ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
14.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/24 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2021
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort die HPAI auftritt. Die Regionalisierung des Vereinigten Königreichs wurde in Anhang I Teil 1 der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission (4) geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegt. |
(4) |
Im Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch weitere Ausbrüche der HPAI der Subtypen H5N8 und H5N1 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieser Ausbrüche wurde die weitere Regionalisierung des Landes im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 der Kommission (5) in der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2240 (6) geänderten Fassung und im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2242 der Kommission (7) im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls festgelegt. Da die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung dieser Ausbrüche nach dem 31. Dezember 2020 fortgesetzt werden, sollte sich diese Regionalisierung in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 widerspiegeln. |
(5) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich nach der Veröffentlichung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/2240 und (EU) 2020/2242 weitere HPAI-Ausbrüche in den darin abgegrenzten Gebieten bestätigt, was sich ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 widerspiegeln sollte. |
(6) |
Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(7) |
Da die Regionalisierung des Vereinigten Königreichs für diese Ausbrüche festgelegt wurde, als gemäß dem Austrittsabkommen das Unionsrecht für dieses Land galt, wären die Schutzmaßnahmen in Bezug auf die 2020 bestätigten HPAI-Ausbrüche 30 Tage nach dem Datum der Bestätigung aufgehoben worden. Es ist daher angezeigt, diese Daten als Daten anzugeben, ab denen die Gebiete, die aufgrund der im Jahr 2020 bestätigten Ausbrüche Beschränkungen unterlagen, wieder als frei von HPAI gelten können, und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union sollten wieder gestattet werden. |
(8) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 11).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom 20. November 2020 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2240 der Kommission vom 23. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 34).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2242 der Kommission vom 23. Dezember 2020 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 im Vereinigten Königreich (ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 69).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:
„GB – Vereinigtes Königreich (*1) |
GB-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
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EP, E |
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GB-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ohne das Gebiet GB-2 |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N |
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A |
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WGM |
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POU, RAT |
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N |
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GB-2 |
Folgendes Gebiet des Vereinigten Königreichs: |
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GB-2.1 |
North Yorkshire County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.30 und W1.47 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
6.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
6.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
6.1.2021 |
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GB-2.2 |
North Yorkshire County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.29 und W1.45 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
8.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
8.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
8.1.2021 |
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GB-2.3 |
Norfolk County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.49 und E0.95 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
10.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
10.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
10.1.2021 |
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GB-2.4 |
Norfolk County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.72 und E0.15 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
11.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
11.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
11.1.2021 |
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GB-2.5 |
Derbyshire County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.93 und W1.57 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
17.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
17.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
17.1.2021 |
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GB-2.6 |
North Yorkshire County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.37 und W2.16 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
19.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
19.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
19.1.2021 |
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GB-2.7 |
Orkney Islands: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N59.28 und W2.44 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
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GB-2.8 |
Dorset County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N51.06 und W2.27 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
20.1.2021 |
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GB-2.9 |
Norfolk County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.52 und E0.96 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
23.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
23.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
23.1.2021 |
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GB-2.10 |
Norfolk County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.52 und E0.95 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
28.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
28.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
28.1.2021 |
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GB-2.11 |
Norfolk County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10,4 km um N52.53 und E0.66 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
7.2.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
7.2.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
7.2.2021 |
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GB-2.12 |
Devon County: Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N50.70 und W3.36 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
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N P2 |
1.1.2021 |
31.1.2021 |
A |
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WGM |
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P2 |
1.1.2021 |
31.1.2021 |
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POU, RAT |
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N P2 |
1.1.2021 |
31.1.2021 |
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(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“.
