ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
30. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/547 der Kommission vom 29. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in Bezug auf die Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS und EUROPHYT, die Ausstellung von elektronischen Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Handelspapieren, die Verwendung elektronischer Signaturen und die Funktionsweise von TRACES sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/152/EG ( 1 )

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

71

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/549 der Kommission vom 29. März 2021 zur 319. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/546 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 14. Februar 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein (im Folgenden „Antrag“), der am 3. Januar 2020 vom Verband European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt wurde. Auf den Antragsteller entfallen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Auf ein Ersuchen des Antragstellers hin, das mit den erforderlichen Beweisen untermauert war, ließ die Kommission die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 (2) zollamtlich erfassen. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endete mit Inkrafttreten der in Erwägungsgrund 5 genannten vorläufigen Maßnahmen.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(4)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 22. September 2020 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Korrektheit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.

(5)

Am 12. Oktober 2020 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China eingeführt.

(6)

Wie in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) und die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Weiteres Verfahren

(7)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten der Antragsteller, mehrere Verwender und Einführer der betroffenen Ware, mehrere Rohstofflieferanten des Wirtschaftszweigs der Union, die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) und sieben chinesische ausführende Hersteller innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung festgelegten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.

(8)

Die von den interessierten Parteien vorgebrachten Punkte werden in dieser Verordnung zusammengefasst, soweit dies möglich war. Mehrere der vorgebrachten Punkte waren nämlich unklar, und es konnte nicht immer festgestellt werden, auf welchen Artikel der Grundverordnung sie sich bezogen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sämtliche von ihnen als maßgeblich erachteten Argumente zu erläutern, sofern sie nicht bereits in der endgültigen Unterrichtung behandelt wurden.

(9)

Nach der vorläufigen Unterrichtung, als das Stichprobenverfahren bereits abgeschlossen war, meldeten sich zwei weitere Einführer. Ihre Beiträge wurden berücksichtigt, soweit dies in der betreffenden Verfahrensstufe der Untersuchung möglich war.

(10)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhielten interessierte Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit folgenden Parteien statt: Decora S.A., Vis Promotex d.o.o., Alstom S. A., O. Wilms GmbH & Co, Airoldi Metalli S.p.A (gemeinsam mit O. Wilms GmbH, Kastens & Knauer GmbH & Co. International KG und Alpha Metall GmbH), der Haomei-Gruppe (Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd. und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.) und der PMI-Gruppe (Press Metal International Ltd. und Press Metal International Technology Ltd.).

(11)

Airoldi Metalli S.p.A (im Folgenden „Airoldi“) beantragte eine Zusammenkunft mit dem Wirtschaftszweig der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung, die von diesem abgelehnt wurde. Daraufhin wurde das Unternehmen von der Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (im Folgenden „GD HANDEL“) angehört, die das Argument des Unternehmens, dass die unzureichende Übermittlung von Informationen im Rahmen der Vorabunterrichtung nach Artikel 19a der Grundverordnung seine Verteidigungsrechte verletzen würde, aus den in ihrem entsprechenden Bericht erläuterten Gründen zurückwies.

(12)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete Airoldi die Auslegung von Artikel 19a der Grundverordnung durch die Anhörungsbeauftragte und führte an, dass eine spezielle Lesart dieser Bestimmung erforderlich sei. Angesichts der Tatsache, dass Airoldi jedoch keine weiteren Punkte zur Untermauerung seines Vorbringens anführte, und dass in dem genannten Artikel ausdrücklich die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen nach Artikel 19 vorgeschrieben ist, hielt die Kommission an ihrem Standpunkt in dieser Frage fest.

(13)

Wie im Folgenden näher erläutert, wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zwei zusätzliche Fernabgleiche mit Alstom S.A. und Airoldi durchgeführt, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit der endgültigen Feststellung des Sachverhalts zu klären. Die Kommission beabsichtigte zudem, einen weiteren Fernabgleich bei einem anderen Einführer durchzuführen, was aufgrund bestimmter Sachzwänge bei diesem Einführer nicht möglich war.

(14)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(15)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von einer Reihe von Parteien ein, darunter von der chinesischen Regierung, chinesischen ausführenden Herstellern, Einführern in der Union, Verwendern, Herstellern in der Union, deren Zulieferern und verschiedenen repräsentativen Verbänden.

(16)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten einige interessierte Parteien Gelegenheit, gemäß den Bestimmungen unter Nummer 5.7 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Es fanden Anhörungen mit Decora S.A., Airoldi (zusammen mit O. Wilms GmbH, Amari Metals BV und Alpha Metall GmbH), Bash-tec GmbH, STAKO Sp. z o.o. und der Haomei-Gruppe statt. Darüber hinaus organisierte die Anhörungsbeauftragte der GD Handel eine Anhörung, in der es um die von Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd. angesprochenen Punkte ging.

(17)

Zur Begründung einer zusätzlichen Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung verlangte Airoldi eine Ausfertigung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung in italienischer Sprache und behauptete, dass die Nichtvorlage des Dokuments in italienischer Sprache einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 (4) in Verbindung mit den Artikeln 21, 22 und 41 der Charta der Grundrechte darstelle. Die Kommission widersprach dieser Auslegung und antwortete schriftlich, dass Airoldi diese Frage erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung aufgeworfen hat und dass Airoldi und seine Anwälte bis dahin sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgreich und ausgiebig in Englisch kommuniziert haben (5). Dass das Unternehmen in der Lage ist, in Englisch zu kommunizieren, zeigte sich auch in weiteren umfangreichen Kontakten mit der Kommission im gesamten Fall. Die Kommission erinnerte an die Natur dieses Dokuments, das keine Durchführungsverordnung ist, und bekräftigte ihren Standpunkt. Da Airoldi die Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung in vollem Umfang nutzen wollte, und dies mit dem Abschluss der Untersuchung unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen vereinbar war, gewährte die Kommission Airoldi dennoch eine zusätzliche Fristverlängerung. Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen forderte Airoldi eine Übersetzung dieses Dokuments ins Italienische. Dieser Forderung, aus der nicht hervorging, inwiefern das Verteidigungsrecht Airoldis beeinträchtigt worden sein soll, konnte aus den oben bereits genannten Gründen nicht stattgegeben werden.

(18)

Am 8. Februar 2021 erfolgte seitens der Kommission gegenüber den interessierten Parteien eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die EU-28 zur EU-27 geworden war. Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die den Fall betreffenden Feststellungen einschließlich des endgültigen Antidumpingzolls zu revidieren, um diese Änderung zu berücksichtigen (im Folgenden „weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, in der sie zu der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten. Daraufhin gingen Stellungnahmen von der Haomei-Gruppe, Airoldi und dem Verband Euranimi ein, der sich nach der endgültigen Unterrichtung als interessierte Partei gemeldet hatte.

(19)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhielten einige interessierte Parteien Gelegenheit, gemäß den Bestimmungen unter Nummer 5.7 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Anhörungen fanden mit der Haomei-Gruppe, mit Airoldi und mit Euranimi statt. Darüber hinaus organisierte die Anhörungsbeauftragte am 18. Februar 2021 eine Anhörung, um von Airoldi aufgeworfene Punkte anzuhören. Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Kommissionsdienststellen, dass der bei dieser Untersuchung verfolgte spezifische Ansatz angemessen ist, da die Ausklammerung des Vereinigten Königreichs aus den Feststellungen kaum Auswirkungen hat (ein Punkt, der auch vom Wirtschaftszweig der Union bestätigt und von keiner interessierten Partei bestritten wurde). Ferner wurde bestätigt, dass die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen die Erläuterungen enthielt, die erforderlich waren, damit die interessierten Parteien sich verteidigen konnten.

1.5.   Stichprobenverfahren

(20)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 8 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(21)

In Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung verwies die Kommission auf die ursprünglich ausgewählte Stichprobe von drei mitarbeitenden Gruppen ausführender Hersteller, auf die 28,1 % der Gesamtausfuhren entfielen. In Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung bezog sich die Kommission auf die endgültige Stichprobe von zwei Gruppen ausführender Hersteller, nachdem von der Liaoning-Zhongwang-Gruppe keine Antwort auf den Fragebogen eingegangen war. Diese aus zwei Gruppen bestehende Stichprobe entsprach 20,9 % der Gesamtausfuhren.

(22)

In den Erwägungsgründen 206 bis 210 der vorliegenden Verordnung erläutert die Kommission, wie sie die geänderte Höhe der Gesamteinfuhren aus China für den UZ ermittelt hat. Nach dieser Änderung ging die geschätzte Höhe der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus China zurück. Infolgedessen entfielen auf die ursprünglich ausgewählte Stichprobe von drei mitarbeitenden Gruppen ausführender Hersteller 45,3 % und auf die endgültige Stichprobe von zwei Gruppen ausführender Hersteller 33,7 % der neu geschätzten Einfuhren.

(23)

Zwei weitere ausführende Hersteller haben ihren Antrag auf Aufnahme in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ordnungsgemäß begründet.

(24)

Nach Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen hat die Kommission den Anhang der vorläufigen Verordnung entsprechend aktualisiert und die beiden Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Anhang dieser Verordnung aufgenommen.

(25)

Ein mitarbeitender ausführender Hersteller brachte vor, sein Unternehmen sei zu klein, um in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Er behauptete, aufgrund der Größe seines Unternehmens mit dem höchsten Zollsatz bestraft worden zu sein.

(26)

Die Kommission wies darauf hin, dass dieser ausführende Hersteller nicht dem höchsten Zollsatz unterliegt. Der höchste Zollsatz gilt für Unternehmen, die in der Anfangsphase der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben und daher im Anhang nicht als mitarbeitende Unternehmen aufgeführt wurden. Der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen wie den ausführenden Hersteller, der den Einwand vorbrachte, ist de facto niedriger als der Zollsatz für einen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, da er als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen berechnet wurde, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurden. Außerdem wurde die Stichprobe der ausführenden Hersteller gemäß den Anforderungen der Grundverordnung gebildet. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

1.6.   Ersuchen um zusätzliche Informationen und Analysen nach der endgültigen Unterrichtung

(27)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte Airoldi an, dass seine Verteidigungsrechte dadurch beeinträchtigt worden seien, dass dem Unternehmen keine Einzelheiten zu den in Bezug auf die Unionshersteller durchgeführten Fernabgleichen zur Verfügung gestellt worden seien. Bei den von Airoldi angesprochenen Einzelheiten handelt es sich jedoch um vertrauliche Geschäftsinformationen. Umgekehrt erhielten auch die Unionshersteller keinen Zugang zu vertraulichen Geschäftsdaten aus den Fernabgleichen, die in Bezug auf andere interessierte Parteien durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde Airoldi eine für interessierte Parteien einsehbare Fassung der die Fernabgleiche betreffenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Airoldi in vollem Umfang gewahrt wurden.

(28)

Einige interessierte Parteien brachten nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist für die Übermittlung von Sachinformationen und der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung, die für Parteien, die eine Fristverlängerung beantragt hatten, bereits um bis zu 7 Tage verlängert worden war, neue Elemente zur Sprache.

(29)

Insbesondere übermittelte Airoldi ein Dokument mit der Zusammenfassung der in der Anhörung besprochenen Punkte, das Vorbringen in Bezug auf mutmaßliche Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und des Endes des Übergangszeitraums auf die Untersuchung enthielt. Diese Vorbringen waren in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen.

(30)

Das betreffende Dokument war sowohl nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist für die Übermittlung von Sachinformationen als auch nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung, die für Airoldi bereits um sieben Tage verlängert worden war, übermittelt worden. Es sei daran erinnert, dass weder Anhörungen noch Dokumente mit der Zusammenfassung der in der Anhörung besprochenen Punkte dazu genutzt werden können, noch nicht im Dossier enthaltene Sachinformationen oder Elemente darzulegen, weshalb sie auch keine Verlängerung der Frist für die Übermittlung weiterer Stellungnahmen nach sich ziehen. Das Unternehmen reichte mehrere weitere Stellungnahmen ein, die ebenfalls nach Ablauf der festgesetzten Fristen eingingen und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

(31)

Dasselbe gilt für die Haomei-Gruppe, die nach Ablauf der festgesetzten Fristen zwei Stellungnahmen übermittelte, von denen eine die mutmaßlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und des Endes des Übergangszeitraums auf die Untersuchung betraf.

(32)

Des Weiteren übermittelte Euranimi auch noch nach Ablauf der für Reaktionen auf die Unterrichtung festgesetzten Fristen Stellungnahmen, sodass diese über Aspekte im Zusammenhang mit der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hinaus nicht berücksichtigt werden konnten.

(33)

In Bezug auf die Elemente, die außerhalb des Zeitrahmens vorgebracht wurden, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Untersuchung durch die Kommission festgelegt war, hielt die Kommission fest, dass die Feststellungen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und der endgültigen Unterrichtung auf der Grundlage von EU-28-Daten getroffen worden waren, da sie vor dem 1. Januar 2021 erfolgten. Die in der Einleitungsbekanntmachung genannte Frist für die Übermittlung von Sachinformationen lief am 28. Oktober 2020 ab, d. h. die betreffenden Feststellungen wurden lange vor dem Ende des Übergangszeitraums für den Austritt des Vereinigten Königreichs getroffen. Dies untermauert ihre Stichhaltigkeit.

(34)

Darüber hinaus hat keine Partei innerhalb der im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit angeführt (und erst recht nicht nachgewiesen), dass die Maßnahmen deutlich anders ausgefallen wären (oder hätten ausfallen können), wenn sie auf Informationen beruhen würden, bei denen das Vereinigte Königreich ausgeklammert worden wäre.

(35)

Allerdings hat die Kommission die im Dossier vorliegenden Informationen dennoch überprüft, um zu beurteilen, ob die auf der Grundlage der EU-28 getroffenen Feststellungen im EU-27-Kontext weiterhin gelten würden. Was die Aspekte der Untersuchung betrifft, die nachstehend nicht genannt werden, so werden die auf Basis der EU-28 getroffenen Feststellungen auch für die EU-27 als angemessen bestätigt, da die Kommission sich vergewissert hat, dass die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen auch auf Basis der EU-27 repräsentativ für die Union waren, wobei die Auswirkungen, wenn es überhaupt welche gab, minimal waren.

(36)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte Airoldi vor, seine Stellungnahme zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union sei rechtzeitig eingegangen, da das Ende des Übergangszeitraums und die endgültige Ausgestaltung der Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich eine „neue Tatsache“ darstellten. Dies lässt sich nur schwer mit der eigenen Aussage des Unternehmens in Einklang bringen, dass „allgemein bekannt war, dass der Brexit und der endgültige Austritt des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 2021 stattfinden“ würden. Auf jeden Fall war das Unternehmen in der Lage, bis zum 11. Januar 2021, dem Termin, bis zu dem die Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung fällig waren, in vollem Umfang von seinem Recht Gebrauch zu machen, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Tatsache, dass die Kommission diese Frist unter Ausnutzung der Verfahrensflexibilität um 7 Tage verlängert hatte, bot dem Unternehmen zusätzliche Gelegenheit, dies zu tun. Diese Gelegenheit wurde jedoch nicht genutzt, da die Stellungnahme mit der Forderung, die Untersuchung auf der Grundlage der EU-27-Datenlage auf den Prüfstand zu stellen, erst am 20. Januar — lange nach Ablauf der verlängerten Frist — einging. Dieses Vorbringen kann daher nicht akzeptiert werden. Unabhängig davon überprüfte die Kommission die Angelegenheit, wie oben beschrieben, noch einmal.

(37)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen reichte Haomei nach Ablauf der verlängerten Frist für Stellungnahmen einen verspäteten Antrag ein und wiederholte die zuvor übermittelten Stellungnahmen. Die verspätete Einreichung ist daher nicht zulässig. Auf die darin enthaltenen Anmerkungen wird in jedem Fall bereits in den Erwägungsgründen 196, 259 und 270 eingegangen.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(38)

Zwei ausführende Hersteller, Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd., merkten an, dass die Kommission in Bezug auf diese beiden Unternehmen keine individuelle Ermittlung durchgeführt habe, obwohl sie dies beantragt und den Fragebogen beantwortet hätten. Beide Unternehmen brachten vor, ihnen solle aufgrund ihrer Antwort auf den Fragebogen ein Zollsatz von 0 % gewährt werden.

(39)

Im Rahmen der vorläufigen Verordnung erklärte die Kommission, sie werde im Stadium der endgültigen Sachaufklärung entscheiden, ob eine individuelle Ermittlung gewährt werde. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung dargestellt hätte, sodass die Untersuchung nicht innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten Frist hätte abgeschlossen werden können. Darüber hinaus reichte die zusätzliche Zeit zwischen der vorläufigen und der endgültigen Phase nicht aus, um der Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung dieser Anträge zu ermöglichen. Die Kommission bestätigte daher ihren Beschluss, keinem der Anträge auf individuelle Ermittlung stattzugeben.

(40)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten dieselben beiden ausführenden Hersteller, Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd., ihre Anmerkungen zur Nichtgewährung einer individuellen Ermittlung erneut vor und nahmen zu der Erläuterung der Kommission in Erwägungsgrund 39 Stellung. Insbesondere führten sie an, dass zwei Anträge auf individuelle Ermittlung nicht als sehr große Zahl von Ausführern angesehen werden könnten, die für die Kommission eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

(41)

Hinsichtlich der Frage, ob die Prüfung zusätzlicher Anträge eine Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde, möchte die Kommission betonen, dass sie bei der Untersuchung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der Haomei-Gruppe und der PMI-Gruppe, wie in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung erwähnt, vier ausführende Hersteller untersucht hat: Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd., Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd, Press Metal International Ltd. und Press Metal International Technology Ltd.

(42)

Darüber hinaus umfasst die Bewertung, wie aufwändig die Prüfung der zusätzlichen ausführenden Hersteller wäre, alle Aspekte dieses sehr komplexen Falls und berücksichtigt die durch die COVID-19-Pandemie auferlegten Beschränkungen. Der Bericht der Anhörungsbeauftragten über die Anhörung vom 13. Januar 2021, der im Dossier vorliegt, enthält diesbezüglich weitere Einzelheiten.

(43)

In den Stellungnahmen wurde auch auf Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung verwiesen, wonach der für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller geltende Antidumpingzoll die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, nicht übersteigen darf. Was dies anbelangt, so bestätigte die Kommission, dass dies der Fall ist, und aus diesem Grund ist der für mitarbeitende ausführende Hersteller geltende Antidumpingzoll niedriger als der Antidumpingzoll eines der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

1.8.   Antrag auf Aussetzung der Untersuchung

(44)

Ein Einführer, Airoldi, kam auf die in den Erwägungsgründen 27 und 28 der vorläufigen Verordnung erörterte Frage der Aussetzung der Untersuchung zurück, die auch Gegenstand einer Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten war und von dieser zurückgewiesen wurde. Der Einführer brachte vor, dass die Grundverordnung gegen die Grundrechte der Parteien verstoße (insbesondere gegen das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf eine gute Verwaltung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf Gesundheitsschutz), da sie in Notlagen wie der gegenwärtig herrschenden Pandemie keine Aussetzung der Untersuchung vorsehe.

(45)

Darüber hinaus wandte Airoldi ein, dass die vor dem Hintergrund des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“ oder „ADA“) ausgelegte Grundverordnung angesichts der Umstände längere Zeiträume für den Abschluss der Untersuchung hätte vorsehen müssen. Die Partei gab an, bei der Grundverordnung handele es sich um eine Durchführungsmaßnahme des ADA, und nach Artikel 5 Absatz 10 des ADA müssten Untersuchungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten abgeschlossen werden, weshalb die Europäische Union berechtigt sei, von den Untersuchungsfristen abzuweichen und die im ADA genannten Fristen anzuwenden. Der vorgeschlagenen Argumentation zufolge hätte die GD HANDEL in Anwendung von Artikel 57 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge („Suspendierung eines Vertrags aufgrund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien“) unter den gegebenen Umständen auch die Zustimmung der zuständigen chinesischen Behörden zu einer Aussetzung der Untersuchung einholen müssen.

(46)

Die vorgeschlagene Vorgehensweise war jedoch rechtlich nicht möglich, da die laufende Untersuchung in Ausübung der der Kommission durch die Grundverordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse erfolgte. Aus diesem Grund kann die Kommission nicht von den darin vorgeschriebenen Fristen abweichen. Darüber hinaus kann das ADA nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte nur unter sehr begrenzten Umständen, die in diesem Fall nicht gegeben waren, unmittelbar wirksam werden und daher in diesem Fall keinen Vorrang vor der Grundverordnung haben.

(47)

In der Erwiderung wandte die interessierte Partei ein, dass zur Änderung der Untersuchungsfristen eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschrift nicht erforderlich gewesen sei, und führte zur Unterstützung dieser Behauptung die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission (6) an, mit der die Grundverordnung dahin gehend geändert werde, dass die Dauer des Vorunterrichtungszeitraums von drei auf vier Wochen verlängert werde. Dieser Präzedenzfall ist jedoch nicht geeignet, da die Kommission die Verordnung (EU) 2020/1173 in Ausübung und im Rahmen der ihr durch Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung übertragenen Befugnisse verabschiedet hat. In Ermangelung einer solchen spezifischen Ermächtigungsgrundlage ist es nicht möglich, die spezifischen Bestimmungen der Grundverordnung in Bezug auf die verbindlichen Fristen für den Abschluss der Untersuchung zu ändern oder davon abzuweichen.

(48)

In Bezug auf dieses Vorbringen wurde der Antrag auf Aussetzung unter den gegebenen Umständen ohnehin als unverhältnismäßig angesehen, da die Kommissionsdienststellen in der Lage waren, die Untersuchung durchzuführen, und die Parteien sich trotz der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sinnvoll daran beteiligen konnten. Die angeführten angeblichen Verletzungen der Grundrechte wurden von Airoldi auch in Form einer Beschwerde an die Europäischen Bürgerbeauftragte übermittelt, die feststellte, dass die Kommission die Fristen so weit wie möglich verlängert hatte, um den Herausforderungen durch die COVID-19-Krise Rechnung zu tragen. Zudem wies die Europäische Bürgerbeauftragte darauf hin, dass eine weitere Verlängerung der Fristen möglicherweise die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigt hätte, ihren Verpflichtungen zum Abschluss der Antidumpinguntersuchung innerhalb der für sie verbindlichen gesetzlichen Fristen nachzukommen. Daher kam die Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission angemessen gehandelt hat, und schloss den Fall mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. (7)

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi erneut vor, dass es falsch von der Kommission gewesen sei, den Antrag des Unternehmens auf Aussetzung der Untersuchung abzulehnen. Da jedoch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigte die Kommission, dass dem Vorbringen nicht stattgegeben werden kann.

(50)

Der Einführer beantragte ferner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Zugang zu einigen internen Dokumenten der Kommission. Der Antrag und die Antwort darauf erfolgten nach den Bestimmungen der genannten Verordnung und sind daher nicht Teil dieser Untersuchung.

(51)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies die Haomei-Gruppe darauf hin, dass die Kommission den grundsätzlichen Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen zwischen der EU und China (im Folgenden „CAI“) angekündigt habe. Das Unternehmen forderte, dass die Untersuchung aufgeschoben werden sollte, damit die an dem Verfahren beteiligten Parteien umfassendere Informationen über das CAI erhalten und einen angemessenen schriftlichen Beitrag zu dessen Auswirkungen auf das laufende Verfahren übermitteln könnten. Dieses Argument ist irrelevant, da das CAI ein Abkommen ist, in dem Investitionsfragen behandelt werden — die Anwendung handelspolitischer Schutzinstrumente wird dadurch in keiner Weise verändert oder beeinträchtigt, sodass das Argument nicht akzeptiert werden kann.

(52)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte die Haomei-Gruppe ihre Argumente zur Aufschiebung der Untersuchung und baute sie aus, doch änderten diese Argumente nichts an der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 51, dass die Argumente irrelevant sind. Darüber hinaus hatte die Wiederholung dieses Punktes durch die Haomei-Gruppe keinen Bezug zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und lag somit außerhalb der festgesetzten Fristen.

(53)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte die Haomei-Gruppe außerdem ein, dass die Untersuchung eingestellt werden sollte, da die Gruppe überzeugende Argumente zu Dumping, Schädigung und Schadensursache vorgebracht habe. Da diese Argumente jedoch in dieser Verordnung zurückgewiesen wurden, bestätigte die Kommission, dass es keinen Grund gibt, die Untersuchung einzustellen.

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(54)

Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

(55)

Einer der ausführenden Hersteller schlug vor, die Dumping- und die Schadensuntersuchung nach Marktsegmenten durchzuführen.

(56)

Wie in der vorläufigen Verordnung, unter anderem in den Erwägungsgründen 43 bis 47, und in diesem Abschnitt erläutert, weisen die Aluminiumerzeugnisse, die gemeinhin als Aluminiumstrangpresserzeugnisse bezeichnet werden, dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf und gehören daher alle zur betroffenen Ware. Obwohl bestimmte Strangpresserzeugnisse möglicherweise nur für eine bestimmte Anwendung verwendet werden, ist dies darauf zurückzuführen, dass diese Waren maßgeschneidert sind und ausdrücklich für ihren Verwendungszweck hergestellt werden. In der Geschäftspraxis wurde eine Reihe von Unterscheidungen eingeführt, unter anderem zwischen harten und weichen Legierungen, mittelgroßen und großen Profilen, Standard- und Spezialprofilen und Strangpresserzeugnissen, die für eine bestimmte Anwendung verwendet werden. Die Untersuchung ergab, dass viele Hersteller zwar in mehreren dieser Kategorien vertreten sind, die Herstellung jedoch gemäß den technischen Merkmalen ihrer Maschinen und auf der Grundlage der Anforderungen ihrer verschiedenen Abnehmer erfolgt. Darüber hinaus ließ die Untersuchung in Bezug auf die Legierungen erkennen, dass mehrere Aluminiumlegierungen existieren und dass verschiedene Legierungen für eine bestimmte Anwendung geeignet sein können. Wie in Erwägungsgrund 197 dieser Verordnung erläutert, brachten verschiedene Parteien ferner vor, dass der Markt anhand der vorgenannten Kriterien differenziert werden solle. Da es jedoch keine klare Abgrenzung und auch kein eindeutiges Unterscheidungskriterium zwischen den verschiedenen Waren gibt, sollte die Bewertung von Dumping und Schädigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vorgenommen werden, um die gebotene Vergleichbarkeit der Waren zu gewährleisten. Dieses Vorbringen hinsichtlich einer Segmentierung wurde daher zurückgewiesen.

(57)

Ein Einführer (Airoldi) behauptete, dass die Definition und die Spannweite des KN-Codes 7610 90 90 ungenau seien und dass die Kommission die unter diesen Code fallenden Einfuhren zu Unrecht in die Einfuhrstatistik für die betroffene Ware aufgenommen habe.

(58)

Erstens sind die Definition eines KN-Codes und die Spannweite der darin enthaltenen Waren weder Gegenstand dieser Untersuchung noch der Vorschriften zum Handelsschutz, sondern richten sich nach den Einreihungsregeln der EU. Was hingegen die Einbeziehung von Waren des KN-Codes 7610 90 90 in die vorliegende Untersuchung betrifft, so hatte die Kommission, wie in der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 218 bis 223 erläutert, bereits darauf hingewiesen, dass der unter diesen Code fallende Anteil der betroffenen Ware niedriger sein könnte als die Antragsteller ursprünglich geschätzt hatten. Dies hat keinen Einfluss darauf, dass die betroffene Ware derzeit zolltariflich in erster Linie unter den vorgenannten Code fällt. Die endgültige Feststellung in dieser Angelegenheit wird in der Analyse und in den Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 206 bis 210 dieser Verordnung dargelegt.

(59)

Airoldi ging nach der endgültigen Unterrichtung erneut auf den im vorigen Erwägungsgrund erwähnten Punkt ein. Das Unternehmen wiederholte seine Argumente und wies darauf hin, dass es zu dem betreffenden KN-Code zahlreiche verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) gebe. Das Vorliegen solcher vZTA bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte unter dem Code getätigte Einfuhren nicht unter die betroffene Ware fallen. Auf diesen Punkt wird in Kapitel 4.3 „Einfuhren aus dem betroffenen Land“ näher eingegangen.

(60)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Verwender (Alstom) vor, dass die Kommission bei der Ablehnung seines Antrags auf Ausschluss der Ware die Komplexität der Eigenschaften der von ihm eingeführten Waren nicht erfasst habe, da Aluminiumstrangpresserzeugnisse für den Schienenbereich eine Ware mit anderen grundlegenden Eigenschaften seien als andere unter das Verfahren fallende Waren aus Aluminium. Die Erzeugnisse entsprächen besonderen Standards und müssten die für ihren Verwendungszweck erforderlichen anspruchsvollen Eigenschaften aufweisen, einschließlich Toleranz, Mikrostruktur, Auswahl der verwendbaren Legierungen, Ermüdungsanforderungen, Dicke, Prüfung, Konformität der mechanischen Eigenschaften und Festigkeit der Strangpressnähte, was sich unmittelbar auf die Ware auswirke, um die höchste Sicherheit für die Fahrgäste zu gewährleisten. Dies stehe im Gegensatz zu anderen auf Abruf bereitgestellten Waren, bei denen sich der maßgeschneiderte Charakter nur auf Anforderungen an Merkmale beziehe, die das Erscheinungsbild der Ware beeinflussten, wie z. B. ihre Länge, ihre Breite, ihr Gewicht oder ihre Endbearbeitung (z. B. auf Länge zugeschnitten, poliert usw.), sich jedoch nicht auf die eigentlichen Eigenschaften der Ware auswirkten. Aufgrund der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen an die Ware würde eine Abgrenzung zwischen spezifischen Waren für den Schienenverkehrssektor und Waren für andere Verwendungszwecke geschaffen. Schließlich brachte der Verwender vor, dass die Kommission in früheren Fällen Waren aufgrund ihrer Verwendung und ihres Herstellungsverfahrens von einer Untersuchung ausgeklammert habe (die Partei verwies dabei insbesondere auf die Maßnahmen für bestimmte Gusserzeugnisse (9) und die kürzlich eingeleitete Untersuchung zu flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China (10)).

(61)

Selbst wenn diese Einwände hinreichend begründet würden, bestreitet die Kommission weder die Komplexität vieler Aluminiumstrangpresserzeugnisse, einschließlich der Erzeugnisse für den Schienenverkehrssektor, noch die Tatsache, dass verschiedene Warentypen unterschiedliche spezifische Eigenschaften, Verwendungszwecke oder Herstellungsverfahren aufweisen können, dass sie unterschiedlichen Produktstandards entsprechen können oder dass die Austauschbarkeit möglicherweise nicht für jeden einzelnen dieser Typen universell ist. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums muss die Kommission jedoch jeden Fall nach seinen spezifischen Gegebenheiten und insbesondere im Hinblick auf das Hauptkriterium prüfen, ob die unterschiedlichen Typen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Im vorliegenden Fall konnte anhand der übermittelten Informationen über typenspezifische Besonderheiten nicht widerlegt werden, dass die fraglichen Typen alle unabhängig von dem Sektor, in dem sie verwendet werden, die in der vorläufigen Verordnung beschriebenen grundlegenden Eigenschaften gemeinhaben. Außerdem produzieren und verkaufen sowohl die ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Union Aluminiumstrangpresserzeugnisse für den Schienenverkehrssektor. Aluminiumstrangpresserzeugnisse für den Schienenverkehrssektor gehören daher zum Gegenstand der Untersuchung, bei der Erwägungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse bewertet wurden. Den Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(62)

In Bezug auf Strangpresserzeugnisse für den Schienenverkehrssektor beantragten zwei ausführende Hersteller (Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd.) ebenfalls den Ausschluss dieser Waren aus der Warendefinition. Die von diesen Herstellern vorgebrachten Argumente betrafen das Vorhandensein besonderer und anspruchsvollerer Standards und Herstellungsverfahren als für allgemeine Anwendungen. Wie vorstehend erläutert, weisen die unter die Warendefinition fallenden Waren, d. h. die in den Erwägungsgründen 38 bis 41 der vorläufigen Verordnung genannten Waren, dieselben grundlegenden Eigenschaften auf, obwohl sie zusätzlich den für bestimmte Anwendungen oder Sektoren geltenden Standards entsprechen.

