ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
7. Januar 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/3 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

1

 

*

Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss (EU) 2021/4 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Dezember 2020 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit

7

 

*

Beschluss (GASP) 2021/5 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/783 (BiH/31/2020)

8

 

*

Beschluss (GASP) 2021/6 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/603 (EUTM Mali/2/2020)

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/7 der Kommission vom 5. Januar 2021 über die Verlängerung der von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7)

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


BESCHLUSS (EU) 2021/3 DES RATES

vom 23. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)

Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Die Suchtstoffkommission verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)

Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (1) gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird somit direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.

(6)

Die Suchtstoffkommission soll auf ihrer neu anberaumten 63. Tagung, die vom 2. bis 4. Dezember 2020 in Wien stattfinden soll, Beschlüsse über Cannabis und Cannabis-verwandte Stoffe annehmen, die bereits auf der Grundlage des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kontrolliert werden.

(7)

Die Union ist keine Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der zwölf EU-Mitgliedstaaten auf ihrer neu anberaumten 63. Tagung stimmberechtigt sind. Daher muss der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu vertreten, da Beschlüsse auf internationaler Ebene über die Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge dieser Übereinkommen in die Zuständigkeit der Union fallen.

(8)

Am 24. Januar 2019 hat die WHO im Anschluss an die auf Cannabis und Cannabis-verwandte Stoffe bezogene kritische Überprüfung im Rahmen der 41. Tagung ihres Sachverständigenausschusses für Drogenabhängigkeit (WHO-Sachverständigenausschuss) sechs Empfehlungen vorgelegt. Diese Empfehlungen zielen nicht darauf ab, den Freizeitkonsum von Cannabis oder Cannabis-verwandten Stoffen zu genehmigen.

(9)

Nach Einschätzung des WHO-Sachverständigenausschusses haben Cannabis und Cannabisharz nicht in besonderem Maße ähnlich schädliche Auswirkungen wie andere Stoffe in Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass Zubereitungen aus Cannabis zur oralen Einnahme therapeutisch zur Behandlung von Schmerzen und anderen Erkrankungen wie Epilepsie und Spastik in Verbindung mit multipler Sklerose eingesetzt werden können.

(10)

Die WHO vertrat die Auffassung, dass Cannabis- und Cannabisharz auf einer Kontrollebene verzeichnet sein sollten, die Schäden durch den Konsum von Cannabis vorbeugt und gleichzeitig kein Hindernis für den Zugang zu sowie die Erforschung und Entwicklung von Zubereitungen aus Cannabis-verwandten Stoffen für medizinische Zwecke darstellt. Daher kam die WHO zu dem Schluss, dass die Aufnahme von Cannabis und Cannabisharz in Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe nicht mit den Kriterien für einen in diesen Anhang aufzunehmenden Suchtstoff in Einklang steht.

(11)

Diese Empfehlung führt zu keiner Änderung des internationalen Kontrollniveaus für Cannabis und Cannabisharz. Sie trägt den wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Bereich seit der ersten Aufnahme von Cannabis und Cannabisharz in das Übereinkommen über Suchtstoffe gebührend Rechnung. Die Streichung von Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe könnte für die Weiterentwicklung des kollektiven Wissensstands sowohl über den therapeutischen Nutzen als auch über die mit Cannabis verbundenen Schäden von Vorteil sein.

(12)

Daher sollte es Standpunkt der Union sein, dass Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe gestrichen werden sollten.

(13)

Der Bewertung des WHO-Sachverständigenausschusses zufolge können Delta-9-Tetrahydrocannabinol und sein aktives Stereoisomer Dronabinol‚ insbesondere in illegal hergestellten hochreinen Derivaten, zu schädlichen Auswirkungen, Abhängigkeit und einem Missbrauchspotenzial führen, das mindestens so groß ist wie bei Cannabis, das in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt ist. Ein Stoff mit ähnlicher Missbrauchsgefahr und ähnlichen schädlichen Auswirkungen wie ein Stoff, der bereits im Übereinkommen über Suchtstoffe aufgeführt ist, wird in der Regel in gleicher Weise wie letzterer Stoff verzeichnet. Da Delta-9-Tetrahydrocannabinol eine ähnliche Missbrauchsgefahr wie Cannabis und ähnliche schädliche Auswirkungen aufweist, erfüllt es die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe.