14.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/7 |
VERORDNUNG (EU) 2021/25 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 4, 7, 9 und 16
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 22. Juli 2014 veröffentlichte der Finanzstabilitätsrat den Bericht „Reforming Major Interest Rate Benchmarks“, in dem Empfehlungen im Hinblick darauf ausgesprochen wurden, die bestehenden Referenzzinssätze sowie andere, auf den Interbankenmärkten basierende potenzielle Referenzzinssätze robuster zu machen und alternative, nahezu risikofreie Referenzsätze zu entwickeln. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein gemeinsamer Rahmen eingeführt, der die Genauigkeit und Integrität der Indizes gewährleisten soll, die in der Union als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten genutzt oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds herangezogen werden. |
(4) |
Zur Abmilderung der Folgen, die diese Reform im Berichtszeitraum vor der Ablösung eines bestehenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen Satz auf die Rechnungslegung hat, sieht die Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission (4) vorübergehende, eng gefasste Ausnahmen von den Bestimmungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und des International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente vor. |
(5) |
Um die Auswirkungen der Ablösung der bestehenden Referenzzinssätze durch alternative Sätze auf die Rechnungslegung abzumildern, hat das International Accounting Standards Board am 27. August 2020 die Verlautbarung Reform der Referenzzinssätze — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) herausgegeben. |
(6) |
Diese Änderungen sehen eine spezielle Bilanzierungsmethode vor, deren Ziel darin besteht, die durch die Ablösung eines Referenzzinssatzes bedingten Wertänderungen bei Finanzinstrumenten oder Leasingverhältnissen über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, wodurch unvermittelte Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust sowie eine unnötige Beendigung einer Sicherungsbeziehung, die auf die Ablösung des Referenzzinssatzes zurückzuführen ist, vermieden werden. |
(7) |
Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IFRS 4 Versicherungsverträge, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 16 Leasingverhältnisse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
b) |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 Versicherungsverträge wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
c) |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
d) |
IFRS 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
e) |
IFRS 16 Leasingverhältnisse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 7 und 9 (ABl. L 12 vom 16.1.2020, S. 5).
ANHANG
Reform der Referenzzinssätze — Phase 2
Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16
Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente
Die Paragraphen 5.4.5-5.4.9, die Paragraphen 6.8.13 und 6.9.1-6.9.13 sowie die Paragraphen 7.1.9 und 7.2.43-7.2.46 werden eingefügt. Vor Paragraph 6.9.1 wird eine Überschrift eingefügt, und vor den Paragraphen 5.4.5, 6.9.7, 6.9.9, 6.9.11 und 7.2.43 werden Zwischenüberschriften eingefügt.
5.4 BEWERTUNG ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN
...
Durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte Änderungen der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme
5.4.5 |
Ein Unternehmen hat die Paragraphen 5.4.6-5.4.9 nur dann auf einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit anzuwenden, wenn sich die Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts oder der jeweiligen finanziellen Verbindlichkeit infolge der Reform der Referenzzinssätze ändert. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Reform der Referenzzinssätze“ die marktweite Reform von Referenzzinssätzen wie in Paragraph 6.8.2 beschrieben. |
5.4.6 |
Eine Änderung der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit kann sich ergeben:
|
5.4.7 |
Behelfsweise hat ein Unternehmen Paragraph B5.4.5 anzuwenden, um eine infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderung der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu bilanzieren. Dieser praktische Behelf gilt nur für infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderungen und nur in dem Umfang, in dem die jeweilige Änderung aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlich ist (siehe auch Paragraph 5.4.9). In diesem Zusammenhang wird eine Änderung der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme nur dann als infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderlich betrachtet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
5.4.8 |
Beispiele für Änderungen, die zu einer neuen Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme führen, die mit der vorherigen Basis (d. h. der der Änderung unmittelbar vorausgehenden Basis) wirtschaftlich gleichwertig ist, sind:
|
5.4.9 |
Werden an einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit neben den infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme zusätzliche Änderungen vorgenommen, so hat ein Unternehmen zunächst den praktischen Behelf in Paragraph 5.4.7 auf die infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen anzuwenden. Anschließend hat das Unternehmen die in diesem Standard enthaltenen anwendbaren Vorschriften auf alle weiteren Änderungen anzuwenden, für die der praktische Behelf nicht gilt. Führt eine weitere Änderung nicht zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit, so hat das Unternehmen Paragraph 5.4.3 bzw. Paragraph B5.4.6 anzuwenden, um die zusätzliche Änderung zu bilanzieren. Führt die zusätzliche Änderung zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit, hat das Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften anzuwenden.
... |
6.8 VORÜBERGEHENDE AUSNAHMEN VON DER ANWENDUNG SPEZIELLER VORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN
Ende der Anwendung
...
6.8.13 |
Ein Unternehmen hat die Anwendung der Paragraphen 6.8.7 und 6.8.8 prospektiv zum früheren der nachstehend genannten Termine einzustellen:
|
6.9 WEITERE DURCH DIE REFORM DER REFERENZZINSSÄTZE BEDINGTE VORÜBERGEHENDE AUSNAHMEN
6.9.1 |
Sobald die in den Paragraphen 6.8.4-6.8.8 aufgestellten Voraussetzungen auf eine Sicherungsbeziehung nicht mehr anwendbar sind (siehe die Paragraphen 6.8.9-6.8.13), hat ein Unternehmen die formale Designation der jeweiligen Sicherungsbeziehung in der zuvor dokumentierten Weise anzupassen, um den aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen Rechnung zu tragen, d. h. die Änderungen stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Paragraphen 5.4.6-5.4.8. In diesem Zusammenhang ist die Designation der Sicherungsbeziehung nur anzupassen, wenn eine oder mehrere der folgenden Änderungen vorgenommen werden:
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6.9.2 |
Ein Unternehmen hat die Bestimmungen des Paragraphen 6.9.1(c) auch anzuwenden, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
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6.9.3 |
Die in den Paragraphen 6.8.4-6.8.8 aufgestellten Voraussetzungen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten nicht mehr anwendbar sein. Daher kann ein Unternehmen nach Paragraphen 6.9.1 verpflichtet sein, die formale Designation seiner Sicherungsbeziehungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anzupassen oder die formale Designation einer Sicherungsbeziehung mehr als einmal anzupassen. Nur dann, wenn eine solche Änderung an der Designation der Sicherungsbeziehung vorgenommen wird, hat ein Unternehmen je nach Fall die Paragraphen 6.9.7-6.9.12 anzuwenden. Ein Unternehmen hat zudem Paragraph 6.5.8 (bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts) oder Paragraph 6.5.11 (bei einer Absicherung von Zahlungsströmen) anzuwenden, um etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments zu bilanzieren. |
6.9.4 |
Ein Unternehmen hat eine Sicherungsbeziehung gemäß Paragraph 6.9.1 bis zum Ende jener Berichtsperiode anzupassen, in der eine aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderung des abgesicherten Risikos, des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments vorgenommen wird. Eine solche Anpassung der formalen Designation einer Sicherungsbeziehung stellt weder eine Beendigung der Sicherungsbeziehung noch eine Designation einer neuen Sicherungsbeziehung dar. |
6.9.5 |
Werden zusätzlich zu den aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen weitere Änderungen an dem/der in einer Sicherungsbeziehung designierten finanziellen Vermögenswert oder finanziellen Verbindlichkeit (wie in den Paragraphen 5.4.6-5.4.8 beschrieben) oder an der Designation der Sicherungsbeziehung (gemäß Paragraph 6.9.1) vorgenommen, so hat ein Unternehmen zunächst die geltenden Anforderungen dieses Standards anzuwenden, um zu ermitteln, ob diese zusätzlichen Änderungen die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bewirken. Führen die zusätzlichen Änderungen nicht zur Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, hat ein Unternehmen die formale Designation der Sicherungsbeziehung gemäß Paragraph 6.9.1 anzupassen. |
6.9.6 |
Die in den Paragraphen 6.9.7- 6.9.13 vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für die dort genannten Anforderungen. Ein Unternehmen hat auf Sicherungsbeziehungen, die von der Reform der Referenzzinssätze unmittelbar betroffen sind, alle anderen in diesem Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzuwenden, einschließlich der in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien. |
Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen
Absicherung von Zahlungsströmen
6.9.7 |
Für die Zwecke der Anwendung des Paragraphen 6.5.11 wird zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Beschreibung eines gesicherten Grundgeschäfts gemäß Paragraph 6.9.1(b) anpasst, unterstellt, dass der in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen erfasste kumulierte Betrag auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, anhand dessen die abgesicherten künftigen Zahlungsströme ermittelt werden. |
6.9.8 |
Wird bei einer beendeten Sicherungsbeziehung der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme basierten, entsprechend den Anforderungen der Reform der Referenzzinssätze geändert, so wird für die Zwecke der Anwendung des Paragraphen 6.5.12 hinsichtlich der Feststellung, ob mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme zu rechnen ist, unterstellt, dass der in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen für die jeweilige Sicherungsbeziehung erfasste kumulierte Betrag auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme beruhen werden. |
Gruppen von Grundgeschäften
6.9.9. |
