ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/337 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die COVID-19-Pandemie betrifft Menschen, Unternehmen, die Gesundheitsversorgungssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in erheblichem Maße. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ betonte die Kommission, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln eine anhaltende Herausforderung bleiben werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem schweren wirtschaftlichen Schock, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, durch gezielte Änderungen an den bestehenden Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Diese Änderungen bilden ein Maßnahmenpaket und werden unter dem Titel „Paket für die Erholung der Kapitalmärkte“ verabschiedet. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist, festgelegt. Als Teil des Maßnahmenpakets, das Emittenten helfen soll, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen an der Prospektregelung erforderlich. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der COVID-19-Pandemie freizusetzen. Diese Änderungen sollten im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Verordnung (EU) 2017/1129 stehen, die darin bestehen, die Mittelbeschaffung über die Kapitalmärkte zu fördern, für ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu sorgen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Darüber hinaus sollten diese Änderungen insbesondere dem Ausmaß, in dem sich die COVID-19-Pandemie auf die derzeitige Lage der Emittenten und ihre Zukunftsaussichten auswirkt, umfassend Rechnung tragen. |
(3) |
Durch die COVID-19-Krise werden Unternehmen in der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und Jungunternehmen, geschwächt und gefährdet. Wo es zweckmäßig erscheint, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union — insbesondere für KMU und einschließlich Jungunternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung -leichter zugänglich zu machen und zu diversifizieren, kann durch die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und den Abbau von übermäßigen Verwaltungslasten dazu beigetragen werden, diese Unternehmen besser in die Lage zu versetzen, Zugang zu den Kapitalmärkten und zudem vielfältigere, längerfristigere und wettbewerbsfähigere Investitionsmöglichkeiten für Klein- und Großanleger zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung auch darauf abzielen, es potenziellen Anlegern leichter zu machen, sich über Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen zu informieren, da potentielle Anleger häufig Schwierigkeiten haben, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, was dazu führt, dass insbesondere an Personen, die ein Unternehmen gründen, eine geringere Zahl innovativer Angebote gerichtet wird. |
(4) |
Kreditinstitute tragen aktiv zu den Bemühungen bei Unternehmen zu unterstützen, die Finanzmittel benötigen und dürften für die wirtschaftliche Erholung von zentraler Bedeutung sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da die Anwendung dieses Schwellenwerts für die Befreiung auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen und am 31. Dezember 2022 enden. |
(5) |
Zur raschen Bewältigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es wichtig, Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen. Hierzu ist es zweckmäßig, einen neuen Kurzprospekt mit der Bezeichnung „EU-Wiederaufbauprospekt“ einzuführen, in dem auch auf die speziell durch die COVID-19-Pandemie aufgeworfenen wirtschaftlichen und finanziellen Probleme eingegangen wird und der gleichzeitig für Emittenten leicht zu erstellen, für Anleger — insbesondere Kleinanleger —, die Emittenten finanzieren wollen, leicht zu verstehen und für die zuständigen Behörden leicht zu prüfen und zu billigen ist. Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte in erster Linie als Erleichterung der Rekapitalisierung angesehen werden, wobei die zuständigen Behörden sorgfältig überwachen müssen, dass die Anforderungen an die Anlegerinformationen erfüllt sind. Wichtig ist, dass die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht als Ersatz für die geplante Überprüfung und mögliche Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 dienen sollten, die von einer umfassenden Folgenabschätzung begleitet werden müsste. In dieser Hinsicht wäre es nicht angebracht, die Offenlegungsregelungen um zusätzliche Elemente zu ergänzen, die nicht bereits nach der genannten Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (4) vorgeschrieben sind, mit Ausnahme von spezifischen Informationen hinsichtlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Solche Elemente sollten nur im Fall eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission auf der Grundlage der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß ihrem Artikel 48 eingeführt werden. |
(6) |
Es ist wichtig, die Informationen für Kleinanleger und die Basisinformationsblätter über verschiedene Finanzprodukte und -rechtsvorschriften hinweg anzugleichen und die uneingeschränkte Auswahl und Vergleichbarkeit der Anlagen in der Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollte der Verbraucher- und Kleinanlegerschutz bei der geplanten Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1129 berücksichtigt werden, um für harmonisierte, einfache und leicht verständliche Informationsunterlagen für alle Kleinanleger zu sorgen. |
(7) |
Von Unternehmen bereitgestellte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsbelangen (im Folgenden „ESG-Belangen“) gewinnen seit einiger Zeit für die Anleger zunehmend an Bedeutung, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Anlagen messen und Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Anlageentscheidungsprozesse und ihr Risikomanagement integrieren zu können. Infolgedessen sehen sich die Unternehmen zunehmendem Druck ausgesetzt, auf Forderungen sowohl von Anlegern als auch von Kreditinstituten hinsichtlich ESG-Belangen zu reagieren, und müssen verschiedene Standards für ESG-Offenlegungen einhalten, die häufig fragmentiert und inkohärent sind. Um die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen durch die Unternehmen zu verbessern und die in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Anforderungen an eine solche Offenlegung zu harmonisieren, sollte die Kommission daher — auch unter Berücksichtigung der Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen — im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 bewerten, ob es angemessen ist, nachhaltigkeitsbezogene Informationen in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen, und bewerten, ob es angemessen ist, einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, um in sämtlichen Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Vorkehrungen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele und für die Vergleichbarkeit nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu treffen. |
(8) |
Unternehmen, deren Aktien mindestens in den letzten 18 Monaten vor dem Angebot von Aktien oder der Zulassung zum Handel kontinuierlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, sollten die periodischen und laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (7) erfüllen. Daher dürften viele erforderlichen Inhalte eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich sein und Anleger auf der Grundlage dieser Informationen handeln. Aus diesem Grund sollte der EU-Wiederaufbauprospekt nur für Sekundäremissionen von Aktien verwendet werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte die Eigenkapitalfinanzierung erleichtert und damit den Unternehmen eine rasche Rekapitalisierung ermöglicht werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte es Emittenten nicht ermöglicht werden, von einem KMU-Wachstumsmarkt auf einen geregelten Markt zu wechseln. Außerdem sollte sich der EU-Wiederaufbauprospekt nur auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die Anleger in die Lage versetzen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Dennoch sollten Emittenten oder Anbieter darauf eingehen, wie sich die COVID-19-Pandemie möglicherweise bereits auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten ausgewirkt hat und welche Auswirkungen die Pandemie in Zukunft auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten haben könnte. |
(9) |
Der EU-Wiederaufbauprospekt kann nur dann ein wirksames Instrument für Emittenten sein, wenn er ein einheitliches Dokument von begrenztem Umfang ist, die Aufnahme durch Verweis ermöglicht und in den Genuss des Europäischen Passes für europaweite öffentliche Angebote von Aktien oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt kommt. |
(10) |
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wiederaufbauprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Aktien eine eingehendere Prüfung verdienen, und danach den EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes zu prüfen, um ihre Entscheidung treffen zu können. Diese Basisinformationen sollten sowohl spezifische Angaben zu den etwaigen geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen als auch zu den etwaigen künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie umfassen. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte der Schutz von Kleinanlegern sichergestellt werden, indem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 eingehalten werden und gleichzeitig übermäßiger Verwaltungsaufwandvermieden wird. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass durch die Zusammenfassung weder der Anlegerschutz beeinträchtigt noch bei Anlegern ein irreführender Eindruck erweckt wird. Emittenten oder Anbieter sollten daher bei der Abfassung dieser Zusammenfassung ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen. |
(11) |
Da der EU-Wiederaufbauprospekt deutlich weniger Angaben enthalten könnte als ein vereinfachter Prospekt gemäß den vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen, sollte es Emittenten nicht gestattet sein, den EU-Wiederaufbauprospekt für hochgradig verwässernde Aktienemissionen zu verwenden, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzsituation des Emittenten verbunden sind. Die Verwendung des EU-Wiederaufbauprospekts sollte daher auf Angebote beschränkt sein, die maximal 150 % des ausstehenden Kapitals umfassen. Genaue Kriterien für die Berechnung dieses Schwellenwerts sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. |
(12) |
Um Daten für die Bewertung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt in den in Artikel 21 Absatz 6 von Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Änderung an diesem Speichermechanismus zu begrenzen, sollten für den EU-Wiederaufbauprospekt dieselben Daten verwendet werden können, die für den Prospekt für Sekundäremissionen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 definiert sind, vorausgesetzt, dass die beiden Prospektarten klar voneinander getrennt bleiben. |
(13) |
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Wiederaufbauprospekts. |
(14) |
Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Die Frist, innerhalb deren Anleger kontaktiert werden müssen, und der Kreis der zu kontaktierenden Anleger können Finanzintermediären Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass Finanzintermediäre Anleger, die Wertpapiere kaufen oder zeichnen, spätestens bei Ablauf der Erstangebotsfrist kontaktieren sollten. Die Erstangebotsfrist sollte so verstanden werden, dass sie sich auf den Zeitraum bezieht, in dem Wertpapiere vom Emittenten oder vom Anbieter wie im Prospekt vorgeschrieben öffentlich angeboten werden, und nachfolgende Zeiträume ausschließt, in denen Wertpapiere am Markt weiterverkauft werden. Die Erstangebotsfrist sollte sowohl Erstausgaben als auch Sekundäremissionen von Wertpapieren umfassen. In einer solchen Regelung sollte bestimmt werden, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden sollten, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist, innerhalb derer diese Anleger zu kontaktieren sind, sollte verlängert werden. Unabhängig von der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Regelung sollten die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, mit denen sichergestellt wird, dass alle Anleger Zugang zu dem Nachtrag haben, indem eine Veröffentlichung des Nachtrags auf einer öffentlich zugänglichen Website vorgeschrieben wird, weiterhin gelten. |
(15) |
Da die Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die einschlägige Regelung am 31. Dezember 2022 auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte zu wahren, sollte für die vor Auslaufen der Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Bestandsschutzklausel gelten. |
(16) |
Bis zum 21. Juli 2022 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 vorlegen, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Rechtsakt beizufügen ist. In diesem Bericht sollte unter anderem bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. In dieser Bewertung sollte darauf eingegangen werden, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands hergestellt wird. |
(17) |
Die Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen und offenzulegen. Dieses einheitliche elektronische Berichtsformat ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (8) festgelegt. Da die Erstellung von Jahresfinanzberichten unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats insbesondere im ersten Jahr der Erstellung die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Ressourcen erfordert, und da die Ressourcen der Emittenten infolge der COVID-19-Pandemie knapp sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anwendung der Anforderung, Jahresfinanzberichte unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats zu erstellen und offenzulegen, um ein Jahr zu verschieben. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass er beabsichtigt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und sein Vorhaben hinreichend begründen. |
(18) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
Die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Richtlinie 2004/109/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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3. |
In Artikel 6 Absatz 1 erhält die Einleitung von Unterabsatz 1 folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:“. |
4. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt: „(12a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 muss ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Wiederaufbauprospekt eine Zusammenfassung, die gemäß diesem Absatz abgefasst wurde, enthalten. Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt eine maximale Länge von zwei DIN-A4-Seiten umfasst. Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und wird:
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a EU-Wiederaufbauprospekt (1) Die folgenden Personen können sich im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Wiederaufbauprospekt im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung dieses Artikels erstellen:
Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung erstellen, dass die Zahl der Aktien, die angeboten werden soll, sofern zutreffend, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von 12 Monaten bereits über einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150 % der Aktien ausmacht, die zum Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts zum Handel an einem regulierten Markt bzw. an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Der in Unterabsatz 2 genannte Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts. (2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wiederaufbauprospekt die erforderlichen verkürzten Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich über Folgendes zu informieren:
(3) Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern, insbesondere Kleinanlegern, ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (*1) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind. (4) Der EU-Wiederaufbauprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das die in Anhang Va festgelegten Mindestinformationen enthält. Er hat eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden. (5) Weder die Zusammenfassung noch die Informationen, die durch Verweis gemäß Artikel 19 aufgenommen wurden, sind auf die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Höchstlänge anzurechnen. (6) Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va angegebenen Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).“" |
6. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen EU-Wiederaufbauprospekt auf sieben Arbeitstage verkürzt. Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.“ |
7. |
In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Ein EU-Wiederaufbauprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus klassifiziert. Die Daten, die für die Klassifizierung von nach Artikel 14 erstellten Prospekten verwendet werden, können für die Klassifizierung von nach Artikel 14a erstellten EU-Wiederaufbauprospekten verwendet werden, sofern die beiden Prospektarten im Speichermechanismus unterschieden werden.“ |
8. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 47a Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus. Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a.“ |
10. |
Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14, 14a und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:
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11. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt. |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7) Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. Ein Mitgliedstaat kann den Emittenten jedoch gestatten, diese Anforderung an die Berichterstattung erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht bis zum 19. März 2021 mitteilt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und dass seine Absicht hinreichend begründet ist.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Februar 2021.
(3) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).
(5) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(6) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).
ANHANG
„ANHANG Va
IN DEN EU-WIEDERAUFBAUPROSPEKT AUFZUNEHMENDE MINDESTANGABEN
I. Zusammenfassung
Der EU-Wiederaufbauprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.
II. Name des Emittenten, Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten
Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden ‚LEI‘), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner Geschäftsleitung und etwaige durch Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden durch Verweis in den Prospekt aufgenommen) finden können.
III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde
1. Verantwortlichkeitserklärung
Angaben zu den Personen, die für die Erstellung des EU-Wiederaufbauprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach richtig sind und dass der EU-Wiederaufbauprospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.
Die Erklärung muss, soweit zutreffend, Informationen enthalten, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Angaben zu dieser Person:
a) |
Name, |
b) |
Geschäftsadresse, |
c) |
Qualifikationen und |
d) |
(falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. |
2. Erklärung zur zuständigen Behörde
In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; die Erklärung muss außerdem den Hinweis enthalten, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Aktien, auf die sich der EU-Wiederaufbauprospekt bezieht, darstellt, dass die zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt lediglich insofern gebilligt hat, als er die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt, und dass der EU-Wiederaufbauprospekt nach Artikel 14a erstellt wurde.
IV. Risikofaktoren
Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch dem Emittenten eigen sind und Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.
In jeder Kategorie sind die nach Einschätzung des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, wesentlichsten Risiken unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie auf die Aktien, die öffentlich angeboten werden und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zuerst aufzuführen. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wiederaufbauprospekts bestätigt.
V. Abschlüsse
Der EU-Wiederaufbauprospekt muss die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) enthalten, die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erstellt werden.
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss daraufhin geprüft werden, oder es muss vermerkt werden, ob der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wiederaufbauprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in den EU-Wiederaufbauprospekt aufgenommen werden:
a) |
eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; |
b) |
eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.
Falls vorhanden, sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.
VI. Dividendenpolitik
Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.
VII. Trendinformationen
Eine Beschreibung:
a) |
der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des EU-Wiederaufbauprospekts; |
b) |
der bekannten Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften; |
c) |
der Informationen über die kurz- und langfristige finanzielle und nichtfinanzielle Geschäftsstrategie und die entsprechenden Ziele des Emittenten, auch, falls einschlägig, eine Bezugnahme von nicht weniger als 400 Worten über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten und eine Vorausschau auf die Auswirkungen auf denselben. |
Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
VIII. Bedingungen des Angebots, feste Zusagen und Zeichnungsabsichten sowie wesentliche Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen
Angaben zum Angebotspreis, der Anzahl der angebotenen Aktien, dem Betrag der Emission bzw. des Angebots, den Bedingungen, denen das Angebot unterliegt, und dem Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts.
Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben darüber zu machen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt.
Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen, einschließlich Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren und der Quoten.
IX. Wesentliche Informationen zu den Aktien und zu deren Zeichnung
Angabe der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien:
a) |
der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), |
b) |
der mit den Aktien verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte, |
c) |
sowie Angaben dazu, wo und in welchem Zeitraum die Aktien gezeichnet werden können und wie lange das Angebot gilt (einschließlich etwaiger Änderungen) sowie Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien. |
X. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse
Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettoerlöses, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.
Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.
XI. Erhalt staatlicher Beihilfen
Erklärung dazu, ob der Emittent im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung in gleich welcher Form staatliche Beihilfen erhalten hat, sowie zu welchem Zweck, über welches Instrument und in welcher Höhe staatliche Beihilfen gewährt wurden und ob sie an Bedingungen geknüpft sind und gegebenenfalls an welche.
Die Erklärung dazu, ob der Emittent eine staatliche Beihilfe erhalten hat, muss eine Erklärung enthalten, dass die Angaben ausschließlich unter der Verantwortung der für den Prospekt verantwortlichen Personen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 gemacht werden, dass die Aufgabe der zuständigen Behörde bei der Billigung des Prospekts darin besteht, dessen Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu prüfen, und dass die zuständige Behörde daher in Bezug auf die Erklärung zu staatlicher Beihilfe nicht verpflichtet ist, diese Erklärung unabhängig zu überprüfen.
XII. Erklärung zum Geschäftskapital
Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach die derzeitigen Anforderungen des Emittenten deckt, oder wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.
XIII. Kapitalausstattung und Verschuldung
Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des EU- Wiederaufbauprospekts liegt. Der Begriff ‚Verschuldung‘ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.
Im Fall wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.
XIV. Interessenkonflikte
Angaben zu allen Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.
XV. Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission
Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben.
XVI. Verfügbare Dokumente
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wiederaufbauprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
a) |
die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; |
b) |
sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wiederaufbauprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.
