ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/1 |
BESCHLUSS (Euratom) 2021/390 DES RATES
vom 20. Februar 2020
zur Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Kommission hat im Einklang mit den Richtlinien des Rates vom 3. Juli 2009 Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie geführt. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden nun erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Dem Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird zugestimmt. (*1)
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. DIVJAK
(*1) Das Abkommen wurde in ABl. L 440 vom 30.12.2020, S. 1, veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/391 DES RATES
vom 4. März 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu zwei Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt A. („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
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2. |
Abschnitt B. („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“) erhält folgende Fassung:
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5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/392 DER KOMMISSION
vom 4. März 2021
über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Überwachung und Meldung von Daten zu den in der Union zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind für die ordnungsgemäße Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgesetzten CO2-Emissionsnormen von wesentlicher Bedeutung. In Anbetracht des Geltungsbeginns der Verordnung am 1. Januar 2020 sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010 (2) und (EU) Nr. 293/2012 (3) der Kommission vereinfacht und präzisiert und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Für die Meldung der Daten für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch eine Überschneidung der neuen und der bestehenden Vorschriften bis zum 28. Februar 2021 ermöglicht werden. |
(2) |
Es müssen Überwachungs- und Meldeverfahren für die Daten zu neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Herstellern, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) einzuhalten sind. |
(3) |
Der Überwachungs- und Meldezyklus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 besteht im Wesentlichen aus drei Stufen: jährliche Meldung der vorläufigen Daten, die auf der Grundlage der Zulassungen neuer Fahrzeuge im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt wurden, durch die Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission; Übermittlung dieser vorläufigen Daten an die betreffenden Hersteller durch die Kommission mit Unterstützung der EUA; Überprüfung dieser Daten durch die Hersteller, die der Kommission gegebenenfalls Berichtigungen mitteilen. |
(4) |
Die von den verschiedenen Akteuren im Rahmen dieser drei Stufen innerhalb der einschlägigen Fristen zu ergreifenden Maßnahmen sollten klar festgelegt werden, um die Belastbarkeit und Zuverlässigkeit des von der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631 veröffentlichten endgültigen Datensatzes zu gewährleisten, auf dessen Grundlage die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und die Einhaltung seiner Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen ermittelt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission ab 2021 Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erheben, die von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (4) erfasst werden. |
(6) |
Solche Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sollten erhoben werden, sobald sie verfügbar sind, da es von wesentlicher Bedeutung ist, so früh wie möglich zu ermitteln, wie sich der Unterschied zwischen den tatsächlichen Emissionen bzw. dem tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch und den entsprechenden Typgenehmigungswerten im Laufe der Zeit entwickelt; dies dient sowohl der Überwachung der Wirksamkeit der CO2-Emissionsnormen im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen als auch der Information der Öffentlichkeit. |
(7) |
Damit möglichst frühzeitig auf Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten aus dem praktischen Fahrbetrieb zurückgegriffen werden kann, sollten die Hersteller verpflichtet werden, solche Daten für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu erheben, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden. Diese Daten können entweder durch direkte Datenübertragung von den Fahrzeugen an die Hersteller oder durch deren Vertragshändler oder Vertragswerkstätten im Zuge der Wartung oder Reparatur von Fahrzeugen erhoben werden, wenn die bordeigenen Daten für andere Zwecke ausgelesen werden. Werden einem Hersteller solche Daten zur Verfügung gestellt, sollten sie der Kommission übermittelt werden, angefangen bei den Daten zu neuen Fahrzeugen, die 2021 erstmals in der Union zugelassen werden. |
(8) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gilt die Verpflichtung, Fahrzeuge mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch auszurüsten, nicht für bestimmte Kleinserienhersteller, weshalb diese auch von der Verpflichtung zur Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb ausgenommen werden sollten. Dies sollte Kleinserienhersteller jedoch nicht daran hindern, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zu übermitteln, wenn sie dies wünschen. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch im Rahmen der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erheben. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollte die Verpflichtung zur Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb an die Anforderungen der Richtlinie 2014/45/EU angeglichen werden, und zwar sowohl in Bezug auf die nationalen Zeitpläne für die technische Überwachung als auch in Bezug auf das Auslesen der Daten aus der seriellen Schnittstelle der Fahrzeuge für die On-Board-Diagnose. Die Datenerhebung sollte daher mit den ersten Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung beginnen und nicht vor dem 20. Mai 2023 erforderlich sein, dem Datum, ab dem die Stellen und Einrichtungen, die diese Prüfungen durchführen, gemäß der genannten Richtlinie mit den notwendigen Vorrichtungen, wie z. B. Lesegeräten, ausgestattet sein müssen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht daran gehindert werden, bereits vor diesem Zeitpunkt Daten zu übermitteln, wenn sie dies wünschen. |
