ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
27. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 über technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin im Hinblick auf ihr Inkrafttreten ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/71 der Kommission vom 21. Januar 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EU) 2021/72 der Kommission vom 22. Januar 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Perlrochen in den Unionsgewässern der Gebiete 7d und 7e für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/74 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission vom 26. Januar 2021 über harmonisierte Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/70 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 über technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin im Hinblick auf ihr Inkrafttreten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission (2) enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. Auch die Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 geregelt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 soll am 1. Februar 2021 in Kraft treten.

(3)

Die Marktteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Umsetzung von Regulierungsprojekten und die Bereitstellung von Systemen für Informationstechnologie (IT), die für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erforderlich sind, durch die COVID-19-Pandemie insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt wurden. In der gegenwärtigen beispiellosen Lage konzentrieren sich die Finanzinstitute auf die Umsetzung wirksamer Notfallpläne zur Gewährleistung der täglichen Betriebs- und Cyberresilienz, sodass für die Durchführung bestimmter komplexer Projekte, einschließlich derjenigen, die zur Erfüllung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten Anforderungen für die Abwicklungsdisziplin erforderlich sind, nur begrenzt IT-Kapazitäten verfügbar sind. Die Anwendung solcher Anforderungen durch Zentralverwahrer, deren Teilnehmer und Kunden in einem solchen Kontext könnte auf dem Finanzmarkt zu einem erhöhten Risiko führen, anstatt es zu mindern. Daher ist es angemessen, den einschlägigen Interessenträgern eine längere Zeitspanne einzuräumen, damit sie die Vorbereitungen abschließen können, die für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin notwendig sind. In Anbetracht der beispiellosen Situation, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden ist, und der notwendigen Änderungen der Systeme, die Zentralverwahrer, ihre Teilnehmer und ihre Kunden vornehmen sollten, um die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin zu erfüllen, ist es erforderlich, das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 um ein weiteres Jahr zu verschieben.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat keine öffentlichen Konsultationen durchgeführt, da dies angesichts des Anwendungsbereichs und der erwarteten Auswirkungen der Verschiebung des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 als äußerst unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die ESMA hat die früheren Beiträge der Marktteilnehmer zum Stand der Vorbereitung auf die Anwendung der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus ist es unter diesen unvorhergesehenen Umständen dringend geboten, durch ein neues Datum für das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 für Rechtssicherheit zu sorgen, damit sich die Marktteilnehmer auf die Anwendung der genannten Verordnung vorbereiten können. Die ESMA hat indes die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte einer Verschiebung des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 analysiert und die Stellungnahme der im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/3


VERORDNUNG (EU) 2021/71 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Frankreich für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

31/TQ2025

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

Datum der Schließung

27.10.2020


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/6


VERORDNUNG (EU) 2021/72 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Perlrochen in den Unionsgewässern der Gebiete 7d und 7e für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Perlrochen in den Unionsgewässern von 7d und 7e durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Frankreich für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Perlrochen in den Unionsgewässern von 7d und 7e gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

32/TQ123

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

RJU/7DE.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 7d und 7e

Datum der Schließung

16.12.2020


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/73 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 75 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, die Laufzeit der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (4) geschaffenen Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden „EURI“) im Rahmen der verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 bereitgestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem Ziel zu finanzieren, die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. Deshalb sollten die betreffenden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden.

(2)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 im Rahmen der verlängerten Programme zu gewähren und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren, sollten die in diesem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen erhöht und die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf letzte Programmänderungen verschoben werden. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass die Höchstzahl der Änderungen nicht für Anträge auf Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten sollte, falls nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/2220 Änderungen erforderlich sind, um die Laufzeit der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind für die verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen festgelegte Ziele für das Jahr 2025 festzulegen. Daher muss präzisiert werden, dass sich die Ziele des Indikators für den Leistungsrahmen auf die bis zum 31. Dezember 2025 geplanten Ergebnisse beziehen. Darüber hinaus schließt die Verordnung (EU) 2020/2220 die Anwendung des Leistungsrahmens auf die zusätzlichen Mittel aus dem EURI aus. Daher sollten Ergebnisse, die aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert werden, von den Zielen des Leistungsrahmens ausgenommen werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu planen und zu überwachen, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Daher sind in den entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und in den nationalen Rahmenprogrammen gesonderte Spezifikationen erforderlich, wenn Vorhaben durch zusätzliche Mittel aus dem EURI unterstützt werden. In den Finanzierungsplänen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nationalen Rahmenregelungen und der nationalen Netze für den ländlichen Raum sollten ferner die zusätzlichen Mittel aus dem EURI gesondert ausgewiesen werden.

