ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 74

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
4. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/381 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Escavèche de Chimay (g. g. A.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/384 der Kommission vom 3. März 2021 betreffend die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 ( 1 )

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016 )

35

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 4.5.2016 )

36

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 8 vom 10.1.2019 )

43

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen ( ABl. L 204 vom 13.8.2018 )

44

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 100 vom 5.4.2012 )

45

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 311 vom 25.11.2011 )

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/381 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2021

zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Escavèche de Chimay“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Belgiens auf Eintragung des Namens „Escavèche de Chimay“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Escavèche de Chimay“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Escavèche de Chimay“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 340 vom 13.10.2020, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/3


VERORDNUNG (EU) 2021/382 DER KOMMISSION

vom 3. März 2021

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Sicherheit der Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein muss. Die Lebensmittelunternehmer müssen daher die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß den Anhängen I und II der genannten Verordnung einhalten.

(2)

Am 30. Oktober 2014 aktualisierte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ihr wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung allergener Lebensmittel und Lebensmittelzutaten für die Zwecke der Kennzeichnung (2) und wies dabei darauf hin, dass das Auftreten von Lebensmittelallergien in ganz Europa sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern auf 3 % bis 4 % geschätzt wird. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Lebensmittelallergien zwar einen relativ kleinen Teil der Bevölkerung betreffen, eine allergische Reaktion jedoch schwerwiegend und sogar potenziell tödlich sein kann und dass immer deutlicher wird, dass die Lebensqualität von Menschen mit Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten ganz erheblich eingeschränkt ist.

(3)

Im September 2020 verabschiedete die Codex-Alimentarius-Kommission einen Verhaltenskodex für das Allergenmanagement im Lebensmittelbereich für Lebensmittelunternehmer (CXC 80-2020), der Empfehlungen enthält, wie Lebensmittelallergene durch einen harmonisierten Ansatz in der Lebensmittelkette auf der Grundlage allgemeiner Hygieneanforderungen eingedämmt werden können.

(4)

Angesichts der Annahme des globalen Standards CXC 80-2020 und der Erwartungen der Verbraucher und Handelspartner, dass in der EU erzeugte Lebensmittel mindestens diesem globalen Standard entsprechen, ist es erforderlich, Vorschriften zur Einführung einer guten Hygienepraxis festzulegen, um das Vorhandensein der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffe in Ausrüstungen, Transportbehältern und/oder Containern, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Da eine Kontamination von Lebensmitteln sowohl auf der Ebene der Primärproduktion als auch auf dieser Produktion nachgelagerten Stufen erfolgen kann, sollten die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geändert werden.

(5)

Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, die von der Kommission angenommen wurde, ist ein Schlüsselelement der Initiative für einen europäischen Grünen Deal. Die Verringerung der Lebensmittelverschwendung ist eines der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die auch zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen wird. Mit der Umverteilung von Lebensmittelüberschüssen für den menschlichen Verzehr, insbesondere durch Lebensmittelspenden in Fällen, in denen dies unbedenklich ist, wird sowohl gewährleistet, dass essbare Lebensmittelressourcen für den Zweck mit der höchsten Wertschöpfung verwendet werden, als auch, dass Lebensmittelverschwendung vermieden wird.

(6)

Am 27. September 2018 nahm die Behörde ein zweites wissenschaftliches Gutachten zu Ansätzen für die Gefahrenanalyse für bestimmte kleine Einzelhändler und Lebensmittelspenden (3) an. Laut diesem Gutachten bringen Lebensmittelspenden auf der Ebene des Einzelhandels mehrere neue Herausforderungen für die Lebensmittelsicherheit mit sich, weshalb darin mehrere zusätzliche allgemeine Hygienevorschriften empfohlen werden. Daher müssen bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um die Umverteilung von Lebensmitteln zu fördern und zu erleichtern und gleichzeitig ihre Sicherheit für die Verbraucher zu gewährleisten.

(7)

Im September 2020 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission eine Überarbeitung ihres globalen Standards Allgemeine Grundsätze der Lebensmittelhygiene (CXC 1-1969) an. Mit dem überarbeiteten Standard CXC 1-1969 wird das Konzept der „Lebensmittelsicherheitskultur“ als allgemeiner Grundsatz eingeführt. Die Lebensmittelsicherheitskultur erhöht die Lebensmittelsicherheit durch die Sensibilisierung und die Verbesserung des Verhaltens der Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben. Diese Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit wurden in mehreren wissenschaftlichen Publikationen aufgezeigt.

(8)

In Anbetracht der Überarbeitung des globalen Standards und der Erwartungen der Verbraucher und Handelspartner, dass in der EU erzeugte Lebensmittel mindestens diesem globalen Standard entsprechen, ist es erforderlich, allgemeine Vorschriften in Bezug auf die Lebensmittelsicherheitskultur in die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/consultation/140523.pdf

(3)  EFSA Journal 2018;16(11):5432.


ANHANG

1.   

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird wie folgt geändert:

In Teil A Abschnitt II wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.

Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.“

2.   

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Die Kapitel V, Va, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XIa und XII gelten für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln. Für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:

Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;

Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.“

b)

Nach Kapitel V wird folgendes Kapitel Va eingefügt:

„KAPITEL Va

Umverteilung von Lebensmitteln

Lebensmittelunternehmer dürfen Lebensmittel unter folgenden Bedingungen zum Zweck von Lebensmittelspenden umverteilen:

1.

Die Lebensmittelunternehmer überprüfen routinemäßig, ob die unter ihre Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*1) für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Fällt die Überprüfung zufriedenstellend aus, können die Lebensmittelunternehmer die Lebensmittel im Einklang mit Nummer 2 umverteilen:

im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Verbrauchsdatum gilt, vor Ablauf dieses Datums;

im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, bis zu und nach diesem Datum oder

im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Anhang X Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben ist, zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

2.