(10) |
Die Hersteller und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der EUA mithilfe der von der EUA vorgesehenen Datenübermittlungsverfahren jeweils die in einem Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb melden. Sollten keine solchen Daten vorliegen, was insbesondere in den ersten Kalenderjahren nach 2021 der Fall sein kann, sollten die Hersteller und die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe die Kommission davon in Kenntnis setzen. |
(11) |
Die Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch sollten zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) erfasst werden. Die FIN gehört ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs zu den personenbezogenen Daten und unterliegt daher den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Anforderungen an den Schutz dieser Daten. Die Verarbeitung der FINs für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/631 sollte als rechtmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass die an der Erhebung, Meldung und Verarbeitung der FINs beteiligten Stellen als für diese Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. im Falle der EUA und der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anzusehen sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die FINs unter Nutzung sicherer Kommunikationswege erhoben werden und dass die betroffenen Personen, d. h. die Fahrzeughalter, gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 angemessen informiert werden. |
(12) |
Ferner sollte festgelegt werden, wie die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs zu verwenden sind und wie lange diese Daten von den verschiedenen an der Erhebung und Meldung beteiligten Stellen aufzubewahren sind. Da das Ziel darin besteht, die Entwicklung der Leistung des Fahrzeugs im praktischen Fahrbetrieb während seiner geschätzten Lebensdauer zu verfolgen, sollten die Daten für ein und dasselbe Fahrzeug während eines Zeitraums von 15 Jahren erhoben und von der EUA während eines Zeitraums von 20 Jahren aufbewahrt werden. Die anderen Stellen, die Daten erheben und melden, sollten die Daten jedoch nur so lange aufbewahren, wie es für die Aufbereitung der Daten zwecks Übermittlung an die EUA erforderlich ist. |
(13) |
Die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und der FINs sollte vollkommen transparent sein, weshalb die Fahrzeughalter die Möglichkeit haben sollten, sich zu weigern, diese Daten den Herstellern oder im Zuge der technischen Überwachung zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verweigerungsrecht des Fahrzeughalters nicht auf Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht und dass die Verweigerung nur in Bezug auf die für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen Daten als gültig angesehen werden sollte. |
(14) |
Die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 zu veröffentlichenden Daten sollten keine Identifizierung einzelner Fahrzeuge oder Fahrer ermöglichen, sondern nur als anonymisierter aggregierter Datensatz ohne Bezugnahme auf die FINs veröffentlicht werden. |
(15) |
Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 sollte die Kommission bestimmte Aspekte der Bestimmungen über die Überwachung, die Meldung und die Veröffentlichung von Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch überprüfen und dabei unter anderem die Möglichkeit direkter Datenübertragungen aus Fahrzeugen berücksichtigen. |
(16) |
Um sicherzustellen, dass Typgenehmigungsdaten für die Zwecke der Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/631 verfügbar sind, sollte die Erhebung solcher Daten gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 (8) und (EU) 2017/1153 (9) der Kommission auch dann fortgesetzt werden, wenn die Verpflichtung zur Erhebung solcher Daten gemäß den genannten Verordnungen ab dem 1. Januar 2021 entfällt. |
(17) |
Die Typgenehmigungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die Daten im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 vorgenommenen Prüfungen weiterhin aufgezeichnet und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mithilfe des von ihr vorgesehenen sicheren Übermittlungsverfahrens weitergeleitet werden. |
(18) |
Ab dem 1. Januar 2021 ist es nicht mehr erforderlich, die CO2-Emissionen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zu bestimmen, mit Ausnahme von bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebrachten extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen, bei denen ein Hersteller die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 in Anspruch nehmen möchte. |
(19) |
Wegen des Umstands, dass der Übergang von den auf dem NEFZ beruhenden CO2-Emissionsnormen zu Normen, die auf dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 beschriebenen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge beruhen, erst Ende 2023 vollständig abgeschlossen und dann Gegenstand der Meldungen im Rahmen der jährlichen Überwachung der CO2-Daten im Jahr 2024 sein wird, und insbesondere wegen der Bestimmungen über Ökoinnovationen und Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 bis Ende 2024 in Kraft bleiben. |
(20) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 14. Januar 2021 seine Anmerkungen abgegeben. |
(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über die Verfahren für die von den Mitgliedstaaten und Herstellern durchzuführende Überwachung und Meldung der Daten zu den CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sowie der Daten zu den tatsächlichen CO2-Emissionen und dem tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch dieser Fahrzeuge.