(14)

Nach Auffassung der WHO würde es die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe in den Mitgliedstaaten erheblich erleichtern, Delta-9-Tetrahydrocannabinol in denselben Anhang desselben Übereinkommens — d. h. in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe — wie Cannabis aufzunehmen. Daher hat die WHO empfohlen, Delta-9-Tetrahydrocannabinol und sein aktives Stereoisomer Dronabinol in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.

(15)

Diese Empfehlung führt zu keiner Änderung des internationalen Kontrollniveaus von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und seines aktiven Stereoisomers Dronabinol. Sie könnte außerdem die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erleichtern.

(16)

Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol und sein aktives Stereoisomer Dronabinol in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen sind.

(17)

Der Bewertung des WHO-Sachverständigenausschusses zufolge weist Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol), das in Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt ist, keine ähnliche Missbrauchsgefahr und keine ähnlichen schädlichen Auswirkungen wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol auf‚ doch ist es aufgrund der chemischen Ähnlichkeit jedes der sechs Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol sehr schwer, jedes dieser sechs Isomere mittels der Standardverfahren der chemischen Analyse von Delta-9-Tetrahydrocannabinol zu unterscheiden. Darüber hinaus würde es die Umsetzung der internationalen Kontrolle von Delta-9-Tetrahydrocannabinol erleichtern und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Kontrollmaßnahmen auf nationaler Ebene unterstützen, diese sechs Isomere in denselben Anhang desselben Übereinkommens — d. h. in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe — wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol aufzunehmen. Daher hat die WHO empfohlen, Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) — vorbehaltlich der Annahme der Empfehlung durch die Suchtstoffkommission, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen — in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.

(18)

Diese Empfehlung führt zu keiner Änderung des internationalen Kontrollniveaus von Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol). Sie steht im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und könnte die Durchführung der Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erleichtern.

(19)

Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) — vorbehaltlich der Annahme der Empfehlung durch die Suchtstoffkommission, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen — in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen ist.

(20)

Um die Kohärenz bei der Aufnahme von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und seinem aktiven Stereoisomer Dronabinol sowie von Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) zu gewährleisten und zu vermeiden, dass diese Stoffe sowohl im Rahmen des Übereinkommens über Suchtstoffe als auch des Übereinkommens über psychotrope Stoffe in den Anhang aufgenommen werden könnten, sollte es den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, möglich sein, den Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme dieser Stoffe in einem gemeinsamen Votum auszudrücken.

(21)

Der Bewertung des WHO-Sachverständigenausschusses zufolge sind die im Übereinkommen über Suchtstoffe aufgeführten unterschiedlichen psychoaktiven Eigenschaften von Cannabis-Extrakten und -Tinkturen in erster Linie auf die unterschiedlichen Konzentrationen von Delta-9-Tetrahydrocannabinol in diesen Extrakten und Tinkturen zurückzuführen. Einige Cannabis-Extrakte und -Tinkturen ohne psychoaktive Eigenschaften, die überwiegend Cannabidiol enthalten, sind im Hinblick auf therapeutische Anwendungszwecke vielversprechend. Dass unterschiedliche Zubereitungen mit einer variablen Konzentration von Delta-9-Tetrahydrocannabinol im Rahmen desselben Eintrags „Extrakte und Tinkturen“ kontrolliert und im selben Anhang aufgeführt werden, stellt eine Herausforderung für die zuständigen Behörden dar, die Kontrollmaßnahmen in den Ländern durchführen. Darüber hinaus kann die Definition von Zubereitungen im Sinne des Übereinkommens über Suchtstoffe alle Erzeugnisse, die „Extrakte und Tinkturen“ von Cannabis sind, als „Zubereitungen“ von Cannabis und auch — sollte der Empfehlung des WHO-Sachverständigenausschusses nachgekommen werden, Dronabinol in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu verschieben — als „Zubereitungen“ von Dronabinol und seiner Stereoisomere umfassen. Daher hat die WHO empfohlen, Extrakte und Tinkturen von Cannabis aus Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu streichen.