(63)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten ein Unionsverband (UNIFE), ein Verwender (Alstom) und zwei ausführende Hersteller (Jilin Qixing und Shandong Nollvetec) ihre Argumente für den Ausschluss von Strangpresserzeugnissen für den Schienenverkehrssektor.

(64)

Alstom brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Prüfung des Antrags auf Ausschluss der betreffenden Waren nicht angemessen berücksichtigt habe, ob zwischen den Waren ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Wie in Erwägungsgrund 61 erwähnt, produzieren und verkaufen jedoch sowohl die ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Union Aluminiumstrangpresserzeugnisse für den Schienenverkehrssektor. Daher stehen sie miteinander im Wettbewerb. Bei der Untersuchung bestätigte sich ferner, dass unlautere Handelspraktiken Auswirkungen auf die Produktion zusätzlicher Warentypen für den Sektor haben, und dass die Union bei fairen Handelsbedingungen in der Lage ist, entsprechende Warentypen zu produzieren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(65)

Alstom behauptete ferner, dass die Kommission die Rechtsprechung nicht angemessen berücksichtigt habe. Mit Bezug auf den Fall zu bestimmten Gusserzeugnissen führte Alstom an, dass die Existenz einer EN-Norm Teil der Rechtfertigung für den Ausschluss von Waren gewesen sei. Im vorliegenden Fall argumentierte Alstom, dass die Kommission nicht dargelegt habe, weshalb das Bestehen einer EN-Norm kein relevanter Faktor sei. Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, bestreitet die Kommission nicht, dass jede Verwenderindustrie Waren mit spezifischen Eigenschaften kauft. Diese Art der Differenzierung gilt jedoch für alle Verwenderbranchen und bezieht sich auf die technischen Anforderungen des jeweiligen Sektors. Auch die Existenz von EN-Normen im Schienenverkehrssektor hat also keinen Einfluss darauf, dass die unter die Norm fallenden Strangpresserzeugnisse dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie Waren für andere Anwendungen. Im Schuh-Fall (11) wurden bestimmte Waren im Wesentlichen deshalb von der Untersuchung ausgeschlossen, weil die grundlegenden Eigenschaften der betreffenden Waren nicht dieselben waren. Dies trifft hier nicht zu, da die grundlegenden Eigenschaften identisch sind. Um ein Beispiel zu veranschaulichen: Im Schuh-Fall führten diese Unterschiede zu unterschiedlichen Einfuhr- und Preisentwicklungen — im Rahmen des jetzigen Verfahrens wurden jedoch keine derartigen Vorbringen eingereicht. Zusammenfassend wird bestätigt, dass dieses Argument nicht akzeptiert werden konnte.

(66)

Ein anderer Verwender (Carl Prinz), ein Hersteller von technologischen Lösungen für Bodenbeläge, brachte vor, dass die von ihm eingeführten Waren aufgrund der geltenden Standards und der geringeren Toleranzen sowie der Notwendigkeit spezieller Pressen und anderer Fertigungswerkzeuge in der Herstellung nicht mit eher als Standardwaren einzustufenden Einfuhrwaren verglichen werden könnten und daher von der Untersuchung ausgeklammert werden sollten.

(67)

Ebenso wie beim vorgenannten Verwender konnte dieses Argument nicht akzeptiert werden. Zum einen verkauften sowohl die ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Union eine große Vielfalt an Waren; die Unterteilung nach Warentypen stellte jedoch sicher, dass der Preisvergleich auf der Grundlage vergleichbarer Waren durchgeführt wurde. Zum anderen weist eine bestimmte Ware, unabhängig von den technischen Anforderungen, die sie und ihre Verwendung sehr spezifisch machen, nach wie vor die gleichen grundlegenden Eigenschaften wie die betroffene Ware auf.

(68)

Ein ausführender Hersteller (Fuyao) beantragte, die Strangpresserzeugnisse für Automobilzubehör von der Untersuchung auszuklammern. Der ausführende Hersteller brachte vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sich diese Strangpresserzeugnisse von anderen Strangpresserzeugnissen unterschieden, die beispielsweise im Bausektor verwendet würden. Zur Untermauerung seines Vorbringens führte der ausführende Hersteller an, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „mehrere Kriterien berücksichtigen“ könne, „darunter insbesondere materielle, technische oder chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsverfahren, Produktionskosten und Qualität“ (12). Aus diesem Grund forderte der ausführende Hersteller, dass die von ihm ausgeführten Waren auszuklammern seien, da sie einer anderen Endverwendung dienten als die anderen Waren, die den Maßnahmen unterlägen. Zur weiteren Untermauerung seines Vorbringens verwies der ausführende Hersteller darauf, dass die Kommission in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung eine Reihe von Waren ohne Angabe von Gründen von der Untersuchung ausgeklammert habe (etwa Unterbaugruppen, geschweißte Rohre und Bausätze aus Fertigerzeugnissen).

(69)

Was diese Einwände anbelangt, so werden, wie in Erwägungsgrund 56 erwähnt, bestimmte Strangpresserzeugnisse zwar möglicherweise nur in einem bestimmten Marktbereich für eine bestimmte Anwendung verwendet, doch ist dies darauf zurückzuführen, dass diese Waren maßgeschneidert sind und ausdrücklich für ihren Verwendungszweck hergestellt werden. Die Untersuchung ließ erkennen, dass es weder eine klare Abgrenzung noch ein eindeutiges Unterscheidungskriterium zwischen den verschiedenen Waren gibt, die eine nach Segmenten getrennte Analyse rechtfertigen würden. Die Kommission gelangte vielmehr zu dem Schluss, dass der am besten für die Bewertung des Dumpings und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung geeignete Ansatz darin besteht, alle Warentypen zusammen zu betrachten, wobei die Vergleichbarkeit aller verglichenen Waren gewährleistet sein muss. Was die in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung genannten Ausschlüsse betrifft, so werden diese von den Antragstellern bei der Wahl des geeigneten Warenspektrums festgelegt, das von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings betroffen war. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(70)

Ein Verwender (Stako Sp. z o.o.), der im Rahmen der autonomen Zollaussetzung Aluminiumrohre zur Herstellung von Hochdruckbehältern einführt, brachte vor, dass das Vorhandensein dieser Zollaussetzung den Ausschluss der Waren aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen erfordere. Dieser Antrag wurde deutlich nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen gestellt, nämlich 10 Tage nach dem Datum der Einleitungsbekanntmachung. Das genannte Unternehmen brachte vor, dass diese Einfuhren definitionsgemäß keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten, da die eingeführten Waren in der Union nicht hergestellt würden, und daher ausgeklammert werden sollten.

(71)

Der Antragsteller ermittelte ferner einen Unionshersteller, der dem Antragsteller zufolge willens und in der Lage ist, die Ware herzustellen und zu liefern.

(72)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der betreffende Verwender, dass die fraglichen im Fließdrückverfahren hergestellten Rohre weder von dem genannten Unionshersteller noch von einem anderen Unionshersteller geliefert, sondern nur aus China bezogen werden könnten. Der Verwender forderte die Kommission daher auf, diese Rohrtypen auszuklammern.

(73)

European Aluminium merkte daraufhin an, dass ein anderer Unionshersteller, der ein vergleichbares Verfahren anwende, in der Lage sei, eine geeignete Ware zu liefern, und dass die Unionshersteller sämtliche Strangpresserzeugnisse herstellen könnten.

(74)

Die Kommission stellte fest, dass Stako sich erst spät im Verlauf der Untersuchung gemeldet hatte und dass es dem Unternehmen nicht möglich war, innerhalb der verbleibenden Zeit zu einer Schlussfolgerung in Bezug auf die Brauchbarkeit des vergleichbaren Verfahrens zu gelangen. Darüber hinaus wurde in der Anhörung mit Stako bestätigt, dass das Fließdrückverfahren in der Union zum Einsatz kommt.

(75)

Zudem weisen die unter die Zollaussetzung fallenden Waren die dieselben grundlegenden Eigenschaften wie die betroffene Ware auf.

(76)

Aus diesen Gründen wurde der Antrag auf Ausschluss nicht akzeptiert.

(77)

Ein Verwender (Bi Silque S.A.), der im Rahmen der autonomen Zollaussetzung Hohlprofile zur Verwendung in Rahmen einführt, beantragte ebenfalls den Ausschluss dieser Waren aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen, wenn auch deutlich nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen. Dieses Unternehmen brachte vor, dass auf dem Unionsmarkt ein Lieferengpass bestehe und diese Einfuhren daher von der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. Ein unabhängiger Einführer äußerte sich ebenfalls zu dieser Angelegenheit und unterstützte das Vorbringen.

(78)

Der Antragsteller ermittelte jedoch vier Unionshersteller, die willens und in der Lage sind, solche Waren herzustellen und zu liefern. Im vorliegenden Fall scheinen die von diesem Verwender eingeführten Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften wie die betroffene Ware aufzuweisen, und der Antrag auf Ausschluss sollte daher abgelehnt werden.

(79)

Ein Unionsverwender (Forest Group Nederland B.V.) beantragte, dass sein chinesischer Zulieferer bzw. die von ihm verkaufte Ware aus der Untersuchung ausgeklammert werden solle, da sie zu nicht gedumpten Preisen verkauft werde. Dieser Antrag wurde erhebliche Zeit nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen gestellt. In jedem Fall scheint das Vorbringen auf einem Missverständnis in Bezug auf das Antidumpingverfahren zu beruhen. Selbst wenn festgestellt wird, dass ein ausführender Hersteller kein Dumping betreibt (was hier nicht der Fall ist, da der betreffende ausführende Hersteller bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet hat), wäre dies kein Grund, eine Ware aus dem Gegenstand der Untersuchung auszuklammern. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(80)

Im Namen eines ausführenden Herstellers (Match Foshan Sanshui Hardware Products Company Ltd.) wurde ein Antrag auf Befreiung von den Antidumpingzöllen gestellt, der damit begründet wurde, dass das Unternehmen wirtschaftlich in hohem Maße von seinen Ausfuhren abhängig sei und dass es nicht habe nachweisen können, dass es kein Dumping betreibe, da es nicht in die Stichprobe einbezogen worden sei. Dieser Antrag wurde erhebliche Zeit nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen gestellt. Da diese Faktoren keinen Grund für einen Ausschluss darstellen, sollte der Antrag abgelehnt werden.

(81)

Ein Einführer (O. Wilms GmbH & Co) beantragte, die von ihm eingeführte Ware aus der Warendefinition auszuklammern, da sie eine besondere Endbearbeitung und langwierige Genehmigungsverfahren erfordere und zu hohen Preisen in die Union verkauft werde. Dieser Antrag wurde erhebliche Zeit nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen gestellt. Da diese Faktoren keinen Grund für einen Ausschluss darstellen und die Ware dieselben grundlegenden Eigenschaften wie die betroffene Ware aufweist, sollte der Antrag abgelehnt werden.

(82)

Ein Unternehmen, das die betroffene Ware zur Herstellung von Bilderrahmen in der Union verwendet (Mavanti B.V.), brachte vor, dass es aufgrund der Maßnahmen eine Kostensteigerung in Kauf nehmen müsse, die sein Unternehmen gegenüber den Fertigerzeugnissen (d. h. Bilderrahmen) aus China, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen werden, im Wettbewerb benachteiligen werde. Dieser Verwender schlug daher vor, die Warendefinition auf andere Fertigerzeugnisse wie Bilderrahmen auszuweiten. Dieser Antrag wurde erhebliche Zeit nach Ablauf der Frist für die Übermittlung solcher Ersuchen gestellt. Da die Warendefinition Fertigerzeugnisse ausschließt und es nicht angemessen wäre, die Warendefinition nach Einleitung der Untersuchung zu erweitern, kann auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden.

(83)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund gab, die Waren, die Gegenstand der vorgenannten Anträge sind, aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern.

(84)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten zwei weitere Verwender (Decora und Bash tec) ein, dass die von ihnen eingeführten Waren wegen ihrer besonderen Eigenschaften, des mangelnden oder gänzlich fehlenden Angebots seitens der Unionshersteller oder hoher Preise der Unionshersteller von der Untersuchung ausgenommen werden sollten.

(85)

Die betreffenden Verwender übermittelten detaillierte Informationen zu den ersten Gesprächen, die sie mit Unionsherstellern geführt hatten, um zu versuchen, von ihnen Aluminiumstrangpresserzeugnisse zu beziehen.

(86)

European Aluminium wiederholte, dass die Verwender nicht davon ausgehen dürften, weiterhin von schädigendem Dumping profitieren zu können, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Der Verband wies ferner darauf hin, dass Strangpresserzeugnisse auf Bestellung hergestellt würden und dass der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven verfüge. European Aluminium ermittelte Unionshersteller, die in der Lage sind, die geforderten Spezifikationen zu erfüllen.

(87)

Die Kommission stellte fest, dass sich diese Verwender in einem frühen Stadium der Gespräche mit potenziellen Lieferanten in der Union befanden und dass die Verwender derzeit dabei sind, sich an die Maßnahmen anzupassen. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage oder nicht bereit dazu ist, die vorgenannten Warentypen zu liefern.

(88)

Die Kommission hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass die Anträge dieser Verwender auf Ausschluss bestimmter Waren nicht akzeptiert werden können.

(89)

Ein Verwender (Mat-Inter) brachte vor, dass die Warendefinition unklar sei und dass er Gefahr laufe, dass seine Waren als betroffene Ware eingereiht würden. Auch wenn der Verwender keine klaren Argumente zu den Merkmalen seiner Waren und den Gründen für die Unsicherheit bezüglich ihrer Einreihung vorgebracht hat (und er außerdem in seiner Argumentation Position 7904 der Kombinierten Nomenklatur erwähnt hat, die nicht Gegenstand der Untersuchung ist), sollte daran erinnert werden, dass die Warendefinition auch im verfügenden Teil dieser Verordnung angegeben ist und dass die diesbezügliche praktische Umsetzung in die Zuständigkeit der Zollbehörden des Mitgliedstaats fällt, in dem die Einfuhr stattfindet.

2.2.   Weitere Einzelheiten zur Warendefinition

(90)

Mehrere Parteien fragten, ob ihre Ausfuhren unter die betroffene Ware fielen. Um Klarheit zu schaffen und das Risiko einer falschen Einreihung zu mindern, liefert die Kommission weitere Einzelheiten zu den Ausklammerungen aus der Warendefinition, insbesondere zu den in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung beschriebenen „Unterbaugruppen“ und „Bausätzen aus Fertigerzeugnissen“.

(91)

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu „Unterbaugruppen“ zusammengefügt sind, fallen nicht unter die Warendefinition. Waren werden in der Regel nur dann in Unterbaugruppen dargeboten, wenn die Unterbaugruppe dazu bestimmt ist, zu einer größeren Einheit wie einem Endprodukt oder einer Baugruppe zusammengefügt zu werden, und wenn es wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist, Waren auf diese Weise zu verkaufen.

(92)

Ebenso muss eine ausreichende wirtschaftliche Rechtfertigung vorliegen, um Waren in „Bausätzen aus Fertigerzeugnissen“ zu verkaufen, die alle wesentlichen Merkmale des aus dem Zusammenfügen des „Bausatzes“ resultierenden Fertigerzeugnisses umfassen und unmittelbar für den endgültigen Verwendungszweck (Zusammenfügen dieses Fertigerzeugnisses) bereit und vollständig sind.

(93)

Um die Einreihung solcher Waren und die Zollkontrolle zu erleichtern, werden für beide Ausklammerungen besondere TARIC-Codes angelegt.

(94)

Alle anderen Aspekte der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die untersuchte Ware, die betroffene Ware, die gleichartige Ware und die Warendefinition werden bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(95)

Mehrere interessierte Parteien und die chinesische Regierung merkten an, dass es in China keine nennenswerten Verzerrungen gebe.

(96)

In ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung brachte die Haomei-Gruppe vor, sie habe Beweise vorgelegt, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts rechtfertigten. Insbesondere bestritt die Gruppe das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bei ihren Unternehmen und bestand darauf, hinreichende Beweise dafür vorgelegt zu haben, dass sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfülle und dass insbesondere keine Verzerrungen in den Bereichen Arbeitskosten, Kreditkosten und Energiekosten vorlägen.

(97)

Die Kommission bekräftigte, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 77 und 79 ff. der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in jener Bestimmung aufgeführten Sachverhalte, darunter Arbeitskosten, Kreditkosten und Energiekosten, berücksichtigt. Wie in denselben Erwägungsgründen ebenfalls erläutert, ist der Ausgangspunkt das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, und ihre Auswirkungen auf Preise und Kosten werden nicht für jedes Unternehmen, sondern auf landesweiter Ebene ermittelt. Gleichzeitig können, wie in Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Quellen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bei Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich die Inlandskosten einbeziehen, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Selbst wenn die vorgelegten Beweise erkennen ließen, dass diese Parteien nicht von Verzerrungen in den Bereichen Arbeitskosten, Kreditkosten und Energiekosten betroffen waren (was nicht der Fall war), hätte dies somit keinen Einfluss auf die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a an sich. Wie in den Erwägungsgründen 82 und 83 der vorläufigen Verordnung erläutert und auch angesichts fehlender zusätzlicher einschlägiger Beweise auf landesweiter Ebene wurden die Vorbringen der Haomei-Gruppe hinsichtlich des Fehlens von Verzerrungen in jedem Fall nicht mit Tatsachen belegt, sodass die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 77, 79, 81 und 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

(98)

Zudem stellte die Haomei-Gruppe fest, dass die vorläufige Verordnung das chinesische Wirtschaftssystem kritisiere, allgemeine Aussagen über den Einfluss der chinesischen Regierung auf die wichtigsten Wirtschaftszweige treffe und impliziere, dass die Planung der Zentral- und Provinzbehörden über das Bankensystem zu einer finanziellen Erleichterung für chinesische Unternehmen führe. Zunächst einmal betonte die Haomei-Gruppe, dass die europäischen Regierungen den europäischen Herstellern ebenfalls Vorteile gewähren würden, die berücksichtigt werden sollten. Zum anderen treffe keiner der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten und in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung genannten Faktoren auf sie zu, da die Haomei-Gruppe sich vollständig in Privatbesitz befinde und keiner Kontrolle oder Weisung seitens der chinesischen Regierung und/oder der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) unterliege. Darüber hinaus seien keine Mitglieder der vorgenannten Institutionen in den Leitungs- und Kontrollgremien der Haomei-Gruppe vertreten.

(99)

In Bezug auf das erste Vorbringen stellte die Kommission in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Die Kostenstruktur und die Preisbildungsmechanismen auf anderen Märkten, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit allgemeiner und unbegründeter finanzieller Unterstützung, wie die angeblich in der EU gewährte allgemeine Unterstützung, sind im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise maßgeblich. (13) Zweitens hatten beide ausführenden Hersteller, wie in den Erwägungsgründen 77 ff. sowie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung erläutert, Anspruch auf unterschiedliche Formen der Unterstützung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Einrichtungen sind.

(100)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Behauptung der Haomei-Gruppe, beide Unternehmen seien frei von jeglichem Einfluss der Regierung oder der Partei, nicht der Realität entspricht. Die Kommission verweist zunächst auf die in den Erwägungsgründen 86 bis 90 und in den Abschnitten 3.2.1.3 bis 3.2.1.5 der vorläufigen Verordnung genannten umfangreichen Beweise und Schlussfolgerungen, die das Ausmaß und die Breite des Einflusses der Regierung und der Kommunistischen Partei in der chinesischen Wirtschaft, einschließlich des Aluminiumsektors, belegen. Weder die Haomei-Gruppe noch eine andere interessierte Partei haben Beweise vorgelegt, die diese Feststellungen widerlegen oder untergraben. Dies würde bereits ausreichen, um diese Vorbringen selbst inhaltlich zurückzuweisen. Recherchen der Kommission zufolge wird auf der Website der Haomei-Gruppe jedenfalls damit geworben, dass sich das Unternehmen an Aktivitäten zum Parteiaufbau beteiligt, beispielsweise an Bildungsmaßnahmen für Mitarbeiter, die „Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter, die Verfassung, die Parteisatzung und -bestimmungen, den Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas, den Geist des vierten Plenums des 19. Zentralkomitees der Partei, den Geist von Xi Jinpings wichtigen Anweisungen in Bezug auf Guangdong […]“ betreffen. (14) Darüber hinaus präsentiert sich das Unternehmen auf der Website der Foshan Nanhai Aluminium Profile Industry Association als „ein Unternehmen mit hochwertiger Entwicklung, das vom Parteiaufbau geleitet wird“; überdies wird die Haomei-Gruppe auf dieser Website weiter wie folgt beschrieben: „Haomei New Materials lässt sich seit Langem von Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter leiten und befasst sich eingehend mit dem Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas, gerüstet mit einem theoriegestützten Unterbau, und setzt ihn um; hat die Parteiaufbauarbeit des Unternehmens stets gefördert und die Vorteile der Parteiaufbauarbeit in Vorteile für die Entwicklung des Unternehmens umgewandelt.“ (15) Vor dem Hintergrund des Einflusses der chinesischen Regierung und der Partei, wie er in den genannten Erwägungsgründen und Abschnitten der vorläufigen Verordnung ausführlich beschrieben wird, sprechen auch diese Beweise gegen die von dieser Partei vorgebrachte Argumentation.

(101)

Drittens vertraten die ausführenden Hersteller die Auffassung, dass die Feststellungen in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung, in dem die Kommission angegeben hatte, dass beide Hersteller für eine finanzielle Förderung infrage gekommen seien, auch wenn sie keine erhalten hätten, gegen das Rechtmäßigkeitsprinzip (16) verstoßen würden. Nach Ansicht der Haomei-Gruppe kehrte die Kommission mit dieser Feststellung die Beweislast um und unterstellte eine Verantwortlichkeit für Handlungen einer anderen Person. Was die staatliche Finanzierung anbelangt, so sei dieser Punkt in vollem Umfang abzulehnen, da die Haomei-Gruppe allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihren Mitgliedern um chinesische Unternehmen handele, verantwortlich gemacht werde, obwohl ihren Unternehmen niemals öffentliche Finanzmittel und/oder Beihilfen gewährt worden seien.

(102)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen die „möglichen Auswirkungen“ der in diesem Artikel aufgeführten Sachverhalte berücksichtigen muss. Die Feststellungen in Abschnitt 3.2.1.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.2.1.5 der vorläufigen Verordnung zeigen, dass die chinesischen Aluminiumhersteller einen bevorzugten Zugang zu einer staatlichen Finanzierung haben und dass es landesweite Verzerrungen hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln gibt. Daher ist, auch wenn die Haomei-Gruppe selbst keine staatliche Finanzierung erhalten hat, das Vorhandensein solcher Verzerrungen in diesem Sektor relevant für die Beurteilung des Vorliegens von Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass unabhängig davon, ob die ausführenden Hersteller tatsächlich staatliche Finanzierungen erhalten, ihre Lieferanten oder andere Akteure, die an den vor- oder nachgelagerten Märkten an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligt sind, möglicherweise vom bevorzugten Zugang zu Finanzmitteln profitiert haben, was ein zusätzlicher Indikator dafür ist, dass die Preise oder Kosten nicht das Ergebnis freier Marktkräfte sind. Bereits auf dieser Grundlage könnten die Vorbringen dieser Unternehmen zurückgewiesen werden.

(103)

Dennoch untersuchte die Kommission weiter, ob die Vorbringen der Haomei-Gruppe bezüglich ihrer Lage zutreffen. Entgegen den Behauptungen der Haomei-Gruppe stellte sich nach öffentlichen Informationen heraus, dass beide Unternehmen der Gruppe de facto Darlehen in Anspruch genommen haben, die unter anderem von staatseigenen Banken gewährt wurden, darunter Darlehen von der Bank of Communications und der Guangfa Bank. (17) Darüber hinaus befindet sich Haomei im Hochtechnologie-Industriegebiet von Qingyuan, das laut der offiziellen Website der Stadtverwaltung Qingyuan die dort ansässigen Unternehmen unterstützt: „In den letzten Jahren hat das Hochtechnologie-Industriegebiet von Qingyuan die Börsennotierungen der im Gebiet ansässigen Unternehmen stark unterstützt, indem es dem Entwicklungsbedarf der Unternehmen durch verschiedene Kanäle wie politische Unterstützung und Finanzierungsgarantien entsprochen und die Zeit für den Börsengang von Unternehmen verkürzt hat. Anschließend wird es die Unternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich weiterhin betreuen und ausbauen und verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Transformation und Modernisierung dieser Unternehmen zu fördern, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und das Tempo ihrer Entwicklung zu beschleunigen.“ (18)

(104)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass Haomei als „National Enterprise Technology Center“ (19) anerkannt ist, ein Status, der mit bestimmten Vorteilen, wie beispielsweise einmaligen finanziellen Anreizen (20) und Steuervergünstigungen zur Förderung technologischer Innovationen gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften, verbunden ist (21). Darüber hinaus besteht gemäß den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Verwaltungsmaßnahmen für die Anerkennung als „National Enterprise Technology Center“ eine enge Beziehung zwischen dem Staat und den als „National Enterprise Technology Center“ anerkannten Unternehmen. In Artikel 1 des genannten Dokuments heißt es: „Die vorliegenden Maßnahmen werden gemäß dem chinesischen Gesetz über den Fortschritt von Wissenschaft und Technologie festgelegt, um […] die Schlüsselposition der Unternehmen auf dem Gebiet technologischer Innovationen weiter zu stärken […].“ Artikel 3 desselben Dokuments besagt: „Der Staat fördert und unterstützt Unternehmen beim Aufbau von Technologiezentren, bezieht Unternehmen auf dem Gebiet technologischer Innovationen als wesentliche Akteure ein und schafft einen umfassenden institutionellen Mechanismus für die von den Unternehmen betriebenen Branchentechnologien und Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung. […] der Staat […] gewährt politische Unterstützung und fördert Backbone-Unternehmen und leitet sie an, um ihre Fähigkeit zu erhöhen, den technologischen Fortschritt und die Innovation in der Branche voranzutreiben“ (22). Auf der Grundlage all dieser Faktoren, die die in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung im Detail dargelegten Feststellungen zu den der Haomei-Gruppe gewährten Beihilfen ergänzen, ist klar, dass das Unternehmen präferenzielle Maßnahmen, Zugang zu Finanzmitteln und Beihilfen in Anspruch genommen hat, was alles im Widerspruch zu den Behauptungen des Unternehmens steht, nicht von den maßgeblichen Faktoren, die die nennenswerten Verzerrungen belegen, betroffen zu sein. Daher müssen diese Vorbringen auch als nicht der Realität entsprechend zurückgewiesen werden.

(105)

Viertens brachte die Haomei-Gruppe vor, dass die während der Untersuchung vorgelegten Beweise für das Nichtvorliegen von Verzerrungen nicht in korrekter Weise widerlegt worden seien. Die ausführenden Hersteller behaupteten, in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.10 der vorläufigen Verordnung werde China global und ohne konkrete Bezugnahmen auf die Haomei-Gruppe bewertet. Dies verletze, so die Haomei-Gruppe, ihre Verteidigungsrechte nach Artikel 6 EMRK über das Recht auf ein faires Verfahren und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und stelle einen schwerwiegenden Begründungsmangel im Sinne des allgemeinen Grundsatzes der Wirksamkeit und des Artikels 19 des Vertrags über die Europäische Union dar.

(106)

Die Kommission erinnerte daran, dass sich die Feststellungen zu den Verzerrungen entgegen diesen Behauptungen auf umfangreiche Beweise und eine rechtliche Bewertung stützen, die im gesamten Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt werden. Die ausführenden Hersteller und alle Parteien hatten seit der Einleitung des Verfahrens hinreichend Gelegenheit, Argumente und Beweise in Bezug auf das Vorliegen oder die Auswirkungen landesweiter nennenswerter Verzerrungen in China und/oder gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Argumente und Beweise dafür vorzulegen, dass ihre Inlandskosten nicht verzerrt sind. Beide ausführenden Hersteller haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Stellungnahmen zu den genannten Punkten übermittelt, die Gegenstand dieser Bewertung sind. Wie in diesem Abschnitt erläutert, legten sie, abgesehen von allgemeinen unbegründeten oder unwahren Behauptungen, keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass landesweit keine Verzerrungen vorlagen und/oder dass ein oder mehrere spezifische Produktionsfaktoren in ihrem Fall nicht verzerrt waren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(107)

Fünftens führten dieselben beiden ausführenden Hersteller an, dass es sich bei den in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung genannten Beihilfen um Vergütungen für die Haomei-Gruppe für die Umsetzung ökologischer und technologischer Verbesserungen gehandelt habe. Ferner brachten sie vor, dass die von ihnen erhaltenen Beträge im Vergleich zu ihren Unternehmenseinnahmen unerheblich seien und sich lediglich auf rund 1 Mio. EUR gegenüber Einnahmen von rund 330 Mio. EUR beliefen. Die Haomei-Gruppe bekräftigte, dass die ihr gewährten Vergütungen nicht nur unter Berücksichtigung ihres begrenzten Betrags bewertet, sondern vor allem ins Verhältnis zu ähnlichen Anreizen für die europäische Industrie gesetzt werden müssten, und zwar im Rahmen einer vergleichenden Analyse zur Beurteilung der Frage, ob sie als nennenswerte Verzerrung anzusehen seien. Darüber hinaus stelle die in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung zitierte Aussage aus dem Prospekt zum Börsengang (IPO), dass sich ein Wegfall der Beihilfen auf den Cashflow und die Betriebsergebnisse des Unternehmens auswirken würde, eine Standardklausel dar, die chinesische Unternehmen, die einen Börsengang durchführen, gemäß den chinesischen Gesetzen und sonstigen chinesischen Vorschriften in die an potenzielle Zeichner gerichteten Unterlagen aufnehmen müssten.

(108)

Die Kommission erinnerte daran, dass Artikel 2 Absatz 6a, wie bereits in Erwägungsgrund 102 erläutert, anwendbar ist, wenn die Kommission landesweit das Vorliegen und die Auswirkungen von Verzerrungen im Ausfuhrland feststellt. Daher könnte dieses Vorbringen bereits auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die in den Erwägungsgründen 103 und 104 dieser Verordnung erläuterten zusätzlichen Aspekte zeigen, dass dieses Unternehmen in den Genuss präferenzieller Maßnahmen und eines präferenziellen Zugangs zu Finanzmitteln kommt, sodass das Vorbringen auch nicht der Wahrheit entspricht. In Bezug auf die Höhe des Vorteils ist die Kommission nicht verpflichtet, den Umfang der von den ausführenden Herstellern verzeichneten finanziellen Vorteile zu untersuchen. In jedem Fall machen diese Transfers, wie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt, einen nennenswerten Prozentsatz des Unternehmensgewinns aus, und nach eigenem Eingeständnis des Unternehmens könnte sich das Fehlen staatlicher Beihilfen in der Zukunft auf den Cashflow und die Betriebsergebnisse des Unternehmens auswirken. Daher ist dieses Vorbringen auch insofern unbegründet, als es nicht der Realität entspricht. Schließlich ist, wie auch in Erwägungsgrund 99 dieser Verordnung erläutert, der Vergleich mit der Situation der europäischen Unternehmen aus rechtlicher Sicht angesichts des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung völlig unerheblich und darüber hinaus allgemein gehalten und durch keinerlei Beweise untermauert.

(109)

Die chinesische Regierung übermittelte eine Reihe von Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung. Erstens brachte die chinesische Regierung in Bezug auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China (23) (im Folgenden „Bericht“) vor, dass eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen nicht ausreiche, um Verzerrungen nachzuweisen. Die Kommission sei nämlich nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verpflichtet, einen Bericht über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche dieses Landes zu erstellen. Der chinesischen Regierung zufolge erfüllt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen diese Anforderung jedoch nicht, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Dokument bei oder nach der Veröffentlichung von der Kommission genehmigt oder gebilligt wurde. Daher brachte die chinesische Regierung vor, dass ernsthafte Zweifel daran bestünden, ob eine solche Unterlage als offizieller Standpunkt der Kommission angesehen werden könne und ob ihr rechtlicher Status die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung an die Erstellung, Veröffentlichung und Aktualisierung von Berichten durch die Kommission erfülle. Die chinesische Regierung erinnerte ferner daran, dass in der Antwort der Kommission auf eine ähnliche Frage im Antidumpingverfahren zu warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl weder näher erläutert worden sei, ob eine solche Arbeitsunterlage den offiziellen Standpunkt der EU darstellen könne, noch ihr rechtlicher Charakter geklärt worden sei.