(2) Für die Zwecke der Festlegung des Verfahrens zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/631 sieht die vorliegende Verordnung auch vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Daten melden, die im Rahmen der Typgenehmigungsprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgezeichnet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631 bezeichnet der Ausdruck
a) |
„ausführliche Überwachungsdaten“ die detaillierten Überwachungsdaten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 2 der genannten Verordnung; |
b) |
„aggregierte Überwachungsdaten“ die aggregierten Daten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 1 der genannten Verordnung; |
c) |
„Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb“ die in Anhang XXII Nummer 3.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 3.2 Buchstaben a bis g und l der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführten Daten, die mithilfe fahrzeuginterner Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch erhoben werden. |
KAPITEL 2
DATENMELDUNG GEMÄß ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG (EU) 2019/631
Artikel 3
Aggregierte und ausführliche Überwachungsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Erhebung, Kontrolle, Überprüfung und fristgerechte Übermittlung der aggregierten und der ausführlichen Überwachungsdaten an die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ersuchen der EUA um Klarstellung oder Berichtigung der übermittelten Daten unverzüglich von ihren benannten Kontaktpersonen bearbeitet werden.
(2) Die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten werden in zwei getrennten Datensätzen für Personenkraftwagen und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang II Teil B bzw. Anhang III Teil C der Verordnung (EU) 2019/631 gemeldet.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten elektronisch an das von der EUA verwaltete zentrale Datenarchiv (Central Data Repository — CDR). Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.
Artikel 4
Vorläufige Berechnung und Daten
(1) Die Kommission stellt gemeinsam mit der EUA gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sicher, dass alle Hersteller und alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, über die vorläufige Berechnung ihrer jeweiligen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und über ihre jeweiligen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie über die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten unterrichtet werden.
(2) Die vorläufigen Berechnungen und die Daten gemäß Absatz 1 werden für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge getrennt mitgeteilt und umfassen die Aufzeichnungen, die dem betreffenden Hersteller auf der Grundlage seines Namens und seines Welt-Hersteller-Codes zugeordnet werden können.
(3) Das zentrale Datenverzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 enthält alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten mit Ausnahme der Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FINs).
Die FINs werden von der EUA ab dem Datum, an dem sie erstmals in das CDR oder den Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository — BDR) der EUA hochgeladen wurden, während eines Zeitraums von 20 Jahren aufbewahrt.
Artikel 5
Angaben zum Hersteller
Die Hersteller, die Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, in der Union in Verkehr bringen oder in Verkehr bringen wollen, teilen der Kommission unverzüglich die folgenden Informationen und jede Änderung dieser Informationen mit:
a) |
den Herstellernamen, den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen; |
b) |
den Welt-Hersteller-Code, der den ersten drei Zeichen der FIN entspricht und den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen; |
c) |
für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 den Namen und die Anschrift der den Hersteller vertretenden Kontaktperson, an die die Mitteilung über die vorläufigen Berechnungen und die Daten zu richten ist. |
Die unter Buchstabe c genannten Namen und Anschriften gelten als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 6
Mitteilung von Fehlern in den für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Daten
(1) Überprüft ein Hersteller die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631, so verwendet er den zu diesem Zweck von der EUA bereitgestellten Datensatz.