(5)

Darüber hinaus sollten im Indikatorplan für die ausgewählten Maßnahmen die Zwischensumme der geplanten Ergebnisse und der vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben, die aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert werden, gesondert ausgewiesen werden. In den jährlichen Durchführungsberichten sollte in der Berichterstattung über die gebundenen Ausgaben nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen angegeben werden, welcher Teil der Mittelbindungen aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert wird.

(6)

Gemäß Artikel 8 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss der Finanzierungsplan eine Tabelle enthalten, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER für die in Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Mindestschwellenwert für die Einbußen von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Da für die Beteiligung aus den zusätzlichen Mitteln des EURI dieselben Regeln gelten, sollte im Finanzierungsplan gegebenenfalls für jede dieser Maßnahmen für jede Art von Vorhaben die geplante EURI-Beteiligung und der Beteiligungssatz des EURI ausgewiesen werden.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 wurden die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Bezug auf den Mindestschwellenwert für die Einbußen geändert, den die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festlegen können, auf deren Grundlage Landwirte aus den Fonds auf Gegenseitigkeit für Einbußen aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfällen sowie aus dem Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte aller Sektoren entschädigt werden können. Folglich müssen für die Zwecke der Meldung an die WTO Ausgaben für alle Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mindestschwellenwert für die Einbußen unter 30 % liegt, gesondert geplant und gemeldet werden. Im Indikatorplan müssen diese neuen Programmplanungs- und Planungsvorgaben entsprechend angegeben werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens vier Mal vorgeschlagen werden.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für alle anderen Arten von Änderungen zusammen gilt Folgendes:

a)

Je Kalenderjahr und Programm kann ein einziger Änderungsvorschlag vorlegt werden, mit Ausnahme des Jahres 2025, in dem für Änderungen, die ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans betreffen, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt werden dürfen;

b)

für jedes Programm können während des Programmplanungszeitraums vier weitere Änderungsvorschläge vorgelegt werden.“

iii)

Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für den Fall, dass nach einer Änderung des Rechtsrahmens der EU eine Programmänderung notwendig ist, einschließlich einer Änderung im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder einer Änderung im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der zusätzlichen Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).“"

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre letzte Programmänderung der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zum 30. September 2022 vor.

Andere Arten von Programmänderungen werden der Kommission bis zum 30. September 2025 vorgelegt.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Ziele für 2025. Diese berücksichtigen nicht die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Nummer 12, und die staatliche Beihilfe in Form von zusätzlichen Mitteln gemäß Nummer 13 sowie die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;“;

b)

Nummer 8.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien; bei Gewährung von Fördermitteln für ein Finanzinstrument, das im Rahmen von Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt wird, Beschreibung der Art des Finanzinstruments, allgemeine Kategorien der Endbegünstigten, allgemeine Kategorien der förderfähigen Kosten und Förderhöchstbetrag. Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden, sind separat zu beschreiben;“;

c)

Nummer 10 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Finanzierungsplan, mit separaten strukturierten Tabellen für die Buchstaben a bis d, wobei für das Aufbauinstrument der Europäischen Union die Informationen gemäß Buchstabe e separat angegeben werden“;

ii)

Buchstabe c Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

für Vorhaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mitgliedstaat beschließt, den Mindestschwellenwert für die Einbußen zwischen 20 und 30 % festzusetzen, und für Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die anwendbare ELER-Beteiligung und der vorläufige Beteiligungssatz.“;

iii)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013:

i)

die jährliche Beteiligung;

ii)

den für die geförderten Maßnahmen geltenden Beteiligungssatz;

iii)

die Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen;

iv)

Beteiligung für technische Hilfe;

v)

wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit Beteiligung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wird, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente sowie eine vorläufige Förderung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union, die der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben;

vi)

für Vorhaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mitgliedstaat beschließt, den Mindestschwellenwert für die Einbußen zwischen 20 % und 30 % festzusetzen, und für Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die anwendbare Beteiligung des Aufbauinstruments der Europäischen Union und der vorläufige Beteiligungssatz.“;

d)

Nummer 11 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit den — nach Schwerpunktbereichen — quantifizierten Zielen zusammen mit den geplanten Ergebnissen und den vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben für die für den betreffenden Schwerpunktbereich ausgewählten Maßnahmen, einschließlich Zwischensummen dieser geplanten Ergebnisse und vorgesehenen Gesamtausgaben, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden;“;

ii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

die vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben im Zusammenhang mit der Förderung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, wenn der Mindestschwellenwert für die Einbußen unter 30 % liegt.“

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Zusammenfassende Tabelle mit dem an den Mitgliedstaat fließenden ELER-Gesamtbeitrag für den gesamten Programmplanungszeitraum, aufgeschlüsselt nach Regionen und Jahren, ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, sowie separat der Beitrag dieser zusätzlichen Mittel an den Mitgliedstaat für die Jahre 2021 und 2022“;

b)

Nummer 5.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien; bei Gewährung von Fördermitteln für ein Finanzinstrument, das im Rahmen von Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt wird, Beschreibung der Art des Finanzinstruments, allgemeine Kategorien der Endbegünstigten, allgemeine Kategorien der förderfähigen Kosten und Förderhöchstbetrag. Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden, sind separat zu beschreiben;“.

