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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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15.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/27 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2021
betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Zivilgesellschaftliche Initiative für ein Verbot biometrischer Massenüberwachung“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 32)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 15. Oktober 2020 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer geplanten Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Zivilgesellschaftliche Initiative für ein Verbot biometrischer Massenüberwachung“ gestellt. Am 11. November 2020 unterrichtete die Kommission die Organisatorengruppe über ihre Bewertung (2), wonach die Initiative nicht in ihrer Gesamtheit registriert werden könne, da einige der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen nicht die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllten. Die Kommission war aufgefordert worden, eine Empfehlung der Kommission anzunehmen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und umfassende Forschungsarbeiten durchzuführen. Die Kommission kann jedoch nur aufgefordert werden, im Rahmen der Verordnung Vorschläge für Rechtsakte der Union vorzulegen. |
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(2) |
Infolgedessen wurde der Kommission am 7. Dezember 2020 eine geänderte Fassung der Initiative vorgelegt. |
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(3) |
Die Ziele der geänderten Initiative sind Folgende: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, den Einsatz biometrischer Technologien streng zu regeln, um unzulässige Eingriffe in die Grundrechte zu verhindern. Insbesondere fordern wir die Kommission auf, die wahllose oder willkürliche Verwendung biometrischer Daten, die zu einer unrechtmäßigen Massenüberwachung führen kann, in Gesetz und Praxis zu verbieten. Solche in die Privatsphäre eingreifende Systeme dürfen nicht entwickelt, eingesetzt (auch nicht zu Testzwecken) oder von öffentlichen oder privaten Stellen genutzt werden, da sie zu unnötigen oder unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Menschen führen können. Es hat sich gezeigt, dass die Nutzung biometrischer Massenüberwachung in den Mitgliedstaaten und durch EU-Agenturen zu Verstößen gegen das EU-Datenschutzrecht geführt und die Rechte der Menschen, einschließlich ihres Rechts auf Privatsphäre, auf freie Meinungsäußerung, auf Protest und auf Diskriminierungsfreiheit, ungebührlich eingeschränkt hat. Die weitverbreitete Nutzung von biometrischer Überwachung, Profiling und dazugehörigen Prognosen stellt eine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit und unsere wichtigsten Grundfreiheiten dar. In dieser Europäischen Bürgerinitiative fordern wir die Kommission daher nachdrücklich auf, einen Rechtsakt vorzuschlagen, der auf den allgemeinen Verboten der DSGVO (3) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (4) aufbaut und diese uneingeschränkt achtet, um sicherzustellen, dass das EU-Recht die biometrische Massenüberwachung gezielt und ausdrücklich verbietet.“ |
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(4) |
Ein Anhang enthält weitere Einzelheiten zum Thema, zu den Zielen und zum Hintergrund der Bürgerinitiative und stellt fest, dass die öffentlichen, nationalen und europäischen Strafverfolgungsbehörden und privaten Stellen zunehmend biometrische Daten für die Identifizierung oder das Profiling von Menschen im öffentlichen Raum nutzen, was „einen grundsätzlich unnötigen und unverhältnismäßigen Eingriff in ein breites Spektrum von Grundrechten, einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes,“ darstellt. Im Anhang wird ferner darauf hingewiesen, dass im bestehenden Rechtsrahmen der EU zwar klargestellt wird […], dass die Verwendung biometrischer Daten auf das zur Erreichung eines legitimen Ziels unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, [...] doch gelten für diese allgemeinen Grundsätze weitgehende Ausnahmen“. |
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(5) |
Die Organisatoren haben weitere Hintergrundinformationen zu ihrem Vorschlag für einen Rechtsakt der Union und mögliche Begleitmaßnahmen sowie einen Entwurf eines Rechtsakts vorgelegt. |
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(6) |
In der geänderten Fassung der Initiative wird die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die wahllose Verwendung biometrischer Daten, die zu Massenüberwachung führen können, zu verbieten. Wie die Kommission den Organisatoren bereits in ihrer Bewertung vom 11. November 2020 mitgeteilt hat, könnte sich dieser Vorschlag auf Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 114 des Vertrags oder auf beides stützen, je nachdem, ob die Verwendung biometrischer Daten verboten oder streng reguliert würde. Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags stellt eine Rechtsgrundlage für die Kommission dar, um Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr zu erlassen. Artikel 114 des Vertrags stellt eine Rechtsgrundlage für die Kommission dar, um Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorzuschlagen. |
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(7) |
Somit liegt — wie in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 vorgeschrieben — kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
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(8) |
Im Anhang der Initiative werden vier mögliche Begleitmaßnahmen genannt. Da die Kommission nicht aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union in Bezug auf eine dieser Maßnahmen vorzulegen, erfüllen Letztere nicht die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung festgelegte Bedingung, als Teil des Gegenstands der Initiative registriert zu werden. Diese Maßnahmen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Registrierungsbeschlusses. Sollte die Kommission es jedoch für angebracht halten, einen Vorschlag für einen Rechtsakt in dem von der Initiative abgedeckten Bereich anzunehmen, könnte sie auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, in diesem Vorschlag einige dieser Maßnahmen zu berücksichtigen, nämlich den Bedarf an Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung seiner Bestimmungen, die Einbeziehung der Datenschutzbehörden in die Anwendung dieser Bestimmungen sowie den Inhalt und die Grundsätze der Ethik-Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz (AIHLEG) (5). |
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(9) |
Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und dass sie die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt hat. |
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(10) |
Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte. |
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(11) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Initiative mit dem Titel „Zivilgesellschaftliche Initiative für ein Verbot biometrischer Massenüberwachung“ alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und daher registriert werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Zivilgesellschaftliche Initiative für ein Verbot biometrischer Massenüberwachung“ wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Europäischen Bürgerinitiative „Zivilgesellschaftliche Initiative für ein Verbot biometrischer Massenüberwachung“ gerichtet, vertreten durch Diego Javier NARANJO BARROSO und Riccardo COLUCCINI als Kontaktpersonen.
Brüssel, den 7. Januar 2021
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
(2) C(2020) 7869.
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(5) https://ec.europa.eu/futurium/en/ai-alliance-consultation/guidelines