(2) Wird in dem Datensatz ein Fehler festgestellt, so berichtigt der Hersteller ihn nach Möglichkeit und gibt für jeden Fahrzeugdatensatz durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers“ einen der folgenden Codes an:
a) |
Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnung geändert hat; |
b) |
Code B, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht identifizieren kann; |
c) |
Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fällt; |
d) |
Code D, wenn der Hersteller, dem ein Fahrzeug der Klasse N1 zugeordnet wird, der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs, nicht jedoch des unvollständigen oder vollständigen Basisfahrzeugs ist. |
Für die Zwecke von Buchstabe b gilt ein Fahrzeug als nicht identifizierbar, wenn die FIN fehlt oder offenkundig falsch ist.
(3) Die Hersteller teilen der Kommission etwaige Fehler gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 mit, indem sie den vollständigen berichtigten Datensatz in den BDR hochladen. Sie übermitteln ferner eine elektronische Kopie der Mitteilung zur Information an die folgenden E-Mail-Adressen:
EC-CO2-LDV-implementation@ec.europa.eu
und
CO2-monitoring@eea.europa.eu
(4) Die Hersteller sorgen dafür, dass Anfragen der Kommission oder der EUA zur Klarstellung von Berichtigungen von ihren gemäß Artikel 5 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung benannten Kontaktpersonen unverzüglich bearbeitet werden.
(5) Teilt ein Hersteller der Kommission vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 vorgesehenen Dreimonatsfrist keine Fehler mit, so gelten die gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.
Artikel 7
Meldung von Daten zu vervollständigten leichten Nutzfahrzeugen
Die Hersteller eines Basisfahrzeugs gemäß Anhang III Nummer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 übermitteln die dort genannten Daten spätestens drei Monate nach der Mitteilung der vorläufigen Daten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung elektronisch an den BDR.
Artikel 8
Meldung der NEFZ-CO2-Emissionswerte für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631
(1) Ein Hersteller neuer Personenkraftwagen, die in den Kalenderjahren 2021 oder 2022 im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 mit gemessenen NEFZ-CO2-Werten von weniger als 50 g CO2/km zugelassen werden, meldet der Kommission diese gemessenen NEFZ-CO2-Werte zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Kommission kann den Hersteller auffordern, die entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigungen und Typgenehmigungsbogen zur Bestätigung der gemeldeten CO2-Emissionswerte vorzulegen.
KAPITEL 3
ERHEBUNG UND MELDUNG VON DATEN AUS DEM PRAKTISCHEN FAHRBETRIEB
Artikel 9
Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller
(1) Die Hersteller erheben zusammen mit den FINs neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 ausgerüstet sind, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten dem Hersteller oder seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt zur Verfügung zu stellen.
(2) Erhebt der Hersteller die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs nicht durch direkte Datenübertragung aus dem Fahrzeug, so stellt er sicher, dass die Daten von seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt im Zuge jeder Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs oder jeder anderen Intervention erhoben und ihm übermittelt werden und dass die Daten aus der seriellen Schnittstelle des Fahrzeugs für die On-Board-Diagnose ausgelesen werden. Die verwendete Vorrichtung oder das Lesegerät muss die Daten so auslesen können, wie sie von der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aufgezeichnet wurden. Das Auslesen der Daten erfolgt unentgeltlich und unterliegt keinen besonderen Bedingungen.
Der Hersteller oder gegebenenfalls sein Vertragshändler oder seine Vertragswerkstatt stellen sicher, dass für die Erhebung der FINs sichere Kommunikationswege genutzt werden.
(3) Ab dem Jahr 2022 melden die Hersteller der Kommission jedes Jahr jeweils am 1. April alle im vorangegangenen Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs gemäß Tabelle 1 des Anhangs, indem sie sie in den BDR hochladen.
Erhebt ein Hersteller in einem Kalenderjahr mehrere Datensätze, die sich auf dieselbe FIN beziehen, ist für die Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb der Datensatz heranzuziehen, bei dem insgesamt die größte Strecke zurückgelegt wurde. Für ein gegebenes Fahrzeug werden die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb höchstens während eines Zeitraums von 15 Jahren ab dem Tag erhoben, an dem die Daten für dieses Fahrzeug erstmals der EUA gemeldet wurden.
