ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
18. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/37 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AML/CFT“) strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (2) werden Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die strategische Mängel aufweisen. Die genannte delegierte Verordnung sollte gegebenenfalls im Lichte der Fortschritte überprüft werden, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) Rechnung tragen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung gilt daher jedes von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch als Risiko für das Finanzsystem der Union.

(4)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission nach den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement“ sowie die Berichte der FATF-Gruppe „Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit“ über die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Im Oktober 2019 ermittelte die FATF die Mongolei als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung die Mongolei mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitete. Aufgrund dessen und der neuesten einschlägigen Informationen gelangte die Kommission in ihrer Bewertung vom Mai 2020 zu dem Schluss, dass die Mongolei als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Außerdem wurde zur Kenntnis genommen, dass sich die Mongolei auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet hat, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat.

(6)

Es ist von größter Bedeutung, dass die Kommission Drittländer fortlaufend einem Monitoring unterzieht und bewertet, wie sich deren rechtlicher und institutioneller Rahmen, die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickeln, um den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 auf dem neuesten Stand zu halten.

(7)

Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die die Mongolei bei der Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt hat, und stellte fest, dass das Land einen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen hat, der die in seinem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel erfüllt. Das Land unterliegt daher nicht mehr der laufenden globalen Überprüfung der Einhaltung der Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die FATF. Das Land wird weiterhin mit den FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern.

(8)

Die Kommission hat die Informationen über die Fortschritte der Mongolei bei der Behebung strategischer Mängel bewertet.

(9)

Dabei ist sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss gekommen, dass die Mongolei in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel mehr aufweist. Die Mongolei hat die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und damit zusammenhängende technische Mängel behoben, um die in ihrem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind umfassend genug und erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass die nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellten strategischen Mängel als angegangen betrachtet werden können.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeile gestrichen:

10

Mongolei

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


BESCHLÜSSE

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/4


BESCHLUSS (GASP) 2021/38 DES RATES

vom 15. Januar 2021

zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 16. September 2019 hinsichtlich der Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (1) zugesagt, einen Beschluss über Endverbleibsbescheinigungen für die Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie zugehöriger Munition zu prüfen.

(2)

Im Gemeinsamen Standpunkt ist festgelegt, dass Ausfuhrgenehmigungen nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt werden. Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP heißt es ferner, dass hierfür in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibsbescheinigung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich sind.

(3)

Ein gemeinsamer unionsweiter Ansatz für die Kontrolle der Endverwender von SALW und zugehöriger Munition wird das Risiko einer Umlenkung von Waffen und Munition verringern, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und für mehr Klarheit für die Verteidigungsindustrie und ihre Kunden in Bezug auf relevante Anforderungen sorgen.

(4)

Der aktualisierte Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, den der Rat am 16. September 2019 gebilligt hat, gibt Aufschluss über die bewährte Praxis bei Endverbleibserklärungen.

(5)

In der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition, die am 19. November 2018 angenommen wurde, hat der Rat zugesagt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Arbeiten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beschluss über Endverbleibsbescheinigungen für SALW-Ausfuhren in Betracht zu ziehen.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates (2) wird die Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung unterstützt, das eine unabhängige Validierung oder Zertifizierung der Einhaltung offener internationaler Standards für die sichere und nachhaltige Verwaltung der nationalen SALW-Bestände ermöglichen soll.

(7)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Hierzu berücksichtigt der Rat unter anderem seine Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (3) und die Verordnungen (EU) Nr. 258/2012 (4) und (EU) 2019/125 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(8)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 über den Standpunkt der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) angesichts der dritten Konferenz zur Überprüfung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu SALW wird zur Förderung der Anwendung von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der SALW-Ausfuhrkontrolle aufgerufen.

(9)

Im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen (VN) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, das am 20. Juli 2001 verabschiedet wurde, verpflichten sich die teilnehmenden Staaten, geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und durchzuführen, um eine wirksame Kontrolle der Aus- und Durchfuhr von SALW zu gewährleisten, unter anderem durch die Verwendung von beglaubigten Endverbleibsbescheinigungen sowie durch wirksame Rechts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(10)

Im Vertrag über den Waffenhandel, der von der VN-Generalversammlung am 2. April 2013 verabschiedet wurde, ist festgeschrieben, dass der ausführende Vertragsstaat sich darum bemüht, die Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen zu verhüten, beispielsweise durch die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Maßnahmen.