(22)

Aus den von der WHO nach Abgabe dieser Empfehlung vorgelegten Informationen und aus der Analyse der Auswirkungen dieser Empfehlung durch das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt (INCB) geht klar hervor, dass diese Empfehlung keine Änderung der internationalen Kontrollniveaus für Extrakte und Tinkturen von Cannabis zur Folge hat und dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Empfehlung Auswirkungen auf die Kontroll- oder Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten haben wird. Darüber hinaus würde die Streichung von Extrakten und Tinkturen von Cannabis aus Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu mehr Sicherheit bei der Kontrolle von Produkten führen, die nicht unter Verwendung eines Lösungsmittels, sondern durch Anwendung von Wärme und Druck gewonnen werden.

(23)

Daher sollte die Union die Empfehlung unterstützen, der zufolge „Extrakte und Tinkturen“ von Cannabis aus Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe gestrichen werden sollten.

(24)

Nach Einschätzung des WHO-Sachverständigenausschusses ist Cannabidiol zwar in Cannabis und Cannabisharz enthalten, hat aber keine psychoaktiven Eigenschaften und besitzt kein Missbrauchs- und kein Suchtpotenzial. Es hat keine erheblichen schädlichen Auswirkungen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass Cannabidiol im Umgang mit bestimmten behandlungsresistenten, im Kindesalter einsetzenden epileptischen Störungen wirksam ist.

(25)

Die WHO hielt fest, dass Arzneimittel ohne psychoaktive Wirkungen, die als Zubereitungen aus der Cannabispflanze hergestellt werden, Spuren von Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten und räumte ein, dass eine chemische Analyse von Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einer Genauigkeit von 0,15 % für einige Mitgliedstaaten schwierig sein kann. Daher hat die WHO die Aufnahme folgender Fußnote zum Eintrag von Cannabis und Cannabisharz in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe empfohlen: „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, unterliegen nicht der internationalen Kontrolle.“

(26)

Die Empfehlung würde jedoch zu einer Senkung des derzeitigen Kontrollniveaus für diese Zubereitungen führen. Darüber hinaus ist die Festlegung dieses Grenzwerts von 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht ausreichend wissenschaftlich belegt; der Wortlaut dieser Empfehlung schließt mögliche unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung dieses Grenzwertes von 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht aus, und die technische Durchführung dieser Empfehlung wird sich aus Gründen der technischen und administrativen Kapazitäten als schwierig erweisen. Die differenzierte Behandlung von Cannabidiol im Vergleich zu anderen Cannabinoiden steht nicht im Einklang mit der bestehenden Struktur der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Diese Empfehlung bietet in ihrer ursprünglichen Fassung nicht die erforderliche Rechtssicherheit.

(27)

Daher sollte der Standpunkt der Union sein, gegen die Empfehlung zu stimmen, in den Eintrag für Cannabis und Cannabisharz in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe eine Fußnote bezüglich „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten“ aufzunehmen.

(28)

Die Union würde jedoch eine weitere Konsultation aller einschlägigen Interessenträger über eine Empfehlung über das angemessene Maß der internationalen Kontrolle für Cannabis-Zubereitungen mit geringem Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt begrüßen, wobei der Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls zu gewährleisten und der bestehenden Struktur des internationalen Drogenkontrollsystems für Cannabis sowie den für die Umsetzung einer solchen Empfehlung erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten Rechnung zu tragen ist.

