ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/675 DES RATES
vom 20. April 2021
zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union ist aufgrund des Beschlusses 2012/189/EU des Rates (1) Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „ICA“) und Mitglied der Internationalen Kakaoorganisation (im Folgenden „ICCO“). |
(2) |
Gemäß Artikel 7 des ICA nimmt der Internationale Kakaorat (im Folgenden „ICC“) alle zur Durchführung des ICA erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 12 des ICA werden die Beschlüsse des ICC grundsätzlich im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so erfolgt die Beschlussfassung durch besondere Abstimmung. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 des ICA verfügen die ICCO-Mitglieder über insgesamt 2000 Stimmen im ICC. Jedes Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach den in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird. |
(4) |
Angesichts der Bedeutung des Kakaosektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Kakaosektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Kakao im Interesse der Union. |
(5) |
Eine technische Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der ICCO-Mitglieder (sowohl Erzeuger- als auch Ausfuhrländer) zusammensetzte, hat umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um konkrete Vorschläge zur Änderung des ICA vorlegen zu können. ICCO-Mitglieder wurden gebeten, Vorschläge zur Einleitung dieser technischen Analyse zu unterbreiten, was die Union auch getan hat. Der ICC muss unter der Leitung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ICA am 30. September 2022 Verhandlungen über eine teilweise Überarbeitung des ICA aufnehmen. Alle zu überarbeitenden Bereiche des ICA müssen Gegenstand förmlicher Verhandlungen sein. Diese Verhandlungen müssen spätestens bis 30. September 2022 abgeschlossen werden. |
(6) |
Etwaige im Rahmen der förmlichen Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 63 des ICA angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der ICC im Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung des ICA empfehlen. Die Änderung tritt gemäß Artikel 63 Absatz 1 des ICA in Kraft, nach dem Annahmenotifikationen von Vertragsparteien des ICA, die einen bestimmten prozentualen Anteil der Mitglieder vertreten, eingehen müssen. Die Union als Mitglied der ICCO und Vertragspartei des ICA gemäß dessen Artikel 4 sollte in der Lage sein, sich an Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des ICA zu beteiligen. |
(7) |
Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des ICA aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 zu verhandeln.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 1).
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/676 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Maltas vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Malta finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 243 632 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Maltas zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem Darlehen sollte Malta die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 des Rates (2) finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Malta nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Malta zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 genannte Maßnahme zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen dieser Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 55,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Für 2021 wird ein Rückgang des öffentlichen Defizits Maltas auf 6,3 % des BIP prognostiziert, während der Schuldenstand voraussichtlich auf 60,0 % des BIP ansteigen wird. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Maltas 2021 um 4,5 % wachsen. |
(5) |
Am 10. März 2021 hat Malta die Union um weiteren finanziellen Beistand von 177 185 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in Erwägungsgrund 6 dargelegte Maßnahme. |
(6) |
Mit dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung entgegenzutreten. Im Zeitraum von März bis Juni 2020 konnten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A der Regierungsmitteilung Nr. 389 aufgeführt sind, einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich erhalten. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren, die in dem in der Regierungsmitteilung Nr. 389 genannten Anhang B aufgeführt sind, konnten 160 EUR monatlich erhalten. Auch für Teilzeitbeschäftigte gab es Unterstützung in geringerer Höhe. Im Juli 2020 wurden die Listen der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhielten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR. Die Regelung mit diesen Bedingungen wurde bis Ende 2020 verlängert. Seit Januar 2021 orientiert sich die Höhe des Lohnzuschlags am Rückgang des Umsatzes über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2020 gegenüber dem über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2019 erklärten Umsatz. Liegen keine Mehrwertsteueraufzeichnungen vor, wird der Lohnzuschlag auf der Grundlage der 2020 geltenden Kriterien ausgezahlt. Die Regelung wird voraussichtlich bis Ende 2021 gelten. Im zweiten Halbjahr 2021 wird die Unterstützung gemäß den Parametern für die Beherbergungs- und Gastronomietätigkeiten weiter bestehen. Für andere infrage kommende Tätigkeiten wird die Unterstützung im dritten Quartal 2021 auf 66 % zurückgefahren und im Schlussquartal des Jahres weiter auf 33 % zurückgefahren. Die Regelung steht lediglich solchen Unternehmen weiter offen, die bereits im Rahmen der ursprünglichen Regelung Anspruch auf Unterstützung hatten. Derzeit wird die Regelung von „Malta Enterprise“ in der Praxis angewandt und wird in einer anstehenden Regierungsmitteilung näher erläutert werden. Gemäß den neuen Vorschriften gilt die Regelung auch für die Ersetzung von Arbeitnehmern (d. h. die Ersetzung von Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig nach Juni 2020 beendet haben), solange die Zahl der Beschäftigten von Ende Mai 2020 nicht überschritten wird. Nur der Teil der öffentlichen Ausgaben, der sich auf ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmer bezieht, nicht der Teil der Ausgaben für neu eingestellte Beschäftigte, wurde von den Behörden in den Antrag aufgenommen. |
(7) |
Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Malta hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 427 961 805 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser unmittelbar auf eine Ausweitung einer bestehenden nationalen beschäftigungsfördernden Maßnahme, bei der es sich um eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen handelt, zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Malta betrifft. Malta hat 7 144 805 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln finanziert. |
(8) |
Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf eine ähnliche Maßnahme wie eine Kurzarbeitsregelung zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Maltas vom 10. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(9) |
Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(10) |
Malta und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(11) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(12) |
Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat. |
(13) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352, so unterrichtet Malta die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 42).
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/677 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Lettlands vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Lettland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 192 700 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Lettlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem von Lettland zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 des Rates (2) finanziert werden. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Lettland nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Lettlands zur Folge, der auf neue Maßnahmen, nämlich Krankengeldleistungen für Eltern und pflegende Angehörige und Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der Bewältigung der COVID-19-Krise verbunden ist, sowie auf Maßnahmen, die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, f und g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 sind, zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 dürften das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Lettlands auf 3,5 % bzw. 45,9 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Lettlands 2021 um 3,5 % wachsen. |
(5) |
Am 11. März 2021 hat Lettland die Union um weiteren finanziellen Beistand von 112 500 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen. |
(6) |
Mit der „Kabinettsverordnung Nr. 709 über „Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Steuerzahler zur Fortführung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise“ (angenommen am 24. November 2020 (3) und geändert am 12. Januar 2021 (4))wurde eine Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 verlängert und geändert. Diese Regelung gilt für Unternehmen, Selbständige und Zahler der Lizenzgebühr, deren Einkommen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber August-Oktober 2020 um durchschnittlich mindestens 20 % zurückgegangen ist. Die Regelung deckt — je nach steuerlicher Behandlung der Betroffenen — Entschädigungszahlungen für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbständige in Höhe von 50 % oder 70 % des Gehalts bzw. des Einkommens ab. Die Unterstützungsleistung beträgt mindestens 500 EUR und höchstens 1 000 EUR je Beschäftigten und Kalendermonat. Mit der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer geht der Kinderbonus gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 einher. Der Bonus von 50 EUR pro Monat und Kind stellt eine zusätzliche Unterstützung für zwangsbeurlaubte Arbeitnehmer dar, die Anspruch auf eine persönliche Einkommensteuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Personen haben. Die Unterstützungsmaßnahme wurde mit der Kabinettsanordnung Nr. 706 vom 1. Dezember 2020„Über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘“ (5) und der Kabinettsanordnung Nr. 15 vom 11. Januar 2021„Über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘“ (6) verlängert. Die Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht. |
(7) |
Mit der Regelung für Lohnzuschüsse werden Arbeitgeber unterstützt, die mit einem Rückgang der Einnahmen aus einer Wirtschaftstätigkeit um mindestens 20 % konfrontiert sind. Die Regelung deckt 50 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns ab, höchstens jedoch 500 EUR pro Kalendermonat. Die begünstigten Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigung der unterstützten Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und den Lohnzuschuss bis zum vollen regulären Lohn aufzustocken. Die Regelung ist in der „Kabinettsverordnung Nr. 675 über ‚Verordnungen über die Bereitstellung von Hilfen für Steuerzahler zur Fortführung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘“ (am 10. November 2020 angenommen (7) und am 12. Januar 2021 geändert (8)) und der „Kabinettsanordnung Nr. 128 vom 26. Februar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (9) festgelegt. Mit der Maßnahme wird die Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen nach Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 verlängert und auf alle infrage kommenden Arbeitgeber ausgeweitet. |
(8) |
Die Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende bieten Unterstützung für Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und Kinder unter 10 Jahren oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, wenn Schulen und Tagesbetreuungszentren aufgrund des COVID-19-Ausbruchs geschlossen sind. Diese Regelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Eltern und pflegende Angehörige bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern und pflegende Angehörige ein Arbeitsverhältnis beenden müssen, da sie Kinder oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, während die Schulen und Tagesbetreuungszentren geschlossen sind. Krankengeldleistungen sind in der „Änderung des ‚Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ vom 26. November 2020“ (10) und in der „Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (11) und der „Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (12)vorgesehen. |
(9) |
Lettland hat zudem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise ausgeweitet und eingeführt. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 dargelegten Maßnahmen. |
(10) |
Eine Verlängerung der COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 bis zum 30. Juni 2021 wurde mit den Änderungen des „Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung“ vom 12. November 2020 (13) eingeführt. Die Maßnahme sieht staatliche Zahlungen von Krankengeld an Personen vor, die aufgrund einer Verpflichtung zur Selbstisolierung oder Selbstquarantäne nicht zur Arbeit gehen konnten, wobei üblicherweise ein Teil des Krankengeldes vom Arbeitgeber gezahlt wird. |
(11) |
Zusätzliche Unterstützung wird für gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 geleistet. Die Ausgaben wurden bereits 2020 getätigt, einschließlich der durch die „Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9. Juni 2020‚mit Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘“ (14) festgelegten Ausgaben. |
(12) |
Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der Bewältigung der COVID-19-Krise verbunden ist, in Höhe von 20 % bis 100 % der monatlichen Gehälter, als Belohnung für Arbeit unter erhöhten Risiken und angesichts der erhöhten Arbeitsbelastung gemäß den „Kabinettsanordnungen Nr. 136 vom 27. März 2020 und Nr. 656 vom 6. November 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm, Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘“ (15), der „Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020, ‚Änderungen der Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020‚über die Erklärung eines Notstands‘‘“ (16) und der „Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (17). Diese Prämien werden zusätzlich zu der im Gesetz über die Vergütung von Beamten und Bediensteten der staatlichen und lokalen Behörden festgelegten Höchstprämie gezahlt. Die Maßnahme unterstützt die Beschäftigung, indem sie den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Kontinuität wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen gewährleistet. |
(13) |
Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Lettland hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 405 297 901 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Lettland betreffen. Lettland beabsichtigt, 100 097 901 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(14) |
Die Kommission hat Lettland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und der geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Lettlands vom 11. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(15) |
Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen entsprechend dem Ersuchen Lettlands vom 11. März 2021, auf die in Erwägungsgrund 10 bis 12 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 22 304 365 EUR. |
(16) |
Daher sollte Lettland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(17) |
Lettland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(18) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(19) |
Lettland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Lettland diese Ausgaben getätigt hat. |
(20) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig durchgeführt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351, so unterrichtet Lettland die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“ |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 38).
(3) Latvijas Vēstnesis, 230B, 27.11.2020.
(4) Latvijas Vēstnesis, 9A, 14.1.2021.
(5) Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.
(6) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
(7) Latvijas Vēstnesis, 222A, 16.11.2020.
(8) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
(9) Latvijas Vēstnesis, 42, 2.3.2021.
(10) Latvijas Vēstnesis, 230A, 27.11.2020.
(11) Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.
(12) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
(13) Latvijas Vēstnesis, 221A, 13.11.2020.
(14) Latvijas Vēstnesis, 113A, 12.6.2020.
(15) Latvijas Vēstnesis, 62B, 27.3.2020., Latvijas Vēstnesis, 218, 10.11.2020.
(16) Latvijas Vēstnesis, 237A, 8.12.2020.
(17) Latvijas Vēstnesis, 16, 25.1.2021.
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/678 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602 310 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem von Litauen zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 des Rates (2) finanziert werden. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Litauens zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Litauens voraussichtlich bei 6,0 % bzw. 50,7 % des BIP liegen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Litauens 2021 um 2,2 % wachsen. |
(5) |
Am 11. März 2021 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand von 354 950 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen. |
(6) |
Mit dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung (3), auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, hat Litauen eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber zur Unterstützung während des Quarantänezeitraums und des Ausnahmezustands Zuschüsse zur Deckung der geschätzten Löhne für jeden ihrer Beschäftigten erhalten können, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Vor dem 1. Januar 2021 konnte ein Arbeitgeber sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn, entscheiden. Seit dem 1. Januar 2021 kann ein Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung von 100 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, erhalten. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen. |
(7) |
Nach dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, wurden auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehrten (4), für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr Zuschüsse gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, konnte der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr zur Arbeit bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bieten und dazu beitragen sollten, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten. |
(8) |
Außerdem haben die Behörden eine Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständiger, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren landwirtschaftlicher Betrieb mindestens vier wirtschaftliche Größeneinheiten umfasst, eingeführt, auf die in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird. Diese Maßnahme wurde 2020 geändert (5). Im Jahr 2020 belief sich diese Unterstützung auf 257 EUR und wurde während des Quarantänezeitraums und Ausnahmezustands sowie für die darauffolgenden zwei Monate gezahlt. Im Jahr 2021 beläuft sich die Unterstützung auf 260 EUR und wird während des Quarantänezeitraums und Ausnahmezustands sowie für den darauffolgenden Monat gezahlt. Die Unterstützung für Selbstständige kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen. |
(9) |
Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Litauen hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 101 607 198 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Litauen betreffen. Litauen finanzierte 144 347 198 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln. |
(10) |
Die Kommission hat Litauen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Litauens vom 11. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(11) |
Daher sollte Litauen finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(12) |
Litauen und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(13) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(14) |
Litauen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Litauen diese Ausgaben getätigt hat. |
(15) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Litauens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Litauen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350, so unterrichtet Litauen die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 35).
(3) Artikel 41 Teil 2-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2822“ vom 17. März 2020, „Gesetz Nr. XIII-2846“ vom 7. April 2020, „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020 und „Gesetz Nr. XIV-131“ vom 23. Dezember 2020.
(4) Artikel 41 Teil 2-4 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2882“ vom 7. Mai 2020 und „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020.
(5) Artikel 5-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2822“ vom 17. März 2020, „Gesetz Nr. XIII-2846“ vom 7. April 2020, „Gesetz Nr. XIII-2877“ vom 30. April 2020 und „Gesetz Nr. XIV-35“ vom 3. Dezember 2020.