(11)

In der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. So haben sich alle VN-Staaten im Rahmen der Zielvorgabe 16.4 dieser Agenda für nachhaltige Entwicklung dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(12)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in der am 24. Mai 2018 vorgelegten VN-Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen.

(13)

Die unbefugte Wiederausfuhr bietet nach wie vor die Möglichkeit, SALW und zugehörige Munition auf den illegalen Markt umzulenken.

(14)

Endverbleibsbescheinigungen sind ein wichtiger Aspekt, wenn es gilt, für eine wirksame Endverwender-Kontrolle zu sorgen und die Gefahr der unerwünschten Umlenkung von SALW und zugehöriger Munition auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Bescheinigungen sind jedoch kein Ersatz für eine bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Ausfuhrgenehmigung auf Einzelfallbasis vorab durchzuführende umfassende Risikobewertung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durch diesen Beschluss soll dazu beigetragen werden, die Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und zugehöriger Munition an Endverwender oder zu einer Endverwendung, für die nicht bestimmt sind, zu verhindern, indem im Kontext der Durchführung der gemeinsamen Regeln der Union für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einheitliche Bestandteile, die in Endverbleibsbescheinigungen enthalten sein müssen, vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für endgültige Ausfuhren von SALW und deren Komponenten, Zubehör und Munition nach Maßgabe des Anhangs.

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Endverwender“ den zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß den vertraglichen Bedingungen der Transaktion bekannten Endempfänger und Endeigentümer der ausgeführten Güter;

2.

„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

3.

„Ausführer“ jede in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen, die einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung stellt oder in deren Namen ein solcher Antrag gestellt wird, d. h. die Person oder Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so bezeichnet der Ausdruck „Ausführer“ die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei.

Artikel 4

Damit ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern gemäß Artikel 2 erteilen kann, bedarf es einer Endverbleibsbescheinigung oder entsprechender Unterlagen, wobei die Bescheinigung und die Unterlagen gründlich überprüft und vom Endverwender vor Erteilung dieser Genehmigung unterzeichnet sein müssen.

Artikel 5

(1)   Mitgliedstaaten benötigen die folgenden wesentlichen Bestandteile im Hinblick auf eine Identifikation, die in der Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 enthalten sein müssen:

a)

Angaben zum Ausführer (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer),

b)

Angaben zum Endverwender (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer). Erfolgt die Ausfuhr an ein privates Unternehmen, das die Güter auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen für die Zwecke dieses Beschlusses als der Endverwender. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender;

c)

Endbestimmungsland,

d)

Beschreibung der Güter einschließlich, sofern verfügbar, die Vertragsnummer oder die Auftragsnummer,

e)

sofern verfügbar, die Menge oder der Wert der für die Ausfuhr bestimmten Güter,

f)

Unterschrift, Name und Titel/Amtsbezeichnung des Endverwenders und — sofern der Mitgliedstaat dies für notwendig erachtet — der Name der zuständigen Regierungsbehörde des Endbestimmungslands,

g)

gegebenenfalls eine Bescheinigung der zuständige Regierungsstelle entsprechend den nationalen Gepflogenheiten (einschließlich des Datums, des Namens, der Amtsbezeichnung und der Originalunterschrift des die Genehmigung erteilenden Beamten),

h)

das Ausstellungdatum der Endverbleibsbescheinigung,

i)

gegebenenfalls eine eindeutige Kennnummer oder Vertragsnummer, der die Endverbleibsbescheinigung zuzuordnen ist,

j)

Angabe des beabsichtigten Endverwendungszwecks der Güter,

k)

gegebenenfalls Angaben zum betreffenden Vermittler (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer).

(2)   Mitgliedstaaten benötigen die folgenden wesentlichen Bestätigungen des Endverwenders in Bezug auf die von der Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 erfassten Güter, die in jener Bescheinigung enthalten sein müssen, im Wege der Unterzeichnung jener Bescheinigung durch den Endverwender:

a)

dass die Güter nicht für andere als die erklärten Zwecke verwendet werden, und

b)

dass jede Wiederausfuhr der Güter

i)

aus dem Einfuhrland oder eine Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes verboten ist, oder

ii)

die Ausfuhr auf die in der Endverbleibsbescheinigung aufgeführten Länder beschränkt ist, oder dass eine Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes lediglich an die in der Endverbleibsbescheinigung aufgeführten Einrichtungen oder Kategorien von Einrichtungen erfolgen darf, oder

iii)

aus dem Einfuhrland oder die Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats unterworfen ist. Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Zuständigkeit für eine solche Genehmigung den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes übertragen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme der nachfolgend aufgeführten optionalen Bestandteile in die Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 vorschreiben:

a)

eine Zusage des Endverwenders, im Falle des Verlusts oder des Diebstahls der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter an den Ausfuhrmitgliedstaat zu melden,

b)

eine Zusage des Endverwenders, den Erhalt der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter unter Angabe der genauen Menge zu bestätigen,

c)

eine Zusage des Endverwenders, Vertretern des Ausfuhrmitgliedstaats nach erfolgter Lieferung eine Überprüfung vor Ort der ausgeführten Güter zu gestatten, einschließlich der Einzelheiten zum Ablauf solcher Kontrollbesuche,

d)