(110)

Die Kommission stellte fest, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für die Berichte über nennenswerte Verzerrungen vorgeschrieben noch ein Kanal für die Veröffentlichung festgelegt wird. Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei dem Bericht um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument handelt, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es ist somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wird, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft.

(111)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Bericht enthaltenen objektiven Informationsquellen für die Feststellungen der Kommission bei Antidumpinguntersuchungen im Rahmen der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung als einschlägige Beweise verwendet werden können, und zwar zusammen mit allen anderen einschlägigen Sachverhalten und Beweisen, die nicht im Bericht enthalten sind. Das Vorliegen eines Berichts über ein Land oder eine Branche ist keine rechtliche Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Was in diesem Zusammenhang zählt, ist das Vorliegen zuverlässiger Belege, unabhängig davon, ob sie in einem Länder- oder Branchenbericht oder an anderer Stelle enthalten sind — sie müssen lediglich für die Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen maßgeblich sein. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Art und Form des Berichts für die tatsächlichen Feststellungen zu den nennenswerten Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht relevant.

(112)

In dieser Untersuchung ist der Bericht, einschließlich der darin enthaltenen Beweise, Teil der in den Akten enthaltenen Beweise, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a rechtfertigen. Die Kommission hat zusätzliche stichhaltige Beweise herangezogen, die konkret die Untersuchung und die von den Parteien vorgebrachten Behauptungen betreffen, jedoch nicht in dem Bericht enthalten sind. Vor allem aber hat die chinesische Regierung keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Informationen im Bericht für diese Untersuchung nicht gültig oder nicht anwendbar waren. In jedem Fall weist die Kommission darauf hin, dass das Vorliegen eines Länderberichts keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a ist. Was für die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung von Bedeutung ist, sind die Feststellungen, dass die nennenswerten Verzerrungen im vorliegenden Fall maßgeblich sind, wie dies in dieser Untersuchung der Fall ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(113)

Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass der Inhalt des Berichts über China und die Art und Weise seiner Verwendung schwerwiegende sachliche und rechtliche Mängel aufwiesen. Der chinesischen Regierung zufolge entspricht der Inhalt nicht den Tatsachen, ist einseitig und realitätsfern. In der Arbeitsunterlage würden die legitimen Wettbewerbsvorteile chinesischer Unternehmen und die normalen institutionellen Unterschiede zwischen China und Europa als Grundlage für die Feststellung nennenswerten Marktverzerrungen angesehen. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission durch die Annahme des von der heimischen Industrie eingereichten Untersuchungsantrags auf der Grundlage des Länderberichts ihrem Wirtschaftszweig unlautere Vorteile verschafft habe, was einem Urteil vor dem Prozess gleichkomme. Zudem führte die chinesische Regierung an, dass das Ersetzen von Untersuchungen durch Berichte nicht mit dem grundlegenden Rechtsgedanken von Fairness und Gerechtigkeit vereinbar sei.

(114)

In Erwiderung auf die Behauptung zu sachlichen Mängeln im Länderbericht stellte die Kommission fest, dass der Länderbericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung hat seit der Veröffentlichung des Berichts im Dezember 2017 keine derartigen Widerlegungen oder Stellungnahmen zum Inhalt des Berichts und den dort enthaltenen Beweismitteln abgegeben.

(115)

In Bezug auf das Argument der chinesischen Regierung, das nahelegt, die Herausgabe eines Länderberichts ersetze die eigentliche Untersuchung, wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn sie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend erachtet, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann. Die Feststellung bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. Das Vorliegen und die Auswirkungen erheblicher Verzerrungen werden nicht, wie von der chinesischen Regierung behauptet, zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern erst nach einer eingehenden Untersuchung bestätigt, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wird.

(116)

Drittens merkte die chinesische Regierung an, dass die Kommission nur für einige ausgewählte Länder Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen herausgegeben habe, was ausreiche, um Bedenken hinsichtlich der Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung aufzuwerfen. In Bezug auf die Meistbegünstigung hätten die Kommissionsdienststellen, unabhängig davon, ob sie die Ausarbeitung ähnlicher Dokumente für andere Länder in Betracht zögen, bisher nur die Dokumente für den chinesischen und den russischen Markt ausgearbeitet. Darüber hinaus habe die Kommission, so die chinesische Regierung, niemals einen klaren und vorhersehbaren Standard für die Auswahl der Länder oder Branchen veröffentlicht, für die Berichte herausgegeben würden.

(117)

Die Kommission erinnerte daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein Länderbericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Bei Annahme der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission hat auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland veröffentlicht und schließt nicht aus, dass weitere Berichte folgen werden. Da die meisten Handelsschutzuntersuchungen China betrafen und es ernsthafte Hinweise auf Verzerrungen in dem Land gab, war China das erste Land, für das die Kommission einen Bericht verfasste. Russland ist das Land mit der zweithöchsten Zahl von Handelsschutzuntersuchungen, weshalb es objektive Gründe für die Kommission gab, Berichte über die beiden Länder in dieser Reihenfolge zu erstellen.

(118)

Zudem sind die Berichte, wie oben dargelegt, nicht zwingend erforderlich, um Artikel 2 Absatz 6a anzuwenden. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben, jedoch sind die Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und ebenso wenig ist gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a. Vielmehr genügen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Somit verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(119)

Im Hinblick auf die Inländerbehandlung fügte die chinesische Regierung hinzu, dass der Begriff der Marktverzerrungen oder entsprechende Normen in den Rechtsvorschriften der EU über den Binnenmarkt oder den Wettbewerb mit Ausnahme der Grundverordnung nicht vorhanden seien. Daher sei die Kommission weder nach dem Völkerrecht noch nach den Rechtsvorschriften und Praktiken im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für den Binnenmarkt oder die Wettbewerbsregulierung befugt, die Verzerrungen in China zu untersuchen.

(120)

Die Kommission stützte sich bei ihrer Methodik für diese Untersuchung auf Artikel 2 Absatz 6a der Antidumping-Grundverordnung. Diese ist, wie jede Verordnung, nach der förmlichen Billigung durch das Europäische Parlament und den Rat rechtsverbindlich, und die Kommission ist verpflichtet, sie in ihrer Gesamtheit anzuwenden, da sie Teil des Besitzstands ist. Es ist rechtlich irrelevant, dass andere europäische Rechtsvorschriften den Begriff der nennenswerten Verzerrungen nicht verwenden, da er für den Antidumping-Bereich spezifisch ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(121)

Darüber hinaus erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission diskriminierende Regeln und Standards gegenüber chinesischen Unternehmen angewandt habe, wenn diese sich in ähnlichen Situationen wie die EU-Unternehmen befunden hätten, darunter unfaire Standards für die Beweisführung und Beweislast. Gleichzeitig habe die Kommission nicht bewertet, ob es in der EU oder in den Mitgliedstaaten Marktverzerrungen gebe. Durch diese verschiedenen Praktiken würde die Zuverlässigkeit und Legitimität der Analyse und der Schlussfolgerungen der Kommission zu den Kernfragen der Antidumpinguntersuchungen in Bezug auf Dumping und Schadensberechnung erheblich beeinträchtigt. Dies reiche somit aus, um Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäß den WTO-Regeln aufzuwerfen.

(122)

Die chinesische Regierung hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die EU-Unternehmen von vergleichbaren Verzerrungen wie ihre chinesischen Wettbewerber betroffen sind und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden. In jedem Fall ist der Begriff der nennenswerten Verzerrungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts für die Feststellung des Dumpings maßgeblich, für den Wirtschaftszweig der Union im spezifischen Kontext der Antidumpinguntersuchungen dagegen rechtlich irrelevant. Daher wurde dieses Vorbringen als unbegründet und rechtlich irrelevant betrachtet.

(123)

Sechstens wandte die chinesische Regierung ein, dass die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit Artikel 2.2 des ADA vereinbar seien, der eine erschöpfende Liste von Umständen enthalte, unter denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden könne, und dass nennenswerte Verzerrungen nicht dazugehörten. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land oder von internationalen Preisen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a auch nicht mit Artikel VI:1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2 des ADA, insbesondere Artikel 2.2.1.1, vereinbar sei. Zudem argumentierte die chinesische Regierung, dass nach den WTO-Regeln bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne zugrunde gelegt werden müssten. In Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei jedoch der Umfang der Datenquellen auf die Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land und auf auf internationaler Ebene gewonnene Preise, Kosten oder Vergleichswerte ausgedehnt worden. Dies geht nach Ansicht der chinesischen Regierung über den Anwendungsbereich der WTO-Regeln hinaus. Unabhängig davon, ob Artikel 2 Absatz 5 der EU-Grundverordnung mit den WTO-Regeln im Einklang stehe oder nicht, solle die Kommission daher bei einer sogenannten „Marktverzerrung“ den Normalwert nicht auf der Grundlage der Ermächtigung in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermitteln.

(124)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union vereinbar ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass, wie in der Rechtssache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) klargestellt, die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(125)

Die chinesische Regierung beanstandete, dass die Kommission in diesem Fall die Aufzeichnungen der chinesischen Ausführer direkt außer Acht gelassen habe, was nicht mit Artikel 2.2.1.1 des ADA vereinbar sei. Die chinesische Regierung argumentierte, das Rechtsmittelgremium in der Rechtssache EU — Biodiesel (Argentinien) (DS473) und das Panel in der Rechtssache EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland) (DS494) hätten festgestellt, dass die Untersuchungsbehörde gemäß Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens zur Ermittlung der Herstellkosten der untersuchten Hersteller die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers heranziehen sollten, sofern diese — innerhalb akzeptabler Grenzen — allen tatsächlichen Kosten, die dem jeweiligen Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, genau und zuverlässig entsprächen.

(126)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Streitsachen DS473 und DS494 nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betrafen, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in der vorliegenden Untersuchung darstellt. Diese Streitsachen bezogen sich zudem auf andere Sachverhalte als den das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen betreffenden Sachverhalt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(127)

Achtens führte die chinesische Regierung an, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in diesem Fall mit zweierlei Maß gemessen habe. Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission sich geweigert, die Kostendaten der chinesischen Ausführer anzuerkennen, mit der Begründung, es gebe auf dem chinesischen Markt nennenswerte Marktverzerrungen, jedoch die Daten des repräsentativen Landes anerkannt und sie als Ersatz für die Daten der chinesischen Hersteller verwendet, ohne zu bewerten, ob diese Ersatzdaten von Marktverzerrungen betroffen sein könnten. Dies ist nach Auffassung der chinesischen Regierung ein Beweis für ein „Messen mit zweierlei Maß“. Die chinesische Regierung argumentierte, dass mit diesem Ansatz die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Kosten in dem ausgewählten repräsentativen Land nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus sei es so unmöglich, die Kosten der Hersteller im Ursprungsland angemessen widerzuspiegeln.

(128)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie im Rahmen der Untersuchung prüft, ob es im Dossier Informationen gibt, die auf das Vorliegen von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern hindeuten, insbesondere auch in Bezug auf die wichtigsten Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, z. B. ob sie Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus haben alle Parteien während der Untersuchung hinreichend Gelegenheit, sich darüber zu äußern, ob die von der Kommission in Betracht gezogenen potenziellen repräsentativen Länder geeignet sind. Insbesondere veröffentlicht die Kommission zwei Aktenvermerke zur Eignung der möglichen repräsentativen Länder und eine vorläufige Auswahl eines für die Untersuchung geeigneten Landes. Diese Aktenvermerke werden allen Parteien zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Auch in diesem Fall hatten die chinesische Regierung und alle anderen Parteien die Möglichkeit nachzuweisen, dass die in Betracht gezogenen möglichen repräsentativen Länder von nennenswerten Verzerrungen betroffen und daher für die Untersuchung nicht geeignet waren. Daher war dieses Vorbringen unbegründet und wurde zurückgewiesen.

(129)

Als Reaktion auf das Vorbringen der chinesischen Regierung übermittelte Airoldi anschließend eine diesbezügliche Stellungnahme. Airoldi betonte, dass es die Argumente Chinas bezüglich der Rechtmäßigkeit der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen unterstütze. Erstens führte Airoldi an, dass das fragliche Dokument nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein Bericht sein und von der Europäischen Kommission förmlich angenommen werden müsse. Ferner müsse der Bericht öffentlich zugänglich gemacht und aktualisiert werden. Daher, so Airoldi, weise das in der vorliegenden Untersuchung herangezogene und auf der Internetseite der GD HANDEL veröffentlichte Dokument, das nicht aktualisiert worden sei und eine einfache Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen darstelle, nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale auf, um als förmlicher Bericht der Europäischen Kommission zu gelten. Zudem müsse ein solcher Bericht nach institutionellem Recht der EU in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus forderte Airoldi die GD HANDEL auf, dem Unternehmen eine italienische Fassung dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen und die Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union zu nennen, in dem es veröffentlicht wurde. Gleichzeitig wies Airoldi darauf hin, dass der Bericht über China auf der Internetseite der GD HANDEL nur in englischer Sprache vorliege. Daher müsse der Bericht über China unberücksichtigt bleiben und die sich auf den Bericht stützende vorläufige Verordnung aufgehoben werden. Darüber hinaus beantragte Airoldi im vorliegenden Antidumpingverfahren ausdrücklich die Offenlegung aller vorbereitenden Dokumente in jeglicher Form, die mit dem internen Verfahren innerhalb der Europäischen Kommission zur Annahme des Berichts über China in Zusammenhang stehen.

(130)

Wie insbesondere bereits in den Erwägungsgründen 110 bis 112 zum Wert des Berichts über China erläutert, schreiben die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c weder ein bestimmtes Format vor, in dem ein Länderbericht veröffentlicht werden muss, noch den Kanal für seine Veröffentlichung. Aus diesem Grund entspricht die Veröffentlichung des Berichts über China in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, d. h. einer Art von Dokument, das weder eine Übersetzung in alle europäischen Sprachen noch eine förmliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfordert, den einschlägigen Vorschriften. In Erwiderung auf die betreffenden Vorbringen verweist die Kommission darauf, dass der Bericht seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich ist, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Weder Airoldi noch eine andere interessierte Partei haben Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Bericht veraltet ist. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen. In Bezug auf den Antrag auf Offenlegung der vorbereitenden Dokumente verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 50.

(131)

Zweitens wandte Airoldi ein, dass es sich bei dem Bericht über China aufgrund der vorgenannten Argumente (nämlich, dass der Bericht über China eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist, die auf der Website der GD HANDEL nur in englischer Sprache veröffentlicht wurde) um ein unrechtmäßiges Dokument handele. Daher, so Airoldi, seien die betreffenden Beweise außer Acht zu lassen, und der Antrag müsse für unbegründet erklärt werden. Zudem müsse die vorläufige Verordnung, die sich auf den Bericht über China gestützt habe, unverzüglich aufgehoben werden.

(132)

Mit diesem Argument werden lediglich die Stellungnahmen der chinesischen Regierung in Erwägungsgrund 109 wiederholt. Die Kommission ist in den Erwägungsgründen 110 bis 112 auf diese Stellungnahmen eingegangen.

(133)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die Haomei-Gruppe eine Reihe von Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, in denen sie hauptsächlich die bereits zuvor in der Untersuchung vorgebrachten Argumente wiederholte. Erstens bekräftigte die Haomei-Gruppe, dass sie der Auffassung nicht zustimmen könne, dass der Länderbericht umfassend genug sei und ausreiche, um das Vorliegen von Verzerrungen nachzuweisen. Darüber hinaus führte die Haomei-Gruppe erneut an, dass sie keinerlei staatlichen Eingriffen unterliege, Darlehen zu unverzerrten Zinssätzen erhalte und dass die erhaltene Beihilfe von geringem Wert sei. Zudem sei die Haomei-Gruppe nicht von günstigen Kreditbedingungen und anderen finanziellen Anreizen der Regierung betroffen und die Feststellungen der Kommission zu Krediten seien allgemein gehalten und gälten nicht für die Haomei-Gruppe.

(134)

In Bezug auf die Objektivität des Berichts und seine Eignung als Beweismaterial stellte die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 114 erläutert, fest, dass der Länderbericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, darunter Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien, Artikel von Wissenschaftlern sowie andere zuverlässige unabhängige Quellen.

(135)

In Bezug auf Vorteile wie günstigere Darlehen und Beihilfen bekräftigt die Kommission, dass, wie bereits in den Erwägungsgründen 97, 99 und 102 dieser Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 77 und 79 ff. der vorläufigen Verordnung dargelegt, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der in jener Bestimmung aufgeführten Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, zu bewerten, ob die Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zumindest potenziell Zugang zu günstigeren Finanzierungen und Bedingungen haben als die Hersteller anderswo. Da die Aluminiumindustrie Gegenstand zahlreicher Pläne und Leitlinien der Regierung ist, stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 77 und 79 ff. der vorläufigen Verordnung fest, dass die Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, darunter die Haomei-Gruppe, zumindest potenziell von den Verzerrungen im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse in China betroffen sind.

(136)

Zweitens argumentierte die Haomei-Gruppe, dass es sich bei den von der Kommission in Erwägungsgrund 100 dieser Verordnung genannten Aktivitäten zum Parteiaufbau um kulturelle Tatsachen handele, die jedoch keinen Beweis für eine politische Verzerrung darstellten.

(137)

Als Reaktion auf die Anmerkungen der Haomei-Gruppe in Erwägungsgrund 98, dass sie frei von jeglicher Einflussnahme seitens der Partei oder der Regierung sei, hatte die Kommission einige Beispiele für Aktivitäten zum Parteiaufbau angeführt, die von der Haomei-Gruppe ausgeübt wurden. Wie in Erwägungsgrund 100 dieser Verordnung erwähnt, erklärt die Haomei-Gruppe eindeutig, dass sie sich am „Parteiaufbau“ orientiert und sich von „Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter leiten“ lässt und den „Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas“ umsetzt. Selbst wenn es, wie die Haomei-Gruppe behauptet, keine Mitglieder der Kommunistischen Partei Chinas in den Leitungs- und Kontrollgremien der beiden Unternehmen der Haomei-Gruppe gibt, steht die Gruppe dennoch unter dem Einfluss der Regierung und stellt sich, wie bereits erwähnt, aktiv als ein Akteur dar, der die Politik der Regierung umsetzt und ihrem offiziellen Programm folgt. Es wurden keine gegenteiligen Beweise vorgelegt.

(138)

Die Haomei-Gruppe wandte ein, dass ihre Preise nicht verzerrt seien, was durch die Tatsache belegt werde, dass sie im Einklang mit den europäischen Preisen stünden.

(139)

Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung in Fällen, in denen es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen, der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wird. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse in China nennenswerte Verzerrungen vorlagen (siehe Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung). Daher ist das Preisniveau der chinesischen ausführenden Hersteller in diesem Fall nicht relevant.

(140)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Haomei-Gruppe, sie werde nicht für ihr eigenes Verhalten verantwortlich gemacht, sondern für Merkmale der chinesischen Wirtschaft, die ganz allgemein beurteilt worden seien.

(141)

Die spezifischen Feststellungen zum Dumping und die Zollsätze der Unternehmen spiegeln die von den Unternehmen selbst übermittelten Daten wider, wobei die Berechnungen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere des Artikels 2 Absatz 6a, erfolgten. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, betreffen nennenswerte Verzerrungen das ganze Land, und sobald Verzerrungen nachgewiesen sind, gilt diese Methode grundsätzlich für alle Unternehmen. Keines der Unternehmen hat nachgewiesen, dass die von der Kommission festgestellten Verzerrungen seine Kosten nicht beeinflussen. Daher spiegeln die endgültigen Dumpingspannen das Verhalten der Unternehmen wider, wobei das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China, wo sie tätig sind, berücksichtigt wird.

3.2.   Repräsentatives Land

(142)

In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Türkei als repräsentatives Land aus.

(143)

Die chinesische Regierung brachte vor, die Kommission habe die Daten der Hersteller fälschlicherweise ersetzt, ohne zu bewerten, ob diese Ersatzdaten von Marktverzerrungen betroffen sein könnten.

(144)

In einem transparenten Verfahren, das zwei Aktenvermerke über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (vom 16. März 2020 und vom 25. Juni 2020) umfasste, hatte die Kommission die interessierten Parteien aufgefordert, zur Auswahl der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen. Die Kommission schloss eine Reihe anderer potenzieller repräsentativer Länder aus. Da die Kommission in der Türkei keine Marktverzerrungen festgestellt hat, die sie als repräsentatives Land ungeeignet machen würden, kam sie zu dem Schluss, dass die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land ist.

(145)

Airoldi wiederholte seine Stellungnahme zur Wahl der Türkei als repräsentatives Land hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Legierungen. Wie in Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung erläutert, sind die Warentypen für die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes nicht ausschlaggebend. Die Kommission bleibt daher bei der Auffassung, dass die Türkei in diesem Fall das am besten geeignete repräsentative Land darstellt.

(146)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Airoldi seine Stellungnahme zur Wahl der Türkei als repräsentatives Land. Die Stellungnahme Airoldis gegen die Wahl der Türkei enthielt neue Elemente, die im Wesentlichen zwei Argumente betrafen: die Zollunion zwischen der Türkei und der Union und die Nichterfüllung der Sozial- und Umweltschutzstandards durch die Türkei.

(147)

Airoldi hat nicht erklärt, warum die Zollunion die Türkei zu einem unangemessenen repräsentativen Land machen sollte. Wie in der Verordnung erläutert, wurden die Zölle von der Kommission bei der Ermittlung des Wertes der einzelnen Produktionsfaktoren berücksichtigt. Dies geschieht, um den Preis des Produktionsfaktors im repräsentativen Land zu ermitteln. Die Tatsache, dass es eine Zollunion gibt, ist für die Bestimmung dieses Preises unerheblich. Selbst wenn das Argument von Airoldi zutreffend wäre, was nicht der Fall ist, wäre der Normalwert zu niedrig angesetzt, sodass die Dumpingspanne niedriger wäre und somit dem Einführer eher zugutekäme, als zu seinen Ungunsten auszufallen. Was die Sozial- und Umweltstandards anbelangt, so wurde, wie im zweiten Vermerk über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vom 25. Juni 2020 erläutert, die Türkei in diesem Fall aufgrund der Verfügbarkeit und Qualität der Daten als das am besten geeignete repräsentative Land angesehen. Da kein Vorbringen vorlag, das diese Feststellung entkräften würde, war eine Analyse in Bezug auf diese Standards nicht gerechtfertigt.

(148)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Haomei-Gruppe den Normalwert, der nach den türkischen Parametern konstruiert sei, insbesondere angesichts der als Benchmark herangezogenen Werte, die weder aktuell (von 2016) noch genau seien.

(149)

Der einzige bei der Berechnung zugrunde gelegte Produktionsfaktor, der sich auf Daten aus dem Jahr 2016 stützte, waren die Arbeitskosten. Dies wurde im Vermerk vom 16. März 2020 klar erläutert. Der Wert von 2016 wurde „gebührend berichtigt, um der Inflation Rechnung zu tragen, wobei auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (24) zurückgegriffen wurde“. Daher beruhten nicht nur alle anderen Faktoren auf aktuellen verfügbaren Daten, sondern der einzige, auf den sich die Haomei-Gruppe in ihrer Stellungnahme zu beziehen scheint, wurde de facto auch berichtigt. Die Stellungnahme der Haomei-Gruppe wurde daher als sachlich unzutreffend zurückgewiesen.

(150)

Die Haomei-Gruppe brachte ferner vor, dass die Türkei aufgrund des Unterschieds zwischen der türkischen und der chinesischen Bevölkerung keine geeignete Wahl für ein repräsentatives Land sei.

(151)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der Entwicklungsstand und nicht die Bevölkerungszahl für die Wahl des repräsentativen Landes von grundlegender Bedeutung ist. Die Türkei hat nach der Klassifizierung der Weltbank denselben Entwicklungsstand wie China (Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie) und ist daher ein geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Das Vorbringen der Haomei-Gruppe wurde daher zurückgewiesen.

(152)

Aus den in der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen bestätigt die Kommission somit ihre Wahl der Türkei als repräsentatives Land, da nach der Annahme der vorläufigen Verordnung keine zwingenden Argumente gegen diese Wahl vorgebracht wurden.

3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(153)

Wie in den Erwägungsgründen 166 bis 184 der vorläufigen Verordnung erläutert, ermittelte die Kommission die folgenden Quellen zur Ermittlung der unverzerrten Kosten: den Global Trade Atlas (GTA), nationale Statistiken, unter anderem vom Statistikinstitut der Türkei zur Ermittlung der Arbeits-, Strom- und Gaskosten, sowie OECD-Quellen zur Ermittlung der Dieselpreise. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gingen bei der Kommission keine begründeten Vorbringen zu Marktverzerrungen ein, die sich auf die Daten und die verwendeten Quellen auswirken.

(154)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten eingingen, hält die Kommission an den in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Quellen fest.

3.4.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinn

(155)

Der in der vorläufigen Verordnung verwendete Gesamtwert von VVG-Kosten und Gewinn basierte auf Daten für das Jahr 2018. Die Kommission prüfte, ob für 2019 neuere Daten für VVG-Kosten und Gewinn im repräsentativen Land zur Verfügung standen. Diese Daten ließen für 2019 nur einen sehr geringfügigen Anstieg des Gesamtwerts von VVG-Kosten und Gewinn erkennen. Dieser hätte keine spürbaren Auswirkungen auf die Berechnungen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass keine Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Werten für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinn eingingen, hielt die Kommission an diesen Werten fest.

(156)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt die Haomei-Gruppe, dass der von türkischen Unternehmen „in Rechnung gestellte Preis“ einen „Vergleichsmaßstab“ darstellen könne. Die Kommission hatte ausführlich die Art und Weise der Berechnung der Dumpingspanne erläutert, und zwar in der individuellen Unterrichtung des ausführenden Herstellers, aber auch in den beiden Vermerken über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts, die allen Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt wurden. In keinem dieser Dokumente hat die Kommission auf eine Verwendung der von den türkischen Unternehmen verlangten Preise in irgendeinem Schritt der Ermittlung des Normalwerts Bezug genommen. Türkische Unternehmen wurden nur als Quelle für die VVG-Kosten und den Gewinn herangezogen. Das Vorbringen der Haomei-Gruppe ist somit sachlich unzutreffend.

(157)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der Antragsteller seine Forderung, die Kommission solle die beiden türkischen Unternehmen mit dem niedrigsten Gewinn bei der Berechnung der durchschnittlichen Gewinnspanne unberücksichtigt lassen, da diese weit von der Gewinnspanne von 16 % entfernt seien, die von einem EU-Hersteller in einer Situation ohne gedumpte Einfuhren erzielt worden sei.

(158)

Wie in Erwägungsgrund 171 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat die Kommission diejenigen Unternehmen ausgeschlossen, die keine Gewinne gemeldet hatten. Alle rentablen Unternehmen wurden unabhängig von ihrer Gewinnspanne berücksichtigt, sie durften lediglich keine Verluste machen. Das von einem der Unionshersteller erzielte Rentabilitätsniveau ist für die Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage unverzerrter Daten im repräsentativen Land nicht relevant. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

3.5.   Berechnung des Normalwerts

(159)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von einem ausführenden Hersteller, der PMI-Gruppe, zu den Änderungen der Mehrwertsteuersätze im UZ. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde die Berechnung des Normalwerts von der Kommission berichtigt (nähere Beschreibung siehe Erwägungsgründe 185 bis 187). Davon abgesehen werden alle anderen den Normalwert betreffenden Berechnungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(160)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte die Haomei-Gruppe ein unklares Vorbringen vor, das anscheinend die Höhe des Zinssatzes infrage stellt, der als Berichtigung für die Ausfuhrverkäufe der Haomei-Gruppe angewandt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass die als Berichtigung angewandten Sätze auf den von der Haomei-Gruppe selbst angegebenen Zinssätzen beruhten, die im Rahmen des Fernabgleichs überprüft worden waren.

(161)

Die Haomei-Gruppe wiederholte, dass die Methode zur Berechnung des Durchschnittspreises für europäische Strangpresserzeugnisse fehlerhaft sei, da sie „in Bezug auf Eigenschaften und Preise heterogene Waren in einen Topf“ werfe.

(162)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte die Haomei-Gruppe ihre Stellungnahme, dass die Kommission die untersuchte Ware aufgrund der sich aus den verschiedenen Legierungen, Herstellungsverfahren und Spezifikationen ergebenden Unterschiede nicht als eine einzige Ware betrachten dürfe.

(163)

Wie in den Erwägungsgründen 232 bis 234 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, wurden die betreffenden Preisvergleiche auf der Ebene der Geschäftsvorgänge für jeden einzelnen Warentyp vorgenommen, wenn aufgrund von detaillierten Warenkennnummern ein fairer Vergleich sichergestellt war. Dies geschah genau aus dem Grund, dass ähnliche Waren miteinander verglichen werden sollten, und genau deswegen sollte die Warenkennnummer Elemente wie Gestalt und Form, Legierungsreihe, Länge, größte Querschnittsabmessung, Art der Oberflächenausführung, Art der Fertigung und Art des Ziehverfahrens enthalten. Die Beanstandung der Haomei-Gruppe war unbegründet und wurde daher zurückgewiesen.

3.6.   Ausfuhrpreis

(164)

Wie in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung beschrieben, nahm die Kommission eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung für die Ausfuhrverkäufe durch verbundene Händler an unabhängige Abnehmer in der Union vor.

(165)

Die PMI-Gruppe merkte an, dass die Gewinnspanne der Einführer, die zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für indirekte Verkäufe über verbundene Einführer verwendet worden sei, zu hoch sei, und stellte infrage, ob sie angemessen überprüft worden sei. Die Kommission bestätigte, dass die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung verwendete Spanne auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen korrekt war und von den in die Stichprobe einbezogenen Einführern stammte. In jedem Fall wurde diese Spanne nach einem zusätzlichen Fernabgleich geringfügig erhöht, und dem betreffenden Unternehmen wurden Einzelheiten zu den berichtigten Daten zur Verfügung gestellt. Diese berichtigte Spanne wurde auch für die Neuberechnung der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle (siehe unten) verwendet.

(166)

Die Kommission hat somit die Berechnung der Dumpingspanne für eine der ausführenden Herstellergruppen aufgrund der vorgenannten Überarbeitung berichtigt. Alle anderen Berechnungen zum Ausfuhrpreis in der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(167)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Haomei-Gruppe vor, die Kommission habe fälschlicherweise Versandkosten verwendet, die „Stand heute“ deutlich teurer seien. Die Kommission erinnert daran, dass alle Berechnungen auf dem Untersuchungszeitraum beruhen. Hinsichtlich des Dumpings basieren die Berechnungen auf den tatsächlichen Kosten der Haomei-Gruppe. Die Tatsache, dass die Versandkosten den Angaben der Haomei-Gruppe zufolge nach dem Untersuchungszeitraum um 300 % gestiegen sind, ist unerheblich; wie bei allen anderen Kosten müssen auch bei den Versandkosten die Kosten aus dem Untersuchungszeitraum verwendet werden.

3.7.   Verpflichtungsangebote

(168)

Im Vorfeld der endgültigen Unterrichtung bekundete ein chinesischer ausführender Hersteller Interesse an der Abgabe eines freiwilligen Verpflichtungsangebots, tat dies jedoch nicht unter den nach Artikel 8 der Grundverordnung zulässigen Bedingungen.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichten innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist drei ausführende Hersteller Angebote für eine Preisverpflichtung ein: die Haomei-Gruppe, Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd.

(170)

Nach Artikel 8 der Antidumping-Grundverordnung müssen die Preisverpflichtungsangebote geeignet sein, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete die Angebote anhand dieser Kriterien und kam zu dem Schluss, dass ihre Annahme aus folgenden Gründen nicht sinnvoll wäre.

(171)

Das von der Haomei-Gruppe unterbreitete Angebot würde, wenn es angenommen würde, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht beseitigen. Darüber hinaus fehlte in dem Angebot das wesentliche Element einer Verpflichtung: ein Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) und die Verpflichtung des Unternehmens, unterhalb diesem nicht zu verkaufen. Das Angebot ist daher nicht mit den für ein Verpflichtungsangebot geltenden Grundsätzen vereinbar.