Lebensmittelunternehmer, die die unter Nummer 1 genannten Lebensmittel handhaben, bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich sind und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:

das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, wobei gewährleistet sein muss, dass die verbleibende Haltbarkeitsdauer ausreicht, um eine sichere Umverteilung und Verwendung durch den Endverbraucher zu ermöglichen;

gegebenenfalls die Unversehrtheit der Verpackung;

die ordnungsgemäßen Lager- und Beförderungsbedingungen, einschließlich der geltenden Temperaturanforderungen;

gegebenenfalls das Datum des Einfrierens gemäß Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

die organoleptischen Bedingungen;

die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission (*3) bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).“"

c)

In Kapitel IX wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die zur Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.“

d)

Nach Kapitel XI wird folgendes Kapitel XIa eingefügt:

„KAPITEL XIa

Lebensmittelsicherheitskultur

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur einführen, aufrechterhalten und nachweisen, indem sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Verpflichtung der Betriebsleitung im Einklang mit Nummer 2 sowie aller Beschäftigten zur sicheren Produktion und Verteilung von Lebensmitteln;

b)

Führungsrolle bei der Produktion sicherer Lebensmittel und der Einbeziehung aller Beschäftigten in die Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit;

c)

Sensibilisierung aller Beschäftigten des Unternehmens für Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und für die Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene;

d)

offene und klare Kommunikation zwischen allen Beschäftigten des Unternehmens, sowohl innerhalb eines Tätigkeitsbereiches als auch zwischen hintereinandergeschalteten Tätigkeitsbereichen, einschließlich der Mitteilung von Abweichungen und Erwartungen;

e)

Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung eines sicheren und hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln.

2.

Die Betriebsleitung verpflichtet sich unter anderem zu Folgendem:

a)

sicherzustellen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb jedes Tätigkeitsbereichs des Lebensmittelunternehmens klar kommuniziert werden;

b)

die Integrität des Lebensmittelhygienesystems bei der Planung und Umsetzung von Änderungen zu wahren;

c)

sich zu vergewissern, dass Kontrollen rechtzeitig und effizient durchgeführt werden und die Dokumentation auf dem neuesten Stand ist;

d)

sicherzustellen, dass das Personal angemessen geschult und beaufsichtigt wird;

e)

zu gewährleisten, dass die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllt werden;

f)

eine kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems des Unternehmens für die Lebensmittelsicherheit zu fördern, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und bewährte Verfahren.

3.

Bei der Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur sind Art und Größe des Lebensmittelunternehmens zu berücksichtigen.“

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).““


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/7


VERORDNUNG (EU) 2021/383 DER KOMMISSION

vom 3. März 2021

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beistoffe werden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe oder Zubereitungen beschrieben, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.

(2)

Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Ein Beistoff wird außerdem nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat. Solche unzulässigen Beistoffe sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuführen.

(3)

Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die zusammen mit Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden und somit gleichermaßen in die Umwelt ausgebracht werden. Daher sollten die Kriterien für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Ökotoxizität und das Grundwasser gemäß Anhang II Nummern 3.6.2, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5, 3.7, 3.8.2 und 3.10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch für die Identifizierung unzulässiger Beistoffe relevant sein.

(4)

Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte daher Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfassen.

(5)

Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte ferner Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als persistent, bioakkumulierbar und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar („vPvB“) eingestuft wurden.

(6)

Die Liste unzulässiger Beistoffe sollte auch Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund endokriner Eigenschaften besonders besorgniserregend sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als endokrine Disruptoren identifiziert wurden, oder Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als persistente organische Schadstoffe („POP“) identifiziert wurden.

(7)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln Beschränkungen unterliegt, sollten sie in die Liste der Beistoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten haben Beistoffe identifiziert, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen wurden, sie als unzulässig befunden haben. Solche Beistoffe wurden von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, Österreich, Spanien und Norwegen notifiziert. Von diesen Beistoffen sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden: Beistoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; Beistoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als PBT oder vPvB identifiziert wurden; Beistoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund endokriner Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert wurden, und Beistoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 als POP identifiziert wurden.

(9)

Die Verwendung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission (7) verboten, da Bedenken hinsichtlich der Toxizität von POE-Tallowin und der Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit festgestellt wurden. Da diese Bedenken auf die inhärenten Eigenschaften der betreffenden Stoffe zurückzuführen sind und sich daher nicht auf formulierte Glyphosat enthaltende Mittel beschränken, sondern gleichermaßen für formulierte Mittel gelten, die andere Wirkstoffe enthalten, sollte auch POE-Tallowin in die Liste der Beistoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden.

(10)

Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/109 (8) und (EU) 2018/619 der Kommission (9) wurden PHMB (1600; 1.8), CAS-Nummern 27083-27-8 und 32289-58-0, und PHMB (1415; 4.7), CAS-Nummern 32289-58-0 und 1802181-67-4, aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht als alte Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten unter anderem der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Ihre Verwendung als Topf-Konservierungsmittel in Pflanzenschutzmitteln würde daher zu unannehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen. Daher sollten PHMB (1600; 1.8) und PHMB (1415; 4.7) ebenfalls in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden.

(11)

Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch keine detaillierten Vorschriften für die Zulassung von Zusatzstoffen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 3 der genannten Verordnung weiterhin nationale Bestimmungen für Zusatzstoffe anwenden. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die verbotene Beistoffe enthalten, verhindert werden soll, ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch Zusatzstoffe, die mit Pflanzenschutzmitteln vermischt werden sollen, keine dieser unzulässigen Beistoffe enthalten.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe zu überprüfen, um zu beurteilen, ob sie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführte Beistoffe enthalten, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die diese Beistoffe enthalten, zu widerrufen oder zu ändern.

(13)

Für Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Beistoff enthalten, sollte die von Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen eingeräumte Aufbrauchfrist für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate und für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch weitere neun Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassungen enden.

(14)

Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können als unbeabsichtigte Verunreinigungen in anderen Beistoffen enthalten sein, die als solche für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zulässig sind. Um als zulässige unbeabsichtigte Verunreinigung zu gelten, sollte die Einzelkonzentration der unzulässigen Beistoffe im fertigen Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff daher weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) betragen oder unter einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften (CMR) liegen, wenn dieser in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den unzulässigen Beistoff mit einem Wert von weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) festgelegt ist, es sei denn, es wird aufgrund technischer Beschränkungen der einschlägigen Analyseverfahren ein anderer Grenzwert angegeben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen erteilt haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 24. März 2023.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, nicht genehmigen.

Mitgliedstaaten, die Zusatzstoffe mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, zugelassen haben, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 24. März 2023.

Artikel 4

Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen einräumen, muss so kurz wie möglich sein und endet für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate und für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch weitere neun Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(6)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 84).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 21).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 27 unzulässig ist  (1)

Nr.

Bezeichnung

EG-Namen/Andere Namen

CAS-Nummer

EG-Nummer

Einstufung/Andere Eigenschaften

1.

1-Chlor-2,3-epoxypropan Epichlorhydrin,

2,3-Epoxypropylchlorid

106-89-8

203-439-8

Karzinogen Kat. 1B

2.

1,2-Dichlorethan

1,2-Dichlorethan;

Ethan, 1,2-dichlor-

107-06-2

203-458-1

Karzinogen Kat. 1B

3.

2-Ethoxyethanol

2-Ethoxyethanol;

Ethanol, 2-ethoxy-

110-80-5

203-804-1

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

4.