(1) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(2) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
RICHTLINIEN
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/14 |
RICHTLINIE (EU) 2021/338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2021
zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die COVID-19-Pandemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschen, die Unternehmen, die Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften sowie die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ betonte die Kommission, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln eine anhaltende Herausforderung bleiben werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung vom schweren wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie durch die Einführung begrenzter gezielter Änderungen am Unionsrecht für Finanzdienstleistungen zu fördern. Das übergeordnete Ziel dieser Änderungen sollte daher die Vermeidung von Änderungen sein, die einen höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hätten, und die Einführung sorgfältig abgestimmter Maßnahmen, die als wirksam erachtet werden, um die wirtschaftlichen Turbulenzen abzumildern. Es sollten Änderungen vermieden werden, die den Verwaltungsaufwand für den Sektor erhöhen, und die Klärung komplexer gesetzgeberischer Fragen sollte dabei einer Lösung bei der geplanten Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) überlassen werden. Diese Maßnahmen bilden ein Maßnahmenpaket und werden unter dem Titel „Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte“ verabschiedet. |
(2) |
Die Richtlinie 2014/65/EU wurde 2014 als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 verabschiedet. Diese Richtlinie hat das Finanzsystem der Europäischen Union in erheblichem Maße gestärkt und ein hohes Maß an Schutz für Anleger in der gesamten Union sichergestellt. Es könnten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die aufsichtsrechtliche Komplexität zu verringern, Befolgungskosten für Wertpapierfirmen zu senken und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, sofern gleichzeitig der Anlegerschutz ausreichend berücksichtigt wird. |
(3) |
Bei den Anforderungen bezüglich des Anlegerschutzes hat die Richtlinie 2014/65/EU ihr Ziel der Verabschiedung von Maßnahmen, die den Besonderheiten jeder Anlegergruppe, das heißt Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, in ausreichendem Maße Rechnung tragen, nicht in vollem Umfang verwirklicht. Einige dieser Anforderungen haben den Anlegerschutz nicht immer verbessert, sondern stattdessen die reibungslose Ausführung von Anlageentscheidungen eher behindert. Daher sollten bestimmte in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Anforderungen geändert werden, um eine einfache Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen und die Förderung von Anlagetätigkeiten zu erreichen; diese Änderungen sollten in einer ausgewogenen Weise erfolgen, bei der Anleger umfassend geschützt sind. |
(4) |
Die Emission von Anleihen ist für die Kapitalbeschaffung und die Überwindung der COVID-19-Krise von entscheidender Bedeutung. Produktüberwachungspflichten können zu Einschränkungen im Verkauf von Anleihen führen. Anleihen mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer „Make-Whole-Klausel“ gelten in der Regel als sichere und einfache Produkte, die für Kleinanleger geeignet sind. Im Falle ihrer vorzeitigen Rückzahlung, schützt eine Anleihe mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer „Make-Whole-Klausel“ Anleger vor Verlusten, indem sie sicherstellt, dass diesen Anlegern ein Betrag in Höhe des gesamten Nettogegenwartswerts der verbleibenden Kupon-Zahlungen und des Hauptbetrages der Anleihe gezahlt wird, die sie erhalten hätten, wenn die Anleihe nicht frühzeitig aufgekündigt worden wäre. Die Produktüberwachungspflichten sollten daher nicht mehr für Anleihen mit keinen anderen eingebetteten Derivaten als „Make-Whole-Klauseln“ gelten. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass geeignete Gegenparteien über ausreichende Kenntnisse über Finanzinstrumente verfügen. Daher ist es gerechtfertigt, geeignete Gegenparteien von den Produktüberwachungsanforderungen auszunehmen, die für Finanzinstrumente gelten, die ausschließlich an diese vermarktet oder vertrieben werden. |
(5) |
Die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) gestartete Sondierung zu den Auswirkungen von Anreizen und den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und die durch die Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Informationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, da professionelle Kunden, die Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, nicht unbedingt über die erforderliche Erfahrung oder die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um eine Ausnahme von diesen Anforderungen für diese Dienstleistungen zu rechtfertigen. |
(6) |
Aktuell müssen Wertpapierfirmen eine Kosten-Nutzen-Analyse bestimmter Portfolioaktivitäten durchführen, wenn sie im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden die eingesetzten Finanzinstrumente umschichten. Wertpapierfirmen müssen daher die erforderlichen Informationen von ihren Kunden einholen und nachweisen können, dass die Vorteile einer derartigen Umschichtung die Kosten überwiegen. Da dieses Verfahren eine übermäßige Belastung für professionelle Kunden ist, die Instrumente umschichten, sollten die für sie erbrachten Dienstleistungen von dieser Regelung ausgenommen werden. Professionelle Kunden könnten sich dann aber für die Inanspruchnahme der Regelung entscheiden. Da Kleinanleger ein hohes Maß an Schutz benötigen, sollte diese Ausnahme auf professionellen Kunden erbrachte Dienstleistungen beschränkt sein. |
(7) |
Kunden, die in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit einer Wertpapierfirma stehen, erhalten entweder regelmäßig oder bei Eintreten bestimmter Ereignisse obligatorische Serviceberichte. Weder Wertpapierfirmen noch ihre professionellen Kunden oder geeignete Gegenparteien halten diese Serviceberichte für nützlich. Diese Berichte haben sich insbesondere für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf äußerst volatilen Märkten als wenig hilfreich herausgestellt, da sie häufig und in großer Stückzahl bereitgestellt werden. Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien lesen diese Serviceberichte häufig nicht oder treffen schnelle Anlageentscheidungen, anstatt weiterhin eine langfristige Anlagestrategie zu verfolgen. Geeignete Gegenparteien sollten diese obligatorischen Serviceberichte deshalb nicht mehr erhalten. Professionelle Kunden sollten diese Serviceberichte ebenfalls nicht mehr erhalten, wobei ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, sich für den Erhalt dieser obligatorischen Serviceberichte zu entscheiden. |
(8) |
Unmittelbar nach der COVID-19-Pandemie müssen Emittenten, insbesondere Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung, durch starke Kapitalmärkte unterstützt werden. Analysen zu Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung sind unerlässlich, um Emittenten bei der Kontaktaufnahme mit Anlegern zu unterstützen. Diese Analysen verstärken die Sichtbarkeit von Emittenten und stellen damit ein ausreichendes Investitions- und Liquiditätsniveau sicher. Wertpapierfirmen sollten für die Bereitstellung von Analysen und für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen gemeinsam zahlen dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen sollte sein, dass die Analysen zu Emittenten erstellt werden, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende, nicht überschritten haben. Diese Bedingung zur Marktkapitalisierung sollte so zu verstehen sein, dass sie sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Unternehmen umfasst, wobei für Letztere davon ausgegangen wird, dass der Bilanzposten des Eigenkapitals die Schwelle von 1 Mrd. EUR nicht überschritten hat. Es sei auch darauf hingewiesen, dass neu börsennotierte Unternehmen und nicht börsennotierte Unternehmen, deren Gründung weniger als 36 Monaten zurückliegt, in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie nachweisen können, dass ihre Marktkapitalisierung den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende seit ihrer Notierung, oder durch Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten hat. Um sicherzustellen, dass neu gegründete Unternehmen, die seit weniger als 12 Monaten bestehen, ebenfalls in den Genuss der Befreiung kommen können, reicht es aus, dass sie den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR seit dem Zeitpunkt ihrer Gründung nicht überschritten haben. |
(9) |
Die Richtlinie 2014/65/EU hat Meldepflichten für Handelsplätze, systematische Internalisierer und andere Ausführungsplätze eingeführt, denen zufolge anzugeben ist, wie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt wurden. Die daraus resultierenden technischen Berichte enthalten große Mengen detaillierter quantitativer Informationen zum jeweiligen Handelsplatz, dem Finanzinstrument, dem Kurs, den Kosten und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung. Sie werden nur selten gelesen, was sich anhand der sehr geringen Zugriffszahlen auf den Websites der Handelsplätze, systematischen Internalisierer und anderen Ausführungsplätze belegen lässt. Da Anleger und andere Nutzer keine aussagekräftigen Vergleiche auf der Grundlage der in ihnen enthaltenen Informationen anstellen können, sollte die Veröffentlichung dieser Berichte vorübergehend eingestellt werden. |
(10) |
Um die Kommunikation zwischen Wertpapierfirmen und ihren Kunden und damit den Anlageprozess selbst zu vereinfachen, sollten Anlageinformationen nicht mehr in Papierform bereitgestellt, sondern standardmäßig in elektronischer Form übermittelt werden. Kleinanleger sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, diese Informationen auf Wunsch in Papierform zu erhalten. |
(11) |
Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU können Personen, die professionell mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, eine Ausnahme von dem Erfordernis des Erhalts einer Zulassung als Wertpapierfirma in Anspruch nehmen, wenn ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Personen, die die Ausnahme für Nebentätigkeiten beantragen, müssen derzeit die zuständige Behörde jährlich darüber in Kenntnis setzen, dass sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und die erforderlichen Angaben für die zwei quantitativen Tests übermitteln, sodass festgestellt werden kann, ob ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Im Rahmen des ersten Tests wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität einer Person mit der gesamten Handelsaktivität innerhalb der Union auf Grundlage der Anlageklasse verglichen. Im zweiten Test wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität, einschließlich aller beinhalteten Anlageklassen, mit der gesamten Aktivitäten beim Handel mit Finanzinstrumenten dieser Person auf Gruppenebene verglichen. Für den zweiten Test besteht eine alternative Variante, bei der das für die spekulative Handelsaktivität veranschlagte Kapital mit dem auf Gruppenebene für das Hauptgeschäft tatsächlich eingesetzten Kapital verglichen wird. Um festzustellen, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit gilt, sollten sich die zuständigen Behörden unter klar definierten Bedingungen auf eine Kombination von quantitativen und qualitativen Elementen stützen können. Die Kommission sollte befugt sein, die Umständen zu erläutern, unter denen nationale Behörden einen Ansatz anwenden können, der quantitative und qualitative Schwellenwertkriterien kombiniert, sowie einen delegierten Rechtsakt zu den Kriterien auszuarbeiten. Personen, einschließlich Market-Maker, für die die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten infrage kommt, sind die, die für eigene Rechnung handeln oder die, die andere Anlagedienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon für Kunden oder Zulieferer ihres Hauptgeschäfts erbringen. Die Ausnahme sollte in beiden Fällen auf individueller und aggregierter Basis infrage kommen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit auf Gruppenebene handelt. Die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten sollte nicht für Personen infrage kommen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden oder Teil einer Gruppe sind, deren Hauptgeschäft in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäften besteht oder die als Market-Maker für Warenderivate tätig sind. |
(12) |
Die zuständigen Behörden müssen derzeit Limits für die Größe einer Nettoposition festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertige Over-The-Counter-Kontrakten (im Folgenden „EEOTC“) halten kann. Da sich herausgestellt hat, dass sich das Positionslimit-Regime nachteilig auf die Entwicklung neuer Warenmärkte auswirkt, sollten neu entstehende Warenmärkte von dem Positionslimit-Regime ausgenommen werden. Stattdessen sollten Positionslimits nur für signifikante oder kritische Warenderivate gelten, die an Handelsplätzen gehandelt werden und für deren EEOTC-Kontrakte. Bei signifikanten oder kritischen Derivaten handelt es sich um Warenderivate mit offenen Positionen von durchschnittlich mindestens 300 000 handelbaren Einheiten in einem Einjahreszeitraum. Aufgrund der entscheidenden Bedeutung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bürgerinnen und Bürger gilt für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre EEOTC-Kontrakte weiterhin das derzeitige Positionslimit-Regime. |
(13) |
Die Richtlinie 2014/65/EU sieht für finanzielle Stellen keine Ausnahmeregelung für Absicherungsgeschäfte vor. Mehrere überwiegend kommerzielle Unternehmensgruppen, die eine finanzielle Stelle für ihre Handelsaktivitäten eingerichtet haben, befanden sich in einer Situation, in der ihre finanzielle Stelle nicht den gesamten Handel für die Gruppe abwickeln konnte, da die finanzielle Stelle keinen Anspruch auf eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte hatte. Daher sollte eine präzise definierte Ausnahme für Absicherungsgeschäfte für finanzielle Stellen eingeführt werden. Diese Ausnahme für Absicherungsgeschäfte sollte gelten, wenn in einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe eine Person als Wertpapierfirma registriert ist und im Auftrag dieser kommerziellen Unternehmensgruppe handelt. Um die Ausnahme für Absicherungsgeschäfte auf finanzielle Stellen zu begrenzen, die im Namen von nicht finanziellen Stellen in einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handeln, sollte die Ausnahme nur für diejenigen Positionen gelten, die von dieser finanziellen Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der Unternehmensgruppe verbundene Risiken mindern. |
(14) |
Sogar bei liquiden Kontrakten ist in der Regel nur eine geringe Zahl von Marktteilnehmern als Market-Maker auf Warenmärkten tätig. Wenn diese Marktteilnehmer zur Anwendung von Positionslimits verpflichtet sind, können sie als Market-Maker nicht gleichermaßen effektiv sein. Aus diesem Grund sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eine Ausnahme von den Positionslimits für Positionen eingeführt werden, die aus Transaktionen zur Einhaltung der Verpflichtung, Liquidität bereitzustellen, resultieren. |
(15) |
Die Änderungen am Positionslimit-Regime sind darauf ausgelegt, die Entwicklung neuer Energieverträge zu unterstützen und zielen nicht darauf ab, die Regelung für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu lockern. |
(16) |
Durch das derzeit geltende Positionslimit-Regime wird auch den spezifischen Eigenschaften von Warenzertifikaten nicht Rechnung getragen. Warenzertifikate sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU. Der Markt für Warenzertifikate zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedener Emissionen aus, wobei jede beim Zentralverwahrer für eine bestimmte Größe registriert ist, und jede mögliche Erhöhung einem spezifischen Verfahren folgt, das von der relevanten zuständigen Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Dies steht im Gegensatz zu Warenderivatkontrakten, bei denen der Umfang der offenen Kontraktpositionen und damit der Umfang einer Position potenziell unbegrenzt ist. Zum Zeitpunkt der Emission hält der Emittent oder der mit dem Vertrieb der Emission beauftragte Intermediär 100 % der Emission, was die Frage aufwirft, ob ein Positionslimit-Regime überhaupt angewendet werden kann. Zudem werden die meisten verbrieften Derivate dann letztlich von einer großen Zahl von Kleinanlegern gehalten, wodurch nicht das gleiche Risiko des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder für geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen wie bei Warenderivatekontrakten besteht. Darüber hinaus ist der Begriff des Spot-Monats und der anderen Monate, für die gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Positionslimits festgelegt werden müssen, auf Warenzertifikate nicht anwendbar. Warenzertifikate sollten deshalb von der Anwendung der Positionslimits und Meldepflichten ausgenommen werden. |
(17) |
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/65/EU konnten keine selben Warenderivatkontrakte erfasst werden. Aufgrund des Konzepts „dasselbe Warenderivat“ in dieser Richtlinie wirkt sich die Berechnungsmethodologie zur Bestimmung der Positionslimits für die anderen Monate nachteilig auf den Handelsplatz mit dem weniger liquiden Markt aus, wenn Handelsplätze bei Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Merkmalen in Wettbewerb zueinander stehen. Daher sollte der Verweis auf „denselben Kontrakt“ in Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden. Die zuständigen Behörden sollten sich darüber einigen können, dass die Warenderivate, die an ihren jeweiligen Handelsplätzen gehandelt werden, auf demselben Basiswert beruhen und dieselben Merkmale haben; in diesem Fall sollte die zentrale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 57 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU das Positionslimit bestimmen. |
(18) |
An den Handelsplätzen in der Union bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Positionsmanagements. Aus diesem Grund sollten die Positionsmanagementkontrollen erforderlichenfalls gestärkt werden. |
(19) |
Um die weitere Entwicklung von auf Euro lautenden Warenmärkten in der Unionsicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf alle folgenden Punkte zu erlassen: das Verfahren, nach dem Personen eine Ausnahme für Positionen, die aus Transaktionen zur Einhaltung der Verpflichtung, Liquidität bereitzustellen, resultieren, beantragen können; das Verfahren, nach dem eine finanzielle Stelle, die Teil einer überwiegend kommerziellen Handelsgruppe ist, eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte im Hinblick auf Positionen beantragen können, die von dieser finanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der überwiegend gewerblichen Handelsgruppe verbundenen Risiken mindern; die inhaltlichen Klarstellung der Positionsmanagementkontrollen sowie die Entwicklung von Kriterien, durch die festgelegt wird, wann eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene der Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(20) |
Das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS“) ist die Leitinitiative der Europäischen Union, mit der die Dekarbonisierung der Wirtschaft in Übereinstimmung mit dem Europäischen Grünen Deal erreicht werden soll. Der Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon unterliegt der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und ist ein wichtiger Bestandteil des CO2-Markts der Union. Die Ausnahme für Nebentätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bietet bestimmten Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Märkten für Emissionszertifikate aktiv zu werden, ohne als Wertpapierfirmen zugelassen zu sein. In Anbetracht der Bedeutung geordneter, gut regulierter und beaufsichtigter Finanzmärkte, der bedeutenden Rolle des EHS für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Union und der Rolle, die ein gut funktionierender Sekundärmarkt für Emissionszertifikate für die Funktionsfähigkeit des EHS hat, ist es unabdingbar, die Ausnahme für Nebentätigkeiten so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der genannten Ziele beiträgt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Handel mit Emissionszertifikaten auf Handelsplätzen in Drittländern stattfindet. Zum Schutz der Finanzstabilität, der Marktintegrität, des Anlegerschutzes und gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union, zur Sicherstellung eines weiterhin transparent und robust funktionierenden EHS und im Interesse einer kosteneffizienten Reduktion von Emissionen sollte die Kommission die weitere Entwicklung des Handels mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der Union und in Drittländern überwachen, die Auswirkungen der Ausnahme für Nebentätigkeiten auf das EHS bewerten und gegebenenfalls angemessene Änderungen hinsichtlich des Umfangs und der Anwendung der Ausnahme für Nebentätigkeiten vorschlagen. |
(21) |
Um zusätzliche Rechtsklarheit zu schaffen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden und einen einheitlichen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen sicherzustellen, die ab dem 26. Juni 2021 in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Bezug auf die für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen verschoben werden. Um eine einheitliche Anwendung des für Wertpapierfirmen geltenden in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Rechtsrahmens sicherzustellen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 in Bezug auf Wertpapierfirmen daher bis zum 26. Juni 2021 verlängert werden |
(22) |
Um sicherzustellen, dass die mit den Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und (EU) 2019/878 verfolgten Ziele verwirklicht werden, und insbesondere um Behinderungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es sachgerecht, zu bestimmen, dass diese Änderungen ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Obwohl eine rückwirkende Geltung der Änderungen vorgesehen ist, werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen dennoch berücksichtigt, da die Änderungen nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreifen. |
(23) |
Die Richtlinien 2013/36/EU, 2014/65/EU und (EU) 2019/878 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(24) |
Die Änderungsrichtlinie zielt darauf ab, das bereits bestehende Unionsrecht zu ergänzen, und ihr Ziel kann daher am besten auf Ebene der Union, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen verwirklicht werden. Finanzmärkte sind von Natur aus grenzüberschreitende Märkte und entwickeln sich immer stärker in diese Richtung. Aufgrund dieser Integration wären einzelne nationale Eingriffe weit weniger effizient und würden eine Fragmentierung der Märkte und damit Aufsichtsarbitrage sowie eine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen. |
(25) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Sicherstellung einheitlicher und geeigneter Anforderungen an Wertpapierfirmen in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(26) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(27) |
Angesichts der Notwendigkeit, so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise zu ergreifen, sollte diese Richtlinie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.“; |
4. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erbringen Wertpapierfirmen entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.“ |
6. |
In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in diesem Absatz festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt erst ab dem 28. Februar 2023. Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der in diesem Absatz festgelegten Berichtspflichten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2022 einen Bericht vor.“ |
7. |
In Artikel 27 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der in diesem Absatz festgelegten Berichtspflichten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2022 einen Bericht vor.“ |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Dienstleistungen für professionelle Kunden (1) Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für andere Dienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die professionellen Kunden erbracht werden. (2) Die in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen die in Absatz 2 genannten schriftlichen Kundenmitteilungen aufzeichnen.“ |
9. |
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen des Artikels 24 mit Ausnahme von dessen Absatz 5a, des Artikels 25, des Artikels 27 und des Artikels 28 Absatz 1 genügen zu müssen.“ |
10. |
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende Regelung gilt, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.“ |
13. |
Artikel 89 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 oder Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“ |
14. |
In Artikel 90 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Bis zum 31. Dezember 2021 prüft die Kommission die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf Emissionszertifikate und Derivate davon und legt begleitend zu dieser Prüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Ausnahme vor. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission den Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der Union und in Drittländern, die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j auf den Anlegerschutz, die Integrität und Transparenz der Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon und die Notwendigkeit der Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf den Handel an Marktplätzen in Drittländern.“ |
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/878
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen:
a) |
den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen; |
b) |
Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen. |
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, insoweit sie Wertpapierfirmen betreffen, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen, und wenden sie an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:
a) |
Managementverantwortung und Kontrollaufgaben, |
b) |
wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und |
c) |
sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien. |
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 28. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 28. Februar 2022 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 ab dem 28. Dezember 2020.
