ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
10. Februar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/152 der Kommission vom 3. Februar 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Ponikve (g. U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/153 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Λούντζα Πιτσιλιάς (Lountza Pitsilias) (g. g. A.)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen AngabenΛουκάνικο Πιτσιλιάς (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.)

4

 

*

Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/156 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/157 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 in Bezug auf Industriearmaturen, Schweißverfahren, Geräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen, Großwasserraumkessel, metallische industrielle Rohrleitungen, Kupfer und Kupferlegierungen, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile sowie Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck

40

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses — Januar 2021

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/152 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2021

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Ponikve“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Kroatien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Ponikve“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Ponikve“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Ponikve“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 323 vom 1.10.2020, S. 12.


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/153 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Λούντζα Πιτσιλιάς“ (Lountza Pitsilias) (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Zyperns auf Eintragung des Namens „Λούντζα Πιτσιλιάς“ (Lountza Pitsilias) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Λούντζα Πιτσιλιάς“ (Lountza Pitsilias) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Λούντζα Πιτσιλιάς“ (Lountza Pitsilias) (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 49.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/154 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2021

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben„Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Zyperns auf Eintragung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 45.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/5


VERORDNUNG (EU) 2021/155 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2021

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Fenamidon, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt. Für Tetrachlorkohlenstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ethoprophos und Methiocarb wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.

(2)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission (2) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission (3) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission (4) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission (5) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenamidon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission (6) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission (7) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Propiconazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 der Kommission (8) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501 der Kommission (9) nicht erneuert.

(3)

In Bezug auf die Wirkstoffe Tetrachlorkohlenstoff und Omethoat wurde nie deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union genehmigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission (10) wurden vorläufige RHG für Tetrachlorkohlenstoff in Getreide und mit der Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission (11) für Omethoat in verschiedenen Erzeugnissen festgelegt.

(4)

Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die genannten Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(5)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(6)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Kartoffeln gestellt, dem Rückstandsuntersuchungen und Überwachungsdaten beigefügt waren. Mit dem Antrag wurde dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über dem Standardwert von 0,01 mg/kg liegt. Der Antragsteller macht geltend, dass mit den derzeitigen Reinigungsarbeiten in diesen Lagerräumlichkeiten aufgrund der besonderen Eigenschaften von Chlorpropham nicht vollständig verhindert werden kann, dass Rückstände zurückbleiben. Die vorgelegten Überwachungsdaten belegen, dass unbehandelte Kartoffeln Chlorprophamrückstände enthalten.

(7)

Die Niederlande haben den Antrag gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bewertet und den Bewertungsbericht an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und ein wissenschaftliches Gutachten zu dem vorgeschlagenen RHG (12) abgegeben. Sie hat dieses Gutachten dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die von den Niederlanden empfohlenen RHG in Höhe von 0,3 mg/kg bzw. 0,4 mg/kg im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Die Behörde berücksichtigte die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes und das Vorkommen von 3-Chloranilin, das sich unter Bedingungen bildet, die der Ofengarung von Kartoffeln entsprechen. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber Chlorpropham durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition gegenüber Chlorpropham und seinem Hauptmetaboliten 3-Chloranilin durch den Verzehr großer Mengen an Kartoffeln wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(10)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde zum Risiko für die Verbraucher und eingedenk der Tatsache, dass die Werte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar angesetzt werden sollten, sollte der RHG für Kartoffeln auf einen Wert von 0,4 mg/kg festgesetzt werden, der sich auf die gute Laborpraxis (GLP) stützt und dem 97,5. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Da die Behörde ferner den Schluss gezogen hat, dass die derzeitige Reinigungspraxis inadäquat ist, ist es angezeigt, den Lebensmittelunternehmern ausreichend Zeit einzuräumen, um ein neues Reinigungsverfahren auszuarbeiten und einzuführen.

(11)

Dieser vorläufige RHG wird anhand der Überwachungsdaten überprüft, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 und danach bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorlegt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Situation regelmäßig neu zu bewerten und den RHG entsprechend den Fortschritten bei der Einführung eines besseren Reinigungsverfahrens gegebenenfalls schrittweise abzusenken. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte der Kommission neben den Überwachungsdaten ein Bericht über die Ausarbeitung und Einführung von Reinigungsverfahren vorgelegt werden, der in den Folgejahren zu aktualisieren ist.

(12)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 15).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 62 vom 1.3.2019, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission vom 24. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamidon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 9).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission vom 27. September 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 53).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 der Kommission vom 28. November 2018 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propiconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 304 vom 29.11.2018, S. 6).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 4).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 28).

(12)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.euhttp://www.efsa.europa.eu

Reasoned Opinion on the setting of temporary maximum residue levels for chlorpropham in potatoes. EFSA Journal 2020;18(6):6061.


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden die Spalten für Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Fenamidon, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin gestrichen.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

die Spalten für Ethoprophos und Methiocarb werden gestrichen,

ii)

es wird folgende Spalte für Chlorpropham eingefügt:

[ANNEX IIIA]

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Chlorpropham (F) (R)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige (2)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a) Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b) Erdbeeren

 

0153000

c) Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d) Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a) genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b) nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c) nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a) Kartoffeln

0,4 (+)

0212000

b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,01  (*1)

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*1)

0231000

a) Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige (2)

 

0232000

b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d) Zuckermais

 

0239000

e) Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

0241000

a) Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b) Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c) Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d) Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a) Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c) Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0254000

d) Brunnenkresse

0,01 (*1)

0255000

e) Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f) Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige (2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01 (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a) Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b) Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c) Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d) anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

0,05  (*1)

1010000

Waren von

 

1011000

a) Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fett

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige (2)

 

1012000

b) Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige (2)

 

1013000

c) Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige (2)

 

1014000

d) Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige (2)

 

1015000

e) Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige (2)

 

1016000

f) Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige (2)

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(F) =

Fettlöslich

Chlorpropham (F) (R)

(R) =

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chlorpropham - Code-Nummern 1016000 und 1030000: Chlorpropham und 3-Chlor-4-hydroxyanilinkonjugate, ausgedrückt als Chlorpropham; Chlorpropham - Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1016000, 1030000 und 1040000: Chlorpropham und 4’-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham

(+)

Die Überwachungsdaten belegen, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über dem Standardwert von 0,01 mg/kg liegt. Die Lebensmittelunternehmer sollten ein neues Reinigungsverfahren ausarbeiten, mit dem sich die Kontaminierung unbehandelter Kartoffeln begrenzen lässt. Dieser vorläufige RHG wird anhand der Überwachungsdaten überprüft, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 und danach bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorlegt werden. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte der Kommission neben den Überwachungsdaten ein Bericht über die Ausarbeitung und Einführung von Reinigungsverfahren vorgelegt werden, der in den Folgejahren zu aktualisieren ist.

0211000 a) Kartoffeln

,

b)

in Teil B wird die Spalte für Tetrachlorkohlenstoff gestrichen.

3.

In Anhang V werden folgende Spalten für Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin eingefügt:

[ANNEX V]

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (2)

Tetrachlorkohlenstoff

Chlorthalonil (R)

Dimethoat

Ethoprophos

Fenamidon

Methiocarb (Summe von Methiocarb sowie Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb)

Omethoat

Propiconazol (Summe der Isomere) (F)

Pymetrozin (R)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,02  (*2)

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130010

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0151000

a) Trauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0152000

b) Erdbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153000

c) Strauchbeerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154000

d) Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161000

a) genießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162000

b) nicht genießbarer Schale, klein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163000

c) nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0211000

a) Kartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212000

b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213000

c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213080

Rettiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0220010

Knoblauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,02  (*2)

0231000

a) Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231020

Paprikas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232000

b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233000

c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0234000

d) Zuckermais

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0239000

e) Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02  (*2)

0241000

a) Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242000

b) Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243000

c) Blattkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0244000

d) Kohlrabi

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251000

a) Kopfsalate und andere Salatarten

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02  (*2)

0251010

Feldsalate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0252000

b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02  (*2)

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0253000

c) Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0254000

d) Brunnenkresse

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0255000

e) Chicorée

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

 

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0256000

f) Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,02  (*2)

0,02 (*2)

0,02 (*2)

0,02  (*2)

0,06  (*2)

0,02 (*2)

0,02 (*2)

0,05  (*2)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02  (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02  (*2)

0270010

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270020

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270040

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270050

Artischocken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270060

Porree

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,02 (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,02  (*2)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,05 (*2)

0500010

Gerste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500030

Mais

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500040

Hirse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500050

Hafer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500060

Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500070

Roggen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500080

Sorghum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500090

Weizen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,1  (*2)

0610000

Tees

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631000

a) Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632000

b) Blättern und Kräutern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633000

c) Wurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0639000

d) anderen Pflanzenteilen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0700000

HOPFEN

 

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1  (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

 

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0850000

Knospengewürze

 

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,1 (*2)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,02 (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

0,01  (*2)

 

 

 

0,01  (*2)

 

 

1010000

Waren von

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

1011000

a) Schweinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012000

b) Rindern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013000

c) Schafen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014000

d) Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015000

e) Einhufern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016000

f) Geflügel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017000

g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020000

Milch

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01  (*2)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

 

0,05 (*2)

 

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

 

0,05 (*2)

0,05 (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

 

0,01 (*2)

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

 

0,01 (*2)

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

0,01 (*2)

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,03  (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Chlorthalonil (R)

(R) =

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chlorthalonil - Code-Nummern 1000000 bis 1070000, ausgenommen 1040000: 2,5,6-Trichlor-4-hydroxyphtalonitril (SDS-3701)

Pymetrozin (R)

(R) =

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Pymetrozin - Code-Nummer 1020000: Pymetrozin, 6-Hydroxymethylpymetrozin und sein Phosphatkonjugat, ausgedrückt als Pymetrozin

.

(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


BESCHLÜSSE

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/34


BESCHLUSS (EU) 2021/156 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2021

zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet. Mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit den Verträgen rechtlich gleichrangig gestellt und festgelegt, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.

(2)

Am 20. November 1991 beschloss die Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (im Folgenden „GAEIB“) einzusetzen.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. Das Mandat der EGE wurde anschließend verlängert, zuletzt durch den Beschluss (EU) 2016/835 der Kommission (1) um einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 28. Mai 2021 endet.

(4)

Es ist angezeigt, das Mandat der EGE über dieses Datum hinaus auf unbestimmte Zeit zu verlängern und die neuen Mitglieder gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016) 3301 final vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) zu ernennen.

(5)

Die EGE sollte die Kommission auf horizontaler Ebene weiterhin — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit ihr auf eigene Veranlassung — in Bezug auf die gesamte Politik und Rechtsetzung der Union unabhängig beraten, wenn die Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte berührt. Die Kommission kann die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten.

(6)

Die Aufgaben der EGE sind wesentlich, um Grundrechte und Werte in die Politik der Union in allen Bereichen wissenschaftlicher und technologischer Innovation zu integrieren. Dazu sollte die EGE eingehende Analysen und konkrete Empfehlungen entwickeln, die sich in Stellungnahmen und Erklärungen mit wichtigen ethischen Herausforderungen befassen.

(7)

Die EGE sollte sich aus hoch qualifizierten und unabhängigen Experten zusammensetzen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln. Bei der Auswahl der Personen sollte die Kommission von einem unabhängigen Benennungsausschuss unterstützt werden. Die Auswahl sollte nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen.

(8)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der EGE festgelegt werden.

(9)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden.

(10)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2016/835 mit Wirkung vom 28. Mai 2021 förmlich aufgehoben werden. Angesichts der Notwendigkeit, die Bestimmungen für das Auswahlverfahren und die Sitzungskosten vor Ablauf des Mandats gemäß dem Beschluss (EU) 2016/835 zu überprüfen, sollten die diesbezüglichen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gelten —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien („EGE“) wird eingerichtet.

Artikel 2

Auftrag

Die EGE hat den Auftrag, die Kommission — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission auf eigene Initiative, die von der oder dem Vorsitzenden der EGE zum Ausdruck gebracht wird — in Fragen, in denen ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte mit der Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien in einem Zusammenhang stehen, unabhängig zu beraten.

Die EGE hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ermittlung, Festlegung und Prüfung ethischer Fragen im Zusammenhang mit Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie,

b)

Abgabe von für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Politik oder der Rechtsvorschriften der Union entscheidenden Orientierungshilfen in Form von Analysen und Empfehlungen, die in Stellungnahmen und Erklärungen dargelegt werden, die auf eine stärkere Berücksichtigung ethischer Belange bei der EU-Politikgestaltung in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgerichtet sind.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die EGE zu allen Fragen konsultieren, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten. Die EGE wird bei Bedarf von anderen von der Kommission eingerichteten Sachverständigengremien zu Fragen konsultiert, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1)   Die EGE hat bis zu 15 Mitglieder.

(2)   Die Zuständigkeit der Mitglieder erstreckt sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben.

(3)   Die Mitglieder sind Einzelpersonen und werden ad personam ernannt.

(4)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Die Mitglieder unterrichten die zuständige Dienststelle der Kommission in der Generaldirektion Forschung und Innovation rechtzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

(5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der EGE zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission gegen die Verpflichtungen nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission ernannte Person aus der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Reserveliste ersetzt werden.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Mitglieder der EGE erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter das für die durchzuführenden Arbeiten benötigte Fachwissen, klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Einzelpersonen, die sich für die Mitgliedschaft bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangt die zuständige Dienststelle der Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Prüfung der Interessenkonflikte erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen.

(3)   Die Mitglieder der EGE werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des Kommissionsmitglieds, das für die das Sekretariat der EGE stellende Kommissionsdienststelle zuständig ist, aus einem Kreis von Sachverständigen ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und sich auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hin beworben haben.

(4)   Das Auswahlverfahren findet unter Aufsicht eines Benennungsausschusses statt. Insbesondere unterstützt der Benennungsausschuss die Kommission bei der Ermittlung und Auswahl potenzieller Mitglieder der EGE und der Prüfung ihrer Verfügbarkeit und Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuüben. Der Benennungsausschuss hat drei Mitglieder, die von dem Kommissionsmitglied, das für die das Sekretariat der EGE stellende Dienststelle der Kommission zuständig ist, ernannt und von einem Sekretariat unterstützt werden, das von der zuständigen Dienststelle der Kommission gestellt wird. Der Benennungsausschuss bewertet die in Fragen kommenden Bewerber von der Liste, die von der zuständigen Dienststelle der Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung aller Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien erstellt wurde. Der Benennungsausschuss legt seine Empfehlung dem Kommissionsmitglied vor, das für die das Sekretariat der EGE stellende Dienststelle der Kommission zuständig ist.

(5)   Bei der Auswahl der Mitglieder der EGE achtet die zuständige Dienststelle der Kommission darauf, soweit möglich ein hohes Niveau an Sachverstand und Pluralismus, geografische Ausgewogenheit und ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die in Artikel 2 genannten Aufgaben der EGE, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Bewerbungen auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitgliedschaft in der EGE ist auf höchstens drei Amtszeiten begrenzt.

(7)   Die zuständige Dienststelle der Kommission erstellt eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die für die Ernennung von Ersatzmitgliedern verwendet werden kann. Die zuständige Dienststelle der Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 6

Vorsitz

Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission arbeitet eng mit der oder dem Vorsitzenden der EGE zusammen und ist für die Koordinierung und Organisation der Arbeit der EGE zuständig; sie stellt das Sekretariat.

(2)   An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen der Kommission können die Teilnahme an den Sitzungen der EGE und ihrer Untergruppen beantragen.

