte Königreich teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm benannte nationale Behörde mit. Gemäß Artikel 729 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung dieser Beschlüsse erfolgt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß Protokoll I enthalten ist, sind im Vereinigten Königreich in gleicher Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 1 und für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zuständig. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des Vereinigten Königreichs zuständig.
ABSCHNITT 2
SONSTIGE VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROGRAMME DER UNION
Artikel 729
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union oder aufgrund der zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge oder Finanzierungsvereinbarungen vorlegen müssen.
Artikel 730
Zusammenarbeit im Bereich Statistik
EUROSTAT und die Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs können eine Vereinbarung treffen, die eine Zusammenarbeit in einschlägigen statistischen Fragen ermöglicht und unter anderem vorsieht, dass EUROSTAT mit Zustimmung der Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Teils statistische Daten über das Vereinigte Königreich bereitstellt, darunter insbesondere Daten über das BIP des Vereinigten Königreichs.
KAPITEL 3
ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN VON PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 731
Vorschriften für den Zugang zu Dienstleistungen
(1) Nimmt das Vereinigte Königreich nicht gemäß Kapitel 1 an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union teil, so kann es dennoch nach Maßgabe dieses Abkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union Zugang zu Dienstleistungen erhalten, die im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten der Union erbracht werden.
(2) Gegebenenfalls werden in Protokoll II
a) |
die Dienstleistungen im Rahmen der Programme und Tätigkeiten der Union bestimmt, zu denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs Zugang haben; |
b) |
spezifische Bedingungen für den Zugang des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt. Diese Bedingungen entsprechen den Bedingungen, die in diesem Abkommen und in den Basisrechtsakten festgelegt sind; |
c) |
sofern anwendbar finanzielle Beiträge oder Sachbeiträge des Vereinigten Königreichs in Bezug auf eine Dienstleistung, die im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten der Union bereitgestellt wird, präzisiert. |
(3) Protokoll II wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und kann von ihm geändert werden.
(4) Das Vereinigte Königreich sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber, die im Vereinigten Königreich oder von dort aus tätig sind, haben Zugang zu den Diensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses bis Bestimmungen über einen vergleichbaren Zugang in Protokoll II enthalten sind oder bis zum 31. Dezember 2021.
KAPITEL 4
ÜBERPRÜFUNGEN
Artikel 732
Überprüfungsklausel
Vier Jahre nach Inkrafttreten der Protokolle I und II überprüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Durchführung der Protokolle auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms, Teilen des Programms, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die unter die Protokolle I und II fallen.
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien erörtert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union Änderungen oder Änderungsvorschläge, die sich auf die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in den Protokollen I und II aufgeführten Programmen, Teilen dieser Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen auswirken, und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens vorschlagen.
KAPITEL 5
TEILNAHMEGEBÜHR FÜR DIE JAHRE 2021 BIS 2026
Artikel 733
Teilnahmegebühr für die Jahre 2021 bis 2026
Die in Artikel 714 Absatz 4 genannte Teilnahmegebühr hat in den Jahren 2021 bis 2026 folgenden Wert:
— |
2021: 0,5 %; |
— |
2022: 1 %; |
— |
2023: 1,5 %; |
— |
2024: 2 %; |
— |
2025: 2,5 %; |
— |
2026: 3 %. |
TEIL SECHS
STREITBEILEGUNG UND HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
TITEL I
STREITBEILEGUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 734
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 735
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel findet vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4 und 5 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen („erfasste Bestimmungen“) Anwendung.
(2) Zu den erfassten Bestimmungen gehören alle Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen mit Ausnahme von
a) |
Artikel 32 Absätze 1 bis 6 und Artikel 36, |
b) |
Anhang 12, |
c) |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VII, |
d) |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X, |
e) |
Artikel 355 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 356 Absätze 1 und 3, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 2, die Artikel 371 und 372, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 5 sowie Artikel 411 Absätze 4 bis 9, |
f) |
Teil Drei, auch bei Anwendung auf Situationen, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, |
g) |
Teil Vier, |
h) |
Teil Sechs Titel II, |
i) |
Artikel 782 und |
j) |
das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen. |
(3) Der Partnerschaftsrat kann von einer Vertragspartei im Hinblick auf die Beilegung einer Streitigkeit hinsichtlich der Verpflichtungen befasst werden, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben.
(4) Artikel 736 gilt für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bestimmungen.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieser Titel nicht anwendbar auf Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge in Einzelfällen.
Artikel 736
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 737
Wahl des Gremiums im Falle einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die beschwerdeführende Vertragspartei das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein solches Verfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels
a) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 gestellt hat; |
b) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und |
c) |
gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als eingeleitet, wenn sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens eingeleitet wurden. |
(4) Unbeschadet von Absatz 2 hindern dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Titel auszusetzen.
KAPITEL 2
VERFAHREN
Artikel 738
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei (beschwerdeführende Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdeführerin“) der Auffassung, dass die andere Vertragspartei (erwidernde Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so sind die Vertragsparteien bestrebt, die Angelegenheit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Im schriftlichen Ersuchen begründet die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen und nennt die strittigen Maßnahmen und deren rechtliche Grundlage sowie die erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in Form persönlicher Zusammenkünfte finden im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(4) Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang des Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 20 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(6) Jede Vertragspartei legt ausreichende Sachinformationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, und legt insbesondere dar, wie sich diese Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(7) Bei Streitigkeiten, die einen anderen Bereich als Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teilbereich Sechs betreffen, werden die Konsultationen nach Absatz 3 dieses Artikels auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Sonderausschusses oder des Partnerschaftsrats geführt. Der Sonderausschuss kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss beziehungsweise der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen finden Anwendung. Die Sitzungsorte werden nach den Regeln der Geschäftsordnung des Sonderausschusses bzw. des Partnerschaftsrats festgelegt.
(8) Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Artikel 739
Schiedsverfahren
(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, sofern
a) |
die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens auf dasselbe reagiert, |
b) |
die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 738 Absätze 3, 4 oder 5 erfolgen, |
c) |
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder |
d) |
die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden. |
(2) Das Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts wird der Beschwerdegegnerin schriftlich übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen ausdrücklich die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.
Artikel 740
Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Spätestens 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts herbeizuführen.
(3) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 752 aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter von ihrer Teilliste, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters delegieren.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Schiedsgerichts, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf dieser Frist den Vorsitzenden des Schiedsgerichts per Losentscheid aus der nach Artikel 752 erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts delegieren.
(5) Ist eine der in Artikel 752 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 48 förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang 48 förmlich mitgeteilt hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.
Artikel 741
Anforderungen an Schiedsrichter
(1) Alle Schiedsrichter
a) |
müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen; |
b) |
dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen; |
c) |
müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, entgegennehmen und |
d) |
sind an Anhang 49 gebunden. |
(2) Alle Schiedsrichter müssen Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.
(3) Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.
Artikel 742
Aufgaben des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht
a) |
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, |
b) |
legt in seinen Entscheidungen und Beschlüssen die faktischen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen dar und |
c) |
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten. |
Artikel 743
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens fünf Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedsgericht folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens, Entscheidung zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel 735 genannten Bestimmungen und Vorlage einer Entscheidung gemäß Artikel 745“.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, so notifizieren sie dem Schiedsgericht das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.
Artikel 744
Eilverfahren
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedsgericht spätestens 10 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung, ob bei einem Fall Dringlichkeit vorliegt.
(2) In dringenden Fällen werden die in Artikel 745 genannten Fristen um die Hälfte verkürzt.
Artikel 745
Entscheidung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedsgerichts dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt den Zwischenbericht unter keinen Umständen später als 130 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(3) Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist kein schriftliches Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als die Entscheidung des Schiedsgerichts.
(4) Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 130 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt seine Entscheidung unter keinen Umständen später als 160 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(5) Die Entscheidung muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(6) Zur Klarstellung gilt, dass eine „Entscheidung“ oder „Entscheidungen“ im Sinne der Artikel 742, 743 und 753 sowie des Artikels 754 Absätze 1, 3, 4 und 6 auch als Bezugnahme auf den Zwischenbericht des Schiedsgerichts zu verstehen sind.
KAPITEL 3
UMSETZUNG
Artikel 746
Maßnahmen zur Umsetzung
(1) Stellt das Schiedsgericht in seiner Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so ergreift diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedsgerichts umgehend umzusetzen und sich so mit den erfassten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
(2) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der Entscheidung die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
Artikel 747
Angemessene Frist
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.
(2) Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die angemessene Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung.
(4) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.
Artikel 748
Überprüfung der Umsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist, alle Maßnahmen, welche sie zur Umsetzung der Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 ergriffen hat.
(2) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
Artikel 749
Einstweilige Abhilfemaßnahmen
(1) Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn
a) |
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, der Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 nachzukommen, oder |
b) |
die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel 746 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat oder |
c) |
das Schiedsgericht feststellt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind. |
(2) Bei Vorliegen einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn
a) |
die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder |
b) |
die Vertragsparteien in dem Fall, dass ein Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wird, innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder der Vorlage des Beschlusses des Schiedsgerichts gemäß Artikel 748 keine Einigung über den einstweiligen Ausgleich erzielen. |
In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
(3) Die Aussetzung von Verpflichtungen unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
Die Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Vier, dem Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge oder Teil Fünf dürfen nicht nach dem vorliegenden Artikel ausgesetzt werden; |
b) |
abweichend von Buchstabe a können Verpflichtungen aus Teil Fünf nur ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft; |
c) |
Verpflichtungen außerhalb des Teils Fünf dürfen nicht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft, und |
d) |
die Verpflichtungen nach Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen dürfen nach dem vorliegenden Artikel nicht ausgesetzt werden, es sei denn, die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 betrifft die Auslegung und Anwendung der Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen. |
(4) Kommt eine Vertragspartei einer Entscheidung eines Schiedspanels, das aufgrund eines früheren Abkommens zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurde, weiterhin nicht nach, so kann die andere Vertragspartei Verpflichtungen nach den in Artikel 735 genannten Bestimmungen aussetzen. Mit Ausnahme der Vorschrift in Absatz 3 Buchstabe a unterliegen alle Vorschriften über einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung und die Überprüfung solcher Maßnahmen dem früheren Abkommen.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung nicht übersteigen.
(6) Hat das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereich Eins oder Teilbereich Drei festgestellt, so kann die Aussetzung in einem anderen Titel desselben Teilbereichs als demjenigen vorgenommen werden, in dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung wirksam zur Einhaltung der Vorschriften führt.
(7) Wenn das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereich Zwei festgestellt hat, gilt Folgendes:
a) |
Die Beschwerdeführerin sollte zunächst versuchen, Verpflichtungen in demselben Titel auszusetzen, bei dem das Schiedsgericht die Verletzung festgestellt hat; |
b) |
ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen in Bezug auf denselben Titel wie denjenigen, bei dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, auszusetzen, so kann sie versuchen, Verpflichtungen aus dem anderen Titel desselben Teilbereichs auszusetzen. |
(8) Hat das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereiche Eins, Zwei, Drei oder Fünf festgestellt und ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen innerhalb desselben Teilbereichs auszusetzen, in dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, und die Umstände schwerwiegend genug sind, so kann es versuchen, Verpflichtungen nach anderen erfassten Bestimmungen auszusetzen.
(9) Im Falle des Absatzes 7 Buchstabe b und des Absatzes 8 nennt die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre Entscheidung.
(10) Die Beschwerdeführerin kann die Verpflichtungen 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation nach Absatz 2 aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 11 gestellt.
(11) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung übersteigt oder dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht vor Ablauf der in Absatz 10 festgelegten Frist von 10 Tagen schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens vor. Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Beschluss vorgelegt hat. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dem Beschluss im Einklang stehen.
(12) Das nach Absatz 11 handelnde Schiedsgericht prüft nicht die Art der auszusetzenden Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang dieser Aussetzung den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung übersteigt. Schließt die dem Schiedsgericht vorgelegte Angelegenheit jedoch die Behauptung ein, dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 genannten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, so prüft das Schiedsgericht die Behauptung. Stellt das Schiedsgericht fest, dass jene Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so wendet die Beschwerdeführerin sie kohärent im Einklang mit Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 und Absatz 9 an. Die Parteien akzeptieren die Entscheidung des Schiedsgerichts als endgültig und streben kein zweites Schiedsverfahren an. Dieser Absatz darf den Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Verpflichtungen aus diesem Artikel auszusetzen, keinesfalls hinauszögern.