Artikel 5
Überprüfung
Bis zum 31. Juli 2021 überprüft die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation unter anderem a) die Funktionsweise der Struktur der Wertpapiermärkte, die der neuen wirtschaftlichen Realität nach 2020 Rechnung trägt, Fragen der Daten- und Datenqualität im Zusammenhang mit der Marktstruktur und die Transparenzvorschriften, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Drittländern, b) die Vorschriften für Analysen, c) die Vorschriften für alle Arten von Zahlungen an Berater und deren Niveau der beruflichen Qualifikation, d) Produktüberwachung e) Meldung von Verlusten und f) Kundeneinstufung. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Februar 2021.
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(7) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
(8) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/339 DES RATES
vom 25. Februar 2021
zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2022 verlängert werden sollten. |
(3) |
Die Begründungen für neun natürliche Personen und drei juristische Personen, die in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, sollten geändert werden. Für alle in jenem Anhang aufgeführten natürlichen Personen sollte das Datum der Aufnahme in die Liste hinzugefügt werden. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
(2) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1"
|
Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise) |
Namen (belarussische Schreibweise) (russische Schreibweise) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU, Vladimir Vladimirovich NAUMOV |
Уладзiмiр Уладзiмiравiч НАВУМАЎ Владимир Владимирович НАУМОВ |
Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten Geburtsdatum: 7.2.1956 Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Geschlecht: männlich |
Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. |
24.9.2004 |
2. |
Dzmitry Valerievich PAULICHENKA, Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO) |
Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО |
Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) Geburtsdatum: 1966 Geburtsort: Witebsk/Wizebsk , frühere UdSSR (jetzt Belarus) Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus Geschlecht: männlich |
Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums. Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums. |
24.09.2004 |
3. |
Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN) Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN) |
Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН Виктор Владимирович ШЕЙМАН |
Position(en): Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, ehemaliger Innenminister Geburtsdatum: 26.5.1958 Geburtsort: :Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 K. Marx St., Minsk 220016, Belarus Geschlecht: männlich |
Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten. |
24.9.2004 |
4. |
Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU) Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV |
Юрый Леанiдавiч СIВАКАЎ, СIВАКОЎ Юрий Леонидович СИВАКОВ |
Position(en): ehemaliger Innenminister, ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung Geburtsdatum: 5.8.1946 Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus Geschlecht: männlich |
Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung. |
24.9.2004 |
5. |
Yuri Khadzimuratavich KARAEU Yuri Khadzimuratovich KARAEV |
Юрый Хаджымуратавiч КАРАЕЎ Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ |
Position(en): Ehemaliger Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/ Oblast Grodno/Hrodna Geburtsdatum: 21.6.1966 Geburtsort: Ordschonikidse, frühere UdSSR (jetzt Wladikawkas, Russische Föderation) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast. Grodno/Hrodna |
2.10.2020 |
6. |
Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH |
Генадзь Аркадзьевiч КАЗАКЕВIЧ Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ |
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 14.2.1975 Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz. |
2.10.2020 |
7. |
Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV |
Аляксандр Пятровiч БАРСУКОЎ Александр Петрович БАРСУКОВ |
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk Geburtsdatum: 29.4.1965 Geburtsort: Kreis Wetkowski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk |
2.10.2020 |
8. |
Siarhei Mikalaevich KHAMENKA Sergei Nikolaevich KHOMENKO |
Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА Сергей Николаевич ХОМЕНКО |
Position(en): Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 21.9.1966 Geburtsort: Jassinowataja, frühere UdSSR (jetzt Ukraine) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
2.10.2020 |
9. |
Yuri Genadzevich NAZARANKA Yuri Gennadievich NAZARENKO |
Юрый Генадзевiч НАЗАРАНКА Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО |
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 17.4.1976 Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit. |
2.10.2020 |
10. |
Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV |
Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКАЎ Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ |
Position(en): Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums Geburtsdatum: 18.3.1967 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
2.10.2020 |
11. |
Aliaksandr Valerievich BYKAU Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV |
Аляксандр Валер’евiч БЫКАЎ Александр Валерьевич БЫКОВ |
Position(en): Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten. |
2.10.2020 |
12. |
Aliaksandr Sviataslavavich SHEPELEU Alexander (Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV |
Аляксандр Святаслававiч ШЭПЕЛЕЎ Александр Святославович ШЕПЕЛЕВ |
Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium Geburtsdatum: 14.10.1975 Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye, Region/Oblast, Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus), Geschlecht: männlich |
In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
2.10.2020 |
13. |
Dzmitry Uladzimiravich BALABA Dmitry Vladimirovich BALABA |
Дзмiтрый Уладзiмiравiч БАЛАБА Дмитрий Владимирович БАЛАБА |
Position(en): Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Miliz“) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk Geburtsdatum: 1.6.1972 Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
2.10.2020 |
14. |
Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU Ivan Vladimirovich KUBRAKOV |
Iван Уладзiмiравiч КУБРАКОЎ Иван Владимирович КУБРАКОВ |
Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 5.5.1975 Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogiljow /Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. |
2.10.2020 |
15. |
Maxim Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA) Maxim Alexandrovich GAMOLA |
Максiм Аляксандравiч ГАМОЛА Максим Александрович ГАМОЛА |
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei. |
2.10.2020 |
16. |
Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH Alexander (Alexandr) Mikhailovich ALESHKEVICH |
Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ |
Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
17. |
Andrei Vasilievich GALENKA Andrey Vasilievich GALENKA |
Андрэй Васiльевiч ГАЛЕНКА Андрей Васильевич ГАЛЕНКА |
Position(en): Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
18. |
Aliaksandr Paulavich VASILIEU Alexander (Alexandr) Pavlovich VASILIEV |
Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ |
Position(en): Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel Geburtsdatum: 24.3.1975 Geburtsort: Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
19. |
Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI |
Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ |
Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei Geburtsdatum: 26.7.1977 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
20. |
Anatol Anatolievich VASILIEU Anatoli Anatolievich VASILIEV |
Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ |
Position(en): Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit Geburtsdatum: 26.1.1972 Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
21. |
Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA Alexander (Alexandr) Viacheslavovich ASTREIKO |
Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА Александр Вячеславович АСТРЕЙКО |
Position(en): Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 22.12.1971 Geburtsort: Kapyl, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen. |
2.10.2020 |
22. |
Leanid ZHURAUSKI Leonid ZHURAVSKI |
Леанiд ЖУРАЎСКI Леонид ЖУРАВСКИЙ |
Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Witebsk/ Wizebsk Geburtsdatum: 20.9.1975 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/ Wizebsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/ Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten. |
2.10.2020 |
23. |
Mikhail DAMARNACKI Mikhail DOMARNATSKY |
Мiхаiл ДАМАРНАЦКI Михаил ДОМАРНАЦКИЙ |
Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Gomel/Homyel Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten. |
2.10.2020 |
24. |
Maxim MIKHOVICH Maxim MIKHOVICH |
Максiм МIХОВIЧ Максим МИХОВИЧ |
Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Brest, Oberstleutnant Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten. |
2.10.2020 |
25. |
Aleh Uladzimiravich MATKIN Oleg Vladimirovitch MATKIN |
Алег Уладзiмiравiч МАТКIН Олег Владимирович МАТКИН |
Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. |
2.10.2020 |
26. |
Ivan Yurievich SAKALOUSKI Ivan Yurievich SOKOLOVSKI |
Iван Юр’евiч САКАЛОЎСКI Иван Юрьевич СОКОЛОВСКИЙ |
Position(en): Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk Geschlecht: männlich |
In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020. |
2.10.2020 |
27. |
Valeri Paulavich VAKULCHYK Valery Pavlovich VAKULCHIK |
Валерый Паўлавiч ВАКУЛЬЧЫК Валерий Павлович ВАКУЛЬЧИК |
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB). Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates. Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest Geburtsdatum: 19.6.1964 Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest. |
2.10.2020 |
28. |
Siarhei Yaugenavich TSERABAU Sergey Evgenievich TEREBOV |
Сяргей Яўгенавiч ЦЕРАБАЎ Сергей Евгеньевич ТЕРЕБОВ |
Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) Geburtsdatum: 1972 Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen. |
2.10.2020 |
29. |
Dzmitry Vasilievich RAVUTSKI Dmitry Vasilievich REUTSKY |
Дзмiтрый Васiльевiч РАВУЦКI Дмитрий Васильевич РЕУЦКИЙ |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen. |
2.10.2020 |
30. |
Uladzimir Viktaravich KALACH Vladimir Viktorovich KALACH |
Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ Владимир Викторович КАЛАЧ |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen. |
2.10.2020 |
31. |
Alieg Anatolevich CHARNYSHOU Oleg Anatolievich CHERNYSHEV |
Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen. |
2.10.2020 |
32. |
Aliaksandr Uladzimiravich KANYUK Alexander (Alexandr) Vladimirovich KONYUK |
Аляксандр Уладзiмiравiч КАНЮК Александр Владимирович КОНЮК |
Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus Botschafter der Republik Belarus in Armenien Geburtsdatum: 11.7.1960 Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Armenien. |
2.10.2020 |
33. |
Lidzia Mihailauna YARMOSHINA Lidia Mikhailovna YERMOSHINA |
Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА Лидия Михайловна ЕРМОШИНА |
Position(en): Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 29.1.1953 Geburtsort: Slutsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: weiblich |
Als Vorsitzende der ZWK ist sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
34. |
Vadzim Dzmitryevich IPATAU Vadim Dmitrievich IPATOV |
Вадзiм Дзмiтрыевiч IПАТАЎ Вадим Дмитриевич ИПАТОВ |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 30.10.1964 Geburtsort: Kolomyja, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine) Geschlecht: männlich |
Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
35. |
Alena Mikalaeuna DMUHAILA Elena Nikolaevna DMUHAILO |
Алена Мiкалаеўна ДМУХАЙЛА Елена Николаевна ДМУХАЙЛО |
Position(en): Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 1.7.1971 Geschlecht: weiblich |
Als Sekretärin der ZWK ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
36. |
Andrei Anatolievich GURZHY Andrey Anatolievich GURZHIY |
Андрэй Анатольевiч ГУРЖЫ Андрей Анатольевич ГУРЖИЙ |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 10.10.1975 Geschlecht: männlich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
37. |
Volga Leanidauna DARASHENKA Olga Leonidovna DOROSHENKO |
Вольга Леанiдаўна ДАРАШЭНКА Ольга Леонидовна ДОРОШЕНКО |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 1976 Geschlecht: weiblich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
38. |
Siarhei Aliakseevich KALINOUSKI Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY |
Сяргей Аляксеевiч КАЛIНОЎСКI Сергей Алексеевич КАЛИНОВСКИЙ |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 3.1.1969 Geschlecht: männlich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
39. |
Sviatlana Piatrouna KATSUBA Svetlana Petrovna KATSUBO |
Святлана Пятроўна КАЦУБА Светлана Петровна КАЦУБО |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 6.8.1959 Geburtsort: Podilsk, Region/Oblast Odessa, frühere UdSSR (jetzt Ukraine) Geschlecht: weiblich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
40. |
Aliaksandr Mikhailavich LASYAKIN Alexander (Alexandr) Mikhailovich LOSYAKIN |
Аляксандр Мiхайлавiч ЛАСЯКIН Александр Михайлович ЛОСЯКИН |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 21.7.1957 Geschlecht: männlich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
41. |
Igar Anatolievich PLYSHEUSKI Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY |
Iгар Анатольевiч ПЛЫШЭЎСКI Игорь Анатольевич ПЛЫШЕВСКИЙ |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 19.2.1979 Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
42. |
Marina Yureuna RAKHMANAVA Marina Yurievna RAKHMANOVA |
Марына Юр’еўна РАХМАНАВА Марина Юрьевна РАХМАНОВА |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 26.9.1970 Geschlecht: weiblich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
43. |
Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI |
Алег Леанiдавiч СЛIЖЭЎСКI Олег Леонидович СЛИЖЕВСКИЙ |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 16.8.1972 Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
44. |
Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS Irina Alexandrovna TSELIKOVEC |
Iрына Аляксандраўна ЦЭЛIКАВЕЦ Ирина Александровна ЦЕЛИКОВЕЦ |
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK) Geburtsdatum: 2.11.1976 Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: weiblich |
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen. Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. |
2.10.2020 |
45. |
Aliaksandr Ryhoravich LUKASHENKA Alexander (Alexandr) Grigorievich LUKASHENKO |
Аляксандр Рыгоравiч ЛУКАШЭНКА Александр Григорьевич ЛУКАШЕНКО |
Position(en): Präsident der Republik Belarus Geburtsdatum: 30.8.1954 Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten. |
6.11.2020 |
46. |
Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA Viktor Alexandrovich LUKASHENKO |
Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО |
Position(en): Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates Geburtsdatum: 28.11.1975 Geburtsort: Mogiljow /Mahiljou, frühere UdSSR, (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
6.11.2020 |
47. |
Ihar Piatrovich SERGYAENKA Igor Petrovich SERGEENKO |
Iгар Пятровiч СЕРГЯЕНКА Игорь Петрович СЕРГЕЕНКО |
Position(en): Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung Geburtsdatum: 14.1.1963 Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Außenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. |
6.11.2020 |
48. |
Ivan Stanislavavich TERTEL Ivan Stanislavovich TERTEL |
Iван Станiслававiч ТЭРТЭЛЬ Иван Станиславович ТЕРТЕЛЬ |
Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees Geburtsdatum: 8.9.1966 Geburtsort: Privalka/Privalki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
6.11.2020 |
49. |
Raman Ivanavich MELNIK Roman Ivanovich MELNIK |
Раман Iванавiч МЕЛЬНIК Роман Иванович МЕЛЬНИК |
Position(en): Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium Geburtsdatum: 29.5.1964 Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
6.11.2020 |
50. |
Ivan Danilavich NASKEVICH Ivan Danilovich NOSKEVICH |
Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ Иван Данилович НОСКЕВИЧ |
Position(en): Vorsitzender des Untersuchungskomitees Geburtsdatum: 25.3.1970 Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden. |
6.11.2020 |
51. |
Aliaksey Aliaksandravich VOLKAU Alexei Alexandrovich VOLKOV |
Аляксей Аляксандравiч ВОЛКАЎ Алексей Александрович ВОЛКОВ |
Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen Geburtsdatum: 7.9.1973 Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden. |
6.11.2020 |
52. |
Siarhei Yakaulevich AZEMSHA Sergei Yakovlevich AZEMSHA |
Сяргей Якаўлевiч АЗЕМША Сергей Яковлевич АЗЕМША |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees Geburtsdatum: 17.7.1974 Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden. |
6.11.2020 |
53. |
Andrei Fiodaravich SMAL Andrei Fyodorovich SMAL |
Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ Андрей Федорович СМАЛЬ |
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees Geburtsdatum: 1.8.1973 Geburtsort: Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden. |
6.11.2020 |
54. |
Andrei Yurevich PAULIUCHENKA Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO |
Андрэй Юр’евiч ПАЎЛЮЧЕНКА Андрей Юрьевич ПАВЛЮЧЕНКО |
Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums Geburtsdatum: 1.8.1971 Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression. |
6.11.2020 |
55. |
Ihar Ivanavich BUZOUSKI Igor Ivanovich BUZOVSKI |
Iгар Iванавiч БУЗОЎСКI Игорь Иванович БУЗОВСКИЙ |
Position(en): Stellvertretender Minister für Information Geburtsdatum: 10.7.1972 Geburtsort: Dorf Koshelevo, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression. |
6.11.2020 |
56. |
Natallia Mikalaeuna EISMANT Natalia Nikolayevna EISMONT |
Наталля Мiкалаеўна ЭЙСМАНТ Наталья Николаевна ЭЙСМОНТ |
Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten Geburtsdatum: 16.2.1984 Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geburtsname: Kirsanova (russische Schreibweise: Кирсанова) oder Selyun (russische Schreibweise: Селюн) Geschlecht: weiblich |
Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen. |
6.11.2020 |
57. |
Siarhei Yaugenavich ZUBKOU Sergei Yevgenevich ZUBKOV |
Сяргей Яўгенавiч ЗУБКОЎ Сергей Евгеньевич ЗУБКОВ |
Position(en): Befehlshaber der „Alpha“-Einheit Geburtsdatum: 21.8.1975 Geschlecht: männlich |
Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der „Alpha“-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
6.11.2020 |
58. |
Andrei Aliakseevich RAUKOU Andrei Alexeyevich RAVKOV |
Андрэй Аляксеевiч РАЎКОЎ Андрей Алексеевич РАВКОВ |
Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan Geburtsdatum: 25.6.1967 Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan. |
6.11.2020 |
59. |
Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH Petr Petrovich MIKLASHEVICH |
Пётр Пятровiч МIКЛАШЭВIЧ Петр Петрович МИКЛАШЕВИЧ |
Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus Geburtsdatum: 18.10.1954 Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmäßig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus. |
6.11.2020 |
60. |
Anatol Aliaksandravich SIVAK Anatoli Alexandrovich SIVAK |
Анатоль Аляксандравiч СIВАК Анатолий Александрович СИВАК |
Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Geburtsdatum: 19.7.1962 Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte. In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime. |
17.12.2020 |
61. |
Ivan Mikhailavich EISMANT Ivan Mikhailovich EISMONT |
Iван Мiхайлавiч ЭЙСМАНТ Иван Михайлович ЭЙСМОНТ |
Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija Geburtsdatum: 20.1.1977 Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschließende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen. Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt „Belteleradiokampanija“ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen. |
17.12.2020 |
62. |
Uladzimir Stsiapanavich KARANIK Vladimir Stepanovich KARANIK |
Уладзiмiр Сцяпанавiч КАРАНIК Владимир Степанович КАРАНИК |
Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister Geburtsdatum: 30.11.1973 Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe. In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime. |
17.12.2020 |
63. |
Natallia Ivanauna KACHANAVA Natalia Ivanovna KOCHANOVA |
Наталля Iванаўна КАЧАНАВА Наталья Ивановна КОЧАНОВА |
Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus Geburtsdatum: 25.9.1960 Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: weiblich |
In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte. |
17.12.2020 |
64. |
Pavel Mikalaevich LIOHKI Pavel Nikolaevich LIOHKI |
Павел Мiкалаевiч ЛЁГКI Павел Николаевич ЛЁГКИЙ |
Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Information Geburtsdatum: 30.5.1972 Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression. |
17.12.2020 |
65. |
Ihar Uladzimiravich LUTSKY Igor Vladimirovich LUTSKY |
Iгар Уладзiмiравiч ЛУЦКI Игорь Владимирович ЛУЦКИЙ |
Position(en): Minister für Information Geburtsdatum: 31.10.1972 Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression. |
17.12.2020 |
66. |
Andrei Ivanavich SHVED Andrei Ivanovich SHVED |
Андрэй Iванавiч ШВЕД Андрей Иванович ШВЕД |
Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus Geburtsdatum: 21.4.1973 Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an „nicht genehmigten Versammlungen“ Bestrafung androhte. |
17.12.2020 |
67. |
Genadz Andreevich BOGDAN Gennady Andreievich BOGDAN |
Генадзь Андрэевiч БОГДАН Геннадий Андреевич БОГДАН |
Position(en): Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Geburtsdatum: 8.1.1977 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigt er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung. Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenko-Regime. |
17.12.2020 |
68. |
Ihar Paulavich BURMISTRAU Igor Pavlovich BURMISTROV |
Iгар Паўлавiч БУРМIСТРАЎ Игорь Павлович БУРМИСТРОВ |
Position(en): Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums Geburtsdatum: 30.9.1968 Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
17.12.2020 |
69. |
Arciom Kanstantinavich DUNKA Artem Konstantinovich DUNKO |
Арцём Канстанцiнавiч ДУНЬКА Артем Константинович ДУНЬКО |
Position(en): Leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees Geburtsdatum: 8.6.1990 Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden. |
17.12.2020 |
70. |
Aleh Heorhievich KARAZIEI Oleg Georgevich KARAZEI |
Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ |
Position(en): Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums Geburtsdatum: 1.1.1979 Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
17.12.2020 |
71. |
Dzmitry Aliaksandravich KURYAN Dmitry Alexandrovich KURYAN |
Дзмiтрый Аляксандравiч КУРЬЯН Дмитрий Александрович КУРЬЯН |
Position(en): Oberst der Polizei, Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium Geburtsdatum: 3.10.1974 Geschlecht: männlich |
In seiner Führungsposition als als Oberst der Polizei und stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. |
17.12.2020 |
72. |
Aliaksandr Henrykavich TURCHIN Alexander (Alexandr) Henrihovich TURCHIN |
Аляксандр Генрыхавiч ТУРЧЫН Александр Генрихович ТУРЧИН |
Position(en): Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk Geburtsdatum: 2.7.1975 Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk ist er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschließlich einiger Komitees. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime. |
17.12.2020 |
73. |
Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN Dmitry Nikolayevich SHUMILIN |
Дзмiтрый Мiкалаевiч ШУМIЛIН Дмитрий Николаевич ШУМИЛИН |
Position(en): Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Geburtsdatum: 26.7.1977 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat sich nachweislich persönlich an der unrechtmäßigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt. |
17.12.2020 |
74. |
Vital Ivanavich STASIUKEVICH Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH |
Вiталь Iванавiч СТАСЮКЕВIЧ Виталий Иванович СТАСЮКЕВИЧ |
Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna Geburtsdatum: 5.3.1976 Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmäßige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht. |
17.12.2020 |
75. |
Siarhei Leanidavich KALINNIK Sergei Leonidovich KALINNIK |
Сяргей Леанiдавiч КАЛИННИК Сергей Леонидович КАЛИННИК |
Position(en): Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk Geburtsdatum: 23.7.1979 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt. |
17.12.2020 |
76. |
Vadzim Siarhaevich PRYGARA Vadim Sergeyevich PRIGARA |
Вадзiм Сяргеевiч ПРЫГАРА Вадим Сергеевич ПРИГАРА |
Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno Geburtsdatum: 31.10.1980 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab. |
17.12.2020 |
77. |
Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK |
Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК |
Position(en): Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit Geburtsdatum: 27.1.1971 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen. |
17.12.2020 |
78. |
Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH Alexander (Alexandr) Alexandrovich PETRASH |
Аляксандр Аляксандравiч ПЕТРАШ Александр Александрович ПЕТРАШ |
Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk Geburtsdatum: 16.5.1988 Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt waren. Er wirkte an der Verhängung von Geldbußen für und an der Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 mit. Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
79. |
Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH Andrei Alexandrovich LAHUNOVICH |
Андрэй Аляксандравiч ЛАГУНОВIЧ Андрей Александрович ЛАГУНОВИЧ |
Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel Geschlecht: männlich |
In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
80. |
Alena Vasileuna LITVINA Elena Vasilevna LITVINA |
Алена Васiльеўна ЛIТВIНА Елена Васильевна ЛИТВИНА |
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya , Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
81. |
Victoria Valeryeuna SHABUNYA Victoria Valerevna SHABUNYA |
Вiкторыя Валер’еўна ШАБУНЯ Виктория Валерьевна ШАБУНЯ |
Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk Geburtsdatum: 27.2.1974 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
82. |
Alena Aliaksandravna ZHYVITSA Elena Alexandrovna ZHYVITSA |
Алена Аляксандравна ЖЫВIЦА Елена Александровна ЖИВИЦА |
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk Geburtsdatum: 9.4.1990 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
83. |
Natallia Anatolievna DZIADKOVA Natalia Anatolievna DEDKOVA |
Наталля Анатольеўна ДЗЯДКОВА Наталья Анатольевна ДЕДКОВА |
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk Geburtsdatum: 2.12.1979 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
84. |
Maryna Arkadzeuna FIODARAVA Marina Arkadievna FEDOROVA |
Марына Аркадзьеўна ФЁДАРАВА Марина Аркадьевна ФЕДОРОВА |
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk Geburtsdatum: 11.9.1965 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
85. |
Yulia Chaslavauna HUSTYR Yulia Cheslavovna HUSTYR |
Юлiя Чаславаўна ГУСТЫР Юлия Чеславовна ГУСТЫР |
Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk Geburtsdatum: 14.1.1984 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
86. |
Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA Elena Timofeyevna NEKRASOVA |
Алена Цiмафееўна НЯКРАСАВА Елена Тимофеевна НЕКРАСОВА |
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk Geburtsdatum: 26.11.1974 Geschlecht: weiblich |
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
87. |
Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN Alexander (Alexandr) Vasilevich SHAKUTIN |
Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН Александр Васильевич ШАКУТИН |
Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer der Amkodor-Holding Geburtsdatum: 12.1.1959 Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich |
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren. Es wird berichtet, dass er eine derjenigen Personen ist, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Im Juli 2020 gab er öffentliche Bemerkungen ab, in denen er die Proteste der Opposition in Belarus verurteilte und damit zur Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition beitrug. |
17.12.2020 |
88. |
Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI Nikolay Nikolaevich VOROBEY |
Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ Николай Николаевич ВОРОБЕЙ |
Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe Geburtsdatum: 4.5.1963 Geburtsort: frühere Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) Geschlecht: männlich |
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren. Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und von der für dieses geleisteten Unterstützung. |
17.12.2020 |
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
|
Namen Transliteration der belarussischen Schreibweise Transliteration der russischen Schreibweise |
Namen (belarussische Schreibweise) (russische Schreibweise) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
„Beltecheksport“ |
Белтехэкспорт |
Anschrift: Nezavisimosti ave. 86-B Minsk, Belarus Website: https://bte.by/ E-Mail: mail@bte.by |
Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden. Damit profitiert Beltechexport von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft. |
17.12.2020 |
2. |
Dana Holdings/Dana Astra |
Дана Холдингз/Дана Астра |
Anschrift: P. Mstislavtsa 9 (1st floor) Minsk, Belarus Registrierungsnummer: Dana Astra – 191295361 Website: https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/ E-Mail: PR@bir.by Tel.: +375 17 26-93-290; +375 17 39-39-465 |
Dana Holdings/Dana Astra ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Parzellen für die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren. Eigentümer von Dana Holdings/Dana Astra unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukaschenko. Liliya Lukaschenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein. Damit profitiert Dana Holdings/Dana Astra von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es. |
17.12.2020 |
3. |
GHU – die staatliche Einrichtung „Hauptwirtschaftsabteilung der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung |
Главное хозяйственное управление |
Anschrift: Miasnikova str. 37 Minsk, Belarus Website: http://ghu.by E-Mail: ghu@ghu.by |
Die Hauptwirtschaftsabteilung (GHU) der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen. Viktor Sheiman, der als Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung von Belarus die direkte Kontrolle über die GHU ausübt, wurde von Präsident Lukaschenko beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen. Damit profitiert die GHU von ihrer Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es. |
17.12.2020 |
4. |
LLC SYNESIS |
ООО „Синезис“ |
Anschrift: Platonova 20B 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24 123100 Moskau, Russland, Registrierungsnummer (УНН/ИНН): 190950894 (Belarus); 7704734000/770301001 (Russland) Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/ Tel.: +375 17 240-36-50 E-Mail: s@synesis.by |
LLC Synesis stellt den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform bereit, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Den Beschäftigten von Synesis ist es untersagt, auf Belarussisch zu kommunizieren, womit die vom Lukaschenko-Regime betriebene Politik der Diskriminierung aufgrund der Sprache unterstützt wird. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt. Das Unternehmen profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung von Synesis, Alexander Shatrov, kritisierte öffentlich die gegen das Lukaschenko-Regime demonstrierenden Personen und relativierte den Mangel an Demokratie in Belarus. |
17.12.2020 |
5. |
AGAT Electromechanical Plant OJSC |
Агат-электромеханический завод |
Anschrift: Nezavisimosti ave. 115 220114 Minsk, Belarus Tel.: +375 17 27201-32 +375 17 570 41 45 E-Mail: marketing@agat-emz.by Website: https://agat-emz.by/ |
Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert AGAT Electromechanical Plant OJSC vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es. Das Unternehmen ist Hersteller von „Rubezh“, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem. Rubezh wurde gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
6. |
140 Repair Plant |
140 ремонтный завод |
Website: 140zavod.org |
140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert 140 Repair Plant vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es. Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
17.12.2020 |
7. |
MZKT (alias VOLAT) |
МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей |
Website: www.mzkt.by |
MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert MZKT (alias VOLAT) vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es. Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Präsident Lukaschenko auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen. |
17.12.2020 |
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/62 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/340 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2020
zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. |
(2) |
In den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013 (2), (EU) 2019/2014 (3), (EU) 2019/2015 (4), (EU) 2019/2016 (5), (EU) 2019/2017 (6) und (EU) 2019/2018 (7) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen“) wurden Bestimmungen für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion festgelegt. |
(3) |
Um Unsicherheit bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation und in die Produktdatenbank aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen zu vermeiden, sollte eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ hinzugefügt werden. |
(4) |
Die technische Dokumentation sollte ausreichende Informationen enthalten, um den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung der auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte zu ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten die angegebenen Werte des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden. |
(5) |
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. |
(6) |
Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden. |
(7) |
Für elektronische Displays wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen bestehenden Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control). Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen für diese Produktgruppen durch die europäischen Normungsorganisationen sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen. |
(8) |
Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission (9) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 ausgenommen werden. |
(9) |
Die Terminologie und die Prüfmethoden der Verordnung (EU) 2019/2018 entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597, EN ISO 23953-2 und EN 16838. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert. |
(11) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
4. |
In Artikel 10 wird der letzte Absatz wie folgt geändert: „Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. März 2022.“ |
5. |
Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 31 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt ab dem 1. November 2020 und die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 6 genannten Lichtquellenparameter gilt ab dem 1. März 2022.“ |
4. |
Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 5
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 6
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
In Artikel 9 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021, mit Ausnahme der Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 10 Teil 5 genannten Lichtquellenparameter anzugeben; diese Verpflichtung gilt ab dem 1. März 2022.“ |
5. |
Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 7
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2021. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absätze 3 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).
ANHANG I
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden die folgenden Nummern 29 und 30 angefügt:
|
2. |
In Anhang II wird am Ende des Abschnitts B folgender Wortlaut eingefügt: „Für die Berechnung des EEI sind die angegebenen Werte der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured ) und der Anzeigeoberfläche (A) gemäß Anhang VI Tabelle 5 zu verwenden.“ |
3. |
In Anhang III wird in Nummer 2 Buchstabe f Punkt 10 folgender Absatz angefügt: „Unterstützt das elektronische Display HDR nicht, so werden das HDR-Piktogramm und die Buchstaben der Energieeffizienzklassen nicht dargestellt. Das Bildschirm-Piktogramm, das die Bildschirmgröße und -auflösung angibt, befindet sich vertikal zentriert im Bereich unterhalb der Angabe des Energieverbrauchs.“ |
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang V erhält Tabelle 4 folgende Fassung:
|
6. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).
(2) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(3) Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(4) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.“
(*1) Die für die ABC-Parameter genannten Luminanzwerte sind Richtwerte, und die Nachprüfung erfolgt anhand der für die ABC-Funktion geltenden Anforderungen.“
(*2) Erfüllt der ermittelte Wert bei einem einzigen Exemplar die Anforderungen nicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
(*3) Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG II
Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 33 angefügt:
|
2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VIII Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang X Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
(1) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(2) Angaben für das Programm ‚eco 40-60‘.
(3) Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(4) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.
(5) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(6) Angaben für das Programm ‚eco 40-60‘.
(7) Angaben für den Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘.
(8) Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(9) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.“
(*1) Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG III
Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 42 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“;‘
(1) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(2) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.
(3) ‚-‘: nicht anwendbar;
‚ja‘: Eine Angabe zur äquivalenten Leistungsaufnahme eines ersetzten Lichtquellentyps darf nur in folgenden Fällen erfolgen:
— |
Bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht muss die Art der Lichtquelle in Tabelle 4 aufgeführt sein, und der Lichtstrom der Lichtquelle in einem Kegel mit einem Öffnungswinkel von 90 ° (Φ90°) darf nicht geringer sein als der entsprechende Referenzlichtstrom in Tabelle 4. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 5 multipliziert. Bei LED-Lichtquellen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 6 multipliziert. |
— |
Bei Lichtquellen mit ungebündeltem Licht muss die angegebene Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) dem in Tabelle 7 angegebenen Wert für den jeweiligen Lichtstrom der Lichtquelle entsprechen. |
Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) sind durch lineare Interpolation zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.
(4) ‚-‘: nicht anwendbar;
‚ja‘: Angabe, dass eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt. Diese Angabe darf nur dann erfolgen, wenn
— |
die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und |
— |
der Lichtstrom der LED-Lichtquelle nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle mit der angegebenen Leistungsaufnahme. Der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle ist durch Multiplikation der angegebenen Leistungsaufnahme mit dem in Tabelle 8 aufgeführten Wert der Mindestlichtausbeute für die Leuchtstofflichtquelle zu berechnen; und |
— |
die Leistungsaufnahme der LED-Lichtquelle nicht höher ist als die Leistungsaufnahme der Leuchtstofflichtquelle, die sie der Angabe zufolge ersetzt. |
Die technische Dokumentation muss die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen.
(5) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.“
(2) Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (siehe Seite 209 dieses Amtsblatts).
ANHANG IV
Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 42 angefügt:
|
2. |
In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten
|
3. |
Anhang IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang V erhält Tabelle 6 folgende Fassung: „Tabelle 6 Produktdatenblatt
|
5. |
Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 7 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte
Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parameterwerten des Fachs ‚-‘ anzugeben.
|
6. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1).
(2) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(3) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.
(4) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(a) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG V
Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 24 angefügt:
|
2. |
In Anhang II erhält der Titel der Tabelle 1 folgende Fassung: „Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeschirrspülern“. |
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang V erhält Tabelle 3 folgende Fassung: „Tabelle 3 Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts
|
5. |
Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 4 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Haushaltsgeschirrspüler
|
6. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(2) Angaben für das eco-Programm.
(3) Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(4) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.
ANHANG VI
Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 18 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 11 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
|
4. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1).
(2) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(3) Nicht vom Lieferanten anzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.
(4) Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich
(5) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/108 |
VERORDNUNG (EU) 2021/341 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2021
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2009/125/EG wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festzulegen. |
(2) |
In den Verordnungen (EU) 2019/424 (2), (EU) 2019/1781 (3), (EU) 2019/2019 (4), (EU) 2019/2020 (5), (EU) 2019/2021 (6), (EU) 2019/2022 (7), (EU) 2019/2023 (8) und (EU) 2019/2024 (9) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen“) wurden Ökodesign-Bestimmungen für Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt. |
(3) |
Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen sollte in die geänderten Verordnungen eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ aufgenommen werden. |
(4) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der produktspezifischen Verordnungen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die in der Lage sind zu erkennen, dass sie geprüft werden, und ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch zu verändern, um in Bezug auf einen Parameter bessere Werte zu erzielen, der in diesen Verordnungen spezifiziert oder in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation aufgeführt ist. |
(5) |
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden. |
(6) |
Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden. |
(7) |
Für elektronische Displays sowie für Server und Datenspeicherprodukte wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen vorhandenen Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control) bei elektronischen Displays sowie die Kategorien der Betriebsbedingungen bei Servern und Datenspeicherprodukten. Bis die europäischen Normungsorganisationen harmonisierte Normen für diese Produktgruppe verabschieden, sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen. |
(8) |
Elektronische Displays für den professionellen Einsatz, z. B. für die Videobearbeitung, den computergestützten Entwurf (CAD) sowie im Grafikbereich oder im Rundfunksektor, bieten einen größeren Leistungsumfang und haben ganz besondere Merkmale, die in der Regel zu einem höheren Energieverbrauch führen; sie sollten daher nicht den für allgemeinere Produkte geltenden strengen Anforderungen an die Energieeffizienz im Ein-Zustand unterliegen. Industriedisplays, die für die Messung, Prüfung oder Verfahrensüberwachung und -steuerung unter schwierigen Betriebsbedingungen ausgelegt sind, unterliegen hohen speziellen Anforderungen und müssen z. B. mindestens die Schutzart IP 65 nach EN 60529 aufweisen; sie sollten daher nicht den Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterliegen, die für die Verwendung in gewerblichen oder häuslichen Umgebungen bestimmt sind. |
(9) |
Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (11) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2024 ausgenommen werden. |
(10) |
Darüber hinaus sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Klarheit und Einheitlichkeit der einzelnen Verordnungen zu verbessern. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von dem in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforum erörtert. |
(12) |
Die Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/424
Die Verordnung (EU) 2019/424 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummer 3.4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III und, soweit zutreffend, Anhang II Nummer 2 enthalten.“ |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen technischen Dokumentation zu erzielen.“ |
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1781
Die Verordnung (EU) 2019/1781 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2019
Die Verordnung (EU) 2019/2019 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
3. |
Folgender Artikel 11 wird eingefügt: „Artikel 11 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission entsprechen.“ |
4. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2020
Die Verordnung (EU) 2019/2020 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von umgebenden Produkten stellen sicher, dass Lichtquellen und separate Betriebsgeräte für die Nachprüfung durch die Marktaufsichtsbehörden ohne dauerhafte Beschädigung entnommen werden können. Die technische Dokumentation muss zu diesem Zweck Anleitungen enthalten.“ |
3. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
4. |
Folgender Artikel 12 wird eingefügt: „Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde vor dem 1. Juli 2021 kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission entsprechen.“ |
5. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2021
Die Verordnung (EU) 2019/2021 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß den Anhängen II und III dieser Verordnung enthalten.“ |
4. |
In Artikel 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
5. |
Folgender Artikel 12 wird eingefügt: „Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission entsprechen.“ |
6. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt. |
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2022
Die Verordnung (EU) 2019/2022 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
2. |
Folgender Artikel 13 wird eingefügt: „Artikel 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission entsprechen.“ |
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2023
Die Verordnung (EU) 2019/2023 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
3. |
Folgender Artikel 13 wird eingefügt: „Artikel 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission entsprechen.“ |
4. |
Die Anhänge I, III, IV und VI werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2024
Die Verordnung (EU) 2019/2024 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 4 gelten ab dem 1. Juli 2021. Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
(3) Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74).
(4) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).
(5) Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209).
(6) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
(7) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(8) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(9) Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(11) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).
ANHANG I
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/424 werden wie folgt geändert und folgender Anhang IIIa wird eingefügt:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang III wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.“ |
3. |
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt: „ANHANG IIIa Übergangsweise geltende Methoden Tabelle 1 Verweise und erläuternde Anmerkungen für Server
Tabelle 2 Verweise und erläuternde Anmerkungen zu Datenspeicherprodukten
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(1) Dies ist angesichts des breiten Spektrums der auf dem Markt erhältlichen APA-Karten und fehlender Worklets für APAs im SERT-Tool erforderlich. Die SERT-Ergebnisse für die Effizienz von Servern mit APA-Erweiterungskarten oder anderen Erweiterungskarten wären daher für die Leistungs- und Stromverbrauchsmerkmale des Servers nicht repräsentativ.
(2) Bei Servern, die den Angaben zufolge zu einer Produktfamilie gehören, können die Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Konfiguration im unteren Leistungsbereich oder die Konfiguration im oberen Leistungsbereich prüfen; in diesen Konfigurationen müssen alle Speicherkanäle im Einklang mit den Begriffsbestimmungen 21 und 22 des Anhangs I mit nach Konstruktion und Kapazität identischen DIMM-RAW-Karten belegt sein.