(3)   Für das Arbeitsprogramm der EGE einschließlich der Ethik-Analysen, die die EGE auf eigene Veranlassung vorschlägt, ist die Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Kommission erforderlich. In jedem Antrag auf eine Ethik-Analyse sind die Analyseparameter anzugeben. Ersucht die Kommission die EGE um Rat, gibt sie eine Frist für die Analyse vor.

(4)   Die Stellungnahmen der EGE enthalten Empfehlungen. Hierfür sind ein Überblick über den aktuellen Stand der betreffenden Wissenschaften und Technologien sowie eine gründliche Analyse der zu klärenden ethischen Fragen erforderlich. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind von den Empfehlungen der EGE zu unterrichten.

(5)   Die EGE arbeitet als Kollegium. Die Arbeitsverfahren auf der Grundlage der Geschäftsordnung sind mit Blick darauf zu gestalten, dass alle Mitglieder aktiv an den Tätigkeiten der Gruppe teilnehmen können. Grundsätzlich verabschiedet die Gruppe ihre Stellungnahmen und Erklärungen einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass der Stellungnahme oder Erklärung eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt — zusammen mit den Namen der abweichenden Mitglieder — (als „Minderheitenansicht“) beigefügt wird.

(6)   Jede Stellungnahme wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission oder einem von ihr bzw. ihm benannten Vertreter übermittelt. Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme durch die EGE veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.

(7)   Die Sitzungen der EGE werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die zuständige Dienststelle der Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE tagt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens sechsmal und nimmt dabei mindestens zwölf Arbeitstage pro Jahr in Anspruch. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission bei Bedarf einberufen werden.

(8)   Für die Erstellung der EGE-Analysen kann die zuständige Dienststelle der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen, und enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in den Mitgliedstaten und in Drittländern herstellen.

(9)   Die zuständige Dienststelle der Kommission veranstaltet für jede Stellungnahme der EGE öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Dienststellen der Kommission her, die von den von der EGE bearbeiteten Fragen betroffen sind.

(10)   Falls die operativen Umstände eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema verlangen, als dies die Abgabe einer Stellungnahme erlauben würde, können kurze Erklärungen oder andere Formen der Analyse ausgegeben werden, erforderlichenfalls gefolgt von einer ausführlicheren Analyse in Form einer Stellungnahme; dabei ist sicherzustellen, dass — wie für jede andere Stellungnahme — Transparenz gewahrt wird. Die Erklärungen werden veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht. Als Teil ihres Arbeitsprogramms kann die EGE im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission eine Stellungnahme aktualisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet.

(11)   Die Beratungen der EGE sind vertraulich. Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission kann die EGE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(12)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der EGE sind aussagekräftig und vollständig. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden erstellt.

Artikel 8

Untergruppen

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage eines von der zuständigen Dienststelle der Kommission festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Die Untergruppen handeln in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und erstatten der EGE Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der EGE sind, werden in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen (3) über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

Artikel 9

Hinzugezogene Experten

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann Experten und Vertreter von einschlägigen Organisationen mit spezifischen Fachkenntnissen oder Perspektiven einladen, für einen Meinungsaustausch zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten der EGE oder ihrer Untergruppen teilzunehmen.

(2)   Zudem kann die zuständige Dienststelle der Kommission externe Experten in die Arbeiten der EGE auf Ad-hoc-Basis einbinden, sollte dies als notwendig erachtet werden, um das breite Spektrum der mit den Fortschritten bei den Naturwissenschaften und neuen Technologien verbundenen ethischen Fragen abzudecken.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag von und im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich die EGE mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der EGE und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Mitglieder des Benennungsausschusses sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die EGE und ihre Untergruppen werden registriert, und die Namen ihrer Mitglieder werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(2)   Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/835 wird mit Wirkung vom 28. Mai 2021 aufgehoben.

Artikel 15

Anwendbarkeit

Mit Ausnahme der Artikel 5 und 13 gilt dieser Beschluss ab dem 28. Mai 2021.

Brüssel, den 9. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Beschluss (EU) 2016/835 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 140 vom 27.5.2016, S. 21).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen.

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/157 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 in Bezug auf Industriearmaturen, Schweißverfahren, Geräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen, Großwasserraumkessel, metallische industrielle Rohrleitungen, Kupfer und Kupferlegierungen, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile sowie Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei in Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/071 vom 1. August 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) damit, in Bezug auf Druckgeräte produktbezogene Normen und Normen horizontaler Natur zur Unterstützung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU ersetzt, ohne dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 97/23/EG geändert wurden.

(3)

Auf Grundlage des Auftrags M/071 und um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen, überarbeitete und änderte das CEN einige der bestehenden harmonisierten Normen. Konkret überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN ISO 4126-3:2006, EN 12542:2010 und EN 13175:2014, was zur Annahme der harmonisierten Normen EN ISO 4126-3:2020 für Sicherheitseinrichtungen sowie EN 12542:2020 und EN 13175:2019+A1:2020 für Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile führte, die harmonisierte Norm EN 12735-1:2016, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN 12735-1:2020 für Kupfer und Kupferlegierungen führte, sowie die harmonisierte Norm EN 12953-5:2002, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN 12953-5:2020 für Großwasserraumkessel führte. Das CEN überarbeitete außerdem die harmonisierten Normen EN 14276-1:2006+A1:2011 und EN 14276-2:2007+A1:2011, was zur Annahme der harmonisierten Normen EN 14276-1:2020 und EN 14276-2:2020 für Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen führte, sowie die harmonisierte Norm EN ISO 15620:2000, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 15620:2019 für Schweißen führte.

(4)

Darüber hinaus überarbeitete und änderte das CEN eine Reihe harmonisierter Normen für Industriearmaturen. So änderte das CEN die harmonisierten Normen EN ISO 16135:2006, EN ISO 16136:2006, EN ISO 16137:2006, EN ISO 16138:2006, EN ISO 16139:2006 und EN ISO 21787:2006. Das CEN überarbeitete ferner die harmonisierte Norm EN 16767:2016, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN 16767:2020 für Industriearmaturen führte.

(5)

Des Weiteren änderte das CEN die harmonisierten Normen EN 13480-2:2017 und EN 13480-3:2017 für metallische industrielle Rohrleitungen.

(6)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte dem Auftrag M/071 entsprechen.

(7)

Die vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte entsprechen den Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU genannt werden. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Die Referenzen der geänderten oder überarbeiteten Fassungen der Normen EN 12542:2010, EN 12735-1:2016, EN 12953-5:2002, EN 13175:2014, EN 13480-2:2017, EN 13480-3:2017, EN 14276-1:2006+A1:2011, EN 14276-2:2007+A1:2011, EN 16767:2016, EN ISO 15620:2000, EN ISO 16135:2006, EN ISO 16136:2006, EN ISO 16137:2006, EN ISO 16138:2006, EN ISO 16139:2006, EN ISO 21787:2006 und EN ISO 4126-3:2006 sind zu veröffentlichen. Daher ist es notwendig, die Referenzen der Normen EN 12542:2010, EN 12735-1:2016, EN 12953-5:2002, EN 13175:2014, EN 13480-3:2017, EN 14276-1:2006+A1:2011, EN 14276-2:2007+A1:2011, EN 16767:2016, EN ISO 15620:2000, EN ISO 16135:2006, EN ISO 16136:2006, EN ISO 16137:2006, EN ISO 16138:2006, EN ISO 16139:2006, EN ISO 21787:2006 und EN ISO 4126-3:2006 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (4) zu streichen.

(9)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die geänderten oder überarbeiteten Fassungen der harmonisierten Normen für Industriearmaturen, Schweißverfahren, Geräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen, Großwasserraumkessel, metallische industrielle Rohrleitungen, Kupfer und Kupferlegierungen, Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile sowie Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Referenzen dieser Normen zurückzustellen.

(10)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 der Kommission (5) sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführt. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN ISO 4126-3:2020, EN 12542:2020, EN 12735-1:2020, EN 12953-5:2020, EN 13175:2019+A1:2020, EN 13480-3:2017, EN 13480-3:2017/A2:2020, EN 13480-3:2017/A3:2020, EN 14276-1:2020, EN 14276-2:2020, EN ISO 15620:2019, EN ISO 16135:2006, EN ISO 16135:2006/A1:2019, EN ISO 16136:2006, EN ISO 16136:2006/A1:2019, EN ISO 16137:2006, EN ISO 16137:2006/A1:2019, EN ISO 16138:2006, EN ISO 16138:2006/A1:2019, EN ISO 16139:2006, EN ISO 16139:2006/A1:2019, EN 16767:2020, EN ISO 21787:2006 und EN ISO 21787:2006/A1:2019 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden.

(11)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 12542:2010, EN 12735-1:2016, EN 12953-5:2002, EN 13175:2014, EN 13480-3:2017, EN 14276-1:2006+A1:2011, EN 14276-2:2007+A1:2011, EN 16767:2016, EN ISO 15620:2000, EN ISO 16135:2006, EN ISO 16136:2006, EN ISO 16137:2006, EN ISO 16138:2006, EN ISO 16139:2006, EN ISO 21787:2006 und EN ISO 4126-3:2006 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden.

(12)

Die Referenz der harmonisierten Norm EN 13480-2:2017 und die Referenzen ihrer geänderten Fassungen EN 13480-2:2017/A1:2018, EN 13480-2:2017/A2:2018 und EN 13480-2:2017/A3:2018 sind in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 enthalten. An der Norm EN 13480-2:2017 wurde eine weitere Änderung vorgenommen. Es ist angezeigt, den entsprechenden Eintrag in diesem Anhang durch die Referenz der geänderten Norm EN 13480-2:2017/A7:2020 zu ersetzen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 wird gemäß dem Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 wird gemäß dem Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).

(3)  Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).

(4)  ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 94.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 der Kommission vom 27. September 2019 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 95).


ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 wird wie folgt geändert:

(1)

Eintrag 11 erhält folgende Fassung:

Nr.

Referenz der Norm

„11.

EN 13480-2:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen – Teil 2: Werkstoffe

EN 13480-2:2017/A1:2018

EN 13480-2:2017/A2:2018

EN 13480-2:2017/A3:2018

EN 13480-2:2017/A7:2020“

(2)

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„24.

EN ISO 4126-3:2020

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 3: Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen in Kombination (ISO 4126-3:2020)

25.

EN 12542:2020

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 – Gestaltung und Herstellung

26.

EN 12735-1:2020

Kupfer und Kupferlegierungen – Nahtlose Rundrohre für die Kälte- und Klimatechnik – Teil 1: Rohre für Leitungssysteme

27.

EN 12953-5:2020

Großwasserraumkessel – Teil 5: Prüfung während der Herstellung, Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

28.

EN 13175:2019+A1:2020

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG)

29.

EN 13480-3:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen – Teil 3: Konstruktion und Berechnung

EN 13480-3:2017/A2:2020

EN 13480-3:2017/A3:2020

30.

EN 14276-1:2020

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 1: Behälter – Allgemeine Anforderungen

31.

EN 14276-2:2020

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 2: Rohrleitungen – Allgemeine Anforderungen

32.

EN ISO 15620:2019

Schweißen – Reibschweißen von metallischen Werkstoffen (ISO 15620:2019)

33.

EN ISO 16135:2006

Industriearmaturen – Kugelhähne aus Thermoplasten (ISO 16135:2006)

EN ISO 16135:2006/A1:2019

34.

EN ISO 16136:2006

Industriearmaturen – Klappen aus Thermoplasten (ISO 16136:2006)

EN ISO 16136:2006/A1:2019

35.

EN ISO 16137:2006

Industriearmaturen – Rückflussverhinderer aus Thermoplasten (ISO 16137:2006)

EN ISO 16137:2006/A1:2019

36.

EN ISO 16138:2006

Industriearmaturen – Membranventile aus Thermoplasten (ISO 16138:2006)

EN ISO 16138:2006/A1:2019

37.

EN ISO 16139:2006

Industriearmaturen – Schieber aus Thermoplasten (ISO 16139:2006)

EN ISO 16139:2006/A1:2019

38.

EN 16767:2020

Industriearmaturen – Metallische Rückflussverhinderer

39.

EN ISO 21787:2006

Industriearmaturen – Ventile aus Thermoplasten (ISO 21787:2006)

EN ISO 21787:2006/A1:2019“


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

„22.

EN 12542:2010

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 – Gestaltung und Herstellung

10. August 2022

23.

EN 12735-1:2016

Kupfer und Kupferlegierungen – Nahtlose Rundrohre für die Kälte- und Klimatechnik – Teil 1: Rohre für Leitungssysteme

10. August 2022

24.

EN 12953-5:2002

Großwasserraumkessel – Teil 5: Prüfung während der Herstellung, Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

10. August 2022

25.

EN 13175:2014

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG)

10. August 2022

26.

EN 13480-3:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen – Teil 3: Konstruktion und Berechnung

10. August 2022

27.

EN 14276-1:2006+A1:2011

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 1: Behälter – Allgemeine Anforderungen

10. August 2022

28.

EN 14276-2:2007+A1:2011

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 2: Rohrleitungen – Allgemeine Anforderungen

10. August 2022

29.

EN 16767:2016

Industriearmaturen – Rückflussverhinderer aus Gusseisen und Stahl

10. August 2022

30.

EN ISO 15620:2000

Schweißen – Reibschweißen von metallischen Werkstoffen (ISO 15620:2000)

10. August 2022

31.

EN ISO 16135:2006

Industriearmaturen – Kugelhähne aus Thermoplasten (ISO 16135:2006)

10. August 2022

32.

EN ISO 16136:2006

Industriearmaturen – Klappen aus Thermoplasten (ISO 16136:2006)

10. August 2022

33.

EN ISO 16137:2006

Industriearmaturen – Rückflussverhinderer aus Thermoplasten (ISO 16137:2006)

10. August 2022

34.

EN ISO 16138:2006

Industriearmaturen – Membranventile aus Thermoplasten (ISO 16138:2006)

10. August 2022

35.

EN ISO 16139:2006

Industriearmaturen – Schieber aus Thermoplasten (ISO 16139:2006)

10. August 2022

36.

EN ISO 21787:2006

Industriearmaturen – Ventile aus Thermoplasten (ISO 21787:2006)

10. August 2022

37.

EN ISO 4126-3:2006

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 3: Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen in Kombination (ISO 4126-3:2006)

10. August 2022“


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/47


GESCHÄFTSORDNUNG DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Januar 2021

PRÄAMBEL

1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gewährleistet die Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft. Er wurde 1957 durch die Römischen Verträge eingesetzt und ist eine institutionelle beratende Versammlung.

2.

Die beratende Funktion des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ermöglicht es seinen Mitgliedern und damit auch den Organisationen, die sie vertreten, am Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union teilzuhaben. Am Widerstreit der bisweilen diametral entgegengesetzten Auffassungen und am Dialog zwischen den Mitgliedern sind nicht nur die eigentlichen Sozialpartner, also Arbeitgeber (Gruppe I) und Arbeitnehmer (Gruppe II), beteiligt, sondern auch die Vertreter der übrigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen (Gruppe III). Das Fachwissen der EWSA-Mitglieder, der Dialog und das daraus resultierende Konvergenzstreben innerhalb des Ausschusses können die Qualität und Glaubwürdigkeit der politischen Beschlussfassung der Europäischen Union erhöhen, denn sie erleichtern den europäischen Bürgerinnen und Bürgern das Verständnis und die Akzeptanz dafür und tragen zu der in einer Demokratie unverzichtbaren Transparenz bei.

3.

Der Ausschuss erfüllt eine spezifische Funktion im Gefüge der europäischen Institutionen: Er ist das Vertretungsorgan und Gesprächsforum par excellence der organisierten Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und der bevorzugte Mittler zwischen der Zivilgesellschaft und den Institutionen der Europäischen Union.

4.

Als Gesprächsforum und mit den von ihm erarbeiteten Stellungnahmen trägt der Ausschuss dazu bei, dass sich die Bürger bei der Vollendung der Europäischen Union und bei den Beziehungen der Union zu den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen dritter Länder verstärkt artikulieren können, und ist so an der Entwicklung eines echten europäischen Bewusstseins beteiligt.

5.

Zur Erfüllung seines Auftrags hat sich der Ausschuss am 17. Juli 2002 gemäß Artikel 260 Absatz 2 des EG-Vertrags eine Geschäftsordnung (1) gegeben.

6.

Der Ausschuss nahm auf seiner Plenartagung am 28. Januar 2021 die jüngste Fassung dieser Geschäftsordnung an.

TITEL I

ORGANISATION DES AUSSCHUSSES

Kapitel I

ERSTE EINBERUFUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 1

1.   Die Mandatsperioden des Ausschusses erstrecken sich über fünf Jahre.

2.   Nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre erfolgt, wird der Ausschuss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mehrheit der Ausschussmitglieder vom Alterspräsidenten einberufen.

3.   Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

4.   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf dem Weg von und zu den Sitzungsorten haben sie Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Konkret genießen sie die Rechte der Bewegungsfreiheit, der Unverletzlichkeit und der Immunität.

5.   Der Ausschuss sorgt in allen seinen Politikbereichen für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und des Diskriminierungsverbots, wie sie im Unionsrecht verankert sind. Er sorgt dafür, dass Frauen in allen internen Arbeitsorganen stärker vertreten sind, als es ihrem Anteil im Plenum entspricht. Das Präsidium zieht eine Bilanz der Entwicklung des Verhältnisses der Geschlechter und spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen aus. Am Ende und zur Hälfte der Mandatsperiode wird dem Präsidium ein Bericht vorgelegt, in dem diese Entwicklungen bewertet werden.

Artikel 2

1.   Der Ausschuss hat folgende Arbeitsorgane: das Plenum, das Präsidium, den Präsidenten und die Fachgruppen.

2.   Der Ausschuss ist in drei Gruppen gegliedert, deren Zusammensetzung und Rolle in Artikel 30 festgelegt sind.

Artikel 3

1.   Der Ausschuss erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und macht sie sich zu eigen:

a)

die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Grund;

b)

die Hymne aus der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

c)

den Leitspruch „In Vielfalt geeint“.

2.   Der Ausschuss begeht den Europatag am 9. Mai.

3.   Die Flagge wird in den Gebäuden des Ausschusses und zu offiziellen Anlässen gehisst.

4.   Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuer Mitglieder nach einer Erweiterung.

Kapitel II

PRÄSIDIUM

Artikel 4

1.   Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt unter Wahrung eines insgesamt und geografisch ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Gruppen. Dabei wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat durch mindestens ein Mitglied und höchstens drei Mitglieder vertreten ist. Die Gruppen verhandeln über die Zusammensetzung des Präsidiums und unterbreiten dem Plenum einen entsprechenden Vorschlag.

Das Präsidium besteht aus:

a)

dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

b)

den drei Vorsitzenden der Gruppen, die gemäß Artikel 30 gewählt werden,

c)

den Fachgruppenvorsitzenden

d)

sowie einer variablen Zahl von Mitgliedern, die die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht übersteigen darf.

2.   Der Präsident wird abwechselnd aus den Mitgliedern der drei Gruppen gewählt.

3.   Der Präsident und die Vizepräsidenten können nicht in ihrem Amt bestätigt werden. Während der zweieinhalb Jahre nach Ablauf seiner Amtszeit kann der Präsident dem Präsidium nicht als Vizepräsident, Gruppen- oder Fachgruppenvorsitzender angehören.

4.   Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern der beiden Gruppen gewählt, denen der Präsident nicht angehört.

Artikel 5

1.   In seiner ersten, gemäß Artikel 1 abgehaltenen Sitzung wählt der Ausschuss unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aus seiner Mitte seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fachgruppen sowie die weiteren Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind, für die ersten zweieinhalb Jahre ab der Neubesetzung des Ausschusses.

2.   Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten sind lediglich Debatten über Fragen zulässig, die mit diesen Wahlen zusammenhängen.

Artikel 6

Die Sitzung, in der das Präsidium für die letzten zweieinhalb Jahre der fünfjährigen Mandatsperiode gewählt wird, ist vom scheidenden Präsidenten einzuberufen. Sie wird zu Beginn der Plenartagung des Monats abgehalten, in dem die Amtszeit des für die ersten zweieinhalb Jahre der Mandatsperiode gewählten Präsidiums abläuft. Den Vorsitz führt der scheidende Präsident.

Artikel 7

1.   Der Ausschuss kann aus seiner Mitte eine aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat bestehende Vorbereitungskommission bilden, die die Kandidaturen entgegennimmt und dem Plenum eine Kandidatenliste unterbreitet; dabei ist Artikel 4 zu beachten.

2.   Der Ausschuss befindet nach Maßgabe dieses Artikels über die Kandidatenliste bzw. Kandidatenlisten für die Wahl der Präsidentschaft und des Präsidiums.

3.   Der Ausschuss wählt, gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen, die Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind; dabei wird das Verfahren der Listenwahl angewandt.

4.   Zur Abstimmung können nur vollständige Kandidatenlisten zugelassen werden, die die Bestimmungen von Artikel 4 erfüllen und denen eine Zustimmungserklärung sämtlicher Kandidaten beigefügt ist.

5.   Ins Präsidium gewählt sind die Kandidaten derjenigen Liste, welche die meisten, mindestens aber ein Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

6.   Anschließend werden der Präsident und die Vizepräsidenten vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählt.

7.   Danach wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit die Vorsitzenden der Fachgruppen.

8.   Abschließend wird über das gesamte Präsidium abgestimmt. Für die Bestätigung sind mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 8

Im Falle der Unmöglichkeit der Mandatsausübung oder in den in Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Fällen werden Mitglieder des Präsidiums gemäß Artikel 7 für die verbleibende Amtszeit ersetzt. Das Plenum stimmt auf der Grundlage eines Vorschlags der betreffenden Gruppe über die Ersetzung ab.

Artikel 9

1.   Das Präsidium wird durch den Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag von zehn Mitgliedern einberufen.

2.   Über jede Präsidiumssitzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird dem Präsidium zur Genehmigung unterbreitet.

3.   Das Präsidium legt selbst die Vorschriften für seine Arbeitsweise fest.

4.   Es legt die interne Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses und — nach Anhörung der Gruppen — die Durchführungsbestimmungen für die Geschäftsordnung fest.

5.   Das Präsidium und der Präsident üben die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie in der Geschäftsordnung des Ausschusses vorgesehenen Befugnisse in Haushalts- und Finanzfragen aus.

6.   Das Präsidium legt unter Einhaltung der Vorschriften der Haushalts- und Finanzverfahren die Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder, ihrer gemäß Artikel 21 ernannten Stellvertreter, der gemäß Artikel 27 ernannten Delegierten und ihrer Stellvertreter sowie der gemäß Artikel 26 ernannten Sachverständigen fest.

7.   Das Präsidium trägt die politische Verantwortung für die allgemeine Leitung des Ausschusses. Bei der Ausübung dieser Verantwortung trägt es insbesondere dafür Sorge, dass die Tätigkeiten des Ausschusses, seiner Arbeitsorgane und seiner Bediensteten mit der dem Ausschuss übertragenen institutionellen Rolle in Einklang stehen.

8.   Das Präsidium trägt für den sachgerechten Einsatz der personellen, finanziellen und technischen Ressourcen Sorge, die dem Ausschuss zur Erfüllung der ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere am Haushaltsverfahren und an der Organisation des Sekretariats beteiligt.

9.   Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ad-hoc-Gruppen zur Untersuchung aller in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten bilden. An den Arbeiten dieser Gruppen können auch andere Mitglieder beteiligt werden, sofern es nicht um die Ernennung von Beamten geht.

10.   Das Präsidium prüft alle sechs Monate die weitere Behandlung der vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen anhand eines zu diesem Zweck erstellten Berichts.

11.   Auf Anfrage eines Mitglieds oder des Generalsekretärs präzisiert das Präsidium die Auslegung der Geschäftsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Seine Schlussfolgerungen sind bindend, allerdings besteht das Recht, sich mit einem Einspruch an das Plenum zu wenden, das dann eine endgültige Entscheidung trifft.

12.   Bei der Neubesetzung des Ausschusses alle fünf Jahre nimmt das scheidende Präsidium die laufenden Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neubesetzten Ausschusses wahr. In Ausnahmefällen kann das Präsidium ein scheidendes Mitglied mit punktuellen oder befristeten Aufgaben befassen, die besondere Sachkenntnis erfordern.

Artikel 10

Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit kann das Präsidium den Präsidenten beauftragen, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zu schließen.

Artikel 11

1.   Es wird eine Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen (CAF) gebildet, die das Präsidium und den Präsidenten berät und sämtliche Beschlüsse des Präsidiums zu Finanz- und Haushaltsfragen sowie organisatorischen Fragen, die das Präsidium zu fassen hat, vorbereitet.

2.   Den Vorsitz in der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen hat einer der beiden Vizepräsidenten inne.

Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

3.   Die Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen erarbeitet einen Entwurf des Haushaltsplans des Ausschusses, legt diesen dem Präsidium zur Genehmigung vor und vergewissert sich der korrekten Ausführung des Haushalts und der Einhaltung der Verpflichtung zur Rechnungslegung.

Die Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen

berät in allen wichtigen Angelegenheiten, die die effiziente Bewirtschaftung der Mittel beeinträchtigen bzw. das Erreichen der gesetzten Ziele verhindern könnten, insbesondere in Bezug auf die Vorausschätzung der Mittelverwendung;

berät in Fragen der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres, der Mittelübertragungen, der Haushaltsauswirkungen im Zusammenhang mit den Stellenplänen, der Mittel für die Verwaltung und den Finanzvorgängen für Gebäudevorhaben; sie bewertet dabei den Stand der Durchführung und schlägt künftige Maßnahmen vor;

überwacht das Verfahren für die Haushaltsentlastung und arbeitet dabei eng mit dem Generalsekretär und dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments zusammen.

4.   Im Haushalt des Ausschusses werden die Grundsätze der Einheit des Haushaltsplans, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz gewahrt.

5.   In bestimmten weiteren Fragen kann das Präsidium seine Entscheidungsbefugnis der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen übertragen.

6.   Die Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen fasst ihre Beschlüsse gemäß ihren internen Verfahrensregeln, die folgende Bestimmungen enthalten müssen:

a)

Die von der CAF einstimmig angenommenen Vorschläge werden dem Präsidium zur Genehmigung ohne Aussprache vorgelegt.

b)

Bei der Annahme oder Ablehnung von Vorschlägen mit einfacher Mehrheit durch die CAF müssen im Hinblick auf die weitere Prüfung durch das Präsidium entsprechende Begründungen vorgelegt werden.

7.   Die Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen übermittelt dem Präsidium einen Jahresbericht.

8.   Der Vorsitzende der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen leitet die mit den Verhandlungen mit der Haushaltsbehörde der Europäischen Union beauftragte Delegation und erstattet dem Präsidium darüber Bericht.

9.   Das Sekretariat übermittelt der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen sämtliche Informationen, die diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe der Beratung des Präsidiums und des Präsidenten benötigt.

Artikel 12

1.   Es wird eine Kommission für Kommunikation (COCOM) gebildet, die der Kommunikationsstrategie des Ausschusses die erforderlichen Impulse gibt und die Durchführung der Strategie begleitet. Im Rahmen ihrer Befugnisse nimmt die Kommission für Kommunikation eine beratende Funktion gegenüber dem Präsidium und dem Präsidenten wahr.

2.   Den Vorsitz in der Kommission für Kommunikation hat einer der beiden Vizepräsidenten des EWSA inne. Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

3.   Die Kommission für Kommunikation koordiniert die Aktivitäten der für die Kommunikation, die Beziehungen zur Presse und zu den Medien und die Kultur zuständigen Strukturen und stellt sicher, dass diese Aktivitäten im Einklang mit der Strategie und den verabschiedeten Programmen des Ausschusses stehen.

4.   Die Kommission für Kommunikation legt dem Präsidium jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, ihre Strategie und ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr umfasst.

Kapitel III

PRÄSIDENTSCHAFT UND PRÄSIDENT

Artikel 13

1.   Die Präsidentschaft besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.

2.   Die Präsidentschaft tritt zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit den Gruppenvorsitzenden zusammen. Die Fachgruppenvorsitzenden können zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen werden.

3.   Die Präsidentschaft tritt mindestens zweimal pro Jahr mit den Vorsitzenden der Gruppen und der Fachgruppen zusammen, um die Arbeiten des Ausschusses zu planen und ihren Fortschritt zu bewerten.

Artikel 14

1.   Der Präsident leitet alle Tätigkeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane nach Maßgabe des Vertrags und dieser Geschäftsordnung. Er besitzt alle Befugnisse, um die bei den Beratungen des Ausschusses gefassten Beschlüsse umzusetzen bzw. für deren Umsetzung zu sorgen und den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

2.   Der Präsident bezieht die Vizepräsidenten ständig in seine Arbeit ein; er kann ihnen bestimmte Aufgaben oder Befugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen.

3.   Der Präsident kann dem Generalsekretär bestimmte klar befristete Aufgaben übertragen.

4.   Der Präsident vertritt den Ausschuss. Er kann diese Vertretungsbefugnis einem Vizepräsidenten oder gegebenenfalls einem Mitglied übertragen.

5.   Der Präsident legt vor dem Ausschuss Rechenschaft über die zwischen den Tagungen des Plenums in dessen Namen unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab. An diese Mitteilungen schließt sich keinerlei Aussprache an.

6.   Nach seiner Wahl legt der Präsident auf der Plenartagung sein Arbeitsprogramm für die Dauer seines Mandats vor. In gleicher Weise legt er am Ende seiner Amtszeit eine Ergebnisbilanz vor.

Über beide Mitteilungen kann im Plenum eine Aussprache stattfinden.

Artikel 15

Die beiden Vizepräsidenten haben den Vorsitz in der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen bzw. der Kommission für Kommunikation inne und unterstehen bei der Ausübung dieser Aufgabe dem Präsidenten.

Artikel 16

1.   Die erweiterte Präsidentschaft besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den Gruppenvorsitzenden.

2.   Die erweiterte Präsidentschaft hat die Aufgabe,

a)

die Arbeiten des Präsidiums und des Plenums vorzubereiten und zu erleichtern,

b)

in dringenden Fällen oder unter außergewöhnlichen Umständen die notwendigen Entscheidungen zu erleichtern.

Zu diesem Zweck können auch die Vorsitzenden der Fachgruppen und der beratenden Kommissionen sowie sonstige Personen zu ihren Sitzungen eingeladen werden.

3.   Die erweiterte Präsidentschaft kommt mindestens zweimal jährlich mit den Vorsitzenden der Fachgruppen und beratenden Kommissionen zu einer Sitzung zusammen, um das Arbeitsprogramm des Ausschusses aufzustellen und seine Durchführung zu bewerten.

Kapitel IV

FACHGRUPPEN

Artikel 17

1.   Der Ausschuss umfasst sechs Fachgruppen. Auf Vorschlag des Präsidiums können für die von den Verträgen abgedeckten Bereiche vom Plenum weitere Fachgruppen eingesetzt werden.

2.   Der Ausschuss setzt die Fachgruppen nach jeder fünfjährlichen Neubesetzung auf seiner konstituierenden Tagung ein.

3.   Das Verzeichnis der Fachgruppen und ihre Zuständigkeitsbereiche können bei jeder fünfjährlichen Neubesetzung überprüft werden.

Artikel 18

1.   Die Mitgliederzahl der Fachgruppen wird vom Ausschuss auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.

2.   Mit Ausnahme des Präsidenten muss jedes Mitglied mindestens einer Fachgruppe angehören.

3.   Kein Ausschussmitglied darf mehr als zwei Fachgruppen angehören, es sei denn, es kommt aus einem Mitgliedstaat, der höchstens neun Mitglieder hat. Kein Mitglied darf jedoch mehr als drei Fachgruppen angehören.

4.   Die Mitglieder der Fachgruppen werden vom Ausschuss für die Dauer von zweieinhalb Jahren ernannt; dieses Mandat kann erneuert werden.

5.   Die Ersetzung von Mitgliedern einer Fachgruppe erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie ihre Ernennung für die Fachgruppe.

Artikel 19

1.   Der Vorstand einer Fachgruppe wird für zweieinhalb Jahre gewählt und besteht aus zwölf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und dreier stellvertretender Vorsitzender, einer aus jeder Gruppe.

2.   Die Wahl der Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder der Fachgruppen erfolgt durch den Ausschuss.

3.   Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder einer Fachgruppe ist zulässig.

4.   Alle zweieinhalb Jahre wechselt der Vorsitz von drei Fachgruppen zwischen den Gruppen. Keine Gruppe darf den Vorsitz einer Fachgruppe länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre innehaben.

Artikel 20

1.   Den Fachgruppen obliegt es, zu den Gegenständen, mit denen sie gemäß Artikel 37 dieser Geschäftsordnung befasst werden, eine Stellungnahme oder einen Informationsbericht anzunehmen.

2.   Zur Behandlung der Fragen, mit denen die Fachgruppen befasst werden, können sie aus ihrer Mitte eine Studiengruppe oder eine Redaktionsgruppe bilden bzw. einen Alleinberichterstatter bestellen.

3.   Die Bestellung der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter sowie die Festlegung der Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen erfolgt auf der Grundlage der von den Gruppen unterbreiteten Vorschläge.

4.   Im Interesse einer schnellen Einsetzung der Studiengruppen und mittels Einvernehmen zwischen den drei Gruppenvorsitzenden über den Vorschlag für die Bestellung von Berichterstattern und gegebenenfalls von Mitberichterstattern sowie über die Zusammensetzung der Studien- oder Redaktionsgruppen treffen die Fachgruppenvorsitzenden die für die Aufnahme der Arbeiten notwendigen Maßnahmen.

5.   Der Berichterstatter verfolgt, gegebenenfalls unter Mitarbeit seines Sachverständigen, die Weiterbehandlung der Stellungnahme des Ausschusses nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum. Er wird bei dieser Aufgabe vom Sekretariat der betreffenden Fachgruppe unterstützt. Die Fachgruppe wird über diese Weiterbehandlung unterrichtet.

6.   Die Studiengruppen dürfen außer in den vom Präsidium für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren genehmigten Ausnahmefällen nicht zu ständigen Strukturen werden.

Artikel 21

1.   Ein Ausschussmitglied kann sich, wenn es verhindert ist, bei den Vorarbeiten durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

2.   Die Stellvertreter haben kein Stimmrecht.

3.   Ausschussmitglieder, die das Amt eines Fachgruppenvorsitzenden, Studiengruppenvorsitzenden, Mitglieds eines Fachgruppenvorstands oder Berichterstatters innehaben, können sich jedoch bei der Ausübung dieser Funktion nicht durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

4.   Name und Berufsstellung des Stellvertreters sind dem Präsidium zwecks Zulassung mitzuteilen.

5.   Der Stellvertreter nimmt bei den Vorarbeiten die gleichen Aufgaben wie das von ihm vertretene Mitglied wahr und unterliegt denselben Regelungen für die Reise- und Aufenthaltskosten.

Kapitel V

UNTERAUSSCHÜSSE UND HAUPTBERICHTERSTATTER

Artikel 22

1.   Der Ausschuss kann in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Präsidiums aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Diese haben ausschließlich zu Querschnittsfragen von allgemeiner Tragweite Entwürfe für Stellungnahmen oder Informationsberichte auszuarbeiten, die zunächst dem Präsidium und anschließend dem Ausschuss zur Beratung unterbreitet werden.

2.   In der Zeit zwischen zwei Tagungen des Plenums kann das Präsidium, vorbehaltlich der anschließenden Bestätigung durch den Ausschuss, Unterausschüsse einsetzen. Ein Unterausschuss darf jeweils nur für einen einzigen Beratungsgegenstand eingesetzt werden. Sein Mandat erlischt, sobald der Ausschuss über den von ihm vorbereiteten Entwurf einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts abstimmt.

3.   Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen, so ist der Unterausschuss aus Mitgliedern der betreffenden Fachgruppen zu bilden.

4.   Die Vorschriften über die Fachgruppen finden auf die Unterausschüsse entsprechende Anwendung.

Artikel 23

Insbesondere bei Befassungen mit zweitrangigen Themen und bei dringenden Befassungen kann der Ausschuss einen Hauptberichterstatter bestellen, der allein und ohne vorherige Erörterung in der Fachgruppe dem Plenum Bericht erstattet.

Kapitel VI

BEOBACHTUNGSSTELLEN, ANHÖRUNGEN, SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 24

1.   Der Ausschuss kann Beobachtungsstellen einrichten, sofern die Art, der Umfang und die Komplexität des zu behandelnden Themas eine besondere Flexibilität der Arbeitsmethoden, Verfahren und Instrumente erfordern.

2.   Den Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle fasst das Plenum auf der Grundlage der vorherigen Zustimmung des Präsidiums zu einem entsprechenden Vorschlag einer Gruppe oder Fachgruppe.

3.   In dem Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle werden ihre Aufgabenstellung, Struktur und Zusammensetzung sowie die Dauer ihres Bestehens festgelegt.

4.   Die Beobachtungsstellen können einen jährlichen Informationsbericht über die Anwendung der Querschnittsklauseln des Vertrags (Sozialklausel, Umweltklausel und Verbraucherschutzklausel) und über deren Auswirkungen auf die Politikbereiche der Union erstellen. Dieser Bericht kann auf Beschluss des Plenums dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

5.   Die einzelnen Beobachtungsstellen arbeiten jeweils unter der Aufsicht und Kontrolle einer Fachgruppe.

Artikel 25

Die verschiedenen Arbeitsorgane und Gremien des Ausschusses können, wenn dies durch die Bedeutung einer Frage zu einem bestimmten Thema gerechtfertigt ist, außenstehende Persönlichkeiten anhören. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, so muss das betreffende Gremium beim Präsidium einen Antrag auf vorherige Genehmigung und ein Programm zur Begründung des Antrags einreichen, in dem die Aspekte des Themas dargelegt sind, die seines Erachtens die Hinzuziehung außenstehender Persönlichkeiten erfordern.

Artikel 26

1.   Die Vorsitzenden der Gruppen können im Bedarfsfall zur Vorbereitung der Arbeiten auf Vorschlag der Berichterstatter und/oder Mitberichterstatter Sachverständige bestellen.

2.   Die Vorsitzenden der Gruppen können außerdem Sachverständige für ihre Gruppe bestellen.

3.   Für die Teilnahme der Sachverständigen an den Vorarbeiten gelten hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regelungen wie für die Mitglieder.

4.   Die Sachverständigen des Berichterstatters bzw. eines eventuellen Mitberichterstatters oder Ko-Berichterstatters können, wenn dies sinnvoll erscheint, auf deren Vorschlag an den Sitzungen der Fachgruppen oder beratenden Kommissionen teilnehmen, in denen die Stellungnahmen oder Informationsberichte erörtert werden, für die sie als Sachverständige bestellt wurden.

Dazu muss der Vorsitzende der jeweiligen Fachgruppe oder beratenden Kommission zuvor seine Zustimmung erteilen.

5.   Sachverständige vertreten nicht den Ausschuss und sind nicht befugt, in seinem Namen zu sprechen.

6.   Die Mitglieder des Ausschusses können nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Ihre Stellvertreter können zu Sachverständigen bestellt werden, wobei ihr Mandat als stellvertretendes Mitglied währenddessen ruht.

Die Delegierten beratender Kommissionen können nur für die Gruppe, die sie bestellt hat, oder für einen dieser Gruppe angehörenden Berichterstatter zu Sachverständigen bestellt werden.

Kapitel VII

BERATENDE KOMMISSIONEN

Artikel 27

1.   Der Ausschuss kann beratende Kommissionen einsetzen. Diese setzen sich aus Mitgliedern des Ausschusses und Delegierten aus Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft, die der Ausschuss zu seinen Arbeiten hinzuziehen möchte, zusammen.

2.   Die Einsetzung dieser Kommissionen erfolgt durch Beschluss des Plenums auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses. In dem Beschluss zur Einsetzung einer beratenden Kommission müssen ihre Aufgabenstellung, ihr Aufbau, ihre Zusammensetzung, die Dauer ihres Bestehens und ihre Funktionsregeln festgelegt sein.

3.   Gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann eine Beratende Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) eingesetzt werden, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Organisationen der verschiedenen, vom industriellen Wandel betroffenen Wirtschafts- und Sozialbereiche sowie der Zivilgesellschaft besteht. Der Vorsitzende dieser Kommission ist Mitglied des Ausschusspräsidiums, dem er alle zweieinhalb Jahre über die Tätigkeit der CCMI Bericht erstattet. Er wird aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder ausgewählt, auf die sich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Geschäftsordnung bezieht. Für die Teilnahme der Delegierten und ihrer Stellvertreter an den Vorarbeiten gilt hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten dieselbe Regelung wie für die Mitglieder.

Kapitel VIII

DIALOG MIT DEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ORGANISATIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND VON DRITTLÄNDERN

Artikel 28

1.   Der Ausschuss kann auf Veranlassung des Präsidiums strukturierte Beziehungen zu den Wirtschafts- und Sozialräten, vergleichbaren Einrichtungen sowie wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und von Drittländern unterhalten.

2.   Desgleichen ergreift er Maßnahmen, um die Errichtung von Wirtschafts- und Sozialräten und vergleichbaren Einrichtungen in den Ländern zu fördern, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen.

Artikel 29

1.   Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums Delegationen für die Pflege der Beziehungen zu den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft in nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten oder in anderen Staatengemeinschaften bilden.

2.   Die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den Partnerorganisationen der Zivilgesellschaft von Kandidatenländern erfolgt in Gemischten Beratenden Ausschüssen, soweit sie von den Assoziationsräten errichtet wurden. Ansonsten findet sie in Kontaktgruppen statt.

3.   Die Gemischten Beratenden Ausschüsse und die Kontaktgruppen arbeiten Informationsberichte und Erklärungen aus, die der Ausschuss den zuständigen Institutionen und den betroffenen Akteuren übermitteln kann.

Kapitel IX

GRUPPEN

Artikel 30

1.   Der Ausschuss bildet aus seinen Mitgliedern drei Gruppen, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft vertreten.

2.   Die Gruppen wählen einen Vorsitzenden sowie stellvertretende Vorsitzende. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane mit und tragen zu deren Information bei. Sie verfügen jeweils über ein Sekretariat.

3.   In Übereinstimmung mit dem von den Institutionen der Europäischen Union festgeschriebenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen schlagen die Gruppen dem Plenum die Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gemäß Artikel 7 Absatz 6 vor.

4.   Die Vorsitzenden der Gruppen sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Mitglieder des Präsidiums.

5.   Die Vorsitzenden der Gruppen unterstützen die Präsidentschaft bei der Festlegung der politischen Strategien sowie gegebenenfalls bei der Ausgabenkontrolle.

6.   Die Vorsitzenden der Gruppen treten zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit der Präsidentschaft zusammen.

7.   Die Gruppen unterbreiten dem Plenum Vorschläge für die Wahl der Fachgruppenvorsitzenden gemäß Artikel 7 Absatz 7 und der Fachgruppenvorstände gemäß Artikel 19.

8.   Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der vom Präsidium gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingesetzten Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen.

9.   Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Beobachtungsstellen und Beratenden Kommissionen, die gemäß Artikel 24 bzw. 27 vom Plenum eingerichtet werden.

10.   Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Delegationen und Gemischten Beratenden Ausschüsse, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. 2 gebildet bzw. errichtet werden.

11.   Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Berichterstatter sowie die Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen, deren Bestellung bzw. Bildung gemäß Artikel 20 Absatz 3 den Fachgruppen obliegt.

12.   Bei der Anwendung der Absätze 7 bis 11 dieses Artikels berücksichtigen die Gruppen die Vertretung der Mitgliedstaaten im Ausschuss, die verschiedenen Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, die Kompetenzen und die Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

13.   Die Mitglieder können sich aus freien Stücken einer der Gruppen anschließen, wenn deren Mitglieder damit einverstanden sind. Jedes Mitglied darf nur einer Gruppe angehören.

14.   Das Generalsekretariat bietet den Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, die materielle und technische Unterstützung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über ihre Mitarbeit in Studiengruppen und anderen internen Strukturen befindet nach Konsultation der Gruppen der Ausschusspräsident.

Kapitel X

INTERESSENGRUPPEN

Artikel 31

1.   Die Mitglieder des Ausschusses können sich aus freien Stücken zu Interessengruppen zusammenschließen, die die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der organisierten Zivilgesellschaft der Europäischen Union vertreten.

2.   Eine Interessengruppe kann sich aus Mitgliedern der drei Gruppen des Ausschusses zusammensetzen. Ein Mitglied darf jeweils nur einer Interessengruppe angehören.

3.   Die Bildung einer Interessengruppe bedarf der Zustimmung des Präsidiums, welches das Plenum darüber unterrichtet.

4.   In dem Beschluss des Präsidiums zur Genehmigung der Bildung einer Interessengruppe werden ihre Aufgabenstellung, ihr Aufbau, ihre Zusammensetzung, die Dauer ihres Bestehens sowie die Regeln für ihre Arbeitsweise festgelegt.

Dieser Beschluss kann später vom Präsidium geändert oder widerrufen werden.

Für die Bildung einer Interessengruppe sind mindestens zehn Mitglieder erforderlich.

TITEL II

ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES

Kapitel I

ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 32

1.   Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten zur Verabschiedung der Stellungnahmen einberufen, um die das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission ersucht hat.

2.   Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Vorschlag seines Präsidiums und mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen, um aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die die Europäische Union, ihre Politikbereiche und deren mögliche Weiterentwicklungen betreffen.

Artikel 33

1.   Die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen werden an den Präsidenten gerichtet. Der Präsident regelt die Arbeiten des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidium unter weitestgehender Berücksichtigung der in den Stellungnahmeersuchen gesetzten Fristen.

2.   Das Präsidium legt die Rangfolge für die Behandlung der Stellungnahmen fest und teilt sie zu diesem Zweck in Kategorien ein.

3.   Die Fachgruppen erarbeiten Vorschläge zur Einteilung der Stellungnahmen in die drei nachstehenden Kategorien. Sie machen eine vorläufige Angabe zur Größe der Studiengruppe. Nach einer Erörterung durch die Präsidentschaft und die Vorsitzenden der Gruppen wird der Vorschlag dem Präsidium zur Beschlussfassung vorgelegt. In besonderen Fällen können die Vorsitzenden der Gruppen eine Änderung der Studiengruppengröße vorschlagen. Das Präsidium bestätigt in seiner folgenden Sitzung diesen Vorschlag und legt die Größe der Studiengruppe endgültig fest.

Die drei Kategorien werden durch die nachstehenden Kriterien bestimmt:

Kategorie A (Befassungen zu als vorrangig eingestuften Themen). Diese Kategorie umfasst:

sämtliche Ersuchen um Erarbeitung von Sondierungsstellungnahmen (Europäisches Parlament, künftige Ratsvorsitze, Kommission),

sämtliche angenommenen Vorschläge für Initiativstellungnahmen,

bestimmte obligatorische und fakultative Befassungen.

Diese Stellungnahmen werden von Studiengruppen unterschiedlicher Größe (6, 9, 12, 15, 18, 21 oder 24 Mitglieder) erarbeitet, die dazu entsprechende Mittel erhalten.

Kategorie B (obligatorische und fakultative Befassungen zu Themen von zweitrangiger Bedeutung oder zu dringenden Themen)

Diese Stellungnahmen werden im Normalfall von einem Alleinberichterstatter oder einem Hauptberichterstatter erarbeitet. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Präsidiums bei einer Befassung der Kategorie B eine dreiköpfige Redaktionsgruppe tätig werden (Kategorie B+). Das Präsidium legt die Zahl der Sitzungen und der Arbeitssprachen fest.

Kategorie C (obligatorische und fakultative Befassungen rein technischer Art)

Bei diesen Befassungen wird eine Standardstellungnahme erarbeitet, die das Präsidium dem Plenum zur Beschlussfassung vorlegt. In diesem Verfahren ist weder die Bestellung eines Berichterstatters noch die Erörterung durch eine Fachgruppe vorgesehen, sondern lediglich die Annahme oder Ablehnung auf der Plenartagung. Bei der Behandlung auf der Plenartagung spricht sich das Plenum zunächst für oder gegen die Behandlung der Befassungen nach dem vorstehenden Verfahren aus und stimmt sodann für oder gegen die Annahme der Standardstellungnahme.

4.   Bei dringenden Fragen gelten die Bestimmungen von Artikel 63 dieser Geschäftsordnung.

Artikel 34

Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums die Erarbeitung eines Informationsberichts beschließen, um Fragen im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union und deren mögliche Weiterentwicklungen zu untersuchen.

Artikel 35

Der Ausschuss kann auf Vorschlag einer Fachgruppe, einer Gruppe oder eines Drittels seiner Mitglieder Entschließungen zu aktuellen Themen abgeben, die vom Plenum gemäß Artikel 61 Absatz 2 verabschiedet werden. Entschließungsanträge werden auf der Tagesordnung des Plenums vorrangig behandelt.

Artikel 36

1.   Das Präsidium kann Tätigkeiten, die direkt oder indirekt mit der beratenden Funktion des Ausschusses im Zusammenhang stehen, durch allgemeine Beschlüsse regeln und durch spezifische Entscheidungen genehmigen, u. a.:

die Einrichtung, Zusammensetzung und Verwaltung von Foren, Plattformen und sonstigen Gremien zur thematischen Konsultation sowie die Form der Teilnahme des Ausschusses und seiner Mitglieder an den Konsultationsgremien, die die Organe der Union einrichten bzw. an denen sie beteiligt sind;

die Durchführung und die Inauftraggabe von Studien und deren Veröffentlichung;

die Durchführung von Fachexkursionen sowie auswärtigen Veranstaltungen;

die Bewertung politischer Maßnahmen auf Beschluss des Präsidiums oder auf Ersuchen der Organe der Union, insbesondere bei Ersuchen um Stellungnahmen und Informationsberichte im Sinne dieser Geschäftsordnung. Unter einer Politikbewertung wird eine nachträgliche Beurteilung einer politischen Maßnahme oder einer Rechtsvorschrift verstanden, deren Umsetzung bereits läuft. In ihr kommen die Einschätzungen und Forderungen der im Ausschuss vertretenen Organisationen zum Ausdruck.

2.   Durch seine Ex-post-Bewertungen (Informationsberichte) bringt der EWSA die Standpunkte der Organisationen der Zivilgesellschaft zu den Auswirkungen der EU-Maßnahmen ein. Die Ex-post-Bewertungen sollten qualitativ und gezielt sein. Bei den Bewertungen sollen soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen berücksichtigt werden.

3.   Die Beteiligung von Mitgliedern an externen Gremien wird vom Präsidium beschlossen und regelmäßig überwacht und bewertet. Die Vertretung der Mitglieder in externen Gremien sollte ausgewogen sein und regelmäßig wechseln.

Kapitel II

REGELUNG DER ARBEITEN

A.   ARBEITEN DER FACHGRUPPEN

Artikel 37

1.   Zur Erarbeitung einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts bestimmt das Präsidium gemäß Artikel 9 Absatz 4 die für die Vorarbeiten zuständige Fachgruppe. Fällt der Beratungsgegenstand eindeutig in die Zuständigkeit einer Fachgruppe, so obliegt diese Zuweisung dem Präsidenten, der das Präsidium hiervon unterrichtet.

2.   Wünscht die für die Erarbeitung einer Stellungnahme bestimmte Fachgruppe den Standpunkt der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) einzuholen oder möchte diese sich zu dem Thema einer Stellungnahme äußern, die einer Fachgruppe zugewiesen wurde, kann das Präsidium der CCMI die Erarbeitung einer zusätzlichen Stellungnahme zu einem oder mehreren Punkten genehmigen, die Gegenstand des Stellungnahmeersuchens bzw. -antrags sind. Das Präsidium kann diese Entscheidung auch aus eigener Initiative treffen. Das Präsidium regelt die Arbeiten des Ausschusses so, dass die CCMI ihre Stellungnahme rechtzeitig genug für eine Berücksichtigung durch die Fachgruppe erarbeiten kann.

Für die Berichterstattung vor dem Ausschuss bleibt allein die Fachgruppe zuständig. Sie muss indes die zusätzliche Stellungnahme der CCMI ihrer eigenen Stellungnahme beifügen.

3.   Der Präsident teilt dem Vorsitzenden der betreffenden Fachgruppe die Entscheidung und die Frist für den Abschluss der Arbeiten der Fachgruppe mit.

4.   Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Befassung der Fachgruppe sowie über den Termin der Plenartagung, auf deren Tagesordnung der betreffende Beratungsgegenstand stehen soll.

Artikel 38

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Fachgruppe ermächtigen, eine gemeinsame Sitzung mit einem Ausschuss des Europäischen Parlaments oder einer Fachkommission des Ausschusses der Regionen abzuhalten.

Artikel 39

Die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung befassten Fachgruppen werden von ihren Vorsitzenden einberufen.

Artikel 40

1.   Die Sitzungen einer Fachgruppe werden von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand vorbereitet.

2.   Die Leitung der Fachgruppensitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 41

1.   Die Fachgruppen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder vertreten wird.

2.   Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist und nach den von ihm festgelegten Modalitäten, jedoch noch während desselben Tages, eine neue Sitzung an, in der die Fachgruppe ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 42

Anhand des vom Berichterstatter und gegebenenfalls vom Mitberichterstatter vorgelegten Stellungnahmeentwurfs nimmt die Fachgruppe eine Stellungnahme an.

Artikel 43

1.   Die Stellungnahme der Fachgruppe enthält nur die Textpassagen, die von dieser nach dem in Artikel 61 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Abstimmungsverfahren angenommen wurden.

2.   Abgelehnte Änderungsanträge werden unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im vollen Wortlaut als Anhang beigefügt, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben.

Artikel 44

Die Stellungnahme der Fachgruppe wird nebst den gemäß Artikel 43 beizufügenden Texten dem Präsidenten vom Vorsitzenden übermittelt und dem Ausschuss durch das Präsidium so schnell wie möglich vorgelegt. Diese Dokumente werden den Ausschussmitgliedern rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Artikel 45

Über jede Fachgruppensitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt. Das Protokoll wird der Fachgruppe zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 46

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium oder gegebenenfalls dem Plenum eine Fachgruppe um erneute Prüfung eines Gegenstands ersuchen, wenn er der Auffassung ist, dass die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften für die Erarbeitung der Stellungnahmen nicht eingehalten wurden oder weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Artikel 47

1.   Unbeschadet Artikel 20 Absatz 2 werden die Vorarbeiten der Fachgruppen grundsätzlich im Rahmen einer Studiengruppe durchgeführt.

2.   Der Berichterstatter, der von seinem Sachverständigen und gegebenenfalls von einem oder mehreren Mitberichterstattern unterstützt wird, untersucht den Beratungsgegenstand, berücksichtigt die vertretenen Standpunkte und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf der Stellungnahme, der dem Vorsitzenden der Fachgruppe übermittelt wird.

3.   In Studiengruppensitzungen finden keine Abstimmungen statt.

B.   ARBEITEN DES PLENUMS

Artikel 48

Die Gesamtheit der Ausschussmitglieder tritt zu Plenartagungen zusammen.

Artikel 49

1.   Die Plenartagungen werden vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium vorbereitet. Das Präsidium tritt vor jeder Plenartagung sowie gegebenenfalls während der Tagung zur Regelung der Arbeiten zusammen.

2.   Das Präsidium kann für jede Stellungnahme die Dauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der Plenartagung festlegen.

Artikel 50

1.   Der vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentschaft in Zusammenarbeit mit den Gruppenvorsitzenden aufgestellte Entwurf der Tagesordnung wird vom Präsidenten spätestens fünfzehn Tage vor Eröffnung der Plenartagung allen Mitgliedern sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

2.   Der Entwurf der Tagesordnung wird dem Plenum bei der Eröffnung der Plenartagung zur Annahme unterbreitet. Nach Annahme der Tagesordnung müssen die Tagesordnungspunkte in der vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Die für die Beratungen des Ausschusses erforderlichen Dokumente werden den Mitgliedern gemäß Artikel 44 zur Verfügung gestellt.

Artikel 51

1.   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder vertreten wird.

2.   Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Präsident die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während derselben Tagung, eine neue Sitzung an, in der der Ausschuss ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 52

Anlässlich der Annahme der Tagesordnung kündigt der Präsident gegebenenfalls eine Aussprache über ein aktuelles Thema an.

Artikel 53

Der Ausschuss kann den Entwurf der Tagesordnung ändern, um Entschließungsanträge, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 35 eingereicht wurden, zu prüfen.

Artikel 54

1.   Der Präsident eröffnet die Sitzung; er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt.

2.   Im Falle seiner Abwesenheit wird der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. Bei Abwesenheit der Vizepräsidenten wird die Vertretung vom ältesten Mitglied des Präsidiums wahrgenommen.

3.   Der Ausschuss berät auf der Grundlage der Arbeiten der Fachgruppe, die für die Berichterstattung im Plenum zuständig ist.

4.   Wurde ein Text in der Fachgruppe mit weniger als fünf Gegenstimmen angenommen, so kann das Präsidium vorschlagen, ihn unter dem Punkt „Verabschiedung der Stellungnahme nach dem Verfahren ohne Aussprache“ auf die Tagesordnung für die Plenartagung zu setzen.

Dieses Verfahren wird nicht angewandt, wenn

sich mindestens 25 Mitglieder dagegen aussprechen,

Änderungsanträge zur Erörterung im Plenum vorgelegt werden

oder die jeweilige Fachgruppe beschließt, dass der Text im Plenum erörtert werden soll.

5.   Erhält ein Text bei der Abstimmung im Plenum nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Plenum die Stellungnahme an die zuständige Fachgruppe zur erneuten Prüfung zurückverweisen oder einen Hauptberichterstatter bestellen, der während derselben oder einer späteren Plenartagung einen neuen Textentwurf vorlegt.

Artikel 55

1.   Änderungsanträge sind schriftlich abzufassen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und vor Eröffnung der Plenartagung beim Sekretariat einzureichen.

2.   Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten im Plenum legt das Präsidium die Modalitäten für das Einbringen der Änderungsanträge fest.

3.   Der Ausschuss lässt jedoch zu, dass Änderungsanträge vor Eröffnung der einzelnen Sitzungen eingebracht werden, sofern sie von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern unterzeichnet sind.

4.   In den Änderungsanträgen ist anzugeben, auf welchen Teil des Textes sie sich beziehen. Sie sind kurz zu begründen. Änderungsanträge, die sich inhaltlich und formal ähneln, werden zusammen behandelt.

5.   In der Regel wird bei jedem Änderungsantrag nur der Antragsteller, ein Gegner des Antrags und der Berichterstatter gehört.

6.   Bei der Prüfung eines Änderungsantrags kann der Berichterstatter mit Zustimmung des Antragstellers mündlich Kompromissvorschläge machen. In diesem Fall stimmt das Plenum nur über den Kompromissvorschlag ab.

7.   Gegebenenfalls kann der Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der zuständigen Fachgruppe dem Ausschuss vorschlagen, die Änderungsanträge so zu behandeln, dass der logische Textzusammenhang in der endgültigen Stellungnahme gewahrt bleibt.

Artikel 56

1.   Ein Änderungsantrag oder ein Paket von mehreren Änderungsanträgen, in dem eine insgesamt von der Stellungnahme der Fachgruppe oder beratenden Kommission abweichende Position zum Ausdruck gebracht wird, ist als Gegenstellungnahme anzusehen. Eine Gegenstellungnahme sollte kurz und prägnant und in sich schlüssig sein, d. h. Schlussfolgerungen und eine Erklärung beinhalten.

2.   Die Gruppen können das Präsidium auffordern, einen oder mehrere Änderungsanträge als Gegenstellungnahme einzustufen.

3.   Das Präsidium fasst seinen Beschluss nach Anhörung des Vorsitzenden der betreffenden Fachgruppe bzw. beratenden Kommission.

4.   Hat das Präsidium einen Änderungsantrag oder mehrere Änderungsanträge als Gegenstellungnahme eingestuft, kann es beschließen, die betreffende Stellungnahme zusammen mit der Gegenstellungnahme zur erneuten Prüfung an die betreffende Fachgruppe oder beratende Kommission zurückzuverweisen, sofern der Zeitplan für die Verabschiedung der Stellungnahme dies gestattet.

5.   Wurde ein Änderungsantrag so spät eingereicht, dass das Präsidium nicht über eine solche Einstufung entscheiden konnte, so beschließt das Plenum auf Vorschlag der erweiterten Präsidentschaft und nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des betreffenden Arbeitsorgans über eine Einstufung als Gegenstellungnahme sowie gegebenenfalls die Rückverweisung an das betreffende Arbeitsorgan.

6.   Wurde in dem in Absatz 5 genannten Fall das Dossier nicht an das betreffende Arbeitsorgan zurückverwiesen oder wurde der Antrag nicht als Gegenstellungnahme eingestuft, stimmt das Plenum nach dem für Änderungsanträge der Gruppen geltenden Verfahren über die eingereichten Änderungsanträge ab.

7.   Erhält die Gegenstellungnahme im Plenum die Stimmenmehrheit, gilt sie als verabschiedet.

Um zu entscheiden, ob der ursprüngliche Text der verabschiedeten Stellungnahme beigefügt werden soll, findet eine weitere Abstimmung statt. Der ursprüngliche Text wird der neuen Stellungnahme beigefügt, wenn er mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

8.   Kann die Gegenstellungnahme nicht die Stimmenmehrheit, aber mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, wird sie der ursprünglichen Stellungnahme beigefügt.

Artikel 57

1.   Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss des Ausschusses über eine Beschränkung der Redezeit sowie der Zahl der Redner, eine Unterbrechung der Sitzung oder den Abschluss der Beratungen herbeiführen. Nach Abschluss der Beratungen kann das Wort nur noch für Erklärungen zur Abstimmung erteilt werden. Diese dürfen erst nach der Abstimmung und unter Einhaltung der vom Präsidenten festgelegten Redezeit abgegeben werden.

2.   Ein Mitglied kann jederzeit um das Wort bitten und es mit Vorrang erhalten, um einen Antrag zur Geschäftsordnung einzubringen.

Artikel 58

1.   Über jede Plenartagung wird ein Protokoll angefertigt und dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt.

2.   Das Protokoll wird in seiner endgültigen Form vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Ausschusses unterzeichnet.

Artikel 59

1.   Die Stellungnahmen des Ausschusses enthalten neben der Angabe der Rechtsgrundlage eine Begründung und den Standpunkt des Ausschusses zu dem Beratungsgegenstand in seiner Gesamtheit.

2.   Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamttext der Stellungnahme ist in deren Verfahrensteil wiederzugeben. Hat eine namentliche Abstimmung stattgefunden, so sind die Namen der Abstimmenden anzuführen.

3.   Der Wortlaut und die Begründung der vom Plenum abgelehnten Änderungsanträge werden mit Angabe des Abstimmungsergebnisses im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben. Diese Vorschrift gilt auch für Gegenstellungnahmen.

4.   Die Textstellen der vorgelegten Fachgruppenstellungnahmen, die infolge von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen entfallen, werden zusammen mit den Abstimmungsergebnissen zu diesen Änderungsanträgen gleichfalls im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben.

5.   Vertritt eine im Ausschuss gemäß Artikel 30 gebildete Gruppe oder eine gemäß Artikel 31 gebildete Interessengruppe zur Vertretung bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Interessen hinsichtlich einer dem Plenum unterbreiteten Vorlage eine abweichende, aber in sich geschlossene Auffassung, so kann diese Haltung nach Abschluss einer namentlichen Abstimmung über den Beratungsgegenstand in einer kurzen Erklärung dargelegt werden, die der Stellungnahme als Anhang beigefügt wird.

Artikel 60

1.   Die vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen und das Protokoll der Plenartagung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

2.   Die vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen können allen weiteren betroffenen Institutionen oder Einrichtungen übermittelt werden.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I

ABSTIMMUNGSVERFAHREN

Artikel 61

1.   Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung.

2.   Für die Annahme der Texte oder sonstigen Beschlüsse des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane ist die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen ausschlaggebend, sofern diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

3.   Abgestimmt wird entweder offen, durch namentliche Stimmabgabe oder geheim.

4.   Auf entsprechenden Antrag eines Viertels der anwesenden oder vertretenen Ausschussmitglieder hat eine namentliche Abstimmung über eine Entschließung, einen Änderungsantrag, eine Gegenstellungnahme, eine Stellungnahme als Ganzes und alle sonstigen Texte zu erfolgen.

5.   Die Wahlen für die Besetzung der einzelnen repräsentativen Ämter sind stets geheim. In anderen Fällen kann eine geheime Abstimmung auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Ausschussmitglieder erfolgen.

6.   Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

7.   Die Annahme eines Änderungsantrags durch den Berichterstatter ist kein Grund, auf die Abstimmung über diesen Antrag zu verzichten.

Kapitel II

DRINGLICHKEITSVERFAHREN

Artikel 62

1.   Ergibt sich die Dringlichkeit aus einer Frist, die dem Ausschuss vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission für die Vorlage seiner Stellungnahme gesetzt worden ist, kann die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen werden, wenn der Präsident feststellt, dass dies im Hinblick auf die rechtzeitige Verabschiedung der Stellungnahme geboten ist.

2.   Im Falle der Dringlichkeit für den Ausschuss kann der Präsident ohne vorherige Anhörung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Arbeiten des Ausschusses ergreifen. Er hat die Mitglieder des Präsidiums zu unterrichten.

3.   Die vom Präsidenten ergriffenen Maßnahmen werden dem Ausschuss auf der nächsten Plenartagung zur Bestätigung unterbreitet.

Artikel 63

1.   Ergibt sich die Dringlichkeit aus der einer Fachgruppe gesetzten Frist für die Erarbeitung der Stellungnahme, kann der Vorsitzende dieser Fachgruppe mit Zustimmung der drei Gruppenvorsitzenden bei der Regelung der Arbeiten von den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Regelung der Arbeiten der Fachgruppen abweichen.

2.   Die vom Vorsitzenden ergriffenen Maßnahmen werden der Fachgruppe in der nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.

Kapitel III

ABWESENHEIT UND VERTRETUNG

Artikel 64

1.   Mitglieder, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, benachrichtigen hiervon im Voraus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden.

2.   Nimmt ein Ausschussmitglied, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Plenartagungen nicht teil, so kann der Präsident — nach Anhörung des Präsidiums und nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen — den Rat ersuchen, das Mitglied seines Mandats zu entheben.

3.   Nimmt ein Mitglied einer Fachgruppe, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne einen stichhaltigen Grund anzugeben, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teil, so kann der Vorsitzende das Mitglied nach Aufforderung, seine Abwesenheit zu begründen, ersuchen, sich in der Fachgruppe ersetzen zu lassen, und teilt dies dem Präsidium mit.

Artikel 65

1.   Mitglieder, die an einer Plenartagung oder einer Fachgruppensitzung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, nach entsprechender Unterrichtung des Präsidenten bzw. Vorsitzenden ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Ausschusses bzw. der Fachgruppe zu übertragen.

2.   Sowohl im Plenum als auch in den Fachgruppen kann jedem Mitglied nur eine Zusatzstimme übertragen werden.

Artikel 66

1.   Mitglieder, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Sie teilen dies dem jeweiligen Vorsitzenden direkt oder über das Sekretariat ihrer Gruppe im Voraus mit. Diese Möglichkeit besteht nicht für die Sitzungen des Präsidiums und der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen.

2.   Das Vertretungsmandat gilt ausschließlich für die Sitzung, für die es übertragen wurde.

3.   Bei der Bildung einer Studiengruppe kann jedes Mitglied beantragen, dass ein anderes Ausschussmitglied an seiner Stelle Mitglied der Studiengruppe wird. Diese Ersetzung, die für einen bestimmten Gegenstand und für die gesamte Dauer der Arbeiten der betreffenden Fachgruppe gilt, kann nicht rückgängig gemacht werden. Die Ersetzung ist nur bis zum Ende der Mandatsperiode gültig, in der sie beschlossen wurde, auch wenn die Arbeiten der Studiengruppe über das Ende einer zweieinhalbjährigen oder fünfjährigen Mandatsperiode hinaus andauern.

Kapitel IV

ÖFFENTLICHKEIT UND VERBREITUNG DER ARBEITEN

Artikel 67

1.   Der Ausschuss veröffentlicht seine Stellungnahmen nach Maßgabe der vom Rat und von der Kommission nach Anhörung des Ausschusspräsidiums getroffenen Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2.   Die Zusammensetzung des Ausschusses, seines Präsidiums und der Fachgruppen sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden ebenfalls im Amtsblatt sowie auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

Artikel 68

1.   Der Ausschuss gewährleistet die Transparenz seiner Beschlüsse entsprechend Artikel 1, zweiter Absatz des Vertrags über die Europäische Union.

2.   Der Generalsekretär trifft die erforderlichen Maßnahmen, um das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den entsprechenden Dokumenten zu garantieren.

3.   Jeder Bürger der Europäischen Union kann sich gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich in einer der Amtssprachen an den Ausschuss wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 69

1.   Die Plenartagungen des Ausschusses und die Sitzungen seiner Fachgruppen sind öffentlich.

2.   Bestimmte, nicht die beratenden Arbeiten betreffende Debatten können durch Beschluss des Ausschusses auf Antrag einer betroffenen Institution oder eines betroffenen Organs oder auf Vorschlag des Präsidiums für vertraulich erklärt werden.

3.   Die übrigen Sitzungen sind nicht öffentlich, In begründeten Fällen, die im Ermessen des Sitzungsleiters liegen, können andere Personen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 70

1.   Die Mitglieder der EU-Organe können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilnehmen und das Wort ergreifen.

2.   Die Mitglieder anderer Institutionen und bevollmächtigte Beamte der Organe und Institutionen der EU können eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen und unter der Leitung des Sitzungsleiters das Wort zu ergreifen oder Fragen zu beantworten.

Kapitel V

TITEL, VORRECHTE, BEFREIUNGEN UND STATUT DER MITGLIEDER, QUÄSTOREN

Artikel 71

1.   Die Ausschussmitglieder führen den Titel „Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses“.

2.   Die Bestimmungen von Kapitel IV Artikel 10 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auf die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Anwendung.

Artikel 72

1.   Das Statut der Mitglieder regelt den Status, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Vorschriften für ihre Tätigkeit und ihre Beziehungen zum Ausschuss und seinen Dienststellen.

Artikel 73

1.   Im Verhaltenskodex, der dieser Geschäftsordnung rechtlich gleichrangig ist und ihr als Anhang beigefügt ist, sind die für die Mitglieder, Delegierten der beratenden Kommissionen, Stellvertreter und Sachverständigen geltenden Standards und Grundsätze festgeschrieben.

2.   Mit dem Verhaltenskodex wird ein Ethikbeirat eingesetzt. Zudem werden darin das Verfahren und die Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards und Grundsätze festgelegt.

3.   Der Verstoß gegen die im Verhaltenskodex festgeschriebenen Standards und Grundsätze kann die Anwendung entsprechender Maßnahmen gemäß diesem Kodex nach sich ziehen.

Artikel 74

1.   Auf Vorschlag des Präsidiums wählt das Plenum für jeden Zweieinhalbjahreszeitraum eine aus drei Mitgliedern bestehende Quästorengruppe.

2.   Das Quästorenamt ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in folgenden Arbeitsorganen:

Präsidium,

Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen (CAF),

Audit-Ausschuss,

Ethikbeirat.

3.   Die Quästoren haben die Aufgabe:

a)

das Statut der Mitglieder zur Geltung zu bringen und für seine ordnungsgemäße Anwendung Sorge zu tragen;

b)

Vorschläge zur Verbesserung und Optimierung des Statuts der Mitglieder zu erarbeiten;

c)

sich im Falle von Zweifeln oder Konflikten in Bezug auf die Anwendung des Statuts der Mitglieder um eine Lösung zu bemühen und dazu geeignete Initiativen zu ergreifen;

d)

die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und dem Generalsekretariat hinsichtlich der Anwendung des Statuts der Mitglieder zu pflegen.

Kapitel VI

BEENDIGUNG DES MANDATS DER MITGLIEDER, UNVEREINBARKEITEN

Artikel 75

1.   Das Mandat der Mitglieder erlischt mit Ablauf der vom Rat bei der Neubesetzung des Ausschusses festgelegten fünfjährigen Mandatsperiode.

2.   Das Mandat eines Mitglieds endet durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, höhere Gewalt oder durch Eintritt einer Unvereinbarkeit.

3.   Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses ist nicht vereinbar mit dem Amt eines Mitglieds einer Regierung oder eines Parlaments, eines Organs der Europäischen Union sowie des Ausschusses der Regionen und des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank und mit der Tätigkeit eines Beamten oder Bediensteten im aktiven Dienst der Europäischen Union.

4.   Ein Mitglied, das zurücktritt, teilt dies dem Präsidenten schriftlich mit.

5.   Eine Amtsenthebung erfolgt unter den in Artikel 64 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Bedingungen. Beschließt der Rat die Beendigung des Mandats, so nimmt er die Ersetzung vor.

6.   Bei Rücktritt, Tod, höherer Gewalt oder Unvereinbarkeit der Ämter unterrichtet der Ausschusspräsident den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und die Ersetzung vornimmt. Im Falle des Rücktritts bleibt das zurückgetretene Mitglied jedoch bis zum Wirksamwerden der Ernennung seines Nachfolgers im Amt, falls es keine gegenteilige Erklärung abgibt.

7.   In allen in Absatz 2 genannten Fällen wird der Nachfolger für die restliche Dauer der Mandatsperiode ernannt.

Artikel 76

1.   Auf Vorschlag des Präsidiums, der von mindestens drei Viertel der Mitglieder des Präsidiums unterstützt wird, kann das Plenum wegen schwerwiegender und ordnungsgemäß festgestellter Gründe mit einem Misstrauensantrag gegen den Präsidenten befasst werden.

In diesem Fall wird dieser Misstrauensantrag als erster Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung gesetzt.

2.   Das Plenum stimmt geheim und ohne die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung ab, nachdem zuerst ein Mitglied jeder Gruppe und dann die Mitglieder der Präsidentschaft, die sich äußern möchten, sowie abschließend der Präsident gehört wurden.

Der Misstrauensantrag gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Andernfalls gilt er als abgelehnt.

3.   Im Fall der Annahme eines Misstrauensantrags ersetzt das Plenum den Präsidenten umgehend durch ein Mitglied derselben Gruppe.

Dies geschieht unter dem provisorischen Vorsitz des Vizepräsidenten aus der Gruppe, die die nächste Präsidentschaft des EWSA übernimmt.

4.   Kann das Plenum diese Ersetzung nicht umgehend vornehmen, so werden seine Arbeiten unterbrochen, damit die Gruppen einen Vorschlag formulieren können. Das Plenum wird von dem Mitglied, das den provisorischen Vorsitz innehat, möglichst am selben Tag erneut einberufen.

5.   Das Mitglied, das den Präsidenten ersetzt und derselben Gruppe angehört, bleibt bis zum Ende der ursprünglichen vorgesehenen Amtszeit im Amt.

Kapitel VII

VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 77

1.   Dem Ausschuss steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

2.   Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.

3.   Der Generalsekretär übernimmt gegenüber dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

4.   Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Plenum, vom Präsidium und vom Präsidenten nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung gefasst werden. Er legt dem Präsidenten alle drei Monate einen schriftlichen Bericht über die Kriterien und Durchführungsbestimmungen vor, die in Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen angewandt wurden oder geplant sind.

5.   Der Generalsekretär kann seine Befugnisse innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Grenzen übertragen.

6.   Der Organisationsplan des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats, namentlich bei der Durchführung der Sitzungen und der Erarbeitung der Stellungnahmen, zu unterstützen.

7.   Die dem Generalsekretär durch den Präsidenten übertragenen Befugnisse sind befristet und gelten höchstens bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten.

Artikel 78

Für die Ernennung eines neuen Generalsekretärs gilt das folgende Verfahren:

1.

Das Präsidium

fasst einen Beschluss zur dienstrechtlichen Stellung des Generalsekretärs (Beamter oder Zeitbediensteter), setzt eine Gruppe aus drei Mitgliedern für die Erarbeitung der Stellenausschreibung ein und nimmt die Stellenausschreibung dann an,

setzt ein Vorauswahlgremium aus sechs Mitgliedern ein und legt die Fristen fest, innerhalb derer das Vorauswahlgremium ihm die Ergebnisse seiner Arbeiten vorlegen muss.

2.

Das Vorauswahlgremium hat den Auftrag, die Bewerbungen zu prüfen, die Gespräche zu führen, einen mit Gründen versehenen Bericht mit einem Verzeichnis der Bewerber in der Rangfolge ihrer Kompetenzen entsprechend dem Verfahren und den Kriterien gemäß der Stellenausschreibung zu erstellen und einen Bewerber bzw. eine Liste mit Bewerbern für die Stelle vorzuschlagen.

3.

Das Vorauswahlgremium arbeitet vollkommen unabhängig, unparteilich und unter Wahrung der Vertraulichkeit auf der Grundlage der Kriterien, die das Präsidium bei der Einsetzung dieses Gremiums festgelegt hat.

Das Gremium wird von den zuständigen Dienststellen des Sekretariats unterstützt und kann gegebenenfalls externe qualifizierte Sachverständige zu Rate ziehen.

4.

Das Präsidium trifft seine endgültige Entscheidung unter Berücksichtigung des Berichts des Vorauswahlgremiums durch eine Abstimmung, erforderlichenfalls mit mehreren Abstimmungsrunden.

Erhält ein Bewerber bei der ersten Abstimmungsrunde die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Präsidiumsmitglieder (auch der abwesenden), so wird er ohne eine zweite Abstimmungsrunde ausgewählt.

Erfüllt zunächst keiner der Bewerber diese Voraussetzung, so stimmt das Präsidium über die beiden Bewerber mit der höchsten Zahl der Stimmen in einer zweiten Runde erneut ab. Danach wird der Bewerber ausgewählt, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

Im Falle einer Stimmengleichheit mit dem Ergebnis, dass es unmöglich ist, nach Abschluss der ersten Abstimmungsrunde nur zwei Bewerber weiter zu berücksichtigen oder nach der zweiten Abstimmungsrunde einen Generalsekretär zu ernennen, wird zum nächstmöglichen Termin eine neue Präsidiumssitzung einberufen, um einen Generalsekretär zu ernennen.

Artikel 79

1.   Die Befugnisse, die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde (AIPN) bzw. nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) übertragen sind, werden im Falle des Generalsekretärs durch das Präsidium ausgeübt.

2.   Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

im Falle der stellvertretenden Generalsekretäre und Direktoren durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die Artikel 29, 30, 31, 40, 41, 49, 50, 51, 78 und 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten betrifft, und durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die übrigen Bestimmungen des Statuts einschließlich Artikel 90 Absatz 2 betrifft;

im Falle der

stellvertretenden Direktoren,

Referatsleiter

durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Konsultation der erweiterten Präsidentschaft;

im Falle der Beamten der Funktionsgruppe AD, die keine Managementfunktion auf der Ebene der Referatsleiter oder höher wahrnehmen, sowie der Beamten der Funktionsgruppen AST und AST/SC durch den Generalsekretär.

3.   Die Befugnisse, die nach den BBSB der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

im Falle der Bediensteten auf Zeit, die in der Funktion eines stellvertretenden Generalsekretärs oder eines Direktors ernannt werden, durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die Artikel 11, 17, 33 und 48 der BBSB betrifft, und durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die übrigen Bestimmungen der BBSB betrifft;

im Falle der Bediensteten auf Zeit, die für die Funktion eines stellvertretenden Direktors oder Referatsleiters ernannt werden, durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

im Falle der Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, die keine Managementfunktion auf der Ebene der Referatsleiter oder höher wahrnehmen, sowie der Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST und AST/SC durch den Generalsekretär;

im Falle der Sonderberater und der Vertragsbediensteten durch den Generalsekretär.

4.   Die jedem Organ kraft Artikel 110 des Beamtenstatuts übertragenen Befugnisse zur Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen erlassenen Regelungen werden vom Präsidenten ausgeübt. Die Befugnisse zur Anwendung der sonstigen allgemeinen Bestimmungen werden vom Generalsekretär ausgeübt.

5.   Das Präsidium, der Präsident und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen.

6.   In den Übertragungsverfügungen werden der Umfang der übertragenen Befugnisse und ihre inhaltliche und zeitliche Begrenzung festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiterübertragen werden dürfen.

7.   Bei der Ernennung von Beamten für den Posten eines stellvertretenden Generalsekretärs, Direktors, stellvertretenden Direktors oder Referatsleiters im Bereich Beratende Arbeiten

wird die Stellenausschreibung gleichzeitig in allen europäischen Institutionen veröffentlicht;

legt der Generalsekretär vor Prüfung der Bewerbungen ein Bewertungsschema auf der Grundlage der Stellenausschreibung fest;

wird der Generalsekretär bei der Prüfung der verschiedenen Bewerbungen insbesondere von drei Präsidiumsmitgliedern unterstützt;

unterbreitet der Generalsekretär am Ende des Verfahrens seinen Ernennungsvorschlag dem Präsidium, das auf dieser Grundlage beschließt.

Artikel 80

1.   Die Gruppen verfügen über ein Sekretariat, das direkt dem Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe unterstellt ist.

2.   Im Falle von Beamten, die gemäß Artikel 37 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einer Gruppe des Ausschusses abgeordnet wurden, werden die Befugnisse der Anstellungsbehörde hinsichtlich Artikel 38 des Statuts einschließlich der Entscheidungen über ihre Laufbahnentwicklung in der Gruppe auf Vorschlag des Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe ausgeübt.

Kehrt ein zu einer Gruppe abgeordneter Beamter in das Generalsekretariat des Ausschusses zurück, wird er in die Besoldungsgruppe eingestuft, auf die er als Beamter Anspruch hätte.

3.   Im Falle von Zeitbediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu einer Gruppe des Ausschusses abgeordnet wurden, werden die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde hinsichtlich Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Vorschlag des Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe ausgeübt.

Artikel 81

1.   Der Präsident verfügt über ein eigenes Sekretariat.

2.   Die Bediensteten dieses Sekretariats werden im Rahmen des Haushaltsplans als Bedienstete auf Zeit eingestellt, wobei die Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, vom Präsidenten ausgeübt werden.

Artikel 82

1.   Vor dem 1. Juni jedes Jahres unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium den Entwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Die Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen prüft den Entwurf vor der Aussprache im Präsidium und macht gegebenenfalls Bemerkungen dazu oder schlägt Änderungen vor. Das Präsidium stellt den Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses auf. Es übermittelt ihn gemäß den Verfahren und innerhalb der Fristen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

2.   Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union vom Präsidenten oder auf seine Veranlassung ausgeführt.

Artikel 83

1.   Es wird ein Audit-Ausschuss eingesetzt, der den Präsidenten und das Präsidium in Auditfragen berät. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und unter Beachtung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und insbesondere der Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers aus.

Der Audit-Ausschuss beaufsichtigt insbesondere alle Berichtsverfahren, internen Kontrollsysteme und alle Überwachungsverfahren im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, Regelungen, beruflichen und ethischen Normen und Verhaltenskodizes.

2.   Der Audit-Ausschuss übermittelt seine Berichte dem Präsidenten, der sie unverzüglich an das Präsidium weiterleitet.

3.   Die Struktur, Zusammensetzung und Aufgaben des Audit-Ausschusses sowie die Regeln für seine Tätigkeit werden vom Präsidium festgelegt.

4.   Die Mitglieder des Audit-Ausschusses werden auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt.

Die Mitgliedschaft im Audit-Ausschuss ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Präsidium, in der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen und in der Quästorengruppe.

5.   Der Audit-Ausschuss stellt interne Verfahrensregeln auf, um die Erfüllung seiner Aufgabe und Funktion und die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten gemäß diesem Artikel zu gewährleisten.

6.   Für die Ersetzung eines Mitglieds des Audit-Ausschusses gilt das Verfahren nach Absatz 4 erster Unterabsatz dieses Artikels.

Artikel 84

Die für den Ausschuss bestimmte Korrespondenz ist an den Präsidenten oder an den Generalsekretär zu richten.

Kapitel VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 85

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

Artikel 86

1.   Der Ausschuss kann mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung zu überarbeiten.

2.   Für diese Überarbeitung der Geschäftsordnung setzt der Ausschuss eine „Kommission Geschäftsordnung“ ein. Er ernennt einen Hauptberichterstatter, der den Entwurf einer neuen Geschäftsordnung erarbeitet.

3.   Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit verlängert das Plenum das Mandat der Kommission Geschäftsordnung um maximal 60 Tage, damit diese erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Durchführungsbestimmungen erarbeiten kann. Dieser Vorschlag wird dem Präsidium unterbreitet, das darüber beschließt, nachdem es die Standpunkte der Gruppen eingeholt hat.

4.   Der Tag des Inkrafttretens der neuen Geschäftsordnung und der geänderten Durchführungsbestimmungen wird bei deren Verabschiedung durch den Ausschuss festgelegt.

Artikel 87

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Diese Geschäftsordnung wurde später am 27. Februar 2003, am 31. März 2004, am 5. Juli 2006, am 12. März 2008, am 14. Juli 2010 und am 20. Februar 2019 geändert.


ANHANG

VERHALTENSKODEX DER MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

TEIL I

STANDARDS UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1.   Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Ausschusses. Gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Oktober 2020 wird die Überarbeitung dieses Kodex die Anpassung aller einschlägigen Texte wie des Statuts der Mitglieder, der Geschäftsordnung des EWSA und gegebenenfalls weiterer Texte nach sich ziehen.

Er gilt entsprechend auch für die Delegierten der beratenden Kommissionen, Stellvertreter und Sachverständigen, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10, die nur für die Mitglieder des Ausschusses gelten.

2.   Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

3.   Das Verhalten der Mitglieder steht im Einklang mit den Verträgen und dem daraus abgeleiteten Recht. Ihre Beziehungen zu Organisationen oder Interessengruppen müssen mit der notwendigen Wahrung ihrer Unabhängigkeit vereinbar sein.

4.   Die Mitglieder richten sich nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Rechenschaftspflicht, Achtung des anderen und Wahrung des guten Rufs des Ausschusses.

5.   Im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellen die Mitglieder des Ausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Förderung, den wirksamen Schutz und die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Werte wie Menschenwürde, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Freiheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Gleichstellung der Geschlechter sicher.

6.   Die Mitglieder verpflichten sich, in der Ausübung ihres Amtes unter gegenseitiger Achtung den bestmöglichen Konsens zu erzielen.

7.   Im Rahmen ihres Mandats handeln die Mitglieder ausschließlich im allgemeinen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder sonstige Vorteile.

8.   Mitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen oder in der Ausübung ihres Mandats einen unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder sonstige Vorteile erlangen oder erstreben, unterliegen den in diesem Kodex vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 2

Verhaltensgrundsätze

1.   Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitiger Achtung und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankerten Werten und Grundsätzen.

2.   Die Mitglieder verpflichten sich, den Ausschuss zu achten und die Würde der Mitglieder und Bediensteten sowie den Ruf des Ausschusses zu wahren.

3.   Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeit des Ausschusses noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Ausschusses oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.

4.   Die Mitglieder stören die Ordnung während der Sitzungen nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab.

Die Mitglieder enthalten sich verleumderischer, rassistischer, sexistischer, homophober, fremdenfeindlicher und beleidigender Äußerungen und Verhaltensweisen.

5.   Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Debatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.

6.   Ehemalige Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihres Mandats an die ethischen Standards bezüglich Integrität und Diskretion gebunden. Sie enthalten sich gegenüber Mitgliedern und Bediensteten zwei Jahre lang nach dem Ende ihres Mandats jeglicher Vertretung eigener geschäftlichen Interessen oder Interessen ihrer Arbeitgeber oder Kunden in Angelegenheiten, für die sie wichtige Ämter innehaben oder Berichte verfassen.

Artikel 3

Offenlegung von Informationen

1.   Die Mitglieder unterlassen jede nicht genehmigte Verbreitung von als sensibel eingestuften Informationen, von denen sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

2.   Diese Verpflichtung gilt für die Mitglieder auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss.

Artikel 4

Angemessenes Verhalten

1.   Bei ihrer Tätigkeit behandeln die Mitglieder gemäß den in diesem Verhaltenskodex festgelegten Vorschriften und Pflichten alle Personen mit Würde und Respekt sowie vorurteils- und diskriminierungsfrei.

2.   Die Mitglieder verhalten sich auf professionelle Weise und sehen in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedern und zu Bediensteten von herabsetzendem oder beleidigendem Verhalten und abfälligen oder diskriminierenden Bemerkungen sowie von allen unmoralischen, erniedrigenden oder rechtswidrigen Handlungen ab.

3.   Die Mitglieder dürfen andere Mitglieder oder Bedienstete weder dazu verleiten oder ermutigen, die geltenden Rechtsvorschriften, die internen Vorschriften des Ausschusses oder diesen Kodex zu verletzen, zu umgehen oder zu missachten, noch ein derartiges Verhalten von Bediensteten, die unter ihrer Verantwortung stehen, dulden.

4.   Im Interesse einer effizienten Funktionsweise des Ausschusses bemühen sich die Mitglieder darum, mit der gebotenen Diskretion dafür zu sorgen, dass alle Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte mit anderen Mitgliedern oder Bediensteten unter ihrer Verantwortung rasch, gerecht und wirksam beigelegt werden.

Artikel 5

Verhinderung von Mobbing und Belästigung

1.   Die Mitglieder enthalten sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung (1).

2.   Die Mitglieder wirken bei Bedarf unverzüglich und uneingeschränkt an den vorgesehenen Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Belästigung (Mobbing, physische oder sexuelle Belästigung) mit und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe.

3.   Die Mitglieder sind gehalten, an speziellen Schulungen teilzunehmen, die für sie zur Verhinderung von Konflikten und Mobbing bzw. Belästigung am Arbeitsplatz und zur Vermeidung von Fehlverhalten oder Verhaltensweisen, die den europäischen Werten zuwiderlaufen, organisiert werden.

Artikel 6

Integrität und finanzielle Transparenz

1.   Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütungen, die vom Rat festgesetzt werden; sie erhalten jedoch kein Entgelt vom Ausschuss.

2.   In Falle der teilweisen oder vollständigen Erstattung der Kosten ihrer in Ausübung ihres Amts durchgeführten Reisen oder Tätigkeiten durch einen Dritten darf keine nochmalige Erstattung durch den Ausschuss erfolgen.

Werden Kosten für eine solche Reise oder Tätigkeit teilweise oder vollständig von einem Dritten erstattet, nachdem sie zuvor bereits vom Ausschuss erstattet wurden, unterrichtet das Mitglied unverzüglich das Generalsekretariat und zahlt dem Ausschuss die Erstattung in Höhe des von dem Dritten erhaltenen Betrag zurück.

3.   Die Mitglieder dürfen bei der Ausübung ihres Amtes keine Geschenke oder Zuwendungen im Wert von mehr als 150 EUR annehmen.

Erhalten sie nach den Gepflogenheiten der Diplomatie und der Höflichkeit Geschenke im Wert von mehr als 150 Euro, übergeben sie diese während der ersten Sitzung des Ausschusses, an der sie nach Erhalt teilnehmen, dem Generalsekretariat.

Der Präsident befindet darüber, ob solche Geschenke sowie Geschenke gleichen Werts, die ihm selbst überreicht wurden, in den Besitz des Ausschusses übergehen oder einer geeigneten gemeinnützigen Organisation gespendet werden.

Das Generalsekretariat führt ein Verzeichnis der Geschenke im Wert von mehr als 150 EUR, das auf Anfrage eingesehen werden kann.

4.   Die Mitglieder halten die für sie geltenden Finanzvorschriften des Ausschusses ein.

Artikel 7

Erklärung der finanziellen Interessen

1.   Gemäß dem Grundsatz der Transparenz übermitteln die Mitglieder dem Präsidenten bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen.

Die Erklärung ist jährlich am 1. Januar erneut abzugeben; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während des Mandats eines Mitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung, eine neue Erklärung vorzulegen.

2.   Die Erklärung der finanziellen Interessen enthält die Informationen gemäß Artikel 5a des Statuts der Mitglieder.

3.   Die Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben bzw. nicht aktualisiert haben, können nicht zu Amtsträgern des Ausschusses oder eines seiner Organe gewählt oder zu Berichterstattern bestellt werden und auch nicht an Dienstreisen oder anderen Tätigkeiten teilnehmen.

4.   Delegierte der beratenden Kommissionen, Stellvertreter und Sachverständige haben erst Anspruch auf Vergütungen seitens des Ausschusses, wenn sie ihre Erklärung über ihre finanziellen Interessen eingereicht bzw. aktualisiert haben.

5.   Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist oder nach vernünftigem Ermessen zu einer Unvereinbarkeit mit den in diesem Verhaltenskodex festgeschriebenen Pflichten der Mitglieder führen könnte, kann er den Ethikbeirat hinzuziehen.

Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu berichtigen.

6.   Das Präsidium hört frühestens 14 Tage, nachdem es die schriftliche Stellungnahme des Ethikbeirats erhalten hat, das betreffende Mitglied an, das auf Wunsch von einer anderen Person unterstützt wird, und kann einen Beschluss zur Anwendung von Absatz 3 bzw. 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zur Berichtigung der Erklärung nicht nachkommen.

Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es eine begründete Entscheidung trifft.

Artikel 8

Interessenkonflikte

1.   Die Mitglieder vermeiden Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden können.

2.   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn das persönliche Interesse eines Mitglieds den Interessen der Union zuwiderlaufen oder die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied in unzulässiger Weise beeinflussen könnte.

Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.

4.   In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dieses Kodex vom Ethikbeirat vertraulich beraten lassen.

5.   Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt oder in einer Situation befindet, die objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Kodex Abhilfe zu schaffen.

Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt oder die Situation, die als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, zu lösen, stellt es jede Tätigkeit in der Angelegenheit ein und teilt dies dem Präsidenten schriftlich mit.

6.   Der Präsident entscheidet nach Anhörung des Ethikbeirats, ob das Mitglied endgültig jede Tätigkeit in dieser Angelegenheit einzustellen hat.

7.   Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Offenlegung bzw. Meldung eines Interessenkonflikts oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden kann, nicht nachkommen, die den Konflikt nicht lösen oder, weil sie nicht dazu in der Lage sind, nicht alle Tätigkeiten in dieser Angelegenheit einstellen, unterliegen den in diesem Verhaltenskodex vorgesehenen Maßnahmen.

TEIL II

ETHIKBEIRAT

Artikel 9

Ethikbeirat

1.   Es wird ein Ethikbeirat gebildet.

2.   Der Ethikbeirat hat folgende Aufgaben:

a)

Die Mitglieder können den Ethikbeirat zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex konsultieren; der Ethikbeirat kann sich seinerseits vom Juristischen Dienst des Ausschusses beraten lassen. Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Ethikbeirat diesem Mitglied — vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen — Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex.

b)

Wird eine Beschwerde nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Kodex eingereicht, bewertet der Ethikbeirat auch vermutete Verstöße gegen die in diesem Kodex enthaltenen ethischen Standards und berät den Präsidenten zu möglichen Maßnahmen.

c)

Der Ethikbeirat berät den Präsidenten und das Präsidium auf Anfrage bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kodex.

3.   Der Ethikbeirat kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten, sofern sich dieser nicht in einem Interessenkonflikt befindet, den Rat von Experten einholen.

4.   Der Ethikbeirat veröffentlicht einen entsprechend anonymisierten jährlichen Tätigkeitsbericht.

5.   Der Ethikbeirat gibt sich interne Verfahrensregeln, die vom Präsidium angenommen werden.

Artikel 10

Die Mitglieder des Ethikbeirats

1.   Auf Vorschlag des Präsidiums wählt das Plenum für jeweils zweieinhalb Jahre sechs Ausschussmitglieder — aus jeder der drei Gruppen zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts — zu ordentlichen Mitgliedern des Ethikbeirats.

2.   Auf Vorschlag des Präsidiums ernennt das Plenum außerdem für den gleichen Zeitraum sechs Mitglieder — aus jeder der drei Gruppen zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts — zu Reservemitgliedern des Ethikbeirats. Kann ein ordentliches Mitglied nicht anwesend sein oder befindet es sich in einem Interessenkonflikt, so wird es bei den Arbeiten des Ethikbeirats durch ein Reservemitglied vertreten.

3.   Eine Wiederwahl der Mitglieder bzw. Reservemitglieder des Ethikbeirats ist zulässig.

4.   Die Mitgliedschaft im Ethikbeirat ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in folgenden Arbeitsorganen:

Präsidium,

Audit-Ausschuss,

Quästorengruppe.

5.   Jede Gruppe führt im Ethikbeirat nach einem Rotationsverfahren unter den drei Gruppen zweieinhalb Jahre lang den Vorsitz.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.   Mitglieder des Ethikbeirats, die sich während eines Verfahrens in einem Interessenkonflikt oder in einer Situation befinden, die von Dritten objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, ziehen sich aus diesem Verfahren zurück.

Wird ein Mitglied des Ethikbeirats im Zuge eines Verfahrens von einem anderen Mitglied des Beirats infrage gestellt, kann der Ethikbeirat mehrheitlich beschließen, dass dieses Mitglied nicht an dem Verfahren teilnimmt.

Das betreffende infrage gestellte Mitglied ist bei der Abstimmung darüber nicht zugegen.

7.   Bei einem mutmaßlichen Verstoß eines Mitglieds oder Reservemitglieds des Ethikbeirats gegen die ethischen Standards nimmt das betreffende Mitglied nicht an den Arbeiten zu dem mutmaßlichen Verstoß teil und wird unverzüglich durch ein Reservemitglied ersetzt.

Kommt der Präsident am Ende des Verfahrens zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen ethische Standards verstoßen hat, und geht die verhängte Sanktion über eine schriftliche Abmahnung hinaus, so scheidet das Mitglied als ordentliches Mitglied bzw. Reservierungsmitglied aus dem Ethikbeirat aus.

In diesem Fall ernennt der Präsident ein Reservemitglied für den Rest der zweieinhalbjährigen Amtszeit. Die Ernennung wird vom Plenum auf der nächsten Tagung bestätigt.

8.   Die Mitglieder des Ethikbeirats sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

9.   Die Mitglieder des Ethikbeirats erhalten zu Beginn ihres Mandats eine angemessene Schulung, die verpflichtend ist.

TEIL III

VERFAHREN BEI ETWA ETWAIGEN VERSTÖßEN GEGEN ETHISCHE STANDARDS

Artikel 11

Eröffnung des Verfahrens

1.   Jede Person — Mitglied oder Bediensteter — kann beim Ethikbeirat eine Beschwerde über das Verhalten eines Mitglieds einreichen.

Die Vorwürfe sind durch ausreichende Anscheinsbeweise zu untermauern, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

2.   Der Ethikbeirat unterrichtet den Präsidenten über den Eingang der Beschwerde, es sei denn, der Präsident ist selbst Gegenstand der Beschwerde.

3.   Der Präsident übermittelt dem OLAF unverzüglich alle ihm vorliegenden Informationen und Beweismittel, die sich auf Mitglieder beziehen und die dem OLAF aufgrund der gemeinsam unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung übermittelt werden müssen.

4.   Hinweisgeber, die als solche anerkannt sind, haben Anspruch auf Vertraulichkeit, Schutz, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen und auf Unterstützungsmaßnahmen gemäß EU-Recht, einschließlich des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), des nationalen Rechts und gegebenenfalls der internen Vorschriften des EWSA.

Artikel 12

Untersuchung

1.   Besteht nach Auffassung des Ethikbeirats Grund zu der Annahme, dass ein Mitglied womöglich gegen die in diesem Verhaltenskodex festgelegten ethischen Standards verstoßen hat, leitet er unbeschadet des Artikels 17 eine Untersuchung ein. Der Ethikbeirat teilt dem Präsidenten und dem betreffenden Mitglied unverzüglich mit, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde, es sei denn, dies könnte die Untersuchung oder potenzielle Beweismittel beeinträchtigen.

2.   Der Ethikbeirat prüft die Umstände des vermuteten Verstoßes und hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an.

Das betreffende Mitglied kann sich von einem Rechtsanwalt oder einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.

3.   Der Ethikbeirat verfügt über Untersuchungsbefugnisse und kann Zeugen (Mitglieder, Bedienstete oder Dritte) im Rahmen der Untersuchung anhören, soweit er dies für notwendig oder nützlich erachtet.

Der Ethikbeirat hat Zugang zu allen vorhandenen Beweismitteln, einschließlich des Schriftverkehrs, und erhält alle Informationen, die er für notwendig oder nützlich hält.

4.   Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder kooperieren unverzüglich und uneingeschränkt mit dem Ethikbeirat und stellen ihm alle erforderlichen zusätzlichen Informationen in der Sache zur Verfügung.

Die Mitglieder dürfen nicht versuchen, den Ethikbeirat, den Präsidenten oder das Präsidium hinsichtlich der Bewertung eines Falles bewusst zu beeinflussen.

5.   Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen unterbreitet der Ethikbeirat dem Präsidenten einen begründeten Bericht mit Empfehlungen für eine mögliche Entscheidung, der gegebenenfalls Sanktionen umfassen kann. Gleichzeitig wird der Bericht dem betreffenden Mitglied übermittelt.

Artikel 13

Begründete Entscheidung

1.   Der Präsident übermittelt dem betreffenden Mitglied alle in dem Dossier enthaltenen Beweise und die Empfehlungen des Ethikbeirats, hört es mündlich oder schriftlich an, wobei der Rechtsberater des Mitglieds auf dessen Wunsch hinzugezogen wird, und trifft dann auf der Grundlage des Berichts des Ethikbeirats eine mit Gründen versehene Entscheidung.

2.   In der mit Gründen versehenen Entscheidung kann der Präsident

a)

feststellen, dass die Vorwürfe gegen das Mitglied nicht aufrechterhalten werden, oder

b)

zu dem Schluss gelangen, dass das betreffende Mitglied gegen die in diesem Kodex festgelegten ethischen Standards verstoßen hat, und die Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 14 beschließen.

3.   Der Präsident übermittelt dem betreffenden Mitglied umgehend die mit Gründen versehene Entscheidung.

4.   Im Falle eines vermuteten Verstoßes des Präsidenten gegen die ethischen Standards nimmt dieser nicht an den Beratungen teil und wird von dem Vizepräsidenten, der den Vorsitz in der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen (CAF) führt, ersetzt, der für dieses konkrete Verfahren die Aufgaben des Präsidenten übernimmt.

Artikel 14

Sanktionen

1.   Bei der Bewertung der festgestellten Verhaltensweisen muss die Schwere der verhängten Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad des Fehlverhaltens und zur hierarchischen Stellung des Mitglieds stehen.

Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Fehlverhalten wiegt und welche Sanktion angemessen ist, wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Art des Fehlverhaltens und den Tatumständen;

b)

inwieweit das Fehlverhalten die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit eines Mitglieds und/oder Bediensteten, den Ruf und/oder die Interessen des EWSA oder der Europäischen Union beeinträchtigt;

c)

inwieweit das Fehlverhalten mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist, sowie der Grad der hierarchischen Verantwortung des Mitglieds;

d)

das Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Mitglieds und die hierarchische Stellung des Mitglieds in Bezug auf die Opfer des Fehlverhaltens;

e)

inwieweit die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Opfers oder der Opfer Schaden genommen hat, sowie

f)

die Frage, ob das Fehlverhalten mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist.

2.   Je nach Schwere des Fehlverhaltens des Mitglieds kann die Sanktion eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

eine schriftliche Abmahnung (die veröffentlicht werden kann);

b)

eine Rüge (die veröffentlicht werden kann);

c)

je nach Schwere des Fehlverhaltens den befristeten Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Sitzungstagen;

d)

unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum den befristeten Ausschluss des Mitglieds von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des EWSA oder seiner Arbeitsorgane, an Dienstreisen oder sonstigen Tätigkeiten für die Dauer von zwei bis dreißig Sitzungsdaten;

e)

für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr das Verbot, den EWSA auf nationaler, interinstitutioneller oder internationaler Ebene zu vertreten;

f)

bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.

3.   Darüber hinaus kann der Präsident dem Präsidium nach dem Verfahren von Artikel 16 vorschlagen:

g)

das Mitglied von einem oder mehreren seiner Ämter im Ausschuss für eine Dauer von bis zu einem Jahr zu suspendieren;

h)

das Mitglied von einem oder mehreren seiner Ämter im Ausschuss abzuberufen oder

i)

dem Rat vorzuschlagen, das Mitglied endgültig aus dem Ausschuss auszuschließen.

4.   Die Dauer der in Absatz 2 und 3 Buchstabe c bis f und Buchstabe g dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen kann bei wiederholten Verstößen oder Weigerung des Mitglieds, eine der in Absatz 5 vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen einzuhalten, verdoppelt werden.

5.   Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sanktionen können folgende ergänzenden Maßnahmen angewandt werden:

i)

Das Mitglied wird aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen.

ii)

Das Mitglied wird aufgefordert, sich persönlich zu entschuldigen (privat, bei bestimmten Personen oder öffentlich vor dem Plenum).

iii)

Das Mitglied wird aufgefordert, den Schaden wiedergutzumachen.

Artikel 15

Interne Beschwerdeverfahren

1.   Das betreffende Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe einer vom Präsidenten nach Artikel 14 Absätze 2, 4 und 5 verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde dagegen einreichen.

Die Beschwerde hat die sofortige Aussetzung der Anwendung der Sanktion zur Folge.

2.   Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es einen Beschluss fasst.

Das Präsidium hebt spätestens vier Wochen nach Einlegung der Beschwerde oder, falls es in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, in seiner nächsten Sitzung die verhängte Sanktion entweder auf, bestätigt sie oder ändert sie.

3.   Das betreffende Mitglied kann gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Präsidium seinen Beschluss hätte fassen müssen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Nichtigkeitsklage erheben.

Artikel 16

Vorzeitige Beendigung einer Amtszeit

1.   Im Einklang mit seiner mit Gründen versehenen Entscheidung kann der Präsident dem Präsidium einen Vorschlag nach Artikel 14 Absatz 3 unterbreiten.

2.   Das Präsidium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dem Plenum vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Gruppenvorsitzenden, eines Mitglieds des Präsidiums, eines Quästors, eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachgruppe oder eines anderen im Ausschuss gewählten Amtsträgers auszusetzen oder zu beenden, wenn es der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat.

In Ausnahmefällen kann das Präsidium dem Plenum den endgültigen Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Ausschuss vorschlagen.

Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es dem Plenum einen Vorschlag gemäß diesem Artikel unterbreitet.

3.   Das Plenum beschließt über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit seiner Mitglieder.

Das Plenum nimmt den mit Gründen versehenen Bericht des Präsidenten zur Kenntnis und hört dann das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es den Beschluss fasst.

Wird ein endgültiger Ausschluss beschlossen, wird der Rat unterrichtet, damit dieser das Ersetzungsverfahren einleiten kann.

4.   Das betreffende Mitglied kann gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses des Plenums beim Gerichtshof der Europäischen Union Nichtigkeitsklage erheben.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

1.   Es gelten die gemeinsamen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung (3) über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die die zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des OLAF erforderlichen Maßnahmen umfassen.

2.   Wenn der Ausschuss Kenntnis von möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen, für die Interessen der Europäischen Union nachteiligen Handlungen hat und das OLAF noch nicht davon unterrichtet wurde oder noch keinen Beschluss über die etwaige Einleitung einer Untersuchung gefasst hat, leitet der Ethikbeirat keine Untersuchung zu denselben Sachverhalten ein, sofern mit dem OLAF nichts anderes vereinbart wurde.

Er setzt alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Fall aus und vermeidet jede Handlung, die mögliche Beweismittel und die Untersuchung des OLAF beeinträchtigen könnte.

Artikel 18

Anwendung des Kodex

Der Präsident sorgt für die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Kodex.

Bei der Anwendung des Kodex kann der Präsident jederzeit und in jeder Angelegenheit den Ethikbeirat hinzuziehen.


(1)  Rat der EWG/Rat der EAG: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1 385), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20200101&qid=1608019328072&from=DEhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20200101&qid=1608019328072&from=DE

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31968R0259https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31968R0259

(3)  Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung vom 13. Januar 2016.