(13) Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 756 gelangt sind, |
b) |
die Vertragsparteien Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder |
c) |
die vom Schiedsgericht als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet. |
Artikel 750
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Umsetzungsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 46 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor. Entscheidet das Schiedsgericht, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder der Umfang des Ausgleichs im Lichte des Beschlusses des Schiedsgerichts angepasst.
KAPITEL 4
GEMEINSAME VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 751
Entgegennahme von Informationen
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für notwendig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Schiedsgerichts um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für geeignet hält. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
(3) Das Schiedsgericht prüft von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder vom im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen übermittelte Amicus-Curiae-Schriftsätze nach Anhang 48.
(4) Alle im Rahmen dieses Artikels vom Schiedsgericht eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt, und die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
Artikel 752
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Partnerschaftsrat erstellt spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Personen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird, |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird, und |
c) |
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen. |
Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Partnerschaftsrat stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(2) Der Partnerschaftsrat kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen erstellen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können diese zusätzlichen Listen verwendet werden, um das Schiedsgericht nach dem Verfahren des Artikels 740 Absätze 3 und 5 zu bilden. Eine zusätzliche Liste setzt sich aus zwei Teillisten zusammen:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird, und |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird. |
(3) Die Listen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.
Artikel 753
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an einem nach diesem Titel durchgeführten Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 740 Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung oder des Beschlusses verlängert sich um die für die Ernennung des neuen Schiedsrichters erforderliche Zeit.
Artikel 754
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts
(1) Die Beratungen des Schiedsgerichts bleiben vertraulich. Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen und Beschlüsse. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Schiedsgericht die Frage durch Mehrheitsbeschluss. Gesonderte Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts gebunden. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(3) Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts können die in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen oder gegen etwaige Zusatzabkommen darstellt, nach dem internen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Die vom Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf die Auslegung des internen Rechts einer Vertragspartei für die internen Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Gerichte beider Vertragsparteien nicht für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Abkommen zuständig sind.
(6) Jede Vertragspartei macht die Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(7) Die Informationen, die die Vertragsparteien dem Schiedsgericht übermitteln, werden nach den in Anhang 48 festgelegten Vertraulichkeitsregeln behandelt.
Artikel 755
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedsgericht nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedsgerichts, so erlischt die Befugnis des Schiedsgerichts und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedsgerichts verlängern sich die einschlägigen Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedsgerichts ausgesetzt waren.
Artikel 756
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel 735 jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen von Panelverfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Schiedsgerichts. Mit dieser Notifikation ist das Schiedsverfahren abgeschlossen.
(3) Die Lösung kann durch Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(4) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(5) Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Artikel 757
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(3) Das Schiedsgericht kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Titel genannten Fristen vorschlagen.
Artikel 758
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr selbst aus der Beteiligung am Schiedsverfahren entstehen.
(2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar der Schiedsrichter muss mit Anhang 48 in Einklang stehen.
Artikel 759
Anhänge
(1) Die in diesem Titel festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in Anhang 48 festgelegten Verfahrensordnung und werden im Einklang mit Anhang 49 geführt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann die Anhänge 48 und 49 ändern.
KAPITEL 5
BESONDERE REGELUNGEN FÜR EINSEITIGE MASSNAHMEN
Artikel 760
Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Wiederherstellung des Gleichgewichts
(1) Für die Zwecke von Artikel 374 und Artikel 411 Absätze 2 und 3 gilt dieser Titel mit den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen.
(2) Abweichend von Artikel 740 und Anhang 48 wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates, falls über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien besteht, spätestens einen Tag nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste jeder Vertragspartei und den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus der gemäß Artikel 752 aufgestellten Teilliste von Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters oder Vorsitzenden delegieren. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Die in Anhang 48 Regel 10 genannte organisatorische Sitzung findet innerhalb von zwei Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts statt.
(3) Abweichend von Anhang 48 Regel 11 reicht die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts ein. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag des Eingangs des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Das Schiedsgericht passt alle anderen relevanten Fristen des Streitbeilegungsverfahrens erforderlichenfalls an, um die rechtzeitige Übermittlung des Berichts zu gewährleisten.
(4) Artikel 745 findet keine Anwendung, und Bezugnahmen auf die Entscheidung in diesem Titel sind als Bezugnahmen auf die in Artikel 374 Absatz 10 oder in Artikel 411 Absatz 3 Buchstabe c genannte Entscheidung zu verstehen.
(5) Abweichend von Artikel 748 Absatz 2 legt das Schiedsgericht den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
Artikel 761
Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von Artikel 374 Absatz 12, Artikel 501 Absatz 5 und Artikel 506 Absatz 7
(1) Der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen darf den Umfang der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile, der unmittelbar durch die Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen verursacht wird – und zwar ab dem Tag, an dem die Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft treten, bis zu dem Tag, an dem die Schiedsentscheidung ergangen ist – nicht übersteigen.
(2) Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten Aussetzung von Verpflichtungen und die Festlegung des Umfangs der Aussetzung von Verpflichtungen durch das Schiedsgericht müssen auf Tatsachen beruhen, die belegen, dass sich die Zunichtemachung oder Schmälerung unmittelbar aus der Anwendung der Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahme ergeben und bestimmte Waren, Dienstleister, Investoren oder andere Wirtschaftsakteure betreffen, und dürfen nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen.
(3) Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten oder vom Schiedsgericht bestimmten Vorteile, die zunichtegemacht oder beeinträchtigt werden,
a) |
schließt Strafschadenersatz, Zinsen oder hypothetische entgangene Gewinne oder Geschäftsmöglichkeiten nicht ein; |
b) |
wird um etwaige frühere Zollerstattungen, Schadenersatzleistungen oder andere Formen des Ausgleichs, die die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder die betreffende Vertragspartei bereits erhalten haben, herabgesetzt und |
c) |
darf den Beitrag zur Zunichtemachung oder Schmälerung durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Vertragspartei oder einer Person oder Stelle, gegen die im Rahmen der beabsichtigten Aussetzung von Verpflichtungen Abhilfemaßnahmen beantragt werden, nicht einschließen. |
Artikel 762
Voraussetzungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts sowie Abhilfe-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen
Ergreift eine Vertragspartei eine Maßnahme nach den Artikeln 374, 411, 469, 501, 506 oder 773, so wird die betreffende Maßnahme nur auf erfasste Bestimmungen im Sinne des Artikels 735 angewendet und muss den in Artikel 749 Absatz 3 festgelegten Bedingungen entsprechen.
TITEL II
GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 763
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ein, die Richtschnur ihrer internen und ihrer internationalen Politik sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Gremien. Bei der Förderung dieser Werte und Grundsätze, auch mit oder in Drittländern, arbeiten die Vertragsparteien zusammen.
Artikel 764
Bekämpfung des Klimawandels
(1) Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und bekräftigen ihr Bekenntnis zur Stärkung der weltweiten Antwort auf diese Bedrohung. Die Bekämpfung des vom Menschen verursachten Klimawandels, wie sie im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und insbesondere in dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) dargelegt wurde, orientiert sich an der Innen- und der Außenpolitik der Union und des Vereinigten Königreichs. Die Vertragsparteien achten das Übereinkommen von Paris und den UNFCCC-Prozess und enthalten sich jeglicher Handlungen oder Unterlassungen, welche den Gegenstand und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würden.
(2) Die Vertragsparteien treten in internationalen Gremien für die Bekämpfung des Klimawandels ein, auch im Dialog mit anderen Ländern und Regionen, um deren Ambitionsniveau bei der Minderung von Treibhausgasemissionen zu steigern.
Artikel 765
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie die bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, und |
b) |
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen stehenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
Artikel 766
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags untereinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Regulierung oder der Verbesserung der Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und der Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen zusammenzuarbeiten.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
Artikel 767
Schwerste Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit, unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen einzurichten.
Artikel 768
Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem Völkerrecht, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen internationalen Abkommen über die Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, sowie mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, einschließlich der Prävention und Bekämpfung des gewaltbereiten Extremismus und der Terrorismusfinanzierung, um ihre gemeinsamen Sicherheitsinteressen zu fördern, wobei sie der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Rechnung tragen, unbeschadet der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und des nachrichtendienstlichen Austauschs.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen einzurichten. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, Folgendes zu fördern und zu erleichtern:
a) |
den Austausch von Bewertungen terroristischer Bedrohungen, |
b) |
den Austausch bewährter Verfahren bei der Bekämpfung des Terrorismus, |
c) |
die operative Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen sowie |
d) |
den Austausch zur Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Organisationen. |
Artikel 769
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Sie streben gemeinsam die Förderung hoher internationaler Standards an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen und eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung einnehmen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften die Verpflichtungen, die sie in Bezug auf dieses Recht in diesem Abkommen eingegangen sind, zu achten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene unter gegenseitiger Achtung ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften zusammen. Diese Zusammenarbeit kann hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten den Dialog, den Austausch von Fachwissen und die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung einschließen.
(4) Sehen dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so muss diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften der übermittelnden Vertragspartei über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz die Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Abkommens über die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere die Artikel 202 und 525 sowie Teil Sechs Titel I nicht berührt. Bei Bedarf bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, unter Einhaltung ihrer Vorschriften über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die erforderlichen Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zu schaffen, wobei etwaige Empfehlungen des Partnerschaftsrates nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h berücksichtigt werden.
Artikel 770
Weltweite Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse an. Sie fördern, wo es in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, multilaterale Lösungen für gemeinsame Probleme.
(2) Unter Beibehaltung ihrer Autonomie bei der Entscheidungsfindung und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen streben die Vertragsparteien nach Zusammenarbeit in laufenden und neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse wie Frieden und Sicherheit, Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, Umweltschutz, Digitalisierung, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Besteuerung, finanzielle Stabilität und freier und fairer Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Aufrechterhaltung eines konstanten und wirksamen Dialogs und die Koordinierung ihre Standpunkte in multilateralen Organisationen und Gremien, in denen die Vertragsparteien mitwirken, wie den Vereinten Nationen, der Gruppe der Sieben (G7) und der Gruppe der Zwanzig (G20), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Welthandelsorganisation.
Artikel 771
Wesentliche Bestandteile
Artikel 763 Absatz 1, Artikel 764 Absatz 1 und Artikel 765 Absatz 1 stellen wesentliche Bestandteile der durch dieses Abkommen sowie etwaige Zusatzabkommen begründeten Partnerschaft dar.
TITEL III
ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Artikel 772
Erfüllung von als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei es in schwerwiegender und substanzieller Weise versäumt hat, einer der in Artikel 771 genannten Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie beschließen, die Durchführung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen.
(2) Zuvor ersucht die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Artikels geltend macht, den Partnerschaftsrat, unverzüglich zusammenzutreten, um eine rechtzeitige und für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Wird nicht binnen 30 Tagen ab dem Tag des Ersuchens an den Partnerschaftsrat eine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden unter vollständiger Wahrung des Völkerrechts getroffen und müssen verhältnismäßig sein. Der Vorrang ist Maßnahmen einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen möglichst wenig beeinträchtigen.
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass eine Situation, die eine schwerwiegende und erhebliche Nichterfüllung einer der in Artikel 771 als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen darstellt, nur dann vorliegt, wenn ihre Schwere und Art so außergewöhnlich sind, dass sie den Frieden und die Sicherheit bedrohen oder internationale Auswirkungen haben. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Handlung oder Unterlassung, die das Ziel und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würde, als substanzielles Versäumnis im Sinne dieses Artikels gilt.
Artikel 773
Schutzmaßnahmen
(1) Treten ernste wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art – auch im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten und den von ihnen abhängigen Gemeinschaften – auf, die wahrscheinlich andauern werden, so kann die betreffende Vertragspartei einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Die betreffende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei umgehend über den Partnerschaftsrat und übermittelt alle einschlägigen Informationen. Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsrat durch, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(3) Die betreffende Vertragspartei darf bis zum Ablauf eines Monats nach der Notifikation gemäß Absatz 2 keine Schutzmaßnahmen treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist gemeinsam abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Partnerschaftsrat unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und stellt alle einschlägigen Informationen bereit.
(4) Entsteht durch eine von der betroffenen Vertragspartei ergriffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Der Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für diese Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts entsprechend.
(5) Jede Vertragspartei kann ohne vorherige Konsultation nach Artikel 738 das Schiedsverfahren nach Artikel 739 einleiten, um eine von der anderen Vertragspartei in Anwendung der Absätze 1 bis 5 getroffene Maßnahme anzufechten.
(6) Die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 und die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Absatz 5 können auch in Bezug auf ein Zusatzabkommen ergriffen werden, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.
TEIL SIEBEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 774
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für
a) |
die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und |
b) |
das Gebiet des Vereinigten Königreichs. |
(2) Dieses Abkommen gilt auch für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel Man in dem Umfang, der in Teil Zwei Teilbereich Fünf und in Artikel 520 festgelegt ist.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln sowie Turks- und Caicosinseln.
Artikel 775
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen gelten unbeschadet früherer bilateraler Übereinkünfte zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Übereinkünfte.
Artikel 776
Überprüfung
Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sowie der damit zusammenhängenden Fragen vor.
Artikel 777
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden im Einklang mit dem Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und allen im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen behandelt und geschützt.
Die Vertragsparteien vereinbaren Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen ihnen ausgetauschten sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
Artikel 778
Bestandteile dieses Abkommens
(1) Die Protokolle, Anhänge, Anlagen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
(2) Alle Anhänge zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen sind Bestandteil des Abschnitts, des Kapitels, des Titels, des Teilbereichs oder des Protokolls, in dem auf den betreffenden Anhang Bezug genommen wird oder auf die in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung sei Folgendes angemerkt:
a) |
Anhang 1 ist Bestandteil von Teil Eins Titel III. |
b) |
die Anhänge 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2; |
c) |
Anhang 10 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3; |
d) |
die Anhänge 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4; |
e) |
Anhang 18 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 5; |
f) |
die Anhänge 19, 20, 21, 22, 23 und 24 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II; |
g) |
Anhang 25 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI; |
h) |
die Anhänge 26, 27, 28 und 29 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII; |
i) |
Anhang 27 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Еins Titel XI; |
j) |
Anhang 30 und alle Anhänge, die gemäß Artikel 454 angenommen wurden, sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II; |
k) |
Anhang 31 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I; |
l) |
die Anhänge 32, 33 und 34 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel II; |
m) |
die Anhänge 35, 36, 37 und 38 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Fünf; |
n) |
Anhang 39 ist Bestandteil von Teil Drei Titel II; |
o) |
Anhang 40 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III; |
p) |
Anhang 41 ist Bestandteil von Teil Drei Titel V; |
q) |
Anhang 42 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VI; |
r) |
Anhang 43 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VII; |
s) |
Anhang 44 ist Bestandteil von Teil Drei Titel IX; |
t) |
Anhang 45 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III, Titel VII und Titel XI; |
u) |
Anhang 46 ist Bestandteil von Teil Drei Titel XI; |
v) |
Anhang 47 ist Bestandteil von Teil Fünf Kapitel 1 Abschnitt 2; |
w) |
die Anhänge 48 und 49 sind Bestandteil von Teil Sechs Titel I; |
x) |
der Anhang zum Protokoll zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle ist Bestandteil des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle; |
y) |
die Anhänge SSC-1, SSC-2, SSC-3, SSC-4, SSC-5, SSC-6, SSC-7, SSC-8 und ihre Anlagen sind Bestandteil des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. |
Artikel 779
Beendigung
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beendet werden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
Artikel 780
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens einer endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird die endgültige rechtliche Überprüfung der englischen Fassung des Abkommens spätestens bis zu dem in Artikel 783 Absatz 1 genannten Tag abgeschlossen sein, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.
Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung ergeben, ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als verbindlich und endgültig festgelegt.
Artikel 781
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich neue Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt dieses Drittlands zur Union (87) ist die Union bestrebt,
a) |
auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs soweit wie möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und |
b) |
den vom Vereinigten Königreich gegebenenfalls vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. |
(3) Der Partnerschaftsrat prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Union auf dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.
(4) Soweit erforderlich, verfahren das Vereinigte Königreich und die Union vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Union wie folgt: Sie
a) |
ändern das vorliegende Abkommen und etwaige Zusatzabkommen, |
b) |
nehmen im Wege eines Beschlusses des Partnerschaftsrats andere notwendige Anpassungen an diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen vor oder führen entsprechende Übergangsregelungen ein oder |
c) |
beschließen im Partnerschaftsrat, ob
|
(5) Liegt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt des betreffenden Drittlands zur Union kein Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i oder ii des vorliegenden Artikels vor, so gilt Artikel 492 nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.
(6) Falls der Partnerschaftsrat Übergangsregelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii einführt, legt er deren Dauer fest. Der Partnerschaftsrat kann die Geltungsdauer dieser Übergangsregelungen verlängern.
(7) Vor Ablauf der Übergangsregelungen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels beschließt der Partnerschaftsrat, ob Artikel 492 auf Staatsangehörige dieses Drittlands ab dem Ende der Übergangsregelungen anzuwenden ist. In Ermangelung eines solchen Beschlusses gilt Artikel 492 ab dem Ende der Übergangsregelung nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.
(8) Absatz 4 Buchstabe c und die Absätze 5 bis 7 berühren nicht die Vorrechte der Union nach ihren internen Rechtsvorschriften.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c und der Absätze 5 bis 7 dieses Abkommen für einen neuen Mitgliedstaat der Union ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Union gilt.
Artikel 782
Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich
(1) Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts, sofern die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs vom 31. Dezember 2020, wie sie durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 gewahrt und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen werden und durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc ) (EU Exit) Regulations“ 2019 (SI 2019/419) (88) (im Folgenden „geltende Datenschutzregelung“) geändert worden sind, Anwendung finden und sofern das Vereinigte Königreich die benannten Befugnisse nicht ohne die Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat ausübt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 gilt Absatz 1 auch für Übermittlungen personenbezogener Daten aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen an das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums, der nach dem Unionsrecht, wie es in diesen Staaten durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewandt wurde, vorgesehen ist, solange Absatz 1 auf Übermittlungen personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern diese Staaten beiden Vertragsparteien schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung dieser Bestimmung notifizieren.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „benannte Befugnisse“ die Befugnis,
a) |
Verordnungen nach den Sections 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes („Data Protection Act“) des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen; |
b) |
ein neues Dokument auszugeben, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Section 119A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 festgelegt werden; |
c) |
einen neuen Entwurf von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „DSGVO des Vereinigten Königreichs“) zu billigen, mit Ausnahme von Verhaltensregeln, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten; |
d) |
neue Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten; |
e) |
neue verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen; |
f) |
neue Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen oder |
g) |
neue Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen. |
(4) Der „festgelegte Zeitraum“ beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich des Absatzes 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
a) |
an dem Tag, an dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder |
b) |
an dem Tag, der vier Monate nach dem Tag liegt an dem der festgelegte Zeitraum beginnt, welcher um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände. |
(5) Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 endet der festgelegte Zeitraum an dem Tag, an dem die benannten Befugnisse ausgeübt werden oder die Änderung in Kraft tritt, wenn das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums ohne Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat die geltende Datenschutzregelung ändert oder die übertragenen Befugnisse ausübt.
(6) Die Bezugnahmen auf die Ausübung der benannten Befugnisse in den Absätzen 1 und 5 schließen nicht die Ausübung solcher Befugnisse ein, deren Wirkung sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt.
(7) Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, die
a) |
mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat erfolgt oder |
b) |
auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt ist, |
wird für die Zwecke des Absatzes 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollten stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Absatzes 1 behandelt werden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck „Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat“
a) |
einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Absatz 11 oder |
b) |
etwas, das als Zustimmung im Sinne von Absatz 10 gilt. |
(9) Teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass es beabsichtigt, die benannten Befugnisse auszuüben oder die geltende Datenschutzregelung zu ändern, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, die innerhalb von zwei Wochen nach einem derartigen Ersuchen stattfinden muss.
(10) Wird keine solche Sitzung beantragt, so gilt die Zustimmung der Union zu dieser Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums als erteilt.
(11) Wird eine solche Sitzung beantragt, so prüft der Partnerschaftsrat in dieser Sitzung die vorgeschlagene Ausübung oder Änderung und kann einen Beschluss fassen, in dem erklärt wird, dass er der Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums zustimmt.
(12) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, wenn es während des festgelegten Zeitraums einem neuen Instrument beitritt, das für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs oder Section 75 (1) (a) des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 während des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Nach einer Notifikation des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz kann die Union eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, um das betreffende Instrument zu erörtern.
(13) Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels.
Artikel 783
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Bekundung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
a) |
am 28. Februar 2021 oder zu einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt oder |
b) |
an dem in Absatz 1 genannten Tag. |
(3) Ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens verstehen die Vertragsparteien Bezugnahmen in diesem Abkommen auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird.
Съставено в Брюксел и Лондон на тридесети декември две хиляди и двадесета година.
Hecho en Bruselas y Londres, el treinta de diciembre de dos mil veinte.
V Bruselu a v Londýně dne třicátého prosince dva tisíce dvacet.
Udfærdiget i Bruxelles og London, den tredivte december to tusind og tyve.
Geschehen zu Brüssel und London am dreißigsten Dezember zweitausendzwanzigt.
Kahe tuhande kahekümnenda aasta detsembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis ja Londonis.
Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Λονδίνο, στις τριάντα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι.
Done at Brussels and London on the thirtieth day of December in the year two thousand and twenty.
Fait à Bruxelles et à Londres, le trente décembre deux mille vingt.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil agus i Londain, an tríochadú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle fiche.
Sastavljeno u Bruxellesu i Londonu tridesetog prosinca godine dvije tisuće dvadesete.
Fatto a Bruxelles e Londra, addì trenta dicembre duemilaventi.
Briselē un Londonā, divi tūkstoši divdesmitā gada trīsdesmitajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų gruodžio trisdešimtą dieną Briuselyje ir Londone.
Kelt Brüsszelben és Londonban, a kétezer-huszadik év december havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell u Londra, fit-tletin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u għoxrin.
Gedaan te Brussel en Londen, dertig december tweeduizend twintig.
Sporządzono w Brukseli i Londynie dnia trzydziestego grudnia roku dwa tysiące dwudziestego.
Feito em Bruxelas e em Londres, em trinta de dezembro de dois mil e vinte.
Întocmit la Bruxelles și la Londra la treizeci decembrie două mii douăzeci.
V Bruseli a Londýne tridsiateho decembra dvetisícdvadsať.
V Bruslju in Londonu, tridesetega decembra dva tisoč dvajset.
Tehty Brysselissä ja Lontoossa kolmantenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.
Som skedde i Bryssel och i London den trettionde december år tjugohundratjugo.
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „interessierte Parteien“ aus Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 12.9 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Behandlungen zur Haltbarmachung wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung gilt als unzureichend im Sinne des Buchstabens a, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden.
(3) Die Frist beträgt 12 Monate für Auskunftsersuchen nach Artikel 62 Absatz 2, die während der ersten drei Monate der Anwendung dieses Abkommens an die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gerichtet werden.
(4) G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Kapitels jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(6) Zu den Flugdienstleistungen oder verwandten Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen gehören unter anderem die folgenden Dienstleistungen: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
(7) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: im Falle der Union, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat, im Falle des Vereinigten Königreichs, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.
(8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“, wenn er im Zusammenhang mit Maßnahmen einer Vertragspartei verwendet wird, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“, wie in Artikel 124 Buchstabe p definiert, einschließt.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in diesem Punkt genannten Reedereien nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen werden.
(10) Artikel 128 Buchstabe a Ziffern i bis iii gilt nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll.
(11) Artikel 128 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(12) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f die Bestimmungen von Artikel 207 unberührt lässt.
(13) Artikel 135 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(14) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(15) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(16) Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie versetzt werden, erforderlich sind.
(17) Führungskräfte nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht dennoch solche Aufgaben übernehmen können, wenn dies zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist.
(18) Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(19) Abwägen von beschränkten Ressourcen gegen die potenzielle Belastung der Unternehmen können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen dies vernünftigerweise möglich ist, verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format eingereicht werden, um sie als „vollständig für die Zwecke der Verarbeitung“ zu betrachten.
(20) Die zuständigen Behörden können die Anforderung nach Ziffer ii erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt. Der Begriff „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass er auch das elektronische Format einschließt.
(21) Eine solche „Möglichkeit“ erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(22) Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(23) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so ausgelegt werden darf, dass er die Aushandlung und den Abschluss einer oder mehrerer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unter anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen verhindert.
(24) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass solche Vereinbarungen nicht zu einer automatischen Anerkennung von Qualifikationen führen sollen, sondern im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden festlegen, die die Anerkennung gewähren.
(25) Die angeforderten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.
(26) Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(27) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „nichtdiskriminierend“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 129, 130, 136 und 137 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Benutzer gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in gleichartigen Situationen gewährt werden.
(28) Dieser Artikel gilt nicht für Roamingdienste innerhalb der Europäischen Union, bei denen es sich um gewerbliche Mobilfunkdienste handelt, die aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht werden und die es einem Endnutzer ermöglichen, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet, zu nutzen.
(29) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Änderung für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ in Artikel 124 Buchstabe o genauso wie für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“ in Artikel 124 Buchstabe f gilt.
(30) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen zu ergreifen oder beizubehalten, die in ihrem Gebiet von juristischen Personen der anderen Vertragspartei errichtet wurden.
(31) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Zwecke dieses Titels das Recht der Union Teil des Rechts des Herkunftsstaats der in Buchstabe e Ziffer i dieses Artikels genannten Rechtsanwälte ist.
(32) „Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, die Vorbereitung auf diesen Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
(33) Zur Klarstellung gilt, dass für die Zwecke dieses Absatzes „benannte Rechtsdienstleistungen“ für in der Union erbrachte Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs oder Teilen davon und dem Völkerrecht (mit Ausnahme des Unionsrechts) und im Falle von im Vereinigten Königreich erbrachten Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten (einschließlich Unionsrecht) und dem Völkerrecht (ausgenommen Unionsrecht) sind.
(34) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Ausdruck „allgemein geltende Bedingungen“ auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.
(35) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.
(36) Jede Vertragspartei kann den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.
(37) Dieser Abschnitt gilt nicht für den Schutz, der im Vereinigten Königreich als Geschmacksmusterrecht („Design Right“) bekannt ist.
(38) Für die Zwecke dieses Titels wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel“ für jede Vertragspartei durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien definiert.
(39) Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schließt der Begriff „Verbände und Vereinigungen“ zumindest Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.
(40) Im Falle der Union bedeutet die zuständige Behörde die Zollbehörden.
(41) Zur Klarstellung sei festgestellt, dass die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflicht zur Inländerbehandlung vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Anmerkung 3 der Anmerkungen zu Anhang 25 Abschnitt B Unterabschnitte B1 und B2 erfolgt.
(42) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
(43) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) oder ihre Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 1 und ABl. EU L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(44) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) oder ihr Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(45) Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5).
(46) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABL. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(47) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(48) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(49) Für die Union schließen diese Grundsätze das Vorsorgeprinzip ein.
(50) Für das Vereinigte Königreich sind „kleine und mittlere Unternehmen“ kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen („small and micro-sized businesses“).
(51) Im Fall des Vereinigten Königreichs werden unter größeren Regulierungsmaßnahmen („major regulatory measures“) erhebliche Regulierungsmaßnahmen entsprechend der Begriffsbestimmung in den Vorschriften und Verfahren des Vereinigten Königreichs verstanden.
(52) Zur Klarstellung: Bei der Durchführung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
(53) Zu diesem Zweck bedeutet Diskriminierung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt wird als andere Wirtschaftsteilnehmer und dass diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist.
(54) Zur Klarstellung: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention ausführenden Wirtschaftsteilnehmern gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
(55) Die Länder mit marktfähigem Risiko sind das Vereinigte Königreich, die Mitgliedstaaten der Union, Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika.
(56) Zur Klarstellung: Artikel 364 Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
(57) Zur Klarstellung gilt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Artikels kein Gesetz [i] mit Wirkung nach Section 2 (1) des European Communities Act 1972 umfasst, das durch Section 1A des European Union (Withdrawal) Act 2018 oder [ii] nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 oder für einen in Section 2 (2) des European Communities Act genannten Zweck wirksam geworden ist.
(58) Für das Vereinigte Königreich verlangt dieser Artikel einen neuen Rechtsbehelf für die Rückforderung, der am Ende einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Prüfungsmaßstab innerhalb der angegebenen Frist zur Verfügung stehen müsste; eine solche Kontrolle wird gemäß Artikel 372 Absatz 3 nicht auf andere Weise ausgeweitet. Kein Begünstigter könnte berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen, um sich einer solchen Rückforderung zu widersetzen.
(59) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein neues System zur Subventionskontrolle einführen wird.
(60) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: für die Union unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort in demselben Mitgliedstaat der Union, auch auf seinem Festlandsockel, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, und Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder demselben Ort des Mitgliedstaates der Union hat; für das Vereinigte Königreich Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich, einschließlich seines Festlandsockels, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen, sowie Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder an demselben Ort im Vereinigten Königreich hat.
(61) Zur Klarstellung: Dieser Absatz findet keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen eines erfassten Rechtssubjekts im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
(62) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel und Artikel 411 gelten nicht für die Rechtsvorschriften und Standards der Vertragsparteien im Bereich der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung.
(63) Jede Vertragspartei behält ihr Recht vor, ihre Prioritäten, ihre Politik und die Zuweisung der Mittel bei der wirksamen Umsetzung der IAO-Übereinkommen und der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in einer Weise festzulegen, die mit ihren internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels, im Einklang steht. Der Europarat, der 1949 gegründet wurde, nahm 1961 die Europäische Sozialcharta an, die 1996 überarbeitet wurde. Alle Mitgliedstaaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer ursprünglichen oder überarbeiteten Fassung ratifiziert. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Absatz 5 auf die ursprüngliche Fassung von 1961.
(64) Zur Klarstellung: In diesem Fall darf die Vertragspartei zuvor keine Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch nehmen.
(65) Diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Aufhebung oder Anpassung der Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts umfassen.
(66) Die Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 749 ist nur möglich, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts tatsächlich durchgeführt wurden.
(67) Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
(68) Zur Klarstellung: Teil Sechs Titel I bleibt von einer solchen Feststellung unberührt.
(69) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) |
die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, oder |
ii) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder |
iii) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oder |
iv) |
die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder |
v) |
die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
vi) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
(70) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
(71) Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
(72) Dies gilt nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 774 Absatz 3 genannten Gebiet wohnen.
(73) Die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ umfasst auch eine in der Republik Lettland dauerhaft gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(74) Zur Klarstellung: „GPA“ ist als das GPA in seiner durch das am 30. März 2012 in Genf beschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen geänderten Fassung zu verstehen.
(75) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(76) Zur Klarstellung: Im Falle der Union sind die Bereiche jenseits des Küstenmeers als die jeweiligen Bereiche der Mitgliedstaaten der Union zu verstehen.
(77) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(78) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
(79) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(80) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(81) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(82) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(83) 2018, Kapitel 12.
(84) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(85) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(86) Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).
(87) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 2 bis 9 für Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt zur Union, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden, gelten, ungeachtet dessen, dass ein Beitrittsantrag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.
(88) Geändert durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc) (EU Exit) Regulations“ 2020 (SI 2020/1586).
ANHANG 1
GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATES UND DER AUSSCHÜSSE
Regel 1
Vorsitz
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander die Namen, Positionen und Kontaktdaten ihrer jeweils benannten Ko-Vorsitzenden mit. Ein Ko-Vorsitzender gilt als befugt, die Union bzw. das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag zu vertreten, an dem der anderen Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitzender bekannt gegeben wird.
(2) Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.
(3) Ein Ko-Vorsitzender kann für eine bestimmte Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder sein benannter Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Partnerschaftsrates so früh wie möglich über diese Benennung. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für die benannten Stellvertreter.
Regel 2
Sekretariat
Das Sekretariat des Partnerschaftsrates (im Folgenden „Sekretariat“) setzt sich aus einem Bediensteten der Union und einem Bediensteten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander den Namen, den Dienstposten und die Kontaktdaten des Bediensteten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich als Sekretariatsmitglied im Partnerschaftsrat vertritt. Dieser Bedienstete vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich ein neues Mitglied bekannt geben.
Regel 3
Sitzungen
(1) Jede Sitzung des Partnerschaftsrates wird vom Sekretariat an einem Tag und zu einer Uhrzeit anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden vereinbart werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich über das Sekretariat einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich der Partnerschaftsrat, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Antrag oder in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen noch früher zu einer Sitzung zusammenzutreten.
(2) Der Partnerschaftsrat tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Ko-Vorsitzenden vereinbaren, dass eine Sitzung des Partnerschaftsrates per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.
Regel 4
Teilnahme an Sitzungen
(1) Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an.
(2) Gegebenenfalls können die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. keine Regierungsbediensteten) zu den Sitzungen des Partnerschaftsrates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Regel 5
Unterlagen
Die schriftlichen Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Partnerschaftsrates stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich weitergeleitet.
Regel 6
Schriftverkehr
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an den Partnerschaftsrat gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.
(2) Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den Partnerschaftsrat gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird.
(3) Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.
Regel 7
Tagesordnung
(1) Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.
(2) Die vorläufige Tagesordnung umfasst Themen, um deren Erörterung von der Union oder dem Vereinigten Königreich ersucht wurde. Jeder Antrag wird dem Sekretariat zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.
(3) Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung.
(4) Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Die Ko-Vorsitzenden können die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Regel 8
Protokoll
(1) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Dieses kann innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen.
(2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a) |
der dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen, |
b) |
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und |
c) |
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. |
(3) Als Anhang muss das Protokoll eine Teilnehmerliste enthalten, in der für jede der Delegationen die Namen und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, festgehalten werden.
(4) Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Tag von den Ko-Vorsitzenden angenommen. Nach der Genehmigung werden zwei Fassungen des Protokolls durch die Unterschriften der Sekretariatsmitglieder beurkundet. Die Union und das Vereinigte Königreich erhalten je eine dieser verbindlichen Fassungen. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
Regel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Zwischen den Sitzungen kann der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung wird schriftlich und in der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates von einem Ko-Vorsitzenden an den anderen übermittelt. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Stimmt die andere Vertragspartei nicht zu, so wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Partnerschaftsrates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Partnerschaftsrates festgehalten.
(2) Nimmt der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen an, so wird das Wort „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“ in den Titel dieser Rechtsakte eingefügt. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.
(3) Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
(4) Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachen abgefasst, von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet und der Union sowie dem Vereinigten Königreich unmittelbar nach der Unterzeichnung vom Sekretariat übermittelt. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass die auf die Unterzeichnung bezogene Anforderung durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
Regel 10
Transparenz
(1) Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass der Partnerschaftsrat öffentlich tagt.
(2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder online zu veröffentlichen.
(3) Übermittelt die Union oder das Vereinigte Königreich dem Partnerschaftsrat Informationen, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
(4) Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht, bevor die Sitzung des Partnerschaftsrates stattfindet. Das Protokoll der Sitzung wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8 öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Regel 11
Sprachen
(1) Die Amtssprachen des Partnerschaftsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs.
(2) Die Arbeitssprache des Partnerschaftsrates ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich der Partnerschaftsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.
(3) Der Partnerschaftsrat nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung dieses Abkommens in den Sprachen der verbindlichen Wortlaute dieses Abkommens an. Alle weiteren Beschlüsse des Partnerschaftsrates, einschließlich der Beschlüsse zur Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung, werden in der in Absatz 2 genannten Arbeitssprache angenommen.
Regel 12
Kosten
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Partnerschaftsrates entstehen.
(2) Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.
(4) Jede Vertragspartei ist für das Übersetzen von Beschlüssen und sonstigen Unterlagen in ihre eigene(n) Amtssprache(n) zuständig, falls dies nach Regel 11 erforderlich ist, und trägt die mit diesen Übersetzungen verbundenen Kosten.
Regel 13
Ausschüsse
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieser Regel gelten die Regeln 1 bis 12 für die Ausschüsse entsprechend.
(2) Die Ausschüsse teilen dem Partnerschaftsrat ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor ihren Sitzungen mit und erstatten dem Partnerschaftsrat über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.
ANHANG 2
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN
BEMERKUNG 1
Allgemeine Grundsätze
(1) |
In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt. |
(2) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist. |
(3) |
Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung. |
(4) |
Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017. |
BEMERKUNG 2
Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit anwendbar, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen. |
(2) |
Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3. |
(3) |
Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. |
(4) |
Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. |
(5) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck
|
(6) |
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung
„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels); „CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Position); „CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition). |
BEMERKUNG 3
Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden. |
(2) |
Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85) nicht beschränkt. Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen Material aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, ist die Verwendung von anderen als unter 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht beschränkt. |
(3) |
Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen. |
BEMERKUNG 4
Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird; |
b) |
„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,
|
c) |
„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist: |
d) |
„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden. |
BEMERKUNG 5
Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„biotechnisches Verfahren“
|
b) |
„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
c) |
„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
|
d) |
„Destillation“
|
e) |
„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung; |
f) |
„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
g) |
„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und |
h) |
„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
|
BEMERKUNG 6
Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07; |
b) |
„natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05; |
c) |
„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und |
d) |
„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
BEMERKUNG 7
Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind
(1) |
Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
|
(2) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern
Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
(4) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
BEMERKUNG 8
Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
(1) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
(2) |
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
(3) |
Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt. |
BEMERKUNG 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.
ANHANG 3
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel |
||||||||||
ABSCHNITT I |
LEBENDE TIERE; WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
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01.01-01.06 |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt. |
||||||||||
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
||||||||||
02.01-02.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
||||||||||
03.01-03.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
04.01-04.10 |
Herstellen, bei dem
|
||||||||||
Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
05.01-05.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT II |
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
||||||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
||||||||||
06.01-06.04 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
||||||||||
07.01-07.14 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
||||||||||
08.01-08.14 |
Herstellen, bei dem
|
||||||||||
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
||||||||||
09.01-09.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
Kapitel 10 |
Getreide |
||||||||||
10.01-10.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
||||||||||
11.01-11.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
||||||||||
12.01-12.14 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
||||||||||
13.01-13.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
14.01-14.04 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT III |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
||||||||||
Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
||||||||||
15.01-15.04 |
CTH |
||||||||||
15.05-15.06 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
15.07-15.08 |
CTSH |
||||||||||
15.09-15.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
15.11-15.15 |
CTSH |
||||||||||
15.16-15.17 |
CTH |
||||||||||
15.18-15.19 |
CTSH |
||||||||||
15.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
15.21-15.22 |
CTSH |
||||||||||
ABSCHNITT IV |
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE |
||||||||||
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
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1601.00-1604.18 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) |
||||||||||
1604.19 |
CC |
||||||||||
1604.20 |
|
||||||||||
|
CC |
||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) |
||||||||||
1604.31-1605.69 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren |
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17.01 |
CTH |
||||||||||
17.02 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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17.03 |
CTH |
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17.04 |
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
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18.01-18.05 |
CTH |
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1806.10 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
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1806.20-1806.90 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
||||||||||
19.01-19.05 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen |
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20.01 |
CTH |
||||||||||
20.02-20.03 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
20.04-20.09 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen |
||||||||||
21.01-21.02 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
2103.10 2103.20 2103.90 |
CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden |
||||||||||
2103.30 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
21.04-21.06 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
||||||||||
22.01-22.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
22.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
22.08-22.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter |
||||||||||
23.01 |
CTH |
||||||||||
2302.10-2303.10 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
2303.20-2308.00 |
CTH |
||||||||||
23.09 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |
||||||||||
24.01 |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
2402.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.90 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
24.03 |
CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
ABSCHNITT V |
MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
||||||||||
25.01-25.30 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
||||||||||
26.01-26.21 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
||||||||||
27.01-27.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
27.10 |
CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
||||||||||
27.11-27.15 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT VI |
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
||||||||||
28.01-28.53 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
||||||||||
2901.10-2905.42 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.43-2905.44 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60 |
||||||||||
2905.45 |
CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.49-2942 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
||||||||||
30.01-30.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 31 |
Düngemittel |
||||||||||
31.01-31.04 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
31.05 |
|
||||||||||
|
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
- andere |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
||||||||||
32.01-32.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
||||||||||
33.01 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3302.10 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
3302.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
33.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
33.04 -33.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
||||||||||
34.01-34.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
||||||||||
35.01-35.04 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4 |
||||||||||
35.05 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 |
||||||||||
35.06-35.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
||||||||||
36.01-36.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken |
||||||||||
37.01-37.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie |
||||||||||
38.01-38.08 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3809.10 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05 |
||||||||||
3809.91-3822.00 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
38.23 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
||||||||||
3824.10-3824.50 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3824.60 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44 |
||||||||||
3824.71-3825.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
38.26 |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
||||||||||
ABSCHNITT VII |
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
||||||||||
39.01-39.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.16-39.19 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.20 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.21-39.22 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.10-3923.50 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.90-3925.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.26 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus |
||||||||||
40.01-40.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
4012.11-4012.19 |
CTSH oder Runderneuern von gebrauchten Reifen |
||||||||||
4012.20-4017.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT VIII |
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN |
||||||||||
Kapitel 41 |
Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
||||||||||
41.01-4104.19 |
CTH |
||||||||||
4104.41-4104.49 |
CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49 |
||||||||||
4105.10 |
CTH |
||||||||||
4105.30 |
CTSH |
||||||||||
4106.21 |
CTH |
||||||||||
4106.22 |
CTSH |
||||||||||
4106.31 |
CTH |
||||||||||
4106.32-4106.40 |
CTSH |
||||||||||
4106.91 |
CTH |
||||||||||
4106.92 |
CTSH |
||||||||||
41.07-41.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
4114.10 |
CTH |
||||||||||
4114.20 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
41.15 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
||||||||||
42.01-42.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
||||||||||
4301.10-4302.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
4302.30 |
CTSH |
||||||||||
43.03-43.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT IX |
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
||||||||||
Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
||||||||||
44.01-44.21 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
||||||||||
45.01-45.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
||||||||||
46.01-46.02 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT X |
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
||||||||||
47.01-47.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
||||||||||
48.01-48.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
||||||||||
49.01-49.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XI |
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8 |
||||||||||
Kapitel 50 |
Seide |
||||||||||
50.01-50.02 |
CTH |
||||||||||
50.03 |
|
||||||||||
|
Krempeln oder Kämmen von Schappeseide |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
50.04-50.05 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
50.06 |
|
||||||||||
|
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
50.07 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
||||||||||
51.01-51.05 |
CTH |
||||||||||
51.06-51.10 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
51.11-51.13 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 52 |
Baumwolle |
||||||||||
52.01-52.03 |
CTH |
||||||||||
52.04-52.07 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
52.08-52.12 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
||||||||||
53.01-53.05 |
CTH |
||||||||||
53.06-53.08 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
53.09-53.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
||||||||||
54.01-54.06 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
54.07-54.08 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
||||||||||
55.01-55.07 |
Extrudieren von Chemiefasern |
||||||||||
55.08-55.11 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
55.12-55.16 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
||||||||||
56.01 |
Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
56.02 |
|
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen
|
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603.11-5603.14 |
Herstellen aus
|
||||||||||
5603.91-5603.94 |
Herstellen aus
|
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5604.10 |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen |
||||||||||
5604.90 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
56.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
56.06 |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen Zwirnen mit Gimpen Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
||||||||||
56.07-56.09 |
Spinnen natürlicher Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
||||||||||
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden. |
||||||||||
57.01-57.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
||||||||||
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
||||||||||
58.01-58.04 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
58.05 |
CTH |
||||||||||
58.06-58.09 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
58.10 |
Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
58.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
||||||||||
59.01 |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
||||||||||
59.02 |
|
||||||||||
|
Weben |
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
||||||||||
59.03 |
Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.04 |
Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden |
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59.05 |
|
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|
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.06 |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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59.07 |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.08 |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe |
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CTH |
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59.09-59.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren von Chemiefasern mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
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60.01-60.06 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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61.01-61.17 |
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Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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62.01 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.02 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.03 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.04 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
62.05 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.06 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.07-62.08 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.09 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.10 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.11 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.12 |
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|
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.13-62.14 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.15 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.16 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.17 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
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63.01-63.04 |
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||||||||||
|
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.05 |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.06 |
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Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.07 |
MaxNOM 40 % (EXW) |
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63.08 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
63.09-63.10 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XII |
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
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Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
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64.01-64.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06 |
||||||||||
64.06 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
||||||||||
65.01-65.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
||||||||||
66.01-66.03 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
||||||||||
67.01-67.04 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XIII |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
||||||||||
68.01-68.15 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
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69.01-69.14 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
||||||||||
70.01-70.09 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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70.10 |
CTH |
||||||||||
70.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
70.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10. |
||||||||||
70.14-70.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XIV |
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN |
||||||||||
Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
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71.01-71.05 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.06 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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71.07 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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71.08 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
||||||||||
71.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.10 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
||||||||||
71.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.12-71.18 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XV |
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 72 |
Eisen und Stahl |
||||||||||
72.01-72.06 |
CTH |
||||||||||
72.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 |
||||||||||
72.08-72.17 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
72.18 |
CTH |
||||||||||
72.19-72.23 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 |
||||||||||
72.24 |
CTH |
||||||||||
72.25-72.29 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
||||||||||
7301.10 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
7301.20 |
CTH |
||||||||||
73.02 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
73.03 |
CTH |
||||||||||
73.04-73.06 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
73.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
73.08 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 |
||||||||||
7309.00-7315.19 |
CTH |
||||||||||
7315.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
7315.81-7326.90 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus |
||||||||||
74.01-74.02 |
CTH |
||||||||||
74.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
74.04-74.07 |
CTH |
||||||||||
74.08 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
74.09-74.19 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
||||||||||
75.01 |
CTH |
||||||||||
75.02 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
75.03-75.08 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus |
||||||||||
76.01 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
||||||||||
76.02 |
CTH |
||||||||||
76.03-76.16 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) |
||||||||||
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
||||||||||
7801.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
7801.91-7806.00 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
||||||||||
79.01-79.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
||||||||||
80.01-80.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
||||||||||
81.01-81.13 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
||||||||||
8201.10-8205.70 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8205.90 |
CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.07-82.15 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
||||||||||
83.01-83.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVI |
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
||||||||||
84.01-84.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.07-84.08 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.09-84.12 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8413.11-8415.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.81-8415.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.16-84.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.21 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.22-84.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.25-84.30 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.31-84.43 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.44-84.47 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.48-84.55 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.56-84.65 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.66-84.68 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.70-84.72 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.73-84.78 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.10-8479.40 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.50 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.60-8479.82 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.89 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.80 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.81 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.82-84.87 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
||||||||||
85.01-85.02 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.03-85.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) |
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) |
||||||||||
|
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.08-85.18 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.19-85.21 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.22-85.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.25-85.27 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.28-85.34 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.35-85.37 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8538.10-8541.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.31-8542.39 |
CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.90-8543.90 |
CTH; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.44-85.48 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVII |
BEFÖRDERUNGSMITTEL |
||||||||||
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
||||||||||
86.01-86.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
||||||||||
87.01 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.02-87.04 |
|
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein (6). |
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) (7) |
||||||||||
87.05-87.07 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.08-87.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
87.12 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.13-87.16 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
||||||||||
88.01-88.05 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
||||||||||
89.01-89.08 |
CC oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVIII |
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
||||||||||
9001.10-9001.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.50 |
CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.90-9033.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
||||||||||
91.01-91.14 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
||||||||||
92.01-92.09 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XIX |
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
||||||||||
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
93.01-93.07 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XX |
VERSCHIEDENE WAREN |
||||||||||
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
||||||||||
94.01-94.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
95.03-95.08 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
||||||||||
96.01-96.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
96.05 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
96.06-9608.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9608.50 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
9608.60-96.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XXI |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN |
||||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
||||||||||
97.01-97.06 |
CTH |
(1) Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(2) Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(3) Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(4) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(5) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(6) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(7) Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.