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/679 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem Darlehen sollte Griechenland die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates (2) finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in iGriechenlands nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Griechenlands zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 207,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 wird voraussichtlich das öffentliche Defizit Griechenlands auf 6,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Griechenlands auf 200,7 % des BIP zurückgehen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Griechenlands 2021 um 3,5 % wachsen. |
(5) |
Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand der Union von 2 537 000 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen. |
(6) |
Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlsands auf den „Rechtsakt vom 14. März 2020“ (3), auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. Die Maßnahme wurde für regulär beschäftigte Arbeitnehmer bis zum 31. März 2021 und für Saisonarbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Weitere Verlängerungen könnten in den kommenden Monaten auf eine sinkende Zahl förderfähiger Wirtschaftszweige Anwendung finden. |
(7) |
Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 6 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. |
(8) |
Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 071 899 097 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 806 899 097 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(9) |
Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Griechenlands vom 9. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(10) |
Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(11) |
Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(12) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(13) |
Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat. |
(14) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 21).
(3) Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A’ 64), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A’ 76); Ministerbeschluss 12998/232 (griechischer Staatsanzeiger B’ 1078/28. März 2020), Ministerbeschluss 16073/287/22. April 2020 (griechischer Staatsanzeiger B’ 1547/22. April 2020), Ministerbeschluss 17788/346/8. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger B’ 1779/10. Mai 2020), Ministerbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B’ 2268/13. Juni 2020), Ministerbeschluss 49989/1266/2020 (FEK B’ 5391/07-12-2020) und Ministerbeschluss 45742/1748 (FEK B’ 5515/16/12/2020).
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/680 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479 070 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem Darlehen sollte Zypern die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates (2) finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Zypern zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a bis e, g und h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 112,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden voraussichtlich das öffentliche Defizit auf 2,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Zyperns 108,2 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Zyperns 2021 um 3,2 % wachsen. |
(5) |
Am 10. März 2021 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand von 124 700 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 13 dargelegten Maßnahmen. |
(6) |
Das „Gesetz 27(I)/2020“ (3), das „Gesetz 49(I)/2020“ (4), das „Gesetz 140(I)/2020“ (5) und das Gesetz 36(I)2021’ (6) waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (7), in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf diese Gesetze haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2021 abzudecken. |
(7) |
Darüber hinaus bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“,das „Gesetz 140(I)/2020“ und das „Gesetz 36(I)2021’ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (8) die Grundlage für eine „Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit“ gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird 97 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden (2019 für den Zeitraum Juli 2020 bis August 2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis August 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 abzudecken. |
(8) |
Des Weiteren bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“,das „Gesetz 140(I)/2020“ und das „Gesetz 36(I)2021’ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (9) die Grundlage für die „Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit“ gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der COVID-19-Krise zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2021 abzudecken. |
(9) |
Das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“,das „Gesetz 140(I)/2020“ und das „Gesetz 36(I)2021’ sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften (10) waren die Grundlage für die „Sonderregelung für Selbständige“ gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung gewährt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 abzudecken. |
(10) |
Das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“,das „Gesetz 140(I)/2020“ und das „Gesetz 36(I)2021’ sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften (11) waren die Grundlage für die „Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte“ gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung gewährt. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 abzudecken. |
(11) |
Das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“, das „Gesetz 140(I)/2020“ und das „Gesetz 36(I)2021’ sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften (12) waren die Grundlage für die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten“ gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, und die den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet haben — wobei in der ursprünglichen Regelung 55 % vorgesehen waren —, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft und wurde verlängert und geändert, um den Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 abzudecken. |
(12) |
Zudem wurden mit der durch den „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ eingerichteten „Zuschussregelung“, auf die in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um Pauschalzuschüsse zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Höhe der Pauschalzuschüsse wurde für verschiedene Unternehmenskategorien überprüft, wobei die Beschäftigtenzahl als Grundlage herangezogen wurde. Darüber hinaus wurden für Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit März 2020 eingestellt haben, Zuschüsse in Höhe von 10 000 EUR für Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und von 15 000 EUR für Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten vereinbart. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 in Kraft und wurde für November 2020 verlängert und geändert. |
(13) |
Zypern hat ferner eine gesundheitsbezogene Maßnahme zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“, dem „Gesetz 49(I)/2020“, dem „Gesetz 140(I)/2020“ und dem „Gesetz 36(I)2021’ und Verwaltungsvorschriften (13) weiter verlängert. Insbesondere gewährt die „Krankengeldregelung“ nach Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 abzudecken. |
(14) |
Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 742 040 000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Zypern betreffen. Zypern beabsichtigt, 138 270 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren. |
(15) |
Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Zyperns vom 10. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(16) |
Die gesundheitsbezogene Maßnahme, auf die im Ersuchen Zyperns vom 10. März 2021 und in Erwägungsgrund 13 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 440 000 EUR. |
(17) |
Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(18) |
Zypern und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(19) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(20) |
Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat. |
(21) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344, so unterrichtet Zypern die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 13).
(3) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4748, 27/3/2020
(4) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4756, 26/5/2020
(5) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4780, 12/10/2020
(6) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4823, 30/3/2021
(7) „Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 20/88/2021“.
(8) „Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 319/395/421/501/536/634/2020“ und „Verwaltungsvorschriften15/83/2021“.
(9) „Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 16/84/2021“.
(10) „Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 398/423/503/538/636/2020“ und „Verwaltungsvorschriften18/86/2021“.
(11) „Verwaltungsvorschriften 269/317/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 393/418/498/533/631/2020“ und „Verwaltungsvorschriften13/81/2021“.
(12) „Verwaltungsvorschriften 270/318/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 394/419/499/534/632/2020“ und „Verwaltungsvorschriften14/82/2021“.
(13) „Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020“, verlängert durch „Verwaltungsvorschriften 637/2020“ und „Verwaltungsvorschriften19/87/2021“.
