ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
31. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist ( 1 )

118

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/404 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben. Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3)

Mit dieser Verordnung sollten daher gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt werden, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig sein sollte.

(4)

Derzeit sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, in mehreren Rechtsakten der Kommission festgelegt. Zunächst sind Listen in folgenden Rechtsakten festgelegt: Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3), Verordnung (EG) Nr. 798/2008der Kommission (4), Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5), Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (6), Verordnung (EU) Nr. 605/2010 (7) der Kommission, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 (8) der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (9); diese werden alle mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben. Ferner sind Listen in folgenden Rechtsakten festgelegt: Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (10), Entscheidung 2008/636/EG der Kommission (11), Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (12), Beschluss 2010/472/EU der Kommission (13), Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission (14), Durchführungsbeschluss 2012/137/EU (15) der Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 und Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission (16); diese werden alle durch die vorliegende Durchführungsverordnung aufgehoben.

(5)

Nach dem neuen Tiergesundheitsrahmen, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde, ist es angezeigt, die Listen der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, die auf der Grundlage von Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, zugelassen sind, in einem einzigen Rechtsakt der Kommission zusammenzufassen. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in der die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang dieser Sendungen in die Union in einem einzigen Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. Darüber hinaus sorgt dies für mehr Kohärenz und Transparenz der Rechtsvorschriften der Union.

(6)

Aus diesem Grund sollten die Entscheidungen 2006/168/EG und 2008/636/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, der Beschluss 2010/472/EU, die Durchführungsbeschlüsse 2011/630/EU und 2012/137/EU, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 und der Beschluss (EU) 2019/294 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben werden. Mit dieser Verordnung sollten daher neue Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben erstellt werden, die an die Stelle der derzeitigen Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen bzw. Kompartimente derselben treten, aus denen der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Die derzeitigen Listen wurden, soweit relevant, sowohl im Hinblick auf die Tiergesundheit als auch auf die Lebensmittelsicherheit erstellt. Die neuen Listen sollten jedoch jeweils getrennt erstellt werden, und zwar auf der Grundlage insbesondere der Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Lebensmittelsicherheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

(7)

In bestimmten Fällen erfüllen nur bestimmte Zonen oder Kompartimente eines Drittlands oder Drittlandgebiets alle Kriterien nach Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692. In solchen Fällen sollte der Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann zulässig sein, wenn sie aus solchen Zonen oder Kompartimenten des Drittlandes oder Gebiets kommen. In dieser Verordnung sollten daher in jeder Liste die Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – die Kompartimente der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die diese Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, eindeutig festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 231 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 sollten in den von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Listen auch die spezifischen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für gelistete Seuchen festgelegt werden, die von den Drittländern oder Drittlandsgebieten einzuhalten sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher, soweit relevant, solche besonderen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien vorsehen, wobei die spezifische Tiergesundheitslage des Ursprungsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – des Kompartiments derselben sowie die betreffenden spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu berücksichtigen sind.

(9)

Teil VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält besondere Vorschriften für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, sowie von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren. Insbesondere sieht die genannte Verordnung die Möglichkeit vor, den Eingang solcher Sendungen in die Union, die nicht alle einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, zu genehmigen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die spezifischen Tiergesundheitsbedingungen festgelegt werden, die solche Sendungen für den Eingang in die Union erfüllen sollten.

(10)

Gemäß dem EWR-Abkommen sind die EWR-EFTA-Staaten beim Handel mit den EU-Mitgliedstaaten in Bereichen, die unter das EWR-Abkommen fallen, keine Drittländer.

(11)

Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften gemeinsam mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 anzuwenden sind, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Verordnung enthalten.

Ferner werden spezifische Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union festgelegt sowie die Musterveterinärbescheinigungen genannt, die von dem Ursprungsdrittland oder -drittlandsgebiet der Sendungen zu verwenden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Artikel 3

Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist

(1)   Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann, wenn das Ursprungsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben für die spezifische Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist und die Sendung von der Veterinärbescheinigung begleitet ist, die Sendungen solcher Arten und Kategorien begleiten muss, und zwar gemäß der Tabelle in Teil 1 von:

a)

Anhang II für Huftiere, ausgenommen:

i)

Equiden;

ii)

für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere;

b)

Anhang III für Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind;

c)

Anhang IV für Equiden;

d)

Anhang V für Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel;

e)

Anhang VI für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

f)

Anhang VII für Honigbienenköniginnen und Hummeln;

g)

Anhang VIII für Hunde, Katzen und Frettchen;

h)

Anhang IX für Zuchtmaterial von Rindern;

i)

Anhang X für Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen;

j)

Anhang XI für Zuchtmaterial von Schweinen;

k)

Anhang XII für Zuchtmaterial von Equiden;

l)

Anhang XIII für frisches Fleisch von Huftieren;

m)

Anhang XIV für frisches Fleisch von Geflügel und Federwild;

n)

Anhang XV für Fleischerzeugnisse von Huftieren, Geflügel und Federwild wie folgt:

i)

Teil 1 Abschnitt A für Fleischerzeugnisse, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden;

ii)

Teil 1 Abschnitt B für Biltong/Jerky von Huftieren, Geflügel und Federwild;

o)

Anhang XVI für Tierdarmhüllen;

p)

Anhang XVII für Milch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sowie Milcherzeugnisse aus Rohmilch und Milcherzeugnisse, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen;

q)

Anhang XVIII für Milcherzeugnisse, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen;

r)

Anhang XIX für Eier und Eiprodukte;

s)

Anhang XX für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind;

t)

Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2)   Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die in der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 aufgeführt sind, nur in folgenden Fällen:

a)

Es handelt sich um Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, und die Union ist nicht ihr endgültiger Bestimmungsort;

oder

b)

es handelt sich um Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und nach Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren.

Artikel 4

Spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Sendungen, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, nur dann, wenn diese Sendungen, falls relevant, die spezifischen Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, die im einschlägigen Anhang für die spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für das Drittland, das Gebiet oder die Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – das Kompartiment derselben festgelegt sind.

Artikel 5

Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:

Entscheidung 2006/168/EG der Kommission;

Entscheidung 2008/636/EG der Kommission;

Beschluss 2010/472/EU der Kommission;

Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission;

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission;

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission;

Entscheidung 2000/585/EG der Kommission.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten der Kommission für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten der Kommission ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigung von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten der Kommission vor dem 21. August 2021 befugt war:

Entscheidung 2006/168/EG der Kommission;

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission;

Entscheidung 2008/636/EG der Kommission;

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission;

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission;

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission;

Beschluss 2010/472/EU der Kommission;

Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission;

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission;

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission;

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

(10)  Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).

(11)  Entscheidung 2008/636/EG der Kommission vom 22. Juli 2008 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 32).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(13)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).

(14)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).

(15)  Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 41).


ANHANG I

Allgemeine Vorschriften für die Anhänge II bis XXII

Dieser Anhang enthält die folgenden allgemeinen Vorschriften für die Anhänge II bis XXII:

(1)

Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union für das gesamte Hoheitsgebiet eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird dieses Drittland oder Drittlandsgebiet mit dem ISO-Code, gefolgt von der Ziffer „0“, aufgeführt.

(2)

Wenn die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Sendungen gemäß Artikel 3 in die Union nur für eine Zone eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets erfüllt sind, wird diese Zone mit dem ISO-Code, gefolgt von einer anderen Ziffer als „0“, aufgeführt.

Diese Zonen sind in Teil 2 des betreffenden Anhangs beschrieben.

(3)

Die in der Tabelle in Teil 1 des entsprechenden Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Musterveterinärbescheinigungen für die Sendungen gemäß Artikel 3 sind festgelegt in:

(a)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (1);

(b)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission;

(c)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission.

(4)

Die spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 4 sind gegebenenfalls in der Tabelle in Teil 1 des betreffenden Anhangs aufgeführt und in der Tabelle in Teil 3 desselben Anhangs beschrieben.

(5)

Die Tiergesundheitsgarantien gemäß Artikel 4 sind gegebenenfalls in der Tabelle in Teil 1 des betreffenden Anhangs aufgeführt und in der Tabelle in Teil 4 desselben Anhangs beschrieben.

(6)

Die in der Tabelle in Teil 1 der Anhänge II bis XXII genannten Schluss- und Anfangsdaten beziehen sich auf spezifische zeitliche Beschränkungen für den Eingang von Sendungen gemäß Artikel 3 aus den betreffenden Zonen in die Union entsprechend den Unionsvorschriften.

(7)

Die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Schweiz unterliegen dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(8)

Die Veterinärbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde Islands, Neuseelands und Kanadas gemäß den Anhängen II bis XXI dieser Verordnung auszustellen sind, unterliegen den besonderen Bescheinigungsanforderungen, die in den einschlägigen Abkommen zwischen der Union und diesen Drittländern festgelegt sind.

(9)

Eintragungen für Israel sind als Bezugnahmen auf das Gebiet des Staates Israel zu verstehen und gelten nicht für die seit dem 5. Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, den Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).

(10)

In Bezugnahmen auf Serbien ist das Gebiet des Kosovo, das derzeit gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht, nicht eingeschlossen.

(11)

Die Bezeichnung „Kosovo“ berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovo und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG II

HUFTIERE (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind)

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Art

Eingang in die Union zulässig

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

9

CA

Kanada

CA- 0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1)

BOV-X

 

SF-BTV

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

BRU, SF-BTV

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1)

SUI-X

 

ADV

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

SF-BTV

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

SF-BTV (2)

 

 

CH

Schweiz

CH - 0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL - 0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1)

BOV-X

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1)

OV/CAP-X

 

BRU

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1)

SUI-X

 

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

GL

Grönland

GL - 0

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1)

OV/CAP-X

 

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CER-X

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

IS

Island

IS - 0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

 

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

CSF

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

CAM-CER

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

CAM-CER

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ - 0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, TB

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

BRU

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

CAM-CER

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

CAM-CER

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

US - 0

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1)

SUI-X

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

CSF

Sendungen von Schweinen aus der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 genannten Zone müssen einer Untersuchung zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen werden, die mit Negativbefund innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union durchgeführt wurde.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

BRU

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis anerkannt.

TB

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone vom Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) anerkannt.

BTV

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt.

SF-BTV

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt.

SF-EHD

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die saisonale Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus Epizootischen Hämorrhagie anerkannt.

EBL

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Enzootischen Leukose der Rinder anerkannt.

IBR

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis anerkannt.

BVD

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von der Bovine Virus Diarrhoe anerkannt.

ADV

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt.


(1)  „Tiere für die weitere Haltung“ bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe

(2)  Nur für gelistete Arten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)


ANHANG III

FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in die Union zulässig ist

Für Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, aus allen in der Tabelle in diesem Teil aufgeführten Drittländern und Drittlandsgebieten ist der Eingang in die Union aus gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelisteten geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in der Union zulässig.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

AL

Albanien

AL-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

AR

Argentinien

AR-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

AU

Australien

AU-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BH

Bahrain

BH-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BR

Brasilien

BR-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BW

Botsuana

BW-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BY

Belarus

BY-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

BZ

Belize

BZ-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CA

Kanada

CA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

CL

Chile

CL-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CN

China

CN-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CO

Kolumbien

CO-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CR

Costa Rica

CR-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

CU

Kuba

CU-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

DZ

Algerien

DZ-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

ET

Äthiopien

ET-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

FK

Falklandinseln

FK-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

GL

Grönland

GL-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

GT

Guatemala

GT-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

HK

Hongkong

HK-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

HN

Honduras

HN-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

IL

Israel

IL-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

IN

Indien

IN-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

IS

Island

IS-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

JP

Japan

JP-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

KE

Kenia

KE-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

MA

Marokko

MA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

ME

Montenegro

ME-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

MG

Madagaskar

MG-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

MU

Mauritius

MU-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

MX

Mexiko

MX-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

NA

Namibia

NA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

NC

Neukaledonien

NC-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

NI

Nicaragua

NI-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

PA

Panama

PA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

PY

Paraguay

PY-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

RS

Serbien

RS-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

RU

Russland

RU-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

SG

Singapur

SG-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

SV

El Salvador

SV-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

SZ

Eswatini

SZ-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

TH

Thailand

TH-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

TN

Tunesien

TN-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

TR

Türkei

TR-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

UA

Ukraine

UA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

UY

Uruguay

UY-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

CONFINED-RUM, CONFINED-SUI, CONFINED-TRE, CONFINED-HIPPO

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 4 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Es gelten die Tiergesundheitsgarantien gemäß der Tabelle in Anhang II Teil 4.


ANHANG IV

EQUIDEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Gebiet

gemäß Anhang II Teil 2

Statusgruppe

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

9

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AE - 0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

AR

Argentinien

AR - 0

D

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

AU

Australien

AU - 0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

B

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BB

Barbados

BB - 0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BH

Bahrain

BH - 0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BM

Bermuda

BM - 0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BO

Bolivien

BO - 0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-1

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

BY

Belarus

BY - 0

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

CA

Kanada

CA - 0

C

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

A

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

C

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

CN

China

CN-1

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

CN-2

G

Registrierte Pferde

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP

 

 

 

 

CR

Costa Rica

CR-1

D

Registrierte Pferde

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

CU

Kuba

CU-0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

DZ

Algerien

DZ-0

E

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

EG

Ägypten

EG-1

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

 

 

 

 

FK

Falklandinseln

FK-0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

GL

Grönland

GL-0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

HK

Hongkong

HK-0

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

E

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

IS

Island

IS-0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

JM

Jamaika

JM-0

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

JO

Jordanien

JO-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

JP

Japan

JP-0

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

KG-1

B

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X

 

 

 

 

KR

Südkorea

KR-0

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

KW

Kuwait

KW-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

28.11.2019

27.11.2020

LB

Libanon

LB-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

MA

Marokko

MA-0

E

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

ME

Montenegro

ME-0

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

MO

Macau

MO-0

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

MY

Malaysia

MY-1

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

7.9.2020

 

MU

Mauritius

MU-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X

 

 

 

 

MX

Mexiko

MX-1

C

Registrierte Pferde

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

MX-2

C

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

OM

Oman

OM-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

PE

Peru

PE-1

D

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

A

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y

 

 

 

 

PY

Paraguay

PY-0

D

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

QA

Katar

QA-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

RS

Serbien

RS-0

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

RU

Russland

RU-1

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

RU-2

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

RU-3

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

SA

Saudi-Arabien

SA-1

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

SG

Singapur

SG-0

G

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

TH

Thailand

TH-0

E

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

6.4.2020

 

TN

Tunesien

TN-0

E

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

TR

Türkei

TR-1

E

Registrierte Pferde;

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

April 2020

27.11.2020

UA

Ukraine

UA-0

B

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

C

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

UY

Uruguay

UY-0

D

Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X,

EQUI-Y,

EQUI-TRANSIT-Y,

EQUI-RE-ENTRY-30,

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP,

EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-1

F

Registrierte Pferde

EQUI-X,

EQUI-TRANSIT-X

Entscheidung 2008/698/EG der Kommission

 

3.5.2011

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Brasilien

BR-1

Die Bundesstaaten Paraná und Rio de Janeiro

China

CN-1

Die von Equidenseuchen freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe unten)

Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:

Kernzone: Pferdehaltungsbetrieb im Dorf Reshui, Kommune Lingkou der Stadt Conghua, einschl. des Gebiets in einem Umkreis von 5 km; Kontrolle durch den Straßenkontrollposten an der Staatsstraße 105

Überwachungszone: alle Verwaltungsbezirke der Stadt Conghua, die die Kernzone mit einer Fläche von 2009 km2 umgeben

Schutzzone:

Außengrenzen folgender angrenzender Verwaltungsbezirke, die die Überwachungszone umgeben:

Distrikt Baiyun, Distrikt Luogang der Stadt Conghua

Distrikt Huadu der Stadt Guangzhou

Stadt Zengcheng

Verwaltungsbezirke im Distrikt Qingcheng der Stadt Qingyuan

Bezirk Fogang

Bezirk Xinfeng

Bezirk Longmen

Straße mit Biosicherheitsgewähr: Straßennetz, das die von Equidenseuchen freie Zone mit dem Flughafen Guangzhou und Hongkong verbindet, mit aktiver Seuchenüberwachung in der Region.

Quarantäne vor dem Eingang: die Quarantäneeinrichtungen in der Schutzzone, die von den zuständigen Behörden für die Vorbereitung von Equiden aus anderen Teilen Chinas auf die Verbringung in die von Equidenkrankheiten freie Zone bestimmt wurden.

CN-2

Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe unten)

Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:

Westliche Grenze: der Huangpu-Fluss von seinem Ästuar im Norden bis zur Abzweigung des Dazhi-Flusses

Südliche Grenze: der Dazhi-Fluss von seiner Abzweigung vom Huangpu-Fluss bis zu seinem Ästuar im Osten

Nördliche und östliche Begrenzung: Küstenlinie

Costa Rica

CR-1

Großstadtregion San José

Ägypten

EG-1

Von Equidenseuchen freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Straße zum Cairo International Airport (Details siehe unten)

Von Equidenseuchen freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04′19,6″N 31°21′16,5″E) und der 10 km lange Abschnitt der El-Nasr Road und der Airport Road zum Cairo International Airport

a)

Abgrenzung der EDFZ:

Von der Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road (geografische Koordinaten: 30°04′13,6″N 31°21′04,3″E) etwa 500 m in nördliche Richtung entlang der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road bis zur ersten Abzweigung zur „Passage Inside Armed Forces“, dann nach rechts etwa 100 m in östliche Richtung entlang der Passage, wieder nach rechts 150 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach links 300 m entlang der Passage in östliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, weiter nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, weiter nach links 120 m entlang der Passage in westliche Richtung, dann nach links 200 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der El-Nasr Road in westliche Richtung bis zur Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road.

b)

Abgrenzung des Ausfuhr-Quarantänebereichs innerhalb der EDFZ:

Von der Stelle gegenüber der Einmündung El-Nasr Road — Hassan Ma'moon Road 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, dann nach rechts 250 m entlang der Passage in östliche Richtung, weiter nach rechts 50 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, dann nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road

Kirgisistan

KG-1

Region Issyk-Kul

Malaysia

MY-1

Halbinsel

Mexiko

MX-1

Großstadtregion Mexiko-Stadt

MX-2

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco, Campeche, Yucatan, Quintana Roo, Veracruz und Tamaulipas

Peru

PE-1

Region Lima

Russland

RU-1

Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan

RU-2

Regionen Stavropol und Krasnodar

RU-3

Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien

Saudi-Arabien

SA-1

Gesamtes Land, mit Ausnahme der nachstehend beschriebenen Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran

Abgrenzung der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (1) eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen:

1.

Provinz Jizan

Schutzzone: gesamte Provinz, ausgenommen der Teil nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash-Shuqaiq an der Straße Nr. 5 und nördlich der Straße Nr. 10

Überwachungszone: der Teil der Provinz nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash-Shuqaiq an der Straße Nr. 5, kontrolliert durch den Straßenkontrollposten in Al Qahmah, und der Teil nördlich der Straße Nr. 10.

2.

Provinz Asir

Schutzzone: der nördlich durch die Straße Nr. 10 zwischen Ad Darb, Abha und Khamis-Mushayt begrenzte Teil der Provinz, mit Ausnahme der Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, und der nördlich durch die Straße Nr. 15 von Khamis-Mushayt über Jarash, Al Utfah und Dhahran Al Janoub zur Grenze mit der Provinz Najran begrenzte Teil der Provinz und der nördlich durch die Straße von Al Utfah über Al Fayd nach Badr Al Janoub (Provinz Najran) begrenzte Teil der Provinz;

Überwachungszone: die Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, der Teil der Provinz zwischen der Grenze der Schutzzone und der Straße Nr. 209 von Ash Shuqaiq zum Straßenkontrollposten Muhayil an der Straße Nr. 211, der Teil der Provinz zwischen dem Kontrollposten an der Straße Nr. 10 südlich von Abha, der Stadt Abha und dem Straßenkontrollposten Ballasmer 65 km von Abha an der Straße Nr. 15 nach Norden, der Teil der Provinz zwischen Khamis Mushayt und dem Straßenkontrollposten 90 km von Abha an der Straße Nr. 255 nach Samakh und dem Straßenkontrollposten in Yarah, 90 km von Abha, an der Straße Nr. 10 nach Riad und der Teil der Provinz südlich einer virtuellen Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 bis zur Grenze mit der Provinz Najran

3.

Provinz Najran

Schutzzone: der nördlich durch die Straße von Al Utfah (Provinz Asir) nach Badr Al Janoub und nach As Sebt sowie von Sebt entlang Wadi Habunah bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 177 zwischen Najran und Riyadh und von dieser Kreuzung durch die Straße Nr. 177 Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 15 von Najran nach Sharourah begrenzte Teil der Provinz und der Teil der Provinz südlich der Straße Nr. 15 zwischen Najran und Sharourah und der Grenze zu Jemen

Überwachungszone: der Teil der Provinz südlich einer Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 von der Grenze der Provinz Najran bis zum Straßenkontrollposten Khashm Ghurab, 80 km von Najran, und westlich der Straße Nr. 175 nach Sharourah

Türkei

TR-1

Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ

Südafrika

ZA-1

Großstadtregion Kapstadt wie nachstehend beschrieben.

Großstadtregion Kapstadt innerhalb folgender Grenzen (ZA-1):

 

Nördliche Grenze: Blaauwberg Road (M14)

 

Östliche Grenze: Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway

 

Südliche Grenze: Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis zur Newslands Forststation über Echo Gorge des Table Mountain bis Camps Bay

 

Westliche Grenze: Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

Keine


(1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.


ANHANG V

GEFLÜGEL UND ZUCHTMATERIAL VON GEFLÜGEL

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Zone

gemäß Teil 2

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigung

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AR

Argentinien

AR-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

 

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

 

C

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

 

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

 

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

 

C

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

 

 

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

 

C

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

BR-1

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N

 

 

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N

 

 

 

BR-2

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N

 

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N

 

 

 

BW

Botsuana

BW-0

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

 

C

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

 

C

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

 

C

 

 

CA

Kanada

CA-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

CA-1

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N

 

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N

 

 

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N

 

 

 

CA-2

-

-

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N

 

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N

 

 

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N

 

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N

 

 

 

GL

Grönland

GL-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

P2

 

28.1.2017

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

P2

 

28.1.2017

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

P2

 

28.1.2017

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

P2

 

28.1.2017

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

P2

 

18.4.2015

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

P2

 

28.1.2017

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

P2

 

28.1.2017

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

P2

 

28.1.2017

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

P2

 

28.1.2017

 

IS

Island

IS-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

MG

Madagaskar

MG-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

MX

Mexiko

MX-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

NA

Namibia

NA-0

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

 

C

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

 

C

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

 

C

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

 

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

 

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

 

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

 

 

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

 

 

 

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

 

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

 

 

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

 

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

TH

Thailand

TH-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

TN

Tunesien

TN-0

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

 

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

 

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

 

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

 

 

 

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

 

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

 

 

 

 

TR

Türkei

TR-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

USA

Vereinigte Staaten

US-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

US-1

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N

 

 

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BRP

N

 

 

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N

 

 

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N

 

 

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N

 

 

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N

 

 

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N

 

 

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N

 

 

 

US-2

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BRP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

US-2.2

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BRP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

US-2.3

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.4.2020

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BRP

N, P1

 

8.4.2020

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.4.2020

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.4.2020

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.4.2020

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.4.2020

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.4.2020

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.4.2020

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.4.2020

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.4.2020

 

UY

Uruguay

UY-0

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

P1

C

9.4.2011

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

P1

C

9.4.2011

 

Spezifiziert pathogenfreie Eier

SPF

 

 

 

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

P1

C

9.4.2011

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Brasilien

BR-1

Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BR-2

Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

Kanada

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2

CA-2

Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst:

 

Keine

Vereinigte Staaten

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ohne das Gebiet US-2

US-2

Gebiet, das folgende Teile des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten umfasst:

US-2.1

Bundesstaat Tennessee:

 

Lincoln County

 

Franklin County

 

Moore County

US-2.2

Bundesstaat Alabama:

 

Madison County

 

Jackson County

US-2.3

Bundesstaat South Carolina:

Chesterfield County/Lancaster County/Kershaw County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Chesterfield 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2 km südlich des Highway 9, 0,03 km östlich des Schnittpunkts der Airport Rd mit der Raymond Deason Rd.

b)

Nordosten: 1 km südwestlich des Schnittpunkts des Highway 268 mit der Cross Roads Church Rd.

c)

Osten: 5,1 km westlich des State Highway 109, 1,6 km westlich der Angelus Rd und des Refuge Dr.

d)

Südosten: 3,2 km nordwestlich des Schnittpunkts des Highway 145 mit der Lake Bee Rd.

e)

Süden: 2,7 km östlich des Schnittpunkts des Highway 151 mit der Catarah Rd.

f)

Südwesten: 1,5 km östlich des Schnittpunkts des McBee Hwy mit der Mt Pisgah Rd.

g)

Westen: 1,3 km östlich des Schnittpunkts der Texahaw Rd mit der Buzzards Roost Rd.

h)

Nordwesten: Schnittpunkt der White Plains Church Rd mit der Graves Rd.

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

P1

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza

P2

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

N

Es wurden Garantien dafür gegeben, dass die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Drittland, dem Drittlandsgebiet oder der Zone derselben den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind. Im Falle eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit kann der Eingang in die Union aus dem Drittland, dem Drittlandsgebiet oder der Zone derselben weiterhin zulässig sein, ohne dass sich der Drittlandscode, Drittlandsgebietscode oder Zonencode ändert. Allerdings ist der Eingang in die Union aus Teilen, denen die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche amtliche Beschränkungen auferlegt hat, automatisch untersagt.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

A

Drittland oder Drittlandsgebiet, in dem die Impfung gegen die hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wird, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 37 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gegeben.

B

Drittland oder Drittlandsgebiet, in dem die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht untersagt ist, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 37 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dafür gegeben, dass das Geflügel die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.

C

Drittland oder Drittlandsgebiet, aus dem gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Eingang von Laufvögeln in die Union zulässig ist und das nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 37 Buchstabe d Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die betreffende Ware gegeben.


ANHANG VI

IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL UND ZUCHTMATERIAL VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Zone

gemäß Teil 2

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigung

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AU

Australien

AU-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-0

-

-

 

 

 

 

BR-1

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

TN

Tunesien

TN-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

USA

Vereinigte Staaten

US-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Brasilien

BR-1

Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG VII

HONIGBIENENKÖNIGINNEN UND HUMMELN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AR

Argentinien

AR-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

CR

Costa Rica

CR-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

KE

Kenia

KE-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

MA

Marokko

MA-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

MX

Mexiko

MK-0

Hummeln

BBEE

 

 

 

 

NC

Neukaledonien

NC-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

RS

Serbien

RS-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

RU

Russland

RU-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BEE

 

 

 

 

TR

Türkei

TR-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

UA

Ukraine

UA-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Hummeln

BBEE

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Honigbienenköniginnen und Hummeln

QUE, BBEE

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

VAR

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Befall mit Varroa spp. (Varroose) anerkannt.


ANHANG VIII

HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Art und Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AC

Ascension

AC-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AE-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AG

Antigua und Barbuda

AG-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AL

Albanien

AL-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

AD

Andorra

AD-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AR

Argentinien

AR-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

AW

Aruba

AW-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BB

Barbados

BB-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BH

Bahrain

BH-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BM

Bermuda

BM-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

BQ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

BW

Botsuana

BW-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

BY

Belarus

BY-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

BZ

Belize

BZ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

CN

China

CN-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

CO

Kolumbien

CO-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

CR

Costa Rica

CR-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

CU

Kuba

CU-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

CW

Curacao

CW-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

DZ

Algerien

DZ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

ET

Äthiopien

ET-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

FJ

Fidschi

FJ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

FK

Falklandinseln

FK-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

FO

Färöer

FO-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

GI

Gibraltar

GI-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

GL

Grönland

GL-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

GT

Guatemala

GT-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

HK

Hongkong

HK-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

HN

Honduras

HN-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

IL

Israel

IL-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

IN

Indien

IN-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

IS

Island

IS-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

JM

Jamaika

JM-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

JP

Japan

JP-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

KE

Kenia

KE-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

KN

St. Kitts und Nevis

KN-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

KY

Kaimaninseln

KY-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

LC

St. Lucia

LC-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

LI

Liechtenstein

LI-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

MA

Marokko

MA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

MC

Monaco

MC-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

ME

Montenegro

ME-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

MG

Madagaskar

MG-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

MS

Montserrat

MS-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

MU

Mauritius

MU-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

MX

Mexiko

MX-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

MY

Malaysia

MY-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

NA

Namibia

NA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

NC

Neukaledonien

NC-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

NI

Nicaragua

NI-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

PA

Panama

PA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

PF

Französisch-Polynesien

PF-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

PY

Paraguay

PY-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

RS

Serbien

RS-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

RU

Russland

RU-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

SG

Singapur

SG-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

SH

St. Helena

SH-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

SM

San Marino

SM-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

SV

El Salvador

SV-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

SX

St. Martin

SX-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

SZ

Eswatini

SZ-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

TH

Thailand

TH-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

TN

Tunesien

TN-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

TR

Türkei

TR-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

TT

Trinidad und Tobago

TT-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

TW

Taiwan

TW-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

UA

Ukraine

UA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

US

Vereinigte Staaten, einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln

US-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

UY

Uruguay

UY-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

VA

Staat Vatikanstadt

VA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

VC

St. Vincent und die Grenadinen

VC-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

VG

Britische Jungferninseln

VG-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

VU

Vanuatu

VU-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

WF

Wallis und Futuna

WF-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken

CANIS-FELIS-FERRETS

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

Die Tiere der Sendung, die in die Union verbracht wird, müssen einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

ECH

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 die Freiheit des Drittlands, des Drittlandsgebiets oder der Zone von Befall mit Echinococcus multilocularis anerkannt.