Wenn ein Unternehmen Paragraph 6.9.1 auf Gruppen von Grundgeschäften anwendet, die bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts oder bei einer Absicherung von Zahlungsströmen als gesicherte Grundgeschäfte designiert werden, hat es die gesicherten Grundgeschäfte auf Basis des abgesicherten Referenzzinssatzes Untergruppen zuzuordnen und für jede Untergruppe den Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko zu designieren. Bei einer Sicherungsbeziehung, bei der eine Gruppe von Grundgeschäften gegen Änderungen eines von der Reform der Referenzzinssätze betroffenen Referenzzinssatzes abgesichert wird, könnten zum Beispiel die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert einiger Grundgeschäfte der Gruppe auf einen alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, bevor dies bei anderen Grundgeschäften der Gruppe der Fall ist. In diesem Beispiel würde das Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 6.9.1 den alternativen Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko für diese relevante Untergruppe gesicherter Grundgeschäfte designieren. Für die andere Untergruppe der gesicherten Grundgeschäfte würde das Unternehmen weiterhin den geltenden Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko designieren, bis die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert dieser Grundgeschäfte auf den alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, oder die Grundgeschäfte auslaufen und durch gesicherte Grundgeschäfte ersetzt werden, denen der alternative Referenzzinssatz zugrunde liegt. |
6.9.10 |
Ein Unternehmen hat für jede Untergruppe separat zu beurteilen, ob sie die in Paragraph 6.6.1 genannten Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllt. Erfüllt eine Untergruppe die Anforderungen des Paragraphen 6.6.1 nicht, hat das Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen prospektiv für die Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit einzustellen. Ein Unternehmen hat auch die Vorschriften der Paragraphen 6.5.8 und 6.5.11 anzuwenden, um eine Unwirksamkeit hinsichtlich der Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit zu bilanzieren. |
Designation von Risikokomponenten
6.9.11 |
Ein alternativer Referenzzinssatz, der als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert und zum Zeitpunkt der Designation nicht einzeln identifizierbar ist (siehe die Paragraphen 6.3.7(a) und B6.3.8), wird nur dann als separat identifizierbar zu diesem Zeitpunkt unterstellt, wenn das Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der alternative Referenzzinssatz innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Designation als Risikokomponente einzeln identifizierbar sein wird. Der Zeitraum von 24 Monaten gilt gesondert für jeden alternativen Referenzzinssatz und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen den jeweiligen alternativen Referenzzinssatz erstmals als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert hat (d. h. der Zeitraum von 24 Monaten gilt eigenständig für jeden Zinssatz). |
6.9.12 |
Wenn ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der alternative Referenzzinssatz innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ihn erstmals als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert hat, nicht einzeln identifizierbar sein wird, hat es die Anwendung der in Paragraph 6.9.11 genannten Anforderung auf diesen alternativen Referenzzinssatz zu beenden und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ab dem Zeitpunkt dieser erneuten Einschätzung für alle Sicherungsbeziehungen, bei denen der alternative Referenzzinssatz als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert wurde, prospektiv einzustellen. |
6.9.13 |
Zusätzlich zu den in Paragraph 6.9.1 genannten Sicherungsbeziehungen hat ein Unternehmen die Bestimmungen der Paragraphen 6.9.11 und 6.9.12 auf neue Sicherungsbeziehungen anzuwenden, bei denen ein alternativer Referenzzinssatz als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert wird (siehe die Paragraphen 6.3.7(a) und B6.3.8), wenn die jeweilige Risikokomponente aufgrund der Reform der Referenzzinssätze zum Zeitpunkt ihrer Designation nicht einzeln identifizierbar ist. |
7.1 DATUM DES INKRAFTTRETENS
...
7.1.9. |
Durch die im August 2020 herausgegebene Verlautbarung Reform der Referenzzinsätze — Phase 2, mit der IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 geändert wurden, wurden die Paragraphen 5.4.5-5.4.9, 6.8.13, Abschnitt 6.9 und die Paragraphen 7.2.43-7.2.46 eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. |
7.2 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
Übergangsvorschriften für Reform der Referenzzinsätze — Phase 2
7.2.43 |
Soweit in den Paragraphen 7.2.44-7.2.46 nicht anders festgelegt, ist die Verlautbarung Reform der Referenzzinssätze — Phase 2 gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. |
7.2.44 |
Eine neue Sicherungsbeziehung (z. B. wie in Paragraph 6.9.13 beschrieben) darf nur prospektiv designiert werden (d. h. in Vorperioden darf ein Unternehmen keine neue Sicherungsbeziehung designieren). Ein Unternehmen hat eine beendete Sicherungsbeziehung wieder herzustellen, allerdings nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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7.2.45 |
Falls ein Unternehmen eine beendete Sicherungsbeziehung in Anwendung des Paragraphen 7.2.44 wieder herstellt, hat es die in den Paragraphen 6.9.11 und 6.9.12 enthaltenen Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Designation des alternativen Referenzzinssatzes als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen auszulegen (d. h. der Zeitraum von 24 Monaten für den jeweiligen alternativen Referenzzinssatz, der als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen). |
7.2.46 |
Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, braucht ein Unternehmen Vorperioden nicht anzupassen. Ein Unternehmen darf Vorperioden nur dann anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Passt ein Unternehmen Vorperioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder einem anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt. |
Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Paragraph 102M wird geändert.