(29)

Nach Einschätzung des WHO-Sachverständigenausschusses weisen Arzneimittel, die Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, keine Verbindung mit Problemen von Missbrauch und Abhängigkeit auf und werden nicht für den nichtmedizinischen Einsatz zweckentfremdet. Nach Ansicht der WHO sind überdies solche Zubereitungen so gestaltet, dass eine missbräuchliche Verwendung unwahrscheinlich ist, und es gibt keine Belege für einen tatsächlichen Missbrauch oder schädliche Auswirkungen, die das derzeitige Kontrollniveau nach Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe oder das Kontrollniveau nach Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe rechtfertigen würden. Daher hat die WHO empfohlen, „Zubereitungen, die entweder durch chemische Synthese oder als Cannabis-Zubereitung hergestellt werden, die mit einer oder mehreren anderen Zutaten in einer Form als pharmazeutische Zubereitungen zusammengesetzt sind, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht durch leicht zugängliche Mittel oder in einer Menge, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, wiedergewonnen werden kann“, in Anhang III des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(30)

Die in der Empfehlung verwendete Formulierung „pharmazeutische“ Zubereitungen beruht indes nicht auf einer Begriffsbestimmung im Übereinkommen über Suchtstoffe. Darüber hinaus könnte diese Empfehlung einen zusätzlichen Regelungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, die die in dieser Empfehlung verwendeten Konzepte definieren müssten, um ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten, und prüfen müssten, ob die Bedingung, „mit leicht zugänglichen Mitteln“ nicht verwertbar zu sein, für jedes Produkt erfüllt ist oder nicht.

(31)

Daher sollte es Standpunkt der Union sein, gegen die Empfehlung stimmen, „Zubereitungen, die entweder durch chemische Synthese oder als Cannabis-Zubereitung hergestellt werden, die mit einer oder mehreren anderen Zutaten in einer Form als pharmazeutische Zubereitungen zusammengesetzt sind, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) nicht durch leicht zugängliche Mittel oder in einer Menge, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, wiedergewonnen werden kann“, in Anhang III des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(32)

Der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission im Hinblick auf Änderungen zur Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da sich die Beschlüsse über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge, wie oben aufgeführt, direkt auf den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, auswirken.

(33)

Der Standpunkt der Union wird einvernehmlich im Interesse der Union von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

(34)

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(35)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren neu anberaumter 63. Tagung, die vom 2. bis 4. Dezember 2020 stattfinden soll, im Namen der Union zu vertreten haben, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge oder deren Streichung aus den Anhängen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, muss mit dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang stehen.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der erneut anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission, die vom 2. bis 4. Dezember 2020 stattfinden soll, zu vertretender Standpunkt:

1.

Cannabis und Cannabisharz sind aus Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe zu streichen (1).

2.

Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) sind in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.

3.

Vorbehaltlich der Annahme der Empfehlung durch die Suchtstoffkommission, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen, ist Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.

4.

Der Begriff „Extrakte und Tinkturen“ ist aus Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu streichen.

5.

Die Fußnote mit dem Wortlaut „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, unterliegen nicht der internationalen Kontrolle.“ ist nicht in den Eintrag für Cannabis und Cannabisharz in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

6.

Zubereitungen, die entweder durch chemische Synthese oder als Cannabis-Zubereitung hergestellt werden und die mit einer oder mehreren anderen Zutaten in einer Form als pharmazeutische Zubereitungen zusammengesetzt sind, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) nicht durch leicht zugängliche Mittel oder in einer Menge, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, wiedergewonnen werden kann, sind nicht in Anhang III des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

Um die Kohärenz der Erfassung zu gewährleisten und das Risiko zu vermeiden, dass ein Stoff sowohl in einen Anhang des Übereinkommens über Suchtstoffe als auch des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden könnte, können die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, ein gemeinsames Votum über die betreffenden Empfehlungen akzeptieren.


(1)  Sie werden weiterhin in Anhang I dieses Übereinkommens aufgeführt.