ANHANG 4
URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln. |
2. |
Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“. |
3. |
In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
4. |
Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
5. |
Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet. |
ABSCHNITT 1
Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
1604.14 |
Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert) |
CC |
3 000 Tonnen |
3 000 Tonnen |
1604.20 |
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
|||
|
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken) |
CC |
4 000 Tonnen |
4 000 Tonnen |
andere Fische |
- |
- |
- |
ABSCHNITT 2
Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse (1)
Tabelle 1
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
95 000 Tonnen |
95 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 2
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
72 000 Tonnen |
72 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 3
Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.04 |
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium |
CTH |
57 500 Tonnen |
57 500 Tonnen |
76.06 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
CTH |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2
1. |
Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse. |
3. |
Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern. |
(1) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.
ANHANG 5
VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE
ABSCHNITT 1
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
1. |
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023.
|
ABSCHNITT 2
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
1. |
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
|
ABSCHNITT 3
Überprüfung der erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07
1. |
Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen. |
3. |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3 erlassen. |
ANHANG 6
LIEFERANTENERKLÄRUNG
1.
Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2.
Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.
3.
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.
4.
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Anlage 6-A
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift) (6) |
Anlage 6-B
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse von … bis … (5) Ich verpflichte mich, … (4) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift)(6) Fußnoten
|
ANHANG 7
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Bulgarische Fassung
Kroatische Fassung
Tschechische Fassung
Dänische Fassung
Niederländische Fassung
Englische Fassung
Estnische Fassung
Finnische Fassung
Französische Fassung
Deutsche Fassung
Griechische Fassung
Ungarische Fassung
Italienische Fassung
Lettische Fassung
Litauische Fassung
Maltesische Fassung
Polnische Fassung
Portugiesische Fassung
Rumänische Fassung
Slowakische Fassung
Slowenische Fassung
Spanische Fassung
Schwedische Fassung
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1))
Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.
…(4)
(Ort und Datum)
…
(Name des Ausführers)
(1) |
Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. |
(2) |
Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. |
(3) |
Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union. |
(4) |
Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind. |
ANHANG 8
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
(1)
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 9
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
(1)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 10
KRITERIEN GEMÄß ARTIKEL 87 BUCHSTABE d
Die Kriterien gemäß Artikel 87 Buchstabe d dieses Abkommens sind Folgende:
a) |
die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei für die Zwecke der Erlangung einer Genehmigung zur Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses in die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 75 dieses Abkommens zur Verfügung stellt; |
b) |
das Ergebnis der Prüfungen und Überprüfungen durch die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 79 dieses Abkommens; |
c) |
Häufigkeit und Schwere von Verstößen, die von der Einfuhrvertragspartei bei Erzeugnissen der Ausfuhrvertragspartei festgestellt werden; |
d) |
bisherige Bilanz der ausführenden Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Einfuhrvertragspartei und |
e) |
verfügbare wissenschaftliche Bewertungen und sonstige einschlägige Informationen über das mit den Erzeugnissen verbundene Risiko. |
ANHANG 11
KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE DAVON
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„WP.29“ das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE); |
b) |
„Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. Mai 1958 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens; |
c) |
„Übereinkommen von 1998“ das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, das am 25. Juni 1998 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens; |
d) |
„UN-Regelungen“ Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden; |
e) |
„GTR“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassene und in das globale Register eingetragene globale technische Regelung; |
f) |
„HS 2017“ die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; |
g) |
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht; |
h) |
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde. |
(2) Die in diesem Anhang genannten Begriffe sind mit denen des Übereinkommens von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.
Artikel 2
Anwendungsbereich der Erzeugnisse
Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (1) definierten Kategorien von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“).
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
a) |
Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel; |
b) |
Bemühen um die stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Regelungen auf der Grundlage internationaler Normen; |
c) |
Förderung der Anerkennung von Genehmigungen auf der Grundlage von Genehmigungsregelungen, die im Rahmen der von der WP.29 verwalteten Übereinkommen angewandt werden; |
d) |
Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen; |
e) |
Förderung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und |
f) |
Fortsetzung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zur Förderung eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen. |
Artikel 4
Einschlägige internationale Normen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die WP.29 das einschlägige internationale Normungsgremium ist und dass es sich bei den UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 um einschlägige internationale Normen für die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse handelt.
Artikel 5
Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage einschlägiger internationaler Normen
(1) Die Vertragsparteien verzichten darauf, von UN-Regelungen oder GTR abweichende interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren in Bereichen einzuführen oder beizubehalten, die unter solche Regelungen oder GTR fallen, auch dann, wenn die einschlägigen UN-Regelungen oder GTR noch nicht fertiggestellt sind, aber kurz vor ihrer Fertigstellung stehen, es sei denn, es liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass eine bestimmte UN-Regelung oder GTR ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel ist, um die legitimen Ziele zu erreichen, die beispielsweise in den Bereichen Straßenverkehrssicherheit oder Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verfolgt werden.
(2) Eine Vertragspartei, die abweichende interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 einführt, nennt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren, die erheblich von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR abweichen, und begründet die Abweichung.
(3) Die Vertragsparteien prüfen systematisch die Anwendung von UN-Regelungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen wurden, und unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in Bezug auf die Umsetzung dieser UN-Regelungen in ihrer jeweiligen internen Rechtsordnung im Anschluss an das mit dem Übereinkommen von 1958 geschlossene Protokoll und im Einklang mit den Artikeln 8 und 9.
(4) Soweit eine Vertragspartei interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt oder beibehalten hat, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, wie dies nach Absatz 1 zulässig ist, überprüft sie diese internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren in regelmäßigen Abständen, die vorzugsweise fünf Jahre nicht überschreiten, um ihre Konvergenz mit den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR zu verbessern. Bei der Überprüfung ihrer internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren prüft jede Vertragspartei, ob die Begründung der Abweichung noch Bestand hat. Das Ergebnis dieser Überprüfungen samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten wird der anderen Vertragspartei auf Verlangen mitgeteilt.
(5) Jede Vertragspartei sieht davon ab, interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die bewirken, dass die Einfuhr und Inbetriebnahme von Erzeugnissen, für die nach UN-Regelungen für die von diesen UN-Regelungen erfassten Bereiche eine Typgenehmigung ausgestellt wurde, auf ihrem heimischen Markt verboten, eingeschränkt oder erschwert wird, es sei denn, solche internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren sind ausdrücklich in diesen UN-Regelungen vorgesehen.
ARTIKEL 6
Typgenehmigung und Marktüberwachung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Erzeugnissen, die ausweislich eines gültigen UN-Typgenehmigungsbogens ihren internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, Zugang zu ihrem Markt, ohne weitere Tests oder Kennzeichnungen zur Überprüfung oder Bescheinigung der Einhaltung von Anforderungen im Rahmen des betreffenden UN-Typgenehmigungsbogens zu verlangen. Im Falle von Fahrzeuggenehmigungen gilt die universelle internationale UN-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung (U-IWVTA) in Bezug auf die Anforderungen der U-IWVTA als gültig. Von einer Vertragspartei ausgestellte UN-Typgenehmigungsbögen können nur dann als gültig angesehen werden, wenn diese Vertragspartei den einschlägigen UN-Regelungen beigetreten ist.
(2) Jede Vertragspartei ist nur verpflichtet, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, die gemäß der neuesten Fassung der UN-Regelungen, denen sie beigetreten ist, ausgestellt wurden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen UN-Typgenehmigung:
a) |
für Gesamtfahrzeuge eine gültige UN-Konformitätserklärung, in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird; |
b) |
für Ausrüstungsgegenstände und Teile ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder |
c) |
für Ausrüstungsgegenstände und Teile, an denen kein UN-Typgenehmigungszeichen angebracht werden kann, ein gültiger UN-Typgenehmigungsbogen. |
(4) Für die Zwecke der Marktüberwachung können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse gegebenenfalls folgenden Anforderungen entsprechen:
a) |
sämtlichen internen technischen Vorschriften der Vertragspartei oder |
b) |
den UN-Regelungen, deren Einhaltung gemäß diesem Artikel im Falle von Gesamtfahrzeugen durch eine gültige UN-Konformitätserklärung bescheinigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA bescheinigt wird, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder durch einen gültigen UN-Typgenehmigungsbogen. |
Diese Überprüfungen werden stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a oder b dieses Absatzes durchgeführt.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung und Beseitigung von Nichtübereinstimmungen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zu unterstützen.
(6) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ergreifen, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder hinsichtlich anderer Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen oder anderweitig geltenden Anforderungen nicht entsprechen. Zu diesen Maßnahmen kann es gehören, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zu untersagen oder einzuschränken, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über diese Maßnahmen und gibt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ihre Gründe für den Erlass dieser Maßnahmen an.
Artikel 7
Erzeugnisse mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen
(1) Keine Vertragspartei darf den Zugang zu ihrem Markt für ein unter diesen Anhang fallendes und von der Ausfuhrvertragspartei genehmigtes Erzeugnis mit der Begründung verweigern oder beschränken, dass das Erzeugnis eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, die bzw. das die Einfuhrvertragspartei noch nicht reguliert hat, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die neue Technologie oder das neue Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt.
(2) Untersagt eine Vertragspartei für ein unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis der anderen Vertragspartei den Zugang zu ihrem Markt oder verlangt sie dessen Rücknahme von ihrem Markt mit der Begründung, dass es eine neue Technik oder ein neues Merkmal enthält, wovon ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darüber. Die Mitteilung enthält alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Artikel 8
Zusammenarbeit
(1) Um den Handel mit Kraftfahrzeugen sowie Teilen und Ausrüstungsgegenständen dafür weiter zu erleichtern und Marktzugangsprobleme zu vermeiden und gleichzeitig den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien, gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Entwicklung und Erlass technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen; |
b) |
soweit möglich Austausch von Forschungsergebnissen und Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit oder zugehöriger Normen sowie fortgeschrittene technische Lösungen zur Verringerung der Emissionen und für neue Fahrzeugtechnologien; |
c) |
Austausch vorhandener Informationen über die Ermittlung von Mängeln, welche die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen, und |
d) |
Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Anforderungen im Rahmen multilateraler Foren wie des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998, u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Harmonisierung. |
Artikel 9
Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“
(1) Eine Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Anhangs und der Gewährleistung seines ordnungsgemäßen Funktionierens.
(2) Die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8; |
c) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und |
d) |
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind. |
(1) Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
ANHANG 12
ARZNEIMITTEL
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Behörde“ eine in Anlage 12-A aufgeführte Behörde einer Vertragspartei; |
b) |
„Gute Herstellungspraxis“ oder „GMP“ den Teil der Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass die Produkte gemäß den für den vorgesehenen Verwendungszweck geltenden Qualitätsstandards und gemäß den geltenden Zulassungen oder Produktspezifikationen gemäß Anlage 12-B einheitlich hergestellt und kontrolliert werden; |
c) |
„Inspektion“ eine im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei durchgeführte Bewertung einer Produktionsanlage, bei der festgestellt wird, ob diese Herstellungsanlage in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und/oder den Verpflichtungen, die im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes eingegangen wurden, betrieben wird; diese Bewertung umfasst Inspektionen vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen; |
d) |
„amtliches GMP-Dokument“ ein von einer Behörde einer Vertragspartei nach der Inspektion einer Herstellungsanlage ausgestelltes Dokument, das beispielsweise Inspektionsberichte, Zertifikate, welche die Konformität einer Herstellungsanlage mit der GMP bescheinigen oder eine Erklärung über die Nichteinhaltung der GMP umfasst. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die in Anlage 12-C aufgeführten Arzneimittel.
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Produkte werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
a) |
Verbesserung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Gebiet jeder Vertragspartei; |
b) |
Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und für den Austausch und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente zwischen den Vertragsparteien; |
c) |
Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Gewährleistung der Patientensicherheit und der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie gegebenenfalls Schutz eines hohen Verbraucherschutz- und Umweltschutzniveaus durch Förderung von Regulierungskonzepten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen. |
Artikel 4
Internationale Normen
Die einschlägigen Normen für die unter diesen Anhang fallenden Produkte gewährleisten ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit im Einklang mit den Normen, Verfahren und Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) und der Internationalen Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der technischen Anforderungen für die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH).