(172)

Mit der Haomei-Gruppe ist eine Reihe von Unternehmen verbunden, die unmittelbar an der Herstellung oder dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind. Die Haomei-Gruppe verkauft die Ware auf direktem und indirektem Wege.

(173)

Eine derart komplexe Konzernstruktur birgt ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Die Kommission wäre nicht in der Lage, die Einhaltung der Verpflichtung bei den indirekten Verkäufen über das verbundene Unternehmen in Hongkong und möglicherweise über die anderen verbundenen Unternehmen zu überwachen und sicherzustellen. Schon das allein würde das Angebot nicht sinnvoll machen.

(174)

Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd. boten einen an eine Indexierung gebundenen MEP an.

(175)

Beide Unternehmen produzieren und verkaufen verschiedene Warentypen mit erheblichen Preisunterschieden. Die bei der Berechnung des Mindesteinfuhrpreises zugrunde gelegte gewogene durchschnittliche Schadensspanne läge bei den meisten von diesen Unternehmen in die Union ausgeführten Warentypen unter dem nicht schädigenden Preis. Die vorgeschlagene Höhe des MEP reichte daher nicht aus, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(176)

Darüber hinaus verfügt Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. über eine Vielzahl verbundener Unternehmen in China, von denen viele direkt an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt beteiligt sind. Eine solche Unternehmensstruktur erhöht das Umgehungsrisiko.

(177)

Die verschiedenen Typen und Modelle von Aluminiumstrangpresserzeugnissen lassen sich durch eine physische Prüfung (Zollbeschau) nicht leicht voneinander unterscheiden. Insbesondere wäre es sehr schwierig, die verschiedenen Legierungsreihen nur im Rahmen einer physischen Prüfung zu beurteilen. Ohne eine eingehende Laboranalyse könnten die Zollbehörden nicht feststellen, ob die eingeführte Ware der angemeldeten Ware entspricht.

(178)

Die hohe Zahl der Warentypen birgt ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften zwischen den verschiedenen Warentypen, wobei teurere Warentypen möglicherweise als billigere Warentypen, die ebenfalls der Verpflichtung unterliegen, falsch deklariert werden. Das macht die Verpflichtung undurchsetzbar und somit nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung.

(179)

Die Kommission übermittelte den Antragstellern Schreiben, in denen sie die Gründe für die Ablehnung der Verpflichtungsangebote darlegte.

(180)

Alle drei in Erwägungsgrund 169 genannten Antragsteller nahmen dazu Stellung. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.

(181)

Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co., Ltd. und Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd. waren nicht mit der Schlussfolgerung der Kommission einverstanden, dass der vorgeschlagene MEP nicht ausreiche, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die Parteien schlugen ferner vor, die vom Datenanbieter Shanghai Metals Market veröffentlichten Preisangaben durch Angaben der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange) zu ersetzen. Durch die Stellungnahmen und vorgeschlagenen Änderungen wurden jedoch die Elemente, die die Verpflichtungsangebote undurchsetzbar machen, nicht beseitigt.

(182)

Die Haomei-Gruppe schlug weder vor, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, noch ergänzte sie das Angebot um die in Erwägungsgrund 171 dargelegten wesentlichen Elemente. Es blieb somit dabei, dass das Angebot nicht mit den für ein Verpflichtungsangebot geltenden Grundsätzen vereinbar ist.

(183)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Haomei-Gruppe ihr Ersuchen erneut vor und forderte die Kommission nachdrücklich auf, ihr Verpflichtungsangebot zu prüfen; sie legte jedoch in diesem Zusammenhang keinerlei neue Elemente vor — weder im Hinblick auf die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings noch auf die in Erwägungsgrund 171 angeführten fehlenden Elemente. Stattdessen vertrat die Haomei-Gruppe die Auffassung, dass die Verpflichtungen angenommen werden sollten, da die Maßnahmen einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Die Kommission erinnert daran, dass in der Union das Rechtsstaatsprinzip herrscht, bei dem die Verwaltungen Entscheidungen gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen treffen, die nicht Gegenstand eines Tauschhandels oder von Verhandlungen sind.

(184)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtungsangebote aus den in den Erwägungsgründen 171 bis 183 dargelegten Gründen nicht durchsetzbar und daher nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung waren, und lehnte die Angebote daher ab.

3.8.   Vergleich

(185)

Wie in Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung beschrieben, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Differenz bei den indirekten Steuern zwischen den Ausfuhrverkäufen aus China in die Union und dem Normalwert, bei dem indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer ausgenommen worden waren, vor.

(186)

Die Stellungnahmen der PMI-Gruppe betrafen vor allem die Tatsache, dass sich die Mehrwertsteuersätze in China seit dem Jahr 2018 zweimal geändert haben und für die Berechnung der Mehrwertsteuerberichtigung der Satz von 17 % verwendet wurde. Diese Änderungen erfolgten am 1. Mai 2018 und am 1. April 2019, als die Mehrwertsteuersätze auf 16 % bzw. 13 % gesenkt wurden.

(187)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahme hat die Kommission die Berechnung für beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller berichtigt.

(188)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Haomei-Gruppe:

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.,

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

21,3 %

PMI-Gruppe:

Press Metal International Ltd.,

Press Metal International Technology Ltd.

33,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

28,6 %

Alle übrigen Unternehmen

40,1 %

(189)

Bei Ausschluss der in das Vereinigte Königreich getätigten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die mit 20 % der Gesamtausfuhren in die Union nach wie vor repräsentativ bleiben, ergeben sich folgende Dumpingspannen:

Unternehmen

Dumpingspanne

Haomei-Gruppe:

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.,

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

21,2 %

PMI-Gruppe:

Press Metal International Ltd.,

Press Metal International Technology Ltd.

25,0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene andere mitarbeitende ausführende Hersteller:

22,1 %

Alle übrigen Unternehmen

32,1 %

(190)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde als gewogener Durchschnitt auf der Grundlage der für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet und belief sich somit auf 22,1 %. Die Kommission hält es für angemessen, den residualen Zoll weiterhin in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, nämlich — bei Ausschluss der das Vereinigte Königreich betreffenden Daten — 32,1 %.

(191)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen verlangte die Haomei-Gruppe eine Erklärung, weshalb die Spannen anderer ausführender Hersteller erheblich gesunken seien, während die Differenz bei ihrer eigenen Spanne gering sei. Das Unternehmen betrachtete diese Unterschiede und seinen neuen Antidumpingzoll als diskriminierend. Es wandte ferner ein, dass den interessierten Parteien keine detaillierten und spezifischen Berechnungen zur Verfügung gestellt worden seien.

(192)

Zunächst sei daran erinnert, dass die Haomei-Gruppe selbst die von der Kommission auf der Grundlage der EU-28 getroffenen Feststellungen angefochten hat. Die Haomei-Gruppe hatte argumentiert, dass die Kommission, da das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Europäischen Union sei, eine auf die EU-27 gestützte Untersuchung hätte durchführen müssen. Diesem Vorbringen wurde Rechnung getragen, da die Kommission die Dumpingspanne für alle ausführenden Hersteller entsprechend neu berechnete (und auch die Schädigung und die Schadensursache entsprechend neu bewertete).

(193)

In den Erwägungsgründen 185 bis 190 hat die Kommission die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne erläutert, und bei der Berechnung der Dumpingspanne ohne die Daten bezüglich des Vereinigten Königreichs handelte es sich um exakt die gleiche Methode. Die die Haomei-Gruppe betreffende endgültige Unterrichtung umfasste noch mehr vertrauliche und sehr viel detailliertere Unterlagen zur Methodik und zur Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne. Der Grund dafür, dass die Auswirkungen auf die PMI-Gruppe stärker waren, hing mit Unterschieden bei der Preisgestaltung, dem Bestimmungsort, dem Produktmix und anderen unternehmensspezifischen Sachverhalten zusammen. Die Neuberechnung aller Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen führte, wie in Erwägungsgrund 190 dargelegt, auch zur Änderung der Antidumpingzölle für alle anderen ausführenden Hersteller. Dies wurde dem Unternehmen in einer Anhörung am 12. Februar erläutert.

(194)

Außerdem kann dem Antrag der Haomei-Gruppe auf Offenlegung der den anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller betreffenden Dumpingberechnung nicht stattgegeben werden. Die Berechnung stützt sich auf vertrauliche Informationen und kann nur gegenüber dem Unternehmen offengelegt werden, auf das sie sich bezieht. Dies gilt auch für die sich auf die Haomei-Gruppe beziehenden Berechnungen, die keiner der anderen an dieser Untersuchung interessierten Parteien mitgeteilt wurden.

(195)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gab die Haomei-Gruppe eine Reihe von Stellungnahmen ab, in denen sie sich auf Unterschiede bei den Daten und Methoden für die Schadensberechnungen im Vergleich zu den Dumpingberechnungen bezog.

(196)

Diese Unterschiede ergeben sich daraus, dass sich die Feststellung des Dumpings und die Feststellung der Schädigung unterschiedlich gestalten. Die beiden Methoden werden in zwei getrennten Artikeln der Grundverordnung beschrieben (Artikel 2 bzw. Artikel 3 der Grundverordnung). In den Erwägungsgründen 187 bis 200 der vorläufigen Verordnung wird die Methode zur Berechnung des Normalwerts ausführlich beschrieben, die der Feststellung des Dumpings zugrunde liegt. In den Erwägungsgründen 330 bis 345 der vorläufigen Verordnung wird die Methode zur Berechnung des nicht schädigenden Preises ausführlich beschrieben, die der Ermittlung der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessenen Spanne zugrunde liegt. Die Vorbringen der Haomei-Gruppe waren unbegründet und wurden daher zurückgewiesen.

4.   SCHÄDIGUNG AUF DER GRUNDLAGE DER EU-28

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(197)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die vorläufige Analyse der Schädigung und der Schadensursache fehlerhaft sei, da bestimmte Teile des Marktes nicht getrennt analysiert worden seien. Konkret wurde behauptet, dass getrennte Analysen für harte und weiche Legierungen, mittelgroße und große Profile, Standard- und Spezialprofile sowie nach Marktsegmenten erforderlich seien. Aus den in den Erwägungsgründen 55 und 56 genannten Gründen bestätigte die Kommission jedoch, dass die untersuchte Ware als eine einzige Ware behandelt werden sollte. Außerdem wäre eine Schadensanalyse nach einem solchen Verfahren aufgrund der Anzahl der vorgeschlagenen Kriterien und der Tatsache, dass es für viele von ihnen keine klare Unterscheidung gibt, nicht praktikabel und unangemessen. Darüber hinaus ist der Wirtschaftszweig der Union in allen vorgenannten Marktsegmenten tätig und steht bei all diesen Warentypen der Konkurrenz im Wettbewerb mit gedumpten Einfuhren aus China gegenüber. Zudem können sowohl die Unionshersteller als auch die chinesischen Hersteller eine Reihe von Warentypen herstellen und beschließen, sich auf einige davon zu konzentrieren, wenn die Marktbedingungen dies zulassen. Aus diesem Grund üben die chinesischen Hersteller Preisdruck auf die gesamte Produktpalette aus, auch bei Waren, die der Wirtschaftszweig der Union auf Anfrage herstellen kann. Daher bestätigte die Kommission, dass ihre Schadensanalyse in dieser Untersuchung für die gesamte untersuchte Ware im Sinne von Abschnitt 2 dieser Verordnung und für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes durchgeführt wurde. Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die Haomei-Gruppe Einwände gegen das oben erwähnte Vorgehen, die betroffene Ware als eine einzige Ware zu behandeln. Diesem ausführenden Hersteller zufolge ist die genannte Vorgehensweise von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung seiner Preisunterbietung und/oder Zielpreisunterbietung. Wie im folgenden Erwägungsgrund und in den Erwägungsgründen 246 bis 249 erläutert, besteht kein Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass die Ware als eine einzige Ware betrachtet wird, und den Preisvergleichen, die auf der Basis von Warentypen durchgeführt werden. Die Haomei-Gruppe wiederholte dieses Argument nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. In Anbetracht dessen, dass sich die Berechnungsmethode in der EU-27-Analyse nicht geändert hat, kann auch diese Bemerkung aus den oben genannten Gründen nicht akzeptiert werden.

(198)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gaben Airoldi und Euranimi an, dass die von der Annahme einer einzigen Ware ausgehende Analyse für die Schadensindikatoren in Bezug auf die Einfuhren aus China nicht weiterverfolgt worden sei. Dieses Argument ist jedoch inhaltlich nicht korrekt, wie aus den Tabellen 1a und 2a hervorgeht, in denen die Gesamteinfuhren aus China berechnet und ihre Auswirkungen auf dieser Grundlage beurteilt wurden. Airoldi und Euranimi wiesen ferner darauf hin, dass die Kommission die Auswirkungen der verschiedenen KN-Codes (z. B. 7608 20 89) einzeln hätte analysieren müssen. Die Kommission bestätigt jedoch, dass sie aus den in den Erwägungsgründen 55 bis 56 dargelegten Gründen eine einzige Analyse durchgeführt hat.

(199)

Die Kommission bestätigte ferner, dass die Preisvergleiche in Bezug auf die Preisunterbietungs- und die Zielpreisunterbietungsspanne anhand objektiver Kriterien einzeln nach Warentypen durchgeführt wurden, wie in Erwägungsgrund 234 der vorläufigen Verordnung erläutert. Bei mehr als 95 % der Einfuhren aus China wurde ein direkt passender Warentyp gefunden, der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt und verkauft wurde.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(200)

Da zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 208 bis 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

Allgemeines

(201)

Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurde ein eindeutiger Fall einer erheblichen Schädigung über die Preise festgestellt. Ungewöhnlich niedrige chinesische Preise, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (Preisunterbietung) und den Kosten zuzüglich der Zielgewinnspanne (Zielpreisunterbietung) lagen, übten kontinuierlichen Druck aus. Durch die in den Erwägungsgründen 279 und 280 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Marktmechanismen hatte dieser Druck verschiedene Auswirkungen: Unter anderem drückte er die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, verhinderte, dass diese Preise den internationalen Anstieg der Rohstoffpreise (Aluminium) widerspiegelten, und senkte die Rentabilität so stark, dass die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet wurde — und dieser daran gehindert wurde, die Investitionen zu tätigen, die erforderlich sind, um seinen Übergang in höhere Marktsegmente fortzusetzen und maßgeschneiderte Lösungen für spezialisierte Verwender anzubieten. Für diese Schädigung sind keine massiven Einfuhrmengen erforderlich — selbst relativ bescheidene Einfuhren oder sogar das Vorhandensein einer signifikanten Menge von Niedrigpreiseinfuhren (wie im vorliegenden Fall unbestreitbar) reichen aus, um für eine niedrige Preisobergrenze zu sorgen, die den gesamten Markt beeinträchtigt. Die Untersuchung ergab, dass diese für die kapitalintensive Aluminiumindustrie so charakteristische Dynamik auf die untersuchte Ware zutrifft.

Einfuhren unter KN-Code 7610 90 90

(202)

Wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, erforderte die genaue Quantifizierung der Einfuhrmengen aus China weitere Analysen. Die untersuchte Ware wird derzeit unter neun KN-Codes (25) eingereiht, und es gab widersprüchliche Ansichten zu einem dieser KN-Codes, nämlich dem KN-Code 7610 90 90, unter den auch Waren fallen, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Insbesondere gingen die Ansichten darüber auseinander, welcher Anteil der Einfuhren tatsächlich auf die betroffene Ware entfiel. Auf diesen Code entfiel etwa die Hälfte der vorläufig ermittelten Gesamtmenge der betroffenen Ware, die aus China eingeführt wurde.

(203)

Die Einfuhrmengen waren in diesem Fall kein entscheidender Faktor für die Schädigung, die hauptsächlich über die Preise erfolgte. Selbst wenn die Kommission diesen Code vollständig außer Acht lassen würde, wäre die chinesische Marktdurchdringung mit einem Marktanteil von 5,3 % im Untersuchungszeitraum immer noch erheblich und hätte sich seit dem Jahr 2016 um 48 % erhöht. Abgesehen von den daraus resultierenden nominalen Anpassungen der Marktanteile aller anderen Marktteilnehmer hätte dies keine Änderungen am Schadensbild zur Folge gehabt. Entscheidend ist, dass die gewogenen chinesischen Durchschnittspreise bei einem vollständigen Ausschluss der unter dem KN-Code 7610 90 90 eingeführten Mengen auf demselben ungewöhnlich niedrigen Niveau bleiben, das in der vorläufigen Untersuchung als Ursache der Schädigung festgestellt wurde. Dies wird nachstehend ausführlicher erläutert.

(204)

Die Kommission verfolgte jedenfalls drei Wege, um die in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung angegebenen Mengen zu ermitteln.

(205)

In Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission die vorläufigen Feststellungen zur vorläufigen Methodik dar und forderte die interessierten Parteien auf, alle sachdienlichen Informationen zu diesem Thema zu übermitteln. European Aluminium legte zusätzliche Erläuterungen zur Begründung seiner Schätzung von 95 % vor. Mehrere interessierte Parteien erhoben aufgrund ihrer Unternehmenserfahrung mit dem KN-Code 7610 90 90 Einwände gegen diese Schätzung. Einige Parteien stimmten European Aluminium in der Frage zu, dass die untersuchte Ware unter diesem Code eingeführt wird. Andere widersprachen und behaupteten, dass die Schätzung von 95 % entweder zu hoch sei oder dass es keine Einfuhren unter dem Code gegeben habe. Einige Parteien merkten zusätzlich an, dass die Verwendung des Preises als Rechtfertigung nicht zuverlässig sei. Der Bestand an eingeholten Informationen war jedoch nicht umfassend und fundiert genug, um eine schlüssige Handlungsempfehlung zu liefern.

(206)

Nach der vorläufigen Unterrichtung konnte die Kommission die Prüfung der von der GD TAXUD und den nationalen Zollbehörden übermittelten Informationen abschließen. Bei den Informationen der GD TAXUD handelte es sich um eine vollständige Liste nach Zollanmeldungen, die jedoch keine genauere Beschreibung der eingeführten Waren enthielt.

(207)

Zudem waren die aus acht Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich) übermittelten Informationen sehr repräsentativ, da sie 84 % der Einfuhren unter dem KN-Code 7610 90 90 im Untersuchungszeitraum abdeckten und ausführliche Informationen nach Zollanmeldung sowie die von den Einführern im Einheitspapier angegebene Beschreibung der eingeführten Ware enthielten. Eine detaillierte Analyse auf dieser Grundlage führte zu den nachstehend aufgeführten Schlussfolgerungen.

(208)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, wurde bei Verfolgung eines vorsichtigen Ansatzes festgestellt, dass ein signifikanter Teil der unter diesem KN-Code getätigten Ausfuhren zur betroffenen Ware gehört. De facto wurden nur die Geschäftsvorgänge berücksichtigt, bei denen die Warenbeschreibungen so detailliert waren, dass genau festgestellt werden konnte, dass es sich bei der eingeführten Ware um die betroffene Ware handelte.

Tabelle 1

Einfuhren aus China unter KN-Code 7610 90 90

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Vollständiger KN-Code — Menge (in Tonnen)

102 090

131 180

139 560

151 891

Vollständiger KN-Code — Preis pro Tonne

2 944

2 776

2 764

2 902

Betroffene Ware — Menge (in Tonnen)

18 637

23 948

25 477

27 728

Betroffene Ware — Preis pro Tonne (27)

3 050

3 041

3 197

3 308

Andere als die betroffene Ware — Menge (in Tonnen)

53 728

69 037

73 448

79 937

Ungeklärte Mengen (in Tonnen)

29 725

38 195

40 635

44 225

Quelle: Eurostat und nationale Zollbehörden ().

(209)

Bei einem Teil der Mengen in Tabelle 1 war die Beschreibung nicht klar genug, um festzustellen, ob die mit den entsprechenden Geschäftsvorgängen verbundenen Einfuhrmengen auf die betroffene Ware entfielen. Daher wurde vorsichtshalber davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Mengen nicht um Einfuhren der betroffenen Ware handelte.

(210)

Die Kommission hielt dies für eine angemessene Schätzung, da sie sich auf sehr repräsentative Informationen stützte.

(211)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte Airoldi an, dass die Methode zur Ermittlung der Einfuhren unter dem KN-Code 7610 90 90 nicht erläutert worden sei. In den Erwägungsgründen 118 bis 122 der Unterlagen zur endgültigen Unterrichtung und in Fußnote 22 wird die Vorgehensweise jedoch erläutert. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(212)

Während dieses Verfahrens forderte Airoldi die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Daten. Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist jedoch gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung vertraulich. Da sich die Daten zudem auf unternehmensspezifische Zollanmeldungen beziehen und sehr sensible Preisdaten enthalten, sind sie eindeutig geschäftssensibel. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(213)

Der chinesische Marktanteil wurde daraufhin zwar nach unten korrigiert, die Einfuhren blieben jedoch erheblich, und es wurde derselbe Wachstumstrend wie bei der vorläufigen Untersuchung beobachtet.

(214)

Airoldi nahm nach der endgültigen Unterrichtung zur Menge der Einfuhren der betroffenen Ware unter dem KN-Code 7610 90 90 Stellung. Die Methode sei nicht repräsentativ, da die Zollbehörden von nur acht Mitgliedstaaten einbezogen würden. Da auf diese Mitgliedstaaten jedoch mehr als 83 % der Einfuhren entfallen, ist die Methode repräsentativ, weshalb dieses Argument zurückgewiesen wird.

(215)

Airoldi wiederholte ferner sein Argument, dass die Einfuhren der betroffenen Ware des KN-Codes 7610 90 90 gleich Null sein sollten, und verwies auf zahlreiche VZTA. Die Kommission konnte dieses Argument nicht akzeptieren, da die Existenz von VZTA eindeutig nicht ausschließt, dass andere Waren, einschließlich der betroffenen Ware, unter diesen Code fallen könnten. Die diesen Code betreffende Untersuchung der Kommission anhand von Daten der Zollbehörden hat dies belegt.

(216)

Airoldi wies ferner darauf hin, dass die Untersuchung ohne Einführung von Zöllen eingestellt werden sollte, wenn die Einfuhren des KN-Codes 7610 90 90 von der Untersuchung ausgeschlossen würden. Selbst wenn diese Einfuhrmengen ausgeklammert würden, würden die Einfuhren jedoch, wie in Erwägungsgrund 219 dargelegt, auf einem erheblichen Niveau bleiben. Dem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(217)

Dementsprechend und auf der zuvor beschriebenen Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Einfuhren unter 8 KN-Codes (28)

110 255

127 616

149 232

164 641

Gesamtmenge der Einfuhren aus China

128 631

151 229

174 353

191 981

Index (2016 = 100)

100

118

136

149

Marktanteil Chinas (in %)

4,4

4,8

5,4

6,2

Index (2016 = 100)

100

110

123

141

Quelle: Eurostat (Siehe auch Tabelle 1 und Tabelle 4 zum Verbrauch).

(218)

Auch auf der Grundlage der berichtigten Einfuhrmengen lassen sich sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen beträchtliche Einfuhrmengen feststellen, die im Untersuchungszeitraum 6,2 % des Marktanteils erreichten. In absoluten Zahlen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 49 %. Parallel dazu erhöhte sich der gesamte Marktanteil der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 41 %.

(219)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, blieben die Einfuhrmengen selbst dann erheblich, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, wobei sie im Untersuchungszeitraum dann einen Marktanteil von 5,3 % ausgemacht hätten und seit 2016 um 48 % gestiegen wären.

(220)

Ein Einführer brachte vor, dass die Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus China nicht die in der vorläufigen Verordnung erwähnten Antidumpingzölle rechtfertige. Der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegte, den Marktanteil betreffende Schwellenwert für die Einführung von Maßnahmen von 1 % wurde im vorliegenden Fall während des gesamten Bezugszeitraums deutlich überschritten und kann nicht als „unerheblich“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 angesehen werden. Darüber hinaus erhöhte sich der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum um 41 %. Angesichts des erheblichen Umfangs der Einfuhren in absoluten wie relativen Zahlen sowie der absoluten und relativen Entwicklungen, der Erwägungen unter Erwägungsgrund 201 und der Preisüberlegungen in der nachstehenden Tabelle 3 wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Preise im Rahmen von 8 KN-Codes (29)

2 684

2 676

2 813

2 911

Gewogene Durchschnittspreise der Einfuhren aus China

2 736

2 733

2 869

2 967

Index (2016 = 100)

100

100

105

108

Quelle: Eurostat und nationale Zollbehörden.

(221)

Die berichtigten Preise weisen ein ähnliches Niveau und eine ähnliche Entwicklung wie die Preise in der vorläufigen Verordnung auf und bestätigen die darin getroffene Feststellung.

(222)

Wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, wären die durchschnittlichen Einfuhrpreise, wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, niedriger und würden im Bezugszeitraum eine ähnliche Entwicklung aufweisen.

(223)

Wie in Erwägungsgrund 230 der vorläufigen Verordnung erläutert, sind diese Preise vor dem Hintergrund eines Anstiegs der Rohstoffkosten um 10 % zu sehen und wurden in einer Zeit erzielt, in der der Markt eine höhere Wertschöpfung und maßgeschneiderte Produkte forderte.

(224)

Die in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung ermittelten Preisunterbietungsspannen (über 25 %) wurden bestätigt. Einige interessierte Parteien merkten an, dass die Preisunterbietung bei ihren Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht mehr als 25 % betrage. So erklärte die Haomei-Gruppe, dass ihre Waren je nach den Wechselkursschwankungen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Unionsmarkt einbüßen könnten. Die Berechnungen der Kommission zur Preisunterbietung bezogen sich jedoch auf die gesamte Stichprobe der ausführenden Hersteller, wobei für den Untersuchungszeitraum eine detaillierte Methode verwendet wurde, bei der eine Betrachtung nach Warentyp und nach Geschäftsvorgang erfolgte. Zudem wurden die ausführenden Hersteller, einschließlich der Haomei-Gruppe, über die detaillierten Berechnungen und die ihnen zugrunde liegende Methodik unterrichtet. Die Kommission bestätigte, dass die zur Berechnung der Preisunterbietung verwendete Methodik sowohl genaue als auch repräsentative Ergebnisse geliefert hat.

(225)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, werden die übrigen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 217 bis 234 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Unionsverbrauch

(226)

Die Zahlen zum Unionsverbrauch wurden infolge der Anpassung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land, die in den Erwägungsgründen 202 bis 213 erläutert wird, nach unten korrigiert. Demnach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 4

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

2 991 288

3 204 315

3 290 561

3 159 475

Index

100

107

110

106

Eigenbedarfsmarkt

61 338

60 455

60 143

56 640

Index

100

99

98

92

Verbrauch auf dem freien Markt

2 929 950

3 143 860

3 230 418

3 102 835

Index

100

107

110

106

Quelle: European Aluminium und Eurostat ().

(227)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Dieser Anstieg war im Wesentlichen auf die anziehende Nachfrage in den wichtigsten nachgelagerten Wirtschaftszweigen zurückzuführen.

(228)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, hätte sich der Verbrauch auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre auch dann um 6 % gestiegen, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden. Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wird die Feststellung in Erwägungsgrund 216 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der EU-28

4.5.1.   Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren

(229)

Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Anpassung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der in Tabelle 4 angegebenen korrigierten Verbrauchszahlen entwickelte sich der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt wie folgt:

Tabelle 5

Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

87,6

85,6

85,3

84,4

Index (2016 = 100)

100

98

97

96

Quelle: European Aluminium und Eurostat.

(230)

Es ist anzumerken, dass, auch wenn für den Bezugszeitraum nach der Anpassung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land ein etwas höherer Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt wurde, die Marktanteile dennoch um 3,2 Prozentpunkte bzw. 4 % zurückgingen.

(231)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, hätte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre um 3 % gesunken, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden.

(232)

Airoldi merkte an, dass als Quellen für die Tabellen 4 und 5 sowohl European Aluminium als auch Eurostat angegeben würden. Airoldi fragte danach, ob von European Aluminium neue Daten geliefert worden seien. Diese Tabellen waren jedoch notwendig, um die aufgrund der Anpassung der Zahlen zu den Einfuhren aus China überarbeiteten Zahlen für Verbrauch und Marktanteile zu erfassen (Erwägungsgründe 202 bis 215). European Aluminium legte keine neuen Daten vor. Der Einführer Airoldi äußerte sich zu Tabelle 7 (Verkaufspreise in der Union) der vorläufigen Verordnung. Die Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, im Folgenden „LME“) stelle aufgrund ihrer Übernahme durch die Hongkonger Börse keine zuverlässige Referenz für die Aluminiumpreise dar und die in der vorläufigen Verordnung in Tabelle 7 aufgeführten Daten seien daher nicht angemessen. Die LME wurde jedoch von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern als Referenz in ihren Verträgen verwendet und wird in Fachpublikationen über Aluminium weithin zitiert. Die Untersuchung bestätigte, dass sie eine zuverlässige Quelle für die Aluminiumpreise in der Union ist. Darüber hinaus hat dieser Einführer nicht begründet, inwiefern die LME aufgrund ihrer Eigentumsverhältnisse eine unzuverlässige Quelle für den in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung beabsichtigten Zweck sein soll. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(233)

Derselbe Einführer übermittelte ein weiteres Vorbringen bezüglich der Kostensteigerungen in derselben Tabelle. Bei diesen Kostensteigerungen handelt es sich um die tatsächlichen Kostensteigerungen, die von den Unionsherstellern gemeldet und im Rahmen des Fernabgleichs überprüft wurden. In dem Vorbringen wurde behauptet, die Kommission habe die Gründe für diese Erhöhungen nicht angemessen erläutert. In der in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung dargelegten Analyse der Kommission wurden jedoch die beiden Hauptgründe für die Kostensteigerungen benannt. Der eine betraf die gestiegenen Kosten im Zusammenhang mit der Marktnachfrage nach Waren mit höherer Wertschöpfung. Der zweite Grund betraf den Kostenanstieg bei Aluminiumbolzen, die der wichtigste Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware sind. Diese Feststellungen stützten sich auf die von den Unionsherstellern während der Untersuchung vorgelegten Beweise, die im Rahmen des Fernabgleichs überprüft und mit den von European Aluminium zur Verfügung gestellten Informationen abgeglichen wurden. Die Kommission wies daher das Vorbringen, dass diese Erhöhungen nicht erklärt worden seien, zurück.

(234)

Derselbe Einführer äußerte sich auch zu Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung über die Lagerbestände. Dabei stellte er die Analyse der Kommission infrage, wonach der Anstieg der Lagerbestände um 26 % keinen wichtigen Schadensindikator darstellt. Bei ihrer Analyse ging die Kommission jedoch davon aus, dass die Lagerbestände im Verhältnis zur Produktion gering waren, da der Wirtschaftszweig in erster Linie auftragsbezogen produziert. Auch ist ein Anstieg der Lagerbestände häufig ein Zeichen dafür, dass Waren, die nicht auf Bestellung, sondern für den Vertriebsmarkt hergestellt wurden, nicht verkauft werden konnten. Dies deutete auf eine schädigende Situation hin. Auch im Vergleich zur Produktion blieben die Lagerbestände während des gesamten Bezugszeitraums vergleichsweise niedrig und entsprachen ungefähr der Produktionsmenge von zwei Wochen. Daher blieb die Kommission bei ihrer vorläufigen Schlussfolgerung und wies das Vorbringen zurück.

(235)

Derselbe Einführer übermittelte auch Vorbringen in Bezug auf Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung über die Rentabilität. Ein Vorbringen lautete, dass ein bestimmter Unionshersteller keine großen Rentabilitätseinbußen erlitten habe, und ein zweites, dass die Unionshersteller von Warentypen aus harten Legierungen eine höhere Rentabilität aufwiesen als Hersteller von weichen Legierungen. Die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass die Rentabilität, wie alle Schadensindikatoren, für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt oder anhand einer repräsentativen Stichprobe wie in diesem Fall und nicht für einzelne Unternehmen oder Warentypen untersucht werden sollte. Zudem ging aus der für die Rentabilität des genannten Herstellers angeführten Quelle eindeutig hervor, dass sie sich auf das gesamte Unternehmen und nicht auf die untersuchte Ware bezog. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(236)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Airoldi und andere Einführer ihre Argumente zur Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, auf die bereits im vorangehenden Erwägungsgrund eingegangen wurde. Diese Parteien hatten ihre eigenen Untersuchungen zur Rentabilität von Unternehmen, die in der Union Strangpresserzeugnisse herstellen, ausgeweitet. Sie brachten vor, dass die Rentabilität unterschiedlich hoch sei. Unabhängig von der Zulässigkeit solcher Informationen angesichts der späten Phase, in der sie vorgelegt wurden, und der Tatsache, dass sie nur für einen Mitgliedstaat galten und nicht belegt waren, legten die vorgelegten Beweise im Einklang mit den Schlüssen der vorgenannten Erwägungsgründe ein im Durchschnitt niedriges Rentabilitätsniveau für die in die Untersuchungen einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nahe.

(237)

Derselbe Einführer äußerte sich auch zu Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung über die Investitionen. In dem Vorbringen wurde behauptet, die Kommission habe die Gründe für die Erhöhungen der Investitionen nicht angemessen erläutert. Die Analyse der Kommission bezog sich auf die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die im Jahr 2019 einen Anstieg um 72 % gegenüber dem Jahr 2016 aufwiesen. Diese Daten wurden im Rahmen des Fernabgleichs mit den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern erörtert und überprüft. Darüber hinaus erläuterte die Kommission, dass die Erhöhungen der Investitionen erforderlich waren, um die Effizienz zu steigern und angesichts der Nachfrage des Marktes nach Lösungen mit höherer Wertschöpfung die Kundenorientierung zu verbessern. In den Erwägungsgründen 332 bis 340 der vorläufigen Verordnung machte die Kommission weitere Ausführungen, um zu verdeutlichen, wie wichtig hohe Investitionen für die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Union sind. Daher wies die Kommission das Vorbringen, die Investitionen seien nicht angemessen erläutert worden, zurück.

(238)

Derselbe Einführer brachte zudem vor, die Kommission habe die Daten des Wirtschaftszweigs der Union ohne weitere Prüfung anerkannt. Wie bereits in den Erwägungsgründen 25 und 26 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Fragebogenantworten aller vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ebenso wie die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller per Fernabgleich mit den Unterlagen des Ursprungsunternehmens und, soweit möglich, mit öffentlich zugänglichen Quellen abgeglichen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(239)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach Airoldi der Stellungnahme der Kommission in den beiden vorangegangenen Erwägungsgründen in Bezug auf die Quelle und die Prüfung der erhaltenen Daten. Airoldi bestritt insbesondere, dass die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung herangezogenen Daten angemessen seien, da sie aus Unternehmensquellen und nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammten. Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass im Einklang mit ihrer Praxis des Abgleichs sensibler Unternehmensdaten im Rahmen einer Untersuchung öffentlich zugängliche Quellen gegebenenfalls auch herangezogen werden.

(240)

Im Übrigen brachte Airoldi in Bezug auf Investitionen vor, die Feststellung der Kommission, dass Investitionen erforderlich seien, um die Effizienz zu steigern und eine stärkere Kundenorientierung zu gewährleisten, sei allgemeiner Natur und scheine nicht mit dem Kontext der fraglichen Antidumpinguntersuchung in Zusammenhang zu stehen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass diese Aussage die Lage des Wirtschaftszweigs, der die untersuchte Ware herstellt, angemessen beschreibt.

(241)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete Airoldi in Bezug auf Erwägungsgrund 234 auch, dass es falsch sei, das Vorhandensein angemessener Lagerbestände mit der Feststellung einer Schädigung zu korrelieren. Derselbe Einführer brachte ferner vor, dass 26 % der Lagerbestände auf dem Markt für Aluminiumstrangpresserzeugnisse absolut normal seien. In Bezug auf dieses Argument ist zunächst daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der Lagerbestände als Schadensindikator eine rechtliche Anforderung der Grundverordnung ist. Darüber hinaus hatte derselbe Einführer in der vorläufigen Phase vorgebracht, dass dieser Indikator relevant sei. In diesem Zusammenhang bleibt die Kommission bei ihrer vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Lagerbestände, wie in Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei der Schadensanalyse eine geringere Bedeutung haben, da die Produktion hauptsächlich auf Auftragsbasis erfolgt. Wie in Erwägungsgrund 234 dargelegt, würden sie, wenn sie berücksichtigt würden, auf ein schädigendes Szenario hindeuten.

(242)

Derselbe Einführer brachte ferner vor, dass die in Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Union auch ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen rasch wettgemacht werden könnten. Für dieses Vorbringen wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Es wurden keine überzeugenden Gründe angeführt, warum sich der während des gesamten Bezugszeitraums verzeichnete kontinuierliche Rückgang ohne die Einführung von Antidumpingzöllen umkehren sollte, insbesondere angesichts der hohen Preisunterbietungsspannen der chinesischen Ausfuhren von über 25 %, wie in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Erwägungsgrund 224 bestätigt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(243)

Derselbe Einführer gab weitere Stellungnahmen ab, die sich auf das in Erwägungsgrund 316 der vorläufigen Verordnung erörterte Thema bezogen. Der Einführer wiederholte seine Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union missbrauche seine angeblich beherrschende Stellung auf dem Markt. European Aluminium merkte an, dass solche Behauptungen unseriös seien. Die Behauptungen fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der GD COMP, die nach der vorläufigen Unterrichtung bestätigte, dass keine Fälle der beanstandeten Art vorliegen. Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aus über 200 Herstellern zusammensetzt. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Einführer keine Analysen oder Beweise vorgelegt hat, um diese Behauptungen zu untermauern oder ihre Relevanz im Kontext der Grundverordnung zu erläutern. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen, und die Schlussfolgerungen in den Abschnitten 4.6 und 4.7 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(244)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte Airoldi ein als Zeitungsartikel beschriebenes Dokument vor, aus dem hervorgehe, dass ein Vertreter eines Unionsherstellers zu Wettbewerbsfragen auf dem Unionsmarkt Stellung genommen habe. Darüber hinaus merkten andere Einführer und die Haomei-Gruppe an, dass die Maßnahmen die beherrschende Stellung bestimmter Unionshersteller auf dem Unionsmarkt stärken würden. Zu diesem angeblichen Zeitungsartikel ist zunächst zu betonen, dass es sich bei dem bereitgestellten Dokument in Wirklichkeit um Werbematerial eines Unternehmens handelt (das als „Information zu Werbezwecken“ dargestellt wird). Darüber hinaus nahm der betreffende Unionshersteller nicht allgemein zu Wettbewerbsfragen Stellung, sondern zu den sehr speziellen Produkten, die er gemäß seinem eigenen Werbematerial herstellt. Angesichts der sehr begrenzten Tragweite der Aussage und der Art der Veröffentlichung ist die Kommission daher der Auffassung, dass weder der angebliche Zeitungsartikel noch das unbelegte Vorbringen der Einführer und der Haomei-Gruppe Einfluss auf ihre Schlussfolgerungen im vorangehenden Erwägungsgrund haben sollten.

(245)

Ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich die Haomei-Gruppe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, und zwar unter Verweis auf ihre eigenen Untersuchungen zur Rentabilität von vier Unionsherstellern. Ihre Untersuchungen würden belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine höhere Rentabilität aufweise als von der Kommission in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung dargestellt. Die Angaben der Haomei-Gruppe bezogen sich jedoch auf die Gesamtrentabilität der von ihnen ausgewählten Unternehmen und daher nicht auf die untersuchte Ware. Darüber hinaus wurde die Stichprobe der Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung im Februar 2020 gebildet. Zu diesem Zeitpunkt gingen von der Haomei-Gruppe keine Stellungnahmen ein. Angesichts der Anforderungen des Artikels 17 und der Tatsache, dass sich die Daten der Haomei-Gruppe nicht ausschließlich auf die untersuchte Ware beziehen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

4.6.   Vorbringen zur Methodik für die Bewertung einer bedeutenden Schädigung

(246)

Ein Einführer und die chinesische Regierung äußerten sich zu der Methodik der Kommission für die Bewertung einer bedeutenden Schädigung. In dem Vorbringen wurde der Einwand geäußert, die Schadensanalyse sei fehlerhaft gewesen, da viele Indikatoren eine positive Entwicklung gezeigt hätten, und es wurde angeführt, dass die Kommission zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung nur bestimmte Indikatoren herangezogen habe. Ferner wurde behauptet, mehrere Schadensindikatoren seien ein Beweis dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund nicht negativ verlaufender Trends nicht geschädigt worden sei. Diese Behauptungen beruhten jedoch auf der individuellen Bewertung der Indikatoren, wobei der Kontext — wie steigende Nachfrage und steigende Kosten — nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen, da die vorläufige Schlussfolgerung zur Schädigung auf einer Bewertung aller Indikatoren beruhte und keiner dieser Indikatoren zwangsläufig ausschlaggebend war. Wie bereits in den Erwägungsgründen 271 bis 274 der vorläufigen Verordnung beschrieben und hier bestätigt, wiesen bestimmte Indikatoren zwar tatsächlich eine positive Entwicklung auf, jedoch wurde hinreichend begründet, wie die Kommission unter Berücksichtigung aller Schadensindikatoren zu der Feststellung einer bedeutenden Schädigung gelangt war.

(247)

Airoldi und O. Wilms brachten nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die Kommission ihre Feststellungen zur Schädigung geändert habe, um der unten beschriebenen Herabsetzung der Einfuhren unter KN-Code 7610 90 90 Rechnung zu tragen. Die Schädigung sei im vorläufigen Stadium hauptsächlich durch Mengenindikatoren begründet gewesen und bei der endgültigen Unterrichtung habe sich dies geändert, sodass sich die Schädigung hauptsächlich in Bezug auf die Preisindikatoren bemerkbar mache. In den Erwägungsgründen 271 bis 274 der vorläufigen Verordnung liegt der Schwerpunkt jedoch auf der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Preisschädigung. Ferner wurde in Erwägungsgrund 280 der vorläufigen Verordnung erläutert, wie es zu einer bedeutenden Schädigung kam, als einige Parteien der Auffassung waren, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China begrenzt waren. In der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass die Dimension der Einfuhren aus China eingehender untersucht würde — dies ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Handelsschutzuntersuchung, in der die Schlussfolgerungen mit dem Fortgang der Untersuchung präzisiert werden, damit die endgültig festgestellten Tatsachen angemessen gewürdigt werden können. Nach Abschluss dieses Prozesses bestätigen die Schlussfolgerungen die in der vorläufigen Verordnung hervorgehobenen Ergebnisse. Die Kommission kann daher die Behauptung, sie habe ihren Ansatz geändert, nicht akzeptieren.

(248)

Ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich O. Wilms zu den Entwicklungen bei den von chinesischen, türkischen und Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Mengen. Da der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe gesteigert hatte, liege keine Schädigung vor. Ein ähnliches Argument wurde auch von der Haomei-Gruppe vorgebracht. Wie in Abschnitt 4.7 erläutert, beruht die Feststellung einer bedeutenden Schädigung jedoch hauptsächlich auf Preisdruck und dessen Auswirkungen auf die Leistungsindikatoren. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz des leichten Anstiegs der Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt im Verlaufe des Bezugszeitraums Marktanteile.

(249)

Ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte die Haomei-Gruppe die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit der Begründung, dass die von der Kommission durchgeführten Preisvergleiche unangemessen seien. Insbesondere habe die Haomei-Gruppe die Aluminiumindustrie der Union nie geschädigt, da die Preise der beiden Ausführer an die Preise der europäischen Wettbewerber angeglichen, wenn nicht sogar höher gewesen seien. Diese Aussage kann nicht akzeptiert werden. Die Untersuchung ergab, dass bei einem Vergleich auf Warentypbasis die Preise dieser Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und daher nicht nur gleich waren, sondern spürbar niedriger. Die Haomei-Gruppe schlug ferner vor, die Einfuhrpreise als Quelle für die Preisvergleiche heranzuziehen. Wie in Erwägungsgrund 234 der vorläufigen Verordnung erwähnt, stützte die Kommission ihre Preisvergleiche jedoch auf eine objektive Grundlage anhand einer detaillierten Methodik mit Berechnungen, die der Haomei-Gruppe gegenüber offengelegt wurden. Dabei wurden Waren auf Typbasis anhand mehrerer objektiver Kriterien verglichen, und es handelte sich daher um die repräsentativste Methode, die der Kommission zur Verfügung stand. Die Kommission weist daher die Behauptungen, dass dieser Vergleich unangemessen sei und dass diese Methode die Schadensanalyse verfälscht habe, zurück.

4.7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(250)

Die Einfuhrzahlen für das betroffene Land wurden überarbeitet, und ihre Auswirkungen auf den Verbrauch und die Marktanteile sowie die Schlussfolgerung zur Schädigung wurden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung neu bewertet.

(251)

Die Entwicklung der Einfuhrmengen ließ einen Anstieg von 49 % erkennen. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 41 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wies zudem einen erheblichen Rückgang (– 4 %) auf.

(252)

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Schlüsselindikatoren, die die Schädigung in dieser Untersuchung belegen, auch dann schädigend wären, wenn die Einfuhren aus China ohne den KN-Code 7610 90 90 bewertet würden.

(253)

In Anbetracht dieser überarbeiteten Feststellungen in Verbindung mit den anderen in der vorläufigen Verordnung dargelegten und unveränderten Schadensindikatoren wurde endgültig bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Diese Situation wurde vor allem durch die schädigenden Preise verursacht, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten, die Preise auf dem Unionsmarkt drückten und ausreichende Preiserhöhungen verhinderten. Diese Auswirkungen wurden dadurch verschärft, dass die erheblichen Einfuhren aus China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen gestiegen sind und ihren Marktanteil beträchtlich steigern konnten. Der Wirtschaftszweig der Union ist dabei, sich an die Veränderungen auf dem Unionsmarkt anzupassen, auf dem verstärkte Investitionen unerlässlich dafür sind, sein langfristiges Überleben zu sichern. Die geringe Rentabilität, die aus den gedrückten Marktpreisen resultiert, ist jedoch eindeutig zu niedrig, um die Finanzierung solcher Investitionen zu ermöglichen. Dadurch wird die langfristige Zukunft des Wirtschaftszweigs gefährdet, der rund 40 000 Arbeitnehmer direkt sowie viele weitere indirekt in der Lieferkette für Aluminium beschäftigt.

(254)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und da keine weiteren Stellungnahmen in dieser Angelegenheit übermittelt wurden, wurde die in den Erwägungsgründen 271 bis 274 der vorläufigen Verordnung beschriebene Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG AUF DER GRUNDLAGE DER DATEN FÜR DIE EU-27

5.1.   Allgemeines

(255)

Es sei auf Erwägungsgrund 35 verwiesen.

5.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(256)

Im Hinblick auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt die Tatsache, dass ein Verband, der Unionshersteller vertritt, auch Mitglieder aus Nicht-EU-Ländern umfasst, weder die Legitimation eines solchen Verbands zur Vertretung von Unionsherstellern noch dessen Repräsentativität im Einklang mit Artikel 4 der Grundverordnung. Es sei auch daran erinnert, dass Unionshersteller European Aluminium besondere Vollmachten erteilt haben, um ihre Interessen im laufenden Verfahren zu vertreten. Aus diesem Grund kann dem nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen von Airoldi vorgebrachten Einwand, mit dem die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union infrage gestellt und der im Übrigen vom Verband European Aluminium entkräftet wurde, der erklärte, dass seine Fähigkeit zur Vertretung des Wirtschaftszweigs der Union seit Beginn der Untersuchung im Dossier vermerkt sei, nicht stattgegeben werden.

(257)

Aus den vorliegenden Informationen geht ferner hervor, dass die Produktion der gleichartigen Ware im Vereinigten Königreich weniger als 3 % der Gesamtproduktion der EU-28 ausmacht. Antragsteller, die nicht im Vereinigten Königreich produzieren, erfüllen somit weiterhin die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(258)

Ohne Hersteller im Vereinigten Königreich wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von rund 200 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land unter KN-Code 7610 90 90

(259)

Bei Ausschluss der Einfuhren in das Vereinigte Königreich lauten die Zahlen für den KN-Code 7610 90 90 wie folgt:

Tabelle 1a

Einfuhren aus China unter KN-Code 7610 90 90 auf Grundlage der EU-27

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Vollständiger KN-Code — Menge (in Tonnen)

93 325

124 799

131 545

142 371

Vollständiger KN-Code — Preis pro Tonne

2 912

2 739

2 722

2 867

Betroffene Ware — Menge (in Tonnen)

15 534

20 773

21 896

23 697

Betroffene Ware — Preis pro Tonne (32)

3 204

3 203

3 359

3 475

Andere als die betroffene Ware — Menge (in Tonnen)

52 038

69 588

73 349

79 386

Ungeklärte Mengen (in Tonnen)

25 753

34 439

36 300

39 288

Quelle: Eurostat und nationale Zollbehörden ().

(260)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte Airoldi seine Behauptung, dass die Methode für den Erhalt der Einfuhrdaten von den nationalen Zollbehörden für den KN-Code 7610 90 90 und die Hinzufügung dieser Daten zu den Daten über die anderen Einfuhren aus China nicht erläutert worden sei. European Aluminium erwiderte darauf, dass diese Methode sehr klar sei. Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beantragte die Haomei-Gruppe, ihnen die von der Kommission bei der Ermittlung der chinesischen Einfuhren verwendeten Daten zu übermitteln. Die Eurostat-Daten sind öffentlich zugänglich. Was die der Kommission von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelten Zahlen betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung vertraulich ist. In Bezug auf die Erläuterung des verwendeten Ansatzes verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 203 bis 219 und die entsprechenden Fußnoten, die sinngemäß für die EU-27-Analyse gelten.

(261)

Airoldi schloss sich dem oben dargelegten Einwand der Haomei-Gruppe an und wiederholte sein eigenes Vorbringen. Eine Stellungnahme als Reaktion auf das Vorbringen einer anderen Partei kann nicht verwendet werden, um neue Elemente oder Anträge vorzubringen. Jedenfalls gelten in der Sache die Antworten im vorstehenden Erwägungsgrund. Ferner hat die Kommission dem Unternehmen wiederholt erläutert, wie die Einfuhren berechnet und überprüft wurden, und sie bekräftigt, dass seine Behauptungen nicht zuletzt deshalb unbegründet sind, weil keine Beweise vorgelegt wurden, die die Schlussfolgerungen der Analyse der Kommission widerlegen würden.

5.4.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(262)

Dementsprechend und auf der zuvor beschriebenen Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land wie folgt:

Tabelle 2a

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil auf Grundlage der EU-27

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Einfuhren unter 8 KN-Codes (33)

82 001

87 403

108 739

128 853

Gesamtmenge der Einfuhren aus China

97 535

108 176

130 635

152 551

Index (2016 = 100)

100

111

134

156

Marktanteil Chinas (in %)

3,4

3,5

4,1

5,0

Index (2016 = 100)

100

104

122

148

Quelle: Eurostat (Siehe auch Tabelle 1 und Tabelle 4 zum Verbrauch).

(263)

Auch auf der Grundlage der berichtigten Einfuhrmengen lassen sich sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen beträchtliche Einfuhrmengen feststellen, die im Untersuchungszeitraum 5 % des Marktanteils erreichten. In absoluten Zahlen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 56 %. Parallel dazu erhöhte sich der gesamte Marktanteil der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 48 %.

(264)

Die Einfuhrmengen blieben selbst dann erheblich, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, wobei sie im Untersuchungszeitraum dann einen Marktanteil von 4,2 % ausgemacht hätten und seit 2016 um 57 % gestiegen wären.

Tabelle 3a

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne) auf Grundlage der EU-27

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Preise im Rahmen von 8 KN-Codes (34)

2 987

3 110

3 127

3 142

Gewogene Durchschnittspreise der Einfuhren aus China

3 038

3 173

3 183

3 193

Index (2016 = 100)

100

104

105

105

Quelle: Eurostat und nationale Zollbehörden.

(265)

Die berichtigten Preise zeigen ähnliche Preisentwicklungen wie zuvor offengelegt und bestätigen die bereits getroffenen Schlussfolgerungen.

(266)

Wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, wären die durchschnittlichen Einfuhrpreise niedriger und würden im Bezugszeitraum eine ähnliche Entwicklung aufweisen.

(267)

Nach der zuvor dargelegten Methodik belaufen sich die Preisunterbietungsspannen ohne Einfuhren in das Vereinigte Königreich auf 23,6 %, was die zuvor dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

(268)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte Airoldi vor, dass die Einführer, einschließlich Airoldi selbst, keine Strangpresserzeugnisse des KN-Codes 7610 90 90 eingeführt hätten und dass die Kommission die Einführer nicht um Erläuterungen zu diesem Code gebeten habe. Diese Stellungnahme erfolgte verspätet und die endgültige Beurteilung der Kommission zur Berechnung der Einfuhren unter diesem Code wurde dabei außer Acht gelassen, die Kommission hatte jedoch alle Parteien in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung um Mitarbeit gebeten. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(269)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen merkte Airoldi an, dass die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China unter dem KN-Code 7610 90 90 infolge der Neubewertung des Falls auf der Grundlage der EU-27 gestiegen seien. Die Kommission bestätigte, dass dies das Ergebnis des Ausschlusses der Verkäufe im Vereinigten Königreich aus den Zahlen ist.

(270)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen merkte die Haomei-Gruppe an, dass bestimmte Aspekte der Methodik für Schadensberechnungen, einschließlich der Datenquelle, für sie nicht klar seien. Die Kommission bestätigte, dass die Methodik für die Schadensberechnungen der Haomei-Gruppe im vorläufigen und im endgültigen Stadium der Untersuchung offengelegt wurde. In der Phase der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurde erläutert, dass für die Schadensberechnungen dieselbe Methodik angewandt wurde, mit der Ausnahme, dass die Daten des Vereinigten Königreichs nicht mehr berücksichtigt wurden. Die Kommission war daher der Auffassung, dass ihre Methodik klar ist und umfassend erläutert worden war. Darüber hinaus hätten solche Punkte im vorläufigen Stadium und nicht im Anschluss an die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebracht werden müssen.

5.5.   Unionsverbrauch

(271)

Die Angaben zum Unionsverbrauch wurden infolge der oben erläuterten Anpassung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land und der Anpassung der Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern in die EU-27 überarbeitet. Demnach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 4a

Unionsverbrauch (in Tonnen)  (*1) auf Grundlage der EU-27

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

2 965 810

3 167 207

3 251 443

3 123 439

Index

100

107

110

105

Eigenbedarfsmarkt

61 338

60 455

60 143

56 640

Index

100

99

98

92

Verbrauch auf dem freien Markt

2 904 472

3 106 752

3 191 300

3 066 799

Index

100

107

110

106

Quelle: European Aluminium und Eurostat.

(272)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 6 %.

(273)

Der Verbrauch hätte sich auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre auch dann gestiegen, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, womit die zuvor dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt werden.

(274)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte Airoldi vor, die Kommission habe die Grundlage für die Bestimmung des Eigenbedarfsmarkts nicht erläutert. Was dieses Vorbringen betrifft, so waren die Feststellungen der Kommission zum Eigenbedarfsmarkt bereits in den vorläufigen Feststellungen (Erwägungsgrund 248 der vorläufigen Verordnung) dargelegt worden. Diese Stellungnahme kam zudem deutlich verspätet, da sie innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen hätte vorgebracht werden müssen. Das Vorbringen wird zurückgewiesen.

5.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.6.1.   Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren

(275)

Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Anpassung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der in Tabelle 4 angegebenen korrigierten Verbrauchszahlen entwickelte sich der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt wie folgt:

Tabelle 5a

Marktanteil  (*2) auf Grundlage der EU-27

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Anteil des Wirtschaftszweigs der Union an den Verkäufen auf dem freien Markt (in %)

88,4

86,6

86,4

85,4

Index (2016 = 100)

100

98

98

97

Quelle: European Aluminium und Eurostat.

(276)

Obwohl der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf einem etwas höheren Niveau neu berechnet wurde, gingen die Marktanteile immer noch um 3,0 Prozentpunkte zurück.

(277)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hätte sich auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre auch dann gesunken, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, womit die zuvor dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt werden.

(278)

Auf der Grundlage der bestätigten und bereits im Dossier befindlichen Informationen der Unionshersteller wurden die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Markt des Vereinigten Königreichs mit rund 2 % der Gesamtverkäufe in der EU-28 veranschlagt. Eine solche Menge konnte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union haben. Daher sind alle anderen zuvor in Abschnitt 6 dargelegten Indikatoren auch für die EU-27 repräsentativ und werden bestätigt, ebenso wie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

(279)

Im Anschluss an die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte Airoldi vor, dass die Kommission vom Wirtschaftszweig der Union einen neuen Satz von EU-27-Daten hätte erhalten müssen, um ihre EU-27-Schadensanalyse durchzuführen, wie sie dies in einer anderen Handelsschutzuntersuchung auch getan habe. Dies war jedoch nicht erforderlich, da die im Dossier enthaltenen Informationen, wie oben erläutert, bereits eine EU-27-Analyse ermöglichten. Dies wurde durch den Verband European Aluminium bestätigt, der in Erwiderung auf das Vorbringen von Airoldi darauf hinwies, dass auf die Hersteller im Vereinigten Königreich weniger als 3 % der Produktion entfalle, dass die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union im Vereinigten Königreich gering sei und dass daher die Auswirkungen auf die Schadensindikatoren minimal seien. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(280)

Im Anschluss an die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten Airoldi und Euranimi vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der im Untersuchungszeitraum mehr als 85 % betragen habe, keine Schädigung erkennen lasse. Diese Parteien verwiesen auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Februar 2021 in der Rechtssache C-324/19, Eurocylinder Systeme AG, das impliziere, dass mit einem solchen Marktanteil keine Schädigung vorliegen könne. Die Haomei-Gruppe äußerte sich ebenfalls zu diesem Punkt und brachte vor, dass laut mehreren Gerichtsurteilen der Marktanteil von 85 % der Feststellung einer Schädigung entgegenstehe. Die Rechtssache C-324/19 betraf jedoch die Gefahr einer Schädigung und die Beurteilung der sie bestimmenden Faktoren. In diesem Fall bezieht sich die Feststellung einer Schädigung hauptsächlich auf die Auswirkungen auf die Preise, wie in Erwägungsgrund 252 dargelegt; die Tatsache, dass sich die Marktanteile nur in sehr begrenztem Maße verändert haben, wobei sie für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in jedem Fall um 3 % zurückgingen, hat darauf keinen Einfluss. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(281)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte Airoldi vor, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen sei und sein Anteil am Verbrauch ebenfalls. Dies belege, dass keine Schädigung vorliege. Hier sei auf die Argumente im vorangehenden Erwägungsgrund verwiesen. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung erläutert, im Verhältnis zum Verbrauch an Anteilen, auch wenn die Unionsproduktion im Bezugszeitraum um 2 % zunahm. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(282)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte Airoldi seine in den Erwägungsgründen 235 und 236 vorgebrachten Argumente, ohne zusätzliche Beweise vorzulegen; daher wurden sie aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Sachgründen zurückgewiesen.

(283)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte Airoldi ferner an, dass sich die LME außerhalb der Union befinde und nicht als Bezugsquelle für Aluminiumpreise herangezogen werden dürfe. Es gelten dieselben Argumente wie in Erwägungsgrund 232, und dem Vorbringen wird nicht stattgegeben.

5.7.   Schlussfolgerung zur Schädigung auf der Grundlage der EU-27

(284)

Daher kam die Kommission ausgehend von den im Dossier enthaltenen Informationen auf der Grundlage der EU-27 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE AUF DER GRUNDLAGE DER EU-28

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(285)

Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wurden in Abschnitt 5.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben. Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen sei und dass andere Faktoren den ursächlichen Zusammenhang abschwächen würden. Mit einigen Behauptungen wurden lediglich Argumente wiederholt, die bereits in der vorläufigen Verordnung erörtert worden waren, und neue Elemente waren nicht enthalten. Die bisher noch nicht vorgebrachten Anmerkungen werden im Folgenden analysiert, gegebenenfalls zusammen mit einer Bewertung zusätzlicher Daten, die nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben wurden.

(286)

Infolge der in den Erwägungsgründen 202 bis 216 beschriebenen Anpassung der Zahlen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land wurden der Verbrauch und die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus dem betroffenen Land überarbeitet. Der chinesische Marktanteil stieg von 4,4 % auf 6,2 % (statt von 6,9 % auf 9,6 %, wie in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung angegeben), während sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 87,6 % auf 84,4 % verringerte (statt von 85,1 % auf 81,1 %, wie in Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung angegeben). Infolgedessen wurden die Tabellen der vorläufigen Verordnung entsprechend geändert. Diese Änderungen wirkten sich nur geringfügig oder überhaupt nicht auf die Trends oder die erhebliche Menge der Einfuhren aus, da nach der Anpassung unter anderem die Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land sogar um 49 % (statt 48 %) stieg und die Entwicklung ihres Marktanteils einen Anstieg von 41 % (statt 39 %) aufweist. Die Anpassungen der Zahlen für die Einfuhren und die Marktanteile wirkten sich daher nicht wesentlich auf die in den Erwägungsgründen 276 bis 283 der vorläufigen Verordnung dargelegte Analyse der Schadensursache aus.

(287)

Einige Einführer brachten vor, dass nur ein geringer Teil der weltweiten chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt verkauft werde (lediglich 13 %) und dass die Einfuhren aus China problemlos vom Unionsmarkt aufgenommen würden, ohne eine Schädigung zu verursachen. Diese Stellungnahme konzentrierte sich jedoch auf bestimmte Mengenaspekte und ließ außer Acht, dass der wichtigste Teil der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union preisbedingt war, und zwar aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der von diesen Niedrigpreiseinfuhren ausging, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 25 % unterboten. Diese Einführer brachten zudem vor, die Einfuhren aus China hätten allein auf Kosten der Einfuhren aus Drittländern zugenommen. Dieses Argument ist inhaltlich nicht korrekt, wie nachfolgend aus Tabelle 6 hervorgeht. Darüber hinaus zeigen die Informationen in Tabelle 4 eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum auch eine mengenmäßige Schädigung erlitten und Marktanteile an die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verloren hat. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(288)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte die Haomei-Gruppe, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliegt, da die Einfuhren aus allen Quellen im Zeitraum von 2017 bis 2020 nicht zugenommen hätten. Die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Schädigung ist jedoch stark auf die Preise ausgerichtet. Darüber hinaus ergab diese Untersuchung, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum (2016-2019) zurückgegangen ist. Im selben Zeitraum nahmen die Einfuhren aus China sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil zu. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und der Tatsache, dass die von der Haomei-Gruppe vorgenommene Mengenbewertung alle Einfuhren umfasste und nicht auf den Bezugszeitraum beschränkt war, weist die Kommission das Vorbringen zurück.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(289)

Die Einfuhren aus Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhren aus Drittländern

 

 

2016

2017

2018

UZ

Türkei

Menge in Tonnen

77 041

87 632

107 392

110 452

Index

100

114

139

143

Marktanteil (in %)

2,6

2,8

3,3

3,6

Index

100

106

126

135

Durchschnittspreis

3 519

3 599

3 569

3 448

Index

100

102

101

98

Andere Drittländer

Menge in Tonnen

156 278

213 999

191 673

181 402

Index

100

137

123

116

Marktanteil (in %)

5,3

6,8

5,9

5,8

Index

100

128

111

110

Durchschnittspreis

3 197

3 126

3 398

3 489

Index

100

98

106

109

Länder insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge in Tonnen

233 319

301 631

299 065

291 854

Index

100

129

128

125

Marktanteil (in %)

8,0

9,6

9,3

9,4

Index

100

120

116

118

Durchschnittspreis

3 304

3 264

3 459

3 473

Index

100

99

105

105

Quelle: Eurostat ().

(290)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern änderten sich aufgrund der oben genannten statistischen Berichtigungen geringfügig. Der Marktanteil dieser Einfuhren war dabei auch wegen der in den Erwägungsgründen 202 bis 213 beschriebenen Anpassung der Zahlen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land betroffen. Diese Änderungen waren jedoch gering und wirkten sich sogar noch weniger auf den Trend aus. Der Marktanteil der Drittländer erhöhte sich nach der Anpassung von 8,0 % auf 9,4 % (statt von 8,0 % auf 9,3 %, wie in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung angegeben). Die geringfügigen Änderungen der Zahlen für die Einfuhren und die Marktanteile der Drittländer wirkten sich daher nicht wesentlich auf die in den Erwägungsgründen 284 bis 288 der vorläufigen Verordnung dargelegte Analyse der Schadensursache aus.