Zusicherungen seitens des Endverwenders, durch die nachgewiesen wird, dass er über die zu einer sicheren und nachhaltigen Waffen- und Munitionsverwaltung erforderlichen Kapazitäten, einschließlich seiner Kapazitäten für die sichere und nachhaltige Verwaltung der Lagerbestände, denen die Güter zugeführt werden, verfügt;

e)

eine Zusage des Endverwenders, überschüssige Militärgüter unbrauchbar zu machen, einschließlich:

i)

einer „Neu ersetzt alt“-Zusage, alte Güter, die von den eingeführten Güter ersetzt werden, zu vernichten und/oder

ii)

einer „Vernichtung nach Unbrauchbarmachung“-Zusage, eingeführte Güter nach ihrer Unbrauchbarmachung zu vernichten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Aufzeichnungen über die ausgestellten Endverbleibsbescheinigungen gemäß Artikel 4.

Artikel 8

Sofern es für notwendig erachtet wird, überprüfen die Mitgliedstaaten die Echtheit der Unterschrift auf der Endverbleibsbescheinigung und gegebenenfalls die Befugnis des Unterzeichners, im Namen des Endverwenders Verpflichtungen einzugehen. Bestehen Zweifel an der Echtheit der Endverbleibsbescheinigung, können die Mitgliedstaaten das Dokument auf jedwede Art und Weise entsprechend den nationalen Gepflogenheiten überprüfen. Kann die Echtheit der Endverbleibsbescheinigung nicht geprüft werden, sollte der Mitgliedstaat die Genehmigung nicht ausstellen.

Artikel 9

Stellt ein Mitgliedstaat einen Betrug in Zusammenhang mit einer Endverbleibsbescheinigung, eine Fälschung einer solchen Bescheinigung oder einen Verstoß gegen eine Endverbleibsbescheinigung fest, so setzt er die anderen Mitgliedstaaten mittels des COARM-Online-Systems unter Berücksichtigung relevanter nationaler Überlegungen davon in Kenntnis.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tauschen, sofern verfügbar, Muster der von ihnen verwendeten Formblätter für Endverbleibsbescheinigungen mit anderen Mitgliedstaaten über das COARM-Online-System aus.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2021

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.P. ZACARIAS


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates vom 7. Juli 2020 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung nach offenen internationalen Standards (ABl. L 218 vom 8.7.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Dieser Beschluss ist auf alle nachstehenden Kategorien von Militärgütern anwendbar, soweit diese unter die Kategorien ML1, ML2, ML3 und ML4 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union fallen.

Die nachstehenden Kategorien greifen einer künftigen international vereinbarten Definition von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) nicht vor, können im Weiteren genauer abgegrenzt und unter Berücksichtigung einer künftigen international vereinbarten Definition von SALW überprüft werden.

Der Beschluss gilt für folgende Kategorien von Militärgütern:

a)

Kleinwaffen:

Sturmgewehre,

halbautomatische Gewehre und Karabiner, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

Revolver und Selbstladepistolen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

leichte Maschinengewehre,

Maschinenpistolen, einschließlich vollautomatischer Pistolen

b)

leichte Waffen:

schwere Maschinengewehre,

Kanonen, Haubitzen und Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm,

Granatenabschussgeräte,

rückstoßfreie Geschütze,

Schulterwaffen und andere von einer Person oder von Mannschaften getragenen Panzer- und Flugabwehrsysteme, die Projektile abfeuern, einschließlich MANPADS,

c)

Komponenten, die speziell für die in Buchstaben a und b aufgeführten Militärgüter konstruiert sind;

d)

Zubehör (z. B. Nachtsichtzielfernrohre, Schallunterdrücker usw.), das speziell für die in Buchstaben a und b aufgeführten Militärgüter konstruiert ist;

e)

Munition, die dafür konstruiert ist, mittels der in Buchstaben a und b aufgeführten Militärgüter abgefeuert zu werden.