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/681 DES RATES
vom 23. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Belgiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Belgien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 7 803 380 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Belgiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen. |
(2) |
Mit dem Darlehen sollte Belgien die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 des Rates (2) finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Belgien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Belgiens zur Folge, der auf eine neue Maßnahme, nämlich eine neue Unterstützungsregelung für Kleinunternehmen in der Region Brüssel-Hauptstadt, und auf weitere bestehende regionale Maßnahmen, von denen einige in Artikel 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 genannt sind, zurückzuführen ist. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Belgien 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Belgien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 11,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 117,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 wird voraussichtlich das öffentliche Defizit bei 7,1 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Belgiens 117,8 % des BIP liegen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Belgiens 2021 voraussichtlich um 3,9 % wachsen. |
(5) |
Am 11. März 2021 hat Belgien die Union um weiteren finanziellen Beistand von 394 150 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen. |
(6) |
Es handelt sich um einen Antrag auf Unterstützung einer Verlängerung bestehender regionaler Regelungen und Regelungen der Sprachgemeinschaften zur Einkommensstützung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342 in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Region Flandern und der Flämischsprachigen Gemeinschaft, der Region Wallonien und der Französischen Gemeinschaft: „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020“ (3); „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020/Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020“ (4), verlängert durch „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 15 octobre 2020 relatif à une aide aux secteurs de l’événementiel, du monde de la nuit, du tourisme et de la culture dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 15 oktober 2020 betreffende steun aan de evenementen-, uitgaans-, toeristische en culturele sector in het kader van de gezondheidscrisis COVID-19“ und „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 12 novembre 2020 relatif à une aide aux entreprises débits de boissons et restaurants dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 12 november 2020 betreffende steun aan de eet- en drankgelegenhedenondernemingen in het kader van de gezondheidscrisis COVID-19“. Mit den beiden verlängerten Regelungen werden Selbstständigen und Einpersonengesellschaften in Sektoren, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisezur Schließung gezwungen waren, Ausgleichsprämien gewährt; „Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020/Betekening van de vergadering van de Ministerraad van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van donderdag 14 mei 2020“, umgesetzt durch „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 24 juillet 2020 instaurant une aide exceptionnelle pour les travailleurs intermittents de la culture/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 24 juli 2020 houdende invoering van uitzonderlijke steun voor de cultuurwerkers“ (5); „Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020“ (6); „Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020“ (7); „Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020“ (8) über eine „Unterstützungsprämie“ für Unternehmen, die zwar geöffnet sind, aber einen Umsatzrückgang von mindestens 60 % verzeichnen, oder aufgrund von föderalen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten, „Besluit van de Vlaamse Regering van 7 augustus 2020“ (9), „Besluit van de Vlaamse Regering van 23 oktober 2020“ (10) und „Besluit van de Vlaamse Regering van 13 november 2020“ (11). Im Rahmen der drei Beschlüsse der Flämischen Regierung, jeweils auch als „Nieuw Vlaams Beschermingsmechanisme 1,2 bzw. 3“ bezeichnet, die bestimmte zuvor genannte Beschlüsse ändern, wird Unternehmen, die zwar geöffnet sind, aber einen Umsatzrückgang von mindestens 60 % verzeichnen, oder aufgrund von föderalen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten, eine Unterstützungsprämie gewährt; „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020 (12)“, „Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020“ (13); „Arrêté ministériel du 8 avril 2020 portant exécution de l’arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020“ (14); „Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin 2020“ (15). Die vorstehenden Maßnahmen treffen Regelungen zur Einkommensunterstützung für Selbstständige, Einpersonengesellschaften und andere Arten von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf andere Formen der Einkommensunterstützung haben. Insbesondere die Ausgleichsprämien für Unternehmen und Unternehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, die Verlust-, Ausgleichs- und Unterstützungsprämien in der Region Flandern und die Ausgleichsprämie bei Geschäftsschließungen in der Region Wallonien bieten Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder deren Umsatz erheblich zurückging, eine allgemeine einmalige Unterstützung. Wenn die Maßnahmen auf ein breiteres Spektrum von Begünstigten abzielen, wurden nur die Beträge für Ausgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften in den Antrag aufgenommen. Weitere Maßnahmen (Ausgleichsprämie für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer in der Region Brüssel-Hauptstadt, Hilfen für Kindertagesstätten und Kulturschaffende in der Französischen Gemeinschaft, Ausbildungsaktivitäten in der Region Wallonien und Hilfen für Kulturschaffende und Selbstständige) richten sich an Selbstständige und Arbeitnehmer, die keinen Zugang zur Regelung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit in bestimmten Branchen (Kultur- und Pflegebereich, Aus- und Fortbildungsbereich) haben. |
(7) |
Zudem wird Unterstützung für eine neue Maßnahme der Region Brüssel-Hauptstadt beantragt. Diese betrifft der „Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 3 décembre 2020 concernant l’octroi d’une subvention de 1 625 000,00 EUR à la SA Brusoc dans le cadre de l’octroi de micro-crédits de trésorerie pour les indépendants et les micro-entreprises en raison de la crise sanitaire du COVID-19 Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 3 december 2020 betreffende de toekenning van micro-kaskredieten voor zelfstandigen en zko’s“. Insbesondere werden im Rahmen der Maßnahme Kleinstkredite an Unternehmer und Einpersonengesellschaften in der Region Brüssel-Hauptstadt vergeben. Nur der Teil der öffentlichen Ausgaben, der sich auf die erwarteten Verluste bei Darlehen bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Der für die Ausgaben beantragte Betrag bezieht sich nur auf die Unterstützung der Selbstständigen und Einpersonengesellschaften. |
(8) |
Belgien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Belgien hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 10 103 933 459 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf bestehende Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, von denen einige verlängert wurden, und die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Belgien betreffen. Belgien beabsichtigt, 1 906 403 459 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(9) |
Die Kommission hat Belgien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Belgiens vom 11. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(10) |
Daher sollte Belgien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden. |
(11) |
Belgien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(12) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(13) |
Belgien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Belgien diese Ausgaben getätigt hat. |
(14) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Belgiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1342 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Belgien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Belgien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1342, so unterrichtet Belgien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1342 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Belgien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 4).
(3) Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/019 du 23 avril 2020 modifiant l’arrêté de pouvoirs spéciaux n° 2020/013 du 7 avril 2020 relatif à une aide en vue de l’indemnisation des entreprises affectées par les mesures d’urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19/Bijzondere machtenbesluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering nr. 2020/019 van 23 april 2020 tot wijziging van het bijzondere machtenbesluit nr. 2020/013 van 7 april 2020 betreffende de steun tot vergoeding van de ondernemingen getroffen door de dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken.
(4) Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale de pouvoirs spéciaux n° 2020/030 du 28 mai 2020 relatif à l’aide aux entreprises qui subissent une baisse d’activité en raison de la crise sanitaire du COVID-19/Bijzondere machtenbesluit nr. 2020/030 van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 28 mei 2020 betreffende de steun aan ondernemingen die een terugval van hun activiteit ondergaan als gevolg van de gezondheidscrisis COVID-19.
(5) Notification de la réunion du conseil des ministres du gouvernement de la région de Bruxelles-Capitale du jeudi 14 mai 2020, point 25/Betekening van de vergadering van de Ministerraad van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van donderdag 14 mei 2020, punt 25„. Die Umsetzung dieser politischen Entscheidung in einen Rechtsakt erfolgte durch “Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 24 juillet 2020 instaurant une aide exceptionnelle pour les travailleurs intermittents de la culture/Besluit van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering van 24 juli 2020 houdende invoering van uitzonderlijke steun voor decultuurwerkers.
(6) Besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(7) Besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(8) Besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ondanks de versoepelde coronavirusmaatregelen, tot wijziging van de artikelen 1, 9 en 11 van het besluit van de Vlaamse Regering van 10 april 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de exploitatiebeperkingen opgelegd door de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus, en tot wijziging van de artikelen 1, 6, 9 en 12 van het besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(9) Besluit van de Vlaamse Regering van 7 augustus 2020 betreffende het Vlaams Beschermingsmechanisme voor ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van verstrengde coronavirusmaatregelen genomen vanaf 29 juli 2020, tot wijziging van artikel 10 en 21 van het besluit van de Vlaamse Regering van 12 juni 2020 inzake de corona ondersteuningspremie en tot wijziging van artikel 1 en tot toevoeging van een bijlage aan het besluit van de Vlaamse Regering van 29 mei 2020 inzake de corona handelshuurlening.
(10) Besluit van de Vlaamse Regering van 23 oktober 2020 betreffende het Vlaams Beschermingsmechanisme voor ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de verstrengde coronavirusmaatregelen genomen op 6 en 16 oktober 2020 en tot wijziging van artikel 6 van het besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(11) Besluit van de Vlaamse Regering van 13 november 2020 betreffende het Vlaams Beschermingsmechanisme voor ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de verstrengde coronavirusmaatregelen van 28 oktober 2020 en tot wijziging van artikel 1, 3 en 4 van en toevoeging van een bijlage aan het besluit van de Vlaamse Regering van 23 oktober 2020 betreffende het Vlaams Beschermingsmechanisme voor ondernemingen die een omzetdaling hebben ten gevolge van de verstrengde coronavirusmaatregelen genomen op 6 en 16 oktober 2020 en tot wijziging van artikel 6 van het besluit van de Vlaamse Regering van 20 maart 2020 tot toekenning van steun aan ondernemingen die verplicht moeten sluiten ten gevolge van de maatregelen genomen door de Nationale Veiligheidsraad vanaf 12 maart 2020 inzake het coronavirus.
(12) Arrêté du Gouvernement de la Communauté française de pouvoirs spéciaux n° 4 du 23 avril 2020 relatif au soutien du secteur culturel et du cinéma dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.
(13) Arrêté du Gouvernement de la Communauté française du 7 avril 2020 relatif au soutien des milieux d’accueil dans le cadre de la crise sanitaire du COVID-19.
(14) Arrêté ministériel du 8 avril 2020 portant exécution de l’arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020 relatif à l’octroi d’indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19„ und “Arrêté du Gouvernement wallon du 20 mars 2020 relatif à l’octroi d’indemnités compensatoires dans le cadre des mesures contre le coronavirus COVID-19.
(15) Arrêté du Gouvernement wallon du 19 juin 2020 portant des dispositions diverses relatives aux formateurs et au subventionnement des activités de formation des centres de formation du réseau IFAPME.
27.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/682 DER KOMMISSION
vom 26. April 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 hinsichtlich spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2744)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte“), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt. |
(2) |
Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Einfuhrkontrollen insgesamt 90 Beanstandungen von Phyllosticta citricarpa bei Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien. Diese beispiellose Zahl von Verstößen lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit des argentinischen Ausfuhrbescheinigungssystems aufkommen. |
(3) |
Infolgedessen wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission (3) erlassen, mit der das Verbringen von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union bis zum 30. April 2021 verboten wurde. |
(4) |
Während eines Audits im Februar 2021 übermittelte Argentinien der Kommission detaillierte Informationen über die Gründe für das Scheitern seines Systems zur Bescheinigung der Ausfuhr von Zitrusfrüchten in der Ausfuhrsaison 2020 und über seine Maßnahmen zur Stärkung dieses Systems für die Wachstums- und Ausfuhrsaison 2021. |
(5) |
Da Argentinien Maßnahmen zur Stärkung seines Systems ergriffen hat, die während des Audits mitgeteilt wurden, sollte das vorübergehende Verbot des Verbringens von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union nicht verlängert werden. Da Argentinien noch nicht all diese Maßnahmen während der gesamten Wachstums- und Ausfuhrsaison vollständig umgesetzt hat, werden sie möglicherweise für künftige Saisons überarbeitet, und das Risiko einer Einschleppung von Phyllosticta citricarpa aus spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union kann noch nicht umfassend bewertet werden. Daher sollten detaillierte und risikobasierte Maßnahmen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union festgelegt werden. |
(6) |
Diese Maßnahmen sollten sich wie folgt zusammensetzen: Registrierung der Erzeugungsfelder und ihrer Erzeugungseinheiten in Argentinien, in denen die spezifizierten Früchte erzeugt werden, Vergabe individueller Identifizierungscodes (im Folgenden „Rückverfolgbarkeitscodes“) an diese Erzeugungsfelder und -einheiten, amtliche Kontrollen zur Bestätigung der Abwesenheit von Phyllosticta citricarpa in diesen Erzeugungsfeldern und -einheiten, vermehrte Stichprobenahme sowie vorherige Übermittlung des Verzeichnisses der zugelassenen Erzeugungsfelder mit ihren zugelassenen Erzeugungseinheiten, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird. |
(7) |
Diese Maßnahmen sollten auch den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Eingangsorten in die Union während der Ausfuhrsaison des jeweiligen Jahres Rechnung tragen und die Einfuhr der spezifizierten Früchte in das Gebiet der Union nur dann gestatten, wenn sie aus einem Erzeugungsfeld stammen, das auf der Grundlage dieser amtlichen Kontrollen nicht mit dem bestätigten Auftreten von Phyllosticta citricarpa in Verbindung gebracht wird. Eine solche Maßnahme entspricht der gängigen Praxis Argentiniens, das der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es jedes Erzeugungsfeld suspendiert, bei dem das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wird. |
(8) |
Bei diesen Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigt werden, die Argentinien in den zugelassenen Erzeugungseinheiten durchgeführt hat, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei Inspektionen von Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr sowie bei amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde. Die Einfuhr der spezifizierten Früchte aus diesen Erzeugungseinheiten in das Gebiet der Union sollte erst gestattet werden, wenn diese Untersuchungen abgeschlossen sind und Phyllosticta citricarpa nicht nachgewiesen wurde. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit der gängigen Praxis Argentiniens; dieses hat die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass es als vorbeugende Maßnahme Ausfuhren spezifizierter Früchte in die Union aussetzt, die aus Erzeugungseinheiten stammen, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen, die Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr durchgeführt hat, bestätigt wurde, sowie auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen, die an den Orten des Eingangs in die Union durchgeführt werden; ferner hat Argentinien zugesagt, dass es in diesen Erzeugungseinheiten Untersuchungen durchführt und Ausfuhren aus diesen erst dann wieder zulässt, wenn das Nichtvorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt worden ist. |
(9) |
Die Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der in Argentinien durchgeführten Inspektionen und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen berücksichtigen, die während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison bei Sendungen an den Eingangsorten in die Union durchgeführt wurden, und die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Erzeugungseinheiten, in denen Phyllosticta citricarpa während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison nicht nachgewiesen wurde, in das Gebiet der Union ermöglichen. Solche Maßnahmen dürften wirksam sein, da Argentinien der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es eine Erzeugungseinheit suspendiert, wenn während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten aus ihr bei Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde. |
(10) |
Um die Herkunft der infizierten spezifizierten Früchte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten bei der Meldung der jeweiligen Verstöße den Rückverfolgbarkeitscode der Erzeugungseinheit angeben. |
(11) |
Damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer Argentiniens an die neuen Anforderungen anpassen können, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Mai 2021 gelten. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
|
b) |
Der folgende Artikel 5b wird eingefügt: „Artikel 5b Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien (1) Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 werden spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien in die Union eingeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
c) |
In Artikel 6 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) Bei spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien konsultieren die Mitgliedstaaten die jeweiligen infolge der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union gemeldeten Verstöße sowie das aktualisierte Verzeichnis gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe h, um die Erzeugungseinheiten gemäß Artikel 5b Absatz 2 Buchstaben a und b zu ermitteln.“ |
d) |
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „Bei Verstößen spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien gegen Artikel 5b geben die Mitgliedstaaten bei der Meldung von Verstößen den Rückverfolgbarkeitscode der jeweiligen Erzeugungseinheit gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b an.“ |
Artikel 2
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2021.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. April 2021
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum vorübergehenden Verbot der Einfuhr bestimmter Früchte mit Ursprung in Argentinien, um die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in die Union zu verhindern (ABl. L 267 vom 14.8.2020, S. 3).