ANHANG II
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1781 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Teil 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die sieben Betriebspunkte gemäß Anhang I Nummer 2 Punkt 13 sind die Verluste jedoch entweder durch direkte Eingangs-Ausgangs-Messung oder durch Berechnung zu ermitteln.“ |
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
ANHANG III
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2019 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 38 angefügt:
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2. |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG IV
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2020 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 52 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
(*1) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“‘
ANHANG V
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2021 werden wie folgt geändert, und folgender Anhang IIIa wird eingefügt:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil A Nummer 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt: „ANHANG IIIa Übergangsweise geltende Methoden 1. ZUSÄTZLICHE ASPEKTE BEI DEN MESSUNGEN UND BERECHNUNGEN Tabelle 3b Anforderungen an die Prüfgeräte und die Konfiguration des zu prüfenden Geräts (*1)
1.1. Zusammenfassung der Prüfsequenz
1.2. Einzelheiten der Prüfung 1.2.1. Anordnung des zu prüfenden Geräts (Display) und der Messinstrumente
Abbildung 1: Physische Anordnung des Displays und der Umgebungslichtquelle Wenn eine ABC-Funktion vorhanden ist und das zu prüfende Gerät mit einem Ständer geliefert wurde, ist das Display auf dem Ständer zu befestigen und auf einem horizontalen Tisch oder einer horizontalen Plattform mit einer Höhe von mindestens 0,75 m zu platzieren, wobei der Tisch bzw. die Plattform mit schwarzem Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein muss (gängige Materialien sind z. B. Filz, Vlies oder Theaterleinwände). Alle Teile des Ständers müssen frei bleiben. Displays, die in erster Linie für eine Wandbefestigung bestimmt sind, sind zur Erleichterung der Zugänglichkeit in einem Rahmen zu befestigen, wobei sich die Unterkante des Displays mindestens 0,75 m über dem Boden befinden muss. Die Bodenfläche unter dem Display sowie bis zu 0,5 m vor dem Display darf nicht stark reflektierend sein und sollte idealerweise mit einem schwarzen Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein. Die physische Lage des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts ist zu bestimmen, wobei die gemessenen Koordinaten in Bezug auf einen festen Punkt außerhalb des zu prüfenden Geräts zu vermerken sind. Auch die Abstände H und D sowie der Strahlwinkel des Projektors (siehe Abbildung 1) sind zu vermerken, damit die Messungen wiederholt werden können. Je nach Anforderungen an die Beleuchtungsstärke der Lichtquelle sind die Abstände H und D gewöhnlich gleich (± 5 mm) und betragen zwischen 1,5 m und 3 m. Zur Anpassung des Projektor-Strahlwinkels kann ein schwarzes Bild mit einem kleinen weißen Rechteck in der Mitte verwendet werden, um für die Winkelmessung einen schmalen Lichtstrahl mit Fokus auf den ABC-Sensor zu erzeugen. Ist die ABC-Funktion für einen optimalen Betrieb mit einem Strahlwinkel außerhalb des empfohlenen Winkels von 45° ausgelegt, kann dieser bevorzugte Winkel verwendet werden, wobei die Einzelheiten zu vermerken sind. Wird bei einem kleinen Strahlwinkel der Lichtquelle ein kontaktloser Leuchtdichtemesser (Fernmessgerät) verwendet, ist darauf zu achten, dass sich die Lichtquelle nicht auf der Fläche des für die Messung der Leuchtdichte des verwendeten Displays spiegelt. Das Luxmeter ist so nah wie möglich beim ABC-Sensor anzubringen, wobei darauf zu achten ist, dass kein Umgebungslicht durch Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den Sensor gelangt. Dies kann durch Kombination mehrerer Methoden erreicht werden, etwa durch Abdeckung des Luxmeters mit schwarzem Filz und Verwendung einer anpassbaren mechanischen Befestigung, bei der das Gehäuse des Messgeräts nicht über die Vorderseite des ABC-Sensors hinausreicht. Um die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor auf genaue und wiederholbare Weise zu erfassen, wird das folgende bewährte Verfahren empfohlen, bei dem die mechanische Befestigung einfach vorzunehmen ist. Das Verfahren ermöglicht es, Fehler bei der Messung der Beleuchtungsstärke zu vermeiden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Luxmeter zur gleichzeitigen Beleuchtung aus praktischen Gründen nicht an der gleichen Stelle wie der ABC-Sensor angebracht werden kann. Somit ist es möglich, den ABC-Sensor und das Luxmeter ohne physische Störung des zu prüfenden Geräts und des Messgeräts gleichzeitig zu beleuchten, wenn sich die Geräte bereits in der Prüfanordnung befinden. Mit einer geeigneten Erfassungssoftware können die erforderlichen schrittweisen Veränderungen der Beleuchtungsstärke mit der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und der Messung der Display-Luminanz synchronisiert werden, um die ABC-Funktion automatisch zu erfassen und das ABC-Profil zu erstellen. Das Luxmeter muss sich einige Zentimeter vom ABC-Sensor entfernt befinden, damit der Lichtstrahl des Projektors nicht durch direkte Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den ABC-Sensor gelangen kann. Die horizontale Achse des Luxmeters muss sich auf derselben horizontalen Achse befinden wie die des ABC-Sensors, wobei die vertikale Achse des Messgeräts genau parallel zur vertikalen Ebene des Displays liegen muss. Die physischen Koordinaten des Punkts der Befestigung des Messgeräts sind in Bezug auf den festen externen Punkt, der für die Erfassung des physischen Punkts des ABC-Sensors verwendet wurde, zu messen und zu vermerken. Der Projektor ist in einer Position zu installieren, in der die Achse seines projizierten Lichtstrahls in einer vertikalen Ebene liegt, die sich senkrecht zur Display-Oberfläche befindet und durch die vertikale Achse des ABC-Sensors verläuft (siehe Abbildung 1). Die Höhe der Projektor-Plattform, ihre Neigung und Entfernung vom zu prüfenden Gerät sind anzupassen, damit ein projiziertes Spitzenweiß-Vollbild auf eine Fläche fokussiert werden kann, die den ABC-Sensor und das Luxmeter umfasst, wobei gleichzeitig die höchste für die Prüfung des Sensors erforderliche Beleuchtungsstärke (lux) des Umgebungslichts erzielt werden muss. Zu beachten ist auch, dass einige digitale Signage-Displays über eine ABC-Funktion verfügen, die bei Umgebungslichtbedingungen von bis zu 20 000 lux und bis unter 100 lux verwendet werden kann. Der für die Messung der Leuchtdichte des Displays verwendete Kontakt-Leuchtdichtemesser ist so zu positionieren, dass er sich in der Mitte des Bildschirms des zu prüfenden Geräts befindet. Das projizierte Bild, das auch in die horizontale Fläche unter dem zu prüfenden Display hineinreicht, darf nicht über die vertikale Ebene des Displays hinausgehen, außer wenn ein reflektierender Ständer in eine größere Vorderfläche hineinragt; in letzterem Fall sind die Ränder des Bilds an den Kanten des Ständers auszurichten (siehe Abbildung 1). Der obere horizontale Rand des projizierten Bildes muss sich mindestens 1 cm unter der Unterkante der Abdeckung des Kontakt-Leuchtdichtemessers befinden. Dies kann durch optische Anpassung oder physische Positionierung des Projektors erreicht werden, wobei der erforderliche Strahlwinkel von 45° und die erforderliche höchste Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor einzuhalten sind. Wenn die Koordinaten der Lage des zu prüfenden Geräts und des Luxmeters vermerkt sind und der Projektor innerhalb der zu messenden Spanne eine stabile Beleuchtungsstärke erzeugt (was mit Festkörperlampen normalerweise innerhalb einiger Minuten nach dem Einschalten möglich ist), wird das zu prüfende Gerät so angeordnet, dass die Vorderseite des Luxmeters und die Mitte des Detektors mit den für den ABC-Sensor des zu prüfenden Geräts vermerkten Koordinaten übereinstimmen. Die an diesem Punkt gemessene Beleuchtungsstärke ist zu vermerken, und das Messgerät ist zusammen mit dem zu prüfenden Gerät in seine ursprüngliche Lage der Prüfanordnung zurückzubringen. Die Beleuchtungsstärke ist in dieser Anordnung erneut zu messen. Eine (etwaige) Differenz der Beleuchtungsstärke an diesen zwei Prüfpunkten kann bei der abschließenden Meldung als Korrekturfaktor (in Prozent) auf alle weiteren Messungen der Beleuchtungsstärke angewandt werden (dieser Korrekturfaktor ändert sich bei Änderung der Beleuchtungsstärke nicht). Auf diese Weise ist es möglich, genaue Daten zur Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor zu erhalten, auch wenn sich das Luxmeter nicht an diesem Punkt befindet, und die Display-Luminanz, die Leistungsaufnahme und die Beleuchtungsstärke gleichzeitig zu erfassen und somit ein genaues Profil der ABC-Funktion zu erstellen. An der Prüfanordnung sind keine weiteren physischen Änderungen vorzunehmen. Anders als Fernsehgeräte können digitale Signage-Displays über mehr als einen Umgebungslichtsensor verfügen. Für Prüfzwecke ist ein einziger Sensor zu bestimmen, der bei der Prüfung verwendet wird, wobei die anderen Lichtsensoren mit undurchsichtigem Klebeband abzudunkeln sind. Soweit möglich, können nicht benötigte Sensoren auch deaktiviert werden. Meist ist ein Sensor an der Vorderseite für die Prüfung am besten geeignet. Zu den Messmethoden für digitale Signage-Displays mit mehreren Sensoren können noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die in harmonisierte Normen aufzunehmenden Prüfmethoden noch weiter auszuarbeiten. Für Prüflabore, die bei der beschriebenen Prüfanordnung anstelle einer Projektor-Lichtquelle eine dimmbare Lichtquelle bevorzugen, gelten folgende Lampenspezifikationen, wobei die gemessenen Lampeneigenschaften zu vermerken sind. Die für die Beleuchtung des ABC-Sensors verwendete Lichtquelle muss eine dimmbare LED-Reflektorlampe haben und einen Durchmesser von 90 mm ± 5 mm aufweisen. Der Nenn-Halbwertswinkel der Lampe muss 40 ° ± 5 ° betragen. Der Nennwert der ähnlichen Farbtemperatur (correlated colour temperature, CCT) muss über den gesamten Bereich der Beleuchtungsstärke von 12 lux bis zu dem für die Prüfung erforderlichen Spitzenwert 2700 K ± 300 K betragen. Der Nennwert des Farbwiedergabeindex (colour rendering index, CRI) muss 80 ± 3 betragen. Die Vorderseite der Lampe muss klar sein (d. h. sie darf nicht farbig und nicht mit einem Werkstoff beschichtet sein, der das Lichtspektrum verändert) und kann glatt oder gekörnt sein; wird sie auf eine einheitlich weiße Oberfläche gerichtet, muss die Lichtausbreitung mit bloßem Auge glatt erscheinen. Durch die Anbringung der Lampe darf sich das Spektrum der LED-Lichtquelle einschließlich des IR- und UV-Bereichs nicht ändern. Die Eigenschaften des Lichts dürfen sich über den gesamten für die ABC-Prüfung erforderlichen Dimmbereich nicht ändern. 1.2.2. Prüfung der korrekten Umsetzung der Normalkonfiguration und der Warnhinweise in Bezug auf den Energieverbrauch Zu Beobachtungszwecken ist das zu prüfende Gerät mit einem Leistungsmessgerät sowie mit mindestens einer Videosignalquelle zu verbinden. Bei dieser Prüfung muss die kontinuierliche Verfügbarkeit der ABC-Funktion in allen anderen voreingestellten Konfigurationen mit Ausnahme der Ladenkonfiguration bestätigt werden. 1.2.3. Audioeinstellungen Ein Eingabesignal mit Audio- und Video-Bestandteilen ist bereitzustellen (ideal ist der Ton von 1 kHz in dem SDR-Videomaterial für die Prüfung der Leistungsaufnahme). Die Einstellung der Lautstärke ist auf die Anzeige ‚Null‘ auf dem Display zu reduzieren, oder es ist eine Stummschaltung zu aktivieren. Es muss bestätigt werden, dass die Aktivierung der Stummschaltung keine Auswirkungen auf die Bildparameter in der ‚Normalkonfiguration‘ hat. 1.2.4. Auswahl des Spitzenweißluminanz-Testbilds für die Messung der Spitzenweißluminanz Wenn ein zu prüfendes Gerät ein Spitzenweiß-Testbild anzeigt, kann das Display während der ersten Sekunden schnell und anschließend schrittweise weiter dimmen, bis es stabil ist. Die Werte der Leistungsaufnahme und der Luminanz können daher nicht unmittelbar nach Anzeige des Testbilds auf einheitliche und wiederholbare Weise gemessen werden. Damit die Messungen wiederholt werden können, muss deshalb ein gewisser Grad an Stabilität erreicht werden. Prüfungen von Displays auf dem derzeitigen Stand der Technik haben ergeben, dass 30 Sekunden ausreichend sein sollten, um bei einem Spitzenweißtestbild eine stabile Luminanz zu erreichen. In dieser Zeit verschwinden auch mögliche Statusanzeigen auf dem Bildschirm. Die derzeitigen Display-Produkte verfügen oft über eingebaute Elektronik und Display-Software, die das Netzteil des Displays vor Überbelastung und den Bildschirm durch eine Begrenzung der Gesamtstromversorgung vor Abnutzung (Einbrennen) schützen. Dies kann z. B. bei der Anzeige einer großen Fläche eines dynamischen weißen Testbilds zu einer Beschränkung der Luminanz und der Leistungsaufnahme führen. Bei dieser Prüfmethode wird die Spitzenweißluminanz während der Anzeige eines 100 % weißen dynamischen Testbilds gemessen, wobei die Weiß-Fläche jedoch empirisch begrenzt wird, um die Auslösung von Schutzmechanismen zu vermeiden. Das geeignete dynamische Testbild wird durch Anzeige der acht dynamischen „Box-and-outline“-Testbilder auf der Grundlage der dynamischen VESA-‚L‘-Bilder (vom kleinsten (L 10) bis zum größten Bild (L 80)) ermittelt, wobei die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz erfasst werden. Bei der Feststellung, ob und wann eine Begrenzung der Display-Ansteuerung erfolgt, sind die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz in Bezug auf die L-Testbilder grafisch darzustellen. Nimmt beispielsweise die Leistungsaufnahme von L 10 bis L 60 zu, während die Luminanz entweder zunimmt oder konstant bleibt (also nicht abnimmt), dann verursachen diese Testbilder offensichtlich keine Begrenzung. Ergibt das dynamische Testbild L 70 keine Zunahme der Leistungsaufnahme oder der Luminanz (während bei früheren L-Testbildern eine Zunahme zu verzeichnen war), so deutet dies darauf hin, dass bei L 70 oder zwischen L 60 und L 70 eine Begrenzung erfolgt ist. Möglicherweise ist die Begrenzung auch zwischen L 50 und L 60 erfolgt, sodass bereits die eingetragenen Punkte bei L 60 eine Abwärtstendenz aufweisen. Das größte Testbild, bei dem sicher davon auszugehen ist, dass keine Begrenzung erfolgt, ist daher L 50, sodass dieses Testbild für die Messung der Spitzenweißluminanz verwendet werden sollte. Ist ein Luminanzverhältnis anzugeben, so ist die Auswahl des Luminanz-Testbilds in der hellsten Voreinstellung vorzunehmen. Ist bekannt, dass es aufgrund der Eigenschaften der Ansteuerung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts nicht möglich ist, auf die vorstehend beschriebene Weise ein optimales Spitzenweißluminanz-Testbild auszuwählen, kann das folgende einfachere Auswahlverfahren angewandt werden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 15,24 cm (6 Zoll) und von weniger als 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 40 PeakLumMotion zu verwenden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 20 PeakLumMotion zu verwenden. Das in einem dieser Verfahren ausgewählte dynamische Spitzenweißluminanz-Testbild ist anzugeben und bei allen Luminanzprüfungen zu verwenden. 1.2.5. Bestimmung des vom Umgebungslicht abhängigen Bereichs der ABC-Funktion sowie der Latenzzeit der ABC-Funktion In der Verordnung (EU) 2019/2021 ist für die EEI-Angabe hinsichtlich der Leistungsaufnahme ein ABC-Toleranzwert vorgesehen, wenn die ABC-Funktion in einem Umgebungslichtbereich zwischen 100 lux und 12 lux sowie bei den Bezugspunkten 60 lux und 35 lux bestimmte Anforderungen an die Regelung der Display-Luminanz erfüllt. Die Änderung der Display-Luminanz bei einer Änderung des Umgebungslichts zwischen 100 lux und 12 lux muss zu einer Verringerung des Leistungsbedarfs des Displays um mindestens 20 % führen, damit die Bedingungen der Verordnung für die Anwendung eines ABC-Toleranzwerts erfüllt sind. Das für die Bewertung der ABC-Luminanzregelung verwendete dynamische Luminanz-‚L‘-Testbild kann gleichzeitig auch zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben für die Verringerung der Leistungsaufnahme verwendet werden. Bei digitalen Signage-Displays kann der Bereich der ABC-Funktion bei Änderung der Beleuchtungsstärke weit breiter sein, weshalb die hier beschriebene Prüfmethode erweitert werden kann, um Daten für künftige Überarbeitungen der Verordnung zu erheben. 1.2.5.1. Profil der ABC-Latenzzeit Die Latenzzeit der ABC-Funktion ist die Zeitspanne zwischen der am ABC-Sensor erkannten Änderung des Umgebungslichts und der daraus resultierenden Änderung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts. Wie Prüfdaten zeigen, kann diese Spanne bis zu 60 Sekunden betragen, was bei der Erstellung des ABC-Profils zu berücksichtigen ist. Für eine Schätzung der Latenzzeit wird das 100-Lux-Bild (siehe 1.2.5.2) bei stabiler Display-Luminanz durch das 60-lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen niedrigeren Display-Luminanz erfasst wird. Wenn eine stabile niedrigere Luminanz erreicht ist, wird das 60-Lux-Bild durch das 100-Lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen höheren Luminanz vermerkt wird. Der höhere Wert der beiden Zeitspannen ist der zu verwendende Wert der Latenzzeit, zuzüglich einer Marge von 10 Sekunden. Diese Zeit wird als Zeitspanne für die Anzeige jeder Folie der Präsentation gespeichert. 1.2.5.2. Regelung der Beleuchtungsstärke der Lichtquelle Für die Erstellung des ABC-Profils wird ein gemäß Nummer 1.2.4 ermitteltes dynamisches Spitzenweiß-Testbild auf dem zu prüfenden Gerät angezeigt, wobei die Helligkeit der Lichtquelle von Weiß über eine Reihe von grauen Bildern verändert wird, um Änderungen der Beleuchtungsstärke in der Umgebung zu simulieren. Zur Regelung der Beleuchtungsstärke wird das erste graue transparente Bild angepasst, um den Ausgangspunkt für die Profilerstellung (z. B. 120 lux) zu erreichen; dazu ist der Lux-Wert am Luxmeter zu messen. Das Bild wird gespeichert und kopiert. Diese Kopie wird auf einen neuen Grau-Transparenzwert eingestellt, um den erforderlichen Bezugspunkt von 100 lux zu erreichen, und anschließend gespeichert und kopiert. Das Verfahren wird für die Bezugspunkte 60 lux, 35 lux und 12 lux wiederholt. Im Interesse einer symmetrischen Datenaufzeichnung kann an dieser Stelle ein schwarzes Bild (0 % Transparenz) hinzugefügt werden, wobei die Bilder für die Bezugspunkte kopiert und in aufsteigender Reihenfolge der Beleuchtungsstärke wieder bis zu einem Wert von 120 lux angezeigt werden. 1.2.5.3. Regelung der Farbtemperatur der Lichtquelle Darüber hinaus ist für den Weißpunkt des projizierten Lichts eine Farbtemperatur festzulegen, damit die Testdaten wiederholt werden können, wenn für die Nachprüfung eine andere Projektor-Lichtquelle verwendet wird. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit der ABC-Methodik früherer Prüfnormen beträgt die festgelegte Weißpunkt-Farbtemperatur bei dieser Prüfmethode 2700 K ± 300 K. Dieser Weißpunkt lässt sich mit jedem gängigen Präsentationsprogramm anhand einer geeigneten vollflächigen Farbfüllung (z. B. Rot/Orange) durch Anpassung der Transparenz erzeugen. Damit kann der normalerweise kältere Weißpunkt des Projektors durch Änderung der Transparenz der gewählten Farbe auf 2700 K angepasst werden, wobei die Farbtemperatur mithilfe des Luxmeters gemessen wird. Sobald die erforderliche Farbtemperatur erreicht ist, wird sie auf alle Bilder angewandt. 1.2.5.4. Datenaufzeichnung Während der Bildpräsentation werden die Leistungsaufnahme, die Bildschirmluminanz und die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gemessen und erfasst. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Daten zu erfassen. Die Bezugspunkte der drei Parameter sind aufzuzeichnen, damit die Leistungsaufnahme in Bezug zur Bildschirmluminanz und der Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gebracht werden kann. Um eine hohe Datengranularität zu erreichen, können innerhalb des für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens zwischen den einzelnen Bezugspunkten beliebig viele Bilder erzeugt werden. Für digitale Signage-Displays, die für einen Betrieb in einem breiten Spektrum von Umgebungslichtbedingungen ausgelegt sind, kann der Betriebsbereich der ABC-Funktion der Display-Luminanz manuell mit der Transparenzregelung anhand eines einzigen projizierten Bilds festgelegt werden, wobei der Spitzenweißwert auf die erforderliche Farbtemperatur voreingestellt sein muss. Dazu ist die für ein breites Spektrum der Umgebungslichtbedingungen empfohlene voreingestellte Konfiguration des digitalen Signage-Displays aus dem Benutzermenü auszuwählen. Das projizierte Bild ist bei stabiler Display-Luminanz von 0 % auf 100 % Schwarz-Transparenz zu ändern, um die Latenzzeit zu ermitteln. Zur Ermittlung des Betriebsbereichs der ABC-Funktion wird dies dann von Schwarz so lange auf die einzelnen Grau-Transparenzstufen des Bilds angewandt, bis sich die Display-Luminanz nicht mehr ändert. Anschließend kann für diesen Bereich eine Bildpräsentation mit der für die Profilerstellung erforderlichen Granularität erzeugt werden. 1.2.6. Messungen der Display-Luminanz Das zu prüfende Gerät muss das ausgewählte Spitzenweißluminanz-Testbild (siehe Nummer 1.2.4) mit stabiler Luminanz anzeigen, wobei die ABC-Funktion aktiviert ist und die am Luxmeter gemessene Beleuchtungsstärke in der Umgebung 100 lux beträgt. Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, muss die Luminanzmessung ergeben, dass die Display-Luminanz bei allen Display-Kategorien mit Ausnahme von Monitoren mindestens 220 cd/m2 beträgt. Bei Monitoren sind mindestens 150 cd/m2 erforderlich. Bei Displays ohne ABC-Funktion oder bei Geräten, bei denen kein ABC-Toleranzwert angewandt wird, können die Messungen ohne den Prüfstand für das Umgebungslicht durchgeführt werden. Für Displays, die in der Normalkonfiguration einen beabsichtigten Wert der Spitzenweißluminanz von weniger als die erforderlichen 220 cd/m2 bzw. 150 cd/m2 aufweisen, ist in der voreingestellten Betrachtungskonfiguration mit der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz eine weitere Messung der Spitzenweißluminanz durchzuführen. Um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, muss das berechnete Verhältnis zwischen der gemessenen Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration und der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz mindestens 65 % betragen. Dies wird als „Luminanzverhältnis“ angegeben. Bei zu prüfenden Geräten, deren ABC-Funktion deaktiviert werden kann, ist eine weitere Konformitätsprüfung in der Normalkonfiguration durchzuführen. Das stabilisierte Spitzenweißluminanz-Testbild ist bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux anzuzeigen. Diese Prüfung muss ergeben, dass der Leistungsbedarf des zu prüfenden Geräts bei Messung mit aktivierter ABC-Funktion nicht höher ist als bei stabiler Luminanz mit deaktivierter ABC-Funktion. Wird nicht dieselbe Leistungsaufnahme gemessen, so ist die Betriebsart mit der höheren Leistungsaufnahme für die Angabe der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand zu verwenden. 1.2.7. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Für jedes der nachstehend aufgeführten Stromversorgungssysteme der zu prüfenden Geräte ist die SDR-Leistungsaufnahme in der Normalkonfiguration mithilfe der HD-Version der 10-minütigen ‚dynamischen SDR-Videosequenz für die Prüfung der Leistungsaufnahme‘ zu messen, außer wenn das zu prüfende Gerät nur mit SD-Eingangssignalen kompatibel ist. Dabei muss bestätigt werden, dass mit der Dateiquelle und der Eingabeschnittstelle des zu prüfenden Geräts Vollschwarzwerte und Spitzenweißwerte erzielt werden können. Eine Hochskalierung der HD-Videoauflösung zur nativen Display-Auflösung des zu prüfenden Geräts ist vom zu prüfenden Gerät und nicht von einem externen Gerät durchzuführen, soweit dies mit dem zu prüfenden Gerät möglich ist. Muss die Hochskalierung zur nativen Auflösung des zu prüfenden Geräts von einem externen Gerät durchgeführt werden, sind die Einzelheiten dieses Geräts und seiner Schnittstelle mit dem zu prüfenden Gerät zu vermerken. Der angegebene Wert der Leistungsaufnahme ist der Durchschnittswert der Leistungsaufnahme während der vollen 10-minütigen Datei-Abspieldauer. Die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb wird ggf. anhand der zwei 5-minütigen HDR-Dateien ‚HDR-HLG power‘ und ‚HDR- HDR10 power‘ gemessen. Wird eine dieser HDR-Betriebsarten nicht unterstützt, so wird die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb für die unterstützte Betriebsart angegeben. Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und der Prüfbedingungen zu beachten. Das Aufwärmen von Produkten mit aktueller Display-Technologie braucht nicht verlängert zu werden und lässt sich am einfachsten mit dem unter Nummer 1.2.4 erwähnten dynamischen Spitzenweißluminanz-Testbild erreichen. Sobald stabile Leistungswerte abgelesen werden, während das zu prüfende Gerät dieses Bild anzeigt, können die Messungen der Leistungsaufnahme anhand der dynamischen SDR- und HDR-Videodateien beginnen. Verfügt ein Produkt über eine ABC-Funktion, ist diese auszuschalten. Ist dies nicht möglich, ist das Produkt gemäß Nummer 1.2.5 bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux zu prüfen. Für zu prüfende Geräte, die für den Anschluss an das Wechselstromnetz bestimmt sind, einschließlich solcher, die einen genormten Gleichstromeingang nutzen, aber zusammen mit einem externen Netzteil geliefert werden, ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand am Wechselstromeingang zu messen.
Für die Methode gilt Folgendes: Voll aufgeladene Batterie: Zeitpunkt während des Ladens, zu dem nach den Anleitungen des Herstellers das Produkt der Anzeige oder der verstrichenen Ladezeit zufolge nicht weiter geladen zu werden braucht. Dieser Zeitpunkt ist für eine spätere Bezugnahme visuell darzustellen, wobei die Ladeerfassung durch das Leistungsmessgerät in Intervallen von 1 Sekunde über einen 30-minütigen Zeitraum vor und nach der vollständigen Ladung in einem Diagramm dargestellt wird. Vollständig entladener Akkumulator: Zeitpunkt im Ein-Zustand, zu dem das Display sich automatisch abschaltet (außer durch automatisches Umschalten in den Bereitschaftszustand) oder während der Anzeige eines Bildes den Betrieb einstellt, wobei das zu prüfende Gerät von einer externen Stromquelle getrennt ist. Gibt es keine Ladeanzeige oder Angabe der Ladezeit, muss der Akkumulator vollständig entladen sein. Anschließend ist der Akkumulator wieder aufzuladen, wobei alle vom Nutzer gesteuerten Display-Funktionen abgeschaltet sind. Der zeitliche Verlauf der Leistungszufuhr ist mit einer Datengranularität von mindestens einer Ablesung je Sekunde automatisch aufzuzeichnen. Wenn die Aufzeichnung den Beginn des Erhaltungszustands der Akku-Ladung bei geringer und stabiler Leistungsaufnahme oder den Beginn einer Phase mit sehr geringer Leistungsaufnahme mit vereinzelten Leistungsspitzen zeigt, ist die bis dahin erfasste Zeitspanne vom Beginn des Ladezyklus des Akkumulators als Basis-Ladezeit zu vermerken. Vorbereitung des Akkumulators: Neue Li-Ion-Akkumulatoren müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät einmal vollständig geladen und entladen werden. Neue Akkumulatoren, die andere chemische Werkstoffe/Technologien nutzen, müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät dreimal vollständig geladen und entladen werden. Methode Das zu prüfende Gerät ist für alle einschlägigen Prüfungen gemäß den Vorgaben in diesem Dokument einzustellen. Für die Wahl zwischen der Angabe der Wechselstrom- und der Gleichstromleistungsaufnahme gelten die vorstehenden Hinweise zur Stromversorgung. Bei allen dynamischen Prüfsequenzen, bei denen die Leistungsaufnahme gemessen wird, um die Übereinstimmung mit der Verordnung nachzuweisen und Angaben zu ermitteln, muss der Akkumulator vollständig geladen und das Gerät von der externen Stromquelle getrennt sein. Der Zustand der vollständigen Ladung muss durch die mit den Daten des Leistungsmessgeräts erstellten Diagramms des Ladeprofils bestätigt werden. Die für die Messung erforderliche Betriebsart des Produkts ist einzustellen, und die Prüfsequenz muss unmittelbar danach beginnen. Nach Abschluss der dynamischen Prüfsequenz ist das Produkt abzuschalten und die aufzuzeichnende Ladesequenz einzuleiten. Wenn das Ladeprofil den vollständig geladenen Zustand anzeigt, ist die erfasste durchschnittliche Leistungsaufnahme zwischen dem aufgezeichneten Ladebeginn und dem aufgezeichneten Zeitpunkt des vollständig geladenen Zustands zu verwenden, um die Leistungsaufnahme für die Zwecke der Verordnung zu berechnen. Für den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und (soweit zutreffend) den Aus-Zustand sind lange Akkumulator-Ladezeiten erforderlich, um die Daten zur durchschnittlichen Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung wiederholt messen zu können (z. B. 48 Stunden für den Aus-Zustand oder den Bereitschaftszustand und 24 Stunden für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb). Bei der Luminanzmessung und der Erstellung des ABC-Luminanzprofils kann das Gerät mit der externen Stromquelle verbunden bleiben. Bei der Prüfung der Verringerung der Leistungsaufnahme durch die ABC-Funktion ist die geeignete dynamische Spitzenweißluminanz-Prüfsequenz über 30 Minuten bei einer Beleuchtungsstärke von 12 lux in der Umgebung kontinuierlich abzuspielen. Daraufhin ist der Akkumulator sofort wiederaufzuladen und die durchschnittliche Leistungsaufnahme zu vermerken. Dies wird für Umgebungslichtbedingungen von 100 lux wiederholt, wobei die Differenz zwischen den durchschnittlichen Werten der Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung mindestens 20 % betragen muss. Für die Angabe der Leistungsaufnahme im SDR-Betrieb ist die geeignete 10-minütige dynamische SDR-Prüfsequenz zur Messung der Leistungsaufnahme dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (P measured (SDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit). Für die Angabe der Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb ist jede der beiden 5-minütigen dynamischen HDR-Prüfsequenzen zur Messung der Leistungsaufnahme in schneller Folge dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (P measured (HDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit). 1.2.8. Messung des Leistungsbedarfs in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und Prüfbedingungen zu beachten. Es gelten die unter Nummer 1.2.7 aufgeführten Hinweise zur Wahl zwischen der Leistungsmessung mit Wechselstrom- oder Gleichstromversorgung, und, soweit zutreffend, ist die unter Nummer 1.27 beschriebene besondere Prüfmethode für akkumulatorbetriebene Displays zu nutzen. |
5. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(*1) (Unit Under Test, UUT)
ANHANG VI
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2022 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 19 angefügt:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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ANHANG VII
Die Anhänge I, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 29 angefügt:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VI Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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(*1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG VIII
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/149 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/342 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand, soweit River Kwai International Food Industry Co., Ltd, betroffen ist, im Anschluss an die Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 (2) verhängte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand. |
(2) |
Auf Antrag von River Kwai International Food Industry Co., Ltd (im Folgenden „RK“), einem ausführenden Hersteller aus Thailand, kündigte die Kommission am 14. Februar 2013 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte. |
(3) |
Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert hatten und dass diese Änderungen von Dauer waren. |
(4) |
Die Kommission stellte insbesondere fest, dass sich die geänderten Umstände auf Änderungen der von RK angebotenen Warenpalette bezogen. Diese Änderungen haben einen direkten Einfluss auf die Herstellkosten. Angesichts der Untersuchungsergebnisse hielt es die Kommission für angemessen, den für Einfuhren der überprüften Ware (3) von RK geltenden Antidumpingzoll zu ändern. |
(5) |
Am 24. März 2014 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 (4) (im Folgenden „Verordnung von 2014“) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5). |
(6) |
Mit der Verordnung von 2014 wurde der für RK geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand von 12,8 % auf 3,6 % gesenkt. |
(7) |
Nach der Wiederaufnahme dieser Untersuchung wurde die Geltungsdauer der Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission (6) (im Folgenden „Auslaufverordnung von 2019“) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängert. Diese Verordnung ist die derzeit geltende Verordnung in Bezug auf RK und andere ausführende Hersteller. |
1.2. Die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union
(8) |
Am 18. Juni 2014 erhob die Association européenne des transformateurs de maïs doux (im Folgenden „AETMD“) beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung von 2014. |
(9) |
In seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 (7) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht die Verordnung von 2014 für nichtig. |
(10) |
Am 23. Februar 2018 legte RK ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts. |
(11) |
In seinem Urteil vom 28. März 2019 wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) das von RK eingelegte Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts (8) (im Folgenden „EuGH-Urteil“). |
(12) |
Der EuGH bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass die Verfahrensrechte von AETMD in Bezug auf ihren Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenverteilung zwischen RK und dem mit RK verbundenen Unternehmen AgriFresh Co., Ltd. (im Folgenden „AgriFresh“) verletzt wurden, wobei die Kostenverteilung eine der von RK zur Begründung seines Antrags auf eine Interimsüberprüfung angeführten möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für AETMD während des Verwaltungsverfahrens diesbezüglich keine Offenlegung erfolgte, die sie effektiv in die Lage versetzt hätte, ihren Standpunkt darzulegen. |
2. UMSETZUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS
(13) |
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wird. (9) |
(14) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. (10) In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Die Kommission hat bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. (11) |
(15) |
Die Nichtigerklärung der Verordnung von 2014 war auf die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte in einem Schritt des streitigen Verwaltungsverfahrens zurückzuführen, nämlich auf die fehlende Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber AETMD über die Umstrukturierung von RK und die Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Beurteilung sowohl der Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Änderungen der Umstände als auch der Berechnung der Dumpingspanne. (12) |
(16) |
Daher sollte im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs die von AETMD während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachte Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenaufteilung zwischen RK und AgriFresh, die — neben der Rationalisierung der Tätigkeit von RK — eine der möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten darstellte, durch eine Wiederaufnahme der Untersuchung unter vollständiger Wahrung der von den Unionsgerichten festgestellten Verteidigungsrechte von AETMD geprüft werden. Feststellungen, die von den Klägern nicht angefochten oder vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden (im Folgenden „unbestrittene oder bestätigte Feststellungen“), behalten hingegen ihre Gültigkeit. Diese Feststellungen werden in der Verordnung von 2014 beschrieben und bewertet. In Bezug auf diese unbestrittenen oder bestätigten Feststellungen verweist die Kommission auf den Wortlaut der Verordnung von 2014 (13), die im Amtsblatt der Europäischen Union (14) veröffentlicht wurde. |
(17) |
Zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (15) zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand, die zur Annahme der Verordnung von 2014 führte, soweit diese RK betraf. |
(18) |
Die interessierten Parteien wurden durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung unterrichtet. |
(19) |
Die Kommission unterrichtete RK, die Vertreter des Ausfuhrlandes und AETMD offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. |
(20) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
2.1. Verfahrensschritte zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs
(21) |
Nach der Wiederaufnahme übermittelte die Kommission RK und den mit RK verbundenen Unternehmen einen Fragebogen zu den Herstellkosten der überprüften Ware, auch zu den konzerninternen Aspekten dieser Kosten. |
(22) |
Antworten auf den Fragebogen gingen von RK, Agripure Holdings Public Co. Ltd., AgriFresh und Sweet Corn Products Co. Ltd. ein. |
(23) |
Die Kommission führte gemäß Artikel 16 der Grundverordnung einen Kontrollbesuch in den Betrieben der vier Unternehmen in Thailand durch, um die Angaben in den Fragebogen zu überprüfen.