Artikel 5
Anerkennung von Inspektionen und Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente
(1) Eine Vertragspartei erkennt die von der anderen Vertragspartei durchgeführten Inspektionen an und akzeptiert amtliche GMP-Dokumente, die von der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in Anlage 12-B aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien ausgestellt wurden.
(2) Eine Behörde einer Vertragspartei kann sich unter bestimmten Umständen dafür entscheiden, ein amtliches GMP-Dokument, das von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Herstellungsanlagen im Gebiet der ausstellenden Behörde ausgestellt wurde, nicht anzuerkennen. Beispiele für solche Umstände sind die Angabe wesentlicher Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten in einem Inspektionsbericht, Qualitätsmängel, die bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen festgestellt wurden, oder andere spezifische Hinweise auf ernste Bedenken in Bezug auf die Produktqualität oder die Patientensicherheit. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Behörde einer Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, ein von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestelltes amtliches GMP-Dokument nicht anzuerkennen, der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Gründe für die Ablehnung des Dokuments mitteilt und die Behörde der anderen Vertragspartei um Klarstellung ersuchen kann. Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass sich ihre Behörde bemüht, das Ersuchen um Klarstellung zeitnah zu beantworten.
(3) Eine Vertragspartei kann amtliche GMP-Dokumente akzeptieren, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Herstellungsanlagen außerhalb des Gebiets der ausstellenden Behörde ausgestellt wurden.
(4) Jede Vertragspartei kann die Bedingungen festlegen, unter denen sie die nach Absatz 3 ausgestellten amtlichen GMP-Dokumente akzeptiert.
Artikel 6
Austausch amtlicher GMP-Dokumente
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass, wenn eine Behörde einer Vertragspartei bei der Behörde der anderen Vertragspartei ein amtliches GMP-Dokument anfordert, die Behörde der anderen Vertragspartei bestrebt ist, das Dokument innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag des Ersuchens zu übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei behandelt die Informationen in einem nach Absatz 1 erhaltenen Dokument als vertraulich.
Artikel 7
Garantien
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eigene Inspektionen von Produktionsanlagen durchzuführen, die von der anderen Vertragspartei als konform bescheinigt wurden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, vor Durchführung einer Inspektion nach Absatz 1 der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Inspektion schriftlich unter Angabe der Gründe für die Durchführung ihrer eigenen Inspektion mitteilt. Die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, bemüht sich, die Behörde der anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vor einer geplanten Inspektion schriftlich davon zu unterrichten, kann jedoch in dringenden Fällen eine kürzere Frist setzen. Die Behörde der anderen Vertragspartei kann sich der Inspektion anschließen.
Artikel 8
Änderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei mindestens 60 Tage im Voraus die Annahme neuer Maßnahmen oder Änderungen im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, die die in Anlage 12-B aufgeführten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen alle erforderlichen Informationen aus, einschließlich Änderungen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, technischen Leitlinien oder Inspektionsverfahren im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, damit jede Vertragspartei prüfen kann, ob die Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 weiterhin gegeben sind.
(3) Ist eine Vertragspartei infolge einer der neuen Maßnahmen oder Änderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass sie Inspektionen nicht mehr anerkennen oder von der anderen Vertragspartei ausgestellte amtliche GMP-Dokumente nicht mehr akzeptieren kann, so teilt sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht mit, Artikel 9 anzuwenden, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ auf.
(4) Jede Mitteilung nach diesem Artikel erfolgt über die benannten Kontaktstellen in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“.
Artikel 9
Aussetzung
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 hat jede Vertragspartei das Recht, die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 1 für alle oder einige der in Anlage 12-C aufgeführten Produkte ganz oder teilweise auszusetzen. Dieses Recht wird in objektiver und begründeter Weise ausgeübt. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt dies der anderen Vertragspartei unter Vorlage einer schriftlichen Begründung mit. Eine Vertragspartei akzeptiert weiterhin amtliche GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei, die vor der Aussetzung ausgestellt wurden, es sei denn, die Vertragspartei beschließt aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen etwas anderes.
(2) Setzt eine Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 Absatz 3 dennoch die Anerkennung von Inspektionen und die Annahme amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 aus, so kann sie dies frühestens 60 Tage nach Aufnahme der Konsultationen nach Absatz 1 tun. Während dieses Zeitraums von 60 Tagen erkennen beide Vertragsparteien weiterhin Inspektionen an und akzeptieren amtliche GMP-Dokumente, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(3) Wird die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ und unternehmen alle Anstrengungen, um mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente wiederhergestellt werden können.
Artikel 10
Regulatorische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, einander nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts über Vorschläge zur Einführung bedeutender Änderungen der technischen Vorschriften oder Inspektionsverfahren zu konsultieren, einschließlich solcher, die sich darauf auswirken, wie Unterlagen der anderen Vertragspartei nach Artikel 5 anerkannt werden, und geben gegebenenfalls Gelegenheit, unbeschadet des Artikels 8 zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung, Entwicklung und Förderung der Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien, einschließlich, soweit möglich, durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den in Artikel 4 genannten einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien.
Artikel 11
Änderungen der Anhänge
Der Partnerschaftsrat ist befugt zur Änderung von Anhang 12-A, um die Liste der Behörden zu aktualisieren, von Anhang 12-B, um die Liste der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien zu aktualisieren, und von Anhang 12-C, um die Liste der erfassten Produkte zu aktualisieren.
Artikel 12
Arbeitsgruppe „Arzneimittel“
(1) Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung seines ordnungsgemäßen Funktionierens.
(2) Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs für die Zwecke der Artikel 8 und 10; |
c) |
Funktion als Konsultations- und Diskussionsforum für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3; |
d) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und |
e) |
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind. |
Artikel 13
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil sechs Titel I dieses Abkommens gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Anhangs.
Anlage 12-A
BEHÖRDEN DER PARTEIEN
1. |
Europäische Union
|
2. |
Vereinigtes Königreich
Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate |
Anlage 12-B
LISTE DER GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS
1. |
Für die Europäische Union:
|
2. |
Für das Vereinigte Königreich:
Human Medicines Regulations 2012 (SI 2012/1916) Medicines for Human Use (Clinical Trials) Regulations 2004 (SI 2004/1031) Veterinary Medicines Regulations 2013 (SI 2013/2033) Regelungen zur guten Herstellungspraxis nach der Verordnung B17 und Leitlinien für die gute Herstellungspraxis, veröffentlicht nach der Verordnung C17 der Human Medicines Regulations 2012 Die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die Zwecke von Anhang 2 der Veterinary Medicines Regulations 2013 |
Anlage 12-C
ERFASSTE PRODUKTE
Human- und Tierarzneimittel:
— |
in Verkehr gebrachte Human- oder Tierarzneimittel, einschließlich der in Verkehr gebrachten biologischen und immunologischen Human- und Tierarzneimittel; |
— |
Arzneimittel für neuartige Therapien; |
— |
pharmazeutische Wirkstoffe für die Human- oder Veterinärmedizin; |
— |
Prüfpräparate. |
(1) Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Deutschland für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die ZLG für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Länderbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der internen Aufteilung der Zuständigkeiten in Spanien für Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, gilt die Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios als alle zuständigen regionalen Behörden erfassend, die amtliche GMP-Dokumente ausstellen und Arzneimittelinspektionen durchführen.
(3) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(4) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(5) ABl. EU L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(6) ABl. EU L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
(7) ABl. EU L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) ABl. EU L 324 vom 10.12.2007, S. 121.
(9) ABl. EU L 262 vom 14.10.2003, S. 22.
(10) ABl. EU L 228 vom 17.8.1991, S. 70.
(11) ABl. EU L 238 vom 16.9.2017, S. 44.
ANHANG 13
CHEMIKALIEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Behörden“
|
b) |
„GHS der Vereinten Nationen“ das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für den Handel mit und die Regulierung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Chemikalien zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung, Genehmigung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Artikel 3
Ziele
(1) Mit diesem Anhang werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Erleichterung des Handels mit Chemikalien und verwandten Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien; |
b) |
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier und |
c) |
Bereitstellung einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Union und des Vereinigten Königreichs. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen dieses Anhangs eingegangenen Verpflichtungen keine Vertragspartei daran hindern, ihre eigenen Prioritäten für die Regulierung von Chemikalien festzulegen, einschließlich der Festlegung eines eigenen Schutzniveaus in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier.
Artikel 4
Einschlägige internationale Organisationen und Gremien
Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Organisationen und Gremien, insbesondere die OECD und der Unterausschuss für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (SCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC), für die Ausarbeitung wissenschaftlicher und technischer Leitlinien für Chemikalien maßgeblich sind.
Artikel 5
Beteiligung an einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien und regulatorischen Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien tragen aktiv zur Entwicklung der in Artikel 4 genannten wissenschaft-lichen oder technischen Leitlinien für die Bewertung der Gefahren und Risiken von Chemikalien sowie der Formate für die Dokumentation der Ergebnisse solcher Bewertungen bei.
(2) Jede Vertragspartei setzt die von den in Artikel 4 genannten internationalen Organisationen und Gremien herausgegebenen Leitlinien um, es sei denn, diese Leitlinien wären für die Verwirklichung ihrer legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet.
Artikel 6
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
(1) Jede Vertragspartei setzt das GHS der Vereinten Nationen so umfassend um, wie sie es im Rahmen ihres jeweiligen Systems für durchführbar hält, auch für Chemikalien, die nicht in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, es sei denn, es gibt besondere Gründe, ein anderes Kennzeichnungssystem für bestimmte, für den Endverbraucher bestimmte chemische Erzeugnisse in ihrem fertigen Zustand anzuwenden. Jede Vertragspartei aktualisiert ihre Umsetzung regelmäßig auf der Grundlage der regelmäßig veröffentlichten Revisionen des GHS der Vereinten Nationen.
(2) Beabsichtigt die zuständige Behörde einer Vertragspartei, einzelne Stoffe gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren einzustufen, so gibt sie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Möglichkeit, gemäß diesen jeweiligen Regeln und Verfahren innerhalb der geltenden Fristen Stellung zu nehmen.
(3) Jede Vertragspartei macht Informationen über ihre Verfahren zur Einstufung von Stoffen gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei bemüht sich, auf die von der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 eingegangenen Stellungnahmen zu antworten.
(4) Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, bei der Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen in ihrem Gebiet oder in Bezug auf die Einstufung eines bestimmten Stoffes ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen oder ihre jeweiligen Verfahren und Entscheidungsprozesse vorzuziehen, auszusetzen oder zu verzögern.
Artikel 7
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die freiwillige Zusammenarbeit bei der Regulierung von Chemikalien den Handel in einer Weise erleichtern kann, die Verbrauchern, Unternehmen und der Umwelt zugutekommt und zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier beiträgt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch nicht vertraulicher Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden zu erleichtern, unter anderem durch Zusammenarbeit bei elektronischen Formaten und Instrumenten zur Datenspeicherung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien zu stärken, zu entwickeln und zu fördern, gegebenenfalls auch durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien, insbesondere in den in Artikel 4 genannten Organisationen und Gremien.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbreitung von Daten über die Chemikaliensicherheit zusammen, wenn beide Vertragsparteien dies für dienlich halten, und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich, um den leichten Zugang zu diesen Informationen und deren Verständlichkeit für verschiedene Zielgruppen zu gewährleisten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nichtvertrauliche Informationen über die Chemikaliensicherheit zur Verfügung.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen über wissenschaftliche Informationen und Daten im Zusammenhang mit neuen und sich abzeichnenden Fragen in Verbindung mit den Gefahren oder Risiken von Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auf, um einen gemeinsamen Wissenspool zu schaffen und, soweit möglich, ein gemeinsames Verständnis der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu fördern.
Artikel 8
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs relevant sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
ANHANG 14
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Anhangs ist es, die Bestimmungen und Verfahren zur Förderung des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit darzulegen, indem die Vertragsparteien die Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften anerkennen.
(2) Dieser Anhang gilt für die in den Anlagen 14-A und 14-B aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen. Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anlagen 14-A, 14-B, 14-C und 14-D zu ändern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Behörde“ eine amtliche Stelle, die für die in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist und für die Durchführung dieses Anhangs zuständig ist; |
b) |
„Kontrollbehörde“ eine Behörde, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat; |
c) |
„Kontrollstelle“ eine Stelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften anerkannt ist, und |
d) |
„Gleichwertigkeit“ die Eignung verschiedener Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anforderungen sowie verschiedener Inspektions- und Zertifizierungssysteme, dieselben Ziele zu erreichen. |
Artikel 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) In Bezug auf die in Anlage 14-A aufgeführten Erzeugnisse erkennt die Union die in Anlage 14-C aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs als gleichwertig mit den in Anlage 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union an.
(2) In Bezug auf die in Anlage 14-B aufgeführten Erzeugnisse erkennt das Vereinigte Königreich die in Anlage 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union als gleichwertig mit den in Anlage 14-C aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs an.
(3) Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates am 1. Januar 2022 wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet. Wird die Gleichwertigkeit infolge dieser Neubewertung von einer Vertragspartei nicht bestätigt, so wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgesetzt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten im Falle einer Änderung, Aufhebung oder Ersetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anlage 14-C oder 14-D die neuen Vorschriften als den Vorschriften der anderen Partei gleichwertig, es sei denn, eine Vertragspartei erhebt Einspruch nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 5 und 6.
(5) Ist eine Vertragspartei nach Eingang weiterer Informationen der anderen Vertragspartei, um die sie ersucht hat, der Auffassung, dass die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder die Verwaltungspraktiken der anderen Vertragspartei die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllen, so richtet sie ein begründetes Ersuchen an die andere Vertragspartei, die betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken zu ändern, und räumt der anderen Vertragspartei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit ein.
(6) Ist die betreffende Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist nach wie vor der Auffassung, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind, so kann sie beschließen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse gemäß Anlage 14-A oder 14-B einseitig auszusetzen.
(7) Der Beschluss, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse gemäß Anlage 14-A bzw. 14-B einseitig auszusetzen, kann nach Ablauf einer dreimonatigen Mitteilungsfrist auch getroffen werden, wenn eine Vertragspartei die nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben nicht geliefert hat oder einer Begutachtung (Peer-Review) gemäß Artikel 7 nicht zustimmt.
(8) Wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ und bemühen sich nach besten Kräften, mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung der Gleichwertigkeit wiederhergestellt werden kann.
(9) Bei nicht in Anlage 14-A oder 14-B aufgeführten Erzeugnissen wird die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Vertragspartei von der Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ erörtert.
Artikel 4
Einfuhr und Inverkehrbringen
(1) Die Union akzeptiert die Einfuhr der in Anlage 14-A aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs gemäß Anlage 14-C entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer vom Vereinigten Königreich anerkannten und der Union gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.
(2) Das Vereinigte Königreich akzeptiert die Einfuhr der in Anlage 14-B aufgeführten Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den Rechtsvorschriften der Union gemäß Anlage 14-D entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer von der Union anerkannten und dem Vereinigten Königreich gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.
(3) Jede Vertragspartei erkennt die von der anderen Vertragspartei angegebenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen als zuständig dafür an, in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse die einschlägigen Kontrollen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei auszustellen.
(4) Die Einfuhrvertragspartei weist in Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei jeder von dieser angegebenen Kontrollbehörde und Kontrollstelle eine Codenummer zu.
Artikel 5
Kennzeichnung
(1) Erzeugnisse, die gemäß diesem Anhang in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, müssen die Kennzeichnungsvorschriften der in den Anlagen 14-C und 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einfuhrvertragspartei erfüllen. Diese Erzeugnisse dürfen das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse, jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse oder beide Logos gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen, sofern diese Erzeugnisse die Kennzeichnungsanforderungen für das jeweilige Logo oder beide Logos erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede missbräuchliche Verwendung der Begriffe, die sich auf die ökologische/biologische Produktion beziehen, im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach diesem Anhang fallen, zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse und jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen jede widerrechtliche Verwendung oder Nachahmung zu schützen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse und jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse nur für die Kennzeichnung, Werbung oder Handelspapiere von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden, die den in den Anlagen 14-C und 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.
Artikel 6
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Anhangs betreffen. Insbesondere übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 31. März des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum 31. März jedes folgenden Jahres
a) |
einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Anhangs ausgeführt wurden, |
b) |
einen Bericht über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ihrer zuständigen Behörden, die festgestellten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen, für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres, und |
c) |
Einzelheiten zu festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |
(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich Folgendes mit:
a) |
Aktualisierungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse); |
b) |
geplante Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie vorgeschlagene Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen, und |
c) |
beschlossene Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen. |
Artikel 7
Peer Reviews
(1) Nach Benachrichtigung mindestens sechs Monate im Voraus gestattet jede Vertragspartei Bediensteten oder Sachverständigen, die von der anderen Vertragspartei hierzu beauftragt wurden, in ihrem Gebiet Peer-Reviews durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die zur Umsetzung dieses Anhangs vorgeschriebenen Kontrollen durchführen.
(2) Soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und unterstützen einander bei der Durchführung der Peer-Reviews gemäß Absatz 1, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten der zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, Verarbeitungsanlagen und zertifizierten Unternehmen einschließen.
Artikel 8
Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische“ Erzeugnisse
(1) Die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Anhangs.
(2) Die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Antrag einer Vertragspartei, einschließlich gegebenenfalls notwendiger Änderungen dieses Anhangs oder seiner Anlagen; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Verfahren für die unter diesen Anhang fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse, einschließlich der Erörterung aller technischen oder regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit Vorschriften und Kontrollsystemen; und |
c) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen. |
Anlage 14-A
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, FÜR DIE DIE UNION DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
Beschreibung |
Anmerkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
|
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
|
Saat- und Pflanzgut |
|
Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um im Vereinigten Königreich hergestellte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die im Vereinigten Königreich mit Zutaten verarbeitet wurden, die im Vereinigten Königreich angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden.
Anlage 14-B
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DER UNION, FÜR DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
Beschreibung |
Anmerkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
|
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
|
Saat- und Pflanzgut |
|
Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in der Union erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die in der Union mit Zutaten verarbeitet wurden, die in der Union angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in die Union eingeführt wurden.
Anlage 14-C
IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN (1)
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten im Vereinigten Königreich:
1. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 834/2007 |
2. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 889/2008 |
3. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 |
4. |
The Organic Products Regulations 2009 (Verordnungen über ökologische/biologische Erzeugnisse von 2009) (SI 2009/842) |
Anlage 14-D
IN DER UNION GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten in der Union:
1. |
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (2) |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (3) |
3. |
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (4) |
(1) Bezugnahmen in dieser Liste auf beibehaltenes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
(2) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
ANHANG 15
HANDEL MIT WEIN
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Anhang gilt für Wein der Position 22.04 des Harmonisierten Systems.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Wein aus“ frische Weintrauben, Traubenmost und teilweise gegorenen Traubenmost, die bzw. der im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei zu Wein verarbeitet oder Wein hinzugefügt wurden.
Artikel 2
Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen
(1) Önologische Verfahren für Wein, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein („OIV“) empfohlen und veröffentlicht werden, gelten für die Zwecke dieses Anhangs als einschlägige internationale Normen.
(2) Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von in der anderen Vertragspartei erzeugtem Wein, wenn dieser Wein im Einklang mit Folgendem erzeugt wurde:
a) |
Produktdefinitionen, die von jeder Vertragspartei nach den in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugelassen sind; |
b) |
den önologischen Verfahren, die in jeder Vertragspartei im Rahmen der in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt wurden und mit den einschlägigen OIV-Normen im Einklang stehen, und |
c) |
in jeder Vertragspartei festgelegten önologischen Verfahren und Einschränkungen, die nicht den in Anlage 15-B aufgeführten einschlägigen OIV-Normen entsprechen. |
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, die in Absatz 2 genannten Anlagen zu ändern.
Artikel 3
Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Gebiete der Vertragsparteien
(1) Für in einer Vertragspartei erzeugte und in der anderen Vertragspartei in Verkehr gebrachte Weine beschränken sich die Unterlagen und Bescheinigungen, die von einer Vertragspartei verlangt werden können, auf eine Bescheinigung gemäß Anlage 15-C, die im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei beglaubigt ist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann in Form eines elektronischen Dokuments ausgestellt werden. Jede Vertragspartei gewährt auf Antrag der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, Zugang zu dem elektronischen Dokument oder zu den für dessen Erstellung erforderlichen Daten. Ist der Zugang zu den einschlägigen elektronischen Systemen nicht möglich, können die erforderlichen Daten auch in Papierform angefordert werden.
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, Anlage 15-C zu ändern.
(4) Die von der OIV als Referenzmethoden anerkannten und von der OIV veröffentlichten Analysemethoden sind die Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammensetzung des Weins im Rahmen von Kontrollmaßnahmen.
Artikel 4
Lebensmittelinformationen und Loscodes
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Etikettierung von Wein, der im Rahmen dieses Abkommens eingeführt und vermarktet wird, im Einklang mit den im Gebiet der Einfuhrvertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Eine Vertragspartei schreibt nicht vor, dass irgendwelche der folgenden Daten oder gleichwertige Informationen auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Wein angegeben werden:
a) |
das Datum der Verpackung; |
b) |
das Datum der Abfüllung; |
c) |
das Datum der Herstellung oder Erzeugung; |
d) |
das Datum des Ablaufs, das Verfallsdatum, das Verfalls- oder Verbrauchsdatum, das Ablaufdatum; |
e) |
das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Mindesthaltbarkeitsfrist, das Haltbarkeitsdatum; oder |
f) |
das Verkaufsdatum. |
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf Erzeugnissen angegeben wird, die aufgrund der Hinzufügung verderblicher Zutaten eine kürzere Mindesthaltbarkeitsdauer haben könnten, als es der Verbraucher normalerweise erwarten würde.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf dem Etikett verpackter Erzeugnisse ein Code angegeben wird, der die Identifizierung des Loses ermöglicht, zu dem das Erzeugnis gehört, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die das verpackte Erzeugnis ausführt. Der Loscode muss gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Eine Vertragspartei gestattet nicht die Vermarktung verpackter Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen.
(4) Jede Vertragspartei gestattet, dass auf einem auf einem Weinbehälter angebrachten zusätzlichen Etikett obligatorische Angaben, einschließlich Übersetzungen oder eine Angabe der Anzahl der Standardeinheiten oder Alkoholeinheiten angegeben werden, wenn dies vorgeschrieben ist. Zusätzliche Etiketten können nach der Einfuhr, aber vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Gebiet der Vertragspartei auf einem Weinbehälter angebracht werden, sofern die vorgeschriebenen Angaben vollständig und genau dargestellt sind.
(5) Die Einfuhrvertragspartei verlangt nicht, dass Allergene, die bei der Weinherstellung verwendet wurden, aber nicht im Enderzeugnis vorhanden sind, auf dem Etikett angegeben werden.
Artikel 5
Übergangsmaßnahmen
Wein, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang erzeugt, bezeichnet und etikettiert wurde, darf weiterhin wie folgt etikettiert und in Verkehr gebracht werden:
a) |
von Großhändlern oder Erzeugern während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens; und |
b) |
von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände. |
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
Artikel 7
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien weitere Schritte zur Erleichterung des Handels mit Wein zwischen den Vertragsparteien.
Anlage 15-A
RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs (1)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
a) |
Produktdefinitionen:
|
b) |
önologische Verfahren und Einschränkungen:
|
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
a) |
Produktdefinitionen:
|
b) |
önologische Verfahren und Einschränkungen:
|
Anlage 15-B
VON DEN VERTRAGSPARTEIEN GEMEINSAM AKZEPTIERTE ZUSÄTZLICHE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. |
Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang VIII Teil I der beibehaltenen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist. |
2. |
Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist. |
3. |
Frischer Trub darf unter den besonderen und begrenzten Bedingungen verwendet werden, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission und in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der beibehaltenen Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgeführt sind. |
Anlage 15-C
MUSTER FÜR DIE SELBSTBESCHEINIGUNG FÜR WEINE, DIE AUS [DER EUROPÄISCHEN UNION/DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH] IN [DAS [VEREINIGTE KÖNIGREICH/DIE EUROPÄISCHE UNION] EINGEFÜHRT WERDEN(1)
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