2-Ethoxyethylacetat

2-Ethoxyethylacetat; Ethanol, 2-ethoxy-, 1-acetat

111-15-9

203-839-2

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

5.

1-Ethylpyrrolidin-2-on

1-Ethylpyrrolidin-2-on;

N-Ethyl-2-pyrrolidon

2687-91-4

220-250-6

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

6.

2-Methoxyethanol

2-Methoxyethanol;

Ethanol, 2-methoxy-

109-86-4

203-713-7

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

7.

2-Methoxyethylacetat

2-Methoxyethylacetat;

Ethanol, 2-methoxy-, 1-acetat;

2-Methoxyethanolacetat

110-49-6

203-772-9

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

8.

2-Methoxypropanol

2-Methoxypropanol;

1-Propanol, 2-methoxy-

1589-47-5

216-455-5

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

9.

1-Methylpyrrolidin-2-on

1-Methyl-2-pyrrolidon;

2-Pyrrolidinon, 1-methyl-

872-50-4

212-828-1

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

10.

2-Nitropropan

2-Nitropropan;

Propan, 2-nitro-

79-46-9

201-209-1

Karzinogen Kat. 1B

11.

Talgalkylamine, ethoxyliert

Talgalkylamine, ethoxyliert;

POE-Tallowin

61791-26-2

 

Bedenken oder Datenlücken im Zusammenhang mit potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

12.

Amine, Talgalkyl, ethoxyliert, propoxyliert

Amine, Talgalkyl, ethoxyliert, propoxyliert;

POE-Tallowamin

68213-26-3

 

Bedenken oder Datenlücken im Zusammenhang mit potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

13.

Asbestfasern

Aktinolithasbest;

Asbest, Aktinolith

77536-66-4

 

Karzinogen Kat. 1A

14.

Amositasbest;

Asbest, Amosit

12172-73-5

 

Karzinogen Kat. 1A

15.

Anthophyllitasbest;

Asbest, Anthophyllit

77536-67-5

 

Karzinogen Kat. 1A

16.

Chrysotilasbest;

Asbest, Chrysotil

12001-29-5

 

Karzinogen Kat. 1A

17.

Krokydolithasbest;

Asbest, Krokydolith

12001-28-4

 

Karzinogen Kat. 1A

18.

Tremolitasbest;

Asbest, Tremolit

77536-68-6

 

Karzinogen Kat. 1A

19.

Benzol

Benzol

71-43-2

200-753-7

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

20.

Benzo[def]chrysen  (2);

Benzo[pqr]tetraphen

Benzo[def]chrysen;

Benzo[a]pyren

50-32-8

200-028-5

Karzinogen Kat. 1B/Mutagen Kat. 1B/

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

21.

1,2-Benzoldicarbonsäurebis(2-methylpropyl)ester

Diisobutylphthalat

84-69-5

201-553-2

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Menschliche Gesundheit) Reproduktionstoxisch Kat. 1B

22.

Borsäure

Borsäure

10043-35-3

11113-50-1

233-139-2

234-343-4

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

23.

Dinatriumoctaborat

Dinatriumoctaborat; Dinatriumoctaborat, wasserfrei

12008-41-2

234-541-0

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

24.

Dinatriumoctaborat, Tetrahydrat

Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrahydrat;

12280-03-4

234-541-0

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

25.

Dinatriumtetraborat, wasserfrei

Dinatriumtetraborat, wasserfrei;

Bornatriumoxid

1330-43-4

215-540-4

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

26.

Dinatriumtetraborat, Decahydrat

Borax

1303-96-4

215-540-4

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

27.

Dinatriumtetraborat Pentahydrat

Bornatriumoxid, Hydrat

12179-04-3

215-540-4

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

28.

Orthoborsäure, Natriumsalz

Orthoborsäure, Natriumsalz; Borsäure, Natriumsalz

13840-56-7

237-560-2

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

29.

Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat

Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat;

Bornatriumoxid, Hydrat

12267-73-1

235-541-3

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

30.

Buta-1,3-dien

Buta-1,3-dien;

1,3-Butadien

106-99-0

203-450-8

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

31.

Butan

Gehalt an Butadien (EG-Nr. 203-450-8) ≥ 0,1 %

Butan

106-97-8

203-448-7

Karzinogen Kat. 1A

32.

CoPoly (bisiminoimidocarbonyl, Hexamethylen Hydrochlorid), (iminoimidocarbonyl, Hexamethylen Hydrochlorid)

Guanidin, N, N“’-1,6-hexandiylbis[N’-cyano-, Polymer mit 1,6-Hexanediamin, Hydrochlorid

Poly[iminocarbonimidoyliminocarbonimidoylimino-1,6-Hexandiyl], Hydrochlorid

Cyanamid, N-cyano-, Verbindung mit 1,6-hexandiamin (2:1), Polymer mit 1,6-hexandiamin Hydrochlorid (1:2);

PHMB

27083-27-8

und

32289-58-0

und

1802181-67-4

 

Nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt.

33.

Dibutylphthalat

n-Butylphthalat;

Dibutylbenzol-1,2-dicarboxylat

84-74-2

201-557-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Menschliche Gesundheit) Reproduktionstoxisch Kat. 1B

34.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, naphthenhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-52-5

265-155-0

Karzinogen Kat. 1B

35.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-54-7

265-157-1

Karzinogen Kat. 1B

36.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, leicht, naphthenhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-53-6

265-156-6

Karzinogen Kat. 1B

37.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, leicht, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an ≥ 3,0 % DMSO-Extrakt (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-55-8

265-158-7

Karzinogen Kat. 1B

38.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachst, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-65-0

265-169-7

Karzinogen Kat. 1B

39.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitet, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64741-88-4

265-090-8

Karzinogen Kat. 1B

40.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitet, leicht, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64741-89-5

265-091-3

Karzinogen Kat. 1B

41.

Ethylenoxid

Ethylenoxid; Oxiran; Epoxyethan

75-21-8

200-849-9

Karzinogen Kat. 1B/

Mutagen Kat. 1B

42.

Formaldehyd

Formaldehyd; Formalin; Methanal, Formol

50-00-0

200-001-8

Karzinogen Kat. 1B

43.

Formamid

Formamid; Methanamid

75-12-7

200-842-0

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

44.

Isobutan (enthält ≥ 0,1 % Butadien (EG-Nr. 203-450-8))

Isobutan; Propan, 2-methyl-

75-28-5

200-857-2

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

45.

Schmieröle (Erdöl), C20-50, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl, hohe Viskosität mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

72623-85-9

276-736-3

Karzinogen Kat. 1B

46.