|
2.2. Untersuchungszeitraum
(24) |
Diese Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). |
2.3. Prüfung der Aufteilung der Kosten zwischen River Kwai International Food Industry Co., Ltd und seinen verbundenen Unternehmen
(25) |
In den Urteilen des Gerichtshofes wurde die Kommission aufgefordert, die Aufteilung der Kosten zwischen RK und seiner Tochtergesellschaft AgriFresh erneut zu prüfen. Die Kommission überprüfte zunächst die Konzernstruktur, um sicherzustellen, dass alle relevanten Kosten, die zwischen den Konzernunternehmen in Rechnung gestellt, umgelegt oder aufgeteilt wurden oder hätten aufgeteilt werden müssen und die sich möglicherweise auf die Herstellkosten von River Kwai International Food Industry Co., Ltd und/oder AgriFresh auswirkten, berücksichtigt wurden. |
(26) |
In diesem Zusammenhang ermittelte die Kommission zwei weitere Konzernunternehmen, Agripure Holdings Public Co. Ltd. (die Muttergesellschaft von RK — im Folgenden „Agripure“) und Sweet Corn Products Co. Ltd. (eine Tochtergesellschaft von RK — im Folgenden „SCP“, ebenfalls mit Sitz in Kanchanaburi), deren Kosten einer genaueren Prüfung bedurften. |
(27) |
Zusätzlich zu den in den Erwägungsgründen (28) bis (50) beschriebenen Elementen berücksichtigte die Kommission bei ihrer Bewertung auch die folgenden Vorbringen von AETMD im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens:
|
(28) |
Die Kommission stellte fest, dass die häufigsten Rohstoffe von RK Dosen, Deckel und Grünmais sind. Da für die von AgriFresh verkauften Frischerzeugnisse keine Dosen und Deckel verwendet werden, überprüfte die Kommission die Rechnungen der Grünmaislieferanten von RK. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass RK von vielen verschiedenen Anbietern mit vergleichbaren Durchschnittspreisen beliefert wurde und dass es im UZÜ keine Verkäufe von Grünmais von Agrifresh an RK gab. |
(29) |
Ferner stellte die Kommission fest, dass der von RK bei AgriFresh gekaufte Babymais bei den Herstellkosten von RK für die überprüfte Ware (16) nicht berücksichtigt wurde, da Babymais kein Rohstoff für die überprüfte Ware ist. |
2.3.1. Agripure Holdings Public Co. Ltd (im Folgenden „Agripure“)
Verwaltungsgebühr
(30) |
Agripure stellte RK im UZÜ eine erhebliche Verwaltungsgebühr in Rechnung. Diese Gebühr wurde anderen Konzernunternehmen nicht in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühr wurde in regelmäßigen Abständen angepasst, sodass alle Kosten von Agripure gedeckt waren und das Unternehmen einen Gewinn erzielen konnte. Die von Agripure vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen umfassten die Bereiche Managementberatung, Strategie, Organisation, interne Kontrolle und Finanzen. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass mit der Gebühr auch die Marketingaktivitäten abgedeckt seien, die von den Mitarbeitern von Agripure fast ausschließlich zum Nutzen von RK durchgeführt wurden. |
(31) |
Verschiedene Abteilungen von Agripure hätten jedoch auch Dienstleistungen erbracht, die anderen Konzernunternehmen, d. h. AgriFresh und SCP, zugutegekommen seien. Daher stellte die Kommission fest, dass RK die von RK an Agripure im UZÜ gezahlte Verwaltungsgebühr in seinen Büchern nicht zu niedrig angesetzt hatte. |
Konzerninternes Darlehen von Agripure an RK
(32) |
Agripure gewährte RK ein kurzfristiges Darlehen zu einem Zinssatz zwischen 4 % und 6 % p. a., das von RK innerhalb von ca. 40 Tagen zurückgezahlt wurde. Der Zinssatz wurde als marktüblich angesehen, da er mit dem Zinssatz für andere kurzfristige Darlehen von unabhängigen Finanzinstituten vergleichbar war (mit einem Zinssatz, der ebenfalls zwischen 4 % und 6 % pro Jahr lag). Angesichts der sehr kurzen Laufzeit des Darlehens war der tatsächliche Zinsaufwand von RK im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich. |
2.3.2. Sweet Corn Products Co. Ltd., Kanchanaburi, Thailand
(33) |
Die Betriebstätigkeit von SCP erfolgt am selben Standort wie die Tätigkeit von RK, der Hauptsitz des Unternehmens ist jedoch einige Kilometer entfernt. |
(34) |
Es wurde festgestellt, dass SCP Zuckermaissaatgut zu Marktpreisen an RK verkaufte und die Einkaufskosten von RK nicht der überprüften Ware zugerechnet wurden, da Zuckermaissaatgut kein Rohstoff ist, der von RK für die Herstellung der überprüften Ware verwendet wurde. |
(35) |
SCP pachtete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein kleines Grundstück auf dem Gelände von RK. Da der Wert des Grundstücks nicht abgeschrieben wird, wurden die Kosten für dieses Grundstück in den Aufwendungen von RK nicht berücksichtigt, und auch die Pachteinnahmen von RK wurden nicht der überprüften Ware zugerechnet. Die Pachteinnahmen hatten somit keinen Einfluss auf die Kosten von RK. |
2.3.3. Aufteilung der Kosten zwischen RK und AgriFresh
(36) |
Die Kommission überprüfte Kosten, die entweder von RK oder AgriFresh gezahlt und an das jeweils andere Unternehmen weiterberechnet, umgelegt oder umverteilt wurden. |
Stromkosten
(37) |
Bestimmte Stromkosten wurden zunächst von RK bezahlt und dann an AgriFresh weiterberechnet. Die Kommission stellte fest, dass die weiterberechneten Beträge zwar vergleichbar, aber etwas höher waren, als wenn die Kosten auf der Grundlage der jeweiligen Umsätze umgelegt worden wären. Dies stand jedoch im Einklang mit der Erklärung, dass das Frischwarengeschäft von AgriFresh höhere Kühl- und Gefrierkosten erfordere. Die Stromkosten von RK wurden der überprüften Ware zugeordnet, die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen hingegen wurden nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stromkosten von RK, die der überprüften Ware zugeordnet wurden, nicht zu niedrig angesetzt waren. |
Qualitätskontrolle und Ersatzteile
(38) |
RK stellt AgriFresh die Kosten für die Qualitätskontrolle in Rechnung, da AgriFresh keine eigene Abteilung für die Qualitätskontrolle hat, sowie die Kosten für Ersatzteile im Rahmen der gelegentlichen Wartung. Die bei RK angefallenen Kosten wurden auf die überprüfte Ware umgelegt. Die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen wurden nicht der überprüften Ware zugeordnet. Somit wurden diese Kosten für RK für die überprüfte Ware nicht zu niedrig ausgewiesen. |
2.3.4. Geschäfte zwischen RK und AgriFresh
Grundstücke, Gebäude und Maschinen, die AgriFresh von RK gepachtet oder gemietet hat
(39) |
In den ersten sechs Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung pachtete AgriFresh von RK ein kleines Grundstück und mietete einige Maschinen und Geräte auf einem angrenzenden Grundstück, das sich auf dem Gelände von RK befindet. Zu dieser Zeit pachtete AgriFresh das angrenzende Grundstück von einem nicht verbundenen Dritten. |
(40) |
Die Abschreibungskosten für RK wurden auf die überprüfte Ware umgelegt und die Pachteinnahmen von AgriFresh wurden in den sonstigen Erträgen ausgewiesen und nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher wurden die Kosten von RK für die überprüfte Ware in dieser Hinsicht nicht zu niedrig angesetzt. |
(41) |
Seit Anfang 2012 kaufte AgriFresh die Maschinen für die Herstellung von Frischerzeugnissen von RK zum Nettobuchwert und mietete ein Grundstück sowie einen kleinen Teil eines Gebäudes auf demselben Gelände wie RK von einer Partei, die als verbunden betrachtet werden kann. Auf die der überprüften Ware zugeordneten Kosten von RK hatte dies keinen Einfluss. |
(42) |
Zudem pachtete AgriFresh im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von RK. Die von AgriFresh gezahlte Pacht lag unter den Kosten pro Quadratmeter, die AgriFresh an einen nicht verbundenen Dritten zahlte. Das hatte jedoch keine Auswirkung auf die Kosten für RK, da die von RK erhaltenen Einnahmen nicht der überprüften Ware zugeordnet wurden. |
Darlehen von AgriFresh an RK
(43) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestand ein Darlehen von AgriFresh an RK mit einer sehr kurzen Laufzeit (6 Tage) und einem Zinssatz zwischen 4 % und 6 %. Aufgrund der sehr kurzen Laufzeit des Darlehens war die Höhe der gezahlten Zinsen von untergeordneter Bedeutung, und der Zinssatz wurde als marktüblich angesehen, da er den Zinssätzen entsprach, die RK an unabhängige Finanzinstitute zahlte. |
Verwaltungspersonal
(44) |
Im Hinblick auf das Verwaltungspersonal wurden die an AgriFresh weiterverrechneten Kosten geprüft; dabei wurde festgestellt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Umsätzen der Unternehmen stehen. Außerdem wurden die Einnahmen, die RK von AgriFresh erhielt, nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher wurden die Kosten von RK in dieser Hinsicht nicht zu niedrig angesetzt. |
Sonstige Kosten
(45) |
Die Kostenrechnungen in den Bilanzen beider Unternehmen wurden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geprüft, um festzustellen, ob es andere Kostenpositionen gab, die bei RK ungewöhnlich niedrig und bei AgriFresh ungewöhnlich hoch erschienen, was auf eine mögliche überhöhte oder unzureichende Zurechnung der Kosten zwischen den Unternehmen hätte hindeuten können. Die Prüfung der sonstigen Kosten gab keinen Anlass zu entsprechenden Beanstandungen. |
(46) |
Die Kommission überprüfte auch die konzerninternen Konten zwischen den Konzernunternehmen, konnte aber keine unangemessenen Kostenverrechnungen feststellen. |
2.4. Schlussfolgerung zur Aufteilung der Kosten zwischen RK und AgriFresh und anderen Konzernunternehmen
(47) |
Im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs nahm die Kommission eine eingehende Überprüfung der Kostenaufteilung zwischen RK und seiner Tochtergesellschaft AgriFresh vor. Die Kommission dehnte ihre Untersuchung auch auf die Aufteilung der Kosten zwischen RK und seiner Muttergesellschaft Agripure und seiner Tochtergesellschaft SCP aus. |
(48) |
In Bezug auf die Verwaltungsgebühr, die Agripure RK in Rechnung stellte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass RK im Untersuchungszeitraum der Überprüfung diesbezüglich keine zu niedrigen Kosten angesetzt hatte. |
(49) |
Hinsichtlich der Stromkosten, der Qualitätskontrolle und der Ersatzteile waren die RK in Rechnung gestellten und auf die überprüfte Ware umgelegten Beträge nicht zu niedrig angesetzt, und die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen haben die Kosten der überprüften Ware nicht verringert. |
(50) |
In Bezug auf Grundstücke, Gebäude und Maschinen, die AgriFresh und SCP von RK gepachtet oder gemietet hatten, wurden die entsprechenden Abschreibungskosten für RK auf die überprüfte Ware umgelegt und nicht durch die von AgriFresh bzw. SCP erhaltenen Einnahmen ausgeglichen. Daher wurden die Kosten für die überprüfte Ware nicht zu niedrig angesetzt. |
(51) |
Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestehenden Darlehen von Agripure und AgriFresh an RK wurden beide zu einem Zinssatz gewährt, der als marktüblich angesehen werden konnte; ohnehin hatten beide Darlehen nur eine sehr kurze Laufzeit, sodass sich die Zinszahlungen nicht wesentlich auf die Gesamtkosten von RK auswirkten. |
(52) |
Überdies stellte die Kommission fest, dass die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten von RK an AgriFresh angemessen war, und eine Überprüfung der Kostenrechnungen und der konzerninternen Konten zwischen den Unternehmen gab keinen Anlass zu weiteren Bedenken hinsichtlich einer unangemessenen Kostenverrechnung. |
(53) |
Die Kommission fand ferner keine Beweise für Preismanipulationen beim Einkauf von Rohstoffen durch RK und AgriFresh von gemeinsamen Lieferanten und stellte fest, dass die Käufe von Babymais durch RK von AgriFresh und die Käufe von Zuckermaissaatgut durch RK von SCP nicht auf die überprüfte Ware angerechnet wurden und keine Auswirkungen auf die Herstellkosten der überprüften Ware hatten. |
(54) |
Die Kommission stellte daher keine übermäßige Zuweisung oder Zurechnung von Kosten von RK auf AgriFresh oder die anderen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berücksichtigten Konzernunternehmen fest. |
(55) |
Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zu den Herstellkosten, die wie in der Verordnung von 2014 beschrieben zur Ermittlung des Normalwerts und der in der Interimsüberprüfung berechneten Dumpingspanne verwendet wurden, wie in Erwägungsgrund (16) erläutert, ihre Gültigkeit behalten. Die zur Verordnung von 2014 führende Untersuchung bestätigte außerdem, dass RK aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum bestimmte andere Waren nicht mehr herstellte und verkaufte. Die Kommission bestätigte in dieser wiederaufgenommenen Untersuchung, dass sich diese Änderung auf die Herstellkosten von RK für die überprüfte Ware auswirkte und in der Folge zu einer niedrigeren Dumpingspanne führte. Somit bleiben auch die in der Verordnung von 2014 enthaltenen Feststellungen zur Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände gültig, wie in Erwägungsgrund (16) erläutert. |
(56) |
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung bei der Auslaufüberprüfung von 2019 in Bezug auf RK dieselbe Methodik angewandt wurde wie in der Verordnung von 2014. Da die Wiederaufnahme die Feststellungen der Verordnung von 2014 bestätigte, hat dies keine Auswirkungen auf die Feststellungen der Auslaufüberprüfung von 2019, insbesondere nicht auf die in Erwägungsgrund 63 der Auslaufverordnung von 2019 genannte Dumpingspanne. |
2.5. Schlussfolgerung
(57) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte die in der Verordnung von 2014 für RK ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 3,6 % wieder eingeführt werden. |
3. UNTERRICHTUNG
(58) |
Am 1. Dezember 2020 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die vorstehenden Feststellungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung des für RK geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand in Höhe von 3,6 % vorzuschlagen. Ferner legte sie den interessierten Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vor, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 875/2013 und (EU) 2019/1996 zu ändern. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen außerdem eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
4. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(59) |
Auf der Grundlage dieser Bewertung hielt es die Kommission für angemessen, den für RK geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand zu ändern. Die geänderte Höhe der Antidumpingzölle gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung von 2014 (d. h. seit dem 28. März 2014) ohne zeitliche Unterbrechung. Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die RK betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten. |
5. DAUER DER MAßNAHMEN
(60) |
Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten. |
(61) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand und hergestellt von River Kwai International Food Industry Co, Ltd, Kanchanaburi, Thailand, wird ab dem 28. März 2014 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von River Kwai International Food Industry Co., Ltd, hergestellte Ware gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 3,6 % (TARIC-Zusatzcode A791). Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von River Kwai International Food Industry Co., Ltd, nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus entrichtet wird, wird erstattet oder erlassen.
Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1).
(3) Bei der „überprüften Ware“ handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Untersuchung, die zur Verordnung von 2014 führte, das heißt Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 6).
(7) Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017, Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD)/Rat, T-460/14, nicht veröffentlicht, ECLI: EU:T:2017:916.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2019, River Kwai International Food Industry Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, C-144/18 P, ECLI:EU:C:2019:266.
(9) Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, ECLI:EU:C:1988:199, Rn. 27 und 28.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Königreich Spanien/Kommission, C-415/96, ECLI:EU:C:1998:533, Rn. 31, Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, C-458/98 P, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, ECLI:EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142, Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride, C-361/14 P, ECLI:EU:C:2016:434, Rn. 56, zum Bereich Dumping siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, C-458/98 P, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 84.
(12) EuGH-Urteil, Rn. 37, Urteil des Gerichts, Rn. 72.
(13) Vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.
(14) Siehe Fußnote 4.
(15) ABl. C 291 vom 29.8.2019, S. 3.
(16) Bei der „überprüften Ware“ handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der Untersuchung, die zur Verordnung von 2014 führte, das heißt Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/157 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/343 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2020 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass mangels Daten keine Schlussfolgerungen bezüglich der haut- und augenreizenden bzw. hautsensibilisierenden Wirkung des Zusatzstoffs gezogen werden konnten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde schloss ferner, dass die betreffende Zubereitung die aerobe Stabilität von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futtermaterial verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat zudem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2020; 18(6):6159.
ANHANG
Kenn-nummer des Zusatz-stoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tier-kategorie |
Höchst-alter |
Mindest-gehalt |
Höchst-gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungs-dauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg frischen Materials |
||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
||||||||||||||
1k20759 |
Lactobacillus buchneri DSM 29026 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 mit mindestens 2×1010 KBE/g Zusatzstoff. |
Alle Tierarten |
- |
- |
- |
|
18.3.2031 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri DSM 29026. |
||||||||||||||
Analysemethode (1)
|
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reportshttps://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
(2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/160 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/344 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Zulassung von Sorbitanmonolaurat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Sorbitanmonolaurat wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Sorbitanmonolaurat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. |
(4) |
Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 27. Februar 2019 (3) und vom 25. Mai 2020 (4) den Schluss, dass Sorbitanmonolaurat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff haut- und augenreizend ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass, da Sorbitanmonolaurat als Lebensmittelzusatzstoff mit einer Emulgatorfunktion zugelassen ist, die seiner Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff zugrunde liegende technologische Wirkung realistischerweise auch bei der Verwendung in Futtermitteln zu erwarten ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von Sorbitanmonolaurat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Sorbitanmonolaurat zugelassen werden. |
(7) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Sorbitanmonolaurat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Zusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 18. September 2021 gemäß den vor dem 18. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 18. März 2022 gemäß den vor dem 18. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 18. März 2023 gemäß den vor dem 18. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2019;17(3):5651.
(4) EFSA Journal 2020;18(6):6162.
ANHANG
Kenn-nummer des Zusatz-stoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tier-kategorie |
Höchst-alter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungs-dauer der Zulassung |
||||
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren |
||||||||||||
1c493 |
Sorbitanmonolaurat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Eine Zubereitung aus Sorbitanmonolaurat mit ≥ 95 % eines Gemischs von Sorbit-, Sorbitan- und Isosorbidestern, mit aus Kokosöl stammenden Fettsäuren verestert. Flüssig |
Alle Tierarten |
- |
- |
85 |
|
18. März 2031 |
||||
Charakterisierung des Wirkstoffs Sorbitanmonolaurat CAS-Nummer: 1338-39-2 C18H34O6 |
||||||||||||
Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Sorbitanmonolaurat im Futtermittelzusatzstoff:
|
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/163 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/345 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor aufgeführt. |
(2) |
Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 3 (Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2, 3, 4 und 5 entsprechen. |
(3) |
Die Slowakei wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 19. November 2010 die Bewertungsberichte zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. |
(4) |
Am 16. Juni 2020 hat der Ausschuss für Biozidprodukte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur (4) (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 angenommen. |
(5) |
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5, in denen aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor verwendet wird, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, die Verwendung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zu genehmigen. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(4) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance active chlorine generated from sodium chloride by electrolysis, Product type: 2, 3, 4 and 5, ECHA/BPC/251, 252, 253, 254, angenommen am 16. Juni 2020.
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Spezifische Bedingungen |
||||
Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse |
IUPAC-Bezeichnung: Entfällt. EG-Nr.: Entfällt. CAS-Nr.: Entfällt. Vorstufe des Wirkstoffs: IUPAC-Bezeichnung: Natriumchlorid EG-Nr. 231-598-3 CAS-Nr. 7647-14-5 |
Die Spezifikation für in situ erzeugtes Aktivchlor hängt von der Vorstufe des Wirkstoffs, Natriumchlorid, ab, das die Reinheitsanforderungen einer der folgenden Normen erfüllen muss: NF-Gütegrad, EN 973 A, EN 973 B, EN 14805 Typ 1, EN 14805 Typ 2, EN 16370 Typ 1, EN 16370 Typ 2, EN 16401 Typ 1, EN 16401 Typ 2, CODEX STAN 150-1985 oder Europäisches Arzneibuch 9.0. |
1. Juli 2022 |
30. Juni 2032 |
2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
||||
3 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
|||||||||
4 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
|||||||||
5 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die Reinheitsanforderungen für die in dieser Spalte angegebene Vorstufe des Wirkstoffs entsprechen denen des Antrags auf Genehmigung des bewerteten Wirkstoffs.
(2) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/167 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/346 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2020 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass keine Schlussfolgerungen darüber möglich sind, ob der Zusatzstoff eine potenzielle Sensibilisierung der Haut hervorrufen kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde schloss ferner, dass die betreffende Zubereitung die aerobe Stabilität von Silage aus Futtermaterial mit einem Trockenmassegehalt von 30-70 % verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung der genannten Zubereitung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2020;18(7):6201
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg frischen Materials |
||||||||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
||||||||||||||
1k20760 |
Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 mit mindestens 5×1011 KBE/g. Fest |
Alle Tierarten |
- |
- |
- |
|
18.3.2031 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lactobacillus parafarraginis DSM 32962. |
||||||||||||||
Analysemethode (2)
|
(1) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reportshttps://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/170 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/347 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Genehmigung von aus Hypochlorsäure freigesetztem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor aufgeführt. |
(2) |
Aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 3 (Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2, 3, 4 und 5 entsprechen. |
(3) |
Die Slowakei wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 19. November 2010 die Bewertungsberichte zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. |
(4) |
Am 16. Juni 2020 hat der Ausschuss für Biozidprodukte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur (4) (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 angenommen. |
(5) |
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5, in denen aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor verwendet wird, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, die Verwendung von aus Hypochlorsäure freigesetztem Aktivchlor in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zu genehmigen. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(4) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance active chlorine released from hypochlorous acid, Product type: 2, 3, 4 and 5, ECHA/BPC/256, 257, 258, 259, angenommen am 16. Juni 2020.