ANHANG IX

ZUCHTMATERIAL VON RINDERN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien von Zuchtmaterial

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

6

AR

Argentinien

AR-0

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

AU

Australien

AU-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

CA

Kanada

CA- 0

Samen

Entscheidung 2005/290/EG der Kommission

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

CH

Schweiz

CH - 0

Samen

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

Eizellen und Embryonen

CL

Chile

CL - 0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

GL

Grönland

GL - 0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

IL

Israel

IL-0

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

IS

Island

IS-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

Anhang IV der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Samen

BOV-SEM-A-ENTRY

BOV-SEM-B-ENTRY

BOV-SEM-C-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

EHD-Test

Obligatorische Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie – Sendungen von Samen, in vitro erzeugten Embryonen und Eizellen

BTV-Test

Obligatorische Untersuchung auf Infektion mit dem Blauzungenvirus – Sendungen von Samen, in vitro erzeugten Embryonen und Eizellen


ANHANG X

ZUCHTMATERIAL VON SCHAFEN UND ZIEGEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien von Zuchtmaterial

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

6

AU

Australien

AU-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

CA

Kanada

CA- 0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

CH

Schweiz

CH - 0

Samen

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

Eizellen und Embryonen

CL

Chile

CL - 0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

GL

Grönland

GL - 0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

IS

Island

IS-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Samen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

 

EHD-Test

BTV-Test

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

EHD-Test

Obligatorische Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

BTV-Test

Obligatorische Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit


ANHANG XI

ZUCHTMATERIAL VON SCHWEINEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien von Zuchtmaterial

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

6

CA

Kanada

CA- 0

Samen

POR-SEM-A-ENTRY

POR-SEM-B-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

POR-OOCYTES-EMB-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

CH

Schweiz

CH - 0

Samen

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

Eizellen und Embryonen

NZ

Neuseeland

NZ-0

Samen

POR-SEM-A-ENTRY

POR-SEM-B-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

POR-OOCYTES-EMB-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Samen

POR-SEM-A-ENTRY

POR-SEM-B-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

POR-OOCYTES-EMB-ENTRY

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

POR-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XII

ZUCHTMATERIAL VON EQUIDEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Equiden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Drittlandsgebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien von Equiden

Herkunft des Zuchtmaterials, das in die Union verbracht werden darf

Kategorien von Zuchtmaterial

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

6

7

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AE-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

AR

Argentinien

AR-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

AU

Australien

AU-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

CA

Kanada

CA-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Alle Kategorien

Alle Kategorien

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

IL

Israel

IL-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

IS

Island

IS-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

MA

Marokko

MA-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

QA

Katar

QA-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

SA

Saudi-Arabien

SA-1

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

UA

Ukraine

UA-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Eizellen und Embryonen

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

UY

Uruguay

UY-0

Registrierte Pferde

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

Registrierte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

Samen

EQUI-SEMEN-A-ENTRY

EQUI-SEMEN-B-ENTRY

EQUI-SEMEN-C-ENTRY

EQUI-SEMEN-D-ENTRY

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Es gelten die Beschreibungen gemäß der Tabelle in Anhang IV Teil 2.

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XIII

FRISCHES FLEISCH VON HUFTIEREN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AR

Argentinien

AR-1

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

 

1.8.2010

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

AR-2

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

1.8.2010

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, RUM-MSM

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

AR-3

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

 

1.7.2016

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

AR-4

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, RUM-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Schweine

POR, SUI-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, SUF, RUM-MSM, SUI-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW, SUW

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-1

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Kontrolliertes Impfprogramm

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

 

 

1.12.2008

BR-2

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

 

 

BR-3

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Kontrolliertes Impfprogramm

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

 

 

BR-4

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

Kontrolliertes Impfprogramm

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

 

 

BW

Botsuana

BW-1

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

11.5.2011

26.6.2012

Schafe und Ziegen

OVI

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

BW-2

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

 

7.3.2002

Schafe und Ziegen

OVI

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

BW-3

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

20.10.2008

20.1.2009

Schafe und Ziegen

OVI

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

BW-4

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

28.5.2013

18.2.2011

BW-5

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

28.5.2013

18.8.2016

Schafe und Ziegen

OVI

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

BZ

Belize

BZ-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Schweine

POR, SUI-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, SUF, RUM-MSM, SUI-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW, SUW

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Alle

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Schweine

POR, SUI-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, SUF, RUM-MSM, SUI-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

 

CR

Costa Rica

CR-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

CU

Kuba

CU-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

FK

Falklandinseln

FK-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

GL

Grönland

GL-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, RUM-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

 

GT

Guatemala

GT-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

HN

Honduras

HN-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

JP

Japan

JP-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

28.3.2013

ME

Montenegro

ME-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

MX

Mexiko

MX-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

NA

Namibia

NA-1

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Sammelstelle

 

 

Schafe und Ziegen

OVI

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

NC

Neukaledonien

NC-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, RUM-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Schweine

POR, SUI-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, SUF, RUM-MSM, SUI-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW, SUW

 

 

 

 

PA

Panama

PA-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

PY

Paraguay

PY-0

Rinder

BOV

Reifung, pH-Wert und Entbeinen

 

 

17.4.2015

RS

Serbien

RS-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

RU

Russland

RU-1

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

 

 

SZ

Eswatini

SZ-1

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

 

SZ-2

Rinder

BOV

 

 

4.8.2003

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Rinder

BOV, RUM-MSM

 

 

 

 

Schafe und Ziegen

OVI, RUM-MSM

 

 

 

 

Schweine

POR, SUI-MSM

 

 

 

 

Als Farmwild gehaltene Huftiere

RUF, SUF, RUM-MSM, SUI-MSM

 

 

 

 

Wild lebende Huftiere

RUW, SUW

 

 

 

UY

Uruguay

UY-0

Rinder

BOV

Reifung und Entbeinen

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Sammelstelle

 

1.11.2001

Schafe und Ziegen

OVI

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Argentinien

AR-1

Teil der Provinz Buenos Aires (ausgenommen das unter AR-4 genannten Gebiet) und die Provinzen Catamarca, Corrientes, Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Mendoza, Misiones, San Juan, San Luis, Santa Fe, Tucuman, Cordoba, La Pampa, Santiago del Estero, Chaco, Formosa, Jujuy, Salta (ausgenommen das unter AR-3 genannte Gebiet).

AR-2

Die Provinzen Chubut, Santa Cruz, Tierra del Fuego, Teile der Provinz Neuquén (ausgenommen das unter AR-4 genannte Gebiet) und Teile der Provinz Río Negro (ausgenommen das unter AR-4 genannte Gebiet).

AR-3

Teile der Provinz Salta: das 25 km breite Gebiet entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay, das sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt (die ehemals streng überwachte Pufferzone)

AR-4

Teile der Provinz Neuquén (in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picun Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17), Teile der Provinz Río Negro (in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250), in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2), Teile der Provinz Buenos Aires (Bezirk („Partido“) Patagonien)

Brasilien

BR-1

Bundesstaat Minas Gerais, Bundesstaat Espírito Santo, Bundesstaat Goiás, Bundesstaat Mato Grosso, Bundesstaat Rio Grande Do Sul, Bundesstaat Mato Grosso Do Sul (ausgenommen die unter BR-4 genannten Gebiete)

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BR-3

Bundesstaaten Paraná und São Paulo

BR-4

Teile des Bundesstaates Mato Grosso Do Sul: das 15 km breite Gebiet entlang den Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie das Gebiet in den Gemeinden Corumbá und Ladário (ehemals eine festgelegte, streng überwachte Zone)

Botsuana

BW-1

Tierseuchenbekämpfungszonen 3c, 4b, 5, 8, 9 und 18

BW-2

Tierseuchenbekämpfungszonen 10, 11, 13 und 14

BW-3

Tierseuchenbekämpfungszone 12

BW-4

Tierseuchenbekämpfungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

BW-5

Tierseuchenbekämpfungszonen 6a und 6b

Namibia

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

Russland

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

Eswatini

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Reifung, pH-Wert, Entbeinen

Für Zonen, die ein Programm zur Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche mit Serotypen A, O oder C durchführen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich der Reifung, des pH-Wertes und des Entbeinens des frischen Fleisches, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung.

Reifung und Entbeinen

Für Zonen, die nicht gegen Maul- und Klauenseuche impfen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 3.1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung.

Keine Nebenprodukte der Schlachtung

Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht in die Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfell und Kaumuskeln von Rindern

Kontrolliertes Impfprogramm

Das Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche in der Zone muss von der zuständigen Behörde beaufsichtigt werden; diese Aufsicht muss die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung umfassen, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.

Keine Impfung

In der Zone wird gegen Maul- und Klauenseuche nicht geimpft, und die zuständige Behörde des Drittlandes oder Gebiets muss eine regelmäßige serologische Überwachung durchführen, um nachzuweisen, dass kein Virus der Maul- und Klauenseuche zirkuliert.

Zusätzliche Rückverfolgbarkeit

1.

Die Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wird, müssen im nationalen System zur Identifizierung von Rindern und zur Bescheinigung der Herkunft von Rindern identifiziert und registriert sein.

2.

Die Herkunftsbetriebe der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wird, müssen von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets als zugelassene Betriebe geführt werden, nachdem eine von derselben zuständigen Behörde durchgeführte Untersuchung positiv ausgefallen ist, was sich in einem amtlichen Bericht im IMSOC niederschlagen muss, und die zuständige Behörde muss regelmäßig Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingehalten werden.

3.

Die Liste zugelassener Betriebe, die die zuständige Behörde bereitstellt, muss von dieser regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Liste der zugelassenen Betriebe muss von der Kommission zu Informationszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Sammelstelle

Es wurden Garantien für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof gegeben, die es ermöglichen, dass sie eine Sammelstelle passieren, bevor sie direkt zur Schlachtung befördert werden.


ANHANG XIV

FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL UND FEDERWILD

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien von frischem Fleisch

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Zusätzliche Garantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AR

Argentinien

AR-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

B

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

C

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-0

-

-

 

 

 

 

BR-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

BR-2

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N

 

 

 

BW

Botsuana

BW-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

C

 

 

CA

Kanada

CA-0

-

-

 

 

 

 

CA-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

CA-2

-

-

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

CN

China

CN-0

-

-

 

 

 

 

CN-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

B

6.2.2004

 

GL

Grönland

GL-0

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P2

 

28.1.2017

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P2

 

18.4.2015

 

IL-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

24.4.2019

 

IL-2

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P2

 

21.1.2017

 

JP

Japan

JP-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

MG

Madagaskar

MG-0

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

28.1.2017

1.5.2017

NA

Namibia

NA-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

C

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

RU

Russland

RU-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

 

17.11.2016

 

P2

 

28.1.2019

 

TH

Thailand

TH-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

1.7.2012

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

1.7.2012

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

1.7.2012

TN

Tunesien

TN-0

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

UA

Ukraine

UA-0

-

-

 

 

 

 

UA-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

UA-2

 

 

 

 

 

 

UA-2.1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

 

30.11.2016

7.3.2020

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

 

30.11.2016

7.3.2020

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

30.11.2016

7.3.2020

UA-2.2

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

UA-2.3

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.1.2017

7.3.2020

UA-2.4

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

P1

 

19.1.2020

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

 

19.1.2020

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.1.2020

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

-

-

 

 

 

 

US-1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N

 

 

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

 

 

 

 

US-2

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.3.2017

11.8.2017

US-2.2

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.3.2017

11.8.2017

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.3.2017

11.8.2017

US-2.3

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.4.2020

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.4.2020

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

8.4.2020

 

UY

Uruguay

UY-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

C

22.6.2017

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

P1

C

1.6.2017

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Brasilien

BR-1

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

 

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BR-2

Die Bundesstaaten

 

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

Kanada

CA-1

Gesamtes Land, ausgenommen das Gebiet CA-2

CA-2

Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst: Keine

China

CN-1

Provinz Shandong

Israel

IL-1

Gebiet südlich der Landstraße Nr. 5

IL-2

Gebiet nördlich der Landstraße Nr. 5

Ukraine

UA-1

Das gesamte Land Ukraine

ohne das Gebiet UA-2

UA-2

Gebiet, das folgende Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets umfasst:

UA-2.1

Oblast Kherson (Region)

UA-2.2

Oblast Odessa (Region)

UA-2.3

Oblast Chernivtsi (Region)

UA-2.4

Vinnytsia Oblast (Region), Nemyriv Raion (Bezirk), Gemeinden:

Dorf Berezivka

Dorf Bratslav

Dorf Budky

Dorf Bugakiv

Dorf Chervone

Dorf Chukiv

Dorf Danylky

Dorf Dovzhok

Dorf Horodnytsia

Dorf Hrabovets

Dorf Hranitne

Dorf Karolina

Dorf Korovayna

Dorf Korzhiv

Dorf Korzhivka

Dorf Kryklivtsi

Dorf Maryanivka

Dorf Melnykivtsi

Dorf Monastyrok

Dorf Monastyrske

Dorf Nemyriv City

Dorf Novi Obyhody

Dorf Ostapkivtsi

Dorf Ozero

Dorf Perepelychcha

Dorf Rachky

Dorf Salyntsi

Dorf Samchyntsi

Dorf Sazhky

Dorf Selevintsi

Dorf Sholudky

Dorf Slobidka

Dorf Sorokoduby

Dorf Sorokotiazhyntsi

Dorf Velyka Bushynka

Dorf Vovchok

Dorf Vyhnanka

Dorf Yosypenky

Dorf Zarudyntsi

Dorf Zelenianka

Vereinigte Staaten

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ohne das Gebiet US-2

US-2

Gebiet, das folgende Teile des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten umfasst:

US-2.1

Bundesstaat Tennessee:

Lincoln County

Franklin County

Moore County

US-2.2

Bundesstaat Alabama:

Madison County

Jackson County

US-2.3

Bundesstaat South Carolina:

Chesterfield County/Lancaster County/Kershaw County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Chesterfield 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2 km südlich des Highway 9, 0,03 km östlich des Schnittpunkts der Airport Rd mit der Raymond Deason Rd.

b)

Nordosten: 1 km südwestlich des Schnittpunkts des Highway 268 mit der Cross Roads Church Rd.

c)

Osten: 5,1 km westlich des State Highway 109, 1,6 km westlich der Angelus Rd und des Refuge Dr.

d)

Südosten: 3,2 km nordwestlich des Schnittpunkts des Highway 145 mit der Lake Bee Rd.

e)

Süden: 2,7 km östlich des Schnittpunkts des Highway 151 mit der Catarah Rd.

f)

Südwesten: 1,5 km östlich des Schnittpunkts des McBee Hwy mit der Mt Pisgah Rd.

g)

Westen: 1,3 km östlich des Schnittpunkts der Texahaw Rd mit der Buzzards Roost Rd.

h)

Nordwesten: Schnittpunkt der White Plains Church Rd mit der Graves Rd.

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

P1

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza

P2

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

N

Es wurden Garantien dafür gegeben, dass die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Drittland, dem Gebiet oder der Zone derselben den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind. Im Falle eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit kann der Eingang in die Union aus dem Drittland, dem Gebiet oder der Zone derselben weiterhin zulässig sein, ohne dass sich der Drittlandscode, Gebietscode oder Zonencode ändert. Allerdings ist der Eingang in die Union aus Teilen, denen die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets aufgrund eines Ausbruchs dieser Krankheit amtliche Beschränkungen auferlegt hat, untersagt.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

A

Drittland oder Gebiet, in dem die Impfung gegen die hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wird, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 141 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gegeben.

B

Drittland oder Gebiet, in dem die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht untersagt ist, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 141 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dafür gegeben, dass das frische Geflügelfleisch die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.

C

Drittland oder Gebiet, aus dem gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Eingang von Laufvögeln in die Union zulässig ist, das nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und die zuständige Behörde hat Garantien gemäß Artikel 141 Buchstabe d Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die betreffende Ware gegeben.


ANHANG XV

FLEISCHERZEUGNISSE VON HUFTIEREN, GEFLÜGEL UND FEDERWILD

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n in die Union zulässig ist

Abschnitt A

Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse zulässig ist, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A (*1) [siehe Bemerkung am Ende der Tabelle] oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden, die für jede Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde, erforderlich sind

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Zone

gemäß Teil 2

Tierart, aus der das verarbeitete Fleisch gewonnen wurde, siehe Begriffsbestimmungen, auf die in Artikel 2 verwiesen wird

 

 

Rinder

Schafe und Ziegen

Schweine

Als Farmwild gehaltene Huftiere (ausgenommen Schweine)

Als Farmwild gehaltene Schweine (ausgenommen Hausschweinrassen)

Wild lebende Huftiere (ausgenommen Schweine)

Wild lebende Schweine

(ausgenommen Hausschweinrassen)

Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Laufvögel

Federwild

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

AR

Argentinien

AR-0

C

C

C

C

C

C

C

A

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

AR-1

C

C

C

C

C

C

C

A

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

AR-2

A

A

C

A

A

C

C

A

A

D

MPNT  (*2) MPST

 

AU

Australien

AU-0

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

MPNT  (*2)

MPST

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

BH

Bahrain

BH-0

B

B

B

B

B

C

C

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

BR

Brasilien

BR-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

BR-1

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

BR-2

C

C

C

C

C

C

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

BR-3

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

D

D

MPNT  (*2)

MPST

 

BR-4

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

BW

Botsuana

BW-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

BY

Belarus

BY-0

C

C

C

C

C

C

C

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

CA

Kanada

CA-0

A

A

A

A

A

A

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

CA-1

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

CA-2

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

MPNT  (*2)

MPST

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

CL

Chile

CL-0

A

A

A

A

A

B

B

A

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

CN

China

CN-0

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

MPST

 

CN-1

B

B

B

B

B

B

B

D

B

B

MPST

 

CO

Kolumbien

CO-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

ET

Äthiopien

ET-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

GL

Grönland

GL-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

MPNT  (*2)

MPST

 

HK

Hongkong

HK-0

B

B

B

B

B

B

B

D

D

Nicht zulässig

MPST

 

IL

Israel

IL-0

B

B

B

B

B

B

B

D

D

D

MPST

 

IN

Indien

IN-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

JP

Japan

JP-0

A

Nicht zulässig

B

A

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

KE

Kenia

KE-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

KR

Südkorea

KR-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

MA

Marokko

MA-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

ME

Montenegro

ME-0

A

A

D

A

D

D

D

D

D

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

MG

Madagaskar

MG-0

B

B

B

B

B

B

B

D

D

D

MPST

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

A

A

B

A

B

B

B

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

MU

Mauritius

MU-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

MX

Mexiko

MX-0

A

D

D

A

D

D

D

D

D

D

MPNT  (*2)

MPST

 

MY

Malaysia

MY-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

 

 

MY-1

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

NA

Namibia

NA-0

B

B

B

B

B

B

B

D

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

NC

Neukaledonien

NC-0

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

PM

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

PY

Paraguay

PY-0

C

C

C

C

C

C

C

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

RS

Serbien

RS-0

A

A

D

A

D

D

D

D

D

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

RU

Russland

RU-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

C

C

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

RU-2

C oder D1

C oder D1

C oder D1

C oder DI1

C oder D1

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

SG

Singapur

SG-0

B

B

B

B

B

B

B

D

D

Nicht zulässig

MPST

 

SZ

Eswatini

SZ-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

TH

Thailand

TH-0

B

B

B

B

B

B

B

A

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

TN

Tunesien

TN-0

C

C

B

C

B

B

B

A

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

TR

Türkei

TR-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

UA

Ukraine

UA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

UA-1

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

A

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

UA-2

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

A

A

A

A

A

A

A

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPNT  (*2)

MPST

 

US-1

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

MPNT  (*2)

MPST

 

US-2

A

A

A

A

A

A

A

D

D

D

MPNT  (*2)

MPST

 

UY

Uruguay

UY-0

C

C

B

C

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

A

D

MPNT  (*2)

MPST

 

XK

Kosovo

XK-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

C oder D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

 

1

ZA

Südafrika

ZA-0

C

C

C

C

C

C

C

D

D

D

MPST

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

C

C

B

C

B

B

B

D

D

D

MPST

 

Abschnitt B

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse der Art Biltong/Jerky zulässig ist und die gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Behandlung unterzogen wurden, die den einzelnen Tierarten zugeordnet ist, aus denen das Fleisch gewonnen wurde

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Zone

gemäß Teil 2

Tierart, aus der das verarbeitete Fleisch gewonnen wurde

Rinder

Schafe und Ziegen

Schweine

Als Farmwild gehaltene Huftiere (ausgenommen Schweine)

Als Farmwild gehaltene Schweine

(ausgenommen Hausschweinrassen)

Wild lebende Huftiere (ausgenommen Schweine)

Wild lebende Schweine

(ausgenommen Hausschweinrassen)

Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Laufvögel

Federwild

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

AR

Argentinien

AR-0

F

F

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

Brasilien

BR-2

E oder F

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

NA

Namibia

NA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

E

E

E

MPST

 

NA-1

E

E

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

E

E

E

MPST

 

UY

Uruguay

UY-0

E

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

D

D

MPST

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Argentinien

AR-1

Die unter AR-1 und AR-3 in Teil 2 von Anhang XIII definierten Gebiete

AR-2

Die unter AR-2 in Teil 2 von Anhang XIII definierten Gebiete

BR-1

Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BR-2

Die unter BR-1, BR-2, BR-3 und BR-4 in Teil 2 von Anhang XIII definierten Gebiete

BR-3

Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BR-4

Distrito Federal, Bundesstaaten Acre, Rondônia, Pará, Tocantins, Maranhão, Piauí, Bahia, Ceará, Rio Grande do Norte, Paraíba, Pernambuco, Alagoas und Sergipe

Kanada

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet CA-2

CA-2

Die unter CA-2 in Anhang XIV Teil 2 beschriebenen Gebiete Kanadas, vorbehaltlich der in den Spalten 7 und 8 der Tabelle in Teil 1 jenes Anhangs genannten Daten

China

CN-1

Provinz Shandong

Malaysia

MY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY-1

Nur die malaysische Halbinsel (West-Malaysia)

Namibia

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

Russland

RU-2

Region Kaliningrad

Ukraine

UA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet der Ukraine, ausgenommen das Gebiet UA-2

UA-2

Die unter UA-2 in Anhang XIV Teil 2 beschriebenen Gebiete der Ukraine, vorbehaltlich der in den Spalten 7 und 8 der Tabelle in Teil 1 jenes Anhangs genannten Daten

Vereinigte Staaten

US-1

Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

US-2

Die unter US-2 in Anhang XIV Teil 2 beschriebenen Gebiete der Vereinigten Staaten, vorbehaltlich der in den Spalten 7 und 8 der Tabelle in Teil 1 jenes Anhangs genannten Daten

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 14 der Tabelle in Teil 1

1

Das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben ist für den Eingang in die Union von Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen aus Fleisch zugelassen, das aus der Union oder aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammt, aus denen der Eingang diesen frischen Fleisches in die Union zulässig ist.


(*1)  „A“ bedeutet, dass keine der risikomindernden Behandlungen B, C oder D (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) erforderlich ist.

(*2)  Nur für Waren, denen die Behandlung „A“ zugeordnet wurde.


ANHANG XVI

TIERDARMHÜLLEN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o in die Union zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Tierart, aus der die Därme gewonnen wurden

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

1

2

3

4

5

6

AR

Argentinien

AR-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

AU

Australien

AU-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

BR

Brasilien

BR-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

BY

Belarus

BY-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

CA

Kanada

CA-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

CL

Chile

CL-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

CN

China

CN-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

CO

Kolumbien

CO-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

IN

Indien

IN-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

JP

Japan

JP-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

MA

Marokko

MA-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

PY

Paraguay

PY-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

RS

Serbien

RS-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

RU

Russland

RU-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

TN

Tunesien

TN-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

TR

Türkei

TR-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

UA

Ukraine

UA-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

UY

Uruguay

UY-0

Huftiere und Geflügel

CAS

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XVII

Milch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sowie Milcherzeugnisse aus Rohmilch und Milcherzeugnisse, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p unterzogen werden müssen, zulässig ist

Alle Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, die in der Tabelle in diesem Teil aufgeführt sind, sind für den Eingang in die Union von Sendungen von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 156 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen werden müssen, zulässig.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Tierarten, von denen die Rohmilch und das Kolostrum gewonnen wurden

Eingang in die Union zulässig

Verfügbare Bescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AU

Australien

AU-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

GL

Grönland

GL-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

JP

Japan

JP-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

RS

Serbien

RS-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XVIII

Milcherzeugnisse, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q unterzogen werden müssen

Alle Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, die in dieser Liste aufgeführt sind, sind für den Eingang in die Union von Sendungen von Milcherzeugnissen zulässig, sofern diese Milcherzeugnisse einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 157 und Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Tierarten, von denen die Rohmilch und das Kolostrum gewonnen wurden

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

1

2

3

4

5

AE

Das Emirat Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate

AE-0

Camelidae

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

AL

Albanien

AL-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

AR

Argentinien

AR-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

BH

Bahrain

BH-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

BR

Brasilien

BR-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

BW

Botsuana

BW-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

BY

Belarus

BY-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

BZ

Belize

BZ-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

CN

China

CN-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

CO

Kolumbien

CO-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

CR

Costa Rica

CR-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

CU

Kuba

CU-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

DZ

Algerien

DZ-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

ET

Äthiopien

ET-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

GT

Guatemala

GT-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

HK

Hongkong

HK-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

HN

Honduras

HN-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

IL

Israel

IL-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

IN

Indien

IN-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

KE

Kenia

KE-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

MA

Marokko

MA-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

MG

Madagaskar

MG-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

MR

Mauretanien

MR-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

MU

Mauritius

MU-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

SV

El Salvador

SV-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

SZ

Eswatini

SZ-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

TH

Thailand

TH-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

TN

Tunesien

TN-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

TR

Türkei

TR-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

UA

Ukraine

UA-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

UY

Uruguay

UY-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

Huftiere

DAIRY-PRODUCTS-ST

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Keine

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XIX

EIER UND EIPRODUKTE

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone

gemäß Teil 2

Kategorien

für den Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

AL

Albanien

AL-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

AR

Argentinien

AR-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

AU

Australien

AU-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

BR

Brasilien

BR-0

-

-

 

 

 

 

BR-1

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

BW

Botsuana

BW-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

CA

Kanada

CA-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

CN

China

CN-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

CN-1

Eier

E

P1

 

6.2.2004

 

GL

Grönland

GL-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

HK

Hongkong

HK-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

IL

Israel

IL-0

Eier

E

P2

 

28.1.2017

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

IN

Indien

IN-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

JP

Japan

JP-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

KR

Südkorea

KR-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

MD

Moldau

MD-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

ME

Montenegro

ME-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

MG

Madagaskar

MG-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

MY

Malaysia

MY-0

-

-

 

 

 

 

MY-1

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

MX

Mexiko

MX-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

5.2.2016

NA

Namibia

NA-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

NC

Neukaledonien

NC-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

RS

Serbien

RS-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

RU

Russland

RU-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

SG

Singapur

SG-0

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

TH

Thailand

TH-0

Eier

E

 

 

 

1.7.2012

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

TN

Tunesien

TN-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

TR

Türkei

TR-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

UA

Ukraine

UA-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

US-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

UY

Uruguay

UY-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

ZW

Simbabwe

ZW-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

Brasilien

BR-1

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

China

CN-1

Provinz Shandong

Malaysia

MY-1

Westliche Halbinsel

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1

P1

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza

P2

Aussetzung des Eingangs in die Union aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Keine


ANHANG XX

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE ZUM PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s zulässig ist

Alle in dieser Liste aufgeführten Drittländer und Gebiete fallen unter die Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Höchstmenge

von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind

AD - Andorra

Keine Höchstmenge

CH - Schweiz

Keine Höchstmenge

FO – Färöer

10 kg

GL – Grönland

10 kg

LI - Liechtenstein

Keine Höchstmenge

SM - San Marino

Keine Höchstmenge


ANHANG XXI

WASSERTIERE

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen bzw. Kompartimente derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t genannten Zwecke zulässig ist

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Code der Zone oder des Kompartiments

gemäß Teil 2

Arten und Kategorien von Wassertieren

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum

Fisch

Weichtiere

Krebstiere

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

AU

Australien

AU-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

BR

Brasilien

BR-0

Gelistete Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA

Kanada

CA-0

Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder als Vektorarten dafür gelten, gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-1

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-2

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-3

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-4

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-5

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-6

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-7

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-8

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-9

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-10

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-11

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CA-12

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CH

Schweiz

CH-0

Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens

 

 

 

 

CL

Chile

CL-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CN

China

CN-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CO

Kolumbien

CO-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CG

Kongo

CG-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

CK

Cookinseln

CK-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

HK

Hongkong

HK-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

ID

Indonesien

ID-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

IL

Israel

IL-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

JM

Jamaika

JM-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

JP

Japan

JP-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

KI

Kiribati

KI-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

LK-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MH

Marshallinseln

MH-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MY

Malaysia

MY-1

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

NR

Nauru

NR-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

NU

Niue

NU-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

PF

Französisch-Polynesien

PF-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

PG

Papua-Neuguinea

PG-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

PN-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

PW

Palau

PW-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

RU

Russland

RU-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

SB

Salomonen

SB-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

SG

Singapur

SG-0

Alle gelisteten Arten von

Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

ZA

Südafrika

ZA-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

TW

Taiwan

TW-0

Alle gelisteten Arten von Cyprinidae

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

TH

Thailand

TH-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

TR

Türkei

TR-0

Alle gelisteten Arten

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

TK

Tokelau

TK-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

TO

Tonga

TO-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

TV

Tuvalu

TV-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten (1)

US-0

Alle gelisteten Arten

 

Alle gelisteten Arten

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

US-1

Alle gelisteten Arten mit Ausnahme derjenigen, die empfänglich sind für Virale Hämorrhagische Septikämie oder als Vektorarten dafür gelten, gemäß Anhang XXX der Verordnung (EU) 2020/692

 

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

US-2

Alle gelisteten Arten

Alle gelisteten Arten

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MOL-HC

B

US-3

Alle gelisteten Arten

Alle gelisteten Arten

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MOL-HC

B

US-4

Alle gelisteten Arten

Alle gelisteten Arten

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MOL-HC

B

US-5

Alle gelisteten Arten

Alle gelisteten Arten

 

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

FISH-CRUST-HC

A

MOL-HC

B

WF

Wallis und Futuna

WF-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

WS

Samoa

WS-0

 

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

Gelistete Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

 

 

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone/des Kompartiments

Beschreibung der Zone

Kanada

CA-1

Britisch-Kolumbien

CA-2

Alberta

CA-3

Saskatchewan

CA-4

Manitoba

CA-5

New Brunswick

CA-6

Nova Scotia

CA-7

Prince Edward Island

CA-8

Neufundland und Labrador

CA-9

Yukon

CA-10

Nordwest-Territorien

CA-11

Nunavut

CA-12

Québec

Malaysia

MY-1

Halbinsel, Westmalaysia

Vereinigte Staaten

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der folgenden Staaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

US-2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US-3

Netarts Bay (Oregon)

US-4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US-5

NELHA (Hawaii)

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

A

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung FISH-CRUST-HC gilt, müssen aus einem Land, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405  (2).

B

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung MOL-HC gilt, müssen aus einem Land, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.

Diese Bescheinigung ist für den Eingang von Sendungen lebender Wassertiere in die Union zu verwenden, die für andere Bestimmungsorte als Reinigungszentren und Versandzentren bestimmt sind.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 8 der Tabelle in Teil 1

Keine


(1)  Einschließlich Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Nördliche Marianen

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (siehe Seite 118 dieses Amtsblatts).


ANHANG XXII

EINGANG BESTIMMTER SENDUNGEN IN DIE UNION, FÜR DIE DIE UNION NICHT DER ENDGÜLTIGE BESTIMMUNGSORT IST, UND EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER SENDUNGEN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND IN DIE UNION ZURÜCKKEHREN

TEIL 1

Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist, sowie Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, zulässig ist, gemäß Artikel 3 Absatz 2

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Zone

gemäß Teil 2

Waren

aus dem in Spalte 1 genannten Drittland oder Gebiet, deren Durchfuhr durch die Union an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zulässig ist

Waren

deren Rückkehr in die Union nach Durchfuhr durch das in Spalte 1 genannte Drittland oder Gebiet zulässig ist

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

7

8

BA

Bosnien und Herzegowina

 

Frisches Fleisch von Rindern

 

BOV

Aus Bosnien und Herzegowina über Bulgarien in die Türkei

 

 

 

Frisches Fleisch von Huftieren

 

BOV, OV/CAP, POR

Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

 

 

 

Frisches Fleisch von Geflügel

Frisches Fleisch von Federwild

Eier und Eiprodukte

SPF-Eier

 

POU, GBM

Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

 

 

 

Fleischerzeugnisse von Rindern und Farmwild (ausgenommen Schweine)

 

MPST

Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

 

 

 

Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

 

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT

Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

 

 

BY

Belarus

 

Frisches Fleisch von Geflügel

Eier und Eiprodukte

 

POU, E, EP

Aus Belarus nach Kaliningrad über Litauen

 

 

ME

Montenegro

 

 

Schafe und Ziegen

OV/CAP-INTRA-Y

Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union

 

 

 

 

Rinder

BOV-INTRA-X

Aus der Union zur Mast in der Union

 

 

MK

Republik Nordmazedonien

 

 

Schafe und Ziegen

OV/CAP-INTRA-Y

Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union

 

 

 

 

Rinder

BOV-INTRA-X

Aus der Union zur Mast in der Union

 

 

RS

Serbien

 

 

Schafe und Ziegen

OV/CAP-INTRA-Y

Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union

 

 

 

 

Rinder

BOV-INTRA-X

Aus der Union zur Mast in der Union

 

 

RU

Russland

RU-2

Rinder

 

BOV-X

Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland

 

 

RU-0

Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von gehaltenen und wild lebenden Huftieren

 

Keine Veterinärbescheinigung erforderlich

Aus Russland nach Russland

 

 

RU-0

Frisches Fleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögel

Frisches Fleisch von Federwild

Eier und Eiprodukte

SPF-Eier

Fleischerzeugnisse von Geflügel

 

Keine Veterinärbescheinigung erforderlich

Aus Russland nach Russland

 

 

RU-0

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs daraus

 

Keine Veterinärbescheinigung erforderlich

Aqua – Russland nach Russland

 

 

RU-1

Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen, als Farmwild gehaltenen Huftieren, einschließlich Schweinen

 

MPST

Russland durch die EU in Drittländer

 

 

SG

Singapur

SG-0

 

Frisches Fleisch

NZ-TRANSIT-SG

Aus Neuseeland über Singapur in die Union

 

 

TEIL 2

Beschreibung der Zonen von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

RU

Russland

RU-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region Kaliningrad

RU-2

Region Kaliningrad

TEIL

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1

Aus Bosnien und Herzegowina über Bulgarien in die Türkei

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und über Bulgarien durch die Union in die Türkei durchgeführt werden.

Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und nach der Durchfuhr durch Kroatien für andere Drittländer oder Gebiete bestimmt sind.

Aus Belarus nach Kaliningrad über Litauen

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Belarus stammen und nach der Durchfuhr durch Litauen für Kaliningrad bestimmt sind.

Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus einem Mitgliedstaat stammen und nach der Durchfuhr durch das/die in Spalte 2 jener Tabelle genannte Drittland, Gebiet oder Zone für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Sendungen dürfen unter folgenden Bedingungen zur Schlachtung in die Union zurückkehren:

Die Tiere werden unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert, wo sie innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden.

Aus der Union zur Mast in der Union

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus einem Mitgliedstaat stammen und nach der Durchfuhr durch das/die in Spalte 2 jener Tabelle genannte Drittland, Gebiet oder Zone für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Sendungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen zur Mast in einem Betrieb in der Union in die Union zurückkehren:

Der Bestimmungsbetrieb wurde vorab von der zuständigen Behörde benannt;

die Tiere der Sendung werden nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestimmungsbetrieb verbracht;

jede Verbringung lebender Tiere in den Bestimmungsbetrieb und aus dem Bestimmungsbetrieb erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, solange die zur Sendung gehörenden Tiere im Bestimmungsbetrieb gehalten werden.

Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus der russischen Region Kaliningrad stammen und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Litauen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Die Tiere werden in Transportbehältern/Containern auf Straßenfahrzeugen befördert, die von der zuständigen litauischen Behörde mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt wurden.

Aus Russland nach Russland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten aus Russland, die für Russland bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Lettland, Litauen oder Polen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Die Sendung wird von der zuständigen Behörde Lettlands, Litauens oder Polens mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

Aqua – Russland nach Russland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren aus Russland, die für Russland bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Lettland, Litauen oder Polen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Der Wasseraustausch findet nicht innerhalb der Union statt.

Russland durch die EU in Drittländer

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen von Fleischerzeugnissen aus der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierart; die Fleischerzeugnisse müssen der risikomindernden Behandlung „C“ gemäß Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein.

Aus Neuseeland über Singapur in die Union

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Neuseeland stammen und vor dem Eingang in die Union durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung durchgeführt werden.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

Keine


31.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/118


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/405 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden darin die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (3) sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 genannten Tiere und Waren in die Union zulässig ist.

(4)

Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen diese Listen nur Drittländer oder Drittlandsgebiete, die geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt haben, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.

(6)

Neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit müssen Tiere und Waren aus Drittländern, die in die Union verbracht werden, auch den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vor, dass die Mitgliedstaaten den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union nur gestatten, wenn diese Waren aus einem Drittland oder Gebiet kommen, das für diesen Zweck gelistet ist.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (6) sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (7) zulässig ist.

(8)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden mit Wirkung vom 21. April 2021 mehrere Rechtsakte der Kommission zur Festlegung von Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgehoben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darunter sollten jene Listen, die sich auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beziehen, mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(9)

Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, haben bereits geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Daher ist eine erneute Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen nicht erforderlich.

(10)

Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind das Vorhandensein, die Durchführung und gegebenenfalls die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (8) wurde die Liste der Drittländer festgelegt, deren Rückstandskontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(11)

Bestimmte Länder sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 für Tiere und Waren gelistet, für die sie im Beschluss 2011/163/EU nicht gelistet sind, und sind daher nicht für den Eingang dieser Tiere oder Waren in die Union zugelassen. Da diese Länder die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 nicht erfüllen, sollten diese Länder nicht in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12)

In Anbetracht der zahlreichen erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(13)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„frisches Fleisch“ bezeichnet frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

2.

„Fleischzubereitungen“ bezeichnet Fleischzubereitungen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

3.

„als Haustiere gehaltene Einhufer“ bezeichnet Tiere der Arten Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen;

4.

„wildlebende Einhufer“ bezeichnet Tiere der Untergattung Hippotigris;

5.

„Nebenprodukte der Schlachtung“ bezeichnet Nebenprodukte der Schlachtung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6.

„Fleisch“ bezeichnet Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7.

„Hackfleisch/Faschiertes“ bezeichnet Hackfleisch/Faschiertes im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8.

„Geflügel“ bezeichnet Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9.

„wildlebende Hasenartige“ bezeichnet Kaninchen und Hasen, die nicht von Menschen gehalten werden;

10.

„frei lebendes Wild“ bezeichnet Wild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11.

„Farmwild“ bezeichnet Farmwild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

12.

„Eier“ bezeichnet Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

13.

„Eiprodukte“ bezeichnet Eiprodukte im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

14.

„Fleischerzeugnisse“ bezeichnet Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

15.

„bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

16.

„Tierdarmhüllen“ bezeichnet Tierdarmhüllen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

17.

„ausgelassene tierische Fette“ bezeichnet ausgelassene tierische Fette im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

18.

„Grieben“ bezeichnet Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

19.

„Muscheln“ bezeichnet Muscheln im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

20.

„Fischereierzeugnisse“ bezeichnet Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

21.

„Rohmilch“ bezeichnet Rohmilch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

22.

„Milcherzeugnisse“ bezeichnet Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

23.

„Kolostrum“ bezeichnet Kolostrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

24.

„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

25.

„Froschschenkel“ bezeichnet Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie alle anderen Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;

26.

„Schnecken“ bezeichnet Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familie Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;

27.

„Gelatine“ bezeichnet Gelatine im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

28.

„Kollagen“ bezeichnet Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

29.

„Honig“ bezeichnet Honig im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

30.

„Bienenzuchterzeugnisse“ bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

31.

„Reptilienfleisch“ bezeichnet Reptilienfleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

32.

„Insekten“ bezeichnet Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

33.

„Eintagsküken“ bezeichnet Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

34.

„Bruteier“ bezeichnet Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2016/429;

35.

„Zuchtgeflügel“ bezeichnet Zuchtgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

36.

„Nutzgeflügel“ bezeichnet Nutzgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

37.

„zur Schlachtung bestimmte Tiere“ bezeichnet zur Schlachtung bestimmte Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Artikel 3

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Artikel 4

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 5

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang II gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 6

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Federwild, das nicht gerupft und ausgeweidet ist und aus den in Anhang III gelisteten Drittländern kommt, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie per Flugzeug befördert werden.

Artikel 7

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist

Sendungen von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für „Eier“ gelistet sind.

Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (10) in Verkehr gebracht werden sollen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern kommen, die in Anhang IV gelistet sind, damit sie den Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genügen.

Artikel 8

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 9

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 10

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VII gelisteten Drittländern kommen.

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von anderen Tierarten als den Absatz 1 genannten sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Artikel 11

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für „Tierdarmhüllen“ gelistet sind.

Artikel 12

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von nicht in Aquakultur gehaltenen Kammmuscheln, die vollständig von Eingeweiden und Gonaden getrennt und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist jedoch auch aus Drittländern zugelassen, die nicht in jener Liste aufgeführt sind.

Artikel 13

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Dies gilt nicht für Sendungen von Tieren und Waren, die unter Artikel 12 fallen.

Artikel 14

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang X gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 15

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für „Milch“ gelistet sind.

Artikel 16

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für „Milch“ gelistet sind.

Artikel 17

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist

Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XI gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

Artikel 18

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)   Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2)   Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang XIII aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(3)   Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(4)   Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(5)   Sendungen von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 19

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(2)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(3)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(4)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(5)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(6)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 20

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang XIII gelistet sind.

(3)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(4)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(5)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

(6)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.

Artikel 21

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den im Beschluss 2011/163/EU für „Honig“ gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 22

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist

Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

a)

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Huftieren gewonnen werden, aus allen in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

b)

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen werden, aus allen in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

c)

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Geflügel gewonnen werden, aus allen in Anhang XIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten.

Artikel 23

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XIV gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 24

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist

Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.

Artikel 25

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

a)

falls sie aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, ausgenommen als Haustiere gehaltene Einhufer, gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind;

b)

falls sie aus als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Drittländern;

c)

falls sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Geflügel in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind;

d)

falls sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

e)

falls sie aus Hasenartigen gewonnen wurden, aus den in Anhang V gelisteten Drittländern;

f)

falls sie aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden, aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern;

g)

falls sie aus mehr als einer Art gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für jede Art, aus der die Erzeugnisse gewonnen wurden, gemäß den Buchstaben a bis e gelistet sind.

Artikel 26

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.

Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.

Artikel 27

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten und Teilen davon, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(8)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).


ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BR

Brasilien

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

NZ

Neuseeland

 

UY

Uruguay

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG II

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

ZA

Südafrika

Nur frei lebendes Wild


ANHANG III

Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 Absatz 2 per Flugzeug befördert wird

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

BR

Brasilien

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

IL

Israel  (1)

 

NZ

Neuseeland

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

US

Vereinigte Staaten

 


(1)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG IV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CH

Schweiz  (1)

 

JP

Japan

 

MK

Nordmazedonien

 

UA

Ukraine

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG V

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

AU

Australien

Nur wildlebende Hasenartige

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

CL

Chile

Nur wildlebende Hasenartige

CN

China

Nur Nutzkaninchen

MK

Nordmazedonien

Nur wildlebende Hasenartige

NZ

Neuseeland

Nur wildlebende Hasenartige

RS

Serbien

Nur wildlebende Hasenartige

SG

Singapur  (2)

Nur wildlebende Hasenartige

TN

Tunesien

Nur wildlebende Hasenartige

UA

Ukraine

Nur Nutzkaninchen

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

Nur wildlebende Hasenartige

ZA

Südafrika

Nur wildlebende Hasenartige


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.


ANHANG VI

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

CA

Kanada

 

GL

Grönland

Nur Farmwild

NZ

Neuseeland

 


ANHANG VII

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

NUTZKANINCHEN

WILD LEBENDE EINHUFER

WILDLEBENDE HASENARTIGE (KANINCHEN UND HASEN)

WILDLEBENDE LANDSÄUGETIERE (AUSGENOMMEN HUFTIERE UND HASENARTIGE)

AR

Argentinien

A

A

NA

A

NA

AU

Australien

A

NA

NA

A

A

BR

Brasilien

A

NA

NA

NA

NA

CA

Kanada

A

A

NA

A

A

CH

Schweiz  (1)

 

CL

Chile

NA

NA

NA

A

NA

CN

China

NA

A

NA

NA

NA

GL

Grönland

NA

NA

NA

NA

A (nur Farmwild)

MK

Nordmazedonien

NA

NA

NA

A

NA

NZ

Neuseeland

A

NA

NA

A

A

RS

Serbien

NA

NA

NA

A

NA

TN

Tunesien

NA

NA

NA

A

NA

UA

Ukraine

NA

A

NA

NA

NA

US

Vereinigte Staaten

NA

A

NA

A

NA

UY

Uruguay

A

NA

NA

A

NA

ZA

Südafrika

NA

NA

A (nur frei lebendes Wild)

A

NA

Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes

A (= unspezifische Behandlung)

Eingang zulässig Es ist keine spezifische Behandlung erforderlich. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprechen.

NA

Eingang nicht zulässig


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG VIII

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

CL

Chile

 

GL

Grönland

Nur Wildfang.

JM

Jamaika

Nur Meeresschnecken aus Wildfang.

JP

Japan

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

KR

Südkorea

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

MA

Marokko

Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen von Folgendem begleitet sein: a) einer zusätzlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission  (2); und b) den Analyseergebnissen der Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge von Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison - PSP) enthalten.

NZ

Neuseeland

 

PE

Peru

Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur.

TH

Thailand

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

US

Vereinigte Staaten

Washington State und Massachusetts

UY

Uruguay

 

VN

Vietnam

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)


ANHANG IX

Liste der Drittländer oderDrittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AE

Vereinigte Arabische Emirate

Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für den Eingang solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.

AG

Antigua und Barbuda

Nur lebender Hummer aus Wildfang.

AL

Albanien

Aquakultur: Nur Flossenfische.

AM

Armenien

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AO

Angola

Nur Wildfang.

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

Nur Kaviar aus Wildfang.

BA

Bosnien und Herzegowina

Aquakultur: Nur Flossenfische.

BD

Bangladesch

 

BJ

Benin

Nur Wildfang.

BN

Brunei

Nur Aquakulturerzeugnisse.

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

Nur Wildfang.

BR

Brasilien

 

BS

Bahamas

Nur Wildfang.

BY

Belarus

Nur Wildfang.

BZ

Belize

Nur Wildfang.

CA

Kanada

 

CG

Kongo

Nur Fischereierzeugnisse aus Wildfang, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.

CH

Schweiz  (1)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Wildfang.

CL

Chile

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

Nur Wildfang.

CW

Curaçao

Nur Wildfang.

DZ

Algerien

Nur Wildfang.

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

Nur Wildfang.

ER

Eritrea

Nur Wildfang.

FJ

Fidschi

Nur Wildfang.

FK

Falklandinseln

 

GA

Gabun

Nur Wildfang.

GD

Grenada

Nur Wildfang.

GE

Georgien

Nur Wildfang.

GH

Ghana

Nur Wildfang.

GL

Grönland

Nur Wildfang.

GM

Gambia

Nur Wildfang.

GN

Guinea

Nur Wildfang. Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

GT

Guatemala

 

GY

Guyana

Nur Wildfang.

HK

Hongkong

Nur Wildfang.

HN

Honduras

 

ID

Indonesien

 

IL

Israel  (2)

 

IN

Indien

 

IR

Iran

Aquakultur: nur Krebstiere.

JM

Jamaika

Nur Wildfang.

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KI

Kiribati

Nur Wildfang.

KR

Südkorea

 

KZ

Kasachstan

Nur Wildfang.

LK

Sri Lanka

 

MA

Marokko

 

MD

Moldau

Nur Kaviar.

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MM

Myanmar/Birma

 

MR

Mauretanien

Nur Wildfang.

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

Nur Wildfang.

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

 

NA

Namibia

Nur Wildfang.

NC

Neukaledonien

Aquakultur: nur Krebstiere.

NG

Nigeria

Nur Wildfang.

NI

Nicaragua

 

NZ

Neuseeland

 

OM

Oman

Nur Wildfang.

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

Nur Wildfang.

PG

Papua-Neuguinea

Nur Wildfang.

PH

Philippinen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

Nur Wildfang.

PK

Pakistan

Nur Wildfang.

RS

Serbien

 

RU

Russland

Nur Wildfang.

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

Nur Wildfang.

SC

Seychellen

Nur Wildfang.

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

(Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)

Nur Wildfang.

Tristan da Cunha

(Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)

Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.

SN

Senegal

Nur Wildfang.

SR

Suriname

Nur Wildfang.

SV

El Salvador

Nur Wildfang.

SX

Sint Maarten

Nur Wildfang.

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

Aquakultur: Nur Flossenfische.

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

TZ

Tansania

 

UA

Ukraine

 

UG

Uganda

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

YE

Jemen

Nur Wildfang.

 

Südafrika

Nur Wildfang.

ZW

Simbabwe

Nur Wildfang.


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG X

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

JP

Japan

 

ME

Montenegro

 

NZ

Neuseeland

 

US

Vereinigte Staaten

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG XI

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

Nur Schnecken.

BR

Brasilien

Nur Froschschenkel.

BY

Belarus

Nur Schnecken.

CA

Kanada

Nur Schnecken.

CH

Schweiz  (1)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Schnecken.

CL

Chile

Nur Schnecken.

CN

China

 

DZ

Algerien

Nur Schnecken.

EG

Ägypten

Nur Froschschenkel.

GH

Ghana

Nur Schnecken.

ID

Indonesien

 

IN

Indien

Nur Froschschenkel.

MA

Marokko

Nur Schnecken.

MD

Moldau

Nur Schnecken.

MK

Nordmazedonien

Nur Schnecken.

NG

Nigeria

Nur Schnecken.

NZ

Neuseeland

Nur Schnecken.

PE

Peru

Nur Schnecken.

RS

Serbien

Nur Schnecken.

TH

Thailand

Nur Schnecken.

TN

Tunesien

Nur Schnecken.

TR

Türkei

 

UA

Ukraine

Nur Schnecken.

US

Vereinigte Staaten

Nur Schnecken.

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

Nur Schnecken.


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG XII

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BH

Bahrain

 

BR

Brasilien

 

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

 

BZ

Belize

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

CL

Chile

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

DZ

Algerien

 

ET

Äthiopien

 

FK

Falklandinseln

 

GL

Grönland

 

GT

Guatemala

 

HK

Hongkong

 

HN

Honduras

 

IL

Israel  (2)

 

IN

Indien

 

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KR

Südkorea

 

MA

Marokko

 

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NI

Nicaragua

 

NZ

Neuseeland

 

PA

Panama

 

PK

Pakistan

 

PY

Paraguay

 

RS

Serbien

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SV

El Salvador

 

SZ

Eswatini

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

UA

Ukraine

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG XIII

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BR

Brasilien

 

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz  (1)

 

CL

Chile

 

CN

China

 

GL

Grönland

 

HK

Hongkong

 

IL

Israel  (2)

 

IN

Indien

 

JP

Japan

 

KR

Südkorea

 

MD

Moldau

 

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MY

Malaysia

 

MK

Nordmazedonien

 

MX

Mexiko

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RS

Serbien

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

UA

Ukraine

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG XIV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CH

Schweiz

 

BW

Botsuana

 

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 


ANHANG XV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CA

Kanada

 

CH

Schweiz

 

KR

Südkorea

 

TH

Thailand

 

VN

Vietnam

 


ANHANG XVI

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DAS DRITTLAND GELISTET IST

 

 

Gallus gallus

Truthühner

BR

Brasilien

DOC, HEP

-

CA

Kanada

BPP  (*1), DOC  (*1), HEP

BPP  (*1), DOC, HEP

CH

Schweiz  (1)

 

IL

Israel  (2)

DOC, HEP

DOC, HEP

US

Vereinigte Staaten

BPP  (*1), DOC, HEP

DOC, HEP


(*1)  Nur für Zuchtzwecke.

BPP: Zucht- oder Nutzgeflügel

DOC: Eintagsküken

HEP: Bruteier

(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


ANHANG XVII

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 27 Absatz 2

Verordnung (EU) 2019/626

Die vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 4

Artikel 6 und 7

Artikel 5

Artikel 8 und 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 15 und 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 28

Anhang I

Anhang VIII

Anhang II

Anhang IX

Anhang III

Anhang XI

Anhang IIIa

Anhang XV

Anhang IV