Schmieröle (Erdöl), C15-30, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

72623-86-0

276-737-9

Karzinogen Kat. 1B

47.

Schmieröle (Erdöl), C20-50, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP346)

 

72623-87-1

276-738-4

Karzinogen Kat. 1B

48.

Schmieröle (Erdöl), C17-32, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

101316-70-5

309-875-6

Karzinogen Kat. 1B

49.

Naphtha (Erdöl), schweres Alkylatbenzin, vorherrschend verzweigte Kette C9-C12 mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

64741-65-7

265-067-2

Karzinogen Kat. 1B/

Mutagen Kat. 1B

50.

Naphtha (Erdöl), hydrodesulfuriert, schwer, vorherrschend C7-C12, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

64742-82-1

265-185-4

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

51.

Naphtha (Erdöl), hydrodesulfuriert, leicht, dearomatisiert, vorherrschend C7-Paraffine und Cycloparaffine mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

92045-53-9

295-434-2

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

52.

Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, vorherrschend C6-C13 mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

64742-48-9

265-150-3

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

53.

Naphtha (Erdöl), leicht, aromatisch, vorherrschend C8-C10, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

64742-95-6

265-199-0

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

54.

Nitrobenzol

Nitrobenzol;

Benzol, Nitro-

98-95-3

202-716-0

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

55.

N-Methylformamid

N-Methylformamid; Formamid, N-methyl-

123-39-7

204-624-6

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

56.

Nonylphenole:

Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in jeder Position kovalent an Phenol gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen.

4-(3,5-Dimethylheptan-3-yl)phenol

Phenol, 4-(1-ethyl-1,3-dimethylpentyl)-;

4-(1-Ethyl-1,3-dimethylpentyl)phenol

186825-36-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

57.

4-(3,6-Dimethylheptan-3-yl)phenol

Phenol, 4-(1-ethyl-1,4-dimethylpentyl)-;

4-(1-Ethyl-1,4-dimethylpentyl)phenol

142731-63-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

58.

4-(2-Methyloctan-2-yl)phenol

p-(1,1-Dimethylheptyl)phenol;

Phenol, 4-(1,1-dimethylheptyl)-

30784-30-6

250-339-5

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

59.

4-(3-Methyloctan-3-yl)phenol

Phenol, 4-(1-ethyl-1-methylhexyl)-;

4-(1-Ethyl-1-methylhexyl)phenol;

52427-13-1

257-907-1

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

60.

4-Nonylphenol

p-Nonylphenol;

Phenol, 4-nonyl-

104-40-5

203-199-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

61.

Isononylphenol

11066-49-2

234-284-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

62.

p-Isononylphenol;

Phenol, 4-isononyl-

26543-97-5

247-770-6

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

63.

Nonylphenol;

Phenol, nonyl-

25154-52-3

246-672-0

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

64.

Phenol, 4-(1-methyloctyl)-;

p-(1-Methyloctyl)phenol

17404-66-9

241-427-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

65.

Phenol, 4-nonyl-, verzweigt

84852-15-3

284-325-5

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

66.

Phenol, nonyl-, verzweigt

90481-04-2

291-844-0

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

67.

Nonylphenole, ethoxyliert:

Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in jeder Position kovalent an Phenol, ethoxyliert, gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen.

Nonylphenol, ethoxyliert

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(nonylphenyl)-ω-hydroxy-

 

500-024-6

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

68.

4-Nonylphenol, verzweigt, 1-2,5 Mol ethoxyliert

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt

 

500-315-8

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

69.

4-Nonylphenol, 1-2,5 Mol ethoxyliert

 

500-045-0

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

70.

2-(2-{2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy}ethoxy)ethan-1-ol

2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy) ethoxy]ethoxy]ethoxy]ethanol;

Ethanol, 2-[2-[2-[2-(4-nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]-

7311-27-5

230-770-5

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

71.

2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethanol;

Ethanol, 2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]-

20427-84-3

243-816-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

72.

20-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol;

3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20- (4-nonylphenoxy)-

27942-27-4

248-743-1

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

73.

2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]ethan-1-ol

Ethanol,2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]-

7311-27-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

74.

26-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15,18,21,24-octaoxahexacosan-1-ol

3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-(4-nonylphenoxy)-

14409-72-4

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

75.

17-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15-pentaoxaheptadecan-1-ol

3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-(4-nonylphenoxy)-

34166-38-6

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

76.

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt

127087-87-0

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

77.

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy-

26027-38-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

78.

Ethanol, 2-(4-nonylphenoxy)

104-35-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

79.

Isononylphenol, ethoxyliert;

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(isononylphenyl)-ω-hydroxy-

37205-87-1

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

80.

2-[2-(4-tert-Nonylphenoxy)ethoxy]ethanol

Ethanol, 2-[2-(4-tert-Nonylphenoxy)ethoxy]-

156609-10-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

81.

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(nonylphenyl)-ω-hydroxy-

Nonylphenol, ethoxyliert

9016-45-9

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

82.

Octylphenole:

Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 8, in jeder Position kovalent an Phenol gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen.

p-Octylphenol;

4-Octylphenol

1806-26-4

217-302-5

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

83.

4-(2,4,4-Trimethylpentan-2-yl)phenol;

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol;

4-(tert-octyl)Phenol

Phenol, 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-;

4-tert-Octylphenol

140-66-9

205-426-2

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

84.

Octylphenol;

Phenol, octyl-

67554-50-1

266-717-8

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

85.

Phenol, 2-isooctyl-

86378-08-7

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

86.

Phenol, isooctyl-;

Isooctylphenol

11081-15-5

234-304-1

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

87.

Phenol, 2-octyl-;

o-Octylphenol

949-13-3

213-437-9

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

88.

Phenol, 2-sec-octyl-;

o-sec-Octylphenol

26401-75-2

247-663-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

89.

Phenol, 4-isooctyl-;

p-Isooctylphenol

27013-89-4

248-164-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

90.

Phenol, 4-sec-octyl-;

p-sec-Octylphenol

27214-47-7

248-330-6

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

91.

Phenol, sec-octyl-;

sec-Octylphenol

93891-78-2

299-461-0

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

92.

Phenol, 4-(1-ethylhexyl)-;

p-(1-Ethylhexyl)phenol

3307-00-4

221-989-7

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

93.

Phenol, 2-(1-methylheptyl)-;

o-(1-Methylheptyl)phenol

18626-98-7

242-459-1

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

94.

Phenol, 2-(1-ethylhexyl)-;

o-(1-Ethylhexyl)phenol

17404-44-3

241-426-9

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

95.

Phenol, 2-(1-propylpentyl)-;

o-(1-Propylpentyl)phenol

37631-10-0

253-574-1

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

96.