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Spezifische Bedingungen |
||||
Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure |
IUPAC-Bezeichnung: Hypochlorsäure EG-Nr.: 232-232-5 CAS-Nr.: 7790-92-3 |
Spezifikation für Hypochlorsäure (als Trockengewicht mind. 90,87 % Massenanteil), die Aktivchlor freisetzt. Hypochlorsäure ist die prädominante Spezies bei einem pH-Wert von 3,0-7,4. |
1. Juli 2022 |
30. Juni 2032 |
2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
||||
3 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
|||||||||
4 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
|||||||||
5 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
(2) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/174 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/348 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Carbendazim. |
(2) |
Carbendazim wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 10 (Schutzmittel für Mauerwerk), die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 7 bzw. 10 entsprechen, bewertet. |
(3) |
Die bewertende zuständige Behörde Deutschlands legte der Kommission am 2. August 2013 die Bewertungsberichte zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 10. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur (4) („Agentur“) an. |
(5) |
Aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann abgeleitet werden, dass Stoffe, für die die Mitgliedstaaten ihre Bewertung bis zum 1. September 2013 abgeschlossen haben, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollten. |
(6) |
Den Stellungnahmen der Agentur zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 7 und 10, die Carbendazim enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, Carbendazim vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 zu genehmigen. |
(8) |
In den Stellungnahmen der Agentur wird der Schluss gezogen, dass Carbendazim die Kriterien für die Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllt. |
(9) |
Da Carbendazim gemäß den Bedingungen der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollte, sollte der Genehmigungszeitraum unter Berücksichtigung dieser Eigenschaften im Einklang mit der jüngsten Praxis unter der genannten Richtlinie erheblich weniger als 10 Jahre betragen. Da für Carbendazim außerdem seit dem 14. Mai 2000 die in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehene Übergangszeit gilt, da der Stoff seit dem 2. August 2013 einem Peer Review unterzogen wird und damit so bald wie möglich auf Unionsebene im Rahmen einer etwaigen Verlängerung der Genehmigung geprüft werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Fall von Carbendazim erfüllt werden können, sollte der Genehmigungszeitraum drei Jahre betragen. |
(10) |
Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Hinblick auf die Entscheidung, ob ein Carbendazim enthaltendes Biozidprodukt zulassungsfähig ist, erfüllt werden können. |
(11) |
In den Stellungnahmen der Agentur wird ferner der Schluss gezogen, dass Carbendazim die Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff erfüllt. |
(12) |
Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt Carbendazim die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb im Rahmen der Evaluierung eines Antrags auf Zulassung oder Verlängerung der Zulassung eines Carbendazim enthaltenden Biozidprodukts eine vergleichende Bewertung durchführen. |
(13) |
In ihren Stellungnahmen kommt die Agentur ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von Farben und Putzen im Freien, die mit Carbendazim behandelt wurden oder es enthalten, für Oberflächengewässer und Sedimente während ihrer Nutzungsdauer unannehmbare Risiken birgt. Es konnten keine geeigneten Risikominderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Freisetzungen von Carbendazim in die Kanalisation während der Nutzungsdauer solcher behandelten Waren bei Verwendung im Freien ermittelt werden. Daher ist die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen in den Stellungnahmen der Agentur der Auffassung, dass Carbendazim enthaltende Biozidprodukte nicht zur Verwendung in Farben und Putzen zugelassen werden sollten, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind. Außerdem sollten Farben und Putze, die mit Carbendazim behandelt wurden oder es enthalten, nicht zur Verwendung im Freien in Verkehr gebracht werden dürfen. Schließlich sollten Farben und Putze, die mit Carbendazim behandelt wurden oder es enthalten, mit dem Hinweis gekennzeichnet werden, dass sie nicht im Freien verwendet werden dürfen. |
(14) |
Da Carbendazim gemäß den Schlussfolgerungen der Agentur die Kriterien für die Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B und als Hautallergen der Kategorie 1 im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Carbendazim behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden. |
(15) |
Die Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Gesundheit und Arbeitsschutz, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (7) und der Richtlinie 98/24/EG des Rates (8) sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlament und des Rates (9), bleibt von der vorliegenden Verordnung unberührt. |
(16) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Carbendazim als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1)
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(4) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Carbendazim, Produktart: 7, ECHA/BPC/234/2019, angenommen am 10. Dezember 2019; Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Carbendazim, Produktart: 10, ECHA/BPC/235/2019, angenommen am 10. Dezember 2019.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(7) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(8) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(9) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.)
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||||||||||
Carbendazim |
IUPAC-Bezeichnung: Methyl-benzimidazol-2-ylcarbamat EG-Nr.: 234-232-0 CAS-Nr.: 10605-21-7 |
99,0 % (Massenanteil) |
1. Februar 2022 |
31. Januar 2025 |
7 |
Carbendazim gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:
|
||||||||||||
10 |
Carbendazim gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:
|
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/179 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/349 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
178,5 154,6 165,2 |
41 53 47 |
AR BR TH |
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
206,8 |
27 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/182 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/350 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur 318. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 19. Februar 2021 beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu streichen. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Im Namen der Präsidentin
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden folgende Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
(1) |
„Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (Originalschrift: سعيد بن عبد الحكيم بن عمر الشريف) (gesicherte Aliasnamen: a) Cherif Said (Geburtsdatum: 25.1.1970; Geburtsort: Tunesien); b) Binhamoda Hokri (Geburtsdatum: 25.1.1970; Geburtsort: Sosa, Tunesien); c) Hcrif Ataf (Geburtsdatum: 25.1.1971; Geburtsort: Solisse, Tunesien); d) Bin Homoda Chokri (Geburtsdatum: 25.1.1970; Geburtsort: Tunis, Tunesien); e) Atef Cherif (Geburtsdatum: 12.12.1973; Geburtsort: Algerien); f) Sherif Ataf (Geburtsdatum: 12.12.1973; Geburtsort: Aras, Algerien); g) Ataf Cherif Said (Geburtsdatum: 12.12.1973; Geburtsort: Tunis, Tunesien); h) Cherif Said (Geburtsdatum: 25.1.1970; Geburtsort: Tunis, Tunesien); i) Cherif Said (Geburtsdatum: 12.12.1973; Geburtsort: Algerien); ungesicherte Aliasnamen: a) Djallal; b) Youcef; c) Abou Salman; d) Said Tmimi). Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Manzil Tmim, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M307968 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Radhiyah Makki; b) am 27.11.2013 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.11.2003.“ |
(2) |
„Emrah Erdogan (auch: a) Imraan Al-Kurdy, b) Imraan, c) Imran, d) Imran ibn Hassan, e) Salahaddin El Kurdy, f) Salahaddin Al Kudy, g) Salahaddin Al-Kurdy, h) Salah Aldin, i) Sulaiman, j) Ismatollah, k) Ismatullah, l) Ismatullah Al Kurdy). Geburtsdatum: 2.2.1988. Geburtsort: Karliova, Türkei. Anschrift: Justizvollzugsanstalt Werl, Deutschland (seit Mai 2015). Staatsangehörigkeit: deutsch. Pass Nr. BPA C700RKL8R4 (deutscher Personalausweis, ausgestellt am 18. Februar 2010, gültig bis 17. Februar 2016). Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe Braun, Haarfarbe Braun, Statur kräftig, Gewicht 92 kg, Größe 176 cm, Muttermal am Rücken rechts. b) Name der Mutter: Emine Erdogan. c) Name des Vaters: Sait Erdogan.“ |
BESCHLÜSSE
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/184 |
BESCHLUSS (EU) 2021/351 DES RATES
vom 22. Februar 2021
über den im Namen der Europäischen Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ausgehandelte Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „Übereinkommen“), dem die Union angehört, wurde von der Union mit dem Beschluss 2011/443/EU (1) des Rates genehmigt. Das Übereinkommen trat am 5. Juni 2016 in Kraft. |
(2) |
Die Sitzung der Parteien ist das Entscheidungsgremium im Rahmen des Übereinkommens und ist befugt, für die Parteien verbindliche Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) zu erlassen. Sie tritt alle zwei Jahre oder öfter zusammen, wenn sie dies beschließt. |
(3) |
Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens sieht vor, dass die FAO vier Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Sitzung der Parteien einberuft, um die Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf die Erreichung seines Ziels zu überprüfen und zu bewerten (im Folgenden „erste Sitzung zur Überprüfung“). Die Parteien beschließen danach bei Bedarf über weitere Sitzungen. Sondersitzungen der Parteien können auch zu anderen von den Parteien für notwendig erachteten Zeiten oder auf schriftlichen Antrag einer Partei abgehalten werden. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der ersten Sitzung zur Überprüfung, die vom 31. Mai bis zum 4. Juni 2021 stattfinden wird, sowie auf den drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundenen Zwischensitzungen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (2) und (EG) Nr. 1224/2009 (3) des Rates, die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (5). |
(5) |
Da die Union in ihrem Standpunkt neuen Entwicklungen auf der Grundlage sachdienlicher Informationen, die vor oder in der Sitzung der Parteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten auch Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des im Namen zu vertretenden Standpunkts der Union auf der Sitzung der Parteien festgelegt werden. |
(6) |
Ziel des Übereinkommens ist es, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Das Übereinkommen verringert den Anreiz für an IUU-Fischerei beteiligte Schiffen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, und verhindert gleichzeitig, dass Fischereierzeugnisse aus dieser Fischerei auf nationale und internationale Märkte gelangen. |
(7) |
Die IUU-Fischerei ist eine der größten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen; sie untergräbt die Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union sowie die internationalen Bemühungen um eine bessere Meerespolitik. |
(8) |
Die Sitzung der Parteien ist zuständig für den Erlass von Maßnahmen, die die Durchführung des Übereinkommens und damit auch die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme gewährleisten. Die Union sollte auf der Sitzung der Parteien eine aktive, wirksame und konstruktive Rolle spielen, um die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der IUU-Fischerei zu fördern –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertreten, steht im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien zum Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien zu vertreten ist. (6)
(2) Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird für die erste Sitzung zur Überprüfung sowie für die drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundene Zwischensitzungen festgelegt.
Artikel 2
(1) Vor jeder Sitzung der Parteien, wenn dieses Gremium Beschlüsse mit Rechtswirkungen für die Union erlassen soll, werden die notwendigen Schritte ergriffen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission zur Verfügung gestellt werden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und auf der Grundlage der darin genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der Parteien ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden.
(3) Sollte auf einer Sitzung der Parteien, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
Artikel 3
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird spätestens für die Sitzung der Parteien nach der dritten zweijährlichen Sitzung der Parteien, die auf die erste Sitzung zur Überprüfung folgt, auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2011/443/EU des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(3) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(6) Siehe Dokument ST 5410/21 unter http://register.consilium.europa.eu.
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/187 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/352 DES RATES
vom 25. Februar 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika angenommen. |
(2) |
Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika wurde fortlaufend verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates (2) in der durch den Beschluss (GASP) 2020/1014 des Rates (3) geänderten Fassung. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von vier Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 festgelegt werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/905 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für das Horn von Afrika wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“ |
2. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf 345 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der umfassende Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten wird bis zum 30. April 2021 vorgelegt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).
(2) Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 16).
(3) Beschluss (GASP) 2020/1014 des Rates vom 13. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 225 I vom 14.7.2020, S. 1).
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/189 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/353 DES RATES
vom 25. Februar 2021
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2022 verlängert werden. |
(3) |
Der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP und die Begründungen für neun natürliche Personen und drei juristische Personen, die in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, des Anhangs jenes Beschlusses aufgeführt sind, sollten geändert werden. Für alle in jenem Anhang aufgeführten natürlichen Personen sollte das Datum der Aufnahme in die Liste hinzugefügt werden. |
(4) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus“. |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2022. (2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“ |
3. |
Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1
A. |
Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1
|
B. |
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1
|
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/219 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/354 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Propiconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 1. Oktober 2018 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Propiconazol gestellt. |
(3) |
Am 8. Februar 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend. Die bewertende zuständige Behörde hat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung den Antragsteller aufgefordert, ausreichende Daten vorzulegen, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. |
(4) |
Da die zuständige Behörde eine vollständige Bewertung des Antrags vornimmt, muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs verfassen und der Kommission übermitteln. |
(5) |
Da Propiconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wurde und daher das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, ist eine weitere Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Propiconazol daher verlängert werden kann. |
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission (4) wurde der Ablauf der Genehmigung von Propiconazol auf den 31. März 2021 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags zur Verfügung steht. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, und die bewertende zuständige Behörde hat der Agentur ihren Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung noch nicht übermittelt. |
(7) |
Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. |
(8) |
Unter Berücksichtigung der von der Agentur für die Erarbeitung und Vorlage der Stellungnahme benötigten Zeit sowie der Zeit, die benötigt wird, um zu bewerten, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und zu entscheiden, ob die Genehmigung von Propiconazol daher verlängert werden kann, empfiehlt es sich, den Ablauf der Genehmigung von Propiconazol auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben. |
(9) |
Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Dezember 2022 verschoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39).
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/221 |
BESCHLUSS (EU) 2021/355 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2021
über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden im Handelszeitraum 2021 bis 2030 Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand unionsweit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (2) festgelegt sind. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2019 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für die fünf Jahre des Bezugszeitraums (2014-2018) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält. |
(3) |
Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, übermittelten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen und die relevanten Daten für die einzelnen Anlagen unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage. Die Mitgliedstaaten legten außerdem einen Methodikbericht zur Erläuterung des von ihren Behörden angewandten Datenerhebungsverfahrens vor. |
(4) |
Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen. |
(5) |
Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der zwischen Januar und April 2020 veröffentlichten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen. |
(6) |
Die Kohärenzkontrollen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurden für jeden Mitgliedstaat und jede Anlage getrennt und im Vergleich zu anderen Anlagen desselben Sektors durchgeführt. Im Rahmen dieser umfassenden Bewertung analysierte die Kommission die Kohärenz der Daten selbst sowie deren Kohärenz mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung für die Phase 4 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331. Um die korrekte Benchmark anzuwenden, prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Da die Daten für die Berechnung der angepassten Benchmarkwerte verwendet werden, legte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der Emissionen zu den einzelnen Anlagenteilen. Darüber hinaus analysierte die Kommission eingehend die Daten zur Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen im Bezugszeitraum, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Zuteilungen haben. Zudem prüfte die Kommission, ob die Aufnahme von Anlagen in das Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stand. |
(7) |
Darüber hinaus wurden die Daten für bestimmte Anlagen, die sich auf die Berechnung der überarbeiteten Benchmarkwerte auswirkten, sowie für bestimmte Anlagen auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten eingehend analysiert. Die spezifischen Bewertungen beruhten auf einer Risikobewertungsanalyse, bei der mehrere Kriterien, unter anderem die Emissionsintensität für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, berücksichtigt wurden. |
(8) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Kontrollen nahm die Kommission eine eingehende Bewertung der Anlagen vor, bei denen potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten wurden um weitere Klarstellungen in Bezug auf diese Anlagen gebeten. |
(9) |
In Anbetracht der Ergebnisse dieser Konformitätsbewertung wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens — mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Fälle — als mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar erachtet. Die in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten einbezogenen Anlagen kommen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht, und es wurden — mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Unstimmigkeiten — keine Unvereinbarkeiten mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten festgestellt. |
(10) |
Im Lichte der Ergebnisse der Bewertung sind jedoch einige Aspekte der von Finnland und Schweden vorgelegten nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar. |
(11) |
Finnland und Schweden schlugen die Einbeziehung von 51 Anlagen vor, die ausschließlich Biomasse nutzen. Einige dieser Anlagen unterlagen im Zeitraum 2004-2007 einer Klausel für die einseitige Einbeziehung dieser Anlagen (Opt-in-Klausel), die von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurde. Allerdings wurden danach Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, im Einklang mit einer neuen Bestimmung in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen. Mit dieser mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die EU-EHS-Richtlinie aufgenommenen und seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmung wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt, der auch für frühere Opt-in-Klauseln gilt. Daher ist die Einbeziehung der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren. |
(12) |
Schweden schlug die Einbeziehung einer Anlage vor, deren Emissionen aus einem Kalkofen stammen, in dem Kalkschlamm, ein Rückstand aus der Rückgewinnung der Kochchemikalien in Zellstofffabriken, gebrannt wird. Das Verfahren der Rückgewinnung von Kalk aus Kalkschlamm fällt unter die für Kurzfaser-/Langfaser-Sulfatzellstoff festgelegten Systemgrenzen. Somit führt die betreffende Anlage ein Zwischenprodukt ein, das unter eine Produkt-Benchmark fällt. Da Emissionen gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 nicht doppelt gezählt werden sollten, sind die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlage abzulehnen. |
(13) |
Schweden schlug vor, für die Herstellung von Eisenerzpellets in drei Anlagen andere Anlagenteile mit Benchmark als in Phase 3 der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verwenden. Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt.
(2) Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt.
(3) Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.
(4) Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden.
(5) Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.
Artikel 2
Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Februar 2021
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
(3) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
ANHANG I
Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen
Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
FI000000000000645 |
FI000000000207696 |
|
|
SE000000000000031 SE000000000000086 SE000000000000169 SE000000000000211 SE000000000000320 SE000000000000523 SE000000000000583 SE000000000000686 SE000000000000789 SE000000000000845 SE000000000205887 SE000000000209930 SE000000000000779 |
SE000000000000064 SE000000000000088 SE000000000000186 SE000000000000249 SE000000000000324 SE000000000000543 SE000000000000629 SE000000000000687 SE000000000000798 SE000000000000847 SE000000000206192 SE000000000211058 |
SE000000000000073 SE000000000000099 SE000000000000199 SE000000000000261 SE000000000000382 SE000000000000547 SE000000000000659 SE000000000000705 SE000000000000830 SE000000000202297 SE000000000208282 SE000000000000153 |
SE000000000000074 SE000000000000102 SE000000000000205 SE000000000000319 SE000000000000468 SE000000000000565 SE000000000000681 SE000000000000785 SE000000000000838 SE000000000205800 SE000000000209062 SE000000000000231 |
ANHANG II
Anlage, in der für die Kalkherstellung ein Zwischenprodukt genutzt wird
Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
SE000000000000419 |
ANHANG III
Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks
Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
SE000000000000497 |
SE000000000000498 |
SE000000000000499 |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/227 |
BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES MIT DEM HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom 23. Februar 2021
hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen endet [2021/356]
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) kamen die Vertragsparteien überein, das Handels- und Kooperationsabkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt; oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben. |
(2) |
Da die Europäische Union aufgrund interner Verfahrensvorschriften nicht in der Lage sein wird, das Handels- und Kooperationsabkommen bis zum 28. Februar 2021 zu schließen, sollte der Partnerschaftsrat den 30. April 2021 als Zeitpunkt festlegen, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens endet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Zeitpunkt, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens endet, ist der 30. April 2021.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 23. Februar 2021.
Im Namen des Partnerschaftsrates
Der gemeinsame Vorsitz
Maroš ŠEFČOVIČ
Michael GOVE