Die Paragraphen 102O-102Z3 und 108H-108K werden eingefügt. Vor Paragraph 102P wird eine Überschrift eingefügt, und vor den Paragraphen 102P, 102V, 102Y und 102Z1 werden Zwischenüberschriften eingefügt.
Vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung spezieller Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
...
Ende der Anwendung
102M |
Ein Unternehmen hat die Anwendung des Paragraphen 102G auf eine Sicherungsbeziehung prospektiv zum früheren der nachstehend genannten Termine einzustellen:
... |
102O |
Ein Unternehmen hat die Anwendung der Paragraphen 102H und 102I prospektiv zum früheren der nachstehend genannten Termine einzustellen:
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Weitere durch die Reform der Referenzzinsätze bedingte vorübergehende Ausnahmen
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
102P |
Sobald die Bestimmungen der Paragraphen 102D-102I auf eine Sicherungsbeziehung nicht mehr anwendbar sind (siehe die Paragraphen 102J-102O), hat ein Unternehmen die formale Designation der jeweiligen Sicherungsbeziehung in der zuvor dokumentierten Weise anzupassen, um den aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen Rechnung zu tragen, d. h. die Änderungen stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Paragraphen 5.4.6-5.4.8 des IFRS 9. In diesem Zusammenhang ist die Designation der Sicherungsbeziehung nur anzupassen, wenn eine oder mehrere der folgenden Änderungen vorgenommen werden:
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102Q |
Die Bestimmungen des Paragraphen 102P(c) sind auch anzuwenden, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
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102R |
Die Bestimmungen der Paragraphen 102D–102I können zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Anwendbarkeit verlieren. Daher kann ein Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 102P dazu verpflichtet sein, die formale Designation seiner Sicherungsbeziehungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anzupassen oder die formale Designation einer Sicherungsbeziehung mehr als einmal anzupassen. Nur dann, wenn eine solche Änderung an der Designation der Sicherungsbeziehung vorgenommen wird, hat ein Unternehmen je nach Fall die Paragraphen 102V–102Z2 anzuwenden. Ein Unternehmen hat zudem Paragraph 89 (bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts) oder Paragraph 96 (bei einer Absicherung von Zahlungsströmen) anzuwenden, um etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments zu bilanzieren. |
102S |
Eine Sicherungsbeziehung ist gemäß Paragraph 102P spätestens bis zum Ende jener Berichtsperiode anzupassen, in der eine aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderung des abgesicherten Risikos, des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments vorgenommen wird. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass eine solche Anpassung der formalen Designation einer Sicherungsbeziehung weder die Beendigung der Sicherungsbeziehung noch die Designation einer neuen Sicherungsbeziehung darstellt. |
102T |
Werden zusätzlich zu den aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen weitere Änderungen an dem/der in einer Sicherungsbeziehung designierten finanziellen Vermögenswert oder finanziellen Verbindlichkeit (wie in den Paragraphen 5.4.6-5.4.8 des IFRS 9 beschrieben) oder an der Designation der Sicherungsbeziehung (gemäß Paragraph 102P) vorgenommen, so hat ein Unternehmen zunächst die geltenden Anforderungen dieses Standards anzuwenden, um zu ermitteln, ob diese zusätzlichen Änderungen die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bewirken. Führen die zusätzlichen Änderungen nicht zur Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, hat ein Unternehmen die formale Designation der Sicherungsbeziehung gemäß Paragraph 102P anzupassen. |
102U |
Die in den Paragraphen 102V–102Z3 vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für die dort genannten Anforderungen. Auf Sicherungsbeziehungen, die von der Reform der Referenzzinssätze unmittelbar betroffen sind, sind alle anderen in diesem Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzuwenden, einschließlich der in Paragraph 88 genannten Kriterien. |
Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen
102V |
Für die Zwecke der Beurteilung der rückwirkenden Effektivität einer Sicherungsbeziehung auf kumulativer Basis in Anwendung des Paragraphen 88e – und nur zu für diese Zwecke – darf sich ein Unternehmen dafür entscheiden, die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments zu dem Zeitpunkt auf null zurückzusetzen, ab dem es Paragraph 102G gemäß der Anforderung des Paragraphen 102M nicht mehr anwendet. Diese Entscheidung kann für jede Sicherungsbeziehung gesondert getroffen werden (d. h. auf Grundlage jeder einzelnen Sicherungsbeziehung). |
102W |
Für die Zwecke der Anwendung des Paragraphen 97 wird zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Beschreibung eines gesicherten Grundgeschäfts gemäß Paragraph 102P(b) anpasst, unterstellt, dass der im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Ertrag oder Aufwand auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, anhand dessen die abgesicherten künftigen Zahlungsströme ermittelt werden. |