Phenol, 4-(1-propylpentyl)-;

p-(1-Propylpentyl)phenol

3307 - 01-5

221-990-2

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

97.

Phenol, 2-(1-methylheptyl)-;

o-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

3884-95-5

223-420-8

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

98.

Phenol, (1,1,3,3-tetramethylbutyl)-;

(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

27193-28-8

248-310-7

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

99.

Phenol, (1-methylheptyl)-;

(1-Methylheptyl)phenol

27985-70-2

248-759-9

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

100.

Phenol, 4-(2-methylheptyl)-

898546-19-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

101.

Phenol, 2-(2-ethylhexyl)-

28752-62-7

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

102.

Phenol, 4-(1-methylheptyl)-;

p-(1-Methylheptyl)phenol

1818-08-2

217-332-9

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

103.

Phenol, 4-(2-ethylhexyl)-

69468-20-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

104.

Phenol, 4-(5-methylheptyl)-

1824164-95-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

105.

Phenol, 2-(2-methylheptyl)-

898546-20-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

106.

Phenol, 4-(2-propylpentyl)-

119747-99-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

107.

Phenol, 3-octyl-

20056-69-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

108.

Phenol, 2-(1,1-dimethylhexyl)-

1824575-79-2

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

109.

Phenol, 4-(1,1-dimethylhexyl)-

30784-29-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

110.

Phenol, 4-(5,5-dimethylhexyl)-

13330-52-4

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

111.

Phenol, 2-(5,5-dimethylhexyl)-

1822989-97-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

112.

Phenol, 3-(1,1-dimethylhexyl)-

70435-92-6

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

113.

Phenol, 4-(1,4-dimethylhexyl)-

164219-26-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

114.

Octylphenole, ethoxyliert:

Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 8, in jeder Position kovalent an Phenol, ethoxyliert, gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen.

Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenyl]-ω-hydroxy-

2-(2-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy)ethanol

Polyethylenglykol-Octylphenylether;

9036-19-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

115.

2-[4-(2,4,4-Trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol

Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[(4-1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenyl]-ω-hydroxy-

Octylphenol, ethoxyliert

9002-93-1

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

116.

20-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol

3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

2497-59-8

219-682-8

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

117.

Ethanol, 2-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]-

2315-67-5

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

118.

Ethanol, 2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]-

2315-61-9

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

119.

3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-(4-octylphenoxy)-;

42173-90-0

255-695-5

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

120.

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(octylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt

68987-90-6

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

121.

Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[4-(6-methylheptyl)phenyl]-ω-hydroxy-

59379-12-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

122.

Ethanol, 2-(4-octylphenoxy)-;

2-(p-Octylphenoxy)ethanol

51437-89-9

257-203-4

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

123.

Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-(4-octylphenyl)-ω-hydroxy-

26636-32-8

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

124.

Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[4-(1-methylheptyl)phenyl]-ω-hydroxy-

73935-42-9

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

125.

3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20-(4-octylphenoxy)-;

20-(4-Octylphenoxy)-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol

32742-88-4

251-190-9

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

126.

Ethanol, 2-[2-[2-[2-(4-octylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]-;

2-(p-Octylphenoxy)ethanol

51437-92-4

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

127.

Ethanol, 2-[2-(4-octylphenoxy)ethoxy]-

51437-90-2

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

128.

3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-(4-octylphenoxy)-

51437-94-6

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

129.

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(isooctylphenyl)-ω-hydroxy-

9004-87-9

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

130.

2-[2-[2-(4-Octylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethanol

51437-91-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

131.

3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

2497-58-7

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

132.

Ethanol, 2-[2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethoxy]-

2315-62-0

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

133.

Ethanol, 2-[2-[2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethoxy]ethoxy]-

2315-63-1

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

134.

3,6,9,12-Tetraoxatetradecan-1-ol, 14-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

2315-64-2

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

135.

3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

2315-65-3

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

136.

3,6,9,12,15,18,21,24,27-Nonaoxanonacosan-1-ol, 29-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

2315-66-4

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

137.

Ethanol, 2-[3-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

1026254-24-9

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

138.

Ethanol, 2-[2-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-

84658-53-7

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

139.

Ethanol, 2-[2-(octylphenoxy)ethoxy]-

27176-92-7

 

Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt)

140.

N, N-Dimethylformamid

N, N-Dimethylformamid; Dimethylformamid, DMF

68-12-2

200-679-5

Reproduktionstoxisch Kat. 1B

141.

Prop-2-enamid

Acrylamid; 2-propenamid

79-06-1

201-173-7

Karzinogen Kat. 1B/

Mutagen Kat. 1B

142.

Pyridin, Alkylderivate, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7)

 

68391-11-7

269-929-9

Karzinogen Kat. 1A/

Mutagen Kat. 1B

143.

Chinolin

Chinolin

91-22-5

202-051-6

Karzinogen Kat. 1B

144.

Tetrahydrofurfurylalkohol

Tetrahydrofurfurylalkohol;

2-Furanmethanol, tetrahydro-

97-99-4

202-625-6

Reproduktionstoxisch Kat. 1B


(1)  Der Grenzwert für die Zulässigkeit der Stoffe, die in der Tabelle als unbeabsichtigte Verunreinigung im Enderzeugnis aufgeführt sind, beträgt 0,1 % (Massenanteil (w/w)), sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist.

(2)  Der Grenzwert für das zulässige Vorhandensein dieses Stoffes als unbeabsichtigte Verunreinigung beträgt 0,01 % (Massenanteil (w/w)), was der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenze entspricht.


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/384 DER KOMMISSION

vom 3. März 2021

betreffend die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (3) allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 muss für die Zulassung einer Pflanzensorte ihre Sortenbezeichnung vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) für geeignet befunden werden. Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach den Absätzen 3 oder 4 des genannten Artikels vorliegt.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission (4) wurden ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.

(4)

Das CPVO und die Mitgliedstaaten haben eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die Leitlinien für die Eignung von Bezeichnungen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 („Leitlinien für Sortenbezeichnungen“) (5) ausgearbeitet und geändert hat. Um eine einheitliche Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu gewährleisten, sollten bezugnehmend auf die Leitlinien für Sortenbezeichnungen weitere Präzisierungen vorgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wurde mehrfach geändert. Angesichts der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften zu ändern, und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6)

Eine Sortenbezeichnung ist zu genehmigen, es sei denn, sie ist aufgrund von Hindernissen ungeeignet. Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ist die Verwendung einer Sortenbezeichnung ausgeschlossen, wenn ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht; Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben; sie mit den Sortenbezeichnungen derselben oder eng verwandter Arten übereinstimmt, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden; sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt; sie aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit oder irreführendem Inhalt Anlass zu Verwechslungen geben könnte.

