ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt. |
(2) |
Am 12. November 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2551 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden unter anderem die Ausnahmen vom Waffenembargo in Bezug auf bestimmte Waffenlieferungen und damit verbundene Finanzmittel und finanzielle und technische Hilfe für somalische Sicherheitskräfte geändert und die Liste der kontrollierten Güter, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, ergänzt. |
(3) |
Am 22. Januar 2021 wurde der Beschluss (GASP) 2021/48 des Rates (4) angenommen, der den Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2551 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert. |
(4) |
Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Es ist untersagt,
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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3. |
Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:
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4. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
(2) Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).
(3) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) |
Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
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(1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.“
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/49 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung sollten die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
ANHANG
In der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird Anhang I wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt A (Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
|
2. |
Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:
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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/50 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2021
zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks und einer Änderung der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels „2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch“ sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1979 der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 das Inverkehrbringen der mikrobiellen Quelle 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2’-FL/DFL“) als neuartiges Lebensmittel genehmigt. Folglich wurde 2’-FL/DFL in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen. |
(4) |
Am 17. März 2020 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Erweiterung des Verwendungszwecks und auf Änderung der Spezifikation von 2’-FL/DFL. Der Antragsteller beantragte die Erweiterung der Verwendung von 2’-FL/DFL in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, mit einem Höchstgehalt von 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. Des Weiteren beantragte der Antragsteller eine allgemeinere Beschreibung des Produktionsprozesses für das neuartige Lebensmittel: Er wünscht insbesondere die Streichung des Begriffs „Sprühtrocknung“ in der Beschreibung der abschließenden Trocknungsphase während des Produktionsprozesses, da auch andere Techniken, zum Beispiel die Gefriertrocknung, angewandt werden; außerdem wünscht er die Streichung des Begriffs „amorph“ in der Beschreibung des neuartigen Lebensmittels in seiner endgültigen Form, da es sich bei dem neuartigen Lebensmittel je nach dem angewandten Trocknungsverfahren um ein Pulver oder ein Agglomerat handelt, und schließlich wünscht er die Aufnahme von 3-Fucosyllactose, einem der geringeren Bestandteile des neuartigen Lebensmittels, in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, anstatt in die Summe anderer Kohlenhydrate, wo dieser Bestandteil derzeit aufgeführt ist. |
(5) |
Die beantragten Änderungen der Verwendungsbedingungen im Hinblick auf die Erweiterung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, und der Spezifikation im Hinblick auf das Trocknungsverfahren und das Aussehen des neuartigen Lebensmittels waren Bestandteil des ursprünglichen Antrags auf Zulassung von 2′-FL/DFL als neuartiges Lebensmittels gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283, der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrem wissenschaftlichen Gutachten „Safety of 2′-fucosyllactose/difucosyllactose mixture as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) positiv bewertet wurde. Daher hält die Kommission die Einholung eines weiteren Gutachtens bei der Behörde nicht für erforderlich. |
(6) |
Der Antrag auf Aufnahme von 3-Fucosyllactose in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, anstatt in die Summe anderer Kohlenhydrate, wo dieser Bestandteil derzeit aufgeführt ist, war nicht Bestandteil des ursprünglichen Antrags, der von der Behörde positiv bewertet wurde. Im genannten Antrag wurde darauf Bezug genommen, dass DFL hydrolysiert werden könne, wodurch 3-Fucosyllactose entstehe, welche in geringen Mengen festgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission dürfte die beantragte Änderung in Form der Aufnahme von 3-Fucosyllactose in die Spezifikation von 2′-FL/DFL angesichts des Umstands, dass der Bestandteil in dem neuartigen Lebensmittel in geringen Mengen, und zwar geringeren Mengen als natürlicherweise in Muttermilch, vorkommt, die Auswirkungen dieses zugelassenen neuartigen Lebensmittels auf die menschliche Gesundheit nicht verändern. Daher hält die Kommission die Einholung eines weiteren Gutachtens bei der Behörde nicht für erforderlich. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen und die Spezifikation von 2′-FL/DFL in der Unionsliste wie folgt zu ändern: Die Verwendung von 2′-FL/DFL in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind, mit einem Höchstgehalt von 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird, sollte zugelassen werden; die Beschreibung des Produktionsprozesses für das neuartige Lebensmittel sollte allgemein gehalten werden, indem der Begriff „Sprühtrocknung“ in der Beschreibung der abschließenden Trocknungsphase während des Produktionsprozesses sowie der Begriff „amorph“ in der Beschreibung des neuartigen Lebensmittels gestrichen werden; außerdem sollte 3-Fucosyllactose in die Summe der Oligosaccharide, aus denen sich das neuartige Lebensmittel zusammensetzt, aufgenommen werden. |
(8) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Eintrag für die mikrobielle Quelle „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘)“ in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1979 der Kommission vom 26. November 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines 2′-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemischs als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 62).