3.

Teil 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Finanzierungsplan, mit Angaben über

a)

die jährliche ELER-Beteiligung ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)

die Gesamtbeteiligung der Union und den ELER-Beteiligungssatz;

c)

für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013:

i)

die jährliche Beteiligung;

ii)

die Gesamtbeteiligung und den Beteiligungssatz.“.


ANHANG II

Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Informationen über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, gemessen anhand gemeinsamer und spezifischer Indikatoren, einschließlich des Stands der Verwirklichung der für die einzelnen Schwerpunktbereiche festgesetzten Ziele, sowie Informationen über erzielte Ergebnisse (Output) im Vergleich zu den im Indikatorplan vorgesehenen Ergebnissen. Beginnend mit dem jährlichen Durchführungsbericht für 2017 erfolgt die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele (Tabelle F). Zusätzliche Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums werden in Form von Daten über finanzielle Verpflichtungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen, und die diesbezüglich erwarteten Fortschritte bei der Zielverwirklichung bereitgestellt.“

2.

Unterabsatz 2 Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:

„—

Tabelle A: Mittelbindungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen, wobei diese Informationen für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 separat angegeben werden“.


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/74 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission (3) ist am 15. August 2020 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben einige Mitgliedstaaten und Unternehmer den Begriff „Lager“ in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung unterschiedlich ausgelegt und angewandt.

(2)

Aus praktischen Gründen und da für die Samen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. (im Folgenden „spezifizierte Samen“), die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, die Anforderung nicht erfüllt werden kann, dass ihre Mutterpflanzen auf einer Produktionsfläche erzeugt wurden, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, festgestellt wurde, sollten diese Samen von der Bedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 ausgenommen werden.

(3)

Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet werden sollten. Eine solche Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte es ermöglichen, Samen, die bereits von einem Pflanzenpass begleitet werden, im Gebiet der Union in Verkehr zu bringen, ohne weiter getestet zu werden.

(4)

Spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht und vor dem 30. September 2020 anhand der ELISA-Methode getestet wurden, sollten nach einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet werden.

(5)

Da für die spezifizierten Samen, die aus Drittländern stammen und die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, die Bedingung nicht erfüllt werden kann, dass ihre Mutterpflanzen auf einer Produktionsfläche erzeugt wurden, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, festgestellt wurde, sollten solche in die Union zu verbringenden Samen von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ausgenommen werden.

(6)

Die Saatgutindustrie und die Mitgliedstaaten teilten der Kommission mit, dass die Anforderung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191, den Namen der registrierten Produktionsfläche im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, Verzögerungen und praktische Schwierigkeiten für die Ausführer mit sich bringt, da es für sie schwierig ist, die konkrete Produktionsfläche zu ermitteln. Um die Identifizierung der registrierten Produktionsfläche durch die zuständigen Behörden und die Unternehmer aus Drittländern zu erleichtern, sollte diese Anforderung durch die Anforderung ersetzt werden, Informationen über die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen zu übermitteln.

(7)

Spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern sollten mit den Probenahme- und Testmethoden gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 untersucht werden. Um zu berücksichtigen, dass einige spezifizierte Samen möglicherweise Monate vor der tatsächlichen Ausstellung einer Bescheinigung für ihre Ausfuhr getestet wurden, ist es angemessen, ab dem 1. April 2021 die Durchführung obligatorischer molekularer Tests vorzuschreiben und den Drittländern Zeit zu geben, sich an diese Anforderung anzupassen.

(8)

Um unnötige Handelsbeschränkungen für spezifizierte Samen zu vermeiden, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich gelten. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.“;

b)

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.

Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.“

2.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„die spezifizierten Samen oder deren Mutterpflanzen wurden amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling gemäß dem Anhang unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;“;

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung“ für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: „Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.“;“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung“ bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).