102X |
Wird bei einer beendeten Sicherungsbeziehung der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme basierten, entsprechend den Anforderungen der Reform der Referenzzinssätze geändert, so wird für die Zwecke der Anwendung des Paragraphen 101(c) hinsichtlich der Feststellung, ob mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme zu rechnen ist, unterstellt, dass der im sonstigen Ergebnis für die jeweilige Sicherungsbeziehung erfasste kumulierte Betrag auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme beruhen werden. |
Gruppen von Grundgeschäften
102Y |
Wenn ein Unternehmen Paragraph 102P auf Gruppen von Grundgeschäften anwendet, die bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts oder bei einer Absicherung von Zahlungsströmen als gesicherte Grundgeschäfte designiert werden, hat es die gesicherten Grundgeschäfte auf Basis des abgesicherten Referenzzinssatzes Untergruppen zuzuordnen und für jede Untergruppe den Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko zu designieren. Bei einer Sicherungsbeziehung, bei der eine Gruppe von Grundgeschäften gegen Änderungen eines von der Reform der Referenzzinssätze betroffenen Referenzzinssatzes abgesichert wird, könnten zum Beispiel die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert einiger Grundgeschäfte der Gruppe auf einen alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, bevor dies bei anderen Grundgeschäften der Gruppe der Fall ist. In diesem Beispiel würde das Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 102P den alternativen Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko für diese relevante Untergruppe gesicherter Grundgeschäfte designieren. Für die andere Untergruppe der gesicherten Grundgeschäfte würde das Unternehmen weiterhin den geltenden Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko designieren, bis die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert dieser Grundgeschäfte auf den alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, oder die Grundgeschäfte auslaufen und durch gesicherte Grundgeschäfte ersetzt werden, denen der alternative Referenzzinssatz zugrunde liegt. |
102Z |
Ein Unternehmen hat für jede Untergruppe separat zu beurteilen, ob sie die in den Paragraphen 78 und 83 genannten Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllt. Erfüllt eine Untergruppe die Anforderungen der Paragraphen 78 und 83 nicht, hat das Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen prospektiv für die Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit einzustellen. Ein Unternehmen hat auch die Vorschriften der Paragraphen 89 oder 96 anzuwenden, um eine Unwirksamkeit hinsichtlich der Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit zu bilanzieren. |
Designation finanzieller Posten als gesicherte Grundgeschäfte
102Z1 |
Ein alternativer Referenzzinssatz, der als nicht vertraglich spezifizierter Risikoanteil designiert und zum Zeitpunkt der Designation nicht separat identifizierbar ist (siehe die Paragraphen 81 und AG99F), wird nur dann als separat identifizierbar zu diesem Zeitpunkt unterstellt, wenn das Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der alternative Referenzzinssatz innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Designation als Risikokomponente separat identifizierbar sein wird. Der Zeitraum von 24 Monaten gilt gesondert für jeden alternativen Referenzzinssatz und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen den jeweiligen alternativen Referenzzinssatz erstmals als nicht vertraglich spezifizierten Risikoanteil designiert hat (d. h. der Zeitraum von 24 Monaten gilt eigenständig für jeden Zinssatz). |
102Z2 |
Wenn ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der alternative Referenzzinssatz innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ihn erstmals als nicht vertraglich spezifizierten Risikoanteil designiert hat, nicht separat identifizierbar sein wird, hat es die Anwendung der in Paragraph 102Z1 genannten Anforderung nicht mehr auf diesen alternativen Referenzzinssatz zu beenden und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ab dem Zeitpunkt dieser Neubeurteilung prospektiv für alle Sicherungsbeziehungen, bei denen der alternative Referenzzinssatz als nicht vertraglich spezifizierter Risikoanteil designiert wurde, einzustellen. |
102Z3 |
Zusätzlich zu den in Paragraph 102P genannten Sicherungsbeziehungen hat ein Unternehmen die Bestimmungen der Paragraphen 102Z1 und 102Z2 auf neue Sicherungsbeziehungen anzuwenden, bei denen ein alternativer Referenzzinssatz als nicht vertraglich spezifizierter Risikoanteil designiert wird (siehe die Paragraphen 81 und AG99F), wenn der jeweilige Risikoanteil aufgrund der Reform der Referenzzinssätze zum Zeitpunkt seiner Designation nicht separat identifizierbar ist. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
108H |
Durch die im August 2020 herausgegebene Verlautbarung Reform der Referenzzinsätze — Phase 2, mit der IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 geändert wurden, wurden die Paragraphen 102O–102Z3 und 108I–108K eingefügt und wurde Paragraph 102M geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. Soweit in den Paragraphen 108I–108K nicht anders festgelegt, sind diese Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. |
108I |
Ein Unternehmen darf eine neue Sicherungsbeziehung (z. B. wie in Paragraph 102Z3 beschrieben) nur prospektiv designieren (d. h. in Vorperioden darf ein Unternehmen keine neue Sicherungsbeziehung designieren). Ein Unternehmen hat eine beendete Sicherungsbeziehung wieder herzustellen, allerdings nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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108J |
Falls ein Unternehmen eine beendete Sicherungsbeziehung in Anwendung des Paragraphen 108I wieder herstellt, hat es die in den Paragraphen 102Z1 und 102Z2 enthaltenen Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Designation des alternativen Referenzzinssatzes als nicht vertraglich spezifizierten Risikoanteil als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen auszulegen (d. h. der Zeitraum von 24 Monaten für den jeweiligen alternativen Referenzzinssatz, der als nicht vertraglich spezifizierter Risikoanteil designiert ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen). |
108K |
Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, braucht ein Unternehmen Vorperioden nicht anzupassen. Ein Unternehmen darf Vorperioden nur dann anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Passt ein Unternehmen Vorperioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder einer anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt. |
Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Die Paragraphen 24I-24J und 44G – 44HH werden eingefügt, und vor Paragraph 24I wird eine Zwischenüberschrift eingefügt.
Andere Angaben
...
Durch die Reform der Referenzzinsätze bedingte ergänzende Angaben
24I |
Um den Abschlussadressaten einen Einblick in die Auswirkungen der Reform der Referenzzinssätze auf die Finanzinstrumente und die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens zu geben, hat ein Unternehmen Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
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24J |
Um die in Paragraph 24I genannten Ziele zu erreichen, hat ein Unternehmen Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
... |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
44GG |
Durch die im August 2020 herausgegebene Verlautbarung Reform der Referenzzinsätze — Phase 2, mit der IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 geändert wurden, wurden die Paragraphen 24I–24J und 44HH eingefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es die Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 4 oder IAS 16 anwendet. |
44HH |
In der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen erstmals die Verlautbarung Reform der Referenzzinssätze — Phase 2 anwendet, braucht es die nach Paragraph 28(f) des IAS 8 verlangten Angaben nicht zu machen. |
Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge
Die Paragraphen 20R-20S und die Paragraphen 50-51 werden eingefügt. Vor Paragraph 20R wird eine Zwischenüberschrift eingefügt.
ANSATZ UND BEWERTUNG
...
Durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte Änderungen der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme
20R |
Ein Versicherer, der die vorübergehende Befreiung vom IFRS 9 in Anspruch nimmt, hat die Vorschriften der Paragraphen 5.4.6–5.4.9 des IFRS 9 nur dann auf einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit anzuwenden, wenn sich die Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts oder der jeweiligen finanziellen Verbindlichkeit infolge der Reform des Referenzzinssatzes ändert. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Reform der Referenzzinssätze“ die marktweite Reform von Referenzzinssätzen wie in Paragraph 102B von IAS 39 beschrieben. |
20S |
Für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 5.4.6-5.4.9 der Änderungen an IFRS 9 sind Bezugnahmen auf Paragraph B5.4.5 in IFRS 9 als Bezugnahmen auf Paragraph AG7 in IAS 39 zu verstehen. Bezugnahmen auf die Paragraphen 5.4.3 und B5.4.6 in IFRS 9 sind als Bezugnahmen auf Paragraph AG8 in IAS 39 zu verstehen.
... |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
50 |
Durch die im August 2020 herausgegebene Verlautbarung Reform der Referenzzinsätze — Phase 2, mit der IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 geändert wurden, wurden die Paragraphen 20R-20S und Paragraph 51 eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. Soweit in Paragraph 51 nicht anders festgelegt, sind diese Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. |
51 |
Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, braucht ein Unternehmen Vorperioden nicht anzupassen. Ein Unternehmen darf Vorperioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Passt ein Unternehmen Vorperioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder einer anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt. |
Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse
Die Paragraphen 104-106 und die Paragraphen C1B und C20C-C20D werden eingefügt. Vor Paragraph 104 wird eine Überschrift und vor Paragraph C20C eine Zwischenüberschrift eingefügt.