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
27.4.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/35 |
BESCHLUSS DES LENKUNGSAUSSCHUSSES DER EXEKUTIVAGENTUR DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRATS
vom 11. Dezember 2020
über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur
DER LENKUNGSAUSSCHUSS —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Artikel 249 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) („die Verordnung“), insbesondere Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (2),
gestützt auf den Durchführungsbeschluss C(2013) 9048 der Kommission zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (3),
nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (die „Agentur“) wurde durch den Durchführungsbeschluss C(2013) 9048 der Kommission eingerichtet, um Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Grenzforschung wahrzunehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln (4). |
(2) |
Im Rahmen ihrer administrativen und operativen Tätigkeit kann die Agentur Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren und Dienstenthebungsverfahren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) („Statut“) niedergelegt sind, sowie gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren durchführen. Bei Bedarf kann die Agentur vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen von möglichem Betrug und Unregelmäßigkeiten ergreifen und entsprechende Fälle dem OLAF melden. |
(3) |
Die Beschäftigten der Agentur sind verpflichtet, mutmaßliche potenziell rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrugs, Korruption und wissenschaftlichen Fehlverhaltens, zum Nachteil der Interessen der Union, zu melden und zu prüfen. Die Beschäftigten sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies ist in den internen Vorschriften oder Grundsätzen zur Meldung von Missständen („Whistleblowing“) geregelt. |
(4) |
Die Agentur hat Grundsätze für die Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung im Arbeitsumfeld sowie ein wirksames Vorgehen bei erwiesenen oder mutmaßlichen Fällen gemäß Durchführungsmaßnahmen entsprechend dem Statut aufgestellt; demnach ist ein informelles Verfahren vorgesehen, bei dem sich mutmaßliche Opfer von Mobbing bzw. sexueller Belästigung an die Vertrauenspersonen der Agentur wenden können. |
(5) |
Die Agentur kann zudem interne (IT-)Sicherheitsuntersuchungen sowie Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union („EU-VS“) durchführen. |
(6) |
Die Agentur unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowohl internen als auch externen Audits, die unter anderem von dem Internen Auditdienst der Europäischen Kommission und vom Europäischen Rechnungshof durchgeführt werden. |
(7) |
Die Agentur kann Ersuchen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie Anträge auf Zugang zu den medizinischen Akten der Bediensteten der Agentur bearbeiten und Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung durchführen. |
(8) |
Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Ermittlungen oder Ersuchen arbeitet die Agentur mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen. |
(9) |
Die Agentur kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten. |
(10) |
Die Agentur kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten. |
(11) |
Die Agentur kann Gegenstand oder Empfängerin von Beschwerden, Behauptungen, Verfahren oder Untersuchungen durch Hinweisgeber, Dritte oder den Europäischen Bürgerbeauftragten sein. |
(12) |
Die Agentur kann an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt sein; dies ist der Fall, wenn sie dort Klage erhebt, eine von ihr getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die ihre Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass die Agentur die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss. |
(13) |
Im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet die Agentur verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, darunter Daten zur Identifizierung natürlicher Personen, Kontaktdaten, Daten über berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene und Finanzdaten sowie in einigen spezifischen Fällen auch sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten). Personenbezogene Daten umfassen faktische „harte“ Daten sowie „weiche“ Bewertungsdaten. Unter „harten Daten“ versteht man objektive, faktische Daten wie Daten zur Identifizierung, Kontaktdaten, berufliche Daten, Verwaltungsdaten, Metadaten im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und Verkehrsdaten. „Weiche Daten“ sind subjektive Daten und umfassen insbesondere die Beschreibung und Bewertung von Situationen und Umständen, Stellungnahmen, Beobachtungen im Zusammenhang mit betroffenen Personen, Verhaltens- und Leistungsdaten von betroffenen Personen und die Begründung einzelner Entscheidungen, die mit dem Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit der Agentur gemäß dem geltenden Rechtsrahmen zusammenhängen oder in diesem Zusammenhang vorgelegt wurden. Bewertungen, Beobachtungen und Stellungnahmen gelten als personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. |
(14) |
Aufgrund der Verordnung ist die Agentur daher verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren. |
(15) |
Die Agentur verpflichtet sich, die Grundrechte der betroffenen Personen in größtmöglichem Umfang zu wahren, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung festgelegt. Die Agentur kann jedoch auch verpflichtet sein, die Rechte und Pflichten der betroffenen Person einzuschränken, um ihre eigenen Tätigkeiten sowie die Grundrechte und -freiheiten anderer zu schützen. |
(16) |
Daher hat die Agentur gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 5 der Verordnung die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken, und zwar auf der Grundlage von internen Vorschriften, die auf der höchsten Verwaltungsebene der Agentur erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sofern sie sich nicht auf Rechtsakte stützen, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden. |
(17) |
Verschiedene in der Verordnung verankerte Rechte der betroffenen Personen können beschränkt werden, unter anderem ihre Rechte auf Unterrichtung, auf Auskunft über personenbezogene Daten, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Benachrichtigung über Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Vertraulichkeit der Kommunikation. |
(18) |
Die Agentur ist unter Umständen gehalten, diese Rechte mit den Zielen von Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Ermittlungen und Gerichtsverfahren in Einklang zu bringen. Die Agentur kann auch gehalten sein, die Rechte einer betroffenen Person gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen abzuwägen. |
(19) |
So kann es für die Agentur z. B. in der Vorphase einer Verwaltungsuntersuchung oder während der eigentlichen Verwaltungsuntersuchung, vor einer etwaigen Verfahrenseinstellung oder im Vorverfahren von Disziplinarsachen erforderlich sein, die Informationen zu beschränken, die der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Unter bestimmten Umständen kann die Mitteilung solcher Informationen die Fähigkeit der Agentur, die Untersuchung wirksam durchzuführen, erheblich beeinträchtigen; beispielsweise wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person Beweise vernichten oder potenzielle Zeugen beeinflussen könnte, bevor diese vernommen werden. Es kann auch erforderlich sein, dass die Agentur die Rechte und Freiheiten von Zeugen oder anderen beteiligten Personen schützen muss. |
(20) |
Unter Umständen muss die Agentur die Anonymität von Zeugen oder Hinweisgebern wahren, die darum gebeten haben, nicht identifiziert zu werden. In solchen Fällen kann die Agentur beschließen, die Auskunft über die Identität, Aussagen und sonstige personenbezogene Daten solcher Personen oder der verdächtigten Person zu beschränken, um deren Rechte und Freiheiten zu schützen. |
(21) |
Unter Umständen muss die Agentur vertrauliche Informationen schützen, die einen Mitarbeiter betreffen, der sich im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Mobbing oder sexueller Belästigung an Vertrauenspersonen der Agentur gewandt hat. In solchen Fällen kann es für die Agentur erforderlich sein, die Auskunft über die Identität, Aussagen und sonstige personenbezogene Daten des mutmaßlichen Opfers, des mutmaßlichen Täters und anderer Beteiligter zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten zu schützen. |
(22) |
Im Zusammenhang mit Auswahl- und Einstellungsverfahren, Personalbeurteilungen und Vergabeverfahren kann das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nur zu bestimmten Zeitpunkten und unter den Bedingungen ausgeübt werden, die in den entsprechenden Verfahren vorgesehen sind, um die Rechte anderer betroffener Personen zu schützen und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Beratungsgeheimnisses zu wahren. |
(23) |
Die Agentur kann auch den Zugang von Einzelpersonen zu ihren medizinischen Daten, beispielsweise psychologischer oder psychiatrischer Art, beschränken, da derartige Daten möglicherweise sensibel sind; und der medizinische Dienst der Kommission möchte betroffenen Personen unter Umständen nur indirekt Auskunft über ihren Arzt erteilen. Die betroffene Person kann das Recht auf Berichtigung von Beurteilungen oder Gutachten des medizinischen Dienstes der Kommission ausüben, indem sie entsprechende Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl vorlegt. |
(24) |
Die Agentur, vertreten durch ihren Direktor, ist der Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des Verantwortlichen innerhalb der Agentur an zuständige „delegierte Verantwortliche“ delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Tätigkeiten der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen. |