7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/7


IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GEFASSTER BESCHLUSS (EU) 2021/4 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 9. Dezember 2020

über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 341,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Errichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit (im Folgenden „Kompetenzzentrum“) ist auf der Grundlage des am 12. September 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Vorschlags der Kommission geplant.

(2)

Der Sitz des Kompetenzzentrums sollte festgelegt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europäische Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit hat seinen Sitz in Bukarest, Rumänien.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2020.

Der Präsident

P. LOURTIE


7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/8


BESCHLUSS (GASP) 2021/5 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Dezember 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/783 (BiH/31/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 30. April 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/783 (2) angenommen, mit dem Brigadegeneral Reinhard TRISCHAK zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der EU hat empfohlen, dass Generalmajor Alexander PLATZER mit Wirkung vom 15. Januar 2021 als Nachfolger von Brigadegeneral Reinhard TRISCHAK zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wird.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat der Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU am 23. Oktober 2020 zugestimmt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/783 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Alexander PLATZER wird mit Wirkung vom 15. Januar 2021 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/783 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/783 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. April 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/355 (BiH/28/2019) (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 11).


7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/10


BESCHLUSS (GASP) 2021/6 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Dezember 2020

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/603 (EUTM Mali/2/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali, einschließlich Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte, zu fassen.

(2)

Am 16. April 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/603 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral František RIDZÁK zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali erlassen.

(3)

Am 25. September 2020 hat Spanien vorgeschlagen, Brigadegeneral Fernando Luis GRACIA HERREIZ als Nachfolger von Brigadegeneral František RIDZÁK mit Wirkung vom 12. Januar 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali zu ernennen.

(4)

Am 23. November 2020 hat der EU-Militärausschuss diesen Vorschlag befürwortet.

(5)

Daher sollte ein Beschluss zur Ernennung von Brigadegeneral Fernando Luis GRACIA HERREIZ mit Wirkung vom 12. Januar 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Mali erlassen werden.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2020/603 sollte aufgehoben werden.

(7)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Fernando Luis GRACIA HERREIZ wird mit Wirkung vom 12. Januar 2021 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2020/603 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/603 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. April 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/2096 (EUTM Mali/1/2020) (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 65).


7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/7 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2021

über die Verlängerung der von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,–

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Mai 2020 erließ die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien (im Folgenden „zuständige Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 2. November 2020 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die COVID-19-Pandemie und die dadurch bedingten Beschränkungen des Flugverkehrs haben dazu geführt, dass zahlreiche Flugzeuge vorübergehend abgestellt werden. Die Immobilität von Luftfahrzeugen ist ein erschwerender Faktor für die mikrobielle Kontamination.

(3)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 14697-50-8); dies sind Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Da diese Wirkstoffe nicht in dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) festgelegten Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten sind, müssen sie bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene zugelassen werden können.

(4)

Am 4. September 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs nach Ablauf der vorläufigen Gestattung weiter durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5)

Nach den Angaben der zuständigen Behörde wurde das einzige von Flugzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren.

(6)

Laut der zuständigen Behörde ist die mechanische Behandlung der mikrobiellen Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht immer möglich, und im Luftfahrtbereich vereinbarte Verfahren schreiben eine Behandlung mit einem Biozidprodukt selbst dann vor, wenn eine mechanische Reinigung möglich ist. Bei der mechanischen Reinigung wären zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, was zu vermeiden ist.

(7)

Den Angaben der zuständigen Behörde zufolge hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten, und ein Antrag auf Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Anfang 2021 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8)

Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und da diese Gefahr durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen Behörde gestattet werden, die Maßnahme für höchstens 550 Tage ab dem Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 180 Tagen, die mit dem Beschluss der zuständigen Behörde vom 6. Mai 2020 eingeräumt wurde, zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 3. November 2020 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 7. Mai 2022 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien gerichtet.

Er gilt ab dem 3. November 2020.

Brüssel, den 5. Januar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).