DURCH DIE REFORM DER REFERENZZINSÄTZE BEDINGTE VORÜBERGEHENDE AUSNAHME
104 |
Ein Leasingnehmer hat die Paragraphen 105-106 auf alle Änderungen eines Leasingverhältnisses anzuwenden, die infolge der Reform der Referenzzinssätze eine Änderung der Basis für die Ermittlung künftiger Leasingzahlungen bewirken (siehe die Paragraphen 5.4.6 und 5.4.8 des IFRS 9). Diese Paragraphen gelten ausschließlich für derartige Änderungen eines Leasingverhältnisses. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Reform der Referenzzinssätze“ die marktweite Reform von Referenzzinssätzen wie in Paragraph 6.8.2 von IFRS 9 beschrieben |
105 |
Behelfsweise hat ein Leasingnehmer Paragraph 42 anzuwenden, um eine infolge der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderung eines Leasingverhältnisses zu bilanzieren. Dieser praktische Behelf gilt nur für derartige Änderungen. In diesem Zusammenhang wird eine Änderung des Leasingverhältnisses nur dann als infolge der Reform der Referenzzinsätze erforderlich betrachtet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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106 |
Werden zu den aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen Änderungen von Leasingverhältnissen indes weitere Änderungen an den Leasingverhältnissen vorgenommen, wendet der Leasingnehmer die geltenden Anforderungen dieses Standards an, um alle vorgenommenen Änderungen von Leasingverhältnissen, einschließlich der aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderlichen, gleichzeitig zu bilanzieren.
... |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...
C1B |
Durch die im August 2020 herausgegebene Verlautbarung Reform der Referenzzinsätze — Phase 2, mit der IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 geändert wurden, wurden die Paragraphen 104-106 und C20C-C20D eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
Reform der Referenzzinssätze — Phase 2
C20C |
Soweit in Paragraph C20D nicht anders festgelegt, sind diese Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. |
C20D |
Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, braucht ein Unternehmen Vorperioden nicht anzupassen. Ein Unternehmen darf Vorperioden nur dann anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Passt ein Unternehmen Vorperioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder einer anderen als sachgerecht angesehenen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt. |
BESCHLÜSSE
14.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/19 |
BESCHLUSS (EU) 2021/26 DES RATES
vom 12. Januar 2021
zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970, (EU) 2020/1253 und (EU) 2020/1659 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/430 des Rates (1) wurde eine einmonatige Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) für Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt, die vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) gefasst werden. Diese Ausnahmeregelung war bis zum 23. April 2020 vorgesehen. |
(2) |
Der Beschluss (EU) 2020/430 bestimmt, dass der Rat den Beschluss verlängern kann, sofern die außergewöhnlichen Umstände es weiter rechtfertigen. Am 21. April 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/556 (3) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 um einen weiteren Zeitraum von einem Monat ab dem 23. April 2020. Diese Verlängerung der Ausnahmeregelung war bis zum 23. Mai 2020 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/702 (4) die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430 bis zum 10. Juli 2020. Am 3. Juli 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/970 (5) die Ausnahmeregelung bis zum 10. September 2020. Am 4. September 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/1253 (6) die Ausnahmeregelung bis zum 10. November 2020. Am 6. November 2020 verlängerte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/1659 (7) die Ausnahmeregelung bis zum 15. Januar 2021. |
(3) |
Da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände andauern und die Mitgliedstaaten eine Reihe außerordentlicher Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen aufrechterhalten, ist es notwendig, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970, (EU) 2020/1253 und (EU) 2020/1659, um einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 19. März 2021 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/430, verlängert durch die Beschlüsse (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970, (EU) 2020/1253 und (EU) 2020/1659, wird bis zum 19. März 2021 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss (EU) 2020/430 des Rates vom 23. März 2020 über eine befristete Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 88 I vom 24.3.2020, S. 1).
(2) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
(3) Beschluss (EU) 2020/556 des Rates vom 21. April 2020 zur Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 128 I vom 23.4.2020, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2020/702 des Rates vom 20. Mai 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit dem Beschluss (EU) 2020/556 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 38).
(5) Beschluss (EU) 2020/970 des Rates vom 3. Juli 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556 und (EU) 2020/702 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 216 vom 7.7.2020, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2020/1253 des Rates vom 4. September 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702 und (EU) 2020/970 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 294 vom 8.9.2020, S. 1).
(7) Beschluss (EU) 2020/1659 des Rates vom 6. November 2020 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten und mit den Beschlüssen (EU) 2020/556, (EU) 2020/702, (EU) 2020/970 und (EU) 2020/1253 verlängerten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 376 vom 10.11.2020, S. 3).
Berichtigungen
14.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/21 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 361 vom 30. Oktober 2020 )
Auf Seite 221:
Anstatt:
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– – roter Phosphor. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . |
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– – anderer. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . |
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muss es heißen:
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– – roter Phosphor. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. |
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– – anderer. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . |
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