(4) EFSA Journal 2019;17(6):5717.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) werden folgende Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘) (mikrobiell)“ verwendet werden darf, angefügt:
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2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält der Eintrag für „2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch (‚2’-FL/DFL‘) (mikrobiell)“ folgende Fassung:
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(*1) 2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.“
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/51 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2021
zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „trans-Resveratrol“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von trans-Resveratrol in der Union als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Form von Kapseln oder Tabletten für Erwachsene genehmigt. |
(4) |
Am 31. Januar 2020 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „trans-Resveratrol“. Der Antragsteller beantragte die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol enthalten, und zwar insbesondere die Streichung der in der Unionsliste als ausschließlich zulässig aufgeführten spezifischen Darreichungsformen als Kapseln oder Tabletten. |
(5) |
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, nötig ist, da dies die Verwendung von trans-Resveratrol in anderen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel als Kapseln oder Tabletten ermöglichen würde. |
(6) |
Derzeit sind einige neuartige Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführt, bei denen die Darreichungsformen nicht näher angegeben wurden. Daher würde durch die Änderung der Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, die Kohärenz im Hinblick auf die Verwendungsbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel gewährleistet, und den Lebensmittelunternehmern stünden mehr Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Verbraucherpräferenzen einzugehen. |
(7) |
Die Kommission verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3, da die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol in Form einer Streichung der vorgegebenen spezifischen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte. Somit ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol dahingehend zu ändern, dass seine Verwendung in allen Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln unter Beachtung des zuvor festgelegten Höchstgehalts zugelassen wird. |
(8) |
Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 festgelegte und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel angegebene Höchstgehalt an trans-Resveratrol in Nahrungsergänzungsmitteln bleibt unverändert. Die Sicherheitserwägungen, die der Zulassung von trans-Resveratrol in Nahrungsergänzungsmitteln zugrunde lagen, behalten weiterhin Gültigkeit, und die Streichung der spezifischen Darreichungsformen der Nahrungsergänzungsmittel wirft keine Sicherheitsbedenken auf. |
(9) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Eintrag für trans-Resveratrol in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 53).
(4) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
(5) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
ANHANG
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „trans-Resveratrol“ in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
sonstige Anforderungen |
Datenschutz |
|||||
„trans-Resveratrol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
|
||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene |
150 mg/Tag |
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/52 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2021 und die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2021 verlängert. |
(3) |
Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt. |
(4) |
Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern. |
(5) |
Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Flutolanil, Mepiquat und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen. |
(6) |
In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt; |
2. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt; |
3. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt; |
4. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt; |
5. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2022“ ersetzt; |
6. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt; |
7. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt; |
8. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt; |
9. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch „28. Februar 2022“ ersetzt. |
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/53 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen. |
(2) |
Am 18. Januar 2021 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zweit Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:
„31. |
NAME: Zuhair Talib Abd-al-Sattar Al-Naqib. GEBURTSDATUM/-ORT: ca. 1948. STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak. GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Leiter des militärischen Geheimdienstes.“ |
„33. |
NAME: Amir Rashid Muhammad Al-Ubaidi. GEBURTSDATUM/-ORT: 1939, Bagdad. STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak. GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483: Ölminister (1996-2003); Leiter der Organisation für militärische Industrialisierung (Anfang der 1990er Jahre).“ |
BESCHLÜSSE
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/54 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. November 2020 die Resolution 2551 (2020) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Benachrichtigungen betreffend die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten geändert. Mit dieser Resolution werden auch das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt. |
(3) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IV wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
3. |
Anhang V wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
ANHANG I
„ANHANG IV
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).
2.
Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (1) (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet).
3.
Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.
4.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)
ANHANG II
„ANHANG V
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).
2.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)
3.
Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
a) |
Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO); |
b) |
Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); |
c) |
Nitroglycerin (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet), sofern es nicht als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegt; |
d) |
Nitroglykol; |
e) |
Pentaerythrittetranitrat (PETN); |
f) |
Pikrylchlorid; |
g) |
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). |
4.
Vorprodukte von Explosivstoffen:
a) |
Ammoniumnitrat; |
b) |
Kaliumnitrat; |
c) |
Natriumchlorat; |
d) |
Salpetersäure; |
e) |
Schwefelsäure. |
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/55 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2022 verlängert sowie im Annex des Beschlusses die Einträge zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2022. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).
ANHANG
Im Beschluss 2011/72/GASP wird der Anhang wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt A (Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
|
2. |
Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:
|