(25) |
Die personenbezogenen Daten werden sicher in einer elektronischen Umgebung im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (6) über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission oder auf Papier gespeichert, wobei verhindert wird, dass Personen, die keine Kenntnis von diesen Daten haben müssen, unrechtmäßiger Zugang zu den Daten gewährt wird oder diese Daten unrechtmäßig übermittelt werden. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist, und zwar für den in den Datenschutzhinweisen und -aufzeichnungen der Agentur angegebenen Zeitraum. |
(26) |
Die Agentur nimmt nur dann Beschränkungen vor, wenn sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, unbedingt notwendig sind und eine in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Die Agentur gibt die Gründe zur Rechtfertigung dieser Beschränkungen an und unterrichtet die betroffenen Personen über diese Gründe und ihr Recht, gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung eine Beschwerde beim EDSB einzureichen. |
(27) |
Nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht führt die Agentur Aufzeichnungen über die von ihr vorgenommenen Beschränkungen. |
(28) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Agentur im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen austauscht, erfolgt eine wechselseitige Konsultation zwischen der Agentur und diesen Organisationen über etwaige Gründe für die Vornahme von Beschränkungen sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Agentur gefährden. |
(29) |
Diese internen Vorschriften gelten somit für alle Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Agentur für folgende Zwecke durchgeführt werden: Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände („Whistleblowing“), (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Fälle von Mobbing, Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, Anträge auf Auskunft über oder Berichtigung der eigenen medizinischen Akten, vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung durchgeführte Untersuchungen, (IT-)Sicherheitsuntersuchungen, die intern oder mit externer Beteiligung (z. B. von CERT-EU) durchgeführt werden, Audits, Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder nationalen Behörden, Auswahl- und Einstellungsverfahren, Personalbeurteilung und öffentliche Auftragsvergabe, wie vorstehend aufgeführt. |
(30) |
Diese internen Vorschriften gelten für Verarbeitungstätigkeiten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dies sollte auch die von der Agentur für andere Institutionen der Union, nationale Behörden und internationale Organisationen außerhalb ihrer administrativen Untersuchungen geleistete Unterstützung und Zusammenarbeit umfassen. |
(31) |
Die Agentur kann die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Beschränkung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn die Unterrichtung die Wirkung der vorgenommenen Beschränkung zunichtemachen würde. Die Agentur prüft im Einzelfall, ob die Mitteilung der Beschränkung ihre Wirkung zunichtemachen würde. |
(32) |
Die Agentur hebt die Beschränkung auf, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung nicht mehr gegeben sind, und überprüft diese Voraussetzungen regelmäßig. |
(33) |
Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung wird der Datenschutzbeauftragte der Agentur rechtzeitig vor der Anwendung oder Überprüfung einer Beschränkung konsultiert, damit dieser die Einhaltung dieses Beschlusses überprüfen kann. |
(34) |
Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung sehen Ausnahmen vom Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung und Auskunft vor. Soweit diese Ausnahmen Anwendung finden, ist es für die Agentur nicht erforderlich, eine auf diesem Beschluss beruhende Beschränkung vorzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) und jeder ihrer Rechtsnachfolger („die Agentur“) die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 gemäß Artikel 25 der Verordnung beschränken darf.
(2) Die Agentur wird als Verantwortlicher durch den Direktor der Agentur vertreten, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann.
Artikel 2
Geltende Beschränkungen
(1) Die Agentur kann die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken.
(2) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen ihrer administrativen und operativen Tätigkeit:
a) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung, wenn die Agentur interne Untersuchungen – auch aufgrund externer Beschwerden oder Behauptungen –, Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren oder Dienstenthebungsverfahren gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts und seiner Durchführungsbestimmungen, Sicherheitsuntersuchungen oder Untersuchungen des OLAF durchführt; |
b) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn die Agentur sicherstellt, dass Mitarbeiter der Agentur Sachverhalte vertraulich melden können, von denen sie annehmen, dass es sich um schwerwiegende Unregelmäßigkeiten handelt, so wie dies in den internen Vorschriften oder Grundsätzen zur Meldung von Missständen („Whistleblowing“) festgelegt ist; |
c) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn die Agentur sicherstellt, dass sich Mitarbeiter der Agentur im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Mobbing oder sexueller Belästigung im Sinne der internen Vorschriften an Vertrauenspersonen wenden können; |
d) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung, wenn interne oder externe Audits bezüglich der Tätigkeiten oder der Funktionsweise der Agentur durchgeführt werden; |
e) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d und h der Verordnung, wenn die Agentur intern oder mit externer Beteiligung (z. B. von CERT-EU) Sicherheitsanalysen, unter anderem zur Cybersicherheit und zum Missbrauch von IT-Systemen, durchführt, die innere Sicherheit durch Videoüberwachung, Zugangskontrolle und Ermittlungen gewährleistet, die Kommunikations- und Informationssysteme sichert und technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführt; |
f) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben g und h, wenn der Datenschutzbeauftragte (DSB) der Agentur Angelegenheiten untersucht, die in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen; |
g) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, g und h der Verordnung im Rahmen von Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA); |
h) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn Einzelpersonen um Auskunft über ihre medizinischen Daten oder deren Berichtigung ersuchen, auch wenn diese beim medizinischen Dienst der Kommission aufbewahrt werden; |
i) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung, wenn die Agentur anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält oder mit ihnen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a bis h dieses Absatzes zusammenarbeitet sowie gemäß einschlägiger Dienstgütevereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen ihres jeweiligen Gründungsrechtsakts; |
j) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c, g und h der Verordnung, wenn die Agentur auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält oder mit ihnen zusammenarbeitet; |
k) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung, wenn die Agentur auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative nationalen Behörden von Mitgliedstaaten der Union Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält und mit ihnen zusammenarbeitet; |
l) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung, wenn die Agentur personenbezogene Daten verarbeitet, die in Dokumenten enthalten sind, die von den Parteien oder Streithelfern erlangt wurden, die an einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt sind. |
Für die Zwecke dieses Beschlusses umfassen die vorstehend genannten Tätigkeiten auch Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen, die unmittelbar mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen.
(3) Die Agentur kann im Einzelfall die Rechte der betroffenen Personen im Sinne dieses Beschlusses auch unter den folgenden Umständen beschränken:
a) |
wenn die Kommissionsdienststellen oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dazu berechtigt sind, die Ausübung der aufgeführten Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch die Kommissionsdienststelle, das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union gefährdet wäre, falls die Agentur keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten vornehmen würde; |
b) |
wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu berechtigt sind, die Ausübung der aufgeführten Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch die Behörde eines Mitgliedstaats gefährdet wäre, falls die Agentur keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten vornehmen würde; |
c) |
wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Notwendigkeit der Zusammenarbeit nicht überwiegen. |
Bevor die Agentur Beschränkungen gemäß diesem Absatz vornimmt, konsultiert sie erforderlichenfalls die betreffenden Kommissionsdienststellen, anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die betreffende internationale Organisation oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, es ist offenkundig, dass die Beschränkung in einem der vorstehend genannten Rechtsakte vorgesehen ist oder dass eine solche Konsultation die Tätigkeiten der Agentur gefährden würde.
(4) Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Tätigkeiten verarbeitet werden, können faktische „harte“ Daten und „weiche“ Bewertungsdaten umfassen.
(5) Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.
Artikel 3
Aufzeichnung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Der Verantwortliche erstellt eine Aufzeichnung über die Beschränkung, in der beschrieben wird,
a) |
welche Gründe für die Anwendung einer Beschränkung gemäß diesem Beschluss vorliegen; |
b) |
welche der in Artikel 2 aufgeführten Gründe zutreffen; |
c) |
wie die Ausübung dieses Rechts ein Risiko für die betroffene Person darstellen oder den Zweck der Aufgaben der Agentur gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde; |
d) |
zu welchem Ergebnis die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung gekommen ist. |
(2) Bevor Beschränkungen vorgenommen werden, wird deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft. Der Verantwortliche berücksichtigt die potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Beschränkungen werden auf das zur Erreichung ihres Zwecks unbedingt erforderliche Maß begrenzt.
(3) Die Aufzeichnung der Beschränkung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
(1) Die Bewertungen der sich aus der Vornahme von Beschränkungen ergebenden Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die Angaben zur Geltungsdauer dieser Beschränkungen werden im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingetragen, das vom Verantwortlichen gemäß Artikel 31 der Verordnung geführt wird. Außerdem werden sie gegebenenfalls in den einschlägigen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 39 der Verordnung vermerkt.
(2) Wenn der Verantwortliche die Anwendung einer Beschränkung in Betracht zieht, werden die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko negativer Auswirkungen auf Untersuchungen oder Verfahren, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erstrecken sich u. a. in erster Linie auf Risiken im Zusammenhang mit der Reputation, dem Verteidigungsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 5
Garantien und Aufbewahrungsfrist
(1) Die Agentur trifft spezifische Schutzvorkehrungen, die verhindern, dass personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung ausgesetzt sind. Diese Schutzvorkehrungen umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen der Agentur im Einzelnen angegeben. Die Schutzvorkehrungen umfassen Folgendes:
a) |
eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte; |
b) |
gegebenenfalls eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig und versehentlich unbefugten Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden; |
c) |
gegebenenfalls die sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten; |
d) |
die Gewährleistung der Einhaltung von Geheimhaltungspflichten durch alle Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben. |
(2) Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die einer Beschränkung unterliegen, wird in dem entsprechenden Verzeichnis nach Artikel 31 der Verordnung unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung festgelegt und schließt den für die administrative und gerichtliche Überprüfung erforderlichen Zeitraum ein. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung gelöscht, anonymisiert oder in Archive übertragen.
Artikel 6
Dauer von Beschränkungen
(1) Beschränkungen gemäß Artikel 2 bleiben in Kraft, solange die Gründe, die sie rechtfertigen, weiterhin gegeben sind.
(2) Sind die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr gegeben, hebt der Verantwortliche die Einschränkung auf, sofern die Ausübung des beschränkten Rechts das jeweils anwendbare Verfahren nicht mehr negativ beeinflussen oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigen würde.
(3) Für den Fall, dass die betroffene Person erneut um Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten ersucht hat, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Agentur der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
(4) Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkungen gemäß Artikel 2 alle sechs Monate.
Artikel 7
Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche der Agentur unterrichtet den DSB der Agentur unverzüglich und vor jeder Entscheidung, die Rechte einer betroffenen Person gemäß diesem Beschluss einzuschränken oder die Anwendung der Einschränkung zu verlängern. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu allen Aufzeichnungen und allen Dokumenten, die den zugrunde liegenden sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang betreffen.
(2) Der DSB kann den Verantwortlichen auffordern, die Anwendung einer Beschränkung zu überprüfen. Der DSB wird vom Verantwortlichen schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung unterrichtet.
(3) Der Verantwortliche dokumentiert die Mitwirkung des DSB bei der Anwendung von Beschränkungen sowie die dem DSB mitgeteilten Informationen. Die Dokumente im Sinne dieses Artikels sind Teil der Aufzeichnung über die Einschränkung und werden dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 8
Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte
(1) Der Verantwortliche nimmt in die Datenschutzhinweise und -aufzeichnungen gemäß Artikel 31 der Verordnung, die auf seiner Website und im Intranet veröffentlicht werden, allgemeine Informationen über die möglichen Beschränkungen der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses auf. Darin wird darüber informiert, welche Rechte und Pflichten beschränkt werden können, aus welchen Gründen die Beschränkungen vorgenommen werden können und für welche Dauer sie gelten können.
(2) Betroffene Personen werden vom Verantwortlichen einzeln, schriftlich und unverzüglich über die gegenwärtigen oder künftigen Beschränkungen ihrer Rechte unterrichtet. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung, über ihr Recht, sich an den DSB zu wenden, um gegen die Beschränkung vorzugehen, sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
(3) Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung der Beschwerde beim EDSB die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie vom Verantwortlichen zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Beurteilung, ob dies gerechtfertigt wäre, erfolgt auf Einzelfallbasis. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, wird die betroffene Person vom Verantwortlichen unterrichtet.
Artikel 9
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung vom Verantwortlichen eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Beantragen betroffene Personen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer spezifischen Verarbeitungstätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses verarbeitet werden, beschränkt die Agentur ihre Antwort auf die für diese Tätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(3) Das Recht der betroffenen Personen auf direkten Zugang zu Dokumenten psychologischer oder psychiatrischer Art kann eingeschränkt werden. Weder das indirekte Auskunftsrecht noch das Recht auf Berichtigung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wird durch diese internen Vorschriften eingeschränkt. Daher sollte einem vermittelnden Arzt auf Antrag der betroffenen Person Auskunft über alle damit zusammenhängenden Informationen erteilt und ein Ermessensspielraum dahin gehend eingeräumt werden, wie und welche Auskunft er der betroffenen Person erteilt.
(4) Beschränkt der Verantwortliche das in Artikel 17 der Verordnung genannte Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten ganz oder teilweise, so unterrichtet er die betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag auf Auskunft schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
(5) Diese Unterrichtung über die Beschränkung des Auskunftsrechts kann gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.
(6) Eine Beschränkung gemäß diesem Artikel wird in Übereinstimmung mit diesem Beschluss vorgenommen.
Artikel 10
Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom Verantwortlichen eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses erforderlich und angemessen ist.
(2) In Bezug auf medizinische Daten können betroffene Personen das Recht auf Berichtigung der Beurteilung oder des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Kommission ausüben, indem sie entsprechende Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl unmittelbar dem medizinischen Dienst der Kommission vorlegen.
(3) Eine Beschränkung gemäß diesem Artikel wird in Übereinstimmung mit diesem Beschluss vorgenommen.
Artikel 11
Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Ist der Verantwortliche gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung zur Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verpflichtet, ist es ihm in Ausnahmefällen möglich, die Benachrichtigung ganz oder zum Teil zu beschränken. Der Verantwortliche muss die Gründe für die Beschränkung sowie die Rechtsgrundlage gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung dokumentieren. Der Vermerk ist dem EDSB zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen.
(2) Sind die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben, unterrichtet die Agentur die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wobei die wesentlichen Gründe für die Beschränkung anzugeben und auf das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen, hinzuweisen ist.
Artikel 12
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
(1) In Ausnahmefällen kann die Agentur das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 36 der Verordnung beschränken. Derartige Beschränkungen müssen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genügen.
(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 gilt: Beschränkt die Agentur das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, unterrichtet sie die betroffene Person in der Antwort auf deren Anfrage über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung sowie über das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Dezember 2020
Für den Lenkungsausschuss der ERCEA
Der Vorsitzende
Jean-Eric PAQUET
(1) ABl. L 295vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss C(2013) 9048 der Kommission zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG.
(4) Beschluss C(2013) 9428 der Kommission über die Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich der Pionierforschung, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.
(5) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(6) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
(7) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).