(7)

Damit den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Anwendung der neuen Vorschriften bleibt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.

Artikel 2

Eignung von Sortenbezeichnungen

(1)   Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hindernis im Zusammenhang mit ihrer Bezeichnung besteht.

(2)   Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen

a)

die Verwendung der Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen ist, weil ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht, wie in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt;

b)

die Sortenbezeichnung mit geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten kollidiert, wie in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt;

c)

die Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereiten könnte, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, wie in Artikel 4 festgelegt;

d)

die Sortenbezeichnung mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist oder unter der Material einer anderen Sorte in Verkehr gebracht wurde, wie in Artikel 5 festgelegt;

e)

die Sortenbezeichnung aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit mit der Bezeichnung einer Sorte derselben oder einer eng verwandten Art Anlass zu Verwechslungen geben könnte, wie in Artikel 5 festgelegt;

f)

die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten, wie in Artikel 6 festgelegt;

g)

die Sortenbezeichnung irreführend ist oder Anlass zu Verwechslungen gibt, wie in Artikel 7 festgelegt.

Artikel 3

Älteres Recht eines Dritten

(1)   Ein Hindernis aufgrund des älteren Rechts eines Dritten besteht, wenn die Einwendung eines Dritten, der Inhaber einer Marke ist, gegen die Sortenbezeichnung im Gebiet der Union von einer zuständigen Behörde bestätigt wird. Dieses Hindernis betrifft Marken, die

a)

vor der Eintragung der Sortenbezeichnung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union eingetragen wurden;

b)

mit der Sortenbezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind; und

c)

in Bezug auf Waren eingetragen sind, die aus der gleichen oder eng verwandten Art der betreffenden Sorte bestehen.

(2)   Im Falle von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse als älteres Recht eines Dritten ist eine Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen, wenn die Sortenbezeichnung gegen folgende Rechtsvorschriften verstößt:

a)

Artikel 13 oder 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

c)

Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

d)

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(3)   Stellt das ältere Recht gemäß Absatz 1 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so wird dieser Grund als hinfällig betrachtet, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der betreffenden Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.

(4)   Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in Bezug auf die vorgeschlagene Sortenbezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.

Artikel 4

Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben

(1)   Ein Hindernis aufgrund von Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben besteht, wenn eine Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben.

(2)   In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Verwender schwer zu erkennen oder wiederzugeben:

a)

sie besteht ganz oder teilweise aus Vergleichen oder Superlativen;

b)

sie besteht ganz oder teilweise aus der botanischen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört;

c)

sie besteht ganz oder teilweise aus Zuchtbegriffen und technischen Begriffen, es sei denn, deren Verwendung in Verbindung mit anderen Begriffen steht ihrer Erkennbarkeit als Sortenbezeichnung nicht entgegen;

d)

sie besteht ausschließlich aus einer geografischen Bezeichnung, die eine gewisse Bekanntheit für die betreffende Art erlangt hat;

e)

sie besteht nur aus einem oder mehreren Buchstaben bzw. einer oder mehreren Ziffern, es sei denn, dies stellt eine gängige Praxis zur Bezeichnung bestimmter Sorten dar;

f)

sie besteht ganz oder teilweise aus zu vielen Wörtern oder Einheiten; es sei denn, deren Verknüpfung ermöglicht eine leichte Erkennbarkeit;

g)

sie enthält ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben (es sei denn, der erste Buchstabe ist ein Großbuchstabe und der Rest der Bezeichnung ist in Kleinbuchstaben geschrieben), eine Determinante, einen Exponenten, eine Zeichnung oder ein Bildelement (mit Ausnahme des Apostrophs (‘), des Kommas (,), bis zu zwei nicht nebeneinanderstehender Ausrufezeichen (!), des Punkts (.) oder des Bindestrichs (-), des Schrägstrichs (/) oder des Gegenschrägstrichs (\));

h)

sie besteht ganz oder teilweise aus einer Determinante, einem Exponenten, einer Zeichnung, einem Logo oder einem Bildelement.

Artikel 5

Bezeichnung, die mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann

(1)   Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen sie übereinstimmt oder verwechselt werden kann mit:

a)

einer Sortenbezeichnung, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist; oder

b)

einer Sortenbezeichnung, unter der Material einer anderen Sorte in einem Mitgliedstaat oder im Gebiet einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) in Verkehr gebracht wurde;

es sei denn, bei der anderen Sorte handelt es sich um eine nicht mehr bestehende Sorte und ihre Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung.

(2)   Um festzustellen, ob eine Verwechselbarkeit im Sinne von Absatz 1 vorliegt, analysiert die zuständige Behörde zunächst jeden der visuellen, phonetischen und begrifflichen Aspekte einzeln und nimmt dann eine Gesamtbewertung vor, bei der auch Sortenbezeichnungen derselben oder einer eng verwandten Art berücksichtigt werden, sofern die in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Sorten entweder unter den Sortenschutz fallen oder ein entsprechender Antrag dafür gestellt wurde bzw. eine amtliche Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde im Gebiet

a)

der Union;

b)

es Europäischen Wirtschaftsraums;

c)

einer Vertragspartei des UPOV;

d)

eines Mitglieds der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„eng verwandte Arten“ die im Anhang aufgeführten Arten;

b)

„amtliches Sortenregister“ den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/55/EG oder die OECD-Sortenliste oder ein Sortenregister eines Mitglieds des UPOV;

c)

„nicht mehr bestehende Sorte“: Sorte, von der kein Material mehr vorliegt;

d)

„die Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung“, dass eine Sortenbezeichnung, die in ein amtliches Verzeichnis eingetragen wurde, ihre besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis verliert, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 6

Bezeichnungen, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden

(1)   Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten.

(2)   Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten:

a)

Bezeichnungen von Währungen;

b)

mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe;

c)

Ausdrücke und Begriffe, die nicht für andere als die in den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.

Artikel 7

Irreführender Inhalt

(1)   Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen die Sortenbezeichnung geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.

(2)   Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlass zu Verwechslungen, wenn

a)

sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt;

b)

sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte ein besonderes Merkmal aufweist oder besonderen Wert hat;

c)

sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, dass dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, dass nur diese Sorte dieses bestimmte Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können;

d)

sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt;

e)

sie suggeriert, dass es sich um eine andere Sorte handelt;

f)

sie hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;

g)

sie ganz oder teilweise besteht aus

i)

Vergleichen oder Superlativen, die hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführend sein könnten;

ii)

der botanischen oder gebräuchlichen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört;

iii)

dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person, oder einem Verweis auf diese Person, der hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;

h)

sie einen geografischen Namen umfasst, der den Verwender hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte für Anbau und Nutzung irreführen könnte.

Artikel 8

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2022 zur Zulassung unterbreitet hat.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).

(5)  CPVO-Leitlinien für Sortenbezeichnungen, Sitzung 1 des Verwaltungsrats (2018), DOC-AC-2018-1-7.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(9)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).


ANHANG

Begriffsbestimmung eng verwandter Arten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3

Für die Zwecke der Begriffsbestimmung „eng verwandter Arten“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

gibt es mehr als eine Gruppe innerhalb derselben Gattung, gilt die Liste in Teil I;

b)

umfasst eine Gruppe mehr als eine Gattung, gilt die Liste in Teil II;

c)

allgemein wird bei Gattungen und Arten, die nicht von den Listen in den Teilen I und II abgedeckt sind, eine Gattung als Gruppe angesehen.

TEIL I

GRUPPEN INNERHALB DERSELBEN GATTUNG

Gruppen

Botanische Bezeichnungen

Gruppe 1.1:

Brassica oleracea

Gruppe 1.2:

Brassica außer Brassica oleracea

Gruppe 2.1:

Beta vulgaris L. var. alba DC., Beta vulgaris L. var. altissima

Gruppe 2.2:

Beta vulgaris ssp. vulgaris var. conditiva Alef. (Syn.: B. vulgaris L. var. rubra L.), B. vulgaris L. var. cicla L., B. vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris.

Gruppe 2.3:

Beta außer Gruppen 2.1 und 2.2

Gruppe 3.1:

Cucumis sativus

Gruppe 3.2:

Cucumis melo

Gruppe 3.3:

Cucumis außer Gruppen 3.1 und 3.2

Gruppe 4.1:

Solanum tuberosum L.

Gruppe 4.2:

Tomate & Tomaten-Unterlagen

Solanum lycopersicum L. (Lycopersicon esculentum Mill.)

Solanum cheesmaniae (L. Ridley) Fosberg (Lycopersicon cheesmaniae L. Riley)

Solanum chilense (Dunal) Reiche (Lycopersicon chilense Dunal)

Solanum chmielewskii (C.M. Rick et al.) D.M. Spooner et al. (Lycopersicon chmielewskii C. M. Rick et al.)

Solanum galapagense S.C. Darwin & Peralta (Lycopersicon cheesmaniae f. minor (Hook. f.) C. H. Müll.) (Lycopersicon cheesmaniae var. minor (Hook. f.) D. M. Porter)

Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner (Lycopersicon agrimoniifolium Dunal) (Lycopersicon hirsutum Dunal) (Lycopersicon hirsutum f. glabratum C. H. Müll.)

Solanum pennellii Correll (Lycopersicon pennellii (Correll) D’Arcy)

Solanum peruvianum L. (Lycopersicon dentatum Dunal) (Lycopersicon peruvianum (L.) Mill.)

Solanum pimpinellifolium L. (Lycopersicon pimpinellifolium (L.) Mill.) (Lycopersicon racemigerum Lange)

und Hybriden zwischen diesen Arten

Gruppe 4.3:

Solanum melongena L.

Gruppe 4.4:

Solanum ausgenommen die Gruppen 4.1, 4.2 und 4.3

TEIL II:

GRUPPEN, DIE MEHR ALS EINE GATTUNG UMFASSEN

Gruppen

Botanische Bezeichnungen

Gruppe 201:

Secale, Triticosecale, Triticum

Gruppe 203 (*):

Agrostis, Dactylis, Festuca, Festulolium, Lolium, Phalaris, Phleum und Poa

Gruppe 204 (*)

Lotus, Medicago, Ornithopus, Onobrychis, Trifolium

Gruppe 205:

Cichorium, Lactuca


(*)  Die Gruppen 203 und 204 werden nicht ausschließlich auf der Grundlage eng verwandter Arten gebildet.


Berichtigungen

4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/35


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 4. Mai 2016 )

Seite 51 Artikel 30 Absatz 2 Einleitung

Anstatt:

„… ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die Folgendes enthält:“,

muss es heißen:

„… ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:“.

Seite 52 Artikel 33 Absatz 5 Satz 1

Anstatt:

„Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.“

muss es heißen:

„Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.“

Seite 53 Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a und b

Anstatt:

„a)

der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;

b)

der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

c)

dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.“

muss es heißen:

„a)

der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;

b)

der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

c)

die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.“


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/36


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 4. Mai 2016 )

1.

Seite 107, Artikel 4 Absatz 1, einleitender Teil

Anstatt:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor dass personenbezogene Daten“

muss es heißen:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten“

2.

Seite 109, Artikel 10 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist“

muss es heißen:

„a)

wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist,“.

3.

Seite 110, Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

eine angemessene Gebühr verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder“

muss es heißen:

„a)

eine angemessene Gebühr verlangen, bei der die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder“.

4.

Seite 113, Artikel 18

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausübung der Rechte nach den Artikeln 13, 14 und16 im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgt, wenn es um personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Dokument oder einer Verfahrensakte geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausübung der Rechte nach den Artikeln 13, 14 und 16 im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgt, wenn es um personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Dokument oder einer Verfahrensakte geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.“

5.

Seite 113, Artikel 20 Absatz 1

Anstatt:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung — trifft, die dafür ausgelegt sind, Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.“

muss es heißen:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung — trifft, die dafür ausgelegt sind, Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.“

6.

Seite 115, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g:

Anstatt:

„g)

Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,“

muss es heißen:

„g)

Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,“.

7.

Seite 115, Artikel 24 Absatz 2 einleitender Teil:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung führt, die Folgendes enthält:“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung führt, das Folgendes enthält:“.

8.

Seite 117, Artikel 28 Absatz 5 Satz 3:

Anstatt:

„Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortliche oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.“

muss es heißen:

„Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.“

9.

Seite 117, Artikel 29 Absatz 2, einleitender Teil:

Anstatt:

„(2)

Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen ergreift, die Folgendes bezwecken:“

muss es heißen:

„(2)

Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen ergreift, die auf Folgendes ausgelegt sind:“.

10.

Seite 117, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),“

muss es heißen:

„a)

Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Anlagenzugangskontrolle),“.

11.

Seite 117, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),“

muss es heißen:

„d)

Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme durch Unbefugte mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung (Benutzerkontrolle),“.

12.

Seite 117, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugangskontrolle),“

muss es heißen:

„e)

Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugriff haben (Datenzugriffskontrolle),“.

13.

Seite 118, Artikel 30 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der Aufsichtsbehörde meldet, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.“

muss es heißen:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde meldet, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.“

14.

Seite 118, Artikel 30 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen dokumentiert. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.“

muss es heißen:

„(5)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen dokumentiert. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.“

15.

Seite 118, Artikel 31 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung benachrichtigt.“

muss es heißen:

„(1)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung benachrichtigt.“

16.

Seite 118, Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a, b und c:

Anstatt:

„a)

der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung,

b)

der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht,

c)

dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.“

muss es heißen:

„a)

der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung,

b)

der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht,

c)

die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.“

17.

Seite 120, Artikel 36 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Eine solche Datenübermittlungen bedarf keiner besonderen Genehmigung.“

muss es heißen:

„Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.“

18.

Seite 121, Artikel 36 Absatz 8:

Anstatt:

„(8)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländern beziehungsweise Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese ein beziehungsweise kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten.“

muss es heißen:

„(8)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese ein beziehungsweise kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten.“

19.

Seite 124, Artikel 42 Absatz 5 und 6:

Anstatt:

„(5)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihre eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.

(6)

Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.“

muss es heißen:

„(5)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.

(6)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.“

20.

Seite 127, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„(2)

Jeder Mitgliedstaaten sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen.“

muss es heißen:

„(2)

Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen.“

21.

Seite 128, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g:

Anstatt:

„g)

Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland, einem Gebiet oder einem oder mehrere spezifischen Sektoren in einem Drittland oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus sowie zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Drittland, das Gebiet, der spezifische Sektor oder die internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet.“

muss es heißen:

„g)

Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland, einem Gebiet oder einem oder mehreren spezifischen Sektoren in einem Drittland oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus sowie zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Drittland, das Gebiet, der spezifische Sektor oder die internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet;“.

22.

Seite 128, Artikel 52 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„(2)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Beschwerde, die nicht bei der gemäß Artikel 45 Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wird, von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wird, ohne unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt wird.“

muss es heißen:

„(2)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Beschwerde, die nicht bei der gemäß Artikel 45 Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wird, von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wird, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt wird.“

4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/43


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 8 vom 10. Januar 2019 )

Seite 8, Anhang I zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt A Unterabschnitt 2 Punkt MED.A.045 Buchstabe c Nummer 2 Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren, jedoch weniger als 5 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;“

muss es heißen:

„ii)

ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren, jedoch weniger als 5 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Aufzeichnungen des Bewerbers durchführen;“.

Seite 23 Anhang I zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Abschnitt D Unterabschnitt 2 Punkt MED.D.035 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Sie üben ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin Zugang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen der Bewerber haben;“

muss es heißen:

„a)

Sie üben ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin Zugang zu den vollständigen medizinischen Aufzeichnungen der Bewerber haben;“.


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/44


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 13. August 2018 )

Seite 25, Anhang IV zur Anfügung von Anhang VIII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Teil-DTO Punkt DTO.GEN.115 Buchstabe a Nummer 2:

Anstatt:

„2.

Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Flugplätzen und Betriebsstandorten der DTO;“

muss es heißen:

„2.

Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Flugplätzen und Einsatzorten der DTO;“.

Seite 25, Anhang IV zur Anfügung von Anhang VIII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Teil-DTO Punkt DTO.GEN.115 Buchstabe a Nummer 4:

Anstatt:

„4.

die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen bzw. Betriebsstandorten;“

muss es heißen:

„4.

die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen bzw. Einsatzorten;“.

Seite 28, Anhang IV zur Anfügung von Anhang VIII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Teil-DTO Punkt DTO.GEN.250 Titel:

Anstatt:

DTO.GEN.250 Flugplätze und Betriebsstätten

muss es heißen:

DTO.GEN.250 Flugplätze und Einsatzorte“.

Seite 28, Anhang IV zur Anfügung von Anhang VIII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Teil-DTO Punkt DTO.GEN.250 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Betriebsstätten nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.“

muss es heißen:

„a)

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Einsatzsorte nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.“

Seite 29, Anhang IV zur Anfügung von Anhang VIII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anlage 1 zu Anhang VIII (Teil-DTO) Nummer 6:

Anstatt:

„6.

Flugplätze und Betriebsstätten

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) aller Flugplätze und Betriebsstätten, die von der DTO für Ausbildungszwecke genutzt werden:“

muss es heißen:

„6.

Flugplätze und Einsatzorte

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) aller Flugplätze und Einsatzorte, die von der DTO für Ausbildungszwecke genutzt werden:“.


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/45


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 5. April 2012 )

Seite 4, Artikel 1 Nummer 5 zur Einfügung von Artikeln 11a, 11b und 11c in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 11b Absatz 5 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder Transportmittel;“

muss es heißen:

„d)

Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Einsatzorte oder Transportmittel;“.

Seite 24, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI Teil-ARA Teilabschnitt MED Abschnitt I Punkt ARA.MED.150 Buchstabe c einleitender Satz:

Anstatt:

„Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Unterlagen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:“

muss es heißen:

„Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Aufzeichnungen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:“.

Seite 24, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI Teil-ARA Teilabschnitt MED Abschnitt II Punkt ARA.MED.250 Buchstabe a Nummer 4:

Anstatt:

„4.

medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;“

muss es heißen:

„4.

medizinische Aufzeichnungen, Zeugnisse oder Unterlagen gefälscht werden;“.

Seite 48, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO.105 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;“

muss es heißen:

„iv)

Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;“.

Seite 48, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO.105 Buchstabe b Nummer 1:

Anstatt:

„1.

Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Betriebsstätte(n), an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und“

muss es heißen:

„1.

Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll; und“

Seite 50, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt ATO Abschnitt I Punkt ORA.ATO140:

Anstatt:

„ORA.ATO.140

Flugplätze und Betriebsstätten

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Betriebsstätten zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.“

muss es heißen:

„ORA.ATO.140

Flugplätze und Einsatzorte

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Einsatzorte zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.“

Seite 56, Anhang zur Anfügung von Anhängen V, VI und VII in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VII Teil-ORA Teilabschnitt AeMC Abschnitt II Punkt ORA.AeMC.220 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

alle medizinischen Akten in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.‘“

muss es heißen:

„b)

alle medizinischen Aufzeichnungen in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.‘“


4.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/47


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

Seite 12, Anhang I Teil-FCL Abschnitt A Punkt FCL.035 Buchstabe b Nummer 3:

Anstatt:

„(3)

Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.“

muss es heißen:

„(3)

Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für den Instrumentenflug für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.“

Seite 83, Anhang I Teil-FCL Anlage 3 Abschnitt H Nummer 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

falls der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist: 300 Stunden.“

muss es heißen:

„b)

falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 300 Stunden.“