ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
25. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/48 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/49 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/50 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks und einer Änderung der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/51 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/53 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

18

 

*

Beschluss (GASP) 2021/55 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.

(2)

Am 12. November 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2551 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden unter anderem die Ausnahmen vom Waffenembargo in Bezug auf bestimmte Waffenlieferungen und damit verbundene Finanzmittel und finanzielle und technische Hilfe für somalische Sicherheitskräfte geändert und die Liste der kontrollierten Güter, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, ergänzt.

(3)

Am 22. Januar 2021 wurde der Beschluss (GASP) 2021/48 des Rates (4) angenommen, der den Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2551 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Es ist untersagt,

a)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,

b)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

(*)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.“"

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

b)

‚Finanzmittel oder finanzielle Hilfe‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;

c)

‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der mit Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;

d)

‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

3.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass solche Finanzmittel oder solche finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;

ii)

der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Mitgliedstaats, der die Finanzmittel, die finanzielle Hilfe oder die technische Hilfe bereitstellt, keine ablehnende Entscheidung über die Bereitstellung dieser Finanzmittel oder dieser finanziellen Hilfe oder technischen Hilfe getroffen hat;

iii)

die Bundesregierung Somalias parallel dazu gemäß der Resolution 2551 (2020) des VN-Sicherheitsrates mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.“

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät, sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Sanktionsausschuss im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), der strategischen Partner der AMISOM, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM tätig sind, sowie der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM) in Somalia oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind; oder

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller oder technischer Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias hin Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen.“

5.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

Bezeichnung des Stoffes

Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO)

6484-52-2 (Ammoniumnitrat)

3102 30 90

3102 40

Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff)

9004-70-0

ex 3912 20

Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt.

55-63-0

ex 2920 90 70

Nitroglykol

628-96-6

ex 2920 90 70

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

78-11-5

ex 2920 90 70

Pikrylchlorid

88-88-0

ex 2904 99 00

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

118-96-7

2904 20 00


(1)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.“


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/49 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung sollten die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

In der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird Anhang I wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A (Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

2.

Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

b)

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

„14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI am 11. August 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/50 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks und einer Änderung der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels „2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch“ sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1979 der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 das Inverkehrbringen der mikrobiellen Quelle 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2’-FL/DFL“) als neuartiges Lebensmittel genehmigt. Folglich wurde 2’-FL/DFL in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen.

(4)

Am 17. März 2020 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Erweiterung des Verwendungszwecks und auf Änderung der Spezifikation von 2’-FL/DFL. Der Antragsteller beantragte die Erweiterung der Verwendung von 2’-FL/DFL in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, mit einem Höchstgehalt von 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. Des Weiteren beantragte der Antragsteller eine allgemeinere Beschreibung des Produktionsprozesses für das neuartige Lebensmittel: Er wünscht insbesondere die Streichung des Begriffs „Sprühtrocknung“ in der Beschreibung der abschließenden Trocknungsphase während des Produktionsprozesses, da auch andere Techniken, zum Beispiel die Gefriertrocknung, angewandt werden; außerdem wünscht er die Streichung des Begriffs „amorph“ in der Beschreibung des neuartigen Lebensmittels in seiner endgültigen Form, da es sich bei dem neuartigen Lebensmittel je nach dem angewandten Trocknungsverfahren um ein Pulver oder ein Agglomerat handelt, und schließlich wünscht er die Aufnahme von 3-Fucosyllactose, einem der geringeren Bestandteile des neuartigen Lebensmittels, in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, anstatt in die Summe anderer Kohlenhydrate, wo dieser Bestandteil derzeit aufgeführt ist.

(5)

Die beantragten Änderungen der Verwendungsbedingungen im Hinblick auf die Erweiterung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, und der Spezifikation im Hinblick auf das Trocknungsverfahren und das Aussehen des neuartigen Lebensmittels waren Bestandteil des ursprünglichen Antrags auf Zulassung von 2′-FL/DFL als neuartiges Lebensmittels gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283, der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrem wissenschaftlichen Gutachten „Safety of 2′-fucosyllactose/difucosyllactose mixture as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) positiv bewertet wurde. Daher hält die Kommission die Einholung eines weiteren Gutachtens bei der Behörde nicht für erforderlich.

(6)

Der Antrag auf Aufnahme von 3-Fucosyllactose in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, anstatt in die Summe anderer Kohlenhydrate, wo dieser Bestandteil derzeit aufgeführt ist, war nicht Bestandteil des ursprünglichen Antrags, der von der Behörde positiv bewertet wurde. Im genannten Antrag wurde darauf Bezug genommen, dass DFL hydrolysiert werden könne, wodurch 3-Fucosyllactose entstehe, welche in geringen Mengen festgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission dürfte die beantragte Änderung in Form der Aufnahme von 3-Fucosyllactose in die Spezifikation von 2′-FL/DFL angesichts des Umstands, dass der Bestandteil in dem neuartigen Lebensmittel in geringen Mengen, und zwar geringeren Mengen als natürlicherweise in Muttermilch, vorkommt, die Auswirkungen dieses zugelassenen neuartigen Lebensmittels auf die menschliche Gesundheit nicht verändern. Daher hält die Kommission die Einholung eines weiteren Gutachtens bei der Behörde nicht für erforderlich.

