ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
26. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/58 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2021 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2021)

1

 

*

Beschluss (GASP) 2021/59 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2021 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2021)

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)150)  ( 1 )

5

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/61 der Kommission vom 22. Januar 2021 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 255)  ( 1 )

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/62 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 260)  ( 1 )

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/63 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 261)  ( 1 )

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/64 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 266)  ( 1 )

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/65 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 268)  ( 1 )

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/66 der Kommission vom 22. Januar 2021 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 285)  ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/67 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 286)  ( 1 )

50

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/68 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 482)  ( 1 )

56

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss des Lenkungsausschusses der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur

116

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


BESCHLUSS (GASP) 2021/58 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 14. Januar 2021

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2021)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 8. Dezember 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/2199 (2) erlassen, mit dem Herr Hervé FLAHAUT für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 14. Januar 2021 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde.

(3)

Am 7. Januar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/14 (3) erlassen, mit dem das Mandat der EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Hervé FLAHAUT als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ab dem 15. Januar 2021 bis zum 14. Januar 2022 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Hervé FLAHAUT als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wird bis zum 14. Januar 2022 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2021.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/2199 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Dezember 2020 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/2/2020) (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 54).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/14 des Rates vom 7. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 16).


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/3


BESCHLUSS (GASP) 2021/59 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 14. Januar 2021

über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2021)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das PSK hat am 30. August 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1634 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (2) angenommen, mit dem Herr Vincenzo TAGLIAFERRI vom 1. September 2016 bis zum 21. August 2017 zum Leiter der Mission EUBAM Libya ernannt wurde.

(3)

Das Mandat von Herrn Vincenzo TAGLIAFERRI als Leiter der Mission EUBAM Libya ist wiederholt verlängert worden, zuletzt bis zum 30. September 2020 durch den Beschluss (GASP) 2020/903 des Rates (3), mit dem auch der Beschluss 2013/233/GASP geändert und die Mission EUBAM Libya bis zum 30. Juni 2021verlängert wurde.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 11. Januar 2021 die Ernennung von Frau Natalina CEA zur Leiterin der Mission EUBAM Libya für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 vorgeschlagen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Natalina CEA wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zur Leiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2021.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/1634 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. August 2016 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2016) (ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 10).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/903 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 32).


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/60 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)150)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2016 stellte Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden.

(3)

Vier der im Antrag aufgeführten Unterkombinationen, nämlich MON 89034 × NK603, MON 87427 × MON 89034, MON 87427 × NK603 und MON 87427 × MON 89034 × NK603, wurden bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission (2) zugelassen.

(4)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe S.A./N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(6)

Am 8. Juli 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (4) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenzsorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten können.

(7)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 gemäß der Beschreibung im Antrag genauso sicher ist wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenzsorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann. Für die bereits zuvor bewerteten Unterkombinationen wurden keine neuen Sicherheitsbedenken festgestellt; somit behalten die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich dieser Unterkombinationen ihre Gültigkeit. Für die verbleibenden Unterkombinationen ist laut Schlussfolgerung der Behörde davon auszugehen, dass sie genauso sicher sind wie die einzelnen Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603, die zuvor bewerteten Unterkombinationen sowie die aus vier Ereignissen kombinierte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 und dass sie aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten können.

(8)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(9)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(10)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie der oben genannten zehn Unterkombinationen für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(11)

Mit Schreiben vom 27. August 2019 beantragte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, dem im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 bestimmten Zulassungsinhaber, bei der Kommission die Aufhebung des genannten Durchführungsbeschlusses und dessen Aufnahme in den Geltungsbereich des vorliegenden Durchführungsbeschlusses.

(12)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 sollte aufgehoben werden.

(13)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(14)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändert.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) sollte jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(16)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung der von ihm erfassten Erzeugnisse, außer Lebensmitteln, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(17)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(18)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich der Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie aller Unterkombinationen daraus oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(19)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(20)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(21)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603;

b)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × NK603;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MIR162 × NK603;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × MIR162 × NK603;

f)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034;

g)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × NK603;

h)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MIR162;

i)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × NK603;

j)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × MIR162;

k)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MIR162 × NK603.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 wird aufgehoben.

Artikel 9

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 10

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 20).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2019. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 and subcombinations, for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2016-131). EFSA Journal 2019;17(7):5734, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5734

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

In der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-87427-7 exprimiert das CP4-epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert das cry1A.105-Gen und das cry2Ab2-Gen, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleihen.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR162-4 exprimiert ein modifiziertes vip3Aa20-Gen, das Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht. Außerdem wurde das pmi-Gen, welches für das PMI-Protein kodiert, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

Der genetisch veränderte Mais MON-ØØ6Ø3-6 exprimiert das CP4-epsps-Gen und das CP4-epsps-L214P-Gen, die Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleihen.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten MON-87427-7, MON-89Ø34-3, SYN-IR162-4 und MON-ØØ6Ø3-6 einzeln validierten und anschließend an der Maissorte MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 verifizierten Verfahren.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0512 (für MON-87427-7), AOCS 0906 (für MON-89Ø34-3) und AOCS 1208 (für SYN-IR162-4), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm#maize, und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue

e)   Spezifische Erkennungsmarker

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4;

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-87427-7 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3;

MON-87427-7 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-87427-7 × SYN-IR162-4;

MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4;

SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/61 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 255)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Oktober 2016 stellte Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau. Zudem betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die 25 Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden. 11 dieser Unterkombinationen, nämlich MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603, MON 87427 × MON 89034 × MIR162, MON 87427 × MON 89034 × NK603, MON 87427 × MIR162 × NK603, MON 89034 × MIR162 × NK603, MON 87427 × MON 89034, MON 87427 × NK603, MON 87427 × MIR162, MON 89034 × NK603, MON 89034 × MIR162 und MIR162 × NK603, wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission (2) bereits zugelassen.

(2)

Der vorliegende Beschluss betrifft die 14 verbleibenden im Antrag aufgeführten Unterkombinationen: MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162, MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × NK603, MON 87427 × MON 87460 × MIR162 × NK603, MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603, MON 87427 × MON 87460 × MON 89034, MON 87427 × MON 87460 × MIR162, MON 87427 × MON 87460 × NK603, MON 87460 × MIR162 × NK603, MON 87460 × MON 89034 × MIR162, MON 87460 × MON 89034 × NK603, MON 87427 × MON 87460, MON 87460 × MIR162, MON 87460 × NK603 und MON 87460 × MON 89034.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(4)

Am 8. August 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (4) eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten.

(5)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 gemäß der Beschreibung im Antrag genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann. Für die früher bewerteten Unterkombinationen wurden keine neuen Sicherheitsbedenken ermittelt; somit behalten die früheren Schlussfolgerungen betreffend diese Unterkombinationen ihre Gültigkeit. Für die verbleibenden Unterkombinationen ist laut der Schlussfolgerung der Behörde davon auszugehen, dass sie genauso sicher sind wie die einzelnen Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603, die früher bewerteten Unterkombinationen und die aus fünf Ereignissen kombinierte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten können.

(6)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(7)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(8)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden, und der oben genannten, im Antrag aufgeführten 14 Unterkombinationen für die im Antrag genannten Verwendungszwecke zugelassen werden.

(9)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe S.A./N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(10)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, als Vertreter von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändert.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) sollte jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(13)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Anforderungen hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung der von ihm erfassten Erzeugnisse, außer Lebensmitteln, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(14)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(15)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(16)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(17)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(18)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603;

b)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × NK603;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MIR162 × NK603;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603;

f)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034;

g)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × MIR162;

h)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460 × NK603;

i)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MIR162 × NK603;

j)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MON 89034 × MIR162;

k)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MON 89034 × NK603;

l)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87460;

m)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MIR162;

n)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × NK603;

o)

der spezifische Erkennungsmarker MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87460 × MON 89034.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2019. Scientific opinion on the assessment of genetically modified maize MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 and subcombinations, for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2016-134). EFSA Journal 2019;17(8):5774, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5774.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-87427-7 exprimiert das CP4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais MON-8746Ø-4 exprimiert ein modifiziertes cspB-Gen aus Bacillus subtilis, das durch Trockenheitsstress verursachte Ertragseinbußen reduzieren soll. Darüber hinaus wurde das nptII-Gen, das Kanamycin- und Neomycin-Resistenz verleiht, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert das cry1A.105-Gen und das cry2Ab2-Gen, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR162-4 exprimiert ein modifiziertes vip3Aa20-Gen, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt. Darüber hinaus wurde das pmi-Gen, das für das PMI-Protein kodiert, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

Der genetisch veränderte Mais MON-ØØ6Ø3-6 exprimiert das CP4-epsps-Gen und das CP4-epsps-L214P-Gen, die Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleihen.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten MON-87427-7, MON-8746Ø-4, MON-89Ø34-3, SYN-IR162-4 und MON-ØØ6Ø3-6 einzeln validierten und anschließend an der Maissorte MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6 verifizierten Verfahren.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0512 (für MON-87427-7), AOCS 0709 (für MON-8746Ø-4), AOCS 0906 (für MON-89Ø34-3) und AOCS 1208 (für SYN-IR162-4), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm#maize, und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue

e)   Spezifische Erkennungsmarker

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4;

 

MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;

 

MON-87427-7 × MON-8746Ø-4;

 

MON-8746Ø-4 × MON-89Ø34-3;

 

MON-8746Ø-4 × SYN-IR162-4;

 

MON-8746Ø-4 × MON-ØØ6Ø3-6;

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/62 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 260)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/866/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von aus genetisch verändertem Mais der Sorte MIR604 bestehenden, diesen enthaltenden oder aus diesem hergestellten Erzeugnissen zugelassen. Die Zulassung bezog sich außerdem auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Am 26. Juli 2018 stellte der Zulassungsinhaber Syngenta Crop Protection NV/SA im Namen von Syngenta Crop Protection AG bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(3)

Am 7. November 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab (3). Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2009 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 ändern würden (4).

(4)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungszwecke als als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Genetisch verändertem Mais der Sorte MIR604 wurde anlässlich seiner ursprünglichen Zulassung durch die Entscheidung 2009/866/EG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 enthalten oder aus ihm bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs der Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MIR604, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Maissorte SYN-IR6Ø4-5 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/866/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 102).

(3)  GVO-Gremium der EFSA, 2019. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize MIR604 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-013). EFSA Journal 2019;17(11):5846.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2009. Scientific Opinion — Application (Reference EFSA-GMO-UK-2005-11) for the placing on the market of insect-resistant genetically modified maize MIR604 event, for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Syngenta Seeds S.A.S. on behalf of Syngenta Crop Protection AG. EFSA Journal 2009;7(7):1193.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Syngenta Crop Protection AG

Anschrift

:

Rosentalstrasse 67, 4058 Basel, Schweiz

In der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

2.

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

3.

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR6Ø4-5 exprimiert das mcry3A-Gen, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das pmi-Gen, das als Selektionsmarker verwendet wurde.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren

1.

Ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten Mais der Sorte SYN-IR6Ø4-5;

2.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspxhttp://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

3.

Referenzmaterial: ERM®-BF423, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/cataloguehttps://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

SYN-IR6Ø4-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/63 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 261)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/813/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von aus dem genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 bestehenden, diesen enthaltenden oder aus diesem hergestellten Erzeugnissen zugelassen. Diese Zulassung betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

(2)

Am 3. August 2018 stellte Monsanto Europe N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(3)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(4)

Am 7. November 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2008 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (4) ändern würden.

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 89034 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen als als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(8)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(9)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändert.

(10)

Genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 wurde anlässlich seiner ursprünglichen Zulassung durch die Entscheidung 2009/813/EG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(11)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 enthalten oder aus ihm bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(12)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(13)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs der Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht gerechtfertigt.

(14)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(15)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 89034, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-89Ø34-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-89Ø34-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-89Ø34-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-89Ø34-3 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Maissorte MON-89Ø34-3 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/813/EG der Kommission vom 30. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 21).

(3)  GVO-Gremium der EFSA, 2019. Assessment of genetically modified maize MON 89034 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-015). EFSA Journal 2019;17(11):5845.

(4)  Scientific Opinion of the Panel on Genetically Modified Organisms on application (Reference EFSA-GMO-NL-2007-37) for the placing on the market of the insect-resistant genetically modified maize MON89034, for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal (2008) 909, S. 1-30.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

In der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-89Ø34-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-89Ø34-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-89Ø34-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert das cry1A.105-Gen und das cry2Ab2-Gen, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleihen.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-89Ø34-3 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren

(1)

Ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zur Quantifizierung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON-89Ø34-3.

(2)

validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0906-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

MON-89Ø34-3

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Anmerkung:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/64 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 266)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. August 2012 stellte Syngenta Crop Protection AG über das verbundene Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA bei der zuständigen deutschen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte SYHT0H2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(3)

Am 20. Januar 2020 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die genetisch veränderte Sojabohnensorte SYHT0H2 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Sojabohnensorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann.

(4)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 enthalten oder aus ihnen bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte SYHT0H2, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-ØØØH2-5 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2020. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified soybean SYHT0H2 for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2012-111). EFSA Journal 2020;18(1):5946.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Syngenta Crop Protection AG

Anschrift

:

Rosentalstrasse 67, 4058 Basel, Schweiz

In der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Sojabohnensorte SYN-ØØØH2-5 exprimiert das avhppd-03-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden verleiht, die als p-Hydroxyphenylpyruvat-Dioxygenase-(HPPD)-Inhibitoren fungieren, sowie das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren

(1)

quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis der genetisch veränderten Sojabohnensorte SYN-ØØØH2-5

(2)

validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0112-A, erhältlich bei der American Oil Chemists’ Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

SYN-ØØØH2-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/65 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 268)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Mai 2017 stellte Monsanto Europe N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Vier im Antrag enthaltene Unterkombinationen (MON 87427 × MON 89034 × MIR162, MON 87427 × MON 89034, MON 87427 × MIR162 und MON 89034 × MIR162) wurden bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission (2) zugelassen.

(3)

Der vorliegende Beschluss betrifft die verbleibenden sechs Unterkombinationen: MON 87427 × MON 89034 × MON 87411, MON 87427 × MIR162 × MON 87411, MON 89034 × MIR162 × MON 87411, MON 87427 × MON 87411, MON 89034 × MON 87411 und MIR162 × MON 87411 (im Folgenden „betroffene Unterkombinationen“).

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(5)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(6)

Am 8. November 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (4) eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten.

(7)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(8)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(9)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie der betroffenen sechs Unterkombinationen für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(10)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, als Vertreter von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändert.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) sollte jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(13)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Anforderungen hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung der von ihm erfassten Erzeugnisse, außer Lebensmitteln, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(14)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(15)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich der Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie aller Unterkombinationen daraus oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(16)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(17)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(18)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411;

b)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × MON 87411;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MIR162 × MON 87411;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × MIR162 × MON 87411;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 87427 × MON 87411;

f)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × MON 87411;

g)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MIR162 × MON 87411.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 and subcombinations, for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2017-144). EFSA Journal 2019; 17(11):5848.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

In der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-87427-7 exprimiert das cp4-epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert das cry1A.105-Gen und das cry2Ab2-Gen, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleihen.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR162-4 exprimiert das vip3Aa20-Gen, das Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht. Darüber hinaus wurde das pmi-Gen, das für das PMI-Protein kodiert, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

Der genetisch veränderte Mais MON-87411-9 exprimiert das cp4-epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht, sowie das cry3Bb1-Gen und DvSnf7 dsRNA, die Schutz vor dem Maiswurzelbohrer (Diabrotica spp.) verleihen.

c)   Kennzeichnung

1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren

1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten MON-87427-7, MON-89Ø34-3, SYN-IR162-4 und MON-87411-9 einzeln validierten und anschließend an der kombinierten Maissorte MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9 verifizierten Verfahren.

2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspxhttp://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

3)

Referenzmaterial: AOCS 0512 (für MON-87427-7), AOCS 0906 (für MON-89Ø34-3), AOCS 1208 (für SYN-IR162-4) und AOCS 0215 (für MON-87411-9), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crmhttps://www.aocs.org/crm

e)   Spezifische Erkennungsmarker

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9;

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9;

MON-87427-7 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9;

MON-89Ø34-3 × SYN-IR162-4 × MON-87411-9;

MON-87427-7 × MON-87411-9;

MON-89Ø34-3 × MON-87411-9;

SYN-IR162-4 × MON-87411-9.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Anmerkung

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/66 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 285)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Dezember 2015 stellte Monsanto Europe N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(3)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hatte.

(4)

Am 11. November 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (3) eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Sojabohnensorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann.

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungszwecke zugelassen werden.

(8)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(9)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandeln und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändern werde.

(10)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(11)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten oder aus ihnen bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(12)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden.

(13)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(14)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(15)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr) der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2019. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified soybean MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2016-128). EFSA Journal 2019;17(11):5847, 31 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5847https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5847

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

In der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 exprimieren das dmo-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis verleiht, das cp4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht, sowie das cry1Ac-Gen, das cry2Ab2-Gen und das cry1A.105-Gen, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleihen.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-87751-7, MON 877Ø1-2, MON-877Ø8-9 und MON-89788-1 einzeln validierten und anschließend an der kombinierten Sojabohnensorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 verifizierten Verfahren;

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspxhttp://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0215 (für MON-87751-7), AOCS 0809 (für MON 877Ø1-2), AOCS 0311 (für MON-877Ø8-9) und AOCS 0906 (für MON-89788-1) erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crmhttps://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

 

MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/67 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 286)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/814/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 bestehenden, diese enthaltende oder aus dieser hergestellten Erzeugnissen zugelassen. Diese Zulassung betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die die genetisch veränderte Maissorte MON 88017 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

(2)

Am 10. Juli 2018 stellte Monsanto Europe N.V. im Namen des Zulassungsinhabers Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(3)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(4)

Am 12. März 2020 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2009 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für die Maissorte MON 88017 ändern würden. (4)

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(8)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 2020 seinen Namen in Bayer Agriculture BV, Belgien, ändert.

(9)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, der Kommission mit, dass Monsanto Company, Vereinigte Staaten, mit Wirkung vom 1. August 2020 seine Rechtsform umwandelt und seinen Namen in Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, ändert.

(10)

Der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 wurde anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch die Entscheidung 2009/814/EG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(11)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 enthalten oder aus ihm bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(12)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(13)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs der Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht gerechtfertigt.

(14)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(15)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 88017, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-88Ø17-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-88Ø17-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-88Ø17-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-88Ø17-3 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Maissorte MON-88Ø17-3 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/814/EG der Kommission vom 30. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 25).

(3)  GVO-Gremium der EFSA, 2020. Assessment of genetically modified maize MON 88017 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-014). EFSA Journal 2020;18(3):6008.

(4)  Scientific Opinion of the Panel on Genetically Modified Organisms on an application (Reference EFSA-GMO-CZ-2005-27) for the placing on the market of the insect-resistant and herbicide-tolerant genetically modified maize MON 88017, for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal 2009;7(5):1075, 28 S.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience LP

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

In der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-88Ø17-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-88Ø17-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-88Ø17-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-88Ø17-3 exprimiert ein modifiziertes cry3Bb1-Gen, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das cp4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON-88Ø17-3 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Buchstabe b Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis von genetisch verändertem Mais der Sorte MON-88Ø17-3.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0406-D2, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm#maize

e)   Spezifische Erkennungsmarker

MON-88Ø17-3

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis

:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/68 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2021

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 482)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission (4) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates abgegrenzt wurden.

(2)

Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Nach weiteren Ausbrüchen der HPAI des Subtyps H5N8 bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/40 der Kommission (5) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/40 hat Deutschland der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Cloppenburg, Oldenburg, Cuxhaven und Rostock gemeldet.

(5)

Außerdem hat Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Kujavsko-Pomorskie und Zachodniopomorskie gemeldet.

(6)

Des Weiteren hat auch Frankreich der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Departements Gers, Les Landes, Lot-et-Garonne, Pyrénées-Atlantiques und Hautes-Pyrénées gemeldet.

(7)

Darüber hinaus hat Schweden der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Gemeinden Skurup und Mönsterås gemeldet.

(8)

Die Herde der genannten Ausbrüche in Frankreich, Deutschland, Polen und Schweden liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(9)

Die Kommission hat die von Frankreich, Deutschland, Polen und Schweden ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(10)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Frankreich, Deutschland, Polen und Schweden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(11)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 für Frankreich, Deutschland, Polen und Schweden aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(12)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von den zuständigen Behörden Frankreichs, Deutschlands, Polens und Schwedens gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ordnungsgemäß abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/40 der Kommission vom 18. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 19.1.2021, S. 30).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Kroatien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Općina Koprivnički Bregi, naselja Koprivnički Bregi i Jeduševac, općina Novigrad Podravski, naselja Plavšinac, Delovi, Vlaislav i Novigrad Podravski, općina Hlebine, naselje Hlebine u Koprivničko- križevačkoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa tri kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

21.1.2021

Mitgliedstaat: Dänemark

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The parts of Viborg municipality (ADNS code 01791), that are contained within a circle of radius 3 kilometer, centered on GPS coordinates N 56,53345686; E 9,47466315

1.2.2021

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département: Gers (32)

AYZIEU

BARCELONNE-DU-GERS

BASCOUS

BERNEDE

BOURROUILLAN

CAMPAGNE-D’ARMAGNAC

CASTELNAU D’AUZAN LABARRERE

CASTEX-D’ARMAGNAC

CAUPENNE-D’ARMAGNAC

CAZAUBON

CORNEILLAN

CRAVENCERES

EAUZE

ESPAS

GEE-RIVIERE

LABARTHETE

LADEVEZE-VILLE

LAGRAULET-DU-GERS

LANNEMAIGNAN

LANNUX

LAREE

LAUJUZAN

LE HOUGA

LIAS-D’ARMAGNAC

MANCIET

MARGUESTAU

MAULEON-D’ARMAGNAC

MAUPAS

MONGUILHEM

MONLEZUN-D’ARMAGNAC

MONTREAL

MORMES

NOGARO

PANJAS

REANS

SAINT-GERME

SAINT-MONT

SAINTE-CHRISTIE-D’ARMAGNAC

SALLES-D’ARMAGNAC

TIESTE-URAGNOUX

28.2.2021

Les communes suivantes dans le département de Landes (40)

Aire-sur-l’Adour

Amou

Angresse

Arboucave

Argelos

Arsague

Artassenx

Arthez-d’Armagnac

Aubagnan

Audignon

Audon

Aurice

Bahus-Soubiran

Baigts

Banos

Bascons

Bas-Mauco

Bastennes

Bats

Bégaar

Bénesse-Maremne

Bergouey

Beylongue

Bonnegarde

Bordères-et-Lamensans

Bourdalat

Brassempouy

Buanes

Candresse

Capbreton

Carcarès-Sainte-Croix

Carcen-Ponson

Cassen

Castaignos-Souslens

Castandet

Castelnau-Chalosse

Castelnau-Tursan

Castel-Sarrazin

Cauna

Caupenne

Cazalis

Cazères-sur-l’Adour

Classun

Clèdes

Clermont

Coudures

Doazit

Donzacq

Duhort-Bachen

Dumes

Estibeaux

Eugénie-les-Bains

Eyres-Moncube

Fargues

Le Frêche

Gamarde-les-Bains

Garrey

Gaujacq

Geaune

Gibret

Goos

Gousse

Gouts

Grenade-sur-l’Adour

Hagetmau

Hauriet

Hinx

Hontanx

Horsarrieu

Josse

Labastide-Chalosse

Labastide-d’Armagnac

Labenne

Lacajunte

Lacrabe

Lahosse

Lamothe

Larbey

Larrivière-Saint-Savin

Latrille

Laurède

Le Leuy

Louer

Lourquen

Lussagnet

Mant

Marpaps

Mauries

Maurrin

Maylis

Meilhan

Mimbaste

Miramont-Sensacq

Misson

Momuy

Monget

Monségur

Montaut

Montégut

Montfort-en-Chalosse

Montgaillard

Montsoué

Morganx

Mouscardès

Mugron

Narrosse

Nassiet

Nerbis

Nousse

Onard

Orx

Ossages

Ozourt

Payros-Cazautets

Pécorade

Perquie

Peyre

Pomarez

Pontonx-sur-l’Adour

Poudenx

Pouillon

Poyanne

Poyartin

Préchacq-les-Bains

Puyol-Cazalet

Renung

Rivière-Saas-et-Gourby

Saint-Aubin

Sainte-Colombe

Saint-Cricq-Chalosse

Saint-Gein

Saint-Geours-d’Auribat

Saint-Geours-de-Maremne

Saint-Jean-de-Lier

Saint-Jean-de-Marsacq

Saint-Loubouer

Saint-Maurice-sur-Adour

Saint-Sever

Saint-Vincent-de-Tyrosse

Saint-Yaguen

Samadet

Sarraziet

Saubion

Saubrigues

Saubusse

Saugnac-et-Cambran

Serres-Gaston

Serreslous-et-Arribans

Sorbets

Sort-en-Chalosse

Souprosse

Tartas

Téthieu

Tilh

Toulouzette

Urgons

Vicq-d’Auribat

Vielle-Tursan

Vielle-Soubiran

Le Vignau

Villeneuve-de-Marsan

28.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Lot-Et-Garonne (47)

SAINTE-MAURE-DE-PEYRIAC

SAINT-PÉ-SAINT-SIMON

SOS

5.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques (64)

ARGET

ARNOS

AROUE-ITHOROTS-OLHAIBY

ARRAST-LARREBIEU

BAIGTS-DE-BEARN

BOUILLON

BOUMOURT

CASTEIDE-CANDAU

CHARRE

CHARRITTE-DE-BAS

DOGNEN

GEUS-D’ARZACQ

GURS

LARREULE

LAY-LAMIDOU

LICHOS

MAZEROLLES

MONTAGUT

NABAS

PIETS-PLASENCE-MOUSTROU

PRECHACQ-JOSBAIG

PRECHACQ-NAVARRENX

SAINT-BOES

SAINT-GIRONS

SAINT-MEDARD

UZAN

28.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Hautes-Pyrénées (65)

AURIEBAT

CAUSSADE-RIVIERE

ESTIRAC

LABATUT-RIVIERE

SOMBRUN

VILLEFRANQUE

5.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Vendée (85)

APREMONT

MACHE

SAINT-CHRISTOPHE-DU-LIGNERON

SAINT-PAUL-MONT-PENIT

1.2.2021

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

HESSEN

Landkreis Main-Kinzig-Kreis

für die Gemarkung Hintersteinau der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche nord-westlich folgender Linie:

Von der nördlichen Kreisgrenze die Landesstraße L3292, bis kurz vor der Ortslage rechts in die Ulmenstraße abbiegen,

der Ulmenstraße folgend bis zur Kreuzung mit Birkenweg und Lindenstraße, rechts abbiegen in die Lindenstraße,

der Lindenstraße bis zur Kreuzungsstelle mit dem Steinebach, dem Verlauf des Steinebach folgend.

für die Gemarkung Ürzell der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche folgender Linie:

Alle Bereiche westlich und nördlich des Steinebachs folgend bis auf die Höhe der Unteren Waltersmühle, von hier alle Bereiche nördlich dem Zufahrtsweg zur Unteren Waltersmühle folgend bis zur Anschlussstelle an die Landstraße L3179 in Richtung Ürzell, der L3179 geradeaus der Freiensteinauer Str. in Ürzell folgend, weiter geradeaus auf die L3178 in Richtung Neustall

für die Gemarkung Neustall der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche nord-westlich folgender Linie:

Vor der Kreuzungstelle mit dem Wöllbach links in den Feldweg abbiegend, bis zum Kirchweg der Gemarkung Neustall folgend, dem Kirchweg folgend, bis zur Kreuzungsstelle mit dem Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch, links in den Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch abbiegend, dem Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch bis auf die Gemarkungsgrenze Neustall folgend, entlang der Gemarkungsgrenze Neustall folgend, bis zur der Kreuzungsstelle mit dem Ulmbach, entlang des Ulmbach nach Norden bis zur Kreuzungsstelle mit dem Feldweg Flur 3 Flurstück 29 Gemarkung Neustall, nach links abbiegen dem Feldweg Flur 3 Flurstück 29 Gemarkung Neustall folgend bis zur Kreisgrenze Vogelsbergkreis.

11.2.2021

Landkreis Vogelsbergkreis

die Gemarkungen Freiensteinau, Fleschenbach, Holzmühl und Salz der Gemeinde Freiensteinau

der nordöstliche Bereich der Gemarkung Hessisch-Radmühl außerhalb der Ortschaft,

der südwestliche Bereich der Gemarkung Weidenau außerhalb der Ortschaft,

der südliche Bereich der Gemarkungen Gunzenau und Reichlos außerhalb der Ortschaften,

der südöstliche Bereich der Gemarkung Ober-Moos außerhalb der Ortschaft

der westliche Bereich der Gemarkung Reinhards außerhalb der Ortschaft.

11.2.2021

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Landkreis Rostock

Stadt Laage nordöstlich der Straßen Fischteichweg, Paul-Lüth-Straße und Gartenstraße sowie der Ortsteil Pinnow

Gemeinde Wardow mit den Ortsteilen Goritz, Kobrow, Neu Kätwin und Wardow

8.2.2021

NIEDERSACHSEN

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Emstek an der Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg die Bundesautobahn 29 in südlicher Richtung bis zur Abfahrt Ahlhorn, dort westlich der Bundesstraße 213 folgend bis Kellerhöher Straße, dort nördlich folgend bis Bether Tannen, dieser westlich bis Kanalweg folgend, diesem nördlich bis Heidegrund und diesem westlich bis Heideweg. Entlang diesem bis Gabelung Wiesenweg und nordöstlich dem Verbindungsweg bis zum Steinweg folgend. Entlang dem Steinweg bis zur Boelckestraße und dieser folgend bis Varrelbuscher Straße und weiter bis Werner-Baumbach-Straße, diese nördlich bis Flugplatzweg, entlang diesem in westliche Richtung bis Neuer Esch und nördlich folgend der Wittenhöher Straße bis Anhöhe. Dieser westlich folgend bis Garreler Straße und dieser nördlich bis zur Lindenallee. Entlang dieser bis zum Falkenberger Graben, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis zur Schmählstraße, entlang dieser und Falkenberger Straße bis Bergaue, dem Wasserverlauf westlich folgend bis Zu den Auen, entlang dieser in westliche Richtung bis Zum Richtemoor. Entlang diesem nördlich und Am Steinkamp bis Richtweg und diesem nördlich folgend bis Garreler Straße, entlang dieser in westliche Richtung bis Oldenburger Weg und diesem folgend bis zur Lahe. Dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Korsorsstraße. Entlang dieser in nordöstliche Richtung bis Kreisgrenze. Der Kreisgrenze südlich folgend bis zum Ausgangspunkt zur Bundesautobahn 29.

29.1.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Garrel an der Kreuzung Garreler Straße/Lindenallee entlang der Lindenalle und weiter Güldenweg und Zum Verwuld bis B 72 — Friesoyther Straße. Entlang dieser in nördliche Richtung und Thüler Straße bis Glaßdorfer Straße. Dieser folgend und weiter Thüler Straße bis Wiesenweg und entlang diesem bis Böseler Kanal/Glaßdorfer Graben. Dem Wasserverlauf folgend bis Große Aue und dieser südlich bis zur Gemeindegrenze Bösel/Garrel. Entlang dieser in östliche Richtung bis Lindenweg und entlang diesem und Hinterm Forde und weiter Hinterm Esch bis Beverbrucher Straße. Dieser östlich folgend bis Schichtenmoor Graben und diesem südlich folgend bis Roslaes Höhe. Westlich entlang dieser und Allensteiner Straße bis Tannenkampstraße, dieser südlich folgend bis Weinstraße und dieser bis Amerikastraße. Entlang dieser in südliche Richtung bis Langen Tange und dieser folgend bis Amerika Schloot. Dem Wasserverlauf in südliche Richtung folgend bis Koppelweg. Diesem westlich folgend bis zur Bahnlinie, dieser südlich bis Zum Fischteich und dieser westlich bis zur Garreler Straße. Dieser in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt Lindenallee.

1.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Stadt Löningen an der Kreuzung Dustfelder Straße/Linderner Straße/Am Raddetal der Linderner Straße in nördlicher Richtung folgend bis Garener Ring, diesem östlich folgend, weiter über Garener Esch bis Marren-Ost, dieser in westliche Richtung folgend bis Lange Wand, dieser östlich folgend, weiter östlich über Zum Berg, Hagenstraße, nördlich und dann östlich über Poststraße — im Weiteren Ermker Straße und Großenginger Straße bis Entenpool, diesem in südliche Richtung folgend bis Ermkerfeld, diesem östlich folgend bis Lastruper Straße und dieser südlich bis Großer Esch. Entlang diesem bis Südring, diesem südöstlich folgend bis zur Kreuzung Dorgdamm/Wiesenweg. Dem Dorgdamm südlich folgend bis zur Gemeindegrenze Molbergen/Lastrup, entlang dieser in westliche Richtung bis Klein Roscharder Graben, dem Wasserverlauf südlich folgend bis Langehöpen, diesem östlich folgend bis Mittelwand, dieser in südliche Richtung folgend bis Dillen, dieser südlich folgend bis zum Kreisverkehr, der zweiten Ausfahrt folgend südlich über Lütken Oh und Ünnerstreek bis Löninger Mühlenbach, dem Wasserverlauf westlich folgend bis Stormstraße, dieser südlich folgend bis Osterfeld/Einhaus, dem Osterfeld in westliche Richtung folgend bis Osterbäkeweg, diesem südlich folgend bis Osterhauk, diesem und Eichenkamp und Lodberger Straße in westliche Richtung folgend bis zum Lodberger Graben, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Löninger Mühlenbach, dem Wasserverlauf in westliche Richtung bis Steinrieder Bach folgend, diesem nördlich bis Am Bäkmoor, diesem in westliche Richtung bis Steinrieder Straße und entlang dieser und Mühlenweg nördlich bis Alte Heerstraße. Dieser in nördliche Richtung folgend bis Dustfelder Straße, dieser westlich folgend bis zum Ausgangspunkt.

7.2.2021

Landkreis Cloppenburg

An der Kreisgrenze Cloppenburg/Vechta entlang der Gemeindegrenze Cappeln/Emstek folgend bis Bührener Straße, entlang dieser bis Desumer Straße und dieser folgend über Zum Gogericht bis Lange Straße. Dort der Garther Straße folgend bis Garther Heide, entlang dieser bis Alter Mühlenweg und diesem folgend bis A 29. Dieser südlich folgend bis Dreieck Ahlhorner Heide und über die Auffahrt 21 von der A 1 — Fahrtrichtung Bremen/Osnabrück — bis Im Gartherfeld. Dieser südlich folgend bis Stüvenweg und entlang diesem bis zur Kreisgrenze Cloppenburg/Vechta. Dieser in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

7.2.2021

Landkreis Cuxhaven

Ausgangspunkt des Sperrbezirks ist in Dorum, von der Straße „Dorumer Niederstrich“ (K68) ausgehend auf die „Blickhausener Landstraße“ (K69) bis zum Orstteil Dorum „Knakenburg“

Von dort dem Gewässerlauf der „Alsumer Wasserlöse“ bis zur „Alsumer Straße“, Dorum folgend (L129).

Dieser Straße im Verlauf Richtung Süden entlang bis zur Abbiegung auf die Straße „Alsumer Specken“

und weiter auf den „Wischhausener Weg“.

Am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem nach Süden folgend bis zum Übergang Übergang der Straße „Speckenstraße“ (L119).

Auf der „Speckenstraße“ Richtung „Holßelerfeld“ und

weiter ab dem Kreisverkehr Richtung Sievern auf die Straße L135 („Auf dem Hohm“ übergehend in die Straße „An der Pipinsburg“ und weiter in die „Sieverner Straße“) und

ab Sievern auf die Straße „Wremer Specken“ (K66) Richtung Wremen.

am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem weiter nach Süden folgend

bis zum nächsten Übergang auf die Straße „Alte Helmer“ und weiter Richtung Wremen.

ab der Abbiegung auf die Straße „Hofer Weg“ auf diesem bis zur „Wremer Straße“ (L129) verlaufend und

weiter auf der „Wremer Straße“ Richtung Wremen.

ab der Kreuzung auf die Straße „Üterlüer Specken“ Richtung Deich und

entlang des Weserdeichs nach Norden bis zur Abbiegung „Misselwardener Altendeich“.

Der Straße „Misselwardener Altendeich“ folgend bis zur Abbiegung „Zur Mühle“ (Mühlenweg),

von dort über die Straße „Niederstrich“ und die „Alte Kreisstraße“ Richtung Norden

auf die Straße „Paddingbütteler Strich“ und „Dorumer Niederstrich“ zum Anfangspunkt.

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen und Flussgewässer jeweils in der Mitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen

11.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist in Wardenburg der Kreisverkehr am Betonsteinwerk

Weiter über die Astruper Straße (K235) die BAB 29 querend nach Sandkrug auf K346 (Bümmersteder Straße)

Von dort Richtung Kirchhatten über den Bahnübergang auf der Bahnhofstraße bis Einmündung Barneführerholzweg

Über Barneführerholzweg und Heideweg auf Huntloser Straße (L871) in Sandhatten

Der L871 bis zur Bahntrasse in Huntlosen folgen

Weiter der Bahntrasse südlich bis Querung der Straße Zum Breitenstrohe (L871) in Döhlen

Von dort über die Straßen Schmehl und Zur Steinhöhe am Rande des Hegeler Waldes auf Hegeler-Wald-Straße in Hengstlage

Über Hengstlager Weg die BAB 29 querend und Burgstraße auf Windmühlenweg

Weiter über die Straße Kamp und Schlotweg erneut auf Windmühlenweg zur K241 (Halenhorster Straße)

Der K241 Richtung Littel bis Einmündung Eichenstraße folgen

Weiter über Eichenstraße, An der Bäke und Ahrensberg auf Garreler Straße (L847) in Littel

L847 bis Kreuzung Oldenburger Straße in Wardenburg folgen

Von dort südlich Richtung Tüdick zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

27.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist im Westen der Schnittpunkt der Kreisgrenze Cloppenburg/ Oldenburg an der Lethe auf Höhe der Straße An der Lethe in Halenhorst

Weiter über die Beverbrucher Straße auf die Halenhorster Straße (K241)

Der K241 nach Bissel bis Einmündung Am Kapetstein folgen

Garreler Straße (L871) westlich Richtung Beverbruch bis Einmündung Ringstraße

Über Ringstraße, Wirtschaftsweg an der Gasanlage und Strohriede auf BAB 29

Der BAB 29 Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze Oldenburg/Cloppenburg an der Lethe folgen

Anschließend der Kreisgrenze Oldenburg/Cloppenburg an der Lethe entlang zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes in Halenhorst

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen

27.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist in Wardenburg der Kreisverkehr am Betonsteinwerk

Weiter über die Astruper Straße (K235) die BAB 29 querend nach Sandkrug auf K346 (Bümmersteder Straße)

Von dort Richtung Kirchhatten über den Bahnübergang auf der Bahnhofstraße bis Einmündung Barneführerholzweg

Über Barneführerholzweg und Heideweg auf Huntloser Straße (L871) in Sandhatten

Der L871 bis zur Bahntrasse in Huntlosen folgen

Weiter der Bahntrasse südlich bis Querung der Straße Zum Breitenstrohe (L871) in Döhlen

Von dort über die Straßen Schmehl und Steinacker auf Krumlander Straße

Über Krumlander Straße und Haschenbroker Weg die BAB 29 querend zur Straße Kamp

Weiter über die Straße Kamp und Schlotweg auf Windmühlenweg zur K241 (Halenhorster Straße)

Der K241 Richtung Littel bis Einmündung Eichenstraße folgen

Weiter über Eichenstraße, An der Bäke und Ahrensberg auf Garreler Straße (L847) in Littel

L847 nördlich bis Kreuzung Oldenburger Straße in Wardenburg folgen

Von dort südlich Richtung Tüdick zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

4.2.2021

Landkreis Vechta

Der Kreisgrenze an Ecke Stüvenweg/Halter, in südlicher Richtung der Straße Halter bis zum Bach Aue folgen. Die Aue in nordöstlicher Richtung bis zur Straße Halter folgen. Die Straße Halter in Südlicher Richtung bis zum Ort Halter folgen. Diese Straße weiter in südlicher Richtung bis zur Straße Hagstedt folgen, weiter in südlicher Richtung bis zur Straße Hagstedt (L 873) folgen. Die L873 in örtlicher Richtung bis zur nächsten Einmündung Straße Hagstedt, dann in südlicher Richtung in den Ort Hagstedt folgen. Diese dann in südlicher Richtung bis zur Oldenburger Straße (B 69) folgen. Die B 69 bis zur Kreuzung Lange Straße/Mühlendamm folgen. Die Lange Straße (K 257) in den Ort Langförden in südwestlicher Straße folgen. Die Lange Straße in südwestlicher Richtung bis zur Spredaer Straße (K 257) folgen. Die Spredaer Straße ebenfalls ins südwestlicher Richtung bis zur Schwichteler Straße (K 257) Folgen. Die Schwichteler Straße (K 257) in westlicher Richtung bis zur Kreisgrenze an der Autobahn folgen. Die Kreisgrenze in nördlicher Richtung folgen und entlang bis zur Ecke Stüvenweg/Halter.

7.2.2021

SACHSEN

Landkreis Leipzig

Gemeinde Grimma: Beginnend von der Landkreisgrenze zu Nordsachsen nördlich des Ziegelteichs und östlich von der Gemeinde Fremdiswalde, der Straße nach Fremdiswalde folgend, den Ort dem Verlauf der südlichen Ortsstraße folgend südlich umfahrend bis zur Kreuzung mit der K8313, dieser Richtung Cannewitz folgend, den Ort Cannewitz östlich umfahrend auf die „Alte Dorfstraße“, dieser Richtung Löbschütz folgend, Löbschütz dabei östlich umfahrend dem Straßenverlauf Richtung A14 folgend, dann Richtung Westen und dabei nördlich an Prösitz vorbei Richtung Köllmichen auf die Straße „Am Berg“, dem Verlauf dieser Straße Richtung Köllmichen folgend und den Ort dabei nördlich umfahrend dem Verlauf des „Mutzschener Wassers“ nach Osten entlang und dabei Merschwitz südlich umfassend weiter zur Chausseestraße Richtung Jeesewitz, diesen Ort nördlich umfassend Richtung Landkreisgrenze zu Nordsachsen

22.1.2021

Landkreis Norsachsen

Gemeinde Wermsdorf: mit der westlichen Begrenzung Horstsee, Pfarrteich, Grenze zum Landkreis Leipzig; der nördlichen Begrenzung Zeisigteich, Häuschenteich, Steinbruch; der östlichen Begrenzung Mulde-Elbe-Radroute und Steinberg sowie der Umfassung der Ortsteile Wiederoda und Liptitz als südliche Begrenzung.

Die Gemeinde Mügeln mit dem Ortsteil Grauschwitz

22.1.2021

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Dithmarschen

Gemeinde Gudendorf: das gesamte Gemeindegebiet

Gemeinde Barlt: das Gemeindegebiet nördlich der Gemeindegrenze Barlt/Volsemenhusen ab dem Gemeindegrenzpunkt St. Michaelisdonn/ Volsemenhusen/Barlt bis zur Dorfstraße (L 173) und östlich der Bebauung der Dorfstraße (L 173) sowie östlich der Straße Neuerweg bis zur Einmündung Einfeldsweg, diesem folgend bis zum nächsten Feldweg rechts Richtung Brustwehrstrom /Gemeindegrenze Barlt/Busenwurth (54.027926, 9.065093).

Gemeinde Busenwurth: das Gemeindegebiet nordöstlich der Gemeindegrenze Barlt/Busenwurth (54.027926, 9.065093) bis zur Einmündung in die Wolfenbüttler Straße, südlich der Wolfenbüttler Straße bis zur Einmündung in die Straße Wolfenbüttel, östlich der Straße Wolfenbüttel bis zur Einmündung in den Grenzweg der Gemeinde Elpersbüttel.

Gemeinde Elpersbüttel: das Gemeindegebiet östlich der Straße Grenzweg bis zur Einmündung in die Straße Elpersbüttlerdonn, südlich der Straße Elpersbüttlerdonn bis zur Gemeindegrenze Windbergen.

Gemeinde Windbergen: das gesamte Gemeindegebiet

Gemeinde Frestedt: das Gemeindegebiet südlich der Straße Windberger Weg (K 22) bis zur Einmündung Loheweg, westlich der Straßen Loheweg, Westertsweg, Scharfenstein und Hauptstraße bis zur Gemeindegrenze St. Michaelisdonn.

Gemeinde St. Michaelisdonn: das gesamte Gemeindegebiet von der Gemeindegrenze Frestedt nordwestlich der Hauptstraße bis Einmündung Burger Straße; nördlich der Straße Burger Weg bis zur Einmündung in die Straße Hopen, nördlich der Bebauungsgrenze der Gemeinde St. Michaelisdonn Richtung Westen bis zur Einmündung in die Marner Straße (L 142), nördlich der Marner Straße (L 142) entlang der Gemeindegrenze St. Michaelisdonn/Volsemenhusen.

30.1.2021

THÜRINGEN

Landkreis Nordhausen

Gemeinde Bleicherode mit den Ortsteilen

Bleicherode Ost

Elende

Kinderode

Pustleben

Wipperdorf

1.2.2021

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Komárom-Esztergom megye:

Ács és Bábolna települések közigazgatási területeinek a 47.686220 és a 17.987319, valamint a 47.690195 és a 17.995825 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

7.2.2021

Bács-Kiskun megye:

Fülöpháza és Kerekegyháza települések közigazgatási területeinek a 46.926432 és a 19.474853 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

8.2.2021

Mitgliedstaat: Litauen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Kauno m. sav.

29.1.2021

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Province: Noord-Brabant

1.

Vanaf Kruising A58/Schoolstraat, Schoolstraat volgen in noordelijke richting overgaand in Kerkstraat tot aan Raadhuisstraat.

2.

Raadhisstraat volgen in oostelijke richting overgaand in Oirschotseweg tot aan Heiligenboom.

3.

Heiligenboom volgen in noordelijke richting tot aan Zandstraat.

4.

Zandstraat volgen in oostelijke richting tot aan Fransebaan.

5.

Fransebaan volgen in oostelijke richting tot aan Rosepdreef.

6.

Rosepdreef volgen in zuidelijke richting overgaand in De Logt tot aan Logtsebaan.

7.

Logtsebaan volgen in oostelijke richting tot aan Heibloemdijk.

8.

Heibloemdijk volgen in zuidelijke richting tot aan Broekstraat.

9.

Broekstraat volgen in oostelijke richting tot aan Langendonksedijk.

10.

Langendonksedijk volgen zuidelijke richting tot aan Spoordonkseweg.

11.

Spoordonkseweg volgen in oostelijke richting tot aan Beerze (water).

12.

Beerze volgen in zuidelijke richting tot aan Wilhelminakanaal.

13.

Wilhelminakanaal volgen in westelijke richting tot aan Jonkheer de la Courtweg.

14.

Jonkheer de la Courtweg volgen in zuidelijke richting tot aan Achterste Heistraat.

15.

Achterste Heistraat volgen in westelijke richting tot aan Heikant.

16.

Heikant volgen in zuidelijke richting overgaand in Putstraat tot aan Kattenbergseweg.

17.

Kattenbergseweg volgen in zuidelijke richting tot aan Voorteindseweg.

18.

Voorteindseweg volgen in westelijke richting overgaand in Beerseweg overgaand in Julianastraat tot aan Laarstraat.

19.

Laarstraat volgen in noordelijke richting tot aan Hoekje.

20.

Hoekje volgen in noordelijke richting overgaand in Biestsedijk tot aan Biestsestraat.

21.

Biestsestraat volgen in noordelijke richting tot aan Vossenhol.

22.

Vossenhol volgen in westelijke richting tot aan Kanaaldijk.

23.

Kanaaldijk volgen in noordelijke richting tot aan Akkerstraat.

24.

Akkerstraat volgen in oostelijke richting tot aan Molenakkerstraat.

25.

Molenakkerstraat volgen in oostelijke richting tot aan Servennestraat.

26.

Servennestraat volgen in noordelijke richting tot aan Heuvelstraat.

27.

Heuvelstraat volgen in oostelijke richting tot aan Pijnendijk.

28.

Pijnendijk volgen in noordelijke richting tot aan Heistraat.

29.

Heistraat volgen in oostelijke richting tot aan A58.

30.

A58 volgen in zuidelijke richting tot aan Schoolstraat.

27.1.2021

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie wielkopolskim, w powiecie wolsztyńskim:

Część gminy Siedlec w powiecie wolsztyńskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.1623 E 16.0228

13.1.2021

W województwie zachodniopomorskim, w powiecie koszalińskim:

Części gmin Mielno i Będzino w powiecie koszalińskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 54.2519 E 16.0344

21.1.2021

W województwie dolnośląskim, w powiecie kłodzkim:

Część gminy Kłodzko w powiecie kłodzkim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 50.4036 E 16.5704

21.1.2021

W województwie warmińsko-mazurskim, w powiecie piskim:

Część gminy Pisz w powiecie piskim położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.5906 E 21.8419

13.1.2021

W województwie lubelskim, w powiecie łęczyńskim:

Część gminy Ludwin w powiecie łęczyńskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.3657 E 23.0049

21.1.2021

W województwie lubelskim, w powiatach radzyskim i bialskim:

Części gmin Wohyń i Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim oraz część gminy Drelów w powiecie bialskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.8089 E 22.7603

28.1.2021

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiecie grudziądzkim:

Części gmin Gruta i Świecie nad Osą w powiecie grudziądzkim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.4414 E 19.0333

2.2.2021

W województwie warmińsko-mazurskim, w powiatach olsztyńskim i lidzbarskim:

Części gmin Jeziorany i Dobre Miasto w powiecie olsztyńskim oraz część gminy Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.9867 E 20.6114

1.2.2021

W województwie lubuskim, w powiecie gorzowskim:

Część gminy Lubiszyn w powiecie gorzowskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

1.2.2021

W województwie zachodnipomorskim, w powiecie myśliborskim:

Części gmin Dębno i Myślibórz w powiecie myśliborskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

1.2.2021

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiecie inowrocławskim:

Części gmin Gniewkowo i Rojewo w powiecie inowrocławskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8931 E 18.3456

11.2.2021

W województwie zachodniopomorskim, w powiatach myśliborskim i gryfińskim:

Część gminy Myślibórz w powiecie myśliborskim oraz część gminy Trzcińsko- Zdrój w powiecie gryfińskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.9181 E 14.7597

9.2.2021.

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiecie inowrocławskim:

Części gmin Inowrocław, Dąbrowa Biskupia i Kruszwica w powiecie inowrocławskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.7556 E 18.3506

15.2.2021.

Member State: Schweden

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of the municipality of Sjöbo (ADNS code 01200) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.34.25 and E13.37.39

11.2.2021

Those parts of the municipality of Skurup contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates and N55.25.28 and E13.29.46

7.2.2021

Those parts of the municipality of Mönsterås contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N57.5.59 and E16.18.7

27.3.2021

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of County Antrim contained within aa area of a minimum radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.97, W6.29.

Detail of the zone: from Cloughmills follow Main Street and turn right onto the Drumbare Road, keep on it until a right turn down the Lisanoo Rd staying on this until it meets the A26. Head south on A26 to the New Bridge over the Clough River. Follow the River Clough East to the Tullynewy Bridge before turning North onto the Doury Rd until a right turn onto the Ballyreagh Rd, right onto Cloughwater Rd then left onto the Dunbought Rd, right onto Drumagrove Rd then left onto Cushendall Rd, left onto Lisnamanny Rd staying on it until the Skerry East road. Turn left onto Skerry East Road before turning right onto the Tulltkittagh Rd then left into Lislaban road then right into Rosedermot road and back into Cloughmills.

1.2.2021

Those parts of County Antrim contained within the circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.49, W6.15

2.2.2021

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Kroatien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Općina Koprivnički Bregi, naselja Koprivnički Bregi i Jeduševac, općina Novigrad Podravski, naselja Plavšinac, Delovi, Vlaislav i Novigrad Podravski, općina Hlebine, naselje Hlebine u Koprivničko- križevačkoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa tri kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

22.1.2021-31.1.2021

Općina Koprivnica naselja Bakovčica, Koprivnica, Draganovec, Herešin, Jagnjedovec, Starigrad i Štaglinec, općina Hlebine, naselje Gabajeva Greda, općina Drnje, naselje Drnje, općina Molve, naselja Molve, Molve Grede, Čingi — Lingi i Repaš, općina Koprivnički Bregi, naselje Glogovac, općina Gola, naselja Ždala, Gola, Gotalovo, Novačka i Otočka, općina Virje, naselja Donje Zdjelice, Miholjanec, Hampovica i Virje, općina Petrinec naselja Sigetec, Komatnica i Peteranec, općina Đurđevac, naselje Đurđevac, općina Novigrad Podravski, naselja Borovljani, Javorovac i Srdinac, općina Sokolovac, naselje Gornja Velika, općina Novo Virje, naselje Novo Virje u Koprivničko- križevačkoj županiji i općina Kapela, naselja Gornji Mosti, Donji Mosti i Srednji Mosti u Bjelovarsko-bilogorskoj županiji koji se nalaze na području u obliku kruga radijusa sedam kilometra sa središtem na GPS koordinatama N46.122115; E16.9561216666667.

31.1.2021

Mitgliedstaat: Dänemark

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The parts of Viborg municipality (ADNS code 01791), beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS koordinates coordinates N 56,53345686; E 9,47466315

10.2.2021

The parts of Viborg municipality (ADNS code 01791), that are contained within a circle of radius 3 kilometer, centered on GPS coordinates N 56,53345686; E 9,47466315

2.2.2021-10.2.2021

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département: Gers (32)

AIGNAN

ARBLADE-LE-BAS

ARBLADE-LE-HAUT

ARMENTIEUX

ARMOUS-ET-CAU

AURENSAN

AVERON-BERGELLE

BEAUCAIRE

BEAUMARCHES

BEAUMONT

BELMONT

BERAUT

BETOUS

BEZOLLES

BOUZON-GELLENAVE

BRETAGNE-D’ARMAGNAC

CAHUZAC-SUR-ADOUR

CAILLAN

CANNET

CASSAIGNE

CASTELNAVET

CASTILLON-DEBATS

CAUMONT

CAUSSENS

CAZAUX-D’ANGLES

CAZENEUVE

CONDOM

COULOUME-MONDEBAT

COURRENSAN

COURTIES

DEMU

ESTANG

FOURCES

FUSTEROUAU

GALIAX

GAZAX-ET-BACCARISSE

GONDRIN

GOUX

IZOTGES

JU-BELLOC

JUILLAC

JUSTIAN

LADEVEZE-RIVIERE

LAGARDERE

LANNE-SOUBIRAN

LANNEPAX

LARRESSINGLE

LARROQUE-SUR-L’OSSE

LASSERADE

LAURAET

LELIN-LAPUJOLLE

LOUBEDAT

LOUSLITGES

LOUSSOUS-DEBAT

LUPIAC

LUPPE-VIOLLES

MAGNAN

MAIGNAUT-TAUZIA

MANSENCOME

MARAMBAT

MARCIAC

MARGOUET-MEYMES

MAULICHERES

MAUMUSSON-LAGUIAN

MONCLAR

MOUCHAN

MOUREDE

NOULENS

PERCHEDE

PEYRUSSE-GRANDE

PEYRUSSE-VIEILLE

PLAISANCE

POUYDRAGUIN

PRECHAC-SUR-ADOUR

PRENERON

PROJAN

RAMOUZENS

RICOURT

RISCLE

ROQUEBRUNE

ROQUES

ROZES

SABAZAN

SAINT-AUNIX-LENGROS

SAINT-GRIEDE

SAINT-JUSTIN

SAINT-MARTIN-D’ARMAGNAC

SAINT-PAUL-DE-BAISE

SAINT-PIERRE-D’AUBEZIES

SARRAGACHIES

SCIEURAC-ET-FLOURES

SEAILLES

SEGOS

SION

SORBETS

TARSAC

TASQUE

TERMES-D’ARMAGNAC

TOUJOUSE

TOURDUN

TUDELLE

URGOSSE

VALENCE-SUR-BAISE

VERGOIGNAN

VERLUS

VIC-FEZENSAC

VIELLA

31.3.2021

AYZIEU

BARCELONNE-DU-GERS

BASCOUS

BERNEDE

BOURROUILLAN

CAMPAGNE-D’ARMAGNAC

CASTELNAU D’AUZAN LABARRERE

CASTEX-D’ARMAGNAC

CAUPENNE-D’ARMAGNAC

CAZAUBON

CORNEILLAN

CRAVENCERES

EAUZE

ESPAS

GEE-RIVIERE

LABARTHETE

LADEVEZE-VILLE

LAGRAULET-DU-GERS

LANNEMAIGNAN

LANNUX

LAREE

LAUJUZAN

LE HOUGA

LIAS-D’ARMAGNAC

MANCIET

MARGUESTAU

MAULEON-D’ARMAGNAC

MAUPAS

MONGUILHEM

MONLEZUN-D’ARMAGNAC

MONTREAL

MORMES

NOGARO

PANJAS

REANS

SAINT-GERME

SAINT-MONT

SAINTE-CHRISTIE-D’ARMAGNAC

SALLES-D’ARMAGNAC

TIESTE-URAGNOUX

1.3.2021-31.3.2021

Les communes suivantes dans le département: Landes (40)

Angoumé

Arengosse

Arue

Arx

Azur

Bassercles

Baudignan

Bélis

Bélus

Bénesse-lès-Dax

Benquet

Betbezer-d’Armagnac

Beyries

Biarrotte

Biaudos

Bostens

Bougue

Bourriot-Bergonce

Bretagne-de-Marsan

Brocas

Cachen

Cagnotte

Campagne

Campet-et-Lamolère

Canenx-et-Réaut

Castelner

Castets

Cauneille

Cère

Créon-d’Armagnac

Dax

Escalans

Estigarde

Gaas

Gabarret

Gaillères

Garein

Geloux

Gourbera

Habas

Hastingues

Haut-Mauco

Herm

Herré

Heugas

Labatut

Lacquy

Laglorieuse

Lagrange

Laluque

Lauret

Lencouacq

Léon

Lesgor

Linxe

Losse

Lubbon

Lucbardez et Bargues

Retjons

Luglon

Magescq

Maillas

Maillères

Mauvezin-d’Armagnac

Mazerolles

Mées

Messanges

Moliets-et-Maâ

Mont-de-Marsan

Morcenx La Nouvelle

Oeyregave

Oeyreluy

Ondres

Orist

Orthevielle

Ousse-Suzan

Parleboscq

Pey

Peyrehorade

Philondenx

Pimbo

Port-de-Lanne

Pouydesseaux

Pujo-le-Plan

Rimbez-et-Baudiets

Rion-des-Landes

Roquefort

Saint-Agnet

Saint-André-de-Seignanx

Saint-Avit

Saint-Barthélemy

Saint-Cricq-du-Gave

Saint-Cricq-Villeneuve

Saint-Étienne-d’Orthe

Sainte-Foy

Saint-Gor

Saint-Julien-d’Armagnac

Saint-Justin

Saint-Laurent-de-Gosse

Saint-Lon-les-Mines

Sainte-Marie-de-Gosse

Saint-Martin-de-Hinx

Saint-Martin-de-Seignanx

Saint-Martin-d’Oney

Saint-Michel-Escalus

Saint-Pandelon

Saint-Paul-lès-Dax

Saint-Perdon

Saint-Pierre-du-Mont

Saint-Vincent-de-Paul

Sarbazan

Sarron

Seignosse

Seyresse

Siest

Soorts-Hossegor

Sorde-l’Abbaye

Soustons

Taller

Tarnos

Tercis-les-Bains

Tosse

Uchacq-et-Parentis

Vieux-Boucau-les-Bains

Villenave

Ygos-Saint-Saturnin

Yzosse

31.3.2021

Aire-sur-l’Adour

Amou

Angresse

Arboucave

Argelos

Arsague

Artassenx

Arthez-d’Armagnac

Aubagnan

Audignon

Audon

Aurice

Bahus-Soubiran

Baigts

Banos

Bascons

Bas-Mauco

Bastennes

Bats

Bégaar

Bénesse-Maremne

Bergouey

Beylongue

Bonnegarde

Bordères-et-Lamensans

Bourdalat

Brassempouy

Buanes

Candresse

Capbreton

Carcarès-Sainte-Croix

Carcen-Ponson

Cassen

Castaignos-Souslens

Castandet

Castelnau-Chalosse

Castelnau-Tursan

Castel-Sarrazin

Cauna

Caupenne

Cazalis

Cazères-sur-l’Adour

Classun

Clèdes

Clermont

Coudures

Doazit

Donzacq

Duhort-Bachen

Dumes

Estibeaux

Eugénie-les-Bains

Eyres-Moncube

Fargues

Le Frêche

Gamarde-les-Bains

Garrey

Gaujacq

Geaune

Gibret

Goos

Gousse

Gouts

Grenade-sur-l’Adour

Hagetmau

Hauriet

Hinx

Hontanx

Horsarrieu

Josse

Labastide-Chalosse

Labastide-d’Armagnac

Labenne

Lacajunte

Lacrabe

Lahosse

Lamothe

Larbey

Larrivière-Saint-Savin

Latrille

Laurède

Le Leuy

Louer

Lourquen

Lussagnet

Mant

Marpaps

Mauries

Maurrin

Maylis

Meilhan

Mimbaste

Miramont-Sensacq

Misson

Momuy

Monget

Monségur

Montaut

Montégut

Montfort-en-Chalosse

Montgaillard

Montsoué

Morganx

Mouscardès

Mugron

Narrosse

Nassiet

Nerbis

Nousse

Onard

Orx

Ossages

Ozourt

Payros-Cazautets

Pécorade

Perquie

Peyre

Pomarez

Pontonx-sur-l’Adour

Poudenx

Pouillon

Poyanne

Poyartin

Préchacq-les-Bains

Puyol-Cazalet

Renung

Rivière-Saas-et-Gourby

Saint-Aubin

Sainte-Colombe

Saint-Cricq-Chalosse

Saint-Gein

Saint-Geours-d’Auribat

Saint-Geours-de-Maremne

Saint-Jean-de-Lier

Saint-Jean-de-Marsacq

Saint-Loubouer

Saint-Maurice-sur-Adour

Saint-Sever

Saint-Vincent-de-Tyrosse

Saint-Yaguen

Samadet

Sarraziet

Saubion

Saubrigues

Saubusse

Saugnac-et-Cambran

Serres-Gaston

Serreslous-et-Arribans

Sorbets

Sort-en-Chalosse

Souprosse

Tartas

Téthieu

Tilh

Toulouzette

Urgons

Vicq-d’Auribat

Vielle-Tursan

Vielle-Soubiran

Le Vignau

Villeneuve-de-Marsan

1.3.2021-31.3.2021

Les communes suivantes dans le département: Lot-Et-Garonne (47)

BOUSSES

DURANCE

LANNES

MEZIN

POUDENAS

REAUP-LISSE

14.2.2021

SAINTE-MAURE-DE-PEYRIAC

SAINT-PÉ-SAINT-SIMON

SOS

6.2.2021-14.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques (64)

AAST

ABIDOS

ABITAIN

ABOS

AGNOS

AICIRITS-CAMOU-SUHAST

AINHARP

AMENDEUIX-ONEIX

AMOROTS-SUCCOS

ANCE

ANDOINS

ANDREIN

ANGAIS

ANGLET

ANGOUS

ANOYE

ARAMITS

ARANCOU

ARAUJUZON

ARAUX

ARBERATS-SILLEGUE

ARBOUET-SUSSAUTE

ARBUS

AREN

ARESSY

ARHANSUS

ARMENDARITS

ARRIEN

ARTIGUELOUTAN

ARTIGUELOUVE

ARZACQ-ARRAZIGUET

ASASP-ARROS

ASSAT

ATHOS-ASPIS

AUBERTIN

AUBOUS

AUDAUX

AUSSEVIELLE

AUTERRIVE

AUTEVIELLE-ST-MARTIN-BIDEREN

AYDIE

BALEIX

BALIROS

BARCUS

BARDOS

BARRAUTE-CAMU

BARZUN

BASSILLON-VAUZE

BASTANES

BAUDREIX

BAYONNE

BEDEILLE

BEGUIOS

BEHASQUE-LAPISTE

BELLOCQ

BENEJACQ

BEOST

BENTAYOU-SEREE

BERENX

BERGOUEY-VIELLENAVE

BERROGAIN-LARUNS

BESINGRAND

BETRACQ

BEUSTE

BEYRIE-SUR-JOYEUSE

BEYRIE-EN-BEARN

BIARRITZ

BIDACHE

BIDOS

BILLERE

BIZANOS

BOEIL-BEZING

BONNUT

BORDERES

BORDES

BOUCAU

BOURDETTES

BRISCOUS

BUGNEIN

BUNUS

BUZIET

CABIDOS

CAME

CARDESSE

CARRESSE-CASSABER

CASTAGNEDE

CASTEIDE-DOAT

CASTERA-LOUBIX

CASTETNAU-CAMBLONG

CHERAUTE

COARRAZE

CORBERE-ABERES

CROUSEILLES

CUQUERON

DENGUIN

DOAZON

DOMEZAIN-BERRAUTE

EAUX-BONNES

ESCOS

ESCOU

ESCOUT

ESLOURENTIES-DABAN

ESPECHEDE

ESPES-UNDUREIN

ESPIUTE

ESPOEY

ESQUIULE

ESTIALESCQ

ESTOS

ETCHARRY

EYSUS

FEAS

GABAT

GARINDEIN

GAROS

GARRIS

GELOS

GER

GERDEREST

GERE-BELESTEN

GERONCE

GESTAS

GEUS-D’OLORON

GOES

GOMER

GOTEIN-LIBARRENX

GUICHE

GUINARTHE-PARENTIES

GURMENCON

HAGETAUBIN

HERRERE

HOPITAL-D’ORION

HOPITAL-ST-BLAISE

HOURS

IBARROLLE

IDAUX-MENDY

IDRON

ILHARRE

JASSES

JURANCON

JUXUE

LAA-MONDRANS

LAAS

LABASTIDE-CEZERACQ

LABASTIDE-VILLEFRANCHE

LABATMALE

LABATUT

LABETS-BISCAY

LABEYRIE

LACADEE

LACOMMANDE

LAGOR

LAGOS

LAHONCE

LAHONTAN

LAHOURCADE

LAMAYOU

LANNEPLAA

LANTABAT

LARCEVEAU-ARROS-CIBITS

LAROIN

LARRIBAR-SORHAPURU

LASSERRE

LASSEUBE

LASSEUBETAT

LEDEUIX

LEE

LEMBEYE

LEREN

LESCAR

LESPOURCY

LIMENDOUS

LIVRON

LOHITZUN-OYHERCQ

LOMBIA

LONS

LOURENTIES

LOUVIGNY

LUC-ARMAU

LUCARRE

LUCGARIER

LUCQ-DE-BEARN

LURBE-ST-CHRISTAU

LUXE-SUMBERRAUTE

MALAUSSANNE

MASPARRAUTE

MASPIE-LALONQUERE-JUILLACQ

MAULEON-LICHARRE

MAURE

MAZERES-LEZONS

MEHARIN

MEILLON

MENDITTE

MERITEIN

MIREPEIX

MOMY

MONCAUP

MONCAYOLLE-LARRORY-MENDIBIEU

MONEIN

MONPEZAT

MONSEGUR

MONTANER

MONTAUT

MONTFORT

MORLANNE

MOUGUERRE

MOUMOUR

MOURENX

MUSCULDY

NARCASTET

NARP

NAVARRENX

NOGUERES

NOUSTY

OGENNE-CAMPTORT

OGEU-LES-BAINS

OLORON-SAINTE-MARIE

ORAAS

ORDIARP

ORIN

ORRIULE

ORSANCO

ORTHEZ

OS-MARSILLON

OSSENX

OSSERAIN-RIVAREYTE

OSTABAT-ASME

OUILLON

OUSSE

PAGOLLE

PARBAYSE

PARDIES

PARDIES-PIETAT

PEYRELONGUE-ABOS

POEY-DE-LESCAR

POEY-D’OLORON

POMPS

PONSON-DEBAT-POUTS

PONSON-DESSUS

PONTACQ

PONTIACQ-VIELLEPINTE

PRECILHON

PUYOO

RAMOUS

RIVEHAUTE

RONTIGNON

ROQUIAGUE

SAINT-ABIT

SAINT-DOS

SAINT-FAUST

SAINT-GLADIE-ARRIVE-MUNEIN

SAINT-GOIN

SAINT-PALAIS

SAINT-PE-DE-LEREN

SAINT-PIERRE-D’IRUBE

SAINT-VINCENT

SALIES-DE-BEARN

SALLES-MONGISCARD

SALLESPISSE

SAMES

SAMSONS-LION

SAUBOLE

SAUCEDE

SAUGUIS-ST-ETIENNE

SAULT-DE-NAVAILLES

SAUVETERRE-DE-BEARN

SEDZE-MAUBECQ

SEMEACQ-BLACHON

SENDETS

SERRES-MORLAAS

SIMACOURBE

SIROS

SOUMOULOU

SUS

SUSMIOU

TABAILLE-USQUAIN

TARSACQ

UHART-MIXE

URCUIT

UROST

URT

UZOS

VERDETS

VIELLENAVE-DE-NAVARRENX

VIELLESEGURE

VIGNES

VILLEFRANQUE

VIODOS-ABENSE-DE-BAS

31.3.2021

ARGET

ARNOS

AROUE-ITHOROTS-OLHAIBY

ARRAST-LARREBIEU

BAIGTS-DE-BEARN

BOUILLON

BOUMOURT

CASTEIDE-CANDAU

CHARRE

CHARRITTE-DE-BAS

DOGNEN

GEUS-D’ARZACQ

GURS

LARREULE

LAY-LAMIDOU

LICHOS

MAZEROLLES

MONTAGUT

NABAS

PIETS-PLASENCE-MOUSTROU

PRECHACQ-JOSBAIG

PRECHACQ-NAVARRENX

SAINT-BOES

SAINT-GIRONS

SAINT-MEDARD

UZAN

1.3.2021-31.3.2021

Les communes suivantes dans le département: Hautes-Pyrénées (65)

ANDREST

ANSOST

ARTAGNAN

AUCUN

BARBACHEN

BAZILLAC

BUZON

CAIXON

CAMALES

CASTELNAU-RIVIERE-BASSE

ESCAUNETS

ESCONDEAUX

FERRIERES

GAILLAGOS

GENSAC

HAGEDET

HERES

LACASSAGNE

LAFITOLE

LAHITTE-TOUPIERE

LARREULE

LASCAZERES

LESCURRY

LIAC

MADIRAN

MARSAC

MAUBOURGUET

MINGOT

MONFAUCON

NOUILHAN

PUJO

RABASTENS-DE-BIGORRE

SAINT-LANNE

SAINT-LEZER

SAINT-PE-DE-BIGORRE

SALLES

SANOUS

SARNIGUET

SARRIAC-BIGORRE

SAUVETERRE

SEGALAS

SENAC

SIARROUY

SOUBLECAUSE

TALAZAC

TARASTEIX

TOSTAT

UGNOUAS

VIC-EN-BIGORRE

VIDOUZE

VILLENAVE-PRES-BEARN

VILLENACE-PRES-MARSAC

14.2.2021

AURIEBAT

CAUSSADE-RIVIERE

ESTIRAC

LABATUT-RIVIERE

SOMBRUN

VILLEFRANQUE

6.2.2021-14.2.2021

Les communes suivantes dans le département: Vendée (85)

ANTIGNY

BOURNEAU

BREUIL-BARRET

CEZAIS

LA CHAPELLE-AUX-LYS

LA CHATAIGNERAIE

CHEFFOIS

FOUSSAIS-PAYRE

LOGE-FOUGEREUSE

MARILLET

MERVENT

MOUILLERON-SAINT-GERMAIN

PUY-DE-SERRE

SAINT-CYR-DES-GATS

SAINT-HILAIRE-DE-VOUST

SAINT-MAURICE-DES-NOUES

SAINT-MAURICE-LE-GIRARD

SAINT-PIERRE-DU-CHEMIN

SAINT-SULPICE-EN-PAREDS

LA TARDIERE

THOUARSAIS-BOUILDROUX

VOUVANT

23.1.2021

AIZENAY

APREMONT

CHALLANS

COEX

COMMEQUIERS

FALLERON

FROIDFOND

GRAND’LANDES

LA CHAPELLE-PALLUAU

MACHE

PALLUAU

SAINT-CHRISTOPHE-DU-LIGNERON

SAINT-ETIENNE-DU-BOIS

SAINT-MAIXENT-SUR-VIE

SAINT-PAUL-MONT-PENIT

10.2.2021

APREMONT

MACHE

SAINT-CHRISTOPHE-DU-LIGNERON

SAINT-PAUL-MONT-PENIT

1.2.2021-10.2.2021

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

BRANDENBURG

Landkreis Oder-Spree

Gemeinde Neuzelle mit den Gemarkungen Treppeln südlich der L43 und die gesamte Ortslage Treppeln, Henzendorf, Bahro, Göhlen, Ossendorf, Schwerzko, Bomsdorf, Streichwitz und Steinsdorf

Gemeinde Neißemünde mit den Gemarkungen Wellmitz, Coschen, Ratzdorf und Breslack

30.1.2021

Landkreis Spree-Neiße

Gemeinde Schenkendöbern mit den Gemarkungen Atterwasch, Grabko, Kerkwitz, Groß Gastrose, Reicherskreuz, Sembten und Staakow

Gemeinde Tauer mit den Gemarkungen Tauer und Schönhöhe

Gemeinde Guben

Gemeinde Jänschwalde mit den Gemarkungen Drewitz und Jänschwalde

30.1.2021

Landkreis Spree-Neiße

Gemeinde Schenkendöbern mit den Gemarkungen Bärenklau, Grano, Groß Drewitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow und Schenkendöbern

20.1.2021-30.1.2021

BREMEN

im Nordwesten von Bremerhaven: Stadtbremische Häfen, Gebiet des Container-Terminals

im Norden Bremerhaven von Westen nach Osten: Gebiet nördlich der Stadtbremischen Häfen, der Cherbourger Str., Langener Landstr., Debstedter Weg, Otto-Oellerich-Str., Mecklenburger Weg, Fehrmoorweg, Tamariskenweg, Kranshörenweg bis zur Landesgrenze

15.2.2021

im Nordwesten von Bremerhaven: Stadtbremische Häfen Gebiet des Container-Terminal ab Erzhafen

im Norden Bremerhaven von Westen nach Osten: Gebiet nördlich der Stadtbremischen Häfen, der Cherbourger Str., Dr. Franz-Mehrtens-Str., Auf der Tötje, Langener Landstr., Claus-Groth-Str., Lotjeweg, Bredenweg, weiter auf Cherbourger Str. bis zur A 27, A27 nach Nordosten bis zur Landesgrenze.

Im Norden: Wochenendsiedlung Fehrmoor

20.2.2021

HESSEN

Landkreis Fulda

Jeweils die gesamte Gemarkung Brandlos, Hosenfeld, Jossa, Pfaffenrod, Poppenrod der Gemeinde Hosenfeld

Jeweils die gesamte Gemarkung Hauswurz, Kauppen, Rommerz der Gemeinde Neuhof

Waldstück westlich des Steinkopfs und von Schacht 2 der Gemarkung Neuhof,

Jeweils die gesamte Gemarkung Buchenrod, Flieden, Höf und Haid, Magdlos und Stork der Gemeinde Flieden

20.2.2021

Landkreis Main-Kinzig-Kreis

in Schlüchtern die Gemarkungen Wallroth, Kressenbach und Breitenbach;

In Teilen:

Die Gemarkung Klösterhöfe nord-westlich der Bahnlinie

Die Gemarkung Schlüchtern nördlich der Bahnlinie

Die Gemarkung Elm zwischen den Bahnlinien bis zum Bahnhof Elm

Die Gemarkung Niederzell nördlich der Bahnlinie

in Steinau die Gemarkungen Rebsdorf, Rabenstein, Sarrod, Ulmbach, Neustall, Ürzell und Hintersteinau

In Teilen:

Marborn: Alle Bereiche nödlich der Bahnstrecke Gelnhausen-Fulda

Steinau: Alle Bereiche nördlich der Bahnstrecke Gelnhausen-Fulda

in Bad Soden Salmünster die Gemarkung Kerbersdorf

In Teilen:

Katholisch-Willenroth: Alle Bereiche nördlich der L 3196

Eckardsroth: Alle bEreiche nördlich der L 3196

in Birstein die Gemarkungen Völzberg, Lichenroth, Wüstwillenroth, Wettges, Mauswinkel, Fischborn, Kirchbracht, Ilnhausen, Hettersroth, Oberreichenbach, Unterreichenbach, Obersotzbach

In Teilen:

Bößgesäß: Alle Bereiche östlich der Bracht

Birstein: Alle Bereiche nördlich und östlich der B 276

Untersotzbach: Alle Bereiche nordwestlich der L 3196

20.2.2021

Landkreis Main-Kinzig-Kreis

für die Gemarkung Hintersteinau der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche nord-westlich folgender Linie:

Von der nördlichen Kreisgrenze die Landesstraße L3292, bis kurz vor der Ortslage rechts in die Ulmenstraße abbiegen,

der Ulmenstraße folgend bis zur Kreuzung mit Birkenweg und Lindenstraße, rechts abbiegen in die Lindenstraße,

der Lindenstraße bis zur Kreuzungsstelle mit dem Steinebach, dem Verlauf des Steinebach folgend.

für die Gemarkung Ürzell der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche folgender Linie:

Alle Bereiche westlich und nördlich des Steinebachs folgend bis auf die Höhe der Unteren Waltersmühle, von hier alle Bereiche nördlich dem Zufahrtsweg zur Unteren Waltersmühle folgend bis zur Anschlussstelle an die Landstraße L3179 in Richtung Ürzell, der L3179 geradeaus der Freiensteinauer Str. in Ürzell folgend, weiter geradeaus auf die L3178 in Richtung Neustall

für die Gemarkung Neustall der Stadt Steinau an der Straße die Bereiche nord-westlich folgender Linie:

Vor der Kreuzungstelle mit dem Wöllbach links in den Feldweg abbiegend, bis zum Kirchweg der Gemarkung Neustall folgend, dem Kirchweg folgend, bis zur Kreuzungsstelle mit dem Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch,

links in den Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch abbiegend, dem Zufahrtsweg zum Kaltenfrosch bis auf die Gemarkungsgrenze Neustall folgend, entlang der Gemarkungsgrenze Neustall folgend, bis zur der Kreuzungsstelle mit dem Ulmbach, entlang des Ulmbach nach Norden bis zur Kreuzungsstelle mit dem Feldweg Flur 3 Flurstück 29 Gemarkung Neustall, nach links abbiegen dem Feldweg Flur 3 Flurstück 29 Gemarkung Neustall folgend bis zur Kreisgrenze Vogelsbergkreis.

12.2.2021-20.2.2021

Landkreis Vogelsbergkreis

die Gemeinde Freiensteinau mit Ausnahme der Gemarkungen Freiensteinau, Fleschenbach, Holzmühl und Salz

die Gemarkungen Grebenhain, Volkhartshain, Bermuthshain, Crainfeld, Metzlos, Metzlos-Gehaag, Wünschenmoos, Zahmen, Heisters, Bannerod, Nösberts-Weidmoos, Vaitshain der Gemeinde Grebenhain,

der Bereich südöstlich der B 275 der Gemarkung Hartmannshain außerhalb der Ortschaft in der Gemeinde Grebenhain,

der südliche Bereich der Gemarkung Steinfurt außerhalb der Ortschaft in der Stadt Herbstein.

20.2.2021

Landkreis Vogelsbergkreis

die Gemarkungen Freiensteinau, Fleschenbach, Holzmühl und Salz der Gemeinde Freiensteinau

der nordöstliche Bereich der Gemarkung Hessisch-Radmühl außerhalb der Ortschaft,

der südwestliche Bereich der Gemarkung Weidenau außerhalb der Ortschaft,

der südliche Bereich der Gemarkungen Gunzenau und Reichlos außerhalb der Ortschaften,

der südöstliche Bereich der Gemarkung Ober-Moos außerhalb der Ortschaft

der westliche Bereich der Gemarkung Reinhards außerhalb der Ortschaft.

12.2.2021-20.2.2021

Landkreis Wetteraukreis

In der Gemarkung Ober- und Mittelseemen die Gebiete östlich der Linie B275 bis zum Seembach, entlang des Seembach, dann entlang des östlichen Ortsrands von Ober-Seemen, entlang der L3010 bis zur Gemarkungsgrenze Mittel-Seemen.

20.2.2021

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinde Zarrentin am Schaalsee — Ortsteile und Ortslagen: Bernstorf, Stintenburger Hütte, Bockstanz

Gemeinde Wittendörp — Ortsteile und Ortslagen: Woez, Piesack

28.1.2021

Landkreis Nordwestmecklenburg

Stadt Gadebusch — Ortsteile Reinhardtsdorf, Buchholz, Güstow, Klein Hundorf,

Gemeinde Wedendorfersee- Ortsteile, Köchelstorf, Groß Hundorf, Benzin, Kirch Grambow, Wedendorf

Gemeinde Veelböken — Ortsteile Botelsdorf, Paetrow, Passow, Passow Ausbau, Frauenmark, Jungfrauenmark, Veelböken

Gemeinde Dragun — Ortsteile Vietlübbe, Dragun, Neu Dragun,

Gemeinde Brüsewitz — Ortsteile Rosenberg und Brüsewitz

Gemeinde Lützow

Gemeinde Gottesgabe — Ortsteile Rosenhagen, Klein Welzin,

Gemeinde Schildetal

Gemeinde Pokrent — Ortsteile Pokrent, Alt Pokrent und Neuendorf,

Gemeinde Krembz — Ortsteile Neu Steinbeck, Alt Steinbeck, Krembz, Stöllnitz, Schönwolde

Gemeinde Rögnitz

Gemeinde Kneese

Gemeinde Roggendorf

Gemeinde Königsfeld — Ortsteile Demern, Bestenrade und Woitendorf,

Gemeinde Rehna — Ortsteile Dorf Nesow, Nesow, sowie die Wohnbebauung am Radegastweg in Rehna,

Gemeinde Holdorf

28.1.2021

Landkreis Nordwestmecklenburg

Stadt Gadebusch — Ortsteile Wakenstädt, Neu Bauhof, Ganzow, Dorf Ganzow und Möllin

Gemeinde Pokrent — im Ortsteil Pokrent die Meierei Pokrent

Gemeinde Krembz — Ortsteile Radegast und Groß Salitz

20.1.2021-28.1.2021

Landkreis Rostock

Gemeinde Dummerstorf mit den Ortsteilen Göldenitz, Groß Potrems, Klein Potrems, Lieblingshof, Wendorf

Gemeinde Walkendorf mit dem Ortsteil Stechow

Gemeinde Dolgen am See mit den Ortsteilen Dolgen, Groß Lantow und Striesdorf

Stadt Laage südwestlich der Straßen Fischteichweg, Paul-Lüth-Straße und Gartenstraße sowie die Ortsteile Alt Diekhof, Breesen, Diekhof nördlich der Karl-Hawermannstraße, Jahmen, Klein Lantow, Korleput, Kronskamp, Levkendorf, Liessow, Lissow, Lissow-Bau, Schweez, Subzin und Weitendorf

Gemeinde Wardow mit den Ortsteilen Alt Kätwin, Groß Ridsenow, Klein Ridsenow, Kossow, Polchow, Spotendorf, Teschow, Vipernitz und Wozeten

Gemeinde Prebberede mit den Ortsteilen Grieve, Klein Bützin, Neu Heinde, Prebberede und Rensow

Gemeinde Sanitz mit den Ortsteilen Gubkow, Hohen Gubkow, Neu Kokendorf und Vietow

Gemeinde Cammin mit den Ortsteilen Cammin, Eickhof, Prangendorf, Weitendorf und Wohrenstorf

Gemeinde Selpin mit den Ortsteilen Drüsewitz, Reddershof, Selpin, Vogelsang und Wesselstorf

Stadt Tessin südlich der B110 sowie der Ortsteil Klein Tessin

17.2.2021

Landkreis Rostock

Stadt Laage nordöstlich der Straßen Fischteichweg, Paul-Lüth-Straße und Gartenstraße sowie der Ortsteil Pinnow

Gemeinde Wardow mit den Ortsteilen Goritz, Kobrow, Neu Kätwin und Wardow

9.2.2021-17.2.2021

Landkreis Vorpommern-Greifswald

17509 Brünzow mit den OT Stielow, Stielow Siedlung, Klein Ernsthof

17493 Greifswald OT Friedrichshagen und Friedrichshagen Hof 1/2/3

17509 Hanshagen

17509 Katzow mit den OT Netzeband, Kühlenhagen, Jägerhof

17509 Kemnitz mit den OT Kemnitzerhagen, Kemnitz Meierei, Neuendorf, Rappenhagen,

17440 Kröslin mit den OT Freest, Spandowerhagen, Karrin

17509 Loissin mit den OT Gahlkow, Ludwigsburg

17509 Neu Boltenhagen mit dem OT Lodmannshagen

17509 Rubenow mit den OT Rubenow Siedlung, Voddow, Latzow, Nonnendorf, Groß Ernsthof

OT Schalense der Stadt 17438 Wolgast

17449 Peenemünde

29.1.2021

Landkreis Vorpommern-Greifswald

17509 Wusterhusen mit den Ortsteilen Gustebin, Konerow, Pritzwald, Stevelin

17509 Lubmin

Ortsteile Kräpelin und Vierow der Gemeinde 17509 Brünzow

21.1.2021-29.1.2021

NIEDERSACHSEN

Landkreis Ammerland

Beschreibung Anschluss-Beobachtungsgebiet im Bereich der Gemeinde Edewecht:

Ausgangspunkt ist die Kreisgrenze an der Küstenkanalstraße B401 gegenüber dem Bahnweg. Dem Bahnweg in nördlicher Richtung folgend bis zum Falkenweg. Dem Falkenweg nach Osten, im Anschluss nach Norden und wiederum nach Osten folgend bis zum Grünstreekendamm, diesem nördlich folgend bis zum Reiherweg. Dem Reiherweg folgend nach Osten bis zum Bachmannsweg K321, diesem folgend nach Norden bis zur Straße An der Vehne. Der Straße An der Vehne östlich folgend bis zur Vegesacker Straße, diese überquerend im weiteren Verlauf dem Flussverlauf der Vehne folgend bis zum Wehrweg. Dem Wehrweg nach Norden folgend, im weiteren Verlauf als Straße Hinterm Kälberhof folgend bis zur Wischenstraße K142, dieser südlich folgend bis zum Scharreler Damm K141. Diesem nach Osten folgend bis zum Kurlandweg. Dem Kurlandweg nach Nordosten folgend, im Anschluss nach Norden folgend bis zum Jeddeloher Damm L828. Dem Jeddeloher Damm L828 nach Osten folgend, im weiteren Verlauf als Friedrichsfehner Straße, bis zum Kavallerieweg. Dem Kavallerieweg nach Süden folgend entlang der Stadtgrenze der Stadt Oldenburg bis zur Kreuzung Küstenkanalstraße B401. Daran anschließend entlang der Kreisgrenze zum Ausgangspunkt Bahnweg.

Die Grenze des Beobachtungsgebiets verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Beobachtungsgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

28.1.2021

Landkreis Cloppenburg

Ab Beginn der kleinen Tredde in Dwergte, im weiteren Verlauf als Augustendorfer Weg, an der Gabelung der nord-östlichen Abzweigung folgend, bis zur Gemeindegrenze Molbergen-Friesoythe entlang dieser in nord-östlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Molbergen-Friesoythe-Garrel in der Thülsfelder Talsperre, von dort folgend der Gemeindegrenze Garrel-Friesoythe bis zum Thülsfelder Weg, diesem folgend bis zur Kampstraße, nördlich bis zum Wasserlauf zum Varrelbuscher Graben II hin, diesem in nord-östlicher Richtung folgend bis zur Thüler Straße, entlang dieser in östlicher Richtung bis zum Sandrocken, diesem folgend bis zum Wachberg, entlang Hüllen, Falkenstraße, Kaiforter Straße, Nachtigallenweg, Zum Dickenstroh, Teichstraße, Böseler Straße, Petersdorfer Straße, Hinterm Forde, Zum Auetal, Pöhlendamm, Libettweg, Nikolausdorfer Straße — im Weiteren Oldenburger Straße, Halenhorster Straße bis zur Lethe, der Kreisgrenze folgend bis zur Abzweigung Halter/Stüvenweg dort folgend dem Stüvenweg bis Im Gartherfeld — im Weiteren Ahlhorner Straße, dem südlich folgend bis Sülzbührener Straße entlang Hoher Weg, süd-westlich Herzog-Erich-Weg, Sperber Weg, Bundesautobahn 1, Emsteker Straße/Bundesstraße 72, Ecopark-Allee, Verbindungsstraße zum Grenzweg, Grenzweg in westlicher Richtung, dann Desumer Straße in südlicher Richtung, Bührener Straße — im Weiteren Schierlingsdamm, Hogen Brink — im Weiteren Brouksträke, Holtkamp, Zur Bokeler Mühle, Heidske Weg, Brouksträke, Wißmühlener Straße, Elstener Straße/Hauptstraße in nord-westlicher Richtung, Langenkamp, Taubenstraße, Plauk, Süsfelde, Warnstedter Straße, Kampstraße — im Weiteren Kastanienallee, Heidlage bis zur Gemeindegrenze Cappeln-Cloppenburg, der folgend in nördlicher Richtung bis Südkamp, weiter entlang Holtestraße, Osnabrücker Straße, Stapelfelder Kirchstraße, Vahrener Damm/Bundestraße 213, Westeresch, Matrumer Weg, Kampweg, Westerfeld, Verbindungsweg zum Vahrener Weg, Vahrener Weg, Zum Gewerbegebiet in nord-östlicher Richtung, Cloppenburger Straße in westlicher Richtung, Bergfeld, Alter Heerweg — im Weiteren Dwergter Straße, Molberger Straße bis zum Ausgangspunkt kleine Tredde.

22.1.2021

Landkreis Cloppenburg

In Bethen Kreuzung Ahlhorner Straße/Höltinghauser Ring nach Westen entlang der Straßen Höltinghauser Ring, Bether Ring und Heideweg bis Roggenkamp und diesem folgend bis Garreler Weg. Entlang diesem in nördliche Richtung bis zur Boelckestraße, entlang dieser bis zum Steinweg, diesen in südlicher Richtung und folgend bis zum Felsenweg, diesen nördlich bis Zum Griesen Stein und östlich bis zum Wiesenweg. Dem Wiesenweg in nördliche Richtung folgend bis zur Kreuzung Heideweg, der Verbindungsstraße in östliche Richtung folgend bis zum Plaggenweg und diesem in nördliche Richtung folgend bis zur Kiwittstraße, entlang dieser bis zum Beverbrucher Damm. Diesem in nördlicher Richtung folgend bis Zum Baumweg, entlang diesem und entlang Baumweg bis zur Straße Zu den Fischteichen und dieser folgend bis zur B213. Entlang dieser in westliche Richtung bis Baumwegstraße, dieser in südliche Richtung folgend, vor der Bahnlinie der Verbindungsstraße in westlicher Richtung folgend bis Eisenbahnstraße, dieser südlich der Bahnlinie folgend und Deukastraße bis Hauptstraße. Dieser folgend in südlicher Richtung bis Immengarten, entlang dieser und Kirchstraße und Cloppenburger Straße bis zur Kreuzung Industriezubringer/Heidlage. Dort der Cloppenburger Straße/Höltinghauser Straße nördlich abknickend folgend bis zur B72. Entlang dieser nördlich bis zur Abfahrt Cloppenburg/Bethen und in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt in Bethen Kreuzung Ahlhorner Straße/Höltinghauser Ring.

14.1.2021-22.1.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Emstek an der Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg die Bundesautobahn 29 in südlicher Richtung bis zur Abfahrt Ahlhorn, dort westlich der Bundesstraße 213 folgend bis Kellerhöher Straße, dort nördlich folgend bis Bether Tannen, dieser westlich bis Kanalweg folgend, diesem nördlich bis Heidegrund und diesem westlich bis Heideweg. Entlang diesem bis Gabelung Wiesenweg und nordöstlich dem Verbindungsweg bis zum Steinweg folgend. Entlang dem Steinweg bis zur Boelckestraße und dieser folgend bis Varrelbuscher Straße und weiter bis Werner-Baumbach-Straße, diese nördlich bis Flugplatzweg, entlang diesem in westliche Richtung bis Neuer Esch und nördlich folgend der Wittenhöher Straße bis Anhöhe. Dieser westlich folgend bis Garreler Straße und dieser nördlich bis zur Lindenallee. Entlang dieser bis zum Falkenberger Graben, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis zur Schmählstraße, entlang dieser und Falkenberger Straße bis Bergaue, dem Wasserverlauf westlich folgend bis Zu den Auen, entlang dieser in westliche Richtung bis Zum Richtemoor. Entlang diesem nördlich und Am Steinkamp bis Richtweg und diesem nördlich folgend bis Garreler Straße, entlang dieser in westliche Richtung bis Oldenburger Weg und diesem folgend bis zur Lahe. Dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Korsorsstraße. Entlang dieser in nordöstliche Richtung bis Kreisgrenze. Der Kreisgrenze südlich folgend bis zum Ausgangspunkt zur Bundesautobahn 29.

30.1.2021-7.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Emstek an der Kreisgrenze zum Landkreis Vechta der Stüvenweg in westliche Richtung bis Im Gartherfeld und dieser südlich folgend bis Sülzbührener Straße, entlang dieser bis Hoher Weg und diesem westlich folgend bis Herzog-Erich-Weg. Entlang diesem bis Sperberweg und diesem folgend bis zur Bundesautobahn 1. Entlang dieser in südliche Richtung bis Abfahrt 63 — Cloppenburg. Der Bundesstraße 72 — Emsteker Straße westlich folgend bis Ecopark-Allee, entlang diesem über den Kreisverkehr bis zur Verbindungsstraße zum Grenzweg, dem Grenzweg westlich folgend bis Desumer Straße, entlang dieser in südliche Richtung bis Bührener Straße, dieser westlich folgend und Schierlingsdamm bis Hogen Brink. Entlang diesem südlich bis Tenstedter Straße und weiter südlich Brouksträke bis Holtkamp, diesem folgend bis Zur Bokeler Mühle und Heidske Weg in südliche Richtung und weiter Brouksträke westlich bis Wißmühlener Straße. Dieser folgend und weiter Elstener Straße und Hauptstraße in nördliche Richtung bis Langenkamp, entlang diesem und Taubenstraße bis Plauk. Diesem und Süsfelde südlich folgend und weiter Warnstedter Straße in nördliche Richtung bis Kampstraße, dieser westlich folgend und Kastanienallee bis Heidlage und dieser bis zur Gemeindegrenze Cappeln/Cloppenburg. Entlang der Gemeindegrenze in nördliche Richtung folgend bis Südkamp und diesem bis Holtestraße bis Osnabrücker Straße und diese nördlich bis Stapelfelder Kirchstraße. Dieser bis Vahrener Damm/Bundestraße 213 westlich folgend bis Westeresch. Über diesen und Matrumer Weg zum Kampweg bis Westerfeld. Diesem und Im Westerfeld westlich folgend bis zum Waldrand, dem folgend nördlich bis zum Vahrener Weg, über diesen westlich bis Zum Gewerbegebiet und weiter östlich bis Cloppenburger Straße. Entlang dieser westlich bis Bergfeld, dieser folgend und Alter Heerweg, Dwergter Straße und Molberger Straße bis Kleine Tredde. Entlang dieser und Augustendorfer Weg, an der Gabelung der nord-östlichen Abzweigung folgend, und weiter Dwergter Straße bis Dorfstraße. Dieser nördlich folgend bis Zum Herrensand und dieser bis Am Waldesrand, diesem folgend bis Mittelthüler Straße und dieser westlich bis zum Markhauser Moorgraben. Dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Vorderthüler Straße, diese östlich und Am Horstberg bis Wittmoorsdamm, entlang diesem bis Pehmertanger Straße und nördlich folgend über Zum Pehmertanger Weg bis Thüler Straße. Diese in nordwestliche Richtung bis Am Galgenberg, entlang dieser und Meeschenstraße bis Oldenburger Ring und weiter nordöstlich bis Böseler Straße. Diese westlich bis Altenoyther Straße und nordöstlich bis Riege-Wolfstange, dieser folgend und über Zu (An) den Tannen bis Altenoyther Straße. Entlang dieser nordöstlich bis Rudolfweg und über diesen und Otto-Jens-Weg bis Kanalstraße, dieser östlich folgend bis zur Kreisgrenze. Der Kreisgrenze in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt Stüvenweg.

7.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Emstek an der Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg die Bundesautobahn 29 in südlicher Richtung bis zur Abfahrt Ahlhorn, dort westlich der Bundesstraße 213 folgend bis Kellerhöher Straße, dort nördlich folgend bis Bether Tannen, dieser westlich bis Kanalweg folgend, diesem nördlich bis Heidegrund und diesem westlich bis Heideweg. Entlang diesem bis Gabelung Wiesenweg und nordöstlich dem Verbindungsweg bis zum Steinweg folgend. Entlang dem Steinweg bis zur Boelckestraße und dieser folgend bis Varrelbuscher Straße und weiter bis Werner-Baumbach-Straße, diese nördlich bis Flugplatzweg, entlang diesem in westliche Richtung bis Neuer Esch und nördlich folgend der Wittenhöher Straße bis Anhöhe. Dieser westlich folgend bis Garreler Straße und dieser nördlich bis zur Lindenallee. Entlang dieser bis zum Falkenberger Graben, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis zur Schmählstraße, entlang dieser und Falkenberger Straße bis Hollberg, entlang dieser und Petersfelder Straße in nordöstliche Richtung über Mittelweg bis Thüler Straße. Dieser in westliche Richtung folgend bis zur Bergaue, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Zu den Auen, entlang dieser in westliche Richtung bis Zum Richtemoor. Entlang diesem nördlich und Am Steinkamp bis Richtweg und diesem nördlich folgend bis Garreler Straße, entlang dieser in westliche Richtung bis Oldenburger Weg und diesem folgend bis zur Lahe. Dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Korsorsstraße. Entlang dieser in nordöstliche Richtung bis Kreisgrenze. Der Kreisgrenze südlich folgend bis zum Ausgangspunkt zur Bundesautobahn 29.

25.1.2021-2.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Molbergen von der Cloppenburger Straße nördlich über Zum Soestendamm, westlich Soestendamm, südlich Stedingsmühler Straße (K152), nordöstlich Alter Heerweg bis Gabelung Dwergter Straße, südlich weiter über Dwergter Straße bis Moorhook, diesem westlich folgend bis Peheimer Straße, nordwestlich weiter im Weiteren über Lange Straße bis Brügger Weg, weiter nördlich über Brügger Weg — im Weiteren Am Fernsehturm — bis Markhauser Straße, dieser und im Weiteren An der Riede und Hauptstraße nördlich folgend bis Vorderthühler Straße, dieser bis Richteweg folgend, über diesen westlich bis Osttangesdamm, diesem nördlich folgend bis Sienmoorsdamm, diesem westlich folgend bis nördlich Markhauser Moorgraben, dem Wasserverlauf bis Pehmertanger Damm folgend, über diesen nordwestlich bis Pehmertanger Weg, diesem nordwestlich folgend bis Oldenburger Ring, diesem bis Böseler Straße folgend, im Kreisverkehr der zweiten Ausfahrt nordwestlich folgend bis Altenoyther Straße, im Kreisverkehr der ersten Ausfahrt nordöstlich folgend, bis Gladiolenweg östlich weiter über Verbindungsstraße zu Cavens, nördlich Cavens folgend bis Kündelweg, diesem östlich und nördlich folgend, weiter über Zu den Jücken bis Riege-Wolfstange, dieser östlich folgend bis Lahe, dem Wasserverlauf östlich folgend bis Overlaher Straße, dieser nördlich bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Ammerland folgend, dieser bis Bachmannsweg folgend, südlich weiter bis Korsorsstraße, dieser nördlich folgend bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg, dieser folgend bis zur Bundesautobahn 29, dieser südlich folgend bis zur Bundesstraße 213, dieser westlich bis zur Kellerhöher Straße, dieser nördlich folgend bis Bether Tannen, dieser folgend bis südlich über Kanalweg, diesem folgend bis Moorweg, nördlich dem Moorweg folgend bis Am Dorfteich, weiter über Heideweg, Bether Feldkamp, Bether Ring, Käseweg, Beesthöhe, Garreler Weg, diesem südlich folgend bis Bührener Ring, diesem bis Stalfördener Straße folgend, dieser nordöstlich folgend bis zur Gemeindegrenze Stadt Cloppenburg/Gemeinde Molbergen, dieser folgend bis Molberger Straße/Cloppenburger Straße/Landesstraße 836, dieser nordöstlich bis zum Ausgangspunkt folgend.

10.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Garrel an der Kreuzung Garreler Straße/Lindenallee entlang der Lindenalle und weiter Güldenweg und Zum Verwuld bis B 72 — Friesoyther Straße. Entlang dieser in nördliche Richtung und Thüler Straße bis Glaßdorfer Straße. Dieser folgend und weiter Thüler Straße bis Wiesenweg und entlang diesem bis Böseler Kanal/Glaßdorfer Graben. Dem Wasserverlauf folgend bis Große Aue und dieser südlich bis zur Gemeindegrenze Bösel/Garrel. Entlang dieser in östliche Richtung bis Lindenweg und entlang diesem und Hinterm Forde und weiter Hinterm Esch bis Beverbrucher Straße. Dieser östlich folgend bis Schichtenmoor Graben und diesem südlich folgend bis Roslaes Höhe. Westlich entlang dieser und Allensteiner Straße bis Tannenkampstraße, dieser südlich folgend bis Weinstraße und dieser bis Amerikastraße. Entlang dieser in südliche Richtung bis Langen Tange und dieser folgend bis Amerika Schloot. Dem Wasserverlauf in südliche Richtung folgend bis Koppelweg. Diesem westlich folgend bis zur Bahnlinie, dieser südlich bis Zum Fischteich und dieser westlich bis zur Garreler Straße. Dieser in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt Lindenallee.

2.2.2021-10.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Gemeinde Molbergen an der Kreuzung Hohes Feld/Augustendorfer Weg dem Augustendorfer Weg in südlicher Richtung bis Kleine Esch folgend weiter über Zum Dwergter Meer, Molberger Straße, Dwergter Straße, Alter Heerweg und Stedingsmühlener Straße in nordöstlicher Richtung bis zur Soeste, dem Wasserverlauf in südlicher Richtung folgend, bis zur Gemeindegrenze Stadt Cloppenburg/Gemeinde Molbergen, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Auf den Rien/Im Westerfeld/Westerfeld/Kampweg, weiter über Kampweg, Matrumer Weg, Kappellenstraße, Lankenweg und Stapelfelder Kirchstraße bis Osnabrücker Straße/Bundesstraße 68, dieser in südwestlicher Richtung bis Südkamp folgend, weiter über Südkamp, südlich weiter in Zum Drengelfeld und im Weiteren Zur Bäke bis zur Gemeindegrenze Stadt Cloppenburg/Gemeinde Cappeln, dieser südlich folgend bis zur Gemeindegrenze Gemeinde Cappeln/Gemeinde Lastrup, dieser in südlicher Richtung bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Osnabrück folgend, den Bahnschienen folgend bis zur Cloppenburger Straße/Bundesstraße 68 in der Gemeinde Essen, dieser in nördlicher Richtung folgend bis zur Nordwest-Tangente/Kreisstraße 358, dieser bis Nadamer Bach folgend, dem Wasserverlauf in südlicher Richtung bis Löninger Straße folgend, dieser in westlicher Richtung folgend bis Auf der Hardt und weiter über Auf der Hardt, Ahauser Straße, Melkweg und Bunner Straße, dieser in südlicher Richtung folgend bis Postdamm und diesem bis zur Kreisgrenze Landkreis Cloppenburg/Landkreis Emsland folgend, dieser in nördlicher Richtung folgend bis Winkumer Straße/Kreisstraße 164, dieser und im Weiteren Angelbecker Straße in nördlicher Richtung folgend bis Ehrener Straße/Kreisstraße 320, dieser bis Ehrener Dorfstraße folgend, weiter über Ehrener Dorfstraße, Ehrener Kirchweg, der Evenkamper Straße in östlicher Richtung folgend und weiter über Zu den Steingräbern und in nördlicher Richtung Zur Hasebrücke — im Weiteren Am Steinberg bis Am Raddetal, diesem in westlicher Richtung folgend bis Herßumer Straße/Helmighauser Straße, dieser in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Landkreis Cloppenburg/Landkreis Emsland folgend, dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis Zum Hünengrab in der Gemeinde Molbergen, diesem und im Weiteren Am Fernsehturm bis Hohes Feld folgend, diesem in nördlicher Richtung bis Zum Ausgangspunkt folgend.

16.2.2021

Landkreis Cloppenburg

In der Stadt Löningen an der Kreuzung Dustfelder Straße/Linderner Straße/Am Raddetal der Linderner Straße in nördlicher Richtung folgend bis Garener Ring, diesem östlich folgend, weiter über Garener Esch bis Marren-Ost, dieser in westliche Richtung folgend bis Lange Wand, dieser östlich folgend, weiter östlich über Zum Berg, Hagenstraße, nördlich und dann östlich über Poststraße — im Weiteren Ermker Straße und Großenginger Straße bis Entenpool, diesem in südliche Richtung folgend bis Ermkerfeld, diesem östlich folgend bis Lastruper Straße und dieser südlich bis Großer Esch. Entlang diesem bis Südring, diesem südöstlich folgend bis zur Kreuzung Dorgdamm/Wiesenweg. Dem Dorgdamm südlich folgend bis zur Gemeindegrenze Molbergen/Lastrup, entlang dieser in westliche Richtung bis Klein Roscharder Graben, dem Wasserverlauf südlich folgend bis Langehöpen, diesem östlich folgend bis Mittelwand, dieser in südliche Richtung folgend bis Dillen, dieser südlich folgend bis zum Kreisverkehr, der zweiten Ausfahrt folgend südlich über Lütken Oh und Ünnerstreek bis Löninger Mühlenbach, dem Wasserverlauf westlich folgend bis Stormstraße, dieser südlich folgend bis Osterfeld/Einhaus, dem Osterfeld in westliche Richtung folgend bis Osterbäkeweg, diesem südlich folgend bis Osterhauk, diesem und Eichenkamp und Lodberger Straße in westliche Richtung folgend bis zum Lodberger Graben, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Löninger Mühlenbach, dem Wasserverlauf in westliche Richtung bis Steinrieder Bach folgend, diesem nördlich bis Am Bäkmoor, diesem in westliche Richtung bis Steinrieder Straße und entlang dieser und Mühlenweg nördlich bis Alte Heerstraße. Dieser in nördliche Richtung folgend bis Dustfelder Straße, dieser westlich folgend bis zum Ausgangspunkt.

8.2.2021-16.2.2021

Landkreis Cloppenburg

An der Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg entlang der Gemeindegrenze Emstek/Garrel bis Krumme Riede, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis Hirschweg und diesem westlich folgend bis Beverbrucher Damm. Entlang diesem in nördliche Richtung bis Großenknetener Straße, dieser westlich folgend bis Südstraße und entlang dieser bis Schuldamm. Diesem westlich folgend bis Wasserzug von Letherfeld, diesem nördlich folgend bis Oldenburger Straße, entlang dieser in westliche Richtung bis Peterstraße und entlang dieser bis Moordamm. Diesem nordöstlich folgend bis Nikolausstraße, dieser nordwestlich folgend und über Pöhlendamm bis Birkhahnweg und entlang diesem in westliche Richtung bis Wasserzug von Letherfeld. Dem Wasserverlauf nordwestlich folgend bis Vehne, dieser nordöstlich folgend bis Moorstraße und entlang dieser in östliche Richtung bis Benthullen Graben. Dem Wasserverlauf nordöstlich folgend bis Hauptstraße, dieser westlich folgend bis Vehne, dem Wasserverlauf nördlich folgend bis zum Graben Höhe Renkenweg. Entlang diesem Graben bis zur Kreisgrenze und dieser südlich folgend bis zum Ausgangspunkt.

13.2.2021

Landkreis Cloppenburg

An der Ahlhorner Straße/Bundesstraße 213 in der Stadt Cloppenburg nördlich der Bomhake folgend und weiter nördlich der Kellerhöher Straße — im Weiteren Friedhofstraße — folgend bis zur Gemeindegrenze Gemeinde Garrel/Gemeinde Emstek, dieser bis zur Kreisgrenze Landkreis Cloppenburg/Landkreis Oldenburg folgend, dieser bis zur Kreisgrenze Landkreis Cloppenburg/Landkreis Vechta bis Lüscher Straße folgend, dieser bis Vestruper Straße folgend, dieser westlich bis Elstener Straße folgend, dieser bis Bokeler Bach folgend, dem Wasserverlauf und weiter dem Calhorner Mühlenbach westlich bis Taubenstraße folgend, dieser nördlich bis Plauk folgend, diesem westlich und im Weiteren Im Süsfelde bis Warnstedter Straße folgend, dieser in nördlicher Richtung bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Osnabrück folgend, dieser nordöstlich bis zur Gemeindegrenze Stadt Cloppenburg/Gemeinde Cappeln folgend, dieser in östlicher Richtung bis Sevelter Straße folgend, dieser nördlich bis Adlerstraße folgend, weiter über Adlerstraße, Karkweg, in nördlicher Richtung der Cappelner Straße folgend, in östlicher Richtung der Fritz-Reuter-Straße folgend, im Kreisverkehr der dritten Ausfahrt über Emsteker Straße folgend bis zur Bahnlinie Wilhelmshaven/Osnabrück, nordöstlich den Bahnschienen bis zum Bahnhof Cloppenburg folgend, nach dem Bahnhof Cloppenburg den nördlich abzweigenden Bahnschienen der ehemaligen Bahnlinie Richtung Friesoythe folgend bis zur Bundesstraße 72/Bundesstraße 213, dieser westlich folgend bis zur Ahlhorner Straße, dieser nördlich bis zum Ausgangspunkt folgend.

16.2.2021

Landkreis Cloppenburg

An der Kreisgrenze Cloppenburg/Vechta entlang der Gemeindegrenze Cappeln/Emstek folgend bis Bührener Straße, entlang dieser bis Desumer Straße und dieser folgend über Zum Gogericht bis Lange Straße. Dort der Garther Straße folgend bis Garther Heide, entlang dieser bis Alter Mühlenweg und diesem folgend bis A 29. Dieser südlich folgend bis Dreieck Ahlhorner Heide und über die Auffahrt 21 von der A 1 — Fahrtrichtung Bremen/Osnabrück — bis Im Gartherfeld. Dieser südlich folgend bis Stüvenweg und entlang diesem bis zur Kreisgrenze Cloppenburg/Vechta. Dieser in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

8.2.2021-16.2.2021

Landkreis Cuxhaven

Ausgangspunkt des Sperrbezirks ist in Dorum, von der Straße „Dorumer Niederstrich“ (K68) ausgehend auf die „Blickhausener Landstraße“ (K69) bis zum Orstteil Dorum „Knakenburg“

Von dort dem Gewässerlauf der „Alsumer Wasserlöse“ bis zur „Alsumer Straße“, Dorum folgend (L129).

Dieser Straße im Verlauf Richtung Süden entlang bis zur Abbiegung auf die Straße „Alsumer Specken“

und weiter auf den „Wischhausener Weg“.

Am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem nach Süden folgend bis zum Übergang Übergang der Straße „Speckenstraße“ (L119).

Auf der „Speckenstraße“ Richtung „Holßelerfeld“ und

weiter ab dem Kreisverkehr Richtung Sievern auf die Straße L135 („Auf dem Hohm“ übergehend in die Straße „An der Pipinsburg“ und weiter in die „Sieverner Straße“) und

ab Sievern auf die Straße „Wremer Specken“ (K66) Richtung Wremen.

am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem weiter nach Süden folgend

bis zum nächsten Übergang auf die Straße „Alte Helmer“ und weiter Richtung Wremen.

ab der Abbiegung auf die Straße „Hofer Weg“ auf diesem bis zur „Wremer Straße“ (L129) verlaufend und

weiter auf der „Wremer Straße“ Richtung Wremen.

ab der Kreuzung auf die Straße „Üterlüer Specken“ Richtung Deich und

entlang des Weserdeichs nach Norden bis zur Abbiegung „Misselwardener Altendeich“.

Der Straße „Misselwardener Altendeich“ folgend bis zur Abbiegung „Zur Mühle“ (Mühlenweg),

von dort über die Straße „Niederstrich“ und die „Alte Kreisstraße“ Richtung Norden

auf die Straße „Paddingbütteler Strich“ und „Dorumer Niederstrich“ zum Anfangspunkt.

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen und Flussgewässer jeweils in der Mitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

12.2.2021-20.2.2021

Landkreis Cuxhaven

Von der Landkreisgrenze auf Höhe des Hafens Spieka-Neufeld vom Wattenmeer kommend über das Gewässer „Spiekaer Wasserlöse“ stromaufwärts bis zur Straße „Alter Deich“. Der Straße Richtung Nordosten folgend bis zur Abbiegung „Dorfstraße“, Nordholz. Die Straße entlang über die Straße „Knill“(K14), Spieka weiter über den Kreisverkehr auf die „Wanhödener Straße“ (K14) bis zur Abbiegung in die Straße „An der Ludenhütte“. Dem Verlauf der Straße Richtung Süden, übergehend in die Straße „Midlumer Moor“ bis zur Hochspannungstrasse nordwestlich von Krempel folgend. Entlang der Hochspannungsleitung Richtung Süden bis zur Querung der „Bederkesaer Straße“ (L119). Auf dieser Straße weiter Richtung Fickmühlen und ab der Kreuzung „Flögeln Stüh“ weiter auf der Straße „Flögeln Stüh“ Richtung Hymendorf bis zur Abbiegung auf die „Hymendorfer Straße“ (K65). Auf der „Hymendorfer Straße/Hymendorfer Chaussee“ bis Drangstedt und weiter auf der „Hafenstraße“ (L120) Richtung Autobahn A27. Ab der Abbiegung der „Hauptstraße“ (K63) nach Wehden, weiter durch Wehden Richtung Spaden folgend. Ab dem Übergang des Gewässerlaufs der „Großen Beek“ Richtung Westen zur Autobahn A27 und zur Landesgrenze Niedersachsen Bremerhaven in Höhe Fehrmoor laufend. Auf der westlichen Seite der A27 weiter entlang der Landesgrenze bis zum Wattenmeer.

20.2.2021

Landkreis Diepholz

Das Beobachtungsgebiet umschreibt einen Teil der Gemeinden Stuhr und Bassum im nord-westlichen Kreisgebiet. Es Beginnt im Norden am Schnittpunkt der Kreisgrenze mit der Bundesstraße B 322 und verläuft von dort aus entlang der B 322 in südliche Richtung bis zur Einmündung der Bundesstraße B 439, von dort weiter südlich entlang der B 439 bis zum Schnittpunkt mit der Bundesstraße B 51. Die Grenze des Beobachtungsgebiets verläuft weiter in südliche Richtung entlang der B 51 bis zur Einmündung der Landesstraße L 340, dann weiter in westliche Richtung entlang der L 340 bis zur Kreuzung der L 340 mit dem Dünsener Bach. Von dort verläuft die Grenze des Beobachtungsgebietes weiter entlang des Dünsener Bachs in süd-westliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 776, von dort weiter in nordwestliche Richtung bis zur Kreisgrenze. Die westliche Grenze des Beobachtungsgebietes umschreibt die Kreisgrenze in nördliche, später nord-östliche Richtung bis zum Ausgangspunkt an der B 322.

23.1.2021

Stadt Delmenhorst

Die nördliche Begrenzung des Beobachtungsgebietes verläuft ab der Stadtgrenze zum Landkreis Oldenburg entlang der Oldenburger Landstraße in östliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Rudolf-Königer-Straße, entlang dieser in östliche Richtung bis zum Bismarckplatz und von diesem in südöstliche Richtung die Bismarckstraße entlang, von der Bismarck-traße weiter in die Düsternortstraße übergehend in südliche Richtung bis zur Kreuzung der Düsternortstraße mit der Straße Am Stadion, dann entlang der Straße Am Stadion bis zum Schnittpunkt mit dem Hasporter Damm, den Hasporter Damm entlang in südöstliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Autobahn A28, in südöstliche Richtung entlang der Autobahn A28 bis zu Stadtgrenze, weiter entlang der Stadtgrenze das gesamte südliche Stadtgebiet umfassend

23.1.2021

Landkreis Emsland

Südradde — Helmighauser Straße — Mittelort — Zum Sportpl. — Am Teepohl — Teepohl — Alte Dorfstraße — Buskenkuhle — Am Neuland — Zur Waldbühne — Vinner Straße — Lahner Straße — Mittelradde — Wiester Straße — Beekefeld — Zur Beeke — Galenstraße — Wehmer Straße — Kreisstraße 137 — Oldenburger Straße — Oldenkamp — Zitter — Bockholter Straße — Zitter — Friedenshöhe — Gehlenfeldsweg — Schützenhof — Kaisers Heide — Karlstraße — Ackerfeld — Bockholter Straße — Werlter Straße — Linderner Straße — Poststraße — Zum Großen Esch — Peheimer Straße — Bischofsbrücker Weg — Zum Hünengrab — Marka

16.2.2021

Landkreis Oldenburg

Im westlichen Teil des Landkreises an der Kreisgrenze zum Landkreis Cloppenburg in der Gemeinde Großenkneten nimmt das Beobachtungsgebiet nachfolgenden Verlauf:

Ausgangspunkt ist an der Kreisgrenze zum Landkreis Cloppenburg das Heumoor entlang der Straße „An der Lethe“,

weiter auf dem Mühlendamm, die BAB A 29 querend bis zur Stromtrasse nahe Goosthöhe,

der Stromtrasse in südöstlicher Richtung folgen bis zur L 870 Richtung Sage entlang der Sager Straße,

am Sager Ortsrand in die Straße Barkenshorn bis zur nächsten Kreuzung,

Roggenkamp, Alter Kirchweg, Dorfkamp bis zur Straße Sager Esch (L 871),

hier der Richtung Großenkneten folgend bis zum Rickensand,

vom Rickensand auf die Straße Wachtberg Richtung Moorschlatt.

von dort entlang der Stromtrasse in südlicher Richtung bis zum Umspannwerk Bakenhus

auf die Ahlhorner Straße (K 239) in Richtung Ahlhorn bis zum Dünhoop.

über Dünhoop und der Wildeshauser Straße in östlicher Richtung bis Rüspelbusch,

entlang Rüspelbusch und Sehresch auf die Visbeker Straße Richtung Engelmannsbäke (L880),

weiter der BAB A 1 folgend Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze und von dort wieder entlang der Kreisgrenze zum Ausgangspunkt An der Lethe im Heumoor in der Bauerschaft Bissel.

Die Grenze des Beobachtungsgebiets verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Beobachtungsgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

22.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes im Süden ist der Kreuzungsbereich L 341 und K 6/Wildeshauser Str. in Beckeln Richtung Wildeshausen, der K 6 folgend Hackfeld, Kellinghausen, Reckum auf die K 225

Im Reckumer Kreuzungsbereich die Verbindung zur Katenbäker Straße folgend bis zum Hubertusweg in Wildeshausen

Weiter auf Marschweg bis Huntetor, Zwischenbrücken, entlang der Hunte flussabwärts Richtung Dötlingen über die A1 bis zum Altarm der Hunte

Von dort aus der Querverbindung zum Heideweg/In den Badbergen folgen Richtung Dötlingen

Krummer Weg, Zum Sande bis zum Kreuzungspunkt Gerichtsstätte

Zu Aschenbeck auf die Aschenstedter Str./K 237, Krim, An der Dackheide auf die Neerstedter Str/K 237 Richtung Neerstedt

In Neerstedt auf die Hauptstraße/L 872, Ortsdurchfahrt auf die Kirchhatter Straße bis zum Rittrumer Mühlbach

Flussabwärts, Flusskreuz in Richtung Nuttel bis zur Straße Hinterm Feld

In Nuttel auf den Stedinger Weg Richtung Dingstede bis zur Kreuzung Dachsweg

Der Straße Hinterm Felde folgend bis Kreuzung Auf dem Varel/Alte Dorfstraße auf die Straße Tange

Am Ohlande, Orthstraße, Welsestraße, der Welse über Brüning, Almsloh und Elmeloh folgen bis zur Kreisgrenze Landkreis Oldenburg/Stadt Delmenhorst

Von dort der Kreisgrenze folgen bis zur Straße Zum Neuen Lande Richtung Beckeln

Auf dem Wirtschafsweg parallel zur Stromtrasse weiter bis zum Kreuzungsbereich die direkte Verbindung zur K 341 genommen werden kann

23.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes ist im Süden der Schnittpunkt der Stadt-/Kreisgrenze Delmenhorst/Landkreis Oldenburg und der Straße Annen

Der Straße Annen folgend, Ortholzer Weg bis Kreuzungspunkt Henstedter Weg, Buswendeplatz

Ostwärts auf die Annenstraße

Von dort dem Dünsener Bach folgen Richtung BAB A 1 (Groß Ippener)

Über die Autobahn zur Harpstedter Straße in Groß Ippener

Harpstedter Straße, Delmenhorster Landstraße (L 776) bis zur Querverbindung, die direkt am Waldrand Staatsforst Hasbruch zur Delme führt

Der Querverbindung folgen bis auf die Delme und der Samtgemeindegrenze Flecken Harpstedt und Prinzhöfte auf die Straße Stiftenhöfter Straße

Am Windpark, Kreuzung Oldenburger Weg, gedachte Querverbindung über den Eschenbach zum Wunderburger Weg

Auf die K 9 bis zur Straße Wunderburg

Wunderburg folgen bis zur BAB A1

BAB A 1 Richtung Bremen bis zur Flachsbäke

Entlang der Flachsbäke bis zur Gemeindegrenze Harpstedt/Dötlingen

Über den Altonaer Mühlbach bis zur B 213

B 213 Richtung Delmenhorst bis Hengsterholz

Über Wirtschaftsweg am Rande von Hengsterholz auf den Bassumer Heerweg

Neustädter Str., Heidloge, B 213/Wildeshauser Landstr. Richtung Sethe

Auf der Trahe, Sethe, Am Segelflugplatz entlang der Grenze des Standortübungsplatzes über die Wiggersloger Str. bis zur Kreisgrenze

Südwärts Richtung Ausgangspunkt des Sperrgebietes an der Kreisgrenze entlang bis zur Straßenkreuzung Annen und Am Kronschlatt

15.1.2021-23.1.2021

Landkreis Oldenburg

Das Anschlussbeobachtungsgebiet umfasst die gesamte Gemeinde Wardenburg und Teile der Gemeinde Großenkneten. Daher wird im weiteren Verlauf lediglich die Grenzen des Anschlussbeobachtungsgebietes in der Gemeinde Großenkneten näher beschrieben.

Verlauf Anschlussbeobachtungsgebiet in der Gemeinde Großenkneten:

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Wardenburg/ Großenkneten und Hatten am Naturschutzgebiet Barneführer Holz

Von dort der Gemeindegrenze Wardenburg und Großenkneten bis zur Bahntrasse folgen

Anschließend über die Bahntrasse Richtung Cloppenburg bis L871 (Döhler Straße) querend in Großenkneten

Der Döhler Straße bis Einmündung Moorbeker Straße folgen

Weiter über Moorbeker Straße, Hageler Straße, Hageler Damm auf Wildeshauser Straße

Wildeshauser Straße in östlicher Richtung bis Rüspelbusch

Entlang Rüspelbusch und Sehresch auf die Visbeker Straße Richtung Engelmannsbäke (L880) bis BAB A 1

Weiter der BAB A 1 folgend Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze und von dort entlang der Kreisgrenze bis zur Gemeindegrenze Wardenburg/Großenkneten an der Lethe

Abschließend der Gemeindegrenze Wardenburg/Großenkneten östlich bis zur Bahntrasse folgen

Die Grenze des Beobachtungsgebiets verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Beobachtungsgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

5.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist im Westen der Schnittpunkt der Kreisgrenze Cloppenburg/ Oldenburg und die Korsorsstraße in Harbern II

Der Korsorsstraße Richtung Achternmeer folgen bis Stromtrasse querend

Von dort der Stromtrasse südlich Richtung Beverbruch (Cloppenburg) bis zur Kreisgrenze folgen

Anschließend der Kreisgrenze im Uhrzeigersinn entlang zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes in Harbern II

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

20.1.2021-28.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist im Westen der Schnittpunkt der Kreisgrenze Cloppenburg/ Oldenburg an der Lethe auf Höhe der Straße Sager Meerweg in Bissel

Weiter über den Sager Meerweg Richtung BAB 29 auf Garreler Straße (L871)

Der L871 Richtung Garrel bis Einmündung Ringstraße folgen

Über Ringstraße, Wirtschaftsweg an der Gasanlage und Strohriede auf BAB 29

Der BAB 29 Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze Oldenburg/Cloppenburg an der Lethe folgen

Anschließend der Kreisgrenze Oldenburg/ Cloppenburg an der Lethe entlang zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes in Bissel

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

20.1.2021-28.1.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebiets ist die Kreisgrenze in Wardenburg/Bösel (Höhe Renkenweg).

Der Kreisgrenze folgend Richtung Norden bis zum Küstenkanal. Am Küstenkanal beginnt die Stadtgrenze zur Stadt Oldenburg.

Der Stadtgrenze Oldenburg entlang des Küstenkanals in östlicher Richtung weiter folgend bis zum Sprungweg. Dem Sprungweg weiter in östlicher Richtung bis zum Übergang in den Claußenweg folgend. Dem Claußenweg dann weiter folgend in östlicher Richtung bis zum Übergang in die Hatter Landstraße.

Der Hatter Landstraße in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Kreuzung Bremer Straße/Kuhlmannsweg. Nach rechts in die Bremer Straße abbiegend. Dem Straßenverlauf der Bremer Straße (L868) weiter Richtung Altmoorhausen folgend. Der Abzweigung Bremer Straße in den Brandholzweg auf der rechten Seite in südlicher Richtung weiter nach Munderloh folgend bis zur Kreuzung im Tiefen Grund. An der Kreuzung Im Tiefen Grund nach links in östliche Richtung abbiegend. Dem Straßenverlauf Im Tiefen Grund folgend bis zur Abzweigung Dorfstraße.

Der Dorfstraße in südlicher Richtung weiter folgend bis zum Übergang in die Munderloher Straße. Dem Straßenverlauf der Munderloher Straße über die A 28 hinaus weiter folgend bis zur Abzweigung in den Strootweg. Dem Verlauf des Strootweg weiter folgend bis zum Übergang in den Hermann-Krause-Weg. Dem Hermann-Krause-Weg in südlicher Richtung weiter folgend bis zur Abzweigung in den Ziegeleiweg. Dem linken Ziegeleiweg in südlicher Richtung weiter folgend bis zum Übergang in die Bergstraße. Der Bergstraße weiter in südlicher Richtung bis zur Kreuzung Bergstraße/Alter Postweg folgend. Dem Straßenverlauf Alter Postweg weiter folgend Richtung Dingstede bis zur Kreuzung Rickelsweg. Dem Rickelsweg nach rechts abbiegend in südlicher Richtung bis zum Übergang auf die Hatter Straße folgend.

Dem Straßenverlauf der Hatter Straße weiter entlang in südlicher Richtung folgend. Die Hatter Straße geht über in die Dingsteder Straße. Dem weiteren Verlauf der Dingsteder Straße bis zur Abzweigung Twiestweg auf der linken Seite weiter folgend. Dem Twiestweg weiter folgend bis zur Kreuzung mit dem Braker Sand. Dem Verlauf des Braker Sand nach rechts abbiegend in südwestlicher Richtung weiter folgend. Abbiegend auf den ersten Wirtschaftsweg auf der linken Seite des Braker Sand. Dem Wirtschaftsweg weiter folgend bis zur Wildeshauser Straße. In die Wildeshauser Straße nach links in südlicher Richtung abbiegend. Dem Straßenverlauf der Wildeshauser Straße sowie dem Übergang in die Kirchhatter Straße weiter folgend. Der Kirchhatter Straße weiter folgend in südlicher Richtung bis zum Übergang in die Hauptstraße, Gemeinde Neerstedt. Dem Straßenverlauf der Hauptstraße bis zur Abzweigung auf der rechten Seite in die Neerstedter Straße weiter folgend. Die Abzweigung Kuhweide auf der rechten Seite nehmend und dieser weiter folgend hinaus über den Geveshauser Kirchweg bis zum Übergang auf den Poggenpohlsweg. Dem Poggenpohlsweg in südlicher Richtung weiter folgend bis zur Oehlmuehle. Nach rechts abbiegend dem Verlauf der Oehlmuehle weiter folgend Richtung Amelhauser Straße/K 242. Von der Amelhauser Straße weiter Richtung Norden folgend bis zur linken Abzweigung Bullernriede. Von dem Verlauf Bullernriede nach rechts abbiegend in den Wegverlauf An der Possenkuhle. An der Possenkuhle weiter folgend bis zur rechten Abzweigung Am Gräberfeld. Dem Wegverlauf Am Gräberfeld weiter folgend bis zur Abzweigung am Griesenmoor. Am Griesenmoor weiter folgend bis zum Übergang auf die Buchenallee. Der Buchenallee nach links in südlicher Richtung weiter folgend bis Kreuzung mit der Hageler Höhe. Der Hageler Höhe weiter folgend bis zum Übergang auf die Hageler Straße. Der Hageler Straße nach links abbiegend bis zum Hageler Damm folgend.

Dem Hageler Damm bis zur Wildeshauser Straße folgend. Links abbiegend in die Wildeshauser Straße dem Verlauf bis zur nächsten Abzweigung auf der rechten Seite in den Rüspelbusch folgend. Dem Verlauf Rüspelbusch folgend bis zur Abzweigung Sehresch. Dem Verlauf Sehresch folgend bis zum Übergang in die Visbeker Straße. Der Visbeker Straße nach links abbiegend in südlicher Richtung folgend bis zur Überführung der A1. Dem Verlauf der A1 in südlich-westlicher Richtung bis zur Kreisgrenze folgend. Dem Kreisgrenzenverlauf Richtung Norden weiter folgend bis zum Ausgangspunkt des Beobachtungsgebiets.

10.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist in Wardenburg der Kreisverkehr am Betonsteinwerk

Weiter über die Astruper Straße (K235) die BAB 29 querend nach Sandkrug auf K346 (Bümmersteder Straße)

Von dort Richtung Kirchhatten über den Bahnübergang auf der Bahnhofstraße bis Einmündung Barneführerholzweg

Über Barneführerholzweg und Heideweg auf Huntloser Straße (L871) in Sandhatten

Der L871 bis zur Bahntrasse in Huntlosen folgen

Weiter der Bahntrasse südlich bis Querung der Straße Zum Breitenstrohe (L871) in Döhlen

Von dort über die Straßen Schmehl und Zur Steinhöhe am Rande des Hegeler Waldes auf Hegeler-Wald-Straße in Hengstlage

Über Hengstlager Weg die BAB 29 querend und Burgstraße auf Windmühlenweg

Weiter über die Straße Kamp und Schlotweg erneut auf Windmühlenweg zur K241 (Halenhorster Straße)

Der K241 Richtung Littel bis Einmündung Eichenstraße folgen

Weiter über Eichenstraße, An der Bäke und Ahrensberg auf Garreler Straße (L847) in Littel

L847 bis Kreuzung Oldenburger Straße in Wardenburg folgen

Von dort südlich Richtung Tüdick zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

28.1.2021-5.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist im Westen der Schnittpunkt der Kreisgrenze Cloppenburg/ Oldenburg an der Lethe auf Höhe der Straße An der Lethe in Halenhorst

Weiter über die Beverbrucher Straße auf die Halenhorster Straße (K241)

Der K241 nach Bissel bis Einmündung Am Kapetstein folgen

Garreler Straße (L871) westlich Richtung Beverbruch bis Einmündung Ringstraße

Über Ringstraße, Wirtschaftsweg an der Gasanlage und Strohriede auf BAB 29

Der BAB 29 Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze Oldenburg/Cloppenburg an der Lethe folgen

Anschließend der Kreisgrenze Oldenburg/ Cloppenburg an der Lethe entlang zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes in Halenhorst

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen

28.1.2021-5.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes ist die Kreisgrenze im Westen in Wardenburg/Bösel in Höhe Renkenweg

Der Kreisgrenze folgend Richtung Norden bis zum Küstenkanal, hier beginnt die Stadtgrenze zur Stadt Oldenburg

Der Stadtgrenze Oldenburg entlang des Küstenkanals in östlicher Richtung weiter folgend bis zum Sprungweg, weiter bis zum Übergang in den Claußenweg, weiter östlicher Richtung bis zum Übergang in die Hatter Landstraße

Der Hatter Landstraße in nördlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Bremer Straße/Kuhlmannsweg, weiter nach rechts abbiegend in die Bremer Straße

Dem Straßenverlauf der Bremer Straße (L868) Richtung Altmoorhausen folgend, weiter zur Abzweigung Bremer Straße in den Brandholzweg auf der rechten Seite in südlicher Richtung weiter nach Munderloh bis zur Kreuzung im Tiefen Grund

Von dort aus dem Straßenverlauf folgend bis zur Abzweigung Dorfstraße

Der Dorfstraße in südlicher Richtung zum Übergang in die Munderloher Straße folgend, über die A 28 hinaus weiter bis zur Abzweigung in den Strootweg

Dem Verlauf des Strootwegs folgend bis zum Übergang in den Hermann-Krause-Weg, weiter in südlicher Richtung bis zur Abzweigung in den Ziegeleiweg

In südlicher Richtung dem linken Ziegeleiweg entlang zum Übergang in die Bergstraße, weiter südlich folgend bis zur Kreuzung Bergstraße/Alter Postweg

Vom Straßenverlauf Alter Postweg weiter Richtung Dingstede bis zur Kreuzung Rickelsweg, hier rechts abbiegend in südlicher Richtung zum Übergang Hatter Straße folgend

Südlich der Hatter Straße entlang (Übergang in die Dingsteder Straße) bis zur Abzweigung Twiestweg linksseitig folgend weiter zur Kreuzung Braker Sand, bis hin abbiegend auf den ersten Wirtschaftsweg auf der linken Seite des Braker Sand

Dem Verlauf des Wirtschaftsweg folgend zur Wildeshauser Straße, weiter in südlicher Richtung der Wildeshauser Straße sowie dem Übergang in die Kirchhatter Straße entlang

Dem Straßenverlauf der Kirchhatter Straße in südlicher Richtung folgend zum Übergang in die Hauptstraße der Gemeinde Dötlingen in Neerstedt, dieser folgend zur rechtsseitigen Abzweigung in die Neerstedter Straße

Die Abzweigung Kuhweide auf der rechten Seite nehmend und dieser folgend hinaus über Greveshauser Kirchweg zum Übergang auf den Poggenpohlsweg

Dem Poggenpohlsweg in südlicher Richtung entlang zur Oehlmühle, nach rechts abbiegend dem Verlauf der Oehlmühle entlang Richtung Amelhauser Straße/K 242

Dem Straßenverlauf der Amelhauser Straße/K 242 weiter Richtung Moorbek folgend bis Gemeindegrenze Großenkneten und der Stadtgrenze Wildeshausen in Glane querend

Weiter dem Verlauf der Gemeinde- bzw. Stadtgrenze südlich bis zum Hageler Bach

Über Hageler Bach und Fockenriede auf die Straße An der Possenkuhle in Hespenbusch

Die Straße An der Possenkuhle nördlich bis Einmündung der Straße Am Gräberfeld folgen

Von dort weiter über die Straßen Am Gräberfeld und Am Griesenmoor auf die Buchenallee

Der Buchenallee in südlicher Richtung entlang bis Einmündung Straße Hageler Höhe

Über die Straße Hageler Höhe, Hageler Straße und Hageler Damm auf Wildeshauser Straße

Wildeshauser Straße in östlicher Richtung bis Rüspelbusch

Entlang Rüspelbusch und Sehresch auf die Visbeker Straße Richtung Engelmannsbäke (L880) bis BAB A 1

Weiter der BAB A 1 folgend Richtung Osnabrück bis zur Kreisgrenze

Dem Verlauf der Kreisgrenze Richtung Norden weiter folgend bis zum Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes

Die Grenze des Beobachtungsgebiets verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Beobachtungsgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

13.2.2021

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt des Sperrbezirkes ist in Wardenburg der Kreisverkehr am Betonsteinwerk

Weiter über die Astruper Straße (K235) die BAB 29 querend nach Sandkrug auf K346 (Bümmersteder Straße)

Von dort Richtung Kirchhatten über den Bahnübergang auf der Bahnhofstraße bis Einmündung Barneführerholzweg

Über Barneführerholzweg und Heideweg auf Huntloser Straße (L871) in Sandhatten

Der L871 bis zur Bahntrasse in Huntlosen folgen

Weiter der Bahntrasse südlich bis Querung der Straße Zum Breitenstrohe (L871) in Döhlen

Von dort über die Straßen Schmehl und Steinacker auf Krumlander Straße

Über Krumlander Straße und Haschenbroker Weg die BAB 29 querend zur Straße Kamp

Weiter über die Straße Kamp und Schlotweg auf Windmühlenweg zur K241 (Halenhorster Straße)

Der K241 Richtung Littel bis Einmündung Eichenstraße folgen

Weiter über Eichenstraße, An der Bäke und Ahrensberg auf Garreler Straße (L847) in Littel

L847 nördlich bis Kreuzung Oldenburger Straße in Wardenburg folgen

Von dort südlich Richtung Tüdick zum Ausgangspunkt des Sperrbezirkes

Die Grenze des Sperrbezirkes verläuft hinsichtlich der genannten Straßen jeweils in der Straßenmitte, so dass die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen für das Sperrgebiet die zentrumsseitig liegenden Betriebe innerhalb des Gebietes betreffen.

5.2.2021-13.2.2021

Landkreis Oldenburg

Das Beobachtungsgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinden Wardenburg und Großenkneten.

Darüber hinaus sind Teile der Gemeinden Hude, Hatten, Dötlingen und Wildeshausen betroffen. Nachfolgend wird daher lediglich der Grenzverlauf des Beobachtungsgebietes in den Gemeinden Hude, Hatten, Dötlingen und Wildeshausen näher beschrieben.

Verlauf Beobachtungsgebiet in den Gemeinden Hude, Hatten, Dötlingen und Wildeshausen:

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes ist die Kreis- bzw. Stadtgrenze Landkreis Oldenburg/ Stadt Oldenburg und der Claussenweg in der Gemeinde Hatten

weiter über den Claussenweg auf Hatter Landstraße

Der Hatter Landstraße in nördlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Bremer Straße/Kuhlmannsweg, weiter nach rechts abbiegend in die Bremer Straße

Dem Straßenverlauf der Bremer Straße (L868) Richtung Altmoorhausen folgend, weiter zur Abzweigung Bremer Straße in den Brandholzweg auf der rechten Seite in südlicher Richtung weiter nach Munderloh bis zur Kreuzung „Im Tiefen Grund“

Von dort aus dem Straßenverlauf folgend bis zur Abzweigung Dorfstraße

Der Dorfstraße in südlicher Richtung zum Übergang in die Munderloher Straße folgend, über die A 28 hinaus weiter bis zur Abzweigung in den Strootweg

Dem Verlauf des Strootwegs folgend bis zum Übergang in den Hermann-Krause-Weg, weiter in südlicher Richtung bis zur Abzweigung in den Ziegeleiweg

In südlicher Richtung dem linken Ziegeleiweg entlang zum Übergang in die Bergstraße, weiter südlich folgend bis zur Kreuzung Bergstraße/Alter Postweg

Vom Straßenverlauf „Alter Postweg“ weiter Richtung Dingstede bis zur Kreuzung Rickelsweg, hier rechts abbiegend in südlicher Richtung zum Übergang Hatter Straße folgend

Südlich der Hatter Straße entlang (Übergang in die Dingsteder Straße) bis zur Abzweigung Twiestweg linksseitig folgend weiter zur Kreuzung Braker Sand, bis hin abbiegend auf den ersten Wirtschaftsweg auf der linken Seite des Braker Sand

Dem Verlauf des Wirtschaftsweg folgend zur Wildeshauser Straße, weiter in südlicher Richtung der Wildeshauser Straße sowie dem Übergang in die Kirchhatter Straße entlang

Dem Straßenverlauf der Kirchhatter Straße in südlicher Richtung folgend zum Übergang in die Hauptstraße der Gemeinde Dötlingen in Neerstedt, dieser folgend zur rechtsseitigen Abzweigung in die Neerstedter Straße

Die Abzweigung Kuhweide auf der rechten Seite nehmend und dieser folgend hinaus über Geveshauser Kirchweg zum Übergang auf den Poggenpohlsweg

Dem Poggenpohlsweg in südlicher Richtung entlang zur Oehlmühle, nach rechts abbiegend dem Verlauf der Oehlmühle entlang Richtung Amelhauser Straße/K 242

Dem Straßenverlauf der Amelhauser Straße/K 242 weiter Richtung Moorbek folgend bis zur Gemeindegrenze Großenkneten und der Stadtgrenze Wildeshausen in Glane querend

Dem Verlauf der Gemeinde- bzw. Stadtgrenzen Großenkneten/Wildeshausen, Großenkneten/Dötlingen, Großenkneten/Hatten und Wardenburg/Hatten mit Übergang zur Kreis- bzw. Stadtgrenze Landkreis Oldenburg/ Stadt Oldenburg nördlich weiter folgend bis zum Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes

16.2.2021

Stadt Oldenburg

Ausgangspunkt des Beobachtungsgebietes ist die Grenze zum Landkreis Oldenburg auf Höhe des Osternburger Kanals im Ortsteil Kreyenbrück.

Dem Osternburger Kanal in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der BAB 28 (zwischen den Anschlussstellen Marschweg/Kreyenbrück) folgend.

Der A28 in östlicher Richtung (Fahrtrichtung Bremen) bis zum Autobahnkreuz Oldenburg-Ost/Osternburg folgend.

Abfahrt Osternburg auf den Müllersweg nach rechts abbiegend in Fahrtrichtung zur Kreuzung Bremer Heerstraße.

An der Kreuzung Bremer Heerstraße nach links in süd-östlicher Richtung bis zur Kreis-/ Stadtgrenze folgend.

Der Kreis-/ Stadtgrenze entlang bis zum Ausgangspunkt Osternburger Kanal.

13.2.2021

Landkreis Vechta

Der Kreisgrenze an Ecke Stüvenweg/Halter, in südlicher Richtung der Straße Halter bis zum Bach Aue folgen. Die Aue in nordöstlicher Richtung bis zur Straße Halter folgen. Die Straße Halter in Südlicher Richtung bis zum Ort Halter folgen. Diese Straße weiter in südlicher Richtung bis zur Straße Hagstedt folgen, weiter in südlicher Richtung bis zur Straße Hagstedt (L 873) folgen. Die L873 in örtlicher Richtung bis zur nächsten Einmündung Straße Hagstedt, dann in südlicher Richtung in den Ort Hagstedt folgen. Diese dann in südlicher Richtung bis zur Oldenburger Straße (B 69) folgen. Die B 69 bis zur Kreuzung Lange Straße/Mühlendamm folgen. Die Lange Straße (K 257) in den Ort Langförden in südwestlicher Straße folgen. Die Lange Straße in südwestlicher Richtung bis zur Spredaer Straße (K 257) folgen. Die Spredaer Straße ebenfalls ins südwestlicher Richtung bis zur Schwichteler Straße (K 257) Folgen. Die Schwichteler Straße (K 257) in westlicher Richtung bis zur Kreisgrenze an der Autobahn folgen. Die Kreisgrenze in nördlicher Richtung folgen und entlang bis zur Ecke Stüvenweg/Halter.

8.2.2021-16.2.2021

Landkreis Vechta

Von der nördlichsten Spitze des Kreisgebietes in südlicher Richtung folgen und weiter entlang des Kreisgebietes über die L 873 hinweg bis zur Straße Hogenbögen. Die Straße Ho-genbögen in südwestlicher Richtung folgen, dann in östlicher Richtung weiter folgen. Die Straße Holte in südlicher Richtung folgen, die Straße Holte in östlicher Richtung und kurz nach der Kurve in südlicher Richtung folgen bis zu Visbeker Straße. Die Visbeker Straße in östlicher Richtung bis zur Straße Am Sportplatz. Die Straße Am Sportplatz in südlicher Richtung weiter folgen, dann in östlicher Richtung und wieder in südlicher Richtung folgen bis zur Straße Stöckerberge. Die Straße Stöckerberge in südlicher Richtung bis zur Straße Bonrech-tern folgen. Die Straße Bonrechtern in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Bushaltestelle folgen. Die Straße Bonrechtern in südlicher Richtung weiter folgen bis zur Bahnhofs-straße. Die Bahnhofstraße in östlicher Richtung folgen bis zur Höhe des Waldrandes Her-renholz. Dem Waldrand Herrenholz in südlicher Richtung bis zur Schlochterbäke folgen. Der Schlochterbäke in südlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie folgen. Die Eisenbahnlinie in südwestlicher Richtung bis zur Höhe Weststraße folgen. Die Weststraße in südlicher Richtung bis zur Amerbuscher Straße folgen. Die Amerbuscher Straße bis zur Kreuzung Große Straße folgen. Die Große Straße in südlicher Richtung bis zur Vechtaer Straße (L 881) folgen. Die Vechtaer Straße in südwestlicher Richtung bis zum Lattweg folgen. Den Lattweg in westlicher Richtung bis zum Falkenweg folgen. Den Falkenweg in südlicher Richtung bis zur Falkenrotter Straße und weiter bis zum Kreisverkehrsplatz folgen. Die Falkenrotter Straße in westlicher Richtung bis zum Kreisverkehrsplatz folgen. Ab dem Kreisverkehrsplatz erneut die Falkenrotter Straße (L 843) in westlicher Richtung weiter bis zur Autobahn (Anschlussstelle 64) bzw. Essener Straße (L 843) folgen, die Essener Straße (L 843) über die Autobahn hinweg in westlicher Richtung weiter zur Dorfstraße im Ort Lüsche folgen. Die Dorfstraße in nördlicher Richtung bis zur Einmündung Elstener Straße/Vestruper Straße folgen. Die Elste-ner Straße in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze folgen. Die Kreisgrenze entlang bis zur nördlichsten Spitze des Kreisgebietes folgen.

16.2.2021

SACHSEN

Landkreis Leipzig

Beginnend auf dem Gebiet der Gemeinde Lossatal an der Landkreisgrenze zu Nordsachsen an der Dahlener Straße östlich von Meltewitz, dieser Straße folgend und dabei Meltewitz nördlich umfahrend Richtung des Quarzporhyrbruchs Dornreichenbach, diesen nördlich umfahrend Richtung Dornreichenbach, dabei Dornreichbach nördlich umfahrend weiter und an der Westseite von Dornreichenbach auf die Straße Richtung Körlitz, dem Straßenverlauf Richtung Körlitz folgend, vor Körlitz nach Süden abbiegend und dabei Körlitz westlich und südlich umrundend zur Straße Richtung Kornhain, deren Verlauf auf dem Gebiet der Gemeinde Wurzen Richtung Kornhain folgend, dabei Kornhain östlich außen vor lassend weiter entlang dem Verlauf des Kornhainer Bachs folgend südlich an Nemt vorbei, dabei nördlich des Dammühlenwegs auf den Weg zur S11, der S11/Wurzener Straße entlang Richtung Oelschütz, an der Kreuzung des Grenzgrabens an das Ostufer der Mulde, dem Flussverlauf Richtung Süden folgend auf der Ostseite, auf der Höhe der Nordgrenze von Nitzschka über den Fluß auf die Westseite Richtung Rothersdorf, an Rothersdorf südlich vorbei und dabei dem Verlauf der Straße „Zum Planitzwald“ Richtung Westen folgend auf dem Gebiet der Gemeinde Trebsen/Mulde bis zur Abzweigung der Verbindungsstraße zur K8364, dieser folgend Richung Altenhain bis zur Abzweigung zum Porphyrbruch Trebsen, den Porphyrbruch westlich umfahrend Richtung Seelingstädt, den Ort östlich und südlich umfahrend bis zur Straße K8365/Seelingstädter Straße, dieser Richtung Grimma folgend auf das Gebiet der Gemeinde Grimma bis zur Kreuzung mit der Straße B107a, dieser Straße Richtung Osten durch Grimma zum nächsten Kreisel folgend, dann dem Verlauf der Straße B107 durch Grimma folgend bis zum Abzweig der Straße S11, dieser nach Osten über die Mulde folgend und an der Ostseite der Mulde Richtung Süden dem Flussverlauf folgend bis zur Höhe Höfgen, der Straße „Zur Fähre“ Richtung Höfgen folgend, Höfgen nördlich umfahrend zur Straße „Messeweg“ Richtung Schkortitz bis zum Abzweig der Verbindungsstraße nach Förstgen, dieser durch den Wald folgend bis zu ihrer Einmündung in die K8330, dann weiter Richtung Wald, an der Waldgrenze entlang Richtung Süden, dabei nördlich am Naherholungsgebiet Thümmlitzsee vorbei zum Nordufer des Thümmlitzsees, dessen Uferlinie westwärts folgend bis zur K8335/Keiselwitzer Straße, dieser Richtung Kössern folgend bis auf Höhe des Knoblochwegs, dann der Waldgrenze entlang Richtung Süden, dabei den östlichsten Schmelzteich an dessen Westseite umrundend weiter an der Waldgrenze zur K8338, dieser Straße Richtung Böhlen folgend, am Waldausgang der Waldgrenze entlang Richtung Seidewitz folgend, nördlich von Seidewitz Richtung Osten an die Landkreisgrenze zu Mittelsachsen

31.1.2021

Landkreis Leipzig

Gemeinde Grimma: Beginnend von der Landkreisgrenze zu Nordsachsen nördlich des Ziegelteichs und östlich von der Gemeinde Fremdiswalde, der Straße nach Fremdiswalde folgend, den Ort dem Verlauf der südlichen Ortsstraße folgend südlich umfahrend bis zur Kreuzung mit der K8313, dieser Richtung Cannewitz folgend, den Ort Cannewitz östlich umfahrend auf die „Alte Dorfstraße“, dieser Richtung Löbschütz folgend, Löbschütz dabei östlich umfahrend dem Straßenverlauf Richtung A14 folgend, dann Richtung Westen und dabei nördlich an Prösitz vorbei Richtung Köllmichen auf die Straße „Am Berg“, dem Verlauf dieser Straße Richtung Köllmichen folgend und den Ort dabei nördlich umfahrend dem Verlauf des „Mutzschener Wassers“ nach Osten entlang und dabei Merschwitz südlich umfassend weiter zur Chausseestraße Richtung Jeesewitz, diesen Ort nördlich umfassend Richtung Landkreisgrenze zu Nordsachsen

22.1.2021-31.1.2021

Landkreis Mittelsachsen

Stadt Leisnig mit den Ortsteilen Beiersdorf, Bockelwitz, Börtewitz, Clennen, Dobernitz, Doberquitz, Doberschwitz, Fischendorf, Görnitz, Großpelsen, Hetzdorf, Kalthausen, Kleinpelsen, Korpitzsch, Kroptewitz, Leuterwitz, Naunhof, Nicollschwitz, Polditz, Polkenberg, Sitten, Zennewitz, Zeschwitz, Zschockau,

Gemeinde Großweitzschen mit dem Ortsteil Strocken

31.1.2021

Landkreis Nordsachsen

Gemeinde Wermsdorf mit allen Ortsteilen,

Gemeinde Dahlen mit dem Ortsteil Radegast,

Große Kreisstadt Oschatz mit den Ortsteilen Fliegerhorst, Limbach und der Gemarkung Haida,

Gemeinde Mügeln mit den Ortsteilen Ablaß, Baderitz, Berntitz, Gaudlitz, Glossen, Grauschwitz, Kemmlitz, Lichteneichen, Mügeln, Nebitzschen, Neubaderitz, Neusornzig, Paschkowitz, Pommlitz, Poppitz, Querbitzsch, Remsa, Schleben, Seelitz, Sornzig und Zävertitz

31.1.2021

Landkreis Nordsachsen

Gemeinde Wermsdorf: mit der westlichen Begrenzung Horstsee, Pfarrteich, Grenze zum Landkreis Leipzig; der nördlichen Begrenzung Zeisigteich, Häuschenteich, Steinbruch; der östlichen Begrenzung Mulde-Elbe-Radroute und Steinberg sowie der Umfassung der Ortsteile Wiederoda und Liptitz als südliche Begrenzung.

Die Gemeinde Mügeln mit dem Ortsteil Grauschwitz

22.1.2021-31.1.2021

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Landkreis Dithmarschen

Die Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüttel, Krumstedt, Nindorf, Windbergen und Wolmersdorf, die Stadt Meldorf sowie Teile der Gemeinde Epenwöhrden, soweit sie nicht im Sperrbezirk liegen.

Die Gemeinden Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg, Dingen, Edddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Kuden, Quickborn, St. Michaelisdonn und Süderhastedt, soweit sie nicht im Sperrbezirk liegen.

Die Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse, Kronprinzenkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth und Volsemenhusen, die Stadt Marne und Teile der Gemeinde Friedrichskoog.

Stadt Brunsbüttel: das Gemeindegebiet westlich der Straße Borsweg, nördlichlich der B 5, östlich der Straßen Bredenweg und Westerbelmhusener Straße.

31.1.2021

Landkreis Dithmarschen

Gemeinde Gudendorf: das gesamte Gemeindegebiet

Gemeinde Barlt: das Gemeindegebiet nördlich der Gemeindegrenze Barlt/Volsemenhusen ab dem Gemeindegrenzpunkt St. Michaelisdonn/ Volsemenhusen/Barlt bis zur Dorfstraße (L 173) und östlich der Bebauung der Dorfstraße (L 173) sowie östlich der Straße Neuerweg bis zur Einmündung Einfeldsweg, diesem folgend bis zum nächsten Feldweg rechts Richtung Brustwehrstrom /Gemeindegrenze Barlt/Busenwurth (54.027926, 9.065093).

Gemeinde Busenwurth: das Gemeindegebiet nordöstlich der Gemeindegrenze Barlt/Busenwurth (54.027926, 9.065093) bis zur Einmündung in die Wolfenbüttler Straße, südlich der Wolfenbüttler Straße bis zur Einmündung in die Straße Wolfenbüttel, östlich der Straße Wolfenbüttel bis zur Einmündung in den Grenzweg der Gemeinde Elpersbüttel.

Gemeinde Elpersbüttel: das Gemeindegebiet östlich der Straße Grenzweg bis zur Einmündung in die Straße Elpersbüttlerdonn, südlich der Straße Elpersbüttlerdonn bis zur Gemeindegrenze Windbergen.

Gemeinde Windbergen: das gesamte Gemeindegebiet

Gemeinde Frestedt: das Gemeindegebiet südlich der Straße Windberger Weg (K 22) bis zur Einmündung Loheweg, westlich der Straßen Loheweg, Westertsweg, Scharfenstein und Hauptstraße bis zur Gemeindegrenze St. Michaelisdonn.

Gemeinde St. Michaelisdonn: das gesamte Gemeindegebiet von der Gemeindegrenze Frestedt nordwestlich der Hauptstraße bis Einmündung Burger Straße; nördlich der Straße Burger Weg bis zur Einmündung in die Straße Hopen, nördlich der Bebauungsgrenze der Gemeinde St. Michaelisdonn Richtung Westen bis zur Einmündung in die Marner Straße (L 142), nördlich der Marner Straße (L 142) entlang der Gemeindegrenze St. Michaelisdonn/Volsemenhusen.

30.1.2021-31.1.2021

Landkreis Herzogtum Lauenburg

NSG Goldenseeufer, Heidberg und Umgebung ausgenommen des Teils nördlich des Ortsteils Goldensee der Gemeinde Kittlitz

NSG Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung- der Gebietsanteil östlich des Hellerteich und einer Verbindungslinie von nördlich des Kittlitzer Bachs zur Landzunge gegenüber dem Fährkaten am Niendorfer Binnensee

28.1.2021

THÜRINGEN

Landkreis Kyffhäuserkreis

Stadt Sondershausen mit den Ortsteilen

Kleinberndten

Straußberg

Gemeinde Helbedündorf mit dem Ortsteil

Friedrichsrode

10.2.2021

Landkreis Nordhausen

Gemeinde Bleicherode mit den Ortsteilen

Bleicherode Ost

Elende

Kinderode

Pustleben

Wipperdorf

2.2.2021-10.2.2021

Landkreis Nordhausen

Gemeinde Bleicherode mit den Ortsteilen

Bleicherode (bei Nordhausen)

Bliedungen

Etzelsrode

Friedrichsthal (bei Bleicherode)

Hainrode (bei Sondershausen)

Kleinbodungen

Königsthal (bei Bleicherode)

Kraja

Mörbach

Nohra (bei Wipperdorf)

Obergebra

Wernrode

Wolkramshausen

Wollersleben

Gemeinde Großlohra mit den Ortsteilen

Friedrichslohra

Großlohra

Großwenden

Kleinwenden

Münchenlohra

Gemeinde Hohenstein mit den Ortsteilen

Branderode

Espenmühle

Holbach (bei Ellrich)

Klettenberg (bei Nordhausen)

Liebenrode

Limlingerode

Mackenrode (bei Bad Sachsa)

Obersachswerfen

Schiedungen

Steinsee

Trebra (bei Epschenrode)

Wiesenmühle (bei Schiedungen)

Gemeinde Kehmstedt mit dem Ortsteil

Kehmstedt

Gemeinde Kleinfurra mit den Ortsteilen

Hain (bei Nordhausen)

Kleinfurra

Rüxleben

Gemeinde Lipprechterode mit den Ortsteilen

Helenenhof (bei Bleicherode/Nordhausen)

Lipprechterode

Gemeinde Niedergebra mit dem Ortsteil

Niedergebra

Stadt Nordhausen mit den Ortsteilen

Bielen

Ellersiedlung

Herreden

Hesserode (bei Nordhausen)

Himmelgarten (bei Nordhausen)

Hochstedt (bei Nordhausen)

Hörningen

Krimderode

Leimbach (bei Nordhausen)

Nordhausen (Thüringen)

Paul-Urban-Siedlung

Petersdorf (bei Nordhausen)

Rodishain

Rüdigsdorf (bei Nordhausen)

Steigerthal

Steinbrücken (bei Nordhausen)

Stempeda

Sundhausen (bei Nordhausen)

Vogelsiedlung

Gemeinde Sollstedt mit den Ortsteilen

Neu-Sollstedt

Rehungen

Sollstedt (bei Bleicherode)

Utterrode

Wülfingerode

Gemeinde Werther mit den Ortsteilen

Fronderode

Großwechsungen

Groß-Werther

Günzerode

Haferungen

Immenrode (bei Günzerode)

Kleinwechsungen

Klein-Werther

Mauderode

Pützlingen

Werther (bei Nordhausen)

10.2.2021

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Komárom-Esztergom megye:

Bana, Bábolna, Csém, Kisigmánd, Komárom, Mocsa, Nagyigmánd és Tárkány települések közigazgatási területeinek a 47.686220 és a 17.987319, valamint a 47.690195 és a 17.995825 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú kör által határolt területen belül és a védőkörzeten kívül eső területei

16.2.2021

Ács és Bábolna települések közigazgatási területeinek a 47.686220 és a 17.987319, valamint a 47.690195 és a 17.995825 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

8.2.2021-16.2.2021

Győr-Moson-Sopron megye:

Bőny, Nagyszentjános és Rétaap települések közigazgatási területeinek a 47.686220 és a 17.987319, valamint a 47.690195 és a 17.995825 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területei

16.2.2021

Bács-Kiskun megye:

Ágasegyháza, Ballószög, Fülöpháza, Fülöpszállás, Izsák, Kecskemét, Kerekegyháza, Kunadacs, Kunbaracs, Ladánybene, Lajosmizse és Szabadszállás települések közigazgatási területeinek a 46.926432 és a 19.474853 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú kör által határolt területen belül és a védőkörzeten kívül eső területei

17.2.2021

Fülöpháza és Kerekegyháza települések közigazgatási területeinek a 46.926432 és a 19.474853 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

9.2.2021-17.2.2021

Mitgliedstaat: Litauen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Kauno r. sav.:

 

Karmėlavos sen. Martinavos k., Ramučių k., Narėpų k., Sergeičikų I k., Biruliškių k., Sergeičikų II k.,

 

Neveronių sen. Pabiržio k., Neveronių k.,

 

Samylų sen. Girionių k., Žiegždrių k., Šlienavos k., Laumėnų k., Samylų k., Dubravų k.,

Kaišiadorių r. sav.:

 

Rumšiškių sen. Karčiupio k., Jakštonių k.

7.2.2021

Kauno m. sav.

30.1.2021-7.2.2021

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Province: Noord-Brabant

1.

Vanaf Kruising A58/ Blaakweg, Blaakweg volgen in noordelijke richting overgaand in Ringbaan West overgaand in Midden Brabantweg tot aan Burgermeester Bechtweg.

2.

Burgermeester Bechtweg volgen in zuidelijke richting tot aan Quirijnstokstraat.

3.

Quirijnstokstraat volgen in oostelijke richting tot aan Waalwijkseweg.

4.

Waalwijkseweg volgen in noordelijke richting tot aan Kuil.

5.

Kuil volgen in oostelijke richting tot aan Slimstraat.

6.

Slimstraat volgen in noordelijke richting tot aan Kreitmolenstraat.

7.

Kreitmolenstraat volgen in oostelijke richting tot aan spoorlijn Tilburg-Vught

8.

Spoorlijn Tilburgt-Vught volgen in oostelijke richting tot aan Guzzelsestraat.

9.

Guzzelsestraat volgen in zuidelijke richting tot aan Rijksweg N65.

10.

Rijksweg N65 volgen in oostelijke richting tot aan Hoge Raam.

11.

Hoge Raam volgen zuidelijke richting tot aan Oude Baan.

12.

Oude Baan volgen in zuidelijke richting tot aan Kantstraat.

13.

Kantstraat volgen in oostelijke richting tot aan Helvoirtseweg.

14.

Helvoirtseweg volgen in noordelijke richting tot aan Roonsestraat.

15.

Roonsestraat volgen in zuidelijke richting tot aan Groenstraat.

16.

Groenstraat volgen in oostelijke richting tot aan Noenes.

17.

Noenes volgen in zuidelijke richting overgaand in Heesakker tot aan Belversestraat.

18.

Belversestraat volgen in oostelijke richting overgaand in Haarenseweg tot aan Leunisdijk.

19.

Leunisdijk volgen in zuidelijke richting overgaand in Het Root overgaand in Esschebaan tot aan Spoorlijn Vught-Eindhoven.

20.

Spoorlijn Vught-Eindhoven volgen in zuidelijke richting tot aan Huiskenshoek.

21.

Huiskenshoek volgen in westelijke richting tot aan Driehoekweg.

22.

Driehoekweg volgen in zuidelijke richting tot aan Aarleseweg.

23.

Aarleseweg volgen in zuidelijke richting tot aan Kapelweg.

24.

Kapelweg volgen in oostelijke richting overgaand in Zessprong tot aan Ringweg.

25.

Ringweg volgen in zuidelijke richting tot aan Erica.

26.

Erica volgen in zuidelijke richting tot aan Eindhovensedijk.

27.

Eindhovensedijk volgen in zuidelijke richting tot aan Spottersweg.

28.

Spottersweg volgen in zuidelijke richting tot aan Landsardseweg.

29.

Landsardseweg volgen in westelijke richting tot aan Zandweg grens Oirschot Eersel.

30.

Zandweg grens Oirschot Eersel volgen in westelijke richting tot aan Oirschotsedijk.

31.

Oirschotsedijk volgen in westelijke richting overgaand in Rouwen tot aan Dennendijk.

32.

Dennendijk volgen in zuidelijke richting tot aan Merenweg.

33.

Merenweg volgen in westelijke richting overgaand in Jan Smulderstraat tot aan Wilhelminalaan.

34.

Wilhelminalaan volgen in noordelijke richting overgaand in Heike overgaand in Stroomkesberg tot aan Ingenieur van Meelweg.

35.

Ingenieur van Meelweg volgen in westelijke richting tot aan Westerbeersedijk.

36.

Westerbeersedijk volgen in zuidelijke richting tot aan Kranenberg.

37.

Kranenberg volgen in westelijke richting overgaand in De Hoeve tot aan De Ruiterstraat.

38.

De Ruiterstraat volgen in noordelijke richting tot aan Meirweg.

39.

Meirweg volgen in westelijke richting tot aan Netelsedijk.

40.

Netelsedijk volgen in westelijke richting tot aan Kempenbaan.

41.

Kempenbaan volgen in noordelijke richting overgaand in Wellenseind overgaand in Lage Mierdseweg tot aan Prins Hendriklaan.

42.

Prins Hendriklaan volgen in westelijke richting tot aan Poppelsedijk volgen in westelijke richting tot aan grens België Nederland.

43.

Grens België Nederland volgen in noordelijke richting tot aan Turnhoutsebaan.

44.

Turnhoutsebaan volgen in noordelijke richting overgaand in Blaakweg tot aan A58.

5.2.2021

1.

Vanaf Kruising A58/Schoolstraat, Schoolstraat volgen in noordelijke richting overgaand in Kerkstraat tot aan Raadhuisstraat.

2.

Raadhisstraat volgen in oostelijke richting overgaand in Oirschotseweg tot aan Heiligenboom.

3.

Heiligenboom volgen in noordelijke richting tot aan Zandstraat.

4.

Zandstraat volgen in oostelijke richting tot aan Fransebaan.

5.

Fransebaan volgen in oostelijke richting tot aan Rosepdreef.

6.

Rosepdreef volgen in zuidelijke richting overgaand in De Logt tot aan Logtsebaan.

7.

Logtsebaan volgen in oostelijke richting tot aan Heibloemdijk.

8.

Heibloemdijk volgen in zuidelijke richting tot aan Broekstraat.

9.

Broekstraat volgen in oostelijke richting tot aan Langendonksedijk.

10.

Langendonksedijk volgen zuidelijke richting tot aan Spoordonkseweg.

11.

Spoordonkseweg volgen in 00stelijke richting tot aan Beerze (water).

12.

Beerze volgen in zuidelijke richting tot aan Wilhelminakanaal.

13.

Wilhelminakanaal volgen in westelijke richting tot aan Jonkheer de la Courtweg.

14.

Jonkheer de la Courtweg volgen in zuidelijke richting tot aan Achterste Heistraat.

15.

Achterste Heistraat volgen in westelijke richting tot aan Heikant.

16.

Heikant volgen in zuidelijke richting overgaand in Putstraat tot aan Kattenbergseweg.

17.

Kattenbergseweg volgen in zuidelijke richting tot aan Voorteindseweg.

18.

Voorteindseweg volgen in westelijke richting overgaand in Beerseweg overgaand in Julianastraat tot aan Laarstraat.

19.

Laarstraat volgen in noordelijke richting tot aan Hoekje.

20.

Hoekje volgen in noordelijke richting overgaand in Biestsedijk tot aan Biestsestraat.

21.

Biestsestraat volgen in noordelijke richting tot aan Vossenhol.

22.

Vossenhol volgen in westelijke richting tot aan Kanaaldijk.

23.

Kanaaldijk volgen in noordelijke richting tot aan Akkerstraat.

24.

Akkerstraat volgen in oostelijke richting tot aan Molenakkerstraat.

25.

Molenakkerstraat volgen in oostelijke richting tot aan Servennestraat.

26.

Servennestraat volgen in noordelijke richting tot aan Heuvelstraat.

27.

Heuvelstraat volgen in oostelijke richting tot aan Pijnendijk.

28.

Pijnendijk volgen in noordelijke richting tot aan Heistraat.

29.

Heistraat volgen in oostelijke richting tot aan A58.

30.

A58 volgen in zuidelijke richting tot aan Schoolstraat.

28.1.2021-5.2.2021

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie zachodniopomorskim, w powiatach koszalińskim oraz miasto Koszalin:

Części gmin Mielno, Będzino, Biesiekierz i Sianów w powiecie koszalińskim oraz część miasta Koszalin położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 54.2519 E 16.0344

30.1.2021

Części gmin Mielno i Będzino w powiecie koszalińskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 54.2519 E 16.0344

22.1.2021-30.1.2021

W województwie warmińsko-mazurskim, w powiecie piskim:

Części gmin Pisz, Ruciane-Nida i Biała Piska w powiecie piskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.5906 E 21.8419

22.1.2021

Część gminy Pisz w powiecie piskim położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.5906 E 21.8419

14.1.2021-22.1.2021

W województwie wielkopolskim, w powiatach wolsztyńskim, grodziskim i nowotomyskim:

Części gmin Siedlec i Wolsztyn w powiecie wolsztyńskim, część gminy Rakoniewice w powiecie grodziskim, części gmin Zbąszyń i Nowy Tomyśl w powiecie nowotomyskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.1623 E 16.0228

22.1.2021

W województwie wielkopolskim, w powiecie wolsztyńskim:

Część gminy Siedlec w powiecie wolsztyńskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.1623 E 16.0228

14.1.2021-22.1.2021

W województwie lubelskim, w powiatach łęczyńskim, lubartowskim, parczewskim, włodawskim:

Części gmin Cyców, Puchaczów, Łęczna i Ludwin w powiecie łęczyńskim, część gminy Ostrów Lubelski w powiecie lubartowskim, część gminy Sosnowica w powiecie parczewskim, część gminy Urszulin w powiecie włodawskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.3657 E 23.0049

30.1.2021

W województwie lubelskim, w powiecie łęczyńskim:

Część gminy Ludwin w powiecie łęczyńskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.3657 E 23.0049

22.1.2021-30.1.2021

W województwie dolnośląskim, w powiecie kłodzkim:

Części gmin Kłodzko, Bystrzyca Kłodzka, Radków, Szczytna miasto Polanica Zdrój w powiecie kłodzkim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 50.4036 E 16.5704

30.1.2021

W województwie W województwie dolnośląskim, w powiecie kłodzkim:

Część gminy Kłodzko w powiecie kłodzkim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 50.4036 E 16.5704

22.1.2021-30.1.2021

W województwie lubelskim, w powiatach radzyńskim, bialskim oraz parczewskim:

Części gmin Kąkolewnica Wschodnia, Radzyn Podlaski, Wohyń i Komarówka Podlaska w powiecie radzyńskim, część gminy Drelów w powiecie bialskim oraz część gminy Milanów powiecie parczewskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.8089 E 22.7603

6.2.2021

Części gmin Wohyń i Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim oraz część gminy Drelów w powiecie bialskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 51.8089 E 22.7603

29.1.2021-6.2.2021

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiatach radzyńskim, brodnickim oraz wąbrzeskim:

Części gmin Gruta, Rogóźno, Łasin, Świecie nad Osą i Radzyń Chełmiński w powiecie grudziądzkim, część gminy Jabłonowo Pomorskie w powiecie brodnickim oraz część gminy Książki powiecie wąbrzeskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.4414 E 19.0333

11.2.2021

Części gmin Gruta i Świecie nad Osą w powiecie grudziądzkim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.4414 E 19.0333

3.2.2021-11.2.2021

W województwie warmińsko-mazurskim, w powiatach olsztyńskim i lidzbarskim:

Części gmin Jeziorany, Barczewo, Dywity i Dobre Miasto w powiecie olsztyńskim oraz części gmin Lidzbark Warmiński i Kiwity w powiecie lidzbarskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.9867 E 20.6114

10.2.2021

Część gmin Jeziorany i Dobre Miasto w powiecie olsztyńskim oraz część gminy Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 53.9867 E 20.6114

2.2.2021-10.2.2021

W województwie lubuskim, w powiecie gorzowskim:

Części gmin Lubiszyn i Witnica w powiecie gorzowskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

10.2.2021

Część gminy Lubiszyn w powiecie gorzowskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

2.2.2021-10.2.2021

W województwie zachodnipomorskim, w powiecie myśliborskim:

Części gmin Dębno, Myślibórz, Nowogródek Pomorski w powiecie myśliborskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

10.2.2021

Części gmin Dębno, Myślibórz, w powiecie myśliborskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8608 E 14.8994

2.2.2021-10.2.2021

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiatach inowrocławskim, toruńskim, bydgoskim:

Części gmin Rojewo, Złotniki Kujawskie, Inowrocław, Dąbrowa Biskupia, Gniewkowo w powiecie inowrocławskim, część gminy Wielka Nieszawka w powiecie toruńskim oraz części gmin Solec Kujawski i Nowa Wieś Wielka powiecie bydgoskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8931 E 18.3456

20.2.2021

W województwie zachodniopomorskim, w powiatach myśliborskim i gryfińskim:

Części gmin Myślibórz i Dębno w powiecie myśliborskim oraz część gminy Trzcińsko-Zdrój w powiecie gryfińskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.9181 E 14.7597

18.2.2021

Część gminy Myślibórz w powiecie myśliborskim oraz część gminy Trzcińsko- Zdrój w powiecie gryfińskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.9181 E 14.7597

10.2.2021-18.2.2021

W województwie kujawsko-pomorskim, w powiecie inowrocławskim i mogileńskim:

Części gmin Inowrocław, Gniewkowo, Dąbrowa Biskupia i Kruszwica w powiecie inowrocławskim oraz część gminy Strzelno w powiecie mogileńskim położone poza obszarem zapowietrzonym w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.7556 E 18.3506

24.2.2021

Części gmin Inowrocław, Dąbrowa Biskupia i Kruszwica w powiecie inowrocławskim położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.7556 E 18.3506

16.2.2021-24.2.2021

Części gmin Gniewkowo i Rojewo w powiecie inowrocławskim w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N 52.8931 E 18.3456

12.2.2021-20.2.2021

Mitgliedstaat: Slowakei

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Komarno region

City Komarno part of Nova Straz, part of municipality Zlatna na Ostrove

16.2.2021

Mitgliedstaat: Schweden

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of the municipality of Sjöbo extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.34.25 and E13.37.39

20.2.2021

Those parts of the municipality of Sjöbo contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.34.25 and E13.37.39

12.2.2021-20.2.2021

The area of the parts of the municipality of Skurup extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.25.28 and E13.29.46

16.2.2021

Those parts of the municipality of Skurup contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N55.25.28 and E13.29.46

8.2.2021-16.2.2021

The area of the parts of the municipality of Mönsterås extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N57.5.59 and E16.18.7

5.4.2021

Those parts of the municipality of Mönsterås contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N57.5.59 and E16.18.7

28.3.2021-5.4.2021

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of County Antrim extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.97, W6.29

11.2.2021

Those parts of County Antrim contained within an area of a minimum radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.97, W6.29

Detail of the zone: from Cloughmills follow Main Street and turn right onto the Drumbare Road, keep on it until a right turn down the Lisanoo Rd staying on this until it meets the A26. Head south on A26 to the New Bridge over the Clough River. Follow the River Clough East to the Tullynewy Bridge before turning North onto the Doury Rd until a right turn onto the Ballyreagh Rd, right onto Cloughwater Rd then left onto the Dunbought Rd, right onto Drumagrove Rd then left onto Cushendall Rd, left onto Lisnamanny Rd staying on it until the Skerry East road. Turn left onto Skerry East Road before turning right onto the Tulltkittagh Rd then left into Lislaban road then right into Rosedermot road and back into Cloughmills.

2.2.2021-11.2.2021

Those parts of County Antrim extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.49, W6.15

12.2.2021

Those parts of County Antrim contained within the circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.49, W6.15

3.2.2021-12.2.2021


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/116


BESCHLUSS DES LENKUNGSAUSSCHUSSES DER EXEKUTIVAGENTUR FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur

DER LENKUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Artikel 249 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) („die Verordnung“), insbesondere Artikel 25,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (2),

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) („die Agentur“) wurde durch den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU eingerichtet, um Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Energie, Umwelt, Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation sowie IKT (3) wahrzunehmen.

(2)

Im Rahmen ihrer administrativen und operativen Tätigkeit kann die Agentur Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren und Dienstenthebungsverfahren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates („Statut“) (4) niedergelegt sind, sowie gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren durchführen. Bei Bedarf kann die Agentur vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen von möglichem Betrug und Unregelmäßigkeiten ergreifen und entsprechende Fälle dem OLAF melden.

(3)

Die Beschäftigten der Agentur sind verpflichtet, potenziell rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, zu melden. Die Beschäftigten sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies ist in den internen Vorschriften oder Grundsätzen zur Meldung von Missständen („Whistleblowing“) geregelt.

(4)

Die Agentur hat Grundsätze für die Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung im Arbeitsumfeld sowie ein wirksames Vorgehen bei erwiesenen oder mutmaßlichen Fällen gemäß Durchführungsmaßnahmen entsprechend dem Statut aufgestellt; demnach ist ein informelles Verfahren vorgesehen, bei dem sich mutmaßliche Opfer von Mobbing bzw. sexueller Belästigung an die Vertrauenspersonen der Agentur wenden können.

(5)

Die Agentur kann zudem interne (IT-)Sicherheitsuntersuchungen sowie Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union („EU-VS“) durchführen.

(6)

Die Agentur unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowohl internen als auch externen Audits, die unter anderem von dem Internen Auditdienst der Europäischen Kommission und vom Europäischen Rechnungshof durchgeführt werden.

(7)

Die Agentur kann Ersuchen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie Anträge auf Zugang zu den medizinischen Akten der Bediensteten der Agentur bearbeiten und Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung durchführen.

(8)

Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Ermittlungen oder Ersuchen arbeitet die Agentur mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.

(9)

Die Agentur kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

(10)

Die Agentur kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

(11)

Die Agentur kann Gegenstand von Beschwerden, Verfahren oder Untersuchungen durch Hinweisgeber oder den Europäischen Bürgerbeauftragten sein.

(12)

Die Agentur kann an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt sein; dies ist der Fall, wenn sie dort Klage erhebt, eine von ihr getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die ihre Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass die Agentur die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss.

(13)

Im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet die Agentur verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, darunter Daten zur Identifizierung natürlicher Personen, Kontaktdaten, Daten über berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene und Finanzdaten sowie in einigen spezifischen Fällen auch sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten). Personenbezogene Daten umfassen faktische „harte“ Daten sowie „weiche“ Bewertungsdaten.

Unter „harten Daten“ versteht man objektive, faktische Daten wie Daten zur Identifizierung, Kontaktdaten, berufliche Daten, Verwaltungsdaten, Metadaten im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und Verkehrsdaten.

„Weiche Daten“ sind subjektive Daten und umfassen insbesondere die Beschreibung und Bewertung von Situationen und Umständen, Stellungnahmen, Beobachtungen im Zusammenhang mit betroffenen Personen, Verhaltens- und Leistungsdaten von betroffenen Personen und die Begründung einzelner Entscheidungen, die mit dem Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit der Agentur gemäß dem geltenden Rechtsrahmen zusammenhängen oder in diesem Zusammenhang vorgelegt wurden.

Bewertungen, Beobachtungen und Stellungnahmen gelten als personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

(14)

Aufgrund der Verordnung ist die Agentur daher verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren.

(15)

Die Agentur verpflichtet sich, die Grundrechte der betroffenen Personen in größtmöglichem Umfang zu wahren, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung festgelegt. Die Agentur kann jedoch auch verpflichtet sein, die Rechte und Pflichten der betroffenen Person einzuschränken, um ihre eigenen Tätigkeiten sowie die Grundrechte und -freiheiten anderer zu schützen.

(16)

Daher hat die Agentur gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 5 der Verordnung die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken, und zwar auf der Grundlage von internen Vorschriften, die auf der höchsten Verwaltungsebene der Agentur erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sofern sie sich nicht auf Rechtsakte stützen, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

(17)

Verschiedene in der Verordnung verankerte Rechte der betroffenen Personen können beschränkt werden, unter anderem ihre Rechte auf Unterrichtung, auf Auskunft über personenbezogene Daten, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Benachrichtigung über Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Vertraulichkeit der Kommunikation.

(18)

Die Agentur ist unter Umständen gehalten, diese Rechte mit den Zielen von Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Ermittlungen und Gerichtsverfahren in Einklang zu bringen. Die Agentur kann auch gehalten sein, die Rechte einer betroffenen Person gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen abzuwägen.

(19)

So kann es für die Agentur z. B. in der Vorphase einer Verwaltungsuntersuchung oder während der eigentlichen Verwaltungsuntersuchung, vor einer etwaigen Verfahrenseinstellung oder im Vorverfahren von Disziplinarsachen erforderlich sein, die Informationen zu beschränken, die der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Unter bestimmten Umständen kann die Mitteilung solcher Informationen die Fähigkeit der Agentur, die Untersuchung wirksam durchzuführen, erheblich beeinträchtigen; beispielsweise wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person Beweise vernichten oder potenzielle Zeugen beeinflussen könnte, bevor diese vernommen werden. Es kann auch erforderlich sein, dass die Agentur die Rechte und Freiheiten von Zeugen oder anderen beteiligten Personen schützen muss.

(20)

Unter Umständen muss die Agentur die Anonymität von Zeugen oder Hinweisgebern wahren, die darum gebeten haben, nicht identifiziert zu werden. In solchen Fällen kann die Agentur beschließen, die Auskunft über die Identität, Aussagen und sonstige personenbezogene Daten solcher Personen oder der verdächtigten Person zu beschränken, um deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(21)

Unter Umständen muss die Agentur vertrauliche Informationen schützen, die einen Mitarbeiter betreffen, der sich im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Mobbing oder sexueller Belästigung an Vertrauenspersonen der Agentur gewandt hat. In solchen Fällen kann es für die Agentur erforderlich sein, die Auskunft über die Identität, Aussagen und sonstige personenbezogene Daten des mutmaßlichen Opfers, des mutmaßlichen Täters und anderer Beteiligter zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten zu schützen.

(22)

Im Zusammenhang mit Auswahl- und Einstellungsverfahren, Personalbeurteilungen und Vergabeverfahren kann das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nur zu bestimmten Zeitpunkten und unter den Bedingungen ausgeübt werden, die in den entsprechenden Verfahren vorgesehen sind, um die Rechte anderer betroffener Personen zu schützen und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Beratungsgeheimnisses zu wahren.

(23)

Die Agentur kann auch den Zugang von Einzelpersonen zu ihren medizinischen Daten, beispielsweise psychologischer oder psychiatrischer Art, beschränken, da derartige Daten möglicherweise sensibel sind; und der medizinische Dienst der Kommission möchte betroffenen Personen unter Umständen nur indirekt Auskunft über ihren Arzt erteilen. Die betroffene Person kann das Recht auf Berichtigung von Beurteilungen oder Gutachten des medizinischen Dienstes der Kommission ausüben, indem sie entsprechende Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl vorlegt.

(24)

Die Agentur, vertreten durch ihren Direktor, ist der Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des Verantwortlichen innerhalb der Agentur an zuständige „delegierte Verantwortliche“ delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Tätigkeiten der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.

(25)

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einer elektronischen Umgebung im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (5) oder auf Papier gespeichert, wobei verhindert wird, dass Personen, die keine Kenntnis von diesen Daten haben müssen, unrechtmäßiger Zugang zu den Daten gewährt wird oder diese Daten unrechtmäßig übermittelt werden. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist, und zwar für den in den Datenschutzhinweisen und -aufzeichnungen der Agentur angegebenen Zeitraum.

(26)

Die Agentur nimmt nur dann Beschränkungen vor, wenn sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, unbedingt notwendig sind und eine in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Die Agentur gibt die Gründe zur Rechtfertigung dieser Beschränkungen an und unterrichtet die betroffenen Personen über diese Gründe und ihr Recht, gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung eine Beschwerde beim EDSB einzureichen.

(27)

Nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht führt die Agentur Aufzeichnungen über die von ihr vorgenommenen Beschränkungen.

(28)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Agentur im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen austauscht, erfolgt eine wechselseitige Konsultation zwischen der Agentur und diesen Organisationen über etwaige Gründe für die Vornahme von Beschränkungen sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Agentur gefährden.

(29)

Diese internen Vorschriften gelten somit für alle Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Agentur für folgende Zwecke durchgeführt werden: Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände („Whistleblowing“), (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Fälle von Mobbing, Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, Anträge auf Auskunft über oder Berichtigung der eigenen medizinischen Akten, vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung durchgeführte Untersuchungen, (IT-)Sicherheitsuntersuchungen, die intern oder mit externer Beteiligung (z. B. von CERT-EU) durchgeführt werden, Audits, Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder nationalen Behörden, Auswahl- und Einstellungsverfahren, Personalbeurteilung und öffentliche Auftragsvergabe, wie vorstehend aufgeführt.

(30)

Diese internen Vorschriften gelten für Verarbeitungstätigkeiten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dies sollte auch die von der Agentur für andere Institutionen der Union, nationale Behörden und internationale Organisationen außerhalb ihrer administrativen Untersuchungen geleistete Unterstützung und Zusammenarbeit umfassen.

(31)

Die Agentur kann die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Beschränkung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn die Unterrichtung die Wirkung der vorgenommenen Beschränkung zunichtemachen würde. Die Agentur prüft im Einzelfall, ob die Mitteilung der Beschränkung ihre Wirkung zunichtemachen würde.

(32)

Die Agentur hebt die Beschränkung auf, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung nicht mehr gegeben sind, und überprüft diese Voraussetzungen regelmäßig.

(33)

Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung wird der Datenschutzbeauftragte der Agentur rechtzeitig vor der Anwendung oder Überprüfung einer Beschränkung konsultiert, damit dieser die Einhaltung dieses Beschlusses überprüfen kann.

(34)

Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung sehen Ausnahmen vom Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung und Auskunft vor. Soweit diese Ausnahmen Anwendung finden, ist es für die Agentur nicht erforderlich, eine auf diesem Beschluss beruhende Beschränkung vorzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und jeder ihrer Rechtsnachfolger („die Agentur“) die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 gemäß Artikel 25 der Verordnung beschränken darf.

(2)   Die Agentur wird als Verantwortlicher durch den Direktor der Agentur vertreten, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann.

Artikel 2

Geltende Beschränkungen

(1)   Die Agentur kann die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen ihrer administrativen und operativen Tätigkeit:

a)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung, wenn die Agentur interne Untersuchungen — auch aufgrund externer Beschwerden —, Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren oder Dienstenthebungsverfahren gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts und seiner Durchführungsbestimmungen, Sicherheitsuntersuchungen oder Untersuchungen des OLAF durchführt;

b)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn die Agentur sicherstellt, dass Mitarbeiter der Agentur Sachverhalte vertraulich melden können, von denen sie annehmen, dass es sich um schwerwiegende Unregelmäßigkeiten handelt, so wie dies in den internen Vorschriften oder Grundsätzen zur Meldung von Missständen („Whistleblowing“) festgelegt ist;

c)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn die Agentur sicherstellt, dass sich Mitarbeiter der Agentur im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Mobbing oder sexueller Belästigung im Sinne der internen Vorschriften an Vertrauenspersonen wenden können;

d)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung, wenn interne oder externe Audits bezüglich der Tätigkeiten oder der Funktionsweise der Agentur durchgeführt werden;

e)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d und h der Verordnung, wenn die Agentur intern oder mit externer Beteiligung (z. B. von CERT-EU) Sicherheitsanalysen, unter anderem zur Cybersicherheit und zum Missbrauch von IT-Systemen, durchführt, die innere Sicherheit durch Videoüberwachung, Zugangskontrolle und Ermittlungen gewährleistet, die Kommunikations- und Informationssysteme sichert und technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführt;

f)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben g und h, wenn der Datenschutzbeauftragte (DSB) der Agentur Angelegenheiten untersucht, die in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen;

g)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, g und h der Verordnung im Rahmen von Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);

h)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, wenn Einzelpersonen um Auskunft über ihre medizinischen Daten oder deren Berichtigung ersuchen, auch wenn diese beim medizinischen Dienst der Kommission aufbewahrt werden;

i)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung, wenn die Agentur anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält oder mit ihnen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a bis h dieses Absatzes zusammenarbeitet sowie gemäß einschlägiger Dienstgütevereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen ihres jeweiligen Gründungsrechtsakts;

j)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c, g und h der Verordnung, wenn die Agentur auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält oder mit ihnen zusammenarbeitet;

k)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung, wenn die Agentur auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative nationalen Behörden von Mitgliedstaaten der Union Unterstützung leistet oder Unterstützung von ihnen erhält und mit ihnen zusammenarbeitet;

l)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung, wenn die Agentur personenbezogene Daten verarbeitet, die in Dokumenten enthalten sind, die von den Parteien oder Streithelfern erlangt wurden, die an einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt sind.

Für die Zwecke dieses Beschlusses umfassen die vorstehend genannten Tätigkeiten auch Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen, die unmittelbar mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen.

(3)   Die Agentur kann im Einzelfall die Rechte der betroffenen Personen im Sinne dieses Beschlusses auch unter den folgenden Umständen beschränken:

a)

wenn die Kommissionsdienststellen oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dazu berechtigt sind, die Ausübung der aufgeführten Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch die Kommissionsdienststelle, das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union gefährdet wäre, falls die Agentur keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten vornehmen würde;

b)

wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu berechtigt sind, die Ausübung der aufgeführten Rechte zu beschränken, und wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch die Behörde eines Mitgliedstaats gefährdet wäre, falls die Agentur keine vergleichbare Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten vornehmen würde;

c)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Notwendigkeit der Zusammenarbeit nicht überwiegen.

d)

Bevor die Agentur Beschränkungen gemäß diesem Absatz vornimmt, konsultiert sie erforderlichenfalls die betreffenden Kommissionsdienststellen, anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die betreffende internationale Organisation oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, es ist offenkundig, dass die Beschränkung in einem der vorstehend genannten Rechtsakte vorgesehen ist oder dass eine solche Konsultation die Tätigkeiten der Agentur gefährden würde.

(4)   Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Tätigkeiten verarbeitet werden, können faktische „harte“ Daten und „weiche“ Bewertungsdaten umfassen.

(5)   Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.

Artikel 3

Aufzeichnung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Der Verantwortliche erstellt eine Aufzeichnung über die Beschränkung, in der beschrieben wird,

a)

welche Gründe für die Anwendung einer Beschränkung gemäß diesem Beschluss vorliegen;

b)

welche der in Artikel 2 aufgeführten Gründe zutreffen;

c)

wie die Ausübung dieses Rechts ein Risiko für die betroffene Person darstellen oder den Zweck der Aufgaben der Agentur gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde;

d)

zu welchem Ergebnis die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung gekommen ist.

(2)   Bevor Beschränkungen vorgenommen werden, wird deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft. Der Verantwortliche berücksichtigt die potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Beschränkungen werden auf das zur Erreichung ihres Zwecks unbedingt erforderliche Maß begrenzt.

(3)   Die Aufzeichnung der Beschränkung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen

(1)   Die Bewertungen der sich aus der Vornahme von Beschränkungen ergebenden Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die Angaben zur Geltungsdauer dieser Beschränkungen werden im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingetragen, das vom Verantwortlichen gemäß Artikel 31 der Verordnung geführt wird. Außerdem werden sie gegebenenfalls in den einschlägigen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 39 der Verordnung vermerkt.

(2)   Wenn der Verantwortliche die Anwendung einer Beschränkung in Betracht zieht, werden die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko negativer Auswirkungen auf Untersuchungen oder Verfahren, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erstrecken sich u. a. in erster Linie auf Risiken im Zusammenhang mit der Reputation, dem Verteidigungsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 5

Garantien und Aufbewahrungsfrist

(1)   Die Agentur trifft spezifische Schutzvorkehrungen, die verhindern, dass personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung ausgesetzt sind. Diese Schutzvorkehrungen umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen der Agentur im Einzelnen angegeben. Die Schutzvorkehrungen umfassen Folgendes:

a)

eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte;

b)

gegebenenfalls eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig und versehentlich unbefugten Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden;

c)

gegebenenfalls die sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten;

d)

die Gewährleistung der Einhaltung von Geheimhaltungspflichten durch alle Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben.

(2)   Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die einer Beschränkung unterliegen, wird in dem entsprechenden Verzeichnis nach Artikel 31 der Verordnung unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung festgelegt und schließt den für die administrative und gerichtliche Überprüfung erforderlichen Zeitraum ein. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung gelöscht, anonymisiert oder in Archive übertragen.

Artikel 6

Dauer von Beschränkungen

(1)   Beschränkungen gemäß Artikel 2 bleiben in Kraft, solange die Gründe, die sie rechtfertigen, weiterhin gegeben sind.

(2)   Sind die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr gegeben, hebt der Verantwortliche die Einschränkung auf, sofern die Ausübung des beschränkten Rechts das jeweils anwendbare Verfahren nicht mehr negativ beeinflussen oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigen würde.

(3)   Für den Fall, dass die betroffene Person erneut um Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten ersucht hat, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Agentur der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

(4)   Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkungen gemäß Artikel 2 alle sechs Monate.

Artikel 7

Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Verantwortliche der Agentur unterrichtet den DSB der Agentur unverzüglich und vor jeder Entscheidung, die Rechte einer betroffenen Person gemäß diesem Beschluss einzuschränken oder die Anwendung der Einschränkung zu verlängern. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu allen Aufzeichnungen und allen Dokumenten, die den zugrunde liegenden sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang betreffen.

(2)   Der DSB kann den Verantwortlichen auffordern, die Anwendung einer Beschränkung zu überprüfen. Der DSB wird vom Verantwortlichen schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung unterrichtet.

(3)   Der Verantwortliche dokumentiert die Mitwirkung des DSB bei der Anwendung von Beschränkungen sowie die dem DSB mitgeteilten Informationen. Die Dokumente im Sinne dieses Artikels sind Teil der Aufzeichnung über die Einschränkung und werden dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte

(1)   Der Verantwortliche nimmt in die Datenschutzhinweise und -aufzeichnungen gemäß Artikel 31 der Verordnung, die auf seiner Website und im Intranet veröffentlicht werden, allgemeine Informationen über die möglichen Beschränkungen der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses auf. Darin wird darüber informiert, welche Rechte und Pflichten beschränkt werden können, aus welchen Gründen die Beschränkungen vorgenommen werden können und für welche Dauer sie gelten können.

(2)   Betroffene Personen werden vom Verantwortlichen einzeln, schriftlich und unverzüglich über die gegenwärtigen oder künftigen Beschränkungen ihrer Rechte unterrichtet. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung, über ihr Recht, sich an den DSB zu wenden, um gegen die Beschränkung vorzugehen, sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.

(3)   Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung der Beschwerde beim EDSB die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie vom Verantwortlichen zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Beurteilung, ob dies gerechtfertigt wäre, erfolgt auf Einzelfallbasis. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, wird die betroffene Person vom Verantwortlichen unterrichtet.

Artikel 9

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung vom Verantwortlichen eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2)   Beantragen betroffene Personen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer spezifischen Verarbeitungstätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses verarbeitet werden, beschränkt die Agentur ihre Antwort auf die für diese Tätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(3)   Das Recht der betroffenen Personen auf direkten Zugang zu Dokumenten psychologischer oder psychiatrischer Art kann eingeschränkt werden. Weder das indirekte Auskunftsrecht noch das Recht auf Berichtigung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wird durch diese internen Vorschriften eingeschränkt. Daher sollte einem vermittelnden Arzt auf Antrag der betroffenen Person Auskunft über alle damit zusammenhängenden Informationen erteilt und ein Ermessensspielraum dahin gehend eingeräumt werden, wie und welche Auskunft er der betroffenen Person erteilt.

(4)   Beschränkt der Verantwortliche das in Artikel 17 der Verordnung genannte Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten ganz oder teilweise, so unterrichtet er die betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag auf Auskunft schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(5)   Diese Unterrichtung über die Beschränkung des Auskunftsrechts kann gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.

(6)   Eine Beschränkung gemäß diesem Artikel wird in Übereinstimmung mit diesem Beschluss vorgenommen.

Artikel 10

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom Verantwortlichen eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses erforderlich und angemessen ist.

(2)   In Bezug auf medizinische Daten können betroffene Personen das Recht auf Berichtigung der Beurteilung oder des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Kommission ausüben, indem sie entsprechende Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl unmittelbar dem medizinischen Dienst der Kommission vorlegen.

(3)   Eine Beschränkung gemäß diesem Artikel wird in Übereinstimmung mit diesem Beschluss vorgenommen.

Artikel 11

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1)   Ist der Verantwortliche gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung zur Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verpflichtet, ist es ihm in Ausnahmefällen möglich, die Benachrichtigung ganz oder zum Teil zu beschränken. Der Verantwortliche muss die Gründe für die Beschränkung sowie die Rechtsgrundlage gemäß Artikel 2 sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung dokumentieren. Der Vermerk ist dem EDSB zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen.

(2)   Sind die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben, unterrichtet die Agentur die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wobei die wesentlichen Gründe für die Beschränkung anzugeben und auf das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen, hinzuweisen ist.

Artikel 12

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   In Ausnahmefällen kann die Agentur das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 36 der Verordnung beschränken. Derartige Beschränkungen müssen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 gilt: Beschränkt die Agentur das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, unterrichtet sie die betroffene Person in der Antwort auf deren Anfrage über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung sowie über das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. November 2020

Für den Lenkungsausschuss der EASME

(elektronisch unterzeichnet)

Kristin SCHREIBER

Die Vorsitzende


(1)  ABl. L 295 vom 21.11. 2018, S. 39.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73) sowie Jahresabschluss der EASME, geändert durch den Jahresabschluss der EASME vom 2. Oktober 2014.

(3)  Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Energie, Umwelt, Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation sowie IKT, einschließlich insbesondere der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, zuletzt geändert durch Beschluss C(2019)3353 der Kommission vom 30. April 2019 und dessen Anhang.

(4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).