(291)

Carl Prinz nahm zu Erwägungsgrund 286 der vorläufigen Verordnung Stellung und erklärte, dass nach seinen Erfahrungen mit den Preisen im Jahr 2020 die Preise aus der Türkei im Vergleich zum betroffenen Land nicht wesentlich höher gewesen seien. Diese Angaben bezogen sich jedoch auf Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, und es wurden keine Informationen für den Untersuchungszeitraum zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Analyse in Erwägungsgrund 286 der vorläufigen Verordnung nicht korrekt war.

(292)

Unter Berücksichtigung der in Tabelle 6 aufgeführten angepassten Daten und nach Analyse der eingegangenen Stellungnahmen zu den Erwägungsgründen 284 bis 287 der vorläufigen Verordnung bestätigt die Kommission die Schlussfolgerung zu den Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern in Erwägungsgrund 288 der vorläufigen Verordnung.

(293)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, würden sich selbst dann, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern nicht und ihre Marktanteile nur minimal ändern. Die in der vorläufigen Verordnung enthaltene Schlussfolgerung zu den Einfuhren aus Drittländern als Schadensursache bleibt unberührt und wird daher bestätigt.

(294)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte Airoldi an, dass der vorstehende Erwägungsgrund nicht logisch sei. Es war jedoch unklar, warum Airoldi zu dieser Schlussfolgerung gelangt war. Die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern weiterhin schädigend wären, wenn die Einfuhren unter dem betreffenden KN-Code nicht berücksichtigt würden, ist stichhaltig. Denn die absolute Menge der Einfuhren aus Drittländern würde nicht beeinträchtigt, und ihr Marktanteil würde sich nur geringfügig ändern. Daher bestätigt die Kommission ihre Analyse.

6.2.2.   Auswirkungen des Verbrauchs

(295)

Die angepassten Zahlen zum Verbrauch in den Erwägungsgründen 226 bis 228 hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 294 der vorläufigen Verordnung. Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, hätte sich der Verbrauch auf dem freien Markt auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre auch dann um 6 % gestiegen, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden. Die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 294 der vorläufigen Verordnung wird somit bestätigt. In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Airoldi vor, dass die Argumentation in diesem Erwägungsgrund „jeder Logik widerspricht“, da sie sich in ungerechtfertigter Weise auf die quantitative Bedeutung der Einfuhren von Waren stützt, die unter einem solchen Code eingereiht werden können. In Bezug auf diese Bemerkung stellt die Kommission fest, dass die vorstehende Argumentation (im Gegenteil) zeigt, dass die Schadensfeststellungen, selbst wenn sie nicht auf die unter diesem Code eingeführten Waren gestützt wären (was ohnehin nicht die angebrachte Methode ist, da dieser Code auch einen bedeutenden Anteil der betroffenen Ware umfasst), nicht beeinträchtigt würden.

6.2.3.   Auswirkungen der Kosten in der Union

(296)

Airoldi brachte ferner vor, dass die in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung angeführten hohen Investitionskosten eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Investitionen in immer größerem Umfang notwendig waren, um auf dem Markt weiter relevant zu bleiben. Die Investitionen waren erforderlich, um die Effizienz zu steigern und angesichts der Nachfrage des Marktes nach Lösungen mit höherer Wertschöpfung die Kundenorientierung zu verbessern. In den Erwägungsgründen 332 bis 340 der vorläufigen Verordnung wurde erörtert, wie wichtig hohe Investitionen für die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Union sind. Die Kommission wies das Vorbringen als fehlgeleitet und unbegründet zurück.

(297)

Die chinesische Regierung führte einen Reuters-Bericht vom Januar 2014 an, dem zufolge die arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften in der Union sowie die hohen Energiekosten die Herstellung von Rohmetallen wie Aluminium in der Union nahezu unrentabel machen. Diese Behauptung bezog sich jedoch auf die Herstellung von Aluminium als Rohstoff. Dem Vorbringen konnte nicht stattgegeben werden, da dieser Bericht sich nicht auf den Wirtschaftszweig der Union bezieht, der ein nachgelagerter Wirtschaftszweig ist, und die Entwicklungen in der Aluminiumindustrie der Union im Bezugszeitraum nicht berücksichtigt.

6.2.4.   Auswirkungen der Verkäufe an Vertriebsgesellschaften

(298)

Airoldi brachte vor, die Verkaufsleistung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch eine Geschäftsentscheidung zur Einstellung der Verkäufe an Vertriebsgesellschaften beeinflusst worden. Aus den Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union ging jedoch eindeutig hervor, dass sie die Verkäufe an Vertriebsgesellschaften nicht generell eingestellt hatten. Vielmehr stellte die Kommission fest, dass die Unionsverkäufe an Vertriebsgesellschaften aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus China zurückgegangen waren. Zudem ging aus der Fragebogenantwort des Unternehmens Airoldi, das als Einführer und Vertriebsgesellschaft tätig ist, hervor, dass es erhebliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Union bezogen hat. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(299)

Infolge der Anpassung der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land musste die Schlussfolgerung zur Schadensursache im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung überprüft werden. Die vorgenannten angepassten Einfuhrmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Analyse der Schadensursache und noch geringere Auswirkungen auf die Untersuchung der Trends. Gleiches gilt für den Fall, dass der KN-Code 7610 90 90 vollständig ausgeklammert würde.

(300)

In den Erwägungsgründen 280 bis 282 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission, wie Einfuhren aus China, die einen viel geringeren Marktanteil als der Wirtschaftszweig der Union hatten, nicht nur den Unionsmarkt durchdringen konnten und ihren Marktanteil stetig vergrößert hatten, wodurch eine mengenmäßige Schädigung verursacht wurde, sondern, was noch schwerwiegender ist, die Marktpreise gedrückt und dafür gesorgt hatten, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum geringere und unzureichende Gewinne erzielte. Diese Erwägungsgründe bleiben für die in Tabelle 2 aufgeführten absoluten und relativen Mengen der chinesischen Einfuhren gültig — und selbst dann, wenn der KN-Code 7610 90 90 vollständig ausgeklammert würde.

(301)

Darüber hinaus wirkte sich keine der Stellungnahmen interessierter Parteien auf die in der vorläufigen Phase vorgenommene Bewertung der Faktoren aus, und auch nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine stichhaltigen Stellungnahmen abgegeben, die die in dieser Untersuchung festgestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erklären könnten.

(302)

Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der anderen im Rahmen der vorläufigen sowie der endgültigen Sachaufklärung geprüften Faktoren nennenswerte Auswirkungen im Sinne einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte. Daher wirkte sich keiner der Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung — dahin gehend aus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union so weit abgeschwächt worden wäre, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 302 und 303 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

7.   SCHADENSURSACHE AUF DER GRUNDLAGE DER EU-27

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(303)

Infolge der oben dargelegten Anpassungen wurden der Verbrauch und die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus dem betroffenen Land überarbeitet. Der chinesische Marktanteil stieg von 3,4 % auf 5 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Bezugszeitraum von 88,4 % auf 85,4 % zurückging. Die Änderungen aufgrund des Übergangs von der EU-28-Analyse zur EU-27-Analyse wirkten sich nur geringfügig oder überhaupt nicht auf die Trends oder die erhebliche Menge der Einfuhren aus, da nach der Anpassung unter anderem die Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land sogar um 56 % stieg und ihr Marktanteil um 48 %. Daher wirkte sich die Überarbeitung der Einfuhr- und Marktanteilszahlen nicht bedeutend auf die zuvor dargelegte Zurechnungsprüfung aus.

7.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

7.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(304)

Die Einfuhren aus Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6a

Einfuhren aus Drittländern in die EU-27

 

 

2016

2017

2018

UZ

Türkei

Menge in Tonnen

73 187

84 678

103 888

106 702

Index

100

116

142

146

Marktanteil (in %)

2,5

2,7

3,3

3,5

Index

100

108

129

138

Durchschnittspreis

3 475

3 595

3 569

3 439

Index

100

103

103

99

Andere Drittländer

Menge in Tonnen

165 749

222 898

199 778

188 546

Index

100

134

121

114

Marktanteil (in %)

5,7

7,2

6,3

6,1

Index

100

126

110

108

Durchschnittspreis

3 438

3 353

3 684

3 760

Index

100

98

107

109

Länder insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge in Tonnen

238 937

307 576

303 666

295 248

Index

100

129

127

124

Marktanteil (in %)

8,2

9,9

9,5

9,6

Index

100

120

116

117

Durchschnittspreis

3 449

3 420

3 644

3 644

Index

100

99

106

106

Quelle: Eurostat.

(305)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern änderten sich aufgrund der oben genannten Berichtigungen geringfügig. Dadurch wurde auch der Marktanteil dieser Einfuhren beeinflusst. Diese Änderungen waren jedoch gering und wirkten sich sogar noch weniger auf den Trend aus. Der Marktanteil der Drittländer stieg nach der Überprüfung von 8,2 auf 9,6 %. Diese geringfügigen Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die zuvor dargelegte Analyse der Schadensursache aus.

(306)

Selbst wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden, würden sich die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern nicht und ihre Marktanteile nur minimal ändern. Die Schlussfolgerung zu den Einfuhren aus Drittländern als Schadensursache bleibt unberührt und wird daher bestätigt.

(307)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Haomei-Gruppe vor, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China einfach zulasten der Einfuhren aus Drittländern gestiegen sei, anstatt sich auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auszuwirken. Dieses Vorbringen ist jedoch sachlich falsch und konnte nicht akzeptiert werden, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, wie aus Tabelle 5a hervorgeht, um 3 % zurückgegangen ist.

(308)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten die Haomei-Gruppe und Airoldi vor, dass sich der chinesische Marktanteil und die Mengen der chinesischen Einfuhren auf der Grundlage der EU-27 in einem Maße verringert hätten, dass nicht von einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die Rede sein könne, und dass umgekehrt der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZ über 85 % geblieben sei. Hier sei auf die Erwägungsgründe 201 und 280 und auf die Tabelle 5a verwiesen. Darüber hinaus entspricht die Tatsache, dass die Einfuhrmengen in absoluten Zahlen bei dieser endgültigen Feststellung niedriger sind als im Antrag und im vorläufigen Stadium geschätzt, dem Charakter von Handelsschutzuntersuchungen, deren Analyse nach und nach verfeinert wird, wenn die Informationen von den Parteien gesammelt, verarbeitet und überprüft werden. In jedem Fall hat das Vorstehende keine Auswirkungen auf die Wachstumsrate der Einfuhren, die nach wie vor erheblich ist. Der Marktanteil der Einfuhren aus China ist im Bezugszeitraum de facto um 48 % gestiegen, und der geringe Rückgang des chinesischen Marktanteils wirkt sich nicht wesentlich auf die festgestellte Schädigung aus, nicht zuletzt angesichts der in Erwägungsgrund 253 genannten Preisunterschiede. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(309)

Ebenfalls nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Haomei-Gruppe unter Verweis auf Daten aus den konsolidierten Jahresberichten der Hydro-Gruppe vor, dass der Marktanteil der Hydro-Gruppe gestiegen sei. Wie aus Tabelle 5a hervorgeht, ging der Marktanteil der Unionshersteller im Bezugszeitraum jedoch zurück. Der Marktanteil einzelner Hersteller oder Herstellergruppen aus der Union ist für diese Analyse der Schadensursache nicht relevant. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

7.2.2.   Auswirkungen des Verbrauchs

(310)

Die angepassten Zahlen zum Verbrauch hatten keine bedeutenden Auswirkungen auf die zuvor dargelegte Schlussfolgerung. Der Verbrauch auf dem freien Markt hätte sich auf einem sehr ähnlichen Niveau bewegt und wäre auch dann gestiegen, wenn die Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 vollständig aus der Analyse ausgeklammert würden. Die zuvor dargelegten Schlussfolgerungen werden daher bestätigt.

7.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(311)

Da alle anderen zuvor dargelegten Aspekte im Kontext der EU-27 gleichermaßen anwendbar sind, werden die Schlussfolgerungen zur Schadensursache, wie sie zuvor dargelegt wurden, bestätigt.

8.   UNIONSINTERESSE AUF DER GRUNDLAGE DER EU-28

(312)

Die in Erwägungsgrund 13 genannten zusätzlichen Fernabgleiche boten eine nützliche Gelegenheit, die maßgeblichen Fragen des Unionsinteresses weiter zu untersuchen.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

(313)

Vier Zulieferer von Aluminium in der Union sprachen sich für die Einführung der Maßnahmen aus. Diese Stellungnahmen wurden vom Verband European Aluminium unterstützt, der darauf hinwies, dass nahezu 30 % der Produktion dieser Zulieferer zur Verwendung bei der Herstellung der untersuchten Ware an den Wirtschaftszweig der Union verkauft werden. Es war daher offensichtlich, dass das Ergebnis der Untersuchung auch positive Auswirkungen auf die gesamte Aluminium-Wertschöpfungskette innerhalb der Union zeigen wird.

(314)

Darüber hinaus verwenden die Aluminiumhersteller in der Union einer OECD-Studie (36) zufolge mehr recycelte Rohstoffe und nachhaltigere Produktionsmethoden als die chinesischen Hersteller. Während Europa insbesondere beim Recycling von Aluminium führend ist und einen hohen Anteil an recyceltem Material verwendet, stützt sich China hauptsächlich auf die Herstellung von Primäraluminium, was eine sehr energieintensive Tätigkeit darstellt. Aus diesem Grund würde die Umweltbilanz der europäischen Hersteller es der Union ermöglichen, entschlossener auf das Ziel einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft hinzuarbeiten, wie es in der Mitteilung der Kommission zu einem europäischen Grünen Deal (37) angeführt ist.

(315)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte O. Wilms die Relevanz der oben genannten Recyclingfrage für diese Untersuchung. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das Recycling von Aluminium für den europäischen Grünen Deal von Bedeutung ist.

(316)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Alstom und UNIFE vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von den (gegenüber der Schienenverkehrsindustrie eingeführten) Maßnahmen profitieren würde, da diese Einfuhren nur einen kleinen Teil der betroffenen Ware ausmachten (von UNIFE auf rund 1,3 % geschätzt). Angesichts der Tatsache, dass einige Unionshersteller erhebliche Mengen in diesem Bereich verkaufen, ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass diese Hersteller durchaus von der Einführung von Maßnahmen profitieren würden, nicht zuletzt da sie ohne unlauteren Handel wahrscheinlich ihre Verkäufe in diesem Bereich ausweiten würden.

(317)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 305 bis 309 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(318)

Es wird auf Erwägungsgrund 9 verwiesen, dem zufolge sich zwei Einführer nach der vorläufigen Unterrichtung meldeten, um Stellungnahmen abzugeben. In der vorläufigen Verordnung wurde angegeben, dass auf die unabhängigen Einführer, die einen Stichprobenfragebogen übermittelten, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten, rund 2 % der Einfuhren aus China entfielen. Nach Einführung der vorläufigen Verordnung, als das Stichprobenverfahren bereits abgeschlossen war, meldeten sich zwei weitere Einführer, ohne jedoch einen Fragebogen zu übermitteln. Aufgrund der in Erwägungsgrund 208 genannten berichtigten Menge der Einfuhren aus China beläuft sich der Anteil der Einfuhren der unabhängigen Einführer, die im Stichprobenfragebogen ihre Einfuhrmengen übermittelten, auf 3,6 %.

(319)

Ein Einführer, Airoldi, brachte vor, dass es in der Union einen Unterschied zwischen Herstellern von harten und weichen Legierungen gebe und dass auf dem Teilmarkt für harte Legierungen die Gefahr eines Angebotsmangels und hoher Preise bestehe, was sich an längeren Wartezeiten für Käufe auf dem Unionsmarkt zeige. European Aluminium betonte die Entschlossenheit des Wirtschaftszweigs der Union, auf dem Markt für harte Legierungen zu agieren, und benannte mehrere Hersteller, die stark in die Herstellung von harten Legierungen investiert haben, wobei der Verband die von vier Unionsherstellern kürzlich installierten Strangpressen als Beispiel anführte. European Aluminium wies ferner darauf hin, dass auch ohne diese zusätzlichen Lieferoptionen ein starker Wettbewerb zwischen den EU-Herstellern und ausreichende frei verfügbare Kapazitäten vorhanden seien.

(320)

Die Kommission befasste sich mit der Frage der harten und weichen Legierungen, deren Unterscheidung eine kommerzielle Vereinfachung darstellt, die hauptsächlich auf der chemischen Zusammensetzung der Aluminiumlegierung beruht. Die Untersuchung ergab, dass mehrere Unionshersteller beide Arten von Legierungen herstellen. Zweitens war die Bewertung der vom Einführer angeführten Beispiele für Wartezeiten möglicherweise Ausdruck der besonderen Geschäftsumstände und der Verhandlungen zwischen den Parteien und deutete nicht auf ein einheitliches Muster störender Wartezeiten angesichts der Maßnahmen hin. Es ist zwar möglich, dass bei einigen anspruchsvolleren Waren die Verfügbarkeit von Herstellern und Waren geringer ist als bei Standard-Strangpresserzeugnissen, jedoch wird trotzdem davon ausgegangen, dass die potenziellen Störungen nur vorübergehend wären und das Vorhandensein der Maßnahmen den Unionsherstellern die Gelegenheit bieten würde, in die Deckung der Nachfrage zu investieren, ohne Gefahr zu laufen, durch Einfuhren zu unfairen Niedrigpreisen unterboten zu werden.

(321)

Derselbe Einführer brachte auch vor, dass das Vorhandensein autonomer Zollkontingente (38) und Zollaussetzungen (39) für einige begrenzte Waren ein Beweis für den Angebotsmangel bei diesen Waren auf dem europäischen Markt sei. Was diesen Punkt anbelangt, so ist die Gewährung dieser Zollaussetzungen offensichtlich nicht die Folge eines Versorgungsengpasses, sondern vielmehr das Ergebnis eines Prozesses, an dem European Aluminium nicht beteiligt war. De facto machte die Gesamtmenge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Rahmen der bestehenden Zollaussetzungen und -kontingente während des Untersuchungszeitraums nur etwa 1 % der Einfuhren der betroffenen Ware und weniger als 0,1 % des Unionsverbrauchs aus. Daher ist die Relevanz der Waren, denen diese Maßnahmen zugutekommen, im Vergleich zum Gesamtinteresse der Unternehmen in der Union minimal. Auch die Anzahl der europäischen Hersteller (mehr als 200) und die verfügbaren ungenutzten Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union (etwa ein Drittel der installierten Kapazität) deuten darauf hin, dass die Unionshersteller nach Beseitigung der Auswirkungen der unfairen Niedrigpreise auf dem Markt einen Anreiz hätten, diese Nischenanwendungen zu bedienen.

(322)

Derselbe Einführer brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Prüfung des Unionsinteresses nicht eine „Negativprüfung“ vornehmen und, wie in Erwägungsgrund 329 der vorläufigen Verordnung, gleichzeitig zu dem Schluss gelangen könne, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gebe, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus brachte dieselbe Partei vor, die Kommission habe nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, dass der Einführer die betroffene Ware auf den Unionsmarkt bringe, im Gegensatz zu Einführern, die die maßgeblichen Waren an Drittländer verkauften, und sie habe es versäumt, dieses Interesse gegenüber anderen europäischen Parteien abzuwägen. In Bezug auf dieses Argument hat die Untersuchung keine Hinweise auf eine Wiederausfuhr der betroffenen Ware durch Einführer in Drittländer ergeben. Zudem handelt es sich bei der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung naturgemäß um eine Negativprüfung, und alle relevanten Interessen in der Union wurden bei der Durchführung dieser Prüfung im vorliegenden Fall berücksichtigt.

(323)

In Bezug auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer bestätigte der in Erwägungsgrund 13 genannte Fernabgleich die vorläufigen Feststellungen. Ein Einführer brachte vor, er habe die in Erwägungsgrund 317 der vorläufigen Verordnung genannte Gewinnspanne nie angegeben, die Abwälzung des Zolls auf die Verwender würde sich nachteilig auf das Interesse der Verwender auswirken, und die Einleitung der Untersuchung aufseiten der Antragsteller stelle einen Rechtsmissbrauch mit dem Ziel dar, ein Oligopol auf dem Markt zu stärken. In Bezug auf die Gewinnspanne bestätigte die Untersuchung, dass die in Erwägungsgrund 317 der vorläufigen Verordnung genannte Gewinnspanne für die Weiterverkäufe der betroffenen Ware in der Union angemessen war. Darüber hinaus wird das Interesse der Verwender zwar im entsprechenden Abschnitt der vorliegenden Verordnung berücksichtigt, doch wie bereits in Erwägungsgrund 316 der vorläufigen Verordnung festgehalten, wurden keine Beweise für das Vorhandensein missbräuchlicher Oligopole oder für wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegt. Zudem ist keine einschlägige Untersuchung im Gange. In jedem Fall ist die Zahl von sieben Anbietern für bestimmte Waren unter diesen Umständen nicht besonders niedrig, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige Hersteller große Unternehmen sind und über Kapazitätsreserven verfügen.

(324)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen meldeten sich mehrere unabhängige Einführer und wurden einzeln angehört und/oder erhielten Gelegenheit für eine gemeinsame Anhörung. Im Rahmen dieser Anhörungen wurden als Argumente das unzureichende Angebot auf dem Unionsmarkt, insbesondere bei Erzeugnissen aus harten Legierungen, sowie die hohen vorläufigen Zollsätze, aufgrund deren die Einfuhren wirtschaftlich nicht mehr rentabel seien, angeführt. Wie in Erwägungsgrund 321 erläutert, kann dem Argument des unzureichenden Angebots nicht zugestimmt werden. In Bezug auf das Preisniveau vor Einführung der Maßnahmen boten die unfairen Niedrigpreise der chinesischen ausführenden Hersteller den Einführern reichlich Gelegenheit zum Weiterverkauf, wie die hohen Gewinnspannen der in die Stichprobe einbezogenen Einführer zeigen, die deutlich über denen des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Da die Untersuchung jedoch ergab, dass diese Preise das Ergebnis unlauterer Dumpingpraktiken sind, kann der Zugang zu Waren zu diesen Preisen nicht als normale Marktsituation angesehen werden.

(325)

Ein anderer Einführer, O. Wilms, brachte vor, dass die Einführung der Maßnahmen für eine von ihm eingeführte Ware erhebliche Auswirkungen auf seinen Abnehmer, den Verwender der Ware, habe, da es in der Union keine alternativen Anbieter gebe. Der Einführer brachte vor, dass die Einführung der Maßnahmen eine Verlagerung des von seinem Abnehmer durchgeführten Prozesses in Länder außerhalb der Union zur Folge haben könnte, was sich negativ auf die Wirtschaft und die Beschäftigung auswirken würde. Diesbezüglich wurde das Argument nicht vom Verwender der Ware, der die nachgelagerte Produktion betreibt, vorgebracht, sondern von den Einführern, die den Verwender beliefern. Somit konnte die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Produktionsverlagerung nicht festgestellt werden. Darüber hinaus kann der Wirtschaftszweig der Union nach Angaben von European Aluminium aus technischer Sicht alle Waren liefern, die Gegenstand der Untersuchung sind. Da dieser Verwender der betroffenen Ware weder einen Fragebogen beantwortet noch bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, war es zudem nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit genau zu bewerten.

(326)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der Einführer O. Wilms und die Haomei-Gruppe vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von den Maßnahmen profitieren werde, da Einfuhren aus Drittländern die Einfuhren aus China ersetzen würden. Dieses Argument konnte nicht akzeptiert werden, da die Maßnahmen den von den chinesischen Einfuhren ausgeübten Preisdruck beseitigen und es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen werden, seine Preise zu erhöhen, zu investieren und unter normalen Marktbedingungen wettbewerbsfähig zu sein.

(327)

Nach der endgültigen Unterrichtung erinnerten mehrere Einführer auch daran, dass ihre Einfuhren hauptsächlich aus Stangen (Stäben) des KN-Codes 7604 29 10 bestünden, für die ein Bedarf auf dem Unionsmarkt bestehe, und dass die Gesamteinfuhren aus allen Quellen unter diesem Code im Zeitraum von 2017 bis 2019 zurückgegangen seien. Die Einfuhren aus China seien nur insoweit gestiegen, als sie an die Stelle der Einfuhren aus Russland getreten seien und seien daher nicht schädigend. Die Kommission verweist auf ihre früheren Stellungnahmen zu diesen Fragen und merkt ferner an, dass dieses Argument, das sich nur auf einen Teil des Bezugszeitraums bezieht, zeigt, dass die Einfuhren aus China gestiegen sind. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Analyse der Kommission zu Schädigung und Schadensursache für die betroffene Ware insgesamt unabhängig von ihrer zolltariflichen Einreihung durchgeführt wurde und dass eine teilweise Analyse eines Codes unabhängig von den möglichen Feststellungen für die Gesamtanalyse nicht von entscheidender Bedeutung ist.

(328)

Die Einführer wiederholten ferner ihre Behauptung, dass die Preise der Einfuhren aus China unter dem KN-Code 7604 29 10 nicht schädigend und dass sie von hoher Qualität seien. Auch hier weist die Kommission darauf hin, dass ihre Preisvergleiche in Erwägungsgrund 224 sich auf die gesamte Stichprobe der ausführenden Hersteller bezogen, wobei für den Untersuchungszeitraum eine detaillierte Methode verwendet wurde, bei der eine Betrachtung nach Warentyp und nach Geschäftsvorgang erfolgte. Die Kommission bestätigt daher, dass ihre Feststellungen im Zusammenhang mit den Preisen klar, repräsentativ und richtig sind.

(329)

Die Einführer wiederholten ihre Behauptung, Antidumpingmaßnahmen seien nicht erforderlich, da die geografische Entfernung Chinas ein ausreichendes Handelshemmnis darstelle. Angesichts der Feststellungen zur Mengen- und Preisschädigung in dieser Untersuchung weist die Kommission darauf hin, dass die geografische Entfernung weder verhinderte, dass die chinesischen Einfuhren Marktanteile gewannen, noch dass sie zu Preisen verkauft wurden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Daher können nur durch die Einführung von Zöllen wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

(330)

Die Einführer und die Haomei-Gruppe brachten vor, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen bei bestimmten Warentypen zu längeren Vorlaufzeiten geführt habe und dass dies, sobald sich die Nachfrage in der Union erholt habe, Lieferprobleme bei bestimmten Warentypen und in der Folge Engpässe und höhere Preise verursachen werde. Antidumpingmaßnahmen zielen jedoch gerade darauf ab, die Einfuhrpreise zu erhöhen, um einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Es ist dabei unvermeidlich, dass es in einer ersten Phase zu gewissen Störungen des Marktes kommt. Wie in Erwägungsgrund 320 dargelegt, wären die Auswirkungen einer solchen potenziellen Unterbrechung angesichts der Vorteile, die sich aus der Einführung von Maßnahmen ergeben, nicht unverhältnismäßig.

(331)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte an den in Erwägungsgrund 317 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der Einführer festgehalten werden.

8.3.   Interesse der Verwender

(332)

Wie in Erwägungsgrund 318 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wird die untersuchte Ware von mehreren Verwenderindustrien, hauptsächlich im Baugewerbe, Verkehr, Maschinenbau und für verschiedene andere Anwendungen, bezogen

(333)

Zu drei wichtigen Verwenderindustrien, nämlich Baugewerbe, Automobilindustrie und Maschinenbau, gingen bei der Kommission nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen ein.

(334)

Die Kommission erhielt jedoch Stellungnahmen von einigen Verwendern, die Waren für andere Anwendungen liefern. Diese Parteien wiesen auf drei Arten von potenziellen Problemen hin: Verfügbarkeit des Angebots, lange Vorlaufzeiten für den Bezug der Waren bei Unionsherstellern und höhere Preise. Abgesehen von dem in Erwägungsgrund 337 erwähnten Verwender Alstom hat keine andere Partei eine Antwort auf den Fragebogen für Verwender übermittelt.

(335)

Einige Parteien brachten ferner vor, dass die von ihnen hergestellten Fertigerzeugnisse, für die die betroffene Ware als Input verwendet werde, aufgrund der durch die Zölle verursachten höheren Kosten unter einem zusätzlichen Wettbewerb durch eingeführte Fertigerzeugnisse leiden würden, die die betroffene Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits enthielten und daher nicht mit Antidumpingzöllen belegt seien. Dies könne wesentliche negative Auswirkungen auf die Tätigkeit der Unternehmen haben.

(336)

In den Fällen, in denen die Kommission Daten erhielt, die eine Analyse der Auswirkungen der Zölle ermöglichten, ergab diese Analyse, dass die Auswirkungen der Zölle wahrscheinlich überschaubar sind. Angesichts der unterschiedlichen Situationen und Vorbringen der Parteien wird jedoch in den folgenden Absätzen näher auf die einzelnen Vorbringen eingegangen. Nach der endgültigen Unterrichtung focht ein Einführer die Formulierung „überschaubar“ an, da die Auswirkungen auf Endverwender und Kunden nicht derart eingestuft werden könnten. Da er jedoch keine zusätzlichen Elemente zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegte, sollte die Analyse in den folgenden Absätzen bestätigt werden.

Schienenverkehrsindustrie

(337)

In Bezug auf die Schienenverkehrsindustrie brachte der Zughersteller Alstom vor, dass einige Strangpresserzeugnisse nicht in ausreichendem Maße innerhalb der erforderlichen Vorlaufzeiten verfügbar seien, wenn sie bei Unionsherstellern bezogen würden, und dass er in der Vergangenheit habe erfahren müssen, dass Lieferungen abgelehnt wurden. Im Rahmen seiner Stellungnahme legte Alstom vertrauliche Auszüge aus dem Schriftverkehr mit Unionsherstellern vor, in denen diese Hersteller angeblich die Lieferung bestimmter Waren oder die Erfüllung bestimmter Spezifikationen ablehnten oder alternative Lösungen vorschlugen. Alstom wies jedoch darauf hin, dass mindestens ein Unionshersteller in der Lage sei, die gesamte von ihm benötigte Warenpalette zu liefern. Daher kann dieser Verwender bereits aus derzeitiger Sicht alle seine Waren bei Unionsherstellern beziehen. In Bezug auf die potenziell langen Wartezeiten könnte der Wirtschaftszweig der Union dank der Maßnahmen die erforderlichen Investitionen tätigen, sobald der unlautere Preiswettbewerb beseitigt ist. In einigen Fällen können längere Wartezeiten zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch zeigt die Untersuchung, dass dies aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Anfangszeitraum beschränkt wäre, in dem der Verwender die erforderlichen technischen und geschäftlichen Beziehungen zum Wirtschaftszweig der Union (wieder) aufbaut und dieser weitere Investition tätigt.

(338)

Der Verwender Alstom gab ferner zu bedenken, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich gegebenenfalls für ihn aus einem Kostenanstieg infolge der Maßnahmen ergeben würden, für seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für rollendes Material äußerst negativ sein könnten, insbesondere angesichts der geringen Gewinnspannen im Schienenverkehrssektor.

(339)

Die Verfügbarkeit von Waren zu unfairen Niedrigpreisen kann nicht als normale Marktsituation angesehen werden, auf die man bauen kann. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass selbst dann, wenn Alstom weiterhin den gleichen Anteil der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land beziehen würde, die Auswirkungen der Zölle deutlich unter 1 % seiner Herstellkosten für rollendes Material mit Aluminiumkarosserie und unter 0,1 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens liegen würden. Dies würde weder die Gewinne des Unternehmens noch seine Fähigkeit zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen grundlegend beeinflussen.

(340)

Die Analyse der möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf diesen Verwender ließ die Kommission zu dem Schluss kommen, dass diese Auswirkungen selbst im ungünstigsten Szenario, in dem die betroffene Ware weiterhin eingeführt werden müsste, nicht unverhältnismäßig wären.

(341)

Nach der endgültigen Unterrichtung berücksichtigte die Kommission auch die Stellungnahmen von Alstom zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schienenverkehrsindustrie und die Union im Allgemeinen. Alstom wies darauf hin, dass sie Probleme bei der Versorgungssicherheit haben könnten, da Strangpresserzeugnisse für Rohkarosserien von einem einzigen Hersteller geliefert werden müssten.

(342)

Darüber hinaus brachte Alstom in seinen vertraulichen Stellungnahmen vor, dass die Möglichkeit, von einem einzigen Unionshersteller beliefert zu werden, aufgrund vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Bezugsquellen von Alstom und seinen Beziehungen zu den Lieferanten nicht bestehe. Unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht in einer nichtvertraulichen Fassung wiedergegeben oder zusammengefasst wurde, war es in jedem Fall nicht möglich, aus den vorgelegten unvollständigen Anhaltspunkten eine allgemeine Schlussfolgerung hinsichtlich der Stichhaltigkeit der Behauptung zu ziehen.

(343)

Alstom führte ferner an, dass die Maßnahmen es ihm erschweren würden, öffentliche Aufträge zu erhalten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass solche Aufträge auf der Grundlage mehrerer Faktoren vergeben werden, nicht nur anhand des Preises, und dass Preisauswirkungen nicht notwendigerweise ein entscheidender Faktor wären.

(344)

Alstom wandte ferner ein, dass die Maßnahmen die Inbetriebnahme eines umweltverträglichen Personenverkehrssystems verzögern würden. Dies würde die Verwirklichung der Ziele der Kommission im Verkehrssektor behindern, da wahrscheinlich Investitionen in den Fahrzeugbestand verzögert oder gestrichen würden.

(345)

Unter Berücksichtigung der Beurteilung der Auswirkungen in den Erwägungsgründen 339 und 340 bleibt die Kommission jedoch bei ihrem Standpunkt, dass die Einführung der Maßnahmen die Versorgungssicherheit von Alstom oder sein Bemühen um öffentliche Aufträge nicht erheblich erschweren würde. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Branche unter den neuen fairen Marktbedingungen, die dann gälten, nicht beeinträchtigt würde, sodass es keine nennenswerten Auswirkungen auf die Ziele der Kommission im Verkehrssektor gäbe.

(346)

UNIFE wies darauf hin, dass der Schienenverkehr von strategischer Bedeutung ist, um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu sein, und dass die Maßnahmen den raschen Einsatz von rollendem Material aus Aluminium aufgrund von Versorgungsengpässen gefährden würden.

(347)

Die Kommission bleibt jedoch bei der Auffassung, dass Strangpresserzeugnisse für die Eisenbahnindustrie entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder aus China (mit entrichteten Antidumpingzöllen) erhältlich sein sollten und dass daher Versorgungsengpässe — sollten sie denn überhaupt bestehen — durch die Maßnahmen nicht verschärft werden.

(348)

UNIFE und Alstom brachten ferner vor, dass es schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Schienenverkehrsindustrie geben würde. Die Hauptargumente lauteten, dass die Maßnahmen Beschäftigung und Know-how gefährden und zu mangelnder Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Zugherstellern außerhalb der Union führen würden. Die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 339 zeigen jedoch, dass die Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Schienenverkehrsindustrie haben werden. Daher weist die Kommission den Einwand, dass die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung haben würden, zurück.

Marktstörung

(349)

Einige interessierte Parteien, die offenbar Aluminiumprofile desselben ausführenden Herstellers einführen, übermittelten nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen Stellungnahmen mit dem Einwand, der Unionsmarkt sei durch die vorläufigen Maßnahmen gestört worden. Diese Verwender brachten vor, dass die Einführung von Zöllen ohne Übergangszeit und inmitten der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen ihre Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen an der Einhaltung bereits geschlossener Verträge hindern würde. Insbesondere führten sie an, dass alle Anstrengungen zum Aufbau einer Kunden-Lieferanten-Beziehung zunichtegemacht würden und erneut unternommen werden müssten. Aus diesen Gründen forderten sie entweder eine Übergangsfrist, um eine Anpassung an die Zölle zu ermöglichen, oder die Feststellung, dass der ausführende Hersteller, der sie beliefere, kein Dumping betreibe, da dies von den australischen Behörden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung so festgestellt worden sei.

(350)

Was diese Forderungen anbelangt, so hat die in einer Untersuchung in einem Drittland getroffene Feststellung, dass kein Dumping vorliegt, keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Dass ein Unternehmen auf dem Markt eines Drittlandes mutmaßlich kein Dumping betreibt, bedeutet nicht, dass es auch bei der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt kein Dumping praktiziert. Diese Feststellung muss von den untersuchenden Behörden des jeweiligen Landes bzw. Gebiets getroffen werden, und ihre Feststellungen können für die Behörden eines anderen Landes bzw. Gebiets nicht bindend sein. In Bezug auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen könnte der Wechsel des Zulieferers zwar, wie oben erwähnt, eine gewisse Herausforderung für kleine und mittlere Hersteller darstellen, jedoch zeigt die Untersuchung, dass dies aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Anfangszeitraum beschränkt wäre, in dem die Verwender die erforderlichen Beziehungen zum Wirtschaftszweig der Union (wieder) aufbauen würden.

(351)

Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 349 dargelegten Einwänden brachte ein Verwender vor, dass im Endeffekt infolge der Einführung der Maßnahmen eingeführte Fertigerzeugnisse die eingeführten Aluminiumprofile ersetzen würden und die Union Arbeitsplatzverluste im Zusammenhang mit den von diesem Unternehmen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten hinnehmen müsste. Da die in einem Drittland hergestellten Fertigerzeugnisse zudem nicht den strengen Umweltstandards der Union entsprächen, würde sich die Einführung der Zölle negativ auf die Umwelt auswirken. Die Kommission räumt ein, dass diese Möglichkeiten bestehen; da dieser Verwender jedoch nur ein Schreiben übermittelte und den Fragebogen nicht beantwortet hat, ist es nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit zu bewerten.

(352)

Ein weiterer Verwender brachte neben den in Erwägungsgrund 349 genannten Einwänden vor, dass die derzeit in einem Mitgliedstaat der Union erfolgende Herstellung von Fertigerzeugnissen, die die betroffene Ware beinhalten, infolge der Einführung der Maßnahmen nach China verlagert werden könnte, um die Zölle zu vermeiden, was mit erheblichen Arbeitsplatzverlusten verbunden wäre. Wie aus den in der Stellungnahme dieses Unternehmens übermittelten Informationen hervorgeht, machen die von ihm verkauften Waren, die die betroffene Ware enthalten, jedoch nur [6 %-11 %] seines Umsatzes aus. Im Rahmen einer Anhörung erklärte das Unternehmen, dass der Verkauf dieser Waren dennoch von entscheidender Bedeutung für das Unternehmen sei, da er mit einer ganzen Palette von Waren zusammenhänge, die das Unternehmen an seine Abnehmer liefere. In jedem Fall würde die Entrichtung der Zölle für einen Anpassungszeitraum während der Suche nach anderen Bezugsquellen in einem sehr konservativen Szenario (d. h. ohne Berücksichtigung der mit den eingeführten Waren verbundenen Wertschöpfung) zusätzliche Kosten in Höhe von [1 %-4 %] des Umsatzes bedeuten, was nicht unverhältnismäßig erscheint. Dieser Verwender hat jedoch nicht den Fragebogen beantwortet, sodass es nicht möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit zu bewerten.

(353)

Darüber hinaus ist in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 349 bis 352 genannten Verwender festzuhalten, dass der ausführende Hersteller, von dem diese Unternehmen ihre Strangpresserzeugnisse beziehen, im Untersuchungszeitraum nur eine begrenzte Menge der betroffenen Ware ausgeführt hat, und zwar [0,5 %-1,5 %] der Einfuhren der betroffenen Ware und [< 0,2 %] des gesamten Unionsverbrauchs. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der von den Verwendern angeführten potenziellen Störungen im Hinblick auf das Unionsinteresse nur einen sehr kleinen Teil des Marktes betreffen.

(354)

Ein Verwender, der Vorhänge und Vorhangsysteme herstellt, beantragte eine zweijährige Übergangsfrist, um eine Anpassung an die Zölle zu ermöglichen, da die Suche nach einem geeigneten Lieferanten ein langwieriger Prozess sei, insbesondere für einen kleinen Hersteller. In Bezug auf dieses Vorbringen liegt die Gewährung einer Übergangsfrist, nachdem schädigendes Dumping festgestellt wurde, nicht im Rahmen des rechtlichen Spielraums der Kommission. Da dieser Verwender den Fragebogen nicht beantwortet hat, ist es darüber hinaus nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit genau zu bewerten.

Autonome Zollaussetzungen

(355)

Zwei Verwender, die Waren im Rahmen der autonomen Zollaussetzung einführen, wandten ein, dass sie die von ihnen benötigten Waren nicht von Unionsherstellern beziehen könnten.

(356)

Hinsichtlich des Vorbringens des ersten Unternehmens, Stako Sp. z o.o., verweist die Kommission jedoch auf den Erwägungsgrund 71. Die Antragsteller ermittelten nämlich einen Unionshersteller, der willens und in der Lage ist, die Ware herzustellen und zu liefern. Zudem hat dieser Verwender, wie aus seinen Angaben hervorgeht, die von ihm benötigte Ware offenbar sowohl aus China als auch aus einem anderen Drittland bezogen, und die Einfuhren aus diesem anderen Land werden von den Maßnahmen unberührt bleiben und nach wie vor die Zollaussetzung in Anspruch nehmen können, die für Zölle gegenüber allen Drittländern gilt.

(357)

Der zweite im Rahmen der autonomen Zollaussetzung einführende Verwender, Bi Silque S.A., der in seinem Vorbringen von einem unabhängigen Einführer (Airoldi) unterstützt wurde, behauptete ebenfalls, dass die Maßnahmen für sein Unternehmen negative Folgen in Form einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit hätten, da es in der Union keine Marktakteure gebe, die die eingeführten Waren herstellen würden. Die im Dossier vorliegenden Informationen von European Aluminium lassen erkennen, dass ein Unionshersteller in der Vergangenheit angeboten hat, die fraglichen Waren herzustellen, sein Angebot jedoch aus preislichen Gründen abgelehnt wurde. Zudem gab European Aluminium an, dass derzeit mindestens vier Unionshersteller willens und in der Lage seien, die Ware herzustellen (vgl. Erwägungsgrund 78).

(358)

In Bezug auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit dieser beiden Unternehmen, die Zollaussetzungen in Anspruch nehmen, wird eingeräumt, dass ein Wechsel des Zulieferers, der aufgrund der Maßnahmen möglicherweise erforderlich ist, eine gewisse Herausforderung darstellen und letztendlich zu einem Kostenanstieg führen könnte. Die Verfügbarkeit von Waren zu unfairen Niedrigpreisen kann jedoch nicht als normale Marktsituation angesehen werden, auf die man bauen kann. Da diese Verwender den Fragebogen nicht beantwortet haben, ist es darüber hinaus nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Geschäftstätigkeit genau zu bewerten.

Verlagerung der nachgelagerten Produktion

(359)

Ein Verwender, der Insektenschutzsysteme, z. B. für Fenster und Türen, herstellt, führte an, dass seine Input-Materialien unter die Antidumpingmaßnahmen fielen, während das von ihm hergestellte Fertigerzeugnis nicht von der Warendefinition erfasst sei. Infolgedessen behauptete er, dass die Einführung der Zölle wahrscheinlich dazu führen würde, dass sein Unternehmen die gesamte Produktion seines Fertigerzeugnisses in Drittländer verlagern müsse, was einen Verlust von Arbeitsplätzen in Europa zur Folge hätte. In Bezug auf dieses Vorbringen erhielt die Kommission von European Aluminium den Hinweis, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, alle derzeit eingeführten Warentypen herzustellen. Zudem hat dieser Verwender nicht angegeben, ob die von ihm beschriebenen mutmaßlichen Folgen auf das nicht vorhandene Angebot oder auf den Anstieg der Kosten zurückzuführen wären. In Bezug auf den Kostenanstieg kann die Verfügbarkeit von Waren zu unfairen Niedrigpreisen nicht als normale Marktsituation angesehen werden, auf die Unternehmen bauen können. Zudem hat dieser Verwender den Fragebogen nicht beantwortet, sodass es nicht möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit genau zu bewerten.

(360)

Dieser Verwender brachte ferner vor, dass viele Hersteller in der Union nicht in der Lage seien, die von ihm benötigten empfindlichen Strangpresserzeugnisse mit einer geringen Wandstärke [< 1 mm] herzustellen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es in der Union de facto Hersteller gibt, die Strangpresserzeugnisse mit einer noch geringeren als der von diesem Verwender geforderten Wandstärke herstellen können.

(361)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichten vier Verwender (Decora S.A., Bash-tec GmbH, Stako Sp. z o.o. und Mat Inter) Stellungnahmen ein, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Unternehmen und die getätigten Investitionen anzugeben und darauf hinzuweisen, dass sie keinen Unionshersteller hätten ermitteln können, der die benötigten Waren liefern könnte. Zwei Verwender wiesen auf die Gefahr hin, dass ihre mit den Einfuhren der betroffenen Ware zusammenhängende Produktion möglicherweise eingestellt werden müsse und dass dadurch Arbeitsplätze verloren gehen würden, da das von ihnen hergestellte Fertigerzeugnis gegenüber dem konkurrierenden Fertigerzeugnis chinesischen Ursprungs benachteiligt wäre. Auch die Haomei-Gruppe brachte diese Bedenken zum Ausdruck. European Aluminium wies darauf hin, dass die Unionshersteller über Kapazitätsreserven verfügten und einige von ihnen in der Lage seien, die betroffenen Verwender mit Waren zu beliefern, die ihrem Bedarf entsprächen. Außerdem dürften die Verwender nicht davon ausgehen, von unfairen Preisen profitieren zu können. Die Kommission stellte fest, dass die Einführung von Maßnahmen für einen gewissen Zeitraum zu einer Marktstörung führen und einen Anbieterwechsel erforderlich machen könnte, der einige Zeit in Anspruch nehmen, zusätzliche Kosten verursachen und zu höheren Einkaufspreisen führen könnte. Die vier Verwender führen die untersuchte Ware nicht in bedeutendem Umfang aus China ein, und einige ihrer Lieferungen stammten aus nicht chinesischen Quellen. Außerdem wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwender nicht begründet, da sie die in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Fragebogenantworten nicht übermittelt hatten, sodass die in ihren Stellungnahmen enthaltenen Finanzinformationen nicht hinreichend belegt waren und von der Kommission nicht auf ihre Richtigkeit geprüft werden konnten. Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen übermittelte Decora neue Stellungnahmen, in denen das Unternehmen seinen Standpunkt zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen bekräftigte. Die Stellungnahmen beziehen sich nicht auf neue Feststellungen in der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, und die nach der endgültigen Unterrichtung getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen behalten ihre Gültigkeit.

8.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(362)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 329 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

9.   UNIONSINTERESSE AUF DER GRUNDLAGE DER EU-27

(363)

Da alle zuvor offengelegten Aspekte im Kontext der EU-27 gleichermaßen anwendbar sind, werden die zuvor dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt, nicht zuletzt da der vorgeschlagene niedrigere Zollsatz die sich möglicherweise ergebenden Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer und Verwender verringern und gleichzeitig den Wirtschaftszweig der Union schützen würde.

(364)

Nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gaben Airoldi und Euranimi an, dass die Einführung von Maßnahmen zu höheren Preisen, längeren Vorlaufzeiten und mehr Verkehr geführt habe. Dieser Punkt ist in Bezug auf die Unterrichtung nicht stichhaltig, und die beschriebenen Auswirkungen traten im Bezugszeitraum nicht auf. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden. In der Tat deutet die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen im Hinblick auf das Unionsinteresse auf niedrigere Zölle und somit auf noch geringere Auswirkungen auf Einführer und Verwender hin als im EU-28-Szenario.

10.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(365)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(366)

Die Kommission ermittelte die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt (EU-27) verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(367)

Was die residuale Spanne betrifft, so beabsichtigt die Kommission, die residuale Zielpreisunterbietungsspanne auf 56,1 % festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne für einen in repräsentativen Mengen in der EU-27 verkauften Warentyp festgesetzt, die anhand der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(368)

Ein Verwender wandte ein, dass eine Zielgewinnspanne von 16 % für den Wirtschaftszweig der Strangpresserzeugnisse unrealistisch sei, während European Aluminium Beweise dafür vorlegte, dass die für die Berechnung des nicht schädigenden Preises in Erwägungsgrund 339 der vorläufigen Verordnung verwendete Gewinnspanne unangemessen sei und dass 16 % für das Überleben des Wirtschaftszweigs notwendig seien. Ohne auf die Angemessenheit dieses Arguments einzugehen, stellt die Kommission fest, dass die Verwendung einer höheren Zielgewinnspanne irrelevant wäre, da der Zoll ohnehin in Höhe der Dumpingspannen festgesetzt wird. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Schadensbeseitigungsschwellen zu ändern.

(369)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensbeseitigungsschwelle (in %)

Antidumpingzoll (in %)

Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd.

21,2

29,8

21,2

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd.

21,2

29,8

21,2

Press Metal International Ltd.

25,0

52,7

25,0

Press Metal International Technology Ltd.

25,0

52,7

25,0

Andere mitarbeitende Unternehmen

22,1

35,1

22,1

Alle übrigen Unternehmen

32,1

56,1

32,1

(370)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zölle nicht in Anspruch nehmen, sondern sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll unterliegen.

(371)

Ein Unternehmen kann die Anwendung des für es geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (40) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen.

(372)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(373)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(374)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(375)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(376)

Wie in Erwägungsgrund 202 erwähnt, gibt es widersprüchliche Ansichten über die Art der unter dem KN-Code 7610 90 90 eingereihten Waren. Daher besteht die Gefahr, dass Wirtschaftsteilnehmer die betroffene Ware als Unterbaugruppen oder Bausätze aus Fertigerzeugnissen unter KN-Code 7610 90 90 einreihen, um die Maßnahmen zu umgehen. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die Einfuhr von Unterbaugruppen und Bausätzen aus Fertigerzeugnissen zu überwachen, um die Gefahr zu minimieren.

(377)

Nach der endgültigen Unterrichtung stimmte European Aluminium der Notwendigkeit einer solchen Überwachung und Durchsetzung zu.

10.1.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(378)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

10.2.   Rückwirkung

(379)

Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, ließ die Kommission die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen auf Antrag des Antragstellers gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen.

(380)

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.

(381)

Die Analyse der Kommission ergab, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Zeitraum von März bis Oktober 2020 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum auf Monatsbasis um 22 % zurückgingen. Die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten zeigten, dass seine Produktion und seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum zwar ebenfalls zurückgingen, er jedoch keine Marktanteile verlor und die Einfuhren aus China in den Monaten nach der Einleitung dieser Untersuchung keine weiteren wesentlichen Marktanteilsgewinne verzeichneten.

(382)

Daher wird die Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung weder absolut noch relativ gesehen erfüllt.

(383)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

11.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(384)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(385)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ausnahme von

1.

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

2.

geschweißten Rohren,

3.

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“),

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.

21,2

C562

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

21,2

C563

Press Metal International Ltd.

25,0

C564

Press Metal International Technology Ltd.

25,0

C565

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

22,1

 

Alle übrigen Unternehmen

32,1

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Kommission achtet besonders auf eine mögliche Vermeidung der Maßnahmen und überwacht insbesondere die Einfuhren der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Waren, die (z. B. durch Schweißen oder durch Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind, und der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Bausätze aus Fertigerzeugnissen unter den TARIC-Codes 7610909091 bzw. 7610909092.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Аrtikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. in der später geänderten Fassung.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8).

(4)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(5)  Siehe in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ECLI:EU:T:2011:364, Rn. 86. Siehe auch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1/1958.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 1).

(7)  Entscheidung der Bürgerbeauftragten im Fall 924/2020/TE vom 20. Oktober 2020.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 der Kommission vom 16. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 14).

(10)  Siehe Einleitungsbekanntmachung im ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(12)  Siehe Urteil vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-314/06, Whirlpool Europe Srl/Rat, Slg. 2010 II-05005, Rn. 138.

(13)  Siehe z. B. Urteil vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache C-301/16 P, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui), ECLI:EU:C:2018:132, Rn. 56.

(14)  Siehe Website von Haomei, auf der ein Wettbewerb zum Parteiaufbau vom Dezember 2019 beschrieben wird: http://www.haomei-alu.com/Newsview.aspx?i=1179http://www.haomei-alu.com/Newsview.aspx?i=117917. November 2020).

(15)  Siehe Website der Foshan Nanhai Aluminium Profile Industry Association, auf der eine Veranstaltung zum Parteiaufbau beschrieben wird, die im September 2020 stattfand: http://www.napa.org.cn/news_detail.php?id=1878http://www.napa.org.cn/news_detail.php?id=187817. November 2020).

(16)  Allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (siehe Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-381/97, Belgocodex SA, ECLI:EU:C:1998:589 und Urteil vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, Stichting „Goed Wonen“, ECLI:EU:C:2005:251).

(17)  Siehe Bekanntmachung zum Börsengang von Guangdong Haomei (März 2019): http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201904121318887721_1.pdfhttp://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201904121318887721_1.pdf17. November 2020).

(18)  Siehe Website der Stadtverwaltung Qingyuan, http://www.gdqy.gov.cn/gdqy/zxzx/bmdt/content/post_1171116.htmlhttp://www.gdqy.gov.cn/gdqy/zxzx/bmdt/content/post_1171116.html17. November 2020).

(19)  Siehe NDRC-Website, wo Haomei New Materials unter der Nummer 1197 auf der offiziellen Liste der Unternehmen mit dem Status „National Enterprise Technology Center“ aufgeführt ist: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202001/P020200109540064113144.pdfhttps://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202001/P020200109540064113144.pdf

(20)  Im Zusammenhang mit der Börseneinführung von Haomei hieß es: „[Haomei] wurde als ‚National Enterprise Technology Center‘ und als Standort zur Veranschaulichung der Innovation und Industrialisierung von KMU in Guangdong anerkannt und erhielt nationale und einschlägige lokale politische Unterstützung.“ Abrufbar unter http://www.csrc.gov.cn/pub/zjhpublic/G00306202/201910/P020191015564364143717.pdfhttp://www.csrc.gov.cn/pub/zjhpublic/G00306202/201910/P020191015564364143717.pdf

(21)  Siehe NDRC-Website https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202001/t20200109_1218736.htmlhttps://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202001/t20200109_1218736.html

(22)  Siehe Verwaltungsmaßnahmen für die Anerkennung als „National Enterprise Technology Center“, verfügbar unter http://www.gov.cn/xinwen/2016-03/24/5057350/files/3d4f511db7454c06a20ece567157662a.pdfhttp://www.gov.cn/xinwen/2016-03/24/5057350/files/3d4f511db7454c06a20ece567157662a.pdf23.11.2020).

(23)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(24)  www.turkstat.gov.trwww.turkstat.gov.tr

(25)  Die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land wurden vorläufig wie folgt ermittelt. Alle Mengen unter den KN-Codes 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, 7608 20 81, 7608 20 89 wurden berücksichtigt, da alle darin enthaltenen Waren unter die betroffene Ware fallen; 95 % der Mengen unter dem KN-Code 7610 90 90 wurden ebenfalls — nur für das betroffene Land — als die untersuchte Ware angesehen; die Einfuhren der betroffenen Ware unter den KN-Codes ex 7604 10 10, 7604 10 90 und 7608 10 00 wurden als unerheblich betrachtet.

(26)  Die Daten basieren auf den gemeldeten Einfuhren von acht Mitgliedstaaten, auf die 84 % der Einfuhren im Untersuchungszeitraum entfielen. Die Mengen wurden auf die Einfuhren für alle Mitgliedstaaten hochgerechnet.

(27)  Die Preise der betroffenen Ware für den Untersuchungszeitraum wurden den Angaben der nationalen Zollbehörden entnommen. Diese Preise lagen um 14 % über dem Preis für die fünf KN-Codes. Diese Differenz wurde herangezogen, um den Preis für die Jahre 2016 bis 2018 festzusetzen.

(28)  Die 8 KN-Codes sind: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81 und 7608 20 89.

(29)  Die 8 KN-Codes sind: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81 und 7608 20 89.

(30)  Die Eurostat-Daten wurden im November 2020 extrahiert und weisen daher geringfügige Unterschiede zu den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Daten auf.

(31)  Die Daten basieren auf den gemeldeten Einfuhren von sieben Mitgliedstaaten, auf die 83 % der Einfuhren im Untersuchungszeitraum entfielen. Die Mengen wurden auf die Einfuhren für alle Mitgliedstaaten hochgerechnet.

(32)  Die Preise der betroffenen Ware für den Untersuchungszeitraum wurden den Angaben der nationalen Zollbehörden entnommen. Diese Preise lagen um 11 % über dem Preis für die fünf KN-Codes. Diese Differenz wurde herangezogen, um den Preis für die Jahre 2016 bis 2018 festzusetzen.

(33)  Die 8 KN-Codes sind: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81 und 7608 20 89.

(34)  Wie oben.

(*1)  Angesichts der geringen Auswirkungen der Verkäufe in das Vereinigte Königreich — wie nachstehend beschrieben — beruht der Unionsverbrauch teilweise auf Zahlen für die EU-28, die als repräsentativ für die EU-27 gelten.

(*2)  Angesichts der geringen Auswirkungen der Verkäufe in das Vereinigte Königreich — wie nachstehend beschrieben — beruht der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union teilweise auf Zahlen für die EU-28, die als repräsentativ für die EU-27 gelten.

(35)  Die Eurostat-Daten wurden im November 2020 extrahiert und weisen daher geringfügige Unterschiede zu den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Daten auf.

(36)  OECD (2019), „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“ OECD Trade Policy Papers Nr. 218, OECD Publishing, Paris (verfügbar unter: http://dx.doi.org/10.1787/c82911ab-enhttp://dx.doi.org/10.1787/c82911ab-en

(37)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

(38)  Siehe Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 333 vom 27.12.2019, S. 33) zur Einrichtung von zwei autonomen Zollkontingenten von i) 2 000 Tonnen Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, und ii) 1 000 Tonnen Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm.

(39)  Siehe Verordnung (EU) 2019/2197 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 335 vom 27.12.2019, S. 1) und folgende.

(40)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(41)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Foshan Guangcheng Aluminium Co Ltd

C566

Foshan Modern Copper & Aluminum Extrusion Co.,Ltd.

C567

Foshan City Nanhai Yongfeng Aluminium Co., Ltd

C568

Foshan QianYang aluminium Co.,Ltd

C569

Foshan Sanshui Fenglu Aluminium Co., Ltd

C570

Foshan Sanshui Match Hardware Products Co., Ltd.

C571

Fuyao-Gruppe:

Fujian Fuyao Automotive Aluminium System Co.,Ltd

Jiangsu Fuyao Automotive Trim System Co., Ltd.

C572

Giant Light Metal Technology Co., Ltd.

C573

Goomax Metal Co., Ltd. Fujian

C574

Guangdong Huachang Aluminium Factory Co Ltd

C575

Guangdong Jiangsheng Aluminium Co., Ltd.

C599

Guangdong Jihua Aluminium Co., Ltd.

C576

Guangdong Nanhai Light Industrial Products Imp. & Exp. Co Ltd

C577

Guangdong Weiye Aluminium Factory Group Co., Ltd.

C578

Guangdong Xingfa Aluminium Co., Ltd

C579

Guangya Aluminium Industries Co., Ltd

C580

HOSHION-Gruppe:

Zhongshan Hoshion Smart Home Accessories Co., Ltd.

Cyma Precision Aluminium Co., Ltd.

Guangdong Hoshion Industrial Aluminium Co. Ltd.

C581

Jiangmen Cosco Shipping Aluminium Co., Ltd

C582

Jiangsu Asia-Pacific Light Alloy Technology Co., Ltd

C583

Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd

C584

JMA-Gruppe:

Foshan Jma Aluminium Co., Ltd

Guangdong JMA Aluminium Profile Factory (Group) Co., Ltd.

C585

PanAsia Aluminium (China) Limited

C586

Pingguo Jianfeng Aluminium Co., Ltd.

C587

Qingyuan Time Aluminum Co., Ltd.

C588

Shandong-Huajian-Aluminium-Gruppe:

Shandong Huajian Aluminium Group Co., Ltd

Shandong Huajian Aluminium Technology Co., Ltd

C589

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd

C590

Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co.Ltd

C591

Shandong Xinyudong Aluminium Co., Ltd.

C592

Shenyang Yuanda Aluminium Industry Engineering Co., Ltd.

C593

Sihui Shi Guoyao Aluminum Co., Ltd

C594

Tai Shan City Kam Kiu Aluminium Extrusion Co., Ltd

C595

Tianjin Jinpeng Aluminium Profiles Manufacture Co., Ltd.

C607

Tongcheng Metal Material Co., Ltd

C596

Xinhe-Gruppe:

Guangdong Xinhe Aluminum Co., Ltd.

Guangdong Yaoyinshan Aluminium Co., Ltd.

Guangdong Xinhe Aluminium Xinxing Co., Ltd

C597

Yingkou Liaohe Aluminum Products Co., Ltd.

C598


30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/547 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in Bezug auf die Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS und EUROPHYT, die Ausstellung von elektronischen Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Handelspapieren, die Verwendung elektronischer Signaturen und die Funktionsweise von TRACES sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/152/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (2) („Tiergesundheitsrecht“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b bis f, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und der Beschluss 92/438/EWG des Rates (4) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 102 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 103 Absatz 6 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5) wurden Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) und seiner Systemkomponenten, insbesondere des Systems zur Durchführung der Verfahren für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel und für Amtshilfe und Zusammenarbeit (iRASFF), des Systems zur Meldung von und Berichterstattung über Tierseuchen (ADIS), des Systems zur Meldung amtlicher Bestätigungen des Auftretens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallenden Schädlingen im Gebiet von Mitgliedstaaten (EUROPHYT) und des Trade Control and Expert System (TRACES) für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen festgelegt. Außerdem wurden Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen diesen Komponenten festgelegt.

(2)

Mit dieser Verordnung wurden zudem Vorschriften für die Einrichtung des Netzes für die Funktionsweise des ADIS und das Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen zum Zwecke der Meldung von Tierseuchen und der Berichterstattung über Tierseuchen innerhalb der Union festgelegt.

(3)

Zur Gewährleistung der einheitlichen Verwendung von ADIS durch die Mitgliedstaaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (6) Vorschriften für das Format und die Struktur der Daten, die für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union in dieses System einzugeben sind, für das Format und das Verfahren für die Berichterstattung sowie für die Fristen und die Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung festgelegt.

(4)

In die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sollten gemeinsame Vorschriften für die Kontaktstellen des ADIS-Netzes in Bezug auf die Übermittlung von Meldungen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten außerdem Bestimmungen zu den maximalen Speicherfristen für personenbezogene Daten in ADIS enthalten, um die Datenschutzvorschriften der Union zu erfüllen.

(5)

In der vorliegenden Verordnung sollten zudem Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES festgelegt werden, die in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufzunehmen sind, um sicherzustellen, dass relevante Daten im Zusammenhang mit Meldungen innerhalb der Union automatisch ausgetauscht oder in beiden Systemen zur Verfügung gestellt und den Netzmitgliedern relevante Informationen bereitgestellt werden.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Nutzung von TRACES zur Übermittlung von Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt werden und die eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen darstellen, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen festgelegt. In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass Beanstandungsmeldungen zu Sendungen, die in der Union gehandelt werden, von der Kontaktstelle des Netzes EUROPHYT-Beanstandungen übermittelt werden, während Beanstandungsmeldungen zu in die Union verbrachten Sendungen vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor übermittelt werden, der die Entscheidungen zu solchen Sendungen trifft.

(7)

Da Meldungen zu beanstandeten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, in den Anwendungsbereich der Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit Waren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 fallen und über iRASFF zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes auszutauschen sind, sollten Meldungen zu solchen beanstandeten Sendungen über iRASFF erfolgen.

(8)

Um überdies sicherzustellen, dass iRASFF auch verwendet wird, um Meldungen zu nicht vorschriftsmäßigen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden und ein Risiko für die Pflanzengesundheit darstellen können, auszutauschen, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegte Definition des Begriffs „Verstoßmeldung“ umformuliert werden.

(9)

Parallel dazu und um Unklarheiten bezüglich der Bedeutung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffs „Risiko“ zu vermeiden, ist diese Definition zu streichen; stattdessen sind bestimmte Definitionen von Meldungen in iRASFF so anzupassen, dass die verschiedenen Risikokategorien in diesen Definitionen präzisiert werden.

(10)

Um außerdem Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffe „Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug“ und „Lebensmittelbetrugsmeldung“ zu vermeiden und den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 in diesen definierten Begriffen besser wiederzugeben, sind sie in „Netz zur Betrugsbekämpfung“ bzw. „Betrugsmeldung“ umzubenennen und alle Bestimmungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entsprechend anzupassen.

(11)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ist zudem vorgesehen, dass in den Informationen zu beanstandeten Sendungen, die in die Union verbracht wurden, die vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) aufgezeichneten Informationen, ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen und Informationen zur verhängten Quarantäne enthalten sein müssen.

(12)

Da das GGED Eingabefelder für die Aufzeichnung von Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen einschließlich der Fälle mit einer verhängten Quarantäne enthält, ist die Übermittlung einer Beanstandungsmeldung mit denselben Informationen über TRACES nicht notwendig. Die Verpflichtung, eine Beanstandungsmeldung, die dieselben Informationen enthält, über TRACES zu übermitteln, sollte daher aufgehoben und durch die Verpflichtung ersetzt werden, die Beanstandungsdaten im GGED aufzuzeichnen.

(13)

Da jeder Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften für in die Union verbrachte oder in der Union gehandelte Sendungen entweder in TRACES oder in iRASFF gemeldet werden muss, sollten alle Bestimmungen im Zusammenhang mit EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gestrichen werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Verwendung elektronischer GGED und die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren festgelegt. Diese Vorschriften enthalten hohe Sicherungsniveaus für den Identitätsnachweis der Bescheinigungsbefugten vor der Erstellung elektronischer Signaturen und das Anbringen eines von vertrauenswürdigen Dritten erzeugten qualifizierten elektronischen Zeitstempels an der elektronischen Signatur fest.

(15)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese hohen Sicherungsniveaus nicht notwendig sind, da der Authentisierungsmechanismus vor der Anmeldung bei TRACES, einem nationalen System eines Mitgliedstaats, einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation eine ausreichende Verifizierung der behaupteten Identität des Unterzeichners gewährleistet. Ein zusätzlicher Zeitstempel ist nicht erforderlich. Der sichere Datenfluss innerhalb und zwischen den Systemen und die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels, das für den zuverlässigen Nachweis des korrekten Zeitpunkts, der Integrität und Richtigkeit der Daten konzipiert wurde, garantieren ausreichend, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte daher Änderungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 einführen, die es amtlichen Tierärzten, amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren und Bescheinigungsbefugten erlauben, elektronische Signaturen in elektronischen GGED und Bescheinigungen mit niedrigeren Identitätssicherungsniveaus und ohne die Aufzeichnung von Zeitstempeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu verwenden.

(17)

Die vorliegende Verordnung sollte zudem Änderungen der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen oder Handelspapiere für Sendungen von zwischen Mitgliedstaaten verbrachten Tieren und bestimmten Waren gemäß Artikel 150, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 167 Absatz 4, Artikel 217 und Artikel 223 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429, für Sendungen von bestimmten innerhalb der Union transportierten, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (8) und für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden, gemäß Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorsehen. Diese Vorschriften sollten den Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren vergleichbar sein.

(18)

Da die Verordnung (EU) 2016/2031 vorsieht, dass elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union nur über das IMSOC oder über einen elektronischen Austausch mit dem IMSOC bereitgestellt werden dürfen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Ausstellung dieser Zeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgenommen werden.

(19)

Im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der Union ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 vorgesehen, dass die Kontaktstellen des TRACES-Netzes in TRACES Verzeichnisse bestimmter Referenzdaten führen und auf dem neuesten Stand halten, die für eine gute Funktionsweise von TRACES erforderlich sind. Diese Verzeichnisse enthalten Lebensmittelbetriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassen sind, sowie Betriebe, Anlagen und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zugelassen oder registriert sind.

(20)

Aus dem gleichen Grund sollten mit der vorliegenden Verordnung diese Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, sowie auf bestimmte Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert sind, soweit sie grenzüberschreitenden Tätigkeiten nachgehen, erweitert werden.

(21)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Risikoanalysen für Kontrollen oder Prüfungen hinsichtlich des Transports von lebenden Tieren sollten die Verzeichnisse der Referenzdaten zudem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (11) zugelassene Kontrollstellen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (12) zugelassene Transportunternehmer, Fahrer und Betreuer mit gültigen Befähigungsnachweisen und zugelassene Transportmittel enthalten.

(22)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten die Änderungen in Bezug auf ADIS, die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES und die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.

(23)

Angesichts der Bedeutung der Referenzdaten für eine gute Funktionsweise von TRACES sollte die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Verordnung (EU) 2016/2031 ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.

(24)

Da die Systeme iRASFF und TRACES im Hinblick auf Beanstandungsmeldungen weiterentwickelt werden müssen, sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen von Kapitel 3 Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 bis zum 1. Dezember 2021 verschoben werden.

(25)

Im Anhang der Entscheidung 97/152/EG der Kommission (13) sind die Daten festgelegt, die in das TRACES-System für Sendungen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind. Diese Entscheidung basiert auf Artikel 12 der Entscheidung 92/438/EWG des Rates (14), die durch Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Die im Anhang der Entscheidung 97/152/EG festgelegten Daten sind jetzt in GGED-A und GGED-P in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 enthalten. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollte die Entscheidung 97/152/EG daher aufgehoben werden.

(26)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 14. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(27)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 wird gestrichen.

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

‚RASFF-Netz‘ das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtete Schnellwarnsystem für die unter den Nummern 15 bis 20 genannten Meldungen;“

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

‚Netz zur Betrugsbekämpfung‘ das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Betrugsmeldungen wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;“

d)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

‚Warn- und Kooperationsnetz‘ das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Betrugsbekämpfung bestehende Netz;“

e)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„(14)

‚Verstoßmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 darstellt;“

f)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„(20)

‚Grenzzurückweisungsmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Meldung der Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel aufgrund eines Risikos gemäß Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;“

g)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„(21)

‚Betrugsmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;“

h)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„(22)

‚ursprüngliche Meldung‘ eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Betrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;“

i)

Die Nummern 33 und 34 werden gestrichen.

2.

Kapitel 2 Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;“

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

ADIS und TRACES für den Austausch von Daten und Informationen zu Meldungen innerhalb der Union.“

3.

Kapitel 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen

Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Betrugsmeldungen zuständig sind.“

b)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Betrugsbekämpfung in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.“

c)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Betrugsmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)

alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;

b)

eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;

c)

die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;

d)

Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;

e)

Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.

(2)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.“

d)

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Zugang zu Betrugsmeldungen.“

e)

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Betrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.“

f)

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Betrugs- oder Folgemeldung zu entfernen;“

g)

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Betrifft eine Verstoß- oder Betrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.“

h)

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Informationen zu Betrugsmeldungen per E-Mail aus;“

4.

Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

ADIS

Artikel 29

ADIS-Netz

(1)   Jedes ADIS-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von Daten und Informationen für die Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in ADIS gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (*1) zuständig ist.

(2)   Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gelistet sind, und hält es auf dem neuesten Stand.

Artikel 29a

Speicherfrist für personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten, die in Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 enthalten sind, dürfen in ADIS höchstens zehn Jahre gespeichert werden.

Artikel 29b

Notfallregelungen für ADIS

(1)   Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.

(2)   Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).“"

5.

Kapitel 3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Netz EUROPHYT-Ausbrüche

Jedes Mitglied des Netzes EUROPHYT-Ausbrüche benennt eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen in EUROPHYT zuständig ist.“

b)

Die Artikel 31 und 33 werden gestrichen.

6.

Kapitel 3 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

TRACES-Netz

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 und in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.“

b)

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren und Verwendung elektronischer Signaturen

(1)   Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt:

i)

TRACES;

ii)

in einem nationalen System eines Mitgliedstaats;

iii)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann;

iv)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann;

b)

sie sind von einem/einer amtlichen Beauftragten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

c)

sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters.

(2)   Werden elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii oder iv ausgestellt, ist die elektronische Signatur des/der amtlichen Beauftragten nicht erforderlich.

(3)   Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer Veterinärbescheinigungen, amtlicher Bescheinigungen und Veterinär-/amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.

(4)   Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii ausgestellt sind.“

c)

Folgende Artikel werden nach Artikel 39 eingefügt:

„Artikel 39a

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Handelspapiere für Verbringungen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten und elektronische Handelspapiere für bestimmte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Sie sind in TRACES ausgestellt;

b)

sie sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

c)

sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde.

Artikel 39b

Ausstellung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland sind in einem der folgenden Systeme auszustellen:

a)

TRACES, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)

dem nationalen System eines Mitgliedstaats, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den/die Bescheinigungsbefugte/-n mit seiner/ihrer elektronischen Signatur an TRACES übermittelt und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“

d)

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Verwendung eines elektronischen GGED

Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück:

a)

TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)

das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung betreffend der Sendung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und diese Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“

e)

Artikel 42 Absatz 3 wird gestrichen.

f)

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Verzeichnisse der Referenzdaten

(1)   Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse folgender Referenzdaten und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)

Lebensmittelbetriebe, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;

b)

Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden;

c)

Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats eine Zulassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (*2) erteilt hat;

d)

Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen und denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (*3) erteilt hat;

e)

Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;

f)

Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Aquakulturbetriebe und der zugelassenen Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;

g)

Betriebe und Unternehmer, die im Verzeichnis der registrierten Betriebe und Unternehmer gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;

h)

Betriebe, die im Verzeichnis der registrierten Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;

i)

Transportunternehmer, denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt hat;

j)

Fahrer und Betreuer zur Begleitung von Straßenfahrzeugen für die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Hausgeflügel, denen die zuständige Behörde einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;

k)

Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und Tiertransportschiffe, für die die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;

l)

Unternehmer, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 im Register der Unternehmer enthalten sind, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, in die Union einführen;

m)

Quarantänestationen und geschlossene Anlagen, die gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Ausführung von Tätigkeiten benannt wurden, die aus Drittländern in das Gebiet der Union eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontaktstellen geben in TRACES Informationen zu jedem in dem erwähnten Absatz genannten Verzeichnis ein und verwenden dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format dieser Verzeichnisse.

(3)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Veröffentlichung auf ihrer Website oder über TRACES dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f zugänglich zu machen.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“"

Artikel 2

Aufhebung

Die Entscheidung 97/152/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021, ausgenommen Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Dezember 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(4)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(13)  Entscheidung 97/152/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (ABl. L 59 vom 28.2.1997, S. 50).

(14)  Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/548 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Kabeln aus optischen Fasern entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China (im Folgenden „betroffene Ware“). Die folgenden Waren sind ausgenommen: i) Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und ii) Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

(3)

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht. Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(4)

Am 17. Dezember 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Dem Antragsteller zufolge war die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass die betroffene Ware nach der Einleitung des Verfahrens in zunehmendem Umfang zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt worden sei, wodurch der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt und die Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Zölle untergraben worden sei.

(6)

Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

(7)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gedumpt sind. Konkret legte der Antragsteller Beweise für das Vorliegen von Dumping vor, und zwar anhand eines Vergleichs eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage der nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Auf dieser Grundlage ist die im Antrag berechnete Dumpingspanne von 123 % erheblich.

(8)

Da diese Informationen in der Einleitungsbekanntmachung enthalten waren, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführer von dem Dumping wussten oder hätten wissen müssen.

(9)

Auf den von Europacable gestellten Antrag auf zollamtliche Erfassung hin brachte die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products – CCCME) vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung nicht erfüllt worden seien, da in dem Antrag auf zollamtliche Erfassung die Kenntnis des Einführers vom Dumping nicht berücksichtigt und die Anforderung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt worden sei. Insbesondere sollte nach Ansicht der Partei ein Anstieg der Einfuhren, der nicht durch die Kenntnis möglicher Maßnahmen verursacht würde, nicht als Erfüllung der rechtlichen Anforderungen angesehen werden.

(10)

In Bezug auf dieses Vorbringen ist die Kommission der Auffassung, dass diese beiden Anforderungen getrennt zu betrachten sind. Die CCCME stützt ihre Behauptungen nämlich auf eine Feststellung des Gerichtshofs (3) bei der Auslegung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d und nicht von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c, wobei es sich um eine eigenständige (und kumulative) Anforderung handelt (4). Die CCCME hat die Feststellungen nur teilweise wiedergegeben und aus dem Zusammenhang gerissen. Eine bloße Lektüre des gesamten Absatzes macht deutlich, dass die Feststellung für die Auslegung des Begriffs „Kenntnis“ irrelevant ist. Auf jeden Fall stützen die Feststellungen die Auffassung der Kommission, dass die Einführer von der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung Kenntnis von der Möglichkeit hatten, dass die Zölle nachträglich rückwirkend angewandt werden könnten. Dies legt nahe, dass auch die Einführer vom Dumping wussten (oder hätten wissen müssen).

(11)

Was die Kenntnis der Einführer von dem Dumping betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführer durch die Einleitung der Untersuchung und die Übermittlung aller erforderlichen Informationen an die interessierten Parteien Kenntnis von dem Dumping haben sollten. Die Einleitungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist allen interessierten Parteien, auch den Einführern, zugänglich. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

(12)

Was den Anstieg der Einfuhren betrifft, so zeigt die Analyse in den Erwägungsgründen (19) und (20), dass die Einfuhren nach Einleitung dieser Untersuchung tatsächlich erheblich zunahmen und dass sich dieser Trend bedingt durch den Zeitraum, der notwendigerweise zwischen Bestellung und Lieferung liegt, nicht sofort, sondern mehr als einen Monat nach Einleitung der Untersuchung zeigte. Dies zeigt, dass der im Folgenden aufgezeigte weitere Anstieg auf bewusste Entscheidungen der Einführer angesichts der Untersuchung und der Möglichkeit der Einführung von Zöllen auf die betroffene Ware zurückzuführen ist.

(13)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das erste Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(14)

In seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren machte der Antragsteller einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren geltend. Zu diesem Zweck zog der Antragsteller die chinesische Zollstatistik heran, aus der hervorgeht, dass die chinesischen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern im Zeitraum Januar bis Oktober 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 9,5 % mehr unter dem chinesischen Warencode 8544.70.00 in die Union ausführten (5).

(15)

Die CCCME bestritt die vom Antragsteller vorgelegten Zahlen und behauptete, dass die chinesischen Ausfuhrstatistiken nicht zuverlässig seien und die Eurostat-Zahlen keinen Anstieg der Einfuhren belegten.

(16)

Die Kommission nahm ihre eigene Bewertung auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Daten in der Überwachungsdatenbank vor, ohne die chinesischen Ausfuhrstatistiken zu berücksichtigen.

(17)

Die Kommission verglich die Menge der Einfuhren vom ersten vollen Monat nach Einleitung der Untersuchung (Oktober 2020) bis zum letzten vollen verfügbaren Monat (Januar 2021) mit den entsprechenden Einfuhrmengen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (Oktober 2019 bis Januar 2020).

(18)

Vor Einleitung dieser Untersuchung gab es keinen spezifischen Code für die betroffene Ware. Die Kommission berechnete den Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware (angemeldet unter TARIC-Code 8544700010) im Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 (32,85 %). Dieser Anteil entsprach auch dem im Antrag angegebenen Anteil und wurde für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Januar 2020 als angemessen betrachtet. Dies wurde als konservativer Ansatz angesehen, da die übrigen Waren unter KN-Code 8544 70 00 nicht Gegenstand der Untersuchung sind und die Kommission keinen Grund für einen Anstieg dieser Einfuhren festgestellt hat. Die Einfuhren aus China entwickelten sich wie folgt:

Zeitraum nach der Einleitung

Einfuhren EU-27 (kg — gesamter KN-Code)

Einfuhren EU-27 (kg — betroffene Ware)

Zeitraum vor der Einleitung

Einfuhren EU-27 (kg — gesamter KN-Code)

Einfuhren EU-27 (kg — Schätzwert für die betroffene Ware)

Anstieg in % (nach gegenüber vor der Einleitung)

Oktober 2020

2 302 136

744 914

Oktober 2019

2 482 783

815 622

-8,7

November 2020

2 035 304

527 452

November 2019

1 871 467

614 798

-14,2

Dezember 2020

2 519 501

745 918

Dezember 2019

1 421 222

466 888

59,8

Januar 2021

3 615 579

1 422 058

Januar 2020

2 439 294

801 336

77,5

Insgesamt

10 472 519

3 440 342

 

8 214 766

2 698 645

27,5

Quelle: EU-Zollüberwachungsdaten

(19)

Die Kommission verglich auch die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren in den vier Monaten nach der Einleitung (Oktober 2020 bis Januar 2021). Der in der nachstehenden Tabelle dargestellte Vergleich ergab einen Anstieg um 15,05 %.

Vollständiger KN-Code

Betroffene Ware

Anstieg in % nach der Einleitung

Monatlicher Durchschnitt nach Einleitung

Monatlicher Durchschnitt (Juli 2019 — Juni 2020)

Monatlicher Durchschnitt nach Einleitung

Monatlicher Durchschnitt (Juli 2019 — Juni 2020)

2 618 130

2 275 551

860 086

747 544

15,05

Quelle: EU-Zollüberwachungsdaten

(20)

Die Kommission glich die vorstehenden Informationen mit anderen verfügbaren Informationsquellen ab, darunter Stichprobenformulare und Fragebogenantworten der ausführenden Hersteller sowie Eurostat, was nahelegte, dass die genannten Einfuhrmengen, die aus der Zollüberwachungsdatenbank der EU stammen, möglicherweise zu niedrig angesetzt wurden. Die Kommission wird die Gründe für diese Abweichungen untersuchen, auch den Umrechnungskurs zwischen verschiedenen Maßeinheiten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieser Punkt nicht in Frage stellt, dass die angegebenen Einfuhrmengen für die vorliegende Analyse als zuverlässig angesehen werden sollten. Darüber hinaus könnte eine Korrektur einer etwaigen Unterschätzung der Einfuhrmengen nur zu einer Untermauerung der in der vorliegenden Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen führen.

(21)

Die Kommission stellte daher fest, dass der durchschnittliche Anstieg um 27,5 % in den Monaten nach Einleitung der Untersuchung einen erheblichen Anstieg der Einfuhren im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung darstellte. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Anstieg um 15,05 % auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der vier Monate nach Einleitung der Untersuchung gegenüber den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im UZ ebenfalls erheblich war.

(22)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass auch das zweite Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(23)

Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

(24)

Wie in den Erwägungsgründen (13) bis (18) dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware. Dies dürfte die Abhilfewirkung der anzuwendenden Zölle ernsthaft untergraben. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen, sofern diese ergriffen werden, weiter vergrößern könnte, da diese Maßnahmen spätestens um die zweite Hälfte des Monats Mai 2021 erlassen würden.

(25)

Der EU-Markt ist für chinesische ausführende Hersteller in der Tat als großer Markt für Glasfaser, für den keine Handelsschutzmaßnahmen gelten, attraktiv — im Gegensatz zu anderen Märkten wie den Vereinigten Staaten (wo Zölle von 25 % gelten) (6). Dies gilt umso mehr angesichts der erheblichen chinesischen Überkapazitäten für diese Ware, die auf der Grundlage spezieller Marktinformationen der Antragsteller auf mehr als das Doppelte des gesamten EU-Marktes geschätzt werden. Auch der Zeitplan ist von entscheidender Bedeutung, da im Januar 2021 eine große Ausschreibung für die betroffene Ware für einen mehrjährigen Liefervertrag eingeleitet wurde, auf den ein erheblicher Teil des Verbrauchs in Frankreich entfällt.

(26)

Darüber hinaus ist angesichts der hohen Fixkosten des Wirtschaftszweigs der Union klar, dass ein Rückgang des Marktanteils und der Produktion im Zeitraum zwischen der Einleitung und der eventuellen Einführung von Maßnahmen zu einem Rückgang der Rentabilität führt.

(27)

Außerdem sind die Einfuhrpreise der betroffenen Ware im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2021 niedrig. Aus der Datenbank Surveillance 2 geht hervor, dass der durchschnittliche Wert der Einfuhren pro kg aus China unter dem KN-Code 8544 70 00 im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2021 um etwa 24 % niedriger war als im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020. Dies ist für Durchschnittspreise der betroffenen Ware indikativ, da der Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware in beiden Zeiträumen vergleichbar ist (aus den Daten der EU-Zollüberwachung für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 geht hervor, dass auf die betroffene Ware etwa 33 % der Gesamteinfuhren unter KN-Code 8544 70 00 entfallen, was dem im Antrag behaupteten Anteil entspricht). Die vorstehenden Ausführungen bestätigen das im Antrag beschriebene Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller.

(28)

Der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung (insbesondere im Dezember und Januar), der durch die bestehenden Überkapazitäten in China begünstigt und durch die Attraktivität des EU-Marktes angetrieben wird, dürfte die Abhilfewirkung der Maßnahmen ernsthaft untergraben, nicht zuletzt angesichts der in kurzer Zeit konzentrierten Auswirkungen des kritischen Zeitplans bestimmter Ausschreibungen und der damit verbundenen niedrigen Preise. Es liegen keine Informationen über andere Umstände vor, die diese Einschätzung widerlegen würden.

(29)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass auch das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.4.   Schlussfolgerung

(30)

Auf der Grundlage der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

4.   VERFAHREN

(31)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(32)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(33)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(34)

Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf 123 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf 43 % geschätzt. Auf dieser Grundlage kann die mögliche künftige Zollschuld auf der Höhe der im Antrag angegebenen Schadensbeseitigungsschwelle geschätzt werden, d. h. auf 43 % ad valorem des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

(35)

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten beim Vergleich von Mengen mit unterschiedlichen Maßeinheiten, wie in Erwägungsgrund (20) dargelegt, hält es die Kommission für angebracht, die Einfuhrdaten, auch die Angaben zur Länge der Kabel in Kilometern, für Überwachungszwecke zur Verfügung zu haben. Die Zollbehörden sind daher angewiesen, sie zu erfassen.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(36)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und

ii)

Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) vereinbar ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 316 vom 24.9.2020, S. 10.

(3)  Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019, Stemcor London Ltd und Samac Steel Supplies Ltd/Europäische Kommission, Rechtssache T-749/16, Rn. 74.

(4)  Ebenda, Rn. 46.

(5)  Diese Daten beziehen sich auf die Ausfuhr in die EU-27.

(6)  Siehe dazu: https://hts.usitc.gov/view/China%20Tariffs?release=2020HTSARev16https://hts.usitc.gov/view/China%20Tariffs?release=2020HTSARev16

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), Anhang I („Kombinierte Nomenklatur“).


30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/549 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur 319. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. März 2021 beschlossen, acht Einträge in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in den nachstehenden Einträgen wie folgt geändert:

1.

„Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (auch: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie, c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy, e) Abu Mohammed al-Qatari, f) Katrina). Geburtsdatum: 1.1.1965. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2011 ab). Personalausweisnummer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Doha, Katar. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.“

erhält folgende Fassung:

„Khalifa Muhammad Turki Al-Subaiy (Originalschrift: خليفة محمد تركي السبيعي) (gesicherte Aliasnamen: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie, c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy; ungesicherte Aliasnamen: a) Abu Mohammed al-Qatari, b) Katrina). Geburtsdatum: 1.1.1965. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: a) 1353275 (katarischer Reisepass, läuft am 12.6.2022 ab), b) 00685868 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 5.2.2006 in Doha und abgelaufen am 4.2.2011). Nationale Kennziffer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Al-Waab, Katar. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 10.10.2008.“

2.

„Hamid Hamad Hamid al-'Ali. Geburtsdatum: 17. November 1960. Geburtsort: a) Kuwait, b) Katar. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: a) 001714467 (kuwaitischer Pass), b) 101505554 (kuwaitischer Pass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.8.2014.“

erhält folgende Fassung:

„Hamid Hamad Hamid al-'Ali. Geburtsdatum: 17.11.1960. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Reisepassnummer: a) 001714467 (kuwaitischer Pass), b) 101505554 (kuwaitischer Pass). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 15.8.2014.“

3.

„Abd Al-Rahman Bin 'Umayr Al-Nu'Aymi (auch a) Abd al-Rahman bin 'Amir al-Na'imi, b) 'Abd al-Rahman al-Nu'aimi, c) 'Abd al-Rahman bin 'Amir al-Nu'imi, d) 'Abd al-Rahman bin 'Amir al-Nu'aymi, e) 'Abdallah Muhammad al-Nu'aymi, f) 'Abd al-Rahman al-Nua'ymi, g) A. Rahman al-Naimi, h) Abdelrahman Imer al Jaber al Naimeh, i) A. Rahman Omair J Alnaimi, j) Abdulrahman Omair al Neaimi). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepass-Nr.: a) 00868774 (katarischer Reisepass, abgelaufen am 27.4.2014). Nationale Kennziffer: Nr. 25463401784 (katarischer Personalausweis, gültig bis 6.12.2019). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Ziffer i: 23.9.2014.“

erhält folgende Fassung:

„'Abd Al-Rahman Bin 'Umayr Al-Nu'Aymi (gesicherte Aliasnamen: a) Abd al-Rahman bin 'Amir al-Na'imi, b) 'Abd al-Rahman al-Nu'aimi, c) 'Abd al-Rahman bin 'Amir al-Nu'imi, d) 'Abd al-Rahman bin 'Amir al-Nu'aymi, e) 'Abdallah Muhammad al-Nu'aymi, f) 'Abd al-Rahman al-Nua'ymi, g) A. Rahman al-Naimi, h) Abdelrahman Imer al Jaber al Naimeh, i) A. Rahman Omair J Alnaimi, j) Abdulrahman Omair al Neaimi). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: a) 01461558 (katarischer Reisepass, läuft am 20.1.2024 ab), b) 00868774 (katarischer Reisepass, abgelaufen am 27.4.2014). Nationale Kennziffer: a) 25463400086 (Katar), b) 25463401784 (Katar, abgelaufen am 6.12.2019). Anschrift: Al-Waab, Katar. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.9.2014.“

4.

„Ashraf Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (alias a) Ashraf Muhammad Yusif 'Uthman 'Abd-al-Salam; b) Ashraf Muhammad Yusuf 'Abd-al-Salam; c) Ashraf Muhammad Yusif 'Abd al-Salam; d) Khattab; e) Ibn al-Khattab). Geburtsdatum: 1984. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: Jordanisch. Reisepassnummer: a) K048787 (Jordanischer Pass); b) 486298 (Jordanischer Pass). Nationale Kennziffer: Ausweis-Nr.: 28440000526 (Katar). Anschrift: Arabische Republik Syrien (im Dezember 2014). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

erhält folgende Fassung:

„Ashraf Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (Originalschrift: اشرف محمد يوسف عثمان عبد السلام) (gesicherte Aliasnamen: a) Ashraf Muhammad Yusif 'Uthman 'Abd-al-Salam, b) Ashraf Muhammad Yusuf 'Abd-al-Salam, c) Ashraf Muhammad Yusif 'Abd al-Salam; ungesicherte Aliasnamen: a) Khattab, b) Ibn al-Khattab). Geburtsdatum: 1984. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Reisepassnummer: a) K048787 (jordanischer Pass), b) 486298 (jordanischer Pass). Anschrift: Arabische Republik Syrien (Stand Dezember 2014). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.1.2015.“

5.

„Ibrahim 'Isa Hajji Muhammad Al-Bakr (alias a) Ibrahim 'Issa Haji Muhammad al-Bakar; b) Ibrahim 'Isa Haji al-Bakr; c) Ibrahim Issa Hijji Mohd Albaker; d) Ibrahim Issa Hijji Muhammad al-Baker; e) Ibrahim 'Issa al-Bakar; f) Ibrahim al-Bakr; g) Abu-Khalil). Geburtsdatum: 12.7.1977. Geburtsort: Katar. Staatsangehörigkeit: Katar. Reisepassnummer: 01016646 (Reisepass von Katar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

erhält folgende Fassung:

„Ibrahim 'Isa Hajji Muhammad Al-Bakr (Originalschrift: ابراهیم عیسی حاجي محمد البکر) (gesicherte Aliasnamen: a) Ibrahim 'Issa Haji Muhammad al-Bakar, b) Ibrahim 'Isa Haji al-Bakr, c) Ibrahim Issa Hijji Mohd Albaker, d) Ibrahim Issa Hijji Muhammad al-Baker, e) Ibrahim 'Issa al-Bakar, f) Ibrahim al-Bakr; ungesicherter Aliasname: Abu-Khalil). Geburtsdatum: 12.7.1977. Geburtsort: Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 01016646 (katarischer Reisepass, abgelaufen am 11.1.2017). Nationale Kennziffer: 27763401255 (Katar). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.1.2015.“

6.

„'Abd Al-Malik Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (alias a) 'Abd al-Malik Muhammad Yusif 'Abd-al-Salam; b) 'Umar al-Qatari; c) 'Umar al-Tayyar). Geburtsdatum: 13.7.1989. Staatsangehörigkeit: Jordanisch. Reisepassnummer: K475336 (jordanischer Pass, ausgestellt am 31.8.2009, abgelaufen am 30.8.2014). Nationale Kennziffer: Ausweis-Nr.: 28940000602 (Katar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

erhält folgende Fassung:

„'Abd Al-Malik Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (Originalschrift: عبدالملك محمد يوسف عثمان عبد السلام) (gesicherter Aliasname: a) 'Abd al-Malik Muhammad Yusif 'Abd-al-Salam; ungesicherte Aliasnamen: a) 'Umar al-Qatari, b) 'Umar al-Tayyar). Geburtsdatum: 13.7.1989. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Reisepassnummer: K475336 (jordanischer Pass, ausgestellt am 31.8.2009, abgelaufen am 30.8.2014). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.1.2015.“

7.

„Abd Al-Latif Bin Abdallah Salih Muhammad Al-Kawari (auch: a) Abd-al-Latif Abdallah Salih al-Kawari, b) Abd-al-Latif Abdallah Salih al-Kuwari, c) Abd-al-Latif Abdallah al-Kawwari, d) Abd-al-Latif Abdallah al-Kawari, e) Abu Ali al-Kawari). Geburtsdatum: 28.9.1973. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: a) 01020802 (katarischer Reisepass), b) 00754833 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 20.5.2007), c) 00490327 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 28.7.2001). Nationale Kennziffer: 27363400684 (katarischer Personalausweis). Anschrift: Al-Laqtah, Katar. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.9.2015.“

erhält folgende Fassung:

„Abd Al-Latif Bin Abdallah Salih Muhammad Al-Kawari (Originalschrift: عبداللطیف بن عبدلله صالح محمد الكواري) (gesicherte Aliasnamen: a) Abd-al-Latif Abdallah Salih al-Kawari, b) Abd-al-Latif Abdallah Salih al-Kuwari, c) Abd-al-Latif Abdallah al-Kawwari, d) Abd-al-Latif Abdallah al-Kawari, e) Abu Ali al-Kawari). Geburtsdatum: 28.9.1973. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: a) 01020802 (katarischer Reisepass), b) 00754833 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 20.5.2007), c) 00490327 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 28.7.2001), d) 01538029 (katarischer Reisepass, läuft am 14.3.2025 ab). Nationale Kennziffer: 27363400684 (Katar). Anschrift: Al Kharaitiyat, Katar. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 21.9.2015.“

8.

„Sa'd Bin Sa'd Muhammad Shariyan Al-Ka'bi (auch: a) Sa'd bin Sa'd Muhammad Shiryan al-Ka'bi; b) Sa'd Sa'd Muhammad Shiryan al-Ka'bi; c) Sa'd al-Sharyan al-Ka'bi; d) Abu Haza'; e) Abu Hazza'; f) Umar al-Afghani; g) Abu Sa'd; h) Abu Suad). Geburtsdatum: 15.2.1972. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00966737 (katarischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.9.2015.“

erhält folgende Fassung:

„Sa'd Bin Sa'd Muhammad Shariyan Al-Ka'bi (Originalschrift: سعد بن سعد محمد شریان الكعبي) (gesicherte Aliasnamen: a) Sa'd bin Sa'd Muhammad Shiryan al-Ka'bi, b) Sa'd Sa'd Muhammad Shiryan al-Ka'bi, c) Sa'd al-Sharyan al-Ka'bi; ungesicherte Aliasnamen: a) Abu Haza', b) Abu Hazza', c) Umar al-Afghani, d) Abu Sa'd, e) Abu Suad). Geburtsdatum: 15.2.1972. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00966737 (katarischer Reisepass, abgelaufen am 16.2.2016). Nationale Kennziffer: 27263401275 (Katar). Anschrift: Umm Salal, Katar. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 21.9.2015.“