(7)

Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen und die Spezifikation von 2′-FL/DFL in der Unionsliste wie folgt zu ändern: Die Verwendung von 2′-FL/DFL in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, mit einem Höchstgehalt von 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird, sollte zugelassen werden; die Beschreibung des Produktionsprozesses für das neuartige Lebensmittel sollte allgemein gehalten werden, indem der Begriff „Sprühtrocknung“ in der Beschreibung der abschließenden Trocknungsphase während des Produktionsprozesses sowie der Begriff „amorph“ in der Beschreibung des neuartigen Lebensmittels gestrichen werden; außerdem sollte 3-Fucosyllactose in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, aufgenommen werden.

(8)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag für die mikrobielle Quelle „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘)“ in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1979 der Kommission vom 26. November 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 62).

(4)  EFSA Journal 2019;17(6):5717.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) werden folgende Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘) (mikrobiell)“ verwendet werden darf, angefügt:

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird“

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält der Eintrag für „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘) (mikrobiell)“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2’-FL/DFL“)

(mikrobiell)

Beschreibung/Definition:

2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird.

Quelle: genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:

Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

Summe aus 2’-Fucosyllactose, Difucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose und 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-%

Summe aus 2’-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-%

2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-%

Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-%

D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-%

L-Fucose: ≤ 1,0 Gew.-%

2’-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate  (*1): ≤ 6,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

Sulfatasche: ≤ 0,8 Gew.-%

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)


(*1)  2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.“


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/51 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „trans-Resveratrol“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von trans-Resveratrol in der Union als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Form von Kapseln oder Tabletten für Erwachsene genehmigt.

(4)

Am 31. Januar 2020 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „trans-Resveratrol“. Der Antragsteller beantragte die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol enthalten, und zwar insbesondere die Streichung der in der Unionsliste als ausschließlich zulässig aufgeführten spezifischen Darreichungsformen als Kapseln oder Tabletten.

(5)

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, nötig ist, da dies die Verwendung von trans-Resveratrol in anderen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel als Kapseln oder Tabletten ermöglichen würde.

(6)

Derzeit sind einige neuartige Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführt, bei denen die Darreichungsformen nicht näher angegeben wurden. Daher würde durch die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, die Kohärenz im Hinblick auf die Verwendungsbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel gewährleistet, und den Lebensmittelunternehmern stünden mehr Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Verbraucherpräferenzen einzugehen.

(7)

Die Kommission verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3, da die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol in Form einer Streichung der vorgegebenen spezifischen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte. Somit ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol dahingehend zu ändern, dass seine Verwendung in allen Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln unter Beachtung des zuvor festgelegten Höchstgehalts zugelassen wird.

(8)

Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 festgelegte und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel angegebene Höchstgehalt an trans-Resveratrol in Nahrungsergänzungsmitteln bleibt unverändert. Die Sicherheitserwägungen, die der Zulassung von trans-Resveratrol in Nahrungsergänzungsmitteln zugrunde lagen, behalten weiterhin Gültigkeit, und die Streichung der spezifischen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel wirft keine Sicherheitsbedenken auf.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag für trans-Resveratrol in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 53).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „trans-Resveratrol“ in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

trans-Resveratrol

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.“

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

150 mg/Tag


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/52 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2021 und die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2021 verlängert.

(3)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

(4)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Flutolanil, Mepiquat und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(6)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt.


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/53 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen.

(2)

Am 18. Januar 2021 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zweit Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:

„31.

NAME: Zuhair Talib Abd-al-Sattar Al-Naqib. GEBURTSDATUM/-ORT: ca. 1948. STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak. GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Leiter des militärischen Geheimdienstes.“

„33.

NAME: Amir Rashid Muhammad Al-Ubaidi. GEBURTSDATUM/-ORT: 1939, Bagdad. STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak. GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Ölminister (1996-2003); Leiter der Organisation für militärische Industrialisierung (Anfang der 1990er Jahre).“


BESCHLÜSSE

25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/18


BESCHLUSS (GASP) 2021/54 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. November 2020 die Resolution 2551 (2020) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Benachrichtigungen betreffend die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten geändert. Mit dieser Resolution werden auch das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

i)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss im Einzelfall gemäß den Absätzen 4a und 4b;

ii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b;

iii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus für jede Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die den Nationalen Sicherheitskräften Somalias Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial liefern, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über diese Benachrichtigung zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“

2.

Anhang IV wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

3.

Anhang V wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.P. ZACARIAS


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


ANHANG I

„ANHANG IV

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).

2.   

Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (1) (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet).

3.   

Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.

4.   

‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)


(1)  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.


ANHANG II

„ANHANG V

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

2.   

‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)

3.   

Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

a)

Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO);

b)

Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff);

c)

Nitroglycerin (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet), sofern es nicht als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegt;

d)

Nitroglykol;

e)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

f)

Pikrylchlorid;

g)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

4.   

Vorprodukte von Explosivstoffen:

a)

Ammoniumnitrat;

b)

Kaliumnitrat;

c)

Natriumchlorat;

d)

Salpetersäure;

e)

Schwefelsäure.


25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/22


BESCHLUSS (GASP) 2021/55 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2022 verlängert sowie im Annex des Beschlusses die Einträge zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2022. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

Im Beschluss 2011/72/GASP wird der Anhang wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A (Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

2.

Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

b)

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

„14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI am 11. August 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“