Macht ein Hersteller geltend, dass Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb nicht oder nur teilweise gemeldet werden können, so gibt er der Kommission gegenüber eine entsprechende Erklärung unter Angabe der Gründe ab. Die Erklärung und die Begründung werden in den BDR hochgeladen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Kleinserienhersteller gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1151.
Artikel 10
Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Stellen oder Einrichtungen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs von neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen erheben, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 ausgerüstet sind.
Mit Wirkung vom 20. Mai 2023 werden die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den FINs erhoben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU unterzogen werden, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb werden mit einem Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa einem Lesegerät gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/45/EU ausgelesen. Das verwendete Gerät muss die Daten so auslesen können, wie sie von der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aufgezeichnet wurden.
(2) Mit Wirkung ab 2022 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorangegangenen Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den FINs gemäß Tabelle 1 des Anhangs jedes Jahr am 1. April der Kommission durch Hochladen in das CDR gemeldet werden. Liegen keine solchen Daten vor, wird eine entsprechende Erklärung mit den Gründen, warum die Daten nicht verfügbar sind, in das CDR hochgeladen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb für ein gegebenes Fahrzeug höchstens während eines Zeitraums von 15 Jahren ab dem Tag erhoben werden, an dem die Daten für dieses Fahrzeug erstmals der EUA gemeldet wurden.
Der Mitgliedstaat und die für die Erhebung der FINs zuständigen Stellen und Einrichtungen stellen sicher, dass für die Erhebung sichere Kommunikationswege genutzt werden.
Artikel 11
Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
(1) Die folgenden Stellen, die für die Erhebung der FINs zusammen mit den direkt aus dem Fahrzeug ausgelesenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zuständig sind, gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung der FINs als für die betreffenden Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679:
a) |
Hersteller im Falle einer direkten Datenübertragung aus dem Fahrzeug an den Hersteller; |
b) |
Vertragshändler und Vertragswerkstätten; |
c) |
für die technische Überwachung zuständige Stellen oder Einrichtungen. |
Diese Stellen sorgen dafür, dass sie ihrer Pflicht nachkommen, die Fahrzeughalter in deren Eigenschaft als betroffene Personen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung zu informieren.
(2) Wurden die FINs für die Zwecke der Artikel 3, 9 oder 10 indirekt beim Fahrzeughalter erhoben, so sorgen die EUA, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Hersteller in ihrer Eigenschaft als für die Daten Verantwortliche dafür, dass sie ihrer Pflicht zur Information der Fahrzeughalter gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen.
(3) Die EUA und die Kommission gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung von FINs für die Zwecke dieser Verordnung als für die Daten Verantwortliche, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen.
(4) Die gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen für keinen anderen als den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Zweck verwendet werden.
(5) Die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen nur für die folgenden Zeiträume aufbewahrt werden:
a) |
von Herstellern bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3; |
b) |
von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an den Hersteller gemäß Artikel 9 Absatz 2; |
c) |
von Stellen und Einrichtungen, die für die technische Überwachung zuständig sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an die EUA oder an die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten an die EUA benannten Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2; |
d) |
von den Behörden, die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb an die EUA benannt wurden, bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2; |
e) |
von der EUA bis zu 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Hochladens der Daten in den BDR gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. in das CDR gemäß Artikel 10 Absatz 2. |
Artikel 12
Veröffentlichung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb
Mit Wirkung vom Dezember 2022 veröffentlicht die Kommission jedes Jahr anonymisierte aggregierte Datensätze getrennt nach Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor und nach extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der jeweils selben Klasse, einschließlich der folgenden Daten pro Hersteller:
a) |
durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch (l/100 km) auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; |
b) |
durchschnittlicher Stromverbrauch (kWh/100 km) auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; |
c) |
durchschnittliche CO2-Emissionen (g/km), berechnet auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; |
d) |
Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch gemäß Buchstabe a und dem Durchschnitt der Kraftstoffverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden; |
e) |
Differenz zwischen dem durchschnittlichen Stromverbrauch gemäß Buchstabe b und dem Durchschnitt der Stromverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden; |
f) |
Differenz zwischen den durchschnittlichen CO2-Emissionen (g/km), berechnet gemäß Buchstabe c, und dem Durchschnitt der CO2-Emissionswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden. |
Die Buchstaben b und e gelten nur für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
Artikel 13
Überprüfung
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 die Durchführung der Artikel 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) |
die Anzahl der Fahrzeuge, die mit Vorrichtungen zur direkten Datenübertragung ausgerüstet sind; |
b) |
die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller; |
c) |
den Zeitraum, in dem die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb überwacht und gemeldet werden müssen; |
d) |
die geeignete Aggregationsebene für die Veröffentlichung der Daten durch die Kommission gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung. |
KAPITEL 4
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG VON DATEN AUS DEN GEMÄß DER VERORDNUNG (EU) 2017/1151 DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNGEN
Artikel 14
Prüfdaten
(1) Die Typgenehmigungsbehörden stellen sicher, dass die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Daten für jede Prüfung Typ 1, die gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchgeführt wird, aufgezeichnet werden.
(2) Die aufgezeichneten Daten werden verschlüsselt auf den eigens dafür vorgesehenen Server der Kommission hochgeladen. Wurden die Daten korrekt hochgeladen, sendet der Server der Kommission eine Empfangsbestätigung an die hochladende Stelle.
(3) Die Prüfdaten werden nicht veröffentlicht.
Artikel 15
Aufhebung
(1) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010 und (EU) Nr. 293/2012 werden mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
(2) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
ANHANG
1. Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und von FINs gemäß den Artikeln 9 und 10
Tabelle 1
Gemäß den Artikeln 9 und 10 zu meldende Daten
Parameter |
Einheit |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
|
|
|
Fahrzeuge nur mit Verbrennungsmotor und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (1) |
Extern aufladbare Hybridelektrofahr-zeuge (2) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
- |
√ |
√ |
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) |
l |
√ |
√ |
Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) |
km |
√ |
√ |
Kraftstoffverbrauch insgesamt im Betrieb bei Entladung (Lebensdauer) |
l |
_ |
√ |
Kraftstoffverbrauch insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer) |
l |
_ |
√ |
Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei abgeschaltetem Motor (Lebensdauer) |
km |
_ |
√ |
Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei eingeschaltetem Motor (Lebensdauer) |
km |
_ |
√ |
Zurückgelegte Strecke insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer) |
km |
_ |
√ |
Der Batterie zugeführte Netzenergie insgesamt (Lebensdauer) |
kWh |
_ |
√ |
2. Meldung von Daten gemäß Artikel 14
Die folgenden Parameter sind für jede Interpolationsfamilie, d. h. für ein Fahrzeug mit hohem Wert (VH) und gegebenenfalls für ein Fahrzeug mit niedrigem Wert (VL) oder Fahrzeug M, für die gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchgeführten Prüfungen Typ 1 anzugeben.
Sofern in Tabelle 2 nicht anders angegeben, sind die Prüfdaten in Fällen, in denen bei einem Fahrzeug mit hohem Wert oder einem Fahrzeug mit niedrigem Wert mehr als eine Prüfung Typ 1 durchgeführt wird, wie folgt zu melden:
a) |
bei zwei Prüfungen Typ 1 die Prüfdaten für die Prüfung Typ 1 mit den höchsten gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert); |
b) |
bei drei Prüfungen Typ 1 die Prüfdaten für die Prüfung Typ 1 mit den mittleren gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert). Tabelle 2 Prüfdaten Typ 1
|
(1) Ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe betrieben.
(2) Mit Strom und Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben.
(*1) P0: die elektrische Maschine ist mit dem Motorriemen verbunden, sodass die Bezugsgeschwindigkeit der Motordrehzahl entspricht;
BESCHLÜSSE
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/27 |
BESCHLUSS (EU) 2021/393 DES RATES
vom 1. März 2021
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 zu diesem Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 10 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 (2) geändert und trat am 1. Juli 2009 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit dem EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) durch einen Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel IIa und die Anhänge des Protokolls abändern. |
(3) |
Gemäß Artikel 9h Absatz 3 des Protokolls sind Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls notwendig, um der Entwicklung des Unionsrechts in durch das genannte Kapitel und die genannten Anhänge abgedeckten Fragen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 15. März 2021 vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Protokolls und die Änderungen des Unionsrecht zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich Norwegen beteiligen wird. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls festzulegen, da diese Änderungen für die Union verbindlich sein werden. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union bei der nächsten Sitzung in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss oder in einem Briefwechsel im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls zu diesem Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. März 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40).
(3) Siehe Dokument ST 5661/21 unter http://register.consilium.europa.eu.
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/29 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/394 DES RATES
vom 4. März 2021
zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/119/GASP sollten die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen für eine Person bis zum 6. September 2021 und für sieben Personen bis zum 6. März 2022 verlängert, und die Einträge zu zwei Personen gestrichen werden. Die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, einschließlich des Grundrechts, dass die Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, sollten im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP aktualisiert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2022. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für den Eintrag Nr. 17 des Anhangs bis zum 6. September 2021.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt A. („Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1“) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
|
2. |
Abschnitt B. („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“) erhält folgende Fassung:
|
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/395 DER KOMMISSION
vom 4. März 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung, Schutzkleidung für Feuerwehrleute und Motorradfahrer, Schutzkleidung für Snowboardfahrer sowie Schutzkleidung für Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten, Ausrüstungen zur besseren Sichtbarkeit in Situationen mit mittlerem Risiko, Bergsteigerausrüstung und Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines elektrischen Lichtbogens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
(2) |
Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „Normungsauftrag an CEN/CENELEC betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3). |
(3) |
Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen. |
(4) |
Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (4) ersetzt. |
(5) |
Da mit der Verordnung (EU) 2016/425 die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen übernommen wurden, sind die im Rahmen des Normungsauftrags M/031 ausgearbeiteten Entwürfe harmonisierter Normen Gegenstand des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Daher kann ausnahmsweise akzeptiert werden, dass Normen, die von CEN und CENELEC während des Übergangszeitraums zwischen dem Normungsauftrag M/031 und dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entwickelt und veröffentlicht wurden, keinen ausdrücklichen Verweis auf den Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 enthalten. |
(6) |
Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erarbeiteten CEN und CENELEC die folgenden harmonisierten Normen: EN 17109:2020 über Einzelsicherungssysteme für Seilgärten, EN ISO 20320:2020 über Handgelenkschützer zur Verwendung beim Snowboard-Fahren, eine Änderung EN ISO 27065:2017/A1:2019 der harmonisierten Norm EN ISO 27065:2017 über Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten sowie EN 61482-2:2020 über Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines Lichtbogens zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425. |
(7) |
Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 469:2005, geändert durch die Norm EN 469:2005/A1:2006 und berichtigt durch die Norm EN 469:2005/AC:2006 sowie die Norm EN 1149-5:2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (5) veröffentlicht werden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 469:2020 über Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr bzw. der Norm EN 1149-5:2018 über elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung. |
(8) |
Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 13595-1:2002 und EN 13595-3:2002, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (6) veröffentlicht werden . Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 17092-2:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse AAA, EN 17092-3:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse AA, EN 17092-4:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse A, EN 17092-5:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse B und EN 17092-6:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse C. |
(9) |
Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 1150:1999 und EN 13356:2001, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (7) veröffentlicht werden. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 17353:2020 über Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen. |
(10) |
Die Kommission hat zusammen mit CEN und CENELEC geprüft, ob die von CEN und CENELEC ausgearbeiteten und überarbeiteten Normen dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entsprechen. |
(11) |
Die harmonisierten Normen EN 17109:2020, EN ISO 20320:2020, EN ISO 27065:2017/A1:2019, EN 469:2020, EN 1149-5:2018, EN 17092-2:2020, EN 17092-3:2020, EN 17092-4:2020, EN 17092-5:2020, EN 17092-6:2020, EN 17353:2020 sowie EN 61482-2:2020 und die Änderungsnorm EN ISO 27065:2017/A1:2019 der Norm EN ISO 27065:2017 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(12) |
Somit müssen die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 469:2005, geändert durch die Norm EN 469:2005/A1:2006 und berichtigt durch die Norm EN 469:2005/AC:2006, EN 1149-5:2008, EN 13595-1:2002, EN 13595-3:2002, EN 1150:1999, EN 13356:2001 und EN ISO 27065:2017 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet wurden. |
(13) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 der Kommission (8) sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt, während in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt sind, die ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. |
(14) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten und der geänderten Normen vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der in Anhang II aufgelisteten Normen zurückzustellen. |
(16) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(3) Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).
(4) Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19.11.2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.
(6) ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.
(7) ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13).
ANHANG I
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden folgende Einträge angefügt:
Nr. |
Referenz der Norm |
„20. |
EN 1149-5:2018 Schutzkleidung — Elektrostatische Eigenschaften — Teil 5: Leistungsanforderungen an Material und Konstruktionsanforderungen |
21. |
EN 17092-2:2020 Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 2: Kleidungsstücke der Klasse AAA — Anforderungen |
22. |
EN 17092-3:2020 Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 3: Kleidungsstücke der Klasse AA — Anforderungen |
23. |
EN 17092-4:2020 Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 4: Kleidungsstücke der Klasse A — Anforderungen |
24. |
EN 17092-5:2020 Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 5: Kleidungsstücke der Klasse B — Anforderungen |
25. |
EN 17092-6:2020 Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 6: Kleidungsstücke der Klasse C — Anforderungen |
26. |
EN 17109:2020 Bergsteigerausrüstung — Einzelsicherungssysteme für Seilgärten — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren |
27. |
EN 61482-2:2020 Arbeiten unter Spannung — Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines Lichtbogens — Teil 2: Anforderungen |
28. |
EN ISO 20320/2020 Schutzkleidung zum Gebrauch beim Snowboard-Fahren — Handgelenkschützer — Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20320:2020) |
29. |
EN 17353:2020 Schutzkleidung — Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen — Prüfverfahren und Anforderungen |
30. |
EN 469:2020 Schutzkleidung für die Feuerwehr — Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr |
31. |
EN ISO 27065:2017 Schutzkleidung — Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten (ISO 27065:2017) EN ISO 27065:2017/A1:2019“ |
ANHANG II
In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden folgende Einträge angefügt:
Nr. |
Referenz der Norm |
Datum der Streichung |
„15. |
EN 469:2005 Schutzkleidung für die Feuerwehr — Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr EN 469:2005/A1:2006 EN 469:2005/AC:2006 |
5. September 2022 |
16. |
EN 1149-5:2008 Schutzkleidung — Elektrostatische Eigenschaften — Teil 5: Leistungsanforderungen an Material und Konstruktionsanforderungen |
5. September 2022 |
17. |
EN 13595-1:2002 Schutzkleidung für professionelle Motorradfahrer — Jacken, Hosen und ein- oder mehrteilige Anzüge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
5. September 2022 |
18. |
EN 13595-3:2002 Schutzkleidung für professionelle Motorradfahrer — Jacken, Hosen und ein- oder mehrteilige Anzüge — Teil 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Berstfestigkeit |
5. September 2022 |
19. |
EN 1150:1999 Schutzkleidung — Warnkleidung für den nicht professionellen Gebrauch — Prüfverfahren und Anforderungen |
5. September 2022 |
20. |
EN 13356:2001 Warn-Zubehör für den nichtprofessionellen Bereich — Prüfverfahren und Anforderungen |
5. September 2022 |
21. |
EN ISO 27065:2017 Schutzkleidung — Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten (ISO 27065:2017) |
5. September 2022“ |
Berichtigungen
5.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/40 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 428 vom 18. Dezember 2020 )
Seite 59, Anhang I Nummer 1 Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
„ “.
Seite 59, Anhang I Nummer 2 Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
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Seite 61, Anhang II Nummer 1 Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
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Seite 63, Anhang III Nummer 1 Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
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Seite 65, Anhang IV Nummer 1 Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
„ “.
Seite 65, Anhang IV Nummer 2, Überschrift „Druck“, Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
„ “.
Seite 65, Anhang IV Nummer 2, Überschrift „Gravur/Prägung“, Schriftzug in der Abbildung:
Anstatt:
„ “,
muss es heißen:
„ “.
Seite 65, Anhang IV Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i letzter Satz:
Anstatt:
„Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Fußes angebracht werden.“
muss es heißen:
„Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Bechers angebracht werden.“