BESCHLÜSSE

27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/18


BESCHLUSS (EU) 2021/75 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Nach dem Erdbeben im März 2020, von dem die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje betroffen waren, stellte Kroatien am 10. Juni 2020 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4)

Am 24. August 2020 stellte Polen nach den Überschwemmungen im Juni 2020 in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5)

Bis zum 24. Juni 2020 stellten Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020. In ihren Anträgen ersuchten alle sieben Mitgliedstaaten um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem Fonds.

(6)

Die Anträge Kroatiens und Polens im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Kroatien und Polen bereitzustellen.

(8)

Um sicherzustellen, dass im Gesamthaushaltsplan der Union für 2020 ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für Vorschusszahlungen an Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand in Anspruch genommen werden.

(9)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

a)

für Kroatien ein Betrag in Höhe von 683 740 523 EUR;

b)

für Polen ein Betrag in Höhe von 7 071 280 EUR.

Artikel 2

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Zahlung von Vorschüssen im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen bereitgestellt:

a)

für Kroatien ein Betrag in Höhe von 8 462 280 EUR;

b)

für Deutschland ein Betrag in Höhe von 15 499 409 EUR;

c)

für Griechenland ein Betrag in Höhe von 4 535 700 EUR;

d)

für Ungarn ein Betrag in Höhe von 26 587 069 EUR;

e)

für Irland ein Betrag in Höhe von 23 279 441 EUR;

f)

für Portugal ein Betrag in Höhe von 37 528 511 EUR;

g)

für Spanien ein Betrag in Höhe von 16 844 420 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 25. November 2020.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/76 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

über harmonisierte Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Er- und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt werden.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags gemäß Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014, deren Referenzen in der Mitteilung 2016/C 293/05 der Kommission (5) veröffentlicht wurden, um sie an den Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/33/EU anzupassen und um die Rechtssicherheit und Klarheit dieser Normen zu erhöhen, was auch die Abfassung eines präziseren Anhangs ZA und die Einführung datierter normativer Verweise umfasst. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 81-20:2020 über Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport und der harmonisierten Norm EN 81-50:2020 über Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten. Im Rahmen der Überarbeitung der harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 wurden keine wesentlichen technischen Änderungen vorgenommen.

(4)

Gemeinsam mit dem CEN bewertete die Kommission, ob die harmonisierten Normen EN 81-20:2020 und EN 81-50:2020 dem im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 formulierten Auftrag entsprechen.

(5)

Die harmonisierten Normen EN 81-20:2020 und EN 81-50:2020 erfüllen die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/33/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN 81-20:2020 und EN 81-50:2020 ersetzen die harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014. Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(7)

Damit die Hersteller genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 81-20:2020 und EN 81-50:2020 vorzubereiten, muss die Streichung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 verschoben werden.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in einem Rechtsakt eine vollständige Liste der Referenzen der zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU erarbeiteten harmonisierten Normen veröffentlicht werden, die den grundlegenden Anforderungen genügen, welche sie abdecken sollen. Die anderen Referenzen der harmonisierten Normen, die in der Mitteilung 2016/C 293/05 veröffentlicht wurden, sollten deshalb ebenfalls in diesen Beschluss aufgenommen werden. Diese Mitteilung sollte daher mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben werden. Allerdings sollte sie für die Referenzen der harmonisierten Normen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 weiter gelten, da die Streichung dieser Referenzen verschoben werden muss.

(9)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU erarbeitet wurden, sind im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitteilung 2016/C 293/64 wird aufgehoben. Für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Referenzen der harmonisierten Normen gilt sie nach wie vor 27. Juli 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission vom 21. September 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(5)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. C 293 vom 12.8.2016, S. 64).


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 81-20:2020

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge

2.

EN 81-21:2009+A1:2012

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden

3.

EN 81-22:2014

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn

4.

EN 81-28:2003

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

5.

EN 81-50:2020

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Prüfungen — Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten

6.

EN 81-58:2003

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Überprüfung und Prüfverfahren — Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

7.

EN 81-70:2003

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

EN 81-70:2003/A1:2004

8.

EN 81-71:2005+A1:2006

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung

9.

EN 81-72:2015

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 72: Feuerwehraufzüge

10.

EN 81-73:2016

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall

11.

EN 81-77:2013

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 77: Aufzüge unter Erdbebenbedingungen

12.

EN 12016:2013

Elektromagnetische Verträglichkeit — Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige — Störfestigkeit

13.

EN 12385-3:2004+A1:2008

Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung

14.

EN 12385-5:2002

Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge

EN 12385-5:2002/AC:2005

15.

EN 13015:2001+A1:2008

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen — Regeln für Instandhaltungsanweisungen

16.

EN 13411-7:2006+A1:2008

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 7: Symmetrische Seilschlösser


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 81-20:2014

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge

2.

EN 81-50:2014

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Prüfungen — Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten